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| Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig (I.) und begründet (II.). Über die (höchst-)hilfsweise gestellten Klageanträge ist daher nicht zu entscheiden. |
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| Die Klage ist, soweit sie auf eine Aufhebung des - geänderten - Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. |
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| 1. Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. |
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| 2. Die Klage ist am letzten Tage der mit (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 30.06.2014 in Lauf gesetzten einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG) und damit rechtzeitig erhoben worden. Bei der Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses war diese Frist nicht zu beachten, da die verbleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile inhaltlich unteilbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15). |
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| 3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); insbesondere steht nicht etwa ein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Die Klägerin macht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Grundrechtsfähigkeit nach Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. 16.01.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <261 f.>, juris Rn. 22) ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), jedenfalls hinreichend geltend, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eines eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt zu sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Denn ihr Interesse, dass ihre im Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans "Neues Universitätsgebiet" gelegenen Forschungseinrichtungen und Erweiterungsflächen keinen nachteiligen Wirkungen des planfestgestellte Vorhabens - wie Erschütterungen und elektromagnetischen Feldern - ausgesetzt werden, die ihrer Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, stellt einen solchen Belang dar. Dies folgt letztlich aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das den öffentlichen Einrichtungen, die Wissenschafts- und/oder Forschungszwecken dienen, unmittelbar zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht nur bei (unmittelbaren) Eingriffen in organisatorische Strukturen, sondern auch dann berührt, wenn, was hier in Betracht kommt, die geschützte Betätigung (mittelbar) faktisch behindert wird. Denn die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt das Einstehen des Staates für die Idee einer freien Wissenschaft und Forschung und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein und verpflichtet den Staat, sein Handeln positiv danach einzurichten, d. h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 <114>; Urt. v. 10.03.1992, a.a.O.). Dass die Klägerin nicht auch Eigentümerin der für ihre Forschungstätigkeit benötigten Dienstgebäude, -räume und -grundstücke ist, diese ihr vielmehr vom Land Baden-Württemberg lediglich im Wege der Zuweisung bereit gestellt wurden bzw. werden (vgl. VwV Liegenschaften v. 28.12.2011 - Az.: 4-3322.0/23 -, GABl. 2012, 6 ff.), ändert nichts. Dies verdeutlicht nur, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Bestandsschutz vermittelt. Der Klägerin geht es jedoch nicht um Bestandsschutz, sondern um Funktionsschutz ihrer fortbestehenden Einrichtungen (vgl. Bethge, in Sachs, GG 7. A. 2014, Art. 5 Rn. 216). Dabei ist zu beachten, dass Forschung aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeit auf Langfristigkeit und Stetigkeit angelegt ist (vgl. Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Bd. IV 2011, § 100 Rn. 41). |
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| Ob die Klägerin tatsächlich (noch) in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt wird oder dies aufgrund umfangreicher Schutzmaßnahmen und planfestgestellter Änderungen (inzwischen) ausgeschlossen sein könnte, ist keine Frage der Klagebefugnis, sondern der Begründetheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 4. Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG; vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, § 70 LVwVfG). |
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| Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27.01.2016 für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld" ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Er verstößt gegen § 30 Abs. 1 oder jedenfalls Abs. 3 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 und gegen das Abwägungsgebot nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Da diese erheblichen, die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellenden Mängel bei der Abwägung weder durch Planergänzung noch durch ein ergänzendes verfahren behoben werden können, ist der Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). |
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| Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Gestalt sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG, insbesondere § 76 Abs. 1 LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt dem Vorhaben allerdings nicht schon die erforderliche Planrechtfertigung. Insofern kann offen bleiben, ob sich die Klägerin als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern nur mittelbar in ihrer Forschungsfreiheit Betroffene überhaupt auf ein Fehlen der Planrechtfertigung etwa deshalb berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95), weil dieses Erfordernis eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). |
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| Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist bereits dann erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - hier des Personenbeförderungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich bzw. vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier aufgrund der mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung, den öffentlichen Personennahverkehr im Neuenheimer Feld zu verbessern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 56.04 -, BVerwGE 123, 286; Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13), der Fall. Denn das Personenbeförderungsgesetz verfolgt insbesondere das Ziel einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Orts- oder Nachbarschaftsbereich (vgl. §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG; auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG; hierzu OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360). Dass ein konkreter Bedarf einer Straßenbahnverbindung ins Neuenheimer Feld im Erläuterungsbericht auch nicht ansatzweise durch nachvollziehbare Angaben belegt wird (a.a.O., S. 14), ist zwar im Rahmen der Abwägung von Bedeutung, stellt aber nicht schon die Planrechtfertigung in Frage; denn von einem "offensichtlichen planerischen Missgriff" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237) kann aus diesem Grund noch nicht gesprochen werden. |
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| Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung bestehen auch nicht deshalb, weil das Vorhaben nicht realisierbar wäre. Die Planrechtfertigung bestünde unter diesem Gesichtspunkt nur dann nicht, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auszuschließen war, weil sie nicht beabsichtigt oder objektiv ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 533 m.N.). |
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| Allein der Umstand, dass ein Vorhaben wegen ihm derzeit entgegenstehender, im Wege der Abwägung nicht überwindbarer zwingender Rechtsvorschriften nicht zugelassen werden kann, lässt die Planrechtfertigung allerdings noch nicht entfallen. Insofern ist die Planrechtfertigung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet" derzeit einer Zulassung des Vorhabens entgegensteht (dazu unter 2.), zumal dieser aufgehoben oder geändert werden könnte. Dass das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt wegen der mit dem Abriss des Gebäudes INF 154 „im Vorfeld“ verbundenen Wirkungen nicht realisierbar wäre, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die für die (zur Entwässerung der Gleisanlage) vorgesehene Abwasserversickerung noch erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nicht noch - entsprechend den unionsrechtlichen Anforderungen an die Gewässerverträglichkeit - erteilt werden könnte. Abgesehen davon könnte das anfallende Abwasser auch anderweit beseitigt werden. |
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| Dass das Vorhaben bislang möglicherweise nicht derart in das GVFG-Bundesprogramm 2013 bis 2017 aufgenommen ist, dass eine Finanzierung mit GVFG-Mittel zu erwarten ist, stellt die Planrechtfertigung ebenso wenig in Frage (vgl. HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360; OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319). Denn die Finanzierung eines planfestgestellten Vorhabens ist im Rahmen der Planrechtfertigung nur von Bedeutung, wenn sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und damit die Realisierung des Vorhabens eindeutig nicht möglich ist (vgl. Senatsurt., Urt. v. 06.04.2006 – 5 S 847/05 –, UPR 2006, 454; Urt. v. 02.11.2004 – 5 S 1063/04 –, UPR 2005, 118) bzw. dem Vorhaben „unüberwindliche“ finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. |
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| Die erforderliche Planrechtfertigung lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sei von den für die Durchführung maßgeblich Verantwortlichen in Wahrheit gar nicht mehr beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123). Ausweislich eines Vermerks für die Regierungspräsidentin vom 24.04.2015 (vgl. /41 der Verfahrensakten betreffend die 1. Planänderung) hatte sich der Leiter des Amts für Verkehrsmanagement der Stadt Heidelberg, die immerhin mittelbar mit 27,8 % Gesellschaftsanteilen und unmittelbar mit 25% Stimmanteilen an der Beigeladenen beteiligt ist, allerdings dahin geäußert, dass Oberbürgermeister W. das Verfahren nur weiterbetreibe, um später sagen zu können, dass die Kläger ihnen die Straßenbahn „kaputt gemacht“ hätten. Insofern war nach dem Vermerk auch bei der Planfeststellungsbehörde der Eindruck entstanden, dass vor allem die Stadt Heidelberg nicht mehr an einer Realisierung der Straßenbahn interessiert sei, sondern man die Suche nach einem „Sündenbock“ aufgenommen habe. Zwar beurteilt sich die Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben gerade in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses. Die Beigeladene hat jene Äußerungen jedoch inzwischen relativiert und erklärt, dass sie - und auch die Stadt Heidelberg als ihre Gesellschafterin - nach wie vor an dem Vorhaben festgehalten hätten. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel mehr geäußert. |
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| 2. Die Zulassung des Planvorhabens im Neuenheimer Feld ist jedoch rechtswidrig und verletzt dadurch die Klägerin in ihren Rechten, weil sie zwingenden, auch nicht durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB überwindbaren Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 widerspricht (vgl. § 30 BauGB), die auch dem Schutz der Klägerin dienen. |
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| a) Die planfestgestellte Straßenbahntrasse durchschneidet nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität (vgl. § 8 Abs. 2c AufbauG), sondern verläuft innerhalb der Baugrenzen (vgl. § 8 Abs. 2e AufbauG) für die dort allein zulässigen baulichen Anlagen, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. B. a) Art der Nutzung). Ö f f e n t l i c h e Verkehrsanlagen sind innerhalb dieser Grenzen nicht vorgesehen. Solche sind im Bebauungsplan vielmehr bewusst nicht festgesetzt worden, um das Gebiet, das einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entspricht („Hochschulgebiet“), künftig - mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte - in sich geschlossen und vom öffentlichen Verkehr frei zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87); die Tiergartenstraße sollte aus diesem Grunde als öffentlicher Weg eingezogen werden. Insoweit sollte auch eine abschließende Regelung getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Daran ändert nichts, dass sich der Erläuterungsbericht verschiedentlich zur verkehrlichen Erschließung verhält, denn insoweit sollten gerade keine bzw. noch keine Regelungen getroffen werden. Die angesprochenen Verkehrsflächen sollten nach den Vorstellungen des Plangebers zudem außerhalb der Baugrenze vorgesehen werden bzw. - wie die damals noch vorhandene OEG-Güterlinie - dorthin verlegt werden. Aus Rücksicht auf eine künftige Außenerschließung blieben die Baugrenzen auch hinter der Bauvorbehaltsflächengrenze zurück. Dass es, worauf der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 31.03.2016 hingewiesen hat, bei der Aufstellung älterer Bebauungspläne für die angrenzenden Gebiete - etwa des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - Frankfurter Straße“ vom 19.05.1956 - noch planerische Überlegungen zu einer öffentlichen Erschließung auch von Teilen des Gebiets westlich der Frankfurter (bzw. Berliner) Straße gegeben hat, ist für die Auslegung des später aufgestellten Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ nicht von Bedeutung. Denn weder der Erläuterungsbericht noch der Bebauungsplan selbst knüpft an diese Vorstellungen an. Insbesondere findet sich darin kein „Querstraßenanschluss“ zur Tiergartenstraße mehr, wie er im Bebauungsplan vom 19.05.1956 noch als „geplant, aber nicht festzustellen“ eingetragen war. |
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| Anders als die Planfeststellungsbehörde meint, stellt das planfestgestellte Vorhaben auch keine nach dem Bebauungsplan zulässige „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Damit sind ersichtlich nur der Versorgung des Gebiets dienende Nebenanlagen gemeint (vgl. § 14 Abs. 2 BauNVO). |
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| b) Der entsprechend § 173 Abs. 3 BBauGB 1960 übergeleitete Bebauungsplan ist, jedenfalls was die hier in Rede stehende(n) Festsetzunge(en) angeht, entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die sich insoweit zudem möglicherweise eine ihr nicht zustehende Normverwerfungskompetenz angemaßt hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 09.09.2015 - 3 S 276/15 VBlBW 2016, 27 -), wirksam; er ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. |
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| aa) Anhaltspunkte dafür, dass bei der Aufstellung des Plans das Verfahren nach dem Badischen Ortsstraßengesetz (OStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.10.1936 (GVBl S. 179), 19.06.1937 (GVBl S. 245) nicht eingehalten worden wäre (vgl. § 9 AufbauG), sind nicht ersichtlich. Der Planentwurf vom 28.07.1960 war vom Gemeinderat (vgl. § 3 Abs. 1 OStG) der Stadt Heidelberg am 27.04.1961 beschlossen und vom Regierungspräsidium Nordbaden als zuständiger Aufsichtsbehörde (vgl. § 10 AufbauG) genehmigt worden. Er war mit seiner endgültigen Feststellung nach § 3 Abs. 6 OStG wirksam und am 13.10.1961 verkündet worden; der Ausfertigungsvermerk findet sich auf der Gemeinderatsvorlage vom 22.02.1961, auf der auch die Beschlussfassung vom 27.04.1961 dokumentiert ist. |
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| Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan den nach der Übergangsvorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.06.1960 weiterhin maßgeblichen Vorschriften des § 8 des württembergisch-badischen Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl S. 127), 16.05.1949 (RegBl S. 87) widerspräche. Die vom Beklagten als Beleg für seine gegenteilige Auffassung aufgestellten Rechtsbehauptungen treffen nicht zu. Das württembergisch-badische Aufbaugesetz erforderte keineswegs eine hinreichend konkretisierte Planung, in der a l l e in § 8 Abs. 1 Satz 2 AufbauG angesprochenen Gesichtspunkte der städtebaulichen Entwicklung zu regeln waren, was die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans ausgeschlossen hätte. So sah § 7 Abs. 1 AufbauG - insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB vergleichbar - vor, dass die Gemeinden n a c h B e d ü r f n i s Bebauungspläne aufzustellen haben, w e n n die Entwicklung dies e r f o r d e r t. § 8 Abs. 1 AufbauG sah auch - vergleichbar mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB - nur die B e r ü c k s i c h t i g u n g verschiedener Bedürfnisse vor. Auch aus § 8 Abs. 2 AufbauG folgt nichts anderes. Dass die Bebauungspläne die dort aufgeführten Festsetzungen in Lageplänen enthalten mussten, kann nur so verstanden werden, dass diese, so sie nach § 7 Abs. 1 AufbauG erforderlich waren, auch in den Lageplänen darzustellen waren (vgl. auch den Ersten Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 05.02.1949 Nr. 6672/IV zu § 8 Abs. 2); dies ist hier erfolgt. Die gegenteilige Auslegung des Beklagten, die entgegen seiner Ansicht auch nicht durch das von ihm insoweit in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.1959 - II 170/58 - gestützt wird, führte zu dem absurden Ergebnis, dass ein Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass er zur Gewährleistung des Wiederaufbaus (vgl. § 1 Abs. 1 AufbauG) dringend erforderlich war, nicht hätte aufgestellt werden können, wenn für einzelne Festsetzungen (etwa nach § 8 Abs. 2f AufbauG) überhaupt kein Bedarf bestand. Von einem „Äquivalent zur Planzeichenverordnung“ kann allerdings nicht gesprochen werden. Denn die für die Darstellung zu verwendenden Planzeichen ergaben sich nach wie vor aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern vom 06.07.1939 Nr. 56552 (BaVBl S. 787, vgl. hierzu den Ersten Durchführungserlass, a.a.O., zu §§ 7-11 a.E.). Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich um einen einfachen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 3 BauGB handelt; allein daraus, dass er keine positiven Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen enthält, dürfte sich letzteres aufgrund der beabsichtigten abschließenden Regelung freilich noch nicht ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998, a.a.O.). Öffentliche Verkehrsflächen waren auch nicht deshalb erforderlich, weil - wie der Beklagte meint - öffentliche Einrichtungen ausschließlich durch öffentliche und nicht durch - tatsächlich öffentlichen Verkehr zulassende - Privatstraßen erschlossen werden könnten. Vielmehr kann die Binnenerschließung zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Flächen durchaus durch Privatstraßen erfolgen, wenn diese - wie hier - ihrerseits an öffentliche Straßen angeschlossen sind (Außenerschließung). Sollte die „wenig benutzte“ Güterlinie der OEG - wie die Beigeladene geltend macht - bei Erlass des Bebauungsplans noch betrieben worden sein, führte dies zwar, da der Bebauungsplan deren Bestand unberührt ließ, zu einem gewissen Nutzungskonflikt. Dieser sollte und konnte jedoch durch eine spätere Aufhebung oder Verlegung gelöst werden, da die OEG dem nicht entgegengetreten war, sondern lediglich beanstandet hatte, dass nicht bereits der Bebauungsplan dies vorsah (/169 der Bebauungsplanakten). Insofern kann darin auch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot und damit auch nicht gegen das allgemeine Gebot gerechter Abwägung gesehen werden, was eine Überleitung des Bebauungsplans ausgeschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67). |
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| bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht inzwischen dadurch funktionslos geworden, dass auf den vom Land Baden-Württemberg im Zuge der mit der Stadt Heidelberg in den Jahren 1969/70 geschlossenen städtebaulichen Verträge im Universitätsgebiet hergestellten Privatstraßen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet und die sog. Nordtrasse (heute Straße Im Neuenheimer Feld) seitdem - weil der Kurpfalzring bislang nicht ausgebaut worden ist - nach wie vor für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Nordtrasse ist für den öffentlichen Durchgangsverkehr von vornherein nur bis zur Fertigstellung des im Generalverkehrsplan 1969 vorgesehenen Ausbaus des Kurpfalzrings (Klausenpfad) gewidmet worden; nach dessen Fertigstellung soll sie von der Stadt entschädigungslos entwidmet werden (vgl. die dem Vertrag v. 06.11.1969 anliegende, vom Land gewählte Alternative A, Anl. 3 zum Antragsschriftsatz der Klägerin v. 30.03.2014 - 5 S 1444/14 -). Auch wenn damit eine vollständige Verwirklichung des mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziels, das Gebiet insbesondere von Durchgangsverkehr frei zu halten, derzeit teilweise - nämlich im Bereich der vorhandenen Trasse der Straße Im Neuenheimer Feld - auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheinen mag, ist der Bebauungsplan doch nach wie vor geeignet, die Herstellung weiterer Verkehrsflächen, zumal für ein schienengebundenes öffentliches Verkehrsmittel zu verhindern, die das Gebiet weiter zerschneiden und die Möglichkeiten der Klägerin, das Gebiet nach ihren Bedürfnissen zu gestalten, weiter beschneiden würden. Damit würde letztlich die seinerzeit beabsichtigte „Geschlossenheit“ des festgesetzten Universitätsgebiets konterkariert. |
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| c) Auch eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht und konnte daher auch nicht - wie nunmehr ausdrücklich geschehen - rechtmäßig im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden, sollte sich die Konzentrationswirkung überhaupt auf eine solche Entscheidung erstrecken. Denn durch das Vorhaben werden bereits die „Grundzüge der Planung“ berührt. Ob diese berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Dies ist hier der Fall, da das Planvorhaben dem Grundkonzept, das Gebiet in sich geschlossen und vom - gebietsunverträglichen - öffentlichen (Durchgangs-) Verkehr weitgehend frei zu halten, ungeachtet der bereits Jahrzehnte andauernden Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Straßenverkehr diametral zuwiderläuft. Anders als in dem Falle, der dem Senatsurteil vom 15.10.2004 (a.a.O.) zugrunde lag, geht es nicht nur darum, dass das Vorhaben die Bauvorbehaltsfläche innerhalb der Baugrenze für die Universität um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert. Darüber hinaus kann aufgrund der defizitären Ermittlung und Bewertung der gegenläufigen Belange - auch derjenigen der Klägerin - derzeit auch nicht vom Vorliegen der übrigen Befreiungsvoraussetzungen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, § 31 Abs. 2 BauGB a.E.) ausgegangen werden. |
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| d) Das planfestgestellte Vorhaben kann entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen auch nicht das sog. Fachplanungsprivileg nach § 38 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Für die Zuerkennung des grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde ist nach der Neufassung der Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 (BGBl S. 2081) nicht mehr auf die voraussichtliche planerische Kraft der im Einzelfall betroffenen Gemeinde, sondern auf die überörtlichen Bezüge des Vorhabens abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000 - 11 VR 5.00 -, UPR 2001, 33). Solche sind bei dem Bau von Straßenbahnen - anders als etwa bei Vorhaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51) und dem Bundesfernstraßengesetz allerdings nicht schon durch die durch das Fachplanungsgesetz - hier das Personenbeförderungsgesetz - begründete nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit indiziert, mögen sie auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im O r t s- oder Nachbarschaftsbereich dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG; § 8 Abs. 1 PBefG, § 2 Abs. 5 AEG). Dienen sie wie hier der Beförderung von Personen im O r t s verkehr und wird nur das Gebiet einer Gemeinde berührt, kommt dem Vorhaben typischerweise keine überörtliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Daran ändert auch der vom Beklagten und der Beigeladenen angeführte Umstand nichts, dass der Personennahverkehr überwiegend - wie auch hier - in Verkehrsverbünden organisiert ist (vgl. Runkel, a.a.O., § 38 Rn. 152), denn daraus folgt noch nicht die „Einbettung“ eines konkreten Straßenbahnvorhabens in ein überörtliches Verkehrsnetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000, a.a.O.). Denn allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Verkehrsverbund kommt noch nicht jeder Teilstrecke die gleiche, gegebenenfalls überörtliche Bedeutung in diesem Verkehrsnetz zu. Warum es sich deshalb anders verhalten sollte, weil mit der planfestgestellten Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung - insbesondere die im Neuenheimer Feld liegenden Universitätskliniken - erschlossen werden sollen, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte und die Beigeladene übersehen, dass es um die überörtliche Bedeutung des Planvorhabens und nicht der von ihm erschlossenen öffentlichen Einrichtungen geht. Insofern kann die überörtliche Bedeutung auch nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die „Universitätslinie“ Teil einer Straßenbahnverbindung vom bzw. zum Heidelberger Hauptbahnhof ist. Nach ihrer Argumentation käme letztlich jedem noch so unbedeutenden Straßenbahnvorhaben in einem Oberzentrum überörtliche oder gar überregionale Bedeutung zu, was letztlich die Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes in einem solchen Fall in Frage stellte. |
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| e) Auf die Nichtbeachtung jener Festsetzungen des Bebauungsplans kann sich auch die Klägerin ungeachtet dessen berufen, dass nicht sie, sondern das Land Baden-Württemberg Eigentümer der für Zwecke der Universität genutzten Grundstücke ist. Denn die Festsetzung der Bauvorbehaltsfläche des Sondergebiets „Universität“ diente ersichtlich den Interessen und damit auch dem Schutz der Klägerin (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 11 Rn. 3). Dies lässt sich ohne weiteres dem beigefügten Erläuterungsbericht vom 28.07.1960 entnehmen. Danach entsprachen die in der Heidelberger Altstadt und im Bergheimer Viertel gelegenen Universitätsgebäude der Naturwissenschaften und der Medizin nicht mehr dem damaligen Stand der technischen Entwicklung und behinderten dadurch Forschung und Lehre. Zur Schaffung neuer, ausreichend bemessener Anlagen musste daher auf entsprechend große Flächen außerhalb des bebauten Stadtgebiets, und zwar auf das größere Gelände am rechten Neckarufer zurückgegriffen werden, das bereits der Wirtschaftsplan von 1935 als Universitätsviertel ausgewiesen hatte. Die dortigen Ansatzpunkte und Ausdehnungsmöglichkeiten ließen es zu, diesen Teil der Universität als geschlossene Anlage mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte zu schaffen. Zur Bereitstellung des erforderlichen Geländes wurde eine Widmung des zukünftigen Universitätsbereichs einschließlich aller Folgeeinrichtungen als Bauvorbehaltsfläche für die Zwecke der Universität als dringend erforderlich angesehen. |
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| Der Annahme eines ihr durch diese Festsetzung vermittelten subjektiv-rechtlichen Drittschutzes steht auch nicht entgegen, dass bauplanerische Festsetzungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich grundstücks- und nicht personenbezogen sind (Repräsentationsprinzip; vgl. hierzu etwa Mager/Fischer, VBlBW 2015, 313 ff.). Denn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind bzw. waren auch sonstige Belange zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB, insbes. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB: „Belange des Bildungswesens“; § 8 Abs. 1 AufbauG: „kulturelle Bedürfnisse“), sodass es dem Plangeber - insbesondere kraft Bundesrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.06.1968 - IV. C 44.66 -, BRS 20 Nr. 174) - nicht verwehrt ist, durch bestimmte, im Hinblick auf solche Belange getroffene Festsetzungen auch sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken wehrfähige Nachbarrechte im Ortsrecht zuzuerkennen (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB 10. A. 2007 , § 31 Rn. 95 m.w.N.; Schlichter, NVwZ 1983, 641 <646>). Einer solchen Auslegung steht hier auch nicht entgegen, dass „lediglich“ ein entsprechend § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Bebauungsplan in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -,BVerwGE 101, 364). |
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| 3. Unabhängig davon leidet der Planfeststellungsbeschluss - auch in seiner geänderten Gestalt - noch an beachtlichen Abwägungsmängeln (vgl.§ 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG) zum Nachteil der Klägerin. Denn die Planfeststellungsbehörde hat den schutzwürdigen Belang der Klägerin, von abträglichen Wirkungen des Vorhabens auf die derzeitige und künftige Forschungstätigkeit ihrer Einrichtungen verschont zu bleiben, in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG fehlerhaft behandelt. Denn sie hat sich entgegen ihres gesetzlichen Auftrags ohne eigene Feststellung und Bewertung der insoweit wesentlichen Tatsachen auf eine bloße Evidenzkontrolle der von der Beigeladenen vorgelegten Planung beschränkt (a). Daran hat auch der Änderungsplanfeststellungsbeschluss, insbesondere die darin angestellte „Gesamtbetrachtung“, nichts zu ändern vermocht. Mangels hinreichender eigener Feststellungen und Bewertungen der insoweit für die Abwägung wesentlichen Tatsachen durch die Planfeststellungsbehörde ist die Abwägungserheblichkeit der Belange der Klägerin auch nicht nachträglich entfallen (b). Eine weitere gerichtliche Erforschung des Sachverhalts ist insoweit - entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen - nicht geboten (c). |
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| a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet bereits an einem kompletten Abwägungsausfall oder doch einem umfassenden Abwägungsdefizit, weil die Planfeststellungsbehörde sich entgegen ihrer Planungsaufgabe nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Planung des Vorhabenträgers einer sachgerechten - wenn auch teilweise nur nachvollziehenden - eigenen Abwägung zu unterziehen, bewusst auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle beschränkt hat. |
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| Insofern erweisen sich nicht nur die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Variante A2 - und damit gegen die von der Klägerin favorisierten Varianten, insbesondere die Variante A1 („Klausenpfad“) -, sondern auch die konkrete Trassenführung und -gestaltung und das zum Schutz der Einrichtungen der Klägerin vorgesehene Schutzkonzept als abwägungsfehlerhaft. Diese Mängel sind, da sie sich ohne weiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben, offensichtlich und schon deshalb auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil bei einer fehlerfreien Abwägung eine Entscheidung zugunsten der Variante A1 nicht nur konkret in Betracht kam (vgl. auch die undatierte Pressemitteilung www.uni-heidelberg.depresse/news/08/pm280415 -9str.html - der Stadt Heidelberg über eine zunächst gefundene Einigung auf einen Trassenverlauf über den Klausenpfad; § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), sondern sich, wenn man den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss folgt, sogar als vorzugswürdig aufdrängte. Darauf, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zumindest gewährleisteten, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Nachteil der Klägerin nicht überschritten wird (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG), kommt es nicht mehr an, da die Abwägung es damit nicht bewenden lassen durfte. |
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| Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Variante A2 im Planfeststellungsbeschluss vom 10.06.2014, soweit sich darin hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen der Behörde finden, zusammenfassend damit (S. 335 f.), dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „ e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r d i g“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, sei dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen „d r ä n g e s i c h i h r n i c h t a u f“, dass die Vorteile der Variante A1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r- d i g“ erweise. |
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| Bereits aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den einzelnen Planungsalternativen - ihre gesetzliche Planungsaufgabe gänzlich verfehlt hat. Ob sie sich ohnehin an die vom Heidelberger Gemeinderat im November 2005 beschlossene Alternativen-Entscheidung („Maßnahmenbeschluss“) gebunden gefühlt hat, mag dahinstehen. |
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| Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag eine nachvollziehbare Begründung einer - in eigener Verantwortung für die Planung abwägungsfehlerfrei zu treffenden - Auswahlentscheidung von vornherein nicht zu ersetzen, da damit nur ein für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Variantenentscheidung geltender Prüfungsmaßstab in Bezug genommen wird (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung nach diesem Maßstab Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof. Die hierbei geltenden Einschränkungen der Kontrolle sind auch nur gerechtfertigt, weil eine demokratisch legitimierte Planfeststellungsbehörde zuvor die rechtliche Verantwortung für die Planung übernommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, a.a.O., Rn. 21; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 A 10.40049 -, UPR 2011, 449). Dies ist umso mehr erforderlich, als einem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -). Dies gilt erst recht, wenn der Vorhabenträger - wie die Beigeladene - privatrechtlich organisiert ist. |
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| Eine eigene Planungsentscheidung hat der Beklagte aufgrund seines fehlerhaften Ansatzes auch in der Sache nicht getroffen, denn er hat die Planunterlagen der Beigeladenen nicht, wie dies eigentlich erforderlich gewesen wäre, einer e i g e n s t ä n d i g e n rechtlichen Prüfung unterzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, Buchholz 406.400 § 19 BNatschG 2002 Nr. 7, juris Rn. 85). Einer solchen Prüfung war der Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil eine zur Planfeststellung vorgelegte Planung - aufgrund der Antragsbindung bzw. des Vorhabenbezugs - teilweise nur nachvollziehend abgewogen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143, juris Rn. 20 u.21; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 -, BVerwGE 72, 365; Senatsurt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - u. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10 -; Steinberg/Wickel/Müller, a.a.O., S. 191 Rn. 1; Wickel in: HK-VerwR § 72 Rn. 31, 33 f.; krit. zu diesem Begriff Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 74 Rn. 34; Vallendar/Wurster, in Beck’scher AEG Komm., 2. A. 2014, § 18 Rn. 140). Insbesondere folgt aus dem Begriff „nachvollziehend“ nicht, dass die Planung für die Planfeststellungsbehörde etwa nur „nachvollzieh b a r“ sein müsste. |
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| Beim Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht ist unter „nachvollziehender Abwägung“ - entgegen der offenbar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung (vgl. Urt. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 -; Urt. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - im Anschluss an Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm. 2006, § 18 Rn. 119) - auch nicht eine Abwägung zu verstehen, wie sie im Rahmen einer gebundenen Vorhabenzulassung (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155), im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder bei der Frage der „Beeinträchtigung“ des Wohls der Allgemeinheit i. S. des § 31 WHG anzunehmen ist und hier einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2014 - 4 B 47.13 -, BRS 82 Nr. 109). Insofern geht auch der Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 54) auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 29.03.2013 - 3 S 284/11 - (juris Rn. 125) fehl. Auch eine solche „nachvollziehende Abwägung“ hat die Planfeststellungsbehörde freilich nicht vorgenommen, weil sie selbst nicht „nachvollziehend“ abgewogen, sondern die Planung der Vorhabenträgerin lediglich als „nachvollzieh b a r“ und p l a u s i b e l angesehen hat. |
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| Eine sachgerechte - zumindest „nachvollziehende“ - Abwägung der verschiedenen Varianten war ihr aufgrund der unzureichenden Planunterlagen allerdings auch nicht möglich. Denn der im Erläuterungsbericht enthaltene „Vergleich der Varianten“ (a.a.O., S. 15 ff.) besteht im Wesentlichen nur aus einer zusammenfassenden Darstellung des Entscheidungsprozesses im Heidelberger Gemeinderat von 1992 bis zum „Maßnahmenbeschluss“ im November 2005, mit dem dieser sich für die Variante A2 entschieden hatte. |
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| Zwar unterliegt auch die Überprüfung der Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde aufgrund der Antragsbindung gewissen Einschränkungen. Dies gilt aber nur für die eigentliche (endgültige) planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -,BVerwGE 133, 239). Dies entbindet die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch selbst ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - unabhängig davon, ob sie sich ihr „aufdrängten“ oder nicht (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen (endgültigen) Auswahlentscheidung ist sie - im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - auf die Prüfung beschränkt, ob dessen Erwägungen vertretbar und damit geeignet sind, die (endgültige) Variantenwahl zu rechtfertigen u n d ob - und ggf. aus welchen Gründen - sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, a.a.O.; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde jedoch zuvor die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (und zu bewerten) und hierzu erforderlichenfalls auch noch weitere eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -; Urt. v. 24.03.2011, a.a.O.). |
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| Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung aufgrund ihres verfehlten Ansatzes in keiner Weise. |
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| So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde - jedenfalls ganz überwiegend - damit, den gegen die Antragsvariante vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen - auch der Klägerin - jeweils die gegenteilige Sicht der Beigeladenen gegenüberzustellen, um im Anschluss daran - ohne eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, dass sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine b e - l a s t b a r e n Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(e i n d e u t i g) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ bzw. „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss ständig wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle jeglicher von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkt hat und dass sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch deren tatsächliche und rechtliche Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Klägerin - übernommen hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, der ungeachtet des Vorhabenbezugs ein Planungsermessen eingeräumt ist und die insofern eine eigenständige, wenn auch teils nur nachvollziehende abwägende Entscheidung zu treffen hat, schlechterdings nicht vereinbar. |
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| Zwar trifft es zu, wie die Beigeladene einwendet, dass allein ein etwaiger Begründungsmangel noch nicht den Schluss auf einen Abwägungsmangel rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., Rn. 84). Hier liegt jedoch nicht nur ein bloßer formeller Mangel in der Dokumentation oder Begründung vor, sondern ein im Planfeststellungsbeschluss an zahllosen Stellen dokumentierter grundlegender materieller Abwägungsmangel. Den aufgezeigten Formulierungen - wie „nicht e i n d e u t i g unzutreffend oder fehlgewichtet“, „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ kommt auch keineswegs nur eine - letztlich unerhebliche - „semantische“ Bedeutung zu, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf einen dem Verfasser des Planfeststellungsbeschlusses eigenen Stil geltend gemacht hat. |
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| Da auch die Entscheidungen über die der Beigeladenen erteilten „Schutzauflagen“ von dem vorbezeichneten Mangel betroffen sind, lässt sich auch aus deren Beifügung nicht auf eine eigene Abwägung schließen, zumal die Schutzauflagen zu einem großen Teil ohnehin nicht von der Planfeststellungsbehörde, sondern von der Anhörungsbehörde, mithin der Stadt Heidelberg formuliert worden sind, die gleichzeitig Gesellschafterin der Vorhabenträgerin ist. |
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| Der von der Planfeststellungsbehörde gewählte Ansatz einer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung wird bereits auf der Ebene der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der für die Trassenwahl besonders bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens deutlich. Dies gilt insbesondere für die von dem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Klägerin wegen ihrer von diesen Wirkungen betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. dort eingesetzter hochempfindlicher Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld, aber auch im Botanischen Garten - hauptsächlich wendet. Gleiches gilt für die weiteren Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere für die mit ihm verbundenen Zerschneidungswirkungen bzw. Einschränkungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Nutzung der Bauvorbehaltsfläche durch die Klägerin. |
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| Hinsichtlich der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung der Immissionswirkungen hat die Planfeststellungsbehörde dabei zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“ verwiesen (S. 326 ff.), wo stereotyp den Einwendungen - auch denen der Klägerin - („… wird geltend macht, …“) jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. ihrer Gutachter gegenübergestellt wird („Der Vorhabenträger hat dazu ausgeführt, …“), um dies jeweils mit der Wendung abzuschließen, dass sie „keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „u n v e r t r e t b a r“ (!) darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „z w i n g e n d e r“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe. |
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| Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit jeder tatsächlichen Grundlage, dass die Erschütterungswirkungen der Zulassung des Vorhabens „nicht zwingend“ entgegenstünden und dass mit den von der Vorhabenträgerin aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde. |
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| Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde ohnehin nur darauf ankam, zwingendes Recht, und zwar die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch darüber hinaus für eine sachgerechte Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, von weiteren - gerade auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen - nachteiligen Einwirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, tatsächlich nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den von der Klägerin favorisierten „Klausenpfad“ (Variante A1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbaren Entfernungen ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden. |
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| Ohne entsprechende „belastbare“ Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als nicht „vertretbar“. |
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| Dies gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde auch die bauplanungsrechtliche Situation - und die sie konkretisierenden städtebaulichen Verträge - nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht zu Gunsten der Belange der Klägerin berücksichtigt hat, indem sie selbst hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die unzutreffende, rechtliche Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. des Rechtsamts der Stadt Heidelberg zugrunde gelegt hat. Die bestehende bauplanungsrechtliche Situation wäre indes bei der Abwägung nicht nur als wesentlicher städtebaulicher Belang, sondern auch als schutzwürdiges Interesse der betroffenen Einrichtungen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108) mit besonderem - grundrechtlichen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) - Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies hätte auch dann gegolten, wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n.F. hätte berufen können. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, hätte das Vorliegen eines seit den 1960iger Jahren tatsächlich vorhandenen Universitätsgebiets zugunsten der Klägerin angemessen berücksichtigt werden müssen. |
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| In städtebaulicher Hinsicht hat die Planfeststellungsbehörde zudem übersehen, dass der von ihr in den Vordergrund gerückte „Technologiepark“ jedenfalls ganz überwiegend im Geltungsbereich des „Bebauungsplans Handschuhsheim Langgewann II - Technologiepark Heidelberg“ vom 16.03.2000 liegt. Dieser erklärt aber nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude für zulässig. Zwar sollen dabei auch Forschungseinrichtungen, daneben aber auch Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen zulässig sein. Bei den danach zulässigen Nutzungsarten kann von einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit wie im angrenzenden „Universitätsgebiet“ nicht die Rede sein. Denn auf der durch den Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ für Zwecke der Universität einschließlich Folgeeinrichtungen für Lehre und Forschung festgesetzten Bauvorbehaltsfläche sind lediglich bauliche Anlagen zulässig, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. b) der Besonderen Bauvorschriften). |
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| Schließlich belegt der Hinweis der Planfeststellungsbehörde auf das Fehlen einer - von der Klägerin gar nicht geltend gemachten - Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb, dass die Planfeststellungsbehörde das Gewicht des durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Belangs der Klägerin unterschätzt hat, ihre Forschungseinrichtungen von möglicherweise die Forschung beeinträchtigenden Auswirkungen des Vorhabens soweit als möglich zu verschonen. Diese unzutreffende Gewichtung kommt auch in den Bemerkungen des Vertreters der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, die Universität werde schon „nicht untergehen“, wenn die Straßenbahn durchs Neuenheimer Feld fahre. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Forschungsfreiheit aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeiten noch mehr als beim Eigentum auch mögliche künftige Nutzungen - auch auf den „Erweiterungsflächen“ der Universität - in den Blick zu nehmen waren. Der Umstand, dass solche Nutzungen noch nicht unmittelbar angestanden haben oder dass deren Realisierung aufgrund der bereits erreichten Bebauungsdichte möglicherweise zunächst den Abriss anderer Gebäude bedingte, mag für die Gewichtung dieses Belangs von Bedeutung sein, stellt indessen - nicht zuletzt im Hinblick auf den Prognosehorizont - dessen Abwägungserheblichkeit nicht in Frage. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht Eigentümerin jener „Erweiterungsflächen“ ist. Denn auch diese Flächen liegen im festgesetzten „Universitätsgebiet“ und sind nach dem nach wie vor wirksamen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ grundsätzlich für die universitären Zwecke der Klägerin nutzbar. Insofern leidet die Entscheidung jedenfalls an einer Abwägungsfehlgewichtung, wenn nicht gar an einer Abwägungsdisproportionalität. |
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| Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lassen auch nicht annähernd erkennen, dass insbesondere die von der Klägerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen der Vorhabenträgerin bedingt hätte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere des Interesses der Klägerin, von nachteiligen Auswirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären. Entgegen der Behauptung des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung war der Variante A2 gegenüber der Variante A1, der die Planfeststellungsbehörde durchaus auch gewisse Vorteile attestiert hat, lediglich aufgrund überwiegender Vorteile der Vorzug gegeben worden (a.a.O., S. 336). Solches ließe sich auch nicht bereits mit den angeführten Nachteilen hinsichtlich der Erschließungswirkung begründen (a.a.O., S. 335), zumal sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das jeweilige Fahrgastaufkommen auf die Wendung zurückgezogen hat (S. 321), dass es sich aus ihrer Sicht „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ sei, wenn sich d e m V o r h a b e n t r ä g e r, der als Verkehrsunternehmer das stärkste Interesse habe, ein möglichst hohes Fahrgastpotential auszuschöpfen, die Beibehaltung einer bestehenden Linienführung a u f d r ä n g e (sic!). Entsprechende Abstriche wären hier indes umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufigen Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens bei der Variante A2 auf die weitere Funktionsfähigkeit der derzeit und künftig betroffenen Forschungseinrichtungen der Klägerin erweisen. Über diese hätte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch zunächst selbst Gewissheit verschaffen müssen, auch wenn dies für sie bzw. die hierzu zunächst berufene Anhörungsbehörde mit einem größeren Aufwand verbunden gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin einen besonderen Bedarf einer Straßenbahnverbindung anstatt einer Busverbindung ins Neuenheimer Feld zwar behauptet, jedoch auch nicht annähernd nachvollziehbar belegt hat. Inwiefern dies unbeachtlich sein sollte, weil die Stadt Heidelberg inzwischen eine - Ende 2011 fertiggestellte - aktuellere Verkehrsprognose in Auftrag gegeben habe (S. 129), erschließt sich nicht. |
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| All diese, sich bereits bei der Variantenentscheidung manifestierenden Mängel, die letztlich auf den falschen Prüfungsmaßstab der Planfeststellungsbehörde zurückzuführen sind, setzen sich bei der Entscheidung über die konkrete Trassenführung- und -gestaltung sowie bei der Entscheidung über das dabei vorzusehende Schutzkonzept (einschließlich der verfügten Nebenbestimmungen) fort. Denn auch hier hat sich die Planfeststellungsbehörde jedenfalls ganz überwiegend auf eine reine Evidenz- und Plausibilitätskontrolle zurückgezogen, ob insbesondere durch die von der Anhörungsbehörde vorgeschlagenen Nebenbestimmungen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle eingehalten werden wird oder nicht. Ob wenigstens dies hinsichtlich der besonders kritischen Erschütterungswirkungen und elektromagnetischen Wirkungen sowie der weiteren, von der Klägerin beanstandeten Auswirkungen des Vorhabens tatsächlich gewährleistet sein könnte, bedarf - wie ausgeführt - vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundlegenden Abwägungsmängel keiner Prüfung mehr. |
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| b) Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss sind auch unter Berücksichtigung der mit ihm festgestellten Planänderungen - insbesondere bei Berücksichtigung des im Bereich des Max-Planck-Instituts und der besonders betroffenen Institute der Klägerin vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitts - nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundenen weiteren Abwägungsmängel zu beheben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass einzelne, für die Abwägung erhebliche Umstände - etwa die derzeitige konkrete Betroffenheit bestimmter Geräte bzw. Gerätestandorte - aktuell nachermittelt wurden. |
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| Mit der anlässlich der 1. Planänderung von Amts wegen vorgenommenen „Gesamtbetrachtung“ wurde die bisher im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt. Das war ohne Weiteres zulässig (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG; § 114 Satz 2 VwGO). Insofern hätten sogar neue Erwägungen nachgeschoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1991 - 7 B 65.91 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44). Da nur von „klarstellenden und vertiefenden“ Ausführungen die Rede ist und die Planfeststellungsbehörde Mängel der ursprünglich getroffenen Entscheidung gerade in Abrede gestellt hat, können die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allerdings nur so verstanden werden, dass lediglich die im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt, nicht jedoch eine neue Abwägungsentscheidung getroffen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20.12.1991 - 4 C 25.90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Auch der Sache nach wurde eine solche nicht getroffen. Abgesehen von der nunmehr ausdrücklich erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde die bereits getroffene Abwägungsentscheidung vielmehr nur im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Senatsbeschluss vom 18.12.2014 „überprüft“ und - teilweise - weiter begründet, um sie im Ergebnis zu rechtfertigen und unberührt zu lassen. Allein diesem Zweck dienten auch die „Aktualisierung“ der Gerätestandorte und die Einholung weiterer Gutachten, mit denen lediglich die bisherigen Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens ergänzt wurden. Wurden damit aber bestimmte Probleme nicht - zum Zwecke einer erneuten Abwägung - einer Neubewertung unterzogen, ist für die gerichtliche Kontrolle insoweit auch nicht auf den Zeitpunkt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE136, 291). Dass mit dem Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses tatsächlich keine Fehlerbehebung entsprechend § 75 Abs. 1a LVwVfG beabsichtigt war, haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung schließlich ausdrücklich bestätigt. |
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| Soweit die Planfeststellungsbehörde ihre Variantenentscheidung „ergänzend“ damit zu rechtfertigen versucht hat, dass die Variante A1 tatsächlich frühzeitig hätte ausgeschieden werden können, da sie schon nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei, weil sie offensichtlich „am Bedarf vorbeifahre“ (vgl. S. 95 f.), ist dies jedenfalls aufgrund der im Änderungsplanfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Denn die planfestgestellte Variante sieht zwischen der Haltestelle „Geowissenschaften“, deren Erschließungswirkung - auch nach der vom Planfeststellungsbeschluss für plausibel gehaltenen Sicht der Vorhabenträgerin (vgl. PFB, S. 319 f.) - mit derjenigen der in der Berliner Straße vorhandenen Haltestelle „Technologiepark“ fast vergleichbar ist, bis zur Haltestelle „Kopfklinik“ gar keine weiteren Haltestellen entlang der Straße Im Neuenheimer Feld vor. Soweit der Beklagte und die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren nun maßgeblich darauf abgehoben haben, dass der Einzugsbereich beider Haltestellen bei der Variante A1 nur mit einem geringeren Takt bedient werden könnte, mag dies eventuell auf einen abwägungserheblichen Nachteil dieser Variante führen. Daraus folgt aber nicht, dass diese Variante deshalb schon nicht „zielkonform“ und ungeachtet der mit der Antragsvariante verbundenen Auswirkungen - insbesondere auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin - nicht weiter in den Blick zu nehmen gewesen wäre. Soweit der Vertreter des Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung mit im (geänderten) Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnten Nachteilen - etwa einer notwendigen „Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes“ - zu belegen versucht hat, mag dieser Gesichtspunkt, sollte er zutreffen, gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein. |
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| Auch der Hinweis, dass bei der Variante A1 - allerdings in nicht kompensierter Form - ebenfalls mit Immissionswirkungen in den „Kernbereich“ des Neuenheimer Felds hinein zu rechnen wäre, lässt nicht erkennen, warum diese Variante nicht gleichwohl vorzugswürdiger sein könnte. Denn ungeachtet auch dann zu erwartender Immissionswirkungen verliefe sie doch in deutlich größerem Abstand zu den besonders schutzbedürftigen Einrichtungen und „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, was die Wirksamkeit auch bei der Alternativtrasse vorzusehender Schutzmaßnahmen erhöhte. Soweit die Planfeststellungsbehörde wiederum auf den „Technologiepark“ verweist, lassen ihre Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen, inwiefern sich aus dem „nochmals abgefragten Gerätebestand“ ergeben sollte, dass gleichermaßen empfindliche Geräte tatsächlich in vergleichbarer Entfernung zu den Gleisen eingesetzt würden. Abgesehen davon bliebe wiederum unberücksichtigt, dass dem Sondergebiet „Technologiepark“ eben eine geringere Schutzwürdigkeit als dem im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ als Bauvorbehaltsfläche für die Klägerin ausgewiesenen Sondergebiet „Universität“ zukommt. |
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| Die planänderungsbedingten Verbesserungen hinsichtlich der elektromagnetischen Wirkungen im Bereich der besonders empfindlichen Institute der Klägerin - Realisierung eines stromlosen Abschnitts von Station 2+160 bis 2+439 bei Vergrößerung des Mastabstands und Entfallen der Kompensationsleitungen -, waren für sich genommen noch nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundene Abwägungsfehleinschätzung zu beheben. Abgesehen davon, dass diese Verbesserungen an den anderen Wirkungen des Planvorhabens - insbesondere den Erschütterungs- und Zerschneidungswirkungen - nichts änderten, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach wie vor nicht erkennen, von welchen für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen und Bewertungen die Planfeststellungsbehörde - nicht deren Gutachter - nunmehr ausgegangen ist. Nach wie vor fehlt es an einer für die gerichtliche Kontrolle nachvollziehbaren und fachlich nachprüfbaren Auseinandersetzung mit den elektromagnetischen Auswirkungen (und Erschütterungen) auf den derzeitigen u n d künftigen Forschungsbetrieb. Auch hat die Planfeststellungsbehörde weiterhin davon abgesehen, in Ermangelung gesetzlicher Regelungen selbst festzulegen, wo s i e jeweils die Zumutbarkeitsgrenze ziehen will, jenseits derer sie „lediglich“ noch abzuwägen hat (a.a.O., S. 60; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 - 7 A 14.12 -, NuR 2014, 785). |
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| Die Planfeststellungsbehörde hat sich auch im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht die eingeholten einschlägigen Fachgutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit zu Eigen gemacht. Vielmehr werden deren Ergebnisse im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allenfalls (teilweise) referiert und als Arbeitshypothese unterstellt („Geht man, wie es der V o r h a b e n - t r ä g e r vorsorglich getan hat, von diesem Wert aus…; bei einem u n t e r - s t e l l t e n Grenzwert von 50 nT …, a.a.O., S. 50; „nach dem aktuellen fachlichen K e n n t n i s s t a n d d e s v o r h a b e n t r ä g e r i s c h e n Gutachters“, a.a.O., S. 76). Daran ändern auch die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Einflussgrenzen EMV“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter Nr. I.1.2 des verfügenden Teils nichts. Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ein ihr bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegendes Gutachten von Prof. Dr. V. nunmehr pauschal für überzeugend und „nachvollziehbar“ bezeichnet (a.a.O., S. 79), vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, zumal zahlreiche Einwendungen gegen die elektromagnetische Verträglichkeit im Planfeststellungsbeschluss noch lediglich mit der Begründung zurückgewiesen worden waren, dass "keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte bestünden, dass sich die Aussagen des Gutachters der Vorhabenträgerin als u n v e r t r e t b a r (sic!) darstellen könnten (vgl. insbes. S. 249 ff.). Inwieweit und aus welchen Gründen die Planfeststellungsbehörde nunmehr eine eigene Überzeugung erlangt haben will, obwohl es gerade bei den bisherigen Begründungen verbleiben sollte, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen. |
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| Soweit der Beklagte maßgeblich darauf verweist, dass bereits der Einflussbereich der Straßenbahn in der Berliner Straße einen Großteil des östlichen Neuenheimer Felds überdecke und weitere Störungen - zumal bei den vorgesehenen Schutzvorkehrungen - keine neue Qualität erreichten, lässt sich solches - mangels Feststellung entsprechender Tatsachen und Bewertungen durch die Planfeststellungsbehörde - anhand ihrer „vertieften“ Begründung nicht nachvollziehen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum bei einer solchen Vorbelastung jede weitere Verschlechterung der Umgebungsbedingungen - auch auf den angrenzenden „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, die nach dem Bebauungsplan ebenfalls für universitäre Zwecke nutzbar sind - abwägungsfehlerfrei sein sollte. Ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen zu den damit einhergehenden Schwierigkeiten kann die Klägerin auch nicht abwägungsfehlerfrei auf (aktive) Kompensationsmaßnahmen verwiesen werden. Hinzukommt, dass auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde im unmittelbar an die Trasse angrenzenden Bereich noch eine Einzelfallbetrachtung erforderlich würde. Auch unterstellt die Planfeststellungsbehörde ohne nähere Begründung, dass die von der vorhandenen Straßenbahnstrecke in der Berliner Straße ausgehenden Beeinträchtigungen ungeachtet der Festsetzungen im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ im bisherigen Ausmaß hinzunehmen sind. Nicht nachvollziehbar sind auch ihre Ausführungen zur künftigen Überlagerung elektromagnetischer Wirkungen (a.a.O., S. 78). Es liegt auf der Hand, dass es ungeachtet dessen, ob von einer Überlagerung "im klassischen Sinne" ausgegangen werden und dies im Einzelfall auch einmal zu geringeren Belastungen führen kann, durchaus auch eine Überlagerung i. S. einer Verstärkung bereits bestehender elektromagnetischer Felder mit weiteren einschränkenden Wirkungen auf empfindliche Geräte möglich ist. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde dies gar nicht in Betracht gezogen. Darauf, ob hierbei dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der M.-BBM GmbH (Dr. Ing. G.) Aussagekraft beizumessen war, kommt es nicht mehr entscheidend an. Letztlich belegt auch der Hinweis der Planfeststellungsbehörde (a.a.O., S. 49 f.), ein anderes Gutachten des Fachbüros M.-BBM zu einem ganz anderen Vorhaben - nämlich zur „Mainzelbahn“ in Würzburg - herangezogen zu haben, weil ein in Bezug genommenes Gutachten dieses Fachbüros (noch) nicht zur Verfügung gestellt worden sei, dass nach wie vor gar keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Belangen der Klägerin vorgenommen wurde. |
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| Ohne eine n a c h v o l l z i e h b a r e Feststellung und Bewertung der derzeitigen und künftigen elektromagnetischen Auswirkungen des Vorhabens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass von dem geänderten Planvorhaben insoweit auch deshalb keine - abwägungserheblichen - Beeinträchtigungen (mehr) ausgingen, weil es nicht zuletzt aufgrund der gegebenen Vorbelastung zu keinen Verschlechterungen mehr kommen könne. |
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| Nichts anderes gilt für die von der Klägerin beanstandeten Erschütterungswirkungen. Auch hier fehlt es nach wie vor an einer nachvollziehbaren fachlichen Auseinandersetzung mit den von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf ihren derzeitigen und künftigen Forschungsbetrieb. Der aus sich heraus nicht nachvollziehbare Hinweis, aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, „dass die Vorbelastung bereits teilweise über den Grenzwerten liegt“, vermag eine solche jedenfalls nicht zu ersetzen, zumal sich in dem im Änderungsplanfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen (a.a.O., S. 48, 82) Ausgangsplanfeststellungsbeschluss keine entsprechenden Feststellungen finden. Auch in diesem Zusammenhang genügten die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Standorte erschütterungsempfindlicher Geräte“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter I.1.2 des verfügenden Teils nicht. Weiterhin als bloße Behauptung stellt sich dar, dass es aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung durch den motorisierten Individualverkehr, welche schon heute situationsbedingt Schutzmaßnahmen erfordert haben mag, bei den vorgesehenen schwingungstechnischen Systemen zu keinen weiteren negativen Erschütterungswirkungen mehr käme (a.a.O., S. 83) bzw. diese jedenfalls auf ein auch für Forschungszwecke zumutbares Maß minimiert würden (a.a.O, S. 86), zumal künftig allenfalls Busse entfallen dürften. Vorgesehen ist im Bereich der besonders empfindlichen Forschungseinrichtungen der Klägerin auch nur eine hochelastische Schienenlagerung und kein punktförmig oder flächig gelagertes Messe-Feder-System. Anderes mag hinsichtlich der Erschütterungswirkungen für die Gewächshäuser des Botanischen Gartens der Klägerin gelten, da sich für diese aufgrund der festgestellten Planänderungen nunmehr tatsächliche Verbesserungen ergaben, da die Trasse von diesen nunmehr weiter entfernt geführt wird. Soweit der Beklagte noch auf die Vorbelastung durch Baustellen mit Baukränen verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil solche am jeweiligen Standort nur vorübergehend betrieben werden und insofern nicht die Zumutbarkeit und Abwägungserheblichkeit der von einer dauerhaften Straßenbahntrasse künftig regelmäßig ausgehenden Erschütterungswirkungen herabsetzen bzw. entfallen lassen. |
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| Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss erweisen überdies, dass - unabhängig von dem grundlegenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens - die besondere Bedeutung des festgesetzten (Sonder-)Gebiets „Universität“ gerade für die grundrechtlich geschützten Forschungstätigkeit der Klägerin trotz gegenteiliger Behauptungen mit der Folge einer Abwägungsfehleinschätzung nicht angemessen berücksichtigt wurde. Dies erhellt nicht zuletzt aus dem Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss, dass auch auf dem Universitätsgelände damit zu rechnen sei, dass andere Emittenten vorhanden seien oder hinzukämen und daher von vornherein nicht erwartet werden könne, dass keine elektromagnetischen Felder vorhanden seien oder hinzukämen (S. 51). Auch wenn die in den Universitätskliniken praktizierte „Verknüpfung von Forschung und angewandter Medizin“ eine gewisse Toleranz gegenüber alltäglichen Störquellen bedingen mag (S. 81), führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die Auswirkungen des Planvorhabens nicht mehr abwägungserheblich wären. Inwiefern es schließlich ungeachtet dessen, dass die Variante „Mittellage“ verworfen wurde, vorhabenbedingt zu einer erheblichen Verminderung des bisherigen Aufkommens an Individual- und Omnibusverkehr und damit verbundener Störungen käme (S. 82), wird im Änderungsplanfeststellungsbeschluss auch nicht annähernd nachvollziehbar aufgezeigt. |
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| c) Den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträgen ist - ganz überwiegend mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen - nicht nachzugehen. |
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| Der Beklagte und die Beigeladene übersehen mit ihren Beweisangeboten bereits, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Planfeststellungsbehörde ist, die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Insofern kann ein von der Planfeststellungsbehörde zu verantwortendes grundlegendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, an dem die „Abwägung“ im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss leidet, insbesondere nicht durch gerichtlichen Sachverständigenbeweis ausgeglichen und damit gleichsam „geheilt“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1988 - 4 C 32.86, 4 C 33.86 -, Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177; Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, ESVGH 45, 109). Demzufolge brauchte den auf eine solche Beweiserhebung gerichteten Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen zu werden. Sie zielen auf die erstmalige Klärung von Sachverhalten, die zwar für eine sachgerechte Abwägung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung gewesen sind, von dieser jedoch - aufgrund ihres falschen Prüfungsmaßstabs - so bislang gar nicht festgestellt und ihrer Entscheidung daher auch nicht zugrunde gelegt worden sind. Dass damit teilweise einzelne Annahmen der Gutachter der Vorhabenträgerin - durch „Sachverständigenkontrollgutachten“ - verifiziert werden sollen, ändert nichts. Denn diese Annahmen hat sich die Planfeststellungsbehörde aufgrund ihrer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung nicht zu eigen gemacht. |
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| Im Übrigen sind die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit die Beweisanträge nicht schon auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet sind, auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil entsprechende Beweisergebnisse an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten. Insbesondere verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf schutzwürdige Belange der Klägerin. Tatsächlich ist die Planfeststellungsbehörde auch nur einer möglichen Beeinflussung vorhandener Geräte an ihren derzeitigen Standorten - bei Unterstellung bestimmter, von der Klägerin freilich teilweise in Frage gestellter Grenzwerte - nachgegangen. Zukünftige Entwicklungen konkret zu berücksichtigen, hielt sie demgegenüber für unmöglich, da die künftig anzuschaffenden Geräte ja nicht bekannt seien (a.a.O., S. 49). Dennoch ging sie ohne weiteres und ohne dies ansatzweise zu begründen davon aus, dass der Klägerin noch genügend Entwicklungsflächen verblieben (a.a.O., S. 49). Dabei wären gerade die Unwägbarkeiten hinsichtlich einer Fortführung der bisher ausgeübten Forschungstätigkeit infolge neuer (noch empfindlicherer) Gerätegenerationen und damit möglicherweise einhergehender höherer Anforderungen an den Aufstellort bei der Planung einer Straßenbahntrasse durch das Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ zu berücksichtigen gewesen. Denn ohne Berücksichtigung künftiger - wenn auch noch nicht konkret absehbarer - technischer Entwicklungen ist Forschung kaum vorstellbar. Davon, dass die oben festgestellten Abwägungsfehler unbeachtlich geworden wären, weil die Belange der Klägerin tatsächlich nicht (mehr) abwägungserheblich gewesen wären, kann danach nicht die Rede sein. |
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| Dazu, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit sie nicht schon ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind, an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten und insofern nicht entscheidungserheblich waren, bleibt hinsichtlich der einzelnen Beweisanträge noch das Folgende auszuführen: |
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| Soweit der Beklagte durch Einnahme eines Augenscheins eine „erhebliche Bautätigkeit“ innerhalb des Neuenheimer Felds festgestellt wissen will (Nr. 1), ist nicht ersichtlich, inwiefern damit verbundene - typischerweise vorübergehende - Beeinträchtigungen - dazu führten, dass der Belang der Klägerin, von d a u e r h a f t e n nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens verschont zu bleiben, nicht mehr abwägungserheblich gewesen wäre, sodass letztere von der Planfeststellungsbehörde nicht mehr näher zu ermitteln und zu bewerten gewesen wären. |
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| Inwiefern die ebenfalls durch eine Inaugenscheinnahme unter Beweis gestellte „erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in „Stoßzeiten“ (Nr. 2) die unterbliebene, jedoch gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einer aktuellen V e r k e h r s p r o g n o s e durch die Planfeststellungsbehörde erübrigte, ist ebenso wenig zu erkennen. |
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| Auch die vom Beklagte beantragten „Sachverständigenkontrollgutachten“ über die fachliche und sachliche Richtigkeit „der“ Gutachten von Prof. Dr. V. und von Dr. Lenz beantragt hat Nr. 3 u. 16) machten die unterbliebene, indes gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den sachverständigen Annahmen der Gutachter durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich. |
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| Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die im Neuenheimer Feld eingesetzten Busse elektromagnetische Auswirkungen bis zu 200 nT erzeugen könnten (Nr. 3), erübrigten solche nicht eine genaue Ermittlung und Bewertung der für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde. |
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| Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten über die von den im Neuenheimer Feld eingesetzten Kräne ausgehenden elektromagnetischen Auswirkungen beantragt hat (Nr. 5), welches erweisen solle, dass diese kritischer als eine vorbeifahrende Straßenbahn seien, machten auch solche - vorübergehende - Auswirkungen eine genaue Ermittlung und Bewertung der d a u e r h a f t e n für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich. |
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| Ähnlich verhält es sich, soweit der Beklagte durch Zeugenbeweis geklärt wissen will, dass „tagtäglich elektromagnetisch und erschütterungstechnisch sensible Geräte neben Straßenbahnen aufgestellt und betrieben“ würden (Nr. 7), bestimmte optische Geräte eines Herstellers auch bei einer regulären Straßenbahn im Abstand von 5 Metern unter aktiver Kompensation funktionsfähig seien (Nr. 8) und bestimmte Geräte eines anderen Herstellers im Abstand von 40 m zu einer regulären Straßenbahn betrieben werden könnten (Nr. 11). Denn der Umstand, dass ganz bestimmte Forschungsgeräte, zu denen die Zeugen Angaben machen könnten, irgendwo in bestimmten Abständen zur Straßenbahn tatsächlich aufgestellt und - irgendwie, nach ganz bestimmten Maßgaben - betrieben werden können, änderte nichts daran, dass eine sachgerechte, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende Abwägung die Ermittlung voraussetzte, inwieweit sich die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin nutzbaren Flächen durch die von dem Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen künftig verschlechtern werden. |
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| Letztlich dasselbe gilt für die vom Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Tatsache (Nr. 12), dass eine passive Kompensation insbesondere bei Elektronenmikroskopen möglich und wirkungsvoll sei und aktive mit passiven Schutzmaßnahmen kombinierbar seien. Denn für eine sachgerechte Abwägung der Belange der Klägerin genügte nicht die Klärung, ob Schutzmaßnahmen - mit welchem Aufwand auch immer - möglich sind, vielmehr setzte eine solche Ermittlungen voraus, inwieweit sich die Forschungsbedingungen auf den dafür nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Flächen verschlechterten. Hierbei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin aufgezeigten Grenzen und nicht ohne weiteres hinzunehmenden abwägungserheblichen Nachteilen solcher Schutzmaßnahmen auseinanderzusetzen. |
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| Für die Beweisanträge der Beigeladenen gilt letztlich nichts anderes: |
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| Soweit die Beigeladene durch Sachverständigengutachten geklärt wissen will, dass durch das planfestgestellte Vorhaben außerhalb der im Lageplan festgestellten roten und grünen Bereiche keine magnetischen Felder mit einer Feldstärke über 50 nT erzeugt würden (Nr. 1), würde dies die unterbliebene, jedoch gebotene Auseinandersetzung mit den entsprechenden - im Planfeststellungsbeschluss lediglich referierten - Annahmen des Gutachters und den von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Anforderungen - teilweise 20 nT - nicht erübrigen. |
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| Soweit sie durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat (Nr. 2 u. 3), dass innerhalb der grün dargestellten Bereiche EMV-empfindliche Geräte mit aktiver Kompensation nach einer Einzelfallprüfung und auch in den roten Bereichen nach einer Einzelfallprüfung aufgestellt werden könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf ankam, ob Geräte derzeit - mit welchem Aufwand auch immer - in Trassennähe aufgestellt werden können, sondern inwieweit sich durch das Vorhaben die Bedingungen für die Spitzenforschung auf den hierfür vorgesehenen Flächen verschlechterten. Dabei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin geltend gemachten - abwägungserheblichen - Unzuträglichkeiten auseinanderzusetzen gehabt. |
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| Ähnlich verhält es sich bei dem von ihr beantragten Sachverständigen- bzw. Zeugenbeweis, mit dem sie unter Beweis gestellt hat, dass die Klägerin in den im Lageplan rot, grün und blau dargestellten Bereichen bereits heute EMV-empfindliche Geräte betreibe (Nr. 4). Auch hier kam es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf an, ob derzeit in diesen Bereichen störungsempfindliche Geräte aufgestellt sind und - irgendwie - betrieben werden, sondern darauf, inwieweit sich durch die vom Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin insgesamt nutzbaren Flächen künftig verschlechtern werden. Auch hier verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin. |
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| Soweit die Beigeladene die Einholung amtlicher Auskünfte beim Universitätsbauamt und beim Baurechtsamt der Stadt Heidelberg zum Beweis der Tatsache beantragt hat (Nr. 5), dass keine konkreten Planungen der Klägerin für den Einsatz solcher Geräte im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorlägen, welche auch bei aktiver Kompensation nicht betrieben werden könnten, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass es für die Aufstellung von Geräten nicht ohne weiteres eines baurechtlichen Verfahrens bedarf. Schließlich war eine etwaige Verschlechterung der künftigen Standortbedingungen unabhängig davon abwägungserheblich, ob die Klägerin bereits konkrete Planungen für den Einsatz weiterer empfindlicher Geräte verfolgt hat. |
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| Soweit die Beigeladene noch unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass es für die erschütterungsempfindlichen Geräte - auch hinsichtlich der Nano-D-Anforderungen - planbedingt zu keiner Verschlechterung komme (Nr. 6), kam es tatsächlich nicht nur auf eine Verschlechterung für die bereits derzeit betriebenen Geräte an. Soweit darüber hinaus unter Beweis gestellt wird, es werde noch nicht einmal die bestehende Vorbelastung erhöht, ist dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet. Denn für ihre Behauptung fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 4 BN 25.10 -). Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich für alle für eine Aufstellung solcher Geräte in Betracht kommenden Flächen die (zu berücksichtigende) Vorbelastung planbedingt nicht erhöhte, liegen nicht vor; solche lassen sich insbesondere auch dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht entnehmen. |
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| 4. Nach alldem liegen nach wie vor offensichtliche Mängel der Abwägung vor, die - wie ausgeführt - bereits auf die Variantenwahl und damit jedenfalls auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und auch nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten (vgl. § 29 Abs. 8 PBefG). |
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| Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Variantenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können dagegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008 - 9 B 28.08 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <268> u. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>). Die Unzulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens hängt danach zwar nicht allein von der "Bedeutung und großen Zahl fehlgewichteter Belange" ab. Vielmehr muss von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008, a.a.O.). |
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| Dies ist hier der Fall. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet an schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die schon aufgrund der bei der Variantenprüfung unterlaufenen Fehler und des nahezu vollständigen Abwägungsausfalls oder doch umfassenden Abwägungsdefizits die Planung als Ganzes in Frage stellen. Hinzukommt, dass der Planung einer Straßenbahn durch das (Sonder-)Gebiet „Universität“ derzeit ohnehin der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg entgegensteht, woran sich bei realistischer Betrachtung auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Zwar wird die Anwendung des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren von zusätzlichen Entscheidungen anderer Organe abhinge (vgl. BVerwG, Urt. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -,BVerwGE 138, 226 zur Anpassung eines Flächennutzungsplans; Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.). Dies kann freilich nicht gelten, wenn zunächst in einem umfangreichen und zeitaufwändigen Verfahren ein dem Vorhaben entgegenstehender Bebauungsplan in seinen Grundzügen geändert werden müsste, dessen Einleitung und Ergebnis sich auch nicht entfernt absehen lässt. Doch selbst dann, wenn eine Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren auch in einem solchen Fall möglich wäre, käme hier eine Planerhaltung nicht mehr in Betracht. Denn die Planung einer Straßenbahn durch ein (jedenfalls vorhandenes) Universitätsgebiet setzte im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden, einer weiteren Forschungstätigkeit abträglichen Auswirkungen eine sorgfältige Abwägung mit dem grundrechtlich geschützten Belang der Forschungsfreiheit der Universität voraus, die hier - nicht zuletzt aufgrund eines falschen Prüfungsmaßstabs und eines dadurch bedingten nahezu umfassenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits - nunmehr bezogen auf eine neue Sach- und Rechtslage - erstmals getroffen werden müsste. Zu diesem Zwecke müsste der Planfeststellungsbeschluss zumindest in seinem Begründungsteil gänzlich neugefasst werden, sodass von einer „Aufrechterhaltung“ der ursprünglichen Entscheidung selbst dann nicht mehr gesprochen werden könnte, wenn letzten Endes wieder dieselbe Variante planfestgestellt würde. Hinzukommt, dass die Planunterlagen bislang weder eine nachvollziehbare Variantenuntersuchung noch eine nachvollziehbare Bedarfsprognose enthalten. Ohne entsprechende nachvollziehbare - und aktualisierte - Planunterlagen ist eine sachgerechte Abwägungsentscheidung jedoch nicht möglich. Insofern müsste das Planfeststellungsverfahren zumindest ab dem Anhörungsverfahren wiederholt werden. Sinn und Zweck der Planerhaltungsvorschriften ist jedoch die Vermeidung eines erneuten, umfangreichen und zeitaufwändigen Planfeststellungsverfahrens (vgl. Deutsch, in Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 75 Rn. 121). Dies ist jedoch von vornherein nicht erreichbar, wenn nicht nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten intakten Gesamtplanung in Rede stehen, sondern - nach einem umfangreichen und zeitaufwendigen Bebauungsplanverfahren - erstmals umfassend neu abzuwägen ist. Die in einem solchen Fall gebotene umfassende Ergebnisoffenheit lässt sich auch nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren gewährleisten (vgl. hierzu Deutsch, a.a.O., § 75 Rn. 123). |
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| Ist damit der - auch nicht hinsichtlich einzelner Streckenabschnitte teilbare - Planfeststellungsbeschluss bereits nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 PBefG in vollem Umfang aufzuheben, kann dahinstehen, ob sich auch aus § 4 Abs. 3 u. 1 UmwRG ein Aufhebungsanspruch ergäbe. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 10. Mai 2016 |
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| Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013; hierzu bereits den Senatsbeschl. v. 18.12.2014 - 5 S 1444/14 -). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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