Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2013 - 5 S 369/12

bei uns veröffentlicht am06.05.2013

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 4, 11, 14, 27, 30, 33 und 36 je 1/24. Die Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10, 12 und 13, 15 und 16, 17 und 18, 19 und 20, 21 und 22, 23 und 24, 25 und 26, 28 und 29, 31 und 32, 34 und 35, 37 und 38, 39 und 40 tragen jeweils als Gesamtschuldner ebenfalls jeweils 1/24 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30. Die neue Trasse soll südlich von Donaurieden von der bestehenden B 311 in östlicher Richtung abzweigen und südöstlich von Dellmensingen an die B 30 angeschlossen werden.
Die Klägerin zu 1 ist eine Bürgerinitiative, die ein Grundstück erworben hat, das für den Neubau der Trasse in Anspruch genommen wird. Die übrigen Kläger sind Einwohner von Donaurieden und zugleich Eigentümer von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind zudem Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben zumindest teilweise in Anspruch genommen werden. Die anderen Kläger werden durch das Vorhaben mittelbar betroffen.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Nach Untersuchung mehrerer Varianten bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Jahr 1996 die Variante 3 als Linie der neuen B 311. In der Folgezeit wurden mehrere Untervarianten untersucht und schließlich wurde im Mai 2006 das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.1 eingeleitet. Im Laufe der weiteren Planungen gelangte das Regierungspräsidium jedoch zu der Auffassung, dass die neu entwickelte Variante 3.6 vorteilhafter sei. Da sie den linienbestimmten Korridor verließ, wurde das Planfeststellungsverfahren am 19.03.2009 eingestellt und am gleichen Tag das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.6 eingeleitet. Es folgte die Anhörung der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden sowie der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Die Planunterlagen lagen vom 30.03.2009 bis einschließlich 29.04.2009 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden aus.
Die Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 14 - erhoben Einwendungen gegen die Planung. Sie machten geltend, durch die neue Trasse erhöhe sich die Verkehrsbelastung und damit nehme auch der Verkehrslärm zu. Sie beeinträchtige das Naherholungsgebiet Donauaue, die Dorfentwicklung und das Landschaftsbild. Soweit ihre Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wendeten sie sich hiergegen und machten Nachteile für den Ablauf ihrer landwirtschaftlichen Betriebe geltend. Teilweise befürchteten sie, dass der Betrieb ihrer Wärmepumpe beeinträchtigt werde und rügten, dass durch das Vorhaben Altlasten in den Stauseen freigesetzt würden. Sie rügten ferner die Beeinträchtigung von Flora und Fauna, insbesondere der Fledermäuse, und wandten ein, dass die Variante 3.6 nicht die günstigste sei, sondern vielmehr die höchsten Kosten verursache und am meisten Flächen verbrauche.
Aufgrund der Einwendungen wurden u.a. in Donaurieden weitere Verkehrszählungen durchgeführt und eine Prognose zu den mittelbaren Lärmbeeinträchtigungen entlang der K 7361 im Zuge der Ortsdurchfahrt Donaurieden erstellt.
Vom 23. bis zum 25.02.2011 fand ein Erörterungstermin statt. Am 26.07.2011 stimmte das Bundesverkehrsministerium der geänderten Linie zu. Am 12.12.2011 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Er wurde vom 09.01. bis einschließlich 23.01.2012 öffentlich ausgelegt.
Am 22.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie machen zusammengefasst geltend: Bei der Auslegung hätten die Seiten 7 bis 54 des faunistischen Gutachtens gefehlt. Das Verkehrsgutachten habe überhaupt nicht ausgelegen, sondern nur dessen Ergebnisse. Außerdem hätten die nachgebesserten Lärmuntersuchungen nicht ausgelegen.
Dem Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt nicht plausibel. Die prognostizierte Verkehrsverlagerung auf die Querspange und die Entlastungsrechnung seien nicht nachvollziehbar. Die Querspange locke weitere Verkehre an, die nicht ermittelt worden seien. Der Prognoseplan und der Differenznetzplan widersprächen sich. Der mit dem Straßenbauvorhaben verbundene höhere Verkehr führe zu erheblichen Lärmimmissionen. Außerdem werde durch das Vorhaben in die Natur und die Landschaft eingegriffen und es würden geschützte Tierarten beeinträchtigt. Die Variantenauswahl sei fehlerhaft. Die Variante 3.1 sei weniger konfliktträchtig, insbesondere bezüglich der Verkehrsbelastung in Donaurieden vom und ins Blautal. Die Variante 3.6 sei zudem die teuerste. Das Vorhaben führe zu Betriebsbeschränkungen und Eigentumsverlust.
Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 vom 12.12.2011 aufzuheben,
11 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Sorge dafür zu tragen, dass die durch die Querspange im Teilort Donaurieden verursachten Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Kläger zu 2 bis 10, 14 bis 16, 19 bis 35 die Grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschreiten,
12 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Wege einer Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz an den baulichen Anlagen der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen zusteht, die einen Schallschutz nach § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten,
13 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten im Wege der Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht wegen Wertminderung des Grundstücks und Minderung seines Nutzungswertes,
14 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen des nach Durchführung des Vorhabens verbleibenden merkantilen Minderwerts des Grundstücks zusteht.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klagen abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage der Klägerin zu 1 sei unzulässig. Sie habe das Grundstück nur erworben, um sich dadurch eine Klagemöglichkeit gegen das abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klagen sämtlicher Kläger seien nicht begründet. Es sei zwar zutreffend, dass bei der Auslage des faunistischen Gutachtens in Donaurieden aufgrund eines Vervielfältigungsfehlers Seiten gefehlt hätten. Der Fehler habe sich jedoch auf die Entscheidung nicht nachteilig ausgewirkt. Die ausgelegten Unterlagen zum Verkehrsgutachten seien ausreichend gewesen, um einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen hätten zur Bearbeitung von Einwendungen gedient, seien vor dem Erörterungstermin vorgenommen und den Einwendern im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die berechneten Lärmpegel hätten keine neuen Aspekte geliefert, die den Betroffenen erstmals ihr Interesse an Einwendungen hätten deutlich machen können. Der Kläger zu 14 sei mit seinem Vorbringen präkludiert, da er im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Die erforderliche Planrechtfertigung liege vor, da das Projekt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft sei.
18 
Die Kritik der Kläger am Verkehrsgutachten greife nicht durch. Das anhand von Verkehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellte Netzmodell liefere belastbare Zahlen im Untersuchungsraum. Für die überregionalen Beziehungen sei zwar kein großräumiges Straßennetzmodell erstellt worden. Die hieraus zu erwartenden Verlagerungen seien jedoch gutachterlich abgeschätzt worden. Die verwendeten Daten seien hinreichend aktuell; die Kläger legten nicht dar, dass wesentliche Änderungen eingetreten seien. Das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei verwendet worden, um bestimmte Annahmen aus den Verkehrsuntersuchungen für die Querspange zu verifizieren. Soweit es erforderlich gewesen sei, sei das Verkehrsmodell im Planfeststellungsbeschluss dargestellt worden. Die Staus auf der B 30 seien berücksichtigt worden. Die von den Klägern mehrfach gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Verkehre resultiere daraus, dass die Kläger unzulässigerweise Verkehrszahlen aus dem Differenzmodell addiert oder subtrahiert hätten. Zur Ermittlung der künftigen Verkehre auf der K 7631 in Donaurieden habe zusätzlich zum Modell eine Verkehrszählung nördlich von Donaurieden stattgefunden. Die Zählung habe die Werte des Modells bestätigt.
19 
Das Vorbringen der Kläger zur Variantenwahl sei unsubstantiiert. Es würden keine Aspekte aufgezeigt, die im Beschluss nicht berücksichtigt worden wären. Das Vorbringen der Kläger, die festgestellte Trasse bringe die meisten und schwersten Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich und beeinträchtige in gleichem Maße wie die Variante 3.1 geschützte Tierarten, stehe nicht im Einklang mit den fachgutachterlichen Feststellungen. Es sei daher nicht geeignet, diese zu erschüttern.
20 
Die Belange der mittelbar Lärmbetroffenen seien in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben führe nicht zu direkten Lärmwirkungen, die Ansprüche nach der 16. BImSchV auslösen würden. Der zu erwartende Mehrverkehr auf bestehenden Straßen sei ermittelt worden. Aufgrund der geringen Ausgangsbelastung liege auf der K 7361/Steigstraße in Donaurieden eine erhebliche Zunahme des Lärms im Sinne der 16. BImSchV vor. Deshalb erhielten die Gebäude auf den Grundstücken der Kläger zu 2 und 3, 9 und 10 sowie 19 bis 34 passiven Lärmschutz. Die weiteren im Hilfsantrag genannten Grundstücke der Kläger zu 4 bis 8, 15 und 16, 30, 34 und 35 erhielten keinen passiven Lärmschutz, da dort die als Orientierung herangezogenen genannten Werte von 64 dB(A) tags und/oder 54 dB(A) nachts nicht überschritten würden.
21 
Die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Wohnwert- oder Immobilienwertminderung seien nicht anzuerkennen, da die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten oder durch Lärmschutzmaßnahmen ein Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen erfolge. Insbesondere sei festgelegt worden, dass den genannten Gebäuden dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung zustehe. Damit sei eine eingeschränkte Nutzbarkeit abgegolten.
22 
Soweit die Kläger betriebliche Belange geltend gemacht hätten, sei dies im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt worden. Die Inanspruchnahme von Eigentums- oder Pachtflächen im festgestellten Umfang sei für die Betroffenen zumutbar.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
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cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2013 - 5 S 369/12

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(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 64 Rechtsbehelfe


(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidung

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung


(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übe

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen


Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG

Fernstraßenausbaugesetz - FStrAusbauG | § 1


(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenomme

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2013 - 5 S 369/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2013 - 5 S 369/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Aug. 2012 - 5 S 1749/11

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruh
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2013 - 5 S 369/12.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01450

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist eine vom Umwelt-Bundesamt gemäß

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01578

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des Wohnzwecken di

Referenzen

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel -Frankfurt vom 29.03.2011. Die bestehende Tank- und Rastanlage Bühl liegt östlich der A 5 zwischen den Anschlussstellen Bühl und Baden-Baden in Fahrtrichtung Basel - Karlsruhe. Der sechsstreifige Ausbau der A 5 auf diesem Streckenabschnitt ist im Jahr 2004 bestandskräftig planfestgestellt worden; er soll bis Oktober 2012 fertiggestellt sein.
Durch den Ausbau auf dem parallel zur A 5 gelegenen Gelände nördlich der bestehenden Tank- und Rastanlage sollen insbesondere Stellplätze für Lkw geschaffen werden; ihre Zahl erhöht sich von 19 auf 128. Auf der Fläche der bestehenden Verkehrsanlage der Raststätte sollen Pkw-Stellplätze angelegt werden. Dadurch erhöht sich ihre Anzahl von 98 auf 137. Außerdem sollen erstmals 10 Stellplätze für Busse und 4 Stellplätze für Behinderte geschaffen werden.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 14671/3, L...-straße ..., in Sinzheim-Halberstung. Das Grundstück befindet sich am südlichen Ortsrand von Halberstung mit Blickkontakt zum bestehenden Rasthof Bühl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Es ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut, das die Kläger selbst bewohnen. Die Hauptwohnräume sowie die Terrasse und der Balkon sind nach Süden orientiert. Die Entfernung des Hauses der Kläger zur A 5 beträgt ca. 350 m, die Entfernung zur neuen Parkfläche der Tank- und Rastanlage Bühl ca. 250 m. Dazwischen befinden sich jeweils Freiflächen. Die Entfernung zur östlich von Halberstung verlaufenden B 3 und der parallel geführten Rheintalbahntrasse beträgt ca. 1,4 km, die nördlich von Halberstung verlaufende L 80 ist ca. 500 m entfernt.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 13.08.2008 beantragte die Straßenbaubehörde des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei der Anhörungs- und Planfeststellungbehörde des Regierungspräsidiums die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben. Mit Entscheidung vom 24.08.2009 stellte die Planfeststellungsbehörde fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Mit Schreiben vom 15.09.2009 leitete sie das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans, einer Umweltverträglichkeitsstudie, einer schalltechnischen Untersuchung und eines Luftschadstoffgutachtens wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 25.09.2009 vom 05.10.2009 bis einschließlich 04.11.2009 in den Städten Bühl und Baden-Baden sowie in der Gemeinde Sinzheim ausgelegt. Den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden gab das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 15.09.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.11.2009.
Am 18.11.2009 erhoben die Kläger Einwendungen gegen die Planung. Sie machten - auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Stadt Sinzheim vom 16.11.2009 - geltend, ihre Lebens- und Wohnqualität sowie ihre Gesundheit werde durch die von dem Vorhaben ausgelösten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen beeinträchtigt. Südöstlich der bestehenden Tank- und Rastanlage befinde sich ein für deren Erweiterung geeignetes, durch Aufschüttungen vorbelastetes Waldstück. Dort müssten nach dem Sturm „Lothar“ nur noch einige weitere Bäume gefällt werden. Es sei allerdings schon nicht dargelegt, dass die Schaffung von Lkw-Stellplätzen überhaupt an dieser Stelle zwingend erforderlich sei, noch dass diese in dem vorgesehenen Umfang erfolgen müsse. Stellplätze könnten auch im Bereich von P/WC-Anlagen entlang der Autobahn geschaffen werden. Dies sei nicht untersucht worden. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Insbesondere sei die der Variantenauswahl zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie nicht korrekt. Einzelne Teile der artenschutzrechtlichen Ausführungen seien nicht zutreffend. Zudem sei die Bewertung der Gebiete nördlich der Tank- und Rastanlage einerseits sowie des südlich gelegenen Waldes andererseits fehlerhaft. Der Schalluntersuchung sei eine mangelhafte Verkehrsprognose zugrunde gelegt worden, da der Verkehrsgutachter ein zu geringes Verkehrsaufkommen auf der A 5 prognostiziert habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der planfestgestellte Lärmschutzwall im Bereich der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt werde. Dies habe zur Folge, dass die im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der A 5 erstellte Lärmprognose ebenfalls überarbeitet werden müsse. Auch das Luftschadstoffgutachten basiere auf den zu niedrig angesetzten Verkehrszahlen. Außerdem sei weder bei der Lärm- noch bei der Schadstoffprognose berücksichtigt worden, dass es aufgrund des Sonntagsfahrverbots für Lkw zu bestimmten Zeiten zu Ex-trembelastungen komme. Im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch und Erholung“ gelange die Planfeststellung zu dem absurden Ergebnis, dass die Nordvariante gegenüber den anderen beiden Varianten vorzugswürdig sei, obwohl sie am nächsten an die Wohnbebauung heranrücke. Aufgrund des Heranrückens müsse zumindest geprüft werden, ob die Belastung der Menschen durch eine deutliche Verringerung der Stellplatzzahl reduziert werden könne.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Planunterlagen an mehreren, die Kläger nicht betreffenden Stellen geändert. Diese erhoben zu den Änderungen auch keine Einwendungen. Am 29.09.2010 fand in Sinzheim ein Erörterungstermin statt. Der Termin war zuvor ortsüblich bekannt gemacht worden.
Am 29.03.2011 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss.
Gegen den vom 28.04.2011 bis zum 12.05.2011 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 14.06.2011 (Dienstag nach Pfingsten) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie tragen zusammengefasst vor: Dem planfestgestellten Vorhaben mangele es an der Planrechtfertigung. Es sei nicht dargelegt, dass die Schaffung neuer Lkw-Stellplätze am Standort Bühl erforderlich sei, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Standortalternativen seien nicht geprüft worden. Die unterbliebene Berücksichtigung von Alternativstandorten stelle auch einen Abwägungsfehler dar. Die Ablehnung des im Auftrag der Gemeinde Sinzheim vom Büro K..., L... und Partner erstellten Alternativvorschlags sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Der Vorhabenträger habe von vornherein nur die Nordvariante im Blick gehabt, denn in der Plausibilitätsprüfung des Fachbeitrags Fauna werde die Nordvariante als Vorzugsvariante bezeichnet und der Vorhabenträger sei im Bereich der Nordvariante bereits Eigentümer eines Großteils der benötigten Grundstücke.
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zu gering. Dies belegten die Verkehrsprognosen im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5, der Bericht des Bundesverkehrsministeriums zur Lkw-Parkstandsituation auf und an Bundesautobahnen aus dem Jahr 2008 und der Generalverkehrsplan Baden-Württemberg. Auch im Erläuterungsbericht würden höhere Verkehrszahlen genannt. Im Übrigen basierten Lärm- und Luftschadstoffgutachten auf unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich des Schwerlastanteils.
10 
Bei der schalltechnischen Untersuchung sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der bereits planfestgestellte Lärmschutzwall entlang der A 5 verkürzt ausgeführt werde. Ferner hätte eine Gesamtlärmbetrachtung erfolgen müssen, da das planfestgestellte Vorhaben zusammen mit der Vorbelastung durch den Flugzeug- und Schienenlärm sowie den Lärm weiterer Straßen zu Gesundheitsgefahren führen könne. Im Übrigen liege eine atypische Konstellation vor, bei der schädliche Umwelteinwirkungen auch unterhalb bestehender Grenzwerte anzunehmen seien. Denn ihr Grundstück sei von Verkehrsanlagen eingekesselt; es befinde sich nur in einem Abstand von 200 m zur geplanten Lkw-Stellplatzanlage und die Hauptwohnräume sowie der Außenwohnbereich lägen in dieser Richtung. Darüber hinaus komme es zu einer Spitzenbelastung am Sonntag um 22 Uhr, wenn sämtliche Lkw starteten.
11 
Die Variantenprüfung in der Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft. Beim Schutzgut „Mensch“ sei die Leistungsfähigkeit und die Empfindlichkeit der Nordvariante hinsichtlich der Erholungsnutzung zu gering und die der Südvariante zu hoch eingestuft worden. Beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ sei nicht berücksichtigt worden, dass für die festgestellten Verstöße gegen § 44 BNatSchG eine Ausnahme nach § 45 Abs. 5 BNatSchG greife. Im Übrigen sei die Möglichkeit von CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden. Beim Schutzgut „Klima/Luft“ sei es unterlassen worden zu prüfen, ob der Wald trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ seine Funktionen noch erfüllen könne. Außerdem beruhe die Bewertung auf einem fehlerhaften Luftschadstoffgutachten. Ferner sei der Raumwiderstand der Nordvariante sowohl beim Schutzgut „Klima/Luft“ als auch beim Schutzgut „Boden“ zu gering bewertet worden. Schließlich seien die Risiken bei der Nordvariante fehlerhaft als gering und die der Südvariante als zu hoch eingestuft worden.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel - Frankfurt vom 29.03.2011 aufzuheben,
14 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm zu entscheiden.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Es bestehe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Bedarf an zusätzlichen Lkw-Stellplätzen. Diese sollten an einzelnen Standorten konzentriert werden. Die reinen Parkplätze, auf denen aufgrund von Müllablagerungen schlimme Zustände herrschten, sollten durch Tank- und Rastanlagen und P/WC-Anlagen ersetzt werden. Dort seien solche Probleme besser beherrschbar, da diese Plätze beleuchtet und bewacht seien. Der Ausbau bestehender Anlagen sei ökologisch und ökonomisch vorteilhaft. Andere Lösungen seien zwar denkbar, drängten sich aber nicht auf. Im Übrigen würden im fraglichen Autobahnabschnitt weitere Lkw-Stellplätze geschaffen, beispielsweise durch die neue P/WC-Anlage Brachfeld.
18 
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen stammten aus dem Gutachten von Modus Consult aus dem Jahr 2007; sie seien korrekt ermittelt worden. Die im Erläuterungsbericht genannten höheren Zahlen bezögen sich auf den nördlich der Tank- und Rastanlage gelegenen Autobahnabschnitt zwischen Rastatt und Baden-Baden, der ein höheres Verkehrsaufkommen aufweise. Die dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zwar ebenfalls höher gewesen, jedoch sei die Verkehrszunahme deutlich geringer ausgefallen, als seinerzeit prognostiziert.
19 
Die Verkürzung des Lärmschutzwalles zur A 5 sei für die Lärmbelastung unerheblich, da in der schalltechnischen Untersuchung im Verfahren zum Ausbau der A 5 mit einem kürzeren Wall gerechnet worden sei. Der Wall sei damals nachträglich verlängert worden, so dass der Wall nun auf den seinerzeit anfangs geplanten und berechneten Zustand zurückgeführt werde. Im Übrigen seien die Lärmschutzwirkungen des wegfallenden, gebogenen Wallabschnitts ohnehin marginal. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe am ungünstigsten Immissionsort einen Schallpegel von 51 dB(A) ergeben; dieser liege deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr, die bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen sei. Ein Anspruch auf Lärmminderung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV und unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr sei nur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Eine atypische Situation, die die Einhaltung strengerer Grenzwerte gebiete, liege trotz der Summierung der Geräusche durch die Stellplatzanlage, die Tankstelle und die Kühlaggregate nicht vor. Die Lärmzunahme durch die Tank- und Rastanlage erscheine vergleichsweise gering im Verhältnis zum Lärm, der auf der A 5 entstehe.
20 
Bei der Verkehrsprognose einerseits und der Schadstoffprognose andererseits sei nur scheinbar ein unterschiedlicher Schwerlastanteil zugrunde gelegt worden. Das Verkehrsgutachten gehe von einem Schwerlastanteil von 17,5 % am Tag (6 bis 22 Uhr) und 35 % in der Nacht (22 bis 6 Uhr) aus. Die Stundenzahlen stünden zueinander im Verhältnis 2:1. Gewichte man den Tagwert doppelt und den Nachtwert einfach und teile die Summe durch drei, erhalte man den dem Luftschadstoffgutachten zugrundelegten Wert von 23,3 %.
21 
Die Umweltverträglichkeitsstudie sei korrekt. Ihr sei der planfestgestellte Ausbauzustand der A 5 zugrunde gelegt worden und sie basiere auf der zutreffenden Verkehrsprognose von Modus Consult aus dem Jahr 2007. Die von den Klägern in Zweifel gezogenen Waldfunktionen folgten aus dem Forstlichen Rahmenplan vom 17.07.1980 und der Waldfunktionskartierung Stand Januar 1990. Der Wald erfülle trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ weiterhin seine Funktionen; die zuständigen Forstbehörden hätten trotz der Schäden keinen Anlass für eine Aktualisierung der Waldfunktionskartierung gesehen. Die artenschutzrechtliche Betrachtung sei ebenfalls fehlerfrei. Die Nordvariante biete gegenüber der Süd- und der Ostvariante den Vorteil, dass dort keine Arten mit besonderem Schutzstatus betroffen seien. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Bereiche der drei Varianten zur Erholungsnutzung sei zutreffend bewertet worden. Gleiches gelte für den Raumwiderstand „Boden“ und „Klima/Luft“. Im Bereich der Nordvariante seien die jeweils bestehenden Vorbelastungen zu berücksichtigen gewesen. Selbst wenn man beim Schutzgut „Mensch“ zu einem anderen Ergebnis als die Umweltverträglichkeitsstudie komme, würde sich das Gesamtergebnis nicht ändern, da die Nordvariante bei allen anderen Schutzgütern vorzugswürdig sei.
22 
Die Planungsvarianten des Büros K..., L... und Partner drängten sich nicht auf. Ihr größter Nachteil sei die erhebliche Reduzierung der Lkw-Stellplätze, die die Schaffung solcher Plätze an anderen Orten notwendig mache.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
35 
bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
36 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
37 
cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
38 
Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
39 
Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
40 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
41 
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
43 
aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
44 
Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
45 
aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
46 
bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
47 
Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
48 
Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
49 
Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
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Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
53 
ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
55 
ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
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eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
60 
bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
65 
bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
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ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
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(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
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„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
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(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
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Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
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(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
35 
bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
36 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
37 
cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
38 
Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
39 
Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
40 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
41 
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
43 
aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
44 
Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
45 
aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
46 
bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
47 
Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
48 
Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
49 
Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
50 
Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
53 
ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
55 
ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
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eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
60 
bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
65 
bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
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ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
67 
(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
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„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel -Frankfurt vom 29.03.2011. Die bestehende Tank- und Rastanlage Bühl liegt östlich der A 5 zwischen den Anschlussstellen Bühl und Baden-Baden in Fahrtrichtung Basel - Karlsruhe. Der sechsstreifige Ausbau der A 5 auf diesem Streckenabschnitt ist im Jahr 2004 bestandskräftig planfestgestellt worden; er soll bis Oktober 2012 fertiggestellt sein.
Durch den Ausbau auf dem parallel zur A 5 gelegenen Gelände nördlich der bestehenden Tank- und Rastanlage sollen insbesondere Stellplätze für Lkw geschaffen werden; ihre Zahl erhöht sich von 19 auf 128. Auf der Fläche der bestehenden Verkehrsanlage der Raststätte sollen Pkw-Stellplätze angelegt werden. Dadurch erhöht sich ihre Anzahl von 98 auf 137. Außerdem sollen erstmals 10 Stellplätze für Busse und 4 Stellplätze für Behinderte geschaffen werden.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 14671/3, L...-straße ..., in Sinzheim-Halberstung. Das Grundstück befindet sich am südlichen Ortsrand von Halberstung mit Blickkontakt zum bestehenden Rasthof Bühl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Es ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut, das die Kläger selbst bewohnen. Die Hauptwohnräume sowie die Terrasse und der Balkon sind nach Süden orientiert. Die Entfernung des Hauses der Kläger zur A 5 beträgt ca. 350 m, die Entfernung zur neuen Parkfläche der Tank- und Rastanlage Bühl ca. 250 m. Dazwischen befinden sich jeweils Freiflächen. Die Entfernung zur östlich von Halberstung verlaufenden B 3 und der parallel geführten Rheintalbahntrasse beträgt ca. 1,4 km, die nördlich von Halberstung verlaufende L 80 ist ca. 500 m entfernt.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 13.08.2008 beantragte die Straßenbaubehörde des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei der Anhörungs- und Planfeststellungbehörde des Regierungspräsidiums die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben. Mit Entscheidung vom 24.08.2009 stellte die Planfeststellungsbehörde fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Mit Schreiben vom 15.09.2009 leitete sie das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans, einer Umweltverträglichkeitsstudie, einer schalltechnischen Untersuchung und eines Luftschadstoffgutachtens wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 25.09.2009 vom 05.10.2009 bis einschließlich 04.11.2009 in den Städten Bühl und Baden-Baden sowie in der Gemeinde Sinzheim ausgelegt. Den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden gab das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 15.09.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.11.2009.
Am 18.11.2009 erhoben die Kläger Einwendungen gegen die Planung. Sie machten - auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Stadt Sinzheim vom 16.11.2009 - geltend, ihre Lebens- und Wohnqualität sowie ihre Gesundheit werde durch die von dem Vorhaben ausgelösten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen beeinträchtigt. Südöstlich der bestehenden Tank- und Rastanlage befinde sich ein für deren Erweiterung geeignetes, durch Aufschüttungen vorbelastetes Waldstück. Dort müssten nach dem Sturm „Lothar“ nur noch einige weitere Bäume gefällt werden. Es sei allerdings schon nicht dargelegt, dass die Schaffung von Lkw-Stellplätzen überhaupt an dieser Stelle zwingend erforderlich sei, noch dass diese in dem vorgesehenen Umfang erfolgen müsse. Stellplätze könnten auch im Bereich von P/WC-Anlagen entlang der Autobahn geschaffen werden. Dies sei nicht untersucht worden. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Insbesondere sei die der Variantenauswahl zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie nicht korrekt. Einzelne Teile der artenschutzrechtlichen Ausführungen seien nicht zutreffend. Zudem sei die Bewertung der Gebiete nördlich der Tank- und Rastanlage einerseits sowie des südlich gelegenen Waldes andererseits fehlerhaft. Der Schalluntersuchung sei eine mangelhafte Verkehrsprognose zugrunde gelegt worden, da der Verkehrsgutachter ein zu geringes Verkehrsaufkommen auf der A 5 prognostiziert habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der planfestgestellte Lärmschutzwall im Bereich der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt werde. Dies habe zur Folge, dass die im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der A 5 erstellte Lärmprognose ebenfalls überarbeitet werden müsse. Auch das Luftschadstoffgutachten basiere auf den zu niedrig angesetzten Verkehrszahlen. Außerdem sei weder bei der Lärm- noch bei der Schadstoffprognose berücksichtigt worden, dass es aufgrund des Sonntagsfahrverbots für Lkw zu bestimmten Zeiten zu Ex-trembelastungen komme. Im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch und Erholung“ gelange die Planfeststellung zu dem absurden Ergebnis, dass die Nordvariante gegenüber den anderen beiden Varianten vorzugswürdig sei, obwohl sie am nächsten an die Wohnbebauung heranrücke. Aufgrund des Heranrückens müsse zumindest geprüft werden, ob die Belastung der Menschen durch eine deutliche Verringerung der Stellplatzzahl reduziert werden könne.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Planunterlagen an mehreren, die Kläger nicht betreffenden Stellen geändert. Diese erhoben zu den Änderungen auch keine Einwendungen. Am 29.09.2010 fand in Sinzheim ein Erörterungstermin statt. Der Termin war zuvor ortsüblich bekannt gemacht worden.
Am 29.03.2011 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss.
Gegen den vom 28.04.2011 bis zum 12.05.2011 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 14.06.2011 (Dienstag nach Pfingsten) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie tragen zusammengefasst vor: Dem planfestgestellten Vorhaben mangele es an der Planrechtfertigung. Es sei nicht dargelegt, dass die Schaffung neuer Lkw-Stellplätze am Standort Bühl erforderlich sei, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Standortalternativen seien nicht geprüft worden. Die unterbliebene Berücksichtigung von Alternativstandorten stelle auch einen Abwägungsfehler dar. Die Ablehnung des im Auftrag der Gemeinde Sinzheim vom Büro K..., L... und Partner erstellten Alternativvorschlags sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Der Vorhabenträger habe von vornherein nur die Nordvariante im Blick gehabt, denn in der Plausibilitätsprüfung des Fachbeitrags Fauna werde die Nordvariante als Vorzugsvariante bezeichnet und der Vorhabenträger sei im Bereich der Nordvariante bereits Eigentümer eines Großteils der benötigten Grundstücke.
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zu gering. Dies belegten die Verkehrsprognosen im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5, der Bericht des Bundesverkehrsministeriums zur Lkw-Parkstandsituation auf und an Bundesautobahnen aus dem Jahr 2008 und der Generalverkehrsplan Baden-Württemberg. Auch im Erläuterungsbericht würden höhere Verkehrszahlen genannt. Im Übrigen basierten Lärm- und Luftschadstoffgutachten auf unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich des Schwerlastanteils.
10 
Bei der schalltechnischen Untersuchung sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der bereits planfestgestellte Lärmschutzwall entlang der A 5 verkürzt ausgeführt werde. Ferner hätte eine Gesamtlärmbetrachtung erfolgen müssen, da das planfestgestellte Vorhaben zusammen mit der Vorbelastung durch den Flugzeug- und Schienenlärm sowie den Lärm weiterer Straßen zu Gesundheitsgefahren führen könne. Im Übrigen liege eine atypische Konstellation vor, bei der schädliche Umwelteinwirkungen auch unterhalb bestehender Grenzwerte anzunehmen seien. Denn ihr Grundstück sei von Verkehrsanlagen eingekesselt; es befinde sich nur in einem Abstand von 200 m zur geplanten Lkw-Stellplatzanlage und die Hauptwohnräume sowie der Außenwohnbereich lägen in dieser Richtung. Darüber hinaus komme es zu einer Spitzenbelastung am Sonntag um 22 Uhr, wenn sämtliche Lkw starteten.
11 
Die Variantenprüfung in der Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft. Beim Schutzgut „Mensch“ sei die Leistungsfähigkeit und die Empfindlichkeit der Nordvariante hinsichtlich der Erholungsnutzung zu gering und die der Südvariante zu hoch eingestuft worden. Beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ sei nicht berücksichtigt worden, dass für die festgestellten Verstöße gegen § 44 BNatSchG eine Ausnahme nach § 45 Abs. 5 BNatSchG greife. Im Übrigen sei die Möglichkeit von CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden. Beim Schutzgut „Klima/Luft“ sei es unterlassen worden zu prüfen, ob der Wald trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ seine Funktionen noch erfüllen könne. Außerdem beruhe die Bewertung auf einem fehlerhaften Luftschadstoffgutachten. Ferner sei der Raumwiderstand der Nordvariante sowohl beim Schutzgut „Klima/Luft“ als auch beim Schutzgut „Boden“ zu gering bewertet worden. Schließlich seien die Risiken bei der Nordvariante fehlerhaft als gering und die der Südvariante als zu hoch eingestuft worden.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel - Frankfurt vom 29.03.2011 aufzuheben,
14 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm zu entscheiden.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Es bestehe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Bedarf an zusätzlichen Lkw-Stellplätzen. Diese sollten an einzelnen Standorten konzentriert werden. Die reinen Parkplätze, auf denen aufgrund von Müllablagerungen schlimme Zustände herrschten, sollten durch Tank- und Rastanlagen und P/WC-Anlagen ersetzt werden. Dort seien solche Probleme besser beherrschbar, da diese Plätze beleuchtet und bewacht seien. Der Ausbau bestehender Anlagen sei ökologisch und ökonomisch vorteilhaft. Andere Lösungen seien zwar denkbar, drängten sich aber nicht auf. Im Übrigen würden im fraglichen Autobahnabschnitt weitere Lkw-Stellplätze geschaffen, beispielsweise durch die neue P/WC-Anlage Brachfeld.
18 
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen stammten aus dem Gutachten von Modus Consult aus dem Jahr 2007; sie seien korrekt ermittelt worden. Die im Erläuterungsbericht genannten höheren Zahlen bezögen sich auf den nördlich der Tank- und Rastanlage gelegenen Autobahnabschnitt zwischen Rastatt und Baden-Baden, der ein höheres Verkehrsaufkommen aufweise. Die dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zwar ebenfalls höher gewesen, jedoch sei die Verkehrszunahme deutlich geringer ausgefallen, als seinerzeit prognostiziert.
19 
Die Verkürzung des Lärmschutzwalles zur A 5 sei für die Lärmbelastung unerheblich, da in der schalltechnischen Untersuchung im Verfahren zum Ausbau der A 5 mit einem kürzeren Wall gerechnet worden sei. Der Wall sei damals nachträglich verlängert worden, so dass der Wall nun auf den seinerzeit anfangs geplanten und berechneten Zustand zurückgeführt werde. Im Übrigen seien die Lärmschutzwirkungen des wegfallenden, gebogenen Wallabschnitts ohnehin marginal. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe am ungünstigsten Immissionsort einen Schallpegel von 51 dB(A) ergeben; dieser liege deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr, die bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen sei. Ein Anspruch auf Lärmminderung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV und unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr sei nur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Eine atypische Situation, die die Einhaltung strengerer Grenzwerte gebiete, liege trotz der Summierung der Geräusche durch die Stellplatzanlage, die Tankstelle und die Kühlaggregate nicht vor. Die Lärmzunahme durch die Tank- und Rastanlage erscheine vergleichsweise gering im Verhältnis zum Lärm, der auf der A 5 entstehe.
20 
Bei der Verkehrsprognose einerseits und der Schadstoffprognose andererseits sei nur scheinbar ein unterschiedlicher Schwerlastanteil zugrunde gelegt worden. Das Verkehrsgutachten gehe von einem Schwerlastanteil von 17,5 % am Tag (6 bis 22 Uhr) und 35 % in der Nacht (22 bis 6 Uhr) aus. Die Stundenzahlen stünden zueinander im Verhältnis 2:1. Gewichte man den Tagwert doppelt und den Nachtwert einfach und teile die Summe durch drei, erhalte man den dem Luftschadstoffgutachten zugrundelegten Wert von 23,3 %.
21 
Die Umweltverträglichkeitsstudie sei korrekt. Ihr sei der planfestgestellte Ausbauzustand der A 5 zugrunde gelegt worden und sie basiere auf der zutreffenden Verkehrsprognose von Modus Consult aus dem Jahr 2007. Die von den Klägern in Zweifel gezogenen Waldfunktionen folgten aus dem Forstlichen Rahmenplan vom 17.07.1980 und der Waldfunktionskartierung Stand Januar 1990. Der Wald erfülle trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ weiterhin seine Funktionen; die zuständigen Forstbehörden hätten trotz der Schäden keinen Anlass für eine Aktualisierung der Waldfunktionskartierung gesehen. Die artenschutzrechtliche Betrachtung sei ebenfalls fehlerfrei. Die Nordvariante biete gegenüber der Süd- und der Ostvariante den Vorteil, dass dort keine Arten mit besonderem Schutzstatus betroffen seien. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Bereiche der drei Varianten zur Erholungsnutzung sei zutreffend bewertet worden. Gleiches gelte für den Raumwiderstand „Boden“ und „Klima/Luft“. Im Bereich der Nordvariante seien die jeweils bestehenden Vorbelastungen zu berücksichtigen gewesen. Selbst wenn man beim Schutzgut „Mensch“ zu einem anderen Ergebnis als die Umweltverträglichkeitsstudie komme, würde sich das Gesamtergebnis nicht ändern, da die Nordvariante bei allen anderen Schutzgütern vorzugswürdig sei.
22 
Die Planungsvarianten des Büros K..., L... und Partner drängten sich nicht auf. Ihr größter Nachteil sei die erhebliche Reduzierung der Lkw-Stellplätze, die die Schaffung solcher Plätze an anderen Orten notwendig mache.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
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bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
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Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
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cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
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Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
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Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
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b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
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c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
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aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
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Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
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aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
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bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
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Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
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Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
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Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
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Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
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ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
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ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
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eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
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bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
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bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
66 
ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
67 
(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
68 
„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
35 
bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
36 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
37 
cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
38 
Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
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Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
40 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
41 
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
43 
aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
44 
Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
45 
aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
46 
bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
47 
Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
48 
Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
49 
Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
50 
Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
53 
ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
55 
ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
56 
eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
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bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
65 
bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
66 
ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
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(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
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„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.