Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2015 - 5 S 736/13
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2015 - 5 S 736/13
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2015 - 5 S 736/13 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 10.03.2004, Bürgerbeteiligung und öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die erste Offenlage vom 05.12.2005 bis zum 06.01.2006. Aufgrund verschiedener Einwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 10.03.2008 die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, die vom 05.05.2008 bis 06.06.2008 erfolgte. Am 02.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und machte diese am 20.11.2009 in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.
- 2
Der Bebauungsplan sieht neben Flächen für eine „künftige Wohnbauentwicklung“ verschiedene Entwicklungsflächen im Rahmen eines „landespflegerischen Zielkonzepts“ nach ökologischen und landwirtschaftlichen Kriterien vor. So ist etwa die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland, von Intensivgrünland in Extensivgrünland und von Forstflächen in gestuften Waldrand vorgesehen. Darüber hinaus sind der Erhalt verschiedener vorhandener Nutzungen, wie etwa von Obstbaumreihen mit extensiver Unternutzung, der Erhalt und Entwicklung von Vorwaldgebüsch und vorhandenem Extensivgrünland „geregelt“. Darüber hinaus werden auch aktive Maßnahmen wie „Pflanzung und dauerhafter Erhalt von Wild-(Obst)“ sowie von anderen Pflanzenarten vorgesehen. In der Begründung des Bebauungsplanes werden die Ziele der Planung näher beschrieben. Aufgrund der vielfältigen Belastungen, die auf das Gebiet der Gemeinde Ruppach-Goldhausen einwirkten, stehe der Kommune und damit den im Umkreis lebenden Bürgern nur noch der Bereich nordöstlich der Ortslage rund um den Ruppberg für eine uneingeschränkte Erholungsnutzung zur Verfügung. Es handele sich um die letzte zusammenhängende und nicht durch bauliche Anlagen aller Art beeinträchtigte und in ihrer Eigenart unbeeinflusste Landschaft, die für Freizeitaktivitäten und ungestörten Naturgenuss genutzt werden könne. Aus diesem Grunde werde ein Sondergebiet Naherholung festgesetzt, da sich der verfolgte Zweck der Schaffung eines Naherholungsgebietes nicht durch Festsetzung eines der sonstigen Baugebiete nach § 2 bis 10 BauNVO erreichen lasse. Hierzu sei ein umfassendes Nutzungskonzept erstellt worden, dass insbesondere die vorgenannten Umwandlungen und Extensivierungsmaßnahmen sowie die Ziele des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Artenschutzes beinhaltete. In den eigentlichen Textfestsetzungen (IV. 1 bis 14, Bl. 467 f.) werden die vorgesehen Maßnahmen näher beschrieben.
- 3
Bei der Antragstellerin handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Betrieb, der keramische Erzeugnisse herstellt. Zugleich ist sie Eigentümerin einer Tongrube innerhalb der Gemarkung der Antragsgegnerin („Tagebau G...“). Der Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ grenzt in seinem süd-westlichen Geltungsbereich entlang eines gemeindeeigenen Wirtschaftsweges (Z... Weg) teilweise an den nördlichen Teil der Betriebsplanfläche der (ehemaligen) Tongrube der Antragstellerin („Nordböschung“) heran. Der Umfang der (künftigen) bergrechtlichen Abbaumöglichkeiten wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hatte bereits am 10.05.2007 den Sonderbetriebsplan „Sanierung der Nordböschung“ erlassen, der zunächst bis zum 31.12.2009 befristet war. Grund für den Sonderbetriebsplan waren Rutschungen gewesen, die auch zwei Parzellen nördlich des Z... Wegs betroffen hatten (Flur .., Flurstücke ... und ...). Umfang und Qualität der erfolgten Sanierung sind Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten, teilweise unter Einbeziehung des Landesamtes.
- 4
Mit der Begründung ihres Normenkontrollantrags vom 4. Januar 2011 macht die Antragstellerin geltend: Sie sei schon deshalb antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO, da sie durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem von ihr betriebenen Abbau von Bodenschätzen Beschränkungen unterworfen werde. Soweit die Antragsgegnerin eine Wohnbauentwicklungsfläche in unmittelbarer Nähe zu dem Abbaubereich ausweise, führe dies dazu, dass für zukünftige Wohngebäude im Planbereich weder eine dauerhafte Standsicherheit noch gesunde Bodenverhältnisse gewährleistet seien. Es drohe eine Beschränkung des Abbaubetriebs die Antragstellerin wegen der erforderlichen Standsicherheit an diesem Hang sowie aufgrund von Lärmauswirkungen.
- 5
Sie sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrem Vorbringen präkludiert. Zum einen habe die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (Firma W...) im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens im Jahre 2005 Einwendungen geltend gemacht, auf die sie sich nunmehr jedenfalls auch ihrerseits berufen könne. Zum anderen habe die Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB erstmals im Jahre 2005 und damit vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO mit dem 01.01.2007 stattgefunden.
- 6
Soweit es überhaupt rechtlich zulässig sei, durch einen Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die den Abbau von Bodenschätzen einschränkten, seien jedenfalls Entschädigungsfolgen unter den weiteren Voraussetzungen der § 39 ff. BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich mittlerweile in dem Angrenzungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ein Bergschaden ereignet habe. Mithin sei bei einer zukünftigen Bebauung der ausgewiesenen Wohnbauentwicklungsfläche mit erheblichen Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz zu rechnen, so dass insbesondere die Gefahr von Bergschadensersatzansprüchen nach §§ 114 ff. BBergG bestehe.
- 7
Der Gewinnungsbetrieb der Antragstellerin sei auch nicht dauerhaft untersagt bzw. ausgeschlossen. Der aktuelle Hauptbetriebsplan die Antragstellerin für den Tontagebau „G...“ in der Gemarkung der Antragsgegnerin datiere vom 17.12.2007 und sei bis zum 31.12.2012 befristet. Bis zum 30.08.2012 sei ein Antrag auf Verlängerung des Hauptbetriebsplanes bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau einzureichen. Der Sonderbetriebsplan Sanierung Nordböschung vom 10.05.2007 sei ohnehin nur bis zum 31.12.2009 befristet gewesen. Zwischenzeitlich seien zwar bergrechtliche Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau ergangen, die zunächst eine Sanierungspflicht der Antragstellerin begründeten und insoweit lediglich vorübergehend, nicht jedoch dauerhaft die Gewinnung von Ton im Bereich des Tontagebaus „G...“ ausschlössen. Aus diesen Gründen fehle der Antragstellerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Der Abbau sei nicht auf Dauer ausgeschlossen, sondern die bergrechtlichen Anordnungen regelten lediglich, dass die Antragstellerin zunächst sanieren müsse, bevor sie einen weiteren Abbau betreibe. Für den weiteren Betrieb des Tontagebaus stelle jedenfalls die angrenzende Wohnbebauung einen erheblichen Nachteil dar, auch weil ihr Beschränkungen aufgrund von Staub- und Lärmschutzauflagen drohten.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle es bereits an einer ausreichenden Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere mangele es dem Bebauungsplan an einem die Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden positiven Planungsziel. Wie sich aus der Begründung sowie aus seinen Festsetzungen ergebe, fehle der Antragsgegnerin der Wille zur Durchführung einer planerischen Konzeption. Mit der festgesetzten „Fläche für künftige Wohnbauentwicklung“ mache sie deutlich, dass es ihr gar nicht auf eine bauliche Entwicklung dieses Gebietes ankomme, sondern sie vielmehr eine Planung entsprechend einem Flächennutzungsplan verfolge. Zudem ergebe sich aus Ziffer 5.2.3 der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, dass die Antragsgegnerin eine zeitnahe Realisierung ihrer mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Zielkonzeption gar nicht beabsichtige. Es liege demnach kein Konzept vor, sondern es handele sich lediglich um ein „Offenhalten künftiger Planungsmöglichkeiten“.
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Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans seien teilweise auch schon deswegen nicht realisierbar, weil sie mangels Rechtsgrundlage nicht wirksam festgesetzt werden dürften. So enthielten die Textfestsetzungen unter fast sämtlichen Ziffern solche Maßnahmen für die eine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB fehle, was insbesondere für bestimmte Anpflanzungs- oder Pflegemaßnahmen gelte. Den Eigentümern privater Grünflächen könnten jedoch landespflegerische Maßnahmen städtebaulich nicht auferlegt werden, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor, da die Festsetzungen den derzeit gültigen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald hinsichtlich der Flächen für die Rohstoffgewinnung nicht hinreichend beachteten; es habe jedoch für die Antragsgegnerin die Pflicht bestanden, den vorliegenden Bebauungsplan an diese Ziele anzupassen.
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Die Antragsgegnerin habe schließlich mit der streitgegenständlichen Planung auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Sie habe schon als Grundlage einer ordnungsgemäßen Abwägung die Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohnbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht hinreichend ermittelt. Soweit die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan im westlichen Bereich des Plangebiets und damit unmittelbar angrenzend an die Betriebsplanfläche des Tagebaus der Antragstellerin eine Wohnbaufläche festsetze, habe sie im Rahmen ihrer Abwägung schon nicht berücksichtigt, dass diese Flächen von einer Rutschung in den angrenzenden Tontagebau betroffen seien, obwohl das Landesamt für Geologie und Bergbau gefordert habe, vor einer Entscheidung über eine Bebauung die prinzipielle Bebaubarkeit zu prüfen und projektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 durchzuführen. Die Antragsgegnerin habe zudem die privaten Belange der Grundstückseigentümer teilweise schon nicht gesehen, jedenfalls nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Insbesondere planten die Inhaber bergrechtlicher Genehmigungen teilweise eine Erweiterung des Betriebs zum Tonabbaus in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans hinein, was nicht berücksichtigt worden sei.
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Soweit die Textfestsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Bindungen für Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen festgesetzt hätten, löse dies im Falle der Wirksamkeit bei den Eigentümern der entsprechenden Flächen gemäß § 41 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld aus. Auch diese mögliche Entschädigungspflicht habe die Antragsgegnerin schon gar nicht erkannt und mithin überhaupt nicht in ihre Abwägung eingestellt, so dass auch insofern ein Abwägungsmangel vorliege.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen folgendes geltend:
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Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei zum einen mit ihren Eingriffen gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Zum anderen fehle es an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO sowie am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.
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Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO lägen hier vor. Die Antragstellerin habe sich erstmals im Verfahren der Planaufstellung unter dem 04.06.2008 mit Bedenken und Anregungen gemeldet. Dies sei während der Phase einer erneuten öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen nach § 4a Abs. 3 BauGB im Mai und Juni 2008 erfolgt, bei der die bis dahin vorgesehenen Extensivierungsmaßnahmen in Bezug auf betroffene landwirtschaftliche Flächen überwiegend zurückgenommen worden seien. Obwohl angeblich schwer und unmittelbar betroffen habe sich die Antragstellerin an dem bis dahin stattgefundenen Planungsprozess überhaupt nicht beteiligt, insbesondere nicht im Rahmen der Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB.
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Die Antragstellerin sei darüber hinaus auch nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. In der Antragsschrift vom 07.10.2010 trage sie dazu lediglich vor, dass der angegriffene Bebauungsplan mit seinem südlichen Geltungsbereich unmittelbar an die Betriebsplanfläche der Tongrube der Antragstellerin heran reiche und als Nutzung teilweise ein Wohngebiet und teilweise ein Naherholungsgebiet festsetze.
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Die Antragstellerin könne jedoch eine mögliche künftige Betroffenheit in eigenen Rechten durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht geltend machen. Sie habe ihren Gewinnungsbetrieb im Jahre 2005 von der Vorgängerfirma Gebrüder W... erworben. Schon zu Zeiten des Gewinnungsbetriebes des Voreigentümers habe die nördliche Betriebsplangrenze stets bis an den Zehnhäuserweg herangereicht, der aufgrund des weiter nördlich belegenen Wasserschutzgebietes um den Brunnen Ruppberg herum historisch die nördlichste Grenze der Tongewinnung darstelle. Das komme auch darin zum Ausdruck, dass im maßgeblichen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in der Fassung von 2006 auf eine nördlich des Z... Weges vormals befindliche Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung verzichtet worden sei.
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In der Planbegründung sei ausgeführt, dass die nördlich des Z... Weges liegende Gemarkung der Antragsgegnerin der ihr einzig verbliebene räumliche Bereich sei, der nicht durch eine übergeordnete Planung unmittelbar in Anspruch genommen werde bzw. durch eine Angrenzung an überörtliche Planung belastet sei. Zu diesen Belastungen trügen u.a. die in der Nähe vorbeiführende Trasse der BAB 3, die Hochgeschwindigkeitstrasse der Deutschen Bahn Köln-Frankfurt, Gewerbegebiete und nicht zuletzt ein raumgreifender Tonabbau (vgl. Ziffer 9.1.1 der Planbegründung) bei. Gegenstand der Planung sei gerade die Konfliktlage zwischen der bebauten Ortslage und dem Tontagebau und damit die Trennung der Tonabbaubetriebe von der bebauten Ortslage gewesen. Hinzu trete, dass die Antragstellerin über keinen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan verfüge, welcher ihr gestatten würde, in den besagten räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan noch eine Tongewinnung zu betreiben. Das sei auch nicht möglich, weil sich mittlerweile in diesem Bereich ein Bergschaden ereignet habe. Auch der in Bezug auf die Sanierung dieses Bergschadens ergangene Sonderbetriebsplan „Sanierung Nordböschung“ vom 10.05.2007, der lediglich Sanierungsarbeiten, aber keine Tongewinnung gestattet habe, sei bis zum 31.12.2009 befristet gewesen und daher abgelaufen. Bereits seit Oktober 2009 arbeite die Antragstellerin in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren.
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Angesichts dieser Umstände fehle der Antragstellerin zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Bebauungsplanes, denn sie müsste geltend machen können bzw. es müsste ersichtlich sein, dass durch eine solche Unwirksamkeitserklärung die Antragstellerin selbst ihre Rechtsstellung aktuell noch verbessern könnte
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Der demnach bereits unzulässige Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Planung sei insbesondere erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe eine erforderliche und konfliktlösende Bauleitplanung betrieben. In der Planbegründung werde unter Ziffer 5.2.1 ausführlich auf die Ziele eingegangen, das Gebiet für Naherholungszwecke zu sichern und künftig fortzuentwickeln. Es gehe darin um eine gehaltvolle und qualifizierte Freizeit- und Naturnutzung der Anwohner. Dabei habe die Antragsgegnerin die noch verbliebenen Belange des Bergbaus auch nicht abwägungsfehlerhaft übersehen oder fehlerhaft abgewogen. In Ziffer 9.2 der Planbegründung setze sie sich ausdrücklich mit den Belangen des Bergbaus auseinander. Sie habe geprüft und festgestellt, dass keinerlei Rahmen- oder Hauptbetriebspläne der Antragstellerin oder anderer Bergbaubetriebe tangiert würden und zudem die Voraussetzungen des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald berücksichtigt, der dem Vorhaben nicht entgegenstehe.
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Es fehle den Festsetzungen auch nicht an den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es einer Gemeinde u.a. auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB möglich, eine bisher zulässige landwirtschaftliche oder sonstige Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel zu beschränken, die Erholungseignung eines Gebietes zu erhalten und zu entwickeln und auf diese Weise ein Erholungsgebiet mit örtlicher oder überörtlicher Anziehungskraft erst noch zu schaffen. Bei der Steuerung der zulässigen Bodennutzung müsse sich die Gemeinde nicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen beschränken. Sie könne auch die mit der Bebauung in Verbindung stehenden, nicht baulichen Formen der Bodennutzung positiv regeln. Ein Bebauungsplan könne sich sogar in Festsetzungen für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld städtischer Verdichtungsräume erschöpfen, ohne die von dem Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten. Insbesondere die Zulässigkeit von Festsetzungen „zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ seien zukunftsgerichtet und gäben der Gemeinde den planerischen Spielraum für eine gezielte naturräumliche Entwicklung des Plangebiets.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten und auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (2 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten 1 C 10121/00.OVG und 1 C 12096/04.OVG und 1 B 12097/04.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.
I.
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Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen. Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.
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1. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom ...08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der angeblich betroffene Abbaubereich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt, sondern lediglich an einer gewissen Strecke an den Planbereich angrenzt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727; OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000).
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2. Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse der Antragstellerin in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich die Antragstellerin auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 <733> und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215 <219ff>.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
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Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die zunächst von der Antragstellerin im Planverfahren während der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgetragenen Einwände (Bl. 314ff PA) bezogen sich insbesondere auf die Festsetzung einer „Wohnbaufläche“, die gegen das Abwägungsgebot verstoße, da „für die künftige Wohngebäude weder eine dauerhafte Standsicherheit noch dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse“ gewährleistet seien. Bei der zukünftigen Bebauung sei mit Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz und infolgedessen mit Bergschadensansprüchen künftiger Eigentümer nach den §§ 114ff BBergG zu rechnen. Während der ersten Auslegung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zudem ausgeführt, die Planungen beeinträchtigten die durch die Rohstoffsicherungsklausel garantierten Rechte hinsichtlich des dort beabsichtigten Bergbaus und verstießen gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (siehe Bl. 477ff PA). Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zudem ausgeführt, dass auch der eigene künftig beabsichtigte Bergbau beeinträchtigt werde.
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Ungeachtet der Frage einer Präklusion konnte die Antragstellerin damit keine abwägungserheblichen Belange geltend machen, da sie nicht über einen auch künftig zum Bergbau berechtigenden Abbaubetrieb verfügt (a.) und zudem der Bebauungsplan keine Festsetzungen beinhaltet, die für sie nachteilig sind (b.). Ein für die Antragstellerin nachteiliger Rechtsschein besteht darüber hinaus nicht (c.).
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a. Die Antragstellerin betreibt in dem hier maßgeblichen Abbaubereich keinen wirtschaftlichen relevanten Bergbau mehr und dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.
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Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits seit dem 09.10.2009 in dem von ihr in Anspruch genommenen bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG tätig ist, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren. Denn diese Darstellung hat sich in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau sowie nach dem Inhalt der Verwaltungsakten im Wesentlichen bestätigt. Zur Überzeugung des Senats hat die Antragstellerin demnach keine relevante bergbaurechtliche Berechtigung mehr, die es ihr erlauben würde, hieraus Rechte im Normenkontrollverfahren gegen die vorliegende „Bebauungsplanung“ geltend zu machen.
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Zunächst liegt zwar auch nach den Darlegungen des Vertreters des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 für den Bereich der Grube G... und die angrenzende Grube N... Nord ein zugelassener Rahmenbetriebsplan vom 03.10.1996 vor, der noch bis zum 31.12.2016 gültig ist. Aus diesem Rahmenbetriebsplan kann jedoch die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan keine abwägungserheblichen Rechte herleiten, da ihr ein Abbau im hier maßgeblichen Bereich nachhaltig nicht mehr gestattet ist. Entscheidend für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind letztlich die jeweiligen Hauptbetriebspläne, die für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen sind (§ 52 Abs. 1 S. 1 BBergG). Über einen abbaurelevanten Hauptbetriebsplan verfügt die Antragstellerin indessen nicht. Der Hauptbetriebsplan vom 18.02.2009, der die Sanierung der Nordböschung vorsah und einen weiteren Abbau umfasste, ist zu keinem Zeitpunkt in Vollzug gekommen. Dieser Hauptbetriebsplan wurde zwar seitens des Landesamtes unter dem 25.09.2009 zugelassen, jedoch der hierzu erforderliche Antrag seitens der Antragstellerin mit E-Mail-Schreiben vom Folgetag wieder zurückgezogen.
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Daraufhin erging unter dem 09.10.2009 die genannte bergrechtliche Anordnung des Landesamtes auf der Grundlage des § 71 BBergG, mit der die Sanierung der Böschung aufgegeben, nicht aber ein wirtschaftlicher Tonabbau zugelassen wurde. Ein Tonabbau ist hier nur dann möglich, wenn im Rahmen der Sanierung Ton anfällt, so dass nach der Sanierung derzeit keinerlei Perspektive auf nachhaltigen und wirtschaftlich tragfähigen Bergbau in dem hier fraglichen Sektor besteht. Der im Rahmen des Sonderbetriebsplans zugelassene Bergbau dient der Sanierung und ist untrennbar mit ihr verknüpft. Da die Sanierung nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erläuterten Lichtbildern zumindest in der Geländemodellierung weit fortgeschritten erscheint, besteht für den Senat kein Anlass anzunehmen, die Antragstellerin könnte in einem „Tontagebauabbau“ durch die streitgegenständliche Bauleitplanung beeinträchtigt werden
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Gleiches gilt für den Sonderbetriebsplan für die Fundamente der Böschungssanierung, der am 10.05.2007 zugelassen wurde. Hier ist maßgeblich, dass die Böschungssanierung gerade eine künftige Wohnbebauung ermöglichen könnte und mit der Erstellung der Böschung ein weiterer Abbau nach Norden bergtechnisch ausgeschlossen wird, was auch der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Denn nach der Sanierung ist an der Nordgrenze nicht nur raumordnungsrechtlich, sondern auch bergbaulich-technisch ein weiterer Abbau ausgeschlossen. Dies hat die mündliche Verhandlung eindeutig bestätigt.
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Auch aus dem weiterhin noch „existierenden“ Hauptbetriebsplan aus dem Jahre 2007 kann die Antragstellerin keinerlei Rechte für dieses Verfahren geltend machen. Zwar war dieser Hauptbetriebsplan zunächst befristet bis zum 31.12.2012 zugelassen worden und beinhaltete auch die Gewinnung von Rohstoffen. Gegen diese Hauptbetriebsplanzulassung ist indessen von der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt worden, was deren Bevollmächtigter durch Vorlage der Widerspruchschreiben vom Januar und März 2008 in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Diesem Widerspruch wurde seitens der Beteiligten offenbar übereinstimmend aufschiebende Wirkung beigemessen, da hierauf ein jahrelanges „Moratorium“ folgte, bei dem ein Sofortvollzug nicht angeordnet worden ist und ein Abbau aufgrund dieses Hauptbetriebsplans zu keinem Zeitpunkt stattfand. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Hauptbetriebsplan im Hinblick auf die nachfolgende Entwicklung gegenstandslos geworden ist. Jedenfalls kann die Antragstellerin, die sich über drei Jahre nicht rechtlich oder in anderer Weise um die Vollziehbarkeit dieses Hauptbetriebsplans gekümmert hat, nicht darauf berufen, ihr stünden auf dieser Grundlage Rechte gegenüber der Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu. Dabei kann dahinstehen, ob durch den Widerspruch die Wirksamkeit oder nur die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans gehemmt wurde. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs (vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 24.09.2009, NuR 2010, 198 m.w.N.) wurden von den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht im Ansatz geltend gemacht, auf welchen Flächen realistisch noch ein Abbau erfolgen könnte, der von der streitgegenständlichen Bauleitplanung berührt wäre. Einer Beiziehung weiterer Akten bedurfte es daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags offensichtlich nicht.
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Diese Einschätzung des Senats haben auch die weiteren Ausführungen des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt. Auf Nachfrage, in welchem Bereich noch abbauwürdiger Ton vorhanden sei, hat dieser ausgeführt, dass „Ton allenfalls in dem Bereich der Parzelle …./. und der daran südlich angrenzenden Grundstücke zu erwarten“ sei. Dazu gebe es indessen bisher seitens des Bergamtes keine näheren Erkenntnisse, wie im Übrigen auch aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Anschluss nochmals zur Akte gereichten Karte zu erkennen ist. Östlich an den Bereich der (ehemaligen) Tongrube G... schließt sich der Betriebsplanbereich der Firma M…. an. Für den Fall des Abbaus weiterer Flächen im östlichen Bereich der Tongrube G... müsste daher nach Einschätzung des Landesamtes ein gemeinschaftlicher Betriebsplan der Firmen W. und M. vorgelegt werden, wofür es zur Überzeugung des Senats derzeit nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt.
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Nach alledem arbeitet die Antragstellerin bereits seit dem Oktober 2009 in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den entstandenen Bergschaden zu sanieren. Ob sie mit dieser Rekultivierungsverpflichtung – wie die Antragsgegnerin meint – in Verzug ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Gewinnungsbetrieb ihr ist jedoch entsprechend dieser bergrechtlichen Anordnung ausdrücklich und in seiner Wirkung auch dauerhaft und nachhaltig untersagt, weil sich die Sanierung als umfassend und langwierig darstellt und nachfolgende Abbauperspektiven nicht mehr aufgezeigt werden konnten. Dabei hat das Landesamt in seinem Bescheid vom 09.10.2009 auch ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines weiteren Betriebsplans „offenbar kein Interesse an einer ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs“ mehr habe (siehe Bl. 149 GA). Vor diesem Hintergrund reicht die ergänzende Erwähnung des Umstandes, dass aus raumordnungsrechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 4 BauGB) ein Abbau im Bereich der Tongrube der Antragstellerin nördlich des Z... Weges ohnehin ausgeschlossen wäre. Aus alledem folgt, dass wirtschaftliche Abbaumöglichkeiten der Antragstellerin nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch in dem betreffenden Gebiet auszuschließen sind.
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b. Darüber hinaus sind nachteilige Festsetzungen in der streitgegenständlichen Bebauungsplanung für die Antragstellerin aber auch nicht getroffen worden. Insbesondere wird die gebotene Sanierung des früheren Abbaubereichs selbst durch den Plan nicht beeinträchtigt. Eine mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist auch insofern nicht dargelegt worden.
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Die Antragstellerin ist insbesondere nicht von der vorgesehenen Fläche für „künftige Wohnbauentwicklung und Siedlungsgrenze“ negativ betroffen. Bei diesen Festsetzungen handelte es sich offensichtlich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, da hierzu mindestens Vorschriften über Festsetzungen hinsichtlich der Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen gewesen wären. Dagegen richten sich im Bereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen (weiterhin) nach § 34 oder § 35 BauGB.
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Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, BVerwGE 92, 8). Einzelne Bebauungsvorhaben im Bereich der nördlich an die ehemalige Tongrube angrenzenden Flächen (siehe etwa Flur ../ Flurstücke ... und ...) wären nach wie vor gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Daran ändert indessen der Bebauungsplan nichts, da diese Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hinsichtlich einzelner Objekte identisch ist. Sofern im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben eine planerische Grundlage geschaffen werden soll, reicht dafür ein einfacher Bebauungsplan nicht aus, da dieser die Geltung der Beschränkungen des § 35 BauGB nicht aufheben kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 8).
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Die Antragstellerin konnte auch nicht darlegen, welche konkreten Nachteile für sie nunmehr aus den streitgegenständlichen „Regelungen“ in dem Bebauungsplan folgen sollten. Denn es handelt sich jedenfalls hinsichtlich der „künftigen Wohnbauentwicklung“ nicht um bauplanungsrechtliche Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB, sondern um die nachrichtliche Darstellung einer späteren Planungsabsicht, die für sich genommen keine Veränderung der Rechtslage herbeiführt, aber offenbar auch nicht beansprucht. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Antragstellerin selbst, die im Schriftsatz vom 04.01.2011 ausführt, die Antragsgegnerin habe auf eine konkrete planerische Gestaltung verzichtet und „sich diese für eine späteren Zeitpunkt vorbehalten“. Dies lässt zwar – wie die Antragstellerin durchaus zutreffend ausführt – erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aufkommen. Subjektive Rechte der Antragstellerin werden von solch einer „Nichtplanung“ indessen nicht berührt.
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c. Auch kann die Antragstellerin, allein mit der Argumentation, es könne ein „Rechtsschein“ dahingehend entstehen, dass hier künftig eine Bebauung entstehen dürfe, eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht begründen. Denn eine künftige qualifizierte Bauleitplanung müsste ihrerseits die nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Festsetzungen im Rahmen einer umfassenden Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vollständig „nachholen“, ohne dass die bisherige Planung in irgendeiner Form präjudiziell für die spätere Bauleitplanung wäre. Bei dieser späteren Bauleitplanung wäre dann auch durch Begutachtungen nachzuweisen, inwieweit die streitgegenständlichen Flächen überhaupt im Hinblick auf die bekannten Bergschäden bebauungsfähig wären. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin schon jetzt durch die streitgegenständliche Bauleitplanung im Norden ihrer (ehemaligen) Abbauflächen negativ betroffen sein könnte. Auch Auswirkungen auf die Sanierungsplanung bestehen nicht, diese – ihren nachhaltigen Erfolg vorausgesetzt – gerade einmal Grundlage für eine künftige Bauleitplanung sein könnte und andererseits die unverbindliche Ankündigung künftiger Bebauung die Sanierung nicht beeinträchtigt. Letztendlich hat die Antragsgegnerin mit der „Festsetzung“ der benannten Flächen zur künftigen Wohnbauentwicklung ohnehin nur die abstrakten Möglichkeiten aus der übergeordneten Raumplanung übernommen, ohne dieser einer konkreten Bauleitplanung zuzuführen.
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Die darüber hinaus von der Antragstellerin gerügten Extensivierungs- und Umwandlungsmaßnahmen betreffen allesamt Flächen von Eigentümern, die ihrerseits keinen Normenkontrollantrag gestellt haben. Die Antragstellerin besitzt in dem streitgegenständlichen Planbereich keinerlei Flächen, die von derartigen („Zwangs“-)Maßnahmen betroffen wären. Demnach kann auch eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin und damit die Begründung der Antragsbefugnis hieraus nicht geschlossen werden. Maßgebend ist daher auch in diesem Zusammenhang, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf das Grundeigentum der Antragstellerin in abwägungserheblicher Weise unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2001, 4 BN 41/01).
II.
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Fehlt der Antragstellerin daher die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, so ist ihr überdies auf der Grundlage der beschriebenen Verhältnisse auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren abzusprechen.
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Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für die Antragstellerin wertlos ist. Zu fragen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob die Antragstellerin durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. 08.1987, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschluss vom 18.07.1989, BVerwGE 82, ..5 <231 f.>).
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Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002,BauR 2002, 1524). Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es etwa, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, DVBl 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht jedoch dann in Anspruch genommen, wenn die Antragstellerin unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993, NVwZ 1994, 268).
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Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, was denn das „eigentliche Ziel“ der Antragstellerin sein sollte. Flächen des Bergbaus werden nicht in Anspruch genommen, sie Sanierung nicht gehindert, Bauwerke nicht erlaubt und Verpflichtungen der Antragstellerin nicht begründet. Das Ziel der Antragstellerin, einen „Rechtsschein“ zu vermeiden, kann vor diesem Hintergrund nicht ein Rechtsschutzbedürfnis begründen, da völlig eindeutig keine Bebaubarkeit der Grundstücke mit der Bauleitplanung erlaubt wird; auf eine solchen „Rechtsschein“ könnte sich demnach keine Baugenehmigungsbehörde berufen, die Erteilung wäre vielmehr – nach wie vor – an § 35 BauGB auszurichten. Es kann aber schlechthin nicht der Behörde im Vorfeld ein rechtswidriges Verhalten – hier: Berufung auf eine nicht existente Festsetzung der Bebaubarkeit der Flächen – unterstellt werden, um das Rechtsschutzbedürfnis eines Normenkontrollantrags herzuleiten.
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Sieht man dagegen als Ziel der Antragstellerin an, das Grundstück bergbaulich zu nutzen bzw. den Bereich ihrer Tongrube zu schützen, kann sie diesem Ziel selbst dann nicht näher kommen, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (BVerwG, Urteil vom 25.05.1993, BauR 1994, 212). Die Antragstellerin kann nämlich bereits nicht geltend machen, dass durch die an die Betriebsflächen der Antragstellerin angrenzenden Flächen nördlich des Z... Weges irgendwelche Abbaurechte direkt betroffen wären, da die übergeordnete Raumordnungsplanung nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in diesem Bereich einen Rohstoffabbau nicht mehr vorsieht, was entsprechend für die Flächennutzungsplanung gilt. Grundstücke besitzt die Antragstellerin indessen im gesamten Plangebiet nicht. Hinsichtlich der östlichen Plangrenze wäre es Sache der dort ggf. abbauberechtigten Firmen gewesen, hier eigene Rechte geltend zu machen.
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Hinzu kommt, dass die Aufhebung des Planes – gerade auch hinsichtlich der künftigen Wohnbauflächen – schon deshalb kein Auswirkungen für die Antragstellerin zeitigt, weil diese Festsetzungen keinerlei verbindliche Wirkungen haben, die die Antragstellerin an der Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsarbeiten hindern würde. Unterstellt, der Senat würde die streitgegenständliche Bauleitplanung aufheben, so wären die Rechte der Antragstellerin bei einer Betrachtung der beiden Zeitpunkte (ex ante / ex post) völlig gleichwertig. Weder hindert die Bauleitplanung die Sanierung, noch ermöglicht sie Eigentümern dort zu bauen (s.o.) oder die Antragstellerin wegen ihrer Sanierungs- bzw. allenfalls restlichen Bergbautätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage hinsichtlich der Umwandlungs- und Extensivierungsflächen ist noch eindeutiger, da die Antragstellerin von diesen schlichtweg nicht betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag kann zwar auch gegeben sein, wenn die begehrte Entscheidung für einen Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002; Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 156). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit die Wirksamkeit von Verpflichtungen anderer Grundstückseigentümer zur Grünlandbewirtschaftung und Extensivierung von Flächen für die Antragstellerin von Belang sei sollen. Bergbauliche Interessen sind – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht betroffen. Ein rechtlicher Vorteil bei Aufhebung der streitgegenständlichen Bebauungsplanung besteht nach alledem nicht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis auch OVG RP Urteile vom 18.03.2003, AS RP-SL 30, 291-303 und vom 07.08.2002, 8 C 10700/02).
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War der Normenkontrollantrag nach alledem schon aus anderen Gründen unzulässig, so kam es im Weiteren nicht mehr darauf an, inwieweit der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO im Hinblick auf die erneute Auslegung überhaupt noch in Betracht kam (vgl. zur Präklusion zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1 C 10610/10 – ESOVGRP).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L...-Straße“, den der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 26.03.2009 beschlossen hat. In dem Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin „Stadt- und Landbote“ (Ausgabe Nr. 20) ist der Bebauungsplan am 15.05.2009 öffentlich bekannt gemacht worden und zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten.
- 2
Der Plan sieht auf einer Fläche von etwa 2,28 ha (Flurstücke …/.. und …/.. tlw.) ein allgemeines Wohngebiet (WA) vor, welches in die zwei Teilbereiche WA 1 und WA 2 untergliedert ist. Das Gebiet WA 1 soll der überwiegenden Wohnbebauung dienen, während im Gebiet WA 2 eine im Eigentum der Beigeladenen zu errichtende Einrichtung für psychisch kranke Menschen vorgesehen ist, die nach dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 30.06.2008 (Bl. 13 der Planaufstellungsakten – PA –) für die Unterbringung und Betreuung von 25 Patienten ausgelegt sein soll. Einzelheiten der Planung werden u.a. auf S. 16ff der Begründung (Bl. 29ff PA) beschrieben.
- 3
Die Antragstellerin des Verfahrens ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten unmittelbar an das Plangebiet WA 1 grenzenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. …, welches über I...-Straße erschlossen wird. Sie trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags zunächst vor, sie sei als Eigentümerin des genannten Grundstücks antragsbefugt, weil ihr Objekt durch eine Vervierfachung des Verkehrs künftig erheblich mit Verkehrslärm belastet würde. Das sei eine nicht nur geringfügige Betroffenheit und begründe daher die Antragsbefugnis. Hinzu komme, dass die Attraktivität der Wohnlage vermindert sei, was auch zu erheblichen Wertminderungen führe. Ihr sei auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die mittlerweile erteilte Baugenehmigung abzusprechen, da sie hiergegen Widerspruch eingelegt habe, nachdem sie auf Nachfrage von der Kreisverwaltung am 31.05.2010 über die Erteilung informiert worden seien.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 und § 9 BauGB und sei daher unwirksam.
- 5
Der Bebauungsplan verstoße bereits gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) stelle einen Etikettenschwindel dar. Allgemeine Wohngebiete nach § 4 Abs. 1 BauNVO müssten vorwiegend dem Wohnen dienen und andere Nutzungen dürften nicht überwiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil lediglich die psychiatrische Fachklinik realisiert werden solle, für die ein Klinikgebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO hätte festgesetzt werden müssen.
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Es bestehe auch keine Realisierungsabsicht hinsichtlich des WA 1-Gebietes. Es sei nicht ersichtlich, dass in einem Stadtteil von nicht einmal 1.000 Einwohnern ein Bedarf von 20 Bauplätzen bestehe, was nach erfolgter Bebauung einem Einwohnerzuwachs von etwa 10 % entspreche. Es sei auszuschließen, dass eine ausreichende Anzahl von Familien neben einem bestehenden sozialen Brennpunkt mit einem hohen Migrationsanteil und neben einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen Eigentum erwerben wolle. Dies bedeute, dass sich die Bauplätze allenfalls zu einem geringen Preis verkaufen lassen würden, der die Entwicklungskosten nicht decke. Bei Bodenrichtwerten zwischen 25 und 40 €/qm sei indessen eine kostendeckende Baulandentwicklung nicht möglich. Der angebliche Bedarf sei daher nur vorgeschoben, um ohne eine Änderung der Flächennutzungsplanung ein Sonderbauvorhaben auf einer Wohnbaufläche ermöglichen zu können; es liege mithin ein Fall des sog. Etikettenschwindels vor.
- 7
Das Wohngebiet WA 2 sei vielmehr der Sache nach ein Klinikgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO, welches nach der Bebauungsplanbegründung einen wohnähnlichen Charakter haben solle. Das treffe jedoch nicht zu. Nach den Baugenehmigungsunterlagen handele es sich nicht nur um ein Wohnheim, sondern um ein Krankenhaus mit drei Stationen, die jeweils über ein Stationsbad und ein Dienstzimmer verfügen. Günstigstenfalls könne es sich um eine Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke handeln. Wenn nämlich ein eigener Gebäudetrakt mit acht Therapieräumen für 25 Bewohner vorgesehen sei, der in dieser Größe nur eine Einzelbehandlung zulasse, dann gehe es nicht nur um das Wohnen, sondern vor allem um das Behandeln. Die Errichtung von Wohngebäuden sei hingegen durch die Festsetzung eines übergroßen Baufensters ohne Innenerschließung und mit einer unzureichenden äußeren Erschließung über eine zu schmale Erschließungsstraße ohne Wendehammer praktisch unmöglich gemacht worden. Auch von daher hätte ein Sondergebiet festgesetzt werden müssen.
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Selbst wenn eine Realisierungsabsicht hinsichtlich des WA 1-Gebietes bestünde, wäre der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam, weil die Abwägungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB würden weder die Bevölkerungsentwicklung noch die Wohnbedürfnisse berücksichtigt. Der Wohnflächenbedarf sei ungeachtet des Grundsatzes GA 1 in Kapitel 2.1 des RROP Mittelrhein-Westerwald ausschließlich aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet worden. Vor allem aber sei der Belang der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB fehlerhaft abgewogen worden. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum ein anerkanntermaßen bereits sozial instabiler Stadtteil mit nur 1.000 Einwohnern (Hinweis auf Bl. 440 PA) noch zusätzlich mit einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen belastet werden solle.
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Die Beseitigung bestehender Missstände lasse sich auch nicht erreichen, wenn sich aufgrund schlechter Wohnlage nicht die Mieten erzielen ließen, die zur Finanzierung von Investitionen erforderlich seien. Die Antragstellerin habe nach einer Totalsanierung der Objekte (Heizung, Elektronik, Fenster, Oberböden) die Mieteinnahmen lediglich von durchschnittlich 3,30 auf 4,00 €/m² steigern können. Auch der Voreigentümer habe bereits vor der Insolvenz gestanden und die Antragstellerin habe die Sanierung auch nur mit Inanspruchnahme von Privateinlagen ihrer Gesellschafter finanzieren können. Trotzdem stünden immer noch Wohnungen der Antragstellerin leer und dieser Leerstand habe innerhalb eines Jahres von 14 auf 17 Wohnungen zugenommen. Seit Februar 2010 habe keine einzige Wohnung mehr vermietet werden können, sodass sich auch ein Mietzins von 4,00 €/m² künftig nicht mehr werde halten lassen. Es stelle vor diesem Hintergrund eine Abwägungsdisproportionalität dar, wenn die weitere soziale Destabilisierung eines ganzen Stadtteils in Kauf genommen werde, ohne dass das Planungsziel erreicht werden könne.
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Darüber hinaus seien bei der Abwägung die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden und seien die unzureichende äußere und innere Erschließung des Gebiets über die I...straße bzw. die vorgesehenen Planstraßen A bis C zu rügen. Zudem gebe es erhebliche Ermittlungsdefizite im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB was den Wohnflächenbedarf und die Entwässerung sowie den Ausbau der I...straße angehe. Ein Entwässerungskonzept liege noch immer nicht vor. Schließlich sei die Planung auch nicht mit den Grundsätzen der Raumordnung nach dem RROP Mittelrhein-Westerwald zu vereinbaren was die Entwicklungschancen von Baugebieten, den Erhalt der Wälder und die Anforderungen an den Klimaschutz betreffe.
- 11
Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L... Straße“ vom 26. März 2009 für unwirksam zu erklären.
- 13
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 14
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
- 15
Der Normenkontrollantrag sei schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei insbesondere nicht antragsbefugt, weil eine erhebliche Verkehrsmehrbelastung nicht erkennbar sei. Es sei in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass ein Zusatzverkehr durch 20 bis 30 einzelne Doppelwohnhäuser, der an einem Grundstück außerhalb des Plangebietes vorbeigeführt werde, keine mehr als nur geringfügige Belästigung darstelle. Eine allgemeine ruhige Wohnlage begründe angesichts einer solchen Verkehrszunahme keine Antragsbefugnis.
- 16
Die Anträge seien darüber hinaus auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei zunächst erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wobei zunächst das WA 2-Gebiet realisiert werde. Es sei jedoch eine unrichtige Darstellung der Antragstellerseite, dass lediglich eine Wohnstätte für psychisch Kranke realisiert werden solle. Es sei mehrfach erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, dass in dem Bebauungsplan ausgewiesene Wohngebiet WA 1 zu erschließen und Bauinteressenten zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Haushaltsmittel stünden bereit, die Entwässerung zur Straßenplanung sei erstellt. Auch die Entwässerung des Wohngebietes WA 2 sei sichergestellt, während die Entwässerung des Wohngebiets WA 1 aufgrund der notwendigen Herstellung eines Regenrückhaltebeckens außerhalb des Planbereichs einer weiteren Genehmigung bedürfe. Der Antrag werde derzeit durch ein Ingenieur-Büro erstellt und die Genehmigung sodann anschließend beantragt. Die Erschließung des WA 2 erfolge 2010/2011 und des WA 1 nach Vorliegen der genehmigten Entwässerungsplanung 2011/2012.
- 17
Es liege auch kein Etikettenschwindel vor; die Antragsgegnerin habe ein Wohngebiet ausgewiesen und beabsichtige dieses zu realisieren. Sofern die Antragsteller der Auffassung seien, dass eine solche Ausweisung nicht die Genehmigung eines Wohnheims für psychisch Kranke rechtfertige, müssten sie die Baugenehmigung angreifen. Die geplante Einrichtung zum betreuten Langzeitwohnen für psychisch kranke Menschen sei eine Wohnnutzung. Die Notwendigkeit von Betreuung und Pflege stehe einem selbstbestimmten Wohnen nicht entgegen. Dafür reiche es aus, dass die für das Wohnen konstituierenden Merkmale erfüllt seien. Dies sei auch dann der Fall, wenn bei den Bewohnern aufgrund ihrer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit eine selbständige Haushaltsführung und Lebensgestaltung in den Hintergrund trete oder sogar aufgegeben werde.
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Eine ständige medizinische Versorgung wie in einem Krankenhaus finde nicht statt. Das Wohnheim beschäftige auch keinen eigenen Arzt, die medizinische Betreuung werde von externen Ärzten sichergestellt. Die fachpsychiatrische Betreuung erfolge durch die Beigeladene, sofern von Heimbewohnern kein niedergelassener Arzt gewählt werde. Selbst wenn also der Planungswille dahin gegangen sei, im Wohngebiet 2 eine Einrichtung für die Behandlung psychisch Kranker zu etablieren, so sei diesem Planungswillen durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes Rechnung getragen. Außerdem sei die beabsichtigte Nutzung durch die Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche und/oder soziale Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
- 21
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin bestehe nicht. Die unzumutbare Vervielfältigung des Verkehrs sei bereits nicht substantiiert dargelegt und in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht zu erwarten. Zudem seien geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung vorgesehen. Im Übrigen könne der Antragsteller sich im Hinblick auf diesen im Öffentlichkeitsverfahren nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BauGB nicht vorgebrachten Aspekt im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2a VwGO nicht mehr hierauf berufen.
- 23
Eigene Rechte würden auch insoweit nicht verletzt, als eine Wertminderung der Grundstücke behauptet worden sei. Diese Behauptung sei empirisch in keiner Weise nachvollziehbar, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten nicht vorläge. Die Abwägung der Antragsgegnerin (Bl. 441 PA u.a.) sei nicht zu beanstanden, sodass insofern auch eine Unzulässigkeit des Antrags vorliege. Dem Antrag fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Fachklinik mittlerweile erteilt worden sei.
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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sei in jeden Fall auch unbegründet. Die Planung sei gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wobei ein weites planerisches Ermessen zugrunde zu legen sei. Das Negieren des Bedarfs seitens der Antragsteller gehe insoweit von falschen Tatsachen aus. Ziel der Planung sei die Ausweisung der Flächen zur Bebauung gewesen und damit einem weiten Kreis der Bevölkerung Bauland zur Eigentumsbildung zu verschaffen bzw. zur Eigentumsbildung zu verhelfen. Sofern das Gebiet „Brauheck“ seitens der Antragsteller als Konfliktgebiet bezeichnet werde, sei gerade der Bebauungsplan geeignet und erforderlich, diese angeblich negativen Zustände zu beseitigen.
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Es handele sich auch nicht um einen Etikettenschwindel, da angeblich ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO hätte ausgewiesen werden müssen. Ein Etikettenschwindel liege nur vor, wenn eine tatsächlich nicht gewollte Gebietsart ausgewiesen werde, um so städtebaulich unzulässige Zielkonflikte zu umgehen. Die Antragsteller verkennen jedoch, dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig seien. Auch das im Gebiet WA 2 zu verwirklichende Bauprojekt der Beigeladenen sei als Anlage für gesundheitliche Zwecke nach dieser Vorschrift bzw. als Wohnanlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Bei der bereits genehmigten Anlage handele es sich letztendlich um eine Kombination aus Wohnen und medizinischer Betreuungsleistung, was auch aus dem Betriebskonzept der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach eindeutig hervorgehe. Aus der Planbegründung (S. 8) folge auch, dass es sich keineswegs um einen Krankenhauskomplex handele, der nach Auffassung der Antragsteller nur in einem Sondergebiet zulässig wäre, sondern dass das Wohnen in der genannten Einrichtung der Beigeladenen nicht nur überwiegen solle, sondern gerade Kern des therapeutischen Konzepts sei. Die psychisch kranken Menschen sollten lernen, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, wobei auf Grundlage des gegebenen Konzepts ein Gewaltpotential und eine Gefährdung der Anwohner ausgeschlossen werden könne. Einen allgemeinen Anspruch auf ein Ausblenden bestimmter Probleme und Erkrankungen bestehe indessen nach der Rechtsprechung nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.
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Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen.
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Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.
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Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die betroffenen Gebäude der Antragstellerin auf dem Flurstück-Nr. 704 nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegen.
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727 - juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000, 527; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009, 14 Cs 08.3017 - juris). Eine solche Konstellation ist aber hier nicht gegeben, so dass an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden muss, dass auch das neue Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist, wenn auch mit der Möglichkeit, eine Einrichtung zum Wohnen und Behandeln psychisch kranker Menschen dort unterzubringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.01.1997, 7 A 2175/95).
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Soweit die Antragstellerin sinngemäß auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebietes für sich in Anspruch nehmen sollte (vgl. VGH BW vom 26.08.2009, NVwZ-RR 2010, 45), gilt Entsprechendes. Auch dieser Anspruch kann allenfalls für den im Baugebiet ansässigen Nachbarn gelten und bietet keinen gebietsübergreifenden Schutz.
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Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BBauG) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen. (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732/733 und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215/219 ff.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
- 34
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die von der Antragstellerin im Planverfahren vorgetragenen Einwände (Bl. 134 PA) bezogen sich zunächst auf die städtebauliche Nutzung und das „problematische Nebeneinander der verschiedenen Nutzungen“. Insbesondere wurde aber ein „massiver Einbruch der Werthaltigkeit der Wohnobjekte in der Wohnsiedlung L… Straße geltend macht. Im gerichtlichen Verfahren wurde sodann noch die erhöhte Lärmbelastung unter Hinweis auf eine obergerichtlich Entscheidung (BayVGH, Urteil vom 24.04.2007, 15 N 06.1948) beanstandet.
- 35
Zunächst begründet die angebliche Wertminderung des benachbarten Wohnkomplexes der Antragstellerin nicht deren Antragsbefugnis. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 102), zu denen sich der Normenkontrollantrag praktisch nicht verhält.
- 36
Hinzu kommt, dass die behauptete Wertminderung nicht einmal im Ansatz belegt worden ist. Die Objekte sind nach den eigenen Angaben der Antragstellerin bereits heute kaum zu vermieten, so dass die vorliegende Bebauungsplanung durchaus auch positive Entwicklungen zur Folge haben könnte. Einen stichhaltigen Ansatz für eine Wirkung vergleichbar einem üblicherweise in anderen Bereichen des Baurechts erörterten „Trading-down-Effekt“ (vgl. BVerwG Beschluss vom 04.09.2008, ZfBR 2008, 799) durch die Unterbringung psychisch kranker Menschen in einer Wohneinrichtung dieser Größenordnung wird schon nicht nachvollziehbar vorgetragen. Für den Senat sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, unabhängig davon, ob ein solcher Vortrag überhaupt einen rechtlich zulässigen Belang darstellen könnte, da in diesem Fall auch die diskriminierende Wirkung einer solchen Annahme näher zu beleuchten wäre (vgl. nur Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Dies bedarf aber vorliegend keiner weiteren Erörterungen, da von einem deutlichen Wertverlust der genannten Anwesen auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und des Akteninhalts jedenfalls nicht auszugehen ist.
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Die vorliegende Konstellation ist auch nicht vergleichbar mit dem vom dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, wonach eine Beschränkung der Nutzungsrechte auf Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) in einem neu festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Antragsbefugnis für den Eigentümer der betroffenen Fläche begründen kann (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, BVerwGE 91, 318 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.). Vorliegend handelt es sich bei der Antragstellerin gerade nicht um die Eigentümerin der Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets, so dass die Antragstellerin auch insoweit nicht betroffen ist.
- 38
Soweit die Antragstellerin eine unzumutbare Verkehrsbelastung geltend macht, unterliegt dieser Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist u.a. der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Nach den Planunterlagen (Bl. 370) ist eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, 4 CN 4.09), so dass es Sache der Antragstellerin gewesen wäre diese Einwendung im Planverfahren nachvollziehbar vorzubringen.
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Der Aspekt der Verkehrsbelastung wurde seitens der Antragstellerin jedoch erstmalig im Schriftsatz vom 09.07.2010 vorgebracht. Im Öffentlichkeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat die Antragstellerin dagegen nicht erwähnt, dass eigene Rechte durch eine zunehmende Verkehrsbelastung möglicherweise gefährdet seien. Die Antragstellerin ist demnach mit diesem Vorbringen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Regelung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar und berücksichtigt, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen (vgl. Giesberts in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO § 47 Rn 57a; BT-Drs 16/2496, 18). Auch würde es der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten widersprechen, wenn sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden. Werden demgemäß Einwendungen im Bebauungsplanverfahren nicht rechtzeitig vorgebracht, sind sie in einem späteren Normenkontrollverfahren im Übrigen auch dann präkludiert, wenn sie sich der planenden Gemeinde hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010, BauR 2011, 490; BayVGH, Urteil vom 26.01.2010, 15 N 09.135). Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass sich eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung und die damit einhergehende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen musste.
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Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO ist, dass die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht mehr auf diesen (präkludierten) Belang gestützt werden kann. Da vorliegend auch die übrigen geltend gemachten Belange die Antragsbefugnis nicht begründen konnten, war der Normenkontrollantrag der Antragstellerin insgesamt schon mangels Zulässigkeit abzulehnen.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
- 42
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 43
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO ge-nannten Art nicht vorliegen.
- 44
Beschluss
- 45
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 - 13 K 3180/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
Gründe
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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Tenor
Der Bebauungsplan "
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (gesamtschuldnerisch), die Antragsteller Ziff. 3 und 4 (gesamtschuldnerisch) und der Antragsteller Ziff. 5 je zu einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 10.03.2004, Bürgerbeteiligung und öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die erste Offenlage vom 05.12.2005 bis zum 06.01.2006. Aufgrund verschiedener Einwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 10.03.2008 die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, die vom 05.05.2008 bis 06.06.2008 erfolgte. Am 02.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und machte diese am 20.11.2009 in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.
- 2
Der Bebauungsplan sieht neben Flächen für eine „künftige Wohnbauentwicklung“ verschiedene Entwicklungsflächen im Rahmen eines „landespflegerischen Zielkonzepts“ nach ökologischen und landwirtschaftlichen Kriterien vor. So ist etwa die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland, von Intensivgrünland in Extensivgrünland und von Forstflächen in gestuften Waldrand vorgesehen. Darüber hinaus sind der Erhalt verschiedener vorhandener Nutzungen, wie etwa von Obstbaumreihen mit extensiver Unternutzung, der Erhalt und Entwicklung von Vorwaldgebüsch und vorhandenem Extensivgrünland „geregelt“. Darüber hinaus werden auch aktive Maßnahmen wie „Pflanzung und dauerhafter Erhalt von Wild-(Obst)“ sowie von anderen Pflanzenarten vorgesehen. In der Begründung des Bebauungsplanes werden die Ziele der Planung näher beschrieben. Aufgrund der vielfältigen Belastungen, die auf das Gebiet der Gemeinde Ruppach-Goldhausen einwirkten, stehe der Kommune und damit den im Umkreis lebenden Bürgern nur noch der Bereich nordöstlich der Ortslage rund um den Ruppberg für eine uneingeschränkte Erholungsnutzung zur Verfügung. Es handele sich um die letzte zusammenhängende und nicht durch bauliche Anlagen aller Art beeinträchtigte und in ihrer Eigenart unbeeinflusste Landschaft, die für Freizeitaktivitäten und ungestörten Naturgenuss genutzt werden könne. Aus diesem Grunde werde ein Sondergebiet Naherholung festgesetzt, da sich der verfolgte Zweck der Schaffung eines Naherholungsgebietes nicht durch Festsetzung eines der sonstigen Baugebiete nach § 2 bis 10 BauNVO erreichen lasse. Hierzu sei ein umfassendes Nutzungskonzept erstellt worden, dass insbesondere die vorgenannten Umwandlungen und Extensivierungsmaßnahmen sowie die Ziele des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Artenschutzes beinhaltete. In den eigentlichen Textfestsetzungen (IV. 1 bis 14, Bl. 467 f.) werden die vorgesehen Maßnahmen näher beschrieben.
- 3
Bei der Antragstellerin handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Betrieb, der keramische Erzeugnisse herstellt. Zugleich ist sie Eigentümerin einer Tongrube innerhalb der Gemarkung der Antragsgegnerin („Tagebau G...“). Der Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ grenzt in seinem süd-westlichen Geltungsbereich entlang eines gemeindeeigenen Wirtschaftsweges (Z... Weg) teilweise an den nördlichen Teil der Betriebsplanfläche der (ehemaligen) Tongrube der Antragstellerin („Nordböschung“) heran. Der Umfang der (künftigen) bergrechtlichen Abbaumöglichkeiten wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hatte bereits am 10.05.2007 den Sonderbetriebsplan „Sanierung der Nordböschung“ erlassen, der zunächst bis zum 31.12.2009 befristet war. Grund für den Sonderbetriebsplan waren Rutschungen gewesen, die auch zwei Parzellen nördlich des Z... Wegs betroffen hatten (Flur .., Flurstücke ... und ...). Umfang und Qualität der erfolgten Sanierung sind Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten, teilweise unter Einbeziehung des Landesamtes.
- 4
Mit der Begründung ihres Normenkontrollantrags vom 4. Januar 2011 macht die Antragstellerin geltend: Sie sei schon deshalb antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO, da sie durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem von ihr betriebenen Abbau von Bodenschätzen Beschränkungen unterworfen werde. Soweit die Antragsgegnerin eine Wohnbauentwicklungsfläche in unmittelbarer Nähe zu dem Abbaubereich ausweise, führe dies dazu, dass für zukünftige Wohngebäude im Planbereich weder eine dauerhafte Standsicherheit noch gesunde Bodenverhältnisse gewährleistet seien. Es drohe eine Beschränkung des Abbaubetriebs die Antragstellerin wegen der erforderlichen Standsicherheit an diesem Hang sowie aufgrund von Lärmauswirkungen.
- 5
Sie sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrem Vorbringen präkludiert. Zum einen habe die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (Firma W...) im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens im Jahre 2005 Einwendungen geltend gemacht, auf die sie sich nunmehr jedenfalls auch ihrerseits berufen könne. Zum anderen habe die Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB erstmals im Jahre 2005 und damit vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO mit dem 01.01.2007 stattgefunden.
- 6
Soweit es überhaupt rechtlich zulässig sei, durch einen Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die den Abbau von Bodenschätzen einschränkten, seien jedenfalls Entschädigungsfolgen unter den weiteren Voraussetzungen der § 39 ff. BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich mittlerweile in dem Angrenzungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ein Bergschaden ereignet habe. Mithin sei bei einer zukünftigen Bebauung der ausgewiesenen Wohnbauentwicklungsfläche mit erheblichen Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz zu rechnen, so dass insbesondere die Gefahr von Bergschadensersatzansprüchen nach §§ 114 ff. BBergG bestehe.
- 7
Der Gewinnungsbetrieb der Antragstellerin sei auch nicht dauerhaft untersagt bzw. ausgeschlossen. Der aktuelle Hauptbetriebsplan die Antragstellerin für den Tontagebau „G...“ in der Gemarkung der Antragsgegnerin datiere vom 17.12.2007 und sei bis zum 31.12.2012 befristet. Bis zum 30.08.2012 sei ein Antrag auf Verlängerung des Hauptbetriebsplanes bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau einzureichen. Der Sonderbetriebsplan Sanierung Nordböschung vom 10.05.2007 sei ohnehin nur bis zum 31.12.2009 befristet gewesen. Zwischenzeitlich seien zwar bergrechtliche Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau ergangen, die zunächst eine Sanierungspflicht der Antragstellerin begründeten und insoweit lediglich vorübergehend, nicht jedoch dauerhaft die Gewinnung von Ton im Bereich des Tontagebaus „G...“ ausschlössen. Aus diesen Gründen fehle der Antragstellerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Der Abbau sei nicht auf Dauer ausgeschlossen, sondern die bergrechtlichen Anordnungen regelten lediglich, dass die Antragstellerin zunächst sanieren müsse, bevor sie einen weiteren Abbau betreibe. Für den weiteren Betrieb des Tontagebaus stelle jedenfalls die angrenzende Wohnbebauung einen erheblichen Nachteil dar, auch weil ihr Beschränkungen aufgrund von Staub- und Lärmschutzauflagen drohten.
- 8
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle es bereits an einer ausreichenden Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere mangele es dem Bebauungsplan an einem die Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden positiven Planungsziel. Wie sich aus der Begründung sowie aus seinen Festsetzungen ergebe, fehle der Antragsgegnerin der Wille zur Durchführung einer planerischen Konzeption. Mit der festgesetzten „Fläche für künftige Wohnbauentwicklung“ mache sie deutlich, dass es ihr gar nicht auf eine bauliche Entwicklung dieses Gebietes ankomme, sondern sie vielmehr eine Planung entsprechend einem Flächennutzungsplan verfolge. Zudem ergebe sich aus Ziffer 5.2.3 der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, dass die Antragsgegnerin eine zeitnahe Realisierung ihrer mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Zielkonzeption gar nicht beabsichtige. Es liege demnach kein Konzept vor, sondern es handele sich lediglich um ein „Offenhalten künftiger Planungsmöglichkeiten“.
- 9
Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans seien teilweise auch schon deswegen nicht realisierbar, weil sie mangels Rechtsgrundlage nicht wirksam festgesetzt werden dürften. So enthielten die Textfestsetzungen unter fast sämtlichen Ziffern solche Maßnahmen für die eine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB fehle, was insbesondere für bestimmte Anpflanzungs- oder Pflegemaßnahmen gelte. Den Eigentümern privater Grünflächen könnten jedoch landespflegerische Maßnahmen städtebaulich nicht auferlegt werden, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor, da die Festsetzungen den derzeit gültigen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald hinsichtlich der Flächen für die Rohstoffgewinnung nicht hinreichend beachteten; es habe jedoch für die Antragsgegnerin die Pflicht bestanden, den vorliegenden Bebauungsplan an diese Ziele anzupassen.
- 10
Die Antragsgegnerin habe schließlich mit der streitgegenständlichen Planung auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Sie habe schon als Grundlage einer ordnungsgemäßen Abwägung die Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohnbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht hinreichend ermittelt. Soweit die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan im westlichen Bereich des Plangebiets und damit unmittelbar angrenzend an die Betriebsplanfläche des Tagebaus der Antragstellerin eine Wohnbaufläche festsetze, habe sie im Rahmen ihrer Abwägung schon nicht berücksichtigt, dass diese Flächen von einer Rutschung in den angrenzenden Tontagebau betroffen seien, obwohl das Landesamt für Geologie und Bergbau gefordert habe, vor einer Entscheidung über eine Bebauung die prinzipielle Bebaubarkeit zu prüfen und projektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 durchzuführen. Die Antragsgegnerin habe zudem die privaten Belange der Grundstückseigentümer teilweise schon nicht gesehen, jedenfalls nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Insbesondere planten die Inhaber bergrechtlicher Genehmigungen teilweise eine Erweiterung des Betriebs zum Tonabbaus in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans hinein, was nicht berücksichtigt worden sei.
- 11
Soweit die Textfestsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Bindungen für Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen festgesetzt hätten, löse dies im Falle der Wirksamkeit bei den Eigentümern der entsprechenden Flächen gemäß § 41 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld aus. Auch diese mögliche Entschädigungspflicht habe die Antragsgegnerin schon gar nicht erkannt und mithin überhaupt nicht in ihre Abwägung eingestellt, so dass auch insofern ein Abwägungsmangel vorliege.
- 12
Die Antragstellerin beantragt,
- 13
den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
- 14
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 15
den Antrag zurückzuweisen.
- 16
Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen folgendes geltend:
- 17
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei zum einen mit ihren Eingriffen gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Zum anderen fehle es an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO sowie am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.
- 18
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO lägen hier vor. Die Antragstellerin habe sich erstmals im Verfahren der Planaufstellung unter dem 04.06.2008 mit Bedenken und Anregungen gemeldet. Dies sei während der Phase einer erneuten öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen nach § 4a Abs. 3 BauGB im Mai und Juni 2008 erfolgt, bei der die bis dahin vorgesehenen Extensivierungsmaßnahmen in Bezug auf betroffene landwirtschaftliche Flächen überwiegend zurückgenommen worden seien. Obwohl angeblich schwer und unmittelbar betroffen habe sich die Antragstellerin an dem bis dahin stattgefundenen Planungsprozess überhaupt nicht beteiligt, insbesondere nicht im Rahmen der Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB.
- 19
Die Antragstellerin sei darüber hinaus auch nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. In der Antragsschrift vom 07.10.2010 trage sie dazu lediglich vor, dass der angegriffene Bebauungsplan mit seinem südlichen Geltungsbereich unmittelbar an die Betriebsplanfläche der Tongrube der Antragstellerin heran reiche und als Nutzung teilweise ein Wohngebiet und teilweise ein Naherholungsgebiet festsetze.
- 20
Die Antragstellerin könne jedoch eine mögliche künftige Betroffenheit in eigenen Rechten durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht geltend machen. Sie habe ihren Gewinnungsbetrieb im Jahre 2005 von der Vorgängerfirma Gebrüder W... erworben. Schon zu Zeiten des Gewinnungsbetriebes des Voreigentümers habe die nördliche Betriebsplangrenze stets bis an den Zehnhäuserweg herangereicht, der aufgrund des weiter nördlich belegenen Wasserschutzgebietes um den Brunnen Ruppberg herum historisch die nördlichste Grenze der Tongewinnung darstelle. Das komme auch darin zum Ausdruck, dass im maßgeblichen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in der Fassung von 2006 auf eine nördlich des Z... Weges vormals befindliche Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung verzichtet worden sei.
- 21
In der Planbegründung sei ausgeführt, dass die nördlich des Z... Weges liegende Gemarkung der Antragsgegnerin der ihr einzig verbliebene räumliche Bereich sei, der nicht durch eine übergeordnete Planung unmittelbar in Anspruch genommen werde bzw. durch eine Angrenzung an überörtliche Planung belastet sei. Zu diesen Belastungen trügen u.a. die in der Nähe vorbeiführende Trasse der BAB 3, die Hochgeschwindigkeitstrasse der Deutschen Bahn Köln-Frankfurt, Gewerbegebiete und nicht zuletzt ein raumgreifender Tonabbau (vgl. Ziffer 9.1.1 der Planbegründung) bei. Gegenstand der Planung sei gerade die Konfliktlage zwischen der bebauten Ortslage und dem Tontagebau und damit die Trennung der Tonabbaubetriebe von der bebauten Ortslage gewesen. Hinzu trete, dass die Antragstellerin über keinen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan verfüge, welcher ihr gestatten würde, in den besagten räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan noch eine Tongewinnung zu betreiben. Das sei auch nicht möglich, weil sich mittlerweile in diesem Bereich ein Bergschaden ereignet habe. Auch der in Bezug auf die Sanierung dieses Bergschadens ergangene Sonderbetriebsplan „Sanierung Nordböschung“ vom 10.05.2007, der lediglich Sanierungsarbeiten, aber keine Tongewinnung gestattet habe, sei bis zum 31.12.2009 befristet gewesen und daher abgelaufen. Bereits seit Oktober 2009 arbeite die Antragstellerin in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren.
- 22
Angesichts dieser Umstände fehle der Antragstellerin zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Bebauungsplanes, denn sie müsste geltend machen können bzw. es müsste ersichtlich sein, dass durch eine solche Unwirksamkeitserklärung die Antragstellerin selbst ihre Rechtsstellung aktuell noch verbessern könnte
- 23
Der demnach bereits unzulässige Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Planung sei insbesondere erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe eine erforderliche und konfliktlösende Bauleitplanung betrieben. In der Planbegründung werde unter Ziffer 5.2.1 ausführlich auf die Ziele eingegangen, das Gebiet für Naherholungszwecke zu sichern und künftig fortzuentwickeln. Es gehe darin um eine gehaltvolle und qualifizierte Freizeit- und Naturnutzung der Anwohner. Dabei habe die Antragsgegnerin die noch verbliebenen Belange des Bergbaus auch nicht abwägungsfehlerhaft übersehen oder fehlerhaft abgewogen. In Ziffer 9.2 der Planbegründung setze sie sich ausdrücklich mit den Belangen des Bergbaus auseinander. Sie habe geprüft und festgestellt, dass keinerlei Rahmen- oder Hauptbetriebspläne der Antragstellerin oder anderer Bergbaubetriebe tangiert würden und zudem die Voraussetzungen des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald berücksichtigt, der dem Vorhaben nicht entgegenstehe.
- 24
Es fehle den Festsetzungen auch nicht an den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es einer Gemeinde u.a. auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB möglich, eine bisher zulässige landwirtschaftliche oder sonstige Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel zu beschränken, die Erholungseignung eines Gebietes zu erhalten und zu entwickeln und auf diese Weise ein Erholungsgebiet mit örtlicher oder überörtlicher Anziehungskraft erst noch zu schaffen. Bei der Steuerung der zulässigen Bodennutzung müsse sich die Gemeinde nicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen beschränken. Sie könne auch die mit der Bebauung in Verbindung stehenden, nicht baulichen Formen der Bodennutzung positiv regeln. Ein Bebauungsplan könne sich sogar in Festsetzungen für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld städtischer Verdichtungsräume erschöpfen, ohne die von dem Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten. Insbesondere die Zulässigkeit von Festsetzungen „zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ seien zukunftsgerichtet und gäben der Gemeinde den planerischen Spielraum für eine gezielte naturräumliche Entwicklung des Plangebiets.
- 25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten und auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (2 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten 1 C 10121/00.OVG und 1 C 12096/04.OVG und 1 B 12097/04.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 26
Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.
I.
- 27
Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen. Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.
- 28
1. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom ...08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der angeblich betroffene Abbaubereich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt, sondern lediglich an einer gewissen Strecke an den Planbereich angrenzt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727; OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000).
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2. Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse der Antragstellerin in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich die Antragstellerin auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 <733> und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215 <219ff>.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
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Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die zunächst von der Antragstellerin im Planverfahren während der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgetragenen Einwände (Bl. 314ff PA) bezogen sich insbesondere auf die Festsetzung einer „Wohnbaufläche“, die gegen das Abwägungsgebot verstoße, da „für die künftige Wohngebäude weder eine dauerhafte Standsicherheit noch dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse“ gewährleistet seien. Bei der zukünftigen Bebauung sei mit Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz und infolgedessen mit Bergschadensansprüchen künftiger Eigentümer nach den §§ 114ff BBergG zu rechnen. Während der ersten Auslegung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zudem ausgeführt, die Planungen beeinträchtigten die durch die Rohstoffsicherungsklausel garantierten Rechte hinsichtlich des dort beabsichtigten Bergbaus und verstießen gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (siehe Bl. 477ff PA). Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zudem ausgeführt, dass auch der eigene künftig beabsichtigte Bergbau beeinträchtigt werde.
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Ungeachtet der Frage einer Präklusion konnte die Antragstellerin damit keine abwägungserheblichen Belange geltend machen, da sie nicht über einen auch künftig zum Bergbau berechtigenden Abbaubetrieb verfügt (a.) und zudem der Bebauungsplan keine Festsetzungen beinhaltet, die für sie nachteilig sind (b.). Ein für die Antragstellerin nachteiliger Rechtsschein besteht darüber hinaus nicht (c.).
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a. Die Antragstellerin betreibt in dem hier maßgeblichen Abbaubereich keinen wirtschaftlichen relevanten Bergbau mehr und dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.
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Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits seit dem 09.10.2009 in dem von ihr in Anspruch genommenen bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG tätig ist, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren. Denn diese Darstellung hat sich in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau sowie nach dem Inhalt der Verwaltungsakten im Wesentlichen bestätigt. Zur Überzeugung des Senats hat die Antragstellerin demnach keine relevante bergbaurechtliche Berechtigung mehr, die es ihr erlauben würde, hieraus Rechte im Normenkontrollverfahren gegen die vorliegende „Bebauungsplanung“ geltend zu machen.
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Zunächst liegt zwar auch nach den Darlegungen des Vertreters des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 für den Bereich der Grube G... und die angrenzende Grube N... Nord ein zugelassener Rahmenbetriebsplan vom 03.10.1996 vor, der noch bis zum 31.12.2016 gültig ist. Aus diesem Rahmenbetriebsplan kann jedoch die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan keine abwägungserheblichen Rechte herleiten, da ihr ein Abbau im hier maßgeblichen Bereich nachhaltig nicht mehr gestattet ist. Entscheidend für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind letztlich die jeweiligen Hauptbetriebspläne, die für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen sind (§ 52 Abs. 1 S. 1 BBergG). Über einen abbaurelevanten Hauptbetriebsplan verfügt die Antragstellerin indessen nicht. Der Hauptbetriebsplan vom 18.02.2009, der die Sanierung der Nordböschung vorsah und einen weiteren Abbau umfasste, ist zu keinem Zeitpunkt in Vollzug gekommen. Dieser Hauptbetriebsplan wurde zwar seitens des Landesamtes unter dem 25.09.2009 zugelassen, jedoch der hierzu erforderliche Antrag seitens der Antragstellerin mit E-Mail-Schreiben vom Folgetag wieder zurückgezogen.
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Daraufhin erging unter dem 09.10.2009 die genannte bergrechtliche Anordnung des Landesamtes auf der Grundlage des § 71 BBergG, mit der die Sanierung der Böschung aufgegeben, nicht aber ein wirtschaftlicher Tonabbau zugelassen wurde. Ein Tonabbau ist hier nur dann möglich, wenn im Rahmen der Sanierung Ton anfällt, so dass nach der Sanierung derzeit keinerlei Perspektive auf nachhaltigen und wirtschaftlich tragfähigen Bergbau in dem hier fraglichen Sektor besteht. Der im Rahmen des Sonderbetriebsplans zugelassene Bergbau dient der Sanierung und ist untrennbar mit ihr verknüpft. Da die Sanierung nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erläuterten Lichtbildern zumindest in der Geländemodellierung weit fortgeschritten erscheint, besteht für den Senat kein Anlass anzunehmen, die Antragstellerin könnte in einem „Tontagebauabbau“ durch die streitgegenständliche Bauleitplanung beeinträchtigt werden
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Gleiches gilt für den Sonderbetriebsplan für die Fundamente der Böschungssanierung, der am 10.05.2007 zugelassen wurde. Hier ist maßgeblich, dass die Böschungssanierung gerade eine künftige Wohnbebauung ermöglichen könnte und mit der Erstellung der Böschung ein weiterer Abbau nach Norden bergtechnisch ausgeschlossen wird, was auch der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Denn nach der Sanierung ist an der Nordgrenze nicht nur raumordnungsrechtlich, sondern auch bergbaulich-technisch ein weiterer Abbau ausgeschlossen. Dies hat die mündliche Verhandlung eindeutig bestätigt.
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Auch aus dem weiterhin noch „existierenden“ Hauptbetriebsplan aus dem Jahre 2007 kann die Antragstellerin keinerlei Rechte für dieses Verfahren geltend machen. Zwar war dieser Hauptbetriebsplan zunächst befristet bis zum 31.12.2012 zugelassen worden und beinhaltete auch die Gewinnung von Rohstoffen. Gegen diese Hauptbetriebsplanzulassung ist indessen von der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt worden, was deren Bevollmächtigter durch Vorlage der Widerspruchschreiben vom Januar und März 2008 in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Diesem Widerspruch wurde seitens der Beteiligten offenbar übereinstimmend aufschiebende Wirkung beigemessen, da hierauf ein jahrelanges „Moratorium“ folgte, bei dem ein Sofortvollzug nicht angeordnet worden ist und ein Abbau aufgrund dieses Hauptbetriebsplans zu keinem Zeitpunkt stattfand. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Hauptbetriebsplan im Hinblick auf die nachfolgende Entwicklung gegenstandslos geworden ist. Jedenfalls kann die Antragstellerin, die sich über drei Jahre nicht rechtlich oder in anderer Weise um die Vollziehbarkeit dieses Hauptbetriebsplans gekümmert hat, nicht darauf berufen, ihr stünden auf dieser Grundlage Rechte gegenüber der Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu. Dabei kann dahinstehen, ob durch den Widerspruch die Wirksamkeit oder nur die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans gehemmt wurde. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs (vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 24.09.2009, NuR 2010, 198 m.w.N.) wurden von den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht im Ansatz geltend gemacht, auf welchen Flächen realistisch noch ein Abbau erfolgen könnte, der von der streitgegenständlichen Bauleitplanung berührt wäre. Einer Beiziehung weiterer Akten bedurfte es daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags offensichtlich nicht.
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Diese Einschätzung des Senats haben auch die weiteren Ausführungen des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt. Auf Nachfrage, in welchem Bereich noch abbauwürdiger Ton vorhanden sei, hat dieser ausgeführt, dass „Ton allenfalls in dem Bereich der Parzelle …./. und der daran südlich angrenzenden Grundstücke zu erwarten“ sei. Dazu gebe es indessen bisher seitens des Bergamtes keine näheren Erkenntnisse, wie im Übrigen auch aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Anschluss nochmals zur Akte gereichten Karte zu erkennen ist. Östlich an den Bereich der (ehemaligen) Tongrube G... schließt sich der Betriebsplanbereich der Firma M…. an. Für den Fall des Abbaus weiterer Flächen im östlichen Bereich der Tongrube G... müsste daher nach Einschätzung des Landesamtes ein gemeinschaftlicher Betriebsplan der Firmen W. und M. vorgelegt werden, wofür es zur Überzeugung des Senats derzeit nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt.
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Nach alledem arbeitet die Antragstellerin bereits seit dem Oktober 2009 in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den entstandenen Bergschaden zu sanieren. Ob sie mit dieser Rekultivierungsverpflichtung – wie die Antragsgegnerin meint – in Verzug ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Gewinnungsbetrieb ihr ist jedoch entsprechend dieser bergrechtlichen Anordnung ausdrücklich und in seiner Wirkung auch dauerhaft und nachhaltig untersagt, weil sich die Sanierung als umfassend und langwierig darstellt und nachfolgende Abbauperspektiven nicht mehr aufgezeigt werden konnten. Dabei hat das Landesamt in seinem Bescheid vom 09.10.2009 auch ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines weiteren Betriebsplans „offenbar kein Interesse an einer ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs“ mehr habe (siehe Bl. 149 GA). Vor diesem Hintergrund reicht die ergänzende Erwähnung des Umstandes, dass aus raumordnungsrechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 4 BauGB) ein Abbau im Bereich der Tongrube der Antragstellerin nördlich des Z... Weges ohnehin ausgeschlossen wäre. Aus alledem folgt, dass wirtschaftliche Abbaumöglichkeiten der Antragstellerin nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch in dem betreffenden Gebiet auszuschließen sind.
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b. Darüber hinaus sind nachteilige Festsetzungen in der streitgegenständlichen Bebauungsplanung für die Antragstellerin aber auch nicht getroffen worden. Insbesondere wird die gebotene Sanierung des früheren Abbaubereichs selbst durch den Plan nicht beeinträchtigt. Eine mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist auch insofern nicht dargelegt worden.
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Die Antragstellerin ist insbesondere nicht von der vorgesehenen Fläche für „künftige Wohnbauentwicklung und Siedlungsgrenze“ negativ betroffen. Bei diesen Festsetzungen handelte es sich offensichtlich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, da hierzu mindestens Vorschriften über Festsetzungen hinsichtlich der Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen gewesen wären. Dagegen richten sich im Bereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen (weiterhin) nach § 34 oder § 35 BauGB.
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Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, BVerwGE 92, 8). Einzelne Bebauungsvorhaben im Bereich der nördlich an die ehemalige Tongrube angrenzenden Flächen (siehe etwa Flur ../ Flurstücke ... und ...) wären nach wie vor gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Daran ändert indessen der Bebauungsplan nichts, da diese Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hinsichtlich einzelner Objekte identisch ist. Sofern im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben eine planerische Grundlage geschaffen werden soll, reicht dafür ein einfacher Bebauungsplan nicht aus, da dieser die Geltung der Beschränkungen des § 35 BauGB nicht aufheben kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 8).
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Die Antragstellerin konnte auch nicht darlegen, welche konkreten Nachteile für sie nunmehr aus den streitgegenständlichen „Regelungen“ in dem Bebauungsplan folgen sollten. Denn es handelt sich jedenfalls hinsichtlich der „künftigen Wohnbauentwicklung“ nicht um bauplanungsrechtliche Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB, sondern um die nachrichtliche Darstellung einer späteren Planungsabsicht, die für sich genommen keine Veränderung der Rechtslage herbeiführt, aber offenbar auch nicht beansprucht. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Antragstellerin selbst, die im Schriftsatz vom 04.01.2011 ausführt, die Antragsgegnerin habe auf eine konkrete planerische Gestaltung verzichtet und „sich diese für eine späteren Zeitpunkt vorbehalten“. Dies lässt zwar – wie die Antragstellerin durchaus zutreffend ausführt – erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aufkommen. Subjektive Rechte der Antragstellerin werden von solch einer „Nichtplanung“ indessen nicht berührt.
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c. Auch kann die Antragstellerin, allein mit der Argumentation, es könne ein „Rechtsschein“ dahingehend entstehen, dass hier künftig eine Bebauung entstehen dürfe, eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht begründen. Denn eine künftige qualifizierte Bauleitplanung müsste ihrerseits die nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Festsetzungen im Rahmen einer umfassenden Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vollständig „nachholen“, ohne dass die bisherige Planung in irgendeiner Form präjudiziell für die spätere Bauleitplanung wäre. Bei dieser späteren Bauleitplanung wäre dann auch durch Begutachtungen nachzuweisen, inwieweit die streitgegenständlichen Flächen überhaupt im Hinblick auf die bekannten Bergschäden bebauungsfähig wären. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin schon jetzt durch die streitgegenständliche Bauleitplanung im Norden ihrer (ehemaligen) Abbauflächen negativ betroffen sein könnte. Auch Auswirkungen auf die Sanierungsplanung bestehen nicht, diese – ihren nachhaltigen Erfolg vorausgesetzt – gerade einmal Grundlage für eine künftige Bauleitplanung sein könnte und andererseits die unverbindliche Ankündigung künftiger Bebauung die Sanierung nicht beeinträchtigt. Letztendlich hat die Antragsgegnerin mit der „Festsetzung“ der benannten Flächen zur künftigen Wohnbauentwicklung ohnehin nur die abstrakten Möglichkeiten aus der übergeordneten Raumplanung übernommen, ohne dieser einer konkreten Bauleitplanung zuzuführen.
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Die darüber hinaus von der Antragstellerin gerügten Extensivierungs- und Umwandlungsmaßnahmen betreffen allesamt Flächen von Eigentümern, die ihrerseits keinen Normenkontrollantrag gestellt haben. Die Antragstellerin besitzt in dem streitgegenständlichen Planbereich keinerlei Flächen, die von derartigen („Zwangs“-)Maßnahmen betroffen wären. Demnach kann auch eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin und damit die Begründung der Antragsbefugnis hieraus nicht geschlossen werden. Maßgebend ist daher auch in diesem Zusammenhang, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf das Grundeigentum der Antragstellerin in abwägungserheblicher Weise unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2001, 4 BN 41/01).
II.
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Fehlt der Antragstellerin daher die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, so ist ihr überdies auf der Grundlage der beschriebenen Verhältnisse auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren abzusprechen.
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Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für die Antragstellerin wertlos ist. Zu fragen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob die Antragstellerin durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. 08.1987, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschluss vom 18.07.1989, BVerwGE 82, ..5 <231 f.>).
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Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002,BauR 2002, 1524). Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es etwa, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, DVBl 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht jedoch dann in Anspruch genommen, wenn die Antragstellerin unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993, NVwZ 1994, 268).
- 49
Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, was denn das „eigentliche Ziel“ der Antragstellerin sein sollte. Flächen des Bergbaus werden nicht in Anspruch genommen, sie Sanierung nicht gehindert, Bauwerke nicht erlaubt und Verpflichtungen der Antragstellerin nicht begründet. Das Ziel der Antragstellerin, einen „Rechtsschein“ zu vermeiden, kann vor diesem Hintergrund nicht ein Rechtsschutzbedürfnis begründen, da völlig eindeutig keine Bebaubarkeit der Grundstücke mit der Bauleitplanung erlaubt wird; auf eine solchen „Rechtsschein“ könnte sich demnach keine Baugenehmigungsbehörde berufen, die Erteilung wäre vielmehr – nach wie vor – an § 35 BauGB auszurichten. Es kann aber schlechthin nicht der Behörde im Vorfeld ein rechtswidriges Verhalten – hier: Berufung auf eine nicht existente Festsetzung der Bebaubarkeit der Flächen – unterstellt werden, um das Rechtsschutzbedürfnis eines Normenkontrollantrags herzuleiten.
- 50
Sieht man dagegen als Ziel der Antragstellerin an, das Grundstück bergbaulich zu nutzen bzw. den Bereich ihrer Tongrube zu schützen, kann sie diesem Ziel selbst dann nicht näher kommen, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (BVerwG, Urteil vom 25.05.1993, BauR 1994, 212). Die Antragstellerin kann nämlich bereits nicht geltend machen, dass durch die an die Betriebsflächen der Antragstellerin angrenzenden Flächen nördlich des Z... Weges irgendwelche Abbaurechte direkt betroffen wären, da die übergeordnete Raumordnungsplanung nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in diesem Bereich einen Rohstoffabbau nicht mehr vorsieht, was entsprechend für die Flächennutzungsplanung gilt. Grundstücke besitzt die Antragstellerin indessen im gesamten Plangebiet nicht. Hinsichtlich der östlichen Plangrenze wäre es Sache der dort ggf. abbauberechtigten Firmen gewesen, hier eigene Rechte geltend zu machen.
- 51
Hinzu kommt, dass die Aufhebung des Planes – gerade auch hinsichtlich der künftigen Wohnbauflächen – schon deshalb kein Auswirkungen für die Antragstellerin zeitigt, weil diese Festsetzungen keinerlei verbindliche Wirkungen haben, die die Antragstellerin an der Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsarbeiten hindern würde. Unterstellt, der Senat würde die streitgegenständliche Bauleitplanung aufheben, so wären die Rechte der Antragstellerin bei einer Betrachtung der beiden Zeitpunkte (ex ante / ex post) völlig gleichwertig. Weder hindert die Bauleitplanung die Sanierung, noch ermöglicht sie Eigentümern dort zu bauen (s.o.) oder die Antragstellerin wegen ihrer Sanierungs- bzw. allenfalls restlichen Bergbautätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage hinsichtlich der Umwandlungs- und Extensivierungsflächen ist noch eindeutiger, da die Antragstellerin von diesen schlichtweg nicht betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag kann zwar auch gegeben sein, wenn die begehrte Entscheidung für einen Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002; Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 156). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit die Wirksamkeit von Verpflichtungen anderer Grundstückseigentümer zur Grünlandbewirtschaftung und Extensivierung von Flächen für die Antragstellerin von Belang sei sollen. Bergbauliche Interessen sind – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht betroffen. Ein rechtlicher Vorteil bei Aufhebung der streitgegenständlichen Bebauungsplanung besteht nach alledem nicht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis auch OVG RP Urteile vom 18.03.2003, AS RP-SL 30, 291-303 und vom 07.08.2002, 8 C 10700/02).
- 52
War der Normenkontrollantrag nach alledem schon aus anderen Gründen unzulässig, so kam es im Weiteren nicht mehr darauf an, inwieweit der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO im Hinblick auf die erneute Auslegung überhaupt noch in Betracht kam (vgl. zur Präklusion zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1 C 10610/10 – ESOVGRP).
- 53
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
- 54
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 55
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 56
Beschluss
- 57
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L...-Straße“, den der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 26.03.2009 beschlossen hat. In dem Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin „Stadt- und Landbote“ (Ausgabe Nr. 20) ist der Bebauungsplan am 15.05.2009 öffentlich bekannt gemacht worden und zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten.
- 2
Der Plan sieht auf einer Fläche von etwa 2,28 ha (Flurstücke …/.. und …/.. tlw.) ein allgemeines Wohngebiet (WA) vor, welches in die zwei Teilbereiche WA 1 und WA 2 untergliedert ist. Das Gebiet WA 1 soll der überwiegenden Wohnbebauung dienen, während im Gebiet WA 2 eine im Eigentum der Beigeladenen zu errichtende Einrichtung für psychisch kranke Menschen vorgesehen ist, die nach dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 30.06.2008 (Bl. 13 der Planaufstellungsakten – PA –) für die Unterbringung und Betreuung von 25 Patienten ausgelegt sein soll. Einzelheiten der Planung werden u.a. auf S. 16ff der Begründung (Bl. 29ff PA) beschrieben.
- 3
Die Antragstellerin des Verfahrens ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten unmittelbar an das Plangebiet WA 1 grenzenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. …, welches über I...-Straße erschlossen wird. Sie trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags zunächst vor, sie sei als Eigentümerin des genannten Grundstücks antragsbefugt, weil ihr Objekt durch eine Vervierfachung des Verkehrs künftig erheblich mit Verkehrslärm belastet würde. Das sei eine nicht nur geringfügige Betroffenheit und begründe daher die Antragsbefugnis. Hinzu komme, dass die Attraktivität der Wohnlage vermindert sei, was auch zu erheblichen Wertminderungen führe. Ihr sei auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die mittlerweile erteilte Baugenehmigung abzusprechen, da sie hiergegen Widerspruch eingelegt habe, nachdem sie auf Nachfrage von der Kreisverwaltung am 31.05.2010 über die Erteilung informiert worden seien.
- 4
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 und § 9 BauGB und sei daher unwirksam.
- 5
Der Bebauungsplan verstoße bereits gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) stelle einen Etikettenschwindel dar. Allgemeine Wohngebiete nach § 4 Abs. 1 BauNVO müssten vorwiegend dem Wohnen dienen und andere Nutzungen dürften nicht überwiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil lediglich die psychiatrische Fachklinik realisiert werden solle, für die ein Klinikgebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO hätte festgesetzt werden müssen.
- 6
Es bestehe auch keine Realisierungsabsicht hinsichtlich des WA 1-Gebietes. Es sei nicht ersichtlich, dass in einem Stadtteil von nicht einmal 1.000 Einwohnern ein Bedarf von 20 Bauplätzen bestehe, was nach erfolgter Bebauung einem Einwohnerzuwachs von etwa 10 % entspreche. Es sei auszuschließen, dass eine ausreichende Anzahl von Familien neben einem bestehenden sozialen Brennpunkt mit einem hohen Migrationsanteil und neben einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen Eigentum erwerben wolle. Dies bedeute, dass sich die Bauplätze allenfalls zu einem geringen Preis verkaufen lassen würden, der die Entwicklungskosten nicht decke. Bei Bodenrichtwerten zwischen 25 und 40 €/qm sei indessen eine kostendeckende Baulandentwicklung nicht möglich. Der angebliche Bedarf sei daher nur vorgeschoben, um ohne eine Änderung der Flächennutzungsplanung ein Sonderbauvorhaben auf einer Wohnbaufläche ermöglichen zu können; es liege mithin ein Fall des sog. Etikettenschwindels vor.
- 7
Das Wohngebiet WA 2 sei vielmehr der Sache nach ein Klinikgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO, welches nach der Bebauungsplanbegründung einen wohnähnlichen Charakter haben solle. Das treffe jedoch nicht zu. Nach den Baugenehmigungsunterlagen handele es sich nicht nur um ein Wohnheim, sondern um ein Krankenhaus mit drei Stationen, die jeweils über ein Stationsbad und ein Dienstzimmer verfügen. Günstigstenfalls könne es sich um eine Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke handeln. Wenn nämlich ein eigener Gebäudetrakt mit acht Therapieräumen für 25 Bewohner vorgesehen sei, der in dieser Größe nur eine Einzelbehandlung zulasse, dann gehe es nicht nur um das Wohnen, sondern vor allem um das Behandeln. Die Errichtung von Wohngebäuden sei hingegen durch die Festsetzung eines übergroßen Baufensters ohne Innenerschließung und mit einer unzureichenden äußeren Erschließung über eine zu schmale Erschließungsstraße ohne Wendehammer praktisch unmöglich gemacht worden. Auch von daher hätte ein Sondergebiet festgesetzt werden müssen.
- 8
Selbst wenn eine Realisierungsabsicht hinsichtlich des WA 1-Gebietes bestünde, wäre der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam, weil die Abwägungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB würden weder die Bevölkerungsentwicklung noch die Wohnbedürfnisse berücksichtigt. Der Wohnflächenbedarf sei ungeachtet des Grundsatzes GA 1 in Kapitel 2.1 des RROP Mittelrhein-Westerwald ausschließlich aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet worden. Vor allem aber sei der Belang der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB fehlerhaft abgewogen worden. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum ein anerkanntermaßen bereits sozial instabiler Stadtteil mit nur 1.000 Einwohnern (Hinweis auf Bl. 440 PA) noch zusätzlich mit einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen belastet werden solle.
- 9
Die Beseitigung bestehender Missstände lasse sich auch nicht erreichen, wenn sich aufgrund schlechter Wohnlage nicht die Mieten erzielen ließen, die zur Finanzierung von Investitionen erforderlich seien. Die Antragstellerin habe nach einer Totalsanierung der Objekte (Heizung, Elektronik, Fenster, Oberböden) die Mieteinnahmen lediglich von durchschnittlich 3,30 auf 4,00 €/m² steigern können. Auch der Voreigentümer habe bereits vor der Insolvenz gestanden und die Antragstellerin habe die Sanierung auch nur mit Inanspruchnahme von Privateinlagen ihrer Gesellschafter finanzieren können. Trotzdem stünden immer noch Wohnungen der Antragstellerin leer und dieser Leerstand habe innerhalb eines Jahres von 14 auf 17 Wohnungen zugenommen. Seit Februar 2010 habe keine einzige Wohnung mehr vermietet werden können, sodass sich auch ein Mietzins von 4,00 €/m² künftig nicht mehr werde halten lassen. Es stelle vor diesem Hintergrund eine Abwägungsdisproportionalität dar, wenn die weitere soziale Destabilisierung eines ganzen Stadtteils in Kauf genommen werde, ohne dass das Planungsziel erreicht werden könne.
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Darüber hinaus seien bei der Abwägung die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden und seien die unzureichende äußere und innere Erschließung des Gebiets über die I...straße bzw. die vorgesehenen Planstraßen A bis C zu rügen. Zudem gebe es erhebliche Ermittlungsdefizite im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB was den Wohnflächenbedarf und die Entwässerung sowie den Ausbau der I...straße angehe. Ein Entwässerungskonzept liege noch immer nicht vor. Schließlich sei die Planung auch nicht mit den Grundsätzen der Raumordnung nach dem RROP Mittelrhein-Westerwald zu vereinbaren was die Entwicklungschancen von Baugebieten, den Erhalt der Wälder und die Anforderungen an den Klimaschutz betreffe.
- 11
Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L... Straße“ vom 26. März 2009 für unwirksam zu erklären.
- 13
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Der Normenkontrollantrag sei schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei insbesondere nicht antragsbefugt, weil eine erhebliche Verkehrsmehrbelastung nicht erkennbar sei. Es sei in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass ein Zusatzverkehr durch 20 bis 30 einzelne Doppelwohnhäuser, der an einem Grundstück außerhalb des Plangebietes vorbeigeführt werde, keine mehr als nur geringfügige Belästigung darstelle. Eine allgemeine ruhige Wohnlage begründe angesichts einer solchen Verkehrszunahme keine Antragsbefugnis.
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Die Anträge seien darüber hinaus auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei zunächst erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wobei zunächst das WA 2-Gebiet realisiert werde. Es sei jedoch eine unrichtige Darstellung der Antragstellerseite, dass lediglich eine Wohnstätte für psychisch Kranke realisiert werden solle. Es sei mehrfach erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, dass in dem Bebauungsplan ausgewiesene Wohngebiet WA 1 zu erschließen und Bauinteressenten zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Haushaltsmittel stünden bereit, die Entwässerung zur Straßenplanung sei erstellt. Auch die Entwässerung des Wohngebietes WA 2 sei sichergestellt, während die Entwässerung des Wohngebiets WA 1 aufgrund der notwendigen Herstellung eines Regenrückhaltebeckens außerhalb des Planbereichs einer weiteren Genehmigung bedürfe. Der Antrag werde derzeit durch ein Ingenieur-Büro erstellt und die Genehmigung sodann anschließend beantragt. Die Erschließung des WA 2 erfolge 2010/2011 und des WA 1 nach Vorliegen der genehmigten Entwässerungsplanung 2011/2012.
- 17
Es liege auch kein Etikettenschwindel vor; die Antragsgegnerin habe ein Wohngebiet ausgewiesen und beabsichtige dieses zu realisieren. Sofern die Antragsteller der Auffassung seien, dass eine solche Ausweisung nicht die Genehmigung eines Wohnheims für psychisch Kranke rechtfertige, müssten sie die Baugenehmigung angreifen. Die geplante Einrichtung zum betreuten Langzeitwohnen für psychisch kranke Menschen sei eine Wohnnutzung. Die Notwendigkeit von Betreuung und Pflege stehe einem selbstbestimmten Wohnen nicht entgegen. Dafür reiche es aus, dass die für das Wohnen konstituierenden Merkmale erfüllt seien. Dies sei auch dann der Fall, wenn bei den Bewohnern aufgrund ihrer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit eine selbständige Haushaltsführung und Lebensgestaltung in den Hintergrund trete oder sogar aufgegeben werde.
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Eine ständige medizinische Versorgung wie in einem Krankenhaus finde nicht statt. Das Wohnheim beschäftige auch keinen eigenen Arzt, die medizinische Betreuung werde von externen Ärzten sichergestellt. Die fachpsychiatrische Betreuung erfolge durch die Beigeladene, sofern von Heimbewohnern kein niedergelassener Arzt gewählt werde. Selbst wenn also der Planungswille dahin gegangen sei, im Wohngebiet 2 eine Einrichtung für die Behandlung psychisch Kranker zu etablieren, so sei diesem Planungswillen durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes Rechnung getragen. Außerdem sei die beabsichtigte Nutzung durch die Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche und/oder soziale Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin bestehe nicht. Die unzumutbare Vervielfältigung des Verkehrs sei bereits nicht substantiiert dargelegt und in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht zu erwarten. Zudem seien geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung vorgesehen. Im Übrigen könne der Antragsteller sich im Hinblick auf diesen im Öffentlichkeitsverfahren nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BauGB nicht vorgebrachten Aspekt im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2a VwGO nicht mehr hierauf berufen.
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Eigene Rechte würden auch insoweit nicht verletzt, als eine Wertminderung der Grundstücke behauptet worden sei. Diese Behauptung sei empirisch in keiner Weise nachvollziehbar, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten nicht vorläge. Die Abwägung der Antragsgegnerin (Bl. 441 PA u.a.) sei nicht zu beanstanden, sodass insofern auch eine Unzulässigkeit des Antrags vorliege. Dem Antrag fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Fachklinik mittlerweile erteilt worden sei.
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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sei in jeden Fall auch unbegründet. Die Planung sei gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wobei ein weites planerisches Ermessen zugrunde zu legen sei. Das Negieren des Bedarfs seitens der Antragsteller gehe insoweit von falschen Tatsachen aus. Ziel der Planung sei die Ausweisung der Flächen zur Bebauung gewesen und damit einem weiten Kreis der Bevölkerung Bauland zur Eigentumsbildung zu verschaffen bzw. zur Eigentumsbildung zu verhelfen. Sofern das Gebiet „Brauheck“ seitens der Antragsteller als Konfliktgebiet bezeichnet werde, sei gerade der Bebauungsplan geeignet und erforderlich, diese angeblich negativen Zustände zu beseitigen.
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Es handele sich auch nicht um einen Etikettenschwindel, da angeblich ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO hätte ausgewiesen werden müssen. Ein Etikettenschwindel liege nur vor, wenn eine tatsächlich nicht gewollte Gebietsart ausgewiesen werde, um so städtebaulich unzulässige Zielkonflikte zu umgehen. Die Antragsteller verkennen jedoch, dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig seien. Auch das im Gebiet WA 2 zu verwirklichende Bauprojekt der Beigeladenen sei als Anlage für gesundheitliche Zwecke nach dieser Vorschrift bzw. als Wohnanlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Bei der bereits genehmigten Anlage handele es sich letztendlich um eine Kombination aus Wohnen und medizinischer Betreuungsleistung, was auch aus dem Betriebskonzept der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach eindeutig hervorgehe. Aus der Planbegründung (S. 8) folge auch, dass es sich keineswegs um einen Krankenhauskomplex handele, der nach Auffassung der Antragsteller nur in einem Sondergebiet zulässig wäre, sondern dass das Wohnen in der genannten Einrichtung der Beigeladenen nicht nur überwiegen solle, sondern gerade Kern des therapeutischen Konzepts sei. Die psychisch kranken Menschen sollten lernen, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, wobei auf Grundlage des gegebenen Konzepts ein Gewaltpotential und eine Gefährdung der Anwohner ausgeschlossen werden könne. Einen allgemeinen Anspruch auf ein Ausblenden bestimmter Probleme und Erkrankungen bestehe indessen nach der Rechtsprechung nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.
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Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen.
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Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.
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Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die betroffenen Gebäude der Antragstellerin auf dem Flurstück-Nr. 704 nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegen.
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727 - juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000, 527; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009, 14 Cs 08.3017 - juris). Eine solche Konstellation ist aber hier nicht gegeben, so dass an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden muss, dass auch das neue Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist, wenn auch mit der Möglichkeit, eine Einrichtung zum Wohnen und Behandeln psychisch kranker Menschen dort unterzubringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.01.1997, 7 A 2175/95).
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Soweit die Antragstellerin sinngemäß auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebietes für sich in Anspruch nehmen sollte (vgl. VGH BW vom 26.08.2009, NVwZ-RR 2010, 45), gilt Entsprechendes. Auch dieser Anspruch kann allenfalls für den im Baugebiet ansässigen Nachbarn gelten und bietet keinen gebietsübergreifenden Schutz.
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Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BBauG) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen. (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732/733 und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215/219 ff.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
- 34
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die von der Antragstellerin im Planverfahren vorgetragenen Einwände (Bl. 134 PA) bezogen sich zunächst auf die städtebauliche Nutzung und das „problematische Nebeneinander der verschiedenen Nutzungen“. Insbesondere wurde aber ein „massiver Einbruch der Werthaltigkeit der Wohnobjekte in der Wohnsiedlung L… Straße geltend macht. Im gerichtlichen Verfahren wurde sodann noch die erhöhte Lärmbelastung unter Hinweis auf eine obergerichtlich Entscheidung (BayVGH, Urteil vom 24.04.2007, 15 N 06.1948) beanstandet.
- 35
Zunächst begründet die angebliche Wertminderung des benachbarten Wohnkomplexes der Antragstellerin nicht deren Antragsbefugnis. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 102), zu denen sich der Normenkontrollantrag praktisch nicht verhält.
- 36
Hinzu kommt, dass die behauptete Wertminderung nicht einmal im Ansatz belegt worden ist. Die Objekte sind nach den eigenen Angaben der Antragstellerin bereits heute kaum zu vermieten, so dass die vorliegende Bebauungsplanung durchaus auch positive Entwicklungen zur Folge haben könnte. Einen stichhaltigen Ansatz für eine Wirkung vergleichbar einem üblicherweise in anderen Bereichen des Baurechts erörterten „Trading-down-Effekt“ (vgl. BVerwG Beschluss vom 04.09.2008, ZfBR 2008, 799) durch die Unterbringung psychisch kranker Menschen in einer Wohneinrichtung dieser Größenordnung wird schon nicht nachvollziehbar vorgetragen. Für den Senat sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, unabhängig davon, ob ein solcher Vortrag überhaupt einen rechtlich zulässigen Belang darstellen könnte, da in diesem Fall auch die diskriminierende Wirkung einer solchen Annahme näher zu beleuchten wäre (vgl. nur Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Dies bedarf aber vorliegend keiner weiteren Erörterungen, da von einem deutlichen Wertverlust der genannten Anwesen auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und des Akteninhalts jedenfalls nicht auszugehen ist.
- 37
Die vorliegende Konstellation ist auch nicht vergleichbar mit dem vom dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, wonach eine Beschränkung der Nutzungsrechte auf Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) in einem neu festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Antragsbefugnis für den Eigentümer der betroffenen Fläche begründen kann (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, BVerwGE 91, 318 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.). Vorliegend handelt es sich bei der Antragstellerin gerade nicht um die Eigentümerin der Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets, so dass die Antragstellerin auch insoweit nicht betroffen ist.
- 38
Soweit die Antragstellerin eine unzumutbare Verkehrsbelastung geltend macht, unterliegt dieser Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist u.a. der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Nach den Planunterlagen (Bl. 370) ist eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, 4 CN 4.09), so dass es Sache der Antragstellerin gewesen wäre diese Einwendung im Planverfahren nachvollziehbar vorzubringen.
- 39
Der Aspekt der Verkehrsbelastung wurde seitens der Antragstellerin jedoch erstmalig im Schriftsatz vom 09.07.2010 vorgebracht. Im Öffentlichkeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat die Antragstellerin dagegen nicht erwähnt, dass eigene Rechte durch eine zunehmende Verkehrsbelastung möglicherweise gefährdet seien. Die Antragstellerin ist demnach mit diesem Vorbringen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Regelung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar und berücksichtigt, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen (vgl. Giesberts in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO § 47 Rn 57a; BT-Drs 16/2496, 18). Auch würde es der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten widersprechen, wenn sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden. Werden demgemäß Einwendungen im Bebauungsplanverfahren nicht rechtzeitig vorgebracht, sind sie in einem späteren Normenkontrollverfahren im Übrigen auch dann präkludiert, wenn sie sich der planenden Gemeinde hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010, BauR 2011, 490; BayVGH, Urteil vom 26.01.2010, 15 N 09.135). Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass sich eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung und die damit einhergehende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen musste.
- 40
Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO ist, dass die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht mehr auf diesen (präkludierten) Belang gestützt werden kann. Da vorliegend auch die übrigen geltend gemachten Belange die Antragsbefugnis nicht begründen konnten, war der Normenkontrollantrag der Antragstellerin insgesamt schon mangels Zulässigkeit abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
- 42
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 43
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO ge-nannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 - 13 K 3180/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
Gründe
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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Tenor
Der Bebauungsplan "
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.