Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2013 - 3 S 491/12

bei uns veröffentlicht am27.02.2013

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Beigeladenen, mit der sie sich gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihr erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums mit Abschiedsraum wendet, hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar nach §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen, weil das Verfahren wegen Einigungsbemühungen der Beteiligten längere Zeit geruht hat. Nachdem die Beigeladene mit dem Wiederanruf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 22.01.2013 mitgeteilt hat, dass die Vergleichsverhandlungen über die Rückabwicklung des zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Kaufvertrags über das Vorhabengrundstück erfolglos geblieben sind, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung, um den bereits vorhandenen Rohbau des Krematoriums fertigstellen zu können.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Auch wenn die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung gewichtige Argumente gegen die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgebracht hat, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Entscheidung stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar. Durch die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat nicht daran gehindert, diese anderen Gründe zu berücksichtigen. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, bezieht sich, wie sich ohne Weiteres aus dem systematischen Zusammenhang zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, nur auf die darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). So liegt der Fall hier. Der Senat misst zwar den Anhaltspunkten, die das Verwaltungsgericht für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung angeführt hat, nicht das Gewicht bei, das das Verwaltungsgericht ihnen hat zukommen lassen (dazu 1.). Nach Auffassung des Senats hat der Widerspruch des Antragstellers aber deshalb Aussicht auf Erfolg, weil vieles dafür spricht, dass der Änderungsbebauungsplan vom 12.04.2011 wegen Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und damit eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses unwirksam ist (dazu 2.). Daher fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus (dazu 3.).
1. Der Senat hat Bedenken, ob die Anzeichen, die das Verwaltungsgericht für eine unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan angeführt hat, durchgreifen können. Immerhin hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ausdrücklich mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, dass der Plan nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung diene, sondern allein eine fehlerhafte baurechtliche Einzelentscheidung nachträglich heilen und eventuellen Schadensersatzforderungen vorbeugen solle, und dazu festgestellt, die Planänderung werde allein durch im Einzelnen angeführte städtebauliche Gründe getragen (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 15, 19, s. dort auch S. 4/5 und 6). Konkrete Schadensersatzforderungen der Beigeladenen standen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Änderungsplan nicht im Raum. Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Planung dürfte die Antragsgegnerin nicht eingegangen sein. Der Grundstückskaufvertrag vom 30.09.2009, bei dem die Antragsgegnerin und die Beigeladene offensichtlich vom Bestand der Baugenehmigung vom 18.03.2009 ausgegangen waren, enthielt keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei Wegfall dieser Baugenehmigung die planerischen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Krematoriums zu schaffen. Vielmehr dürfte der Vertrag für diesen Fall Raum für eine Rückabwicklung gelassen haben. Diese hätte allerdings die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung des Grundstückskaufpreises bedeutet. Allein aus ihrem Interesse am Behalt des Grundstücksveräußerungserlöses (vgl. dazu Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit S. 1) kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die von ihr angeführten städtebaulichen Belange für die Planung nur vorgeschoben gewesen wären (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BauR 2010, 569, und Beschluss des Senats vom 12.07.2011- 3 S 698/11 -, NVwZ-RR 2012, 11 zu fiskalischen Interessen der Gemeinde). Ebenso kann ihrer Planung nicht schon deshalb die städtebauliche Rechtfertigung abgesprochen werden, weil damit ein zunächst ohne hinreichende Legalisierung begonnenes Vorhaben planungsrechtlich abgesichert wird (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 102/09 -, BauR 2011, 1618; OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 - 7 A D 170/95.NE -, juris).
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Baugenehmigung könne auch bei Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung wegen Rücksichtslosigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig sein, weil schon der Anblick des täglichen Andienungsverkehrs durch Leichenwagen, trauernder Angehöriger und des alles überragenden, 15 Stunden werktäglich genutzten, 19,00 m hohen Kamins des Krematoriums belastend sei und die pure Existenz des Krematoriums in der Nachbarschaft für die Entfaltung von gewerblicher Aktivität ungünstig hemmend wirke, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Wahrnehmbarkeit des Bestattungsvorgangs in seinen gesetzlich zugelassenen Formen, zu denen auch die Einäscherung zählt (§ 17 BestattG), ist einschließlich des dazugehörenden Verkehrs als Teil des menschlichen Lebens hinzunehmen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005 - 8 B 11345/05 -, BauR 2006, 336, HessVGH, Beschluss vom 17.10.2007 - 4 TG 1536/07 -, juris). Allein die pure Existenz des Krematoriums, der das Verwaltungsgericht hemmende Wirkung für die Entfaltung gewerblicher Aktivität zuschreibt, kann deshalb keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründen. Es ist kein Belang des Städtebaurechts, den Kontakt mit der Endlichkeit menschlichen Lebens aus dem alltäglichen Bewusstsein zu verdrängen (Urteil des Senats vom 20.07.2011 – 3 S 465/11 -). Dass die Störempfindlichkeit des Krematoriums den Antragsteller hier zur Rücksichtnahme durch Einschränkungen der zulässigen Nutzung seines Grundstücks verpflichten könnte, liegt angesichts des Abstands von immerhin 20,00 m zwischen dem Krematoriumsgebäude und den Betriebsgebäuden des Antragstellers, der ohnehin schon bestehenden Nähe zum vorhandenen Friedhof und der mit den örtlichen Bauvorschriften festgelegten 2,00 m hohen, blickdichten Einfriedigung um das Krematorium eher fern.
2. Es spricht aber vieles dafür, dass der Änderungsbebauungsplan die bodenrechtlichen Spannungen nicht hinreichend löst, die durch das Nebeneinander von Gewerbe und dem Krematorium ausgelöst werden. Damit verstieße er gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und wäre nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern im Abwägungsergebnis fehlerhaft und unwirksam, ohne dass es einer Geltendmachung gegenüber der Antragsgegnerin bedurft hätte (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dann wäre die angefochtene Baugenehmigung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 2002 zu beurteilen und würde, wie im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 - festgestellt, den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers verletzen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.02.2012 unter II.1a. Bezug genommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - (BVerwGE 142, 1) die bodenrechtlichen Spannungen bei einem Nebeneinander von Gewerbe und einem Krematorium in einem Gewerbegebiet dargestellt: Ein Gewerbegebiet sei geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Ein Krematorium mit Abschiedsraum dagegen stelle ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die dort stattfindende Bestattung erfordere ein würdevolles und kontemplatives Umfeld, zu dem der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets im Widerspruch stünden. Eine derartige Umgebung sei regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar sei. Ein solches Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löse Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen ließen. Es zeichne sich durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Dies führe zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen seien. Diese Spannungen entstünden vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln sei, die eine würdevolle Bestattung erlaube. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordere Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich sei Rücksichtnahme auf die Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lasse sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt stehe dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung.
Davon ausgehend bestehen erhebliche Bedenken gegen den Änderungsplan der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat zwar - insoweit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts - ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krematorium festgesetzt. Allein dadurch dürfte sie aber die Nutzungskonflikte durch das Nebeneinander von Krematorium und Gewerbe nicht gelöst haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerspruch zwischen dem Erfordernis eines würdevollen und kontemplativen Umfelds für ein Krematoriums und dem üblichen Umgebungslärm und der allgemeinen Geschäftigkeit in einem Gewerbegebiet dürften sich auf die vorliegende Konstellation übertragen lassen. Denn die Antragsgegnerin hat aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Oberer Renngrund aus dem Jahr 2002, der das gesamte, ca. 16 ha große Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt hat, allein das Baugrundstück mit der Fläche von 1.766 m² (so Bauantrag; Bebauungsplan: „rund 1.750 m²“) gleichsam herausgeschnitten und als Sondergebiet überplant. Zwar liegt dieses Sondergebiet am südlichen Rand des bisherigen Plangebiets, wird jedoch nach Westen, Norden und Osten - nach Westen und Norden getrennt durch eine Straße - von Grundstücken umgeben, die als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Nach Osten hin grenzt das Sondergebiet unmittelbar an das Baufenster auf dem Nachbargrundstück; hier ist keinerlei Abstand zwischen der Nutzung im Sondergebiet und der gewerblichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück vorgesehen. Baugrenzen finden sich im Sondergebiet nur zu seiner südlichen, westlichen und nördlichen Grenze hin. Die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang angeführte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften, dass auf dem Grundstück im Sondergebiet eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens 2,00 m zu errichten ist, „die gewährleistet, dass Sichtbeziehungen von und zu solchen Teilen des Betriebsgrundstücks nicht möglich sind, die Freiflächen oder solche, durch Fenster einsehbaren Räume beinhalten, in denen die Kremierung selbst oder die Andienung stattfindet, oder zum Aufenthalt von Angehörigen der Verstorbenen zu dienen bestimmt sind“, sichert einen Abstand nur in der Breite der Einfriedigung selbst. Darüber hinaus bietet sie keinen Schutz des Krematoriums vor Lärm durch eine unmittelbar angrenzende gewerbliche Nutzung.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass das Sondergebiet nicht in ein uneingeschränktes, sondern ein eingeschränktes Gewerbegebiet eingebettet ist. Auch wenn man den Bebauungsplan von 2002 so auslegt, dass in dem Gebiet der Immissionsrichtwert eines Mischgebiets einzuhalten ist, entspricht es seiner Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, DVBl 1987, 904), ist also geprägt durch mit Lärm bis immerhin 60 dB(A) verbundene gewerbliche Betriebsamkeit. An dieser Prägung ändert auch der hier festgesetzte Ausschluss von Lagerhäusern, Lagerplätzen, Speditionsbetrieben aller Art, Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke, Vergnügungsstätten jeglicher Art und Handelsbetrieben jeglicher Art nichts. Dadurch werden nicht etwa sämtliche Gewerbebetriebe ausgeschlossen, die mit Lärm und gewerbegebietstypischer Geschäftigkeit verbunden sind. Vielmehr bleiben alle produzierenden Nutzungen verschiedenster Größe und damit gerade die nach dem Leitbild der BauNVO für ein Gewerbegebiet typischen Betriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2012, a.a.O.) zulässig, jedenfalls sofern sie den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht überschreiten. Nach Auffassung der Antragsgegnerin darf zwar das „ausgesprochen durchgrünte Gewerbegebiet … nur moderat und keinesfalls mit industriellen Großbetrieben bebaut werden“ (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 4); dadurch wird aber eine Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem unmittelbaren Nebeneinander der Krematoriumsfläche und der östlich angrenzenden Gewerbefläche nicht aufgezeigt. Denn auch kleinere und mittlere Gewerbetriebe zeichnen sich typischerweise durch Geschäftigkeit und einen gewissen Lärmpegel aus, die mit der erforderlichen Würde einer unmittelbar daneben - ohne gesicherten Mindestabstand - stattfindenden Bestattung nicht zu vereinbaren sein dürften (vgl. auch die Regelung zum Abstand zwischen Friedhöfen und Gewerbegebieten in § 3 BestattG).
10 
3. Angesichts der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers räumt der Senat seinem Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung ein. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bedeutet der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht, dass sich das Vollzugsinteresse regelhaft gegenüber dem Aufschubinteresse durchsetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241). Auch die von der Beigeladenen angeführten Mehrkosten durch eine weitere Verzögerung der Fertigstellung des Krematoriums gebieten keine andere Interessenabwägung. Abgesehen davon, dass die Beigeladene diese Mehrkosten nicht beziffert, noch nicht einmal eine Größenordnung genannt hat, sind gewisse finanzielle Risiken im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2013 - 3 S 491/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2013 - 3 S 491/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2013 - 3 S 491/12 zitiert 10 §§.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.09.2011 in der am 05.12.2011 ergänzten Fassung wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Baugrundstücke Flst.Nr. 10677/1 in ... sowie einer Teilfläche des östlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 10677. Die Grundstücke wurden ihr aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 30.03.2009 von der Antragsgegnerin zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums veräußert. Der Antragsteller ist Eigentümer des zu Wohnzwecken und gewerblich genutzten Grundstücks Flst.Nr. 10679 in ... Er stellt dort seit dem Jahr 2008 Honigwein (Met) her und füllt Schnaps ab. Inzwischen wurde die Produktion zur Apfelsaftherstellung erweitert. Im Rahmen des Produktionsprozesses werden u.a. Früchte angeliefert, gebrannt, abgepresst, pasteurisiert und abgefüllt. Das Grundstück Flst.Nr. 10679 liegt westlich des Baugrundstücks. Zwischen den Baugrundstücken und dem Grundstück des Antragstellers verläuft eine Straße, die u.a. auch zum südlich gelegenen ca. 60 m entfernten Friedhof von ... führt. Das östlich an die Baugrundstücke angrenzende Grundstück ist noch unbebaut. Die genannten Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des am 03.05.2002 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...“, der das ca. 16 ha große Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausweist. Nach seinen schriftlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind im gesamten Plangebiet Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten und Handelsbetriebe jeglicher Art nicht zulässig. Das Plangebiet liegt nördlich des Friedhofs des Ortsteils ..., östlich der L ... und südlich der Autobahn BAB ... bzw. der Autobahnanschlussstelle ... für die Bundesstraße B ... und der Landesstraße L ... Die Baugrundstücke liegen an der südlichen Grenze des Plangebiets. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse erfolgte.
Am 28.11.2006 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Umsiedlungs- und Erweiterungswunsch des Betreibers ... eines Speditionsbetriebs den ursprünglich auf den südwestlichen Teil des Plangebiets bezogenen Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „...“, der sich noch jetzt im Verfahren befindet. Danach sollen etwa 9,8 ha des Plangebiets als Gewerbegebiet und etwa 1,2 ha als eingeschränktes Gewerbegebiet insbesondere dort festgesetzt werden, wo die Deckschichtenmächtigkeit geringer als 2 m ist. Speditionen und Anlagen für kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke sollen nicht mehr ausgeschlossen sein.
Mit Bescheid vom 18.03.2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen, die seit Mitte 2008 Interesse an der Ansiedlung eines Krematoriums im Baugebiet „...“ bekundet hatte, eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums auf den oben genannten Baugrundstücken unter Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zur Errichtung einer Anlage für kulturelle Zwecke. Gleichzeitig erteilte sie auch die Genehmigung zum Betrieb einer Feuerbestattungsanlage nach § 17 Bestattungsgesetz. Unter dem 18.12.2008 hatte die Antragsgegnerin der Beigeladenen ihre Bedenken im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens schriftlich mitgeteilt und auf die Notwendigkeit einer Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen hingewiesen. Auf den Aktenvermerk des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 20.01.2009 sowie die verwaltungsinterne Stellungnahme des Bauverwaltungsamts vom 18.03.2009 zur Erteilung der Befreiung wird ergänzend Bezug genommen. Danach sollte zunächst „im Zuge der wegen der Spedition ... eingeleiteten Bebauungsplanänderung ... 1. Änderung ein Krematorium ebenfalls zugelassen werden“. Die Beigeladene hat im Jahr 2009 nach Baufreigabe durch die Antragsgegnerin mit dem Bau des Krematoriums auf dem oben genannten Baugrundstück begonnen und den Rohbau errichtet. Am 23.06.2009 wurde der Beigeladenen von der Antragsgegnerin eine Änderungs-/Nachtragsbaugenehmigung erteilt, nach der der bis dahin zur Nutzung als Abschiedsraum genehmigte Raum als Besprechungsraum genehmigt wurde. Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.06.2009 (1 K 1111/09) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte daraufhin die Antragsgegnerin unter dem 03.07.2009 auf, die Baugenehmigung wegen der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts aufzuheben. Mit Abhilfebescheid vom 22.09.2009 hob die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 18.03.2009 einschließlich der Nachtragsbaugenehmigung vom 23.06.2009 auf. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Beigeladenen wurde durch seit 01.07.2011 rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 (5 K 2976/09) abgewiesen.
Am 03.11.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung (Änderung) des Bebauungsplans für den Bereich .../Teilflächen - 2. Änderung des Bebauungsplans. Ziel ist im Wesentlichen die Änderung der Ausweisung des Teilbereichs, der lediglich die Baugrundstücke umfasst, als bislang eingeschränktes Gewerbegebiet in ein sonstiges Sondergebiet (Feuerbestattungsanlage). Am 24.01.2011 unterzeichnete die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag mit der Antragsgegnerin, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Danach soll neben immissionsschutzrechtlichen Regelungen u.a. die Beigeladene auf dem Baugrundstück eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens 2 m errichten. An Sonn- und Feiertagen sowie nach 21.00 Uhr und vor 6.00 Uhr sollen keine Kremierungen vorgenommen werden. Die Beigeladene erklärt sich u.a. mit der Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in der dazu erteilten Baugenehmigung einverstanden. Außerdem verpflichtet sie sich zur Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Antragsgegnerin, um die in § 1 des städtebaulichen Vertrags genannten Voraussetzungen beim Betrieb eines Krematoriums einzuhalten.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.04.2011 den Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Bereich „..., 2. Änderung“. Dieser Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften traten am 01.09.2011 in Kraft. Der Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ beschränkt sich auf die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 10677/1 sowie eines Teilbereichs des Grundstücks Flst.Nr. 10677 als sonstiges Sondergebiet (SO) Feuerbestattungsanlage (Krematorium) nebst Festsetzung der Grundflächenzahl 0,6 und der Geschossflächenzahl 1,2. Die maximale Gebäudehöhe darf durch den Kamin der Anlage bis zu einer maximalen Höhe von 214,4 m ü. NN (19 m ü. EGFH) überschritten werden. Weiter heißt es in dem Bebauungsplan: Alle Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans „...“ gelten auch im Bereich der Teiländerung „..., 2. Änderung“ fort, wenn sie nicht durch die nachfolgenden Festsetzungen (etwa Festsetzung einer Baugrenze sowie Pflanzgebot) geändert werden. Insoweit wird auf den Bebauungsplan Bezug genommen. Nach der Satzung über örtliche Bauvorschriften, hinsichtlich deren Inhalts im Übrigen auf die Akten Bezug genommen wird, sind im sonstigen Sondergebiet Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. Auf dem Grundstück ist eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens 2 m zu errichten, die gewährleistet, dass Sichtbeziehungen von und zu solchen Teilen des Betriebsgrundstücks nicht möglich sind, die Freiflächen oder solche, durch Fenster einsehbare Räume beinhalten, in denen die Kremierung selbst oder die Andienung stattfindet oder die zum Aufenthalt von Angehörigen der Verstorbenen zu dienen bestimmt sind. (….)
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin wegen der Gültigkeit des Bebauungsplans „... (Teilflächen) - 2. Änderung - Sondergebiet Feuerbestattungsanlage“ vom 29.08.2011 am 07.10.2011 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag gestellt (3 S 2749/11). Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
Am 28.01.2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Feuerbestattungsanlage auf dem Baugrundstück. In den Bauvorlagen wurde als gewerbliche Tätigkeit/Branche angegeben: „Einäscherungen im Verbrennungstrakt, Büro- und Aufenthaltsräume im Verwaltungstrakt“. Nach den beigefügten Bauvorlagen war u.a. im Erdgeschoss ein Besprechungsraum von 16,98 m² Fläche ausgewiesen. Ferner ist ein Stahlschornstein von 19 m ü. EFH vorgesehen. Die Antragsgegnerin leitete mit Schreiben vom 14.02.2011 gegenüber dem Antragsteller das Angrenzerbenachrichtigungsverfahren ein. Am 28.02.2011 wurde von der Beigeladenen ein geänderter Plan Erdgeschoss vorgelegt. Danach ist der bisherige Besprechungsraum als Abschiedsraum ausgewiesen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 ließ der Antragsteller seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben umfassend vortragen. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Unter dem 29.09.2011 wurde der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Krematoriums mit einem Abschiedsraum erteilt. Zugleich wurden die Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen. Dieser erhob am 21.10.2011 Widerspruch. Mit Bescheid vom 05.12.2011 ergänzte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 29.09.2011 um Nebenbestimmungen, deren Inhalte in dem zwischen diesen Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 05.04.2011 vorgesehen sind. Diese betreffen die zu errichtende Einfriedigung von mindestens 2 m, die Betriebszeiten der Feuerbestattungsanlage, die Vorlage von Messberichten über die kontinuierliche Emissionsmessung sowie den Austausch des Wärmetauschers jeweils nach 500 Einäscherungen. Im einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids vom 05.12.2011 Bezug genommen. Die Beigeladene verzichtete auf Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 05.12.2011. Der Antragsteller erhob hiergegen mit Schreiben vom 03.01.2012 Widerspruch.
Am 11.11.2011 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nach.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 29.09.2011 erteilte und am 05.12.2011 ergänzte Baugenehmigung der Antragsgegnerin anzuordnen.
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Zur Begründung führt er aus: An der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestünden ernstliche Zweifel. Die Genehmigung des Krematoriums verstoße gegen Vorschriften, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt seien. Das genehmigte Krematorium verstoße aller Voraussicht nach gegen die für das Baugrundstück maßgebliche Art der baulichen Nutzung. Die Bebauungsplanänderung zur Art der baulichen Nutzung sei nämlich unwirksam. Sie sei bereits formell fehlerhaft. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans sei vor dessen Ausfertigung erfolgt. Wesentliche Unterlagen für die Entscheidung, ob die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen werde, seien erst in der Gemeinderatssitzung am 12.04.2011 den Gemeinderäten überreicht worden. Es lägen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor. So sei etwa das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Es fehle vor allem an einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bewertung der mit der Ansiedlung eines Krematoriums verbundenen Immissionen, u.a. der Verkehrsimmissionen und der sonstigen mit dem Verkehr verbundenen Nachteile. Zusätzlicher Verkehr entstünde nicht nur bei der An- und Ablieferung von Leichen und Urnen, sondern gerade auch durch die Angehörigen und sonstigen Besucher, welche der jeweiligen Verbrennung beiwohnen. Angeblich rechne die Betreiberin mit rd. 4.000 Verbrennungen pro Jahr. Der städtebauliche Vertrag lasse jedoch einen werktäglichen Betrieb mit jährlich 8.760 Betriebsstunden zu, was tatsächlich rund 7.000 Kremierungen ermögliche. Die vorstehend genannten Fehler seien nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich. Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel, ob die Änderung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei. Ein städtebaulicher Grund lasse sich der Bebauungsplanbegründung nicht entnehmen. Dort werde lediglich ausgeführt, dass sich ein Betreiber einer Feuerbestattungsanlage (Krematorium), die aus dem Einzugsgebiet mit rd. 4.000 Verbrennungen pro Jahr rechne, für den Standort entschieden habe (Ordner VIII, Nr. 7, Begründung zum Bebauungsplan, Seite 1 und 2). Folglich seien rein private Interessen Grund für die Bebauungsplanänderung gewesen. Darüber hinaus dürfte die Durchführbarkeit der Planänderung aufgrund der bestattungsrechtlichen Vorgaben infrage gestellt sein. Auch deshalb fehle es an der Erforderlichkeit. Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Das Baugrundstück sei zuvor von der Antragsgegnerin an die Beigeladene zweckgebunden zum Bau eines Krematorium veräußert worden. Dies habe zu einer unzulässigen Vorwegbindung der planerischen Abwägung geführt. Vorentscheidungen etwa durch Abschluss eines Kaufvertrags dürften nicht zu solchen Bindungen führen, die das Bauleitplanverfahren zu einer funktionslosen Förmlichkeit werden ließen. Der abschließende Abwägungsvorgang dürfe nicht sachwidrig verkürzt werden. Bereits der Verfahrensablauf spreche vorliegend für eine derart unzulässige Vorwegbindung. In eine Bebauungsplanänderung sei nämlich erst dann eingetreten worden, als eine Einzelbaugenehmigung für das beabsichtigte Krematorium gescheitert gewesen und der Rohbau auf Basis einer zunächst erteilten rechtswidrigen Baugenehmigung bereits errichtet worden sei. Die Antragsgegnerin habe bereits mit Kaufvertrag vom März 2009 das Baugrundstück an die Beigeladene zweckgebunden zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums verkauft. Die Antragsgegnerin habe in dem Kaufvertrag nur die Ansprüche wegen eines Sachmangels am Vertragsgegenstand, nicht auch wegen eines Rechtsmangels ausgeschlossen. Für diesen hafte sie nach dem Kaufvertrag. Auch Planungsalternativen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies gelte auch für das so genannte ...-Areal, welches als Alternativstandort in Betracht zu ziehen gewesen wäre (Ordner VIII, Nr. 7, Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 12.04.2011). Außerdem sei der durch die Ansiedlung eines Krematoriums entstehende Konflikt mit der angrenzenden gewerblichen Nutzung, insbesondere seines Lebensmittel produzierenden Gewerbes, nicht bewältigt worden. Die Einzäunung löste diesen Konflikt nicht. Der Schornstein sei weithin sichtbar. Auch eine Einzäunung ändere nichts an der Tatsache, dass mehrere 1.000 Leichen auf dem Nachbargrundstück verbrannt würden. Die Planänderung sei schließlich auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht nur die Festsetzungen des Bebauungsplanes, sondern gerade auch den Inhalt des städtebaulichen Vertrages ihrem Satzungsbeschluss zugrundegelegt habe. So seien für die Abwägung durch die Antragsgegnerin ausweislich der Auswertung der erneuten Offenlage vom 11.02.2011 bis zum 10.03.2011 die Beschränkung der Betriebsstunden und die vertraglichen Regelungen zum Bypassbetrieb von Bedeutung gewesen. Sein privates Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustands sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung ergebe sich im Übrigen bereits daraus, dass ein Krematorium an diesem Standort die Vorgaben des Bestattungsgesetzes nicht erfüllen könne. Damit stünden zwingende höherrangige Regelungen der Umsetzung entgegen. Das Krematorium habe nach § 17 Bestattungsgesetz zwingend einen ausreichenden Abstand zu störenden Betrieben im Sinne des Bestattungsgesetzes zu wahren und eine würdige Umgebung zu gewährleisten. Ein Krematorium sei in einem Gewerbegebiet grundsätzlich gebietsunverträglich. Dies gelte auch bei einer Betrachtung nach § 34 BauGB. Die Errichtung eines Krematoriums in unmittelbarer Nachbarschaft zu den umliegenden Gewerbebetrieben, insbesondere des Gewerbebetriebs des Antragstellers, sei rücksichtslos im baurechtlichen Sinne. Er sei durch das Vorhaben auch konkret nachteilig betroffen. Es liege eine konkrete Konfliktsituation zwischen dem Krematorium und dem auf eine ungestörte gewerbliche Nutzung ausgerichteten Betrieb des Antragstellers vor. Er habe neben einer Grundstückswertminderung mit gravierenden wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen. Ergänzend verweise er auf sein Einwendungsschreiben vom 10.03.2011 sowie sein Schreiben vom 08.10.2011.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus: Es lägen keine Verfahrensfehler vor. Es komme darauf an, ob und inwieweit der Gemeinderat bereits mit den wesentlichen Umständen des Verhandlungsgegenstandes vertraut gewesen sei. Der Gemeinderat sei über die Inhalte der monierten Unterlagen bereits umfassend und ausreichend informiert gewesen. Eine erneute Offenlage sei auch nicht erforderlich gewesen. Das Interesse des Antragstellers an der Verschonung von Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen jeder Art sei zentraler Gegenstand der gesamten Beratung und Beschlussfassung, daneben aber auch Gegenstand der Regelungen in städtebaulichen Vertrag gewesen. Beides habe zum Ziel gehabt, die Interessen der Nachbarschaft und insbesondere diejenigen des Antragstellers möglichst weit unter Berücksichtigung der sonstigen städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin und weiterer öffentlicher und privater Belange zu berücksichtigen. Es gebe keinen abstrakten Anspruch auf Beibehaltung des bestehenden Zustandes. Der Antragsteller betreibe ein Unternehmen im Geltungsbereich eines Gewerbegebiets. Damit habe er mit all jenen Immissionen zu rechnen, die durch ein Gewerbegebiet hervorgerufen würden. Ein Krematorium rufe diesbezüglich keine anderen, insbesondere keine stärkeren Immissionen hervor als solche, die auch nach dem bisherigen Bebauungsplan möglich gewesen seien. Auch im eingeschränkten Gewerbegebiet seien Belästigungen durch Verkehr von Mitarbeitern, Lieferanten, aber auch Kunden jederzeit hinzunehmen. Der Antragsteller rechne selbst mit einem erheblichen Kundenaufkommen durch seinen Betrieb. Es gebe keine Hinweise, dass der Bebauungsplan zu einem größeren Verkehrsaufkommen führe, als dies bei Beibehaltung der bisherigen Planungssituation der Fall gewesen wäre. Zu keinem Abwägungsfehler führe, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung - zulässigerweise - die Regelungen im städtebaulichen Vertrag, der auch eine Verdinglichung seiner Regelungen vorsehe, mit berücksichtigt habe. Die Ansiedlung eines Krematoriums in der Nähe des Friedhofs entspreche den städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin. Nachdem sie zur Kenntnis habe nehmen müssen, dass die aus ihrer Sicht wünschenswerte Ansiedlung des Krematoriums in dem durch Bebauungsplan festgesetzten herkömmlichen Gewerbegebiet auf rechtliche Zweifel gestoßen sei, habe sie sich für die Aufstellung eines Bebauungsplans unter Ausweisung eines Sondergebiets entschieden. Damit werde berücksichtigt, dass die Einordnung eines Krematorium hinsichtlich der Nutzungsart in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden sei. Dass der Ansiedlungswunsch eines Bauwilligen und die städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers insoweit übereinstimmen, sei nicht ungewöhnlich und stelle insbesondere nicht die städtebauliche Rechtfertigung infrage. Für diese gelte beim herkömmlichen Angebotsbebauungsplan nichts anderes als bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kaufvertrag die Abwägungsentscheidung beeinflusst oder eine Vorwegbindung geschaffen haben solle. Städte und Gemeinden würden ihren Grund und Boden in aller Regel unter Aufnahme einer entsprechenden Bauverpflichtung verkaufen. Dabei würden die vorher besprochenen und vom Käufer geäußerten Bauabsichten zum Gegenstand der Bauverpflichtung gemacht. Wenn die Kommune durch ihre eigenen planerischen Entscheidungen sodann die Umsetzung dieser Verpflichtung verunmögliche, sei der jeweilige Käufer von seiner Verpflichtung befreit, weil er zu nichts verpflichtet sein könne, was er rechtlich nicht dürfe. Eine Beeinflussung des Gemeinderats dahingehend, dass dem Käufer nun die Erfüllung seiner Verpflichtung durch entsprechende planungsrechtliche Schritte ermöglicht werden müsse, gebe es in einer solchen Konstellation nicht. Die Antragsgegnerin sei bei Abschluss des Kaufvertrags davon ausgegangen, dass es weiterer planungsrechtlicher Schritte zur Errichtung des Krematorium nicht bedürfe. Erst aufgrund der gerichtlichen Entscheidung sei sie eines Besseren belehrt worden und habe die planerisch gewollte Ansiedlung ermöglichen wollen. Ein Rechtsmangel des Grundstücks liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe sich ausreichend mit Alternativstandorten befasst. Von den geeigneten Standorten sei aus ihrer Sicht nur ein Standort noch etwas besser geeignet gewesen. Hier sei jedoch eine verkehrliche Anbindung nicht zu erreichen gewesen. Die schließlich getroffene Abwägung bewege sich in dem gerichtlich nicht überprüfbaren Rahmen. Worin der angeblich nicht bewältigte Abwägungsmangel hinsichtlich des Konflikts zwischen dem Krematorium auf der einen und dem Lebensmittel produzierenden Gewerbe des Antragstellers auf der anderen Seite liegen solle, könne auch der Antragsteller nicht vortragen. Wahrnehmbare Immissionen seien ausgeschlossen. Die Lebensmittelerzeugung auf dem Grundstück des Antragstellers werde nicht beeinträchtigt. Im Übrigen dürften durch einen Bebauungsplan hervorgerufene Konflikte auch in einem anderen Verfahren, etwa durch einen städtebaulichen Vertrag, gelöst werden. Dies sei angezeigt, wenn jenes andere Verfahren zur Lösung der Konflikte besser geeignet sei. So verhalte es sich hier, wie die Betriebsstundenbeschränkung exemplarisch zeige. Im Übrigen sei das Bauvorhaben auch nicht rücksichtslos.
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Die Beigeladene trägt vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller hätte zunächst einen Aussetzungsantrag bei der Behörde stellen müssen. Es sei unzutreffend, dass sie jährlich rund 7.000 Kremierungen durchführen dürfe. Eine Kremierung dauere je nach Beschaffenheit des Leichnams zwischen 1 ¼ bis 1 ½ Stunden. Aus der durch den städtebaulichen Vertrag festgelegten Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr resultiere eine technisch maximal mögliche Zahl an Einäscherungen von 10 Leichen pro Tag pro Verbrennungsofen. Im Bestattungsunternehmerbereich sei ein Transport von mindestens zwei Verstorbenen branchenüblich. Dies führe zu einem Verkehrsaufkommen von durchschnittlich fünf Fahrzeugen pro Tag, solange nur ein Verbrennungsofen eingebaut und betrieben werde. Im Falle der grundsätzlich genehmigten und irgendwann geplanten Erweiterung um den zweiten Verbrennungsofen werde hieraus ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 10 Fahrzeugen pro Tag resultieren. Dies führe zu einer maximal möglichen Anzahl von jährlichen Einäscherungen in Höhe von 3.000 bei einem Ofen bzw. 6.000 bei zukünftig eventuell zwei Öfen. Diese Werte seien allerdings nicht erreichbar, da weder Reinigungs- und Wartungsausfallzeiten noch sonstige Stillstandszeiten und gesetzliche Feiertage berücksichtigt seien. Es sei also maximal mit einem Verkehrsaufkommen von vier bzw. acht Fahrzeugen der Bestattungsunternehmen pro Tag zu rechnen. Die Anwesenheit von Angehörigen während der Einäscherung stelle die absolute Ausnahme dar. Es werde höchstens mit 5-10 Besuchern pro Jahr gerechnet. Der eigentliche Abschied finde entweder bereits in einer vorherigen Trauerfeierlichkeit statt oder folge am Ort der Bestattung nach. Dass sich die Antragsgegnerin mit alternativen Standorten auseinandergesetzt habe, ergebe sich auch aus der Sammlung der Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen nach der Offenlage (Ordner VIII ..., 2. Änderung). Mängel im Abwägungsergebnis seien nicht ersichtlich. Es entspreche gängiger Verwaltungspraxis, dass Planungen durch Bauwünsche und Anfragen ausgelöst würden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten (Baugenehmigungsakten, Akten Bebauungsplan ... 2. Änderung, Ordner I bis VIII sowie die Akten ... 1. Änderung, 1 Ordner) Bezug genommen. Die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 1 K 1111/09 und 5 K 2976/09 waren Gegenstand des Verfahrens.
II.
18 
Der - ohne Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens i. S. d. § 80 Abs. 6 VwGO - zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.10.2011 und vom 03.01.2012 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.09.2011 in der am 05.12.2011 ergänzten Fassung anzuordnen, hat in der Sache Erfolg.
19 
Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 RdNr. 146; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 RdNr. 73 f.).
20 
Dritte können eine Baugenehmigung dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
21 
Ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 29.09.2011 in der am 05.12.2011 um Nebenbestimmungen ergänzten Fassung gegen drittschützende Vorschriften verstößt, kann nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind jedenfalls als offen anzusehen (1.). Nach der damit vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen (2.).
22 
1. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind offen.
23 
Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Am 01.09.2011 war der Bebauungsplan "..., 2. Änderung“ in Kraft getreten. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde der Beigeladenen am 29.09.2011 erteilt und am 05.12.2011 ergänzt. Damit ist das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unter Berücksichtigung des qualifizierten Bebauungsplans "..., 2. Änderung“ gemäß § 29 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 30 BauGB zu beurteilen. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Art (Sondergebiet Feuerbestattungsanlage, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3, § 11 BauNVO), zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 BauNVO) sowie der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO).
24 
a. Sollte der Bebauungsplan "..., 2. Änderung“, der sich im Kern auf die Änderung der Baugebietsfestsetzung für die Baugrundstücke als sonstiges Sondergebiet (Feuerbestattungsanlage) unter Aufrechterhaltung der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans "...“ beschränkt, nichtig sein, wäre das Bauvorhaben nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "...“ in der am 03.05.2002 in Kraft getretenen Fassung, wonach die Baugrundstücke und das Grundstück des Antragstellers als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sind, zu beurteilen. Nach dem - den Beteiligten bekannten - rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 - würde das Bauvorhaben gegen den drittschützenden Gebietswahrungsanspruch des Antragstellers unabhängig vom Vorliegen konkreter unzumutbarer Beeinträchtigungen verstoßen. Dieser Anspruch berechtigt den Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn fehlt. Die festgesetzte Gebietsart eines eingeschränkten Gewerbegebiets wird durch die Genehmigung des Krematoriums nicht gewahrt. Insoweit wird auf die Ausführungen des den Beteiligten bekannten Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 Bezug genommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, Pressemitteilung vom 02.02.2012; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 - 4 B 71.05 -, juris).
25 
b. Die Kammer sieht nach dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen des Antragstellers zwar keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der gerügten Verfahrensfehler, jedoch für materielle Mängel des Bebauungsplans "..., 2. Änderung“, die zu seiner Nichtigkeit führen können.
26 
aa. Es spricht viel dafür, dass der Bebauungsplan nicht an den gerügten formellen Mängeln leidet.
27 
Entgegen der Annahme des Antragstellers wurde der Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ ausweislich des Ausfertigungsvermerks am 26.08.2011 ausgefertigt und erst danach, nämlich am 01.09.2011 ortsüblich bekanntgemacht. Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans sind damit nicht in fehlerhafter Reihenfolge erfolgt.
28 
Auch die rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO in Bezug auf die Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 GemO erhobene Verfahrensrüge des Antragstellers dürfte nicht durchgreifen. Die von ihm angeführte Stellungnahme der LUBW zur Immissionsprognose vom 07.04.2011, ein Papier zur Beantwortung dieser Fragen durch die Firma ... sowie die abschließende Stellungnahme der LUBW sind den Gemeinderäten zwar erst in der Sitzung vom 12.04.2011 überreicht worden. Stadtrat ... hat deshalb auch die Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragt, „um wenigstens die Unterlagen lesen“ zu können (vgl. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 12.04.2011, S. 3). Der Antragsteller kann jedoch nach dem Satzungsbeschluss schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153; Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris; st. Rspr.). Zwar hat Stadtrat S. die Rechtzeitigkeit der den Gemeinderäten zugeleiteten Informationen in der Sitzung des Gemeinderats beanstandet und deshalb die Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragt. Der Vertagungsantrag wurde aber daraufhin im Gemeinderat diskutiert und sodann durch Beschluss des Gemeinderats mehrheitlich abgelehnt. Damit hat das Gremium vor dem Satzungsbeschluss zu erkennen gegeben, dass es der Rüge nicht rechtzeitiger Information mehrheitlich nicht folgt, weil es die Informationsbasis für ausreichend hält und die durch § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO geschützten Interessen des Gemeinderats als gewahrt ansieht. Damit dürfte es auf die Frage, ob die sachlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO erfüllt waren, nicht mehr ankommen. Indes dürften auch diese Voraussetzungen zu bejahen sein. Die Rüge des Stadtrats S. bezog sich zum einen auf die Stellungnahme der LUBW vom 07.04.2011 zur Immissionsprognose. Diese ergänzte lediglich als abschließende Stellungnahme zu den Anmerkungen der ... das - bereits vorliegende und bekannte - Immissionsgutachten für ein geplantes Krematorium. Die weiter monierte dem Ortschaftsrat ... vorliegende Chronologie des Verfahrens seit dem Jahr 2008 lag dem Gemeinderat bereits vor, wie schon in der Sitzung vom 12.04.2011 ohne Widerspruch klargestellt wurde. Es spricht damit einiges für die Annahme, dass der Gemeinderat auch in Bezug auf die gerügten fehlenden Unterlagen mit den wesentlichen Umständen des Verhandlungsgegenstandes seit längerem vertraut war.
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bb. Es erscheint der Kammer fraglich, ob der Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ frei von materiell-rechtlichen Fehlern ist.
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Die Kammer sieht Anhaltspunkte, die auf eine unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Satzung hindeuten.
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Dem Gebot der gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) widerspricht es, wenn der abschließende Abwägungsvorgang durch vorherige Bindungen der Gemeinde sachwidrig verkürzt wird.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 45, 309, 316 ff.) hat sich zur Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen wie folgt geäußert: Der einen Bauleitplan tragende Abwägungsvorgang findet zwar nicht „auf sozusagen planerisch freiem Feld“ statt. Der für den Abwägungsvorgang entscheidende Zeitpunkt, der erst am Ende des Planungsverfahrens liegt, wird vielmehr „sehr häufig mehr von Bindung als von Freiheit beherrscht“. Bereits die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Einleitung des Planverfahrens und sein Ablauf, insbesondere die Einbeziehung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4) und der Öffentlichkeit (§ 3), führen „durchweg zu einer mehr oder weniger starken Präjudizierung des Verfahrensergebnisses“. Besonders bei Projekten einer bestimmten Größenordnung können nicht alle Entscheidungen bis zur abschließenden Abwägung zurückgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt ausdrücklich hervor, dass es zu einer notwendigen Wechselwirkung zwischen der planerischen Festsetzung und ihrer konkreten Verwirklichung kommt, je umfangreicher und je komplizierter ein planerischen Vorhaben ist. Das führe zu mehr oder weniger endgültigen Festlegungen, die eine entsprechende Schmälerung des abschließenden Abwägungsvorganges bewirken und auch bewirken sollen: „Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge und anderes mehr können geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können“. Den sich hieraus ergebenden Konflikt zwischen der Effektivität einer Planung mithilfe von Vorentscheidungen und dem nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen umfassenden und ungebundenen Abwägungsvorgang hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu Gunsten des Grundsatzes einer von Bindungen freien Abwägungsentscheidung entschieden. Eine sachliche Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges bedarf danach einer besonderen Rechtfertigung. Diese ergibt sich zunächst für die erwähnten verfahrensimmanenten Präjudizierungen der Abwägungsentscheidung (Einleitung des Planverfahrens, Berücksichtigung von Stellungnahmen der zu Beteiligenden u. a.). Demgegenüber ist eine Abwägung grundsätzlich unvollständig („Abwägungsdefizit“), wenn ihr sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegangen sind. Ein auf diese Weise entstehendes Abwägungsdefizit kann jedoch unter folgenden kumulativen Voraussetzungen ausgeglichen werden: 1. Die Vorwegnahme der Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. 2. Bei der Vorwegnahme muss die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleiben, d.h., es muss, soweit die Planung dem Gemeinderat obliegt, dessen Mitwirkung an den Vorentscheidungen in einer Weise gesichert sein, die es gestattet, die Vorentscheidung (auch) dem Gemeinderat zuzurechnen. 3. muss die vorgezogene Entscheidung inhaltlich den Anforderungen genügen, die an sie zu richten wären, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen würde. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs aufgestellte Bebauungsplan unbedenklich sein (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 Rd.Nr. 113). Zwar kann es das sachgerechte Ziel eines Bebauungsplans sein, für das, was ohne förmliche Planung entstanden und nunmehr vorhanden ist, nachträglich eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Das Abwägungsgebot wird durch eine solche nachträgliche Planung nur verletzt, wenn gebotene planerische Erwägungen und Entscheidungen im Hinblick auf den bereits vorhandenen Bestand unterlassen werden. Wirkt eine Gemeinde in rechtlich bedenklicher Weise an der „Schaffung vollendeter Tatsachen“ mit, die die planerische Gestaltungsfreiheit einschränken, so kann die im nachfolgenden Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Abwägung fehlerhaft sein; sie ist es jedenfalls dann, wenn andere Möglichkeiten zur Konfliktlösung nicht erwogen worden sind (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 Rd.Nr. 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Nach diesem Maßstab sieht die beschließende Kammer Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorgangs, die nicht hinreichend gerechtfertigt ist.
34 
Folgende Umstände dürften nach Aktenlage zu vorangegangenen Festlegungen geführt und den Abwägungsvorgang verkürzt haben: So erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung des Krematoriums am 18.03.2009 in der Erkenntnis, dass auf der Grundlage der gültigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen sowie der bis dahin bekannten Rechtsprechung die Zulassung des Bauvorhabens der Errichtung eines Krematorium in dem Gewerbegebiet „...“ voraussichtlich rechtswidrig ist und auch eine Befreiung nicht in Betracht kommt. Zugleich wurde der Beigeladenen deutlich gemacht, erforderlichenfalls die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Bauvorhabens durch eine entsprechende Bebauungsplanänderung, die zunächst im Rahmen der bereits am 28.11.2006 eingeleiteten 1. Änderung des Bebauungsplans „...“ vorgesehen war, zu schaffen. Beides ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 20.01.2009, einer verwaltungsinternen Stellungnahme des Bauverwaltungsamts vom 18.03.2009 zur Erteilung der Befreiung sowie dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom 18.12.2008. Auch die Beigeladene wusste auf der Grundlage der ihr bekannten bauplanungsrechtlichen Situation, der einschlägigen Rechtsprechung sowie der ihr bekannt gegebenen Einschätzung der Rechtslage durch die Antragsgegnerin ihrerseits um die voraussichtlich anzunehmende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung für das von ihr beabsichtigte Bauvorhaben. Der - gleichwohl - nachfolgend am 30.03.2009 abgeschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, der die Errichtung eines Krematoriums zum Zwecke hat, ferner die Baufreigabe durch die Antragsgegnerin sowie die Errichtung des Bauvorhabens bis zum Rohbaustadium erfolgten im Wissen um das Risiko, das in der Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens lag. Deshalb dürfte es auch - entgegen ihrem Vortrag in diesem Verfahren - unzutreffend sein, dass die Antragsgegnerin bei Abschluss des Kaufvertrags davon ausgegangen sein will, dass es weiterer planungsrechtlicher Schritte zur legalen Errichtung des Krematoriums nicht bedürfe. Schon damit spricht mehr dafür als dagegen, dass unter Mitwirkung der Antragsgegnerin vollendete Tatsachen geschaffen wurden, die geeignet gewesen sein dürften, die planerische Gestaltungsfreiheit für eine nachträglich erforderlich werdende Änderung des bestehenden Bebauungsplans einzuschränken. Diese Einschätzung wird verstärkt durch Anhaltspunkte, dass die Erwägungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin bei der am 12.04.2011 erfolgten Beschlussfassung über den Bebauungsplan „..., 2. Änderung“, der sich im Übrigen lediglich auf die Baugrundstücke bezog, dadurch geleitet gewesen sein dürften, dass eine - befürchtete - Inanspruchnahme der Antragsgegnerin auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung durch die Beigeladene mit Blick auf die voraussichtlich rechtswidrig erteilte Baugenehmigung vom 18.03.2009 vermieden werden sollte. In diesem Zusammenhang ist u.a. auch auf die Anfrage der das Bauvorhaben der Beigeladenen finanzierenden Bank vom 01.04.2010 an die Antragsgegnerin hinzuweisen, die auf den Zeitplan für die Wiedererlangung der Baugenehmigung für das bereits errichtete Bauvorhaben und damit auf die erwartete Legalisierung des Bauvorhabens gerichtet war. Der von der Beigeladenen am 24.01.2011 unterzeichnete städtebauliche Vertrag mit der Antragsgegnerin dürfte das bereits vorher durch Investitionen getätigte Engagement der Beigeladenen schließlich noch abgerundet haben.
35 
Der Kammer erscheint nach dem dargestellten höchstrichterlichen Maßstab fraglich, ob ein solchermaßen entstandenes Abwägungsdefizit hinreichend ausgeglichen wurde. Selbst wenn die Vorwegnahme der Entscheidung, ein Krematorium zuzulassen, sachlich gerechtfertigt gewesen sein sollte, erscheint es jedoch zweifelhaft, ob bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt blieb. Es ist weder von der Antragsgegnerin aufgezeigt worden noch ansatzweise ersichtlich, wie die Mitwirkung des Gemeinderats an der Vorentscheidung, das Krematorium auf den Baugrundstücken durch die Baugenehmigung vom 18.03.2009 zuzulassen, gesichert wurde. Dementsprechend bemängelte ausweislich des Protokolls des Gemeinderats aus der Sitzung vom 03.11.2009, in der der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans für den Bereich .../Teilflächen 2. Änderung gefasst wurde, etwa Stadtrat ..., dass das Gremium (gemeint: der Gemeinderat) nicht früher eingeschaltet worden sei und auch der Verlauf der Hauptausschusssitzung beim Verkauf so nicht abgelaufen sei. Es wäre besser gewesen, die Standortalternativen vorher zu klären. Weiter erscheint der Kammer auch fraglich, ob die damals durch Erteilung der Baugenehmigung vorgezogene Entscheidung inhaltlich den Anforderungen genügte, die an sie zu richten gewesen wären, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen worden wäre. So dürften damals insbesondere bei der Standortfindung für das Krematorium keine Planungsalternativen einbezogen worden sein. Auch war der Gemeinderat bei der Zulassung des Bauvorhabens nicht mit der Frage der angemessenen Auflösung des Nutzungskonflikts, der durch die nachträgliche Schaffung einer Gemengelage zwischen der bereits vorhandenen - bauplanungsrechtlichen zulässigen - gewerblichen Nutzung durch den Antragsteller mit der neu anzusiedelnden Nutzung durch ein Krematorium ausgelöst wurde, befasst worden. Ebenso wenig ist für die beschließende Kammer ersichtlich, dass in Anbetracht der sich - schon zum Zeitpunkt der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung - abzeichnenden Notwendigkeit der Änderung der Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans zum Zwecke der Legalisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen das private Interesse des planbetroffenen Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands hinreichend sorgfältig mit dem öffentlichen Interesse an einer beabsichtigten städtebaulichen Neuordnung abgewogen worden wäre. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Eigentums in der Abwägung - auch im Zusammenhang mit der Änderung des bisherigen bauplanungsrechtlichen Zustands - wiederholt betont (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01, NVwZ 2003, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, juris).
36 
Schließlich könnte die planerische Gestaltungsfreiheit des Gemeinderats der Antragsgegnerin wegen der bereits erfolgten Errichtung des Krematoriums bis zum Rohbaustadium aufgrund rechtswidrig erteilter Baugenehmigung deshalb eingeschränkt gewesen sein, weil die Antragsgegnerin nicht verlässlich ausschließen kann, von der Beigeladenen wegen der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung vom 18.03.2009 auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, obwohl dieser die voraussichtlich anzunehmende Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Baugenehmigung nach Aktenlage bekannt war. Auch bei objektiver Betrachtung sind Ansprüche aus sog. Amtspflichtverletzung nicht offensichtlich auszuschließen. Die Pflicht, eine nach der Rechtsprechung den einschlägigen - bauplanungsrechtlichen - Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, obliegt den Baugenehmigungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung auch dem Bauherrn gegenüber (BGHZ 60, 112-119). Ein Erfolg einer solchen Inanspruchnahme kann hier auch nicht trotz mitwirkenden Verschuldens der Beigeladenen von vornherein und offensichtlich gänzlich ausgeschlossen werden (BGHZ 149, 50-57). Die sachgemäße Handhabung der Vorschriften des Bauplanungsrechts fällt nämlich in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde. Die Baugenehmigung ist das Ergebnis eines Prüfungsprozesses, der das Ziel hat zu klären, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Bestimmungsgemäß begründet die Erteilung einer Baugenehmigung ein schutzwürdiges Vertrauen (Verlässlichkeitsgrundlage). Ob ein Schadenersatzanspruch der Beigeladenen angesichts von deren Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung von vornherein mit der Folge eines Totalverlustes eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHZ 149, 50-57 mit dem Hinweis auf eine die entschädigungslose Rücknahme der - hier am 22.09.2009 ohnehin aufgehobenen - Baugenehmigung rechtfertigende grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 Nr. 3 LVwVfG), bedürfte gegebenenfalls erst näherer Aufklärung sämtlicher tatsächlicher Umstände des Einzelfalls durch die zuständigen Gerichte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung über den Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ von einem totalen Anspruchsverlust der Beigeladenen ausgegangen wäre, liegen jedenfalls im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten eines auf summarische Prüfung angelegten Eilverfahrens nicht offensichtlich auf der Hand. Aus den Protokollen über die Sitzung des Gemeinderats vom 03.11.2009 und vorausgehend des Ausschusses für Technik und Umwelt vom 13.10.2009 geht vielmehr hervor, dass durch die Bebauungsplanänderung „..., 2. Änderung“ der Schaden für die Antragsgegnerin so gering wie möglich gehalten werden sollte und deshalb die kostengünstigere Lösung favorisiert wurde. Da „Kosten“ im Zusammenhang mit der Standortfrage in keinerlei sonstiger sachlicher Hinsicht thematisiert wurden, liegt die Annahme nicht fern, dass damit jedenfalls auch eine eventuelle Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch die Beigeladene angesprochen wurde. Im Übrigen ergibt sich umgekehrt aus den angesprochenen Protokollen keinerlei Hinweis darauf, dass der Gemeinderat für seine Beschlussfassung die Frage eventueller Amtshaftungsansprüche der Beigeladenen ausdrücklich als abwägungsirrelevant gestellt hätte.
37 
Ob die vom Antragsteller weiter gerügten Mängel des Bebauungsplans „..., 2. Änderung“, die sich im Wesentlichen auf ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf den durch die Zulassung des Krematoriums sowie seines geplanten Nutzungsumfangs ausgelösten Verkehrslärm, die Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, die Standortalternativen für das Bauvorhaben, die Frage der angemessenen Lösung des Nutzungskonflikts in der nachträglich geschaffenen Gemengelage von unverträglichen Nutzungen und den städtebaulichen Vertrag beziehen, durchgreifen könnten, lässt die Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dahin gestellt. Ebenso lässt die Kammer die Frage offen, ob die Abwägung deshalb an einem Mangel leidet, weil bei Satzungsbeschluss dem Gemeinderat die weiter bestehende Überplanungsabsicht im Zusammenhang mit dem - zur schnelleren Durchführung des Verfahrens „..., 2. Änderung“ nicht weiter betriebenen - Bebauungsplanänderungsverfahren „..., 1. Änderung“ bekannt war. Danach sollen sämtliche Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und die bisherige Festsetzung als eingeschränktes Gewerbegebiet entfallen. Dadurch könnte sich das hier in Rede stehende Nutzungskonfliktpotential eher noch erhöhen.
38 
c. Auch wenn der Bebauungsplan "..., 2. Änderung“ Bestand hat, könnte die angefochtene Baugenehmigung zum Nachteil des Antragstellers gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der Antragsteller kann keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen baugebietsübergreifenden Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet geltend machen. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, NVwZ 2008,427). Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2002 - 10 B 1618/02 -, juris).
39 
Nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind in einem Baugebiet grundsätzlich zulässige bauliche Anlagen auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Danach ist ein Vorhaben zum einen dann unzulässig, wenn von ihm für die Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (Störeignung des Vorhabens), zum anderen aber auch dann, wenn es seinerseits solchen Belastungen oder Störungen ausgesetzt wird (Störanfälligkeit des Vorhabens).
40 
Ob durch die Zulassung des Krematoriums ein Nutzungskonflikt entsteht, der sich dem Antragsteller gegenüber konkret als rücksichtslos erweist, kann jedenfalls im Eilverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es gibt ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit.
41 
Um rücksichtslos zu sein, müsste das Krematorium nach Nutzungsart, Größe, Lage und Umfang die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu gewerblichen und Wohnzwecken unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Beteiligten und der Intensität der Nachteile unzumutbar in städtebaulichen erheblichen Belangen beeinträchtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.1992 – 3 S 309/92 –, juris). Das Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zugeordnet werden, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Dabei können Spannungen und Störungen nicht nur durch Umwelteinwirkungen wie Lärm oder Gase hervorgerufen werden. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz ist nicht auf den Schutz vor schädlichen Immissionen beschränkt, sondern auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Zu berücksichtigen sind daher auch sonstige nachteilige Auswirkungen auf städtebaulich erhebliche, schutzwürdige Interessen der benachbarten Umgebung. Hierzu gehören auch durch ein Bauvorhaben bedingte Nutzungseinschränkungen benachbarter Grundstücke, die sich als Folge dessen ergeben, dass die Nachbarn allgemein anerkannte Wertvorstellungen beachten, die auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben geschützt sind. Städtebaulich ist deshalb auch zu beachten, dass den Verstorbenen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Bestattung ein nachwirkender Rest an Menschenwürde verbleibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.05.2011 - 8 S 507/11 -, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. §§ 2- 9, 12 - 14 Rd.Nr. 13.1 mit Hinweis auf BVerfGE 30, 173). Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar (BVerwG, Pressemitteilung vom 02.02.2012 zum Urt. vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -). Ausgehend von der herkömmlichen Anschauung und Erwartungshaltung, dass der traditionelle Standort eines Krematoriums das Friedhofsgelände ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71.05 -, juris), könnte die Kommerzialisierung der Feuerbestattung trotz zunehmenden Interesses an der Privatisierung kommunaler Aufgaben auch auf städtebauliche Grenzen stoßen (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. §§ 2- 9, 12 - 14 Rd.Nr. 13.1).
42 
Danach ist in einem Hauptsacheverfahren die Frage zu beantworten, ob der nach baugebietsbezogener typisierender Betrachtungsweise anzunehmende Widerspruch zwischen Totengedenken und gewerblicher Aktivität sich hier auch in konkreten gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden Beeinträchtigungen niederschlägt. Die Kammer bezweifelt, dass das in den unterschiedlichen Nutzungen angelegte Konfliktpotential bereits durch die nachträgliche Einfügung eines als Insel im Gewerbegebiet angelegten Sondergebiets überwunden wurde. Die Kammer bezweifelt weiter, dass der erforderliche Schutz gegenüber der unmittelbaren Nachbarschaft eines mit Abschiedsraum genehmigten Krematoriums, um mit Blick auf die Würde der Toten, der Erfordernisse des Totengedenkens und das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen einen würdevollen Rahmen für die Verbrennung zu gewährleisten, durch die konkret geplanten Maßnahmen hinreichend geboten wird. Die durch den städtebaulichen Vertrag und den ergänzenden Bescheid vom 05.12.2011 konkret festgelegten Verpflichtungen der beigeladenen Bauherrin und Betreiberin des Krematoriums dürften diesen Schutz nicht hinreichend sicherstellen. Eine besondere Rolle spielt dabei der vorgesehene - bezogen auf die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin und deren Bedarf an Einäscherungen - hohe überregional angelegte Nutzungsumfang des kommerziell betriebenen Krematoriums bei Betriebszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr außer Sonn- und Feiertagen, der dazu führt, dass in der geplanten Feuerbestattungsanlage jährlich bei Auslastung von (zukünftig) zwei - genehmigten - Öfen selbst nach Angaben der Beigeladenen bis zu 6.000 Leichen verbrannt werden können, wenngleich diese Zahl möglicherweise wegen verschiedener Stillstands- und Ruhezeiten nicht ganz erreicht werden mag. Die damit verbundenen Fragen können in einem lediglich auf summarische Überprüfung angelegten Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.
43 
Zwar dürfte die passive Belästigung und Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch die von der Beigeladenen in dem städtebaulichen Vertrag übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf Immissionen noch weiter reduziert worden sein. Viel spricht wohl dafür, dass der Antragsteller, der in einem Gewerbegebiet einen Gewerbebetrieb betreibt und wohnt, den durch den Betrieb des Krematoriums ausgelösten Verkehrslärm hinnehmen muss. Auch tragen die 2 m hohe Einfriedigung und das Pflanzgebot sichtmäßig zu einer Entlastung bei, indem der Blick auf die Vorgänge auf dem Bauvorhabengrundstück jedenfalls teilweise verstellt wird. Allerdings bleiben - insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebszeiten zwischen 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr und des geplanten intensiven Nutzungsumfangs - der belastende Anblick des (außer Sonn- und Feiertagen) täglichen Andienungsverkehrs durch die Leichenwagen, trauernder Angehöriger und des alles überragenden, auch nach Einschränkung der Betriebszeiten noch 15 Stunden werktäglich genutzten 19 m hohen Kamins des Krematoriums sowie die - bedingt durch die pure Existenz des Krematoriums in der Nachbarschaft - für die Entfaltung von gewerblicher Aktivität ungünstige hemmende Wirkung, die ihre Wurzeln in der überlieferten das subjektive Empfinden spiegelnden Bestattungskultur haben dürfte. Die Kammer bezweifelt, ob die - aktive - Rücksichtnahmepflicht des Antragstellers als Gewerbe treibendem Nachbarn in Anbetracht der Störanfälligkeit des Vorhabens (zu den städtebaulich relevanten bestattungsrechtlichen Anforderungen, wodurch sein Betrieb in seiner typischen Nutzung eingeschränkt würde: VG Karlsruhe, Urt. vom 4.5.2011 - 5 K 2976/09 -, juris) schon deshalb entfällt, weil das Krematorium nunmehr in einem Sondergebiet liegt. Die - aktive Rücksichtnahme fordernden - Auswirkungen einer solchen Bestattungseinrichtung auf die es umgebenden Grundstücke, die sämtlich als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, dürften für den Betrieb des Antragsteller unzumutbar sein, wenn sie wegen ihrer Unverträglichkeit mit der in Gewerbegebieten üblichen und auf seinem Grundstück zugelassenen werktäglichen Geschäftigkeit zu Einschränkungen in der Betriebsweise führen, in deren Folge etwa wegen - noch zu klärender - abnehmender oder ausbleibender Kundschaft Betriebsabläufe geändert werden müssten. Solchen Einschränkungen dürfte bislang durch die der Baugenehmigung angefügten Auflagen in Verbindung mit den von der Beigeladenen im städtebaulichen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein. Die vorgenommene Reduzierung der Betriebszeiten erfasst lediglich neun Nachtstunden sowie Sonn- und Feiertage und bezieht sich damit auf einen Zeitraum, der der aktiven Entfaltung der werktäglichen Geschäftigkeit in einem Gewerbegebiet von vornherein überhaupt nicht nützen kann. Auch der Sichtschutz in Form einer Einfriedigung von 2 m Höhe vermag die Störanfälligkeit der benachbarten Feuerbestattungsanlage angesichts der dargestellten Umstände lediglich begrenzt in ihrer optischen Wahrnehmbarkeit zu reduzieren. Dadurch dürfte der sich in der aktiven Rücksichtnahmepflicht des ein Gewerbe betreibenden Nachbarn widerspiegelnde Aspekt des Nutzungskonflikts noch nicht hinreichend konkret aufgelöst worden sein.
44 
2. Das Gericht räumt bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem letzteren den Vorrang ein. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben, überwiegt das gegenläufige private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB). § 212a Abs. 1 BauGB gebietet keine andere Betrachtung. Trotz des danach gewährten Vorrangs des Vollziehungsinteresses für baurechtliche Genehmigungen ist dem Nachbarn nicht nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten, sondern auch bei unsicherer oder offener Prognose über den Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs in Ansehung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG in sachgerechter Weise Rechtsschutz zu gewähren, der ihn davor bewahrt, dass vor Unanfechtbarkeit der ihn belastenden Baugenehmigung unwiederbringlich vollendete Tatsachen geschaffen werden (ständige Rechtsprechung: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19.05.2011 – 8 S 507/11 –, Rd.Nr. 8, juris).
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Im vorliegenden Fall würde die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung dazu führen, dass zulasten des Antragstellers durch Fertigstellung des - bislang als Rohbau errichteten - Bauvorhabens Tatsachen geschaffen werden, deren nachträgliche Rückgängigmachung bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren realistisch betrachtet jedenfalls nicht sichergestellt wäre. Hingegen sind irreparable Nachteile, die das Aufschubinteresse des Antragstellers bei offenen Erfolgsaussichten überwiegen könnten, weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
47 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (Nrn 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer die Grundstückswertminderung mit 15.000 EUR ansetzt).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Antragstellerin durch die Neuordnung der Stellplätze voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ihr gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 S. 2 LBO gestützt. Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Hier sei jedoch eine atypische Situation gegeben. Die Stellplätze würden an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin in geringem Abstand zum dortigen Wohngebäude konzentriert. Eine Atypik ergebe sich vor allem auch daraus, dass die Stellplätze auf einer Bauverbotsfläche (Baustaffelplan von 1935) errichtet würden. Zwar spreche vieles dafür, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Gleichwohl sei bei der gebotenen Abwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass solche Bauverbotsflächen allgemein dazu dienten, eine rückwärtige Ruhe- und Erholungszone zwischen parallelen Straßen- und Häuserzeilen zu erhalten. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass an der fraglichen Stelle bereits Stellplätze zugelassen worden seien und diese lediglich neu geordnet würden. Mit der Beseitigung der bisher zugelassenen Stellplätze sei der baurechtliche Bestandsschutz erloschen; die neuen Stellplätze seien jedoch unvereinbar mit der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Diese Annahmen sind aus den von den Beschwerdeführern (Beigeladene und Antragsgegnerin) hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.
Das gilt zunächst hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Stellplätze konzentrieren sich nicht vor dem Grundstück W-straße der Antragstellerin (Grundstück G1). Unmittelbar gegenüber der Grundstücksgrenze befinden sich vielmehr nur vier Stellplätze. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in erheblicher Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin, drei weitere unmittelbar gegenüber dem Nachbargrundstück G2. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans besteht auch nicht nur ein geringer Abstand zum Wohngebäude, vielmehr beträgt dieser immerhin zwischen 6,5 und 7,5 m. Auf die Nutzung des Dachs ihrer Grenzgarage als Terrasse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Nutzung unstreitig baurechtlich nicht genehmigt wurde. Selbst wenn sich auf gleicher Ebene wie die Stellplätze eine Wohnung befinden sollte, dürfte sich hieraus keine Atypik ergeben. Abgesehen von deren erheblicher Entfernung zu den Stellplätzen weist das Gebäude oberhalb der Kante der Grenzmauer in Richtung der Stellplätze nämlich nur kleine Fenster im Eckerker auf. Es kommt hinzu, dass die Stellplätze gut von vorne angefahren werden können, so dass nicht mit umfangreichen Rangiervorgängen zu rechnen ist.
Eine atypische, unzumutbare Belastung der Antragstellerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stellplätze im Bereich einer Bauverbotszone neu errichtet werden sollen. Dies folgt schon daraus, dass das Bauverbot hier offensichtlich auf Dauer die Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat und daher funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5; Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 - , BauR 2004, 1128). Zum einen wurden auf den dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücken an der W-straße im rückwärtigen Bereich innerhalb der Bauverbotszone Garagen errichtet, unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin. Insbesondere war der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger mit bestandskräftiger baurechtlicher Verfügung vom 30.12.1963 aufgegeben worden, zusätzlich zu den an der Rückseite ihres Gebäudes bereits errichteten Garagen „im rückwärtigen Teil des Anwesens“ sechs weitere „Einstellplätze“ für Kraftfahrzeuge zu schaffen, um die Parkraumnot zu lindern und die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zu entlasten. Dementsprechend waren bereits bislang in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin fünf zugelassene Stellplätze vorhanden. Angesichts dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung ist das Bauverbot jedenfalls hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und Garagen obsolet geworden. Dementsprechend fallen auch die bereits vor dem jetzigen Vorhaben an der gemeinsamen Grenze vorhanden gewesenen Stellplätze zu Lasten der Antragstellerin als Vorbelastung ins Gewicht. Deren Situation hat sich folglich durch die Neuordnung allenfalls dadurch geringfügig verschlechtert, dass die Stellplätze etwas näher an die Grenze heranrücken. Darin könnte im Übrigen selbst dann keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin gesehen werden, wenn die nunmehr genehmigten Stellplätze nicht alle bedarfsnotwendig sein sollten, wie diese - allerdings unsubstanziiert - behauptet.
2. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig dar.
a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die darin vertretene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration das rechtliche Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Er muss dann jedoch durch entsprechende Regelungen Sorge dafür tragen, dass der betroffene Beteiligte vor dem Eintritt der Präklusion ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; st. Rspr.). In diesem Sinne beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen deren Richtigkeit vorgebracht hat. Hinsichtlich des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners enthält das Gesetz keine Regelungen darüber, dass und in welcher Form und Frist darzulegen ist, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sein könnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche „positive“, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zielende umfassende Darlegungslast nicht schon im Grundsatz unzumutbare Anforderungen an den Beschwerdegegner stellte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht an gesetzliche Regelungen anknüpfen, welche gewährleisten, dass der Beschwerdegegner - ebenso wie der Beschwerdeführer - vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen und die ihn begünstigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen. Somit ist die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Einer Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO bedarf es hierzu nicht (so aber BayVGH, a.a.O.). Der Frage, ob das - zur Sachprüfung an sich berufene - Beschwerdegericht die Sache in analoger Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Klärung offen gelassener oder nicht beachteter Aspekte zurück verweisen soll, kommt in diesem Zusammenhang nur prozessökonomische Bedeutung zu. Sie stellt sich vorliegend ohnehin nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben sind; das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel und das Verwaltungsgericht hat auch eine Sachentscheidung getroffen (vgl. für den Fall fehlender Sachentscheidung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239).
b) Die danach gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen - im Ergebnis - bestätigt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob das Bauverbot zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfaltet, folgt dies bereits aus den obigen Darlegungen, wonach diese Festsetzung durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung obsolet geworden ist. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 eine nachbarschützende Wirkung des Bauverbots unterstellt und gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die Ausübung des in § 31 Abs. 2 BauGB eröffneten Ermessens ist fehlerfrei und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme der Widerspruchsbehörde, die städtebauliche Gesamtsituation habe sich durch das Vorhaben nur unwesentlich verändert und beeinträchtige die Nachbarn daher nicht unzumutbar, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
10 
Das Verwaltungsgericht hat auch die - nunmehr entscheidungserhebliche - Frage offen gelassen, ob die Nutzung der bereits angelegten Stellplätze deshalb auszusetzen ist, weil dadurch die Standsicherheit der Grenzmauer beeinträchtigt werden und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO entstehen könnte. Der von der Beigeladenen herangezogene Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung der neu angelegten Stellplätze sich nicht auf die Standsicherheit der Mauer auswirkt (Gutachten vom 13.8.2002 und vom 5.3.2003, Bl. 28 und 50 der Bauakte). Er hat sich hierbei auf einen Vergleich der auf die Mauer wirkenden Lasten vor Durchführung des Vorhabens und nach Herstellung der Stellplätze beschränkt, weil die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer mangels Angaben über die Mauergeometrie und den Bodenaufbau nicht nachberechnet werden könne. Mit dem Vorhaben sei eine geringfügige Steigerung der Belastung der Stützmauer um 5.3 % verbunden, die als solche für die Standsicherheit „völlig belanglos“ sei. Diese Einschätzung wurde vom zuständigen Prüfingenieur des Prüfungsamtes für Baustatik geteilt; er hat deshalb die vom Gutachter der Beigeladenen in der weiteren Stellungnahme vom 5.3.2003 vorgeschlagene Maßnahme zur Verringerung der Belastung als nicht notwendig erachtet (vgl. „Grünvermerk“ des Prüfstatikers auf dem Gutachten v. 5.3.2003, Bl. 50 der Bauakte). Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mütze vom 29.9.2003 stellt diese Wertung nicht in Frage. Sie äußert sich im Wesentlichen nur zur Einschätzung der Situation vor Durchführung des Bauvorhabens und zu Berechnungsmethoden, enthält aber nicht die Aussage, dass die Standsicherheit der Mauer gerade durch das Vorhaben gefährdet wird. Sie besagt auch nicht, ob und auf welche Weise die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer nachberechnet werden könnte. Im Übrigen dürfte die Behauptung der Antragstellerin inzwischen auch dadurch widerlegt sein, dass an der Grenzmauer Baumaßnahmen zur Anlegung der neuen Stellplätze durchgeführt und diese seit mehreren Monaten genutzt werden, ohne dass der Eintritt von Schäden geltend gemacht worden wäre.
11 
Schließlich bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, es bestehe eine „extreme Gefahr“, dass Fahrzeuge auf ihr Grundstück fielen, weil die neu angelegten Stellplätze sich unmittelbar an der Stützmauer befänden und nicht gesichert seien. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans ist der nächstgelegene Stellplatz mindestens 1 m entfernt, die anderen Stellplätze deutlich weiter. Soweit sie darauf hinweist, dass dort auch Lastkraftwagen und andere schwere Transportfahrzeuge abgestellt werden, ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung lediglich Pkw-Stellplätze betrifft. Im Übrigen ist nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lichtbildern an der Grundstücksgrenze ein mehr als 1 m hoher Zaun angebracht worden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis zu 28 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die im Rahmen von Nachbarwiderspruchsverfahren erfolgte Aufhebung der ihr erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Krematoriums ohne Abschiedsraum.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Baugrundstücke Flst.-Nr. 10677 und 10677/1 in XXX. Die Grundstücke wurden ihr von der Beklagten zur Errichtung eines Krematoriums veräußert (AS 89). Der Beigeladene zu 1 ist Eigentümer des zu Wohnzwecken und gewerblich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 10679 in XXX. Er stellt dort seit dem Jahr 2008 Honigwein (Met) her und füllt Schnaps ab. Die Beigeladenen zu 2 und 3 sind die Eltern des Beigeladenen zu 1 und arbeiten in dem Betrieb mit. Das Grundstück Flst.-Nr. 10679 liegt westlich der Baugrundstücke. Zwischen den Grundstücken verläuft eine Straße, die u.a. auch zum südlich gelegenen Friedhof von XXX führt. Das östlich angrenzende Grundstück ist noch unbebaut. Auf dem ebenfalls im Plangebiet und östlich von den Baugrundstücken gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 1067 befindet sich seit dem Jahr 2008 der metallverarbeitende Betrieb des Beigeladenen zu 5.
Die genannten Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des am 03.05.2002 in Kraft getretenen Bebauungsplans „XXX“, der das circa 16 ha große Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausweist. Nach seinen schriftlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind im gesamten Plangebiet Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten und Handelsbetriebe jeglicher Art nicht zulässig. Das Plangebiet liegt nördlich des Friedhofs des Ortsteils XXX, östlich der Landstraße L XXX und südlich der Autobahn BAB 6 bzw. der Autobahnanschlussstelle XXX für die Bundesstraße B XX und der Landesstraße L XXX. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse erfolgte.
Am 16.12.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums auf ihren oben genannten Baugrundstücken im Plangebiet. Nach den eingereichten Plänen war neben den technischen Anlagen auch ein Abschiedsraum vorgesehen. Sie legte eine Garantieerklärung des Lieferanten der Kaminanlage, der XXX vom 03.12.2008, vor, wonach von dem geplanten Krematorium die Grenzwerte der 27. BImSchV eingehalten werden.
Mit Schreiben vom 18.12.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das geplante Vorhaben nach den derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplans „XXX“ nicht zulässig sei und auch im Wege einer Befreiung nicht zugelassen werden könne.
Mit Bescheid vom 18.03.2009 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zur Errichtung einer Anlage für kulturelle Zwecke gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Gleichzeitig erteilte sie auch die Genehmigung zum Betrieb einer Feuerbestattungsanlage nach § 17 Bestattungsgesetz. Nr. 18 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung regelt, dass die 27. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und die Regelungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung einzuhalten sind. In der verwaltungsinternen Stellungnahme des Bauverwaltungsamtes vom 18.03.2009 wird zur Befreiung ausgeführt: Die Befreiung werde im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung des Bebauungsplans erteilt, da die Voraussetzungen von § 33 BauGB noch nicht vorlägen. Der geplante Standort sei wegen der Nähe des Friedhofs geradezu ideal. Im Gewerbegebiet habe sich bisher nur eine Brennerei angesiedelt, von der keine Störung und Belästigung ausgehe, die die Würde der Toten oder die Pietät verletze. Für das östlich angrenzende Grundstück habe die Beklagte eine Option, dieses Grundstück vorrangig erwerben zu können, so dass die Ansiedelung eines Gewerbes von der Beklagten gesteuert werden könne.
Mit Schreiben u.a. vom 27.04.2009, vom 05.05.2009 und vom 14.05.2009 erhoben die Beigeladenen mit inhaltlich identischen Schreiben Widerspruch gegen die Baugenehmigung zum Neubau des Krematoriums. Beanstandet wurde u.a. das Entstehen stark toxischer Filterstäube. Die Beigeladenen zu 6 bis zu 28 sind im südlich des Plangebiets gelegenen Wohngebiet wohnhaft.
Mit Bescheiden der Beklagten vom 23.04.2009 und 08.05.2009 wurde die Teilbaufreigabe zur Gründung der Bodenplatte ohne Kaminfundamente und für die Errichtung von Mauerwerkswänden im Erdgeschoß erteilt und die statische Berechnung genehmigt. Mit Verfügung vom 28.05.2009 ergänzte die Beklagte gemäß § 58 Abs. 6 LBO die Baugenehmigung vom 18.03.2009 und die Nebenbestimmung Ziffer 18 und legte fest, welche Emissionsgrenzwerte nach der 27. BImSchVO nicht überschritten werden dürfen. Die Klägerin begann daraufhin mit den Bauarbeiten.
Am 22.06.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Abänderung der Baugenehmigung dahingehend, dass der bisher zur Nutzung als Abschiedsraum genehmigte Raum als Besprechungsraum genehmigt wird. Die Änderungs-/Nachtragsbaugenehmigung wurde der Klägerin am 23.06.2009 erteilt. Der Beigeladene zu 1 legte hiergegen mit Schreiben vom 10.07.2009 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass selbst bei Verzicht auf den vormals genehmigten Abschiedsraum das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei.
10 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (1 K 1111/09) ordnete durch rechtskräftigen Beschluss vom 23.06.2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen zu 1 wegen einer Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs des Beigeladenen durch die erteilte Baugenehmigung an. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes der Beigeladenen zu 2 und zu 3 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe (1 K 1111/09) mit der Begründung ab, auf den Gebietswahrungsanspruch könnten sich nur Eigentümer berufen. Weder ihrem Vortrag noch den Bauakten lasse sich entnehmen, dass der Betrieb einer Feuerbestattungsanlage für die Nachbarschaft gesundheitsgefährdend sei, wenn sämtliche ordnungspolizeirechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Hiervon sei auszugehen, zumal die streitbefangene Baugenehmigung entsprechende Auflagen beinhalte, deren Einhaltung jederzeit überprüfbar sei. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes der Beigeladenen zu 10, die außerhalb des Plangebiets wohnt, wurde durch Beschluss vom 29.07.2009 (1 K 1199/09) mit der Begründung abgelehnt, es könne keine Rede davon sein, dass das Vorhaben in einem Ausmaß gegen die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen verstoße, dass auch noch weit entfernt wohnende Nachbarn wie die Antragstellerin um Leben, Gesundheit oder ihre natürlichen Lebensgrundlagen fürchten müssten.
11 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilte der Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2009 mit, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verletze und sei deshalb aufzuheben. Dem Widerspruch des Eigentümers des Nachbargrundstücks sei abzuhelfen.
12 
Mit Bescheid vom 04.08.2009, der mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, hob die Beklagte die Baugenehmigung vom 18.03.2009 einschließlich der Nachtragsbaugenehmigung vom 23.06.2009 auf. Mit Schreiben vom 04.08.2009 an die anderen Beigeladenen wurde diesen eine Mehrfertigung der „Rücknahme der Baugenehmigung“ vom 04.08.2009 übersandt und mitgeteilt, dass ihrem Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung abgeholfen werde.
13 
Der inhaltlich mit dem Bescheid vom 04.08.2009 übereinstimmende Abhilfebescheid der Beklagten vom 22.09.2009 mit einer korrigierten Rechtsmittelbelehrung wurde der Klägerin am 24.09.2009 zugestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie den Nachbarn schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verletze. Die im Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung verstoße gegen die Grundzüge der Planung und sei somit unzulässig. Die Baugenehmigung sei deshalb rechtswidrig und dem Widerspruch daher abzuhelfen.
14 
Die Klägerin hat am Montag, den 26.10.2009 Klage erhoben. Sie beantragt,
15 
den Abhilfebescheid der Beklagten vom 22.09.2009 in Verbindung mit den den Beigeladenen zugestellten Abhilfebescheiden aufzuheben.
16 
Zur Begründung wird ausgeführt: Ein Krematorium ohne Pietätshalle sei als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei einem von einem Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Krematorium um einen Gewerbebetrieb. Sinn der Gebietsfestsetzung sei es, bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden. Sofern das Betreiben eines Krematoriums auch bestattungsrechtlichen Anforderungen entsprechen müsse, könne dies bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt werden. Dem Nachbarn sei es jedoch versagt, sich erfolgreich auf Verstöße gegen das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg zu berufen. Im Übrigen kämen vorliegend Verstöße gegen die entsprechenden Anforderungen nicht in Betracht. Aufgrund des beabsichtigten Abschlusses eines Nutzungsvertrages bezüglich der in unmittelbarer Nähe befindlichen gemeindlichen Trauerhalle seien dort sowohl Zeremonien durchführbar als auch im Bedarfsfalle Möglichkeiten gegeben, den Hinterbliebenen für die Zeit des Verbrennungsvorganges Räumlichkeiten der inneren Einkehr zu bieten. Die räumliche Trennung zwischen einer Feuerbestattung und der Bestattungszeremonie sei seit der Entstehung von Krematorien von Beginn an vollzogen worden und stelle aufgrund der technischen Abläufe den wesentlichen Unterschied zu einer Erdbestattung dar. Regelmäßig wohnten Angehörige der Verbrennung unmittelbar räumlich nicht bei. Es löse heute kein Befremden mehr aus, dass der letzte Gang in einer würdigen Trauerfeierlichkeit und Beisetzung bestehe, die Einäscherung dagegen in einem pietätvoll eingerichteten Krematorium mit Lage in einem Gewerbegebiet.
17 
Ausgehend von der Annahme, bei einem Krematorium mit Trauerhalle handele es sich um eine "Anlage für kulturelle Zwecke", habe die Beklagte rechtmäßig Befreiung von der im Bebauungsplan vorgesehenen einschränkenden Festsetzung erteilt. Die streitgegenständliche Anlage und deren Ausschluss seien nicht vom seinerzeitigen Planungswillen getragen gewesen. Der Normzweck der Festsetzung sei die Wahrung möglichst geringfügiger Belästigungen. Diesem Normzweck werde genügt. Ein Krematorium mit einer Trauerhalle verursache keine erheblichen Belästigungen. Zudem habe sich das Rechtsverständnis des Begriffs "kulturelle Anlage" verändert. Zum Zeitpunkt der Festsetzung sei der heutige Inhalt des Begriffs nicht bekannt gewesen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung ihrer Abhilfeentscheidung und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinen Beschlüssen vom 23.06.2009 und 29.07.2009.
21 
Der Beigeladene zu 1 beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Die Beigeladenen zu 2 bis zu 28 haben keine Anträge gestellt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf die vorgelegten Baurechtsakten (3 Bände) sowie auf die vorgelegten Akten zum Bebauungsplan „ XXX“ verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig.
26 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der ihr und den Beigeladenen zugestellten Abhilfeentscheidung der Beklagten, mit der diese die Baugenehmigung vom 18.03.2009 i.d.F. der Änderungsbaugenehmigung vom 23.06.2009 aufgehoben hat. Mit der damit erhobenen Anfechtungsklage wurde die Monatsfrist des § 74 Abs.1 S.2 VwGO gewahrt (§ 57 VwGO, § 222 Abs.1 und Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2. 193 BGB). Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 wurde der Klägerin am 24.09.2009 zugestellt. Fristbeginn war daher der 25.09.2009 und Fristende Samstag, der 24.10.2009; die Klage wurde am darauffolgenden Montag, dem nächsten Werktag und damit rechtzeitig erhoben. Die Anfechtungsklage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 Nr.2 VwGO bedarf es keiner Überprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren, wenn ihr Gegenstand ein Abhilfebescheid ist, der erstmalig eine Beschwer enthält. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 handelt es sich um einen Abhilfebescheid. Die Widerspruchsbehörde kann als Aufsichtsbehörde die Ausgangsbehörde aus Anlass von Widersprüchen um den Erlass eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO ersuchen. Die Beklagte wurde auch zum Erlass einer Abhilfeentscheidung und nicht etwa zum Erlass eines Rücknahmebescheids angewiesen. Der Abhilfebescheid enthält eine erstmalige rechtliche Beschwer, weil er die erteilte Baugenehmigung vom 18.03.2009 i.d.F. der Änderungsbaugenehmigung vom 23.06.2009 insgesamt aufhebt.
27 
Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der formell ordnungsgemäße Abhilfebescheid der Beklagten vom 22.09.2009 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
Wendet sich der Inhaber einer Baugenehmigung gegen eine teilweise oder vollständige Aufhebung der Baugenehmigung im Wege eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nur im Hinblick auf die nachbar-schützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu überprüfen (VG Braunschweig, Urt. v. 09.10.2002 - 2 A 317/01 -, juris).
29 
Die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens der Klägerin beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 und zu 5 liegen im Geltungsbereich des am 03.05.2002 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans „XXX“, für dessen Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte bestehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war auch die bereits beschlossene Änderung des Bebauungsplans, wonach die Grundstücke der Klägerin sich wohl in einem Sondergebiet befinden werden, noch nicht bekanntgemacht und damit nicht beachtlich.
30 
Die schriftlichen planungsrechtlichen Festsetzungen sehen als bauliche Nutzung für das gesamte Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet GEe (§ 8 BauNVO) vor. Nach seinen nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässigen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind die im gesamten Plangebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen, Handelsbetriebe jeglicher Art und Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig. Festgesetzt wurde weiter, dass die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten unzulässig sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).
31 
Die Festsetzung eines Gewerbegebiets sowie der dort auch nicht ausnahmsweise zulässigen Vorhaben hat nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Die Beigeladenen, soweit sie Grundstückseigentümer im Plangebiet sind, haben damit ein subjektiv öffentliches Recht auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart und können sich auf einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gebietsart berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt sie, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris).
32 
Die festgesetzte Gebietsart wird durch die Genehmigung des Krematoriums nicht gewahrt, so dass die Eigentümer von Grundstücken im Planungsgebiet in ihren Rechten verletzt sind.
33 
Das geplante Vorhaben, ein Krematorium ohne Abschiedsraum, ist wegen seiner fehlender Gebietsverträglichkeit nicht allgemein als „Gewerbebetrieb aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
34 
Ein Krematorium, das von einem Privaten in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird, ist zwar ein Gewerbebetrieb mit gewerblich technischem Charakter. Daraus folgt jedoch nicht, dass es in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet es sich nicht nur nach dem Wortlaut des § 8 BauNVO, sondern auch nach der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets, welche Gewerbebetriebe in ihm bei typisierender Betrachtung zulässig sind (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Als Merkmal für die Typisierung ist dabei nicht nur die unterschiedliche Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit einzelner Nutzungen maßgebend. Der Zweck der Baugebiete und die Zulässigkeit von Nutzungen in ihnen werden vielmehr auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt. Dem Leitbild, "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Bodennutzung (zu) gewährleisten" (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB), kann eine Planung nicht gerecht werden, die den Zweck der Baugebiete und die in ihnen zulässigen Nutzungen ausschließlich nach dem Störgrad oder der Störanfälligkeit von Nutzungen im Hinblick auf Immissionen bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Die Gebietsverträglichkeit ist damit eine für die in einem Baugebiet allgemein zulässigen und erst recht für die ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, der eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde liegt und die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagert ist (BVerwG, Urt. v. -18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris).
35 
Für die Frage der Gebietsverträglichkeit ist der spezifische Gebietscharakter und Gebietsbedarf des Gewerbegebiets „XXX“ maßgeblich. Allgemein dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach dem Leitbild der BauNVO ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Handwerksbetrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können (BayVGH, Urt. v. 30. 06. 2005 - 15 BV 04.576 -, juris). Für diese Baugebiete ist kennzeichnend, dass in ihnen gearbeitet wird. Sie sind durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris) und weisen die durch die verschiedenen gewerblichen Betätigungen verursachten Arbeitsgeräusche, den herrschenden, regelmäßig erheblichen Straßenverkehr, Werbungen, möglicherweise Geruchsimmissionen etc. auf. Welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets und insbesondere mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets „XXX“ verträglich sind, beurteilt sich nach den Anforderungen menschedes geplanten Vorhabens an dieses Gewerbegebiet, den Auswirkungen des Vorhabens auf dieses und der Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris).
36 
Die Anforderungen eines Krematoriums (auch ohne Abschiedsraum) an das Gewer-begebiet „XXX“ sowie seine Auswirkungen auf dieses sind mit dieser Zweckbestimmung des Plangebiets nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen Baden-Württemberg (Bestattungsgesetz - BestattG -) vom 21.07.1970 (GBl. 1970,395). Die im Bestattungsrecht geregelten Anforderungen an Bestattungseinrichtungen sind, soweit sie städtebaulich relevant sind, im Zusammenhang mit der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Krematoriums bereits im Baugenehmigungsverfahren zu beachten und nicht nur bei der Erteilung einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz zu berücksichtigen.
37 
Das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg enthält zur Feuerbestattung folgende Reglungen: Mit Leichen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen (§ 25 BestattG). Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben (§ 19 BestattG). Eine Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG). Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 BestattG). Feuerbestattungsanlagen müssen einen ausreichenden Abstand zu störenden Betrieben wahren, eine würdige Umgebung muss gewährleistet sein (§ 17 BestattG).
38 
Aus § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG ergibt sich, dass die Einäscherung einer Leiche Teil des Bestattungsvorgangs ist. Zur Feuerbestattung gehört danach sowohl die Beisetzung der in einer Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte, als auch die Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage. Ein Krematorium ist daher mit der Gesamtheit seiner Räumlichkeiten, d.h. als Gesamtanlage, bestehend aus technischen Einrichtungen und Verwaltungsbereich, eine Bestattungseinrichtung, weil in ihm ein Teil des Bestattungsvorgangs, nämlich die Einäscherung stattfindet. Ob ein Abschiedsraum vorhanden ist, ist - jedenfalls in diesem Zusammenhang - unerheblich. (vgl. auch zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - kulturelle Anlage - des OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris; vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 12.10.2006 - Au 5 K 03.2079 -, juris).
39 
Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19.03.1997 - BGBl I 1997, 545 (27. BImSchVO) belegt ebenfalls, dass eine (reine) Verbrennungsanlage für menschliche Leichen eine Bestattungseinrichtung ist. Denn der Verordnungsgeber hat in dieser Vorschrift aus übergeordneten ethischen Gründen geregelt, dass eine bereits begonnene Einäscherung zu Ende zu führen ist, auch wenn die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2007 - 4 TG 1536/07 -, juris).
40 
Die Vorschriften des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg, wonach ein Krematorium als Bestattungseinrichtung einen ausreichenden Abstand zu störenden Betrieben im Sinne des Bestattungsgesetzes wahren und eine würdige Umgebung des Krematoriums gewährleistet sein muss, sind durch diese Anforderungen an den Standort und den Betrieb eines Krematoriums städtebaulich relevant. Durch diese Vorgaben ist der technische Vorgang des Verbrennens von menschlichen Leichen in einem Krematorium daher bauplanungsrechtlich nicht z.B. mit einer Tierkörperbeseitigungsanlage oder einer Anlage zur Verwertung tierischer Abfälle i.S. v. § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 7.12 des Anhanges zur 4. BImSchV auf die gleiche Stufe zu stellen (siehe auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. § 2 - 9, 12 - 14 Rn 13. 1.; VG Osnabrück, Urt. v. 23.04.2010 - 2 A 21/09 -, juris).
41 
Indem das Bestattungsgesetz für ein Krematorium ein würdevolles städtebauliches Umfeld einfordert und danach als Bestattungseinrichtung nicht den für ein Gewerbegebiet typischen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt sein soll, wäre grundsätzlich durch ein Krematorium in einem Gewerbegebiet die Zulässigkeit der in Gewerbegebieten üblichen werktäglichen Geschäftigkeit in Frage gestellt. Denn die Betriebe und Anlagen im Plangebiet müssen auf die Notwendigkeit einer würdevollen Umgebung des Krematoriums Rücksicht nehmen. Das Krematorium wirkt sich zugleich störend auf seine Umgebung aus, weil es als Bestattungseinrichtung die Betriebe und Anlagen in ihrer typischen Nutzung einschränkt.
42 
Die von der Kammer vertretene Auffassung, dass ein Krematorium grundsätzlich in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich ist, wird durch Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die im Folgenden sinngemäß (zusammengefasst) wiedergegeben werden: Der traditionelle Standort eines Krematoriums - von möglichen Ausnahmen abgesehen - ist das Friedhofsgelände. Friedhöfe sind üblicherweise Orte der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen. Sie bieten das kontemplative Umfeld, in das eine pietätvolle Totenbestattung nach herkömmlicher Anschauung und Erwartungshaltung einzubetten ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Im Gegensatz zu Friedhöfen sind Gewerbegebiete nicht durch Stille und Beschaulichkeit, sondern durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Krematorien sind deshalb für Gewerbegebiete - auch wenn in ihnen nur der technische Vorgang der Verbrennung stattfindet, nicht charakteristisch und widersprechen dem Leitbild eines Gewerbegebiets. Daraus dass die Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung in den Grenzen des Wortsinns so auszulegen sind, dass jede – unbedenkliche – Nutzung ihren städtebaulich angemessenen Standort findet, folgt, dass Krematorien generell auf Friedhofsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), auf Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) oder in Sondergebiete (§ 11 BauNVO) gehören. Hieran hat sich durch die Zulassung der Privatisierung von Krematorien nichts geändert. Feuerbestattungsanlagen sind den im Gewerbegebiet typischerweise vertretenen Betrieben nicht gleichzustellen. Vor der gesetzlichen Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft ist, soweit ersichtlich, nicht bezweifelt worden, dass Krematorien der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets fremd sind; denn es findet sich niemand, der die Auffassung vertritt, diese Anlagen seien als öffentliche Betriebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig.
43 
Das Plangebiet „XXX“ weist keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise ein Krematorium dort als gebietsverträglich erscheinen ließen. Auch in diesem Plangebiet werden die Anforderungen eines Krematoriums an eine würdevolle Umgebung nicht erfüllt. Soweit in dem Gewerbegebiet „XXX“ bestimmte allgemein zulässige Anlagen, nämlich Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen ausgeschlossen sind, wird hierdurch nicht schon ein würdevolles Umfeld gewährleistet. In dem Gewerbegebiet können sich verschiedene andere für das Gewerbegebiet typische aber nach den Vorgaben des Bestattungsgesetzes störende Gewerbe ansiedeln. So haben sich in dem Gewerbebetrieb bereits eine Produktionsstätte für Metallverarbeitung und ein Betrieb, der ein Genussmittel und zwar Honigwein (Met) herstellt und Schnaps abfüllt, angesiedelt. Diese Betriebe tragen nicht zu einer pietätvollen Umgebung bei und sind nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden als störende Betriebe im Sinne des Bestattungsgesetzes anzusehen. Der Betrieb, der Genussmittel herstellt und verarbeitet, befindet sich auch in unmittelbarer Nähe des Krematoriums, da er auf der gegenüberliegenden Straßenseite und damit nicht in ausreichender Entfernung von dem Krematorium angesiedelt ist. Die Grundstücksgrenzen der Betriebsgrundstücke sind nur 8 m voneinander entfernt. Das Krematorium ist in diesem Gewerbegebiet nach allem nicht gebietsverträglich, weil es störempfindlich ist und deshalb mit dem Zweck des Gewerbegebiets, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, in Konflikt geraten kann.
44 
Der Umstand, dass kein Abschiedsraum vorgesehen ist, hat nach allem keinen Einfluss auf die Frage der Gebietsunverträglichkeit des Krematoriums. Unabhängig hiervon ist jedoch auszuführen, dass trotz des fehlenden Abschiedsraums im konkreten Fall damit zu rechnen ist, dass Trauernde das Krematorium im Gewerbegebiet aufsuchen würden, um individuell vom Verstorbenen Abschied zu nehmen, was umso mehr eine würdevolle Umgebung des Krematoriums voraussetzen würde. Nach § 4 der Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestattVO) vom 15. September 2000 muss nach Absatz 1 für die Feuerbestattungsanlage eine Leichenhalle vorhanden sein, in der die Leichen bis zur Einäscherung aufzubahren sind und müssen nach Absatz 3 für Bestattungsfeierlichkeiten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Zu den in der Verordnung angesprochenen Bestattungsfeierlichkeiten gehört nach Auffassung der Kammer auch, dass Angehörige und andere Trauergäste in einem dem Anlass angemessenen äußeren Rahmen individuell von dem Verstorbenen vor oder während der Einäscherung Abschied nehmen und des Verstorbenen gedenken können. Allerdings muss der individuelle Abschied vom Verstorbenen nicht zwingend am Standort der Verbrennungsanlage ermöglicht werden. Die Klägerin hat aber nicht nachgewiesen, dass die Trauernden den individuellen Abschied vom Verstorbenen in einer anderen angemessenen Örtlichkeit vornehmen können. Im Bauänderungsverfahren hat die Klägerin den Betriebsablauf hinsichtlich der Ermöglichung von Bestattungsfeierlichkeiten nicht geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass es zwischen der Klägerin und ihr keinen Nutzungsvertrag für die Trauerhalle gebe und auch nicht geben werde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige und andere Trauernde wegen des Fehlens einer anderen angemessenen Örtlichkeit das Krematorium aufsuchen werden, um dort individuell von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen.
45 
Ohne dass es hierauf ankäme, wird noch angemerkt, dass damit nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin die Nebenbestimmung Nr. 18 der Baugenehmigung hätte erfüllen wollen, wonach von dem Betreiber des Krematoriums die Regelungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung einzuhalten sind. Da eine entsprechende Betriebsablaufschilderung auch im Bauänderungsantrag fehlt, dürfte sich auch die Frage stellen, ob die Baugenehmigung ausreichend bestimmt ist.
46 
Da nach allem das Krematorium in dem Plangebiet der Beklagten nicht gebietsverträglich ist, kann offen bleiben, ob es sich es bei einem Krematorium um einen öffentlichen Betrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Denn die Zulässigkeit wäre ebenfalls wegen der fehlenden Gebietsverträglichkeit zu verneinen.
47 
Das geplante Krematorium ist auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig.
48 
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem Gewerbegebiet Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Bestimmung erfasst allerdings nur solche Anlagen, die zusätzlich zu der genannten Zweckbestimmung einem Gemeinbedarf dienen. Das Krematorium ist eine derartige Gemeinbedarfsanlage. Es dient nach seinem Nutzungszweck einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 30.6.2004 - 4 CN 7/03 -, juris), denn es ermöglicht den Angehörigen des Verstorbenen, ihrer Bestattungspflicht für den Fall einer Feuerbestattung (§ 31 BestattG) nachzukommen. Darauf, ob die Anlage im Sinn eines Gemeingebrauchs jedermann ohne weiteres offen steht, kommt es nicht an (vgl. BVerwG v. 30.6.2004.). Der erforderliche Gemeinwohlbezug fehlt nicht deshalb, weil die Anlage von einer Person des privaten Rechts nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich betrieben werden soll. Die hoheitliche "Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit" (vgl. hierzu BVerwG vom 30.6.2004 a.a.O.), die wegen des besonderen Allgemeininteresses an einer geordneten Bestattung besteht, stellt den Gemeinwohlbezug her. Die in Baden-Württemberg nach § 31 BestattVO zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bestattungsgesetzes eingehalten werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.06.2005 - 15 BV 04.576 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris).
49 
Das genehmigte Krematorium unterfällt als Bestattungseinrichtung aber nicht dem städte-baulichen Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Dahingestellt bleiben kann, ob die Regelungen der Baunutzungsverordnung auf traditionelle Erscheinungsformen kultureller Anlagen wie etwa Stadtbüchereien, Theatern, Konzerthallen, Museen und Hochschulen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht beschränkt und für neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben offen sind, die vom Verordnungsgeber noch gar nicht in den Blick genommen werden konnten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris). Denn ein Krematorium ist, obwohl es als Bestattungseinrichtung nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg Teil der Bestattungskultur ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.06.2005 -15 BV 04.576 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris) und seine Nutzung sich nicht in der technischen, gewerblich betriebenen Verbrennung Verstorbener erschöpft, sondern in einen kulturellen Kontext eingebettet ist und die Einäscherung als solche Teil der (Bestattungs-) Kultur ist (vgl. zum Krematorium mit Pietätsraum OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris), nach der Systematik der Baunutzungsverordnung auch bei einem solchen weiten Verständnis keine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs.3 Nr. 2 BauNVO. Für die Beurteilung, ob eine Anlage eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs.3 Nr. 2 BauNVO ist, ist entscheidend, welche Bedeutung aus städtebaulicher Sicht der Regelung einer allgemeinen bzw. ausnahmsweisen Zulässigkeit von Gemeinbedarfsanlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zukommt. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung sind Gemeinbedarfsanlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, die innerhalb der Baugebiete nicht gesondert als Gemeinbedarfsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt sind, Anlagen, die wegen ihres geringen Umfangs und (oder) wegen der baulichen Anpassung in die Umgebung in den Baugebieten grundsätzlich an jeder Stelle errichtet werden können, ohne dass damit der Gebietscharakter verändert wird (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. § 2 - 9, Rn 11.6). Sie sind deshalb in fast allen Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig. So sind sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig, und können ausnahmsweise nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Kleinsiedlungsgebieten, nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in reinen Wohngebieten, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet und nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Industriegebiet zugelassen werden. Die Baunutzungsverordnung geht daher nach ihrer Systematik davon aus, dass die allgemein oder ausnahmsweise zulässigen kulturellen Anlagen in der Regel in diesen Baugebieten gebietsverträglich sind. Ein Krematorium ist aber keine Anlage, die wegen ihres geringen Umfangs (oder) der baulichen Anpassung in die Umgebung regelmäßig in den angeführten Baugebieten an jeder Stelle errichtet werden kann, ohne dass damit der Gebietscharakter verändert wird. Bei einem Krematorium drängt sich wegen der von ihm ausgehenden Störungen aufgrund des Erfordernisses der Rücksichtnahme auf das Umfeld der Bestattungseinrichtung einerseits und andererseits durch die Anforderungen der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung von vorneherein die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB oder als Friedhofsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) oder als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) auf, damit die Interessen- und Nutzungskonflikte schon im Rahmen einer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB bewältigt werden. Eine Anlage wie ein Krematorium, bei dem nicht nur im Einzelfall, sondern in den weit überwiegenden Fällen eine Gebietsverträglichkeit zu verneinen sein dürfte, gehört damit nicht zu den kulturellen Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (so im Ergebnis auch VG Osnabrück, Urt. v. 23.04.2010 - 2 A 21/09 -, juris; vgl. zum bisher üblichen Standort von Krematorien auf Friedhofsflächen BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris).
50 
Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob das geplante Krematorium (ohne Abschiedsraum) eine Anlage für kulturelle Zwecke im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Denn selbst wenn ein Krematorium ohne Abschiedsraum von diesem Begriff i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst sein sollte, hat die Klage keinen Erfolg.
51 
Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten sind - wie bereits ausgeführt - nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Zweck des Gewerbegebiets, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, nicht in Konflikt geraten können. Das Vorhaben ist aus den zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausgeführten Gründen jedoch als Anlage für kulturelle Zwecke in dem Gewerbegebiet „XXX“ nicht gebietsverträglich und kann deshalb nicht ausnahmsweise zugelassen werden.
52 
Eine Feuerbestattungsanlage ohne Abschiedsraum ist unabhängig hiervon als kulturelle Anlage im Gewerbegebiet der Beklagten auch deshalb nicht ausnahmsweise zulässig, weil nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im gesamten Plangebiet Anlagen für kulturelle Zwecke nicht zulässig sind. Der Plangeber hat mit der getroffenen Festsetzung von der Ermächtigung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden, und in zulässiger Weise unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes die Möglichkeit genutzt, den Baugebietskatalog zu variieren (vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 1 Rn 104 ff.). Durch den vorgenommenen Ausschluss von Ausnahmen wurde in zulässiger Weise sichergestellt, dass sich in dem Gewerbegebiet die dort typischen Gewerbebetriebe und nicht auch kirchliche, kulturelle und soziale Anlagen ansiedeln können. Dass die Beklagte bei dieser Festsetzung nicht an Krematorien gedacht haben mag und die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Krematorium (mit Pietätsraum) eine kulturelle Anlage ist, erst seit 2005 bekannt ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt der planerischen Festsetzungen. Dem Wortlaut der Festsetzungen ist aber nicht zu entnehmen, dass Krematorien als kulturelle Anlagen von der Regelung nicht erfasst sein sollen. Auch die Entstehungsgeschichte und Begründung des Bebauungsplans gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Deshalb ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Plangeber mit den unter Ziff. 1.1 aufgeführten „kulturellen Anlage“ die von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfassten Anlagen ausschließen wollte.
53 
Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 BauGB, wonach von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind, liegen nicht vor. Der Bebauungsplan „XXX“ sieht nicht vor, dass von dem Ausschluss der Erteilung einer Ausnahme wiederum eine Ausnahme gemacht werden kann.
54 
Die Beklagte hat allerdings von den textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1.1. gemäß § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig eine Befreiung erteilt. Die Beigeladenen, die Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind, können sich aus eigenem Recht auf die Unzulässigkeit der Befreiung berufen, weil die Beklagte von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit hat. Das bräuchten die Beigeladenen als Grundstückseigentümer im Plangebiet nur hinzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt wären. Daran fehlt es.
55 
Die Befreiung ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorliegen.
56 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
57 
Nach der verwaltungsinternen Begründung der Erteilung einer Befreiung durch die Beklagte soll die Befreiung im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans erteilt worden sein. Dies wäre durch § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 BauGB sieht nach ihrem Wortlaut nicht vor, dass im Vorgriff auf die Festsetzungen eines neuen Bebauungsplans, der die Voraussetzungen von § 33 BauGB noch nicht erfüllt, Befreiungen von dem noch gültigen Bebauungsplan erteilt werden können. Ein Vorhaben kann vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 BauGB genehmigt werden.
58 
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Für alle drei Fallgruppen des § 31 Abs. 2 BauGB gilt, dass eine Befreiung nicht schon erteilt werden kann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Befreiungsgründe vorliegen, sondern dass zusätzlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2009 - 4 B 29/09 -, juris). Die von der Beklagten erteilte Befreiung zum Zweck der Genehmigung des streitigen Vorhabens berührt die Grundzüge der Planung und ist deshalb nicht zulässig.
59 
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB sind daher nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung die konkrete Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lässt, d.h., sie darf eine getroffene Planentscheidung bzw. das planerische Leitbild der Gemeinde nicht aus den Angeln heben. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris m.w. N.). Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden können. Von diesem Planungskonzept kann nicht durch Einzelfallregelung im Wege einer Befreiung abgewichen werden, weil das den allgemeinen Geltungsanspruch des Bebauungsplans in Frage stellen würde und deshalb nur vom Plangeber selbst im Wege einer Änderung des Bebauungsplans legitimiert werden könnte. Die Änderung eines Bebauungsplanes obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Abweichungen von der festgesetzten Art der Nutzung berühren nicht ausnahmslos die Grundzüge der Planung, da auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist.
60 
Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt damit einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000, NVwZ-RR 2000, 759, Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, juris).
61 
Zum planerischen Grundkonzept der Beklagten gehört der vollständige Ausschluss von Anlagen für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 3) ergibt sich nichts anderes. Aus ihr wird lediglich erkennbar, dass in Anbetracht der ungünstigen Ventilations-und Luftaustauschsituation im Nördlichen Elsenztal nur die Zulassung nicht emittierenden Gewerbes in Frage kam und wegen der hydrogeologischen Verhältnisse ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt wurde. Aus welchen Gründen keine Ausnahmen für kulturelle Anlagen, gleich welcher Art, zugelassen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Wäre das geplante Krematorium eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, würde die Erteilung einer Befreiung für eine solche Anlage, das Konzept, Anlagen für kulturelle Zwecke nicht ausnahmsweise zuzulassen, aus den Angeln heben. Die Genehmigung eines Krematoriums wäre nicht eine Abweichung von minderem Gewicht. Vielmehr würde sie den allgemeinen Geltungsanspruch des Bebauungsplans in Frage stellen und könnte deshalb nur vom Plangeber selbst im Wege einer Änderung des Bebauungsplans legitimiert werden. Eine Änderung des Bebauungsplans dahingehend, Krematorien ausnahmsweise zuzulassen, wurde nicht vorgenommen.
62 
Darüber hinaus wurde von der Beklagten das nach § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist im Hinblick auf die zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen und auf die Besonderheiten, die mit der Genehmigung eines Krematoriums verbunden sind, nicht zu bejahen. Durch die Nichtausübung des Ermessens werden die Rechte der Nachbarn, deren Belange bei der Ermessensausübung zu würdigen sind, auch verletzt.
63 
Darauf, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Festsetzung des Gebietstyps eines eingeschränkten Gewerbegebiet vorliegen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Beklagte ausdrücklich die Baugenehmigung unter Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zur Errichtung einer Anlage für kulturelle Zwecke gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt hat. Unabhängig hiervon wären auch hierfür schon deshalb die Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben, weil Gründe des Allgemeinwohls nicht die Befreiung erfordern würden. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zwar nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses "vernünftigerweise geboten" ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht demgegenüber nicht aus. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit ankommen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris). Nach diesen Grundsätzen erfordern Gründe des Allgemeinwohls nicht die Befreiung. Zwar hat die Zahl der Feuerbestattungen erheblich zugenommen. Dass die Errichtung eines Krematorien wegen eines besonderen Bedarfs für ein Krematorium gerade in XXX und dort im Gewerbegebiet „XXX“ vernünftigerweise geboten ist, ist aber nicht ersichtlich.
64 
Eine Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung ergibt sich auch nicht aus § 33 BauGB. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, juris) war nach dem Vorbringen der Beteiligten ein Bauantrag nach § 33 BauGB nicht streitgegenständlich. Auf die Frage, ob der inzwischen neu gestellte Bauantrag mit dem bisherigen Bauantrag identisch ist, kam es daher nicht an. Unabhängig hiervon lagen die besonderen Voraussetzungen des § 33 BauGB nicht nachweislich insgesamt vor. Denn die erforderliche schriftliche Anerkennung der Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) lag dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor.
65 
Da die erteilte Baugenehmigung wegen der Verletzung von nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften zu Recht aufgehoben wurde, war auf die Frage der Verletzung von drittschützenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch ausgeführt, dass auch Eigentümer eines nicht im Plangebiet, aber in unmittelbarer Nähe der genehmigten Anlage gelegenen (Wohn-) Grundstücks einen Anspruch darauf haben, dass sie keinen unzumutbaren oder erheblichen Belästigungen, Störungen oder Nachteilen im Sinne der - im Schutzniveau identischen - Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werden (VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2007 -4 TG 1536/07 -, juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vorgaben der 27. BImSchV gesichert ist. Die Einhaltung der Grenzwerte nach der 27. BImSchV wird durch die Klägerin in einer so genannten Garantieerklärung vom 03.12.2008 gewährleistet; vor allem wurden mit ergänzendem Bescheid vom 28.05.2009 durch Auflagen die Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte nach der 27. BImSchV beim Betrieb der Anlage sichergestellt.
66 
Die Beigeladenen können sich auch nicht auf Wertminderungen ihrer Grundstücke berufen. Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden für sich genommen - also über das zum Gebot der Rücksichtnahme bereits Ausgeführte hinaus - keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen einen über die situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust ihrer Immobilie hinnehmen müssten, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 16.12.2010 -AN 9 K 10.01394 -, juris).
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Auferlegung der Kosten eines Beigeladenen entspricht im Regelfall nur dann der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit (VGH Bad.Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris). Danach hat die Klägerin nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu tragen, da nur er einen Antrag gestellt hat und ein Kostenrisiko eingegangen ist. Da die weiteren Beigeladenen keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert haben und auch kein anderer Billigkeitsgrund zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
68 
Das Gericht sah keinen Anlass, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.
69 
BESCHLUSS
70 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 73.000,-- festgesetzt. Der Streitwert orientiert sich an der Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wonach für„ sonstige Anlagen je nach Einzelfall ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten“ als Streitwert festzusetzen ist. Die Rohbaukosten sind mit EUR 220.000,-- angegeben. Der Bruchteil von 1/3 der Rohbaukosten entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin und führt zu einem Streitwert in Höhe von 73.000,-- EUR (abgerundet).
71 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig.
26 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der ihr und den Beigeladenen zugestellten Abhilfeentscheidung der Beklagten, mit der diese die Baugenehmigung vom 18.03.2009 i.d.F. der Änderungsbaugenehmigung vom 23.06.2009 aufgehoben hat. Mit der damit erhobenen Anfechtungsklage wurde die Monatsfrist des § 74 Abs.1 S.2 VwGO gewahrt (§ 57 VwGO, § 222 Abs.1 und Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2. 193 BGB). Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 wurde der Klägerin am 24.09.2009 zugestellt. Fristbeginn war daher der 25.09.2009 und Fristende Samstag, der 24.10.2009; die Klage wurde am darauffolgenden Montag, dem nächsten Werktag und damit rechtzeitig erhoben. Die Anfechtungsklage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 Nr.2 VwGO bedarf es keiner Überprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren, wenn ihr Gegenstand ein Abhilfebescheid ist, der erstmalig eine Beschwer enthält. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 handelt es sich um einen Abhilfebescheid. Die Widerspruchsbehörde kann als Aufsichtsbehörde die Ausgangsbehörde aus Anlass von Widersprüchen um den Erlass eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO ersuchen. Die Beklagte wurde auch zum Erlass einer Abhilfeentscheidung und nicht etwa zum Erlass eines Rücknahmebescheids angewiesen. Der Abhilfebescheid enthält eine erstmalige rechtliche Beschwer, weil er die erteilte Baugenehmigung vom 18.03.2009 i.d.F. der Änderungsbaugenehmigung vom 23.06.2009 insgesamt aufhebt.
27 
Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der formell ordnungsgemäße Abhilfebescheid der Beklagten vom 22.09.2009 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
Wendet sich der Inhaber einer Baugenehmigung gegen eine teilweise oder vollständige Aufhebung der Baugenehmigung im Wege eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nur im Hinblick auf die nachbar-schützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu überprüfen (VG Braunschweig, Urt. v. 09.10.2002 - 2 A 317/01 -, juris).
29 
Die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens der Klägerin beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 und zu 5 liegen im Geltungsbereich des am 03.05.2002 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans „XXX“, für dessen Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte bestehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war auch die bereits beschlossene Änderung des Bebauungsplans, wonach die Grundstücke der Klägerin sich wohl in einem Sondergebiet befinden werden, noch nicht bekanntgemacht und damit nicht beachtlich.
30 
Die schriftlichen planungsrechtlichen Festsetzungen sehen als bauliche Nutzung für das gesamte Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet GEe (§ 8 BauNVO) vor. Nach seinen nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässigen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind die im gesamten Plangebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen, Handelsbetriebe jeglicher Art und Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig. Festgesetzt wurde weiter, dass die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten unzulässig sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).
31 
Die Festsetzung eines Gewerbegebiets sowie der dort auch nicht ausnahmsweise zulässigen Vorhaben hat nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Die Beigeladenen, soweit sie Grundstückseigentümer im Plangebiet sind, haben damit ein subjektiv öffentliches Recht auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart und können sich auf einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gebietsart berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt sie, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris).
32 
Die festgesetzte Gebietsart wird durch die Genehmigung des Krematoriums nicht gewahrt, so dass die Eigentümer von Grundstücken im Planungsgebiet in ihren Rechten verletzt sind.
33 
Das geplante Vorhaben, ein Krematorium ohne Abschiedsraum, ist wegen seiner fehlender Gebietsverträglichkeit nicht allgemein als „Gewerbebetrieb aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
34 
Ein Krematorium, das von einem Privaten in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird, ist zwar ein Gewerbebetrieb mit gewerblich technischem Charakter. Daraus folgt jedoch nicht, dass es in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet es sich nicht nur nach dem Wortlaut des § 8 BauNVO, sondern auch nach der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets, welche Gewerbebetriebe in ihm bei typisierender Betrachtung zulässig sind (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Als Merkmal für die Typisierung ist dabei nicht nur die unterschiedliche Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit einzelner Nutzungen maßgebend. Der Zweck der Baugebiete und die Zulässigkeit von Nutzungen in ihnen werden vielmehr auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt. Dem Leitbild, "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Bodennutzung (zu) gewährleisten" (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB), kann eine Planung nicht gerecht werden, die den Zweck der Baugebiete und die in ihnen zulässigen Nutzungen ausschließlich nach dem Störgrad oder der Störanfälligkeit von Nutzungen im Hinblick auf Immissionen bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Die Gebietsverträglichkeit ist damit eine für die in einem Baugebiet allgemein zulässigen und erst recht für die ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, der eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde liegt und die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagert ist (BVerwG, Urt. v. -18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris).
35 
Für die Frage der Gebietsverträglichkeit ist der spezifische Gebietscharakter und Gebietsbedarf des Gewerbegebiets „XXX“ maßgeblich. Allgemein dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach dem Leitbild der BauNVO ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Handwerksbetrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können (BayVGH, Urt. v. 30. 06. 2005 - 15 BV 04.576 -, juris). Für diese Baugebiete ist kennzeichnend, dass in ihnen gearbeitet wird. Sie sind durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris) und weisen die durch die verschiedenen gewerblichen Betätigungen verursachten Arbeitsgeräusche, den herrschenden, regelmäßig erheblichen Straßenverkehr, Werbungen, möglicherweise Geruchsimmissionen etc. auf. Welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets und insbesondere mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets „XXX“ verträglich sind, beurteilt sich nach den Anforderungen menschedes geplanten Vorhabens an dieses Gewerbegebiet, den Auswirkungen des Vorhabens auf dieses und der Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris).
36 
Die Anforderungen eines Krematoriums (auch ohne Abschiedsraum) an das Gewer-begebiet „XXX“ sowie seine Auswirkungen auf dieses sind mit dieser Zweckbestimmung des Plangebiets nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen Baden-Württemberg (Bestattungsgesetz - BestattG -) vom 21.07.1970 (GBl. 1970,395). Die im Bestattungsrecht geregelten Anforderungen an Bestattungseinrichtungen sind, soweit sie städtebaulich relevant sind, im Zusammenhang mit der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Krematoriums bereits im Baugenehmigungsverfahren zu beachten und nicht nur bei der Erteilung einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz zu berücksichtigen.
37 
Das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg enthält zur Feuerbestattung folgende Reglungen: Mit Leichen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen (§ 25 BestattG). Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben (§ 19 BestattG). Eine Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG). Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 BestattG). Feuerbestattungsanlagen müssen einen ausreichenden Abstand zu störenden Betrieben wahren, eine würdige Umgebung muss gewährleistet sein (§ 17 BestattG).
38 
Aus § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG ergibt sich, dass die Einäscherung einer Leiche Teil des Bestattungsvorgangs ist. Zur Feuerbestattung gehört danach sowohl die Beisetzung der in einer Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte, als auch die Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage. Ein Krematorium ist daher mit der Gesamtheit seiner Räumlichkeiten, d.h. als Gesamtanlage, bestehend aus technischen Einrichtungen und Verwaltungsbereich, eine Bestattungseinrichtung, weil in ihm ein Teil des Bestattungsvorgangs, nämlich die Einäscherung stattfindet. Ob ein Abschiedsraum vorhanden ist, ist - jedenfalls in diesem Zusammenhang - unerheblich. (vgl. auch zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - kulturelle Anlage - des OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris; vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 12.10.2006 - Au 5 K 03.2079 -, juris).
39 
Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19.03.1997 - BGBl I 1997, 545 (27. BImSchVO) belegt ebenfalls, dass eine (reine) Verbrennungsanlage für menschliche Leichen eine Bestattungseinrichtung ist. Denn der Verordnungsgeber hat in dieser Vorschrift aus übergeordneten ethischen Gründen geregelt, dass eine bereits begonnene Einäscherung zu Ende zu führen ist, auch wenn die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2007 - 4 TG 1536/07 -, juris).
40 
Die Vorschriften des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg, wonach ein Krematorium als Bestattungseinrichtung einen ausreichenden Abstand zu störenden Betrieben im Sinne des Bestattungsgesetzes wahren und eine würdige Umgebung des Krematoriums gewährleistet sein muss, sind durch diese Anforderungen an den Standort und den Betrieb eines Krematoriums städtebaulich relevant. Durch diese Vorgaben ist der technische Vorgang des Verbrennens von menschlichen Leichen in einem Krematorium daher bauplanungsrechtlich nicht z.B. mit einer Tierkörperbeseitigungsanlage oder einer Anlage zur Verwertung tierischer Abfälle i.S. v. § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 7.12 des Anhanges zur 4. BImSchV auf die gleiche Stufe zu stellen (siehe auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. § 2 - 9, 12 - 14 Rn 13. 1.; VG Osnabrück, Urt. v. 23.04.2010 - 2 A 21/09 -, juris).
41 
Indem das Bestattungsgesetz für ein Krematorium ein würdevolles städtebauliches Umfeld einfordert und danach als Bestattungseinrichtung nicht den für ein Gewerbegebiet typischen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt sein soll, wäre grundsätzlich durch ein Krematorium in einem Gewerbegebiet die Zulässigkeit der in Gewerbegebieten üblichen werktäglichen Geschäftigkeit in Frage gestellt. Denn die Betriebe und Anlagen im Plangebiet müssen auf die Notwendigkeit einer würdevollen Umgebung des Krematoriums Rücksicht nehmen. Das Krematorium wirkt sich zugleich störend auf seine Umgebung aus, weil es als Bestattungseinrichtung die Betriebe und Anlagen in ihrer typischen Nutzung einschränkt.
42 
Die von der Kammer vertretene Auffassung, dass ein Krematorium grundsätzlich in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich ist, wird durch Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die im Folgenden sinngemäß (zusammengefasst) wiedergegeben werden: Der traditionelle Standort eines Krematoriums - von möglichen Ausnahmen abgesehen - ist das Friedhofsgelände. Friedhöfe sind üblicherweise Orte der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen. Sie bieten das kontemplative Umfeld, in das eine pietätvolle Totenbestattung nach herkömmlicher Anschauung und Erwartungshaltung einzubetten ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Im Gegensatz zu Friedhöfen sind Gewerbegebiete nicht durch Stille und Beschaulichkeit, sondern durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Krematorien sind deshalb für Gewerbegebiete - auch wenn in ihnen nur der technische Vorgang der Verbrennung stattfindet, nicht charakteristisch und widersprechen dem Leitbild eines Gewerbegebiets. Daraus dass die Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung in den Grenzen des Wortsinns so auszulegen sind, dass jede – unbedenkliche – Nutzung ihren städtebaulich angemessenen Standort findet, folgt, dass Krematorien generell auf Friedhofsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), auf Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) oder in Sondergebiete (§ 11 BauNVO) gehören. Hieran hat sich durch die Zulassung der Privatisierung von Krematorien nichts geändert. Feuerbestattungsanlagen sind den im Gewerbegebiet typischerweise vertretenen Betrieben nicht gleichzustellen. Vor der gesetzlichen Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft ist, soweit ersichtlich, nicht bezweifelt worden, dass Krematorien der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets fremd sind; denn es findet sich niemand, der die Auffassung vertritt, diese Anlagen seien als öffentliche Betriebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig.
43 
Das Plangebiet „XXX“ weist keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise ein Krematorium dort als gebietsverträglich erscheinen ließen. Auch in diesem Plangebiet werden die Anforderungen eines Krematoriums an eine würdevolle Umgebung nicht erfüllt. Soweit in dem Gewerbegebiet „XXX“ bestimmte allgemein zulässige Anlagen, nämlich Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen ausgeschlossen sind, wird hierdurch nicht schon ein würdevolles Umfeld gewährleistet. In dem Gewerbegebiet können sich verschiedene andere für das Gewerbegebiet typische aber nach den Vorgaben des Bestattungsgesetzes störende Gewerbe ansiedeln. So haben sich in dem Gewerbebetrieb bereits eine Produktionsstätte für Metallverarbeitung und ein Betrieb, der ein Genussmittel und zwar Honigwein (Met) herstellt und Schnaps abfüllt, angesiedelt. Diese Betriebe tragen nicht zu einer pietätvollen Umgebung bei und sind nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden als störende Betriebe im Sinne des Bestattungsgesetzes anzusehen. Der Betrieb, der Genussmittel herstellt und verarbeitet, befindet sich auch in unmittelbarer Nähe des Krematoriums, da er auf der gegenüberliegenden Straßenseite und damit nicht in ausreichender Entfernung von dem Krematorium angesiedelt ist. Die Grundstücksgrenzen der Betriebsgrundstücke sind nur 8 m voneinander entfernt. Das Krematorium ist in diesem Gewerbegebiet nach allem nicht gebietsverträglich, weil es störempfindlich ist und deshalb mit dem Zweck des Gewerbegebiets, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, in Konflikt geraten kann.
44 
Der Umstand, dass kein Abschiedsraum vorgesehen ist, hat nach allem keinen Einfluss auf die Frage der Gebietsunverträglichkeit des Krematoriums. Unabhängig hiervon ist jedoch auszuführen, dass trotz des fehlenden Abschiedsraums im konkreten Fall damit zu rechnen ist, dass Trauernde das Krematorium im Gewerbegebiet aufsuchen würden, um individuell vom Verstorbenen Abschied zu nehmen, was umso mehr eine würdevolle Umgebung des Krematoriums voraussetzen würde. Nach § 4 der Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestattVO) vom 15. September 2000 muss nach Absatz 1 für die Feuerbestattungsanlage eine Leichenhalle vorhanden sein, in der die Leichen bis zur Einäscherung aufzubahren sind und müssen nach Absatz 3 für Bestattungsfeierlichkeiten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Zu den in der Verordnung angesprochenen Bestattungsfeierlichkeiten gehört nach Auffassung der Kammer auch, dass Angehörige und andere Trauergäste in einem dem Anlass angemessenen äußeren Rahmen individuell von dem Verstorbenen vor oder während der Einäscherung Abschied nehmen und des Verstorbenen gedenken können. Allerdings muss der individuelle Abschied vom Verstorbenen nicht zwingend am Standort der Verbrennungsanlage ermöglicht werden. Die Klägerin hat aber nicht nachgewiesen, dass die Trauernden den individuellen Abschied vom Verstorbenen in einer anderen angemessenen Örtlichkeit vornehmen können. Im Bauänderungsverfahren hat die Klägerin den Betriebsablauf hinsichtlich der Ermöglichung von Bestattungsfeierlichkeiten nicht geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass es zwischen der Klägerin und ihr keinen Nutzungsvertrag für die Trauerhalle gebe und auch nicht geben werde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige und andere Trauernde wegen des Fehlens einer anderen angemessenen Örtlichkeit das Krematorium aufsuchen werden, um dort individuell von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen.
45 
Ohne dass es hierauf ankäme, wird noch angemerkt, dass damit nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin die Nebenbestimmung Nr. 18 der Baugenehmigung hätte erfüllen wollen, wonach von dem Betreiber des Krematoriums die Regelungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung einzuhalten sind. Da eine entsprechende Betriebsablaufschilderung auch im Bauänderungsantrag fehlt, dürfte sich auch die Frage stellen, ob die Baugenehmigung ausreichend bestimmt ist.
46 
Da nach allem das Krematorium in dem Plangebiet der Beklagten nicht gebietsverträglich ist, kann offen bleiben, ob es sich es bei einem Krematorium um einen öffentlichen Betrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Denn die Zulässigkeit wäre ebenfalls wegen der fehlenden Gebietsverträglichkeit zu verneinen.
47 
Das geplante Krematorium ist auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig.
48 
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem Gewerbegebiet Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Bestimmung erfasst allerdings nur solche Anlagen, die zusätzlich zu der genannten Zweckbestimmung einem Gemeinbedarf dienen. Das Krematorium ist eine derartige Gemeinbedarfsanlage. Es dient nach seinem Nutzungszweck einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 30.6.2004 - 4 CN 7/03 -, juris), denn es ermöglicht den Angehörigen des Verstorbenen, ihrer Bestattungspflicht für den Fall einer Feuerbestattung (§ 31 BestattG) nachzukommen. Darauf, ob die Anlage im Sinn eines Gemeingebrauchs jedermann ohne weiteres offen steht, kommt es nicht an (vgl. BVerwG v. 30.6.2004.). Der erforderliche Gemeinwohlbezug fehlt nicht deshalb, weil die Anlage von einer Person des privaten Rechts nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich betrieben werden soll. Die hoheitliche "Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit" (vgl. hierzu BVerwG vom 30.6.2004 a.a.O.), die wegen des besonderen Allgemeininteresses an einer geordneten Bestattung besteht, stellt den Gemeinwohlbezug her. Die in Baden-Württemberg nach § 31 BestattVO zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bestattungsgesetzes eingehalten werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.06.2005 - 15 BV 04.576 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris).
49 
Das genehmigte Krematorium unterfällt als Bestattungseinrichtung aber nicht dem städte-baulichen Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Dahingestellt bleiben kann, ob die Regelungen der Baunutzungsverordnung auf traditionelle Erscheinungsformen kultureller Anlagen wie etwa Stadtbüchereien, Theatern, Konzerthallen, Museen und Hochschulen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht beschränkt und für neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben offen sind, die vom Verordnungsgeber noch gar nicht in den Blick genommen werden konnten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris). Denn ein Krematorium ist, obwohl es als Bestattungseinrichtung nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg Teil der Bestattungskultur ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.06.2005 -15 BV 04.576 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris) und seine Nutzung sich nicht in der technischen, gewerblich betriebenen Verbrennung Verstorbener erschöpft, sondern in einen kulturellen Kontext eingebettet ist und die Einäscherung als solche Teil der (Bestattungs-) Kultur ist (vgl. zum Krematorium mit Pietätsraum OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris), nach der Systematik der Baunutzungsverordnung auch bei einem solchen weiten Verständnis keine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs.3 Nr. 2 BauNVO. Für die Beurteilung, ob eine Anlage eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs.3 Nr. 2 BauNVO ist, ist entscheidend, welche Bedeutung aus städtebaulicher Sicht der Regelung einer allgemeinen bzw. ausnahmsweisen Zulässigkeit von Gemeinbedarfsanlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zukommt. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung sind Gemeinbedarfsanlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, die innerhalb der Baugebiete nicht gesondert als Gemeinbedarfsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt sind, Anlagen, die wegen ihres geringen Umfangs und (oder) wegen der baulichen Anpassung in die Umgebung in den Baugebieten grundsätzlich an jeder Stelle errichtet werden können, ohne dass damit der Gebietscharakter verändert wird (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. § 2 - 9, Rn 11.6). Sie sind deshalb in fast allen Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig. So sind sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig, und können ausnahmsweise nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Kleinsiedlungsgebieten, nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in reinen Wohngebieten, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet und nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Industriegebiet zugelassen werden. Die Baunutzungsverordnung geht daher nach ihrer Systematik davon aus, dass die allgemein oder ausnahmsweise zulässigen kulturellen Anlagen in der Regel in diesen Baugebieten gebietsverträglich sind. Ein Krematorium ist aber keine Anlage, die wegen ihres geringen Umfangs (oder) der baulichen Anpassung in die Umgebung regelmäßig in den angeführten Baugebieten an jeder Stelle errichtet werden kann, ohne dass damit der Gebietscharakter verändert wird. Bei einem Krematorium drängt sich wegen der von ihm ausgehenden Störungen aufgrund des Erfordernisses der Rücksichtnahme auf das Umfeld der Bestattungseinrichtung einerseits und andererseits durch die Anforderungen der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung von vorneherein die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB oder als Friedhofsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) oder als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) auf, damit die Interessen- und Nutzungskonflikte schon im Rahmen einer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB bewältigt werden. Eine Anlage wie ein Krematorium, bei dem nicht nur im Einzelfall, sondern in den weit überwiegenden Fällen eine Gebietsverträglichkeit zu verneinen sein dürfte, gehört damit nicht zu den kulturellen Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (so im Ergebnis auch VG Osnabrück, Urt. v. 23.04.2010 - 2 A 21/09 -, juris; vgl. zum bisher üblichen Standort von Krematorien auf Friedhofsflächen BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris).
50 
Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob das geplante Krematorium (ohne Abschiedsraum) eine Anlage für kulturelle Zwecke im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Denn selbst wenn ein Krematorium ohne Abschiedsraum von diesem Begriff i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst sein sollte, hat die Klage keinen Erfolg.
51 
Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten sind - wie bereits ausgeführt - nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Zweck des Gewerbegebiets, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, nicht in Konflikt geraten können. Das Vorhaben ist aus den zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausgeführten Gründen jedoch als Anlage für kulturelle Zwecke in dem Gewerbegebiet „XXX“ nicht gebietsverträglich und kann deshalb nicht ausnahmsweise zugelassen werden.
52 
Eine Feuerbestattungsanlage ohne Abschiedsraum ist unabhängig hiervon als kulturelle Anlage im Gewerbegebiet der Beklagten auch deshalb nicht ausnahmsweise zulässig, weil nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im gesamten Plangebiet Anlagen für kulturelle Zwecke nicht zulässig sind. Der Plangeber hat mit der getroffenen Festsetzung von der Ermächtigung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden, und in zulässiger Weise unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes die Möglichkeit genutzt, den Baugebietskatalog zu variieren (vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 1 Rn 104 ff.). Durch den vorgenommenen Ausschluss von Ausnahmen wurde in zulässiger Weise sichergestellt, dass sich in dem Gewerbegebiet die dort typischen Gewerbebetriebe und nicht auch kirchliche, kulturelle und soziale Anlagen ansiedeln können. Dass die Beklagte bei dieser Festsetzung nicht an Krematorien gedacht haben mag und die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Krematorium (mit Pietätsraum) eine kulturelle Anlage ist, erst seit 2005 bekannt ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt der planerischen Festsetzungen. Dem Wortlaut der Festsetzungen ist aber nicht zu entnehmen, dass Krematorien als kulturelle Anlagen von der Regelung nicht erfasst sein sollen. Auch die Entstehungsgeschichte und Begründung des Bebauungsplans gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Deshalb ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Plangeber mit den unter Ziff. 1.1 aufgeführten „kulturellen Anlage“ die von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfassten Anlagen ausschließen wollte.
53 
Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 BauGB, wonach von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind, liegen nicht vor. Der Bebauungsplan „XXX“ sieht nicht vor, dass von dem Ausschluss der Erteilung einer Ausnahme wiederum eine Ausnahme gemacht werden kann.
54 
Die Beklagte hat allerdings von den textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1.1. gemäß § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig eine Befreiung erteilt. Die Beigeladenen, die Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind, können sich aus eigenem Recht auf die Unzulässigkeit der Befreiung berufen, weil die Beklagte von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit hat. Das bräuchten die Beigeladenen als Grundstückseigentümer im Plangebiet nur hinzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt wären. Daran fehlt es.
55 
Die Befreiung ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorliegen.
56 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
57 
Nach der verwaltungsinternen Begründung der Erteilung einer Befreiung durch die Beklagte soll die Befreiung im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans erteilt worden sein. Dies wäre durch § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 BauGB sieht nach ihrem Wortlaut nicht vor, dass im Vorgriff auf die Festsetzungen eines neuen Bebauungsplans, der die Voraussetzungen von § 33 BauGB noch nicht erfüllt, Befreiungen von dem noch gültigen Bebauungsplan erteilt werden können. Ein Vorhaben kann vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 BauGB genehmigt werden.
58 
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Für alle drei Fallgruppen des § 31 Abs. 2 BauGB gilt, dass eine Befreiung nicht schon erteilt werden kann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Befreiungsgründe vorliegen, sondern dass zusätzlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2009 - 4 B 29/09 -, juris). Die von der Beklagten erteilte Befreiung zum Zweck der Genehmigung des streitigen Vorhabens berührt die Grundzüge der Planung und ist deshalb nicht zulässig.
59 
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB sind daher nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung die konkrete Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lässt, d.h., sie darf eine getroffene Planentscheidung bzw. das planerische Leitbild der Gemeinde nicht aus den Angeln heben. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris m.w. N.). Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden können. Von diesem Planungskonzept kann nicht durch Einzelfallregelung im Wege einer Befreiung abgewichen werden, weil das den allgemeinen Geltungsanspruch des Bebauungsplans in Frage stellen würde und deshalb nur vom Plangeber selbst im Wege einer Änderung des Bebauungsplans legitimiert werden könnte. Die Änderung eines Bebauungsplanes obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Abweichungen von der festgesetzten Art der Nutzung berühren nicht ausnahmslos die Grundzüge der Planung, da auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist.
60 
Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt damit einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000, NVwZ-RR 2000, 759, Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, juris).
61 
Zum planerischen Grundkonzept der Beklagten gehört der vollständige Ausschluss von Anlagen für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 3) ergibt sich nichts anderes. Aus ihr wird lediglich erkennbar, dass in Anbetracht der ungünstigen Ventilations-und Luftaustauschsituation im Nördlichen Elsenztal nur die Zulassung nicht emittierenden Gewerbes in Frage kam und wegen der hydrogeologischen Verhältnisse ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt wurde. Aus welchen Gründen keine Ausnahmen für kulturelle Anlagen, gleich welcher Art, zugelassen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Wäre das geplante Krematorium eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, würde die Erteilung einer Befreiung für eine solche Anlage, das Konzept, Anlagen für kulturelle Zwecke nicht ausnahmsweise zuzulassen, aus den Angeln heben. Die Genehmigung eines Krematoriums wäre nicht eine Abweichung von minderem Gewicht. Vielmehr würde sie den allgemeinen Geltungsanspruch des Bebauungsplans in Frage stellen und könnte deshalb nur vom Plangeber selbst im Wege einer Änderung des Bebauungsplans legitimiert werden. Eine Änderung des Bebauungsplans dahingehend, Krematorien ausnahmsweise zuzulassen, wurde nicht vorgenommen.
62 
Darüber hinaus wurde von der Beklagten das nach § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist im Hinblick auf die zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen und auf die Besonderheiten, die mit der Genehmigung eines Krematoriums verbunden sind, nicht zu bejahen. Durch die Nichtausübung des Ermessens werden die Rechte der Nachbarn, deren Belange bei der Ermessensausübung zu würdigen sind, auch verletzt.
63 
Darauf, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Festsetzung des Gebietstyps eines eingeschränkten Gewerbegebiet vorliegen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Beklagte ausdrücklich die Baugenehmigung unter Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zur Errichtung einer Anlage für kulturelle Zwecke gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt hat. Unabhängig hiervon wären auch hierfür schon deshalb die Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben, weil Gründe des Allgemeinwohls nicht die Befreiung erfordern würden. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zwar nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses "vernünftigerweise geboten" ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht demgegenüber nicht aus. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit ankommen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris). Nach diesen Grundsätzen erfordern Gründe des Allgemeinwohls nicht die Befreiung. Zwar hat die Zahl der Feuerbestattungen erheblich zugenommen. Dass die Errichtung eines Krematorien wegen eines besonderen Bedarfs für ein Krematorium gerade in XXX und dort im Gewerbegebiet „XXX“ vernünftigerweise geboten ist, ist aber nicht ersichtlich.
64 
Eine Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung ergibt sich auch nicht aus § 33 BauGB. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, juris) war nach dem Vorbringen der Beteiligten ein Bauantrag nach § 33 BauGB nicht streitgegenständlich. Auf die Frage, ob der inzwischen neu gestellte Bauantrag mit dem bisherigen Bauantrag identisch ist, kam es daher nicht an. Unabhängig hiervon lagen die besonderen Voraussetzungen des § 33 BauGB nicht nachweislich insgesamt vor. Denn die erforderliche schriftliche Anerkennung der Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) lag dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor.
65 
Da die erteilte Baugenehmigung wegen der Verletzung von nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften zu Recht aufgehoben wurde, war auf die Frage der Verletzung von drittschützenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch ausgeführt, dass auch Eigentümer eines nicht im Plangebiet, aber in unmittelbarer Nähe der genehmigten Anlage gelegenen (Wohn-) Grundstücks einen Anspruch darauf haben, dass sie keinen unzumutbaren oder erheblichen Belästigungen, Störungen oder Nachteilen im Sinne der - im Schutzniveau identischen - Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werden (VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2007 -4 TG 1536/07 -, juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vorgaben der 27. BImSchV gesichert ist. Die Einhaltung der Grenzwerte nach der 27. BImSchV wird durch die Klägerin in einer so genannten Garantieerklärung vom 03.12.2008 gewährleistet; vor allem wurden mit ergänzendem Bescheid vom 28.05.2009 durch Auflagen die Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte nach der 27. BImSchV beim Betrieb der Anlage sichergestellt.
66 
Die Beigeladenen können sich auch nicht auf Wertminderungen ihrer Grundstücke berufen. Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden für sich genommen - also über das zum Gebot der Rücksichtnahme bereits Ausgeführte hinaus - keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen einen über die situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust ihrer Immobilie hinnehmen müssten, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 16.12.2010 -AN 9 K 10.01394 -, juris).
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Auferlegung der Kosten eines Beigeladenen entspricht im Regelfall nur dann der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit (VGH Bad.Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris). Danach hat die Klägerin nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu tragen, da nur er einen Antrag gestellt hat und ein Kostenrisiko eingegangen ist. Da die weiteren Beigeladenen keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert haben und auch kein anderer Billigkeitsgrund zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
68 
Das Gericht sah keinen Anlass, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.
69 
BESCHLUSS
70 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 73.000,-- festgesetzt. Der Streitwert orientiert sich an der Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wonach für„ sonstige Anlagen je nach Einzelfall ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten“ als Streitwert festzusetzen ist. Die Rohbaukosten sind mit EUR 220.000,-- angegeben. Der Bruchteil von 1/3 der Rohbaukosten entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin und führt zu einem Streitwert in Höhe von 73.000,-- EUR (abgerundet).
71 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.