Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2016 - 5 S 1443/14

bei uns veröffentlicht am11.05.2016

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine staatliche Hochschule des Landes - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der „Straßenbahn im Neuenheimer Feld" („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Unter dem 03.12.2010 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch das Gebiet des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 mit fünf Haltestellen. Sie soll an das außerhalb des Bebauungsplangebiets bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ, Im Neuenheimer Feld 280) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße Im Neuenheimer Feld abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - am Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen (INF 460) und der Kopfklinik (INF 400) vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule (INF 560 - 562), dem Max-Planck-Institut (INF 535), dem Rechenzentrum (INF 293), dem Physikalisch-Chemischen-Institut (INF 253) und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut, INF 236) - wieder außerhalb des Bebauungsplangebiets die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 setzt u. a. ein (Sonder-)Gebiet „Universität“ mit einer „Bauvorbehaltsfläche“ für Zwecke der Universität einschließlich Folgeeinrichtungen für Lehre und Forschung fest. Auf dieser Fläche sind - innerhalb der festgesetzten Baugrenze - sämtliche bauliche Anlagen zulässig, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen.
Nachdem ihr bestätigt worden war, dass aufgrund der überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte die Beigeladene ihre Planunterlagen bei der Stadt Heidelberg als zuständiger Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06. bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen. Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05. bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Klägerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen änderte die Beigeladene den eingereichten Plan. Die Anhörungsbehörde führte ergänzende Anhörungen durch, indem sie den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit wurde abgesehen.
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Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
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Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
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In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
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Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der „Straßenbahn Im Neuenheimer Feld" („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Unter A. III. (S. 30 ff.) fügte die Planfeststellungsbehörde zahlreiche Nebenbestimmungen bei und unter A. IV. (S. 50 ff.) nahm sie zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss auf. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Klägerin - wies sie zurück, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
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Bei ihrer abschließenden Gesamtbetrachtung (S. 533 ff.) kam die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele erreicht werden könnten. Nach der Gesamtabwägung aller durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange werde dem Antrag des Vorhabenträgers zum Bau der Straßenbahn nach Maßgabe der getroffenen Entscheidungen, Nebenbestimmungen und Zusagen entsprochen. Durch das Vorhaben würden weder öffentliche noch private Belange in einer Weise beeinträchtigt, dass das Interesse an der Umsetzung des Vorhabens insgesamt zurücktreten müsste. Den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen komme gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen das größere Gewicht zu. Den gegen das Vorhaben sprechenden Belangen sei in großem Umfang durch Zusagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Es biete sich gegenüber der beantragten Trassenführung (Variante A2) keine Alternative an, mit der die dargestellten Ziele unter geringerer Inanspruchnahme entgegenstehender Belange erreicht werden könnten. Bei der Betrachtung von Alternativen sei die Planfeststellungsbehörde zur Überzeugung gelangt, dass sich die Antragsvariante aus verkehrlicher Sicht aufdränge, insbesondere weil sie den bisherigen Buslinienverlauf durch das Neuenheimer Feld aufgreife, sich im Sinne einer Bündelungsfunktion an die bestehenden Erschließungsstraßen anlehne, damit hinsichtlich der Erschließungsbereiche, aber insbesondere auch hinsichtlich der Taktfrequenz und der Umsteigebeziehungen günstige Auswirkungen auf die zentralen Bereiche des Neuenheimer Feldes habe und zusätzliche Richtungsänderungen mit engen Kurvenradien und negativen Auswirkungen auf Fahrkomfort und -geschwindigkeit vermeide. Mögliche Vorteile anderer Alternativen überwögen demgegenüber die Vorteile des beantragten und planfestgestellten Neubaus nicht in einer Weise, dass sich diese Alternativen „als - eindeutig - vorzugswürdig“ erwiesen. Dabei werde nicht verkannt, dass durch das Vorhaben auch negative Auswirkungen auf private und auch öffentliche Interessen entstünden. Im Bereich von Erschütterungen seien insbesondere in der Betriebsphase Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere auf erschütterungsempfindliche Geräte nicht ganz auszuschließen. Durch entsprechende Vorkehrungen der Vorhabenträgerin würden mögliche Beeinträchtigungen jedoch im Bereich des Zumutbaren verbleiben. Durch elektromagnetische Phänomene könnten sich zwar beim Betrieb der Straßenbahn nicht unerhebliche Auswirkungen auf gegenwärtig vorhandene und zukünftig noch zu beschaffende (hoch)empfindliche Geräte von im Planungsbereich angesiedelten Einrichtungen ergeben. Durch umfangreiche (Schutz)Maßnahmen, die sich insbesondere auf die Ausgestaltung der Trasse, die Fahrzeugart, die Gerätestandorte und/oder -abschirmungen bezögen, blieben diese Auswirkungen jedoch verträglich und zumutbar.
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Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 30.07.2014 Klage zum erkennenden Gerichtshof erhoben. Zur Begründung trägt sie am 10.09.2014 im Wesentlichen vor: Die historisch gewachsene hocheffiziente Campusstruktur dürfe nicht durch verkehrstechnische Veränderungen in ihrem Bestand, ihrer Funktion, ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet werden. Der Planfeststellungsbeschluss greife tief in ihre Belange, vor allem ihre Funktions-, Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit ein und beeinträchtige diese nachhaltig. Sie sei klagebefugt, da sie als Dauernutzungsberechtigte Grundstücke und Baulichkeiten im Universitätsareal nutze, welche von dem Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen und durch Immissionen unzumutbar beeinträchtigt würden. Insofern werde sie in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Forschungsfreiheit und in ihrem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, von unzumutbaren Lärm- und Erschütterungswirkungen verschont zu bleiben. Durch letztere sowie betriebsbedingte elektromagnetische Felder werde die Funktionsfähigkeit ihrer empfindlichen Forschungseinrichtungen und -geräte unzumutbar gestört. Zuverlässige und geeignete Schutzmaßnahmen stünden noch nicht zur Verfügung. Darüber hinaus werde sie in ihrem subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung verletzt. Dadurch, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen habe, habe sie sich bei der Variantenprüfung zu Unrecht für die Variante A2 entschieden. Diese sei auch mit den strikten und auch sie schützenden städtebaulichen Vorgaben im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet in Heidelberg“ vom 28.07.1960 und in den diesen Bebauungsplan flankierenden Verträgen nicht vereinbar. Denn danach sei das Universitätsgebiet von Anlagen des öffentlichen Verkehrs gerade freizuhalten.
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Ihre Klage sei auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. und verletze sie dadurch in ihren Rechten. Es stelle bereits einen Rechtsmangel dar, dass die Planfeststellungsbehörde ohne eigene fachliche Prüfung durchgängig den Vorstellungen des Beigeladenen gefolgt sei. Auch habe sie verkannt, dass die fachplanungsrechtlichen Grundsätze im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auszulegen und anzuwenden seien. Der Planfeststellungsbeschluss greife substantiell in ihre Wissenschafts- und Forschungsfreiheit ein. An der Straße Im Neuenheimer Feld befänden sich Einrichtungen mit - höchst - empfindlichen Geräten. Der Staat müsse sicherstellen, dass das Grundrecht freier wissenschaftlicher Bestätigung möglichst unangetastet bleibe. Insofern enthalte Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch eine objektive, wertentscheidende Grundsatznorm. Störungen und Behinderungen der universitären Einrichtungen und Veranstaltungen müssten ausgeschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss beachte nicht hinreichend, dass Wissenschaft und Forschung durch eine starke Entwicklungsoffenheit geprägt seien. Insofern müssten auch künftige und ungewisse Entwicklungsmöglichketen berücksichtigt werden. Die Entscheidung zugunsten der Variante A2 und damit gegen die sich aufdrängende Variante A1 sei abwägungsfehlerhaft. Ihren Belangen komme indes in dem durch den Bebauungsplan geprägten Universitätsgebiet überragende Bedeutung zu. Dieses Plangebiet solle von äußeren störenden Einflüssen, insbesondere von öffentlichem Verkehr verschont bleiben. Die innere Erschließung solle durch nicht festgestellte Privatstraßen erfolgen. Die „nördliche Haupterschließungsstraße“ (Straße Im Neuenheimer Feld) habe auch nur bis zum Ausbau des „Klausenpfads“ zur Verfügung stehen sollen. Dem entsprechend sei letzterer im Flächennutzungsplan als Haupterschließungsstraße, die Straße Im Neuenheimer Feld hingegen als innere Erschließungsstraße dargestellt gewesen. Darüber hinaus werde die festgestellte Planung auch dem Trennungsgrundsatz und dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht gerecht. Denn die konkret geplante Variante A2 führe unmittelbar an Universitätsgebäuden mit hochspezialisierten Geräten vorbei, die gegenüber Schwingungen und elektromagnetischen Feldern hochempfindlich seien. Auch lägen an dieser Straße die letzten Entwicklungsflächen der Universität, denen überragende Bedeutung zukomme. Hier müssten ausreichende störungsfreie Flächen vorgehalten und potentielle Entwicklungsmöglichkeiten einbezogen werden. Dynamische elektromagnetische Felder könnten ohnehin nicht kompensiert werden. Besonders empfindlich sei eine für das Institut für Geowissenschaften (INF 236) beantragte und inzwischen auch aufgestellte Ionensonde. Da Verbesserungen und Schutzmaßnahmen an der Emissionsquelle nicht den erforderlichen hohen Schutz gewährleisteten, sei das Vorhaben nur bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A1) mit den universitären Belangen in Einklang zu bringen. Entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss seien die beiden Varianten A2 und A1 unter dem Gesichtspunkt „Erschütterungen/EMV“ keineswegs gleichwertig. Dies gelte bereits im Hinblick auf das vorhandene Rasterelektronenmikroskop, aber auch auf neu aufzustellende Geräte in den Gebäuden der Physikalischen Chemie (INF 253) und der Geowissenschaften (INF 234). Insofern seien Schutzmaßnahmen ungleich teurer als bei der Variante A1. Auch ein stromloser bzw. stromarmer Betrieb änderte nichts daran, dass die verbleibenden Immissionen eine ungeschmälerte Entwicklung in Trassennähe beeinträchtigten. Hinzukomme, dass die elektromagnetischen Wirkungen der Variante A1 lediglich „hochgerechnet“ und damit überschätzt worden seien. Tatsächlich gebe es in den an die Trasse der Variante A1 angrenzenden Gebäuden des „Technologieparks“ keine gegenüber elektromagnetischen Wirkungen hochempfindlichen Geräte. Auch sei die Zerschneidungswirkung für den Campus unberücksichtigt geblieben. Auch eine höhere Attraktivität der Variante A2 bestehe nicht. So bringe die geplante Haltestelle „Geowissenschaften“, sofern für sie überhaupt ein konkreter Bedarf bestehen sollte, im Vergleich zur bestehenden Haltestelle „Technologiepark“ an der Berliner Straße keine deutliche verkehrliche Verbesserung. Weitere Haltestellen seien bis zur „Kopfklinik“ ohnehin nicht vorgesehen. Die bauzeitlichen Immissionen seien bei der Variante A2 eindeutig stärker. Für mobilitätseingeschränkte Nutzer werde die Erschließung keineswegs verbessert. Auch sei die Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen nicht hinreichend gesichert. Zusätzliche Belastungen könnten allenfalls dann, wenn auch nur ansatzweise, bewältigt werden, wenn die bestehenden Belastungen durch den motorisierten Individualverkehr reduziert würden, wovon jedoch derzeit nicht ausgegangen werden könne. Ihre Belange seien insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit nicht ausreichend gewürdigt worden. Insoweit sei jedenfalls ein - der natürlichen Schwankung des Erdmagnetfeldes entsprechender - Grenzwert von 50 nT ab Gleismitte einzuhalten. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erfordere der störungsfreie Betrieb der derzeit und künftig eingesetzten Elektronenmikroskope allerdings die Einhaltung eines Grenzwerts von 20 nT. Um störungsfreies Arbeiten zu gewährleisten, seien im Gebäude INF 229 unlängst teure bauliche Maßnahmen ergriffen worden, die nun entwertet würden. Der von Prof. Dr. V. prognostizierten magnetischen Gleichfeldänderung liege die unzutreffende Annahme einer Stromstärke von nur 1000 A anstatt 2400 A zugrunde. Die zu erwartenden Belastungen überstiegen mehrfach die Schwelle des Zumutbaren und könnten durch passive Schutzmaßnahmen an den Geräten nicht wirksam kompensiert werden. Dass die vom Gutachter der Beigeladenen vorgeschlagenen Maßnahmen - magnetfeldkompensierte Trassenführung, Reduktion des Betriebsstroms und Verwendung aktiver Magnetfeldkompensationsanlagen - bei Einhaltung der jeweiligen Gerätespezifikationen Beeinträchtigungen verhinderten, sei fraglich. Eine Zunahme äußerer Einflüsse führe auch jenseits der in den jeweiligen Spezifikationen enthaltenen Angaben zu einer negativen Beeinflussung. Magnetfeldänderungen führten generell zu einer Verschlechterung der Standortbedingungen. Die Einhaltung der dargestellten Grenzwerte durch Schutzmaßnahmen sei mit Prognoseunsicherheiten behaftet, zumal eine magnetfeldkompensierte Trassenführung noch nicht dem Stand der Technik entspreche. Aktive Kompensationsanlagen, die zudem die Nutzbarkeit der Geräte und Räume einschränkten, seien nur bedingt geeignet. Bei inhomogenen Magnetfeldern und bei großen zu schützenden Bereichen seien sie ohnehin kaum wirksam. Derartige Einschränkungen seien in einem wissenschaftlichen Betrieb jedoch nicht hinnehmbar, zumal der Betrieb solcher Anlagen einen erhöhten organisatorischen Aufwand und eine erhöhte Aufmerksamkeit bedinge. Im Gutachten von Prof. Dr. V. vom 31.03.2011 werde auch nicht die künftige Nutzungseinschränkung aller Gebäude für magnetfeldempfindliche Geräte erörtert. Auch müsse eine Weiterentwicklung des Baubestands und der hochsensiblen Geräte berücksichtigt werden. Ein störungsfreier Forschungsbetrieb sei freilich auch infolge der prognostizierten Erschütterungswirkungen nicht mehr gewährleistet. So führe die Trasse der planfestgestellten Variante A2 an Gebäuden (INF 234-236, INF 253, INF 293) vorbei, in denen (höchst) schwingungsempfindliche Geräte betrieben würden. Die „Schwingungstechnische Untersuchung“ vom 25.10.2010 sei ohnehin veraltet. Abweichungen ergäben sich vor allem durch die am 31.05.2011 beantragte und inzwischen im Gebäude INF 235 aufgestellte Ionensonde. Bereits ergriffene Schutzmaßnahmen würden entwertet. Das Gutachten der I.B.U. vom 25.10.2010 gehe zu Unrecht davon aus, dass deutlich oberhalb der Gerätespezifikation liegende Einzelmesswerte künftig auch von der Straßenbahn erreicht werden dürften. Frühere, durch Lkw und Busse hervorgerufene Einzelereignisse könnten nicht mit einem regelmäßigen Straßenbahnverkehr gleichgesetzt werden. Die auf massive Bodenunebenheiten zurückzuführende untragbare Situation dürfe nicht als Maßstab für künftige Schwingungen der Straßenbahn herangezogen werden. Zur Vermeidung erheblicher Nutzungseinschränkungen dürften vom Straßenbahnbetrieb keine relevanten Erschütterungen mehr ausgehen. Auch mit einem hochwertigen Schwingungsschutz am Gleis (z. B. einem Masse-Feder-System) sei die Einhaltung der geforderten Grenzwerte nicht sicher zu gewährleisten. Dessen konkrete Realisierbarkeit und Wirksamkeit lasse sich nicht hinreichend sicher prognostizieren. Nur bei Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 125 m ließen sich die Erschütterungen in den Gebäuden INF 253 und 234-236 sowie auf den letzten Entwicklungsflächen der Universität auf das erforderliche Maß (Nano-D-Linie) begrenzen. Dies sei nur bei der Variante A1 möglich. Dem Gutachten von Dr. H. vom 22.09.2013 zufolge würden die Erschütterungen an den Standorten der Rasterelektronenmikroskope derart erhöht, dass der für ihre Funktionsfähigkeit maßgebliche Nano-D-Grenzwert erstmals überschritten werde. Die erheblichen Auswirkungen während der Bauzeit seien nicht in den Blick genommen worden. Insoweit zeichneten sich schon jetzt erhebliche Probleme bei der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Forschungsbetriebs ab. Eine fachgerechte Prognose der zu erwartenden Beeinträchtigungen sei nicht erstellt worden. Die Trasse im Bereich des Hofmeisterwegs müsse unbedingt geändert und nach Süden verschoben werden. Ein Flächenverlust von 1.500 m2 sei beim Botanischen Garten wegen der Entwertung seiner Funktionalität und seines Charakters als universitäre Forschungs- und Lehreinrichtung nicht hinnehmbar. Insofern sei eine Trassenverschiebung nach Süden über die Flächen des nicht mehr benötigten Gebäudes INF 154 eindeutig vorzugswürdig.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die Klägerin sei schon nicht klagebefugt, da sie als staatliche Einrichtung einen unzulässigen Insichprozess führe bzw. für den nicht klagebefugten Landesbetrieb „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ eine verdeckte Prozessstandschaft übernehme. Nutzungsrechte im Sinne einer subjektiven Rechtsposition stünden ihr nicht zu. In die grundrechtliche Garantie der Einrichtung wissenschaftlicher Hochschulen oder das Recht eines einzelnen Wissenschaftlers werde nicht eingegriffen. Sonstige Rechte, in denen sie als „nichtstaatliche“ Einrichtung verletzt sein könnte, seien nicht ersichtlich. Die Klage sei auch unbegründet. Insoweit werde auf die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss verwiesen.
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Die Beigeladene hat ausgeführt: Es fehle bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Eine subjektive Rechtsverletzung ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG, der keine Bestandsgarantie und keinen Anspruch auf ungehinderte räumliche Entwicklung begründe. Im Übrigen bleibe der Wissenschaftsbetrieb nicht zuletzt wegen des umfangreichen Schutzkonzepts in seiner bisherigen Qualität erhalten. Die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen würden durch zahlreiche Maßnahmen auf ein verträgliches und zumutbares Maß reduziert. Insbesondere komme es zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Forschungseinrichtungen und -geräte. Durch umfangreiche Maßnahmen an der Störquelle werde deren Funktionsfähigkeit gewährleistet. Der angegriffene Beschluss enthalte auch zahlreiche Wirksamkeitsnachweise. Auch aus dem Bebauungsplan und den städtebaulichen Verträgen könne die Klägerin keine subjektiven Rechte herleiten. Die Klage sei auch unbegründet. Die Einwendungen der Klägerin seien ausführlich, sorgfältig und zutreffend abgearbeitet worden. Der Beklagte habe eine eigene Prüfung erheblichen Umfangs vorgenommen. Er habe zu nahezu allen Themenkreisen Fragen aufgeworfen und sie - die Beigeladene - um Stellungnahme gebeten. Auch seien in den Nebenbestimmungen weitergehende Auflagen erteilt worden. Die Planunterlagen seien im Anhörungsverfahren unter Beteiligung von Fachbehörden geprüft worden. Das planfestgestellte Schutzkonzept gewährleiste wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung in höchster Qualität. Im Übrigen habe auch die Klägerin dafür zu sorgen, dass künftig aufzustellende Geräte störungsfrei betrieben werden könnten. Sie habe ohnehin keinen Anspruch auf die Nutzung bestimmter Flächen. Auch künftigen Entwicklungen sei - etwa durch die vorgesehene elastische Schienenlagerung und eine technisch flexibel ausgelegte Fahrleitung - ausreichend Rechnung getragen. Der Betrieb extrem hochsensibler Technik sei aufgrund der Wechselwirkung mit der Umgebung im städtischen Bereich generell problematisch. Die Klägerin habe den vorbelasteten Standort selbst gewählt. Seit Abschluss der städtebaulichen Verträge zwischen dem Beklagten und der Stadt Heidelberg finde im Einvernehmen mit der Klägerin durchgängig öffentlicher Busverkehr statt. Entlang der Straße Im Neuenheimer Feld würden keine Geräte mit einer Empfindlichkeit von 20 nT verwendet. Aktive Kompensationsanlagen könnten externe Störungen durchaus hinreichend reduzieren. Auch werde die Strecke in einer kompensierten Form gebaut und es werde auf ihr in sensiblen Abschnitten stromreduziert gefahren. Durch eine Kombination dieser Maßnahmen könne der Wert von 50 nT ab einem Abstand von ca. 50 m eingehalten werden. Aktive Kompensationsmaßnahmen funktionierten auch bei Elektronenmikroskopen. Die schwingungstechnische Untersuchung habe gezeigt, dass die prognostizierten Erschütterungen an den Gerätestandorten ohnehin unterhalb der Vorbelastung lägen. Durch Nebenbestimmungen und Zusagen werde auch der Baulärm auf ein Mindestmaß reduziert. Auch im Übrigen werde den Anforderungen an die Verhinderung bauzeitlicher Beeinträchtigungen entsprochen.
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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18.12.2014 - 5 S 1444/14 - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
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Anschließend hat der Beklagte seinen „Vortrag zur bauplanungsrechtlichen Bewertung des planfestgestellten Trassenverlaufs ergänzt“: Es handle sich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Eine solche komme einer Straßenbahn zu, die ein Gebiet in einem Oberzentrum erschließe, in dem sich ausschließlich oder überwiegend infrastrukturelle Einrichtungen befänden, die zentralörtliche und insoweit überörtliche Bedeutung besäßen. Straßenbahnen seien auch zunehmend Teil eines überörtlichen Verkehrsverbundes. Sollte § 38 BauGB nicht anwendbar sein, wären gleichwohl keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ sei nichtig, da er nicht den Anforderungen des württemberg-badischen Aufbaugesetzes (AufbauG) entspreche. Denn er enthalte keine hinreichend konkretisierte Planungsentscheidung. Er setze letztlich nur ein 70 ha großes Baufenster fest. Das württemberg-badische Aufbaugesetz habe die Möglichkeit eines einfachen Bebauungsplans nicht vorgesehen. Dies erhelle auch aus § 8 Abs. 2 AufbauG. Die wenigsten der dort aufgeführten Mindestfestsetzungen seien hier getroffen worden. Obwohl der Bebauungsplan eine öffentliche Einrichtung vorsehe, setze er keine öffentlichen Straßen fest. Unerheblich sei die Absicht des Satzungsgebers, das Gelände von öffentlichem Verkehr freizuhalten. Bei Anwendung von § 34 BauGB scheide eine Rechtsverletzung der Klägerin aus.
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Die Beigeladene hat sich diesem Vortrag des Beklagten angeschlossen und noch dargelegt: Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine am 04.08.2015 ausdrücklich beantragte Befreiung vom Bebauungsplan vor. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da die Straßenbahn gebietsverträglich sei. Dem Satzungsgeber sei es seinerzeit nur um den öffentlichen Individualverkehr gegangen. Auch in den städtebaulichen Verträgen finde sich kein Hinweis, dass bei dem für die Tiergartenstraße vorgesehenen Ersatz („Nordtrasse“) vom Bebauungsplan abgewichen würde. Offenbar sei man davon ausgegangen, dass dieser einer öffentlichen Verkehrserschließung des Universitätsgebiets nicht entgegenstehe. Daran ändere nichts, dass die „Nordtrasse“ nur vorübergehend habe genutzt werden sollen. Die Klägerin könne sich zur Abwehr nachteiliger Wirkungen nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Der Beklagte könne der Klägerin Grundstücke nur so zur Verfügung stellen, wie ihm dies nach Ausgleich aller Belange möglich sei. Der Beklagte habe sich keineswegs auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Denn er habe ihr - der Beigeladenen - eine Vielzahl von Auflagen erteilt. Auch dürfe die Planfeststellungsbehörde die Planunterlagen nachvollziehend abwägen und sich zu eigen machen. Begründungsdefizite rechtfertigten noch nicht den Schluss auf Abwägungsfehler. Das Neuenheimer Feld sei durch die in der Berliner Straße verkehrende Straßenbahn und den Individualverkehr ohnehin schon heute stark vorbelastet.
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Die Klägerin hat erwidert: Der Beklagte könne die fehlerhafte Gewichtung der bauplanungsrechtlichen Situation mit seinem weiteren Sachvortrag nicht heilen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien zwingend zu beachten gewesen; § 38 BauGB sei nicht anwendbar. Der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ sei wirksam. Die in § 8 Abs. 2 AufbauG aufgeführten Festsetzungen seien nur insoweit, als sie vom Plangeber getroffen würden, in die Lagepläne aufzunehmen. In der Auslegung des Beklagten wäre die Vorschrift überdies verfassungswidrig, da sie das kommunale Selbstverwaltungsrecht verletzte. Auf die Festsetzung öffentlicher Straßen und Wege sei bewusst verzichtet worden, um die Flexibilität der Nutzungsvariation der Bauvorbehaltsfläche zu erhöhen. Die Erschließung sei gleichwohl über die Frankfurter Straße in ausreichendem Umfang gesichert gewesen. Die Planfeststellungsbehörde habe nachteilige Auswirkungen auf die Einrichtungen der Universität schon nicht ermittelt, sodass sie auch nicht beurteilt werden könnten.
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Bereits am 21.04.2015 hatte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe - in Anknüpfung an mit der Klägerin geführte Einigungsgespräche - verschiedene Planänderungen beantragt, und zwar im Bereich des Deutschen Krebsforschungszentrums, des Hofmeisterwegs entlang des Botanischen Gartens (u. a. Verschiebung der Bahntrasse um 6,5 m nach Süden) sowie im Bereich der Straße Im Neuenheimer Feld (flächig gelagertes Masse-Federsystem von Station 1+657 bis 1+888, punktförmig gelagertes Masse-Feder-System von Station 1+913 bis 2+093, Änderung des Mastabstandes auf max. 30 m von Station 2+160 bis 2+413, stromloser Bereich Fahrleitung von Station 2+160 bis 2+439, Entfallen der Kompensationsleitungen unterhalb der Gleistrasse) - 1. Planänderung.
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Unter dem 07.05.2015 bat die Stadt Heidelberg als Anhörungsbehörde die Träger öffentlicher Belange und Verbände, zur 1. Planänderung umfassend Stellung zu nehmen. Der geänderte Plan wurde vom 20.05. bis 22.06.2015 öffentlich ausgelegt, wobei bis einschließlich 06.07.2015 Einwendungen erhoben werden konnten. Darauf war mit öffentlicher Bekanntmachung vom 13.05.2015 hingewiesen worden.
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Mit Schreiben vom 06.07.2015 hielt die Klägerin ihre Einwendungen aufrecht. Die 1. Planänderung sei nicht geeignet, ihre Bedenken auszuräumen und die Fehler des Planfeststellungsbeschlusses zu beheben. Die erschütterungstechnischen Maßnahmen seien nach wie vor unzureichend. Trotz des vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitts komme es zu unzumutbaren elektromagnetischen Auswirkungen auf vorhandene und künftig anzuschaffende Geräte. Auch der Botanische Garten werde weiterhin beeinträchtigt.
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Am 11.08.2015 führte die Anhörungsbehörde den bereits am 13.05.2015 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
27 
Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 27.01.2016 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe die 1. Planänderung fest. Dabei änderte es im Hinblick auf die erweiterte Zusage der Beigeladenen, dass im Bereich des Deutschen Krebsforschungsinstitutes vor der geplanten Radiologie II nun jedenfalls ca. 200 m stromlos gefahren werde, auch verschiedene Nebenbestimmungen. Die Einwendungen der Klägerin wurden, soweit sie sich nicht erledigt hatten, zurückgewiesen (ÄPFB, S. 14 u. S. 48 ). Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung wies die Planfeststellungsbehörde unter B. III 2. (S. 27) darauf hin, dass es bei den Festsetzungen und Begründungen des Ausgangs-Planfeststellungsbeschlusses verbleibe, soweit sich nicht gerade durch die beantragten Planänderungen eine modifizierte Bewertung ergebe und soweit nicht die Ausführungen im Ausgangs-Planfeststellungs-beschluss - klarstellend - vertieft würden (auch S. 55). Insofern nahm sie unter B. III. 3 (S. 53) im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ das „Gesamtgefüge nochmals in den Blick“ und hielt unter Nr. 3.1.3 (S. 69) „vorsorglich“ nunmehr ausdrücklich fest, „dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen und vom dort eröffneten Ermessen zugunsten der Beigeladenen Gebrauch gemacht werde“.
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Am 15.02.2016 hat die Klägerin den Änderungsplanfeststellungsbeschluss in ihre Klage einbezogen. Hierzu hat sie am 01.03.2016 noch vorgetragen: Die sie in ihren Rechten verletzenden Mängel seien derart schwerwiegend, dass sie zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müssten. Im Zuge der 1. Planänderung sei eine ordnungsgemäße Vorprüfung des Einzelfalls unterblieben, ob eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine Untersuchung und Bewertung der Folgen des Abrisses des Gebäudes INF 154 habe nicht stattgefunden. Die 1. Planänderung hätte auch nicht nach § 76 Abs. 1 LVwVfG zugelassen werden dürfen. Mängel in zentralen Punkten könnten weder in einem Planänderungs- noch in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Auch werde das Planungsziel, die Verkehrsanbindung und damit die Attraktivität des Wissenschaftsbetriebs zu erhöhen, konterkariert. Mit den festgestellten Planänderungen sei sie keineswegs klaglos gestellt worden. Auch wende der Beklagte weiterhin einen falschen Prüfungsmaßstab an. An der Fehlerhaftigkeit der Variantenprüfung habe sich nichts geändert. Mangels Teilbarkeit sei auch der sie betreffende Trassenbereich rechtswidrig.
29 
Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27.01.2016 (1. Planänderung) aufzuheben,
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hilfsweise dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen,
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höchsthilfsweise ihn um folgende weitere Schutzauflagen und -maßnahmen zu ergänzen, dass
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- im Streckenbereich zwischen Station 1+895 und 2+412 (Länge 517 m) für die Schienenlagerung ein punktförmig gelagertes Masse-Feder-System (pMFS) mit einer so niedrig wie möglichen Abstimmungsfrequenz vorzusehen ist,
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- der Klägerin eine Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn durch bau- oder betriebsbedingte Erschütterungswirkungen trotz durchgeführter Schutzmaßnahmen die Vorgaben der DIN 4150-2 und der DIN 4150-3 nicht eingehalten werden und/oder die Funktionsfähigkeit bereits vorhandener oder künftig von ihr angeschaffter Einrichtungen und Forschungsgeräte beeinträchtigt wird,
35 
- die gesamte Straßenbahnstrecke oberleitungsfrei und stromlos zu betreiben ist,
36 
- für die gesamte Straßenbahnstrecke eine Kompensationsleitung mit einem Mastabstand von 30 m sowie eine Kompensation an bereits vorhandenen und künftig angeschafften Geräten oder ein Mastabstand von 20 m mit Strombegrenzung vorzusehen ist,
37 
- der Klägerin eine Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn durch bau- oder betriebsbedingte elektromagnetische Felder trotz durchgeführter Schutzmaßnahmen die Funktionsfähigkeit bereits vorhandener oder von ihr künftig angeschaffter Einrichtungen und Forschungsgeräte beeinträchtigt wird,
38 
- der Klägerin eine Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn durch bau- oder betriebsbedingte sonstige Immissionen oder Behinderungen trotz durchgeführter Schutzmaßnahmen die Funktionsfähigkeit bereits vorhandener oder von ihr künftig angeschaffter Einrichtungen und Forschungsgeräte beeinträchtigt wird.
39 
- die Festsetzung weiterer Schutzmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte der Klägerin vorbehalten wird,
40 
- auf der gesamten Straßenbahnstrecke nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.
41 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
42 
die Klage abzuweisen.
43 
Der Beklagte hält die Klägerin nach wie vor nicht für klagebefugt. Deren Interesse an der Nutzung bestimmter Standorte sei nicht schutzwürdig. Denn mit entsprechenden Planungen und Entwicklungen habe sie rechnen müssen. Eigentumsrechte und Standortfragen würden durch den „Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg" und das Universitätsbauamt Heidelberg bestimmt. Tatsächlich verkehrten auch seit Jahrzehnten Buslinien, deren Frequenz mit zunehmender Bebauung erhöht worden sei. Die Busse hätten vergleichbare elektromagnetische Auswirkungen. Sei die Klägerin hinsichtlich konkreter Forschungsstandorte vom Land Baden-Württemberg abhängig, könne sie sich auf kein verfestigtes Nutzungsrecht berufen. Die Planfeststellungsbehörde habe die von der Beigeladenen aufgrund ihrer Gestaltungsfreiheit getroffene Planungsentscheidung abwägend nachvollzogen. Zu diesem Zwecke seien im Planfeststellungsverfahren detaillierte und differenzierte Fachgutachten erstellt worden. Bei den elektromagnetischen Emissionen sei eine worst-case-Betrachtung erfolgt, indem im Zweifel der für die Klägerin günstigere Wert angesetzt worden sei. Die Qualität der Fachgutachten sei von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Unabhängig davon seien deren Einwendungen geprüft worden. Die Planung sei durch eine Vielzahl von Nebenbestimmungen und Zusagen ergänzt worden. Dadurch seien auch denkbare, absehbare Entwicklungen und Standortverschiebungen geschützt. Die 50-nT-Linie beruhe auf von der Klägerin selbst genannten Werten. Werde jener Wert eingehalten, sei die elektromagnetische Wirkung nach Aussage des Gutachters V. und den größten Herstellern unproblematisch. Damit komme es zu keinen unzumutbaren Wirkungen. Die nachgefragte Geräteliste sei von der Klägerin erst nach Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ergänzt worden. Dass „nicht überall“ Gerätschaften aufgestellt werden könnten, sei aufgrund der Vorbelastung schon bisher der Fall gewesen. Die „Ausfallquote“ dürfte sich eher verringern. Die Variante „Klausenpfad“ (A1) weise eine schlechtere Erschließung auf, da von Norden kommend jede zweite Straßenbahn in den „Klausenpfad“ abbiegen würde. Aus Süden kommend ermöglichte nur jede zweite Bahn eine Verbindung zum Technologiepark. Von einer Haltestelle „Tennisplatz“ könne nicht ohne Weiteres in das innere Neuenheimer Feld gelangt werden. Zudem verlängerte sich die Fahrzeit, wodurch sich auch die Taktung verschlechterte. Die schlechtere Erschließung sei auch nicht aus Gründen des Geräteschutzes in Kauf zu nehmen, da auch der Technologiepark sensible Nutzungen aufweise. Dort müsse technisch bedingt noch näher an den Gebäuden vorbeigefahren werden, was ähnliche Auswirkungen wie im Neuenheimer Feld hervorriefe. Schließlich werde die 2,5 km lange Trasse auf 680 m stromlos betrieben. Die entsprechenden Abschnitte vor dem MPI und dem DKFZ wiesen auch keine Stromkabel zur Versorgung stromhaltiger Abschnitte auf. Bei der Auslegung des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ müsse auch der Bebauungsplan „Im Neuenheimer Feld - Frankfurter Straße“ vom 19.05.1956 berücksichtigt werden. 1952 habe es gesamtplanerische - auch verkehrliche - Überlegungen gegeben, die sich auch auf den Bereich westlich der Frankfurter (heute: Berliner) Straße bezogen hätten. Wäre vollkommene Verkehrsfreiheit beabsichtigt gewesen, wären die seinerzeit bestehenden Straßen und Fluchten - ebenso wie die damals im Plangebiet "Neues Universitätsgebiet" noch vorhandene OEG-Güterbahn - als aufzuhebende Straßen- und Baufluchten festzusetzen gewesen. Verkehrliche Überlegungen zu Querstraßenanschlüssen zum westlich gelegenen Universitätsgebiet hätten sich auch noch im Erläuterungsbericht vom 01.10.1955 gefunden.
44 
Die Beigeladene hat noch darauf hingewiesen, dass auf den Privatstraßen im Neuenheimer Feld seit Jahrzehnten öffentlicher Verkehr stattfinde. Insofern stünden dem Vorhaben weder der Bebauungsplan noch die städtebaulichen Verträge entgegen. Auch aus dem "Heidelberger Konzept" von 1994 ergebe sich, dass die innere Erschließung des Neuenheimer Feldes durch öffentlichen Personennahverkehr erfolge. Der Klägerin stehe ohnehin kein Vollüberprüfungsanspruch zu, da ihr die Gebäude lediglich vom Land bereitgestellt worden seien. Ihre Belange seien durch ein umfangreiches Schutzkonzept - teilweise überobligatorisch - berücksichtigt worden. Bezogen auf die 1. Planänderung liege kein Verfahrensverstoß vor. Eine etwa erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan sei bereits vom Planfeststellungsbeschluss umfasst gewesen. In den das Vorhaben unterstützenden Gemeinderatsbeschlüssen sei „inzident“ eine Befreiung zu sehen. Mit einem Ausbau des bestehenden Busangebots ließen sich die verkehrlichen Ziele nicht erreichen. Die eingesetzten Busse stießen bereits an ihre Kapazitätsgrenze; die Nachfrage nehme im Prognosezeitraum weiterhin zu. Der entscheidende Unterschied zwischen den Varianten A1 und A2 liege in der geringeren Taktfrequenz der Anbindung der Haltestelle „Geowissenschaften“. Die Variante A1 sei nicht schonender zu realisieren, da im Technologiepark nach dem Bebauungsplan „Langgewann II“ auch Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zulässig seien. Auch erhöhten sich so die elektromagnetischen Auswirkungen auf die Kopfklinik. Die Beeinträchtigungen beim Physikalisch-Chemischen Institut (PCI) und beim Institut für Geowissenschaften seien gleich gering. Bei den Erschütterungen sei entscheidend, dass die Vorbelastung nicht zu Lasten der Klägerin wesentlich erhöht werde. Aufgrund der vorgesehenen hochelastischen Schienenlagerung sei gesichert, dass die Erschütterungsimmissionen unter der Vorbelastung blieben. Im Übrigen seien die von der Klägerin geforderten Nano-D-Werte teilweise schon jetzt nicht eingehalten. Die elektromagnetische Betroffenheit des PCI und des Instituts für Geowissenschaften werde durch den mit der 1. Planänderung vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitt nochmals verringert. Eine aktive Kompensation sei nicht mehr notwendig. Bereits im ursprünglichen Fachgutachten, dem eine worst-case-Betrachtung zugrunde liege, sei festgestellt worden, dass die Messgeräte weiter betrieben werden könnten.
45 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden - auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren angefallenen - Gerichtsakten verwiesen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die das Planfeststellungsverfahren – einschließlich der Planänderung - betreffenden Verwaltungsakten und die vorgelegten Bebauungsplanakten, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
46 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig (I.) und begründet (II.). Über die (höchst-)hilfsweise gestellten Klageanträge ist daher nicht zu entscheiden.
I.
47 
Die Klage ist, soweit sie auf eine Aufhebung des - geänderten - Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.
48 
1. Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
49 
2. Die Klage ist am letzten Tage der mit (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 30.06.2014 in Lauf gesetzten einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG) und damit rechtzeitig erhoben worden. Bei der Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses war diese Frist nicht zu beachten, da die verbleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile inhaltlich unteilbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15).
50 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); insbesondere steht nicht etwa ein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Die Klägerin macht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Grundrechtsfähigkeit nach Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. 16.01.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <261 f.>, juris Rn. 22) ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), jedenfalls hinreichend geltend, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eines eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt zu sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Denn ihr Interesse, dass ihre im Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans "Neues Universitätsgebiet" gelegenen Forschungseinrichtungen und Erweiterungsflächen keinen nachteiligen Wirkungen des planfestgestellte Vorhabens - wie Erschütterungen und elektromagnetischen Feldern - ausgesetzt werden, die ihrer Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, stellt einen solchen Belang dar. Dies folgt letztlich aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das den öffentlichen Einrichtungen, die Wissenschafts- und/oder Forschungszwecken dienen, unmittelbar zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht nur bei (unmittelbaren) Eingriffen in organisatorische Strukturen, sondern auch dann berührt, wenn, was hier in Betracht kommt, die geschützte Betätigung (mittelbar) faktisch behindert wird. Denn die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt das Einstehen des Staates für die Idee einer freien Wissenschaft und Forschung und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein und verpflichtet den Staat, sein Handeln positiv danach einzurichten, d. h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 <114>; Urt. v. 10.03.1992, a.a.O.). Dass die Klägerin nicht auch Eigentümerin der für ihre Forschungstätigkeit benötigten Dienstgebäude, -räume und -grundstücke ist, diese ihr vielmehr vom Land Baden-Württemberg lediglich im Wege der Zuweisung bereit gestellt wurden bzw. werden (vgl. VwV Liegenschaften v. 28.12.2011 - Az.: 4-3322.0/23 -, GABl. 2012, 6 ff.), ändert nichts. Dies verdeutlicht nur, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Bestandsschutz vermittelt. Der Klägerin geht es jedoch nicht um Bestandsschutz, sondern um Funktionsschutz ihrer fortbestehenden Einrichtungen (vgl. Bethge, in Sachs, GG 7. A. 2014, Art. 5 Rn. 216). Dabei ist zu beachten, dass Forschung aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeit auf Langfristigkeit und Stetigkeit angelegt ist (vgl. Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Bd. IV 2011, § 100 Rn. 41).
51 
Ob die Klägerin tatsächlich (noch) in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt wird oder dies aufgrund umfangreicher Schutzmaßnahmen und planfestgestellter Änderungen (inzwischen) ausgeschlossen sein könnte, ist keine Frage der Klagebefugnis, sondern der Begründetheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 
4. Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG; vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, § 70 LVwVfG).
II.
53 
Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27.01.2016 für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld" ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Er verstößt gegen § 30 Abs. 1 oder jedenfalls Abs. 3 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 und gegen das Abwägungsgebot nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Da diese erheblichen, die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellenden Mängel bei der Abwägung weder durch Planergänzung noch durch ein ergänzendes verfahren behoben werden können, ist der Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG).
54 
Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Gestalt sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG, insbesondere § 76 Abs. 1 LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
55 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt dem Vorhaben allerdings nicht schon die erforderliche Planrechtfertigung. Insofern kann offen bleiben, ob sich die Klägerin als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern nur mittelbar in ihrer Forschungsfreiheit Betroffene überhaupt auf ein Fehlen der Planrechtfertigung etwa deshalb berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95), weil dieses Erfordernis eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116).
56 
Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist bereits dann erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - hier des Personenbeförderungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich bzw. vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier aufgrund der mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung, den öffentlichen Personennahverkehr im Neuenheimer Feld zu verbessern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 56.04 -, BVerwGE 123, 286; Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13), der Fall. Denn das Personenbeförderungsgesetz verfolgt insbesondere das Ziel einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Orts- oder Nachbarschaftsbereich (vgl. §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG; auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG; hierzu OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360). Dass ein konkreter Bedarf einer Straßenbahnverbindung ins Neuenheimer Feld im Erläuterungsbericht auch nicht ansatzweise durch nachvollziehbare Angaben belegt wird (a.a.O., S. 14), ist zwar im Rahmen der Abwägung von Bedeutung, stellt aber nicht schon die Planrechtfertigung in Frage; denn von einem "offensichtlichen planerischen Missgriff" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237) kann aus diesem Grund noch nicht gesprochen werden.
57 
Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung bestehen auch nicht deshalb, weil das Vorhaben nicht realisierbar wäre. Die Planrechtfertigung bestünde unter diesem Gesichtspunkt nur dann nicht, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auszuschließen war, weil sie nicht beabsichtigt oder objektiv ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 533 m.N.).
58 
Allein der Umstand, dass ein Vorhaben wegen ihm derzeit entgegenstehender, im Wege der Abwägung nicht überwindbarer zwingender Rechtsvorschriften nicht zugelassen werden kann, lässt die Planrechtfertigung allerdings noch nicht entfallen. Insofern ist die Planrechtfertigung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet" derzeit einer Zulassung des Vorhabens entgegensteht (dazu unter 2.), zumal dieser aufgehoben oder geändert werden könnte. Dass das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt wegen der mit dem Abriss des Gebäudes INF 154 „im Vorfeld“ verbundenen Wirkungen nicht realisierbar wäre, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die für die (zur Entwässerung der Gleisanlage) vorgesehene Abwasserversickerung noch erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nicht noch - entsprechend den unionsrechtlichen Anforderungen an die Gewässerverträglichkeit - erteilt werden könnte. Abgesehen davon könnte das anfallende Abwasser auch anderweit beseitigt werden.
59 
Dass das Vorhaben bislang möglicherweise nicht derart in das GVFG-Bundesprogramm 2013 bis 2017 aufgenommen ist, dass eine Finanzierung mit GVFG-Mittel zu erwarten ist, stellt die Planrechtfertigung ebenso wenig in Frage (vgl. HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360; OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319). Denn die Finanzierung eines planfestgestellten Vorhabens ist im Rahmen der Planrechtfertigung nur von Bedeutung, wenn sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und damit die Realisierung des Vorhabens eindeutig nicht möglich ist (vgl. Senatsurt., Urt. v. 06.04.2006 – 5 S 847/05 –, UPR 2006, 454; Urt. v. 02.11.2004 – 5 S 1063/04 –, UPR 2005, 118) bzw. dem Vorhaben „unüberwindliche“ finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.
60 
Die erforderliche Planrechtfertigung lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sei von den für die Durchführung maßgeblich Verantwortlichen in Wahrheit gar nicht mehr beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123). Ausweislich eines Vermerks für die Regierungspräsidentin vom 24.04.2015 (vgl. /41 der Verfahrensakten betreffend die 1. Planänderung) hatte sich der Leiter des Amts für Verkehrsmanagement der Stadt Heidelberg, die immerhin mittelbar mit 27,8 % Gesellschaftsanteilen und unmittelbar mit 25% Stimmanteilen an der Beigeladenen beteiligt ist, allerdings dahin geäußert, dass Oberbürgermeister W. das Verfahren nur weiterbetreibe, um später sagen zu können, dass die Kläger ihnen die Straßenbahn „kaputt gemacht“ hätten. Insofern war nach dem Vermerk auch bei der Planfeststellungsbehörde der Eindruck entstanden, dass vor allem die Stadt Heidelberg nicht mehr an einer Realisierung der Straßenbahn interessiert sei, sondern man die Suche nach einem „Sündenbock“ aufgenommen habe. Zwar beurteilt sich die Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben gerade in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses. Die Beigeladene hat jene Äußerungen jedoch inzwischen relativiert und erklärt, dass sie - und auch die Stadt Heidelberg als ihre Gesellschafterin - nach wie vor an dem Vorhaben festgehalten hätten. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel mehr geäußert.
61 
2. Die Zulassung des Planvorhabens im Neuenheimer Feld ist jedoch rechtswidrig und verletzt dadurch die Klägerin in ihren Rechten, weil sie zwingenden, auch nicht durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB überwindbaren Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 widerspricht (vgl. § 30 BauGB), die auch dem Schutz der Klägerin dienen.
62 
a) Die planfestgestellte Straßenbahntrasse durchschneidet nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität (vgl. § 8 Abs. 2c AufbauG), sondern verläuft innerhalb der Baugrenzen (vgl. § 8 Abs. 2e AufbauG) für die dort allein zulässigen baulichen Anlagen, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. B. a) Art der Nutzung). Ö f f e n t l i c h e Verkehrsanlagen sind innerhalb dieser Grenzen nicht vorgesehen. Solche sind im Bebauungsplan vielmehr bewusst nicht festgesetzt worden, um das Gebiet, das einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entspricht („Hochschulgebiet“), künftig - mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte - in sich geschlossen und vom öffentlichen Verkehr frei zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87); die Tiergartenstraße sollte aus diesem Grunde als öffentlicher Weg eingezogen werden. Insoweit sollte auch eine abschließende Regelung getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Daran ändert nichts, dass sich der Erläuterungsbericht verschiedentlich zur verkehrlichen Erschließung verhält, denn insoweit sollten gerade keine bzw. noch keine Regelungen getroffen werden. Die angesprochenen Verkehrsflächen sollten nach den Vorstellungen des Plangebers zudem außerhalb der Baugrenze vorgesehen werden bzw. - wie die damals noch vorhandene OEG-Güterlinie - dorthin verlegt werden. Aus Rücksicht auf eine künftige Außenerschließung blieben die Baugrenzen auch hinter der Bauvorbehaltsflächengrenze zurück. Dass es, worauf der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 31.03.2016 hingewiesen hat, bei der Aufstellung älterer Bebauungspläne für die angrenzenden Gebiete - etwa des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - Frankfurter Straße“ vom 19.05.1956 - noch planerische Überlegungen zu einer öffentlichen Erschließung auch von Teilen des Gebiets westlich der Frankfurter (bzw. Berliner) Straße gegeben hat, ist für die Auslegung des später aufgestellten Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ nicht von Bedeutung. Denn weder der Erläuterungsbericht noch der Bebauungsplan selbst knüpft an diese Vorstellungen an. Insbesondere findet sich darin kein „Querstraßenanschluss“ zur Tiergartenstraße mehr, wie er im Bebauungsplan vom 19.05.1956 noch als „geplant, aber nicht festzustellen“ eingetragen war.
63 
Anders als die Planfeststellungsbehörde meint, stellt das planfestgestellte Vorhaben auch keine nach dem Bebauungsplan zulässige „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Damit sind ersichtlich nur der Versorgung des Gebiets dienende Nebenanlagen gemeint (vgl. § 14 Abs. 2 BauNVO).
64 
b) Der entsprechend § 173 Abs. 3 BBauGB 1960 übergeleitete Bebauungsplan ist, jedenfalls was die hier in Rede stehende(n) Festsetzunge(en) angeht, entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die sich insoweit zudem möglicherweise eine ihr nicht zustehende Normverwerfungskompetenz angemaßt hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 09.09.2015 - 3 S 276/15 VBlBW 2016, 27 -), wirksam; er ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden.
65 
aa) Anhaltspunkte dafür, dass bei der Aufstellung des Plans das Verfahren nach dem Badischen Ortsstraßengesetz (OStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.10.1936 (GVBl S. 179), 19.06.1937 (GVBl S. 245) nicht eingehalten worden wäre (vgl. § 9 AufbauG), sind nicht ersichtlich. Der Planentwurf vom 28.07.1960 war vom Gemeinderat (vgl. § 3 Abs. 1 OStG) der Stadt Heidelberg am 27.04.1961 beschlossen und vom Regierungspräsidium Nordbaden als zuständiger Aufsichtsbehörde (vgl. § 10 AufbauG) genehmigt worden. Er war mit seiner endgültigen Feststellung nach § 3 Abs. 6 OStG wirksam und am 13.10.1961 verkündet worden; der Ausfertigungsvermerk findet sich auf der Gemeinderatsvorlage vom 22.02.1961, auf der auch die Beschlussfassung vom 27.04.1961 dokumentiert ist.
66 
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan den nach der Übergangsvorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.06.1960 weiterhin maßgeblichen Vorschriften des § 8 des württembergisch-badischen Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl S. 127), 16.05.1949 (RegBl S. 87) widerspräche. Die vom Beklagten als Beleg für seine gegenteilige Auffassung aufgestellten Rechtsbehauptungen treffen nicht zu. Das württembergisch-badische Aufbaugesetz erforderte keineswegs eine hinreichend konkretisierte Planung, in der a l l e in § 8 Abs. 1 Satz 2 AufbauG angesprochenen Gesichtspunkte der städtebaulichen Entwicklung zu regeln waren, was die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans ausgeschlossen hätte. So sah § 7 Abs. 1 AufbauG - insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB vergleichbar - vor, dass die Gemeinden n a c h B e d ü r f n i s Bebauungspläne aufzustellen haben, w e n n die Entwicklung dies e r f o r d e r t. § 8 Abs. 1 AufbauG sah auch - vergleichbar mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB - nur die B e r ü c k s i c h t i g u n g verschiedener Bedürfnisse vor. Auch aus § 8 Abs. 2 AufbauG folgt nichts anderes. Dass die Bebauungspläne die dort aufgeführten Festsetzungen in Lageplänen enthalten mussten, kann nur so verstanden werden, dass diese, so sie nach § 7 Abs. 1 AufbauG erforderlich waren, auch in den Lageplänen darzustellen waren (vgl. auch den Ersten Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 05.02.1949 Nr. 6672/IV zu § 8 Abs. 2); dies ist hier erfolgt. Die gegenteilige Auslegung des Beklagten, die entgegen seiner Ansicht auch nicht durch das von ihm insoweit in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.1959 - II 170/58 - gestützt wird, führte zu dem absurden Ergebnis, dass ein Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass er zur Gewährleistung des Wiederaufbaus (vgl. § 1 Abs. 1 AufbauG) dringend erforderlich war, nicht hätte aufgestellt werden können, wenn für einzelne Festsetzungen (etwa nach § 8 Abs. 2f AufbauG) überhaupt kein Bedarf bestand. Von einem „Äquivalent zur Planzeichenverordnung“ kann allerdings nicht gesprochen werden. Denn die für die Darstellung zu verwendenden Planzeichen ergaben sich nach wie vor aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern vom 06.07.1939 Nr. 56552 (BaVBl S. 787, vgl. hierzu den Ersten Durchführungserlass, a.a.O., zu §§ 7-11 a.E.). Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich um einen einfachen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 3 BauGB handelt; allein daraus, dass er keine positiven Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen enthält, dürfte sich letzteres aufgrund der beabsichtigten abschließenden Regelung freilich noch nicht ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998, a.a.O.). Öffentliche Verkehrsflächen waren auch nicht deshalb erforderlich, weil - wie der Beklagte meint - öffentliche Einrichtungen ausschließlich durch öffentliche und nicht durch - tatsächlich öffentlichen Verkehr zulassende - Privatstraßen erschlossen werden könnten. Vielmehr kann die Binnenerschließung zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Flächen durchaus durch Privatstraßen erfolgen, wenn diese - wie hier - ihrerseits an öffentliche Straßen angeschlossen sind (Außenerschließung). Sollte die „wenig benutzte“ Güterlinie der OEG - wie die Beigeladene geltend macht - bei Erlass des Bebauungsplans noch betrieben worden sein, führte dies zwar, da der Bebauungsplan deren Bestand unberührt ließ, zu einem gewissen Nutzungskonflikt. Dieser sollte und konnte jedoch durch eine spätere Aufhebung oder Verlegung gelöst werden, da die OEG dem nicht entgegengetreten war, sondern lediglich beanstandet hatte, dass nicht bereits der Bebauungsplan dies vorsah (/169 der Bebauungsplanakten). Insofern kann darin auch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot und damit auch nicht gegen das allgemeine Gebot gerechter Abwägung gesehen werden, was eine Überleitung des Bebauungsplans ausgeschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67).
67 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht inzwischen dadurch funktionslos geworden, dass auf den vom Land Baden-Württemberg im Zuge der mit der Stadt Heidelberg in den Jahren 1969/70 geschlossenen städtebaulichen Verträge im Universitätsgebiet hergestellten Privatstraßen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet und die sog. Nordtrasse (heute Straße Im Neuenheimer Feld) seitdem - weil der Kurpfalzring bislang nicht ausgebaut worden ist - nach wie vor für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Nordtrasse ist für den öffentlichen Durchgangsverkehr von vornherein nur bis zur Fertigstellung des im Generalverkehrsplan 1969 vorgesehenen Ausbaus des Kurpfalzrings (Klausenpfad) gewidmet worden; nach dessen Fertigstellung soll sie von der Stadt entschädigungslos entwidmet werden (vgl. die dem Vertrag v. 06.11.1969 anliegende, vom Land gewählte Alternative A, Anl. 3 zum Antragsschriftsatz der Klägerin v. 30.03.2014 - 5 S 1444/14 -). Auch wenn damit eine vollständige Verwirklichung des mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziels, das Gebiet insbesondere von Durchgangsverkehr frei zu halten, derzeit teilweise - nämlich im Bereich der vorhandenen Trasse der Straße Im Neuenheimer Feld - auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheinen mag, ist der Bebauungsplan doch nach wie vor geeignet, die Herstellung weiterer Verkehrsflächen, zumal für ein schienengebundenes öffentliches Verkehrsmittel zu verhindern, die das Gebiet weiter zerschneiden und die Möglichkeiten der Klägerin, das Gebiet nach ihren Bedürfnissen zu gestalten, weiter beschneiden würden. Damit würde letztlich die seinerzeit beabsichtigte „Geschlossenheit“ des festgesetzten Universitätsgebiets konterkariert.
68 
c) Auch eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht und konnte daher auch nicht - wie nunmehr ausdrücklich geschehen - rechtmäßig im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden, sollte sich die Konzentrationswirkung überhaupt auf eine solche Entscheidung erstrecken. Denn durch das Vorhaben werden bereits die „Grundzüge der Planung“ berührt. Ob diese berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Dies ist hier der Fall, da das Planvorhaben dem Grundkonzept, das Gebiet in sich geschlossen und vom - gebietsunverträglichen - öffentlichen (Durchgangs-) Verkehr weitgehend frei zu halten, ungeachtet der bereits Jahrzehnte andauernden Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Straßenverkehr diametral zuwiderläuft. Anders als in dem Falle, der dem Senatsurteil vom 15.10.2004 (a.a.O.) zugrunde lag, geht es nicht nur darum, dass das Vorhaben die Bauvorbehaltsfläche innerhalb der Baugrenze für die Universität um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert. Darüber hinaus kann aufgrund der defizitären Ermittlung und Bewertung der gegenläufigen Belange - auch derjenigen der Klägerin - derzeit auch nicht vom Vorliegen der übrigen Befreiungsvoraussetzungen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, § 31 Abs. 2 BauGB a.E.) ausgegangen werden.
69 
d) Das planfestgestellte Vorhaben kann entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen auch nicht das sog. Fachplanungsprivileg nach § 38 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Für die Zuerkennung des grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde ist nach der Neufassung der Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 (BGBl S. 2081) nicht mehr auf die voraussichtliche planerische Kraft der im Einzelfall betroffenen Gemeinde, sondern auf die überörtlichen Bezüge des Vorhabens abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000 - 11 VR 5.00 -, UPR 2001, 33). Solche sind bei dem Bau von Straßenbahnen - anders als etwa bei Vorhaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51) und dem Bundesfernstraßengesetz allerdings nicht schon durch die durch das Fachplanungsgesetz - hier das Personenbeförderungsgesetz - begründete nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit indiziert, mögen sie auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im O r t s- oder Nachbarschaftsbereich dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG; § 8 Abs. 1 PBefG, § 2 Abs. 5 AEG). Dienen sie wie hier der Beförderung von Personen im O r t s verkehr und wird nur das Gebiet einer Gemeinde berührt, kommt dem Vorhaben typischerweise keine überörtliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Daran ändert auch der vom Beklagten und der Beigeladenen angeführte Umstand nichts, dass der Personennahverkehr überwiegend - wie auch hier - in Verkehrsverbünden organisiert ist (vgl. Runkel, a.a.O., § 38 Rn. 152), denn daraus folgt noch nicht die „Einbettung“ eines konkreten Straßenbahnvorhabens in ein überörtliches Verkehrsnetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000, a.a.O.). Denn allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Verkehrsverbund kommt noch nicht jeder Teilstrecke die gleiche, gegebenenfalls überörtliche Bedeutung in diesem Verkehrsnetz zu. Warum es sich deshalb anders verhalten sollte, weil mit der planfestgestellten Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung - insbesondere die im Neuenheimer Feld liegenden Universitätskliniken - erschlossen werden sollen, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte und die Beigeladene übersehen, dass es um die überörtliche Bedeutung des Planvorhabens und nicht der von ihm erschlossenen öffentlichen Einrichtungen geht. Insofern kann die überörtliche Bedeutung auch nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die „Universitätslinie“ Teil einer Straßenbahnverbindung vom bzw. zum Heidelberger Hauptbahnhof ist. Nach ihrer Argumentation käme letztlich jedem noch so unbedeutenden Straßenbahnvorhaben in einem Oberzentrum überörtliche oder gar überregionale Bedeutung zu, was letztlich die Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes in einem solchen Fall in Frage stellte.
70 
e) Auf die Nichtbeachtung jener Festsetzungen des Bebauungsplans kann sich auch die Klägerin ungeachtet dessen berufen, dass nicht sie, sondern das Land Baden-Württemberg Eigentümer der für Zwecke der Universität genutzten Grundstücke ist. Denn die Festsetzung der Bauvorbehaltsfläche des Sondergebiets „Universität“ diente ersichtlich den Interessen und damit auch dem Schutz der Klägerin (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 11 Rn. 3). Dies lässt sich ohne weiteres dem beigefügten Erläuterungsbericht vom 28.07.1960 entnehmen. Danach entsprachen die in der Heidelberger Altstadt und im Bergheimer Viertel gelegenen Universitätsgebäude der Naturwissenschaften und der Medizin nicht mehr dem damaligen Stand der technischen Entwicklung und behinderten dadurch Forschung und Lehre. Zur Schaffung neuer, ausreichend bemessener Anlagen musste daher auf entsprechend große Flächen außerhalb des bebauten Stadtgebiets, und zwar auf das größere Gelände am rechten Neckarufer zurückgegriffen werden, das bereits der Wirtschaftsplan von 1935 als Universitätsviertel ausgewiesen hatte. Die dortigen Ansatzpunkte und Ausdehnungsmöglichkeiten ließen es zu, diesen Teil der Universität als geschlossene Anlage mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte zu schaffen. Zur Bereitstellung des erforderlichen Geländes wurde eine Widmung des zukünftigen Universitätsbereichs einschließlich aller Folgeeinrichtungen als Bauvorbehaltsfläche für die Zwecke der Universität als dringend erforderlich angesehen.
71 
Der Annahme eines ihr durch diese Festsetzung vermittelten subjektiv-rechtlichen Drittschutzes steht auch nicht entgegen, dass bauplanerische Festsetzungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich grundstücks- und nicht personenbezogen sind (Repräsentationsprinzip; vgl. hierzu etwa Mager/Fischer, VBlBW 2015, 313 ff.). Denn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind bzw. waren auch sonstige Belange zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB, insbes. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB: „Belange des Bildungswesens“; § 8 Abs. 1 AufbauG: „kulturelle Bedürfnisse“), sodass es dem Plangeber - insbesondere kraft Bundesrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.06.1968 - IV. C 44.66 -, BRS 20 Nr. 174) - nicht verwehrt ist, durch bestimmte, im Hinblick auf solche Belange getroffene Festsetzungen auch sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken wehrfähige Nachbarrechte im Ortsrecht zuzuerkennen (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB 10. A. 2007 , § 31 Rn. 95 m.w.N.; Schlichter, NVwZ 1983, 641 <646>). Einer solchen Auslegung steht hier auch nicht entgegen, dass „lediglich“ ein entsprechend § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Bebauungsplan in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -,BVerwGE 101, 364).
72 
3. Unabhängig davon leidet der Planfeststellungsbeschluss - auch in seiner geänderten Gestalt - noch an beachtlichen Abwägungsmängeln (vgl.§ 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG) zum Nachteil der Klägerin. Denn die Planfeststellungsbehörde hat den schutzwürdigen Belang der Klägerin, von abträglichen Wirkungen des Vorhabens auf die derzeitige und künftige Forschungstätigkeit ihrer Einrichtungen verschont zu bleiben, in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG fehlerhaft behandelt. Denn sie hat sich entgegen ihres gesetzlichen Auftrags ohne eigene Feststellung und Bewertung der insoweit wesentlichen Tatsachen auf eine bloße Evidenzkontrolle der von der Beigeladenen vorgelegten Planung beschränkt (a). Daran hat auch der Änderungsplanfeststellungsbeschluss, insbesondere die darin angestellte „Gesamtbetrachtung“, nichts zu ändern vermocht. Mangels hinreichender eigener Feststellungen und Bewertungen der insoweit für die Abwägung wesentlichen Tatsachen durch die Planfeststellungsbehörde ist die Abwägungserheblichkeit der Belange der Klägerin auch nicht nachträglich entfallen (b). Eine weitere gerichtliche Erforschung des Sachverhalts ist insoweit - entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen - nicht geboten (c).
73 
a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet bereits an einem kompletten Abwägungsausfall oder doch einem umfassenden Abwägungsdefizit, weil die Planfeststellungsbehörde sich entgegen ihrer Planungsaufgabe nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Planung des Vorhabenträgers einer sachgerechten - wenn auch teilweise nur nachvollziehenden - eigenen Abwägung zu unterziehen, bewusst auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle beschränkt hat.
74 
Insofern erweisen sich nicht nur die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Variante A2 - und damit gegen die von der Klägerin favorisierten Varianten, insbesondere die Variante A1 („Klausenpfad“) -, sondern auch die konkrete Trassenführung und -gestaltung und das zum Schutz der Einrichtungen der Klägerin vorgesehene Schutzkonzept als abwägungsfehlerhaft. Diese Mängel sind, da sie sich ohne weiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben, offensichtlich und schon deshalb auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil bei einer fehlerfreien Abwägung eine Entscheidung zugunsten der Variante A1 nicht nur konkret in Betracht kam (vgl. auch die undatierte Pressemitteilung www.uni-heidelberg.depresse/news/08/pm280415 -9str.html - der Stadt Heidelberg über eine zunächst gefundene Einigung auf einen Trassenverlauf über den Klausenpfad; § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), sondern sich, wenn man den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss folgt, sogar als vorzugswürdig aufdrängte. Darauf, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zumindest gewährleisteten, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Nachteil der Klägerin nicht überschritten wird (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG), kommt es nicht mehr an, da die Abwägung es damit nicht bewenden lassen durfte.
75 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Variante A2 im Planfeststellungsbeschluss vom 10.06.2014, soweit sich darin hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen der Behörde finden, zusammenfassend damit (S. 335 f.), dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „ e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r d i g“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, sei dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen „d r ä n g e s i c h i h r n i c h t a u f“, dass die Vorteile der Variante A1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r- d i g“ erweise.
76 
Bereits aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den einzelnen Planungsalternativen - ihre gesetzliche Planungsaufgabe gänzlich verfehlt hat. Ob sie sich ohnehin an die vom Heidelberger Gemeinderat im November 2005 beschlossene Alternativen-Entscheidung („Maßnahmenbeschluss“) gebunden gefühlt hat, mag dahinstehen.
77 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag eine nachvollziehbare Begründung einer - in eigener Verantwortung für die Planung abwägungsfehlerfrei zu treffenden - Auswahlentscheidung von vornherein nicht zu ersetzen, da damit nur ein für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Variantenentscheidung geltender Prüfungsmaßstab in Bezug genommen wird (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung nach diesem Maßstab Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof. Die hierbei geltenden Einschränkungen der Kontrolle sind auch nur gerechtfertigt, weil eine demokratisch legitimierte Planfeststellungsbehörde zuvor die rechtliche Verantwortung für die Planung übernommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, a.a.O., Rn. 21; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 A 10.40049 -, UPR 2011, 449). Dies ist umso mehr erforderlich, als einem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -). Dies gilt erst recht, wenn der Vorhabenträger - wie die Beigeladene - privatrechtlich organisiert ist.
78 
Eine eigene Planungsentscheidung hat der Beklagte aufgrund seines fehlerhaften Ansatzes auch in der Sache nicht getroffen, denn er hat die Planunterlagen der Beigeladenen nicht, wie dies eigentlich erforderlich gewesen wäre, einer e i g e n s t ä n d i g e n rechtlichen Prüfung unterzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, Buchholz 406.400 § 19 BNatschG 2002 Nr. 7, juris Rn. 85). Einer solchen Prüfung war der Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil eine zur Planfeststellung vorgelegte Planung - aufgrund der Antragsbindung bzw. des Vorhabenbezugs - teilweise nur nachvollziehend abgewogen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143, juris Rn. 20 u.21; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 -, BVerwGE 72, 365; Senatsurt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - u. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10 -; Steinberg/Wickel/Müller, a.a.O., S. 191 Rn. 1; Wickel in: HK-VerwR § 72 Rn. 31, 33 f.; krit. zu diesem Begriff Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 74 Rn. 34; Vallendar/Wurster, in Beck’scher AEG Komm., 2. A. 2014, § 18 Rn. 140). Insbesondere folgt aus dem Begriff „nachvollziehend“ nicht, dass die Planung für die Planfeststellungsbehörde etwa nur „nachvollzieh b a r“ sein müsste.
79 
Beim Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht ist unter „nachvollziehender Abwägung“ - entgegen der offenbar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung (vgl. Urt. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 -; Urt. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - im Anschluss an Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm. 2006, § 18 Rn. 119) - auch nicht eine Abwägung zu verstehen, wie sie im Rahmen einer gebundenen Vorhabenzulassung (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155), im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder bei der Frage der „Beeinträchtigung“ des Wohls der Allgemeinheit i. S. des § 31 WHG anzunehmen ist und hier einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2014 - 4 B 47.13 -, BRS 82 Nr. 109). Insofern geht auch der Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 54) auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 29.03.2013 - 3 S 284/11 - (juris Rn. 125) fehl. Auch eine solche „nachvollziehende Abwägung“ hat die Planfeststellungsbehörde freilich nicht vorgenommen, weil sie selbst nicht „nachvollziehend“ abgewogen, sondern die Planung der Vorhabenträgerin lediglich als „nachvollzieh b a r“ und p l a u s i b e l angesehen hat.
80 
Eine sachgerechte - zumindest „nachvollziehende“ - Abwägung der verschiedenen Varianten war ihr aufgrund der unzureichenden Planunterlagen allerdings auch nicht möglich. Denn der im Erläuterungsbericht enthaltene „Vergleich der Varianten“ (a.a.O., S. 15 ff.) besteht im Wesentlichen nur aus einer zusammenfassenden Darstellung des Entscheidungsprozesses im Heidelberger Gemeinderat von 1992 bis zum „Maßnahmenbeschluss“ im November 2005, mit dem dieser sich für die Variante A2 entschieden hatte.
81 
Zwar unterliegt auch die Überprüfung der Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde aufgrund der Antragsbindung gewissen Einschränkungen. Dies gilt aber nur für die eigentliche (endgültige) planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -,BVerwGE 133, 239). Dies entbindet die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch selbst ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - unabhängig davon, ob sie sich ihr „aufdrängten“ oder nicht (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen (endgültigen) Auswahlentscheidung ist sie - im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - auf die Prüfung beschränkt, ob dessen Erwägungen vertretbar und damit geeignet sind, die (endgültige) Variantenwahl zu rechtfertigen u n d ob - und ggf. aus welchen Gründen - sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, a.a.O.; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde jedoch zuvor die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (und zu bewerten) und hierzu erforderlichenfalls auch noch weitere eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -; Urt. v. 24.03.2011, a.a.O.).
82 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung aufgrund ihres verfehlten Ansatzes in keiner Weise.
83 
So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde - jedenfalls ganz überwiegend - damit, den gegen die Antragsvariante vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen - auch der Klägerin - jeweils die gegenteilige Sicht der Beigeladenen gegenüberzustellen, um im Anschluss daran - ohne eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, dass sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine b e - l a s t b a r e n Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(e i n d e u t i g) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ bzw. „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss ständig wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle jeglicher von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkt hat und dass sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch deren tatsächliche und rechtliche Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Klägerin - übernommen hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, der ungeachtet des Vorhabenbezugs ein Planungsermessen eingeräumt ist und die insofern eine eigenständige, wenn auch teils nur nachvollziehende abwägende Entscheidung zu treffen hat, schlechterdings nicht vereinbar.
84 
Zwar trifft es zu, wie die Beigeladene einwendet, dass allein ein etwaiger Begründungsmangel noch nicht den Schluss auf einen Abwägungsmangel rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., Rn. 84). Hier liegt jedoch nicht nur ein bloßer formeller Mangel in der Dokumentation oder Begründung vor, sondern ein im Planfeststellungsbeschluss an zahllosen Stellen dokumentierter grundlegender materieller Abwägungsmangel. Den aufgezeigten Formulierungen - wie „nicht e i n d e u t i g unzutreffend oder fehlgewichtet“, „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ kommt auch keineswegs nur eine - letztlich unerhebliche - „semantische“ Bedeutung zu, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf einen dem Verfasser des Planfeststellungsbeschlusses eigenen Stil geltend gemacht hat.
85 
Da auch die Entscheidungen über die der Beigeladenen erteilten „Schutzauflagen“ von dem vorbezeichneten Mangel betroffen sind, lässt sich auch aus deren Beifügung nicht auf eine eigene Abwägung schließen, zumal die Schutzauflagen zu einem großen Teil ohnehin nicht von der Planfeststellungsbehörde, sondern von der Anhörungsbehörde, mithin der Stadt Heidelberg formuliert worden sind, die gleichzeitig Gesellschafterin der Vorhabenträgerin ist.
86 
Der von der Planfeststellungsbehörde gewählte Ansatz einer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung wird bereits auf der Ebene der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der für die Trassenwahl besonders bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens deutlich. Dies gilt insbesondere für die von dem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Klägerin wegen ihrer von diesen Wirkungen betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. dort eingesetzter hochempfindlicher Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld, aber auch im Botanischen Garten - hauptsächlich wendet. Gleiches gilt für die weiteren Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere für die mit ihm verbundenen Zerschneidungswirkungen bzw. Einschränkungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Nutzung der Bauvorbehaltsfläche durch die Klägerin.
87 
Hinsichtlich der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung der Immissionswirkungen hat die Planfeststellungsbehörde dabei zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“ verwiesen (S. 326 ff.), wo stereotyp den Einwendungen - auch denen der Klägerin - („… wird geltend macht, …“) jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. ihrer Gutachter gegenübergestellt wird („Der Vorhabenträger hat dazu ausgeführt, …“), um dies jeweils mit der Wendung abzuschließen, dass sie „keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „u n v e r t r e t b a r“ (!) darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „z w i n g e n d e r“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
88 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit jeder tatsächlichen Grundlage, dass die Erschütterungswirkungen der Zulassung des Vorhabens „nicht zwingend“ entgegenstünden und dass mit den von der Vorhabenträgerin aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
89 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde ohnehin nur darauf ankam, zwingendes Recht, und zwar die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch darüber hinaus für eine sachgerechte Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, von weiteren - gerade auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen - nachteiligen Einwirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, tatsächlich nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den von der Klägerin favorisierten „Klausenpfad“ (Variante A1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbaren Entfernungen ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden.
90 
Ohne entsprechende „belastbare“ Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als nicht „vertretbar“.
91 
Dies gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde auch die bauplanungsrechtliche Situation - und die sie konkretisierenden städtebaulichen Verträge - nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht zu Gunsten der Belange der Klägerin berücksichtigt hat, indem sie selbst hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die unzutreffende, rechtliche Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. des Rechtsamts der Stadt Heidelberg zugrunde gelegt hat. Die bestehende bauplanungsrechtliche Situation wäre indes bei der Abwägung nicht nur als wesentlicher städtebaulicher Belang, sondern auch als schutzwürdiges Interesse der betroffenen Einrichtungen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108) mit besonderem - grundrechtlichen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) - Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies hätte auch dann gegolten, wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n.F. hätte berufen können. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, hätte das Vorliegen eines seit den 1960iger Jahren tatsächlich vorhandenen Universitätsgebiets zugunsten der Klägerin angemessen berücksichtigt werden müssen.
92 
In städtebaulicher Hinsicht hat die Planfeststellungsbehörde zudem übersehen, dass der von ihr in den Vordergrund gerückte „Technologiepark“ jedenfalls ganz überwiegend im Geltungsbereich des „Bebauungsplans Handschuhsheim Langgewann II - Technologiepark Heidelberg“ vom 16.03.2000 liegt. Dieser erklärt aber nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude für zulässig. Zwar sollen dabei auch Forschungseinrichtungen, daneben aber auch Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen zulässig sein. Bei den danach zulässigen Nutzungsarten kann von einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit wie im angrenzenden „Universitätsgebiet“ nicht die Rede sein. Denn auf der durch den Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ für Zwecke der Universität einschließlich Folgeeinrichtungen für Lehre und Forschung festgesetzten Bauvorbehaltsfläche sind lediglich bauliche Anlagen zulässig, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. b) der Besonderen Bauvorschriften).
93 
Schließlich belegt der Hinweis der Planfeststellungsbehörde auf das Fehlen einer - von der Klägerin gar nicht geltend gemachten - Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb, dass die Planfeststellungsbehörde das Gewicht des durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Belangs der Klägerin unterschätzt hat, ihre Forschungseinrichtungen von möglicherweise die Forschung beeinträchtigenden Auswirkungen des Vorhabens soweit als möglich zu verschonen. Diese unzutreffende Gewichtung kommt auch in den Bemerkungen des Vertreters der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, die Universität werde schon „nicht untergehen“, wenn die Straßenbahn durchs Neuenheimer Feld fahre. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Forschungsfreiheit aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeiten noch mehr als beim Eigentum auch mögliche künftige Nutzungen - auch auf den „Erweiterungsflächen“ der Universität - in den Blick zu nehmen waren. Der Umstand, dass solche Nutzungen noch nicht unmittelbar angestanden haben oder dass deren Realisierung aufgrund der bereits erreichten Bebauungsdichte möglicherweise zunächst den Abriss anderer Gebäude bedingte, mag für die Gewichtung dieses Belangs von Bedeutung sein, stellt indessen - nicht zuletzt im Hinblick auf den Prognosehorizont - dessen Abwägungserheblichkeit nicht in Frage. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht Eigentümerin jener „Erweiterungsflächen“ ist. Denn auch diese Flächen liegen im festgesetzten „Universitätsgebiet“ und sind nach dem nach wie vor wirksamen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ grundsätzlich für die universitären Zwecke der Klägerin nutzbar. Insofern leidet die Entscheidung jedenfalls an einer Abwägungsfehlgewichtung, wenn nicht gar an einer Abwägungsdisproportionalität.
94 
Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lassen auch nicht annähernd erkennen, dass insbesondere die von der Klägerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen der Vorhabenträgerin bedingt hätte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere des Interesses der Klägerin, von nachteiligen Auswirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären. Entgegen der Behauptung des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung war der Variante A2 gegenüber der Variante A1, der die Planfeststellungsbehörde durchaus auch gewisse Vorteile attestiert hat, lediglich aufgrund überwiegender Vorteile der Vorzug gegeben worden (a.a.O., S. 336). Solches ließe sich auch nicht bereits mit den angeführten Nachteilen hinsichtlich der Erschließungswirkung begründen (a.a.O., S. 335), zumal sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das jeweilige Fahrgastaufkommen auf die Wendung zurückgezogen hat (S. 321), dass es sich aus ihrer Sicht „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ sei, wenn sich d e m V o r h a b e n t r ä g e r, der als Verkehrsunternehmer das stärkste Interesse habe, ein möglichst hohes Fahrgastpotential auszuschöpfen, die Beibehaltung einer bestehenden Linienführung a u f d r ä n g e (sic!). Entsprechende Abstriche wären hier indes umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufigen Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens bei der Variante A2 auf die weitere Funktionsfähigkeit der derzeit und künftig betroffenen Forschungseinrichtungen der Klägerin erweisen. Über diese hätte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch zunächst selbst Gewissheit verschaffen müssen, auch wenn dies für sie bzw. die hierzu zunächst berufene Anhörungsbehörde mit einem größeren Aufwand verbunden gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin einen besonderen Bedarf einer Straßenbahnverbindung anstatt einer Busverbindung ins Neuenheimer Feld zwar behauptet, jedoch auch nicht annähernd nachvollziehbar belegt hat. Inwiefern dies unbeachtlich sein sollte, weil die Stadt Heidelberg inzwischen eine - Ende 2011 fertiggestellte - aktuellere Verkehrsprognose in Auftrag gegeben habe (S. 129), erschließt sich nicht.
95 
All diese, sich bereits bei der Variantenentscheidung manifestierenden Mängel, die letztlich auf den falschen Prüfungsmaßstab der Planfeststellungsbehörde zurückzuführen sind, setzen sich bei der Entscheidung über die konkrete Trassenführung- und -gestaltung sowie bei der Entscheidung über das dabei vorzusehende Schutzkonzept (einschließlich der verfügten Nebenbestimmungen) fort. Denn auch hier hat sich die Planfeststellungsbehörde jedenfalls ganz überwiegend auf eine reine Evidenz- und Plausibilitätskontrolle zurückgezogen, ob insbesondere durch die von der Anhörungsbehörde vorgeschlagenen Nebenbestimmungen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle eingehalten werden wird oder nicht. Ob wenigstens dies hinsichtlich der besonders kritischen Erschütterungswirkungen und elektromagnetischen Wirkungen sowie der weiteren, von der Klägerin beanstandeten Auswirkungen des Vorhabens tatsächlich gewährleistet sein könnte, bedarf - wie ausgeführt - vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundlegenden Abwägungsmängel keiner Prüfung mehr.
96 
b) Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss sind auch unter Berücksichtigung der mit ihm festgestellten Planänderungen - insbesondere bei Berücksichtigung des im Bereich des Max-Planck-Instituts und der besonders betroffenen Institute der Klägerin vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitts - nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundenen weiteren Abwägungsmängel zu beheben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass einzelne, für die Abwägung erhebliche Umstände - etwa die derzeitige konkrete Betroffenheit bestimmter Geräte bzw. Gerätestandorte - aktuell nachermittelt wurden.
97 
Mit der anlässlich der 1. Planänderung von Amts wegen vorgenommenen „Gesamtbetrachtung“ wurde die bisher im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt. Das war ohne Weiteres zulässig (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG; § 114 Satz 2 VwGO). Insofern hätten sogar neue Erwägungen nachgeschoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1991 - 7 B 65.91 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44). Da nur von „klarstellenden und vertiefenden“ Ausführungen die Rede ist und die Planfeststellungsbehörde Mängel der ursprünglich getroffenen Entscheidung gerade in Abrede gestellt hat, können die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allerdings nur so verstanden werden, dass lediglich die im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt, nicht jedoch eine neue Abwägungsentscheidung getroffen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20.12.1991 - 4 C 25.90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Auch der Sache nach wurde eine solche nicht getroffen. Abgesehen von der nunmehr ausdrücklich erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde die bereits getroffene Abwägungsentscheidung vielmehr nur im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Senatsbeschluss vom 18.12.2014 „überprüft“ und - teilweise - weiter begründet, um sie im Ergebnis zu rechtfertigen und unberührt zu lassen. Allein diesem Zweck dienten auch die „Aktualisierung“ der Gerätestandorte und die Einholung weiterer Gutachten, mit denen lediglich die bisherigen Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens ergänzt wurden. Wurden damit aber bestimmte Probleme nicht - zum Zwecke einer erneuten Abwägung - einer Neubewertung unterzogen, ist für die gerichtliche Kontrolle insoweit auch nicht auf den Zeitpunkt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE136, 291). Dass mit dem Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses tatsächlich keine Fehlerbehebung entsprechend § 75 Abs. 1a LVwVfG beabsichtigt war, haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung schließlich ausdrücklich bestätigt.
98 
Soweit die Planfeststellungsbehörde ihre Variantenentscheidung „ergänzend“ damit zu rechtfertigen versucht hat, dass die Variante A1 tatsächlich frühzeitig hätte ausgeschieden werden können, da sie schon nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei, weil sie offensichtlich „am Bedarf vorbeifahre“ (vgl. S. 95 f.), ist dies jedenfalls aufgrund der im Änderungsplanfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Denn die planfestgestellte Variante sieht zwischen der Haltestelle „Geowissenschaften“, deren Erschließungswirkung - auch nach der vom Planfeststellungsbeschluss für plausibel gehaltenen Sicht der Vorhabenträgerin (vgl. PFB, S. 319 f.) - mit derjenigen der in der Berliner Straße vorhandenen Haltestelle „Technologiepark“ fast vergleichbar ist, bis zur Haltestelle „Kopfklinik“ gar keine weiteren Haltestellen entlang der Straße Im Neuenheimer Feld vor. Soweit der Beklagte und die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren nun maßgeblich darauf abgehoben haben, dass der Einzugsbereich beider Haltestellen bei der Variante A1 nur mit einem geringeren Takt bedient werden könnte, mag dies eventuell auf einen abwägungserheblichen Nachteil dieser Variante führen. Daraus folgt aber nicht, dass diese Variante deshalb schon nicht „zielkonform“ und ungeachtet der mit der Antragsvariante verbundenen Auswirkungen - insbesondere auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin - nicht weiter in den Blick zu nehmen gewesen wäre. Soweit der Vertreter des Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung mit im (geänderten) Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnten Nachteilen - etwa einer notwendigen „Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes“ - zu belegen versucht hat, mag dieser Gesichtspunkt, sollte er zutreffen, gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein.
99 
Auch der Hinweis, dass bei der Variante A1 - allerdings in nicht kompensierter Form - ebenfalls mit Immissionswirkungen in den „Kernbereich“ des Neuenheimer Felds hinein zu rechnen wäre, lässt nicht erkennen, warum diese Variante nicht gleichwohl vorzugswürdiger sein könnte. Denn ungeachtet auch dann zu erwartender Immissionswirkungen verliefe sie doch in deutlich größerem Abstand zu den besonders schutzbedürftigen Einrichtungen und „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, was die Wirksamkeit auch bei der Alternativtrasse vorzusehender Schutzmaßnahmen erhöhte. Soweit die Planfeststellungsbehörde wiederum auf den „Technologiepark“ verweist, lassen ihre Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen, inwiefern sich aus dem „nochmals abgefragten Gerätebestand“ ergeben sollte, dass gleichermaßen empfindliche Geräte tatsächlich in vergleichbarer Entfernung zu den Gleisen eingesetzt würden. Abgesehen davon bliebe wiederum unberücksichtigt, dass dem Sondergebiet „Technologiepark“ eben eine geringere Schutzwürdigkeit als dem im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ als Bauvorbehaltsfläche für die Klägerin ausgewiesenen Sondergebiet „Universität“ zukommt.
100 
Die planänderungsbedingten Verbesserungen hinsichtlich der elektromagnetischen Wirkungen im Bereich der besonders empfindlichen Institute der Klägerin - Realisierung eines stromlosen Abschnitts von Station 2+160 bis 2+439 bei Vergrößerung des Mastabstands und Entfallen der Kompensationsleitungen -, waren für sich genommen noch nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundene Abwägungsfehleinschätzung zu beheben. Abgesehen davon, dass diese Verbesserungen an den anderen Wirkungen des Planvorhabens - insbesondere den Erschütterungs- und Zerschneidungswirkungen - nichts änderten, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach wie vor nicht erkennen, von welchen für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen und Bewertungen die Planfeststellungsbehörde - nicht deren Gutachter - nunmehr ausgegangen ist. Nach wie vor fehlt es an einer für die gerichtliche Kontrolle nachvollziehbaren und fachlich nachprüfbaren Auseinandersetzung mit den elektromagnetischen Auswirkungen (und Erschütterungen) auf den derzeitigen u n d künftigen Forschungsbetrieb. Auch hat die Planfeststellungsbehörde weiterhin davon abgesehen, in Ermangelung gesetzlicher Regelungen selbst festzulegen, wo s i e jeweils die Zumutbarkeitsgrenze ziehen will, jenseits derer sie „lediglich“ noch abzuwägen hat (a.a.O., S. 60; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 - 7 A 14.12 -, NuR 2014, 785).
101 
Die Planfeststellungsbehörde hat sich auch im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht die eingeholten einschlägigen Fachgutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit zu Eigen gemacht. Vielmehr werden deren Ergebnisse im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allenfalls (teilweise) referiert und als Arbeitshypothese unterstellt („Geht man, wie es der V o r h a b e n - t r ä g e r vorsorglich getan hat, von diesem Wert aus…; bei einem u n t e r - s t e l l t e n Grenzwert von 50 nT …, a.a.O., S. 50; „nach dem aktuellen fachlichen K e n n t n i s s t a n d d e s v o r h a b e n t r ä g e r i s c h e n Gutachters“, a.a.O., S. 76). Daran ändern auch die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Einflussgrenzen EMV“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter Nr. I.1.2 des verfügenden Teils nichts. Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ein ihr bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegendes Gutachten von Prof. Dr. V. nunmehr pauschal für überzeugend und „nachvollziehbar“ bezeichnet (a.a.O., S. 79), vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, zumal zahlreiche Einwendungen gegen die elektromagnetische Verträglichkeit im Planfeststellungsbeschluss noch lediglich mit der Begründung zurückgewiesen worden waren, dass "keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte bestünden, dass sich die Aussagen des Gutachters der Vorhabenträgerin als u n v e r t r e t b a r (sic!) darstellen könnten (vgl. insbes. S. 249 ff.). Inwieweit und aus welchen Gründen die Planfeststellungsbehörde nunmehr eine eigene Überzeugung erlangt haben will, obwohl es gerade bei den bisherigen Begründungen verbleiben sollte, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen.
102 
Soweit der Beklagte maßgeblich darauf verweist, dass bereits der Einflussbereich der Straßenbahn in der Berliner Straße einen Großteil des östlichen Neuenheimer Felds überdecke und weitere Störungen - zumal bei den vorgesehenen Schutzvorkehrungen - keine neue Qualität erreichten, lässt sich solches - mangels Feststellung entsprechender Tatsachen und Bewertungen durch die Planfeststellungsbehörde - anhand ihrer „vertieften“ Begründung nicht nachvollziehen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum bei einer solchen Vorbelastung jede weitere Verschlechterung der Umgebungsbedingungen - auch auf den angrenzenden „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, die nach dem Bebauungsplan ebenfalls für universitäre Zwecke nutzbar sind - abwägungsfehlerfrei sein sollte. Ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen zu den damit einhergehenden Schwierigkeiten kann die Klägerin auch nicht abwägungsfehlerfrei auf (aktive) Kompensationsmaßnahmen verwiesen werden. Hinzukommt, dass auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde im unmittelbar an die Trasse angrenzenden Bereich noch eine Einzelfallbetrachtung erforderlich würde. Auch unterstellt die Planfeststellungsbehörde ohne nähere Begründung, dass die von der vorhandenen Straßenbahnstrecke in der Berliner Straße ausgehenden Beeinträchtigungen ungeachtet der Festsetzungen im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ im bisherigen Ausmaß hinzunehmen sind. Nicht nachvollziehbar sind auch ihre Ausführungen zur künftigen Überlagerung elektromagnetischer Wirkungen (a.a.O., S. 78). Es liegt auf der Hand, dass es ungeachtet dessen, ob von einer Überlagerung "im klassischen Sinne" ausgegangen werden und dies im Einzelfall auch einmal zu geringeren Belastungen führen kann, durchaus auch eine Überlagerung i. S. einer Verstärkung bereits bestehender elektromagnetischer Felder mit weiteren einschränkenden Wirkungen auf empfindliche Geräte möglich ist. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde dies gar nicht in Betracht gezogen. Darauf, ob hierbei dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der M.-BBM GmbH (Dr. Ing. G.) Aussagekraft beizumessen war, kommt es nicht mehr entscheidend an. Letztlich belegt auch der Hinweis der Planfeststellungsbehörde (a.a.O., S. 49 f.), ein anderes Gutachten des Fachbüros M.-BBM zu einem ganz anderen Vorhaben - nämlich zur „Mainzelbahn“ in Würzburg - herangezogen zu haben, weil ein in Bezug genommenes Gutachten dieses Fachbüros (noch) nicht zur Verfügung gestellt worden sei, dass nach wie vor gar keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Belangen der Klägerin vorgenommen wurde.
103 
Ohne eine n a c h v o l l z i e h b a r e Feststellung und Bewertung der derzeitigen und künftigen elektromagnetischen Auswirkungen des Vorhabens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass von dem geänderten Planvorhaben insoweit auch deshalb keine - abwägungserheblichen - Beeinträchtigungen (mehr) ausgingen, weil es nicht zuletzt aufgrund der gegebenen Vorbelastung zu keinen Verschlechterungen mehr kommen könne.
104 
Nichts anderes gilt für die von der Klägerin beanstandeten Erschütterungswirkungen. Auch hier fehlt es nach wie vor an einer nachvollziehbaren fachlichen Auseinandersetzung mit den von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf ihren derzeitigen und künftigen Forschungsbetrieb. Der aus sich heraus nicht nachvollziehbare Hinweis, aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, „dass die Vorbelastung bereits teilweise über den Grenzwerten liegt“, vermag eine solche jedenfalls nicht zu ersetzen, zumal sich in dem im Änderungsplanfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen (a.a.O., S. 48, 82) Ausgangsplanfeststellungsbeschluss keine entsprechenden Feststellungen finden. Auch in diesem Zusammenhang genügten die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Standorte erschütterungsempfindlicher Geräte“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter I.1.2 des verfügenden Teils nicht. Weiterhin als bloße Behauptung stellt sich dar, dass es aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung durch den motorisierten Individualverkehr, welche schon heute situationsbedingt Schutzmaßnahmen erfordert haben mag, bei den vorgesehenen schwingungstechnischen Systemen zu keinen weiteren negativen Erschütterungswirkungen mehr käme (a.a.O., S. 83) bzw. diese jedenfalls auf ein auch für Forschungszwecke zumutbares Maß minimiert würden (a.a.O, S. 86), zumal künftig allenfalls Busse entfallen dürften. Vorgesehen ist im Bereich der besonders empfindlichen Forschungseinrichtungen der Klägerin auch nur eine hochelastische Schienenlagerung und kein punktförmig oder flächig gelagertes Messe-Feder-System. Anderes mag hinsichtlich der Erschütterungswirkungen für die Gewächshäuser des Botanischen Gartens der Klägerin gelten, da sich für diese aufgrund der festgestellten Planänderungen nunmehr tatsächliche Verbesserungen ergaben, da die Trasse von diesen nunmehr weiter entfernt geführt wird. Soweit der Beklagte noch auf die Vorbelastung durch Baustellen mit Baukränen verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil solche am jeweiligen Standort nur vorübergehend betrieben werden und insofern nicht die Zumutbarkeit und Abwägungserheblichkeit der von einer dauerhaften Straßenbahntrasse künftig regelmäßig ausgehenden Erschütterungswirkungen herabsetzen bzw. entfallen lassen.
105 
Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss erweisen überdies, dass - unabhängig von dem grundlegenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens - die besondere Bedeutung des festgesetzten (Sonder-)Gebiets „Universität“ gerade für die grundrechtlich geschützten Forschungstätigkeit der Klägerin trotz gegenteiliger Behauptungen mit der Folge einer Abwägungsfehleinschätzung nicht angemessen berücksichtigt wurde. Dies erhellt nicht zuletzt aus dem Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss, dass auch auf dem Universitätsgelände damit zu rechnen sei, dass andere Emittenten vorhanden seien oder hinzukämen und daher von vornherein nicht erwartet werden könne, dass keine elektromagnetischen Felder vorhanden seien oder hinzukämen (S. 51). Auch wenn die in den Universitätskliniken praktizierte „Verknüpfung von Forschung und angewandter Medizin“ eine gewisse Toleranz gegenüber alltäglichen Störquellen bedingen mag (S. 81), führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die Auswirkungen des Planvorhabens nicht mehr abwägungserheblich wären. Inwiefern es schließlich ungeachtet dessen, dass die Variante „Mittellage“ verworfen wurde, vorhabenbedingt zu einer erheblichen Verminderung des bisherigen Aufkommens an Individual- und Omnibusverkehr und damit verbundener Störungen käme (S. 82), wird im Änderungsplanfeststellungsbeschluss auch nicht annähernd nachvollziehbar aufgezeigt.
106 
c) Den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträgen ist - ganz überwiegend mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen - nicht nachzugehen.
107 
Der Beklagte und die Beigeladene übersehen mit ihren Beweisangeboten bereits, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Planfeststellungsbehörde ist, die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Insofern kann ein von der Planfeststellungsbehörde zu verantwortendes grundlegendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, an dem die „Abwägung“ im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss leidet, insbesondere nicht durch gerichtlichen Sachverständigenbeweis ausgeglichen und damit gleichsam „geheilt“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1988 - 4 C 32.86, 4 C 33.86 -, Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177; Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, ESVGH 45, 109). Demzufolge brauchte den auf eine solche Beweiserhebung gerichteten Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen zu werden. Sie zielen auf die erstmalige Klärung von Sachverhalten, die zwar für eine sachgerechte Abwägung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung gewesen sind, von dieser jedoch - aufgrund ihres falschen Prüfungsmaßstabs - so bislang gar nicht festgestellt und ihrer Entscheidung daher auch nicht zugrunde gelegt worden sind. Dass damit teilweise einzelne Annahmen der Gutachter der Vorhabenträgerin - durch „Sachverständigenkontrollgutachten“ - verifiziert werden sollen, ändert nichts. Denn diese Annahmen hat sich die Planfeststellungsbehörde aufgrund ihrer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung nicht zu eigen gemacht.
108 
Im Übrigen sind die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit die Beweisanträge nicht schon auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet sind, auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil entsprechende Beweisergebnisse an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten. Insbesondere verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf schutzwürdige Belange der Klägerin. Tatsächlich ist die Planfeststellungsbehörde auch nur einer möglichen Beeinflussung vorhandener Geräte an ihren derzeitigen Standorten - bei Unterstellung bestimmter, von der Klägerin freilich teilweise in Frage gestellter Grenzwerte - nachgegangen. Zukünftige Entwicklungen konkret zu berücksichtigen, hielt sie demgegenüber für unmöglich, da die künftig anzuschaffenden Geräte ja nicht bekannt seien (a.a.O., S. 49). Dennoch ging sie ohne weiteres und ohne dies ansatzweise zu begründen davon aus, dass der Klägerin noch genügend Entwicklungsflächen verblieben (a.a.O., S. 49). Dabei wären gerade die Unwägbarkeiten hinsichtlich einer Fortführung der bisher ausgeübten Forschungstätigkeit infolge neuer (noch empfindlicherer) Gerätegenerationen und damit möglicherweise einhergehender höherer Anforderungen an den Aufstellort bei der Planung einer Straßenbahntrasse durch das Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ zu berücksichtigen gewesen. Denn ohne Berücksichtigung künftiger - wenn auch noch nicht konkret absehbarer - technischer Entwicklungen ist Forschung kaum vorstellbar. Davon, dass die oben festgestellten Abwägungsfehler unbeachtlich geworden wären, weil die Belange der Klägerin tatsächlich nicht (mehr) abwägungserheblich gewesen wären, kann danach nicht die Rede sein.
109 
Dazu, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit sie nicht schon ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind, an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten und insofern nicht entscheidungserheblich waren, bleibt hinsichtlich der einzelnen Beweisanträge noch das Folgende auszuführen:
110 
Soweit der Beklagte durch Einnahme eines Augenscheins eine „erhebliche Bautätigkeit“ innerhalb des Neuenheimer Felds festgestellt wissen will (Nr. 1), ist nicht ersichtlich, inwiefern damit verbundene - typischerweise vorübergehende - Beeinträchtigungen - dazu führten, dass der Belang der Klägerin, von d a u e r h a f t e n nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens verschont zu bleiben, nicht mehr abwägungserheblich gewesen wäre, sodass letztere von der Planfeststellungsbehörde nicht mehr näher zu ermitteln und zu bewerten gewesen wären.
111 
Inwiefern die ebenfalls durch eine Inaugenscheinnahme unter Beweis gestellte „erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in „Stoßzeiten“ (Nr. 2) die unterbliebene, jedoch gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einer aktuellen V e r k e h r s p r o g n o s e durch die Planfeststellungsbehörde erübrigte, ist ebenso wenig zu erkennen.
112 
Auch die vom Beklagte beantragten „Sachverständigenkontrollgutachten“ über die fachliche und sachliche Richtigkeit „der“ Gutachten von Prof. Dr. V. und von Dr. Lenz beantragt hat Nr. 3 u. 16) machten die unterbliebene, indes gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den sachverständigen Annahmen der Gutachter durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich.
113 
Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die im Neuenheimer Feld eingesetzten Busse elektromagnetische Auswirkungen bis zu 200 nT erzeugen könnten (Nr. 3), erübrigten solche nicht eine genaue Ermittlung und Bewertung der für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde.
114 
Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten über die von den im Neuenheimer Feld eingesetzten Kräne ausgehenden elektromagnetischen Auswirkungen beantragt hat (Nr. 5), welches erweisen solle, dass diese kritischer als eine vorbeifahrende Straßenbahn seien, machten auch solche - vorübergehende - Auswirkungen eine genaue Ermittlung und Bewertung der d a u e r h a f t e n für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich.
115 
Ähnlich verhält es sich, soweit der Beklagte durch Zeugenbeweis geklärt wissen will, dass „tagtäglich elektromagnetisch und erschütterungstechnisch sensible Geräte neben Straßenbahnen aufgestellt und betrieben“ würden (Nr. 7), bestimmte optische Geräte eines Herstellers auch bei einer regulären Straßenbahn im Abstand von 5 Metern unter aktiver Kompensation funktionsfähig seien (Nr. 8) und bestimmte Geräte eines anderen Herstellers im Abstand von 40 m zu einer regulären Straßenbahn betrieben werden könnten (Nr. 11). Denn der Umstand, dass ganz bestimmte Forschungsgeräte, zu denen die Zeugen Angaben machen könnten, irgendwo in bestimmten Abständen zur Straßenbahn tatsächlich aufgestellt und - irgendwie, nach ganz bestimmten Maßgaben - betrieben werden können, änderte nichts daran, dass eine sachgerechte, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende Abwägung die Ermittlung voraussetzte, inwieweit sich die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin nutzbaren Flächen durch die von dem Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen künftig verschlechtern werden.
116 
Letztlich dasselbe gilt für die vom Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Tatsache (Nr. 12), dass eine passive Kompensation insbesondere bei Elektronenmikroskopen möglich und wirkungsvoll sei und aktive mit passiven Schutzmaßnahmen kombinierbar seien. Denn für eine sachgerechte Abwägung der Belange der Klägerin genügte nicht die Klärung, ob Schutzmaßnahmen - mit welchem Aufwand auch immer - möglich sind, vielmehr setzte eine solche Ermittlungen voraus, inwieweit sich die Forschungsbedingungen auf den dafür nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Flächen verschlechterten. Hierbei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin aufgezeigten Grenzen und nicht ohne weiteres hinzunehmenden abwägungserheblichen Nachteilen solcher Schutzmaßnahmen auseinanderzusetzen.
117 
Für die Beweisanträge der Beigeladenen gilt letztlich nichts anderes:
118 
Soweit die Beigeladene durch Sachverständigengutachten geklärt wissen will, dass durch das planfestgestellte Vorhaben außerhalb der im Lageplan festgestellten roten und grünen Bereiche keine magnetischen Felder mit einer Feldstärke über 50 nT erzeugt würden (Nr. 1), würde dies die unterbliebene, jedoch gebotene Auseinandersetzung mit den entsprechenden - im Planfeststellungsbeschluss lediglich referierten - Annahmen des Gutachters und den von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Anforderungen - teilweise 20 nT - nicht erübrigen.
119 
Soweit sie durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat (Nr. 2 u. 3), dass innerhalb der grün dargestellten Bereiche EMV-empfindliche Geräte mit aktiver Kompensation nach einer Einzelfallprüfung und auch in den roten Bereichen nach einer Einzelfallprüfung aufgestellt werden könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf ankam, ob Geräte derzeit - mit welchem Aufwand auch immer - in Trassennähe aufgestellt werden können, sondern inwieweit sich durch das Vorhaben die Bedingungen für die Spitzenforschung auf den hierfür vorgesehenen Flächen verschlechterten. Dabei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin geltend gemachten - abwägungserheblichen - Unzuträglichkeiten auseinanderzusetzen gehabt.
120 
Ähnlich verhält es sich bei dem von ihr beantragten Sachverständigen- bzw. Zeugenbeweis, mit dem sie unter Beweis gestellt hat, dass die Klägerin in den im Lageplan rot, grün und blau dargestellten Bereichen bereits heute EMV-empfindliche Geräte betreibe (Nr. 4). Auch hier kam es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf an, ob derzeit in diesen Bereichen störungsempfindliche Geräte aufgestellt sind und - irgendwie - betrieben werden, sondern darauf, inwieweit sich durch die vom Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin insgesamt nutzbaren Flächen künftig verschlechtern werden. Auch hier verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin.
121 
Soweit die Beigeladene die Einholung amtlicher Auskünfte beim Universitätsbauamt und beim Baurechtsamt der Stadt Heidelberg zum Beweis der Tatsache beantragt hat (Nr. 5), dass keine konkreten Planungen der Klägerin für den Einsatz solcher Geräte im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorlägen, welche auch bei aktiver Kompensation nicht betrieben werden könnten, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass es für die Aufstellung von Geräten nicht ohne weiteres eines baurechtlichen Verfahrens bedarf. Schließlich war eine etwaige Verschlechterung der künftigen Standortbedingungen unabhängig davon abwägungserheblich, ob die Klägerin bereits konkrete Planungen für den Einsatz weiterer empfindlicher Geräte verfolgt hat.
122 
Soweit die Beigeladene noch unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass es für die erschütterungsempfindlichen Geräte - auch hinsichtlich der Nano-D-Anforderungen - planbedingt zu keiner Verschlechterung komme (Nr. 6), kam es tatsächlich nicht nur auf eine Verschlechterung für die bereits derzeit betriebenen Geräte an. Soweit darüber hinaus unter Beweis gestellt wird, es werde noch nicht einmal die bestehende Vorbelastung erhöht, ist dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet. Denn für ihre Behauptung fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 4 BN 25.10 -). Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich für alle für eine Aufstellung solcher Geräte in Betracht kommenden Flächen die (zu berücksichtigende) Vorbelastung planbedingt nicht erhöhte, liegen nicht vor; solche lassen sich insbesondere auch dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht entnehmen.
123 
4. Nach alldem liegen nach wie vor offensichtliche Mängel der Abwägung vor, die - wie ausgeführt - bereits auf die Variantenwahl und damit jedenfalls auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und auch nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten (vgl. § 29 Abs. 8 PBefG).
124 
Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Variantenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können dagegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008 - 9 B 28.08 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <268> u. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>). Die Unzulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens hängt danach zwar nicht allein von der "Bedeutung und großen Zahl fehlgewichteter Belange" ab. Vielmehr muss von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008, a.a.O.).
125 
Dies ist hier der Fall. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet an schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die schon aufgrund der bei der Variantenprüfung unterlaufenen Fehler und des nahezu vollständigen Abwägungsausfalls oder doch umfassenden Abwägungsdefizits die Planung als Ganzes in Frage stellen. Hinzukommt, dass der Planung einer Straßenbahn durch das (Sonder-)Gebiet „Universität“ derzeit ohnehin der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg entgegensteht, woran sich bei realistischer Betrachtung auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Zwar wird die Anwendung des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren von zusätzlichen Entscheidungen anderer Organe abhinge (vgl. BVerwG, Urt. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -,BVerwGE 138, 226 zur Anpassung eines Flächennutzungsplans; Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.). Dies kann freilich nicht gelten, wenn zunächst in einem umfangreichen und zeitaufwändigen Verfahren ein dem Vorhaben entgegenstehender Bebauungsplan in seinen Grundzügen geändert werden müsste, dessen Einleitung und Ergebnis sich auch nicht entfernt absehen lässt. Doch selbst dann, wenn eine Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren auch in einem solchen Fall möglich wäre, käme hier eine Planerhaltung nicht mehr in Betracht. Denn die Planung einer Straßenbahn durch ein (jedenfalls vorhandenes) Universitätsgebiet setzte im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden, einer weiteren Forschungstätigkeit abträglichen Auswirkungen eine sorgfältige Abwägung mit dem grundrechtlich geschützten Belang der Forschungsfreiheit der Universität voraus, die hier - nicht zuletzt aufgrund eines falschen Prüfungsmaßstabs und eines dadurch bedingten nahezu umfassenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits - nunmehr bezogen auf eine neue Sach- und Rechtslage - erstmals getroffen werden müsste. Zu diesem Zwecke müsste der Planfeststellungsbeschluss zumindest in seinem Begründungsteil gänzlich neugefasst werden, sodass von einer „Aufrechterhaltung“ der ursprünglichen Entscheidung selbst dann nicht mehr gesprochen werden könnte, wenn letzten Endes wieder dieselbe Variante planfestgestellt würde. Hinzukommt, dass die Planunterlagen bislang weder eine nachvollziehbare Variantenuntersuchung noch eine nachvollziehbare Bedarfsprognose enthalten. Ohne entsprechende nachvollziehbare - und aktualisierte - Planunterlagen ist eine sachgerechte Abwägungsentscheidung jedoch nicht möglich. Insofern müsste das Planfeststellungsverfahren zumindest ab dem Anhörungsverfahren wiederholt werden. Sinn und Zweck der Planerhaltungsvorschriften ist jedoch die Vermeidung eines erneuten, umfangreichen und zeitaufwändigen Planfeststellungsverfahrens (vgl. Deutsch, in Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 75 Rn. 121). Dies ist jedoch von vornherein nicht erreichbar, wenn nicht nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten intakten Gesamtplanung in Rede stehen, sondern - nach einem umfangreichen und zeitaufwendigen Bebauungsplanverfahren - erstmals umfassend neu abzuwägen ist. Die in einem solchen Fall gebotene umfassende Ergebnisoffenheit lässt sich auch nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren gewährleisten (vgl. hierzu Deutsch, a.a.O., § 75 Rn. 123).
126 
Ist damit der - auch nicht hinsichtlich einzelner Streckenabschnitte teilbare - Planfeststellungsbeschluss bereits nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 PBefG in vollem Umfang aufzuheben, kann dahinstehen, ob sich auch aus § 4 Abs. 3 u. 1 UmwRG ein Aufhebungsanspruch ergäbe.
127 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
128 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
129 
Beschluss vom 10. Mai 2016
130 
Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013; hierzu bereits den Senatsbeschl. v. 18.12.2014 - 5 S 1444/14 -).
131 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
46 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig (I.) und begründet (II.). Über die (höchst-)hilfsweise gestellten Klageanträge ist daher nicht zu entscheiden.
I.
47 
Die Klage ist, soweit sie auf eine Aufhebung des - geänderten - Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.
48 
1. Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
49 
2. Die Klage ist am letzten Tage der mit (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 30.06.2014 in Lauf gesetzten einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG) und damit rechtzeitig erhoben worden. Bei der Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses war diese Frist nicht zu beachten, da die verbleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile inhaltlich unteilbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15).
50 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); insbesondere steht nicht etwa ein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Die Klägerin macht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Grundrechtsfähigkeit nach Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. 16.01.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <261 f.>, juris Rn. 22) ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), jedenfalls hinreichend geltend, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eines eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt zu sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Denn ihr Interesse, dass ihre im Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans "Neues Universitätsgebiet" gelegenen Forschungseinrichtungen und Erweiterungsflächen keinen nachteiligen Wirkungen des planfestgestellte Vorhabens - wie Erschütterungen und elektromagnetischen Feldern - ausgesetzt werden, die ihrer Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, stellt einen solchen Belang dar. Dies folgt letztlich aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das den öffentlichen Einrichtungen, die Wissenschafts- und/oder Forschungszwecken dienen, unmittelbar zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht nur bei (unmittelbaren) Eingriffen in organisatorische Strukturen, sondern auch dann berührt, wenn, was hier in Betracht kommt, die geschützte Betätigung (mittelbar) faktisch behindert wird. Denn die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt das Einstehen des Staates für die Idee einer freien Wissenschaft und Forschung und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein und verpflichtet den Staat, sein Handeln positiv danach einzurichten, d. h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 <114>; Urt. v. 10.03.1992, a.a.O.). Dass die Klägerin nicht auch Eigentümerin der für ihre Forschungstätigkeit benötigten Dienstgebäude, -räume und -grundstücke ist, diese ihr vielmehr vom Land Baden-Württemberg lediglich im Wege der Zuweisung bereit gestellt wurden bzw. werden (vgl. VwV Liegenschaften v. 28.12.2011 - Az.: 4-3322.0/23 -, GABl. 2012, 6 ff.), ändert nichts. Dies verdeutlicht nur, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Bestandsschutz vermittelt. Der Klägerin geht es jedoch nicht um Bestandsschutz, sondern um Funktionsschutz ihrer fortbestehenden Einrichtungen (vgl. Bethge, in Sachs, GG 7. A. 2014, Art. 5 Rn. 216). Dabei ist zu beachten, dass Forschung aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeit auf Langfristigkeit und Stetigkeit angelegt ist (vgl. Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Bd. IV 2011, § 100 Rn. 41).
51 
Ob die Klägerin tatsächlich (noch) in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt wird oder dies aufgrund umfangreicher Schutzmaßnahmen und planfestgestellter Änderungen (inzwischen) ausgeschlossen sein könnte, ist keine Frage der Klagebefugnis, sondern der Begründetheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 
4. Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG; vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, § 70 LVwVfG).
II.
53 
Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27.01.2016 für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld" ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Er verstößt gegen § 30 Abs. 1 oder jedenfalls Abs. 3 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 und gegen das Abwägungsgebot nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Da diese erheblichen, die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellenden Mängel bei der Abwägung weder durch Planergänzung noch durch ein ergänzendes verfahren behoben werden können, ist der Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG).
54 
Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Gestalt sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG, insbesondere § 76 Abs. 1 LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
55 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt dem Vorhaben allerdings nicht schon die erforderliche Planrechtfertigung. Insofern kann offen bleiben, ob sich die Klägerin als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern nur mittelbar in ihrer Forschungsfreiheit Betroffene überhaupt auf ein Fehlen der Planrechtfertigung etwa deshalb berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95), weil dieses Erfordernis eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116).
56 
Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist bereits dann erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - hier des Personenbeförderungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich bzw. vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier aufgrund der mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung, den öffentlichen Personennahverkehr im Neuenheimer Feld zu verbessern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 56.04 -, BVerwGE 123, 286; Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13), der Fall. Denn das Personenbeförderungsgesetz verfolgt insbesondere das Ziel einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Orts- oder Nachbarschaftsbereich (vgl. §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG; auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG; hierzu OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360). Dass ein konkreter Bedarf einer Straßenbahnverbindung ins Neuenheimer Feld im Erläuterungsbericht auch nicht ansatzweise durch nachvollziehbare Angaben belegt wird (a.a.O., S. 14), ist zwar im Rahmen der Abwägung von Bedeutung, stellt aber nicht schon die Planrechtfertigung in Frage; denn von einem "offensichtlichen planerischen Missgriff" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237) kann aus diesem Grund noch nicht gesprochen werden.
57 
Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung bestehen auch nicht deshalb, weil das Vorhaben nicht realisierbar wäre. Die Planrechtfertigung bestünde unter diesem Gesichtspunkt nur dann nicht, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auszuschließen war, weil sie nicht beabsichtigt oder objektiv ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 533 m.N.).
58 
Allein der Umstand, dass ein Vorhaben wegen ihm derzeit entgegenstehender, im Wege der Abwägung nicht überwindbarer zwingender Rechtsvorschriften nicht zugelassen werden kann, lässt die Planrechtfertigung allerdings noch nicht entfallen. Insofern ist die Planrechtfertigung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet" derzeit einer Zulassung des Vorhabens entgegensteht (dazu unter 2.), zumal dieser aufgehoben oder geändert werden könnte. Dass das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt wegen der mit dem Abriss des Gebäudes INF 154 „im Vorfeld“ verbundenen Wirkungen nicht realisierbar wäre, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die für die (zur Entwässerung der Gleisanlage) vorgesehene Abwasserversickerung noch erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nicht noch - entsprechend den unionsrechtlichen Anforderungen an die Gewässerverträglichkeit - erteilt werden könnte. Abgesehen davon könnte das anfallende Abwasser auch anderweit beseitigt werden.
59 
Dass das Vorhaben bislang möglicherweise nicht derart in das GVFG-Bundesprogramm 2013 bis 2017 aufgenommen ist, dass eine Finanzierung mit GVFG-Mittel zu erwarten ist, stellt die Planrechtfertigung ebenso wenig in Frage (vgl. HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360; OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319). Denn die Finanzierung eines planfestgestellten Vorhabens ist im Rahmen der Planrechtfertigung nur von Bedeutung, wenn sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und damit die Realisierung des Vorhabens eindeutig nicht möglich ist (vgl. Senatsurt., Urt. v. 06.04.2006 – 5 S 847/05 –, UPR 2006, 454; Urt. v. 02.11.2004 – 5 S 1063/04 –, UPR 2005, 118) bzw. dem Vorhaben „unüberwindliche“ finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.
60 
Die erforderliche Planrechtfertigung lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sei von den für die Durchführung maßgeblich Verantwortlichen in Wahrheit gar nicht mehr beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123). Ausweislich eines Vermerks für die Regierungspräsidentin vom 24.04.2015 (vgl. /41 der Verfahrensakten betreffend die 1. Planänderung) hatte sich der Leiter des Amts für Verkehrsmanagement der Stadt Heidelberg, die immerhin mittelbar mit 27,8 % Gesellschaftsanteilen und unmittelbar mit 25% Stimmanteilen an der Beigeladenen beteiligt ist, allerdings dahin geäußert, dass Oberbürgermeister W. das Verfahren nur weiterbetreibe, um später sagen zu können, dass die Kläger ihnen die Straßenbahn „kaputt gemacht“ hätten. Insofern war nach dem Vermerk auch bei der Planfeststellungsbehörde der Eindruck entstanden, dass vor allem die Stadt Heidelberg nicht mehr an einer Realisierung der Straßenbahn interessiert sei, sondern man die Suche nach einem „Sündenbock“ aufgenommen habe. Zwar beurteilt sich die Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben gerade in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses. Die Beigeladene hat jene Äußerungen jedoch inzwischen relativiert und erklärt, dass sie - und auch die Stadt Heidelberg als ihre Gesellschafterin - nach wie vor an dem Vorhaben festgehalten hätten. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel mehr geäußert.
61 
2. Die Zulassung des Planvorhabens im Neuenheimer Feld ist jedoch rechtswidrig und verletzt dadurch die Klägerin in ihren Rechten, weil sie zwingenden, auch nicht durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB überwindbaren Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 widerspricht (vgl. § 30 BauGB), die auch dem Schutz der Klägerin dienen.
62 
a) Die planfestgestellte Straßenbahntrasse durchschneidet nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität (vgl. § 8 Abs. 2c AufbauG), sondern verläuft innerhalb der Baugrenzen (vgl. § 8 Abs. 2e AufbauG) für die dort allein zulässigen baulichen Anlagen, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. B. a) Art der Nutzung). Ö f f e n t l i c h e Verkehrsanlagen sind innerhalb dieser Grenzen nicht vorgesehen. Solche sind im Bebauungsplan vielmehr bewusst nicht festgesetzt worden, um das Gebiet, das einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entspricht („Hochschulgebiet“), künftig - mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte - in sich geschlossen und vom öffentlichen Verkehr frei zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87); die Tiergartenstraße sollte aus diesem Grunde als öffentlicher Weg eingezogen werden. Insoweit sollte auch eine abschließende Regelung getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Daran ändert nichts, dass sich der Erläuterungsbericht verschiedentlich zur verkehrlichen Erschließung verhält, denn insoweit sollten gerade keine bzw. noch keine Regelungen getroffen werden. Die angesprochenen Verkehrsflächen sollten nach den Vorstellungen des Plangebers zudem außerhalb der Baugrenze vorgesehen werden bzw. - wie die damals noch vorhandene OEG-Güterlinie - dorthin verlegt werden. Aus Rücksicht auf eine künftige Außenerschließung blieben die Baugrenzen auch hinter der Bauvorbehaltsflächengrenze zurück. Dass es, worauf der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 31.03.2016 hingewiesen hat, bei der Aufstellung älterer Bebauungspläne für die angrenzenden Gebiete - etwa des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - Frankfurter Straße“ vom 19.05.1956 - noch planerische Überlegungen zu einer öffentlichen Erschließung auch von Teilen des Gebiets westlich der Frankfurter (bzw. Berliner) Straße gegeben hat, ist für die Auslegung des später aufgestellten Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ nicht von Bedeutung. Denn weder der Erläuterungsbericht noch der Bebauungsplan selbst knüpft an diese Vorstellungen an. Insbesondere findet sich darin kein „Querstraßenanschluss“ zur Tiergartenstraße mehr, wie er im Bebauungsplan vom 19.05.1956 noch als „geplant, aber nicht festzustellen“ eingetragen war.
63 
Anders als die Planfeststellungsbehörde meint, stellt das planfestgestellte Vorhaben auch keine nach dem Bebauungsplan zulässige „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Damit sind ersichtlich nur der Versorgung des Gebiets dienende Nebenanlagen gemeint (vgl. § 14 Abs. 2 BauNVO).
64 
b) Der entsprechend § 173 Abs. 3 BBauGB 1960 übergeleitete Bebauungsplan ist, jedenfalls was die hier in Rede stehende(n) Festsetzunge(en) angeht, entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die sich insoweit zudem möglicherweise eine ihr nicht zustehende Normverwerfungskompetenz angemaßt hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 09.09.2015 - 3 S 276/15 VBlBW 2016, 27 -), wirksam; er ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden.
65 
aa) Anhaltspunkte dafür, dass bei der Aufstellung des Plans das Verfahren nach dem Badischen Ortsstraßengesetz (OStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.10.1936 (GVBl S. 179), 19.06.1937 (GVBl S. 245) nicht eingehalten worden wäre (vgl. § 9 AufbauG), sind nicht ersichtlich. Der Planentwurf vom 28.07.1960 war vom Gemeinderat (vgl. § 3 Abs. 1 OStG) der Stadt Heidelberg am 27.04.1961 beschlossen und vom Regierungspräsidium Nordbaden als zuständiger Aufsichtsbehörde (vgl. § 10 AufbauG) genehmigt worden. Er war mit seiner endgültigen Feststellung nach § 3 Abs. 6 OStG wirksam und am 13.10.1961 verkündet worden; der Ausfertigungsvermerk findet sich auf der Gemeinderatsvorlage vom 22.02.1961, auf der auch die Beschlussfassung vom 27.04.1961 dokumentiert ist.
66 
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan den nach der Übergangsvorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.06.1960 weiterhin maßgeblichen Vorschriften des § 8 des württembergisch-badischen Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl S. 127), 16.05.1949 (RegBl S. 87) widerspräche. Die vom Beklagten als Beleg für seine gegenteilige Auffassung aufgestellten Rechtsbehauptungen treffen nicht zu. Das württembergisch-badische Aufbaugesetz erforderte keineswegs eine hinreichend konkretisierte Planung, in der a l l e in § 8 Abs. 1 Satz 2 AufbauG angesprochenen Gesichtspunkte der städtebaulichen Entwicklung zu regeln waren, was die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans ausgeschlossen hätte. So sah § 7 Abs. 1 AufbauG - insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB vergleichbar - vor, dass die Gemeinden n a c h B e d ü r f n i s Bebauungspläne aufzustellen haben, w e n n die Entwicklung dies e r f o r d e r t. § 8 Abs. 1 AufbauG sah auch - vergleichbar mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB - nur die B e r ü c k s i c h t i g u n g verschiedener Bedürfnisse vor. Auch aus § 8 Abs. 2 AufbauG folgt nichts anderes. Dass die Bebauungspläne die dort aufgeführten Festsetzungen in Lageplänen enthalten mussten, kann nur so verstanden werden, dass diese, so sie nach § 7 Abs. 1 AufbauG erforderlich waren, auch in den Lageplänen darzustellen waren (vgl. auch den Ersten Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 05.02.1949 Nr. 6672/IV zu § 8 Abs. 2); dies ist hier erfolgt. Die gegenteilige Auslegung des Beklagten, die entgegen seiner Ansicht auch nicht durch das von ihm insoweit in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.1959 - II 170/58 - gestützt wird, führte zu dem absurden Ergebnis, dass ein Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass er zur Gewährleistung des Wiederaufbaus (vgl. § 1 Abs. 1 AufbauG) dringend erforderlich war, nicht hätte aufgestellt werden können, wenn für einzelne Festsetzungen (etwa nach § 8 Abs. 2f AufbauG) überhaupt kein Bedarf bestand. Von einem „Äquivalent zur Planzeichenverordnung“ kann allerdings nicht gesprochen werden. Denn die für die Darstellung zu verwendenden Planzeichen ergaben sich nach wie vor aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern vom 06.07.1939 Nr. 56552 (BaVBl S. 787, vgl. hierzu den Ersten Durchführungserlass, a.a.O., zu §§ 7-11 a.E.). Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich um einen einfachen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 3 BauGB handelt; allein daraus, dass er keine positiven Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen enthält, dürfte sich letzteres aufgrund der beabsichtigten abschließenden Regelung freilich noch nicht ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998, a.a.O.). Öffentliche Verkehrsflächen waren auch nicht deshalb erforderlich, weil - wie der Beklagte meint - öffentliche Einrichtungen ausschließlich durch öffentliche und nicht durch - tatsächlich öffentlichen Verkehr zulassende - Privatstraßen erschlossen werden könnten. Vielmehr kann die Binnenerschließung zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Flächen durchaus durch Privatstraßen erfolgen, wenn diese - wie hier - ihrerseits an öffentliche Straßen angeschlossen sind (Außenerschließung). Sollte die „wenig benutzte“ Güterlinie der OEG - wie die Beigeladene geltend macht - bei Erlass des Bebauungsplans noch betrieben worden sein, führte dies zwar, da der Bebauungsplan deren Bestand unberührt ließ, zu einem gewissen Nutzungskonflikt. Dieser sollte und konnte jedoch durch eine spätere Aufhebung oder Verlegung gelöst werden, da die OEG dem nicht entgegengetreten war, sondern lediglich beanstandet hatte, dass nicht bereits der Bebauungsplan dies vorsah (/169 der Bebauungsplanakten). Insofern kann darin auch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot und damit auch nicht gegen das allgemeine Gebot gerechter Abwägung gesehen werden, was eine Überleitung des Bebauungsplans ausgeschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67).
67 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht inzwischen dadurch funktionslos geworden, dass auf den vom Land Baden-Württemberg im Zuge der mit der Stadt Heidelberg in den Jahren 1969/70 geschlossenen städtebaulichen Verträge im Universitätsgebiet hergestellten Privatstraßen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet und die sog. Nordtrasse (heute Straße Im Neuenheimer Feld) seitdem - weil der Kurpfalzring bislang nicht ausgebaut worden ist - nach wie vor für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Nordtrasse ist für den öffentlichen Durchgangsverkehr von vornherein nur bis zur Fertigstellung des im Generalverkehrsplan 1969 vorgesehenen Ausbaus des Kurpfalzrings (Klausenpfad) gewidmet worden; nach dessen Fertigstellung soll sie von der Stadt entschädigungslos entwidmet werden (vgl. die dem Vertrag v. 06.11.1969 anliegende, vom Land gewählte Alternative A, Anl. 3 zum Antragsschriftsatz der Klägerin v. 30.03.2014 - 5 S 1444/14 -). Auch wenn damit eine vollständige Verwirklichung des mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziels, das Gebiet insbesondere von Durchgangsverkehr frei zu halten, derzeit teilweise - nämlich im Bereich der vorhandenen Trasse der Straße Im Neuenheimer Feld - auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheinen mag, ist der Bebauungsplan doch nach wie vor geeignet, die Herstellung weiterer Verkehrsflächen, zumal für ein schienengebundenes öffentliches Verkehrsmittel zu verhindern, die das Gebiet weiter zerschneiden und die Möglichkeiten der Klägerin, das Gebiet nach ihren Bedürfnissen zu gestalten, weiter beschneiden würden. Damit würde letztlich die seinerzeit beabsichtigte „Geschlossenheit“ des festgesetzten Universitätsgebiets konterkariert.
68 
c) Auch eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht und konnte daher auch nicht - wie nunmehr ausdrücklich geschehen - rechtmäßig im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden, sollte sich die Konzentrationswirkung überhaupt auf eine solche Entscheidung erstrecken. Denn durch das Vorhaben werden bereits die „Grundzüge der Planung“ berührt. Ob diese berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Dies ist hier der Fall, da das Planvorhaben dem Grundkonzept, das Gebiet in sich geschlossen und vom - gebietsunverträglichen - öffentlichen (Durchgangs-) Verkehr weitgehend frei zu halten, ungeachtet der bereits Jahrzehnte andauernden Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Straßenverkehr diametral zuwiderläuft. Anders als in dem Falle, der dem Senatsurteil vom 15.10.2004 (a.a.O.) zugrunde lag, geht es nicht nur darum, dass das Vorhaben die Bauvorbehaltsfläche innerhalb der Baugrenze für die Universität um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert. Darüber hinaus kann aufgrund der defizitären Ermittlung und Bewertung der gegenläufigen Belange - auch derjenigen der Klägerin - derzeit auch nicht vom Vorliegen der übrigen Befreiungsvoraussetzungen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, § 31 Abs. 2 BauGB a.E.) ausgegangen werden.
69 
d) Das planfestgestellte Vorhaben kann entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen auch nicht das sog. Fachplanungsprivileg nach § 38 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Für die Zuerkennung des grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde ist nach der Neufassung der Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 (BGBl S. 2081) nicht mehr auf die voraussichtliche planerische Kraft der im Einzelfall betroffenen Gemeinde, sondern auf die überörtlichen Bezüge des Vorhabens abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000 - 11 VR 5.00 -, UPR 2001, 33). Solche sind bei dem Bau von Straßenbahnen - anders als etwa bei Vorhaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51) und dem Bundesfernstraßengesetz allerdings nicht schon durch die durch das Fachplanungsgesetz - hier das Personenbeförderungsgesetz - begründete nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit indiziert, mögen sie auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im O r t s- oder Nachbarschaftsbereich dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG; § 8 Abs. 1 PBefG, § 2 Abs. 5 AEG). Dienen sie wie hier der Beförderung von Personen im O r t s verkehr und wird nur das Gebiet einer Gemeinde berührt, kommt dem Vorhaben typischerweise keine überörtliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Daran ändert auch der vom Beklagten und der Beigeladenen angeführte Umstand nichts, dass der Personennahverkehr überwiegend - wie auch hier - in Verkehrsverbünden organisiert ist (vgl. Runkel, a.a.O., § 38 Rn. 152), denn daraus folgt noch nicht die „Einbettung“ eines konkreten Straßenbahnvorhabens in ein überörtliches Verkehrsnetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000, a.a.O.). Denn allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Verkehrsverbund kommt noch nicht jeder Teilstrecke die gleiche, gegebenenfalls überörtliche Bedeutung in diesem Verkehrsnetz zu. Warum es sich deshalb anders verhalten sollte, weil mit der planfestgestellten Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung - insbesondere die im Neuenheimer Feld liegenden Universitätskliniken - erschlossen werden sollen, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte und die Beigeladene übersehen, dass es um die überörtliche Bedeutung des Planvorhabens und nicht der von ihm erschlossenen öffentlichen Einrichtungen geht. Insofern kann die überörtliche Bedeutung auch nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die „Universitätslinie“ Teil einer Straßenbahnverbindung vom bzw. zum Heidelberger Hauptbahnhof ist. Nach ihrer Argumentation käme letztlich jedem noch so unbedeutenden Straßenbahnvorhaben in einem Oberzentrum überörtliche oder gar überregionale Bedeutung zu, was letztlich die Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes in einem solchen Fall in Frage stellte.
70 
e) Auf die Nichtbeachtung jener Festsetzungen des Bebauungsplans kann sich auch die Klägerin ungeachtet dessen berufen, dass nicht sie, sondern das Land Baden-Württemberg Eigentümer der für Zwecke der Universität genutzten Grundstücke ist. Denn die Festsetzung der Bauvorbehaltsfläche des Sondergebiets „Universität“ diente ersichtlich den Interessen und damit auch dem Schutz der Klägerin (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 11 Rn. 3). Dies lässt sich ohne weiteres dem beigefügten Erläuterungsbericht vom 28.07.1960 entnehmen. Danach entsprachen die in der Heidelberger Altstadt und im Bergheimer Viertel gelegenen Universitätsgebäude der Naturwissenschaften und der Medizin nicht mehr dem damaligen Stand der technischen Entwicklung und behinderten dadurch Forschung und Lehre. Zur Schaffung neuer, ausreichend bemessener Anlagen musste daher auf entsprechend große Flächen außerhalb des bebauten Stadtgebiets, und zwar auf das größere Gelände am rechten Neckarufer zurückgegriffen werden, das bereits der Wirtschaftsplan von 1935 als Universitätsviertel ausgewiesen hatte. Die dortigen Ansatzpunkte und Ausdehnungsmöglichkeiten ließen es zu, diesen Teil der Universität als geschlossene Anlage mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte zu schaffen. Zur Bereitstellung des erforderlichen Geländes wurde eine Widmung des zukünftigen Universitätsbereichs einschließlich aller Folgeeinrichtungen als Bauvorbehaltsfläche für die Zwecke der Universität als dringend erforderlich angesehen.
71 
Der Annahme eines ihr durch diese Festsetzung vermittelten subjektiv-rechtlichen Drittschutzes steht auch nicht entgegen, dass bauplanerische Festsetzungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich grundstücks- und nicht personenbezogen sind (Repräsentationsprinzip; vgl. hierzu etwa Mager/Fischer, VBlBW 2015, 313 ff.). Denn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind bzw. waren auch sonstige Belange zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB, insbes. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB: „Belange des Bildungswesens“; § 8 Abs. 1 AufbauG: „kulturelle Bedürfnisse“), sodass es dem Plangeber - insbesondere kraft Bundesrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.06.1968 - IV. C 44.66 -, BRS 20 Nr. 174) - nicht verwehrt ist, durch bestimmte, im Hinblick auf solche Belange getroffene Festsetzungen auch sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken wehrfähige Nachbarrechte im Ortsrecht zuzuerkennen (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB 10. A. 2007 , § 31 Rn. 95 m.w.N.; Schlichter, NVwZ 1983, 641 <646>). Einer solchen Auslegung steht hier auch nicht entgegen, dass „lediglich“ ein entsprechend § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Bebauungsplan in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -,BVerwGE 101, 364).
72 
3. Unabhängig davon leidet der Planfeststellungsbeschluss - auch in seiner geänderten Gestalt - noch an beachtlichen Abwägungsmängeln (vgl.§ 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG) zum Nachteil der Klägerin. Denn die Planfeststellungsbehörde hat den schutzwürdigen Belang der Klägerin, von abträglichen Wirkungen des Vorhabens auf die derzeitige und künftige Forschungstätigkeit ihrer Einrichtungen verschont zu bleiben, in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG fehlerhaft behandelt. Denn sie hat sich entgegen ihres gesetzlichen Auftrags ohne eigene Feststellung und Bewertung der insoweit wesentlichen Tatsachen auf eine bloße Evidenzkontrolle der von der Beigeladenen vorgelegten Planung beschränkt (a). Daran hat auch der Änderungsplanfeststellungsbeschluss, insbesondere die darin angestellte „Gesamtbetrachtung“, nichts zu ändern vermocht. Mangels hinreichender eigener Feststellungen und Bewertungen der insoweit für die Abwägung wesentlichen Tatsachen durch die Planfeststellungsbehörde ist die Abwägungserheblichkeit der Belange der Klägerin auch nicht nachträglich entfallen (b). Eine weitere gerichtliche Erforschung des Sachverhalts ist insoweit - entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen - nicht geboten (c).
73 
a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet bereits an einem kompletten Abwägungsausfall oder doch einem umfassenden Abwägungsdefizit, weil die Planfeststellungsbehörde sich entgegen ihrer Planungsaufgabe nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Planung des Vorhabenträgers einer sachgerechten - wenn auch teilweise nur nachvollziehenden - eigenen Abwägung zu unterziehen, bewusst auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle beschränkt hat.
74 
Insofern erweisen sich nicht nur die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Variante A2 - und damit gegen die von der Klägerin favorisierten Varianten, insbesondere die Variante A1 („Klausenpfad“) -, sondern auch die konkrete Trassenführung und -gestaltung und das zum Schutz der Einrichtungen der Klägerin vorgesehene Schutzkonzept als abwägungsfehlerhaft. Diese Mängel sind, da sie sich ohne weiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben, offensichtlich und schon deshalb auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil bei einer fehlerfreien Abwägung eine Entscheidung zugunsten der Variante A1 nicht nur konkret in Betracht kam (vgl. auch die undatierte Pressemitteilung www.uni-heidelberg.depresse/news/08/pm280415 -9str.html - der Stadt Heidelberg über eine zunächst gefundene Einigung auf einen Trassenverlauf über den Klausenpfad; § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), sondern sich, wenn man den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss folgt, sogar als vorzugswürdig aufdrängte. Darauf, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zumindest gewährleisteten, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Nachteil der Klägerin nicht überschritten wird (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG), kommt es nicht mehr an, da die Abwägung es damit nicht bewenden lassen durfte.
75 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Variante A2 im Planfeststellungsbeschluss vom 10.06.2014, soweit sich darin hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen der Behörde finden, zusammenfassend damit (S. 335 f.), dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „ e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r d i g“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, sei dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen „d r ä n g e s i c h i h r n i c h t a u f“, dass die Vorteile der Variante A1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r- d i g“ erweise.
76 
Bereits aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den einzelnen Planungsalternativen - ihre gesetzliche Planungsaufgabe gänzlich verfehlt hat. Ob sie sich ohnehin an die vom Heidelberger Gemeinderat im November 2005 beschlossene Alternativen-Entscheidung („Maßnahmenbeschluss“) gebunden gefühlt hat, mag dahinstehen.
77 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag eine nachvollziehbare Begründung einer - in eigener Verantwortung für die Planung abwägungsfehlerfrei zu treffenden - Auswahlentscheidung von vornherein nicht zu ersetzen, da damit nur ein für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Variantenentscheidung geltender Prüfungsmaßstab in Bezug genommen wird (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung nach diesem Maßstab Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof. Die hierbei geltenden Einschränkungen der Kontrolle sind auch nur gerechtfertigt, weil eine demokratisch legitimierte Planfeststellungsbehörde zuvor die rechtliche Verantwortung für die Planung übernommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, a.a.O., Rn. 21; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 A 10.40049 -, UPR 2011, 449). Dies ist umso mehr erforderlich, als einem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -). Dies gilt erst recht, wenn der Vorhabenträger - wie die Beigeladene - privatrechtlich organisiert ist.
78 
Eine eigene Planungsentscheidung hat der Beklagte aufgrund seines fehlerhaften Ansatzes auch in der Sache nicht getroffen, denn er hat die Planunterlagen der Beigeladenen nicht, wie dies eigentlich erforderlich gewesen wäre, einer e i g e n s t ä n d i g e n rechtlichen Prüfung unterzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, Buchholz 406.400 § 19 BNatschG 2002 Nr. 7, juris Rn. 85). Einer solchen Prüfung war der Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil eine zur Planfeststellung vorgelegte Planung - aufgrund der Antragsbindung bzw. des Vorhabenbezugs - teilweise nur nachvollziehend abgewogen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143, juris Rn. 20 u.21; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 -, BVerwGE 72, 365; Senatsurt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - u. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10 -; Steinberg/Wickel/Müller, a.a.O., S. 191 Rn. 1; Wickel in: HK-VerwR § 72 Rn. 31, 33 f.; krit. zu diesem Begriff Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 74 Rn. 34; Vallendar/Wurster, in Beck’scher AEG Komm., 2. A. 2014, § 18 Rn. 140). Insbesondere folgt aus dem Begriff „nachvollziehend“ nicht, dass die Planung für die Planfeststellungsbehörde etwa nur „nachvollzieh b a r“ sein müsste.
79 
Beim Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht ist unter „nachvollziehender Abwägung“ - entgegen der offenbar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung (vgl. Urt. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 -; Urt. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - im Anschluss an Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm. 2006, § 18 Rn. 119) - auch nicht eine Abwägung zu verstehen, wie sie im Rahmen einer gebundenen Vorhabenzulassung (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155), im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder bei der Frage der „Beeinträchtigung“ des Wohls der Allgemeinheit i. S. des § 31 WHG anzunehmen ist und hier einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2014 - 4 B 47.13 -, BRS 82 Nr. 109). Insofern geht auch der Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 54) auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 29.03.2013 - 3 S 284/11 - (juris Rn. 125) fehl. Auch eine solche „nachvollziehende Abwägung“ hat die Planfeststellungsbehörde freilich nicht vorgenommen, weil sie selbst nicht „nachvollziehend“ abgewogen, sondern die Planung der Vorhabenträgerin lediglich als „nachvollzieh b a r“ und p l a u s i b e l angesehen hat.
80 
Eine sachgerechte - zumindest „nachvollziehende“ - Abwägung der verschiedenen Varianten war ihr aufgrund der unzureichenden Planunterlagen allerdings auch nicht möglich. Denn der im Erläuterungsbericht enthaltene „Vergleich der Varianten“ (a.a.O., S. 15 ff.) besteht im Wesentlichen nur aus einer zusammenfassenden Darstellung des Entscheidungsprozesses im Heidelberger Gemeinderat von 1992 bis zum „Maßnahmenbeschluss“ im November 2005, mit dem dieser sich für die Variante A2 entschieden hatte.
81 
Zwar unterliegt auch die Überprüfung der Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde aufgrund der Antragsbindung gewissen Einschränkungen. Dies gilt aber nur für die eigentliche (endgültige) planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -,BVerwGE 133, 239). Dies entbindet die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch selbst ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - unabhängig davon, ob sie sich ihr „aufdrängten“ oder nicht (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen (endgültigen) Auswahlentscheidung ist sie - im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - auf die Prüfung beschränkt, ob dessen Erwägungen vertretbar und damit geeignet sind, die (endgültige) Variantenwahl zu rechtfertigen u n d ob - und ggf. aus welchen Gründen - sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, a.a.O.; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde jedoch zuvor die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (und zu bewerten) und hierzu erforderlichenfalls auch noch weitere eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -; Urt. v. 24.03.2011, a.a.O.).
82 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung aufgrund ihres verfehlten Ansatzes in keiner Weise.
83 
So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde - jedenfalls ganz überwiegend - damit, den gegen die Antragsvariante vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen - auch der Klägerin - jeweils die gegenteilige Sicht der Beigeladenen gegenüberzustellen, um im Anschluss daran - ohne eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, dass sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine b e - l a s t b a r e n Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(e i n d e u t i g) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ bzw. „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss ständig wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle jeglicher von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkt hat und dass sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch deren tatsächliche und rechtliche Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Klägerin - übernommen hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, der ungeachtet des Vorhabenbezugs ein Planungsermessen eingeräumt ist und die insofern eine eigenständige, wenn auch teils nur nachvollziehende abwägende Entscheidung zu treffen hat, schlechterdings nicht vereinbar.
84 
Zwar trifft es zu, wie die Beigeladene einwendet, dass allein ein etwaiger Begründungsmangel noch nicht den Schluss auf einen Abwägungsmangel rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., Rn. 84). Hier liegt jedoch nicht nur ein bloßer formeller Mangel in der Dokumentation oder Begründung vor, sondern ein im Planfeststellungsbeschluss an zahllosen Stellen dokumentierter grundlegender materieller Abwägungsmangel. Den aufgezeigten Formulierungen - wie „nicht e i n d e u t i g unzutreffend oder fehlgewichtet“, „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ kommt auch keineswegs nur eine - letztlich unerhebliche - „semantische“ Bedeutung zu, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf einen dem Verfasser des Planfeststellungsbeschlusses eigenen Stil geltend gemacht hat.
85 
Da auch die Entscheidungen über die der Beigeladenen erteilten „Schutzauflagen“ von dem vorbezeichneten Mangel betroffen sind, lässt sich auch aus deren Beifügung nicht auf eine eigene Abwägung schließen, zumal die Schutzauflagen zu einem großen Teil ohnehin nicht von der Planfeststellungsbehörde, sondern von der Anhörungsbehörde, mithin der Stadt Heidelberg formuliert worden sind, die gleichzeitig Gesellschafterin der Vorhabenträgerin ist.
86 
Der von der Planfeststellungsbehörde gewählte Ansatz einer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung wird bereits auf der Ebene der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der für die Trassenwahl besonders bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens deutlich. Dies gilt insbesondere für die von dem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Klägerin wegen ihrer von diesen Wirkungen betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. dort eingesetzter hochempfindlicher Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld, aber auch im Botanischen Garten - hauptsächlich wendet. Gleiches gilt für die weiteren Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere für die mit ihm verbundenen Zerschneidungswirkungen bzw. Einschränkungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Nutzung der Bauvorbehaltsfläche durch die Klägerin.
87 
Hinsichtlich der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung der Immissionswirkungen hat die Planfeststellungsbehörde dabei zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“ verwiesen (S. 326 ff.), wo stereotyp den Einwendungen - auch denen der Klägerin - („… wird geltend macht, …“) jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. ihrer Gutachter gegenübergestellt wird („Der Vorhabenträger hat dazu ausgeführt, …“), um dies jeweils mit der Wendung abzuschließen, dass sie „keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „u n v e r t r e t b a r“ (!) darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „z w i n g e n d e r“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
88 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit jeder tatsächlichen Grundlage, dass die Erschütterungswirkungen der Zulassung des Vorhabens „nicht zwingend“ entgegenstünden und dass mit den von der Vorhabenträgerin aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
89 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde ohnehin nur darauf ankam, zwingendes Recht, und zwar die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch darüber hinaus für eine sachgerechte Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, von weiteren - gerade auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen - nachteiligen Einwirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, tatsächlich nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den von der Klägerin favorisierten „Klausenpfad“ (Variante A1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbaren Entfernungen ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden.
90 
Ohne entsprechende „belastbare“ Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als nicht „vertretbar“.
91 
Dies gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde auch die bauplanungsrechtliche Situation - und die sie konkretisierenden städtebaulichen Verträge - nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht zu Gunsten der Belange der Klägerin berücksichtigt hat, indem sie selbst hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die unzutreffende, rechtliche Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. des Rechtsamts der Stadt Heidelberg zugrunde gelegt hat. Die bestehende bauplanungsrechtliche Situation wäre indes bei der Abwägung nicht nur als wesentlicher städtebaulicher Belang, sondern auch als schutzwürdiges Interesse der betroffenen Einrichtungen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108) mit besonderem - grundrechtlichen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) - Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies hätte auch dann gegolten, wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n.F. hätte berufen können. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, hätte das Vorliegen eines seit den 1960iger Jahren tatsächlich vorhandenen Universitätsgebiets zugunsten der Klägerin angemessen berücksichtigt werden müssen.
92 
In städtebaulicher Hinsicht hat die Planfeststellungsbehörde zudem übersehen, dass der von ihr in den Vordergrund gerückte „Technologiepark“ jedenfalls ganz überwiegend im Geltungsbereich des „Bebauungsplans Handschuhsheim Langgewann II - Technologiepark Heidelberg“ vom 16.03.2000 liegt. Dieser erklärt aber nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude für zulässig. Zwar sollen dabei auch Forschungseinrichtungen, daneben aber auch Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen zulässig sein. Bei den danach zulässigen Nutzungsarten kann von einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit wie im angrenzenden „Universitätsgebiet“ nicht die Rede sein. Denn auf der durch den Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ für Zwecke der Universität einschließlich Folgeeinrichtungen für Lehre und Forschung festgesetzten Bauvorbehaltsfläche sind lediglich bauliche Anlagen zulässig, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. b) der Besonderen Bauvorschriften).
93 
Schließlich belegt der Hinweis der Planfeststellungsbehörde auf das Fehlen einer - von der Klägerin gar nicht geltend gemachten - Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb, dass die Planfeststellungsbehörde das Gewicht des durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Belangs der Klägerin unterschätzt hat, ihre Forschungseinrichtungen von möglicherweise die Forschung beeinträchtigenden Auswirkungen des Vorhabens soweit als möglich zu verschonen. Diese unzutreffende Gewichtung kommt auch in den Bemerkungen des Vertreters der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, die Universität werde schon „nicht untergehen“, wenn die Straßenbahn durchs Neuenheimer Feld fahre. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Forschungsfreiheit aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeiten noch mehr als beim Eigentum auch mögliche künftige Nutzungen - auch auf den „Erweiterungsflächen“ der Universität - in den Blick zu nehmen waren. Der Umstand, dass solche Nutzungen noch nicht unmittelbar angestanden haben oder dass deren Realisierung aufgrund der bereits erreichten Bebauungsdichte möglicherweise zunächst den Abriss anderer Gebäude bedingte, mag für die Gewichtung dieses Belangs von Bedeutung sein, stellt indessen - nicht zuletzt im Hinblick auf den Prognosehorizont - dessen Abwägungserheblichkeit nicht in Frage. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht Eigentümerin jener „Erweiterungsflächen“ ist. Denn auch diese Flächen liegen im festgesetzten „Universitätsgebiet“ und sind nach dem nach wie vor wirksamen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ grundsätzlich für die universitären Zwecke der Klägerin nutzbar. Insofern leidet die Entscheidung jedenfalls an einer Abwägungsfehlgewichtung, wenn nicht gar an einer Abwägungsdisproportionalität.
94 
Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lassen auch nicht annähernd erkennen, dass insbesondere die von der Klägerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen der Vorhabenträgerin bedingt hätte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere des Interesses der Klägerin, von nachteiligen Auswirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären. Entgegen der Behauptung des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung war der Variante A2 gegenüber der Variante A1, der die Planfeststellungsbehörde durchaus auch gewisse Vorteile attestiert hat, lediglich aufgrund überwiegender Vorteile der Vorzug gegeben worden (a.a.O., S. 336). Solches ließe sich auch nicht bereits mit den angeführten Nachteilen hinsichtlich der Erschließungswirkung begründen (a.a.O., S. 335), zumal sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das jeweilige Fahrgastaufkommen auf die Wendung zurückgezogen hat (S. 321), dass es sich aus ihrer Sicht „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ sei, wenn sich d e m V o r h a b e n t r ä g e r, der als Verkehrsunternehmer das stärkste Interesse habe, ein möglichst hohes Fahrgastpotential auszuschöpfen, die Beibehaltung einer bestehenden Linienführung a u f d r ä n g e (sic!). Entsprechende Abstriche wären hier indes umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufigen Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens bei der Variante A2 auf die weitere Funktionsfähigkeit der derzeit und künftig betroffenen Forschungseinrichtungen der Klägerin erweisen. Über diese hätte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch zunächst selbst Gewissheit verschaffen müssen, auch wenn dies für sie bzw. die hierzu zunächst berufene Anhörungsbehörde mit einem größeren Aufwand verbunden gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin einen besonderen Bedarf einer Straßenbahnverbindung anstatt einer Busverbindung ins Neuenheimer Feld zwar behauptet, jedoch auch nicht annähernd nachvollziehbar belegt hat. Inwiefern dies unbeachtlich sein sollte, weil die Stadt Heidelberg inzwischen eine - Ende 2011 fertiggestellte - aktuellere Verkehrsprognose in Auftrag gegeben habe (S. 129), erschließt sich nicht.
95 
All diese, sich bereits bei der Variantenentscheidung manifestierenden Mängel, die letztlich auf den falschen Prüfungsmaßstab der Planfeststellungsbehörde zurückzuführen sind, setzen sich bei der Entscheidung über die konkrete Trassenführung- und -gestaltung sowie bei der Entscheidung über das dabei vorzusehende Schutzkonzept (einschließlich der verfügten Nebenbestimmungen) fort. Denn auch hier hat sich die Planfeststellungsbehörde jedenfalls ganz überwiegend auf eine reine Evidenz- und Plausibilitätskontrolle zurückgezogen, ob insbesondere durch die von der Anhörungsbehörde vorgeschlagenen Nebenbestimmungen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle eingehalten werden wird oder nicht. Ob wenigstens dies hinsichtlich der besonders kritischen Erschütterungswirkungen und elektromagnetischen Wirkungen sowie der weiteren, von der Klägerin beanstandeten Auswirkungen des Vorhabens tatsächlich gewährleistet sein könnte, bedarf - wie ausgeführt - vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundlegenden Abwägungsmängel keiner Prüfung mehr.
96 
b) Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss sind auch unter Berücksichtigung der mit ihm festgestellten Planänderungen - insbesondere bei Berücksichtigung des im Bereich des Max-Planck-Instituts und der besonders betroffenen Institute der Klägerin vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitts - nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundenen weiteren Abwägungsmängel zu beheben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass einzelne, für die Abwägung erhebliche Umstände - etwa die derzeitige konkrete Betroffenheit bestimmter Geräte bzw. Gerätestandorte - aktuell nachermittelt wurden.
97 
Mit der anlässlich der 1. Planänderung von Amts wegen vorgenommenen „Gesamtbetrachtung“ wurde die bisher im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt. Das war ohne Weiteres zulässig (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG; § 114 Satz 2 VwGO). Insofern hätten sogar neue Erwägungen nachgeschoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1991 - 7 B 65.91 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44). Da nur von „klarstellenden und vertiefenden“ Ausführungen die Rede ist und die Planfeststellungsbehörde Mängel der ursprünglich getroffenen Entscheidung gerade in Abrede gestellt hat, können die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allerdings nur so verstanden werden, dass lediglich die im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt, nicht jedoch eine neue Abwägungsentscheidung getroffen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20.12.1991 - 4 C 25.90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Auch der Sache nach wurde eine solche nicht getroffen. Abgesehen von der nunmehr ausdrücklich erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde die bereits getroffene Abwägungsentscheidung vielmehr nur im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Senatsbeschluss vom 18.12.2014 „überprüft“ und - teilweise - weiter begründet, um sie im Ergebnis zu rechtfertigen und unberührt zu lassen. Allein diesem Zweck dienten auch die „Aktualisierung“ der Gerätestandorte und die Einholung weiterer Gutachten, mit denen lediglich die bisherigen Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens ergänzt wurden. Wurden damit aber bestimmte Probleme nicht - zum Zwecke einer erneuten Abwägung - einer Neubewertung unterzogen, ist für die gerichtliche Kontrolle insoweit auch nicht auf den Zeitpunkt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE136, 291). Dass mit dem Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses tatsächlich keine Fehlerbehebung entsprechend § 75 Abs. 1a LVwVfG beabsichtigt war, haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung schließlich ausdrücklich bestätigt.
98 
Soweit die Planfeststellungsbehörde ihre Variantenentscheidung „ergänzend“ damit zu rechtfertigen versucht hat, dass die Variante A1 tatsächlich frühzeitig hätte ausgeschieden werden können, da sie schon nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei, weil sie offensichtlich „am Bedarf vorbeifahre“ (vgl. S. 95 f.), ist dies jedenfalls aufgrund der im Änderungsplanfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Denn die planfestgestellte Variante sieht zwischen der Haltestelle „Geowissenschaften“, deren Erschließungswirkung - auch nach der vom Planfeststellungsbeschluss für plausibel gehaltenen Sicht der Vorhabenträgerin (vgl. PFB, S. 319 f.) - mit derjenigen der in der Berliner Straße vorhandenen Haltestelle „Technologiepark“ fast vergleichbar ist, bis zur Haltestelle „Kopfklinik“ gar keine weiteren Haltestellen entlang der Straße Im Neuenheimer Feld vor. Soweit der Beklagte und die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren nun maßgeblich darauf abgehoben haben, dass der Einzugsbereich beider Haltestellen bei der Variante A1 nur mit einem geringeren Takt bedient werden könnte, mag dies eventuell auf einen abwägungserheblichen Nachteil dieser Variante führen. Daraus folgt aber nicht, dass diese Variante deshalb schon nicht „zielkonform“ und ungeachtet der mit der Antragsvariante verbundenen Auswirkungen - insbesondere auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin - nicht weiter in den Blick zu nehmen gewesen wäre. Soweit der Vertreter des Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung mit im (geänderten) Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnten Nachteilen - etwa einer notwendigen „Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes“ - zu belegen versucht hat, mag dieser Gesichtspunkt, sollte er zutreffen, gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein.
99 
Auch der Hinweis, dass bei der Variante A1 - allerdings in nicht kompensierter Form - ebenfalls mit Immissionswirkungen in den „Kernbereich“ des Neuenheimer Felds hinein zu rechnen wäre, lässt nicht erkennen, warum diese Variante nicht gleichwohl vorzugswürdiger sein könnte. Denn ungeachtet auch dann zu erwartender Immissionswirkungen verliefe sie doch in deutlich größerem Abstand zu den besonders schutzbedürftigen Einrichtungen und „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, was die Wirksamkeit auch bei der Alternativtrasse vorzusehender Schutzmaßnahmen erhöhte. Soweit die Planfeststellungsbehörde wiederum auf den „Technologiepark“ verweist, lassen ihre Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen, inwiefern sich aus dem „nochmals abgefragten Gerätebestand“ ergeben sollte, dass gleichermaßen empfindliche Geräte tatsächlich in vergleichbarer Entfernung zu den Gleisen eingesetzt würden. Abgesehen davon bliebe wiederum unberücksichtigt, dass dem Sondergebiet „Technologiepark“ eben eine geringere Schutzwürdigkeit als dem im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ als Bauvorbehaltsfläche für die Klägerin ausgewiesenen Sondergebiet „Universität“ zukommt.
100 
Die planänderungsbedingten Verbesserungen hinsichtlich der elektromagnetischen Wirkungen im Bereich der besonders empfindlichen Institute der Klägerin - Realisierung eines stromlosen Abschnitts von Station 2+160 bis 2+439 bei Vergrößerung des Mastabstands und Entfallen der Kompensationsleitungen -, waren für sich genommen noch nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundene Abwägungsfehleinschätzung zu beheben. Abgesehen davon, dass diese Verbesserungen an den anderen Wirkungen des Planvorhabens - insbesondere den Erschütterungs- und Zerschneidungswirkungen - nichts änderten, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach wie vor nicht erkennen, von welchen für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen und Bewertungen die Planfeststellungsbehörde - nicht deren Gutachter - nunmehr ausgegangen ist. Nach wie vor fehlt es an einer für die gerichtliche Kontrolle nachvollziehbaren und fachlich nachprüfbaren Auseinandersetzung mit den elektromagnetischen Auswirkungen (und Erschütterungen) auf den derzeitigen u n d künftigen Forschungsbetrieb. Auch hat die Planfeststellungsbehörde weiterhin davon abgesehen, in Ermangelung gesetzlicher Regelungen selbst festzulegen, wo s i e jeweils die Zumutbarkeitsgrenze ziehen will, jenseits derer sie „lediglich“ noch abzuwägen hat (a.a.O., S. 60; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 - 7 A 14.12 -, NuR 2014, 785).
101 
Die Planfeststellungsbehörde hat sich auch im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht die eingeholten einschlägigen Fachgutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit zu Eigen gemacht. Vielmehr werden deren Ergebnisse im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allenfalls (teilweise) referiert und als Arbeitshypothese unterstellt („Geht man, wie es der V o r h a b e n - t r ä g e r vorsorglich getan hat, von diesem Wert aus…; bei einem u n t e r - s t e l l t e n Grenzwert von 50 nT …, a.a.O., S. 50; „nach dem aktuellen fachlichen K e n n t n i s s t a n d d e s v o r h a b e n t r ä g e r i s c h e n Gutachters“, a.a.O., S. 76). Daran ändern auch die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Einflussgrenzen EMV“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter Nr. I.1.2 des verfügenden Teils nichts. Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ein ihr bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegendes Gutachten von Prof. Dr. V. nunmehr pauschal für überzeugend und „nachvollziehbar“ bezeichnet (a.a.O., S. 79), vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, zumal zahlreiche Einwendungen gegen die elektromagnetische Verträglichkeit im Planfeststellungsbeschluss noch lediglich mit der Begründung zurückgewiesen worden waren, dass "keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte bestünden, dass sich die Aussagen des Gutachters der Vorhabenträgerin als u n v e r t r e t b a r (sic!) darstellen könnten (vgl. insbes. S. 249 ff.). Inwieweit und aus welchen Gründen die Planfeststellungsbehörde nunmehr eine eigene Überzeugung erlangt haben will, obwohl es gerade bei den bisherigen Begründungen verbleiben sollte, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen.
102 
Soweit der Beklagte maßgeblich darauf verweist, dass bereits der Einflussbereich der Straßenbahn in der Berliner Straße einen Großteil des östlichen Neuenheimer Felds überdecke und weitere Störungen - zumal bei den vorgesehenen Schutzvorkehrungen - keine neue Qualität erreichten, lässt sich solches - mangels Feststellung entsprechender Tatsachen und Bewertungen durch die Planfeststellungsbehörde - anhand ihrer „vertieften“ Begründung nicht nachvollziehen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum bei einer solchen Vorbelastung jede weitere Verschlechterung der Umgebungsbedingungen - auch auf den angrenzenden „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, die nach dem Bebauungsplan ebenfalls für universitäre Zwecke nutzbar sind - abwägungsfehlerfrei sein sollte. Ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen zu den damit einhergehenden Schwierigkeiten kann die Klägerin auch nicht abwägungsfehlerfrei auf (aktive) Kompensationsmaßnahmen verwiesen werden. Hinzukommt, dass auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde im unmittelbar an die Trasse angrenzenden Bereich noch eine Einzelfallbetrachtung erforderlich würde. Auch unterstellt die Planfeststellungsbehörde ohne nähere Begründung, dass die von der vorhandenen Straßenbahnstrecke in der Berliner Straße ausgehenden Beeinträchtigungen ungeachtet der Festsetzungen im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ im bisherigen Ausmaß hinzunehmen sind. Nicht nachvollziehbar sind auch ihre Ausführungen zur künftigen Überlagerung elektromagnetischer Wirkungen (a.a.O., S. 78). Es liegt auf der Hand, dass es ungeachtet dessen, ob von einer Überlagerung "im klassischen Sinne" ausgegangen werden und dies im Einzelfall auch einmal zu geringeren Belastungen führen kann, durchaus auch eine Überlagerung i. S. einer Verstärkung bereits bestehender elektromagnetischer Felder mit weiteren einschränkenden Wirkungen auf empfindliche Geräte möglich ist. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde dies gar nicht in Betracht gezogen. Darauf, ob hierbei dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der M.-BBM GmbH (Dr. Ing. G.) Aussagekraft beizumessen war, kommt es nicht mehr entscheidend an. Letztlich belegt auch der Hinweis der Planfeststellungsbehörde (a.a.O., S. 49 f.), ein anderes Gutachten des Fachbüros M.-BBM zu einem ganz anderen Vorhaben - nämlich zur „Mainzelbahn“ in Würzburg - herangezogen zu haben, weil ein in Bezug genommenes Gutachten dieses Fachbüros (noch) nicht zur Verfügung gestellt worden sei, dass nach wie vor gar keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Belangen der Klägerin vorgenommen wurde.
103 
Ohne eine n a c h v o l l z i e h b a r e Feststellung und Bewertung der derzeitigen und künftigen elektromagnetischen Auswirkungen des Vorhabens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass von dem geänderten Planvorhaben insoweit auch deshalb keine - abwägungserheblichen - Beeinträchtigungen (mehr) ausgingen, weil es nicht zuletzt aufgrund der gegebenen Vorbelastung zu keinen Verschlechterungen mehr kommen könne.
104 
Nichts anderes gilt für die von der Klägerin beanstandeten Erschütterungswirkungen. Auch hier fehlt es nach wie vor an einer nachvollziehbaren fachlichen Auseinandersetzung mit den von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf ihren derzeitigen und künftigen Forschungsbetrieb. Der aus sich heraus nicht nachvollziehbare Hinweis, aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, „dass die Vorbelastung bereits teilweise über den Grenzwerten liegt“, vermag eine solche jedenfalls nicht zu ersetzen, zumal sich in dem im Änderungsplanfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen (a.a.O., S. 48, 82) Ausgangsplanfeststellungsbeschluss keine entsprechenden Feststellungen finden. Auch in diesem Zusammenhang genügten die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Standorte erschütterungsempfindlicher Geräte“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter I.1.2 des verfügenden Teils nicht. Weiterhin als bloße Behauptung stellt sich dar, dass es aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung durch den motorisierten Individualverkehr, welche schon heute situationsbedingt Schutzmaßnahmen erfordert haben mag, bei den vorgesehenen schwingungstechnischen Systemen zu keinen weiteren negativen Erschütterungswirkungen mehr käme (a.a.O., S. 83) bzw. diese jedenfalls auf ein auch für Forschungszwecke zumutbares Maß minimiert würden (a.a.O, S. 86), zumal künftig allenfalls Busse entfallen dürften. Vorgesehen ist im Bereich der besonders empfindlichen Forschungseinrichtungen der Klägerin auch nur eine hochelastische Schienenlagerung und kein punktförmig oder flächig gelagertes Messe-Feder-System. Anderes mag hinsichtlich der Erschütterungswirkungen für die Gewächshäuser des Botanischen Gartens der Klägerin gelten, da sich für diese aufgrund der festgestellten Planänderungen nunmehr tatsächliche Verbesserungen ergaben, da die Trasse von diesen nunmehr weiter entfernt geführt wird. Soweit der Beklagte noch auf die Vorbelastung durch Baustellen mit Baukränen verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil solche am jeweiligen Standort nur vorübergehend betrieben werden und insofern nicht die Zumutbarkeit und Abwägungserheblichkeit der von einer dauerhaften Straßenbahntrasse künftig regelmäßig ausgehenden Erschütterungswirkungen herabsetzen bzw. entfallen lassen.
105 
Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss erweisen überdies, dass - unabhängig von dem grundlegenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens - die besondere Bedeutung des festgesetzten (Sonder-)Gebiets „Universität“ gerade für die grundrechtlich geschützten Forschungstätigkeit der Klägerin trotz gegenteiliger Behauptungen mit der Folge einer Abwägungsfehleinschätzung nicht angemessen berücksichtigt wurde. Dies erhellt nicht zuletzt aus dem Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss, dass auch auf dem Universitätsgelände damit zu rechnen sei, dass andere Emittenten vorhanden seien oder hinzukämen und daher von vornherein nicht erwartet werden könne, dass keine elektromagnetischen Felder vorhanden seien oder hinzukämen (S. 51). Auch wenn die in den Universitätskliniken praktizierte „Verknüpfung von Forschung und angewandter Medizin“ eine gewisse Toleranz gegenüber alltäglichen Störquellen bedingen mag (S. 81), führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die Auswirkungen des Planvorhabens nicht mehr abwägungserheblich wären. Inwiefern es schließlich ungeachtet dessen, dass die Variante „Mittellage“ verworfen wurde, vorhabenbedingt zu einer erheblichen Verminderung des bisherigen Aufkommens an Individual- und Omnibusverkehr und damit verbundener Störungen käme (S. 82), wird im Änderungsplanfeststellungsbeschluss auch nicht annähernd nachvollziehbar aufgezeigt.
106 
c) Den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträgen ist - ganz überwiegend mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen - nicht nachzugehen.
107 
Der Beklagte und die Beigeladene übersehen mit ihren Beweisangeboten bereits, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Planfeststellungsbehörde ist, die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Insofern kann ein von der Planfeststellungsbehörde zu verantwortendes grundlegendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, an dem die „Abwägung“ im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss leidet, insbesondere nicht durch gerichtlichen Sachverständigenbeweis ausgeglichen und damit gleichsam „geheilt“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1988 - 4 C 32.86, 4 C 33.86 -, Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177; Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, ESVGH 45, 109). Demzufolge brauchte den auf eine solche Beweiserhebung gerichteten Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen zu werden. Sie zielen auf die erstmalige Klärung von Sachverhalten, die zwar für eine sachgerechte Abwägung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung gewesen sind, von dieser jedoch - aufgrund ihres falschen Prüfungsmaßstabs - so bislang gar nicht festgestellt und ihrer Entscheidung daher auch nicht zugrunde gelegt worden sind. Dass damit teilweise einzelne Annahmen der Gutachter der Vorhabenträgerin - durch „Sachverständigenkontrollgutachten“ - verifiziert werden sollen, ändert nichts. Denn diese Annahmen hat sich die Planfeststellungsbehörde aufgrund ihrer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung nicht zu eigen gemacht.
108 
Im Übrigen sind die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit die Beweisanträge nicht schon auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet sind, auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil entsprechende Beweisergebnisse an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten. Insbesondere verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf schutzwürdige Belange der Klägerin. Tatsächlich ist die Planfeststellungsbehörde auch nur einer möglichen Beeinflussung vorhandener Geräte an ihren derzeitigen Standorten - bei Unterstellung bestimmter, von der Klägerin freilich teilweise in Frage gestellter Grenzwerte - nachgegangen. Zukünftige Entwicklungen konkret zu berücksichtigen, hielt sie demgegenüber für unmöglich, da die künftig anzuschaffenden Geräte ja nicht bekannt seien (a.a.O., S. 49). Dennoch ging sie ohne weiteres und ohne dies ansatzweise zu begründen davon aus, dass der Klägerin noch genügend Entwicklungsflächen verblieben (a.a.O., S. 49). Dabei wären gerade die Unwägbarkeiten hinsichtlich einer Fortführung der bisher ausgeübten Forschungstätigkeit infolge neuer (noch empfindlicherer) Gerätegenerationen und damit möglicherweise einhergehender höherer Anforderungen an den Aufstellort bei der Planung einer Straßenbahntrasse durch das Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ zu berücksichtigen gewesen. Denn ohne Berücksichtigung künftiger - wenn auch noch nicht konkret absehbarer - technischer Entwicklungen ist Forschung kaum vorstellbar. Davon, dass die oben festgestellten Abwägungsfehler unbeachtlich geworden wären, weil die Belange der Klägerin tatsächlich nicht (mehr) abwägungserheblich gewesen wären, kann danach nicht die Rede sein.
109 
Dazu, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit sie nicht schon ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind, an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten und insofern nicht entscheidungserheblich waren, bleibt hinsichtlich der einzelnen Beweisanträge noch das Folgende auszuführen:
110 
Soweit der Beklagte durch Einnahme eines Augenscheins eine „erhebliche Bautätigkeit“ innerhalb des Neuenheimer Felds festgestellt wissen will (Nr. 1), ist nicht ersichtlich, inwiefern damit verbundene - typischerweise vorübergehende - Beeinträchtigungen - dazu führten, dass der Belang der Klägerin, von d a u e r h a f t e n nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens verschont zu bleiben, nicht mehr abwägungserheblich gewesen wäre, sodass letztere von der Planfeststellungsbehörde nicht mehr näher zu ermitteln und zu bewerten gewesen wären.
111 
Inwiefern die ebenfalls durch eine Inaugenscheinnahme unter Beweis gestellte „erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in „Stoßzeiten“ (Nr. 2) die unterbliebene, jedoch gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einer aktuellen V e r k e h r s p r o g n o s e durch die Planfeststellungsbehörde erübrigte, ist ebenso wenig zu erkennen.
112 
Auch die vom Beklagte beantragten „Sachverständigenkontrollgutachten“ über die fachliche und sachliche Richtigkeit „der“ Gutachten von Prof. Dr. V. und von Dr. Lenz beantragt hat Nr. 3 u. 16) machten die unterbliebene, indes gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den sachverständigen Annahmen der Gutachter durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich.
113 
Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die im Neuenheimer Feld eingesetzten Busse elektromagnetische Auswirkungen bis zu 200 nT erzeugen könnten (Nr. 3), erübrigten solche nicht eine genaue Ermittlung und Bewertung der für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde.
114 
Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten über die von den im Neuenheimer Feld eingesetzten Kräne ausgehenden elektromagnetischen Auswirkungen beantragt hat (Nr. 5), welches erweisen solle, dass diese kritischer als eine vorbeifahrende Straßenbahn seien, machten auch solche - vorübergehende - Auswirkungen eine genaue Ermittlung und Bewertung der d a u e r h a f t e n für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich.
115 
Ähnlich verhält es sich, soweit der Beklagte durch Zeugenbeweis geklärt wissen will, dass „tagtäglich elektromagnetisch und erschütterungstechnisch sensible Geräte neben Straßenbahnen aufgestellt und betrieben“ würden (Nr. 7), bestimmte optische Geräte eines Herstellers auch bei einer regulären Straßenbahn im Abstand von 5 Metern unter aktiver Kompensation funktionsfähig seien (Nr. 8) und bestimmte Geräte eines anderen Herstellers im Abstand von 40 m zu einer regulären Straßenbahn betrieben werden könnten (Nr. 11). Denn der Umstand, dass ganz bestimmte Forschungsgeräte, zu denen die Zeugen Angaben machen könnten, irgendwo in bestimmten Abständen zur Straßenbahn tatsächlich aufgestellt und - irgendwie, nach ganz bestimmten Maßgaben - betrieben werden können, änderte nichts daran, dass eine sachgerechte, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende Abwägung die Ermittlung voraussetzte, inwieweit sich die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin nutzbaren Flächen durch die von dem Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen künftig verschlechtern werden.
116 
Letztlich dasselbe gilt für die vom Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Tatsache (Nr. 12), dass eine passive Kompensation insbesondere bei Elektronenmikroskopen möglich und wirkungsvoll sei und aktive mit passiven Schutzmaßnahmen kombinierbar seien. Denn für eine sachgerechte Abwägung der Belange der Klägerin genügte nicht die Klärung, ob Schutzmaßnahmen - mit welchem Aufwand auch immer - möglich sind, vielmehr setzte eine solche Ermittlungen voraus, inwieweit sich die Forschungsbedingungen auf den dafür nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Flächen verschlechterten. Hierbei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin aufgezeigten Grenzen und nicht ohne weiteres hinzunehmenden abwägungserheblichen Nachteilen solcher Schutzmaßnahmen auseinanderzusetzen.
117 
Für die Beweisanträge der Beigeladenen gilt letztlich nichts anderes:
118 
Soweit die Beigeladene durch Sachverständigengutachten geklärt wissen will, dass durch das planfestgestellte Vorhaben außerhalb der im Lageplan festgestellten roten und grünen Bereiche keine magnetischen Felder mit einer Feldstärke über 50 nT erzeugt würden (Nr. 1), würde dies die unterbliebene, jedoch gebotene Auseinandersetzung mit den entsprechenden - im Planfeststellungsbeschluss lediglich referierten - Annahmen des Gutachters und den von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Anforderungen - teilweise 20 nT - nicht erübrigen.
119 
Soweit sie durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat (Nr. 2 u. 3), dass innerhalb der grün dargestellten Bereiche EMV-empfindliche Geräte mit aktiver Kompensation nach einer Einzelfallprüfung und auch in den roten Bereichen nach einer Einzelfallprüfung aufgestellt werden könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf ankam, ob Geräte derzeit - mit welchem Aufwand auch immer - in Trassennähe aufgestellt werden können, sondern inwieweit sich durch das Vorhaben die Bedingungen für die Spitzenforschung auf den hierfür vorgesehenen Flächen verschlechterten. Dabei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin geltend gemachten - abwägungserheblichen - Unzuträglichkeiten auseinanderzusetzen gehabt.
120 
Ähnlich verhält es sich bei dem von ihr beantragten Sachverständigen- bzw. Zeugenbeweis, mit dem sie unter Beweis gestellt hat, dass die Klägerin in den im Lageplan rot, grün und blau dargestellten Bereichen bereits heute EMV-empfindliche Geräte betreibe (Nr. 4). Auch hier kam es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf an, ob derzeit in diesen Bereichen störungsempfindliche Geräte aufgestellt sind und - irgendwie - betrieben werden, sondern darauf, inwieweit sich durch die vom Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin insgesamt nutzbaren Flächen künftig verschlechtern werden. Auch hier verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin.
121 
Soweit die Beigeladene die Einholung amtlicher Auskünfte beim Universitätsbauamt und beim Baurechtsamt der Stadt Heidelberg zum Beweis der Tatsache beantragt hat (Nr. 5), dass keine konkreten Planungen der Klägerin für den Einsatz solcher Geräte im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorlägen, welche auch bei aktiver Kompensation nicht betrieben werden könnten, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass es für die Aufstellung von Geräten nicht ohne weiteres eines baurechtlichen Verfahrens bedarf. Schließlich war eine etwaige Verschlechterung der künftigen Standortbedingungen unabhängig davon abwägungserheblich, ob die Klägerin bereits konkrete Planungen für den Einsatz weiterer empfindlicher Geräte verfolgt hat.
122 
Soweit die Beigeladene noch unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass es für die erschütterungsempfindlichen Geräte - auch hinsichtlich der Nano-D-Anforderungen - planbedingt zu keiner Verschlechterung komme (Nr. 6), kam es tatsächlich nicht nur auf eine Verschlechterung für die bereits derzeit betriebenen Geräte an. Soweit darüber hinaus unter Beweis gestellt wird, es werde noch nicht einmal die bestehende Vorbelastung erhöht, ist dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet. Denn für ihre Behauptung fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 4 BN 25.10 -). Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich für alle für eine Aufstellung solcher Geräte in Betracht kommenden Flächen die (zu berücksichtigende) Vorbelastung planbedingt nicht erhöhte, liegen nicht vor; solche lassen sich insbesondere auch dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht entnehmen.
123 
4. Nach alldem liegen nach wie vor offensichtliche Mängel der Abwägung vor, die - wie ausgeführt - bereits auf die Variantenwahl und damit jedenfalls auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und auch nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten (vgl. § 29 Abs. 8 PBefG).
124 
Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Variantenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können dagegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008 - 9 B 28.08 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <268> u. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>). Die Unzulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens hängt danach zwar nicht allein von der "Bedeutung und großen Zahl fehlgewichteter Belange" ab. Vielmehr muss von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008, a.a.O.).
125 
Dies ist hier der Fall. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet an schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die schon aufgrund der bei der Variantenprüfung unterlaufenen Fehler und des nahezu vollständigen Abwägungsausfalls oder doch umfassenden Abwägungsdefizits die Planung als Ganzes in Frage stellen. Hinzukommt, dass der Planung einer Straßenbahn durch das (Sonder-)Gebiet „Universität“ derzeit ohnehin der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg entgegensteht, woran sich bei realistischer Betrachtung auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Zwar wird die Anwendung des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren von zusätzlichen Entscheidungen anderer Organe abhinge (vgl. BVerwG, Urt. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -,BVerwGE 138, 226 zur Anpassung eines Flächennutzungsplans; Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.). Dies kann freilich nicht gelten, wenn zunächst in einem umfangreichen und zeitaufwändigen Verfahren ein dem Vorhaben entgegenstehender Bebauungsplan in seinen Grundzügen geändert werden müsste, dessen Einleitung und Ergebnis sich auch nicht entfernt absehen lässt. Doch selbst dann, wenn eine Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren auch in einem solchen Fall möglich wäre, käme hier eine Planerhaltung nicht mehr in Betracht. Denn die Planung einer Straßenbahn durch ein (jedenfalls vorhandenes) Universitätsgebiet setzte im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden, einer weiteren Forschungstätigkeit abträglichen Auswirkungen eine sorgfältige Abwägung mit dem grundrechtlich geschützten Belang der Forschungsfreiheit der Universität voraus, die hier - nicht zuletzt aufgrund eines falschen Prüfungsmaßstabs und eines dadurch bedingten nahezu umfassenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits - nunmehr bezogen auf eine neue Sach- und Rechtslage - erstmals getroffen werden müsste. Zu diesem Zwecke müsste der Planfeststellungsbeschluss zumindest in seinem Begründungsteil gänzlich neugefasst werden, sodass von einer „Aufrechterhaltung“ der ursprünglichen Entscheidung selbst dann nicht mehr gesprochen werden könnte, wenn letzten Endes wieder dieselbe Variante planfestgestellt würde. Hinzukommt, dass die Planunterlagen bislang weder eine nachvollziehbare Variantenuntersuchung noch eine nachvollziehbare Bedarfsprognose enthalten. Ohne entsprechende nachvollziehbare - und aktualisierte - Planunterlagen ist eine sachgerechte Abwägungsentscheidung jedoch nicht möglich. Insofern müsste das Planfeststellungsverfahren zumindest ab dem Anhörungsverfahren wiederholt werden. Sinn und Zweck der Planerhaltungsvorschriften ist jedoch die Vermeidung eines erneuten, umfangreichen und zeitaufwändigen Planfeststellungsverfahrens (vgl. Deutsch, in Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 75 Rn. 121). Dies ist jedoch von vornherein nicht erreichbar, wenn nicht nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten intakten Gesamtplanung in Rede stehen, sondern - nach einem umfangreichen und zeitaufwendigen Bebauungsplanverfahren - erstmals umfassend neu abzuwägen ist. Die in einem solchen Fall gebotene umfassende Ergebnisoffenheit lässt sich auch nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren gewährleisten (vgl. hierzu Deutsch, a.a.O., § 75 Rn. 123).
126 
Ist damit der - auch nicht hinsichtlich einzelner Streckenabschnitte teilbare - Planfeststellungsbeschluss bereits nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 PBefG in vollem Umfang aufzuheben, kann dahinstehen, ob sich auch aus § 4 Abs. 3 u. 1 UmwRG ein Aufhebungsanspruch ergäbe.
127 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
128 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
129 
Beschluss vom 10. Mai 2016
130 
Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013; hierzu bereits den Senatsbeschl. v. 18.12.2014 - 5 S 1444/14 -).
131 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2016 - 5 S 1443/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2016 - 5 S 1443/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2016 - 5 S 1443/14 zitiert 47 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens


(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellu

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Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugä

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen


(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn 1. sie auf Umständen beruhen, die a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewa

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen


(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). (2

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge


(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die 1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder2. einen besonderen B

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 29 Planfeststellungsbehörde


(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach §

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichke

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - 22 A 14.40037

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2014 - 5 S 1444/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 5 S 2436/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2011 - 5 S 1670/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2006 - 5 S 847/05

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2004 - 5 S 1063/04

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich geg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2004 - 5 S 2586/03

bei uns veröffentlicht am 15.10.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen d
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2018 - 3 K 11163/17

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antrags

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2017 - A 4 K 5434/16

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2014 - PL 12 K 2295/14 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2014 durchgefü

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese allein trägt.

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin - eine staatliche Hochschule des Landes - begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch den Universitätscampus mit fünf neuen Haltestellen. Sie soll an das bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße „Im Neuenheimer Feld“ abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - an NCT und Kopfklinik vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule, dem Max-Planck-Institut, dem Rechenzentrum, dem Physikalisch-Chemischen-Institut und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut) - wieder die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Nachdem der Beigeladenen unter dem 15.04.2011 bestätigt worden war, dass auf der Grundlage der bis dahin überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte sie ihre Planunterlagen mit Schreiben vom 20.04.2011 bei der Stadt Heidelberg als der zuständigen Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, (Umwelt-)Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06.2011 bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen.
Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05 bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen sah sich die Beigeladene veranlasst, den zur Planfeststellung eingereichten Plan in verschiedener Hinsicht zu ändern.
10 
Die Anhörungsbehörde führte daraufhin ergänzende Anhörungen durch, indem sie unter dem 19.11.2012 den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den entsprechenden Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sah die Anhörungsbehörde ab.
11 
Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
12 
Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
13 
In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn Im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Dabei wurden unter A. III. (S. 30 ff.) zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt und unter IV. (S. 50 ff.) zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Antragstellerin - wurden, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde, zurückgewiesen (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
15 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 30.07.2014 Klage - 5 S 1443/14 - zum beschließenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
16 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage hat Erfolg.
17 
1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage gegen den personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG).
18 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
19 
Der rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellte und begründete Antrag (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG) ist auch sonst zulässig.
20 
Der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung der anderen Beteiligten nicht schon die erforderliche Antragsbefugnis; insbesondere steht kein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), geltend machen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), dass ihre Forschungseinrichtungen durch das planfestgestellte Vorhaben nachteiligen Wirkungen - insbesondere durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder - ausgesetzt sind, welche ihrer derzeitigen und künftigen, zudem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). An dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Funktionsschutz ihrer Einrichtungen - insbes. des Physikalisch-Chemischen Instituts und des Instituts für Geowissenschaften mit ihren hochempfindlichen Geräten - ändert nichts, dass die betroffenen Dienstgebäude, -räume und -grundstücke nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, sondern ihr im Wege der Zuweisung vom Land bereit gestellt wurden, und jene keinen Bestandsschutz genießen.
21 
2. Das Interesse der Antragstellerin, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, die ihrer freien Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, überwiegt das (besondere) öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse der Beigeladenen, von dem Planfeststellungsbeschluss sofort Gebrauch machen zu dürfen. Denn einstweilen spricht alles dafür, dass die Klage der Antragstellerin entweder mit dem Aufhebungs- (I. 1.) oder aber mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (I. 2) Erfolg haben wird (a). Eine andere Abwägungsentscheidung wäre freilich auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten noch als offen anzusehen wären (b).
22 
a) Der Planfeststellungsbeschluss dürfte an erheblichen Mängeln leiden, die auf die Klage der in abwägungserheblichen Belangen betroffenen Antragstellerin zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten; denn jene dürften sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben lassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 29 Abs. 8 PBefG).
23 
So ist der Belang der Antragstellerin, von ihrer Forschungstätigkeit abträglichen Wirkungen verschont zu bleiben, aller Voraussicht nach nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG berücksichtigt worden.
24 
Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang bereits bei der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Planungsalternativen nicht im gebotenen Umfange berücksichtigt hat.
25 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Trasse A 2, soweit sich im Planfeststellungsbeschluss hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen finden, zusammenfassend damit, dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „eindeutig vorzugswürdig“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A 1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, wäre dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dränge sich ihr nicht auf, dass die Vorteile der Variante A 1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „eindeutig vorzugswürdig“ erweise.
26 
Damit hat die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den Planungsalternativen, insbesondere zur Variante A 1 („Klausenpfad“) - ihre Planungsaufgabe verfehlt. Denn eine eigenständige Planungsentscheidung hat sie, obwohl sie selbst und nicht die Beigeladene Trägerin des Planungsermessens ist, nicht getroffen.
27 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag, da damit nur auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle Bezug genommen wird, eine nachvollziehbare Begründung der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob diese gerichtlich Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern ggf. dem Verwaltungsgerichtshof. Die Planfeststellungsbehörde verwechselt hier den gerichtlichen Prüfungsmaßstab mit ihrem eigenen Prüfungsauftrag (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.).
28 
Einer im Hinblick auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde derart eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch nur die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 35.07 -). Diese entbindet die Planfeststellungsbehörde indes nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich ihr aufdrängten oder nicht (vgl. Steinberg, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belage im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen bzw. endgültigen Auswahlentscheidung ist sie auf die Prüfung beschränkt, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen und ob sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde zunächst die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -).
29 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung nicht. So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde damit, den gegen die Antragstrasse vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen jeweils die gegenteilige Sicht der Vorhabenträgerin entgegenzuhalten, um im Anschluss daran - ohne eine eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine belastbaren Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(eindeutig) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „nachvollziehbar und plausibel“ und „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss immer wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkte und sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch dessen Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Antragstellerin - übernahm. Dies ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, die als Trägerin des Planungsermessens eine eigenständige, abwägende Entscheidung zu treffen hat, nicht vereinbar.
30 
Diese Mängel betreffen gerade auch die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Antragstellerin wegen ihrer davon betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. der darin eingesetzten hochempfindlichen Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld - hauptsächlich wendet.
31 
So verweist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beurteilung jener Wirkungen zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“, wo sie den Einwendungen - auch denen der Antragstellerin - jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. deren Gutachters entgegensetzt, um sich sodann immer wieder auf die Wendung zurückzuziehen, dass sie „keine belastbaren Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „unvertretbar“ darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „zwingender“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
32 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit einer tatsächlichen Grundlage, wonach die Erschütterungswirkungen dem Vorhaben „nicht zwingend“ entgegenstünden und mit den vom Vorhabenträger aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
33 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde letztlich nur darauf ankam, zwingendes Recht, nämlich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch für eine sachgerechte Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr Forschungsstandort im Neuenheimer Feld auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen möglichst von weiteren nachteiligen Einwirkungen verschont bleibt, nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A 1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es erkennbar nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbarer Entfernung ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der EMV-Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als kaum vertretbar. Auch ihr Hinweis auf eine fehlende Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb belegt, dass die Planfeststellungsbehörde den Belang der Antragstellerin, ihre Forschungseinrichtungen vor ihre weitere Forschung möglicherweise gefährdenden Beeinträchtigungen möglichst zu verschonen, nicht ernsthaft abgewogen hat.
34 
Es ist demgegenüber nicht Aufgabe eines Gerichts - schon gar nicht in einem Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes -, die vorliegenden Fachgutachten selbst einer ersten Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob die von der Planfeststellungsbehörde lediglich auf ihre Plausibilität untersuchten Annahmen und Schlussfolgerungen der Vorhabenträgerin im Ergebnis gerechtfertigt sein könnten.
35 
Ähnlich defizitär erweist sich im Übrigen auch die Behandlung der Einwendungen betreffend den Botanischen Garten der Antragstellerin. Auch hier begnügte sich die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die Ausführungen des Vorhabenträgers - ohne eigene Begründung - jeweils mit der Feststellung, dass für sie „kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen“ bzw. gegen die Sicht des Vorhabenträgers „nichts zu erinnern“ sei bzw. „keine belastbaren Anhaltspunkte“ vorlägen, dass sich die geplanten Maßnahmen „von vornherein als unzureichend“ erwiesen.
36 
Dass demgegenüber eine andere als die planfestgestellte Variante, insbesondere die von der Antragstellerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A 1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen des Vorhabenträgers bedingte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere der nachteiligen Auswirkungen auf deren Forschungseinrichtungen, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären, lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Entsprechende Abstriche wären daher umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufige Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Forschungseinrichtungen erweisen. Darüber hatte sich die Planfeststellungsbehörde selbst Gewissheit zu verschaffen.
37 
Die Planfeststellungsbehörde hat auch die bestehende bauplanungsrechtliche Situation, die von der Antragstellerin ebenfalls gegen die Auswahlentscheidung angeführt wurde, nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt, indem sie auch hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die Sichtweise der Vorhabenträgerin zugrunde legte und diese darüber hinaus erheblichen Zweifeln begegnet.
38 
Jene ist noch durch den aufgrund des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) erlassenen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 geprägt, auf den sich die Antragstellerin auch berufen kann, da er seinerzeit für ihre universitären Zwecke aufgestellt worden war (vgl. unter A. 1 des Erläuterungsberichts). Selbst wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n. F. berufen könnte (vgl. dazu sogleich), wäre die bestehende bauplanungsrechtliche Situation bei der Abwägung als wesentlicher städtebaulicher Belang und gleichzeitig - im Hinblick auf die ihre Forschung begünstigenden Festsetzungen - als schutzwürdiger Belang der Antragstellerin mit dem ihr zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies ist jedoch nicht geschehen, da sich die Planfeststellungsbehörde, nachdem sie die vom Vorhabenträger geteilte Auffassung der Stadt Heidelberg „nicht zu beanstanden“ vermochte, auf die Feststellung zurückzog, dass keine Belange zu erkennen seien, die dem berechtigten öffentlichen Verkehrsinteresse „zwingend“ entgegenstünden. Dass die Stadt Heidelberg als Träger der kommunalen Planungshoheit das Vorhaben ausdrücklich unterstützte, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht entscheidend, nachdem der von ihr erlassene Bebauungsplan ungeachtet der Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach wie vor Geltung beanspruchen dürfte, insbesondere durch die Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Durchgangsverkehr nicht funktionslos geworden war. Dies gilt umso mehr, als die „Nordtrasse“ (Straße Im Neuenheimer Feld) nach dem Vertrag zwischen der Stadt Heidelberg und dem Antragsgegner v. 06.11.1969 i.V.m. der Erklärung des Finanzministeriums v. 17.07.1970 nach Fertigstellung des Ausbaus des Kurpfalzrings („Klausenpfad“) wieder entwidmet werden soll.
39 
Dass das Planvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans gar nicht abweiche, trifft schließlich nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde übersieht, dass die von ihr planfestgestellte Straßenbahntrasse nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität durchschneidet, sondern innerhalb der Baugrenzen der dort vorgesehenen baulichen Anlagen verläuft, die mittelbar oder unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen. Das planfestgestellte Vorhaben stellt, anders als die Planfeststellungsbehörde meint, offensichtlich keine „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Dass weder die für die innere Erschließung - nach Einziehung der Tiergartenstraße - nur mehr vorgesehenen Privatstraßen (vgl. hierzu Erläuterungsbericht, A. 3.) noch die außerhalb der Baugrenzen (vgl. Erläuterungsbericht A. 3), aber noch in der Bauvorbehaltsfläche enthaltenen zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen für den Ausbau des Kurpfalzrings und den Ersatz der wegfallenden Strecke der Tiergartenstraße (vgl. Erläuterungsbericht A. 1) festgesetzt worden waren (vgl. hierzu den Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 29.10.1948 zu den §§ 7 u. 9 des Aufbaugesetzes sowie § 5 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung v. 10.05.1911), bedeutete keineswegs, dass nun gar innerhalb der Baugrenzen weitere öffentliche Verkehrsflächen ermöglicht werden sollten. Vielmehr spricht alles dafür, dass solche entsprechend den im Erläuterungsbericht niedergelegten Planungszielen bewusst nicht festgesetzt worden waren, um „das Gebiet in sich geschlossen“ zu halten und es „vom öffentlichen Verkehr freizuhalten“ (vgl. hierzu das ebenfalls unter Beteiligung des Antragsgegners ergangene Senatsurt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87) und - jedenfalls insoweit - eine abschließende Regelung getroffen werden sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Dies ist umso mehr anzunehmen, als nach § 8 Abs. 2 des Aufbaugesetzes ohnehin nur die Grenzen und Eigenschaften der künftigen ö f f e n t l i c h e n Straßen, Wege und Plätze enthalten sein mussten. Dass schließlich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen, erscheint mehr als zweifelhaft, da jedenfalls die Grundzüge der Planung berührt sein dürften (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Daran änderte auch nichts, sollte es sich hinsichtlich der von Baugrenzen umschlossenen überbaubaren Fläche lediglich um einen einfachen Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Denn auch eine ergänzende Beurteilung anhand des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügensgebot“) rechtfertigte keine andere planungsrechtliche Beurteilung. Denn öffentliche Verkehrsflächen stellen kein Vorhaben dar, das mangels Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen auch nach § 34 BauGB zugelassen werden könnte.
40 
Ob letzteres nicht nur auf einen Abwägungsfehler, sondern darüber hinaus auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht führte, mag hier dahinstehen, dürfte jedoch im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Straßenbahnvorhaben nach dem Personenbeförderungsgesetz nach der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- und Nahverkehr dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG). Dass es sich hier allein deshalb anders verhalten sollte, weil mit der Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung erschlossen werden sollen, erscheint kaum überzeugend.
41 
Erweist sich der Planfeststellungsbeschluss danach aller Voraussicht nach als - auch gegenüber der Antragstellerin - rechtswidrig, besteht auch kein überwiegendes Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
42 
b) Unabhängig davon führte, sähe man die Erfolgsaussichten noch als offen an, auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten dazu, dem Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen verschont zu bleiben, Vorrang zu geben vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Planfeststellungsbeschlusses und dem Interesse der Beigeladenen, von diesem sofort Gebrauch machen zu können. Denn solange offen ist, ob die Auswahlentscheidung zugunsten der Variante A 2 Bestand haben wird, sind ihr auch die bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen Wirkungen nicht zuzumuten, zumal mit diesen bereits für Zwecke der Wissenschaft und Forschung genutzte Teilflächen - wie etwa Teile des Botanischen Gartens - unmittelbar in Anspruch genommen werden müssten. Dies gilt umso mehr, als sich einstweilen nicht von der Hand weisen lässt, dass mit dem konkret planfestgestellten Straßenbahnvorhaben - ungeachtet der vorgesehenen Schutzmaßnahmen - unzumutbare Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen einhergehen. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Zuge der Bauausführung zum Schutze der Einrichtungen der Antragstellerin teilweise vorgesehene (hoch)elastische Schienenlagerung nicht ausreicht, um die weitere Funktionsfähigkeit ihrer Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. All dies hat umso mehr Gewicht, als ein dringender Bedarf an einer Straßenbahnverbindung Im Neuenheimer Feld nicht dargetan ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1.5, 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der eigentums- und immissionsbetroffene Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 28.01.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) von Bahn-km - 0,4-42,0 bis Bahn-km + 0,4+32,0.
Das Projekt „Stuttgart 21“ (künftig: „S 21“) steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Für diese Verbindung ist im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ein vordringlicher Bedarf festgestellt. „S 21“ ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentraler Bestandteil ist ein neuer Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1). Er soll an die Stelle des bestehenden 16-gleisigen Kopfbahnhofs als achtgleisiger, tiefer gelegter und gegenüber der bisherigen Gleisanlage um 90° aus der Tal-Längsrichtung in die Tal-Querrichtung gedrehter Durchgangsbahnhof treten. Dieser wird durch unterirdische Zulaufstrecken aus Zuffenhausen und aus Bad Cannstatt (Planfeststellungsabschnitt 1.5) sowie aus Untertürkheim (Planfeststellungsabschnitt 1.6a) sowie durch den 9,5 km langen „Fildertunnel“ (Planfeststellungsabschnitt 1.2) angebunden. Mit den neuen Tunnelstrecken in den Planfeststellungsabschnitten 1.5 und 1.6a und einer neuen Neckarbrücke bei Bad Cannstatt entsteht eine Ringstrecke. Die bisher vorhandenen Abstell- und Wartungsanlagen am Rand des Rosensteinparks werden in den Güterbahnhof Untertürkheim verlegt (Planfeststellungsabschnitt 1.6b). Auf diese Weise werden im Stuttgarter Talkessel etwa 100 ha Bahnflächen für eine andere städtebauliche Nutzung frei. Ab dem „Fildertunnel“ verläuft die Neubaustrecke neben der A 8. Beim Landesflughafen wird eine zweigleisige „Station Neubaustrecke“ errichtet; die etwa 150 m südlich gelegene unterirdische S-Bahn-Station „Flughafen“ wird zur Station „Terminalbereich“ umgebaut, an der auch Züge des Fern- und des Regionalverkehrs halten können. Beide Stationen bilden den „Filderbahnhof/Flughafen“. Die von Böblingen kommende Gäubahn wird über die „Rohrer Kurve“ zur Station „Terminalbereich“ und weiter durch den Fildertunnel geführt. Im Osten setzt sich die Neubaustrecke bis zum Neckartal bei Wendlingen fort (Planfeststellungsabschnitt 1.4). Mit der nach Süden abgehenden „Wendlinger Kurve“ wird der Regionalverkehr Richtung Reutlingen angeschlossen. Anschließend beginnt mit der Neckarbrücke der Neubauabschnitt Wendlingen - Ulm, deren Teilabschnitt. 2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg bereits am 13.08.1999 planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).
Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 liegt im Stuttgarter Talkessel zwischen den Übergangsstellen von der offenen zur bergmännischen Tunnelbauweise. Er umfasst eine Strecke von 874 m und beginnt im Nordwesten am Fuß des Kriegsbergs auf Höhe der Gebäude Jägerstraße 22 und 24, die abgebrochen werden sollen; teilweise abgebrochen werden soll das Gebäude Jägerstraße 14-18. Jenseits der Jägerstraße werden die vier Zulaufgleise (je zwei aus Richtung Feuerbach und Bad Cannstatt) zu acht Bahnsteiggleisen aufgefächert. Hier soll ein Teil des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes (Jägerstraße 15/Heilbronner Straße 7) abgebrochen werden. Der als „Nordkopf“ bezeichnete Anfahrbereich unterquert die Heilbronner Straße und endet unter dem Kurt-Georg-Kiesinger-Platz. Hier beginnt die neue Bahnsteighalle, die etwa 10 m tiefer liegt als die bisherige Kopfbahnsteighalle. Sie überwölbt vier Mittelbahnsteige, ist etwa 447 m lang und 80 m breit und reicht bis auf Höhe des Planetariums im Mittleren Schlossgarten. An sie schließt sich der als „Südkopf“ bezeichnete Anfahrbereich mit insgesamt vier Zulaufgleisen aus Richtung Landesflughafen/Ulm und aus Richtung Untertürkheim an. Der neue Bahnhof nimmt einen Teil des alten Gleisvorfelds, des Kurt-Georg-Kiesinger-Platzes und des Mittleren Schlossgartens in Anspruch. Auf seinem Dach werden der Kurt-Georg-Kiesinger-Platz und der Straßburger Platz angelegt. Die Parkanlagen des Mittleren Schlossgartens werden wiederhergestellt. Ausgespart bleiben zahlreiche „Lichtaugen“ in der Decke der Bahnhofshalle mit einem Durchmesser von jeweils 15 m. Das alte Bahnhofsgebäude („Bonatz-gebäude“) behält seine Funktion als Empfangsgebäude. Die Seitenflügel werden abgebrochen. Dafür wird jenseits der neuen Bahnhofshalle ein siebenstöckiges Gebäude mit Tiefgarage errichtet („Nördliches Bahnhofsgebäude“). Zur Durchlüftung der unterirdischen Bahnhofshalle und zur Entrauchung im Brandfall sind am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ jeweils ein Schwallbauwerk vorgesehen.
Die Tieferlegung und die Drehung des Bahnhofs erfordern eine Reihe von Änderungen an anderen Verkehrsanlagen. Die am „Nordkopf“ unter der Heilbronner Straße in zwei Röhren verlaufende Stadtbahn wird tiefer und weiter nach Nordwesten verlegt. Sie schleift erst bei der Haltestelle „Türlenstraße“ wieder in die vorhandenen Stadtbahn-Röhren unter der Heilbronner Straße ein. Zuvor werden in beiden Röhren je eine Anschlussmöglichkeit für eine neue Stadtbahnstrecke Richtung Feuerbach (U 12) geschaffen, die zunächst unterirdisch, ab der Londoner Straße oberirdisch und weiter in der Nordbahnhofstraße verläuft. Der S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof wird nach Nordosten verlängert und erhält eine neue Station „Mittnachtstraße“. Die am „Südkopf“ unter der Willy-Brandt-Straße liegende Stadtbahn wird mit der Station „Staatsgalerie“ angehoben. Im Mittleren Schlossgarten ragt die erdüberdeckte Bahnhofshalle um einige Meter über das bisherige Gelände hinaus. Die Flächen der am alten Hauptbahnhof entlang führenden Cannstatter Straße und des Zentralen Omnibusbahnhofs werden dem Schlosspark zugeschlagen. Neben einer größeren Ausgleichsmaßnahme auf bisherigen Bahnflächen sind Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal auf Stuttgarter Gemarkung an der Grenze zu Kornwestheim und Aldingen vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss schafft außerdem die Voraussetzungen für die zentrale Baustellenlogistik von „S 21“ insgesamt und hat Auswirkungen auf den Betrieb des Kopfbahnhofs während der Bauzeit und auf den Straßenverkehr. Zentraler Umschlagplatz für die Baumaßnahmen sind die Flächen des Inneren Nordbahnhofs. Weitere Logistikflächen befinden sich am „Nordkopf“ und am „Südkopf“, an der Cannstatter Straße und am Zentralen Omnibusbahnhof sowie im Schlossgarten entlang der Baugrube. Die Baustellen und Logistikflächen werden durch ein dem öffentlichen Verkehr nicht zur Verfügung stehendes Baustraßennetz verbunden.
Der Kläger ist Miteigentümer des nördlich des Hauptbahnhofs gelegenen, 360 m² großen Grundstücks Flst.Nr..... Das darauf errichtete Wohnhaus wird von der plangemäß verlegten Stadtbahn in einer Tiefe von etwa 17 m unterfahren. Zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts soll auf einer Fläche von 139 m² zu Gunsten der Vorhabenträgerin eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden. Die Wohnung des Klägers liegt im vierten Obergeschoss. Die Röhre des stadteinwärts führenden Tunnels (Achse 302) liegt am Rande, die Röhre des stadtauswärts führenden Tunnels (Achse 301) etwa in der Mitte des Grundstücks. Wenige Meter südlich wird zwischen beiden Röhren bei km 1,4+98.0 ein Querschlag angelegt. Nördlich davon werden beide Tunnelröhren aufgeweitet; hier soll eine neue Stadtbahn (U 12) Richtung Nordosten abzweigen.
Erste Planungsüberlegungen im Jahr 1988 gingen zunächst von einer Beibehaltung des Kopfbahnhofs aus. Diese Überlegungen wurden später um einen Durchgangsbahnhof für den Fernverkehr ergänzt. Daraus entstanden die Rahmenkonzeption „H“ und letztlich das Projekt „S 21“. Im Raumordnungsverfahren entwickelte ein Bündnis von Verkehrs- und Umweltverbänden („UMKEHR“) die Planungsalternativen „LEAN“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs) und „KOMBI“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs und Errichtung eines nahe gelegenen unterirdischen Durchgangsbahnhofs) mit dem Ziel, einen Integralen Taktfahrplan („Schweiz-Takt“) für den Fern- und den Regionalverkehr am Hauptbahnhof Stuttgart zu ermöglichen. Dieses Ziel verfolgte auch die „Variante UMKEHR/Architekturforum“, die eine Modernisierung des Kopfbahnhofs mit 14 Gleisen und eine Rückgewinnung von Bahnflächen für die städtebauliche Entwicklung erstrebte. Im November 1995 schlossen die Deutsche Bahn AG, die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Verband Region Stuttgart und die Landeshauptstadt Stuttgart eine Rahmenvereinbarung zur Finanzierung, zum Inhalt und zur zeitlichen Entwicklung von „S 21“. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte als höhere Raumordnungsbehörde mit raumordnerischer Beurteilung vom 10.09.1997 die grundsätzliche raumordnerische Verträglichkeit von „S 21“ fest.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 30.10.2001 beantragte die Beigeladene, vertreten durch die DB Projekt GmbH Stuttgart 21 (später durch die DB Projekte Süd GmbH), das Planfeststellungsverfahren. Auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamts (künftig: Behörde) vom 02.08.2002 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart (künftig: Regierungspräsidium) das Anhörungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich der Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung lagen in der Zeit vom 09.09. bis 08.10.2002 in Stuttgart öffentlich aus. Vor der Planauslegung benachrichtigte die Landeshauptstadt Stuttgart die nicht ortsansässigen Betroffenen. Das Regierungspräsidium gab den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 26.08.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.10.2002. Der Kläger erhob mit weiteren Mitgliedern seiner Wohnungseigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 01.10.2002, eingegangen am 04.10.2002, Einwendungen und trug u.a. vor: Ihr Haus sei während und nach der Bauzeit der Gefahr von Senkungen und Erschütterungen ausgesetzt. Die Berechtigung von „S 21“ stehe insgesamt in Frage. Die angestrebte Fahrzeitreduzierung könne auch mit der Alternative „LEAN“ erreicht werden. Ihr gegenüber gewinne „S 21“ nur drei Minuten Fahrzeit. Dies reiche im Hinblick auf die Mehrkosten nicht aus. Ihr Haus werde von Tunnels, Querschlag und Aufweitungsbauwerken geradezu in die Zange genommen, was auch die Gefahr von Setzungen verstärke. Die Stadtbahn solle deshalb nicht gemäß der Variante C 3, sondern gemäß der Variante A, B oder D verlegt werden. Jedenfalls solle der Querschlag verlegt werden, um Erschütterungen und Lärm für ihr Haus zu verringern. Zum Schutz vor Erschütterungen solle auch unter ihrem Haus ein Masse-Feder-System an Stelle von Unterschottermatten eingebaut werden. Die Weichen in den Aufweitungsbauwerken sollten in besonderer Weise gelagert werden. In beiden Aufweitungsbauwerken müssten Rohrschirme angebracht werden. Insgesamt äußerten sich etwa 2.700 Einwender. Der Erörterungstermin fand nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung vom 07. bis 11.04.2003 statt. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 11.09.2003 befürwortete das Regierungspräsidium die Planung und bestätigte deren Einklang mit Umweltbelangen. Im weiteren Verlauf wurde die Planung dreimal geändert. Durch die erste Planänderung wurde eine Ersatzmaßnahme am Mussenbach aufgenommen. Die zweite Planänderung erweiterte diese Maßnahme. Mit der dritten Planänderung verzichtete die Vorhabenträgerin auf den vollständigen Abbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes an der Heilbronner Straße.
Im November 2003 legten der Verkehrsclub Deutschland, die im Bündnis „UMKEHR“ zusammengeschlossenen Umwelt- und Verkehrsverbände sowie die Bürgerinitiative „Leben in Stuttgart: Kein Stuttgart 21“ ein gemeinsames, aus den erwähnten und im Erörterungstermin diskutierten Alternativen fortentwickeltes Konzept „Kopfbahnhof 21“ (künftig: „K 21“) vor. Es hat zum Ziel, die Leistungsfähigkeit des Bahnknotens Stuttgart durch die weitgehende Entmischung von Fernverkehr, Regionalverkehr und S-Bahn-Verkehr in einem modernisierten Kopfbahnhof zu steigern. Hierzu werden dessen 16 Gleise in vier Gruppen mit je vier Gleisen neu geordnet. Jeder Gleisgruppe wird ein Streckengleis zugeordnet. Die Trennung und gesonderte Zuführung von Fern-, Regional- und S-Bahn-Zügen erfolgen im Nordbahnhof und im Bahnhof Bad Cannstatt, die dafür umgebaut werden. Zur Entlastung des Abschnitts Hauptbahnhof - Bad Cannstatt und zur Entmischung der Verkehrsarten werden zwei weitere Zulaufgleise von Bad Cannstatt gebaut. Der Fernverkehr Richtung Ulm/München und Tübingen/Zürich wird bis Esslingen-Mettingen auf den alten Gleisen und von dort durch einen Tunnel auf die Filderebene geführt, wo die Strecke bei Scharnhausen in die Neubaustrecke gemäß „S 21“ übergeht. Der westlich gelegene Landesflughafen wird über eine Abzweigung (Stichstrecke) angebunden („Scharnhauser Dreieck“). Wie bei „S 21“ werden der Regional- und der Fernverkehr aus Richtung Böblingen/Zürich mit der „Rohrer Kurve“ und der „Wendlinger Schleife“ an den Landesflughafen angebunden. Die Gäubahnstrecke bleibt als Zufahrt zum Kopfbahnhof erhalten. Als Gesamtkosten für eine Modernisierung des Kopfbahnhofs wurden 305 Mio EUR angegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.01.2005 stellte die Behörde den Plan mit Änderungen und nach Maßgabe von Zusagen, Erlaubnissen und Nebenbestimmungen fest. Zum Schutz vor erschütterungsbedingtem sekundärem Luftschall, der vom Betrieb der verlegten Stadtbahn ausgehen kann, ist bestimmt: Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass durch Immissionen des sekundären Luftschalls die Richtwerte, die auch der 24. BImSchV zu Grunde liegen, eingehalten werden (Nr. 3.2.3). Sie hat die Rohbauquerschnitte der Fern- und der Stadtbahn-Strecken so zu dimensionieren, dass auf bestimmten Strecken die Verwirklichung bestimmter aktiver Erschütterungsschutzmaßnahmen möglich ist; insoweit sind im Bereich des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks die Verlegung von „Unterschottermatten 20 Hz vorgeschrieben (Nr. 3.2.3). Die Vorhabenträgerin hat ferner nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten die der Prognose zu Grunde gelegten Übertragungsfunktionen durch Messungen mit geeigneter Fremdanregung zu verifizieren (Nr. 3.2.4), weitere Messungen bei Überschreitung oder deutlicher Unterschreitung der prognostizierten Werte für Erschütterungen und sekundärem Luftschall vorzunehmen, um so die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (Nrn. 3.2.5 und 3.2.6) und spätestens zwei Monate nach Aufnahme des Bahnbetriebs die Immissionen an repräsentativen Gebäuden messen zu lassen (Nr. 3.2.7) sowie gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt und der zuständigen Überwachungsbehörde der Stadtbahn in einem abgestimmten Schutzkonzept nachzuweisen, welche Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg oder an einzelnen Gebäuden zum Erschütterungsschutz technisch möglich sind; insoweit behält sich das Eisenbahn-Bundesamt eine abschließende Entscheidung über notwendige Schutzmaßnahmen vor (Nr. 3.2.8). Ggf. hat die Vorhabenträgerin ergänzend eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (Nr. 3.2.9). Die Vorhabenträgerin wird ferner verpflichtet, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken (Nr. 4.1). In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird u.a. ausgeführt:
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Das Projekt „S 21“ sei als Gesamtvorhaben zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten. Mit ihm verfolge die Vorhabenträgerin u.a. die Ziele, die Neubaustrecke und den Bahnknoten Stuttgart in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz einzubinden, die Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr zu erhöhen, die Verkehrsanbindung im Regional- und im Fernverkehr in Bezug auf Bedienungshäufigkeit und kürzere Reisezeiten zu verbessern, den Landesflughafen Stuttgart und die Region Filder anzubinden, die Anbindung der Regionen Neckar-Alb und Ulm/Neu-Ulm zu verbessern, die Betriebsabläufe zu optimieren, eine Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans (ITF) zu beachten, die zentrale Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart zu erhalten und zu stärken und das Empfangsgebäude des Stuttgarter Hauptbahnhofs an veränderte Vorstellungen der Reisenden anzupassen. Verfolgt würden auch die weiteren Ziele, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart zu schaffen sowie die Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt zu vermindern. Diese Ziele entsprächen den übergeordneten Zielen der Verkehrspolitik im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Generalverkehrsplan des Landes Baden-Württemberg. Zu diesen gehöre es auch, nachhaltige Raum- und Siedlungsstrukturen zu fördern, Lärmemissionen zu reduzieren und die Wechselwirkungen zwischen raumordnerischen, wirtschaftlichen, umweltschützenden und gesamtgesellschaftlichen Zielen zu berücksichtigen. Eine integrierte Verkehrspolitik verfolge auch der Verband Region Stuttgart. Auch er spreche sich im Regionalplan 1998 und im Regionalverkehrsplan für „S 21“ aus. „S 21“ werde die bis zum Jahr 2015 zu erwartende Verkehrsnachfrage befriedigen können. Das ergebe sich aus der im Laufe des Planfeststellungsverfahrens fortgeschriebenen Verkehrsprognose („Betriebsszenario 2003“), welche den Bundesverkehrswegeplan 2003 berücksichtige.
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Es dränge sich keine Alternative zu „S 21“ insgesamt und für den planfestgestellten Abschnitt auf, durch die sich die mit der Planung angestrebten Ziele genauso gut unter geringeren Eingriffen in öffentliche und private Belange verwirklichen ließen. Werde, was zahlreiche Alternativen bzw. Varianten vorsähen, der Kopfbahnhof beibehalten, so würde zwar im Stadtbereich in zahlreiche öffentliche und private Belange in geringerem Umfang eingegriffen, nämlich in das Grundwasser, insbesondere in das Mineral- und Heilwasservorkommen, in die Umweltschutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden sowie Luft und Klima, in Belange des Denkmalschutzes und in die Belange Privater, denen ganz oder teilweise Grundeigentum entzogen werde bzw. die von den Auswirkungen des Bau- und Bahnbetriebs betroffen seien. Auch sei die Alternative „LEAN“ deutlich kostengünstiger als „S 21“. Schließlich gehe die Vorhabenträgerin davon aus, dass ihr Betriebsprogramm bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs ebenfalls bewältigt werden könne, allerdings in schlechterer Betriebsqualität und ohne weitere Reserven. Bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs sei allerdings eine direkte Anbindung des Landesflughafens und der Filderregion an den Fernverkehr nicht möglich. Die mit der Alternative „LEAN“ vorgesehene Stichstrecke zum Landesflughafen führe zu erheblichen Reisezeitverlusten. Außerdem ließen sich nur mit „S 21“ die „weiteren Ziele“ der Stadtentwicklung erreichen.
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Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses wurde am 28.02.2005 auszugsweise öffentlich bekannt gemacht. Er lag vom 10. bis einschließlich 23.03.2005 zur allgemeinen Einsicht aus.
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Der Kläger hat am 21.04.2005 Klage erhoben und diese am 01.06.2005 begründet. Er trägt vor:
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Künftig würden von insgesamt acht Stadtbahnlinien (U 5, 6, 7 und 15, jeweils stadtein - und -auswärts) Erschütterungen und Schallimmissionen auf das in seinem Miteigentum stehende Wohnhaus einwirken. Die Bahnen verkehrten tagsüber im 10-Minuten-Takt, so dass es alle 75 s zu Schallimmissionen mit einer Erschütterungsdauer von 20 s und einer Schalldauer von 12 s käme. Ähnliche Auswirkungen ergäben sich in der Nachtzeit von 22.00 bis 01.30 Uhr, während der die Bahnen im 15-Minuten-Takt verkehrten.
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Es fehle an einer Planrechtfertigung, weil die Finanzierung des Vorhabens nicht gesichert sei. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe für das insgesamt 2,8 Mia EUR teure Projekt „S 21“ eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR bestanden. Die Beigeladene werde diese Lücke nicht schließen können oder wollen, zumal sie die Planung unter den Vorbehalt ihrer Wirtschaftlichkeit gestellt habe und diese u. a. auch vom Bundesrechnungshof bezweifelt werde. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten. Auch mit „K 21“ könne das von der Beigeladenen vorgesehene Betriebsprogramm gefahren werden. Die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ (städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten, Verminderung des Lärms und der Trennwirkung) könnten die Planung nicht rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Ziele im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG handele. Für die Minderung des Eisenbahnlärms gelte dies auch deshalb, weil er im Straßenverkehrslärm untergehe. „S 21“ führe nicht zu einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur, weil Züge mit Dieseltraktion den Durchgangsbahnhof mangels ausreichender Entlüftung und Brandsicherheit in den Tunnelstrecken nicht anfahren könnten. Dies verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG; denn es gebe in Deutschland Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich über Züge mit Dieseltraktion verfügten. Außerdem könne entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG und im Widerspruch zum Generalverkehrsplan des Landes den Anforderungen eines Integralen Taktfahrplans nicht ohne Abstriche entsprochen werden.
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Es lägen erhebliche Abwägungsmängel vor. Die Modernisierung des Kopfbahnhofs dränge sich als eindeutig bessere Alternative auf. Dem Konzept „K 21“ könne nicht entgegen gehalten werden, dass es mit „S 21“ schlechterdings unvereinbar sei und deshalb als Alternative ausscheide. Die Entscheidung der Beigeladenen für ein bestimmtes „Funktionsprinzip“ lasse sich nur anhand der damit verfolgten verkehrlichen Ziele rechtfertigen. Nur mit „K 21“ werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen, weil „S 21“ keinen Verkehr mit Dieselfahrzeugen und keinen Integralen Taktfahrplan ermögliche. Nur „K 21“ erlaube die gleichzeitige Verknüpfung von acht Linien. Die Berechnungen der Beigeladenen zur Ausdehnung der Taktknoten bei „K 21" seien unzutreffend. Vollknoten zur vollen und zur halben Stunde seien bei „K 21" möglich. „K 21" sei so wesentlich leistungsfähiger als „S 21". Ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof sei auch im Übrigen nicht ausreichend. Das habe der von der Beigeladenen beigezogene Gutachter zunächst selbst so gesehen. Die seinen Stellungnahmen zugrunde liegenden Annahmen träfen in der Wirklichkeit nicht zu. Zu Unrecht sehe der Planfeststellungsbeschluss bei der Optimierung der Betriebsabläufe Nachteile bei „K 21“. Bei „K 21“ könne aus allen Richtungen kreuzungsfrei ein- und ausgefahren werden. Kein Zug müsse im Ring fahren, um in die gewünschte Richtung zu gelangen. Im Kopfbahnhof könnten Züge abgestellt werden, bei „S 21“ fielen zudem täglich 450 Fahrkilometer für Fahrten in den Abstellbahnhof Untertürkheim an mit Kosten von mindestens 680.000 EUR/Jahr. Die angenommene Flexibilisierung des Verkehrs werde nur eingeschränkt erreicht. Teilweise könnten die Züge nur in einer Richtung in den Ring einfahren. Auf allen Zulaufstrecken werde es weiter Mischverkehr geben. Bei „K 21“ bedürfe es über die vorgesehenen neuen Fahrstraßen und Überwerfungsbauwerke hinaus keiner weiteren Bauwerke. Auch wegen seiner Bahnsteigkapazität sei „K 21“ überlegen. Bei „S 21“ wirkten sich Störungen im S-Bahn-Verkehr stärker aus, weil S-Bahn-Züge den Hauptbahnhof nicht mehr anfahren könnten. Wegen der größeren Beanspruchung sei die Störanfälligkeit der (vergleichsweise wenigen) Weichen bei „S 21“ höher. Bei „S 21“ führe jedes „Durchrutschen“ im Hauptbahnhof zu Fahrwegausschlüssen. Bei „S 21“ seien die Folgen im Falle eines Schadens an der Oberleitung oder an einem Zugfahrzeug schwerer. - Das Planungsziel der Anpassung des bestehenden Empfangsgebäudes an die veränderten Vorstellungen der Reisenden lasse sich nur mit erheblichem Aufwand erreichen. Nur bei „K 21“ sei (über den Nordausgang) ein ebenerdiger Zugang zu allen Gleisen gegeben. Nur hier seien die Kunden nicht auf das mit hohen Betriebskosten verbundene Funktionieren von Aufzügen und Rolltreppen angewiesen. „K 21" sei „S 21“ auch sonst überlegen. Die Bauzeiten seien bei „K 21“ nicht länger. „K 21“ wirke sich während der Bauzeit deutlich weniger auf die Menschen im Umfeld und den Autoverkehr aus. Der Bahnhof könne unabhängig vom Bau der Neubaustrecke und stufenweise umgebaut werden. Zu Unrecht werde für „K 21“ angenommen, es komme im Gleisvorfeld zu Fahrstraßenkonflikten (bei der Einschleifung der Gäubahn). Bei „K 21" bedürfe die Zufahrtsstrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen keiner Ertüchtigung. Das Filstal könne unmittelbar an den Landesflughafen angeschlossen werden. Eines zusätzlichen Bahnhofs am Flughafen bedürfe es nicht, weil die Gäubahn beibehalten werde. „K 21“ sei auf der Strecke bis Wendlingen auch fahrdynamisch besser. Vom Durchgangsbahnhof bis zum Landesflughafen müssten die Züge auf einer Strecke von 10 km etwa 170 Höhenmeter überwinden und dabei zu Beginn stark beschleunigen und am Ende stark bremsen. Das führe zu hohem Verschleiß und Energieverbrauch. Demgegenüber müssten vom modernisierten Kopfbahnhof aus nur etwa 110 Höhenmeter bei einer mehrere Kilometer langen, fast ebenen Anlaufstrecke durch das Neckartal bewältigt werden. „K 21“ verknüpfe die Eisenbahn besser mit anderen Verkehrsträgern. Dies gelte für die Anbindung des Landesflughafens an die umliegenden Landkreise und Regionen. Die Bedeutung einer Anbindung des Fernverkehrs an den Landesflughafen werde bei „S 21“ überschätzt; die insoweit zu erwartenden Fahrgastzahlen seien vergleichsweise gering. Die weitaus meisten Nutzer des Landesflughafens würden aus den umliegenden Regionen und Landkreisen mit Zügen des Regionalverkehrs bzw. mit der S-Bahn kommen. Bei den Reisezeiten hielten sich beide Alternativen die Waage. Dies liege auch daran, dass bei „K 21“ der Fern- und der Regionalverkehr unmittelbar im Flughafenterminal angebunden würden, was den Fußweg für die Reisenden gegenüber „S 21“ um 5 min verkürze. Auch könne bei „K 21“ am selben Bahnhof auf alle Verbindungsarten umgestiegen werden. „K 21“ sei bei der Anbindung des Landesflughafens kostengünstiger, biete außerdem eine Reihe weiterer betrieblicher und verkehrlicher Vorteile und führe entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht zu Nachteilen für Reisende der Gäubahn. Unterschätzt habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Nachteile von „S 21“ für die Verknüpfung mit dem Busverkehr. Insoweit müsse auch der Bedarf des privaten Busreiseverkehrs berücksichtigt werden. Zu Unrecht nehme der Planfeststellungsbeschluss für den Regionalverkehr an, dass nicht alle Züge im Kopfbahnhof „durchgebunden“ werden könnten. Auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt sei „K 21“ aus den vorstehend ausgeführten Gründen vorzugswürdig.
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Bei „S 21“ komme es zu fast doppelt so starken Eingriffen in das Grundeigentum. Bei den Eingriffen in Natur und Landschaft hebe der Planfeststellungsbeschluss nur auf ihre Ausgleichbarkeit ab, nicht aber darauf, dass sie bei „S 21“ wesentlich stärker seien. Insbesondere sei bei „K 21“ der 5 ha umfassende Eingriff in den Mittleren Schlossgarten nicht erforderlich. Es bedürfe hierbei auch keines 15 Befreiungen von der Heilquellenschutzverordnung umfassenden, teuren Schutzkonzepts für das Grund- und Mineralwasser. Bei „S 21“ gehe das offene Gleisvorfeld verloren, über das der nächtliche Kaltluftstrom Richtung Neckartal verlaufe. Es entstünde zudem im Mittleren Schlossgarten ein im Schnitt 8 m hoher Querriegel, der als Kaltluftbremse wirke. Auch die bei „S 21“ erforderlich werdende Verlegung des Wartungsbahnhofs nach Untertürkheim und die Aufweitung der Bahnhöfe in Heilbronn, Aalen und Tübingen seien mit Eingriffen verbunden, wozu noch keine Untersuchungen vorlägen. Als Beispiel könne dafür die Ausweitung des Güterumschlagzentrums Kornwestheim dienen, die wegen der Aufgabe der Güterbahngleise (Fläche „A 1“) am Hauptbahnhof Stuttgart erforderlich geworden sei. „S 21“ führe anders als „K 21“ zu erheblichen Eingriffen in denkmalgeschützte Gebäude und Anlagen. Für die Stadtentwicklung biete „S 21“ zwar deutliche Vorteile. Die Verringerung des Bahnlärms als Folge von „S 21“ wiege aber nur gering, weil der Straßenlärm im Talkessel von Stuttgart vorherrsche; ohnehin werde die S-Bahn auch bei „S 21“ zwischen dem neuen Halt „Mittnachtstraße“ und dem „Pragtunnel“ weiterhin oberirdisch fahren. Es ergäben sich erhebliche Nachteile von „S 21“ für das Stadtbild durch den entstehenden Hügel im Mittleren Schlossgarten, den Abriss der Seitenflügel des Bonatz-Gebäudes, den Teilabbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes und den Abbruch von Gleisanlagen. Der Planfeststellungsbeschluss befasse sich nicht mit den Vorteilen von „K 21“ beim Brand- und Katastrophenschutz sowie bei Anschlägen. Auch bei Unglücksfällen habe „K 21“ Vorteile gegenüber „S 21“ hinsichtlich Fluchtmöglichkeiten und Rettungsarbeiten. Bei „K 21“ seien die Bauarbeiten mit geringeren Nachteilen für die Umgebung und für den öffentlichen Straßenverkehr verbunden. Bei „K 21“ könnten sämtliche Arbeiten auf bahneigenem Gelände ausgeführt werden. Bei „S 21“ werde insbesondere die Feinstaubproblematik im Talkessel verschärft.
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„K 21“ sei allein aus Kostengründen eindeutig vorzugswürdig. Die Gesamtkosten einschließlich der Anbindung an die Neubaustrecke und der Anbindung des Flughafens mit „Rohrer Kurve“ betrügen für die Modernisierung des Kopfbahnhofs maximal 464,71 Mio EUR und bei „K 21“ insgesamt 1,078 Mia EUR (mit Sicherheitsreserven allenfalls 1,2 Mia EUR) und seien damit wesentlich geringer als die Kosten von „S 21“ von mindestens 2,8 Mia EUR. Im Planfeststellungsbeschluss würden zu Unrecht zahlreiche bisher unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen wie die Sanierung des Brückenzugs unter Gleis 16 oder der Neckarbrücke den Kosten von „K 21“ zugerechnet. Unterhaltsrückstände seien wie im Eisenbahnkreuzungsrecht oder im Denkmalschutzrecht dem Unterhaltungspflichtigen anzulasten. Die Beigeladene komme bei „K 21“ auch deshalb zu wesentlich höheren Kosten, weil sie gleichsam von einem Neubau des Kopfbahnhofs ausgehe. Die von der Beigeladenen angenommenen Risikozuschläge seien überhöht.
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Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht mit seiner Forderung befasse, den Querschlag zwischen den Stadtbahn-Achsen 301 und 302 unter die Jägerstraße (um 80 m nach Süden) zu verlegen. Im Bereich des Querschlags stünden Wohn- und Hotelgebäude, die schon durch die hier geplanten 3-schienigen Weichen belastet würden. Aus § 30 Abs. 5 Satz 1 BOStrab könne die Beigeladene nichts für die Lage des Querschlags herleiten, weil ein Notausstieg an dieser Stelle nicht geplant sei. Auf den Querschlag hätte sogar im Wege einer Ausnahme gemäß § 6 BOStrab verzichtet werden können, da sich in 350 m Entfernung beim Arnulf-Klett-Platz ein Notausstieg befinde und auch im Fildertunnel nur alle 800 m ein Querschlag vorhanden sei. Soweit der Querschlag aus baubetrieblichen Gründen benötigt werde, könne er nach Fertigstellung der Anlagen im Interesse der Betroffenen zurückgebaut werden, auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden sei.
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Die zu seinem Schutz vor sekundärem Luftschall vorgesehenen Auflagen reichten nicht aus. Er könne beanspruchen, dass die Tunnelröhren (auf einer Strecke von 300 m) wie auch an anderer Stelle so dimensioniert würden, dass ein Masse-Feder-System 6,3 Hz eingebaut werden könne. Entgegen obergerichtlicher Rechtsprechung gehe der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Zumutbarkeitsschwellen der 24. BImSchV entnommen werden könnten und dass auch insoweit der so genannte Schienenbonus gelte. Die Zumutbarkeit des sekundären Luftschalls beurteile sich vielmehr anhand der TA Lärm i.V.m. DIN 45680. Beim sekundären Luftschall handele es sich häufig um tieffrequente Geräusche, die sich in ihrer Wahrnehmung und Wirkung deutlich von mittel- und hochfrequenten Geräuschen unterschieden. Beispielsweise litten die betroffenen Bürger des S-Bahn-Tunnels in Filderstadt-Bernhausen unter dem Grollen, das in ihre Wohnungen dringe. Hinzu komme, dass wegen der hohen Zugfrequenz und unter Berücksichtigung von Vorhall und Nachhall nahezu eine Dauerbelastung entstehe. Im Übrigen hätte der Konflikt vermieden werden können, wenn sich der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Verlauf der Stadtbahn für die Variante D und gegen die Variante C 3 entschieden hätte. Aus denselben Gründen könne er auch den Einbau von schallmindernden Weichen beanspruchen. Abwägungsfehlerhaft sei ferner, dass sich der Planfeststellungsbeschluss nicht mit dem Einbau von Rohrschirmen zum Schutz vor Senkungen für das in seinem Miteigentum stehende Haus befasse.
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Der Kläger beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) aufzuheben;
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hilfsweise, die Beklagte - Eisenbahn-Bundesamt - zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu ergänzen, dass die zum Schutz des Klägers erforderlichen Maßnahmen gegen Erschütterungen getroffen werden.
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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene trägt vor:
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Die Planung sei gerechtfertigt. Die Finanzierbarkeit des Vorhabens sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Sie sei schon jetzt weitgehend durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit Bund, Land und weiteren Beteiligten gesichert; außerdem könne mit einer erheblichen Förderung von „S 21“ durch die Europäische Union gerechnet werden. Die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart sei auch im Übrigen vernünftigerweise geboten. Dies räume der Kläger selbst ein. In welcher Form die Umgestaltung erfolge, sei keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung. Zu Unrecht halte der Kläger die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ als nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. Ein Vorhaben der Fachplanung sei grundsätzlich gerechtfertigt, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspreche und im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden solle, zum Wohle der Allgemeinheit objektiv geboten sei. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den öffentlichen Eisenbahnen aufgetragen, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Ziele im Sinne der Planrechtfertigung seien daher alle im Rahmen des Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Gemeinwohlbelange. Auch Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG messe beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes den Verkehrsbedürfnissen zwar eine besondere, aber keine alleinige Bedeutung für das Allgemeinwohl bei. In diesen Rahmen fügten sich die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ ein. Auch der eisenbahnrechtlichen Fachplanung sei der Ausgleich von Raumnutzungskonflikten aufgetragen. Sie sei insbesondere aufgerufen, die Entwicklungsmöglichkeiten einer Stadt sowenig wie möglich zu behindern. Eisenbahninfrastrukturvorhaben stünden häufig in einem einfachgesetzlich durch § 38 BauGB markierten Spannungsverhältnis zur gemeindlichen Planungshoheit. Es sei deshalb ein legitimes Planungsziel eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens, diese Spannungen zu reduzieren und den Gemeinden Flächen zurückzugeben, die in früherer Zeit für Eisenbahnanlagen beansprucht worden seien. Dies mache auch § 23 AEG n. F. deutlich. Deshalb könne aus den legitimen Planungszielen weder das Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten noch die Aufhebung der trennenden Wirkung von Bahnanlagen ausgegrenzt werden. Erst recht gelte dies für das Ziel, Eisenbahnanlagen so zu planen, dass keine neuen Lärmbelastungen entstünden und vorhandene reduziert würden. Der Eisenbahnlärm habe im Stuttgarter Talkessel einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtlärm. Im Bereich des Rosensteinparks überwiege er sogar den Straßenlärm. Auch in den Halbhöhenlagen setze er sich durch. „S 21“ ermögliche zudem den Verzicht auf die Gäubahn und führe deshalb auch entlang ihrer Strecke zur Lärmminderung.
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Zweifel an der Leistungsfähigkeit des modernen Durchgangsbahnhofs seien nicht begründet. Richtig sei, dass der Einsatz von dieselbetriebenen Zügen im Regelbetrieb nicht zulässig sei. Hierfür seien aber nicht die Tunnelstrecken entscheidend, sondern ausschließlich die Verhältnisse in der Bahnhofshalle. Dort würde es beim Regeleinsatz von Dieselzugfahrzeugen zu Überschreitungen der Grenzwerte der 23. BImSchV kommen. Im Einzelfall sei der Dieselbetrieb freilich auch in der Bahnhofshalle nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei Inbetriebnahme des Bahnhofs Dieselzugfahrzeuge mit Katalysatoren und Rußfiltern ausgerüstet seien und sie deshalb uneingeschränkt auch in der Bahnhofshalle eingesetzt werden könnten. Ungeachtet dessen liege im Ausschluss von Dieselzugfahrzeugen im Regelbetrieb kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen betreffe und die Vorschrift nicht verbiete, technische Mindestanforderungen an Fahrzeuge zu stellen. Es treffe auch nicht zu, dass eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur nur dann vorliege, wenn der auszubauende Teil des Netzes den Anforderungen eines Integralen Taktverkehrs auf der Grundlage eines Integralen Taktfahrplans ohne Abstriche gerecht werde. Der Integrale Taktverkehr stelle ein in der Abwägung zu berücksichtigendes Verkehrsangebot dar, aber keine zwingende Vorgabe für die Planung in dem Sinne, dass ein solcher Taktverkehr bevorzugt zu ermöglichen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG. Ein Vollknoten des Integralen Taktverkehrs sei weder in einem Durchgangsbahnhof noch in einem Kopfbahnhof sinnvoll.
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Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. „K 21“ scheide als Alternative von vornherein aus, weil mit dieser Konzeption einer „Sackgasse mit Umwegen“ wesentliche Planungsziele, nämlich die Direktanbindung des Landesflughafens und der Neuen Messe, die Rückgabe von Bahnflächen in die Planungshoheit der Landeshauptstadt und die Entlastung des Talkessels von Lärm nicht erreicht würden. Sie müsse sich kein von ihr nicht gewolltes Funktionsprinzip aufdrängen lassen. Unabhängig hiervon hätte sich der Behörde jedenfalls nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen. „K 21“ beschreibe zwar eine grundsätzlich mögliche Abwicklung des Eisenbahnverkehrs im Knoten Stuttgart. Das Projekt ließe sich aber nur mit weit größerem Aufwand verwirklichen als angegeben. Ein Großteil der Bahnanlagen im Gleisvorfeld und auf den Zulaufstrecken, auch solche, an die bislang nicht gedacht worden sei, müsste „unter Betrieb“ und damit in wesentlich längerer Bauzeit gleichsam neu gebaut werden, um den Fern-, den Regional- und den S-Bahn-Verkehr zu entmischen und Fahrstraßenausschlüsse zu vermeiden. Durch den Verzicht auf zentrale Baulogistikflächen bei „K 21" würde der Straßenverkehr durch den Baustellenverkehr während der gesamten Bauzeit gestört. Die bei „K 21“ vorgesehenen Maßnahmen würden zu keiner vollständigen Entmischung der Verkehre führen. Insbesondere würden die S-Bahn-Gleise im Zulauf auf den Hauptbahnhof nicht vollständig dem S-Bahn-Verkehr überlassen. Der in „K 21“ einbezogene Abschnitt Hauptbahnhof - Esslingen-Mettingen könne wegen der beengten räumlichen Verhältnisse im Neckartal nicht zur Hochgeschwindigkeitsstrecke ertüchtigt werden und reiche zwischen Untertürkheim und Esslingen-Mettingen für zusätzlichen Verkehr nicht aus. Die Anbindung des Flughafens „im Nebenschluss“ erfordere den Bau eines Gleisdreiecks bei Scharnhausen und Denkendorf. Zugleich müsse auch im Neckartal bei Esslingen-Mettingen ein weiteres Gleisdreieck errichtet werden. Am Flughafen sei wegen der erforderlichen Bahnsteiglänge ein neuer Kopfbahnhof für den Fernverkehr 150 m nördlich der bestehenden S-Bahn-Station notwendig. Anders als bei „S 21“ müsse die Gäubahn zwischen Hauptbahnhof und Flughafen aufrecht erhalten werden. Eine Modernisierung des Kopfbahnhofs koste nicht nur 350 Mio EUR, sondern mehr als 1,155 Mia EUR. Hinzu kämen die Kosten für die Neubaustrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen - Wendlingen und für die Vervollständigung des Netzes einschließlich der Flughafenanbindung mit einem erforderlichen weiteren Fernbahnhof als Kopfbahnhof am Flughafen in Höhe von insgesamt 1,421 Mia EUR. Insgesamt betrügen die Kosten von „K 21“ somit 2,576 Mia EUR gegenüber 2,81 Mia EUR für „S 21“. - Hinsichtlich der verkehrlichen Ziele sei „S 21“ der Konzeption „K 21“ vielfach überlegen. Nur mit dem Durchgangsbahnhof werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen. Daran ändere die Beschränkung der Dieseltraktion nichts. Die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans sei weder rechtlich geboten noch sinnvoll. Bei der Vielzahl von in einen Großknoten einfahrenden Linien sei ein Integraler Taktfahrplan nur um den Preis von langen Wartezeiten (bis zu 26 bzw. 28 statt bis zu 14 Minuten) vor allem der untergeordneten Linien möglich. Außerdem könne bei „S 21“ auf den Strecken bis zu den Zwischenknoten das Bedienungsangebot erheblich verbessert werden. Das für „S 21“ vorgesehene Bedienungskonzept sei eindeutig besser als ein Vollknoten. Es bündele den Regionalverkehr beim 30-Minuten-Takt viertelstündlich zu je 4 Regionalzug-Einheiten (beim Stundentakt halbstündlich). Die Überlegungen des Klägers zur Gestaltung eines Vollknotens ließen wichtige Prämissen außer Acht und seien letztlich undurchführbar. Auch sei eine bedarfsgerechte Ausdünnung des Zugangebots in Zeiten mit geringer Verkehrsnachfrage deutlich schwieriger. Ein Durchgangsbahnhof mit acht Gleisen sei ausreichend und verfüge selbst in Spitzenstunden über größere Reserven als die maßgeblichen Zulaufstrecken. Gegebenenfalls könnten, wenn auch technisch aufwändig, zwei gegenwärtig unwirtschaftliche weitere Gleise gelegt werden. Sie habe die Leistungsfähigkeit und das Leistungsverhalten des Durchgangsbahnhofs mit anerkannten verkehrswissenschaftlichen Methoden untersuchen lassen. Eine neuere Untersuchung des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart bestätige die Erkenntnisse ihrer Gutachter zu „S 21“ und „K 21“. „K 21“ sei auch fahrdynamisch nicht besser. Der wegen geringfügiger größerer Höhenunterschiede erforderliche höhere Energieverbrauch und Verschleiß könne künftig durch weiterentwickelte Verfahren zur Energierückspeisung gemindert werden. Zudem seien bei „K 21“ längere Wege zurückzulegen und könne auf der Strecke zwischen Hauptbahnhof und Esslingen-Mettingen die Geschwindigkeit nicht nennenswert erhöht werden. Entscheidend sei ohnehin, dass „K 21“ den Landesflughafen und die Neue Messe weder direkt noch überhaupt sinnvoll anbinde. Die Direktanbindung des Landesflughafens folge europarechtlichen Vorgaben. Sie komme auch der Neuen Messe zugute. Auch diese und der Filderraum sollten an den Fernverkehr angebunden werden. Fernzüge Richtung Ulm könnten nicht über die Gäubahn zum Hauptbahnhof geführt werden, weil der S-Bahn-Bahnhof Flughafen dafür nicht ausreiche. Zudem müsse die Filderbahn auf diese Weise zusätzlichen Verkehr aufnehmen, ohne dass Lärmschutzansprüche der Anwohner entstünden. Die ermittelten Fahrgastpotenziale seien erheblich. Insoweit gehe der Kläger von falschen Zahlen aus. Fehlerhaft ermittelt habe der Kläger auch die Reisezeiten im Vergleich. Bei „K 21“ könnten sie nicht kürzer sein als bei „S 21“. Nicht richtig sei, dass die Verknüpfung mit dem Zentralen Omnibusbahnhof ersatzlos entfalle. Die Landeshauptstadt Stuttgart werde in sachgerechter Weise für die Anbindung privater Fernreiselinien Ersatz schaffen. Im Übrigen sei dies eine Frage von untergeordneter Bedeutung für die Alternativenentscheidung. Nicht richtig sei, dass das Planungsziel der Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr von beiden Alternativen gleichermaßen erreicht werde. Die von „K 21“ angestrebte „Durchbindung“ aller Regionalzüge bei Beseitigung aller Fahrwegausschlüsse lasse sich nur durch einen immensen bautechnischen Aufwand erreichen. Für die Verbindung von Tübingen/Reutlingen nach Stuttgart-Hauptbahnhof verlängere sich die Reisezeit bei „K 21“ gegenüber „S 21“ um 7 bzw. um 9 min. Im Übrigen schlage das nachteilige Konzept der Flughafenanbindung bei „K 21“ auf alle Relationen durch. Deutlich überlegen sei „S 21“ auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb von Stuttgart. Sämtliche Anbindungen öffentlicher Verkehrsmittel an den Hauptbahnhof würden bei „S 21“ erhalten. Zudem würden im neuen Durchgangsbahnhof die Umsteigewege und die Wege in die Innenstadt erheblich kürzer. Nur „S 21“ gelinge es, die Betriebsabläufe zu optimieren und damit über die Bewältigung des unterstellten Betriebsprogramms hinaus Leistungssteigerungen anzubieten. Der Ringverkehr ermögliche eine flexible Betriebsweise. Fahrstraßenausschlüsse durch wendende Züge und zeitaufwändige Rangierbewegungen entfielen. Der Durchgangsbahnhof könne sehr wohl aus allen Richtungen angefahren und verlassen werden. Längeren Fahrstrecken zum neuen Wartungsbahnhof stehe eine künftig geringere Zahl von Rangierfahrten gegenüber. Der auch künftig gegebene Mischverkehr mit Regionalzügen auf den Zulaufstrecken aus Richtung Ulm und Tübingen behindere den Fernverkehr nicht. Die Betriebsverhältnisse der S-Bahn verbesserten sich bei „S 21“ wesentlich. Es entfalle der noch bestehende Mischverkehr im Zulauf auf den Hauptbahnhof. Bei „S 21“ seien Störanfälligkeiten nicht größer und könnten Betriebsstörungen flexibler behoben werden. „K 21“ benötige deutlich mehr Weichen (96 statt 46) und sei so im Unterhalt aufwändiger. Auch bei „S 21“ könnten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in die jeweiligen Betriebsabläufe integriert werden. „S 21“ sei kundenfreundlicher, weil der gedrehte Durchgangsbahnhof den Reisenden kürzere Wege biete.
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Fehlerfrei sei die Abwägung auch mit Blick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft. Dabei habe die Behörde die von einer Modernisierung des Kopfbahnhofs ausgehenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen im Gleisvorfeld sogar zu gering geachtet. Auch könne ihr nicht angelastet werden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nach erfolgter Rückgabe des Gleisvorfelds mit ihrer städtebaulichen Konzeption die dort vorhandenen Trockenbiotope beeinträchtige. Auch bei „K 21“ würden die Trockenbiotope im Gleisvorfeld erheblich verkleinert. Sie entstünden auch nicht ohne Weiteres neu. Der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Regelungen zu Eingriffen in den Wasserhaushalt enthalte, spreche nicht für einen unangemessenen Aufwand insoweit, zumal da es sich im Wesentlichen um Befreiungen handele, die im Zusammenhang mit baubegleitenden Vorsorgemaßnahmen notwendig würden. Im Übrigen komme auch „K 21“ nicht ohne Eingriffe in die Grundwasser- und Mineralwasserschutzschichten aus. Nicht richtig sei, dass durch den Wegfall der Eisenbahnverkehrsanlagen im alten Gleisvorfeld Freiflächen verloren gingen. Dies geschehe erst im Zuge der städtebaulichen Entwicklung durch die Landeshauptstadt Stuttgart. Im Übrigen seien die klimatologischen Folgen des Vorhabens umfassend untersucht und nennenswerte direkte oder indirekte Auswirkungen ausgeschlossen worden. Die neue Bahnhofshalle werde im Mittleren Schlossgarten nicht als solche in Erscheinung treten, weil sie mit Erde überdeckt werde. Sichtbar blieben nur die Lichtaugen und die Zugangsbauwerke. Das neue Gelände im Mittleren Schlossgarten werde höchstens 5 m höher liegen. Ein ausreichender landschaftspflegerischer Ausgleich sei vorgesehen. Es würden nicht nur der Mittlere Schlossgarten neu gestaltet, sondern darüber hinaus bislang versiegelte bzw. überbaute Flächen einbezogen. Ausgleichsmaßnahmen für die Baumaßnahmen am Wartungsbahnhof in Bad Cannstatt oder für Baumaßnahmen in anderen Städten seien nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Unvermeidbar sei bei „S 21“ der umfangreichere Eingriff in denkmalgeschützte Gebäude und Sachgesamtheiten. Die notwendigen Eingriffe erreichten aber kein solches Gewicht, dass sie auf die Gesamtabwägung entscheidenden Einfluss gewinnen könnten. Von hoher Bedeutung sei der Vorteil von „S 21“ für die städtebauliche Entwicklung von Stuttgart. Dies gelte für die Rückgabe frei werdender ehemaliger Eisenbahnflächen wie auch für die Befreiung von Eisenbahnlärm. „K 21“ genüge den Brand- und Katastrophenschutzanforderungen. Somit komme diesem Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung für die Alternativenentscheidung zu. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass Tunnelstrecken gefährlicher seien als oberirdische Strecken. Dies sei allenfalls bei Brandfällen richtig. Insoweit seien jedoch umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Betriebliche Behinderungen infolge von Unglücksereignissen im Tunnel träten nicht ein und seien im Übrigen für die Abwägung nicht erheblich. Richtig sei, dass „S 21“ zu größeren Beeinträchtigungen der umliegenden städtischen Bereiche, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, führe. Die insoweit von ihr vorgelegten Untersuchungen enthielten freilich „obere Abschätzungen“. Die Auswirkungen auf den Straßenverkehr in der Innenstadt von Stuttgart würden durch eine Reihe von Vorkehrungen minimiert. Im Übrigen würden bei „K 21“ die Auswirkungen auf den Verkehr unterschätzt. Bei „K 21“ komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs mit der Folge, dass die Bauzeit statt acht etwa zwölf Jahre dauern werde. Die mit dem Tunnelbau verbundenen Beeinträchtigungen würden im Übrigen bei „K 21“ jedenfalls teilweise nach Esslingen-Mettingen und Denkendorf verlagert.
31 
Ein wesentlicher Kostenunterschied bestehe zwischen beiden Alternativen nicht. Bei „K 21“ müssten auch die Kosten für den Ersatz abgängiger Anlagenteile berücksichtigt werden. Außerdem erreiche „K 21“ maßgebliche und legitime Planungsziele der Beigeladenen nicht oder nur in deutlich schlechterer Qualität. Unabhängig hiervon sei zu fragen, ob ein Vorhabenträger gehindert sein könne, eine aufwändige Konzeption zu verfolgen, um seine Planungsziele optimal zu erreichen.
32 
Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass der im Bereich der Kriegerstraße (auch) aus baubetrieblichen Gründen vorgesehene Querschlag zwischen den Tunnelröhren 301 und 302 weiter nach Süden verlegt werde. Insoweit habe die Behörde die Belange des Klägers nicht übersehen. Im Planfeststellungsbeschluss werde darauf hingewiesen, dass Rettungswege von längstens 190 m vorhanden sein müssten. Die Lage des Querschlags beruhe auf dem Sicherheitskonzept für die Verlegung der Stadtbahn Heilbronner Straße, das mit dem für die nicht planfestgestellte Strecke der U 12 abgestimmt worden sei. Die Lage des Querschlags sei im Blick auf die Betroffenheiten Privater optimiert worden. Im Übrigen sei die Lage des Querschlags für die Intensität von Immissionen, denen der Kläger ausgesetzt sei, bedeutungslos.
33 
Dem Kläger stünden auch keine weitergehenden Schutzvorkehrungen gegen sekundären Luftschall, insbesondere nicht der Einbau eines schweren Masse-Feder-Systems mit einer Oberbaufrequenz von 6,3 Hz, zu. Zu Recht habe die Behörde die Zumutbarkeit solcher Immissionen anhand derjenigen Innenraumpegel bestimmt, welche den in der 24. BImSchV genannten Werten als Schutzziele zu Grunde lägen. Die TA Lärm 1998 könne insoweit nicht entsprechend angewandt werden. Der sekundäre Luftschall werde in der Wohnung des Kläger Innenraumpegel von 27,7 dB(A) tags und 23,5 dB(A) nachts nicht überschreiten. Damit würden die Schutzziele der 24. BImSchV von tags 40 dB(A) und nachts 30 dB(A) eingehalten. Abgesehen hiervon sei es wegen der Ähnlichkeiten der Geräuschcharakteristik von primärem und sekundärem Luftschall beim Bahnbetrieb gerechtfertigt, auch beim sekundären Luftschall einen Schienenbonus von 5 dB(A) zu ihren Gunsten zu berücksichtigen; darauf komme es angesichts der für den Kläger prognostizierten Werte jedoch hier nicht an. Die spezielle Schutzwürdigkeit des Klägers sei im Übrigen dadurch gemindert, dass seine Wohnung in der Innenstadt von Stuttgart nahe der (stark befahrenen) Heilbronner Straße liege. Dementsprechend habe das erschütterungstechnische Gutachten ergeben, dass unter Berücksichtigung der Übertragungsverhältnisse im Wohnzimmer des Klägers die für Erschütterungen maßgeblichen Richtwerte der DIN 4150 bei weitem eingehalten würden, wenn man Unterschottermatten einbaue, wofür der Tunnelquerschnitt ausgelegt sei. Der Kläger könne schließlich nicht verlangen, dass in den Aufweitungsbauwerken für die neue Stadtbahn Rohrschirme zum Schutz vor Senkungen eingesetzt würden.
34 
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und nimmt auf die Klageerwiderung der Beigeladenen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Dass „S 21“ verwirklicht werden solle, zeige sich schon daran, dass bei ihr weitere Planfeststellungsabschnitte des Projekts anhängig seien. Für die Planrechtfertigung müssten im Übrigen alle Gemeinwohlbelange herangezogen werden. Da das Vorhaben planerisch gerechtfertigt sei, seien auch die mit ihm verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft gerechtfertigt. Sie würden im Übrigen allesamt ausgeglichen. Der Ausschluss eines Dieselfahrzeug-Regelverkehrs sei nicht willkürlich, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen treffe. Eine Alternativtrasse habe sich nicht aufgedrängt. Die von der Beigeladenen verfolgten Ziele ließen sich mit "K 21" nicht alle erreichen.
35 
Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei bereit, in den Röhren 301 und 302 unterhalb des Grundstücks des Klägers nur emissionsarme Weichen, d.h. Weichen mit beweglichem Herzstück, einzubauen.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts-und Behördenakten, die Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang des Hilfsantrags seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
38 
1. Der Senat lässt offen, ob der Kläger, für den der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AEG), weil dessen Miteigentumsanteil gemäß dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis mit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts belastet werden soll, eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen kann mit der Maßgabe, das davon nur Rechtsmängel ausgenommen wären, auf denen die enteignende Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Zweifelhaft ist dies, weil der Kläger eine entsprechende Eigentumsbetroffenheit vor Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht hat und deshalb mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen sein könnte (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AEG; vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 387/03 - UA. S. 31). Als in diesem Fall - rechtlich - nur von Immissionen und somit nur mittelbar Betroffener könnte er nach ständiger Rechtsprechung im gerichtlichen Verfahren ein Fehlen der Planrechtfertigung nicht rügen (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70 sowie zuletzt Senatsurt. v. 03.02.2006 - 5 S 1451/05 -; a.A. aber de Witt, LKV 2006, 5), wohl aber unter Umständen eine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende abwägungsfehlerhafte Alternativenentscheidung (vgl. Senatsurt. v. 18.07.2003 - 5 S 723/00 - Juris); ob letzteres auch für Alternativen zu „S 21“ im Ganzen oder nur für Varianten der in Frage stehenden Folgemaßnahme (Verlegung der Stadtbahn) gälte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
39 
Denn die uneingeschränkte Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen des Klagevorbringens lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies hat der Senat im Verfahren 5 S 848/05 auf die Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Klägers entschieden; er gibt daher die Entscheidungsgründe jenes Urteils umfassend wieder:
40 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833).
41 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
42 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
43 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
44 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005, BGBl. I S. 1138) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 2 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung = § 1 Abs. 3 AEG n.F.).
45 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
46 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).
47 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten mit heranziehen darf.
48 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetzes verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 <7>, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
49 
2.2.3 Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
50 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).
51 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Antragsplanung kein planerischer Missgriff. Der Kläger macht insoweit geltend, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
52 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Auch der Kläger zieht der Sache nach nicht in Zweifel, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
53 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG a.F. Danach haben Eisenverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3153). Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EIBV insbesondere die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß zu beschränken. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit der Kläger auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hinweist, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt.
54 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Der Kläger hält dies für einen planerischen Missgriff, weil er § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot entnimmt, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Er weist insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes hin, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung von neuen Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
55 
Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - günstig auf den Gesamtlärm im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
56 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
57 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Der Kläger weist insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die er u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückführt. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
58 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die vom Kläger angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden.
59 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).
60 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
61 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offenlassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
62 
3.2 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
63 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-Westfälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Schw. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
64 
Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof den Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 im Klageverfahren mit Blick auf die Einwendungen des Klägers bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch.
65 
3.2.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Schw. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ beruft und insbesondere darauf hinweist, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, erkennt er nicht, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Der Kläger vernachlässigt, dass es dem Gutachter in dem erwähnten Kapitel nur darum ging, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
66 
3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand des Klägers, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten ausgegangen und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Der Kläger weist insoweit darauf hin, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit der Kläger unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering hält - in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Schw. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
67 
Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
68 
In der mündlichen Verhandlung bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung im Sinne des Klägers um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
69 
3.2.4 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
70 
Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
71 
3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
72 
3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
73 
3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation hat der Kläger mit dem Hinweise bezweifelt, dass heute alle hoch belasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
74 
3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand des Klägers, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
75 
3.2.9 Soweit der Kläger meint, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit zieht auch der Kläger, der sie zuletzt auf 1,7 min berechnet hat, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
76 
3.2.10 Soweit der Kläger einen Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet und insoweit Reserven für erforderlich hält, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
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3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
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Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
79 
Soweit der Kläger gegen diesen Vergleich einwendet, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
80 
3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich "K 21" auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
81 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
82 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
83 
Soweit der Kläger im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlichen will, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen des Klägers und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, erreicht der Kläger eine Verringerung der Haltezeiten nur, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
84 
Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung des Senat erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhof zu entlasten.
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Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
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3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
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Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennt auch der Kläger die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem die von ihm vertretene Alternative "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, der jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in seiner Aufnahmefähigkeit beschränkt ist; dabei ist der Kläger der Auffassung, es könnten in der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ bis zu 9 Züge je Richtung abgefertigt werden, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau, den der Kläger für gerechtfertigt hält, könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
90 
3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Stadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
91 
3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebenso wenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN. erreicht.
92 
3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrtstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
93 
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landesflughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
94 
In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren hat der Kläger nicht erhoben. Er hat sich lediglich auch insoweit dagegen gewandt, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
95 
3.8 Soweit der Kläger „K 21" für eindeutig vorzugswürdig hält, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 02.06.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber meint der Kläger, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen hat der Kläger seinen Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers als ehemaliger Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
97 
Auch die Einwände des Klägers zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
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3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
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3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem Einwand des Klägers anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
100 
3.11 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich dagegen, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
101 
Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
102 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
103 
Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
104 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
105 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie der Kläger behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht als der Kläger, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass der Kläger zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt hat, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müsste der Kläger bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbeziehen. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
106 
4. Zu Recht hat die Behörde auch angenommen, dass sich für die Verlegung der Stadtbahn unter der Heilbronner Straße in der planfestgestellten Variante C 3 als Folgemaßnahme zum Bau eines neuen Hauptbahnhofs keine den Kläger weniger beeinträchtigende Variante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt.
107 
4.1 Der Kläger weist im gerichtlichen Verfahren zwar nochmals zutreffend darauf hin, dass sich die Beeinträchtigung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses und der Wohnbebauung in der Umgebung, insbesondere durch erschütterungsbedingten beim Betrieb der Stadtbahn entstehenden sekundären Luftschall (Körperschall), aber auch durch Immissionen während der Bauarbeiten, vermeiden bzw. minimieren ließe, wenn anstelle der planfestgestellten Variante C 3 die Variante D gewählt würde. Er setzt sich aber nicht im Einzelnen mit dem im Erläuterungsbericht III enthaltenen Variantenvergleich und den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Insoweit haben auch die Beigeladene und die Behörde erkannt, dass die Betroffenheiten von Grundstückseigentümern, darunter auch des Klägers, bei der Variante D, die insgesamt weniger stark nach Nordwesten ausschwenkt, erheblich geringer sind. Dennoch hat sich die Beigeladene für die Variante C 3 entschieden und hat die Planfeststellungsbehörde dies gebilligt. Ausschlaggebend hierfür war, dass bei Realisierung der Variante D der private und öffentliche Verkehr durch eine um mehrere Monate längere Bauzeit stärker beeinträchtigt würde. Auch sorge C 3 für bessere trassierungstechnische und betriebliche Bedingungen (kürzere Reisezeit, geringere Längsneigung, weniger Querruck). Die Variante D sei zudem bautechnisch aufwändiger. Dass diese Erwägungen unzutreffend oder insgesamt unzureichend seien, macht der Kläger nicht substantiiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
108 
4.2 Keinen Erfolg hat der Kläger auch mit dem Begehren, der in unmittelbarer Nähe geplante Querschlag zwischen den beiden Stadtbahnröhren müsse weiter nach Süden unter die Jägerstraße verlegt werden. Einen Anspruch hierauf hat der Kläger schon deshalb nicht, weil eine solche Verlegung ohne Einfluss auf seine Betroffenheit wäre. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung insoweit überzeugend durch Frau Dipl.-Phys. Kaiser ausführen lassen, dass eine Verbindung der beiden Stadtbahnröhren durch den Querschlag in erschütterungstechnischer Hinsicht ein Gesamtsystem schafft, dessen größere Masse schwingungsärmer ist als die von zwei vollständig getrennten Tunnelröhren; gleichwohl gehe das erschütterungstechnische Gutachten zu Gunsten der von Erschütterungen möglicherweise Betroffenen davon aus, die Röhren seien an keiner Stelle miteinander verbunden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, der als früherer Betriebsleiter des Hauptbahnhofs die Verhältnisse in Stadtbahntunneln gut kennt und eine Summation des Schalls beobachtet hat, betrifft diesen Darlegungen der Sachverständigen zufolge nicht den erschütterungsbedingten sekundären, sondern den beim Bahnbetrieb im Tunnel entstehenden primären Luftschall; dieser ist in seiner Wohnung jedoch nicht wahrnehmbar.
109 
Unabhängig hiervon ist nicht zu beanstanden, dass der Querschlag an der vorgesehenen Stelle und nicht 80 m südlich davon errichtet wird. Die Beigeladene weist insoweit auf § 30 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab) hin, wonach Rettungswege im Tunnel bis zum nächsten Ausstieg nicht länger als 300 m sein dürfen und darauf, dass dieses Maß überschritten wäre, wenn man auf einen Querschlag im hier in Frage stehenden Bereich verzichtete. Dieser Richtwert ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil der Planfeststellungsbeschluss von dem in derselben Vorschrift enthaltenen Gebot befreit, dass der Notausstieg ins Freie (und nicht in die benachbarte Stadtbahnröhre) führen muss. Hiervon ausgehend leuchtet es ein, dass der Querschlag, um möglichst kurze Rettungswege zu ermöglichen, etwa in der Mitte benachbarter Ausstiegsstellen angelegt wird. Schließlich durfte die Beigeladene die Lage des Querschlags auch nach bautechnischen Erfordernissen wählen und dabei berücksichtigen, dass andere Standorte wegen einer geringeren Überdeckung aufwändige Schutzmaßnahmen wegen der Gefahr von Senkungen erforderten.
110 
5. Aus den im Rahmen der Alternativen- und Variantenprüfung ausgeführten Gründen ist auch die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Weitergehende Einwände macht der Kläger insoweit nicht geltend.
111 
6. Der Kläger hat im Hinblick auf die vom Betrieb der Stadtbahn ausgehenden Erschütterungen und die damit verbundene Gefahr des Auftretens von Körperschall in seiner Wohnung keinen Anspruch auf im Wege eines ergänzenden Verfahrens oder durch Planergänzung anzuordnende (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) weitergehende Maßnahmen des aktiven oder passiven Erschütterungsschutzes.
112 
6.1 Soweit er den Einbau erschütterungsmindernder Weichen (mit beweglichen Herzstücken) in der Aufweitung der Stadtbahnröhren unter dem in seinem Miteigentum stehenden Wohnhaus fordert, hat die Beigeladene durch eine entsprechende Zusage in der mündlichen Verhandlung dieser Forderung entsprochen.
113 
6.2 Keinen Erfolg hat sein Begehren, die Stadtbahnröhren im Bereich des in seinem Miteigentum stehenden Hauses so zu dimensionieren, dass ggf. nicht nur Unterschottermatten 20 Hz, sondern ein schweres Masse-Feder-System 6,3 Hz in das Gleisbett eingebaut und auf diese Weise in seiner Wohnung Körperschall ausgeschlossen oder verringert werden könnte.
114 
6.2.1 Rechtsgrundlage für einen Schutzanspruch vor planbedingten Immissionen durch Körperschall ist - wie für die ihn bewirkenden Erschütterungen selbst - in Ermangelung sonstiger in Betracht kommender rechtlicher Regelungen allein § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
115 
Nicht anwendbar sind insoweit insbesondere §§ 41 bis 43 BImSchG und die 16. BImSchV einschließlich des in ihrer Anlage 2 zu § 3 festgelegten Verfahrens zur Berechnung der Beurteilungspegel für den Verkehrslärm bei Schienenwegen. Denn diese Regelungen stellen allein auf den primären Luftschall ab. Hieraus folgt, dass sich die gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu prüfende Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Körperschall nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336, Beschl. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178 m.w.N. und Beschl. v. 25.01.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - Juris). Zu würdigen sind insoweit sämtliche Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind u.a. die Stärke, die Dauer, die Häufigkeit, die Tageszeit des Auftretens, die Frequenzzusammensetzung, die Auffälligkeit (Lärmart nebst Impulshaltigkeit), die Informationshaltigkeit, die Tonhaltigkeit, die (allgemeine) Ortsüblichkeit, die (individuelle) Gewöhnung, die subjektive Befindlichkeit des Betroffenen nach physischen und psychischen Merkmalen, seine Tätigkeit, die Art und Betriebsweise der Geräuschquelle, die subjektiv angenommene Vermeidbarkeit des Geräuschs und der soziale Sympathiewert der Geräuschquelle. Dabei wird die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung am jeweiligen Immissionsort vor allem durch den Gebietscharakter und durch die planerische und tatsächliche Vorbelastung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367).
116 
6.2.2 Für die maßgebliche einzelfallbezogene Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall in Gebäuden, der durch den (Schienen-)Verkehr hervorgerufen wird, gibt es kein in Deutschland eingeführtes technisches Regelwerk, welches sich mit der Ermittlung von Geräuschpegeln und ihrer Beurteilung als zumutbar bzw. unzumutbar befasst und insoweit Richtwerte vorschlägt.
117 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht auf die - als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift verstandene - TA Lärm 1998 zurückgegriffen werden. Zwar befasst diese sich u.a. mit der Zumutbarkeit von Körperschall innerhalb von Gebäuden. Nr. 6.2 Abs. 1 und 2 TA Lärm 1998 bestimmt, dass bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nr. 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) betragen; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Dabei ist gemäß Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm 1998 für die Beurteilung der Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt, maßgebend. Ferner enthält Nr. 7.3 TA Lärm 1998 eine eigene Regelung für die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche und verweist insoweit auf Nummer A.1.5 des Anhangs, die ihrerseits auf die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“, Ausgabe März 1997, und die in dem zugehörigen Beiblatt 1 aufgeführten Anhaltswerte Bezug nimmt. Unmittelbar anwendbar sind diese Bestimmungen jedoch nicht, weil die TA Lärm 1998 gemäß ihrer Nr. 1 Abs. 2 nur für (bestimmte) Anlagen gilt, welche den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen; darunter fallen öffentliche Verkehrswege gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht.
118 
Auch eine entsprechende Anwendung der TA Lärm 1998 verbietet sich. Zum einen unterscheidet sich vom Verkehr verursachter Körperschall wesentlich von aus dem Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, z. B. Maschinen, herrührendem Körperschall, weil er typischerweise gleichförmig ist. Hinzu kommt eine feste Pausenstruktur des Schienenverkehr (vgl., noch zu Nr. 3.3.2 VDI-RL 2058, Blatt 1 „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“, OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 67 = UPR 2002, 78 sowie hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.11.2002 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178; vgl. auch, zu Anlage A zu Beiblatt 1 der DIN 45680, OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - DVBl. 2004, 976, nur Leitsatz); dies gilt auch bei einer vergleichsweise hohen Zugfrequenz. Zum anderen betreffen die Richtwerte der TA Lärm 1998 grundsätzlich Immissionskonflikte zwischen Privaten. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von (schienen- )verkehrsbedingtem Körperschall gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss demgegenüber zusätzlich abwägend auch das Allgemeininteresse am kostengünstigen Bau von (Schienen-)Verkehrswegen berücksichtigt werden. Dafür spricht des Weiteren die in der Herausnahme der öffentlichen Verkehrswege aus den Pflichten des Bundesimmissionsschutzgesetzes bereits angelegte Wertung des Normgebers, die Grenzwerte für die Zumutbarkeit des primären vom (Schienen-)Verkehr ausgehenden Luftschalls in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV erheblich höher anzusetzen als die Richtwerte für Gewerbelärm in der TA Lärm 1998. Dabei hat der Bund zwar von seinem Normsetzungsermessen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG im Rahmen von § 41 BImSchG Gebrauch gemacht, das angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl., jeweils auch zum so genannten Schienenbonus, BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123; Urt. v. 18.03.1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 - Juris; dazu auch Halama/Stüer, NVwZ 2003, 137 <141>); gleichwohl hat die Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten der 16. BImSchV die Zumutbarkeit von Verkehrslärm nicht ohne Weiteres nach den für Gewerbelärm maßgeblichen Richtwerten bestimmt, sondern für Verkehrslärm teilweise höhere Zumutbarkeitsgrenzen angenommen; nicht beanstandet wurde insoweit ein Pegel von 45 dB(A) nachts in reinen und in allgemeinen Wohngebieten, während der Richtwert für Gewerbelärm insoweit 35 bzw. 40 dB(A) beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - a.a.O.).
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6.2.3 Jedoch durften sich die Behörde und die Beigeladene zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall an den der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerten für die Schädlichkeit von primärem Luftschall von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen orientieren (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - a.a.O.). Die 24. BImSchV legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen (passiven) Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, soweit u.a. durch den Bau von Schienenwegen der Eisenbahnen die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4 der 24. BImSchV wird das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nach einer Formel berechnet, in die u.a. ein Korrektursummand D zur Berücksichtigung der Raumnutzung eingeht, der nach Tabelle 1 für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, 27 dB(A) und für Wohnräume 37 dB(A) beträgt. Dieser Korrektursummand ist aber nicht die eigentliche Schädlichkeitsgrenze. Vielmehr ist bei seiner Bestimmung (wie bei der Bestimmung der Korrektursummanden E gemäß Tabelle 2) berücksichtigt worden, dass die Schalldämmwirkung von Baustoffen bei linienförmigen Schallquellen wie vorbeifahrenden Eisenbahnen um etwa 3 dB(A) geringer ist (vgl. BR-Drucks. 463/96 S. 16). Mithin geht die Verordnung, da der Korrektursummand zur Ermittlung des erforderlichen Schalldämm-Maßes von (den prognostizierten) Außenwerten abgezogen wird, von der eingangs erwähnten Schädlichkeitsgrenze (im Sinne von §§ 41 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen aus. Soweit demgegenüber auch auf die Bedeutung von Spitzenpegeln hingewiesen wird, die von den erwähnten Richtwerten nicht ausreichend erfasst würden (OVG Rhl.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 -), kommt es darauf jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden nicht an; denn der Stadtbahnverkehr ist durch eine sehr hohe Zahl von Vorbeifahrten je Stunde gekennzeichnet, so dass der Unterschied zwischen vergleichsweise hohem (bewertetem) Mittelungs- bzw. Dauerschallpegel und Spitzenpegel nicht ins Gewicht fällt.
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Der Orientierung an den erwähnten Werten für die Bestimmung der Zumutbarkeit von (schienen-)verkehrsbedingtem Körperschall steht nicht entgegen, dass sich die 24. BImSchV ausschließlich mit dem Schutz vor verkehrsbedingtem (primärem) Luftschall befasst. Der anderen Auffassung des Klägers und der Anhörungsbehörde (Regierungspräsidiums Stuttgart), welche sich auf die Landesanstalt für Umweltschutz stützt, folgt der Senat nicht. Zwar gibt es insbesondere in der Frequenzhaltigkeit Unterschiede zwischen beiden Schallarten. Schienenverkehrsbedingter Körperschall enthält eher tieffrequente Anteile. Diese sind allerdings bei Stadtbahnen (anders als bei S-Bahnen, die eine größere Achslast haben) vergleichsweise gering. Für eine höhere Lästigkeit spricht auch nicht, dass sich Körperschall allgemein nur schwer einer Erschütterungsquelle zuordnen lässt. Vielmehr kann insoweit wegen der Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit des Schienenverkehrs, insbesondere des Stadtbahnverkehrs, eine Gewöhnung eintreten. Im Übrigen lässt sich jedenfalls bei geschlossenem Fenster auch primärer Luftschall, etwa durch Lkw- oder Flugverkehr, nicht ohne Weiteres einer (bekannten) Quelle zuordnen. Auch trifft es nicht zu, dass schienenverkehrsbedingter Körperschall deshalb als eher beeinträchtigend empfunden wird, weil der Betroffene ihm nicht ausweichen und keine Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Vielmehr sind gewisse erschütterungsdämpfende Maßnahmen auch in einer Wohnung, etwa durch Teppiche und Gardinen, möglich. Schließlich geht auch Nr. 6.2 Abs. 1 TA Lärm 1998 von einer nicht wesentlich unterschiedlichen Schädlichkeit beider Schallarten aus. Für die Übertragung von Geräuschen, also von primärem Luftschall, innerhalb von Gebäuden und für Körperschallübertragung werden dort dieselben Grenzwerte bestimmt.
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Der zu Grunde gelegte Richtwert eines Beurteilungspegels von 30 dB(A) in Schlafräumen liegt zudem an der unteren Grenze eines Mittelungs- bzw. Dauerschallpegels von 30 dB(A) bis 35 dB(A), der nach allgemeiner Auffassung die Annahme billigerweise nicht mehr zumutbarer schädlicher Umwelteinwirkungen begründet, und weit unter einem Dauerschallpegel von etwa 40 dB(A), bei dessen Überschreitung es zu ernstlichen Störungen der Tiefschlafphasen und somit zu Gesundheitsschäden kommen kann (vgl. Halama/Stüer, NVwZ 2003, 135 <142> und Halama, VBlBW 2006, 132 <134> jeweils m.w.N.). Die für die Wohnung des Klägers beim Einbau von Unterschottermatten in das Gleisbett prognostizierten Körperschallpegel liegen unter den erwähnten Orientierungswerten von 40 dB(A) in Wohnräumen und 30 dB(A) in Schlafräumen. Dies gilt auch dann, wenn man den vom Gutachter der Beigeladenen entsprechend Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms angesetzten Korrektursummanden S von - 5 dB(A) (Schienenbonus) zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt. Denn dann erhöhen sich die prognostizierten Werte von 27,7 dB(A) tags und 23,5 dB(A) nachts nur auf 32,7 dB(A) tags und 28,5 dB(A) nachts. Im Rahmen der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ist auch zu berücksichtigen, dass Körperschall in der Wohnung des Klägers nur während der Betriebszeit der Stadtbahn zu Körperschallimmissionen auftreten kann, welche jedoch nachts um 01.30 Uhr endet und erst gegen 05.00 Uhr wieder beginnt. Dabei beträgt der energieäquivalente Dauerschallpegel für die Wohnung des Klägers nach der Berechnung des für die Beigeladene tätigen Gutachters vom 17.03.2006 selbst für die lauteste Nachtstunde - maßgebend ist jedoch für die Anwendung der 16. und der 24. BImSchV der Beurteilungspegel für die Nachtzeit insgesamt - annäherungsweise nur etwa 31,5 dB(A). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob sich der Kläger schutzmindernd eine Vorbelastung der Umgebung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses entgegenhalten lassen muss, das zwar in einem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt, in dem es freilich auch untypische Gewerbebetriebe (Hotels) gibt, aber an Mischgebiete grenzt und sich zudem in der Nähe der stark befahrenen Heilbronner Straße und des Hauptbahnhofs befindet.
122 
Bestätigt wird die Beurteilung der prognostizierten Körperschallpegel als zumutbar durch die Weisung des schweizerischen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen - BEKS - vom 20.12.1999 (vgl. OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - a.a.O.). Darin werden für von Schienenverkehrsanlagen herrührendem Körperschall für reine Wohnzonen und Zonen für öffentliche Nutzung (Schulareale, Spitäler) sowie Mischzonen, städtische Kernzonen, ländliche Dorfzonen, Landwirtschaftszonen und vorbelastete reine Wohnzonen Planungsrichtwerte nachts von 25 dB(A) bzw. 30 dB(A) und Immissionsrichtwerte von 30 dB(A) bzw. 35 dB(A), jeweils bezogen auf die lauteste Nachtstunde zwischen 22 und 6 Uhr, bestimmt. Dabei wird eine Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eher durch die Immissionsrichtwerte und nicht die niedrigeren Planungsrichtwerte beschrieben. Denn das schweizerische Recht unterscheidet allgemein zwischen Planungs-, Immissions- und Alarmwerten (vgl., zu Belastungsgrenzwerten für - primären - Eisenbahnlärm, Anhang 4 zu Art. 40 Abs. 1 der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 in der Fassung vom 05.10.2004). Immissionsgrenzwerte für Lärm- und Erschütterungen sind gemäß Art. 15 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Umweltschutz so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; diese Begriffsbestimmung entspricht in etwa der der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG. Bei den niedrigeren Planungsrichtwerten, welche nach schweizerischem Recht nur bei der Planung neuer Anlagen gelten, handelt es sich eher um Vorsorgewerte, ähnlich der - abwägend zu überwindenden - niedrigeren Richtwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Stand 1987. Die so genannten Alarmwerte gemäß Art. 19 des schweizerischen Umweltschutzgesetzes entsprechen demgegenüber Sanierungsrichtwerten; durch sie wird eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gesundheitsgefährdung gekennzeichnet, welche nachts bei Außenpegeln von 60 dB(A) bis 65 dB(A) (vgl. Halama/Stüer a.a.O. S. 142) bzw. bei dem oben erwähnten Innenpegel von 40 dB(A) angenommen wird. Für die vergleichende Betrachtung ist ferner zu beachten, dass die erwähnte Weisung des schweizerischen Bundesamts die Richtwerte nicht nach Wohn- und Schlafräumen, sondern allein nach dem Charakter der Baugebiete bestimmt. So liegt der Richtwert für die lauteste Nachtstunde in Gebieten, in denen auch gewohnt wird, u. a. in Mischzonen, mit 35 dB(A) höher als der aus der 24. BImSchV abgeleitete Orientierungswert von 30 dB(A) für Schlafräume.
123 
Für die (zusätzliche) Orientierung an der in der Schweiz üblichen Beurteilung des Körperschalls kann der Senat offenlassen, ob nach Maßgabe der schweizerischen Vorschriften, wozu auch diejenigen über die Ermittlung bzw. Prognose der Pegel gehören, ein weitergehender Schutz vor Körperschall im Einzelfall verlangt werden könnte. Denn der vergleichende Blick auf die schweizerischen Regelungen zeigt jedenfalls hinreichend, dass die der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerte von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis zumindest vertretbar sind. Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Immissionsrichtwert im vorliegenden Fall nach Maßgabe der einschlägigen schweizerischen Regelungen 35 dB(A) und nicht nur 30 dB(A) betragen würde. Denn das im Miteigentum des Klägers stehende Wohnhaus liegt angesichts der in der Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzung, u.a. durch Hotels, wohl nicht in einer reinen Wohnzone im Sinne der schweizerischen Weisung, sondern in einer Mischzone. Dass es insoweit nach schweizerischem Recht ausschließlich auf die Festsetzung im Bebauungsplan ankäme, liegt eher fern. Denn den Mischzonen sind in der Weisung vorbelastete reine Wohnzonen gleichgestellt.
124 
7. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen, etwa den Einsatz von Rohrschirmen, gegen Senkungen des in seinem Miteigentum stehenden Hauses, die durch die Baumaßnahmen im Tunnel hervorgerufen werden können. Aus dem Erläuterungsbericht III ergibt sich, dass bei seinem Haus Setzungen von ca. 1,0 cm und eine zu vernachlässigende (< 1/1000) Winkelverdrehung zu erwarten sind; besonderer Schutzmaßnahmen bedürfe es deshalb für das Haus des Klägers, im Unterschied zu anderen Häusern in der Umgebung, bei denen es zu Setzungen bis zu 5,5 cm kommen könne, nicht. Dies hat Dipl.-Ing. T. in der mündlichen Verhandlung erläutert und bestätigt. Soweit der Kläger dem entgegen gehalten hat, dass in einer vorbereitenden Untersuchung von Senkungen bis zu 2 cm die Rede sei, ist in der mündlichen Verhandlung geklärt worden, dass sich diese Angabe nicht auf das Haus des Klägers, sondern allgemein auf dessen weitere Umgebung bezogen hat.
125 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
126 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
127 
Beschluss
128 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 26.04.2005).
129 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang des Hilfsantrags seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
38 
1. Der Senat lässt offen, ob der Kläger, für den der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AEG), weil dessen Miteigentumsanteil gemäß dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis mit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts belastet werden soll, eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen kann mit der Maßgabe, das davon nur Rechtsmängel ausgenommen wären, auf denen die enteignende Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Zweifelhaft ist dies, weil der Kläger eine entsprechende Eigentumsbetroffenheit vor Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht hat und deshalb mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen sein könnte (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AEG; vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 387/03 - UA. S. 31). Als in diesem Fall - rechtlich - nur von Immissionen und somit nur mittelbar Betroffener könnte er nach ständiger Rechtsprechung im gerichtlichen Verfahren ein Fehlen der Planrechtfertigung nicht rügen (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70 sowie zuletzt Senatsurt. v. 03.02.2006 - 5 S 1451/05 -; a.A. aber de Witt, LKV 2006, 5), wohl aber unter Umständen eine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende abwägungsfehlerhafte Alternativenentscheidung (vgl. Senatsurt. v. 18.07.2003 - 5 S 723/00 - Juris); ob letzteres auch für Alternativen zu „S 21“ im Ganzen oder nur für Varianten der in Frage stehenden Folgemaßnahme (Verlegung der Stadtbahn) gälte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
39 
Denn die uneingeschränkte Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen des Klagevorbringens lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies hat der Senat im Verfahren 5 S 848/05 auf die Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Klägers entschieden; er gibt daher die Entscheidungsgründe jenes Urteils umfassend wieder:
40 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833).
41 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
42 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
43 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
44 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005, BGBl. I S. 1138) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 2 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung = § 1 Abs. 3 AEG n.F.).
45 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
46 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).
47 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten mit heranziehen darf.
48 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetzes verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 <7>, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
49 
2.2.3 Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
50 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).
51 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Antragsplanung kein planerischer Missgriff. Der Kläger macht insoweit geltend, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
52 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Auch der Kläger zieht der Sache nach nicht in Zweifel, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
53 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG a.F. Danach haben Eisenverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3153). Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EIBV insbesondere die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß zu beschränken. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit der Kläger auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hinweist, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt.
54 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Der Kläger hält dies für einen planerischen Missgriff, weil er § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot entnimmt, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Er weist insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes hin, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung von neuen Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
55 
Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - günstig auf den Gesamtlärm im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
56 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
57 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Der Kläger weist insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die er u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückführt. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
58 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die vom Kläger angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden.
59 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).
60 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
61 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offenlassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
62 
3.2 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
63 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-Westfälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Schw. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
64 
Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof den Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 im Klageverfahren mit Blick auf die Einwendungen des Klägers bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch.
65 
3.2.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Schw. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ beruft und insbesondere darauf hinweist, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, erkennt er nicht, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Der Kläger vernachlässigt, dass es dem Gutachter in dem erwähnten Kapitel nur darum ging, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
66 
3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand des Klägers, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten ausgegangen und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Der Kläger weist insoweit darauf hin, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit der Kläger unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering hält - in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Schw. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
67 
Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
68 
In der mündlichen Verhandlung bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung im Sinne des Klägers um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
69 
3.2.4 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
70 
Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
71 
3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
72 
3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
73 
3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation hat der Kläger mit dem Hinweise bezweifelt, dass heute alle hoch belasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
74 
3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand des Klägers, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
75 
3.2.9 Soweit der Kläger meint, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit zieht auch der Kläger, der sie zuletzt auf 1,7 min berechnet hat, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
76 
3.2.10 Soweit der Kläger einen Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet und insoweit Reserven für erforderlich hält, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
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3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
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Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
79 
Soweit der Kläger gegen diesen Vergleich einwendet, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
80 
3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich "K 21" auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
81 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
82 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
83 
Soweit der Kläger im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlichen will, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen des Klägers und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, erreicht der Kläger eine Verringerung der Haltezeiten nur, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
84 
Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung des Senat erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhof zu entlasten.
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Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
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3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
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Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennt auch der Kläger die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem die von ihm vertretene Alternative "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, der jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in seiner Aufnahmefähigkeit beschränkt ist; dabei ist der Kläger der Auffassung, es könnten in der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ bis zu 9 Züge je Richtung abgefertigt werden, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau, den der Kläger für gerechtfertigt hält, könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
90 
3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Stadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
91 
3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebenso wenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN. erreicht.
92 
3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrtstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
93 
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landesflughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
94 
In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren hat der Kläger nicht erhoben. Er hat sich lediglich auch insoweit dagegen gewandt, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
95 
3.8 Soweit der Kläger „K 21" für eindeutig vorzugswürdig hält, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 02.06.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber meint der Kläger, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen hat der Kläger seinen Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers als ehemaliger Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
97 
Auch die Einwände des Klägers zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
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3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
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3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem Einwand des Klägers anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
100 
3.11 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich dagegen, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
101 
Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
102 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
103 
Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
104 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
105 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie der Kläger behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht als der Kläger, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass der Kläger zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt hat, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müsste der Kläger bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbeziehen. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
106 
4. Zu Recht hat die Behörde auch angenommen, dass sich für die Verlegung der Stadtbahn unter der Heilbronner Straße in der planfestgestellten Variante C 3 als Folgemaßnahme zum Bau eines neuen Hauptbahnhofs keine den Kläger weniger beeinträchtigende Variante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt.
107 
4.1 Der Kläger weist im gerichtlichen Verfahren zwar nochmals zutreffend darauf hin, dass sich die Beeinträchtigung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses und der Wohnbebauung in der Umgebung, insbesondere durch erschütterungsbedingten beim Betrieb der Stadtbahn entstehenden sekundären Luftschall (Körperschall), aber auch durch Immissionen während der Bauarbeiten, vermeiden bzw. minimieren ließe, wenn anstelle der planfestgestellten Variante C 3 die Variante D gewählt würde. Er setzt sich aber nicht im Einzelnen mit dem im Erläuterungsbericht III enthaltenen Variantenvergleich und den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Insoweit haben auch die Beigeladene und die Behörde erkannt, dass die Betroffenheiten von Grundstückseigentümern, darunter auch des Klägers, bei der Variante D, die insgesamt weniger stark nach Nordwesten ausschwenkt, erheblich geringer sind. Dennoch hat sich die Beigeladene für die Variante C 3 entschieden und hat die Planfeststellungsbehörde dies gebilligt. Ausschlaggebend hierfür war, dass bei Realisierung der Variante D der private und öffentliche Verkehr durch eine um mehrere Monate längere Bauzeit stärker beeinträchtigt würde. Auch sorge C 3 für bessere trassierungstechnische und betriebliche Bedingungen (kürzere Reisezeit, geringere Längsneigung, weniger Querruck). Die Variante D sei zudem bautechnisch aufwändiger. Dass diese Erwägungen unzutreffend oder insgesamt unzureichend seien, macht der Kläger nicht substantiiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
108 
4.2 Keinen Erfolg hat der Kläger auch mit dem Begehren, der in unmittelbarer Nähe geplante Querschlag zwischen den beiden Stadtbahnröhren müsse weiter nach Süden unter die Jägerstraße verlegt werden. Einen Anspruch hierauf hat der Kläger schon deshalb nicht, weil eine solche Verlegung ohne Einfluss auf seine Betroffenheit wäre. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung insoweit überzeugend durch Frau Dipl.-Phys. Kaiser ausführen lassen, dass eine Verbindung der beiden Stadtbahnröhren durch den Querschlag in erschütterungstechnischer Hinsicht ein Gesamtsystem schafft, dessen größere Masse schwingungsärmer ist als die von zwei vollständig getrennten Tunnelröhren; gleichwohl gehe das erschütterungstechnische Gutachten zu Gunsten der von Erschütterungen möglicherweise Betroffenen davon aus, die Röhren seien an keiner Stelle miteinander verbunden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, der als früherer Betriebsleiter des Hauptbahnhofs die Verhältnisse in Stadtbahntunneln gut kennt und eine Summation des Schalls beobachtet hat, betrifft diesen Darlegungen der Sachverständigen zufolge nicht den erschütterungsbedingten sekundären, sondern den beim Bahnbetrieb im Tunnel entstehenden primären Luftschall; dieser ist in seiner Wohnung jedoch nicht wahrnehmbar.
109 
Unabhängig hiervon ist nicht zu beanstanden, dass der Querschlag an der vorgesehenen Stelle und nicht 80 m südlich davon errichtet wird. Die Beigeladene weist insoweit auf § 30 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab) hin, wonach Rettungswege im Tunnel bis zum nächsten Ausstieg nicht länger als 300 m sein dürfen und darauf, dass dieses Maß überschritten wäre, wenn man auf einen Querschlag im hier in Frage stehenden Bereich verzichtete. Dieser Richtwert ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil der Planfeststellungsbeschluss von dem in derselben Vorschrift enthaltenen Gebot befreit, dass der Notausstieg ins Freie (und nicht in die benachbarte Stadtbahnröhre) führen muss. Hiervon ausgehend leuchtet es ein, dass der Querschlag, um möglichst kurze Rettungswege zu ermöglichen, etwa in der Mitte benachbarter Ausstiegsstellen angelegt wird. Schließlich durfte die Beigeladene die Lage des Querschlags auch nach bautechnischen Erfordernissen wählen und dabei berücksichtigen, dass andere Standorte wegen einer geringeren Überdeckung aufwändige Schutzmaßnahmen wegen der Gefahr von Senkungen erforderten.
110 
5. Aus den im Rahmen der Alternativen- und Variantenprüfung ausgeführten Gründen ist auch die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Weitergehende Einwände macht der Kläger insoweit nicht geltend.
111 
6. Der Kläger hat im Hinblick auf die vom Betrieb der Stadtbahn ausgehenden Erschütterungen und die damit verbundene Gefahr des Auftretens von Körperschall in seiner Wohnung keinen Anspruch auf im Wege eines ergänzenden Verfahrens oder durch Planergänzung anzuordnende (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) weitergehende Maßnahmen des aktiven oder passiven Erschütterungsschutzes.
112 
6.1 Soweit er den Einbau erschütterungsmindernder Weichen (mit beweglichen Herzstücken) in der Aufweitung der Stadtbahnröhren unter dem in seinem Miteigentum stehenden Wohnhaus fordert, hat die Beigeladene durch eine entsprechende Zusage in der mündlichen Verhandlung dieser Forderung entsprochen.
113 
6.2 Keinen Erfolg hat sein Begehren, die Stadtbahnröhren im Bereich des in seinem Miteigentum stehenden Hauses so zu dimensionieren, dass ggf. nicht nur Unterschottermatten 20 Hz, sondern ein schweres Masse-Feder-System 6,3 Hz in das Gleisbett eingebaut und auf diese Weise in seiner Wohnung Körperschall ausgeschlossen oder verringert werden könnte.
114 
6.2.1 Rechtsgrundlage für einen Schutzanspruch vor planbedingten Immissionen durch Körperschall ist - wie für die ihn bewirkenden Erschütterungen selbst - in Ermangelung sonstiger in Betracht kommender rechtlicher Regelungen allein § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
115 
Nicht anwendbar sind insoweit insbesondere §§ 41 bis 43 BImSchG und die 16. BImSchV einschließlich des in ihrer Anlage 2 zu § 3 festgelegten Verfahrens zur Berechnung der Beurteilungspegel für den Verkehrslärm bei Schienenwegen. Denn diese Regelungen stellen allein auf den primären Luftschall ab. Hieraus folgt, dass sich die gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu prüfende Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Körperschall nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336, Beschl. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178 m.w.N. und Beschl. v. 25.01.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - Juris). Zu würdigen sind insoweit sämtliche Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind u.a. die Stärke, die Dauer, die Häufigkeit, die Tageszeit des Auftretens, die Frequenzzusammensetzung, die Auffälligkeit (Lärmart nebst Impulshaltigkeit), die Informationshaltigkeit, die Tonhaltigkeit, die (allgemeine) Ortsüblichkeit, die (individuelle) Gewöhnung, die subjektive Befindlichkeit des Betroffenen nach physischen und psychischen Merkmalen, seine Tätigkeit, die Art und Betriebsweise der Geräuschquelle, die subjektiv angenommene Vermeidbarkeit des Geräuschs und der soziale Sympathiewert der Geräuschquelle. Dabei wird die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung am jeweiligen Immissionsort vor allem durch den Gebietscharakter und durch die planerische und tatsächliche Vorbelastung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367).
116 
6.2.2 Für die maßgebliche einzelfallbezogene Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall in Gebäuden, der durch den (Schienen-)Verkehr hervorgerufen wird, gibt es kein in Deutschland eingeführtes technisches Regelwerk, welches sich mit der Ermittlung von Geräuschpegeln und ihrer Beurteilung als zumutbar bzw. unzumutbar befasst und insoweit Richtwerte vorschlägt.
117 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht auf die - als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift verstandene - TA Lärm 1998 zurückgegriffen werden. Zwar befasst diese sich u.a. mit der Zumutbarkeit von Körperschall innerhalb von Gebäuden. Nr. 6.2 Abs. 1 und 2 TA Lärm 1998 bestimmt, dass bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nr. 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) betragen; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Dabei ist gemäß Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm 1998 für die Beurteilung der Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt, maßgebend. Ferner enthält Nr. 7.3 TA Lärm 1998 eine eigene Regelung für die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche und verweist insoweit auf Nummer A.1.5 des Anhangs, die ihrerseits auf die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“, Ausgabe März 1997, und die in dem zugehörigen Beiblatt 1 aufgeführten Anhaltswerte Bezug nimmt. Unmittelbar anwendbar sind diese Bestimmungen jedoch nicht, weil die TA Lärm 1998 gemäß ihrer Nr. 1 Abs. 2 nur für (bestimmte) Anlagen gilt, welche den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen; darunter fallen öffentliche Verkehrswege gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht.
118 
Auch eine entsprechende Anwendung der TA Lärm 1998 verbietet sich. Zum einen unterscheidet sich vom Verkehr verursachter Körperschall wesentlich von aus dem Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, z. B. Maschinen, herrührendem Körperschall, weil er typischerweise gleichförmig ist. Hinzu kommt eine feste Pausenstruktur des Schienenverkehr (vgl., noch zu Nr. 3.3.2 VDI-RL 2058, Blatt 1 „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“, OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 67 = UPR 2002, 78 sowie hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.11.2002 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178; vgl. auch, zu Anlage A zu Beiblatt 1 der DIN 45680, OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - DVBl. 2004, 976, nur Leitsatz); dies gilt auch bei einer vergleichsweise hohen Zugfrequenz. Zum anderen betreffen die Richtwerte der TA Lärm 1998 grundsätzlich Immissionskonflikte zwischen Privaten. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von (schienen- )verkehrsbedingtem Körperschall gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss demgegenüber zusätzlich abwägend auch das Allgemeininteresse am kostengünstigen Bau von (Schienen-)Verkehrswegen berücksichtigt werden. Dafür spricht des Weiteren die in der Herausnahme der öffentlichen Verkehrswege aus den Pflichten des Bundesimmissionsschutzgesetzes bereits angelegte Wertung des Normgebers, die Grenzwerte für die Zumutbarkeit des primären vom (Schienen-)Verkehr ausgehenden Luftschalls in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV erheblich höher anzusetzen als die Richtwerte für Gewerbelärm in der TA Lärm 1998. Dabei hat der Bund zwar von seinem Normsetzungsermessen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG im Rahmen von § 41 BImSchG Gebrauch gemacht, das angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl., jeweils auch zum so genannten Schienenbonus, BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123; Urt. v. 18.03.1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 - Juris; dazu auch Halama/Stüer, NVwZ 2003, 137 <141>); gleichwohl hat die Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten der 16. BImSchV die Zumutbarkeit von Verkehrslärm nicht ohne Weiteres nach den für Gewerbelärm maßgeblichen Richtwerten bestimmt, sondern für Verkehrslärm teilweise höhere Zumutbarkeitsgrenzen angenommen; nicht beanstandet wurde insoweit ein Pegel von 45 dB(A) nachts in reinen und in allgemeinen Wohngebieten, während der Richtwert für Gewerbelärm insoweit 35 bzw. 40 dB(A) beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - a.a.O.).
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6.2.3 Jedoch durften sich die Behörde und die Beigeladene zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall an den der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerten für die Schädlichkeit von primärem Luftschall von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen orientieren (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - a.a.O.). Die 24. BImSchV legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen (passiven) Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, soweit u.a. durch den Bau von Schienenwegen der Eisenbahnen die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4 der 24. BImSchV wird das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nach einer Formel berechnet, in die u.a. ein Korrektursummand D zur Berücksichtigung der Raumnutzung eingeht, der nach Tabelle 1 für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, 27 dB(A) und für Wohnräume 37 dB(A) beträgt. Dieser Korrektursummand ist aber nicht die eigentliche Schädlichkeitsgrenze. Vielmehr ist bei seiner Bestimmung (wie bei der Bestimmung der Korrektursummanden E gemäß Tabelle 2) berücksichtigt worden, dass die Schalldämmwirkung von Baustoffen bei linienförmigen Schallquellen wie vorbeifahrenden Eisenbahnen um etwa 3 dB(A) geringer ist (vgl. BR-Drucks. 463/96 S. 16). Mithin geht die Verordnung, da der Korrektursummand zur Ermittlung des erforderlichen Schalldämm-Maßes von (den prognostizierten) Außenwerten abgezogen wird, von der eingangs erwähnten Schädlichkeitsgrenze (im Sinne von §§ 41 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen aus. Soweit demgegenüber auch auf die Bedeutung von Spitzenpegeln hingewiesen wird, die von den erwähnten Richtwerten nicht ausreichend erfasst würden (OVG Rhl.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 -), kommt es darauf jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden nicht an; denn der Stadtbahnverkehr ist durch eine sehr hohe Zahl von Vorbeifahrten je Stunde gekennzeichnet, so dass der Unterschied zwischen vergleichsweise hohem (bewertetem) Mittelungs- bzw. Dauerschallpegel und Spitzenpegel nicht ins Gewicht fällt.
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Der Orientierung an den erwähnten Werten für die Bestimmung der Zumutbarkeit von (schienen-)verkehrsbedingtem Körperschall steht nicht entgegen, dass sich die 24. BImSchV ausschließlich mit dem Schutz vor verkehrsbedingtem (primärem) Luftschall befasst. Der anderen Auffassung des Klägers und der Anhörungsbehörde (Regierungspräsidiums Stuttgart), welche sich auf die Landesanstalt für Umweltschutz stützt, folgt der Senat nicht. Zwar gibt es insbesondere in der Frequenzhaltigkeit Unterschiede zwischen beiden Schallarten. Schienenverkehrsbedingter Körperschall enthält eher tieffrequente Anteile. Diese sind allerdings bei Stadtbahnen (anders als bei S-Bahnen, die eine größere Achslast haben) vergleichsweise gering. Für eine höhere Lästigkeit spricht auch nicht, dass sich Körperschall allgemein nur schwer einer Erschütterungsquelle zuordnen lässt. Vielmehr kann insoweit wegen der Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit des Schienenverkehrs, insbesondere des Stadtbahnverkehrs, eine Gewöhnung eintreten. Im Übrigen lässt sich jedenfalls bei geschlossenem Fenster auch primärer Luftschall, etwa durch Lkw- oder Flugverkehr, nicht ohne Weiteres einer (bekannten) Quelle zuordnen. Auch trifft es nicht zu, dass schienenverkehrsbedingter Körperschall deshalb als eher beeinträchtigend empfunden wird, weil der Betroffene ihm nicht ausweichen und keine Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Vielmehr sind gewisse erschütterungsdämpfende Maßnahmen auch in einer Wohnung, etwa durch Teppiche und Gardinen, möglich. Schließlich geht auch Nr. 6.2 Abs. 1 TA Lärm 1998 von einer nicht wesentlich unterschiedlichen Schädlichkeit beider Schallarten aus. Für die Übertragung von Geräuschen, also von primärem Luftschall, innerhalb von Gebäuden und für Körperschallübertragung werden dort dieselben Grenzwerte bestimmt.
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Der zu Grunde gelegte Richtwert eines Beurteilungspegels von 30 dB(A) in Schlafräumen liegt zudem an der unteren Grenze eines Mittelungs- bzw. Dauerschallpegels von 30 dB(A) bis 35 dB(A), der nach allgemeiner Auffassung die Annahme billigerweise nicht mehr zumutbarer schädlicher Umwelteinwirkungen begründet, und weit unter einem Dauerschallpegel von etwa 40 dB(A), bei dessen Überschreitung es zu ernstlichen Störungen der Tiefschlafphasen und somit zu Gesundheitsschäden kommen kann (vgl. Halama/Stüer, NVwZ 2003, 135 <142> und Halama, VBlBW 2006, 132 <134> jeweils m.w.N.). Die für die Wohnung des Klägers beim Einbau von Unterschottermatten in das Gleisbett prognostizierten Körperschallpegel liegen unter den erwähnten Orientierungswerten von 40 dB(A) in Wohnräumen und 30 dB(A) in Schlafräumen. Dies gilt auch dann, wenn man den vom Gutachter der Beigeladenen entsprechend Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms angesetzten Korrektursummanden S von - 5 dB(A) (Schienenbonus) zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt. Denn dann erhöhen sich die prognostizierten Werte von 27,7 dB(A) tags und 23,5 dB(A) nachts nur auf 32,7 dB(A) tags und 28,5 dB(A) nachts. Im Rahmen der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ist auch zu berücksichtigen, dass Körperschall in der Wohnung des Klägers nur während der Betriebszeit der Stadtbahn zu Körperschallimmissionen auftreten kann, welche jedoch nachts um 01.30 Uhr endet und erst gegen 05.00 Uhr wieder beginnt. Dabei beträgt der energieäquivalente Dauerschallpegel für die Wohnung des Klägers nach der Berechnung des für die Beigeladene tätigen Gutachters vom 17.03.2006 selbst für die lauteste Nachtstunde - maßgebend ist jedoch für die Anwendung der 16. und der 24. BImSchV der Beurteilungspegel für die Nachtzeit insgesamt - annäherungsweise nur etwa 31,5 dB(A). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob sich der Kläger schutzmindernd eine Vorbelastung der Umgebung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses entgegenhalten lassen muss, das zwar in einem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt, in dem es freilich auch untypische Gewerbebetriebe (Hotels) gibt, aber an Mischgebiete grenzt und sich zudem in der Nähe der stark befahrenen Heilbronner Straße und des Hauptbahnhofs befindet.
122 
Bestätigt wird die Beurteilung der prognostizierten Körperschallpegel als zumutbar durch die Weisung des schweizerischen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen - BEKS - vom 20.12.1999 (vgl. OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - a.a.O.). Darin werden für von Schienenverkehrsanlagen herrührendem Körperschall für reine Wohnzonen und Zonen für öffentliche Nutzung (Schulareale, Spitäler) sowie Mischzonen, städtische Kernzonen, ländliche Dorfzonen, Landwirtschaftszonen und vorbelastete reine Wohnzonen Planungsrichtwerte nachts von 25 dB(A) bzw. 30 dB(A) und Immissionsrichtwerte von 30 dB(A) bzw. 35 dB(A), jeweils bezogen auf die lauteste Nachtstunde zwischen 22 und 6 Uhr, bestimmt. Dabei wird eine Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eher durch die Immissionsrichtwerte und nicht die niedrigeren Planungsrichtwerte beschrieben. Denn das schweizerische Recht unterscheidet allgemein zwischen Planungs-, Immissions- und Alarmwerten (vgl., zu Belastungsgrenzwerten für - primären - Eisenbahnlärm, Anhang 4 zu Art. 40 Abs. 1 der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 in der Fassung vom 05.10.2004). Immissionsgrenzwerte für Lärm- und Erschütterungen sind gemäß Art. 15 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Umweltschutz so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; diese Begriffsbestimmung entspricht in etwa der der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG. Bei den niedrigeren Planungsrichtwerten, welche nach schweizerischem Recht nur bei der Planung neuer Anlagen gelten, handelt es sich eher um Vorsorgewerte, ähnlich der - abwägend zu überwindenden - niedrigeren Richtwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Stand 1987. Die so genannten Alarmwerte gemäß Art. 19 des schweizerischen Umweltschutzgesetzes entsprechen demgegenüber Sanierungsrichtwerten; durch sie wird eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gesundheitsgefährdung gekennzeichnet, welche nachts bei Außenpegeln von 60 dB(A) bis 65 dB(A) (vgl. Halama/Stüer a.a.O. S. 142) bzw. bei dem oben erwähnten Innenpegel von 40 dB(A) angenommen wird. Für die vergleichende Betrachtung ist ferner zu beachten, dass die erwähnte Weisung des schweizerischen Bundesamts die Richtwerte nicht nach Wohn- und Schlafräumen, sondern allein nach dem Charakter der Baugebiete bestimmt. So liegt der Richtwert für die lauteste Nachtstunde in Gebieten, in denen auch gewohnt wird, u. a. in Mischzonen, mit 35 dB(A) höher als der aus der 24. BImSchV abgeleitete Orientierungswert von 30 dB(A) für Schlafräume.
123 
Für die (zusätzliche) Orientierung an der in der Schweiz üblichen Beurteilung des Körperschalls kann der Senat offenlassen, ob nach Maßgabe der schweizerischen Vorschriften, wozu auch diejenigen über die Ermittlung bzw. Prognose der Pegel gehören, ein weitergehender Schutz vor Körperschall im Einzelfall verlangt werden könnte. Denn der vergleichende Blick auf die schweizerischen Regelungen zeigt jedenfalls hinreichend, dass die der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerte von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis zumindest vertretbar sind. Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Immissionsrichtwert im vorliegenden Fall nach Maßgabe der einschlägigen schweizerischen Regelungen 35 dB(A) und nicht nur 30 dB(A) betragen würde. Denn das im Miteigentum des Klägers stehende Wohnhaus liegt angesichts der in der Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzung, u.a. durch Hotels, wohl nicht in einer reinen Wohnzone im Sinne der schweizerischen Weisung, sondern in einer Mischzone. Dass es insoweit nach schweizerischem Recht ausschließlich auf die Festsetzung im Bebauungsplan ankäme, liegt eher fern. Denn den Mischzonen sind in der Weisung vorbelastete reine Wohnzonen gleichgestellt.
124 
7. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen, etwa den Einsatz von Rohrschirmen, gegen Senkungen des in seinem Miteigentum stehenden Hauses, die durch die Baumaßnahmen im Tunnel hervorgerufen werden können. Aus dem Erläuterungsbericht III ergibt sich, dass bei seinem Haus Setzungen von ca. 1,0 cm und eine zu vernachlässigende (< 1/1000) Winkelverdrehung zu erwarten sind; besonderer Schutzmaßnahmen bedürfe es deshalb für das Haus des Klägers, im Unterschied zu anderen Häusern in der Umgebung, bei denen es zu Setzungen bis zu 5,5 cm kommen könne, nicht. Dies hat Dipl.-Ing. T. in der mündlichen Verhandlung erläutert und bestätigt. Soweit der Kläger dem entgegen gehalten hat, dass in einer vorbereitenden Untersuchung von Senkungen bis zu 2 cm die Rede sei, ist in der mündlichen Verhandlung geklärt worden, dass sich diese Angabe nicht auf das Haus des Klägers, sondern allgemein auf dessen weitere Umgebung bezogen hat.
125 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
126 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
127 
Beschluss
128 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 26.04.2005).
129 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.03.2004 für den Neubau der Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim.
Die ca. 4,4 km lange Strecke beginnt in der Innenstadt Heidelbergs am Römerkreis, wo sie mit der vorhandenen Gleisanlage der Beigeladenen verknüpft wird, führt über die Ringstraße, die Carl-Benz-Straße, die Hebelstraße, den Kirchheimer Weg, die Schwetzinger Straße und den Heuauerweg bis zum Friedhof in Kirchheim, wo sie in einer Wendeschleife endet. Die gesamte Strecke wird zum großen Teil zweigleisig auf besonderem Bahnkörper (unabhängig vom Individualverkehr) geführt. Zwischen km 0+790 und km 1+0,25, zwischen km 1+100 und km 1+510 sowie zwischen km 2+700 und km 3+030 ist lediglich eine eingleisige Trassenführung geplant. Im Streckenverlauf sind insgesamt 9 Haltestellen vorgesehen, darunter auch die Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße mit einer Bahnsteighöhe von 0,20 m im Bereich der an der Hebelstraße gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 6683 und 6684 der Klägerin. Im Zuge der Errichtung des Vorhabens werden verschiedene Umbau- und Anpassungsmaßnahmen für Straßen und Wege erforderlich, u. a. im Bereich
- Heuauerweg
Reduktion der Fahrbahnbreite auf 6,00 m
Gehwegbreite ca. 2,25 m, in kurzen Abschnitten <=2,00 m
- Schwetzinger Straße
Im Bereich Pleikartsförsterstraße-Odenwaldstraße wird ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit Höchstgeschwindigkeit V=20 km/h eingerichtet
Einbahnregelung mit Fahrtrichtung Nord
Zufahrt aus der Hegenichstraße
10 
Sperrung der Haltestelle Kirchheim-Rathaus für den durchfahrenden Individualverkehr
11 
Überlagerung der IV-Fahrspur und der östlichen Straßenbahntrasse im Haltestellenbereich Odenwaldstraße
12 
Gehwegbreiten: Nördlich 2,30 m - 2,50 m, südlich 2,00 m - 2,50 m
13 
- Hebelstraße (Rudolf-Diesel-Straße bis Carl-Benz-Straße)
14 
Fahrbahnbreite für IV je 3,50 m
15 
Gehwegbreiten: 2,00 m bis 2,17 m (Bereich Media Markt 4,50 m)
16 
Kreisverkehrsplatz Hebelstraße/Carl-Benz-Straße mit Bypassspur von  Carl-Benz-Straße in südliche Hebelstraße
17 
kein Radweg
18 
Die neue Straßenbahnstrecke wird in Kirchheim (im Bereich der Schwetzinger Straße) zu einer teilweisen Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs in die Nebenstraßen führen. Zu dessen Bewältigung sind folgende Regelungen vorgesehen:
19 
- Die Schwetzinger Straße wird zwischen den Hausnummer 27-93 zur Einbahnstraße in Richtung Norden.
20 
- Der Bereich der Schwetzinger Straße 17-27 wird für den durchfahrenden MIV gesperrt.
21 
- Zwischen Pleikartsförsterstraße und Odenwaldstraße wird ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h eingerichtet.
22 
- Die Hegenichstraße wird zwischen den Hausnummern 2a und 4 für den Begegnungsverkehr geöffnet.
23 
- Die Schmitthennerstraße wird zwischen Schäfergasse 40 und Schwetzinger Straße 105 zur Einbahnstraße in Richtung Osten, im Bereich Schmitthennerstraße 1-37 zur Einbahnstraße in Richtung Westen.
24 
- Die Alstaterstraße wird zwischen den Hausnummern 2 und 26 zur Einbahnstraße in Richtung Osten und zwischen Schwetzinger Straße 101 und Alstaterstraße 29 zur Einbahnstraße in Richtung Westen.
25 
Die Klägerin ist Eigentümerin der in einem Gewerbegebiet an der Hebelstraße gelegenen insgesamt 10.303 m² großen Grundstücke Flst.Nr. 6683 und 6684. Von letzterem werden infolge Verschwenkung der Fahrbahn der Hebelstraße im Zusammenhang mit der Errichtung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße 337 m² dauernd für die Anlegung insbesondere des Gehwegs sowie 168 m² vorübergehend und von ersterem 54 m² ebenfalls vorübergehend für die Errichtung der „Entladefläche Lastzug“ in Anspruch genommen. Die Grundstücke sind mit einem mehrgeschossigen Geschäftsgebäude bebaut, in dem die Fa. ... „Anker-Mieterin“ ist. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 6683 verläuft die Feuerwehrzufahrt. Im südlichen und im westlichen (rückwärtigen) Bereich des Anwesens sind Stellplätze angelegt mit einer Zufahrtsmöglichkeit von der Hebelstraße und einer Ausfahrtmöglichkeit zur Rudolf-Diesel-Straße. Die Warenausgabe befindet sich in der Nordostecke des Geschäftsgebäudes im Bereich der Einmündung der Feuerwehrzufahrt in die Hebelstraße; hier erfolgt auch das Entladen von Lieferfahrzeugen (Warenannahme).
26 
Unter III. des Planfeststellungsbeschlusses werden u.a. die Zusagen der Beigeladenen für verbindlich erklärt, dass
27 
1.11 die Erreichbarkeit des Grundstücks Hebelstraße 20 bis 22 (...) durch eine Behelfszufahrt (Aufweitung der Zufahrt auf doppelte Breite und Nutzung je einer Hälfte) gewährleistet bleibt.
28 
1.13 während der Bauzeit Hinweisschilder im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, die die jeweils aktuelle Verkehrsführung verdeutlichen.
29 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem die Beigeladene im August 1997 dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Absicht mitgeteilt hatte, ein Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Straßenbahnstrecke nach Kirchheim zu beantragen, führte das Stadtplanungsamt der Stadt Heidelberg am 18.05.1998 auftragsgemäß den Scoping-Termin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Auf Antrag der Beigeladenen vom 12.11.1998 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das Planfeststellungsverfahren ein und bat die Stadt Heidelberg als Anhörungsbehörde, die Stellungnahmen der Behörden, der Gemeinden und der übrigen Beteiligten einzuholen. Nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Heidelberg vom 18.11.1998 lagen die Pläne in der Zeit vom 23.11.1998 bis einschließlich 22.12.1998 (erstmals) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Am 21.12.1998 erhoben Architekt Sch. in Vertretung der Klägerin sowie der Geschäftsführer der Fa. ... Heidelberg Anregungen und Bedenken, weil sowohl eine direkte Zufahrt aus Richtung Kirchheim wie auch die Belieferung durch Lkw mit Anhänger bzw. durch Sattelschlepper nicht mehr (in der bisherigen Form) gewährleistet seien. Auf Grund der Vielzahl der seitens Privater und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen wurde die gesamte Planung überarbeitet. Nach vorheriger Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Heidelberg vom 16.10.2002 lagen die geänderten Pläne in der Zeit vom 28.10.2002 bis einschließlich 27.11.2002 zur Einsichtnahme durch jedermann aus.
30 
Mit (per Fax) am 11.12.2002 eingegangenem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten brachte die Klägerin vor: Die Fa. ..., eine Mieterin ihres Anwesens, werde bei Realisierung des Vorhabens in ihrer Existenz bedroht, so dass der Mietvertrag nicht mehr erfüllt werden könne. Während der Bauphase werde es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen. Es müsse eine ungestörte Anfahrt der täglich ca. 2000 Kunden über die Hebelstraße gewährleistet sein, da sonst ein Umsatzrückgang von bis zu 75 % drohe. Eine Anfahrt über die Rudolf-Diesel-Straße, über die bisher lediglich abgefahren werde, sei nicht möglich, da wegen der geringen Breite nur ein Pkw passieren könne. Auch die Warenausgabe sei nur über die Hebelstraße möglich. Im Rahmen der Bauausführung müsse ein detaillierter Verkehrsleitplan erstellt werden; der Hinweis „Anlieger frei“ sei insoweit ungenügend. Dies gelte insbesondere auch für den Lieferverkehr. Die Anlieferung von Waren zum ... erfolge mittels Lkw auf Grund genauer Zeitvorgaben üblicherweise in halbstündlichem Rhythmus. Die Fahrzeuge hätten einen Wendekreis von bis zu 30 m, so dass sie bei einer auch nur teilweisen Sperrung der Hebelstraße nicht auf das Betriebsgelände fahren könnten. Die Fa. ...  befürchte daher, ihren Geschäftsbetrieb einstellen zu müssen. Auch nach Abschluss der Bauarbeiten verblieben planbedingt erhebliche nachteilige Auswirkungen. Es werde zu einem Kundenrückgang kommen, da Pkw aus Richtung Kirchheim nicht mehr unmittelbar (nach links) auf das Geschäftsgelände fahren könnten. Besonders problematisch erscheine der erhebliche Umweg, den Kunden zwecks Abholung gekaufter Ware nehmen müssten, unabhängig davon, ob sie über die Hebelstraße zurückführen oder über die Rudolf-Diesel-Straße und die Carl-Benz-Straße, jeweils über den dortigen Kreisverkehr. Auf Grund der Erhöhung der Straßenbahntrasse um 0,20 m werde der Kreisverkehr bei Durchfahrt der Bahn halten müssen, was den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtige. Auch eine Belieferung des ... sei wegen der Größe der Fahrzeuge und des damit verbundenen Wendekreises kaum mehr möglich, da ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn der Hebelstraße bei erhöhtem Bahn-körper nicht in Betracht komme. Die Erhöhung der Trasse sei ausschließlich vor dem Hintergrund des Erhalts von Fördermitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz verständlich und diene keinesfalls dem Verkehrsfluss. Der planbedingte teilweise Entzug von Grundeigentum sei nicht gerechtfertigt. Die Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Personennahverkehrs werde wegen der immensen Kosten nicht verbessert. Auch die Verkehrssicherheit, insbesondere in der Schwetzinger Straße in Kirchheim, werde beeinträchtigt. Ferner werde Pkw-Verkehr aus der einzigen Ortsdurchfahrtsstraße von Kirchheim in die Anwohnerstraßen verdrängt, die damit einer erhöhten Immissionsbelastung und sonstigen Gefährdungen ausgesetzt würden. Eine signifikante Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs zum öffentlichen Personennahverkehr sei auf Grund der geplanten Straßenbahn nicht zu erwarten. Zudem werde das Angebot des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs durch den Einsatz der S-Bahn, die zum Heidelberger Hauptbahnhof (mit unproblematischen Umsteigemöglichkeiten) führe, deutlich verbessert. Eine fehlerfreie Variantenuntersuchung habe nicht stattgefunden. Bei einer Verlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße könne die geänderte Straßenführung (Fahrbahnverschwenkung) und damit die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums entfallen.
31 
Nach Mitteilung im Stadtblatt der Stadt Heidelberg vom 30.04.2003 fand der Erörterungstermin am 13. und 14.05.2003 in Kirchheim statt. Auf Grund der im Rahmen der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen, Bedenken und Einwendungen wurden die Pläne teilweise nochmals geändert. So wurde auf dem Anwesen der Klägerin eine „Entladefläche Lastzug“ im Bereich der Warenausgabe parallel zur Hebelstraße (unter Wegfall von drei bisher hier stehenden Bäumen) vorgesehen. Die dauernde Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 6684 wurde von 417 m² auf 337 m² reduziert, die vorübergehende Inanspruchnahme von 90 m² auf 168 m² erhöht; beim Grundstück Flst.Nr. 6683 entfiel die bisher vorgesehene dauernde Inanspruchnahme von 42 m² völlig, die vorübergehende Inanspruchnahme wurde (entsprechend) von 12 m² auf 54 m² erhöht. Die geänderten Pläne wurden von der Beigeladenen sowohl an die Fa. ... wie auch an die Klägerin direkt übersandt. Die Träger öffentlicher  Belange wurden ebenfalls gehört. Unter dem 08.10.2003 verfasste die Stadt Heidelberg den Anhörungsbericht, in dem sie das Vorhaben befürwortete.
32 
Mit Beschluss vom 09.03.2004 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Planung sei erforderlich. Das Vorhaben entspreche den Zielsetzungen des Personenbeförderungsgesetzes für Straßen- und Stadtbahnen, unter Berücksichtigung beschlossener Nahverkehrspläne eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicherzustellen und die Verkehrsnachfrage zu befriedigen. Entsprechende Vorgaben seien auch im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Unterer Neckar enthalten. Eine Straßenbahn sei besser als andere Verkehrsmittel geeignet, den (hohen) Verkehrsbedarf in einer Weise zu befriedigen, die den umweltpolitischen Belangen Rechnung trage. In Kirchheim überwögen die Wohnungen die vorhandenen Arbeitsplätze, was eine große Zahl von Auspendlern und ein entsprechend hohes Verkehrsaufkommen zur Folge habe. Derzeit führen täglich ca. 11.800 Fahrgäste mit den Buslinien 11,  41 und 42 auf den durch das Vorhaben erschlossenen Strecken. Zudem sei eine Steigerung der Nachfrage um ca. 1.700 Fahrgäste täglich zu erwarten, bei entsprechender Verringerung des Individualverkehrs. Die Buslinien 41 und 42 dienten künftig nur noch als verkürzte Zubringerlinien ab Rathaus Kirchheim nach bzw. aus Sandhausen und Walldorf. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs werde erhöht durch Wegfall der Umsteigenotwendigkeit von Bus auf Straßenbahn, durch Reduzierung der Reisezeit (Endhaltestelle Friedhof in Kirchheim bis zum Bismarckplatz) von durchschnittlich 20 Minuten auf künftig 14 Minuten, durch Schaffung eines barrierefreien, behindertengerechten Angebots, durch nahezu Verdoppelung der Beförderungskapazität, durch Erhöhung des Fahrkomforts infolge Einsatz moderner Schienenfahrzeuge sowie durch geringere Störanfälligkeit und größere Pünktlichkeit. Zielrichtung der in Betrieb genommenen S-Bahn Rhein-Neckar sei die Verbindung zum Hauptbahnhof (neben der Buslinie 11) und nicht zur Innenstadt von Heidelberg; diese solle  mit der geplanten Straßenbahnstrecke hergestellt werden. Zweifel an der Planrechtfertigung könnten nicht aus dem Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 abgeleitet werden; dessen Auswirkungen auf einzelne Finanzierungsinstrumente des öffentlichen Personennahverkehrs bedürften einer umfassenden Prüfung, womit die zuständigen Bund-Länder-Fachausschüsse derzeit betraut seien; zusätzliche beihilferechtliche Restriktionen für die Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen seien allerdings schon deshalb unwahrscheinlich, weil sich die Entscheidung nur auf Ausgleichszahlungen für den Betrieb von Verkehrsdiensten beziehe. Unabhängig davon sei die Frage der Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Vorhabens nicht Gegenstand der Planfeststellung, vielmehr finde eine entsprechende Überprüfung im Verfahren zur Bewilligung von GVFG-Mitteln statt. Insoweit habe das Ministerium für Umwelt und Verkehr keine grundsätzlichen Hinderungsgründe für eine Finanzierungsbewilligung geäußert. Nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke würden die Luftverunreinigungen dadurch abnehmen, dass zwei Buslinien eingestellt bzw. nur noch bis zur Haltestelle Rathaus Kirchheim geführt würden und darüber hinaus der motorisierte Individualverkehr abnehmen werde. Durch den Straßenbahnbetrieb werde es auch nicht zu unzumutbaren Erschütterungseinwirkungen bei den Anwohnern und zu Gebäudeschäden kommen. Da der Neubau des Schienenweges auch zu baulichen Veränderungen an vorhandenen Straßen führe, sei unter Lärmschutzaspekten die Gesamtbaumaßnahme in den Blick zu nehmen. Soweit danach Grenzwertüberschreitungen festzustellen seien, bestehe Anspruch auf passiven Lärmschutz, da Schutzwände entlang der betroffenen Straßen wegen der zahlreichen Grundstückszufahrten sowie aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht kämen. Planbedingt werde es in Kirchheim auch zur Verlagerung von Verkehr in die Nebenstraßen kommen. Teilweise liege die damit verbundene Zunahme des Lärms unterhalb der Hörbarkeitsschwelle, im Übrigen würden bei wahrnehmbarer Pegelzunahme die vergleichend herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten; teilweise seien auch spürbare Pegelminderungen prognostiziert worden. Die Null-Variante, die Variante 1 „Sickingenbrücke“, die Variante 2 „Alte Güterbahn-Strecke“ sowie die Variante 8 „Kirchheimer Weg + Westliche Güterbahn“ seien nicht vorzugswürdig, die Variante 4 „Bahnstadt und Hauptbahnhofbrücke“, die Variante 5 „Sportgelände Harbigweg“, die Variante 6 „Speyerer Straße“, die Variante 7 „Kirchheimer Weg + Westrand-Umfahrung“ sowie die Variante 9 „Einführung eines Stadtbahnsystems mit Nutzung der DB-Trasse“ seien schon keine echte Alternativen, da mit ihnen wesentliche Planungsziele nicht erreicht würden; auch alle übrigen im Verfahren angesprochenen alternativen Streckenführungen seien nicht in der Lage, eine leistungsfähigere ÖPNV-Verbindung zwischen der Innenstadt von Heidelberg und dem Stadtteil Kirchheim mit zentraler Erschließung herzustellen. Den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen werde Rechnung getragen. Die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte im Verlauf der geplanten Trasse werde nach den erfolgten Umplanungen weitestgehend in gleicher Qualität erhalten. Für den Kreisverkehr Hebelstraße/Carl-Benz-Straße sei eine Zweispurigkeit nicht erforderlich; die kurzfristigen Sperrungen für kreuzende Straßenbahnen hätten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss. In Kirchheim werde die Schwetzinger Straße zwischen Rathaus und Freiheitsweg als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit eingleisiger Straßenbahntrasse und Einbahnverkehr in Richtung Norden betrieben; im Gegensatz zur ursprünglich vorgesehenen Fußgängerzone habe dies den Vorteil, dass die dort ansässigen Geschäfte auch weiterhin für den Individualverkehr erreichbar seien; im Bereich Alstaterstraße und Schmitthennerstraße sei zur Vermeidung von Durchgangsverkehrsströmen ein Einbahnstraßensystem vorgesehen; durch die Umplanungen nach dem Erörterungstermin - durchgängige Befahrbarkeit der Schwetzinger Straße in Richtung Norden sowie Verzicht auf Einbahnstraßenlösungen in der Pleikartsförsterstraße, der Wilhelm-Grieser-Straße und der Schäfergasse -  seien die eintretenden Verlagerungseffekte minimiert worden, so dass für die Anwohner keine erheblichen Nachteile zu erwarten seien; die entstehenden Umwege seien geringfügig. Eine Verlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße zur Carl-Benz-Straße hin oder sogar in diese Straße scheide aus, da hierfür Grunderwerb erforderlich wäre, der jedoch nicht möglich sei. Die Zufahrt mit Lkw zum ... werde während der Bauphase und nach Realisierung des Vorhabens erhalten; westlich der Zufahrt werde eine Ladezone mit unmittelbarem Zugang zur Laderampe entlang der Hebelstraße eingerichtet; die dort vorhandenen drei Bäume sowie der vorhandene Grünstreifen müssten entfallen; die heute bestehende Warenausgabestelle bleibe erhalten; die Zone für den Anlieferverkehr werde auch für die Warenausgabe genutzt; eine Kollision zwischen anliefernden Lkw und zur Warenausgabe fahrenden Pkw sei nicht zu erwarten, da ausreichend Platz vorhanden sei, um beides nebeneinander abzuwickeln; der durch die Planung entstehende Umweg von ca. 300 m, den die Kunden des ... dann hinnehmen müssten, wenn sie auf dem Weg zur Warenausgabe zunächst den Kreisverkehr passieren müssten, sei gegenüber der derzeitigen Situation zumutbar; gleiches gelte für Kunden, die nach Verlassen des ... in Richtung Heidelberg einen Umweg von ca. 150 m hinnehmen müssten, da sie erst nach der nächsten Linksabbiegemöglichkeit in Richtung Heidelberg fahren könnten; insgesamt werde sich die Situation der an- und abfahrenden Kunden in Bezug auf die Verkehrssicherheit wesentlich verbessern. Die ursprünglich im Heuaurweg und in der Schwetzinger Straße vorgesehenen Mischverkehrsflächen seien ebenso entfallen wie die Mitbenutzung der Fahrbahn des Heuauerwegs durch Radfahrer; vorgesehen sei insoweit ein gemeinsamer Geh- und Radweg beiderseits des Heuauerwegs; obwohl der erforderliche Mindestquerschnitt von 2,50 m nicht gegeben sei, hätten die Polizeidirektion Heidelberg und das Verkehrsreferat der Stadt Heidelberg zugestimmt. Auch sonst sei den Anregungen der Polizeidirektion Heidelberg umfassend Rechnung getragen worden.
33 
Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen: Die für das Vorhaben dauernd benötigte Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 6684 sei (auf 337 m²) minimiert worden und ihre Inanspruchnahme im Verhältnis zur Gesamtgröße des Grundstücks mit 8.520 m² zumutbar; die Kundenzufahrt wie auch die Warenausgabe blieben im erforderlichen Umfang erhalten; die Zufahrt für den Anlieferverkehr werde mit der vorgesehenen Entladefläche verbessert und habe die Zustimmung aller beteiligter Träger öffentlicher Belange gefunden; die Anordnung der Entladefläche parallel zur Hebelstraße werde zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen; das bisherige Ein- und Ausfahren in die und aus der Feuerwehrzufahrt mit Rangieren unter Inanspruchnahme des gesamten Straßenraums der Hebelstraße werde künftig entfallen.
34 
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses sowie der Hinweis auf die Auslegung des Plans vom 16.03.2004 bis 29.03.2004 bei der Stadt Heidelberg und auf die Zustellungsfiktion mit Ende der Auslegungsfrist wurden im Staatsanzeiger vom 15.03.2004 und in der Rhein-Neckar-Zeitung vom 15.03.2004 öffentlich bekannt gemacht.
35 
Am 28.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben, mit der sie beantragt,
36 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09. März 2004 für den Neubau der Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim aufzuheben,
37 
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
38 
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und solange nicht vollziehbar ist, bis Ergänzungen vorgenommen werden wonach
39 
- die Zu- und Abfahrt zum klägerischen Grundstück in der Hebelstraße 20-22 in 69115 Heidelberg durch Personenkraftwagen während und nach Abschluss der im Rahmen des genannten Planfeststellungsbeschlusses durchzuführenden Baumaßnahmen mittels getrennter Zu- und Abfahrten in der Hebel- und in der Rudolf-Diesel-Straße sichergestellt ist,
40 
- die Belieferung von Mietern/Nutzern des genannten Grundstücks mittels Lastkraftwagen über die bisherige Einfahrt zur Hebelstraße hin („Feuerwehrzufahrt“) während und nach Abschluss der vorgesehenen Bauarbeiten gewährleistet ist und
41 
- die Fahrbahntrasse der geplanten Straßenbahn im Bereich der Zufahrt Hebelstraße zum klägerischen Grundstück dergestalt abgesenkt wird, dass sie für den Individualverkehr befahrbar und die Überquerung der Straßenbahntrasse durch den in das klägerische Grundstück einfahrenden und von diesem ausfahrenden Individualverkehr im Bereich der genannten Zufahrt möglich und zulässig ist.
42 
Sie macht geltend: Die Planung sei nicht gerechtfertigt. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die ohne Berücksichtigung von Fördermitteln betrachtet werden müsse, sei nicht gegeben, da die prognostizierten Fahrgastzahlen nicht erreicht werden könnten; ein Großteil der in Kirchheim wohnenden Bevölkerung habe keinen Arbeitsplatz in Heidelberg, sondern im Umfeld (Walldorf, SAP). Die kalkulierten Fördermittel seien zudem eine nach der Altmark-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe; insbesondere liege kein erforderlicher Kostenvergleich vor; die Kosten-Nutzen-Analyse der Beigeladenen sei nicht tragfähig. Das Vorhaben sei auch nicht (mehr) realisierungsfähig, da es bei einem Fördervolumen von 25,3 Mio. EUR nur mit einem Betrag von jährlich 500.000,-- EUR gefördert werden solle. Dem Vorhabenträger stünden danach die für eine Realisierung notwendigen Mittel nicht zur Verfügung. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens dürfe nicht ausschließlich vor dem Hintergrund möglicherweise (gegenüber der Errichtung und dem Betrieb einer Buslinie) geringerer Personalkosten betrachtet werden, die zudem nicht einmal einen Bruchteil der Kosten des Vorhabens ausmachten. Auch die vorgesehene Inbetriebnahme neuer Variobahnen sei nur möglich, wenn die Fördermittel im erhofften Umfang zur Verfügung stünden. Unzutreffend sei die Annahme, mit der Neubaustrecke den Pendlerverkehr nach Heidelberg zu erfassen. Denn der Berufsverkehr sei nach Walldorf (SAP), Mannheim oder ins Neuenheimer Feld orientiert, nicht jedoch in die Innenstadt von Heidelberg. Insoweit seien keine (ordnungsgemäßen) Umfragen durchgeführt worden. Für die angenommene Steigerung der Nachfrage um ca. 1.700 Fahrgäste pro Tag gebe es keine verlässliche Grundlage. Noch im Erörterungstermin sei von einer Zunahme von 2.700 Fahrgästen pro Tag die Rede gewesen. Offenbar seien die Zahlen willkürlich gegriffen. Die planerischen Ziele würden verfehlt. Dies gelte zunächst für die Verkehrssicherheit. Der gemeinsame Geh- und Radweg beiderseits des Heuauerwegs in Kirchheim weise nicht den erforderlichen Mindestquerschnitt von 2,50 m auf, was mit erheblichen Gefährdungen für die Fußgänger verbunden sei. Auch am Verkehrskreisel Hebelstraße/Carl-Benz-Straße sei der Radweg entfallen, so dass der Radverkehr die Fahrbahn (mit erheblichem Schwerlastverkehr) benutzen müsse. Deshalb sei planbedingt auch mit Verkehrsstaus zu rechnen. Auch die Wohn- und Aufenthaltsqualität werde nicht verbessert. In Kirchheim solle Durchgangsverkehr (mit erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen) in Anwohnerstraßen geführt werden, insbesondere im Bereich der Schwetzinger Straße. Auch der Individualverkehr in die Altstadt von Heidelberg könne mit der geplanten Straßenbahnlinie, die am Bismarckplatz ende, nicht verhindert werden. Dem Umweltschutz werde nicht Rechnung getragen. Es werde zu erheblichen Staus kommen, gerade auch im Bereich ihres Anwesens auf Grund des Lieferverkehrs der Fa. ...; zudem werde Verkehr durch Anliegerstraßen geführt. Demgegenüber fielen die mit dem bisherigen Busverkehr verbundenen Abgasbelastungen nicht ins Gewicht. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Individualverkehr, der insbesondere aus Ziel- und Quellverkehr bestehe, künftig Kirchheim umfahren solle. Nach Inbetriebnahme der S-Bahn, die zum Hauptbahnhof in Heidelberg führe, wo zahlreiche Straßenbahn- und Buslinien verkehrten, werde die Nachfrage an Fahrgästen aus Walldorf und St. Ilgen zurückgehen. Die Planung sei verfahrensfehlerhaft. Der Erörterungstermin sei nicht ordnungsgemäß unter ständiger Beteiligung/Mitwirkung der Anhörungsbehörde durchgeführt, vielmehr seien Einzelgespräche ausschließlich mit dem Vorhabenträger abgehalten worden, so dass erwartet werden müsse, dass die Einwendungen der Betroffenen „gefiltert“ an die Anhörungsbehörde weiter gegeben worden seien. Aus den genannten Gründen diene das Vorhaben nicht dem Wohl der Allgemeinheit, so dass eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG unzulässig sei. Dies auch deshalb, weil sie aus rein fiskalischen Gründen erfolge. Im Bereich ihres Anwesens sei die Bahntrasse nur deshalb erhöht worden, um Fördermittel beanspruchen zu können. Ohne diese Erhöhung müsste ihr Grundstück nicht (teilweise) in Anspruch genommen werden. Auch an anderen Stellen sei die Bahntrasse abgesenkt und damit für den Individualverkehr (mit-)benutz-bar. Zu einer Absenkung hätte eine sachgerechte Abwägung auch im Bereich ihres Grundstücks geführt, wodurch alle Nachteile (Grundstücksinanspruchnahme, Verkehrsstaus insbesondere auf Grund des Lieferverkehrs der Fa. ...) vermieden worden wären. Die derzeitige Zufahrtsituation habe sich über viele Jahre bewährt; es sei zu keinen Gefährdungen des Straßenverkehrs gekommen. Der Geschäftsbetrieb der Fa. ... werde in der Bauphase unzumutbar beeinträchtigt. Die Zufahrt der täglich durchschnittlich ca. 2.000 Kunden sei nicht gewährleistet. Eine Ein- und Ausfahrt über die Rudolf-Diesel-Straße sei nicht ausreichend, da ein Begegnungsverkehr mit Pkw nicht möglich und die Warenausgabe, die nur über die Hebelstraße angefahren werden könne, nicht erreichbar seien. Die vorgesehene Behelfszufahrt sei unklar. Eine Aufweitung der Einfahrt führe zu keinen Verbesserungen, da der vorhandene enge Parkraum keine Rangiermöglichkeiten biete. Erforderlich sei eine getrennte Ein- und Ausfahrt. Bei einer Sperrung des jeweiligen Baustellenabschnitts müssten neben dem Anliegerverkehr auch der Kunden- und der Lieferverkehr möglich sein, worauf durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen sei. Unabhängig davon sei ein reibungsloser Lieferverkehr, der mittels großer Lkw mit genauen Zeitvorgaben erfolge, nicht gewährleistet; für das Ein- und Ausfahren sei nahezu die gesamte Breite der sogenannten Feuerwehrzufahrt erforderlich. Auch nach Abschluss der Bauarbeiten seien unzumutbare Beeinträchtigungen für den Geschäftsbetrieb der Fa. ... zu befürchten. Infolge der erhöhten Bahntrasse könne in der Hebelstraße ein aus Kirchheim kommendes Fahrzeug nicht mehr nach links unmittelbar in die Feuerwehrzufahrt einbiegen, sondern müsse geradeaus bis zum Kreisverkehr fahren, dort wenden und in Gegenrichtung zurückfahren. Dadurch verschlechtere sich nicht nur die Erreichbarkeit des Parkplatzes. Auch die Warenausgabe werde erheblich beeinträchtigt, da ein Umweg von ca. 300 m hinzunehmen sei. In Verbindung mit den zu erwartenden Verkehrsstaus leide die Akzeptanz ihres Anwesens bei Mietern und bei Kunden erheblich. Auch die neu vorgesehene Ladezone mit unmittelbarem Zugang zur Laderampe entlang der Hebelstraße sei nachteilig. Sei ein Ladevorgang noch nicht abgeschlossen, müsse ein neuer Lkw „in zweiter Reihe“ halten, was zu Verkehrsstaus in der Hebelstraße führe. Zudem sei die Ladezone unmittelbar vor den Eingangstüren zu den  oberen Stockwerken des Gebäude geplant. Bei Absenkung der Bahntrasse könnten die Feuerwehrzufahrt ebenso erhalten bleiben wie die Ein- und Ausfahrt in die Hebelstraße und die Ausfahrtmöglichkeit zur Rudolf-Diesel-Straße. Jedenfalls dürfe mit den Bauarbeiten solange nicht begonnen werden, bis durch geeignete Planergänzung die Zu- und Abfahrt zu ihrem Grundstück für Pkw mittels getrennter Zu- und Abfahrten während und nach Abschluss der Bauarbeiten sichergestellt sei, bis für den Zulieferverkehr eine getrennte Zufahrt im Bereich der bisherigen Feuerwehrzufahrt beibehalten werde und bis die Fahrbahntrasse im Bereich ihres Grundstücks abgesenkt und für den Individualverkehr befahrbar werde sowie im Bereich der Einfahrt Hebelstraße durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge überquert werden könne.
43 
Das beklagte Land beantragt,
44 
die Klage abzuweisen.
45 
Es hält die Planung für gerechtfertigt und nimmt auf den Planfeststellungsbeschluss sowie den Vortrag der Beigeladenen Bezug.
46 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
47 
die Klage abzuweisen.
48 
Sie führt aus: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Die Frage der Wirtschaftlichkeit sei nicht Gegenstand der Planfeststellung. Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 23.06.2004 im Verfahren zur Bewilligung von GVFG-Mitteln werde das Vorhaben mit 85 % gefördert; an seiner Realisierbarkeit bestünden danach keine Zweifel. Die Altmark-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 beziehe sich auf ein Verfahren nach §§ 9, 13 PBefG und nicht auf eine Planfeststellung nach § 28 PBefG, bei der es nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge gehe. Die Prognose der Fahrgastzahlen basiere auf einer verbundweiten Erhebung des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar. Hierbei seien auch Befragungen durchgeführt worden, die Rückschlüsse auf die Nutzung der Straßenbahn durch Berufspendler zuließen. Wegen der - verglichen mit der derzeitigen Busbedienung - kürzeren Fahrzeiten und des höheren (doppelten) Platzangebots sei die prognostizierte Steigerung der Nachfrage um mindestens 1.700 Fahrgäste pro Tag plausibel. Der Einwand der Klägerin, durch das Vorhaben werde die Verkehrssicherheit gefährdet, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl die Polizeidirektion Heidelberg (Schreiben vom 12.09.2003) wie auch das Verkehrsreferat der Stadt Heidelberg (Schreiben vom 16.09.2003) hätten der planfestgestellten Lösung, nämlich der Mitbenutzung der Gehwege in einem kurzen Abschnitt des Heuauerwegs in Kirchheim durch Radfahrer, zugestimmt. Gleiches gelte für den Wegfall des Radwegs am Verkehrskreisel Hebelstraße/Carl-Benz-Straße, zumal dadurch die Inanspruchnahme von Grundeigentum eines dortigen Gewerbebetriebs habe reduziert werden können. Die befürchteten Verkehrsstaus seien von den maßgeblichen Trägern öffentlicher Belange nicht gesehen worden. Es werde zu einer Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität sowohl in Kirchheim wie auch in allen Bereichen entlang der Bahntrasse kommen. Auch die Verteilung der Verkehrsströme nach Inbetriebnahme der Straßenbahn werde zu keinen unzumutbaren Immissionsbelastungen für die Anwohner führen. In der Schwetzinger Straße in Kirchheim sei eine Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen nicht zu erwarten, sondern - infolge der Einbahnstraßenregelung und des Umbaus zu einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich im Ortskern - eine starke Reduzierung. Die Umweltbelastung werde insgesamt nicht erhöht. Die teilweise geringfügigen Nachteile für die Nebenstraßen in Kirchheim würden durch die Vorteile der Planung aufgewogen. Im Bereich des ...-...x komme es bereits derzeit durch haltende und parkende Lieferfahrzeuge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrs. Diese straßenverkehrswidrige Situation begründe keine geschützte Rechtsposition der Klägerin. Im Übrigen würden die Planung durch die bereits vorhandene Umgehungsstraße für Kirchheim ergänzt und Verkehr, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf diese verlagert. Der Erörterungstermin sei von der Stadt Heidelberg als Anhörungsbehörde ordnungsgemäß abgehalten worden. Unabhängig vom Fortgang des förmlichen Verfahrens habe der Vorhabenträger ständig Gespräche mit den Betroffenen geführt, was auch verschiedene Zusagen im Planfeststellungsbeschluss zur Folge gehabt habe. So seien auch die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin auf 337 m² reduziert und die Anlieferungsproblematik verbessert worden. Dies habe (gerade) nicht zu stärkeren Betroffenheiten im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG geführt; die Umplanungen seien der Anhörungsbehörde und den Einwendern übermittelt worden; eine Wiederholung von Anhörung und Erörterungstermin sei nicht erforderlich gewesen. Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin sei nicht fiskalisch motiviert. Die Führung der Bahntrasse auf einem besonderen, erhöhten Bahnkörper werde von der Technischen Aufsichtsbehörde gefordert. Davon sei nicht abzurücken, da die zumutbare Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin gewährleistet sei. Demgegenüber sei die bisherige Situation (Einfahrt über die Feuerwehrzufahrt unter Mitbenutzung des gesamten Straßenraums der Hebelstraße) mit erheblichen Verkehrsgefährdungen verbunden (gewesen). Die Klägerin belege nicht, welche Rechtspositionen aus dem Mietvertrag mit der Fa. ... beeinträchtigt würden. Die im Nachtragsmietvertrag angesprochenen Umstände/Aspekte des Anlieferverkehrs seien auch nach Realisierung des Vorhabens gewährleistet. Im Übrigen werde die Zufahrtsproblematik für die Klägerin bzw. für den ... in zumutbarer Weise gelöst. Eine getrennte Ein- und Ausfahrt für Lkw gebe es schon derzeit nicht, vielmehr würden die Lkw rückwärts auf die Hebelstraße zurückfahren. Die derzeitige Ein- und Ausfahrt für Pkw bleibe unberührt. Verändert werde lediglich die Zufahrt aus Richtung Kirchheim, da der erhöhte Bahnkörper nicht überfahren werden könne. Die Zugänge C und D zum Gebäude der Klägerin würden nicht tangiert; im Anschluss an die Ladezone verbleibe ein Zugangsbereich von ca. 3,50 m. Nach der mietvertraglichen Regelung gebe es bereits derzeit keine unproblematische Entladung mehrerer Lkw in der Einfahrt zum gleichen Zeitpunkt. Durch die Zusagen im Planfeststellungsbeschluss werde die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin während der Bauphase durch eine Behelfszufahrt, d. h. Aufweitung der Zufahrt auf das Doppelte, sichergestellt, sowohl für die Zufahrt in der Hebelstraße wie auch für die Warenausgabe des .... Die behaupteten verkehrlichen Probleme auf dem Parkplatz seien nicht durch den Bau oder den Betrieb der Straßenbahn bedingt. Eine vermeintliche Beschränkung auf Anliegerverkehr während der Bauarbeiten gebe es nicht. Durch die planfestgestellte Lösung werde sich die verkehrliche Situation im Zufahrtsbereich ebenso verbessern wie die Abwicklung des Lieferverkehrs infolge der Errichtung der Ladezone.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
50 
Die gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage hat keinen Erfolg.
51 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.03.2004 gerichteten Hauptantrag und dem auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten ersten Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Klägerin in einer Weise, welche die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. nach § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG rechtfertigte.
52 
Zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens wird von dem auf Gemarkung Heidelberg gelegenen, 8.520 m² großen Grundstück Flst.Nr. 6684 der Klägerin in dessen östlichem Randbereich zur Hebelstraße hin eine Fläche von 337 m² dauernd in Anspruch genommen. Als danach gemäß § 30 PBefG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange der Klägerin als betroffener Grundstückseigentümerin schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).
53 
1. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt nicht vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin ausschließlich, dass der Erörterungstermin am 13./14.05.2003 nicht ordnungsgemäß unter ständiger Beteiligung/Mitwirkung der Anhörungsbehörde durchgeführt worden sei; es seien vielmehr seitens der Beigeladenen als Vorhabenträgerin Einzelgespräche mit Einwendern geführt worden. In der Tat sind in der Niederschrift über den Erörterungstermin an beiden Tagen „Einzelgespräche“ protokolliert. Für einen beachtlichen Verfahrensmangel lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Die Beigeladene war als Vorhabenträgerin nicht gehindert, im Rahmen des „eigentlichen“ Erörterungstermins Einzelgespräche mit betroffenen Einwendern zu führen, abgesehen davon, dass dies - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist - in Gegenwart der Verhandlungsleiterin der Anhörungsbehörde geschah, was auch durch die Protokollierung belegt wird. Entscheidend ist, dass infolge dieser Einzelgespräche kein Betroffener gehindert wurde, im „eigentlichen“ Erörterungstermin seine Einwendungen vorzubringen. Am Ende des Protokolls über den zweitägigen Erörterungstermin ist auch festgehalten, dass dieser von der Verhandlungsleiterin erst geschlossen wurde „nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen“. Für die (zunächst geäußerte) Befürchtung der Klägerin, dass die Einwendungen Betroffener nur „gefiltert“ an die Anhörungsbehörde weitergegeben worden seien, gibt es danach keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, dass sich ein insoweit anzunehmender Verfahrensmangel auf die Verletzung einer eigenen materiellen Rechtsposition ausgewirkt hätte.
54 
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durchdringen.
55 
a) Entgegen ihrer Meinung ist das Vorhaben von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Bei dieser Planungsvoraussetzung geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen  an den Zielsetzungen des einschlägigen Fachplanungsgesetzes, hier also des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs, vernünftigerweise geboten ist. Das ist vorliegend der Fall.
56 
Insoweit verweist der Planfeststellungsbeschluss (S. 29 ff) zutreffend auf die Regelung des § 8 Abs. 3 PBefG, der die Verpflichtung begründet, im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen, wobei ein vom Aufgabenträger beschlossener Nahverkehrsplan (vgl. hierzu §§ 11 und 12 ÖPNVG) zu berücksichtigen ist. Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören auch Straßenbahnen im Linienverkehr zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage im Stadt- und Vorortverkehr (§ 8 Abs. 1 PBefG). § 1 ÖPNVG enthält die Zielsetzung, dass öffentlicher Personennahverkehr im gesamten Landesgebiet im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems als eine vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen soll (Satz 1); er soll dazu beitragen, dass die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet, die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg gesichert und verbessert sowie den Belangen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird (Satz 2); ferner ist anzustreben, dass auf dem Schienennetz ein attraktives und nach Möglichkeit vertaktetes Angebot im Schienenpersonennahverkehr zur Verfügung steht. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist nach § 5 ÖPNVG eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge, die nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG den Stadt- und Landkreisen in eigener Verantwortung obliegt. Gemessen an diesen gesetzlichen (Ziel-)Vorgaben erweist sich der geplante Neubau einer Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim - unter gleichzeitiger Ablösung der diese Verkehrsbeziehung bisher bedienenden Buslinien 41 und 42 - nicht als planerischer Missgriff, der allein die Planrechtfertigung entfallen ließe. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zur „Erforderlichkeit, Planungsziele“ zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und bemerkt mit Blick auf das Klagevorbringen ergänzend:
57 
Im Planfeststellungsbeschluss werden als die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs steigernde Aspekte der geplanten Maßnahme angeführt: Wegfall der Umsteigenotwendigkeit vom Bus auf die Straßenbahn, Reduzierung der Reisezeit (Endhaltestelle Friedhof in Kirchheim bis zum Bismarckplatz) von durchschnittlich 20 Minuten auf zukünftig 14 Minuten, Schaffung eines barrierefreien, behindertengerechten ÖPNV-Angebots, nahezu Verdoppelung der Beförderungskapazität, Erhöhung des Fahrkomforts durch Einsatz moderner Schienenfahrzeuge sowie geringere Störanfälligkeit und größere Pünktlichkeit. Allein schon diese Vorteile der geplanten Straßenbahnlinie, die auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, lassen das Vorhaben nicht als planerischen Missgriff erscheinen.
58 
Als weiteren Effekt, den auch die Planungsbehörde angeführt hat, erwartet die Beigeladene nach Inbetriebnahme der neuen Straßenbahnlinie eine Steigerung der Nachfrage um mindestens ca. 1.700 Fahrgäste pro Tag, was zu einer entsprechenden Verringerung des motorisierten Individualverkehrs führe. Abgesehen davon, dass die Planrechtfertigung für das umstrittene Vorhaben nicht entscheidungstragend mit diesem Zunahme- bzw. Verlagerungseffekt begründet wird, begegnet dessen Annahme auch in der Sache keinen Bedenken. Die Beigeladene und der Beklagte berufen sich hierfür auf die Ergebnisse einer verbundweiten Erhebung im Rhein-Neckar-Verbund. Diese hat ein Vertreter des durchführenden Büros in der mündlichen Verhandlung erläutert und dabei plausibel dargelegt, dass die in Rede stehende Zuwachsrate auf der Grundlage von Strukturdaten der Stadt Heidelberg anhand eines Verkehrsmodells zunächst für einen bis Sandhausen und Walldorf reichenden Untersuchungsbereich unter Einbeziehung auch der Linien des Busverbunds Rhein-Neckar ermittelt worden und danach eine Kalibrierung durch Kontrollzählungen mit Fahrgastbefragungen erfolgt sei; für die planungsrelevante (reduzierte) Verkehrsbeziehung zwischen Kirchheim und der Heidelberger Innenstadt habe sich dann eine Zunahme von (nur noch) ca. 1.700 Fahrgästen pro Tag (gegenüber ca. 2.700 Fahrgästen) ergeben; diese Größenordnung der Zunahme bewege sich im Rahmen der Erfahrungen, die in anderen Städten gewonnen worden seien, und liege auf der sicheren Seite. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Bereits im Verfahren hat die Klägerin zur prognostizierten Zuwachsrate nur pauschal eingewendet, dass der Berufsverkehr (Pendlerverkehr) aus Kirchheim keinesfalls in Richtung Heidelberger Innenstadt orientiert sei, was ohnehin nicht plausibel war.
59 
Soweit die Klägerin die Wirtschaftlichkeit der geplanten Straßenbahnverbindung bzw. des späteren Linienbetriebs in Zweifel zieht, verbunden mit der Rüge, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens dürfe nicht vor dem Hintergrund geringerer Personalkosten als beim Einsatz und Betrieb einer Buslinie betrachtet werden, hat bereits die Planungsbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Projekts als solche nicht Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Wirtschaftlichkeit wird vielmehr und allein im Verfahren zur Bewilligung der beantragten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) geprüft und ist hier vom zuständigen Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg bejaht worden, das dementsprechend der Beigeladenen auf deren Förderantrag vom 28.08.2003 hin mit Bescheid vom 23.06.2004 die „Unbedenklichkeit“ bescheinigt hat, nachdem die umstrittene Baumaßnahme nach Anmeldung durch die Beigeladene in das GVFG-Landesprogramm aufgenommen war.
60 
An der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt es auch nicht deshalb, weil die Finanzierung des Vorhabens ausgeschlossen wäre. Für den Bereich des Fernstraßenrechts ist anerkannt, dass die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens weder Bestandteil der planerischen Abwägung noch sonst Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Gleichwohl darf der Mangel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens von der Planungsbehörde nicht ignoriert werden. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, rechtswidrig ist. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Die Realisierung eines Vorhabens kann auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist verfrüht und damit unzulässig. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht „vernünftigerweise“ geboten ist. Darin liegt eine strikt verbindliche Planungsschranke. Die Behörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den Zeitrahmen des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG (für die Ausführung des Plans) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 = UPR 1999, 355).
61 
Diese Grundsätze sind auf eine Planung nach § 28 PBefG übertragbar, wobei mangels abweichender Regelung in dieser (Spezial-)Vorschrift - etwa vergleichbar § 38 Abs. 2 StrG oder § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG - auf den (nur) fünfjährigen Zeitrahmen des § 75 Abs. 4 LVwVfG abzustellen ist. Ausgehend davon ist der Vorwurf der mangelnden Finanzierung bzw. Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht gerechtfertigt.
62 
Finanzielle Grundlage für die Planung ist die Annahme der Beigeladenen, GVFG-Fördermittel für den Bau der Straßenbahntrasse (als Betriebsanlage) zu erhalten; in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene bestätigt, dass die Finanzierung des Vorhabens nur bei Gewährung der GVFG-Fördermittel gesichert sei; bei einem Baubeginn bis zum 30.06.2004 betrug der Fördersatz (noch) 85 %; ab 01.07.2004 beläuft sich der Fördersatz nur noch auf 75 % unter Absetzung eines Selbstbehalts von 100.000,-- EUR. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gab es für die Planungsbehörde jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens unter Einbeziehung der GVFG-Fördermittel innerhalb des fünfjährigen Ausführungszeitraums des § 75 Abs. 4 LVwVfG ausgeschlossen sein könnte.
63 
Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, dass - bis heute - noch kein Bescheid über die Bewilligung einer ersten GVFG-Förderrate vorliege und auch in der ministeriellen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 23.06.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass damit kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung begründet werde und eine Förderung nach Baufortschritt nicht erwartet, vielmehr eine erste Zuwendungsrate voraussichtlich erst ab dem Jahre 2007 bewilligt werden könne. Dies allein lässt die zugrunde gelegte Förderung keineswegs als im Zeitpunkt der Planfeststellung „ausgeschlossen“ erscheinen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein GVFG-Zuwendungsbescheid über eine bestimmte Förderrate im Zeitpunkt der Planfeststellung eines Vorhabens nie vorliege, sondern in der Praxis auf der Grundlage der Aufnahme eines Vorhabens in das GVFG-Förderprogramm geplant werde und die Realisierung eines Vorhabens bisher nie daran gescheitert sei, dass die der Planung zugrunde gelegten Fördermittel nicht bereit gestellt worden wären. Auch hier hat es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Förderung und damit die Realisierung des Vorhabens scheitern könnte. „Bestätigt“ wird dies dadurch, dass das Ministerium für Umwelt und Verkehr nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit Bescheid vom 23.06.2004 die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat und damit auch insoweit die angenommene Förderung ihren gewohnten Weg geht. Im Übrigen hat die Beigeladene mit der Realisierung des Vorhabens bereits begonnen und sich damit dem Grunde nach den erhöhten Fördersatz gesichert.
64 
Einen - zum Wegfall der Planrechtfertigung führenden - Finanzierungsmangel (in dem dargelegten Sinn) kann die Klägerin auch nicht unter Hinweis auf das Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 - C-280/00 - (NZBau 2003, 503) damit begründen, dass es sich bei der der Planung zugrunde liegenden Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz um eine europarechtlich unzulässige Beihilfe handele. Diese Entscheidung ist im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen die Erteilung von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen zum Betrieb einer Buslinie ergangen, und zwar als Antwort auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Frage, ob die Art. 77 und 92 EG-Vertrag i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 die Anwendung einer nationalen Regelung verhindern, die die Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr für Verkehre, die zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesen sind, ohne Beachtung der Abschnitte II, III und IV der genannten Verordnung zulässt. Gegenstand des Altmark-Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist also die Finanzierung von Kostendefiziten beim Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Entscheidung enthält keine Aussagen zur Finanzierung von Investitionen in diesem Bereich. Sie stellt allerdings fest, dass - wegen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - sämtliche öffentliche Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr am EG-Beihilferecht zu messen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fern, die Maßstäbe des EG-Beihilferechts auch auf die öffentliche (Mit-)Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr anzuwenden. Eine - grundsätzlich unerlaubte - Beihilfe i. S. des Art. 87 Abs. 1 EG liegt (erst) vor, wenn mittels einer staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe bestimmte Unternehmen begünstigt werden und dadurch der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, soweit dies den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt. Demnach unterfallen Infrastrukturförderungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (nur) dann nicht dem Beihilfeverbot des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn dadurch keine wettbewerbsverzerrende unternehmensspezifische Begünstigung entsteht. Ausnahmen vom Beihilfeverbot kommen in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 und 3 EG oder spezielle Ausnahmetatbestände i. S. von Art. 73 EG für Beihilfen an Verkehrsunternehmen erfüllt sind. Hierzu zählt neben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.06.1969 über das Vorgehen der Mitgliedsstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs auch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die allerdings nur einen begrenzten Katalog von Koordinierungshilfen erfasst und dabei unter bestimmten Bedingungen im Wesentlichen den Ausgleich von Wegekosten erlaubt.
65 
Mit Blick auf den durch das EG-Beihilferecht zu wahrenden Wettbewerb bzw. Markt ist der Europäische Gerichtshofs im Altmark-Urteil davon ausgegangen, dass es auch im öffentlichen Personennahverkehr trotz dessen primär örtlichen Charakters seit dem Jahre 1995 in mehreren Mitgliedsstaaten eine Wettbewerbsöffnung im Bereich der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten - und damit auch eine potentielle Handelsbeeinträchtigung - gebe. Zu Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr - eine solche steht vorliegend in Rede - haben der Beklagte und die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass jedenfalls für den Bereich der Errichtung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen kein solche Markt/Wettbewerb existiere. Dementsprechend ist bisher nicht ersichtlich, dass ein dritter Unternehmer als potentieller Konkurrent aufgetreten wäre und sich gegen die Zuweisung von GVFG-Fördermittel  an einen Vorhabenträger etwa im Wege der Subventionsbeschwerde bei der Kommission mit der nachfolgenden Möglichkeit einer Untätigkeits- oder Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof oder mit einer Unterlassungsklage gegen die (vermeintlich) beihilfewidrige Finanzierung vor einem nationalen Gericht zur Wehr gesetzt hätte. Auch ganz allgemein ist die Zuweisung öffentlicher Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen bisher weder von der Kommission (vgl. Art. 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 vom 22.03.1999) noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als eine nach Art. 87 Abs. 1 EG grundsätzlich unzulässige Beihilfe bewertet worden, soweit die Infrastruktureinrichtungen im Interesse der Allgemeinheit von der öffentlichen Hand geschaffen worden sind bzw. eine benutzerspezifische Infrastruktureinrichtung allen potentiellen Nutzers diskriminierungsfrei angeboten wird (vgl. Koenig/Scholz in EuZW 2003, 133  m.w.N.). Dies dürfte daran liegen, dass eine Begünstigungswirkung für bestimmte Unternehmen nicht gesehen wurde.
66 
Aus der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ergibt sich, dass Beihilfen auf Grund bestehender Beihilferegelungen weiterhin (ohne Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission) zulässig sind. Als bestehende Beihilfen gelten nach Art. 1b Nr. v auch solche, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine Beihilfen waren, später jedoch auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedsstaat erfahren hätten. Da es - wie bereits erwähnt - für den Bereich der Errichtung von Straßenbahnstrecken als Infrastrukturmaßnahmen mangels Liberalisierung (noch) keinen Markt gibt und damit das nach Art. 87 Abs. 1 EG für eine grundsätzlich unerlaubte Beihilfe essenzielle Merkmal der Handelsbeeinträchtigung nicht erfüllt ist, wäre selbst dann, wenn eine Marktöffnung anstehen sollte, die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz als bestehende Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/99 zulässig.
67 
Auch im „Bericht zu den Konsequenzen der Altmark-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für die Finanzierungs- und Ausschreibungspraxis im ÖPNV/SPNV Deutschland“ des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr vom Februar 2004 wird der Standpunkt vertreten, dass für gesetzgeberische Konsequenzen auf nationaler Ebene zumindest derzeit keine Veranlassung bestehe; auch der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der - vorliegend allenfalls einschlägigen - Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 sei nicht absehbar.
68 
Nach alldem hat es für die Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinen Grund zur Annahme gegeben, die Finanzierung des umstrittenen Vorhabens sei deshalb ausgeschlossen, weil die zugrunde gelegten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz eine EG-rechtlich unzulässige Beihilfe darstellten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es „unseriös“ wäre, dies mit Blick auf das Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs behaupten zu wollen.
69 
Danach kann dahinstehen, ob sich die Klägerin, da sie nicht Konkurrentin ist, trotz des ihr zustehenden umfassenden Prüfungsanspruchs überhaupt darauf berufen kann, dass die GVFG-Förderung eine EG-rechtlich unerlaubte Beihilfe sei.
70 
b) Das Gebot des § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ist nicht zu Lasten der Klägerin verletzt.
71 
aa) Die gilt zunächst mit Blick auf den unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin.
72 
Zur Verwirklichung des Vorhabens werden von dem der Klägerin gehörenden 8.520 m² großen Grundstück Flst.Nr. 6684 im östlichen Randbereich 337 m² dauernd beansprucht. Dieser planbedingte endgültige Flächenverlust beruht auf einer insoweit fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Die Klägerin macht geltend, dass Ursache für diese teilweise Inanspruchnahme ihres Grundstück der Umstand sei, dass die Straßenbahntrasse nur aus förderungsrechtlichen Gründen auf einem besonderen Bahnkörper geführt werde, was in Verbindung mit der hier geplanten Haltestelle (mit Seitenbahnsteig) dazu führe, dass wegen der dadurch bedingten Verschwenkung der westlichen Fahrbahn der Hebelstraße und des in ihrem Zug herzustellenden Gehwegs insbesondere für letzteren auf ihr Grundstück zugegriffen werden müsse. Zur Grundstücksinanspruchnahme findet sich im Planfeststellungsbeschluss unter B Nr. 4.5 (private Einsprecher) zunächst die allgemeine Bemerkung, dass die Einwendungen gegen die Eingriffe in das Grundeigentum zurückgewiesen würden (S. 74), und unter B Nr. 4.5.2 (Einwendungen unmittelbar Betroffener durch anderweitige Flächeninanspruchnahme - als durch Maststandorte -) zur Klägerin die Bemerkung, dass die benötigte Grundstücksfläche von der Beigeladenen (Vorhabenträgerin) minimiert worden sei - was zutrifft - und dass die Inanspruchnahme von insgesamt 337 m² im Verhältnis zur Gesamtgröße des Grundstücks Flst.Nr. 6684 mit 8.520 m² zumutbar erscheine (S. 75). Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss zu den Gründen für die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin keine weitergehenden Ausführungen. Dies allein rechtfertigt aber für sich gesehen nicht die Annahme eines Abwägungsmangels. Insoweit kann vielmehr der gesamte (Akten-)Inhalt der Planfeststellungsunterlagen herangezogen werden, in denen sich die Abwägungsentscheidung und ihr Zustandekommen widerspiegeln. Danach ergibt sich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Streifens am östlichen Rand des Grundstücks Flst.Nr. 6684 für die Anlegung des dortigen Gehwegs und eines geringen Teils der westlichen Fahrbahn der Hebelstraße, die wegen der Errichtung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße und wegen der Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper in Richtung auf das Anwesen der Klägerin verschwenkt werden muss. Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a GVFG Straßenbahnen zu den förderfähigen Vorhaben nur gehören, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. Auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ist es jedoch nicht unzulässig, sich für eine in der Folge Grundeigentum beanspruchende Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper zu entscheiden, weil nur diese Ausführungsart nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG förderfähig ist. Hinzu kommt in der Sache, dass die Führung einer Strecke auf besonderem Bahnkörper nach § 15 Abs. 6 BOStrab - zur Entflechtung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) bei straßenbündigem Bahnkörper - angestrebt werden soll. Mit Blick auf den Anlieferverkehr des auf dem Grundstück der Klägerin angesiedelten ... ist im Planfeststellungsverfahren durchaus erwogen worden, jedenfalls den Bahnkörper in diesem Bereich auf der westlichen Gleistrasse abzusenken, um ein Überfahren des Gleiskörpers mit Lkw zu ermöglichen. Doch ist man bei einer Besprechung am 25.07.2003 (nach dem Erörterungstermin) bei der Technischen Aufsicht für Straßenbahnen beim Regierungspräsidium Stuttgart (RP-Akten Heft 2 S. 741) zu dem Ergebnis gekommen, es bei der Führung der Trasse auf besonderem Bahnkörper zu belassen, da Rangierfahrten rückwärts über die Gleistrasse und beide MIV-Fahrspuren aus Sicherheitsgründen abzulehnen seien. Zum Eigentumsverlust selbst ist noch zu bemerken, dass - wie bereits erwähnt - lediglich am östlichen Rand des Grundstücks Flst.Nr. 6684 zur Hebelstraße hin, wo Bäume stehen, ein Streifen für die Anlegung insbesondere des Gehwegs in Anspruch genommen werden soll, so dass insoweit keine vom ... oder von einem anderen Mieter im Anwesen der Klägerin gewerblich genutzten oder sonst notwendigen Flächen verloren gehen. Unter Abwägungsgesichtspunkten ist daher der Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin als solcher nicht zu beanstanden.
73 
bb) Die Planung erweist sich auch hinsichtlich der Problematik der Zu- und Abfahrt von Kunden- und Lieferfahrzeugen zu dem und von dem auf dem Anwesen der Klägerin angesiedelten ... nicht als abwägungsfehlerhaft; dies gilt sowohl für die Bauphase wie auch für die Zeit nach Realisierung des Vorhabens.
74 
Bisher fahren Kunden über die Einfahrt an der Hebelstraße auf die hier und insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen Parkplätze. Eine Ausfahrt ist (auch) auf der Südseite des Anwesens auf die entlang des Bahndamms verlaufende Rudolf-Diesel-Straße möglich, die in Richtung Osten in die Hebelstraße und in Richtung Westen in die Speyerer Straße einmündet. Die Warenausgabe findet in der Nordostecke des Gebäudes statt, wo die Feuerwehrzufahrt entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 6683 auf die Hebelstraße führt, über die Kunden zur Abholung schwerer Waren anfahren. Lieferfahrzeuge fahren bisher über die Hebelstraße - unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn durch aus Richtung Norden kommende längere Fahrzeuge - in die Feuerwehrzufahrt ein, um hier zu halten und entladen zu werden. Die Wegfahrt erfolgt rückwärts in die Hebelstraße (wieder) unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn bei längeren Fahrzeugen (und unter Einsatz eines Einweisers).
75 
- Für die Zeit der Bauphase enthält der Planfeststellungsbeschluss unter A III Nr. 1.11 die für verbindlich erklärte Zusage der Beigeladenen, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks Hebelstraße 20 bis 22 (...) durch eine Behelfszufahrt (Aufweitung der Zufahrt auf doppelte Breite und Nutzung je einer Hälfte) gewährleistet bleibt; ferner findet sich unter A III Nr. 1.13 die (allgemeine) Zusage, dass während der Bauzeit Hinweisschilder im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, die die jeweils aktuelle Verkehrsführung verdeutlichen. Gleichwohl befürchtet die Klägerin betriebliche Beeinträchtigungen für den ..., der täglich von ca. 2.000 Kunden aufgesucht werde. Ihr Einwand, die vorgesehene Behelfszufahrt sei - in ihrer Lage - unklar, greift nicht. Da die Ausfahrt vom Parkplatz im rückwärtigen Bereich des Anwesens zur Rudolf-Diesel-Straße durch die Planung gar nicht berührt, kann nur eine Aufweitung der Zufahrt von der Hebelstraße gemeint sein. Dies haben der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. Die Forderung der Klägerin nach Sicherstellung getrennter Zu- und Abfahrten in der Hebelstraße und in der Rudolf-Diesel-Straße (vgl. den 2. Hilfsantrag) ist nicht verständlich, da - wie dargelegt - die Zufahrt über die Hebelstraße nicht beseitigt, sondern aufgeweitet und die Abfahrt über die Rudolf-Diesel-Straße von der Planung ohnehin nicht berührt wird. Für Kundenfahrzeuge bleibt es daher bei den bisherigen (insoweit getrennten) Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Einwand der Klägerin, dass der vorhandene enge Parkraum keine Rangiermöglichkeiten biete, ist nicht nachvollziehbar, da der Parkplatz als solcher von den Baumaßnahmen nicht betroffen ist.
76 
Auch die Belieferung von Mietern/Nutzern des Grundstücks der Klägerin mittels Lkw ist während der Bauarbeiten gewährleistet. Allerdings kann die Klägerin insoweit nicht verlangen, dass die Belieferung - wie bisher - über die Feuerwehrzufahrt vorgenommen werden kann. Die Planung sieht anstelle dieses bisherigen Anlieferungsmodus im Bereich der Warenausgabe/Waren-annahme parallel zur Hebelstraße die Anlegung einer „Entladefläche Lastzug“ vor, auf der auch längere Lieferfahrzeuge aufgestellt werden können. Diese neue Ladefläche soll - wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen ebenfalls klargestellt - im Zuge der Baumaßnahmen vorrangig angelegt werden, da nach Errichtung des geplanten besonderen Bahnkörpers für die Straßenbahn die mit der Benutzung der Feuerwehrzufahrt zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme bzw. Querung der Hebelstraße durch Lieferfahrzeuge nicht mehr möglich ist. Dass der künftige Anlieferungsmodus über die neu geplante Ladefläche selbst unter Abwägungsaspekten keinen Bedenken unterliegt, ist noch darzulegen. Gleichwohl auftretende Säumnisse in der Bauphase, die zu Unzuträglichkeiten bei der Anlieferung mittels Lkw führen, stellten keinen (Abwägungs-)Mangel der Planung selbst dar.
77 
- Für die Zeit nach Realisierung des Vorhabens ergibt sich die Zu- und Abfahrtssituation (insbesondere) zum ... auf dem Anwesen der Klägerin für den Kunden- und den Lieferverkehr aus den festgestellten Plänen (Anlage 5.1 Plan 8). Danach sind die Zufahrt von Norden und die Abfahrt nach Süden (in Fahrtrichtung) unverändert möglich. Die planbedingte Änderung besteht darin, dass Kunden- wie Lieferfahrzeuge aus Richtung Süden nicht mehr - wie bisher - unter Querung der Hebelstraße nach links auf den Parkplatz bzw. in die Feuerwehrzufahrt einbiegen können, sondern wegen des für die Straßenbahn vorgesehenen besonderen Bahnkörpers, der nicht überfahren werden kann, bis zum Kreisverkehrsplatz an der Hebelstraße/Carl-Benz-Straße weiterfahren und dann zur Parkplatzeinfahrt bzw. zur Feuerwehrzufahrt zurückfahren müssen. Gleiches gilt für Kunden, die zur Abholung größerer Gegenstände zur Warenausgabe fahren müssen. Kunden, die nach Besuch des ... nach Norden abfahren wollen, müssen am Haltestellenkopf an der Rudolf-Diesel-Straße wenden. Für längere Lieferfahrzeuge (nach Entladung) ist dies wegen des zu großen Wendekreises nicht möglich; sie müssen eine Wendefahrt bis zum Messplatz durchführen. Durch die beschriebenen Fahrten entsteht ein Umweg von ca. 300 m für Kunden- und Lieferfahrzeuge (Zufahrt über den Kreisverkehrsplatz an der Hebelstraße/ Carl-Benz-Straße) und von ca. 2.000 m für längere Lieferfahrzeuge (Wendefahrt zum Messplatz). Die Klägerin befürchtet, dass auf Grund dieser neuen, teilweise umwegigen Verkehrsführung die Akzeptanz ihres Anwesens bei Mietern wie bei Kunden gleichermaßen leiden werde, zumal Verkehrsstaus zu erwarten seien. Demgegenüber hält die Behörde die mit der neuen Verkehrsführung verbundenen Umwege, insbesondere auch für den Kundenverkehr (ca. 300 m) für zumutbar, weil mit der Planung insgesamt eine Verbesserung der verkehrlichen Situation erreicht werde. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Was den Lieferverkehr anbelangt, so wird angesichts der neu angelegten Entladefläche parallel zur Hebelstraße in Zukunft das Zurückstoßen von (entladenen) Lkw aus der Feuerwehrzufahrt in die Hebelstraße vermieden, das - wie die in den Akten befindlichen Lichtbildern belegen - (nur) unter Einsatz eines Einweisers erfolgen (kann) und den gesamten Straßenraum der Hebelstraße beansprucht. Selbst wenn es dabei bisher zu keinen Unfällen gekommen sein sollte, gefährden diese täglich wiederkehrenden Rangierfahrten den Verkehr und stellen jedenfalls eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs auf der Hebelstraße dar. Die (teilweise) Änderung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse ist zwangsläufige Folge des Umstands, dass die Straßenbahn im Bereich des Anwesens der Klägerin auf einem besonderen Bahnkörper geführt wird, der mit Fahrzeugen nicht überquert werden kann, was zudem - hinsichtlich einer Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen - durch die Anlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße bedingt ist. Die Forderung der Klägerin, die Trasse der geplanten Straßenbahn im Bereich der Zufahrt zu ihrem Grundstück dergestalt abzusenken, dass sie für den Individualverkehr befahrbar und ihre Überquerung durch den in das Grundstück einfahrenden und von diesem ausfahrenden Individualverkehr möglich und zulässig ist, läuft darauf hinaus, von diesem zentralen Planungselement Abstand zu nehmen und es unter straßenbündiger Verlegung der Schienen bei dem bisherigen Zustand zu belassen. Die Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper trägt jedoch der Regelung des § 15 Abs. 6 BOStrab Rechnung und die Anlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße ist Bestandteil eines plausiblen, von der Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Haltestellenkonzepts für die geplante Straßenbahnlinie. Es begegnet daher unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken, dass die Behörde die damit verbundene Änderung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse für den Kunden- und den Lieferverkehr des ... trotz der damit verbundenen Umwege als zumutbar angesehen hat.
78 
Auch Nutzungskonflikte im Bereich der Entladefläche selbst, wo weiterhin auch die Warenausgabe stattfindet, werden planbedingt nicht erstmals hervorgerufen oder verstärkt. Bereits bisher spielten sich der Lkw-Anlieferverkehr und die Warenausgabe an Kunden im Bereich der Nordostecke des Geschäftsgebäudes ab. Diese (räumliche) Infrastruktur wird durch die Planung nicht verändert. Die bisherige Praxis der Einfahrt von Lkw in die Feuerwehrzufahrt wird künftig „ersetzt“ durch die Zufahrt zur parallel zur Hebelstraße angelegten Entladefläche; lediglich der Aufstellwinkel eines zu entladenden Lieferfahrzeugs ändert sich dadurch um 90°. Insoweit werden also durch die Planung nicht erstmals Kollisionen hervorgerufen. Dies gilt auch für den Fall, dass zwei Lieferfahrzeuge im gleichen Zeitraum eintreffen. Für diesen Fall befürchtet die Klägerin Verkehrsstaus durch das zweite, dann auf der Hebelstraße (mit nur einer Richtungsfahrbahn) haltende Fahrzeug. Eine damit gänzlich bewirkte Blockade des Verkehrs auf der Hebelstraße in Richtung Süden wäre aber verkehrsrechtlich unter keinen Umständen hinnehmbar und daher unzulässig. Die zur Vermeidung derartigen Situationen erforderliche Koordinierung anfahrender Lieferfahrzeuge ist Sache der Fa. .... Bereits auf Grund des Nachtragsvertrags Nr. III zum Mietvertrag vom 19.12.1988 sind die Fahrzeuge und Lkw durch die Fa. ... „so zu koordinieren, dass Wartezeiten, auch an der Hebelstraße, nach Möglichkeit vermieden werden.“ Auch wenn diese vertragliche Regelung „im Interesse der übrigen Mieter“ auf dem Anwesen der Klägerin getroffen worden ist, führt die künftig auch planbedingt verkehrliche Notwendigkeit einer entsprechenden Koordinierung der Lieferfahrzeuge zu keiner zusätzlichen, unzumutbaren Belastung.
79 
Dass die Entladefläche im Bereich der Eingangstüren zu den oberen Stockwerken des Geschäftsgebäudes angelegt werden soll, ist unschädlich. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Zugänge C und D zum Gebäude nicht tangiert werden, da nach der Ladezone noch ein hinreichend breiter Zugangsbereich verbleibt. Die Fa. ... kann somit ihre Zusicherung aus dem Nachmietvertrag Nr. III, dass bei Be- und Entladen der Zugang zu den Eingängen C und D nicht versperrt wird, erfüllen.
80 
Die Anlegung der Entladefläche parallel zur Hebelstraße ist - in der Folge des Erörterungstermins und anschließender Gespräche der Beigeladenen mit der Fa.... im Wege der Planänderung - festgestellt worden, da ein Einbiegen durch längere Lieferfahrzeuge (auch) aus Richtung Norden in die Feuerwehrzufahrt zum Zwecke des Entladens nicht möglich wäre. Die Fa. ... hat nicht selbst als Mieterin bzw. unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, weil ihre Interessen an einer zumutbaren Erreichbarkeit ihres Fachmarkts durch Kunden- und Lieferverkehr nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Zwar ist die Fa. ... „Anker-Mieterin“ im Geschäftsgebäude der Klägerin und damit für dessen Wirtschaftlichkeit von großer Bedeutung, so dass der Klägerin ein (berechtigtes) Interesse an der Verlängerung des Mietvertrags über den 31.07.2007 hinaus zuzuerkennen ist. Sie hat jedoch nur allgemein darauf hingewiesen, dass dies nur gewährleistet erscheine, wenn die Zu- und Abfahrt für Kunden- und Lieferfahrzeuge sowohl während der Bauphase wie auch nach Realisierung des Vorhabens reibungslos und im bisherigen Umfang möglich sei. Hat sich aber die Behörde - wie dargelegt - mit Blick auf die zumutbare Erreichbarkeit des ... für die planfestgestellte Lösung entschieden (Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper und Anlegung einer Entladefläche parallel zur Hebelstraße), so kann die Klägerin einen beachtlichen Abwägungsmangel zu Lasten ihrer eigenen Geschäftsinteressen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nur denkbare Nichtverlängerung des Mietvertrags durch die Fa. ... begründen. 
81 
cc) Die Planung leidet auch hinsichtlich des Belangs der Verkehrssicherheit nicht zu Lasten der Klägerin an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass der gemeinsame Geh- und Radweg beiderseits des Heuauerwegs in Kirchheim nicht den nach der VwV-StVO zu § 2 erforderlichen Mindestquerschnitt von 2,50 m aufweise, was zu Gefährdungen für die Fußgänger führe, ist darauf hinzuweisen, dass die Polizeidirektion Heidelberg mit Schreiben vom 12.09.2003 „aus verkehrspolizeilicher Sicht“ gleichwohl  - ausnahmsweise - zugestimmt hat, weil in dem betreffenden Abschnitt des Heuauerwegs nur ein geringes Aufkommen an Fußgänger- und Radfahrverkehr herrsche. Dem hat sich das Verkehrsreferat der Stadt Heidelberg mit Schreiben vom 16.09.2003 angeschlossen. Es ist daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss unter B Nr. 4.3.5 (Sicherheitsaspekte) für die planfestgestellte Lösung eines gemeinsamen Verkehrs von Fußgängern und Radfahrern auf dem nicht ganz 2,50 m breiten Gehweg entschieden hat.
83 
Gleiches gilt für den Wegfall des ursprünglich, d. h. in den Plänen der zweiten Offenlegung noch vorgesehenen Radwegs am Verkehrskreisel Hebelstraße/Carl-Benz-Straße mit der Folge, dass Radfahrer die Fahrbahn - auf der auch Schwerverkehr fährt - mitbenutzen müssen. Dies ist Folge der Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes nach Süden um ca. 1 m, wodurch der erforderliche Grunderwerb von der Firma A. + H. von 303 m² (um 70 m²) auf 233 m² reduziert werden konnte (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 27).
84 
Selbst wenn unter den beiden angesprochenen Aspekten die planfestgestellte Lösung mit Blick auf die Verkehrssicherheit abwägungsfehlerhaft wäre, beschränkte sich der Planungsmangel räumlich auf diese Bereiche. Die erfolgten Umplanungen zeigen gerade, dass es sich um Problemlösungen „an Ort und Stelle“ handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Korrektur eines insoweit jeweils anzunehmenden Planungsmangels das Grundstück Flst.Nr. 6684 der Klägerin nicht oder jedenfalls vermindert in Anspruch genommen würde. Ein Planungsmangel wäre also nicht kausal für die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin, da er nicht auf die Planung in ihrer Gesamtheit ausstrahlte.
85 
dd) Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, dass mit der Planung die Wohn- und Aufenthaltsqualität nicht verbessert werde. Insoweit rügt die Klägerin, dass durch die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h in der Schwetzinger Straße in Kirchheim Verkehr in die Nebenstraßen verlagert (verdrängt) werde, was zu erheblichen Immissionsbelastungen (durch Lärm und Abgase) für die dortigen Bewohner führe. Diese planbedingte Verkehrsverlagerung sucht der Planfeststellungsbeschluss (S. 22) mit einem Einbahnstraßen-Konzept, insbesondere für die Schmitthennerstraße und die Alstatterstraße, zu bewältigen. Gleichwohl kommt es in den Nebenstraßen zu einer Mehrbelastung durch Immissionen. Hieraus kann die Klägerin jedoch nichts für ihr Anfechtungsbegehren herleiten.
86 
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen ist die 16. BImSchV (i.V.m. § 41 BImSchG) nicht unmittelbar anwendbar, da in den Nebenstraßen - im Gegensatz zur Schwetzinger Straße in Kirchheim - planbedingt kein erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV stattfindet. Materiell-rechtlicher Maßstab ist somit allein § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Im Anschluss an die schalltechnische Untersuchung (Anlage 11 S. 22) hat die Behörde die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms in den Nebenstraßen für zumutbar gehalten. Soweit die Pegelerhöhung unter 2,1 dB(A) liege, sei (schon) die Hörbarkeitsschwelle nicht erreicht; soweit die Zunahme des Beurteilungspegels 3 dB(A) (in der Schmitthennerstraße) bzw. sogar 5,4 dB(A) (in der Albert-Fritz-Straße) betrage, würde sie von den Anwohnern zwar wahrgenommen, gleichwohl würden damit die vergleichend herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A)nachts nicht überschritten. Diese Sichtweise begegnet keinen Bedenken. Auch die Klägerin ist ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert entgegengetreten.
87 
Maßstab für die Beurteilung der planbedingten Mehrbelastung der Nebenstraßen durch Abgasimmissionen des verdrängten Fahrzeugverkehrs - die Leitschadstoffe sind insoweit Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol - ist § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Eine sachverständige Untersuchung der künftigen Abgassituation ist im Planungsverfahren nicht durchgeführt worden. Auch im Planfeststellungsbeschluss finden sich hierzu keine näheren Aussagen. Unter B Nr. 4.1.1 (zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen) wird beim Schutzgut „Mensch“ nur die Verbesserung der Abgasbelastung infolge Wegfalls der beiden bisherigen Buslinien 41 und 42 sowie infolge des erwarteten Umsteigens von Teilen des motorisierten Individualverkehrs auf die geplante Straßenbahn angesprochen. Unter B Nr. 4.1.2 (Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens) finden sich im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nur Ausführungen zu der eben erwähnten planbedingten Abnahme der Luftverunreinigungen. Die Beigeladene meint in der Klageerwiderung nur allgemein, dass es in den Nebenstraßen im Bereich der Schwetzinger Straße in Kirchheim nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung durch Immissionen kommen werde. Offensichtlich gehen die Planungsbehörde und die Beigeladene davon aus, dass eine i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG unzumutbare Immissionsbelastung durch Abgase als Folge der Verlagerung von Verkehr in die Nebenstraßen angesichts der insoweit im Ergebnis (wohl doch) unerheblichen zusätzlichen Verkehrsmengen von vornherein auszuschließen sei, ohne dass dies einer (genaueren) gutachterlichen Prüfung zu unterziehen wäre. Die Klägerin ihrerseits hält dem nur pauschal entgegen, dass die Abgasimmissionen in unzumutbarer Weise ansteigen würden.
88 
Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht davon auszugehen, dass dadurch die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt würde. Nur dies führte aber zum Wegfall der Grundstücksbetroffenheit der Klägerin. Eine planbedingte unzumutbare Abgasbelastung in den Nebenstraßen (im Bereich der Schwetzinger Straße) in Kirchheim löste zunächst nur einen Anspruch auf entsprechende Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aus, der sich im Falle der Untunlichkeit solcher Anlagen in einen (Billigkeits-)Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verwandelte. Das Fehlen einer entsprechenden Entschädigungsregelung dem Grunde nach könnte im Wege der einfachen Planergänzung behoben werden.
89 
Im Übrigen ist festzuhalten, dass Immissionsschutzansprüche von Anwohnern in den betroffenen Nebenstraßen nicht im Klageweg verfolgt worden sind, so dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit bestandskräftig (geworden) ist. In diesem Fall kann auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener - wie die Klägerin - nicht unter Berufung auf den umfassenden Prüfungsanspruch geltend machen, die Planungsentscheidung sei wegen der abwägungsfehlerhaften Behandlung privater Belange Dritter aufzuheben (vgl. Senatsurt. v. 05.04.1990 - 5 S 2119/89 - NVwZ-RR 1991, 61).
90 
ee) Einen relevanten Planungsmangel zu Lasten der Klägerin vermag der Senat auch nicht mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes (allgemein) zu erkennen. Die Klägerin verweist für ihre dahingehende Rüge erneut darauf, dass in Kirchheim immissionsträchtiger Individualverkehr in die Nebenstraßen im Bereich der Schwetzinger Straße verdrängt werde; ferner werde es zu erheblichen Staus, gerade auch im Bereich ihres Anwesens im Zusammenhang mit dem Lieferverkehr der Fa. ..., und damit verbundenen Immissionsbelastungen kommen, insbesondere durch Abgase, welche die Abgasminderung infolge des Wegfalls der beiden Buslinien (saldierend) erheblich überstiegen, so dass die Umweltbilanz negativ ausfalle. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es planungsimmanent, d. h. auf Grund der (engen) Verkehrsverhältnisse in Kirchheim, der Steuerung des Verkehrs durch die Signalanlagen und der Mitbenutzung der Straßenbahntrasse durch den motorisierten Individualverkehr (dort, wo die Errichtung eines besonderen Bahnkörpers wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist), zu Staus mit entsprechenden unzumutbaren Immissionsbelastungen kommen wird, wie dies die Klägerin geltend macht. Soweit etwa im Bereich des Kreisverkehrs Hebelstraße/Carl-Benz-Straße Fahrzeuge wegen der Vorrang genießenden Straßenbahn anhalten müssen, kann darin keine verkehrlich unzuträgliche Situation - mit der Folge unzumutbarer Immissionen - gesehen werden. Die befürchteten Staus in der Hebelstraße, falls ein Lkw wegen eines bereits auf der Entladefläche auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Lieferfahrzeugs nicht dorthin einfahren kann, könnten der Planung nicht als Mangel zugerechnet werden. Zum einen wäre es - wie bereits erwähnt - verkehrsrechtswidrig, wenn ein zweiter ankommender Lkw auf der einzigen Richtungsfahrbahn der Hebelstraße anhalten und warten und dadurch den gesamten nachfolgenden Verkehr (für längere Zeit) zum Stillstand bringen würde. Zum anderen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Lkw auf Grund genauer Zeitvorgaben üblicherweise in halbstündigem Rhythmus einträfen. Dies geschieht wohl schon im Hinblick auf die derzeitige Situation, die ebenfalls nur das Entladen eines einzigen Lieferfahrzeugs in der Feuerwehrzufahrt gestattet, so dass ein zweiter ankommender Lkw im Verkehrsraum der (allerdings breiteren) Hebelstraße warten müsste. Zu einer entsprechenden Koordinierung ihres Lieferverkehrs ist die Fa. ... auch schon - wenn auch „im Interesse der übrigen Mieter“ - auf Grund des Nachtragsvertrags Nr. III zum Mietvertrag mit der Klägerin verpflichtet.
91 
II. Mit dem zweiten Hilfsantrag bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Die angestrebten „Ergänzungen“ des Planfeststellungsbeschlusses rühren aus Einwendungen her, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit ihres Grundstücks bzw. des hier angesiedelten ... gegen die Planung erhoben hat. Es kann dahinstehen, ob ihnen im Falle ihrer Berechtigung durch eine einfache Planergänzung Rechnung getragen werden könnte oder ob es sich (weitgehend) um solche Korrekturen der Planung handelte, die allenfalls im Wege eines ergänzenden Verfahrens i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG behoben werden könnten. Denn aus den Darlegungen zum Hauptantrag und zum ersten Hilfsantrag - der auch einen Planungsmangel der letztgenannten Art erfasst - ergibt sich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die geforderten „Ergänzungen“ an keinem Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin leidet, vielmehr deren damit dokumentiertes Interesse der Erreichbarkeit ihres Anwesens bzw. des hier angesiedelten ... sowohl während der Bauphase wie auch nach Realisierung des Vorhabens abwägungsfehlerfrei gegenüber der planfestgestellten Lösung zurückgesetzt worden ist.
92 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
93 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
50 
Die gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage hat keinen Erfolg.
51 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.03.2004 gerichteten Hauptantrag und dem auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten ersten Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Klägerin in einer Weise, welche die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. nach § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG rechtfertigte.
52 
Zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens wird von dem auf Gemarkung Heidelberg gelegenen, 8.520 m² großen Grundstück Flst.Nr. 6684 der Klägerin in dessen östlichem Randbereich zur Hebelstraße hin eine Fläche von 337 m² dauernd in Anspruch genommen. Als danach gemäß § 30 PBefG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange der Klägerin als betroffener Grundstückseigentümerin schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).
53 
1. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt nicht vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin ausschließlich, dass der Erörterungstermin am 13./14.05.2003 nicht ordnungsgemäß unter ständiger Beteiligung/Mitwirkung der Anhörungsbehörde durchgeführt worden sei; es seien vielmehr seitens der Beigeladenen als Vorhabenträgerin Einzelgespräche mit Einwendern geführt worden. In der Tat sind in der Niederschrift über den Erörterungstermin an beiden Tagen „Einzelgespräche“ protokolliert. Für einen beachtlichen Verfahrensmangel lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Die Beigeladene war als Vorhabenträgerin nicht gehindert, im Rahmen des „eigentlichen“ Erörterungstermins Einzelgespräche mit betroffenen Einwendern zu führen, abgesehen davon, dass dies - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist - in Gegenwart der Verhandlungsleiterin der Anhörungsbehörde geschah, was auch durch die Protokollierung belegt wird. Entscheidend ist, dass infolge dieser Einzelgespräche kein Betroffener gehindert wurde, im „eigentlichen“ Erörterungstermin seine Einwendungen vorzubringen. Am Ende des Protokolls über den zweitägigen Erörterungstermin ist auch festgehalten, dass dieser von der Verhandlungsleiterin erst geschlossen wurde „nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen“. Für die (zunächst geäußerte) Befürchtung der Klägerin, dass die Einwendungen Betroffener nur „gefiltert“ an die Anhörungsbehörde weitergegeben worden seien, gibt es danach keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, dass sich ein insoweit anzunehmender Verfahrensmangel auf die Verletzung einer eigenen materiellen Rechtsposition ausgewirkt hätte.
54 
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durchdringen.
55 
a) Entgegen ihrer Meinung ist das Vorhaben von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Bei dieser Planungsvoraussetzung geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen  an den Zielsetzungen des einschlägigen Fachplanungsgesetzes, hier also des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs, vernünftigerweise geboten ist. Das ist vorliegend der Fall.
56 
Insoweit verweist der Planfeststellungsbeschluss (S. 29 ff) zutreffend auf die Regelung des § 8 Abs. 3 PBefG, der die Verpflichtung begründet, im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen, wobei ein vom Aufgabenträger beschlossener Nahverkehrsplan (vgl. hierzu §§ 11 und 12 ÖPNVG) zu berücksichtigen ist. Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören auch Straßenbahnen im Linienverkehr zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage im Stadt- und Vorortverkehr (§ 8 Abs. 1 PBefG). § 1 ÖPNVG enthält die Zielsetzung, dass öffentlicher Personennahverkehr im gesamten Landesgebiet im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems als eine vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen soll (Satz 1); er soll dazu beitragen, dass die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet, die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg gesichert und verbessert sowie den Belangen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird (Satz 2); ferner ist anzustreben, dass auf dem Schienennetz ein attraktives und nach Möglichkeit vertaktetes Angebot im Schienenpersonennahverkehr zur Verfügung steht. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist nach § 5 ÖPNVG eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge, die nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG den Stadt- und Landkreisen in eigener Verantwortung obliegt. Gemessen an diesen gesetzlichen (Ziel-)Vorgaben erweist sich der geplante Neubau einer Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim - unter gleichzeitiger Ablösung der diese Verkehrsbeziehung bisher bedienenden Buslinien 41 und 42 - nicht als planerischer Missgriff, der allein die Planrechtfertigung entfallen ließe. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zur „Erforderlichkeit, Planungsziele“ zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und bemerkt mit Blick auf das Klagevorbringen ergänzend:
57 
Im Planfeststellungsbeschluss werden als die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs steigernde Aspekte der geplanten Maßnahme angeführt: Wegfall der Umsteigenotwendigkeit vom Bus auf die Straßenbahn, Reduzierung der Reisezeit (Endhaltestelle Friedhof in Kirchheim bis zum Bismarckplatz) von durchschnittlich 20 Minuten auf zukünftig 14 Minuten, Schaffung eines barrierefreien, behindertengerechten ÖPNV-Angebots, nahezu Verdoppelung der Beförderungskapazität, Erhöhung des Fahrkomforts durch Einsatz moderner Schienenfahrzeuge sowie geringere Störanfälligkeit und größere Pünktlichkeit. Allein schon diese Vorteile der geplanten Straßenbahnlinie, die auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, lassen das Vorhaben nicht als planerischen Missgriff erscheinen.
58 
Als weiteren Effekt, den auch die Planungsbehörde angeführt hat, erwartet die Beigeladene nach Inbetriebnahme der neuen Straßenbahnlinie eine Steigerung der Nachfrage um mindestens ca. 1.700 Fahrgäste pro Tag, was zu einer entsprechenden Verringerung des motorisierten Individualverkehrs führe. Abgesehen davon, dass die Planrechtfertigung für das umstrittene Vorhaben nicht entscheidungstragend mit diesem Zunahme- bzw. Verlagerungseffekt begründet wird, begegnet dessen Annahme auch in der Sache keinen Bedenken. Die Beigeladene und der Beklagte berufen sich hierfür auf die Ergebnisse einer verbundweiten Erhebung im Rhein-Neckar-Verbund. Diese hat ein Vertreter des durchführenden Büros in der mündlichen Verhandlung erläutert und dabei plausibel dargelegt, dass die in Rede stehende Zuwachsrate auf der Grundlage von Strukturdaten der Stadt Heidelberg anhand eines Verkehrsmodells zunächst für einen bis Sandhausen und Walldorf reichenden Untersuchungsbereich unter Einbeziehung auch der Linien des Busverbunds Rhein-Neckar ermittelt worden und danach eine Kalibrierung durch Kontrollzählungen mit Fahrgastbefragungen erfolgt sei; für die planungsrelevante (reduzierte) Verkehrsbeziehung zwischen Kirchheim und der Heidelberger Innenstadt habe sich dann eine Zunahme von (nur noch) ca. 1.700 Fahrgästen pro Tag (gegenüber ca. 2.700 Fahrgästen) ergeben; diese Größenordnung der Zunahme bewege sich im Rahmen der Erfahrungen, die in anderen Städten gewonnen worden seien, und liege auf der sicheren Seite. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Bereits im Verfahren hat die Klägerin zur prognostizierten Zuwachsrate nur pauschal eingewendet, dass der Berufsverkehr (Pendlerverkehr) aus Kirchheim keinesfalls in Richtung Heidelberger Innenstadt orientiert sei, was ohnehin nicht plausibel war.
59 
Soweit die Klägerin die Wirtschaftlichkeit der geplanten Straßenbahnverbindung bzw. des späteren Linienbetriebs in Zweifel zieht, verbunden mit der Rüge, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens dürfe nicht vor dem Hintergrund geringerer Personalkosten als beim Einsatz und Betrieb einer Buslinie betrachtet werden, hat bereits die Planungsbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Projekts als solche nicht Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Wirtschaftlichkeit wird vielmehr und allein im Verfahren zur Bewilligung der beantragten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) geprüft und ist hier vom zuständigen Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg bejaht worden, das dementsprechend der Beigeladenen auf deren Förderantrag vom 28.08.2003 hin mit Bescheid vom 23.06.2004 die „Unbedenklichkeit“ bescheinigt hat, nachdem die umstrittene Baumaßnahme nach Anmeldung durch die Beigeladene in das GVFG-Landesprogramm aufgenommen war.
60 
An der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt es auch nicht deshalb, weil die Finanzierung des Vorhabens ausgeschlossen wäre. Für den Bereich des Fernstraßenrechts ist anerkannt, dass die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens weder Bestandteil der planerischen Abwägung noch sonst Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Gleichwohl darf der Mangel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens von der Planungsbehörde nicht ignoriert werden. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, rechtswidrig ist. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Die Realisierung eines Vorhabens kann auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist verfrüht und damit unzulässig. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht „vernünftigerweise“ geboten ist. Darin liegt eine strikt verbindliche Planungsschranke. Die Behörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den Zeitrahmen des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG (für die Ausführung des Plans) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 = UPR 1999, 355).
61 
Diese Grundsätze sind auf eine Planung nach § 28 PBefG übertragbar, wobei mangels abweichender Regelung in dieser (Spezial-)Vorschrift - etwa vergleichbar § 38 Abs. 2 StrG oder § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG - auf den (nur) fünfjährigen Zeitrahmen des § 75 Abs. 4 LVwVfG abzustellen ist. Ausgehend davon ist der Vorwurf der mangelnden Finanzierung bzw. Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht gerechtfertigt.
62 
Finanzielle Grundlage für die Planung ist die Annahme der Beigeladenen, GVFG-Fördermittel für den Bau der Straßenbahntrasse (als Betriebsanlage) zu erhalten; in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene bestätigt, dass die Finanzierung des Vorhabens nur bei Gewährung der GVFG-Fördermittel gesichert sei; bei einem Baubeginn bis zum 30.06.2004 betrug der Fördersatz (noch) 85 %; ab 01.07.2004 beläuft sich der Fördersatz nur noch auf 75 % unter Absetzung eines Selbstbehalts von 100.000,-- EUR. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gab es für die Planungsbehörde jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens unter Einbeziehung der GVFG-Fördermittel innerhalb des fünfjährigen Ausführungszeitraums des § 75 Abs. 4 LVwVfG ausgeschlossen sein könnte.
63 
Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, dass - bis heute - noch kein Bescheid über die Bewilligung einer ersten GVFG-Förderrate vorliege und auch in der ministeriellen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 23.06.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass damit kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung begründet werde und eine Förderung nach Baufortschritt nicht erwartet, vielmehr eine erste Zuwendungsrate voraussichtlich erst ab dem Jahre 2007 bewilligt werden könne. Dies allein lässt die zugrunde gelegte Förderung keineswegs als im Zeitpunkt der Planfeststellung „ausgeschlossen“ erscheinen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein GVFG-Zuwendungsbescheid über eine bestimmte Förderrate im Zeitpunkt der Planfeststellung eines Vorhabens nie vorliege, sondern in der Praxis auf der Grundlage der Aufnahme eines Vorhabens in das GVFG-Förderprogramm geplant werde und die Realisierung eines Vorhabens bisher nie daran gescheitert sei, dass die der Planung zugrunde gelegten Fördermittel nicht bereit gestellt worden wären. Auch hier hat es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Förderung und damit die Realisierung des Vorhabens scheitern könnte. „Bestätigt“ wird dies dadurch, dass das Ministerium für Umwelt und Verkehr nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit Bescheid vom 23.06.2004 die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat und damit auch insoweit die angenommene Förderung ihren gewohnten Weg geht. Im Übrigen hat die Beigeladene mit der Realisierung des Vorhabens bereits begonnen und sich damit dem Grunde nach den erhöhten Fördersatz gesichert.
64 
Einen - zum Wegfall der Planrechtfertigung führenden - Finanzierungsmangel (in dem dargelegten Sinn) kann die Klägerin auch nicht unter Hinweis auf das Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 - C-280/00 - (NZBau 2003, 503) damit begründen, dass es sich bei der der Planung zugrunde liegenden Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz um eine europarechtlich unzulässige Beihilfe handele. Diese Entscheidung ist im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen die Erteilung von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen zum Betrieb einer Buslinie ergangen, und zwar als Antwort auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Frage, ob die Art. 77 und 92 EG-Vertrag i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 die Anwendung einer nationalen Regelung verhindern, die die Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr für Verkehre, die zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesen sind, ohne Beachtung der Abschnitte II, III und IV der genannten Verordnung zulässt. Gegenstand des Altmark-Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist also die Finanzierung von Kostendefiziten beim Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Entscheidung enthält keine Aussagen zur Finanzierung von Investitionen in diesem Bereich. Sie stellt allerdings fest, dass - wegen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - sämtliche öffentliche Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr am EG-Beihilferecht zu messen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fern, die Maßstäbe des EG-Beihilferechts auch auf die öffentliche (Mit-)Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr anzuwenden. Eine - grundsätzlich unerlaubte - Beihilfe i. S. des Art. 87 Abs. 1 EG liegt (erst) vor, wenn mittels einer staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe bestimmte Unternehmen begünstigt werden und dadurch der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, soweit dies den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt. Demnach unterfallen Infrastrukturförderungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (nur) dann nicht dem Beihilfeverbot des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn dadurch keine wettbewerbsverzerrende unternehmensspezifische Begünstigung entsteht. Ausnahmen vom Beihilfeverbot kommen in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 und 3 EG oder spezielle Ausnahmetatbestände i. S. von Art. 73 EG für Beihilfen an Verkehrsunternehmen erfüllt sind. Hierzu zählt neben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.06.1969 über das Vorgehen der Mitgliedsstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs auch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die allerdings nur einen begrenzten Katalog von Koordinierungshilfen erfasst und dabei unter bestimmten Bedingungen im Wesentlichen den Ausgleich von Wegekosten erlaubt.
65 
Mit Blick auf den durch das EG-Beihilferecht zu wahrenden Wettbewerb bzw. Markt ist der Europäische Gerichtshofs im Altmark-Urteil davon ausgegangen, dass es auch im öffentlichen Personennahverkehr trotz dessen primär örtlichen Charakters seit dem Jahre 1995 in mehreren Mitgliedsstaaten eine Wettbewerbsöffnung im Bereich der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten - und damit auch eine potentielle Handelsbeeinträchtigung - gebe. Zu Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr - eine solche steht vorliegend in Rede - haben der Beklagte und die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass jedenfalls für den Bereich der Errichtung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen kein solche Markt/Wettbewerb existiere. Dementsprechend ist bisher nicht ersichtlich, dass ein dritter Unternehmer als potentieller Konkurrent aufgetreten wäre und sich gegen die Zuweisung von GVFG-Fördermittel  an einen Vorhabenträger etwa im Wege der Subventionsbeschwerde bei der Kommission mit der nachfolgenden Möglichkeit einer Untätigkeits- oder Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof oder mit einer Unterlassungsklage gegen die (vermeintlich) beihilfewidrige Finanzierung vor einem nationalen Gericht zur Wehr gesetzt hätte. Auch ganz allgemein ist die Zuweisung öffentlicher Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen bisher weder von der Kommission (vgl. Art. 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 vom 22.03.1999) noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als eine nach Art. 87 Abs. 1 EG grundsätzlich unzulässige Beihilfe bewertet worden, soweit die Infrastruktureinrichtungen im Interesse der Allgemeinheit von der öffentlichen Hand geschaffen worden sind bzw. eine benutzerspezifische Infrastruktureinrichtung allen potentiellen Nutzers diskriminierungsfrei angeboten wird (vgl. Koenig/Scholz in EuZW 2003, 133  m.w.N.). Dies dürfte daran liegen, dass eine Begünstigungswirkung für bestimmte Unternehmen nicht gesehen wurde.
66 
Aus der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ergibt sich, dass Beihilfen auf Grund bestehender Beihilferegelungen weiterhin (ohne Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission) zulässig sind. Als bestehende Beihilfen gelten nach Art. 1b Nr. v auch solche, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine Beihilfen waren, später jedoch auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedsstaat erfahren hätten. Da es - wie bereits erwähnt - für den Bereich der Errichtung von Straßenbahnstrecken als Infrastrukturmaßnahmen mangels Liberalisierung (noch) keinen Markt gibt und damit das nach Art. 87 Abs. 1 EG für eine grundsätzlich unerlaubte Beihilfe essenzielle Merkmal der Handelsbeeinträchtigung nicht erfüllt ist, wäre selbst dann, wenn eine Marktöffnung anstehen sollte, die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz als bestehende Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/99 zulässig.
67 
Auch im „Bericht zu den Konsequenzen der Altmark-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für die Finanzierungs- und Ausschreibungspraxis im ÖPNV/SPNV Deutschland“ des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr vom Februar 2004 wird der Standpunkt vertreten, dass für gesetzgeberische Konsequenzen auf nationaler Ebene zumindest derzeit keine Veranlassung bestehe; auch der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der - vorliegend allenfalls einschlägigen - Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 sei nicht absehbar.
68 
Nach alldem hat es für die Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinen Grund zur Annahme gegeben, die Finanzierung des umstrittenen Vorhabens sei deshalb ausgeschlossen, weil die zugrunde gelegten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz eine EG-rechtlich unzulässige Beihilfe darstellten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es „unseriös“ wäre, dies mit Blick auf das Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs behaupten zu wollen.
69 
Danach kann dahinstehen, ob sich die Klägerin, da sie nicht Konkurrentin ist, trotz des ihr zustehenden umfassenden Prüfungsanspruchs überhaupt darauf berufen kann, dass die GVFG-Förderung eine EG-rechtlich unerlaubte Beihilfe sei.
70 
b) Das Gebot des § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ist nicht zu Lasten der Klägerin verletzt.
71 
aa) Die gilt zunächst mit Blick auf den unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin.
72 
Zur Verwirklichung des Vorhabens werden von dem der Klägerin gehörenden 8.520 m² großen Grundstück Flst.Nr. 6684 im östlichen Randbereich 337 m² dauernd beansprucht. Dieser planbedingte endgültige Flächenverlust beruht auf einer insoweit fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Die Klägerin macht geltend, dass Ursache für diese teilweise Inanspruchnahme ihres Grundstück der Umstand sei, dass die Straßenbahntrasse nur aus förderungsrechtlichen Gründen auf einem besonderen Bahnkörper geführt werde, was in Verbindung mit der hier geplanten Haltestelle (mit Seitenbahnsteig) dazu führe, dass wegen der dadurch bedingten Verschwenkung der westlichen Fahrbahn der Hebelstraße und des in ihrem Zug herzustellenden Gehwegs insbesondere für letzteren auf ihr Grundstück zugegriffen werden müsse. Zur Grundstücksinanspruchnahme findet sich im Planfeststellungsbeschluss unter B Nr. 4.5 (private Einsprecher) zunächst die allgemeine Bemerkung, dass die Einwendungen gegen die Eingriffe in das Grundeigentum zurückgewiesen würden (S. 74), und unter B Nr. 4.5.2 (Einwendungen unmittelbar Betroffener durch anderweitige Flächeninanspruchnahme - als durch Maststandorte -) zur Klägerin die Bemerkung, dass die benötigte Grundstücksfläche von der Beigeladenen (Vorhabenträgerin) minimiert worden sei - was zutrifft - und dass die Inanspruchnahme von insgesamt 337 m² im Verhältnis zur Gesamtgröße des Grundstücks Flst.Nr. 6684 mit 8.520 m² zumutbar erscheine (S. 75). Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss zu den Gründen für die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin keine weitergehenden Ausführungen. Dies allein rechtfertigt aber für sich gesehen nicht die Annahme eines Abwägungsmangels. Insoweit kann vielmehr der gesamte (Akten-)Inhalt der Planfeststellungsunterlagen herangezogen werden, in denen sich die Abwägungsentscheidung und ihr Zustandekommen widerspiegeln. Danach ergibt sich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Streifens am östlichen Rand des Grundstücks Flst.Nr. 6684 für die Anlegung des dortigen Gehwegs und eines geringen Teils der westlichen Fahrbahn der Hebelstraße, die wegen der Errichtung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße und wegen der Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper in Richtung auf das Anwesen der Klägerin verschwenkt werden muss. Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a GVFG Straßenbahnen zu den förderfähigen Vorhaben nur gehören, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. Auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ist es jedoch nicht unzulässig, sich für eine in der Folge Grundeigentum beanspruchende Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper zu entscheiden, weil nur diese Ausführungsart nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG förderfähig ist. Hinzu kommt in der Sache, dass die Führung einer Strecke auf besonderem Bahnkörper nach § 15 Abs. 6 BOStrab - zur Entflechtung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) bei straßenbündigem Bahnkörper - angestrebt werden soll. Mit Blick auf den Anlieferverkehr des auf dem Grundstück der Klägerin angesiedelten ... ist im Planfeststellungsverfahren durchaus erwogen worden, jedenfalls den Bahnkörper in diesem Bereich auf der westlichen Gleistrasse abzusenken, um ein Überfahren des Gleiskörpers mit Lkw zu ermöglichen. Doch ist man bei einer Besprechung am 25.07.2003 (nach dem Erörterungstermin) bei der Technischen Aufsicht für Straßenbahnen beim Regierungspräsidium Stuttgart (RP-Akten Heft 2 S. 741) zu dem Ergebnis gekommen, es bei der Führung der Trasse auf besonderem Bahnkörper zu belassen, da Rangierfahrten rückwärts über die Gleistrasse und beide MIV-Fahrspuren aus Sicherheitsgründen abzulehnen seien. Zum Eigentumsverlust selbst ist noch zu bemerken, dass - wie bereits erwähnt - lediglich am östlichen Rand des Grundstücks Flst.Nr. 6684 zur Hebelstraße hin, wo Bäume stehen, ein Streifen für die Anlegung insbesondere des Gehwegs in Anspruch genommen werden soll, so dass insoweit keine vom ... oder von einem anderen Mieter im Anwesen der Klägerin gewerblich genutzten oder sonst notwendigen Flächen verloren gehen. Unter Abwägungsgesichtspunkten ist daher der Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin als solcher nicht zu beanstanden.
73 
bb) Die Planung erweist sich auch hinsichtlich der Problematik der Zu- und Abfahrt von Kunden- und Lieferfahrzeugen zu dem und von dem auf dem Anwesen der Klägerin angesiedelten ... nicht als abwägungsfehlerhaft; dies gilt sowohl für die Bauphase wie auch für die Zeit nach Realisierung des Vorhabens.
74 
Bisher fahren Kunden über die Einfahrt an der Hebelstraße auf die hier und insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen Parkplätze. Eine Ausfahrt ist (auch) auf der Südseite des Anwesens auf die entlang des Bahndamms verlaufende Rudolf-Diesel-Straße möglich, die in Richtung Osten in die Hebelstraße und in Richtung Westen in die Speyerer Straße einmündet. Die Warenausgabe findet in der Nordostecke des Gebäudes statt, wo die Feuerwehrzufahrt entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 6683 auf die Hebelstraße führt, über die Kunden zur Abholung schwerer Waren anfahren. Lieferfahrzeuge fahren bisher über die Hebelstraße - unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn durch aus Richtung Norden kommende längere Fahrzeuge - in die Feuerwehrzufahrt ein, um hier zu halten und entladen zu werden. Die Wegfahrt erfolgt rückwärts in die Hebelstraße (wieder) unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn bei längeren Fahrzeugen (und unter Einsatz eines Einweisers).
75 
- Für die Zeit der Bauphase enthält der Planfeststellungsbeschluss unter A III Nr. 1.11 die für verbindlich erklärte Zusage der Beigeladenen, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks Hebelstraße 20 bis 22 (...) durch eine Behelfszufahrt (Aufweitung der Zufahrt auf doppelte Breite und Nutzung je einer Hälfte) gewährleistet bleibt; ferner findet sich unter A III Nr. 1.13 die (allgemeine) Zusage, dass während der Bauzeit Hinweisschilder im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, die die jeweils aktuelle Verkehrsführung verdeutlichen. Gleichwohl befürchtet die Klägerin betriebliche Beeinträchtigungen für den ..., der täglich von ca. 2.000 Kunden aufgesucht werde. Ihr Einwand, die vorgesehene Behelfszufahrt sei - in ihrer Lage - unklar, greift nicht. Da die Ausfahrt vom Parkplatz im rückwärtigen Bereich des Anwesens zur Rudolf-Diesel-Straße durch die Planung gar nicht berührt, kann nur eine Aufweitung der Zufahrt von der Hebelstraße gemeint sein. Dies haben der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. Die Forderung der Klägerin nach Sicherstellung getrennter Zu- und Abfahrten in der Hebelstraße und in der Rudolf-Diesel-Straße (vgl. den 2. Hilfsantrag) ist nicht verständlich, da - wie dargelegt - die Zufahrt über die Hebelstraße nicht beseitigt, sondern aufgeweitet und die Abfahrt über die Rudolf-Diesel-Straße von der Planung ohnehin nicht berührt wird. Für Kundenfahrzeuge bleibt es daher bei den bisherigen (insoweit getrennten) Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Einwand der Klägerin, dass der vorhandene enge Parkraum keine Rangiermöglichkeiten biete, ist nicht nachvollziehbar, da der Parkplatz als solcher von den Baumaßnahmen nicht betroffen ist.
76 
Auch die Belieferung von Mietern/Nutzern des Grundstücks der Klägerin mittels Lkw ist während der Bauarbeiten gewährleistet. Allerdings kann die Klägerin insoweit nicht verlangen, dass die Belieferung - wie bisher - über die Feuerwehrzufahrt vorgenommen werden kann. Die Planung sieht anstelle dieses bisherigen Anlieferungsmodus im Bereich der Warenausgabe/Waren-annahme parallel zur Hebelstraße die Anlegung einer „Entladefläche Lastzug“ vor, auf der auch längere Lieferfahrzeuge aufgestellt werden können. Diese neue Ladefläche soll - wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen ebenfalls klargestellt - im Zuge der Baumaßnahmen vorrangig angelegt werden, da nach Errichtung des geplanten besonderen Bahnkörpers für die Straßenbahn die mit der Benutzung der Feuerwehrzufahrt zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme bzw. Querung der Hebelstraße durch Lieferfahrzeuge nicht mehr möglich ist. Dass der künftige Anlieferungsmodus über die neu geplante Ladefläche selbst unter Abwägungsaspekten keinen Bedenken unterliegt, ist noch darzulegen. Gleichwohl auftretende Säumnisse in der Bauphase, die zu Unzuträglichkeiten bei der Anlieferung mittels Lkw führen, stellten keinen (Abwägungs-)Mangel der Planung selbst dar.
77 
- Für die Zeit nach Realisierung des Vorhabens ergibt sich die Zu- und Abfahrtssituation (insbesondere) zum ... auf dem Anwesen der Klägerin für den Kunden- und den Lieferverkehr aus den festgestellten Plänen (Anlage 5.1 Plan 8). Danach sind die Zufahrt von Norden und die Abfahrt nach Süden (in Fahrtrichtung) unverändert möglich. Die planbedingte Änderung besteht darin, dass Kunden- wie Lieferfahrzeuge aus Richtung Süden nicht mehr - wie bisher - unter Querung der Hebelstraße nach links auf den Parkplatz bzw. in die Feuerwehrzufahrt einbiegen können, sondern wegen des für die Straßenbahn vorgesehenen besonderen Bahnkörpers, der nicht überfahren werden kann, bis zum Kreisverkehrsplatz an der Hebelstraße/Carl-Benz-Straße weiterfahren und dann zur Parkplatzeinfahrt bzw. zur Feuerwehrzufahrt zurückfahren müssen. Gleiches gilt für Kunden, die zur Abholung größerer Gegenstände zur Warenausgabe fahren müssen. Kunden, die nach Besuch des ... nach Norden abfahren wollen, müssen am Haltestellenkopf an der Rudolf-Diesel-Straße wenden. Für längere Lieferfahrzeuge (nach Entladung) ist dies wegen des zu großen Wendekreises nicht möglich; sie müssen eine Wendefahrt bis zum Messplatz durchführen. Durch die beschriebenen Fahrten entsteht ein Umweg von ca. 300 m für Kunden- und Lieferfahrzeuge (Zufahrt über den Kreisverkehrsplatz an der Hebelstraße/ Carl-Benz-Straße) und von ca. 2.000 m für längere Lieferfahrzeuge (Wendefahrt zum Messplatz). Die Klägerin befürchtet, dass auf Grund dieser neuen, teilweise umwegigen Verkehrsführung die Akzeptanz ihres Anwesens bei Mietern wie bei Kunden gleichermaßen leiden werde, zumal Verkehrsstaus zu erwarten seien. Demgegenüber hält die Behörde die mit der neuen Verkehrsführung verbundenen Umwege, insbesondere auch für den Kundenverkehr (ca. 300 m) für zumutbar, weil mit der Planung insgesamt eine Verbesserung der verkehrlichen Situation erreicht werde. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Was den Lieferverkehr anbelangt, so wird angesichts der neu angelegten Entladefläche parallel zur Hebelstraße in Zukunft das Zurückstoßen von (entladenen) Lkw aus der Feuerwehrzufahrt in die Hebelstraße vermieden, das - wie die in den Akten befindlichen Lichtbildern belegen - (nur) unter Einsatz eines Einweisers erfolgen (kann) und den gesamten Straßenraum der Hebelstraße beansprucht. Selbst wenn es dabei bisher zu keinen Unfällen gekommen sein sollte, gefährden diese täglich wiederkehrenden Rangierfahrten den Verkehr und stellen jedenfalls eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs auf der Hebelstraße dar. Die (teilweise) Änderung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse ist zwangsläufige Folge des Umstands, dass die Straßenbahn im Bereich des Anwesens der Klägerin auf einem besonderen Bahnkörper geführt wird, der mit Fahrzeugen nicht überquert werden kann, was zudem - hinsichtlich einer Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen - durch die Anlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße bedingt ist. Die Forderung der Klägerin, die Trasse der geplanten Straßenbahn im Bereich der Zufahrt zu ihrem Grundstück dergestalt abzusenken, dass sie für den Individualverkehr befahrbar und ihre Überquerung durch den in das Grundstück einfahrenden und von diesem ausfahrenden Individualverkehr möglich und zulässig ist, läuft darauf hinaus, von diesem zentralen Planungselement Abstand zu nehmen und es unter straßenbündiger Verlegung der Schienen bei dem bisherigen Zustand zu belassen. Die Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper trägt jedoch der Regelung des § 15 Abs. 6 BOStrab Rechnung und die Anlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße ist Bestandteil eines plausiblen, von der Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Haltestellenkonzepts für die geplante Straßenbahnlinie. Es begegnet daher unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken, dass die Behörde die damit verbundene Änderung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse für den Kunden- und den Lieferverkehr des ... trotz der damit verbundenen Umwege als zumutbar angesehen hat.
78 
Auch Nutzungskonflikte im Bereich der Entladefläche selbst, wo weiterhin auch die Warenausgabe stattfindet, werden planbedingt nicht erstmals hervorgerufen oder verstärkt. Bereits bisher spielten sich der Lkw-Anlieferverkehr und die Warenausgabe an Kunden im Bereich der Nordostecke des Geschäftsgebäudes ab. Diese (räumliche) Infrastruktur wird durch die Planung nicht verändert. Die bisherige Praxis der Einfahrt von Lkw in die Feuerwehrzufahrt wird künftig „ersetzt“ durch die Zufahrt zur parallel zur Hebelstraße angelegten Entladefläche; lediglich der Aufstellwinkel eines zu entladenden Lieferfahrzeugs ändert sich dadurch um 90°. Insoweit werden also durch die Planung nicht erstmals Kollisionen hervorgerufen. Dies gilt auch für den Fall, dass zwei Lieferfahrzeuge im gleichen Zeitraum eintreffen. Für diesen Fall befürchtet die Klägerin Verkehrsstaus durch das zweite, dann auf der Hebelstraße (mit nur einer Richtungsfahrbahn) haltende Fahrzeug. Eine damit gänzlich bewirkte Blockade des Verkehrs auf der Hebelstraße in Richtung Süden wäre aber verkehrsrechtlich unter keinen Umständen hinnehmbar und daher unzulässig. Die zur Vermeidung derartigen Situationen erforderliche Koordinierung anfahrender Lieferfahrzeuge ist Sache der Fa. .... Bereits auf Grund des Nachtragsvertrags Nr. III zum Mietvertrag vom 19.12.1988 sind die Fahrzeuge und Lkw durch die Fa. ... „so zu koordinieren, dass Wartezeiten, auch an der Hebelstraße, nach Möglichkeit vermieden werden.“ Auch wenn diese vertragliche Regelung „im Interesse der übrigen Mieter“ auf dem Anwesen der Klägerin getroffen worden ist, führt die künftig auch planbedingt verkehrliche Notwendigkeit einer entsprechenden Koordinierung der Lieferfahrzeuge zu keiner zusätzlichen, unzumutbaren Belastung.
79 
Dass die Entladefläche im Bereich der Eingangstüren zu den oberen Stockwerken des Geschäftsgebäudes angelegt werden soll, ist unschädlich. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Zugänge C und D zum Gebäude nicht tangiert werden, da nach der Ladezone noch ein hinreichend breiter Zugangsbereich verbleibt. Die Fa. ... kann somit ihre Zusicherung aus dem Nachmietvertrag Nr. III, dass bei Be- und Entladen der Zugang zu den Eingängen C und D nicht versperrt wird, erfüllen.
80 
Die Anlegung der Entladefläche parallel zur Hebelstraße ist - in der Folge des Erörterungstermins und anschließender Gespräche der Beigeladenen mit der Fa.... im Wege der Planänderung - festgestellt worden, da ein Einbiegen durch längere Lieferfahrzeuge (auch) aus Richtung Norden in die Feuerwehrzufahrt zum Zwecke des Entladens nicht möglich wäre. Die Fa. ... hat nicht selbst als Mieterin bzw. unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, weil ihre Interessen an einer zumutbaren Erreichbarkeit ihres Fachmarkts durch Kunden- und Lieferverkehr nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Zwar ist die Fa. ... „Anker-Mieterin“ im Geschäftsgebäude der Klägerin und damit für dessen Wirtschaftlichkeit von großer Bedeutung, so dass der Klägerin ein (berechtigtes) Interesse an der Verlängerung des Mietvertrags über den 31.07.2007 hinaus zuzuerkennen ist. Sie hat jedoch nur allgemein darauf hingewiesen, dass dies nur gewährleistet erscheine, wenn die Zu- und Abfahrt für Kunden- und Lieferfahrzeuge sowohl während der Bauphase wie auch nach Realisierung des Vorhabens reibungslos und im bisherigen Umfang möglich sei. Hat sich aber die Behörde - wie dargelegt - mit Blick auf die zumutbare Erreichbarkeit des ... für die planfestgestellte Lösung entschieden (Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper und Anlegung einer Entladefläche parallel zur Hebelstraße), so kann die Klägerin einen beachtlichen Abwägungsmangel zu Lasten ihrer eigenen Geschäftsinteressen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nur denkbare Nichtverlängerung des Mietvertrags durch die Fa. ... begründen. 
81 
cc) Die Planung leidet auch hinsichtlich des Belangs der Verkehrssicherheit nicht zu Lasten der Klägerin an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass der gemeinsame Geh- und Radweg beiderseits des Heuauerwegs in Kirchheim nicht den nach der VwV-StVO zu § 2 erforderlichen Mindestquerschnitt von 2,50 m aufweise, was zu Gefährdungen für die Fußgänger führe, ist darauf hinzuweisen, dass die Polizeidirektion Heidelberg mit Schreiben vom 12.09.2003 „aus verkehrspolizeilicher Sicht“ gleichwohl  - ausnahmsweise - zugestimmt hat, weil in dem betreffenden Abschnitt des Heuauerwegs nur ein geringes Aufkommen an Fußgänger- und Radfahrverkehr herrsche. Dem hat sich das Verkehrsreferat der Stadt Heidelberg mit Schreiben vom 16.09.2003 angeschlossen. Es ist daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss unter B Nr. 4.3.5 (Sicherheitsaspekte) für die planfestgestellte Lösung eines gemeinsamen Verkehrs von Fußgängern und Radfahrern auf dem nicht ganz 2,50 m breiten Gehweg entschieden hat.
83 
Gleiches gilt für den Wegfall des ursprünglich, d. h. in den Plänen der zweiten Offenlegung noch vorgesehenen Radwegs am Verkehrskreisel Hebelstraße/Carl-Benz-Straße mit der Folge, dass Radfahrer die Fahrbahn - auf der auch Schwerverkehr fährt - mitbenutzen müssen. Dies ist Folge der Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes nach Süden um ca. 1 m, wodurch der erforderliche Grunderwerb von der Firma A. + H. von 303 m² (um 70 m²) auf 233 m² reduziert werden konnte (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 27).
84 
Selbst wenn unter den beiden angesprochenen Aspekten die planfestgestellte Lösung mit Blick auf die Verkehrssicherheit abwägungsfehlerhaft wäre, beschränkte sich der Planungsmangel räumlich auf diese Bereiche. Die erfolgten Umplanungen zeigen gerade, dass es sich um Problemlösungen „an Ort und Stelle“ handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Korrektur eines insoweit jeweils anzunehmenden Planungsmangels das Grundstück Flst.Nr. 6684 der Klägerin nicht oder jedenfalls vermindert in Anspruch genommen würde. Ein Planungsmangel wäre also nicht kausal für die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin, da er nicht auf die Planung in ihrer Gesamtheit ausstrahlte.
85 
dd) Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, dass mit der Planung die Wohn- und Aufenthaltsqualität nicht verbessert werde. Insoweit rügt die Klägerin, dass durch die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h in der Schwetzinger Straße in Kirchheim Verkehr in die Nebenstraßen verlagert (verdrängt) werde, was zu erheblichen Immissionsbelastungen (durch Lärm und Abgase) für die dortigen Bewohner führe. Diese planbedingte Verkehrsverlagerung sucht der Planfeststellungsbeschluss (S. 22) mit einem Einbahnstraßen-Konzept, insbesondere für die Schmitthennerstraße und die Alstatterstraße, zu bewältigen. Gleichwohl kommt es in den Nebenstraßen zu einer Mehrbelastung durch Immissionen. Hieraus kann die Klägerin jedoch nichts für ihr Anfechtungsbegehren herleiten.
86 
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen ist die 16. BImSchV (i.V.m. § 41 BImSchG) nicht unmittelbar anwendbar, da in den Nebenstraßen - im Gegensatz zur Schwetzinger Straße in Kirchheim - planbedingt kein erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV stattfindet. Materiell-rechtlicher Maßstab ist somit allein § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Im Anschluss an die schalltechnische Untersuchung (Anlage 11 S. 22) hat die Behörde die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms in den Nebenstraßen für zumutbar gehalten. Soweit die Pegelerhöhung unter 2,1 dB(A) liege, sei (schon) die Hörbarkeitsschwelle nicht erreicht; soweit die Zunahme des Beurteilungspegels 3 dB(A) (in der Schmitthennerstraße) bzw. sogar 5,4 dB(A) (in der Albert-Fritz-Straße) betrage, würde sie von den Anwohnern zwar wahrgenommen, gleichwohl würden damit die vergleichend herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A)nachts nicht überschritten. Diese Sichtweise begegnet keinen Bedenken. Auch die Klägerin ist ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert entgegengetreten.
87 
Maßstab für die Beurteilung der planbedingten Mehrbelastung der Nebenstraßen durch Abgasimmissionen des verdrängten Fahrzeugverkehrs - die Leitschadstoffe sind insoweit Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol - ist § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Eine sachverständige Untersuchung der künftigen Abgassituation ist im Planungsverfahren nicht durchgeführt worden. Auch im Planfeststellungsbeschluss finden sich hierzu keine näheren Aussagen. Unter B Nr. 4.1.1 (zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen) wird beim Schutzgut „Mensch“ nur die Verbesserung der Abgasbelastung infolge Wegfalls der beiden bisherigen Buslinien 41 und 42 sowie infolge des erwarteten Umsteigens von Teilen des motorisierten Individualverkehrs auf die geplante Straßenbahn angesprochen. Unter B Nr. 4.1.2 (Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens) finden sich im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nur Ausführungen zu der eben erwähnten planbedingten Abnahme der Luftverunreinigungen. Die Beigeladene meint in der Klageerwiderung nur allgemein, dass es in den Nebenstraßen im Bereich der Schwetzinger Straße in Kirchheim nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung durch Immissionen kommen werde. Offensichtlich gehen die Planungsbehörde und die Beigeladene davon aus, dass eine i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG unzumutbare Immissionsbelastung durch Abgase als Folge der Verlagerung von Verkehr in die Nebenstraßen angesichts der insoweit im Ergebnis (wohl doch) unerheblichen zusätzlichen Verkehrsmengen von vornherein auszuschließen sei, ohne dass dies einer (genaueren) gutachterlichen Prüfung zu unterziehen wäre. Die Klägerin ihrerseits hält dem nur pauschal entgegen, dass die Abgasimmissionen in unzumutbarer Weise ansteigen würden.
88 
Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht davon auszugehen, dass dadurch die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt würde. Nur dies führte aber zum Wegfall der Grundstücksbetroffenheit der Klägerin. Eine planbedingte unzumutbare Abgasbelastung in den Nebenstraßen (im Bereich der Schwetzinger Straße) in Kirchheim löste zunächst nur einen Anspruch auf entsprechende Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aus, der sich im Falle der Untunlichkeit solcher Anlagen in einen (Billigkeits-)Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verwandelte. Das Fehlen einer entsprechenden Entschädigungsregelung dem Grunde nach könnte im Wege der einfachen Planergänzung behoben werden.
89 
Im Übrigen ist festzuhalten, dass Immissionsschutzansprüche von Anwohnern in den betroffenen Nebenstraßen nicht im Klageweg verfolgt worden sind, so dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit bestandskräftig (geworden) ist. In diesem Fall kann auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener - wie die Klägerin - nicht unter Berufung auf den umfassenden Prüfungsanspruch geltend machen, die Planungsentscheidung sei wegen der abwägungsfehlerhaften Behandlung privater Belange Dritter aufzuheben (vgl. Senatsurt. v. 05.04.1990 - 5 S 2119/89 - NVwZ-RR 1991, 61).
90 
ee) Einen relevanten Planungsmangel zu Lasten der Klägerin vermag der Senat auch nicht mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes (allgemein) zu erkennen. Die Klägerin verweist für ihre dahingehende Rüge erneut darauf, dass in Kirchheim immissionsträchtiger Individualverkehr in die Nebenstraßen im Bereich der Schwetzinger Straße verdrängt werde; ferner werde es zu erheblichen Staus, gerade auch im Bereich ihres Anwesens im Zusammenhang mit dem Lieferverkehr der Fa. ..., und damit verbundenen Immissionsbelastungen kommen, insbesondere durch Abgase, welche die Abgasminderung infolge des Wegfalls der beiden Buslinien (saldierend) erheblich überstiegen, so dass die Umweltbilanz negativ ausfalle. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es planungsimmanent, d. h. auf Grund der (engen) Verkehrsverhältnisse in Kirchheim, der Steuerung des Verkehrs durch die Signalanlagen und der Mitbenutzung der Straßenbahntrasse durch den motorisierten Individualverkehr (dort, wo die Errichtung eines besonderen Bahnkörpers wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist), zu Staus mit entsprechenden unzumutbaren Immissionsbelastungen kommen wird, wie dies die Klägerin geltend macht. Soweit etwa im Bereich des Kreisverkehrs Hebelstraße/Carl-Benz-Straße Fahrzeuge wegen der Vorrang genießenden Straßenbahn anhalten müssen, kann darin keine verkehrlich unzuträgliche Situation - mit der Folge unzumutbarer Immissionen - gesehen werden. Die befürchteten Staus in der Hebelstraße, falls ein Lkw wegen eines bereits auf der Entladefläche auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Lieferfahrzeugs nicht dorthin einfahren kann, könnten der Planung nicht als Mangel zugerechnet werden. Zum einen wäre es - wie bereits erwähnt - verkehrsrechtswidrig, wenn ein zweiter ankommender Lkw auf der einzigen Richtungsfahrbahn der Hebelstraße anhalten und warten und dadurch den gesamten nachfolgenden Verkehr (für längere Zeit) zum Stillstand bringen würde. Zum anderen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Lkw auf Grund genauer Zeitvorgaben üblicherweise in halbstündigem Rhythmus einträfen. Dies geschieht wohl schon im Hinblick auf die derzeitige Situation, die ebenfalls nur das Entladen eines einzigen Lieferfahrzeugs in der Feuerwehrzufahrt gestattet, so dass ein zweiter ankommender Lkw im Verkehrsraum der (allerdings breiteren) Hebelstraße warten müsste. Zu einer entsprechenden Koordinierung ihres Lieferverkehrs ist die Fa. ... auch schon - wenn auch „im Interesse der übrigen Mieter“ - auf Grund des Nachtragsvertrags Nr. III zum Mietvertrag mit der Klägerin verpflichtet.
91 
II. Mit dem zweiten Hilfsantrag bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Die angestrebten „Ergänzungen“ des Planfeststellungsbeschlusses rühren aus Einwendungen her, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit ihres Grundstücks bzw. des hier angesiedelten ... gegen die Planung erhoben hat. Es kann dahinstehen, ob ihnen im Falle ihrer Berechtigung durch eine einfache Planergänzung Rechnung getragen werden könnte oder ob es sich (weitgehend) um solche Korrekturen der Planung handelte, die allenfalls im Wege eines ergänzenden Verfahrens i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG behoben werden könnten. Denn aus den Darlegungen zum Hauptantrag und zum ersten Hilfsantrag - der auch einen Planungsmangel der letztgenannten Art erfasst - ergibt sich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die geforderten „Ergänzungen“ an keinem Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin leidet, vielmehr deren damit dokumentiertes Interesse der Erreichbarkeit ihres Anwesens bzw. des hier angesiedelten ... sowohl während der Bauphase wie auch nach Realisierung des Vorhabens abwägungsfehlerfrei gegenüber der planfestgestellten Lösung zurückgesetzt worden ist.
92 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
93 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
94 
Rechtsmittelbelehrung
95 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
96 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
97 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
98 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
99 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
100 
Beschluss
101 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
102 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn Karlsruhe-Nordstadt/Heide vom 20.10.2003.
Gegenstand des Plans ist eine 3,1 km lange zweigleisige, auf einem besonderen Bahnkörper geführte Straßenbahnstrecke. Mit ihr sollen Teile der Weststadt, der Nordstadt mit der Hardtwaldsiedlung sowie der Stadtteil Neureut/Heide erschlossen werden. Die Strecke beginnt westlich der Haltestelle Mühlburger Tor auf Höhe des Rathauses-West und schwenkt mit einem Radius von 27 m von der bestehenden Strecke in der Kaiserallee in nördlicher Richtung in die Grashofstraße ab. Anschließend führt sie im Rechtsbogen mit einem Radius von 150 m zur Hoffstraße. Hierbei wird die Südliche Hildapromenade gekreuzt und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst.Nr. 5528/2 (xxx xxx xx) überquert. Zwischen dem Forschungszentrum und dem Oberlandesgericht erreicht die Trasse die Hoffstraße und schwenkt dort mit einem Radius von 74 m in eine westliche Randlage zur Riefstahlstraße. Nach Überquerung der Moltkestraße führt sie entlang der Erzbergerstraße auf öffentlichen Grünflächen und schließlich durch den Weissdornweg bis zur Eissporthalle in Neureut/Heide.
Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses werden Befreiungen von Festsetzungen verschiedener Bebauungspläne, darunter von den Bebauungsplänen „Nutzungsartfestsetzung“ vom 30.11.1984 und „Heide-Nord“ vom 11.12.1979, erteilt. Der Beschluss umfasst ferner eine Reihe von Nebenbestimmungen. Im Kapitel Lärm und Erschütterungsschutz sind für einzelne Streckenabschnitte (ausnahmsweise) einzuhaltende Höchstgeschwindigkeiten festgelegt (Nr. 2.1); im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 5528/1 (xxx xxx xx) sind ca. 100 m lange und 3 m hohe, begrünte Lärmschutzwände vorgesehen; weiter heißt es, sofern nach Inbetriebnahme der Strecke Kurvenquietschen auftrete und zu Beeinträchtigungen auf dem Grundstück 5528/1 führe, werde die Beigeladene die Wand auf Aufforderung um max. 1 m so erhöhen, dass die Grenzwerte eingehalten würden (Nr. 2.2); einer Reihe von Grundstückseigentümern werden passive Lärmschutzmaßnahmen zugesprochen (Nr. 2.4).
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen Frau Dr. K. Alleiniger testamentarischer (Vor-)Erbe ist Herr P.. Zum Nachlass gehört das Grundstück Flst.Nr. 5528/1. Es ist mit einem Wohnhaus nebst Atelier bebaut, liegt im Gebiet des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ und ist als reines Wohngebiet festgesetzt. Von ihm werden 35 m² Gartenfläche für die Trasse in Anspruch genommen.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Scoping-Verfahren) beantragte die Beigeladene am 02.04.2001 das Planfeststellungsverfahren. Dieses leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe am folgenden Tag ein. Die Planunterlagen lagen vom 07.05.2001 bis zum 06.06.2001 nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung (am 27.04.2001) öffentlich aus. Vom 25.03.2002 bis zum 26.04.2002 wurden sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (vom 15.03.2002) erneut mit einem Ergänzungsordner „Variante Weissdornweg“ ausgelegt. Frau Dr. K. wurde mit Schreiben vom 08.06.2001 von der Anhörungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die Planunterlagen nochmals in der Zeit vom 20.06.2001 bis 19.07.2001 einzusehen, weil möglicherweise im Zeitpunkt ihrer Einsichtnahme das maßgebliche Blatt des Grunderwerbsverzeichnisses gefehlt habe und sie deswegen möglicherweise ihre Betroffenheit insoweit nicht habe feststellen können. Sie erhob mit Schreiben vom 20.06.2001 und vom 01.08.2001 Einwendungen. Am 20.06.2002 und am folgenden Tag wurden die gegen den Plan erhobenen privaten Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belage und der anerkannten Naturschutzverbände erörtert. Am 15.05.2001 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen die Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung gemäß §§ 2 und 9 PBefG, die mit Entscheidung vom 26.09.2003 ergänzt wurde. Die Stadt Karlsruhe befürwortete in ihrem Abschlussbericht vom 15.04.2003 als Anhörungsbehörde die geplante Streckenführung. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 20.10.2003 erlassen und den Prozessbevollmächtigten von Frau Dr. K. am 23.10.2003 zugestellt.
In ihm wird ausgeführt:
Als Alternative zur planfestgestellten Trasse komme die „optimierte Variante 1a“ in Betracht. Diese biege hinter der Haltestelle Mühlburger Tor ebenfalls in die Grashofstraße ein und verlaufe jenseits der Südlichen Hildapromenade in östlicher Seitenlage durch die Stabelstraße. Nördlich der Justizvollzugsanstalt führe sie durch den Garten der Pädagogischen Hochschule. Vor Erreichen der Moltkestraße müsse ihr ein ehemaliges Bahnwärterhäuschen weichen, sodann schwenke sie in die Erzbergerstraße ein. Die Kurvenradien betrügen dabei 70 m bis 80 m. Eine Haltestelle könne entweder in der Stabelstraße zwischen dem Verwaltungsgericht und der Justizvollzugsanstalt oder erst in der Erzbergerstraße (als Haltestelle Kunstakademie) eingerichtet werden. Bei dieser Variante gingen deutlich mehr Pkw-Parkplätze verloren. Auch müsse die Stabelstraße wegen des Verlusts des derzeit prägenden Baumbestands vollständig neu gestaltet werden. Das Stadtbild werde auch durch die anschließende Querung des Gartens der Pädagogischen Hochschule und den Abbruch des ehemaligen Bahnwärterhäuschens beeinträchtigt. Insgesamt seien die Auswirkungen beider Varianten auf das Wohn- und Arbeitsumfeld und das Stadtbild freilich durchaus vergleichbar. Aus schalltechnischer Sicht sei die Variante 1a insgesamt ungünstiger. Auch beim Ansatz einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h bzw. 30 km/h mit einer Haltestelle in der Stabelstraße müssten insbesondere die Gebäude xxx xxx x, xx xxx xx sowie xxx x mit deutlich höheren Beurteilungspegeln rechnen. Ins Gewicht falle dabei vor allem die Überschreitung des Grenzwerts von 49 dB(A) nachts um bis zu 7 dB(A) und selbst tags bis zu 2 dB(A). Bei der planfestgestellten Streckenführung komme es dagegen zu maximalen Überschreitungen von bis zu 3 dB(A) nachts. Dabei könnten die betroffenen Gebäude xxx xxx x xxx xx und deren Außenwohnbereiche mittels Lärmschutzwänden rechts und links der Strecke wirksam geschützt werden. Bei der Variante 1a seien solche aktiven Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude xxx xxx x, xx xxx xx und xxx x nicht zu verwirklichen. Hier könnten die Grenzwerte zwar durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe zwischen 2,50 m und 6 m ebenfalls eingehalten werden; deren Errichtung sei jedoch unverhältnismäßig. Das Stadtbild würde durch sie massiv beeinträchtigt. Es müssten hierfür private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Die Lärmschutzwand müsse durchgehend ausgeführt werden, was den Einbau mechanischer, automatischer Tore für Garagenzufahrten und Eingängen erfordere. Insgesamt wäre dafür ein erheblicher finanzieller Mehraufwand nötig. Gleichzeitig spreche einiges dafür, dass eine solche Lärmschutzwand für die Anwohner nicht zumutbar sei. Es komme folglich nur der Einbau schallgedämmter Fenster in Betracht. Der hierdurch bewirkte Lärmschutz sei von geringerer Qualität. Selbst wenn beide Streckenführungen unter Umweltgesichtspunkten als gleichwertig zu beurteilen wären, würden abgesehen vom aufwändigen aktiven Lärmschutz unverhältnismäßige Mehrkosten gegen die Variante 1a sprechen. Schließlich sei die Variante 1a auch bei einem Fahrzeitvergleich ungünstiger. Je nach Lage der Haltestelle würde sich die Fahrzeit auf Hin- und Rückfahrt bezogen um 18 Sekunden bis 28 Sekunden verlängern.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lasse sich nicht mit der „Verinselung“ des Anwesens begründen. Die negative Veränderung der Situation des Grundstücks sei freilich bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, jedoch nicht mit der im Verkehrswertgutachten vom 15.11.2002 angegebenen Wertminderung von 35 Prozent. Eine Ausführung der oberen 1,50 m bei einer 4 m hohen Lärmschutzwand in „Klarglas“ komme nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks bestehe nicht.
Frau Dr. K. hat am 27.11.2003 Klage erhoben. Sie ist am 13.01.2004 verstorben. Der Kläger beantragt als Testamentsvollstrecker für ihren Rechtsnachfolger,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. Oktober 2003 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,
11 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über aktiven Lärmschutz für das Grundstück Flst.Nr. 5528/1 der Gemarkung Karlsruhe neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten,
12 
hilfsweise den Beklagen zu verpflichten, über eine Entschädigung neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
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Er trägt vor:
14 
Durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks mit einer Teilfläche sei der Erbe in seinem Eigentum betroffen. Beeinträchtigt werde im Übrigen der gesamte der Terrasse zugewandte Außenwohnbereich mit der unteren Terrasse im Garten und der oberen Terrasse auf dem Atelier. Durch den Wegfall der Bäume auf den angrenzenden Grundstücken werde das Kleinklima nachteilig beeinflusst. Das Grundstück gerate in eine Insellage, die durch die vorgesehene Schallschutzmauer verschärft werde. Diese werde wie eine Einmauerung wirken. Die Lärmsituation ändere sich erheblich.
15 
Die Auswahl der planfestgestellten Trasse sei fehlerhaft, insbesondere soweit sie gegen die Variante 1a getroffen worden sei. Aus schalltechnischer Sicht sei diese Variante insgesamt nicht ungünstiger als die planfestgestellte Trasse. Der schalltechnischen Beurteilung hätten zu hohe Geschwindigkeiten zugrunde gelegen, die vor einer Haltestelle in der Stabelstraße nicht erreicht würden. Effektive aktive Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten der Gebäude xxx xxx x, xx xxx xx und xxx x seien unmöglich. Fehlerhaft habe das Regierungspräsidium  zu Lasten der Variante 1a nicht geprüft, ob die Lärmgrenzwerte mit passiven Schallschutzmaßnahmen erreicht werden könnten. Zu Unrecht sei es davon ausgegangen, dass passiver Lärmschutz in Form von schallgedämmten Fenstern nur einen geringeren Lärmschutz bewirke. Bei der Variante 1a werde der Außenbereich der erwähnten Grundstücke schon durch die Wohngebäude abgeschirmt. Sie belasse den Anwohnern Rückzugsmöglichkeiten auf dem Grundstück; sie könnten die Fenster auf der von der Straße abgewandten Seite ohne Lärmbeeinträchtigung öffnen, während bei der planfestgestellten Trasse der Lärm von beiden Seiten komme. Der Straßenverkehrslärm in der Stabelstraße würde nicht deutlich zunehmen. Die schalltechnische Berechnung lasse insoweit nicht erkennen, ob berücksichtigt worden sei, dass bei einer Haltestelle in der Stabelstraße etwa 100 Parkplätze entfielen. Das Regierungspräsidium habe auch nicht geprüft, inwieweit hier verkehrsbeschränkende Maßnahmen in Betracht kämen.
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Für die Variante 1a seien die Mehrkosten zu hoch angesetzt worden. Gegen die Variante 1a sprächen auch weder der Wegfall des ehemaligen Bahnwärterhäuschens noch die Querung des Gartens der Pädagogischen Hochschule, weil auf dem betreffenden Grundstück entsprechend einem Vorschlag für die Neugestaltung des Quartiers eine Solitärbebauung entstehen solle.
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Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss auch wegen der ausgesprochenen Befreiung von der Festsetzung eines reinen Wohngebiets nach dem Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“. Die Grundzüge der Planung würden berührt. Die Straßenbahntrasse diene allein der Erschließung der Nordstadt, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege.
18 
Der Lärmschutz sei unzureichend geregelt. Nach den schalltechnischen Berechnungen sei davon auszugehen, dass im Bereich des Grundstücks des Klägers Kurvenquietschen auftreten könne.  Um die Lärmgrenzwerte einzuhalten, sei zum Anwesen des Klägers eine Schallschutzwandhöhe von 4 m erforderlich. Der Planfeststellungsbeschluss sehe jedoch nur eine Wandhöhe von 3 m mit einer Option vor, die Wand um 1 m zu erhöhen. Frau Dr. K. habe sich zwar gegen eine 4 m hohe Mauer ausgesprochen,  jedoch angeregt, dass bei einer Erhöhung der Lärmschutzwand um 1 m dieser Teil in durchsichtigem Material auszuführen sei. Die durchsichtige Ausführung der Wand auf den letzten 1 m bis 1,5 m hätte erhebliche Vorteile. Nachteilig sei, dass der Erbe eine Überschreitung der Grenzwerte beim Kurvenquietschen nachweisen müsse.
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Zu Unrecht habe das Regierungspräsidium es abgelehnt, eine Entschädigung dem Grunde nach für die Beeinträchtigung des Restgrundstücks zu gewähren.
20 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
22 
Der Beklagte trägt unter Verweis auf das Vorbringen der Beigeladenen und auf den Planfeststellungsbeschluss ergänzend vor, es treffe nicht zu, dass der Kläger ein Nachweisrisiko für die Erhöhung der Lärmschutzwand trage.
23 
Die Beigeladene trägt vor:
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Die Einwände des Klägers gegen die Auswahl der planfestgestellten Trasse seien nicht begründet. Der vom Betrieb der Straßenbahn ausgehende Lärm sei bei der planfestgestellten Trasse besser zu bewältigen. Die Lärmsituation in der Stabelstraße würde sich bei der Variante 1a deutlich verschlechtern. Vergleichbare Beeinträchtigungen ergäben sich bei der planfestgestellten Trasse nicht, da diese im Grünzug westlich der Riefstahlstraße verlaufe. Die Angaben des Klägers zu Mehrkosten der Variante 1a seien nicht nachvollziehbar. Außerdem sei das Kostenargument beim Variantenvergleich nicht entscheidend herangezogen worden, sondern nur ergänzend für den Fall, dass beide Varianten im Hinblick auf die Umweltschutzgüter als gleichwertig zu beurteilen wären. Für die Abwägung erheblich seien ferner die kürzere Fahrzeit auf der planfestgestellten Trasse und der Erhalt des denkmalgeschützten ehemaligen Bahnwärterhäuschens und des Lehrgartens der Pädagogischen Hochschule gewesen.
25 
Die im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochene Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ sei möglicherweise nicht erforderlich und ggf. jedenfalls rechtmäßig. Es handele sich um einen nicht qualifizierten Plan ohne Vorgaben für die Lage, den Verlauf und die Dimensionierung der örtlichen Verkehrsflächen. Dementsprechend könne die Neutrassierung örtlicher Verkehrsflächen von vornherein gar nicht in Widerspruch zu den Festsetzungen dieses Plans geraten. Jedenfalls sei die Befreiung mit den Grundzügen dieser Planung unschwer vereinbar, weil das Vorhaben der örtlichen Erschließung diene.
26 
Die Lärmproblematik sei fehlerfrei behandelt. Der Kläger werde durch den Vorbehalt, dass eine Erhöhung der Lärmschutzwand vorzunehmen sei, wenn nach Inbetriebnahme der Strecke Kurvenquietschen auftrete und dies zu Beeinträchtigungen auf seinem Grundstück  führe, nicht überfordert. Eine erdrückende Wirkung der Wand sei nicht zu besorgen, zumal diese begrünt werden solle und sich bereits jetzt eine immerhin 2 m hohe Mauer an der Grundstücksgrenze befinde. Das Regierungspräsidium habe im Planfeststellungsbeschluss zutreffend deutlich gemacht, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht bestehe. Sonstige Entschädigungsfragen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, sondern gegebenenfalls in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu klären.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Plan- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger der als Testamentsvollstrecker im eigenen Namen die Abwehrrechte aus dem Eigentum des Erben am Grundstück Flst.Nr. 5528/1 geltend macht, kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.10.2003 oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nicht verlangen; denn dieser Beschluss verletzt den Erben von Frau Dr. K. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihm steht auch kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des Lärmschutzes oder eine Entschädigungsregelung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29 
Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf  beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens-  oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
30 
1. Ohne Abwägungsfehler hat sich das Regierungspräsidium  für die planfestgestellte Trasse und gegen die Variante 1 a entschieden. Gegen die Variantenauswahl im Übrigen hat der Kläger substantiierte Einwendungen im Klageverfahren nicht geltend gemacht. Bei der Wahl zwischen der Variante 1a und der planfestgestellten Variante hat das Regierungspräsidium  deren Vor- und Nachteile im Wesentlichen zutreffend bewertet. Seine Entscheidung, die planfestgestellte Variante sei vorzugswürdig, ist auch im Ergebnis nicht fehlerhaft.
31 
Das Regierungspräsidium hat die Variante 1a vor allem unter Lärmschutzgesichtspunkten als wesentlich ungünstiger beurteilt als die planfestgestellte Variante. Dies ist nicht zu beanstanden.
32 
Den vom Sachverständigen ermittelten Beurteilungspegeln gemäß Anlage II zur Schalltechnischen Stellungnahme „S 9“ vom 08.09.2003 liegen die Annahme zugrunde, dass in der Stabelstraße ein Rasengleis verlegt und eine Haltestelle angelegt wird mit der Folge, dass die Straßenbahn dort nur eine (durchschnittliche) Geschwindigkeit von 30 km/h statt sonst 40 km/h erreicht. Unter diesen Annahmen werden bei der Variante 1a die Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an den Gebäuden xxx xxx x, xx xxx xx und xxx x tags um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten.
33 
Der Sachverständige war nicht gehalten, wegen der Haltestelle in der Stabelstraße von einer noch niedrigeren durchschnittlichen Geschwindigkeit auszugehen. Nach seinen nicht in Zweifel stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung ist nach der von ihm zu Grunde gelegten Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03 das Vorhandensein einer Haltestelle nicht eigens zu berücksichtigen. Dass unmittelbar vor und hinter der Haltestelle geringere Geschwindigkeiten gefahren werden, fällt wegen der Brems- bzw. Beschleunigungsvorgänge von Straßenbahnen und wegen der an Haltestellen zusätzlich auftretenden Betriebsgeräusche nicht ins Gewicht. Dass diese pauschalierende Betrachtung, bei der die beurteilten Streckenabschnitte nicht weiter unterteilt werden, methodisch fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
34 
Die Auffassung des Regierungspräsidium, für die genannten Gebäude kämen aktive Lärmschutzmaßnahmen letztlich nicht in Frage, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst hält solche Maßnahmen sogar von vornherein aus Verkehrssicherheitsgründen für ausgeschlossen. Zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass der allein in Betracht kommende passive Lärmschutz für die genannten Gebäude weniger günstig wäre, weil dadurch Außenwohnbereiche nicht geschützt werden können und weil die Wohnqualität geringer ist; schließlich müssen Lärmschutzfenster zur Einhaltung der Grenzwerte geschlossen bleiben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Regierungspräsidium habe bei der Abwägung die konkrete örtliche Situation nicht berücksichtigt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der jeweilige Außenwohnbereich der in Frage stehenden Anwesen bei der Variante 1a durch die an der Stabelstraße bzw. entlang der Südlichen Hildapromenade stehenden Häuser vor Lärm geschützt ist. Jedoch können auch bei der planfestgestellten Trasse mittels aktiver Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte in den Außenwohnbereichen sicher eingehalten werden, wie sich aus Anlage I.1 der schallschutztechnischen Stellungnahme „S 9“ vom 08.09.2003 ergibt. Im Übrigen ist für den Vergleich der jeweiligen Lärmbeeinträchtigung wesentlich, dass diese bei der Variante 1a an der der Trasse zugewandten Fassade der Häuser stark und durch aktive Schutzmaßnahmen nicht zu mindern ist, während bei der planfestgestellten Variante die Lärmgrenzwerte mittels aktiver Maßnahmen eingehalten werden können. Schließlich war das Regierungspräsidium nicht gehalten, in diesem Zusammenhang die Kosten des passiven Lärmschutzes im Falle der Variante 1a zu ermitteln und den Kosten für aktiven Lärmschutz im Falle der planfestgestellten Variante gegenüberzustellen. Kostenerwägungen hat es vielmehr, wie noch auszuführen ist, zutreffend erst im Rahmen der Gesamtabwägung angestellt und dabei als nachrangig behandelt.
35 
Das Regierungspräsidium hat gegen die Variante 1a weiter angeführt, auch an dem Gebäude xxx xx werde es zu Überschreitungen der Grenzwerte kommen, die nicht mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu verhindern seien.  Dies ergibt sich aus dem einschlägigen schalltechnischen Gutachten und ist angesichts der in diesem Bereich engen Kurvenführung ohne Weiteres nachvollziehbar.
36 
Fehlerhaft ist es auch nicht, dass das Regierungspräsidium die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung für Anwohner der Stabelstraße in den Häusern x bis xx als Nachteil bewertet hat. Zutreffend hat es dabei zu Grunde gelegt, dass die  Zunahme der Beurteilungspegel um bis zu 2 dB(A) nicht zu einem Anspruch der Anwohner auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) führt, aber gleichwohl spürbar ist, zumal die Beurteilungspegel für die genannten Gebäude durch die Verlegung der Straße nach Westen nahe an bzw. knapp über den Grenzwerten liegen (Schalltechnische Stellungnahme „S8“ vom 12.06.2003, Anlage VI.2). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil bei der Variante 1a die 6 m breite Stabelstraße bei Aufnahme der Straßenbahngleise um etwa 2,5 m näher an die Wohnbebauung heranrückt. Im Wesentlichen entkräftet hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Annahme des Klägers, die Beurteilungspegel seien insoweit zu hoch angesetzt, weil der Wegfall von Stellplätzen und damit von Parksuchverkehr in der Stabelstraße nicht berücksichtigt sei: Bei der Berechnung der Beurteilungspegel ist er von einer Abnahme des Verkehrs gegenüber dem Prognose-Nullfall von 1600 Kfz/24 h auf 1450 Kfz/24 h ausgegangen. Das Verkehrsaufkommen, das durch 100 Stellplätze zusätzlich entsteht und das bei der Variante 1a entfallen würde, hat er mit 300 Kfz/24 h angenommen, woraus sich eine Erhöhung des Beurteilungspegels im Prognose-Nullfall von allenfalls 0,77 dB(A) ergibt (siehe auch die mit Schriftsatz der Beigeladenen übergebene Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.10.2004). Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Stabelstraße im Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu niedrigeren Beurteilungspegeln; denn diese Geschwindigkeit hat der Sachverständige ohnehin seiner Berechnung der Beurteilungspegel zu Grunde gelegt. Damit bleibt es insgesamt bei einer, wenn auch nicht allzu schwerwiegenden, Zunahme der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs für die erwähnten Gebäude. Diesen plausiblen Darlegungen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten.
37 
Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass das Regierungspräsidium die Erhöhung der Beurteilungspegel für den Straßenverkehrslärm in der Stabelstraße wegen der fehlenden Berücksichtigung des Wegfalls von Stellplätzen fehlerhaft eingeschätzt hat, wäre dieser Mangel gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht erheblich. Denn es gäbe jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium  in Kenntnis der nur graduell anderen Bewertung dieses Belangs die Variante 1a als vorzugswürdig bewertet hätte. Auch im Falle der Berücksichtigung einer geringeren Straßenlärmbeeinträchtigung für die Anwohner der Stabelstraße bliebe die zusammenfassende Beurteilung im Ergebnis zutreffend, dass die Variante 1a weniger umweltverträglich sei als die planfestgestellte Variante.
38 
Im Übrigen lässt der Planfeststellungsbeschluss erkennen, dass das Regierungspräsidium seine Variantenauswahl nicht allein maßgebend mit dem bei der planfestgestellten Trasse insgesamt günstigeren Lärmschutz begründet hat. Zusätzlich hat es den bei der Variante 1a eintretenden größeren Verlust an öffentlichen Stellplätzen berücksichtigt. Die städtebaulichen Auswirkungen der Varianten hat es letztlich als etwa gleich bewertet. Den Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse hat es zwar mit nur 40 m² angenommen; dabei hat es jedoch ersichtlich zu Grunde gelegt, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses das Grundstück Flst.Nr. 5528/2 bereits erworben hatte. Gegen die Variante 1a hat es zutreffend angeführt, das ihr das Bahnwärterhäuschen (xxx xx), ein Kulturdenkmal, weichen müsste. Dem hat der Kläger zuletzt nur noch entgegen gehalten, dieses ginge über kurz oder lang ohnehin verloren, weil verschiedene Planungen für diesen Bereich bestünden, und es werde auch von den Denkmalschutzbehörden nicht als unbedingt erhaltenswert angesehen, weil es in Karlsruhe noch mehrere ähnliche Bahnwärterhäuschen gebe. Letzteres mag zwar zutreffen, ändert aber nichts an der substantiiert nicht in Zweifel gezogenen Kulturdenkmaleigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 DSchG. Dass die vom Kläger angesprochenen Planungen so konkret seien, dass mit dem Abbruch des Bahnwärterhäuschens alsbald zu rechnen wäre, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gegen die Variante 1a hat das Regierungspräsidium weiter angeführt, dass sich die Fahrzeit je nach Lage der Haltestelle auf einer Strecke von nur 600 m um 18 Sekunden bzw. 28 Sekunden verlängere. Dieser betriebstechnische Belang hat erhebliches Gewicht. In ihm schlägt sich vor allem nieder, dass die Strecke bei der Variante 1a engere Kurvenradien aufweist.
39 
Danach kommt es nicht darauf an, ob für die planfestgestellte Variante auch weitere Gesichtspunkte sprechen und ob diese - unausgesprochen - auch der Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums zugrunde liegen (vgl. auch Verfahrensunterlagen, Band B, Variantendiskussion Stabelstraße, ergänzende Darstellung vom 05.12.2002). Beachtlich erscheint dem Senat insoweit insbesondere die geringere Verkehrssicherheit der Variante 1a: Die erforderliche schräge Querung des Ökumeneplatzes und der Moltkestraße („schleifender Schnitt“) schafft zusätzliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Radfahrer. Länger und gefährlicher wäre auch der Fußweg von einer Haltestelle in der Stabelstraße zu den östlich der Riefstahlstraße gelegenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Musikhochschule, Konservatorium). Daraus folgt auch eine schlechtere Erschließungswirkung.
40 
Offenbleiben kann auch, ob der nur einzelne Posten berücksichtigende Kostenvergleich der Varianten im einzelnen fehlerfrei ist und ob insoweit eine Bilanzierung sämtlicher Kosten der beiden Varianten erforderlich gewesen wäre. Denn das Regierungspräsidium hat seine Erwägungen zur Kostenfrage ausdrücklich nur für den Fall angestellt, dass die Varianten „im Hinblick auf Umweltschutzgüter“ als gleichwertig zu beurteilen wären, was nicht der Fall ist. Im Übrigen erscheint die zusammenfassende Bewertung, die planfestgestellte Variante sei kostengünstiger als die Variante 1a, nach den Planunterlagen nachvollziehbar (Verfahrensunterlagen, Ordner B, Kostengegenüberstellung der Varianten 1a und 1b vom 18.12.2002).
41 
2. Rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb, weil die Trasse das im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ der Stadt Karlsruhe vom  30.11.1984 in dem Straßengeviert Südliche Hildapromenade - Stabelstraße - Hoffstraße - Riefstahlstraße zwischen Südlicher Hildapromenade und Hoffstraße festgesetzte reine Wohngebiet durchschneidet. Insoweit hat das Regierungspräsidium gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 75 RdNr. 76)  im Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausgesprochen.
42 
Durchschneidet die Trasse einer Straßenbahn, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugebietsfläche, müssen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Zwar sind nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 ff BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Um ein überörtliches Vorhaben handelt es sich bei der Planfeststellung einer Straßenbahnlinie, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, jedoch nicht (vgl. Runkel, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 38 Rdnrn. 37, 152). Der Anwendbarkeit von §§ 29 ff. BauGB steht auch nicht entgegen, dass nach § 28 Abs. 3 Satz 2 PBefG die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen ist, soweit von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll.  Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf Ergänzungen eines planersetzenden Bebauungsplans gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 PBefG (Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 5. Aufl., Rdnr. 213) und regelt im Übrigen nicht die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB, die sich allein aus § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB ergibt. Die im Ergebnis abweichende Entscheidung des Senats vom 03.07.1998 (- 5 S 1/98 - BRS 60 Nr. 13) ist noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.1997 geltende Fassung von § 38 BauGB ergangen.
43 
Die Beigeladene hält die ausgesprochene Befreiung für entbehrlich, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ dem Vorhaben nicht entgegen stünden. Es handele sich um einen einfachen Bebauungsplan, der keine öffentlichen Verkehrsflächen festsetze. Damit schließe er in den festgesetzten Wohngebieten öffentliche Verkehrsflächen nicht aus.
44 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Festsetzung der Gebietsart im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ erfasst jeweils nur das Innere einzelner Straßengevierte. Insoweit wird gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO für einzelne Flächen die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO bestimmt. In den Baugebieten gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO ist die Anlage von (privaten) Verkehrsflächen nur soweit zulässig, wie sie der jeweils zulässigen Nutzung zugeordnet werden können (vgl. auch § 12 BauNVO). Öffentliche Verkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauNVO eigens auszuweisen. Aus dem Umstand, dass die Stadt Karlsruhe die (vorhandenen) öffentlichen Verkehrsflächen nicht in den Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ einbezogen hat und auch sonst keine öffentlichen Verkehrsflächen vorsieht, kann - ungeachtet der Frage, ob dies zulässig wäre - nicht gefolgert werden, sie habe die Anlage öffentlicher Verkehrsflächen in den festgesetzten Baugebieten zulassen wollen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie eine zusätzliche Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen angesichts der vorhandenen ausreichenden Erschließung der Grundstücke in den Straßengevierten für nicht erforderlich gehalten hat.
45 
Indes liegen die Voraussetzungen für die ausgesprochene Befreiung vor. Grundzüge der Planung  im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 = NVwZ 1999, 1110) sind nicht stets berührt, wenn eine Baugebietsfläche um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert wird. Der räumliche Umgriff eines Baugebiets ist nicht ohne Weiteres ein Grundzug der Planung. Der Senat entnimmt dem Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ keine Anhaltspunkte dafür, dass das planerische Grundkonzept auch die räumliche Unversehrtheit der jeweiligen Straßengevierte, insbesondere des hier betroffenen Straßenquartiers umfasst. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der vorhandenen Bebauung und Nutzung des Straßengevierts. Dagegen ist es ein Grundzug der Planung, dass in den ausgewiesenen Baugebieten keine unverträglichen Nutzungen ermöglicht werden. Mit einem reinen Wohngebiet unvereinbar ist die Straßenbahntrasse jedoch nicht. Die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Lärmgrenzwerte werden eingehalten. Ob es darüber hinaus erforderlich wäre, dass die Straßenbahn der Erschließung des Baugebiets selbst dient, kann offen bleiben. Denn dies ist bei der gebotenen großräumigen Betrachtung offensichtlich der Fall.
46 
Für diese Beurteilung spricht im Übrigen auch, dass ansonsten die Planfeststellung eines Vorhabens von nur örtlicher Bedeutung im Sinne von § 38 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB in Bebauungsplangebieten außerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen regelmäßig ausgeschlossen und der Vorhabenträger deshalb auf eine Änderung des Bebauungsplans bzw. der Bebauungspläne angewiesen wäre. Dies entspräche ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, der das Instrument des Bebauungsplans ersatzweise anstelle der Planfeststellung vorsieht (§ 28 Abs. 3 Satz 1 PBefG).
47 
Schließlich ist die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
48 
3. Auch die Entscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Lärmschutz des Anwesens des Klägers sind nicht zu beanstanden. Mit den vorgesehenen aktiven Schutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist sichergestellt, dass die Beurteilungspegel die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche auf dem Anwesen des Klägers nicht überschreiten. Soweit er einwendet, die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Höhe der Lärmschutzwand von 3 m sei möglicherweise nicht ganz ausreichend, ist dies zwar richtig. Mit diesem Einwand setzt er sich aber in Widerspruch zu dem vom Regierungspräsidium  berücksichtigten Wunsch der früheren Eigentümerin, die Mauer möglichst auf eine Höhe von 3 m zu begrenzen und sie nur bei tatsächlicher Überschreitung der Grenzwerte um 1 m zu erhöhen. Einen Anspruch hierauf regelt der Planfeststellungsbeschluss auch in der Nebenbestimmung Nr. 2.2 im Kapitel über den Lärm- und Erschütterungsschutz. Besondere Anforderungen an den Nachweis werden darin dem Kläger nicht gestellt. Insbesondere bedarf es zur erforderlichen Feststellung, dass Kurvenquietschen auftritt - nur dann kann es zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen - und zu Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Klägers führt, nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
49 
Soweit der Kläger eine transparente Ausführung der Lärmschutzwand auf den letzten 1 m bis 1,5 m verlangt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Beigeladenen kann nicht aufgegeben werden, die Schallschutzmauer in einer Weise auszuführen, die nach dem einschlägigen Regelwerk nicht empfohlen wird (Schall 03, Ausgabe 1990, Anm. zu Nr. 7.1), weil die ausreichende Absorption des Schalls aus vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegten Gründen dann nicht gewährleistet ist.
50 
4. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium insbesondere unter Würdigung des eingeholten Verkehrswertgutachtens die erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Trasse einschließlich der notwendigen Lärmschutzmauer auf das Grundstück xxx xxx xx erkannt und bei der Abwägung im gebotenem Umfang berücksichtigt. Zu Recht hat es dabei der Lärmschutzmauer keine erdrückende und damit unzumutbare Wirkung beigemessen.
51 
5. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts des nach Abtrennung einer Teilfläche von 35 m² verbleibenden Restgrundstücks geregelt wird. Eine Entscheidung hierüber ist ggf. nach den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes zu treffen. Zutreffend wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass insoweit kein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht, weil ein Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift ausschließlich ein Ersatz für untunliche Schutzvorkehrungen nach Absatz 2 Satz 2 LVwVfG, nicht aber ein Entschädigungsanspruch für jegliche durch ein Vorhaben ausgelöste Nachteile ist (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 = NJW 1997, 142).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger der als Testamentsvollstrecker im eigenen Namen die Abwehrrechte aus dem Eigentum des Erben am Grundstück Flst.Nr. 5528/1 geltend macht, kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.10.2003 oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nicht verlangen; denn dieser Beschluss verletzt den Erben von Frau Dr. K. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihm steht auch kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des Lärmschutzes oder eine Entschädigungsregelung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29 
Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf  beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens-  oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
30 
1. Ohne Abwägungsfehler hat sich das Regierungspräsidium  für die planfestgestellte Trasse und gegen die Variante 1 a entschieden. Gegen die Variantenauswahl im Übrigen hat der Kläger substantiierte Einwendungen im Klageverfahren nicht geltend gemacht. Bei der Wahl zwischen der Variante 1a und der planfestgestellten Variante hat das Regierungspräsidium  deren Vor- und Nachteile im Wesentlichen zutreffend bewertet. Seine Entscheidung, die planfestgestellte Variante sei vorzugswürdig, ist auch im Ergebnis nicht fehlerhaft.
31 
Das Regierungspräsidium hat die Variante 1a vor allem unter Lärmschutzgesichtspunkten als wesentlich ungünstiger beurteilt als die planfestgestellte Variante. Dies ist nicht zu beanstanden.
32 
Den vom Sachverständigen ermittelten Beurteilungspegeln gemäß Anlage II zur Schalltechnischen Stellungnahme „S 9“ vom 08.09.2003 liegen die Annahme zugrunde, dass in der Stabelstraße ein Rasengleis verlegt und eine Haltestelle angelegt wird mit der Folge, dass die Straßenbahn dort nur eine (durchschnittliche) Geschwindigkeit von 30 km/h statt sonst 40 km/h erreicht. Unter diesen Annahmen werden bei der Variante 1a die Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an den Gebäuden xxx xxx x, xx xxx xx und xxx x tags um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten.
33 
Der Sachverständige war nicht gehalten, wegen der Haltestelle in der Stabelstraße von einer noch niedrigeren durchschnittlichen Geschwindigkeit auszugehen. Nach seinen nicht in Zweifel stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung ist nach der von ihm zu Grunde gelegten Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03 das Vorhandensein einer Haltestelle nicht eigens zu berücksichtigen. Dass unmittelbar vor und hinter der Haltestelle geringere Geschwindigkeiten gefahren werden, fällt wegen der Brems- bzw. Beschleunigungsvorgänge von Straßenbahnen und wegen der an Haltestellen zusätzlich auftretenden Betriebsgeräusche nicht ins Gewicht. Dass diese pauschalierende Betrachtung, bei der die beurteilten Streckenabschnitte nicht weiter unterteilt werden, methodisch fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
34 
Die Auffassung des Regierungspräsidium, für die genannten Gebäude kämen aktive Lärmschutzmaßnahmen letztlich nicht in Frage, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst hält solche Maßnahmen sogar von vornherein aus Verkehrssicherheitsgründen für ausgeschlossen. Zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass der allein in Betracht kommende passive Lärmschutz für die genannten Gebäude weniger günstig wäre, weil dadurch Außenwohnbereiche nicht geschützt werden können und weil die Wohnqualität geringer ist; schließlich müssen Lärmschutzfenster zur Einhaltung der Grenzwerte geschlossen bleiben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Regierungspräsidium habe bei der Abwägung die konkrete örtliche Situation nicht berücksichtigt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der jeweilige Außenwohnbereich der in Frage stehenden Anwesen bei der Variante 1a durch die an der Stabelstraße bzw. entlang der Südlichen Hildapromenade stehenden Häuser vor Lärm geschützt ist. Jedoch können auch bei der planfestgestellten Trasse mittels aktiver Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte in den Außenwohnbereichen sicher eingehalten werden, wie sich aus Anlage I.1 der schallschutztechnischen Stellungnahme „S 9“ vom 08.09.2003 ergibt. Im Übrigen ist für den Vergleich der jeweiligen Lärmbeeinträchtigung wesentlich, dass diese bei der Variante 1a an der der Trasse zugewandten Fassade der Häuser stark und durch aktive Schutzmaßnahmen nicht zu mindern ist, während bei der planfestgestellten Variante die Lärmgrenzwerte mittels aktiver Maßnahmen eingehalten werden können. Schließlich war das Regierungspräsidium nicht gehalten, in diesem Zusammenhang die Kosten des passiven Lärmschutzes im Falle der Variante 1a zu ermitteln und den Kosten für aktiven Lärmschutz im Falle der planfestgestellten Variante gegenüberzustellen. Kostenerwägungen hat es vielmehr, wie noch auszuführen ist, zutreffend erst im Rahmen der Gesamtabwägung angestellt und dabei als nachrangig behandelt.
35 
Das Regierungspräsidium hat gegen die Variante 1a weiter angeführt, auch an dem Gebäude xxx xx werde es zu Überschreitungen der Grenzwerte kommen, die nicht mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu verhindern seien.  Dies ergibt sich aus dem einschlägigen schalltechnischen Gutachten und ist angesichts der in diesem Bereich engen Kurvenführung ohne Weiteres nachvollziehbar.
36 
Fehlerhaft ist es auch nicht, dass das Regierungspräsidium die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung für Anwohner der Stabelstraße in den Häusern x bis xx als Nachteil bewertet hat. Zutreffend hat es dabei zu Grunde gelegt, dass die  Zunahme der Beurteilungspegel um bis zu 2 dB(A) nicht zu einem Anspruch der Anwohner auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) führt, aber gleichwohl spürbar ist, zumal die Beurteilungspegel für die genannten Gebäude durch die Verlegung der Straße nach Westen nahe an bzw. knapp über den Grenzwerten liegen (Schalltechnische Stellungnahme „S8“ vom 12.06.2003, Anlage VI.2). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil bei der Variante 1a die 6 m breite Stabelstraße bei Aufnahme der Straßenbahngleise um etwa 2,5 m näher an die Wohnbebauung heranrückt. Im Wesentlichen entkräftet hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Annahme des Klägers, die Beurteilungspegel seien insoweit zu hoch angesetzt, weil der Wegfall von Stellplätzen und damit von Parksuchverkehr in der Stabelstraße nicht berücksichtigt sei: Bei der Berechnung der Beurteilungspegel ist er von einer Abnahme des Verkehrs gegenüber dem Prognose-Nullfall von 1600 Kfz/24 h auf 1450 Kfz/24 h ausgegangen. Das Verkehrsaufkommen, das durch 100 Stellplätze zusätzlich entsteht und das bei der Variante 1a entfallen würde, hat er mit 300 Kfz/24 h angenommen, woraus sich eine Erhöhung des Beurteilungspegels im Prognose-Nullfall von allenfalls 0,77 dB(A) ergibt (siehe auch die mit Schriftsatz der Beigeladenen übergebene Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.10.2004). Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Stabelstraße im Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu niedrigeren Beurteilungspegeln; denn diese Geschwindigkeit hat der Sachverständige ohnehin seiner Berechnung der Beurteilungspegel zu Grunde gelegt. Damit bleibt es insgesamt bei einer, wenn auch nicht allzu schwerwiegenden, Zunahme der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs für die erwähnten Gebäude. Diesen plausiblen Darlegungen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten.
37 
Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass das Regierungspräsidium die Erhöhung der Beurteilungspegel für den Straßenverkehrslärm in der Stabelstraße wegen der fehlenden Berücksichtigung des Wegfalls von Stellplätzen fehlerhaft eingeschätzt hat, wäre dieser Mangel gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht erheblich. Denn es gäbe jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium  in Kenntnis der nur graduell anderen Bewertung dieses Belangs die Variante 1a als vorzugswürdig bewertet hätte. Auch im Falle der Berücksichtigung einer geringeren Straßenlärmbeeinträchtigung für die Anwohner der Stabelstraße bliebe die zusammenfassende Beurteilung im Ergebnis zutreffend, dass die Variante 1a weniger umweltverträglich sei als die planfestgestellte Variante.
38 
Im Übrigen lässt der Planfeststellungsbeschluss erkennen, dass das Regierungspräsidium seine Variantenauswahl nicht allein maßgebend mit dem bei der planfestgestellten Trasse insgesamt günstigeren Lärmschutz begründet hat. Zusätzlich hat es den bei der Variante 1a eintretenden größeren Verlust an öffentlichen Stellplätzen berücksichtigt. Die städtebaulichen Auswirkungen der Varianten hat es letztlich als etwa gleich bewertet. Den Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse hat es zwar mit nur 40 m² angenommen; dabei hat es jedoch ersichtlich zu Grunde gelegt, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses das Grundstück Flst.Nr. 5528/2 bereits erworben hatte. Gegen die Variante 1a hat es zutreffend angeführt, das ihr das Bahnwärterhäuschen (xxx xx), ein Kulturdenkmal, weichen müsste. Dem hat der Kläger zuletzt nur noch entgegen gehalten, dieses ginge über kurz oder lang ohnehin verloren, weil verschiedene Planungen für diesen Bereich bestünden, und es werde auch von den Denkmalschutzbehörden nicht als unbedingt erhaltenswert angesehen, weil es in Karlsruhe noch mehrere ähnliche Bahnwärterhäuschen gebe. Letzteres mag zwar zutreffen, ändert aber nichts an der substantiiert nicht in Zweifel gezogenen Kulturdenkmaleigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 DSchG. Dass die vom Kläger angesprochenen Planungen so konkret seien, dass mit dem Abbruch des Bahnwärterhäuschens alsbald zu rechnen wäre, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gegen die Variante 1a hat das Regierungspräsidium weiter angeführt, dass sich die Fahrzeit je nach Lage der Haltestelle auf einer Strecke von nur 600 m um 18 Sekunden bzw. 28 Sekunden verlängere. Dieser betriebstechnische Belang hat erhebliches Gewicht. In ihm schlägt sich vor allem nieder, dass die Strecke bei der Variante 1a engere Kurvenradien aufweist.
39 
Danach kommt es nicht darauf an, ob für die planfestgestellte Variante auch weitere Gesichtspunkte sprechen und ob diese - unausgesprochen - auch der Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums zugrunde liegen (vgl. auch Verfahrensunterlagen, Band B, Variantendiskussion Stabelstraße, ergänzende Darstellung vom 05.12.2002). Beachtlich erscheint dem Senat insoweit insbesondere die geringere Verkehrssicherheit der Variante 1a: Die erforderliche schräge Querung des Ökumeneplatzes und der Moltkestraße („schleifender Schnitt“) schafft zusätzliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Radfahrer. Länger und gefährlicher wäre auch der Fußweg von einer Haltestelle in der Stabelstraße zu den östlich der Riefstahlstraße gelegenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Musikhochschule, Konservatorium). Daraus folgt auch eine schlechtere Erschließungswirkung.
40 
Offenbleiben kann auch, ob der nur einzelne Posten berücksichtigende Kostenvergleich der Varianten im einzelnen fehlerfrei ist und ob insoweit eine Bilanzierung sämtlicher Kosten der beiden Varianten erforderlich gewesen wäre. Denn das Regierungspräsidium hat seine Erwägungen zur Kostenfrage ausdrücklich nur für den Fall angestellt, dass die Varianten „im Hinblick auf Umweltschutzgüter“ als gleichwertig zu beurteilen wären, was nicht der Fall ist. Im Übrigen erscheint die zusammenfassende Bewertung, die planfestgestellte Variante sei kostengünstiger als die Variante 1a, nach den Planunterlagen nachvollziehbar (Verfahrensunterlagen, Ordner B, Kostengegenüberstellung der Varianten 1a und 1b vom 18.12.2002).
41 
2. Rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb, weil die Trasse das im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ der Stadt Karlsruhe vom  30.11.1984 in dem Straßengeviert Südliche Hildapromenade - Stabelstraße - Hoffstraße - Riefstahlstraße zwischen Südlicher Hildapromenade und Hoffstraße festgesetzte reine Wohngebiet durchschneidet. Insoweit hat das Regierungspräsidium gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 75 RdNr. 76)  im Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausgesprochen.
42 
Durchschneidet die Trasse einer Straßenbahn, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugebietsfläche, müssen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Zwar sind nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 ff BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Um ein überörtliches Vorhaben handelt es sich bei der Planfeststellung einer Straßenbahnlinie, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, jedoch nicht (vgl. Runkel, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 38 Rdnrn. 37, 152). Der Anwendbarkeit von §§ 29 ff. BauGB steht auch nicht entgegen, dass nach § 28 Abs. 3 Satz 2 PBefG die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen ist, soweit von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll.  Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf Ergänzungen eines planersetzenden Bebauungsplans gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 PBefG (Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 5. Aufl., Rdnr. 213) und regelt im Übrigen nicht die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB, die sich allein aus § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB ergibt. Die im Ergebnis abweichende Entscheidung des Senats vom 03.07.1998 (- 5 S 1/98 - BRS 60 Nr. 13) ist noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.1997 geltende Fassung von § 38 BauGB ergangen.
43 
Die Beigeladene hält die ausgesprochene Befreiung für entbehrlich, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ dem Vorhaben nicht entgegen stünden. Es handele sich um einen einfachen Bebauungsplan, der keine öffentlichen Verkehrsflächen festsetze. Damit schließe er in den festgesetzten Wohngebieten öffentliche Verkehrsflächen nicht aus.
44 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Festsetzung der Gebietsart im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ erfasst jeweils nur das Innere einzelner Straßengevierte. Insoweit wird gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO für einzelne Flächen die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO bestimmt. In den Baugebieten gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO ist die Anlage von (privaten) Verkehrsflächen nur soweit zulässig, wie sie der jeweils zulässigen Nutzung zugeordnet werden können (vgl. auch § 12 BauNVO). Öffentliche Verkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauNVO eigens auszuweisen. Aus dem Umstand, dass die Stadt Karlsruhe die (vorhandenen) öffentlichen Verkehrsflächen nicht in den Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ einbezogen hat und auch sonst keine öffentlichen Verkehrsflächen vorsieht, kann - ungeachtet der Frage, ob dies zulässig wäre - nicht gefolgert werden, sie habe die Anlage öffentlicher Verkehrsflächen in den festgesetzten Baugebieten zulassen wollen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie eine zusätzliche Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen angesichts der vorhandenen ausreichenden Erschließung der Grundstücke in den Straßengevierten für nicht erforderlich gehalten hat.
45 
Indes liegen die Voraussetzungen für die ausgesprochene Befreiung vor. Grundzüge der Planung  im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 = NVwZ 1999, 1110) sind nicht stets berührt, wenn eine Baugebietsfläche um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert wird. Der räumliche Umgriff eines Baugebiets ist nicht ohne Weiteres ein Grundzug der Planung. Der Senat entnimmt dem Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ keine Anhaltspunkte dafür, dass das planerische Grundkonzept auch die räumliche Unversehrtheit der jeweiligen Straßengevierte, insbesondere des hier betroffenen Straßenquartiers umfasst. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der vorhandenen Bebauung und Nutzung des Straßengevierts. Dagegen ist es ein Grundzug der Planung, dass in den ausgewiesenen Baugebieten keine unverträglichen Nutzungen ermöglicht werden. Mit einem reinen Wohngebiet unvereinbar ist die Straßenbahntrasse jedoch nicht. Die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Lärmgrenzwerte werden eingehalten. Ob es darüber hinaus erforderlich wäre, dass die Straßenbahn der Erschließung des Baugebiets selbst dient, kann offen bleiben. Denn dies ist bei der gebotenen großräumigen Betrachtung offensichtlich der Fall.
46 
Für diese Beurteilung spricht im Übrigen auch, dass ansonsten die Planfeststellung eines Vorhabens von nur örtlicher Bedeutung im Sinne von § 38 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB in Bebauungsplangebieten außerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen regelmäßig ausgeschlossen und der Vorhabenträger deshalb auf eine Änderung des Bebauungsplans bzw. der Bebauungspläne angewiesen wäre. Dies entspräche ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, der das Instrument des Bebauungsplans ersatzweise anstelle der Planfeststellung vorsieht (§ 28 Abs. 3 Satz 1 PBefG).
47 
Schließlich ist die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
48 
3. Auch die Entscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Lärmschutz des Anwesens des Klägers sind nicht zu beanstanden. Mit den vorgesehenen aktiven Schutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist sichergestellt, dass die Beurteilungspegel die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche auf dem Anwesen des Klägers nicht überschreiten. Soweit er einwendet, die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Höhe der Lärmschutzwand von 3 m sei möglicherweise nicht ganz ausreichend, ist dies zwar richtig. Mit diesem Einwand setzt er sich aber in Widerspruch zu dem vom Regierungspräsidium  berücksichtigten Wunsch der früheren Eigentümerin, die Mauer möglichst auf eine Höhe von 3 m zu begrenzen und sie nur bei tatsächlicher Überschreitung der Grenzwerte um 1 m zu erhöhen. Einen Anspruch hierauf regelt der Planfeststellungsbeschluss auch in der Nebenbestimmung Nr. 2.2 im Kapitel über den Lärm- und Erschütterungsschutz. Besondere Anforderungen an den Nachweis werden darin dem Kläger nicht gestellt. Insbesondere bedarf es zur erforderlichen Feststellung, dass Kurvenquietschen auftritt - nur dann kann es zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen - und zu Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Klägers führt, nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
49 
Soweit der Kläger eine transparente Ausführung der Lärmschutzwand auf den letzten 1 m bis 1,5 m verlangt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Beigeladenen kann nicht aufgegeben werden, die Schallschutzmauer in einer Weise auszuführen, die nach dem einschlägigen Regelwerk nicht empfohlen wird (Schall 03, Ausgabe 1990, Anm. zu Nr. 7.1), weil die ausreichende Absorption des Schalls aus vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegten Gründen dann nicht gewährleistet ist.
50 
4. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium insbesondere unter Würdigung des eingeholten Verkehrswertgutachtens die erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Trasse einschließlich der notwendigen Lärmschutzmauer auf das Grundstück xxx xxx xx erkannt und bei der Abwägung im gebotenem Umfang berücksichtigt. Zu Recht hat es dabei der Lärmschutzmauer keine erdrückende und damit unzumutbare Wirkung beigemessen.
51 
5. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts des nach Abtrennung einer Teilfläche von 35 m² verbleibenden Restgrundstücks geregelt wird. Eine Entscheidung hierüber ist ggf. nach den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes zu treffen. Zutreffend wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass insoweit kein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht, weil ein Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift ausschließlich ein Ersatz für untunliche Schutzvorkehrungen nach Absatz 2 Satz 2 LVwVfG, nicht aber ein Entschädigungsanspruch für jegliche durch ein Vorhaben ausgelöste Nachteile ist (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 = NJW 1997, 142).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin betreibt auf dem im Ortsteil ... der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...) einen am 12.12.2006 baurechtlich genehmigten Lebensmittelmarkt. Das vorhandene Gebäude hat eine Geschossfläche von ca. 1.480 m2. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt insgesamt 833,47 m2; hierzu gehören außer dem eigentlichen Verkaufsraum von 765,05 m2 der insgesamt 18,38 m2 große Ein- und Ausgangsbereich, ein „Pfand-Vorraum“ von 13,38 m2 sowie ein in das Gebäude integrierter Back-shop mit eigenem Zugang und einer Größe von 36,66 m2. Auf dem Grundstück haben sich außerdem zwei Bekleidungsgeschäfte, ein Schuhgeschäft sowie ein Drogeriemarkt angesiedelt. Auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich ein weiterer Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Stadt Rheinau vom 10.7.2006, der für das Grundstück ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer maximalen Wandhöhe von 15 m festsetzt.
Die Klägerin möchte das innerhalb ihres Gebäudes vorhandene, 200,28 m2 große „Non-Food-Lager“ in Zukunft als Verkaufsfläche nutzen, wodurch sich die gesamte Verkaufsfläche auf ca. 1.025 m2 erhöhte. In seiner Stellungnahme zu dem für dieses Vorhaben am 31.3.2011 gestellten Bauantrag wies der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Schreiben vom 26.5.2012 darauf hin, dass durch die Baugenehmigungen für die Einzelhandelsfirmen ..., ..., ..., ......... mit (insgesamt) ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche eine Agglomeration auf der Gemarkung der Beigeladenen entstanden sei, die gemäß Planziel 2.6.9.8 des rechtsverbindlichen Regionalplans als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten sei. Durch diese Konzentration von Einzelhandelsgeschäften sei die verbrauchernahe Versorgung der Beigeladenen an diesem Standort „mindestens gewährleistet“. Jede Erweiterung der vorhandenen Fachmärkte bzw. Neuansiedlung von Einkaufsmärkten lasse negative raumordnerische Auswirkungen erwarten und würde die bestehende räumliche Fehlallokation (Fachmarkt-Agglomeration) verfestigen. Der Regionalverband wies ferner darauf hin, dass die vorhandenen Einzelhandelsstandorte in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien. Ihre Ansiedlung widerspreche deshalb auch dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden somit nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen der Raumordnung und sei deshalb diesen Zielen anzupassen.
Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs überschritten werde. Ein solcher Betrieb sei nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet nicht zulässig. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den im Regionalplan festgelegten Zielen der Raumordnung. Bei der gegebenen Anhäufung von Einzelhandelsgeschäften sei bereits jetzt von einer Agglomeration auszugehen. Die mit dem Bauantrag beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche lasse weitere negative raumordnerische Auswirkungen erwarten. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Plansatz 2.6.9.5. - Integrationsgebot - des Regionalplans, da sich der für das Vorhaben vorgesehene Standort nicht in städtebaulich integrierter Lage befinde.
Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden.
In seiner Sitzung vom 18.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, für die Grundstücke FIst.Nrn. ... und ... einen neuen Bebauungsplan mit Namen „Einzelhandel am Glockenloch“ aufzustellen. Er beschloss ferner, für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 22.2.2013 im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.
Die Klägerin hat am 8.1.2013 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in Verkaufsfläche zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis zum 22.2.2013 verpflichtet war, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Veränderungssperre sei unwirksam, da sie vom Bürgermeister der Beigeladenen am 22.2.2013 unterschrieben und bereits am selben Tag bekannt gemacht worden sei. Der Veränderungssperre liege zudem keine sicherungsfähige Planung zugrunde, da das Ziel der Planung nur darin bestehe, die Erweiterung bzw. die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 BauNVO 1990 ebenfalls nichtig. Für gewerblich genutzte Gebäude sei eine lichte Raumhöhe von nicht mehr als 2,5 m erforderlich. Bei einer Wandhöhe von 15 m ließen sich folglich mindestens vier oder fünf Vollgeschosse verwirklichen, was bei einer GRZ von 0,7 eine GFZ von mindestens 2,8 ergäbe. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte Obergrenze für die GFZ in einem Industriegebiet sei somit überschritten. Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich und führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 BauGB sei ihr Vorhaben zulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche würden durch die Nutzungsänderung nicht berührt, weil diese Änderung nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Das Vorhaben sei auch mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe sowohl der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ als auch die am 18.2.2013 erlassene Veränderungssperre entgegen. Der Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO unwirksam. Die festgesetzte maximale Wandhöhe von 15 m ermögliche nicht vier oder fünf Vollgeschosse, da speziell in Industriegebieten Hochregallager oder Siloanlagen üblich seien, bei denen die Geschosshöhen weit über dem von der Kläger genannten Maß von 2,5 bis 3,75 m lägen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei zudem unbeachtlich. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe offenbar die Problematik des § 17 BauNVO bei der Planaufstellung übersehen. Dies stelle einen Ermittlungsfehler dar, der jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sei. Im Übrigen würde selbst ein erheblicher Mangel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers hätte dieser bei Erkennen des Mangels die Satzung lediglich mit der Regelung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erlassen, zumal für die Beigeladene vor allem die Ausweisung weiterer bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen als Industrie- und Gewerbegebiet wichtig gewesen sei. Das Vorhaben der Klägerin sei im Übrigen auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese entspreche nicht einem Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da nur der Lebensmitteldiscounter auf dem benachbarten Grundstück den Schwellenwert von 800 m2 überschreite, während alle anderen Einzelhandelsbetriebe im direkten Umfeld keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien. Auch der bestehende Lebensmittelmarkt der Klägerin überschreite mit seiner Verkaufsfläche von 789,21 m2 nicht die Grenze zum großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung würde die durchschnittliche Verkaufsfläche im Gebiet um 50 % überschritten. Einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin stehe in jedem Fall die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre entgegen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Urteil vom 17.7.2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beigeladenen am 18.2.2013 beschlossene Veränderungssperre stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Die Veränderungssperre sei vom Bürgermeister der Beigeladenen mit Datum vom 22.2.2013 ausgefertigt und am selben Tag im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht worden. Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluss, die Satzung sei (zulässigerweise) am selben Tag zunächst ausgefertigt und anschließend bekannt gemacht worden, lasse sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Beigeladenen nicht vereinbaren. Ihr Bauamtsleiter habe in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass regelmäßig am Tag nach der öffentlichen Sitzung (montags, vorliegend der 18.2.2013) ein Auszug aus der Niederschrift vom Bürgermeister unterschrieben werde. Bis Mittwoch - hier dem 20.2.2013 - müsse alles fertig sein, damit das Amtsblatt gedruckt und am Freitag - hier dem 22.2.2013 - verteilt werden könne. Bei einem solchen Ablauf habe aber vor der Bekanntmachung am 22.2.2013 allenfalls ein Auszug aus der Niederschrift, nicht aber die Satzung selbst vom Bürgermeister unterzeichnet und damit ausgefertigt worden sein können. Denn angesichts eines „druckfrischen“ Amtsblatts vom 22.2.2013, das auch an diesem Tag zur Verteilung komme, sei es nicht denkbar, dass die Satzung noch vor der Bekanntmachung am selben Tag angefertigt worden sei. Gleiches gelte für das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18.2.2013, welches den Satzungsbeschluss enthalte, zumal sich unter dem Original der Niederschrift auf Seite 11 zwar die Unterschrift des Bürgermeisters, aber kein Datum finde. Die Datumsgabe gehöre aber zu den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung, weil anderenfalls nicht festgestellt werden könne, wann sie erfolgt sei.
11 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei ebenfalls unwirksam. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfe in Industriegebieten eine GFZ von 2,4 auch dann nicht überschritten werden, wenn im Bebauungsplan eine GFZ oder BMZ nicht festgesetzt worden sei. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien bei einer möglichen Geschosshöhe von 2,5 bis 3,75 m vier bis fünf Vollgeschosse realisierbar. Hierdurch werde eine GFZ von 2,8 erreicht. Diese Überschreitung der Obergrenze für die GFZ wäre nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er von der Überschreitungsmöglichkeit ggf. Gebrauch machen wolle. Daran fehle es hier. Aus der Planbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich der Gemeinderat der Beigeladenen der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst gewesen sei, vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass er diese schlicht übersehen habe. Unbeachtlichkeitsgründe nach § 214 BauGB seien nicht gegeben. Die fehlerhafte Festsetzung führe zur Gesamtnichtigkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte. Insbesondere sei ein sinnvolles Planungskonzept aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar.
12 
Nach der somit anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial zählten zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch" gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Diese sei von Einzelhandelsbetrieben sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Auch der bisher bestehende Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück sei mit einer Verkaufsfläche von 833,47 m2 bereits jetzt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche danach keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, insbesondere sei angesichts der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, keine Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der - bereits großflächige - Lebensmittelmarkt der Klägerin füge sich auch nach der erfolgten Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von etwa 1.025 m2 sowohl hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung als auch bezüglich Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in den danach maßgeblichen Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ein.
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Das Vorhaben der Klägerin verstoße ferner nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen und im Umland gingen von der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche nicht aus. Die Auswirkungsanalyse der GMA von März 2012 führe in sich stimmig aus, dass durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts ein Mehrumsatz von ca. 1,1 Mio. EUR, davon ca. 0,9 Mio. EUR im Lebensmittelbereich, zu erwarten sei, der vor allem zu Lasten der betriebsgleichen Anbieter ... und ... ginge.
14 
Da der Hauptantrag der Klägerin damit im vollen Umfang Erfolg habe, falle der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zu deren Begründung macht das beklagte Land geltend, die Beigeladene habe am 18.5. und 3.8.2015 jeweils eine neue Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ beschlossen, die am 22.5. bzw. 7.8.2015 ortsüblich bekanntgemacht worden seien. Die Veränderungssperren vom 22.5. und 3.8.2015 seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie seien zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ erforderlich, da zu befürchten sei, dass die Durchführung dieser Planung ansonsten durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine sogenannte „Negativplanung“ liege nicht vor. Vielmehr seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere, zulässig. Die Beigeladene verfolge mit ihrer Planung die Realisierung des in der Gemeinderatssitzung vom 18.5.2015 vorgestellten Einzelhandelskonzepts, das den vom Regionalverband Südlicher Oberrhein gestellten Anforderungen entspreche. Der Gültigkeit der Veränderungssperren stehe auch nicht das Argument der Anrechnung einer „faktischen Bausperre“ entgegen. Die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelte analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da Fälle, in denen eine Baurechtsbehörde ein Baugesuch nicht bearbeite oder rechtswidrig ablehne, bereits grundsätzlich nicht vergleichbar seien mit dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Fall, in dem auf einen entsprechenden Antrag der Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolge. Zum einen fielen diese für analogiefähig gehaltenen Fälle ausschließlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde, während im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Gemeinde die Zurückstellung beantragen müsse. Zum anderen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz in Bezug auf den Fall einer „faktischen Bausperre“ planwidrig unvollständig sei. Im Übrigen seien selbst für den Fall, dass man von einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgehe, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Bauantrag der Klägerin weder verzögert bearbeitet noch zu Unrecht abgelehntworden sei.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 - 2 K 28/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen,
20 
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 23.2.2013 sowie im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.5.2015 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
21 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 19.7.2014 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
22 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 3.8.2015 beschlossenen Veränderungssperre am 6.8.2015 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
23 
Sie erwidert: Bei der am 22.5.2015 bekanntgemachten Veränderungssperre handele es sich um eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine selbständige neue Veränderungssperre.Hierfür spreche bereits, dass zwischen dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der neuen Veränderungssperre ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe, da zwischen dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre vom 16.2.2013 am 22.2.2015 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18.5.2015 am 22.5.2015 nur drei Monate lägen.Zwischen den zu sichernden Planungen bestehe auch eine inhaltliche Kontinuität, da gegenüber der ursprünglichen Planung nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden seien.Die am 22.5.2015 bekanntgemachte, erneute Veränderungssperre sei unwirksam, da mit ihr wegen der voran gegangenen Veränderungssperre eine Dauer von drei Jahren überschritten werde, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt seien.Die ursprüngliche Veränderungssperre sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits mit der Bekanntmachung am 22.2.2013 in Kraft getreten.Die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei somit bereits an diesem Tag und damit knapp drei Monate vor der Beschlussfassung über die neue Veränderungssperre am 18.5.2015 abgelaufen.Die neue Veränderungssperre habe damit nur dann für weitere zwei Jahre und damit insgesamt über drei Jahre hinaus in Kraft gesetzt werden können, wenn hierfür besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall.In jedem Fall könne die neue Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, da auf die Dauer der neuen Veränderungssperre faktische Zurückstellungszeiten anzurechnen seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien faktische Zurückstellungszeiten entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbar. Die Gegenmeinung, auf die sich das beklagte Land beziehe, sei singulär und überzeuge auch in der Sache nicht.Das Argument, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Fälle „faktischer Zurückstellung“ nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig seien, sei unrichtig, da ein solcher Entschädigungsanspruch nur dem Eigentümer, nicht aber sonstigen Bauantragsstellern zustehe. Hinzu komme, dass die Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung eine Entschädigung „in Zeit“ darstelle, die dem verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang des Primärrechtsschutzes durch Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände anstelle einer bloßen Entschädigung in Geld entspreche.Der Frist des § 54 Abs. 4 LBO sei im vorliegenden Fall spätestens am 9.8.2011 abgelaufen. Das Landratsamt habe jedoch erst am 4.7.2012 mit einer Verzögerung von knapp elf Monaten entschieden, weshalb diese Zeit auf die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Auf die Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre sei auch der Zeitraum ab Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung vom 4.7.2012 bis zu ihrem Inkrafttreten anzurechnen, was sich teilweise unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Ablehnung einer Baugenehmigung, teilweise aus der Geltung der vorangegangenen Veränderungssperre ergebe.Der Einwand, das Landratsamt habe den Bauantrag nicht rechtswidrig abgelehnt, da ihm keine Kompetenz zur Verwerfung des Bebauungsplans zugestanden habe, trage nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei die Ablehnung ihres Antrags objektiv rechtswidrig.
24 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese allein trägt.

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin - eine staatliche Hochschule des Landes - begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch den Universitätscampus mit fünf neuen Haltestellen. Sie soll an das bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße „Im Neuenheimer Feld“ abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - an NCT und Kopfklinik vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule, dem Max-Planck-Institut, dem Rechenzentrum, dem Physikalisch-Chemischen-Institut und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut) - wieder die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Nachdem der Beigeladenen unter dem 15.04.2011 bestätigt worden war, dass auf der Grundlage der bis dahin überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte sie ihre Planunterlagen mit Schreiben vom 20.04.2011 bei der Stadt Heidelberg als der zuständigen Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, (Umwelt-)Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06.2011 bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen.
Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05 bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen sah sich die Beigeladene veranlasst, den zur Planfeststellung eingereichten Plan in verschiedener Hinsicht zu ändern.
10 
Die Anhörungsbehörde führte daraufhin ergänzende Anhörungen durch, indem sie unter dem 19.11.2012 den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den entsprechenden Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sah die Anhörungsbehörde ab.
11 
Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
12 
Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
13 
In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn Im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Dabei wurden unter A. III. (S. 30 ff.) zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt und unter IV. (S. 50 ff.) zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Antragstellerin - wurden, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde, zurückgewiesen (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
15 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 30.07.2014 Klage - 5 S 1443/14 - zum beschließenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
16 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage hat Erfolg.
17 
1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage gegen den personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG).
18 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
19 
Der rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellte und begründete Antrag (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG) ist auch sonst zulässig.
20 
Der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung der anderen Beteiligten nicht schon die erforderliche Antragsbefugnis; insbesondere steht kein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), geltend machen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), dass ihre Forschungseinrichtungen durch das planfestgestellte Vorhaben nachteiligen Wirkungen - insbesondere durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder - ausgesetzt sind, welche ihrer derzeitigen und künftigen, zudem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). An dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Funktionsschutz ihrer Einrichtungen - insbes. des Physikalisch-Chemischen Instituts und des Instituts für Geowissenschaften mit ihren hochempfindlichen Geräten - ändert nichts, dass die betroffenen Dienstgebäude, -räume und -grundstücke nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, sondern ihr im Wege der Zuweisung vom Land bereit gestellt wurden, und jene keinen Bestandsschutz genießen.
21 
2. Das Interesse der Antragstellerin, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, die ihrer freien Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, überwiegt das (besondere) öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse der Beigeladenen, von dem Planfeststellungsbeschluss sofort Gebrauch machen zu dürfen. Denn einstweilen spricht alles dafür, dass die Klage der Antragstellerin entweder mit dem Aufhebungs- (I. 1.) oder aber mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (I. 2) Erfolg haben wird (a). Eine andere Abwägungsentscheidung wäre freilich auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten noch als offen anzusehen wären (b).
22 
a) Der Planfeststellungsbeschluss dürfte an erheblichen Mängeln leiden, die auf die Klage der in abwägungserheblichen Belangen betroffenen Antragstellerin zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten; denn jene dürften sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben lassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 29 Abs. 8 PBefG).
23 
So ist der Belang der Antragstellerin, von ihrer Forschungstätigkeit abträglichen Wirkungen verschont zu bleiben, aller Voraussicht nach nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG berücksichtigt worden.
24 
Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang bereits bei der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Planungsalternativen nicht im gebotenen Umfange berücksichtigt hat.
25 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Trasse A 2, soweit sich im Planfeststellungsbeschluss hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen finden, zusammenfassend damit, dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „eindeutig vorzugswürdig“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A 1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, wäre dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dränge sich ihr nicht auf, dass die Vorteile der Variante A 1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „eindeutig vorzugswürdig“ erweise.
26 
Damit hat die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den Planungsalternativen, insbesondere zur Variante A 1 („Klausenpfad“) - ihre Planungsaufgabe verfehlt. Denn eine eigenständige Planungsentscheidung hat sie, obwohl sie selbst und nicht die Beigeladene Trägerin des Planungsermessens ist, nicht getroffen.
27 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag, da damit nur auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle Bezug genommen wird, eine nachvollziehbare Begründung der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob diese gerichtlich Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern ggf. dem Verwaltungsgerichtshof. Die Planfeststellungsbehörde verwechselt hier den gerichtlichen Prüfungsmaßstab mit ihrem eigenen Prüfungsauftrag (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.).
28 
Einer im Hinblick auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde derart eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch nur die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 35.07 -). Diese entbindet die Planfeststellungsbehörde indes nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich ihr aufdrängten oder nicht (vgl. Steinberg, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belage im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen bzw. endgültigen Auswahlentscheidung ist sie auf die Prüfung beschränkt, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen und ob sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde zunächst die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -).
29 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung nicht. So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde damit, den gegen die Antragstrasse vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen jeweils die gegenteilige Sicht der Vorhabenträgerin entgegenzuhalten, um im Anschluss daran - ohne eine eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine belastbaren Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(eindeutig) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „nachvollziehbar und plausibel“ und „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss immer wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkte und sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch dessen Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Antragstellerin - übernahm. Dies ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, die als Trägerin des Planungsermessens eine eigenständige, abwägende Entscheidung zu treffen hat, nicht vereinbar.
30 
Diese Mängel betreffen gerade auch die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Antragstellerin wegen ihrer davon betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. der darin eingesetzten hochempfindlichen Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld - hauptsächlich wendet.
31 
So verweist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beurteilung jener Wirkungen zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“, wo sie den Einwendungen - auch denen der Antragstellerin - jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. deren Gutachters entgegensetzt, um sich sodann immer wieder auf die Wendung zurückzuziehen, dass sie „keine belastbaren Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „unvertretbar“ darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „zwingender“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
32 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit einer tatsächlichen Grundlage, wonach die Erschütterungswirkungen dem Vorhaben „nicht zwingend“ entgegenstünden und mit den vom Vorhabenträger aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
33 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde letztlich nur darauf ankam, zwingendes Recht, nämlich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch für eine sachgerechte Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr Forschungsstandort im Neuenheimer Feld auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen möglichst von weiteren nachteiligen Einwirkungen verschont bleibt, nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A 1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es erkennbar nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbarer Entfernung ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der EMV-Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als kaum vertretbar. Auch ihr Hinweis auf eine fehlende Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb belegt, dass die Planfeststellungsbehörde den Belang der Antragstellerin, ihre Forschungseinrichtungen vor ihre weitere Forschung möglicherweise gefährdenden Beeinträchtigungen möglichst zu verschonen, nicht ernsthaft abgewogen hat.
34 
Es ist demgegenüber nicht Aufgabe eines Gerichts - schon gar nicht in einem Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes -, die vorliegenden Fachgutachten selbst einer ersten Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob die von der Planfeststellungsbehörde lediglich auf ihre Plausibilität untersuchten Annahmen und Schlussfolgerungen der Vorhabenträgerin im Ergebnis gerechtfertigt sein könnten.
35 
Ähnlich defizitär erweist sich im Übrigen auch die Behandlung der Einwendungen betreffend den Botanischen Garten der Antragstellerin. Auch hier begnügte sich die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die Ausführungen des Vorhabenträgers - ohne eigene Begründung - jeweils mit der Feststellung, dass für sie „kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen“ bzw. gegen die Sicht des Vorhabenträgers „nichts zu erinnern“ sei bzw. „keine belastbaren Anhaltspunkte“ vorlägen, dass sich die geplanten Maßnahmen „von vornherein als unzureichend“ erwiesen.
36 
Dass demgegenüber eine andere als die planfestgestellte Variante, insbesondere die von der Antragstellerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A 1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen des Vorhabenträgers bedingte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere der nachteiligen Auswirkungen auf deren Forschungseinrichtungen, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären, lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Entsprechende Abstriche wären daher umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufige Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Forschungseinrichtungen erweisen. Darüber hatte sich die Planfeststellungsbehörde selbst Gewissheit zu verschaffen.
37 
Die Planfeststellungsbehörde hat auch die bestehende bauplanungsrechtliche Situation, die von der Antragstellerin ebenfalls gegen die Auswahlentscheidung angeführt wurde, nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt, indem sie auch hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die Sichtweise der Vorhabenträgerin zugrunde legte und diese darüber hinaus erheblichen Zweifeln begegnet.
38 
Jene ist noch durch den aufgrund des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) erlassenen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 geprägt, auf den sich die Antragstellerin auch berufen kann, da er seinerzeit für ihre universitären Zwecke aufgestellt worden war (vgl. unter A. 1 des Erläuterungsberichts). Selbst wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n. F. berufen könnte (vgl. dazu sogleich), wäre die bestehende bauplanungsrechtliche Situation bei der Abwägung als wesentlicher städtebaulicher Belang und gleichzeitig - im Hinblick auf die ihre Forschung begünstigenden Festsetzungen - als schutzwürdiger Belang der Antragstellerin mit dem ihr zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies ist jedoch nicht geschehen, da sich die Planfeststellungsbehörde, nachdem sie die vom Vorhabenträger geteilte Auffassung der Stadt Heidelberg „nicht zu beanstanden“ vermochte, auf die Feststellung zurückzog, dass keine Belange zu erkennen seien, die dem berechtigten öffentlichen Verkehrsinteresse „zwingend“ entgegenstünden. Dass die Stadt Heidelberg als Träger der kommunalen Planungshoheit das Vorhaben ausdrücklich unterstützte, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht entscheidend, nachdem der von ihr erlassene Bebauungsplan ungeachtet der Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach wie vor Geltung beanspruchen dürfte, insbesondere durch die Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Durchgangsverkehr nicht funktionslos geworden war. Dies gilt umso mehr, als die „Nordtrasse“ (Straße Im Neuenheimer Feld) nach dem Vertrag zwischen der Stadt Heidelberg und dem Antragsgegner v. 06.11.1969 i.V.m. der Erklärung des Finanzministeriums v. 17.07.1970 nach Fertigstellung des Ausbaus des Kurpfalzrings („Klausenpfad“) wieder entwidmet werden soll.
39 
Dass das Planvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans gar nicht abweiche, trifft schließlich nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde übersieht, dass die von ihr planfestgestellte Straßenbahntrasse nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität durchschneidet, sondern innerhalb der Baugrenzen der dort vorgesehenen baulichen Anlagen verläuft, die mittelbar oder unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen. Das planfestgestellte Vorhaben stellt, anders als die Planfeststellungsbehörde meint, offensichtlich keine „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Dass weder die für die innere Erschließung - nach Einziehung der Tiergartenstraße - nur mehr vorgesehenen Privatstraßen (vgl. hierzu Erläuterungsbericht, A. 3.) noch die außerhalb der Baugrenzen (vgl. Erläuterungsbericht A. 3), aber noch in der Bauvorbehaltsfläche enthaltenen zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen für den Ausbau des Kurpfalzrings und den Ersatz der wegfallenden Strecke der Tiergartenstraße (vgl. Erläuterungsbericht A. 1) festgesetzt worden waren (vgl. hierzu den Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 29.10.1948 zu den §§ 7 u. 9 des Aufbaugesetzes sowie § 5 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung v. 10.05.1911), bedeutete keineswegs, dass nun gar innerhalb der Baugrenzen weitere öffentliche Verkehrsflächen ermöglicht werden sollten. Vielmehr spricht alles dafür, dass solche entsprechend den im Erläuterungsbericht niedergelegten Planungszielen bewusst nicht festgesetzt worden waren, um „das Gebiet in sich geschlossen“ zu halten und es „vom öffentlichen Verkehr freizuhalten“ (vgl. hierzu das ebenfalls unter Beteiligung des Antragsgegners ergangene Senatsurt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87) und - jedenfalls insoweit - eine abschließende Regelung getroffen werden sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Dies ist umso mehr anzunehmen, als nach § 8 Abs. 2 des Aufbaugesetzes ohnehin nur die Grenzen und Eigenschaften der künftigen ö f f e n t l i c h e n Straßen, Wege und Plätze enthalten sein mussten. Dass schließlich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen, erscheint mehr als zweifelhaft, da jedenfalls die Grundzüge der Planung berührt sein dürften (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Daran änderte auch nichts, sollte es sich hinsichtlich der von Baugrenzen umschlossenen überbaubaren Fläche lediglich um einen einfachen Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Denn auch eine ergänzende Beurteilung anhand des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügensgebot“) rechtfertigte keine andere planungsrechtliche Beurteilung. Denn öffentliche Verkehrsflächen stellen kein Vorhaben dar, das mangels Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen auch nach § 34 BauGB zugelassen werden könnte.
40 
Ob letzteres nicht nur auf einen Abwägungsfehler, sondern darüber hinaus auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht führte, mag hier dahinstehen, dürfte jedoch im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Straßenbahnvorhaben nach dem Personenbeförderungsgesetz nach der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- und Nahverkehr dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG). Dass es sich hier allein deshalb anders verhalten sollte, weil mit der Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung erschlossen werden sollen, erscheint kaum überzeugend.
41 
Erweist sich der Planfeststellungsbeschluss danach aller Voraussicht nach als - auch gegenüber der Antragstellerin - rechtswidrig, besteht auch kein überwiegendes Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
42 
b) Unabhängig davon führte, sähe man die Erfolgsaussichten noch als offen an, auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten dazu, dem Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen verschont zu bleiben, Vorrang zu geben vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Planfeststellungsbeschlusses und dem Interesse der Beigeladenen, von diesem sofort Gebrauch machen zu können. Denn solange offen ist, ob die Auswahlentscheidung zugunsten der Variante A 2 Bestand haben wird, sind ihr auch die bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen Wirkungen nicht zuzumuten, zumal mit diesen bereits für Zwecke der Wissenschaft und Forschung genutzte Teilflächen - wie etwa Teile des Botanischen Gartens - unmittelbar in Anspruch genommen werden müssten. Dies gilt umso mehr, als sich einstweilen nicht von der Hand weisen lässt, dass mit dem konkret planfestgestellten Straßenbahnvorhaben - ungeachtet der vorgesehenen Schutzmaßnahmen - unzumutbare Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen einhergehen. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Zuge der Bauausführung zum Schutze der Einrichtungen der Antragstellerin teilweise vorgesehene (hoch)elastische Schienenlagerung nicht ausreicht, um die weitere Funktionsfähigkeit ihrer Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. All dies hat umso mehr Gewicht, als ein dringender Bedarf an einer Straßenbahnverbindung Im Neuenheimer Feld nicht dargetan ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1.5, 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.

(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.

(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.

(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.

(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.

(7b) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Eisenbahnanlagen.

(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.

(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.

(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.

(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.

(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.

(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.

(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.

(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.

(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,

1.
Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,
2.
selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.

(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.

(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt den Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau eines die Beigeladene begünstigenden privaten Bahnübergangs.
Die Klägerin betreibt die Bahnstrecke 4124 von Seckach nach Walldürn/Rippberg. Der Bahnverkehr wird seit dem 01.01.2006 durch die Westfrankenbahn - einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, an welche die Strecke verpachtet wurde - durchgeführt. Auf dem Streckenabschnitt Walldürn - Rippberg befindet sich bei Bahn-km 22,843 seit dem Bau der Bahnstrecke Anfang des 20. Jahrhunderts ein privater Bahnübergang („Privatwegübergang“), über den zumindest in der Vergangenheit das jenseits der Bahnlinie gelegene landwirtschaftliche Grundstück Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen von der parallel zur Bahnlinie verlaufenden B 47 aus mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht werden konnte.
Der technisch nicht gesicherte Bahnübergang war jedenfalls in der Vergangenheit im Gleisbereich geschottert und ist beidseitig mit einem Schild „Privatwegübergang - Überqueren der Gleise für Nichtberechtigte verboten“ versehen. Eine befahrbare, mit Bitumen belegte Rampe zur Straße hin ist noch vorhanden, aber inzwischen mit Grünbewuchs, hauptsächlich Büschen, zugewuchert. Unstreitig wurde der Bahnübergang seit der Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn, d.h. seit dem 01.01.2006, von der Beigeladenen nicht mehr befahren.
Das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen wird lediglich durch einen über diesen Bahnübergang geführten Privatweg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Eine andere (rechtlich gesicherte) Zufahrt besteht nicht. Faktisch ist eine Bewirtschaftung des Flst. Nr. 10159 durch die Beigeladene aber ohne Benutzung des Bahnübergangs möglich, weil dieses Grundstück über das ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Flst. Nr. 10145 angefahren werden kann, welches seinerseits Zugang zum öffentlichen Straßenraum hat.
Mit Schreiben vom 13.07.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 mit der Begründung, dass dieser seit Bestehen der Westfrankenbahn nicht mehr benutzt worden sei und wegen der erhöhten Unterhaltungsarbeiten und -kosten ein betriebliches Interesse der Westfrankenbahn an einem Rückbau bestehe. Außerdem könne auf diese Weise eine Unfallgefahrenstelle beseitigt werden.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.05.2010 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz auslöse. Während des Verwaltungsverfahrens wurden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Grundstückseigentümer eingeholt. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken gegen den Rückbau des Bahnübergangs geäußert. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 05.05.2010, 04.08.2010 und 07.10.2010 mit, dass die Bahnüberquerung bereits ihrem Großvater beim Bau der Bahnstrecke verbindlich zugesichert worden sei. Eine Vereinbarung könne sie zwar nicht mehr vorlegen, in einem Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911, werde aber auf ein weiteres Schreiben der Generaldirektion vom 04.11.1911 (richtig: 04.09.1911) verwiesen, in welchem anlässlich der damaligen Grunderwerbsverhandlungen sicherlich der Privat-bahnübergang geregelt worden sei. Das Flst. Nr. 10159 verfüge über keine andere Zuwegung, weshalb der Bahnübergang erhalten bleiben müsse. Sie könne sich allerdings vorstellen, dass der Bahnübergang mittels einer Schranke für den Dauerbetrieb geschlossen und ihr ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin hat hierzu im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass der Privatwegübergang von dem Anlieger ..., dem Großvater der Beigeladenen, bereits vor dem in den 1970er Jahren erfolgten Ausbau der B 47 genutzt worden sei. Zu diesem Zweck sei ein Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB abgeschlossen worden, der „nach Recherchen seitens der DB nicht mehr auffindbar“ sei. In unmittelbarer Nähe des Privatwegübergangs bei Bahn-km 22,843 befinde sich in etwa 220 m Entfernung ein weiterer Privatweg-Bahnübergang „Miltenberger Straße“ bei Bahn-km 22,555, der von der Beigeladenen genutzt werde. Dieser Privatweg beginne an der B 47, führe über den Bahnübergang am Anwesen ... vorbei und ende an einer Gemeindestraße der Stadt Walldürn. Vom Anwesen aus komme man zu Fuß oder mit dem Fahrzeug ohne Überquerung des Bahnübergangs direkt nach Walldürn. Trotzdem wolle die Beigeladene auf das Wegerecht über den Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 nicht verzichten. Eine Einigung sei nicht zustande gekommen, wobei die Westfrankenbahn aber bereit gewesen sei, für den Verlust des Wegerechtes eine Entschädigung zu bezahlen. Der Lösung, den Bahnübergang mit Abschlüssen und einem BÜ-Belag auszubauen und mit der Beigeladenen eine Andienungsvereinbarung abzuschließen, werde die Westfrankenbahn nicht zustimmen, da diese die Baukosten und Unterhaltungskosten aus Eigenmitteln finanzieren müsse.
Mit planungsrechtlicher Entscheidung vom 17.09.2010 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben ab. Zur Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Entscheidung seien §§ 18, 18b AEG und § 74 Abs. 6 VwVfG. Die Planung verbessere zwar die Sicherheitsbelange sowie die betriebliche Situation der Vorhabenträgerin und sei daher im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten; sie nehme aber dem Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen die einzige vorhandene öffentliche Zuwegung. Eingetragene Wegerechte auf anderen Grundstücken bestünden nach unwidersprochen gebliebener Aussage der Beigeladenen nicht. Auch der im Bereich von Bahn-km 22,555 vorhandene weitere Bahnübergang ersetze die wegfallende Erschließung nicht. Zum einen sei dieser U-förmig und abschüssig gestaltete Bahnübergang mit längeren Fahrzeugen nicht befahrbar; zum anderen existiere von dort aus keine rechtlich gesicherte Wegeführung zum Flst. Nr. 10159. Auf einen entschädigungslosen Zugang über das Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Grundstücke auch nicht verweisen lassen. Bei dieser Sachlage bewältige die vorgelegte Planung das Zufahrtsproblem nicht; der von der Beigeladenen angebotene Lösungsvorschlag (Beschrankung mit Öffnungsmöglichkeit durch die Beigeladene) sei von der Vorhabenträgerin nicht aufgegriffen worden. Eine Konfliktlösungsmöglichkeit über die Festlegung von Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG komme nicht in Betracht. In dieser Situation schlügen die betroffenen wirtschaftlichen und eisenbahnbetrieblichen Belange der Vorhabenträgerin nicht durch. Darauf, dass die verkehrliche Situation vor Ort - insbesondere das Einbiegen von und in die Bundesstraße sowie das Befahren des Bahnübergangs - schwierig sei und nur bei äußerster Vorsicht durchgeführt werden könne, komme es nicht entscheidend an. Denn insoweit hätten die Verpflichteten ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Gem. § 4 Abs. 1 AEG sei der Vorhabenträger verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. Auch die Tatsache, dass der Bahnübergang in der Vergangenheit nicht bzw. so gut wie nicht mit Fahrzeugen oder auch anderweitig genutzt worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse sei eine Benutzung nicht möglich bzw. zumutbar. Außerdem habe die Beigeladene einen Bedarf an dem Bahnübergang geltend gemacht. Dieser sei nicht nur theoretischer Art, da das Grundstück als Mähweide genutzt werde und somit ein Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten anzuerkennen sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei zwar das vorhandene öffentliche Interesse an dem Vorhaben zu berücksichtigen; dieses werde im Ergebnis aber geringer bewertet als das rechtlich geschützte Interesse an einem Erhalt des Zuweges zu dem landwirtschaftlich genutzten Flst. Nr. 10159.
Gegen den ihr am 21.09.2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.10.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beklagte habe in der falschen Verfahrensart entschieden. Im Antragsformular sei die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt worden; tatsächlich habe die Beklagte ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Dies sei widersprüchlich und ermessensfehlerhaft, weil die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens die Nichtbetroffenheit von Rechten Dritter voraussetze. Die Ablehnung der Plangenehmigung sei aber gerade mit einer Rechtsverletzung Dritter begründet worden. Dieser Ermessensfehler führe hier auch zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil keine den Antrag genehmigende Entscheidung getroffen worden sei. Unabhängig davon sei die ergangene Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil durch die Aufhebung des Bahnübergangs keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt würden. Ob tatsächlich eine rechtlich relevante Zugangsmöglichkeit bestehe, die durch den Rückbau genommen werde, habe die Beklagte gar nicht untersucht. Tatsächlich bestehe weder ein schuldrechtlich begründeter Anspruch der Beigeladenen, das Bahngrundstück überqueren zu dürfen noch lasse sich ein solcher Anspruch aus anderen Erwägungen, etwa aus einem Notwegerecht, herleiten. Es lasse sich nicht mehr klären, welche Vereinbarungen zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der Beigeladenen getroffen worden seien. Unterlagen der Badischen Staatseisenbahnen aus jener Zeit seien bei ihr - der Klägerin - nicht mehr vorhanden. Soweit die Beigeladene sich auf ein Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 berufe, sei dieses nicht geeignet, ein Übergangsrecht zu belegen. Dort werde Bezug genommen auf einen Vertrag zwischen dem Mühlenbesitzer ... in Walldürn und dem Landesfiskus (Eisenbahnverwaltung) vom 27.01.1898, dessen Gegenstand möglicherweise der Erwerb von Grundflächen für den Bau der Eisenbahnstrecke gewesen sei. Es spreche aber nichts dafür, dass in jenem Vertrag dem damaligen Eigentümer des Flst. Nr. 10159 eine Grunddienstbarkeit (Grundgerechtigkeit) nach §§ 637,687 des Badischen Landrechts zulasten des Trassengrundstücks der Klägerin eingeräumt worden sei. Im Grundbuch sei eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls nicht eingetragen. Zudem befinde sich zwischen dem Flst. Nr. 10159 und dem Straßengrundstück der B 47 auf der rechten Seite der Bahnstrecke noch ein in Dritteigentum stehendes Buchgrundstück Flst. Nr. 10159/1, von dem die Beigeladene nicht wisse, wem es gehöre. Hieraus folge für die Klägerin, dass zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen weder eine Dienstbarkeit am Flst. Nr. 10159/1 bestellt sei noch ein rein obligatorisches Mitbenutzungsrecht der Beigeladenen an diesem Grundstück bestehe. Die Eintragung von Dienstbarkeiten, die im Zeitpunkt der Anlage des Grundbuches bereits bestanden hätten, sei gem. Art. 187 Abs. 1 EGBGB zwar ursprünglich nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs gewesen; da die Rechtsvorgänger der am Übergang unmittelbar Beteiligten aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine Eintragung bestanden hätten, spreche die fehlende Eintragung hier schon gegen die Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Auch hätte eine nach altbadischem Recht begründete Wegerechts-Dienstbarkeit nach Inkrafttreten des baden-württember-gischen AGBGB (§ 31 Abs. 1 Satz 1) bis zum 31.12.1977 eingetragen werden müssen, woran es fehle. Von dieser Eintragungspflicht seien zwar Grunddienstbarkeiten bezüglich Schafweide- und Fischereirechten ausgenommen. Ein solches - bezüglich des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen unterstelltes - nicht eintragungspflichtiges Schafweiderecht beziehe sich aber jedenfalls nicht auf das jenseits der Bahn gelegene, für eine Schafweidehaltung ungeeignete und von der Beigeladenen in dieser Weise auch gar nicht genutzte Flst. Nr. 10159/1. Entsprechend könne auch nicht abgeleitet werden, das zwischen diesen Grundstücken gelegene Trassengrundstück zum Viehtrieb zu nutzen. Auch ein in Form der Leihe nach §§ 598 f. BGB eingeräumtes Übergangsnutzungsrecht könne nicht angenommen werden. Denn dieses sei jedenfalls gem. § 604 Abs. 2 BGB durch jahrzehntelange Nichtausübung durch die Beigeladene entfallen. Unabhängig davon könne ein solches Leihverhältnis von der Klägerin jederzeit beendet werden (§ 604 Abs. 3 BGB). Dies sei hier konkludent durch Stellung des Antrages auf Aufhebung des Übergangs auch geschehen. Ein zugunsten der Beigeladenen bestehendes Übergangsrecht könne schließlich auch nicht in Ausübung eines Notwegrechts gem. § 917 BGB angenommen werden, da die Querung des Bahngrundstücks jedenfalls nicht im Sinne der Vorschrift notwendig sei. Die Beigeladene habe nämlich die Möglichkeit, das Flst. Nr. 10159 über ihr Flst. Nr. 10145 zu erreichen. Dieser Zugang sei mit geringerem Aufwand verbunden als der Zugang über ein fremdes Grundstück. Insgesamt werde das Bestehen eines Bahnübergangsrechts der Beigeladenen bestritten. Verbleibende Zweifel gingen zu ihren Lasten. Unterstelle man jedoch - zu Unrecht - das Bestehen eines Übergangsrechts, so wäre die Beigeladene jedenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt. Denn die Klägerin habe auch nach einer Aufhebung des Bahnübergangs - durch Ausübung eines Notwegrechts auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder auf einem anderen Nachbargrundstück - die rechtlich gesicherte Möglichkeit, zu ihrem Flst. Nr. 10159 zu gelangen. Gegenüber der derzeitigen Situation werde sie dadurch nicht schlechter gestellt, da sie den Privatweg-Bahnüber-gang seit mindestens 10 Jahren nicht mehr benutzt habe und ein Befahren des Übergangs mit Fahrzeugen ohnehin nicht möglich sei. Zudem benutze die Beigeladene das Flst. Nr. 10159 als Schafweide, wofür keine kraftfahrzeugfähige Zufahrt i.S.v. § 917 BGB notwendig sei. Entgegen der insoweit verkürzenden Darstellung im angefochtenen Bescheid werde eine Belassung - erst recht eine von der Beigeladenen zudem begehrte Ertüchtigung - des Bahnübergangs nicht nur aus Kostengründen abgelehnt, sondern auch aus sicherheitstechnischen und rechtlichen Gründen. Der streitige Bahnübergang sei in seiner heutigen Gestalt aus Sicherheitsgründen nur für Fußgänger und Reiter sowie zum Trieb von Einzelvieh nutzbar. Die spitzwinklige Einmündung des Zufahrtsweges in die Bundesstraße entspreche nicht den heute üblichen Bedürfnissen der vollmotorisierten Landwirtschaft mit Traktorgespannen und Mähdreschern. Solle den Sicherheitsbedürfnissen von Schiene und Straße Rechnung getragen werden, seien umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, die weit über eine bloße Herstellung eines herkömmlichen Bahnübergangsweges (z.B. in Form von Beton- und Gummiplatten) auf dem Trassen-grundstück hinausgingen. Diese erheblichen Kosten wären nicht von der Klägerin als bloßer Verleiherin zu tragen. Es wäre Aufgabe der Beklagten zu entscheiden, wie die Eisenbahnkreuzung zu sichern wäre. Maßgeblich sei § 11 Abs. 10 Spalte 1 EBO. Eine Sicherung des Bahnübergangs durch das am Flst. Nr. 10159 vorhandene Weidegatter reiche jedenfalls nicht aus. Auf dem Flst. Nr. 10159/1 müsse jedenfalls ein Abschluss platziert werden; weder die Klägerin noch die Beigeladene seien jedoch berechtigt, dieses Grundstück hierfür zu nutzen. Hinzu kämen die Sicherheitsbelange der Bundesfernstraßenverwaltung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass letztendlich ein sechsstelliger Betrag für eine Bahnübergangssicherung (z.B. Lichtzeichen und Halbschranken unter Einbeziehung der B 47) aufgewendet werden müsse, um die Sicherheit der Bahnübergangsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 zu gewährleisten. Es liege daher auf der Hand, dass sich die Beigeladene für eine Zufahrt zu ihrem Grundstück mit einem Notwegerecht auf der linken Seite der Bahn, ggf. einem noch gesondert zu begründendem Wegerecht links der Bahn, bescheiden müsse.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, den Plan für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg auf ihren Antrag vom 13.07.2009 hin zu genehmigen,
11 
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Zu Recht sei die Verfahrensart der Plangenehmigung gewählt worden, die auch dann durchgeführt werden könne, wenn Rechte Dritter betroffen, aber nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen hätten am Beginn des Verfahren - in dem Zeitpunkt, der für die Verfahrenswahl entscheidend sei - angenommen werden dürfen, zumal es auch möglich gewesen wäre, das Einverständnis der Drittbetroffenen zu erwirken. Die Klägerin habe die Verfahrensführung während des Verwaltungsverfahrens auch nicht beanstandet. Im Übrigen stehe einem Verfahrensbeteiligten kein subjektives Recht auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Dies gelte auch bei im Ergebnis ablehnenden Entscheidungen. Soweit die Klägerin die Ansicht vertrete, durch den Rückbau des Bahnübergangs sei kein subjektives Recht der Beigeladenen betroffen, sei darauf hinzuweisen, dass weder die Klägerin noch die Beigeladene im Verfahren hätten nachweisen können, auf welcher Grundlage der Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 existiere. Faktisch existiere er jedenfalls, wobei die Klägerin im Verfahren mit Schreiben vom 12.03.2010 sogar darauf hingewiesen habe, dass es einen Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der Deutschen Bahn gebe, der jedoch nicht mehr auffindbar sei. Zudem sei die Klägerin bereit gewesen, für den Verlust des Wegerechts eine Entschädigung zu bezahlen. Bei dieser Sachlage habe man von der Existenz eines Wegerechts zugunsten der Eigentümerin des Flst. Nr. 10159 ausgehen dürfen. Darüber hinaus sei das Wegerecht auch kraft unvordenklicher Verjährung als erwiesen anzusehen. Durch das Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion vom 09.10.1911 sei dargelegt, dass über Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Flst. Nr. 10159 bereits im Jahre 1911 verhandelt worden sei. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin zunächst um eine Einigung mit der Beigeladenen bemüht habe, sei als Indiz für die Existenz eines rechtliche Interessen der Beigeladenen berührenden Wegerechts zu werten, zumal auch die topographische Lage vor Ort dafür spreche, dass sich die Eigentümer des Flst. Nr. 10159 den Übergang hätten zusichern lassen, um das Grundstück erreichen zu können. Soweit ein „Recht“ nicht bestehe, sei die Zugangsmöglichkeit jedenfalls als rechtliches Interesse im Verfahren zu berücksichtigen. Die faktische Nichtnutzung des Bahnübergangs sei jedenfalls lediglich auf dessen schlechten Zustand zurückzuführen, weshalb die Ausführungen der Klägerin zur Leihe nicht durchschlügen. Auf eine Zuwegungsmöglichkeit über ihr Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene jedenfalls nicht verweisen lassen. Ein Notwegerecht i.S.v. § 917 BGB sei nur anzunehmen, wenn es einem Grundstück an einer zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Das Flst. Nr. 10159 sei jedoch gerade über den Privatweg und den Bahnübergang an einen öffentlichen Weg angeschlossen. Soweit die Klägerin möglicherweise davon ausgehe, dass ihr bei Vorliegen eines nur unwesentlich beeinträchtigten Rechts eines Drittbetroffenen ein Anspruch auf Plangenehmigung zustehe, müsse ihr entgegengehalten werden, dass sie in diesem Fall nur Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung im planungsrechtlichen Sinne habe. Diese Abwägung sei hier in der Weise vorgenommen worden, dass die bestehende Zuwegung zu dem Flst. Nr. 10159 über den Bahnübergang unter Berücksichtigung aller Sachumstände einer Verweisung auf das Notwegerecht vorzuziehen sei, zumal auch über das Flst. Nr. 10145 nicht gesichert wäre, das Flst. Nr. 10159 in der erforderlichen Weise befahren zu können. Aufgrund der engen Radien im Bereich des nahegelegenen Bahnübergangs bei Bahn-km 20,555 sei eine Zufahrt auf die B 47 nur mit sehr kleinen, wendigen Fahrzeugen, jedenfalls aber nicht mit für den Abtransport von Mähgut erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen möglich. Im Übrigen hätte es diverse planerische Möglichkeiten gegeben, den Konflikt einer Zuwegung zum Flst. Nr. 10159 bei Rückbau des Bahnübergangs zu lösen, etwa durch die Schaffung eines neuen Weges oder die Eintragung von Grunddienstbarkeiten auf Drittgrundstücken, z.B. auf dem Flst. Nr. 10145. Diese Fragen - überhaupt die Lösung des Zuwegungsproblems - seien in den Planunterlagen nicht eingearbeitet gewesen. Beispielsweise sei diesen weder ein Grunderwerbsplan noch ein Grunderwerbsverzeichnis beigefügt gewesen. Die Klägerin habe nicht erkennen lassen, das eine alternative Planung überhaupt erwünscht sei. Daher habe die Entscheidung nur so, wie sie getroffen worden sei, vorgenommen werden können. Soweit die Klägerin schließlich noch darauf abstelle, dass eine Ertüchtigung des Bahnübergangs sicherheitstechnischen Bedenken begegne, sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst verpflichtet sei, die Eisenbahninfrastruktur, zu der auch der Bahnübergang in Bahn-km 22,843 gehöre, in betriebssicherem Zustand zu halten.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung schließt sie sich den Einlassungen der Beklagten an und führt ergänzend aus: Trotz intensiver Recherchen sei es nicht gelungen, weitere Unterlagen zur vertraglichen Gestaltung der Nutzung des Bahnübergangs zu erhalten. Dies belege jedoch nicht, dass ein solches Wege- und Nutzungsrecht niemals bestanden habe. Beweispflichtig sei vielmehr die Klägerin, die sich den aus dem bestehenden Bahnübergang folgenden Verpflichtungen entziehen wolle. Da dieser Bahnübergang sehr lange bestehe und die örtlichen Gegebenheiten für die Existenz eines entsprechenden Wegerechts sprächen, müsse jedenfalls von einer gewohnheitsrechtlichen Begründung eines Privat-Bahnübergangsrechts ausgegangen werden. Der Bahnübergang sei in den letzten Jahren nur deshalb nicht mehr genutzt worden, weil die Klägerin es verabsäumt habe, den Übergang ordnungsgemäß in Stand zu halten. Die vormalige Trasseneigentümerin, die Deutsche Bundesbahn, habe nicht nur den Übergang selbst in Stand gehalten, sondern auch den Strauchbewuchs an der Strecke und an den Hängen mindestens einmal jährlich zurückgeschnitten. Der Bahnübergang werde auch nach wie vor zur Anfahrt des Flst. Nr. 10159 mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, z.B. für den Abtransport von Langholz und Mähgut, gebraucht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin werde das Grundstück nicht nur für die Schafhaltung benutzt, vielmehr befinde sich dort auch eine vor einigen Jahren begonnene Baumzucht. Der Abtransport der Bäume wäre bei Wegfall des Bahnübergangs nicht mehr gewährleistet. Dies sei auch der Grund, weshalb man den Rückbau nicht akzeptiere und darüber hinaus sichergestellt haben möchte, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Bahnübergangs nachkomme. Das Flst. Nr. 10159 könne aufgrund der topographischen Gegebenheiten mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch nicht über angrenzende Grundstücke angefahren werden. Aus diesem Grund könne auch nicht auf eine Überfahrt des Flst. Nr. 10145 verwiesen werden.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.11.2011, die vom Senat beigezogenen Behördenakten der Beklagten und die von den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).
22 
b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).
23 
c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.
24 
d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.
25 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).
27 
a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.
28 
aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)
29 
bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange – die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.
30 
cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz („Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen“), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.
31 
dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein „Recht“ der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
32 
Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.
33 
Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
34 
(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm „zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach“ an den „Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung“ abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.
35 
(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.
36 
(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein „Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB“ abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.
37 
(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:
38 
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.
39 
Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang „in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn“, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.
40 
Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.
41 
Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn „eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist“. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.
42 
(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines „Privatwegbahnübergangs“ bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).
43 
Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.
44 
Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes „Recht“ i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. „Unwesentlich“ ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.
45 
Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.
46 
b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
47 
aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).
48 
bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.
50 
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).
51 
(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.
52 
(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.
53 
Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als „Belang“) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als „ultima ratio“ zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.
54 
Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.
55 
Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.
56 
(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine „Gefahrenunfallstelle“ beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei „Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr“ aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.
57 
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.
58 
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.
59 
Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.
II.
60 
Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.

Gründe

 
19 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).
22 
b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).
23 
c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.
24 
d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.
25 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).
27 
a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.
28 
aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)
29 
bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange – die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.
30 
cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz („Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen“), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.
31 
dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein „Recht“ der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
32 
Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.
33 
Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
34 
(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm „zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach“ an den „Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung“ abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.
35 
(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.
36 
(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein „Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB“ abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.
37 
(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:
38 
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.
39 
Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang „in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn“, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.
40 
Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.
41 
Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn „eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist“. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.
42 
(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines „Privatwegbahnübergangs“ bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).
43 
Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.
44 
Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes „Recht“ i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. „Unwesentlich“ ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.
45 
Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.
46 
b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
47 
aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).
48 
bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.
50 
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).
51 
(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.
52 
(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.
53 
Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als „Belang“) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als „ultima ratio“ zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.
54 
Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.
55 
Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.
56 
(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine „Gefahrenunfallstelle“ beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei „Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr“ aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.
57 
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.
58 
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.
59 
Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.
II.
60 
Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 A 14.40037

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Oktober 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung eines Bahnübergangs und Schaffung einer Ersatzzuwegung; Anliegerin eines Bahnübergangs mit beidseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken; Verlust der fußläufigen direkten Wegebeziehung; Verweis auf Ersatzzuwegung; Festsetzung einer Ausgleichszahlung für einen ansonsten unzumutbaren Mehrweg; getrennte Planfeststellung für mehrere Bahnübergänge.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch das ...-Bundesamt, Außenstelle M., A-str. ..., M.,

- Beklagte -

beigeladen: ...

vertreten durch den Vorstand, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz ohne weitere mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Anliegerin gegen die Beseitigung eines Bahnübergangs.

Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Eisenbahnbundesamt (im Folgenden: EBA) mit streitgegenständlichem Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) vom 22. September 2014 für die Bahnstrecke ... L. - B. ... das Vorhaben Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ und Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ mit ersatzweisem Ausbau eines vorhandenen Längsweges zum Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ fest. Bereits mit Plangenehmigung vom 13. Dezember 2010 war die Erneuerung eines weiteren höhengleichen Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ plangenehmigt worden (VGH-Akte Bl. 93 ff.).

Die Strecke ist nach der Vorhabensbeschreibung (PFB S. 14 f.) eingleisig und elektrifiziert und verläuft am Anwesen der Klägerin in west-östlicher Richtung. Nördlich der Bahnstrecke verläuft im Abstand von ca. 400 m etwa parallel die BAB A ..., südlich etwa in demselben Abstand parallel die St ... Die Klägerin ist mit ihrem südlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 und den Grundstücken Fl.Nrn. 460/3 und 469 der Gemarkung O. sowie ihren nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 derselben Gemarkung Anliegerin der K.-straße, eines asphaltierten Wegs, der die Bahnlinie an diesem Bahnübergang höhengleich kreuzt. Der Bahnübergang ist durch eine Anrufschranke (elektrische Vollschrankenanlage mit Selbstbedienungseinrichtungen) technisch gesichert. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Dieser Bahnübergang soll aufgelassen und als Ersatz ein zur Bahnstrecke parallel verlaufender öffentlicher Feld- und Waldweg von Bahn-km ... bis ... (FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 der Gemarkung O.) zum westlich gelegenen Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ ausgebaut werden (PFB, S. 14).

Die Klägerin hat zunächst Einwendungen gegen die Planung und später Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben mit dem Antrag:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin der Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... festgestellt wird.

Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, soweit er den Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... feststellt.

Die Klägerin macht im Wesentlichen den Verlust der fußläufig direkten Verbindung von ihrem südlich der Bahnstrecke gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 über den Bahnübergang zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 geltend. Rechtsmissbräuchlich sei die Aufspaltung der Vorhaben in die isolierte Erneuerung eines vergleichbaren Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ (Plangenehmigung vom 13.12.2010, VGH-Akte Bl. 93 ff.) und die jetzt planfestgestellte Auflassung u. a. ihres benachbarten Bahnübergangs, statt alle drei Bahnübergänge einer Vergleichsbetrachtung und einheitlichen Entscheidung zuzuführen. Die Auflassung zwinge sie zu unzumutbaren Umwegen; der geplante Ersatzweg nördlich der Bahnlinie sei nicht öffentlich gewidmet und nicht befahrbar.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhalt der für sie günstigen Verkehrsbeziehung. Ihre Belange seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die unterschiedliche formelle und materielle Behandlung der Bahnübergänge sei sachlich gerechtfertigt, denn der zu erneuernde Bahnübergang in Bahn-km ... sei die einzige Zuwegung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsanwesens. Im Falle seiner Auflassung hätten Ersatzwege zulasten Dritter mit erheblichen, außer Verhältnis zur geringen verkehrlichen Bedeutung des Bahnübergangs stehenden Kosten geschaffen werden müssen, während die rings um den Bahnübergang in Bahn-km ... gelegenen Grundstücke der Klägerin durch ein vorhandenes Wegenetz erschlossen seien. Die Umwege für die Klägerin würden durch eine Nutzungsentschädigung abgegolten (Nr. A. 4.10.3 des PFB S. 12); der geplante Ersatzweg sei öffentlich gewidmet und werde ausgebaut.

Am 19. Juni 2015 verhandelte der Verwaltungsgerichtshof mündlich. Darin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden und baten, diese erst nach der Entscheidung über die Klage der Gemeinde im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036) zu treffen, um den Beteiligten noch Gespräche über einen Grundstückskauf zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof beschloss daraufhin, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277 f.).

Nach Scheitern dieser Gespräche und Wechsel ihres Bevollmächtigten beantragte die Klägerin, den Beschluss über eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufzuheben. Sie trug vor, der Bahnübergang in Bahn-km ... sei nicht mit Holzbohlen belegt, sondern entspreche dem neuesten Stand der Technik, die Grundstücke des nördlich geplanten Ersatzwegs seien nicht gewidmet und mangels Befestigung nicht befahrbar, ihre nördlichen Grundstücke seien landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen, und die Klägerin verliere ein altrechtliches Überfahrtsrecht.

Die Beklagte und die Beigeladene traten dem Antrag entgegen; die Beigeladene legte Widmungsnachweise für die Wegegrundstücke FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensgestaltung einverstanden erklärt haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277) und der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. August 2015 erfolgte Widerruf des Einverständnisses unwirksam ist.

Es kann dahinstehen, ob ein solcher Widerruf überhaupt zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4 m. w. N.), da eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines erklärten Verzichts im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich erachtet wird, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat und dies von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt wird (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4). Die Voraussetzungen einer solchen Änderung ergeben sich jedoch aus den Einwänden der Klägerin (Belegung des Bahnübergangs „W...“ nicht mit Holzbohlen, fehlende Widmung und Befahrbarkeit des Ersatzwegs, entfallende Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, Einstufung der nördlichen Grundstücke, Überfahrtsrecht) nicht.

Wie der Bahnübergang tatsächlich belegt ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Widmung der Ersatzweggrundstücke als öffentliche Wege entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof und den Beteiligten insofern bisher zugrunde gelegten Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 14) und wird durch die von der Beigeladenen vorgelegten Widmungsunterlagen allenfalls zusätzlich bestätigt (VGH-Akte Bl. 313 ff.). Ihre derzeitige Befahrbarkeit ist nicht entscheidungserheblich, denn sie sollen erst im Vollzug des strittigen Planfeststellungsbeschlusses ausgebaut werden (PFB S. 14) Die entfallende südliche Wendemöglichkeit für Fahrzeuge ist keine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Tatsache, sondern war den Beteiligten in dieser Verhandlung bereits bekannt (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17.12.2014, VGH-Akte Bl. 72/87) und motivierte gerade die Gespräche über einen etwaigen Grundstückskauf. Die Einstufung der nördlichen Grundstücke der Klägerin und ihrer Nutzungsart war ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Niederschrift a. a. O., VGH-Akte Bl. 276) und ist eine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Wertungsfrage; sie betrifft keine nachträglich eingetretene Tatsache. Ein altrechtliches Überfahrtsrecht hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung nur behauptet, aber nicht durch entsprechenden neuen Tatsachenvortrag substantiiert; zudem wäre sie damit präkludiert (dazu II.2. a)). Es kann also nicht davon gesprochen werden, mit den von der Klägerin angeführten Umständen sei gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weggefallen.

Dies gilt erst recht für das der mündlichen Verhandlung zeitlich nachfolgende Urteil im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036), denn mit Blick auf dessen Erlass haben die Beteiligten hier dem schriftlichen Verfahren zugestimmt, um nach Ergehen der Parallelentscheidung eventuelle Chancen eines Grundstückserwerbs durch die Klägerin südlich der Bahnstrecke nutzen zu können. Die Klageabweisung im Parallelverfahren und das Scheitern der Grundstücksverhandlungen hielten sich im Rahmen des bisherigen Prozessverlaufs und der Thematik, zu deren Abklärung der Übergang ins schriftliche Verfahren erfolgt ist.

II. Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 22. September 2014 nur hinsichtlich der Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“. Die Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ wird nicht angegriffen. Die Klägerin geht insofern von der rechtlichen Teilbarkeit des planfestgestellten Vorhabens aus. Dagegen wurden Bedenken weder von den anderen Beteiligten geltend gemacht, noch sind solche Bedenken für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffen ist, hat sie keinen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, sondern kann sich nur auf das Fehlen der Planrechtfertigung oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Fehlgewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18 m. w. N.). Eine Enteignungsbetroffenheit liegt auch nicht im Hinblick auf ein altrechtliches Überfahrtsrecht vor, weil ein solches nicht nachweisbar ist.

1. Die Planrechtfertigung liegt vor.

Die eisenbahnrechtliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Hier liegen die Voraussetzungen einer derartigen Planrechtfertigung vor.

Die Planfeststellungsbehörde weist zutreffend darauf hin (PFB S. 19 f., 46), dass die Auflassung des strittigen Bahnübergangs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Schiene beiträgt. Jeder höhengleiche Kreuzungspunkt von Straße und Schiene stellt grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dies kommt auch in den Regelungen des § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKreuzG) und § 12 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zum Ausdruck. Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind danach grundsätzlich als Überführungen herzustellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die mit der Auflassung einhergehende Reduzierung der potentiellen Störungsstellen zu einer Beschleunigung des Eisenbahnverkehrs und damit zu einer Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Schienenverkehrs beiträgt, zumal wenn die Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h angehoben werden kann. Diese Erhöhung ist trotz der Beibehaltung der anderen Bahnübergänge möglich, wenn diese - wie geplant - mit automatischen Schranken statt der vorhandenen Anrufschranken ausgerüstet werden (PFB S. 20).

2. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) verletzt.

Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der „Null-Variante“ (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.). Eine Alternativenprüfung ist freilich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die tatsächlich gefundene Lösung nicht zwingend ist; vielmehr muss sie sich objektiv als unverhältnismäßig erweisen, weil die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen zu verwirklichen wären. Andererseits dürfen nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausgeschieden werden, die nicht ernsthaft in Betracht kommen. Die Planfeststellungsbehörde muss insofern die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachvollziehen; sie darf und braucht nicht selbst zu planen, und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt. Die nachzuvollziehende Abwägung ist ein - unter Beachtung der in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG normierten Beschränkungen auf offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Fehler - gerichtlich voll überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung (BVerwG, U.v. 19.7.2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ff., juris Rn. 18 ff.).

Gemessen an diesen Kriterien hat das EBA die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ohne abwägungserhebliche Fehler berücksichtigt und gewichtet.

a) Zutreffend geht das EBA davon aus, dass der Klägerin - auch aus dem Anliegergebrauch - kein Recht auf Beibehaltung des Bahnübergangs zusteht.

Der Anliegergebrauch gewährt auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Der strittige Bahnübergang stellt für die Klägerin lediglich eine günstige Verkehrslage als kürzeste Verbindung zwischen ihrem Wohnanwesen und ihren Garten- und Freizeitgrundstücken dar.

Hinsichtlich eines neuerdings behaupteten altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrechts hat die Klägerin sachlich ihre Behauptung nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein solches Recht. Abgesehen davon ist die Klägerin mit diesem Vortrag materiell präkludiert. Die formellen Voraussetzungen für eine Präklusion liegen vor. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Marktes E... vom 23. November 2009 bis 22. Dezember 2009 zur Einsichtnahme aus. Somit waren Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 18 Satz 3 AEG i.V. mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben, worüber durch öffentliche Bekanntmachung belehrt worden war (vgl. Mitteilung des Marktes E... vom 9. November 2009, Verfahrensordner EBA). Einwände gegen die Geeignetheit der Planunterlagen als Voraussetzung einer hierauf bezogenen Präklusion sind weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen einer Präklusion liegen für den behaupteten Belang einer altrechtlichen Rechtsposition vor, da die Klägerin auch nicht in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2009 hierzu Einwände erhoben hatte. Daraus folgt ein materiell-rechtlicher Rechtsverlust (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 171/172; BVerwG, U.v. 24.5.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 489; BayVGH, U.v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - UPR 2013, 312/313 Rn. 21; BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036 - Rn. 25). Zudem wäre auch die Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG nicht eingehalten und würde der Verwaltungsgerichtshof verspätetes Vorbringen zu einem altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrecht, hinsichtlich dessen die Verspätung - wie hier - nicht genügend entschuldigt wäre, zurückweisen (§ 87b Abs. 3 VwGO).

b) Hat die Klägerin danach kein selbstständiges Recht auf Aufrechterhaltung der ihr günstigen Bahnüberquerung, so heißt dies nicht, dass ihre Anliegerinteressen rechtlich in keiner Weise zu Buche schlagen. Die mit der Beseitigung des strittigen Bahnübergangs verbundenen Erschwernisse ihres Weges zu ihren jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 18 m. w. N.). Hiervon ist das EBA zutreffend ausgegangen (PFB S. 45 ff.).

aa) Das EBA ist ohne Abwägungsfehler davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in der Alternativenprüfung geforderte Nullvariante einer Beibehaltung des derzeitigen Zustands wegen der Gefahren für den Eisenbahn- und Straßenverkehr und die Alternative einer Ertüchtigung des Bahnübergangs mit moderner Sicherheitstechnik wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht in Betracht kommen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - Rn. 36). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden.

Zur Nullvariante einer Beibehaltung des Status quo hat das EBA überzeugend ausgeführt, die hier installierten Anrufschranken mit Selbstbedienungseinrichtung seien ursprünglich im Rahmen eines Pilotprojekts durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen worden, doch habe nicht sichergestellt werden können, dass Benutzer des Bahnübergangs an der Selbstbedienungseinheit stehen blieben, wenn die Schranken noch vom vorherigen Benutzer offen stünden. Schlössen sich die Schranken, während der nachfolgende Verkehr in den Bahnübergang einfahre, könne die Selbstbedienungseinrichtung nicht mehr betätigt und der Bahnübergang nicht mehr geräumt werden, so dass es zwangsläufig zu einem Unfall komme. Zudem könnten die Anrufschranken nicht in die geplante neue Stellwerkstechnik eingebunden werden. Daher sei entweder eine Ausrüstung des betreffenden Bahnübergangs mit automatischen Schranken oder seine Auflassung erforderlich, um die Gesamtstrecke in ihrer Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h zu beschleunigen (PFB S. 20, 22).

Zu Recht ist das EBA der Variante einer Aufrüstung des Bahnübergangs in Bahn-km ... mit einer dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Sicherungsanlage angesichts seiner geringen verkehrlichen Bedeutung nicht näher getreten, weil dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung auch bei verbesserter Technik fortbestehe (PFB S. 21 f.), insbesondere der nötige Räumbereich südlich nicht herstellbar sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.). Die Beigeladene hat hierzu Verkehrszählungsdaten aus dem Jahr 2011 vorgelegt, wonach der Bahnübergang von 20 bis 30 Fahrzeugen täglich benutzt werde und seine verkehrliche Bedeutung daher gering sei (VGH-Akte Bl. 228, 231 ff.).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 (VGH-Akte Bl. 210) sei eine Ertüchtigung dieses Bahnübergangs mit Halbschranken bereits genehmigt worden, hat die Beklagte gezeigt, dass diese Lösung nicht umgesetzt worden ist und die Planung heute ein anderes Planungsziel verfolgt. In diesem Sinne ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 36 BBahnG a. F. vom 14. April 1993, der ausweislich seiner Begründung auf eine Novellierung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hin erging und damit - anders als das streitgegenständliche Vorhaben - vorrangig der Sicherung des Bahnübergangs und nicht der Ertüchtigung der Bahnstrecke für schnelleren Zugverkehr durch Anhebung der Streckengeschwindigkeit sowie einer wirtschaftlicheren Bedienung der Verbindungen diente, mittlerweile außer Kraft getreten (vgl. § 75 Abs. 4 VwVfG). Ob die Klägerin mit dem Vortrag zum Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 wegen Präklusion nach § 18e Abs. 5 AEG ausgeschlossen ist, wie die Beigeladene meint, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.

Gleiches gilt auch für die Variante einer Einbahnstraßenregelung unter Ertüchtigung des Feldwegenetzes oder einer zusätzlich vorgeschalteten Ampelanlage, für welche zudem die räumlichen Voraussetzungen fehlen (PFB S. 22). Auch eine Umlaufsperre als Querungsmöglichkeit nur für Fußgänger musste sich dem EBA schon wegen der dann nur noch verringerten erlaubten Streckengeschwindigkeit von 120 km/h statt bisher von 140 km/h nicht aufdrängen (PFB S. 22); zudem beseitigt auch sie die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung nicht.

Die Alternative einer Straßenüberführung westlich der K.-straße statt dieses Bahnübergangs scheitert am fehlenden und vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Grundstück; eine Realisierung östlich der K.-straße verursachte nach Angaben des EBA geschätzte Kosten von mindestens 1 Mio. Euro. Zudem wäre eine Straßenüberführung aufgrund der Steigung und des fehlenden Gehweges eher für den motorisierten Verkehr geeignet, der jedoch ebenso gut über den geplanten Ersatzweg geführt werden könnte, so dass die erwarteten Kosten den zu erwartenden Nutzen weit überstiegen (PFB S. 24 f., 55).

bb) Kein Abwägungsfehler liegt auch in der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Aufspaltung in die isolierte Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km ... einerseits und die hier strittige Planfeststellung andererseits.

Die Klägerin ist durch die vorgenommene Aufspaltung in zwei getrennte Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt, auch nicht in ihrem Anspruch auf sachgerechte Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG. Bei der Auflassung oder Erneuerung von Bahnübergängen handelt es sich grundsätzlich um voneinander getrennte Vorhaben (Betriebsanlagen), die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen. Dem steht nicht entgegen, dass sich das EBA von der Beigeladenen eine Art Gesamtplanung hat vorlegen lassen (vgl. Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB). Ein solches Gesamtkonzept macht aus dem gesamten von ihm erfassten Bereich nicht ein einziges Vorhaben (eine einzige Betriebsanlage). Demgemäß enthält Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB zutreffend den Vermerk: „nur zur Information“. Jeder Bahnübergang kann und soll grundsätzlich unabhängig von anderen Bahnübergängen modernisiert oder aufgelassen werden dürfen, weil jeder einzelne von ihnen eine singuläre Gefahrenquelle für die Verkehrssicherheit darstellt, nicht erst im Zusammenwirken mit den übrigen Bahnübergängen. Insofern ist die Sach- und Rechtslage vergleichbar der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen in einer Gemeinde beim Vorliegen eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts für die am gleichen Fluss liegenden Gemeinden (vgl. VGH BW, B.v. 23.9.2014 - 3 S 784/14 - NuR 2015, 488/489). Ungeachtet dessen hat die Planfeststellungsbehörde zwar die Möglichkeit, mehrere selbstständige Vorhaben in einem Planfeststellungsbeschluss zu behandeln, auch wenn die Voraussetzungen des § 78 VwVfG nicht gegeben sind. Rechte Dritter bestehen diesbezüglich aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 12).

Selbst wenn man bei allen Bahnübergängen an einer Eisenbahnstrecke von einem einheitlichen Vorhaben, einer einheitlichen Betriebsanlage ausginge, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dann wären nämlich die Grundsätze für die planerische Abschnittsbildung anzuwenden.

Dritte haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Eine Abschnittsbildung kann aber Rechte Dritter verletzen, wenn die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben nicht gerecht wird oder wenn ein Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt oder den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236/243; BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/14 f.; BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4/12 - juris Rn. 50). Gegen diese Anforderungen hat das EBA nicht verstoßen.

Die getrennte Planfeststellung für beide Bahnübergänge nimmt der Klägerin nicht ihren durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz, denn durch die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km... wird sie nicht - auch nicht mittelbar - belastet oder in eigenen Rechten verletzt, während sie gegen die sie berührende streitgegenständliche Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... vollen Rechtsschutz genießt. Eine willkürlich unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Bahnübergänge kann in jedem Fall eingewandt, vom EBA gewürdigt und vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden. Die Problembewältigung wird durch die getrennte Behandlung nicht erschwert; jeder Bahnübergang kann für sich betrachtet werden. Eine eigene sachliche Rechtfertigung liegt in der Beseitigung einer Gefahrenquelle.

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Erschwernisse ihres Zugangs zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken wiegen nach abwägungsfehlerfreier Einschätzung des EBA nicht so schwer, dass sie eine Beibehaltung des Bahnübergangs erforderlich machten.

Das EBA hat den wesentlich verlängerten Zugang zu den Garten- und Freizeitgrundstücken nördlich der Bahnstrecke für unzumutbar gehalten (PFB S. 14), aber den Nachteil mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Bodenwerts der Grundstücke (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 275 Rückseite) für verhältnismäßig gehalten. Ob diese Einschätzung als ohne finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich unzumutbar rechtlich zutreffend ist, kann offen bleiben. Ein etwaiger Fehler wäre auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss und somit rechtlich unerheblich gewesen (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich kann nicht von Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Die Klägerin ist nicht aus betrieblichen Gründen auf die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke angewiesen, sondern lediglich zur Erholung und Haushaltung (Gemüse- und Obstanbau, Brennholz- und Kompostlagerung, VGH-Akte Bl. 74), wodurch ihr Belang von geringerem Gewicht ist. Denn dürfen auf die betriebliche Nutzung ihrer über einen Bahnübergang erschlossenen Grundstücke existenziell angewiesene Landwirte auf neue Wegeverbindungen zu ihren Betriebsgrundstücken verwiesen werden, soweit diese trotz der damit verbundenen Umwege zumutbar sind, und müssen verbleibende Nachteile wie zusätzliche Kostenbelastungen und etwaige Minderungen des Verkehrswerts der Hofstelle oder der zu bewirtschaftenden Grundstücke im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 26), so kann im Ergebnis für die nicht betrieblich betroffene Klägerin nichts Anderes gelten. Die Nachteile einer Änderung der bisherigen günstigen Verkehrslage sind hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Dies ist der Fall, denn ein Ersatzweg ist nicht erst ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603 ff.).

Zutreffend ist die Rechtsauffassung des EBA, dass eine Umweglänge von rund 2.000 m einfache Strecke (PFB S. 57) als solche nicht unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Umwegstrecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist nicht nur ein Belang des Allgemeinwohls, sondern auch ein der Rechtssphäre der Klägerin zuzurechnender Belang, da sie als Verkehrsteilnehmerin von erhöhten Unfallgefahren auf dem Umweg betroffen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 28). Der Umweg ist aber aus diesem Grund nicht unzumutbar, selbst wenn das Einbiegen in die Staatsstraße St ... Verkehrsgefahren hervorrufen kann, wenn gleichzeitig die vom höhengleichen, nicht mehr aktueller Sicherheitstechnik entsprechenden Bahnübergang ausgehenden Verkehrsgefahren im Gegenzug entfallen, wie das EBA gewürdigt hat (PFB S. 56 f.). Eine solche Bewertung ist nicht zu beanstanden, wenn bisher bestehende Gefährdungen für den Straßenverkehr entfallen und zum anderen künftig eintretende Gefährdungen für den Straßenverkehr weder im Vergleich zu jenen noch für sich genommen besonderes Gewicht haben (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 29), wie es hier der Fall ist. Dass der als Ersatz vorgesehene Bahnübergang eine Tonnagebeschränkung auf 8 t Gesamtgewicht der Fahrzeuge hat, der entfallende Bahnübergang aber nicht, wie die Klägerin geltend macht (VGH-Akte Bl. 88), bedeutet keine Unzumutbarkeit des Umwegs für die Klägerin, denn sie hat nicht aufgezeigt, dass sie für die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke auf die Benutzung von schwereren Fahrzeugen angewiesen wäre. Dass Lieferanten mit schweren Fahrzeugen möglicherweise diesen Umweg nicht nutzen können, ist kein von der Klägerin geltend zu machender Belang. Anlieferungen zu ihren Grundstücken können von Süden oder Norden bis an die Grundstücke der Klägerin hin erfolgen, wenn auch ggf. mit einem großräumigeren Umweg.

Zur Forderung der Klägerin nach einer Wendemöglichkeit hat das EBA zu Recht darauf hingewiesen, dass die K...straße bereits jetzt als Sackgasse beschildert ist und der Bahnübergang von Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 m nicht befahren werden darf, also die Wendemöglichkeit auch nur für kürzere Fahrzeuge ausgelegt sein muss. Auch das Müllfahrzeug dürfe wegen seiner Fahrzeuglänge von 9,45 m den Bahnübergang und die K...straße bereits jetzt nicht befahren, so dass sich die verkehrliche Erschließung nicht verschlechtere. Die Anlage einer weiteren Wendefläche sei nicht erforderlich (PFB S. 54). Sollten die Grundstücke der Klägerin bisher unter Missachtung der Längenbeschränkung angefahren worden sein, wie die Beigeladene vorhält (VGH-Akte Bl. 160), ändert sich diese Bewertung nicht. Denn eine unter Verstoß gegen verkehrsordnungsrechtliche Beschränkungen tatsächlich ausgeübte Nutzung eines Bahnübergangs oder Weges kann nicht als abwägungserheblich angesehen werden.

dd) Die Abwägungsentscheidung des EBA enthält auch keine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn man die Ertüchtigung des Bahnübergangs „M.“ in Betracht zieht:

Zunächst ist die Erschließung und räumliche Lage der Grundstücke unterschiedlich: Der Bahnübergang in Bahn-km ... ist für das nördlich gelegene landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsanwesen die einzige Querungsmöglichkeit nach Süden mit Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Staatsstraße St ... Dem gegenüber hat die Klägerin für ihr südlich der Bahnstrecke gelegenes Wohngrundstück Fl.Nr. 469 und ihre südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nrn. 460/3 und 470 die Zuwegung über den südlichen Teil der K-straße und für ihre nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücke Fl.Nrn. 473 und 475 eine Zuwegung über den nördlichen Teil der K-straße als Teil des öffentlichen Straßennetzes. Der Bahnübergang in Bahn-km ... bietet ihr zusätzlich noch den direkten und von ihr genutzten Zugang vom südlich gelegenen Wohngrundstück zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken. Demgemäß verlören die Betroffenen bei einer Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... ihre einzige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, während die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... lediglich einen direkten Zugang zu ihren unbewohnten Grundstücken verliert.

Zudem kann eine Ersatzzuwegung für die Anlieger des Bahnübergangs in Bahn-km ... nur wesentlich aufwändiger hergestellt werden als für die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km .... Wie die Beigeladene ausführt, kann ein Ersatzweg nördlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... nicht ohne weiteres hergestellt werden, weil nur ein - nicht durchgängig gewidmeter - Gras- und Grünweg existiert (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 1.6.2015, VGH-Akte Bl. 226/230 und Email vom 9.6.2015 mit Anlagen, Schriftsatz der Klägerin vom 15.6.2015, VGH-Akte Bl. 257/260 f. mit Anlagen), während der als Ersatzweg für die Klägerin vorgesehene Weg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1046, 1046/1 und 1047 bereits angelegt und durchgängig gewidmet ist (vgl. Schriftsätze der Beigeladenen vom 11.9.2015 und 25.9.2015 mit Anlagen). Baulich müsste an Stelle des Bahnübergangs in Bahn-km ... möglicherweise die straßenbegleitende westliche Grabenverrohrung der Kreisstraße ... zur Querung des M.baches durch schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge erst als Brücke ertüchtigt und jedenfalls der Gras- und Grünweg als Ersatzweg befestigt und hergestellt werden. Dem gegenüber kann der zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken der Klägerin führende Feldweg entsprechend der Planfeststellung ausgebaut werden.

Schließlich kann bei einer Ertüchtigung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ auch ein erforderlicher 25 m langer und 5,50 m breiter Räumbereich im Kreuzungsbereich durch Verbreiterung der Straße hergestellt werden, während dies am Bahnübergang in Bahn-km ... nicht ohne Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke an der K...straße möglich ist, wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.).

Angesichts der unterschiedlichen Situation beider Bahnübergänge liegen rechtfertigende Gründe für ihre unterschiedliche Behandlung vor.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Tenor

Der Bebauungsplan "Häugern Süd - 1. Änderung" der Stadt Weil der Stadt vom 30. Juni 2009 i. d. F. des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ der Stadt Weil der Stadt vom 1. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Häugern Süd - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (...Straße ...), der Antragsteller zu 2 Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (...straße ...). Beide Grundstücke liegen im Baugebiet „Häugern“ am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin in Richtung des Ortsteils Merklingen und im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Häugern Süd“ vom 23.07.1985, der südwestlich an den am 12.07.1971 genehmigten Bebauungsplan „Häugern I“ anschließt. Der Bebauungsplan „Häugern Süd“ setzt u. a., soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft, ein reines Wohngebiet, ein Vollgeschoss, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5, abweichende Bauweise, Einzelhäuser sowie ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 – 30° fest. Es ist eine Firstrichtung parallel zur jeweiligen Erschließungsstraße einzuhalten. Die max. Gebäudehöhe darf bei der dort nur zulässigen eingeschossigen Bebauung talseits 5,80 m, bergseits 3,50 m nicht überschreiten; sie ist jeweils an der entsprechenden Gebäudeaußenwand von der natürlichen, bei Abgrabungen von der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zum Schnitt von Außenwand und Dachhaut (bei Giebelstellung an den Traufpunkten) zu messen. „Um eine räumliche Trennung zur bestehenden Bebauung (im nordöstlich angrenzenden Baugebiet „Häugern I“) zu erreichen“, wurde unmittelbar entlang der nordwestlichen Bebauungsplangrenze (zwischen der bestehenden Bebauung im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße) eine mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzende öffentliche Grünfläche festgesetzt; in deren mittlerem Bereich ist ein Kinderspielplatz vorgesehen. Die Grundstücke der Antragsteller grenzen jeweils südwestlich an diese Grünfläche an, die im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche/Spielplatz dargestellt ist.
Der von den Antragstellern angegriffene, ein Fläche von ca. 0,9 ha erfassende Bebauungsplan „Häugern Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 setzt – „zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“ – nahezu für den gesamten Bereich jener Grünfläche ebenfalls ein reines Wohngebiet, eingeschossige Bebauung, Einzelhäuser sowie (in den Örtlichen Bauvorschriften) ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 – 30° fest. Ferner sieht der Änderungsbebauungsplan für die neue Bebauung eine Grundfläche von 0,4, offene Bauweise, eine Firsthöhe von max. 7,00 m sowie eine Traufhöhe von max. 3,80 m vor; diese sind von der Erdgeschossrohfußbodenhöhe aus zu messen, welche wiederum in Abhängigkeit von der Erschließungsstraße definiert und insofern auf +0,2 m in Bezug auf deren Fahrbahnrandhöhe in der Mitte der zugeordneten Gebäudefassade festgelegt wurde. Der bestehende Kinderspielplatz soll am Nordrand des Baugebiets, jenseits der das neue Baugebiet erschließenden, im Wesentlichen bereits bestehenden Franz-Hammer-Straße neu erstellt werden. Der dortige Bereich liegt noch im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich, ist aber Bestandteil der geplanten und im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wohnbaufläche „Häugern Nord“.
Dem - inzwischen geänderten - (Änderungs-)Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Bereits am 14.11.2006 waren dem Gemeinderat der Antragsgegnerin in nichtöffentlicher Sitzung alternative Varianten zur Überbauung der Grünfläche mit der Bitte vorgestellt worden, „die grundsätzliche Bereitschaft zur Bebauung im Hinblick auf die Finanzierung der Ganztagsschule an der Grund- und Hauptschule zu überdenken“. Nachdem die Gesamtkosten für den Bau der Mensa sowie die Erneuerung bzw. den Umbau der Küche und Sanitäreinrichtungen der Stadthalle nur mit dem Erlös aus dem Verkauf von Bauplätzen aus dem noch zu erschließenden Baugebiet „Häugern Süd“ finanzierbar erschienen, hielt der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine Umnutzung der Grünfläche für gerechtfertigt und beschloss am 27.02.2007, zur Änderung des Bebauungsplans „Häugern Süd“ unter Einbeziehung geringer Teilflächen des Bebauungsplans „Häugern I“ - u. a. auch des Grundstücks Flst. Nr. 3887/2 - einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Über diesen Beschluss wurde zwei Jahre später – nämlich am 26.02.2009 – im Wochenblatt der Antragsgegnerin berichtet, nachdem der Gemeinderat am 17.02.2009 die inzwischen ausgearbeitete Planung in ihrer Variante II (Erschließung im Wesentlichen über eine zu verlängernde Franz-Hammer-Straße) grundsätzlich gebilligt und beschlossen hatte, die Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, d. h. ohne frühzeitigen Unterrichtungs- und Erörterungstermin durchzuführen. Zwar war die Mensa des Schulzentrums inzwischen anderweit finanziert worden, doch standen noch andere Aufgaben zur Finanzierung an (u. a. die für den Mensabetrieb anfallenden Folgekosten, die Kinderkrippe an der Jahnstraße, die Sanierung des Schulzentrums), weshalb die Antragsgegnerin nicht zuletzt vor dem Hintergrund der rückläufigen Entwicklung bei der Gewerbesteuer und der steigenden Kreisumlage „ganz dringend die Einnahmen aus dem Verkauf der Bauplätze brauchte“; der Bürgermeister der Antragsgegnerin hatte auf eine entsprechende Nachfrage aus dem Gemeinderat erklärt, dass sich bei ihm auch bereits Interessenten nach Bauplätzen im Plangebiet erkundigt hätten.
Nachdem sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 04.03.2009 für die inzwischen ausgearbeitete Planungsvariante II b (mit einem zusätzlichen Rettungsweg) ausgesprochen hatte, wurde der Aufstellungsbeschluss vom 27.02.2007 am 12.03.2009 im Wochenblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde. Auch wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen beim Stadtbauamt zu unterrichten, wo die Planunterlagen aushingen, und sich zur Planung bis zum 26.03.2009 zu äußern. Eine Kurzfassung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung war im Anschluss abgedruckt. Nachdem das zuletzt 1997 ausgewiesene Wohngebiet „Renninger Backen“ inzwischen nahezu vollständig überbaut sei, bestehe für die Kernstadt weiterer Bedarf nach Wohnraum. Eine Innenentwicklung habe dabei Vorrang vor einer Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereichs. Dies entspreche auch den Zielsetzungen des 2006 verabschiedeten Stadtentwicklungsplanes. Nach einer im Oktober 2006 fertiggestellten Untersuchung hätten im Plangebiet zwar mehrere europarechtlich geschützte und artenschutzrechtlich relevante Arten festgestellt werden können, jedoch könne ein Auslösen der Verbotstatbestände durch eine zeitgerechte „Baufeldbereinigung“ verhindert werden. Für die Artengruppen der Fledermäuse, Vögel und Reptilien lägen auch keine erheblichen Störungen vor bzw. werde die ökologische Funktionsfähigkeit ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch bei Durchführung des Vorhabens weiterhin erfüllt.
Am 23./24.03.2009 bzw. am 22./25.03.2009 brachten auch die Antragsteller Anregungen und Bedenken gegen die vorgestellte Planung vor.
Am 28.04.2009 stimmte der Gemeinderat nach Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen Änderungen der Planung zu, wonach auch das südliche Wohngrundstück Flst. Nr. 3981/11 über den Wendehammer erschlossen und das für das Grundstück Flst. Nr. 3887/1 vorgesehene Baufenster verkleinert wurde, und beschloss, den nunmehrigen Planentwurf öffentlich auszulegen.
Der Planentwurf lag einschließlich Textteil und Begründung sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung und Begutachtung vom Oktober 2008 in der Zeit vom 18.05.2009 bis 17.06.2009 (je einschließlich) auf dem Stadtbauamt im Rathaus des Stadtteils Merklingen im dort allgemein zugänglichen Gang des Obergeschosses öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Hierauf sowie auf die Möglichkeit, während des Auslegungszeitraums Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben, wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im Wochenblatt der Antragsgegnerin am 07.05.2009 hingewiesen. Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben könnten und ein etwaiger Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
10 
Mit Sammeleinwendungsschreiben vom 15.06.2009 erhoben auch die Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung. Hierbei wiederholten sie im Wesentlichen die Anregungen und Bedenken der Antragstellerin zu 1, welche diese bereits während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht hatte:
11 
Als Bestandteil des Bebauungsplans „Häugern Süd" sei die nunmehr zu überplanende Grünzone seinerzeit bewusst als solche vorgesehen worden. Dies habe zunächst ökologische Gründe gehabt. Da der dortige wasserführende Hang das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ speise, wanderten massenhaft Amphibien durchs Baugebiet. Insofern sei eine möglichst geringe Versiegelung der Oberfläche und eine offen gehaltene Grünzone gewollt gewesen. Auch sei die Grünzone bewusst als Ausgleich für die im oberen Teil des Bebauungsplangebiets vorgesehene dichte Wohnbebauung vorgesehen worden; als solche sollte sie dem Erholungsbedürfnis der Anwohner Rechnung tragen.
12 
Als letzte unbebaute Schneise zwischen Weil der Stadt und Merklingen habe sie auch als Reserve für eine separate Fuß- und Radwegverbindung zwischen den beiden Teilorten offen gehalten werden sollen. Schließlich sei dort auch der nach wie vor gleichermaßen erforderliche Spielplatz geplant worden. Der Spielplatz sei auch keineswegs nur mit „einigen Spielgeräten" oder einer „Minimalausstattung" versehen worden. Vielmehr stelle die über den gesamten Nordteil der Grünzone verstreute Anlage in Zusammenschau mit einer interessanten Geländeausformung und dem dichten und unterschiedlich hohen Bewuchs ein attraktives und stark frequentiertes Spielgelände dar. Daran habe sich auch nichts geändert. Einige junge Familien seien sogar wegen dieses Spielplatzes hierher gezogen. Die vorgestellte Planung führe daher zu einem erheblichen Verlust an Lebens- und Wohnqualität. Die Grünzone habe sich auch nicht nur „sukzessive begrünt", sondern sei von der Antragsgegnerin 1990/1991 systematisch mit teilweise hochwertigen Pflanzen bepflanzt worden. Dass der Bewuchs später nicht mehr systematisch gepflegt worden sei, habe allerdings einen außerordentlich naturnahen und attraktiven Erholungsraum für die Anwohner entstehen lassen. Abgesehen davon, dass ein solcher Erholungsraum nicht ohne jede Begründung „weggeplant“ werden dürfe, sehe die nunmehrige Planung keinen adäquaten Ersatz vor. Hinzukomme, dass die Grünzone aus dem 30%-igen Flächenbeitrag im Umlegungsverfahren gebildet worden sei und insofern nur für öffentliche Zwecke verwendet werden dürfe und überwiegend (zumindest mittelbar) den Bedürfnissen im Umlegungsgebiet dienen müsse. Dem stehe eine Nutzung als Baulandreserve für private Interessen oder als reine Geldbeschaffungsmaßnahme zur Verbesserung des notleidenden Gemeindehaushalts ersichtlich entgegen. Allenfalls dann dürfe über den Flächenbeitrag anderweit verfügt werden, wenn dies für das Gemeinwohl rentierlich sei, was hier jedoch zweifelhaft sei, zumal ein Baugrundstück bereits „herausgeplant“ worden sei und weitere Flächen nicht bebaubar seien. Nach Abzug der Erschließungskosten verblieben gerade mal 100.000,-- bis 200.000,-- EUR. Dem stehe der Verlust einer zur Steigerung des Freizeit- und Erholungswerts der Anwohner geplanten Grünzone mit einem großflächigen schönen Spielplatz gegenüber. Tatsächlich sei die Neuausweisung eines Wohnbaugebiets auch nicht erforderlich. So gebe es auch in der Kernstadt noch genügend Bauland in den bereits ausgewiesenen Neubaugebieten. Unabhängig davon sei die Nachfrage nach Einfamilienhäusern rückläufig. Bevor Grünflächen und Kinderspielplätze überplant würden, müssten zunächst vorhandene Baulandreserven ausgeschöpft werden. Allein im Baugebiet „Häugern Süd“ gebe es noch ca. 12 unbebaute Baugrundstücke, mithin ebenso viele, wie nunmehr neu ausgewiesen werden sollten. Als „milderes Mittel" müsse daher zunächst ein „Bauzwang“ angeordnet und durchgesetzt werden. Es könne nicht angehen, dass ein Grundstückseigentümer, der sich nach dem Bebauungsplan darauf habe einstellen müssen, sein Baugrundstück alsbald oder zügig zu bebauen, geschont werde, während ein Grundstückseigentümer, der nach demselben Bebauungsplan auf den Bestand einer Grünzone vertraut habe, belastet werde. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, sei seinerzeit auch allein aus finanziellen Gründen erfolgt. Diese seien inzwischen entfallen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin schon wieder Grundstücke erworben habe. Dann könne es aber nicht erforderlich sein, die nunmehr zu überplanenden Bauplätze zu verkaufen. Auch seien in den letzten zwei Jahren Schulden abgebaut worden, weshalb es auch keine allgemeine Finanznot gebe. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vor, nachdem das Baugebiet schon „innenentwickelt" sei. Weder stehe eine Brachfläche noch eine Baulücke in Rede. Eine bewusst als Erholungszone und Grünausgleich geplante Grünzone mit einem attraktiven, naturnahen und frequentierten Spielplatz sei damit auch nicht vergleichbar. Wenn vom Planaufstellungsbeschluss bis zur Vorlage eines Planentwurfs ca. zwei Jahre vergingen und die Begründung für das beschleunigte Verfahren in der Zwischenzeit weggefallen sei, werde deutlich, dass lediglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vermieden und Beteiligungsrechte Betroffener eingeschränkt werden sollten. Dass es der Antragsgegnerin letztlich nicht um eine Nachverdichtung, sondern allein um die Erzielung von Verkaufserlösen gehe, erhelle auch daraus, dass sie lediglich öffentliche Grundstücke überplant habe, auf denen bisher noch kein Baurecht bestanden habe. Dem entspreche, dass willkürlich einzelne Flurstücke in das Plangebiet einbezogen bzw. nicht (mehr) einbezogen würden. So sei etwa das städtische Grundstück Flst. Nr. 3899/10 ohne Gemeinderatsbeschluss wieder aus dem Plangebiet herausgefallen und diene weiterhin der Vergrößerung eines Privatgartens (u. a. eines Gemeinderats). Infolgedessen sei auch die Bebaubarkeit des angrenzenden Flurstücks Nr. 3937/1 entfallen. Auch jenseits des vorgesehen Wegs finde sich nunmehr eine dreieckige Fläche, die nicht mehr bebaut werden könne und inzwischen den Eigentümern des Grundstücks Flst. Nr. ... (...Straße ...) zur Vergrößerung ihres Privatgrundstücks zum Kauf angeboten worden sei. Genauso verhalte es sich bei dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1, welches in seinem östlichen Teil vom Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., einem langjährigen Gemeinderatsmitglied, seit Jahrzehnten als Gartengrundstück genutzt werde. Zwar sei es nunmehr in das Plangebiet einbezogen worden, nicht jedoch das angrenzende städtische Flurstück Nr. 3887/2, das ebenfalls als privates Gartengrundstück genutzt worden sei. Dass dieses nicht von Anfang an in das Plangebiet einbezogen worden sei, sei schlicht willkürlich. Inzwischen sei das Grundstück gar an den vorgenannten Eigentümer verkauft worden. Hinzu komme, dass die zwei Baufenster auf dem Flurstück Nr. 3887/1 derart klein seien, dieses auch noch mit Leitungsrechten belastet und von der Wegeführung her kaum zu erschließen sei. Ersichtlich sollten diese Baufenster nicht ausgenutzt werden können. Damit sei aber der gesamte südöstliche Teil des Plangebiets zumindest faktisch von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen. Bei einer Nachverdichtung müssten indessen alle Anwohner möglichst gleich belastet werden. Auch die zuletzt vorgenommene Änderung der Grundstücksgrenzen unterhalb der Häuser an der Hermann-Schütz-Straße führe zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung. Abgesehen von der unsinnigen Wegeführung werde für den Balkon des Gebäudes ...-...Straße ... Aussicht und Morgensonne „freigeplant“, während dem Balkon des Hauses der Antragstellerin zu 1 (...Straße ...) noch mehr Aussicht und Morgensonne genommen werde. Welche finanziellen Auswirkungen die Umplanung zur Folge habe, insbesondere wem die unbebau-baren Flächen zu welchem Preis verkauft werden könnten, sei noch völlig offen. Von einer Nachverdichtung könne insofern nicht mehr gesprochen werden. Damit fehle es aber an einer städtebaulichen Begründung für die Änderung des Bebauungsplans. Die im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Prüfung gegebene Begründung mute vor allem vor dem Hintergrund der - keineswegs „zeitgerecht im Winter“ erfolgten - Rodungsmaßnahmen am 18./19.2.2009 geradezu zynisch an. Eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange von Umwelt- und Naturschutz sei darin jedenfalls nicht zu sehen. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei auch unzureichend. So beziehe sich die Untersuchung nur auf das Gebiet von der Franz-Hammer-Straße bis zur Zeppelinstraße und erfasse daher nicht den südöstlichen Teil des Plangebiets. Dort fänden sich jedoch ein sehr alter Birnbaum und mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel. Abgesehen davon sei die artenschutzrechtliche Prüfung ausdrücklich auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien beschränkt worden. Andere Tierarten seien dagegen nicht erfasst worden, sodass die Abwägung der Belange des Umweltschutzes schon aus diesem Grund fehlerhaft sei. Auch wenn im beschleunigten Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, müsse der Bebauungsplan doch umweltverträglich sein. Keine Berücksichtigung habe gefunden, dass mit der vorgesehenen Bebauung eine weitere Bodenversiegelung eines zudem wasserführenden Hangs verbunden sei. Auch ginge ein sehr artenreicher Bestand an Schmetterlingen verloren. Aufgrund des Pflanzenbewuchses seien zahlreiche seltene Schmetterlingsarten zu beobachten. Diese bräuchten naturnahe Pflanzenbiotope zum Überleben und zur Vermehrung, wie sie hier in der Grünzone vorkämen. Auch der Igel sei in der Grünzone heimisch gewesen. Auch die gefährdete Zwergfledermaus habe in der Grünzone ihr Jagdrevier. Der Lebensraum und das Jagdrevier von Fledermäusen würden durch eine Bebauung der Grünzone zumindest derart gestört, dass sie für ungewisse Zeit vertrieben würden. Ebenso wenig habe die artenreiche Insektenwelt mit Wildbienen, Hummeln und Hornissen Berücksichtigung gefunden. Blindschleichen, Ringelnattern und Eidechsen kämen ebenso vor wie (Kreuz-)Spinnen und mehrere Heuschreckenarten. Der Grünzone komme auch eine wichtige Bedeutung als Luftfilter und Frischluftkorridor zwischen den Wohngebieten einerseits und der Innenstadt und den Waldgebieten im Westen andererseits zu. Gerade von dem westlich angrenzenden Nordhang (Quellgebiet) mit oben Wald und unten Streuobstwiesen ziehe in den späten Nachmittagsstunden selbst an heißen Sommertagen rasch kühle und feuchte Luft auf, die zahlreiche Insekten vorzugsweise in temperiertere Grünbereiche abweichen lasse. Fledermäuse suchten daher in den frühen Abendstunden die Grünzone als leicht höher temperierte lange Jagdschneise sowie den anschließenden Gartenraum mit altem Obstbaumbestand besonders gerne als Jagdrevier auf. Insofern werde durch eine Überbauung nicht nur deren Jagdrevier zerstört, sondern auch die Frischluftversorgung der Wohngebiete und der Innenstadt erheblich gestört. Nach der Bebauungsplanbegründung von 1985 habe der Spielplatz nach einem pädagogischen Konzept erstellt werden sollen. Nicht zuletzt gehe ein naturnaher und erlebbarer Erholungsraum verloren. Die nunmehr jenseits der Erschließungsstraße als Spielplatz vorgesehene Fläche stelle weder nach ihrer Größe noch nach der Qualität des Geländes oder dem Spiel- und Erlebniswert der Anlage einen gleichwertigen Ersatz dar. Aufgrund ihrer Lage sei diese Fläche auch schlechter zu erreichen; auch entstünden zusätzliche Gefahren, nicht zuletzt im Hinblick auf die angrenzende intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche. Letztlich müsste der künftige Spielplatz zum Schutze der Kinder eingezäunt werden. Auch sei ungeklärt, wie der Kontakt mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vermieden werden könnte. Insofern sei der „Ersatzspielplatz“ in jeder Hinsicht ungeeignet. Entgegen der Zusage beim Aufstellungsbeschluss und einem ersten Planentwurf sehe die nunmehrige Planung nicht mehr nur eine lockere Einfamilienhaus-Bebauung vor. Dies zeige, dass die Bauflächen im Hinblick auf die erzielbaren Verkaufserlöse optimiert werden sollten. Während auf den Einwand des Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. .../6 - einem Gemeinderatsmitglied -, sein Garten werde durch die geplante Bebauung ab der Mittagszeit bis in die Abendstunden beschattet, das Baufenster auf dem Flurstück Nr. .../1 noch weiter verkleinert worden sei, seien andere Anwohner wie der Antragsteller zu 2, deren Wohnhäuser weniger als zehn Meter vom geplanten Baufenster entfernt seien, dahin beschieden worden, es seien die zur Sicherung von Belichtung, Belüftung und Besonnung gebotenen landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten. Die bisherige Grünzone sei schließlich durch eine Hügellandschaft geprägt, die nicht der ursprünglichen Geländeform entspreche. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der beim Bau der Erschließungsstraßen abgetragene Boden und wohl auch der Aushub einzelner Privatgrundstücke dort abgelagert worden seien. Da die nunmehr vorgelegte Planung keinen Höhenlinienplan enthalte, sei zu besorgen, dass der seit Jahren auf dem Gelände lagernde Aushub nicht abgefahren, sondern großflächig auf dem Gelände verteilt werde, was zu einer erheblichen Geländeanhebung führte. Deshalb müsse durch konkrete Erdgeschossfußbodenhöhen für jedes Baugrundstück in Metern über NN oder durch einen Höhenlinienplan sichergestellt werden, dass die ursprünglichen natürlichen Geländehöhen nicht überschritten würden. Besonders deutlich werde dies beim Grundstück Flst. Nr. 3887/1, welches nach der Höhe überhaupt nicht definiert sei. Die Angrenzer hätten indes wegen der Belichtung bzw. Beschattung ihrer Grundstücke ein elementares Interesse daran, dass die Bebauung nicht zu hoch werde. Deswegen sei vor allem auch hier eine Definition der Geländehöhen und der Erdgeschossfußbodenhöhen notwendig. Zwar regele der Bebauungsplan die Erdgeschossfußbodenhöhe, doch fehle es an einem eindeutigen Bezugspunkt. Da zu besorgen sei, dass die Erschließungsstraße für die nördlich davon liegenden Grundstücke unangemessen hoch verlaufe, sei eine verbindliche Regelung der Höhe des Straßenniveaus unabdingbar. Schließlich müsse vermieden werden, dass ein etwaiger Höhenunterschied vom von der Franz-Hammer-Straße abgehenden Fußweg zur bisherigen Grünzone durch Treppenstufen überbrückt werden müsse. Die vorgesehene Gebäudehöhe von max. 7,00 m sei schließlich zu hoch, nachdem sich im Baugebiet „Häugern Süd“ aus der Zusammenschau von Traufhöhe und Dachneigung eine maximale Gebäudehöhe von 6,30 m ergebe. Eine höhere Gebäudehöhe führe insbesondere für die nördlich, also unterhalb wohnenden Anwohner zu einer zusätzlichen, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung hinsichtlich der Belichtung ihrer Grundstücke. Aber auch bei den südlich, also oberhalb wohnenden Anwohnern würden Aussicht und Besonnung wesentlich schlechter, zumal an diesem Nordhang von Anfang November bis Ende Februar ohnehin keine Sonne das Erdgeschoss erreiche. Insofern dürften von der festgesetzten Gebäudehöhe und Dachneigung keine Ausnahmen zugelassen werden. Ferner müsse im nordwestlichen Gebiet eine verbindliche Baulinie am Nordrand des Baufensters festgelegt werden. Es könne nicht angehen, dass sich vor den Balkonen der Häuser ...Str. ... und ... - der Antragstellerin zu 1 - in 5 m Abstand eine 7 m hohe Firstwand aufbaue. Diese müsse so weit wie möglich entfernt liegen. Dafür, dass die Firstrichtung der Gebäude anders als im gesamten Baugebiet „Häugern Süd“ freigegeben („drehbar) sei, gebe es keinen Grund. Eine 7 m hohe Firstwand vor dem Haus sei jedenfalls störender als eine 3,80 m hohe Traufwand. Dass eine nach Südosten ausgerichtete Dachfläche solarthermisch besser nutzbar sein solle als eine nach Südwesten ausgerichtete Dachfläche, sei nicht nachgewiesen.
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Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen unter sachgerechter Abwägung zu entscheiden, wobei er sich die (von der Verwaltung) vorgestellten Abwägungskriterien zu Eigen mache. Sodann beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Häugern Süd - 1. Änderung“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan jeweils als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 03.07.2009 wurde (lediglich) die Satzung über den Bebauungsplan im Wochenblatt der Antragsgegnerin am 16.07.2009 öffentlich bekanntgemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften sowie „Mängel der Abwägung“ nach § 215 BauGB unbeachtlich würden, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht würden.
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Nach der Planbegründung sei zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage die Ausweisung von Wohnbaugebieten erforderlich. Dabei komme im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Innenentwicklung der Stadt besondere Bedeutung zu. Zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich sei deshalb die Bebauung von Brachflächen und Baulücken unumgänglich. Da der bestehende Kinderspielplatz am Nordrand des Baugebiets neu erstellt werde, komme es insoweit auch zu keinem Defizit an Spielfläche. Mit der Festsetzung der Grundflächenzahl und den großzügigen Baugrenzen solle unter entsprechender Berücksichtigung der weiteren Planungsvorgaben genügend Spielraum für die mögliche Bebauung geschaffen werden. Mit der Festlegung von First- und Traufhöhe werde der maximalen Höhenentwicklung Einhalt geboten. Die Festlegung basiere auf der Erdgeschossrohfußbodenhöhe bezogen auf die jeweilige Fahrbahnhöhe der maßgebenden Erschließungsstraße. Da die überbaubare Grundstücksfläche überwiegend durch Baugrenzen bestimmt werde, bleibe in den meisten Fällen genug Spielraum, mit der Stellung der baulichen Anlagen zu variieren. In Anlehnung an die Bebauungspläne „Häugern I“ und „Häugern Süd“ seien als Dachformen nur Satteldächer zugelassen. Aus Sicht des Umweltschutzes würden durch das neue Siedlungsgebiet keine wesentlichen Merkmale wie Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotopflächen gem. § 32 BNatSchG a. F., Grundwasserschutzgebiete und Gewässerflächen direkt berührt. Zwar sei eine Umweltprüfung bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht erforderlich, gleichwohl seien bereits im Jahr 2008 Untersuchungen zum Artenschutz durchgeführt worden, um eventuelle geschützte Arten festzustellen. Die im Oktober 2008 fertig gestellte Untersuchung habe zwar ergeben, dass mehrere europarechtlich geschützte und artenschutzrechtlich relevante Arten im geplanten Siedlungsgebiet vorhanden seien. Ein Auslösen der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. könne jedoch verhindert werden, wenn die Baufeldbereinigung zeitgerecht im Winter erfolge. Für die Arten der Fledermäuse, Vögel und Reptilien lägen dann keine erheblichen Störungen vor, die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sei weiterhin erfüllt.
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Mit Schreiben vom 13.07.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern das Ergebnis der vom Gemeinderat getroffenen Abwägungsentscheidung mit. Dass der nunmehr überplante Grünzug seinerzeit mit heimischen Bäumen und Sträuchern habe bepflanzt werden sollen und darauf ein Kinderspielplatz vorgesehen worden sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Fläche auch bewusst als Ausgleich für die im oberen Teil des Bebauungsplangebiets zulässige Bebauung geplant gewesen wäre. Auch habe sie keineswegs als Reserve für eine separate Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen dienen sollen. Eine angedachte unverbindliche Studie habe allenfalls eine Verbindung im südwestlichen Bereich vorgesehen. Einer Untersuchung des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 zufolge sei auch keine Beeinträchtigung der Riedquellen zu erwarten, soweit die Gebäude und die Abwasserleitungen nicht so tief geführt würden, dass sie bis ins Grundwasser reichten. Die im damaligen städtebaulichen Gesamtentwurf im nordwestlichen Bereich vorgesehene Grünzone habe ebenfalls als Trennung zu einer künftigen Bebauung des Abschnitts „Häugern Nord" dienen und eine klare Trennung für einen nicht gewünschten Verbindungs- oder Schleichverkehr zwischen beiden Gebieten bewirken sollen. Die weitergehende Grünzone zwischen der Gemarkung der Antragsgegnerin und Merklingen sei im Regionalplan als Grünzug ausgewiesen und müsse als solcher erhalten bleiben. Anstelle des im Bebauungsplan zeichnerisch abgegrenzten Kinderspielplatzes sei eine vergleichbare Fläche in der Nähe als gleichwertiger Ersatz geschaffen worden. Neuanpflanzungen würden auch hier für eine ansprechende Bepflanzung sorgen. Die Ansicht der Antragsteller, der damalige Flächenbeitrag sei zweckgebunden für öffentliche Verkehrsflächen usw. beziehungsweise andere öffentliche Zwecke zu verwenden, werde nach wie vor nicht geteilt. Jener sei als Wertausgleich für die Bebauung anzusehen. Abgesehen davon seien Bebauungsplanung und Umlegung zu trennen. Auch seien beide längst abgeschlossen und rechtskräftig. Verkaufserlöse seien im Übrigen nicht Gegenstand der Planung. Der Regionalverband habe schließlich unter dem 14.05.2009 ausdrücklich die vorliegende Planung gebilligt, da sie es ermögliche, eine bisherige Grünfläche im Rahmen der Innenentwicklung künftig als Wohnbauland zu nutzen und damit das Gebiet nachträglich zu verdichten. Da eine städtebauliche Planung keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer zu ihrer Verwirklichung begründe, müssten für ein Bau-gebot besondere - hier indes nicht vorliegende - Voraussetzungen erfüllt sein. Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen und zu sichern, würden innerörtliche Flächen für die Bebauung zur Verfügung gestellt, bevor eine Ausdehnung in die freie Außenbereichslandschaft notwendig werde. Dabei müssten sich der Gemeinderat und die Verwaltung auch über finanzielle Auswirkungen Gedanken machen. Die Innenentwicklung sei auch Ziel des Stadtentwicklungsplans und der Regionalplanung. Mit § 13a BauGB solle den Gemeinden ein Instrument zur zügigen Schaffung von Baurecht im vorhandenen Siedlungsbereich an die Hand gegeben werden. Zugleich solle die Siedlungsentwicklung stärker als bisher nach „innen" auf die vorhandenen Zentren und Quartiere gelenkt und damit die Inanspruchnahme bisher unbebauter Außenbereichsflächen eingeschränkt werden. Nach § 13a Abs. 4 BauGB sei das beschleunigte Verfahren auch bei der Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans anzuwenden. Auch nach der sog. „Bodenschutzklausel" des § 1a Abs. 2 BauGB solle zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeit der Entwicklung der Gemeinde insbesondere auch durch andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Unter Beachtung der Zielsetzung des § 1 Abs. 6 BauGB, sei gleichwohl eine artenschutzrechtliche Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach lägen keine erheblichen Störungen vor und sei die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch bei Durchführung des Vorhabens weiterhin erfüllt. Nicht zuletzt die Ausarbeitung dieser Untersuchung sei u.a. auch maßgeblich für die Verfahrensdauer gewesen. Soweit planerische Überlegungen oder neue Gesichtspunkte die Notwendigkeit einer Einbeziehung einzelner Grundstücke oder deren Entbehrlichkeit aufzeigten, stehe es in ihrem planerischen Ermessen bis zur endgültigen Planreife entsprechende Feinabstimmungen vorzunehmen. So verhalte es sich etwa bei dem Flurstück Nr. 3899/10, auf dem aufgrund seiner Hanglage und der Nähe zur Trafostation keine Bebauung mehr beabsichtigt gewesen sei. Die weiteren von ihnen angesprochenen Grundstücke seien nach Abwägung durch den Gemeinderat entsprechend der Vorgabe einer lockeren Bebauung wieder aus dem Plangebiet herausgenommen worden. Diese seien ohnehin bereits vom Bebauungsplan „Häugern I" erfasst. Die auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 vorgesehenen Baugrenzen seien für eine Einzelhausbebauung völlig ausreichend. Die Leitungsrechte dienten der örtlichen Versorgung. Die seitlichen Grundstücksgrenzen seien noch unverbindlich. Aufgrund der Höhenlage der neuen Gebäude sei schließlich keine eklatante Verschlechterung der Aussicht zu erwarten. Finanzielle Belange seien vom Gemeinderat zwar erörtert worden, jedoch beschäftige sich die Bauleitplanung vorrangig mit nachhaltiger Städteplanung; die Finanzierung sei auch nicht Teil der Begründung. Aus dem Untersuchungsbericht für die artenschutzrechtliche Prüfung ergäbe sich auch die Umweltverträglichkeit der Planung. Die in Rede stehende Grünanlage werde dort als Vielschnittwiese angesprochen. Aufgrund ihrer Nutzung als Spielplatz und der damit einhergehenden Pflegeintensität sowie ihres stark gärtnerischen Aspekts, nämlich der verstärkten Anpflanzung nicht heimischer Arten, sei das gesamte Gelände anthropogen überformt. Naturnahe und für die untersuchten Tierartengruppen besonders relevante Strukturen träten dort nicht auf. Die Eignung für Tierarten mit größerem Raumanspruch sei durch die Kleinräumigkeit des Gebiets und die Siedlungsrandlage deutlich eingeschränkt. Entgegen ihrer Auffassung sei auch der südöstliche Bereich des Plangebiets bis zum Lukas-Moser-Weg untersucht worden. Die Verdichtung bestehender Bebauung sei schließlich der richtige Weg, den Landschaftsverbrauch mit weitreichenden Folgewirkungen zu verringern. Die eigentliche, im Bebauungsplan abgegrenzte Spielplatzfläche betrage auch nur ca. 600 m2 und habe dem Spiel von Kindern bis 14 Jahren dienen sollen und sei dementsprechend ausgestattet. Als adäquater Ersatz werde eine gleichwertige Fläche in unmittelbarer Nähe geschaffen. Neuanpflanzungen würden auch hier für eine ansprechende Erscheinung sorgen. Der neue Spielplatz sei auch ähnlich gut erreichbar. Mit der vorgesehenen Ausstattung und Anlage werde er hinsichtlich seiner Qualität gleichwertig sein. Die Zufahrtsstraße werde verkehrsberuhigt. Ein Zaun entlang eines Spielplatzes sei schließlich durchaus üblich. Abgesehen davon diene die nicht als Spielplatz vorgesehene Restfläche als Pufferzone zu den landwirtschaftlichen Flächen. Insoweit entspreche die Lage des Spielplatzes derjenigen der angrenzenden Wohngrundstücke. Die angestrebte lockere Einzelhausbebauung werde nach wie vor erreicht, nachdem auf eine Bebauung im mittleren Bereich verzichtet und eine GRZ von 0,4 festgesetzt worden sei. Die Baugrenze auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 habe u. a. deshalb geändert werden müssen, weil sich die bisherige Katasterdarstellung als fehlerhaft herausgestellt habe. Die von den angrenzenden Bauherrn vorgenommenen Aufschüttungen würden schließlich vor Beginn der Erschließungsarbeiten entfernt und seien demzufolge für die Straßenplanung nicht maßgeblich. Diese werde vielmehr dem ursprünglichen Gelände angepasst werden, sodass am Übergang zum Fußweg zur Franz-Hammer-Straße auch keine Treppenstufen erforderlich würden. Der Bebauungsplan „Häugern Süd“ sehe keine Beschränkung der Firsthöhe vor. Aufgrund der vorgesehenen Beschränkung der Traufhöhen und Giebelbreiten seien deshalb Firsthöhen von über 7 m möglich gewesen. Insofern habe die nunmehr - im Hinblick auf die Forderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach einem dickerem Dachaufbau - getroffene Festsetzung sogar einschränkende Wirkung. Mit der auf 20 - 30° festgelegten Dachneigung werde die Firstrichtung im Hinblick auf die Forderung nach der Nutzung erneuerbarer Energien weitestgehend freigestellt, um auch die Nutzung von Solarenergie zu ermöglichen.
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Am 29.07.2009 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor:
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Aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans folge, dass die Grünzone nicht als Abstandsfläche und schon gar nicht als Baulandreserve vorgesehen worden sei. Dies ergebe sich aus den Bebauungsplanakten. Insbesondere habe das Gebiet nicht maximal dicht besiedelt werden sollen, sondern es habe auch planungsrechtlich ein Übergang zu dem sich anschließenden Außenbereich geschaffen werden sollen. Aufgrund des Bebauungsplans „Häugern Süd“ ergebe sich eine Höhenbegrenzung der Gebäude allein aus der festgesetzten Geschossflächenzahl. Eine EFH-Festsetzung oder eine Traufhöhenbegrenzung gebe es demgegenüber nicht. Ein unterzeichnetes Original-Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 30.06.2009 finde sich in den Bebauungsplanakten nicht.
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Ihre Antragsbefugnis folge aus den fehlenden Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe. So fehle es an der erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe. Da das Plangebiet derzeit - infolge erheblicher Aufschüttungen - nicht dem ursprünglichen Zustand entspreche, sei zu besorgen, dass neu zu errichtende Gebäude ihre Einfamilienhäuser von unter 6,5 m deutlich überragten. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Grundstücke aufgrund ihrer Ausrichtung ohnehin schon deutlich verschattet würden. Dieser Konflikt wäre auch bereits im Rahmen der bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Nicht zuletzt im Vertrauen auf die festgesetzte öffentliche Grünfläche hätten sie ihre Wohngebäude so weit wie möglich an die nordöstliche Grundstücksgrenze gebaut. Auch ihre Außenwohnbereiche hätten sie entsprechend ausgerichtet. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihrer Interessen wäre aber auch die Firstrichtung vorzuschreiben gewesen, die zu einer möglichst geringen Verschattung ihrer Grundstücke führe. Schließlich wäre im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragsgegnerin die nunmehr überplante Grünfläche im Umlegungsverfahren im Wege des Flächenabzugs erhalten habe. Dies gelte umso mehr, als mit ihr städtebauliche Ziele verfolgt worden seien, die zumindest auch den Interessen der Grundstückseigentümer im Plangebiet hätten dienen sollen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan „Häugern Süd" habe mit dem Spielplatz im Bereich der Grünfläche ein Ort der Kommunikation entstehen sowie ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft hergestellt werden sollen. Auch habe das Gebiet gerade nicht maximal dicht besiedelt werden sollen.
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Ihr Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil es an einem wirksamen Satzungsbeschluss fehle. So fehle es an einer Bezugnahme auf einen bestimmten Bebauungsplan und eine bestimmte Begründung. Die Bezugnahme auf die entsprechende Gemeinderatsvorlage sei nicht ausreichend. So ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmbarkeit aus dem Gemeinderatsprotokoll, welche Pläne der (selbst nicht protokollierten) Vorlage beigelegen hätten. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So hätten die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorgelegen. Weder gehe es um die Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche noch um eine Nachverdichtung. Vielmehr stehe die Umnutzung einer bisherigen Grünfläche in Rede, infolge der vormals unüberbaubare Flächen zu Bauland würden. Ob von einer sonstigen Maßnahme der Innenentwicklung ausgegangen werden könnte, sei indes zweifelhaft. Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoße. So sei ungeachtet ihrer bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Bedenken keine Bezugsgröße für die Gebäudehöhen festgesetzt worden. Als Anwohner hätten sie jedoch offenkundig ein Interesse daran, dass die angrenzende Bebauung nach ihrer Lage und Höhe so gestaltet werde, dass Beschattung und Belüftung erträglich blieben. Abzuwägen gewesen wären die privaten Belange der späteren Grundstückseigentümer mit denen der Angrenzer. Da die späteren Straßen- und damit auch die Gebäudehöhen ausschließlich der Ausführungsplanung überlassen worden seien, sei derzeit ungeregelt, wie hoch die Gebäude tatsächlich würden. Anlass zu einer entsprechenden Festsetzung hätte umso mehr bestanden, als die künftig zulässigen Gebäude schon aufgrund ihrer absoluten Höhen die bestehende Bebauung deutlich überragen würden. Dass von einer Präzisierung abgesehen worden sei, beruhe letztlich darauf, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht noch einmal habe auslegen wollen; dies erhelle aus einem Schreiben des Ingenieurbüros Sch. an das Bauamt der Antragsgegnerin vom 16.06.2009. Die unterbliebene Festsetzung der Firstrichtung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. So sei es für sie ein Unterschied, ob entlang ihrer bestehenden Gebäude die angrenzende Bebauung parallel oder senkrecht zu diesen errichtet werde. Dass die Nutzbarkeit von Solar- oder Fotovoltaikanlagen maßgeblich von der Firstrichtung abhänge, sei nicht erwiesen. Auch wäre dies noch kein ihre Interessen überwiegender Belang. Die Überplanung der Grünfläche sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil diese im Rahmen der Umlegung infolge eines 30 %-igen Flächenabzugs in das Eigentum der Antragsgegnerin gelangt sei. Zwar sei der Flächenabzug nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB anders als die nach § 55 Abs. 2 BauGB auszuscheidenden Flächen nicht zweckgebunden, doch entbinde dies nicht von der gebotenen Abwägung, ob die aus dem Flächenbeitrag entnommenen, zur Anlegung einer Grünfläche verwendeten Flächen durch eine Wohnbebauung überplant werden sollten. Das Interesse der seinerzeit am Umlegungsverfahren Beteiligten, dass ihr Flächenbeitrag gemeinnützig verwendet werde und den Anwohnern zugutekomme, sei ein zu berücksichtigender privater Belang, zumal auf der Grünfläche eine für das Plangebiet notwendige Infrastruktureinrichtung (Kinderspielplatz) geschaffen worden sei. Ein Abwägungsmangel sei ferner darin zu sehen, dass das Grundstück Flurstück Nr. 3887/2 aus dem Plangebiet herausgenommen und später sogar an den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 3887/6 veräußert worden sei. Dadurch könne das Grundstück Flst. Nr. 3887/1 nun noch intensiver bebaut werden. Diese einseitige Bevorzugung eines Eigentümers sei durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Sollten möglichst hohe Einnahmen aus einem späteren Grundstücksverkauf beabsichtigt gewesen sein, hätte auch dieses Grundstück im Plangebiet verbleiben müssen. Abwägungsfehlerhaft sei auch die im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 vorgenommene Planänderung, der zufolge nur mehr auf einem ca. 5 m breiten Streifen ein reines Wohngebiet festgesetzt sei. Die westlich des Erschließungswegs verbliebene Fläche sei schließlich teilweise als öffentliche Grünfläche, teilweise als reines Wohngebiet festgesetzt worden, obwohl es sich auch bei dieser Teilfläche erkennbar um keine Wohnbaufläche handle. Bei einer konsequenten Nachverdichtung hätte auch dort Wohnbebauung vorgesehen werden müssen, was nach der ursprünglichen Planung auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ein weiterer Abwägungsmangel bestehe schließlich darin, dass der durch die Verlagerung des Kinderspielplatzes entstehende Konflikt mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht bewältigt worden sei. Auch eine Einzäunung könnte den Eintrag schädlicher Stoffe nicht verhindern. In abwägungsfehlerhafter Weise habe die Antragsgegnerin davon abgesehen, den Einsatz chemischer Stoffe auf diesen Flächen zu erheben. Um beurteilen zu können, ob an diesem Standort überhaupt ein Kinderspielplatz betrieben werden könne, wäre dies jedoch erforderlich gewesen, zumal „Pufferzonen“ nicht vorgesehen seien. Schließlich sei die Planung auch im Hinblick auf umwelt- und naturschutzrechtliche Belange fehlerhaft. Dies folge schon daraus, dass das eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten dem Gemeinderat nicht als Entscheidungsgrundlage vorgelegen habe. Auch inhaltlich sei es unzureichend. So beziehe es sich lediglich auf den Bereich zwischen Franz-Hammer-Straße und Zeppelinstraße und erfasse damit nicht den südöstlichen Teil des Plangebiets, in dem es jedoch einen sehr alten Birnbaum sowie mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel gebe, welche Lebensraum für geschützte Arten böten. Schließlich beschränke sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien. Im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse sei allerdings auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. So habe sich die Abwägung nicht nur darauf zu beziehen, ob Verbotstatbestände ausgelöst würden. Vielmehr hätte der Gemeinderat abwägen müssen, ob im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Ziele die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zurückzutreten hätten. Insbesondere sei nicht erwogen worden, ob die verfolgten Ziele die unwiederbringliche Vertreibung 14 geschützter Vogelarten, einer geschützten Reptilie und 3 geschützter Fledermausarten rechtfertigte. Darüber hinaus hätten sie auf einen artenreichen Bestand an seltenen Schmetterlingen, den dort ebenfalls vorkommenden Igel und vitale Insektenpopulationen hingewiesen.
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Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und führt hierzu im Wesentlichen aus: Der im Bebauungsplan „Häugern-Süd" ausgewiesene Kinderspielplatz sei nie ausgeführt worden, weshalb auch keine Erschließungskosten angefordert worden seien. Auf die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans „Häugern Süd“ komme es nicht an. Nachdem die Antragsteller nicht geltend machten, was sie freilich auch nicht könnten, dass der Gemeinderat seinen Beschlüssen andere als städtebauliche Erwägungen zugrunde gelegt habe, komme es auf den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt nicht an. Im Übrigen sei der Bebauungsplan „Häugern-Süd" lediglich eine von 12 Nachverdichtungsmaßnahmen zur Erschließung innerstädtischer Grünflächen, welche in einer Untersuchung aufgeführt seien. Deren Hintergrund sei die städtebauliche Überlegung gewesen, den Siedlungsdruck in den Außenbereich zu mindern. Dies sei vorrangiges Ziel der Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Das Flurstück Nr. 3887/2 sei im Übrigen nie Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern lediglich unzutreffend in den Katasterplänen dargestellt gewesen. Finanzierungsgesichtspunkte hätten bei der Beschlussfassung keine Rolle gespielt.
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Die Höhenlage der Gebäude erschließe sich aus den Vorgaben des Bebauungsplans in Ziff. 1.6 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Da die Höhe der neu geplanten Erschließungsstraße zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bebauungsplans noch nicht festgestanden habe, sei lediglich die Bezugshöhe „+ 0,2 m über Fahrbahnrandhöhe“ festgelegt worden. Allerdings habe sich dies als nicht praktikabel erwiesen, weshalb der Bebauungsplan auch dahin geändert werden solle, dass für jedes Grundstück exakt definierte Bezugshöhen festgelegt würden. Im Bebauungsplan sei auch nur eine giebel- oder traufständige Dachbauweise zulässig. Soweit aufgrund der fehlenden Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhen eine Rechtsverletzung in Betracht kommen sollte, würde dieser Mangel in dem derzeit durchgeführten ergänzenden Verfahren beseitigt; damit entfalle auch eine etwaige Rechtsbeeinträchtigung durch die Festsetzung unterschiedlicher Firstrichtungen. Auf welche Weise die Antragsgegnerin Eigentümerin der überplanten Grundstücksfläche geworden sei, sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung seien lediglich Beispiele für Maßnahmen der Innenentwicklung. Dass ein Bebauungsplan im Bereich einer festgesetzten Grünfläche durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werde, sei als Regelfall einer zulässigen Innenentwicklung anzusehen. Zwar habe der Gesetzgeber möglicherweise auch eine ausgreifende Siedlungsstruktur in den Außenbereich verhindern wollen, dies bedeute indes nicht, dass nur ein Bebauungsplan mit einer solchen Zielsetzung zulässig wäre. Soweit die Antragsteller geltend machten, es sei der Antragsgegnerin erkennbar nicht um die Schaffung von Siedlungsflächen aufgrund städtebaulicher Erforderlichkeiten, sondern um die Erzielung von Einnahmen gegangen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Schulmensa bereits zum Zeitpunkt der Beratungen im Gemeinderat längst errichtet und mit anderen Mitteln bezahlt gewesen sei. Die Antragsteller hätten auch nicht erwarten können, dass die Antragsgegnerin an der zunächst festgesetzten - die Antragsteller einseitig begünstigenden - öffentlichen Grundfläche festhalte. Auch die angeblich fehlende Festsetzung einer Firstrichtung stelle für sich genommen noch keinen Abwägungsmangel dar. Den diesbezüglichen Bedenken werde jedenfalls durch die nunmehr vorgesehene Festsetzung individueller Gebäudehöhen Rechnung getragen. Im Übrigen sei es ohne weiteres sachgerecht, die Firstrichtung im Hinblick auf eine etwaige Solarzellenausrüstung freizustellen. Die Argumentation der Antragsteller in Bezug auf das Grundstück Flst. Nr. 3899/10 führe schon deshalb nicht weiter, weil die in früheren Entwurfsvarianten noch mit einem Baufenster versehene Fläche aufgrund ihrer topographischen Lage ohnehin nicht bebaubar gewesen wäre, da das Gelände von Westen her steil abfalle und zwecks einer Bebauung eine mehr als 3 m hohe Stützmauer hätte errichtet werden müssen. Von einem nicht bewältigten Konflikt im Hinblick auf den neuen Kinderspielplatz könne ebenso wenig die Rede sein. Erhebungen zum Einsatz von chemischen Stoffen seien nicht erforderlich gewesen, weil der Einsatz solcher, für einen Kinderspielplatz nachteiligen Stoffe ohnehin nicht zulässig wäre. Das artenschutzrechtliche Gutachten sei schließlich bereits in den Sitzungsunterlagen zur Gemeinderatssitzung vom 17.02.2009 angesprochen worden. Tatsächlich habe auch eine vollständige Untersuchung des Bebauungsplangebiets stattgefunden.
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Bereits am 19.01.2010 hatte die Antragsgegnerin beschlossen, den angegriffenen Bebauungsplan „Häugern Süd – 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren zu ändern, um den Bedenken der Antragsteller Rechnung zu tragen und noch konkrete Festsetzungen über die Bezugshöhen für die Erdgeschossfußbodenhöhen aufzunehmen. Da sich gezeigt habe, dass die fußläufige Erschließung über den Lukas-Moser Weg und über die Hermann-Schütz-Straße nicht wie geplant als Straßenbezugspunkt habe angenommen werden können, weil sonst diese Gebäude hangseits mit ihrer EFH weit im Boden lägen, seien die neu anzusetzenden Bezugshöhen teilweise sehr drastisch - teilweise um bis zu 2,5 m - angehoben worden. Die Grundstücke zwischen dem Wendehammer und dem Spielplatz würden - ebenso wie diejenigen südlich des Wendehammers - dem jeweiligen Geländeverlauf angepasst, um keine allzu großen Versprünge zu erhalten. Im Bereich des geplanten Wendehammers seien durch Aufschüttungen aus alten Baumaßnahmen teilweise beträchtliche Erdhügel entstanden, die den ursprünglichen Geländeverlauf stark verändert hätten. Im südlichen Bereich befänden sich zudem sehr langgezogene Grundstücke, deren Höhenlage bezogen auf die Erschließungsstraße stark schwanke, sodass hier eine Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe in Abhängigkeit von der Straßenhöhe nicht praktikabel sei, zumal die geplante Erschließungsstraße auf dem bestehenden Gelände errichtet werde und die Erdgeschosse einiger neuer Gebäude teilweise im Erdreich zu liegen kämen. Es sollten daher jeweils separate Bezugshöhen für jedes Baugrundstück festgelegt werden, die von einem natürlichen Gelände nach Abtrag der vorhandenen Aufschüttungen ausgehe. Gegenüber der ursprünglichen Planung ergäben sich dadurch zwischen 0,5 bis 2,5 m höhere Gebäudehöhen, die jedoch noch 2 - 4 m unter den Trauf- und Firsthöhen der südwestlich angrenzenden Gebäude lägen. Dadurch, dass die Erdgeschossfußbodenhöhen nicht direkt festgelegt würden, bestünde für die Bauherrn noch ausreichender Spielraum bei der Gebäudegestaltung. Der maximalen Höhenentwicklung werde durch die Abhängigkeit der Trauf- und Firsthöhen von der Bezugshöhe Einhalt geboten, um ein stimmiges Erscheinungsbild der Gebäude zur bestehenden Nachbarbebauung zu gewährleisten.
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Zu diesem Zwecke führte die Antragsgegnerin ein neuerliches Änderungsverfahren - im Wege eines vereinfachten Verfahrens - durch. Während der öffentlichen Auslegung vom 11.02. bis 11.03.2010 beim Stadtbauamt im Rathaus Merklingen, auf die mit öffentlicher Bekanntmachung vom 04.02.2010 hingewiesen worden war, hatten die Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2010 im Wesentlichen folgende Anregungen und Bedenken erhoben:
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Die Voraussetzungen des § 13a BauGB lägen weiterhin nicht vor. Die sich nach der Änderung ergebenden Gebäudehöhen seien nach wie vor fehlerhaft und würden ihren Interessen nicht gerecht. So stimmten die in den Plan eingetragenen Höhenlinien nicht mit denjenigen des ursprünglichen Geländes nach der Bestandskarte von 1983 überein, sondern seien teilweise deutlich höher. Würden damit später vorgenommene Aufschüttungen doch berücksichtigt, werde entgegen der Planbegründung aber nicht das natürliche (ursprüngliche) Gelände zugrunde gelegt. Bei den nordwestlichen Grundstücken wäre die Erschließungsstraße auf der Höhe des Ursprungsgeländes anzulegen und die Erdgeschossfußbodenhöhen entsprechend zu begrenzen gewesen. Soweit dies für den südlichen Bereich nicht für praktikabel gehalten werde, weil die Erschließungsstraße auf dem bestehenden Gelände errichtet werde, treffe letzteres nicht zu, da das dortige Grundstück bereits von der Zeppelinstraße erschlossen werde. Insofern sei auch die auf 425,5 m festgesetzte Bezugshöhe zu beanstanden; zu Unrecht sei hier auf den Lukas-Moser-Weg abgestellt worden. Soweit die EFH entsprechend Nr. 3.2 der Planbegründung nicht auf die Höhe der Erschließungsstraße festgelegt werde, fehle es wiederum an der erforderlichen planerischen Festlegung. Sicher hätte der Gemeinderat der Höhenplanung nicht zugestimmt, wenn die bisherigen Höhenschnitte mit den nunmehr festgelegten Höhen gezeichnet und die Gebäudehöhen nicht nur bei der Riemerstraße 11 mit einem Lattengerüst dargestellt worden wären. Die erstmals eingeplante Treppenanlage im Bereich des Fußweges zwischen der Hermann-Schütz-Straße und der Franz-Hammer-Straße sei so nicht beschlossen worden. Auch sei den Anwohnern Barrierefreiheit zugesichert worden. Durch die nunmehr deutlich höhere Bebauung würden ihre Grundstücke erheblich verschattet. Die Bezugshöhen wären daher an die vorhandene Bebauung anzupassen gewesen. Die für die Änderung des Bebauungsplans offenbar maßgeblichen Höhenprofile seien in der Gemeinderatssitzung nicht lesbar gewesen. Da sie auch weder der Begründung beigefügt noch anderweit zugänglich gemacht worden seien, sei nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erkenntnisse die Bezugshöhen letztlich beschlossen worden seien.
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Am 01.06.2010 beschloss der Gemeinderat, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken unter sachgerechter Abwägung zu entscheiden, wobei er sich wiederum die (von der Verwaltung) vorgestellten Abwägungskriterien (Anlagen Nrn. 3 u. 4) zu eigen machte. Sodann beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Häugern Süd – 2. Änderung“ - „mit den erforderlichen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen“ - als Satzung. Gegenüber dem Änderungsentwurf wurden die Bezugshöhen im Bereich südlich der Wendeplatte sowie der Zeppelinstraße nochmals reduziert, um die Beeinträchtigungen für die nördlich liegenden Grundstücke zu minimieren. Die öffentliche Bekanntmachung im „Wochenblatt für Weil der Stadt und Umgebung“ erfolgte am 17.06.2010. Dabei wurde wiederum darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften sowie „Mängel der Abwägung“ nach § 215 BauGB unbeachtlich würden, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht würden.
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Unter dem 06.07.2010 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass der Gemeinderat über ihrer Anregungen und Bedenken entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung entschieden habe; insoweit werde auf die entsprechenden Empfehlungen verwiesen, die als Anlage beigefügt würden.
27 
Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller am 31.08./01.09.2010 im Normenkontrollverfahren im Wesentlichen noch vorgetragen: Die bereits im ausgelegten Entwurf enthaltenen Änderungen änderten an der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nichts. So würden auch die sich aus ihm ergebenden Höhen ihren Interessen nicht gerecht. Soweit entsprechend Ziff. 3.2 der Planbegründung eine vom natürlichen Gelände - nach Abtrag der vorhandenen Aufschüttungen - ausgehende, separate Bezugshöhe festgelegt werde, stimmten die im Plan eingetragenen Höhenlinien tatsächlich nicht mit denjenigen des ursprünglichen Geländes von 1983 überein. Seien die Bezugshöhen weiterhin nicht vom natürlichen Gelände aus definiert worden und demzufolge zu hoch, finde bei der Bauausführung auch nicht das natürliche Gelände mehr Berücksichtigung. Da die Anliegergrundstücke durch die nunmehr mögliche, deutlich höhere Bebauung erheblich verschattet würden, hätten die Bezugshöhen an die vorhandene Bebauung angepasst werden müssen. Aus einem Ausdruck aus der Umweltdatenbank der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ergebe sich schließlich, dass für die Nutzbarkeit der Dächer für Solaranlagen vor allem die Lage am Nordhang sowie die Lage der Nachbargebäude maßgeblich seien. Insofern hätte keine planerische Notwendigkeit bestanden, die Firstrichtung freizugeben. Fehlerhaft sei auch, dass hinsichtlich der Abstände auf die vorhandenen Gebäude und nicht auf die festgesetzten Baufenster abgestellt worden sei. Dann betrage der Abstand aber in den meisten Fällen weniger als 10 m. Daraus ergäben sich bei späteren Erweiterungen oder Änderungen erhebliche Einschränkungen. Dass sehr wohl eine Grünfläche verwirklicht worden sei, erhelle schon daraus, dass der Spielplatz tatsächlich vorhanden sei, die Antragsgegnerin großzügig Bäume und Sträucher gepflanzt, Schilder mit einer Benutzungsordnung aufgestellt und ihre Verkehrssicherungspflicht wahrgenommen habe. Nachdem in der Landwirtschaft regelmäßig Düngemittel und Chemikalien eingesetzt würden, hätte es nahe gelegen, bei der Wahl eines neuen Standorts für den Kinderspielplatz die Belange der ggf. betroffenen Kinder in die Abwägung einzubeziehen. Entsprechende Abstandsflächen seien nach wie vor nicht vorgesehen. Dass das Grundstück Flurstück Nr. 3899/10 aufgrund seiner topographischen Lage nicht bebaubar gewesen bzw. zunächst eine mehr als 3 m hohe Stützmauer hätte errichtet werden müssen, treffe nicht zu. Vielmehr wäre das Grundstück bei einer leichten Geländeanpassung ohne Weiteres bebaubar gewesen.
28 
Nach erfolgter Akteneinsicht haben die Antragsteller ihr Vorbringen am 12.11./16.11.2010 noch wie folgt ergänzt: Die angegriffene Planung sei durch eine nicht am Gemeinwohl orientierte Berücksichtigung von Einzelinteressen geprägt. Dies betreffe auch nicht nur die Grundstücke Flurstücke Nr. 3887/2 und Nr. 3899/10, wo jeweils zugunsten der Angrenzer auf eine sinnvolle Nachverdichtung verzichtet worden sei. Vielmehr sei die Planung auf die Einwendungen der Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... (...Straße ...) korrigiert und das nördlich davon vorgesehene Baufenster deutlich abgerückt worden. Im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Planung hätten sie ihre Wohnräume weitgehend zur festgesetzten Grünfläche hin ausgerichtet und die Baufenster in nördlicher Richtung ausgeschöpft. Obwohl sie danach besonders schutzwürdig seien, sei dies in den Erwägungen der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Mit der naheliegenden Möglichkeit die neue Erschließungsstraße unmittelbar entlang ihrer Grundstücksgrenze zu führen, damit die neue Wohnbebauung nicht unnötig nah heranrücke, habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt.
29 
Die Antragsteller beantragen,
30 
den Bebauungsplan „Häugern Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010 für unwirksam zu erklären.
31 
Die Antragsgegnerin beantragt,
32 
die Anträge abzuweisen.
33 
Am 08./09.02.2011 hat die Antragsgegnerin noch vortragen lassen: Inwiefern die von den Antragstellern beanstandete Verfahrenswahl Verfahrens- oder Beteiligungsrechte verletzt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Wie sich aus der Anlage der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 19.01.2010 ergebe, sei im geänderten, zeichnerischen Teil des Bebauungsplans für jedes Grundstück eine Bezugshöhe zwischen 413,4 m und 419,5 m eingetragen worden; die ansteigenden Bezugshöhen entsprächen dabei dem leicht nach Südosten ansteigenden Gelände. Dass die Höhenlinien des ursprünglichen Geländes nicht mit der Bestandskarte von 1983 übereinstimmten, sondern teilweise deutlich höher seien, treffe nicht zu. Die Bezugshöhen bezögen sich auf das natürliche, vorhandene Gelände ohne Berücksichtigung der Aufschüttungen, die bei den Baumaßnahmen im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans „Häugern Süd" vorgenommen worden seien. Die Gemeinde sei schließlich in ihrer Entscheidung frei, ob sie Höhenfestsetzungen aus dem natürlichen Gelände oder aus anderen Bezugsgrößen wie dem Niveau einer bereits vorhandenen Straße ableite. Dass das Plangebiet weiterhin freigehalten werde, könnten die Antragsteller nicht beanspruchen. Diese seien auch nicht deshalb besonders schutzwürdig, weil sie im Vertrauen auf einen Fortbestand der Grünfläche ihre Baufenster in nördlicher Richtung ausgeschöpft und auch ihre Wohnräume entsprechend ausgerichtet hätten. Auch eine andere Führung der Erschließungsstraße sei nicht zu erwägen gewesen, nachdem ihre Gartenflächen nach Westen ausgerichtet seien und das Gelände zum Plangebiet abfalle. Der Abstand zu den bestehenden Baufenstern werde ganz überwiegend mehr als 10 m betragen. Anders verhalte es sich lediglich bei der Franz-Hammer-Straße 9 und der Zeppelinstraße 24. Auch dort lägen die Abstände jedoch noch weit über den landesrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen. Dass an den Spielplatz landwirtschaftliche Flächen angrenzten, werde bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, gegen den Bebauungsplan „H. Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd – 2. Änderung“ vom 01.06.2010 gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I) und begründet (II).
I.
36 
Die ursprünglichen Normenkontrollanträge sind am 29.07.2009 ersichtlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern kann ungeachtet der inzwischen hinsichtlich der Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe vorgenommenen Planänderungen auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
37 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
38 
Soweit die Antragsteller hierzu geltend gemacht haben, dass es im angegriffenen Bebauungsplan an der im Hinblick auf den Nachbarschutz erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußböden fehle (vgl. § 9 Abs. 3 BauGB; hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <96. Erg.lfg. 2010> § 9 Rn. 243 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 10.02.1972 - I 501/70 -, BRS 25 Nr. 4), vermag dies ihre Antragsbefugnis nicht mehr zu begründen, nachdem mit der 2. Planänderung nunmehr für jedes Baugrundstück separate Bezugshöhen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, sodass die Antragsteller nun jedenfalls wissen, mit welchen Beeinträchtigungen sie für den Fall einer Überbauung der an ihre Grundstücke angrenzenden Grünfläche zu rechnen haben.
39 
Jedoch machen die Antragsteller geltend, dass auch die sich nunmehr ergebenden Gebäudehöhen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar seien, da schon die Bezugshöhen teilweise deutlich über dem ursprünglichen Gelände nach der Bestandskarte von 1983 lägen. So seien die im Zuge der Bebauung des Baugebiets „H. Süd“ vorgenommenen Aufschüttungen entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nun doch nicht durchweg außer Ansatz geblieben. Insofern seien auch ihre Grundstücke, obwohl sie höher lägen, im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung weiterhin nachteilig betroffen. Dem lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass Festsetzungen zur Gebäudehöhe - als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - ohnehin nicht nachbarschützend seien. Denn auch dann können entgegenstehende nachbarliche Belange abwägungsfehlerhaft übergangen oder hintangestellt worden sein. Solches kommt hier durchaus in Betracht, zumal auch die Firstrichtung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<“Stellung der baulichen Anlagen“>) nicht auf eine solche parallel zur Erschließungsstraße beschränkt wurde und, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, die nordöstlich an ihre Wohngrundstücke angrenzenden Grundstücke aufgrund der im Ursprungsbebauungsplan „H. – Süd“ getroffenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz bislang überhaupt nicht bebaubar waren.
40 
Zwar dient die planerische Ausweisung eines innerstädtischen Grünzuges - ebenso wie die eines Kinderspielplatzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1974 - VIII 450/73 -) - regelmäßig allein dem Interesse der Allgemeinheit, sofern sich nicht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergibt, dass sie auch den Schutz der Eigentümer anliegender Grundstücke bezwecken soll (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 15.09.1994 - 2 S 24.94 -, NuR 1995, 299). Solches lässt sich hier weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder den entsprechenden Verfahrensakten entnehmen. Vielmehr beruhte die Festsetzung – ebenso wie die entlang des Grünstreifens lediglich vorgesehene Bebauung mit Einfamilienhäusern – allein auf städtebaulichen Erwägungen. So sollte zur bestehenden Bebauung (im Baugebiet „H. I“) im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße eine räumliche Trennung erreicht werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die festgesetzte Grünfläche im späteren Umlegungsverfahren offenbar im Wege des Flächenabzugs (vgl. § 55 Abs. 2 BauGB) vorweg aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Zwar hatte dies nach § 55 Abs. 2 2. Hs. BauGB in der bis zum 30.06.1987 geltenden Fassung vorausgesetzt, dass sie überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.01.1984 - II ZR 185/82 -, BGHZ 89, 353), doch ist dies bereits dann der Fall, wenn sie nach ihrer Größe den üblichen gebietsbezogenen Einrichtungen dieser Art entsprechen; insofern durfte sie lediglich keine über das Umlegungsgebiet hinausgehende Funktion erfüllen (vgl. Birk, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2009, § 55 Rn. 19).
41 
Jedoch wurden die Antragsteller durch die Festsetzung der - nicht überbaubaren - öffentlichen Grünfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 10, 15 BauGB) gleichwohl faktisch begünstigt. Wird diese später geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene - auch für die Antragsteller - als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein k ö n n e n. Für die Antragsbefugnis unerheblich ist, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke - wie hier - in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, gehören die I n t e r e s s e n der Nachbarn a n d e r B e i b e h a l t u n g d e s b e s t e h e n d e n Z u s t a n d e s grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen m ü s s e n (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102; auch Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 16.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).
42 
Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern aber auch mit dem Hinweis jedenfalls nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, dass ihre Interessen durch die nunmehr festgesetzten Höhenlagen, die sich maßgeblich an der vorhandenen Bebauung, dem Rücksichtnahmegebot und den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften orientierten und nach der öffentlichen Auslegung der Planänderung noch einmal zugunsten der Anwohner reduziert wurden, nur mehr geringfügig betroffen wären. Denn dass ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß abgewogen wurde, kommt jedenfalls noch in Betracht.
II.
43 
Der Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ i. d. F. der 2. Änderung vom 01.06.2010 ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
44 
1. Beachtliche bleibende Verfahrensfehler, die sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergeben, liegen allerdings nicht vor.
45 
a) Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, es fehle hinsichtlich des „Bebauungsplans „H. Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 bereits an einem hinreichend bestimmten Satzungsbeschluss, geht dies fehl. Denn aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf die Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 steht fest, mit welchem Plan und Text, nämlich in der jeweiligen Fassung vom 28.04.2009, der Bebauungsplan seinerzeit beschlossen wurde. Dass in dem Satzungsbeschlussentwurf einmal der Ortsteil Schafhausen erwähnt ist, stellt eine bloße unschädliche Falschbezeichnung dar.
46 
b) Soweit die Antragsteller weiter rügen, es liege insoweit kein Gemeinderatsbeschluss vor (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), als einzelne Grundstücke aus dem Plangebiet herausgenommen worden seien und im Bereich des von der Franz-Hammer-Straße ausgehenden Fußweges nunmehr doch eine Treppe vorgesehen sei, trifft dies ausweislich der Gemeinderatsprotokolle ersichtlich nicht zu.
47 
c) Die in Rede stehenden Änderungsbebauungspläne wurden auch ordnungsgemäß vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt.
48 
Dies gilt zunächst für den vom Gemeinderat am 30.06.2009 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“. Abgesehen davon, dass diesem Erfordernis bereits dadurch entsprochen war, dass mit der Beurkundung auch von § 3 der Tagesordnung vom 30.06.2009 (vgl. Protokollband) auch der Satzungsbeschluss beurkundet wurde, in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 auch in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - , VBlBW 1991, 19, Urt. v. 24.09.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303), wurden der Lageplan und der gesamte Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften) am 03.07.2009 gesondert ausgefertigt.
49 
Für den am 01.06.2010 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 2. Änderung“ gilt nichts anderes. Auch hier wurde mit der einheitlichen Beurkundung auch von § 6 der Tagesordnung auch der gefasste Satzungsbeschluss beurkundet (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalprotokoll), in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2010 wieder in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen (i. d. F. vom 19.05.2010) Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen. Darüber hinaus wurde auch hier der Lageplan/Textteil am 02.06.2010 gesondert ausgefertigt.
50 
c) Zwar dürfte es noch an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der am 30.06.2009 beschlossenen und am 03.07.2010 ausgefertigten Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften fehlen, doch sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags.
51 
2. Jedoch liegt insofern ein offensichtlicher und auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesener Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, als im südlichen Teil des Plangebiets die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden. Weitere Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2a BauGB, die trotz der - im Hinblick auf Abwägungsmängel („Mängel der Abwägung“) - fehlerhaften Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen waren bzw. sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953), liegen demgegenüber nicht vor.
52 
a) Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BauGB liegen nicht vor. Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das nach § 13a Abs. 4 BauGB auch bei einer Änderung eines Bebauungsplans Anwendung findende beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB - und bei der 2. Änderung - das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt hätte, ist nicht zu erkennen.
53 
Dass die Änderung der Nutzung im Bereich der vormaligen öffentlichen Grünfläche in eine Bau- und Verkehrsfläche eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 BauGB darstellt, ist offensichtlich. Hierunter fallen insbesondere auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Flächen, die einer anderen Nutzungsart zugeführt werden sollen; hierfür kommen grundsätzlich auch Grünflächen in Betracht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 27; einschränkend Gierke, in: Brügelmann, BauGB für bisher nicht bebaute - hier freilich ohnehin nicht in Rede stehende - sog. Außenbereichsinseln). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter lagen ersichtlich nicht vor. Dass die Antragsgegnerin diese Verfahrensart deshalb gewählt haben mag, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass der einschlägige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebiets noch einen Kinderspielplatz darstellte, stand einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenso wenig entgegen.
54 
Dass im Hinblick auf das 2. Änderungsverfahren die Voraussetzungen für ein vereinfachtes (nicht beschleunigtes!) Verfahren nach § 13 BauGB vorlagen, liegt auf der Hand. So wurden durch die Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht die Grundzüge der Planung berührt.
55 
b) Allerdings ist der Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen; insoweit steht seit Inkrafttreten des EAG Bau ebenfalls ein Verfahrens- und kein Abwägungsfehler mehr in Rede.
56 
So wurden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wozu insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt gehören (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB), nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt.
57 
Allerdings hatte die Antragsgegnerin ungeachtet dessen, dass nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung entbehrlich war, eine artenschutzrechtliche Prüfung veranlasst. Zwar lag dem Gemeinderat das entsprechende, von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom Oktober 2008 nicht vor - der Sitzungsvorlage war dieses nicht angeschlossen -, doch wurde in den Empfehlungen der Verwaltung zur Behandlung der Anregungen und Einwände verschiedentlich auf das Gutachten verwiesen. Auch war dem Gemeinderat bereits aufgrund der Gemeinderatsvorlage Nr. 16/2009 im Hinblick auf die seinerzeit anstehende Entscheidung für ein beschleunigtes Verfahren das Untersuchungsergebnis hinlänglich bekannt.
58 
Die artenschutzrechtliche Prüfung bezog sich indes nicht auf das gesamte Plangebiet. Zwar entsprach „die zu untersuchende Fläche dem Plangebiet einschließlich angrenzender Kontaktlebensräume“ (S. 1). Als „Plangebiet“ war nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung allerdings nur die aus dem Stadtplan ersichtliche Grünfläche gemeint; zwar war der südliche Teil des Plangebiets gleichwohl als „angrenzender Kontaktlebensraum“ von der Untersuchung erfasst. Dies galt jedoch nicht für das ebenfalls zum festgesetzten Plangebiet gehörende, aufgrund einer Hecke nicht ohne weiteres einsehbare Grundstück Flst. Nr. 3887/1. Dieses war, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auch nicht ohne weiteres zugänglich und daher unberücksichtigt geblieben. Auch dort sollen sich nach dem Vorbringen der Antragsteller aber mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel befinden.
59 
Hinzu kommt, dass die Untersuchung - entsprechend dem Gutachtensauftrag der Antragsgegnerin - auf die europarechtlich geschützten Arten „fokussierte“ und im Sinne einer überschlägigen Betrachtung (lediglich) die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders bzw. streng geschützten Arten berücksichtigte (S. 1). Sämtliche „nicht bewertungsrelevante“ Arten blieben demgegenüber im Gutachten und insofern auch in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats unberücksichtigt. Insbesondere wurden auch die von den Antragstellern sowohl vor als auch während der Auslegung behaupteten Auswirkungen auf die Insektenwelt, namentlich auf verschiedene „geschützte Schmetterlingsarten“, nicht in den Blick genommen. Die Naturschutzbelange gehörten indessen unabhängig davon, ob die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a. F. (§ 44 BNatSchG n. F.) ausgelöst würden, zum notwendigen Abwägungsmaterial.
60 
Zwar kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30.06.2009 aufgrund der am 18.02.2009 im Bereich der vormaligen Grünfläche durchgeführten Rodungsmaßnahmen, die sich nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Bereich der künftigen Verkehrsfläche erstreckten, von einem entsprechenden Ermittlungsdefizit nicht mehr gesprochen werden. Für den südlichen, noch nicht gerodeten Teil des Plangebiets bleibt es indessen bei dem festgestellten Ermittlungsdefizit hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3887/1 und hinsichtlich der „nicht bewertungsrelevanten“ Arten.
61 
Zwar mag es mit den Antragstellern unbefriedigend erscheinen, dass die dem geltenden Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass die Grünfläche im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts noch nicht endgültig hergestellt gewesen sein mag (vgl. allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 1 BauGB a. F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB n.F.), zuwiderlaufende vorzeitige „Baufeldbereinigung“ der Antragsgegnerin „zugutekommt“. Jedoch kann der ansonsten (in zweiseitigen Verhältnissen) denkbare Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dazu führen, dass tatsächlich nicht mehr berührte Belange ein Ermittlungsdefizit begründen. Ob eine Rechtsnorm im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Abwägungsentscheidung wirksam ist oder nicht, beurteilt sich allein nach der (objektiven) Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan.
62 
Diese - offensichtlichen - Ermittlungsfehler waren insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, als die Planung ohne sie im - abtrennbaren - südlichen Teil des Plangebiets nicht zuletzt aufgrund seiner Kleinräumigkeit und der dortigen Erschließungsproblematik anders ausgefallen sein könnte, mag es sich auch hier nur um ein „antropogen überformtes Gelände“ handeln (vgl. artenschutzrechtliches Gutachten, S. 5), welches nach Einschätzung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch weniger artenschutzrechtlich bedeutsam ist.
63 
Die von den Antragstellern angesprochene Verschlechterung der Amphibienwanderwege in Richtung auf die Feuchtgebiete im „Merklinger Ried“ im Grünbereich zwischen Weil der Stadt und Merklingen (vgl. die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen v. 23.11.1983 u. 25.01.1984 zum seinerzeit auch das Baugebiet „H. Süd“ umfassenden Baugebiet „H. II“) sollten nach dem Ursprungsbebauungsplan dagegen erst bei den Planungen betreffend den Bauabschnitt II berücksichtigt werden (vgl. Planbegründung zum Bebauungsplan „H. Süd“ Nr. 13.7).
64 
Nachdem die Hauptwindrichtung durch die Planung der Erschließungsstraße gewährleistet blieb, lagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frischluftversorgung der Innenstadt beeinträchtigt werden könnte. Dies lag umso ferner, als die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen zum Vorentwurf zum umfassenden Bebauungsplan „H. II“ am 06.04./04.05.1982 bereits dahin Stellung genommen hatte, dass die Frischluftzufuhr für das Stadtgebiet (auch) durch die (insgesamt) geplante Überbebauung nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Insofern musste sich die Antragsgegnerin auch im Planänderungsverfahren zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Soweit vom Regionalverband Mittlerer Neckar unter dem 25.05.1984 auf die Ausformung der regionalplanerischen Grünzäsur zwischen den Teilorten, die erforderliche Ortsgestaltung und auf mögliche k l i- m a t i s c h e Auswirkungen einer Überbauung des Hanges zum Würmtal hingewiesen worden war, bezog sich dies auf einen künftigen nördlichen Baugebietsteil der Gesamtplanung „H. II“.
65 
Über etwaige von einer künftigen Bebauung ausgehende nachteilige Wirkungen auf die Ried-Quellen bzw. das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ lag schließlich bereits ein im den ursprünglichen Bebauungsplan betreffenden Verfahren eingeholtes - entsprechende Auswirkungen gerade verneinendes - Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 vor.
66 
Auch im Hinblick auf die Lage des neu zu erstellenden Kinderspielplatzes waren entgegen der Auffassung der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine weiteren Ermittlungen veranlasst. Insbesondere bedurfte es nicht der Erhebung der von der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung im Einzelnen ausgehenden Beeinträchtigungen. Denn den etwa in § 1 Abs. 1 LBOAVO enthaltenen Vorgaben an einen Kinderspielplatz kann auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung, insbesondere durch entsprechende Abschirmmaßnahmen, Rechnung getragen werden.
67 
Die Auswirkungen der nachträglich aufgenommenen Festsetzungen zur Höhenlage waren schließlich aufgrund der Planeintragungen, der bereits im 1. Änderungsverfahren gezeichneten Höhenschnitte und der anhand von weiteren Höhenschnitten gegebenen Erläuterungen seitens der Verwaltung ohne weiteres nachvollziehbar, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Insbesondere mussten weder weitere Lattengerüste aufgestellt noch eine 3-D-Simulation durchgeführt werden.
III.
68 
Der Änderungsbebauungsplan weist darüber hinaus aber auch materiell-rechtliche Fehler auf, die - anders als das zuvor für den südlichen Teil des Plangebiets festgestellte Ermittlungsdefizit - auch zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führen.
69 
1. Die nach Aktenlage bestehenden Zweifel, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), konnten allerdings vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt werden. Zwar wurden städtebauliche Gründe vom für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinderat im Verfahren lediglich insofern in Bezug genommen, als die von einem Ingenieurbüro verfasste Planbegründung billigend zu Kenntnis genommen wurde, in der sich zur städtebaulichen Zielsetzung wiederum nur sehr allgemein gehaltene Formulierungen finden („zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“, „kommt der Innenentwicklung besondere Bedeutung zu“, „zur Vermeidung der Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich“, „Ausweisung zentral gelegener Wohnbauflächen mit Anbindung an bestehende Infrastrukturen“). In allen maßgeblichen Gemeinderatssitzungen bis einschließlich derjenigen vom 28.04.2009 - in der Sitzung vom 30.06.2009 wurde die Zielsetzung nicht mehr thematisiert -, ging es demgegenüber ausschließlich darum, unbebaute Innenbereichsgrundstücke der Antragsgegnerin einer Bebaubarkeit zuzuführen, um diese dann im Hinblick auf anders nicht zu finanzierende Gemeindeaufgaben günstig veräußern zu können („eigentliches Ziel die Finanzierung des Ausbaus von Bildungseinrichtungen“). Daran vermag auch die Erklärung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nichts mehr zu ändern, dass sich ihre städtebauliche Planung tatsächlich nicht hierauf bezogen hätte. Unabhängig von der anschließend zu klärenden Frage, ob vor diesem Hintergrund noch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der gegen eine Überbauung der Grünfläche sprechenden Belange ausgegangen werden kann (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), kann gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Erlass des Bebauungsplans nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher, nämlich fiskalischer Gründe darstellte (vgl. zu einem solchen Fall das Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 -, VBlBW 2002, 124). Zwar könnte eine auf die Realisierung von Veräußerungserlösen beschränkte Zielsetzung den Erlass eines Bebauungsplans nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 Rn. 22), mögen diese auch mittelbar der Finanzierung anderer öffentlicher Aufgaben dienen. Jedoch ist der Senat vor dem Hintergrund der überzeugenden Erläuterungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass städtebauliche Gründe ungeachtet dessen vorlagen, dass diese vom Gemeinderat nicht konkret ins Feld geführt wurden. So kann trotz noch anderweit zur Verfügung stehender Neubauflächen von einer Nachfrage insbesondere nach Neubauflächen in ortsnaher u n d verkehrsgünstiger Lage (S-Bahn) ausgegangen werden (vgl. hierzu auch bereits die Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Neckar v. 25.05.1984 zum Bebauungsplanentwurf „H. Süd“), welche nach den ohne weiteres plausiblen Vorstellungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf für eine Nachverdichtung besonders geeigneten, nämlich aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres zu überplanenden gemeindeeigenen Grundstücken ausgewiesen werden sollten. Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als nach seinen Angaben 44 % des Gemeindegebiets unter Natur- bzw. Landschaftsschutz stehen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht allein deshalb, weil sich der Gemeinderat aufgrund aktueller haushaltspolitischer Notwendigkeiten zu der angegriffenen städtebaulichen Planung veranlasst gesehen hatte, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommen werden. Ein konkreter Bedarf an weiteren Neubauflächen war schließlich nicht erforderlich. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff stellte der Änderungsbebauungsplan danach ersichtlich nicht dar.
70 
Dass - auch im Baugebiet „H. Süd“ - noch einige Baulücken (vgl. § 176 Abs. 2 BauGB) vorhanden sein mögen, ändert an der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nichts. Eine Gemeinde darauf zu verweisen, ein neues Baugebiet erst dann auszuweisen, wenn alle anderen erschlossenen Baugrundstücke bereits bebaut sind, widerspräche jeder vorausschauenden Bauleitplanung (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.11.2004 - 20 N 02.1326 -). Auch sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots nach den §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 BauGB ungleich enger und setzen voraus, dass die a l s b a l d i g e D u r c h f ü h r u n g der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen e r f o r- d e r l i c h ist, wobei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden darf.
71 
Die Durchführbarkeit und damit die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB wäre auch nicht aufgrund des Eingreifens artenschutzrechtlicher Verbote nach §§ 39, 44 BNatSchG n. F. in Frage gestellt. Insoweit kann auf das Ergebnis der ohne weiteres überzeugenden artenschutzrechtlichen Prüfung Bezug genommen werden. Anderes folgt auch nicht aus dem - zumal vor der „Baufeldbereinigung“ beobachteten - Vorkommen „geschützter Schmetterlingsarten“. Bei lediglich „anderen besonders geschützten Arten“ i. S. des § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG a. F. bzw. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n. F. läge ohnehin kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, da ein nach § 19 BNatSchG a. F. bzw. § 15 BNatSchG n. F. zulässiger Eingriff in Rede stünde (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Auch wenn im Bereich des nicht untersuchten Grundstücks im südlichen Teil des Plangebiets anderes gälte, ließe dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen ersichtlich unberührt.
72 
Inwiefern der Antragsgegnerin schließlich eine Überplanung der am 23.07.1985 festgesetzten Grünfläche aus anderen Rechtsgründen verwehrt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt insbesondere nicht daraus, dass jene offenbar im Wege des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Auch war die Grünfläche seinerzeit nicht als Ausgleichsfläche für einen Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt worden. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis in Nr. 13.7 der Planbegründung, dass die in der Gesamtplanung „H.“ vorgesehene große Grünzone als „ausgleichende Ersatzmaßnahme“ angesehen werde. Nicht zuletzt aus dem weiteren, erkennbar auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23.11.1983 bezogenen Hinweis, dass eventuelle Amphibienwanderwege durch entsprechende Planungen im Bauabschnitt II berücksichtigt würden, erhellt, dass der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grünzug (Nr. 13.5) auch nicht als Teil jener „großen Grünzone“ begriffen wurde.
73 
Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat nicht nur über ursprüngliche Planungsvorstellungen, sondern über wirksam gegebene Zusicherungen hinsichtlich einer lockereren Bebauung hinweggesetzt hätte, liegen nicht vor.
74 
2. Allerdings sind der Antragsgegnerin sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB) unterlaufen. Der pauschale und zudem unvollständige Hinweis im Hinblick auf etwaige „Mängel der Abwägung“ führt dazu, dass auch jene uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).
75 
a) Ein solcher Fehler ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst insofern unterlaufen, als er das (durchaus zutreffend ermittelte und bewertete) Interesse der Anwohner, auch der Antragsteller, letztlich nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (keine „eklatante Verschlechterung der Aussicht“, „Beeinträchtigungen infolge der Höhenfestsetzungen minimieren“) sowie der gebotenen Rücksichtnahme berücksichtigte. Deren Interesse an einem Erhalt der sie tatsächlich begünstigenden öffentlichen Grünfläche (Lebens- und Wohnqualität, Erholungsraum) wurde demgegenüber nach Aktenlage nicht berücksichtigt, auch nicht in den vom Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung in Bezug genommenen Empfehlungen in der Sitzungsvorlage. Vielmehr wurde auf den seinerzeit beschränkten Zweck der Festsetzung verwiesen. Dass das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Situation nicht als abwägungsbeachtlich erkannt wurde, lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren entnehmen. So wurde den Antragstellern jegliche Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die sie begünstigende Grünflächenfestsetzung abgesprochen. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass jener private Belang vom Gemeinderat tatsächlich nicht für abwägungsbeachtlich (vgl. auch die Äußerung eines Gemeinderats, wonach „auf den Erhalt der Umgebung kein Rechtsanspruch“ bestehe) und lediglich eine an dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften orientierte anwohnerverträgliche Umsetzung der jedenfalls beabsichtigten Überplanung der Grünfläche für erforderlich gehalten wurde.
76 
Zwar hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem nunmehr entgegengehalten, dass die Frage, ob die Grünfläche überhaupt überplant werden solle, bereits Gegenstand der vorausgegangenen Suche nach für eine jedenfalls vorgesehene Nachverdichtung geeigneten Flächen gewesen sei, was auch dem Gemeinderat klar gewesen sei. Doch fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der letztlich zuständige Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung den 2006 beschlossenen Stadtentwicklungsplan aufgegriffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), sich eine etwa im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffene Abwägung zu eigen gemacht und darüber hinaus die Besonderheit gerade des vorliegenden Plangebiets in den Blick genommen hätte, dass nämlich die Grünfläche, mag sie aus Sicht der Antragsgegnerin auch noch nicht endgültig i.S. des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden sein (vgl. hierzu allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 2 BauGB a.F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), jedenfalls den mit ihrer Festsetzung verfolgten Zweck erfüllte und die Anwohner dadurch tatsächlich begünstigt wurden. Der weitere Hinweis darauf, dass die Grünfläche nie endgültig hergestellt worden und damit als Brachland anzusehen gewesen sei, bestätigt letztlich die Einschätzung des Senats.
77 
Ein entsprechender Fehler - teilweiser Abwägungsausfall - ist dem Gemeinderat auch hinsichtlich der mit der Grünfläche bezweckten räumlichen Trennung der Baugebiete unterlaufen. Obwohl die Antragsgegnerin wiederholt auf diesen beschränkten Zweck der Grünflächenfestsetzung hingewiesen hatte, finden sich, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre, keine Erwägungen dazu, warum dieser städtebauliche Grund nicht mehr tragfähig sein sollte. Weder der seinerzeitigen Planbegründung noch den entsprechenden Bebauungsplanakten lässt sich schließlich entnehmen, dass jene Festsetzung - wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen geltend gemacht hat - allein im Hinblick auf den weiteren, derzeit jedoch nicht absehbaren weiteren Bauabschnitt der Gesamtplanung „H. II“ getroffen worden wäre. Im Übrigen ist es keineswegs gesichert, dass es aufgrund der von ihm angeführten, wenn auch gewichtigen und überzeugenden städtebaulichen Erwägungen trotz der entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan tatsächlich zu keiner weiteren (nördlichen) Bebauung des „H.“ kommt.
78 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang liegt schließlich darin, dass sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidung, die festgesetzte Grünfläche mit einer Baugebietsfestsetzung zu überplanen, maßgeblich von dem - tatsächlich aber nicht beachtlichen - Belang hat leiten lassen, mit dem Verkauf der neu geschaffenen Baugrundstücke anderweitige Gemeindeaufgaben finanzieren zu können.
79 
All diese Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten, insbesondere aus den Gemeinderatsprotokollen und sind daher offensichtlich. Darüber hinaus waren sie insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als die konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne die Mängel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen abzeichnet, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Denn je nachdem, welches Gewicht der Gemeinderat den vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung dargelegten konkreten städtebaulichen Gründe beigemessen hätte, kam ohne Weiteres in Betracht, dass von der Maßnahme der Innenentwicklung ganz oder zumindest teilweise abgesehen worden wäre. So hat der Gemeinderat auch sonst erkennen lassen, dass er im Hinblick auf andere nicht unerheblich betroffene Belange auch auf das eine oder andere Baufenster zu verzichten bereit war.
80 
b) Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - auch die Umwelt- bzw. Naturschutzbelange bzw. die Belange des Landespflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) aufgrund der dem Gemeinderat insoweit unterlaufenen Ermittlungsdefizite nur unzureichend berücksichtigt worden waren. Diese hatten insofern einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang zur Folge, der sich für sich allein genommen allerdings nur auf den südlichen Teil des Plangebiets ausgewirkt hätte.
81 
c) Demgegenüber wurden die weiteren von den Antragstellern angeführten Belange vom Gemeinderat zu Recht nicht als gegen eine Überplanung sprechend berücksichtigt. Insbesondere konnte gegen die Planung - wie ausgeführt - nicht eingewandt werden, dass die Grünfläche als Ausgleich oder Ersatz für eine im Übrigen dichte Bebauung vorgesehen gewesen wäre. Auch wurde mit der Grünflächenfestsetzung keineswegs naturschutzrechtlichen oder wasserwirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen, welche bei einer Überplanung erneut abzuwägen gewesen wären. Auch dafür, dass gerade dort Flächen für eine Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen offen gehalten werden sollten, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass die überplante Grünfläche aufgrund ihrer dem Baugebiet dienenden Funktion offenbar im Wege des Flächenabzugs aus der damaligen Umlegungsmasse vorweg ausgeschieden worden war, stellte für sich genommen schon keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar.
82 
d) Inwiefern sich eine Führung der Erschließungsstraße (Fortführung der Franz-Hammer-Straße) unmittelbar entlang der Wohngebäude an der Hermann-Schütz-Straße 10 - 30 aufgedrängt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar wären die neu vorgesehenen Baufenster in diesem Fall weiter von den dort vorhandenen Wohngebäuden entfernt, jedoch wären deren zur Grünfläche hin orientierten (Außen-)Wohnbereiche dann erstmals vom Erschließungsverkehr betroffen und insofern nicht unerheblich in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt.
83 
Dass von der Festsetzung einer Baulinie parallel zur Erschließungsstraße abgesehen wurde, kann im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angeführten Interessen der künftigen Grundstückseigentümer nicht beanstandet werden.
84 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin maßgeblich auf die Abstände zu den bereits vorhandenen Wohngebäuden und damit auf den besonders schutzwürdigen Bestand und weniger auf die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Baufenster abgestellt haben mag, begegnete ebenso wenig rechtlichen Bedenken.
85 
Dass nicht nur eine zur Erschließungsstraße parallele Firstrichtung, sondern auch eine senkrecht hierzu verlaufende zugelassen wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. So ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) gewünschte Nutzung von Solar- und Fotovoltaikanlagen dadurch zumindest erleichtert wird, mag die getroffene Festsetzung hierfür auch keine notwendige Voraussetzung sein.
86 
Dass die im Zuge der Erschließung des Baugebiets vorgenommenen Aufschüttungen bei den mit der 2. Änderung in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen der Höhenlage entgegen der grundsätzlichen Planungsvorstellung (vgl. auch die Planbegründung Nr. 3.2) - von einer strikten Vorgabe des Plangebers kann insoweit ersichtlich nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -) - nicht durchweg außer Betracht gelassen wurden, sondern nur dort, wo „erkennbar unnatürliche Aushubhügel“ in Rede standen, kann ebenso wenig beanstandet werden wie der Umstand, dass sich die Bezugshöhe nicht immer an der Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße orientierte. Entscheidend ist, dass nunmehr hinreichend bestimmte Festsetzungen zur Höhenlage nach § 9 Abs. 3 BauGB getroffen sind, die auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner Fehler nicht erkennen lassen. Insbesondere konnten diese entgegen der Auffassung der Antragsteller durchaus - im Hinblick auf die in der Planbegründung angeführten städtebaulichen Erfordernisse - auch von der tatsächlichen Geländeoberfläche bzw. den in den Ursprungsbebauungsplan von 1983 lediglich nachrichtlich aufgenommenen Höhenlinien abweichen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 9 Rn. 103), zumal sich auch anhand der bisherigen Höhenlinien nicht mehr alle Aufschüttungen hätten eindeutig feststellen lassen.
87 
Auch daraus, dass einzelne Grundstücke wieder aus dem Plangebiet herausgenommen wurden, lässt sich kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang herleiten, mag dies auch dazu geführt haben, dass weniger Baufenster ausgewiesen werden konnten. Denn dafür gab es jeweils nachvollziehbare Gründe. So beruhte die Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 ersichtlich auf einer ursprünglich fehlerhaften katastermäßigen Darstellung dieses Grundstücks. Auch die Herausnahme des während des Verfahrens verkauften Grundstücks Flst. Nr. 3887/2, das von der (Vor-) Planung noch erfasst gewesen war, leuchtet aufgrund seiner geringen Größe ohne weiteres ein. Aufgrund seiner topografischen Lage (Geländeversprung von 2 m), der Nähe zur Trafostation, der während des Verfahrens vorgenommenen Verkleinerung der für eine Bebauung in Betracht kommenden Fläche und der vom Bürgermeister angeführten nachteiligen Wirkungen einer Bebauung auf die Nachbarschaft, erscheint auch die Herausnahme des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 ohne weiteres plausibel. Einen für die Abwägung beachtlichen Grundsatz des Inhalts, dass von einer Maßnahme der Innenentwicklung regelmäßig alle in Betracht kommenden Grundstücke erfasst werden müssten, damit alle Nachbarn gleichermaßen betroffen würden, gibt es ersichtlich nicht; ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
88 
Irgendwelche Hinweise, wonach die Grünfläche nicht zuletzt deshalb - abwägungsfehlerhaft - überplant worden wäre, weil ein Anwohner angebliche Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Beantragung eines Zuschusses für den Bau der Mensa „aufgedeckt“ hätte, lassen sich den Bebauungsplanakten nicht entnehmen.
89 
Der neue Standort für den Kinderspielplatz wäre zwar weiterhin stufenlos erreichbar (vgl. § 9 Abs. 2 LBO), erscheint jedoch aufgrund dessen, dass eine weitere (nördliche) Bebauung des „H.“ derzeit nicht absehbar ist, wenig überzeugend, mag den sich aus § 1 LBOAVO ergebenden Vorgaben auch noch in der Ausführungsplanung Rechnung getragen werden können und insoweit noch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vorliegen. Naheliegender wäre jedenfalls ein Standort im Bereich des Grundstücks Nr. 3944/1 gewesen. Dies mag hier freilich auf sich beruhen.
90 
3. Inwiefern schließlich auch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft wäre, weil die öffentlichen und privaten Belange entgegen § 1 Abs. 7 BauGB auch im Ergebnis nicht gerecht abgewogen worden wären (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist schließlich nicht zu erkennen. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die konkrete Möglichkeit bestand, dass die Planung bei einer ordnungsgemäßen Abwägung anders ausgefallen wäre. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht mehr zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225). Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztes Gebiet im Wege der Innenentwicklung künftig als Bau- und Verkehrsfläche genutzt werden soll. Dass in das Plangebiet nicht alle zu einer entsprechenden Umnutzung potentiell geeigneten Flächen einbezogen worden sein mögen, führt ersichtlich noch auf kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, solange das verfolgte Planungsziel mit dem entsprechend verkleinerten Plangebiet - wie hier - weiterhin erreichbar ist.
91 
Nach alldem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegen eine Überplanung sprechenden privaten und öffentlichen Belange sowie hinsichtlich des leitend gewesenen Belangs der Erzielung von Verkaufserlösen zur Finanzierung anderweitiger Gemeindeaufgaben) insgesamt für unwirksam zu erklären. Diese könnten freilich vor dem Hintergrund der vom Bürgermeister überzeugend dargelegten städtebaulichen Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) - insbesondere einer aufgrund eines entsprechenden Bedarfs jedenfalls gewünschten Nachverdichtung auf allen dafür geeigneten, insbesondere aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres überplanbaren Flächen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens - ggf. auch mit der Folge eines modifizierten Abwägungsergebnisses - behoben werden (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Gleiches gilt für die der Antragsgegnerin im südlichen Teil des Plangebiets unterlaufenen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Naturschutzbelange.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
93 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 6. Mai 2011
95 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, gegen den Bebauungsplan „H. Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd – 2. Änderung“ vom 01.06.2010 gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I) und begründet (II).
I.
36 
Die ursprünglichen Normenkontrollanträge sind am 29.07.2009 ersichtlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern kann ungeachtet der inzwischen hinsichtlich der Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe vorgenommenen Planänderungen auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
37 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
38 
Soweit die Antragsteller hierzu geltend gemacht haben, dass es im angegriffenen Bebauungsplan an der im Hinblick auf den Nachbarschutz erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußböden fehle (vgl. § 9 Abs. 3 BauGB; hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <96. Erg.lfg. 2010> § 9 Rn. 243 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 10.02.1972 - I 501/70 -, BRS 25 Nr. 4), vermag dies ihre Antragsbefugnis nicht mehr zu begründen, nachdem mit der 2. Planänderung nunmehr für jedes Baugrundstück separate Bezugshöhen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, sodass die Antragsteller nun jedenfalls wissen, mit welchen Beeinträchtigungen sie für den Fall einer Überbauung der an ihre Grundstücke angrenzenden Grünfläche zu rechnen haben.
39 
Jedoch machen die Antragsteller geltend, dass auch die sich nunmehr ergebenden Gebäudehöhen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar seien, da schon die Bezugshöhen teilweise deutlich über dem ursprünglichen Gelände nach der Bestandskarte von 1983 lägen. So seien die im Zuge der Bebauung des Baugebiets „H. Süd“ vorgenommenen Aufschüttungen entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nun doch nicht durchweg außer Ansatz geblieben. Insofern seien auch ihre Grundstücke, obwohl sie höher lägen, im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung weiterhin nachteilig betroffen. Dem lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass Festsetzungen zur Gebäudehöhe - als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - ohnehin nicht nachbarschützend seien. Denn auch dann können entgegenstehende nachbarliche Belange abwägungsfehlerhaft übergangen oder hintangestellt worden sein. Solches kommt hier durchaus in Betracht, zumal auch die Firstrichtung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<“Stellung der baulichen Anlagen“>) nicht auf eine solche parallel zur Erschließungsstraße beschränkt wurde und, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, die nordöstlich an ihre Wohngrundstücke angrenzenden Grundstücke aufgrund der im Ursprungsbebauungsplan „H. – Süd“ getroffenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz bislang überhaupt nicht bebaubar waren.
40 
Zwar dient die planerische Ausweisung eines innerstädtischen Grünzuges - ebenso wie die eines Kinderspielplatzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1974 - VIII 450/73 -) - regelmäßig allein dem Interesse der Allgemeinheit, sofern sich nicht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergibt, dass sie auch den Schutz der Eigentümer anliegender Grundstücke bezwecken soll (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 15.09.1994 - 2 S 24.94 -, NuR 1995, 299). Solches lässt sich hier weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder den entsprechenden Verfahrensakten entnehmen. Vielmehr beruhte die Festsetzung – ebenso wie die entlang des Grünstreifens lediglich vorgesehene Bebauung mit Einfamilienhäusern – allein auf städtebaulichen Erwägungen. So sollte zur bestehenden Bebauung (im Baugebiet „H. I“) im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße eine räumliche Trennung erreicht werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die festgesetzte Grünfläche im späteren Umlegungsverfahren offenbar im Wege des Flächenabzugs (vgl. § 55 Abs. 2 BauGB) vorweg aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Zwar hatte dies nach § 55 Abs. 2 2. Hs. BauGB in der bis zum 30.06.1987 geltenden Fassung vorausgesetzt, dass sie überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.01.1984 - II ZR 185/82 -, BGHZ 89, 353), doch ist dies bereits dann der Fall, wenn sie nach ihrer Größe den üblichen gebietsbezogenen Einrichtungen dieser Art entsprechen; insofern durfte sie lediglich keine über das Umlegungsgebiet hinausgehende Funktion erfüllen (vgl. Birk, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2009, § 55 Rn. 19).
41 
Jedoch wurden die Antragsteller durch die Festsetzung der - nicht überbaubaren - öffentlichen Grünfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 10, 15 BauGB) gleichwohl faktisch begünstigt. Wird diese später geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene - auch für die Antragsteller - als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein k ö n n e n. Für die Antragsbefugnis unerheblich ist, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke - wie hier - in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, gehören die I n t e r e s s e n der Nachbarn a n d e r B e i b e h a l t u n g d e s b e s t e h e n d e n Z u s t a n d e s grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen m ü s s e n (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102; auch Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 16.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).
42 
Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern aber auch mit dem Hinweis jedenfalls nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, dass ihre Interessen durch die nunmehr festgesetzten Höhenlagen, die sich maßgeblich an der vorhandenen Bebauung, dem Rücksichtnahmegebot und den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften orientierten und nach der öffentlichen Auslegung der Planänderung noch einmal zugunsten der Anwohner reduziert wurden, nur mehr geringfügig betroffen wären. Denn dass ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß abgewogen wurde, kommt jedenfalls noch in Betracht.
II.
43 
Der Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ i. d. F. der 2. Änderung vom 01.06.2010 ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
44 
1. Beachtliche bleibende Verfahrensfehler, die sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergeben, liegen allerdings nicht vor.
45 
a) Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, es fehle hinsichtlich des „Bebauungsplans „H. Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 bereits an einem hinreichend bestimmten Satzungsbeschluss, geht dies fehl. Denn aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf die Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 steht fest, mit welchem Plan und Text, nämlich in der jeweiligen Fassung vom 28.04.2009, der Bebauungsplan seinerzeit beschlossen wurde. Dass in dem Satzungsbeschlussentwurf einmal der Ortsteil Schafhausen erwähnt ist, stellt eine bloße unschädliche Falschbezeichnung dar.
46 
b) Soweit die Antragsteller weiter rügen, es liege insoweit kein Gemeinderatsbeschluss vor (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), als einzelne Grundstücke aus dem Plangebiet herausgenommen worden seien und im Bereich des von der Franz-Hammer-Straße ausgehenden Fußweges nunmehr doch eine Treppe vorgesehen sei, trifft dies ausweislich der Gemeinderatsprotokolle ersichtlich nicht zu.
47 
c) Die in Rede stehenden Änderungsbebauungspläne wurden auch ordnungsgemäß vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt.
48 
Dies gilt zunächst für den vom Gemeinderat am 30.06.2009 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“. Abgesehen davon, dass diesem Erfordernis bereits dadurch entsprochen war, dass mit der Beurkundung auch von § 3 der Tagesordnung vom 30.06.2009 (vgl. Protokollband) auch der Satzungsbeschluss beurkundet wurde, in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 auch in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - , VBlBW 1991, 19, Urt. v. 24.09.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303), wurden der Lageplan und der gesamte Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften) am 03.07.2009 gesondert ausgefertigt.
49 
Für den am 01.06.2010 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 2. Änderung“ gilt nichts anderes. Auch hier wurde mit der einheitlichen Beurkundung auch von § 6 der Tagesordnung auch der gefasste Satzungsbeschluss beurkundet (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalprotokoll), in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2010 wieder in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen (i. d. F. vom 19.05.2010) Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen. Darüber hinaus wurde auch hier der Lageplan/Textteil am 02.06.2010 gesondert ausgefertigt.
50 
c) Zwar dürfte es noch an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der am 30.06.2009 beschlossenen und am 03.07.2010 ausgefertigten Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften fehlen, doch sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags.
51 
2. Jedoch liegt insofern ein offensichtlicher und auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesener Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, als im südlichen Teil des Plangebiets die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden. Weitere Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2a BauGB, die trotz der - im Hinblick auf Abwägungsmängel („Mängel der Abwägung“) - fehlerhaften Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen waren bzw. sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953), liegen demgegenüber nicht vor.
52 
a) Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BauGB liegen nicht vor. Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das nach § 13a Abs. 4 BauGB auch bei einer Änderung eines Bebauungsplans Anwendung findende beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB - und bei der 2. Änderung - das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt hätte, ist nicht zu erkennen.
53 
Dass die Änderung der Nutzung im Bereich der vormaligen öffentlichen Grünfläche in eine Bau- und Verkehrsfläche eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 BauGB darstellt, ist offensichtlich. Hierunter fallen insbesondere auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Flächen, die einer anderen Nutzungsart zugeführt werden sollen; hierfür kommen grundsätzlich auch Grünflächen in Betracht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 27; einschränkend Gierke, in: Brügelmann, BauGB für bisher nicht bebaute - hier freilich ohnehin nicht in Rede stehende - sog. Außenbereichsinseln). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter lagen ersichtlich nicht vor. Dass die Antragsgegnerin diese Verfahrensart deshalb gewählt haben mag, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass der einschlägige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebiets noch einen Kinderspielplatz darstellte, stand einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenso wenig entgegen.
54 
Dass im Hinblick auf das 2. Änderungsverfahren die Voraussetzungen für ein vereinfachtes (nicht beschleunigtes!) Verfahren nach § 13 BauGB vorlagen, liegt auf der Hand. So wurden durch die Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht die Grundzüge der Planung berührt.
55 
b) Allerdings ist der Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen; insoweit steht seit Inkrafttreten des EAG Bau ebenfalls ein Verfahrens- und kein Abwägungsfehler mehr in Rede.
56 
So wurden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wozu insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt gehören (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB), nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt.
57 
Allerdings hatte die Antragsgegnerin ungeachtet dessen, dass nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung entbehrlich war, eine artenschutzrechtliche Prüfung veranlasst. Zwar lag dem Gemeinderat das entsprechende, von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom Oktober 2008 nicht vor - der Sitzungsvorlage war dieses nicht angeschlossen -, doch wurde in den Empfehlungen der Verwaltung zur Behandlung der Anregungen und Einwände verschiedentlich auf das Gutachten verwiesen. Auch war dem Gemeinderat bereits aufgrund der Gemeinderatsvorlage Nr. 16/2009 im Hinblick auf die seinerzeit anstehende Entscheidung für ein beschleunigtes Verfahren das Untersuchungsergebnis hinlänglich bekannt.
58 
Die artenschutzrechtliche Prüfung bezog sich indes nicht auf das gesamte Plangebiet. Zwar entsprach „die zu untersuchende Fläche dem Plangebiet einschließlich angrenzender Kontaktlebensräume“ (S. 1). Als „Plangebiet“ war nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung allerdings nur die aus dem Stadtplan ersichtliche Grünfläche gemeint; zwar war der südliche Teil des Plangebiets gleichwohl als „angrenzender Kontaktlebensraum“ von der Untersuchung erfasst. Dies galt jedoch nicht für das ebenfalls zum festgesetzten Plangebiet gehörende, aufgrund einer Hecke nicht ohne weiteres einsehbare Grundstück Flst. Nr. 3887/1. Dieses war, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auch nicht ohne weiteres zugänglich und daher unberücksichtigt geblieben. Auch dort sollen sich nach dem Vorbringen der Antragsteller aber mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel befinden.
59 
Hinzu kommt, dass die Untersuchung - entsprechend dem Gutachtensauftrag der Antragsgegnerin - auf die europarechtlich geschützten Arten „fokussierte“ und im Sinne einer überschlägigen Betrachtung (lediglich) die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders bzw. streng geschützten Arten berücksichtigte (S. 1). Sämtliche „nicht bewertungsrelevante“ Arten blieben demgegenüber im Gutachten und insofern auch in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats unberücksichtigt. Insbesondere wurden auch die von den Antragstellern sowohl vor als auch während der Auslegung behaupteten Auswirkungen auf die Insektenwelt, namentlich auf verschiedene „geschützte Schmetterlingsarten“, nicht in den Blick genommen. Die Naturschutzbelange gehörten indessen unabhängig davon, ob die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a. F. (§ 44 BNatSchG n. F.) ausgelöst würden, zum notwendigen Abwägungsmaterial.
60 
Zwar kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30.06.2009 aufgrund der am 18.02.2009 im Bereich der vormaligen Grünfläche durchgeführten Rodungsmaßnahmen, die sich nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Bereich der künftigen Verkehrsfläche erstreckten, von einem entsprechenden Ermittlungsdefizit nicht mehr gesprochen werden. Für den südlichen, noch nicht gerodeten Teil des Plangebiets bleibt es indessen bei dem festgestellten Ermittlungsdefizit hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3887/1 und hinsichtlich der „nicht bewertungsrelevanten“ Arten.
61 
Zwar mag es mit den Antragstellern unbefriedigend erscheinen, dass die dem geltenden Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass die Grünfläche im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts noch nicht endgültig hergestellt gewesen sein mag (vgl. allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 1 BauGB a. F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB n.F.), zuwiderlaufende vorzeitige „Baufeldbereinigung“ der Antragsgegnerin „zugutekommt“. Jedoch kann der ansonsten (in zweiseitigen Verhältnissen) denkbare Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dazu führen, dass tatsächlich nicht mehr berührte Belange ein Ermittlungsdefizit begründen. Ob eine Rechtsnorm im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Abwägungsentscheidung wirksam ist oder nicht, beurteilt sich allein nach der (objektiven) Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan.
62 
Diese - offensichtlichen - Ermittlungsfehler waren insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, als die Planung ohne sie im - abtrennbaren - südlichen Teil des Plangebiets nicht zuletzt aufgrund seiner Kleinräumigkeit und der dortigen Erschließungsproblematik anders ausgefallen sein könnte, mag es sich auch hier nur um ein „antropogen überformtes Gelände“ handeln (vgl. artenschutzrechtliches Gutachten, S. 5), welches nach Einschätzung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch weniger artenschutzrechtlich bedeutsam ist.
63 
Die von den Antragstellern angesprochene Verschlechterung der Amphibienwanderwege in Richtung auf die Feuchtgebiete im „Merklinger Ried“ im Grünbereich zwischen Weil der Stadt und Merklingen (vgl. die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen v. 23.11.1983 u. 25.01.1984 zum seinerzeit auch das Baugebiet „H. Süd“ umfassenden Baugebiet „H. II“) sollten nach dem Ursprungsbebauungsplan dagegen erst bei den Planungen betreffend den Bauabschnitt II berücksichtigt werden (vgl. Planbegründung zum Bebauungsplan „H. Süd“ Nr. 13.7).
64 
Nachdem die Hauptwindrichtung durch die Planung der Erschließungsstraße gewährleistet blieb, lagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frischluftversorgung der Innenstadt beeinträchtigt werden könnte. Dies lag umso ferner, als die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen zum Vorentwurf zum umfassenden Bebauungsplan „H. II“ am 06.04./04.05.1982 bereits dahin Stellung genommen hatte, dass die Frischluftzufuhr für das Stadtgebiet (auch) durch die (insgesamt) geplante Überbebauung nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Insofern musste sich die Antragsgegnerin auch im Planänderungsverfahren zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Soweit vom Regionalverband Mittlerer Neckar unter dem 25.05.1984 auf die Ausformung der regionalplanerischen Grünzäsur zwischen den Teilorten, die erforderliche Ortsgestaltung und auf mögliche k l i- m a t i s c h e Auswirkungen einer Überbauung des Hanges zum Würmtal hingewiesen worden war, bezog sich dies auf einen künftigen nördlichen Baugebietsteil der Gesamtplanung „H. II“.
65 
Über etwaige von einer künftigen Bebauung ausgehende nachteilige Wirkungen auf die Ried-Quellen bzw. das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ lag schließlich bereits ein im den ursprünglichen Bebauungsplan betreffenden Verfahren eingeholtes - entsprechende Auswirkungen gerade verneinendes - Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 vor.
66 
Auch im Hinblick auf die Lage des neu zu erstellenden Kinderspielplatzes waren entgegen der Auffassung der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine weiteren Ermittlungen veranlasst. Insbesondere bedurfte es nicht der Erhebung der von der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung im Einzelnen ausgehenden Beeinträchtigungen. Denn den etwa in § 1 Abs. 1 LBOAVO enthaltenen Vorgaben an einen Kinderspielplatz kann auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung, insbesondere durch entsprechende Abschirmmaßnahmen, Rechnung getragen werden.
67 
Die Auswirkungen der nachträglich aufgenommenen Festsetzungen zur Höhenlage waren schließlich aufgrund der Planeintragungen, der bereits im 1. Änderungsverfahren gezeichneten Höhenschnitte und der anhand von weiteren Höhenschnitten gegebenen Erläuterungen seitens der Verwaltung ohne weiteres nachvollziehbar, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Insbesondere mussten weder weitere Lattengerüste aufgestellt noch eine 3-D-Simulation durchgeführt werden.
III.
68 
Der Änderungsbebauungsplan weist darüber hinaus aber auch materiell-rechtliche Fehler auf, die - anders als das zuvor für den südlichen Teil des Plangebiets festgestellte Ermittlungsdefizit - auch zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führen.
69 
1. Die nach Aktenlage bestehenden Zweifel, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), konnten allerdings vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt werden. Zwar wurden städtebauliche Gründe vom für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinderat im Verfahren lediglich insofern in Bezug genommen, als die von einem Ingenieurbüro verfasste Planbegründung billigend zu Kenntnis genommen wurde, in der sich zur städtebaulichen Zielsetzung wiederum nur sehr allgemein gehaltene Formulierungen finden („zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“, „kommt der Innenentwicklung besondere Bedeutung zu“, „zur Vermeidung der Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich“, „Ausweisung zentral gelegener Wohnbauflächen mit Anbindung an bestehende Infrastrukturen“). In allen maßgeblichen Gemeinderatssitzungen bis einschließlich derjenigen vom 28.04.2009 - in der Sitzung vom 30.06.2009 wurde die Zielsetzung nicht mehr thematisiert -, ging es demgegenüber ausschließlich darum, unbebaute Innenbereichsgrundstücke der Antragsgegnerin einer Bebaubarkeit zuzuführen, um diese dann im Hinblick auf anders nicht zu finanzierende Gemeindeaufgaben günstig veräußern zu können („eigentliches Ziel die Finanzierung des Ausbaus von Bildungseinrichtungen“). Daran vermag auch die Erklärung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nichts mehr zu ändern, dass sich ihre städtebauliche Planung tatsächlich nicht hierauf bezogen hätte. Unabhängig von der anschließend zu klärenden Frage, ob vor diesem Hintergrund noch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der gegen eine Überbauung der Grünfläche sprechenden Belange ausgegangen werden kann (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), kann gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Erlass des Bebauungsplans nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher, nämlich fiskalischer Gründe darstellte (vgl. zu einem solchen Fall das Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 -, VBlBW 2002, 124). Zwar könnte eine auf die Realisierung von Veräußerungserlösen beschränkte Zielsetzung den Erlass eines Bebauungsplans nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 Rn. 22), mögen diese auch mittelbar der Finanzierung anderer öffentlicher Aufgaben dienen. Jedoch ist der Senat vor dem Hintergrund der überzeugenden Erläuterungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass städtebauliche Gründe ungeachtet dessen vorlagen, dass diese vom Gemeinderat nicht konkret ins Feld geführt wurden. So kann trotz noch anderweit zur Verfügung stehender Neubauflächen von einer Nachfrage insbesondere nach Neubauflächen in ortsnaher u n d verkehrsgünstiger Lage (S-Bahn) ausgegangen werden (vgl. hierzu auch bereits die Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Neckar v. 25.05.1984 zum Bebauungsplanentwurf „H. Süd“), welche nach den ohne weiteres plausiblen Vorstellungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf für eine Nachverdichtung besonders geeigneten, nämlich aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres zu überplanenden gemeindeeigenen Grundstücken ausgewiesen werden sollten. Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als nach seinen Angaben 44 % des Gemeindegebiets unter Natur- bzw. Landschaftsschutz stehen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht allein deshalb, weil sich der Gemeinderat aufgrund aktueller haushaltspolitischer Notwendigkeiten zu der angegriffenen städtebaulichen Planung veranlasst gesehen hatte, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommen werden. Ein konkreter Bedarf an weiteren Neubauflächen war schließlich nicht erforderlich. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff stellte der Änderungsbebauungsplan danach ersichtlich nicht dar.
70 
Dass - auch im Baugebiet „H. Süd“ - noch einige Baulücken (vgl. § 176 Abs. 2 BauGB) vorhanden sein mögen, ändert an der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nichts. Eine Gemeinde darauf zu verweisen, ein neues Baugebiet erst dann auszuweisen, wenn alle anderen erschlossenen Baugrundstücke bereits bebaut sind, widerspräche jeder vorausschauenden Bauleitplanung (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.11.2004 - 20 N 02.1326 -). Auch sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots nach den §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 BauGB ungleich enger und setzen voraus, dass die a l s b a l d i g e D u r c h f ü h r u n g der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen e r f o r- d e r l i c h ist, wobei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden darf.
71 
Die Durchführbarkeit und damit die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB wäre auch nicht aufgrund des Eingreifens artenschutzrechtlicher Verbote nach §§ 39, 44 BNatSchG n. F. in Frage gestellt. Insoweit kann auf das Ergebnis der ohne weiteres überzeugenden artenschutzrechtlichen Prüfung Bezug genommen werden. Anderes folgt auch nicht aus dem - zumal vor der „Baufeldbereinigung“ beobachteten - Vorkommen „geschützter Schmetterlingsarten“. Bei lediglich „anderen besonders geschützten Arten“ i. S. des § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG a. F. bzw. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n. F. läge ohnehin kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, da ein nach § 19 BNatSchG a. F. bzw. § 15 BNatSchG n. F. zulässiger Eingriff in Rede stünde (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Auch wenn im Bereich des nicht untersuchten Grundstücks im südlichen Teil des Plangebiets anderes gälte, ließe dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen ersichtlich unberührt.
72 
Inwiefern der Antragsgegnerin schließlich eine Überplanung der am 23.07.1985 festgesetzten Grünfläche aus anderen Rechtsgründen verwehrt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt insbesondere nicht daraus, dass jene offenbar im Wege des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Auch war die Grünfläche seinerzeit nicht als Ausgleichsfläche für einen Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt worden. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis in Nr. 13.7 der Planbegründung, dass die in der Gesamtplanung „H.“ vorgesehene große Grünzone als „ausgleichende Ersatzmaßnahme“ angesehen werde. Nicht zuletzt aus dem weiteren, erkennbar auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23.11.1983 bezogenen Hinweis, dass eventuelle Amphibienwanderwege durch entsprechende Planungen im Bauabschnitt II berücksichtigt würden, erhellt, dass der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grünzug (Nr. 13.5) auch nicht als Teil jener „großen Grünzone“ begriffen wurde.
73 
Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat nicht nur über ursprüngliche Planungsvorstellungen, sondern über wirksam gegebene Zusicherungen hinsichtlich einer lockereren Bebauung hinweggesetzt hätte, liegen nicht vor.
74 
2. Allerdings sind der Antragsgegnerin sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB) unterlaufen. Der pauschale und zudem unvollständige Hinweis im Hinblick auf etwaige „Mängel der Abwägung“ führt dazu, dass auch jene uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).
75 
a) Ein solcher Fehler ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst insofern unterlaufen, als er das (durchaus zutreffend ermittelte und bewertete) Interesse der Anwohner, auch der Antragsteller, letztlich nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (keine „eklatante Verschlechterung der Aussicht“, „Beeinträchtigungen infolge der Höhenfestsetzungen minimieren“) sowie der gebotenen Rücksichtnahme berücksichtigte. Deren Interesse an einem Erhalt der sie tatsächlich begünstigenden öffentlichen Grünfläche (Lebens- und Wohnqualität, Erholungsraum) wurde demgegenüber nach Aktenlage nicht berücksichtigt, auch nicht in den vom Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung in Bezug genommenen Empfehlungen in der Sitzungsvorlage. Vielmehr wurde auf den seinerzeit beschränkten Zweck der Festsetzung verwiesen. Dass das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Situation nicht als abwägungsbeachtlich erkannt wurde, lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren entnehmen. So wurde den Antragstellern jegliche Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die sie begünstigende Grünflächenfestsetzung abgesprochen. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass jener private Belang vom Gemeinderat tatsächlich nicht für abwägungsbeachtlich (vgl. auch die Äußerung eines Gemeinderats, wonach „auf den Erhalt der Umgebung kein Rechtsanspruch“ bestehe) und lediglich eine an dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften orientierte anwohnerverträgliche Umsetzung der jedenfalls beabsichtigten Überplanung der Grünfläche für erforderlich gehalten wurde.
76 
Zwar hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem nunmehr entgegengehalten, dass die Frage, ob die Grünfläche überhaupt überplant werden solle, bereits Gegenstand der vorausgegangenen Suche nach für eine jedenfalls vorgesehene Nachverdichtung geeigneten Flächen gewesen sei, was auch dem Gemeinderat klar gewesen sei. Doch fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der letztlich zuständige Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung den 2006 beschlossenen Stadtentwicklungsplan aufgegriffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), sich eine etwa im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffene Abwägung zu eigen gemacht und darüber hinaus die Besonderheit gerade des vorliegenden Plangebiets in den Blick genommen hätte, dass nämlich die Grünfläche, mag sie aus Sicht der Antragsgegnerin auch noch nicht endgültig i.S. des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden sein (vgl. hierzu allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 2 BauGB a.F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), jedenfalls den mit ihrer Festsetzung verfolgten Zweck erfüllte und die Anwohner dadurch tatsächlich begünstigt wurden. Der weitere Hinweis darauf, dass die Grünfläche nie endgültig hergestellt worden und damit als Brachland anzusehen gewesen sei, bestätigt letztlich die Einschätzung des Senats.
77 
Ein entsprechender Fehler - teilweiser Abwägungsausfall - ist dem Gemeinderat auch hinsichtlich der mit der Grünfläche bezweckten räumlichen Trennung der Baugebiete unterlaufen. Obwohl die Antragsgegnerin wiederholt auf diesen beschränkten Zweck der Grünflächenfestsetzung hingewiesen hatte, finden sich, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre, keine Erwägungen dazu, warum dieser städtebauliche Grund nicht mehr tragfähig sein sollte. Weder der seinerzeitigen Planbegründung noch den entsprechenden Bebauungsplanakten lässt sich schließlich entnehmen, dass jene Festsetzung - wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen geltend gemacht hat - allein im Hinblick auf den weiteren, derzeit jedoch nicht absehbaren weiteren Bauabschnitt der Gesamtplanung „H. II“ getroffen worden wäre. Im Übrigen ist es keineswegs gesichert, dass es aufgrund der von ihm angeführten, wenn auch gewichtigen und überzeugenden städtebaulichen Erwägungen trotz der entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan tatsächlich zu keiner weiteren (nördlichen) Bebauung des „H.“ kommt.
78 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang liegt schließlich darin, dass sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidung, die festgesetzte Grünfläche mit einer Baugebietsfestsetzung zu überplanen, maßgeblich von dem - tatsächlich aber nicht beachtlichen - Belang hat leiten lassen, mit dem Verkauf der neu geschaffenen Baugrundstücke anderweitige Gemeindeaufgaben finanzieren zu können.
79 
All diese Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten, insbesondere aus den Gemeinderatsprotokollen und sind daher offensichtlich. Darüber hinaus waren sie insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als die konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne die Mängel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen abzeichnet, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Denn je nachdem, welches Gewicht der Gemeinderat den vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung dargelegten konkreten städtebaulichen Gründe beigemessen hätte, kam ohne Weiteres in Betracht, dass von der Maßnahme der Innenentwicklung ganz oder zumindest teilweise abgesehen worden wäre. So hat der Gemeinderat auch sonst erkennen lassen, dass er im Hinblick auf andere nicht unerheblich betroffene Belange auch auf das eine oder andere Baufenster zu verzichten bereit war.
80 
b) Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - auch die Umwelt- bzw. Naturschutzbelange bzw. die Belange des Landespflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) aufgrund der dem Gemeinderat insoweit unterlaufenen Ermittlungsdefizite nur unzureichend berücksichtigt worden waren. Diese hatten insofern einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang zur Folge, der sich für sich allein genommen allerdings nur auf den südlichen Teil des Plangebiets ausgewirkt hätte.
81 
c) Demgegenüber wurden die weiteren von den Antragstellern angeführten Belange vom Gemeinderat zu Recht nicht als gegen eine Überplanung sprechend berücksichtigt. Insbesondere konnte gegen die Planung - wie ausgeführt - nicht eingewandt werden, dass die Grünfläche als Ausgleich oder Ersatz für eine im Übrigen dichte Bebauung vorgesehen gewesen wäre. Auch wurde mit der Grünflächenfestsetzung keineswegs naturschutzrechtlichen oder wasserwirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen, welche bei einer Überplanung erneut abzuwägen gewesen wären. Auch dafür, dass gerade dort Flächen für eine Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen offen gehalten werden sollten, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass die überplante Grünfläche aufgrund ihrer dem Baugebiet dienenden Funktion offenbar im Wege des Flächenabzugs aus der damaligen Umlegungsmasse vorweg ausgeschieden worden war, stellte für sich genommen schon keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar.
82 
d) Inwiefern sich eine Führung der Erschließungsstraße (Fortführung der Franz-Hammer-Straße) unmittelbar entlang der Wohngebäude an der Hermann-Schütz-Straße 10 - 30 aufgedrängt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar wären die neu vorgesehenen Baufenster in diesem Fall weiter von den dort vorhandenen Wohngebäuden entfernt, jedoch wären deren zur Grünfläche hin orientierten (Außen-)Wohnbereiche dann erstmals vom Erschließungsverkehr betroffen und insofern nicht unerheblich in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt.
83 
Dass von der Festsetzung einer Baulinie parallel zur Erschließungsstraße abgesehen wurde, kann im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angeführten Interessen der künftigen Grundstückseigentümer nicht beanstandet werden.
84 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin maßgeblich auf die Abstände zu den bereits vorhandenen Wohngebäuden und damit auf den besonders schutzwürdigen Bestand und weniger auf die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Baufenster abgestellt haben mag, begegnete ebenso wenig rechtlichen Bedenken.
85 
Dass nicht nur eine zur Erschließungsstraße parallele Firstrichtung, sondern auch eine senkrecht hierzu verlaufende zugelassen wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. So ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) gewünschte Nutzung von Solar- und Fotovoltaikanlagen dadurch zumindest erleichtert wird, mag die getroffene Festsetzung hierfür auch keine notwendige Voraussetzung sein.
86 
Dass die im Zuge der Erschließung des Baugebiets vorgenommenen Aufschüttungen bei den mit der 2. Änderung in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen der Höhenlage entgegen der grundsätzlichen Planungsvorstellung (vgl. auch die Planbegründung Nr. 3.2) - von einer strikten Vorgabe des Plangebers kann insoweit ersichtlich nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -) - nicht durchweg außer Betracht gelassen wurden, sondern nur dort, wo „erkennbar unnatürliche Aushubhügel“ in Rede standen, kann ebenso wenig beanstandet werden wie der Umstand, dass sich die Bezugshöhe nicht immer an der Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße orientierte. Entscheidend ist, dass nunmehr hinreichend bestimmte Festsetzungen zur Höhenlage nach § 9 Abs. 3 BauGB getroffen sind, die auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner Fehler nicht erkennen lassen. Insbesondere konnten diese entgegen der Auffassung der Antragsteller durchaus - im Hinblick auf die in der Planbegründung angeführten städtebaulichen Erfordernisse - auch von der tatsächlichen Geländeoberfläche bzw. den in den Ursprungsbebauungsplan von 1983 lediglich nachrichtlich aufgenommenen Höhenlinien abweichen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 9 Rn. 103), zumal sich auch anhand der bisherigen Höhenlinien nicht mehr alle Aufschüttungen hätten eindeutig feststellen lassen.
87 
Auch daraus, dass einzelne Grundstücke wieder aus dem Plangebiet herausgenommen wurden, lässt sich kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang herleiten, mag dies auch dazu geführt haben, dass weniger Baufenster ausgewiesen werden konnten. Denn dafür gab es jeweils nachvollziehbare Gründe. So beruhte die Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 ersichtlich auf einer ursprünglich fehlerhaften katastermäßigen Darstellung dieses Grundstücks. Auch die Herausnahme des während des Verfahrens verkauften Grundstücks Flst. Nr. 3887/2, das von der (Vor-) Planung noch erfasst gewesen war, leuchtet aufgrund seiner geringen Größe ohne weiteres ein. Aufgrund seiner topografischen Lage (Geländeversprung von 2 m), der Nähe zur Trafostation, der während des Verfahrens vorgenommenen Verkleinerung der für eine Bebauung in Betracht kommenden Fläche und der vom Bürgermeister angeführten nachteiligen Wirkungen einer Bebauung auf die Nachbarschaft, erscheint auch die Herausnahme des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 ohne weiteres plausibel. Einen für die Abwägung beachtlichen Grundsatz des Inhalts, dass von einer Maßnahme der Innenentwicklung regelmäßig alle in Betracht kommenden Grundstücke erfasst werden müssten, damit alle Nachbarn gleichermaßen betroffen würden, gibt es ersichtlich nicht; ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
88 
Irgendwelche Hinweise, wonach die Grünfläche nicht zuletzt deshalb - abwägungsfehlerhaft - überplant worden wäre, weil ein Anwohner angebliche Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Beantragung eines Zuschusses für den Bau der Mensa „aufgedeckt“ hätte, lassen sich den Bebauungsplanakten nicht entnehmen.
89 
Der neue Standort für den Kinderspielplatz wäre zwar weiterhin stufenlos erreichbar (vgl. § 9 Abs. 2 LBO), erscheint jedoch aufgrund dessen, dass eine weitere (nördliche) Bebauung des „H.“ derzeit nicht absehbar ist, wenig überzeugend, mag den sich aus § 1 LBOAVO ergebenden Vorgaben auch noch in der Ausführungsplanung Rechnung getragen werden können und insoweit noch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vorliegen. Naheliegender wäre jedenfalls ein Standort im Bereich des Grundstücks Nr. 3944/1 gewesen. Dies mag hier freilich auf sich beruhen.
90 
3. Inwiefern schließlich auch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft wäre, weil die öffentlichen und privaten Belange entgegen § 1 Abs. 7 BauGB auch im Ergebnis nicht gerecht abgewogen worden wären (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist schließlich nicht zu erkennen. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die konkrete Möglichkeit bestand, dass die Planung bei einer ordnungsgemäßen Abwägung anders ausgefallen wäre. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht mehr zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225). Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztes Gebiet im Wege der Innenentwicklung künftig als Bau- und Verkehrsfläche genutzt werden soll. Dass in das Plangebiet nicht alle zu einer entsprechenden Umnutzung potentiell geeigneten Flächen einbezogen worden sein mögen, führt ersichtlich noch auf kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, solange das verfolgte Planungsziel mit dem entsprechend verkleinerten Plangebiet - wie hier - weiterhin erreichbar ist.
91 
Nach alldem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegen eine Überplanung sprechenden privaten und öffentlichen Belange sowie hinsichtlich des leitend gewesenen Belangs der Erzielung von Verkaufserlösen zur Finanzierung anderweitiger Gemeindeaufgaben) insgesamt für unwirksam zu erklären. Diese könnten freilich vor dem Hintergrund der vom Bürgermeister überzeugend dargelegten städtebaulichen Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) - insbesondere einer aufgrund eines entsprechenden Bedarfs jedenfalls gewünschten Nachverdichtung auf allen dafür geeigneten, insbesondere aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres überplanbaren Flächen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens - ggf. auch mit der Folge eines modifizierten Abwägungsergebnisses - behoben werden (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Gleiches gilt für die der Antragsgegnerin im südlichen Teil des Plangebiets unterlaufenen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Naturschutzbelange.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
93 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 6. Mai 2011
95 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese allein trägt.

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin - eine staatliche Hochschule des Landes - begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch den Universitätscampus mit fünf neuen Haltestellen. Sie soll an das bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße „Im Neuenheimer Feld“ abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - an NCT und Kopfklinik vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule, dem Max-Planck-Institut, dem Rechenzentrum, dem Physikalisch-Chemischen-Institut und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut) - wieder die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Nachdem der Beigeladenen unter dem 15.04.2011 bestätigt worden war, dass auf der Grundlage der bis dahin überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte sie ihre Planunterlagen mit Schreiben vom 20.04.2011 bei der Stadt Heidelberg als der zuständigen Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, (Umwelt-)Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06.2011 bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen.
Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05 bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen sah sich die Beigeladene veranlasst, den zur Planfeststellung eingereichten Plan in verschiedener Hinsicht zu ändern.
10 
Die Anhörungsbehörde führte daraufhin ergänzende Anhörungen durch, indem sie unter dem 19.11.2012 den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den entsprechenden Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sah die Anhörungsbehörde ab.
11 
Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
12 
Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
13 
In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn Im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Dabei wurden unter A. III. (S. 30 ff.) zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt und unter IV. (S. 50 ff.) zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Antragstellerin - wurden, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde, zurückgewiesen (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
15 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 30.07.2014 Klage - 5 S 1443/14 - zum beschließenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
16 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage hat Erfolg.
17 
1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage gegen den personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG).
18 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
19 
Der rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellte und begründete Antrag (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG) ist auch sonst zulässig.
20 
Der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung der anderen Beteiligten nicht schon die erforderliche Antragsbefugnis; insbesondere steht kein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), geltend machen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), dass ihre Forschungseinrichtungen durch das planfestgestellte Vorhaben nachteiligen Wirkungen - insbesondere durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder - ausgesetzt sind, welche ihrer derzeitigen und künftigen, zudem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). An dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Funktionsschutz ihrer Einrichtungen - insbes. des Physikalisch-Chemischen Instituts und des Instituts für Geowissenschaften mit ihren hochempfindlichen Geräten - ändert nichts, dass die betroffenen Dienstgebäude, -räume und -grundstücke nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, sondern ihr im Wege der Zuweisung vom Land bereit gestellt wurden, und jene keinen Bestandsschutz genießen.
21 
2. Das Interesse der Antragstellerin, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, die ihrer freien Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, überwiegt das (besondere) öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse der Beigeladenen, von dem Planfeststellungsbeschluss sofort Gebrauch machen zu dürfen. Denn einstweilen spricht alles dafür, dass die Klage der Antragstellerin entweder mit dem Aufhebungs- (I. 1.) oder aber mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (I. 2) Erfolg haben wird (a). Eine andere Abwägungsentscheidung wäre freilich auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten noch als offen anzusehen wären (b).
22 
a) Der Planfeststellungsbeschluss dürfte an erheblichen Mängeln leiden, die auf die Klage der in abwägungserheblichen Belangen betroffenen Antragstellerin zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten; denn jene dürften sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben lassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 29 Abs. 8 PBefG).
23 
So ist der Belang der Antragstellerin, von ihrer Forschungstätigkeit abträglichen Wirkungen verschont zu bleiben, aller Voraussicht nach nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG berücksichtigt worden.
24 
Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang bereits bei der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Planungsalternativen nicht im gebotenen Umfange berücksichtigt hat.
25 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Trasse A 2, soweit sich im Planfeststellungsbeschluss hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen finden, zusammenfassend damit, dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „eindeutig vorzugswürdig“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A 1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, wäre dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dränge sich ihr nicht auf, dass die Vorteile der Variante A 1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „eindeutig vorzugswürdig“ erweise.
26 
Damit hat die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den Planungsalternativen, insbesondere zur Variante A 1 („Klausenpfad“) - ihre Planungsaufgabe verfehlt. Denn eine eigenständige Planungsentscheidung hat sie, obwohl sie selbst und nicht die Beigeladene Trägerin des Planungsermessens ist, nicht getroffen.
27 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag, da damit nur auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle Bezug genommen wird, eine nachvollziehbare Begründung der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob diese gerichtlich Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern ggf. dem Verwaltungsgerichtshof. Die Planfeststellungsbehörde verwechselt hier den gerichtlichen Prüfungsmaßstab mit ihrem eigenen Prüfungsauftrag (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.).
28 
Einer im Hinblick auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde derart eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch nur die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 35.07 -). Diese entbindet die Planfeststellungsbehörde indes nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich ihr aufdrängten oder nicht (vgl. Steinberg, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belage im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen bzw. endgültigen Auswahlentscheidung ist sie auf die Prüfung beschränkt, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen und ob sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde zunächst die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -).
29 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung nicht. So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde damit, den gegen die Antragstrasse vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen jeweils die gegenteilige Sicht der Vorhabenträgerin entgegenzuhalten, um im Anschluss daran - ohne eine eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine belastbaren Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(eindeutig) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „nachvollziehbar und plausibel“ und „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss immer wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkte und sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch dessen Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Antragstellerin - übernahm. Dies ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, die als Trägerin des Planungsermessens eine eigenständige, abwägende Entscheidung zu treffen hat, nicht vereinbar.
30 
Diese Mängel betreffen gerade auch die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Antragstellerin wegen ihrer davon betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. der darin eingesetzten hochempfindlichen Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld - hauptsächlich wendet.
31 
So verweist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beurteilung jener Wirkungen zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“, wo sie den Einwendungen - auch denen der Antragstellerin - jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. deren Gutachters entgegensetzt, um sich sodann immer wieder auf die Wendung zurückzuziehen, dass sie „keine belastbaren Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „unvertretbar“ darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „zwingender“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
32 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit einer tatsächlichen Grundlage, wonach die Erschütterungswirkungen dem Vorhaben „nicht zwingend“ entgegenstünden und mit den vom Vorhabenträger aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
33 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde letztlich nur darauf ankam, zwingendes Recht, nämlich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch für eine sachgerechte Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr Forschungsstandort im Neuenheimer Feld auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen möglichst von weiteren nachteiligen Einwirkungen verschont bleibt, nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A 1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es erkennbar nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbarer Entfernung ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der EMV-Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als kaum vertretbar. Auch ihr Hinweis auf eine fehlende Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb belegt, dass die Planfeststellungsbehörde den Belang der Antragstellerin, ihre Forschungseinrichtungen vor ihre weitere Forschung möglicherweise gefährdenden Beeinträchtigungen möglichst zu verschonen, nicht ernsthaft abgewogen hat.
34 
Es ist demgegenüber nicht Aufgabe eines Gerichts - schon gar nicht in einem Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes -, die vorliegenden Fachgutachten selbst einer ersten Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob die von der Planfeststellungsbehörde lediglich auf ihre Plausibilität untersuchten Annahmen und Schlussfolgerungen der Vorhabenträgerin im Ergebnis gerechtfertigt sein könnten.
35 
Ähnlich defizitär erweist sich im Übrigen auch die Behandlung der Einwendungen betreffend den Botanischen Garten der Antragstellerin. Auch hier begnügte sich die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die Ausführungen des Vorhabenträgers - ohne eigene Begründung - jeweils mit der Feststellung, dass für sie „kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen“ bzw. gegen die Sicht des Vorhabenträgers „nichts zu erinnern“ sei bzw. „keine belastbaren Anhaltspunkte“ vorlägen, dass sich die geplanten Maßnahmen „von vornherein als unzureichend“ erwiesen.
36 
Dass demgegenüber eine andere als die planfestgestellte Variante, insbesondere die von der Antragstellerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A 1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen des Vorhabenträgers bedingte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere der nachteiligen Auswirkungen auf deren Forschungseinrichtungen, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären, lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Entsprechende Abstriche wären daher umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufige Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Forschungseinrichtungen erweisen. Darüber hatte sich die Planfeststellungsbehörde selbst Gewissheit zu verschaffen.
37 
Die Planfeststellungsbehörde hat auch die bestehende bauplanungsrechtliche Situation, die von der Antragstellerin ebenfalls gegen die Auswahlentscheidung angeführt wurde, nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt, indem sie auch hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die Sichtweise der Vorhabenträgerin zugrunde legte und diese darüber hinaus erheblichen Zweifeln begegnet.
38 
Jene ist noch durch den aufgrund des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) erlassenen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 geprägt, auf den sich die Antragstellerin auch berufen kann, da er seinerzeit für ihre universitären Zwecke aufgestellt worden war (vgl. unter A. 1 des Erläuterungsberichts). Selbst wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n. F. berufen könnte (vgl. dazu sogleich), wäre die bestehende bauplanungsrechtliche Situation bei der Abwägung als wesentlicher städtebaulicher Belang und gleichzeitig - im Hinblick auf die ihre Forschung begünstigenden Festsetzungen - als schutzwürdiger Belang der Antragstellerin mit dem ihr zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies ist jedoch nicht geschehen, da sich die Planfeststellungsbehörde, nachdem sie die vom Vorhabenträger geteilte Auffassung der Stadt Heidelberg „nicht zu beanstanden“ vermochte, auf die Feststellung zurückzog, dass keine Belange zu erkennen seien, die dem berechtigten öffentlichen Verkehrsinteresse „zwingend“ entgegenstünden. Dass die Stadt Heidelberg als Träger der kommunalen Planungshoheit das Vorhaben ausdrücklich unterstützte, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht entscheidend, nachdem der von ihr erlassene Bebauungsplan ungeachtet der Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach wie vor Geltung beanspruchen dürfte, insbesondere durch die Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Durchgangsverkehr nicht funktionslos geworden war. Dies gilt umso mehr, als die „Nordtrasse“ (Straße Im Neuenheimer Feld) nach dem Vertrag zwischen der Stadt Heidelberg und dem Antragsgegner v. 06.11.1969 i.V.m. der Erklärung des Finanzministeriums v. 17.07.1970 nach Fertigstellung des Ausbaus des Kurpfalzrings („Klausenpfad“) wieder entwidmet werden soll.
39 
Dass das Planvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans gar nicht abweiche, trifft schließlich nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde übersieht, dass die von ihr planfestgestellte Straßenbahntrasse nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität durchschneidet, sondern innerhalb der Baugrenzen der dort vorgesehenen baulichen Anlagen verläuft, die mittelbar oder unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen. Das planfestgestellte Vorhaben stellt, anders als die Planfeststellungsbehörde meint, offensichtlich keine „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Dass weder die für die innere Erschließung - nach Einziehung der Tiergartenstraße - nur mehr vorgesehenen Privatstraßen (vgl. hierzu Erläuterungsbericht, A. 3.) noch die außerhalb der Baugrenzen (vgl. Erläuterungsbericht A. 3), aber noch in der Bauvorbehaltsfläche enthaltenen zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen für den Ausbau des Kurpfalzrings und den Ersatz der wegfallenden Strecke der Tiergartenstraße (vgl. Erläuterungsbericht A. 1) festgesetzt worden waren (vgl. hierzu den Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 29.10.1948 zu den §§ 7 u. 9 des Aufbaugesetzes sowie § 5 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung v. 10.05.1911), bedeutete keineswegs, dass nun gar innerhalb der Baugrenzen weitere öffentliche Verkehrsflächen ermöglicht werden sollten. Vielmehr spricht alles dafür, dass solche entsprechend den im Erläuterungsbericht niedergelegten Planungszielen bewusst nicht festgesetzt worden waren, um „das Gebiet in sich geschlossen“ zu halten und es „vom öffentlichen Verkehr freizuhalten“ (vgl. hierzu das ebenfalls unter Beteiligung des Antragsgegners ergangene Senatsurt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87) und - jedenfalls insoweit - eine abschließende Regelung getroffen werden sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Dies ist umso mehr anzunehmen, als nach § 8 Abs. 2 des Aufbaugesetzes ohnehin nur die Grenzen und Eigenschaften der künftigen ö f f e n t l i c h e n Straßen, Wege und Plätze enthalten sein mussten. Dass schließlich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen, erscheint mehr als zweifelhaft, da jedenfalls die Grundzüge der Planung berührt sein dürften (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Daran änderte auch nichts, sollte es sich hinsichtlich der von Baugrenzen umschlossenen überbaubaren Fläche lediglich um einen einfachen Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Denn auch eine ergänzende Beurteilung anhand des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügensgebot“) rechtfertigte keine andere planungsrechtliche Beurteilung. Denn öffentliche Verkehrsflächen stellen kein Vorhaben dar, das mangels Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen auch nach § 34 BauGB zugelassen werden könnte.
40 
Ob letzteres nicht nur auf einen Abwägungsfehler, sondern darüber hinaus auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht führte, mag hier dahinstehen, dürfte jedoch im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Straßenbahnvorhaben nach dem Personenbeförderungsgesetz nach der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- und Nahverkehr dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG). Dass es sich hier allein deshalb anders verhalten sollte, weil mit der Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung erschlossen werden sollen, erscheint kaum überzeugend.
41 
Erweist sich der Planfeststellungsbeschluss danach aller Voraussicht nach als - auch gegenüber der Antragstellerin - rechtswidrig, besteht auch kein überwiegendes Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
42 
b) Unabhängig davon führte, sähe man die Erfolgsaussichten noch als offen an, auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten dazu, dem Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen verschont zu bleiben, Vorrang zu geben vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Planfeststellungsbeschlusses und dem Interesse der Beigeladenen, von diesem sofort Gebrauch machen zu können. Denn solange offen ist, ob die Auswahlentscheidung zugunsten der Variante A 2 Bestand haben wird, sind ihr auch die bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen Wirkungen nicht zuzumuten, zumal mit diesen bereits für Zwecke der Wissenschaft und Forschung genutzte Teilflächen - wie etwa Teile des Botanischen Gartens - unmittelbar in Anspruch genommen werden müssten. Dies gilt umso mehr, als sich einstweilen nicht von der Hand weisen lässt, dass mit dem konkret planfestgestellten Straßenbahnvorhaben - ungeachtet der vorgesehenen Schutzmaßnahmen - unzumutbare Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen einhergehen. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Zuge der Bauausführung zum Schutze der Einrichtungen der Antragstellerin teilweise vorgesehene (hoch)elastische Schienenlagerung nicht ausreicht, um die weitere Funktionsfähigkeit ihrer Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. All dies hat umso mehr Gewicht, als ein dringender Bedarf an einer Straßenbahnverbindung Im Neuenheimer Feld nicht dargetan ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1.5, 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der eigentums- und immissionsbetroffene Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 28.01.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) von Bahn-km - 0,4-42,0 bis Bahn-km + 0,4+32,0.
Das Projekt „Stuttgart 21“ (künftig: „S 21“) steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Für diese Verbindung ist im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ein vordringlicher Bedarf festgestellt. „S 21“ ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentraler Bestandteil ist ein neuer Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1). Er soll an die Stelle des bestehenden 16-gleisigen Kopfbahnhofs als achtgleisiger, tiefer gelegter und gegenüber der bisherigen Gleisanlage um 90° aus der Tal-Längsrichtung in die Tal-Querrichtung gedrehter Durchgangsbahnhof treten. Dieser wird durch unterirdische Zulaufstrecken aus Zuffenhausen und aus Bad Cannstatt (Planfeststellungsabschnitt 1.5) sowie aus Untertürkheim (Planfeststellungsabschnitt 1.6a) sowie durch den 9,5 km langen „Fildertunnel“ (Planfeststellungsabschnitt 1.2) angebunden. Mit den neuen Tunnelstrecken in den Planfeststellungsabschnitten 1.5 und 1.6a und einer neuen Neckarbrücke bei Bad Cannstatt entsteht eine Ringstrecke. Die bisher vorhandenen Abstell- und Wartungsanlagen am Rand des Rosensteinparks werden in den Güterbahnhof Untertürkheim verlegt (Planfeststellungsabschnitt 1.6b). Auf diese Weise werden im Stuttgarter Talkessel etwa 100 ha Bahnflächen für eine andere städtebauliche Nutzung frei. Ab dem „Fildertunnel“ verläuft die Neubaustrecke neben der A 8. Beim Landesflughafen wird eine zweigleisige „Station Neubaustrecke“ errichtet; die etwa 150 m südlich gelegene unterirdische S-Bahn-Station „Flughafen“ wird zur Station „Terminalbereich“ umgebaut, an der auch Züge des Fern- und des Regionalverkehrs halten können. Beide Stationen bilden den „Filderbahnhof/Flughafen“. Die von Böblingen kommende Gäubahn wird über die „Rohrer Kurve“ zur Station „Terminalbereich“ und weiter durch den Fildertunnel geführt. Im Osten setzt sich die Neubaustrecke bis zum Neckartal bei Wendlingen fort (Planfeststellungsabschnitt 1.4). Mit der nach Süden abgehenden „Wendlinger Kurve“ wird der Regionalverkehr Richtung Reutlingen angeschlossen. Anschließend beginnt mit der Neckarbrücke der Neubauabschnitt Wendlingen - Ulm, deren Teilabschnitt. 2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg bereits am 13.08.1999 planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).
Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 liegt im Stuttgarter Talkessel zwischen den Übergangsstellen von der offenen zur bergmännischen Tunnelbauweise. Er umfasst eine Strecke von 874 m und beginnt im Nordwesten am Fuß des Kriegsbergs auf Höhe der Gebäude Jägerstraße 22 und 24, die abgebrochen werden sollen; teilweise abgebrochen werden soll das Gebäude Jägerstraße 14-18. Jenseits der Jägerstraße werden die vier Zulaufgleise (je zwei aus Richtung Feuerbach und Bad Cannstatt) zu acht Bahnsteiggleisen aufgefächert. Hier soll ein Teil des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes (Jägerstraße 15/Heilbronner Straße 7) abgebrochen werden. Der als „Nordkopf“ bezeichnete Anfahrbereich unterquert die Heilbronner Straße und endet unter dem Kurt-Georg-Kiesinger-Platz. Hier beginnt die neue Bahnsteighalle, die etwa 10 m tiefer liegt als die bisherige Kopfbahnsteighalle. Sie überwölbt vier Mittelbahnsteige, ist etwa 447 m lang und 80 m breit und reicht bis auf Höhe des Planetariums im Mittleren Schlossgarten. An sie schließt sich der als „Südkopf“ bezeichnete Anfahrbereich mit insgesamt vier Zulaufgleisen aus Richtung Landesflughafen/Ulm und aus Richtung Untertürkheim an. Der neue Bahnhof nimmt einen Teil des alten Gleisvorfelds, des Kurt-Georg-Kiesinger-Platzes und des Mittleren Schlossgartens in Anspruch. Auf seinem Dach werden der Kurt-Georg-Kiesinger-Platz und der Straßburger Platz angelegt. Die Parkanlagen des Mittleren Schlossgartens werden wiederhergestellt. Ausgespart bleiben zahlreiche „Lichtaugen“ in der Decke der Bahnhofshalle mit einem Durchmesser von jeweils 15 m. Das alte Bahnhofsgebäude („Bonatz-gebäude“) behält seine Funktion als Empfangsgebäude. Die Seitenflügel werden abgebrochen. Dafür wird jenseits der neuen Bahnhofshalle ein siebenstöckiges Gebäude mit Tiefgarage errichtet („Nördliches Bahnhofsgebäude“). Zur Durchlüftung der unterirdischen Bahnhofshalle und zur Entrauchung im Brandfall sind am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ jeweils ein Schwallbauwerk vorgesehen.
Die Tieferlegung und die Drehung des Bahnhofs erfordern eine Reihe von Änderungen an anderen Verkehrsanlagen. Die am „Nordkopf“ unter der Heilbronner Straße in zwei Röhren verlaufende Stadtbahn wird tiefer und weiter nach Nordwesten verlegt. Sie schleift erst bei der Haltestelle „Türlenstraße“ wieder in die vorhandenen Stadtbahn-Röhren unter der Heilbronner Straße ein. Zuvor werden in beiden Röhren je eine Anschlussmöglichkeit für eine neue Stadtbahnstrecke Richtung Feuerbach (U 12) geschaffen, die zunächst unterirdisch, ab der Londoner Straße oberirdisch und weiter in der Nordbahnhofstraße verläuft. Der S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof wird nach Nordosten verlängert und erhält eine neue Station „Mittnachtstraße“. Die am „Südkopf“ unter der Willy-Brandt-Straße liegende Stadtbahn wird mit der Station „Staatsgalerie“ angehoben. Im Mittleren Schlossgarten ragt die erdüberdeckte Bahnhofshalle um einige Meter über das bisherige Gelände hinaus. Die Flächen der am alten Hauptbahnhof entlang führenden Cannstatter Straße und des Zentralen Omnibusbahnhofs werden dem Schlosspark zugeschlagen. Neben einer größeren Ausgleichsmaßnahme auf bisherigen Bahnflächen sind Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal auf Stuttgarter Gemarkung an der Grenze zu Kornwestheim und Aldingen vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss schafft außerdem die Voraussetzungen für die zentrale Baustellenlogistik von „S 21“ insgesamt und hat Auswirkungen auf den Betrieb des Kopfbahnhofs während der Bauzeit und auf den Straßenverkehr. Zentraler Umschlagplatz für die Baumaßnahmen sind die Flächen des Inneren Nordbahnhofs. Weitere Logistikflächen befinden sich am „Nordkopf“ und am „Südkopf“, an der Cannstatter Straße und am Zentralen Omnibusbahnhof sowie im Schlossgarten entlang der Baugrube. Die Baustellen und Logistikflächen werden durch ein dem öffentlichen Verkehr nicht zur Verfügung stehendes Baustraßennetz verbunden.
Der Kläger ist Miteigentümer des nördlich des Hauptbahnhofs gelegenen, 360 m² großen Grundstücks Flst.Nr..... Das darauf errichtete Wohnhaus wird von der plangemäß verlegten Stadtbahn in einer Tiefe von etwa 17 m unterfahren. Zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts soll auf einer Fläche von 139 m² zu Gunsten der Vorhabenträgerin eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden. Die Wohnung des Klägers liegt im vierten Obergeschoss. Die Röhre des stadteinwärts führenden Tunnels (Achse 302) liegt am Rande, die Röhre des stadtauswärts führenden Tunnels (Achse 301) etwa in der Mitte des Grundstücks. Wenige Meter südlich wird zwischen beiden Röhren bei km 1,4+98.0 ein Querschlag angelegt. Nördlich davon werden beide Tunnelröhren aufgeweitet; hier soll eine neue Stadtbahn (U 12) Richtung Nordosten abzweigen.
Erste Planungsüberlegungen im Jahr 1988 gingen zunächst von einer Beibehaltung des Kopfbahnhofs aus. Diese Überlegungen wurden später um einen Durchgangsbahnhof für den Fernverkehr ergänzt. Daraus entstanden die Rahmenkonzeption „H“ und letztlich das Projekt „S 21“. Im Raumordnungsverfahren entwickelte ein Bündnis von Verkehrs- und Umweltverbänden („UMKEHR“) die Planungsalternativen „LEAN“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs) und „KOMBI“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs und Errichtung eines nahe gelegenen unterirdischen Durchgangsbahnhofs) mit dem Ziel, einen Integralen Taktfahrplan („Schweiz-Takt“) für den Fern- und den Regionalverkehr am Hauptbahnhof Stuttgart zu ermöglichen. Dieses Ziel verfolgte auch die „Variante UMKEHR/Architekturforum“, die eine Modernisierung des Kopfbahnhofs mit 14 Gleisen und eine Rückgewinnung von Bahnflächen für die städtebauliche Entwicklung erstrebte. Im November 1995 schlossen die Deutsche Bahn AG, die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Verband Region Stuttgart und die Landeshauptstadt Stuttgart eine Rahmenvereinbarung zur Finanzierung, zum Inhalt und zur zeitlichen Entwicklung von „S 21“. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte als höhere Raumordnungsbehörde mit raumordnerischer Beurteilung vom 10.09.1997 die grundsätzliche raumordnerische Verträglichkeit von „S 21“ fest.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 30.10.2001 beantragte die Beigeladene, vertreten durch die DB Projekt GmbH Stuttgart 21 (später durch die DB Projekte Süd GmbH), das Planfeststellungsverfahren. Auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamts (künftig: Behörde) vom 02.08.2002 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart (künftig: Regierungspräsidium) das Anhörungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich der Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung lagen in der Zeit vom 09.09. bis 08.10.2002 in Stuttgart öffentlich aus. Vor der Planauslegung benachrichtigte die Landeshauptstadt Stuttgart die nicht ortsansässigen Betroffenen. Das Regierungspräsidium gab den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 26.08.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.10.2002. Der Kläger erhob mit weiteren Mitgliedern seiner Wohnungseigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 01.10.2002, eingegangen am 04.10.2002, Einwendungen und trug u.a. vor: Ihr Haus sei während und nach der Bauzeit der Gefahr von Senkungen und Erschütterungen ausgesetzt. Die Berechtigung von „S 21“ stehe insgesamt in Frage. Die angestrebte Fahrzeitreduzierung könne auch mit der Alternative „LEAN“ erreicht werden. Ihr gegenüber gewinne „S 21“ nur drei Minuten Fahrzeit. Dies reiche im Hinblick auf die Mehrkosten nicht aus. Ihr Haus werde von Tunnels, Querschlag und Aufweitungsbauwerken geradezu in die Zange genommen, was auch die Gefahr von Setzungen verstärke. Die Stadtbahn solle deshalb nicht gemäß der Variante C 3, sondern gemäß der Variante A, B oder D verlegt werden. Jedenfalls solle der Querschlag verlegt werden, um Erschütterungen und Lärm für ihr Haus zu verringern. Zum Schutz vor Erschütterungen solle auch unter ihrem Haus ein Masse-Feder-System an Stelle von Unterschottermatten eingebaut werden. Die Weichen in den Aufweitungsbauwerken sollten in besonderer Weise gelagert werden. In beiden Aufweitungsbauwerken müssten Rohrschirme angebracht werden. Insgesamt äußerten sich etwa 2.700 Einwender. Der Erörterungstermin fand nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung vom 07. bis 11.04.2003 statt. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 11.09.2003 befürwortete das Regierungspräsidium die Planung und bestätigte deren Einklang mit Umweltbelangen. Im weiteren Verlauf wurde die Planung dreimal geändert. Durch die erste Planänderung wurde eine Ersatzmaßnahme am Mussenbach aufgenommen. Die zweite Planänderung erweiterte diese Maßnahme. Mit der dritten Planänderung verzichtete die Vorhabenträgerin auf den vollständigen Abbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes an der Heilbronner Straße.
Im November 2003 legten der Verkehrsclub Deutschland, die im Bündnis „UMKEHR“ zusammengeschlossenen Umwelt- und Verkehrsverbände sowie die Bürgerinitiative „Leben in Stuttgart: Kein Stuttgart 21“ ein gemeinsames, aus den erwähnten und im Erörterungstermin diskutierten Alternativen fortentwickeltes Konzept „Kopfbahnhof 21“ (künftig: „K 21“) vor. Es hat zum Ziel, die Leistungsfähigkeit des Bahnknotens Stuttgart durch die weitgehende Entmischung von Fernverkehr, Regionalverkehr und S-Bahn-Verkehr in einem modernisierten Kopfbahnhof zu steigern. Hierzu werden dessen 16 Gleise in vier Gruppen mit je vier Gleisen neu geordnet. Jeder Gleisgruppe wird ein Streckengleis zugeordnet. Die Trennung und gesonderte Zuführung von Fern-, Regional- und S-Bahn-Zügen erfolgen im Nordbahnhof und im Bahnhof Bad Cannstatt, die dafür umgebaut werden. Zur Entlastung des Abschnitts Hauptbahnhof - Bad Cannstatt und zur Entmischung der Verkehrsarten werden zwei weitere Zulaufgleise von Bad Cannstatt gebaut. Der Fernverkehr Richtung Ulm/München und Tübingen/Zürich wird bis Esslingen-Mettingen auf den alten Gleisen und von dort durch einen Tunnel auf die Filderebene geführt, wo die Strecke bei Scharnhausen in die Neubaustrecke gemäß „S 21“ übergeht. Der westlich gelegene Landesflughafen wird über eine Abzweigung (Stichstrecke) angebunden („Scharnhauser Dreieck“). Wie bei „S 21“ werden der Regional- und der Fernverkehr aus Richtung Böblingen/Zürich mit der „Rohrer Kurve“ und der „Wendlinger Schleife“ an den Landesflughafen angebunden. Die Gäubahnstrecke bleibt als Zufahrt zum Kopfbahnhof erhalten. Als Gesamtkosten für eine Modernisierung des Kopfbahnhofs wurden 305 Mio EUR angegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.01.2005 stellte die Behörde den Plan mit Änderungen und nach Maßgabe von Zusagen, Erlaubnissen und Nebenbestimmungen fest. Zum Schutz vor erschütterungsbedingtem sekundärem Luftschall, der vom Betrieb der verlegten Stadtbahn ausgehen kann, ist bestimmt: Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass durch Immissionen des sekundären Luftschalls die Richtwerte, die auch der 24. BImSchV zu Grunde liegen, eingehalten werden (Nr. 3.2.3). Sie hat die Rohbauquerschnitte der Fern- und der Stadtbahn-Strecken so zu dimensionieren, dass auf bestimmten Strecken die Verwirklichung bestimmter aktiver Erschütterungsschutzmaßnahmen möglich ist; insoweit sind im Bereich des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks die Verlegung von „Unterschottermatten 20 Hz vorgeschrieben (Nr. 3.2.3). Die Vorhabenträgerin hat ferner nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten die der Prognose zu Grunde gelegten Übertragungsfunktionen durch Messungen mit geeigneter Fremdanregung zu verifizieren (Nr. 3.2.4), weitere Messungen bei Überschreitung oder deutlicher Unterschreitung der prognostizierten Werte für Erschütterungen und sekundärem Luftschall vorzunehmen, um so die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (Nrn. 3.2.5 und 3.2.6) und spätestens zwei Monate nach Aufnahme des Bahnbetriebs die Immissionen an repräsentativen Gebäuden messen zu lassen (Nr. 3.2.7) sowie gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt und der zuständigen Überwachungsbehörde der Stadtbahn in einem abgestimmten Schutzkonzept nachzuweisen, welche Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg oder an einzelnen Gebäuden zum Erschütterungsschutz technisch möglich sind; insoweit behält sich das Eisenbahn-Bundesamt eine abschließende Entscheidung über notwendige Schutzmaßnahmen vor (Nr. 3.2.8). Ggf. hat die Vorhabenträgerin ergänzend eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (Nr. 3.2.9). Die Vorhabenträgerin wird ferner verpflichtet, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken (Nr. 4.1). In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird u.a. ausgeführt:
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Das Projekt „S 21“ sei als Gesamtvorhaben zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten. Mit ihm verfolge die Vorhabenträgerin u.a. die Ziele, die Neubaustrecke und den Bahnknoten Stuttgart in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz einzubinden, die Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr zu erhöhen, die Verkehrsanbindung im Regional- und im Fernverkehr in Bezug auf Bedienungshäufigkeit und kürzere Reisezeiten zu verbessern, den Landesflughafen Stuttgart und die Region Filder anzubinden, die Anbindung der Regionen Neckar-Alb und Ulm/Neu-Ulm zu verbessern, die Betriebsabläufe zu optimieren, eine Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans (ITF) zu beachten, die zentrale Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart zu erhalten und zu stärken und das Empfangsgebäude des Stuttgarter Hauptbahnhofs an veränderte Vorstellungen der Reisenden anzupassen. Verfolgt würden auch die weiteren Ziele, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart zu schaffen sowie die Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt zu vermindern. Diese Ziele entsprächen den übergeordneten Zielen der Verkehrspolitik im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Generalverkehrsplan des Landes Baden-Württemberg. Zu diesen gehöre es auch, nachhaltige Raum- und Siedlungsstrukturen zu fördern, Lärmemissionen zu reduzieren und die Wechselwirkungen zwischen raumordnerischen, wirtschaftlichen, umweltschützenden und gesamtgesellschaftlichen Zielen zu berücksichtigen. Eine integrierte Verkehrspolitik verfolge auch der Verband Region Stuttgart. Auch er spreche sich im Regionalplan 1998 und im Regionalverkehrsplan für „S 21“ aus. „S 21“ werde die bis zum Jahr 2015 zu erwartende Verkehrsnachfrage befriedigen können. Das ergebe sich aus der im Laufe des Planfeststellungsverfahrens fortgeschriebenen Verkehrsprognose („Betriebsszenario 2003“), welche den Bundesverkehrswegeplan 2003 berücksichtige.
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Es dränge sich keine Alternative zu „S 21“ insgesamt und für den planfestgestellten Abschnitt auf, durch die sich die mit der Planung angestrebten Ziele genauso gut unter geringeren Eingriffen in öffentliche und private Belange verwirklichen ließen. Werde, was zahlreiche Alternativen bzw. Varianten vorsähen, der Kopfbahnhof beibehalten, so würde zwar im Stadtbereich in zahlreiche öffentliche und private Belange in geringerem Umfang eingegriffen, nämlich in das Grundwasser, insbesondere in das Mineral- und Heilwasservorkommen, in die Umweltschutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden sowie Luft und Klima, in Belange des Denkmalschutzes und in die Belange Privater, denen ganz oder teilweise Grundeigentum entzogen werde bzw. die von den Auswirkungen des Bau- und Bahnbetriebs betroffen seien. Auch sei die Alternative „LEAN“ deutlich kostengünstiger als „S 21“. Schließlich gehe die Vorhabenträgerin davon aus, dass ihr Betriebsprogramm bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs ebenfalls bewältigt werden könne, allerdings in schlechterer Betriebsqualität und ohne weitere Reserven. Bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs sei allerdings eine direkte Anbindung des Landesflughafens und der Filderregion an den Fernverkehr nicht möglich. Die mit der Alternative „LEAN“ vorgesehene Stichstrecke zum Landesflughafen führe zu erheblichen Reisezeitverlusten. Außerdem ließen sich nur mit „S 21“ die „weiteren Ziele“ der Stadtentwicklung erreichen.
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Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses wurde am 28.02.2005 auszugsweise öffentlich bekannt gemacht. Er lag vom 10. bis einschließlich 23.03.2005 zur allgemeinen Einsicht aus.
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Der Kläger hat am 21.04.2005 Klage erhoben und diese am 01.06.2005 begründet. Er trägt vor:
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Künftig würden von insgesamt acht Stadtbahnlinien (U 5, 6, 7 und 15, jeweils stadtein - und -auswärts) Erschütterungen und Schallimmissionen auf das in seinem Miteigentum stehende Wohnhaus einwirken. Die Bahnen verkehrten tagsüber im 10-Minuten-Takt, so dass es alle 75 s zu Schallimmissionen mit einer Erschütterungsdauer von 20 s und einer Schalldauer von 12 s käme. Ähnliche Auswirkungen ergäben sich in der Nachtzeit von 22.00 bis 01.30 Uhr, während der die Bahnen im 15-Minuten-Takt verkehrten.
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Es fehle an einer Planrechtfertigung, weil die Finanzierung des Vorhabens nicht gesichert sei. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe für das insgesamt 2,8 Mia EUR teure Projekt „S 21“ eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR bestanden. Die Beigeladene werde diese Lücke nicht schließen können oder wollen, zumal sie die Planung unter den Vorbehalt ihrer Wirtschaftlichkeit gestellt habe und diese u. a. auch vom Bundesrechnungshof bezweifelt werde. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten. Auch mit „K 21“ könne das von der Beigeladenen vorgesehene Betriebsprogramm gefahren werden. Die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ (städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten, Verminderung des Lärms und der Trennwirkung) könnten die Planung nicht rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Ziele im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG handele. Für die Minderung des Eisenbahnlärms gelte dies auch deshalb, weil er im Straßenverkehrslärm untergehe. „S 21“ führe nicht zu einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur, weil Züge mit Dieseltraktion den Durchgangsbahnhof mangels ausreichender Entlüftung und Brandsicherheit in den Tunnelstrecken nicht anfahren könnten. Dies verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG; denn es gebe in Deutschland Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich über Züge mit Dieseltraktion verfügten. Außerdem könne entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG und im Widerspruch zum Generalverkehrsplan des Landes den Anforderungen eines Integralen Taktfahrplans nicht ohne Abstriche entsprochen werden.
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Es lägen erhebliche Abwägungsmängel vor. Die Modernisierung des Kopfbahnhofs dränge sich als eindeutig bessere Alternative auf. Dem Konzept „K 21“ könne nicht entgegen gehalten werden, dass es mit „S 21“ schlechterdings unvereinbar sei und deshalb als Alternative ausscheide. Die Entscheidung der Beigeladenen für ein bestimmtes „Funktionsprinzip“ lasse sich nur anhand der damit verfolgten verkehrlichen Ziele rechtfertigen. Nur mit „K 21“ werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen, weil „S 21“ keinen Verkehr mit Dieselfahrzeugen und keinen Integralen Taktfahrplan ermögliche. Nur „K 21“ erlaube die gleichzeitige Verknüpfung von acht Linien. Die Berechnungen der Beigeladenen zur Ausdehnung der Taktknoten bei „K 21" seien unzutreffend. Vollknoten zur vollen und zur halben Stunde seien bei „K 21" möglich. „K 21" sei so wesentlich leistungsfähiger als „S 21". Ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof sei auch im Übrigen nicht ausreichend. Das habe der von der Beigeladenen beigezogene Gutachter zunächst selbst so gesehen. Die seinen Stellungnahmen zugrunde liegenden Annahmen träfen in der Wirklichkeit nicht zu. Zu Unrecht sehe der Planfeststellungsbeschluss bei der Optimierung der Betriebsabläufe Nachteile bei „K 21“. Bei „K 21“ könne aus allen Richtungen kreuzungsfrei ein- und ausgefahren werden. Kein Zug müsse im Ring fahren, um in die gewünschte Richtung zu gelangen. Im Kopfbahnhof könnten Züge abgestellt werden, bei „S 21“ fielen zudem täglich 450 Fahrkilometer für Fahrten in den Abstellbahnhof Untertürkheim an mit Kosten von mindestens 680.000 EUR/Jahr. Die angenommene Flexibilisierung des Verkehrs werde nur eingeschränkt erreicht. Teilweise könnten die Züge nur in einer Richtung in den Ring einfahren. Auf allen Zulaufstrecken werde es weiter Mischverkehr geben. Bei „K 21“ bedürfe es über die vorgesehenen neuen Fahrstraßen und Überwerfungsbauwerke hinaus keiner weiteren Bauwerke. Auch wegen seiner Bahnsteigkapazität sei „K 21“ überlegen. Bei „S 21“ wirkten sich Störungen im S-Bahn-Verkehr stärker aus, weil S-Bahn-Züge den Hauptbahnhof nicht mehr anfahren könnten. Wegen der größeren Beanspruchung sei die Störanfälligkeit der (vergleichsweise wenigen) Weichen bei „S 21“ höher. Bei „S 21“ führe jedes „Durchrutschen“ im Hauptbahnhof zu Fahrwegausschlüssen. Bei „S 21“ seien die Folgen im Falle eines Schadens an der Oberleitung oder an einem Zugfahrzeug schwerer. - Das Planungsziel der Anpassung des bestehenden Empfangsgebäudes an die veränderten Vorstellungen der Reisenden lasse sich nur mit erheblichem Aufwand erreichen. Nur bei „K 21“ sei (über den Nordausgang) ein ebenerdiger Zugang zu allen Gleisen gegeben. Nur hier seien die Kunden nicht auf das mit hohen Betriebskosten verbundene Funktionieren von Aufzügen und Rolltreppen angewiesen. „K 21" sei „S 21“ auch sonst überlegen. Die Bauzeiten seien bei „K 21“ nicht länger. „K 21“ wirke sich während der Bauzeit deutlich weniger auf die Menschen im Umfeld und den Autoverkehr aus. Der Bahnhof könne unabhängig vom Bau der Neubaustrecke und stufenweise umgebaut werden. Zu Unrecht werde für „K 21“ angenommen, es komme im Gleisvorfeld zu Fahrstraßenkonflikten (bei der Einschleifung der Gäubahn). Bei „K 21" bedürfe die Zufahrtsstrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen keiner Ertüchtigung. Das Filstal könne unmittelbar an den Landesflughafen angeschlossen werden. Eines zusätzlichen Bahnhofs am Flughafen bedürfe es nicht, weil die Gäubahn beibehalten werde. „K 21“ sei auf der Strecke bis Wendlingen auch fahrdynamisch besser. Vom Durchgangsbahnhof bis zum Landesflughafen müssten die Züge auf einer Strecke von 10 km etwa 170 Höhenmeter überwinden und dabei zu Beginn stark beschleunigen und am Ende stark bremsen. Das führe zu hohem Verschleiß und Energieverbrauch. Demgegenüber müssten vom modernisierten Kopfbahnhof aus nur etwa 110 Höhenmeter bei einer mehrere Kilometer langen, fast ebenen Anlaufstrecke durch das Neckartal bewältigt werden. „K 21“ verknüpfe die Eisenbahn besser mit anderen Verkehrsträgern. Dies gelte für die Anbindung des Landesflughafens an die umliegenden Landkreise und Regionen. Die Bedeutung einer Anbindung des Fernverkehrs an den Landesflughafen werde bei „S 21“ überschätzt; die insoweit zu erwartenden Fahrgastzahlen seien vergleichsweise gering. Die weitaus meisten Nutzer des Landesflughafens würden aus den umliegenden Regionen und Landkreisen mit Zügen des Regionalverkehrs bzw. mit der S-Bahn kommen. Bei den Reisezeiten hielten sich beide Alternativen die Waage. Dies liege auch daran, dass bei „K 21“ der Fern- und der Regionalverkehr unmittelbar im Flughafenterminal angebunden würden, was den Fußweg für die Reisenden gegenüber „S 21“ um 5 min verkürze. Auch könne bei „K 21“ am selben Bahnhof auf alle Verbindungsarten umgestiegen werden. „K 21“ sei bei der Anbindung des Landesflughafens kostengünstiger, biete außerdem eine Reihe weiterer betrieblicher und verkehrlicher Vorteile und führe entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht zu Nachteilen für Reisende der Gäubahn. Unterschätzt habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Nachteile von „S 21“ für die Verknüpfung mit dem Busverkehr. Insoweit müsse auch der Bedarf des privaten Busreiseverkehrs berücksichtigt werden. Zu Unrecht nehme der Planfeststellungsbeschluss für den Regionalverkehr an, dass nicht alle Züge im Kopfbahnhof „durchgebunden“ werden könnten. Auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt sei „K 21“ aus den vorstehend ausgeführten Gründen vorzugswürdig.
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Bei „S 21“ komme es zu fast doppelt so starken Eingriffen in das Grundeigentum. Bei den Eingriffen in Natur und Landschaft hebe der Planfeststellungsbeschluss nur auf ihre Ausgleichbarkeit ab, nicht aber darauf, dass sie bei „S 21“ wesentlich stärker seien. Insbesondere sei bei „K 21“ der 5 ha umfassende Eingriff in den Mittleren Schlossgarten nicht erforderlich. Es bedürfe hierbei auch keines 15 Befreiungen von der Heilquellenschutzverordnung umfassenden, teuren Schutzkonzepts für das Grund- und Mineralwasser. Bei „S 21“ gehe das offene Gleisvorfeld verloren, über das der nächtliche Kaltluftstrom Richtung Neckartal verlaufe. Es entstünde zudem im Mittleren Schlossgarten ein im Schnitt 8 m hoher Querriegel, der als Kaltluftbremse wirke. Auch die bei „S 21“ erforderlich werdende Verlegung des Wartungsbahnhofs nach Untertürkheim und die Aufweitung der Bahnhöfe in Heilbronn, Aalen und Tübingen seien mit Eingriffen verbunden, wozu noch keine Untersuchungen vorlägen. Als Beispiel könne dafür die Ausweitung des Güterumschlagzentrums Kornwestheim dienen, die wegen der Aufgabe der Güterbahngleise (Fläche „A 1“) am Hauptbahnhof Stuttgart erforderlich geworden sei. „S 21“ führe anders als „K 21“ zu erheblichen Eingriffen in denkmalgeschützte Gebäude und Anlagen. Für die Stadtentwicklung biete „S 21“ zwar deutliche Vorteile. Die Verringerung des Bahnlärms als Folge von „S 21“ wiege aber nur gering, weil der Straßenlärm im Talkessel von Stuttgart vorherrsche; ohnehin werde die S-Bahn auch bei „S 21“ zwischen dem neuen Halt „Mittnachtstraße“ und dem „Pragtunnel“ weiterhin oberirdisch fahren. Es ergäben sich erhebliche Nachteile von „S 21“ für das Stadtbild durch den entstehenden Hügel im Mittleren Schlossgarten, den Abriss der Seitenflügel des Bonatz-Gebäudes, den Teilabbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes und den Abbruch von Gleisanlagen. Der Planfeststellungsbeschluss befasse sich nicht mit den Vorteilen von „K 21“ beim Brand- und Katastrophenschutz sowie bei Anschlägen. Auch bei Unglücksfällen habe „K 21“ Vorteile gegenüber „S 21“ hinsichtlich Fluchtmöglichkeiten und Rettungsarbeiten. Bei „K 21“ seien die Bauarbeiten mit geringeren Nachteilen für die Umgebung und für den öffentlichen Straßenverkehr verbunden. Bei „K 21“ könnten sämtliche Arbeiten auf bahneigenem Gelände ausgeführt werden. Bei „S 21“ werde insbesondere die Feinstaubproblematik im Talkessel verschärft.
18 
„K 21“ sei allein aus Kostengründen eindeutig vorzugswürdig. Die Gesamtkosten einschließlich der Anbindung an die Neubaustrecke und der Anbindung des Flughafens mit „Rohrer Kurve“ betrügen für die Modernisierung des Kopfbahnhofs maximal 464,71 Mio EUR und bei „K 21“ insgesamt 1,078 Mia EUR (mit Sicherheitsreserven allenfalls 1,2 Mia EUR) und seien damit wesentlich geringer als die Kosten von „S 21“ von mindestens 2,8 Mia EUR. Im Planfeststellungsbeschluss würden zu Unrecht zahlreiche bisher unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen wie die Sanierung des Brückenzugs unter Gleis 16 oder der Neckarbrücke den Kosten von „K 21“ zugerechnet. Unterhaltsrückstände seien wie im Eisenbahnkreuzungsrecht oder im Denkmalschutzrecht dem Unterhaltungspflichtigen anzulasten. Die Beigeladene komme bei „K 21“ auch deshalb zu wesentlich höheren Kosten, weil sie gleichsam von einem Neubau des Kopfbahnhofs ausgehe. Die von der Beigeladenen angenommenen Risikozuschläge seien überhöht.
19 
Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht mit seiner Forderung befasse, den Querschlag zwischen den Stadtbahn-Achsen 301 und 302 unter die Jägerstraße (um 80 m nach Süden) zu verlegen. Im Bereich des Querschlags stünden Wohn- und Hotelgebäude, die schon durch die hier geplanten 3-schienigen Weichen belastet würden. Aus § 30 Abs. 5 Satz 1 BOStrab könne die Beigeladene nichts für die Lage des Querschlags herleiten, weil ein Notausstieg an dieser Stelle nicht geplant sei. Auf den Querschlag hätte sogar im Wege einer Ausnahme gemäß § 6 BOStrab verzichtet werden können, da sich in 350 m Entfernung beim Arnulf-Klett-Platz ein Notausstieg befinde und auch im Fildertunnel nur alle 800 m ein Querschlag vorhanden sei. Soweit der Querschlag aus baubetrieblichen Gründen benötigt werde, könne er nach Fertigstellung der Anlagen im Interesse der Betroffenen zurückgebaut werden, auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden sei.
20 
Die zu seinem Schutz vor sekundärem Luftschall vorgesehenen Auflagen reichten nicht aus. Er könne beanspruchen, dass die Tunnelröhren (auf einer Strecke von 300 m) wie auch an anderer Stelle so dimensioniert würden, dass ein Masse-Feder-System 6,3 Hz eingebaut werden könne. Entgegen obergerichtlicher Rechtsprechung gehe der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Zumutbarkeitsschwellen der 24. BImSchV entnommen werden könnten und dass auch insoweit der so genannte Schienenbonus gelte. Die Zumutbarkeit des sekundären Luftschalls beurteile sich vielmehr anhand der TA Lärm i.V.m. DIN 45680. Beim sekundären Luftschall handele es sich häufig um tieffrequente Geräusche, die sich in ihrer Wahrnehmung und Wirkung deutlich von mittel- und hochfrequenten Geräuschen unterschieden. Beispielsweise litten die betroffenen Bürger des S-Bahn-Tunnels in Filderstadt-Bernhausen unter dem Grollen, das in ihre Wohnungen dringe. Hinzu komme, dass wegen der hohen Zugfrequenz und unter Berücksichtigung von Vorhall und Nachhall nahezu eine Dauerbelastung entstehe. Im Übrigen hätte der Konflikt vermieden werden können, wenn sich der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Verlauf der Stadtbahn für die Variante D und gegen die Variante C 3 entschieden hätte. Aus denselben Gründen könne er auch den Einbau von schallmindernden Weichen beanspruchen. Abwägungsfehlerhaft sei ferner, dass sich der Planfeststellungsbeschluss nicht mit dem Einbau von Rohrschirmen zum Schutz vor Senkungen für das in seinem Miteigentum stehende Haus befasse.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) aufzuheben;
23 
hilfsweise, die Beklagte - Eisenbahn-Bundesamt - zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu ergänzen, dass die zum Schutz des Klägers erforderlichen Maßnahmen gegen Erschütterungen getroffen werden.
24 
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
26 
Die Beigeladene trägt vor:
27 
Die Planung sei gerechtfertigt. Die Finanzierbarkeit des Vorhabens sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Sie sei schon jetzt weitgehend durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit Bund, Land und weiteren Beteiligten gesichert; außerdem könne mit einer erheblichen Förderung von „S 21“ durch die Europäische Union gerechnet werden. Die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart sei auch im Übrigen vernünftigerweise geboten. Dies räume der Kläger selbst ein. In welcher Form die Umgestaltung erfolge, sei keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung. Zu Unrecht halte der Kläger die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ als nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. Ein Vorhaben der Fachplanung sei grundsätzlich gerechtfertigt, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspreche und im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden solle, zum Wohle der Allgemeinheit objektiv geboten sei. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den öffentlichen Eisenbahnen aufgetragen, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Ziele im Sinne der Planrechtfertigung seien daher alle im Rahmen des Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Gemeinwohlbelange. Auch Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG messe beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes den Verkehrsbedürfnissen zwar eine besondere, aber keine alleinige Bedeutung für das Allgemeinwohl bei. In diesen Rahmen fügten sich die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ ein. Auch der eisenbahnrechtlichen Fachplanung sei der Ausgleich von Raumnutzungskonflikten aufgetragen. Sie sei insbesondere aufgerufen, die Entwicklungsmöglichkeiten einer Stadt sowenig wie möglich zu behindern. Eisenbahninfrastrukturvorhaben stünden häufig in einem einfachgesetzlich durch § 38 BauGB markierten Spannungsverhältnis zur gemeindlichen Planungshoheit. Es sei deshalb ein legitimes Planungsziel eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens, diese Spannungen zu reduzieren und den Gemeinden Flächen zurückzugeben, die in früherer Zeit für Eisenbahnanlagen beansprucht worden seien. Dies mache auch § 23 AEG n. F. deutlich. Deshalb könne aus den legitimen Planungszielen weder das Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten noch die Aufhebung der trennenden Wirkung von Bahnanlagen ausgegrenzt werden. Erst recht gelte dies für das Ziel, Eisenbahnanlagen so zu planen, dass keine neuen Lärmbelastungen entstünden und vorhandene reduziert würden. Der Eisenbahnlärm habe im Stuttgarter Talkessel einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtlärm. Im Bereich des Rosensteinparks überwiege er sogar den Straßenlärm. Auch in den Halbhöhenlagen setze er sich durch. „S 21“ ermögliche zudem den Verzicht auf die Gäubahn und führe deshalb auch entlang ihrer Strecke zur Lärmminderung.
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Zweifel an der Leistungsfähigkeit des modernen Durchgangsbahnhofs seien nicht begründet. Richtig sei, dass der Einsatz von dieselbetriebenen Zügen im Regelbetrieb nicht zulässig sei. Hierfür seien aber nicht die Tunnelstrecken entscheidend, sondern ausschließlich die Verhältnisse in der Bahnhofshalle. Dort würde es beim Regeleinsatz von Dieselzugfahrzeugen zu Überschreitungen der Grenzwerte der 23. BImSchV kommen. Im Einzelfall sei der Dieselbetrieb freilich auch in der Bahnhofshalle nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei Inbetriebnahme des Bahnhofs Dieselzugfahrzeuge mit Katalysatoren und Rußfiltern ausgerüstet seien und sie deshalb uneingeschränkt auch in der Bahnhofshalle eingesetzt werden könnten. Ungeachtet dessen liege im Ausschluss von Dieselzugfahrzeugen im Regelbetrieb kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen betreffe und die Vorschrift nicht verbiete, technische Mindestanforderungen an Fahrzeuge zu stellen. Es treffe auch nicht zu, dass eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur nur dann vorliege, wenn der auszubauende Teil des Netzes den Anforderungen eines Integralen Taktverkehrs auf der Grundlage eines Integralen Taktfahrplans ohne Abstriche gerecht werde. Der Integrale Taktverkehr stelle ein in der Abwägung zu berücksichtigendes Verkehrsangebot dar, aber keine zwingende Vorgabe für die Planung in dem Sinne, dass ein solcher Taktverkehr bevorzugt zu ermöglichen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG. Ein Vollknoten des Integralen Taktverkehrs sei weder in einem Durchgangsbahnhof noch in einem Kopfbahnhof sinnvoll.
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Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. „K 21“ scheide als Alternative von vornherein aus, weil mit dieser Konzeption einer „Sackgasse mit Umwegen“ wesentliche Planungsziele, nämlich die Direktanbindung des Landesflughafens und der Neuen Messe, die Rückgabe von Bahnflächen in die Planungshoheit der Landeshauptstadt und die Entlastung des Talkessels von Lärm nicht erreicht würden. Sie müsse sich kein von ihr nicht gewolltes Funktionsprinzip aufdrängen lassen. Unabhängig hiervon hätte sich der Behörde jedenfalls nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen. „K 21“ beschreibe zwar eine grundsätzlich mögliche Abwicklung des Eisenbahnverkehrs im Knoten Stuttgart. Das Projekt ließe sich aber nur mit weit größerem Aufwand verwirklichen als angegeben. Ein Großteil der Bahnanlagen im Gleisvorfeld und auf den Zulaufstrecken, auch solche, an die bislang nicht gedacht worden sei, müsste „unter Betrieb“ und damit in wesentlich längerer Bauzeit gleichsam neu gebaut werden, um den Fern-, den Regional- und den S-Bahn-Verkehr zu entmischen und Fahrstraßenausschlüsse zu vermeiden. Durch den Verzicht auf zentrale Baulogistikflächen bei „K 21" würde der Straßenverkehr durch den Baustellenverkehr während der gesamten Bauzeit gestört. Die bei „K 21“ vorgesehenen Maßnahmen würden zu keiner vollständigen Entmischung der Verkehre führen. Insbesondere würden die S-Bahn-Gleise im Zulauf auf den Hauptbahnhof nicht vollständig dem S-Bahn-Verkehr überlassen. Der in „K 21“ einbezogene Abschnitt Hauptbahnhof - Esslingen-Mettingen könne wegen der beengten räumlichen Verhältnisse im Neckartal nicht zur Hochgeschwindigkeitsstrecke ertüchtigt werden und reiche zwischen Untertürkheim und Esslingen-Mettingen für zusätzlichen Verkehr nicht aus. Die Anbindung des Flughafens „im Nebenschluss“ erfordere den Bau eines Gleisdreiecks bei Scharnhausen und Denkendorf. Zugleich müsse auch im Neckartal bei Esslingen-Mettingen ein weiteres Gleisdreieck errichtet werden. Am Flughafen sei wegen der erforderlichen Bahnsteiglänge ein neuer Kopfbahnhof für den Fernverkehr 150 m nördlich der bestehenden S-Bahn-Station notwendig. Anders als bei „S 21“ müsse die Gäubahn zwischen Hauptbahnhof und Flughafen aufrecht erhalten werden. Eine Modernisierung des Kopfbahnhofs koste nicht nur 350 Mio EUR, sondern mehr als 1,155 Mia EUR. Hinzu kämen die Kosten für die Neubaustrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen - Wendlingen und für die Vervollständigung des Netzes einschließlich der Flughafenanbindung mit einem erforderlichen weiteren Fernbahnhof als Kopfbahnhof am Flughafen in Höhe von insgesamt 1,421 Mia EUR. Insgesamt betrügen die Kosten von „K 21“ somit 2,576 Mia EUR gegenüber 2,81 Mia EUR für „S 21“. - Hinsichtlich der verkehrlichen Ziele sei „S 21“ der Konzeption „K 21“ vielfach überlegen. Nur mit dem Durchgangsbahnhof werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen. Daran ändere die Beschränkung der Dieseltraktion nichts. Die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans sei weder rechtlich geboten noch sinnvoll. Bei der Vielzahl von in einen Großknoten einfahrenden Linien sei ein Integraler Taktfahrplan nur um den Preis von langen Wartezeiten (bis zu 26 bzw. 28 statt bis zu 14 Minuten) vor allem der untergeordneten Linien möglich. Außerdem könne bei „S 21“ auf den Strecken bis zu den Zwischenknoten das Bedienungsangebot erheblich verbessert werden. Das für „S 21“ vorgesehene Bedienungskonzept sei eindeutig besser als ein Vollknoten. Es bündele den Regionalverkehr beim 30-Minuten-Takt viertelstündlich zu je 4 Regionalzug-Einheiten (beim Stundentakt halbstündlich). Die Überlegungen des Klägers zur Gestaltung eines Vollknotens ließen wichtige Prämissen außer Acht und seien letztlich undurchführbar. Auch sei eine bedarfsgerechte Ausdünnung des Zugangebots in Zeiten mit geringer Verkehrsnachfrage deutlich schwieriger. Ein Durchgangsbahnhof mit acht Gleisen sei ausreichend und verfüge selbst in Spitzenstunden über größere Reserven als die maßgeblichen Zulaufstrecken. Gegebenenfalls könnten, wenn auch technisch aufwändig, zwei gegenwärtig unwirtschaftliche weitere Gleise gelegt werden. Sie habe die Leistungsfähigkeit und das Leistungsverhalten des Durchgangsbahnhofs mit anerkannten verkehrswissenschaftlichen Methoden untersuchen lassen. Eine neuere Untersuchung des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart bestätige die Erkenntnisse ihrer Gutachter zu „S 21“ und „K 21“. „K 21“ sei auch fahrdynamisch nicht besser. Der wegen geringfügiger größerer Höhenunterschiede erforderliche höhere Energieverbrauch und Verschleiß könne künftig durch weiterentwickelte Verfahren zur Energierückspeisung gemindert werden. Zudem seien bei „K 21“ längere Wege zurückzulegen und könne auf der Strecke zwischen Hauptbahnhof und Esslingen-Mettingen die Geschwindigkeit nicht nennenswert erhöht werden. Entscheidend sei ohnehin, dass „K 21“ den Landesflughafen und die Neue Messe weder direkt noch überhaupt sinnvoll anbinde. Die Direktanbindung des Landesflughafens folge europarechtlichen Vorgaben. Sie komme auch der Neuen Messe zugute. Auch diese und der Filderraum sollten an den Fernverkehr angebunden werden. Fernzüge Richtung Ulm könnten nicht über die Gäubahn zum Hauptbahnhof geführt werden, weil der S-Bahn-Bahnhof Flughafen dafür nicht ausreiche. Zudem müsse die Filderbahn auf diese Weise zusätzlichen Verkehr aufnehmen, ohne dass Lärmschutzansprüche der Anwohner entstünden. Die ermittelten Fahrgastpotenziale seien erheblich. Insoweit gehe der Kläger von falschen Zahlen aus. Fehlerhaft ermittelt habe der Kläger auch die Reisezeiten im Vergleich. Bei „K 21“ könnten sie nicht kürzer sein als bei „S 21“. Nicht richtig sei, dass die Verknüpfung mit dem Zentralen Omnibusbahnhof ersatzlos entfalle. Die Landeshauptstadt Stuttgart werde in sachgerechter Weise für die Anbindung privater Fernreiselinien Ersatz schaffen. Im Übrigen sei dies eine Frage von untergeordneter Bedeutung für die Alternativenentscheidung. Nicht richtig sei, dass das Planungsziel der Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr von beiden Alternativen gleichermaßen erreicht werde. Die von „K 21“ angestrebte „Durchbindung“ aller Regionalzüge bei Beseitigung aller Fahrwegausschlüsse lasse sich nur durch einen immensen bautechnischen Aufwand erreichen. Für die Verbindung von Tübingen/Reutlingen nach Stuttgart-Hauptbahnhof verlängere sich die Reisezeit bei „K 21“ gegenüber „S 21“ um 7 bzw. um 9 min. Im Übrigen schlage das nachteilige Konzept der Flughafenanbindung bei „K 21“ auf alle Relationen durch. Deutlich überlegen sei „S 21“ auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb von Stuttgart. Sämtliche Anbindungen öffentlicher Verkehrsmittel an den Hauptbahnhof würden bei „S 21“ erhalten. Zudem würden im neuen Durchgangsbahnhof die Umsteigewege und die Wege in die Innenstadt erheblich kürzer. Nur „S 21“ gelinge es, die Betriebsabläufe zu optimieren und damit über die Bewältigung des unterstellten Betriebsprogramms hinaus Leistungssteigerungen anzubieten. Der Ringverkehr ermögliche eine flexible Betriebsweise. Fahrstraßenausschlüsse durch wendende Züge und zeitaufwändige Rangierbewegungen entfielen. Der Durchgangsbahnhof könne sehr wohl aus allen Richtungen angefahren und verlassen werden. Längeren Fahrstrecken zum neuen Wartungsbahnhof stehe eine künftig geringere Zahl von Rangierfahrten gegenüber. Der auch künftig gegebene Mischverkehr mit Regionalzügen auf den Zulaufstrecken aus Richtung Ulm und Tübingen behindere den Fernverkehr nicht. Die Betriebsverhältnisse der S-Bahn verbesserten sich bei „S 21“ wesentlich. Es entfalle der noch bestehende Mischverkehr im Zulauf auf den Hauptbahnhof. Bei „S 21“ seien Störanfälligkeiten nicht größer und könnten Betriebsstörungen flexibler behoben werden. „K 21“ benötige deutlich mehr Weichen (96 statt 46) und sei so im Unterhalt aufwändiger. Auch bei „S 21“ könnten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in die jeweiligen Betriebsabläufe integriert werden. „S 21“ sei kundenfreundlicher, weil der gedrehte Durchgangsbahnhof den Reisenden kürzere Wege biete.
30 
Fehlerfrei sei die Abwägung auch mit Blick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft. Dabei habe die Behörde die von einer Modernisierung des Kopfbahnhofs ausgehenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen im Gleisvorfeld sogar zu gering geachtet. Auch könne ihr nicht angelastet werden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nach erfolgter Rückgabe des Gleisvorfelds mit ihrer städtebaulichen Konzeption die dort vorhandenen Trockenbiotope beeinträchtige. Auch bei „K 21“ würden die Trockenbiotope im Gleisvorfeld erheblich verkleinert. Sie entstünden auch nicht ohne Weiteres neu. Der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Regelungen zu Eingriffen in den Wasserhaushalt enthalte, spreche nicht für einen unangemessenen Aufwand insoweit, zumal da es sich im Wesentlichen um Befreiungen handele, die im Zusammenhang mit baubegleitenden Vorsorgemaßnahmen notwendig würden. Im Übrigen komme auch „K 21“ nicht ohne Eingriffe in die Grundwasser- und Mineralwasserschutzschichten aus. Nicht richtig sei, dass durch den Wegfall der Eisenbahnverkehrsanlagen im alten Gleisvorfeld Freiflächen verloren gingen. Dies geschehe erst im Zuge der städtebaulichen Entwicklung durch die Landeshauptstadt Stuttgart. Im Übrigen seien die klimatologischen Folgen des Vorhabens umfassend untersucht und nennenswerte direkte oder indirekte Auswirkungen ausgeschlossen worden. Die neue Bahnhofshalle werde im Mittleren Schlossgarten nicht als solche in Erscheinung treten, weil sie mit Erde überdeckt werde. Sichtbar blieben nur die Lichtaugen und die Zugangsbauwerke. Das neue Gelände im Mittleren Schlossgarten werde höchstens 5 m höher liegen. Ein ausreichender landschaftspflegerischer Ausgleich sei vorgesehen. Es würden nicht nur der Mittlere Schlossgarten neu gestaltet, sondern darüber hinaus bislang versiegelte bzw. überbaute Flächen einbezogen. Ausgleichsmaßnahmen für die Baumaßnahmen am Wartungsbahnhof in Bad Cannstatt oder für Baumaßnahmen in anderen Städten seien nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Unvermeidbar sei bei „S 21“ der umfangreichere Eingriff in denkmalgeschützte Gebäude und Sachgesamtheiten. Die notwendigen Eingriffe erreichten aber kein solches Gewicht, dass sie auf die Gesamtabwägung entscheidenden Einfluss gewinnen könnten. Von hoher Bedeutung sei der Vorteil von „S 21“ für die städtebauliche Entwicklung von Stuttgart. Dies gelte für die Rückgabe frei werdender ehemaliger Eisenbahnflächen wie auch für die Befreiung von Eisenbahnlärm. „K 21“ genüge den Brand- und Katastrophenschutzanforderungen. Somit komme diesem Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung für die Alternativenentscheidung zu. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass Tunnelstrecken gefährlicher seien als oberirdische Strecken. Dies sei allenfalls bei Brandfällen richtig. Insoweit seien jedoch umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Betriebliche Behinderungen infolge von Unglücksereignissen im Tunnel träten nicht ein und seien im Übrigen für die Abwägung nicht erheblich. Richtig sei, dass „S 21“ zu größeren Beeinträchtigungen der umliegenden städtischen Bereiche, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, führe. Die insoweit von ihr vorgelegten Untersuchungen enthielten freilich „obere Abschätzungen“. Die Auswirkungen auf den Straßenverkehr in der Innenstadt von Stuttgart würden durch eine Reihe von Vorkehrungen minimiert. Im Übrigen würden bei „K 21“ die Auswirkungen auf den Verkehr unterschätzt. Bei „K 21“ komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs mit der Folge, dass die Bauzeit statt acht etwa zwölf Jahre dauern werde. Die mit dem Tunnelbau verbundenen Beeinträchtigungen würden im Übrigen bei „K 21“ jedenfalls teilweise nach Esslingen-Mettingen und Denkendorf verlagert.
31 
Ein wesentlicher Kostenunterschied bestehe zwischen beiden Alternativen nicht. Bei „K 21“ müssten auch die Kosten für den Ersatz abgängiger Anlagenteile berücksichtigt werden. Außerdem erreiche „K 21“ maßgebliche und legitime Planungsziele der Beigeladenen nicht oder nur in deutlich schlechterer Qualität. Unabhängig hiervon sei zu fragen, ob ein Vorhabenträger gehindert sein könne, eine aufwändige Konzeption zu verfolgen, um seine Planungsziele optimal zu erreichen.
32 
Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass der im Bereich der Kriegerstraße (auch) aus baubetrieblichen Gründen vorgesehene Querschlag zwischen den Tunnelröhren 301 und 302 weiter nach Süden verlegt werde. Insoweit habe die Behörde die Belange des Klägers nicht übersehen. Im Planfeststellungsbeschluss werde darauf hingewiesen, dass Rettungswege von längstens 190 m vorhanden sein müssten. Die Lage des Querschlags beruhe auf dem Sicherheitskonzept für die Verlegung der Stadtbahn Heilbronner Straße, das mit dem für die nicht planfestgestellte Strecke der U 12 abgestimmt worden sei. Die Lage des Querschlags sei im Blick auf die Betroffenheiten Privater optimiert worden. Im Übrigen sei die Lage des Querschlags für die Intensität von Immissionen, denen der Kläger ausgesetzt sei, bedeutungslos.
33 
Dem Kläger stünden auch keine weitergehenden Schutzvorkehrungen gegen sekundären Luftschall, insbesondere nicht der Einbau eines schweren Masse-Feder-Systems mit einer Oberbaufrequenz von 6,3 Hz, zu. Zu Recht habe die Behörde die Zumutbarkeit solcher Immissionen anhand derjenigen Innenraumpegel bestimmt, welche den in der 24. BImSchV genannten Werten als Schutzziele zu Grunde lägen. Die TA Lärm 1998 könne insoweit nicht entsprechend angewandt werden. Der sekundäre Luftschall werde in der Wohnung des Kläger Innenraumpegel von 27,7 dB(A) tags und 23,5 dB(A) nachts nicht überschreiten. Damit würden die Schutzziele der 24. BImSchV von tags 40 dB(A) und nachts 30 dB(A) eingehalten. Abgesehen hiervon sei es wegen der Ähnlichkeiten der Geräuschcharakteristik von primärem und sekundärem Luftschall beim Bahnbetrieb gerechtfertigt, auch beim sekundären Luftschall einen Schienenbonus von 5 dB(A) zu ihren Gunsten zu berücksichtigen; darauf komme es angesichts der für den Kläger prognostizierten Werte jedoch hier nicht an. Die spezielle Schutzwürdigkeit des Klägers sei im Übrigen dadurch gemindert, dass seine Wohnung in der Innenstadt von Stuttgart nahe der (stark befahrenen) Heilbronner Straße liege. Dementsprechend habe das erschütterungstechnische Gutachten ergeben, dass unter Berücksichtigung der Übertragungsverhältnisse im Wohnzimmer des Klägers die für Erschütterungen maßgeblichen Richtwerte der DIN 4150 bei weitem eingehalten würden, wenn man Unterschottermatten einbaue, wofür der Tunnelquerschnitt ausgelegt sei. Der Kläger könne schließlich nicht verlangen, dass in den Aufweitungsbauwerken für die neue Stadtbahn Rohrschirme zum Schutz vor Senkungen eingesetzt würden.
34 
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und nimmt auf die Klageerwiderung der Beigeladenen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Dass „S 21“ verwirklicht werden solle, zeige sich schon daran, dass bei ihr weitere Planfeststellungsabschnitte des Projekts anhängig seien. Für die Planrechtfertigung müssten im Übrigen alle Gemeinwohlbelange herangezogen werden. Da das Vorhaben planerisch gerechtfertigt sei, seien auch die mit ihm verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft gerechtfertigt. Sie würden im Übrigen allesamt ausgeglichen. Der Ausschluss eines Dieselfahrzeug-Regelverkehrs sei nicht willkürlich, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen treffe. Eine Alternativtrasse habe sich nicht aufgedrängt. Die von der Beigeladenen verfolgten Ziele ließen sich mit "K 21" nicht alle erreichen.
35 
Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei bereit, in den Röhren 301 und 302 unterhalb des Grundstücks des Klägers nur emissionsarme Weichen, d.h. Weichen mit beweglichem Herzstück, einzubauen.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts-und Behördenakten, die Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang des Hilfsantrags seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
38 
1. Der Senat lässt offen, ob der Kläger, für den der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AEG), weil dessen Miteigentumsanteil gemäß dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis mit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts belastet werden soll, eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen kann mit der Maßgabe, das davon nur Rechtsmängel ausgenommen wären, auf denen die enteignende Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Zweifelhaft ist dies, weil der Kläger eine entsprechende Eigentumsbetroffenheit vor Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht hat und deshalb mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen sein könnte (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AEG; vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 387/03 - UA. S. 31). Als in diesem Fall - rechtlich - nur von Immissionen und somit nur mittelbar Betroffener könnte er nach ständiger Rechtsprechung im gerichtlichen Verfahren ein Fehlen der Planrechtfertigung nicht rügen (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70 sowie zuletzt Senatsurt. v. 03.02.2006 - 5 S 1451/05 -; a.A. aber de Witt, LKV 2006, 5), wohl aber unter Umständen eine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende abwägungsfehlerhafte Alternativenentscheidung (vgl. Senatsurt. v. 18.07.2003 - 5 S 723/00 - Juris); ob letzteres auch für Alternativen zu „S 21“ im Ganzen oder nur für Varianten der in Frage stehenden Folgemaßnahme (Verlegung der Stadtbahn) gälte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
39 
Denn die uneingeschränkte Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen des Klagevorbringens lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies hat der Senat im Verfahren 5 S 848/05 auf die Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Klägers entschieden; er gibt daher die Entscheidungsgründe jenes Urteils umfassend wieder:
40 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833).
41 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
42 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
43 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
44 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005, BGBl. I S. 1138) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 2 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung = § 1 Abs. 3 AEG n.F.).
45 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
46 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).
47 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten mit heranziehen darf.
48 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetzes verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 <7>, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
49 
2.2.3 Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
50 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).
51 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Antragsplanung kein planerischer Missgriff. Der Kläger macht insoweit geltend, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
52 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Auch der Kläger zieht der Sache nach nicht in Zweifel, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
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2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG a.F. Danach haben Eisenverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3153). Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EIBV insbesondere die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß zu beschränken. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit der Kläger auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hinweist, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt.
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2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Der Kläger hält dies für einen planerischen Missgriff, weil er § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot entnimmt, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Er weist insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes hin, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung von neuen Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
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Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - günstig auf den Gesamtlärm im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
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2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
57 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Der Kläger weist insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die er u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückführt. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
58 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die vom Kläger angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden.
59 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).
60 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
61 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offenlassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
62 
3.2 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
63 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-Westfälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Schw. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
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Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof den Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 im Klageverfahren mit Blick auf die Einwendungen des Klägers bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch.
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3.2.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Schw. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ beruft und insbesondere darauf hinweist, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, erkennt er nicht, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Der Kläger vernachlässigt, dass es dem Gutachter in dem erwähnten Kapitel nur darum ging, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
66 
3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand des Klägers, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten ausgegangen und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Der Kläger weist insoweit darauf hin, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit der Kläger unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering hält - in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Schw. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
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Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
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In der mündlichen Verhandlung bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung im Sinne des Klägers um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
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3.2.4 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
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Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
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3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
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3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
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3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation hat der Kläger mit dem Hinweise bezweifelt, dass heute alle hoch belasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
74 
3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand des Klägers, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
75 
3.2.9 Soweit der Kläger meint, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit zieht auch der Kläger, der sie zuletzt auf 1,7 min berechnet hat, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
76 
3.2.10 Soweit der Kläger einen Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet und insoweit Reserven für erforderlich hält, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
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3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
78 
Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
79 
Soweit der Kläger gegen diesen Vergleich einwendet, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
80 
3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich "K 21" auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
81 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
82 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
83 
Soweit der Kläger im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlichen will, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen des Klägers und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, erreicht der Kläger eine Verringerung der Haltezeiten nur, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
84 
Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung des Senat erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhof zu entlasten.
85 
Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
86 
3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
87 
Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennt auch der Kläger die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem die von ihm vertretene Alternative "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
88 
Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, der jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in seiner Aufnahmefähigkeit beschränkt ist; dabei ist der Kläger der Auffassung, es könnten in der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ bis zu 9 Züge je Richtung abgefertigt werden, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau, den der Kläger für gerechtfertigt hält, könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
89 
Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
90 
3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Stadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
91 
3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebenso wenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN. erreicht.
92 
3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrtstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
93 
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landesflughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
94 
In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren hat der Kläger nicht erhoben. Er hat sich lediglich auch insoweit dagegen gewandt, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
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3.8 Soweit der Kläger „K 21" für eindeutig vorzugswürdig hält, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 02.06.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber meint der Kläger, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen hat der Kläger seinen Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers als ehemaliger Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
97 
Auch die Einwände des Klägers zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
98 
3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
99 
3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem Einwand des Klägers anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
100 
3.11 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich dagegen, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
101 
Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
102 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
103 
Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
104 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
105 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie der Kläger behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht als der Kläger, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass der Kläger zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt hat, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müsste der Kläger bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbeziehen. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
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4. Zu Recht hat die Behörde auch angenommen, dass sich für die Verlegung der Stadtbahn unter der Heilbronner Straße in der planfestgestellten Variante C 3 als Folgemaßnahme zum Bau eines neuen Hauptbahnhofs keine den Kläger weniger beeinträchtigende Variante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt.
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4.1 Der Kläger weist im gerichtlichen Verfahren zwar nochmals zutreffend darauf hin, dass sich die Beeinträchtigung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses und der Wohnbebauung in der Umgebung, insbesondere durch erschütterungsbedingten beim Betrieb der Stadtbahn entstehenden sekundären Luftschall (Körperschall), aber auch durch Immissionen während der Bauarbeiten, vermeiden bzw. minimieren ließe, wenn anstelle der planfestgestellten Variante C 3 die Variante D gewählt würde. Er setzt sich aber nicht im Einzelnen mit dem im Erläuterungsbericht III enthaltenen Variantenvergleich und den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Insoweit haben auch die Beigeladene und die Behörde erkannt, dass die Betroffenheiten von Grundstückseigentümern, darunter auch des Klägers, bei der Variante D, die insgesamt weniger stark nach Nordwesten ausschwenkt, erheblich geringer sind. Dennoch hat sich die Beigeladene für die Variante C 3 entschieden und hat die Planfeststellungsbehörde dies gebilligt. Ausschlaggebend hierfür war, dass bei Realisierung der Variante D der private und öffentliche Verkehr durch eine um mehrere Monate längere Bauzeit stärker beeinträchtigt würde. Auch sorge C 3 für bessere trassierungstechnische und betriebliche Bedingungen (kürzere Reisezeit, geringere Längsneigung, weniger Querruck). Die Variante D sei zudem bautechnisch aufwändiger. Dass diese Erwägungen unzutreffend oder insgesamt unzureichend seien, macht der Kläger nicht substantiiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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4.2 Keinen Erfolg hat der Kläger auch mit dem Begehren, der in unmittelbarer Nähe geplante Querschlag zwischen den beiden Stadtbahnröhren müsse weiter nach Süden unter die Jägerstraße verlegt werden. Einen Anspruch hierauf hat der Kläger schon deshalb nicht, weil eine solche Verlegung ohne Einfluss auf seine Betroffenheit wäre. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung insoweit überzeugend durch Frau Dipl.-Phys. Kaiser ausführen lassen, dass eine Verbindung der beiden Stadtbahnröhren durch den Querschlag in erschütterungstechnischer Hinsicht ein Gesamtsystem schafft, dessen größere Masse schwingungsärmer ist als die von zwei vollständig getrennten Tunnelröhren; gleichwohl gehe das erschütterungstechnische Gutachten zu Gunsten der von Erschütterungen möglicherweise Betroffenen davon aus, die Röhren seien an keiner Stelle miteinander verbunden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, der als früherer Betriebsleiter des Hauptbahnhofs die Verhältnisse in Stadtbahntunneln gut kennt und eine Summation des Schalls beobachtet hat, betrifft diesen Darlegungen der Sachverständigen zufolge nicht den erschütterungsbedingten sekundären, sondern den beim Bahnbetrieb im Tunnel entstehenden primären Luftschall; dieser ist in seiner Wohnung jedoch nicht wahrnehmbar.
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Unabhängig hiervon ist nicht zu beanstanden, dass der Querschlag an der vorgesehenen Stelle und nicht 80 m südlich davon errichtet wird. Die Beigeladene weist insoweit auf § 30 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab) hin, wonach Rettungswege im Tunnel bis zum nächsten Ausstieg nicht länger als 300 m sein dürfen und darauf, dass dieses Maß überschritten wäre, wenn man auf einen Querschlag im hier in Frage stehenden Bereich verzichtete. Dieser Richtwert ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil der Planfeststellungsbeschluss von dem in derselben Vorschrift enthaltenen Gebot befreit, dass der Notausstieg ins Freie (und nicht in die benachbarte Stadtbahnröhre) führen muss. Hiervon ausgehend leuchtet es ein, dass der Querschlag, um möglichst kurze Rettungswege zu ermöglichen, etwa in der Mitte benachbarter Ausstiegsstellen angelegt wird. Schließlich durfte die Beigeladene die Lage des Querschlags auch nach bautechnischen Erfordernissen wählen und dabei berücksichtigen, dass andere Standorte wegen einer geringeren Überdeckung aufwändige Schutzmaßnahmen wegen der Gefahr von Senkungen erforderten.
110 
5. Aus den im Rahmen der Alternativen- und Variantenprüfung ausgeführten Gründen ist auch die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Weitergehende Einwände macht der Kläger insoweit nicht geltend.
111 
6. Der Kläger hat im Hinblick auf die vom Betrieb der Stadtbahn ausgehenden Erschütterungen und die damit verbundene Gefahr des Auftretens von Körperschall in seiner Wohnung keinen Anspruch auf im Wege eines ergänzenden Verfahrens oder durch Planergänzung anzuordnende (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) weitergehende Maßnahmen des aktiven oder passiven Erschütterungsschutzes.
112 
6.1 Soweit er den Einbau erschütterungsmindernder Weichen (mit beweglichen Herzstücken) in der Aufweitung der Stadtbahnröhren unter dem in seinem Miteigentum stehenden Wohnhaus fordert, hat die Beigeladene durch eine entsprechende Zusage in der mündlichen Verhandlung dieser Forderung entsprochen.
113 
6.2 Keinen Erfolg hat sein Begehren, die Stadtbahnröhren im Bereich des in seinem Miteigentum stehenden Hauses so zu dimensionieren, dass ggf. nicht nur Unterschottermatten 20 Hz, sondern ein schweres Masse-Feder-System 6,3 Hz in das Gleisbett eingebaut und auf diese Weise in seiner Wohnung Körperschall ausgeschlossen oder verringert werden könnte.
114 
6.2.1 Rechtsgrundlage für einen Schutzanspruch vor planbedingten Immissionen durch Körperschall ist - wie für die ihn bewirkenden Erschütterungen selbst - in Ermangelung sonstiger in Betracht kommender rechtlicher Regelungen allein § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
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Nicht anwendbar sind insoweit insbesondere §§ 41 bis 43 BImSchG und die 16. BImSchV einschließlich des in ihrer Anlage 2 zu § 3 festgelegten Verfahrens zur Berechnung der Beurteilungspegel für den Verkehrslärm bei Schienenwegen. Denn diese Regelungen stellen allein auf den primären Luftschall ab. Hieraus folgt, dass sich die gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu prüfende Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Körperschall nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336, Beschl. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178 m.w.N. und Beschl. v. 25.01.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - Juris). Zu würdigen sind insoweit sämtliche Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind u.a. die Stärke, die Dauer, die Häufigkeit, die Tageszeit des Auftretens, die Frequenzzusammensetzung, die Auffälligkeit (Lärmart nebst Impulshaltigkeit), die Informationshaltigkeit, die Tonhaltigkeit, die (allgemeine) Ortsüblichkeit, die (individuelle) Gewöhnung, die subjektive Befindlichkeit des Betroffenen nach physischen und psychischen Merkmalen, seine Tätigkeit, die Art und Betriebsweise der Geräuschquelle, die subjektiv angenommene Vermeidbarkeit des Geräuschs und der soziale Sympathiewert der Geräuschquelle. Dabei wird die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung am jeweiligen Immissionsort vor allem durch den Gebietscharakter und durch die planerische und tatsächliche Vorbelastung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367).
116 
6.2.2 Für die maßgebliche einzelfallbezogene Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall in Gebäuden, der durch den (Schienen-)Verkehr hervorgerufen wird, gibt es kein in Deutschland eingeführtes technisches Regelwerk, welches sich mit der Ermittlung von Geräuschpegeln und ihrer Beurteilung als zumutbar bzw. unzumutbar befasst und insoweit Richtwerte vorschlägt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht auf die - als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift verstandene - TA Lärm 1998 zurückgegriffen werden. Zwar befasst diese sich u.a. mit der Zumutbarkeit von Körperschall innerhalb von Gebäuden. Nr. 6.2 Abs. 1 und 2 TA Lärm 1998 bestimmt, dass bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nr. 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) betragen; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Dabei ist gemäß Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm 1998 für die Beurteilung der Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt, maßgebend. Ferner enthält Nr. 7.3 TA Lärm 1998 eine eigene Regelung für die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche und verweist insoweit auf Nummer A.1.5 des Anhangs, die ihrerseits auf die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“, Ausgabe März 1997, und die in dem zugehörigen Beiblatt 1 aufgeführten Anhaltswerte Bezug nimmt. Unmittelbar anwendbar sind diese Bestimmungen jedoch nicht, weil die TA Lärm 1998 gemäß ihrer Nr. 1 Abs. 2 nur für (bestimmte) Anlagen gilt, welche den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen; darunter fallen öffentliche Verkehrswege gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht.
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Auch eine entsprechende Anwendung der TA Lärm 1998 verbietet sich. Zum einen unterscheidet sich vom Verkehr verursachter Körperschall wesentlich von aus dem Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, z. B. Maschinen, herrührendem Körperschall, weil er typischerweise gleichförmig ist. Hinzu kommt eine feste Pausenstruktur des Schienenverkehr (vgl., noch zu Nr. 3.3.2 VDI-RL 2058, Blatt 1 „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“, OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 67 = UPR 2002, 78 sowie hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.11.2002 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178; vgl. auch, zu Anlage A zu Beiblatt 1 der DIN 45680, OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - DVBl. 2004, 976, nur Leitsatz); dies gilt auch bei einer vergleichsweise hohen Zugfrequenz. Zum anderen betreffen die Richtwerte der TA Lärm 1998 grundsätzlich Immissionskonflikte zwischen Privaten. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von (schienen- )verkehrsbedingtem Körperschall gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss demgegenüber zusätzlich abwägend auch das Allgemeininteresse am kostengünstigen Bau von (Schienen-)Verkehrswegen berücksichtigt werden. Dafür spricht des Weiteren die in der Herausnahme der öffentlichen Verkehrswege aus den Pflichten des Bundesimmissionsschutzgesetzes bereits angelegte Wertung des Normgebers, die Grenzwerte für die Zumutbarkeit des primären vom (Schienen-)Verkehr ausgehenden Luftschalls in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV erheblich höher anzusetzen als die Richtwerte für Gewerbelärm in der TA Lärm 1998. Dabei hat der Bund zwar von seinem Normsetzungsermessen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG im Rahmen von § 41 BImSchG Gebrauch gemacht, das angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl., jeweils auch zum so genannten Schienenbonus, BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123; Urt. v. 18.03.1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 - Juris; dazu auch Halama/Stüer, NVwZ 2003, 137 <141>); gleichwohl hat die Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten der 16. BImSchV die Zumutbarkeit von Verkehrslärm nicht ohne Weiteres nach den für Gewerbelärm maßgeblichen Richtwerten bestimmt, sondern für Verkehrslärm teilweise höhere Zumutbarkeitsgrenzen angenommen; nicht beanstandet wurde insoweit ein Pegel von 45 dB(A) nachts in reinen und in allgemeinen Wohngebieten, während der Richtwert für Gewerbelärm insoweit 35 bzw. 40 dB(A) beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - a.a.O.).
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6.2.3 Jedoch durften sich die Behörde und die Beigeladene zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall an den der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerten für die Schädlichkeit von primärem Luftschall von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen orientieren (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - a.a.O.). Die 24. BImSchV legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen (passiven) Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, soweit u.a. durch den Bau von Schienenwegen der Eisenbahnen die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4 der 24. BImSchV wird das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nach einer Formel berechnet, in die u.a. ein Korrektursummand D zur Berücksichtigung der Raumnutzung eingeht, der nach Tabelle 1 für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, 27 dB(A) und für Wohnräume 37 dB(A) beträgt. Dieser Korrektursummand ist aber nicht die eigentliche Schädlichkeitsgrenze. Vielmehr ist bei seiner Bestimmung (wie bei der Bestimmung der Korrektursummanden E gemäß Tabelle 2) berücksichtigt worden, dass die Schalldämmwirkung von Baustoffen bei linienförmigen Schallquellen wie vorbeifahrenden Eisenbahnen um etwa 3 dB(A) geringer ist (vgl. BR-Drucks. 463/96 S. 16). Mithin geht die Verordnung, da der Korrektursummand zur Ermittlung des erforderlichen Schalldämm-Maßes von (den prognostizierten) Außenwerten abgezogen wird, von der eingangs erwähnten Schädlichkeitsgrenze (im Sinne von §§ 41 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen aus. Soweit demgegenüber auch auf die Bedeutung von Spitzenpegeln hingewiesen wird, die von den erwähnten Richtwerten nicht ausreichend erfasst würden (OVG Rhl.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 -), kommt es darauf jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden nicht an; denn der Stadtbahnverkehr ist durch eine sehr hohe Zahl von Vorbeifahrten je Stunde gekennzeichnet, so dass der Unterschied zwischen vergleichsweise hohem (bewertetem) Mittelungs- bzw. Dauerschallpegel und Spitzenpegel nicht ins Gewicht fällt.
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Der Orientierung an den erwähnten Werten für die Bestimmung der Zumutbarkeit von (schienen-)verkehrsbedingtem Körperschall steht nicht entgegen, dass sich die 24. BImSchV ausschließlich mit dem Schutz vor verkehrsbedingtem (primärem) Luftschall befasst. Der anderen Auffassung des Klägers und der Anhörungsbehörde (Regierungspräsidiums Stuttgart), welche sich auf die Landesanstalt für Umweltschutz stützt, folgt der Senat nicht. Zwar gibt es insbesondere in der Frequenzhaltigkeit Unterschiede zwischen beiden Schallarten. Schienenverkehrsbedingter Körperschall enthält eher tieffrequente Anteile. Diese sind allerdings bei Stadtbahnen (anders als bei S-Bahnen, die eine größere Achslast haben) vergleichsweise gering. Für eine höhere Lästigkeit spricht auch nicht, dass sich Körperschall allgemein nur schwer einer Erschütterungsquelle zuordnen lässt. Vielmehr kann insoweit wegen der Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit des Schienenverkehrs, insbesondere des Stadtbahnverkehrs, eine Gewöhnung eintreten. Im Übrigen lässt sich jedenfalls bei geschlossenem Fenster auch primärer Luftschall, etwa durch Lkw- oder Flugverkehr, nicht ohne Weiteres einer (bekannten) Quelle zuordnen. Auch trifft es nicht zu, dass schienenverkehrsbedingter Körperschall deshalb als eher beeinträchtigend empfunden wird, weil der Betroffene ihm nicht ausweichen und keine Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Vielmehr sind gewisse erschütterungsdämpfende Maßnahmen auch in einer Wohnung, etwa durch Teppiche und Gardinen, möglich. Schließlich geht auch Nr. 6.2 Abs. 1 TA Lärm 1998 von einer nicht wesentlich unterschiedlichen Schädlichkeit beider Schallarten aus. Für die Übertragung von Geräuschen, also von primärem Luftschall, innerhalb von Gebäuden und für Körperschallübertragung werden dort dieselben Grenzwerte bestimmt.
121 
Der zu Grunde gelegte Richtwert eines Beurteilungspegels von 30 dB(A) in Schlafräumen liegt zudem an der unteren Grenze eines Mittelungs- bzw. Dauerschallpegels von 30 dB(A) bis 35 dB(A), der nach allgemeiner Auffassung die Annahme billigerweise nicht mehr zumutbarer schädlicher Umwelteinwirkungen begründet, und weit unter einem Dauerschallpegel von etwa 40 dB(A), bei dessen Überschreitung es zu ernstlichen Störungen der Tiefschlafphasen und somit zu Gesundheitsschäden kommen kann (vgl. Halama/Stüer, NVwZ 2003, 135 <142> und Halama, VBlBW 2006, 132 <134> jeweils m.w.N.). Die für die Wohnung des Klägers beim Einbau von Unterschottermatten in das Gleisbett prognostizierten Körperschallpegel liegen unter den erwähnten Orientierungswerten von 40 dB(A) in Wohnräumen und 30 dB(A) in Schlafräumen. Dies gilt auch dann, wenn man den vom Gutachter der Beigeladenen entsprechend Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms angesetzten Korrektursummanden S von - 5 dB(A) (Schienenbonus) zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt. Denn dann erhöhen sich die prognostizierten Werte von 27,7 dB(A) tags und 23,5 dB(A) nachts nur auf 32,7 dB(A) tags und 28,5 dB(A) nachts. Im Rahmen der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ist auch zu berücksichtigen, dass Körperschall in der Wohnung des Klägers nur während der Betriebszeit der Stadtbahn zu Körperschallimmissionen auftreten kann, welche jedoch nachts um 01.30 Uhr endet und erst gegen 05.00 Uhr wieder beginnt. Dabei beträgt der energieäquivalente Dauerschallpegel für die Wohnung des Klägers nach der Berechnung des für die Beigeladene tätigen Gutachters vom 17.03.2006 selbst für die lauteste Nachtstunde - maßgebend ist jedoch für die Anwendung der 16. und der 24. BImSchV der Beurteilungspegel für die Nachtzeit insgesamt - annäherungsweise nur etwa 31,5 dB(A). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob sich der Kläger schutzmindernd eine Vorbelastung der Umgebung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses entgegenhalten lassen muss, das zwar in einem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt, in dem es freilich auch untypische Gewerbebetriebe (Hotels) gibt, aber an Mischgebiete grenzt und sich zudem in der Nähe der stark befahrenen Heilbronner Straße und des Hauptbahnhofs befindet.
122 
Bestätigt wird die Beurteilung der prognostizierten Körperschallpegel als zumutbar durch die Weisung des schweizerischen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen - BEKS - vom 20.12.1999 (vgl. OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - a.a.O.). Darin werden für von Schienenverkehrsanlagen herrührendem Körperschall für reine Wohnzonen und Zonen für öffentliche Nutzung (Schulareale, Spitäler) sowie Mischzonen, städtische Kernzonen, ländliche Dorfzonen, Landwirtschaftszonen und vorbelastete reine Wohnzonen Planungsrichtwerte nachts von 25 dB(A) bzw. 30 dB(A) und Immissionsrichtwerte von 30 dB(A) bzw. 35 dB(A), jeweils bezogen auf die lauteste Nachtstunde zwischen 22 und 6 Uhr, bestimmt. Dabei wird eine Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eher durch die Immissionsrichtwerte und nicht die niedrigeren Planungsrichtwerte beschrieben. Denn das schweizerische Recht unterscheidet allgemein zwischen Planungs-, Immissions- und Alarmwerten (vgl., zu Belastungsgrenzwerten für - primären - Eisenbahnlärm, Anhang 4 zu Art. 40 Abs. 1 der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 in der Fassung vom 05.10.2004). Immissionsgrenzwerte für Lärm- und Erschütterungen sind gemäß Art. 15 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Umweltschutz so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; diese Begriffsbestimmung entspricht in etwa der der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG. Bei den niedrigeren Planungsrichtwerten, welche nach schweizerischem Recht nur bei der Planung neuer Anlagen gelten, handelt es sich eher um Vorsorgewerte, ähnlich der - abwägend zu überwindenden - niedrigeren Richtwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Stand 1987. Die so genannten Alarmwerte gemäß Art. 19 des schweizerischen Umweltschutzgesetzes entsprechen demgegenüber Sanierungsrichtwerten; durch sie wird eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gesundheitsgefährdung gekennzeichnet, welche nachts bei Außenpegeln von 60 dB(A) bis 65 dB(A) (vgl. Halama/Stüer a.a.O. S. 142) bzw. bei dem oben erwähnten Innenpegel von 40 dB(A) angenommen wird. Für die vergleichende Betrachtung ist ferner zu beachten, dass die erwähnte Weisung des schweizerischen Bundesamts die Richtwerte nicht nach Wohn- und Schlafräumen, sondern allein nach dem Charakter der Baugebiete bestimmt. So liegt der Richtwert für die lauteste Nachtstunde in Gebieten, in denen auch gewohnt wird, u. a. in Mischzonen, mit 35 dB(A) höher als der aus der 24. BImSchV abgeleitete Orientierungswert von 30 dB(A) für Schlafräume.
123 
Für die (zusätzliche) Orientierung an der in der Schweiz üblichen Beurteilung des Körperschalls kann der Senat offenlassen, ob nach Maßgabe der schweizerischen Vorschriften, wozu auch diejenigen über die Ermittlung bzw. Prognose der Pegel gehören, ein weitergehender Schutz vor Körperschall im Einzelfall verlangt werden könnte. Denn der vergleichende Blick auf die schweizerischen Regelungen zeigt jedenfalls hinreichend, dass die der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerte von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis zumindest vertretbar sind. Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Immissionsrichtwert im vorliegenden Fall nach Maßgabe der einschlägigen schweizerischen Regelungen 35 dB(A) und nicht nur 30 dB(A) betragen würde. Denn das im Miteigentum des Klägers stehende Wohnhaus liegt angesichts der in der Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzung, u.a. durch Hotels, wohl nicht in einer reinen Wohnzone im Sinne der schweizerischen Weisung, sondern in einer Mischzone. Dass es insoweit nach schweizerischem Recht ausschließlich auf die Festsetzung im Bebauungsplan ankäme, liegt eher fern. Denn den Mischzonen sind in der Weisung vorbelastete reine Wohnzonen gleichgestellt.
124 
7. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen, etwa den Einsatz von Rohrschirmen, gegen Senkungen des in seinem Miteigentum stehenden Hauses, die durch die Baumaßnahmen im Tunnel hervorgerufen werden können. Aus dem Erläuterungsbericht III ergibt sich, dass bei seinem Haus Setzungen von ca. 1,0 cm und eine zu vernachlässigende (< 1/1000) Winkelverdrehung zu erwarten sind; besonderer Schutzmaßnahmen bedürfe es deshalb für das Haus des Klägers, im Unterschied zu anderen Häusern in der Umgebung, bei denen es zu Setzungen bis zu 5,5 cm kommen könne, nicht. Dies hat Dipl.-Ing. T. in der mündlichen Verhandlung erläutert und bestätigt. Soweit der Kläger dem entgegen gehalten hat, dass in einer vorbereitenden Untersuchung von Senkungen bis zu 2 cm die Rede sei, ist in der mündlichen Verhandlung geklärt worden, dass sich diese Angabe nicht auf das Haus des Klägers, sondern allgemein auf dessen weitere Umgebung bezogen hat.
125 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
126 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
127 
Beschluss
128 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 26.04.2005).
129 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang des Hilfsantrags seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
38 
1. Der Senat lässt offen, ob der Kläger, für den der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AEG), weil dessen Miteigentumsanteil gemäß dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis mit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Tunnelbau- und -betriebsrechts belastet werden soll, eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen kann mit der Maßgabe, das davon nur Rechtsmängel ausgenommen wären, auf denen die enteignende Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Zweifelhaft ist dies, weil der Kläger eine entsprechende Eigentumsbetroffenheit vor Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht hat und deshalb mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen sein könnte (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AEG; vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 387/03 - UA. S. 31). Als in diesem Fall - rechtlich - nur von Immissionen und somit nur mittelbar Betroffener könnte er nach ständiger Rechtsprechung im gerichtlichen Verfahren ein Fehlen der Planrechtfertigung nicht rügen (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70 sowie zuletzt Senatsurt. v. 03.02.2006 - 5 S 1451/05 -; a.A. aber de Witt, LKV 2006, 5), wohl aber unter Umständen eine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende abwägungsfehlerhafte Alternativenentscheidung (vgl. Senatsurt. v. 18.07.2003 - 5 S 723/00 - Juris); ob letzteres auch für Alternativen zu „S 21“ im Ganzen oder nur für Varianten der in Frage stehenden Folgemaßnahme (Verlegung der Stadtbahn) gälte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
39 
Denn die uneingeschränkte Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen des Klagevorbringens lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies hat der Senat im Verfahren 5 S 848/05 auf die Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Klägers entschieden; er gibt daher die Entscheidungsgründe jenes Urteils umfassend wieder:
40 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833).
41 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
42 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
43 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
44 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005, BGBl. I S. 1138) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 2 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung = § 1 Abs. 3 AEG n.F.).
45 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
46 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).
47 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten mit heranziehen darf.
48 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetzes verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 <7>, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
49 
2.2.3 Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
50 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).
51 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Antragsplanung kein planerischer Missgriff. Der Kläger macht insoweit geltend, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
52 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Auch der Kläger zieht der Sache nach nicht in Zweifel, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
53 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG a.F. Danach haben Eisenverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3153). Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EIBV insbesondere die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß zu beschränken. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit der Kläger auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hinweist, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt.
54 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Der Kläger hält dies für einen planerischen Missgriff, weil er § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot entnimmt, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Er weist insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes hin, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung von neuen Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
55 
Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - günstig auf den Gesamtlärm im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
56 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
57 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Der Kläger weist insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die er u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückführt. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
58 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die vom Kläger angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden.
59 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).
60 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
61 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offenlassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
62 
3.2 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
63 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-Westfälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Schw. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
64 
Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof den Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 im Klageverfahren mit Blick auf die Einwendungen des Klägers bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch.
65 
3.2.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Schw. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ beruft und insbesondere darauf hinweist, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, erkennt er nicht, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Der Kläger vernachlässigt, dass es dem Gutachter in dem erwähnten Kapitel nur darum ging, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
66 
3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand des Klägers, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten ausgegangen und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Der Kläger weist insoweit darauf hin, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit der Kläger unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering hält - in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Schw. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
67 
Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
68 
In der mündlichen Verhandlung bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung im Sinne des Klägers um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
69 
3.2.4 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
70 
Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
71 
3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
72 
3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
73 
3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation hat der Kläger mit dem Hinweise bezweifelt, dass heute alle hoch belasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
74 
3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand des Klägers, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
75 
3.2.9 Soweit der Kläger meint, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit zieht auch der Kläger, der sie zuletzt auf 1,7 min berechnet hat, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
76 
3.2.10 Soweit der Kläger einen Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet und insoweit Reserven für erforderlich hält, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
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3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
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Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
79 
Soweit der Kläger gegen diesen Vergleich einwendet, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
80 
3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich "K 21" auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
81 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
82 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
83 
Soweit der Kläger im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlichen will, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen des Klägers und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, erreicht der Kläger eine Verringerung der Haltezeiten nur, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
84 
Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung des Senat erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhof zu entlasten.
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Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
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3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
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Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennt auch der Kläger die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem die von ihm vertretene Alternative "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, der jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in seiner Aufnahmefähigkeit beschränkt ist; dabei ist der Kläger der Auffassung, es könnten in der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ bis zu 9 Züge je Richtung abgefertigt werden, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau, den der Kläger für gerechtfertigt hält, könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
90 
3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Stadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
91 
3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebenso wenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN. erreicht.
92 
3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrtstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
93 
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landesflughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
94 
In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren hat der Kläger nicht erhoben. Er hat sich lediglich auch insoweit dagegen gewandt, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
95 
3.8 Soweit der Kläger „K 21" für eindeutig vorzugswürdig hält, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 02.06.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber meint der Kläger, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen hat der Kläger seinen Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers als ehemaliger Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
97 
Auch die Einwände des Klägers zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
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3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
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3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem Einwand des Klägers anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
100 
3.11 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich dagegen, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
101 
Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
102 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
103 
Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
104 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
105 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie der Kläger behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht als der Kläger, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass der Kläger zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt hat, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müsste der Kläger bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbeziehen. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
106 
4. Zu Recht hat die Behörde auch angenommen, dass sich für die Verlegung der Stadtbahn unter der Heilbronner Straße in der planfestgestellten Variante C 3 als Folgemaßnahme zum Bau eines neuen Hauptbahnhofs keine den Kläger weniger beeinträchtigende Variante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt.
107 
4.1 Der Kläger weist im gerichtlichen Verfahren zwar nochmals zutreffend darauf hin, dass sich die Beeinträchtigung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses und der Wohnbebauung in der Umgebung, insbesondere durch erschütterungsbedingten beim Betrieb der Stadtbahn entstehenden sekundären Luftschall (Körperschall), aber auch durch Immissionen während der Bauarbeiten, vermeiden bzw. minimieren ließe, wenn anstelle der planfestgestellten Variante C 3 die Variante D gewählt würde. Er setzt sich aber nicht im Einzelnen mit dem im Erläuterungsbericht III enthaltenen Variantenvergleich und den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Insoweit haben auch die Beigeladene und die Behörde erkannt, dass die Betroffenheiten von Grundstückseigentümern, darunter auch des Klägers, bei der Variante D, die insgesamt weniger stark nach Nordwesten ausschwenkt, erheblich geringer sind. Dennoch hat sich die Beigeladene für die Variante C 3 entschieden und hat die Planfeststellungsbehörde dies gebilligt. Ausschlaggebend hierfür war, dass bei Realisierung der Variante D der private und öffentliche Verkehr durch eine um mehrere Monate längere Bauzeit stärker beeinträchtigt würde. Auch sorge C 3 für bessere trassierungstechnische und betriebliche Bedingungen (kürzere Reisezeit, geringere Längsneigung, weniger Querruck). Die Variante D sei zudem bautechnisch aufwändiger. Dass diese Erwägungen unzutreffend oder insgesamt unzureichend seien, macht der Kläger nicht substantiiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
108 
4.2 Keinen Erfolg hat der Kläger auch mit dem Begehren, der in unmittelbarer Nähe geplante Querschlag zwischen den beiden Stadtbahnröhren müsse weiter nach Süden unter die Jägerstraße verlegt werden. Einen Anspruch hierauf hat der Kläger schon deshalb nicht, weil eine solche Verlegung ohne Einfluss auf seine Betroffenheit wäre. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung insoweit überzeugend durch Frau Dipl.-Phys. Kaiser ausführen lassen, dass eine Verbindung der beiden Stadtbahnröhren durch den Querschlag in erschütterungstechnischer Hinsicht ein Gesamtsystem schafft, dessen größere Masse schwingungsärmer ist als die von zwei vollständig getrennten Tunnelröhren; gleichwohl gehe das erschütterungstechnische Gutachten zu Gunsten der von Erschütterungen möglicherweise Betroffenen davon aus, die Röhren seien an keiner Stelle miteinander verbunden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, der als früherer Betriebsleiter des Hauptbahnhofs die Verhältnisse in Stadtbahntunneln gut kennt und eine Summation des Schalls beobachtet hat, betrifft diesen Darlegungen der Sachverständigen zufolge nicht den erschütterungsbedingten sekundären, sondern den beim Bahnbetrieb im Tunnel entstehenden primären Luftschall; dieser ist in seiner Wohnung jedoch nicht wahrnehmbar.
109 
Unabhängig hiervon ist nicht zu beanstanden, dass der Querschlag an der vorgesehenen Stelle und nicht 80 m südlich davon errichtet wird. Die Beigeladene weist insoweit auf § 30 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab) hin, wonach Rettungswege im Tunnel bis zum nächsten Ausstieg nicht länger als 300 m sein dürfen und darauf, dass dieses Maß überschritten wäre, wenn man auf einen Querschlag im hier in Frage stehenden Bereich verzichtete. Dieser Richtwert ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil der Planfeststellungsbeschluss von dem in derselben Vorschrift enthaltenen Gebot befreit, dass der Notausstieg ins Freie (und nicht in die benachbarte Stadtbahnröhre) führen muss. Hiervon ausgehend leuchtet es ein, dass der Querschlag, um möglichst kurze Rettungswege zu ermöglichen, etwa in der Mitte benachbarter Ausstiegsstellen angelegt wird. Schließlich durfte die Beigeladene die Lage des Querschlags auch nach bautechnischen Erfordernissen wählen und dabei berücksichtigen, dass andere Standorte wegen einer geringeren Überdeckung aufwändige Schutzmaßnahmen wegen der Gefahr von Senkungen erforderten.
110 
5. Aus den im Rahmen der Alternativen- und Variantenprüfung ausgeführten Gründen ist auch die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Weitergehende Einwände macht der Kläger insoweit nicht geltend.
111 
6. Der Kläger hat im Hinblick auf die vom Betrieb der Stadtbahn ausgehenden Erschütterungen und die damit verbundene Gefahr des Auftretens von Körperschall in seiner Wohnung keinen Anspruch auf im Wege eines ergänzenden Verfahrens oder durch Planergänzung anzuordnende (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) weitergehende Maßnahmen des aktiven oder passiven Erschütterungsschutzes.
112 
6.1 Soweit er den Einbau erschütterungsmindernder Weichen (mit beweglichen Herzstücken) in der Aufweitung der Stadtbahnröhren unter dem in seinem Miteigentum stehenden Wohnhaus fordert, hat die Beigeladene durch eine entsprechende Zusage in der mündlichen Verhandlung dieser Forderung entsprochen.
113 
6.2 Keinen Erfolg hat sein Begehren, die Stadtbahnröhren im Bereich des in seinem Miteigentum stehenden Hauses so zu dimensionieren, dass ggf. nicht nur Unterschottermatten 20 Hz, sondern ein schweres Masse-Feder-System 6,3 Hz in das Gleisbett eingebaut und auf diese Weise in seiner Wohnung Körperschall ausgeschlossen oder verringert werden könnte.
114 
6.2.1 Rechtsgrundlage für einen Schutzanspruch vor planbedingten Immissionen durch Körperschall ist - wie für die ihn bewirkenden Erschütterungen selbst - in Ermangelung sonstiger in Betracht kommender rechtlicher Regelungen allein § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
115 
Nicht anwendbar sind insoweit insbesondere §§ 41 bis 43 BImSchG und die 16. BImSchV einschließlich des in ihrer Anlage 2 zu § 3 festgelegten Verfahrens zur Berechnung der Beurteilungspegel für den Verkehrslärm bei Schienenwegen. Denn diese Regelungen stellen allein auf den primären Luftschall ab. Hieraus folgt, dass sich die gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu prüfende Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Körperschall nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336, Beschl. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178 m.w.N. und Beschl. v. 25.01.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - Juris). Zu würdigen sind insoweit sämtliche Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind u.a. die Stärke, die Dauer, die Häufigkeit, die Tageszeit des Auftretens, die Frequenzzusammensetzung, die Auffälligkeit (Lärmart nebst Impulshaltigkeit), die Informationshaltigkeit, die Tonhaltigkeit, die (allgemeine) Ortsüblichkeit, die (individuelle) Gewöhnung, die subjektive Befindlichkeit des Betroffenen nach physischen und psychischen Merkmalen, seine Tätigkeit, die Art und Betriebsweise der Geräuschquelle, die subjektiv angenommene Vermeidbarkeit des Geräuschs und der soziale Sympathiewert der Geräuschquelle. Dabei wird die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung am jeweiligen Immissionsort vor allem durch den Gebietscharakter und durch die planerische und tatsächliche Vorbelastung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367).
116 
6.2.2 Für die maßgebliche einzelfallbezogene Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall in Gebäuden, der durch den (Schienen-)Verkehr hervorgerufen wird, gibt es kein in Deutschland eingeführtes technisches Regelwerk, welches sich mit der Ermittlung von Geräuschpegeln und ihrer Beurteilung als zumutbar bzw. unzumutbar befasst und insoweit Richtwerte vorschlägt.
117 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht auf die - als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift verstandene - TA Lärm 1998 zurückgegriffen werden. Zwar befasst diese sich u.a. mit der Zumutbarkeit von Körperschall innerhalb von Gebäuden. Nr. 6.2 Abs. 1 und 2 TA Lärm 1998 bestimmt, dass bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nr. 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) betragen; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Dabei ist gemäß Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm 1998 für die Beurteilung der Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt, maßgebend. Ferner enthält Nr. 7.3 TA Lärm 1998 eine eigene Regelung für die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche und verweist insoweit auf Nummer A.1.5 des Anhangs, die ihrerseits auf die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“, Ausgabe März 1997, und die in dem zugehörigen Beiblatt 1 aufgeführten Anhaltswerte Bezug nimmt. Unmittelbar anwendbar sind diese Bestimmungen jedoch nicht, weil die TA Lärm 1998 gemäß ihrer Nr. 1 Abs. 2 nur für (bestimmte) Anlagen gilt, welche den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen; darunter fallen öffentliche Verkehrswege gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht.
118 
Auch eine entsprechende Anwendung der TA Lärm 1998 verbietet sich. Zum einen unterscheidet sich vom Verkehr verursachter Körperschall wesentlich von aus dem Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, z. B. Maschinen, herrührendem Körperschall, weil er typischerweise gleichförmig ist. Hinzu kommt eine feste Pausenstruktur des Schienenverkehr (vgl., noch zu Nr. 3.3.2 VDI-RL 2058, Blatt 1 „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“, OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 67 = UPR 2002, 78 sowie hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.11.2002 - 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 = NVwZ-RR 2002, 178; vgl. auch, zu Anlage A zu Beiblatt 1 der DIN 45680, OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - DVBl. 2004, 976, nur Leitsatz); dies gilt auch bei einer vergleichsweise hohen Zugfrequenz. Zum anderen betreffen die Richtwerte der TA Lärm 1998 grundsätzlich Immissionskonflikte zwischen Privaten. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von (schienen- )verkehrsbedingtem Körperschall gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss demgegenüber zusätzlich abwägend auch das Allgemeininteresse am kostengünstigen Bau von (Schienen-)Verkehrswegen berücksichtigt werden. Dafür spricht des Weiteren die in der Herausnahme der öffentlichen Verkehrswege aus den Pflichten des Bundesimmissionsschutzgesetzes bereits angelegte Wertung des Normgebers, die Grenzwerte für die Zumutbarkeit des primären vom (Schienen-)Verkehr ausgehenden Luftschalls in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV erheblich höher anzusetzen als die Richtwerte für Gewerbelärm in der TA Lärm 1998. Dabei hat der Bund zwar von seinem Normsetzungsermessen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG im Rahmen von § 41 BImSchG Gebrauch gemacht, das angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl., jeweils auch zum so genannten Schienenbonus, BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123; Urt. v. 18.03.1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 - Juris; dazu auch Halama/Stüer, NVwZ 2003, 137 <141>); gleichwohl hat die Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten der 16. BImSchV die Zumutbarkeit von Verkehrslärm nicht ohne Weiteres nach den für Gewerbelärm maßgeblichen Richtwerten bestimmt, sondern für Verkehrslärm teilweise höhere Zumutbarkeitsgrenzen angenommen; nicht beanstandet wurde insoweit ein Pegel von 45 dB(A) nachts in reinen und in allgemeinen Wohngebieten, während der Richtwert für Gewerbelärm insoweit 35 bzw. 40 dB(A) beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - a.a.O.).
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6.2.3 Jedoch durften sich die Behörde und die Beigeladene zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall an den der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerten für die Schädlichkeit von primärem Luftschall von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen orientieren (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 18.01.2001 - 20 D 74/98.AK - a.a.O.). Die 24. BImSchV legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen (passiven) Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, soweit u.a. durch den Bau von Schienenwegen der Eisenbahnen die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4 der 24. BImSchV wird das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nach einer Formel berechnet, in die u.a. ein Korrektursummand D zur Berücksichtigung der Raumnutzung eingeht, der nach Tabelle 1 für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, 27 dB(A) und für Wohnräume 37 dB(A) beträgt. Dieser Korrektursummand ist aber nicht die eigentliche Schädlichkeitsgrenze. Vielmehr ist bei seiner Bestimmung (wie bei der Bestimmung der Korrektursummanden E gemäß Tabelle 2) berücksichtigt worden, dass die Schalldämmwirkung von Baustoffen bei linienförmigen Schallquellen wie vorbeifahrenden Eisenbahnen um etwa 3 dB(A) geringer ist (vgl. BR-Drucks. 463/96 S. 16). Mithin geht die Verordnung, da der Korrektursummand zur Ermittlung des erforderlichen Schalldämm-Maßes von (den prognostizierten) Außenwerten abgezogen wird, von der eingangs erwähnten Schädlichkeitsgrenze (im Sinne von §§ 41 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen aus. Soweit demgegenüber auch auf die Bedeutung von Spitzenpegeln hingewiesen wird, die von den erwähnten Richtwerten nicht ausreichend erfasst würden (OVG Rhl.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 -), kommt es darauf jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden nicht an; denn der Stadtbahnverkehr ist durch eine sehr hohe Zahl von Vorbeifahrten je Stunde gekennzeichnet, so dass der Unterschied zwischen vergleichsweise hohem (bewertetem) Mittelungs- bzw. Dauerschallpegel und Spitzenpegel nicht ins Gewicht fällt.
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Der Orientierung an den erwähnten Werten für die Bestimmung der Zumutbarkeit von (schienen-)verkehrsbedingtem Körperschall steht nicht entgegen, dass sich die 24. BImSchV ausschließlich mit dem Schutz vor verkehrsbedingtem (primärem) Luftschall befasst. Der anderen Auffassung des Klägers und der Anhörungsbehörde (Regierungspräsidiums Stuttgart), welche sich auf die Landesanstalt für Umweltschutz stützt, folgt der Senat nicht. Zwar gibt es insbesondere in der Frequenzhaltigkeit Unterschiede zwischen beiden Schallarten. Schienenverkehrsbedingter Körperschall enthält eher tieffrequente Anteile. Diese sind allerdings bei Stadtbahnen (anders als bei S-Bahnen, die eine größere Achslast haben) vergleichsweise gering. Für eine höhere Lästigkeit spricht auch nicht, dass sich Körperschall allgemein nur schwer einer Erschütterungsquelle zuordnen lässt. Vielmehr kann insoweit wegen der Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit des Schienenverkehrs, insbesondere des Stadtbahnverkehrs, eine Gewöhnung eintreten. Im Übrigen lässt sich jedenfalls bei geschlossenem Fenster auch primärer Luftschall, etwa durch Lkw- oder Flugverkehr, nicht ohne Weiteres einer (bekannten) Quelle zuordnen. Auch trifft es nicht zu, dass schienenverkehrsbedingter Körperschall deshalb als eher beeinträchtigend empfunden wird, weil der Betroffene ihm nicht ausweichen und keine Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Vielmehr sind gewisse erschütterungsdämpfende Maßnahmen auch in einer Wohnung, etwa durch Teppiche und Gardinen, möglich. Schließlich geht auch Nr. 6.2 Abs. 1 TA Lärm 1998 von einer nicht wesentlich unterschiedlichen Schädlichkeit beider Schallarten aus. Für die Übertragung von Geräuschen, also von primärem Luftschall, innerhalb von Gebäuden und für Körperschallübertragung werden dort dieselben Grenzwerte bestimmt.
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Der zu Grunde gelegte Richtwert eines Beurteilungspegels von 30 dB(A) in Schlafräumen liegt zudem an der unteren Grenze eines Mittelungs- bzw. Dauerschallpegels von 30 dB(A) bis 35 dB(A), der nach allgemeiner Auffassung die Annahme billigerweise nicht mehr zumutbarer schädlicher Umwelteinwirkungen begründet, und weit unter einem Dauerschallpegel von etwa 40 dB(A), bei dessen Überschreitung es zu ernstlichen Störungen der Tiefschlafphasen und somit zu Gesundheitsschäden kommen kann (vgl. Halama/Stüer, NVwZ 2003, 135 <142> und Halama, VBlBW 2006, 132 <134> jeweils m.w.N.). Die für die Wohnung des Klägers beim Einbau von Unterschottermatten in das Gleisbett prognostizierten Körperschallpegel liegen unter den erwähnten Orientierungswerten von 40 dB(A) in Wohnräumen und 30 dB(A) in Schlafräumen. Dies gilt auch dann, wenn man den vom Gutachter der Beigeladenen entsprechend Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms angesetzten Korrektursummanden S von - 5 dB(A) (Schienenbonus) zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt. Denn dann erhöhen sich die prognostizierten Werte von 27,7 dB(A) tags und 23,5 dB(A) nachts nur auf 32,7 dB(A) tags und 28,5 dB(A) nachts. Im Rahmen der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ist auch zu berücksichtigen, dass Körperschall in der Wohnung des Klägers nur während der Betriebszeit der Stadtbahn zu Körperschallimmissionen auftreten kann, welche jedoch nachts um 01.30 Uhr endet und erst gegen 05.00 Uhr wieder beginnt. Dabei beträgt der energieäquivalente Dauerschallpegel für die Wohnung des Klägers nach der Berechnung des für die Beigeladene tätigen Gutachters vom 17.03.2006 selbst für die lauteste Nachtstunde - maßgebend ist jedoch für die Anwendung der 16. und der 24. BImSchV der Beurteilungspegel für die Nachtzeit insgesamt - annäherungsweise nur etwa 31,5 dB(A). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob sich der Kläger schutzmindernd eine Vorbelastung der Umgebung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses entgegenhalten lassen muss, das zwar in einem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt, in dem es freilich auch untypische Gewerbebetriebe (Hotels) gibt, aber an Mischgebiete grenzt und sich zudem in der Nähe der stark befahrenen Heilbronner Straße und des Hauptbahnhofs befindet.
122 
Bestätigt wird die Beurteilung der prognostizierten Körperschallpegel als zumutbar durch die Weisung des schweizerischen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen - BEKS - vom 20.12.1999 (vgl. OVG Rhld.Pf., Urt. v. 28.04.2004 - 8 C 10879/03 - a.a.O.). Darin werden für von Schienenverkehrsanlagen herrührendem Körperschall für reine Wohnzonen und Zonen für öffentliche Nutzung (Schulareale, Spitäler) sowie Mischzonen, städtische Kernzonen, ländliche Dorfzonen, Landwirtschaftszonen und vorbelastete reine Wohnzonen Planungsrichtwerte nachts von 25 dB(A) bzw. 30 dB(A) und Immissionsrichtwerte von 30 dB(A) bzw. 35 dB(A), jeweils bezogen auf die lauteste Nachtstunde zwischen 22 und 6 Uhr, bestimmt. Dabei wird eine Zumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eher durch die Immissionsrichtwerte und nicht die niedrigeren Planungsrichtwerte beschrieben. Denn das schweizerische Recht unterscheidet allgemein zwischen Planungs-, Immissions- und Alarmwerten (vgl., zu Belastungsgrenzwerten für - primären - Eisenbahnlärm, Anhang 4 zu Art. 40 Abs. 1 der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 in der Fassung vom 05.10.2004). Immissionsgrenzwerte für Lärm- und Erschütterungen sind gemäß Art. 15 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Umweltschutz so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; diese Begriffsbestimmung entspricht in etwa der der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG. Bei den niedrigeren Planungsrichtwerten, welche nach schweizerischem Recht nur bei der Planung neuer Anlagen gelten, handelt es sich eher um Vorsorgewerte, ähnlich der - abwägend zu überwindenden - niedrigeren Richtwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Stand 1987. Die so genannten Alarmwerte gemäß Art. 19 des schweizerischen Umweltschutzgesetzes entsprechen demgegenüber Sanierungsrichtwerten; durch sie wird eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gesundheitsgefährdung gekennzeichnet, welche nachts bei Außenpegeln von 60 dB(A) bis 65 dB(A) (vgl. Halama/Stüer a.a.O. S. 142) bzw. bei dem oben erwähnten Innenpegel von 40 dB(A) angenommen wird. Für die vergleichende Betrachtung ist ferner zu beachten, dass die erwähnte Weisung des schweizerischen Bundesamts die Richtwerte nicht nach Wohn- und Schlafräumen, sondern allein nach dem Charakter der Baugebiete bestimmt. So liegt der Richtwert für die lauteste Nachtstunde in Gebieten, in denen auch gewohnt wird, u. a. in Mischzonen, mit 35 dB(A) höher als der aus der 24. BImSchV abgeleitete Orientierungswert von 30 dB(A) für Schlafräume.
123 
Für die (zusätzliche) Orientierung an der in der Schweiz üblichen Beurteilung des Körperschalls kann der Senat offenlassen, ob nach Maßgabe der schweizerischen Vorschriften, wozu auch diejenigen über die Ermittlung bzw. Prognose der Pegel gehören, ein weitergehender Schutz vor Körperschall im Einzelfall verlangt werden könnte. Denn der vergleichende Blick auf die schweizerischen Regelungen zeigt jedenfalls hinreichend, dass die der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerte von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis zumindest vertretbar sind. Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Immissionsrichtwert im vorliegenden Fall nach Maßgabe der einschlägigen schweizerischen Regelungen 35 dB(A) und nicht nur 30 dB(A) betragen würde. Denn das im Miteigentum des Klägers stehende Wohnhaus liegt angesichts der in der Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzung, u.a. durch Hotels, wohl nicht in einer reinen Wohnzone im Sinne der schweizerischen Weisung, sondern in einer Mischzone. Dass es insoweit nach schweizerischem Recht ausschließlich auf die Festsetzung im Bebauungsplan ankäme, liegt eher fern. Denn den Mischzonen sind in der Weisung vorbelastete reine Wohnzonen gleichgestellt.
124 
7. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen, etwa den Einsatz von Rohrschirmen, gegen Senkungen des in seinem Miteigentum stehenden Hauses, die durch die Baumaßnahmen im Tunnel hervorgerufen werden können. Aus dem Erläuterungsbericht III ergibt sich, dass bei seinem Haus Setzungen von ca. 1,0 cm und eine zu vernachlässigende (< 1/1000) Winkelverdrehung zu erwarten sind; besonderer Schutzmaßnahmen bedürfe es deshalb für das Haus des Klägers, im Unterschied zu anderen Häusern in der Umgebung, bei denen es zu Setzungen bis zu 5,5 cm kommen könne, nicht. Dies hat Dipl.-Ing. T. in der mündlichen Verhandlung erläutert und bestätigt. Soweit der Kläger dem entgegen gehalten hat, dass in einer vorbereitenden Untersuchung von Senkungen bis zu 2 cm die Rede sei, ist in der mündlichen Verhandlung geklärt worden, dass sich diese Angabe nicht auf das Haus des Klägers, sondern allgemein auf dessen weitere Umgebung bezogen hat.
125 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
126 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
127 
Beschluss
128 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 26.04.2005).
129 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.03.2004 für den Neubau der Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim.
Die ca. 4,4 km lange Strecke beginnt in der Innenstadt Heidelbergs am Römerkreis, wo sie mit der vorhandenen Gleisanlage der Beigeladenen verknüpft wird, führt über die Ringstraße, die Carl-Benz-Straße, die Hebelstraße, den Kirchheimer Weg, die Schwetzinger Straße und den Heuauerweg bis zum Friedhof in Kirchheim, wo sie in einer Wendeschleife endet. Die gesamte Strecke wird zum großen Teil zweigleisig auf besonderem Bahnkörper (unabhängig vom Individualverkehr) geführt. Zwischen km 0+790 und km 1+0,25, zwischen km 1+100 und km 1+510 sowie zwischen km 2+700 und km 3+030 ist lediglich eine eingleisige Trassenführung geplant. Im Streckenverlauf sind insgesamt 9 Haltestellen vorgesehen, darunter auch die Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße mit einer Bahnsteighöhe von 0,20 m im Bereich der an der Hebelstraße gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 6683 und 6684 der Klägerin. Im Zuge der Errichtung des Vorhabens werden verschiedene Umbau- und Anpassungsmaßnahmen für Straßen und Wege erforderlich, u. a. im Bereich
- Heuauerweg
Reduktion der Fahrbahnbreite auf 6,00 m
Gehwegbreite ca. 2,25 m, in kurzen Abschnitten <=2,00 m
- Schwetzinger Straße
Im Bereich Pleikartsförsterstraße-Odenwaldstraße wird ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit Höchstgeschwindigkeit V=20 km/h eingerichtet
Einbahnregelung mit Fahrtrichtung Nord
Zufahrt aus der Hegenichstraße
10 
Sperrung der Haltestelle Kirchheim-Rathaus für den durchfahrenden Individualverkehr
11 
Überlagerung der IV-Fahrspur und der östlichen Straßenbahntrasse im Haltestellenbereich Odenwaldstraße
12 
Gehwegbreiten: Nördlich 2,30 m - 2,50 m, südlich 2,00 m - 2,50 m
13 
- Hebelstraße (Rudolf-Diesel-Straße bis Carl-Benz-Straße)
14 
Fahrbahnbreite für IV je 3,50 m
15 
Gehwegbreiten: 2,00 m bis 2,17 m (Bereich Media Markt 4,50 m)
16 
Kreisverkehrsplatz Hebelstraße/Carl-Benz-Straße mit Bypassspur von  Carl-Benz-Straße in südliche Hebelstraße
17 
kein Radweg
18 
Die neue Straßenbahnstrecke wird in Kirchheim (im Bereich der Schwetzinger Straße) zu einer teilweisen Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs in die Nebenstraßen führen. Zu dessen Bewältigung sind folgende Regelungen vorgesehen:
19 
- Die Schwetzinger Straße wird zwischen den Hausnummer 27-93 zur Einbahnstraße in Richtung Norden.
20 
- Der Bereich der Schwetzinger Straße 17-27 wird für den durchfahrenden MIV gesperrt.
21 
- Zwischen Pleikartsförsterstraße und Odenwaldstraße wird ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h eingerichtet.
22 
- Die Hegenichstraße wird zwischen den Hausnummern 2a und 4 für den Begegnungsverkehr geöffnet.
23 
- Die Schmitthennerstraße wird zwischen Schäfergasse 40 und Schwetzinger Straße 105 zur Einbahnstraße in Richtung Osten, im Bereich Schmitthennerstraße 1-37 zur Einbahnstraße in Richtung Westen.
24 
- Die Alstaterstraße wird zwischen den Hausnummern 2 und 26 zur Einbahnstraße in Richtung Osten und zwischen Schwetzinger Straße 101 und Alstaterstraße 29 zur Einbahnstraße in Richtung Westen.
25 
Die Klägerin ist Eigentümerin der in einem Gewerbegebiet an der Hebelstraße gelegenen insgesamt 10.303 m² großen Grundstücke Flst.Nr. 6683 und 6684. Von letzterem werden infolge Verschwenkung der Fahrbahn der Hebelstraße im Zusammenhang mit der Errichtung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße 337 m² dauernd für die Anlegung insbesondere des Gehwegs sowie 168 m² vorübergehend und von ersterem 54 m² ebenfalls vorübergehend für die Errichtung der „Entladefläche Lastzug“ in Anspruch genommen. Die Grundstücke sind mit einem mehrgeschossigen Geschäftsgebäude bebaut, in dem die Fa. ... „Anker-Mieterin“ ist. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 6683 verläuft die Feuerwehrzufahrt. Im südlichen und im westlichen (rückwärtigen) Bereich des Anwesens sind Stellplätze angelegt mit einer Zufahrtsmöglichkeit von der Hebelstraße und einer Ausfahrtmöglichkeit zur Rudolf-Diesel-Straße. Die Warenausgabe befindet sich in der Nordostecke des Geschäftsgebäudes im Bereich der Einmündung der Feuerwehrzufahrt in die Hebelstraße; hier erfolgt auch das Entladen von Lieferfahrzeugen (Warenannahme).
26 
Unter III. des Planfeststellungsbeschlusses werden u.a. die Zusagen der Beigeladenen für verbindlich erklärt, dass
27 
1.11 die Erreichbarkeit des Grundstücks Hebelstraße 20 bis 22 (...) durch eine Behelfszufahrt (Aufweitung der Zufahrt auf doppelte Breite und Nutzung je einer Hälfte) gewährleistet bleibt.
28 
1.13 während der Bauzeit Hinweisschilder im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, die die jeweils aktuelle Verkehrsführung verdeutlichen.
29 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem die Beigeladene im August 1997 dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Absicht mitgeteilt hatte, ein Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Straßenbahnstrecke nach Kirchheim zu beantragen, führte das Stadtplanungsamt der Stadt Heidelberg am 18.05.1998 auftragsgemäß den Scoping-Termin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Auf Antrag der Beigeladenen vom 12.11.1998 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das Planfeststellungsverfahren ein und bat die Stadt Heidelberg als Anhörungsbehörde, die Stellungnahmen der Behörden, der Gemeinden und der übrigen Beteiligten einzuholen. Nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Heidelberg vom 18.11.1998 lagen die Pläne in der Zeit vom 23.11.1998 bis einschließlich 22.12.1998 (erstmals) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Am 21.12.1998 erhoben Architekt Sch. in Vertretung der Klägerin sowie der Geschäftsführer der Fa. ... Heidelberg Anregungen und Bedenken, weil sowohl eine direkte Zufahrt aus Richtung Kirchheim wie auch die Belieferung durch Lkw mit Anhänger bzw. durch Sattelschlepper nicht mehr (in der bisherigen Form) gewährleistet seien. Auf Grund der Vielzahl der seitens Privater und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen wurde die gesamte Planung überarbeitet. Nach vorheriger Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Heidelberg vom 16.10.2002 lagen die geänderten Pläne in der Zeit vom 28.10.2002 bis einschließlich 27.11.2002 zur Einsichtnahme durch jedermann aus.
30 
Mit (per Fax) am 11.12.2002 eingegangenem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten brachte die Klägerin vor: Die Fa. ..., eine Mieterin ihres Anwesens, werde bei Realisierung des Vorhabens in ihrer Existenz bedroht, so dass der Mietvertrag nicht mehr erfüllt werden könne. Während der Bauphase werde es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen. Es müsse eine ungestörte Anfahrt der täglich ca. 2000 Kunden über die Hebelstraße gewährleistet sein, da sonst ein Umsatzrückgang von bis zu 75 % drohe. Eine Anfahrt über die Rudolf-Diesel-Straße, über die bisher lediglich abgefahren werde, sei nicht möglich, da wegen der geringen Breite nur ein Pkw passieren könne. Auch die Warenausgabe sei nur über die Hebelstraße möglich. Im Rahmen der Bauausführung müsse ein detaillierter Verkehrsleitplan erstellt werden; der Hinweis „Anlieger frei“ sei insoweit ungenügend. Dies gelte insbesondere auch für den Lieferverkehr. Die Anlieferung von Waren zum ... erfolge mittels Lkw auf Grund genauer Zeitvorgaben üblicherweise in halbstündlichem Rhythmus. Die Fahrzeuge hätten einen Wendekreis von bis zu 30 m, so dass sie bei einer auch nur teilweisen Sperrung der Hebelstraße nicht auf das Betriebsgelände fahren könnten. Die Fa. ...  befürchte daher, ihren Geschäftsbetrieb einstellen zu müssen. Auch nach Abschluss der Bauarbeiten verblieben planbedingt erhebliche nachteilige Auswirkungen. Es werde zu einem Kundenrückgang kommen, da Pkw aus Richtung Kirchheim nicht mehr unmittelbar (nach links) auf das Geschäftsgelände fahren könnten. Besonders problematisch erscheine der erhebliche Umweg, den Kunden zwecks Abholung gekaufter Ware nehmen müssten, unabhängig davon, ob sie über die Hebelstraße zurückführen oder über die Rudolf-Diesel-Straße und die Carl-Benz-Straße, jeweils über den dortigen Kreisverkehr. Auf Grund der Erhöhung der Straßenbahntrasse um 0,20 m werde der Kreisverkehr bei Durchfahrt der Bahn halten müssen, was den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtige. Auch eine Belieferung des ... sei wegen der Größe der Fahrzeuge und des damit verbundenen Wendekreises kaum mehr möglich, da ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn der Hebelstraße bei erhöhtem Bahn-körper nicht in Betracht komme. Die Erhöhung der Trasse sei ausschließlich vor dem Hintergrund des Erhalts von Fördermitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz verständlich und diene keinesfalls dem Verkehrsfluss. Der planbedingte teilweise Entzug von Grundeigentum sei nicht gerechtfertigt. Die Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Personennahverkehrs werde wegen der immensen Kosten nicht verbessert. Auch die Verkehrssicherheit, insbesondere in der Schwetzinger Straße in Kirchheim, werde beeinträchtigt. Ferner werde Pkw-Verkehr aus der einzigen Ortsdurchfahrtsstraße von Kirchheim in die Anwohnerstraßen verdrängt, die damit einer erhöhten Immissionsbelastung und sonstigen Gefährdungen ausgesetzt würden. Eine signifikante Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs zum öffentlichen Personennahverkehr sei auf Grund der geplanten Straßenbahn nicht zu erwarten. Zudem werde das Angebot des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs durch den Einsatz der S-Bahn, die zum Heidelberger Hauptbahnhof (mit unproblematischen Umsteigemöglichkeiten) führe, deutlich verbessert. Eine fehlerfreie Variantenuntersuchung habe nicht stattgefunden. Bei einer Verlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße könne die geänderte Straßenführung (Fahrbahnverschwenkung) und damit die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums entfallen.
31 
Nach Mitteilung im Stadtblatt der Stadt Heidelberg vom 30.04.2003 fand der Erörterungstermin am 13. und 14.05.2003 in Kirchheim statt. Auf Grund der im Rahmen der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen, Bedenken und Einwendungen wurden die Pläne teilweise nochmals geändert. So wurde auf dem Anwesen der Klägerin eine „Entladefläche Lastzug“ im Bereich der Warenausgabe parallel zur Hebelstraße (unter Wegfall von drei bisher hier stehenden Bäumen) vorgesehen. Die dauernde Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 6684 wurde von 417 m² auf 337 m² reduziert, die vorübergehende Inanspruchnahme von 90 m² auf 168 m² erhöht; beim Grundstück Flst.Nr. 6683 entfiel die bisher vorgesehene dauernde Inanspruchnahme von 42 m² völlig, die vorübergehende Inanspruchnahme wurde (entsprechend) von 12 m² auf 54 m² erhöht. Die geänderten Pläne wurden von der Beigeladenen sowohl an die Fa. ... wie auch an die Klägerin direkt übersandt. Die Träger öffentlicher  Belange wurden ebenfalls gehört. Unter dem 08.10.2003 verfasste die Stadt Heidelberg den Anhörungsbericht, in dem sie das Vorhaben befürwortete.
32 
Mit Beschluss vom 09.03.2004 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Planung sei erforderlich. Das Vorhaben entspreche den Zielsetzungen des Personenbeförderungsgesetzes für Straßen- und Stadtbahnen, unter Berücksichtigung beschlossener Nahverkehrspläne eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicherzustellen und die Verkehrsnachfrage zu befriedigen. Entsprechende Vorgaben seien auch im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Unterer Neckar enthalten. Eine Straßenbahn sei besser als andere Verkehrsmittel geeignet, den (hohen) Verkehrsbedarf in einer Weise zu befriedigen, die den umweltpolitischen Belangen Rechnung trage. In Kirchheim überwögen die Wohnungen die vorhandenen Arbeitsplätze, was eine große Zahl von Auspendlern und ein entsprechend hohes Verkehrsaufkommen zur Folge habe. Derzeit führen täglich ca. 11.800 Fahrgäste mit den Buslinien 11,  41 und 42 auf den durch das Vorhaben erschlossenen Strecken. Zudem sei eine Steigerung der Nachfrage um ca. 1.700 Fahrgäste täglich zu erwarten, bei entsprechender Verringerung des Individualverkehrs. Die Buslinien 41 und 42 dienten künftig nur noch als verkürzte Zubringerlinien ab Rathaus Kirchheim nach bzw. aus Sandhausen und Walldorf. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs werde erhöht durch Wegfall der Umsteigenotwendigkeit von Bus auf Straßenbahn, durch Reduzierung der Reisezeit (Endhaltestelle Friedhof in Kirchheim bis zum Bismarckplatz) von durchschnittlich 20 Minuten auf künftig 14 Minuten, durch Schaffung eines barrierefreien, behindertengerechten Angebots, durch nahezu Verdoppelung der Beförderungskapazität, durch Erhöhung des Fahrkomforts infolge Einsatz moderner Schienenfahrzeuge sowie durch geringere Störanfälligkeit und größere Pünktlichkeit. Zielrichtung der in Betrieb genommenen S-Bahn Rhein-Neckar sei die Verbindung zum Hauptbahnhof (neben der Buslinie 11) und nicht zur Innenstadt von Heidelberg; diese solle  mit der geplanten Straßenbahnstrecke hergestellt werden. Zweifel an der Planrechtfertigung könnten nicht aus dem Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 abgeleitet werden; dessen Auswirkungen auf einzelne Finanzierungsinstrumente des öffentlichen Personennahverkehrs bedürften einer umfassenden Prüfung, womit die zuständigen Bund-Länder-Fachausschüsse derzeit betraut seien; zusätzliche beihilferechtliche Restriktionen für die Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen seien allerdings schon deshalb unwahrscheinlich, weil sich die Entscheidung nur auf Ausgleichszahlungen für den Betrieb von Verkehrsdiensten beziehe. Unabhängig davon sei die Frage der Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Vorhabens nicht Gegenstand der Planfeststellung, vielmehr finde eine entsprechende Überprüfung im Verfahren zur Bewilligung von GVFG-Mitteln statt. Insoweit habe das Ministerium für Umwelt und Verkehr keine grundsätzlichen Hinderungsgründe für eine Finanzierungsbewilligung geäußert. Nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke würden die Luftverunreinigungen dadurch abnehmen, dass zwei Buslinien eingestellt bzw. nur noch bis zur Haltestelle Rathaus Kirchheim geführt würden und darüber hinaus der motorisierte Individualverkehr abnehmen werde. Durch den Straßenbahnbetrieb werde es auch nicht zu unzumutbaren Erschütterungseinwirkungen bei den Anwohnern und zu Gebäudeschäden kommen. Da der Neubau des Schienenweges auch zu baulichen Veränderungen an vorhandenen Straßen führe, sei unter Lärmschutzaspekten die Gesamtbaumaßnahme in den Blick zu nehmen. Soweit danach Grenzwertüberschreitungen festzustellen seien, bestehe Anspruch auf passiven Lärmschutz, da Schutzwände entlang der betroffenen Straßen wegen der zahlreichen Grundstückszufahrten sowie aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht kämen. Planbedingt werde es in Kirchheim auch zur Verlagerung von Verkehr in die Nebenstraßen kommen. Teilweise liege die damit verbundene Zunahme des Lärms unterhalb der Hörbarkeitsschwelle, im Übrigen würden bei wahrnehmbarer Pegelzunahme die vergleichend herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten; teilweise seien auch spürbare Pegelminderungen prognostiziert worden. Die Null-Variante, die Variante 1 „Sickingenbrücke“, die Variante 2 „Alte Güterbahn-Strecke“ sowie die Variante 8 „Kirchheimer Weg + Westliche Güterbahn“ seien nicht vorzugswürdig, die Variante 4 „Bahnstadt und Hauptbahnhofbrücke“, die Variante 5 „Sportgelände Harbigweg“, die Variante 6 „Speyerer Straße“, die Variante 7 „Kirchheimer Weg + Westrand-Umfahrung“ sowie die Variante 9 „Einführung eines Stadtbahnsystems mit Nutzung der DB-Trasse“ seien schon keine echte Alternativen, da mit ihnen wesentliche Planungsziele nicht erreicht würden; auch alle übrigen im Verfahren angesprochenen alternativen Streckenführungen seien nicht in der Lage, eine leistungsfähigere ÖPNV-Verbindung zwischen der Innenstadt von Heidelberg und dem Stadtteil Kirchheim mit zentraler Erschließung herzustellen. Den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen werde Rechnung getragen. Die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte im Verlauf der geplanten Trasse werde nach den erfolgten Umplanungen weitestgehend in gleicher Qualität erhalten. Für den Kreisverkehr Hebelstraße/Carl-Benz-Straße sei eine Zweispurigkeit nicht erforderlich; die kurzfristigen Sperrungen für kreuzende Straßenbahnen hätten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss. In Kirchheim werde die Schwetzinger Straße zwischen Rathaus und Freiheitsweg als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit eingleisiger Straßenbahntrasse und Einbahnverkehr in Richtung Norden betrieben; im Gegensatz zur ursprünglich vorgesehenen Fußgängerzone habe dies den Vorteil, dass die dort ansässigen Geschäfte auch weiterhin für den Individualverkehr erreichbar seien; im Bereich Alstaterstraße und Schmitthennerstraße sei zur Vermeidung von Durchgangsverkehrsströmen ein Einbahnstraßensystem vorgesehen; durch die Umplanungen nach dem Erörterungstermin - durchgängige Befahrbarkeit der Schwetzinger Straße in Richtung Norden sowie Verzicht auf Einbahnstraßenlösungen in der Pleikartsförsterstraße, der Wilhelm-Grieser-Straße und der Schäfergasse -  seien die eintretenden Verlagerungseffekte minimiert worden, so dass für die Anwohner keine erheblichen Nachteile zu erwarten seien; die entstehenden Umwege seien geringfügig. Eine Verlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße zur Carl-Benz-Straße hin oder sogar in diese Straße scheide aus, da hierfür Grunderwerb erforderlich wäre, der jedoch nicht möglich sei. Die Zufahrt mit Lkw zum ... werde während der Bauphase und nach Realisierung des Vorhabens erhalten; westlich der Zufahrt werde eine Ladezone mit unmittelbarem Zugang zur Laderampe entlang der Hebelstraße eingerichtet; die dort vorhandenen drei Bäume sowie der vorhandene Grünstreifen müssten entfallen; die heute bestehende Warenausgabestelle bleibe erhalten; die Zone für den Anlieferverkehr werde auch für die Warenausgabe genutzt; eine Kollision zwischen anliefernden Lkw und zur Warenausgabe fahrenden Pkw sei nicht zu erwarten, da ausreichend Platz vorhanden sei, um beides nebeneinander abzuwickeln; der durch die Planung entstehende Umweg von ca. 300 m, den die Kunden des ... dann hinnehmen müssten, wenn sie auf dem Weg zur Warenausgabe zunächst den Kreisverkehr passieren müssten, sei gegenüber der derzeitigen Situation zumutbar; gleiches gelte für Kunden, die nach Verlassen des ... in Richtung Heidelberg einen Umweg von ca. 150 m hinnehmen müssten, da sie erst nach der nächsten Linksabbiegemöglichkeit in Richtung Heidelberg fahren könnten; insgesamt werde sich die Situation der an- und abfahrenden Kunden in Bezug auf die Verkehrssicherheit wesentlich verbessern. Die ursprünglich im Heuaurweg und in der Schwetzinger Straße vorgesehenen Mischverkehrsflächen seien ebenso entfallen wie die Mitbenutzung der Fahrbahn des Heuauerwegs durch Radfahrer; vorgesehen sei insoweit ein gemeinsamer Geh- und Radweg beiderseits des Heuauerwegs; obwohl der erforderliche Mindestquerschnitt von 2,50 m nicht gegeben sei, hätten die Polizeidirektion Heidelberg und das Verkehrsreferat der Stadt Heidelberg zugestimmt. Auch sonst sei den Anregungen der Polizeidirektion Heidelberg umfassend Rechnung getragen worden.
33 
Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen: Die für das Vorhaben dauernd benötigte Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 6684 sei (auf 337 m²) minimiert worden und ihre Inanspruchnahme im Verhältnis zur Gesamtgröße des Grundstücks mit 8.520 m² zumutbar; die Kundenzufahrt wie auch die Warenausgabe blieben im erforderlichen Umfang erhalten; die Zufahrt für den Anlieferverkehr werde mit der vorgesehenen Entladefläche verbessert und habe die Zustimmung aller beteiligter Träger öffentlicher Belange gefunden; die Anordnung der Entladefläche parallel zur Hebelstraße werde zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen; das bisherige Ein- und Ausfahren in die und aus der Feuerwehrzufahrt mit Rangieren unter Inanspruchnahme des gesamten Straßenraums der Hebelstraße werde künftig entfallen.
34 
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses sowie der Hinweis auf die Auslegung des Plans vom 16.03.2004 bis 29.03.2004 bei der Stadt Heidelberg und auf die Zustellungsfiktion mit Ende der Auslegungsfrist wurden im Staatsanzeiger vom 15.03.2004 und in der Rhein-Neckar-Zeitung vom 15.03.2004 öffentlich bekannt gemacht.
35 
Am 28.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben, mit der sie beantragt,
36 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09. März 2004 für den Neubau der Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim aufzuheben,
37 
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
38 
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und solange nicht vollziehbar ist, bis Ergänzungen vorgenommen werden wonach
39 
- die Zu- und Abfahrt zum klägerischen Grundstück in der Hebelstraße 20-22 in 69115 Heidelberg durch Personenkraftwagen während und nach Abschluss der im Rahmen des genannten Planfeststellungsbeschlusses durchzuführenden Baumaßnahmen mittels getrennter Zu- und Abfahrten in der Hebel- und in der Rudolf-Diesel-Straße sichergestellt ist,
40 
- die Belieferung von Mietern/Nutzern des genannten Grundstücks mittels Lastkraftwagen über die bisherige Einfahrt zur Hebelstraße hin („Feuerwehrzufahrt“) während und nach Abschluss der vorgesehenen Bauarbeiten gewährleistet ist und
41 
- die Fahrbahntrasse der geplanten Straßenbahn im Bereich der Zufahrt Hebelstraße zum klägerischen Grundstück dergestalt abgesenkt wird, dass sie für den Individualverkehr befahrbar und die Überquerung der Straßenbahntrasse durch den in das klägerische Grundstück einfahrenden und von diesem ausfahrenden Individualverkehr im Bereich der genannten Zufahrt möglich und zulässig ist.
42 
Sie macht geltend: Die Planung sei nicht gerechtfertigt. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die ohne Berücksichtigung von Fördermitteln betrachtet werden müsse, sei nicht gegeben, da die prognostizierten Fahrgastzahlen nicht erreicht werden könnten; ein Großteil der in Kirchheim wohnenden Bevölkerung habe keinen Arbeitsplatz in Heidelberg, sondern im Umfeld (Walldorf, SAP). Die kalkulierten Fördermittel seien zudem eine nach der Altmark-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe; insbesondere liege kein erforderlicher Kostenvergleich vor; die Kosten-Nutzen-Analyse der Beigeladenen sei nicht tragfähig. Das Vorhaben sei auch nicht (mehr) realisierungsfähig, da es bei einem Fördervolumen von 25,3 Mio. EUR nur mit einem Betrag von jährlich 500.000,-- EUR gefördert werden solle. Dem Vorhabenträger stünden danach die für eine Realisierung notwendigen Mittel nicht zur Verfügung. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens dürfe nicht ausschließlich vor dem Hintergrund möglicherweise (gegenüber der Errichtung und dem Betrieb einer Buslinie) geringerer Personalkosten betrachtet werden, die zudem nicht einmal einen Bruchteil der Kosten des Vorhabens ausmachten. Auch die vorgesehene Inbetriebnahme neuer Variobahnen sei nur möglich, wenn die Fördermittel im erhofften Umfang zur Verfügung stünden. Unzutreffend sei die Annahme, mit der Neubaustrecke den Pendlerverkehr nach Heidelberg zu erfassen. Denn der Berufsverkehr sei nach Walldorf (SAP), Mannheim oder ins Neuenheimer Feld orientiert, nicht jedoch in die Innenstadt von Heidelberg. Insoweit seien keine (ordnungsgemäßen) Umfragen durchgeführt worden. Für die angenommene Steigerung der Nachfrage um ca. 1.700 Fahrgäste pro Tag gebe es keine verlässliche Grundlage. Noch im Erörterungstermin sei von einer Zunahme von 2.700 Fahrgästen pro Tag die Rede gewesen. Offenbar seien die Zahlen willkürlich gegriffen. Die planerischen Ziele würden verfehlt. Dies gelte zunächst für die Verkehrssicherheit. Der gemeinsame Geh- und Radweg beiderseits des Heuauerwegs in Kirchheim weise nicht den erforderlichen Mindestquerschnitt von 2,50 m auf, was mit erheblichen Gefährdungen für die Fußgänger verbunden sei. Auch am Verkehrskreisel Hebelstraße/Carl-Benz-Straße sei der Radweg entfallen, so dass der Radverkehr die Fahrbahn (mit erheblichem Schwerlastverkehr) benutzen müsse. Deshalb sei planbedingt auch mit Verkehrsstaus zu rechnen. Auch die Wohn- und Aufenthaltsqualität werde nicht verbessert. In Kirchheim solle Durchgangsverkehr (mit erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen) in Anwohnerstraßen geführt werden, insbesondere im Bereich der Schwetzinger Straße. Auch der Individualverkehr in die Altstadt von Heidelberg könne mit der geplanten Straßenbahnlinie, die am Bismarckplatz ende, nicht verhindert werden. Dem Umweltschutz werde nicht Rechnung getragen. Es werde zu erheblichen Staus kommen, gerade auch im Bereich ihres Anwesens auf Grund des Lieferverkehrs der Fa. ...; zudem werde Verkehr durch Anliegerstraßen geführt. Demgegenüber fielen die mit dem bisherigen Busverkehr verbundenen Abgasbelastungen nicht ins Gewicht. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Individualverkehr, der insbesondere aus Ziel- und Quellverkehr bestehe, künftig Kirchheim umfahren solle. Nach Inbetriebnahme der S-Bahn, die zum Hauptbahnhof in Heidelberg führe, wo zahlreiche Straßenbahn- und Buslinien verkehrten, werde die Nachfrage an Fahrgästen aus Walldorf und St. Ilgen zurückgehen. Die Planung sei verfahrensfehlerhaft. Der Erörterungstermin sei nicht ordnungsgemäß unter ständiger Beteiligung/Mitwirkung der Anhörungsbehörde durchgeführt, vielmehr seien Einzelgespräche ausschließlich mit dem Vorhabenträger abgehalten worden, so dass erwartet werden müsse, dass die Einwendungen der Betroffenen „gefiltert“ an die Anhörungsbehörde weiter gegeben worden seien. Aus den genannten Gründen diene das Vorhaben nicht dem Wohl der Allgemeinheit, so dass eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG unzulässig sei. Dies auch deshalb, weil sie aus rein fiskalischen Gründen erfolge. Im Bereich ihres Anwesens sei die Bahntrasse nur deshalb erhöht worden, um Fördermittel beanspruchen zu können. Ohne diese Erhöhung müsste ihr Grundstück nicht (teilweise) in Anspruch genommen werden. Auch an anderen Stellen sei die Bahntrasse abgesenkt und damit für den Individualverkehr (mit-)benutz-bar. Zu einer Absenkung hätte eine sachgerechte Abwägung auch im Bereich ihres Grundstücks geführt, wodurch alle Nachteile (Grundstücksinanspruchnahme, Verkehrsstaus insbesondere auf Grund des Lieferverkehrs der Fa. ...) vermieden worden wären. Die derzeitige Zufahrtsituation habe sich über viele Jahre bewährt; es sei zu keinen Gefährdungen des Straßenverkehrs gekommen. Der Geschäftsbetrieb der Fa. ... werde in der Bauphase unzumutbar beeinträchtigt. Die Zufahrt der täglich durchschnittlich ca. 2.000 Kunden sei nicht gewährleistet. Eine Ein- und Ausfahrt über die Rudolf-Diesel-Straße sei nicht ausreichend, da ein Begegnungsverkehr mit Pkw nicht möglich und die Warenausgabe, die nur über die Hebelstraße angefahren werden könne, nicht erreichbar seien. Die vorgesehene Behelfszufahrt sei unklar. Eine Aufweitung der Einfahrt führe zu keinen Verbesserungen, da der vorhandene enge Parkraum keine Rangiermöglichkeiten biete. Erforderlich sei eine getrennte Ein- und Ausfahrt. Bei einer Sperrung des jeweiligen Baustellenabschnitts müssten neben dem Anliegerverkehr auch der Kunden- und der Lieferverkehr möglich sein, worauf durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen sei. Unabhängig davon sei ein reibungsloser Lieferverkehr, der mittels großer Lkw mit genauen Zeitvorgaben erfolge, nicht gewährleistet; für das Ein- und Ausfahren sei nahezu die gesamte Breite der sogenannten Feuerwehrzufahrt erforderlich. Auch nach Abschluss der Bauarbeiten seien unzumutbare Beeinträchtigungen für den Geschäftsbetrieb der Fa. ... zu befürchten. Infolge der erhöhten Bahntrasse könne in der Hebelstraße ein aus Kirchheim kommendes Fahrzeug nicht mehr nach links unmittelbar in die Feuerwehrzufahrt einbiegen, sondern müsse geradeaus bis zum Kreisverkehr fahren, dort wenden und in Gegenrichtung zurückfahren. Dadurch verschlechtere sich nicht nur die Erreichbarkeit des Parkplatzes. Auch die Warenausgabe werde erheblich beeinträchtigt, da ein Umweg von ca. 300 m hinzunehmen sei. In Verbindung mit den zu erwartenden Verkehrsstaus leide die Akzeptanz ihres Anwesens bei Mietern und bei Kunden erheblich. Auch die neu vorgesehene Ladezone mit unmittelbarem Zugang zur Laderampe entlang der Hebelstraße sei nachteilig. Sei ein Ladevorgang noch nicht abgeschlossen, müsse ein neuer Lkw „in zweiter Reihe“ halten, was zu Verkehrsstaus in der Hebelstraße führe. Zudem sei die Ladezone unmittelbar vor den Eingangstüren zu den  oberen Stockwerken des Gebäude geplant. Bei Absenkung der Bahntrasse könnten die Feuerwehrzufahrt ebenso erhalten bleiben wie die Ein- und Ausfahrt in die Hebelstraße und die Ausfahrtmöglichkeit zur Rudolf-Diesel-Straße. Jedenfalls dürfe mit den Bauarbeiten solange nicht begonnen werden, bis durch geeignete Planergänzung die Zu- und Abfahrt zu ihrem Grundstück für Pkw mittels getrennter Zu- und Abfahrten während und nach Abschluss der Bauarbeiten sichergestellt sei, bis für den Zulieferverkehr eine getrennte Zufahrt im Bereich der bisherigen Feuerwehrzufahrt beibehalten werde und bis die Fahrbahntrasse im Bereich ihres Grundstücks abgesenkt und für den Individualverkehr befahrbar werde sowie im Bereich der Einfahrt Hebelstraße durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge überquert werden könne.
43 
Das beklagte Land beantragt,
44 
die Klage abzuweisen.
45 
Es hält die Planung für gerechtfertigt und nimmt auf den Planfeststellungsbeschluss sowie den Vortrag der Beigeladenen Bezug.
46 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
47 
die Klage abzuweisen.
48 
Sie führt aus: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Die Frage der Wirtschaftlichkeit sei nicht Gegenstand der Planfeststellung. Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 23.06.2004 im Verfahren zur Bewilligung von GVFG-Mitteln werde das Vorhaben mit 85 % gefördert; an seiner Realisierbarkeit bestünden danach keine Zweifel. Die Altmark-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 beziehe sich auf ein Verfahren nach §§ 9, 13 PBefG und nicht auf eine Planfeststellung nach § 28 PBefG, bei der es nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge gehe. Die Prognose der Fahrgastzahlen basiere auf einer verbundweiten Erhebung des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar. Hierbei seien auch Befragungen durchgeführt worden, die Rückschlüsse auf die Nutzung der Straßenbahn durch Berufspendler zuließen. Wegen der - verglichen mit der derzeitigen Busbedienung - kürzeren Fahrzeiten und des höheren (doppelten) Platzangebots sei die prognostizierte Steigerung der Nachfrage um mindestens 1.700 Fahrgäste pro Tag plausibel. Der Einwand der Klägerin, durch das Vorhaben werde die Verkehrssicherheit gefährdet, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl die Polizeidirektion Heidelberg (Schreiben vom 12.09.2003) wie auch das Verkehrsreferat der Stadt Heidelberg (Schreiben vom 16.09.2003) hätten der planfestgestellten Lösung, nämlich der Mitbenutzung der Gehwege in einem kurzen Abschnitt des Heuauerwegs in Kirchheim durch Radfahrer, zugestimmt. Gleiches gelte für den Wegfall des Radwegs am Verkehrskreisel Hebelstraße/Carl-Benz-Straße, zumal dadurch die Inanspruchnahme von Grundeigentum eines dortigen Gewerbebetriebs habe reduziert werden können. Die befürchteten Verkehrsstaus seien von den maßgeblichen Trägern öffentlicher Belange nicht gesehen worden. Es werde zu einer Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität sowohl in Kirchheim wie auch in allen Bereichen entlang der Bahntrasse kommen. Auch die Verteilung der Verkehrsströme nach Inbetriebnahme der Straßenbahn werde zu keinen unzumutbaren Immissionsbelastungen für die Anwohner führen. In der Schwetzinger Straße in Kirchheim sei eine Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen nicht zu erwarten, sondern - infolge der Einbahnstraßenregelung und des Umbaus zu einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich im Ortskern - eine starke Reduzierung. Die Umweltbelastung werde insgesamt nicht erhöht. Die teilweise geringfügigen Nachteile für die Nebenstraßen in Kirchheim würden durch die Vorteile der Planung aufgewogen. Im Bereich des ...-...x komme es bereits derzeit durch haltende und parkende Lieferfahrzeuge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrs. Diese straßenverkehrswidrige Situation begründe keine geschützte Rechtsposition der Klägerin. Im Übrigen würden die Planung durch die bereits vorhandene Umgehungsstraße für Kirchheim ergänzt und Verkehr, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf diese verlagert. Der Erörterungstermin sei von der Stadt Heidelberg als Anhörungsbehörde ordnungsgemäß abgehalten worden. Unabhängig vom Fortgang des förmlichen Verfahrens habe der Vorhabenträger ständig Gespräche mit den Betroffenen geführt, was auch verschiedene Zusagen im Planfeststellungsbeschluss zur Folge gehabt habe. So seien auch die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin auf 337 m² reduziert und die Anlieferungsproblematik verbessert worden. Dies habe (gerade) nicht zu stärkeren Betroffenheiten im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG geführt; die Umplanungen seien der Anhörungsbehörde und den Einwendern übermittelt worden; eine Wiederholung von Anhörung und Erörterungstermin sei nicht erforderlich gewesen. Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin sei nicht fiskalisch motiviert. Die Führung der Bahntrasse auf einem besonderen, erhöhten Bahnkörper werde von der Technischen Aufsichtsbehörde gefordert. Davon sei nicht abzurücken, da die zumutbare Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin gewährleistet sei. Demgegenüber sei die bisherige Situation (Einfahrt über die Feuerwehrzufahrt unter Mitbenutzung des gesamten Straßenraums der Hebelstraße) mit erheblichen Verkehrsgefährdungen verbunden (gewesen). Die Klägerin belege nicht, welche Rechtspositionen aus dem Mietvertrag mit der Fa. ... beeinträchtigt würden. Die im Nachtragsmietvertrag angesprochenen Umstände/Aspekte des Anlieferverkehrs seien auch nach Realisierung des Vorhabens gewährleistet. Im Übrigen werde die Zufahrtsproblematik für die Klägerin bzw. für den ... in zumutbarer Weise gelöst. Eine getrennte Ein- und Ausfahrt für Lkw gebe es schon derzeit nicht, vielmehr würden die Lkw rückwärts auf die Hebelstraße zurückfahren. Die derzeitige Ein- und Ausfahrt für Pkw bleibe unberührt. Verändert werde lediglich die Zufahrt aus Richtung Kirchheim, da der erhöhte Bahnkörper nicht überfahren werden könne. Die Zugänge C und D zum Gebäude der Klägerin würden nicht tangiert; im Anschluss an die Ladezone verbleibe ein Zugangsbereich von ca. 3,50 m. Nach der mietvertraglichen Regelung gebe es bereits derzeit keine unproblematische Entladung mehrerer Lkw in der Einfahrt zum gleichen Zeitpunkt. Durch die Zusagen im Planfeststellungsbeschluss werde die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin während der Bauphase durch eine Behelfszufahrt, d. h. Aufweitung der Zufahrt auf das Doppelte, sichergestellt, sowohl für die Zufahrt in der Hebelstraße wie auch für die Warenausgabe des .... Die behaupteten verkehrlichen Probleme auf dem Parkplatz seien nicht durch den Bau oder den Betrieb der Straßenbahn bedingt. Eine vermeintliche Beschränkung auf Anliegerverkehr während der Bauarbeiten gebe es nicht. Durch die planfestgestellte Lösung werde sich die verkehrliche Situation im Zufahrtsbereich ebenso verbessern wie die Abwicklung des Lieferverkehrs infolge der Errichtung der Ladezone.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
50 
Die gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage hat keinen Erfolg.
51 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.03.2004 gerichteten Hauptantrag und dem auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten ersten Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Klägerin in einer Weise, welche die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. nach § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG rechtfertigte.
52 
Zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens wird von dem auf Gemarkung Heidelberg gelegenen, 8.520 m² großen Grundstück Flst.Nr. 6684 der Klägerin in dessen östlichem Randbereich zur Hebelstraße hin eine Fläche von 337 m² dauernd in Anspruch genommen. Als danach gemäß § 30 PBefG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange der Klägerin als betroffener Grundstückseigentümerin schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).
53 
1. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt nicht vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin ausschließlich, dass der Erörterungstermin am 13./14.05.2003 nicht ordnungsgemäß unter ständiger Beteiligung/Mitwirkung der Anhörungsbehörde durchgeführt worden sei; es seien vielmehr seitens der Beigeladenen als Vorhabenträgerin Einzelgespräche mit Einwendern geführt worden. In der Tat sind in der Niederschrift über den Erörterungstermin an beiden Tagen „Einzelgespräche“ protokolliert. Für einen beachtlichen Verfahrensmangel lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Die Beigeladene war als Vorhabenträgerin nicht gehindert, im Rahmen des „eigentlichen“ Erörterungstermins Einzelgespräche mit betroffenen Einwendern zu führen, abgesehen davon, dass dies - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist - in Gegenwart der Verhandlungsleiterin der Anhörungsbehörde geschah, was auch durch die Protokollierung belegt wird. Entscheidend ist, dass infolge dieser Einzelgespräche kein Betroffener gehindert wurde, im „eigentlichen“ Erörterungstermin seine Einwendungen vorzubringen. Am Ende des Protokolls über den zweitägigen Erörterungstermin ist auch festgehalten, dass dieser von der Verhandlungsleiterin erst geschlossen wurde „nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen“. Für die (zunächst geäußerte) Befürchtung der Klägerin, dass die Einwendungen Betroffener nur „gefiltert“ an die Anhörungsbehörde weitergegeben worden seien, gibt es danach keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, dass sich ein insoweit anzunehmender Verfahrensmangel auf die Verletzung einer eigenen materiellen Rechtsposition ausgewirkt hätte.
54 
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durchdringen.
55 
a) Entgegen ihrer Meinung ist das Vorhaben von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Bei dieser Planungsvoraussetzung geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen  an den Zielsetzungen des einschlägigen Fachplanungsgesetzes, hier also des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs, vernünftigerweise geboten ist. Das ist vorliegend der Fall.
56 
Insoweit verweist der Planfeststellungsbeschluss (S. 29 ff) zutreffend auf die Regelung des § 8 Abs. 3 PBefG, der die Verpflichtung begründet, im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen, wobei ein vom Aufgabenträger beschlossener Nahverkehrsplan (vgl. hierzu §§ 11 und 12 ÖPNVG) zu berücksichtigen ist. Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören auch Straßenbahnen im Linienverkehr zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage im Stadt- und Vorortverkehr (§ 8 Abs. 1 PBefG). § 1 ÖPNVG enthält die Zielsetzung, dass öffentlicher Personennahverkehr im gesamten Landesgebiet im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems als eine vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen soll (Satz 1); er soll dazu beitragen, dass die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet, die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg gesichert und verbessert sowie den Belangen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird (Satz 2); ferner ist anzustreben, dass auf dem Schienennetz ein attraktives und nach Möglichkeit vertaktetes Angebot im Schienenpersonennahverkehr zur Verfügung steht. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist nach § 5 ÖPNVG eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge, die nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG den Stadt- und Landkreisen in eigener Verantwortung obliegt. Gemessen an diesen gesetzlichen (Ziel-)Vorgaben erweist sich der geplante Neubau einer Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim - unter gleichzeitiger Ablösung der diese Verkehrsbeziehung bisher bedienenden Buslinien 41 und 42 - nicht als planerischer Missgriff, der allein die Planrechtfertigung entfallen ließe. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zur „Erforderlichkeit, Planungsziele“ zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und bemerkt mit Blick auf das Klagevorbringen ergänzend:
57 
Im Planfeststellungsbeschluss werden als die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs steigernde Aspekte der geplanten Maßnahme angeführt: Wegfall der Umsteigenotwendigkeit vom Bus auf die Straßenbahn, Reduzierung der Reisezeit (Endhaltestelle Friedhof in Kirchheim bis zum Bismarckplatz) von durchschnittlich 20 Minuten auf zukünftig 14 Minuten, Schaffung eines barrierefreien, behindertengerechten ÖPNV-Angebots, nahezu Verdoppelung der Beförderungskapazität, Erhöhung des Fahrkomforts durch Einsatz moderner Schienenfahrzeuge sowie geringere Störanfälligkeit und größere Pünktlichkeit. Allein schon diese Vorteile der geplanten Straßenbahnlinie, die auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, lassen das Vorhaben nicht als planerischen Missgriff erscheinen.
58 
Als weiteren Effekt, den auch die Planungsbehörde angeführt hat, erwartet die Beigeladene nach Inbetriebnahme der neuen Straßenbahnlinie eine Steigerung der Nachfrage um mindestens ca. 1.700 Fahrgäste pro Tag, was zu einer entsprechenden Verringerung des motorisierten Individualverkehrs führe. Abgesehen davon, dass die Planrechtfertigung für das umstrittene Vorhaben nicht entscheidungstragend mit diesem Zunahme- bzw. Verlagerungseffekt begründet wird, begegnet dessen Annahme auch in der Sache keinen Bedenken. Die Beigeladene und der Beklagte berufen sich hierfür auf die Ergebnisse einer verbundweiten Erhebung im Rhein-Neckar-Verbund. Diese hat ein Vertreter des durchführenden Büros in der mündlichen Verhandlung erläutert und dabei plausibel dargelegt, dass die in Rede stehende Zuwachsrate auf der Grundlage von Strukturdaten der Stadt Heidelberg anhand eines Verkehrsmodells zunächst für einen bis Sandhausen und Walldorf reichenden Untersuchungsbereich unter Einbeziehung auch der Linien des Busverbunds Rhein-Neckar ermittelt worden und danach eine Kalibrierung durch Kontrollzählungen mit Fahrgastbefragungen erfolgt sei; für die planungsrelevante (reduzierte) Verkehrsbeziehung zwischen Kirchheim und der Heidelberger Innenstadt habe sich dann eine Zunahme von (nur noch) ca. 1.700 Fahrgästen pro Tag (gegenüber ca. 2.700 Fahrgästen) ergeben; diese Größenordnung der Zunahme bewege sich im Rahmen der Erfahrungen, die in anderen Städten gewonnen worden seien, und liege auf der sicheren Seite. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Bereits im Verfahren hat die Klägerin zur prognostizierten Zuwachsrate nur pauschal eingewendet, dass der Berufsverkehr (Pendlerverkehr) aus Kirchheim keinesfalls in Richtung Heidelberger Innenstadt orientiert sei, was ohnehin nicht plausibel war.
59 
Soweit die Klägerin die Wirtschaftlichkeit der geplanten Straßenbahnverbindung bzw. des späteren Linienbetriebs in Zweifel zieht, verbunden mit der Rüge, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens dürfe nicht vor dem Hintergrund geringerer Personalkosten als beim Einsatz und Betrieb einer Buslinie betrachtet werden, hat bereits die Planungsbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Projekts als solche nicht Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Wirtschaftlichkeit wird vielmehr und allein im Verfahren zur Bewilligung der beantragten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) geprüft und ist hier vom zuständigen Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg bejaht worden, das dementsprechend der Beigeladenen auf deren Förderantrag vom 28.08.2003 hin mit Bescheid vom 23.06.2004 die „Unbedenklichkeit“ bescheinigt hat, nachdem die umstrittene Baumaßnahme nach Anmeldung durch die Beigeladene in das GVFG-Landesprogramm aufgenommen war.
60 
An der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt es auch nicht deshalb, weil die Finanzierung des Vorhabens ausgeschlossen wäre. Für den Bereich des Fernstraßenrechts ist anerkannt, dass die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens weder Bestandteil der planerischen Abwägung noch sonst Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Gleichwohl darf der Mangel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens von der Planungsbehörde nicht ignoriert werden. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, rechtswidrig ist. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Die Realisierung eines Vorhabens kann auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist verfrüht und damit unzulässig. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht „vernünftigerweise“ geboten ist. Darin liegt eine strikt verbindliche Planungsschranke. Die Behörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den Zeitrahmen des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG (für die Ausführung des Plans) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 = UPR 1999, 355).
61 
Diese Grundsätze sind auf eine Planung nach § 28 PBefG übertragbar, wobei mangels abweichender Regelung in dieser (Spezial-)Vorschrift - etwa vergleichbar § 38 Abs. 2 StrG oder § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG - auf den (nur) fünfjährigen Zeitrahmen des § 75 Abs. 4 LVwVfG abzustellen ist. Ausgehend davon ist der Vorwurf der mangelnden Finanzierung bzw. Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht gerechtfertigt.
62 
Finanzielle Grundlage für die Planung ist die Annahme der Beigeladenen, GVFG-Fördermittel für den Bau der Straßenbahntrasse (als Betriebsanlage) zu erhalten; in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene bestätigt, dass die Finanzierung des Vorhabens nur bei Gewährung der GVFG-Fördermittel gesichert sei; bei einem Baubeginn bis zum 30.06.2004 betrug der Fördersatz (noch) 85 %; ab 01.07.2004 beläuft sich der Fördersatz nur noch auf 75 % unter Absetzung eines Selbstbehalts von 100.000,-- EUR. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gab es für die Planungsbehörde jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens unter Einbeziehung der GVFG-Fördermittel innerhalb des fünfjährigen Ausführungszeitraums des § 75 Abs. 4 LVwVfG ausgeschlossen sein könnte.
63 
Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, dass - bis heute - noch kein Bescheid über die Bewilligung einer ersten GVFG-Förderrate vorliege und auch in der ministeriellen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 23.06.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass damit kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung begründet werde und eine Förderung nach Baufortschritt nicht erwartet, vielmehr eine erste Zuwendungsrate voraussichtlich erst ab dem Jahre 2007 bewilligt werden könne. Dies allein lässt die zugrunde gelegte Förderung keineswegs als im Zeitpunkt der Planfeststellung „ausgeschlossen“ erscheinen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein GVFG-Zuwendungsbescheid über eine bestimmte Förderrate im Zeitpunkt der Planfeststellung eines Vorhabens nie vorliege, sondern in der Praxis auf der Grundlage der Aufnahme eines Vorhabens in das GVFG-Förderprogramm geplant werde und die Realisierung eines Vorhabens bisher nie daran gescheitert sei, dass die der Planung zugrunde gelegten Fördermittel nicht bereit gestellt worden wären. Auch hier hat es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Förderung und damit die Realisierung des Vorhabens scheitern könnte. „Bestätigt“ wird dies dadurch, dass das Ministerium für Umwelt und Verkehr nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit Bescheid vom 23.06.2004 die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat und damit auch insoweit die angenommene Förderung ihren gewohnten Weg geht. Im Übrigen hat die Beigeladene mit der Realisierung des Vorhabens bereits begonnen und sich damit dem Grunde nach den erhöhten Fördersatz gesichert.
64 
Einen - zum Wegfall der Planrechtfertigung führenden - Finanzierungsmangel (in dem dargelegten Sinn) kann die Klägerin auch nicht unter Hinweis auf das Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 - C-280/00 - (NZBau 2003, 503) damit begründen, dass es sich bei der der Planung zugrunde liegenden Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz um eine europarechtlich unzulässige Beihilfe handele. Diese Entscheidung ist im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen die Erteilung von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen zum Betrieb einer Buslinie ergangen, und zwar als Antwort auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Frage, ob die Art. 77 und 92 EG-Vertrag i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 die Anwendung einer nationalen Regelung verhindern, die die Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr für Verkehre, die zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesen sind, ohne Beachtung der Abschnitte II, III und IV der genannten Verordnung zulässt. Gegenstand des Altmark-Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist also die Finanzierung von Kostendefiziten beim Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Entscheidung enthält keine Aussagen zur Finanzierung von Investitionen in diesem Bereich. Sie stellt allerdings fest, dass - wegen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - sämtliche öffentliche Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr am EG-Beihilferecht zu messen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fern, die Maßstäbe des EG-Beihilferechts auch auf die öffentliche (Mit-)Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr anzuwenden. Eine - grundsätzlich unerlaubte - Beihilfe i. S. des Art. 87 Abs. 1 EG liegt (erst) vor, wenn mittels einer staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe bestimmte Unternehmen begünstigt werden und dadurch der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, soweit dies den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt. Demnach unterfallen Infrastrukturförderungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (nur) dann nicht dem Beihilfeverbot des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn dadurch keine wettbewerbsverzerrende unternehmensspezifische Begünstigung entsteht. Ausnahmen vom Beihilfeverbot kommen in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 und 3 EG oder spezielle Ausnahmetatbestände i. S. von Art. 73 EG für Beihilfen an Verkehrsunternehmen erfüllt sind. Hierzu zählt neben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.06.1969 über das Vorgehen der Mitgliedsstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs auch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die allerdings nur einen begrenzten Katalog von Koordinierungshilfen erfasst und dabei unter bestimmten Bedingungen im Wesentlichen den Ausgleich von Wegekosten erlaubt.
65 
Mit Blick auf den durch das EG-Beihilferecht zu wahrenden Wettbewerb bzw. Markt ist der Europäische Gerichtshofs im Altmark-Urteil davon ausgegangen, dass es auch im öffentlichen Personennahverkehr trotz dessen primär örtlichen Charakters seit dem Jahre 1995 in mehreren Mitgliedsstaaten eine Wettbewerbsöffnung im Bereich der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten - und damit auch eine potentielle Handelsbeeinträchtigung - gebe. Zu Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr - eine solche steht vorliegend in Rede - haben der Beklagte und die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass jedenfalls für den Bereich der Errichtung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen kein solche Markt/Wettbewerb existiere. Dementsprechend ist bisher nicht ersichtlich, dass ein dritter Unternehmer als potentieller Konkurrent aufgetreten wäre und sich gegen die Zuweisung von GVFG-Fördermittel  an einen Vorhabenträger etwa im Wege der Subventionsbeschwerde bei der Kommission mit der nachfolgenden Möglichkeit einer Untätigkeits- oder Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof oder mit einer Unterlassungsklage gegen die (vermeintlich) beihilfewidrige Finanzierung vor einem nationalen Gericht zur Wehr gesetzt hätte. Auch ganz allgemein ist die Zuweisung öffentlicher Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen bisher weder von der Kommission (vgl. Art. 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 vom 22.03.1999) noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als eine nach Art. 87 Abs. 1 EG grundsätzlich unzulässige Beihilfe bewertet worden, soweit die Infrastruktureinrichtungen im Interesse der Allgemeinheit von der öffentlichen Hand geschaffen worden sind bzw. eine benutzerspezifische Infrastruktureinrichtung allen potentiellen Nutzers diskriminierungsfrei angeboten wird (vgl. Koenig/Scholz in EuZW 2003, 133  m.w.N.). Dies dürfte daran liegen, dass eine Begünstigungswirkung für bestimmte Unternehmen nicht gesehen wurde.
66 
Aus der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ergibt sich, dass Beihilfen auf Grund bestehender Beihilferegelungen weiterhin (ohne Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission) zulässig sind. Als bestehende Beihilfen gelten nach Art. 1b Nr. v auch solche, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine Beihilfen waren, später jedoch auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedsstaat erfahren hätten. Da es - wie bereits erwähnt - für den Bereich der Errichtung von Straßenbahnstrecken als Infrastrukturmaßnahmen mangels Liberalisierung (noch) keinen Markt gibt und damit das nach Art. 87 Abs. 1 EG für eine grundsätzlich unerlaubte Beihilfe essenzielle Merkmal der Handelsbeeinträchtigung nicht erfüllt ist, wäre selbst dann, wenn eine Marktöffnung anstehen sollte, die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz als bestehende Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/99 zulässig.
67 
Auch im „Bericht zu den Konsequenzen der Altmark-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für die Finanzierungs- und Ausschreibungspraxis im ÖPNV/SPNV Deutschland“ des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr vom Februar 2004 wird der Standpunkt vertreten, dass für gesetzgeberische Konsequenzen auf nationaler Ebene zumindest derzeit keine Veranlassung bestehe; auch der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der - vorliegend allenfalls einschlägigen - Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 sei nicht absehbar.
68 
Nach alldem hat es für die Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinen Grund zur Annahme gegeben, die Finanzierung des umstrittenen Vorhabens sei deshalb ausgeschlossen, weil die zugrunde gelegten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz eine EG-rechtlich unzulässige Beihilfe darstellten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es „unseriös“ wäre, dies mit Blick auf das Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs behaupten zu wollen.
69 
Danach kann dahinstehen, ob sich die Klägerin, da sie nicht Konkurrentin ist, trotz des ihr zustehenden umfassenden Prüfungsanspruchs überhaupt darauf berufen kann, dass die GVFG-Förderung eine EG-rechtlich unerlaubte Beihilfe sei.
70 
b) Das Gebot des § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ist nicht zu Lasten der Klägerin verletzt.
71 
aa) Die gilt zunächst mit Blick auf den unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin.
72 
Zur Verwirklichung des Vorhabens werden von dem der Klägerin gehörenden 8.520 m² großen Grundstück Flst.Nr. 6684 im östlichen Randbereich 337 m² dauernd beansprucht. Dieser planbedingte endgültige Flächenverlust beruht auf einer insoweit fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Die Klägerin macht geltend, dass Ursache für diese teilweise Inanspruchnahme ihres Grundstück der Umstand sei, dass die Straßenbahntrasse nur aus förderungsrechtlichen Gründen auf einem besonderen Bahnkörper geführt werde, was in Verbindung mit der hier geplanten Haltestelle (mit Seitenbahnsteig) dazu führe, dass wegen der dadurch bedingten Verschwenkung der westlichen Fahrbahn der Hebelstraße und des in ihrem Zug herzustellenden Gehwegs insbesondere für letzteren auf ihr Grundstück zugegriffen werden müsse. Zur Grundstücksinanspruchnahme findet sich im Planfeststellungsbeschluss unter B Nr. 4.5 (private Einsprecher) zunächst die allgemeine Bemerkung, dass die Einwendungen gegen die Eingriffe in das Grundeigentum zurückgewiesen würden (S. 74), und unter B Nr. 4.5.2 (Einwendungen unmittelbar Betroffener durch anderweitige Flächeninanspruchnahme - als durch Maststandorte -) zur Klägerin die Bemerkung, dass die benötigte Grundstücksfläche von der Beigeladenen (Vorhabenträgerin) minimiert worden sei - was zutrifft - und dass die Inanspruchnahme von insgesamt 337 m² im Verhältnis zur Gesamtgröße des Grundstücks Flst.Nr. 6684 mit 8.520 m² zumutbar erscheine (S. 75). Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss zu den Gründen für die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin keine weitergehenden Ausführungen. Dies allein rechtfertigt aber für sich gesehen nicht die Annahme eines Abwägungsmangels. Insoweit kann vielmehr der gesamte (Akten-)Inhalt der Planfeststellungsunterlagen herangezogen werden, in denen sich die Abwägungsentscheidung und ihr Zustandekommen widerspiegeln. Danach ergibt sich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Streifens am östlichen Rand des Grundstücks Flst.Nr. 6684 für die Anlegung des dortigen Gehwegs und eines geringen Teils der westlichen Fahrbahn der Hebelstraße, die wegen der Errichtung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße und wegen der Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper in Richtung auf das Anwesen der Klägerin verschwenkt werden muss. Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a GVFG Straßenbahnen zu den förderfähigen Vorhaben nur gehören, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. Auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ist es jedoch nicht unzulässig, sich für eine in der Folge Grundeigentum beanspruchende Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper zu entscheiden, weil nur diese Ausführungsart nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG förderfähig ist. Hinzu kommt in der Sache, dass die Führung einer Strecke auf besonderem Bahnkörper nach § 15 Abs. 6 BOStrab - zur Entflechtung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) bei straßenbündigem Bahnkörper - angestrebt werden soll. Mit Blick auf den Anlieferverkehr des auf dem Grundstück der Klägerin angesiedelten ... ist im Planfeststellungsverfahren durchaus erwogen worden, jedenfalls den Bahnkörper in diesem Bereich auf der westlichen Gleistrasse abzusenken, um ein Überfahren des Gleiskörpers mit Lkw zu ermöglichen. Doch ist man bei einer Besprechung am 25.07.2003 (nach dem Erörterungstermin) bei der Technischen Aufsicht für Straßenbahnen beim Regierungspräsidium Stuttgart (RP-Akten Heft 2 S. 741) zu dem Ergebnis gekommen, es bei der Führung der Trasse auf besonderem Bahnkörper zu belassen, da Rangierfahrten rückwärts über die Gleistrasse und beide MIV-Fahrspuren aus Sicherheitsgründen abzulehnen seien. Zum Eigentumsverlust selbst ist noch zu bemerken, dass - wie bereits erwähnt - lediglich am östlichen Rand des Grundstücks Flst.Nr. 6684 zur Hebelstraße hin, wo Bäume stehen, ein Streifen für die Anlegung insbesondere des Gehwegs in Anspruch genommen werden soll, so dass insoweit keine vom ... oder von einem anderen Mieter im Anwesen der Klägerin gewerblich genutzten oder sonst notwendigen Flächen verloren gehen. Unter Abwägungsgesichtspunkten ist daher der Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin als solcher nicht zu beanstanden.
73 
bb) Die Planung erweist sich auch hinsichtlich der Problematik der Zu- und Abfahrt von Kunden- und Lieferfahrzeugen zu dem und von dem auf dem Anwesen der Klägerin angesiedelten ... nicht als abwägungsfehlerhaft; dies gilt sowohl für die Bauphase wie auch für die Zeit nach Realisierung des Vorhabens.
74 
Bisher fahren Kunden über die Einfahrt an der Hebelstraße auf die hier und insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen Parkplätze. Eine Ausfahrt ist (auch) auf der Südseite des Anwesens auf die entlang des Bahndamms verlaufende Rudolf-Diesel-Straße möglich, die in Richtung Osten in die Hebelstraße und in Richtung Westen in die Speyerer Straße einmündet. Die Warenausgabe findet in der Nordostecke des Gebäudes statt, wo die Feuerwehrzufahrt entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 6683 auf die Hebelstraße führt, über die Kunden zur Abholung schwerer Waren anfahren. Lieferfahrzeuge fahren bisher über die Hebelstraße - unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn durch aus Richtung Norden kommende längere Fahrzeuge - in die Feuerwehrzufahrt ein, um hier zu halten und entladen zu werden. Die Wegfahrt erfolgt rückwärts in die Hebelstraße (wieder) unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn bei längeren Fahrzeugen (und unter Einsatz eines Einweisers).
75 
- Für die Zeit der Bauphase enthält der Planfeststellungsbeschluss unter A III Nr. 1.11 die für verbindlich erklärte Zusage der Beigeladenen, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks Hebelstraße 20 bis 22 (...) durch eine Behelfszufahrt (Aufweitung der Zufahrt auf doppelte Breite und Nutzung je einer Hälfte) gewährleistet bleibt; ferner findet sich unter A III Nr. 1.13 die (allgemeine) Zusage, dass während der Bauzeit Hinweisschilder im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, die die jeweils aktuelle Verkehrsführung verdeutlichen. Gleichwohl befürchtet die Klägerin betriebliche Beeinträchtigungen für den ..., der täglich von ca. 2.000 Kunden aufgesucht werde. Ihr Einwand, die vorgesehene Behelfszufahrt sei - in ihrer Lage - unklar, greift nicht. Da die Ausfahrt vom Parkplatz im rückwärtigen Bereich des Anwesens zur Rudolf-Diesel-Straße durch die Planung gar nicht berührt, kann nur eine Aufweitung der Zufahrt von der Hebelstraße gemeint sein. Dies haben der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. Die Forderung der Klägerin nach Sicherstellung getrennter Zu- und Abfahrten in der Hebelstraße und in der Rudolf-Diesel-Straße (vgl. den 2. Hilfsantrag) ist nicht verständlich, da - wie dargelegt - die Zufahrt über die Hebelstraße nicht beseitigt, sondern aufgeweitet und die Abfahrt über die Rudolf-Diesel-Straße von der Planung ohnehin nicht berührt wird. Für Kundenfahrzeuge bleibt es daher bei den bisherigen (insoweit getrennten) Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Einwand der Klägerin, dass der vorhandene enge Parkraum keine Rangiermöglichkeiten biete, ist nicht nachvollziehbar, da der Parkplatz als solcher von den Baumaßnahmen nicht betroffen ist.
76 
Auch die Belieferung von Mietern/Nutzern des Grundstücks der Klägerin mittels Lkw ist während der Bauarbeiten gewährleistet. Allerdings kann die Klägerin insoweit nicht verlangen, dass die Belieferung - wie bisher - über die Feuerwehrzufahrt vorgenommen werden kann. Die Planung sieht anstelle dieses bisherigen Anlieferungsmodus im Bereich der Warenausgabe/Waren-annahme parallel zur Hebelstraße die Anlegung einer „Entladefläche Lastzug“ vor, auf der auch längere Lieferfahrzeuge aufgestellt werden können. Diese neue Ladefläche soll - wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen ebenfalls klargestellt - im Zuge der Baumaßnahmen vorrangig angelegt werden, da nach Errichtung des geplanten besonderen Bahnkörpers für die Straßenbahn die mit der Benutzung der Feuerwehrzufahrt zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme bzw. Querung der Hebelstraße durch Lieferfahrzeuge nicht mehr möglich ist. Dass der künftige Anlieferungsmodus über die neu geplante Ladefläche selbst unter Abwägungsaspekten keinen Bedenken unterliegt, ist noch darzulegen. Gleichwohl auftretende Säumnisse in der Bauphase, die zu Unzuträglichkeiten bei der Anlieferung mittels Lkw führen, stellten keinen (Abwägungs-)Mangel der Planung selbst dar.
77 
- Für die Zeit nach Realisierung des Vorhabens ergibt sich die Zu- und Abfahrtssituation (insbesondere) zum ... auf dem Anwesen der Klägerin für den Kunden- und den Lieferverkehr aus den festgestellten Plänen (Anlage 5.1 Plan 8). Danach sind die Zufahrt von Norden und die Abfahrt nach Süden (in Fahrtrichtung) unverändert möglich. Die planbedingte Änderung besteht darin, dass Kunden- wie Lieferfahrzeuge aus Richtung Süden nicht mehr - wie bisher - unter Querung der Hebelstraße nach links auf den Parkplatz bzw. in die Feuerwehrzufahrt einbiegen können, sondern wegen des für die Straßenbahn vorgesehenen besonderen Bahnkörpers, der nicht überfahren werden kann, bis zum Kreisverkehrsplatz an der Hebelstraße/Carl-Benz-Straße weiterfahren und dann zur Parkplatzeinfahrt bzw. zur Feuerwehrzufahrt zurückfahren müssen. Gleiches gilt für Kunden, die zur Abholung größerer Gegenstände zur Warenausgabe fahren müssen. Kunden, die nach Besuch des ... nach Norden abfahren wollen, müssen am Haltestellenkopf an der Rudolf-Diesel-Straße wenden. Für längere Lieferfahrzeuge (nach Entladung) ist dies wegen des zu großen Wendekreises nicht möglich; sie müssen eine Wendefahrt bis zum Messplatz durchführen. Durch die beschriebenen Fahrten entsteht ein Umweg von ca. 300 m für Kunden- und Lieferfahrzeuge (Zufahrt über den Kreisverkehrsplatz an der Hebelstraße/ Carl-Benz-Straße) und von ca. 2.000 m für längere Lieferfahrzeuge (Wendefahrt zum Messplatz). Die Klägerin befürchtet, dass auf Grund dieser neuen, teilweise umwegigen Verkehrsführung die Akzeptanz ihres Anwesens bei Mietern wie bei Kunden gleichermaßen leiden werde, zumal Verkehrsstaus zu erwarten seien. Demgegenüber hält die Behörde die mit der neuen Verkehrsführung verbundenen Umwege, insbesondere auch für den Kundenverkehr (ca. 300 m) für zumutbar, weil mit der Planung insgesamt eine Verbesserung der verkehrlichen Situation erreicht werde. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Was den Lieferverkehr anbelangt, so wird angesichts der neu angelegten Entladefläche parallel zur Hebelstraße in Zukunft das Zurückstoßen von (entladenen) Lkw aus der Feuerwehrzufahrt in die Hebelstraße vermieden, das - wie die in den Akten befindlichen Lichtbildern belegen - (nur) unter Einsatz eines Einweisers erfolgen (kann) und den gesamten Straßenraum der Hebelstraße beansprucht. Selbst wenn es dabei bisher zu keinen Unfällen gekommen sein sollte, gefährden diese täglich wiederkehrenden Rangierfahrten den Verkehr und stellen jedenfalls eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs auf der Hebelstraße dar. Die (teilweise) Änderung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse ist zwangsläufige Folge des Umstands, dass die Straßenbahn im Bereich des Anwesens der Klägerin auf einem besonderen Bahnkörper geführt wird, der mit Fahrzeugen nicht überquert werden kann, was zudem - hinsichtlich einer Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen - durch die Anlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße bedingt ist. Die Forderung der Klägerin, die Trasse der geplanten Straßenbahn im Bereich der Zufahrt zu ihrem Grundstück dergestalt abzusenken, dass sie für den Individualverkehr befahrbar und ihre Überquerung durch den in das Grundstück einfahrenden und von diesem ausfahrenden Individualverkehr möglich und zulässig ist, läuft darauf hinaus, von diesem zentralen Planungselement Abstand zu nehmen und es unter straßenbündiger Verlegung der Schienen bei dem bisherigen Zustand zu belassen. Die Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper trägt jedoch der Regelung des § 15 Abs. 6 BOStrab Rechnung und die Anlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße ist Bestandteil eines plausiblen, von der Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Haltestellenkonzepts für die geplante Straßenbahnlinie. Es begegnet daher unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken, dass die Behörde die damit verbundene Änderung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse für den Kunden- und den Lieferverkehr des ... trotz der damit verbundenen Umwege als zumutbar angesehen hat.
78 
Auch Nutzungskonflikte im Bereich der Entladefläche selbst, wo weiterhin auch die Warenausgabe stattfindet, werden planbedingt nicht erstmals hervorgerufen oder verstärkt. Bereits bisher spielten sich der Lkw-Anlieferverkehr und die Warenausgabe an Kunden im Bereich der Nordostecke des Geschäftsgebäudes ab. Diese (räumliche) Infrastruktur wird durch die Planung nicht verändert. Die bisherige Praxis der Einfahrt von Lkw in die Feuerwehrzufahrt wird künftig „ersetzt“ durch die Zufahrt zur parallel zur Hebelstraße angelegten Entladefläche; lediglich der Aufstellwinkel eines zu entladenden Lieferfahrzeugs ändert sich dadurch um 90°. Insoweit werden also durch die Planung nicht erstmals Kollisionen hervorgerufen. Dies gilt auch für den Fall, dass zwei Lieferfahrzeuge im gleichen Zeitraum eintreffen. Für diesen Fall befürchtet die Klägerin Verkehrsstaus durch das zweite, dann auf der Hebelstraße (mit nur einer Richtungsfahrbahn) haltende Fahrzeug. Eine damit gänzlich bewirkte Blockade des Verkehrs auf der Hebelstraße in Richtung Süden wäre aber verkehrsrechtlich unter keinen Umständen hinnehmbar und daher unzulässig. Die zur Vermeidung derartigen Situationen erforderliche Koordinierung anfahrender Lieferfahrzeuge ist Sache der Fa. .... Bereits auf Grund des Nachtragsvertrags Nr. III zum Mietvertrag vom 19.12.1988 sind die Fahrzeuge und Lkw durch die Fa. ... „so zu koordinieren, dass Wartezeiten, auch an der Hebelstraße, nach Möglichkeit vermieden werden.“ Auch wenn diese vertragliche Regelung „im Interesse der übrigen Mieter“ auf dem Anwesen der Klägerin getroffen worden ist, führt die künftig auch planbedingt verkehrliche Notwendigkeit einer entsprechenden Koordinierung der Lieferfahrzeuge zu keiner zusätzlichen, unzumutbaren Belastung.
79 
Dass die Entladefläche im Bereich der Eingangstüren zu den oberen Stockwerken des Geschäftsgebäudes angelegt werden soll, ist unschädlich. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Zugänge C und D zum Gebäude nicht tangiert werden, da nach der Ladezone noch ein hinreichend breiter Zugangsbereich verbleibt. Die Fa. ... kann somit ihre Zusicherung aus dem Nachmietvertrag Nr. III, dass bei Be- und Entladen der Zugang zu den Eingängen C und D nicht versperrt wird, erfüllen.
80 
Die Anlegung der Entladefläche parallel zur Hebelstraße ist - in der Folge des Erörterungstermins und anschließender Gespräche der Beigeladenen mit der Fa.... im Wege der Planänderung - festgestellt worden, da ein Einbiegen durch längere Lieferfahrzeuge (auch) aus Richtung Norden in die Feuerwehrzufahrt zum Zwecke des Entladens nicht möglich wäre. Die Fa. ... hat nicht selbst als Mieterin bzw. unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, weil ihre Interessen an einer zumutbaren Erreichbarkeit ihres Fachmarkts durch Kunden- und Lieferverkehr nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Zwar ist die Fa. ... „Anker-Mieterin“ im Geschäftsgebäude der Klägerin und damit für dessen Wirtschaftlichkeit von großer Bedeutung, so dass der Klägerin ein (berechtigtes) Interesse an der Verlängerung des Mietvertrags über den 31.07.2007 hinaus zuzuerkennen ist. Sie hat jedoch nur allgemein darauf hingewiesen, dass dies nur gewährleistet erscheine, wenn die Zu- und Abfahrt für Kunden- und Lieferfahrzeuge sowohl während der Bauphase wie auch nach Realisierung des Vorhabens reibungslos und im bisherigen Umfang möglich sei. Hat sich aber die Behörde - wie dargelegt - mit Blick auf die zumutbare Erreichbarkeit des ... für die planfestgestellte Lösung entschieden (Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper und Anlegung einer Entladefläche parallel zur Hebelstraße), so kann die Klägerin einen beachtlichen Abwägungsmangel zu Lasten ihrer eigenen Geschäftsinteressen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nur denkbare Nichtverlängerung des Mietvertrags durch die Fa. ... begründen. 
81 
cc) Die Planung leidet auch hinsichtlich des Belangs der Verkehrssicherheit nicht zu Lasten der Klägerin an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass der gemeinsame Geh- und Radweg beiderseits des Heuauerwegs in Kirchheim nicht den nach der VwV-StVO zu § 2 erforderlichen Mindestquerschnitt von 2,50 m aufweise, was zu Gefährdungen für die Fußgänger führe, ist darauf hinzuweisen, dass die Polizeidirektion Heidelberg mit Schreiben vom 12.09.2003 „aus verkehrspolizeilicher Sicht“ gleichwohl  - ausnahmsweise - zugestimmt hat, weil in dem betreffenden Abschnitt des Heuauerwegs nur ein geringes Aufkommen an Fußgänger- und Radfahrverkehr herrsche. Dem hat sich das Verkehrsreferat der Stadt Heidelberg mit Schreiben vom 16.09.2003 angeschlossen. Es ist daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss unter B Nr. 4.3.5 (Sicherheitsaspekte) für die planfestgestellte Lösung eines gemeinsamen Verkehrs von Fußgängern und Radfahrern auf dem nicht ganz 2,50 m breiten Gehweg entschieden hat.
83 
Gleiches gilt für den Wegfall des ursprünglich, d. h. in den Plänen der zweiten Offenlegung noch vorgesehenen Radwegs am Verkehrskreisel Hebelstraße/Carl-Benz-Straße mit der Folge, dass Radfahrer die Fahrbahn - auf der auch Schwerverkehr fährt - mitbenutzen müssen. Dies ist Folge der Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes nach Süden um ca. 1 m, wodurch der erforderliche Grunderwerb von der Firma A. + H. von 303 m² (um 70 m²) auf 233 m² reduziert werden konnte (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 27).
84 
Selbst wenn unter den beiden angesprochenen Aspekten die planfestgestellte Lösung mit Blick auf die Verkehrssicherheit abwägungsfehlerhaft wäre, beschränkte sich der Planungsmangel räumlich auf diese Bereiche. Die erfolgten Umplanungen zeigen gerade, dass es sich um Problemlösungen „an Ort und Stelle“ handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Korrektur eines insoweit jeweils anzunehmenden Planungsmangels das Grundstück Flst.Nr. 6684 der Klägerin nicht oder jedenfalls vermindert in Anspruch genommen würde. Ein Planungsmangel wäre also nicht kausal für die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin, da er nicht auf die Planung in ihrer Gesamtheit ausstrahlte.
85 
dd) Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, dass mit der Planung die Wohn- und Aufenthaltsqualität nicht verbessert werde. Insoweit rügt die Klägerin, dass durch die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h in der Schwetzinger Straße in Kirchheim Verkehr in die Nebenstraßen verlagert (verdrängt) werde, was zu erheblichen Immissionsbelastungen (durch Lärm und Abgase) für die dortigen Bewohner führe. Diese planbedingte Verkehrsverlagerung sucht der Planfeststellungsbeschluss (S. 22) mit einem Einbahnstraßen-Konzept, insbesondere für die Schmitthennerstraße und die Alstatterstraße, zu bewältigen. Gleichwohl kommt es in den Nebenstraßen zu einer Mehrbelastung durch Immissionen. Hieraus kann die Klägerin jedoch nichts für ihr Anfechtungsbegehren herleiten.
86 
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen ist die 16. BImSchV (i.V.m. § 41 BImSchG) nicht unmittelbar anwendbar, da in den Nebenstraßen - im Gegensatz zur Schwetzinger Straße in Kirchheim - planbedingt kein erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV stattfindet. Materiell-rechtlicher Maßstab ist somit allein § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Im Anschluss an die schalltechnische Untersuchung (Anlage 11 S. 22) hat die Behörde die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms in den Nebenstraßen für zumutbar gehalten. Soweit die Pegelerhöhung unter 2,1 dB(A) liege, sei (schon) die Hörbarkeitsschwelle nicht erreicht; soweit die Zunahme des Beurteilungspegels 3 dB(A) (in der Schmitthennerstraße) bzw. sogar 5,4 dB(A) (in der Albert-Fritz-Straße) betrage, würde sie von den Anwohnern zwar wahrgenommen, gleichwohl würden damit die vergleichend herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A)nachts nicht überschritten. Diese Sichtweise begegnet keinen Bedenken. Auch die Klägerin ist ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert entgegengetreten.
87 
Maßstab für die Beurteilung der planbedingten Mehrbelastung der Nebenstraßen durch Abgasimmissionen des verdrängten Fahrzeugverkehrs - die Leitschadstoffe sind insoweit Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol - ist § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Eine sachverständige Untersuchung der künftigen Abgassituation ist im Planungsverfahren nicht durchgeführt worden. Auch im Planfeststellungsbeschluss finden sich hierzu keine näheren Aussagen. Unter B Nr. 4.1.1 (zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen) wird beim Schutzgut „Mensch“ nur die Verbesserung der Abgasbelastung infolge Wegfalls der beiden bisherigen Buslinien 41 und 42 sowie infolge des erwarteten Umsteigens von Teilen des motorisierten Individualverkehrs auf die geplante Straßenbahn angesprochen. Unter B Nr. 4.1.2 (Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens) finden sich im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nur Ausführungen zu der eben erwähnten planbedingten Abnahme der Luftverunreinigungen. Die Beigeladene meint in der Klageerwiderung nur allgemein, dass es in den Nebenstraßen im Bereich der Schwetzinger Straße in Kirchheim nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung durch Immissionen kommen werde. Offensichtlich gehen die Planungsbehörde und die Beigeladene davon aus, dass eine i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG unzumutbare Immissionsbelastung durch Abgase als Folge der Verlagerung von Verkehr in die Nebenstraßen angesichts der insoweit im Ergebnis (wohl doch) unerheblichen zusätzlichen Verkehrsmengen von vornherein auszuschließen sei, ohne dass dies einer (genaueren) gutachterlichen Prüfung zu unterziehen wäre. Die Klägerin ihrerseits hält dem nur pauschal entgegen, dass die Abgasimmissionen in unzumutbarer Weise ansteigen würden.
88 
Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht davon auszugehen, dass dadurch die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt würde. Nur dies führte aber zum Wegfall der Grundstücksbetroffenheit der Klägerin. Eine planbedingte unzumutbare Abgasbelastung in den Nebenstraßen (im Bereich der Schwetzinger Straße) in Kirchheim löste zunächst nur einen Anspruch auf entsprechende Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aus, der sich im Falle der Untunlichkeit solcher Anlagen in einen (Billigkeits-)Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verwandelte. Das Fehlen einer entsprechenden Entschädigungsregelung dem Grunde nach könnte im Wege der einfachen Planergänzung behoben werden.
89 
Im Übrigen ist festzuhalten, dass Immissionsschutzansprüche von Anwohnern in den betroffenen Nebenstraßen nicht im Klageweg verfolgt worden sind, so dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit bestandskräftig (geworden) ist. In diesem Fall kann auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener - wie die Klägerin - nicht unter Berufung auf den umfassenden Prüfungsanspruch geltend machen, die Planungsentscheidung sei wegen der abwägungsfehlerhaften Behandlung privater Belange Dritter aufzuheben (vgl. Senatsurt. v. 05.04.1990 - 5 S 2119/89 - NVwZ-RR 1991, 61).
90 
ee) Einen relevanten Planungsmangel zu Lasten der Klägerin vermag der Senat auch nicht mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes (allgemein) zu erkennen. Die Klägerin verweist für ihre dahingehende Rüge erneut darauf, dass in Kirchheim immissionsträchtiger Individualverkehr in die Nebenstraßen im Bereich der Schwetzinger Straße verdrängt werde; ferner werde es zu erheblichen Staus, gerade auch im Bereich ihres Anwesens im Zusammenhang mit dem Lieferverkehr der Fa. ..., und damit verbundenen Immissionsbelastungen kommen, insbesondere durch Abgase, welche die Abgasminderung infolge des Wegfalls der beiden Buslinien (saldierend) erheblich überstiegen, so dass die Umweltbilanz negativ ausfalle. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es planungsimmanent, d. h. auf Grund der (engen) Verkehrsverhältnisse in Kirchheim, der Steuerung des Verkehrs durch die Signalanlagen und der Mitbenutzung der Straßenbahntrasse durch den motorisierten Individualverkehr (dort, wo die Errichtung eines besonderen Bahnkörpers wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist), zu Staus mit entsprechenden unzumutbaren Immissionsbelastungen kommen wird, wie dies die Klägerin geltend macht. Soweit etwa im Bereich des Kreisverkehrs Hebelstraße/Carl-Benz-Straße Fahrzeuge wegen der Vorrang genießenden Straßenbahn anhalten müssen, kann darin keine verkehrlich unzuträgliche Situation - mit der Folge unzumutbarer Immissionen - gesehen werden. Die befürchteten Staus in der Hebelstraße, falls ein Lkw wegen eines bereits auf der Entladefläche auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Lieferfahrzeugs nicht dorthin einfahren kann, könnten der Planung nicht als Mangel zugerechnet werden. Zum einen wäre es - wie bereits erwähnt - verkehrsrechtswidrig, wenn ein zweiter ankommender Lkw auf der einzigen Richtungsfahrbahn der Hebelstraße anhalten und warten und dadurch den gesamten nachfolgenden Verkehr (für längere Zeit) zum Stillstand bringen würde. Zum anderen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Lkw auf Grund genauer Zeitvorgaben üblicherweise in halbstündigem Rhythmus einträfen. Dies geschieht wohl schon im Hinblick auf die derzeitige Situation, die ebenfalls nur das Entladen eines einzigen Lieferfahrzeugs in der Feuerwehrzufahrt gestattet, so dass ein zweiter ankommender Lkw im Verkehrsraum der (allerdings breiteren) Hebelstraße warten müsste. Zu einer entsprechenden Koordinierung ihres Lieferverkehrs ist die Fa. ... auch schon - wenn auch „im Interesse der übrigen Mieter“ - auf Grund des Nachtragsvertrags Nr. III zum Mietvertrag mit der Klägerin verpflichtet.
91 
II. Mit dem zweiten Hilfsantrag bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Die angestrebten „Ergänzungen“ des Planfeststellungsbeschlusses rühren aus Einwendungen her, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit ihres Grundstücks bzw. des hier angesiedelten ... gegen die Planung erhoben hat. Es kann dahinstehen, ob ihnen im Falle ihrer Berechtigung durch eine einfache Planergänzung Rechnung getragen werden könnte oder ob es sich (weitgehend) um solche Korrekturen der Planung handelte, die allenfalls im Wege eines ergänzenden Verfahrens i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG behoben werden könnten. Denn aus den Darlegungen zum Hauptantrag und zum ersten Hilfsantrag - der auch einen Planungsmangel der letztgenannten Art erfasst - ergibt sich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die geforderten „Ergänzungen“ an keinem Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin leidet, vielmehr deren damit dokumentiertes Interesse der Erreichbarkeit ihres Anwesens bzw. des hier angesiedelten ... sowohl während der Bauphase wie auch nach Realisierung des Vorhabens abwägungsfehlerfrei gegenüber der planfestgestellten Lösung zurückgesetzt worden ist.
92 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
93 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
50 
Die gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage hat keinen Erfolg.
51 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.03.2004 gerichteten Hauptantrag und dem auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten ersten Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Klägerin in einer Weise, welche die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. nach § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG rechtfertigte.
52 
Zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens wird von dem auf Gemarkung Heidelberg gelegenen, 8.520 m² großen Grundstück Flst.Nr. 6684 der Klägerin in dessen östlichem Randbereich zur Hebelstraße hin eine Fläche von 337 m² dauernd in Anspruch genommen. Als danach gemäß § 30 PBefG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange der Klägerin als betroffener Grundstückseigentümerin schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).
53 
1. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt nicht vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin ausschließlich, dass der Erörterungstermin am 13./14.05.2003 nicht ordnungsgemäß unter ständiger Beteiligung/Mitwirkung der Anhörungsbehörde durchgeführt worden sei; es seien vielmehr seitens der Beigeladenen als Vorhabenträgerin Einzelgespräche mit Einwendern geführt worden. In der Tat sind in der Niederschrift über den Erörterungstermin an beiden Tagen „Einzelgespräche“ protokolliert. Für einen beachtlichen Verfahrensmangel lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Die Beigeladene war als Vorhabenträgerin nicht gehindert, im Rahmen des „eigentlichen“ Erörterungstermins Einzelgespräche mit betroffenen Einwendern zu führen, abgesehen davon, dass dies - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist - in Gegenwart der Verhandlungsleiterin der Anhörungsbehörde geschah, was auch durch die Protokollierung belegt wird. Entscheidend ist, dass infolge dieser Einzelgespräche kein Betroffener gehindert wurde, im „eigentlichen“ Erörterungstermin seine Einwendungen vorzubringen. Am Ende des Protokolls über den zweitägigen Erörterungstermin ist auch festgehalten, dass dieser von der Verhandlungsleiterin erst geschlossen wurde „nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen“. Für die (zunächst geäußerte) Befürchtung der Klägerin, dass die Einwendungen Betroffener nur „gefiltert“ an die Anhörungsbehörde weitergegeben worden seien, gibt es danach keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, dass sich ein insoweit anzunehmender Verfahrensmangel auf die Verletzung einer eigenen materiellen Rechtsposition ausgewirkt hätte.
54 
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durchdringen.
55 
a) Entgegen ihrer Meinung ist das Vorhaben von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Bei dieser Planungsvoraussetzung geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen  an den Zielsetzungen des einschlägigen Fachplanungsgesetzes, hier also des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs, vernünftigerweise geboten ist. Das ist vorliegend der Fall.
56 
Insoweit verweist der Planfeststellungsbeschluss (S. 29 ff) zutreffend auf die Regelung des § 8 Abs. 3 PBefG, der die Verpflichtung begründet, im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen, wobei ein vom Aufgabenträger beschlossener Nahverkehrsplan (vgl. hierzu §§ 11 und 12 ÖPNVG) zu berücksichtigen ist. Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören auch Straßenbahnen im Linienverkehr zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage im Stadt- und Vorortverkehr (§ 8 Abs. 1 PBefG). § 1 ÖPNVG enthält die Zielsetzung, dass öffentlicher Personennahverkehr im gesamten Landesgebiet im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems als eine vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen soll (Satz 1); er soll dazu beitragen, dass die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet, die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg gesichert und verbessert sowie den Belangen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird (Satz 2); ferner ist anzustreben, dass auf dem Schienennetz ein attraktives und nach Möglichkeit vertaktetes Angebot im Schienenpersonennahverkehr zur Verfügung steht. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist nach § 5 ÖPNVG eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge, die nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG den Stadt- und Landkreisen in eigener Verantwortung obliegt. Gemessen an diesen gesetzlichen (Ziel-)Vorgaben erweist sich der geplante Neubau einer Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim - unter gleichzeitiger Ablösung der diese Verkehrsbeziehung bisher bedienenden Buslinien 41 und 42 - nicht als planerischer Missgriff, der allein die Planrechtfertigung entfallen ließe. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zur „Erforderlichkeit, Planungsziele“ zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und bemerkt mit Blick auf das Klagevorbringen ergänzend:
57 
Im Planfeststellungsbeschluss werden als die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs steigernde Aspekte der geplanten Maßnahme angeführt: Wegfall der Umsteigenotwendigkeit vom Bus auf die Straßenbahn, Reduzierung der Reisezeit (Endhaltestelle Friedhof in Kirchheim bis zum Bismarckplatz) von durchschnittlich 20 Minuten auf zukünftig 14 Minuten, Schaffung eines barrierefreien, behindertengerechten ÖPNV-Angebots, nahezu Verdoppelung der Beförderungskapazität, Erhöhung des Fahrkomforts durch Einsatz moderner Schienenfahrzeuge sowie geringere Störanfälligkeit und größere Pünktlichkeit. Allein schon diese Vorteile der geplanten Straßenbahnlinie, die auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, lassen das Vorhaben nicht als planerischen Missgriff erscheinen.
58 
Als weiteren Effekt, den auch die Planungsbehörde angeführt hat, erwartet die Beigeladene nach Inbetriebnahme der neuen Straßenbahnlinie eine Steigerung der Nachfrage um mindestens ca. 1.700 Fahrgäste pro Tag, was zu einer entsprechenden Verringerung des motorisierten Individualverkehrs führe. Abgesehen davon, dass die Planrechtfertigung für das umstrittene Vorhaben nicht entscheidungstragend mit diesem Zunahme- bzw. Verlagerungseffekt begründet wird, begegnet dessen Annahme auch in der Sache keinen Bedenken. Die Beigeladene und der Beklagte berufen sich hierfür auf die Ergebnisse einer verbundweiten Erhebung im Rhein-Neckar-Verbund. Diese hat ein Vertreter des durchführenden Büros in der mündlichen Verhandlung erläutert und dabei plausibel dargelegt, dass die in Rede stehende Zuwachsrate auf der Grundlage von Strukturdaten der Stadt Heidelberg anhand eines Verkehrsmodells zunächst für einen bis Sandhausen und Walldorf reichenden Untersuchungsbereich unter Einbeziehung auch der Linien des Busverbunds Rhein-Neckar ermittelt worden und danach eine Kalibrierung durch Kontrollzählungen mit Fahrgastbefragungen erfolgt sei; für die planungsrelevante (reduzierte) Verkehrsbeziehung zwischen Kirchheim und der Heidelberger Innenstadt habe sich dann eine Zunahme von (nur noch) ca. 1.700 Fahrgästen pro Tag (gegenüber ca. 2.700 Fahrgästen) ergeben; diese Größenordnung der Zunahme bewege sich im Rahmen der Erfahrungen, die in anderen Städten gewonnen worden seien, und liege auf der sicheren Seite. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Bereits im Verfahren hat die Klägerin zur prognostizierten Zuwachsrate nur pauschal eingewendet, dass der Berufsverkehr (Pendlerverkehr) aus Kirchheim keinesfalls in Richtung Heidelberger Innenstadt orientiert sei, was ohnehin nicht plausibel war.
59 
Soweit die Klägerin die Wirtschaftlichkeit der geplanten Straßenbahnverbindung bzw. des späteren Linienbetriebs in Zweifel zieht, verbunden mit der Rüge, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens dürfe nicht vor dem Hintergrund geringerer Personalkosten als beim Einsatz und Betrieb einer Buslinie betrachtet werden, hat bereits die Planungsbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Projekts als solche nicht Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Wirtschaftlichkeit wird vielmehr und allein im Verfahren zur Bewilligung der beantragten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) geprüft und ist hier vom zuständigen Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg bejaht worden, das dementsprechend der Beigeladenen auf deren Förderantrag vom 28.08.2003 hin mit Bescheid vom 23.06.2004 die „Unbedenklichkeit“ bescheinigt hat, nachdem die umstrittene Baumaßnahme nach Anmeldung durch die Beigeladene in das GVFG-Landesprogramm aufgenommen war.
60 
An der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt es auch nicht deshalb, weil die Finanzierung des Vorhabens ausgeschlossen wäre. Für den Bereich des Fernstraßenrechts ist anerkannt, dass die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens weder Bestandteil der planerischen Abwägung noch sonst Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Gleichwohl darf der Mangel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens von der Planungsbehörde nicht ignoriert werden. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, rechtswidrig ist. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Die Realisierung eines Vorhabens kann auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist verfrüht und damit unzulässig. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht „vernünftigerweise“ geboten ist. Darin liegt eine strikt verbindliche Planungsschranke. Die Behörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den Zeitrahmen des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG (für die Ausführung des Plans) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 = UPR 1999, 355).
61 
Diese Grundsätze sind auf eine Planung nach § 28 PBefG übertragbar, wobei mangels abweichender Regelung in dieser (Spezial-)Vorschrift - etwa vergleichbar § 38 Abs. 2 StrG oder § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG - auf den (nur) fünfjährigen Zeitrahmen des § 75 Abs. 4 LVwVfG abzustellen ist. Ausgehend davon ist der Vorwurf der mangelnden Finanzierung bzw. Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht gerechtfertigt.
62 
Finanzielle Grundlage für die Planung ist die Annahme der Beigeladenen, GVFG-Fördermittel für den Bau der Straßenbahntrasse (als Betriebsanlage) zu erhalten; in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene bestätigt, dass die Finanzierung des Vorhabens nur bei Gewährung der GVFG-Fördermittel gesichert sei; bei einem Baubeginn bis zum 30.06.2004 betrug der Fördersatz (noch) 85 %; ab 01.07.2004 beläuft sich der Fördersatz nur noch auf 75 % unter Absetzung eines Selbstbehalts von 100.000,-- EUR. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gab es für die Planungsbehörde jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens unter Einbeziehung der GVFG-Fördermittel innerhalb des fünfjährigen Ausführungszeitraums des § 75 Abs. 4 LVwVfG ausgeschlossen sein könnte.
63 
Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, dass - bis heute - noch kein Bescheid über die Bewilligung einer ersten GVFG-Förderrate vorliege und auch in der ministeriellen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 23.06.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass damit kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung begründet werde und eine Förderung nach Baufortschritt nicht erwartet, vielmehr eine erste Zuwendungsrate voraussichtlich erst ab dem Jahre 2007 bewilligt werden könne. Dies allein lässt die zugrunde gelegte Förderung keineswegs als im Zeitpunkt der Planfeststellung „ausgeschlossen“ erscheinen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein GVFG-Zuwendungsbescheid über eine bestimmte Förderrate im Zeitpunkt der Planfeststellung eines Vorhabens nie vorliege, sondern in der Praxis auf der Grundlage der Aufnahme eines Vorhabens in das GVFG-Förderprogramm geplant werde und die Realisierung eines Vorhabens bisher nie daran gescheitert sei, dass die der Planung zugrunde gelegten Fördermittel nicht bereit gestellt worden wären. Auch hier hat es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Förderung und damit die Realisierung des Vorhabens scheitern könnte. „Bestätigt“ wird dies dadurch, dass das Ministerium für Umwelt und Verkehr nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit Bescheid vom 23.06.2004 die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat und damit auch insoweit die angenommene Förderung ihren gewohnten Weg geht. Im Übrigen hat die Beigeladene mit der Realisierung des Vorhabens bereits begonnen und sich damit dem Grunde nach den erhöhten Fördersatz gesichert.
64 
Einen - zum Wegfall der Planrechtfertigung führenden - Finanzierungsmangel (in dem dargelegten Sinn) kann die Klägerin auch nicht unter Hinweis auf das Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 - C-280/00 - (NZBau 2003, 503) damit begründen, dass es sich bei der der Planung zugrunde liegenden Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz um eine europarechtlich unzulässige Beihilfe handele. Diese Entscheidung ist im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen die Erteilung von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen zum Betrieb einer Buslinie ergangen, und zwar als Antwort auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Frage, ob die Art. 77 und 92 EG-Vertrag i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 die Anwendung einer nationalen Regelung verhindern, die die Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr für Verkehre, die zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesen sind, ohne Beachtung der Abschnitte II, III und IV der genannten Verordnung zulässt. Gegenstand des Altmark-Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist also die Finanzierung von Kostendefiziten beim Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Entscheidung enthält keine Aussagen zur Finanzierung von Investitionen in diesem Bereich. Sie stellt allerdings fest, dass - wegen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - sämtliche öffentliche Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr am EG-Beihilferecht zu messen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fern, die Maßstäbe des EG-Beihilferechts auch auf die öffentliche (Mit-)Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr anzuwenden. Eine - grundsätzlich unerlaubte - Beihilfe i. S. des Art. 87 Abs. 1 EG liegt (erst) vor, wenn mittels einer staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe bestimmte Unternehmen begünstigt werden und dadurch der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, soweit dies den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt. Demnach unterfallen Infrastrukturförderungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (nur) dann nicht dem Beihilfeverbot des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn dadurch keine wettbewerbsverzerrende unternehmensspezifische Begünstigung entsteht. Ausnahmen vom Beihilfeverbot kommen in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 und 3 EG oder spezielle Ausnahmetatbestände i. S. von Art. 73 EG für Beihilfen an Verkehrsunternehmen erfüllt sind. Hierzu zählt neben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.06.1969 über das Vorgehen der Mitgliedsstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs auch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die allerdings nur einen begrenzten Katalog von Koordinierungshilfen erfasst und dabei unter bestimmten Bedingungen im Wesentlichen den Ausgleich von Wegekosten erlaubt.
65 
Mit Blick auf den durch das EG-Beihilferecht zu wahrenden Wettbewerb bzw. Markt ist der Europäische Gerichtshofs im Altmark-Urteil davon ausgegangen, dass es auch im öffentlichen Personennahverkehr trotz dessen primär örtlichen Charakters seit dem Jahre 1995 in mehreren Mitgliedsstaaten eine Wettbewerbsöffnung im Bereich der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten - und damit auch eine potentielle Handelsbeeinträchtigung - gebe. Zu Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr - eine solche steht vorliegend in Rede - haben der Beklagte und die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass jedenfalls für den Bereich der Errichtung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen kein solche Markt/Wettbewerb existiere. Dementsprechend ist bisher nicht ersichtlich, dass ein dritter Unternehmer als potentieller Konkurrent aufgetreten wäre und sich gegen die Zuweisung von GVFG-Fördermittel  an einen Vorhabenträger etwa im Wege der Subventionsbeschwerde bei der Kommission mit der nachfolgenden Möglichkeit einer Untätigkeits- oder Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof oder mit einer Unterlassungsklage gegen die (vermeintlich) beihilfewidrige Finanzierung vor einem nationalen Gericht zur Wehr gesetzt hätte. Auch ganz allgemein ist die Zuweisung öffentlicher Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen bisher weder von der Kommission (vgl. Art. 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 vom 22.03.1999) noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als eine nach Art. 87 Abs. 1 EG grundsätzlich unzulässige Beihilfe bewertet worden, soweit die Infrastruktureinrichtungen im Interesse der Allgemeinheit von der öffentlichen Hand geschaffen worden sind bzw. eine benutzerspezifische Infrastruktureinrichtung allen potentiellen Nutzers diskriminierungsfrei angeboten wird (vgl. Koenig/Scholz in EuZW 2003, 133  m.w.N.). Dies dürfte daran liegen, dass eine Begünstigungswirkung für bestimmte Unternehmen nicht gesehen wurde.
66 
Aus der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ergibt sich, dass Beihilfen auf Grund bestehender Beihilferegelungen weiterhin (ohne Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission) zulässig sind. Als bestehende Beihilfen gelten nach Art. 1b Nr. v auch solche, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine Beihilfen waren, später jedoch auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedsstaat erfahren hätten. Da es - wie bereits erwähnt - für den Bereich der Errichtung von Straßenbahnstrecken als Infrastrukturmaßnahmen mangels Liberalisierung (noch) keinen Markt gibt und damit das nach Art. 87 Abs. 1 EG für eine grundsätzlich unerlaubte Beihilfe essenzielle Merkmal der Handelsbeeinträchtigung nicht erfüllt ist, wäre selbst dann, wenn eine Marktöffnung anstehen sollte, die Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz als bestehende Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/99 zulässig.
67 
Auch im „Bericht zu den Konsequenzen der Altmark-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für die Finanzierungs- und Ausschreibungspraxis im ÖPNV/SPNV Deutschland“ des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr vom Februar 2004 wird der Standpunkt vertreten, dass für gesetzgeberische Konsequenzen auf nationaler Ebene zumindest derzeit keine Veranlassung bestehe; auch der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der - vorliegend allenfalls einschlägigen - Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 sei nicht absehbar.
68 
Nach alldem hat es für die Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinen Grund zur Annahme gegeben, die Finanzierung des umstrittenen Vorhabens sei deshalb ausgeschlossen, weil die zugrunde gelegten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz eine EG-rechtlich unzulässige Beihilfe darstellten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es „unseriös“ wäre, dies mit Blick auf das Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs behaupten zu wollen.
69 
Danach kann dahinstehen, ob sich die Klägerin, da sie nicht Konkurrentin ist, trotz des ihr zustehenden umfassenden Prüfungsanspruchs überhaupt darauf berufen kann, dass die GVFG-Förderung eine EG-rechtlich unerlaubte Beihilfe sei.
70 
b) Das Gebot des § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ist nicht zu Lasten der Klägerin verletzt.
71 
aa) Die gilt zunächst mit Blick auf den unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin.
72 
Zur Verwirklichung des Vorhabens werden von dem der Klägerin gehörenden 8.520 m² großen Grundstück Flst.Nr. 6684 im östlichen Randbereich 337 m² dauernd beansprucht. Dieser planbedingte endgültige Flächenverlust beruht auf einer insoweit fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Die Klägerin macht geltend, dass Ursache für diese teilweise Inanspruchnahme ihres Grundstück der Umstand sei, dass die Straßenbahntrasse nur aus förderungsrechtlichen Gründen auf einem besonderen Bahnkörper geführt werde, was in Verbindung mit der hier geplanten Haltestelle (mit Seitenbahnsteig) dazu führe, dass wegen der dadurch bedingten Verschwenkung der westlichen Fahrbahn der Hebelstraße und des in ihrem Zug herzustellenden Gehwegs insbesondere für letzteren auf ihr Grundstück zugegriffen werden müsse. Zur Grundstücksinanspruchnahme findet sich im Planfeststellungsbeschluss unter B Nr. 4.5 (private Einsprecher) zunächst die allgemeine Bemerkung, dass die Einwendungen gegen die Eingriffe in das Grundeigentum zurückgewiesen würden (S. 74), und unter B Nr. 4.5.2 (Einwendungen unmittelbar Betroffener durch anderweitige Flächeninanspruchnahme - als durch Maststandorte -) zur Klägerin die Bemerkung, dass die benötigte Grundstücksfläche von der Beigeladenen (Vorhabenträgerin) minimiert worden sei - was zutrifft - und dass die Inanspruchnahme von insgesamt 337 m² im Verhältnis zur Gesamtgröße des Grundstücks Flst.Nr. 6684 mit 8.520 m² zumutbar erscheine (S. 75). Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss zu den Gründen für die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin keine weitergehenden Ausführungen. Dies allein rechtfertigt aber für sich gesehen nicht die Annahme eines Abwägungsmangels. Insoweit kann vielmehr der gesamte (Akten-)Inhalt der Planfeststellungsunterlagen herangezogen werden, in denen sich die Abwägungsentscheidung und ihr Zustandekommen widerspiegeln. Danach ergibt sich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Streifens am östlichen Rand des Grundstücks Flst.Nr. 6684 für die Anlegung des dortigen Gehwegs und eines geringen Teils der westlichen Fahrbahn der Hebelstraße, die wegen der Errichtung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße und wegen der Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper in Richtung auf das Anwesen der Klägerin verschwenkt werden muss. Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a GVFG Straßenbahnen zu den förderfähigen Vorhaben nur gehören, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. Auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ist es jedoch nicht unzulässig, sich für eine in der Folge Grundeigentum beanspruchende Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper zu entscheiden, weil nur diese Ausführungsart nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG förderfähig ist. Hinzu kommt in der Sache, dass die Führung einer Strecke auf besonderem Bahnkörper nach § 15 Abs. 6 BOStrab - zur Entflechtung vom motorisierten Individualverkehr (MIV) bei straßenbündigem Bahnkörper - angestrebt werden soll. Mit Blick auf den Anlieferverkehr des auf dem Grundstück der Klägerin angesiedelten ... ist im Planfeststellungsverfahren durchaus erwogen worden, jedenfalls den Bahnkörper in diesem Bereich auf der westlichen Gleistrasse abzusenken, um ein Überfahren des Gleiskörpers mit Lkw zu ermöglichen. Doch ist man bei einer Besprechung am 25.07.2003 (nach dem Erörterungstermin) bei der Technischen Aufsicht für Straßenbahnen beim Regierungspräsidium Stuttgart (RP-Akten Heft 2 S. 741) zu dem Ergebnis gekommen, es bei der Führung der Trasse auf besonderem Bahnkörper zu belassen, da Rangierfahrten rückwärts über die Gleistrasse und beide MIV-Fahrspuren aus Sicherheitsgründen abzulehnen seien. Zum Eigentumsverlust selbst ist noch zu bemerken, dass - wie bereits erwähnt - lediglich am östlichen Rand des Grundstücks Flst.Nr. 6684 zur Hebelstraße hin, wo Bäume stehen, ein Streifen für die Anlegung insbesondere des Gehwegs in Anspruch genommen werden soll, so dass insoweit keine vom ... oder von einem anderen Mieter im Anwesen der Klägerin gewerblich genutzten oder sonst notwendigen Flächen verloren gehen. Unter Abwägungsgesichtspunkten ist daher der Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin als solcher nicht zu beanstanden.
73 
bb) Die Planung erweist sich auch hinsichtlich der Problematik der Zu- und Abfahrt von Kunden- und Lieferfahrzeugen zu dem und von dem auf dem Anwesen der Klägerin angesiedelten ... nicht als abwägungsfehlerhaft; dies gilt sowohl für die Bauphase wie auch für die Zeit nach Realisierung des Vorhabens.
74 
Bisher fahren Kunden über die Einfahrt an der Hebelstraße auf die hier und insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen Parkplätze. Eine Ausfahrt ist (auch) auf der Südseite des Anwesens auf die entlang des Bahndamms verlaufende Rudolf-Diesel-Straße möglich, die in Richtung Osten in die Hebelstraße und in Richtung Westen in die Speyerer Straße einmündet. Die Warenausgabe findet in der Nordostecke des Gebäudes statt, wo die Feuerwehrzufahrt entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 6683 auf die Hebelstraße führt, über die Kunden zur Abholung schwerer Waren anfahren. Lieferfahrzeuge fahren bisher über die Hebelstraße - unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn durch aus Richtung Norden kommende längere Fahrzeuge - in die Feuerwehrzufahrt ein, um hier zu halten und entladen zu werden. Die Wegfahrt erfolgt rückwärts in die Hebelstraße (wieder) unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn bei längeren Fahrzeugen (und unter Einsatz eines Einweisers).
75 
- Für die Zeit der Bauphase enthält der Planfeststellungsbeschluss unter A III Nr. 1.11 die für verbindlich erklärte Zusage der Beigeladenen, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks Hebelstraße 20 bis 22 (...) durch eine Behelfszufahrt (Aufweitung der Zufahrt auf doppelte Breite und Nutzung je einer Hälfte) gewährleistet bleibt; ferner findet sich unter A III Nr. 1.13 die (allgemeine) Zusage, dass während der Bauzeit Hinweisschilder im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, die die jeweils aktuelle Verkehrsführung verdeutlichen. Gleichwohl befürchtet die Klägerin betriebliche Beeinträchtigungen für den ..., der täglich von ca. 2.000 Kunden aufgesucht werde. Ihr Einwand, die vorgesehene Behelfszufahrt sei - in ihrer Lage - unklar, greift nicht. Da die Ausfahrt vom Parkplatz im rückwärtigen Bereich des Anwesens zur Rudolf-Diesel-Straße durch die Planung gar nicht berührt, kann nur eine Aufweitung der Zufahrt von der Hebelstraße gemeint sein. Dies haben der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. Die Forderung der Klägerin nach Sicherstellung getrennter Zu- und Abfahrten in der Hebelstraße und in der Rudolf-Diesel-Straße (vgl. den 2. Hilfsantrag) ist nicht verständlich, da - wie dargelegt - die Zufahrt über die Hebelstraße nicht beseitigt, sondern aufgeweitet und die Abfahrt über die Rudolf-Diesel-Straße von der Planung ohnehin nicht berührt wird. Für Kundenfahrzeuge bleibt es daher bei den bisherigen (insoweit getrennten) Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Einwand der Klägerin, dass der vorhandene enge Parkraum keine Rangiermöglichkeiten biete, ist nicht nachvollziehbar, da der Parkplatz als solcher von den Baumaßnahmen nicht betroffen ist.
76 
Auch die Belieferung von Mietern/Nutzern des Grundstücks der Klägerin mittels Lkw ist während der Bauarbeiten gewährleistet. Allerdings kann die Klägerin insoweit nicht verlangen, dass die Belieferung - wie bisher - über die Feuerwehrzufahrt vorgenommen werden kann. Die Planung sieht anstelle dieses bisherigen Anlieferungsmodus im Bereich der Warenausgabe/Waren-annahme parallel zur Hebelstraße die Anlegung einer „Entladefläche Lastzug“ vor, auf der auch längere Lieferfahrzeuge aufgestellt werden können. Diese neue Ladefläche soll - wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen ebenfalls klargestellt - im Zuge der Baumaßnahmen vorrangig angelegt werden, da nach Errichtung des geplanten besonderen Bahnkörpers für die Straßenbahn die mit der Benutzung der Feuerwehrzufahrt zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme bzw. Querung der Hebelstraße durch Lieferfahrzeuge nicht mehr möglich ist. Dass der künftige Anlieferungsmodus über die neu geplante Ladefläche selbst unter Abwägungsaspekten keinen Bedenken unterliegt, ist noch darzulegen. Gleichwohl auftretende Säumnisse in der Bauphase, die zu Unzuträglichkeiten bei der Anlieferung mittels Lkw führen, stellten keinen (Abwägungs-)Mangel der Planung selbst dar.
77 
- Für die Zeit nach Realisierung des Vorhabens ergibt sich die Zu- und Abfahrtssituation (insbesondere) zum ... auf dem Anwesen der Klägerin für den Kunden- und den Lieferverkehr aus den festgestellten Plänen (Anlage 5.1 Plan 8). Danach sind die Zufahrt von Norden und die Abfahrt nach Süden (in Fahrtrichtung) unverändert möglich. Die planbedingte Änderung besteht darin, dass Kunden- wie Lieferfahrzeuge aus Richtung Süden nicht mehr - wie bisher - unter Querung der Hebelstraße nach links auf den Parkplatz bzw. in die Feuerwehrzufahrt einbiegen können, sondern wegen des für die Straßenbahn vorgesehenen besonderen Bahnkörpers, der nicht überfahren werden kann, bis zum Kreisverkehrsplatz an der Hebelstraße/Carl-Benz-Straße weiterfahren und dann zur Parkplatzeinfahrt bzw. zur Feuerwehrzufahrt zurückfahren müssen. Gleiches gilt für Kunden, die zur Abholung größerer Gegenstände zur Warenausgabe fahren müssen. Kunden, die nach Besuch des ... nach Norden abfahren wollen, müssen am Haltestellenkopf an der Rudolf-Diesel-Straße wenden. Für längere Lieferfahrzeuge (nach Entladung) ist dies wegen des zu großen Wendekreises nicht möglich; sie müssen eine Wendefahrt bis zum Messplatz durchführen. Durch die beschriebenen Fahrten entsteht ein Umweg von ca. 300 m für Kunden- und Lieferfahrzeuge (Zufahrt über den Kreisverkehrsplatz an der Hebelstraße/ Carl-Benz-Straße) und von ca. 2.000 m für längere Lieferfahrzeuge (Wendefahrt zum Messplatz). Die Klägerin befürchtet, dass auf Grund dieser neuen, teilweise umwegigen Verkehrsführung die Akzeptanz ihres Anwesens bei Mietern wie bei Kunden gleichermaßen leiden werde, zumal Verkehrsstaus zu erwarten seien. Demgegenüber hält die Behörde die mit der neuen Verkehrsführung verbundenen Umwege, insbesondere auch für den Kundenverkehr (ca. 300 m) für zumutbar, weil mit der Planung insgesamt eine Verbesserung der verkehrlichen Situation erreicht werde. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Was den Lieferverkehr anbelangt, so wird angesichts der neu angelegten Entladefläche parallel zur Hebelstraße in Zukunft das Zurückstoßen von (entladenen) Lkw aus der Feuerwehrzufahrt in die Hebelstraße vermieden, das - wie die in den Akten befindlichen Lichtbildern belegen - (nur) unter Einsatz eines Einweisers erfolgen (kann) und den gesamten Straßenraum der Hebelstraße beansprucht. Selbst wenn es dabei bisher zu keinen Unfällen gekommen sein sollte, gefährden diese täglich wiederkehrenden Rangierfahrten den Verkehr und stellen jedenfalls eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs auf der Hebelstraße dar. Die (teilweise) Änderung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse ist zwangsläufige Folge des Umstands, dass die Straßenbahn im Bereich des Anwesens der Klägerin auf einem besonderen Bahnkörper geführt wird, der mit Fahrzeugen nicht überquert werden kann, was zudem - hinsichtlich einer Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen - durch die Anlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße bedingt ist. Die Forderung der Klägerin, die Trasse der geplanten Straßenbahn im Bereich der Zufahrt zu ihrem Grundstück dergestalt abzusenken, dass sie für den Individualverkehr befahrbar und ihre Überquerung durch den in das Grundstück einfahrenden und von diesem ausfahrenden Individualverkehr möglich und zulässig ist, läuft darauf hinaus, von diesem zentralen Planungselement Abstand zu nehmen und es unter straßenbündiger Verlegung der Schienen bei dem bisherigen Zustand zu belassen. Die Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper trägt jedoch der Regelung des § 15 Abs. 6 BOStrab Rechnung und die Anlegung der Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße ist Bestandteil eines plausiblen, von der Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Haltestellenkonzepts für die geplante Straßenbahnlinie. Es begegnet daher unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken, dass die Behörde die damit verbundene Änderung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse für den Kunden- und den Lieferverkehr des ... trotz der damit verbundenen Umwege als zumutbar angesehen hat.
78 
Auch Nutzungskonflikte im Bereich der Entladefläche selbst, wo weiterhin auch die Warenausgabe stattfindet, werden planbedingt nicht erstmals hervorgerufen oder verstärkt. Bereits bisher spielten sich der Lkw-Anlieferverkehr und die Warenausgabe an Kunden im Bereich der Nordostecke des Geschäftsgebäudes ab. Diese (räumliche) Infrastruktur wird durch die Planung nicht verändert. Die bisherige Praxis der Einfahrt von Lkw in die Feuerwehrzufahrt wird künftig „ersetzt“ durch die Zufahrt zur parallel zur Hebelstraße angelegten Entladefläche; lediglich der Aufstellwinkel eines zu entladenden Lieferfahrzeugs ändert sich dadurch um 90°. Insoweit werden also durch die Planung nicht erstmals Kollisionen hervorgerufen. Dies gilt auch für den Fall, dass zwei Lieferfahrzeuge im gleichen Zeitraum eintreffen. Für diesen Fall befürchtet die Klägerin Verkehrsstaus durch das zweite, dann auf der Hebelstraße (mit nur einer Richtungsfahrbahn) haltende Fahrzeug. Eine damit gänzlich bewirkte Blockade des Verkehrs auf der Hebelstraße in Richtung Süden wäre aber verkehrsrechtlich unter keinen Umständen hinnehmbar und daher unzulässig. Die zur Vermeidung derartigen Situationen erforderliche Koordinierung anfahrender Lieferfahrzeuge ist Sache der Fa. .... Bereits auf Grund des Nachtragsvertrags Nr. III zum Mietvertrag vom 19.12.1988 sind die Fahrzeuge und Lkw durch die Fa. ... „so zu koordinieren, dass Wartezeiten, auch an der Hebelstraße, nach Möglichkeit vermieden werden.“ Auch wenn diese vertragliche Regelung „im Interesse der übrigen Mieter“ auf dem Anwesen der Klägerin getroffen worden ist, führt die künftig auch planbedingt verkehrliche Notwendigkeit einer entsprechenden Koordinierung der Lieferfahrzeuge zu keiner zusätzlichen, unzumutbaren Belastung.
79 
Dass die Entladefläche im Bereich der Eingangstüren zu den oberen Stockwerken des Geschäftsgebäudes angelegt werden soll, ist unschädlich. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Zugänge C und D zum Gebäude nicht tangiert werden, da nach der Ladezone noch ein hinreichend breiter Zugangsbereich verbleibt. Die Fa. ... kann somit ihre Zusicherung aus dem Nachmietvertrag Nr. III, dass bei Be- und Entladen der Zugang zu den Eingängen C und D nicht versperrt wird, erfüllen.
80 
Die Anlegung der Entladefläche parallel zur Hebelstraße ist - in der Folge des Erörterungstermins und anschließender Gespräche der Beigeladenen mit der Fa.... im Wege der Planänderung - festgestellt worden, da ein Einbiegen durch längere Lieferfahrzeuge (auch) aus Richtung Norden in die Feuerwehrzufahrt zum Zwecke des Entladens nicht möglich wäre. Die Fa. ... hat nicht selbst als Mieterin bzw. unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, weil ihre Interessen an einer zumutbaren Erreichbarkeit ihres Fachmarkts durch Kunden- und Lieferverkehr nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Zwar ist die Fa. ... „Anker-Mieterin“ im Geschäftsgebäude der Klägerin und damit für dessen Wirtschaftlichkeit von großer Bedeutung, so dass der Klägerin ein (berechtigtes) Interesse an der Verlängerung des Mietvertrags über den 31.07.2007 hinaus zuzuerkennen ist. Sie hat jedoch nur allgemein darauf hingewiesen, dass dies nur gewährleistet erscheine, wenn die Zu- und Abfahrt für Kunden- und Lieferfahrzeuge sowohl während der Bauphase wie auch nach Realisierung des Vorhabens reibungslos und im bisherigen Umfang möglich sei. Hat sich aber die Behörde - wie dargelegt - mit Blick auf die zumutbare Erreichbarkeit des ... für die planfestgestellte Lösung entschieden (Führung der Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper und Anlegung einer Entladefläche parallel zur Hebelstraße), so kann die Klägerin einen beachtlichen Abwägungsmangel zu Lasten ihrer eigenen Geschäftsinteressen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nur denkbare Nichtverlängerung des Mietvertrags durch die Fa. ... begründen. 
81 
cc) Die Planung leidet auch hinsichtlich des Belangs der Verkehrssicherheit nicht zu Lasten der Klägerin an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass der gemeinsame Geh- und Radweg beiderseits des Heuauerwegs in Kirchheim nicht den nach der VwV-StVO zu § 2 erforderlichen Mindestquerschnitt von 2,50 m aufweise, was zu Gefährdungen für die Fußgänger führe, ist darauf hinzuweisen, dass die Polizeidirektion Heidelberg mit Schreiben vom 12.09.2003 „aus verkehrspolizeilicher Sicht“ gleichwohl  - ausnahmsweise - zugestimmt hat, weil in dem betreffenden Abschnitt des Heuauerwegs nur ein geringes Aufkommen an Fußgänger- und Radfahrverkehr herrsche. Dem hat sich das Verkehrsreferat der Stadt Heidelberg mit Schreiben vom 16.09.2003 angeschlossen. Es ist daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss unter B Nr. 4.3.5 (Sicherheitsaspekte) für die planfestgestellte Lösung eines gemeinsamen Verkehrs von Fußgängern und Radfahrern auf dem nicht ganz 2,50 m breiten Gehweg entschieden hat.
83 
Gleiches gilt für den Wegfall des ursprünglich, d. h. in den Plänen der zweiten Offenlegung noch vorgesehenen Radwegs am Verkehrskreisel Hebelstraße/Carl-Benz-Straße mit der Folge, dass Radfahrer die Fahrbahn - auf der auch Schwerverkehr fährt - mitbenutzen müssen. Dies ist Folge der Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes nach Süden um ca. 1 m, wodurch der erforderliche Grunderwerb von der Firma A. + H. von 303 m² (um 70 m²) auf 233 m² reduziert werden konnte (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 27).
84 
Selbst wenn unter den beiden angesprochenen Aspekten die planfestgestellte Lösung mit Blick auf die Verkehrssicherheit abwägungsfehlerhaft wäre, beschränkte sich der Planungsmangel räumlich auf diese Bereiche. Die erfolgten Umplanungen zeigen gerade, dass es sich um Problemlösungen „an Ort und Stelle“ handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Korrektur eines insoweit jeweils anzunehmenden Planungsmangels das Grundstück Flst.Nr. 6684 der Klägerin nicht oder jedenfalls vermindert in Anspruch genommen würde. Ein Planungsmangel wäre also nicht kausal für die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin, da er nicht auf die Planung in ihrer Gesamtheit ausstrahlte.
85 
dd) Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, dass mit der Planung die Wohn- und Aufenthaltsqualität nicht verbessert werde. Insoweit rügt die Klägerin, dass durch die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h in der Schwetzinger Straße in Kirchheim Verkehr in die Nebenstraßen verlagert (verdrängt) werde, was zu erheblichen Immissionsbelastungen (durch Lärm und Abgase) für die dortigen Bewohner führe. Diese planbedingte Verkehrsverlagerung sucht der Planfeststellungsbeschluss (S. 22) mit einem Einbahnstraßen-Konzept, insbesondere für die Schmitthennerstraße und die Alstatterstraße, zu bewältigen. Gleichwohl kommt es in den Nebenstraßen zu einer Mehrbelastung durch Immissionen. Hieraus kann die Klägerin jedoch nichts für ihr Anfechtungsbegehren herleiten.
86 
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen ist die 16. BImSchV (i.V.m. § 41 BImSchG) nicht unmittelbar anwendbar, da in den Nebenstraßen - im Gegensatz zur Schwetzinger Straße in Kirchheim - planbedingt kein erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV stattfindet. Materiell-rechtlicher Maßstab ist somit allein § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Im Anschluss an die schalltechnische Untersuchung (Anlage 11 S. 22) hat die Behörde die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms in den Nebenstraßen für zumutbar gehalten. Soweit die Pegelerhöhung unter 2,1 dB(A) liege, sei (schon) die Hörbarkeitsschwelle nicht erreicht; soweit die Zunahme des Beurteilungspegels 3 dB(A) (in der Schmitthennerstraße) bzw. sogar 5,4 dB(A) (in der Albert-Fritz-Straße) betrage, würde sie von den Anwohnern zwar wahrgenommen, gleichwohl würden damit die vergleichend herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A)nachts nicht überschritten. Diese Sichtweise begegnet keinen Bedenken. Auch die Klägerin ist ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert entgegengetreten.
87 
Maßstab für die Beurteilung der planbedingten Mehrbelastung der Nebenstraßen durch Abgasimmissionen des verdrängten Fahrzeugverkehrs - die Leitschadstoffe sind insoweit Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol - ist § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Eine sachverständige Untersuchung der künftigen Abgassituation ist im Planungsverfahren nicht durchgeführt worden. Auch im Planfeststellungsbeschluss finden sich hierzu keine näheren Aussagen. Unter B Nr. 4.1.1 (zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen) wird beim Schutzgut „Mensch“ nur die Verbesserung der Abgasbelastung infolge Wegfalls der beiden bisherigen Buslinien 41 und 42 sowie infolge des erwarteten Umsteigens von Teilen des motorisierten Individualverkehrs auf die geplante Straßenbahn angesprochen. Unter B Nr. 4.1.2 (Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens) finden sich im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nur Ausführungen zu der eben erwähnten planbedingten Abnahme der Luftverunreinigungen. Die Beigeladene meint in der Klageerwiderung nur allgemein, dass es in den Nebenstraßen im Bereich der Schwetzinger Straße in Kirchheim nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung durch Immissionen kommen werde. Offensichtlich gehen die Planungsbehörde und die Beigeladene davon aus, dass eine i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG unzumutbare Immissionsbelastung durch Abgase als Folge der Verlagerung von Verkehr in die Nebenstraßen angesichts der insoweit im Ergebnis (wohl doch) unerheblichen zusätzlichen Verkehrsmengen von vornherein auszuschließen sei, ohne dass dies einer (genaueren) gutachterlichen Prüfung zu unterziehen wäre. Die Klägerin ihrerseits hält dem nur pauschal entgegen, dass die Abgasimmissionen in unzumutbarer Weise ansteigen würden.
88 
Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht davon auszugehen, dass dadurch die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt würde. Nur dies führte aber zum Wegfall der Grundstücksbetroffenheit der Klägerin. Eine planbedingte unzumutbare Abgasbelastung in den Nebenstraßen (im Bereich der Schwetzinger Straße) in Kirchheim löste zunächst nur einen Anspruch auf entsprechende Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aus, der sich im Falle der Untunlichkeit solcher Anlagen in einen (Billigkeits-)Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verwandelte. Das Fehlen einer entsprechenden Entschädigungsregelung dem Grunde nach könnte im Wege der einfachen Planergänzung behoben werden.
89 
Im Übrigen ist festzuhalten, dass Immissionsschutzansprüche von Anwohnern in den betroffenen Nebenstraßen nicht im Klageweg verfolgt worden sind, so dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit bestandskräftig (geworden) ist. In diesem Fall kann auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener - wie die Klägerin - nicht unter Berufung auf den umfassenden Prüfungsanspruch geltend machen, die Planungsentscheidung sei wegen der abwägungsfehlerhaften Behandlung privater Belange Dritter aufzuheben (vgl. Senatsurt. v. 05.04.1990 - 5 S 2119/89 - NVwZ-RR 1991, 61).
90 
ee) Einen relevanten Planungsmangel zu Lasten der Klägerin vermag der Senat auch nicht mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes (allgemein) zu erkennen. Die Klägerin verweist für ihre dahingehende Rüge erneut darauf, dass in Kirchheim immissionsträchtiger Individualverkehr in die Nebenstraßen im Bereich der Schwetzinger Straße verdrängt werde; ferner werde es zu erheblichen Staus, gerade auch im Bereich ihres Anwesens im Zusammenhang mit dem Lieferverkehr der Fa. ..., und damit verbundenen Immissionsbelastungen kommen, insbesondere durch Abgase, welche die Abgasminderung infolge des Wegfalls der beiden Buslinien (saldierend) erheblich überstiegen, so dass die Umweltbilanz negativ ausfalle. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es planungsimmanent, d. h. auf Grund der (engen) Verkehrsverhältnisse in Kirchheim, der Steuerung des Verkehrs durch die Signalanlagen und der Mitbenutzung der Straßenbahntrasse durch den motorisierten Individualverkehr (dort, wo die Errichtung eines besonderen Bahnkörpers wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist), zu Staus mit entsprechenden unzumutbaren Immissionsbelastungen kommen wird, wie dies die Klägerin geltend macht. Soweit etwa im Bereich des Kreisverkehrs Hebelstraße/Carl-Benz-Straße Fahrzeuge wegen der Vorrang genießenden Straßenbahn anhalten müssen, kann darin keine verkehrlich unzuträgliche Situation - mit der Folge unzumutbarer Immissionen - gesehen werden. Die befürchteten Staus in der Hebelstraße, falls ein Lkw wegen eines bereits auf der Entladefläche auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Lieferfahrzeugs nicht dorthin einfahren kann, könnten der Planung nicht als Mangel zugerechnet werden. Zum einen wäre es - wie bereits erwähnt - verkehrsrechtswidrig, wenn ein zweiter ankommender Lkw auf der einzigen Richtungsfahrbahn der Hebelstraße anhalten und warten und dadurch den gesamten nachfolgenden Verkehr (für längere Zeit) zum Stillstand bringen würde. Zum anderen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Lkw auf Grund genauer Zeitvorgaben üblicherweise in halbstündigem Rhythmus einträfen. Dies geschieht wohl schon im Hinblick auf die derzeitige Situation, die ebenfalls nur das Entladen eines einzigen Lieferfahrzeugs in der Feuerwehrzufahrt gestattet, so dass ein zweiter ankommender Lkw im Verkehrsraum der (allerdings breiteren) Hebelstraße warten müsste. Zu einer entsprechenden Koordinierung ihres Lieferverkehrs ist die Fa. ... auch schon - wenn auch „im Interesse der übrigen Mieter“ - auf Grund des Nachtragsvertrags Nr. III zum Mietvertrag mit der Klägerin verpflichtet.
91 
II. Mit dem zweiten Hilfsantrag bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Die angestrebten „Ergänzungen“ des Planfeststellungsbeschlusses rühren aus Einwendungen her, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit ihres Grundstücks bzw. des hier angesiedelten ... gegen die Planung erhoben hat. Es kann dahinstehen, ob ihnen im Falle ihrer Berechtigung durch eine einfache Planergänzung Rechnung getragen werden könnte oder ob es sich (weitgehend) um solche Korrekturen der Planung handelte, die allenfalls im Wege eines ergänzenden Verfahrens i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG behoben werden könnten. Denn aus den Darlegungen zum Hauptantrag und zum ersten Hilfsantrag - der auch einen Planungsmangel der letztgenannten Art erfasst - ergibt sich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die geforderten „Ergänzungen“ an keinem Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin leidet, vielmehr deren damit dokumentiertes Interesse der Erreichbarkeit ihres Anwesens bzw. des hier angesiedelten ... sowohl während der Bauphase wie auch nach Realisierung des Vorhabens abwägungsfehlerfrei gegenüber der planfestgestellten Lösung zurückgesetzt worden ist.
92 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
93 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
94 
Rechtsmittelbelehrung
95 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
96 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
97 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
98 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
99 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
100 
Beschluss
101 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
102 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn Karlsruhe-Nordstadt/Heide vom 20.10.2003.
Gegenstand des Plans ist eine 3,1 km lange zweigleisige, auf einem besonderen Bahnkörper geführte Straßenbahnstrecke. Mit ihr sollen Teile der Weststadt, der Nordstadt mit der Hardtwaldsiedlung sowie der Stadtteil Neureut/Heide erschlossen werden. Die Strecke beginnt westlich der Haltestelle Mühlburger Tor auf Höhe des Rathauses-West und schwenkt mit einem Radius von 27 m von der bestehenden Strecke in der Kaiserallee in nördlicher Richtung in die Grashofstraße ab. Anschließend führt sie im Rechtsbogen mit einem Radius von 150 m zur Hoffstraße. Hierbei wird die Südliche Hildapromenade gekreuzt und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst.Nr. 5528/2 (xxx xxx xx) überquert. Zwischen dem Forschungszentrum und dem Oberlandesgericht erreicht die Trasse die Hoffstraße und schwenkt dort mit einem Radius von 74 m in eine westliche Randlage zur Riefstahlstraße. Nach Überquerung der Moltkestraße führt sie entlang der Erzbergerstraße auf öffentlichen Grünflächen und schließlich durch den Weissdornweg bis zur Eissporthalle in Neureut/Heide.
Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses werden Befreiungen von Festsetzungen verschiedener Bebauungspläne, darunter von den Bebauungsplänen „Nutzungsartfestsetzung“ vom 30.11.1984 und „Heide-Nord“ vom 11.12.1979, erteilt. Der Beschluss umfasst ferner eine Reihe von Nebenbestimmungen. Im Kapitel Lärm und Erschütterungsschutz sind für einzelne Streckenabschnitte (ausnahmsweise) einzuhaltende Höchstgeschwindigkeiten festgelegt (Nr. 2.1); im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 5528/1 (xxx xxx xx) sind ca. 100 m lange und 3 m hohe, begrünte Lärmschutzwände vorgesehen; weiter heißt es, sofern nach Inbetriebnahme der Strecke Kurvenquietschen auftrete und zu Beeinträchtigungen auf dem Grundstück 5528/1 führe, werde die Beigeladene die Wand auf Aufforderung um max. 1 m so erhöhen, dass die Grenzwerte eingehalten würden (Nr. 2.2); einer Reihe von Grundstückseigentümern werden passive Lärmschutzmaßnahmen zugesprochen (Nr. 2.4).
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen Frau Dr. K. Alleiniger testamentarischer (Vor-)Erbe ist Herr P.. Zum Nachlass gehört das Grundstück Flst.Nr. 5528/1. Es ist mit einem Wohnhaus nebst Atelier bebaut, liegt im Gebiet des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ und ist als reines Wohngebiet festgesetzt. Von ihm werden 35 m² Gartenfläche für die Trasse in Anspruch genommen.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Scoping-Verfahren) beantragte die Beigeladene am 02.04.2001 das Planfeststellungsverfahren. Dieses leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe am folgenden Tag ein. Die Planunterlagen lagen vom 07.05.2001 bis zum 06.06.2001 nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung (am 27.04.2001) öffentlich aus. Vom 25.03.2002 bis zum 26.04.2002 wurden sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (vom 15.03.2002) erneut mit einem Ergänzungsordner „Variante Weissdornweg“ ausgelegt. Frau Dr. K. wurde mit Schreiben vom 08.06.2001 von der Anhörungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die Planunterlagen nochmals in der Zeit vom 20.06.2001 bis 19.07.2001 einzusehen, weil möglicherweise im Zeitpunkt ihrer Einsichtnahme das maßgebliche Blatt des Grunderwerbsverzeichnisses gefehlt habe und sie deswegen möglicherweise ihre Betroffenheit insoweit nicht habe feststellen können. Sie erhob mit Schreiben vom 20.06.2001 und vom 01.08.2001 Einwendungen. Am 20.06.2002 und am folgenden Tag wurden die gegen den Plan erhobenen privaten Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belage und der anerkannten Naturschutzverbände erörtert. Am 15.05.2001 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen die Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung gemäß §§ 2 und 9 PBefG, die mit Entscheidung vom 26.09.2003 ergänzt wurde. Die Stadt Karlsruhe befürwortete in ihrem Abschlussbericht vom 15.04.2003 als Anhörungsbehörde die geplante Streckenführung. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 20.10.2003 erlassen und den Prozessbevollmächtigten von Frau Dr. K. am 23.10.2003 zugestellt.
In ihm wird ausgeführt:
Als Alternative zur planfestgestellten Trasse komme die „optimierte Variante 1a“ in Betracht. Diese biege hinter der Haltestelle Mühlburger Tor ebenfalls in die Grashofstraße ein und verlaufe jenseits der Südlichen Hildapromenade in östlicher Seitenlage durch die Stabelstraße. Nördlich der Justizvollzugsanstalt führe sie durch den Garten der Pädagogischen Hochschule. Vor Erreichen der Moltkestraße müsse ihr ein ehemaliges Bahnwärterhäuschen weichen, sodann schwenke sie in die Erzbergerstraße ein. Die Kurvenradien betrügen dabei 70 m bis 80 m. Eine Haltestelle könne entweder in der Stabelstraße zwischen dem Verwaltungsgericht und der Justizvollzugsanstalt oder erst in der Erzbergerstraße (als Haltestelle Kunstakademie) eingerichtet werden. Bei dieser Variante gingen deutlich mehr Pkw-Parkplätze verloren. Auch müsse die Stabelstraße wegen des Verlusts des derzeit prägenden Baumbestands vollständig neu gestaltet werden. Das Stadtbild werde auch durch die anschließende Querung des Gartens der Pädagogischen Hochschule und den Abbruch des ehemaligen Bahnwärterhäuschens beeinträchtigt. Insgesamt seien die Auswirkungen beider Varianten auf das Wohn- und Arbeitsumfeld und das Stadtbild freilich durchaus vergleichbar. Aus schalltechnischer Sicht sei die Variante 1a insgesamt ungünstiger. Auch beim Ansatz einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h bzw. 30 km/h mit einer Haltestelle in der Stabelstraße müssten insbesondere die Gebäude xxx xxx x, xx xxx xx sowie xxx x mit deutlich höheren Beurteilungspegeln rechnen. Ins Gewicht falle dabei vor allem die Überschreitung des Grenzwerts von 49 dB(A) nachts um bis zu 7 dB(A) und selbst tags bis zu 2 dB(A). Bei der planfestgestellten Streckenführung komme es dagegen zu maximalen Überschreitungen von bis zu 3 dB(A) nachts. Dabei könnten die betroffenen Gebäude xxx xxx x xxx xx und deren Außenwohnbereiche mittels Lärmschutzwänden rechts und links der Strecke wirksam geschützt werden. Bei der Variante 1a seien solche aktiven Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude xxx xxx x, xx xxx xx und xxx x nicht zu verwirklichen. Hier könnten die Grenzwerte zwar durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe zwischen 2,50 m und 6 m ebenfalls eingehalten werden; deren Errichtung sei jedoch unverhältnismäßig. Das Stadtbild würde durch sie massiv beeinträchtigt. Es müssten hierfür private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Die Lärmschutzwand müsse durchgehend ausgeführt werden, was den Einbau mechanischer, automatischer Tore für Garagenzufahrten und Eingängen erfordere. Insgesamt wäre dafür ein erheblicher finanzieller Mehraufwand nötig. Gleichzeitig spreche einiges dafür, dass eine solche Lärmschutzwand für die Anwohner nicht zumutbar sei. Es komme folglich nur der Einbau schallgedämmter Fenster in Betracht. Der hierdurch bewirkte Lärmschutz sei von geringerer Qualität. Selbst wenn beide Streckenführungen unter Umweltgesichtspunkten als gleichwertig zu beurteilen wären, würden abgesehen vom aufwändigen aktiven Lärmschutz unverhältnismäßige Mehrkosten gegen die Variante 1a sprechen. Schließlich sei die Variante 1a auch bei einem Fahrzeitvergleich ungünstiger. Je nach Lage der Haltestelle würde sich die Fahrzeit auf Hin- und Rückfahrt bezogen um 18 Sekunden bis 28 Sekunden verlängern.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG lasse sich nicht mit der „Verinselung“ des Anwesens begründen. Die negative Veränderung der Situation des Grundstücks sei freilich bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, jedoch nicht mit der im Verkehrswertgutachten vom 15.11.2002 angegebenen Wertminderung von 35 Prozent. Eine Ausführung der oberen 1,50 m bei einer 4 m hohen Lärmschutzwand in „Klarglas“ komme nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks bestehe nicht.
Frau Dr. K. hat am 27.11.2003 Klage erhoben. Sie ist am 13.01.2004 verstorben. Der Kläger beantragt als Testamentsvollstrecker für ihren Rechtsnachfolger,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. Oktober 2003 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,
11 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über aktiven Lärmschutz für das Grundstück Flst.Nr. 5528/1 der Gemarkung Karlsruhe neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten,
12 
hilfsweise den Beklagen zu verpflichten, über eine Entschädigung neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
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Er trägt vor:
14 
Durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks mit einer Teilfläche sei der Erbe in seinem Eigentum betroffen. Beeinträchtigt werde im Übrigen der gesamte der Terrasse zugewandte Außenwohnbereich mit der unteren Terrasse im Garten und der oberen Terrasse auf dem Atelier. Durch den Wegfall der Bäume auf den angrenzenden Grundstücken werde das Kleinklima nachteilig beeinflusst. Das Grundstück gerate in eine Insellage, die durch die vorgesehene Schallschutzmauer verschärft werde. Diese werde wie eine Einmauerung wirken. Die Lärmsituation ändere sich erheblich.
15 
Die Auswahl der planfestgestellten Trasse sei fehlerhaft, insbesondere soweit sie gegen die Variante 1a getroffen worden sei. Aus schalltechnischer Sicht sei diese Variante insgesamt nicht ungünstiger als die planfestgestellte Trasse. Der schalltechnischen Beurteilung hätten zu hohe Geschwindigkeiten zugrunde gelegen, die vor einer Haltestelle in der Stabelstraße nicht erreicht würden. Effektive aktive Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten der Gebäude xxx xxx x, xx xxx xx und xxx x seien unmöglich. Fehlerhaft habe das Regierungspräsidium  zu Lasten der Variante 1a nicht geprüft, ob die Lärmgrenzwerte mit passiven Schallschutzmaßnahmen erreicht werden könnten. Zu Unrecht sei es davon ausgegangen, dass passiver Lärmschutz in Form von schallgedämmten Fenstern nur einen geringeren Lärmschutz bewirke. Bei der Variante 1a werde der Außenbereich der erwähnten Grundstücke schon durch die Wohngebäude abgeschirmt. Sie belasse den Anwohnern Rückzugsmöglichkeiten auf dem Grundstück; sie könnten die Fenster auf der von der Straße abgewandten Seite ohne Lärmbeeinträchtigung öffnen, während bei der planfestgestellten Trasse der Lärm von beiden Seiten komme. Der Straßenverkehrslärm in der Stabelstraße würde nicht deutlich zunehmen. Die schalltechnische Berechnung lasse insoweit nicht erkennen, ob berücksichtigt worden sei, dass bei einer Haltestelle in der Stabelstraße etwa 100 Parkplätze entfielen. Das Regierungspräsidium habe auch nicht geprüft, inwieweit hier verkehrsbeschränkende Maßnahmen in Betracht kämen.
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Für die Variante 1a seien die Mehrkosten zu hoch angesetzt worden. Gegen die Variante 1a sprächen auch weder der Wegfall des ehemaligen Bahnwärterhäuschens noch die Querung des Gartens der Pädagogischen Hochschule, weil auf dem betreffenden Grundstück entsprechend einem Vorschlag für die Neugestaltung des Quartiers eine Solitärbebauung entstehen solle.
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Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss auch wegen der ausgesprochenen Befreiung von der Festsetzung eines reinen Wohngebiets nach dem Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“. Die Grundzüge der Planung würden berührt. Die Straßenbahntrasse diene allein der Erschließung der Nordstadt, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege.
18 
Der Lärmschutz sei unzureichend geregelt. Nach den schalltechnischen Berechnungen sei davon auszugehen, dass im Bereich des Grundstücks des Klägers Kurvenquietschen auftreten könne.  Um die Lärmgrenzwerte einzuhalten, sei zum Anwesen des Klägers eine Schallschutzwandhöhe von 4 m erforderlich. Der Planfeststellungsbeschluss sehe jedoch nur eine Wandhöhe von 3 m mit einer Option vor, die Wand um 1 m zu erhöhen. Frau Dr. K. habe sich zwar gegen eine 4 m hohe Mauer ausgesprochen,  jedoch angeregt, dass bei einer Erhöhung der Lärmschutzwand um 1 m dieser Teil in durchsichtigem Material auszuführen sei. Die durchsichtige Ausführung der Wand auf den letzten 1 m bis 1,5 m hätte erhebliche Vorteile. Nachteilig sei, dass der Erbe eine Überschreitung der Grenzwerte beim Kurvenquietschen nachweisen müsse.
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Zu Unrecht habe das Regierungspräsidium es abgelehnt, eine Entschädigung dem Grunde nach für die Beeinträchtigung des Restgrundstücks zu gewähren.
20 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
22 
Der Beklagte trägt unter Verweis auf das Vorbringen der Beigeladenen und auf den Planfeststellungsbeschluss ergänzend vor, es treffe nicht zu, dass der Kläger ein Nachweisrisiko für die Erhöhung der Lärmschutzwand trage.
23 
Die Beigeladene trägt vor:
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Die Einwände des Klägers gegen die Auswahl der planfestgestellten Trasse seien nicht begründet. Der vom Betrieb der Straßenbahn ausgehende Lärm sei bei der planfestgestellten Trasse besser zu bewältigen. Die Lärmsituation in der Stabelstraße würde sich bei der Variante 1a deutlich verschlechtern. Vergleichbare Beeinträchtigungen ergäben sich bei der planfestgestellten Trasse nicht, da diese im Grünzug westlich der Riefstahlstraße verlaufe. Die Angaben des Klägers zu Mehrkosten der Variante 1a seien nicht nachvollziehbar. Außerdem sei das Kostenargument beim Variantenvergleich nicht entscheidend herangezogen worden, sondern nur ergänzend für den Fall, dass beide Varianten im Hinblick auf die Umweltschutzgüter als gleichwertig zu beurteilen wären. Für die Abwägung erheblich seien ferner die kürzere Fahrzeit auf der planfestgestellten Trasse und der Erhalt des denkmalgeschützten ehemaligen Bahnwärterhäuschens und des Lehrgartens der Pädagogischen Hochschule gewesen.
25 
Die im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochene Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ sei möglicherweise nicht erforderlich und ggf. jedenfalls rechtmäßig. Es handele sich um einen nicht qualifizierten Plan ohne Vorgaben für die Lage, den Verlauf und die Dimensionierung der örtlichen Verkehrsflächen. Dementsprechend könne die Neutrassierung örtlicher Verkehrsflächen von vornherein gar nicht in Widerspruch zu den Festsetzungen dieses Plans geraten. Jedenfalls sei die Befreiung mit den Grundzügen dieser Planung unschwer vereinbar, weil das Vorhaben der örtlichen Erschließung diene.
26 
Die Lärmproblematik sei fehlerfrei behandelt. Der Kläger werde durch den Vorbehalt, dass eine Erhöhung der Lärmschutzwand vorzunehmen sei, wenn nach Inbetriebnahme der Strecke Kurvenquietschen auftrete und dies zu Beeinträchtigungen auf seinem Grundstück  führe, nicht überfordert. Eine erdrückende Wirkung der Wand sei nicht zu besorgen, zumal diese begrünt werden solle und sich bereits jetzt eine immerhin 2 m hohe Mauer an der Grundstücksgrenze befinde. Das Regierungspräsidium habe im Planfeststellungsbeschluss zutreffend deutlich gemacht, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht bestehe. Sonstige Entschädigungsfragen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, sondern gegebenenfalls in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu klären.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Plan- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger der als Testamentsvollstrecker im eigenen Namen die Abwehrrechte aus dem Eigentum des Erben am Grundstück Flst.Nr. 5528/1 geltend macht, kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.10.2003 oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nicht verlangen; denn dieser Beschluss verletzt den Erben von Frau Dr. K. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihm steht auch kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des Lärmschutzes oder eine Entschädigungsregelung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29 
Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf  beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens-  oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
30 
1. Ohne Abwägungsfehler hat sich das Regierungspräsidium  für die planfestgestellte Trasse und gegen die Variante 1 a entschieden. Gegen die Variantenauswahl im Übrigen hat der Kläger substantiierte Einwendungen im Klageverfahren nicht geltend gemacht. Bei der Wahl zwischen der Variante 1a und der planfestgestellten Variante hat das Regierungspräsidium  deren Vor- und Nachteile im Wesentlichen zutreffend bewertet. Seine Entscheidung, die planfestgestellte Variante sei vorzugswürdig, ist auch im Ergebnis nicht fehlerhaft.
31 
Das Regierungspräsidium hat die Variante 1a vor allem unter Lärmschutzgesichtspunkten als wesentlich ungünstiger beurteilt als die planfestgestellte Variante. Dies ist nicht zu beanstanden.
32 
Den vom Sachverständigen ermittelten Beurteilungspegeln gemäß Anlage II zur Schalltechnischen Stellungnahme „S 9“ vom 08.09.2003 liegen die Annahme zugrunde, dass in der Stabelstraße ein Rasengleis verlegt und eine Haltestelle angelegt wird mit der Folge, dass die Straßenbahn dort nur eine (durchschnittliche) Geschwindigkeit von 30 km/h statt sonst 40 km/h erreicht. Unter diesen Annahmen werden bei der Variante 1a die Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an den Gebäuden xxx xxx x, xx xxx xx und xxx x tags um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten.
33 
Der Sachverständige war nicht gehalten, wegen der Haltestelle in der Stabelstraße von einer noch niedrigeren durchschnittlichen Geschwindigkeit auszugehen. Nach seinen nicht in Zweifel stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung ist nach der von ihm zu Grunde gelegten Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03 das Vorhandensein einer Haltestelle nicht eigens zu berücksichtigen. Dass unmittelbar vor und hinter der Haltestelle geringere Geschwindigkeiten gefahren werden, fällt wegen der Brems- bzw. Beschleunigungsvorgänge von Straßenbahnen und wegen der an Haltestellen zusätzlich auftretenden Betriebsgeräusche nicht ins Gewicht. Dass diese pauschalierende Betrachtung, bei der die beurteilten Streckenabschnitte nicht weiter unterteilt werden, methodisch fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
34 
Die Auffassung des Regierungspräsidium, für die genannten Gebäude kämen aktive Lärmschutzmaßnahmen letztlich nicht in Frage, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst hält solche Maßnahmen sogar von vornherein aus Verkehrssicherheitsgründen für ausgeschlossen. Zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass der allein in Betracht kommende passive Lärmschutz für die genannten Gebäude weniger günstig wäre, weil dadurch Außenwohnbereiche nicht geschützt werden können und weil die Wohnqualität geringer ist; schließlich müssen Lärmschutzfenster zur Einhaltung der Grenzwerte geschlossen bleiben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Regierungspräsidium habe bei der Abwägung die konkrete örtliche Situation nicht berücksichtigt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der jeweilige Außenwohnbereich der in Frage stehenden Anwesen bei der Variante 1a durch die an der Stabelstraße bzw. entlang der Südlichen Hildapromenade stehenden Häuser vor Lärm geschützt ist. Jedoch können auch bei der planfestgestellten Trasse mittels aktiver Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte in den Außenwohnbereichen sicher eingehalten werden, wie sich aus Anlage I.1 der schallschutztechnischen Stellungnahme „S 9“ vom 08.09.2003 ergibt. Im Übrigen ist für den Vergleich der jeweiligen Lärmbeeinträchtigung wesentlich, dass diese bei der Variante 1a an der der Trasse zugewandten Fassade der Häuser stark und durch aktive Schutzmaßnahmen nicht zu mindern ist, während bei der planfestgestellten Variante die Lärmgrenzwerte mittels aktiver Maßnahmen eingehalten werden können. Schließlich war das Regierungspräsidium nicht gehalten, in diesem Zusammenhang die Kosten des passiven Lärmschutzes im Falle der Variante 1a zu ermitteln und den Kosten für aktiven Lärmschutz im Falle der planfestgestellten Variante gegenüberzustellen. Kostenerwägungen hat es vielmehr, wie noch auszuführen ist, zutreffend erst im Rahmen der Gesamtabwägung angestellt und dabei als nachrangig behandelt.
35 
Das Regierungspräsidium hat gegen die Variante 1a weiter angeführt, auch an dem Gebäude xxx xx werde es zu Überschreitungen der Grenzwerte kommen, die nicht mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu verhindern seien.  Dies ergibt sich aus dem einschlägigen schalltechnischen Gutachten und ist angesichts der in diesem Bereich engen Kurvenführung ohne Weiteres nachvollziehbar.
36 
Fehlerhaft ist es auch nicht, dass das Regierungspräsidium die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung für Anwohner der Stabelstraße in den Häusern x bis xx als Nachteil bewertet hat. Zutreffend hat es dabei zu Grunde gelegt, dass die  Zunahme der Beurteilungspegel um bis zu 2 dB(A) nicht zu einem Anspruch der Anwohner auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) führt, aber gleichwohl spürbar ist, zumal die Beurteilungspegel für die genannten Gebäude durch die Verlegung der Straße nach Westen nahe an bzw. knapp über den Grenzwerten liegen (Schalltechnische Stellungnahme „S8“ vom 12.06.2003, Anlage VI.2). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil bei der Variante 1a die 6 m breite Stabelstraße bei Aufnahme der Straßenbahngleise um etwa 2,5 m näher an die Wohnbebauung heranrückt. Im Wesentlichen entkräftet hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Annahme des Klägers, die Beurteilungspegel seien insoweit zu hoch angesetzt, weil der Wegfall von Stellplätzen und damit von Parksuchverkehr in der Stabelstraße nicht berücksichtigt sei: Bei der Berechnung der Beurteilungspegel ist er von einer Abnahme des Verkehrs gegenüber dem Prognose-Nullfall von 1600 Kfz/24 h auf 1450 Kfz/24 h ausgegangen. Das Verkehrsaufkommen, das durch 100 Stellplätze zusätzlich entsteht und das bei der Variante 1a entfallen würde, hat er mit 300 Kfz/24 h angenommen, woraus sich eine Erhöhung des Beurteilungspegels im Prognose-Nullfall von allenfalls 0,77 dB(A) ergibt (siehe auch die mit Schriftsatz der Beigeladenen übergebene Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.10.2004). Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Stabelstraße im Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu niedrigeren Beurteilungspegeln; denn diese Geschwindigkeit hat der Sachverständige ohnehin seiner Berechnung der Beurteilungspegel zu Grunde gelegt. Damit bleibt es insgesamt bei einer, wenn auch nicht allzu schwerwiegenden, Zunahme der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs für die erwähnten Gebäude. Diesen plausiblen Darlegungen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten.
37 
Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass das Regierungspräsidium die Erhöhung der Beurteilungspegel für den Straßenverkehrslärm in der Stabelstraße wegen der fehlenden Berücksichtigung des Wegfalls von Stellplätzen fehlerhaft eingeschätzt hat, wäre dieser Mangel gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht erheblich. Denn es gäbe jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium  in Kenntnis der nur graduell anderen Bewertung dieses Belangs die Variante 1a als vorzugswürdig bewertet hätte. Auch im Falle der Berücksichtigung einer geringeren Straßenlärmbeeinträchtigung für die Anwohner der Stabelstraße bliebe die zusammenfassende Beurteilung im Ergebnis zutreffend, dass die Variante 1a weniger umweltverträglich sei als die planfestgestellte Variante.
38 
Im Übrigen lässt der Planfeststellungsbeschluss erkennen, dass das Regierungspräsidium seine Variantenauswahl nicht allein maßgebend mit dem bei der planfestgestellten Trasse insgesamt günstigeren Lärmschutz begründet hat. Zusätzlich hat es den bei der Variante 1a eintretenden größeren Verlust an öffentlichen Stellplätzen berücksichtigt. Die städtebaulichen Auswirkungen der Varianten hat es letztlich als etwa gleich bewertet. Den Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse hat es zwar mit nur 40 m² angenommen; dabei hat es jedoch ersichtlich zu Grunde gelegt, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses das Grundstück Flst.Nr. 5528/2 bereits erworben hatte. Gegen die Variante 1a hat es zutreffend angeführt, das ihr das Bahnwärterhäuschen (xxx xx), ein Kulturdenkmal, weichen müsste. Dem hat der Kläger zuletzt nur noch entgegen gehalten, dieses ginge über kurz oder lang ohnehin verloren, weil verschiedene Planungen für diesen Bereich bestünden, und es werde auch von den Denkmalschutzbehörden nicht als unbedingt erhaltenswert angesehen, weil es in Karlsruhe noch mehrere ähnliche Bahnwärterhäuschen gebe. Letzteres mag zwar zutreffen, ändert aber nichts an der substantiiert nicht in Zweifel gezogenen Kulturdenkmaleigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 DSchG. Dass die vom Kläger angesprochenen Planungen so konkret seien, dass mit dem Abbruch des Bahnwärterhäuschens alsbald zu rechnen wäre, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gegen die Variante 1a hat das Regierungspräsidium weiter angeführt, dass sich die Fahrzeit je nach Lage der Haltestelle auf einer Strecke von nur 600 m um 18 Sekunden bzw. 28 Sekunden verlängere. Dieser betriebstechnische Belang hat erhebliches Gewicht. In ihm schlägt sich vor allem nieder, dass die Strecke bei der Variante 1a engere Kurvenradien aufweist.
39 
Danach kommt es nicht darauf an, ob für die planfestgestellte Variante auch weitere Gesichtspunkte sprechen und ob diese - unausgesprochen - auch der Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums zugrunde liegen (vgl. auch Verfahrensunterlagen, Band B, Variantendiskussion Stabelstraße, ergänzende Darstellung vom 05.12.2002). Beachtlich erscheint dem Senat insoweit insbesondere die geringere Verkehrssicherheit der Variante 1a: Die erforderliche schräge Querung des Ökumeneplatzes und der Moltkestraße („schleifender Schnitt“) schafft zusätzliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Radfahrer. Länger und gefährlicher wäre auch der Fußweg von einer Haltestelle in der Stabelstraße zu den östlich der Riefstahlstraße gelegenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Musikhochschule, Konservatorium). Daraus folgt auch eine schlechtere Erschließungswirkung.
40 
Offenbleiben kann auch, ob der nur einzelne Posten berücksichtigende Kostenvergleich der Varianten im einzelnen fehlerfrei ist und ob insoweit eine Bilanzierung sämtlicher Kosten der beiden Varianten erforderlich gewesen wäre. Denn das Regierungspräsidium hat seine Erwägungen zur Kostenfrage ausdrücklich nur für den Fall angestellt, dass die Varianten „im Hinblick auf Umweltschutzgüter“ als gleichwertig zu beurteilen wären, was nicht der Fall ist. Im Übrigen erscheint die zusammenfassende Bewertung, die planfestgestellte Variante sei kostengünstiger als die Variante 1a, nach den Planunterlagen nachvollziehbar (Verfahrensunterlagen, Ordner B, Kostengegenüberstellung der Varianten 1a und 1b vom 18.12.2002).
41 
2. Rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb, weil die Trasse das im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ der Stadt Karlsruhe vom  30.11.1984 in dem Straßengeviert Südliche Hildapromenade - Stabelstraße - Hoffstraße - Riefstahlstraße zwischen Südlicher Hildapromenade und Hoffstraße festgesetzte reine Wohngebiet durchschneidet. Insoweit hat das Regierungspräsidium gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 75 RdNr. 76)  im Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausgesprochen.
42 
Durchschneidet die Trasse einer Straßenbahn, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugebietsfläche, müssen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Zwar sind nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 ff BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Um ein überörtliches Vorhaben handelt es sich bei der Planfeststellung einer Straßenbahnlinie, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, jedoch nicht (vgl. Runkel, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 38 Rdnrn. 37, 152). Der Anwendbarkeit von §§ 29 ff. BauGB steht auch nicht entgegen, dass nach § 28 Abs. 3 Satz 2 PBefG die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen ist, soweit von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll.  Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf Ergänzungen eines planersetzenden Bebauungsplans gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 PBefG (Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 5. Aufl., Rdnr. 213) und regelt im Übrigen nicht die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB, die sich allein aus § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB ergibt. Die im Ergebnis abweichende Entscheidung des Senats vom 03.07.1998 (- 5 S 1/98 - BRS 60 Nr. 13) ist noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.1997 geltende Fassung von § 38 BauGB ergangen.
43 
Die Beigeladene hält die ausgesprochene Befreiung für entbehrlich, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ dem Vorhaben nicht entgegen stünden. Es handele sich um einen einfachen Bebauungsplan, der keine öffentlichen Verkehrsflächen festsetze. Damit schließe er in den festgesetzten Wohngebieten öffentliche Verkehrsflächen nicht aus.
44 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Festsetzung der Gebietsart im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ erfasst jeweils nur das Innere einzelner Straßengevierte. Insoweit wird gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO für einzelne Flächen die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO bestimmt. In den Baugebieten gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO ist die Anlage von (privaten) Verkehrsflächen nur soweit zulässig, wie sie der jeweils zulässigen Nutzung zugeordnet werden können (vgl. auch § 12 BauNVO). Öffentliche Verkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauNVO eigens auszuweisen. Aus dem Umstand, dass die Stadt Karlsruhe die (vorhandenen) öffentlichen Verkehrsflächen nicht in den Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ einbezogen hat und auch sonst keine öffentlichen Verkehrsflächen vorsieht, kann - ungeachtet der Frage, ob dies zulässig wäre - nicht gefolgert werden, sie habe die Anlage öffentlicher Verkehrsflächen in den festgesetzten Baugebieten zulassen wollen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie eine zusätzliche Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen angesichts der vorhandenen ausreichenden Erschließung der Grundstücke in den Straßengevierten für nicht erforderlich gehalten hat.
45 
Indes liegen die Voraussetzungen für die ausgesprochene Befreiung vor. Grundzüge der Planung  im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 = NVwZ 1999, 1110) sind nicht stets berührt, wenn eine Baugebietsfläche um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert wird. Der räumliche Umgriff eines Baugebiets ist nicht ohne Weiteres ein Grundzug der Planung. Der Senat entnimmt dem Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ keine Anhaltspunkte dafür, dass das planerische Grundkonzept auch die räumliche Unversehrtheit der jeweiligen Straßengevierte, insbesondere des hier betroffenen Straßenquartiers umfasst. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der vorhandenen Bebauung und Nutzung des Straßengevierts. Dagegen ist es ein Grundzug der Planung, dass in den ausgewiesenen Baugebieten keine unverträglichen Nutzungen ermöglicht werden. Mit einem reinen Wohngebiet unvereinbar ist die Straßenbahntrasse jedoch nicht. Die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Lärmgrenzwerte werden eingehalten. Ob es darüber hinaus erforderlich wäre, dass die Straßenbahn der Erschließung des Baugebiets selbst dient, kann offen bleiben. Denn dies ist bei der gebotenen großräumigen Betrachtung offensichtlich der Fall.
46 
Für diese Beurteilung spricht im Übrigen auch, dass ansonsten die Planfeststellung eines Vorhabens von nur örtlicher Bedeutung im Sinne von § 38 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB in Bebauungsplangebieten außerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen regelmäßig ausgeschlossen und der Vorhabenträger deshalb auf eine Änderung des Bebauungsplans bzw. der Bebauungspläne angewiesen wäre. Dies entspräche ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, der das Instrument des Bebauungsplans ersatzweise anstelle der Planfeststellung vorsieht (§ 28 Abs. 3 Satz 1 PBefG).
47 
Schließlich ist die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
48 
3. Auch die Entscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Lärmschutz des Anwesens des Klägers sind nicht zu beanstanden. Mit den vorgesehenen aktiven Schutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist sichergestellt, dass die Beurteilungspegel die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche auf dem Anwesen des Klägers nicht überschreiten. Soweit er einwendet, die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Höhe der Lärmschutzwand von 3 m sei möglicherweise nicht ganz ausreichend, ist dies zwar richtig. Mit diesem Einwand setzt er sich aber in Widerspruch zu dem vom Regierungspräsidium  berücksichtigten Wunsch der früheren Eigentümerin, die Mauer möglichst auf eine Höhe von 3 m zu begrenzen und sie nur bei tatsächlicher Überschreitung der Grenzwerte um 1 m zu erhöhen. Einen Anspruch hierauf regelt der Planfeststellungsbeschluss auch in der Nebenbestimmung Nr. 2.2 im Kapitel über den Lärm- und Erschütterungsschutz. Besondere Anforderungen an den Nachweis werden darin dem Kläger nicht gestellt. Insbesondere bedarf es zur erforderlichen Feststellung, dass Kurvenquietschen auftritt - nur dann kann es zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen - und zu Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Klägers führt, nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
49 
Soweit der Kläger eine transparente Ausführung der Lärmschutzwand auf den letzten 1 m bis 1,5 m verlangt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Beigeladenen kann nicht aufgegeben werden, die Schallschutzmauer in einer Weise auszuführen, die nach dem einschlägigen Regelwerk nicht empfohlen wird (Schall 03, Ausgabe 1990, Anm. zu Nr. 7.1), weil die ausreichende Absorption des Schalls aus vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegten Gründen dann nicht gewährleistet ist.
50 
4. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium insbesondere unter Würdigung des eingeholten Verkehrswertgutachtens die erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Trasse einschließlich der notwendigen Lärmschutzmauer auf das Grundstück xxx xxx xx erkannt und bei der Abwägung im gebotenem Umfang berücksichtigt. Zu Recht hat es dabei der Lärmschutzmauer keine erdrückende und damit unzumutbare Wirkung beigemessen.
51 
5. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts des nach Abtrennung einer Teilfläche von 35 m² verbleibenden Restgrundstücks geregelt wird. Eine Entscheidung hierüber ist ggf. nach den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes zu treffen. Zutreffend wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass insoweit kein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht, weil ein Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift ausschließlich ein Ersatz für untunliche Schutzvorkehrungen nach Absatz 2 Satz 2 LVwVfG, nicht aber ein Entschädigungsanspruch für jegliche durch ein Vorhaben ausgelöste Nachteile ist (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 = NJW 1997, 142).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger der als Testamentsvollstrecker im eigenen Namen die Abwehrrechte aus dem Eigentum des Erben am Grundstück Flst.Nr. 5528/1 geltend macht, kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.10.2003 oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nicht verlangen; denn dieser Beschluss verletzt den Erben von Frau Dr. K. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihm steht auch kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des Lärmschutzes oder eine Entschädigungsregelung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29 
Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf  beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens-  oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
30 
1. Ohne Abwägungsfehler hat sich das Regierungspräsidium  für die planfestgestellte Trasse und gegen die Variante 1 a entschieden. Gegen die Variantenauswahl im Übrigen hat der Kläger substantiierte Einwendungen im Klageverfahren nicht geltend gemacht. Bei der Wahl zwischen der Variante 1a und der planfestgestellten Variante hat das Regierungspräsidium  deren Vor- und Nachteile im Wesentlichen zutreffend bewertet. Seine Entscheidung, die planfestgestellte Variante sei vorzugswürdig, ist auch im Ergebnis nicht fehlerhaft.
31 
Das Regierungspräsidium hat die Variante 1a vor allem unter Lärmschutzgesichtspunkten als wesentlich ungünstiger beurteilt als die planfestgestellte Variante. Dies ist nicht zu beanstanden.
32 
Den vom Sachverständigen ermittelten Beurteilungspegeln gemäß Anlage II zur Schalltechnischen Stellungnahme „S 9“ vom 08.09.2003 liegen die Annahme zugrunde, dass in der Stabelstraße ein Rasengleis verlegt und eine Haltestelle angelegt wird mit der Folge, dass die Straßenbahn dort nur eine (durchschnittliche) Geschwindigkeit von 30 km/h statt sonst 40 km/h erreicht. Unter diesen Annahmen werden bei der Variante 1a die Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an den Gebäuden xxx xxx x, xx xxx xx und xxx x tags um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten.
33 
Der Sachverständige war nicht gehalten, wegen der Haltestelle in der Stabelstraße von einer noch niedrigeren durchschnittlichen Geschwindigkeit auszugehen. Nach seinen nicht in Zweifel stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung ist nach der von ihm zu Grunde gelegten Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03 das Vorhandensein einer Haltestelle nicht eigens zu berücksichtigen. Dass unmittelbar vor und hinter der Haltestelle geringere Geschwindigkeiten gefahren werden, fällt wegen der Brems- bzw. Beschleunigungsvorgänge von Straßenbahnen und wegen der an Haltestellen zusätzlich auftretenden Betriebsgeräusche nicht ins Gewicht. Dass diese pauschalierende Betrachtung, bei der die beurteilten Streckenabschnitte nicht weiter unterteilt werden, methodisch fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
34 
Die Auffassung des Regierungspräsidium, für die genannten Gebäude kämen aktive Lärmschutzmaßnahmen letztlich nicht in Frage, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst hält solche Maßnahmen sogar von vornherein aus Verkehrssicherheitsgründen für ausgeschlossen. Zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass der allein in Betracht kommende passive Lärmschutz für die genannten Gebäude weniger günstig wäre, weil dadurch Außenwohnbereiche nicht geschützt werden können und weil die Wohnqualität geringer ist; schließlich müssen Lärmschutzfenster zur Einhaltung der Grenzwerte geschlossen bleiben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Regierungspräsidium habe bei der Abwägung die konkrete örtliche Situation nicht berücksichtigt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der jeweilige Außenwohnbereich der in Frage stehenden Anwesen bei der Variante 1a durch die an der Stabelstraße bzw. entlang der Südlichen Hildapromenade stehenden Häuser vor Lärm geschützt ist. Jedoch können auch bei der planfestgestellten Trasse mittels aktiver Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte in den Außenwohnbereichen sicher eingehalten werden, wie sich aus Anlage I.1 der schallschutztechnischen Stellungnahme „S 9“ vom 08.09.2003 ergibt. Im Übrigen ist für den Vergleich der jeweiligen Lärmbeeinträchtigung wesentlich, dass diese bei der Variante 1a an der der Trasse zugewandten Fassade der Häuser stark und durch aktive Schutzmaßnahmen nicht zu mindern ist, während bei der planfestgestellten Variante die Lärmgrenzwerte mittels aktiver Maßnahmen eingehalten werden können. Schließlich war das Regierungspräsidium nicht gehalten, in diesem Zusammenhang die Kosten des passiven Lärmschutzes im Falle der Variante 1a zu ermitteln und den Kosten für aktiven Lärmschutz im Falle der planfestgestellten Variante gegenüberzustellen. Kostenerwägungen hat es vielmehr, wie noch auszuführen ist, zutreffend erst im Rahmen der Gesamtabwägung angestellt und dabei als nachrangig behandelt.
35 
Das Regierungspräsidium hat gegen die Variante 1a weiter angeführt, auch an dem Gebäude xxx xx werde es zu Überschreitungen der Grenzwerte kommen, die nicht mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu verhindern seien.  Dies ergibt sich aus dem einschlägigen schalltechnischen Gutachten und ist angesichts der in diesem Bereich engen Kurvenführung ohne Weiteres nachvollziehbar.
36 
Fehlerhaft ist es auch nicht, dass das Regierungspräsidium die Zunahme der Lärmbeeinträchtigung für Anwohner der Stabelstraße in den Häusern x bis xx als Nachteil bewertet hat. Zutreffend hat es dabei zu Grunde gelegt, dass die  Zunahme der Beurteilungspegel um bis zu 2 dB(A) nicht zu einem Anspruch der Anwohner auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) führt, aber gleichwohl spürbar ist, zumal die Beurteilungspegel für die genannten Gebäude durch die Verlegung der Straße nach Westen nahe an bzw. knapp über den Grenzwerten liegen (Schalltechnische Stellungnahme „S8“ vom 12.06.2003, Anlage VI.2). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil bei der Variante 1a die 6 m breite Stabelstraße bei Aufnahme der Straßenbahngleise um etwa 2,5 m näher an die Wohnbebauung heranrückt. Im Wesentlichen entkräftet hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Annahme des Klägers, die Beurteilungspegel seien insoweit zu hoch angesetzt, weil der Wegfall von Stellplätzen und damit von Parksuchverkehr in der Stabelstraße nicht berücksichtigt sei: Bei der Berechnung der Beurteilungspegel ist er von einer Abnahme des Verkehrs gegenüber dem Prognose-Nullfall von 1600 Kfz/24 h auf 1450 Kfz/24 h ausgegangen. Das Verkehrsaufkommen, das durch 100 Stellplätze zusätzlich entsteht und das bei der Variante 1a entfallen würde, hat er mit 300 Kfz/24 h angenommen, woraus sich eine Erhöhung des Beurteilungspegels im Prognose-Nullfall von allenfalls 0,77 dB(A) ergibt (siehe auch die mit Schriftsatz der Beigeladenen übergebene Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.10.2004). Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Stabelstraße im Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu niedrigeren Beurteilungspegeln; denn diese Geschwindigkeit hat der Sachverständige ohnehin seiner Berechnung der Beurteilungspegel zu Grunde gelegt. Damit bleibt es insgesamt bei einer, wenn auch nicht allzu schwerwiegenden, Zunahme der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs für die erwähnten Gebäude. Diesen plausiblen Darlegungen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten.
37 
Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass das Regierungspräsidium die Erhöhung der Beurteilungspegel für den Straßenverkehrslärm in der Stabelstraße wegen der fehlenden Berücksichtigung des Wegfalls von Stellplätzen fehlerhaft eingeschätzt hat, wäre dieser Mangel gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht erheblich. Denn es gäbe jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium  in Kenntnis der nur graduell anderen Bewertung dieses Belangs die Variante 1a als vorzugswürdig bewertet hätte. Auch im Falle der Berücksichtigung einer geringeren Straßenlärmbeeinträchtigung für die Anwohner der Stabelstraße bliebe die zusammenfassende Beurteilung im Ergebnis zutreffend, dass die Variante 1a weniger umweltverträglich sei als die planfestgestellte Variante.
38 
Im Übrigen lässt der Planfeststellungsbeschluss erkennen, dass das Regierungspräsidium seine Variantenauswahl nicht allein maßgebend mit dem bei der planfestgestellten Trasse insgesamt günstigeren Lärmschutz begründet hat. Zusätzlich hat es den bei der Variante 1a eintretenden größeren Verlust an öffentlichen Stellplätzen berücksichtigt. Die städtebaulichen Auswirkungen der Varianten hat es letztlich als etwa gleich bewertet. Den Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse hat es zwar mit nur 40 m² angenommen; dabei hat es jedoch ersichtlich zu Grunde gelegt, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses das Grundstück Flst.Nr. 5528/2 bereits erworben hatte. Gegen die Variante 1a hat es zutreffend angeführt, das ihr das Bahnwärterhäuschen (xxx xx), ein Kulturdenkmal, weichen müsste. Dem hat der Kläger zuletzt nur noch entgegen gehalten, dieses ginge über kurz oder lang ohnehin verloren, weil verschiedene Planungen für diesen Bereich bestünden, und es werde auch von den Denkmalschutzbehörden nicht als unbedingt erhaltenswert angesehen, weil es in Karlsruhe noch mehrere ähnliche Bahnwärterhäuschen gebe. Letzteres mag zwar zutreffen, ändert aber nichts an der substantiiert nicht in Zweifel gezogenen Kulturdenkmaleigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 DSchG. Dass die vom Kläger angesprochenen Planungen so konkret seien, dass mit dem Abbruch des Bahnwärterhäuschens alsbald zu rechnen wäre, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gegen die Variante 1a hat das Regierungspräsidium weiter angeführt, dass sich die Fahrzeit je nach Lage der Haltestelle auf einer Strecke von nur 600 m um 18 Sekunden bzw. 28 Sekunden verlängere. Dieser betriebstechnische Belang hat erhebliches Gewicht. In ihm schlägt sich vor allem nieder, dass die Strecke bei der Variante 1a engere Kurvenradien aufweist.
39 
Danach kommt es nicht darauf an, ob für die planfestgestellte Variante auch weitere Gesichtspunkte sprechen und ob diese - unausgesprochen - auch der Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums zugrunde liegen (vgl. auch Verfahrensunterlagen, Band B, Variantendiskussion Stabelstraße, ergänzende Darstellung vom 05.12.2002). Beachtlich erscheint dem Senat insoweit insbesondere die geringere Verkehrssicherheit der Variante 1a: Die erforderliche schräge Querung des Ökumeneplatzes und der Moltkestraße („schleifender Schnitt“) schafft zusätzliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Radfahrer. Länger und gefährlicher wäre auch der Fußweg von einer Haltestelle in der Stabelstraße zu den östlich der Riefstahlstraße gelegenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Musikhochschule, Konservatorium). Daraus folgt auch eine schlechtere Erschließungswirkung.
40 
Offenbleiben kann auch, ob der nur einzelne Posten berücksichtigende Kostenvergleich der Varianten im einzelnen fehlerfrei ist und ob insoweit eine Bilanzierung sämtlicher Kosten der beiden Varianten erforderlich gewesen wäre. Denn das Regierungspräsidium hat seine Erwägungen zur Kostenfrage ausdrücklich nur für den Fall angestellt, dass die Varianten „im Hinblick auf Umweltschutzgüter“ als gleichwertig zu beurteilen wären, was nicht der Fall ist. Im Übrigen erscheint die zusammenfassende Bewertung, die planfestgestellte Variante sei kostengünstiger als die Variante 1a, nach den Planunterlagen nachvollziehbar (Verfahrensunterlagen, Ordner B, Kostengegenüberstellung der Varianten 1a und 1b vom 18.12.2002).
41 
2. Rechtswidrig ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb, weil die Trasse das im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ der Stadt Karlsruhe vom  30.11.1984 in dem Straßengeviert Südliche Hildapromenade - Stabelstraße - Hoffstraße - Riefstahlstraße zwischen Südlicher Hildapromenade und Hoffstraße festgesetzte reine Wohngebiet durchschneidet. Insoweit hat das Regierungspräsidium gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 75 RdNr. 76)  im Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausgesprochen.
42 
Durchschneidet die Trasse einer Straßenbahn, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugebietsfläche, müssen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Zwar sind nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 ff BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Um ein überörtliches Vorhaben handelt es sich bei der Planfeststellung einer Straßenbahnlinie, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, jedoch nicht (vgl. Runkel, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 38 Rdnrn. 37, 152). Der Anwendbarkeit von §§ 29 ff. BauGB steht auch nicht entgegen, dass nach § 28 Abs. 3 Satz 2 PBefG die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen ist, soweit von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll.  Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf Ergänzungen eines planersetzenden Bebauungsplans gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 PBefG (Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 5. Aufl., Rdnr. 213) und regelt im Übrigen nicht die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB, die sich allein aus § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB ergibt. Die im Ergebnis abweichende Entscheidung des Senats vom 03.07.1998 (- 5 S 1/98 - BRS 60 Nr. 13) ist noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.1997 geltende Fassung von § 38 BauGB ergangen.
43 
Die Beigeladene hält die ausgesprochene Befreiung für entbehrlich, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ dem Vorhaben nicht entgegen stünden. Es handele sich um einen einfachen Bebauungsplan, der keine öffentlichen Verkehrsflächen festsetze. Damit schließe er in den festgesetzten Wohngebieten öffentliche Verkehrsflächen nicht aus.
44 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Festsetzung der Gebietsart im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ erfasst jeweils nur das Innere einzelner Straßengevierte. Insoweit wird gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO für einzelne Flächen die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO bestimmt. In den Baugebieten gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO ist die Anlage von (privaten) Verkehrsflächen nur soweit zulässig, wie sie der jeweils zulässigen Nutzung zugeordnet werden können (vgl. auch § 12 BauNVO). Öffentliche Verkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauNVO eigens auszuweisen. Aus dem Umstand, dass die Stadt Karlsruhe die (vorhandenen) öffentlichen Verkehrsflächen nicht in den Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ einbezogen hat und auch sonst keine öffentlichen Verkehrsflächen vorsieht, kann - ungeachtet der Frage, ob dies zulässig wäre - nicht gefolgert werden, sie habe die Anlage öffentlicher Verkehrsflächen in den festgesetzten Baugebieten zulassen wollen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie eine zusätzliche Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen angesichts der vorhandenen ausreichenden Erschließung der Grundstücke in den Straßengevierten für nicht erforderlich gehalten hat.
45 
Indes liegen die Voraussetzungen für die ausgesprochene Befreiung vor. Grundzüge der Planung  im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 = NVwZ 1999, 1110) sind nicht stets berührt, wenn eine Baugebietsfläche um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert wird. Der räumliche Umgriff eines Baugebiets ist nicht ohne Weiteres ein Grundzug der Planung. Der Senat entnimmt dem Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ keine Anhaltspunkte dafür, dass das planerische Grundkonzept auch die räumliche Unversehrtheit der jeweiligen Straßengevierte, insbesondere des hier betroffenen Straßenquartiers umfasst. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der vorhandenen Bebauung und Nutzung des Straßengevierts. Dagegen ist es ein Grundzug der Planung, dass in den ausgewiesenen Baugebieten keine unverträglichen Nutzungen ermöglicht werden. Mit einem reinen Wohngebiet unvereinbar ist die Straßenbahntrasse jedoch nicht. Die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Lärmgrenzwerte werden eingehalten. Ob es darüber hinaus erforderlich wäre, dass die Straßenbahn der Erschließung des Baugebiets selbst dient, kann offen bleiben. Denn dies ist bei der gebotenen großräumigen Betrachtung offensichtlich der Fall.
46 
Für diese Beurteilung spricht im Übrigen auch, dass ansonsten die Planfeststellung eines Vorhabens von nur örtlicher Bedeutung im Sinne von § 38 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB in Bebauungsplangebieten außerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen regelmäßig ausgeschlossen und der Vorhabenträger deshalb auf eine Änderung des Bebauungsplans bzw. der Bebauungspläne angewiesen wäre. Dies entspräche ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, der das Instrument des Bebauungsplans ersatzweise anstelle der Planfeststellung vorsieht (§ 28 Abs. 3 Satz 1 PBefG).
47 
Schließlich ist die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
48 
3. Auch die Entscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Lärmschutz des Anwesens des Klägers sind nicht zu beanstanden. Mit den vorgesehenen aktiven Schutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist sichergestellt, dass die Beurteilungspegel die nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche auf dem Anwesen des Klägers nicht überschreiten. Soweit er einwendet, die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Höhe der Lärmschutzwand von 3 m sei möglicherweise nicht ganz ausreichend, ist dies zwar richtig. Mit diesem Einwand setzt er sich aber in Widerspruch zu dem vom Regierungspräsidium  berücksichtigten Wunsch der früheren Eigentümerin, die Mauer möglichst auf eine Höhe von 3 m zu begrenzen und sie nur bei tatsächlicher Überschreitung der Grenzwerte um 1 m zu erhöhen. Einen Anspruch hierauf regelt der Planfeststellungsbeschluss auch in der Nebenbestimmung Nr. 2.2 im Kapitel über den Lärm- und Erschütterungsschutz. Besondere Anforderungen an den Nachweis werden darin dem Kläger nicht gestellt. Insbesondere bedarf es zur erforderlichen Feststellung, dass Kurvenquietschen auftritt - nur dann kann es zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen - und zu Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Klägers führt, nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
49 
Soweit der Kläger eine transparente Ausführung der Lärmschutzwand auf den letzten 1 m bis 1,5 m verlangt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Beigeladenen kann nicht aufgegeben werden, die Schallschutzmauer in einer Weise auszuführen, die nach dem einschlägigen Regelwerk nicht empfohlen wird (Schall 03, Ausgabe 1990, Anm. zu Nr. 7.1), weil die ausreichende Absorption des Schalls aus vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegten Gründen dann nicht gewährleistet ist.
50 
4. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium insbesondere unter Würdigung des eingeholten Verkehrswertgutachtens die erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Trasse einschließlich der notwendigen Lärmschutzmauer auf das Grundstück xxx xxx xx erkannt und bei der Abwägung im gebotenem Umfang berücksichtigt. Zu Recht hat es dabei der Lärmschutzmauer keine erdrückende und damit unzumutbare Wirkung beigemessen.
51 
5. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts des nach Abtrennung einer Teilfläche von 35 m² verbleibenden Restgrundstücks geregelt wird. Eine Entscheidung hierüber ist ggf. nach den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes zu treffen. Zutreffend wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass insoweit kein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht, weil ein Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift ausschließlich ein Ersatz für untunliche Schutzvorkehrungen nach Absatz 2 Satz 2 LVwVfG, nicht aber ein Entschädigungsanspruch für jegliche durch ein Vorhaben ausgelöste Nachteile ist (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 = NJW 1997, 142).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
53 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin betreibt auf dem im Ortsteil ... der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...) einen am 12.12.2006 baurechtlich genehmigten Lebensmittelmarkt. Das vorhandene Gebäude hat eine Geschossfläche von ca. 1.480 m2. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt insgesamt 833,47 m2; hierzu gehören außer dem eigentlichen Verkaufsraum von 765,05 m2 der insgesamt 18,38 m2 große Ein- und Ausgangsbereich, ein „Pfand-Vorraum“ von 13,38 m2 sowie ein in das Gebäude integrierter Back-shop mit eigenem Zugang und einer Größe von 36,66 m2. Auf dem Grundstück haben sich außerdem zwei Bekleidungsgeschäfte, ein Schuhgeschäft sowie ein Drogeriemarkt angesiedelt. Auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich ein weiterer Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Stadt Rheinau vom 10.7.2006, der für das Grundstück ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer maximalen Wandhöhe von 15 m festsetzt.
Die Klägerin möchte das innerhalb ihres Gebäudes vorhandene, 200,28 m2 große „Non-Food-Lager“ in Zukunft als Verkaufsfläche nutzen, wodurch sich die gesamte Verkaufsfläche auf ca. 1.025 m2 erhöhte. In seiner Stellungnahme zu dem für dieses Vorhaben am 31.3.2011 gestellten Bauantrag wies der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Schreiben vom 26.5.2012 darauf hin, dass durch die Baugenehmigungen für die Einzelhandelsfirmen ..., ..., ..., ......... mit (insgesamt) ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche eine Agglomeration auf der Gemarkung der Beigeladenen entstanden sei, die gemäß Planziel 2.6.9.8 des rechtsverbindlichen Regionalplans als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten sei. Durch diese Konzentration von Einzelhandelsgeschäften sei die verbrauchernahe Versorgung der Beigeladenen an diesem Standort „mindestens gewährleistet“. Jede Erweiterung der vorhandenen Fachmärkte bzw. Neuansiedlung von Einkaufsmärkten lasse negative raumordnerische Auswirkungen erwarten und würde die bestehende räumliche Fehlallokation (Fachmarkt-Agglomeration) verfestigen. Der Regionalverband wies ferner darauf hin, dass die vorhandenen Einzelhandelsstandorte in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien. Ihre Ansiedlung widerspreche deshalb auch dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden somit nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen der Raumordnung und sei deshalb diesen Zielen anzupassen.
Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs überschritten werde. Ein solcher Betrieb sei nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet nicht zulässig. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den im Regionalplan festgelegten Zielen der Raumordnung. Bei der gegebenen Anhäufung von Einzelhandelsgeschäften sei bereits jetzt von einer Agglomeration auszugehen. Die mit dem Bauantrag beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche lasse weitere negative raumordnerische Auswirkungen erwarten. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Plansatz 2.6.9.5. - Integrationsgebot - des Regionalplans, da sich der für das Vorhaben vorgesehene Standort nicht in städtebaulich integrierter Lage befinde.
Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden.
In seiner Sitzung vom 18.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, für die Grundstücke FIst.Nrn. ... und ... einen neuen Bebauungsplan mit Namen „Einzelhandel am Glockenloch“ aufzustellen. Er beschloss ferner, für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 22.2.2013 im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.
Die Klägerin hat am 8.1.2013 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in Verkaufsfläche zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis zum 22.2.2013 verpflichtet war, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Veränderungssperre sei unwirksam, da sie vom Bürgermeister der Beigeladenen am 22.2.2013 unterschrieben und bereits am selben Tag bekannt gemacht worden sei. Der Veränderungssperre liege zudem keine sicherungsfähige Planung zugrunde, da das Ziel der Planung nur darin bestehe, die Erweiterung bzw. die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 BauNVO 1990 ebenfalls nichtig. Für gewerblich genutzte Gebäude sei eine lichte Raumhöhe von nicht mehr als 2,5 m erforderlich. Bei einer Wandhöhe von 15 m ließen sich folglich mindestens vier oder fünf Vollgeschosse verwirklichen, was bei einer GRZ von 0,7 eine GFZ von mindestens 2,8 ergäbe. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte Obergrenze für die GFZ in einem Industriegebiet sei somit überschritten. Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich und führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 BauGB sei ihr Vorhaben zulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche würden durch die Nutzungsänderung nicht berührt, weil diese Änderung nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Das Vorhaben sei auch mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe sowohl der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ als auch die am 18.2.2013 erlassene Veränderungssperre entgegen. Der Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO unwirksam. Die festgesetzte maximale Wandhöhe von 15 m ermögliche nicht vier oder fünf Vollgeschosse, da speziell in Industriegebieten Hochregallager oder Siloanlagen üblich seien, bei denen die Geschosshöhen weit über dem von der Kläger genannten Maß von 2,5 bis 3,75 m lägen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei zudem unbeachtlich. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe offenbar die Problematik des § 17 BauNVO bei der Planaufstellung übersehen. Dies stelle einen Ermittlungsfehler dar, der jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sei. Im Übrigen würde selbst ein erheblicher Mangel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers hätte dieser bei Erkennen des Mangels die Satzung lediglich mit der Regelung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erlassen, zumal für die Beigeladene vor allem die Ausweisung weiterer bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen als Industrie- und Gewerbegebiet wichtig gewesen sei. Das Vorhaben der Klägerin sei im Übrigen auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese entspreche nicht einem Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da nur der Lebensmitteldiscounter auf dem benachbarten Grundstück den Schwellenwert von 800 m2 überschreite, während alle anderen Einzelhandelsbetriebe im direkten Umfeld keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien. Auch der bestehende Lebensmittelmarkt der Klägerin überschreite mit seiner Verkaufsfläche von 789,21 m2 nicht die Grenze zum großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung würde die durchschnittliche Verkaufsfläche im Gebiet um 50 % überschritten. Einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin stehe in jedem Fall die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre entgegen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Urteil vom 17.7.2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beigeladenen am 18.2.2013 beschlossene Veränderungssperre stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Die Veränderungssperre sei vom Bürgermeister der Beigeladenen mit Datum vom 22.2.2013 ausgefertigt und am selben Tag im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht worden. Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluss, die Satzung sei (zulässigerweise) am selben Tag zunächst ausgefertigt und anschließend bekannt gemacht worden, lasse sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Beigeladenen nicht vereinbaren. Ihr Bauamtsleiter habe in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass regelmäßig am Tag nach der öffentlichen Sitzung (montags, vorliegend der 18.2.2013) ein Auszug aus der Niederschrift vom Bürgermeister unterschrieben werde. Bis Mittwoch - hier dem 20.2.2013 - müsse alles fertig sein, damit das Amtsblatt gedruckt und am Freitag - hier dem 22.2.2013 - verteilt werden könne. Bei einem solchen Ablauf habe aber vor der Bekanntmachung am 22.2.2013 allenfalls ein Auszug aus der Niederschrift, nicht aber die Satzung selbst vom Bürgermeister unterzeichnet und damit ausgefertigt worden sein können. Denn angesichts eines „druckfrischen“ Amtsblatts vom 22.2.2013, das auch an diesem Tag zur Verteilung komme, sei es nicht denkbar, dass die Satzung noch vor der Bekanntmachung am selben Tag angefertigt worden sei. Gleiches gelte für das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18.2.2013, welches den Satzungsbeschluss enthalte, zumal sich unter dem Original der Niederschrift auf Seite 11 zwar die Unterschrift des Bürgermeisters, aber kein Datum finde. Die Datumsgabe gehöre aber zu den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung, weil anderenfalls nicht festgestellt werden könne, wann sie erfolgt sei.
11 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei ebenfalls unwirksam. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfe in Industriegebieten eine GFZ von 2,4 auch dann nicht überschritten werden, wenn im Bebauungsplan eine GFZ oder BMZ nicht festgesetzt worden sei. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien bei einer möglichen Geschosshöhe von 2,5 bis 3,75 m vier bis fünf Vollgeschosse realisierbar. Hierdurch werde eine GFZ von 2,8 erreicht. Diese Überschreitung der Obergrenze für die GFZ wäre nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er von der Überschreitungsmöglichkeit ggf. Gebrauch machen wolle. Daran fehle es hier. Aus der Planbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich der Gemeinderat der Beigeladenen der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst gewesen sei, vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass er diese schlicht übersehen habe. Unbeachtlichkeitsgründe nach § 214 BauGB seien nicht gegeben. Die fehlerhafte Festsetzung führe zur Gesamtnichtigkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte. Insbesondere sei ein sinnvolles Planungskonzept aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar.
12 
Nach der somit anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial zählten zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch" gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Diese sei von Einzelhandelsbetrieben sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Auch der bisher bestehende Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück sei mit einer Verkaufsfläche von 833,47 m2 bereits jetzt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche danach keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, insbesondere sei angesichts der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, keine Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der - bereits großflächige - Lebensmittelmarkt der Klägerin füge sich auch nach der erfolgten Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von etwa 1.025 m2 sowohl hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung als auch bezüglich Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in den danach maßgeblichen Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ein.
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Das Vorhaben der Klägerin verstoße ferner nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen und im Umland gingen von der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche nicht aus. Die Auswirkungsanalyse der GMA von März 2012 führe in sich stimmig aus, dass durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts ein Mehrumsatz von ca. 1,1 Mio. EUR, davon ca. 0,9 Mio. EUR im Lebensmittelbereich, zu erwarten sei, der vor allem zu Lasten der betriebsgleichen Anbieter ... und ... ginge.
14 
Da der Hauptantrag der Klägerin damit im vollen Umfang Erfolg habe, falle der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zu deren Begründung macht das beklagte Land geltend, die Beigeladene habe am 18.5. und 3.8.2015 jeweils eine neue Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ beschlossen, die am 22.5. bzw. 7.8.2015 ortsüblich bekanntgemacht worden seien. Die Veränderungssperren vom 22.5. und 3.8.2015 seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie seien zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ erforderlich, da zu befürchten sei, dass die Durchführung dieser Planung ansonsten durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine sogenannte „Negativplanung“ liege nicht vor. Vielmehr seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere, zulässig. Die Beigeladene verfolge mit ihrer Planung die Realisierung des in der Gemeinderatssitzung vom 18.5.2015 vorgestellten Einzelhandelskonzepts, das den vom Regionalverband Südlicher Oberrhein gestellten Anforderungen entspreche. Der Gültigkeit der Veränderungssperren stehe auch nicht das Argument der Anrechnung einer „faktischen Bausperre“ entgegen. Die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelte analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da Fälle, in denen eine Baurechtsbehörde ein Baugesuch nicht bearbeite oder rechtswidrig ablehne, bereits grundsätzlich nicht vergleichbar seien mit dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Fall, in dem auf einen entsprechenden Antrag der Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolge. Zum einen fielen diese für analogiefähig gehaltenen Fälle ausschließlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde, während im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Gemeinde die Zurückstellung beantragen müsse. Zum anderen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz in Bezug auf den Fall einer „faktischen Bausperre“ planwidrig unvollständig sei. Im Übrigen seien selbst für den Fall, dass man von einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgehe, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Bauantrag der Klägerin weder verzögert bearbeitet noch zu Unrecht abgelehntworden sei.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 - 2 K 28/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen,
20 
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 23.2.2013 sowie im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.5.2015 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
21 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 19.7.2014 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
22 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 3.8.2015 beschlossenen Veränderungssperre am 6.8.2015 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
23 
Sie erwidert: Bei der am 22.5.2015 bekanntgemachten Veränderungssperre handele es sich um eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine selbständige neue Veränderungssperre.Hierfür spreche bereits, dass zwischen dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der neuen Veränderungssperre ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe, da zwischen dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre vom 16.2.2013 am 22.2.2015 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18.5.2015 am 22.5.2015 nur drei Monate lägen.Zwischen den zu sichernden Planungen bestehe auch eine inhaltliche Kontinuität, da gegenüber der ursprünglichen Planung nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden seien.Die am 22.5.2015 bekanntgemachte, erneute Veränderungssperre sei unwirksam, da mit ihr wegen der voran gegangenen Veränderungssperre eine Dauer von drei Jahren überschritten werde, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt seien.Die ursprüngliche Veränderungssperre sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits mit der Bekanntmachung am 22.2.2013 in Kraft getreten.Die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei somit bereits an diesem Tag und damit knapp drei Monate vor der Beschlussfassung über die neue Veränderungssperre am 18.5.2015 abgelaufen.Die neue Veränderungssperre habe damit nur dann für weitere zwei Jahre und damit insgesamt über drei Jahre hinaus in Kraft gesetzt werden können, wenn hierfür besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall.In jedem Fall könne die neue Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, da auf die Dauer der neuen Veränderungssperre faktische Zurückstellungszeiten anzurechnen seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien faktische Zurückstellungszeiten entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbar. Die Gegenmeinung, auf die sich das beklagte Land beziehe, sei singulär und überzeuge auch in der Sache nicht.Das Argument, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Fälle „faktischer Zurückstellung“ nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig seien, sei unrichtig, da ein solcher Entschädigungsanspruch nur dem Eigentümer, nicht aber sonstigen Bauantragsstellern zustehe. Hinzu komme, dass die Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung eine Entschädigung „in Zeit“ darstelle, die dem verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang des Primärrechtsschutzes durch Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände anstelle einer bloßen Entschädigung in Geld entspreche.Der Frist des § 54 Abs. 4 LBO sei im vorliegenden Fall spätestens am 9.8.2011 abgelaufen. Das Landratsamt habe jedoch erst am 4.7.2012 mit einer Verzögerung von knapp elf Monaten entschieden, weshalb diese Zeit auf die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Auf die Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre sei auch der Zeitraum ab Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung vom 4.7.2012 bis zu ihrem Inkrafttreten anzurechnen, was sich teilweise unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Ablehnung einer Baugenehmigung, teilweise aus der Geltung der vorangegangenen Veränderungssperre ergebe.Der Einwand, das Landratsamt habe den Bauantrag nicht rechtswidrig abgelehnt, da ihm keine Kompetenz zur Verwerfung des Bebauungsplans zugestanden habe, trage nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei die Ablehnung ihres Antrags objektiv rechtswidrig.
24 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese allein trägt.

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin - eine staatliche Hochschule des Landes - begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch den Universitätscampus mit fünf neuen Haltestellen. Sie soll an das bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße „Im Neuenheimer Feld“ abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - an NCT und Kopfklinik vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule, dem Max-Planck-Institut, dem Rechenzentrum, dem Physikalisch-Chemischen-Institut und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut) - wieder die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Nachdem der Beigeladenen unter dem 15.04.2011 bestätigt worden war, dass auf der Grundlage der bis dahin überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte sie ihre Planunterlagen mit Schreiben vom 20.04.2011 bei der Stadt Heidelberg als der zuständigen Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, (Umwelt-)Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06.2011 bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen.
Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05 bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen sah sich die Beigeladene veranlasst, den zur Planfeststellung eingereichten Plan in verschiedener Hinsicht zu ändern.
10 
Die Anhörungsbehörde führte daraufhin ergänzende Anhörungen durch, indem sie unter dem 19.11.2012 den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den entsprechenden Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sah die Anhörungsbehörde ab.
11 
Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
12 
Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
13 
In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn Im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Dabei wurden unter A. III. (S. 30 ff.) zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt und unter IV. (S. 50 ff.) zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Antragstellerin - wurden, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde, zurückgewiesen (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
15 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 30.07.2014 Klage - 5 S 1443/14 - zum beschließenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
16 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage hat Erfolg.
17 
1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage gegen den personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG).
18 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
19 
Der rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellte und begründete Antrag (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG) ist auch sonst zulässig.
20 
Der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung der anderen Beteiligten nicht schon die erforderliche Antragsbefugnis; insbesondere steht kein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), geltend machen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), dass ihre Forschungseinrichtungen durch das planfestgestellte Vorhaben nachteiligen Wirkungen - insbesondere durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder - ausgesetzt sind, welche ihrer derzeitigen und künftigen, zudem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). An dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Funktionsschutz ihrer Einrichtungen - insbes. des Physikalisch-Chemischen Instituts und des Instituts für Geowissenschaften mit ihren hochempfindlichen Geräten - ändert nichts, dass die betroffenen Dienstgebäude, -räume und -grundstücke nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, sondern ihr im Wege der Zuweisung vom Land bereit gestellt wurden, und jene keinen Bestandsschutz genießen.
21 
2. Das Interesse der Antragstellerin, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, die ihrer freien Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, überwiegt das (besondere) öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse der Beigeladenen, von dem Planfeststellungsbeschluss sofort Gebrauch machen zu dürfen. Denn einstweilen spricht alles dafür, dass die Klage der Antragstellerin entweder mit dem Aufhebungs- (I. 1.) oder aber mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (I. 2) Erfolg haben wird (a). Eine andere Abwägungsentscheidung wäre freilich auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten noch als offen anzusehen wären (b).
22 
a) Der Planfeststellungsbeschluss dürfte an erheblichen Mängeln leiden, die auf die Klage der in abwägungserheblichen Belangen betroffenen Antragstellerin zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten; denn jene dürften sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben lassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 29 Abs. 8 PBefG).
23 
So ist der Belang der Antragstellerin, von ihrer Forschungstätigkeit abträglichen Wirkungen verschont zu bleiben, aller Voraussicht nach nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG berücksichtigt worden.
24 
Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang bereits bei der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Planungsalternativen nicht im gebotenen Umfange berücksichtigt hat.
25 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Trasse A 2, soweit sich im Planfeststellungsbeschluss hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen finden, zusammenfassend damit, dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „eindeutig vorzugswürdig“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A 1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, wäre dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dränge sich ihr nicht auf, dass die Vorteile der Variante A 1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „eindeutig vorzugswürdig“ erweise.
26 
Damit hat die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den Planungsalternativen, insbesondere zur Variante A 1 („Klausenpfad“) - ihre Planungsaufgabe verfehlt. Denn eine eigenständige Planungsentscheidung hat sie, obwohl sie selbst und nicht die Beigeladene Trägerin des Planungsermessens ist, nicht getroffen.
27 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag, da damit nur auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle Bezug genommen wird, eine nachvollziehbare Begründung der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob diese gerichtlich Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern ggf. dem Verwaltungsgerichtshof. Die Planfeststellungsbehörde verwechselt hier den gerichtlichen Prüfungsmaßstab mit ihrem eigenen Prüfungsauftrag (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.).
28 
Einer im Hinblick auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde derart eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch nur die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 35.07 -). Diese entbindet die Planfeststellungsbehörde indes nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich ihr aufdrängten oder nicht (vgl. Steinberg, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belage im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen bzw. endgültigen Auswahlentscheidung ist sie auf die Prüfung beschränkt, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen und ob sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde zunächst die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -).
29 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung nicht. So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde damit, den gegen die Antragstrasse vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen jeweils die gegenteilige Sicht der Vorhabenträgerin entgegenzuhalten, um im Anschluss daran - ohne eine eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine belastbaren Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(eindeutig) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „nachvollziehbar und plausibel“ und „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss immer wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkte und sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch dessen Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Antragstellerin - übernahm. Dies ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, die als Trägerin des Planungsermessens eine eigenständige, abwägende Entscheidung zu treffen hat, nicht vereinbar.
30 
Diese Mängel betreffen gerade auch die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Antragstellerin wegen ihrer davon betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. der darin eingesetzten hochempfindlichen Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld - hauptsächlich wendet.
31 
So verweist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beurteilung jener Wirkungen zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“, wo sie den Einwendungen - auch denen der Antragstellerin - jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. deren Gutachters entgegensetzt, um sich sodann immer wieder auf die Wendung zurückzuziehen, dass sie „keine belastbaren Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „unvertretbar“ darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „zwingender“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
32 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit einer tatsächlichen Grundlage, wonach die Erschütterungswirkungen dem Vorhaben „nicht zwingend“ entgegenstünden und mit den vom Vorhabenträger aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
33 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde letztlich nur darauf ankam, zwingendes Recht, nämlich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch für eine sachgerechte Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr Forschungsstandort im Neuenheimer Feld auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen möglichst von weiteren nachteiligen Einwirkungen verschont bleibt, nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A 1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es erkennbar nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbarer Entfernung ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der EMV-Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als kaum vertretbar. Auch ihr Hinweis auf eine fehlende Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb belegt, dass die Planfeststellungsbehörde den Belang der Antragstellerin, ihre Forschungseinrichtungen vor ihre weitere Forschung möglicherweise gefährdenden Beeinträchtigungen möglichst zu verschonen, nicht ernsthaft abgewogen hat.
34 
Es ist demgegenüber nicht Aufgabe eines Gerichts - schon gar nicht in einem Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes -, die vorliegenden Fachgutachten selbst einer ersten Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob die von der Planfeststellungsbehörde lediglich auf ihre Plausibilität untersuchten Annahmen und Schlussfolgerungen der Vorhabenträgerin im Ergebnis gerechtfertigt sein könnten.
35 
Ähnlich defizitär erweist sich im Übrigen auch die Behandlung der Einwendungen betreffend den Botanischen Garten der Antragstellerin. Auch hier begnügte sich die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die Ausführungen des Vorhabenträgers - ohne eigene Begründung - jeweils mit der Feststellung, dass für sie „kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen“ bzw. gegen die Sicht des Vorhabenträgers „nichts zu erinnern“ sei bzw. „keine belastbaren Anhaltspunkte“ vorlägen, dass sich die geplanten Maßnahmen „von vornherein als unzureichend“ erwiesen.
36 
Dass demgegenüber eine andere als die planfestgestellte Variante, insbesondere die von der Antragstellerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A 1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen des Vorhabenträgers bedingte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere der nachteiligen Auswirkungen auf deren Forschungseinrichtungen, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären, lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Entsprechende Abstriche wären daher umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufige Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Forschungseinrichtungen erweisen. Darüber hatte sich die Planfeststellungsbehörde selbst Gewissheit zu verschaffen.
37 
Die Planfeststellungsbehörde hat auch die bestehende bauplanungsrechtliche Situation, die von der Antragstellerin ebenfalls gegen die Auswahlentscheidung angeführt wurde, nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt, indem sie auch hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die Sichtweise der Vorhabenträgerin zugrunde legte und diese darüber hinaus erheblichen Zweifeln begegnet.
38 
Jene ist noch durch den aufgrund des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) erlassenen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 geprägt, auf den sich die Antragstellerin auch berufen kann, da er seinerzeit für ihre universitären Zwecke aufgestellt worden war (vgl. unter A. 1 des Erläuterungsberichts). Selbst wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n. F. berufen könnte (vgl. dazu sogleich), wäre die bestehende bauplanungsrechtliche Situation bei der Abwägung als wesentlicher städtebaulicher Belang und gleichzeitig - im Hinblick auf die ihre Forschung begünstigenden Festsetzungen - als schutzwürdiger Belang der Antragstellerin mit dem ihr zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies ist jedoch nicht geschehen, da sich die Planfeststellungsbehörde, nachdem sie die vom Vorhabenträger geteilte Auffassung der Stadt Heidelberg „nicht zu beanstanden“ vermochte, auf die Feststellung zurückzog, dass keine Belange zu erkennen seien, die dem berechtigten öffentlichen Verkehrsinteresse „zwingend“ entgegenstünden. Dass die Stadt Heidelberg als Träger der kommunalen Planungshoheit das Vorhaben ausdrücklich unterstützte, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht entscheidend, nachdem der von ihr erlassene Bebauungsplan ungeachtet der Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach wie vor Geltung beanspruchen dürfte, insbesondere durch die Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Durchgangsverkehr nicht funktionslos geworden war. Dies gilt umso mehr, als die „Nordtrasse“ (Straße Im Neuenheimer Feld) nach dem Vertrag zwischen der Stadt Heidelberg und dem Antragsgegner v. 06.11.1969 i.V.m. der Erklärung des Finanzministeriums v. 17.07.1970 nach Fertigstellung des Ausbaus des Kurpfalzrings („Klausenpfad“) wieder entwidmet werden soll.
39 
Dass das Planvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans gar nicht abweiche, trifft schließlich nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde übersieht, dass die von ihr planfestgestellte Straßenbahntrasse nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität durchschneidet, sondern innerhalb der Baugrenzen der dort vorgesehenen baulichen Anlagen verläuft, die mittelbar oder unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen. Das planfestgestellte Vorhaben stellt, anders als die Planfeststellungsbehörde meint, offensichtlich keine „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Dass weder die für die innere Erschließung - nach Einziehung der Tiergartenstraße - nur mehr vorgesehenen Privatstraßen (vgl. hierzu Erläuterungsbericht, A. 3.) noch die außerhalb der Baugrenzen (vgl. Erläuterungsbericht A. 3), aber noch in der Bauvorbehaltsfläche enthaltenen zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen für den Ausbau des Kurpfalzrings und den Ersatz der wegfallenden Strecke der Tiergartenstraße (vgl. Erläuterungsbericht A. 1) festgesetzt worden waren (vgl. hierzu den Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 29.10.1948 zu den §§ 7 u. 9 des Aufbaugesetzes sowie § 5 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung v. 10.05.1911), bedeutete keineswegs, dass nun gar innerhalb der Baugrenzen weitere öffentliche Verkehrsflächen ermöglicht werden sollten. Vielmehr spricht alles dafür, dass solche entsprechend den im Erläuterungsbericht niedergelegten Planungszielen bewusst nicht festgesetzt worden waren, um „das Gebiet in sich geschlossen“ zu halten und es „vom öffentlichen Verkehr freizuhalten“ (vgl. hierzu das ebenfalls unter Beteiligung des Antragsgegners ergangene Senatsurt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87) und - jedenfalls insoweit - eine abschließende Regelung getroffen werden sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Dies ist umso mehr anzunehmen, als nach § 8 Abs. 2 des Aufbaugesetzes ohnehin nur die Grenzen und Eigenschaften der künftigen ö f f e n t l i c h e n Straßen, Wege und Plätze enthalten sein mussten. Dass schließlich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen, erscheint mehr als zweifelhaft, da jedenfalls die Grundzüge der Planung berührt sein dürften (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Daran änderte auch nichts, sollte es sich hinsichtlich der von Baugrenzen umschlossenen überbaubaren Fläche lediglich um einen einfachen Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Denn auch eine ergänzende Beurteilung anhand des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügensgebot“) rechtfertigte keine andere planungsrechtliche Beurteilung. Denn öffentliche Verkehrsflächen stellen kein Vorhaben dar, das mangels Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen auch nach § 34 BauGB zugelassen werden könnte.
40 
Ob letzteres nicht nur auf einen Abwägungsfehler, sondern darüber hinaus auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht führte, mag hier dahinstehen, dürfte jedoch im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Straßenbahnvorhaben nach dem Personenbeförderungsgesetz nach der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- und Nahverkehr dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG). Dass es sich hier allein deshalb anders verhalten sollte, weil mit der Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung erschlossen werden sollen, erscheint kaum überzeugend.
41 
Erweist sich der Planfeststellungsbeschluss danach aller Voraussicht nach als - auch gegenüber der Antragstellerin - rechtswidrig, besteht auch kein überwiegendes Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
42 
b) Unabhängig davon führte, sähe man die Erfolgsaussichten noch als offen an, auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten dazu, dem Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen verschont zu bleiben, Vorrang zu geben vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Planfeststellungsbeschlusses und dem Interesse der Beigeladenen, von diesem sofort Gebrauch machen zu können. Denn solange offen ist, ob die Auswahlentscheidung zugunsten der Variante A 2 Bestand haben wird, sind ihr auch die bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen Wirkungen nicht zuzumuten, zumal mit diesen bereits für Zwecke der Wissenschaft und Forschung genutzte Teilflächen - wie etwa Teile des Botanischen Gartens - unmittelbar in Anspruch genommen werden müssten. Dies gilt umso mehr, als sich einstweilen nicht von der Hand weisen lässt, dass mit dem konkret planfestgestellten Straßenbahnvorhaben - ungeachtet der vorgesehenen Schutzmaßnahmen - unzumutbare Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen einhergehen. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Zuge der Bauausführung zum Schutze der Einrichtungen der Antragstellerin teilweise vorgesehene (hoch)elastische Schienenlagerung nicht ausreicht, um die weitere Funktionsfähigkeit ihrer Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. All dies hat umso mehr Gewicht, als ein dringender Bedarf an einer Straßenbahnverbindung Im Neuenheimer Feld nicht dargetan ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1.5, 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.

(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.

(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.

(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.

(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.

(7b) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Eisenbahnanlagen.

(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.

(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.

(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.

(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.

(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.

(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.

(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.

(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.

(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,

1.
Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,
2.
selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.

(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.

(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt den Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau eines die Beigeladene begünstigenden privaten Bahnübergangs.
Die Klägerin betreibt die Bahnstrecke 4124 von Seckach nach Walldürn/Rippberg. Der Bahnverkehr wird seit dem 01.01.2006 durch die Westfrankenbahn - einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, an welche die Strecke verpachtet wurde - durchgeführt. Auf dem Streckenabschnitt Walldürn - Rippberg befindet sich bei Bahn-km 22,843 seit dem Bau der Bahnstrecke Anfang des 20. Jahrhunderts ein privater Bahnübergang („Privatwegübergang“), über den zumindest in der Vergangenheit das jenseits der Bahnlinie gelegene landwirtschaftliche Grundstück Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen von der parallel zur Bahnlinie verlaufenden B 47 aus mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht werden konnte.
Der technisch nicht gesicherte Bahnübergang war jedenfalls in der Vergangenheit im Gleisbereich geschottert und ist beidseitig mit einem Schild „Privatwegübergang - Überqueren der Gleise für Nichtberechtigte verboten“ versehen. Eine befahrbare, mit Bitumen belegte Rampe zur Straße hin ist noch vorhanden, aber inzwischen mit Grünbewuchs, hauptsächlich Büschen, zugewuchert. Unstreitig wurde der Bahnübergang seit der Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn, d.h. seit dem 01.01.2006, von der Beigeladenen nicht mehr befahren.
Das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen wird lediglich durch einen über diesen Bahnübergang geführten Privatweg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Eine andere (rechtlich gesicherte) Zufahrt besteht nicht. Faktisch ist eine Bewirtschaftung des Flst. Nr. 10159 durch die Beigeladene aber ohne Benutzung des Bahnübergangs möglich, weil dieses Grundstück über das ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Flst. Nr. 10145 angefahren werden kann, welches seinerseits Zugang zum öffentlichen Straßenraum hat.
Mit Schreiben vom 13.07.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 mit der Begründung, dass dieser seit Bestehen der Westfrankenbahn nicht mehr benutzt worden sei und wegen der erhöhten Unterhaltungsarbeiten und -kosten ein betriebliches Interesse der Westfrankenbahn an einem Rückbau bestehe. Außerdem könne auf diese Weise eine Unfallgefahrenstelle beseitigt werden.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.05.2010 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz auslöse. Während des Verwaltungsverfahrens wurden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Grundstückseigentümer eingeholt. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken gegen den Rückbau des Bahnübergangs geäußert. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 05.05.2010, 04.08.2010 und 07.10.2010 mit, dass die Bahnüberquerung bereits ihrem Großvater beim Bau der Bahnstrecke verbindlich zugesichert worden sei. Eine Vereinbarung könne sie zwar nicht mehr vorlegen, in einem Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911, werde aber auf ein weiteres Schreiben der Generaldirektion vom 04.11.1911 (richtig: 04.09.1911) verwiesen, in welchem anlässlich der damaligen Grunderwerbsverhandlungen sicherlich der Privat-bahnübergang geregelt worden sei. Das Flst. Nr. 10159 verfüge über keine andere Zuwegung, weshalb der Bahnübergang erhalten bleiben müsse. Sie könne sich allerdings vorstellen, dass der Bahnübergang mittels einer Schranke für den Dauerbetrieb geschlossen und ihr ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin hat hierzu im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass der Privatwegübergang von dem Anlieger ..., dem Großvater der Beigeladenen, bereits vor dem in den 1970er Jahren erfolgten Ausbau der B 47 genutzt worden sei. Zu diesem Zweck sei ein Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB abgeschlossen worden, der „nach Recherchen seitens der DB nicht mehr auffindbar“ sei. In unmittelbarer Nähe des Privatwegübergangs bei Bahn-km 22,843 befinde sich in etwa 220 m Entfernung ein weiterer Privatweg-Bahnübergang „Miltenberger Straße“ bei Bahn-km 22,555, der von der Beigeladenen genutzt werde. Dieser Privatweg beginne an der B 47, führe über den Bahnübergang am Anwesen ... vorbei und ende an einer Gemeindestraße der Stadt Walldürn. Vom Anwesen aus komme man zu Fuß oder mit dem Fahrzeug ohne Überquerung des Bahnübergangs direkt nach Walldürn. Trotzdem wolle die Beigeladene auf das Wegerecht über den Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 nicht verzichten. Eine Einigung sei nicht zustande gekommen, wobei die Westfrankenbahn aber bereit gewesen sei, für den Verlust des Wegerechtes eine Entschädigung zu bezahlen. Der Lösung, den Bahnübergang mit Abschlüssen und einem BÜ-Belag auszubauen und mit der Beigeladenen eine Andienungsvereinbarung abzuschließen, werde die Westfrankenbahn nicht zustimmen, da diese die Baukosten und Unterhaltungskosten aus Eigenmitteln finanzieren müsse.
Mit planungsrechtlicher Entscheidung vom 17.09.2010 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben ab. Zur Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Entscheidung seien §§ 18, 18b AEG und § 74 Abs. 6 VwVfG. Die Planung verbessere zwar die Sicherheitsbelange sowie die betriebliche Situation der Vorhabenträgerin und sei daher im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten; sie nehme aber dem Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen die einzige vorhandene öffentliche Zuwegung. Eingetragene Wegerechte auf anderen Grundstücken bestünden nach unwidersprochen gebliebener Aussage der Beigeladenen nicht. Auch der im Bereich von Bahn-km 22,555 vorhandene weitere Bahnübergang ersetze die wegfallende Erschließung nicht. Zum einen sei dieser U-förmig und abschüssig gestaltete Bahnübergang mit längeren Fahrzeugen nicht befahrbar; zum anderen existiere von dort aus keine rechtlich gesicherte Wegeführung zum Flst. Nr. 10159. Auf einen entschädigungslosen Zugang über das Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Grundstücke auch nicht verweisen lassen. Bei dieser Sachlage bewältige die vorgelegte Planung das Zufahrtsproblem nicht; der von der Beigeladenen angebotene Lösungsvorschlag (Beschrankung mit Öffnungsmöglichkeit durch die Beigeladene) sei von der Vorhabenträgerin nicht aufgegriffen worden. Eine Konfliktlösungsmöglichkeit über die Festlegung von Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG komme nicht in Betracht. In dieser Situation schlügen die betroffenen wirtschaftlichen und eisenbahnbetrieblichen Belange der Vorhabenträgerin nicht durch. Darauf, dass die verkehrliche Situation vor Ort - insbesondere das Einbiegen von und in die Bundesstraße sowie das Befahren des Bahnübergangs - schwierig sei und nur bei äußerster Vorsicht durchgeführt werden könne, komme es nicht entscheidend an. Denn insoweit hätten die Verpflichteten ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Gem. § 4 Abs. 1 AEG sei der Vorhabenträger verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. Auch die Tatsache, dass der Bahnübergang in der Vergangenheit nicht bzw. so gut wie nicht mit Fahrzeugen oder auch anderweitig genutzt worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse sei eine Benutzung nicht möglich bzw. zumutbar. Außerdem habe die Beigeladene einen Bedarf an dem Bahnübergang geltend gemacht. Dieser sei nicht nur theoretischer Art, da das Grundstück als Mähweide genutzt werde und somit ein Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten anzuerkennen sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei zwar das vorhandene öffentliche Interesse an dem Vorhaben zu berücksichtigen; dieses werde im Ergebnis aber geringer bewertet als das rechtlich geschützte Interesse an einem Erhalt des Zuweges zu dem landwirtschaftlich genutzten Flst. Nr. 10159.
Gegen den ihr am 21.09.2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.10.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beklagte habe in der falschen Verfahrensart entschieden. Im Antragsformular sei die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt worden; tatsächlich habe die Beklagte ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Dies sei widersprüchlich und ermessensfehlerhaft, weil die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens die Nichtbetroffenheit von Rechten Dritter voraussetze. Die Ablehnung der Plangenehmigung sei aber gerade mit einer Rechtsverletzung Dritter begründet worden. Dieser Ermessensfehler führe hier auch zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil keine den Antrag genehmigende Entscheidung getroffen worden sei. Unabhängig davon sei die ergangene Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil durch die Aufhebung des Bahnübergangs keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt würden. Ob tatsächlich eine rechtlich relevante Zugangsmöglichkeit bestehe, die durch den Rückbau genommen werde, habe die Beklagte gar nicht untersucht. Tatsächlich bestehe weder ein schuldrechtlich begründeter Anspruch der Beigeladenen, das Bahngrundstück überqueren zu dürfen noch lasse sich ein solcher Anspruch aus anderen Erwägungen, etwa aus einem Notwegerecht, herleiten. Es lasse sich nicht mehr klären, welche Vereinbarungen zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der Beigeladenen getroffen worden seien. Unterlagen der Badischen Staatseisenbahnen aus jener Zeit seien bei ihr - der Klägerin - nicht mehr vorhanden. Soweit die Beigeladene sich auf ein Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 berufe, sei dieses nicht geeignet, ein Übergangsrecht zu belegen. Dort werde Bezug genommen auf einen Vertrag zwischen dem Mühlenbesitzer ... in Walldürn und dem Landesfiskus (Eisenbahnverwaltung) vom 27.01.1898, dessen Gegenstand möglicherweise der Erwerb von Grundflächen für den Bau der Eisenbahnstrecke gewesen sei. Es spreche aber nichts dafür, dass in jenem Vertrag dem damaligen Eigentümer des Flst. Nr. 10159 eine Grunddienstbarkeit (Grundgerechtigkeit) nach §§ 637,687 des Badischen Landrechts zulasten des Trassengrundstücks der Klägerin eingeräumt worden sei. Im Grundbuch sei eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls nicht eingetragen. Zudem befinde sich zwischen dem Flst. Nr. 10159 und dem Straßengrundstück der B 47 auf der rechten Seite der Bahnstrecke noch ein in Dritteigentum stehendes Buchgrundstück Flst. Nr. 10159/1, von dem die Beigeladene nicht wisse, wem es gehöre. Hieraus folge für die Klägerin, dass zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen weder eine Dienstbarkeit am Flst. Nr. 10159/1 bestellt sei noch ein rein obligatorisches Mitbenutzungsrecht der Beigeladenen an diesem Grundstück bestehe. Die Eintragung von Dienstbarkeiten, die im Zeitpunkt der Anlage des Grundbuches bereits bestanden hätten, sei gem. Art. 187 Abs. 1 EGBGB zwar ursprünglich nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs gewesen; da die Rechtsvorgänger der am Übergang unmittelbar Beteiligten aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine Eintragung bestanden hätten, spreche die fehlende Eintragung hier schon gegen die Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Auch hätte eine nach altbadischem Recht begründete Wegerechts-Dienstbarkeit nach Inkrafttreten des baden-württember-gischen AGBGB (§ 31 Abs. 1 Satz 1) bis zum 31.12.1977 eingetragen werden müssen, woran es fehle. Von dieser Eintragungspflicht seien zwar Grunddienstbarkeiten bezüglich Schafweide- und Fischereirechten ausgenommen. Ein solches - bezüglich des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen unterstelltes - nicht eintragungspflichtiges Schafweiderecht beziehe sich aber jedenfalls nicht auf das jenseits der Bahn gelegene, für eine Schafweidehaltung ungeeignete und von der Beigeladenen in dieser Weise auch gar nicht genutzte Flst. Nr. 10159/1. Entsprechend könne auch nicht abgeleitet werden, das zwischen diesen Grundstücken gelegene Trassengrundstück zum Viehtrieb zu nutzen. Auch ein in Form der Leihe nach §§ 598 f. BGB eingeräumtes Übergangsnutzungsrecht könne nicht angenommen werden. Denn dieses sei jedenfalls gem. § 604 Abs. 2 BGB durch jahrzehntelange Nichtausübung durch die Beigeladene entfallen. Unabhängig davon könne ein solches Leihverhältnis von der Klägerin jederzeit beendet werden (§ 604 Abs. 3 BGB). Dies sei hier konkludent durch Stellung des Antrages auf Aufhebung des Übergangs auch geschehen. Ein zugunsten der Beigeladenen bestehendes Übergangsrecht könne schließlich auch nicht in Ausübung eines Notwegrechts gem. § 917 BGB angenommen werden, da die Querung des Bahngrundstücks jedenfalls nicht im Sinne der Vorschrift notwendig sei. Die Beigeladene habe nämlich die Möglichkeit, das Flst. Nr. 10159 über ihr Flst. Nr. 10145 zu erreichen. Dieser Zugang sei mit geringerem Aufwand verbunden als der Zugang über ein fremdes Grundstück. Insgesamt werde das Bestehen eines Bahnübergangsrechts der Beigeladenen bestritten. Verbleibende Zweifel gingen zu ihren Lasten. Unterstelle man jedoch - zu Unrecht - das Bestehen eines Übergangsrechts, so wäre die Beigeladene jedenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt. Denn die Klägerin habe auch nach einer Aufhebung des Bahnübergangs - durch Ausübung eines Notwegrechts auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder auf einem anderen Nachbargrundstück - die rechtlich gesicherte Möglichkeit, zu ihrem Flst. Nr. 10159 zu gelangen. Gegenüber der derzeitigen Situation werde sie dadurch nicht schlechter gestellt, da sie den Privatweg-Bahnüber-gang seit mindestens 10 Jahren nicht mehr benutzt habe und ein Befahren des Übergangs mit Fahrzeugen ohnehin nicht möglich sei. Zudem benutze die Beigeladene das Flst. Nr. 10159 als Schafweide, wofür keine kraftfahrzeugfähige Zufahrt i.S.v. § 917 BGB notwendig sei. Entgegen der insoweit verkürzenden Darstellung im angefochtenen Bescheid werde eine Belassung - erst recht eine von der Beigeladenen zudem begehrte Ertüchtigung - des Bahnübergangs nicht nur aus Kostengründen abgelehnt, sondern auch aus sicherheitstechnischen und rechtlichen Gründen. Der streitige Bahnübergang sei in seiner heutigen Gestalt aus Sicherheitsgründen nur für Fußgänger und Reiter sowie zum Trieb von Einzelvieh nutzbar. Die spitzwinklige Einmündung des Zufahrtsweges in die Bundesstraße entspreche nicht den heute üblichen Bedürfnissen der vollmotorisierten Landwirtschaft mit Traktorgespannen und Mähdreschern. Solle den Sicherheitsbedürfnissen von Schiene und Straße Rechnung getragen werden, seien umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, die weit über eine bloße Herstellung eines herkömmlichen Bahnübergangsweges (z.B. in Form von Beton- und Gummiplatten) auf dem Trassen-grundstück hinausgingen. Diese erheblichen Kosten wären nicht von der Klägerin als bloßer Verleiherin zu tragen. Es wäre Aufgabe der Beklagten zu entscheiden, wie die Eisenbahnkreuzung zu sichern wäre. Maßgeblich sei § 11 Abs. 10 Spalte 1 EBO. Eine Sicherung des Bahnübergangs durch das am Flst. Nr. 10159 vorhandene Weidegatter reiche jedenfalls nicht aus. Auf dem Flst. Nr. 10159/1 müsse jedenfalls ein Abschluss platziert werden; weder die Klägerin noch die Beigeladene seien jedoch berechtigt, dieses Grundstück hierfür zu nutzen. Hinzu kämen die Sicherheitsbelange der Bundesfernstraßenverwaltung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass letztendlich ein sechsstelliger Betrag für eine Bahnübergangssicherung (z.B. Lichtzeichen und Halbschranken unter Einbeziehung der B 47) aufgewendet werden müsse, um die Sicherheit der Bahnübergangsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 zu gewährleisten. Es liege daher auf der Hand, dass sich die Beigeladene für eine Zufahrt zu ihrem Grundstück mit einem Notwegerecht auf der linken Seite der Bahn, ggf. einem noch gesondert zu begründendem Wegerecht links der Bahn, bescheiden müsse.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, den Plan für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg auf ihren Antrag vom 13.07.2009 hin zu genehmigen,
11 
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Zu Recht sei die Verfahrensart der Plangenehmigung gewählt worden, die auch dann durchgeführt werden könne, wenn Rechte Dritter betroffen, aber nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen hätten am Beginn des Verfahren - in dem Zeitpunkt, der für die Verfahrenswahl entscheidend sei - angenommen werden dürfen, zumal es auch möglich gewesen wäre, das Einverständnis der Drittbetroffenen zu erwirken. Die Klägerin habe die Verfahrensführung während des Verwaltungsverfahrens auch nicht beanstandet. Im Übrigen stehe einem Verfahrensbeteiligten kein subjektives Recht auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Dies gelte auch bei im Ergebnis ablehnenden Entscheidungen. Soweit die Klägerin die Ansicht vertrete, durch den Rückbau des Bahnübergangs sei kein subjektives Recht der Beigeladenen betroffen, sei darauf hinzuweisen, dass weder die Klägerin noch die Beigeladene im Verfahren hätten nachweisen können, auf welcher Grundlage der Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 existiere. Faktisch existiere er jedenfalls, wobei die Klägerin im Verfahren mit Schreiben vom 12.03.2010 sogar darauf hingewiesen habe, dass es einen Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der Deutschen Bahn gebe, der jedoch nicht mehr auffindbar sei. Zudem sei die Klägerin bereit gewesen, für den Verlust des Wegerechts eine Entschädigung zu bezahlen. Bei dieser Sachlage habe man von der Existenz eines Wegerechts zugunsten der Eigentümerin des Flst. Nr. 10159 ausgehen dürfen. Darüber hinaus sei das Wegerecht auch kraft unvordenklicher Verjährung als erwiesen anzusehen. Durch das Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion vom 09.10.1911 sei dargelegt, dass über Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Flst. Nr. 10159 bereits im Jahre 1911 verhandelt worden sei. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin zunächst um eine Einigung mit der Beigeladenen bemüht habe, sei als Indiz für die Existenz eines rechtliche Interessen der Beigeladenen berührenden Wegerechts zu werten, zumal auch die topographische Lage vor Ort dafür spreche, dass sich die Eigentümer des Flst. Nr. 10159 den Übergang hätten zusichern lassen, um das Grundstück erreichen zu können. Soweit ein „Recht“ nicht bestehe, sei die Zugangsmöglichkeit jedenfalls als rechtliches Interesse im Verfahren zu berücksichtigen. Die faktische Nichtnutzung des Bahnübergangs sei jedenfalls lediglich auf dessen schlechten Zustand zurückzuführen, weshalb die Ausführungen der Klägerin zur Leihe nicht durchschlügen. Auf eine Zuwegungsmöglichkeit über ihr Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene jedenfalls nicht verweisen lassen. Ein Notwegerecht i.S.v. § 917 BGB sei nur anzunehmen, wenn es einem Grundstück an einer zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Das Flst. Nr. 10159 sei jedoch gerade über den Privatweg und den Bahnübergang an einen öffentlichen Weg angeschlossen. Soweit die Klägerin möglicherweise davon ausgehe, dass ihr bei Vorliegen eines nur unwesentlich beeinträchtigten Rechts eines Drittbetroffenen ein Anspruch auf Plangenehmigung zustehe, müsse ihr entgegengehalten werden, dass sie in diesem Fall nur Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung im planungsrechtlichen Sinne habe. Diese Abwägung sei hier in der Weise vorgenommen worden, dass die bestehende Zuwegung zu dem Flst. Nr. 10159 über den Bahnübergang unter Berücksichtigung aller Sachumstände einer Verweisung auf das Notwegerecht vorzuziehen sei, zumal auch über das Flst. Nr. 10145 nicht gesichert wäre, das Flst. Nr. 10159 in der erforderlichen Weise befahren zu können. Aufgrund der engen Radien im Bereich des nahegelegenen Bahnübergangs bei Bahn-km 20,555 sei eine Zufahrt auf die B 47 nur mit sehr kleinen, wendigen Fahrzeugen, jedenfalls aber nicht mit für den Abtransport von Mähgut erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen möglich. Im Übrigen hätte es diverse planerische Möglichkeiten gegeben, den Konflikt einer Zuwegung zum Flst. Nr. 10159 bei Rückbau des Bahnübergangs zu lösen, etwa durch die Schaffung eines neuen Weges oder die Eintragung von Grunddienstbarkeiten auf Drittgrundstücken, z.B. auf dem Flst. Nr. 10145. Diese Fragen - überhaupt die Lösung des Zuwegungsproblems - seien in den Planunterlagen nicht eingearbeitet gewesen. Beispielsweise sei diesen weder ein Grunderwerbsplan noch ein Grunderwerbsverzeichnis beigefügt gewesen. Die Klägerin habe nicht erkennen lassen, das eine alternative Planung überhaupt erwünscht sei. Daher habe die Entscheidung nur so, wie sie getroffen worden sei, vorgenommen werden können. Soweit die Klägerin schließlich noch darauf abstelle, dass eine Ertüchtigung des Bahnübergangs sicherheitstechnischen Bedenken begegne, sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst verpflichtet sei, die Eisenbahninfrastruktur, zu der auch der Bahnübergang in Bahn-km 22,843 gehöre, in betriebssicherem Zustand zu halten.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung schließt sie sich den Einlassungen der Beklagten an und führt ergänzend aus: Trotz intensiver Recherchen sei es nicht gelungen, weitere Unterlagen zur vertraglichen Gestaltung der Nutzung des Bahnübergangs zu erhalten. Dies belege jedoch nicht, dass ein solches Wege- und Nutzungsrecht niemals bestanden habe. Beweispflichtig sei vielmehr die Klägerin, die sich den aus dem bestehenden Bahnübergang folgenden Verpflichtungen entziehen wolle. Da dieser Bahnübergang sehr lange bestehe und die örtlichen Gegebenheiten für die Existenz eines entsprechenden Wegerechts sprächen, müsse jedenfalls von einer gewohnheitsrechtlichen Begründung eines Privat-Bahnübergangsrechts ausgegangen werden. Der Bahnübergang sei in den letzten Jahren nur deshalb nicht mehr genutzt worden, weil die Klägerin es verabsäumt habe, den Übergang ordnungsgemäß in Stand zu halten. Die vormalige Trasseneigentümerin, die Deutsche Bundesbahn, habe nicht nur den Übergang selbst in Stand gehalten, sondern auch den Strauchbewuchs an der Strecke und an den Hängen mindestens einmal jährlich zurückgeschnitten. Der Bahnübergang werde auch nach wie vor zur Anfahrt des Flst. Nr. 10159 mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, z.B. für den Abtransport von Langholz und Mähgut, gebraucht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin werde das Grundstück nicht nur für die Schafhaltung benutzt, vielmehr befinde sich dort auch eine vor einigen Jahren begonnene Baumzucht. Der Abtransport der Bäume wäre bei Wegfall des Bahnübergangs nicht mehr gewährleistet. Dies sei auch der Grund, weshalb man den Rückbau nicht akzeptiere und darüber hinaus sichergestellt haben möchte, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Bahnübergangs nachkomme. Das Flst. Nr. 10159 könne aufgrund der topographischen Gegebenheiten mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch nicht über angrenzende Grundstücke angefahren werden. Aus diesem Grund könne auch nicht auf eine Überfahrt des Flst. Nr. 10145 verwiesen werden.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.11.2011, die vom Senat beigezogenen Behördenakten der Beklagten und die von den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).
22 
b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).
23 
c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.
24 
d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.
25 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).
27 
a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.
28 
aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)
29 
bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange – die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.
30 
cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz („Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen“), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.
31 
dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein „Recht“ der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
32 
Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.
33 
Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
34 
(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm „zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach“ an den „Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung“ abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.
35 
(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.
36 
(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein „Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB“ abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.
37 
(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:
38 
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.
39 
Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang „in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn“, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.
40 
Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.
41 
Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn „eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist“. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.
42 
(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines „Privatwegbahnübergangs“ bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).
43 
Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.
44 
Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes „Recht“ i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. „Unwesentlich“ ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.
45 
Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.
46 
b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
47 
aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).
48 
bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.
50 
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).
51 
(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.
52 
(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.
53 
Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als „Belang“) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als „ultima ratio“ zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.
54 
Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.
55 
Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.
56 
(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine „Gefahrenunfallstelle“ beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei „Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr“ aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.
57 
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.
58 
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.
59 
Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.
II.
60 
Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.

Gründe

 
19 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).
22 
b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).
23 
c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.
24 
d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.
25 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).
27 
a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.
28 
aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)
29 
bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange – die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.
30 
cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz („Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen“), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.
31 
dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein „Recht“ der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
32 
Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.
33 
Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
34 
(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm „zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach“ an den „Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung“ abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.
35 
(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.
36 
(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein „Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB“ abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.
37 
(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:
38 
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.
39 
Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang „in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn“, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.
40 
Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.
41 
Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn „eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist“. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.
42 
(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines „Privatwegbahnübergangs“ bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).
43 
Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.
44 
Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes „Recht“ i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. „Unwesentlich“ ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.
45 
Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.
46 
b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
47 
aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).
48 
bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.
50 
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).
51 
(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.
52 
(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.
53 
Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als „Belang“) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als „ultima ratio“ zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.
54 
Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.
55 
Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.
56 
(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine „Gefahrenunfallstelle“ beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei „Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr“ aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.
57 
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.
58 
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.
59 
Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.
II.
60 
Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 A 14.40037

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Oktober 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung eines Bahnübergangs und Schaffung einer Ersatzzuwegung; Anliegerin eines Bahnübergangs mit beidseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken; Verlust der fußläufigen direkten Wegebeziehung; Verweis auf Ersatzzuwegung; Festsetzung einer Ausgleichszahlung für einen ansonsten unzumutbaren Mehrweg; getrennte Planfeststellung für mehrere Bahnübergänge.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch das ...-Bundesamt, Außenstelle M., A-str. ..., M.,

- Beklagte -

beigeladen: ...

vertreten durch den Vorstand, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz ohne weitere mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Anliegerin gegen die Beseitigung eines Bahnübergangs.

Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Eisenbahnbundesamt (im Folgenden: EBA) mit streitgegenständlichem Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) vom 22. September 2014 für die Bahnstrecke ... L. - B. ... das Vorhaben Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ und Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ mit ersatzweisem Ausbau eines vorhandenen Längsweges zum Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ fest. Bereits mit Plangenehmigung vom 13. Dezember 2010 war die Erneuerung eines weiteren höhengleichen Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ plangenehmigt worden (VGH-Akte Bl. 93 ff.).

Die Strecke ist nach der Vorhabensbeschreibung (PFB S. 14 f.) eingleisig und elektrifiziert und verläuft am Anwesen der Klägerin in west-östlicher Richtung. Nördlich der Bahnstrecke verläuft im Abstand von ca. 400 m etwa parallel die BAB A ..., südlich etwa in demselben Abstand parallel die St ... Die Klägerin ist mit ihrem südlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 und den Grundstücken Fl.Nrn. 460/3 und 469 der Gemarkung O. sowie ihren nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 derselben Gemarkung Anliegerin der K.-straße, eines asphaltierten Wegs, der die Bahnlinie an diesem Bahnübergang höhengleich kreuzt. Der Bahnübergang ist durch eine Anrufschranke (elektrische Vollschrankenanlage mit Selbstbedienungseinrichtungen) technisch gesichert. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Dieser Bahnübergang soll aufgelassen und als Ersatz ein zur Bahnstrecke parallel verlaufender öffentlicher Feld- und Waldweg von Bahn-km ... bis ... (FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 der Gemarkung O.) zum westlich gelegenen Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ ausgebaut werden (PFB, S. 14).

Die Klägerin hat zunächst Einwendungen gegen die Planung und später Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben mit dem Antrag:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin der Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... festgestellt wird.

Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, soweit er den Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... feststellt.

Die Klägerin macht im Wesentlichen den Verlust der fußläufig direkten Verbindung von ihrem südlich der Bahnstrecke gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 über den Bahnübergang zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 geltend. Rechtsmissbräuchlich sei die Aufspaltung der Vorhaben in die isolierte Erneuerung eines vergleichbaren Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ (Plangenehmigung vom 13.12.2010, VGH-Akte Bl. 93 ff.) und die jetzt planfestgestellte Auflassung u. a. ihres benachbarten Bahnübergangs, statt alle drei Bahnübergänge einer Vergleichsbetrachtung und einheitlichen Entscheidung zuzuführen. Die Auflassung zwinge sie zu unzumutbaren Umwegen; der geplante Ersatzweg nördlich der Bahnlinie sei nicht öffentlich gewidmet und nicht befahrbar.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhalt der für sie günstigen Verkehrsbeziehung. Ihre Belange seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die unterschiedliche formelle und materielle Behandlung der Bahnübergänge sei sachlich gerechtfertigt, denn der zu erneuernde Bahnübergang in Bahn-km ... sei die einzige Zuwegung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsanwesens. Im Falle seiner Auflassung hätten Ersatzwege zulasten Dritter mit erheblichen, außer Verhältnis zur geringen verkehrlichen Bedeutung des Bahnübergangs stehenden Kosten geschaffen werden müssen, während die rings um den Bahnübergang in Bahn-km ... gelegenen Grundstücke der Klägerin durch ein vorhandenes Wegenetz erschlossen seien. Die Umwege für die Klägerin würden durch eine Nutzungsentschädigung abgegolten (Nr. A. 4.10.3 des PFB S. 12); der geplante Ersatzweg sei öffentlich gewidmet und werde ausgebaut.

Am 19. Juni 2015 verhandelte der Verwaltungsgerichtshof mündlich. Darin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden und baten, diese erst nach der Entscheidung über die Klage der Gemeinde im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036) zu treffen, um den Beteiligten noch Gespräche über einen Grundstückskauf zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof beschloss daraufhin, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277 f.).

Nach Scheitern dieser Gespräche und Wechsel ihres Bevollmächtigten beantragte die Klägerin, den Beschluss über eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufzuheben. Sie trug vor, der Bahnübergang in Bahn-km ... sei nicht mit Holzbohlen belegt, sondern entspreche dem neuesten Stand der Technik, die Grundstücke des nördlich geplanten Ersatzwegs seien nicht gewidmet und mangels Befestigung nicht befahrbar, ihre nördlichen Grundstücke seien landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen, und die Klägerin verliere ein altrechtliches Überfahrtsrecht.

Die Beklagte und die Beigeladene traten dem Antrag entgegen; die Beigeladene legte Widmungsnachweise für die Wegegrundstücke FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensgestaltung einverstanden erklärt haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277) und der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. August 2015 erfolgte Widerruf des Einverständnisses unwirksam ist.

Es kann dahinstehen, ob ein solcher Widerruf überhaupt zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4 m. w. N.), da eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines erklärten Verzichts im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich erachtet wird, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat und dies von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt wird (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4). Die Voraussetzungen einer solchen Änderung ergeben sich jedoch aus den Einwänden der Klägerin (Belegung des Bahnübergangs „W...“ nicht mit Holzbohlen, fehlende Widmung und Befahrbarkeit des Ersatzwegs, entfallende Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, Einstufung der nördlichen Grundstücke, Überfahrtsrecht) nicht.

Wie der Bahnübergang tatsächlich belegt ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Widmung der Ersatzweggrundstücke als öffentliche Wege entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof und den Beteiligten insofern bisher zugrunde gelegten Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 14) und wird durch die von der Beigeladenen vorgelegten Widmungsunterlagen allenfalls zusätzlich bestätigt (VGH-Akte Bl. 313 ff.). Ihre derzeitige Befahrbarkeit ist nicht entscheidungserheblich, denn sie sollen erst im Vollzug des strittigen Planfeststellungsbeschlusses ausgebaut werden (PFB S. 14) Die entfallende südliche Wendemöglichkeit für Fahrzeuge ist keine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Tatsache, sondern war den Beteiligten in dieser Verhandlung bereits bekannt (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17.12.2014, VGH-Akte Bl. 72/87) und motivierte gerade die Gespräche über einen etwaigen Grundstückskauf. Die Einstufung der nördlichen Grundstücke der Klägerin und ihrer Nutzungsart war ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Niederschrift a. a. O., VGH-Akte Bl. 276) und ist eine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Wertungsfrage; sie betrifft keine nachträglich eingetretene Tatsache. Ein altrechtliches Überfahrtsrecht hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung nur behauptet, aber nicht durch entsprechenden neuen Tatsachenvortrag substantiiert; zudem wäre sie damit präkludiert (dazu II.2. a)). Es kann also nicht davon gesprochen werden, mit den von der Klägerin angeführten Umständen sei gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weggefallen.

Dies gilt erst recht für das der mündlichen Verhandlung zeitlich nachfolgende Urteil im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036), denn mit Blick auf dessen Erlass haben die Beteiligten hier dem schriftlichen Verfahren zugestimmt, um nach Ergehen der Parallelentscheidung eventuelle Chancen eines Grundstückserwerbs durch die Klägerin südlich der Bahnstrecke nutzen zu können. Die Klageabweisung im Parallelverfahren und das Scheitern der Grundstücksverhandlungen hielten sich im Rahmen des bisherigen Prozessverlaufs und der Thematik, zu deren Abklärung der Übergang ins schriftliche Verfahren erfolgt ist.

II. Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 22. September 2014 nur hinsichtlich der Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“. Die Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ wird nicht angegriffen. Die Klägerin geht insofern von der rechtlichen Teilbarkeit des planfestgestellten Vorhabens aus. Dagegen wurden Bedenken weder von den anderen Beteiligten geltend gemacht, noch sind solche Bedenken für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffen ist, hat sie keinen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, sondern kann sich nur auf das Fehlen der Planrechtfertigung oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Fehlgewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18 m. w. N.). Eine Enteignungsbetroffenheit liegt auch nicht im Hinblick auf ein altrechtliches Überfahrtsrecht vor, weil ein solches nicht nachweisbar ist.

1. Die Planrechtfertigung liegt vor.

Die eisenbahnrechtliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Hier liegen die Voraussetzungen einer derartigen Planrechtfertigung vor.

Die Planfeststellungsbehörde weist zutreffend darauf hin (PFB S. 19 f., 46), dass die Auflassung des strittigen Bahnübergangs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Schiene beiträgt. Jeder höhengleiche Kreuzungspunkt von Straße und Schiene stellt grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dies kommt auch in den Regelungen des § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKreuzG) und § 12 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zum Ausdruck. Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind danach grundsätzlich als Überführungen herzustellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die mit der Auflassung einhergehende Reduzierung der potentiellen Störungsstellen zu einer Beschleunigung des Eisenbahnverkehrs und damit zu einer Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Schienenverkehrs beiträgt, zumal wenn die Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h angehoben werden kann. Diese Erhöhung ist trotz der Beibehaltung der anderen Bahnübergänge möglich, wenn diese - wie geplant - mit automatischen Schranken statt der vorhandenen Anrufschranken ausgerüstet werden (PFB S. 20).

2. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) verletzt.

Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der „Null-Variante“ (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.). Eine Alternativenprüfung ist freilich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die tatsächlich gefundene Lösung nicht zwingend ist; vielmehr muss sie sich objektiv als unverhältnismäßig erweisen, weil die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen zu verwirklichen wären. Andererseits dürfen nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausgeschieden werden, die nicht ernsthaft in Betracht kommen. Die Planfeststellungsbehörde muss insofern die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachvollziehen; sie darf und braucht nicht selbst zu planen, und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt. Die nachzuvollziehende Abwägung ist ein - unter Beachtung der in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG normierten Beschränkungen auf offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Fehler - gerichtlich voll überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung (BVerwG, U.v. 19.7.2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ff., juris Rn. 18 ff.).

Gemessen an diesen Kriterien hat das EBA die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ohne abwägungserhebliche Fehler berücksichtigt und gewichtet.

a) Zutreffend geht das EBA davon aus, dass der Klägerin - auch aus dem Anliegergebrauch - kein Recht auf Beibehaltung des Bahnübergangs zusteht.

Der Anliegergebrauch gewährt auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Der strittige Bahnübergang stellt für die Klägerin lediglich eine günstige Verkehrslage als kürzeste Verbindung zwischen ihrem Wohnanwesen und ihren Garten- und Freizeitgrundstücken dar.

Hinsichtlich eines neuerdings behaupteten altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrechts hat die Klägerin sachlich ihre Behauptung nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein solches Recht. Abgesehen davon ist die Klägerin mit diesem Vortrag materiell präkludiert. Die formellen Voraussetzungen für eine Präklusion liegen vor. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Marktes E... vom 23. November 2009 bis 22. Dezember 2009 zur Einsichtnahme aus. Somit waren Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 18 Satz 3 AEG i.V. mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben, worüber durch öffentliche Bekanntmachung belehrt worden war (vgl. Mitteilung des Marktes E... vom 9. November 2009, Verfahrensordner EBA). Einwände gegen die Geeignetheit der Planunterlagen als Voraussetzung einer hierauf bezogenen Präklusion sind weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen einer Präklusion liegen für den behaupteten Belang einer altrechtlichen Rechtsposition vor, da die Klägerin auch nicht in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2009 hierzu Einwände erhoben hatte. Daraus folgt ein materiell-rechtlicher Rechtsverlust (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 171/172; BVerwG, U.v. 24.5.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 489; BayVGH, U.v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - UPR 2013, 312/313 Rn. 21; BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036 - Rn. 25). Zudem wäre auch die Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG nicht eingehalten und würde der Verwaltungsgerichtshof verspätetes Vorbringen zu einem altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrecht, hinsichtlich dessen die Verspätung - wie hier - nicht genügend entschuldigt wäre, zurückweisen (§ 87b Abs. 3 VwGO).

b) Hat die Klägerin danach kein selbstständiges Recht auf Aufrechterhaltung der ihr günstigen Bahnüberquerung, so heißt dies nicht, dass ihre Anliegerinteressen rechtlich in keiner Weise zu Buche schlagen. Die mit der Beseitigung des strittigen Bahnübergangs verbundenen Erschwernisse ihres Weges zu ihren jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 18 m. w. N.). Hiervon ist das EBA zutreffend ausgegangen (PFB S. 45 ff.).

aa) Das EBA ist ohne Abwägungsfehler davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in der Alternativenprüfung geforderte Nullvariante einer Beibehaltung des derzeitigen Zustands wegen der Gefahren für den Eisenbahn- und Straßenverkehr und die Alternative einer Ertüchtigung des Bahnübergangs mit moderner Sicherheitstechnik wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht in Betracht kommen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - Rn. 36). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden.

Zur Nullvariante einer Beibehaltung des Status quo hat das EBA überzeugend ausgeführt, die hier installierten Anrufschranken mit Selbstbedienungseinrichtung seien ursprünglich im Rahmen eines Pilotprojekts durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen worden, doch habe nicht sichergestellt werden können, dass Benutzer des Bahnübergangs an der Selbstbedienungseinheit stehen blieben, wenn die Schranken noch vom vorherigen Benutzer offen stünden. Schlössen sich die Schranken, während der nachfolgende Verkehr in den Bahnübergang einfahre, könne die Selbstbedienungseinrichtung nicht mehr betätigt und der Bahnübergang nicht mehr geräumt werden, so dass es zwangsläufig zu einem Unfall komme. Zudem könnten die Anrufschranken nicht in die geplante neue Stellwerkstechnik eingebunden werden. Daher sei entweder eine Ausrüstung des betreffenden Bahnübergangs mit automatischen Schranken oder seine Auflassung erforderlich, um die Gesamtstrecke in ihrer Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h zu beschleunigen (PFB S. 20, 22).

Zu Recht ist das EBA der Variante einer Aufrüstung des Bahnübergangs in Bahn-km ... mit einer dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Sicherungsanlage angesichts seiner geringen verkehrlichen Bedeutung nicht näher getreten, weil dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung auch bei verbesserter Technik fortbestehe (PFB S. 21 f.), insbesondere der nötige Räumbereich südlich nicht herstellbar sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.). Die Beigeladene hat hierzu Verkehrszählungsdaten aus dem Jahr 2011 vorgelegt, wonach der Bahnübergang von 20 bis 30 Fahrzeugen täglich benutzt werde und seine verkehrliche Bedeutung daher gering sei (VGH-Akte Bl. 228, 231 ff.).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 (VGH-Akte Bl. 210) sei eine Ertüchtigung dieses Bahnübergangs mit Halbschranken bereits genehmigt worden, hat die Beklagte gezeigt, dass diese Lösung nicht umgesetzt worden ist und die Planung heute ein anderes Planungsziel verfolgt. In diesem Sinne ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 36 BBahnG a. F. vom 14. April 1993, der ausweislich seiner Begründung auf eine Novellierung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hin erging und damit - anders als das streitgegenständliche Vorhaben - vorrangig der Sicherung des Bahnübergangs und nicht der Ertüchtigung der Bahnstrecke für schnelleren Zugverkehr durch Anhebung der Streckengeschwindigkeit sowie einer wirtschaftlicheren Bedienung der Verbindungen diente, mittlerweile außer Kraft getreten (vgl. § 75 Abs. 4 VwVfG). Ob die Klägerin mit dem Vortrag zum Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 wegen Präklusion nach § 18e Abs. 5 AEG ausgeschlossen ist, wie die Beigeladene meint, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.

Gleiches gilt auch für die Variante einer Einbahnstraßenregelung unter Ertüchtigung des Feldwegenetzes oder einer zusätzlich vorgeschalteten Ampelanlage, für welche zudem die räumlichen Voraussetzungen fehlen (PFB S. 22). Auch eine Umlaufsperre als Querungsmöglichkeit nur für Fußgänger musste sich dem EBA schon wegen der dann nur noch verringerten erlaubten Streckengeschwindigkeit von 120 km/h statt bisher von 140 km/h nicht aufdrängen (PFB S. 22); zudem beseitigt auch sie die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung nicht.

Die Alternative einer Straßenüberführung westlich der K.-straße statt dieses Bahnübergangs scheitert am fehlenden und vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Grundstück; eine Realisierung östlich der K.-straße verursachte nach Angaben des EBA geschätzte Kosten von mindestens 1 Mio. Euro. Zudem wäre eine Straßenüberführung aufgrund der Steigung und des fehlenden Gehweges eher für den motorisierten Verkehr geeignet, der jedoch ebenso gut über den geplanten Ersatzweg geführt werden könnte, so dass die erwarteten Kosten den zu erwartenden Nutzen weit überstiegen (PFB S. 24 f., 55).

bb) Kein Abwägungsfehler liegt auch in der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Aufspaltung in die isolierte Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km ... einerseits und die hier strittige Planfeststellung andererseits.

Die Klägerin ist durch die vorgenommene Aufspaltung in zwei getrennte Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt, auch nicht in ihrem Anspruch auf sachgerechte Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG. Bei der Auflassung oder Erneuerung von Bahnübergängen handelt es sich grundsätzlich um voneinander getrennte Vorhaben (Betriebsanlagen), die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen. Dem steht nicht entgegen, dass sich das EBA von der Beigeladenen eine Art Gesamtplanung hat vorlegen lassen (vgl. Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB). Ein solches Gesamtkonzept macht aus dem gesamten von ihm erfassten Bereich nicht ein einziges Vorhaben (eine einzige Betriebsanlage). Demgemäß enthält Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB zutreffend den Vermerk: „nur zur Information“. Jeder Bahnübergang kann und soll grundsätzlich unabhängig von anderen Bahnübergängen modernisiert oder aufgelassen werden dürfen, weil jeder einzelne von ihnen eine singuläre Gefahrenquelle für die Verkehrssicherheit darstellt, nicht erst im Zusammenwirken mit den übrigen Bahnübergängen. Insofern ist die Sach- und Rechtslage vergleichbar der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen in einer Gemeinde beim Vorliegen eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts für die am gleichen Fluss liegenden Gemeinden (vgl. VGH BW, B.v. 23.9.2014 - 3 S 784/14 - NuR 2015, 488/489). Ungeachtet dessen hat die Planfeststellungsbehörde zwar die Möglichkeit, mehrere selbstständige Vorhaben in einem Planfeststellungsbeschluss zu behandeln, auch wenn die Voraussetzungen des § 78 VwVfG nicht gegeben sind. Rechte Dritter bestehen diesbezüglich aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 12).

Selbst wenn man bei allen Bahnübergängen an einer Eisenbahnstrecke von einem einheitlichen Vorhaben, einer einheitlichen Betriebsanlage ausginge, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dann wären nämlich die Grundsätze für die planerische Abschnittsbildung anzuwenden.

Dritte haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Eine Abschnittsbildung kann aber Rechte Dritter verletzen, wenn die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben nicht gerecht wird oder wenn ein Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt oder den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236/243; BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/14 f.; BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4/12 - juris Rn. 50). Gegen diese Anforderungen hat das EBA nicht verstoßen.

Die getrennte Planfeststellung für beide Bahnübergänge nimmt der Klägerin nicht ihren durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz, denn durch die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km... wird sie nicht - auch nicht mittelbar - belastet oder in eigenen Rechten verletzt, während sie gegen die sie berührende streitgegenständliche Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... vollen Rechtsschutz genießt. Eine willkürlich unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Bahnübergänge kann in jedem Fall eingewandt, vom EBA gewürdigt und vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden. Die Problembewältigung wird durch die getrennte Behandlung nicht erschwert; jeder Bahnübergang kann für sich betrachtet werden. Eine eigene sachliche Rechtfertigung liegt in der Beseitigung einer Gefahrenquelle.

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Erschwernisse ihres Zugangs zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken wiegen nach abwägungsfehlerfreier Einschätzung des EBA nicht so schwer, dass sie eine Beibehaltung des Bahnübergangs erforderlich machten.

Das EBA hat den wesentlich verlängerten Zugang zu den Garten- und Freizeitgrundstücken nördlich der Bahnstrecke für unzumutbar gehalten (PFB S. 14), aber den Nachteil mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Bodenwerts der Grundstücke (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 275 Rückseite) für verhältnismäßig gehalten. Ob diese Einschätzung als ohne finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich unzumutbar rechtlich zutreffend ist, kann offen bleiben. Ein etwaiger Fehler wäre auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss und somit rechtlich unerheblich gewesen (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich kann nicht von Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Die Klägerin ist nicht aus betrieblichen Gründen auf die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke angewiesen, sondern lediglich zur Erholung und Haushaltung (Gemüse- und Obstanbau, Brennholz- und Kompostlagerung, VGH-Akte Bl. 74), wodurch ihr Belang von geringerem Gewicht ist. Denn dürfen auf die betriebliche Nutzung ihrer über einen Bahnübergang erschlossenen Grundstücke existenziell angewiesene Landwirte auf neue Wegeverbindungen zu ihren Betriebsgrundstücken verwiesen werden, soweit diese trotz der damit verbundenen Umwege zumutbar sind, und müssen verbleibende Nachteile wie zusätzliche Kostenbelastungen und etwaige Minderungen des Verkehrswerts der Hofstelle oder der zu bewirtschaftenden Grundstücke im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 26), so kann im Ergebnis für die nicht betrieblich betroffene Klägerin nichts Anderes gelten. Die Nachteile einer Änderung der bisherigen günstigen Verkehrslage sind hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Dies ist der Fall, denn ein Ersatzweg ist nicht erst ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603 ff.).

Zutreffend ist die Rechtsauffassung des EBA, dass eine Umweglänge von rund 2.000 m einfache Strecke (PFB S. 57) als solche nicht unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Umwegstrecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist nicht nur ein Belang des Allgemeinwohls, sondern auch ein der Rechtssphäre der Klägerin zuzurechnender Belang, da sie als Verkehrsteilnehmerin von erhöhten Unfallgefahren auf dem Umweg betroffen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 28). Der Umweg ist aber aus diesem Grund nicht unzumutbar, selbst wenn das Einbiegen in die Staatsstraße St ... Verkehrsgefahren hervorrufen kann, wenn gleichzeitig die vom höhengleichen, nicht mehr aktueller Sicherheitstechnik entsprechenden Bahnübergang ausgehenden Verkehrsgefahren im Gegenzug entfallen, wie das EBA gewürdigt hat (PFB S. 56 f.). Eine solche Bewertung ist nicht zu beanstanden, wenn bisher bestehende Gefährdungen für den Straßenverkehr entfallen und zum anderen künftig eintretende Gefährdungen für den Straßenverkehr weder im Vergleich zu jenen noch für sich genommen besonderes Gewicht haben (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 29), wie es hier der Fall ist. Dass der als Ersatz vorgesehene Bahnübergang eine Tonnagebeschränkung auf 8 t Gesamtgewicht der Fahrzeuge hat, der entfallende Bahnübergang aber nicht, wie die Klägerin geltend macht (VGH-Akte Bl. 88), bedeutet keine Unzumutbarkeit des Umwegs für die Klägerin, denn sie hat nicht aufgezeigt, dass sie für die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke auf die Benutzung von schwereren Fahrzeugen angewiesen wäre. Dass Lieferanten mit schweren Fahrzeugen möglicherweise diesen Umweg nicht nutzen können, ist kein von der Klägerin geltend zu machender Belang. Anlieferungen zu ihren Grundstücken können von Süden oder Norden bis an die Grundstücke der Klägerin hin erfolgen, wenn auch ggf. mit einem großräumigeren Umweg.

Zur Forderung der Klägerin nach einer Wendemöglichkeit hat das EBA zu Recht darauf hingewiesen, dass die K...straße bereits jetzt als Sackgasse beschildert ist und der Bahnübergang von Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 m nicht befahren werden darf, also die Wendemöglichkeit auch nur für kürzere Fahrzeuge ausgelegt sein muss. Auch das Müllfahrzeug dürfe wegen seiner Fahrzeuglänge von 9,45 m den Bahnübergang und die K...straße bereits jetzt nicht befahren, so dass sich die verkehrliche Erschließung nicht verschlechtere. Die Anlage einer weiteren Wendefläche sei nicht erforderlich (PFB S. 54). Sollten die Grundstücke der Klägerin bisher unter Missachtung der Längenbeschränkung angefahren worden sein, wie die Beigeladene vorhält (VGH-Akte Bl. 160), ändert sich diese Bewertung nicht. Denn eine unter Verstoß gegen verkehrsordnungsrechtliche Beschränkungen tatsächlich ausgeübte Nutzung eines Bahnübergangs oder Weges kann nicht als abwägungserheblich angesehen werden.

dd) Die Abwägungsentscheidung des EBA enthält auch keine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn man die Ertüchtigung des Bahnübergangs „M.“ in Betracht zieht:

Zunächst ist die Erschließung und räumliche Lage der Grundstücke unterschiedlich: Der Bahnübergang in Bahn-km ... ist für das nördlich gelegene landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsanwesen die einzige Querungsmöglichkeit nach Süden mit Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Staatsstraße St ... Dem gegenüber hat die Klägerin für ihr südlich der Bahnstrecke gelegenes Wohngrundstück Fl.Nr. 469 und ihre südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nrn. 460/3 und 470 die Zuwegung über den südlichen Teil der K-straße und für ihre nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücke Fl.Nrn. 473 und 475 eine Zuwegung über den nördlichen Teil der K-straße als Teil des öffentlichen Straßennetzes. Der Bahnübergang in Bahn-km ... bietet ihr zusätzlich noch den direkten und von ihr genutzten Zugang vom südlich gelegenen Wohngrundstück zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken. Demgemäß verlören die Betroffenen bei einer Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... ihre einzige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, während die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... lediglich einen direkten Zugang zu ihren unbewohnten Grundstücken verliert.

Zudem kann eine Ersatzzuwegung für die Anlieger des Bahnübergangs in Bahn-km ... nur wesentlich aufwändiger hergestellt werden als für die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km .... Wie die Beigeladene ausführt, kann ein Ersatzweg nördlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... nicht ohne weiteres hergestellt werden, weil nur ein - nicht durchgängig gewidmeter - Gras- und Grünweg existiert (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 1.6.2015, VGH-Akte Bl. 226/230 und Email vom 9.6.2015 mit Anlagen, Schriftsatz der Klägerin vom 15.6.2015, VGH-Akte Bl. 257/260 f. mit Anlagen), während der als Ersatzweg für die Klägerin vorgesehene Weg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1046, 1046/1 und 1047 bereits angelegt und durchgängig gewidmet ist (vgl. Schriftsätze der Beigeladenen vom 11.9.2015 und 25.9.2015 mit Anlagen). Baulich müsste an Stelle des Bahnübergangs in Bahn-km ... möglicherweise die straßenbegleitende westliche Grabenverrohrung der Kreisstraße ... zur Querung des M.baches durch schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge erst als Brücke ertüchtigt und jedenfalls der Gras- und Grünweg als Ersatzweg befestigt und hergestellt werden. Dem gegenüber kann der zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken der Klägerin führende Feldweg entsprechend der Planfeststellung ausgebaut werden.

Schließlich kann bei einer Ertüchtigung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ auch ein erforderlicher 25 m langer und 5,50 m breiter Räumbereich im Kreuzungsbereich durch Verbreiterung der Straße hergestellt werden, während dies am Bahnübergang in Bahn-km ... nicht ohne Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke an der K...straße möglich ist, wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.).

Angesichts der unterschiedlichen Situation beider Bahnübergänge liegen rechtfertigende Gründe für ihre unterschiedliche Behandlung vor.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Tenor

Der Bebauungsplan "Häugern Süd - 1. Änderung" der Stadt Weil der Stadt vom 30. Juni 2009 i. d. F. des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ der Stadt Weil der Stadt vom 1. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Häugern Süd - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (...Straße ...), der Antragsteller zu 2 Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (...straße ...). Beide Grundstücke liegen im Baugebiet „Häugern“ am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin in Richtung des Ortsteils Merklingen und im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Häugern Süd“ vom 23.07.1985, der südwestlich an den am 12.07.1971 genehmigten Bebauungsplan „Häugern I“ anschließt. Der Bebauungsplan „Häugern Süd“ setzt u. a., soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft, ein reines Wohngebiet, ein Vollgeschoss, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5, abweichende Bauweise, Einzelhäuser sowie ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 – 30° fest. Es ist eine Firstrichtung parallel zur jeweiligen Erschließungsstraße einzuhalten. Die max. Gebäudehöhe darf bei der dort nur zulässigen eingeschossigen Bebauung talseits 5,80 m, bergseits 3,50 m nicht überschreiten; sie ist jeweils an der entsprechenden Gebäudeaußenwand von der natürlichen, bei Abgrabungen von der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zum Schnitt von Außenwand und Dachhaut (bei Giebelstellung an den Traufpunkten) zu messen. „Um eine räumliche Trennung zur bestehenden Bebauung (im nordöstlich angrenzenden Baugebiet „Häugern I“) zu erreichen“, wurde unmittelbar entlang der nordwestlichen Bebauungsplangrenze (zwischen der bestehenden Bebauung im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße) eine mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzende öffentliche Grünfläche festgesetzt; in deren mittlerem Bereich ist ein Kinderspielplatz vorgesehen. Die Grundstücke der Antragsteller grenzen jeweils südwestlich an diese Grünfläche an, die im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche/Spielplatz dargestellt ist.
Der von den Antragstellern angegriffene, ein Fläche von ca. 0,9 ha erfassende Bebauungsplan „Häugern Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 setzt – „zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“ – nahezu für den gesamten Bereich jener Grünfläche ebenfalls ein reines Wohngebiet, eingeschossige Bebauung, Einzelhäuser sowie (in den Örtlichen Bauvorschriften) ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 – 30° fest. Ferner sieht der Änderungsbebauungsplan für die neue Bebauung eine Grundfläche von 0,4, offene Bauweise, eine Firsthöhe von max. 7,00 m sowie eine Traufhöhe von max. 3,80 m vor; diese sind von der Erdgeschossrohfußbodenhöhe aus zu messen, welche wiederum in Abhängigkeit von der Erschließungsstraße definiert und insofern auf +0,2 m in Bezug auf deren Fahrbahnrandhöhe in der Mitte der zugeordneten Gebäudefassade festgelegt wurde. Der bestehende Kinderspielplatz soll am Nordrand des Baugebiets, jenseits der das neue Baugebiet erschließenden, im Wesentlichen bereits bestehenden Franz-Hammer-Straße neu erstellt werden. Der dortige Bereich liegt noch im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich, ist aber Bestandteil der geplanten und im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wohnbaufläche „Häugern Nord“.
Dem - inzwischen geänderten - (Änderungs-)Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Bereits am 14.11.2006 waren dem Gemeinderat der Antragsgegnerin in nichtöffentlicher Sitzung alternative Varianten zur Überbauung der Grünfläche mit der Bitte vorgestellt worden, „die grundsätzliche Bereitschaft zur Bebauung im Hinblick auf die Finanzierung der Ganztagsschule an der Grund- und Hauptschule zu überdenken“. Nachdem die Gesamtkosten für den Bau der Mensa sowie die Erneuerung bzw. den Umbau der Küche und Sanitäreinrichtungen der Stadthalle nur mit dem Erlös aus dem Verkauf von Bauplätzen aus dem noch zu erschließenden Baugebiet „Häugern Süd“ finanzierbar erschienen, hielt der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine Umnutzung der Grünfläche für gerechtfertigt und beschloss am 27.02.2007, zur Änderung des Bebauungsplans „Häugern Süd“ unter Einbeziehung geringer Teilflächen des Bebauungsplans „Häugern I“ - u. a. auch des Grundstücks Flst. Nr. 3887/2 - einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Über diesen Beschluss wurde zwei Jahre später – nämlich am 26.02.2009 – im Wochenblatt der Antragsgegnerin berichtet, nachdem der Gemeinderat am 17.02.2009 die inzwischen ausgearbeitete Planung in ihrer Variante II (Erschließung im Wesentlichen über eine zu verlängernde Franz-Hammer-Straße) grundsätzlich gebilligt und beschlossen hatte, die Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, d. h. ohne frühzeitigen Unterrichtungs- und Erörterungstermin durchzuführen. Zwar war die Mensa des Schulzentrums inzwischen anderweit finanziert worden, doch standen noch andere Aufgaben zur Finanzierung an (u. a. die für den Mensabetrieb anfallenden Folgekosten, die Kinderkrippe an der Jahnstraße, die Sanierung des Schulzentrums), weshalb die Antragsgegnerin nicht zuletzt vor dem Hintergrund der rückläufigen Entwicklung bei der Gewerbesteuer und der steigenden Kreisumlage „ganz dringend die Einnahmen aus dem Verkauf der Bauplätze brauchte“; der Bürgermeister der Antragsgegnerin hatte auf eine entsprechende Nachfrage aus dem Gemeinderat erklärt, dass sich bei ihm auch bereits Interessenten nach Bauplätzen im Plangebiet erkundigt hätten.
Nachdem sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 04.03.2009 für die inzwischen ausgearbeitete Planungsvariante II b (mit einem zusätzlichen Rettungsweg) ausgesprochen hatte, wurde der Aufstellungsbeschluss vom 27.02.2007 am 12.03.2009 im Wochenblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde. Auch wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen beim Stadtbauamt zu unterrichten, wo die Planunterlagen aushingen, und sich zur Planung bis zum 26.03.2009 zu äußern. Eine Kurzfassung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung war im Anschluss abgedruckt. Nachdem das zuletzt 1997 ausgewiesene Wohngebiet „Renninger Backen“ inzwischen nahezu vollständig überbaut sei, bestehe für die Kernstadt weiterer Bedarf nach Wohnraum. Eine Innenentwicklung habe dabei Vorrang vor einer Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereichs. Dies entspreche auch den Zielsetzungen des 2006 verabschiedeten Stadtentwicklungsplanes. Nach einer im Oktober 2006 fertiggestellten Untersuchung hätten im Plangebiet zwar mehrere europarechtlich geschützte und artenschutzrechtlich relevante Arten festgestellt werden können, jedoch könne ein Auslösen der Verbotstatbestände durch eine zeitgerechte „Baufeldbereinigung“ verhindert werden. Für die Artengruppen der Fledermäuse, Vögel und Reptilien lägen auch keine erheblichen Störungen vor bzw. werde die ökologische Funktionsfähigkeit ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch bei Durchführung des Vorhabens weiterhin erfüllt.
Am 23./24.03.2009 bzw. am 22./25.03.2009 brachten auch die Antragsteller Anregungen und Bedenken gegen die vorgestellte Planung vor.
Am 28.04.2009 stimmte der Gemeinderat nach Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen Änderungen der Planung zu, wonach auch das südliche Wohngrundstück Flst. Nr. 3981/11 über den Wendehammer erschlossen und das für das Grundstück Flst. Nr. 3887/1 vorgesehene Baufenster verkleinert wurde, und beschloss, den nunmehrigen Planentwurf öffentlich auszulegen.
Der Planentwurf lag einschließlich Textteil und Begründung sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung und Begutachtung vom Oktober 2008 in der Zeit vom 18.05.2009 bis 17.06.2009 (je einschließlich) auf dem Stadtbauamt im Rathaus des Stadtteils Merklingen im dort allgemein zugänglichen Gang des Obergeschosses öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Hierauf sowie auf die Möglichkeit, während des Auslegungszeitraums Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben, wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im Wochenblatt der Antragsgegnerin am 07.05.2009 hingewiesen. Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben könnten und ein etwaiger Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
10 
Mit Sammeleinwendungsschreiben vom 15.06.2009 erhoben auch die Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung. Hierbei wiederholten sie im Wesentlichen die Anregungen und Bedenken der Antragstellerin zu 1, welche diese bereits während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht hatte:
11 
Als Bestandteil des Bebauungsplans „Häugern Süd" sei die nunmehr zu überplanende Grünzone seinerzeit bewusst als solche vorgesehen worden. Dies habe zunächst ökologische Gründe gehabt. Da der dortige wasserführende Hang das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ speise, wanderten massenhaft Amphibien durchs Baugebiet. Insofern sei eine möglichst geringe Versiegelung der Oberfläche und eine offen gehaltene Grünzone gewollt gewesen. Auch sei die Grünzone bewusst als Ausgleich für die im oberen Teil des Bebauungsplangebiets vorgesehene dichte Wohnbebauung vorgesehen worden; als solche sollte sie dem Erholungsbedürfnis der Anwohner Rechnung tragen.
12 
Als letzte unbebaute Schneise zwischen Weil der Stadt und Merklingen habe sie auch als Reserve für eine separate Fuß- und Radwegverbindung zwischen den beiden Teilorten offen gehalten werden sollen. Schließlich sei dort auch der nach wie vor gleichermaßen erforderliche Spielplatz geplant worden. Der Spielplatz sei auch keineswegs nur mit „einigen Spielgeräten" oder einer „Minimalausstattung" versehen worden. Vielmehr stelle die über den gesamten Nordteil der Grünzone verstreute Anlage in Zusammenschau mit einer interessanten Geländeausformung und dem dichten und unterschiedlich hohen Bewuchs ein attraktives und stark frequentiertes Spielgelände dar. Daran habe sich auch nichts geändert. Einige junge Familien seien sogar wegen dieses Spielplatzes hierher gezogen. Die vorgestellte Planung führe daher zu einem erheblichen Verlust an Lebens- und Wohnqualität. Die Grünzone habe sich auch nicht nur „sukzessive begrünt", sondern sei von der Antragsgegnerin 1990/1991 systematisch mit teilweise hochwertigen Pflanzen bepflanzt worden. Dass der Bewuchs später nicht mehr systematisch gepflegt worden sei, habe allerdings einen außerordentlich naturnahen und attraktiven Erholungsraum für die Anwohner entstehen lassen. Abgesehen davon, dass ein solcher Erholungsraum nicht ohne jede Begründung „weggeplant“ werden dürfe, sehe die nunmehrige Planung keinen adäquaten Ersatz vor. Hinzukomme, dass die Grünzone aus dem 30%-igen Flächenbeitrag im Umlegungsverfahren gebildet worden sei und insofern nur für öffentliche Zwecke verwendet werden dürfe und überwiegend (zumindest mittelbar) den Bedürfnissen im Umlegungsgebiet dienen müsse. Dem stehe eine Nutzung als Baulandreserve für private Interessen oder als reine Geldbeschaffungsmaßnahme zur Verbesserung des notleidenden Gemeindehaushalts ersichtlich entgegen. Allenfalls dann dürfe über den Flächenbeitrag anderweit verfügt werden, wenn dies für das Gemeinwohl rentierlich sei, was hier jedoch zweifelhaft sei, zumal ein Baugrundstück bereits „herausgeplant“ worden sei und weitere Flächen nicht bebaubar seien. Nach Abzug der Erschließungskosten verblieben gerade mal 100.000,-- bis 200.000,-- EUR. Dem stehe der Verlust einer zur Steigerung des Freizeit- und Erholungswerts der Anwohner geplanten Grünzone mit einem großflächigen schönen Spielplatz gegenüber. Tatsächlich sei die Neuausweisung eines Wohnbaugebiets auch nicht erforderlich. So gebe es auch in der Kernstadt noch genügend Bauland in den bereits ausgewiesenen Neubaugebieten. Unabhängig davon sei die Nachfrage nach Einfamilienhäusern rückläufig. Bevor Grünflächen und Kinderspielplätze überplant würden, müssten zunächst vorhandene Baulandreserven ausgeschöpft werden. Allein im Baugebiet „Häugern Süd“ gebe es noch ca. 12 unbebaute Baugrundstücke, mithin ebenso viele, wie nunmehr neu ausgewiesen werden sollten. Als „milderes Mittel" müsse daher zunächst ein „Bauzwang“ angeordnet und durchgesetzt werden. Es könne nicht angehen, dass ein Grundstückseigentümer, der sich nach dem Bebauungsplan darauf habe einstellen müssen, sein Baugrundstück alsbald oder zügig zu bebauen, geschont werde, während ein Grundstückseigentümer, der nach demselben Bebauungsplan auf den Bestand einer Grünzone vertraut habe, belastet werde. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, sei seinerzeit auch allein aus finanziellen Gründen erfolgt. Diese seien inzwischen entfallen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin schon wieder Grundstücke erworben habe. Dann könne es aber nicht erforderlich sein, die nunmehr zu überplanenden Bauplätze zu verkaufen. Auch seien in den letzten zwei Jahren Schulden abgebaut worden, weshalb es auch keine allgemeine Finanznot gebe. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vor, nachdem das Baugebiet schon „innenentwickelt" sei. Weder stehe eine Brachfläche noch eine Baulücke in Rede. Eine bewusst als Erholungszone und Grünausgleich geplante Grünzone mit einem attraktiven, naturnahen und frequentierten Spielplatz sei damit auch nicht vergleichbar. Wenn vom Planaufstellungsbeschluss bis zur Vorlage eines Planentwurfs ca. zwei Jahre vergingen und die Begründung für das beschleunigte Verfahren in der Zwischenzeit weggefallen sei, werde deutlich, dass lediglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vermieden und Beteiligungsrechte Betroffener eingeschränkt werden sollten. Dass es der Antragsgegnerin letztlich nicht um eine Nachverdichtung, sondern allein um die Erzielung von Verkaufserlösen gehe, erhelle auch daraus, dass sie lediglich öffentliche Grundstücke überplant habe, auf denen bisher noch kein Baurecht bestanden habe. Dem entspreche, dass willkürlich einzelne Flurstücke in das Plangebiet einbezogen bzw. nicht (mehr) einbezogen würden. So sei etwa das städtische Grundstück Flst. Nr. 3899/10 ohne Gemeinderatsbeschluss wieder aus dem Plangebiet herausgefallen und diene weiterhin der Vergrößerung eines Privatgartens (u. a. eines Gemeinderats). Infolgedessen sei auch die Bebaubarkeit des angrenzenden Flurstücks Nr. 3937/1 entfallen. Auch jenseits des vorgesehen Wegs finde sich nunmehr eine dreieckige Fläche, die nicht mehr bebaut werden könne und inzwischen den Eigentümern des Grundstücks Flst. Nr. ... (...Straße ...) zur Vergrößerung ihres Privatgrundstücks zum Kauf angeboten worden sei. Genauso verhalte es sich bei dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1, welches in seinem östlichen Teil vom Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., einem langjährigen Gemeinderatsmitglied, seit Jahrzehnten als Gartengrundstück genutzt werde. Zwar sei es nunmehr in das Plangebiet einbezogen worden, nicht jedoch das angrenzende städtische Flurstück Nr. 3887/2, das ebenfalls als privates Gartengrundstück genutzt worden sei. Dass dieses nicht von Anfang an in das Plangebiet einbezogen worden sei, sei schlicht willkürlich. Inzwischen sei das Grundstück gar an den vorgenannten Eigentümer verkauft worden. Hinzu komme, dass die zwei Baufenster auf dem Flurstück Nr. 3887/1 derart klein seien, dieses auch noch mit Leitungsrechten belastet und von der Wegeführung her kaum zu erschließen sei. Ersichtlich sollten diese Baufenster nicht ausgenutzt werden können. Damit sei aber der gesamte südöstliche Teil des Plangebiets zumindest faktisch von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen. Bei einer Nachverdichtung müssten indessen alle Anwohner möglichst gleich belastet werden. Auch die zuletzt vorgenommene Änderung der Grundstücksgrenzen unterhalb der Häuser an der Hermann-Schütz-Straße führe zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung. Abgesehen von der unsinnigen Wegeführung werde für den Balkon des Gebäudes ...-...Straße ... Aussicht und Morgensonne „freigeplant“, während dem Balkon des Hauses der Antragstellerin zu 1 (...Straße ...) noch mehr Aussicht und Morgensonne genommen werde. Welche finanziellen Auswirkungen die Umplanung zur Folge habe, insbesondere wem die unbebau-baren Flächen zu welchem Preis verkauft werden könnten, sei noch völlig offen. Von einer Nachverdichtung könne insofern nicht mehr gesprochen werden. Damit fehle es aber an einer städtebaulichen Begründung für die Änderung des Bebauungsplans. Die im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Prüfung gegebene Begründung mute vor allem vor dem Hintergrund der - keineswegs „zeitgerecht im Winter“ erfolgten - Rodungsmaßnahmen am 18./19.2.2009 geradezu zynisch an. Eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange von Umwelt- und Naturschutz sei darin jedenfalls nicht zu sehen. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei auch unzureichend. So beziehe sich die Untersuchung nur auf das Gebiet von der Franz-Hammer-Straße bis zur Zeppelinstraße und erfasse daher nicht den südöstlichen Teil des Plangebiets. Dort fänden sich jedoch ein sehr alter Birnbaum und mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel. Abgesehen davon sei die artenschutzrechtliche Prüfung ausdrücklich auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien beschränkt worden. Andere Tierarten seien dagegen nicht erfasst worden, sodass die Abwägung der Belange des Umweltschutzes schon aus diesem Grund fehlerhaft sei. Auch wenn im beschleunigten Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, müsse der Bebauungsplan doch umweltverträglich sein. Keine Berücksichtigung habe gefunden, dass mit der vorgesehenen Bebauung eine weitere Bodenversiegelung eines zudem wasserführenden Hangs verbunden sei. Auch ginge ein sehr artenreicher Bestand an Schmetterlingen verloren. Aufgrund des Pflanzenbewuchses seien zahlreiche seltene Schmetterlingsarten zu beobachten. Diese bräuchten naturnahe Pflanzenbiotope zum Überleben und zur Vermehrung, wie sie hier in der Grünzone vorkämen. Auch der Igel sei in der Grünzone heimisch gewesen. Auch die gefährdete Zwergfledermaus habe in der Grünzone ihr Jagdrevier. Der Lebensraum und das Jagdrevier von Fledermäusen würden durch eine Bebauung der Grünzone zumindest derart gestört, dass sie für ungewisse Zeit vertrieben würden. Ebenso wenig habe die artenreiche Insektenwelt mit Wildbienen, Hummeln und Hornissen Berücksichtigung gefunden. Blindschleichen, Ringelnattern und Eidechsen kämen ebenso vor wie (Kreuz-)Spinnen und mehrere Heuschreckenarten. Der Grünzone komme auch eine wichtige Bedeutung als Luftfilter und Frischluftkorridor zwischen den Wohngebieten einerseits und der Innenstadt und den Waldgebieten im Westen andererseits zu. Gerade von dem westlich angrenzenden Nordhang (Quellgebiet) mit oben Wald und unten Streuobstwiesen ziehe in den späten Nachmittagsstunden selbst an heißen Sommertagen rasch kühle und feuchte Luft auf, die zahlreiche Insekten vorzugsweise in temperiertere Grünbereiche abweichen lasse. Fledermäuse suchten daher in den frühen Abendstunden die Grünzone als leicht höher temperierte lange Jagdschneise sowie den anschließenden Gartenraum mit altem Obstbaumbestand besonders gerne als Jagdrevier auf. Insofern werde durch eine Überbauung nicht nur deren Jagdrevier zerstört, sondern auch die Frischluftversorgung der Wohngebiete und der Innenstadt erheblich gestört. Nach der Bebauungsplanbegründung von 1985 habe der Spielplatz nach einem pädagogischen Konzept erstellt werden sollen. Nicht zuletzt gehe ein naturnaher und erlebbarer Erholungsraum verloren. Die nunmehr jenseits der Erschließungsstraße als Spielplatz vorgesehene Fläche stelle weder nach ihrer Größe noch nach der Qualität des Geländes oder dem Spiel- und Erlebniswert der Anlage einen gleichwertigen Ersatz dar. Aufgrund ihrer Lage sei diese Fläche auch schlechter zu erreichen; auch entstünden zusätzliche Gefahren, nicht zuletzt im Hinblick auf die angrenzende intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche. Letztlich müsste der künftige Spielplatz zum Schutze der Kinder eingezäunt werden. Auch sei ungeklärt, wie der Kontakt mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vermieden werden könnte. Insofern sei der „Ersatzspielplatz“ in jeder Hinsicht ungeeignet. Entgegen der Zusage beim Aufstellungsbeschluss und einem ersten Planentwurf sehe die nunmehrige Planung nicht mehr nur eine lockere Einfamilienhaus-Bebauung vor. Dies zeige, dass die Bauflächen im Hinblick auf die erzielbaren Verkaufserlöse optimiert werden sollten. Während auf den Einwand des Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. .../6 - einem Gemeinderatsmitglied -, sein Garten werde durch die geplante Bebauung ab der Mittagszeit bis in die Abendstunden beschattet, das Baufenster auf dem Flurstück Nr. .../1 noch weiter verkleinert worden sei, seien andere Anwohner wie der Antragsteller zu 2, deren Wohnhäuser weniger als zehn Meter vom geplanten Baufenster entfernt seien, dahin beschieden worden, es seien die zur Sicherung von Belichtung, Belüftung und Besonnung gebotenen landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten. Die bisherige Grünzone sei schließlich durch eine Hügellandschaft geprägt, die nicht der ursprünglichen Geländeform entspreche. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der beim Bau der Erschließungsstraßen abgetragene Boden und wohl auch der Aushub einzelner Privatgrundstücke dort abgelagert worden seien. Da die nunmehr vorgelegte Planung keinen Höhenlinienplan enthalte, sei zu besorgen, dass der seit Jahren auf dem Gelände lagernde Aushub nicht abgefahren, sondern großflächig auf dem Gelände verteilt werde, was zu einer erheblichen Geländeanhebung führte. Deshalb müsse durch konkrete Erdgeschossfußbodenhöhen für jedes Baugrundstück in Metern über NN oder durch einen Höhenlinienplan sichergestellt werden, dass die ursprünglichen natürlichen Geländehöhen nicht überschritten würden. Besonders deutlich werde dies beim Grundstück Flst. Nr. 3887/1, welches nach der Höhe überhaupt nicht definiert sei. Die Angrenzer hätten indes wegen der Belichtung bzw. Beschattung ihrer Grundstücke ein elementares Interesse daran, dass die Bebauung nicht zu hoch werde. Deswegen sei vor allem auch hier eine Definition der Geländehöhen und der Erdgeschossfußbodenhöhen notwendig. Zwar regele der Bebauungsplan die Erdgeschossfußbodenhöhe, doch fehle es an einem eindeutigen Bezugspunkt. Da zu besorgen sei, dass die Erschließungsstraße für die nördlich davon liegenden Grundstücke unangemessen hoch verlaufe, sei eine verbindliche Regelung der Höhe des Straßenniveaus unabdingbar. Schließlich müsse vermieden werden, dass ein etwaiger Höhenunterschied vom von der Franz-Hammer-Straße abgehenden Fußweg zur bisherigen Grünzone durch Treppenstufen überbrückt werden müsse. Die vorgesehene Gebäudehöhe von max. 7,00 m sei schließlich zu hoch, nachdem sich im Baugebiet „Häugern Süd“ aus der Zusammenschau von Traufhöhe und Dachneigung eine maximale Gebäudehöhe von 6,30 m ergebe. Eine höhere Gebäudehöhe führe insbesondere für die nördlich, also unterhalb wohnenden Anwohner zu einer zusätzlichen, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung hinsichtlich der Belichtung ihrer Grundstücke. Aber auch bei den südlich, also oberhalb wohnenden Anwohnern würden Aussicht und Besonnung wesentlich schlechter, zumal an diesem Nordhang von Anfang November bis Ende Februar ohnehin keine Sonne das Erdgeschoss erreiche. Insofern dürften von der festgesetzten Gebäudehöhe und Dachneigung keine Ausnahmen zugelassen werden. Ferner müsse im nordwestlichen Gebiet eine verbindliche Baulinie am Nordrand des Baufensters festgelegt werden. Es könne nicht angehen, dass sich vor den Balkonen der Häuser ...Str. ... und ... - der Antragstellerin zu 1 - in 5 m Abstand eine 7 m hohe Firstwand aufbaue. Diese müsse so weit wie möglich entfernt liegen. Dafür, dass die Firstrichtung der Gebäude anders als im gesamten Baugebiet „Häugern Süd“ freigegeben („drehbar) sei, gebe es keinen Grund. Eine 7 m hohe Firstwand vor dem Haus sei jedenfalls störender als eine 3,80 m hohe Traufwand. Dass eine nach Südosten ausgerichtete Dachfläche solarthermisch besser nutzbar sein solle als eine nach Südwesten ausgerichtete Dachfläche, sei nicht nachgewiesen.
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Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen unter sachgerechter Abwägung zu entscheiden, wobei er sich die (von der Verwaltung) vorgestellten Abwägungskriterien zu Eigen mache. Sodann beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Häugern Süd - 1. Änderung“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan jeweils als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 03.07.2009 wurde (lediglich) die Satzung über den Bebauungsplan im Wochenblatt der Antragsgegnerin am 16.07.2009 öffentlich bekanntgemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften sowie „Mängel der Abwägung“ nach § 215 BauGB unbeachtlich würden, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht würden.
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Nach der Planbegründung sei zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage die Ausweisung von Wohnbaugebieten erforderlich. Dabei komme im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Innenentwicklung der Stadt besondere Bedeutung zu. Zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich sei deshalb die Bebauung von Brachflächen und Baulücken unumgänglich. Da der bestehende Kinderspielplatz am Nordrand des Baugebiets neu erstellt werde, komme es insoweit auch zu keinem Defizit an Spielfläche. Mit der Festsetzung der Grundflächenzahl und den großzügigen Baugrenzen solle unter entsprechender Berücksichtigung der weiteren Planungsvorgaben genügend Spielraum für die mögliche Bebauung geschaffen werden. Mit der Festlegung von First- und Traufhöhe werde der maximalen Höhenentwicklung Einhalt geboten. Die Festlegung basiere auf der Erdgeschossrohfußbodenhöhe bezogen auf die jeweilige Fahrbahnhöhe der maßgebenden Erschließungsstraße. Da die überbaubare Grundstücksfläche überwiegend durch Baugrenzen bestimmt werde, bleibe in den meisten Fällen genug Spielraum, mit der Stellung der baulichen Anlagen zu variieren. In Anlehnung an die Bebauungspläne „Häugern I“ und „Häugern Süd“ seien als Dachformen nur Satteldächer zugelassen. Aus Sicht des Umweltschutzes würden durch das neue Siedlungsgebiet keine wesentlichen Merkmale wie Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotopflächen gem. § 32 BNatSchG a. F., Grundwasserschutzgebiete und Gewässerflächen direkt berührt. Zwar sei eine Umweltprüfung bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht erforderlich, gleichwohl seien bereits im Jahr 2008 Untersuchungen zum Artenschutz durchgeführt worden, um eventuelle geschützte Arten festzustellen. Die im Oktober 2008 fertig gestellte Untersuchung habe zwar ergeben, dass mehrere europarechtlich geschützte und artenschutzrechtlich relevante Arten im geplanten Siedlungsgebiet vorhanden seien. Ein Auslösen der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. könne jedoch verhindert werden, wenn die Baufeldbereinigung zeitgerecht im Winter erfolge. Für die Arten der Fledermäuse, Vögel und Reptilien lägen dann keine erheblichen Störungen vor, die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sei weiterhin erfüllt.
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Mit Schreiben vom 13.07.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern das Ergebnis der vom Gemeinderat getroffenen Abwägungsentscheidung mit. Dass der nunmehr überplante Grünzug seinerzeit mit heimischen Bäumen und Sträuchern habe bepflanzt werden sollen und darauf ein Kinderspielplatz vorgesehen worden sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Fläche auch bewusst als Ausgleich für die im oberen Teil des Bebauungsplangebiets zulässige Bebauung geplant gewesen wäre. Auch habe sie keineswegs als Reserve für eine separate Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen dienen sollen. Eine angedachte unverbindliche Studie habe allenfalls eine Verbindung im südwestlichen Bereich vorgesehen. Einer Untersuchung des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 zufolge sei auch keine Beeinträchtigung der Riedquellen zu erwarten, soweit die Gebäude und die Abwasserleitungen nicht so tief geführt würden, dass sie bis ins Grundwasser reichten. Die im damaligen städtebaulichen Gesamtentwurf im nordwestlichen Bereich vorgesehene Grünzone habe ebenfalls als Trennung zu einer künftigen Bebauung des Abschnitts „Häugern Nord" dienen und eine klare Trennung für einen nicht gewünschten Verbindungs- oder Schleichverkehr zwischen beiden Gebieten bewirken sollen. Die weitergehende Grünzone zwischen der Gemarkung der Antragsgegnerin und Merklingen sei im Regionalplan als Grünzug ausgewiesen und müsse als solcher erhalten bleiben. Anstelle des im Bebauungsplan zeichnerisch abgegrenzten Kinderspielplatzes sei eine vergleichbare Fläche in der Nähe als gleichwertiger Ersatz geschaffen worden. Neuanpflanzungen würden auch hier für eine ansprechende Bepflanzung sorgen. Die Ansicht der Antragsteller, der damalige Flächenbeitrag sei zweckgebunden für öffentliche Verkehrsflächen usw. beziehungsweise andere öffentliche Zwecke zu verwenden, werde nach wie vor nicht geteilt. Jener sei als Wertausgleich für die Bebauung anzusehen. Abgesehen davon seien Bebauungsplanung und Umlegung zu trennen. Auch seien beide längst abgeschlossen und rechtskräftig. Verkaufserlöse seien im Übrigen nicht Gegenstand der Planung. Der Regionalverband habe schließlich unter dem 14.05.2009 ausdrücklich die vorliegende Planung gebilligt, da sie es ermögliche, eine bisherige Grünfläche im Rahmen der Innenentwicklung künftig als Wohnbauland zu nutzen und damit das Gebiet nachträglich zu verdichten. Da eine städtebauliche Planung keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer zu ihrer Verwirklichung begründe, müssten für ein Bau-gebot besondere - hier indes nicht vorliegende - Voraussetzungen erfüllt sein. Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen und zu sichern, würden innerörtliche Flächen für die Bebauung zur Verfügung gestellt, bevor eine Ausdehnung in die freie Außenbereichslandschaft notwendig werde. Dabei müssten sich der Gemeinderat und die Verwaltung auch über finanzielle Auswirkungen Gedanken machen. Die Innenentwicklung sei auch Ziel des Stadtentwicklungsplans und der Regionalplanung. Mit § 13a BauGB solle den Gemeinden ein Instrument zur zügigen Schaffung von Baurecht im vorhandenen Siedlungsbereich an die Hand gegeben werden. Zugleich solle die Siedlungsentwicklung stärker als bisher nach „innen" auf die vorhandenen Zentren und Quartiere gelenkt und damit die Inanspruchnahme bisher unbebauter Außenbereichsflächen eingeschränkt werden. Nach § 13a Abs. 4 BauGB sei das beschleunigte Verfahren auch bei der Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans anzuwenden. Auch nach der sog. „Bodenschutzklausel" des § 1a Abs. 2 BauGB solle zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeit der Entwicklung der Gemeinde insbesondere auch durch andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Unter Beachtung der Zielsetzung des § 1 Abs. 6 BauGB, sei gleichwohl eine artenschutzrechtliche Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach lägen keine erheblichen Störungen vor und sei die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch bei Durchführung des Vorhabens weiterhin erfüllt. Nicht zuletzt die Ausarbeitung dieser Untersuchung sei u.a. auch maßgeblich für die Verfahrensdauer gewesen. Soweit planerische Überlegungen oder neue Gesichtspunkte die Notwendigkeit einer Einbeziehung einzelner Grundstücke oder deren Entbehrlichkeit aufzeigten, stehe es in ihrem planerischen Ermessen bis zur endgültigen Planreife entsprechende Feinabstimmungen vorzunehmen. So verhalte es sich etwa bei dem Flurstück Nr. 3899/10, auf dem aufgrund seiner Hanglage und der Nähe zur Trafostation keine Bebauung mehr beabsichtigt gewesen sei. Die weiteren von ihnen angesprochenen Grundstücke seien nach Abwägung durch den Gemeinderat entsprechend der Vorgabe einer lockeren Bebauung wieder aus dem Plangebiet herausgenommen worden. Diese seien ohnehin bereits vom Bebauungsplan „Häugern I" erfasst. Die auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 vorgesehenen Baugrenzen seien für eine Einzelhausbebauung völlig ausreichend. Die Leitungsrechte dienten der örtlichen Versorgung. Die seitlichen Grundstücksgrenzen seien noch unverbindlich. Aufgrund der Höhenlage der neuen Gebäude sei schließlich keine eklatante Verschlechterung der Aussicht zu erwarten. Finanzielle Belange seien vom Gemeinderat zwar erörtert worden, jedoch beschäftige sich die Bauleitplanung vorrangig mit nachhaltiger Städteplanung; die Finanzierung sei auch nicht Teil der Begründung. Aus dem Untersuchungsbericht für die artenschutzrechtliche Prüfung ergäbe sich auch die Umweltverträglichkeit der Planung. Die in Rede stehende Grünanlage werde dort als Vielschnittwiese angesprochen. Aufgrund ihrer Nutzung als Spielplatz und der damit einhergehenden Pflegeintensität sowie ihres stark gärtnerischen Aspekts, nämlich der verstärkten Anpflanzung nicht heimischer Arten, sei das gesamte Gelände anthropogen überformt. Naturnahe und für die untersuchten Tierartengruppen besonders relevante Strukturen träten dort nicht auf. Die Eignung für Tierarten mit größerem Raumanspruch sei durch die Kleinräumigkeit des Gebiets und die Siedlungsrandlage deutlich eingeschränkt. Entgegen ihrer Auffassung sei auch der südöstliche Bereich des Plangebiets bis zum Lukas-Moser-Weg untersucht worden. Die Verdichtung bestehender Bebauung sei schließlich der richtige Weg, den Landschaftsverbrauch mit weitreichenden Folgewirkungen zu verringern. Die eigentliche, im Bebauungsplan abgegrenzte Spielplatzfläche betrage auch nur ca. 600 m2 und habe dem Spiel von Kindern bis 14 Jahren dienen sollen und sei dementsprechend ausgestattet. Als adäquater Ersatz werde eine gleichwertige Fläche in unmittelbarer Nähe geschaffen. Neuanpflanzungen würden auch hier für eine ansprechende Erscheinung sorgen. Der neue Spielplatz sei auch ähnlich gut erreichbar. Mit der vorgesehenen Ausstattung und Anlage werde er hinsichtlich seiner Qualität gleichwertig sein. Die Zufahrtsstraße werde verkehrsberuhigt. Ein Zaun entlang eines Spielplatzes sei schließlich durchaus üblich. Abgesehen davon diene die nicht als Spielplatz vorgesehene Restfläche als Pufferzone zu den landwirtschaftlichen Flächen. Insoweit entspreche die Lage des Spielplatzes derjenigen der angrenzenden Wohngrundstücke. Die angestrebte lockere Einzelhausbebauung werde nach wie vor erreicht, nachdem auf eine Bebauung im mittleren Bereich verzichtet und eine GRZ von 0,4 festgesetzt worden sei. Die Baugrenze auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 habe u. a. deshalb geändert werden müssen, weil sich die bisherige Katasterdarstellung als fehlerhaft herausgestellt habe. Die von den angrenzenden Bauherrn vorgenommenen Aufschüttungen würden schließlich vor Beginn der Erschließungsarbeiten entfernt und seien demzufolge für die Straßenplanung nicht maßgeblich. Diese werde vielmehr dem ursprünglichen Gelände angepasst werden, sodass am Übergang zum Fußweg zur Franz-Hammer-Straße auch keine Treppenstufen erforderlich würden. Der Bebauungsplan „Häugern Süd“ sehe keine Beschränkung der Firsthöhe vor. Aufgrund der vorgesehenen Beschränkung der Traufhöhen und Giebelbreiten seien deshalb Firsthöhen von über 7 m möglich gewesen. Insofern habe die nunmehr - im Hinblick auf die Forderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach einem dickerem Dachaufbau - getroffene Festsetzung sogar einschränkende Wirkung. Mit der auf 20 - 30° festgelegten Dachneigung werde die Firstrichtung im Hinblick auf die Forderung nach der Nutzung erneuerbarer Energien weitestgehend freigestellt, um auch die Nutzung von Solarenergie zu ermöglichen.
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Am 29.07.2009 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor:
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Aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans folge, dass die Grünzone nicht als Abstandsfläche und schon gar nicht als Baulandreserve vorgesehen worden sei. Dies ergebe sich aus den Bebauungsplanakten. Insbesondere habe das Gebiet nicht maximal dicht besiedelt werden sollen, sondern es habe auch planungsrechtlich ein Übergang zu dem sich anschließenden Außenbereich geschaffen werden sollen. Aufgrund des Bebauungsplans „Häugern Süd“ ergebe sich eine Höhenbegrenzung der Gebäude allein aus der festgesetzten Geschossflächenzahl. Eine EFH-Festsetzung oder eine Traufhöhenbegrenzung gebe es demgegenüber nicht. Ein unterzeichnetes Original-Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 30.06.2009 finde sich in den Bebauungsplanakten nicht.
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Ihre Antragsbefugnis folge aus den fehlenden Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe. So fehle es an der erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe. Da das Plangebiet derzeit - infolge erheblicher Aufschüttungen - nicht dem ursprünglichen Zustand entspreche, sei zu besorgen, dass neu zu errichtende Gebäude ihre Einfamilienhäuser von unter 6,5 m deutlich überragten. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Grundstücke aufgrund ihrer Ausrichtung ohnehin schon deutlich verschattet würden. Dieser Konflikt wäre auch bereits im Rahmen der bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Nicht zuletzt im Vertrauen auf die festgesetzte öffentliche Grünfläche hätten sie ihre Wohngebäude so weit wie möglich an die nordöstliche Grundstücksgrenze gebaut. Auch ihre Außenwohnbereiche hätten sie entsprechend ausgerichtet. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihrer Interessen wäre aber auch die Firstrichtung vorzuschreiben gewesen, die zu einer möglichst geringen Verschattung ihrer Grundstücke führe. Schließlich wäre im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragsgegnerin die nunmehr überplante Grünfläche im Umlegungsverfahren im Wege des Flächenabzugs erhalten habe. Dies gelte umso mehr, als mit ihr städtebauliche Ziele verfolgt worden seien, die zumindest auch den Interessen der Grundstückseigentümer im Plangebiet hätten dienen sollen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan „Häugern Süd" habe mit dem Spielplatz im Bereich der Grünfläche ein Ort der Kommunikation entstehen sowie ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft hergestellt werden sollen. Auch habe das Gebiet gerade nicht maximal dicht besiedelt werden sollen.
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Ihr Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil es an einem wirksamen Satzungsbeschluss fehle. So fehle es an einer Bezugnahme auf einen bestimmten Bebauungsplan und eine bestimmte Begründung. Die Bezugnahme auf die entsprechende Gemeinderatsvorlage sei nicht ausreichend. So ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmbarkeit aus dem Gemeinderatsprotokoll, welche Pläne der (selbst nicht protokollierten) Vorlage beigelegen hätten. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So hätten die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorgelegen. Weder gehe es um die Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche noch um eine Nachverdichtung. Vielmehr stehe die Umnutzung einer bisherigen Grünfläche in Rede, infolge der vormals unüberbaubare Flächen zu Bauland würden. Ob von einer sonstigen Maßnahme der Innenentwicklung ausgegangen werden könnte, sei indes zweifelhaft. Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoße. So sei ungeachtet ihrer bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Bedenken keine Bezugsgröße für die Gebäudehöhen festgesetzt worden. Als Anwohner hätten sie jedoch offenkundig ein Interesse daran, dass die angrenzende Bebauung nach ihrer Lage und Höhe so gestaltet werde, dass Beschattung und Belüftung erträglich blieben. Abzuwägen gewesen wären die privaten Belange der späteren Grundstückseigentümer mit denen der Angrenzer. Da die späteren Straßen- und damit auch die Gebäudehöhen ausschließlich der Ausführungsplanung überlassen worden seien, sei derzeit ungeregelt, wie hoch die Gebäude tatsächlich würden. Anlass zu einer entsprechenden Festsetzung hätte umso mehr bestanden, als die künftig zulässigen Gebäude schon aufgrund ihrer absoluten Höhen die bestehende Bebauung deutlich überragen würden. Dass von einer Präzisierung abgesehen worden sei, beruhe letztlich darauf, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht noch einmal habe auslegen wollen; dies erhelle aus einem Schreiben des Ingenieurbüros Sch. an das Bauamt der Antragsgegnerin vom 16.06.2009. Die unterbliebene Festsetzung der Firstrichtung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. So sei es für sie ein Unterschied, ob entlang ihrer bestehenden Gebäude die angrenzende Bebauung parallel oder senkrecht zu diesen errichtet werde. Dass die Nutzbarkeit von Solar- oder Fotovoltaikanlagen maßgeblich von der Firstrichtung abhänge, sei nicht erwiesen. Auch wäre dies noch kein ihre Interessen überwiegender Belang. Die Überplanung der Grünfläche sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil diese im Rahmen der Umlegung infolge eines 30 %-igen Flächenabzugs in das Eigentum der Antragsgegnerin gelangt sei. Zwar sei der Flächenabzug nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB anders als die nach § 55 Abs. 2 BauGB auszuscheidenden Flächen nicht zweckgebunden, doch entbinde dies nicht von der gebotenen Abwägung, ob die aus dem Flächenbeitrag entnommenen, zur Anlegung einer Grünfläche verwendeten Flächen durch eine Wohnbebauung überplant werden sollten. Das Interesse der seinerzeit am Umlegungsverfahren Beteiligten, dass ihr Flächenbeitrag gemeinnützig verwendet werde und den Anwohnern zugutekomme, sei ein zu berücksichtigender privater Belang, zumal auf der Grünfläche eine für das Plangebiet notwendige Infrastruktureinrichtung (Kinderspielplatz) geschaffen worden sei. Ein Abwägungsmangel sei ferner darin zu sehen, dass das Grundstück Flurstück Nr. 3887/2 aus dem Plangebiet herausgenommen und später sogar an den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 3887/6 veräußert worden sei. Dadurch könne das Grundstück Flst. Nr. 3887/1 nun noch intensiver bebaut werden. Diese einseitige Bevorzugung eines Eigentümers sei durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Sollten möglichst hohe Einnahmen aus einem späteren Grundstücksverkauf beabsichtigt gewesen sein, hätte auch dieses Grundstück im Plangebiet verbleiben müssen. Abwägungsfehlerhaft sei auch die im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 vorgenommene Planänderung, der zufolge nur mehr auf einem ca. 5 m breiten Streifen ein reines Wohngebiet festgesetzt sei. Die westlich des Erschließungswegs verbliebene Fläche sei schließlich teilweise als öffentliche Grünfläche, teilweise als reines Wohngebiet festgesetzt worden, obwohl es sich auch bei dieser Teilfläche erkennbar um keine Wohnbaufläche handle. Bei einer konsequenten Nachverdichtung hätte auch dort Wohnbebauung vorgesehen werden müssen, was nach der ursprünglichen Planung auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ein weiterer Abwägungsmangel bestehe schließlich darin, dass der durch die Verlagerung des Kinderspielplatzes entstehende Konflikt mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht bewältigt worden sei. Auch eine Einzäunung könnte den Eintrag schädlicher Stoffe nicht verhindern. In abwägungsfehlerhafter Weise habe die Antragsgegnerin davon abgesehen, den Einsatz chemischer Stoffe auf diesen Flächen zu erheben. Um beurteilen zu können, ob an diesem Standort überhaupt ein Kinderspielplatz betrieben werden könne, wäre dies jedoch erforderlich gewesen, zumal „Pufferzonen“ nicht vorgesehen seien. Schließlich sei die Planung auch im Hinblick auf umwelt- und naturschutzrechtliche Belange fehlerhaft. Dies folge schon daraus, dass das eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten dem Gemeinderat nicht als Entscheidungsgrundlage vorgelegen habe. Auch inhaltlich sei es unzureichend. So beziehe es sich lediglich auf den Bereich zwischen Franz-Hammer-Straße und Zeppelinstraße und erfasse damit nicht den südöstlichen Teil des Plangebiets, in dem es jedoch einen sehr alten Birnbaum sowie mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel gebe, welche Lebensraum für geschützte Arten böten. Schließlich beschränke sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien. Im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse sei allerdings auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. So habe sich die Abwägung nicht nur darauf zu beziehen, ob Verbotstatbestände ausgelöst würden. Vielmehr hätte der Gemeinderat abwägen müssen, ob im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Ziele die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zurückzutreten hätten. Insbesondere sei nicht erwogen worden, ob die verfolgten Ziele die unwiederbringliche Vertreibung 14 geschützter Vogelarten, einer geschützten Reptilie und 3 geschützter Fledermausarten rechtfertigte. Darüber hinaus hätten sie auf einen artenreichen Bestand an seltenen Schmetterlingen, den dort ebenfalls vorkommenden Igel und vitale Insektenpopulationen hingewiesen.
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Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und führt hierzu im Wesentlichen aus: Der im Bebauungsplan „Häugern-Süd" ausgewiesene Kinderspielplatz sei nie ausgeführt worden, weshalb auch keine Erschließungskosten angefordert worden seien. Auf die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans „Häugern Süd“ komme es nicht an. Nachdem die Antragsteller nicht geltend machten, was sie freilich auch nicht könnten, dass der Gemeinderat seinen Beschlüssen andere als städtebauliche Erwägungen zugrunde gelegt habe, komme es auf den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt nicht an. Im Übrigen sei der Bebauungsplan „Häugern-Süd" lediglich eine von 12 Nachverdichtungsmaßnahmen zur Erschließung innerstädtischer Grünflächen, welche in einer Untersuchung aufgeführt seien. Deren Hintergrund sei die städtebauliche Überlegung gewesen, den Siedlungsdruck in den Außenbereich zu mindern. Dies sei vorrangiges Ziel der Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Das Flurstück Nr. 3887/2 sei im Übrigen nie Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern lediglich unzutreffend in den Katasterplänen dargestellt gewesen. Finanzierungsgesichtspunkte hätten bei der Beschlussfassung keine Rolle gespielt.
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Die Höhenlage der Gebäude erschließe sich aus den Vorgaben des Bebauungsplans in Ziff. 1.6 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Da die Höhe der neu geplanten Erschließungsstraße zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bebauungsplans noch nicht festgestanden habe, sei lediglich die Bezugshöhe „+ 0,2 m über Fahrbahnrandhöhe“ festgelegt worden. Allerdings habe sich dies als nicht praktikabel erwiesen, weshalb der Bebauungsplan auch dahin geändert werden solle, dass für jedes Grundstück exakt definierte Bezugshöhen festgelegt würden. Im Bebauungsplan sei auch nur eine giebel- oder traufständige Dachbauweise zulässig. Soweit aufgrund der fehlenden Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhen eine Rechtsverletzung in Betracht kommen sollte, würde dieser Mangel in dem derzeit durchgeführten ergänzenden Verfahren beseitigt; damit entfalle auch eine etwaige Rechtsbeeinträchtigung durch die Festsetzung unterschiedlicher Firstrichtungen. Auf welche Weise die Antragsgegnerin Eigentümerin der überplanten Grundstücksfläche geworden sei, sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung seien lediglich Beispiele für Maßnahmen der Innenentwicklung. Dass ein Bebauungsplan im Bereich einer festgesetzten Grünfläche durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werde, sei als Regelfall einer zulässigen Innenentwicklung anzusehen. Zwar habe der Gesetzgeber möglicherweise auch eine ausgreifende Siedlungsstruktur in den Außenbereich verhindern wollen, dies bedeute indes nicht, dass nur ein Bebauungsplan mit einer solchen Zielsetzung zulässig wäre. Soweit die Antragsteller geltend machten, es sei der Antragsgegnerin erkennbar nicht um die Schaffung von Siedlungsflächen aufgrund städtebaulicher Erforderlichkeiten, sondern um die Erzielung von Einnahmen gegangen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Schulmensa bereits zum Zeitpunkt der Beratungen im Gemeinderat längst errichtet und mit anderen Mitteln bezahlt gewesen sei. Die Antragsteller hätten auch nicht erwarten können, dass die Antragsgegnerin an der zunächst festgesetzten - die Antragsteller einseitig begünstigenden - öffentlichen Grundfläche festhalte. Auch die angeblich fehlende Festsetzung einer Firstrichtung stelle für sich genommen noch keinen Abwägungsmangel dar. Den diesbezüglichen Bedenken werde jedenfalls durch die nunmehr vorgesehene Festsetzung individueller Gebäudehöhen Rechnung getragen. Im Übrigen sei es ohne weiteres sachgerecht, die Firstrichtung im Hinblick auf eine etwaige Solarzellenausrüstung freizustellen. Die Argumentation der Antragsteller in Bezug auf das Grundstück Flst. Nr. 3899/10 führe schon deshalb nicht weiter, weil die in früheren Entwurfsvarianten noch mit einem Baufenster versehene Fläche aufgrund ihrer topographischen Lage ohnehin nicht bebaubar gewesen wäre, da das Gelände von Westen her steil abfalle und zwecks einer Bebauung eine mehr als 3 m hohe Stützmauer hätte errichtet werden müssen. Von einem nicht bewältigten Konflikt im Hinblick auf den neuen Kinderspielplatz könne ebenso wenig die Rede sein. Erhebungen zum Einsatz von chemischen Stoffen seien nicht erforderlich gewesen, weil der Einsatz solcher, für einen Kinderspielplatz nachteiligen Stoffe ohnehin nicht zulässig wäre. Das artenschutzrechtliche Gutachten sei schließlich bereits in den Sitzungsunterlagen zur Gemeinderatssitzung vom 17.02.2009 angesprochen worden. Tatsächlich habe auch eine vollständige Untersuchung des Bebauungsplangebiets stattgefunden.
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Bereits am 19.01.2010 hatte die Antragsgegnerin beschlossen, den angegriffenen Bebauungsplan „Häugern Süd – 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren zu ändern, um den Bedenken der Antragsteller Rechnung zu tragen und noch konkrete Festsetzungen über die Bezugshöhen für die Erdgeschossfußbodenhöhen aufzunehmen. Da sich gezeigt habe, dass die fußläufige Erschließung über den Lukas-Moser Weg und über die Hermann-Schütz-Straße nicht wie geplant als Straßenbezugspunkt habe angenommen werden können, weil sonst diese Gebäude hangseits mit ihrer EFH weit im Boden lägen, seien die neu anzusetzenden Bezugshöhen teilweise sehr drastisch - teilweise um bis zu 2,5 m - angehoben worden. Die Grundstücke zwischen dem Wendehammer und dem Spielplatz würden - ebenso wie diejenigen südlich des Wendehammers - dem jeweiligen Geländeverlauf angepasst, um keine allzu großen Versprünge zu erhalten. Im Bereich des geplanten Wendehammers seien durch Aufschüttungen aus alten Baumaßnahmen teilweise beträchtliche Erdhügel entstanden, die den ursprünglichen Geländeverlauf stark verändert hätten. Im südlichen Bereich befänden sich zudem sehr langgezogene Grundstücke, deren Höhenlage bezogen auf die Erschließungsstraße stark schwanke, sodass hier eine Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe in Abhängigkeit von der Straßenhöhe nicht praktikabel sei, zumal die geplante Erschließungsstraße auf dem bestehenden Gelände errichtet werde und die Erdgeschosse einiger neuer Gebäude teilweise im Erdreich zu liegen kämen. Es sollten daher jeweils separate Bezugshöhen für jedes Baugrundstück festgelegt werden, die von einem natürlichen Gelände nach Abtrag der vorhandenen Aufschüttungen ausgehe. Gegenüber der ursprünglichen Planung ergäben sich dadurch zwischen 0,5 bis 2,5 m höhere Gebäudehöhen, die jedoch noch 2 - 4 m unter den Trauf- und Firsthöhen der südwestlich angrenzenden Gebäude lägen. Dadurch, dass die Erdgeschossfußbodenhöhen nicht direkt festgelegt würden, bestünde für die Bauherrn noch ausreichender Spielraum bei der Gebäudegestaltung. Der maximalen Höhenentwicklung werde durch die Abhängigkeit der Trauf- und Firsthöhen von der Bezugshöhe Einhalt geboten, um ein stimmiges Erscheinungsbild der Gebäude zur bestehenden Nachbarbebauung zu gewährleisten.
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Zu diesem Zwecke führte die Antragsgegnerin ein neuerliches Änderungsverfahren - im Wege eines vereinfachten Verfahrens - durch. Während der öffentlichen Auslegung vom 11.02. bis 11.03.2010 beim Stadtbauamt im Rathaus Merklingen, auf die mit öffentlicher Bekanntmachung vom 04.02.2010 hingewiesen worden war, hatten die Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2010 im Wesentlichen folgende Anregungen und Bedenken erhoben:
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Die Voraussetzungen des § 13a BauGB lägen weiterhin nicht vor. Die sich nach der Änderung ergebenden Gebäudehöhen seien nach wie vor fehlerhaft und würden ihren Interessen nicht gerecht. So stimmten die in den Plan eingetragenen Höhenlinien nicht mit denjenigen des ursprünglichen Geländes nach der Bestandskarte von 1983 überein, sondern seien teilweise deutlich höher. Würden damit später vorgenommene Aufschüttungen doch berücksichtigt, werde entgegen der Planbegründung aber nicht das natürliche (ursprüngliche) Gelände zugrunde gelegt. Bei den nordwestlichen Grundstücken wäre die Erschließungsstraße auf der Höhe des Ursprungsgeländes anzulegen und die Erdgeschossfußbodenhöhen entsprechend zu begrenzen gewesen. Soweit dies für den südlichen Bereich nicht für praktikabel gehalten werde, weil die Erschließungsstraße auf dem bestehenden Gelände errichtet werde, treffe letzteres nicht zu, da das dortige Grundstück bereits von der Zeppelinstraße erschlossen werde. Insofern sei auch die auf 425,5 m festgesetzte Bezugshöhe zu beanstanden; zu Unrecht sei hier auf den Lukas-Moser-Weg abgestellt worden. Soweit die EFH entsprechend Nr. 3.2 der Planbegründung nicht auf die Höhe der Erschließungsstraße festgelegt werde, fehle es wiederum an der erforderlichen planerischen Festlegung. Sicher hätte der Gemeinderat der Höhenplanung nicht zugestimmt, wenn die bisherigen Höhenschnitte mit den nunmehr festgelegten Höhen gezeichnet und die Gebäudehöhen nicht nur bei der Riemerstraße 11 mit einem Lattengerüst dargestellt worden wären. Die erstmals eingeplante Treppenanlage im Bereich des Fußweges zwischen der Hermann-Schütz-Straße und der Franz-Hammer-Straße sei so nicht beschlossen worden. Auch sei den Anwohnern Barrierefreiheit zugesichert worden. Durch die nunmehr deutlich höhere Bebauung würden ihre Grundstücke erheblich verschattet. Die Bezugshöhen wären daher an die vorhandene Bebauung anzupassen gewesen. Die für die Änderung des Bebauungsplans offenbar maßgeblichen Höhenprofile seien in der Gemeinderatssitzung nicht lesbar gewesen. Da sie auch weder der Begründung beigefügt noch anderweit zugänglich gemacht worden seien, sei nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erkenntnisse die Bezugshöhen letztlich beschlossen worden seien.
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Am 01.06.2010 beschloss der Gemeinderat, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken unter sachgerechter Abwägung zu entscheiden, wobei er sich wiederum die (von der Verwaltung) vorgestellten Abwägungskriterien (Anlagen Nrn. 3 u. 4) zu eigen machte. Sodann beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Häugern Süd – 2. Änderung“ - „mit den erforderlichen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen“ - als Satzung. Gegenüber dem Änderungsentwurf wurden die Bezugshöhen im Bereich südlich der Wendeplatte sowie der Zeppelinstraße nochmals reduziert, um die Beeinträchtigungen für die nördlich liegenden Grundstücke zu minimieren. Die öffentliche Bekanntmachung im „Wochenblatt für Weil der Stadt und Umgebung“ erfolgte am 17.06.2010. Dabei wurde wiederum darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften sowie „Mängel der Abwägung“ nach § 215 BauGB unbeachtlich würden, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht würden.
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Unter dem 06.07.2010 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass der Gemeinderat über ihrer Anregungen und Bedenken entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung entschieden habe; insoweit werde auf die entsprechenden Empfehlungen verwiesen, die als Anlage beigefügt würden.
27 
Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller am 31.08./01.09.2010 im Normenkontrollverfahren im Wesentlichen noch vorgetragen: Die bereits im ausgelegten Entwurf enthaltenen Änderungen änderten an der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nichts. So würden auch die sich aus ihm ergebenden Höhen ihren Interessen nicht gerecht. Soweit entsprechend Ziff. 3.2 der Planbegründung eine vom natürlichen Gelände - nach Abtrag der vorhandenen Aufschüttungen - ausgehende, separate Bezugshöhe festgelegt werde, stimmten die im Plan eingetragenen Höhenlinien tatsächlich nicht mit denjenigen des ursprünglichen Geländes von 1983 überein. Seien die Bezugshöhen weiterhin nicht vom natürlichen Gelände aus definiert worden und demzufolge zu hoch, finde bei der Bauausführung auch nicht das natürliche Gelände mehr Berücksichtigung. Da die Anliegergrundstücke durch die nunmehr mögliche, deutlich höhere Bebauung erheblich verschattet würden, hätten die Bezugshöhen an die vorhandene Bebauung angepasst werden müssen. Aus einem Ausdruck aus der Umweltdatenbank der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ergebe sich schließlich, dass für die Nutzbarkeit der Dächer für Solaranlagen vor allem die Lage am Nordhang sowie die Lage der Nachbargebäude maßgeblich seien. Insofern hätte keine planerische Notwendigkeit bestanden, die Firstrichtung freizugeben. Fehlerhaft sei auch, dass hinsichtlich der Abstände auf die vorhandenen Gebäude und nicht auf die festgesetzten Baufenster abgestellt worden sei. Dann betrage der Abstand aber in den meisten Fällen weniger als 10 m. Daraus ergäben sich bei späteren Erweiterungen oder Änderungen erhebliche Einschränkungen. Dass sehr wohl eine Grünfläche verwirklicht worden sei, erhelle schon daraus, dass der Spielplatz tatsächlich vorhanden sei, die Antragsgegnerin großzügig Bäume und Sträucher gepflanzt, Schilder mit einer Benutzungsordnung aufgestellt und ihre Verkehrssicherungspflicht wahrgenommen habe. Nachdem in der Landwirtschaft regelmäßig Düngemittel und Chemikalien eingesetzt würden, hätte es nahe gelegen, bei der Wahl eines neuen Standorts für den Kinderspielplatz die Belange der ggf. betroffenen Kinder in die Abwägung einzubeziehen. Entsprechende Abstandsflächen seien nach wie vor nicht vorgesehen. Dass das Grundstück Flurstück Nr. 3899/10 aufgrund seiner topographischen Lage nicht bebaubar gewesen bzw. zunächst eine mehr als 3 m hohe Stützmauer hätte errichtet werden müssen, treffe nicht zu. Vielmehr wäre das Grundstück bei einer leichten Geländeanpassung ohne Weiteres bebaubar gewesen.
28 
Nach erfolgter Akteneinsicht haben die Antragsteller ihr Vorbringen am 12.11./16.11.2010 noch wie folgt ergänzt: Die angegriffene Planung sei durch eine nicht am Gemeinwohl orientierte Berücksichtigung von Einzelinteressen geprägt. Dies betreffe auch nicht nur die Grundstücke Flurstücke Nr. 3887/2 und Nr. 3899/10, wo jeweils zugunsten der Angrenzer auf eine sinnvolle Nachverdichtung verzichtet worden sei. Vielmehr sei die Planung auf die Einwendungen der Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... (...Straße ...) korrigiert und das nördlich davon vorgesehene Baufenster deutlich abgerückt worden. Im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Planung hätten sie ihre Wohnräume weitgehend zur festgesetzten Grünfläche hin ausgerichtet und die Baufenster in nördlicher Richtung ausgeschöpft. Obwohl sie danach besonders schutzwürdig seien, sei dies in den Erwägungen der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Mit der naheliegenden Möglichkeit die neue Erschließungsstraße unmittelbar entlang ihrer Grundstücksgrenze zu führen, damit die neue Wohnbebauung nicht unnötig nah heranrücke, habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt.
29 
Die Antragsteller beantragen,
30 
den Bebauungsplan „Häugern Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010 für unwirksam zu erklären.
31 
Die Antragsgegnerin beantragt,
32 
die Anträge abzuweisen.
33 
Am 08./09.02.2011 hat die Antragsgegnerin noch vortragen lassen: Inwiefern die von den Antragstellern beanstandete Verfahrenswahl Verfahrens- oder Beteiligungsrechte verletzt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Wie sich aus der Anlage der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 19.01.2010 ergebe, sei im geänderten, zeichnerischen Teil des Bebauungsplans für jedes Grundstück eine Bezugshöhe zwischen 413,4 m und 419,5 m eingetragen worden; die ansteigenden Bezugshöhen entsprächen dabei dem leicht nach Südosten ansteigenden Gelände. Dass die Höhenlinien des ursprünglichen Geländes nicht mit der Bestandskarte von 1983 übereinstimmten, sondern teilweise deutlich höher seien, treffe nicht zu. Die Bezugshöhen bezögen sich auf das natürliche, vorhandene Gelände ohne Berücksichtigung der Aufschüttungen, die bei den Baumaßnahmen im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans „Häugern Süd" vorgenommen worden seien. Die Gemeinde sei schließlich in ihrer Entscheidung frei, ob sie Höhenfestsetzungen aus dem natürlichen Gelände oder aus anderen Bezugsgrößen wie dem Niveau einer bereits vorhandenen Straße ableite. Dass das Plangebiet weiterhin freigehalten werde, könnten die Antragsteller nicht beanspruchen. Diese seien auch nicht deshalb besonders schutzwürdig, weil sie im Vertrauen auf einen Fortbestand der Grünfläche ihre Baufenster in nördlicher Richtung ausgeschöpft und auch ihre Wohnräume entsprechend ausgerichtet hätten. Auch eine andere Führung der Erschließungsstraße sei nicht zu erwägen gewesen, nachdem ihre Gartenflächen nach Westen ausgerichtet seien und das Gelände zum Plangebiet abfalle. Der Abstand zu den bestehenden Baufenstern werde ganz überwiegend mehr als 10 m betragen. Anders verhalte es sich lediglich bei der Franz-Hammer-Straße 9 und der Zeppelinstraße 24. Auch dort lägen die Abstände jedoch noch weit über den landesrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen. Dass an den Spielplatz landwirtschaftliche Flächen angrenzten, werde bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, gegen den Bebauungsplan „H. Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd – 2. Änderung“ vom 01.06.2010 gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I) und begründet (II).
I.
36 
Die ursprünglichen Normenkontrollanträge sind am 29.07.2009 ersichtlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern kann ungeachtet der inzwischen hinsichtlich der Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe vorgenommenen Planänderungen auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
37 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
38 
Soweit die Antragsteller hierzu geltend gemacht haben, dass es im angegriffenen Bebauungsplan an der im Hinblick auf den Nachbarschutz erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußböden fehle (vgl. § 9 Abs. 3 BauGB; hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <96. Erg.lfg. 2010> § 9 Rn. 243 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 10.02.1972 - I 501/70 -, BRS 25 Nr. 4), vermag dies ihre Antragsbefugnis nicht mehr zu begründen, nachdem mit der 2. Planänderung nunmehr für jedes Baugrundstück separate Bezugshöhen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, sodass die Antragsteller nun jedenfalls wissen, mit welchen Beeinträchtigungen sie für den Fall einer Überbauung der an ihre Grundstücke angrenzenden Grünfläche zu rechnen haben.
39 
Jedoch machen die Antragsteller geltend, dass auch die sich nunmehr ergebenden Gebäudehöhen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar seien, da schon die Bezugshöhen teilweise deutlich über dem ursprünglichen Gelände nach der Bestandskarte von 1983 lägen. So seien die im Zuge der Bebauung des Baugebiets „H. Süd“ vorgenommenen Aufschüttungen entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nun doch nicht durchweg außer Ansatz geblieben. Insofern seien auch ihre Grundstücke, obwohl sie höher lägen, im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung weiterhin nachteilig betroffen. Dem lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass Festsetzungen zur Gebäudehöhe - als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - ohnehin nicht nachbarschützend seien. Denn auch dann können entgegenstehende nachbarliche Belange abwägungsfehlerhaft übergangen oder hintangestellt worden sein. Solches kommt hier durchaus in Betracht, zumal auch die Firstrichtung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<“Stellung der baulichen Anlagen“>) nicht auf eine solche parallel zur Erschließungsstraße beschränkt wurde und, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, die nordöstlich an ihre Wohngrundstücke angrenzenden Grundstücke aufgrund der im Ursprungsbebauungsplan „H. – Süd“ getroffenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz bislang überhaupt nicht bebaubar waren.
40 
Zwar dient die planerische Ausweisung eines innerstädtischen Grünzuges - ebenso wie die eines Kinderspielplatzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1974 - VIII 450/73 -) - regelmäßig allein dem Interesse der Allgemeinheit, sofern sich nicht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergibt, dass sie auch den Schutz der Eigentümer anliegender Grundstücke bezwecken soll (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 15.09.1994 - 2 S 24.94 -, NuR 1995, 299). Solches lässt sich hier weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder den entsprechenden Verfahrensakten entnehmen. Vielmehr beruhte die Festsetzung – ebenso wie die entlang des Grünstreifens lediglich vorgesehene Bebauung mit Einfamilienhäusern – allein auf städtebaulichen Erwägungen. So sollte zur bestehenden Bebauung (im Baugebiet „H. I“) im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße eine räumliche Trennung erreicht werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die festgesetzte Grünfläche im späteren Umlegungsverfahren offenbar im Wege des Flächenabzugs (vgl. § 55 Abs. 2 BauGB) vorweg aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Zwar hatte dies nach § 55 Abs. 2 2. Hs. BauGB in der bis zum 30.06.1987 geltenden Fassung vorausgesetzt, dass sie überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.01.1984 - II ZR 185/82 -, BGHZ 89, 353), doch ist dies bereits dann der Fall, wenn sie nach ihrer Größe den üblichen gebietsbezogenen Einrichtungen dieser Art entsprechen; insofern durfte sie lediglich keine über das Umlegungsgebiet hinausgehende Funktion erfüllen (vgl. Birk, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2009, § 55 Rn. 19).
41 
Jedoch wurden die Antragsteller durch die Festsetzung der - nicht überbaubaren - öffentlichen Grünfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 10, 15 BauGB) gleichwohl faktisch begünstigt. Wird diese später geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene - auch für die Antragsteller - als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein k ö n n e n. Für die Antragsbefugnis unerheblich ist, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke - wie hier - in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, gehören die I n t e r e s s e n der Nachbarn a n d e r B e i b e h a l t u n g d e s b e s t e h e n d e n Z u s t a n d e s grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen m ü s s e n (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102; auch Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 16.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).
42 
Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern aber auch mit dem Hinweis jedenfalls nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, dass ihre Interessen durch die nunmehr festgesetzten Höhenlagen, die sich maßgeblich an der vorhandenen Bebauung, dem Rücksichtnahmegebot und den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften orientierten und nach der öffentlichen Auslegung der Planänderung noch einmal zugunsten der Anwohner reduziert wurden, nur mehr geringfügig betroffen wären. Denn dass ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß abgewogen wurde, kommt jedenfalls noch in Betracht.
II.
43 
Der Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ i. d. F. der 2. Änderung vom 01.06.2010 ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
44 
1. Beachtliche bleibende Verfahrensfehler, die sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergeben, liegen allerdings nicht vor.
45 
a) Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, es fehle hinsichtlich des „Bebauungsplans „H. Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 bereits an einem hinreichend bestimmten Satzungsbeschluss, geht dies fehl. Denn aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf die Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 steht fest, mit welchem Plan und Text, nämlich in der jeweiligen Fassung vom 28.04.2009, der Bebauungsplan seinerzeit beschlossen wurde. Dass in dem Satzungsbeschlussentwurf einmal der Ortsteil Schafhausen erwähnt ist, stellt eine bloße unschädliche Falschbezeichnung dar.
46 
b) Soweit die Antragsteller weiter rügen, es liege insoweit kein Gemeinderatsbeschluss vor (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), als einzelne Grundstücke aus dem Plangebiet herausgenommen worden seien und im Bereich des von der Franz-Hammer-Straße ausgehenden Fußweges nunmehr doch eine Treppe vorgesehen sei, trifft dies ausweislich der Gemeinderatsprotokolle ersichtlich nicht zu.
47 
c) Die in Rede stehenden Änderungsbebauungspläne wurden auch ordnungsgemäß vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt.
48 
Dies gilt zunächst für den vom Gemeinderat am 30.06.2009 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“. Abgesehen davon, dass diesem Erfordernis bereits dadurch entsprochen war, dass mit der Beurkundung auch von § 3 der Tagesordnung vom 30.06.2009 (vgl. Protokollband) auch der Satzungsbeschluss beurkundet wurde, in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 auch in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - , VBlBW 1991, 19, Urt. v. 24.09.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303), wurden der Lageplan und der gesamte Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften) am 03.07.2009 gesondert ausgefertigt.
49 
Für den am 01.06.2010 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 2. Änderung“ gilt nichts anderes. Auch hier wurde mit der einheitlichen Beurkundung auch von § 6 der Tagesordnung auch der gefasste Satzungsbeschluss beurkundet (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalprotokoll), in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2010 wieder in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen (i. d. F. vom 19.05.2010) Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen. Darüber hinaus wurde auch hier der Lageplan/Textteil am 02.06.2010 gesondert ausgefertigt.
50 
c) Zwar dürfte es noch an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der am 30.06.2009 beschlossenen und am 03.07.2010 ausgefertigten Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften fehlen, doch sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags.
51 
2. Jedoch liegt insofern ein offensichtlicher und auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesener Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, als im südlichen Teil des Plangebiets die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden. Weitere Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2a BauGB, die trotz der - im Hinblick auf Abwägungsmängel („Mängel der Abwägung“) - fehlerhaften Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen waren bzw. sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953), liegen demgegenüber nicht vor.
52 
a) Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BauGB liegen nicht vor. Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das nach § 13a Abs. 4 BauGB auch bei einer Änderung eines Bebauungsplans Anwendung findende beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB - und bei der 2. Änderung - das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt hätte, ist nicht zu erkennen.
53 
Dass die Änderung der Nutzung im Bereich der vormaligen öffentlichen Grünfläche in eine Bau- und Verkehrsfläche eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 BauGB darstellt, ist offensichtlich. Hierunter fallen insbesondere auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Flächen, die einer anderen Nutzungsart zugeführt werden sollen; hierfür kommen grundsätzlich auch Grünflächen in Betracht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 27; einschränkend Gierke, in: Brügelmann, BauGB für bisher nicht bebaute - hier freilich ohnehin nicht in Rede stehende - sog. Außenbereichsinseln). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter lagen ersichtlich nicht vor. Dass die Antragsgegnerin diese Verfahrensart deshalb gewählt haben mag, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass der einschlägige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebiets noch einen Kinderspielplatz darstellte, stand einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenso wenig entgegen.
54 
Dass im Hinblick auf das 2. Änderungsverfahren die Voraussetzungen für ein vereinfachtes (nicht beschleunigtes!) Verfahren nach § 13 BauGB vorlagen, liegt auf der Hand. So wurden durch die Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht die Grundzüge der Planung berührt.
55 
b) Allerdings ist der Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen; insoweit steht seit Inkrafttreten des EAG Bau ebenfalls ein Verfahrens- und kein Abwägungsfehler mehr in Rede.
56 
So wurden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wozu insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt gehören (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB), nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt.
57 
Allerdings hatte die Antragsgegnerin ungeachtet dessen, dass nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung entbehrlich war, eine artenschutzrechtliche Prüfung veranlasst. Zwar lag dem Gemeinderat das entsprechende, von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom Oktober 2008 nicht vor - der Sitzungsvorlage war dieses nicht angeschlossen -, doch wurde in den Empfehlungen der Verwaltung zur Behandlung der Anregungen und Einwände verschiedentlich auf das Gutachten verwiesen. Auch war dem Gemeinderat bereits aufgrund der Gemeinderatsvorlage Nr. 16/2009 im Hinblick auf die seinerzeit anstehende Entscheidung für ein beschleunigtes Verfahren das Untersuchungsergebnis hinlänglich bekannt.
58 
Die artenschutzrechtliche Prüfung bezog sich indes nicht auf das gesamte Plangebiet. Zwar entsprach „die zu untersuchende Fläche dem Plangebiet einschließlich angrenzender Kontaktlebensräume“ (S. 1). Als „Plangebiet“ war nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung allerdings nur die aus dem Stadtplan ersichtliche Grünfläche gemeint; zwar war der südliche Teil des Plangebiets gleichwohl als „angrenzender Kontaktlebensraum“ von der Untersuchung erfasst. Dies galt jedoch nicht für das ebenfalls zum festgesetzten Plangebiet gehörende, aufgrund einer Hecke nicht ohne weiteres einsehbare Grundstück Flst. Nr. 3887/1. Dieses war, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auch nicht ohne weiteres zugänglich und daher unberücksichtigt geblieben. Auch dort sollen sich nach dem Vorbringen der Antragsteller aber mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel befinden.
59 
Hinzu kommt, dass die Untersuchung - entsprechend dem Gutachtensauftrag der Antragsgegnerin - auf die europarechtlich geschützten Arten „fokussierte“ und im Sinne einer überschlägigen Betrachtung (lediglich) die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders bzw. streng geschützten Arten berücksichtigte (S. 1). Sämtliche „nicht bewertungsrelevante“ Arten blieben demgegenüber im Gutachten und insofern auch in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats unberücksichtigt. Insbesondere wurden auch die von den Antragstellern sowohl vor als auch während der Auslegung behaupteten Auswirkungen auf die Insektenwelt, namentlich auf verschiedene „geschützte Schmetterlingsarten“, nicht in den Blick genommen. Die Naturschutzbelange gehörten indessen unabhängig davon, ob die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a. F. (§ 44 BNatSchG n. F.) ausgelöst würden, zum notwendigen Abwägungsmaterial.
60 
Zwar kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30.06.2009 aufgrund der am 18.02.2009 im Bereich der vormaligen Grünfläche durchgeführten Rodungsmaßnahmen, die sich nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Bereich der künftigen Verkehrsfläche erstreckten, von einem entsprechenden Ermittlungsdefizit nicht mehr gesprochen werden. Für den südlichen, noch nicht gerodeten Teil des Plangebiets bleibt es indessen bei dem festgestellten Ermittlungsdefizit hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3887/1 und hinsichtlich der „nicht bewertungsrelevanten“ Arten.
61 
Zwar mag es mit den Antragstellern unbefriedigend erscheinen, dass die dem geltenden Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass die Grünfläche im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts noch nicht endgültig hergestellt gewesen sein mag (vgl. allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 1 BauGB a. F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB n.F.), zuwiderlaufende vorzeitige „Baufeldbereinigung“ der Antragsgegnerin „zugutekommt“. Jedoch kann der ansonsten (in zweiseitigen Verhältnissen) denkbare Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dazu führen, dass tatsächlich nicht mehr berührte Belange ein Ermittlungsdefizit begründen. Ob eine Rechtsnorm im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Abwägungsentscheidung wirksam ist oder nicht, beurteilt sich allein nach der (objektiven) Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan.
62 
Diese - offensichtlichen - Ermittlungsfehler waren insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, als die Planung ohne sie im - abtrennbaren - südlichen Teil des Plangebiets nicht zuletzt aufgrund seiner Kleinräumigkeit und der dortigen Erschließungsproblematik anders ausgefallen sein könnte, mag es sich auch hier nur um ein „antropogen überformtes Gelände“ handeln (vgl. artenschutzrechtliches Gutachten, S. 5), welches nach Einschätzung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch weniger artenschutzrechtlich bedeutsam ist.
63 
Die von den Antragstellern angesprochene Verschlechterung der Amphibienwanderwege in Richtung auf die Feuchtgebiete im „Merklinger Ried“ im Grünbereich zwischen Weil der Stadt und Merklingen (vgl. die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen v. 23.11.1983 u. 25.01.1984 zum seinerzeit auch das Baugebiet „H. Süd“ umfassenden Baugebiet „H. II“) sollten nach dem Ursprungsbebauungsplan dagegen erst bei den Planungen betreffend den Bauabschnitt II berücksichtigt werden (vgl. Planbegründung zum Bebauungsplan „H. Süd“ Nr. 13.7).
64 
Nachdem die Hauptwindrichtung durch die Planung der Erschließungsstraße gewährleistet blieb, lagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frischluftversorgung der Innenstadt beeinträchtigt werden könnte. Dies lag umso ferner, als die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen zum Vorentwurf zum umfassenden Bebauungsplan „H. II“ am 06.04./04.05.1982 bereits dahin Stellung genommen hatte, dass die Frischluftzufuhr für das Stadtgebiet (auch) durch die (insgesamt) geplante Überbebauung nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Insofern musste sich die Antragsgegnerin auch im Planänderungsverfahren zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Soweit vom Regionalverband Mittlerer Neckar unter dem 25.05.1984 auf die Ausformung der regionalplanerischen Grünzäsur zwischen den Teilorten, die erforderliche Ortsgestaltung und auf mögliche k l i- m a t i s c h e Auswirkungen einer Überbauung des Hanges zum Würmtal hingewiesen worden war, bezog sich dies auf einen künftigen nördlichen Baugebietsteil der Gesamtplanung „H. II“.
65 
Über etwaige von einer künftigen Bebauung ausgehende nachteilige Wirkungen auf die Ried-Quellen bzw. das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ lag schließlich bereits ein im den ursprünglichen Bebauungsplan betreffenden Verfahren eingeholtes - entsprechende Auswirkungen gerade verneinendes - Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 vor.
66 
Auch im Hinblick auf die Lage des neu zu erstellenden Kinderspielplatzes waren entgegen der Auffassung der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine weiteren Ermittlungen veranlasst. Insbesondere bedurfte es nicht der Erhebung der von der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung im Einzelnen ausgehenden Beeinträchtigungen. Denn den etwa in § 1 Abs. 1 LBOAVO enthaltenen Vorgaben an einen Kinderspielplatz kann auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung, insbesondere durch entsprechende Abschirmmaßnahmen, Rechnung getragen werden.
67 
Die Auswirkungen der nachträglich aufgenommenen Festsetzungen zur Höhenlage waren schließlich aufgrund der Planeintragungen, der bereits im 1. Änderungsverfahren gezeichneten Höhenschnitte und der anhand von weiteren Höhenschnitten gegebenen Erläuterungen seitens der Verwaltung ohne weiteres nachvollziehbar, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Insbesondere mussten weder weitere Lattengerüste aufgestellt noch eine 3-D-Simulation durchgeführt werden.
III.
68 
Der Änderungsbebauungsplan weist darüber hinaus aber auch materiell-rechtliche Fehler auf, die - anders als das zuvor für den südlichen Teil des Plangebiets festgestellte Ermittlungsdefizit - auch zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führen.
69 
1. Die nach Aktenlage bestehenden Zweifel, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), konnten allerdings vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt werden. Zwar wurden städtebauliche Gründe vom für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinderat im Verfahren lediglich insofern in Bezug genommen, als die von einem Ingenieurbüro verfasste Planbegründung billigend zu Kenntnis genommen wurde, in der sich zur städtebaulichen Zielsetzung wiederum nur sehr allgemein gehaltene Formulierungen finden („zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“, „kommt der Innenentwicklung besondere Bedeutung zu“, „zur Vermeidung der Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich“, „Ausweisung zentral gelegener Wohnbauflächen mit Anbindung an bestehende Infrastrukturen“). In allen maßgeblichen Gemeinderatssitzungen bis einschließlich derjenigen vom 28.04.2009 - in der Sitzung vom 30.06.2009 wurde die Zielsetzung nicht mehr thematisiert -, ging es demgegenüber ausschließlich darum, unbebaute Innenbereichsgrundstücke der Antragsgegnerin einer Bebaubarkeit zuzuführen, um diese dann im Hinblick auf anders nicht zu finanzierende Gemeindeaufgaben günstig veräußern zu können („eigentliches Ziel die Finanzierung des Ausbaus von Bildungseinrichtungen“). Daran vermag auch die Erklärung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nichts mehr zu ändern, dass sich ihre städtebauliche Planung tatsächlich nicht hierauf bezogen hätte. Unabhängig von der anschließend zu klärenden Frage, ob vor diesem Hintergrund noch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der gegen eine Überbauung der Grünfläche sprechenden Belange ausgegangen werden kann (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), kann gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Erlass des Bebauungsplans nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher, nämlich fiskalischer Gründe darstellte (vgl. zu einem solchen Fall das Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 -, VBlBW 2002, 124). Zwar könnte eine auf die Realisierung von Veräußerungserlösen beschränkte Zielsetzung den Erlass eines Bebauungsplans nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 Rn. 22), mögen diese auch mittelbar der Finanzierung anderer öffentlicher Aufgaben dienen. Jedoch ist der Senat vor dem Hintergrund der überzeugenden Erläuterungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass städtebauliche Gründe ungeachtet dessen vorlagen, dass diese vom Gemeinderat nicht konkret ins Feld geführt wurden. So kann trotz noch anderweit zur Verfügung stehender Neubauflächen von einer Nachfrage insbesondere nach Neubauflächen in ortsnaher u n d verkehrsgünstiger Lage (S-Bahn) ausgegangen werden (vgl. hierzu auch bereits die Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Neckar v. 25.05.1984 zum Bebauungsplanentwurf „H. Süd“), welche nach den ohne weiteres plausiblen Vorstellungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf für eine Nachverdichtung besonders geeigneten, nämlich aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres zu überplanenden gemeindeeigenen Grundstücken ausgewiesen werden sollten. Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als nach seinen Angaben 44 % des Gemeindegebiets unter Natur- bzw. Landschaftsschutz stehen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht allein deshalb, weil sich der Gemeinderat aufgrund aktueller haushaltspolitischer Notwendigkeiten zu der angegriffenen städtebaulichen Planung veranlasst gesehen hatte, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommen werden. Ein konkreter Bedarf an weiteren Neubauflächen war schließlich nicht erforderlich. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff stellte der Änderungsbebauungsplan danach ersichtlich nicht dar.
70 
Dass - auch im Baugebiet „H. Süd“ - noch einige Baulücken (vgl. § 176 Abs. 2 BauGB) vorhanden sein mögen, ändert an der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nichts. Eine Gemeinde darauf zu verweisen, ein neues Baugebiet erst dann auszuweisen, wenn alle anderen erschlossenen Baugrundstücke bereits bebaut sind, widerspräche jeder vorausschauenden Bauleitplanung (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.11.2004 - 20 N 02.1326 -). Auch sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots nach den §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 BauGB ungleich enger und setzen voraus, dass die a l s b a l d i g e D u r c h f ü h r u n g der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen e r f o r- d e r l i c h ist, wobei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden darf.
71 
Die Durchführbarkeit und damit die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB wäre auch nicht aufgrund des Eingreifens artenschutzrechtlicher Verbote nach §§ 39, 44 BNatSchG n. F. in Frage gestellt. Insoweit kann auf das Ergebnis der ohne weiteres überzeugenden artenschutzrechtlichen Prüfung Bezug genommen werden. Anderes folgt auch nicht aus dem - zumal vor der „Baufeldbereinigung“ beobachteten - Vorkommen „geschützter Schmetterlingsarten“. Bei lediglich „anderen besonders geschützten Arten“ i. S. des § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG a. F. bzw. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n. F. läge ohnehin kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, da ein nach § 19 BNatSchG a. F. bzw. § 15 BNatSchG n. F. zulässiger Eingriff in Rede stünde (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Auch wenn im Bereich des nicht untersuchten Grundstücks im südlichen Teil des Plangebiets anderes gälte, ließe dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen ersichtlich unberührt.
72 
Inwiefern der Antragsgegnerin schließlich eine Überplanung der am 23.07.1985 festgesetzten Grünfläche aus anderen Rechtsgründen verwehrt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt insbesondere nicht daraus, dass jene offenbar im Wege des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Auch war die Grünfläche seinerzeit nicht als Ausgleichsfläche für einen Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt worden. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis in Nr. 13.7 der Planbegründung, dass die in der Gesamtplanung „H.“ vorgesehene große Grünzone als „ausgleichende Ersatzmaßnahme“ angesehen werde. Nicht zuletzt aus dem weiteren, erkennbar auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23.11.1983 bezogenen Hinweis, dass eventuelle Amphibienwanderwege durch entsprechende Planungen im Bauabschnitt II berücksichtigt würden, erhellt, dass der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grünzug (Nr. 13.5) auch nicht als Teil jener „großen Grünzone“ begriffen wurde.
73 
Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat nicht nur über ursprüngliche Planungsvorstellungen, sondern über wirksam gegebene Zusicherungen hinsichtlich einer lockereren Bebauung hinweggesetzt hätte, liegen nicht vor.
74 
2. Allerdings sind der Antragsgegnerin sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB) unterlaufen. Der pauschale und zudem unvollständige Hinweis im Hinblick auf etwaige „Mängel der Abwägung“ führt dazu, dass auch jene uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).
75 
a) Ein solcher Fehler ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst insofern unterlaufen, als er das (durchaus zutreffend ermittelte und bewertete) Interesse der Anwohner, auch der Antragsteller, letztlich nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (keine „eklatante Verschlechterung der Aussicht“, „Beeinträchtigungen infolge der Höhenfestsetzungen minimieren“) sowie der gebotenen Rücksichtnahme berücksichtigte. Deren Interesse an einem Erhalt der sie tatsächlich begünstigenden öffentlichen Grünfläche (Lebens- und Wohnqualität, Erholungsraum) wurde demgegenüber nach Aktenlage nicht berücksichtigt, auch nicht in den vom Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung in Bezug genommenen Empfehlungen in der Sitzungsvorlage. Vielmehr wurde auf den seinerzeit beschränkten Zweck der Festsetzung verwiesen. Dass das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Situation nicht als abwägungsbeachtlich erkannt wurde, lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren entnehmen. So wurde den Antragstellern jegliche Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die sie begünstigende Grünflächenfestsetzung abgesprochen. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass jener private Belang vom Gemeinderat tatsächlich nicht für abwägungsbeachtlich (vgl. auch die Äußerung eines Gemeinderats, wonach „auf den Erhalt der Umgebung kein Rechtsanspruch“ bestehe) und lediglich eine an dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften orientierte anwohnerverträgliche Umsetzung der jedenfalls beabsichtigten Überplanung der Grünfläche für erforderlich gehalten wurde.
76 
Zwar hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem nunmehr entgegengehalten, dass die Frage, ob die Grünfläche überhaupt überplant werden solle, bereits Gegenstand der vorausgegangenen Suche nach für eine jedenfalls vorgesehene Nachverdichtung geeigneten Flächen gewesen sei, was auch dem Gemeinderat klar gewesen sei. Doch fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der letztlich zuständige Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung den 2006 beschlossenen Stadtentwicklungsplan aufgegriffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), sich eine etwa im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffene Abwägung zu eigen gemacht und darüber hinaus die Besonderheit gerade des vorliegenden Plangebiets in den Blick genommen hätte, dass nämlich die Grünfläche, mag sie aus Sicht der Antragsgegnerin auch noch nicht endgültig i.S. des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden sein (vgl. hierzu allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 2 BauGB a.F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), jedenfalls den mit ihrer Festsetzung verfolgten Zweck erfüllte und die Anwohner dadurch tatsächlich begünstigt wurden. Der weitere Hinweis darauf, dass die Grünfläche nie endgültig hergestellt worden und damit als Brachland anzusehen gewesen sei, bestätigt letztlich die Einschätzung des Senats.
77 
Ein entsprechender Fehler - teilweiser Abwägungsausfall - ist dem Gemeinderat auch hinsichtlich der mit der Grünfläche bezweckten räumlichen Trennung der Baugebiete unterlaufen. Obwohl die Antragsgegnerin wiederholt auf diesen beschränkten Zweck der Grünflächenfestsetzung hingewiesen hatte, finden sich, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre, keine Erwägungen dazu, warum dieser städtebauliche Grund nicht mehr tragfähig sein sollte. Weder der seinerzeitigen Planbegründung noch den entsprechenden Bebauungsplanakten lässt sich schließlich entnehmen, dass jene Festsetzung - wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen geltend gemacht hat - allein im Hinblick auf den weiteren, derzeit jedoch nicht absehbaren weiteren Bauabschnitt der Gesamtplanung „H. II“ getroffen worden wäre. Im Übrigen ist es keineswegs gesichert, dass es aufgrund der von ihm angeführten, wenn auch gewichtigen und überzeugenden städtebaulichen Erwägungen trotz der entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan tatsächlich zu keiner weiteren (nördlichen) Bebauung des „H.“ kommt.
78 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang liegt schließlich darin, dass sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidung, die festgesetzte Grünfläche mit einer Baugebietsfestsetzung zu überplanen, maßgeblich von dem - tatsächlich aber nicht beachtlichen - Belang hat leiten lassen, mit dem Verkauf der neu geschaffenen Baugrundstücke anderweitige Gemeindeaufgaben finanzieren zu können.
79 
All diese Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten, insbesondere aus den Gemeinderatsprotokollen und sind daher offensichtlich. Darüber hinaus waren sie insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als die konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne die Mängel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen abzeichnet, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Denn je nachdem, welches Gewicht der Gemeinderat den vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung dargelegten konkreten städtebaulichen Gründe beigemessen hätte, kam ohne Weiteres in Betracht, dass von der Maßnahme der Innenentwicklung ganz oder zumindest teilweise abgesehen worden wäre. So hat der Gemeinderat auch sonst erkennen lassen, dass er im Hinblick auf andere nicht unerheblich betroffene Belange auch auf das eine oder andere Baufenster zu verzichten bereit war.
80 
b) Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - auch die Umwelt- bzw. Naturschutzbelange bzw. die Belange des Landespflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) aufgrund der dem Gemeinderat insoweit unterlaufenen Ermittlungsdefizite nur unzureichend berücksichtigt worden waren. Diese hatten insofern einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang zur Folge, der sich für sich allein genommen allerdings nur auf den südlichen Teil des Plangebiets ausgewirkt hätte.
81 
c) Demgegenüber wurden die weiteren von den Antragstellern angeführten Belange vom Gemeinderat zu Recht nicht als gegen eine Überplanung sprechend berücksichtigt. Insbesondere konnte gegen die Planung - wie ausgeführt - nicht eingewandt werden, dass die Grünfläche als Ausgleich oder Ersatz für eine im Übrigen dichte Bebauung vorgesehen gewesen wäre. Auch wurde mit der Grünflächenfestsetzung keineswegs naturschutzrechtlichen oder wasserwirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen, welche bei einer Überplanung erneut abzuwägen gewesen wären. Auch dafür, dass gerade dort Flächen für eine Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen offen gehalten werden sollten, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass die überplante Grünfläche aufgrund ihrer dem Baugebiet dienenden Funktion offenbar im Wege des Flächenabzugs aus der damaligen Umlegungsmasse vorweg ausgeschieden worden war, stellte für sich genommen schon keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar.
82 
d) Inwiefern sich eine Führung der Erschließungsstraße (Fortführung der Franz-Hammer-Straße) unmittelbar entlang der Wohngebäude an der Hermann-Schütz-Straße 10 - 30 aufgedrängt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar wären die neu vorgesehenen Baufenster in diesem Fall weiter von den dort vorhandenen Wohngebäuden entfernt, jedoch wären deren zur Grünfläche hin orientierten (Außen-)Wohnbereiche dann erstmals vom Erschließungsverkehr betroffen und insofern nicht unerheblich in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt.
83 
Dass von der Festsetzung einer Baulinie parallel zur Erschließungsstraße abgesehen wurde, kann im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angeführten Interessen der künftigen Grundstückseigentümer nicht beanstandet werden.
84 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin maßgeblich auf die Abstände zu den bereits vorhandenen Wohngebäuden und damit auf den besonders schutzwürdigen Bestand und weniger auf die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Baufenster abgestellt haben mag, begegnete ebenso wenig rechtlichen Bedenken.
85 
Dass nicht nur eine zur Erschließungsstraße parallele Firstrichtung, sondern auch eine senkrecht hierzu verlaufende zugelassen wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. So ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) gewünschte Nutzung von Solar- und Fotovoltaikanlagen dadurch zumindest erleichtert wird, mag die getroffene Festsetzung hierfür auch keine notwendige Voraussetzung sein.
86 
Dass die im Zuge der Erschließung des Baugebiets vorgenommenen Aufschüttungen bei den mit der 2. Änderung in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen der Höhenlage entgegen der grundsätzlichen Planungsvorstellung (vgl. auch die Planbegründung Nr. 3.2) - von einer strikten Vorgabe des Plangebers kann insoweit ersichtlich nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -) - nicht durchweg außer Betracht gelassen wurden, sondern nur dort, wo „erkennbar unnatürliche Aushubhügel“ in Rede standen, kann ebenso wenig beanstandet werden wie der Umstand, dass sich die Bezugshöhe nicht immer an der Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße orientierte. Entscheidend ist, dass nunmehr hinreichend bestimmte Festsetzungen zur Höhenlage nach § 9 Abs. 3 BauGB getroffen sind, die auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner Fehler nicht erkennen lassen. Insbesondere konnten diese entgegen der Auffassung der Antragsteller durchaus - im Hinblick auf die in der Planbegründung angeführten städtebaulichen Erfordernisse - auch von der tatsächlichen Geländeoberfläche bzw. den in den Ursprungsbebauungsplan von 1983 lediglich nachrichtlich aufgenommenen Höhenlinien abweichen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 9 Rn. 103), zumal sich auch anhand der bisherigen Höhenlinien nicht mehr alle Aufschüttungen hätten eindeutig feststellen lassen.
87 
Auch daraus, dass einzelne Grundstücke wieder aus dem Plangebiet herausgenommen wurden, lässt sich kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang herleiten, mag dies auch dazu geführt haben, dass weniger Baufenster ausgewiesen werden konnten. Denn dafür gab es jeweils nachvollziehbare Gründe. So beruhte die Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 ersichtlich auf einer ursprünglich fehlerhaften katastermäßigen Darstellung dieses Grundstücks. Auch die Herausnahme des während des Verfahrens verkauften Grundstücks Flst. Nr. 3887/2, das von der (Vor-) Planung noch erfasst gewesen war, leuchtet aufgrund seiner geringen Größe ohne weiteres ein. Aufgrund seiner topografischen Lage (Geländeversprung von 2 m), der Nähe zur Trafostation, der während des Verfahrens vorgenommenen Verkleinerung der für eine Bebauung in Betracht kommenden Fläche und der vom Bürgermeister angeführten nachteiligen Wirkungen einer Bebauung auf die Nachbarschaft, erscheint auch die Herausnahme des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 ohne weiteres plausibel. Einen für die Abwägung beachtlichen Grundsatz des Inhalts, dass von einer Maßnahme der Innenentwicklung regelmäßig alle in Betracht kommenden Grundstücke erfasst werden müssten, damit alle Nachbarn gleichermaßen betroffen würden, gibt es ersichtlich nicht; ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
88 
Irgendwelche Hinweise, wonach die Grünfläche nicht zuletzt deshalb - abwägungsfehlerhaft - überplant worden wäre, weil ein Anwohner angebliche Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Beantragung eines Zuschusses für den Bau der Mensa „aufgedeckt“ hätte, lassen sich den Bebauungsplanakten nicht entnehmen.
89 
Der neue Standort für den Kinderspielplatz wäre zwar weiterhin stufenlos erreichbar (vgl. § 9 Abs. 2 LBO), erscheint jedoch aufgrund dessen, dass eine weitere (nördliche) Bebauung des „H.“ derzeit nicht absehbar ist, wenig überzeugend, mag den sich aus § 1 LBOAVO ergebenden Vorgaben auch noch in der Ausführungsplanung Rechnung getragen werden können und insoweit noch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vorliegen. Naheliegender wäre jedenfalls ein Standort im Bereich des Grundstücks Nr. 3944/1 gewesen. Dies mag hier freilich auf sich beruhen.
90 
3. Inwiefern schließlich auch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft wäre, weil die öffentlichen und privaten Belange entgegen § 1 Abs. 7 BauGB auch im Ergebnis nicht gerecht abgewogen worden wären (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist schließlich nicht zu erkennen. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die konkrete Möglichkeit bestand, dass die Planung bei einer ordnungsgemäßen Abwägung anders ausgefallen wäre. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht mehr zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225). Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztes Gebiet im Wege der Innenentwicklung künftig als Bau- und Verkehrsfläche genutzt werden soll. Dass in das Plangebiet nicht alle zu einer entsprechenden Umnutzung potentiell geeigneten Flächen einbezogen worden sein mögen, führt ersichtlich noch auf kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, solange das verfolgte Planungsziel mit dem entsprechend verkleinerten Plangebiet - wie hier - weiterhin erreichbar ist.
91 
Nach alldem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegen eine Überplanung sprechenden privaten und öffentlichen Belange sowie hinsichtlich des leitend gewesenen Belangs der Erzielung von Verkaufserlösen zur Finanzierung anderweitiger Gemeindeaufgaben) insgesamt für unwirksam zu erklären. Diese könnten freilich vor dem Hintergrund der vom Bürgermeister überzeugend dargelegten städtebaulichen Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) - insbesondere einer aufgrund eines entsprechenden Bedarfs jedenfalls gewünschten Nachverdichtung auf allen dafür geeigneten, insbesondere aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres überplanbaren Flächen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens - ggf. auch mit der Folge eines modifizierten Abwägungsergebnisses - behoben werden (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Gleiches gilt für die der Antragsgegnerin im südlichen Teil des Plangebiets unterlaufenen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Naturschutzbelange.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
93 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 6. Mai 2011
95 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, gegen den Bebauungsplan „H. Süd – 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd – 2. Änderung“ vom 01.06.2010 gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I) und begründet (II).
I.
36 
Die ursprünglichen Normenkontrollanträge sind am 29.07.2009 ersichtlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern kann ungeachtet der inzwischen hinsichtlich der Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe vorgenommenen Planänderungen auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
37 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
38 
Soweit die Antragsteller hierzu geltend gemacht haben, dass es im angegriffenen Bebauungsplan an der im Hinblick auf den Nachbarschutz erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußböden fehle (vgl. § 9 Abs. 3 BauGB; hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <96. Erg.lfg. 2010> § 9 Rn. 243 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 10.02.1972 - I 501/70 -, BRS 25 Nr. 4), vermag dies ihre Antragsbefugnis nicht mehr zu begründen, nachdem mit der 2. Planänderung nunmehr für jedes Baugrundstück separate Bezugshöhen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, sodass die Antragsteller nun jedenfalls wissen, mit welchen Beeinträchtigungen sie für den Fall einer Überbauung der an ihre Grundstücke angrenzenden Grünfläche zu rechnen haben.
39 
Jedoch machen die Antragsteller geltend, dass auch die sich nunmehr ergebenden Gebäudehöhen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar seien, da schon die Bezugshöhen teilweise deutlich über dem ursprünglichen Gelände nach der Bestandskarte von 1983 lägen. So seien die im Zuge der Bebauung des Baugebiets „H. Süd“ vorgenommenen Aufschüttungen entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nun doch nicht durchweg außer Ansatz geblieben. Insofern seien auch ihre Grundstücke, obwohl sie höher lägen, im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung weiterhin nachteilig betroffen. Dem lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass Festsetzungen zur Gebäudehöhe - als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - ohnehin nicht nachbarschützend seien. Denn auch dann können entgegenstehende nachbarliche Belange abwägungsfehlerhaft übergangen oder hintangestellt worden sein. Solches kommt hier durchaus in Betracht, zumal auch die Firstrichtung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<“Stellung der baulichen Anlagen“>) nicht auf eine solche parallel zur Erschließungsstraße beschränkt wurde und, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, die nordöstlich an ihre Wohngrundstücke angrenzenden Grundstücke aufgrund der im Ursprungsbebauungsplan „H. – Süd“ getroffenen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz bislang überhaupt nicht bebaubar waren.
40 
Zwar dient die planerische Ausweisung eines innerstädtischen Grünzuges - ebenso wie die eines Kinderspielplatzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1974 - VIII 450/73 -) - regelmäßig allein dem Interesse der Allgemeinheit, sofern sich nicht aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergibt, dass sie auch den Schutz der Eigentümer anliegender Grundstücke bezwecken soll (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 15.09.1994 - 2 S 24.94 -, NuR 1995, 299). Solches lässt sich hier weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder den entsprechenden Verfahrensakten entnehmen. Vielmehr beruhte die Festsetzung – ebenso wie die entlang des Grünstreifens lediglich vorgesehene Bebauung mit Einfamilienhäusern – allein auf städtebaulichen Erwägungen. So sollte zur bestehenden Bebauung (im Baugebiet „H. I“) im Bereich der Franz-Hammer-Straße und der Zeppelinstraße eine räumliche Trennung erreicht werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die festgesetzte Grünfläche im späteren Umlegungsverfahren offenbar im Wege des Flächenabzugs (vgl. § 55 Abs. 2 BauGB) vorweg aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Zwar hatte dies nach § 55 Abs. 2 2. Hs. BauGB in der bis zum 30.06.1987 geltenden Fassung vorausgesetzt, dass sie überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.01.1984 - II ZR 185/82 -, BGHZ 89, 353), doch ist dies bereits dann der Fall, wenn sie nach ihrer Größe den üblichen gebietsbezogenen Einrichtungen dieser Art entsprechen; insofern durfte sie lediglich keine über das Umlegungsgebiet hinausgehende Funktion erfüllen (vgl. Birk, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2009, § 55 Rn. 19).
41 
Jedoch wurden die Antragsteller durch die Festsetzung der - nicht überbaubaren - öffentlichen Grünfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 10, 15 BauGB) gleichwohl faktisch begünstigt. Wird diese später geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene - auch für die Antragsteller - als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein k ö n n e n. Für die Antragsbefugnis unerheblich ist, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke - wie hier - in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, gehören die I n t e r e s s e n der Nachbarn a n d e r B e i b e h a l t u n g d e s b e s t e h e n d e n Z u s t a n d e s grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen m ü s s e n (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102; auch Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 16.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).
42 
Vor diesem Hintergrund kann den Antragstellern aber auch mit dem Hinweis jedenfalls nicht die Antragsbefugnis abgesprochen werden, dass ihre Interessen durch die nunmehr festgesetzten Höhenlagen, die sich maßgeblich an der vorhandenen Bebauung, dem Rücksichtnahmegebot und den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften orientierten und nach der öffentlichen Auslegung der Planänderung noch einmal zugunsten der Anwohner reduziert wurden, nur mehr geringfügig betroffen wären. Denn dass ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß abgewogen wurde, kommt jedenfalls noch in Betracht.
II.
43 
Der Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ i. d. F. der 2. Änderung vom 01.06.2010 ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
44 
1. Beachtliche bleibende Verfahrensfehler, die sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergeben, liegen allerdings nicht vor.
45 
a) Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, es fehle hinsichtlich des „Bebauungsplans „H. Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 bereits an einem hinreichend bestimmten Satzungsbeschluss, geht dies fehl. Denn aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf die Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 steht fest, mit welchem Plan und Text, nämlich in der jeweiligen Fassung vom 28.04.2009, der Bebauungsplan seinerzeit beschlossen wurde. Dass in dem Satzungsbeschlussentwurf einmal der Ortsteil Schafhausen erwähnt ist, stellt eine bloße unschädliche Falschbezeichnung dar.
46 
b) Soweit die Antragsteller weiter rügen, es liege insoweit kein Gemeinderatsbeschluss vor (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), als einzelne Grundstücke aus dem Plangebiet herausgenommen worden seien und im Bereich des von der Franz-Hammer-Straße ausgehenden Fußweges nunmehr doch eine Treppe vorgesehen sei, trifft dies ausweislich der Gemeinderatsprotokolle ersichtlich nicht zu.
47 
c) Die in Rede stehenden Änderungsbebauungspläne wurden auch ordnungsgemäß vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt.
48 
Dies gilt zunächst für den vom Gemeinderat am 30.06.2009 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“. Abgesehen davon, dass diesem Erfordernis bereits dadurch entsprochen war, dass mit der Beurkundung auch von § 3 der Tagesordnung vom 30.06.2009 (vgl. Protokollband) auch der Satzungsbeschluss beurkundet wurde, in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 43/2009 auch in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - , VBlBW 1991, 19, Urt. v. 24.09.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303), wurden der Lageplan und der gesamte Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften) am 03.07.2009 gesondert ausgefertigt.
49 
Für den am 01.06.2010 beschlossenen Bebauungsplan „H. Süd - 2. Änderung“ gilt nichts anderes. Auch hier wurde mit der einheitlichen Beurkundung auch von § 6 der Tagesordnung auch der gefasste Satzungsbeschluss beurkundet (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalprotokoll), in dem über eine Bezugnahme auf den Satzungstext in der Gemeinderatsvorlage Nr. 39/2010 wieder in einer Weise auf den Lageplan und die planungsrechtlichen Festsetzungen (i. d. F. vom 19.05.2010) Bezug genommen wurde, die Zweifel an der Identität ausschlossen. Darüber hinaus wurde auch hier der Lageplan/Textteil am 02.06.2010 gesondert ausgefertigt.
50 
c) Zwar dürfte es noch an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der am 30.06.2009 beschlossenen und am 03.07.2010 ausgefertigten Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften fehlen, doch sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags.
51 
2. Jedoch liegt insofern ein offensichtlicher und auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesener Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, als im südlichen Teil des Plangebiets die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden. Weitere Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2a BauGB, die trotz der - im Hinblick auf Abwägungsmängel („Mängel der Abwägung“) - fehlerhaften Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen waren bzw. sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953), liegen demgegenüber nicht vor.
52 
a) Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BauGB liegen nicht vor. Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das nach § 13a Abs. 4 BauGB auch bei einer Änderung eines Bebauungsplans Anwendung findende beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB - und bei der 2. Änderung - das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt hätte, ist nicht zu erkennen.
53 
Dass die Änderung der Nutzung im Bereich der vormaligen öffentlichen Grünfläche in eine Bau- und Verkehrsfläche eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 BauGB darstellt, ist offensichtlich. Hierunter fallen insbesondere auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Flächen, die einer anderen Nutzungsart zugeführt werden sollen; hierfür kommen grundsätzlich auch Grünflächen in Betracht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 27; einschränkend Gierke, in: Brügelmann, BauGB für bisher nicht bebaute - hier freilich ohnehin nicht in Rede stehende - sog. Außenbereichsinseln). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter lagen ersichtlich nicht vor. Dass die Antragsgegnerin diese Verfahrensart deshalb gewählt haben mag, um keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass der einschlägige Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebiets noch einen Kinderspielplatz darstellte, stand einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenso wenig entgegen.
54 
Dass im Hinblick auf das 2. Änderungsverfahren die Voraussetzungen für ein vereinfachtes (nicht beschleunigtes!) Verfahren nach § 13 BauGB vorlagen, liegt auf der Hand. So wurden durch die Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht die Grundzüge der Planung berührt.
55 
b) Allerdings ist der Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen; insoweit steht seit Inkrafttreten des EAG Bau ebenfalls ein Verfahrens- und kein Abwägungsfehler mehr in Rede.
56 
So wurden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wozu insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt gehören (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB), nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt.
57 
Allerdings hatte die Antragsgegnerin ungeachtet dessen, dass nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung entbehrlich war, eine artenschutzrechtliche Prüfung veranlasst. Zwar lag dem Gemeinderat das entsprechende, von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom Oktober 2008 nicht vor - der Sitzungsvorlage war dieses nicht angeschlossen -, doch wurde in den Empfehlungen der Verwaltung zur Behandlung der Anregungen und Einwände verschiedentlich auf das Gutachten verwiesen. Auch war dem Gemeinderat bereits aufgrund der Gemeinderatsvorlage Nr. 16/2009 im Hinblick auf die seinerzeit anstehende Entscheidung für ein beschleunigtes Verfahren das Untersuchungsergebnis hinlänglich bekannt.
58 
Die artenschutzrechtliche Prüfung bezog sich indes nicht auf das gesamte Plangebiet. Zwar entsprach „die zu untersuchende Fläche dem Plangebiet einschließlich angrenzender Kontaktlebensräume“ (S. 1). Als „Plangebiet“ war nach den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung allerdings nur die aus dem Stadtplan ersichtliche Grünfläche gemeint; zwar war der südliche Teil des Plangebiets gleichwohl als „angrenzender Kontaktlebensraum“ von der Untersuchung erfasst. Dies galt jedoch nicht für das ebenfalls zum festgesetzten Plangebiet gehörende, aufgrund einer Hecke nicht ohne weiteres einsehbare Grundstück Flst. Nr. 3887/1. Dieses war, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auch nicht ohne weiteres zugänglich und daher unberücksichtigt geblieben. Auch dort sollen sich nach dem Vorbringen der Antragsteller aber mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel befinden.
59 
Hinzu kommt, dass die Untersuchung - entsprechend dem Gutachtensauftrag der Antragsgegnerin - auf die europarechtlich geschützten Arten „fokussierte“ und im Sinne einer überschlägigen Betrachtung (lediglich) die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders bzw. streng geschützten Arten berücksichtigte (S. 1). Sämtliche „nicht bewertungsrelevante“ Arten blieben demgegenüber im Gutachten und insofern auch in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats unberücksichtigt. Insbesondere wurden auch die von den Antragstellern sowohl vor als auch während der Auslegung behaupteten Auswirkungen auf die Insektenwelt, namentlich auf verschiedene „geschützte Schmetterlingsarten“, nicht in den Blick genommen. Die Naturschutzbelange gehörten indessen unabhängig davon, ob die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a. F. (§ 44 BNatSchG n. F.) ausgelöst würden, zum notwendigen Abwägungsmaterial.
60 
Zwar kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 30.06.2009 aufgrund der am 18.02.2009 im Bereich der vormaligen Grünfläche durchgeführten Rodungsmaßnahmen, die sich nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Bereich der künftigen Verkehrsfläche erstreckten, von einem entsprechenden Ermittlungsdefizit nicht mehr gesprochen werden. Für den südlichen, noch nicht gerodeten Teil des Plangebiets bleibt es indessen bei dem festgestellten Ermittlungsdefizit hinsichtlich des Grundstücks Flst. Nr. 3887/1 und hinsichtlich der „nicht bewertungsrelevanten“ Arten.
61 
Zwar mag es mit den Antragstellern unbefriedigend erscheinen, dass die dem geltenden Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass die Grünfläche im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts noch nicht endgültig hergestellt gewesen sein mag (vgl. allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 1 BauGB a. F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB n.F.), zuwiderlaufende vorzeitige „Baufeldbereinigung“ der Antragsgegnerin „zugutekommt“. Jedoch kann der ansonsten (in zweiseitigen Verhältnissen) denkbare Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dazu führen, dass tatsächlich nicht mehr berührte Belange ein Ermittlungsdefizit begründen. Ob eine Rechtsnorm im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Abwägungsentscheidung wirksam ist oder nicht, beurteilt sich allein nach der (objektiven) Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan.
62 
Diese - offensichtlichen - Ermittlungsfehler waren insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, als die Planung ohne sie im - abtrennbaren - südlichen Teil des Plangebiets nicht zuletzt aufgrund seiner Kleinräumigkeit und der dortigen Erschließungsproblematik anders ausgefallen sein könnte, mag es sich auch hier nur um ein „antropogen überformtes Gelände“ handeln (vgl. artenschutzrechtliches Gutachten, S. 5), welches nach Einschätzung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch weniger artenschutzrechtlich bedeutsam ist.
63 
Die von den Antragstellern angesprochene Verschlechterung der Amphibienwanderwege in Richtung auf die Feuchtgebiete im „Merklinger Ried“ im Grünbereich zwischen Weil der Stadt und Merklingen (vgl. die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen v. 23.11.1983 u. 25.01.1984 zum seinerzeit auch das Baugebiet „H. Süd“ umfassenden Baugebiet „H. II“) sollten nach dem Ursprungsbebauungsplan dagegen erst bei den Planungen betreffend den Bauabschnitt II berücksichtigt werden (vgl. Planbegründung zum Bebauungsplan „H. Süd“ Nr. 13.7).
64 
Nachdem die Hauptwindrichtung durch die Planung der Erschließungsstraße gewährleistet blieb, lagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Frischluftversorgung der Innenstadt beeinträchtigt werden könnte. Dies lag umso ferner, als die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen zum Vorentwurf zum umfassenden Bebauungsplan „H. II“ am 06.04./04.05.1982 bereits dahin Stellung genommen hatte, dass die Frischluftzufuhr für das Stadtgebiet (auch) durch die (insgesamt) geplante Überbebauung nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Insofern musste sich die Antragsgegnerin auch im Planänderungsverfahren zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. Soweit vom Regionalverband Mittlerer Neckar unter dem 25.05.1984 auf die Ausformung der regionalplanerischen Grünzäsur zwischen den Teilorten, die erforderliche Ortsgestaltung und auf mögliche k l i- m a t i s c h e Auswirkungen einer Überbauung des Hanges zum Würmtal hingewiesen worden war, bezog sich dies auf einen künftigen nördlichen Baugebietsteil der Gesamtplanung „H. II“.
65 
Über etwaige von einer künftigen Bebauung ausgehende nachteilige Wirkungen auf die Ried-Quellen bzw. das Naturschutzgebiet „Merklinger Ried“ lag schließlich bereits ein im den ursprünglichen Bebauungsplan betreffenden Verfahren eingeholtes - entsprechende Auswirkungen gerade verneinendes - Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 vor.
66 
Auch im Hinblick auf die Lage des neu zu erstellenden Kinderspielplatzes waren entgegen der Auffassung der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine weiteren Ermittlungen veranlasst. Insbesondere bedurfte es nicht der Erhebung der von der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung im Einzelnen ausgehenden Beeinträchtigungen. Denn den etwa in § 1 Abs. 1 LBOAVO enthaltenen Vorgaben an einen Kinderspielplatz kann auch noch im Rahmen der Ausführungsplanung, insbesondere durch entsprechende Abschirmmaßnahmen, Rechnung getragen werden.
67 
Die Auswirkungen der nachträglich aufgenommenen Festsetzungen zur Höhenlage waren schließlich aufgrund der Planeintragungen, der bereits im 1. Änderungsverfahren gezeichneten Höhenschnitte und der anhand von weiteren Höhenschnitten gegebenen Erläuterungen seitens der Verwaltung ohne weiteres nachvollziehbar, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Insbesondere mussten weder weitere Lattengerüste aufgestellt noch eine 3-D-Simulation durchgeführt werden.
III.
68 
Der Änderungsbebauungsplan weist darüber hinaus aber auch materiell-rechtliche Fehler auf, die - anders als das zuvor für den südlichen Teil des Plangebiets festgestellte Ermittlungsdefizit - auch zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führen.
69 
1. Die nach Aktenlage bestehenden Zweifel, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich war (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), konnten allerdings vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt werden. Zwar wurden städtebauliche Gründe vom für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinderat im Verfahren lediglich insofern in Bezug genommen, als die von einem Ingenieurbüro verfasste Planbegründung billigend zu Kenntnis genommen wurde, in der sich zur städtebaulichen Zielsetzung wiederum nur sehr allgemein gehaltene Formulierungen finden („zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“, „kommt der Innenentwicklung besondere Bedeutung zu“, „zur Vermeidung der Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich“, „Ausweisung zentral gelegener Wohnbauflächen mit Anbindung an bestehende Infrastrukturen“). In allen maßgeblichen Gemeinderatssitzungen bis einschließlich derjenigen vom 28.04.2009 - in der Sitzung vom 30.06.2009 wurde die Zielsetzung nicht mehr thematisiert -, ging es demgegenüber ausschließlich darum, unbebaute Innenbereichsgrundstücke der Antragsgegnerin einer Bebaubarkeit zuzuführen, um diese dann im Hinblick auf anders nicht zu finanzierende Gemeindeaufgaben günstig veräußern zu können („eigentliches Ziel die Finanzierung des Ausbaus von Bildungseinrichtungen“). Daran vermag auch die Erklärung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nichts mehr zu ändern, dass sich ihre städtebauliche Planung tatsächlich nicht hierauf bezogen hätte. Unabhängig von der anschließend zu klärenden Frage, ob vor diesem Hintergrund noch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der gegen eine Überbauung der Grünfläche sprechenden Belange ausgegangen werden kann (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), kann gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Erlass des Bebauungsplans nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher, nämlich fiskalischer Gründe darstellte (vgl. zu einem solchen Fall das Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 -, VBlBW 2002, 124). Zwar könnte eine auf die Realisierung von Veräußerungserlösen beschränkte Zielsetzung den Erlass eines Bebauungsplans nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 Rn. 22), mögen diese auch mittelbar der Finanzierung anderer öffentlicher Aufgaben dienen. Jedoch ist der Senat vor dem Hintergrund der überzeugenden Erläuterungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass städtebauliche Gründe ungeachtet dessen vorlagen, dass diese vom Gemeinderat nicht konkret ins Feld geführt wurden. So kann trotz noch anderweit zur Verfügung stehender Neubauflächen von einer Nachfrage insbesondere nach Neubauflächen in ortsnaher u n d verkehrsgünstiger Lage (S-Bahn) ausgegangen werden (vgl. hierzu auch bereits die Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Neckar v. 25.05.1984 zum Bebauungsplanentwurf „H. Süd“), welche nach den ohne weiteres plausiblen Vorstellungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf für eine Nachverdichtung besonders geeigneten, nämlich aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres zu überplanenden gemeindeeigenen Grundstücken ausgewiesen werden sollten. Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als nach seinen Angaben 44 % des Gemeindegebiets unter Natur- bzw. Landschaftsschutz stehen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht allein deshalb, weil sich der Gemeinderat aufgrund aktueller haushaltspolitischer Notwendigkeiten zu der angegriffenen städtebaulichen Planung veranlasst gesehen hatte, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommen werden. Ein konkreter Bedarf an weiteren Neubauflächen war schließlich nicht erforderlich. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff stellte der Änderungsbebauungsplan danach ersichtlich nicht dar.
70 
Dass - auch im Baugebiet „H. Süd“ - noch einige Baulücken (vgl. § 176 Abs. 2 BauGB) vorhanden sein mögen, ändert an der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nichts. Eine Gemeinde darauf zu verweisen, ein neues Baugebiet erst dann auszuweisen, wenn alle anderen erschlossenen Baugrundstücke bereits bebaut sind, widerspräche jeder vorausschauenden Bauleitplanung (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.11.2004 - 20 N 02.1326 -). Auch sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots nach den §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 BauGB ungleich enger und setzen voraus, dass die a l s b a l d i g e D u r c h f ü h r u n g der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen e r f o r- d e r l i c h ist, wobei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden darf.
71 
Die Durchführbarkeit und damit die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB wäre auch nicht aufgrund des Eingreifens artenschutzrechtlicher Verbote nach §§ 39, 44 BNatSchG n. F. in Frage gestellt. Insoweit kann auf das Ergebnis der ohne weiteres überzeugenden artenschutzrechtlichen Prüfung Bezug genommen werden. Anderes folgt auch nicht aus dem - zumal vor der „Baufeldbereinigung“ beobachteten - Vorkommen „geschützter Schmetterlingsarten“. Bei lediglich „anderen besonders geschützten Arten“ i. S. des § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG a. F. bzw. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n. F. läge ohnehin kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, da ein nach § 19 BNatSchG a. F. bzw. § 15 BNatSchG n. F. zulässiger Eingriff in Rede stünde (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Auch wenn im Bereich des nicht untersuchten Grundstücks im südlichen Teil des Plangebiets anderes gälte, ließe dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen ersichtlich unberührt.
72 
Inwiefern der Antragsgegnerin schließlich eine Überplanung der am 23.07.1985 festgesetzten Grünfläche aus anderen Rechtsgründen verwehrt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt insbesondere nicht daraus, dass jene offenbar im Wege des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab aus der Umlegungsmasse ausgeschieden worden war. Auch war die Grünfläche seinerzeit nicht als Ausgleichsfläche für einen Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt worden. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis in Nr. 13.7 der Planbegründung, dass die in der Gesamtplanung „H.“ vorgesehene große Grünzone als „ausgleichende Ersatzmaßnahme“ angesehen werde. Nicht zuletzt aus dem weiteren, erkennbar auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23.11.1983 bezogenen Hinweis, dass eventuelle Amphibienwanderwege durch entsprechende Planungen im Bauabschnitt II berücksichtigt würden, erhellt, dass der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grünzug (Nr. 13.5) auch nicht als Teil jener „großen Grünzone“ begriffen wurde.
73 
Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat nicht nur über ursprüngliche Planungsvorstellungen, sondern über wirksam gegebene Zusicherungen hinsichtlich einer lockereren Bebauung hinweggesetzt hätte, liegen nicht vor.
74 
2. Allerdings sind der Antragsgegnerin sonstige (materielle) Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB) unterlaufen. Der pauschale und zudem unvollständige Hinweis im Hinblick auf etwaige „Mängel der Abwägung“ führt dazu, dass auch jene uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).
75 
a) Ein solcher Fehler ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst insofern unterlaufen, als er das (durchaus zutreffend ermittelte und bewertete) Interesse der Anwohner, auch der Antragsteller, letztlich nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung (keine „eklatante Verschlechterung der Aussicht“, „Beeinträchtigungen infolge der Höhenfestsetzungen minimieren“) sowie der gebotenen Rücksichtnahme berücksichtigte. Deren Interesse an einem Erhalt der sie tatsächlich begünstigenden öffentlichen Grünfläche (Lebens- und Wohnqualität, Erholungsraum) wurde demgegenüber nach Aktenlage nicht berücksichtigt, auch nicht in den vom Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung in Bezug genommenen Empfehlungen in der Sitzungsvorlage. Vielmehr wurde auf den seinerzeit beschränkten Zweck der Festsetzung verwiesen. Dass das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Situation nicht als abwägungsbeachtlich erkannt wurde, lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren entnehmen. So wurde den Antragstellern jegliche Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die sie begünstigende Grünflächenfestsetzung abgesprochen. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass jener private Belang vom Gemeinderat tatsächlich nicht für abwägungsbeachtlich (vgl. auch die Äußerung eines Gemeinderats, wonach „auf den Erhalt der Umgebung kein Rechtsanspruch“ bestehe) und lediglich eine an dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften orientierte anwohnerverträgliche Umsetzung der jedenfalls beabsichtigten Überplanung der Grünfläche für erforderlich gehalten wurde.
76 
Zwar hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem nunmehr entgegengehalten, dass die Frage, ob die Grünfläche überhaupt überplant werden solle, bereits Gegenstand der vorausgegangenen Suche nach für eine jedenfalls vorgesehene Nachverdichtung geeigneten Flächen gewesen sei, was auch dem Gemeinderat klar gewesen sei. Doch fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der letztlich zuständige Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung den 2006 beschlossenen Stadtentwicklungsplan aufgegriffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), sich eine etwa im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffene Abwägung zu eigen gemacht und darüber hinaus die Besonderheit gerade des vorliegenden Plangebiets in den Blick genommen hätte, dass nämlich die Grünfläche, mag sie aus Sicht der Antragsgegnerin auch noch nicht endgültig i.S. des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden sein (vgl. hierzu allerdings § 125 Abs. 1a Nr. 2 BauGB a.F. bzw. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), jedenfalls den mit ihrer Festsetzung verfolgten Zweck erfüllte und die Anwohner dadurch tatsächlich begünstigt wurden. Der weitere Hinweis darauf, dass die Grünfläche nie endgültig hergestellt worden und damit als Brachland anzusehen gewesen sei, bestätigt letztlich die Einschätzung des Senats.
77 
Ein entsprechender Fehler - teilweiser Abwägungsausfall - ist dem Gemeinderat auch hinsichtlich der mit der Grünfläche bezweckten räumlichen Trennung der Baugebiete unterlaufen. Obwohl die Antragsgegnerin wiederholt auf diesen beschränkten Zweck der Grünflächenfestsetzung hingewiesen hatte, finden sich, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre, keine Erwägungen dazu, warum dieser städtebauliche Grund nicht mehr tragfähig sein sollte. Weder der seinerzeitigen Planbegründung noch den entsprechenden Bebauungsplanakten lässt sich schließlich entnehmen, dass jene Festsetzung - wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indessen geltend gemacht hat - allein im Hinblick auf den weiteren, derzeit jedoch nicht absehbaren weiteren Bauabschnitt der Gesamtplanung „H. II“ getroffen worden wäre. Im Übrigen ist es keineswegs gesichert, dass es aufgrund der von ihm angeführten, wenn auch gewichtigen und überzeugenden städtebaulichen Erwägungen trotz der entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan tatsächlich zu keiner weiteren (nördlichen) Bebauung des „H.“ kommt.
78 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang liegt schließlich darin, dass sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidung, die festgesetzte Grünfläche mit einer Baugebietsfestsetzung zu überplanen, maßgeblich von dem - tatsächlich aber nicht beachtlichen - Belang hat leiten lassen, mit dem Verkauf der neu geschaffenen Baugrundstücke anderweitige Gemeindeaufgaben finanzieren zu können.
79 
All diese Fehler im Abwägungsvorgang ergeben sich ohne weiteres aus den Bebauungsplanakten, insbesondere aus den Gemeinderatsprotokollen und sind daher offensichtlich. Darüber hinaus waren sie insofern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), als die konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne die Mängel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen abzeichnet, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). Denn je nachdem, welches Gewicht der Gemeinderat den vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung dargelegten konkreten städtebaulichen Gründe beigemessen hätte, kam ohne Weiteres in Betracht, dass von der Maßnahme der Innenentwicklung ganz oder zumindest teilweise abgesehen worden wäre. So hat der Gemeinderat auch sonst erkennen lassen, dass er im Hinblick auf andere nicht unerheblich betroffene Belange auch auf das eine oder andere Baufenster zu verzichten bereit war.
80 
b) Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - auch die Umwelt- bzw. Naturschutzbelange bzw. die Belange des Landespflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) aufgrund der dem Gemeinderat insoweit unterlaufenen Ermittlungsdefizite nur unzureichend berücksichtigt worden waren. Diese hatten insofern einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang zur Folge, der sich für sich allein genommen allerdings nur auf den südlichen Teil des Plangebiets ausgewirkt hätte.
81 
c) Demgegenüber wurden die weiteren von den Antragstellern angeführten Belange vom Gemeinderat zu Recht nicht als gegen eine Überplanung sprechend berücksichtigt. Insbesondere konnte gegen die Planung - wie ausgeführt - nicht eingewandt werden, dass die Grünfläche als Ausgleich oder Ersatz für eine im Übrigen dichte Bebauung vorgesehen gewesen wäre. Auch wurde mit der Grünflächenfestsetzung keineswegs naturschutzrechtlichen oder wasserwirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen, welche bei einer Überplanung erneut abzuwägen gewesen wären. Auch dafür, dass gerade dort Flächen für eine Fuß- und Radwegverbindung nach Merklingen offen gehalten werden sollten, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass die überplante Grünfläche aufgrund ihrer dem Baugebiet dienenden Funktion offenbar im Wege des Flächenabzugs aus der damaligen Umlegungsmasse vorweg ausgeschieden worden war, stellte für sich genommen schon keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar.
82 
d) Inwiefern sich eine Führung der Erschließungsstraße (Fortführung der Franz-Hammer-Straße) unmittelbar entlang der Wohngebäude an der Hermann-Schütz-Straße 10 - 30 aufgedrängt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar wären die neu vorgesehenen Baufenster in diesem Fall weiter von den dort vorhandenen Wohngebäuden entfernt, jedoch wären deren zur Grünfläche hin orientierten (Außen-)Wohnbereiche dann erstmals vom Erschließungsverkehr betroffen und insofern nicht unerheblich in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt.
83 
Dass von der Festsetzung einer Baulinie parallel zur Erschließungsstraße abgesehen wurde, kann im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angeführten Interessen der künftigen Grundstückseigentümer nicht beanstandet werden.
84 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin maßgeblich auf die Abstände zu den bereits vorhandenen Wohngebäuden und damit auf den besonders schutzwürdigen Bestand und weniger auf die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Baufenster abgestellt haben mag, begegnete ebenso wenig rechtlichen Bedenken.
85 
Dass nicht nur eine zur Erschließungsstraße parallele Firstrichtung, sondern auch eine senkrecht hierzu verlaufende zugelassen wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. So ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) gewünschte Nutzung von Solar- und Fotovoltaikanlagen dadurch zumindest erleichtert wird, mag die getroffene Festsetzung hierfür auch keine notwendige Voraussetzung sein.
86 
Dass die im Zuge der Erschließung des Baugebiets vorgenommenen Aufschüttungen bei den mit der 2. Änderung in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen der Höhenlage entgegen der grundsätzlichen Planungsvorstellung (vgl. auch die Planbegründung Nr. 3.2) - von einer strikten Vorgabe des Plangebers kann insoweit ersichtlich nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -) - nicht durchweg außer Betracht gelassen wurden, sondern nur dort, wo „erkennbar unnatürliche Aushubhügel“ in Rede standen, kann ebenso wenig beanstandet werden wie der Umstand, dass sich die Bezugshöhe nicht immer an der Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße orientierte. Entscheidend ist, dass nunmehr hinreichend bestimmte Festsetzungen zur Höhenlage nach § 9 Abs. 3 BauGB getroffen sind, die auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner Fehler nicht erkennen lassen. Insbesondere konnten diese entgegen der Auffassung der Antragsteller durchaus - im Hinblick auf die in der Planbegründung angeführten städtebaulichen Erfordernisse - auch von der tatsächlichen Geländeoberfläche bzw. den in den Ursprungsbebauungsplan von 1983 lediglich nachrichtlich aufgenommenen Höhenlinien abweichen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 9 Rn. 103), zumal sich auch anhand der bisherigen Höhenlinien nicht mehr alle Aufschüttungen hätten eindeutig feststellen lassen.
87 
Auch daraus, dass einzelne Grundstücke wieder aus dem Plangebiet herausgenommen wurden, lässt sich kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang herleiten, mag dies auch dazu geführt haben, dass weniger Baufenster ausgewiesen werden konnten. Denn dafür gab es jeweils nachvollziehbare Gründe. So beruhte die Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück Flst. Nr. 3887/1 ersichtlich auf einer ursprünglich fehlerhaften katastermäßigen Darstellung dieses Grundstücks. Auch die Herausnahme des während des Verfahrens verkauften Grundstücks Flst. Nr. 3887/2, das von der (Vor-) Planung noch erfasst gewesen war, leuchtet aufgrund seiner geringen Größe ohne weiteres ein. Aufgrund seiner topografischen Lage (Geländeversprung von 2 m), der Nähe zur Trafostation, der während des Verfahrens vorgenommenen Verkleinerung der für eine Bebauung in Betracht kommenden Fläche und der vom Bürgermeister angeführten nachteiligen Wirkungen einer Bebauung auf die Nachbarschaft, erscheint auch die Herausnahme des Grundstücks Flst. Nr. 3899/10 ohne weiteres plausibel. Einen für die Abwägung beachtlichen Grundsatz des Inhalts, dass von einer Maßnahme der Innenentwicklung regelmäßig alle in Betracht kommenden Grundstücke erfasst werden müssten, damit alle Nachbarn gleichermaßen betroffen würden, gibt es ersichtlich nicht; ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
88 
Irgendwelche Hinweise, wonach die Grünfläche nicht zuletzt deshalb - abwägungsfehlerhaft - überplant worden wäre, weil ein Anwohner angebliche Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Beantragung eines Zuschusses für den Bau der Mensa „aufgedeckt“ hätte, lassen sich den Bebauungsplanakten nicht entnehmen.
89 
Der neue Standort für den Kinderspielplatz wäre zwar weiterhin stufenlos erreichbar (vgl. § 9 Abs. 2 LBO), erscheint jedoch aufgrund dessen, dass eine weitere (nördliche) Bebauung des „H.“ derzeit nicht absehbar ist, wenig überzeugend, mag den sich aus § 1 LBOAVO ergebenden Vorgaben auch noch in der Ausführungsplanung Rechnung getragen werden können und insoweit noch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vorliegen. Naheliegender wäre jedenfalls ein Standort im Bereich des Grundstücks Nr. 3944/1 gewesen. Dies mag hier freilich auf sich beruhen.
90 
3. Inwiefern schließlich auch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft wäre, weil die öffentlichen und privaten Belange entgegen § 1 Abs. 7 BauGB auch im Ergebnis nicht gerecht abgewogen worden wären (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist schließlich nicht zu erkennen. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die konkrete Möglichkeit bestand, dass die Planung bei einer ordnungsgemäßen Abwägung anders ausgefallen wäre. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht mehr zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225). Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztes Gebiet im Wege der Innenentwicklung künftig als Bau- und Verkehrsfläche genutzt werden soll. Dass in das Plangebiet nicht alle zu einer entsprechenden Umnutzung potentiell geeigneten Flächen einbezogen worden sein mögen, führt ersichtlich noch auf kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, solange das verfolgte Planungsziel mit dem entsprechend verkleinerten Plangebiet - wie hier - weiterhin erreichbar ist.
91 
Nach alldem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegen eine Überplanung sprechenden privaten und öffentlichen Belange sowie hinsichtlich des leitend gewesenen Belangs der Erzielung von Verkaufserlösen zur Finanzierung anderweitiger Gemeindeaufgaben) insgesamt für unwirksam zu erklären. Diese könnten freilich vor dem Hintergrund der vom Bürgermeister überzeugend dargelegten städtebaulichen Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) - insbesondere einer aufgrund eines entsprechenden Bedarfs jedenfalls gewünschten Nachverdichtung auf allen dafür geeigneten, insbesondere aufgrund ihrer Verfügbarkeit ohne weiteres überplanbaren Flächen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens - ggf. auch mit der Folge eines modifizierten Abwägungsergebnisses - behoben werden (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Gleiches gilt für die der Antragsgegnerin im südlichen Teil des Plangebiets unterlaufenen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Naturschutzbelange.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
93 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 6. Mai 2011
95 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese allein trägt.

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin - eine staatliche Hochschule des Landes - begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch den Universitätscampus mit fünf neuen Haltestellen. Sie soll an das bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße „Im Neuenheimer Feld“ abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - an NCT und Kopfklinik vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule, dem Max-Planck-Institut, dem Rechenzentrum, dem Physikalisch-Chemischen-Institut und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut) - wieder die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Nachdem der Beigeladenen unter dem 15.04.2011 bestätigt worden war, dass auf der Grundlage der bis dahin überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte sie ihre Planunterlagen mit Schreiben vom 20.04.2011 bei der Stadt Heidelberg als der zuständigen Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, (Umwelt-)Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06.2011 bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen.
Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05 bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen sah sich die Beigeladene veranlasst, den zur Planfeststellung eingereichten Plan in verschiedener Hinsicht zu ändern.
10 
Die Anhörungsbehörde führte daraufhin ergänzende Anhörungen durch, indem sie unter dem 19.11.2012 den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den entsprechenden Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sah die Anhörungsbehörde ab.
11 
Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
12 
Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
13 
In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn Im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Dabei wurden unter A. III. (S. 30 ff.) zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt und unter IV. (S. 50 ff.) zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Antragstellerin - wurden, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde, zurückgewiesen (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
15 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 30.07.2014 Klage - 5 S 1443/14 - zum beschließenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
16 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage hat Erfolg.
17 
1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage gegen den personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG).
18 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
19 
Der rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellte und begründete Antrag (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG) ist auch sonst zulässig.
20 
Der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung der anderen Beteiligten nicht schon die erforderliche Antragsbefugnis; insbesondere steht kein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), geltend machen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), dass ihre Forschungseinrichtungen durch das planfestgestellte Vorhaben nachteiligen Wirkungen - insbesondere durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder - ausgesetzt sind, welche ihrer derzeitigen und künftigen, zudem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). An dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Funktionsschutz ihrer Einrichtungen - insbes. des Physikalisch-Chemischen Instituts und des Instituts für Geowissenschaften mit ihren hochempfindlichen Geräten - ändert nichts, dass die betroffenen Dienstgebäude, -räume und -grundstücke nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, sondern ihr im Wege der Zuweisung vom Land bereit gestellt wurden, und jene keinen Bestandsschutz genießen.
21 
2. Das Interesse der Antragstellerin, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, die ihrer freien Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, überwiegt das (besondere) öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse der Beigeladenen, von dem Planfeststellungsbeschluss sofort Gebrauch machen zu dürfen. Denn einstweilen spricht alles dafür, dass die Klage der Antragstellerin entweder mit dem Aufhebungs- (I. 1.) oder aber mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (I. 2) Erfolg haben wird (a). Eine andere Abwägungsentscheidung wäre freilich auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten noch als offen anzusehen wären (b).
22 
a) Der Planfeststellungsbeschluss dürfte an erheblichen Mängeln leiden, die auf die Klage der in abwägungserheblichen Belangen betroffenen Antragstellerin zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten; denn jene dürften sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben lassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 29 Abs. 8 PBefG).
23 
So ist der Belang der Antragstellerin, von ihrer Forschungstätigkeit abträglichen Wirkungen verschont zu bleiben, aller Voraussicht nach nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG berücksichtigt worden.
24 
Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang bereits bei der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Planungsalternativen nicht im gebotenen Umfange berücksichtigt hat.
25 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Trasse A 2, soweit sich im Planfeststellungsbeschluss hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen finden, zusammenfassend damit, dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „eindeutig vorzugswürdig“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A 1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, wäre dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dränge sich ihr nicht auf, dass die Vorteile der Variante A 1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „eindeutig vorzugswürdig“ erweise.
26 
Damit hat die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den Planungsalternativen, insbesondere zur Variante A 1 („Klausenpfad“) - ihre Planungsaufgabe verfehlt. Denn eine eigenständige Planungsentscheidung hat sie, obwohl sie selbst und nicht die Beigeladene Trägerin des Planungsermessens ist, nicht getroffen.
27 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag, da damit nur auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle Bezug genommen wird, eine nachvollziehbare Begründung der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob diese gerichtlich Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern ggf. dem Verwaltungsgerichtshof. Die Planfeststellungsbehörde verwechselt hier den gerichtlichen Prüfungsmaßstab mit ihrem eigenen Prüfungsauftrag (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.).
28 
Einer im Hinblick auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde derart eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch nur die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 35.07 -). Diese entbindet die Planfeststellungsbehörde indes nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich ihr aufdrängten oder nicht (vgl. Steinberg, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belage im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen bzw. endgültigen Auswahlentscheidung ist sie auf die Prüfung beschränkt, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen und ob sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde zunächst die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -).
29 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung nicht. So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde damit, den gegen die Antragstrasse vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen jeweils die gegenteilige Sicht der Vorhabenträgerin entgegenzuhalten, um im Anschluss daran - ohne eine eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine belastbaren Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(eindeutig) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „nachvollziehbar und plausibel“ und „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss immer wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkte und sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch dessen Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Antragstellerin - übernahm. Dies ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, die als Trägerin des Planungsermessens eine eigenständige, abwägende Entscheidung zu treffen hat, nicht vereinbar.
30 
Diese Mängel betreffen gerade auch die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Antragstellerin wegen ihrer davon betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. der darin eingesetzten hochempfindlichen Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld - hauptsächlich wendet.
31 
So verweist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beurteilung jener Wirkungen zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“, wo sie den Einwendungen - auch denen der Antragstellerin - jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. deren Gutachters entgegensetzt, um sich sodann immer wieder auf die Wendung zurückzuziehen, dass sie „keine belastbaren Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „unvertretbar“ darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „zwingender“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
32 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit einer tatsächlichen Grundlage, wonach die Erschütterungswirkungen dem Vorhaben „nicht zwingend“ entgegenstünden und mit den vom Vorhabenträger aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
33 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde letztlich nur darauf ankam, zwingendes Recht, nämlich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch für eine sachgerechte Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr Forschungsstandort im Neuenheimer Feld auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen möglichst von weiteren nachteiligen Einwirkungen verschont bleibt, nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A 1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es erkennbar nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbarer Entfernung ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der EMV-Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als kaum vertretbar. Auch ihr Hinweis auf eine fehlende Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb belegt, dass die Planfeststellungsbehörde den Belang der Antragstellerin, ihre Forschungseinrichtungen vor ihre weitere Forschung möglicherweise gefährdenden Beeinträchtigungen möglichst zu verschonen, nicht ernsthaft abgewogen hat.
34 
Es ist demgegenüber nicht Aufgabe eines Gerichts - schon gar nicht in einem Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes -, die vorliegenden Fachgutachten selbst einer ersten Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob die von der Planfeststellungsbehörde lediglich auf ihre Plausibilität untersuchten Annahmen und Schlussfolgerungen der Vorhabenträgerin im Ergebnis gerechtfertigt sein könnten.
35 
Ähnlich defizitär erweist sich im Übrigen auch die Behandlung der Einwendungen betreffend den Botanischen Garten der Antragstellerin. Auch hier begnügte sich die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die Ausführungen des Vorhabenträgers - ohne eigene Begründung - jeweils mit der Feststellung, dass für sie „kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen“ bzw. gegen die Sicht des Vorhabenträgers „nichts zu erinnern“ sei bzw. „keine belastbaren Anhaltspunkte“ vorlägen, dass sich die geplanten Maßnahmen „von vornherein als unzureichend“ erwiesen.
36 
Dass demgegenüber eine andere als die planfestgestellte Variante, insbesondere die von der Antragstellerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A 1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen des Vorhabenträgers bedingte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere der nachteiligen Auswirkungen auf deren Forschungseinrichtungen, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären, lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Entsprechende Abstriche wären daher umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufige Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Forschungseinrichtungen erweisen. Darüber hatte sich die Planfeststellungsbehörde selbst Gewissheit zu verschaffen.
37 
Die Planfeststellungsbehörde hat auch die bestehende bauplanungsrechtliche Situation, die von der Antragstellerin ebenfalls gegen die Auswahlentscheidung angeführt wurde, nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt, indem sie auch hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die Sichtweise der Vorhabenträgerin zugrunde legte und diese darüber hinaus erheblichen Zweifeln begegnet.
38 
Jene ist noch durch den aufgrund des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) erlassenen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 geprägt, auf den sich die Antragstellerin auch berufen kann, da er seinerzeit für ihre universitären Zwecke aufgestellt worden war (vgl. unter A. 1 des Erläuterungsberichts). Selbst wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n. F. berufen könnte (vgl. dazu sogleich), wäre die bestehende bauplanungsrechtliche Situation bei der Abwägung als wesentlicher städtebaulicher Belang und gleichzeitig - im Hinblick auf die ihre Forschung begünstigenden Festsetzungen - als schutzwürdiger Belang der Antragstellerin mit dem ihr zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies ist jedoch nicht geschehen, da sich die Planfeststellungsbehörde, nachdem sie die vom Vorhabenträger geteilte Auffassung der Stadt Heidelberg „nicht zu beanstanden“ vermochte, auf die Feststellung zurückzog, dass keine Belange zu erkennen seien, die dem berechtigten öffentlichen Verkehrsinteresse „zwingend“ entgegenstünden. Dass die Stadt Heidelberg als Träger der kommunalen Planungshoheit das Vorhaben ausdrücklich unterstützte, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht entscheidend, nachdem der von ihr erlassene Bebauungsplan ungeachtet der Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach wie vor Geltung beanspruchen dürfte, insbesondere durch die Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Durchgangsverkehr nicht funktionslos geworden war. Dies gilt umso mehr, als die „Nordtrasse“ (Straße Im Neuenheimer Feld) nach dem Vertrag zwischen der Stadt Heidelberg und dem Antragsgegner v. 06.11.1969 i.V.m. der Erklärung des Finanzministeriums v. 17.07.1970 nach Fertigstellung des Ausbaus des Kurpfalzrings („Klausenpfad“) wieder entwidmet werden soll.
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Dass das Planvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans gar nicht abweiche, trifft schließlich nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde übersieht, dass die von ihr planfestgestellte Straßenbahntrasse nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität durchschneidet, sondern innerhalb der Baugrenzen der dort vorgesehenen baulichen Anlagen verläuft, die mittelbar oder unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen. Das planfestgestellte Vorhaben stellt, anders als die Planfeststellungsbehörde meint, offensichtlich keine „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Dass weder die für die innere Erschließung - nach Einziehung der Tiergartenstraße - nur mehr vorgesehenen Privatstraßen (vgl. hierzu Erläuterungsbericht, A. 3.) noch die außerhalb der Baugrenzen (vgl. Erläuterungsbericht A. 3), aber noch in der Bauvorbehaltsfläche enthaltenen zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen für den Ausbau des Kurpfalzrings und den Ersatz der wegfallenden Strecke der Tiergartenstraße (vgl. Erläuterungsbericht A. 1) festgesetzt worden waren (vgl. hierzu den Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 29.10.1948 zu den §§ 7 u. 9 des Aufbaugesetzes sowie § 5 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung v. 10.05.1911), bedeutete keineswegs, dass nun gar innerhalb der Baugrenzen weitere öffentliche Verkehrsflächen ermöglicht werden sollten. Vielmehr spricht alles dafür, dass solche entsprechend den im Erläuterungsbericht niedergelegten Planungszielen bewusst nicht festgesetzt worden waren, um „das Gebiet in sich geschlossen“ zu halten und es „vom öffentlichen Verkehr freizuhalten“ (vgl. hierzu das ebenfalls unter Beteiligung des Antragsgegners ergangene Senatsurt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87) und - jedenfalls insoweit - eine abschließende Regelung getroffen werden sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Dies ist umso mehr anzunehmen, als nach § 8 Abs. 2 des Aufbaugesetzes ohnehin nur die Grenzen und Eigenschaften der künftigen ö f f e n t l i c h e n Straßen, Wege und Plätze enthalten sein mussten. Dass schließlich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen, erscheint mehr als zweifelhaft, da jedenfalls die Grundzüge der Planung berührt sein dürften (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Daran änderte auch nichts, sollte es sich hinsichtlich der von Baugrenzen umschlossenen überbaubaren Fläche lediglich um einen einfachen Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Denn auch eine ergänzende Beurteilung anhand des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügensgebot“) rechtfertigte keine andere planungsrechtliche Beurteilung. Denn öffentliche Verkehrsflächen stellen kein Vorhaben dar, das mangels Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen auch nach § 34 BauGB zugelassen werden könnte.
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Ob letzteres nicht nur auf einen Abwägungsfehler, sondern darüber hinaus auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht führte, mag hier dahinstehen, dürfte jedoch im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Straßenbahnvorhaben nach dem Personenbeförderungsgesetz nach der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- und Nahverkehr dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG). Dass es sich hier allein deshalb anders verhalten sollte, weil mit der Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung erschlossen werden sollen, erscheint kaum überzeugend.
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Erweist sich der Planfeststellungsbeschluss danach aller Voraussicht nach als - auch gegenüber der Antragstellerin - rechtswidrig, besteht auch kein überwiegendes Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
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b) Unabhängig davon führte, sähe man die Erfolgsaussichten noch als offen an, auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten dazu, dem Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen verschont zu bleiben, Vorrang zu geben vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Planfeststellungsbeschlusses und dem Interesse der Beigeladenen, von diesem sofort Gebrauch machen zu können. Denn solange offen ist, ob die Auswahlentscheidung zugunsten der Variante A 2 Bestand haben wird, sind ihr auch die bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen Wirkungen nicht zuzumuten, zumal mit diesen bereits für Zwecke der Wissenschaft und Forschung genutzte Teilflächen - wie etwa Teile des Botanischen Gartens - unmittelbar in Anspruch genommen werden müssten. Dies gilt umso mehr, als sich einstweilen nicht von der Hand weisen lässt, dass mit dem konkret planfestgestellten Straßenbahnvorhaben - ungeachtet der vorgesehenen Schutzmaßnahmen - unzumutbare Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen einhergehen. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Zuge der Bauausführung zum Schutze der Einrichtungen der Antragstellerin teilweise vorgesehene (hoch)elastische Schienenlagerung nicht ausreicht, um die weitere Funktionsfähigkeit ihrer Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. All dies hat umso mehr Gewicht, als ein dringender Bedarf an einer Straßenbahnverbindung Im Neuenheimer Feld nicht dargetan ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1.5, 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.