Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2016 - 5 S 634/16

bei uns veröffentlicht am23.06.2016

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2016 - 11 K 494/16 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 wird ablehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen richten sich gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Hotels („... ...“) in eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Vorhaben aller Voraussicht nach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung verstoße, diese auch dem Schutz der antragstellenden Klinikbetreiberin als Nachbarin dienten und die davon zugelassene Abweichung rechtswidrig sei. Daher sei der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung falle deshalb zu ihren Gunsten aus.
II.
Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Sie haben unterschiedliche, aber jeweils durchgreifende Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Der Beigeladene hat zutreffend dargelegt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen (dazu a). Damit entfällt der tragende Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu b).
a) Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-, BayVBl 2008, 765; Urteil des Senats vom 26.5.2015 - 5 S 736/13 -, juris). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Daraus folgt, dass der Gebietserhaltungsanspruch einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, grundsätzlich nicht zustehen kann. Dies gilt auch dann‚ wenn sich die beiden Grundstücke im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans befinden. Nur wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb dieses Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, kommt ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. zum baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, BauR 2016, 252; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 A 2082/14 -, juris, jeweils m. w. N.).
Danach kann sich die Antragstellerin hier nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn ihr Grundstück liegt, wie der Beigeladene zutreffend darlegt, nicht in demselben Baugebiet wie sein Grundstück. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hier sei wegen der geringen Größe des Plangebiets und dem daraus resultierenden Umstand, dass nur zwei Baukomplexe einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen erfasst würden, eine einheitliche, auf das gesamte Bebauungsplangebiet bezogene Betrachtung geboten, ist mit den Grundlagen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht zu vereinbaren. Dieser hängt nicht von der Größe der überplanten Fläche ab, sondern knüpft an das wechselseitige Austauschverhältnis an. Ein solches Austauschverhältnis besteht hier zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht. Sie sind durch die Lage ihrer Anwesen nicht zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Vielmehr unterscheiden sich ihre Rechte und Pflichten, bezogen auf die maßgebliche Art der baulichen Nutzung, deutlich. Im Sondergebiet 1, in dem die Fachklinik der Antragstellerin liegt, sind allgemein zulässig: „Kliniken, Sanatorien u. ä. einschl. aller dazugehörenden Nebenanlagen, Personalwohnungen bzw. -häuser, Stallungen, Therapie-Reithalle einschl. aller dazugehörenden Nebenanlagen, die erforderlichen Parkplätze bzw. Tiefgaragen“. Ausnahmen sieht der Bebauungsplan hier nicht vor. Im Sondergebiet 2, in dem das Vorhaben-grundstück liegt, ist dagegen eine gänzlich andere Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig, nämlich: „Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen u. a. einschl. aller dazugehörenden Nebeneinrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften“. Ausnahmsweise zulässig sind: „Wohngebäude, private Krankenanstalt, Kurklinik u. ä. einschl. dazugehörenden Nebeneinrichtungen“. Von einer identischen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, wie sie das VG Hamburg in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss vom 15.12.2015 (7 E 6128/15, juris) festgestellt hat, kann daher nicht die Rede sein.
Die Auffassung der Antragstellerin, die Art der baulichen Nutzung sei in beiden Gebieten ein Sondergebiet, so dass sie deshalb einheitlich zu betrachten seien, überzeugt nicht. Aus der Bezeichnung Sondergebiet folgt allenfalls, dass sich das Baugebiet von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet (§ 11 Abs. 1 BauNVO), über die zulässige Art der baulichen Nutzung sagt die Bezeichnung nichts aus. Diese ergibt sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erst aus den entsprechenden Festsetzungen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin liegt hier auch kein in zwei Teilsondergebiete SO 1 und SO 2 unterteiltes Sondergebiet vor. Vielmehr setzt der maßgebliche Bebauungsplan „...“ 2. Änderung zwei Sondergebiete fest. Mit einer horizontalen Gliederung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, auf die sich die Antragstellerin beruft, ist diese Situation nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit der Antragstellerin zugrunde legt, dass beide Gebiete der Sache nach Gebiete für den Fremdenverkehr im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO sind. Dem Begriff „Gebiet für den Fremdenverkehr“ ist, anders als den nach § 1 Abs. 4 BauNVO gliederungsfähigen Baugebieten nach § 2 bis § 9 BauNVO, gerade nicht zu entnehmen, welche Nutzungen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind; dies muss erst durch entsprechende Festsetzungen festgelegt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und Absätze 2 und 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO einerseits und § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO andererseits). Es kann daher dahinstehen, inwieweit der Gebietserhaltungsanspruch in einem nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Baugebiet überhaupt gilt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793).
Auch die hilfsweise Argumentation des Verwaltungsgerichts, selbst bei getrennter Betrachtung der beiden Sondergebiete liege zumindest eine Fallgestaltung vor, in welcher der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung auch beabsichtigt habe, den Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Auffassung auf die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 3.6.1997, nach der „ein Gleichklang des vorhandenen Sondergebiets“ herbeigeführt werden und dies zur besseren Übersichtlichkeit der betroffenen Bebauungspläne beitragen sollte. Daraus werde deutlich, dass der Plangeber mit der hier maßgeblichen ersten Änderung des Bebauungsplans „...-...“ den Zweck verfolgt habe, die Planbetroffenen in den beiden Sondergebieten nicht nur im Hinblick auf die Art der Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden, sondern auch die beiden Sondergebiete einheitlich einer gebietsverträglichen Gestaltung zu unterwerfen.
Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Der genannte Zweck der Planänderung, die Übersichtlichkeit der betroffenen Bebauungspläne zu verbessern, spricht nicht für, sondern gegen die Annahme, der Gemeinderat habe hier einen Drittschutz seiner Festsetzungen im Auge gehabt. Auch in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 10.2.1998, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, heißt es ausdrücklich: „Ziel ist es, einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ‚... ...‘ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ‚...‘ zu übernehmen, da es sich bei den Gebieten um ein Sondergebiet handelt. Dies führt zu einer besseren Übersicht der betroffenen Gebiete im Bebauungsplan.“ Der Formulierung in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 3.6.1997, mit der Einbeziehung der Flächen im Bereich des Hotels „... ...“ - das jetzige Sondergebiet 2 - in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-...“ „wäre ein Gleichklang des vorhandenen Sondergebiets herbeigeführt“, ist ebenfalls nichts für einen planerisch gewollten gebietsübergreifenden Nachbarschutz zu entnehmen. Materielle Erwägungen der Gemeinde ergeben sich aus dieser Formulierung - die auch in der Niederschrift vom 10.2.1998 nicht mehr wiederholt wird - entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nennung des formalen Zwecks der Planänderung steht, die Übersichtlichkeit zu verbessern, und dass die Planänderung in derselben Niederschrift daher ausdrücklich als „mehr formale Anpassung“ bezeichnet wird. Die formale und nicht materielle Zielrichtung der Planänderung wird auch belegt durch die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans „...“ 1. Änderung, die in der Begründung zur 2. Änderung wiederholt werden. Dort heißt es, es sei beschlossen worden, das Flurstück Nr. 618 im Gebiet „... ...“, das als Sondergebiet für den Fremdenverkehr anzusehen sei, in den Bebauungsplan „...“ zu integrieren, „da auch dort ein Sondergebiet ausgewiesen worden ist (SO für Kliniken, Sanatorien usw.)“.
Aus der von der Antragstellerin angeführten Bezeichnung des Sondergebiets 2 im Planeinschrieb mit „SO 2 - Kur, Fremdenverkehr uä.“ ergibt sich nichts anderes. Eine Korrespondenz zwischen dieser Bezeichnung und derjenigen des Sondergebiets 1 besteht nicht, dieses wird im Planeinschrieb nur mit „SO 1“ bezeichnet. Auch dem Inhalt der planerischen Festsetzungen selbst lässt sich kein planerischer Wille entnehmen, gebietsübergreifenden Nachbarschutz zu gewähren. Inhaltlich decken sich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 1 und im Sondergebiet 2 nur in geringem Umfang, nämlich allein in Bezug auf die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „private Krankenanstalt, Kurklinik u. ä.“. Diese Ausnahmen werden auch nicht besonders hervorgehoben; sie stehen nicht an erster Stelle, sondern werden erst nach den ausnahmsweise zulässigen „Wohngebäuden“ genannt. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann ein planerischer Wille der Gemeinde, Eigentümern von Grundstücken im Sondergebiet 1 einen Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 2 einzuräumen, jedoch nicht angenommen werden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Gebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris). Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2012 (1 B 313/12, juris), des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2012 (M 8 K 11.4033, M 8 K 11.4035, M 8 K 12.359, M 8 K 12.653, juris) und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 (7 E 6767/15, juris) führen nicht weiter. Sie haben auf der Grundlage der dort maßgeblichen Pläne und Unterlagen eine nachbarschützende Wirkung der dortigen planerischen Festsetzungen angenommen und geben für die Auslegung des hier maßgeblichen Bebauungsplans „...“ nichts her.
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b) Ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie hier, fehlerhaft begründet, hat das Beschwerdegericht stets zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.2013 - 3 S 491/12 -,VBlBW 2013, 424, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Normen, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Insbesondere stellt sich die Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Daher überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse (§ 212a Abs. 1 BauGB) und das gleichlaufende Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragstellerin.
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Die gegenüber der Antragstellerin gebotene Rücksicht dürfte gewahrt sein. Dabei kann dahinstehen, ob die Pflicht zur Rücksichtnahme hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt oder § 246 Abs. 14 BauGB zu entnehmen ist. Wäre die Abweichungsentscheidung rechtswidrig und könnte sich die Antragstellerin darauf berufen, käme das Gebot der Rücksichtnahme über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zur Anwendung. Wäre die Abweichung rechtmäßig, so stellte sich die Frage, ob die erforderliche normative Anbindung des Gebots der Rücksichtnahme in § 246 Abs. 14 BauGB enthalten ist, der anders als § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB nicht ausdrücklich verlangt, die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Allerdings geht die Begründung des Gesetzentwurfs davon aus, dass bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 246 Abs. 14 BauGB („in erforderlichem Umfang“) die widerstreitenden öffentlichen Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen gewichtet werden (BT-Drucks. 18/6185, S. 55; ebenso Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 246 Rn. 97 und Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49). Das spricht dafür, im Tatbestandsmerkmal „erforderlich“ auch das Gebot der Rücksichtnahme zu verorten. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn es ist offensichtlich, dass der Nachbarschutz durch die Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB nicht ausgedehnt werden soll. Die nachbarlichen Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB erteilt worden ist, gehen daher jedenfalls nicht weiter, als wenn das Vorhaben ohne Abweichungsentscheidung genehmigt worden wäre (so OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2003 - 10 B 1593/03 -, NVwZ-RR 2004, 175 zu § 37 BauGB, an den § 246 Abs. 14 BauGB laut Begründung des Gesetzentwurfs (a.a. O.) anknüpft). Wäre die Genehmigung ohne Abweichungsentscheidung erteilt worden, könnte die Antragstellerin Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO verlangen. Eine unmittelbare Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO schiede aus, weil dies voraussetzte, dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stünde oder wenigstens im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343). Das aber ist nicht der Fall. § 15 Abs. 1 BauNVO wäre aber analog anzuwenden; wenn schon gegenüber Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, gilt dies erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen, die diesen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343).
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Die nach § 15 Abs. 1 BauNVO - in entsprechender Anwendung - gebotene Rücksichtnahme dürfte das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen aller Voraussicht nach einhalten. Einschlägig kann hier, da die Klinik und das Vorhaben nicht demselben Baugebiet liegen und die Festsetzungen zum Sondergebiet 2 keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz gewähren, nur § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sein, nach dem bauliche Anlagen unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in seiner Umgebung unzumutbar sind. Ob dies der Fall ist, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 B 48.12 -, m. w. N.). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118). Danach ist von für die Antragstellerin unzumutbaren Auswirkungen des Vorhabens nicht auszugehen.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben des Beigeladenen rufe bodenrechtliche Spannungen hervor, und hat dafür angeführt, in der Gemeinschaftsunterkunft müssten 120 Personen unterschiedlichster Zusammensetzung, insbesondere was die Herkunftsländer, die Abstammung und den Familienstand betreffe, auf engem Raum für einen unbestimmten Zeitraum zusammen leben. Die Zusammensetzung der Bewohner oder Nutzer einer Unterkunft nach ihrer Herkunft, Abstammung und ihrem Familienstand ist jedoch kein städtebaulich relevantes Kriterium. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364). Auch die Zahl der künftigen Bewohner als solche ist für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen (BayVGH, Beschluss vom 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 -, juris). Relevant wären nur unzumutbare Belästigungen oder Störungen, die typischerweise von einer Unterkunft in dieser Größe ausgehen. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
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Die Antragstellerin behauptet pauschal, von einer solch großen Asylbewer-berunterkunft gingen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb Auswirkungen aus, die mit einer besonders schutzbedürftigen und schutzwürdigen Kureinrichtung nicht in Einklang zu bringen seien. Zum Beleg beruft sie sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, in dem auf „soziale Umfeldauswirkungen“ einer Flüchtlingsunterkunft infolge möglicher Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder lautstarken Aktivitäten im Freien abgestellt wird. Dieser Entscheidung liegt jedoch - ungeachtet der Frage der Überzeugungskraft seiner Ausführungen - keine mit der streitgegenständlichen vergleichbare Fallkonstellation zu Grunde; in Hamburg ging es um eine Flüchtlingsunterkunft in Containern mit 700 Plätzen, während vorliegend die vergleichsweise komfortable Unterbringung von 120 Flüchtlingen in einem ehemaligen Hotel in Rede steht.
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Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens für die Antragstellerin sind auch sonst nicht ersichtlich. Unzumutbare Verkehrslärmimmissionen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV für Krankenhäuser und Kurheime) macht die Antragstellerin nicht geltend; dafür ist auch nichts zu erkennen. Der „... ...“ liegt 265 m vom Klinikgebäude entfernt, seine Zufahrt erfolgt von Süden aus der Richtung des Ortsteils Waldachtal-Lützenhardt, während die Klinik im Norden liegt. Sonstige Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind regelmäßig hinzunehmen (so BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 zu Wohngebieten, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 7 B 1200/15.NE -, juris). Dies gilt auch für die Klinik der Antragstellerin. Angesichts der Entfernung zwischen Klinik und Unterkunft ist ohnehin fraglich, inwieweit von der Unterkunft ausgehende typische Wohnimmissionen überhaupt an der Klinik wahrzunehmen sind. Sollte es zu störenden Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder Ruhestörungen durch einzelne Bewohner kommen, ist es nicht Aufgabe des Baurechts, solche Konflikte zu lösen; ihnen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei– und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 7 B 1200/15.NE -, BayVGH, Beschluss v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 -, beide in juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.5.2016 - 3 S 386/16 -).
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Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ihre Klinik in einem Kursondergebiet liege, trifft dies zwar der Sache nach zu. Es ist aber schon fraglich, inwieweit sie hier deshalb ein erhöhtes Ruhebedürfnis geltend machen kann (vgl. dazu OVG Meck.-Vorp., Beschluss vom 16.7.1999 - 3 M 79/99 -, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.1978 - III 2727/77 -, beide in juris), nachdem in dem Gebiet nicht nur eine Therapie-Reithalle mit Stallungen, sondern auch in einer Entfernung von nur etwa 50 m zum Klinikgebäude Sportplätze vorgesehen sind. Unabhängig davon ist das Gebiet bereits vorbelastet durch die räumliche Nähe zum Sondergebiet 2. Denn dort stellt sich eine gewisse Unruhe als plangemäß dar, weil Einrichtungen für den Fremdenverkehr und Schank- und Speisewirtschaften, wie sie in dem Gebiet allgemein zulässig sind, regelmäßig Lärmimmissionen durch wechselnde Gäste und Besucher nach sich ziehen.
17 
Die weiter von der Antragstellerin zur Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit ihrer Klinik angeführte tatsächliche Zusammensetzung ihrer Patienten, bei denen es sich überwiegend um Frauen mit psychosomatischen Erkrankungen nach der Erfahrung häuslicher Gewalt handele, ist städtebaulich nicht relevant. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit ist die baurechtlich zulässige Nutzung des Klinikgrundstücks (vgl. nur Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 15 Rn. 30), hier also als Klinik, Sanatorium oder Ähnliches. Mit einer solchen Nutzung ist typischerweise ein erhöhtes Ruhebedürfnis verbunden, nicht aber die Freihaltung der näheren Umgebung von anderen Menschen oder Menschengruppen. Eine besondere Rücksichtnahme auf besondere Bedürfnisse bestimmter Patientengruppen kann ohne baurechtliche Fundierung von den Eigentümern der Umgebungsgrundstücke nicht verlangt werden. Maßgeblich für die Zumutbarkeitsbewertung ist vielmehr das Empfinden eines verständigen „Durchschnittsmenschen“ (vgl. BVerwG Urt. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62).
18 
Auch die Befürchtung der Antragstellerin, die Belegung der Unterkunft mit einer Vielzahl alleinstehender Männer werde zu einem existenzbedrohenden Rückgang ihrer Patientenzahlen führen, gibt für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nichts her. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Nutzung durch alleinstehende Männer typischerweise mit einer Asylbewerberunterkunft verbunden ist, liegt auf der Hand, dass ihre schlichte Anwesenheit in der Umgebung der Klinik nicht rücksichtslos ist. Die Erwartung der Antragstellerin, die bislang wohl auch durch den Leerstand des „...-...“ gekennzeichnete, für ihren Klinikbetrieb günstige tatsächliche Situation in der Umgebung werde fortdauern, ist nicht schutzwürdig. Dies gälte auch dann, wenn damit die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebs verbunden sein sollte. Ihrem Interesse an der Wirtschaftlichkeit der Nutzung ihrer Klinik kommt kein Vorrang gegenüber den Nutzungsinteressen der Eigentümer der umliegenden Grundstücke - hier des Beigeladenen - zu. Rein finanzielle Interessen sind ohnehin ohne städtebauliche Relevanz (vgl. zur Wertminderung eines Grundstücks BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364).
19 
2. Auch die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Er hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargetan, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin fehlen, sondern geltend gemacht, ein Gebietserhaltungsanspruch könne bei Erteilung einer Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB von vornherein keine Rolle spielen und eine objektiv rechtswidrige Abweichungsentscheidung könne daher anders als eine fehlerhafte Befreiung keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung nach sich ziehen. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Dagegen könnte die Orientierung der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB an § 37 BauGB (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 18/6185, S. 55) sprechen; § 37 BauGB wird in der Literatur teilweise materiell-rechtlich als eine § 31 Abs. 2 BauGB vergleichbare Befreiungsvorschrift mit der Folge eines entsprechenden Rechtsschutzes angesehen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 37 Rn. 35; s. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 27).
20 
Der Antragsgegner hat aber weitere Gründe angeführt, die eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebieten (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO): Er hat zutreffend dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht (ohne weiteres) von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung ausgegangen werden kann (dazu a) und dass bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin einzuräumen ist (dazu b).
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, die Abweichungsentscheidung sei voraussichtlich rechtswidrig, darauf gestützt, dass die nach dem Tatbestand des § 246 Abs. 14 BauGB nur zulässige Bedarfsdeckung überschritten (dazu aa) und das Ermessen bei der Abweichungsentscheidung fehlerhaft ausgeübt worden sei (dazu bb). Dem tritt der Antragsgegner zu Recht entgegen.
22 
aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zu prüfen sei, ob die zur Genehmigung gestellte Kapazität der geplanten Unterkunft die zulässige Bedarfsdeckung überschreite, und hat dies für die Nutzungsänderung des ehemaligen Hotels mit einer Kapazität für 56 Gäste in eine Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 120 Flüchtlinge bejaht. Denn die Antragstellerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie bereit sei, in der Gemeinde Objekte zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen, und dies auch rechtzeitig angeboten habe. Der Antragsgegner hält dem entgegen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hätten sich taugliche Unterkunftsalternativen jedenfalls nicht aufgedrängt. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angebotenen Objekte sei abgesehen von der nicht geklärten baulichen Eignung unklar gewesen, zu welchen konkreten Bedingungen die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt werden würde. Ein rechtlich bindendes Angebot habe nicht vorgelegen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf einen einmaligen und feststehenden Unterkunftsbedarf für 120 Personen abgestellt. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt der Entscheidung aber festgestanden, dass die streitgegenständliche Unterkunft angesichts des stabilen Zulaufs von monatlich um die 200 bis 300 Flüchtlingen im Landkreis in jedem Fall in absehbarer Zeit benötigt werde. Die Antragstellerin trägt demgegenüber vor, der behauptete Unterbringungsbedarf gerade in der Gemeinde Waldachtal sei nicht dargelegt. Die Flüchtlingszahlen seien in den letzten Monaten drastisch zurückgegangen. Bei zeitnaher Prüfung der Durchführung eines auf die weitreichenden Befreiungsmöglichkeiten des § 246 Abs. 8 bis Abs. 13 BauGB gestützten Nutzungsänderungsverfahrens hätten rechtzeitig alternative Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden können; dies sei aber seitens des Landratsamts Freudenstadt vereitelt worden.
23 
Auch wenn die von der Antragstellerin angeführten Änderungen der Sachlage nach Erteilung der Baugenehmigung zu Lasten des Beigeladenen nicht zu berücksichtigen sein dürften, lassen sich die streitigen Fragen des Unterkunftsbedarfs und des Vorhandenseins alternativer Unterkunftsmöglichkeiten nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht beantworten. Damit lässt sich aber nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung erfüllt sind, nämlich dass auch bei Anwendung von § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
24 
bb) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die höhere Verwaltungsbehörde habe eine Zusammensetzung der Patienten der Klinik der Antragstellerin zugrunde gelegt, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Hauptsächlich würden Patientinnen mit psychosomatischen Erkrankungen aufgrund häuslicher Gewalt behandelt. Demzufolge werde die bauliche Situation des Klinikgebiets geprägt von einem Ruhe suchenden Nutzerkreis, der zudem aufgrund seines psychischen Zustandes besonders schutzbedürftig sei. Ausgehend davon, dass vom Inhalt der Baugenehmigung auch eine unbeschränkte Belegung des ehemaligen Hotels durch alleinstehende Männer erfasst sei, sei die Befürchtung der Antragstellerin, es sei mit einem Rückgang ihrer Patientenzahlen zurechnen, nicht von der Hand zu weisen. Die Abweichungsentscheidung habe sich weder mit den Auswirkungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft auf die künftige Belegung und Nutzbarkeit der Klinik noch mit den sich für die Antragstellerin ergebenden wirtschaftlichen Folgen auseinandergesetzt, obgleich diese Belange hätten eingestellt werden müssen.
25 
Dem hat der Antragsgegner zu Recht entgegengesetzt und dazu auch im Einzelnen ausgeführt, dass diese Belange mangels städtebaulicher Relevanz nicht zu berücksichtigen sind (siehe dazu oben 1b). Auf seinen weiteren Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der höheren Verwaltungsbehörde bei der Abweichungsentscheidung kein Ermessen zu, sondern das Wort „kann“ in § 246 Abs. 14 BauGB drücke nur eine Befugnis aus (ebenso Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, juris), kommt es daher nicht an.
26 
b) Lässt sich ein Fehler der Abweichungsentscheidung im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen, sind - ausgehend vom Vortrag des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung offen. Dann aber vertritt der Antragsgegner zu Recht die Auffassung, dass sich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO hier das öffentliche Vollzugsinteresse durchsetzen muss. Denn insoweit ist nicht nur die Wertung des Gesetzgebers in § 212a BauGB zu berücksichtigen, sondern auch seine in der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB deutlich erkennbare Absicht, die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern (s. im Übrigen auch die in der Baugenehmigung angeführten Regelungen in § 1 Abs. 6 Nr. 13 und § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber wiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, die im Wesentlichen städtebaulich nicht relevante Belange für sich ins Feld führt, weniger schwer.
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung und Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung der Sache erscheint die Ausschöpfung des im Streitwertkatalogs 2013 für eine Nachbarklage vorgesehenen Rahmens im erstinstanzlichen Verfahren angemessen. Für das Beschwerdeverfahren ist der am wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer zu orientierende Streitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) jedenfalls nicht geringer zu bemessen (vgl. auch Nr. 2.1.1 des Streitwertkatalogs 2013); über den erstinstanzlichen Streitwert kann er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht hinausgehen.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2016 - 5 S 634/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2016 - 5 S 634/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 zitiert 24 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

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(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvern

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(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: TagNac

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2016 - 5 S 634/16 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 15 CS 15.1935

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Besc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 1 CS 15.2207

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abände

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. März 2016 - 7 E 6767/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15.12.2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7.12.2015 (Az. N/WBZ/03740/2015) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 7 B 1200/15.NE

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren, den Bebauungsplan "

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Okt. 2015 - 10 S 1773/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juli 2015 - 4 K 4749/14 - geändert.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2015 - 5 S 736/13

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Dez. 2014 - 2 A 2082/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2013 - 3 S 491/12

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2004 - 8 S 1870/04

bei uns veröffentlicht am 25.11.2004

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehn
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2016 - 5 S 634/16.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15 CS 16.1417

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 15 CS 16.1106

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Feb. 2017 - 2 K 6115/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller wendet sich ge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 5 S 605/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. März 2016 - 9 K 208/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ im Teilbereich „Vorderer Eckweg" im Stadtbezirk Villingen vom 19.07.2012.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem „Wohn- und Betriebsgebäude“ bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (Marie-Curie-Straße ...) auf der Gemarkung Villingen. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Sondereigentümer des aus Halle und Büro bestehenden, an den M... Betrieb des Antragstellers zu 2 vermieteten Geschäftsgebäudeteils, die Antragsteller zu 1 und 2 Eigentümer der zugehörigen Betriebswohnung.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ vom 19.01.1993/06.07.1994, der für das Grundstück - ebenso wie für die westlich angrenzenden Grundstücke - ein Gewerbegebiet vorsieht, in dem Wohnungen i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind.
Mit Änderungsbebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg; Teilbereich westlich der Straße Eckweg“ vom 29.09.2004 wurde der südwestliche, an die B 33 angrenzende Teil des ursprünglichen Plangebiets, in dem bislang eine Fläche für Gemeinbedarf („öffentliche Verwaltungen“) festgesetzt war, als Sondergebiet „Elektro“ und südlich angrenzend als Gewerbegebiet ausgewiesen; der nördliche, kleinere Teil der bisherigen Gemeinbedarfsfläche wurde zusammen mit einer Verkehrsfläche und einem nördlich an diese angrenzenden Teil eines Gewerbegebiets als Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem anstatt der bisherigen Festsetzungen über eine maximale Trauf- und Firsthöhe von 8 bzw. 12 m und maximal 2 Vollgeschossen lediglich eine Baumassenzahl von 7 festgesetzt wurde; statt der bisher nur zulässigen offenen Bauweise wurde eine abweichende Bauweise vorgesehen.
Der angegriffene, vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht nun - u. a. - für einen Teil dieses Gewebegebiets und einen nördlich angrenzenden Teil des bereits 1994 festgesetzten Gewerbegebiets ein Sondergebiet „Wohnkaufhaus“ vor; von dessen östlicher Grenze ist das Grundstück der Antragsteller mindestens 150 m entfernt.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einrichtungshauses (Möbelmarkts) der Unternehmensgruppe ... GmbH mit ca. 27.000 m² Verkaufsfläche geschaffen werden. Zum Zwecke der Erschließung soll von der südöstlich gelegenen Milanstraße ein Straßendurchstich zur Wieselsbergstraße erfolgen und dabei das dortige Gewerbegebiet mit entsprechenden Grundstückszufahrten neu geordnet werden.
Nach Durchführung des erforderlichen Raumordnungsverfahrens stellte das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 05.05.2011 fest, dass der geplante Neubau des Einrichtungshauses unter bestimmten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimme und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstünden.
Am 06.05.2011 wurde die vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen am 06.12.2010 festgestellte 11. Änderung zu Teil II des Flächennutzungsplans 2009 genehmigt. Danach wird der für das Möbelhaus vorgesehene Bereich, der bisher als gewerbliche Baufläche, Grünfläche und Suchfeld für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargestellt war, als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel dargestellt.
Das Sondergebiet „Wohnkaufhaus“ liegt innerhalb eines in der genehmigten Regionalplanteilfortschreibung „Einzelhandelsgroßprojekte“ der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg vom 03.12.2010 für Villingen-Schwenningen festgelegten Vorbehaltsgebiets für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte.
10 
Dem Bebauungsplanverfahren liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
11 
Bereits am 28.03.2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Ansiedlung eines service- und beratungsorientierten „Wohnkaufhauses“ („...“) mit einer Verkaufsfläche von 27.000 m2 und einer Lagerfläche von 8.000 m2 am Vorderen Eckweg beschlossen. Vorgesehen waren bzw. sind ein Erdgeschoss und vier Obergeschosse, wobei das 4. Obergeschoss als Lagerfläche dienen und aufgrund der Hanglage unmittelbar vom Vorderen Eckweg aus angedient werden soll.
12 
Um die Aufnahmefähigkeit des zusätzlichen Verkehrsaufkommens und die damit für die angrenzenden Wohngebiete im Bereich der Milanstraße verbundenen Lärmauswirkungen zu untersuchen, wurden eine Verkehrs- sowie eine Lärmuntersuchung durchgeführt. In der Verkehrsuntersuchung wurde eine direkte Anbindung des Vorderen Eckwegs an die Wieselsbergstraße empfohlen, was eine Neuordnung der baulichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke bedingte.
13 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste vor diesem Hintergrund am 18.02.2009 einen neuen Aufstellungsbeschluss mit einem erweiterten Geltungsbereich. In diesen wurden über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus weitere der Erschließung dienende Verkehrsflächen sowie die Fläche des im Süden neuzuordnenden Gewerbegebiets einbezogen.
14 
Am 30.04.2010 wurde der neuerliche Aufstellungsbeschluss zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich bekannt.
15 
Am 20.07.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen.
16 
Während der vom 29.08. bis 10.10.2011 dauernden öffentlichen Auslegung erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
17 
Die Antragstellerin zu 1 machte geltend, der Standort sei für einen derart massigen Baukörper unpassend; er passe nicht ins Stadtbild. Die umliegenden Straßen seien für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt. Im Verkehrsgutachten werde zu Unrecht von einer Entlastung durch die ursprünglich geplante B 523 ausgegangen. Das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Wieselsbergstraße sei nicht untersucht worden. Das durch die langen Öffnungszeiten bedingte hohe Verkehrsaufkommen stelle eine Belastung dar. Insbesondere mit dem nächtlichen Anlieferverkehr sei eine enorme Lärmbelastung verbunden. Das Baugebiet sei ursprünglich für kleinere Gewerbebetriebe vorgesehen gewesen; darauf hätten sich die Betriebe verlassen. Die Antragsteller zu 3 und 4 Einwendungen wandten ein, mit dem hässlichen, riesengroßen Vorhaben werde die Stadt verunstaltet. Die Änderung der Verkehrsführung bedinge hohe Kosten und führe zu einem Verkehrschaos. Ein derart großes Möbelhaus passe nicht ins Gewerbegebiet. Der Antragsteller zu 4 machte weiter geltend, dass die noch leerstehenden Grundstücke als Standort für weitere Kleinbetriebe an Attraktivität verlören. Die Immobilien verlören an Wert. Die Antragstellerin zu 2 machte gegen den geplanten Standort geltend, die umliegenden Straßen würden durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu stark belastet. Das Gewerbegebiet sei ursprünglich für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe ausgewiesen worden; eben darum hätten sie sich dort angesiedelt. Eine höhere Verkehrs- und Lärmbelastung wollten sie nicht hinnehmen.
18 
Die Antragsteller machten weiter geltend, die bauliche Entwicklung belege eine Entwicklung zu einem homogenen Gewerbegebiet. Aus den Maßfestsetzungen erhelle, dass allenfalls an die Unterbringung mittelständischen Gewerbes gedacht gewesen sei. Daran habe auch die Ausweisung eines Sondergebiets für einen Elektromarkt nichts geändert. Mit der angegriffenen Planung würden die bisherigen Grundzüge der Planung hinfällig. Ein „Wohnkaufhaus“ mit dieser Verkaufsfläche füge sich nicht ein. Der im Übrigen fortgeltende Bebauungsplan könne aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens nicht mehr angewandt werden. Die für die Umgebungsbebauung entstehenden Konflikte blieben ungelöst. Es lägen Ermittlungs- und Abwägungsdefizite vor. Daraus leiteten sie einen Anspruch auf eine Planung ab, der der Sache nach einem Gebietserhaltungsanspruch gleichkomme. Schließlich seien die auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärm- und Abgaswirkungen nicht ausreichend untersucht worden. Der Lärmuntersuchung liege die Verkehrssituation und Lärmbelastung aus dem Jahre 2007 zugrunde. Insofern wäre eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten geboten gewesen. Schon jetzt komme es auf den Anbindungen an die B 33 zu Rückstauungen, die künftig zu weiträumigen Verkehrsbehinderungen führten. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Situation im unmittelbaren Vorhabenbereich. So verfügten die 595 Stellplätze über lediglich zwei Ein- bzw. Ausfahrten. Bei ihrem Grundstück sei unberücksichtigt geblieben, dass auch Wohnnutzung stattfinde. Aufgrund der gewählten Immissionsorte werde offenbar davon ausgegangen, dass auch über die Marie-Curie-Straße zu- und abgefahren werde. In sachfremder Weise werde angenommen, dass nachts keine Immissionen hervorgerufen würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Restaurantbetrieb sei unvorstellbar, dass nachts kein Lieferverkehr stattfinden solle. Auch der Problematik nicht ausreichender Stellplätze sei nicht nachgegangen worden. Bei entsprechendem Kundenverkehr stellten sich Verkehrsbehinderungen mit vermehrten Lärm- und Abgaswirkungen ein, die nicht untersucht worden seien. Davon seien sie besonders betroffen. Auch seien sie den Auswirkungen des Parksuchverkehrs und ggf. unzulässigen Parkens ausgesetzt. Denn bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsnutzfläche von mehr als 700 m2 sei zumindest für jeweils 30 m2 ein Stellplatz notwendig. Danach wären 900 Stellplätze vorzuhalten. Eine Ermäßigung wegen Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei bei einem Möbelhaus nicht gerechtfertigt. Ein solches werde typischerweise mit Kraftfahrzeugen angefahren. Die Durchbrechung der bisherigen Planungskonzeption werde besonders deutlich bei dem vorgesehenen, völlig überdimensionierten Baukörper. Damit verlören die Grundstücke im Gewerbegebiet an Wert; sie könnten nicht mehr an Dritte veräußert werden, weil eine Wohnnutzung nicht mehr in verträglicher Weise stattfinden könne. Dies gelte aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens insbesondere für die unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke. Jene verstärke auch die schall- und abgastechnischen Probleme. Im Winter entstünden dort infolge nicht abtrocknender Nässe Gefahrenstellen. Auch die Ausnutzung des Baugrundstücks durch Nebenanlagen, insbesondere durch Werbeanlagen, die im Gewerbegebiet so nicht vorgesehen seien, sei nicht problematisiert worden. Auch insofern stelle das Vorhaben einen „Fremdkörper“ dar. Dass es den bisherigen Gebietscharakter sprenge, ergebe sich bereits aus dem vorgesehenen Bruttorauminhalt von 217.000 m3. Auch sei das Gewerbegebiet mit den einzelnen Betrieben von der Bundesstraße 33 aus nicht mehr zu sehen, was die Gewerbetreibenden erheblich beeinträchtige. Dies gelte umso mehr, als ihre Werbemöglichkeiten sehr eingeschränkt seien. Demgegenüber werde dem Wohnkaufhaus nicht zuletzt mit dem Aufstellen eines überdimensionierten roten Stuhls ein werbewirksamer Auftritt ermöglicht. Nach alledem hätte nach einem Alternativstandort gesucht werden müssen. Es hätten sich auch besser geeignete Standorte finden lassen. Die Suche sei indes nicht ergebnisoffen durchgeführt worden, weil sich der Investor auf den Standort am Vorderen Eckweg festgelegt habe. Nachdem die überdimensionierte Bebauung quer zur Hauptwindrichtung vorgesehen sei und wie ein Riegel wirke, werde die Belüftung des Gewerbegebiets und damit auch ihr Grundstück beeinträchtigt, weil dies zur Aufheizung des Kleinklimas führte.
19 
Aufgrund eingegangener Anregungen und betrieblicher Erwägungen wurden der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplanentwurf nochmals überarbeitet. Dabei wurden der östliche Gebäudeflügel verkürzt, der „rote Stuhl“ verschoben und in der Höhe reduziert, der Haupteingang verlegt und über dem Luftraum der Haupterschließung die Errichtung einer Glaskuppel vorgesehen sowie die Anordnung der Parkplätze teilweise geändert. Auch wurden die Verkehrs- und Lärmgutachten an aktuelle Bedingungen und Anforderungen angepasst und erweitert. Die Planbegründung wurde in verschiedener Hinsicht ergänzt (u. a. zur Standortentscheidung/Alternativenprüfung, zur Erschließung, zum ruhenden Verkehr und zur Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung ).
20 
Am 21.03.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Planentwurf nebst Begründung erneut öffentlich auszulegen.
21 
Während der erneuten, auf zwei Wochen verkürzten öffentlichen Auslegung vom 11.04. bis 25.04.2012 machten die Antragsteller geltend, dass ihr Gebietserhaltungsanspruch weiterhin verletzt sei. Mit der Ergänzung der Verkehrs- und Lärmuntersuchung hätten sich ihre Einwendungen nicht erledigt. Da von einem Weiterbau der B 523 nicht ausgegangen werden könne, könnten auch nicht mehr die 2007 ermittelten Belastungswerte zugrunde gelegt werden. Es sei eine vollständige Neuprognose erforderlich. Nach wie vor fehle eine Lärmbeurteilung anhand der Nachtwerte. Soweit es an verschiedenen Immissionsorten auch ohne das Vorhaben zu nicht hinzunehmenden Lärmeinwirkungen komme, dürften diese nicht noch intensiviert werden. Vielmehr sei der Konflikt zu bewältigen. Die Lärmuntersuchung zur Betrachtung des Gesamtverkehrs sei wertlos, da die Verkehrslärmschutzverordnung nicht anwendbar sei. Ihre übrigen Einwendungen hielten sie aufrecht.
22 
Am 19.07.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Berücksichtigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Empfehlungen der Verwaltung („Abwägungsvorlagen“, Anlage 1). Gleichzeitig beschloss er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 31.08.2012 öffentlich bekannt gemacht.
23 
Am 10.04.2013 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung nahmen sie zunächst Bezug auf ihr Schreiben vom 07.10.2011. Der Bebauungsplan sehe einen „Fremdkörper“ vor, der mit der Umgebungsbebauung nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Dadurch werde ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt; die hervorgerufenen Konflikte würden nicht gelöst, obwohl sich das sondergebietswürdige Vorhaben von einer sonstigen Bebauung wesentlich unterscheide. Dass lediglich zwei Ein- und Ausfahrten vorgesehen seien, führe zu Verkehrsbehinderungen und entsprechenden Lärm- und Abgaswirkungen. Diese seien aufgrund einer tatsächlich überholten Situation beurteilt worden. Auch sei die betriebliche Wohnnutzung unberücksichtigt geblieben, obwohl auch sie von den Wirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs betroffen sei. Insofern sei das Verkehrsgutachten nicht tragfähig. Sachfremd sei die Annahme, dass nachts keine zusätzlichen Lärmwirkungen durch Lieferverkehr hervorgerufen würden. Voraussichtlich hätten sich gesundheitsgefährdende Lärmwerte ergeben, die auch bei Betriebswohnungen nicht hinzunehmen seien. Da die Anzahl notwendiger Stellplätze zu gering angesetzt sei, komme es in den angrenzenden Straßen zu Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärm- und Abgaswirkungen. Aufgrund der Maße habe das Vorhaben negative Auswirkungen auf das Klima. Anders als für das Vorhaben seien die Werbemöglichkeiten für die vorhandenen Gewerbebetriebe eingeschränkt. Nach einem Alternativstandort sei nicht gesucht worden.
24 
Da sie geltend machen könnten, aufgrund der Auswirkungen des Bauvorhaben in ihrem Eigentum verletzt zu sein, sei ihr Normenkontrollantrag auch zulässig, die vor Ort wohnenden Antragsteller zu 1 und 2 könnten darüber hinaus gesundheitsbeeinträchtigende Immissionen geltend machen. Antragsbefugt seien sie schon deshalb, weil bei der Prüfung der Lärmbeeinträchtigungen im Bereich ihres Grundstücks ein Immissionsort angenommen und bewertet worden sei. Damit gehe auch die Antragsgegnerin von einer möglichen Betroffenheit aus. Im Hinblick auf die sich anzuschließende objektive Rechtskontrolle bezögen sie sich zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. Ihrem bei der Prüfung von Standortalternativen selbst gesetzten Maßstab sei die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, da kein städtebaulich (teil-) integrierter Standort vorliege. Mit dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan werde eine städtebaulich integrierte Lage gerade zerstört. Eine solche setze ein planerisches Gesamtkonzept voraus, das nunmehr „auf den Kopf gestellt“ werde. Ein Vorhaben nach § 11 BauNVO könne nicht im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden. Nach dem Gedanken des Gebietserhaltungsanspruchs könne auch ein Bebauungsplan nicht teilweise mit einem Sondergebiet überplant werden, ohne dabei „Abschichtungen“ in der Umgebungsbebauung vorzunehmen und Konfliktlösungen vorzusehen. Ihr Vertrauen auf die vorhandene planerische Konzeption stelle einen schutzwürdigen, abwägungserheblichen Belang dar, zumal nur ein Einzelvorhaben geplant werde. Auch habe sich der Gemeinderat nicht im Einzelnen mit den in Betracht zu ziehenden Planungsalternativen befasst. Letztlich sei die Standortsuche an den Interessen des Vorhabenträgers ausgerichtet gewesen. Dem entsprechend habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die konkrete Standortentscheidung bereits im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans stattgefunden habe. Das Bauvorhaben präge auch das vorhandene Stadt- und Landschaftsbild negativ. Eine „Riegelwirkung“ habe mit den bisherigen Festsetzungen gerade verhindert werden sollen; daran habe auch die Bebauungsplanänderung im Jahre 2004 nichts geändert. Seinerzeit hätten die angesprochenen Konflikte noch nicht bestanden. Es sei auch bereits absehbar, dass die Festsetzung über die zulässige Grundflächenzahl im Hinblick auf die Stellplätze nicht eingehalten werden könne. Nach alledem werde die bisherige städtebauliche Ordnung im Bebauungsplangebiet zerstört, die ursprünglich eine „hangbegleitende Bebauung“ vorgesehen habe. Bei einer solchen könne der vorbeifließende Verkehr die gewerbliche Bebauung wahrnehmen. Auch das Kleinklima werde im verbleibenden Bebauungsplangebiet massiv beeinträchtigt. Dass die nördlich und östlich gelegenen Straßen - u. a. die Marie-Curie-Straße - für die Erschließung des Vorhabens eine nur untergeordnete Rolle spielten, sei lebensfremd. Entsprechende Verkehrsströme würden in dem Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt. Dagegen werde ein noch nicht absehbarer Ausbau der B 523 unterstellt. Insofern seien die für ihr Grundstück errechneten Lärmwerte wenig aussagekräftig. Diese wären auch nicht anhand der 16. BImSchV, sondern anhand der TA Lärm zu beurteilen gewesen. Insbesondere sei auch ein noch in der Marie-Curie-Straße stattfindender Kundenverkehr im Wesentlichen dem Vorhaben zuzurechnen. Dass damit keine Lärmpegelerhöhung von 3 dB(A) verbunden sei und keine die Gesundheit beeinträchtigende Beurteilungspegel erreicht würden, könnten sie nicht glauben. Auch betriebsbezogenem Wohnen komme nicht nur das Schutzniveau gesunder Wohnverhältnisse zugute. Schließlich sei auch der stattfindende Parksuchverkehr nicht zutreffend berücksichtigt worden, nachdem die Stellplätze nicht nach Maßgabe der VwV Stellplätze berechnet worden seien. Insbesondere sei ein Abschlag von 15 % für interne Verkehrsflächen nicht nachvollziehbar.
25 
Die Antragsteller beantragen,
26 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ der Stadt Villingen-Schwenningen vom 19. Juli 2012 für unwirksam zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Anträge abzuweisen.
29 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Es bestünden bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller. Deren Grundstück liege in beträchtlichem und städtebaulich weitgehend beziehungslosem Abstand zum Plangebiet. Dafür, dass ihre Belange nicht sachgerecht abgewogen worden wären, gebe es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lasse sich aus der Auswahl eines Immissionsorts noch keine mögliche Betroffenheit herleiten. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller sei sowohl die Verkehrs- als auch die Lärmuntersuchung aktualisiert worden. Die individuelle Mehrbelastung ihres Grundstücks liege danach für alle Planvarianten maximal bei 0,6 dB(A). Ein Hinweis auf eine für die Entscheidung relevante Belastung folge daraus nicht, sodass ihr Belang sachgerecht abgewogen sei. Im Übrigen stehe lediglich eine Betriebswohnung in Rede, der ein höheres Maß an Belästigungen und Störungen zugemutet werden könne. Maßgeblich seien die Richtwerte für ein Gewerbegebiet. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Antragsteller von vornherein nicht berufen. Soweit sie eine „Fremdkörper“-Eigenschaft und eine „Riegelwirkung“ rügten, übersähen sie, dass dies planungsrechtlich bereits zulässig gewesen sei. Auch sei die Gebäudestellung gewählt worden, welche die bestmögliche Integration in das Gelände ermögliche. Einsehbarkeit und freie Aussicht stellten zumal im vorliegenden Fall schon keinen schutzwürdigen Belang dar. Klimatische Auswirkungen seien im Umweltbericht behandelt worden. Die für Nebenanlagen vorgesehene Fläche sei völlig ausreichend, um die notwendigen Stellplätze ebenerdig unterbringen zu können. Was die beanstandete Standortentscheidung betreffe, übersähen die Antragsteller, dass raumordnungsrechtliche Vorrang- und Vorbehaltswirkungen ebenso zu berücksichtigen seien wie das bauplanerische Entwicklungsgebot. Die konkrete Standortentscheidung innerhalb des Gemeindegebiets sei bereits im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt. Mit den entsprechenden Standort-„Steckbriefen“ habe sich der Gemeinderat bzw. der Gemeinsame Ausschuss auch mit den wenigen noch in Betracht kommenden innenstadtnahen und verkehrsgünstigen (teilintegrierten) Flächen befasst. Der letztlich ausgewählte Standort habe sich aus diesen vorausgegangenen Planungen entwickelt. Standortalternativen hätten aufgrund des Vorhabenbezugs ohnehin keine Rolle mehr spielen können, da ein konkreter Standort beantragt gewesen sei, der in den vorausgegangenen Verfahren bereits als geeignet eingestuft worden sei. Bei ihren Ausführungen zum Gebietsbewahrungsanspruch übersähen die Antragsteller, dass in der Umgebung keine allgemeine Wohnnutzung zulässig sei und für den südwestlichen Teil des Ursprungsbebauungsplans bereits ein Sondergebiet ausgewiesen worden sei. Gefordert sei auch nur eine Konfliktbewältigung mit dem Ziel, wesentliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Eben aus diesem Grund seien auch zusätzliche (Erschließungs-)Flächen in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Die Grundflächenzahl könne durchaus eingehalten werden. Eine Bebauung mit Gewerbe- und Einzelhandelsnutzung, die Auflösung der offenen Bauweise und der Bauhöhenbegrenzung seien ebenso wie umfangreiche Kundenverkehre bereits planungsrechtlich angelegt gewesen. Unvereinbare bodenrechtliche Spannungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen seien mit dem „Wohnkaufhaus“ für die weiterhin zulässige benachbarte gewerbliche Nutzung nicht verbunden. Insbesondere werde der dortige Zulässigkeitsrahmen nicht in Frage gestellt. Eine verlorengehende Einsehbarkeit werde durch einen größeren Kundenverkehr ausgeglichen. Zum Schutzgut Klima/Luft verhalte sich bereits der Umweltbericht; siedlungsklimatisch relevante Frischluftfunktionen seien nicht betroffen. Inwiefern die Antragsteller von wesentlich höheren Lärmbelastungen ausgingen, sei nicht nachvollziehbar. Der Planfall 3 gehe schließlich davon aus, dass die B 523 nicht ausgebaut werde. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe auch ergeben, dass die planbedingte Lärmzunahme weniger als 3 dB(A) betrage. Die Stellplatzberechnung anhand der VwV Stellplätze sei korrekt. Deren Ergebnisse seien zudem anhand anderer Objekte verifiziert worden.
30 
Die Antragsteller halten dem entgegen, dass die Anforderungen an die Antragsbefugnis zu weit gingen. Es genüge die Darstellung abwägungserheblicher, privater Belange. Es müsse nicht dargelegt werden, dass sie konkret fehlerhaft behandelt worden seien. Mit dem Hinweis, dass ihr Grundstück vorhabenbedingt Betriebs- und Verkehrslärm ausgesetzt sei, hätten sie einen eigenen abwägungserheblichen Belang geltend gemacht.
31 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
32 
die Anträge abzuweisen.
33 
Auch sie hält den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis für unzulässig. Das Grundstück der Antragsteller liege deutlich von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt. Die Festlegung eines Immissionsorts führe noch nicht zur Antragsbefugnis, zumal der maßgebliche Richtwert nach der TA-Lärm um mehr als 10 dB(A) unterschritten werde. Auch die Voraussetzungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm seien nicht erfüllt. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen die Argumentation der Antragsgegnerin.
34 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern die hierfür erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
37 
Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne  u n m i t t e l b a r  planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).
38 
Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
39 
Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben.
40 
1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
41 
In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
42 
Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O.; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - , Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)).
43 
Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.), ist auch nicht entfernt erkennbar.
44 
Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8, 1. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten).
45 
Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr. 7. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet.
46 
Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der 16. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich.
47 
Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde.
48 
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges.
49 
So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen.
50 
Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
51 
Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten.
52 
Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor.
53 
Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen.
54 
Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt.
55 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O.) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang 1. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
56 
2. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O.; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.).
57 
Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O.) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig.
58 
Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken.
59 
Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O.). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
60 
3. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O., m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - (VBlBW 2013, 424) fehl.
61 
Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind.
62 
Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763).
63 
Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.
64 
4. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
65 
5. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
66 
6. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen.
67 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
69 
Beschluss vom 20. Mai 2015
70 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten).
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern die hierfür erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
37 
Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne  u n m i t t e l b a r  planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).
38 
Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
39 
Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben.
40 
1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
41 
In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
42 
Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O.; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - , Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)).
43 
Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.), ist auch nicht entfernt erkennbar.
44 
Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8, 1. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten).
45 
Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr. 7. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet.
46 
Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der 16. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich.
47 
Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde.
48 
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges.
49 
So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen.
50 
Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
51 
Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten.
52 
Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor.
53 
Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen.
54 
Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt.
55 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O.) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang 1. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
56 
2. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O.; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.).
57 
Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O.) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig.
58 
Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken.
59 
Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O.). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
60 
3. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O., m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - (VBlBW 2013, 424) fehl.
61 
Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind.
62 
Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763).
63 
Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.
64 
4. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
65 
5. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
66 
6. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen.
67 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
69 
Beschluss vom 20. Mai 2015
70 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten).
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juli 2015 - 4 K 4749/14 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012 in der Gestalt des Abänderungsbescheids vom 30.07.2014 wird bezüglich der in Nr. I.2.5 getroffenen Regelung zur Einsatzzeit von Betriebsmitteln mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Beigeladene zur Nutzung eines Gabelstaplers für die Zeit von einer halben Stunde pro Tag berechtigt ist.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.07.2015 ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde der Beigeladenen nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe führen überwiegend dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012 - soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - verschont zu bleiben; lediglich im Hinblick auf die Nutzung eines Gabelstaplers für einen begrenzten Zeitraum überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Anders als im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis bedarf es in der hier in Rede stehenden Konstellation der Drittanfechtung weder nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO) noch nach Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Antragsgegner ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012 nicht festgestellt hat, sondern sich in der Vollziehungsanordnung vom 30.07.2014 lediglich auf die überwiegenden Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung des Vorhabens gestützt hat.
Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte (1.). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (2.). Vor diesem Hintergrund sowie der im Widerspruchsverfahren zu erwartenden weiteren Überprüfung der tatsächlichen Situation geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die gebotene Interessenabwägung überwiegend zugunsten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin bezüglich des Einsatzes von beweglichen Betriebsmitteln ausfällt (3.).
1. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung erweist sich die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 26.06.2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein darauf hin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Anlage der Beigeladenen zur Lagerung und Aufbereitung von Abfällen vom 26.06.2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg. Zwar dürfte die Genehmigung nicht den vom Verwaltungsgericht erhobenen immissionsschutzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die bei ihrer Erteilung zugrunde gelegte Lärmprognose begegnen (1.1). Der Senat geht indes mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Genehmigung gegen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt (1.2).
1.1 Voraussichtlich zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die angefochtene Genehmigung gegen Vorschriften des Bundes-Immissions-schutzgesetzes verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte die Beschwerde darauf hinweisen, dass die angefochtene Genehmigung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstößt, wobei eine abschließende Klärung freilich nur im Hauptsacheverfahren zu leisten ist.
Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung werden durch das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen, sodass den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan sein dürfte. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe oder Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2013 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Zutreffend dürfte die Genehmigungsbehörde davon ausgegangen sein, dass von dem Betrieb des Abfalllagerplatzes der Beigeladenen keine für die Antragstellerin unzumutbaren, von ihr nicht hinzunehmenden Einwirkungen durch Lärm hervorgerufen werden. Das Vorhaben genügt bei summarischer Sachverhaltsprüfung den von der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 gestellten Anforderungen.
Gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm ist den maßgeblichen Anforderungen bezüglich der Wohnnutzung der Antragstellerin genügt, wenn an dem einschlägigen Beurteilungspunkt auf dem Grundstück der Antragstellerin tagsüber, also zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, ein Immissionswert von 55 dB(A) nicht überschritten wird. Dieser Immissionsrichtwert dürfte durch die angefochtene Genehmigung zum Schutz der Antragstellerin gewährleistet werden. Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht erhobenen Bedenken gegen das Vorgehen der Genehmigungsbehörde, die lediglich einen Immissionsbeitrag für das Vorhaben der Beigeladenen festgesetzt hat. Durch diese Festsetzung dürfte ein hinreichender Schutz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für das Anwesen der Antragstellerin sichergestellt sein. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung voraus. Da sich die in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte auf die Gesamtbelastung beziehen, steht für die Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage regelmäßig lediglich ein Immissionsrichtwertanteil (Immissionsbeitrag) zur Verfügung. Eine Festsetzung von verbindlichen Immissionsrichtwerten kommt in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Falle einer zu berücksichtigenden Vorbelastung nicht in Betracht, weil in die Genehmigung ausschließlich die Anlage betreffende und von ihr einzuhaltende Regelungen aufgenommen werden können. Für die Begrenzung der Lärmimmissionen kann daher nur die ermittelte Zusatzbelastung als maximaler Immissionsbeitrag der verfahrensgegenständlichen Anlage in der Genehmigung festgesetzt werden. Damit wird den immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten genügt, sofern in der Immissionsprognose die Vorbelastung zutreffend ermittelt und berücksichtigt wird.
Gemessen hieran dürften gegen die Verfahrensweise der Genehmigungsbehörde keine Bedenken bestehen. Die Beigeladene legte im Verlauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Immissionsprognose vom 29.04.2011 auf der Basis der TA Lärm vor, die nach fachtechnischer Prüfung durch Bedienstete des Antragsgegners nachgebessert und ergänzt wurde. Bei summarischer Sachverhaltsprüfung dürfte die Vorbelastung entgegen der Bedenken des Verwaltungsgerichts hinreichend berücksichtigt worden sein. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten spekulativen Erwägungen nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Immissionsprognose in Zweifel zu ziehen.
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1.2 Der Senat geht indes bei summarischer Sachverhaltsprüfung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass gegen die erteilte Änderungsgenehmigung erhebliche, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit begründende Bedenken im Hinblick auf bauplanungsrechtliche Vorschriften bestehen. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist gemäß § 16 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn die sich aus § 5 ergebenden Anforderungen erfüllt sind und dem nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Danach - ferner auch infolge der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG - erstreckt sich die immissionsschutzrechtliche Prüfung auch auf Normen des Baugesetzbuchs. Die Antragstellerin wird durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich in Rechten verletzt, die sie zu schützen bestimmt sind. Sie kann sich auf einen baugebietsübergreifenden Gebietswahrungsanspruch berufen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „...“ der Stadt ... vom 30.06.1981 und §§ 8, 15 BauNVO 1977. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BauGB, hier: ein eingeschränktes Gewerbegebiet - GEE), aus denen die Antragstellerin einen sog. übergreifenden Gebietswahrungsanspruch herleiten kann.
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Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch resultiert daraus, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 - juris). Da der Gebietswahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, grundsätzlich nicht zustehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein sog. baugebietsübergreifender Gebietswahrungsanspruch zusteht, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt. Dabei kann jedoch auch dieser Anspruch nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird (vgl. zum Vorstehenden Sächs.OVG, Beschluss vom 28.09.2012 - 1 B 313/12 - BauR 2013, 459; sowie BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Gemessen hieran dürfte der Antragstellerin ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart im benachbarten Baugebiet „... ...“ zustehen. Das Gericht geht im auf summarische Prüfung angelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass der Bebauungsplan insbesondere mit seiner Regelung zum eingeschränkten Gewerbegebiet entlang der ... wirksam und daher zu beachten ist (1.2.1). Die Gebietsfestsetzung dürfte nach dem Planungswillen der Gemeinde auch zum Schutz des Grundstücks der Antragstellerin erfolgt sein (1.2.2). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist der Betrieb der Beigeladenen aufgrund seines Störpotentials in einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig (1.2.3).
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1.2.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der bauplanungsrechtlichen Prüfung den für das Vorhabengrundstück maßgeblichen Bebauungsplan „... ...“ und die darin enthaltenen Festsetzungen zugrunde gelegt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplanes auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 B 1687/08 -juris).
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Ausgehend hiervon bestehen keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Bebauungsplans. Die Regelung in den textlichen Festsetzungen zu dem eingeschränkten Gewerbegebiet dürfte entgegen der im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände der Beigeladenen noch hinreichend bestimmt und damit wirksam sein. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „...“ werden in Ziffer 1.0 „Art der baulichen Nutzung“ für das eingeschränkte Gewerbegebiet nur solche Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 zugelassen, „die den Immissionswerten eines Mischgebietes entsprechen, mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben aller Art und Vergnügungsstätten“. Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass diese Formulierung missverständlich ist, da sich Immissionswerte jeweils auf das etwa beeinträchtigte Grundstück, nicht jedoch auf das Vorhabengrundstück bzw. die dort verwirklichte Nutzung beziehen. Indes kann die entsprechende Festsetzung mit den üblichen Regeln sachgerechter Auslegung einem eindeutigen Ergebnis zugeführt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Festsetzung unter Hinweis auf die in Nr. 6.1 der TA Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte dahingehend verstanden, dass auf dem Vorhabengrundstück lediglich Gewerbebetriebe mit einem mischgebietstypischen Störungsniveau zu verwirklichen sein sollen. Im Gegensatz zu der hinsichtlich des Störgrades maßgeblichen Beschränkung in § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977, die insoweit nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässt, stellt § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 bei Gewerbebetrieben darauf ab, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO 1977 gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO 1977) zulässig wären (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.04.2014 - 8 S 2239/13 - NVwZ-RR 2014, 632). Gegen eine solche insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes vorgenommene Gliederung bestehen nach gefestigter Rechtsprechung keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73, m.w.N.).
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Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu Recht an den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ zu der Art der zulässigen baulichen Nutzung gemessen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Erörterungen gerückte Problematik, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf mehreren Flurstücken verwirklicht werden soll, für die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gelten. Zutreffend weist die Beigeladene in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ im oben dargestellten Sinne nicht für das gesamte Vorhabengrundstück gilt und mithin ein nicht unerheblicher Teil der Grundstücksfläche in einem nicht beschränkten allgemeinen Gewerbegebiet liegt. Fehl geht indes der von der Beschwerde gezogene Schluss, es sei insoweit eine Differenzierung hinsichtlich Art und Umfang der gewerblichen Betätigung im jeweils festgesetzten Gebiet maßgeblich. Die Beigeladene übersieht dabei, dass Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (bzw. ein einheitliches Bauvorhaben nach § 29 BauGB) ist, die insgesamt den höheren Anforderungen unterliegt, die der Bebauungsplan für einen der betroffenen Teilbereiche festsetzt. Dem hat im Übrigen die Beigeladene im Genehmigungsverfahren dergestalt Rechnung getragen, dass sie eine Immissionsprognose des Gesamtvorhabens ohne nähere Differenzierung vorgelegt hat.
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1.2.2 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung spricht vieles dafür, dass die vorliegende Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets eine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin entfaltet. Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich bereits dem Bebauungsplan „... ...“, seiner Begründung, den Materialien des Planaufstellungsverfahrens und späteren Änderungsverfahren sowie indiziell auch den Äußerungen von Gemeindeorganen bzw. -bediensteten in anderen Bebauungsplanverfahren entnehmen.
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1.2.2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Schutzrichtung der maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans primär auf dessen Inhalt und die beigegebene Begründung abgestellt. Dass die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets auf einem Teil des Betriebsgeländes der Beigeladenen zumindest auch zugunsten des Wohngrundstücks der Antragstellerin Drittschutz entfaltet, ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung des Bebauungsplans „...“ vom 25.05.1981. So wird in Ziffer 4 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt:
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„In den Randbereichen zur bereits bestehenden Bebauung an der ...-Straße und an der ...-Straße wurde, soweit dort vorwiegend Wohnbebauung vorherrscht, im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden, dem Gewerbeaufsichtsamt ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit den Immissionsschutzwerten eines Mischgebiets festgesetzt“.
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Diese Festsetzung gilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung entgegen der Auffassung der Beigeladenen zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin, auch wenn die ... Straße - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht ausdrücklich in der Begründung genannt wird. Für dieses Verständnis spricht jedoch der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Denn die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes erfolgt entlang der ...-...-Straße, über die ... Straße und die ...-Straße bis über die ...-Straße, während östlich dieses eingeschränkten Gewerbegebiets jeweils ein Gewerbegebiet ohne Einschränkung bzw. - östlich der ... Straße - ein Industriegebiet anschließt. Westlich des in einem Streifen entlang dieser Straßen festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebietes befand sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes „... ...“ überwiegend Wohnbebauung, wenngleich ein Teil der Wohnbebauung damals noch in einem Dorfgebiet lag. Gerade die Lage des zwischen der Wohnbebauung und dem Gewerbegebiet eingeschobenen Puffers lässt eine nachbarschützende Zielrichtung der Regelung naheliegend erscheinen. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht hervor, dass eine die Ausweisung des eingeschränkten Gewerbegebiets ausschließlich städtebaulich plausibilisierende Zielsetzung weder anhand des zeichnerischen Teils noch der Begründung des Bebauungsplanes zu erkennen ist. Nicht zu teilen vermag der Senat vor diesem Hintergrund die These der Beschwerde, der Schutzgedanke des Bebauungsplans richte sich ausschließlich an die Bebauungsplanbereiche „GEE“ östlich der ...-Straße gegenüber dem - von dort aus betrachtet - jenseits der ...-Straße befindlichen Baugebiet „...“.
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1.2.2.2 Für eine drittschützende Funktion der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets gerade zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin sprechen auch die Äußerungen von Organen bzw. Bediensteten der Stadt ... ... in späteren Bebauungsplanverfahren. So billigte der Gemeinderat der Stadt ... am 12.04.1983 eine Vorlage des Stadtplanungsamtes mit folgender Ziffer 3:
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„Im genehmigten Bebauungsplan war im Baublock zwischen ... ..., ... und ... Straße sowie entlang der ... ...-Straße als Art der Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) ausgewiesen. Das eingeschränkte Gewerbegebiet ist nach Auffassung des Stadtplanungsamts nur für einen Teilbereich notwendig, um die Wohnnutzung in dem benachbarten Baugebiet „...“ zu schützen. Die Ausweisung eines ca. 40m breiten Streifens als eingeschränktes Gewerbegebiet dürfte ausreichen. Die im östlichen Bereich liegende Fläche wird als Gewerbegebiet ausgewiesen.“
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Das darin zum Ausdruck kommende Verständnis des Gemeinderats anlässlich der ersten Planänderung des Bebauungsplanes „...“ lässt den Rückschluss zu, dass bereits bei der erstmaligen Aufstellung dieses Bebauungsplanes ein Drittschutz gerade auch zugunsten des Baugebiets „...“, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, gewollt war.
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Hierfür sprechen auch die bei der ersten Änderung des Bebauungsplans „... ...“ angefallenen Materialien. So wird in der Vorlage für die maßgebliche Sitzung des Stadtrates am 07.04.1998 darauf hingewiesen, dass die Bebauung südlich der ... Straße (wie auch östlichen der ...-Straße) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt sei; es bestehe mithin kein Nutzungskonflikt des „allgemeinen Wohngebietes“ im ... aufgrund der Zweckbestimmung der angrenzenden Baugebiete. In Übereinstimmung hiermit hat die Stadt ... in einem Anschreiben an das Landratsamt Tübingen vom 23.04.1998 darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat bei der Billigung des Bebauungsplanes „... Neufassung“ in der Sitzung am 07.04.1998 die Anregung zu § 50 BImSchG behandelt habe und diese nicht von Belang gewesen sei, da das dem Baugebiet... benachbarte Gewerbegebiet „...“ die nötige Abstufung in Form von festgesetzten „eingeschränkten Gewerbegebieten“ enthalte, in denen die Immissionswerte denen eines Mischgebiets entsprechen müssten.
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1.2.3 Die angefochtene Genehmigung des Antragsgegners vom 26.06.2012 verletzt die Antragstellerin auch nach Überzeugung des Senats in ihrem Anspruch auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart. Denn die genehmigte Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Abfällen ist in dem im Bebauungsplan „...“ festgesetzten einschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig. Bei der gebotenen eingeschränkt typisierenden Betrachtung handelt es sich bei der Anlage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, um eine erheblich belästigende und damit im eingeschränkten Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässige Anlage (1.2.3.1). Auch ist die Anlage und ihr Betrieb nach Maßgabe der Genehmigung nicht derart atypisch, dass sie aufgrund dieser Umstände in dem fraglichen Gebietstyp zulässig wäre (1.2.3.2).
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1.2.3.1 Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Gebietsverträglichkeit der genehmigten Anlage ist zunächst von ihrer immissionsschutzrechtlichen Einordnung auszugehen. Zwar bewirkt der Umstand, dass die Anlage und ihr Betrieb nach §§ 4 ff. BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, allein noch nicht, dass sie im Mischgebiet - weil das Wohnen „wesentlich störend“ - unzulässig sind. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst begründen durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Betriebs- oder Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden, es sei denn, es lägen im Einzelfall Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Bewertung vor. Danach erfordert die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung einbezieht, sondern auch diejenigen Beeinträchtigungen, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind (sogenannte begrenzte Typisierung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl. 1993, 111; Senatsurteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439; sowie Senatsbeschluss vom 05.03.1996 - 10 S 2830/95 - DVBl. 1996, 687).
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Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Anlage der Beigeladenen zur Lagerung und Aufbereitung von Abfällen bei begrenzt typisierender Betrachtung in einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Die Anlage bedurfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV und Nr. 8.12. Buchst. a) und b) des Anhangs a.F. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Bewertung des Verordnungsgebers handelt es sich somit bei Anlagen des hier in Frage stehenden Typs um solche, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, u.a. erhebliche Belästigungen, durch Staub und Lärm hervorzurufen (vgl. § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG). Daraus folgt zugleich, dass der Betrieb derartiger Anlagen in einem eingeschränkten Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtliches Konfliktpotential in sich birgt.
26 
1.2.3.2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht verneint, dass die Anlage der Beigeladenen zur Lagerung und Aufbereitung von Abfällen gebietsverträglich ist. Auch nach der Einschätzung des Senats sind die Anlage und ihr Betrieb nach Maßgabe der Genehmigung nicht derart atypisch, dass den Anforderungen des vorsorgenden Immissionsschutzes durch Bauplanungsrecht genügt wäre. Die Anlage und ihr Betrieb weisen keine Besonderheiten in der Bauart, der Größe, der Leistung, der Betriebsweise, der eingesetzten Stoffe und der Vorrichtungen zur Immissionsbegrenzung auf, die in ihrer Gesamtheit eine mischgebietsverträgliche Atypik begründen könnten. Nach den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen begründen weder die Größe und Leistung der Anlage noch die konkrete Betriebsweise eine Atypik. Vielmehr sprechen die eigenen Angaben der Beigeladenen zur wirtschaftlichen Bedeutung zusammen mit dem flächenmäßigen Betriebsumfang, den vorhandenen Betriebseinrichtungen und den vorgesehenen Betriebsabläufen bei summarischer Prüfung gegen eine atypische Betriebssituation. Dass die Betriebsgröße hier keine Atypik begründet, ergibt sich bereits aus der erheblichen Überschreitung der die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht begründende Mengenschwellen in Nr. 8.12 Buchst. a) und b) des Anhangs zur 4. BImSchV a.F.. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die in den Genehmigungsunterlagen geschilderten konkreten Betriebsabläufe keine Atypik begründen. Nach dem vorgesehenen Betriebskonzept werden die einzelnen Abfälle auf dem Betriebsgelände mit technischen Einrichtungen wie etwa einem Radlader, einem Bagger und Gabelstaplern bewegt. In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht ferner die ausweislich der Immissionsprognose auf dem überwiegenden Teil des Betriebsgeländes der Beigeladenen zu erwartenden Immissionswerte von 62,5 dB(A), 67,5 dB(A) und 70 dB(A) als Indiz gegen eine Atypik herangezogen.
27 
Entgegen der Annahme der Beschwerde war auch in diesem Zusammenhang keine differenzierte Betrachtung im Hinblick auf die einzelnen die Betriebsfläche bildenden Flurstücke vorzunehmen. Die Beschwerde übersieht auch hier, dass Gegenstand der baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Betrachtung eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ist, für die einheitliche Anforderungen gelten. Ausgehend hiervon ist es nicht statthaft, lediglich die Betriebsfläche unmittelbar südlich der ... Straße (Flst.-Nr. ...) in den Blick zu nehmen. Dem von der Beigeladenen vorgeschlagenen Verständnis steht im Übrigen entgegen, dass die Geräuschimmissionen von dem Gesamtvorhaben herrühren und nicht flurstücksbezogen beurteilt werden können.
28 
Auch die von der Beigeladenen vorgesehenen bzw. ihr aufgegebenen Vorkehrungen zur Begrenzung der Geräuschimmissionen lassen den Anlagenbetrieb in der genehmigten Form nicht als atypisch erscheinen. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen zur Begrenzung der Lärmimmissionen im Wesentlichen gemäß Nr. I.2.5 des Genehmigungsbescheids vom 26.06.2012 tägliche Höchstzeiten für den Betrieb einzelner Einrichtungen auferlegt. Es handelt sich mithin um überwiegend verhaltensbezogene Auflagen, deren Einhalten ein Tätigwerden von Betriebsangehörigen der Beigeladenen und deren wirksame Beaufsichtigung voraussetzt. Solche verhaltensbezogenen, von der Befolgung durch Betriebsangehörige abhängigen Auflagen sind regelmäßig nicht geeignet, eine atypische Betriebssituation zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.1999 - 10 S 44/99 - VBIBW 2000, 78). Nach alldem steht auch für den Senat fest, dass die Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen und ihr Betrieb in der genehmigten Form keine Atypik aufweist, die Störungen von vornherein ausschließt und ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sicherstellen könnte.
29 
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die von der Beigeladenen erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit bzw. des fairen Verfahrens vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beigeladene sieht einen Verstoß gegen diese Verfahrensgrundsätze darin, dass das Verwaltungsgericht die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage ohne entsprechende Rüge der Antragstellerin von sich aus aufgeworfen habe. Entgegen der Annahme der Beschwerde kann jedoch keine Rede davon sein, dass sich das Verwaltungsgericht „ungefragt auf Fehlersuche“ begeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung betont, dass die gelegentlich ausgesprochene Mahnung, eine gleichsam ungefragte Fehlersuche zu vermeiden, die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO nicht in Frage stellen, sondern dessen sachgerechter Handhabung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie dienen solle, wobei sich nicht abstrakt festlegen lasse, was im Einzelfall sachgerecht sei (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188; und Beschluss vom 03.07.2013 - 9 B 5.13 - juris).
30 
Gemessen an diesen Anforderungen war das Verwaltungsgericht in Ausübung seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu untersuchen und die hierzu erforderlichen Akten beizuziehen. Dies gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, dass im Genehmigungsverfahren der baurechtlichen Problematik nicht in ausreichendem Umfang nachgegangen wurde.
31 
3. Nach alldem spricht die obige rechtliche Beurteilung dafür, mit dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Nr. I.2.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26.06.2012 verfügte Festsetzung von Betriebszeiten wiederherzustellen. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Antragstellerin, vorläufig vor Lärmbelastungen durch den Betrieb der Beigeladenen verschont zu bleiben, und dem Interesse der Beigeladenen, ihren Betrieb im derzeitigen Umfang weiterbetreiben zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, soweit es um den überwiegenden Anteil der lärmerhöhenden Genehmigungsbestandteile geht. Diese Abwägungsentscheidung wäre selbst dann zu treffen, wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren bzw. einem etwa anschließenden Hauptsacheverfahren als offen anzusehen wäre. Der Senat hat sich bei dieser Abwägung zugunsten der Antragstellerin von der erheblichen Lärmbelästigung leiten lassen, die an ihrem Hausgrundstück eintreten wird. Nach der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose wird der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnort der Antragstellerin mit 54,0 dB(A) nur sehr knapp eingehalten. Dies belegt auch die aufgrund einer Auflage der Genehmigungsbehörde durchgeführte Abnahmemessung vom 27.09.2013, die einen Beurteilungspegel von 52,3 dB(A) ergab, und deren Richtigkeit von der Antragstellerin in Zweifel gezogen wird, wobei diesen Einwendungen im gegenständlichen Verfahren nicht weiter nachgegangen werden kann. Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ein erhebliches Interesse an der Reduzierung der Lärmbelastung für die Antragstellerin besteht, die bei summarischer Betrachtung durch eine Beschränkung der Betriebszeiten entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 21.10.2015 zu erreichen ist. Der Senat verkennt dabei nicht die Beeinträchtigungen, die diese Entscheidung für den Betriebsablauf der Beigeladenen mit sich bringt. Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hält es der Senat deshalb anders als das Verwaltungsgericht für geboten, der Beigeladenen den Einsatz eines Gabelstaplers für die tägliche Dauer von einer halben Stunde zu ermöglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die in der Beschwerdebegründung geschilderte Papierverladung und das Abkippen der Container mit einem Gabelstapler nicht völlig unterbunden werden. Insbesondere hat der Senat diese Modifikation der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgenommen, um der Beigeladenen den lärmmindernden Einsatz eines Gabelstaplers zu ermöglichen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass durch dessen relativ kurzzeitigen Einsatz Belange der Antragstellerin nicht wesentlich tangiert werden.
32 
4. Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
33 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
34 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 2.2.2 i.V.m. 19.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass die Nachbarklage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weniger Gewicht hat als das gegenläufige Interesse des Beigeladenen‚ das Bauvorhaben möglichst bald zu verwirklichen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen‚ dass die streitgegenständliche‚ auf ca. sechs Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern die Antragsteller nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG‚ B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Dies gilt auch dann‚ wenn die beiden (unterschiedlichen) Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen‚ Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Bei der gebotenen Auslegung können nicht nur die amtliche Begründung‚ sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 21). Gleichwohl lässt sich im vorliegenden Fall ein entsprechender Planungswille der Gemeinde nicht feststellen.

Dass sich die Gemeinde im Aufstellungsverfahren ausdrücklich gegen eine Erweiterung der Bebauung auf dem TU-Gelände ausgesprochen hat‚ ist für die Frage nach einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ohne Bedeutung. Die (Nicht-)Ausweitung der vorhandenen Bebauung betrifft nicht die Art‚ sondern das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Im Übrigen war die Ausweisung eines Sondergebiets für das V... Institut der Technischen Universität München gerade nicht im Sinn der benachbarten Grundstückseigentümer. Ihrem Anliegen‚ das TU-Gelände aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen‚ wurde ausdrücklich nicht entsprochen. Wäre stattdessen in ihrem Interesse ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden‚ so würde dies eher für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch sprechen.

2. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt bereits jegliche Darlegung‚ dass die angefochtene Baugenehmigung mit den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch steht. Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden‚ weil insoweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt wurde.

3. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht‚ dass die in dem Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen die Eigentümer der in den benachbarten reinen Wohngebieten gelegenen Grundstücke schützen sollen.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B. v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 - juris Rn. 29 m. w. N.). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (BayVGH‚ B. v. 30.6.2009 a. a. O.). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. VGH BW‚ B. v. 11.1.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995‚ 512). Ebenso wenig reicht es aus‚ dass die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 7 BauGB zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange - hier der angrenzenden Wohnbebauung - nachgekommen ist.

Der einschlägige Bebauungsplan lässt erkennen‚ dass die Gemeinde bestandsorientiert vorgegangen ist (vgl. Nr. 3.1 der Begründung: „Das zu überplanende Gebiet ist weitestgehend verkehrsmäßig erschlossen und bebaut“). Dies gilt auch bei den im Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen. Zudem orientieren sich diese an den Biotopen Nr. 55 und 56 und an als erhaltenswert angesehenen Bäumen. Sie stimmen damit mit dem städtebaulichen Planungsziel überein‚ wonach sich die Bebauung weiterhin in den Randbereichen entlang der vorhandenen Straßen entfalten soll (vgl. Nr. 3.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Dies zeigt‚ dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen nicht von Nachbarinteressen, sondern von anderen‚ an öffentlichen Belangen orientierten Erwägungen hat leiten lassen.

Es erscheint auch lebensfremd‚ dass mit den fraglichen Baugrenzen sämtliche Grundstückseigentümer in den beiden benachbarten Wohngebieten geschützt werden sollten‚ obwohl jedenfalls bei den im Süden des Plangebiets gelegenen und über die Fuchsbergstraße bzw. Olchinger Straße erschlossenen Grundstücken eine faktische Betroffenheit nicht ansatzweise erkennbar ist. Eine Beschränkung des Kreises der Begünstigten auf die „unmittelbare“ Nachbarschaft würde zu mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum vereinbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

4. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen zum angeblichen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und das Willkürverbot‚ zum Erfordernis einer immissionsschutzfachlichen Untersuchung‚ zur zu geringen Anzahl von Stellplätzen und zur unterbliebenen Berücksichtigung von Alternativstandorten ist nicht geeignet‚ die substanziierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.1.3‚ 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Wert von 7.500‚- bis 15.000‚- Euro vor‚ soweit - wie hier - nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung des Senats weder der untere noch der obere Wert der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller gerecht. Vielmehr erscheint ein (mittlerer) Betrag von 10.000‚- Euro angemessen. Dieser Betrag ist zu halbieren‚ weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- € festgesetzt.


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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Beigeladenen, mit der sie sich gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihr erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums mit Abschiedsraum wendet, hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar nach §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen, weil das Verfahren wegen Einigungsbemühungen der Beteiligten längere Zeit geruht hat. Nachdem die Beigeladene mit dem Wiederanruf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 22.01.2013 mitgeteilt hat, dass die Vergleichsverhandlungen über die Rückabwicklung des zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Kaufvertrags über das Vorhabengrundstück erfolglos geblieben sind, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung, um den bereits vorhandenen Rohbau des Krematoriums fertigstellen zu können.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Auch wenn die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung gewichtige Argumente gegen die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgebracht hat, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Entscheidung stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar. Durch die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat nicht daran gehindert, diese anderen Gründe zu berücksichtigen. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, bezieht sich, wie sich ohne Weiteres aus dem systematischen Zusammenhang zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, nur auf die darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). So liegt der Fall hier. Der Senat misst zwar den Anhaltspunkten, die das Verwaltungsgericht für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung angeführt hat, nicht das Gewicht bei, das das Verwaltungsgericht ihnen hat zukommen lassen (dazu 1.). Nach Auffassung des Senats hat der Widerspruch des Antragstellers aber deshalb Aussicht auf Erfolg, weil vieles dafür spricht, dass der Änderungsbebauungsplan vom 12.04.2011 wegen Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und damit eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses unwirksam ist (dazu 2.). Daher fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus (dazu 3.).
1. Der Senat hat Bedenken, ob die Anzeichen, die das Verwaltungsgericht für eine unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan angeführt hat, durchgreifen können. Immerhin hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ausdrücklich mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, dass der Plan nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung diene, sondern allein eine fehlerhafte baurechtliche Einzelentscheidung nachträglich heilen und eventuellen Schadensersatzforderungen vorbeugen solle, und dazu festgestellt, die Planänderung werde allein durch im Einzelnen angeführte städtebauliche Gründe getragen (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 15, 19, s. dort auch S. 4/5 und 6). Konkrete Schadensersatzforderungen der Beigeladenen standen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Änderungsplan nicht im Raum. Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Planung dürfte die Antragsgegnerin nicht eingegangen sein. Der Grundstückskaufvertrag vom 30.09.2009, bei dem die Antragsgegnerin und die Beigeladene offensichtlich vom Bestand der Baugenehmigung vom 18.03.2009 ausgegangen waren, enthielt keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei Wegfall dieser Baugenehmigung die planerischen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Krematoriums zu schaffen. Vielmehr dürfte der Vertrag für diesen Fall Raum für eine Rückabwicklung gelassen haben. Diese hätte allerdings die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung des Grundstückskaufpreises bedeutet. Allein aus ihrem Interesse am Behalt des Grundstücksveräußerungserlöses (vgl. dazu Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit S. 1) kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die von ihr angeführten städtebaulichen Belange für die Planung nur vorgeschoben gewesen wären (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BauR 2010, 569, und Beschluss des Senats vom 12.07.2011- 3 S 698/11 -, NVwZ-RR 2012, 11 zu fiskalischen Interessen der Gemeinde). Ebenso kann ihrer Planung nicht schon deshalb die städtebauliche Rechtfertigung abgesprochen werden, weil damit ein zunächst ohne hinreichende Legalisierung begonnenes Vorhaben planungsrechtlich abgesichert wird (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 102/09 -, BauR 2011, 1618; OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 - 7 A D 170/95.NE -, juris).
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Baugenehmigung könne auch bei Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung wegen Rücksichtslosigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig sein, weil schon der Anblick des täglichen Andienungsverkehrs durch Leichenwagen, trauernder Angehöriger und des alles überragenden, 15 Stunden werktäglich genutzten, 19,00 m hohen Kamins des Krematoriums belastend sei und die pure Existenz des Krematoriums in der Nachbarschaft für die Entfaltung von gewerblicher Aktivität ungünstig hemmend wirke, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Wahrnehmbarkeit des Bestattungsvorgangs in seinen gesetzlich zugelassenen Formen, zu denen auch die Einäscherung zählt (§ 17 BestattG), ist einschließlich des dazugehörenden Verkehrs als Teil des menschlichen Lebens hinzunehmen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005 - 8 B 11345/05 -, BauR 2006, 336, HessVGH, Beschluss vom 17.10.2007 - 4 TG 1536/07 -, juris). Allein die pure Existenz des Krematoriums, der das Verwaltungsgericht hemmende Wirkung für die Entfaltung gewerblicher Aktivität zuschreibt, kann deshalb keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründen. Es ist kein Belang des Städtebaurechts, den Kontakt mit der Endlichkeit menschlichen Lebens aus dem alltäglichen Bewusstsein zu verdrängen (Urteil des Senats vom 20.07.2011 – 3 S 465/11 -). Dass die Störempfindlichkeit des Krematoriums den Antragsteller hier zur Rücksichtnahme durch Einschränkungen der zulässigen Nutzung seines Grundstücks verpflichten könnte, liegt angesichts des Abstands von immerhin 20,00 m zwischen dem Krematoriumsgebäude und den Betriebsgebäuden des Antragstellers, der ohnehin schon bestehenden Nähe zum vorhandenen Friedhof und der mit den örtlichen Bauvorschriften festgelegten 2,00 m hohen, blickdichten Einfriedigung um das Krematorium eher fern.
2. Es spricht aber vieles dafür, dass der Änderungsbebauungsplan die bodenrechtlichen Spannungen nicht hinreichend löst, die durch das Nebeneinander von Gewerbe und dem Krematorium ausgelöst werden. Damit verstieße er gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und wäre nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern im Abwägungsergebnis fehlerhaft und unwirksam, ohne dass es einer Geltendmachung gegenüber der Antragsgegnerin bedurft hätte (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dann wäre die angefochtene Baugenehmigung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 2002 zu beurteilen und würde, wie im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 - festgestellt, den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers verletzen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.02.2012 unter II.1a. Bezug genommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - (BVerwGE 142, 1) die bodenrechtlichen Spannungen bei einem Nebeneinander von Gewerbe und einem Krematorium in einem Gewerbegebiet dargestellt: Ein Gewerbegebiet sei geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Ein Krematorium mit Abschiedsraum dagegen stelle ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die dort stattfindende Bestattung erfordere ein würdevolles und kontemplatives Umfeld, zu dem der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets im Widerspruch stünden. Eine derartige Umgebung sei regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar sei. Ein solches Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löse Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen ließen. Es zeichne sich durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Dies führe zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen seien. Diese Spannungen entstünden vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln sei, die eine würdevolle Bestattung erlaube. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordere Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich sei Rücksichtnahme auf die Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lasse sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt stehe dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung.
Davon ausgehend bestehen erhebliche Bedenken gegen den Änderungsplan der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat zwar - insoweit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts - ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krematorium festgesetzt. Allein dadurch dürfte sie aber die Nutzungskonflikte durch das Nebeneinander von Krematorium und Gewerbe nicht gelöst haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerspruch zwischen dem Erfordernis eines würdevollen und kontemplativen Umfelds für ein Krematoriums und dem üblichen Umgebungslärm und der allgemeinen Geschäftigkeit in einem Gewerbegebiet dürften sich auf die vorliegende Konstellation übertragen lassen. Denn die Antragsgegnerin hat aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Oberer Renngrund aus dem Jahr 2002, der das gesamte, ca. 16 ha große Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt hat, allein das Baugrundstück mit der Fläche von 1.766 m² (so Bauantrag; Bebauungsplan: „rund 1.750 m²“) gleichsam herausgeschnitten und als Sondergebiet überplant. Zwar liegt dieses Sondergebiet am südlichen Rand des bisherigen Plangebiets, wird jedoch nach Westen, Norden und Osten - nach Westen und Norden getrennt durch eine Straße - von Grundstücken umgeben, die als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Nach Osten hin grenzt das Sondergebiet unmittelbar an das Baufenster auf dem Nachbargrundstück; hier ist keinerlei Abstand zwischen der Nutzung im Sondergebiet und der gewerblichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück vorgesehen. Baugrenzen finden sich im Sondergebiet nur zu seiner südlichen, westlichen und nördlichen Grenze hin. Die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang angeführte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften, dass auf dem Grundstück im Sondergebiet eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens 2,00 m zu errichten ist, „die gewährleistet, dass Sichtbeziehungen von und zu solchen Teilen des Betriebsgrundstücks nicht möglich sind, die Freiflächen oder solche, durch Fenster einsehbaren Räume beinhalten, in denen die Kremierung selbst oder die Andienung stattfindet, oder zum Aufenthalt von Angehörigen der Verstorbenen zu dienen bestimmt sind“, sichert einen Abstand nur in der Breite der Einfriedigung selbst. Darüber hinaus bietet sie keinen Schutz des Krematoriums vor Lärm durch eine unmittelbar angrenzende gewerbliche Nutzung.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass das Sondergebiet nicht in ein uneingeschränktes, sondern ein eingeschränktes Gewerbegebiet eingebettet ist. Auch wenn man den Bebauungsplan von 2002 so auslegt, dass in dem Gebiet der Immissionsrichtwert eines Mischgebiets einzuhalten ist, entspricht es seiner Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, DVBl 1987, 904), ist also geprägt durch mit Lärm bis immerhin 60 dB(A) verbundene gewerbliche Betriebsamkeit. An dieser Prägung ändert auch der hier festgesetzte Ausschluss von Lagerhäusern, Lagerplätzen, Speditionsbetrieben aller Art, Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke, Vergnügungsstätten jeglicher Art und Handelsbetrieben jeglicher Art nichts. Dadurch werden nicht etwa sämtliche Gewerbebetriebe ausgeschlossen, die mit Lärm und gewerbegebietstypischer Geschäftigkeit verbunden sind. Vielmehr bleiben alle produzierenden Nutzungen verschiedenster Größe und damit gerade die nach dem Leitbild der BauNVO für ein Gewerbegebiet typischen Betriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2012, a.a.O.) zulässig, jedenfalls sofern sie den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht überschreiten. Nach Auffassung der Antragsgegnerin darf zwar das „ausgesprochen durchgrünte Gewerbegebiet … nur moderat und keinesfalls mit industriellen Großbetrieben bebaut werden“ (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 4); dadurch wird aber eine Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem unmittelbaren Nebeneinander der Krematoriumsfläche und der östlich angrenzenden Gewerbefläche nicht aufgezeigt. Denn auch kleinere und mittlere Gewerbetriebe zeichnen sich typischerweise durch Geschäftigkeit und einen gewissen Lärmpegel aus, die mit der erforderlichen Würde einer unmittelbar daneben - ohne gesicherten Mindestabstand - stattfindenden Bestattung nicht zu vereinbaren sein dürften (vgl. auch die Regelung zum Abstand zwischen Friedhöfen und Gewerbegebieten in § 3 BestattG).
10 
3. Angesichts der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers räumt der Senat seinem Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung ein. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bedeutet der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht, dass sich das Vollzugsinteresse regelhaft gegenüber dem Aufschubinteresse durchsetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241). Auch die von der Beigeladenen angeführten Mehrkosten durch eine weitere Verzögerung der Fertigstellung des Krematoriums gebieten keine andere Interessenabwägung. Abgesehen davon, dass die Beigeladene diese Mehrkosten nicht beziffert, noch nicht einmal eine Größenordnung genannt hat, sind gewisse finanzielle Risiken im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Antragstellerin durch die Neuordnung der Stellplätze voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ihr gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 S. 2 LBO gestützt. Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Hier sei jedoch eine atypische Situation gegeben. Die Stellplätze würden an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin in geringem Abstand zum dortigen Wohngebäude konzentriert. Eine Atypik ergebe sich vor allem auch daraus, dass die Stellplätze auf einer Bauverbotsfläche (Baustaffelplan von 1935) errichtet würden. Zwar spreche vieles dafür, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Gleichwohl sei bei der gebotenen Abwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass solche Bauverbotsflächen allgemein dazu dienten, eine rückwärtige Ruhe- und Erholungszone zwischen parallelen Straßen- und Häuserzeilen zu erhalten. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass an der fraglichen Stelle bereits Stellplätze zugelassen worden seien und diese lediglich neu geordnet würden. Mit der Beseitigung der bisher zugelassenen Stellplätze sei der baurechtliche Bestandsschutz erloschen; die neuen Stellplätze seien jedoch unvereinbar mit der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Diese Annahmen sind aus den von den Beschwerdeführern (Beigeladene und Antragsgegnerin) hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.
Das gilt zunächst hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Stellplätze konzentrieren sich nicht vor dem Grundstück W-straße der Antragstellerin (Grundstück G1). Unmittelbar gegenüber der Grundstücksgrenze befinden sich vielmehr nur vier Stellplätze. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in erheblicher Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin, drei weitere unmittelbar gegenüber dem Nachbargrundstück G2. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans besteht auch nicht nur ein geringer Abstand zum Wohngebäude, vielmehr beträgt dieser immerhin zwischen 6,5 und 7,5 m. Auf die Nutzung des Dachs ihrer Grenzgarage als Terrasse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Nutzung unstreitig baurechtlich nicht genehmigt wurde. Selbst wenn sich auf gleicher Ebene wie die Stellplätze eine Wohnung befinden sollte, dürfte sich hieraus keine Atypik ergeben. Abgesehen von deren erheblicher Entfernung zu den Stellplätzen weist das Gebäude oberhalb der Kante der Grenzmauer in Richtung der Stellplätze nämlich nur kleine Fenster im Eckerker auf. Es kommt hinzu, dass die Stellplätze gut von vorne angefahren werden können, so dass nicht mit umfangreichen Rangiervorgängen zu rechnen ist.
Eine atypische, unzumutbare Belastung der Antragstellerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stellplätze im Bereich einer Bauverbotszone neu errichtet werden sollen. Dies folgt schon daraus, dass das Bauverbot hier offensichtlich auf Dauer die Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat und daher funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5; Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 - , BauR 2004, 1128). Zum einen wurden auf den dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücken an der W-straße im rückwärtigen Bereich innerhalb der Bauverbotszone Garagen errichtet, unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin. Insbesondere war der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger mit bestandskräftiger baurechtlicher Verfügung vom 30.12.1963 aufgegeben worden, zusätzlich zu den an der Rückseite ihres Gebäudes bereits errichteten Garagen „im rückwärtigen Teil des Anwesens“ sechs weitere „Einstellplätze“ für Kraftfahrzeuge zu schaffen, um die Parkraumnot zu lindern und die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zu entlasten. Dementsprechend waren bereits bislang in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin fünf zugelassene Stellplätze vorhanden. Angesichts dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung ist das Bauverbot jedenfalls hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und Garagen obsolet geworden. Dementsprechend fallen auch die bereits vor dem jetzigen Vorhaben an der gemeinsamen Grenze vorhanden gewesenen Stellplätze zu Lasten der Antragstellerin als Vorbelastung ins Gewicht. Deren Situation hat sich folglich durch die Neuordnung allenfalls dadurch geringfügig verschlechtert, dass die Stellplätze etwas näher an die Grenze heranrücken. Darin könnte im Übrigen selbst dann keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin gesehen werden, wenn die nunmehr genehmigten Stellplätze nicht alle bedarfsnotwendig sein sollten, wie diese - allerdings unsubstanziiert - behauptet.
2. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig dar.
a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die darin vertretene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration das rechtliche Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Er muss dann jedoch durch entsprechende Regelungen Sorge dafür tragen, dass der betroffene Beteiligte vor dem Eintritt der Präklusion ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; st. Rspr.). In diesem Sinne beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen deren Richtigkeit vorgebracht hat. Hinsichtlich des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners enthält das Gesetz keine Regelungen darüber, dass und in welcher Form und Frist darzulegen ist, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sein könnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche „positive“, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zielende umfassende Darlegungslast nicht schon im Grundsatz unzumutbare Anforderungen an den Beschwerdegegner stellte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht an gesetzliche Regelungen anknüpfen, welche gewährleisten, dass der Beschwerdegegner - ebenso wie der Beschwerdeführer - vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen und die ihn begünstigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen. Somit ist die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Einer Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO bedarf es hierzu nicht (so aber BayVGH, a.a.O.). Der Frage, ob das - zur Sachprüfung an sich berufene - Beschwerdegericht die Sache in analoger Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Klärung offen gelassener oder nicht beachteter Aspekte zurück verweisen soll, kommt in diesem Zusammenhang nur prozessökonomische Bedeutung zu. Sie stellt sich vorliegend ohnehin nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben sind; das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel und das Verwaltungsgericht hat auch eine Sachentscheidung getroffen (vgl. für den Fall fehlender Sachentscheidung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239).
b) Die danach gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen - im Ergebnis - bestätigt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob das Bauverbot zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfaltet, folgt dies bereits aus den obigen Darlegungen, wonach diese Festsetzung durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung obsolet geworden ist. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 eine nachbarschützende Wirkung des Bauverbots unterstellt und gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die Ausübung des in § 31 Abs. 2 BauGB eröffneten Ermessens ist fehlerfrei und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme der Widerspruchsbehörde, die städtebauliche Gesamtsituation habe sich durch das Vorhaben nur unwesentlich verändert und beeinträchtige die Nachbarn daher nicht unzumutbar, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
10 
Das Verwaltungsgericht hat auch die - nunmehr entscheidungserhebliche - Frage offen gelassen, ob die Nutzung der bereits angelegten Stellplätze deshalb auszusetzen ist, weil dadurch die Standsicherheit der Grenzmauer beeinträchtigt werden und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO entstehen könnte. Der von der Beigeladenen herangezogene Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung der neu angelegten Stellplätze sich nicht auf die Standsicherheit der Mauer auswirkt (Gutachten vom 13.8.2002 und vom 5.3.2003, Bl. 28 und 50 der Bauakte). Er hat sich hierbei auf einen Vergleich der auf die Mauer wirkenden Lasten vor Durchführung des Vorhabens und nach Herstellung der Stellplätze beschränkt, weil die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer mangels Angaben über die Mauergeometrie und den Bodenaufbau nicht nachberechnet werden könne. Mit dem Vorhaben sei eine geringfügige Steigerung der Belastung der Stützmauer um 5.3 % verbunden, die als solche für die Standsicherheit „völlig belanglos“ sei. Diese Einschätzung wurde vom zuständigen Prüfingenieur des Prüfungsamtes für Baustatik geteilt; er hat deshalb die vom Gutachter der Beigeladenen in der weiteren Stellungnahme vom 5.3.2003 vorgeschlagene Maßnahme zur Verringerung der Belastung als nicht notwendig erachtet (vgl. „Grünvermerk“ des Prüfstatikers auf dem Gutachten v. 5.3.2003, Bl. 50 der Bauakte). Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mütze vom 29.9.2003 stellt diese Wertung nicht in Frage. Sie äußert sich im Wesentlichen nur zur Einschätzung der Situation vor Durchführung des Bauvorhabens und zu Berechnungsmethoden, enthält aber nicht die Aussage, dass die Standsicherheit der Mauer gerade durch das Vorhaben gefährdet wird. Sie besagt auch nicht, ob und auf welche Weise die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer nachberechnet werden könnte. Im Übrigen dürfte die Behauptung der Antragstellerin inzwischen auch dadurch widerlegt sein, dass an der Grenzmauer Baumaßnahmen zur Anlegung der neuen Stellplätze durchgeführt und diese seit mehreren Monaten genutzt werden, ohne dass der Eintritt von Schäden geltend gemacht worden wäre.
11 
Schließlich bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, es bestehe eine „extreme Gefahr“, dass Fahrzeuge auf ihr Grundstück fielen, weil die neu angelegten Stellplätze sich unmittelbar an der Stützmauer befänden und nicht gesichert seien. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans ist der nächstgelegene Stellplatz mindestens 1 m entfernt, die anderen Stellplätze deutlich weiter. Soweit sie darauf hinweist, dass dort auch Lastkraftwagen und andere schwere Transportfahrzeuge abgestellt werden, ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung lediglich Pkw-Stellplätze betrifft. Im Übrigen ist nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lichtbildern an der Grundstücksgrenze ein mehr als 1 m hoher Zaun angebracht worden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 für die Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Vorhaben; hier: Gemeinschaftsunterkunft, vgl. § 50 Abs. 2, § 53 AsylVfG, Art. 4 AufnG) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H.

Das Vorhaben umfasst ein Gebäude auf einer Grundfläche von ca. 47 m (Süd-Nord) x 15 m (West-Ost), das sich aus zwei Teilen mit unterschiedlicher Geschossigkeit zusammensetzt. Das Gebäude soll durchwegs auf vier Ebenen genutzt werden (Südteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss; Nordteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss). Aufgrund des von Westen nach Osten steil geneigten Geländes tritt das Gebäude mit seiner Westseite erst ab dem Bereich der 1. Obergeschosse (Süd- und Nordteil) in Erscheinung. Ausweislich des Baugenehmigungsbescheids verfügt das Gebäude über 47 Zimmer, die eine Belegung mit maximal 164 Personen ermöglichten. Außerdem sind verschiedene Gemeinschaftsräume (u. a. Küche, Schulungsraum, Gymnastikraum, Waschraum, Duschen und Toiletten) vorgesehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Nordwesten an das Baugrundstück angrenzt. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 hat der Antragsteller am 25. Juni 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. RN 6 K 15.982). Am 3. August 2015 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2015 in der Sache ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke mit einer Anzahl von 164 Bewohnern gebietsunverträglich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es für die Gebietsverträglichkeit nicht nur auf die Größe des Baukörpers an, sondern auch auf dessen Nutzung. Die Baugenehmigung lasse es an jeglichen Maßnahmen zur erforderlichen Hangsicherung fehlen. In einem anhängigen Beweissicherungsverfahren habe der Sachverständige wiederholt aufgefordert, ihm alle sachdienlichen Unterlagen den Hang betreffend, wie Baugrundgutachten, Berechnungen etc., zuzuleiten. Dies sei bislang nicht geschehen, was den Schluss zulasse, dass es nichts gebe, was vorgelegt werden könne. Dies sei problematisch, weil die Standsicherheit der Böschungen unter Bebauung auf die unmittelbar an die Baugrube angrenzenden Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei als soziale Anlage mit einer wohnähnlichen Nutzung zu werten, die den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berühre. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs gingen vom Vorhaben lediglich sozialadäquate und damit zumutbare Lärmwirkungen aus. Fragen der Standsicherheit ergäben sich in erster Linie während der Bauausführung. Den Anforderungen des Bauordnungsrechts werde dadurch Rechnung getragen, dass die statischen Unterlagen von einem Prüfingenieur geprüft würden, der auch die Bauausführung überwache. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des Nachbargrundstücks würden nicht vorliegen und seien auch nicht vorgetragen worden.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens ergebe sich schon aus dem Mischgebietscharakter der Umgebung. Weder die Zahl der Bewohner noch die Größe des Baukörpers würden den Gebietscharakter beeinträchtigen. Für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung der Standsicherheit gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene habe selbst all diejenigen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt, die vom Prüfsachverständigen vorgegeben worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Ausnutzungsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).

b) Das Verwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel zieht. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.). Auch das stellt der Antragsteller nicht infrage. Der Einwand des Antragstellers, nicht nur die Größe des Baukörpers, sondern dessen Nutzung spiele eine ganz entscheidende Rolle, lässt vor diesem Hintergrund nicht erkennen, weshalb die Nutzung einer baulichen Anlage zur Unterbringung von Asylbewerbern und folglich eine Anlage für soziale Zwecke im Mischgebiet unzulässig sein soll.

c) Das Vorhaben ist gebietsverträglich (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Dafür, dass das konkrete Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte, bestehen weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Fall tragfähige Anhaltspunkte (s. auch nachfolgend Buchst. d).

d) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe die Zahl der Bewohner (maximal 164 Personen; Regelbewohnerzahl ca. 130 Personen, vgl. Erläuterungsbericht vom 7.4.2015 zum Bauantrag) völlig ausgeblendet, beruft sich der Antragsteller wohl auch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein dem Beschwerdevorbringen zu entnehmender Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Dergleichen ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zum Vorhaben ein Hotel mit 49 Zimmern sowie ein dreigeschossiger Gewerbebau bestehen, an deren Dimensionierung das Vorhaben anknüpfen kann. Von seinen baulichen Abmessungen ausgehend, aber auch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen, insbesondere was Lärmwirkungen betrifft (vgl. aber die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm, die Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausnimmt), lässt das Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung auch keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten (vgl. OVG Hamburg, U. v. 10.4.1997 - Bf II 72/96 - juris Rn. 87, nachgehend BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 33). Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Für Mischgebiete gilt nichts anderes.

e) Von Vorstehendem ausgehend bedarf es hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens keines Rückgriffs auf die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen aufgrund des Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (v. 20.8.2015, BGBl I S. 1722 [1731]).

2. (Sonstige) Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Soweit sich der Antragsteller auf eine Nachbarrechtsverletzung beruft, die aus der fehlenden Festlegung von Maßnahmen der Hangsicherung folgen soll, ist nicht substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Bauausführung eine konkrete Gefahr für die Standsicherheit des Anwesens des Antragstellers besteht (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO). Die Beigeladene hat der Nebenbestimmung Nr. 2.2 des Bescheids vom 28. Mai 2015 und dem Baufortschritt folgend laufend Nachweise über die Standsicherheit vorgelegt. Welche weiter gehenden Maßnahmen der Antragsteller für erforderlich erachtet, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15.12.2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7.12.2015 (Az. N/WBZ/03740/2015) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 22.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Einrichtung auf der Fläche des (ehemaligen) Anzuchtgartens des Ohlsdorfer Friedhofs, in der im Sinne einer Folgeunterbringung Asylsuchende bzw. Flüchtlinge untergebracht werden sollen.

2

Unter dem 7.12.2015 erteilte die Antragsgegnerin durch ihr Bezirksamt Hamburg-Nord der Beigeladenen eine bis zum 7.12.2025 befristete Baugenehmigung im Verfahren nach § 62 HBauO für die „Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung“. Die Einrichtung soll aus insgesamt 13 zwei- und dreigeschossigen Gebäuden bestehen, welche jeweils mit mittiger, offener Doppeltreppenanlage in Container-Modulbauweise (auf der Grundlage einer „Typengenehmigung des Containerlieferanten“) errichtet werden, wobei das oberste Geschoss durch ein flach ausgeformtes Satteldach überdeckt wird. In den Häusern sollen sich „wohnungsähnliche Kompartments“ unterschiedlicher Größe mit Küche und Bädern befinden. Ausweislich der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, sollen in der Einrichtung Familien mit Kindern und Alleinstehende aus dem Personenkreis der Flüchtlinge, deren Residenzpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung abgelaufen ist, untergebracht werden. Dies soll in den Wohneinheiten familienweise (bis zu sechs Personen pro Wohneinheit) oder mit bis zu sechs alleinstehenden Personen pro Wohneinheit (geschlechtergetrennt) erfolgen. In einem der geplanten Gebäude soll ein zentraler Aufenthaltsbereich für Gemeinschaftszwecke entstehen. Die untergebrachten Personen sollen sich selbst versorgen. Zudem soll ein bestehendes, früher u.a. zu Verwaltungszwecken des Friedhofs genutztes Gebäude umgebaut werden und danach Räumlichkeiten für u.a. die Verwaltung der Einrichtung beherbergen. Die Außenanlagen umfassen drei Spielplätze und eine „Halfpipe“. Die Erschließung der Einrichtung für Pkw-Verkehr sowie für den Liefer- und Wirtschaftsverkehr für Kfz mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t soll über die Straße „Große Horst“ erfolgen. Die hierfür vorgesehene Zufahrt soll sich an der südöstlichen Ecke der Vorhabenfläche befinden. Müllentsorgungsfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge sollen die Anlage über die Straße „Erna-Stahl-Ring“ an der nördlichen Grenze der Vorhabenfläche anfahren, welche als verkehrsberuhigte Zone (sog. „Spielstraße“) ausgewiesen ist. Den untergebrachten Personen wird der Zugang zur Einrichtung rund um die Uhr möglich sein. Einrichtungspersonal (Unterkunfts- und Sozialmanagement sowie technisches Personal) soll in der Zeit von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr in der Einrichtung tätig sein. Die Einrichtung soll, errechnet nach dieser Personalzuweisung, über sieben Pkw-Stellplätze verfügen. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung der einzelnen Bewohner soll nach der Darstellung der Antragsgegnerin jeweils enden, wenn aufgrund des Eintritts von Wohnungsberechtigung der Auszug aus der Einrichtung und der Umzug in eine selbst angemietete Wohnung möglich sind. In der Einrichtung sollen Betreuungsleistungen erbracht werden; die Nutzungsbedingungen für die untergebrachten Personen sollen durch eine Hausordnung, deren Inhalt nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, geregelt werden.

3

Der Baugenehmigungsbescheid schließt ausdrücklich die an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration adressierte Entscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nach § 246 Abs. 14 BauGB vom 17.11.2015 ein, mit welcher für die Errichtung und den Betrieb der Einrichtung die Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 gestattet wird, und zwar hinsichtlich der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)“, hinsichtlich Baugrenzen und hinsichtlich § 2 Nr. 16 der Planverordnung. Zur Begründung heißt es in der Fachbehördlichen Entscheidung u.a.:

4

„Eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage der Absätze 8 - 13 des § 246 BauGB ist nicht möglich: Die Voraussetzungen des Abs. 8 sind nicht erfüllt, da das Vorhaben nicht in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet liegt. Eine Zulassung nach Abs. 9, 10 oder 13 scheidet aus, da sich das Vorhaben weder im Außenbereich noch in einem Gewerbegebiet befindet. Die Voraussetzungen des Abs. 11 sind nicht erfüllt, weil der Bebauungsplan keine Regelung zu einer ausnahmsweisen Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke enthält. Die Erteilung einer befristeten Zulassung nach Abs. 12 scheidet aus, da die zu errichtenden Anlagen keine 'mobilen Unterkünfte' im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind. Vielmehr werden von umfangreichen Erschließungsmaßnahmen begleitete, fest gegründete Bauten errichtet.“

5

Weiter wird dort ausgeführt, eine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung sei nicht zu erwarten. Zu berücksichtigen sei insofern lediglich der von den in der Einrichtung tätigen Mitarbeitern verursachte Verkehr, welcher das Verkehrsaufkommen auf der Straße „Große Horst“ nicht nennenswert erhöhen werde. Die Fahrten durch Müllentsorgungsfahrzeuge seien den Anwohnern des „Erna-Stahl-Rings“ zumutbar. Auch liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, was sich aus der räumlichen Anordnung der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück ergebe sowie daraus, dass auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf der Vorhabenfläche der Betrieb einer Friedhofsgärtnerei mit der Folge entsprechender Lärmimmissionen zulässig sei. Landschaftsschutzrechtliche Belange seien nicht betroffen. Die Unterkünfte würden jedoch aufgrund der stetig steigenden Zahlen von Flüchtlingen und Asylbewerbern dringend benötigt.

6

In der Baugenehmigung ebenso eingeschlossen wird eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) für das Überfahren der nicht zum Befahren vorgesehenen Nebenflächen der Straße „Erna-Stahl-Ring“ durch Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf zwei näher bezeichneten Überfahrten sowie eine Änderung gemäß § 18 Abs. 2 HWG der bestehenden bzw. erteilten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG für die Verlegung, den Umbau und die Erweiterung einer vorhandenen bzw. genehmigten Überfahrt in der Straße „Große Horst“ für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Ebenso erteilt wurde eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg zur Fällung näher bezeichneter Bäume. Immissionsschutzrechtliche Auflagen enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht.

7

Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Miteigentümer an zu Wohnzwecken genutzten, nördlich und westlich der Vorhabenfläche belegenen Grundstücken. Der Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31.3.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 124) weist diese Grundstücke als reines Wohngebiet aus; für die Vorhabenfläche trifft die Planzeichnung die Festsetzung „Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)“, die mit § 2 Nr. 16 der Planverordnung näher beschrieben wird.

8

Bereits im Rahmen der Sitzung der Lenkungsgruppe „Integration öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) und Zentrale Erstaufnahme (ZEA) in die gesamtstädtische Flächenverwertung und Planung“ hatte die Antragsgegnerin am 17.7.2015 die Nutzung der Vorhabenfläche zur Errichtung der besagten Einrichtung beschlossen, zunächst gestützt auf § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG). Am 15.9.2015 wurden die Pläne zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtung im Rahmen einer Informationsveranstaltung den betroffenen Anwohnern sowie der Öffentlichkeit vorgestellt. Kurz darauf wurden die auf der Fläche vorhandenen Gewächshäuser und andere ehemals vom Anzuchtgarten des Friedhofs genutzte Gebäude beseitigt. Zusammen mit einem weiteren Antragsteller ersuchten die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens beim erkennenden Gericht gegen die auf § 3 SOG gestützte Errichtung und den auf § 3 SOG gestützten Betrieb der Einrichtung um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO. Mit Beschluss vom 28.10.2015 (7 E 5333/15) gab das Gericht diesem Begehren statt und gab der (auch damaligen) Antragsgegnerin auf, die Bauarbeiten für die Errichtung der streitbefangenen Einrichtung einstweilen einzustellen und zu unterlassen und die (heutige) Beigeladene entsprechend anzuhalten. Hiergegen legte die Antragsgegnerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

9

Die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Antragsgegnerin beschloss am 5.11.2015, das Bezirksamt Hamburg-Nord anzuweisen, kurzfristig ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten, „mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende auf dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 liegenden Teil des Flurstücks 854 der Gemarkung Ohlsdorf (ehemaliger Anzuchtgarten) mit 700 Plätzen unter sinnvoller Erweiterung des Plangebiets mit Blick auf die südöstliche Erschließung geschaffen werden“. Das Bezirksamt betreibt seitdem das Bebauungsplan-Verfahren „Ohlsdorf 29 (Anzuchtgarten)“.

10

Unter dem 17.11.2015 erteilte die Antragsgegnerin durch ihre Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen die erwähnte „Fachbehördliche Entscheidung“ nach § 246 Abs. 14 BauGB.

11

Mit Beschluss vom 3.12.2015 erließ das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung, mit welcher es die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.10.2015 insoweit aussetzte, als mit diesem auf dem streitbefangenen Grundstück Tiefbauarbeiten in der Form von Erdarbeiten zur Herrichtung und Erschließung des Baugrundstücks, des Aushubs von Gräben für Ver- und Entsorgungsinstallationen, des Einbaus von Ver- und Entsorgungsleitungen und des Baus von Fundamenten untersagt wurden. Den weiteren Antrag der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Umbauarbeiten in dem bestehenden Verwaltungsgebäude bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihre Beschwerde zuzulassen, lehnte es ab.

12

Sowohl gegen die Abweichungsentscheidung vom 17.11.2015 als auch gegen die Baugenehmigung vom 7.12.2015 legten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 haben die Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht und diesen umfangreich begründet, zuletzt mit Schriftsatz vom 8.3.2016. Die Antragsteller beantragen,

13

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15.12.2015 gegen die Baugenehmigung vom 7.12.2015 (Az. N/WBZ/03740/2015) anzuordnen,

14

2. festzustellen, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 30.11.2015 gegen die Abweichungsentscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Bauordnung und Wohnen – ABH 2 (ohne Aktenzeichen) vom 17.11.2015 aufschiebende Wirkung hat,

15

hilfsweise

16

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 30.11.2015 gegen die Abweichungsentscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Bauordnung und Wohnen – ABH 2 (ohne Aktenzeichen) anzuordnen.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen,

19

und trägt zur Begründung ebenfalls umfangreich vor, zuletzt mit Schriftsatz vom 29.2.2016.

20

Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und – abgesehen von einer Stellungnahme zu der Frage des Gerichts nach dem Stand der Bauarbeiten – nicht weiter zur Sache vorgetragen.

21

Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – nach Ergehen entsprechender Erledigungserklärungen der Beteiligten – das Verfahren über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Errichtung und den Betrieb der Einrichtung auf Grundlage von § 3 SOG betreffenden Beschluss des erkennenden Gerichts in der Angelegenheit 7 E 5333/15 eingestellt und festgestellt, dass die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.10.2015 sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.12.2015 wirkungslos seien (2 Bs 226/15).

22

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Verfahren 7 E 5333/15, die vorgelegte Bauakte der Antragsgegnerin sowie auf die Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan Ohlsdorf 12 und zum Bebauungsplan-Verfahren Ohlsdorf 29 (Anzuchtgarten) verwiesen, die dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

B.

23

Der zulässige Antrag zu 1) nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a VwGO ist begründet (hierzu unter I.). Der Antrag zu 2) ist hingegen sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unzulässig (hierzu unter II.).

I.

24

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind in Bezug auf den Antrag zu 1) die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Gegensatz zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen einerseits daran, dass von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden kann, und dem Interesse der Antragsteller als Drittbetroffenen andererseits zu verhindern, dass später nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, kann in der Regel – und so auch hier – angemessen nur in der Weise gelöst werden, dass jeweils den Interessen derjenigen der Vorrang eingeräumt wird, die aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird bzw. werden. Im vorliegenden Fall überwiegen bei dieser Abwägung die Interessen der Antragsteller diejenigen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die angefochtene Baugenehmigung vom 7.12.2015 wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich wegen der Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller aufzuheben sein.

25

Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, 4 C 8/84, NVwZ 1987, 409; OVG Hamburg, Beschluss vom 7.5.1990, Bs II 65/90, HmbJVBl 1991, 7). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die den Antragsteller schützen sollen.

26

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegend geboten. Denn die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller voraussichtlich in ihrem Anspruch auf Einhaltung des Bebauungsplans hinsichtlich der Ausweisung „Anzuchtgarten“ (hierzu unter 1.). Der Widerspruch zu der Planausweisung wird auch nicht dadurch unbeachtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung auf die fachbehördliche Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 14 BauGB gestützt wird bzw. diese einbezieht (hierzu unter 2.).

27

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt gegen die auch dem Schutz der Antragsteller dienende bauplanungsrechtliche Festsetzung der Nutzung der Vorhabenfläche mit „Anzuchtgarten“ durch die Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31.3.2005 (vgl. zur entsprechenden polizeirechtlichen Konstellation: VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 24 ff.).

28

a) Die Festsetzung der Vorhabenfläche als „Anzuchtgarten“ in dem Bebauungsplan Ohlsdorf 12 – dort durch die zeichnerische Darstellung der Fläche mit der Eintragung „Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)“, konkretisiert durch § 2 Nr. 16 der Planverordnung, wonach auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Anzuchtgarten“ nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig sind – ist drittschützend. Ihr kommt nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zu.

29

Der Schutz auch eines Nachbarn vor einer der Planausweisung widersprechenden baulichen Nutzung auf einer angrenzenden, anders ausgewiesenen Fläche setzt allgemein den erkennbaren, rechtserheblichen Willen des Plangebers voraus, dass die jenseitige Gebietsausweisung bzw. Festsetzung in dem Bebauungsplan auch dem Schutz unmittelbar vor der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Grundstücke und baulichen Nutzungen dienen soll (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2013, 9 E 3452/13, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14). Für diese Normauslegung, d.h. zur Ermittlung eines solchen planerischen Willens sind insbesondere auch die Begründung des Bebauungsplans sowie andere Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens heranzuziehen (VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.4.2001, 1 MB 1190/01, ZfBR 2002, 280).

30

Vorliegend deutet bereits die Planzeichnung selbst auf eine besondere, auf die angrenzende Baugebietsausweisung „WR“ bezogene, ihrem Schutz dienende Funktion der Festsetzung „Anzuchtgarten“ hin: Das (seinerzeit auf sehr geringen, nicht zu sichernden Altbestand treffende) Plangebiet dient danach im Zentrum der Ausweisung von neuen Flächen für reine Wohnnutzung. Zugleich ist es unter Verzicht auf die üblichen einfachen geometrischen Formen polygonal geschnitten und reicht insbesondere über eine – sonst typischerweise als Zäsur wirkende – Bahnlinie hinweg, um ein Schulgelände und den Weg aus dem Wohngebiet dorthin einzuschließen. Dieser auf wohnbezogene Funktionszusammenhänge zielende Zuschnitt wird dabei wiederum aber gerade nicht genutzt, um die Fläche „Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)“ auszunehmen, obwohl diese unmittelbar funktional dem daran anschließenden Friedhof Ohlsdorf zugehört; deshalb liegt es nahe, dass auch die Ausweisung „Anzuchtgarten“ der Wohnnutzung zu dienen bestimmt ist. Dies fügt sich wiederum in die Gesamtheit der Nutzungszuordnungen, die auch im Übrigen allein wohnbezogen sind, nämlich eine Kindertagesstätte, einen Spielplatz sowie Grünflächen in Form von Parkanlagen (zugeschnitten als Schutzstreifen) umfassen. Auch letztere stellen ein Indiz für die Grundintention des damaligen Plangebers dar, die neu ermöglichte Wohnnutzung einem besonderen Schutz zu unterstellen. Solche als Schutzstreifen zugeschnittenen Grünstreifen bzw. Parkanlagen können bei entsprechender plangeberischer Intention gerade auch einen drittschützenden Zweck im Sinne einer Abschirmung einer vom Plangeber als besonders schutzwürdig angesehenen Bebauung bzw. entsprechenden Gliederung des Plangebiets erfüllen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2015, 2 Bs 247/14). Die entsprechende Intention des Plangebers folgt vorliegend aus den Ausführungen unter Nr. 5.9.1 der Planbegründung, wonach insbesondere auch damit ein Übergangsbereich zum Friedhof geschaffen werden soll.

31

Bestätigt wird dieser Befund durch Sinn und Zweck insbesondere der in diesem Plan getroffenen Festsetzungen „Anzuchtgarten“ und „reines Wohngebiet“ in ihrem Verhältnis zueinander. Als Anlass der Planung, d.h. als wesentliches Anliegen führt die Planbegründung an, die Fläche solle für Wohnungsbau genutzt werden; besondere Bedeutung komme dabei der Ausweisung geeigneter Flächen für den Einfamilienhausbau zu, um der Abwanderung von Eigenheiminteressenten in das Hamburger Umland entgegenzuwirken. Der Attraktivität der Flächen dient eine verlässliche Absicherung der Wohnruhe.

32

Die der Festsetzung der „Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'“ sowie die der Normierung von § 2 Nr. 16 der Planverordnung zugrunde liegende Zwecksetzung des Plangebers (und heutigen Antragsgegnerin) besteht ausweislich der Planbegründung in diesem Zusammenhang jedenfalls auch darin, die Nutzbarkeit der jetzigen Vorhabenfläche zugunsten der festgesetzten Wohnnutzung erheblich einzuschränken, um dieser die Wohnruhe zu sichern.

33

Deutlich wird der beabsichtigte Drittschutz daran, dass die Planbegründung im Hinblick auf die in § 2 Nr. 16 der Planverordnung vorgesehene Beschränkung der zulässigen Art der baulichen Nutzung der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Anzuchtgarten“ ausführt, dass

34

„nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen ... zulässig sind“,

35

damit

36

„weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten“,

37

vermieden werden (Nr. 5.3 der Planbegründung).

38

Damit wird nicht nur die Schutzrichtung zugunsten der Wohnnutzung klargestellt, sondern auch die dafür gewählte Nutzungsbeschränkung. Mit der Bezugnahme auf „weitergehende“ gewerbliche Nutzungen könnte bei isolierter Betrachtung zwar auch der Eindruck erweckt sein, weniger weitgehende gewerbliche Nutzungen sollten nicht ausgenommen werden. Ein solches Verständnis als Negativbestimmung zum Ausschluss nicht näher genannter besonders störender Nutzungen wäre indes mit der getroffenen Regelung, die positiv, spätere Bewertungsschwierigkeiten ausschließend, eine ganz bestimmte Nutzung vorgibt – nämlich diejenige, die im Sinne des Bestandsschutzes die vorgefundene Nutzung der Gesamtfläche auf der Restfläche weiter gestattet –, nicht vereinbar.

39

Angesichts der dem Wortlaut nach klaren Bezugnahme auf „nicht gewollte Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete“ kann dabei auch nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei der genannten Aussage in der Planbegründung – wie die Antragsgegnerin es im Verfahren 2 Bs 226/15 vorgetragen hat – um den Ausdruck allein objektiv-rechtlicher Überlegungen. Der Kreis der geschützten Grundstücksinhaber bleibt – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht völlig im Unklaren, sondern ist durch die Bezugnahme auf die durch denselben Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiete klar definiert. Inwieweit bei anderen Bauleitplänen der Antragsgegnerin andere Intentionen eine Rolle gespielt haben mögen, worauf diese ebenfalls hinweist, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang.

40

Diese spezielle, mit der Planung intendierte Schutzwirkung der spezifischen Festsetzung „Anzuchtgarten“ zugunsten der vom Plangeber im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 mit besonderem Schutzanspruch ausgestatteten Wohnbebauung zeigt sich ferner daran, dass es dem Plangeber mit der Zuordnung der Nutzungen, insbesondere mit der Schaffung des Wohngebiets, in dem auch die antragstellerischen Grundstücke belegen sind, darum ging, dass

41

„unter Berücksichtigung des benachbarten Landschaftsraums zum Friedhof der Anteil an unversiegelter Bodenfläche möglichst groß gehalten und die bauliche Verdichtung auf ein verträgliches, der Naturnähe entsprechendes Maß beschränkt bleiben“

42

sollte (Nr. 5.1 der Planbegründung). Hieraus wird insgesamt das Plankonzept ablesbar, dass die „Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'“ spezifisch eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof – der Naturraum wie auch Nutzfläche ist – und dem neu festgesetzten Wohngebiet erfüllen sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2013, 2 A 1231/13, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009, 2 Bs 102/09; Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15); einerseits zum Schutze des Friedhofs als Naturraum vor einer allzu dicht an diesen heranrückenden Wohnbebauung, andererseits aber auch zum Schutze der Wohnbebauung im Sinne einer besonderen Naturnähe und der daraus resultierenden besonders ruhigen Lage und dem dementsprechenden Schutz der Wohnruhe, wie sie gerade für reine Wohngebiete besonders prägend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43).

43

Die dargestellte, aus der Planbegründung abzuleitende Intention des Plangebers und heutigen Antragsgegnerin erweist sich als schlüssiges Ergebnis des Planungsprozesses, wie es den dokumentierten Schritten im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 zu entnehmen ist.

44

Erklärtes Ziel der Planung war demnach von Beginn an, im Plangebiet nicht zu stark verdichtete Wohnflächen für Familien mit Kindern zu schaffen, um auf diese Weise der Stadtflucht in das Umland entgegenzutreten. Dies ergibt sich sowohl aus den Vorarbeiten zum ersten Planentwurf (vgl. Entwurf einer Vorlage des Senatsbeauftragen für den Wohnungsbau an das Bezirksamt Hamburg-Nord vom 5.9.1995, S. 4 f., OH 12, Bd. 1; Antrag der CDU-Bezirksfraktion vom 16.9.1998, OH 12, Bd. 1; Schreiben des Bezirksamts Hamburg-Nord an die Stadtentwicklungsbehörde vom 19.10.1998, OH 12, Bd. 1; „Information für Bürgerinnen und Bürger des Stadtteiles Klein Borstel über das geplante Wohngebiet 'Kleine Horst'“ des Plangebers aus Juni 2001, OH 12, Bd. 1; Aufstellungsbeschluss vom 28.6.2001, Amt. Anz. 2001, S. 2339), als auch aus der ersten Entwurfsfassung der Planbegründung (OH 12, Bd. 2). Dieses Ziel wurde auch im weiteren Entstehungsprozess des Bebauungsplans stets weiterverfolgt (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft „Wohnungsbau auf Teilfläche der Anzuchtgärtnerei des Friedhofes Ohlsdorf“, Bü-Drs. 17/2955, S. 1; Mitteilung über die öffentliche Auslegung des Bauleitplan-Entwurfs vom 31.1.2003, Amtl. Anz. 2003, S. 611).

45

Es war dabei auch die frühzeitig erklärte Intention des Plangebers, gerade das an die verbleibende Fläche des Anzuchtgartens angrenzende Wohngebiet aufgrund dieser Lage als besonders geschützt zu entwickeln. Die Auslegungsfassung des Entwurfs der Planbegründung aus Dezember 2002 (OH 12, Bd. 3) führt an (dort S. 8):

46

„Das westlich des verbleibenden Anzuchtgartens liegende Wohngebiet, durch seine Lage zum Landschaftsraum des Friedhofs hin besonders hochwertig …“.

47

Unter „hochwertig“ war insbesondere zu verstehen, dass die für die Nutzung durch den Anzuchtgarten des Friedhofs Ohlsdorf verbleibende Fläche im Bebauungsplan so festzusetzen sei, dass von den darauf stattfindenden Nutzungen keine Störungen für das geplante Wohngebiet ausgehen. So trifft das Schreiben der Stadtentwicklungsbehörde, Landesplanungsamt, an die Stadtplanungsabteilung des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 4.3.2002 (N/BA 22, OH 12, Bd. 2) die Aussage, es sollten in die Planbegründung Ausführungen hinsichtlich Beeinträchtigungen bzw. der Vermeidung dieser auf das Wohnen erfolgen (S. 3 des Schreibens). Die Stadtplanungsabteilung des Bezirksamts Hamburg-Nord griff diese Anregung auf und dokumentierte sie in einem Arbeitsvermerk (N/BA2/OH12, OH 12, Bd. 2) vom 22.8.2002 (dort S. 18).

48

Schon im ersten Planentwurf (OH 12, Bd. 2) findet sich dementsprechend die geplante Beschränkung der Nutzungsart auf der für den Anzuchtgarten verbleibenden Fläche auf gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen sowie Stellplätze. Bereits im ersten Entwurf der Planbegründung heißt es ferner, durch diese Beschränkung sollten weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten, vermieden werden (OH 12, Bd. 2). Diese Aussage wurde im weiteren Entstehungsprozess des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 zu keiner Zeit revidiert. Sie findet sich ebenso in der Auslegungsfassung des Entwurfs der Planbegründung aus Dezember 2002 (OH 12, Bd. 3, dort S. 14) und ging schließlich auch in die endgültige Fassung der Planbegründung (dort Nr. 5.3) ein (s.o.).

49

Besonders deutlich wird die vom Plangeber verfolgte Intention, durch die in § 2 Nr. 16 der Planverordnung enthaltene Beschränkung hinsichtlich der Nutzungsart auf der durch den Plan festgesetzten „Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'“ auch die künftigen Bewohner des hieran angrenzenden Wohngebiets zu schützen, schließlich anhand der Niederschrift über eine Besprechung am 9.9.2002 im Bezirksamt Hamburg-Nord, Bauamt (OH 12, Bd. 3):

50

„Durch die Überplanung der ehemals 9,2 ha. großen Fläche des Anzuchtgartens zugunsten von Wohnungsbau (1,85 ha.) sind grundsätzlich rechtlich klare Festsetzungen zu treffen, um für die zukünftige und heute vorhandene Wohnbevölkerung Rechtssicherheit zu gewährleisten. Deshalb verbleibt der Anzuchtgarten im Plangebiet und muss eine gegliederte Ausweisung erhalten.

51

BBV-LP 23 und N/BA 2 haben sich im Nachgang auf die Festsetzung einer Fläche für einen besonderen Nutzungszweck geeinigt (weiße Fläche-Sondergebiet). Eine § 2-Festsetzung wird die zulässigen Nutzungen regeln.

52

Eine nachfolgende Abstimmung mit dem Ohlsdorfer Friedhof hat diese Festsetzung bestätigt. Als § 2-Festsetzung ist folgender Text vorgesehen:

53

„Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten (FHH)' sind nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig.‘

54

An diesem (bereits in dem in Hinsicht auf die Rechtsposition aus dem Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vollständig parallel gelagerten Verfahren 7 E 5333/15 von der Kammer gefundenen) Ergebnis ist nach alledem und auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens der Antragsgegnerin unter Einbeziehung ihres Vorbringens in ihrer gegen den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28.10.2015 gerichteten Beschwerdebegründung im Verfahren 2 Bs 226/15 festzuhalten. Die – wie dargestellt – aus den planerischen Festsetzungen, der Planbegründung und der Entstehungsgeschichte des Plans abzuleitende intendierte drittschützende Wirkung der in Rede stehenden Festsetzung bzw. das Berufen der Antragsteller hierauf stellt im Übrigen auch keine – wie die Antragsgegnerin meint (S. 15 des Schriftsatzes vom 6.1.2016) – „völlig neue Rechtsfigur“ dar; der die Fläche einer planerischen Festsetzung übergreifende Drittschutz ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (VG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2013, 9 E 3452/13, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14).

55

b) Die von der Antragsgegnerin geplante Einrichtung ist kein mit der durch den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 festgesetzten „Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'“ sowie der durch § 2 Nr. 16 der Planverordnung hierfür hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung normierten Beschränkung auf gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze vereinbares Vorhaben. Es handelt sich – wie es die Antragsgegnerin mit der Erteilung der Abweichungsgenehmigung, für welche die Nichtanwendbarkeit einfacherer Genehmigungsmöglichkeiten die Voraussetzung ist, auch bestätigt – bei dem geplanten Vorhaben nicht um eine gärtnerische bzw. friedhofsbezogene Nutzung oder lediglich die Errichtung von Stellplätzen. Schon hieraus ergibt sich der Verstoß des Bauvorhabens gegen die genannte drittschützende Bestimmung des geltenden Planrechts.

56

Die von der Antragsgegnerin diesbezüglich im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 Bs 226/15 vorgetragene und von ihr in das vorliegende gerichtliche Verfahren ausdrücklich einbezogene Betrachtung, ihr Vorhaben sei mit dem geltenden Planrecht schon unmittelbar vereinbar, da die Bestimmung in § 2 Nr. 16 der Planverordnung jedenfalls nicht insoweit drittschützend wirken könne, als damit auch Wohnnutzungen oder wohnähnliche Nutzungen ausgeschlossen seien, überzeugt schon unabhängig von der darin angelegten fehlerhaften Übertragung der engen Grenzen des subjektiven Nachbarrechts auf das objektive Baurecht nicht. Wie bereits dargelegt, erschöpft sich die Bestimmung der Planverordnung nicht in einer Negativ-Regelung zu Lasten solcher gewerblicher Nutzungen, die für das reine Wohngebiet in einer Weise störend wirken, die über das Maß hinaus ginge, welches mit einer Nutzung als Anzuchtgarten verbunden wäre. Die getroffene Positivregelung hat vielmehr gerade die Bedeutung, jede andere Nutzung als diejenige als Anzuchtgarten verlässlich auszuschließen. Der Umstand, dass damit nicht nur eine Nutzung durch eine große oder auch kleine soziale Einrichtung, sondern selbst eine reine Wohnnutzung unzulässig ist, widerlegt die genannte Auslegung nicht. Es liegt auf der Hand, dass eine bestehende Wohnnutzung auch durch die Emissionen genauso wie den Grünflächenverbrauch einer angrenzend hinzukommenden weiteren Wohnnutzung – um eine solche handelt es sich bei der geplanten Einrichtung allerdings ohnehin nicht – neuen Belastungen ausgesetzt wird.

57

Die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin in ihrer Rolle als Plangeber seinerzeit die betreffende Fläche und heutige Vorhabenfläche als besonders „hochwertig“ oder „idyllisch“ ansah bzw. nur als eine „Art Betriebshof der Friedhofsgärtnerei“ (so die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin im Verfahren 2 Bs 226/15, S. 20), ist für die Beurteilung der von der in Rede stehenden planerischen Festsetzung ausgehenden Schutzwirkung für die angrenzenden Wohngebiete nicht ausschlaggebend. Selbst wenn es sich nach seinerzeitiger Ansicht der Antragsgegnerin in ihrer Rolle als Plangeber um eine potenziell konfliktträchtige Fläche gehandelt haben sollte, deren damalige Nutzung durch die Festsetzung abgesichert werden sollte, kann sich hieraus nicht die Zulässigkeit einer völlig anderen Nutzung in der Form der nunmehr geplanten auf dieser Fläche ergeben. Ebenso wird nicht deutlich, inwieweit die erkennbar gebietsübergreifend schützende Intention der genannten Festsetzung andere als die darin genannten Nutzungsformen ausklammern sollte. Die Antragsgegnerin entschied sich in ihrer damaligen Rolle als Plangeber nach den obigen Feststellungen bewusst dafür, die zulässigen Nutzungsformen auf der heutigen Vorhabenfläche enumerativ zu beschränken, und dies in der Intention, angrenzende Wohngebiete vor potenziellen Störungen zu schützen, die von anderen als den ausdrücklich zulässigen Nutzungsformen ausgehen könnten. Gerade den enumerativen Charakter der in der betreffenden Festsetzung genannten Nutzungsformen arbeitet sie in der Planbegründung deutlich heraus, wonach auf der betreffenden Fläche

58

nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen ... zulässig sind“ (Hervorhebung hinzugefügt),

59

damit

60

„weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten“,

61

vermieden werden (Nr. 5.3 der Planbegründung). Hätte sie eine im Sinne des nunmehrigen Vortrags der Antragsgegnerin weitere Beschränkung der drittschützenden und gebietsübergreifend schützenden Wirkung der besagten Festsetzung gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass auch dies sich in der zitierten enumerativen Aufzählung niedergeschlagen hätte.

62

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen zur Interpretation der „Hochwertigkeit“ der Vorhabenfläche in Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Ohlsdorf 12. Diese sind allein auf die spezifischen Störwirkungen bezogen, die von der durch den Plan legalisierten Nutzung der heutigen Vorhabenfläche ausgehen könnten, beziehen sich aber nicht auf Nutzungen wie die nunmehr geplante, die ein völlig anderes Störpotenzial entfaltet. Eine auf mehrere Betriebsjahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden hat nach planungsrechtlicher Betrachtung ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung, mag diese auch nicht besonders „idyllisch“ sein (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 44; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45). Einrichtungen mit solchen Störpotenzialen werden durch die besagte Festsetzung gerade nicht legalisiert, ebenso wenig wird die drittschützende, gebietsübergreifende Intention der besagten Festsetzung auch für Einrichtungen mit solchem Störpotenzial ausgeschlossen.

63

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Entstehen eines solchen Störpotenzials der hier in Rede stehenden Einrichtung im Sinne eines Hineintragens einer aus den mit dem Vorhaben verbundenen, für die Bewohner ungünstigen Umständen (hohe Belegungsdichte, geringe Privatsphäre, persönliche Belastungen) resultierenden Unruhe in das Plangebiet entgegen der mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorzunehmenden typisierten Betrachtung wie auch nach einer Einschätzung der konkret zu erwartenden Verhältnisse von vornherein auszuschließen wäre. Auch der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.5.2015 bezieht sich nicht auf eine Erstaufnahmeeinrichtung, sondern auf eine Folgeeinrichtung, die zudem eine deutlich geringere Personenzahl aufnehmen sollte.

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Die geschilderte Zweckbestimmung der Vorhabenfläche, die Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12, der planerischen Wille, wie er in diesen Festsetzungen unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, sowie die beschriebene örtliche Situation dürften im Übrigen dem Plangebiet eine typische Prägung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verleihen, die das antragsgegnerische Vorhaben ebenfalls missachtet. Ein Widerspruch zu einer so geprägten Gebietseigenart liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem vom Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.1.2010, 2 Bs 242/09; Beschluss vom 5.6.2009, NordÖR 2009, 310). Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Nutzung der Vorhabenfläche qualitativ – und nicht nur quantitativ – deutlich von einer gärtnerischen oder friedhofsbezogenen Nutzung wie auch von der Kleinmaßstäblichkeit der festgesetzten reinen Wohnnutzung unterscheidet (VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 54; vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Hamburg, Urteil vom 2.7.2014, 2 Bf 186/10).

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2. Der Anspruch der Antragsteller auf Einhaltung der (auch) ihrem Schutz dienenden planerischen Festsetzung wird nicht dadurch unbeachtlich, dass die Antragsgegnerin sich zur Rechtfertigung des Vorhabens eine auf § 246 Abs. 14 BauGB gestützte „Fachbehördliche Entscheidung“ erteilt hat, die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung eingeschlossen wird. Diese Abweichungsentscheidung dürfte rechtswidrig sein. Insoweit lässt sich schon nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen erfüllt sind (hierzu unter a); zudem hat die Antragsgegnerin das ihr bei Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB eingeräumte Ermessen bei Erteilung der „Fachbehördlichen Entscheidung“ vom 17.11.2015 nicht fehlerfrei ausgeübt (hierzu unter b).

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a) Die für das Vorhaben erteilte Abweichung von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen kann schon tatbestandlich nicht auf § 246 Abs. 14 BauGB gestützt werden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB vom 17.11.2015 bereits verkannt, dass diese Abweichungsermächtigung nur für Ausnahmesachverhalte gilt (aa)); es ist nicht feststellbar, dass vorliegend der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet wäre (bb)).

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aa) § 246 Abs. 14 BauGB steht nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck, der Normsystematik wie auch nach seiner Entstehungsgeschichte in einem Subsidiaritätsverhältnis gegenüber anderweitigen Möglichkeiten der bauplanungsrechtlich zulässigen Errichtung von Flüchtlingsunterkünften. Erst wenn im gesamten Gebiet der jeweiligen Gemeinde insbesondere auch unter Nutzung der Genehmigungsmöglichkeiten nach den Absätzen 8 bis 13 des § 246 BauGB der dringende Unterbringungsbedarf für Flüchtlinge nicht gedeckt werden kann, darf von der weitreichenden Abweichungsmöglichkeit nach Absatz 14 Gebrauch gemacht werden.

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Im Einzelnen:

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Der Wortlaut des durch das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ neu geschaffenen § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB sieht vor, dass bis zum 31.12.2019 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende abgewichen werden kann, soweit

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auch bei Anwendung der § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können“. (Hervorhebungen hinzugefügt)

71

Hiernach soll sich die Abweichungsermächtigung nur auf bestimmte Vorhaben für Flüchtlingsunterkünfte beziehen, nämlich solche, die dringend benötigt werden und für die festgestellt werden kann, dass eine anderweitige Abhilfe nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich ist. Für die Frage nach der anderweitigen Abhilfemöglichkeit ist das Gebiet der Gemeinde, in der das zur Abweichungsgenehmigung gestellte Vorhaben entstehen soll, in den Blick zu nehmen. Hierauf bezogen ist weiter danach zu fragen, ob selbst die Anwendung der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB nicht dazu führen würde, dass der Bedarf gedeckt wäre.

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Der Wortlaut erweist sich im Abgleich mit der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen (BT-Drs. 16/6185, S. 55 f.) insoweit auch nicht als ungenau oder irreführend. Insbesondere die gesetzgeberische Entscheidung, die Erlaubnis zu einer über alle sonstigen Möglichkeiten hinausgehenden Abweichung von planungsrechtlichen Vorgaben daran zu knüpfen, dass im gesamten Gebiet der Gemeinde – d.h. nicht lediglich auf dem Vorhabengrundstück – keine andere Genehmigungsmöglichkeit für (dringend benötigte) Unterkünfte besteht, findet hier deutlichen Ausdruck (aaO., S. 55):

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„Die sehr weitgehende Abweichungsbefugnis soll an die Voraussetzungen gebunden sein, dass auch bei Anwendung von § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Die Betrachtung des Gemeindegebiets, in der [sic] die Unterkunft entstehen soll, ...“ (Hervorhebungen hinzugefügt)

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Es entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die Abweichungsermächtigung nur nach einer gemeindeweiten Subsidiaritätsprüfung zu eröffnen. Die Deckung dringender Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge in der jeweiligen Gemeinde, die mit der Vorschrift erleichtert werden soll, ist ein auf die Gesamtheit der Gemeinde bezogener Belang, der als solcher keinen Bezug aufweist zu einem bestimmten Baugrundstück (bzw. zu dem Interesse an dessen intensiverer Ausnutzbarkeit). Hierfür soll zudem, wie zitiert, das bestehende Bauplanungsrecht nicht generell unbeachtlich werden, sondern nur so weit zurückgedrängt werden, wie es erforderlich ist. Vorrang haben alle möglichen Vorhaben zur Einrichtung von Unterkünften, die unmittelbar oder als Ausnahme mit dem Bebauungsplan vereinbar sind, für die es lediglich einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedarf bzw. – insoweit durch § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB hervorgehoben – für die auf die Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 8 bis 13 der Vorschrift zurückgegriffen werden könnte. Gerade weil die über die vorstehenden Möglichkeiten hinausgehende Abweichung nach Absatz 14 (in einem im Einzelfall zu bestimmenden Maße) an die Stelle dessen treten können soll, was nach bisheriger Rechtslage allein durch eine Bebauungsplanänderung (bzw. Aufstellung eines Bebauungsplans) rechtmäßig zu gestalten gewesen wäre, sind nach der Gesetzeskonzeption bei Anwendung der Vorschrift sowohl der Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde als auch die betroffenen Belange und die rechtssichernde Bedeutung des Planungsverfahrens zu würdigen. Die Entwurfsbegründung räumt hierzu ausdrücklich ein, dass bundesverfassungsrechtliche Grenzen zur Geltung zu bringen sind:

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„Eine sich aus der örtlichen Situation ergebende Plausibilität der Erforderlichkeit des Vorhabens ist zur Vermeidung eines ausufernden Gebrauchs dieser Abweichungsbefugnis ausreichend, aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Hinblick auf den Eingriff in Artikel 28 Absatz 2 GG aber auch erforderlich.“ (aaO., S. 55) (Hervorhebungen hinzugefügt)

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Wegen der Bedeutung der Abweichungsgenehmigung als teilweiser materieller Planersatz soll der Entscheidungsrahmen und -prozess zumindest teilweise dem Planungsverfahren nachgebildet werden (aaO., S. 55):

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„Insbesondere bei dieser Abweichungsmöglichkeit ist den Behörden anzuraten, informelle Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung zu nutzen ... Vergleichbar zu § 37 BauGB werden zur Prüfung der Erforderlichkeitdie widerstreitenden öffentlichen Belange, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, zu gewichten sein ...Eine Missachtung konkreter Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann nicht im Sinne des Absatzes 14 erforderlich sein (vgl. § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG).“ (aaO., S. 55) (Hervorhebungen hinzugefügt)

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Zudem ist – dies ist in der unbeschränkten Bezugnahme auf § 37 Abs. 3 BauGB, d.h. auch auf dessen Satz 2 („Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.“) in Satz 9, 1. Halbsatz des § 246 Abs. 14 angelegt – in den Blick zu nehmen, dass die Planabweichung im weiteren Verlauf, d.h. bei einer Verstetigung der Nutzung, durch eine Anpassung des Bebauungsplans in das geordnete Planrecht zu überführen wäre.

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Dem entspricht es im Übrigen wiederum für die Subsidiarität der Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB, mit fortschreitendem Zeitablauf seit Feststellung des Grundsatzproblems unzureichender Unterkunftskapazitäten und bei Verstetigung von Entwicklungen (wie sie auch die Antragsgegnerin für ihre Jahresbedarfsprognose 2016 geltend zu machen scheint) als gegenüber der Inanspruchnahme von § 246 Abs. 14 BauGB vorrangiges Mittel das Planänderungsverfahren zu prüfen.

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Die auf eine gemeindeweite Betrachtung der Bedarfsdeckungsmöglichkeiten bezogene Subsidiarität der Ermächtigung in Absatz 14 des § 246 BauGB findet in dem systematischen Zusammenhang mit den in Bezug genommenen Absätzen 8 bis 13 deutliche Bestätigung. Die auf diese Absätze verweisende Subsidiaritätsbestimmung lenkt schon ihrerseits den Blick gleichsam über das gesamte Gemeindegebiet, denn diese Bestimmungen betreffen verschiedenste Grundstücke, gelegen im unbeplanten Innenbereich (Absätze 8, 10, 11 und 12), im Außenbereich (Absätze 9 und 13), im Gewerbegebiet (Absatz 10), in Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der Baunutzungsverordnung (Absatz 11), bzw. allgemein in überplanten Bereichen (Absatz 12).

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Auf die genannten, planungsrechtlich teilweise sehr unterschiedlich zu bewertenden Bereiche zugeschnitten bieten die Absätze 8 bis 13 spezifisch eingegrenzte Abweichungsmöglichkeiten. Sollte nun, wie die Antragsgegnerin es zu vertreten scheint, allein bezogen auf ein konkretes Vorhabengrundstück danach zu fragen sein, ob die dem Absatz 14 des § 246 BauGB vorangehenden, spezifischen Bestimmungen hierfür die Unterkunftsnutzung ermöglichen, und bei Verneinung gerade die Anwendung von Absatz 14 und damit die weitestgehenden Abweichungen eröffnet werden, so liefen alle Einschränkungen der spezielleren Normen leer bzw. könnten umgangen werden. Besonders augenfällig ist dies im Vergleich zu Absatz 12 der Vorschrift. § 246 Abs. 12 BauGB eröffnet eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für Nutzungsänderungen und mobile Unterkünfte lediglich für eine auf drei Jahre befristete Genehmigung. Folgte man dem Ansatz der Antragsgegnerin – deren Abweichungsentscheidung die Anwendbarkeit von Absatz 12 mit der Begründung ablehnt, es handele sich hier ungeachtet der Containermodulbauweise wegen „fester“ Gründung nicht um eine „mobile Unterkunft“ –, so könnte allein durch gewillkürte bauliche Maßnahmen diejenige Ermächtigungsnorm eröffnet werden, die den tiefsten, am schwierigsten zu rechtfertigenden Eingriff in das durch den Bebauungsplan gestaltete Interessengeflecht ermöglicht.

82

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Befundes der vorstehenden Normauslegung kann letztlich offen bleiben, inwieweit auch höherrangiges Recht, insbesondere im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 67) es gebietet, § 246 Abs. 14 BauGB als strikt subsidiäre Vorschrift zu verstehen, die lediglich als ultima ratio dann Planabweichungen eröffnet, wenn anders im Gebiet der Gemeinde dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden können.

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bb) Es ist in Bezug auf die hier fragliche Subsidiarität der Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB nicht feststellbar, dass vorliegend der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit eröffnet wäre bzw. gewesen wäre, als es hamburgweit keine andere, ohne Heranziehung der Abweichungsermächtigung eröffnete Möglichkeit der Deckung des Unterbringungsbedarfs gegeben hat bzw. gibt.

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Für die Erteilung der streitgegenständlichen Abweichung im November 2015 hat die Antragsgegnerin ausweislich des Begründungstextes, mit dem allein in Bezug auf das Vorhabengrundstück die Anwendbarkeit der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB erörtert wird, keine auf ihr gesamtes Gebiet – d.h. gemäß § 246 Abs. 5 BauGB das Gemeindegebiet – bezogenen Feststellungen getroffen. Sie hat zudem seinerzeit und seitdem gestützt auf andere Rechtsgrundlagen weitere Einrichtungen geschaffen. Die aktuellen öffentlichen Stellungnahmen des Senats der Antragsgegnerin – insbesondere auch gegenüber der Hamburgischen Bürgerschaft (vgl. u.a. Drs. 21/3362, S. 2: „Der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge schafft kontinuierlich neue Plätze für die Erstaufnahme im gesamten Stadtgebiet“, und Drs. 21/3091, Anlage, wonach neue Unterkünfte (auch) auf den Genehmigungsgrundlagen der §§ 31 Abs. 2, 246 Absätze 9, 10, 11 BauGB geplant werden) – sprechen auch weiterhin dagegen, dass die sonstigen Möglichkeiten erschöpft wären. Dementsprechend (d.h. ungeachtet der Frage, ob bei der Aussage herkömmliche Instrumente der Sicherung bauplanungsrechtlicher Verträglichkeit beachtet worden waren) ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu ihrer summarischen Aussage in dem Schriftsatz vom 6.1.2016 gelangen konnte, „auch gesamtstädtisch“ hätten „die Instrumente von § 246 Abs. 8 – 13“ nicht ausgereicht, die vorgelegten spezifischen Darstellungen zur Grundstückssuche bzw. Bedarfsdeckung indes teils schon mangels Kenntnis von der Norm wegen ihrer Entstehung vor Inkrafttreten des § 246 Abs. 14 BauGB (vgl. Anlage AG 3, Anlage AG 4), teils von dem Kenntnismangel unabhängig (Anlage AG 2) gerade nicht dem Subsidiaritätsgebot entsprechend differenziert. Der als Anlage AG 2 vorgelegte „Monitoringbericht“ des „Zentralen Koordinierungsstabs Flüchtlinge“ vom 6.1.2016 enthält zu der Frage, ob die Schaffung der darin als benötigt dargestellten Unterbringungskapazitäten unter Rückgriff auf § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB möglich wäre, oder mangels solcher Möglichkeit im gesamten Gebiet der Antragsgegnerin auf § 246 Abs. 14 BauGB zurückzugreifen wäre, keine erkennbare Prüfung. Vielmehr beschränkt sich die Antragsgegnerin darin auf die Aussage, sie sei gezwungen, wo nötig bis zur Herstellung neuen Planrechts

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„übergangsweise auch die gesetzlichen Möglichkeiten zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Abweichung von bisherigem Planrecht nach dem Bauplanungsrecht (§ 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB) und dem Polizeirecht in Anspruch zu nehmen“ (S. 2 des Monitoringberichts),

86

und gibt damit zu verstehen, dass sie eine vorrangige Anwendung des herkömmlichen Bauplanungsrechts bzw. der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB – welche auch erleichterte Möglichkeiten zur Abweichung von geltendem Planungsrecht eröffnen – gerade nicht in Betracht zieht, sondern von vornherein auf eine Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB setzt (vgl. auch S. 4, 25, 27 des Monitoringberichts).

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Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass einer Ermittlung der Bedarfe und der Bedarfsdeckungsmöglichkeiten nach dem Muster des Monitoringberichts auch in dem Fall voraussichtlich nicht zu folgen wäre, in dem die Antragsgegnerin die Einschätzung vertreten sollte, dass sie nur noch über die Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten schaffen könnte. Das gilt unabhängig davon, dass die Bedarfseinschätzung durch die Antragsgegnerin möglicherweise – wie sie es im vorliegenden Verfahren auch für sich in Anspruch nimmt – als Prognoseentscheidung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Voller gerichtlicher Prüfung unterliegt jedenfalls die Frage, inwieweit der richtige Beurteilungsmaßstab, innerhalb dessen gegebenenfalls eine bloße Plausibilitätskontrolle vorgenommen werden könnte, gewählt ist: Einschränkungen gerichtlicher Kontrollaufgaben bzw. -befugnisse und die damit einhergehende Beschränkung des aus Art. 20 GG folgenden Rechtsgewährleistungsanspruchs des Bürgers sind verfassungsrechtlich nur in wenigen Fällen eröffnet, in denen die Verwaltung entweder über einen für das Gericht uneinholbaren Wissensvorsprung verfügt oder eine mit tatsächlichen Unsicherheiten behaftete Prognoseentscheidung in Rede steht (BVerfG, Beschluss vom 2.6.2008, 1 BvR 349/04, NVwZ 2008, 1229, 1231; Beschluss vom 7.5.2008, 2 BvE 1/03, juris, Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 29.1.1991, 4 C 51/89, NVwZ-RR 1991, 601; OVG Weimar, Beschluss vom 30.5.2012, 2 EO 890/11, BeckRS 2012, 58713). Mag letzteres für die Prognose der Zahl der in eine Gemeinde zukünftig gelangenden Asylbegehrenden und damit auch hinsichtlich der entsprechend vorzuhaltenden Unterbringungskapazitäten gelten, gilt es nicht für die Frage, inwieweit bei der Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB der richtige örtliche Beurteilungsrahmen – Gebiet der Gemeinde, in der die Unterbringungseinrichtung entstehen soll, und nicht das konkrete Vorhaben – hinsichtlich der gesetzgeberisch vorgegebenen vorrangigen Anwendung der § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB gewählt worden ist. Erst nach korrekter Festlegung des im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Absätze 8 bis 13 anzulegenden Betrachtungsrahmens kann in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Rücksicht auf Prognoseunsicherheiten genommen werden. Hinsichtlich der Frage, ob bei Vornahme einer Prognoseentscheidung der relevante Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist, ist auch eine Prognoseentscheidung gerichtlich voll überprüfbar und die gerichtliche Kontrolldichte nicht eingeschränkt (so BVerfG, Beschluss vom 2.6.2008, 1 BvR 349/04, NVwZ 2008, 1229, 1231; OVG Münster, Urteil vom 10.6.2008, 13 A 1779/06, juris, Rn. 72).

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Der Ansatz in dem Monitoringbericht, für die Bedarfsermittlung sei auf die insgesamt anzunehmenden Zahlen an Personen abzustellen, die das Gebiet der Antragsgegnerin erreichen, dürfte insoweit nicht ausreichen. Vielmehr wird es spezifisch auf die benötigten Kapazitäten an Plätzen in Folgeunterkünften ankommen: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Unterbringung in die Bundesrepublik einreisender Asylbegehrender in Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 47 Abs. 1 AsylG) und Folgeunterbringungen (§ 53 AsylG). Zwischen diesen beiden Unterbringungsformen bestehen erhebliche, insbesondere auch bauplanungsrechtlich bedeutsame Unterschiede. Während jeder in das Bundesgebiet einreisende Asylbegehrende gemäß § 47 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, bis zu sechs Wochen, längstens bis zu sechs Monate, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist eine Unterbringung in Folgeunterkünften nur für solche Ausländer vorgesehen, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG zu wohnen, mithin nicht innerhalb der ersten sechs Monate ihres Aufenthalts das Bundesgebiet wieder verlassen haben – sei es freiwillig im Zuge einer Weiterreise in andere Staaten oder freiwilligen Rückkehr, sei es im Wege des Verwaltungsvollzugs. Dieser Unterschied zwischen Erstaufnahmeeinrichtungen und Folgeunterkünften muss sich im Rahmen einer Beurteilung der Frage wiederspiegeln, ob dringend benötigte Unterbringungsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, in Anwendung der allgemeinen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bzw. der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB geschaffen werden können, oder ob hierzu auf den subsidiären § 246 Abs. 14 BauGB zurückgegriffen werden darf.

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Dies ist vorliegend – auch unter Zugrundelegung des umfangreichen Vortrags der Antragsgegnerin zu ihrer Einschätzung des Unterbringungsbedarfs – nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sich insofern im Wesentlichen darauf beschränkt, allgemein den von ihr prognostizierten Unterbringungsbedarf geltend zu machen, ohne dabei in der gebotenen Trennschärfe zwischen benötigten Plätzen in Erstaufnahmeeinrichtungen und in Folgeunterbringungseinrichtungen zu unterscheiden. Insbesondere der vorgelegte „Monitoringbericht“ enthält in erster Linie Darstellungen zu den insgesamt im Gebiet der Antragsgegnerin ankommenden Personen, welche indes zunächst gemäß den Vorgaben des Asylgesetzes nicht in Folgeunterbringungseinrichtungen, sondern in Erstaufnahmeeinrichtungen unterzubringen wären bzw. sind. In Bezug auf Folgeunterkünfte beschränkt sich der Monitoringbericht auf die eher allgemeine Aussage, im Bereich der Folgeunterbringung müssten „etwa 30 neu zu errichtende Gemeinschaftsunterbringungen mit jeweils etwa zwischen 50 und 1.000 Plätzen“ geplant werden. Eine konkrete Erläuterung dieser Aussage bzw. eine Prognose, wie viele der insgesamt in Hamburg ankommenden Menschen innerhalb welchen Zeitraums einen Anspruch auf Unterbringung in einer Folgeunterbringungseinrichtung erwerben könnten, enthält der Monitoringbericht ebenso wenig wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die Schaffung dieser – allgemein – als Bedarf angesehenen Kapazitäten unter Nutzung bereits regulär planungsrechtlich hierfür geeigneter Flächen oder unter Nutzung der erleichterten Möglichkeiten nach § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB möglich wäre. Es wird lediglich auf das Erfordernis eines „massiven Ausbaus“ auch dieser Unterbringungsform hingewiesen (S. 18 f. des Monitoringberichts), ohne auch hierbei auf die Frage der Subsidiarität des § 246 Abs. 14 BauGB einzugehen.

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Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorgelegten – wenigen – Zahlen zum Bedarf an Folgeunterbringungsplätzen lassen auch nicht darauf schließen, dass die Schaffung dieser Kapazitäten unter Anwendung insbesondere der § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB im Bereich der Folgeunterbringung im Gebiet der Antragsgegnerin in Zukunft unmöglich sein wird, so dass absehbar eine Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben könnte und ein Rückgriff auf § 246 Abs. 14 BauGB offensichtlich die einzige Möglichkeit zur Schaffung der benötigten Kapazitäten im Gebiet der Antragsgegnerin wäre: Ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin betrug die Zahl der Überresidenten in den Erstaufnahmeeinrichtungen, die eigentlich Anspruch auf Unterbringung in einer Folgeunterbringungseinrichtung hätten, 4.692 Personen im Oktober 2015 (S. 19 des Monitoringberichts), 1.665 Personen am 27.11.2015, 2.387 Personen am 28.12.2015 und 2.752 Personen am 22.1.2016 (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.1.2016).

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b) Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus bei Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung und der hierin eingeschlossenen Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB das ihr in letzterer Hinsicht eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie hat es versäumt, die für diese Gestaltungsentscheidung relevanten Belange ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln und in ihre Ermessensausübung einzubeziehen.

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Ähnlich wie bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB handelt es sich im Falle einer auf § 246 Abs. 14 BauGB gestützten Baugenehmigung um einen auf einer gebundenen Entscheidung basierenden Verwaltungsakt, in welchen (jedenfalls, vgl.u.) eine Ermessensentscheidung über die Abweichung von planungsrechtlichen Vorgaben integriert ist.

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Die Ermächtigung zu einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB sieht keine gebundene Rechtsfolge vor; § 246 Abs. 14 BauGB eröffnet der zuständigen Behörde einen jedenfalls als Ermessen ausgestalteten Spielraum. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, welcher keine gebundene Rechtsfolge vorsieht, sondern ausdrücklich davon spricht, dass bei Erfüllung der durch Absatz 14 normierten Tatbestandsvoraussetzungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund dessen erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden „kann“. Auf Ermessen bzw. einen Gestaltungsspielraum deutet im Übrigen auch die entsprechende Formulierung in der Begründung des Entwurfs des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hin:

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„... soll in einem Sondertatbestand geregelt werden, dass für Aufnahmeeinrichtungen ...von den Vorschriften des BauGB ... in erforderlichem Umfang abgewichen werden kann“ (BT-Drs. 18/6185, S. 55)

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Der Ermächtigung zu einer nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterworfenen Gestaltungsentscheidung korrespondiert die Pflicht der für die Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB zuständigen Behörde – hier der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin –, alle für ihre Ermessensausübung relevanten Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln. Geschieht dies nicht, ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft und stellt die Erteilung einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB eine fehlerhafte Rechtsfolgenwahl dar.

96

Insoweit kann hier im Ergebnis offen bleiben, ob die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung der ermessensrelevanten Belange im Falle des § 246 Abs. 14 BauGB daraus folgt, dass eine unvollständige Ermittlung der ermessensrelevanten Belange neben einer generellen Verkennung des Bestehens von Ermessen (Ermessensausfall) oder einer Fehlgewichtung ermessensrelevanter Belange (entweder einzeln oder im Verhältnis zueinander) generell einen beachtlichen und gerichtlich überprüfbaren Fehler jeder Ermessensentscheidung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979, 1 BvR 650/77 , BVerfGE 51, 386, 399 f.; BVerwG, Urteil vom 18.3.1983, 1 C 99/78, NJW 1983, 1988; Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Ed. 30, Stand: 1/2016, § 40, Rn. 53). Möglich erscheint auch, dass sich die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung sämtlicher ermessensrelevanter Belange im Falle der Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB daraus ergibt, dass diese Entscheidung materiell mit einer Planungsentscheidung gleichzusetzen ist mit der Folge, dass an sie die Maßstäbe einer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB anzulegen sind. Für letzteres spricht, dass diese Norm es der Verwaltung dem Wortlaut nach ohne gegenständliche Einschränkung ermöglicht, sich über jede in einem Bebauungsplan enthaltene Festsetzung hinwegzusetzen, obwohl die Festsetzungen im Einzelnen und in ihrem Zusammenwirken Ausdruck der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit sind. Soll § 246 Abs. 14 BauGB aber die obere Verwaltungsbehörde in die Lage versetzen, selbst anstelle der eigentlich zuständigen Gemeinde eine abweichende, ebenfalls langfristig wirksame Entscheidung zu treffen, spricht im Sinne des an die Stelle des unmittelbar auf das Ergebnis bezogenen Rechtsschutzes tretenden „Rechtsschutzes durch Verfahren“ viel dafür, an die dabei von der Behörde zu treffende Gestaltungsentscheidung ähnliche Anforderungen zu stellen wie an die einer planerischen Entscheidung der Gemeinde zugrundeliegende Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB. Materielle Planungsentscheidungen sind bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen an das Abwägungsgebot gebunden (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 2 BvR 397-399/82, BVerfGE 70, 35, 50; BVerwG, Urteil vom 11.12.1981, 4 C 69/78, BVerwGE 64, 2703, 273; Urteil vom 9.9.1988, 4 B 37/88, NuR 1990, 111, 113; Urteil vom 29.1.1991, 4 C 51/89, BVerwGE 87, 332, 341 ff.). Dementsprechend liegt es nahe, dass eine Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB unter die Maßstäbe der Abwägungsfehlerlehre und das Gebot planerischer Konfliktbewältigung fällt (vgl. Durner, DVBl. 2015, 1605, 1607). Speziell die Anforderungen an die zutreffende Ermittlung der ermessensrelevanten Belange verstärken sich dabei in dem Maß, in dem die Ermessensentscheidung in Grundrechte der Betroffenen bzw. verfassungsrechtlich geschützte Belange eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386, 399 f.; Beschluss vom 1.7.1987, 2 BvR 478, 962/86 , BVerfGE 76, 143, 163 ff.). Auch bei einem solchen Verständnis der Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB wäre die Antragsgegnerin insbesondere zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung sämtlicher für ihre Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB ermessensrelevanten Belange verpflichtet gewesen, denn auch die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Gemeinde, eine Abwägung überhaupt vorzunehmen, die abwägungsrelevanten Belange vollständig und ordnungsgemäß zu ermitteln und sie sowohl einzeln als auch untereinander fehlerfrei zu gewichten (ständ. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, 309; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1, Rn. 93). Geschieht dies nicht, ist die Abwägung – bzw. die Ermessensausübung nach § 246 Abs. 14 BauGB – in gerichtlich überprüfbaren Aspekten fehlerhaft.

97

Diesen Anforderungen genügt die der fachbehördlichen Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.11.2015 zugrunde liegende Ermittlung der ermessensrelevanten Belange nicht. Eine Entscheidung darüber, inwieweit sie die von ihr ermittelten und in ihre Ermessensbetätigung eingestellten Belange gegenüber dem – ebenfalls mit hohem Gewicht ausgestatteten Belang der Unterbringung Asylbegehrender (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015, 3 B 1518/15, NVwZ 2016, 88) – richtig gewichtet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu treffen.

98

Die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der für ihre Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB relevanten Belange durch die Antragsgegnerin folgt bereits daraus, dass die Entscheidung am 17.11.2015 und damit zu einem Zeitpunkt erging, in welchem das durch die streitgegenständliche Baugenehmigung legalisierte Vorhaben noch nicht in der Form konkretisiert war, die letztendlich Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist.

99

Die Abweichungsentscheidung ist nicht als abstrakte Entscheidung vorab denkbar, von der im Anschluss in verschiedenen Ausformungen eines Vorhabens Gebrauch gemacht werden könnte. Eine sachgerechte Entscheidung setzt wegen ihrer konkret planersetzenden Bedeutung notwendig die vollständige Kenntnis aller planungsrechtlich relevanten Umstände des Vorhabens voraus.

100

Daran fehlte es hier. Zwar wurde der Bauantrag hierfür bereits unter dem 11.11.2015 eingereicht. Im Anschluss an die Erteilung der Abweichungsentscheidung vom 17.11.2015 wurden die Antragsunterlagen jedoch geändert, und dies auch im Hinblick auf potenziell nachbarbetreffende Belange. So wurde von den von der Antragsgegnerin beauftragten Architekten am 30.11.2015 noch ein aktualisierter Lageplan („Index 05“), welcher die Lage der Zufahrt zur geplanten Einrichtung betraf, sowie eine um das Verkehrsaufkommen ergänzte Betriebsbeschreibung als Austausch für zuvor eingereichte Bauantragsunterlagen bei dem für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Bezirksamt eingereicht (Bl. 3/S 45 d. Bauakte). Bereits unter dem 25.11.2015 hatten die Architekten, ebenfalls im Austausch für zuvor eingereichte Bauantragsunterlagen, u.a. schon einen aktualisierten Lageplan („Index 04“) sowie eine Darstellung der internen Verkehrserschließung für Fahrzeuge größer als ein Pkw beim zuständigen Bezirksamt eingereicht.

101

Ferner lässt die fachbehördliche Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 14 BauGB vom 17.11.2015 nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die Frage einer möglichen von der geplanten Einrichtung hervorgerufenen Immissionsbelastung, die auf die Grundstücke der Antragsteller oder anderer Nachbarn einwirken kann, bzw. die dieser Frage zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß und vollständig ermittelt hat. Eine vollständige und ordnungsgemäße Ermittlung dieser Belange bzw. der zugrunde liegenden Tatsachen wäre vor einer Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 14 BauGB jedoch geboten gewesen. Von Relevanz für die einer planerischen Abweichungsentscheidung zugrunde liegende Ermessensbetätigung (und damit zuvor vollständig und ordnungsgemäß zu ermitteln) sind alle Belange, die potenziell auch Auswirkungen auf den Rücksichtnahmeanspruch planungsrechtlicher Nachbarn haben können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL., Stand: 8/2015, § 31, Rn. 68, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.2.1977, 4 C 22.75, juris). Dabei sind als ein wesentlicher Belang die Immissionsverhältnisse und die dadurch hervorgerufenen Belastungen der Nachbarschaft in den Blick zu nehmen (OVG Münster, Urteil vom 22.5.2014, 8 A 3002/11, juris, Rn. 138).

102

Die vorliegend in Rede stehende Entscheidung der Antragsgegnerin lässt nicht erkennen, dass potenzielle Immissionsbelastungen in der Form von Lärm- oder Lichtimmissionen von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß in ihre Ermessenserwägungen einbezogen worden wären. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin versucht hätte, durch nachbarschützende Nebenbestimmungen eine Lösung potenzieller Immissionskonflikte herbeizuführen. Mögliche Lärmimmissionen werden in dieser Entscheidung nicht ernstlich ermittelt. Vielmehr wird die Zumutbarkeit der geplanten Einrichtung lediglich aufgrund eines knappen, überschlägigen Vergleichs zwischen der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Nutzungsart auf der Vorhabenfläche und der geplanten Nutzung angenommen. Weder wird indes die konkret aufgrund der nach dem Bebauungsplan zugelassenen Nutzung zu erwartende Lärmbelastung ermittelt, etwa durch Bestimmung des Emissionsverhaltens der von der Antragsgegnerin beispielhaft in Bezug genommenen Maschinen (Komposter, Shredder), noch wird eine konkrete Prognose – gar unter Einbeziehung einer zuvor eingeholten Lärmimmissionsprognose oder unter Rückgriff auf Erfahrungswerte aus vergleichbaren Einrichtungen – des von der geplanten Anlage ausgehenden Lärms vorgenommen. Dies wäre angesichts der erheblich unterschiedlichen Nutzungsformen – friedhofsbezogene Nutzung (mit geringen Betriebszeiten) und Nutzung durch eine große soziale Einrichtung in Containerbauweise mit halboffenen, aus Metall gefertigten Außentreppen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45) – und daraus resultierender unterschiedlicher Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft notwendig gewesen.

103

Auch die nicht weiter substantiierte Annahme der Antragsgegnerin, der Betrieb der geplanten Einrichtung werde im Hinblick auf den davon hervorgerufenen Kfz-Verkehr nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Nachbarschaft führen, wirft erhebliche Zweifel auf. Eine solche pauschale Annahme kann keine konkrete Sachverhaltsermittlung ersetzen. Die Ansicht der Antragsgegnerin, „nennenswerter Kfz-Verkehr" werde durch die Anlage nicht ausgelöst (S. 3 der Abweichungsentscheidung vom 17.11.2015) und Kfz-Verkehr werde ausschließlich durch die in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter hervorgerufen, erscheint als unzureichende Ermittlung ermessensrelevanter Belange, da sie diverse mögliche zusätzliche Ursachen für durch die Einrichtung ausgelöstes Verkehrsaufkommen ausblendet und dementsprechend nicht in ihre Ermessensbetätigung einstellt. So liegt es nahe, dass der Betrieb der geplanten Einrichtung zu mehr Kfz-Verkehr führen wird als nur zu An- und Abfahrverkehr des in der Einrichtung tätigen Personals. Einrichtungen zur Unterbringung von mehreren Hundert Menschen – insbesondere auch Einrichtungen zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden – lösen typischerweise erheblichen weiteren Verkehr aus (vgl. für eine Einrichtung zur Folgeunterbringung: OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43). So ist nicht nur damit zu rechnen, dass die Einrichtung neben dem Verkehr durch darin tätiges Personal auch von Handwerksbetrieben oder ähnlichen Dienstleistern zur Vornahme von Reparatur- oder Wartungsarbeiten angefahren wird, sondern auch durch Lieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge zur Abfallentsorgung. Ebenso ist damit zu rechnen, dass neu in die Einrichtung einziehende Bewohner diese nicht zu Fuß erreichen, sondern mit Bustransporten – die Betriebsbeschreibung spricht insofern von Kleinbussen – oder bei kleineren Gruppen auch per Taxi oder Pkw-Transfer. Anders als bei Erstaufnahmeeinrichtungen ist auch Besucherverkehr gerade nicht ausgeschlossen. Zudem liegt es nicht fern, dass die in der Einrichtung u.U. über mehrere Jahre untergebrachten Personen, etwa größere Familien, im Laufe der Zeit selbst über Kraftfahrzeuge verfügen. Es wäre jedenfalls Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, durch Betrachtung anderer Einrichtungen zur Folgeunterbringung eine auf Erfahrungswerten beruhende erste Prognose der Nutzung von Kfz durch Bewohner der Einrichtung anzustellen; dafür ist nichts ersichtlich.

104

Betrachtungen zu anderen Immissionsbelastungen, insbesondere Lichtimmissionen, fehlen in der fachbehördlichen Abweichungsentscheidung vom 15.11.2015 vollständig. Das Entstehen auch solcher Immissionen, insbesondere auch im Vergleich zu einer friedhofsgärtnerischen Nutzung, ist im Falle der Schaffung einer Einrichtung zur Unterbringung von 700 Menschen auf vergleichsweise engem Raum indes ebenfalls nicht so offensichtlich auszuschließen, dass ihre Einbeziehung in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin von vornherein hätten unterbleiben können. Denkbar sind insofern beispielsweise Lichtimmissionen durch die nächtliche Beleuchtung, wenn nicht der Zaunanlage, so jedenfalls der an den Gebäuden vorhandenen Außentreppen oder der Wege des Einrichtungsgeländes.

105

Darüber hinaus hat es die Antragsgegnerin versäumt, die aus der gegenüber der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Grundstücksnutzung deutlich intensivierten Nutzung durch die geplante Einrichtung resultierenden sozialen Umfeldauswirkungen im Sinne der hierdurch hervorgerufenen Belastungen der Wohnruhe in den angrenzenden Wohngebieten, in denen auch die antragstellerischen Grundstücke belegen sind, ordnungsgemäß zu ermitteln. Soziale Umfeldauswirkungen eines Bauvorhabens sind als ermessensrelevante Belange von Nachbarn im Rahmen von Abweichungsentscheidungen zu berücksichtigen, wenn sie zum einen mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage der fraglichen Art typischerweise verbunden sind und zum anderen eine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zum betreffenden Nachbargrundstück aufweisen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 104; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15; Beschluss vom 19.1.2015, 7 E 5893/14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris). Kann dies der Fall sein, sind die entsprechenden Belange und die hierauf bezogenen Tatsachen im Rahmen der Ermessensbetätigung zu ermitteln und in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Angesichts des Umstandes, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsform (friedhofsgärtnerische Nutzung) und die durch die geplante Einrichtung vorgesehene Nutzung (große soziale Einrichtung für bis zu 700 Menschen) erheblich voneinander abweichen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45), wären die entsprechenden Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ebenfalls in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die von der geplanten Einrichtung ausgehenden sozialen Umfeldauswirkungen – beispielsweise mögliche Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris) oder lautstarke Aktivitäten im Freien (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43), Ausdehnung solcher Aktivitäten auch auf den als „Spielstraße“ ausgewiesenen „Erna-Stahl-Ring“ – offensichtlich ohne jede Relevanz für die Belange der Antragsteller wären, mit ihr keinerlei typischerweise potenziell nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden wären oder keine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zu den Grundstücken der Antragsteller bestünde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorhabengrundstück sich in einer Art „Kessellage“ befindet und aufgrund seiner Begrenzung durch den Ohlsdorfer Friedhof nach Süden und die durch Privatgrundstücke geprägte Bebauung entlang der Straßen „Große Horst“ und „Vor dem Berge“ nach Osten hin die nördlich vom Einrichtungsgelände belegene, als „Spielstraße“ ausgewiesene Fläche des „Erna-Stahl-Rings“ eine der wenigen Möglichkeiten für in der Einrichtung untergebrachte Personen bieten würde, sich außerhalb des umzäunten, eher eng bebauten Einrichtungsgeländes, aber doch in Einrichtungsnähe im Freien aufzuhalten. Ferner ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – auch für eine Folgeunterkunft – geklärt, dass eine größere Einrichtung zur öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bei typisierender Betrachtung mit nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden sein kann, die in einem reinen Wohngebiet sogar zur generellen Gebietsunverträglichkeit solcher Einrichtungen führen (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43 ff.). Auch eine konkrete Wechselbeziehung zu den Grundstücken der Antragsteller ist nicht von vornherein auszuschließen. Deren Grundstücke liegen in unmittelbarer Nähe zur Vorhabenfläche, was die Antragsteller – als (Mit-) Eigentümer – zu planungsrechtlich betroffenen Nachbarn macht. Dies wird durch die Baugenehmigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Zugang zum Einrichtungsgelände an dessen südöstlicher Ecke gelegen sein soll. Ohnehin weisen Fußwegverbindungen etwa zum S-Bahnhof „Kornweg“ (bzw. zu nördlich davon zu findenden Einrichtungen wie Post, Sparkasse, Apotheke) in das nördlich angrenzende Gebiet.

106

Unabhängig von der Frage, wie die Antragsgegnerin in einem zweiten Schritt die möglichen Belange der Antragsteller im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gewichtung in ein angemessenes Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an einer Flüchtlingsunterbringung zu bringen hätte, befreit sie eine Möglichkeit dazu, Belangen die Durchsetzung zu versagen, nicht von ihrer – gerade auch bei Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB bestehenden, vorgelagerten – Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung ermessensrelevanter Belange.

107

Schließlich lässt die Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.11.2015 auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Frage einer möglichen Reduzierung der Belegungsdichte und der damit potenziell einhergehenden Verminderung der Auswirkungen des Betriebs der Einrichtung auf nachbarliche Belange in Betracht gezogen oder die entsprechenden Tatsachen ermittelt hätte. Auch dies wäre im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung unter vollständiger Ermittlung sämtlicher ermessensrelevanter Belange geboten gewesen. Geht man davon aus, dass die Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB aufgrund ihrer planersetzenden Funktion denselben rechtlichen Bindungen unterworfen ist wie die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Durner, DVBl. 2015, 1605, 1607), hat die höhere Verwaltungsbehörde hierbei nicht nur im Sinne eines „Alles oder Nichts“ über eine Abweichung zugunsten des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in seiner konkreten Gestalt zu entscheiden. Ähnlich wie die planende Gemeinde im Zuge einer planerischen Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Möglichkeit und die Pflicht hat, sich anbietende oder ernsthaft in Betracht kommende Alternativen zur Planung im Rahmen der Abwägung zu betrachten (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1, Rn. 117a), bestünde diese Möglichkeit auch für die höhere Verwaltungsbehörde bei der Ermessensausübung nach § 246 Abs. 14 BauGB. Ergibt sich gerade aus dem Umfang des Vorhabens potenziell die Betroffenheit nachbarlicher Belange, hätte sie die Pflicht, im Rahmen der Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB und der dabei vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Möglichkeit einer Reduzierung der Vorhabengröße in Betracht zu ziehen und die hieraus resultierenden Tatsachen zu ermitteln, um ggf. eine Abweichung nur für eine reduzierte Form des Vorhabens zu erteilen. Das der planerischen Abwägung bzw. der Ermessensbetätigung innewohnende Gebot der Konfliktlösung fordert auch eine Prognose der zukünftigen überschaubaren Auswirkungen der Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1978, IV C 79.76, BVerwGE 56, 110; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1, Rn. 117). Diese umfasst auch die Frage einer möglichen Konfliktlösung durch eine Reduzierung der Planung bzw. des zur Prüfung nach § 246 Abs. 14 BauGB gestellten Vorhabens.

II.

108

Der Antrag zu 2) der Antragsteller ist im Haupt- wie im Hilfsantrag unzulässig. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag der Antragsteller, dass ihr Widerspruch gegen die fachbehördliche Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.11.2015 aufschiebende Wirkung hat, bzw. der hilfsweise darauf gerichtete Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen, kann keinen Erfolg haben. Er ist bereits unstatthaft. Mit dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO zielt der Rechtsschutzsuchende darauf, dass im Wege des gerichtlichen Verfahrens der Zustand hergestellt – ggf. auch festgestellt – wird, der dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO zugrunde liegt: einstweiliger Schutz mittels aufschiebender Wirkung dadurch, dass der mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen wird (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 80, Rn. 335). Angriffsgegenstand eines solchen Antrags kann ausweislich der in § 80 Abs. 1 VwGO geregelten Anknüpfung an Widerspruch und Anfechtungsklage nur ein Verwaltungsakt sein (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 80, Rn. 37).

109

Bei der fachbehördlichen Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.11.2015 handelt es sich nicht um einen der Drittanfechtung zugänglichen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern um ein bloß vorbereitendes Verwaltungsinternum, welches durch seine Einbeziehung in die streitgegenständliche Baugenehmigung zu deren unselbständigem Bestandteil geworden ist. Die Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB entspricht in diesem Zusammenhang strukturell der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Auch diese auf eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gerichtete Ermessensentscheidung einer Verwaltungsbehörde ist als vorbereitende Entscheidung zum Erlass einer Baugenehmigung anzusehen. Sie ist, wenn sie im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO ergeht, notwendige Vorstufe der – ggf. drittbelastenden – Baugenehmigung, ersetzt diese aber nicht und soll allein und ohne Einbeziehung in eine Baugenehmigung keine drittbelastende Wirkung entfalten. Dementsprechend ergeht sie, sofern – wie hier – ein Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 31, Rn. 63, 67) und ist keiner isolierten Anfechtung durch Dritte zugänglich (BVerwG, Urteil vom 17.2.1971, 4 C 2.68, juris, Rn. 33; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 31, Rn. 67). Anfechtungsgegenstand ist in einem solchen Fall nur die hierauf basierende, die Teilentscheidungen im Sinne der Konzentrationswirkung zusammenführende Baugenehmigung nach § 62 HBauO selbst. Anderes mag in den Fällen gelten, in denen die Abweichungsentscheidung mangels durchzuführendem Baugenehmigungsverfahren als isolierte Entscheidung ergeht (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL., Stand: 8/2105, § 31, Rn. 63), was hier jedoch nicht der Fall ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum in dieser Hinsicht bei einer ebenfalls den Erlass einer Baugenehmigung vorbereitenden Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB anderes gelten sollte.

110

Es besteht auch kein Anlass, den Antrag bzw. die Anträge zu 2) dahingehend umzudeuten, dass er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, etwa es der Antragsgegnerin zu untersagen, von ihrer fachbehördlichen Abweichungsentscheidung vom 17.11.2015 Gebrauch zu machen, gerichtet wäre. Das auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs im Sinne einer einstweiligen Verhinderung der (weiteren) Errichtung und des Betriebs der geplanten Einrichtung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gerichtete materielle Rechtsschutzanliegen der Antragsteller ist insoweit von ihrem Antrag zu 1) vollumfänglich abgedeckt. Allein ein Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO im Sinne des Antragswortlauts zu 2) hätte den Antragstellern einen weiteren Gegenstand ihres rechtlichen Angriffs vermittelt. Ein solcher Antrag ist indes – wie ausgeführt – nicht statthaft.

C.

111

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Antrag zu 2) in Bezug auf die als bloßes Verwaltungsinternum einzuordnende und in die streitgegenständliche Baugenehmigung vollständig einbezogene Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB keine über den Antrag zu 1) hinausgehende eigenständige Bedeutung hat. Die Beigeladene hat keinen eigenen Sachantrag gestellt und auch ansonsten nicht weiter zur Sache vorgetragen. Da sie damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 162, Rn. 92).

D.

112

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Bewertung baunachbarrechtlicher Rechtsschutzanliegen.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15.12.2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7.12.2015 (Az. N/WBZ/03740/2015) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 22.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Einrichtung auf der Fläche des (ehemaligen) Anzuchtgartens des Ohlsdorfer Friedhofs, in der im Sinne einer Folgeunterbringung Asylsuchende bzw. Flüchtlinge untergebracht werden sollen.

2

Unter dem 7.12.2015 erteilte die Antragsgegnerin durch ihr Bezirksamt Hamburg-Nord der Beigeladenen eine bis zum 7.12.2025 befristete Baugenehmigung im Verfahren nach § 62 HBauO für die „Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung“. Die Einrichtung soll aus insgesamt 13 zwei- und dreigeschossigen Gebäuden bestehen, welche jeweils mit mittiger, offener Doppeltreppenanlage in Container-Modulbauweise (auf der Grundlage einer „Typengenehmigung des Containerlieferanten“) errichtet werden, wobei das oberste Geschoss durch ein flach ausgeformtes Satteldach überdeckt wird. In den Häusern sollen sich „wohnungsähnliche Kompartments“ unterschiedlicher Größe mit Küche und Bädern befinden. Ausweislich der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, sollen in der Einrichtung Familien mit Kindern und Alleinstehende aus dem Personenkreis der Flüchtlinge, deren Residenzpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung abgelaufen ist, untergebracht werden. Dies soll in den Wohneinheiten familienweise (bis zu sechs Personen pro Wohneinheit) oder mit bis zu sechs alleinstehenden Personen pro Wohneinheit (geschlechtergetrennt) erfolgen. In einem der geplanten Gebäude soll ein zentraler Aufenthaltsbereich für Gemeinschaftszwecke entstehen. Die untergebrachten Personen sollen sich selbst versorgen. Zudem soll ein bestehendes, früher u.a. zu Verwaltungszwecken des Friedhofs genutztes Gebäude umgebaut werden und danach Räumlichkeiten für u.a. die Verwaltung der Einrichtung beherbergen. Die Außenanlagen umfassen drei Spielplätze und eine „Halfpipe“. Die Erschließung der Einrichtung für Pkw-Verkehr sowie für den Liefer- und Wirtschaftsverkehr für Kfz mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t soll über die Straße „Große Horst“ erfolgen. Die hierfür vorgesehene Zufahrt soll sich an der südöstlichen Ecke der Vorhabenfläche befinden. Müllentsorgungsfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge sollen die Anlage über die Straße „Erna-Stahl-Ring“ an der nördlichen Grenze der Vorhabenfläche anfahren, welche als verkehrsberuhigte Zone (sog. „Spielstraße“) ausgewiesen ist. Den untergebrachten Personen wird der Zugang zur Einrichtung rund um die Uhr möglich sein. Einrichtungspersonal (Unterkunfts- und Sozialmanagement sowie technisches Personal) soll in der Zeit von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr in der Einrichtung tätig sein. Die Einrichtung soll, errechnet nach dieser Personalzuweisung, über sieben Pkw-Stellplätze verfügen. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung der einzelnen Bewohner soll nach der Darstellung der Antragsgegnerin jeweils enden, wenn aufgrund des Eintritts von Wohnungsberechtigung der Auszug aus der Einrichtung und der Umzug in eine selbst angemietete Wohnung möglich sind. In der Einrichtung sollen Betreuungsleistungen erbracht werden; die Nutzungsbedingungen für die untergebrachten Personen sollen durch eine Hausordnung, deren Inhalt nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, geregelt werden.

3

Der Baugenehmigungsbescheid schließt ausdrücklich die an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration adressierte Entscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nach § 246 Abs. 14 BauGB vom 17.11.2015 ein, mit welcher für die Errichtung und den Betrieb der Einrichtung die Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 gestattet wird, und zwar hinsichtlich der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)“, hinsichtlich Baugrenzen und hinsichtlich § 2 Nr. 16 der Planverordnung. Zur Begründung heißt es in der Fachbehördlichen Entscheidung u.a.:

4

„Eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage der Absätze 8 - 13 des § 246 BauGB ist nicht möglich: Die Voraussetzungen des Abs. 8 sind nicht erfüllt, da das Vorhaben nicht in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet liegt. Eine Zulassung nach Abs. 9, 10 oder 13 scheidet aus, da sich das Vorhaben weder im Außenbereich noch in einem Gewerbegebiet befindet. Die Voraussetzungen des Abs. 11 sind nicht erfüllt, weil der Bebauungsplan keine Regelung zu einer ausnahmsweisen Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke enthält. Die Erteilung einer befristeten Zulassung nach Abs. 12 scheidet aus, da die zu errichtenden Anlagen keine 'mobilen Unterkünfte' im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind. Vielmehr werden von umfangreichen Erschließungsmaßnahmen begleitete, fest gegründete Bauten errichtet.“

5

Weiter wird dort ausgeführt, eine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung sei nicht zu erwarten. Zu berücksichtigen sei insofern lediglich der von den in der Einrichtung tätigen Mitarbeitern verursachte Verkehr, welcher das Verkehrsaufkommen auf der Straße „Große Horst“ nicht nennenswert erhöhen werde. Die Fahrten durch Müllentsorgungsfahrzeuge seien den Anwohnern des „Erna-Stahl-Rings“ zumutbar. Auch liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, was sich aus der räumlichen Anordnung der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück ergebe sowie daraus, dass auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf der Vorhabenfläche der Betrieb einer Friedhofsgärtnerei mit der Folge entsprechender Lärmimmissionen zulässig sei. Landschaftsschutzrechtliche Belange seien nicht betroffen. Die Unterkünfte würden jedoch aufgrund der stetig steigenden Zahlen von Flüchtlingen und Asylbewerbern dringend benötigt.

6

In der Baugenehmigung ebenso eingeschlossen wird eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) für das Überfahren der nicht zum Befahren vorgesehenen Nebenflächen der Straße „Erna-Stahl-Ring“ durch Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf zwei näher bezeichneten Überfahrten sowie eine Änderung gemäß § 18 Abs. 2 HWG der bestehenden bzw. erteilten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 HWG für die Verlegung, den Umbau und die Erweiterung einer vorhandenen bzw. genehmigten Überfahrt in der Straße „Große Horst“ für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Ebenso erteilt wurde eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg zur Fällung näher bezeichneter Bäume. Immissionsschutzrechtliche Auflagen enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht.

7

Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Miteigentümer an zu Wohnzwecken genutzten, nördlich und westlich der Vorhabenfläche belegenen Grundstücken. Der Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31.3.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 124) weist diese Grundstücke als reines Wohngebiet aus; für die Vorhabenfläche trifft die Planzeichnung die Festsetzung „Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)“, die mit § 2 Nr. 16 der Planverordnung näher beschrieben wird.

8

Bereits im Rahmen der Sitzung der Lenkungsgruppe „Integration öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) und Zentrale Erstaufnahme (ZEA) in die gesamtstädtische Flächenverwertung und Planung“ hatte die Antragsgegnerin am 17.7.2015 die Nutzung der Vorhabenfläche zur Errichtung der besagten Einrichtung beschlossen, zunächst gestützt auf § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG). Am 15.9.2015 wurden die Pläne zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtung im Rahmen einer Informationsveranstaltung den betroffenen Anwohnern sowie der Öffentlichkeit vorgestellt. Kurz darauf wurden die auf der Fläche vorhandenen Gewächshäuser und andere ehemals vom Anzuchtgarten des Friedhofs genutzte Gebäude beseitigt. Zusammen mit einem weiteren Antragsteller ersuchten die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens beim erkennenden Gericht gegen die auf § 3 SOG gestützte Errichtung und den auf § 3 SOG gestützten Betrieb der Einrichtung um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO. Mit Beschluss vom 28.10.2015 (7 E 5333/15) gab das Gericht diesem Begehren statt und gab der (auch damaligen) Antragsgegnerin auf, die Bauarbeiten für die Errichtung der streitbefangenen Einrichtung einstweilen einzustellen und zu unterlassen und die (heutige) Beigeladene entsprechend anzuhalten. Hiergegen legte die Antragsgegnerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

9

Die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Antragsgegnerin beschloss am 5.11.2015, das Bezirksamt Hamburg-Nord anzuweisen, kurzfristig ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten, „mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende auf dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 liegenden Teil des Flurstücks 854 der Gemarkung Ohlsdorf (ehemaliger Anzuchtgarten) mit 700 Plätzen unter sinnvoller Erweiterung des Plangebiets mit Blick auf die südöstliche Erschließung geschaffen werden“. Das Bezirksamt betreibt seitdem das Bebauungsplan-Verfahren „Ohlsdorf 29 (Anzuchtgarten)“.

10

Unter dem 17.11.2015 erteilte die Antragsgegnerin durch ihre Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen die erwähnte „Fachbehördliche Entscheidung“ nach § 246 Abs. 14 BauGB.

11

Mit Beschluss vom 3.12.2015 erließ das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung, mit welcher es die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.10.2015 insoweit aussetzte, als mit diesem auf dem streitbefangenen Grundstück Tiefbauarbeiten in der Form von Erdarbeiten zur Herrichtung und Erschließung des Baugrundstücks, des Aushubs von Gräben für Ver- und Entsorgungsinstallationen, des Einbaus von Ver- und Entsorgungsleitungen und des Baus von Fundamenten untersagt wurden. Den weiteren Antrag der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Umbauarbeiten in dem bestehenden Verwaltungsgebäude bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihre Beschwerde zuzulassen, lehnte es ab.

12

Sowohl gegen die Abweichungsentscheidung vom 17.11.2015 als auch gegen die Baugenehmigung vom 7.12.2015 legten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 haben die Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht und diesen umfangreich begründet, zuletzt mit Schriftsatz vom 8.3.2016. Die Antragsteller beantragen,

13

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15.12.2015 gegen die Baugenehmigung vom 7.12.2015 (Az. N/WBZ/03740/2015) anzuordnen,

14

2. festzustellen, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 30.11.2015 gegen die Abweichungsentscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Bauordnung und Wohnen – ABH 2 (ohne Aktenzeichen) vom 17.11.2015 aufschiebende Wirkung hat,

15

hilfsweise

16

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 30.11.2015 gegen die Abweichungsentscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Bauordnung und Wohnen – ABH 2 (ohne Aktenzeichen) anzuordnen.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen,

19

und trägt zur Begründung ebenfalls umfangreich vor, zuletzt mit Schriftsatz vom 29.2.2016.

20

Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und – abgesehen von einer Stellungnahme zu der Frage des Gerichts nach dem Stand der Bauarbeiten – nicht weiter zur Sache vorgetragen.

21

Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – nach Ergehen entsprechender Erledigungserklärungen der Beteiligten – das Verfahren über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Errichtung und den Betrieb der Einrichtung auf Grundlage von § 3 SOG betreffenden Beschluss des erkennenden Gerichts in der Angelegenheit 7 E 5333/15 eingestellt und festgestellt, dass die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.10.2015 sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.12.2015 wirkungslos seien (2 Bs 226/15).

22

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Verfahren 7 E 5333/15, die vorgelegte Bauakte der Antragsgegnerin sowie auf die Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan Ohlsdorf 12 und zum Bebauungsplan-Verfahren Ohlsdorf 29 (Anzuchtgarten) verwiesen, die dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

B.

23

Der zulässige Antrag zu 1) nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a VwGO ist begründet (hierzu unter I.). Der Antrag zu 2) ist hingegen sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unzulässig (hierzu unter II.).

I.

24

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind in Bezug auf den Antrag zu 1) die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Gegensatz zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen einerseits daran, dass von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden kann, und dem Interesse der Antragsteller als Drittbetroffenen andererseits zu verhindern, dass später nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, kann in der Regel – und so auch hier – angemessen nur in der Weise gelöst werden, dass jeweils den Interessen derjenigen der Vorrang eingeräumt wird, die aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird bzw. werden. Im vorliegenden Fall überwiegen bei dieser Abwägung die Interessen der Antragsteller diejenigen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die angefochtene Baugenehmigung vom 7.12.2015 wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich wegen der Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller aufzuheben sein.

25

Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, 4 C 8/84, NVwZ 1987, 409; OVG Hamburg, Beschluss vom 7.5.1990, Bs II 65/90, HmbJVBl 1991, 7). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die den Antragsteller schützen sollen.

26

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegend geboten. Denn die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller voraussichtlich in ihrem Anspruch auf Einhaltung des Bebauungsplans hinsichtlich der Ausweisung „Anzuchtgarten“ (hierzu unter 1.). Der Widerspruch zu der Planausweisung wird auch nicht dadurch unbeachtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung auf die fachbehördliche Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 14 BauGB gestützt wird bzw. diese einbezieht (hierzu unter 2.).

27

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt gegen die auch dem Schutz der Antragsteller dienende bauplanungsrechtliche Festsetzung der Nutzung der Vorhabenfläche mit „Anzuchtgarten“ durch die Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31.3.2005 (vgl. zur entsprechenden polizeirechtlichen Konstellation: VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 24 ff.).

28

a) Die Festsetzung der Vorhabenfläche als „Anzuchtgarten“ in dem Bebauungsplan Ohlsdorf 12 – dort durch die zeichnerische Darstellung der Fläche mit der Eintragung „Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)“, konkretisiert durch § 2 Nr. 16 der Planverordnung, wonach auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Anzuchtgarten“ nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig sind – ist drittschützend. Ihr kommt nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zu.

29

Der Schutz auch eines Nachbarn vor einer der Planausweisung widersprechenden baulichen Nutzung auf einer angrenzenden, anders ausgewiesenen Fläche setzt allgemein den erkennbaren, rechtserheblichen Willen des Plangebers voraus, dass die jenseitige Gebietsausweisung bzw. Festsetzung in dem Bebauungsplan auch dem Schutz unmittelbar vor der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Grundstücke und baulichen Nutzungen dienen soll (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2013, 9 E 3452/13, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14). Für diese Normauslegung, d.h. zur Ermittlung eines solchen planerischen Willens sind insbesondere auch die Begründung des Bebauungsplans sowie andere Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens heranzuziehen (VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.4.2001, 1 MB 1190/01, ZfBR 2002, 280).

30

Vorliegend deutet bereits die Planzeichnung selbst auf eine besondere, auf die angrenzende Baugebietsausweisung „WR“ bezogene, ihrem Schutz dienende Funktion der Festsetzung „Anzuchtgarten“ hin: Das (seinerzeit auf sehr geringen, nicht zu sichernden Altbestand treffende) Plangebiet dient danach im Zentrum der Ausweisung von neuen Flächen für reine Wohnnutzung. Zugleich ist es unter Verzicht auf die üblichen einfachen geometrischen Formen polygonal geschnitten und reicht insbesondere über eine – sonst typischerweise als Zäsur wirkende – Bahnlinie hinweg, um ein Schulgelände und den Weg aus dem Wohngebiet dorthin einzuschließen. Dieser auf wohnbezogene Funktionszusammenhänge zielende Zuschnitt wird dabei wiederum aber gerade nicht genutzt, um die Fläche „Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)“ auszunehmen, obwohl diese unmittelbar funktional dem daran anschließenden Friedhof Ohlsdorf zugehört; deshalb liegt es nahe, dass auch die Ausweisung „Anzuchtgarten“ der Wohnnutzung zu dienen bestimmt ist. Dies fügt sich wiederum in die Gesamtheit der Nutzungszuordnungen, die auch im Übrigen allein wohnbezogen sind, nämlich eine Kindertagesstätte, einen Spielplatz sowie Grünflächen in Form von Parkanlagen (zugeschnitten als Schutzstreifen) umfassen. Auch letztere stellen ein Indiz für die Grundintention des damaligen Plangebers dar, die neu ermöglichte Wohnnutzung einem besonderen Schutz zu unterstellen. Solche als Schutzstreifen zugeschnittenen Grünstreifen bzw. Parkanlagen können bei entsprechender plangeberischer Intention gerade auch einen drittschützenden Zweck im Sinne einer Abschirmung einer vom Plangeber als besonders schutzwürdig angesehenen Bebauung bzw. entsprechenden Gliederung des Plangebiets erfüllen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2015, 2 Bs 247/14). Die entsprechende Intention des Plangebers folgt vorliegend aus den Ausführungen unter Nr. 5.9.1 der Planbegründung, wonach insbesondere auch damit ein Übergangsbereich zum Friedhof geschaffen werden soll.

31

Bestätigt wird dieser Befund durch Sinn und Zweck insbesondere der in diesem Plan getroffenen Festsetzungen „Anzuchtgarten“ und „reines Wohngebiet“ in ihrem Verhältnis zueinander. Als Anlass der Planung, d.h. als wesentliches Anliegen führt die Planbegründung an, die Fläche solle für Wohnungsbau genutzt werden; besondere Bedeutung komme dabei der Ausweisung geeigneter Flächen für den Einfamilienhausbau zu, um der Abwanderung von Eigenheiminteressenten in das Hamburger Umland entgegenzuwirken. Der Attraktivität der Flächen dient eine verlässliche Absicherung der Wohnruhe.

32

Die der Festsetzung der „Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'“ sowie die der Normierung von § 2 Nr. 16 der Planverordnung zugrunde liegende Zwecksetzung des Plangebers (und heutigen Antragsgegnerin) besteht ausweislich der Planbegründung in diesem Zusammenhang jedenfalls auch darin, die Nutzbarkeit der jetzigen Vorhabenfläche zugunsten der festgesetzten Wohnnutzung erheblich einzuschränken, um dieser die Wohnruhe zu sichern.

33

Deutlich wird der beabsichtigte Drittschutz daran, dass die Planbegründung im Hinblick auf die in § 2 Nr. 16 der Planverordnung vorgesehene Beschränkung der zulässigen Art der baulichen Nutzung der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Anzuchtgarten“ ausführt, dass

34

„nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen ... zulässig sind“,

35

damit

36

„weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten“,

37

vermieden werden (Nr. 5.3 der Planbegründung).

38

Damit wird nicht nur die Schutzrichtung zugunsten der Wohnnutzung klargestellt, sondern auch die dafür gewählte Nutzungsbeschränkung. Mit der Bezugnahme auf „weitergehende“ gewerbliche Nutzungen könnte bei isolierter Betrachtung zwar auch der Eindruck erweckt sein, weniger weitgehende gewerbliche Nutzungen sollten nicht ausgenommen werden. Ein solches Verständnis als Negativbestimmung zum Ausschluss nicht näher genannter besonders störender Nutzungen wäre indes mit der getroffenen Regelung, die positiv, spätere Bewertungsschwierigkeiten ausschließend, eine ganz bestimmte Nutzung vorgibt – nämlich diejenige, die im Sinne des Bestandsschutzes die vorgefundene Nutzung der Gesamtfläche auf der Restfläche weiter gestattet –, nicht vereinbar.

39

Angesichts der dem Wortlaut nach klaren Bezugnahme auf „nicht gewollte Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete“ kann dabei auch nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei der genannten Aussage in der Planbegründung – wie die Antragsgegnerin es im Verfahren 2 Bs 226/15 vorgetragen hat – um den Ausdruck allein objektiv-rechtlicher Überlegungen. Der Kreis der geschützten Grundstücksinhaber bleibt – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht völlig im Unklaren, sondern ist durch die Bezugnahme auf die durch denselben Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiete klar definiert. Inwieweit bei anderen Bauleitplänen der Antragsgegnerin andere Intentionen eine Rolle gespielt haben mögen, worauf diese ebenfalls hinweist, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang.

40

Diese spezielle, mit der Planung intendierte Schutzwirkung der spezifischen Festsetzung „Anzuchtgarten“ zugunsten der vom Plangeber im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 mit besonderem Schutzanspruch ausgestatteten Wohnbebauung zeigt sich ferner daran, dass es dem Plangeber mit der Zuordnung der Nutzungen, insbesondere mit der Schaffung des Wohngebiets, in dem auch die antragstellerischen Grundstücke belegen sind, darum ging, dass

41

„unter Berücksichtigung des benachbarten Landschaftsraums zum Friedhof der Anteil an unversiegelter Bodenfläche möglichst groß gehalten und die bauliche Verdichtung auf ein verträgliches, der Naturnähe entsprechendes Maß beschränkt bleiben“

42

sollte (Nr. 5.1 der Planbegründung). Hieraus wird insgesamt das Plankonzept ablesbar, dass die „Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'“ spezifisch eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof – der Naturraum wie auch Nutzfläche ist – und dem neu festgesetzten Wohngebiet erfüllen sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2013, 2 A 1231/13, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009, 2 Bs 102/09; Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15); einerseits zum Schutze des Friedhofs als Naturraum vor einer allzu dicht an diesen heranrückenden Wohnbebauung, andererseits aber auch zum Schutze der Wohnbebauung im Sinne einer besonderen Naturnähe und der daraus resultierenden besonders ruhigen Lage und dem dementsprechenden Schutz der Wohnruhe, wie sie gerade für reine Wohngebiete besonders prägend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43).

43

Die dargestellte, aus der Planbegründung abzuleitende Intention des Plangebers und heutigen Antragsgegnerin erweist sich als schlüssiges Ergebnis des Planungsprozesses, wie es den dokumentierten Schritten im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 zu entnehmen ist.

44

Erklärtes Ziel der Planung war demnach von Beginn an, im Plangebiet nicht zu stark verdichtete Wohnflächen für Familien mit Kindern zu schaffen, um auf diese Weise der Stadtflucht in das Umland entgegenzutreten. Dies ergibt sich sowohl aus den Vorarbeiten zum ersten Planentwurf (vgl. Entwurf einer Vorlage des Senatsbeauftragen für den Wohnungsbau an das Bezirksamt Hamburg-Nord vom 5.9.1995, S. 4 f., OH 12, Bd. 1; Antrag der CDU-Bezirksfraktion vom 16.9.1998, OH 12, Bd. 1; Schreiben des Bezirksamts Hamburg-Nord an die Stadtentwicklungsbehörde vom 19.10.1998, OH 12, Bd. 1; „Information für Bürgerinnen und Bürger des Stadtteiles Klein Borstel über das geplante Wohngebiet 'Kleine Horst'“ des Plangebers aus Juni 2001, OH 12, Bd. 1; Aufstellungsbeschluss vom 28.6.2001, Amt. Anz. 2001, S. 2339), als auch aus der ersten Entwurfsfassung der Planbegründung (OH 12, Bd. 2). Dieses Ziel wurde auch im weiteren Entstehungsprozess des Bebauungsplans stets weiterverfolgt (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft „Wohnungsbau auf Teilfläche der Anzuchtgärtnerei des Friedhofes Ohlsdorf“, Bü-Drs. 17/2955, S. 1; Mitteilung über die öffentliche Auslegung des Bauleitplan-Entwurfs vom 31.1.2003, Amtl. Anz. 2003, S. 611).

45

Es war dabei auch die frühzeitig erklärte Intention des Plangebers, gerade das an die verbleibende Fläche des Anzuchtgartens angrenzende Wohngebiet aufgrund dieser Lage als besonders geschützt zu entwickeln. Die Auslegungsfassung des Entwurfs der Planbegründung aus Dezember 2002 (OH 12, Bd. 3) führt an (dort S. 8):

46

„Das westlich des verbleibenden Anzuchtgartens liegende Wohngebiet, durch seine Lage zum Landschaftsraum des Friedhofs hin besonders hochwertig …“.

47

Unter „hochwertig“ war insbesondere zu verstehen, dass die für die Nutzung durch den Anzuchtgarten des Friedhofs Ohlsdorf verbleibende Fläche im Bebauungsplan so festzusetzen sei, dass von den darauf stattfindenden Nutzungen keine Störungen für das geplante Wohngebiet ausgehen. So trifft das Schreiben der Stadtentwicklungsbehörde, Landesplanungsamt, an die Stadtplanungsabteilung des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 4.3.2002 (N/BA 22, OH 12, Bd. 2) die Aussage, es sollten in die Planbegründung Ausführungen hinsichtlich Beeinträchtigungen bzw. der Vermeidung dieser auf das Wohnen erfolgen (S. 3 des Schreibens). Die Stadtplanungsabteilung des Bezirksamts Hamburg-Nord griff diese Anregung auf und dokumentierte sie in einem Arbeitsvermerk (N/BA2/OH12, OH 12, Bd. 2) vom 22.8.2002 (dort S. 18).

48

Schon im ersten Planentwurf (OH 12, Bd. 2) findet sich dementsprechend die geplante Beschränkung der Nutzungsart auf der für den Anzuchtgarten verbleibenden Fläche auf gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen sowie Stellplätze. Bereits im ersten Entwurf der Planbegründung heißt es ferner, durch diese Beschränkung sollten weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten, vermieden werden (OH 12, Bd. 2). Diese Aussage wurde im weiteren Entstehungsprozess des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 zu keiner Zeit revidiert. Sie findet sich ebenso in der Auslegungsfassung des Entwurfs der Planbegründung aus Dezember 2002 (OH 12, Bd. 3, dort S. 14) und ging schließlich auch in die endgültige Fassung der Planbegründung (dort Nr. 5.3) ein (s.o.).

49

Besonders deutlich wird die vom Plangeber verfolgte Intention, durch die in § 2 Nr. 16 der Planverordnung enthaltene Beschränkung hinsichtlich der Nutzungsart auf der durch den Plan festgesetzten „Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'“ auch die künftigen Bewohner des hieran angrenzenden Wohngebiets zu schützen, schließlich anhand der Niederschrift über eine Besprechung am 9.9.2002 im Bezirksamt Hamburg-Nord, Bauamt (OH 12, Bd. 3):

50

„Durch die Überplanung der ehemals 9,2 ha. großen Fläche des Anzuchtgartens zugunsten von Wohnungsbau (1,85 ha.) sind grundsätzlich rechtlich klare Festsetzungen zu treffen, um für die zukünftige und heute vorhandene Wohnbevölkerung Rechtssicherheit zu gewährleisten. Deshalb verbleibt der Anzuchtgarten im Plangebiet und muss eine gegliederte Ausweisung erhalten.

51

BBV-LP 23 und N/BA 2 haben sich im Nachgang auf die Festsetzung einer Fläche für einen besonderen Nutzungszweck geeinigt (weiße Fläche-Sondergebiet). Eine § 2-Festsetzung wird die zulässigen Nutzungen regeln.

52

Eine nachfolgende Abstimmung mit dem Ohlsdorfer Friedhof hat diese Festsetzung bestätigt. Als § 2-Festsetzung ist folgender Text vorgesehen:

53

„Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten (FHH)' sind nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig.‘

54

An diesem (bereits in dem in Hinsicht auf die Rechtsposition aus dem Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vollständig parallel gelagerten Verfahren 7 E 5333/15 von der Kammer gefundenen) Ergebnis ist nach alledem und auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens der Antragsgegnerin unter Einbeziehung ihres Vorbringens in ihrer gegen den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28.10.2015 gerichteten Beschwerdebegründung im Verfahren 2 Bs 226/15 festzuhalten. Die – wie dargestellt – aus den planerischen Festsetzungen, der Planbegründung und der Entstehungsgeschichte des Plans abzuleitende intendierte drittschützende Wirkung der in Rede stehenden Festsetzung bzw. das Berufen der Antragsteller hierauf stellt im Übrigen auch keine – wie die Antragsgegnerin meint (S. 15 des Schriftsatzes vom 6.1.2016) – „völlig neue Rechtsfigur“ dar; der die Fläche einer planerischen Festsetzung übergreifende Drittschutz ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (VG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2013, 9 E 3452/13, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14).

55

b) Die von der Antragsgegnerin geplante Einrichtung ist kein mit der durch den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 festgesetzten „Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'“ sowie der durch § 2 Nr. 16 der Planverordnung hierfür hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung normierten Beschränkung auf gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze vereinbares Vorhaben. Es handelt sich – wie es die Antragsgegnerin mit der Erteilung der Abweichungsgenehmigung, für welche die Nichtanwendbarkeit einfacherer Genehmigungsmöglichkeiten die Voraussetzung ist, auch bestätigt – bei dem geplanten Vorhaben nicht um eine gärtnerische bzw. friedhofsbezogene Nutzung oder lediglich die Errichtung von Stellplätzen. Schon hieraus ergibt sich der Verstoß des Bauvorhabens gegen die genannte drittschützende Bestimmung des geltenden Planrechts.

56

Die von der Antragsgegnerin diesbezüglich im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 Bs 226/15 vorgetragene und von ihr in das vorliegende gerichtliche Verfahren ausdrücklich einbezogene Betrachtung, ihr Vorhaben sei mit dem geltenden Planrecht schon unmittelbar vereinbar, da die Bestimmung in § 2 Nr. 16 der Planverordnung jedenfalls nicht insoweit drittschützend wirken könne, als damit auch Wohnnutzungen oder wohnähnliche Nutzungen ausgeschlossen seien, überzeugt schon unabhängig von der darin angelegten fehlerhaften Übertragung der engen Grenzen des subjektiven Nachbarrechts auf das objektive Baurecht nicht. Wie bereits dargelegt, erschöpft sich die Bestimmung der Planverordnung nicht in einer Negativ-Regelung zu Lasten solcher gewerblicher Nutzungen, die für das reine Wohngebiet in einer Weise störend wirken, die über das Maß hinaus ginge, welches mit einer Nutzung als Anzuchtgarten verbunden wäre. Die getroffene Positivregelung hat vielmehr gerade die Bedeutung, jede andere Nutzung als diejenige als Anzuchtgarten verlässlich auszuschließen. Der Umstand, dass damit nicht nur eine Nutzung durch eine große oder auch kleine soziale Einrichtung, sondern selbst eine reine Wohnnutzung unzulässig ist, widerlegt die genannte Auslegung nicht. Es liegt auf der Hand, dass eine bestehende Wohnnutzung auch durch die Emissionen genauso wie den Grünflächenverbrauch einer angrenzend hinzukommenden weiteren Wohnnutzung – um eine solche handelt es sich bei der geplanten Einrichtung allerdings ohnehin nicht – neuen Belastungen ausgesetzt wird.

57

Die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin in ihrer Rolle als Plangeber seinerzeit die betreffende Fläche und heutige Vorhabenfläche als besonders „hochwertig“ oder „idyllisch“ ansah bzw. nur als eine „Art Betriebshof der Friedhofsgärtnerei“ (so die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin im Verfahren 2 Bs 226/15, S. 20), ist für die Beurteilung der von der in Rede stehenden planerischen Festsetzung ausgehenden Schutzwirkung für die angrenzenden Wohngebiete nicht ausschlaggebend. Selbst wenn es sich nach seinerzeitiger Ansicht der Antragsgegnerin in ihrer Rolle als Plangeber um eine potenziell konfliktträchtige Fläche gehandelt haben sollte, deren damalige Nutzung durch die Festsetzung abgesichert werden sollte, kann sich hieraus nicht die Zulässigkeit einer völlig anderen Nutzung in der Form der nunmehr geplanten auf dieser Fläche ergeben. Ebenso wird nicht deutlich, inwieweit die erkennbar gebietsübergreifend schützende Intention der genannten Festsetzung andere als die darin genannten Nutzungsformen ausklammern sollte. Die Antragsgegnerin entschied sich in ihrer damaligen Rolle als Plangeber nach den obigen Feststellungen bewusst dafür, die zulässigen Nutzungsformen auf der heutigen Vorhabenfläche enumerativ zu beschränken, und dies in der Intention, angrenzende Wohngebiete vor potenziellen Störungen zu schützen, die von anderen als den ausdrücklich zulässigen Nutzungsformen ausgehen könnten. Gerade den enumerativen Charakter der in der betreffenden Festsetzung genannten Nutzungsformen arbeitet sie in der Planbegründung deutlich heraus, wonach auf der betreffenden Fläche

58

nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen ... zulässig sind“ (Hervorhebung hinzugefügt),

59

damit

60

„weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten“,

61

vermieden werden (Nr. 5.3 der Planbegründung). Hätte sie eine im Sinne des nunmehrigen Vortrags der Antragsgegnerin weitere Beschränkung der drittschützenden und gebietsübergreifend schützenden Wirkung der besagten Festsetzung gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass auch dies sich in der zitierten enumerativen Aufzählung niedergeschlagen hätte.

62

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen zur Interpretation der „Hochwertigkeit“ der Vorhabenfläche in Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Ohlsdorf 12. Diese sind allein auf die spezifischen Störwirkungen bezogen, die von der durch den Plan legalisierten Nutzung der heutigen Vorhabenfläche ausgehen könnten, beziehen sich aber nicht auf Nutzungen wie die nunmehr geplante, die ein völlig anderes Störpotenzial entfaltet. Eine auf mehrere Betriebsjahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden hat nach planungsrechtlicher Betrachtung ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung, mag diese auch nicht besonders „idyllisch“ sein (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 44; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45). Einrichtungen mit solchen Störpotenzialen werden durch die besagte Festsetzung gerade nicht legalisiert, ebenso wenig wird die drittschützende, gebietsübergreifende Intention der besagten Festsetzung auch für Einrichtungen mit solchem Störpotenzial ausgeschlossen.

63

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Entstehen eines solchen Störpotenzials der hier in Rede stehenden Einrichtung im Sinne eines Hineintragens einer aus den mit dem Vorhaben verbundenen, für die Bewohner ungünstigen Umständen (hohe Belegungsdichte, geringe Privatsphäre, persönliche Belastungen) resultierenden Unruhe in das Plangebiet entgegen der mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorzunehmenden typisierten Betrachtung wie auch nach einer Einschätzung der konkret zu erwartenden Verhältnisse von vornherein auszuschließen wäre. Auch der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.5.2015 bezieht sich nicht auf eine Erstaufnahmeeinrichtung, sondern auf eine Folgeeinrichtung, die zudem eine deutlich geringere Personenzahl aufnehmen sollte.

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Die geschilderte Zweckbestimmung der Vorhabenfläche, die Festsetzungen des Bebauungsplans Ohlsdorf 12, der planerischen Wille, wie er in diesen Festsetzungen unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, sowie die beschriebene örtliche Situation dürften im Übrigen dem Plangebiet eine typische Prägung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verleihen, die das antragsgegnerische Vorhaben ebenfalls missachtet. Ein Widerspruch zu einer so geprägten Gebietseigenart liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem vom Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.1.2010, 2 Bs 242/09; Beschluss vom 5.6.2009, NordÖR 2009, 310). Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Nutzung der Vorhabenfläche qualitativ – und nicht nur quantitativ – deutlich von einer gärtnerischen oder friedhofsbezogenen Nutzung wie auch von der Kleinmaßstäblichkeit der festgesetzten reinen Wohnnutzung unterscheidet (VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 54; vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Hamburg, Urteil vom 2.7.2014, 2 Bf 186/10).

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2. Der Anspruch der Antragsteller auf Einhaltung der (auch) ihrem Schutz dienenden planerischen Festsetzung wird nicht dadurch unbeachtlich, dass die Antragsgegnerin sich zur Rechtfertigung des Vorhabens eine auf § 246 Abs. 14 BauGB gestützte „Fachbehördliche Entscheidung“ erteilt hat, die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung eingeschlossen wird. Diese Abweichungsentscheidung dürfte rechtswidrig sein. Insoweit lässt sich schon nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen erfüllt sind (hierzu unter a); zudem hat die Antragsgegnerin das ihr bei Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB eingeräumte Ermessen bei Erteilung der „Fachbehördlichen Entscheidung“ vom 17.11.2015 nicht fehlerfrei ausgeübt (hierzu unter b).

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a) Die für das Vorhaben erteilte Abweichung von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen kann schon tatbestandlich nicht auf § 246 Abs. 14 BauGB gestützt werden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB vom 17.11.2015 bereits verkannt, dass diese Abweichungsermächtigung nur für Ausnahmesachverhalte gilt (aa)); es ist nicht feststellbar, dass vorliegend der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet wäre (bb)).

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aa) § 246 Abs. 14 BauGB steht nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck, der Normsystematik wie auch nach seiner Entstehungsgeschichte in einem Subsidiaritätsverhältnis gegenüber anderweitigen Möglichkeiten der bauplanungsrechtlich zulässigen Errichtung von Flüchtlingsunterkünften. Erst wenn im gesamten Gebiet der jeweiligen Gemeinde insbesondere auch unter Nutzung der Genehmigungsmöglichkeiten nach den Absätzen 8 bis 13 des § 246 BauGB der dringende Unterbringungsbedarf für Flüchtlinge nicht gedeckt werden kann, darf von der weitreichenden Abweichungsmöglichkeit nach Absatz 14 Gebrauch gemacht werden.

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Im Einzelnen:

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Der Wortlaut des durch das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ neu geschaffenen § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB sieht vor, dass bis zum 31.12.2019 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende abgewichen werden kann, soweit

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auch bei Anwendung der § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können“. (Hervorhebungen hinzugefügt)

71

Hiernach soll sich die Abweichungsermächtigung nur auf bestimmte Vorhaben für Flüchtlingsunterkünfte beziehen, nämlich solche, die dringend benötigt werden und für die festgestellt werden kann, dass eine anderweitige Abhilfe nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich ist. Für die Frage nach der anderweitigen Abhilfemöglichkeit ist das Gebiet der Gemeinde, in der das zur Abweichungsgenehmigung gestellte Vorhaben entstehen soll, in den Blick zu nehmen. Hierauf bezogen ist weiter danach zu fragen, ob selbst die Anwendung der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB nicht dazu führen würde, dass der Bedarf gedeckt wäre.

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Der Wortlaut erweist sich im Abgleich mit der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen (BT-Drs. 16/6185, S. 55 f.) insoweit auch nicht als ungenau oder irreführend. Insbesondere die gesetzgeberische Entscheidung, die Erlaubnis zu einer über alle sonstigen Möglichkeiten hinausgehenden Abweichung von planungsrechtlichen Vorgaben daran zu knüpfen, dass im gesamten Gebiet der Gemeinde – d.h. nicht lediglich auf dem Vorhabengrundstück – keine andere Genehmigungsmöglichkeit für (dringend benötigte) Unterkünfte besteht, findet hier deutlichen Ausdruck (aaO., S. 55):

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„Die sehr weitgehende Abweichungsbefugnis soll an die Voraussetzungen gebunden sein, dass auch bei Anwendung von § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Die Betrachtung des Gemeindegebiets, in der [sic] die Unterkunft entstehen soll, ...“ (Hervorhebungen hinzugefügt)

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Es entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die Abweichungsermächtigung nur nach einer gemeindeweiten Subsidiaritätsprüfung zu eröffnen. Die Deckung dringender Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge in der jeweiligen Gemeinde, die mit der Vorschrift erleichtert werden soll, ist ein auf die Gesamtheit der Gemeinde bezogener Belang, der als solcher keinen Bezug aufweist zu einem bestimmten Baugrundstück (bzw. zu dem Interesse an dessen intensiverer Ausnutzbarkeit). Hierfür soll zudem, wie zitiert, das bestehende Bauplanungsrecht nicht generell unbeachtlich werden, sondern nur so weit zurückgedrängt werden, wie es erforderlich ist. Vorrang haben alle möglichen Vorhaben zur Einrichtung von Unterkünften, die unmittelbar oder als Ausnahme mit dem Bebauungsplan vereinbar sind, für die es lediglich einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedarf bzw. – insoweit durch § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB hervorgehoben – für die auf die Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 8 bis 13 der Vorschrift zurückgegriffen werden könnte. Gerade weil die über die vorstehenden Möglichkeiten hinausgehende Abweichung nach Absatz 14 (in einem im Einzelfall zu bestimmenden Maße) an die Stelle dessen treten können soll, was nach bisheriger Rechtslage allein durch eine Bebauungsplanänderung (bzw. Aufstellung eines Bebauungsplans) rechtmäßig zu gestalten gewesen wäre, sind nach der Gesetzeskonzeption bei Anwendung der Vorschrift sowohl der Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde als auch die betroffenen Belange und die rechtssichernde Bedeutung des Planungsverfahrens zu würdigen. Die Entwurfsbegründung räumt hierzu ausdrücklich ein, dass bundesverfassungsrechtliche Grenzen zur Geltung zu bringen sind:

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„Eine sich aus der örtlichen Situation ergebende Plausibilität der Erforderlichkeit des Vorhabens ist zur Vermeidung eines ausufernden Gebrauchs dieser Abweichungsbefugnis ausreichend, aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Hinblick auf den Eingriff in Artikel 28 Absatz 2 GG aber auch erforderlich.“ (aaO., S. 55) (Hervorhebungen hinzugefügt)

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Wegen der Bedeutung der Abweichungsgenehmigung als teilweiser materieller Planersatz soll der Entscheidungsrahmen und -prozess zumindest teilweise dem Planungsverfahren nachgebildet werden (aaO., S. 55):

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„Insbesondere bei dieser Abweichungsmöglichkeit ist den Behörden anzuraten, informelle Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung zu nutzen ... Vergleichbar zu § 37 BauGB werden zur Prüfung der Erforderlichkeitdie widerstreitenden öffentlichen Belange, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, zu gewichten sein ...Eine Missachtung konkreter Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann nicht im Sinne des Absatzes 14 erforderlich sein (vgl. § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG).“ (aaO., S. 55) (Hervorhebungen hinzugefügt)

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Zudem ist – dies ist in der unbeschränkten Bezugnahme auf § 37 Abs. 3 BauGB, d.h. auch auf dessen Satz 2 („Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.“) in Satz 9, 1. Halbsatz des § 246 Abs. 14 angelegt – in den Blick zu nehmen, dass die Planabweichung im weiteren Verlauf, d.h. bei einer Verstetigung der Nutzung, durch eine Anpassung des Bebauungsplans in das geordnete Planrecht zu überführen wäre.

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Dem entspricht es im Übrigen wiederum für die Subsidiarität der Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB, mit fortschreitendem Zeitablauf seit Feststellung des Grundsatzproblems unzureichender Unterkunftskapazitäten und bei Verstetigung von Entwicklungen (wie sie auch die Antragsgegnerin für ihre Jahresbedarfsprognose 2016 geltend zu machen scheint) als gegenüber der Inanspruchnahme von § 246 Abs. 14 BauGB vorrangiges Mittel das Planänderungsverfahren zu prüfen.

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Die auf eine gemeindeweite Betrachtung der Bedarfsdeckungsmöglichkeiten bezogene Subsidiarität der Ermächtigung in Absatz 14 des § 246 BauGB findet in dem systematischen Zusammenhang mit den in Bezug genommenen Absätzen 8 bis 13 deutliche Bestätigung. Die auf diese Absätze verweisende Subsidiaritätsbestimmung lenkt schon ihrerseits den Blick gleichsam über das gesamte Gemeindegebiet, denn diese Bestimmungen betreffen verschiedenste Grundstücke, gelegen im unbeplanten Innenbereich (Absätze 8, 10, 11 und 12), im Außenbereich (Absätze 9 und 13), im Gewerbegebiet (Absatz 10), in Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der Baunutzungsverordnung (Absatz 11), bzw. allgemein in überplanten Bereichen (Absatz 12).

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Auf die genannten, planungsrechtlich teilweise sehr unterschiedlich zu bewertenden Bereiche zugeschnitten bieten die Absätze 8 bis 13 spezifisch eingegrenzte Abweichungsmöglichkeiten. Sollte nun, wie die Antragsgegnerin es zu vertreten scheint, allein bezogen auf ein konkretes Vorhabengrundstück danach zu fragen sein, ob die dem Absatz 14 des § 246 BauGB vorangehenden, spezifischen Bestimmungen hierfür die Unterkunftsnutzung ermöglichen, und bei Verneinung gerade die Anwendung von Absatz 14 und damit die weitestgehenden Abweichungen eröffnet werden, so liefen alle Einschränkungen der spezielleren Normen leer bzw. könnten umgangen werden. Besonders augenfällig ist dies im Vergleich zu Absatz 12 der Vorschrift. § 246 Abs. 12 BauGB eröffnet eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für Nutzungsänderungen und mobile Unterkünfte lediglich für eine auf drei Jahre befristete Genehmigung. Folgte man dem Ansatz der Antragsgegnerin – deren Abweichungsentscheidung die Anwendbarkeit von Absatz 12 mit der Begründung ablehnt, es handele sich hier ungeachtet der Containermodulbauweise wegen „fester“ Gründung nicht um eine „mobile Unterkunft“ –, so könnte allein durch gewillkürte bauliche Maßnahmen diejenige Ermächtigungsnorm eröffnet werden, die den tiefsten, am schwierigsten zu rechtfertigenden Eingriff in das durch den Bebauungsplan gestaltete Interessengeflecht ermöglicht.

82

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Befundes der vorstehenden Normauslegung kann letztlich offen bleiben, inwieweit auch höherrangiges Recht, insbesondere im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 67) es gebietet, § 246 Abs. 14 BauGB als strikt subsidiäre Vorschrift zu verstehen, die lediglich als ultima ratio dann Planabweichungen eröffnet, wenn anders im Gebiet der Gemeinde dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden können.

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bb) Es ist in Bezug auf die hier fragliche Subsidiarität der Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB nicht feststellbar, dass vorliegend der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit eröffnet wäre bzw. gewesen wäre, als es hamburgweit keine andere, ohne Heranziehung der Abweichungsermächtigung eröffnete Möglichkeit der Deckung des Unterbringungsbedarfs gegeben hat bzw. gibt.

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Für die Erteilung der streitgegenständlichen Abweichung im November 2015 hat die Antragsgegnerin ausweislich des Begründungstextes, mit dem allein in Bezug auf das Vorhabengrundstück die Anwendbarkeit der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB erörtert wird, keine auf ihr gesamtes Gebiet – d.h. gemäß § 246 Abs. 5 BauGB das Gemeindegebiet – bezogenen Feststellungen getroffen. Sie hat zudem seinerzeit und seitdem gestützt auf andere Rechtsgrundlagen weitere Einrichtungen geschaffen. Die aktuellen öffentlichen Stellungnahmen des Senats der Antragsgegnerin – insbesondere auch gegenüber der Hamburgischen Bürgerschaft (vgl. u.a. Drs. 21/3362, S. 2: „Der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge schafft kontinuierlich neue Plätze für die Erstaufnahme im gesamten Stadtgebiet“, und Drs. 21/3091, Anlage, wonach neue Unterkünfte (auch) auf den Genehmigungsgrundlagen der §§ 31 Abs. 2, 246 Absätze 9, 10, 11 BauGB geplant werden) – sprechen auch weiterhin dagegen, dass die sonstigen Möglichkeiten erschöpft wären. Dementsprechend (d.h. ungeachtet der Frage, ob bei der Aussage herkömmliche Instrumente der Sicherung bauplanungsrechtlicher Verträglichkeit beachtet worden waren) ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu ihrer summarischen Aussage in dem Schriftsatz vom 6.1.2016 gelangen konnte, „auch gesamtstädtisch“ hätten „die Instrumente von § 246 Abs. 8 – 13“ nicht ausgereicht, die vorgelegten spezifischen Darstellungen zur Grundstückssuche bzw. Bedarfsdeckung indes teils schon mangels Kenntnis von der Norm wegen ihrer Entstehung vor Inkrafttreten des § 246 Abs. 14 BauGB (vgl. Anlage AG 3, Anlage AG 4), teils von dem Kenntnismangel unabhängig (Anlage AG 2) gerade nicht dem Subsidiaritätsgebot entsprechend differenziert. Der als Anlage AG 2 vorgelegte „Monitoringbericht“ des „Zentralen Koordinierungsstabs Flüchtlinge“ vom 6.1.2016 enthält zu der Frage, ob die Schaffung der darin als benötigt dargestellten Unterbringungskapazitäten unter Rückgriff auf § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB möglich wäre, oder mangels solcher Möglichkeit im gesamten Gebiet der Antragsgegnerin auf § 246 Abs. 14 BauGB zurückzugreifen wäre, keine erkennbare Prüfung. Vielmehr beschränkt sich die Antragsgegnerin darin auf die Aussage, sie sei gezwungen, wo nötig bis zur Herstellung neuen Planrechts

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„übergangsweise auch die gesetzlichen Möglichkeiten zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Abweichung von bisherigem Planrecht nach dem Bauplanungsrecht (§ 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB) und dem Polizeirecht in Anspruch zu nehmen“ (S. 2 des Monitoringberichts),

86

und gibt damit zu verstehen, dass sie eine vorrangige Anwendung des herkömmlichen Bauplanungsrechts bzw. der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB – welche auch erleichterte Möglichkeiten zur Abweichung von geltendem Planungsrecht eröffnen – gerade nicht in Betracht zieht, sondern von vornherein auf eine Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB setzt (vgl. auch S. 4, 25, 27 des Monitoringberichts).

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Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass einer Ermittlung der Bedarfe und der Bedarfsdeckungsmöglichkeiten nach dem Muster des Monitoringberichts auch in dem Fall voraussichtlich nicht zu folgen wäre, in dem die Antragsgegnerin die Einschätzung vertreten sollte, dass sie nur noch über die Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten schaffen könnte. Das gilt unabhängig davon, dass die Bedarfseinschätzung durch die Antragsgegnerin möglicherweise – wie sie es im vorliegenden Verfahren auch für sich in Anspruch nimmt – als Prognoseentscheidung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Voller gerichtlicher Prüfung unterliegt jedenfalls die Frage, inwieweit der richtige Beurteilungsmaßstab, innerhalb dessen gegebenenfalls eine bloße Plausibilitätskontrolle vorgenommen werden könnte, gewählt ist: Einschränkungen gerichtlicher Kontrollaufgaben bzw. -befugnisse und die damit einhergehende Beschränkung des aus Art. 20 GG folgenden Rechtsgewährleistungsanspruchs des Bürgers sind verfassungsrechtlich nur in wenigen Fällen eröffnet, in denen die Verwaltung entweder über einen für das Gericht uneinholbaren Wissensvorsprung verfügt oder eine mit tatsächlichen Unsicherheiten behaftete Prognoseentscheidung in Rede steht (BVerfG, Beschluss vom 2.6.2008, 1 BvR 349/04, NVwZ 2008, 1229, 1231; Beschluss vom 7.5.2008, 2 BvE 1/03, juris, Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 29.1.1991, 4 C 51/89, NVwZ-RR 1991, 601; OVG Weimar, Beschluss vom 30.5.2012, 2 EO 890/11, BeckRS 2012, 58713). Mag letzteres für die Prognose der Zahl der in eine Gemeinde zukünftig gelangenden Asylbegehrenden und damit auch hinsichtlich der entsprechend vorzuhaltenden Unterbringungskapazitäten gelten, gilt es nicht für die Frage, inwieweit bei der Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB der richtige örtliche Beurteilungsrahmen – Gebiet der Gemeinde, in der die Unterbringungseinrichtung entstehen soll, und nicht das konkrete Vorhaben – hinsichtlich der gesetzgeberisch vorgegebenen vorrangigen Anwendung der § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB gewählt worden ist. Erst nach korrekter Festlegung des im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Absätze 8 bis 13 anzulegenden Betrachtungsrahmens kann in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Rücksicht auf Prognoseunsicherheiten genommen werden. Hinsichtlich der Frage, ob bei Vornahme einer Prognoseentscheidung der relevante Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist, ist auch eine Prognoseentscheidung gerichtlich voll überprüfbar und die gerichtliche Kontrolldichte nicht eingeschränkt (so BVerfG, Beschluss vom 2.6.2008, 1 BvR 349/04, NVwZ 2008, 1229, 1231; OVG Münster, Urteil vom 10.6.2008, 13 A 1779/06, juris, Rn. 72).

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Der Ansatz in dem Monitoringbericht, für die Bedarfsermittlung sei auf die insgesamt anzunehmenden Zahlen an Personen abzustellen, die das Gebiet der Antragsgegnerin erreichen, dürfte insoweit nicht ausreichen. Vielmehr wird es spezifisch auf die benötigten Kapazitäten an Plätzen in Folgeunterkünften ankommen: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Unterbringung in die Bundesrepublik einreisender Asylbegehrender in Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 47 Abs. 1 AsylG) und Folgeunterbringungen (§ 53 AsylG). Zwischen diesen beiden Unterbringungsformen bestehen erhebliche, insbesondere auch bauplanungsrechtlich bedeutsame Unterschiede. Während jeder in das Bundesgebiet einreisende Asylbegehrende gemäß § 47 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, bis zu sechs Wochen, längstens bis zu sechs Monate, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist eine Unterbringung in Folgeunterkünften nur für solche Ausländer vorgesehen, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG zu wohnen, mithin nicht innerhalb der ersten sechs Monate ihres Aufenthalts das Bundesgebiet wieder verlassen haben – sei es freiwillig im Zuge einer Weiterreise in andere Staaten oder freiwilligen Rückkehr, sei es im Wege des Verwaltungsvollzugs. Dieser Unterschied zwischen Erstaufnahmeeinrichtungen und Folgeunterkünften muss sich im Rahmen einer Beurteilung der Frage wiederspiegeln, ob dringend benötigte Unterbringungsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, in Anwendung der allgemeinen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bzw. der Absätze 8 bis 13 des § 246 BauGB geschaffen werden können, oder ob hierzu auf den subsidiären § 246 Abs. 14 BauGB zurückgegriffen werden darf.

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Dies ist vorliegend – auch unter Zugrundelegung des umfangreichen Vortrags der Antragsgegnerin zu ihrer Einschätzung des Unterbringungsbedarfs – nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sich insofern im Wesentlichen darauf beschränkt, allgemein den von ihr prognostizierten Unterbringungsbedarf geltend zu machen, ohne dabei in der gebotenen Trennschärfe zwischen benötigten Plätzen in Erstaufnahmeeinrichtungen und in Folgeunterbringungseinrichtungen zu unterscheiden. Insbesondere der vorgelegte „Monitoringbericht“ enthält in erster Linie Darstellungen zu den insgesamt im Gebiet der Antragsgegnerin ankommenden Personen, welche indes zunächst gemäß den Vorgaben des Asylgesetzes nicht in Folgeunterbringungseinrichtungen, sondern in Erstaufnahmeeinrichtungen unterzubringen wären bzw. sind. In Bezug auf Folgeunterkünfte beschränkt sich der Monitoringbericht auf die eher allgemeine Aussage, im Bereich der Folgeunterbringung müssten „etwa 30 neu zu errichtende Gemeinschaftsunterbringungen mit jeweils etwa zwischen 50 und 1.000 Plätzen“ geplant werden. Eine konkrete Erläuterung dieser Aussage bzw. eine Prognose, wie viele der insgesamt in Hamburg ankommenden Menschen innerhalb welchen Zeitraums einen Anspruch auf Unterbringung in einer Folgeunterbringungseinrichtung erwerben könnten, enthält der Monitoringbericht ebenso wenig wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die Schaffung dieser – allgemein – als Bedarf angesehenen Kapazitäten unter Nutzung bereits regulär planungsrechtlich hierfür geeigneter Flächen oder unter Nutzung der erleichterten Möglichkeiten nach § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB möglich wäre. Es wird lediglich auf das Erfordernis eines „massiven Ausbaus“ auch dieser Unterbringungsform hingewiesen (S. 18 f. des Monitoringberichts), ohne auch hierbei auf die Frage der Subsidiarität des § 246 Abs. 14 BauGB einzugehen.

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Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorgelegten – wenigen – Zahlen zum Bedarf an Folgeunterbringungsplätzen lassen auch nicht darauf schließen, dass die Schaffung dieser Kapazitäten unter Anwendung insbesondere der § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB im Bereich der Folgeunterbringung im Gebiet der Antragsgegnerin in Zukunft unmöglich sein wird, so dass absehbar eine Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben könnte und ein Rückgriff auf § 246 Abs. 14 BauGB offensichtlich die einzige Möglichkeit zur Schaffung der benötigten Kapazitäten im Gebiet der Antragsgegnerin wäre: Ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin betrug die Zahl der Überresidenten in den Erstaufnahmeeinrichtungen, die eigentlich Anspruch auf Unterbringung in einer Folgeunterbringungseinrichtung hätten, 4.692 Personen im Oktober 2015 (S. 19 des Monitoringberichts), 1.665 Personen am 27.11.2015, 2.387 Personen am 28.12.2015 und 2.752 Personen am 22.1.2016 (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.1.2016).

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b) Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus bei Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung und der hierin eingeschlossenen Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB das ihr in letzterer Hinsicht eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie hat es versäumt, die für diese Gestaltungsentscheidung relevanten Belange ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln und in ihre Ermessensausübung einzubeziehen.

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Ähnlich wie bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB handelt es sich im Falle einer auf § 246 Abs. 14 BauGB gestützten Baugenehmigung um einen auf einer gebundenen Entscheidung basierenden Verwaltungsakt, in welchen (jedenfalls, vgl.u.) eine Ermessensentscheidung über die Abweichung von planungsrechtlichen Vorgaben integriert ist.

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Die Ermächtigung zu einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB sieht keine gebundene Rechtsfolge vor; § 246 Abs. 14 BauGB eröffnet der zuständigen Behörde einen jedenfalls als Ermessen ausgestalteten Spielraum. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, welcher keine gebundene Rechtsfolge vorsieht, sondern ausdrücklich davon spricht, dass bei Erfüllung der durch Absatz 14 normierten Tatbestandsvoraussetzungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund dessen erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden „kann“. Auf Ermessen bzw. einen Gestaltungsspielraum deutet im Übrigen auch die entsprechende Formulierung in der Begründung des Entwurfs des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hin:

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„... soll in einem Sondertatbestand geregelt werden, dass für Aufnahmeeinrichtungen ...von den Vorschriften des BauGB ... in erforderlichem Umfang abgewichen werden kann“ (BT-Drs. 18/6185, S. 55)

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Der Ermächtigung zu einer nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterworfenen Gestaltungsentscheidung korrespondiert die Pflicht der für die Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB zuständigen Behörde – hier der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin –, alle für ihre Ermessensausübung relevanten Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln. Geschieht dies nicht, ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft und stellt die Erteilung einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB eine fehlerhafte Rechtsfolgenwahl dar.

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Insoweit kann hier im Ergebnis offen bleiben, ob die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung der ermessensrelevanten Belange im Falle des § 246 Abs. 14 BauGB daraus folgt, dass eine unvollständige Ermittlung der ermessensrelevanten Belange neben einer generellen Verkennung des Bestehens von Ermessen (Ermessensausfall) oder einer Fehlgewichtung ermessensrelevanter Belange (entweder einzeln oder im Verhältnis zueinander) generell einen beachtlichen und gerichtlich überprüfbaren Fehler jeder Ermessensentscheidung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979, 1 BvR 650/77 , BVerfGE 51, 386, 399 f.; BVerwG, Urteil vom 18.3.1983, 1 C 99/78, NJW 1983, 1988; Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Ed. 30, Stand: 1/2016, § 40, Rn. 53). Möglich erscheint auch, dass sich die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung sämtlicher ermessensrelevanter Belange im Falle der Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB daraus ergibt, dass diese Entscheidung materiell mit einer Planungsentscheidung gleichzusetzen ist mit der Folge, dass an sie die Maßstäbe einer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB anzulegen sind. Für letzteres spricht, dass diese Norm es der Verwaltung dem Wortlaut nach ohne gegenständliche Einschränkung ermöglicht, sich über jede in einem Bebauungsplan enthaltene Festsetzung hinwegzusetzen, obwohl die Festsetzungen im Einzelnen und in ihrem Zusammenwirken Ausdruck der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit sind. Soll § 246 Abs. 14 BauGB aber die obere Verwaltungsbehörde in die Lage versetzen, selbst anstelle der eigentlich zuständigen Gemeinde eine abweichende, ebenfalls langfristig wirksame Entscheidung zu treffen, spricht im Sinne des an die Stelle des unmittelbar auf das Ergebnis bezogenen Rechtsschutzes tretenden „Rechtsschutzes durch Verfahren“ viel dafür, an die dabei von der Behörde zu treffende Gestaltungsentscheidung ähnliche Anforderungen zu stellen wie an die einer planerischen Entscheidung der Gemeinde zugrundeliegende Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB. Materielle Planungsentscheidungen sind bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen an das Abwägungsgebot gebunden (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 2 BvR 397-399/82, BVerfGE 70, 35, 50; BVerwG, Urteil vom 11.12.1981, 4 C 69/78, BVerwGE 64, 2703, 273; Urteil vom 9.9.1988, 4 B 37/88, NuR 1990, 111, 113; Urteil vom 29.1.1991, 4 C 51/89, BVerwGE 87, 332, 341 ff.). Dementsprechend liegt es nahe, dass eine Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB unter die Maßstäbe der Abwägungsfehlerlehre und das Gebot planerischer Konfliktbewältigung fällt (vgl. Durner, DVBl. 2015, 1605, 1607). Speziell die Anforderungen an die zutreffende Ermittlung der ermessensrelevanten Belange verstärken sich dabei in dem Maß, in dem die Ermessensentscheidung in Grundrechte der Betroffenen bzw. verfassungsrechtlich geschützte Belange eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386, 399 f.; Beschluss vom 1.7.1987, 2 BvR 478, 962/86 , BVerfGE 76, 143, 163 ff.). Auch bei einem solchen Verständnis der Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB wäre die Antragsgegnerin insbesondere zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung sämtlicher für ihre Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB ermessensrelevanten Belange verpflichtet gewesen, denn auch die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Gemeinde, eine Abwägung überhaupt vorzunehmen, die abwägungsrelevanten Belange vollständig und ordnungsgemäß zu ermitteln und sie sowohl einzeln als auch untereinander fehlerfrei zu gewichten (ständ. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, 309; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1, Rn. 93). Geschieht dies nicht, ist die Abwägung – bzw. die Ermessensausübung nach § 246 Abs. 14 BauGB – in gerichtlich überprüfbaren Aspekten fehlerhaft.

97

Diesen Anforderungen genügt die der fachbehördlichen Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.11.2015 zugrunde liegende Ermittlung der ermessensrelevanten Belange nicht. Eine Entscheidung darüber, inwieweit sie die von ihr ermittelten und in ihre Ermessensbetätigung eingestellten Belange gegenüber dem – ebenfalls mit hohem Gewicht ausgestatteten Belang der Unterbringung Asylbegehrender (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015, 3 B 1518/15, NVwZ 2016, 88) – richtig gewichtet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu treffen.

98

Die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der für ihre Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB relevanten Belange durch die Antragsgegnerin folgt bereits daraus, dass die Entscheidung am 17.11.2015 und damit zu einem Zeitpunkt erging, in welchem das durch die streitgegenständliche Baugenehmigung legalisierte Vorhaben noch nicht in der Form konkretisiert war, die letztendlich Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist.

99

Die Abweichungsentscheidung ist nicht als abstrakte Entscheidung vorab denkbar, von der im Anschluss in verschiedenen Ausformungen eines Vorhabens Gebrauch gemacht werden könnte. Eine sachgerechte Entscheidung setzt wegen ihrer konkret planersetzenden Bedeutung notwendig die vollständige Kenntnis aller planungsrechtlich relevanten Umstände des Vorhabens voraus.

100

Daran fehlte es hier. Zwar wurde der Bauantrag hierfür bereits unter dem 11.11.2015 eingereicht. Im Anschluss an die Erteilung der Abweichungsentscheidung vom 17.11.2015 wurden die Antragsunterlagen jedoch geändert, und dies auch im Hinblick auf potenziell nachbarbetreffende Belange. So wurde von den von der Antragsgegnerin beauftragten Architekten am 30.11.2015 noch ein aktualisierter Lageplan („Index 05“), welcher die Lage der Zufahrt zur geplanten Einrichtung betraf, sowie eine um das Verkehrsaufkommen ergänzte Betriebsbeschreibung als Austausch für zuvor eingereichte Bauantragsunterlagen bei dem für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Bezirksamt eingereicht (Bl. 3/S 45 d. Bauakte). Bereits unter dem 25.11.2015 hatten die Architekten, ebenfalls im Austausch für zuvor eingereichte Bauantragsunterlagen, u.a. schon einen aktualisierten Lageplan („Index 04“) sowie eine Darstellung der internen Verkehrserschließung für Fahrzeuge größer als ein Pkw beim zuständigen Bezirksamt eingereicht.

101

Ferner lässt die fachbehördliche Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 14 BauGB vom 17.11.2015 nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die Frage einer möglichen von der geplanten Einrichtung hervorgerufenen Immissionsbelastung, die auf die Grundstücke der Antragsteller oder anderer Nachbarn einwirken kann, bzw. die dieser Frage zugrunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß und vollständig ermittelt hat. Eine vollständige und ordnungsgemäße Ermittlung dieser Belange bzw. der zugrunde liegenden Tatsachen wäre vor einer Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 14 BauGB jedoch geboten gewesen. Von Relevanz für die einer planerischen Abweichungsentscheidung zugrunde liegende Ermessensbetätigung (und damit zuvor vollständig und ordnungsgemäß zu ermitteln) sind alle Belange, die potenziell auch Auswirkungen auf den Rücksichtnahmeanspruch planungsrechtlicher Nachbarn haben können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL., Stand: 8/2015, § 31, Rn. 68, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.2.1977, 4 C 22.75, juris). Dabei sind als ein wesentlicher Belang die Immissionsverhältnisse und die dadurch hervorgerufenen Belastungen der Nachbarschaft in den Blick zu nehmen (OVG Münster, Urteil vom 22.5.2014, 8 A 3002/11, juris, Rn. 138).

102

Die vorliegend in Rede stehende Entscheidung der Antragsgegnerin lässt nicht erkennen, dass potenzielle Immissionsbelastungen in der Form von Lärm- oder Lichtimmissionen von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß in ihre Ermessenserwägungen einbezogen worden wären. Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin versucht hätte, durch nachbarschützende Nebenbestimmungen eine Lösung potenzieller Immissionskonflikte herbeizuführen. Mögliche Lärmimmissionen werden in dieser Entscheidung nicht ernstlich ermittelt. Vielmehr wird die Zumutbarkeit der geplanten Einrichtung lediglich aufgrund eines knappen, überschlägigen Vergleichs zwischen der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Nutzungsart auf der Vorhabenfläche und der geplanten Nutzung angenommen. Weder wird indes die konkret aufgrund der nach dem Bebauungsplan zugelassenen Nutzung zu erwartende Lärmbelastung ermittelt, etwa durch Bestimmung des Emissionsverhaltens der von der Antragsgegnerin beispielhaft in Bezug genommenen Maschinen (Komposter, Shredder), noch wird eine konkrete Prognose – gar unter Einbeziehung einer zuvor eingeholten Lärmimmissionsprognose oder unter Rückgriff auf Erfahrungswerte aus vergleichbaren Einrichtungen – des von der geplanten Anlage ausgehenden Lärms vorgenommen. Dies wäre angesichts der erheblich unterschiedlichen Nutzungsformen – friedhofsbezogene Nutzung (mit geringen Betriebszeiten) und Nutzung durch eine große soziale Einrichtung in Containerbauweise mit halboffenen, aus Metall gefertigten Außentreppen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45) – und daraus resultierender unterschiedlicher Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft notwendig gewesen.

103

Auch die nicht weiter substantiierte Annahme der Antragsgegnerin, der Betrieb der geplanten Einrichtung werde im Hinblick auf den davon hervorgerufenen Kfz-Verkehr nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Nachbarschaft führen, wirft erhebliche Zweifel auf. Eine solche pauschale Annahme kann keine konkrete Sachverhaltsermittlung ersetzen. Die Ansicht der Antragsgegnerin, „nennenswerter Kfz-Verkehr" werde durch die Anlage nicht ausgelöst (S. 3 der Abweichungsentscheidung vom 17.11.2015) und Kfz-Verkehr werde ausschließlich durch die in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter hervorgerufen, erscheint als unzureichende Ermittlung ermessensrelevanter Belange, da sie diverse mögliche zusätzliche Ursachen für durch die Einrichtung ausgelöstes Verkehrsaufkommen ausblendet und dementsprechend nicht in ihre Ermessensbetätigung einstellt. So liegt es nahe, dass der Betrieb der geplanten Einrichtung zu mehr Kfz-Verkehr führen wird als nur zu An- und Abfahrverkehr des in der Einrichtung tätigen Personals. Einrichtungen zur Unterbringung von mehreren Hundert Menschen – insbesondere auch Einrichtungen zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden – lösen typischerweise erheblichen weiteren Verkehr aus (vgl. für eine Einrichtung zur Folgeunterbringung: OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43). So ist nicht nur damit zu rechnen, dass die Einrichtung neben dem Verkehr durch darin tätiges Personal auch von Handwerksbetrieben oder ähnlichen Dienstleistern zur Vornahme von Reparatur- oder Wartungsarbeiten angefahren wird, sondern auch durch Lieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge zur Abfallentsorgung. Ebenso ist damit zu rechnen, dass neu in die Einrichtung einziehende Bewohner diese nicht zu Fuß erreichen, sondern mit Bustransporten – die Betriebsbeschreibung spricht insofern von Kleinbussen – oder bei kleineren Gruppen auch per Taxi oder Pkw-Transfer. Anders als bei Erstaufnahmeeinrichtungen ist auch Besucherverkehr gerade nicht ausgeschlossen. Zudem liegt es nicht fern, dass die in der Einrichtung u.U. über mehrere Jahre untergebrachten Personen, etwa größere Familien, im Laufe der Zeit selbst über Kraftfahrzeuge verfügen. Es wäre jedenfalls Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, durch Betrachtung anderer Einrichtungen zur Folgeunterbringung eine auf Erfahrungswerten beruhende erste Prognose der Nutzung von Kfz durch Bewohner der Einrichtung anzustellen; dafür ist nichts ersichtlich.

104

Betrachtungen zu anderen Immissionsbelastungen, insbesondere Lichtimmissionen, fehlen in der fachbehördlichen Abweichungsentscheidung vom 15.11.2015 vollständig. Das Entstehen auch solcher Immissionen, insbesondere auch im Vergleich zu einer friedhofsgärtnerischen Nutzung, ist im Falle der Schaffung einer Einrichtung zur Unterbringung von 700 Menschen auf vergleichsweise engem Raum indes ebenfalls nicht so offensichtlich auszuschließen, dass ihre Einbeziehung in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin von vornherein hätten unterbleiben können. Denkbar sind insofern beispielsweise Lichtimmissionen durch die nächtliche Beleuchtung, wenn nicht der Zaunanlage, so jedenfalls der an den Gebäuden vorhandenen Außentreppen oder der Wege des Einrichtungsgeländes.

105

Darüber hinaus hat es die Antragsgegnerin versäumt, die aus der gegenüber der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Grundstücksnutzung deutlich intensivierten Nutzung durch die geplante Einrichtung resultierenden sozialen Umfeldauswirkungen im Sinne der hierdurch hervorgerufenen Belastungen der Wohnruhe in den angrenzenden Wohngebieten, in denen auch die antragstellerischen Grundstücke belegen sind, ordnungsgemäß zu ermitteln. Soziale Umfeldauswirkungen eines Bauvorhabens sind als ermessensrelevante Belange von Nachbarn im Rahmen von Abweichungsentscheidungen zu berücksichtigen, wenn sie zum einen mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage der fraglichen Art typischerweise verbunden sind und zum anderen eine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zum betreffenden Nachbargrundstück aufweisen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 104; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15; Beschluss vom 19.1.2015, 7 E 5893/14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris). Kann dies der Fall sein, sind die entsprechenden Belange und die hierauf bezogenen Tatsachen im Rahmen der Ermessensbetätigung zu ermitteln und in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Angesichts des Umstandes, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsform (friedhofsgärtnerische Nutzung) und die durch die geplante Einrichtung vorgesehene Nutzung (große soziale Einrichtung für bis zu 700 Menschen) erheblich voneinander abweichen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45), wären die entsprechenden Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ebenfalls in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die von der geplanten Einrichtung ausgehenden sozialen Umfeldauswirkungen – beispielsweise mögliche Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris) oder lautstarke Aktivitäten im Freien (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43), Ausdehnung solcher Aktivitäten auch auf den als „Spielstraße“ ausgewiesenen „Erna-Stahl-Ring“ – offensichtlich ohne jede Relevanz für die Belange der Antragsteller wären, mit ihr keinerlei typischerweise potenziell nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden wären oder keine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zu den Grundstücken der Antragsteller bestünde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorhabengrundstück sich in einer Art „Kessellage“ befindet und aufgrund seiner Begrenzung durch den Ohlsdorfer Friedhof nach Süden und die durch Privatgrundstücke geprägte Bebauung entlang der Straßen „Große Horst“ und „Vor dem Berge“ nach Osten hin die nördlich vom Einrichtungsgelände belegene, als „Spielstraße“ ausgewiesene Fläche des „Erna-Stahl-Rings“ eine der wenigen Möglichkeiten für in der Einrichtung untergebrachte Personen bieten würde, sich außerhalb des umzäunten, eher eng bebauten Einrichtungsgeländes, aber doch in Einrichtungsnähe im Freien aufzuhalten. Ferner ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – auch für eine Folgeunterkunft – geklärt, dass eine größere Einrichtung zur öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bei typisierender Betrachtung mit nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden sein kann, die in einem reinen Wohngebiet sogar zur generellen Gebietsunverträglichkeit solcher Einrichtungen führen (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43 ff.). Auch eine konkrete Wechselbeziehung zu den Grundstücken der Antragsteller ist nicht von vornherein auszuschließen. Deren Grundstücke liegen in unmittelbarer Nähe zur Vorhabenfläche, was die Antragsteller – als (Mit-) Eigentümer – zu planungsrechtlich betroffenen Nachbarn macht. Dies wird durch die Baugenehmigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Zugang zum Einrichtungsgelände an dessen südöstlicher Ecke gelegen sein soll. Ohnehin weisen Fußwegverbindungen etwa zum S-Bahnhof „Kornweg“ (bzw. zu nördlich davon zu findenden Einrichtungen wie Post, Sparkasse, Apotheke) in das nördlich angrenzende Gebiet.

106

Unabhängig von der Frage, wie die Antragsgegnerin in einem zweiten Schritt die möglichen Belange der Antragsteller im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gewichtung in ein angemessenes Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an einer Flüchtlingsunterbringung zu bringen hätte, befreit sie eine Möglichkeit dazu, Belangen die Durchsetzung zu versagen, nicht von ihrer – gerade auch bei Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB bestehenden, vorgelagerten – Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung ermessensrelevanter Belange.

107

Schließlich lässt die Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.11.2015 auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Frage einer möglichen Reduzierung der Belegungsdichte und der damit potenziell einhergehenden Verminderung der Auswirkungen des Betriebs der Einrichtung auf nachbarliche Belange in Betracht gezogen oder die entsprechenden Tatsachen ermittelt hätte. Auch dies wäre im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung unter vollständiger Ermittlung sämtlicher ermessensrelevanter Belange geboten gewesen. Geht man davon aus, dass die Entscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB aufgrund ihrer planersetzenden Funktion denselben rechtlichen Bindungen unterworfen ist wie die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Durner, DVBl. 2015, 1605, 1607), hat die höhere Verwaltungsbehörde hierbei nicht nur im Sinne eines „Alles oder Nichts“ über eine Abweichung zugunsten des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in seiner konkreten Gestalt zu entscheiden. Ähnlich wie die planende Gemeinde im Zuge einer planerischen Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Möglichkeit und die Pflicht hat, sich anbietende oder ernsthaft in Betracht kommende Alternativen zur Planung im Rahmen der Abwägung zu betrachten (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1, Rn. 117a), bestünde diese Möglichkeit auch für die höhere Verwaltungsbehörde bei der Ermessensausübung nach § 246 Abs. 14 BauGB. Ergibt sich gerade aus dem Umfang des Vorhabens potenziell die Betroffenheit nachbarlicher Belange, hätte sie die Pflicht, im Rahmen der Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB und der dabei vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Möglichkeit einer Reduzierung der Vorhabengröße in Betracht zu ziehen und die hieraus resultierenden Tatsachen zu ermitteln, um ggf. eine Abweichung nur für eine reduzierte Form des Vorhabens zu erteilen. Das der planerischen Abwägung bzw. der Ermessensbetätigung innewohnende Gebot der Konfliktlösung fordert auch eine Prognose der zukünftigen überschaubaren Auswirkungen der Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1978, IV C 79.76, BVerwGE 56, 110; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1, Rn. 117). Diese umfasst auch die Frage einer möglichen Konfliktlösung durch eine Reduzierung der Planung bzw. des zur Prüfung nach § 246 Abs. 14 BauGB gestellten Vorhabens.

II.

108

Der Antrag zu 2) der Antragsteller ist im Haupt- wie im Hilfsantrag unzulässig. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag der Antragsteller, dass ihr Widerspruch gegen die fachbehördliche Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.11.2015 aufschiebende Wirkung hat, bzw. der hilfsweise darauf gerichtete Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen, kann keinen Erfolg haben. Er ist bereits unstatthaft. Mit dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO zielt der Rechtsschutzsuchende darauf, dass im Wege des gerichtlichen Verfahrens der Zustand hergestellt – ggf. auch festgestellt – wird, der dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO zugrunde liegt: einstweiliger Schutz mittels aufschiebender Wirkung dadurch, dass der mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen wird (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 80, Rn. 335). Angriffsgegenstand eines solchen Antrags kann ausweislich der in § 80 Abs. 1 VwGO geregelten Anknüpfung an Widerspruch und Anfechtungsklage nur ein Verwaltungsakt sein (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 80, Rn. 37).

109

Bei der fachbehördlichen Abweichungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.11.2015 handelt es sich nicht um einen der Drittanfechtung zugänglichen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern um ein bloß vorbereitendes Verwaltungsinternum, welches durch seine Einbeziehung in die streitgegenständliche Baugenehmigung zu deren unselbständigem Bestandteil geworden ist. Die Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB entspricht in diesem Zusammenhang strukturell der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Auch diese auf eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gerichtete Ermessensentscheidung einer Verwaltungsbehörde ist als vorbereitende Entscheidung zum Erlass einer Baugenehmigung anzusehen. Sie ist, wenn sie im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO ergeht, notwendige Vorstufe der – ggf. drittbelastenden – Baugenehmigung, ersetzt diese aber nicht und soll allein und ohne Einbeziehung in eine Baugenehmigung keine drittbelastende Wirkung entfalten. Dementsprechend ergeht sie, sofern – wie hier – ein Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 31, Rn. 63, 67) und ist keiner isolierten Anfechtung durch Dritte zugänglich (BVerwG, Urteil vom 17.2.1971, 4 C 2.68, juris, Rn. 33; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 31, Rn. 67). Anfechtungsgegenstand ist in einem solchen Fall nur die hierauf basierende, die Teilentscheidungen im Sinne der Konzentrationswirkung zusammenführende Baugenehmigung nach § 62 HBauO selbst. Anderes mag in den Fällen gelten, in denen die Abweichungsentscheidung mangels durchzuführendem Baugenehmigungsverfahren als isolierte Entscheidung ergeht (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL., Stand: 8/2105, § 31, Rn. 63), was hier jedoch nicht der Fall ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum in dieser Hinsicht bei einer ebenfalls den Erlass einer Baugenehmigung vorbereitenden Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB anderes gelten sollte.

110

Es besteht auch kein Anlass, den Antrag bzw. die Anträge zu 2) dahingehend umzudeuten, dass er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, etwa es der Antragsgegnerin zu untersagen, von ihrer fachbehördlichen Abweichungsentscheidung vom 17.11.2015 Gebrauch zu machen, gerichtet wäre. Das auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs im Sinne einer einstweiligen Verhinderung der (weiteren) Errichtung und des Betriebs der geplanten Einrichtung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gerichtete materielle Rechtsschutzanliegen der Antragsteller ist insoweit von ihrem Antrag zu 1) vollumfänglich abgedeckt. Allein ein Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO im Sinne des Antragswortlauts zu 2) hätte den Antragstellern einen weiteren Gegenstand ihres rechtlichen Angriffs vermittelt. Ein solcher Antrag ist indes – wie ausgeführt – nicht statthaft.

C.

111

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Antrag zu 2) in Bezug auf die als bloßes Verwaltungsinternum einzuordnende und in die streitgegenständliche Baugenehmigung vollständig einbezogene Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB keine über den Antrag zu 1) hinausgehende eigenständige Bedeutung hat. Die Beigeladene hat keinen eigenen Sachantrag gestellt und auch ansonsten nicht weiter zur Sache vorgetragen. Da sie damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 162, Rn. 92).

D.

112

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Bewertung baunachbarrechtlicher Rechtsschutzanliegen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.