Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2009 - 5 S 149/08

bei uns veröffentlicht am29.01.2009

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Juli 2007 - 2 K 1267/06 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung über die Kennzeichnung eines Teilabschnittes der an ihrem Grundstück vorbeiführenden „Schwarzwaldstraße“ als verkehrsberuhigten Bereich.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (…) auf Gemarkung der Beigeladenen. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Weiertsfeld" vom 14.11.1983, der insoweit ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das - die Form eines in die Länge gezogenen Rechtecks aufweisende - Grundstück der Kläger grenzt - jeweils mit einer Schmalseite - im Norden an die das Wohngebiet erschließende (Ring-)Straße „Im Weiertsfeld" und im Süden an den - erst im Zuge der Verwirklichung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II" hergestellten – „Fasanenweg“. Mit seiner Westseite grenzt das Grundstück an die „Schwarzwaldstraße“, eine ursprünglich von jener Hauptverkehrserschließungsschleife abzweigende Stichstraße, die an der südlichen Grenze des Grundstücks der Kläger an den seinerzeit noch landwirtschaftlich genutzten Flächen endete und im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld" als "Wohnstraße (§ 42 Abs. 4 a StVO)“ ausgewiesen worden war. Der Planbegründung zufolge (vgl. Ziff. 3 „Verkehrserschließung") wird der „östliche“ Planbereich über drei Stichstraßen als „Wohnstraßen“ (5,5 m breite Geh- und Fahrwege) erschlossen, die gemäß § 42 Abs. 4 a StVO als verkehrsberuhigte Bereiche ausgeführt und nutzbar gemacht werden sollen. Diese sollten neben der Beschilderung zusätzlich mit abgesenkten Bordsteinkanten und besonderer Pflasterung versehen werden. Eine eventuelle spätere Erweiterung des Baugebiets könnte über den „Abzweig (Punkt D)“ angebunden werden.
Eine Kennzeichnung der „Schwarzwaldstraße“ mit den Richtzeichen 325 und 326 unterblieb nach ihrer Herstellung ebenso die der anderen verkehrsberuhigten Bereiche im Plangebiet. Stattdessen wurde im gesamten Baugebiet aus Verkehrssicherheitsgründen eine „Tempo-30-Zone“ eingerichtet. Entlang der „Schwarzwaldstraße“ wurde beidseitig ein 1,5 m breiter, besonders gepflasterter Gehweg angelegt; auf die Herstellung der zunächst ebenfalls vorgesehenen öffentlichen Parkflächen wurde teilweise verzichtet. Eine Aufpflasterung der Fahrbahn erfolgte nicht; als gestalterische Maßnahme wurden lediglich im südlichen Teil der „Schwarzwaldstraße“ zwei Pflanztröge versetzt aufgestellt.
Nach zwei Bebauungsplanänderungen in den Jahren 1983 und 1994 beschloss die Beigeladene am 20.03.2000 den - am 13.07.2000 in Kraft getretenen - Bebauungsplan "Im Weiertsfeld II", dessen Geltungsbereich im Südwesten unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Weiertsfeld" anschließt. Zum Zwecke der Anbindung des Plangebiets an die im Westen in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kronenstraße“ (Bundesstraße B 3) wurde u. a. die „Schwarzwaldstraße“ nach Süden fortgeführt, jedoch nicht als „Wohnstraße“ ausgewiesen. Nach der Planbegründung wurde das (Verkehrs-) Liniennetz (vgl. Ziff. 6 „Erschließung") u. a. aus den Überlegungen heraus entwickelt, eine gute Anbindung an die benachbarten Baugebiete herzustellen, unerwünschten Schleichverkehr von der „Hauptstraße“ - der zentralen Verkehrsachse - über die „Friedhofstraße“ durch das Neubaugebiet zur B 3 zu vermeiden und eine leistungsfähige Anbindung an diese zu erreichen. Mit mehreren Anschlüssen des Baugebiets an die Umgebung würden verschiedene allgemeine städtebauliche Ziele erreicht, nämlich eine gute Verzahnung mit den benachbarten Baugebieten, eine flächige Verteilung des Verkehrsaufkommens im Innern des Baugebiets als Voraussetzung für eine Verkehrsberuhigung, keine Überlastung einzelner Anschlusspunkte sowie möglichst kurze Wege für diverse Fahrziele. Die Gefahr von Schleichverkehr von der „Hauptstraße“ (K 5338) über die Straße "Im Weiertsfeld" und durch das neue Baugebiet zur B 3 werde zwar erkannt, aber nicht als so gravierend beurteilt wie die städtebaulichen Nachteile einer fehlenden Verbindung. Allerdings bestehe Bereitschaft, das im Bebauungsplan "Weiertsfeld" ausgewiesene Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend seiner Definition als „Wohnstraße“ umzugestalten, falls sich hierfür eine Notwendigkeit ergäbe. Um das eventuelle Problem der Überlastung einzelner Knoten oder Teilstücke auf der Strecke zwischen der K 5338 über das neue Baugebiet bis zur B 3 zu vermeiden, würden zum Zwecke der Verteilung des Verkehrsaufkommens vier unterschiedliche Anschlüsse hergestellt, darunter ein solcher über die Schwarzwaldstraße über Planstraße C bis A.
Aufgrund der neu hergestellten Verkehrsverbindungen ist es nun möglich, von der B 3 auch durch die Wohngebiete „Im Weiertsfeld" und „Im Weiertsfeld II" unter teilweiser Umgehung der „Hauptstraße“ (K 5338) auf diese zu gelangen bzw. umgekehrt, was auch tatsächlich geschieht.
Vor diesem Hintergrund wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 06.05.2005 zunächst an die Beigeladene und baten, bei der unteren Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, für den fraglichen Bereich der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan „Im Weierts-feld“ eine Kennzeichnung mit den Zeichen 325 und 326 anzuordnen. Mit der Erschließung des Plangebiets „Im Weiertsfeld II" sei die Schwarzwaldstraße zum Verbindungsstück zwischen der B 3 und dem Gebiet „Im Weiertsfeld" geworden, was dazu geführt habe, dass der Verkehr in diesem Bereich inzwischen erheblich zugenommen habe, weil die entsprechenden Straßen als „Schleichwege“ von der B 3 zur K 5338 bzw. umgekehrt genutzt würden. Die von der Beigeladenen im Jahre 2004 vorgenommenen Verkehrsermittlungen, die keine signifikante Verkehrszunahme ergeben hätten, seien mit hierfür völlig ungeeigneten Geschwindigkeitsmessgeräten durchgeführt worden; auch seien die Vergleichszählungen in den großen Ferien, mithin zu einem Zeitraum mit deutlich geringerer Verkehrsbelastung erfolgt. Aufgrund dessen, dass die Beigeladene für den fraglichen Bereich der „Schwarzwaldstraße“ eine „Wohnstraße“ festgesetzt habe, stehe ihnen ausnahmsweise ein sog. Planvollziehungsanspruch auf Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs zu, da die hierüber getroffene Festsetzung erkennbar dazu diene, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu mindern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Seien im Bebauungsplan vorbehaltlos Schutzvorkehrungen getroffen worden, müssten diese schon im Hinblick auf das Gebot der Konfliktbewältigung auch tatsächlich verwirklicht werden. Dieser sich aus einem auch für sie verbindlichen Bebauungsplan ergebenden Verpflichtung könne sich die Beigeladene auch nicht unter Hinweis auf durchgeführte Verkehrszählungen oder andere Maßnahmen entziehen. Ein Planvollziehungsanspruch stehe ihnen bereits bei durchschnittlichen Beeinträchtigungen zu, wenn ihr Vertrauen auf Durchführung entsprechender Maßnahmen schutzwürdig sei.
Nachdem die Beigeladene der Bitte der Kläger nicht entsprochen hatte, wandten sich diese unter dem 12.12.2005 selbst an die untere Straßenverkehrsbehörde und beantragten, für das fragliche Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld" eine Kennzeichnung als „Wohnstraße“ nach § 42 Abs. 4 a StVO anzuordnen und die entsprechenden Verkehrsschilder anzubringen. Deren Ermessen sei aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles erheblich reduziert, da die maßgebliche Entscheidung bereits im Bauleitplanverfahren getroffen worden sei. Insofern müssten besondere - hier jedoch nicht gegebene - Umstände vorliegen, welche es ausnahmsweise rechtfertigten, von einer solchen Anordnung abzusehen.
Mit Schreiben vom 16.12.2005 teilte das Straßenverkehrsamt des Landratsamts Ortenaukreis den Klägern mit, dass die von ihnen beantragte verkehrsrechtliche Anordnung nicht ohne die Beigeladene getroffen werden könne. Da die Ausweisung verkehrsberuhigter Bereiche der Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung diene, müsse eine solche im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde erfolgen.
In öffentlicher Sitzung versagte der Gemeinderat der Beigeladenen sein Einvernehmen zur Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs. Der entsprechende Vorschlag der Verwaltung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die entsprechende zeichnerische Festsetzung deshalb nicht umgesetzt worden sei, weil der geringfügige Verkehr dies bisher nicht erfordert habe. Den Klägern stehe insofern auch kein Plangewährleistungsanspruch zu, da die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keinen Drittschutz vermittle. Nach den allein maßgeblichen Planungsabsichten im Jahre 1982 sei die entsprechende Festsetzung wohl nur als Übergang zwischen den Straßen im Plangebiet und dem angrenzenden Außenbereich gedacht gewesen. Auch aus verkehrlicher und städtebaulicher Sicht bestehe aufgrund der im Sommer 2004 - außerhalb der Ferien - durchgeführten zwei einwöchigen Verkehrsmessungen keine Veranlassung, das Einvernehmen zu erteilen. Dass diese tatsächlich ein repräsentatives Bild abgäben, erweise eine am 26.11.2004 durchgeführte Geschwindigkeitsüberwachung sowie entsprechende Messungen der Polizei. Aufgrund der insgesamt sehr geringen Verkehrsbelastung bestehe daher kein Anlass, einen verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen.
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Das Landratsamt Ortenaukreis - Straßenverkehrsamt - lehnte daraufhin den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 08.05.2006 ab, da es an dem für die Anordnung nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO vorgeschriebenen Einvernehmen der Beigeladenen fehle.
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Hiergegen legten die Kläger am 15.05.2006 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Kläger aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Aufgrund des versagten Einvernehmens habe die Straßenverkehrsbehörde keinen Ermessenspielraum mehr.
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Gegen diesen ihnen am 13.06.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 12.07.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Hierzu machen sie noch geltend, dass sich der Anspruch auf Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326 aus § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 und 5 StVO ergebe. Soweit die Straßenverkehrsbehörde ihre Anordnung zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffe, beschränke sich deren planerische Komponente, wenn bereits ein entsprechendes Konzept der Gemeinde vorliege, auf die Überprüfung, ob tatsächlich ein Konzept für den Verkehrsfluss vorhanden sei. Von einem solchen Konzept sei hier indessen auszugehen, da die Beigeladene im Rahmen ihrer beiden Bauleitplanverfahren die Gefahr eines „Schleichverkehrs“ erkannt und durch entsprechende planerische Festsetzungen zu unterbinden versucht habe. Insofern verbleibe der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung kein Raum mehr, dieses Konzept gleichwohl nicht realisieren zu wollen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt habe. Insofern verhalte sie sich widersprüchlich, weil ihnen ein Planvollziehungsanspruch zustehe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan keine solche nach § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB darstelle. So könne es sich bei der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs durchaus um eine Vorkehrung in diesem Sinne handeln, da zumindest die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen, aber auch die entsprechende durchaus übliche besondere Ausgestaltung der Straße als bauliche Vorkehrung anzusehen seien. Die Festsetzung diene auch erkennbar nicht nur städtebaulichen Zielen. Zwar möge die entsprechende Festsetzung zunächst nur städtebaulicher Natur gewesen sei, da die Gefahr einer „Schleichweg“-Verbindung seinerzeit noch gar nicht bestanden habe. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld II" habe sie jedoch nachträglich zumindest auch die Bedeutung einer Lärmschutzmaßnahme erhalten.
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Das beklagte Land ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten. Die Beigeladene hat die Klage für unzulässig gehalten, weil es bereits an der Klagebefugnis fehle. Insbesondere hätten die Kläger keinen Rechtsanspruch auf Verwirklichung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“; der Ausweisung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB komme keine nachbarschützende Wirkung zu, da eine solche im öffentlichen Interesse der Steuerung des Straßenverkehrs erfolge. Der Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II" treffe bereits keine solche Festsetzung. Im Übrigen verweise die Planbegründung auf die Möglichkeit, für den Fall starker Verkehrszunahme die Festsetzung aus dem Bebauungsplan „Im Weiertsfeld" doch noch umzusetzen. Auch unmittelbar aus § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 StVO ergäbe sich kein Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 3 StVO diene allein dem objektiven Planvollzug. § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 5 StVO möge zwar drittschützende Wirkung zukommen, doch lasse der klägerische Vortrag nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes erkennen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da den Klägern kein Anspruch auf Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung zustehe. Angesichts der jedenfalls äußerst geringfügigen Belastung sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde auf Null reduziert sein sollte; die Kläger selbst hätten sich zu den tatsächlichen Verkehrsbelastungen auch nicht substantiiert geäußert, obwohl ihnen dies ein Leichtes gewesen wäre. Die „Schwarzwaldstraße“ sei 1982 auch nicht deshalb als „Wohnstraße“ festgesetzt worden, um im Vorgriff auf eine spätere Erweiterung des Baugebiets „Schleichverkehre“ zu unterbinden. Nachdem die Verkehrsbelastung in der Folge stets zumutbar gewesen wäre, habe man auch keinen Anlass gesehen, den Verkehrsdurchfluss durch Ausweisung weiterer „Wohnstraßen“ zu behindern. Ebenso wenig habe Anlass bestanden, die unter der Prämisse, dass die „Schwarzwaldstraße“ als Sackgasse nur Erschließungsfunktion für die anliegenden Häuser haben sollte, erfolgte Teilausweisung als „Wohnstraße“ noch umzusetzen.
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Mit Urteil vom 04.07.2007 - 2 K 1267/06 - hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Kläger erneut zu entscheiden. Als Straßenanlieger könnten sie für ihr Begehren, die durch den Verkehr verursachte „unzumutbare“ Lärm- und Abgasbeeinträchtigung zu beseitigen, auch ein geschütztes Recht geltend machen. Zwar sei § 45 Abs. 1 StVO grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet, jedoch bestehe ein - auf ermessenfehlerfreie Entscheidung begrenzter - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten ausnahmsweise dann, wenn die Verletzung geschützter Individualinteressen in Betracht komme. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfasse auch den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs - im Vorfeld einer Grundrechtsverletzung -, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß überstiegen, mithin solchen, die jenseits dessen lägen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden müsse. Hierbei seien auch Besonderheiten des Einzelfalls, etwa der Umstand von Bedeutung, dass eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend von überörtlichem Verkehr als „Schleichweg“ in Anspruch genommen werde und damit Lärmbelastungen auslöse, die von Anliegern reiner „Wohnstraßen“ üblicherweise nicht hingenommen werden müssten. Insofern hätten die Straßenverkehrsbehörden auch darauf hinzuwirken, dass vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen reiner Wohngebiete benutzt würden. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 StVO sei Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Anordnung zonenbezogener Beschränkungen, welche dann nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO zu kennzeichnen seien. Die Möglichkeit einer in vorstehendem Sinne unzumutbaren Beeinträchtigung folge schon daraus, dass sich in einem allgemeinen Wohngebiet auf einer ausgewiesenen „Wohnstraße“ Durchgangsverkehr entwickelt habe.
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Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert habe, hätten die Kläger auch Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag unter Ausübung des ihm hierbei zustehenden Ermessens neu entscheide. Ob den Klägern ausnahmsweise ein Planvollziehungsanspruch zustehe, könne letztlich dahinstehen. Maßgeblich sei, dass die Beigeladene bei der Entscheidung, ob eine „Wohnstraße“ angeordnet und gekennzeichnet werden solle, gegenüber der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nicht berechtigt sei, die Erteilung ihres Einvernehmens zu verweigern, so lange sie selbst für denselben Straßenabschnitt im Bebauungsplan eine „Wohnstraße“ festgesetzt habe. Dies ergebe sich bereits aus der Funktion des vorgesehenen Einvernehmens, dem der Charakter eines Vetorechts mit Abwehr- und Sperrwirkung zukomme. So solle der Gemeinde keine von ihr nicht gewünschte straßenverkehrsrechtliche Anordnung aufgezwungen werden können. Dieses Schutzes bedürfe die Gemeinde aber nicht mehr, wenn sie in einem Bebauungsplan bereits diejenigen Festsetzungen getroffen habe, um deren straßenverkehrsrechtlicher Umsetzung es gehe. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Gemeinde ein konkretes alternatives städtebauliches Verkehrskonzept entwickelt habe. Möglicherweise sei durch die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan bereits vorab über das Einvernehmen nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO entschieden worden. Die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche bedürfe grundsätzlich auch keiner besonderen wegerechtlichen Grundlage mehr. Weshalb die Festsetzung lediglich „optionalen Charakter" haben sollte, sei ungeachtet dessen, dass sich die Planbegründung im Einzelnen nur mit den sonstigen im Plangebiet festgesetzten „Wohnstraßen“ befasse, nicht ersichtlich. Dies gelte selbst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Teilstück um den in der Planbegründung genannten „Punkt D" handeln sollte, von dem aus eine Weiterführung erwogen worden sei. Die getroffene Festsetzung sei auch nicht aufgrund des späteren tatsächlichen Ausbauzustands unwirksam geworden. Ebenso wenig sei sie durch den Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II" bzw. dessen Umsetzung funktionslos geworden. Nach der Planbegründung sei die seinerzeit getroffene Festsetzung vielmehr bewusst aufrechterhalten worden, um bei einer Zunahme des Durchgangsverkehrs gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen zu können. Die Anordnung einer „Wohnstraße“ scheide auch nicht bereits deshalb aus, weil eine solche aufgrund des tatsächlichen Ausbauzustandes zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führte und insofern ermessensfehlerhaft wäre. So gelte innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs ohnehin Schrittgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr. Dies könne auch durch die vorhandene „Fahrbahnmöblierung" und die Verschwenkung des fraglichen Teilstücks erreicht werden, zumal die „Schwarzwaldstraße“ ebenso wie die Straße „Im Weiertsfeld" Teil einer „Tempo 30-Zone" sei. Einer Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass kein niveaugleicher Ausbau über die ganze Straßenbreite erfolgt sei und dieser sich vom Ausbau der angrenzenden Straßen nicht sonderlich unterscheide. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 42 Abs. 4 a StVO fordere für die Vermittlung des Eindrucks einer überwiegenden Aufenthaltsfunktion des verkehrsberuhigten Bereichs einen von den angrenzenden Straßen verschiedenen und niveaugleichen Ausbau nur für den Regelfall. Auch weise der Gehwegbereich nur einen minimalen Niveauunterschied zur Fahrbahn auf. Eine Ermessensreduktion auf Null liege freilich ebenso wenig vor. Die Straßenverkehrsbehörde sei bei ihrer Entscheidung nicht auf eine bloße Rechtskontrolle der gemeindlichen verkehrsplanerischen Entscheidung oder gar auf deren Vollzug beschränkt; vielmehr habe sie eine Ermessensentscheidung zu treffen, in der sie alle berührten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ebenso wie die kommunale Planungsentscheidung über die örtliche Verkehrsberuhigung einzubeziehen habe.
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Der Senat hat auf Antrag der Beigeladenen mit ihr am 24.01.2008 zugestelltem Beschluss vom 16.01.2008 - 5 S 1981/07 - die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, welche der Rechtssache aufgrund der Frage zukomme, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde das nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erforderliche Einvernehmen auch dann versagen könne, wenn die betreffende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Umsetzung einer von ihr nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzung diene.
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Die Beigeladene hat die zugelassene Berufung am 20.03.2008 begründet und beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 2 K 1267/06 - zu ändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs gemäß § 42 Abs. 4 a StVO. Ein solcher Anspruch ergebe sich schon dem Grunde nach nicht aus § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO. Unabhängig davon hätte die begehrte Anordnung aufgrund des erforderlichen, indes rechtmäßig versagten gemeindlichen Einvernehmens nicht ergehen dürfen. Jedenfalls habe aufgrund des tatsächlichen Ausbauzustands der Straße kein Ermessensspielraum mehr bestanden. Aus § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 oder 5 Alt. 1 StVO ergebe sich kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die dort genannten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. Selbst wenn im Einzelfall ein Planvollziehungsanspruch eines Drittbetroffenen gegenüber der Gemeinde bestehen sollte, wandele sich dieser Anspruch nicht über § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO in einen solchen gegenüber der Straßenverkehrsbehörde um. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung könne sich allenfalls aus § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 StVO im Hinblick auf eine unzumutbare Verkehrsbelastung ergeben, wenn der Verkehrslärm Beeinträchtigungen mit sich bringe, die jenseits dessen lägen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden müsse. Die Kläger beschränkten sich demgegenüber auf bloße Behauptungen. Die Beigeladene habe demgegenüber im Rahmen einer Verkehrsermittlung vor und nach Errichtung des Baugebietes „Im Weiertsfeld II" festgestellt, dass ein nennenswerter „Schleichverkehr“ tatsächlich nicht stattfinde. Der behauptete „Schleichverkehr“ möge für die Klagebefugnis ausreichen, nicht aber für die Eröffnung des Handlungsermessens der Straßenverkehrsbehörde. Hierfür wäre jedenfalls eine ansatzweise Quantifizierung des vermeintlichen Durchgangsverkehrs ebenso erforderlich gewesen wie eine Differenzierung danach, ob dieser auch solchen Verkehr umfasse, der von der B 3 kommend das Gebiet „Im Weiertsfeld" ansteuere oder umgekehrt. Zwar möge die Festsetzung einer „Wohnstraße“ das Maß des Zumutbaren herabsetzen, jedoch habe die Schwarzwaldstraße schon bisher die Funktion einer Ortserschließungsstraße für das später ausgewiesene Baugebiet „Im Weiertsfeld II" gehabt. Die bauplanerischen Festsetzung habe jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO zur Folge. Solange die tatsächliche Verkehrsbelastung ein die Grenze des Zumutbaren überschreitendes Maß nicht erreiche, sei die bauplanerische Ausweisung für die Straßenverkehrsbehörde irrrelevant. Ein Durchgriff des Bauplanungsrechts auf das Straßenverkehrsrecht sei mit dessen Konzeption ersichtlich nicht vereinbar. Einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung stehe schließlich das versagte gemeindliche Einvernehmen entgegen. Ein solches sei keineswegs entbehrlich gewesen. Da eine Gemeinde ihre städtebaulichen Planungen und Konzepte grundsätzlich frei ändern könne, bedürfe auch das Ergebnis einer solchen Änderung des Schutzes des § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO. Auch sei nicht ersichtlich, warum sich eine Gemeinde bei ihrer Entscheidung über ihr Einvernehmen nicht auch auf von städtebaulichen Überlegungen abweichenden Erwägungen der Verkehrssicherheit stützen können sollte. Aufgrund der bauplanerischen Festsetzungen bestehe ungeachtet ihres Satzungscharakters keine Pflicht der Gemeinde, alle für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Voraussetzung für den etwaigen Einwand eines „venire contra factum proprium“ wäre schließlich, dass die Gemeinde einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe und bei einem Dritten schutzwürdiges Vertrauen entstanden sei. Insofern bestünden indessen erhebliche Zweifel, da die 1982 getroffene Festsetzung 20 Jahre lang nicht umgesetzt worden sei, ohne dass die Kläger oder sonst ein Dritter dies beanstandet hätten. Eine obergerichtliche Entscheidung, wonach eine Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO nur unter Berufung auf ein bereits ausgearbeitetes kommunales Verkehrskonzept verweigern dürfte, liege schließlich nicht vor. Das Einvernehmen der Gemeinde sei auch dann erforderlich, wenn diese eine in ihrer eigenen Bauleitplanung angelegte straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht mehr oder nicht in dieser Weise wünsche. Insofern sei die Beigeladene jedenfalls berechtigt geblieben, ihr Einvernehmen sowohl aus städtebaulichen Gründen wie aus Gründen der Verkehrssicherheit zu versagen. In städtebaulicher Hinsicht besitze die „Schwarzwaldstraße“ indes eine wichtige Funktion als Verbindungsstraße zweier Baugebiete sowie als Ortserschließungsstraße. Ohne sie müsste der gesamte Verkehr zwischen der B 3 und dem Baugebiet „Im Weiertsfeld" über die „Hauptstraße“ geführt werden und brächte unnötige Belastungen anderer Verkehrswege bzw. Anlieger mit sich. Mit der auch dem Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II" zugrunde liegenden Verkehrskonzeption wäre es nicht vereinbar, die „Schwarzwaldstraße“ zum verkehrsberuhigten Bereich zu erklären. Angesichts des tatsächlichen Ausbauzustands zöge dies zudem Gefahren für die Verkehrsteilnehmer nach sich. Angesichts der Gefahren für die Verkehrssicherheit habe daher gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO eine Kennzeichnungsanordnung von vornherein nicht getroffen werden dürfen.
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Das beklagte Land, das sich mit Schriftsatz vom 15.04.2008 der Auffassung der Beigeladenen angeschlossen hat, stellt keinen Antrag.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus: Ein An-spruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 und 5 Alt. 1 StVO. Hierfür genüge jede grundrechtsgefährdende oder auch nur billigerweise nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung. Dass eine solche Beeinträchtigung in Form von Durchgangsverkehr grundsätzlich gegeben sei, könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Zweckbestimmung als „Wohnstraße“ widerspreche es, wenn durch den Anschluss an die B 3 nunmehr auch noch der Verkehr von und zum Schulzentrum zunehme. Um die gewünschte Anbindung zu gewährleisten, sei es nicht erforderlich, die Straße im derzeitigen Ausbauzustand zu belassen; hingegen würde die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit entsprechenden geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen „Schleichverkehr“ verhindern und so das mit der Festsetzung verfolgte Ziel erreichen, die Anwohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. Wenn die Gemeinde wiederholt ein Planungskonzept entwickelt und im Rahmen der Bauleitplanung ihren Willen zur Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs manifestiert habe, stehe ihr kein Veto- und Abwehrrecht mehr zu. Da sie bis zur Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ von der fehlenden Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs noch nicht betroffen gewesen seien, hätten sie durchaus darauf vertrauen dürfen, dass bei einer Änderung noch entsprechende Maßnahmen getroffen würden. Insofern sei der Beigeladenen sehr wohl ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. Eine etwa mangelnde Verkehrssicherheit habe sie durch den planwidrigen Ausbau selbst hervorgerufen.
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Bereits am 24.09.2007 hatte die Beigeladene beschlossen, den Bebauungsplan „Im Weiertsfeld" erneut zu ändern. Es sollte insbesondere überprüft werden, ob die Festsetzung von „Wohnstraßen“ in Teilen des Plangebiets weiterhin gerechtfertigt sei. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nahm die Polizeidirektion Offenburg mit Schreiben vom 25.03.2008 u. a. dahin Stellung, dass die Anordnung verkehrsberuhigter Bereiche eine Änderung der Vorfahrtsregelung nach sich zöge, was auf den von der Anordnung nicht betroffenen Straßenabschnitten zu einer Geschwindigkeitserhöhung führen könne. Insofern hätten „Zone-30-Regelungen“ und die damit verbundene Rechts-vor-Links-Regel eine Verkehrsberuhigung zur Folge. Auch führten verkehrsberuhigte Bereiche nicht rückhaltlos zu mehr Verkehrssicherheit, da dann vermeintlich sogar Kleinstkinder ohne Aufsicht auf der Straße spielen könnten und für diese selbst der Fahrradverkehr der nahe gelegenen Schule ein Gefahrenpotential darstelle. Schließlich führten kurze Abschnitte, die optisch nicht dem Bild eines verkehrsberuhigten Bereichs entsprächen, nicht zur Verlangsamung des Verkehrs. Das in Rede stehende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ hätte auch keinen nachhaltigen Effekt. Da Verkehr nicht verhindert werden könne, sei es erforderlich, den Verkehr zu verteilen, weshalb ein funktionierendes Straßennetz unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit erhalten bleiben und nicht Einzelinteressen in den Vordergrund gestellt werden sollten. Am 02.06.2008 wurde daraufhin der Entwurf eines Änderungsbebauungsplans beschlossen, der u. a. vorsah den im Plangebiet liegenden Teilabschnitt der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der bestehenden Nutzung als Verkehrsfläche (Fahrbahn mit Gehweg) auszuweisen und die bisherige Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs aufzuheben.
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Als Ergebnis eines parallel geführten Bürgergesprächs am 02.06.2008 kündigte die Beigeladene an, in dem in Rede stehenden Abschnitt der „Schwarzwaldstrasse“ zusätzliche Baumscheiben mit Längsparkmöglichkeiten zu errichten, um dadurch den Straßenquerschnitt zu verkleinern.
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Am 01.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld". Nach der Planbegründung (Ziff. 2) komme beiden Straßenabschnitten eine verkehrliche Verbindungsfunktion zu, auf die auch in Zukunft nicht verzichtet werden solle. Deren Festlegung als verkehrsberuhigte Bereiche hätte eine deutliche Mehrbelastung der bereits erheblich frequentierten „Hauptstraße“ und „Friedhofstraße“ zur Folge, was nicht anzustreben sei. Auch berge die Zulassung von Kinderspiel und Fußgängerverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential, zumal der tatsächliche Ausbauzustand der beiden Straßenabschnitte höhere Geschwindigkeiten nahe lege. Am 18.12.2008 wurde die neuerliche Bebauungsplanänderung im Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.
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Unabhängig von diesem Verfahren fand Anfang Juni 2008 im Gemeindegebiet der Beigeladenen in deren Auftrag eine groß angelegte Verkehrsuntersuchung statt. Dabei wurde für das Baugebiet „Im Weiertsfeld“ eine Sonderauswertung der erhobenen Verkehrsdaten angefertigt. Die Verkehrszählung ergab für den in Rede stehenden Abschnitt der „Schwarzwaldstraße Ost“ eine Verkehrsbelastung von 1.620 Kfz/24 h (vgl. Verkehrsuntersuchung Sonderauswertung „Weiertsfeld“ vom Dezember 2008, Anlage 2.1). Aus der Verkehrsbefragung ergab sich, dass 63% aller befragten Fahrzeugführer ihren Start- oder Zielpunkt innerhalb des Wohngebiets und lediglich 37% der Fahrzeugführer dieses ohne Halt durchfahren hatten. Eine solche Verkehrsbelastung stelle nach den einschlägigen Richtlinien noch ein „für Wohngebiete angemessen niedriges Niveau" dar.
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Vor diesem Hintergrund hat die Beigeladene ihre Berufungsbegründung dahin ergänzt, dass infolge der Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld" sowie der durch die Verkehrsuntersuchung dokumentierten völlig ortsüblichen Verkehrsbelastung der „Schwarzwaldstraße“ den Klägern jedenfalls kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mehr zustehe; spätestens jetzt habe die Beigeladene ihr Einvernehmen zulässigerweise versagt.
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Die Kläger machen demgegenüber geltend, dass die neuerliche Bebauungsplanänderung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung genüge. Unklar sei bereits, aufgrund welcher Prüfung die Beigeladenen auf die Festsetzung einer Wohnstraße zu verzichten können glaube, nachdem die Dokumentation über die Verkehrsuntersuchung erst vom 15.12.2008 datiere. Abgesehen davon gelange diese Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das fragliche Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ zu einer der am meist befahrenen Straße auf der Markung der Beigeladenen werde. Insofern hätte die Beigeladene von der Notwendigkeit einer Entlastung ausgehen müssen. Die Stellungnahme der Polizeidirektion lasse schließlich nicht erkennen, woraus sich der zusätzliche Verkehr ergeben solle, der von der „Friedhofstraße“ nun nicht mehr aufgenommen werden könne. Entsprechende Bedenken seien bei Erlass des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld" nicht geäußert worden. Auch die Ausweisung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II" führte nicht zu einer Verkehrszunahme, wenn die Verbindung beider Baugebiete durch eine verkehrsberuhigte Straße deutlich eingeschränkt würde. An eine Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ sei seinerzeit nicht gedacht gewesen. Jedenfalls hätte sich die Beigeladene bei ihrer Änderungsplanung intensiv mit den Interessen derjenigen auseinander setzen müssen, die auf den Bestand der bisherigen Planung vertraut hätten. Zumindest sei der Gemeinderat über die bisherigen Festsetzungen falsch unterrichtet worden. Der planwidrige Ausbauzustand hätte jedenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen. Insofern sei auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft.
31 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis und des Regierungspräsidiums Freiburg, die einschlägigen Bebauungspläne sowie die Verfahrensakten der Beigeladenen über die 3. Änderung des Bebauungsplans „Weiertsfeld“ vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der - auf rechtzeitigen Antrag vom 22.02.2008 - bis zum 25.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 u. 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
33 
Die Berufung hat auch Erfolg, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen ist, als das Verwaltungsgericht das beklagte Land dazu verpflichtet hat, „über den Antrag der Kläger unter Ausübung des ihm hierbei zustehenden Ermessens neu zu entscheiden“.
34 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, da diese (auch insoweit) bereits unzulässig ist.
35 
Den Klägern steht für die statthafte Verpflichtungsklage (vgl. Senat, Urt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -, NZV 1997, 532) schon nicht die erforderliche Klagebefugnis zu (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt umso mehr nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“.
36 
Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Kläger geltend machen können, durch die Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung, das an ihr Grundstück angrenzende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ als verkehrsberuhigten Bereich zu kennzeichnen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, was bereits anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach ihrem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154). Dies ist nach ihrem Vorbringen, mit der Erschließung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II“ habe der Durchgangs- bzw. Schleichverkehr“ mit der Folge ihnen billigerweise nicht mehr zumutbarer Verkehrsbeeinträchtigungen, erheblich zugenommen, jedenfalls nicht der Fall.
37 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer möglichen Rechtsverletzung ist - ebenso wie für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung - nicht der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, sondern - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem letzten Tatsachengericht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 16.05.1997 (a.a.O.) davon ausgegangen war, dass für ein auf die (Wieder-)Aufstellung eines Verkehrszeichens gerichtetes Verpflichtungsbegehren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, bezog sich diese Wendung ersichtlich auf die gerichtliche Kontrolle von - vorliegend nicht in Rede stehenden, weil gerade nicht angestellten - Ermessenserwägungen. Wie auch die seinerzeit herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erkennen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1990 – 1 S 1907/90 -, VBlBW 1991, 308; BayVGH, Urt. v. 16.03.1990 - 23 B 89.02322 -, NVwZ 1991, 396; BVerwG, Urt. v. 13.11.1981 – 1 C 69.78 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27; Urt. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 zur Überprüfung einer Entscheidung bei einer Beurteilungsermächtigung), hat der Senat damit jedenfalls nicht von dem Grundsatz abweichen wollen, dass im Übrigen - insbesondere für die Rechtsvoraussetzungen eines etwaigen Anspruchs (hier: auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber) - selbstverständlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. statt aller Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <16. Erg.lfg. 2008>, § 113 Rn. 66 Fn. 307, 109).
38 
§ 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO -, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 <113>; ebenso Urt. v. 13.06.1980 - BVerwG 7 C 32.77 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 u. Urt. v. 29.06.1983 – 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 – 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221, 227 f.). Soweit § 45 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will und Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein. Insofern kommt auch der von den Klägern und vom Verwaltungsgericht angeführte Regelungsfall des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 1. Alt. StVO, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, auch die zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen notwendigen Anordnungen zu treffen, grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen in Betracht (vgl. zum durch § 45 Abs. 1 b Nr. 5 2. Alt. StVO den Gemeinden vermittelten Schutz BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333; Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32).
39 
Ob nach dem – ohnehin nicht näher substantiierten - Vorbringen der Kläger überhaupt von Verkehrseinwirkungen ausgegangen werden könnte, die ihnen billigerweise nicht mehr zuzumuten wären, erscheint - zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen in der nunmehr vorliegenden Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“ – vom Dezember 2008 und nach der 3. Bebauungsplanänderung „Im Weiertsfeld“, aufgrund dessen Festsetzungen die „Schwarzwaldstraße“ nicht mehr als „Wohnstraße“ ausgewiesen ist – mehr als zweifelhaft, kann indessen vorliegend dahinstehen.
40 
So ist das Klagebegehren (vgl. § 88 Satz 1 VwGO), was indes weder die Kläger noch das Verwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt haben, nicht auf den Erlass irgendeiner zum Schutz vor Lärm und Abgasen geeigneten verkehrsrechtlichen Anordnung gerichtet, auch nicht auf eine (ohnehin der Gemeinde zustehende) Vorentscheidung über die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, sondern allein auf den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur „Kennzeichnung“ des an ihr Grundstück angrenzenden Teilstücks der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der bereits im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ der Beigeladenen ursprünglich getroffenen planerischen Festsetzung als „Wohnstraße nach § 42 Abs. 4 a StVO“. Hierfür kommt als Rechtsgrundlage jedoch a l l e i n § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. u. Satz 2 StVO in Betracht. Insofern führen die Erwägungen zum Drittschutz anderer straßenverkehrsrechtlicher Rechtsgrundlagen letztlich nicht weiter.
41 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Vorbringen der Kläger, die (von ihm offenbar missverstandenen) Ausführungen von Sauthoff (Straße und Anlieger, 2003, Rn. 975) und die von Gassner (VBlBW 1997, 127 <128>) unrichtig wiedergegebenen Urteilsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 1. Alt. StVO als Rechtsgrundlage heranzieht, übersieht es bereits, dass die Kläger solche „zonenbegrenzende Beschränkungen“ überhaupt nicht begehrt haben (vgl. § 88 Satz 1 VwGO). Diese Vorschrift betrifft nur Lärm- und Abgasschutz i n den nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO entsprechend zu kennzeichnenden Bereichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 68, 64.2; BT-Drucks. 8/3150 zu § 6 Nr. 15 StVG, S. 10; Walprecht, Verkehrsberuhigung in Gemeinden, 1987, S. 228) und räumt den Straßenverkehrsbehörden nicht etwa - ebenso wenig wie § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. StVO - die Befugnis ein, über die Einrichtung eines solchen Bereichs selbst zu entscheiden. Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 – VII C 27.79 – BVerwGE 62, 376 <379 f.>; Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <339>; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019). Die ihr vorausgehende städteplanerische Entscheidung (vgl. auch Steiner, NVwZ 1984, 201) hat ungeachtet der durch die Straßenverkehrsrechtsnovelle 1980 geschaffenen und städtebaulich motivierten Befugnistatbestände nach wie vor die Gemeinde zu treffen (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Kap. Rn. 68, 64.2; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1019). Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271, Urt. v. 10.07.1990 – 8 S 104/90 -, Beschl. v. 25.06.1993 – 8 S 2940/92 -; Kodal/Krämer, a.a.O.; Steiner, NVwZ 1984, 201 <202>) bzw. (außerhalb des Bauleitplanverfahrens - etwa im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO -) das Recht der Gemeinden als örtliche Planungsträger sowie §§ 2 Abs. 1, 5 StrG in Betracht (hierzu Senat, Urt. v. 21.10.1993, a.a.O.; BT-Drucks. 8/3150, a.a.O., S. 10 sowie VkBl. 1980, 511 <520>). Dies erhellt auch aus den sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (zu den Zeichen 325 und 326) ergebenden örtlichen und baulichen Voraussetzungen, über deren Schaffung letztlich nur die Gemeinden als Straßenbaulastträger für die Gemeindestraßen (§ 44 StrG) bzw. Träger der Bauleitplanung (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 StVO) oder als Straßenbaubehörden für die Gemeindestraßen (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) entscheiden können. Dies entspricht schließlich auch dem Grundsatz des „Vorbehalts des Straßenrechts“ (vgl. Senat, Urt. v. 18.08.1992, DÖV 1993, 532), wenn es auch in der Regel keiner besonderen straßenrechtlichen Verfügung mehr bedarf, wenn eine - wie hier (ungeachtet des von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Ausbaus) - bereits als öffentliche Straße gewidmete bzw. als gewidmet geltende (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StrG) Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O., Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Auf die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs hätten die Kläger daher auch straßenverkehrsrechtlich - ebenso wenig wie auf die Vollziehung oder den Erlass einer entsprechenden bauplanerische Festsetzung (vgl. insoweit auch § 1 Abs. 3 Satz BauGB) oder sonstigen städteplanerischen Entscheidung - keinen Anspruch (so ausdrücklich Geißler, DAR 1999, 345). In den entsprechenden Bebauungsplanverfahren stand ihnen insofern allenfalls ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange zu.
42 
Den Klägern könnte sonach der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Individualanspruch gegenüber der unteren Straßenverkehrsbehörde a l l e n f a l l s dann zustehen (vgl. demgegenüber zur Klagebefugnis der Gemeinde in einem solchen Fall Senat, Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -), wenn ihnen bereits die aus städtebaulichen Gründen zur Verbesserung des Wohnumfelds getroffene Planungsentscheidung im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ Drittschutz vermittelte (a) u n d bzw. o d e r - was allerdings noch zweifelhafter erscheint - ihre subjektiven Rechte gerade dadurch verletzt würden, dass das in Rede stehende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ - ungeachtet der hierfür etwa vorliegenden Voraussetzungen - nicht als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird (b). Insofern erscheint indessen nach dem Vorbringen der Kläger eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
43 
a) Abgesehen davon, dass manches dafür spricht, dass die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ verkehrsberuhigter Bereiche ohnehin nur Drittschutz für eine Gemeinde vermittelt, die aufgrund eines entsprechenden Verkehrskonzepts über die Einrichtung eines solchen positiv entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O.), steht bei der Ausweisung der „Schwarzwaldstraße“ als „Wohnstraße“ jedenfalls schon keine Festsetzung in Rede, die gerade die Kläger zu schützen zu dienen bestimmt wäre. Entgegen deren Auffassung handelt es sich um keine - bauliche oder sonstige technische - Schutzvorkehrung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, sondern um eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Insofern kommt der Festsetzung – ebenso wenig wie derjenigen einer sonstigen Verkehrsfläche - grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten von Straßenanliegern zu. Dem entsprechend hat die Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1972 – I 787/71 -, ESVGH 23, 196; OVG NW, Beschl. v. 28.03.2000 – 10 A 5607/99 -) ausnahmsweise auch nur für den Fall einen Planvollziehungsanspruch anerkannt, dass im Bebauungsplan aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB notwendige Schutzmaßnahmen festgesetzt, aber nach Herstellung der schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Straße gleichwohl nicht verwirklicht wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, Buchholz 406.11 § 1 BbauG Nr. 29; Beschl. v. 07.09.1988 – 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184; Beschl. v. 02.11.1988 – 4 B 157.88 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 32: Nds. OVG, Urt. v. 25.01.1993 - 6 L 195/90 -, UPR 1993, 231). Zwar mag eine Auslegung im Einzelfall möglicherweise dazu führen, dass mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung auch ein Individualschutz der Anwohner - etwa vor Lärm und Abgasen - bezweckt wurde. Hierfür lagen jedoch im vorliegenden Fall zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 14.11.1983 keinerlei Anhaltspunkte vor, nachdem die „Schwarzwaldstraße“ zunächst nur als eine der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienende Stichstraße vorgesehen war, welche ohnehin an den angrenzenden Feldern enden sollte; daran änderte nichts, sollte es sich bei dem „Abzweig (Punkt D)“ tatsächlich um die „Schwarzwaldstraße“ handeln. Daran hat schließlich auch der Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ nichts zu ändern vermocht, da dessen Geltungsbereich sich schon nicht auf das in Rede stehende Teilstück erstreckte. Im Hinblick auf das in diesem Bebauungsplan entwickelte Verkehrskonzept, das die Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ in das neu ausgewiesene Baugebiet bedingte und dieser nunmehr auch eine wichtige Verbindungsfunktion zur B 3 zuwies, war die zunächst getroffene städtebauliche Vorentscheidung zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mehr als fraglich, wenn nicht gar gegenstandslos bzw. obsolet geworden. Zwar hat die Beigeladene an dieser zunächst noch formal festgehalten, um erforderlichenfalls durch dessen spätere verkehrsrechtliche Einrichtung einen die Kläger ggf. unzumutbar beeinträchtigenden Durchgangs- und „Schleich“verkehr zu unterbinden, doch hat sie ihre diesbezüglichen Vorstellungen jedenfalls mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ aufgegeben. An einer verbindlichen, die Kläger allenfalls begünstigenden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995 – 1 BA 2/94 bzw. 1 BA 23/94 -) F e s t - s e t z u n g eines verkehrsberuhigten Bereichs fehlte es freilich auch dann, wenn die 3. Bebauungsplanänderung aus irgendeinem Grund unwirksam sein sollte. Die in der Planbegründung zum Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ angestellten ohnehin unverbindlichen - „optionalen“ - Erwägungen zur ursprünglichen Planungsentscheidung wären freilich auch in diesem Fall gegenstandslos. Diese unverbindlichen Erwägungen hatten zu keiner Zeit an der fehlenden Schutzwirkung der ursprünglichen Festsetzung zu Gunsten von Straßenanliegern etwas zu ändern vermocht. Ihnen kam daher auch nicht der Charakter einer sie begünstigenden „Schutzklausel“ oder „Zusage“ zu. Hinweise darauf, dass der Änderungsbebauungsplan an erheblichen Fehlern litte, lassen sich im Übrigen auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Vielmehr wurden mit jenen ersichtlich nur die Konsequenzen aus dem bereits im Jahre 2000 entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen Verkehrskonzept gezogen. Dass der „Schwarzwaldstraße“ seit Erschließung des neuen Baugebiets tatsächlich auch eine wichtige Verbindungsfunktion zukommt, bestreiten indessen auch die Kläger nicht. Inwiefern die Beigeladene demgegenüber aufgrund eines bei ihnen möglicherweise entstandenen „Vertrauens“ an ihre ursprüngliche – zudem nicht drittschützende - bauplanerische Festsetzung gebunden sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal jene ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts sinnvollerweise nicht mehr umgesetzt werden konnte. Einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer    sie nur tatsächlich begünstigenden planerischen Festsetzung haben die Kläger nicht.
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b) Dass die Kläger ungeachtet des Fehlens einer expliziten, ihnen Drittschutz vermittelnden planerischen Festsetzung bzw. Entscheidung gleichwohl von der unteren Straßenverkehrsbehörde eine erneute Ermessensentscheidung über die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks verlangen könnten, weil etwa dessen Voraussetzungen als verkehrsberuhigter Bereich ungeachtet eines entsprechenden Verkehrskonzepts der Beigeladenen bereits vorlägen und dessen Kennzeichnung zum Schutze gerade ihrer Rechte notwendig wäre, ist noch weniger ersichtlich.
45 
So lässt das Klagevorbringen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks - ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts und ohne bauliche Umgestaltung des Verkehrsraumes - angesichts der tatsächlichen Verkehrsbedeutung der „Schwarzwaldstraße“ für sich genommen überhaupt geeignet sein könnte, an dem von den Klägern beklagten Durchgangsverkehr und damit an der behaupteten Rechtsverletzung maßgeblich etwas zu ändern (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Polizeidirektion Offenburg v. 25.03.2008; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Bd. 2 , Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO: „verkehrskosmetische Beschilderung“). Doch selbst dann, wenn dies - etwa aufgrund der dann nach § 42 Abs. 4 a Nr.2 StVO einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit - nicht auszuschließen wäre, lägen doch die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Kennzeichnung und damit die Voraussetzungen für eine den Klägern günstige Ermessensentscheidung offensichtlich nicht vor. So fehlt es derzeit ersichtlich an den hierfür grundsätzlich erforderlichen, sich letztlich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie der zu den Zeichen 325 und 326 erlassenen Verwaltungsvorschrift ergebenden örtlichen u n d baulichen Voraussetzungen. Bei diesen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die nachgeordneten Behörden und sind auch für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 44). Warum die Straßenverkehrsbehörden im vorliegenden Falle davon abweichen können sollten, erhellt weder aus dem angegriffenen Urteil noch dem Vorbringen der Kläger.
46 
So kommt der „Schwarzwaldstraße“ in dem in Rede stehenden Abschnitt nicht überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion zu (vgl. Ziff. II. VwV –StVO zu den Zeichen 325 u. 326), was ersichtlich auch die Kläger nicht in Frage stellen. Vielmehr kommt der „Schwarzwaldstraße“ im Hinblick auf die Anbindung der Wohngebiete an die B 3 inzwischen tatsächlich eine wichtige Verbindungsfunktion zu (vgl. die Stellungnahme der im Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ sowie die Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“). Reger Durchgangs- und Zielverkehr schließt indessen die begehrte Kennzeichnung von vornherein aus (vgl. Sauthoff, a.a.O., 1015 m.w.N.; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO Fn. 2: Einrichtung nur bei Vorherrschen einer sehr geringen Verkehrsdichte). Auch wenn eine mit der gebotenen Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in Einklang zu bringende andere Verkehrsführung möglich sein sollte (vgl. zur Grenze der Zulässigkeit straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Lärm- und Abgasbekämpfung OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 04.06.1986, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.05.1997, a.a.O.; Hentschel, StrVerkR, 38. A. 2005, § 45 Rn. 35), setzte dies zunächst ein entsprechendes neues Verkehrskonzept voraus, dem zufolge der Durchgangsverkehr zur B 3 auf anderen - hierfür geeigneten - Straßen geführt werden könnte. Hierfür wäre indessen allein die Beigeladene sachlich zuständig, wobei die Kläger – wie ausgeführt – auf eine neuerliche Planungsentscheidung keinerlei Anspruch hätten.
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Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV – StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 <204 f.>). So unterscheidet sich der für die Straßenverkehrsbehörde letztlich maßgebliche tatsächliche Ausbau kaum von anderen - nicht verkehrsberuhigten - Straßen; von dem erforderlichen „atypischen Straßenbild“ (vgl. Steiner, a.a.O., S. 205) kann nicht die Rede sein. Dies erhellt insbesondere aus dem beidseitig angelegten Gehweg, der nahe legt, dass der Fahrzeugverkehr im Übrigen Vorrang hat. Auch dies stellen die Kläger nicht in Frage. Zwar könnte auch insoweit – etwa durch einen niveaugleichen Ausbau auf der ganzen Straßenbreite, der freilich auch im ursprünglichen Bebauungsplan so nicht zwingend vorgesehen war, insbesondere durch eine vollständige Aufpflasterung (hierzu Steiner, a.a.O.; S. 205) - eine Änderung herbeigeführt werden. Doch stehen den Klägern insoweit weder ein Planvollziehungs- noch ein Anspruch auf eine geänderte Ausbauplanung zu, schon gar nicht mittels eines Anspruchs auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Mit einer solchen kann – was die Kläger indes zu glauben scheinen - insbesondere nicht erreicht werden, dass die Beigeladene die unabdingbaren baulichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich nunmehr zu schaffen hätte (vgl. bereits Walprecht, a.a.O., S. 228). Eine Kennzeichnung ohne eine entsprechende (erhebliche) bauliche Umgestaltung wäre jedoch im Interesse der Verkehrssicherheit (insbesondere im Hinblick auf erlaubte Kinderspiele) derzeit nicht zu verantworten (vgl. Amtl. Begr. zu Zeichen 325/326, VKBl. 1980, 514 <519>) und verstieße gegen das Verbot der Schaffung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1018). Die derzeit aufgestellten beiden Pflanztröge sind demgegenüber ersichtlich unzureichend.
48 
Für einen Anspruch der Kläger auf erneute Entscheidung – erstmals nach pflichtgemäßem Ermessen - ist schließlich auch deshalb nichts ersichtlich, weil ausgeschlossen erscheint, dass sich das Landratsamt Ortenaukreis als zuständige untere Verkehrsbehörde über die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene hinwegsetzen könnte. Dass diese das nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO grundsätzlich – auch hier - erforderliche Einvernehmen zu Unrecht versagt bzw. widerrufen haben könnte, erscheint - nunmehr jedenfalls - gänzlich fernliegend. Ob diese als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. demgegenüber zur Bindung als Straßenbaulastträgerin bzw. zur Bindung der Straßenverkehrsbehörde VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 532; BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - BVerwGE 47, 144) aufgrund der im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ getroffenen – mglw. noch nicht obsolet gewordenen - Planungsentscheidung“ oder aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Rechtsmissbrauchsgedankens bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (oder eines venire contra factum proprium) – zunächst daran gehindert war, ihr Einvernehmen zu versagen bzw. zu widerrufen, wofür vorliegend allerdings wenig spricht, kann dahinstehen. Mehr spricht dafür, dass sie hierzu schon aufgrund ihres im Rahmen des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld II“ entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen, mit der ursprünglichen „Ausweisung einer Wohnstraße“ kaum mehr vereinbaren Verkehrskonzepts berechtigt war. Nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“, für deren Unwirksamkeit sich - wie ausgeführt - auch dem Vorbringen der Kläger keine schlüssigen Hinweise entnehmen lassen, ist schließlich überhaupt nicht mehr zu erkennen, inwiefern die Beigeladene rechtlich gehindert sein sollte, ihr nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erforderliches Einvernehmen auch aus städtebaulichen Gründen zu versagen. Eines den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., S. 340) genügenden Verkehrskonzepts bedurfte es für die bloße Geltendmachung ihres „Vetorechts mit Abwehr- und Sperrwirkung“ schließlich ohnehin nicht.
49 
Nach alldem erscheint nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Kläger durch die Ablehnung der von ihnen begehrten Kennzeichnungsanordnung in ihren Rechten verletzt sein könnten, weshalb ihre Klage auch mit dem zuletzt nur noch anhängigen Bescheidungsantrag abzuweisen war.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 29. Januar 2009
53 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
32 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der - auf rechtzeitigen Antrag vom 22.02.2008 - bis zum 25.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 u. 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
33 
Die Berufung hat auch Erfolg, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen ist, als das Verwaltungsgericht das beklagte Land dazu verpflichtet hat, „über den Antrag der Kläger unter Ausübung des ihm hierbei zustehenden Ermessens neu zu entscheiden“.
34 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, da diese (auch insoweit) bereits unzulässig ist.
35 
Den Klägern steht für die statthafte Verpflichtungsklage (vgl. Senat, Urt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -, NZV 1997, 532) schon nicht die erforderliche Klagebefugnis zu (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt umso mehr nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“.
36 
Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Kläger geltend machen können, durch die Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung, das an ihr Grundstück angrenzende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ als verkehrsberuhigten Bereich zu kennzeichnen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, was bereits anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach ihrem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154). Dies ist nach ihrem Vorbringen, mit der Erschließung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II“ habe der Durchgangs- bzw. Schleichverkehr“ mit der Folge ihnen billigerweise nicht mehr zumutbarer Verkehrsbeeinträchtigungen, erheblich zugenommen, jedenfalls nicht der Fall.
37 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer möglichen Rechtsverletzung ist - ebenso wie für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung - nicht der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, sondern - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem letzten Tatsachengericht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 16.05.1997 (a.a.O.) davon ausgegangen war, dass für ein auf die (Wieder-)Aufstellung eines Verkehrszeichens gerichtetes Verpflichtungsbegehren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, bezog sich diese Wendung ersichtlich auf die gerichtliche Kontrolle von - vorliegend nicht in Rede stehenden, weil gerade nicht angestellten - Ermessenserwägungen. Wie auch die seinerzeit herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erkennen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1990 – 1 S 1907/90 -, VBlBW 1991, 308; BayVGH, Urt. v. 16.03.1990 - 23 B 89.02322 -, NVwZ 1991, 396; BVerwG, Urt. v. 13.11.1981 – 1 C 69.78 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27; Urt. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 zur Überprüfung einer Entscheidung bei einer Beurteilungsermächtigung), hat der Senat damit jedenfalls nicht von dem Grundsatz abweichen wollen, dass im Übrigen - insbesondere für die Rechtsvoraussetzungen eines etwaigen Anspruchs (hier: auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber) - selbstverständlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. statt aller Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <16. Erg.lfg. 2008>, § 113 Rn. 66 Fn. 307, 109).
38 
§ 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO -, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 <113>; ebenso Urt. v. 13.06.1980 - BVerwG 7 C 32.77 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 u. Urt. v. 29.06.1983 – 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 – 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221, 227 f.). Soweit § 45 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will und Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein. Insofern kommt auch der von den Klägern und vom Verwaltungsgericht angeführte Regelungsfall des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 1. Alt. StVO, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, auch die zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen notwendigen Anordnungen zu treffen, grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen in Betracht (vgl. zum durch § 45 Abs. 1 b Nr. 5 2. Alt. StVO den Gemeinden vermittelten Schutz BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333; Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32).
39 
Ob nach dem – ohnehin nicht näher substantiierten - Vorbringen der Kläger überhaupt von Verkehrseinwirkungen ausgegangen werden könnte, die ihnen billigerweise nicht mehr zuzumuten wären, erscheint - zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen in der nunmehr vorliegenden Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“ – vom Dezember 2008 und nach der 3. Bebauungsplanänderung „Im Weiertsfeld“, aufgrund dessen Festsetzungen die „Schwarzwaldstraße“ nicht mehr als „Wohnstraße“ ausgewiesen ist – mehr als zweifelhaft, kann indessen vorliegend dahinstehen.
40 
So ist das Klagebegehren (vgl. § 88 Satz 1 VwGO), was indes weder die Kläger noch das Verwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt haben, nicht auf den Erlass irgendeiner zum Schutz vor Lärm und Abgasen geeigneten verkehrsrechtlichen Anordnung gerichtet, auch nicht auf eine (ohnehin der Gemeinde zustehende) Vorentscheidung über die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, sondern allein auf den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur „Kennzeichnung“ des an ihr Grundstück angrenzenden Teilstücks der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der bereits im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ der Beigeladenen ursprünglich getroffenen planerischen Festsetzung als „Wohnstraße nach § 42 Abs. 4 a StVO“. Hierfür kommt als Rechtsgrundlage jedoch a l l e i n § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. u. Satz 2 StVO in Betracht. Insofern führen die Erwägungen zum Drittschutz anderer straßenverkehrsrechtlicher Rechtsgrundlagen letztlich nicht weiter.
41 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Vorbringen der Kläger, die (von ihm offenbar missverstandenen) Ausführungen von Sauthoff (Straße und Anlieger, 2003, Rn. 975) und die von Gassner (VBlBW 1997, 127 <128>) unrichtig wiedergegebenen Urteilsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 1. Alt. StVO als Rechtsgrundlage heranzieht, übersieht es bereits, dass die Kläger solche „zonenbegrenzende Beschränkungen“ überhaupt nicht begehrt haben (vgl. § 88 Satz 1 VwGO). Diese Vorschrift betrifft nur Lärm- und Abgasschutz i n den nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO entsprechend zu kennzeichnenden Bereichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 68, 64.2; BT-Drucks. 8/3150 zu § 6 Nr. 15 StVG, S. 10; Walprecht, Verkehrsberuhigung in Gemeinden, 1987, S. 228) und räumt den Straßenverkehrsbehörden nicht etwa - ebenso wenig wie § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. StVO - die Befugnis ein, über die Einrichtung eines solchen Bereichs selbst zu entscheiden. Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 – VII C 27.79 – BVerwGE 62, 376 <379 f.>; Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <339>; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019). Die ihr vorausgehende städteplanerische Entscheidung (vgl. auch Steiner, NVwZ 1984, 201) hat ungeachtet der durch die Straßenverkehrsrechtsnovelle 1980 geschaffenen und städtebaulich motivierten Befugnistatbestände nach wie vor die Gemeinde zu treffen (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Kap. Rn. 68, 64.2; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1019). Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271, Urt. v. 10.07.1990 – 8 S 104/90 -, Beschl. v. 25.06.1993 – 8 S 2940/92 -; Kodal/Krämer, a.a.O.; Steiner, NVwZ 1984, 201 <202>) bzw. (außerhalb des Bauleitplanverfahrens - etwa im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO -) das Recht der Gemeinden als örtliche Planungsträger sowie §§ 2 Abs. 1, 5 StrG in Betracht (hierzu Senat, Urt. v. 21.10.1993, a.a.O.; BT-Drucks. 8/3150, a.a.O., S. 10 sowie VkBl. 1980, 511 <520>). Dies erhellt auch aus den sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (zu den Zeichen 325 und 326) ergebenden örtlichen und baulichen Voraussetzungen, über deren Schaffung letztlich nur die Gemeinden als Straßenbaulastträger für die Gemeindestraßen (§ 44 StrG) bzw. Träger der Bauleitplanung (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 StVO) oder als Straßenbaubehörden für die Gemeindestraßen (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) entscheiden können. Dies entspricht schließlich auch dem Grundsatz des „Vorbehalts des Straßenrechts“ (vgl. Senat, Urt. v. 18.08.1992, DÖV 1993, 532), wenn es auch in der Regel keiner besonderen straßenrechtlichen Verfügung mehr bedarf, wenn eine - wie hier (ungeachtet des von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Ausbaus) - bereits als öffentliche Straße gewidmete bzw. als gewidmet geltende (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StrG) Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O., Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Auf die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs hätten die Kläger daher auch straßenverkehrsrechtlich - ebenso wenig wie auf die Vollziehung oder den Erlass einer entsprechenden bauplanerische Festsetzung (vgl. insoweit auch § 1 Abs. 3 Satz BauGB) oder sonstigen städteplanerischen Entscheidung - keinen Anspruch (so ausdrücklich Geißler, DAR 1999, 345). In den entsprechenden Bebauungsplanverfahren stand ihnen insofern allenfalls ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange zu.
42 
Den Klägern könnte sonach der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Individualanspruch gegenüber der unteren Straßenverkehrsbehörde a l l e n f a l l s dann zustehen (vgl. demgegenüber zur Klagebefugnis der Gemeinde in einem solchen Fall Senat, Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -), wenn ihnen bereits die aus städtebaulichen Gründen zur Verbesserung des Wohnumfelds getroffene Planungsentscheidung im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ Drittschutz vermittelte (a) u n d bzw. o d e r - was allerdings noch zweifelhafter erscheint - ihre subjektiven Rechte gerade dadurch verletzt würden, dass das in Rede stehende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ - ungeachtet der hierfür etwa vorliegenden Voraussetzungen - nicht als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird (b). Insofern erscheint indessen nach dem Vorbringen der Kläger eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
43 
a) Abgesehen davon, dass manches dafür spricht, dass die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ verkehrsberuhigter Bereiche ohnehin nur Drittschutz für eine Gemeinde vermittelt, die aufgrund eines entsprechenden Verkehrskonzepts über die Einrichtung eines solchen positiv entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O.), steht bei der Ausweisung der „Schwarzwaldstraße“ als „Wohnstraße“ jedenfalls schon keine Festsetzung in Rede, die gerade die Kläger zu schützen zu dienen bestimmt wäre. Entgegen deren Auffassung handelt es sich um keine - bauliche oder sonstige technische - Schutzvorkehrung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, sondern um eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Insofern kommt der Festsetzung – ebenso wenig wie derjenigen einer sonstigen Verkehrsfläche - grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten von Straßenanliegern zu. Dem entsprechend hat die Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1972 – I 787/71 -, ESVGH 23, 196; OVG NW, Beschl. v. 28.03.2000 – 10 A 5607/99 -) ausnahmsweise auch nur für den Fall einen Planvollziehungsanspruch anerkannt, dass im Bebauungsplan aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB notwendige Schutzmaßnahmen festgesetzt, aber nach Herstellung der schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Straße gleichwohl nicht verwirklicht wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, Buchholz 406.11 § 1 BbauG Nr. 29; Beschl. v. 07.09.1988 – 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184; Beschl. v. 02.11.1988 – 4 B 157.88 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 32: Nds. OVG, Urt. v. 25.01.1993 - 6 L 195/90 -, UPR 1993, 231). Zwar mag eine Auslegung im Einzelfall möglicherweise dazu führen, dass mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung auch ein Individualschutz der Anwohner - etwa vor Lärm und Abgasen - bezweckt wurde. Hierfür lagen jedoch im vorliegenden Fall zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 14.11.1983 keinerlei Anhaltspunkte vor, nachdem die „Schwarzwaldstraße“ zunächst nur als eine der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienende Stichstraße vorgesehen war, welche ohnehin an den angrenzenden Feldern enden sollte; daran änderte nichts, sollte es sich bei dem „Abzweig (Punkt D)“ tatsächlich um die „Schwarzwaldstraße“ handeln. Daran hat schließlich auch der Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ nichts zu ändern vermocht, da dessen Geltungsbereich sich schon nicht auf das in Rede stehende Teilstück erstreckte. Im Hinblick auf das in diesem Bebauungsplan entwickelte Verkehrskonzept, das die Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ in das neu ausgewiesene Baugebiet bedingte und dieser nunmehr auch eine wichtige Verbindungsfunktion zur B 3 zuwies, war die zunächst getroffene städtebauliche Vorentscheidung zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mehr als fraglich, wenn nicht gar gegenstandslos bzw. obsolet geworden. Zwar hat die Beigeladene an dieser zunächst noch formal festgehalten, um erforderlichenfalls durch dessen spätere verkehrsrechtliche Einrichtung einen die Kläger ggf. unzumutbar beeinträchtigenden Durchgangs- und „Schleich“verkehr zu unterbinden, doch hat sie ihre diesbezüglichen Vorstellungen jedenfalls mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ aufgegeben. An einer verbindlichen, die Kläger allenfalls begünstigenden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995 – 1 BA 2/94 bzw. 1 BA 23/94 -) F e s t - s e t z u n g eines verkehrsberuhigten Bereichs fehlte es freilich auch dann, wenn die 3. Bebauungsplanänderung aus irgendeinem Grund unwirksam sein sollte. Die in der Planbegründung zum Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ angestellten ohnehin unverbindlichen - „optionalen“ - Erwägungen zur ursprünglichen Planungsentscheidung wären freilich auch in diesem Fall gegenstandslos. Diese unverbindlichen Erwägungen hatten zu keiner Zeit an der fehlenden Schutzwirkung der ursprünglichen Festsetzung zu Gunsten von Straßenanliegern etwas zu ändern vermocht. Ihnen kam daher auch nicht der Charakter einer sie begünstigenden „Schutzklausel“ oder „Zusage“ zu. Hinweise darauf, dass der Änderungsbebauungsplan an erheblichen Fehlern litte, lassen sich im Übrigen auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Vielmehr wurden mit jenen ersichtlich nur die Konsequenzen aus dem bereits im Jahre 2000 entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen Verkehrskonzept gezogen. Dass der „Schwarzwaldstraße“ seit Erschließung des neuen Baugebiets tatsächlich auch eine wichtige Verbindungsfunktion zukommt, bestreiten indessen auch die Kläger nicht. Inwiefern die Beigeladene demgegenüber aufgrund eines bei ihnen möglicherweise entstandenen „Vertrauens“ an ihre ursprüngliche – zudem nicht drittschützende - bauplanerische Festsetzung gebunden sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal jene ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts sinnvollerweise nicht mehr umgesetzt werden konnte. Einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer    sie nur tatsächlich begünstigenden planerischen Festsetzung haben die Kläger nicht.
44 
b) Dass die Kläger ungeachtet des Fehlens einer expliziten, ihnen Drittschutz vermittelnden planerischen Festsetzung bzw. Entscheidung gleichwohl von der unteren Straßenverkehrsbehörde eine erneute Ermessensentscheidung über die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks verlangen könnten, weil etwa dessen Voraussetzungen als verkehrsberuhigter Bereich ungeachtet eines entsprechenden Verkehrskonzepts der Beigeladenen bereits vorlägen und dessen Kennzeichnung zum Schutze gerade ihrer Rechte notwendig wäre, ist noch weniger ersichtlich.
45 
So lässt das Klagevorbringen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks - ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts und ohne bauliche Umgestaltung des Verkehrsraumes - angesichts der tatsächlichen Verkehrsbedeutung der „Schwarzwaldstraße“ für sich genommen überhaupt geeignet sein könnte, an dem von den Klägern beklagten Durchgangsverkehr und damit an der behaupteten Rechtsverletzung maßgeblich etwas zu ändern (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Polizeidirektion Offenburg v. 25.03.2008; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Bd. 2 , Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO: „verkehrskosmetische Beschilderung“). Doch selbst dann, wenn dies - etwa aufgrund der dann nach § 42 Abs. 4 a Nr.2 StVO einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit - nicht auszuschließen wäre, lägen doch die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Kennzeichnung und damit die Voraussetzungen für eine den Klägern günstige Ermessensentscheidung offensichtlich nicht vor. So fehlt es derzeit ersichtlich an den hierfür grundsätzlich erforderlichen, sich letztlich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie der zu den Zeichen 325 und 326 erlassenen Verwaltungsvorschrift ergebenden örtlichen u n d baulichen Voraussetzungen. Bei diesen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die nachgeordneten Behörden und sind auch für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 44). Warum die Straßenverkehrsbehörden im vorliegenden Falle davon abweichen können sollten, erhellt weder aus dem angegriffenen Urteil noch dem Vorbringen der Kläger.
46 
So kommt der „Schwarzwaldstraße“ in dem in Rede stehenden Abschnitt nicht überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion zu (vgl. Ziff. II. VwV –StVO zu den Zeichen 325 u. 326), was ersichtlich auch die Kläger nicht in Frage stellen. Vielmehr kommt der „Schwarzwaldstraße“ im Hinblick auf die Anbindung der Wohngebiete an die B 3 inzwischen tatsächlich eine wichtige Verbindungsfunktion zu (vgl. die Stellungnahme der im Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ sowie die Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“). Reger Durchgangs- und Zielverkehr schließt indessen die begehrte Kennzeichnung von vornherein aus (vgl. Sauthoff, a.a.O., 1015 m.w.N.; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO Fn. 2: Einrichtung nur bei Vorherrschen einer sehr geringen Verkehrsdichte). Auch wenn eine mit der gebotenen Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in Einklang zu bringende andere Verkehrsführung möglich sein sollte (vgl. zur Grenze der Zulässigkeit straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Lärm- und Abgasbekämpfung OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 04.06.1986, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.05.1997, a.a.O.; Hentschel, StrVerkR, 38. A. 2005, § 45 Rn. 35), setzte dies zunächst ein entsprechendes neues Verkehrskonzept voraus, dem zufolge der Durchgangsverkehr zur B 3 auf anderen - hierfür geeigneten - Straßen geführt werden könnte. Hierfür wäre indessen allein die Beigeladene sachlich zuständig, wobei die Kläger – wie ausgeführt – auf eine neuerliche Planungsentscheidung keinerlei Anspruch hätten.
47 
Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV – StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 <204 f.>). So unterscheidet sich der für die Straßenverkehrsbehörde letztlich maßgebliche tatsächliche Ausbau kaum von anderen - nicht verkehrsberuhigten - Straßen; von dem erforderlichen „atypischen Straßenbild“ (vgl. Steiner, a.a.O., S. 205) kann nicht die Rede sein. Dies erhellt insbesondere aus dem beidseitig angelegten Gehweg, der nahe legt, dass der Fahrzeugverkehr im Übrigen Vorrang hat. Auch dies stellen die Kläger nicht in Frage. Zwar könnte auch insoweit – etwa durch einen niveaugleichen Ausbau auf der ganzen Straßenbreite, der freilich auch im ursprünglichen Bebauungsplan so nicht zwingend vorgesehen war, insbesondere durch eine vollständige Aufpflasterung (hierzu Steiner, a.a.O.; S. 205) - eine Änderung herbeigeführt werden. Doch stehen den Klägern insoweit weder ein Planvollziehungs- noch ein Anspruch auf eine geänderte Ausbauplanung zu, schon gar nicht mittels eines Anspruchs auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Mit einer solchen kann – was die Kläger indes zu glauben scheinen - insbesondere nicht erreicht werden, dass die Beigeladene die unabdingbaren baulichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich nunmehr zu schaffen hätte (vgl. bereits Walprecht, a.a.O., S. 228). Eine Kennzeichnung ohne eine entsprechende (erhebliche) bauliche Umgestaltung wäre jedoch im Interesse der Verkehrssicherheit (insbesondere im Hinblick auf erlaubte Kinderspiele) derzeit nicht zu verantworten (vgl. Amtl. Begr. zu Zeichen 325/326, VKBl. 1980, 514 <519>) und verstieße gegen das Verbot der Schaffung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1018). Die derzeit aufgestellten beiden Pflanztröge sind demgegenüber ersichtlich unzureichend.
48 
Für einen Anspruch der Kläger auf erneute Entscheidung – erstmals nach pflichtgemäßem Ermessen - ist schließlich auch deshalb nichts ersichtlich, weil ausgeschlossen erscheint, dass sich das Landratsamt Ortenaukreis als zuständige untere Verkehrsbehörde über die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene hinwegsetzen könnte. Dass diese das nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO grundsätzlich – auch hier - erforderliche Einvernehmen zu Unrecht versagt bzw. widerrufen haben könnte, erscheint - nunmehr jedenfalls - gänzlich fernliegend. Ob diese als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. demgegenüber zur Bindung als Straßenbaulastträgerin bzw. zur Bindung der Straßenverkehrsbehörde VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 532; BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - BVerwGE 47, 144) aufgrund der im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ getroffenen – mglw. noch nicht obsolet gewordenen - Planungsentscheidung“ oder aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Rechtsmissbrauchsgedankens bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (oder eines venire contra factum proprium) – zunächst daran gehindert war, ihr Einvernehmen zu versagen bzw. zu widerrufen, wofür vorliegend allerdings wenig spricht, kann dahinstehen. Mehr spricht dafür, dass sie hierzu schon aufgrund ihres im Rahmen des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld II“ entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen, mit der ursprünglichen „Ausweisung einer Wohnstraße“ kaum mehr vereinbaren Verkehrskonzepts berechtigt war. Nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“, für deren Unwirksamkeit sich - wie ausgeführt - auch dem Vorbringen der Kläger keine schlüssigen Hinweise entnehmen lassen, ist schließlich überhaupt nicht mehr zu erkennen, inwiefern die Beigeladene rechtlich gehindert sein sollte, ihr nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erforderliches Einvernehmen auch aus städtebaulichen Gründen zu versagen. Eines den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., S. 340) genügenden Verkehrskonzepts bedurfte es für die bloße Geltendmachung ihres „Vetorechts mit Abwehr- und Sperrwirkung“ schließlich ohnehin nicht.
49 
Nach alldem erscheint nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Kläger durch die Ablehnung der von ihnen begehrten Kennzeichnungsanordnung in ihren Rechten verletzt sein könnten, weshalb ihre Klage auch mit dem zuletzt nur noch anhängigen Bescheidungsantrag abzuweisen war.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 29. Januar 2009
53 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2009 - 5 S 149/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2009 - 5 S 149/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2009 - 5 S 149/08 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2009 - 5 S 149/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2009 - 5 S 149/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2006 - 3 S 1119/04

bei uns veröffentlicht am 22.03.2006

Tenor Auf die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I“ der Stadt A. vom 23. April 2002 für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Pa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2005 - 5 S 551/02

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

Tenor Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2009 - 5 S 149/08.

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 09. Mai 2011 - 4 K 932/10.KO

bei uns veröffentlicht am 09.05.2011

Die Beklagte wird verpflichtet, durch zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der J.-A.-Straße in F. auch tatsächlich beruhigt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urtei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Dez. 2009 - 8 S 1669/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juli 2009 - 5 K 628/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl

Referenzen

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I“ der Stadt A. vom 23. April 2002 für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner 1/8 der Gerichtskosten und 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin trägt 7/8 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 3 bis 13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Hauptantrag gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 26.1.1999 i.d.F. der 1. Änderung vom 23.4.2002, mit dem Hilfsantrag nur gegen den Änderungsbebauungsplan. Im Wesentlichen sind sie mit den Festsetzungen nicht einverstanden, welche die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen.
Das Plangebiet befindet sich im Süden der Gemarkung A. und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 10,28 ha. Die nördliche Grenze bildet die Berliner Straße, von der die Paul-Klee-Straße nach Süden abzweigt. Die Anwesen der Antragsteller Ziff. 9 und 10 (...-...-... ...), des Antragstellers Ziff. 11 (...-...-... ...), der Antragsteller Ziff. 6 und 7 (... ... ...) und des Antragstellers Ziff. 8 (... ... ...) befinden sich sämtlich innerhalb des Plangebiets, während der Antragsteller Ziff. 3 (... ... ...), die Antragsteller Ziff. 4 und 5 (... ... ...) und die Antragsteller Ziff. 12 und 13 (... ... ...) mit ihren nördlich der Berliner Straße gelegenen Grundstücken sich ebenso außerhalb des Plangebiets befinden wie die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (... ... X).
Der Begründung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" i.d.F. vom 26.1.1999 ist zu entnehmen, dass das Ziel der Erschließungsplanung u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit dem Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen gewesen ist. Es heißt dort: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und die Verkehrsströme werden dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ Die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans enthält für die Berliner Straße ab der Abzweigung Königsberger Straße bis einschließlich des Gebäudes ... ... ... zunächst einen 2,00 m breiten Gehweg, dem ein 2,00 m breiter Verkehrsgrünstreifen (ohne Parkmöglichkeiten) folgt und dem sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigte Zone gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, anschließt. Der im Süden an diese Fläche angrenzende Bereich war in drei Teile gegliedert: Das östliche Drittel war als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, das westliche Drittel als Parkplatz und das mittlere Drittel enthielt die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg. Die Berliner Straße sollte im Übrigen auf 6 m ausgebaut werden, wobei beidseits jeweils ein 2 m breiter Verkehrsgrünstreifen festgesetzt war, dem sich im östlichen Teil jeweils ein 2,50 m, im westlichen Teil ein 2 m breiter Gehweg anschloß. Die Paul-Klee-Straße war im südlichen und nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt; etwa in Höhe der Rundsporthalle war die Verkehrsfläche durch die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg für den Durchgangsverkehr unterbrochen. Der verkehrsberuhigte Bereich der Paul-Klee-Straße wies eine Breite von 5,50 m aus, ohne separate Aufteilung in Straßenverkehrsflächen und Gehwege.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wird vor allem die südlich des verkehrsberuhigten Bereichs der Berliner Straße gelegene und für die Errichtung eines Kindergartens vorgesehene Fläche neu geordnet. Für die Verkehrsfläche der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ... ... ... (Flst.-Nr. 346) ergibt sich folgende Änderung: Auf den 1,90 m breiten Gehweg folgt nunmehr nicht mehr ein Verkehrsgrünstreifen, sondern ein 2,00 m breiter Streifen, der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist, allerdings unterbrochen durch insgesamt 7 Einzelbäume, zwischen denen teilweise Verkehrsgrün festgesetzt ist. Daran schließt sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, an. Der südlich dieses verkehrsberuhigten Bereichs liegende Platz wurde insofern geändert, als die im östlichen Drittel gelegene öffentliche Grünfläche reduziert, der für Gehweg, Fußweg, Radweg und Busse vorgesehene Platz weiter nach Osten verschoben und im westlichen Bereich die Parkfläche vergrößert wurde. Außerdem besteht die Paul-Klee-Straße nunmehr aus einem durchgehend als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, festgesetzten 5,50 m breiten Streifen. Im Übrigen wurde der Verkehrsgrünstreifen beidseits der Berliner Straße auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs in Straßen- und Parkierungsflächen umgewandelt, wobei das Pflanzgebot für zahlreiche Einzelbäume in diesem Streifen weiterhin besteht.
In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt es u.a., die Paul-Klee-Straße sei im rechtsgültigen Bebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den Verkehr unterbrochen. Die übrige Paul-Klee-Straße sei als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 4 a StVO ausgewiesen. Damit Müllfahrzeuge, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge aber auch Rettungsfahrzeuge diesen Bereich befahren könnten, werde die Mischverkehrsfläche durchgehend ausgewiesen. Durch entsprechende Verbote werde aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden. Diese Änderung sei eine nachrichtliche Darstellung, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne.
Dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Ursprungsbebauungsplan lag im Wesentliches folgendes Verfahren zugrunde: Am 6.10.1998 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss bezüglich des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I", in der Zeit vom 20.11.1998 bis 8.1.1999 lag der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus, am 26.1.1999 wurde er vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Landratsamt Ludwigsburg am 24.2.1999 am 4.3.1999 öffentlich bekannt gemacht.
Der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Antragsgegnerin fasste am 23.10.2001 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" mit dem Ziel, auf dem nördlich der Rundsporthalle befindlichen Baufeld, auf dem der Städtische Kindergarten realisiert werden solle, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür anzupassen, auf der Paul-Klee-Straße eine durchgehende Mischverkehrsfläche auszuweisen, den Wendehammer an der Straße Im Überrück in den Geltungsbereich aufzunehmen, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/Möglinger Straße den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg umzuwandeln. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ludwigsburger Kreiszeitung am 2.11. und den Asperger Nachrichten am 31.10.2001 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 5.2.2002 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf und beschloss, ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Er lag in der Zeit vom 15.2.2002 bis 18.3.2002 (je einschließlich) öffentlich aus. Als Träger öffentlicher Belange wurde das Landratsamt Ludwigsburg gehört, das zum Änderungsbebauungsplan keine Anregungen vorbrachte. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße Einwendungen, mit denen sie sich sowohl gegen die Öffnung der Paul-Klee-Straße für den Mischverkehr wandten, als auch die Sperrung der Berliner Straße für den Individualverkehr forderten. Am 23.4.2002 wurde der Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. In dieser Sitzung befasste sich der Gemeinderat auch mit den Einwendungen der Betroffenen. Zu den Einsprüchen der Anwohner der Berliner Straße wird in der Gemeinderatsvorlage zunächst aus der Begründung des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans zitiert, wonach die Berliner Straße zwischen der Königsberger und der Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden und die Umsetzung durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke) erfolgen solle. Weiterhin heißt es, diese städtebaulichen Zielsetzungen seien durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Zu den Einwendungen der Anwohner der Paul-Klee-Straße heißt es unter Hinweis auf die Begründung zur Änderung des Bebauungsplans: Aus städtebaulicher Sicht sei die Unterbrechung des Individualverkehrs in der Paul-Klee-Straße in Höhe des Emil-Nolde-Platzes nach wie vor eine wichtige Zielsetzung. Die Umsetzung der gewünschten Sperrung müsse über verkehrsrechtliche Regelungen erfolgen. Diese seien jedoch nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzungen in einem Bebauungsplan. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.5.2002 in den Asperger Nachrichten bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziff. 1 bis 8 sowie 12 und 13, sämtlich Grundstückseigentümer der Berliner Straße, sei gegeben, denn sie erstrebten, den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dahingehend zu berichtigen, dass eine in der Begründung des Bebauungsplans vom 26.1.1999 festgesetzte Unterbrechung der Berliner Straße auch zeichnerisch nachvollzogen werde und die Antragsgegnerin diese Vorgabe auch tatsächlich umsetze. Die Antragsteller seien als Anwohner der Berliner Straße durch die unterbliebene Festsetzung einer Durchfahrtssperre einer erheblichen Mehrbelastung durch den nun tatsächlich stattfindenden Durchgangsverkehr ausgesetzt. Da der Geltungsbereich des Änderungsplans identisch mit demjenigen des ursprünglichen Plans sei, unterliege der gesamte Bebauungsplan erneut der gerichtlichen Überprüfung ungeachtet dessen, dass die Antragsteller den ursprünglichen Bebauungsplan nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO angefochten hätten. Im Übrigen berührten die Regelungen des Änderungsplans das gesamte Plangebiet so nachhaltig, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf das Gesamtabwägungsergebnis bleiben könne. Die Antragsteller Ziff. 9 bis 11 seien Eigentümer von Grundstücken unmittelbar entlang der Paul-Klee-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sie wendeten sich gegen die Planänderung insoweit, als diese vorsehe, die bestehende bauliche Unterbrechung der Paul-Klee-Straße künftig entfallen zu lassen. Auch diese Antragsteller seien durch die gesteigerte Nutzung der Paul-Klee-Straße als Durchfahrtsfläche für den Nord-Süd-Verkehr und den mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens verbundenen Auswirkungen nachteilig betroffen. Jedenfalls seien sämtliche Antragsteller in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Abwägung tangiert. Das Anliegerinteresse, von der Mehrbelastung aufgrund von Verkehrszunahmen als Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, sei grundsätzlich abwägungserheblich. Der Bebauungsplans sei fehlerhaft, weil er widersprüchliche Planaussagen enthalte. So weiche der Satzungsbeschluss inhaltlich vom zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insoweit ab, als entgegen der eindeutigen Begründung des Bebauungsplans eine Sperrung der Berliner Straße für den Durchgangsverkehr und eine Wohnstraße nicht festgesetzt worden seien, sondern lediglich ein verkehrsberuhigter Bereich. Darüber hinaus weiche die mittlerweile erfolgte bauliche Ausgestaltung der Straße von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Nach dem tatsächlichen Ausbauzustand der Berliner Straße in dem umstrittenen Bereich sei eine Sperrung für den Durchgangsverkehr weder vorgesehen noch tatsächlich eingerichtet; auch deute nichts auf eine verkehrsberuhigte Zone hin. Die gesamte Straße stelle sich nahezu gleichförmig ausgestaltet dar und könne vom Durchgangsverkehr uneingeschränkt genutzt werden. Nachdem diese ersichtlich nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechende abweichende Bauausführung der Antragsgegnerin gemeldet worden sei, sei zwar die Einstellung der Bauarbeiten veranlasst worden, jedoch erst nachdem der Straßenkörper im Wesentlichen bereits hergestellt gewesen sei. Zur Rechtfertigung der Abweichung vom Bebauungsplan sei den Anliegern mitgeteilt worden, dass hierbei ein „Fehler“ aufgetreten sei. Zwischenzeitlich verweise die Antragsgegnerin darauf, dass zur etwaigen Beschränkung des Durchgangsverkehrs straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich seien, die Gemeinde könne nichts mehr dagegen unternehmen. Zuständig hierfür sei die Straßenverkehrsbehörde, welche es aufgrund des bestehenden Ausbauzustandes aber ablehne, durch entsprechende Verkehrszeichen dem Durchgangsverkehr entgegenzutreten. Auch die Änderung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin nicht zum Anlass genommen, die insoweit sich widersprechenden Aussagen zwischen der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans und dessen zeichnerischem Teil zu bereinigen, obwohl der Missstand hinlänglich bekannt gewesen sei. Die erhobenen Einwendungen seien lediglich unter Hinweis auf die wörtlich zitierte Begründung des Bebauungsplans in der ursprünglichen Fassung abgehandelt worden. Der jetzige Ausbauzustand der Berliner Straße sei lediglich unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Es handle sich nicht um ein Versehen, sondern die Berliner Straße sollte aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung nachträglich baulich so ausgestaltet werden, dass die Sperrung der Durchfahrtsmöglichkeit oder die Verkehrsberuhigung überhaupt nicht in Erscheinung trete. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19.1.1999 (Anlage 28). Aus einer Aktennotiz vom 4.10.1999 (Anlage 30) folge, dass auch die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße geändert worden seien, um sie erschließungsbeitragsrechtlich als eine Anlage abrechnen zu können, was jedoch eine durchgängige Befahrbarkeit voraussetze. Dies ergebe sich auch aus einer weiteren Aktennotiz vom 20.9.2000 über ein Gespräch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dort sei auch bezüglich der Berliner Straße vermerkt, damit diese nicht in drei selbstständige Anlagenteile zerfalle, solle der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesene verkehrsberuhigte Bereich geändert werden. Dieser Abschnitt der Berliner Straße solle auf die gleiche Straßenbreite wie der östliche und der westliche Teil der Berliner Straße ausgeweitet werden. Aus der Aktennotiz vom 3.11.1999 (Anlage 31) folge, dass damit eine Ermäßigung der Beitragsbelastung der Stadt für die Grundstücke „Rundsporthalle“ und „Friedrich-List-Gymnasium“ erreicht werden könne. Aus alledem ergebe sich, dass für die in Frage gestellten Maßnahmen und Änderungen des Bebauungsplans ausschließlich erschließungsbeitragsrechtliche und nicht etwa städtebauliche Gründe maßgebend gewesen seien. Die städtebaulichen Erwägungen stellten allenfalls eine formale Rechtfertigung dar. Der Bebauungsplan verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 6 BauGB. Nachdem im Übrigen die Grundzüge der Planung von den Änderungen berührt sein dürften, erscheine es zumindest fraglich, ob die Änderung des Bebauungsplans überhaupt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB hätte vorgenommen werden dürfen.
Die Antragsteller beantragen,
10 
den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären,
11 
hilfsweise den Bebauungsplan „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Sie hält die Hauptanträge für unzulässig, denn sie seien nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Hilfsanträge gegen den Änderungsbebauungsplan seien zwar fristgerecht gestellt worden, jedoch seien die Anträge derjenigen Antragsteller, die an der Berliner Straße wohnten, unzulässig, da sie durch den Änderungsbebauungsplan selbst oder dessen Anwendung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Sie wendeten sich gegen den tatsächlichen Zustand der Straße und nicht gegen Festsetzungen, die Gegenstand des Änderungsbebauungsplan gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 dürften zulässig sein, auch wenn Zweifel bestünden, ob die geltend gemachten Belange die Schwelle der Beachtlichkeit überschritten. Sofern die Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot rügten, weil durch die Bebauungsplanänderung die Durchfahrt durch die Paul-Klee-Straße eröffnet worden sei, könnten sie damit nicht durchdringen. Die Belange der Anlieger seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden, vielmehr werde ihnen ein Verkehr zugemutet, der von Anliegern anderer Mischverkehrsflächen als selbstverständlich zu ertragen sei. Wenn die Antragsgegnerin - wie der Begründung zu entnehmen sei - zusätzlich straßenverkehrsrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr zu unterbinden, sei den Interessen der Antragsteller weitergehend Rechnung getragen, als es das Abwägungsgebot erfordere. Dass die „Öffnung“ der Straße auch erschließungsbeitragsrechtliche Konsequenzen habe, könne die Rechtmäßigkeit der Abwägung nicht in Frage stellen. Auch ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Die durchgängige Öffnung der Paul-Klee-Straße für einen Mischverkehr im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO sei ein vernünftiges städtebauliches Konzept, das noch zusätzlich durch ergänzende verkehrsrechtliche Anordnungen abgefedert werden solle. Ein städtebaulicher Missgriff könne darin nicht gesehen werden.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
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b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Gründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
31 
b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung:
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss vom 22. März 2006
54 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 80.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück) festgesetzt (Ziff. 7.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563 f.).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Antragsgegnerin vom 10.09.2001.
Das bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte und teilweise mit Obstbäumen bestandene Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Es grenzt nordwestlich an das durch Bebauungsplan vom 17.10.1989 (i.d.F. des Änderungsplans vom 18.11.2002) ausgewiesene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Im nordöstlichen Bereich verläuft der Krebsbach, südwestlich angrenzend die K 6119 (Langensteiner Straße). Der nordwestlich zur vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand hin auskragende Teil des Plangebiets ist als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer zulässigen Wandhöhe von 6,50 m und einer zulässigen Firsthöhe von 9,50 m ausgewiesen; zulässig sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentliche stören (mischgebietstypische Nutzungen). Der übrige überwiegende Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt mit einer zulässigen Wand- und Firsthöhe von jeweils 10 m; in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben (Satz 1); nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig (Satz 2).
Das Plangebiet wird durch die von der von B 31 nach Westen abzweigende Straße „Unter den Reben“ erschlossen, die zunächst durch das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ führt und dann entlang dessen westlichem Rand abknickend Richtung Norden im Plangebiet weiter verläuft, mit einem Anschluss sowohl an die Bachstraße (über die Raiffeisenstraße) im Norden wie auch - insbesondere - an die K 6119 im Westen. In diesem Bereich und im Bereich der zur Bachstraße führenden Raiffeisenstraße ist die Erschließungsstraße auf einer Länge von etwa 35 m bzw. 25 m festgesetzt als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich begrenztes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Im Lageplan ist jeweils eine Schrankenanlage eingezeichnet mit dem erläuternden Zusatz in der Legende „Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr - 6.00 Uhr gesperrt“.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das als letztes auf der Westseite der im Ortskern von der B 31 nach Süden abzweigenden K 6119 liegt. An dem hier durch Zeichen 262 angeordneten Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t findet sich das Zusatzschild „frei für Anlieger“.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 05.07.1999 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29.07.1999 Einwendungen, u.a. weil er eine erhöhte Lärmbelastung befürchte und die K 6119 für den Lkw-Verkehr zu schmal sei. Das Straßenbauamt Konstanz stimmte mit Schreiben vom 02.09.1999 der Planung nur zu, wenn das Gewerbegebiet zur Entlastung des Ortskerns (B 31) einen Anschluss an die K 6119 erhalte; die Kreisstraße sei jedoch für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt und müsse ausgebaut werden; eine entsprechende Vorplanung einschließlich des GVFG-Antrags liege bereits vor. Am 29.03.2000 wurde eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Mit Beschluss vom 19.06.2000 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 06.07.2000 bis 07.08.2000 zur Einsichtnahme auslag. Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2000 und 21.08.2000 Einwendungen, weil der künftige Verkehr auf der K 6119 zu einer Lärmbelastung der Anwohner und zu einer Gefährdung für dort gehende und Rad fahrende Kinder führen werde, der Luftaustausch nach Süden verhindert werde, ein FFH-Gebiet (mesophiles Grünland, Fledermäuse) betroffen sei und es zu nächtlichem Schichtverkehr und Lichteinwirkungen kommen werde. Das Straßenbauamt Konstanz wies mit Schreiben vom 26.03.2001 darauf hin, dass die K 6119 im Anschlussbereich der B 31 auf einer Länge von 40 m auf 5,50 m Breite (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) ausgebaut werde und weitere Maßnahmen an der Kreisstraße nicht geplant seien; deshalb müsse die Erschließung mit Schwerlastverkehr weiterhin über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen; die Kreisstraße sei für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt. Mit Schreiben vom 06.04.2001 teilte das Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) mit, dass die von der Gemeinde vorgeschlagene Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch als (weitere) Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werde und damit ein adäquater Ausgleich für den planbedingten Eingriff gegeben sei. Im Hinblick auf die nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2000 eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH vom 18.06.2001 (ita-Lärmgutachten), das eine Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 49 dB(A) infolge planbedingten Verkehrslärms auf der K 6119 prognostizierte, wurde der Plan geändert (Nachtfahrverbot, gesichert durch elektronisch schließende Schranken); ferner wurden im eingeschränkten Gewerbegebiet die Wandhöhe und die Firsthöhe reduziert. Der am 23.07.2001 beschlossene (geänderte) Planentwurf lag in der Zeit vom 02.08.2001 bis 03.09.2001 erneut öffentlich aus. Der Antragsteller erhob mit (Sammel-)Schreiben vom 03.09.2001 abermals Einwendungen, mit denen er u.a. geltend machte: Wegen der besonderen Sensibilität des Gebiets sei ein siedlungsökologisches Gutachten einzuholen; es gebe eine Zusage vom 12.07.1989, dass das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht über das Gebiet „Hinterhofen“ erschlossen werde; das ita-Gutachten sei geschönt; die vorgesehene Schrankenlösung zur Verhinderung eines nächtlichen Lkw-Verkehrs sei ungeeignet; der Gewerbebetrieb P. solle über das Gebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ erschlossen werden, das Plangebiet über eine von der K 6119 abzweigende Stichstraße mit Wendehammer; Kaltluftabflüsse und Biotopvernetzung würden gestört. Die Polizeidirektion Konstanz wies mit Schreiben vom 04.09.2001 darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die Kreisstraße nicht ausgebaut werde; die Erschließung mit Schwerlastverkehr müsse über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen, da die K 6119 für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt sei. In seiner Sitzung vom 10.09.2001 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Abwägungsvorschläge des Planers mit den während der ersten und der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken Privater sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan „Hinterhofen“ als Satzung. Mit Erlass vom 26.09.2001 genehmigte das Landratsamt Konstanz den Bebauungsplan. Dies wurde im Amts-und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 04.10.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Am 27.02.2002 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem (zuletzt gestellten) Antrag,
den Bebauungsplans „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt. Nicht nur das geplante Gewerbegebiet „Hinterhofen“, sondern auch das bereits vorhandene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“, in dem insbesondere das Unternehmen P. mit Lagerhaltung angesiedelt sei, würden künftig über eine Zufahrt erschlossen, die in die K 6119 einmünde. Für ihn als Anwohner der Kreisstraße werde es daher zu erheblichen gesundheitsgefährdenden Immissionen in Form von Lärm, Abgasen und Erschütterungen kommen, wohingegen die Straße bisher nur sehr schwach befahren sei. Dies habe zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Antrag sei auch begründet. Die K 6119 sei nach ihrem Zuschnitt mit einer Breite von ca. 3 m bis 3,50 m völlig ungeeignet, eine Erschließungsfunktion für die Gewerbegebiete „Hinterhofen“ und „Breite IV-Reckholderbühl“ zu übernehmen. Davon sei die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Breite“ vom 06.03.1989 noch selbst ausgegangen. Eine Änderung der Verhältnisse sei insoweit nicht eingetreten. Zudem entstünden äußerst gefährliche Verkehrsverhältnisse, insbesondere für Kinder und alte Menschen, da die Wohngebäude unmittelbar an die Kreisstraße angrenzten. Die Lärmbelastung würde unter diesen Umständen gegenüber dem bisher sehr ruhigen Zustand unerträglich. Es sei mit Spitzenwerten von 75 dB(A) wenigstens fünfzehnmal pro Stunde während der Arbeitszeit zu rechnen. Das Herzinfarktrisiko nehme bei einem Mittelungspegel zu, der tags über 63 dB(A) und nachts über 53 dB(A) liege. Er und seine Familie würden dauerhaft lärmbedingten Stressreaktionen ausgesetzt. Vor allem der hohe Anteil des Schwerlastverkehrs wirke in starkem Maße gesundheitsgefährdend. Die Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sei ungeeignet, seine Rechtsverletzung auszuschließen. Satz 1 sei zu unbestimmt und vollzugsunfähig; Satz 2 verbiete nur „nächtliche Anlieferungen“ in das Gewerbegebiet „Hinterhofen“, erfasse aber nicht die Problematik des abfahrenden Verkehrs, insbesondere einschließlich des Verkehrs aus dem angrenzenden Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Der Satzungsgeber habe seinen Planungswillen, mit dem er den Feststellungen des ita-Gutachtens habe Rechnung tragen wollen, nicht entsprechend (normativ) umgesetzt. Wenn zumindest die Verbindung zum Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht hergestellt würde, wäre wenigstens die Problematik der „heimlichen“ Ortsumfahrung für den Schwerlastverkehr über die Kreisstraße vermieden. Verkehrsschilder könnten das Problem nicht lösen. Im Falle einer Abschrankung zwischen beiden Gewerbegebieten wäre damit zu rechnen, dass auch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von beiden Seiten her Lastkraftwagen anführen und dort entweder warteten oder Wendemanöver durchführten. Alternative Verkehrsführungen seien nicht berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Zudem fehlten hinreichende naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Die Präsenz der Fledermaus im Plangebiet sei nicht berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Es sei nicht beabsichtigt, mit der Erschließung über die K 6119 eine Entlastung oder Abkürzung für die B 31 zu schaffen. Der derzeitige Ausbauzustand der Kreisstraße, die überdies nicht in ihrer Baulast stehe, solle nicht verändert werden. Auch bleibe es bei der angeordneten Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, so dass von der Führung eines Schwerlastverkehrs über die K 6119 von und zu den beiden Gewerbegebieten keine Rede sein könne, abgesehen davon, dass dies aus rein tatsächlichen Gründen auch nicht möglich sei. Die Kreisstraße sei zwischen 4,60 m und 4,80 m breit, so dass einer Benutzung durch Fahrzeuge bis 3,5 t nichts im Wege stehe. Ein solcher Verkehr erzeuge auch keine beeinträchtigenden Erschütterungen, weder für den Antragsteller und seine Familie noch für das Wohngebäude selbst. Es handele sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Kreisstraße, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene. Was die befürchteten gefährlichen Verkehrssituationen für die Straßenanwohner angehe, so sei auf die Stellungnahmen des Straßenbauamts Konstanz vom 26.03.2001 und der Polizeidirektion Konstanz vom 04.09.2001 zu verweisen, die keine Bedenken gegen die Anbindung des Gewerbegebiets an die K 6119 geäußert hätten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien nicht zu erwarten. Das Schutzniveau der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm werde nach dem ita-Gutachten tags durch den vom Gewerbegebiet ausgehenden Lärm nicht überschritten; für die Nachtzeit sei die Einhaltung durch Nr. 1.1.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen gewährleistet. Was den Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr angehe, so werde der Tagwert von 59 dB(A) durch den für die Andienung beider Gewerbegebiete erwarteten Verkehr nicht überschritten; zur Einhaltung (auch) des Nachtwerts von 49 dB(A) sei die Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen über das Verbot der nächtlichen Andienung über die K 6119 getroffen worden, ergänzt um die Festsetzung von zwei Schrankenanlagen, die den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit unterbänden. Wegen der angeordneten Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 t gebe es auf der Kreisstraße keinen hohen Schwerlastverkehr. Nachts könne aus dem Plangebiet überhaupt kein Schwerlastverkehr auf die K 6119 gelangen. Die unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen seien nicht zu unbestimmt und setzten den Willen des Satzungsgebers ordnungsgemäß um. Bei der vom Antragsteller geforderten Abschrankung zwischen den beiden Gewerbegebieten würde der Verkehr aus dem Plangebiet zwangsläufig über die K 6119 geführt, was den Antragsteller gerade belastete. Durch die beiden Schrankenanlagen werde ein Verkehrsteilnehmer physisch gehindert, aus dem Gewerbegebiet auszufahren bzw. in dieses hineinzufahren. Eine Rücksichtslosigkeit des ausgewiesenen Gewerbegebiets gegenüber der benachbarten Wohnbebauung sei nicht zu erkennen. Beim Plangebiet handele es sich nicht um mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Es liege auch ein hinreichender naturschutzrechtlicher Ausgleich vor, wie sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Konstanz als unterer Naturschutzbehörde vom 06.04.2001 ergebe. Von einer Präsenz der Fledermaus im Plangebiet könne keine Rede sein.
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Auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der K 6119 nach Verwirklichung des Bebauungsplans „Hinterhofen“ zu rechnen ist. Auf der Grundlage des vom beauftragten Sachverständigen Dr. K erstatteten Verkehrsgutachtens vom 23.08.2004 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der ita vom 12.01.2005 veranlasst (ita-Nachtrag). Die Beteiligten haben zu beiden gutachterlichen Äußerungen Stellung genommen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
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Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
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Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
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Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
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Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
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b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
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Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
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Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
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Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
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Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
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Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
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III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
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1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
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2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
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Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
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Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
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3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
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Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
23 
Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
26 
b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
27 
Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
28 
Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
29 
Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
30 
Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
31 
Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
32 
III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
33 
1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
35 
2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
36 
Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
37 
Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
38 
3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
40 
Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I“ der Stadt A. vom 23. April 2002 für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner 1/8 der Gerichtskosten und 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin trägt 7/8 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 3 bis 13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Hauptantrag gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 26.1.1999 i.d.F. der 1. Änderung vom 23.4.2002, mit dem Hilfsantrag nur gegen den Änderungsbebauungsplan. Im Wesentlichen sind sie mit den Festsetzungen nicht einverstanden, welche die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen.
Das Plangebiet befindet sich im Süden der Gemarkung A. und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 10,28 ha. Die nördliche Grenze bildet die Berliner Straße, von der die Paul-Klee-Straße nach Süden abzweigt. Die Anwesen der Antragsteller Ziff. 9 und 10 (...-...-... ...), des Antragstellers Ziff. 11 (...-...-... ...), der Antragsteller Ziff. 6 und 7 (... ... ...) und des Antragstellers Ziff. 8 (... ... ...) befinden sich sämtlich innerhalb des Plangebiets, während der Antragsteller Ziff. 3 (... ... ...), die Antragsteller Ziff. 4 und 5 (... ... ...) und die Antragsteller Ziff. 12 und 13 (... ... ...) mit ihren nördlich der Berliner Straße gelegenen Grundstücken sich ebenso außerhalb des Plangebiets befinden wie die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (... ... X).
Der Begründung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" i.d.F. vom 26.1.1999 ist zu entnehmen, dass das Ziel der Erschließungsplanung u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit dem Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen gewesen ist. Es heißt dort: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und die Verkehrsströme werden dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ Die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans enthält für die Berliner Straße ab der Abzweigung Königsberger Straße bis einschließlich des Gebäudes ... ... ... zunächst einen 2,00 m breiten Gehweg, dem ein 2,00 m breiter Verkehrsgrünstreifen (ohne Parkmöglichkeiten) folgt und dem sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigte Zone gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, anschließt. Der im Süden an diese Fläche angrenzende Bereich war in drei Teile gegliedert: Das östliche Drittel war als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, das westliche Drittel als Parkplatz und das mittlere Drittel enthielt die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg. Die Berliner Straße sollte im Übrigen auf 6 m ausgebaut werden, wobei beidseits jeweils ein 2 m breiter Verkehrsgrünstreifen festgesetzt war, dem sich im östlichen Teil jeweils ein 2,50 m, im westlichen Teil ein 2 m breiter Gehweg anschloß. Die Paul-Klee-Straße war im südlichen und nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt; etwa in Höhe der Rundsporthalle war die Verkehrsfläche durch die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg für den Durchgangsverkehr unterbrochen. Der verkehrsberuhigte Bereich der Paul-Klee-Straße wies eine Breite von 5,50 m aus, ohne separate Aufteilung in Straßenverkehrsflächen und Gehwege.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wird vor allem die südlich des verkehrsberuhigten Bereichs der Berliner Straße gelegene und für die Errichtung eines Kindergartens vorgesehene Fläche neu geordnet. Für die Verkehrsfläche der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ... ... ... (Flst.-Nr. 346) ergibt sich folgende Änderung: Auf den 1,90 m breiten Gehweg folgt nunmehr nicht mehr ein Verkehrsgrünstreifen, sondern ein 2,00 m breiter Streifen, der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist, allerdings unterbrochen durch insgesamt 7 Einzelbäume, zwischen denen teilweise Verkehrsgrün festgesetzt ist. Daran schließt sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, an. Der südlich dieses verkehrsberuhigten Bereichs liegende Platz wurde insofern geändert, als die im östlichen Drittel gelegene öffentliche Grünfläche reduziert, der für Gehweg, Fußweg, Radweg und Busse vorgesehene Platz weiter nach Osten verschoben und im westlichen Bereich die Parkfläche vergrößert wurde. Außerdem besteht die Paul-Klee-Straße nunmehr aus einem durchgehend als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, festgesetzten 5,50 m breiten Streifen. Im Übrigen wurde der Verkehrsgrünstreifen beidseits der Berliner Straße auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs in Straßen- und Parkierungsflächen umgewandelt, wobei das Pflanzgebot für zahlreiche Einzelbäume in diesem Streifen weiterhin besteht.
In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt es u.a., die Paul-Klee-Straße sei im rechtsgültigen Bebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den Verkehr unterbrochen. Die übrige Paul-Klee-Straße sei als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 4 a StVO ausgewiesen. Damit Müllfahrzeuge, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge aber auch Rettungsfahrzeuge diesen Bereich befahren könnten, werde die Mischverkehrsfläche durchgehend ausgewiesen. Durch entsprechende Verbote werde aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden. Diese Änderung sei eine nachrichtliche Darstellung, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne.
Dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Ursprungsbebauungsplan lag im Wesentliches folgendes Verfahren zugrunde: Am 6.10.1998 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss bezüglich des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I", in der Zeit vom 20.11.1998 bis 8.1.1999 lag der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus, am 26.1.1999 wurde er vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Landratsamt Ludwigsburg am 24.2.1999 am 4.3.1999 öffentlich bekannt gemacht.
Der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Antragsgegnerin fasste am 23.10.2001 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" mit dem Ziel, auf dem nördlich der Rundsporthalle befindlichen Baufeld, auf dem der Städtische Kindergarten realisiert werden solle, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür anzupassen, auf der Paul-Klee-Straße eine durchgehende Mischverkehrsfläche auszuweisen, den Wendehammer an der Straße Im Überrück in den Geltungsbereich aufzunehmen, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/Möglinger Straße den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg umzuwandeln. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ludwigsburger Kreiszeitung am 2.11. und den Asperger Nachrichten am 31.10.2001 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 5.2.2002 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf und beschloss, ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Er lag in der Zeit vom 15.2.2002 bis 18.3.2002 (je einschließlich) öffentlich aus. Als Träger öffentlicher Belange wurde das Landratsamt Ludwigsburg gehört, das zum Änderungsbebauungsplan keine Anregungen vorbrachte. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße Einwendungen, mit denen sie sich sowohl gegen die Öffnung der Paul-Klee-Straße für den Mischverkehr wandten, als auch die Sperrung der Berliner Straße für den Individualverkehr forderten. Am 23.4.2002 wurde der Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. In dieser Sitzung befasste sich der Gemeinderat auch mit den Einwendungen der Betroffenen. Zu den Einsprüchen der Anwohner der Berliner Straße wird in der Gemeinderatsvorlage zunächst aus der Begründung des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans zitiert, wonach die Berliner Straße zwischen der Königsberger und der Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden und die Umsetzung durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke) erfolgen solle. Weiterhin heißt es, diese städtebaulichen Zielsetzungen seien durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Zu den Einwendungen der Anwohner der Paul-Klee-Straße heißt es unter Hinweis auf die Begründung zur Änderung des Bebauungsplans: Aus städtebaulicher Sicht sei die Unterbrechung des Individualverkehrs in der Paul-Klee-Straße in Höhe des Emil-Nolde-Platzes nach wie vor eine wichtige Zielsetzung. Die Umsetzung der gewünschten Sperrung müsse über verkehrsrechtliche Regelungen erfolgen. Diese seien jedoch nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzungen in einem Bebauungsplan. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.5.2002 in den Asperger Nachrichten bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziff. 1 bis 8 sowie 12 und 13, sämtlich Grundstückseigentümer der Berliner Straße, sei gegeben, denn sie erstrebten, den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dahingehend zu berichtigen, dass eine in der Begründung des Bebauungsplans vom 26.1.1999 festgesetzte Unterbrechung der Berliner Straße auch zeichnerisch nachvollzogen werde und die Antragsgegnerin diese Vorgabe auch tatsächlich umsetze. Die Antragsteller seien als Anwohner der Berliner Straße durch die unterbliebene Festsetzung einer Durchfahrtssperre einer erheblichen Mehrbelastung durch den nun tatsächlich stattfindenden Durchgangsverkehr ausgesetzt. Da der Geltungsbereich des Änderungsplans identisch mit demjenigen des ursprünglichen Plans sei, unterliege der gesamte Bebauungsplan erneut der gerichtlichen Überprüfung ungeachtet dessen, dass die Antragsteller den ursprünglichen Bebauungsplan nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO angefochten hätten. Im Übrigen berührten die Regelungen des Änderungsplans das gesamte Plangebiet so nachhaltig, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf das Gesamtabwägungsergebnis bleiben könne. Die Antragsteller Ziff. 9 bis 11 seien Eigentümer von Grundstücken unmittelbar entlang der Paul-Klee-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sie wendeten sich gegen die Planänderung insoweit, als diese vorsehe, die bestehende bauliche Unterbrechung der Paul-Klee-Straße künftig entfallen zu lassen. Auch diese Antragsteller seien durch die gesteigerte Nutzung der Paul-Klee-Straße als Durchfahrtsfläche für den Nord-Süd-Verkehr und den mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens verbundenen Auswirkungen nachteilig betroffen. Jedenfalls seien sämtliche Antragsteller in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Abwägung tangiert. Das Anliegerinteresse, von der Mehrbelastung aufgrund von Verkehrszunahmen als Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, sei grundsätzlich abwägungserheblich. Der Bebauungsplans sei fehlerhaft, weil er widersprüchliche Planaussagen enthalte. So weiche der Satzungsbeschluss inhaltlich vom zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insoweit ab, als entgegen der eindeutigen Begründung des Bebauungsplans eine Sperrung der Berliner Straße für den Durchgangsverkehr und eine Wohnstraße nicht festgesetzt worden seien, sondern lediglich ein verkehrsberuhigter Bereich. Darüber hinaus weiche die mittlerweile erfolgte bauliche Ausgestaltung der Straße von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Nach dem tatsächlichen Ausbauzustand der Berliner Straße in dem umstrittenen Bereich sei eine Sperrung für den Durchgangsverkehr weder vorgesehen noch tatsächlich eingerichtet; auch deute nichts auf eine verkehrsberuhigte Zone hin. Die gesamte Straße stelle sich nahezu gleichförmig ausgestaltet dar und könne vom Durchgangsverkehr uneingeschränkt genutzt werden. Nachdem diese ersichtlich nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechende abweichende Bauausführung der Antragsgegnerin gemeldet worden sei, sei zwar die Einstellung der Bauarbeiten veranlasst worden, jedoch erst nachdem der Straßenkörper im Wesentlichen bereits hergestellt gewesen sei. Zur Rechtfertigung der Abweichung vom Bebauungsplan sei den Anliegern mitgeteilt worden, dass hierbei ein „Fehler“ aufgetreten sei. Zwischenzeitlich verweise die Antragsgegnerin darauf, dass zur etwaigen Beschränkung des Durchgangsverkehrs straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich seien, die Gemeinde könne nichts mehr dagegen unternehmen. Zuständig hierfür sei die Straßenverkehrsbehörde, welche es aufgrund des bestehenden Ausbauzustandes aber ablehne, durch entsprechende Verkehrszeichen dem Durchgangsverkehr entgegenzutreten. Auch die Änderung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin nicht zum Anlass genommen, die insoweit sich widersprechenden Aussagen zwischen der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans und dessen zeichnerischem Teil zu bereinigen, obwohl der Missstand hinlänglich bekannt gewesen sei. Die erhobenen Einwendungen seien lediglich unter Hinweis auf die wörtlich zitierte Begründung des Bebauungsplans in der ursprünglichen Fassung abgehandelt worden. Der jetzige Ausbauzustand der Berliner Straße sei lediglich unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Es handle sich nicht um ein Versehen, sondern die Berliner Straße sollte aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung nachträglich baulich so ausgestaltet werden, dass die Sperrung der Durchfahrtsmöglichkeit oder die Verkehrsberuhigung überhaupt nicht in Erscheinung trete. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19.1.1999 (Anlage 28). Aus einer Aktennotiz vom 4.10.1999 (Anlage 30) folge, dass auch die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße geändert worden seien, um sie erschließungsbeitragsrechtlich als eine Anlage abrechnen zu können, was jedoch eine durchgängige Befahrbarkeit voraussetze. Dies ergebe sich auch aus einer weiteren Aktennotiz vom 20.9.2000 über ein Gespräch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dort sei auch bezüglich der Berliner Straße vermerkt, damit diese nicht in drei selbstständige Anlagenteile zerfalle, solle der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesene verkehrsberuhigte Bereich geändert werden. Dieser Abschnitt der Berliner Straße solle auf die gleiche Straßenbreite wie der östliche und der westliche Teil der Berliner Straße ausgeweitet werden. Aus der Aktennotiz vom 3.11.1999 (Anlage 31) folge, dass damit eine Ermäßigung der Beitragsbelastung der Stadt für die Grundstücke „Rundsporthalle“ und „Friedrich-List-Gymnasium“ erreicht werden könne. Aus alledem ergebe sich, dass für die in Frage gestellten Maßnahmen und Änderungen des Bebauungsplans ausschließlich erschließungsbeitragsrechtliche und nicht etwa städtebauliche Gründe maßgebend gewesen seien. Die städtebaulichen Erwägungen stellten allenfalls eine formale Rechtfertigung dar. Der Bebauungsplan verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 6 BauGB. Nachdem im Übrigen die Grundzüge der Planung von den Änderungen berührt sein dürften, erscheine es zumindest fraglich, ob die Änderung des Bebauungsplans überhaupt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB hätte vorgenommen werden dürfen.
Die Antragsteller beantragen,
10 
den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären,
11 
hilfsweise den Bebauungsplan „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Sie hält die Hauptanträge für unzulässig, denn sie seien nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Hilfsanträge gegen den Änderungsbebauungsplan seien zwar fristgerecht gestellt worden, jedoch seien die Anträge derjenigen Antragsteller, die an der Berliner Straße wohnten, unzulässig, da sie durch den Änderungsbebauungsplan selbst oder dessen Anwendung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Sie wendeten sich gegen den tatsächlichen Zustand der Straße und nicht gegen Festsetzungen, die Gegenstand des Änderungsbebauungsplan gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 dürften zulässig sein, auch wenn Zweifel bestünden, ob die geltend gemachten Belange die Schwelle der Beachtlichkeit überschritten. Sofern die Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot rügten, weil durch die Bebauungsplanänderung die Durchfahrt durch die Paul-Klee-Straße eröffnet worden sei, könnten sie damit nicht durchdringen. Die Belange der Anlieger seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden, vielmehr werde ihnen ein Verkehr zugemutet, der von Anliegern anderer Mischverkehrsflächen als selbstverständlich zu ertragen sei. Wenn die Antragsgegnerin - wie der Begründung zu entnehmen sei - zusätzlich straßenverkehrsrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr zu unterbinden, sei den Interessen der Antragsteller weitergehend Rechnung getragen, als es das Abwägungsgebot erfordere. Dass die „Öffnung“ der Straße auch erschließungsbeitragsrechtliche Konsequenzen habe, könne die Rechtmäßigkeit der Abwägung nicht in Frage stellen. Auch ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Die durchgängige Öffnung der Paul-Klee-Straße für einen Mischverkehr im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO sei ein vernünftiges städtebauliches Konzept, das noch zusätzlich durch ergänzende verkehrsrechtliche Anordnungen abgefedert werden solle. Ein städtebaulicher Missgriff könne darin nicht gesehen werden.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
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b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Gründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
31 
b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung:
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss vom 22. März 2006
54 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 80.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück) festgesetzt (Ziff. 7.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563 f.).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I“ der Stadt A. vom 23. April 2002 für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner 1/8 der Gerichtskosten und 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin trägt 7/8 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 3 bis 13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Hauptantrag gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 26.1.1999 i.d.F. der 1. Änderung vom 23.4.2002, mit dem Hilfsantrag nur gegen den Änderungsbebauungsplan. Im Wesentlichen sind sie mit den Festsetzungen nicht einverstanden, welche die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen.
Das Plangebiet befindet sich im Süden der Gemarkung A. und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 10,28 ha. Die nördliche Grenze bildet die Berliner Straße, von der die Paul-Klee-Straße nach Süden abzweigt. Die Anwesen der Antragsteller Ziff. 9 und 10 (...-...-... ...), des Antragstellers Ziff. 11 (...-...-... ...), der Antragsteller Ziff. 6 und 7 (... ... ...) und des Antragstellers Ziff. 8 (... ... ...) befinden sich sämtlich innerhalb des Plangebiets, während der Antragsteller Ziff. 3 (... ... ...), die Antragsteller Ziff. 4 und 5 (... ... ...) und die Antragsteller Ziff. 12 und 13 (... ... ...) mit ihren nördlich der Berliner Straße gelegenen Grundstücken sich ebenso außerhalb des Plangebiets befinden wie die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (... ... X).
Der Begründung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" i.d.F. vom 26.1.1999 ist zu entnehmen, dass das Ziel der Erschließungsplanung u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit dem Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen gewesen ist. Es heißt dort: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und die Verkehrsströme werden dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ Die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans enthält für die Berliner Straße ab der Abzweigung Königsberger Straße bis einschließlich des Gebäudes ... ... ... zunächst einen 2,00 m breiten Gehweg, dem ein 2,00 m breiter Verkehrsgrünstreifen (ohne Parkmöglichkeiten) folgt und dem sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigte Zone gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, anschließt. Der im Süden an diese Fläche angrenzende Bereich war in drei Teile gegliedert: Das östliche Drittel war als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, das westliche Drittel als Parkplatz und das mittlere Drittel enthielt die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg. Die Berliner Straße sollte im Übrigen auf 6 m ausgebaut werden, wobei beidseits jeweils ein 2 m breiter Verkehrsgrünstreifen festgesetzt war, dem sich im östlichen Teil jeweils ein 2,50 m, im westlichen Teil ein 2 m breiter Gehweg anschloß. Die Paul-Klee-Straße war im südlichen und nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt; etwa in Höhe der Rundsporthalle war die Verkehrsfläche durch die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg für den Durchgangsverkehr unterbrochen. Der verkehrsberuhigte Bereich der Paul-Klee-Straße wies eine Breite von 5,50 m aus, ohne separate Aufteilung in Straßenverkehrsflächen und Gehwege.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wird vor allem die südlich des verkehrsberuhigten Bereichs der Berliner Straße gelegene und für die Errichtung eines Kindergartens vorgesehene Fläche neu geordnet. Für die Verkehrsfläche der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ... ... ... (Flst.-Nr. 346) ergibt sich folgende Änderung: Auf den 1,90 m breiten Gehweg folgt nunmehr nicht mehr ein Verkehrsgrünstreifen, sondern ein 2,00 m breiter Streifen, der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist, allerdings unterbrochen durch insgesamt 7 Einzelbäume, zwischen denen teilweise Verkehrsgrün festgesetzt ist. Daran schließt sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, an. Der südlich dieses verkehrsberuhigten Bereichs liegende Platz wurde insofern geändert, als die im östlichen Drittel gelegene öffentliche Grünfläche reduziert, der für Gehweg, Fußweg, Radweg und Busse vorgesehene Platz weiter nach Osten verschoben und im westlichen Bereich die Parkfläche vergrößert wurde. Außerdem besteht die Paul-Klee-Straße nunmehr aus einem durchgehend als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, festgesetzten 5,50 m breiten Streifen. Im Übrigen wurde der Verkehrsgrünstreifen beidseits der Berliner Straße auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs in Straßen- und Parkierungsflächen umgewandelt, wobei das Pflanzgebot für zahlreiche Einzelbäume in diesem Streifen weiterhin besteht.
In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt es u.a., die Paul-Klee-Straße sei im rechtsgültigen Bebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den Verkehr unterbrochen. Die übrige Paul-Klee-Straße sei als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 4 a StVO ausgewiesen. Damit Müllfahrzeuge, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge aber auch Rettungsfahrzeuge diesen Bereich befahren könnten, werde die Mischverkehrsfläche durchgehend ausgewiesen. Durch entsprechende Verbote werde aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden. Diese Änderung sei eine nachrichtliche Darstellung, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne.
Dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Ursprungsbebauungsplan lag im Wesentliches folgendes Verfahren zugrunde: Am 6.10.1998 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss bezüglich des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I", in der Zeit vom 20.11.1998 bis 8.1.1999 lag der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus, am 26.1.1999 wurde er vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Landratsamt Ludwigsburg am 24.2.1999 am 4.3.1999 öffentlich bekannt gemacht.
Der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Antragsgegnerin fasste am 23.10.2001 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" mit dem Ziel, auf dem nördlich der Rundsporthalle befindlichen Baufeld, auf dem der Städtische Kindergarten realisiert werden solle, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür anzupassen, auf der Paul-Klee-Straße eine durchgehende Mischverkehrsfläche auszuweisen, den Wendehammer an der Straße Im Überrück in den Geltungsbereich aufzunehmen, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/Möglinger Straße den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg umzuwandeln. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ludwigsburger Kreiszeitung am 2.11. und den Asperger Nachrichten am 31.10.2001 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 5.2.2002 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf und beschloss, ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Er lag in der Zeit vom 15.2.2002 bis 18.3.2002 (je einschließlich) öffentlich aus. Als Träger öffentlicher Belange wurde das Landratsamt Ludwigsburg gehört, das zum Änderungsbebauungsplan keine Anregungen vorbrachte. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße Einwendungen, mit denen sie sich sowohl gegen die Öffnung der Paul-Klee-Straße für den Mischverkehr wandten, als auch die Sperrung der Berliner Straße für den Individualverkehr forderten. Am 23.4.2002 wurde der Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. In dieser Sitzung befasste sich der Gemeinderat auch mit den Einwendungen der Betroffenen. Zu den Einsprüchen der Anwohner der Berliner Straße wird in der Gemeinderatsvorlage zunächst aus der Begründung des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans zitiert, wonach die Berliner Straße zwischen der Königsberger und der Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden und die Umsetzung durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke) erfolgen solle. Weiterhin heißt es, diese städtebaulichen Zielsetzungen seien durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Zu den Einwendungen der Anwohner der Paul-Klee-Straße heißt es unter Hinweis auf die Begründung zur Änderung des Bebauungsplans: Aus städtebaulicher Sicht sei die Unterbrechung des Individualverkehrs in der Paul-Klee-Straße in Höhe des Emil-Nolde-Platzes nach wie vor eine wichtige Zielsetzung. Die Umsetzung der gewünschten Sperrung müsse über verkehrsrechtliche Regelungen erfolgen. Diese seien jedoch nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzungen in einem Bebauungsplan. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.5.2002 in den Asperger Nachrichten bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziff. 1 bis 8 sowie 12 und 13, sämtlich Grundstückseigentümer der Berliner Straße, sei gegeben, denn sie erstrebten, den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dahingehend zu berichtigen, dass eine in der Begründung des Bebauungsplans vom 26.1.1999 festgesetzte Unterbrechung der Berliner Straße auch zeichnerisch nachvollzogen werde und die Antragsgegnerin diese Vorgabe auch tatsächlich umsetze. Die Antragsteller seien als Anwohner der Berliner Straße durch die unterbliebene Festsetzung einer Durchfahrtssperre einer erheblichen Mehrbelastung durch den nun tatsächlich stattfindenden Durchgangsverkehr ausgesetzt. Da der Geltungsbereich des Änderungsplans identisch mit demjenigen des ursprünglichen Plans sei, unterliege der gesamte Bebauungsplan erneut der gerichtlichen Überprüfung ungeachtet dessen, dass die Antragsteller den ursprünglichen Bebauungsplan nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO angefochten hätten. Im Übrigen berührten die Regelungen des Änderungsplans das gesamte Plangebiet so nachhaltig, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf das Gesamtabwägungsergebnis bleiben könne. Die Antragsteller Ziff. 9 bis 11 seien Eigentümer von Grundstücken unmittelbar entlang der Paul-Klee-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sie wendeten sich gegen die Planänderung insoweit, als diese vorsehe, die bestehende bauliche Unterbrechung der Paul-Klee-Straße künftig entfallen zu lassen. Auch diese Antragsteller seien durch die gesteigerte Nutzung der Paul-Klee-Straße als Durchfahrtsfläche für den Nord-Süd-Verkehr und den mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens verbundenen Auswirkungen nachteilig betroffen. Jedenfalls seien sämtliche Antragsteller in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Abwägung tangiert. Das Anliegerinteresse, von der Mehrbelastung aufgrund von Verkehrszunahmen als Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, sei grundsätzlich abwägungserheblich. Der Bebauungsplans sei fehlerhaft, weil er widersprüchliche Planaussagen enthalte. So weiche der Satzungsbeschluss inhaltlich vom zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insoweit ab, als entgegen der eindeutigen Begründung des Bebauungsplans eine Sperrung der Berliner Straße für den Durchgangsverkehr und eine Wohnstraße nicht festgesetzt worden seien, sondern lediglich ein verkehrsberuhigter Bereich. Darüber hinaus weiche die mittlerweile erfolgte bauliche Ausgestaltung der Straße von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Nach dem tatsächlichen Ausbauzustand der Berliner Straße in dem umstrittenen Bereich sei eine Sperrung für den Durchgangsverkehr weder vorgesehen noch tatsächlich eingerichtet; auch deute nichts auf eine verkehrsberuhigte Zone hin. Die gesamte Straße stelle sich nahezu gleichförmig ausgestaltet dar und könne vom Durchgangsverkehr uneingeschränkt genutzt werden. Nachdem diese ersichtlich nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechende abweichende Bauausführung der Antragsgegnerin gemeldet worden sei, sei zwar die Einstellung der Bauarbeiten veranlasst worden, jedoch erst nachdem der Straßenkörper im Wesentlichen bereits hergestellt gewesen sei. Zur Rechtfertigung der Abweichung vom Bebauungsplan sei den Anliegern mitgeteilt worden, dass hierbei ein „Fehler“ aufgetreten sei. Zwischenzeitlich verweise die Antragsgegnerin darauf, dass zur etwaigen Beschränkung des Durchgangsverkehrs straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich seien, die Gemeinde könne nichts mehr dagegen unternehmen. Zuständig hierfür sei die Straßenverkehrsbehörde, welche es aufgrund des bestehenden Ausbauzustandes aber ablehne, durch entsprechende Verkehrszeichen dem Durchgangsverkehr entgegenzutreten. Auch die Änderung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin nicht zum Anlass genommen, die insoweit sich widersprechenden Aussagen zwischen der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans und dessen zeichnerischem Teil zu bereinigen, obwohl der Missstand hinlänglich bekannt gewesen sei. Die erhobenen Einwendungen seien lediglich unter Hinweis auf die wörtlich zitierte Begründung des Bebauungsplans in der ursprünglichen Fassung abgehandelt worden. Der jetzige Ausbauzustand der Berliner Straße sei lediglich unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Es handle sich nicht um ein Versehen, sondern die Berliner Straße sollte aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung nachträglich baulich so ausgestaltet werden, dass die Sperrung der Durchfahrtsmöglichkeit oder die Verkehrsberuhigung überhaupt nicht in Erscheinung trete. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19.1.1999 (Anlage 28). Aus einer Aktennotiz vom 4.10.1999 (Anlage 30) folge, dass auch die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße geändert worden seien, um sie erschließungsbeitragsrechtlich als eine Anlage abrechnen zu können, was jedoch eine durchgängige Befahrbarkeit voraussetze. Dies ergebe sich auch aus einer weiteren Aktennotiz vom 20.9.2000 über ein Gespräch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dort sei auch bezüglich der Berliner Straße vermerkt, damit diese nicht in drei selbstständige Anlagenteile zerfalle, solle der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesene verkehrsberuhigte Bereich geändert werden. Dieser Abschnitt der Berliner Straße solle auf die gleiche Straßenbreite wie der östliche und der westliche Teil der Berliner Straße ausgeweitet werden. Aus der Aktennotiz vom 3.11.1999 (Anlage 31) folge, dass damit eine Ermäßigung der Beitragsbelastung der Stadt für die Grundstücke „Rundsporthalle“ und „Friedrich-List-Gymnasium“ erreicht werden könne. Aus alledem ergebe sich, dass für die in Frage gestellten Maßnahmen und Änderungen des Bebauungsplans ausschließlich erschließungsbeitragsrechtliche und nicht etwa städtebauliche Gründe maßgebend gewesen seien. Die städtebaulichen Erwägungen stellten allenfalls eine formale Rechtfertigung dar. Der Bebauungsplan verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 6 BauGB. Nachdem im Übrigen die Grundzüge der Planung von den Änderungen berührt sein dürften, erscheine es zumindest fraglich, ob die Änderung des Bebauungsplans überhaupt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB hätte vorgenommen werden dürfen.
Die Antragsteller beantragen,
10 
den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären,
11 
hilfsweise den Bebauungsplan „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Sie hält die Hauptanträge für unzulässig, denn sie seien nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Hilfsanträge gegen den Änderungsbebauungsplan seien zwar fristgerecht gestellt worden, jedoch seien die Anträge derjenigen Antragsteller, die an der Berliner Straße wohnten, unzulässig, da sie durch den Änderungsbebauungsplan selbst oder dessen Anwendung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Sie wendeten sich gegen den tatsächlichen Zustand der Straße und nicht gegen Festsetzungen, die Gegenstand des Änderungsbebauungsplan gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 dürften zulässig sein, auch wenn Zweifel bestünden, ob die geltend gemachten Belange die Schwelle der Beachtlichkeit überschritten. Sofern die Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot rügten, weil durch die Bebauungsplanänderung die Durchfahrt durch die Paul-Klee-Straße eröffnet worden sei, könnten sie damit nicht durchdringen. Die Belange der Anlieger seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden, vielmehr werde ihnen ein Verkehr zugemutet, der von Anliegern anderer Mischverkehrsflächen als selbstverständlich zu ertragen sei. Wenn die Antragsgegnerin - wie der Begründung zu entnehmen sei - zusätzlich straßenverkehrsrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr zu unterbinden, sei den Interessen der Antragsteller weitergehend Rechnung getragen, als es das Abwägungsgebot erfordere. Dass die „Öffnung“ der Straße auch erschließungsbeitragsrechtliche Konsequenzen habe, könne die Rechtmäßigkeit der Abwägung nicht in Frage stellen. Auch ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Die durchgängige Öffnung der Paul-Klee-Straße für einen Mischverkehr im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO sei ein vernünftiges städtebauliches Konzept, das noch zusätzlich durch ergänzende verkehrsrechtliche Anordnungen abgefedert werden solle. Ein städtebaulicher Missgriff könne darin nicht gesehen werden.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
31 
b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
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Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Gründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
31 
b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung:
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss vom 22. März 2006
54 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 80.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück) festgesetzt (Ziff. 7.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563 f.).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Antragsgegnerin vom 10.09.2001.
Das bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte und teilweise mit Obstbäumen bestandene Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Es grenzt nordwestlich an das durch Bebauungsplan vom 17.10.1989 (i.d.F. des Änderungsplans vom 18.11.2002) ausgewiesene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Im nordöstlichen Bereich verläuft der Krebsbach, südwestlich angrenzend die K 6119 (Langensteiner Straße). Der nordwestlich zur vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand hin auskragende Teil des Plangebiets ist als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer zulässigen Wandhöhe von 6,50 m und einer zulässigen Firsthöhe von 9,50 m ausgewiesen; zulässig sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentliche stören (mischgebietstypische Nutzungen). Der übrige überwiegende Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt mit einer zulässigen Wand- und Firsthöhe von jeweils 10 m; in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben (Satz 1); nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig (Satz 2).
Das Plangebiet wird durch die von der von B 31 nach Westen abzweigende Straße „Unter den Reben“ erschlossen, die zunächst durch das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ führt und dann entlang dessen westlichem Rand abknickend Richtung Norden im Plangebiet weiter verläuft, mit einem Anschluss sowohl an die Bachstraße (über die Raiffeisenstraße) im Norden wie auch - insbesondere - an die K 6119 im Westen. In diesem Bereich und im Bereich der zur Bachstraße führenden Raiffeisenstraße ist die Erschließungsstraße auf einer Länge von etwa 35 m bzw. 25 m festgesetzt als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich begrenztes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Im Lageplan ist jeweils eine Schrankenanlage eingezeichnet mit dem erläuternden Zusatz in der Legende „Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr - 6.00 Uhr gesperrt“.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das als letztes auf der Westseite der im Ortskern von der B 31 nach Süden abzweigenden K 6119 liegt. An dem hier durch Zeichen 262 angeordneten Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t findet sich das Zusatzschild „frei für Anlieger“.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 05.07.1999 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29.07.1999 Einwendungen, u.a. weil er eine erhöhte Lärmbelastung befürchte und die K 6119 für den Lkw-Verkehr zu schmal sei. Das Straßenbauamt Konstanz stimmte mit Schreiben vom 02.09.1999 der Planung nur zu, wenn das Gewerbegebiet zur Entlastung des Ortskerns (B 31) einen Anschluss an die K 6119 erhalte; die Kreisstraße sei jedoch für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt und müsse ausgebaut werden; eine entsprechende Vorplanung einschließlich des GVFG-Antrags liege bereits vor. Am 29.03.2000 wurde eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Mit Beschluss vom 19.06.2000 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 06.07.2000 bis 07.08.2000 zur Einsichtnahme auslag. Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2000 und 21.08.2000 Einwendungen, weil der künftige Verkehr auf der K 6119 zu einer Lärmbelastung der Anwohner und zu einer Gefährdung für dort gehende und Rad fahrende Kinder führen werde, der Luftaustausch nach Süden verhindert werde, ein FFH-Gebiet (mesophiles Grünland, Fledermäuse) betroffen sei und es zu nächtlichem Schichtverkehr und Lichteinwirkungen kommen werde. Das Straßenbauamt Konstanz wies mit Schreiben vom 26.03.2001 darauf hin, dass die K 6119 im Anschlussbereich der B 31 auf einer Länge von 40 m auf 5,50 m Breite (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) ausgebaut werde und weitere Maßnahmen an der Kreisstraße nicht geplant seien; deshalb müsse die Erschließung mit Schwerlastverkehr weiterhin über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen; die Kreisstraße sei für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt. Mit Schreiben vom 06.04.2001 teilte das Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) mit, dass die von der Gemeinde vorgeschlagene Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch als (weitere) Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werde und damit ein adäquater Ausgleich für den planbedingten Eingriff gegeben sei. Im Hinblick auf die nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2000 eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH vom 18.06.2001 (ita-Lärmgutachten), das eine Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 49 dB(A) infolge planbedingten Verkehrslärms auf der K 6119 prognostizierte, wurde der Plan geändert (Nachtfahrverbot, gesichert durch elektronisch schließende Schranken); ferner wurden im eingeschränkten Gewerbegebiet die Wandhöhe und die Firsthöhe reduziert. Der am 23.07.2001 beschlossene (geänderte) Planentwurf lag in der Zeit vom 02.08.2001 bis 03.09.2001 erneut öffentlich aus. Der Antragsteller erhob mit (Sammel-)Schreiben vom 03.09.2001 abermals Einwendungen, mit denen er u.a. geltend machte: Wegen der besonderen Sensibilität des Gebiets sei ein siedlungsökologisches Gutachten einzuholen; es gebe eine Zusage vom 12.07.1989, dass das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht über das Gebiet „Hinterhofen“ erschlossen werde; das ita-Gutachten sei geschönt; die vorgesehene Schrankenlösung zur Verhinderung eines nächtlichen Lkw-Verkehrs sei ungeeignet; der Gewerbebetrieb P. solle über das Gebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ erschlossen werden, das Plangebiet über eine von der K 6119 abzweigende Stichstraße mit Wendehammer; Kaltluftabflüsse und Biotopvernetzung würden gestört. Die Polizeidirektion Konstanz wies mit Schreiben vom 04.09.2001 darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die Kreisstraße nicht ausgebaut werde; die Erschließung mit Schwerlastverkehr müsse über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen, da die K 6119 für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt sei. In seiner Sitzung vom 10.09.2001 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Abwägungsvorschläge des Planers mit den während der ersten und der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken Privater sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan „Hinterhofen“ als Satzung. Mit Erlass vom 26.09.2001 genehmigte das Landratsamt Konstanz den Bebauungsplan. Dies wurde im Amts-und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 04.10.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Am 27.02.2002 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem (zuletzt gestellten) Antrag,
den Bebauungsplans „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt. Nicht nur das geplante Gewerbegebiet „Hinterhofen“, sondern auch das bereits vorhandene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“, in dem insbesondere das Unternehmen P. mit Lagerhaltung angesiedelt sei, würden künftig über eine Zufahrt erschlossen, die in die K 6119 einmünde. Für ihn als Anwohner der Kreisstraße werde es daher zu erheblichen gesundheitsgefährdenden Immissionen in Form von Lärm, Abgasen und Erschütterungen kommen, wohingegen die Straße bisher nur sehr schwach befahren sei. Dies habe zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Antrag sei auch begründet. Die K 6119 sei nach ihrem Zuschnitt mit einer Breite von ca. 3 m bis 3,50 m völlig ungeeignet, eine Erschließungsfunktion für die Gewerbegebiete „Hinterhofen“ und „Breite IV-Reckholderbühl“ zu übernehmen. Davon sei die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Breite“ vom 06.03.1989 noch selbst ausgegangen. Eine Änderung der Verhältnisse sei insoweit nicht eingetreten. Zudem entstünden äußerst gefährliche Verkehrsverhältnisse, insbesondere für Kinder und alte Menschen, da die Wohngebäude unmittelbar an die Kreisstraße angrenzten. Die Lärmbelastung würde unter diesen Umständen gegenüber dem bisher sehr ruhigen Zustand unerträglich. Es sei mit Spitzenwerten von 75 dB(A) wenigstens fünfzehnmal pro Stunde während der Arbeitszeit zu rechnen. Das Herzinfarktrisiko nehme bei einem Mittelungspegel zu, der tags über 63 dB(A) und nachts über 53 dB(A) liege. Er und seine Familie würden dauerhaft lärmbedingten Stressreaktionen ausgesetzt. Vor allem der hohe Anteil des Schwerlastverkehrs wirke in starkem Maße gesundheitsgefährdend. Die Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sei ungeeignet, seine Rechtsverletzung auszuschließen. Satz 1 sei zu unbestimmt und vollzugsunfähig; Satz 2 verbiete nur „nächtliche Anlieferungen“ in das Gewerbegebiet „Hinterhofen“, erfasse aber nicht die Problematik des abfahrenden Verkehrs, insbesondere einschließlich des Verkehrs aus dem angrenzenden Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Der Satzungsgeber habe seinen Planungswillen, mit dem er den Feststellungen des ita-Gutachtens habe Rechnung tragen wollen, nicht entsprechend (normativ) umgesetzt. Wenn zumindest die Verbindung zum Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht hergestellt würde, wäre wenigstens die Problematik der „heimlichen“ Ortsumfahrung für den Schwerlastverkehr über die Kreisstraße vermieden. Verkehrsschilder könnten das Problem nicht lösen. Im Falle einer Abschrankung zwischen beiden Gewerbegebieten wäre damit zu rechnen, dass auch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von beiden Seiten her Lastkraftwagen anführen und dort entweder warteten oder Wendemanöver durchführten. Alternative Verkehrsführungen seien nicht berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Zudem fehlten hinreichende naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Die Präsenz der Fledermaus im Plangebiet sei nicht berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Es sei nicht beabsichtigt, mit der Erschließung über die K 6119 eine Entlastung oder Abkürzung für die B 31 zu schaffen. Der derzeitige Ausbauzustand der Kreisstraße, die überdies nicht in ihrer Baulast stehe, solle nicht verändert werden. Auch bleibe es bei der angeordneten Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, so dass von der Führung eines Schwerlastverkehrs über die K 6119 von und zu den beiden Gewerbegebieten keine Rede sein könne, abgesehen davon, dass dies aus rein tatsächlichen Gründen auch nicht möglich sei. Die Kreisstraße sei zwischen 4,60 m und 4,80 m breit, so dass einer Benutzung durch Fahrzeuge bis 3,5 t nichts im Wege stehe. Ein solcher Verkehr erzeuge auch keine beeinträchtigenden Erschütterungen, weder für den Antragsteller und seine Familie noch für das Wohngebäude selbst. Es handele sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Kreisstraße, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene. Was die befürchteten gefährlichen Verkehrssituationen für die Straßenanwohner angehe, so sei auf die Stellungnahmen des Straßenbauamts Konstanz vom 26.03.2001 und der Polizeidirektion Konstanz vom 04.09.2001 zu verweisen, die keine Bedenken gegen die Anbindung des Gewerbegebiets an die K 6119 geäußert hätten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien nicht zu erwarten. Das Schutzniveau der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm werde nach dem ita-Gutachten tags durch den vom Gewerbegebiet ausgehenden Lärm nicht überschritten; für die Nachtzeit sei die Einhaltung durch Nr. 1.1.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen gewährleistet. Was den Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr angehe, so werde der Tagwert von 59 dB(A) durch den für die Andienung beider Gewerbegebiete erwarteten Verkehr nicht überschritten; zur Einhaltung (auch) des Nachtwerts von 49 dB(A) sei die Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen über das Verbot der nächtlichen Andienung über die K 6119 getroffen worden, ergänzt um die Festsetzung von zwei Schrankenanlagen, die den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit unterbänden. Wegen der angeordneten Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 t gebe es auf der Kreisstraße keinen hohen Schwerlastverkehr. Nachts könne aus dem Plangebiet überhaupt kein Schwerlastverkehr auf die K 6119 gelangen. Die unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen seien nicht zu unbestimmt und setzten den Willen des Satzungsgebers ordnungsgemäß um. Bei der vom Antragsteller geforderten Abschrankung zwischen den beiden Gewerbegebieten würde der Verkehr aus dem Plangebiet zwangsläufig über die K 6119 geführt, was den Antragsteller gerade belastete. Durch die beiden Schrankenanlagen werde ein Verkehrsteilnehmer physisch gehindert, aus dem Gewerbegebiet auszufahren bzw. in dieses hineinzufahren. Eine Rücksichtslosigkeit des ausgewiesenen Gewerbegebiets gegenüber der benachbarten Wohnbebauung sei nicht zu erkennen. Beim Plangebiet handele es sich nicht um mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Es liege auch ein hinreichender naturschutzrechtlicher Ausgleich vor, wie sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Konstanz als unterer Naturschutzbehörde vom 06.04.2001 ergebe. Von einer Präsenz der Fledermaus im Plangebiet könne keine Rede sein.
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Auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der K 6119 nach Verwirklichung des Bebauungsplans „Hinterhofen“ zu rechnen ist. Auf der Grundlage des vom beauftragten Sachverständigen Dr. K erstatteten Verkehrsgutachtens vom 23.08.2004 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der ita vom 12.01.2005 veranlasst (ita-Nachtrag). Die Beteiligten haben zu beiden gutachterlichen Äußerungen Stellung genommen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
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Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
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Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
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Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
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Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
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b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
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Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
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Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
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Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
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Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
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Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
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III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
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1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
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2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
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Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
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Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
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3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
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Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist begründet.
15 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.
16 
Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.
17 
II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
18 
Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.
19 
Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.
20 
Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.
21 
Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).
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a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.
23 
Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.
24 
Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.
25 
Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).
26 
b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.
27 
Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.
28 
Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.
29 
Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.
30 
Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.
31 
Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.
32 
III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:
33 
1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).
34 
Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.
35 
2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
36 
Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.
37 
Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.
38 
3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.
39 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.
40 
Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.
41 
4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.
42 
§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.
43 
5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden
44 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I“ der Stadt A. vom 23. April 2002 für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner 1/8 der Gerichtskosten und 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin trägt 7/8 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 3 bis 13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Hauptantrag gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 26.1.1999 i.d.F. der 1. Änderung vom 23.4.2002, mit dem Hilfsantrag nur gegen den Änderungsbebauungsplan. Im Wesentlichen sind sie mit den Festsetzungen nicht einverstanden, welche die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen.
Das Plangebiet befindet sich im Süden der Gemarkung A. und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 10,28 ha. Die nördliche Grenze bildet die Berliner Straße, von der die Paul-Klee-Straße nach Süden abzweigt. Die Anwesen der Antragsteller Ziff. 9 und 10 (...-...-... ...), des Antragstellers Ziff. 11 (...-...-... ...), der Antragsteller Ziff. 6 und 7 (... ... ...) und des Antragstellers Ziff. 8 (... ... ...) befinden sich sämtlich innerhalb des Plangebiets, während der Antragsteller Ziff. 3 (... ... ...), die Antragsteller Ziff. 4 und 5 (... ... ...) und die Antragsteller Ziff. 12 und 13 (... ... ...) mit ihren nördlich der Berliner Straße gelegenen Grundstücken sich ebenso außerhalb des Plangebiets befinden wie die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (... ... X).
Der Begründung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" i.d.F. vom 26.1.1999 ist zu entnehmen, dass das Ziel der Erschließungsplanung u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit dem Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen gewesen ist. Es heißt dort: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und die Verkehrsströme werden dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ Die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans enthält für die Berliner Straße ab der Abzweigung Königsberger Straße bis einschließlich des Gebäudes ... ... ... zunächst einen 2,00 m breiten Gehweg, dem ein 2,00 m breiter Verkehrsgrünstreifen (ohne Parkmöglichkeiten) folgt und dem sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigte Zone gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, anschließt. Der im Süden an diese Fläche angrenzende Bereich war in drei Teile gegliedert: Das östliche Drittel war als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, das westliche Drittel als Parkplatz und das mittlere Drittel enthielt die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg. Die Berliner Straße sollte im Übrigen auf 6 m ausgebaut werden, wobei beidseits jeweils ein 2 m breiter Verkehrsgrünstreifen festgesetzt war, dem sich im östlichen Teil jeweils ein 2,50 m, im westlichen Teil ein 2 m breiter Gehweg anschloß. Die Paul-Klee-Straße war im südlichen und nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt; etwa in Höhe der Rundsporthalle war die Verkehrsfläche durch die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg für den Durchgangsverkehr unterbrochen. Der verkehrsberuhigte Bereich der Paul-Klee-Straße wies eine Breite von 5,50 m aus, ohne separate Aufteilung in Straßenverkehrsflächen und Gehwege.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wird vor allem die südlich des verkehrsberuhigten Bereichs der Berliner Straße gelegene und für die Errichtung eines Kindergartens vorgesehene Fläche neu geordnet. Für die Verkehrsfläche der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ... ... ... (Flst.-Nr. 346) ergibt sich folgende Änderung: Auf den 1,90 m breiten Gehweg folgt nunmehr nicht mehr ein Verkehrsgrünstreifen, sondern ein 2,00 m breiter Streifen, der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist, allerdings unterbrochen durch insgesamt 7 Einzelbäume, zwischen denen teilweise Verkehrsgrün festgesetzt ist. Daran schließt sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, an. Der südlich dieses verkehrsberuhigten Bereichs liegende Platz wurde insofern geändert, als die im östlichen Drittel gelegene öffentliche Grünfläche reduziert, der für Gehweg, Fußweg, Radweg und Busse vorgesehene Platz weiter nach Osten verschoben und im westlichen Bereich die Parkfläche vergrößert wurde. Außerdem besteht die Paul-Klee-Straße nunmehr aus einem durchgehend als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, festgesetzten 5,50 m breiten Streifen. Im Übrigen wurde der Verkehrsgrünstreifen beidseits der Berliner Straße auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs in Straßen- und Parkierungsflächen umgewandelt, wobei das Pflanzgebot für zahlreiche Einzelbäume in diesem Streifen weiterhin besteht.
In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt es u.a., die Paul-Klee-Straße sei im rechtsgültigen Bebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den Verkehr unterbrochen. Die übrige Paul-Klee-Straße sei als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 4 a StVO ausgewiesen. Damit Müllfahrzeuge, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge aber auch Rettungsfahrzeuge diesen Bereich befahren könnten, werde die Mischverkehrsfläche durchgehend ausgewiesen. Durch entsprechende Verbote werde aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden. Diese Änderung sei eine nachrichtliche Darstellung, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne.
Dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Ursprungsbebauungsplan lag im Wesentliches folgendes Verfahren zugrunde: Am 6.10.1998 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss bezüglich des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I", in der Zeit vom 20.11.1998 bis 8.1.1999 lag der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus, am 26.1.1999 wurde er vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Landratsamt Ludwigsburg am 24.2.1999 am 4.3.1999 öffentlich bekannt gemacht.
Der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Antragsgegnerin fasste am 23.10.2001 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" mit dem Ziel, auf dem nördlich der Rundsporthalle befindlichen Baufeld, auf dem der Städtische Kindergarten realisiert werden solle, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür anzupassen, auf der Paul-Klee-Straße eine durchgehende Mischverkehrsfläche auszuweisen, den Wendehammer an der Straße Im Überrück in den Geltungsbereich aufzunehmen, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/Möglinger Straße den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg umzuwandeln. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ludwigsburger Kreiszeitung am 2.11. und den Asperger Nachrichten am 31.10.2001 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 5.2.2002 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf und beschloss, ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Er lag in der Zeit vom 15.2.2002 bis 18.3.2002 (je einschließlich) öffentlich aus. Als Träger öffentlicher Belange wurde das Landratsamt Ludwigsburg gehört, das zum Änderungsbebauungsplan keine Anregungen vorbrachte. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße Einwendungen, mit denen sie sich sowohl gegen die Öffnung der Paul-Klee-Straße für den Mischverkehr wandten, als auch die Sperrung der Berliner Straße für den Individualverkehr forderten. Am 23.4.2002 wurde der Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. In dieser Sitzung befasste sich der Gemeinderat auch mit den Einwendungen der Betroffenen. Zu den Einsprüchen der Anwohner der Berliner Straße wird in der Gemeinderatsvorlage zunächst aus der Begründung des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans zitiert, wonach die Berliner Straße zwischen der Königsberger und der Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden und die Umsetzung durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke) erfolgen solle. Weiterhin heißt es, diese städtebaulichen Zielsetzungen seien durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Zu den Einwendungen der Anwohner der Paul-Klee-Straße heißt es unter Hinweis auf die Begründung zur Änderung des Bebauungsplans: Aus städtebaulicher Sicht sei die Unterbrechung des Individualverkehrs in der Paul-Klee-Straße in Höhe des Emil-Nolde-Platzes nach wie vor eine wichtige Zielsetzung. Die Umsetzung der gewünschten Sperrung müsse über verkehrsrechtliche Regelungen erfolgen. Diese seien jedoch nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzungen in einem Bebauungsplan. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.5.2002 in den Asperger Nachrichten bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziff. 1 bis 8 sowie 12 und 13, sämtlich Grundstückseigentümer der Berliner Straße, sei gegeben, denn sie erstrebten, den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dahingehend zu berichtigen, dass eine in der Begründung des Bebauungsplans vom 26.1.1999 festgesetzte Unterbrechung der Berliner Straße auch zeichnerisch nachvollzogen werde und die Antragsgegnerin diese Vorgabe auch tatsächlich umsetze. Die Antragsteller seien als Anwohner der Berliner Straße durch die unterbliebene Festsetzung einer Durchfahrtssperre einer erheblichen Mehrbelastung durch den nun tatsächlich stattfindenden Durchgangsverkehr ausgesetzt. Da der Geltungsbereich des Änderungsplans identisch mit demjenigen des ursprünglichen Plans sei, unterliege der gesamte Bebauungsplan erneut der gerichtlichen Überprüfung ungeachtet dessen, dass die Antragsteller den ursprünglichen Bebauungsplan nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO angefochten hätten. Im Übrigen berührten die Regelungen des Änderungsplans das gesamte Plangebiet so nachhaltig, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf das Gesamtabwägungsergebnis bleiben könne. Die Antragsteller Ziff. 9 bis 11 seien Eigentümer von Grundstücken unmittelbar entlang der Paul-Klee-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sie wendeten sich gegen die Planänderung insoweit, als diese vorsehe, die bestehende bauliche Unterbrechung der Paul-Klee-Straße künftig entfallen zu lassen. Auch diese Antragsteller seien durch die gesteigerte Nutzung der Paul-Klee-Straße als Durchfahrtsfläche für den Nord-Süd-Verkehr und den mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens verbundenen Auswirkungen nachteilig betroffen. Jedenfalls seien sämtliche Antragsteller in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Abwägung tangiert. Das Anliegerinteresse, von der Mehrbelastung aufgrund von Verkehrszunahmen als Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, sei grundsätzlich abwägungserheblich. Der Bebauungsplans sei fehlerhaft, weil er widersprüchliche Planaussagen enthalte. So weiche der Satzungsbeschluss inhaltlich vom zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insoweit ab, als entgegen der eindeutigen Begründung des Bebauungsplans eine Sperrung der Berliner Straße für den Durchgangsverkehr und eine Wohnstraße nicht festgesetzt worden seien, sondern lediglich ein verkehrsberuhigter Bereich. Darüber hinaus weiche die mittlerweile erfolgte bauliche Ausgestaltung der Straße von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Nach dem tatsächlichen Ausbauzustand der Berliner Straße in dem umstrittenen Bereich sei eine Sperrung für den Durchgangsverkehr weder vorgesehen noch tatsächlich eingerichtet; auch deute nichts auf eine verkehrsberuhigte Zone hin. Die gesamte Straße stelle sich nahezu gleichförmig ausgestaltet dar und könne vom Durchgangsverkehr uneingeschränkt genutzt werden. Nachdem diese ersichtlich nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechende abweichende Bauausführung der Antragsgegnerin gemeldet worden sei, sei zwar die Einstellung der Bauarbeiten veranlasst worden, jedoch erst nachdem der Straßenkörper im Wesentlichen bereits hergestellt gewesen sei. Zur Rechtfertigung der Abweichung vom Bebauungsplan sei den Anliegern mitgeteilt worden, dass hierbei ein „Fehler“ aufgetreten sei. Zwischenzeitlich verweise die Antragsgegnerin darauf, dass zur etwaigen Beschränkung des Durchgangsverkehrs straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich seien, die Gemeinde könne nichts mehr dagegen unternehmen. Zuständig hierfür sei die Straßenverkehrsbehörde, welche es aufgrund des bestehenden Ausbauzustandes aber ablehne, durch entsprechende Verkehrszeichen dem Durchgangsverkehr entgegenzutreten. Auch die Änderung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin nicht zum Anlass genommen, die insoweit sich widersprechenden Aussagen zwischen der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans und dessen zeichnerischem Teil zu bereinigen, obwohl der Missstand hinlänglich bekannt gewesen sei. Die erhobenen Einwendungen seien lediglich unter Hinweis auf die wörtlich zitierte Begründung des Bebauungsplans in der ursprünglichen Fassung abgehandelt worden. Der jetzige Ausbauzustand der Berliner Straße sei lediglich unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Es handle sich nicht um ein Versehen, sondern die Berliner Straße sollte aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung nachträglich baulich so ausgestaltet werden, dass die Sperrung der Durchfahrtsmöglichkeit oder die Verkehrsberuhigung überhaupt nicht in Erscheinung trete. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19.1.1999 (Anlage 28). Aus einer Aktennotiz vom 4.10.1999 (Anlage 30) folge, dass auch die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße geändert worden seien, um sie erschließungsbeitragsrechtlich als eine Anlage abrechnen zu können, was jedoch eine durchgängige Befahrbarkeit voraussetze. Dies ergebe sich auch aus einer weiteren Aktennotiz vom 20.9.2000 über ein Gespräch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dort sei auch bezüglich der Berliner Straße vermerkt, damit diese nicht in drei selbstständige Anlagenteile zerfalle, solle der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesene verkehrsberuhigte Bereich geändert werden. Dieser Abschnitt der Berliner Straße solle auf die gleiche Straßenbreite wie der östliche und der westliche Teil der Berliner Straße ausgeweitet werden. Aus der Aktennotiz vom 3.11.1999 (Anlage 31) folge, dass damit eine Ermäßigung der Beitragsbelastung der Stadt für die Grundstücke „Rundsporthalle“ und „Friedrich-List-Gymnasium“ erreicht werden könne. Aus alledem ergebe sich, dass für die in Frage gestellten Maßnahmen und Änderungen des Bebauungsplans ausschließlich erschließungsbeitragsrechtliche und nicht etwa städtebauliche Gründe maßgebend gewesen seien. Die städtebaulichen Erwägungen stellten allenfalls eine formale Rechtfertigung dar. Der Bebauungsplan verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 6 BauGB. Nachdem im Übrigen die Grundzüge der Planung von den Änderungen berührt sein dürften, erscheine es zumindest fraglich, ob die Änderung des Bebauungsplans überhaupt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB hätte vorgenommen werden dürfen.
Die Antragsteller beantragen,
10 
den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären,
11 
hilfsweise den Bebauungsplan „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Sie hält die Hauptanträge für unzulässig, denn sie seien nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Hilfsanträge gegen den Änderungsbebauungsplan seien zwar fristgerecht gestellt worden, jedoch seien die Anträge derjenigen Antragsteller, die an der Berliner Straße wohnten, unzulässig, da sie durch den Änderungsbebauungsplan selbst oder dessen Anwendung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Sie wendeten sich gegen den tatsächlichen Zustand der Straße und nicht gegen Festsetzungen, die Gegenstand des Änderungsbebauungsplan gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 dürften zulässig sein, auch wenn Zweifel bestünden, ob die geltend gemachten Belange die Schwelle der Beachtlichkeit überschritten. Sofern die Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot rügten, weil durch die Bebauungsplanänderung die Durchfahrt durch die Paul-Klee-Straße eröffnet worden sei, könnten sie damit nicht durchdringen. Die Belange der Anlieger seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden, vielmehr werde ihnen ein Verkehr zugemutet, der von Anliegern anderer Mischverkehrsflächen als selbstverständlich zu ertragen sei. Wenn die Antragsgegnerin - wie der Begründung zu entnehmen sei - zusätzlich straßenverkehrsrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr zu unterbinden, sei den Interessen der Antragsteller weitergehend Rechnung getragen, als es das Abwägungsgebot erfordere. Dass die „Öffnung“ der Straße auch erschließungsbeitragsrechtliche Konsequenzen habe, könne die Rechtmäßigkeit der Abwägung nicht in Frage stellen. Auch ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Die durchgängige Öffnung der Paul-Klee-Straße für einen Mischverkehr im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO sei ein vernünftiges städtebauliches Konzept, das noch zusätzlich durch ergänzende verkehrsrechtliche Anordnungen abgefedert werden solle. Ein städtebaulicher Missgriff könne darin nicht gesehen werden.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
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b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Gründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
31 
b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung:
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss vom 22. März 2006
54 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 80.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück) festgesetzt (Ziff. 7.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563 f.).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.