Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444

bei uns veröffentlicht am14.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer des Wohnzwecken dienenden Anwesens B. in Nürnberg. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum kreuzungsfreien Ausbau des F-wegs im Stadtgebiet von Nürnberg.

Der Ausbau soll in zwei Abschnitten (Bereich„West“ und Bereich „Mitte“) erfolgen, wobei das Anwesen des Klägers im Bereich West gelegen ist. In diesem Bereich sind Maßnahmen auf einer Streckenlänge von ca. 1,7 km vorgesehen, beginnend etwa mit der Anschlussstelle ... und endend an der J. (Anschlussstelle ...), wobei in diesem Bereich auf der Südseite der Anbau einer dritten Fahrspur erfolgt, die bis zur J. führt. Als Folgemaßnahmen werden in diesem Bereich an der Nord- und an der Südseite des F-wegs Lärmschutzwände errichtet. Die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich Mitte beginnen etwa 1,1 km östlich der J. und enden an der ...-Brücke. In diesem Bereich sind u. a. die Unterfahrung der bisherigen Kreuzungen mit einem Tunnel vorgesehen und die Abwicklung des kreuzenden und des Verteilerverkehrs zu den angrenzenden Stadtteilen auf der Oberfläche.

Mit Schreiben vom 12. November 2009 beantragte die Beigeladene - zunächst formlos - die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei der Regierung von Mittelfranken. Formell beantragt wurde die Durchführung der Planfeststellung von der Beigeladenen mit Schreiben vom 24. Juni 2010 unter Beifügung der Planfeststellungsunterlagen im Umfang von fünf Ordnern. Aus dem Grunderwerbsverzeichnis ergibt sich hinsichtlich des Klägers, dass dieser von den für den Ausbau notwendigen Grunderwerbsmaßnahmen nicht betroffen ist.

Eingeleitet wurde das Planfeststellungsverfahren durch die Regierung von Mittelfranken im August 2010 durch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Die Pläne mit Zeichnungen und Erläuterungen lagen bei der Beigeladenen in der Zeit vom 27. September 2010 bis zum 26. Oktober2010 öffentlich aus, wobei die Auslegung im Amtsblatt der Beigeladenen vom 22. September 2010 bekannt gemacht worden ist. In der Bekanntmachung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen gegen den Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, nämlich bis zum 9. November 2010 entweder bei der Beigeladenen oder bei der Regierung von Mittelfranken schriftlich erhoben werden könnten und Einwendungen nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen seien.

Mit sowohl bei der Beigeladenen als auch bei der Regierung von Mittelfranken am 9. November 2010 eingegangenen und gleichlautenden Schreiben vom 7. November 2010 wandte sich der Kläger gegen die Feststellung des Plans mit im Wesentlichen folgenden Ausführungen: Er wohne in unmittelbarer Nähe des F-wegs, sozusagen direkt hinter der bestehenden Lärmschutzmauer. Beim Erwerb seines Anwesens im Dezember 1992 sei ihm die Verbindung der Lage mit überdurchschnittlichem Lärm und einem gewissen Maß an Luftverschmutzung klar gewesen. Mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit seien nachgenannte Folgen des geplanten Ausbaus zu erwarten, zunächst mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem Ist-Zustand durch den Anbau einer dritten Fahrspur, die ja keine Bedingung für die Beseitigung von Ampelkreuzungen darstelle. Für den bislang Nürnberg großteils umfahrenden Autobahnverkehr liege der F-weg deutlich näher an der Luftlinie als die Strecke über die Autobahnen ringsum. Hieraus folge eine voraussichtlich deutliche Zunahme der Schadstoffbelastung, welche ja nur bei Schadstoffen schwerer als Luft zwischen den Lärmschutzwänden „eingesperrt“ würde. Auch könne die sprichwörtliche Wanne bei entsprechender Menge und geringen Windstärken überlaufen. Als Allergiker registriere er bereits jetzt eine verstärkte Belastung der Atemwege, wenn er zur Familienheimfahrt nach Nürnberg komme. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wolle er nicht riskieren. Betroffen sei er damit auch als Familienvater, da auch seine im selben Anwesen wohnenden Söhne unter diversen allergischen Beschwerden litten. Spätestens bei künftigem Abschluss von Mietverträgen mit seinen Söhnen sei er auch als Vermieter zur Minimierung von Gesundheitsgefahren für diese verpflichtet. Dies gelte entsprechend bei etwaiger Vermietung an andere Personen. Auch die Lärmemission werde ansteigen, wobei die Immission im Anwesen u. a. von der Gestaltung der Lärmschutzmauer abhinge. Nach vorliegenden Planungen sei wohl eine auch nur nach offiziellen Grenzwerten erforderliche Reduzierung der Lärmbelastung nur durch eine gegenüber dem Ist-Zustand doppelt so hohe und wohl auch näher an das Haus heranrückende Mauer zu erzielen. Dies verschatte den Garten beträchtlich, gefährde die derzeit bestehende teilweise Nutzung auch für den Kräuter- und Gemüseanbau und nicht zuletzt die kommunikative Nutzung des Gartens etwa für Grillen oder Nachmittagskaffee. Aus den genannten Gründen sei eine deutliche Verringerung des Grundstückswerts zu befürchten, von der das Eckgrundstück mit über 300 m² Grundfläche besonders betroffen wäre. Insgesamt sei also der dreispurige Ausbau auf keinen Fall vertretbar. Eine - sicher wünschenswerte - Verbesserung der Lärmschutzsituation dürfe nicht auf Kosten von Gesundheit und auch Finanzen der Anwohner gehen.

In einer in den Verfahrensakten enthaltenen und der Regierung von Mittelfranken vom Landesamt für Umwelt übersandten Studie vom 8. November 2010 zu den Umweltauswirkungen des Ausbaus hat sich dieses geäußert und hierin u. a. festgestellt, dass im Abschnitt West der Verkehrslärm durch bis zu acht Meter hohe und nach innen gebogene Lärmschutzwände um bis zu 15 dB(A) gemindert werde. Auch wenn hier an der Straßenoberfläche ein Belag mit einem Korrekturwert dStrO von - 2 dB(A) eingebaut werde, werde an höher gelegenen Stockwerken nahe angrenzender Häuser der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete nachts um bis zu 8 dB(A) überschritten. Auf die gegenüber der Regierung von Mittelfranken unmittelbar erfolgte Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz - vom 23. November 2010 - wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 übersandte die Regierung von Mittelfranken der Beigeladenen u. a. einen Auszug aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar2010 und übermittelte ihre Auffassung zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Schallschutz innerhalb des Baubereichs. Demnach hat die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern den Planfeststellungsbehörden am 24. November 2010 aufgegeben, hinsichtlich der Abwägung bei der Befriedigung von Lärmschutzansprüchen die Vorgaben des bezeichneten Urteils zu beachten. Die Regierung von Mittelfranken hat die hiernach für jeden lärmschutzrelevanten Bauabschnitt erforderliche Prüfung skizziert, wobei ihrer Auffassung zufolge das bisherige Abwägungsmaterial der Beigeladenen diesen Anforderungen noch nicht entsprochen hat und entsprechende Untersuchungen bzw. ergänzende Prüfungen noch angestellt und der Planfeststellungsbehörde deren Ergebnisse übermittelt werden sollten.

Im Juni 2011 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber der Regierung von Mittelfranken ihre Mandatierung für das Planfeststellungsverfahren an, erbaten Akteneinsicht und haben diese am insoweit erbetenen Termin 12. Juli 2011 auch erhalten.

Gegenüber der Regierung von Mittelfranken nahm die Beigeladene zu den Einwendungen des Klägers unter dem Datum 14. März 2012 dahingehend Stellung, dass bei Ausbau des F-wegs und der Neuen Kohlenhofstraße Verkehr gebündelt und von innerstädtischen Straßenzügen auf den F-weg verlagert werde. Das im Zeitraum zwischen 2002 und 2007 vom Ingenieurbüro ... gemeinsam mit der Beigeladenen erarbeitete Gutachten zum kreuzungsfreien Ausbau des F-wegs habe aufgrund von Befragungen der Nutzer des F-wegs festgestellt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs -bezogen auf das Stadtgebiet - bei rund 13 Prozent liege. Für den Fall des kreuzungsfreien Ausbaus prognostiziere das Gutachten einen nahezu gleichbleibenden Durchgangsverkehrsanteil. Die Bundesautobahn A3 werde laut Gutachten durch den Ausbau um maximal 1.000 Kfz/24 h entlastet. Das Gutachten prognostiziere für den ausgebauten F-weg eine Gesamtverkehrsmenge von 65.000 Kfz/24 h im Abschnitt zwischen der Stadtgrenze Nürnberg-Fürth und der Anschlussstelle Westring. Bei der prognostizierten Gesamtverkehrsmenge liege die von der A3 verlagerte Fahrzeugmenge von maximal 1.000 Kfz/24 h im Tagesschwankungsbereich. Die Strecke von der A3 zur A9 sei über den ausgebauten F-weg nicht einmal vier Kilometer kürzer als über die Autobahn. Aufgrund der durchgängigen Geschwindigkeitsbegrenzung des städtischen F-wegs auf 80 bzw. 70 km/h und der überwiegenden Beschränkung der A73 auf 100 bzw. 80 km/h und die mehrmaligen Abbiege- und Einfädelvorgänge an Kreuzen und Dreiecken sei diese Strecke für den Fernverkehr unattraktiv. Für Pkw verlängere sich die Fahrzeit deutlich und für Lkw bleibe sie etwa gleich. Einer der derzeitigen stauanfälligen Bereiche sei die Strecke Fahrtrichtung Hafen von der Einfahrt Fürth bis zur J., welche hoch belastet sei und hoch belastete Anschlussstellen in kurzem Abstand besitze, weswegen dort eine zusätzliche Fahrspur notwendig sei. Entsprechend dem Gutachten in den Planfeststellungsunterlagen würden die Abgase insgesamt durch die entfallenden staubedingten Zusatzbelastungen und durch gleichmäßigeren Verkehrsfluss reduziert. Zusätzlich wirkten die Lärmschutzwände als Abschirmung. Die Schadstoffe würden auch bei ruhigem Wetter durch den Verkehr verwirbelt und verteilt, teilweise auch durch Sonnenlicht abgebaut. Ein „Überlaufen der Wanne“ sei insofern nicht zu befürchten. Die maximalen Fassadenpegel in dB(A) am Anwesen des Klägers wurden für den Bestand und den Planfall 2020 (in zwei Varianten) dargestellt und als Fazit, dass die Lärmimmissionen aus dem F-weg am Anwesen des Klägers nach dem Ausbau mit den Lärmschutzwänden trotz des Mehrverkehrs gegenüber dem aktuellen Zustand deutlich sänken, um 10 bis 14 dB(A). Im Hinblick auf den zusätzlich vorgesehenen lärmreduzierenden Straßenbelag sei eine Senkung um insgesamt 14 bis 17 dB(A) zu erwarten. Im Gegensatz zum aktuellen Zustand würden tagsüber alle Grenzwerte eingehalten und der Grenzwert für nachts nur noch stellenweise überschritten. Sofern die Gebäudehülle nicht ohnehin bereits einen ausreichenden Schutz der Innenräume gewährleiste, bestehe Anspruch auf bauliche Verbesserungsmaßnahmen an Umfassungsbauteilen von Räumen, die überwiegend der Wohnnutzung dienten. Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit von Wohnräumen sowie Art und Umfang passiver Lärmschutzmaßnahmen richteten sich nach den Richtlinien für Verkehrslärmschutz (VLärmSchR 97). Die vorgesehene Lärmschutzwand rücke vom Anwesen um 0,9 bis 1,5 Meter ab und stehe damit insgesamt im Mittel etwa 4,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Außerdem neige sie sich durch ihre gebogene zweiteilige Form im oberen Bereich vom Grundstück weg und stehe relativ nördlich hiervon, womit eine Verschattung oder eine „Einmauerung“ nicht gegeben sei. Einzelne Bäume auf dem städtischen Streifen, die derzeit den Bereich stark verschatteten, müssten zum Bau der Lärmschutzwand entfernt werden. Aufgrund der erheblichen Verbesserungen sei eine Wertminderung nicht erkennbar und es entstünden im Gegenteil mehr Ruhe und bessere Luft gerade auch auf den Freiflächen. Die entsprechende Stellungnahme war mit zwei Plänen versehen.

Unter dem Datum 2. August 2011 erstellte die Firma ... einen lufthygienischen Bericht F-weg „Emissionsvergleich auf Grundlage des HBEFA 3.1 im Vergleich zu HBEFA 2.1“. Hierin wurden die Emissionsquellstärken für nach der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionsmengen, folgend: 39. BImSchV) als lufthygienisch relevant angesehene Schadstoffe (auch) für zwei Bereiche im Ausbaubereich West bestimmt. Insgesamt wurde das Vorhaben gemäß § 27 der 39. BImSchV auch als eine Maßnahme im Rahmen eines Luftreinhalteplans eingestuft. Eine generelle Verringerung der Schadstoffemission von PM10 und Benzol auf allen untersuchten Streckenabschnitten wurde erkannt und eine Verbesserung der Immissionssituation besonders auch im Hinblick auf die Feinstaubbelastung. Für NOx zeige sich für den Stadtverkehr generell eine Zunahme der Emissionen um bis zu 22%, während sich für gleichmäßigen Durchgangsverkehr eine Reduzierung ergebe. Damit verbessere sich für den gleichmäßigen Verkehr auf dem ausgebauten F-weg die Immissionsbelastung. Bei Übertragung der Emissionsfaktorenveränderungen auf den Vergleich von Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall sei festzustellen, dass im Prognose-Nullfall generell erheblich höhere NOx-Emissionen und mithin deutlich ungünstigere Immissionssituationen auf einem großen Teil der untersuchten Abschnitte zu erwarten seien.

Vom 16. bis zum 18. April 2012 fand im Rathaus der Beigeladenen ein öffentlich bekannt gemachter Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren statt. Hierzu ist auch der Kläger bzw. sind auch seine Bevollmächtigten eingeladen worden, dies unter Beifügung der Stellungnahme der Beigeladenen zu den Einwendungen des Klägers. Vorbereitend zum Erörterungstermin übersandte die Beigeladene der Regierung von Mittelfranken eine gutachterliche Stellungnahme der ... Ingenieurgesellschaft mbH. Diese Stellungnahme - vom April 2012 - befasst sich insbesondere mit den Schwerverkehrsbelastungen des F-wegs und mit der Frage des Maut-Ausweichverkehrs. An dem Erörterungstermin haben die Bevollmächtigten des Klägers an zwei Tagen teilgenommen, ebenso am 16. April 2012 auch der Kläger. Auch seine Einwendungen sind im Rahmen der Erörterung behandelt worden (siehe insbesondere Seiten 274 ff. des hierüber gefertigten Wortprotokolls). Eine Abschrift des Wortprotokolls ist von den Bevollmächtigten des Klägers erbeten und ihnen später auch übermittelt worden.

Im Mai 2012 teilte die Regierung von Mittelfranken der Beigeladenen im Hinblick auf den Erörterungstermin einige Punkte mit, welche vorliegend noch abzuarbeiten seien. Bezüglich des Abschnitts West handelte es sich um eine lärmschutztechnische Prüfung, ob es durch die geplante Lärmschutzwand zu Reflexionen des Lärms der B. komme und weiterhin um eine Sachverständigenstellungnahme zu der Forderung nach einer lärmabsorbierenden Ausführung. Im Nachgang zum Erörterungstermin wurde den Bevollmächtigten des Klägers der Teil „Analyse“ des Verkehrsgutachtens F-weg „2003/2003“ in Form einer pdf-Datei übersandt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 äußerten sich die Bevollmächtigten des Klägers namens auch der von ihnen vertretenen weiteren Mandanten zum bisherigen Verfahren und führten im Wesentlichen aus, dass die Grundlagen der Planung fehlerhaft, unvollständig, teilweise bedauerlicherweise auch gezielt unvollständig und einfach falsch seien. Die Prognose eines bis 2015 regelmäßig und gleichmäßig wachsenden Verkehrs, der dann aber ab dem Jahr 2015 in der prognostischen Beurteilung nicht mehr wachsen solle, sei schlechthin nicht nachvollziehbar. Es werde in diesem Zusammenhang beantragt, allein im Hinblick auf die diesbezüglichen Mängel des Verfahrens das Planfeststellungsverfahren entweder einzustellen oder aber von Amts wegen seitens der Behörde das Gutachten eines unvoreingenommenen, bislang nicht mit der Planung befasst gewesenen, am besten außerbayerischen qualifizierten Sachverständigen einzuholen. Es könnte auch zielführend sein, der Beigeladenen nachdrücklich aufzugeben, etwaige gutachterliche Äußerungen des Sachverständigen ... zum F-weg und seinem durchgehenden Ausbau vorzulegen, desgleichen dazu vorhandenen Schriftverkehr zwischen Herrn Prof. Dr. ... und der Beigeladenen. Sollte sich die Regierung für den weg eines neuen Verkehrsgutachtens entscheiden, werde vorgeschlagen, hiermit das Büro ... Verkehrs- und Umweltmanagement zu beauftragen.

Mit Schreiben vom 29. August 2012 legte die Beigeladene der Regierung von Mittelfranken angeforderte Stellungnahmen vor, wobei zu der Frage der Binnenreflexionen an der Lärmschutzwand West um Prüfung gebeten wurde, ob aufgrund der gutachterlichen Stellungname die Anordnung zusätzlicher Absorptionsmaßnahmen durch die Planfeststellung erforderlich sei. Hierbei sollte bedacht werden, dass zur Gleichbehandlung die Absorption auch auf der Lärmschutzwand auf der nördlichen Seite auszuführen wäre. Ergänzend zum Vorschlag des Gutachters behalte sich die Beigeladene vor, die Absorptionsschicht bei gleichem Absorptionsgrad technisch anders herzustellen. Eine Inspektionsfläche auf der Südseite der Lärmschutzwand West sei für den Unterhalt, insbesondere für die nach DIN 1076 vorgeschriebenen regelmäßigen Bauwerksprüfungen, unerlässlich. Ergänzend zum Erörterungstermin hat sich die ... Ingenieurgesellschaft mbH mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom August 2012 geäußert. Zur Frage von Reflexionen an der Rückseite (Außenseite) der Lärmschutzwand im Bereich West hat sich das Büro Umwelt-... unter dem Datum 16. August 2012 geäußert und insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass aktuell Reflexionen des Anwohner-Eigenlärms an der Rückseite der ca. 4 Meter hohen Schachtring-Schallschutzwand durch die gegliederte Oberfläche zusammen mit dem vorhandenen, zum Teil sehr dichten Bewuchs absorbiert würden. Die Rückseite der geplanten 8 m hohen Lärmschutzwand sei durch die glatte Oberfläche und die nur abschnittsweise vorhandene Bepflanzung als schallhart anzusehen, mit einer Schallabsorption von nur 1 dB(A). Eigenlärm der Anwohner (Freizeitlärm oder Lärm von Gartengeräten) werde an der neuen Lärmschutzwand stärker reflektiert und auch deutlicher wahrgenommen als aktuell. Zur Optimierung der Schallimmissionssituation werde empfohlen, die Rückseite der Lärmschutzwand mit einer absorbierenden Oberfläche zu versehen. Hiermit könne ein Absorptionsgrad von ca. 4 dB(A) erreicht werden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der ... Ingenieurgesellschaft mbH ist auch den Bevollmächtigten des Klägers übersandt worden.

Im Hinblick auf insbesondere Mehrbelastungen in Bereichen außerhalb des Ausbaubereichs plante die Regierung von Mittelfranken eine ergänzende bzw. weitere Auslegung von Unterlagen insbesondere in Erlangen und in Fürth.

Das Sachgebiet Straßenbau der Regierung von Mittelfranken hielt nach fachlicher Überprüfung der Verkehrsprognosen anhand der bisher vorgetragenen Einwendungen die dem Planfeststellungsantrag zugrunde gelegten Verkehrsprognosen für im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar, wozu eine detaillierte schriftliche Stellungnahme angekündigt worden ist.

Eine ergänzende Auslegung von Unterlagen erfolgte in den Städten Nürnberg und Fürth in der Zeit vom 18. Januar 2013 bis zum 18. Februar 2013 und in der Stadt Erlangen vom 25. Januar 2013 bis zum 25. Februar 2013. Die insoweit ausgelegten Unterlagen betrafen die immissionsschutztechnischen Auswirkungen des geplanten Ausbaus auf Nürnberger, Fürther und Erlanger Stadtteile sowie das Konzept zur vorübergehenden Verkehrsumleitung während der Bauzeit. Die jeweilige Auslegung ist in den bezeichneten Städten ortsüblich bekannt gemacht worden, dies (auch) unter Hinweis auf die insoweit gegebenen Einwendungsfristen und den Ausschluss von Einwendungen nach Fristablauf. Die danach erhobenen weiteren Einwendungen - nicht mehr erhoben solche des Klägers - wurden in einem zweiten Erörterungstermin - vom 8. bis zum 10. April 2013 - behandelt.

Unter dem Datum 12. März 2013 äußerte sich das Sachgebiet Straßenbau der Regierung detailliert erstmals zur Verkehrsuntersuchung für den F-weg. Diese erste Stellungnahme bezog sich auf die Frage der Verkehrsprognose bzw. des Prognosehorizonts und auf die Verkehrsverlagerungen auf den F-weg. Diese Stellungnahme ist alsbald nach Erstellung auch den Bevollmächtigten des Klägers übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 3. April 2013 äußerte sich das Bayerische Landesamt für Umwelt gegenüber der Regierung von Mittelfranken nochmals zur Frage der Luftreinhaltung, wozu die Schadstoffuntersuchungen des Ingenieurbüros ... vom 14. Dezember 2012 kursorisch geprüft worden seien. Wie bereits in dem Schreiben vom 23. November 2010 angemerkt, sei die Vorbelastung im Planfeststellungsgebiet für Stickstoffdioxid und Feinstaub PM10konservativ mit 33 µg/m³ bzw. 25 µg/m³ angesetzt worden und im Gegensatz zu diesen Werten in der ersten Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans der Stadt Nürnberg für das Jahr 2007 in der nicht weit vom F-weg entfernten ...-Straße eine Vorbelastung für Stickstoffdioxid mit 28 µg/m³ und für Feinstaub PM10 mit 20 µg/m³ angegeben. Ferner sei für die Windgeschwindigkeit in dem vorgenannten Gutachten 3 m/sec verwendet worden, aufgrund von Messwerten der meteorologischen Station am Flughafen. Laut Bayerischem Windatlas werde in 10 Metern über Grund allerdings im Stadtgebiet Nürnberg-W. eine mittlere Windgeschwindigkeit von 2,0 bis 2,4 m/sec angegeben. Auf Seite 10 des genannten Gutachtens stehe in der Mitte, dass für PM10 eine Gesamtbelastung im Jahresmittel von 25 µg/m³ berechnet werde und damit der PM10-Jahres-Grenzwert eingehalten werde. Der Tagesgrenzwert von 50 µg/m³ werde mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten. Aufgrund von statistischen Untersuchungen der Messdaten des lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern sei für Feinstaub PM10 allerdings davon auszugehen, dass bei einem Jahresmittelwert von unter 27 µg/m³ weniger als die 35 erlaubten Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwerts von 50 µg/m³ auftreten würden.

Mit hausinternen Schreiben vom 12. Juni 2013 äußerte sich das Sachgebiet Straßenbau der Regierung von Mittelfranken gegenüber dem für die Planfeststellung zuständigen Sachgebiet in einem zweiten Teil seiner Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung vom F-weg hinsichtlich der innerstädtischen Verkehrsumlagerungen auf den F-weg. Auch dieser zweite sowie ein späterer dritter Teil der Stellungnahme ist den Bevollmächtigten des Klägers alsbald hierauf übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 an die Regierung von Mittelfranken teilte die Beigeladene dieser mit, dass sie es als Ergebnis der Diskussionen im Erörterungstermin 2013 und der sich anschließenden Prüfungen zusage, dass im Abschnitt West auf freiwilliger Basis ein lärmmindernder Belag zum Einsatz komme, welcher in der Schallberechnung nicht angesetzt werde. Damit könnten dauerhafte, langwierige und aufwendige Streitigkeiten hinsichtlich der tatsächlichen oder wahrgenommenen Schutzwirkung vermieden werden.

Unter dem Datum 28. Juni 2013 erging durch die Regierung von Mittelfranken der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss. Die Einwendungen des Klägers aus dem Verfahren sind hierin auf Seiten 108/109 („Einwender 23“) behandelt worden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde sowohl öffentlich bekannt gemacht als auch den Bevollmächtigten des Klägers förmlich zugestellt, letzteres am 9. Juli 2013. Zum Zweck der öffentlichen Bekanntmachung ausgelegt war er bei der Beigeladenen in der Zeit vom 18. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss ließ der Kläger mit vom 8. August 2013 datierenden und beim Gericht am selben Tag durch Telefax eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage erheben.

In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom 28. Juni 2013 aufzuheben,

hilfsweise,

die Rechtswidrigkeit und die Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen,

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss durch Schutzauflagen dahingehend zu ergänzen, dass

a) Überschreitungen des Tagesmittelwerts von 50 µg/m³ bezüglich Feinstaub PM10 an nicht mehr als 35 Tagen im Jahr im Ausbaubereich auftreten können und

b) Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid NO2 an nicht mehr als 18 Tagen pro Jahr im Ausbaubereich auftreten können

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss durch Schutzauflagen dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger im Bereich seines Wohnanwesens aktiver Lärmschutz zuerkannt wird, damit bei seinem Wohnanwesen die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden können

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss durch Schutzauflagen dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger passiver Lärmschutz zuerkannt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 10. September 2013 wurde die Stadt Nürnberg zum Verfahren beigeladen (notwendig gemäß § 65 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

In Ansehung einer vom Gericht nach gewährter Akteneinsicht bis zum 15. November 2013 erwarteten Begründung der Klage wurde von den Bevollmächtigten des Klägers die Verlängerung entsprechender Frist bis zum 6. Januar 2014 beantragt und eine Verlängerung schließlich bis zum 13. Dezember 2013 gewährt. Begründet wurde die Klage letztlich insbesondere mit Schriftsätzen vom 12. und 13. Dezember 2013, dies im Wesentlichen wie folgt:

Als Anlieger des F-wegs und Anwohner seit Dezember 1992 sehe sich der Kläger insbesondere durch den Anbau einer dritten Fahrspur in dem ihn betreffenden Bereich des F-wegs betroffen und habe deshalb Einwendungen gegen die streitgegenständliche Planung erhoben. Er habe sich insbesondere gegen die deutliche Zunahme der Schadstoffbelastung gewandt und habe auf die ihn auch unmittelbar betreffenden gesundheitlichen Belastungen in seinem Einwendungsschreiben hingewiesen. Er habe sich auch gegen die Wertminderung seines Eigentums gewandt und wende sich ferner gegen die Lärmimmissionen, die in gleicher Weise wie die Luftschadstoffimmissionen zu einer Beeinträchtigung nicht nur seiner Gesundheit führten, sondern auch zu einer Beeinträchtigung der Nutzung und des Werts seines Grundstücks. Auf der Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes könne er die Aufhebung der streitgegenständlichen Entscheidung verlangen, weil die hier erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Verfahrensfehlerhaft sei ihm im Planfeststellungsverfahren eine Fülle von Unterlagen gar nicht zur Kenntnis gebracht worden, genannt dazu fast ausschließlich Unterlagen, die im Rahmen von Tekturen entstanden sind. Außerdem in diesem Zusammenhang bezeichnet wird die „Unterlage E15“, die nachrichtlich Verkehrszahlen für Bereiche westlich und weit südlich vom Anwesen des Klägers enthält, welche Gegenstand der ergänzenden (bzw. zweiten) Auslegung von Plänen war. Des Weiteren rügt der Kläger, dass eine Auslegung des Verkehrsgutachtens der ... Ingenieurgesellschaft mbH nicht hätte unterbleiben dürfen, zumal es auf veralteten Grundlagen beruhe und gleichwohl im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses nachrichtlich zu dessen Inhalt gemacht worden sei. Die der Verkehrsprognose zugrunde gelegten Grundlagen seien veraltet und der für das Jahr 2020 angenommene Prognosehorizont zu gering angesetzt. Eine Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken (Sachgebiet Straßenbau) zu den Einwendungen bezüglich der Verkehrsuntersuchung sei der Planfeststellung zugrunde gelegt worden, ohne dass hierzu seitens des Klägers hätte Stellung genommen werden können. Tatsächlich sei hier eine Bundesautobahn planfestgestellt worden und nicht eine Kreisstraße mit der Folge, dass vorliegend eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Der Kläger sei auch unter dem Gesichtspunkt des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes berechtigt, sich gegen die zu Unrecht von Seiten der Behörde angenommene Planrechtfertigung zu wenden. Die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognosen sei vom Kläger nachdrücklich gerügt worden. Insgesamt werde es insbesondere im Bereich der Tunnelaustritte, aber auch entlang des Südabschnitts zu nachhaltigen Verlärmungen und Abgaskonzentrationen sowie Feinstaubbelastungen kommen. Als Anlage der seinerzeitigen Klagebegründung beigefügt war eine „Analyse und Bewertung der Verkehrsuntersuchungen von 2002 bis 2006 zum F-weg von ... und von ..., 2003“, in Auftrag gegeben vom Bund Naturschutz in Bayern e.V. und erstellt unter dem Datum 10. Dezember 2013 von der Firma ... Verkehrs- und Umweltmanagement (...). Des Weiteren der seinerzeitigen Klagebegründung beigefügt war eine „Analyse und Bewertung der Schadstoffuntersuchungen von ... zum F-weg (2009 bis 2013)“, in Auftrag gegeben von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bayerischen Landtag und erstellt ebenfalls am 10. Dezember 2013 von ... Das Thema Lufthygiene sei im Verlauf des Verfahrens vollkommen ungenügend aufgearbeitet worden, wenngleich die Behörde die Einführung der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätstandards und Emmissionshöchstmengen - 39. BImSchV) und die Aufhebung der 22. BImSchV erkannt habe. Die lufthygienische Stellungnahme der Firma ... vom 24. Mai 2013 sei nicht öffentlich ausgelegt worden und stelle auch keine grundlegende lufthygienische Stellungnahme auf Grundlage neuer Rechtsvorschriften dar, sondern nehme lediglich Stellung zu Teilaspekten. Die ungenügende Aufarbeitung des Problems der Lufthygiene habe zur Folge, dass die Wirkung der entstehenden Belastungen nicht in einer dem Gewicht dieser Belange entsprechenden Weise ermittelt, bewertet und abgewogen worden sei. Üblicherweise werde davon ausgegangen, dass zwischen dem Datum einer Planfeststellung und dem Prognosehorizont mindestens 15 Jahre liegen sollten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Lufthygiene im maßgeblichen Bereich eines Tages „von selbst“ oder durch Luftreinhaltepläne hinreichend gesichert werden könnte. Der Kläger müsse eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte auf der Grundlage der 39. BImSchV nicht hinnehmen. Die Überschreitung der Tagesmittelwerte bezüglich des Feinstaubs PM10würde sehr viel umfangreicher ausfallen als dargestellt. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung der Behörde, dass die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV keine Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens sei. Nach dieser Verordnung seien die Immissionsgrenzwerte gemäß §§ 2 ff. jeweils zum Schutz der menschlichen Gesundheit bestimmt worden. Die gesundheitliche Vorsorge auf der Grundlage auch der 16. BImSchV (Verkehrslärm-Schutzverordnung) sei vernachlässigt worden und zu Unrecht sei die Planfeststellungsbehörde vom Grundsatz des Vorrangs aktiver Schallschutzmaßnahmen abgewichen, selbst in den sehr zahlreichen Schutzfällen des Bereichs West. Zu Unrecht gehe die Behörde davon aus, dass im Hinblick auf projektbezogene Untersuchungsergebnisse für den hier maßgeblichen Streckenabschnitt der A 73 von einem geringeren LKW-Anteil ausgegangen werden könne als in Tabelle A zur 16. BImSchV. Diese Begründung beziehe sich auf eine Aussage im Verkehrsgutachten, dass durch den Ausbau des F-wegs der Lkw-Anteil von nur 8% auf ca. 12% ansteigen werde. Die Netzfunktion der A73 sei bei der Bemessung des Lkw-Anteils nicht berücksichtigt worden, schon gar nicht bezogen auf den relevanten Prognosehorizont 2025.

Der Beklagte erwiderte auf die Klagebegründung im Wesentlichen, dass Klagebefugnis und Rügerecht des Klägers beschränkt seien, da er von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht betroffen sei. Klagebefugnis und Rügerecht fehlten somit hinsichtlich des Angriffs auf die Planrechtfertigung und ebenso hinsichtlich seiner Angriffe gegen die Abwägung zwischen aktivem und passivem Schallschutz außerhalb des Ausbaubereichs an der Bundesautobahn A73. Hinsichtlich der Frage der Straßenklassifikation sei der Kläger präkludiert, weil sein Einwendungsschreiben vom 7. November 2010 entsprechende Einwendungen nicht enthalte. Die offenbare Auffassung des Klägers zur Notwendigkeit der Auslegung sämtlicher Tekturunterlagen vor einer Beschlussfassung sei rechtsirrig, weil der Zweck der Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin liege, Betroffene im Sinn einer „Anstoßwirkung“ in die Lage zu versetzen, ihre Betroffenheit zu erkennen und diesbezügliche Einwendungen erheben zu können. Bei den planfestgestellten Tekturunterlagen handele es sich um solche, die dazu gedient hätten, Einwendungen abzuhelfen oder die Ergebnisse im Anhörungsverfahren durchgeführter Beweiserhebungen umzusetzen, ohne dass hierdurch neue oder stärkere Betroffenheiten des Klägers ausgelöst worden wären. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsgutachten der ... Ingenieurgesellschaft mbH habe nicht komplett ausgelegt werden müssen. Aus den ausgelegten Unterlagen hätten insbesondere Aussagen zur Verkehrsbelastung im Ist-Zustand, im Prognosebezugsfall und im Planfall sowie zur Zusammensetzung des Verkehrs nach den verschiedenen Verkehrsarten entnommen werden können. Die Behörde habe auch unter großzügiger Handhabung des Akteneinsichtsrechts sämtlichen Verfahrensbeteiligten auf etwaigen Wunsch hin das Verkehrsgutachten übersandt. Es könne im Einzelfall auch durchaus zweckmäßig sein, mit einem Planfeststellungsbeschluss andere bzw. mehr Details der Verfahrensakten (nachrichtlich) auszulegen, da es bei der ursprünglichen Auslegung um die Erfüllung der Anstoßwirkung gehe, während die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses Einwender in die Lage versetzen solle, sich mit den Entscheidungsgründen im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage auseinanderzusetzen. Eine Zusage zur Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Plausibilitätsprüfung des Verkehrsgutachtens durch das Sachgebiet Straßenbau der Regierung habe es nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers und ohne Rücksicht auf seine insoweit gegebene Präklusion stelle der F-weg keine Bundesautobahn dar. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder wenigstens einer UVP-Vorprüfung sei vorliegend nicht geboten gewesen, nachdem der F-weg tatsächlich nicht als Bundesfernstraße zu klassifizieren gewesen sei. Soweit der Kläger die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose unter Vorlage einer gutachtlichen Äußerung von ... vom 10. Dezember 2013 anzugreifen versuche, sei das Büro B. über die Beigeladene um Stellungnahme zu der Analyse und Bewertung von ... gebeten worden. Diese Stellungnahme - vom 20. Februar 2014 - werde als Anlage beigefügt und sie sei auch zusammen mit der Klagebegründung und der Stellungnahme von ... dem Sachgebiet Straßenbau der Regierung zur fachlichen Bewertung zugeleitet worden. Methodische Fehler der Verkehrsprognose seien nicht dargetan worden. Deren Ergebnisse erwiesen sich als für den Planfeststellungsbeschluss ausreichend und belastbar. Hinsichtlich des Angriffs auf die lufthygienischen Untersuchungen habe die Regierung die ... GmbH über die Beigeladene um Stellungnahme zur Äußerung von ... gebeten und deren Stellungnahme vom 22. Januar 2014 - als Anlage beigefügt - sei dem Bayerischen Landesamt für Umwelt mit der Bitte um fachliche Bewertung zugeleitet worden. Das Landesamt für Umwelt habe unter dem Datum 21. März 2014 geantwortet, die Antwort ebenfalls als Anlage beigefügt. Zusammenfassen ließe sich die Antwort des Landesamtes für Umwelt dahingehend, dass die Methodik der ... GmbH zur Berechnung der Vorbelastung zu einer Überschätzung der prognostizierten Gesamtbelastung im Bereich (u. a.) des Nürnberger Stadtgebiets geführt habe. Gleichwohl müsse in diesem Zusammenhang nochmals auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen werden, wonach die Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens sei. Dem Grundsatz der Problembewältigung werde in der Regel dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Planfeststellung die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde überlasse. Etwas anderes gelte nur dann, wenn absehbar die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens die Möglichkeit ausschließe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Die Abwägung zwischen aktivem und passivem Schallschutz im Ausbaubereich sei auf Grundlage der anspruchsvollen Vorgaben durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010 durchgeführt worden. Wegen von der Vorhabensträgerin ursprünglich durchgeführter und nicht den Anforderungen entsprechender Untersuchungen habe die Regierung ihr mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2010 aufgegeben, insoweit ergänzende Prüfungen anzustellen. Dies habe dort zu einem aufwendigen und zeitraubenden Prüfungsprozess geführt, dessen Ergebnisse in der dem Gericht bereits vorgelegten Beiakte mit dem Titel „Ergänzende Kosten-Nutzen-Untersuchung Lärmschutz“ zusammengefasst seien. Für den Abschnitt West sehe die ergänzende Untersuchung gemäß Variante 4 zusätzlich zu den 8 m hohen Lärmschutzwänden einen lärmreduzierenden Straßenbelag mit einem Reduktionsmaß von - 3db(A) gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Splitt-Mastix-Asphalt bzw. von - 5 db(A) gegenüber dem Normasphalt vor. Das letztgenannte Ergebnis sei durch den Planfeststellungsbeschluss nochmals dahingehend variiert worden, dass eine Kombination der Varianten 4 und 5 planfestgestellt worden sei, wonach im Abschnitt West ein lärmmindernder Belag eingebaut und zusätzlich passiver Schallschutz gemäß Variante 5 gewährt werden soll, um den gebotenen Lärmschutz für den Fall eines eventuellen Nachlassens der Lärmminderungswirkung des lärmreduzierenden Straßenbelags abzusichern, entsprechend Seite 56 des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Beigeladene schloss sich der Klageerwiderung des Beklagten an und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass der Kläger ein Fehlen der Planrechtfertigung nicht rügen könne und hinsichtlich der Klassifizierung des F-wegs und seiner Auswirkungen auf die Anbauverbotszonen präkludiert sei, mangels entsprechender Einwendungen in seinem Schreiben vom 7. November 2010. Umfangreich ausgeführt wurde dahingehend, dass der F-weg zutreffend bisher wie künftig als Kreisstraße einzustufen sei. Somit sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung nicht geboten gewesen. Der kreuzungsfreie Ausbau im Planungsabschnitt Mitte und der Anbau eines Zusatzfahrstreifens im Abschnitt West sowie der Neubau der Ortsstraße Neue Kohlenhofstraße seien aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, weil der vorhandene Ausbauzustand dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht mehr gerecht werde (Art. 9 BayStrWG). Die bisher drei signalgeregelten Kreuzungen im Planungsabschnitt Mitte wirkten sich leistungsmindernd aus und führten in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Stauungen weit über den Bereich Mitte hinaus. Ortskundige Autofahrer wählten zu Hauptverkehrszeiten wegen häufigen Staus oftmals Umwege durch angrenzende Wohngebiete, womit auch Schall- und Luftschadstoffimmissionen in Straßen und Wohngebiete verlagert würden, welche eigentlich nicht mit dem F-weg in Verbindung stünden. Ziel der Planung sei die Beseitigung der Stauanfälligkeit der Kreisstraße N 4 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Reduzierung der staubedingten Zusatzbelastungen mit Lärm und Abgasen in den beiden Planungsbereichen. Hinsichtlich des Verkehrsgutachtens sei hervorzuheben, dass der Ziel- und Quellverkehr sich nicht nur auf das Gebiet der Stadt Nürnberg beziehe, sondern auch auf die Städte Fürth und Schwabach, da nur so eine Differenzierung zu überörtlichem Durchgangsverkehr und Fernverkehr möglich sei. Die dem Verkehrsmodell zugrunde liegende Matrix von 1987/1988sei im Rahmen der Verkehrsuntersuchung aufwendig aktualisiert, ergänzt und aufbereitet worden. Entscheidend habe die Verkehrsuntersuchung ergeben, dass die großräumigen Durchgangsverkehre auf den Bundesautobahnen rund um Nürnberg abgewickelt würden und dem F-weg weiterhin Verteilungsfunktion für den Ziel- und Quellverkehr im Stadtgebiet zukomme. Die Verkehrsprognose für das Prognosejahr 2020 zeige, dass sich die Verkehrsanteile durch den Ausbau nicht entscheidend veränderten. Eine Verwendung der aktuellen Fernverkehrsmatrix 2025 hätte in den entscheidenden Punkten keine anderen Ergebnisse gebracht. Da die Verkehrsentwicklung zwischen 2002 und 2007 bei der Verkehrsnachfrage eine Stagnation ergeben habe, hätten die bis zum Jahr 2015 prognostizierten Steigerungen weitgehend auf das Jahr 2020 verschoben werden können, womit auch der entsprechend angenommene Prognosehorizont ausreichend sei. Bei der Bemessung des Prognosezeitraums gäben nämlich wesentliche Unterschiede im Verkehrsaufkommen den Ausschlag. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte auch nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ein Durchgangsverbot für den Lkw-Mautausweichverkehr erlassen werden, jedoch nicht vorsorglich. Die Beigeladene habe bereits zugesagt, die Verkehrsentwicklung mittels Verkehrszählungen zu beobachten und für den Fall wider Erwarten eintretender Entwicklung der entsprechenden Voraussetzungen ein solches Verbot anzuregen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt habe die Methodik der ... GmbH zur lufthygienischen Untersuchung bestätigt und für den Bereich (u. a.) des Nürnberger Stadtgebiets habe die Untersuchung sogar zu einer Überschätzung der prognostizierten Gesamtbelastung geführt. Dem Grundsatz der Problembewältigung im Rahmen der Planfeststellung werde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde überlasse. Nach Überzeugung sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen stehe fest, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung gesichert werde. Von der ausreichenden Problembewältigung müsse erst recht dann ausgegangen werden, wenn - wie gegeben - das Vorhaben bereits in weiten Teilen für eine Verbesserung der Luftschadstoffsituation im Vergleich zum Prognosebezugsfall führe und für die verbleibenden Grenzwertüberschreitungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiere. Soweit im Ausbaureich durch die Beurteilungspegel die Immissionsschutzgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV überschritten würden, bestehe ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen mit grundsätzlichem Vorrang von aktiven Maßnahmen. Bei ihren ergänzenden Prüfungen sei die Beigeladene unter anderem zum Ergebnis eines lärmreduzierenden Straßenbelags im Abschnitt West gelangt. In den Planfeststellungsunterlagen seien sowohl aktive wie auch passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen, welche die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte gewährleisteten. Ein etwaiger Wertverlust eines Grundstücks am Markt wegen seiner Belegenheit in der Nähe einer viel befahrenen Straße sei keine durch Geldentschädigung auszugleichende nachteilige Wirkung.

Die Ausführungen der Beteiligten wurden in weiteren Schriftsätzen vertieft.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte mit insbesondere den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen und außerdem auf die beigezogenen Behördenakten sowie des Weiteren auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift mit den hierbei gestellten (Eventual-)Beweisanträgen aus den Schriftsätzen eines anderen Klägers in dessen Verfahren (AN 10 K 13.01450), welches zusammen mit dem Verfahren des Klägers verhandelt worden ist.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat in hinreichender Weise eine Verletzung in seinen Rechten durch den angegriffenen Verwaltungsakt geltend gemacht (§ 42 Abs. 2 VwGO), wobei die Frage unbeantwortet gelassen werden soll, wie systematisch der (u. a.) geltend gemachte Verfahrensfehler rechtswidrigen Unterlassens einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 UmwRG) systematisch einzuordnen ist.

2. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich der Hilfsanträge nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 28. Juni 2013 weist keine Rechtsfehler auf, die der Kläger rügen kann und die zu seiner Aufhebung führen oder wenigstens zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und - gegebenenfalls - auch seiner Nichtvollziehbarkeit. Damit konnten auch die weiteren Hilfsanträge mit dem Ziel einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch weitere Schutzauflagen - zur Verhinderung von Belastungen durch Feinstaub-Partikel PM10 und durch Stickstoffdioxid (NO2) und zur Verringerung von Lärmemissionen und Lärmimmissionen - keinen Erfolg haben (vgl. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG). Im Übrigen steht dem Kläger aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses und nach Maßgabe der Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) passiver Lärmschutz bereits zu.

2.1 Erfolg hat die Klage zunächst nicht als Klage eines Privatbeteiligten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (§ 4 Abs. 1 und 3 UmwRG). Jedem am Verfahren Beteiligten, d. h. nicht nur nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen steht eine Rüge dahingehend zu, dass für die Zulassung eines Vorhabens bestimmter Art eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, was - gegebenenfalls - zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt. Aus dieser Fehlerfolge rechtfertigt sich der Beginn der Prüfung der Klage auf ihre Begründetheit mit der Untersuchung der Frage, ob das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet.

Vorliegend findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine Anwendung, da es insoweit an den einschlägigen Voraussetzungen fehlt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens unter den dort genannten Voraussetzungen nur dann verlangt werden, wenn ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Rede steht, was wiederum voraussetzt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, dies insbesondere nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach landesrechtlichen Vorschriften. Ein Erfolg entsprechender Klage setzt wegen § 4 Abs. 1 UmwRG weiterhin voraus, dass tatsächlich eine entsprechend vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder wenigstens erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt (und auch nicht nachgeholt) worden ist. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss stellt aber keine dem § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unterfallende Entscheidung dar und eine solche Entscheidung wurde auch nicht unterlassen bzw. sie hätte auch nicht ergehen müssen. Es ist keiner der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Tatbestände einschlägig, was insbesondere hinsichtlich von Planfeststellungsbeschlüssen (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) gilt. Für das streitgegenständliche Vorhaben kann weder nach landesrechtlichen Vorschriften noch nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und schon gar nicht nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) bis c) UmwRG). Somit kann das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz schon keine Anwendung finden und also kann auch die Rüge fehlerhaft unterlassener Umweltverträglichkeitsprüfung oder wenigstens -vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht zum Erfolg führen. Aus dem Landes(straßen)recht kann sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur aus Art. 37 BayStrWG ergeben, wovon offensichtlich nicht ausgegangen werden kann. Insbesondere kann hier aber eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, weil weder von einer allgemeinen UVP-Pflicht (§ 3 b Abs. 1 UVPG) auszugehen ist noch von einer UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3 c UVPG) als Ergebnis einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Das planfestgestellte Vorhaben unterfällt nämlich nicht den Tatbeständen der Nummern 14.3 bis 14.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dort sind für bestimmte Vorhaben teilweise eine allgemeine UVP-Pflicht vorgesehen und teilweise auch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, hingegen für keinen der angeführten Tatbestände eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. Zum unionsrechtlichen Bezug bzw. dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Unionsrecht sei auf die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 und insbesondere dort deren Art. 4 mit dazu dem Anhang I hingewiesen. Auch wenn man - wie wohl zutreffend - das gegenständliche Vorhaben im Sinn der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung als „Bau“ einer Straße erachten wollte - und nicht nur als Ausbau -, ist doch von keinem der dort genannten Tatbestände auszugehen, da diese nämlich nur Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) anführen, welche sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen gliedern (§ 1 Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)). Bezüglich von Nr. 14.4 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlt es schon am Tatbestandsmerkmal, dass die zu bauende Straße „neu“ sein muss und außerdem daran, dass eine durchgehende Länge von mindestens 5 km erreicht wird. Zudem fehlt es insoweit auch an der für eine Bundesstraße vorausgesetzten Eigenschaft als Bundesfernstraße gemäß den Kriterien von § 1 Abs. 1 FStrG. Zu den notwendigen Voraussetzungen für eine Einstufung als Bundesfernstraße nach § 1 Abs. 1 FStrG wird nachfolgend Näheres noch auszuführen sein. Bezüglich des Tatbestands von Nr. 14.5 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist festzustellen, dass vorliegend kein Bau einer Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bereits bestehenden Bundesstraße erfolgen soll, wobei im Hinblick auf eine konkludent vom Kläger zumindest behauptete Bewertung des aktuellen Zustands des F-wegs als Bundesstraße nachfolgend noch auszuführen sein wird. Dazu kommt im Hinblick auf den vorgenannten Tatbestand, dass der geänderte Abschnitt nicht einmal annähernd eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist. Auch eine „sonstige Bundesstraße“ (Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG) - mit gegebenenfalls dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls - ist nicht zu erkennen, mangels der Eigenschaft des F-wegs als Bundesfernstraße (auch) künftig bzw. jedenfalls im ausgebauten Zustand. Insbesondere führt jedoch der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht zum „Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinn der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975“ ist (Nr. 14.3 der Anlage 1 zum UVPG). Damit ist auch von daher eine UVP-Pflicht nicht zu erkennen. Von einer „Schnellstraße“ im genannten Sinn ist bei dem planfestgestellten Abschnitt des F-wegs nicht auszugehen (siehe die Bekanntmachung des Übereinkommens in BGBl. 1983, Teil II, S. 245 ff.). Die Definition der Schnellstraßen im Sinn des genannten Übereinkommens ergibt sich aus dessen Anlage II mit der Überschrift „Bedingungen für die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs“. Schnellstraßen sind nach Nr. II.3 der Anlage II zwar dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind. Schnellstraßen im genannten Sinn sind jedoch nur dann anzunehmen, wenn sie zu den internationalen Straßen gehören (siehe Nr. II der Anlage II), wobei sich das internationale E-Straßennetz aus der Anlage I zum Übereinkommen vom 15. November 1975 ergibt. Hierbei handelt es sich um diejenigen Straßen des internationalen E-Straßennetzes, die mit einem weißen „E“ und einer dazugehörigen Ziffer auf grünem Grund gekennzeichnet sind, entsprechend Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens vom 15. November 1975 bzw. der dazugehörigen Anlage III. Für den fraglichen Raum in und um Nürnberg herum sind als Bestandteile des internationalen E-Straßennetzes in der Anlage I zum Übereinkommen vom 15. November 1975 angeführt die „Europastraßen“ E 45, E 50, E 51 und E 56, die eine irgendwie erfolgte Einbindung des F-wegs nicht erkennen lassen, entsprechend auch der Ausschilderung in der Realität. Geradezu abwegig erschiene es auch, die Auffassung zu vertreten, dass der F-weg - jedenfalls nach seinem Ausbau aufgrund des gegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses - eine Schnellstraße des internationalen Verkehrs im genannten Sinn sein müsste und ohne entsprechende Aufnahme in das Verzeichnis über das internationale E-Straßennetz entsprechend zu qualifizieren wäre.

Auch und insbesondere nicht ist vom UVP-pflichtigen „Bau einer Bundesautobahn“ nach Nr. 14.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszugehen, wobei auch hier und insbesondere insoweit Bedenken außen vor gelassen werden sollen, dass ja hier und auf den F-weg (bzw. nicht auf die Neue Kohlenhofstraße) bezogen ein Bau einer Straße jedenfalls im engeren Sinn gar nicht vorliegt, sondern ein Ausbau im Wesentlichen auf der bisherigen Trasse. Vom Vorliegen der - vereinfachend gesagt - ausbautechnischen Merkmale für eine Bundesautobahn ist beim auszubauenden Abschnitt des F-wegs im Ausbauzustand entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss auszugehen. Der Ausbauabschnitt (Bereiche West und Mitte) ist - wie schon aktuell - „nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt“ und soll - künftig - so angelegt sein, dass er frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrten mit besonderen Anschlussstellen sowie außerdem mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr ausgestattet ist (§ 1 Abs. 3 FStrG). Unbeachtet kann und soll in diesem Zusammenhang einmal bleiben, dass der gesamte F-weg bisher wie künftig von Geschwindigkeitsbegrenzungen geprägt war und sein wird und außerdem von einer (zumindest autobahnuntypischen) dichten Abfolge von Zu- und Abfahrten im Verlauf des durchgehenden Verkehrs zwischen der Rothenburger Straße und der Landgrabenstraße. Für eine Qualifikation des F-wegs und hierbei insbesondere des zum Ausbau vorgesehenen Abschnitts als Bundesfernstraße - in Form einer Bundesautobahn - fehlt es vorliegend an den Qualifikationsmerkmalen nach § 1 Abs. 1 FStrG, welche jede Bundesautobahn zwingend erfüllen muss. Hingegen liegen die Qualifikationsmerkmale für eine Kreisstraße - wie planfestgestellt - tatsächlich vor. Der F-weg - einschließlich seiner nicht vom Gegenstand der Planfeststellung umfassten Teile - stellt heute wie nach entsprechendem Ausbau keine Bundesfernstraße dar. Es fehlt nämlich an dem Merkmal, dass eine Bundesfernstraße mit anderen Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden muss und außerdem einem weiträumigen Verkehr entweder dient oder dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bezüglich der Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes wird auch von „Netzzusammenhang“ gesprochen und bezüglich der Funktion für den weiträumigen Verkehr von der „Verkehrsbedeutung“ (so BVerwG, U.v. 3.5.2013 - 9 A 17/12 - juris, Rn. 12). Zutreffend und dem Kläger zuzugestehen ist, dass es für die Annahme einer UVP-Pflicht nicht darauf ankommt, ob die betreffende Straße die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung bereits erhalten hat (§ 2 Abs. 1 FStrG), sondern auf die Erfüllung der materiell-rechtlichen Kriterien, ob also die planfestgestellte Straße (bzw. ihr Ausbau gemäß Planfeststellung) dem bundesrechtlichen Straßenregime unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1981 - 4 C 4/78 - juris, Rn. 20). Allerdings wäre mit einer Einstufung des ausgebauten Abschnitts des F-wegs als Bundesfernstraße bzw. Bundesautobahn kraft materiellen Rechts letztlich die Notwendigkeit gegeben, eine entsprechende Aufstufung durchzuführen bzw. diese wäre rechtlich zwingend vorzunehmen (§ 2 Abs. 3 a FStrG). Ebenso kommt es für die Annahme einer UVP-Pflicht wegen Klassifizierung als Bundesautobahn nicht darauf an, ob die entsprechende Straße etwa als „Autobahn“ ausgeschildert ist (mit u. a. Zeichen 330.1 und 330.2 aus der Anlage 3 zur StVO), entsprechend offenbar dem aktuellen Stand im Abschnitt West des Ausbaubereichs (siehe Google-Streetview, Juni 2009, in Fahrtrichtung Nürnberg-Hafen). Die entsprechenden Zeichen dürfen nämlich ausdrücklich auch an nicht als Bundesautobahn gewidmeten Straßen aufgestellt werden, wenn diese die in § 1 Abs. 3 FStrG genannten ausbautechnischen Merkmale einer Bundesautobahn erfüllen (siehe die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Verkehrszeichen, hier zu Zeichen 330.1 Autobahn, zitiert nach Hentschel/König/Dauer, StrVR, 41./2011).

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe nur BayVGH, U.v. 23.10.1990 in BayVBl. 1991, 146) steht weder einem Straßenbaulastträger noch einer Planfeststellungsbehörde ein Ermessen dahingehend zu, über die Straßenklassifikation zu befinden, sondern es handelt sich um eine in vollem Umfang gerichtlich überprüfbare Entscheidung. In tatsächlicher Hinsicht wird bezüglich der Einstufung des F-wegs und hierbei insbesondere seiner auszubauenden Teile zunächst vom wie folgt bestehenden Bundesautobahnnetz im Großraum Nürnberg-Fürth ausgegangen: An Nürnberg im Norden vorbei führt die Autobahn A 3 mit großräumig betrachtet einer durchgehenden Verbindung zwischen Würzburg und Regensburg. An Nürnberg im Osten vorbei führt die Autobahn A 9, die großräumig Berlin und Leipzig mit München verbindet. Im Süden von Nürnberg ist die Autobahn A 6 gelegen, welche bei großräumiger Betrachtung von Heilbronn über Amberg zur Grenze nach Tschechien führt. Aus Richtung Erfurt über Bamberg kommend führt die Autobahn A 73 über Erlangen und durch Teile von Fürth bis zur Stadtgrenze Nürnberg-Fürth. Im Südosten von Nürnberg führt ein Teilstück der Autobahn A 73 in Richtung des Stadtzentrums und endet an der Anschlussstelle Nürnberg-Hafen-Ost. An dieser Anschlussstelle schließt kreuzungsfrei die Südwesttangente an, die vierspurig ohne höhengleiche Kreuzungen geführt ist und die an der Theodor-Heuss-Brücke in die Bundesstraße B 8 einmündet. Im Verlauf der Südwesttangente bzw. durch Abfahrt von dieser am Kreuz Nürnberg-Hafen wird die Kreisstraße N 4 bzw. der F-weg erreicht. Ein „Lückenschluss“ im Verlauf der Bundesautobahn A 73 durch den beabsichtigten Ausbau des F-wegs, durch welchen ein „zusammenhängendes Verkehrsnetz“ gebildet werden könnte, ist nicht zu erkennen, weil hier eine Lücke erstens schon besteht und diese Lücke auch nicht dadurch geschlossen wird, dass ein Teil des F-wegs unterirdisch und kreuzungsfrei geführt wird, schon gar nicht durch Anbau einer dritten Fahrspur im Abschnitt West. Heute wie künftig bzw. im Planfall ist es möglich, vom südlichen Ende der Autobahn A 73 an deren nördliches Ende zu gelangen, wenngleich derzeit aktuell nur bei häufig in Kauf zu nehmenden Staus, die durch den Ausbau vermieden oder doch zumindest verringert werden sollen. In tatsächlicher Hinsicht ist des Weiteren festzustellen, dass die Nutzung des F-wegs statt der Bundesautobahnen A 3 und A 9 auf dem weg von Würzburg (oder auch Bamberg) nach München eine Ersparnis einer Wegstrecke von etwa 4 km bedeutet, dies ermittelt nach der Mauttabelle 13.3 der Bundesanstalt für Straßenwesen. Auf derselben Grundlage ergibt sich für eine Fahrt von Würzburg (oder auch Bamberg) nach Heilbronn über die Bundesautobahn A 6 eine Wegeersparnis durch Nutzung des F-wegs von ca. 10 km, wobei der F-weg für Lastkraftwagen mautfrei befahrbar ist und was allerdings dann entfiele, wenn hier von einer Bundesautobahn im materiell-rechtlichen Sinn ausgegangen werden müsste, weil dies zwingend auch eine entsprechende Aufstufung zur Folge hätte (§ 2 Abs. 3 a FStrG). In rechtlicher Hinsicht maßgebend ist es hier, dass um Nürnberg herum somit bereits ein zusammenhängendes Verkehrsnetz von Bundesstraßen und insbesondere von Bundesautobahnen außerhalb des F-wegs besteht, das die Bedürfnisse des weiträumigen Verkehrs in vollem Umfang abzudecken vermag. Dieses Autobahn- bzw. Bundesfernstraßennetz entspricht der Verkehrskonzeption des Bundes, wobei sich dessen künftige Verkehrskonzeption aus den Ausbauabsichten des Bundes ergibt, zu entnehmen dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004 - Vorhabensliste Bayern - zum 5. FStrAbÄnG vom 4. Oktober 2004. Hieraus bzw. aus den dortigen Planungsabsichten insbesondere für die Autobahn A 73 kann entnommen werden, dass der Bund zu einem „Durchstich“ durch das Stadtgebiet Nürnberg als mögliche Abkürzung für die hier in Frage kommenden Verkehrsbeziehungen keine Absichten hat, während jedoch Ausbauvorhaben innerhalb des vorhandenen Bestands beabsichtigt sind. Die Absicht der Beigeladenen als zuständigem Straßenbaulastträger ist es, den häufig stockenden Verkehr auf dem F-weg zu verflüssigen. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass durch den Anbau einer dritten Fahrspur auf der Südseite im Abschnitt West Rückstaus in den F-weg hinein durch solche Fahrzeuge vermieden werden sollen, die den F-weg bei Fahrt in Richtung Nürnberg-Hafen an der J. verlassen wollen. Des Weiteren sollen bisher ampelgeregelte Kreuzungen im Bereich Mitte entfallen, wobei der F-weg künftig im Abschnitt Mitte durch eine dichte Abfolge dreier Anschlussstellen geprägt wäre und weiterhin durch eine durchgängige Geschwindigkeitsbegrenzung, im Bereich des Tunnels sogar auf 70 km/h wegen der durch den Kurvenradius nur beschränkt einsehbaren Anhaltewege (siehe dazu insbesondere den Erläuterungsbericht zur Planfeststellung und die festgestellten Pläne). In rechtlicher Hinsicht ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (B.v. 3.4.1990 - 4 B 50/89 - juris, Rn. 21) davon auszugehen, dass als ganz wesentlich für die Fernstraßenfunktion im Sinn des § 1 Abs. 1 FStrG die Verkehrskonzeption des Bundes zu erachten ist, wie sie sich im Bundesbedarfsplan bzw. in der Festlegung durch die Fernstraßenausbaugesetze niedergeschlagen hat. Ohne eine entsprechende Bedarfsfeststellung bzw. außerhalb einer solchen kommt die Einstufung einer Straße als Bundesfernstraße nicht in Betracht (vgl. zu einer „nur“ zeichnerisch abgerückten Trassenführung vom gesetzlichen Bedarfsplan BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4/13 - juris, Rn. 31). Kommt aber mangels gesetzlicher Bedarfsplanung die Planfeststellung einer Bundesstraße und insbesondere einer Bundesautobahn nicht in Betracht, stellt sich allenfalls noch die Frage, ob der Vorhabensträger bzw. Straßenbaulastträger eine Kreisstraße in vier- und teilweise fünfspuriger Führung kreuzungsfrei ausbauen darf, wogegen in straßenrechtlicher Hinsicht nichts einzuwenden ist und wie es im Übrigen auch der Realität vieler Straßen innerhalb von großstädtischen Räumen im Bundesgebiet entspricht. Insoweit kann auch auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Verkehrszeichen (hier: zu Zeichen 330.1 Autobahn; zitiert nach Hentschel/Dauer/König, a. a. O.) hingewiesen werden. Die dort angesprochenen Straßen mit den Merkmalen der Eignung für den Schnellverkehr, der Freiheit von höhengleichen Kreuzungen, den getrennten Fahrbahnen und den besonderen Anschlussstellen sind - trotz Erfüllung der ausbautechnischen Merkmale für Bundesautobahnen gemäß § 1 Abs. 3 FStrG - gerade keine Bundesautobahnen und kommen daher nur als Straßen nach dem Landesstraßenrecht in Betracht, wobei sich hier - ungeachtet der rechtstechnisch zutreffenden Einstufung - eine Bezeichnung bzw. Beschreibung als „Stadtautobahn“ anbieten mag. Eine Bestätigung seiner Auffassung zur gerade nicht zutreffenden Klassifizierung als Bundesfernstraße findet das Gericht im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 (4 B 49/02 - juris), den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12 - juris) aufgegriffen bzw. dessen wesentliche Aussagen noch einmal bestätigt hat. Eine Bestimmung, dem weiträumigen Verkehr zu dienen (§ 1 Abs. 1 FStrG) ist seitens der Beigeladenen nicht gegeben und deren Auffassung wird auch durch die Planfeststellungsbehörde geteilt. Hinsichtlich der Frage, ob die Straße tatsächlich einem weiträumigen Verkehr dient (§ 1 Abs. 1 FStrG), ist festzustellen, dass eine Straße dann nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dient, wenn der Anteil des weiträumigen Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurück bleibt (BVerwG vom 23.10.2002 a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.). Allen hierzu vorliegenden Unterlagen ist es in überzeugender Weise zu entnehmen, dass aktuell tatsächlich der weiträumige Verkehr hinter jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge, nämlich dem Ziel- und Quellverkehr zurückbleibt. Es fehlt an nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür, dass dies nach einem Ausbau in der beabsichtigten Weise - in relevantem Ausmaß - anders sein könnte. Der mit dem Ausbau beabsichtigte und auch erreichbare flüssigere Verkehrsablauf macht den F-weg für den Verkehr attraktiver, was jedoch sowohl für den Durchgangsverkehr gilt als auch für den örtlichen Verkehr. Sowohl die straßenplanerische Konzeption der Beigeladenen wie auch diejenige des Bundes im vorliegenden Fall, also der hier schon bestehenden „Konkurrenz“ zwischen dem F-weg und den Bundesautobahnen im Umfeld von Nürnberg, als auch die tatsächlich zu erwartenden Verhältnisse sprechen dafür, dass sich der weiträumige Verkehr auf den bereits vorhandenen Bundesautobahnen abwickelt bzw. abwickeln soll (vgl. im Übrigen hierzu die „Straßenkonkurrenz“ hinsichtlich des weiträumigen Verkehrs bei der dem Urteil des BVerwG v. 3.5.2013 a. a. O. zugrunde liegenden Sachlage, Rn. 13 ff. bei juris). Nicht ansatzweise entgegen stehen einer Einstufung des F-wegs als Kreisstraße - heute wie künftig nach etwaigem Ausbau - die Anschlüsse der Kreisstraße N 4, nämlich im Norden an die Autobahn A 73 und im Süden an die Staatsstraße St 2407. Diese Anschlüsse entsprechen den regeltypischen Verhältnissen des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, wonach Kreisstraßen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, an eine Staatsstraße oder auch eine andere Kreisstraße anschließen sollen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2005 (8 A 03.40044, juris) hinzuweisen und insoweit auch auf Art. 36 Abs. 2 BayStrWG, wonach Kreisstraßen „von besonderer Bedeutung“ mit dann Pflicht zur Planfeststellung insbesondere dann vorliegen, wenn es sich um Zubringerstraßen zur Bundesfernstraßen handelt. Insbesondere existiert auch keine Rechtsvorschrift, die eine Klassifizierung einer Straße als Kreisstraße bei Überschreiten einer bestimmten Verkehrsbelastung nicht mehr zuließe. Im Hinblick auf die Verknüpfung mit einer Bundesfernstraße - wie gegeben - ist festzustellen, dass damit auch die Aufnahme höherer Verkehrsbelastungen, die von einer Bundesfernstraße herrühren, hingenommen wird (siehe BayVGH vom 15.2.2005, a. a. O.). Ebenso ist davon auszugehen, dass keine Rechtsvorschrift existiert, die eine Klassifizierung einer Straße einer Kreisstraße bei Überschreiten eines bestimmten Ausbauzustandes nicht mehr zuließe. Schon in seinem Urteil vom 23. Oktober 1990 (8 B 89.2278 - BayVBl. 1991, 146) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Ziel- und Quellverkehr selbst dann nicht zum überörtlichen Verkehr wird, wenn Verkehrsteilnehmer von weither kommen. Im Übrigen wurde dort auch angemerkt, dass eine Einstufung als Bundesstraße schon allein dann ausscheidet, wenn die betroffene Straße nicht an beiden Enden an eine Bundesfernstraße anknüpft (unter Hinweis auf Kodal/Krämer, Straßenrecht). Vorrangig für die Einstufung einer Straße in die richtige Straßenklasse ist allgemein nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 1999 (8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - juris) im Zweifel die Qualität der Funktion einer Straße im Verkehrsnetz, wobei diese Entscheidung zur richtigen Klassifizierung einer Straße innerhalb der Einstufungen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ergangen ist und nur bedingt etwas dafür herzugeben vermag, ob eine Straße vorliegt, die dem landesstraßenrechtlichen Regime unterliegt oder eine Bundesfernstraße mit Maßgeblichkeit dann des Bundesfernstraßengesetzes. Soweit der Kläger darauf abhebt, dass das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die fernstraßenrechtliche Bedeutung des Autobahnrings um München herum gleichsam trotz überwiegenden örtlichen und regionalen Verkehrs bestätigt hätten, kann hieraus für die vorliegende Situation nichts geschlossen werden: Im Gegensatz zu diesem Vergleichsfall ist die fernstraßenrechtliche Funktion der vorhandenen Bundesautobahnen um Nürnberg herum bereits ohne jeden Zweifel gegeben. Es kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass sich hier die Kreisstraße N 4 nahtlos in eine Lücke in der Autobahn A 73 einfüge, weil eben der F-weg nur einen Teil der Lücke füllt bzw. vom F-weg aus die Autobahn A 73 im Süden nur über einen Abbiegevorgang und einen Teil der Südwesttangente erreicht werden kann.

Den einschlägig gestellten (Hilfs-)Beweisanträgen brauchte bzw. konnte nicht nachgegangen werden, im Wesentlichen wegen Unbehelflichkeit und wegen Zusammenhangs mit Rügen, zu deren Erhebung der Kläger nicht befugt ist. So wurde für verschiedene Tatsachen „vorsorglich“ Beweis durch Augenschein angeboten bzw. beantragt (S. 14 i. V. m. S. 13 der Klagebegründung v. 12./13.12.2013). Dass es sich beim streitgegenständlichen Straßenbereich um eine „öffentliche Straße“ (unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG) handelt, trifft in völlig unstrittiger - und damit nicht beweisbedürftiger - Weise zu, was gleichwohl - aus den vorstehend angeführten Gründen - die Eigenschaft einer Straße als Bundesfernstraße nicht zu begründen vermag, vielmehr nur eine erforderliche Voraussetzung dafür ist. Soweit der Augenschein einem Beweis dienen soll, dass der streitgegenständliche Straßenbereich Teil eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes der Bundesfernstraßen ist, ist der Augenschein nicht geeignet, Derartiges zu beweisen. Der beantragte Augenschein bezieht sich außerdem auf eine durch das Gericht vorzunehmende Bewertung bzw. Beantwortung einer Rechtsfrage und es liegen in tatsächlicher Hinsicht bereits ausreichende Unterlagen vor, auf deren Grundlage die Frage nach dem Vorliegen eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes beantwortet werden kann. Gleiches gilt für die unter Beweis durch einen Augenschein gestellte Tatsache, dass der streitgegenständliche Straßenbereich einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt ist. Dass weiterhin der gegenständliche Straßenabschnitt „nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt“ ist, trifft offensichtlich zu und ebenfalls der Umstand, dass die Straße frei von höhengleichen Kreuzungen angelegt werden soll, wobei insoweit im Übrigen ebenfalls erforderliche Voraussetzungen für eine Bundesautobahn in den Raum gestellt werden, die jedoch - für sich allein betrachtet - nicht ausreichend sind, das Vorhaben als Bundesautobahn - wenigstens in materiell-rechtlicher Hinsicht - zu qualifizieren. Gleiches wie vorstehend bereits ausgeführt gilt auch für den Umstand, dass die planfestgestellte Straße „wie eine Autobahn mit besonderen Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen ausgestattet“ sein soll und dass sie „wie eine Autobahn getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben“ soll. Ein Augenschein wäre darüber hinaus - hinsichtlich des beabsichtigten Ausbauzustands - nur durch Einsicht in die Pläne denkbar, welche bereits Gegenstand des Verfahrens sind und weswegen auch von daher eine Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt. Was offensichtlich zutrifft, bedarf keiner Beweisaufnahme, weder in Form eines Augenscheins noch in Form eines Sachverständigengutachtens, dies hier festzustellen zum entsprechenden Beweisantrag dahin, dass der F-weg (aktuell) im Norden an die Autobahn A 73 angebunden ist (zu S. 2 des Schriftsatzes v. 3.7.2014). Die Durchführung eines Augenscheins wurde weiterhin in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 3. Juli 2014 hinsichtlich bestimmter Tatsachen beantragt, die teilweise völlig unstrittig sind, teilweise nicht vorliegen und teilweise keine bestimmten Tatsachen betreffen, wobei in tatsächlicher Hinsicht genügend Fakten vorliegen, die dem Gericht eine Bewertung der anstehenden Rechtsfragen ermöglichen. Soweit es um die Erfüllung der „Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 FStrG“ geht, sind zunächst konkrete Tatsachen nicht angesprochen. Der angesprochene Straßenquerschnitt findet in § 1 Abs. 1 FStrG ebenso wie in § 1 Abs. 3 FStrG keinen Widerhall. Eine „Freiheit von höhengleichen Kreuzungen“ ist heute - im Sinn der genannten Vorschrift - gerade nicht gegeben und ebenfalls nicht „Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen“. Zutreffend ist die aktuelle Ausführung im auszubauenden Bereich bereits heute mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr. Soweit weiterhin (ebenfalls gemäß S. 3 des Schriftsatzes vom 3.7.2014) ein Augenschein eingenommen und ein Sachverständigengutachten dazu erholt werden soll, dass ganz maßgebliche Anteile des Verkehrs auf der Autobahn A 73 aus Richtung Süden über die „sogenannte“ Kreisstraße N 4 in Richtung Nordost der Autobahn A 73 abfließen und weiterhin ein sehr erheblicher Teil des Verkehrs auf der „sogenannten“ N 4 aus Richtung Norden kommend über den autobahnmäßig ausgebauten Teil des F-wegs zum nördlichen Ende des Südteils der Autobahn A 73 fließen, zielen die Beweisanträge auf die Beantwortung von Rechtsfragen, die dem Gericht obliegt, wobei einmal dahingestellt bleiben soll, dass es an hinreichend konkreten Angaben zu den angeblich zu beweisenden Tatsachen mangelt und sich die entsprechenden Beweisanträge daher auch als Beweisermittlungsanträge bzw. Beweisausforschungsanträge darstellen. Dies gilt zumal in Anbetracht des Umstandes, dass die aktuellen Verkehrsverhältnisse ausreichend untersucht sind und die Annahme nicht zu rechtfertigen vermögen, dass - wie es augenscheinlich bewiesen werden soll - der F-weg schon heute eine Bundesautobahn im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 FStrG darstellt. Eine Beweisaufnahme war auch nicht gemäß dem Beweisantrag auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 3. Juli 2014 veranlasst, wonach ein Augenschein in der Richtung eingenommen werden solle, dass die Verkehrsfunktion des F-wegs nicht aufgrund kreisstraßenrechtlicher Erwägungen mit der Verknüpfung von Stadtteilen von Nürnberg begründet werden könne. Der F-weg dient ganz offensichtlich - jedenfalls auch - der Verknüpfung von Stadtteilen von Nürnbergund eine Funktion auch für anderweitigen Verkehr wird weder von der Vorhabensträgerin noch von der Planfeststellungsbehörde bestritten. Die aus der tatsächlichen Funktion zu ziehenden Folgerungen sind kein mögliches Beweisthema.

Ist nach alledem für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder wenigstens eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht erforderlich, kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehen und also das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine Anwendung finden (§ 1 Abs. 1 UmwRG). Im Hinblick auf eine damit weder gegebene noch unterlassene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann der Kläger eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verlangen (§ 4 Abs. 1 UmwRG). Erst recht nicht können die Hilfsanträge Erfolg haben, soweit sie auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützt werden.

2.2 Ohne Erfolg bleibt die Klage auch von daher, dass der Kläger andere Rechtsfehler als die Unterlassung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (oder wenigstens Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit) rügt. Die gerichtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses (einschließlich des ihm vorhergehenden Verfahrens) ist auf die Einhaltung jener Vorschriften beschränkt, die zumindest auch Rechte des Klägers enthalten.

2.2.1 Dazu ist festzustellen, dass der Kläger mangels Inanspruchnahme eigener Grundstücke nicht von etwaigen enteignungsrechtlichen (Vor-) Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 40 Abs. 2 BayStrWG betroffen ist und somit (von daher) eine umfassende bzw. objektiv-rechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verlangen kann (siehe dazu etwa BVerwG, U. v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - juris Rn. 20).

2.2.2 Vorweg ist zu den vom Kläger erhobenen Rügen auf die Präklusionsvorschrift des Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG hinzuweisen, wonach ein Einwender unter den dort genannten Voraussetzungen (siehe auch Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG) mit Ablauf der Einwendungsfrist von (materiell-rechtlichen) Einwendungen ausgeschlossen ist, soweit diese nicht etwa auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eine Präklusion des Klägers liegt hier zumindest insoweit nahe, als sich der Kläger in seinem (rechtzeitigen) Einwendungsschreiben vom 7. November 2010 gegen eine vorhabensbedingte Mehrung des Verkehrsaufkommens nur im Hinblick darauf gewandt hat, dass im Bereich seines Wohnanwesens eine dritte Fahrspur angebaut werden soll. Auch „insgesamt“ hat sich der Kläger nur gegen einen dreispurigen Ausbau gewandt und sinngemäß in seinem Einwendungsschreiben auch erkennen lassen, dass er gegen die Beseitigung der vorhandenen Ampelkreuzungen, letztlich also gegen den Aus- und Umbau im Bereich Mitte, nichts einzuwenden hat. Eine vorhabensbedingte Verkehrsmehrung erscheint aber nur im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass eben die ampelgeregelten Kreuzungen im Ausbaubereich Mitte entfallen sollen. Die Annahme eines vorhabensbedingten Mehrverkehrs durch eine Fahrstreifenaddition und bald darauf erfolgende Fahrstreifensubtraktion im Bereich West ist dagegen nicht nachvollziehbar. Naheliegend ist beim Kläger außerdem, dass er mit seiner Rüge unzutreffender Verkehrsprognose und weiterhin mit seiner Rüge mangelnder Planrechtfertigung ausgeschlossen ist. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Unterlage W 15.1 („Verkehrsprognosen kreuzungsfreier Ausbau F-weg“) in Form eines nachrichtlichen Teils des Planes ausgelegen hat. Dieser Unterlage konnte bei einem Vergleich der Verkehrszahlen an der J. des Planfalls 2020 mit denen des Planungsbezugsfalls 2020 eine Verkehrsmehrung entnommen werden und ebenso der Prognosehorizont 2020, wobei der Kläger Angriffe insoweit seinerzeit jedoch gerade nicht erhoben hat (siehe zur Präklusion BVerwG, U. v. 9.2.2005 - 9 A 62/03 - juris Rn. 34, 37; BVerwG, U. v. 6.10.2010 - 9 A 12/09 - juris Rn. 17, speziell zur Rüge einer Verkehrsprognose und des angesetzten Prognosehorizonts BVerwG, U. v. 26.5.2011 - 7 A 10/10 - juris Rn. 30 bis 33 zu der dem Artikel 73 Abs. 4 BayVwVfG entsprechenden Vorschrift des § 18a Nr. 7 AEG, siehe auch BaWüVGH, U. v. 6.5.2013 - 5 S 369/12 - juris Rn. 35 f.). Nicht einmal ansatzwese problematisiert wurde vom Kläger in seinem Einwendungsschreiben vom 7. November 2010 auch die Frage der Planrechtfertigung. Zur Klarstellung hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang gerade noch darauf, dass eine im Verwaltungsverfahren bzw. mit Ablauf der Einwendungsfrist entstandene Präklusion auf ein nachfolgendes Klageverfahren gleichsam „durchschlägt“, auch und z. B. dann, wenn zunächst nicht erhobene Einwendungen im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde aufgegriffen worden sind (gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 18.9.1995 - 11 VR 7/95 - juris Rn. 11, BVerwG, U. v. 27.8.1997 - 11 A 18/96 - juris Rn. 29, BVerwG, U. v. 9.2.2005 - 9 A 62/03- juris Rn. 32 ff., BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1/09 - juris Rn. 6, BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 9 A 9/10 - juris Rn. 25, BVerwG, U. v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - juris Rn. 16). Die Beantwortung der sich hieraus ergebenden Fragen lässt das Gericht jedoch dahinstehen, weil es hierauf nicht ankommt. Soweit der Kläger generell zulässige Einwendungen geltend macht, also Einwendungen aus Verletzung eigener Rechte, begründen diese jedenfalls nicht die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und - wie für eine Aufhebung erforderlich - den Kläger deswegen auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.2.3 Vom Kläger gerügt werden u. a. Verfahrensfehler, zunächst eine unzureichende (erste) Auslegung von Unterlagen. Aus einer etwa objektiv unzureichenden Auslegung seitens des Klägers näher bezeichneter Unterlagen (S. 3 der Klagebegründung vom 12./13.12.2013) ist jedoch eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten nicht zu entnehmen. Eine Bedeutung der Tekturen für ihn und insbesondere zu seinen Lasten ist weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar. Mithin hätte selbst ein etwaiger Rechtsverstoß die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (Art. 46 BayVwVfG). Auch objektiv ist aber ein Rechtsverstoß nicht erkennbar, da nämlich den ursprünglich ausgelegten Unterlagen - vor der Tektur - bereits eine ausreichende „Anstoßwirkung“ zukam (siehe zum gebotenen Umfang bei der Auslegung in einem Planfeststellungsverfahren auch BVerwG, U. v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - juris Rn. 21, U. v. 18.3.2009 - 9 A 40/07 - juris Rn. 29, U. v. 6.10.2010 - 9 A 12/09 - juris Rn. 12, U. v. 3.3.2011 - 9 A 8/10 - juris Rn. 20, BaWü VGH, U. v. 6.5.2013 - 5 S 369/12 - juris Rn. 36). Von der (ursprünglich) nicht ausgelegten Unterlage „E 15“ („Verkehrszahlen“) war der Kläger nicht betroffen. Darüber hinaus war die bezeichnete Unterlage Gegenstand der ergänzenden bzw. zweiten Auslegung von Unterlagen (auch) in der Stadt Nürnberg. Dazu kommt vorliegend, dass eine planerische Bindung insoweit nicht ersichtlich ist, wegen nämlich nur nachrichtlicher Beifügung der Verkehrsprognosen zum festgestellten Plan und somit lediglich erläuternder Funktion. Auch das Verkehrsgutachten der ... Ingenieurgesellschaft mbH brauchte tatsächlich nicht ausgelegt zu werden bzw. es reichte insoweit die Auslegung der Unterlage „W 15.1“ („Verkehrsprognose kreuzungsfreier Ausbau F-weg“). Hieraus waren in ausreichender Weise die prognostizierten Verkehrszahlen ersichtlich sowie insbesondere auch der angenommene Prognosehorizont von zunächst dem Jahr 2015 mit schließlich Fortschreibung auf das Jahr 2020. Die Verkehrsprognose nennt auch die zu erwartenden Verkehrszahlen sowohl für den Planfall als auch für den Prognosebezugsfall an der J., die dem Anwesen des Klägers in östlicher Richtung nächstgelegene Anschlussstelle des F-wegs (siehe zum gebotenen Auslegungsumfang BVerwG, U. v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - juris Rn. 21, U. v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - juris Rn. 30, U. v. 6.10.2010 - 9 A 12/09 - juris Rn. 12, U. v. 3.3.2011 - 9 A 8/10 - juris Rn. 20; BaWü VGH, U. v. 6.5.2013 - 5 S 369/12 - juris Rn. 369).

2.2.4 Erfolg hat der Kläger auch nicht mit seiner Rüge, dass es für den beabsichtigten Ausbau an der Planrechtfertigung fehle, wobei das Gericht die Antwort auf die Frage dahinstehen lässt, ob mit etwaigem Fehlen der Planrechtfertigung eine Verletzung des Klägers in seine Rechten einhergehen kann, solange durch das Vorhaben andere Rechte des Klägers - wie insbesondere diejenigen zum Schutz von Gesundheit und Eigentum - nicht verletzt werden. Tatsächlich ist die Planrechtfertigung vorliegend nämlich gegeben. Die Planrechtfertigung ist eine Folge des verkehrlichen Bedarfs, gemessen an den gesetzlichen Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts, hier an den Zielen von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Hiernach haben die Träger der Straßenbaulast im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts hier gegeben, wohingegen eine Planrechtfertigung für die Planfeststellung einer Bundesautobahn mangels entsprechender Bundesbedarfsplanung aktuell zu verneinen wäre (vgl. dazu BVerwG, U. v. 9.2.2005 - 9 A 62/03, juris Rn. 30, BVerwG, U. v. 10.10.2012 - 9 A 18/11 - juris Rn. 18 und auch BVerwG, U. v. 8.1.2014 - 9 A 4/13, juris Rn. 31). Erforderlich und ausreichend für die Planrechtfertigung ist, dass die Planung „vernünftigerweise geboten“ ist (siehe etwa BVerwG, B. v. 1.4.2005 - 9 VR 7/05, juris Rn. 5 und U. v. 23.11.2005 - 9 A 28/04 - juris Rn. 16, letztere Entscheidung zu den generellen Zielen des Bundesfernstraßengesetzes gemäß u. a. § 3 Abs. 1 FStrG, diese Vorschrift im Wesentlichen gleichlautend mit Art. 9 Abs. 1 BayStrWG; siehe zur Planrechtfertigung auch BVerwG, U. v. 28.3.2013 - 9 A 22/11 - juris Rn. 28). Die mit der Planung verfolgten Ziele ergeben sich zutreffend aus dem Erläuterungsbericht zur Planfeststellung (Unterlage 1 T). Hiernach sind die Verkehrsverhältnisse aktuell unzureichend, zumal und insbesondere deswegen, weil das vorhandene Verkehrsaufkommen nicht mehr ausreichend bewältigt werden kann und der Verkehr teilweise in angrenzende Wohngebiete verdrängt wird (siehe insbesondere Nr. 2.2 des Erläuterungsberichts). Die nicht nur zur Verkehrsspitzenzeiten bestehende Überlastungssituation am F-weg ist offenkundig und auch von daher eine Anpassung der Straßenverhältnisse vor allem im Bereich der bisher vorhandenen, ampelgeregelten Kreuzungen - im genannten Sinn geboten. „Vernünftigerweise geboten“ ist auch der geplante Anbau einer dritten Fahrspur in Fahrtrichtung Osten, die sich in verkehrlicher Hinsicht als Verlängerung der bisher bereits bestehenden Ausfahrtspur zur J. hin darstellt. Schon gar nicht kann der Kläger durchgreifend geltend machen, dass dem Verkehrsbedürfnis wegen wesentlich stärkerer Zunahme des Verkehrs als prognostiziert nicht genügt werden könne, das Verkehrsbedürfnis eigentlich sogar einen sechsstreifigen Ausbau erfordern würde. Wäre dieser Vortrag richtig, so kann hierauf zumindest kein Verlangen auf Unterlassen eines Ausbaus gestützt werden (vgl. BVerwG, B. v. 1.4.2005 - 9 VR 7/05 - juris Rn. 7). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings zur Planrechtfertigung darauf hinzuweisen, dass sie eine zwar erforderliche, aber keine hinreichende Bedingung für eine straßenrechtliche Planung darstellt, mithin ihr Vorliegen eine Abwägung im Einzelfall nicht erspart.

2.2.5 Weiter rügt der Kläger die Fehlerhaftigkeit der im Verfahren erstellten Prognosen, wobei etwaige Fehler hierbei nicht unmittelbar zur Verletzung der Rechte eines von dem Vorhaben betroffenen Klägers zu führen vermögen, sondern von Bedeutung nur dafür sind, ob der aus dem zu erwartenden (Mehr-) Verkehr resultierende Lärm hinzunehmen ist, und des Weiteren für die hieraus resultierende Belastung mit Luftschadstoffen insoweit, als Fragen der Lufthygiene in einem Planfeststellungsverfahrens zu würdigen sind (zu den insoweit bestehenden Einschränkungen wird noch gesondert auszuführen sein).

Nicht zur Annahme einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen die Einwendungen des Klägers, dass er wegen des Vorhabens - womöglich sogar nur wegen des Anbaus einer dritten Fahrspur im Abschnitt West - mit von ihm nicht hinzunehmenden Verkehrslärm zu rechnen habe, welcher sowohl ihn selbst als auch weitere im Anwesen wohnende Personen beeinträchtige und auch den Wert seines Grundstücks mindere. Vorab ist dazu festzustellen, dass maßgebend für die Betrachtung der Vergleich der Belastung mit Verkehrslärm im Prognoseplanfall mit derjenigen im Prognosenullfall (Prognosebezugsfall) ist, wobei vorläufig die Antwort auf die Frage dahingestellt bleiben kann, ob der von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Prognosehorizont, nämlich das Jahr 2020, zutreffend ist. Insgesamt drängt es sich geradezu auf, dass der Kläger bei möglicher Rüge vorhabensinduzierten Mehrverkehrs durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten bezüglich aus dem Verkehrslärm resultierender Beeinträchtigungen nicht verletzt sein kann, weil ihm durch den festgestellten Plan Anspruch auf einen weitaus besseren aktiven Lärmschutz als bisher zusteht. Dieser resultiert aus einer neuen, gegenüber bisher etwa doppelt so hohen Lärmschutzwand und außerdem aus dem Auftrag eines lärmreduzierenden Straßenbelags. Darüber hinaus kommt das Anwesen des Klägers nach Maßgabe der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) für auf Kosten der Vorhabensträgerin durchzuführende Schallschutzmaßnahmen in Betracht, soweit durch den Ausbau die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden (siehe im Einzelnen Unterlage W 11 1.4, Bl. 2 T; dortige Immissionspunkte Nrn. ... und ... mit jeweils Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte). Auch im Fall etwa nicht als völlig zutreffend angenommener Verkehrsprognosen - wie jedoch vom Gericht nicht angenommen - ergibt sich insgesamt offensichtlich eine Überkompensation des Lärms durch vorhabensinduzierten Mehrverkehr durch die Summe der Lärmschutzmaßnahmen, welche dem Kläger zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 9 A 28/04 - juris Rn. 45). Im Einzelnen ist hier von Folgendem auszugehen: Die normativ bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen (§ 41 BImSchG) maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 der 16. BImSchV, worin bezüglich Reiner und Allgemeiner Wohngebiete für die Tagzeit ein Beurteilungspegel von maximal 59 dB(A) genannt ist und für die Nachtzeit ein Beurteilungspegel von 49 dB(A). Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz geht in seiner Analyse vom 8. November 2010 - nachvollziehbar und auch nicht bestritten - davon aus, dass die im Bereich West vorgesehenen Lärmschutzwände den Verkehrslärm um bis zu 15 dB(A) mindern, wenngleich die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an höher gelegenen Stockwerken nachts noch um bis zu 8 dB(A) überschritten werden, wobei allerdings hinsichtlich der ersten Aussage der Bezugsfall nicht eindeutig erkennbar ist. Aus der planfestgestellten Unterlage W 11 1.3 ergeben sich für das Anwesen des Klägers in überzeugender Weise die Beurteilungspegel mit und ohne Lärmschutz. Hiernach ist für die Tagzeit im Durchschnitt der untersuchten Gebäudeaußenflächen - abhängig von Richtung und Geschoßlage - eine Verbesserung im Durchschnitt von 8 dB(A) zu erwarten und für die Nachtzeit eine Verbesserung im Durchschnitt von 6,8 dB(A). Im Ergebnis - und maßgeblich für einen möglichen Anspruch auf passiven Lärmschutz nach der 24. BImSchV - wird allerdings in einem von sechs untersuchten Fällen der Grenzwert für die Tagzeit überschritten und in vier Fällen der Grenzwert für die Nachtzeit. Hervorzuheben ist hier allerdings, dass der den Berechnungen zugrunde gelegte Lärmschutz dem Kläger allein im Fall des Ausbaus gemäß dem Planfeststellungsbeschluss zugute kommt, mithin die vorgenannten Verbesserungen. Demgegenüber ist festzustellen, dass selbst eine Verdoppelung des Werts für die maßgebende stündliche Verkehrsstärke M (Anlage 1 zur 16. BImSchV) in Kfz/h nur zu einer Erhöhung des Mittelungspegels Lm,T(25)und ebenso des Mittelungspegels Lm,N(25)um 3 dB(A) führt und damit auch zu einer entsprechenden Erhöhung der Beurteilungspegel, entsprechend allgemeinkundigen Grundlagen der Lärmphysik und auch dem Diagramm I der Anlage 1 zur 16. BImSchV. Das Maß dieser Erhöhung hängt auch nicht vom jeweils angesetzten Lkw-Anteil p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) ab. Selbst also bei Zugrundelegung nur aktiven Lärmschutzes und bei Unterstellung völlig verkannter Verkehrsmenge im Prognosebezugsfall ergibt sich für den Kläger hinsichtlich der maßgeblichen Beurteilungspegel eindeutig eine Verbesserung der Lärmimmissionen bei seinem Anwesen. Dies gilt auch noch dann, wenn man zugunsten des Klägers von einem höheren Schwerverkehrsanteil p als der Planfeststellung zugrunde liegend ausgehen wollte: Mit einer Erhöhung des Schwerverkehrsanteils von z. B. 10% auf 30% geht nach Diagramm I der Anlage 1 zur 16. BImSchV gerade eine Erhöhung der Mittelungspegel um ca. 2,5 dB(A) einher, mithin eine gleichgroße Erhöhung auch der für die Berechnung der Immissionen im Ergebnis maßgeblichen Beurteilungspegel sowohl für den Tag als auch für die Nacht. Die vorliegenden Untersuchungen begründen damit belastbar die Feststellung, dass selbst bei Annahme nach Verkehrsmenge wie Verkehrsart unzutreffender Verkehrsprognose beim Vergleich der Lärmimmissionen vom Planungsfall mit dem Planungsnullfall der Kläger besser geschützt ist. Hierbei wurde sogar noch unbeachtet gelassen, dass der Kläger bei nicht ausreichender Schalldämmung an den Gebäudeteilen Ansprüche nach der 24. BImSchV geltend zu machen vermag, wie es jedoch ohne die Planfeststellung nicht der Fall ist.

Darüber hinaus ist das Gericht auch der Auffassung, dass die erstellten und den schalltechnischen Berechnungen zugrunde liegenden Prognosen zutreffend sind, wobei die Berechnungen selbst ohnehin nicht substantiiert angegriffen werden, sondern vielmehr eben die Eingangsdaten. Angegriffen werden die Prognosen vor allem hinsichtlich des Ausreichens ihrer Aktualität und hinsichtlich des für unzureichend erachteten Prognosehorizonts. Allgemein ist dazu festzustellen, dass Prognosen und speziell Verkehrsprognosen in Klageverfahren wegen straßenrechtlicher Planfeststellungen nur eingeschränkt überprüfbar sind, nämlich darauf, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis auch einleuchtend begründet worden ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.11.2013 - 9 B 14/13 - juris Rn. 7 sowie U.v. 10.10.2012 - 9 A 18/11 - juris Rn. 18). Eine Frage der richtigen Methode ist insbesondere auch die Wahl eines zutreffenden Prognosehorizonts, wobei insoweit einschlägige normative Vorgaben nicht existieren. Der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entnimmt das Gericht im Wesentlichen, dass bei der Anwendung der 16. BImSchV der zeitliche Rahmen von Art. 75 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BayVwVfG nicht auszuschöpfen ist. Eine Verkehrsprognose darf allerdings in zeitlicher Hinsicht nicht auf einen Zustand begrenzt werden, der aller Voraussicht nach bereits vor der Inbetriebnahme endet. Sehr langfristige Prognosen tragen in hohem Maß die Gefahr eines Fehlschlagens in sich, was sich deswegen aufdrängt, weil der Einfluss letztlich unwägbarer Zukunftsentwicklungen immer größer wird.Dazu zählen die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, Preisentwicklungen auf dem Kraftstoffsektor, der technische Fortschritt z. B. hinsichtlich der Reifengeräusche und der Lärmemission von Motoren, das von verschiedenen Faktoren abhängige Verhalten der Kraftfahrzeugführer bei verschiedenen möglichen Fahrstrecken und vieles andere mehr. Zu beachten ist auch, dass ein kürzerer Prognosezeitraum einen früheren Nachweis hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen oder Schutzanlagen (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) ermöglicht, wobei aber eine Verkürzung des jeweiligen Prognosezeitraums nicht Ausdruck unsachlicher Erwägungen sein darf. Zuzugestehen ist hinsichtlich der Wahl des methodischen Ansatzes und damit auch hinsichtlich des Prognosezeitraums für den Ersteller ein Spielraum. Es besteht auch nicht etwa eine Pflicht zur laufenden Anpassung an etwaige neue Prognosen durch die Planfeststellungsbehörde (s. BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 A 10/95, Rn. 18, 19, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41/04 - juris Rn. 22, U.v. 7.3.2007 - 9 C 2/06 - juris Rn. 20, 21, U.v. 20.1.2010 - 9 A 22/08 - juris Rn. 27, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20/08 - juris Rn. 74, U.v. 26.5.2011 - 7 A 10/10 - juris Rn. 36, U.v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - juris Rn. 23, U.v. 10.10.2012 - 9 A 18/11 - juris Rn. 18 und auch OVG Münster, U.v. 18.1.2013 - 11 D 70/09.AK - juris Rn. 164 ff.). Den an sie zu stellenden Anforderungen werden die der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsprognosen gerecht. Hier wurde der Plan im Jahr 2013 festgestellt und als Prognosehorizont wurde das Jahr 2020 mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen ist, dass sich auch darüber hinaus - bis zum Jahr 2025 - eine weitere nennenswerte Verkehrszunahme im Stadtgebiet von Nürnberg nicht einstellen werde (vgl. dazu auch S. 34 des Planfeststellungsbeschlusses). Auszugehen sein wird vorliegend von einer erforderlichen Bauzeit von voraussichtlich insgesamt etwa sechs Jahren, entsprechend dem Umstand, dass für den Bereich West eine Bauzeit von ca. zwei Jahren benötigt wird und für den (technisch gleichzeitig möglichen) Ausbau im Bereich Mitte eine Bauzeit von einem plus fünf Jahren, entsprechend Seite 63 des Erläuterungsberichts. Damit kann jedenfalls die erforderliche Bauzeit mit dem Prognosehorizont in Einklang gebracht werden bzw. der Prognosezeitraum wurde nicht in unzulässiger Weise verkürzt. Insbesondere brauchte beim Prognosezeitraum nicht etwa berücksichtigt zu werden, dass der ausgebaute Straßenverlauf möglicherweise erst nach dem Ende des Prognosezeitraums in Betrieb genommen werden kann und zwar wegen eines Rechtsschutzverfahrens infolge aufschiebender Wirkung von Klagen und womöglich einer Ausnutzung der Gültigkeitsdauer der Planfeststellung (Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG; s. dazu BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41/04 - juris Rn. 23). Ihre Untergrenze findet eine Verkürzung des Prognosezeitraums daher im Zeitraum der technischen Ausführbarkeit des Vorhabens. Es darf also im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, nicht bereits verlässlich absehbar sein, dass das Vorhaben beim Eintritt des Prognosehorizonts noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein würde (BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41/04 - juris Rn. 24). Eine Verschiebung des Prognosehorizonts 2015 gemäß dem Verkehrsgutachten auf das Jahr 2020 ohne weitere Erhöhung im weg einer Fortschreibung war hier möglich (s. allgemein zu einer Fortschreibung BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20/08 - juris Rn. 74, U.v. 10.10.2012 - 9 A 18/11 - juris Rn. 18 sowie auch OVG Münster, U.v. 18.1.2013 - 11 D 70/09.AK - juris Rn. 176). Die Fortschreibung der Verkehrszahlen ist aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass nach den erfolgten Verkehrszählungen der innerstädtische Verkehr in Nürnberg stagniert. Die Stagnation ist etwa seit dem Jahr 2002 festzustellen (s. Planfeststellungsbeschluss, dort S. 33). Bestätigt hat sich dies auch durch die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Verkehrszahlen für die Zählstelle am Leiblsteg, mithin in der Nähe des klägerischen Anwesens. Hiernach hat sich zwar bei einem isolierten Vergleich der Zahlen von 2013 gegenüber denjenigen von 2012 eine Steigerung von ca. 62.000 Fahrzeugen auf ca. 66.000 Fahrzeuge ergeben, wobei aber im Zeitraum der Jahre von 2000 bis 2013 die Werte zwischen 61.000 und 66.000 Fahrzeugen täglich geschwankt haben und ein Wert von 66.000 Fahrzeugen im Jahr 2005 schon einmal erreicht worden ist. Insgesamt erscheinen die erstellten Prognosen belastbar und die Angriffe des Klägers hiergegen verfangen nicht. Die zugrunde liegenden Untersuchungen der Verkehrsstärken wurden klägerseits durch ... (vom 10.12.2013) angegriffen. Erwidert wurde dazu durch die ... Ingenieurgesellschaft mbH (20.2.2014) und diese Stellungnahme von ... wurde auch vom Sachgebiet Straßenbau der Regierung von Mittelfranken bewertet (s. Schriftsatz der Regierung von Mittelfranken vom 11.3.2014). Nochmals entgegnet wurde dazu durch ... in Form einer weiteren „Erwiderung“ von Mai 2014. Exemplarisch sei hierzu angeführt, dass die der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsdaten als hinreichend aktuell zu erachten sind, zumal hierbei aktuelle Ist-Daten einbezogen worden sind (vgl. dazu etwa BaWüVGH, U.v. 6.5.2013 - 5 S 369/12 - juris Rn. 61). Tatsächlich ist das Verkehrsmodell aus dem Jahr 1987/1988 mehrfach fortgeschrieben und aktualisiert worden, wenngleich es auf einer Matrix von 1987/1988 basiert. Wenn weiterhin gerügt wird, dass eine Verkehrszählung an einem Nachmittag den Verkehr nicht hinreichend sicher abzubilden vermöge, so entspricht eine derartige Zählung doch allgemeiner Praxis, da sich hierbei Berufs-, Freizeit- und Einkaufsverkehre überlagern, im Gegensatz zum morgendlichen Spitzenverkehr (BaWüVGH, U.v. 6.5.2013 - 5 S 369/12 - juris Rn. 66). In methodischer Hinsicht auch nicht etwa zu beanstanden ist es, als Durchgangsverkehr in Anbetracht der Bebauungssituation im Großraum Nürnberg denjenigen Verkehr zu betrachten, der von außerhalb des Großraums Nürnberg-Fürth-Schwabach kommt und diesen Raum auch wieder verlässt, während ... insoweit auf das Stadtgebiet Nürnberg abstellt. Insgesamt wurden beachtliche Mängel mit den Angriffen auf die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen nicht aufgezeigt und vielmehr stellt die Klägerseite mit ihren Ausführungen den verkehrswissenschaftlich begründeten Ausführungen der Beigeladenen und ihrer Gutachter sowie des Beklagten ihre eigene wissenschaftliche Meinung gegenüber. Eine Beweisaufnahme durch ein (weiteres) Sachverständigengutachten diesbezüglich drängt sich nicht auf, zumal dem Verfahren womöglich eine dritte wissenschaftliche Meinung hinzugefügt würde und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus verschiedenen Gutachten zur gleichen Frage dasjenige gleichsam herauszusuchen, das als geeignetstes erscheint. Dass im Verwaltungsverfahren bereits erstattete Gutachten - im Rahmen vorstehend aufgezeigter Grenzen - im Gerichtsverfahren verwertet werden können, steht ohnehin außer Frage.

Den zur Frage der Belastung des Klägers bzw. seines Anwesens gestellten (Hilfs-) Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Dies gilt zunächst für den Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Eignung der Verkehrsprognose auf der Basis von Daten aus dem Jahr 2002 (S. 4 des Schriftsatzes vom 12./13.12.2013). Wenngleich die Verkehrsprognose hinsichtlich der Basisdaten auf Zahlen aus dem Jahr 2002 beruht, so ist sie doch als hinreichend zeitnah anzusehen und als geeignet zu erachten, weswegen es - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - nicht veranlasst ist, insoweit ein Gutachten zu erholen. Des Weiteren bezieht sich der Beweisantrag - jedenfalls nach dem Wortlaut - sogar darauf, durch Gutachten die Nichteignung vorhandener Verkehrsprognose feststellen zu lassen. Die Frage der Eignung bereits vorliegender fachlicher Aussagen als Prognose ist aber keine Tatsachenfrage und vielmehr durch das Gericht zu beantworten. Ein Sachverständigengutachten kam auch nicht zu den Aussagen auf Seite 20 des Schriftsatzes vom 12./13. Dezember 2013 in Betracht, wobei das Ziel des entsprechenden Beweisantrags völlig unklar bzw. ein konkretes Beweisthema nicht ersichtlich ist und der Beweisantrag zumindest teilweise offensichtlich zutreffende - und damit nicht beweisbedürftige - Tatsachen betrifft. Ob die prognostischen Überlegungen zum F-weg in der Verkehrsuntersuchung (Verkehrsgutachten) von ... „völlig veraltet“ sind, ist eine Rechtsfrage. Ohne irgendwelchen vernünftigen Zweifel haben zum Zeitpunkt der Erstellung der Matrix 1987/1988 im maßgeblichen Raum völlig andere Verkehrsverhältnisse vorgelegen als aktuell, nämlich nach der deutschen Einigung und dem Bau neuer Straßen infolge (auch) Öffnung der Grenze nach Tschechien einschließlich entsprechenden Mehrverkehrs. Infolge Einarbeitung wesentlich jüngerer Daten in die Verkehrsprognose kam es jedoch auf die entsprechend in den Raum gestellten Fragen bzw. Aussagen nicht an. Von einer Fehlerhaftigkeit der bisher vorliegenden Lärmbegutachtung zulasten des Klägers als Resultat fehlerhafter Verkehrsprognose ist gerade nicht auszugehen, weil Immissionspegelerhöhungen beim Anwesen des Klägers - außerhalb der Tunnelstrecke gelegen - nicht ernsthaft in Rede stehen, sowohl wegen der Maßnahmen aktiven Lärmschutzes als auch - darüber hinaus - im Hinblick auf die belastbaren Verkehrsprognosen. Offensichtlich nicht für die Klage relevant ist die Frage einer nachteiligen Lärmerhöhung für Eltersdorf, die Stadt Fürth und Bereiche in Nürnberg außerhalb des Planfeststellungsbereichs (zu S. 47 des Schriftsatzes vom 12./13.12.2013). Auch insoweit war daher die Einholung eines Gutachtens nicht veranlasst, was gleichfalls für den weiteren Beweisantrag auf Seite 48 des Schriftsatzes vom 12./13. Dezember 2013 gilt deswegen, weil insoweit völlig andere Wohnlagen betroffen sind als die Lage des klägerischen Anwesens. Darüber hinaus lässt dieser Beweisantrag auch ein konkretes Beweisthema vermissen, wenn als Schlussfolgerung klägerischer Angriffe gegen den Planfeststellungsbeschluss (Stichworte „Defizit“, „nicht tragfähig“, „erheblicher Anstieg“) ein Sachverständigengutachten gefordert wird. Damit sollen letztlich im weg beantragter Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens ausschließlich vom Gericht zu beantwortende Wertungsfragen geklärt werden. In diesem Zusammenhang bleibt gerade noch anzumerken, dass es nicht zutrifft, dass vorliegend die Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde zielorientiert stets die billigste Lösung passiven Schallschutzes angesteuert hätten. Gewählt wurde aus den untersuchten Varianten (s. „Ergänzende Untersuchungen zum Lärmschutz“) eine Kombination der Varianten 4 und 5 und verworfen allerdings die Varianten 2 und 3, welche eine Mittelwand eingeschlossen hätten. Der Verbesserung der Lärmsituation hinsichtlich der Lärmimmission durch eine z. B. 6 m hohe Mittelwand in nur als geringfügig zu erachtendem Ausmaß stehen erhebliche Mehrkosten und verkehrliche und sonstige Erschwernisse entgegen, womit die getroffene Entscheidung hinsichtlich der erforderlichen Abwägung nicht zu beanstanden ist. Soweit weiterhin ein Sachverständigengutachten auch zu Fragen des Naturschutzes eingeholt werden soll (s. S. 50 des Schriftsatzes vom 12./13.12.2013), bezieht sich der Kläger offensichtlich auf nicht von ihm zulässig geltend zu machende Rechte bzw. eine Beweiserhebung insoweit scheidet als für das Verfahren unerheblich aus. Für das Verfahren nicht relevant ist auch der Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage, ob auf der Grundlage zutreffender Prognosezahlen insbesondere für das Jahr 2025 von einem sechsstreifigen Ausbau des F-wegs (bzw. der Notwendigkeit hierfür) auszugehen ist, da die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom (behaupteten) Erfordernis eines sechsstreifigen Ausbaus nicht berührt wird, was jedenfalls hinsichtlich von denjenigen Rechten gilt, welche der Kläger gegen den Ausbau einwenden kann (zu S. 8 des Schriftsatzes vom 3.7.2014). Keine Rolle für das Verfahren spielt auch die Frage, ob der Verkehrsumfang auf der Bundesautobahn A 73 südlich des Autobahnkreuzes Erlangen „maßgeblich steigen“ werde, da insoweit nicht die Lage des klägerischen Anwesens betroffen ist. Soweit eine Untersuchung von ... zu Beweiszwecken beigezogen werden soll (zu S. 9 des Schriftsatzes vom 3.7.2014), steht ein (zulässiger) Beweisantrag nicht inmitten, da insoweit ein Beweisthema nicht ersichtlich ist. Vielmehr soll die (tatsächlich) beantragte Beiziehung (nur) dazu dienen, dem Gericht Kenntnis über irgendwelche - nicht näher bezeichnete - Tatsachen zu verschaffen, womit es einer (konkludenten) Entscheidung insoweit gar nicht bedarf, zumal es sich auch nicht aufdrängt, weitere Unterlagen zur Frage der zu erwartenden Verkehrsmenge beizuziehen. Eine Beweiserhebung war auch nicht hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 3. Juli 2014 angesprochenen Fragen veranlasst, dieser Antrag basierend offenbar auf einem Pressebericht über Aussagen eines Politikers zu allgemeinen Prognosen für den Güterverkehr und einem Presseartikel über angebliche Ausführungen des Gutachterbüros ... Konkrete Erkenntnisse, welche zu einer Beweiserhebung Anlass geben könnten, sind den Zitaten nicht zu entnehmen und allein die Behauptung eines „unrealistisch niedrigen Anstiegs des Lkw-Verkehrs im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Planung“ rechtfertigt es nicht, im weg eines Gutachtens weitere Erhebungen anzustellen, schon gar nicht in Bezug auf den weitab vom Anwesen des Klägers gelegenen Hafen. Vor allem hinsichtlich der vom Kläger zulässig einzig rügbaren Verletzung eigener Rechte entsprechend vorstehenden Ausführungen und in Anbetracht der auch belastbaren Verkehrsprognosen erschließt es sich nicht, welche Erkenntnisse von Relevanz für das Verfahren die Einholung eines weiteren Gutachtens ergeben könnte.

2.2.6 Erfolg hat die Klage auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen Rügen zu einer Verschlechterung der Luftqualität (bei seinem Anwesen). Als verletzte Vorschriften in Betracht kommen hier nur diejenigen der 39. BImSchV i. V. m. §§ 44 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nachdem andere normative Vorgaben nicht ersichtlich sind. Gerügt wird insoweit vom Kläger im Wesentlichen, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV nicht eingehalten würden und ebenso nicht das Maß der in der 39. BImSchV zugelassenen Überschreitungen (s. §§ 2 ff. der 39. BImSchV).

Das Gericht folgt hier der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maß der Bedeutung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts für die Planfeststellung eines Vorhabens, speziell auch eines Straßenbauvorhabens. Hieran wird auch in Ansehung der klägerseits vorgetragenen Bedenken festgehalten, welche dahin gehen, dass die normative Festlegung der Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfolgt sei und außerdem das Gebot der Konzentrationsmaxime des Planfeststellungsverfahrens dadurch verletzt würde, wenn die Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts dem Verfahren der Luftreinhalteplanung überlassen würde. Vorweg ist zur Rechtsprechung zu der genannten Frage darauf hinzuweisen, dass nach einem Vergleich der zwischenzeitlich aufgehobenen 22. BImSchV mit der 39. BImSchV kein ernsthafter Anlass dazu besteht, die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur 22. BImSchV nicht auf die 39. BImSchV zu übertragen. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Bedeutung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts auch schon im Hinblick auf die 39. BImSchV entschieden (U.v. 10.10.2012 - 9 A 18/11 - juris) und hierbei ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung - zur 22. BImSchV - Bezug genommen. Insgesamt ist einschlägig festzustellen, dass gerade keine Verpflichtung einer Planfeststellungsbehörde besteht, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabensbezogen festzustellen. Eine Überschreitung der rechtlichen Grenzen durch eine Planfeststellungsbehörde ist allerdings dann anzunehmen, wenn die Zulassung eines Vorhabens erfolgt, obwohl absehbar ist, dass die Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts mit Mitteln der Luftreinhalteplanung ausgeschlossen ist. Mithin kann die Planfeststellungsbehörde in der Regel die Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts der Luftreinhalteplanung überlassen, was auch in Ansehung des Umstands gilt, dass hierfür andere Behörden zuständig sind bzw. sein können. Die festgelegten Grenzwerte (hier: §§ 2 bis 8 der 39. BImSchV) stehen im engen Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung, wobei etwaigen Überschreitungen der Grenzwerte durch die Luftreinhalteplanung emissionsquellenunabhängig, d. h. letztlich gebietsbezogen begegnet werden soll. Die Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts ist damit grundsätzlich nicht etwa vorhabenbezogen, also gleichsam „an Ort und Stelle“, zu garantieren. Pflichten werden für das Handeln der Behörden durch die 39. BImSchV gemäß §§ 27 ff. mit insbesondere Überschreitung der in der 39. BImSchV festgelegten Grenzwerte begründet. Mithin setzen die Grenzwerte einen gebietsbezogenen Anlass für Maßnahmen der Luftreinhalteplanung. In den Blick genommen ist auch durch das Recht der Europäischen Union das Ziel, dass die Mitgliedsstaaten gebietsbezogen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität treffen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Problemlösung der Luftreinhaltung tatsächlich der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine Abschätzung aus (BVerwG, U.v. 23.2.2005 - 4 A 1/04 - juris Rn. 33, B.v. 1.4.2005 - 9 VR 7/05 - juris Rn. 21, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 - juris Rn. 433, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - juris Rn. 114, U.v. 10.10.2012 - 9 A 20/11 - juris Rn. 12, U.v. 10.10.2012 - 9 A 18/11 - juris Rn. 18, U.v. 24.10.2013 - 7 C 36/11 - juris Rn. 49). Der genannten und vorstehend dargestellten Rechtsprechung ist zu folgen. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf das Verfahren ergibt, dass es vorliegend und in Ansehung der eingehend untersuchten lufthygienischen Situation zulässig war, die Einhaltung der lufthygienischen Grenzwerte nach Maßgabe der 39. BImSchV dem Verfahren der Luftreinhalteplanung zu überlassen. In diesem Zusammenhang bleibt gerade noch anzumerken, dass zwar nach dem Wortlaut der Vorschriften des Luftqualitätsrechts Kriterium für ein Einschreiten der „Schutz der menschlichen Gesundheit“ ist, woraus aber eine Gesundheitsgefährdung nicht unmittelbar abgeleitet werden kann, weil diese von der Gesamtexposition der betroffenen Menschen abhängt, die aber in den Immissionsgrenzwerten nur mittelbar ihren Niederschlag gefunden hat. Damit erweist es sich auch, dass das Ziel der 39. BImSchV die Verbesserung der Luftqualität dadurch ist, dass bei Überschreitung der jeweiligen Grenzwerte (ggf. bei Überschreitung der zugelassenen Überschreitungen) von den zuständigen Behörden gebietsbezogen einzuschreiten ist (s. §§ 27 ff. der 39. BImSchV). Ein Ausnahmefall im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung - womöglich mit der Folge der Nichtzulassung des Vorhabens - ist vorliegend nicht zu erkennen, da gerade nicht absehbar ist, dass die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte der 39. BImSchV mit Mitteln der Luftreinhalteplanung ausgeschlossen ist. Unberücksichtigt bleiben soll hier einmal die im Verfahren auch angeklungene Auffassung, dass der Ausbau des F-wegs wie vorgesehen sogar eine Maßnahme im Rahmen der Luftreinhalteplanung sein könnte, weil zwar vorhandener Verkehr verlagert, aber auch verflüssigt würde und somit der Ausbau der Luftreinhaltung dient mit der Folge, dass dann der Ausbau (unter diesem Aspekt) sogar rechtlich geboten wäre. Die Anwendung der Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Ausnahme vom Gebot der Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts in der Luftreinhalteplanung sind nicht gegeben. Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass der beabsichtigte Ausbau bzw. Umbau auf einer Bestandstrasse erfolgt und in einem bereits erheblich belasteten Gebiet. In derartigen Fällen liegt es nahe, die Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts dem Verfahren der Luftreinhalteplanung zu überlassen, weil hierfür nämlich ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Verfügung steht (siehe dazu im Einzelnen BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - juris Rn. 27, 28, U.v. 1.4.2005 - 9 VR 7/05 - juris Rn. 21, U.v. 10.10.2012 - 9 A 18/11 - juris Rn. 18). So können Maßnahmen erfolgen, die den Kraftfahrzeugverkehr, Bautätigkeiten, Schiffe an Liegeplätzen, dem Betrieb von Industrieanlagen, die Verwendung von Erzeugnissen oder den Bereich Haushaltsheizungen betreffen (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 2 der 39. BImSchV). Damit können lufthygienische Belastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden, was einer Planfeststellungsbehörde nicht zu Gebote steht. Besondere Umstände für eine gleichwohl anzunehmende Ausnahme vom grundsätzlichen Gebot der Berücksichtigung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts (erst) in der Luftreinhalteplanung sind nicht erkennbar, wozu auch auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 1/04 - Rn. 33 bei juris) und den Beschluss vom 1. April 2005 (9 VR 7/05 - Rn. 21 bei juris) hinzuweisen ist. Besondere Umstände durch ungewöhnliche örtliche Gegebenheiten, die die Annahme möglicher Einhaltung der Grenzwerte in Frage stellen würden, sind nicht zu erkennen. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass hier infolge des starken Verkehrs eine schwierige, aber nicht ungewöhnliche Schadstoffsituation vorliegt, wie sie allerdings in zahlreichen großstädtischen Bereichen anzutreffen ist. So liegt nicht etwa ein „zentraler Verkehrsknotenpunkt“ vor bzw. der F-weg stellt in der Nähe des klägerischen Anwesens eine durchgehend befahrbare Straße dar. Gerade auch in Fällen des Ausbaus einer Bestandsstraße in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten bietet sich das Verfahren der Luftreinhalteplanung als Problembewältigung besonders an und auf der Grundlage letztlich aller vorliegenden Gutachten mussten sich insgesamt für die Planfeststellungsbehörde keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Instrumentarien der Luftreinhalteplanung etwa nicht ausreichend sein könnten (BVerwG, B.v. 1.4.2005 a. a. O.). Letztlich kann hier dahingestellt bleiben, ob vorliegend (insbesondere) den Ausführungen in der fachtechnischen Stellungnahme der ... GmbH vom 22. Januar 2014 gefolgt werden kann, dass sich nämlich die lufthygienische Situation im Prognose-Planfall im Vergleich zum Istzustand (2007) deutlich verbessert oder ob - andererseits - die Auffassung von ... (Erwiderung vom Mai 2014) zutrifft, welche (z. B.) hinsichtlich der Belastung mit Feinstaub-Partikeln PM10 davon ausgeht, dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichergestellt sei. Jedenfalls ist insgesamt nicht ernsthaft absehbar, dass die einschlägigen Grenzwerte selbst mit Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht eingehalten werden könnten, weswegen auch weitere bzw. vertiefende Untersuchungen dazu gerade nicht veranlasst sind.

Nicht nachzugehen war den im Verfahren (bzw. durch Bezugnahme auf den Schriftsatz eines anderen Klägers) gestellten (Eventual-) Beweisanträgen, soweit diese die Beachtung des Luftqualitätsrechts betreffen. Der von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Prognosehorizont ist ausreichend, wie vorstehend bereits ausgeführt worden ist, was auch in Ansehung der für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Bauzeit gilt. Mithin kommt eine Beweiserhebung entsprechend dem Beweisantrag auf Seite 38 des Schriftsatzes vom 12./13. Dezember 2013 schon von daher nicht in Betracht und außerdem stellen sich die Fragen der Luftschadstoffbelastung ohnehin nur eingeschränkt, nämlich im Hinblick darauf, ob die Luftreinhalteplanung auch im vorliegenden Fall ein taugliches Instrument zur Bewältigung der Probleme der Lufthygiene sein kann. Dies ist zu bejahen, weswegen es auch von daher nicht auf eine einschlägige Beweisaufnahme ankommt. Soweit ein Augenschein eingenommen werden soll (S. 39 des Schriftsatzes vom 12./13.12.2013) ist ebenfalls festzustellen, dass es auf dessen Ergebnis - wie in den Raum gestellt - nicht ankommt. Darüber hinaus erschließt sich nicht, welche über die vorliegenden und detaillierten Pläne hinausbessere Erkenntnisse ein Augenschein dem Gericht verschaffen sollte. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eines Tages die Lufthygiene im maßgeblichen Bereich gleichsam „von selbst“ oder durch Luftreinhaltepläne hinreichend gesichert werden könnte und ob sich nachhaltige Grenzwertüberschreitungen vermeiden ließen (S. 40 des Schriftsatzes vom 12./13.12.2013) war ebenfalls nicht veranlasst. Die Frage der Möglichkeit der Einhaltung einschlägiger Grenzwerte ohne spezielle Maßnahmen der Luftreinhaltung ist für das Verfahren nicht von Bedeutung und es kommt vielmehr darauf an, ob zumindest im weg von Luftreinhaltemaßnahmen nach der 39. BImSchV deren Grenzwerte eingehalten werden können. Insofern sind aber vertiefende Untersuchungen nicht erforderlich bzw. die bereits vorhandenen Untersuchungen reichen aus. Gleiches gilt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Seite 41 oben und Mitte. Hierbei sei gerade noch angeführt, dass für den Schadstoff “Stickoxid“ (gemeint Stickstoffoxid bzw. NOx) erstens nur ein so genannter „kritischer Wert“ in Rede stünde(§ 3 Abs. 4 der 39. BImSchV) und dieser außerdem ausdrücklich im Hinblick auf den Schutz der Vegetation festgelegt wurde (vgl. auch § 1 Nr. 17 der 39. BImSchV), womit der Beweisantrag insoweit einem Bereich zuzuordnen ist, bzgl. dessen der Kläger Rügen nicht zu erheben vermag. Eine Beweiserhebung war auch nicht insoweit veranlasst, als durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein trotz Ausbau gestörter Verkehrsfluss zu erwarten sein soll (S. 41 unten des Schriftsatzes vom 12./13.12.2013). Dieser Beweisantrag steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Behauptung erhöhter Luftschadstoffbelastung, weswegen eine entsprechende Beweiserhebung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen für das Verfahren nicht relevant sein kann. Zudem steht insoweit keine beweisbare Tatsache im Raum, sondern eine rechtliche Bewertung. Dazukommt letztlich, dass tatsächlich Störungen des Verkehrsflusses auch bei einem Ausbau in der beabsichtigten Weise jedenfalls in bestimmtem Umfang nicht ausgeschlossen werden können bzw. als zutreffend unterstellt werden können, entsprechend der Realität in großstädtischen Räumen. Offensichtlich eine Beweiserhebung ausgeschlossen ist hinsichtlich des Umstandes, dass maßgebliche Schadstoffe und Überschreitungen der Tagesgrenzwerte an mehr als 35 Tagen auch außerhalb des Baubereichs auftreten würden (S. 41 unten des Schriftsatzes vom 12./13.12.2013), da ja das Anwesen des Klägers innerhalb des Baubereichs gelegen ist. Soweit es - wie in den Zusammenhang gestellt - auf die Fragen der Lufthygiene ankommt, bedarf es aus den vorstehend mehrfach angeführten Gründen auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zunahme des Schwerlastverkehrs bei etwaiger Planverwirklichung (zu S. 45 des Schriftsatzes vom 12./13.12.2013). Es erschließt sich keinerlei Notwendigkeit, die insoweit aufgeworfenen Fragen in weiterer Vertiefung zu untersuchen, weil die vorhandenen Untersuchungen dazu ausreichend erscheinen und - vor allem - dadurch nicht ernsthaft die Abschätzung in Frage gestellt wird, dass auch im vorliegenden Fall die Problemlösung der Lufthygiene der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf. Das Ziel des auf Seite 46 des Schriftsatzes vom 12./13. Dezember 2013 gestellten Beweisantrags ist unklar und daher dem Beweisantrag schon mangels konkret genannter Beweistatsachen nicht nachzugehen. Das Gericht geht - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss die immissionsschutzrechtliche Dimension der Luftschadstoffe und der sich ergebenden Grenzwertüberschreitungen sachgerecht bewältigt hat. Wenn seitens des Klägers dazu ein „Hintergrund“ angeführt wird, so steht insoweit kein möglicher Beweis inmitten. Im Übrigen wäre auf die vorstehenden Ausführungen dazu zu verweisen, dass es für die Klage maßgeblich darauf ankommt, dass etwaigen Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in genügender Weise entgegengetreten werden kann, was durch den Beweisantrag auch gar nicht in Abrede gestellt wird.

2.3 Insgesamt ist nach alledem insbesondere im Rahmen der (grundsätzlich) auf die Verletzung in eigenen Rechten beschränkten Rügebefugnis des Klägers nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte nach eingehender Prüfung und als zutreffend zu erkennender Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich die mit dem Ausbau verfolgten öffentlichen Interessen gegen die widerstreitenden Rechtspositionen und Interessen durchsetzen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bei der Abwägung nicht zuletzt auch den Gesichtspunkt der bereits vorhandenen Vorbelastung - durch den Bestand des F-wegs in bisheriger Führung - zu berücksichtigen hatte (vgl. dazu etwa BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 57 m. w. N.). Eine Vorbelastung wäre sogar dann zu berücksichtigen, wenn - wie vorliegend nicht gegeben - eine neue Trasse anstelle einer bestehenden Trasse errichtet würde.

2.4 Soweit sich das Gericht mit einzelnen, teilweise sehr breit ausgeführten Darlegungen der Klägerseite in dieser Entscheidung - auch zugunsten von Lesbarkeit und Verständlichkeit - nicht ausdrücklich oder nur in einer knappen Form auseinandersetzt, wird das diesbezügliche Vorbringen von vornherein nicht für geeignet gehalten, rechtserhebliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang bleibt gerade noch darauf hinzuweisen, dass aus dem Umfang der Entscheidungsgründe im Detail nicht gefolgert werden kann, dass sich das Gericht mit den Darlegungen nicht oder nicht gründlich auseinandergesetzt hätte. Es besteht insgesamt keine Pflicht, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (s. BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. -, vgl. auch BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - juris Rn. 40 und B.v. 28.11.2013 - 9 B 14/13 - juris Rn. 34).

2.5 Als im Verfahren unterlegen hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Billigkeit entspricht es, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese mit der Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 3 Straßenbaulast


(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 2 Widmung, Umstufung, Einziehung


(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutz

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über

Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444 zitiert 16 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Jan. 2014 - 9 A 4/13

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tatbestand 1 Der Kläger, ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2013 - 9 B 14/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet. Zwar rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.). Die Beschwerde macht

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - 7 C 36/11

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Baden-Württemberg anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung f

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2013 - 4 VR 1/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2013 - 5 S 369/12

bei uns veröffentlicht am 06.05.2013

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 4, 11, 14, 27, 30, 33 und 36 je 1/24. Die Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10, 12 und 13, 15 und 16, 17 und 18, 19 und 20, 21 und 22, 23 und 24, 25 un

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2013 - 9 A 17/12

bei uns veröffentlicht am 03.05.2013

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Landkreis, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. März 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. März 2013 - 9 A 22/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger ist nach § 3 UmwRG als Naturschutzvereinigung anerkannt. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2011 f

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2012 - 9 A 18/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Be

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2012 - 9 A 20/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2012 - 9 A 35/10

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 und des Änderungsbescheides vom 06.05.2010 wird aufgehoben, soweit er einen höheren Beitrag als 194,55 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2011 - 7 A 10/10

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. September 2008 für das Bauvorhaben "dreigleisiger Ausbau im

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Apr. 2011 - 9 A 8/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Der Antrag der Kläger vom 31. März 2011 auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2011 wird abgelehnt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 9 A 9/10

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178n im Bauabschnitt Teil 3.2 von

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Okt. 2010 - 9 A 12/09

bei uns veröffentlicht am 06.10.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Ortsumgehung B 247n Worbis-Wintzingerode.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Juni 2010 - 9 A 20/08

bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. November 2007 und den Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009 für den

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Jan. 2010 - 9 A 22/08

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 28. März 2008 des Regierungspräsidiums Chemnitz, mit dem eine Ergänzung des Planfe

Referenzen

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Landkreis, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. März 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg - Schwerin im Teilabschnitt Anschlussstelle Karstädt bis zur Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern (Verkehrskosteneinheit 1155 - VKE 1155), soweit er die Umstufung der bestehenden Bundesstraße 5 zur Kreisstraße zwischen der Landesstraße 13 bei Karstädt und der Landesstraße 134 bei Groß Warnow sowie der Landesstraße 133 zwischen der Bundesstraße 5 (alt) und Reckenzin jeweils zu Kreisstraßen festsetzt.

2

Der hier in Rede stehende Planungsabschnitt ist 12,626 km lang. Er nimmt die aus Richtung Süden kommende Trasse an der vorhandenen L 131 bei Karstädt auf und schwenkt dann in nordwestliche Richtung. Nach der Querung der Löcknitzniederung verläuft die Trasse über rund neun Kilometer in nordöstlicher Parallellage zur bisherigen B 5 und umfährt mit einem Linksbogen die Ortslage Groß Warnow. Das Bauende liegt an der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern. An den Endpunkten des planfestgestellten Abschnitts wird über die Anschlussstelle Karstädt im Süden und Groß Warnow im Norden die Anbindung an das nachgeordnete Straßennetz hergestellt. Der Folgeabschnitt der Autobahn in Mecklenburg-Vorpommern (VKE 6) ist mit mittlerweile bestandskräftigem Beschluss vom 23. November 2012 planfestgestellt worden. Für den im Süden von Karstädt anschließenden Abschnitt (VKE 1154) ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet.

3

Mit seiner am 21. Juni 2012 eingegangenen Klage rügt der Kläger im wesentlichen Folgendes: Der Beklagte habe die vorgesehene Abstufung nicht ausreichend angekündigt und eine Abwägung mit den Interessen des Klägers unterlassen. Die Voraussetzungen für eine Abstufung der B 5 (alt) lägen nicht vor, da sie zwischen Groß Warnow und Karstädt trotz der Parallellage mit der A 14 auch weiterhin überwiegend einem weiträumigen Verkehr dienen werde. Dies gelte insbesondere für den Mautvermeidungsverkehr. Folge man der Argumentation des Beklagten, dann erfülle die B 5 (alt) künftig auch nicht die Vorraussetzungen einer Kreisstraße, da die dann als ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Karstädt verlaufende Straße nur Bedeutung für diese Gemeinde habe.

4

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn 14 im Teilabschnitt zwischen der Anschlussstelle Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2012 insoweit aufzuheben, als er die Umstufung der Bundesstraße 5 zwischen der Landesstraße 13 und der Landesstraße 134 sowie der Landesstraße 133 zwischen der Bundesstraße 5 (alt) und Reckenzin jeweils zur Kreisstraße festsetzt.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er führt aus: Die Abstufung unterliege nicht dem Abwägungsgebot, sondern sei zu verfügen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Dies sei hier aufgrund der Parallellage der B 5 (alt) mit der A 14 der Fall. Die bisherige Fernverkehrsfunktion der Bundesstraße werde durch die Bundesautobahn übernommen. Der umzustufende Teilabschnitt der B 5 (alt) erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kreisstraße. Eine weitere Abstufung zu einer Gemeindestraße komme dagegen nicht in Betracht. Die B 5 (alt) sei in dem in Rede stehenden Abschnitt weder eine Gemeindeverbindungsstraße noch eine Ortsstraße. Mit der Abstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße verliere die L 133 ihre Anbindung an das Bundesfernstraßennetz. Ihre Funktion werde von den Landesstraßen 134 und 131, die den neuen Anschlussstellen der A 14 zugeführt würden, übernommen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Klage ist begründet. Die Abstufungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

1. § 2 Abs. 4 FStrG bietet die Rechtsgrundlage dafür, eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen sind, entweder einzuziehen oder dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung). Die Abstufungsentscheidung setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Einvernehmen zwischen dem Bund und der für die Abstufungsentscheidung gemäß § 2 Abs. 6 FStrG zuständigen obersten Landesstraßenbehörde voraus. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2000 - 2 BvG 1/96 - (BVerfGE 102, 167 <173 f.>) entschieden hat, reicht die Verwaltungszuständigkeit des Bundes für "Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 GG nicht weiter als die damit korrespondierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Danach kann der Bund dem Land gegenüber keine Weisung zur Abstufung einer Bundesstraße in eine Straßenklasse nach Landesrecht erteilen. Dem Bund steht daher lediglich die Möglichkeit offen, eine als Bundesstraße entbehrlich gewordene Straße zu entwidmen oder dem Land nach Vereinbarung zu überlassen. Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber mit der durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 4015) geänderten Fassung des § 2 Abs. 4 FStrG Rechnung getragen (vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, § 2 Rn. 35 f.).

9

Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat die vom (damaligen) Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rahmen der Linienbestimmung geäußerte Einschätzung, dass die B 5 (alt) nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe der Neubautrasse ihre Funktion als Straße des weiträumigen Verkehrs verliert, geteilt und im Planfeststellungsbeschluss in einer den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (noch) genügenden Weise ausgesprochen. Dass eine Abstufung der B 5 (alt) Folge des Neubaus ist, ist zwar nicht - wie es wünschenswert gewesen wäre - im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses geregelt worden, sondern lediglich dem Bauwerksverzeichnis unter der Nr. 126 und der Bezugnahme hierauf im Erläuterungsbericht (S. 141 f.) zu entnehmen. Die dortige Formulierung, dass die im planfestgestellten Abschnitt gelegene Teilstrecke der B 5 mit der Fertigstellung der Baumaßnahme und der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck entsprechend ihrer zukünftigen Verkehrsbedeutung abgestuft und dem Träger der Straßenbaulast überlassen wird, der sich nach dem Landesrecht bestimmt, bringt die Regelungsabsicht des Beklagten jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Gleiches gilt für die weitere Entscheidung, die überlassene Teilstrecke als Kreisstraße umzustufen.

10

2. Gegen die in § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG enthaltene Ermächtigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, die Abstufungsentscheidung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu treffen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar greift die verfahrensrechtliche Regelung des § 2 Abs. 6 FStrG bezogen auf die in einer Umstufung (Abstufung) als Teilregelung enthaltene Entscheidung über die Einstufung der entbehrlich gewordenen Bundesstraße in eine Straßenklasse nach Landesrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ein, soweit sie bestimmt, welche Landesbehörde insoweit zuständig ist und indem sie das bundesfernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren hierfür öffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2000 a.a.O. S. 174). Gleichwohl ist die Regelung kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn - wie hier - zwischen Bund und Land eine Vereinbarung über die "Überlassung" der Straße getroffen worden ist, geht es um eine einheitliche Entscheidung über die Abstufung und Neueinstufung, die nur in ihrer Gesamtheit gerichtlich überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 21. Juni 1988 - 2 UE 2651/84 - NVwZ-RR 1989, 338, 339). Es wäre daher sachwidrig für die beiden Teilregelungen getrennte Entscheidungen mit jeweils eigenen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Verfahrensregelungen vorzusehen (vgl. Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl. 2012, § 2 Rn. 55). Daher ist die Verfahrensregelung des § 2 Abs. 6 FStrG, soweit sie sich auf die Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht erstreckt, kraft Sachzusammenhangs von der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG gedeckt (vgl. zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <299 f.> und Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33 <47 f.).

11

3. Die Abstufungsentscheidung weist keinen Verfahrensfehler auf. Der Kläger ist als Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört worden. Wie aus der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einladung vom 14. Dezember 2006 zum Abstimmungstermin am 18. Januar 2007 hervorgeht, ist der Kläger im Rahmen der Planaufstellung vom Vorhabenträger ausdrücklich über das Umstufungskonzept des Beklagten informiert worden. Im Planfeststellungsverfahren ist der Kläger erneut förmlich beteiligt worden. Einer darüber hinausgehenden Beteiligung und einer Ankündigung der Abstufung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 FStrG bedurfte es nicht. Diese allgemeine fernstraßenrechtliche Verfahrensregelung, wonach die beabsichtigte Abstufung nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden soll, wird durch die Sonderregelung des Absatzes 6 für Abstufungsentscheidungen innerhalb von Planfeststellungsbeschlüssen verdrängt. Die Ankündigung wird danach durch das planfeststellungsrechtliche Anhörungsverfahren (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) ersetzt.

12

4. Die Annahme des Beklagten, dass die B 5 (alt) ihre Bedeutung für den weiträumigen Verkehr durch den Neubau verlieren wird, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden (Netzzusammenhang) und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (Verkehrsbedeutung). Aus der Verwendung der Konjunktion "oder" ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung einer Straße als Bundesfernstraße sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch durch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") erreicht werden kann. Dass beide Kriterien einander nicht gleichzusetzen sind, sondern gleichberechtigt nebeneinander stehen (Grupp a.a.O. § 1 Rn. 22), entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 49.02 - juris Rn. 4 f.). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben bleibt eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße auch dann eine Bundesstraße, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert. Dagegen dient die Straße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibt (Herber, in: Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kap. 9 Rn. 9.2 S. 342; Grupp a.a.O. § 1 Rn. 23). Sind bei einer Bundesstraße nach diesen Maßstäben "... die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen", haben die Entscheidungsträger die Folgerungen aus dieser durch anderweitige rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen einschließlich planerischer Entscheidungen entstandenen Änderung der Verkehrsbedeutung einer bisherigen Bundesfernstraße zu ziehen; eine planerische oder anderweit gestaltende Aufgabe ist ihnen insoweit nicht übertragen (vgl. zu § 2 Abs. 4 FStrG a.F. Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 4 C 34.76 - Buchholz 407.4 § 2 FStrG Nr. 1 S. 2 f.).

13

Ausgehend hiervon hat der Beklagte zu Recht den Verlust der weiträumigen Verkehrsfunktion der B 5 (alt) nach Ingebrauchnahme der A 14 bejaht. Eine in Parallellage und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einer neu gebauten Autobahn verlaufende Bundesstraße verliert regelmäßig die Bestimmung, dem weiträumigen Verkehr zu dienen. Nach der straßenplanerischen Konzeption soll beim Bau der Bundesautobahn parallel zu einer vorhandenen Bundesstraße die Bundesautobahn künftig die Fernverkehrsfunktion übernehmen, die bisher die Bundesstraße erfüllt hat. Die Bundesstraße ist nach dieser Konzeption nicht mehr dem Fernverkehr "zu dienen bestimmt" und wird wegen der Vorteile der besonderen baulichen Gestaltung von Autobahnen gerade für den weiträumigen Verkehr auch tatsächlich diesem regelmäßig nicht mehr (überwiegend) "dienen" (vgl. Herber a.a.O. Kap. 10 Rn. 17 S. 385 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293.03 - NordÖR 2005, 323). So liegt es auch hier.

14

Dass der Neubauabschnitt der A 14 zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs bestimmt ist, wird schon aus seinen Anfangs- und Endpunkten im Autobahnnetz mit direkter Anbindung an die A 24 in der Nähe von Schwerin und die A 2 bei Magdeburg deutlich. Die neue Autobahn soll ausweislich der Begründung im Planfeststellungsbeschluss (S. 81) dazu beitragen, eine Lücke im Autobahnnetz im Verlauf der weiträumigen Nord-Süd-Verbindung zwischen Wismar im Norden und Dresden im Südosten zu schließen, und die Anbindung des Autobahnnetzes an das Transeuropäische Netz sowie die Fernstraßenerreichbarkeit im Großraum zwischen den Metropolräumen Berlin - Hamburg - Hannover verbessern. Gleichzeitig folgt aus dem Verlauf der zukünftigen Autobahn in unmittelbarer Nähe und "absoluter" Parallellage zur B 5 (alt), dass diese zukünftig ihre bisherige Bestimmung, den weiträumigen Verkehr aufzunehmen, verlieren soll. Dies gilt nicht nur für den Nord-Süd-Verkehr zwischen Schwerin und Magdeburg, der in beide Richtungen auf den Folgeabschnitten der A 14 weitergeführt wird, sondern auch für den Ost-West-Verkehr zwischen Berlin und Hamburg. Auch für diese Verkehrsrelation wird die Fernverkehrsfunktion der B 5 (alt) in dem hier in Rede stehenden Abschnitt durch die A 14 "unterbrochen".

15

Die autobahnparallele B 5 (alt) wird nach Ingebrauchnahme der A 14 im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Karstädt und Groß Warnow auch tatsächlich nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dienen. Der Gutachter des Beklagten, der für den Vorhabenträger die Verkehrsprognosen erstellt hat, hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Vorteile einer Autobahn hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie der erzielbaren Reisegeschwindigkeit so deutlich ausfielen, dass sich der weiträumige Verkehr einschließlich des mautpflichtigen Verkehrs bei der Routenwahl regelmäßig für die in Parallellage und in unmittelbarer räumlicher Nähe verlaufende Autobahn entscheiden werde. Dies hätten die für den streitgegenständlichen Abschnitt durchgeführten Modellberechnungen bestätigt. Danach habe der nach Fertigstellung der VKE 1155 und der B 5 (alt) zu erwartende Verkehr unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, d.h. es sei mit maximal 2 000 Kfz/24 h zu rechnen. Wegen der Vorteile, die die Autobahn gegenüber einer lediglich zweistreifigen Bundesstraße biete, sei auch der Umstand, dass der von der B 5 aus südlicher Richtung kommende Verkehr nicht direkt auf die Anschlussstelle Karstädt geführt werden könne, sondern einen kurzen Zubringer (B 5 n) benutzen müsse, unerheblich. Angesichts dieser eindeutigen Aussagen des Verkehrsgutachters hat der Senat keine Zweifel daran, dass der B 5 (alt) im Abschnitt zwischen Karstädt und Groß Warnow künftig keine Bedeutung mehr für den weiträumigen Verkehr zukommt. Der Beklagte musste daher entgegen der Ansicht des Klägers die Abstufungsentscheidung nicht bis zur Fertigstellung der Autobahn zurückstellen, um durch Verkehrszählungen festzustellen, wie sich der Verkehr tatsächlich entwickelt. Ebenso wenig musste mit der Entscheidung bis zur Fertigstellung weiterer Abschnitte der A 14 zugewartet werden.

16

5. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Einstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, GVBl I S. 358, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 - GVBl I Nr. 24 - BbgStrG), dessen Anwendung in erstinstanzlichen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 3). Keinen Bedenken unterliegt es allerdings, dass der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Landesstraße nach § 3 Abs. 2 BbgStrG verneint hat. Danach sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Nach den Ausführungen des Gutachters zur zukünftigen Verkehrsbedeutung der B 5 (alt) besteht für den Senat kein Zweifel, dass der B 5 (alt) auch für den übergreifenden durchgehenden Verkehr im Sinne der genannten Definition keine Bedeutung zukommen soll und sie diese auch tatsächlich nicht mehr haben wird. Dies gilt unabhängig davon, in welche Klasse die Straße im Folgeabschnitt auf dem Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern nach den dortigen landesrechtlichen Bestimmungen eingestuft worden ist. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die B 5 (alt) dort in dem Planfeststellungsbeschluss für die VKE 6 in eine Landesstraße abgestuft worden. Auch wenn dieser Entscheidung die Annahme eines weiträumigen oder zumindest regional durchgehenden Verkehrs in Mecklenburg-Vorpommern zugrunde liegt, stellt dies nicht in Frage, dass der regionale Durchgangsverkehr in dem hier maßgeblichen Bereich über den in unmittelbarer Parallellage geplanten Abschnitt der A 14 abgewickelt wird.

17

Fehlerhaft ist die Entscheidung allerdings, soweit sie die B 5 (alt) als Kreisstraße klassifiziert. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG sind Kreisstraßen solche Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Indem § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG auf den überörtlichen Verkehr abstellt, grenzt er die Kreisstraßen von den Gemeindestraßen ab, die als Gemeindeverbindungsstraßen dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen und als Ortsstraßen überwiegend dem Verkehr innerhalb geschlossener Ortslagen dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 4 BbgStrG). Das Umstufungskonzept hat den Verkehr zwischen den der Gemeinde Karstädt zugehörenden Ortsteilen Karstädt und Groß Warnow für den Zweck der Klassifizierung der künftigen Verkehrsbedeutung der B 5 als "überörtlich" gewertet, obwohl es ihn gleichzeitig "seiner räumlichen Funktion" nach als örtlichen "Nachbarschaftsverkehr" einstuft. Dies steht mit der gesetzlichen Konzeption des Brandenburgischen Straßengesetzes zur Einteilung der öffentlichen Straßen in verschiedene Klassen nicht in Einklang. Nach § 3 Abs. 2 bis 4 BbgStrG knüpfen die gesetzlichen Definitionen der Straßenklassen maßgeblich daran an, ob sich der Verkehr innerhalb der Grenzen einer Gebietskörperschaft (Land, Kreis, Gemeinde) abspielt oder über das Gebiet einer oder mehrerer Gebietskörperschaften hinausreicht. Diese Einstufungskriterien verlören ihre Funktion, wenn der Ziel- und Quellverkehr innerhalb einer Gebietskörperschaft als durchgehender überörtlicher Verkehr behandelt werden könnte. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG sind Gemeindeverbindungsstraßen Straßen, die bestimmungsgemäß überwiegend den Verkehrsbeziehungen zwischen benachbarten Gemeinden oder zwei Ortsteilen einer Gemeinde dienen, ohne dass Raum für die vom Beklagten in seinem Umstufungskonzept vorgenommene Umdeutung eines innerhalb einer Gemeinde stattfindenden oder zwischengemeindlichen Verkehrs in einen Durchgangsverkehr bestünde. Dass sich das Umstufungskonzept, das der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde legt, von den gesetzlichen Vorgaben des Brandenburgischen Straßengesetzes löst, wird ferner daraus deutlich, dass die Abstufung zur Gemeindestraße mit der Begründung verneint wurde, die Verkehrsanbindung der vorhandenen B 5 diene auch nach einem Neubau der A 14 "nicht nur dem Verkehr benachbarter Gemeinden" (S. 8 unten). Mit dieser Formulierung übersieht das Konzept, dass eine Gemeindeverbindungsstraße nicht "nur", sondern lediglich "überwiegend" dem örtlichen Verkehr zu dienen bestimmt sein muss.

18

Auch im gerichtlichen Verfahren ist es dem Beklagten nicht gelungen, plausibel zu machen, dass der Abschnitt der B 5 (alt) seiner (Netz-)Funktion nach einem überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist oder diesem jedenfalls tatsächlich dienen wird. Der Verkehr von den Ortsteilen Karstädt und Groß Warnow sowie dem zwischen diesen liegenden Ortsteil Garlin in die Nachbarstädte Grabow im Norden und Perleberg im Süden über die B 5 (alt) stellt einen solchen überörtlichen Verkehr nicht dar, sondern Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG. Daran ändert nichts, dass mit dem Verkehr in diese benachbarten Gemeinden gleichzeitig Landes- und Kreisgrenzen überschritten werden. Hierdurch wird der Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden nicht zum überörtlichen Durchgangsverkehr (so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 29. August 1996 - 1 A 12998/95 - juris Rn. 30 ff.). Für die über die benachbarten Städte hinausgehenden Fahrten werden die Bewohner von Groß Warnow bzw. Karstädt die A 14 benutzen. Allein für den Verkehr aus dem Ortsteil Garlin mag anderes gelten. Dafür, dass dieser Verkehr den örtlichen Verkehr überwiegt, spricht aber nichts. Schließlich spielt die B 5 (alt) auch für den überörtlichen Verkehr in Ost-West-Richtung erkennbar keine Rolle. Groß Warnow ist insoweit an die L 134 und Karstädt an die L 13 angebunden. Über die Kreisstraße 7047 ist auch der Ortsteil Garlin an die L 13 angebunden.

19

6. Erweist sich die Abstufungsentscheidung hinsichtlich der Einstufung der B 5 (alt) zwischen Karstädt und Groß Warnow in eine Kreisstraße als fehlerhaft, so ergreift dieser Fehler auch die ausschließlich nach Landesrecht (§ 7 Abs. 2 und 6 i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgStrG) zu beurteilende Umstufungsentscheidung hinsichtlich der Landesstraße L 133 zwischen der Bundessstraße 5 (alt) und Reckenzin (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 250). Diese stellt sich nämlich lediglich als Folgeentscheidung der Abstufung der B 5 (alt) dar, mit der der Beklagte der Tatsache Rechnung trägt, dass mit der Abstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße die L 133 (alt) ihren zweiten Anschluss an das Bundes- und Landesstraßennetz verliert und ihre Eigenschaft als Zubringer zu einer Bundesstraße von den Landesstraßen 134 und 131 übernommen wird, die an die neuen Anschlussstellen der A 14 angebunden werden. Ergänzend sei erwähnt, dass hinsichtlich der Mitregelung der Abstufung von Landesstraßen durch den auf Bundesrecht gestützten Planfeststellungsbeschluss keine Bedenken bestehen. Zum einen ist § 7 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgStrG nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift nur Planfeststellungsverfahren nach Landesrecht erfassen soll, zum anderen ist § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG nicht als abschließende Regelung zu verstehen, die solche landesrechtlichen Vorschriften, die den Maßgaben des § 2 Abs. 6 FStrG im Übrigen entsprechen, sperrt (Art. 72 Abs. 1 GG).

(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.

(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).

(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).

(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 im Abschnitt B 189 nördlich Colbitz bis Dolle/L 29 einschließlich Streckenabschnitt 1.2N (VKE 1.3/1.2N). Der planfestgestellte Abschnitt ist - von Magdeburg aus in Richtung Norden betrachtet - das dritte Teilstück der insgesamt rund 155 km langen Autobahn von Magdeburg bis Schwerin. Das durch die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern führende Gesamtvorhaben beginnt nordwestlich von Magdeburg, verläuft in nördlicher Richtung über Wittenberge und endet am Autobahndreieck Schwerin (A 24). Es ist in den Fernstraßenbedarfsplan 2004 "mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag" in den vordringlichen Bedarf eingestellt.

2

Der Kläger wendet sich außerdem gegen den ersten Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.2. Dieser Änderungsbeschluss hat folgenden Hintergrund: Der von Süden her vorausliegende Abschnitt VKE 1.2 endete ursprünglich nicht an der Anschlussstelle (AS) Colbitz, dem jetzigen Ausgangspunkt des hier umstrittenen Abschnitts, sondern etwa 1,5 km nördlich davon "auf der grünen Wiese". Um die insoweit fehlerhafte Abschnittsbildung zu heilen, schloss der Beklagte im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zur VKE 1.2 (BVerwG 9 A 11.10) in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011 mit dem Kläger folgenden gerichtlichen Vergleich:

"... Der Beklagte ändert den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ... dahin ab, dass die Strecke ab ... (nördliche Abschnittsgrenze zur VKE 1.3 nördlich der Anschlussstelle Colbitz) aus der Planfeststellung heraus genommen wird."

3

Daraufhin nahm der Beklagte mit dem Änderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz durch entsprechende Änderungen des Lage- und Höhenplans, des Bauwerksverzeichnisses sowie des Grunderwerbsplans und -verzeichnisses "im Verhältnis zu dem Kläger" aus dem Abschnitt VKE 1.2 heraus. Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 hat der Beklagte die herausgenommene Teilstrecke als Teilabschnitt VKE 1.2N durch Feststellung darauf bezogener Planunterlagen dem nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.3 angegliedert. Die Einbeziehung der Teilstrecke erfolgte ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

4

Hinsichtlich des Planänderungsbeschlusses macht der Kläger geltend, dass die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz nicht nur im Verhältnis zu ihm, sondern gegenüber der gesamten im Abschnitt VKE 1.2 betroffenen Öffentlichkeit und mit allen auf die Teilstrecke bezogenen Festsetzungen aus der Planung hätte herausgenommen werden müssen. Bezogen auf den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.3/1.2N trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz hätte nur nach vorausgegangener Beteiligung der in diesem Abschnitt betroffenen Öffentlichkeit einbezogen werden dürfen. Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Planung nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung berufen. Das Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide sei nach wie vor als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen. Das somit geltende strenge Beeinträchtigungsverbot der Vogelschutzrichtlinie werde hinsichtlich verschiedener Vogelarten verletzt. Der Beklagte habe versäumt zu untersuchen, ob die A 14 im Zusammenwirken mit der im Schutzgebiet zugelassenen militärischen Übungsstadt Schnöggersburg und den dort stattfindenden militärischen Tiefflügen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Vögel führen werde. Die A 14 werde außerdem die im FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" geschützten Arten Mopsfledermaus und holzbewohnende (xylobionte) Käfer erheblich beeinträchtigen. Die mit Blick auf die erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps "Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" durch Stickstoffeinträge durchgeführte Ausnahmeprüfung und die insoweit festgesetzten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung seien rechtsfehlerhaft. In artenschutzrechtlicher Hinsicht macht der Kläger Mängel hinsichtlich zahlreicher Tierarten geltend, unter anderem in Bezug auf mehrere Vogelarten und Fledermäuse. Ferner wird eine Verletzung der nationalen eingriffsrechtlichen Vorschriften gerügt; es fehle eine Kompensation für die mit der Teilstrecke VKE 1.2N verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Variantenauswahl sei unter anderem deshalb fehlerhaft, weil sich eine von der Bundesstraße 189 abgerückte östliche Trassenführung oder ein Ausbau der Bundesstraße anstelle des Neubaus einer Autobahn in Parallellage aufgedrängt habe. Auch wird die Auswahl des Standorts für die Tank- und Rastanlage "Colbitz-Letzlinger Heide" beanstandet.

5

Der Kläger beantragt,

1. den ersten Planänderungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Verkehrseinheit 1.2 - Anschlussstelle Wolmirstedt bis B 189 nördlich Colbitz - hinsichtlich der Regelungen zu A.I. und A.II. aufzuheben,

2. a) den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Verkehrseinheit 1.3 - B 189 nördlich Colbitz bis Dolle - einschließlich des Streckenabschnittes 1.2N aufzuheben,

b) hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss zu a) für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

c) weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich seiner Forderungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, erneut zu bescheiden.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und den ersten Planänderungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

8

A. Die Klage gegen den Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.2 hat Erfolg.

9

I. Die Klage ist zulässig.

10

1. Der Kläger ist klagebefugt.

11

Er macht geltend, er habe aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 2011 einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz mit allen darauf bezogenen Festsetzungen aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 mit Wirkung gegenüber der gesamten dort betroffenen Öffentlichkeit herausnimmt. Der Planänderungsbeschluss verletze diesen Anspruch, weil er die Teilstrecke nur mit Wirkung ihm gegenüber und ohne die auf diese Strecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen aus dem Abschnitt VKE 1.2 herausnehme. Damit beruft sich der Kläger auf die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Naturschutzvereinigungen sind nicht ausschließlich auf das Verbandsklagerecht nach § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwiesen, sondern können - wie hier vermittelt durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs - selbst Träger wehrfähiger öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen sein (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64 Rn. 48 f. zu § 47 Abs. 1 BImSchG). Es ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Planänderungsbeschluss einen aus dem gerichtlichen Vergleich zustehenden Anspruch des Klägers auf vollständige Herausnahme der genannten Teilstrecke verletzt. Ob sich der Kläger außerdem auf eine Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG berufen kann, weil nicht auszuschließen ist, dass die nur eingeschränkte Herausnahme der Teilstrecke dem Umweltschutz dienende Vorschriften verletzt, kann dahinstehen.

12

2. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Planänderungsbeschlusses. Dieser dient ausdrücklich der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs, lässt die Festsetzung der Teilstrecke durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 im Verhältnis zu allen anderen im Abschnitt VKE 1.2 Betroffenen außer dem Kläger aber ausdrücklich unberührt und belässt die der Teilstrecke zugeordneten Kompensationsmaßnahmen in diesem Abschnitt. Somit könnte dem Kläger für den Fall, dass er die Vollstreckung des seiner Ansicht nach weiterreichenden Anspruchs aus dem gerichtlichen Vergleich auf uneingeschränkte Herausnahme der Teilstrecke aus dem Abschnitt VKE 1.2 betreiben will, die Bestandskraft des Planänderungsbeschlusses entgegengehalten werden. Er könnte bei Bestandskraft dieses Beschlusses außerdem gehindert sein, im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Folgeabschnitt, in den die Teilstrecke "verschoben" wurde, Fehler der auf die Teilstrecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen geltend zu machen. Denn aufgrund des beschränkten Regelungsgehalts des Planänderungsbeschlusses wären diese Maßnahmen auch ihm gegenüber bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 bestandskräftig festgestellt.

13

II. Die Anfechtungsklage gegen den Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 ist auch begründet.

14

1. Die ausdrücklich auf eine Rechtswirkung gegenüber dem Kläger beschränkte Herausnahme der Teilstrecke nördlich der AS Colbitz aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 verletzt diesen in seinen Rechten. Diese Beschränkung ist durch den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 2011 nicht gedeckt. Auch aus Rechtsgründen kommt nur eine Herausnahme der Teilstrecke mit Wirkung gegenüber allen im Abschnitt VKE 1.2 Betroffenen in Betracht.

15

Gemäß § 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Demzufolge sind bei Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses alle Ansprüche von Betroffenen auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese umfassende Gestaltungs- und Duldungswirkung der Planfeststellung gegenüber allen Betroffenen erstreckt sich auch auf Änderungen des Vorhabens. Änderungen eines festgestellten und noch nicht abschließend ausgeführten Planes wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an; es kommt zu einer einheitlichen Planungsentscheidung in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt (vgl. Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <308 f.> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23). Danach besteht keine Rechtsgrundlage für Änderungen des Vorhabens nur im Verhältnis zu einem Teil der insoweit Betroffenen. Das gilt nicht nur, wenn durch die Änderungen Dritte erstmals oder stärker als bisher in ihren Rechten berührt werden. Auch dann, wenn das Vorhaben wie hier reduziert wird, kann dies - als "Kehrseite" der vorangegangenen einheitlichen "Belastung" - nur gegenüber allen dadurch (vorteilhaft) Betroffenen geschehen. Eine nur auf einen Teil der Betroffenen beschränkte Gestaltungs- und Duldungswirkung von Änderungen des Vorhabens jedweder Art erzeugte für alle am Verfahren Beteiligten Rechtsunsicherheit.

16

Anders liegt es dann, wenn nur Begründungselemente des Planfeststellungsbeschlusses verändert werden, nicht jedoch die äußere Gestalt des Vorhabens selbst. Dies kann etwa der Fall sein, wenn im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG "nur" Ermittlungsdefizite oder sonstige Abwägungsmängel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses behoben werden, die erneute Sachentscheidung jedoch das Vorhaben selbst unverändert lässt. Eine solche Modifikation der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses kann auch lediglich im Verhältnis zum jeweiligen Kläger vorgenommen werden; gegenüber allen anderen Betroffenen bleibt der Planfeststellungsbeschluss dann in seiner ursprünglichen Fassung unverändert wirksam (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>, vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 <486> § 17 fstrg nr. 172 und bverwge 117, 149> und vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

17

2. Der Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 verletzt den Kläger auch dadurch in seinen Rechten, dass er die der Teilstrecke zuzurechnenden Festsetzungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 ausdrücklich unberührt lässt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der gerichtliche Vergleich vom 11. Mai 2011 nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Festsetzungen im Abschnitt VKE 1.2 verbleiben sollen, um die naturschutzrechtlich gebotene Kompensation für den Fall zu gewährleisten, dass die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz in den Folgeabschnitt "verschoben" wird. Im Gegenteil muss der Vergleich gerade dahin ausgelegt werden, dass die vereinbarte Herausnahme der Teilstrecke einschließlich der darauf bezogenen Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollte, denn andernfalls entfiele für den Kläger jede Möglichkeit, Fehler der auf die Teilstrecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Für einen abschnittsübergreifenden "Konfliktlösungstransfer" gibt es auch keine Rechtsgrundlage. § 17b FStrG i.V.m. § 74 Abs. 3 VwVfG betrifft eine andere Sachlage, nämlich die Verschiebung einer zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglichen abschließenden Entscheidung über einen bestimmten Konflikt in ein späteres Verfahren (vgl. Beschluss vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 zur Möglichkeit, die Entscheidung über Ersatzmaßnahmen dem Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Abschnitt vorzubehalten). Hier wurde jedoch über den zu lösenden Konflikt - die Kompensation der mit der Teilstrecke verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffe - bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 entschieden. Diese Entscheidung kann ebenso gut im Rahmen der Planfeststellung zum Folgeabschnitt getroffen werden, in den die Teilstrecke "verschoben" werden soll. Es besteht also keine Notwendigkeit, die Entscheidung über die Zulassung der Teilstrecke selbst und die Entscheidung über die darauf bezogenen Kompensationsmaßnahmen auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten zu verteilen.

18

Der Beklagte hält dem entgegen, dass das Planfeststellungsrecht eine solche Aufteilung der dieselbe Strecke betreffenden Entscheidungen allgemein zulasse. Das trifft nicht zu. Vielmehr sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung grundsätzlich einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden. Das insoweit maßgebliche konkrete Vorhaben wird durch den vom Vorhabenträger nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG einzureichenden Plan festgelegt. Zu den das Vorhaben kennzeichnenden Angaben des Plans gehört bei fernstraßenrechtlichen Planungen neben der Führung, der Dimensionierung und der technischen Ausgestaltung der Straße wegen der regelmäßig gegebenen Notwendigkeit, das Gesamtkonzept abschnittsweise zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>), die Festlegung der Grenzen des Straßenabschnitts, auf den sich die beantragte Planfeststellung beziehen soll. Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne und damit Bezugspunkt der einheitlichen Planfeststellung ist somit der im Plan des Vorhabenträgers bezeichnete Abschnitt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = juris Rn. 31 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 <677> ). Auf diese Weise ist etwa gewährleistet, dass sich die Abwägung aller durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) und die vorausgehende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 Spalte 1) auf denselben Straßenabschnitt beziehen. Diese Einheitlichkeit der Planfeststellung rechtfertigt wiederum die umfassende Konzentrations-, Gestaltungs- und Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Nicht zuletzt erfordert auch die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 19 Abs. 2 FStrG, dass das Gemeinwohl i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG einheitlich - und nicht in unterschiedlichen Planungszusammenhängen - konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - juris Rn. 188 f. und vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <293 f.> zur enteignungsrechtlich gebotenen abwägenden Gemeinwohlkonkretisierung). Eine Aufteilung von Entscheidungen zu demselben Abschnitt oder derselben Teilstrecke auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten ist danach grundsätzlich ausgeschlossen.

19

B. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.3/1.2N in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Dezember 2013 erklärten Ergänzungen ist zulässig und teilweise begründet.

20

Die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz (VKE 1.2N) hätte erst nach Herausnahme dieser Strecke aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 gegenüber jedermann (B.I.1.) und außerdem nur nach Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (B.I.2.) sowie unter Festsetzung der eingriffsrechtlich gebotenen Kompensationsmaßnahmen (B.II.5.a) planfestgestellt werden dürfen. Hinsichtlich der Fragen einer erheblichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung der durch das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" geschützten Vogelart Ziegenmelker im Zusammenwirken mit dem Projekt "Übungsstadt Schnöggersburg" (B.II.2.b) und einer artenschutzrechtlich relevanten signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos des Nachtkerzenschwärmers (B.II.4.g) bestehen Ermittlungsdefizite. Es fehlt außerdem an einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung für den Fall der Tötung von Käfern der Arten Heldbock und Eremit bei einer etwaigen Umlagerung von Bruthabitaten vor Baufeldfreimachung (B.II.4.c bb) und an einer Gesamtabwägung unter Einschluss der Teilstrecke VKE 1.2N (B.II.6.a). Diese Mängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Soweit im vorliegenden Verfahren keine Fehler festgestellt sind, erwächst der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem Kläger in Bestandskraft.

21

I. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist Verfahrensfehler auf.

22

1. Die Planfeststellung der Teilstrecke VKE 1.2N verletzt die Einheitlichkeit der Planfeststellung, weil dieselbe Teilstrecke bereits durch Beschluss vom 5. März 2010 im Abschnitt VKE 1.2 planfestgestellt ist, nach Aufhebung des ersten Planänderungsbeschlusses vom 20. Dezember 2012 auch im Verhältnis zum Kläger. Wie bereits ausgeführt, sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne anzuwenden. Es ist danach nicht nur - wie ausgeführt - unzulässig, einen Teil der Entscheidung über einen Abschnitt in ein Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Abschnitt zu verlagern, sondern erst recht, dieselbe Teilstrecke als Bestandteil unterschiedlicher Abschnitte zweimal planfestzustellen. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 müsse hinsichtlich der Teilstrecke VKE 1.2N als Zweitbescheid zum Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 angesehen werden, übersieht er, dass der zuletzt genannte Planfeststellungsbeschluss einen anderen Abschnitt (VKE 1.2) und damit ein anderes Vorhaben betrifft.

23

Der Kläger kann sich auf die dargelegte Verletzung der sich aus den maßgeblichen fernstraßenrechtlichen Vorschriften ergebenden Einheitlichkeit der Planfeststellung berufen. Zum einen wird sein Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 2011 gegen den Beklagten auf vollständige Herausnahme der Teilstrecke nördlich der AS Colbitz aus dem Abschnitt VKE 1.2 auch dadurch verletzt, dass diese Teilstrecke - wie hier - bereits vor einer solchen Herausnahme als Bestandteil eines anderen Abschnitts planfestgestellt wird. Zum anderen kann der Kläger nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG jedenfalls hinsichtlich der durch die Teilstrecke berührten Belange des Umweltschutzes als Fehler geltend machen, dass diese nicht im Rahmen einer einheitlichen, auf denselben Abschnitt bezogenen Planfeststellung berücksichtigt und abschließend abgewogen wurden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 18.11 - BVerwGE 144, 243 Rn. 12 zur auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG bezogenen Klagebefugnis von Verbänden).

24

Der Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Planfeststellung kann gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG dadurch behoben werden, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens insoweit gegenüber der dort betroffenen Öffentlichkeit aufgehoben wird, als er die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz betrifft (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem externen Verfahren vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; zur Möglichkeit der teilweisen Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bei Teilbarkeit und zur Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung vgl. Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 77 Rn. 10 und 12).

25

2. Wegen der Einbeziehung der Teilstrecke VKE 1.2N in die Planung zum Abschnitt VKE 1.3 hätte erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden müssen, was versäumt wurde.

26

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens war zunächst nur der Abschnitt VKE 1.3; insoweit erfolgte auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 6 ff. UVPG. Der Beklagte hat die in Konsequenz des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 2011 vorgenommene Verlängerung des Abschnitts VKE 1.3 um die etwa 1,5 km lange Teilstrecke VKE 1.2N nicht zum Anlass für eine auf den neu gebildeten Gesamtabschnitt VKE 1.3/1.2N bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung genommen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 Spalte 1. Der vormalige Abschnitt VKE 1.3 endete im Süden oberhalb der AS Colbitz "auf der grünen Wiese". Eigenständige Verkehrsbedeutung in Gestalt einer Anbindung an die AS Colbitz erlangte der Abschnitt erst durch Einbeziehung der Teilstrecke 1.2N. Die erstmalige Herstellung der eigenständigen Verkehrsbedeutung eines Abschnitts stellt nach der Rechtsprechung des Senats eine "wesentliche Planänderung" dar, welche die Identität des Vorhabens berührt (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29). Für dieses andersartige Vorhaben hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Außerdem hätte es bezogen auf den erstmals eigenständig verkehrsbedeutsamen Abschnitt VKE 1.3/1.2N einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG bedurft (vgl. Urteil vom 12. August 2009 a.a.O.).

27

Diese Verfahrensmängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung bezogen auf den Gesamtabschnitt VKE 1.3/1.2N gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG in einem ergänzenden Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>), nachgeholt werden können. Zwar knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG an den Verfahrensfehler der rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung die Rechtsfolge der Aufhebung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung wird diese Vorschrift jedoch durch die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG verdrängt (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 ff.). Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betreffen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>). Mit der erstmals gewährleisteten eigenständigen Verkehrsbedeutung des Abschnitts, die die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen auslöst, ist zwar die Identität des Vorhabens berührt, doch wird dadurch - jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen - nicht das Gesamtkonzept der Planung in Frage gestellt. Die Herstellung der eigenständigen Verkehrsbedeutung ist nicht mit Änderungen der Trassenführung oder der Netzverknüpfung verbunden. Vielmehr wird die - bereits vollständig geplante - Teilstrecke nördlich der AS Colbitz lediglich aus dem Abschnitt VKE 1.2 in den Folgeabschnitt VKE 1.3 "verschoben".

28

Somit rechtfertigen die genannten Verfahrensmängel nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung anzumerken, dass der feststellende Ausspruch die gegenüber anderen Betroffenen eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt. Sie können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betroffen werden (vgl. Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 und Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10 f.). Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien, mit Blick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils jedoch nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (vgl. Neumann a.a.O. § 75 Rn. 53 und 55). Sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, kann der Kläger außerdem rügen, dass dadurch Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien.

29

II. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine materiellen Rechtsfehler auf, die seine Aufhebung rechtfertigen. Soweit Mängel festzustellen sind, können diese im ergänzenden Verfahren behoben werden mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen ist.

30

1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Es kommt daher auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Aspekten das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung hin trotz deren beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 17 m.w.N.). Der vierstreifige Bau der A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsplanung steht für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich fest, dass das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten ist (Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 18).

31

a) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht bereits deshalb an der Planrechtfertigung für das Vorhaben, weil der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans im Bereich der VKE 1.3 nicht die planfestgestellte Bündelung der A 14 mit der B 189 zu entnehmen ist, sondern eine nach Osten abgerückte Trassenführung. Dass ein Vorhaben von der zeichnerischen Darstellung im gesetzlichen Bedarfsplan abweicht, hat nicht notwendig das Fehlen der Planrechtfertigung zur Folge. Die gesetzliche Bedarfsplanung hat nicht zum Inhalt, dass alle von ihr abweichenden Varianten nicht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen und daher ausgeschlossen sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG normiert keine Ausschlusswirkung des Bedarfsplans, sondern nur eine "positive" Bindungswirkung zugunsten des darin aufgenommenen Vorhabens. Der Ausschluss abweichender Varianten erfordert eine konkrete, die aktuelle Situation vor Ort berücksichtigende Abwägung aller Belange. Es ist daher auch aus Sachgründen geboten, diese Entscheidung nicht auf der weit vorgelagerten Ebene der bundesweiten Bedarfsplanung zu treffen, sondern sie den nachfolgenden Planungsstufen zu überlassen. Somit kann die Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 1 FStrG nach Maßgabe der konkreten Umstände auch bei einem von der gesetzlichen Bedarfsplanung abweichenden Vorhaben gegeben sein (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <385>).

32

Hier ist das Vorhaben allerdings ungeachtet der von der zeichnerischen Darstellung abweichenden Trassenführung vom gesetzlichen Bedarfsplan gedeckt. Dieser konkretisiert die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges zusammenhängendes Verkehrsnetz für einen weiträumigen Verkehr darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Demgemäß gehört die Netzverknüpfung zum Regelungsgehalt der Bedarfsplanung. Von der Bindungswirkung erfasst sind außerdem zeichnerische Darstellungen, die - wie bspw. die Anzahl der Spuren - die dem festgestellten Bedarf entsprechende Kapazität der Trasse konkretisieren. Nur in Bezug auf diese Rahmenvorgaben kann von einer Abweichung des planfestgestellten Vorhabens vom Bedarfsplan die Rede sein; hinsichtlich aller anderen Aspekte ist die Konkretisierung Sache der nachfolgenden Planungsstufen (vgl. Urteile vom 21. März 1996 a.a.O. S. 385, vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <343 f.> und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - juris Rn. 18 f., 22 ). Danach weicht das hier umstrittene Vorhaben nicht von der gesetzlichen Bedarfsplanung ab. Es entspricht der vom Gesetzgeber festgelegten Netzverknüpfung und Dimensionierung. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trasse in der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans gerade aus Gründen der Bedarfsdeckung von der B 189 weg nach Osten abgerückt worden ist. Selbst wenn hierfür auch eine Umweltrisikoeinschätzung des Gesetzgebers verantwortlich gewesen sein sollte, wie der Kläger behauptet, nähme diese an der Bindungswirkung nicht teil, da sie der Konkretisierung auf den folgenden Planungsstufen bedürfte.

33

b) Der Kläger meint ferner, zur Rechtfertigung der Planung könne deshalb nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung zurückgegriffen werden, weil der im Bedarfsplan durch "Ökosterne" entlang der geplanten Trasse der A 14 kenntlich gemachte "besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag" nicht korrekt abgearbeitet worden sei. Das trifft nicht zu. Die Kennzeichnung der Trasse durch "Ökosterne" lässt die gesetzliche Bedarfsfeststellung unberührt. Sie stellt nicht mehr als einen Hinweis des den Bedarf feststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen der Planung dar, dass bei den so markierten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die im Rahmen der sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ergebenden Anforderungen zu bewältigen ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 f. m.w.N.).

34

c) Die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfällt auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies setzte voraus, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21; stRspr). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

35

aa) Zu Unrecht leitet der Kläger aus den von ihm gerügten Mängeln der projektbezogenen Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV eine mit Blick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung evident fehlerhafte Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers her. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose - ihr Vorliegen unterstellt - keine Rückschlüsse auf die den Prognosen des Bedarfsplans und deren Überprüfung und Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Jahr 2010 zugrunde liegenden Annahmen zulassen (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 23 f. ). Im Übrigen fehlt es selbst nach der vom Kläger in Bezug genommenen Untersuchung von RegioConsult nicht an jeglichem Verkehrsbedarf für eine vierstreifige Autobahn. Für den hier relevanten Bereich Wolmirstedt-Stendal kommt die Untersuchung für das Prognosejahr 2025 zu einer Verkehrsbelastung von 17 512 Kfz/24 h. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) ist bereits ab einer Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24 h der Einsatzbereich des Regelquerschnitts RQ 31 für vierstreifige Autobahnen erreicht. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, weshalb der Kläger von einer Überdimensionierung der Trasse ausgeht. Denn der für den vorliegenden Abschnitt gewählte RQ von 29,5 liegt noch unterhalb des Querschnitts, der nach der von RegioConsult angenommenen Verkehrsbelastung möglich wäre. Auch erschließt sich nicht, weshalb die vom Kläger angenommenen Mängel der Nullfall-Prognose eine evident verfehlte bzw. überholte Einschätzung des Gesetzgebers belegen sollten.

36

bb) Maßgebliche Ziele der gesetzlichen Bedarfsfeststellung sind - neben der Bewältigung des Verkehrs - die Schließung einer Lücke im EU-förderrelevanten Verkehrskorridor Hamburg/Wismar - Magdeburg - Halle/Leipzig - Zwickau/Chemnitz/Dresden - Tschechien durch den Bau einer leistungsfähigen Autobahn zwischen Magdeburg und Schwerin sowie eine nachhaltige Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren, auch als Voraussetzung für eine bessere wirtschaftliche Entwicklung der Region (Planfeststellungsbeschluss - PFB - S. 105 ff., 332 f.; vgl. auch Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 25 ). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele evident obsolet geworden sind. Das gilt insbesondere für die Annahme des Gesetzgebers, dass der Neubau der Autobahn die wirtschaftliche Entwicklung der Region fördern wird. Insoweit wird im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf fachliche Untersuchungen ergänzend dargetan, dass wirtschaftliche Verbesserungen vor allem dann zu erzielen seien, wenn hinsichtlich der Erreichbarkeit der Region - wie hier - besonders große Defizite bestehen (S. 457 ff.). Die vom Kläger vorgelegten Untersuchungen sind von vornherein nicht geeignet, diesbezüglich eine evidente Fehleinschätzung zu belegen. Im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen vom Juli 2010 heißt es im Gegenteil, dass Verkehrsinfrastrukturinvestitionen gerade in den neuen Bundesländern Wachstum auslösen. Die Beschäftigungseffekte werden zwar als "nicht signifikant" bewertet, insoweit wird jedoch darauf hingewiesen, dass Studien, die auf einer anderen Methodik beruhen, zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt sind. Im Bericht des Instituts Verkehr und Raum (Band 13 <2013>) ist zwar davon die Rede, dass Autobahnanschlüsse mit zunehmender Nähe zum Verdichtungskern Wachstumseffekte erzeugen, nicht jedoch bei Standorten in peripheren ländlichen Räumen. Die Studie versteht sich jedoch als Voruntersuchung; für eine bessere Abschätzung seien noch umfangreiche Untersuchungen notwendig.

37

2. Mit Blick auf das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" ist das Vorhaben selbst nicht zu beanstanden (a). Allerdings hätte untersucht werden müssen, ob es zusammen mit den Auswirkungen der militärischen Übungsstadt Schnöggersburg das Beeinträchtigungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL verletzt (b).

38

a) Das Vorhaben steht für sich genommen in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie - VRL).

39

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 4 Abs. 4 VRL und nicht nach dem weniger strengen Schutzregime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten. Denn das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" wurde noch nicht i.S.d. Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <282>).

40

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL einen "förmlichen Akt". Der Mitgliedstaat muss das besondere Schutzgebiet "vollständig und endgültig" ausweisen und es Dritten gegenüber rechtswirksam abgrenzen. Die Erklärung muss "automatisch und unmittelbar" die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 284 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH). Das Gebiet muss mit einem rechtlichen Schutzstatus ausgestattet werden, der geeignet ist, u.a. das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten zu sichern und i.S.d. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Vogelarten sowie erhebliche Störungen derselben zu vermeiden. Dazu ist jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-535/07 - Slg. 2010, I-9483 Rn. 56, 58, 61, 97, 104 bis 109).

41

(1) Diese für einen Regimewechsel notwendige Schutzerklärung erfolgt nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen bestimmt, die Gebietsbegrenzung festlegt und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL sicherstellt (§ 32 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 20, 22 BNatSchG, § 15 Abs. 1 NatSchG LSA). Eine Verordnung dieses Inhalts wurde für das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" nicht erlassen.

42

(2) Die auf § 44a Abs. 2 NatSchG LSA a.F. (jetzt § 23 Abs. 2 NatSchG LSA) gestützte Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl LSA 2007, 82) genügt nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine den Regimewechsel herbeiführende Schutzerklärung. Sie grenzt zwar u.a. das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" verbindlich nach außen ab und bestimmt die geschützten Vogelarten, benennt jedoch keine auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele. Diese ergeben sich auch nicht aus den der Europäischen Kommission gemeldeten Standard-Datenbögen. Die Verordnung vom 23. März 2007 weist zwar darauf hin, dass die in ihren Anlagen genannten Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten den Angaben in den Standard-Datenbögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechen. Sie macht deren Inhalt selbst - insbesondere darin enthaltene Erhaltungsziele - jedoch nicht zum Bestandteil ihrer Regelungen; insofern fehlt es an einer außenwirksamen Einbeziehung. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfolgt die notwendige weitere Konkretisierung der Verordnung damit also nicht durch § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Das darin normierte Beeinträchtigungsverbot knüpft an konkrete Erhaltungsziele an, kann deren verbindliche Festlegung aber nicht ersetzen.

43

(3) Der Beklagte meint, jedenfalls die u.a. das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" betreffende, am 3. November 2011 bekannt gemachte Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Bund "über den Schutz von Natur und Landschaft auf militärisch genutzten Flächen des Bundes (Vereinbarungsgebiete)" habe den Regimewechsel herbeigeführt. Das trifft nicht zu.

44

Der Regimewechsel scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Schutzstatus in Form einer Vereinbarung ausgestaltet werden soll. Gemäß § 32 Abs. 4 BNatSchG kann von einer Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG u.a. dann abgesehen werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Diese Möglichkeit kann auch für eine "Schutzerklärung" i.S.d. Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL genutzt werden, mit der das Vogelschutzgebiet dem FFH-Recht unterstellt wird. Wie ausgeführt, ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, in welcher Form und mit welchen Mitteln die in Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bezeichneten Schutzziele erreicht werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 60). Mit dem Erfordernis eines gemessen an der förmlichen Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG "gleichwertigen Schutzes" wird auch den unionsrechtlichen Anforderungen an einen Regimewechsel Rechnung getragen. Schließlich steht Landesrecht einer Anwendung des § 32 Abs. 4 BNatSchG nicht entgegen. Die Vorschrift des § 23 NatSchG LSA ist ausdrücklich "zu § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes" erlassen worden. Der Landesgesetzgeber gibt damit zu erkennen, dass § 32 BNatSchG insoweit Anwendung finden soll, als § 23 NatSchG LSA keine eigenständigen Regelungen enthält. Das ist mit Blick auf § 32 Abs. 4 BNatSchG nicht der Fall. Diese Vorschrift wird weder modifiziert noch deren Anwendung ausgeschlossen. Letzteres kann insbesondere nicht aus § 23 Abs. 4 NatSchG LSA hergeleitet werden. Diese Regelung beschränkt nicht den Anwendungsbereich des § 32 BNatSchG, sondern grenzt die auf landesrechtlicher Grundlage erlassenen Verordnungen zur Festsetzung von Natura 2000-Gebieten von der Unterschutzstellung von Gebieten als geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 32 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 BNatSchG ab.

45

Allein mit dem Abschluss der genannten Vereinbarung ist indes weder der unionsrechtlich gebotene Schutz noch ein der Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG "gleichwertiger Schutz" i.S.d. § 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet. In der Vereinbarung selbst werden die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele nicht festgelegt. Dies soll vielmehr in einem auf das konkrete Gebiet bezogenen "naturschutzfachlichen Grundlagenteil" erfolgen, den der Bund im Einvernehmen mit dem Land aufzustellen hat (Art. 2 der Vereinbarung). Dieses Regelwerk ist bisher nicht erstellt worden, so dass im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL gilt.

46

(4) Mit Blick auf das durchzuführende ergänzende Verfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Grundsatz keine Bedenken dagegen bestehen, den Regimewechsel durch Aufstellung des "naturschutzfachlichen Grundlagenteils" herbeizuführen. Durch die Verordnung vom 23. März 2007 wurde auf einer ersten Stufe das Schutzgebiet rechtswirksam nach außen abgegrenzt und wurden die zu schützenden Vogelarten benannt. Mit Aufstellung des "Grundlagenteils" stehen die Schutz- und Erhaltungsziele und außerdem die darauf bezogenen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen gegenüber dem Bund als Eigentümer des Schutzgebiets verbindlich fest (Art. 2 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung). Es kann dahinstehen, welche Anforderungen nach Unionsrecht und nach § 32 Abs. 4 BNatSchG an die Festlegung von Ge- und Verboten gegenüber Dritten zu stellen sind und ob Art. 3 Abs. 3 der Vereinbarung diesen Anforderungen genügt, wonach der Bund gegenüber Dritten "im Rahmen seiner Befugnisse die Maßnahmen ergreifen" wird, "um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes oder seiner Bestandteile zu verhindern sowie nachhaltige Störungen zu vermeiden." Denn solche Beeinträchtigungen oder Störungen durch Dritte sind für das "Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide" nicht zu besorgen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, darf das Gebiet als militärischer Sicherheitsbereich - mit Ausnahme einer auf wenige Wochen beschränkten Benutzung der Fußwege im Winter - nur dann betreten werden, wenn eine besondere Berechtigung hierfür besteht; entsprechende Warnhinweise wurden angebracht. Soweit das Vogelschutzgebiet über den Truppenübungsplatz und damit den militärischen Sicherheitsbereich hinausreicht, ist es nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten bereits förmlich als Naturschutzgebiet ausgewiesen.

47

bb) Das Vorhaben selbst steht in Einklang mit dem Beeinträchtigungsverbot des § 4 Abs. 4 VRL.

48

Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel in den Schutzgebieten zu vermeiden, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL und außerdem der Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 VRL erheblich auswirken. Danach muss das Überleben der geschützten Vogelarten und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet sichergestellt sein; außerdem ist für die geschützten Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <290> und vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 52; EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90, Santona - Slg. 1993, I-4221 Rn. 15). Gemessen daran sind erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgeschlossen. Für eine vorhabenbedingte Verschmutzung oder sonstige Beeinträchtigung der im Schutzgebiet gelegenen Lebensräume der geschützten Vogelarten Ziegenmelker, Schwarzspecht und Milan gibt es ohnehin keine Anhaltspunkte. Die im Schutzgebiet lebenden Populationen dieser Arten werden durch das Vorhaben auch nicht unmittelbar gefährdet.

49

(1) Was die Vogelart Ziegenmelker anbelangt, haben die vom Beklagten beauftragten Gutachter Dr. M. und Dr. L. zur Überzeugung des Senats Folgendes dargetan: Zwar bestehe für die Vogelart Ziegenmelker ein besonderes Kollisionsrisiko, da sich die Vögel gerne auf dem erwärmten Asphalt niederließen und kein ausgeprägtes Fluchtverhalten gegenüber heranfahrenden Fahrzeugen zeigten. Insofern stelle die vorhabenbedingte Entlastung der B 189 einen Risikofaktor dar. Dort werde es künftig Lücken im Verkehrsfluss geben, was die Trasse für die Vögel attraktiver mache. Gleichwohl sei hier eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung des trassennächsten Brutvorkommens im Schutzgebiet nordwestlich von Colbitz nicht zu befürchten. Die für diese Art optimalen Habitate lägen in nordwestlicher Richtung, also abgewandt von den Trassen der B 189 und der A 14. Zwischen diesen Trassen und dem Brutvorkommen liege ein als Habitat nicht geeignetes Waldgebiet; auch östlich der Trassen gebe es keine geeigneten Habitate. Da außerdem keine vom Brutvorkommen zu den Trassen führenden Schneisen vorhanden seien, könne es allenfalls zu ganz vereinzelten Flügen über die Trassen kommen. Durch die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zugunsten der Fledermäuse angeordnete Auslichtung von Waldbeständen (Maßnahme ACEF 1) werde auch kein für den Ziegenmelker geeignetes Nahrungshabitat in Trassennähe geschaffen. Das gelte jedenfalls nach der zu Protokoll erklärten Änderung der Maßnahme, wonach neben der Auslichtung eine vielschichtige Struktur mit einer gut entwickelten Strauchschicht sicherzustellen sei. Diese behördlich verantwortete naturschutzfachliche Wertung hat der Kläger nicht durch substantiierte Einwände erschüttert (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81 m.w.N.).

50

(2) Hinsichtlich der Vogelart Schwarzspecht hat der Gutachter Dr. M. eine signifikante Steigerung der Kollisionsgefahr überzeugend verneint. Die Art fliege in Höhe der Baumkronen und damit in einer für den Überflug der Trasse ausreichenden Höhe. Ohnehin komme es nur vereinzelt zu Überflügen, da innerhalb des Vogelschutzgebiets ausreichend Nahrungshabitate vorhanden seien. Der Brutschwerpunkt im Süden liege zudem im Bereich der Einschnittslage der Trasse. Die Dammlage im Norden sei mehr als 500 m vom Brutschwerpunkt entfernt und außerdem von als Nahrungshabitat ungeeigneten Offenlandbereichen umgeben. Der vorhabenbedingte Verlust von Nahrungshabitaten sei für den Bestand der Population ohne Bedeutung, da nur ein geringer Teil der Brutpaare betroffen sei und im Vogelschutzgebiet selbst genügend Ausweichflächen zur Verfügung stünden, deren Kapazität auch nicht erschöpft sei. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, dieser Einschätzung die Grundlage zu entziehen. Soweit er darauf abstellt, dass Schwarzspechte im Winter ihre Nahrung (Ameisen) auch am Boden bzw. am Baumfuß aufnehmen, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Tiere im Anschluss daran die Trasse niedrig überfliegen sollten.

51

(3) Bezogen auf Rot- und Schwarzmilane steht ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest, dass das Kollisionsrisiko nicht erhöht wird. Insoweit hat der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auf der B 189 infolge der drastischen Abnahme des Verkehrs von 14 000 Kfz/24 h auf weniger als 4 000 Kfz/24 h künftig viel weniger Aas als artspezifische Beute der Milane anfallen werde. Der Schutzzaun auf der westlichen Trassenseite entfalte keine Fallenwirkung für Kleinwild, da er getrennt durch einen breiten Streifen neben der B 189 verlaufe. Mit Blick auf die A 14 selbst werde dem Anfall von Aas durch eine mäusefeindliche Gestaltung und Unterhaltung des Mittelstreifens und der seitlichen Bankette sowie durch die Errichtung eines Wildschutzzauns vorgebeugt. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die bereits bestehende, durch die B 189 ausgelöste Kollisionsgefahr gemindert, aber jedenfalls sicher nicht gesteigert werde. Auch gegen diese naturschutzfachliche Einschätzung hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben.

52

b) Es besteht indes ein - im ergänzenden Verfahren behebbares - Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb der ca. 169 ha großen, im Vogelschutzgebiet gelegenen militärischen Übungsstadt Schnöggersburg zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebietspopulation des Ziegenmelkers führen kann (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).

53

aa) Ausweislich der in Bezug auf dieses Projekt ("Urbaner Ballungsraum") durchgeführten Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" betreffen die durch den Bau und Betrieb der Übungsstadt verursachten, zur Vorbelastung durch den seit langem genutzten Truppenübungsplatz Altmark hinzutretenden Störungen u.a. des Ziegenmelkers als charakteristischer Art des Lebensraumtyps (LRT) 4030 jeweils eine Fläche von ca. 51 ha; eine Vergrämung der Vogelarten im selben Umfang wird nur deshalb nicht als relevant angesehen, weil der Lebensraumtyp selbst in seiner "floristischen und strukturellen Zusammensetzung" unverändert bleibt. Zusätzlich wird der LRT 4030 anlagebedingt auf einer Fläche von ca. 41 ha in Anspruch genommen. In der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" wird außerdem ein der Übungsstadt zurechenbarer anlagebedingter Verlust von vier Brutpaaren angenommen, der als erhebliche Beeinträchtigung gewertet wird.

54

Ausgehend davon ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass das Vorhaben im Zusammenwirken mit den Auswirkungen der Übungsstadt Schnöggersburg zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Ziegenmelker" führt, etwa mit Blick auf teilweise Verlagerungen der Schutzgebietspopulation aus dem Bereich der Übungsstadt in Richtung der Trasse der A 14. Eine entsprechende naturschutzfachliche Prüfung war entgegen der Annahme des Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil die durch die Übungsstadt ausgelösten erheblichen Beeinträchtigungen vollständig durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG "ausgeglichen" würden. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - nicht alle Beeinträchtigungen des Ziegenmelkers als erheblich eingestuft und demzufolge insoweit auch keine Kohärenzsicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, übersieht der Beklagte, dass Maßnahmen der Kohärenzsicherung nicht darauf angelegt sind, die Entstehung nachteiliger Auswirkungen auf den geschützten Lebensraumtyp oder die geschützte Art zu vermeiden. Im Unterschied zu Schadensvermeidungsmaßnahmen braucht die Kohärenzsicherung weder am Ort der Beeinträchtigung zu erfolgen noch muss sie zeitlich unmittelbar wirken (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82). Zudem ist für eine Schadensvermeidungsmaßnahme der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erforderlich, während für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83).

55

bb) Bezogen auf die Folgen militärischer Tiefflüge über dem Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" bedurfte es hingegen keiner Prüfung kumulativer Wirkungen. Zwar können auch solche ein Schutzgebiet möglicherweise gefährdende menschliche Tätigkeiten dem Projektbegriff des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unterfallen, die nicht auf den Bau oder Betrieb einer Anlage gerichtet sind (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 29 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass die damit verbundene Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfüllt werden kann. Es muss also die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeiten etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes überprüfen zu können. Eine solche Möglichkeit war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Dezember 2012 nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Bundeswehr klargestellt, dass wegen der insoweit laufenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. dazu Urteil vom 10. April 2013 a.a.O.) seit dem Jahre 2008 keine Tiefflüge mehr stattgefunden haben. Die Planungen für die Wiederaufnahme der Tiefflüge nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten und deren Abstimmung mit dem Betrieb der neuen Übungsstadt Schnöggersburg befänden sich erst im Stadium der Vorbereitung. Danach lag kein der habitatschutzrechtlichen Überprüfung zugängliches Projekt vor (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 30).

56

cc) Mit Blick auf die den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 betreffende Klage des Klägers (BVerwG 9 A 19.12) wird in diesem Zusammenhang klarstellend angemerkt, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung voraussichtlich auch in jenem Abschnitt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Ermittlungsdefiziten durchzuführen sein wird. Ausweislich der abschnittsübergreifend vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung ist auch bezogen auf den Abschnitt VKE 1.4 nicht untersucht worden, ob die Auswirkungen des Vorhabens und der Übungsstadt Schnöggersburg in der Summe zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebietspopulation des Ziegenmelkers führen können. Insoweit drängt sich eine naturschutzfachliche Prüfung dieser Frage noch mehr auf als im vorliegenden Abschnitt. Der Abschnitt VKE 1.4 liegt näher an der Übungsstadt und gerade im Norden des Schutzgebiets befindet sich der Vorkommensschwerpunkt dieser Art. Zudem liegt dort ein größeres Brutvorkommen des Schutzgebiets nur 220 m von der Trasse entfernt. Daher wird für den Abschnitt VKE 1.4 - neben einem lärmbedingten Verlust von zwei Brutplätzen - von einer vorhabenbedingten Steigerung des Kollisionsrisikos für die trassennahen Brutvorkommen ausgegangen, die nur mit Blick auf den großen und stabilen Vorkommensschwerpunkt im zentralen Teil des Schutzgebiets als nicht signifikant angesehen wird. Es dürfte voraussichtlich zu überprüfen sein, ob diese Annahme fehlender Signifikanz auch mit Blick auf etwaige Auswirkungen der im Zentrum des Schutzgebiets gelegenen Übungsstadt auf den Umfang und die Stabilität des Vorkommensschwerpunkts Bestand haben kann. Gerade für den Abschnitt VKE 1.4 erscheint wegen der größeren Nähe der Trasse zur Übungsstadt auch (und erst recht) überprüfungsbedürftig, ob der Bau, die Anlage oder der Betrieb derselben eine Verlagerung von Brutvorkommen aus dem zentralen Teil des Schutzgebiets zur Trasse hin auslösen kann.

57

3. Bezogen auf das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" hat die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele fehlerfrei ausgeschlossen.

58

a) Eine habitatrechtlich relevante Gefährdung der geschützten Fledermäuse ist nicht zu besorgen.

59

aa) Der Gutachter des Beklagten, Herr Dr. L., hat zur Überzeugung des Senats erläutert, dass die Trasse zwar Flugrouten der Mopsfledermaus schneide, den Tieren jedoch durch die Errichtung von zwei Querungsbauwerken mit Irritationsschutzwänden ein gefahrloses Überqueren der A 14 einschließlich der parallel verlaufenden B 189 ermöglicht werde (vgl. auch PFB S. 322). Da sich die Standorte der Querungshilfen an den Hauptflugrouten befänden, sei deren Annahme gesichert. Dabei hätten die vorgesehenen Leit- und Sperreinrichtungen - anders als bei den "streng" strukturgebunden fliegenden Fledermausarten - wegen der regelmäßig großen Flughöhe für die Mopsfledermaus keine signifikante Bedeutung. Das gelte auch für die Jungtiere, da diese durch die Elterntiere zur Nutzung der Querungen angeleitet würden. Durch das Anbringen geeigneter Wände werde der Einfall von Licht in den Querungsbereich vermieden; im Übrigen sei die Mopsfledermaus nur gering lichtempfindlich.

60

Das Vorbringen des Klägers vermag keine Zweifel an dieser naturschutzfachlichen Bewertung zu begründen. Er hat darauf verwiesen, dass nach der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellten Arbeitshilfe "Fledermäuse und Straßenverkehr" (Entwurf Oktober 2011, S. 47) bei der Mopsfledermaus eine mittlere Strukturbindung und demzufolge eine mittlere Kollisionsgefährdung gegeben sei. Daher wirkten sich Mängel bei den Leit- und Sperreinrichtungen (mit 2 m zu geringe Höhe der als Leitstruktur vorgesehenen Hecke bei Verkehrsfreigabe und Lücke zwischen Leitstruktur und Querung) auch zulasten der Mopsfledermaus aus. Insoweit hat der Beklagte jedoch zu Protokoll erklärt, dass die als Leit- und Sperreinrichtungen dienenden Gehölze bis zur Verkehrsfreigabe eine funktionale Höhe von 4 m erreicht haben müssen. Dass diese Höhe unzureichend sei, hat der Kläger nicht behauptet. Soweit er einwendet, dass die Gehölze bis zur Verkehrsfreigabe noch nicht dicht genug seien, muss nach den entsprechenden Maßnahmeblättern die Funktionalität der Maßnahme bereits bei Verkehrsfreigabe bestehen. Hinsichtlich der Lücke zwischen Leitstruktur und Querung hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dort Bäume mit in den Straßenraum der B 189 hineinragenden Ästen angepflanzt würden. Als Überflughilfe ("Hop-over" oder "Baumtor") stelle dies zwar keine Standardmaßnahme dar. Für die hoch fliegende Mopsfledermaus sei eine solche Hilfe aber auch nicht notwendig; insoweit sei die Maßnahme vielmehr als Orientierungshilfe sinnvoll. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Im Übrigen hat der Beklagte außerdem zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen sowie der Querungshilfen für Fledermäuse die Anordnung eines Monitorings zu Protokoll erklärt (vgl. auch Nebenbestimmung 2.1. Nr. 37 und Auflagenvorbehalt PFB S. 59 und 74). Danach sind für den Fall, dass die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden Defizite feststellt, geeignete Korrekturmaßnahmen wie z.B. die Verdichtung, Verlegung oder Erhöhung von Leit- und Sperreinrichtungen zu ergreifen. Somit kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Mopsfledermaus" ausgeschlossen werden.

61

Das gilt offenkundig auch bei kumulativer Betrachtung der Auswirkungen der Übungsstadt Schnöggersburg, so dass insoweit kein Ermittlungsdefizit vorliegt. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben des Gutachters Dr. L. kann sich der mit diesem Projekt verbundene Lärm nicht nachteilig auf Fledermäuse auswirken, weil diese nur gegenüber extrem hochfrequentem Lärm empfindlich seien. Gefährdungen der habitatrechtlich geschützten Mopsfledermaus durch von der Übungsstadt ausgehende Lichtwirkungen seien ebenfalls ausgeschlossen. Diese Art jage nicht in Offenlandbereichen, sondern in reich strukturierten Wäldern. Der Standort der Übungsstadt liege jedoch weit entfernt von solchen Waldbereichen.

62

bb) Die - durch den Gutachter Dr. L. bestätigte - naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde, dass hinsichtlich der weiteren habitatrechtlich geschützten Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr keine funktionalen Beziehungen über die Trasse hinweg bestehen (vgl. PFB S. 322 f.), hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.

63

b) Auch die Feststellung der Behörde, eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in Bezug auf die in Anhang II FFH-RL aufgeführten xylobionten Käferarten Eremit, Hirschkäfer und Heldbock sei auszuschließen, ist nicht zu beanstanden.

64

aa) Ohne Erfolg greift der Kläger die gemeinsame Betrachtung der Arten Hirschkäfer und Heldbock in der Verträglichkeitsprüfung an. Dazu hat der vom Beklagten beauftragte Gutachter Dr. M. ausgeführt, dass die vom Kläger hervorgehobenen unterschiedlichen Habitatansprüche dieser Arten für die Verträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich seien, weil es nicht um die Vernichtung von Lebensstätten im Schutzgebiet gehe, sondern eine etwaige Unterbrechung wichtiger Austauschbeziehungen zu untersuchen sei. Insoweit wiesen beide Arten vergleichbare Empfindlichkeiten auf (vgl. auch PFB S. 319). Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

65

bb) Die Trasse beeinträchtigt keine für den Erhalt der Schutzgebietspopulationen relevanten Austauschbeziehungen. Der Gutachter Dr. M. hat in der mündlichen Verhandlung anhand von Karten zu Fundnachweisen überzeugend erläutert, dass es keine Austauschbeziehungen der im FFH-Gebiet angesiedelten Populationen der Käferarten Eremit und Heldbock über die Trasse hinweg gebe. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung dieser Arten im FFH-Gebiet "Colbitzer Lindenwald" westlich von Colbitz scheide von vornherein aus, da es bei einer Entfernung von etwa 18 km keine Austauschbeziehungen zu den Populationen im nordöstlich von Dolle gelegenen FFH-Gebiet "Mahlpfuhler Fenn" geben könne. Zwar bestünden hinsichtlich des Hirschkäfers Austauschbeziehungen zwischen den Populationen der beidseits der Trasse liegenden FFH-Gebiete "Colbitz-Letzlinger Heide" und "Mahlpfuhler Fenn". Diese Austauschbeziehungen müssten jedoch zum einen nicht aufrecht erhalten bleiben, um den Erhalt der Schutzgebietspopulationen zu sichern. Denn bei den Populationen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" handle es sich um große, in sich stabile Populationen; der zu ihrem Erhalt notwendige Genaustausch finde innerhalb des Schutzgebiets selbst statt. Zum anderen werde die Trasse vorhandene Austauschbeziehungen des Hirschkäfers nicht unterbrechen. Im Bereich der Einschnittslage der Trasse bestehe von vornherein keine erhebliche Kollisionsgefahr. Diese werde außerdem durch Kollisionsschutzzäune gemindert. Wegen der Größe der Hirschkäfer bestehe bei einer Querung der Trasse auch kein erhebliches Tötungsrisiko durch Verwirbelung. Zudem liege die Hauptflugzeit der Tiere von Mai bis Juli in der Dämmerung und nachts, also außerhalb der Zeiträume mit hohem Verkehrsaufkommen. Da keine besiedelten Habitatbäume vernichtet würden, blieben die für einen Austausch über eine längere Strecke erforderlichen "Trittsteine" erhalten. Schließlich bestehe auch keine habitatrechtlich relevante Gefährdung der Schutzgebietspopulation durch Lichteinwirkungen. Die Käfer würden durch einzelne schnelle Lichtereignisse, wie sie durch fahrende Pkw ausgelöst würden, - im Unterschied eventuell zu stationären Lichtquellen - nicht angelockt. Mangels Kurvenlage leuchte der nächtliche Verkehr auch nicht großflächig in die Randbereiche des Schutzgebiets hinein.

66

Dem hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Insbesondere ist die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Mutmaßung, ein Genaustausch über die Trasse hinweg sei "vielleicht" doch für den Erhalt der Schutzgebietspopulationen des Hirschkäfers notwendig, nicht geeignet, die naturschutzfachliche Bewertung der Behörde zu erschüttern.

67

c) Der pauschal gehaltenen Behauptung des Klägers, der Erhaltungszustand der Heuschrecken und Schmetterlinge als charakteristische Arten des trassennah gelegenen LRT 4030 (Trockene europäische Heiden) werde wegen der Anlockwirkung des von der A 14 in das Schutzgebiet einfallenden Lichts verschlechtert, ist der Beklagte in seiner Erwiderung eingehend und mit überzeugender Begründung entgegengetreten.

68

d) Die wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) erfolgte Abweichungsprüfung ist frei von Fehlern.

69

Der Beklagte geht nach dem vom Senat in mehreren Entscheidungen gebilligten Konzept der Critical Loads (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 52 Rn. 93 m.w.N. ) von einer erheblichen Belastung des LRT 9170 durch Stickstoffeinträge aus (PFB S. 317 f.). Danach überschreitet die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit 5,29 % des für den LRT 9170 geltenden Critical Load die Irrelevanzschwelle von 3 %. Da diese Zusatzeinträge eine Fläche von mehr als 1 % des Lebensraumtyps im Schutzgebiet beträfen, nämlich 2 % des Gesamtbestandes, sei von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Der Kläger stellt diese tatsächlichen Annahmen nicht in Frage. Er meint jedoch, eine Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot sei nicht durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). Außerdem gebe es zumutbare Alternativen i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG. Schließlich werde die Kohärenz des Netzes Natura 2000 nicht hinreichend gesichert (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). Dem kann nicht gefolgt werden.

70

aa) Es besteht ein das Interesse am Erhalt der Integrität des FFH-Gebiets überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens (vgl. PFB S. 332 ff.). Dem Vorhaben kommt mit Blick auf die gesetzliche Feststellung des vordringlichen Bedarfs und als Teil des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes" eine herausgehobene Verkehrsbedeutung zu. Diese Bedeutung wird nicht dadurch relativiert, dass nach Auffassung des Klägers die der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose deutlich zu hoch ist, zumal - wie bereits ausgeführt - auch die vom Kläger genannten Zahlen die Gestaltung der Straße als Autobahn rechtfertigen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159). Zudem dient das Vorhaben dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren in einer Region mit besonders lückenhafter Infrastruktur, um u.a. die dortige Wirtschaft zu fördern und der hohen Abwanderung entgegen zu wirken. Diese gewichtigen öffentlichen Interessen rechtfertigen es, den relativ geringfügigen Eingriff in den Lebensraumtyp hinzunehmen.

71

bb) Für das Vorhaben gibt es keine andere nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigere Alternative (vgl. PFB S. 324 ff.).

72

Eine solche Alternative liegt nur dann vor, wenn sich das FFH-Recht am Alternativstandort nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie am planfestgestellten Standort; dabei kommt es nur darauf an, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine habitatrechtlich geschützten Lebensraumtypen oder Tierarten erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben. Außerdem muss das Planziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche am Grad der Zielerfüllung am Alternativstandort ebenfalls erreicht werden können. Eine Alternative darf aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen verworfen werden, etwa wenn sie dem Vorhabenträger in finanzieller Hinsicht Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 170 ff. und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <260 ff.>). Ausgehend davon durfte die Behörde am planfestgestellten Standort festhalten.

73

Auf die von der B 189 nach Osten abgerückte Variante ST-I-Ost kann der Vorhabenträger schon deshalb nicht verwiesen werden, weil sich das FFH-Recht insoweit als ebenso wirksame Zulassungssperre darstellt wie am planfestgestellten Standort. Im Zuge dieser Variante wäre nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Eschengehege nördlich Tangerhütte" durch Stickstoffeinträge zu erwarten, wobei die Zusatzeinträge dort immerhin 14,5 % des Gesamtbestandes des geschützten Lebensraumtyps beträfen (PFB S. 328). Der vom Kläger befürwortete Ausbau der B 189 als Bundesstraße mit Erschließungsfunktion ("echte" Null-Plus-Variante) läuft auf ein anderes Projekt hinaus, mit dem das wesentliche Planziel einer schnellen und leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung von Wismar und den Ostseehäfen über Magdeburg bis nach Dresden nicht erreicht werden kann (so bereits Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 87). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf die Variante eines Ausbaus der bestehenden B 189 mit den für eine Autobahn geltenden Entwurfsparametern und Betriebsmerkmalen ("unechte" Null-Plus-Variante, vgl. dazu PFB S. 154 ff.) abstellen sollte, ist nicht erkennbar, dass diese Variante bezogen auf das Schutzkonzept der FFH-Richtlinie Vorteile aufweist. Im Gegenteil würde die Autobahn auf diese Weise näher an das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" herangerückt. Was die Variante des Baus eines Tunnels anbelangt, geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon aus, dass diese Variante offenkundig unverhältnismäßig ist, weil den erheblichen Mehrkosten nur ein geringfügiger Eingriff in den LRT 9170 gegenübersteht (S. 325 f.; vgl. auch S. 291, 535 f.). Gegen eine kleinräumige Abrückung der Trasse in östliche Richtung und den damit verbundenen Wegfall der Bündelung von B 189 und A 14 sprechen unstreitig gewichtige Belange des Arten- und Biotopschutzes (PFB S. 326 f.).

74

cc) Nicht zu beanstanden ist schließlich das Konzept zur Sicherung der Kohärenz des "Netzes Natura 2000". Zwar erscheint zweifelhaft, ob die vorgesehene Beseitigung der fruchttragenden Bäume der Spätblühenden Traubenkirsche auf der vorhabenbedingt beeinträchtigten Fläche des LRT 9170 (Maßnahme KS 2, vgl. PFB S. 330 f.) als Kohärenzsicherungsmaßnahme eingestuft werden kann. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung genügt es dafür, diese Pflanzen ein bis zweimal auszureißen. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich um eine ohnehin vorzunehmende Pflegemaßnahme i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL handelt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht jedoch außerdem die Entwicklung von in der Nähe des FFH-Gebiets gelegenen Flächen als LRT 9170 und deren Einbeziehung in das Schutzgebiet vor (Maßnahme KS 1, PFB S. 329 f.). Der Gutachter Dr. M. des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Kohärenz von Natura 2000 allein durch diese Maßnahme hinreichend gesichert ist. Dem wurde von Seiten des Klägers nicht widersprochen.

75

4. Bis auf einzelne Ermittlungsdefizite werden die Anforderungen des Artenschutzrechts eingehalten. Zu den auf eine Vielzahl von Tierarten bezogenen Rügen des Klägers ist mit Blick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Folgendes auszuführen:

76

a) Die artenschutzrechtliche Behandlung der europäischen Vogelarten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

77

aa) Das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) wird nicht verwirklicht.

78

Durch das Vorhaben wird die verkehrsbedingte Kollisionsgefahr für die Vogelarten Ziegenmelker, Schwarzspecht und Milan nicht signifikant erhöht (zum Maßstab der Signifikanz vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99; stRspr); insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 4 Abs. 4 VRL verwiesen werden. Die gegen eine Gefährdung des Milans angeführten Gründe gelten auch für die Vogelarten Waldkauz, Waldohreule und Mäusebussard. Was den Wanderfalken anbelangt, hat der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es keinen Nachweis in Trassennähe gebe und diese Art ohnehin keiner besonderen Kollisionsgefahr unterliege, weil sie die Straßen nicht nach Aas absuche, sondern ihre Beute jage. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

79

Hinsichtlich des Grünspechts hat derselbe Gutachter in der mündlichen Verhandlung die eingehenden Darlegungen in der Erwiderung des Beklagten bestätigt und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint, weil diese Vogelart den Trassenbereich nicht aufsuchen werde. Die Art ernähre sich von Ameisen, die sie auf kurz geschnittenen Rasenflächen finde. Der Bereich der Trasse sei für den Grünspecht nicht attraktiv. Demgegenüber gebe es im Umfeld der Trasse ausreichend geeignete Nahrungshabitate. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers mindestens vertretbar.

80

bb) Das Verbot der Zerstörung geschützter Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird durch den vorhabenbedingten Verlust des Bruthorstes eines Rotmilan-Paares nur vorläufig verwirklicht.

81

Insoweit ist nach Angaben des Gutachters Dr. M. davon auszugehen, dass die Tiere innerhalb des großen Aktionsraums um den betroffenen Brutplatz auf andere Bruthabitate ausweichen können. Dem stehe nicht entgegen, dass "in der Nachbarschaft" ein weiteres Brutpaar vorhanden sei. Der Rotmilan lege artbedingt in seinem Aktionsraum regelmäßig mehrere Horste an, die er im Wechsel nutze oder auf die er bei einem - etwa auch sturmbedingt möglichen - Verlust eines Horstes ausweichen könne. Diese fachliche Bewertung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die artenschutzrechtliche Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG derzeit - wegen bislang fehlender Maßnahmen zur Kompensation der mit der Teilstrecke VKE 1.2N verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (siehe dazu B.II.5.a) - nicht greift, so dass trotz der Ausweichmöglichkeit ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot anzunehmen ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 117 f.). Der Rechtsverstoß und damit auch die Notwendigkeit einer Ausnahmeprüfung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) entfallen mit Behebung des eingriffsrechtlichen Mangels im ergänzenden Verfahren.

82

cc) Die bau- und betriebsbedingten Störungen des Raufußkauzes in den trassennahen Waldbereichen führen nicht zu einer Verletzung des Störungsverbots, weil durch das vorgesehene Anbringen von Nistkästen (Maßnahmen ACEF 1 und 6) eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population vermieden wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die vom Kläger gegen die Eignung dieser Maßnahmen vorgebrachten Bedenken sind jedenfalls nach der vom Beklagten abgegebenen Protokollerklärung zu deren Änderung ausgeräumt.

83

b) Auch in Bezug auf Fledermäuse verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Regelungen des Artenschutzrechts.

84

aa) Der Beklagte hat ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch verkehrsbedingte Kollisionen vertretbar verneint.

85

Das gilt einmal für die Querung der Trasse selbst. Insoweit liegt mit der Errichtung von zwei Querungsbauwerken mit Irritationsschutzwänden, die durch Leit- und Sperreinrichtungen flankiert werden, jedenfalls nach den zu Protokoll erklärten Änderungen ein geeignetes Schutzkonzept vor, zumal zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieser Einrichtungen nunmehr ein Monitoring vorgesehen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Habitatrecht verwiesen.

86

Auch für den Bereich des Dollgrabens ist eine über das allgemeine Lebensrisiko der Art hinausgehende Gefährdung durch Kollisionen nicht zu besorgen. Der Gutachter des Beklagten, Dr. L., hat das insoweit angeordnete Schutzkonzept in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Danach wird die bisherige, in Ost-West-Richtung entlang der Landesstraße (L) 29 verlaufende Hauptflugroute durch Leitstrukturen so verlagert, dass die Tiere künftig unter der großvolumigen, über die Dollgrabenniederung führende Brücke der A 14 hindurch fliegen. Die in Nord-Süd-Richtung fliegenden Tiere werden entlang der A 14 unter die über die Autobahn führende Brücke der L 29 geleitet. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese fachliche Bewertung unhaltbar sein könnte. Soweit der Kläger bezweifelt, dass die Unterquerung der L 29 auch von lärmempfindlichen Tieren angenommen werde, hat der Gutachter Dr. L. nachvollziehbar angegeben, dass die Lärmempfindlichkeit bei entsprechender Ausgestaltung der Leitstrukturen keine Rolle spiele; zudem handle es sich bei dem insoweit allein in Frage kommenden "Grauen Langohr" um eine siedlungsbezogene und folglich wenig lärmempfindliche Fledermausart.

87

bb) Schon aus den soeben genannten Gründen trifft die Annahme des Klägers nicht zu, die Austauschbeziehungen über die Trasse hinweg würden in artenschutzrechtlich relevanter Weise gestört (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Soweit der Kläger lichtbedingte Störungen geltend macht, wird auf die eingehenden Erläuterungen in der Erwiderung des Beklagten verwiesen, deren Richtigkeit der Kläger nicht substantiiert bestritten hat.

88

cc) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung des Zerstörungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), weil nicht hinreichend gewährleistet sei, dass die ökologische Funktion der vorhabenbedingt verloren gehenden Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde (§ 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG). Auf dieses Vorbringen hat der Beklagte eingehend und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die entsprechenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (ACEF 1, 5 und 6) erwidert, ohne dass diese Darlegungen vom Kläger substantiiert in Abrede gestellt worden wären. Danach kann nicht von einer unvertretbaren fachlichen Bewertung des Beklagten ausgegangen werden. Das gilt auch mit Blick auf die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen ACEF 1 und 6 (Sicherung potenzieller Quartierbäume bzw. Anbringen von Fledermauskästen und begleitend Entwicklung bzw. Optimierung eines Jagdhabitats insbesondere durch Auflockerung des Baumbestandes). Insoweit rügt der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2013 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20. Dezember 2013, dass im Herbst 2012 und im Frühjahr 2013 eine große Anzahl von Bäumen in der Ausgleichsfläche gefällt worden sei, ohne dass auf die nach der Ausgleichsmaßnahme geforderte Freistellung geeigneter Biotopbäume geachtet worden sei. Unter den gefällten Bäumen seien auch als Quartiere geeignete Höhlenbäume gewesen. Aufgrund dessen gebe es jedenfalls innerhalb der Ausgleichsfläche der Maßnahme ACEF 1 nicht mehr genügend für eine Freistellung geeignete Bäume bzw. sei der dortige Waldbestand bereits so ausgelichtet, dass weitere Baumfällungen zur Freistellung einzelner Biotopbäume nicht mehr verantwortet werden könnten. Damit hat der Kläger die Eignung der genannten Ausgleichsmaßnahmen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten Stellungnahme der Forstverwaltung des Bundes vom 4. Dezember 2013 wurden im November 2012 lediglich 18,77 Festmeter (= Kubikmeter massives Holz) Wertholz und 18,36 Festmeter Stammholz geerntet; der Kläger hat diese Angabe nicht in Zweifel gezogen. Angesichts der erheblichen Größe der Fläche der Maßnahme ACEF 1 von 48,63 ha ist nicht nachvollziehbar, weshalb die relativ geringfügigen Fällarbeiten die geplante Aufwertung unmöglich gemacht haben sollten. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme, dass im Jahre 2013 umfangreichere Fällarbeiten stattgefunden haben. Dieser Sachverhalt ist jedoch unerheblich, weil er erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - hier am 20. Dezember 2012 - entstanden ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 87).

89

Zum Wegfall der artenschutzrechtlichen Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG wegen eines Verstoßes gegen das Eingriffsrecht gelten die obigen Ausführungen zum Rotmilan.

90

dd) Hinsichtlich der Fledermausart "Braunes Langohr" hat der Beklagte angenommen, dass der Verlust von als Quartier geeigneten Höhlenbäumen nicht vollständig ausgeglichen werden kann und es zu populationswirksamen Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen kommt (PFB S. 287). Der Kläger meint, die insoweit nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommene Ausnahmeprüfung (PFB S. 289 ff.) sei deshalb fehlerhaft, weil die Alternative einer Trassenführung in Tunnellage abgelehnt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer solchen Alternative kann auf die obigen Ausführungen zu der auf die erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9170 bezogenen Abweichungsprüfung verwiesen werden. Es kommt hinzu, dass sich eine auf das Braune Langohr bezogene Verletzung von Zugriffsverboten auch bei einer Tunnellösung nicht vermeiden lässt (PFB S. 290 f. und 535). Im Übrigen treffen die oben genannten Gründe für die Zulässigkeit einer Abweichung vom habitatrechtlichen Beeinträchtigungsverbot auch hier zu.

91

c) Die artenschutzrechtliche Prüfung ist hinsichtlich der Anhang IV-Käferarten Heldbock und Eremit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überwiegend nicht zu beanstanden.

92

aa) Die gegen die Bestandserfassung gerichteten Rügen greifen nicht durch.

93

Der Kläger meint, bei einem methodisch richtigen Vorgehen hätten auch im näheren Bereich der Trasse Vorkommen nachgewiesen werden müssen. Damit kann er nicht durchdringen. Der Gutachter des Beklagten, Dr. N., hat angegeben, dass die Bestandserfassung nach den von einer Gruppe von Fachleuten unter Mitarbeit des Bundesamtes für Naturschutz erarbeiteten Standards vorgenommen worden sei, die in den vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt herausgegebenen "Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland" beschrieben würden (Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2006); auch seien die Erkenntnisse ortskundiger Forstbediensteter abgefragt worden. Ein solches Vorgehen nach einer standardisierten Untersuchungsmethode ist grundsätzlich sachgerecht und von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde gedeckt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 ff.). Soweit der Kläger umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen vermisst (etwa Untersuchung weiterer Gehölzarten; Einsatz von Leitern, Hebebühnen, Stethoskopen und von Lock- und Lichtfallen), ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass sich insoweit ein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft herausgebildet hat und die hier angewandte Methode als nicht mehr vertretbar angesehen werden müsste. Dazu hätte, etwa bezogen auf die vom Kläger bevorzugte direkte Erfassung des Höhlenbestandes von Eremiten ("Staubsaugermethode"), umso mehr Anlass bestanden, als diese Methode nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Gutachters Dr. M. mit einem erheblichen Tötungsrisiko verbunden ist. Soweit sich die Behauptung des Klägers, eigene Untersuchungen hätten eine weitere Verbreitung der Käferarten ergeben, nicht nur auf den nicht dem Artenschutzrecht unterfallenden Hirschkäfer beziehen sollte, fehlt es insoweit an nachprüfbaren Aussagen. Demgegenüber hat der Beklagte den Standort von Nachweisen jeweils durch Angabe der GPS-Koordinaten des Baumes exakt bezeichnet und zudem Baum und Fund näher beschrieben. Abgesehen davon hat der Beklagte aufgrund der für die Käfer geeigneten Biotopstruktur im Bereich der Trasse der VKE 1.3 ohnehin die Möglichkeit einer Besiedlung bis zur Baufeldfreimachung unterstellt und entsprechende Maßnahmen angeordnet.

94

bb) Das Tötungsverbot ist mit Blick auf die Baufeldfreimachung erfüllt.

95

Wie soeben ausgeführt, geht der Beklagte von der Möglichkeit einer Besiedlung des Trassenbereichs durch Eremit und Heldbock aus. Eine entsprechende Untersuchung soll vor Baufeldfreimachung erfolgen. Für den Fall, dass dabei Brutbäume dieser Käferarten gefunden werden, ist eine Umlagerung der Brutbäume angeordnet, um den Larven bzw. Puppen die Möglichkeit zur Vollendung dieses Entwicklungsstadiums bis zum Schlupf der Käfer und einer anschließenden Besiedlung älterer Laubbäume im Umfeld zu geben (Maßnahme VASB 18); für den Bereich, in dem die Brutbäume gelagert werden sollen, ist durch die Maßnahme ACEF 1 eine artgerechte Entwicklung bzw. Optimierung von Lebensräumen vorgesehen (PFB S. 274 f.). Da bei der planfestgestellten Umlagerung unstreitig ein - erheblicher - Teil der Brut zugrunde ginge, wird das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, das auch die Entwicklungsformen der wild lebenden Tiere wie bspw. Larven und Puppen erfasst (vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BNatSchG). Daher hätte eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommen werden müssen.

96

Die Ausnahmeprüfung kann im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Insoweit ist Folgendes anzumerken: Nach Auffassung des Klägers ist die Umlagerung von Brutbäumen noch nicht hinreichend erprobt und mit einem hohen Verlust von Larven verbunden. Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine als Alternative in Betracht kommende Methode aufgezeigt, bei der das durch die Baufeldfreimachung verursachte Tötungsrisiko ganz vermieden oder weiter gemindert würde. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zugunsten der Käfer vorgesehene Aufwertung der für die Umlagerung vorgesehenen Flächen wegen der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Dezember 2012 erfolgten Fällarbeiten nicht mehr erfolgen kann und das Schutzkonzept dadurch lückenhaft geworden ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur fortbestehenden Eignung der Maßnahme ACEF 1 für die Fledermäuse verwiesen werden. Im ergänzenden Verfahren sind allerdings bei der Prüfung einer fortbestehenden Tauglichkeit der Vermeidungsmaßnahme ggf. auch Fällarbeiten im Bereich der Maßnahmefläche in den Blick zu nehmen, die erst im Jahre 2013 vorgenommen wurden.

97

Im Übrigen führt das Vorhaben nicht zu einer Verletzung des Tötungsverbots. Soweit der Kläger geltend machen sollte, dass bei den bereits erwähnten Fällarbeiten geschützte Käfer oder deren Entwicklungsformen getötet worden seien, ist anzumerken, dass diese Maßnahmen nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind. Eine Anlockwirkung der sich schnell fortbewegenden Lichter des Verkehrs auf der A 14 hat der Beklagte vertretbar verneint; insoweit wird auf die Ausführungen zur Frage einer habitatrechtlich relevanten Beeinträchtigung des Hirschkäfers Bezug genommen. Der Gutachter Dr. M. hat in Ergänzung der Erwiderung des Beklagten erläutert, dass hinsichtlich der beiden artenschutzrechtlich relevanten Käferarten infolge des großen Abstands zwischen Nachweisort und Trasse und des artspezifisch geringen Aktionsradius nicht von einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Kollisionsgefahr ausgegangen werden könne (vgl. auch PFB S. 510, 542 ff.). Die vom Kläger hervorgehobenen längeren Flüge fänden zwar statt, aber nur vereinzelt, etwa wenn ein neuer Brutbaum gesucht werden müsse. Für eine solche Wiederbesiedlung seien im Übrigen im Schutzgebiet selbst genügend geeignete Habitate vorhanden. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung entnehmen.

98

d) Hinsichtlich der Zauneidechsen hat der Beklagte angenommen, dass durch Vergrämung bzw. Fangen der Tiere im Baufeld, Verhinderung der Rückwanderung durch Errichtung eines überklettersicheren Zauns und Umsetzung der Tiere in geeignete Habitate in räumlicher Nähe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Baufeldfreimachung verhindert werden kann (PFB S. 276 ff.). Diese Annahme ist jedenfalls vertretbar. Der Gutachter S. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass die Zauneidechse nicht flächendeckend im Trassenbereich vorkomme, sondern nur an drei kleinen und leicht überschaubaren Standorten mit geringen Versteckmöglichkeiten. Daher könne bei den vorgesehenen mehrfachen Begehungen der Flächen eine sehr hohe Trefferquote erzielt werden, so dass keine oder allenfalls ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleiben werde. Der Kläger hat diese Wertung nicht substantiiert in Abrede gestellt.

99

Damit kann kein Verstoß gegen das Tötungsverbot festgestellt werden. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn die betriebsbedingte Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen innerhalb des Risikobereichs verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91; ähnlich EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Rs. C-308/08 - Slg. 2010, I-4281 Rn. 57 f.). Eine vergleichbare Bagatellgrenze gilt auch bei Maßnahmen zur Errichtung des Vorhabens. Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57 zur Bestandsaufnahme). Danach ist das Tötungsverbot hier nicht erfüllt. Wenn allenfalls noch ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleibt, ist mit der Baufeldfreimachung kein höheres Tötungsrisiko verbunden, als es für einzelne Tiere dieser Art insbesondere mit Blick auf natürliche Feinde auch sonst besteht (vgl. bereits Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127).

100

e) Was die Schlingnatter angeht, hat der Gutachter S. ausgeführt, dass bereits mangels geeigneter Habitate nicht von einem Vorkommen ausgegangen werden könne. Auch eine dreimalige Begehung der Fläche und das Ausbringen von "Schlangenbrettern" hätten keinen Nachweis erbracht. Der vom Kläger hervorgehobene Einzelfund gebe keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, weil anzunehmen sei, dass das Tier den Bereich nur zum Überwintern genutzt habe. Es sind keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser Einschätzung erkennbar geworden.

101

f) Auch die artenschutzrechtliche Beurteilung der Amphibien (PFB S. 275 f.) ist nicht zu beanstanden. Die von der Gutachterin des Beklagten, Frau H., in der mündlichen Verhandlung erläuterte Annahme, entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein signifikant erhöhtes Risiko, weil die vorsorglich vorgesehenen Amphibiensperreinrichtungen nach den konkreten örtlichen Verhältnissen Wanderungen der Tiere in den Bereich der Tank- und Rastanlage "Colbitz-Letzlinger Heide" verhinderten, erscheint jedenfalls vertretbar. Im Übrigen hat Frau Herbst die naturschutzfachliche Einschätzung bestätigt, dass auch die umfangreichen Maßnahmen zur Optimierung des Lebensraums der Tiere (ACEF 9 und 11) Wanderungen in Richtung der Anlage verhindern werden. Dies hat der Kläger nicht weiter in Abrede gestellt.

102

g) Bezogen auf die Schmetterlingsart "Nachtkerzenschwärmer" ist die Erkenntnislage zur Frage eines durch die Baufeldfreimachung signifikant erhöhten Tötungsrisikos hingegen defizitär. Der Gutachter Dr. M. hat ausgeführt, dass eine Tötung von im Boden überwinternden Puppen dieser Art im Zuge der Baufeldräumung trotz fehlender Nachweise unterstellt worden sei. Der Nachtkerzenschwärmer lege seine Eier nur an Nachtkerzengewächsen ab; solche Habitate seien in der Dollgrabenniederung vorhanden. Daher könne ein Vorkommen auch im Trassenbereich nicht ausgeschlossen werden. Dies sei allerdings keineswegs sicher, da die Standorte für die Eiablage ständig wechselten. Die Puppen lägen nicht tief im Boden, so dass auch sonst bei jeder Bodenbewirtschaftung bzw. jedem Befahren ein Tötungsrisiko gegeben sei. Bei dieser Sachlage kommt auch die Verneinung eines über das allgemeine Lebensrisiko dieser Art hinausreichenden Risikos in Betracht. Für eine abschließende Klärung fehlen jedoch zum Beispiel Aussagen über Umfang und Standort von Habitaten im Trassenbereich und zur Frage, ob dort Puppen nur vereinzelt oder eher "gehäuft" vorkommen können. Entsprechende Feststellungen und eine eventuell notwendig werdende Ausnahmeprüfung können im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

103

Demgegenüber hat der Beklagte hinsichtlich der Schmetterlingsart "Feuerfalter" eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote fehlerfrei verneint. Der Gutachter S. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargetan, dass diese Art im Untersuchungsraum bereits seit langer Zeit nicht mehr vorkomme und mangels geeigneter Habitate auch nicht vorhanden sein könne. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

104

h) Hinsichtlich des Wolfs liegt kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor. Dazu hat der Gutachter Dr. M. ausgeführt, dass der Straßenverkehr bei dieser Art im Allgemeinen nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führe, weil es keine Hauptwechsel gebe, die durch eine Trasse zerschnitten werden könnten. Daher stelle sich regelmäßig auch nicht die Frage der Standorteignung von Querungen. Auch hier werde kein ausnahmsweise über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko geschaffen. Am Überqueren der A 14 würden die Tiere durch die beidseitige Einzäunung der Autobahntrasse gehindert. Nach bisherigen Erfahrungen sei auch nicht zweifelhaft, dass die Querungen vom Wolf angenommen würden. Da die parallel zur A 14 verlaufende B 189 nicht in die Einzäunung einbezogen werde, müssten die Tiere zwar deren Trasse erneut queren, um die - beide Trassen überspannenden - Wildbrücken nutzen zu können. Wegen des drastischen Rückgangs des Verkehrs auf der B 189 insbesondere nachts werde dadurch die bisher schon an der B 189 vorhandene Gefahrenlage aber nicht gesteigert. Insgesamt stelle sich die Gefährdungslage sogar günstiger dar. Das Tötungsrisiko könne auch nicht durch Einzäunung auch der B 189 gemindert werden. Im Gegenteil würde auf diese Weise eine Falle für die durch seitliche Öffnungen in den Trassenbereich gelangenden Tiere geschaffen. Der Kläger hat dieser nachvollziehbaren fachlichen Wertung nicht substantiiert widersprochen.

105

i) Das weitere Vorbringen des Klägers lässt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses und der eingehenden Erwiderung des Beklagten keine Anhaltspunkte für durchgreifende Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung erkennen.

106

5. a) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt insoweit Regelungen des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, als für die der Teilstrecke VKE 1.2N zuzurechnenden Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 6 NatSchG LSA i.V.m. § 14 BNatSchG) keine Kompensationsmaßnahmen gemäß § 7 NatSchG LSA i.V.m. § 15 BNatSchG vorgesehen sind. Wie ausgeführt (B.I.2.), kann die Entscheidung hierüber mit Blick auf die Einheitlichkeit der Planfeststellung nicht im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen Abschnitt (hier dem Abschnitt VKE 1.2) getroffen werden. Dieser Mangel kann im Rahmen des ergänzenden Verfahrens geheilt werden.

107

b) Weitere Verstöße gegen eingriffsrechtliche Regelungen sind nicht erkennbar.

108

Der Hirschkäfer, bei dem es sich nicht um eine dem Artenschutzrecht unterfallende Art nach Anhang IV der FFH-RL handelt, ist eingriffsrechtlich nicht als Individuum, sondern mittelbar als Population geschützt, die für das ungestörte Funktionieren des Naturhaushalts von Bedeutung ist (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass es infolge von Beeinträchtigungen der Population des Hirschkäfers zu Störungen des Naturhaushalts kommen könnte. Im Übrigen sind überall dort, wo geeignete Habitate so nahe an der Trasse liegen, dass weibliche Hirschkäfer diese auf dem Boden laufend erreichen können, mindestens 60 cm hohe Sperreinrichtungen aus "überklettersicherem" Material in Kombination mit den Schutzzäunen für Fledermäuse bzw. das Wild vorgesehen (Maßnahmen VASB 8 und 16). Dass der Beklagte von der Wirksamkeit dieses Überkletterschutzes ausgeht, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vertretbar. Dasselbe gilt für die Annahme fehlender populationswirksamer Tötungsrisiken durch Überflug der Trasse oder durch Lichteinwirkungen des Verkehrs; insoweit wird auf die Ausführungen zum habitatrechtlichen Schutz des Hirschkäfers Bezug genommen.

109

Soweit der Kläger eine zu geringe Breite der Wildschutzbrücke (Bauwerk 17Ü) rügt, hat Herr O. als Gutachter des Beklagten erläutert, dass die vorgesehene Breite von 50 m, die der im "Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen" (MAQ 2008) geforderten Mindestbreite entspreche, angesichts weiterer Querungsmöglichkeiten in räumlicher Nähe in jedem Fall ausreiche. Diese Einschätzung hat der Kläger auch mit Blick auf die eingehenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur hinreichenden Dimensionierung der Brücke (S. 472 f.) nicht widerlegt. Die für die Auswahl des Standorts der Wildbrücke maßgeblichen Kriterien und Zwangspunkte sind im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls eingehend dargelegt (S. 469 ff.).

110

Die vom Kläger geforderte teilweise Führung der Trasse in Troglage zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durfte der Beklagte bereits wegen der damit verbundenen erheblichen Mehrkosten und des größeren Flächenverbrauchs ausschließen (PFB S. 389 f.). Hinzu kommen nach Angaben des Beklagten Risiken für den Trinkwasserschutz mit Blick auf eine hohe Durchlässigkeit der über dem Grundwasserleiter liegenden Bodenschicht. Es kann offenbleiben, ob dem durch eine Abdichtung der Trasse hinreichend sicher begegnet werden könnte, wie der Kläger meint. Denn eine solche Schutzmaßnahme wäre mit weiteren Mehrkosten verbunden.

111

Ein Verstoß gegen Eingriffsrecht kann auch nicht hinsichtlich einer Gefährdung von Heuschrecken als Bestandteil des Naturhaushalts der Colbitz-Letzlinger Heide festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers gibt dafür unter Berücksichtigung der eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses zu diesem Punkt (S. 545 f.) und in der Erwiderung des Beklagten keinen Anhalt.

112

6. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachplanerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) leidet nicht an Mängeln, die seine Aufhebung rechtfertigen können.

113

a) Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass eine Gesamtabwägung bisher nur in Bezug auf die Teilstrecke VKE 1.3 erfolgt ist. Eine auf den gesamten Abschnitt VKE 1.3/1.2N bezogene Abwägung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil die Teilstrecke VKE 1.2N bereits Bestandteil einer den Abschnitt VKE 1.2 betreffenden Gesamtabwägung war. Wie bereits ausgeführt (B.I.1.), sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung - hier das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG - einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden, das in der Regel dem im Plan des Vorhabenträgers bezeichneten Abschnitt entspricht. Daher muss die Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange stets auf den gesamten Abschnitt bezogen sein und kann - auch mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 19 Abs. 2 FStrG - nicht für Teilstrecken im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen Abschnitt erfolgen.

114

Der Abwägungsausfall berührt nicht das Gesamtkonzept der Planung, da die Teilstrecke VKE 1.2N ohne jede Änderung aus dem Abschnitt VKE 1.2 herausgenommen und dem Folgeabschnitt VKE 1.3 angegliedert wurde. Somit kann die den gesamten Abschnitt umfassende Abwägung im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Dem hat, wie oben dargelegt wurde (B.I.2.), eine auf den Gesamtabschnitt bezogene (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung vorauszugehen.

115

b) Weitere Abwägungsfehler sind nicht erkennbar.

116

aa) Die Abschnittsbildung genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>). Da der vorliegende Abschnitt erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 realisiert werden darf (PFB S. 35), ist ausgeschlossen, dass nördlich der AS Burgstall eine "im Grünen" endende Torsostrecke ohne eigenständige Verkehrsfunktion entsteht. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass mit Blick auf die für den vorliegenden Abschnitt und den Folgeabschnitt VKE 1.4 gemeinsam durchgeführte Verträglichkeitsprüfung oder im Interesse einer sachgerechten Trassenführung ein gemeinsamer Abschnitt VKE 1.3/1.2N und VKE 1.4 hätte gebildet werden müssen.

117

bb) Auch hinsichtlich der fachplanerischen Variantenprüfung gibt es keine Anhaltspunkte für durchgreifende Abwägungsmängel. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 66; stRspr). Ausgehend davon erweist sich die Auswahl der planfestgestellten Variante nicht als fehlerhaft.

118

(1) Der Ausschluss der Nullvariante begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Ungeachtet der gesetzlichen Bedarfsfeststellung muss von der Planung Abstand genommen werden, wenn sich auf späteren Planungsstufen herausstellt, dass dem Vorhaben unüberwindliche Belange entgegenstehen (Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 84). Dem widerspricht die Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Verzicht auf den Neubau der A 14 komme "sowohl aufgrund der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers als auch aus Gründen der Planrechtfertigung" nicht in Betracht (PFB S. 152 f., 461) nur scheinbar. Denn wie die sich unmittelbar anschließende Formulierung zeigt, hat die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit erkannt, trotz der Wertung des Gesetzgebers in der nachfolgenden Planungsstufe zu prüfen, ob unüberwindbare Belange dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen. Dass sie dies verneint hat, kann angesichts des erheblichen Gewichts der maßgeblichen Planungsziele einerseits und der im vorliegenden Verfahren zutage getretenen eher begrenzten Beeinträchtigung von Umweltbelangen andererseits nicht beanstandet werden.

119

(2) Ohne Erfolg greift der Kläger ferner den Ausschluss der Variante einer von der B 189 nach Osten abgerückten Trasse der A 14 (Variante ST-I-Ost) an.

120

Die Ostvariante drängt sich nicht als vorzugswürdig auf. Die Behauptung des Klägers, die Variantenprüfung leide u.a. hinsichtlich der Trassenlänge, der Anschlussmöglichkeiten, der Querung von Überschwemmungsgebieten, der Auswirkungen auf geplante Windkraftanlagen, der Lärmbetroffenheit von Ortslagen und der Betroffenheit von Flächen mit Altlastverdacht an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, hat der Beklagte in seiner Erwiderung überzeugend entkräftet. Entgegen der Annahme des Klägers wurden auch die Gattungen der xylobionten Käfer und der Schmetterlinge betrachtet. Hinsichtlich der Käfer wird die Ostvariante mangels jeglicher Beeinträchtigung als günstiger bewertet (PFB S. 186) und bezogen auf die Schmetterlinge wird das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Exemplare für beide Varianten verneint (PFB S. 211). Dass auch die Gattung der Reptilien berücksichtigt wurde, ist allerdings nicht zu erkennen. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Gewichtung der bei beiden Varianten notwendigen Lärmschutzanlagen zulasten der Ostvariante (PFB S. 171 f.); insoweit hätte der Hinweis des Beklagten auf die noch fehlende Entwurfsplanung bei den angegebenen Maßen eher für eine Gleichgewichtung gesprochen. Angesichts der festgestellten deutlichen Vorteile der planfestgestellten Trassenführung hinsichtlich zahlreicher öffentlicher Belange von erheblichem Gewicht wie Verkehr (PFB S. 163 f.), Straßenbau (PFB S. 165 ff.), Städtebau (PFB S. 168 ff.), Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt wegen der Bündelung der Trasse mit der B 189 (PFB S. 175) und der FFH-Verträglichkeit (PFB S. 199 f.) drängt sich die Vorzugswürdigkeit der Ostvariante offenkundig auch dann nicht auf, wenn Vorteile derselben in Bezug auf den Schutz von Reptilien unterstellt und die im vorliegenden Verfahren festgestellten Ermittlungsdefizite hinsichtlich des Ziegenmelkers und des Nachtkerzenschwärmers sowie ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko für die Käferarten Eremit und Heldbock im Zuge der Baufeldfreimachung berücksichtigt werden.

121

An dieser Beurteilung vermag die Darstellung einer Ostvariante in der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, weicht die planfestgestellte Trasse nicht von der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG maßgeblichen Konkretisierung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG hinsichtlich der Netzverknüpfung und einer dem festgestellten Bedarf entsprechenden Dimensionierung ab. Sollte der Darstellung einer Ostvariante eine Umweltrisikoeinschätzung des Gesetzgebers zugrunde liegen (vgl. § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1), wie der Kläger behauptet, würde dadurch der Abwägungsspielraum auf den nachfolgenden Planungsebenen nicht eingeengt. Wie der vorliegende Fall zeigt, wäre eine über Bedarfsgesichtspunkte hinausgehende "Vorwirkung" der gesetzlichen Bedarfsplanung auch nicht sachgerecht. Denn die der Bedarfsplanung nachfolgende Konkretisierung des Vorhabens hat gerade in habitatrechtlicher Hinsicht keine Vorteile der Ostvariante ergeben.

122

(3) Die vom Kläger favorisierte Variante eines Ausbaus der B 189 als Bundesstraße mit Erschließungsfunktion ("echte" Null-Plus-Variante) musste schon deshalb nicht auf ihre Vorzugswürdigkeit untersucht werden, weil sie - wie ausgeführt - auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 85 ff.). Soweit der Kläger auch den Ausschluss der Variante eines Ausbaus der B 189 mit den für eine Autobahn geltenden Entwurfsparametern und Betriebsmerkmalen ("unechte" Null-Plus-Variante) als abwägungsfehlerhaft rügen sollte, wird auf die eingehende und nachvollziehbare Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 153 ff.) verwiesen, der der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat. Hinsichtlich der vom Kläger geforderten kleinräumigen "Optimierungen" der Trasse kann auf die eingehenden und überzeugenden, die entsprechenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 230 f., 235) ergänzenden Darlegungen in der Erwiderung des Beklagten Bezug genommen werden, zumal diese unwidersprochen geblieben sind.

123

(4) Die Variantenprüfung ist schließlich auch hinsichtlich des Standortes der Tank- und Rastanlage Colbitz-Letzlinger Heide nicht zu beanstanden.

124

Der Beklagte hat auf den Einwand des Klägers, deren Standort entspreche nicht den in den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (Ausgabe 2011) vorgesehenen Abständen zwischen solchen Anlagen, nachvollziehbar entgegnet, dass für die Tank- und Rastanlagen entlang der A 14 größere Abstände vorgesehen seien, um angesichts der zu erwartenden Verkehrsbelastung deren Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Auch drängt sich der vom Kläger genannte Alternativstandort im Bereich des westlich der Trasse gelegenen Abbaugebiets "Tagebau Dolle Süd" nicht als vorzugswürdig auf. Der vom Kläger behauptete Vorteil in artenschutzrechtlicher Hinsicht ist nicht erkennbar. Der von ihm hervorgehobene Verlust des Horstes eines Rotmilanpaares spricht angesichts der insoweit bestehenden Ausweichmöglichkeiten nicht gegen den vorgesehenen Standort; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf der anderen Seite hat der Gutachter S. des Beklagten unwidersprochen angegeben, dass bei einer Errichtung der Anlage im Bereich des "Tagebaus Dolle Süd" mehrere geschützte Arten betroffen wären. Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Anlockwirkung der Beleuchtung der Tank- und Rastanlage für zahlreiche Tiere hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Protokollerklärung abgegeben, wonach Maßnahmen zur Minimierung der Lichtwirkung wie die Verwendung "lichtverschmutzungsarmer" Leuchten und deren vollständige Abschirmung gegenüber nicht zu beleuchtenden Räumen zu ergreifen sind. Im Übrigen weist der Alternativstandort auch insoweit keine Vorteile auf, als die Tank- und Rastanlage nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten dort nicht wesentlich tiefer läge mit der Folge einer vergleichbaren Lichtwirkung auf die Umgebung. Hinzu kommt schließlich als gegen den Alternativstandort sprechender privater Belang von einigem Gewicht, dass nach Angaben des Beklagten für den Tagebau nach wie vor eine Abbaugenehmigung besteht.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Landkreis, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. März 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg - Schwerin im Teilabschnitt Anschlussstelle Karstädt bis zur Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern (Verkehrskosteneinheit 1155 - VKE 1155), soweit er die Umstufung der bestehenden Bundesstraße 5 zur Kreisstraße zwischen der Landesstraße 13 bei Karstädt und der Landesstraße 134 bei Groß Warnow sowie der Landesstraße 133 zwischen der Bundesstraße 5 (alt) und Reckenzin jeweils zu Kreisstraßen festsetzt.

2

Der hier in Rede stehende Planungsabschnitt ist 12,626 km lang. Er nimmt die aus Richtung Süden kommende Trasse an der vorhandenen L 131 bei Karstädt auf und schwenkt dann in nordwestliche Richtung. Nach der Querung der Löcknitzniederung verläuft die Trasse über rund neun Kilometer in nordöstlicher Parallellage zur bisherigen B 5 und umfährt mit einem Linksbogen die Ortslage Groß Warnow. Das Bauende liegt an der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern. An den Endpunkten des planfestgestellten Abschnitts wird über die Anschlussstelle Karstädt im Süden und Groß Warnow im Norden die Anbindung an das nachgeordnete Straßennetz hergestellt. Der Folgeabschnitt der Autobahn in Mecklenburg-Vorpommern (VKE 6) ist mit mittlerweile bestandskräftigem Beschluss vom 23. November 2012 planfestgestellt worden. Für den im Süden von Karstädt anschließenden Abschnitt (VKE 1154) ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet.

3

Mit seiner am 21. Juni 2012 eingegangenen Klage rügt der Kläger im wesentlichen Folgendes: Der Beklagte habe die vorgesehene Abstufung nicht ausreichend angekündigt und eine Abwägung mit den Interessen des Klägers unterlassen. Die Voraussetzungen für eine Abstufung der B 5 (alt) lägen nicht vor, da sie zwischen Groß Warnow und Karstädt trotz der Parallellage mit der A 14 auch weiterhin überwiegend einem weiträumigen Verkehr dienen werde. Dies gelte insbesondere für den Mautvermeidungsverkehr. Folge man der Argumentation des Beklagten, dann erfülle die B 5 (alt) künftig auch nicht die Vorraussetzungen einer Kreisstraße, da die dann als ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Karstädt verlaufende Straße nur Bedeutung für diese Gemeinde habe.

4

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn 14 im Teilabschnitt zwischen der Anschlussstelle Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2012 insoweit aufzuheben, als er die Umstufung der Bundesstraße 5 zwischen der Landesstraße 13 und der Landesstraße 134 sowie der Landesstraße 133 zwischen der Bundesstraße 5 (alt) und Reckenzin jeweils zur Kreisstraße festsetzt.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er führt aus: Die Abstufung unterliege nicht dem Abwägungsgebot, sondern sei zu verfügen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Dies sei hier aufgrund der Parallellage der B 5 (alt) mit der A 14 der Fall. Die bisherige Fernverkehrsfunktion der Bundesstraße werde durch die Bundesautobahn übernommen. Der umzustufende Teilabschnitt der B 5 (alt) erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kreisstraße. Eine weitere Abstufung zu einer Gemeindestraße komme dagegen nicht in Betracht. Die B 5 (alt) sei in dem in Rede stehenden Abschnitt weder eine Gemeindeverbindungsstraße noch eine Ortsstraße. Mit der Abstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße verliere die L 133 ihre Anbindung an das Bundesfernstraßennetz. Ihre Funktion werde von den Landesstraßen 134 und 131, die den neuen Anschlussstellen der A 14 zugeführt würden, übernommen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Klage ist begründet. Die Abstufungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

1. § 2 Abs. 4 FStrG bietet die Rechtsgrundlage dafür, eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen sind, entweder einzuziehen oder dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung). Die Abstufungsentscheidung setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Einvernehmen zwischen dem Bund und der für die Abstufungsentscheidung gemäß § 2 Abs. 6 FStrG zuständigen obersten Landesstraßenbehörde voraus. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2000 - 2 BvG 1/96 - (BVerfGE 102, 167 <173 f.>) entschieden hat, reicht die Verwaltungszuständigkeit des Bundes für "Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 GG nicht weiter als die damit korrespondierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Danach kann der Bund dem Land gegenüber keine Weisung zur Abstufung einer Bundesstraße in eine Straßenklasse nach Landesrecht erteilen. Dem Bund steht daher lediglich die Möglichkeit offen, eine als Bundesstraße entbehrlich gewordene Straße zu entwidmen oder dem Land nach Vereinbarung zu überlassen. Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber mit der durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 4015) geänderten Fassung des § 2 Abs. 4 FStrG Rechnung getragen (vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, § 2 Rn. 35 f.).

9

Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat die vom (damaligen) Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rahmen der Linienbestimmung geäußerte Einschätzung, dass die B 5 (alt) nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe der Neubautrasse ihre Funktion als Straße des weiträumigen Verkehrs verliert, geteilt und im Planfeststellungsbeschluss in einer den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (noch) genügenden Weise ausgesprochen. Dass eine Abstufung der B 5 (alt) Folge des Neubaus ist, ist zwar nicht - wie es wünschenswert gewesen wäre - im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses geregelt worden, sondern lediglich dem Bauwerksverzeichnis unter der Nr. 126 und der Bezugnahme hierauf im Erläuterungsbericht (S. 141 f.) zu entnehmen. Die dortige Formulierung, dass die im planfestgestellten Abschnitt gelegene Teilstrecke der B 5 mit der Fertigstellung der Baumaßnahme und der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck entsprechend ihrer zukünftigen Verkehrsbedeutung abgestuft und dem Träger der Straßenbaulast überlassen wird, der sich nach dem Landesrecht bestimmt, bringt die Regelungsabsicht des Beklagten jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Gleiches gilt für die weitere Entscheidung, die überlassene Teilstrecke als Kreisstraße umzustufen.

10

2. Gegen die in § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG enthaltene Ermächtigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, die Abstufungsentscheidung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu treffen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar greift die verfahrensrechtliche Regelung des § 2 Abs. 6 FStrG bezogen auf die in einer Umstufung (Abstufung) als Teilregelung enthaltene Entscheidung über die Einstufung der entbehrlich gewordenen Bundesstraße in eine Straßenklasse nach Landesrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ein, soweit sie bestimmt, welche Landesbehörde insoweit zuständig ist und indem sie das bundesfernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren hierfür öffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2000 a.a.O. S. 174). Gleichwohl ist die Regelung kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn - wie hier - zwischen Bund und Land eine Vereinbarung über die "Überlassung" der Straße getroffen worden ist, geht es um eine einheitliche Entscheidung über die Abstufung und Neueinstufung, die nur in ihrer Gesamtheit gerichtlich überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 21. Juni 1988 - 2 UE 2651/84 - NVwZ-RR 1989, 338, 339). Es wäre daher sachwidrig für die beiden Teilregelungen getrennte Entscheidungen mit jeweils eigenen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Verfahrensregelungen vorzusehen (vgl. Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl. 2012, § 2 Rn. 55). Daher ist die Verfahrensregelung des § 2 Abs. 6 FStrG, soweit sie sich auf die Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht erstreckt, kraft Sachzusammenhangs von der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG gedeckt (vgl. zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <299 f.> und Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33 <47 f.).

11

3. Die Abstufungsentscheidung weist keinen Verfahrensfehler auf. Der Kläger ist als Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört worden. Wie aus der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einladung vom 14. Dezember 2006 zum Abstimmungstermin am 18. Januar 2007 hervorgeht, ist der Kläger im Rahmen der Planaufstellung vom Vorhabenträger ausdrücklich über das Umstufungskonzept des Beklagten informiert worden. Im Planfeststellungsverfahren ist der Kläger erneut förmlich beteiligt worden. Einer darüber hinausgehenden Beteiligung und einer Ankündigung der Abstufung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 FStrG bedurfte es nicht. Diese allgemeine fernstraßenrechtliche Verfahrensregelung, wonach die beabsichtigte Abstufung nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden soll, wird durch die Sonderregelung des Absatzes 6 für Abstufungsentscheidungen innerhalb von Planfeststellungsbeschlüssen verdrängt. Die Ankündigung wird danach durch das planfeststellungsrechtliche Anhörungsverfahren (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) ersetzt.

12

4. Die Annahme des Beklagten, dass die B 5 (alt) ihre Bedeutung für den weiträumigen Verkehr durch den Neubau verlieren wird, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden (Netzzusammenhang) und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (Verkehrsbedeutung). Aus der Verwendung der Konjunktion "oder" ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung einer Straße als Bundesfernstraße sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch durch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") erreicht werden kann. Dass beide Kriterien einander nicht gleichzusetzen sind, sondern gleichberechtigt nebeneinander stehen (Grupp a.a.O. § 1 Rn. 22), entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 49.02 - juris Rn. 4 f.). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben bleibt eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße auch dann eine Bundesstraße, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert. Dagegen dient die Straße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibt (Herber, in: Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kap. 9 Rn. 9.2 S. 342; Grupp a.a.O. § 1 Rn. 23). Sind bei einer Bundesstraße nach diesen Maßstäben "... die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen", haben die Entscheidungsträger die Folgerungen aus dieser durch anderweitige rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen einschließlich planerischer Entscheidungen entstandenen Änderung der Verkehrsbedeutung einer bisherigen Bundesfernstraße zu ziehen; eine planerische oder anderweit gestaltende Aufgabe ist ihnen insoweit nicht übertragen (vgl. zu § 2 Abs. 4 FStrG a.F. Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 4 C 34.76 - Buchholz 407.4 § 2 FStrG Nr. 1 S. 2 f.).

13

Ausgehend hiervon hat der Beklagte zu Recht den Verlust der weiträumigen Verkehrsfunktion der B 5 (alt) nach Ingebrauchnahme der A 14 bejaht. Eine in Parallellage und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einer neu gebauten Autobahn verlaufende Bundesstraße verliert regelmäßig die Bestimmung, dem weiträumigen Verkehr zu dienen. Nach der straßenplanerischen Konzeption soll beim Bau der Bundesautobahn parallel zu einer vorhandenen Bundesstraße die Bundesautobahn künftig die Fernverkehrsfunktion übernehmen, die bisher die Bundesstraße erfüllt hat. Die Bundesstraße ist nach dieser Konzeption nicht mehr dem Fernverkehr "zu dienen bestimmt" und wird wegen der Vorteile der besonderen baulichen Gestaltung von Autobahnen gerade für den weiträumigen Verkehr auch tatsächlich diesem regelmäßig nicht mehr (überwiegend) "dienen" (vgl. Herber a.a.O. Kap. 10 Rn. 17 S. 385 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293.03 - NordÖR 2005, 323). So liegt es auch hier.

14

Dass der Neubauabschnitt der A 14 zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs bestimmt ist, wird schon aus seinen Anfangs- und Endpunkten im Autobahnnetz mit direkter Anbindung an die A 24 in der Nähe von Schwerin und die A 2 bei Magdeburg deutlich. Die neue Autobahn soll ausweislich der Begründung im Planfeststellungsbeschluss (S. 81) dazu beitragen, eine Lücke im Autobahnnetz im Verlauf der weiträumigen Nord-Süd-Verbindung zwischen Wismar im Norden und Dresden im Südosten zu schließen, und die Anbindung des Autobahnnetzes an das Transeuropäische Netz sowie die Fernstraßenerreichbarkeit im Großraum zwischen den Metropolräumen Berlin - Hamburg - Hannover verbessern. Gleichzeitig folgt aus dem Verlauf der zukünftigen Autobahn in unmittelbarer Nähe und "absoluter" Parallellage zur B 5 (alt), dass diese zukünftig ihre bisherige Bestimmung, den weiträumigen Verkehr aufzunehmen, verlieren soll. Dies gilt nicht nur für den Nord-Süd-Verkehr zwischen Schwerin und Magdeburg, der in beide Richtungen auf den Folgeabschnitten der A 14 weitergeführt wird, sondern auch für den Ost-West-Verkehr zwischen Berlin und Hamburg. Auch für diese Verkehrsrelation wird die Fernverkehrsfunktion der B 5 (alt) in dem hier in Rede stehenden Abschnitt durch die A 14 "unterbrochen".

15

Die autobahnparallele B 5 (alt) wird nach Ingebrauchnahme der A 14 im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Karstädt und Groß Warnow auch tatsächlich nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dienen. Der Gutachter des Beklagten, der für den Vorhabenträger die Verkehrsprognosen erstellt hat, hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Vorteile einer Autobahn hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie der erzielbaren Reisegeschwindigkeit so deutlich ausfielen, dass sich der weiträumige Verkehr einschließlich des mautpflichtigen Verkehrs bei der Routenwahl regelmäßig für die in Parallellage und in unmittelbarer räumlicher Nähe verlaufende Autobahn entscheiden werde. Dies hätten die für den streitgegenständlichen Abschnitt durchgeführten Modellberechnungen bestätigt. Danach habe der nach Fertigstellung der VKE 1155 und der B 5 (alt) zu erwartende Verkehr unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, d.h. es sei mit maximal 2 000 Kfz/24 h zu rechnen. Wegen der Vorteile, die die Autobahn gegenüber einer lediglich zweistreifigen Bundesstraße biete, sei auch der Umstand, dass der von der B 5 aus südlicher Richtung kommende Verkehr nicht direkt auf die Anschlussstelle Karstädt geführt werden könne, sondern einen kurzen Zubringer (B 5 n) benutzen müsse, unerheblich. Angesichts dieser eindeutigen Aussagen des Verkehrsgutachters hat der Senat keine Zweifel daran, dass der B 5 (alt) im Abschnitt zwischen Karstädt und Groß Warnow künftig keine Bedeutung mehr für den weiträumigen Verkehr zukommt. Der Beklagte musste daher entgegen der Ansicht des Klägers die Abstufungsentscheidung nicht bis zur Fertigstellung der Autobahn zurückstellen, um durch Verkehrszählungen festzustellen, wie sich der Verkehr tatsächlich entwickelt. Ebenso wenig musste mit der Entscheidung bis zur Fertigstellung weiterer Abschnitte der A 14 zugewartet werden.

16

5. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Einstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, GVBl I S. 358, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 - GVBl I Nr. 24 - BbgStrG), dessen Anwendung in erstinstanzlichen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 3). Keinen Bedenken unterliegt es allerdings, dass der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Landesstraße nach § 3 Abs. 2 BbgStrG verneint hat. Danach sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Nach den Ausführungen des Gutachters zur zukünftigen Verkehrsbedeutung der B 5 (alt) besteht für den Senat kein Zweifel, dass der B 5 (alt) auch für den übergreifenden durchgehenden Verkehr im Sinne der genannten Definition keine Bedeutung zukommen soll und sie diese auch tatsächlich nicht mehr haben wird. Dies gilt unabhängig davon, in welche Klasse die Straße im Folgeabschnitt auf dem Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern nach den dortigen landesrechtlichen Bestimmungen eingestuft worden ist. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die B 5 (alt) dort in dem Planfeststellungsbeschluss für die VKE 6 in eine Landesstraße abgestuft worden. Auch wenn dieser Entscheidung die Annahme eines weiträumigen oder zumindest regional durchgehenden Verkehrs in Mecklenburg-Vorpommern zugrunde liegt, stellt dies nicht in Frage, dass der regionale Durchgangsverkehr in dem hier maßgeblichen Bereich über den in unmittelbarer Parallellage geplanten Abschnitt der A 14 abgewickelt wird.

17

Fehlerhaft ist die Entscheidung allerdings, soweit sie die B 5 (alt) als Kreisstraße klassifiziert. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG sind Kreisstraßen solche Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Indem § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG auf den überörtlichen Verkehr abstellt, grenzt er die Kreisstraßen von den Gemeindestraßen ab, die als Gemeindeverbindungsstraßen dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen und als Ortsstraßen überwiegend dem Verkehr innerhalb geschlossener Ortslagen dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 4 BbgStrG). Das Umstufungskonzept hat den Verkehr zwischen den der Gemeinde Karstädt zugehörenden Ortsteilen Karstädt und Groß Warnow für den Zweck der Klassifizierung der künftigen Verkehrsbedeutung der B 5 als "überörtlich" gewertet, obwohl es ihn gleichzeitig "seiner räumlichen Funktion" nach als örtlichen "Nachbarschaftsverkehr" einstuft. Dies steht mit der gesetzlichen Konzeption des Brandenburgischen Straßengesetzes zur Einteilung der öffentlichen Straßen in verschiedene Klassen nicht in Einklang. Nach § 3 Abs. 2 bis 4 BbgStrG knüpfen die gesetzlichen Definitionen der Straßenklassen maßgeblich daran an, ob sich der Verkehr innerhalb der Grenzen einer Gebietskörperschaft (Land, Kreis, Gemeinde) abspielt oder über das Gebiet einer oder mehrerer Gebietskörperschaften hinausreicht. Diese Einstufungskriterien verlören ihre Funktion, wenn der Ziel- und Quellverkehr innerhalb einer Gebietskörperschaft als durchgehender überörtlicher Verkehr behandelt werden könnte. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG sind Gemeindeverbindungsstraßen Straßen, die bestimmungsgemäß überwiegend den Verkehrsbeziehungen zwischen benachbarten Gemeinden oder zwei Ortsteilen einer Gemeinde dienen, ohne dass Raum für die vom Beklagten in seinem Umstufungskonzept vorgenommene Umdeutung eines innerhalb einer Gemeinde stattfindenden oder zwischengemeindlichen Verkehrs in einen Durchgangsverkehr bestünde. Dass sich das Umstufungskonzept, das der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde legt, von den gesetzlichen Vorgaben des Brandenburgischen Straßengesetzes löst, wird ferner daraus deutlich, dass die Abstufung zur Gemeindestraße mit der Begründung verneint wurde, die Verkehrsanbindung der vorhandenen B 5 diene auch nach einem Neubau der A 14 "nicht nur dem Verkehr benachbarter Gemeinden" (S. 8 unten). Mit dieser Formulierung übersieht das Konzept, dass eine Gemeindeverbindungsstraße nicht "nur", sondern lediglich "überwiegend" dem örtlichen Verkehr zu dienen bestimmt sein muss.

18

Auch im gerichtlichen Verfahren ist es dem Beklagten nicht gelungen, plausibel zu machen, dass der Abschnitt der B 5 (alt) seiner (Netz-)Funktion nach einem überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist oder diesem jedenfalls tatsächlich dienen wird. Der Verkehr von den Ortsteilen Karstädt und Groß Warnow sowie dem zwischen diesen liegenden Ortsteil Garlin in die Nachbarstädte Grabow im Norden und Perleberg im Süden über die B 5 (alt) stellt einen solchen überörtlichen Verkehr nicht dar, sondern Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG. Daran ändert nichts, dass mit dem Verkehr in diese benachbarten Gemeinden gleichzeitig Landes- und Kreisgrenzen überschritten werden. Hierdurch wird der Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden nicht zum überörtlichen Durchgangsverkehr (so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 29. August 1996 - 1 A 12998/95 - juris Rn. 30 ff.). Für die über die benachbarten Städte hinausgehenden Fahrten werden die Bewohner von Groß Warnow bzw. Karstädt die A 14 benutzen. Allein für den Verkehr aus dem Ortsteil Garlin mag anderes gelten. Dafür, dass dieser Verkehr den örtlichen Verkehr überwiegt, spricht aber nichts. Schließlich spielt die B 5 (alt) auch für den überörtlichen Verkehr in Ost-West-Richtung erkennbar keine Rolle. Groß Warnow ist insoweit an die L 134 und Karstädt an die L 13 angebunden. Über die Kreisstraße 7047 ist auch der Ortsteil Garlin an die L 13 angebunden.

19

6. Erweist sich die Abstufungsentscheidung hinsichtlich der Einstufung der B 5 (alt) zwischen Karstädt und Groß Warnow in eine Kreisstraße als fehlerhaft, so ergreift dieser Fehler auch die ausschließlich nach Landesrecht (§ 7 Abs. 2 und 6 i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgStrG) zu beurteilende Umstufungsentscheidung hinsichtlich der Landesstraße L 133 zwischen der Bundessstraße 5 (alt) und Reckenzin (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 250). Diese stellt sich nämlich lediglich als Folgeentscheidung der Abstufung der B 5 (alt) dar, mit der der Beklagte der Tatsache Rechnung trägt, dass mit der Abstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße die L 133 (alt) ihren zweiten Anschluss an das Bundes- und Landesstraßennetz verliert und ihre Eigenschaft als Zubringer zu einer Bundesstraße von den Landesstraßen 134 und 131 übernommen wird, die an die neuen Anschlussstellen der A 14 angebunden werden. Ergänzend sei erwähnt, dass hinsichtlich der Mitregelung der Abstufung von Landesstraßen durch den auf Bundesrecht gestützten Planfeststellungsbeschluss keine Bedenken bestehen. Zum einen ist § 7 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgStrG nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift nur Planfeststellungsverfahren nach Landesrecht erfassen soll, zum anderen ist § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG nicht als abschließende Regelung zu verstehen, die solche landesrechtlichen Vorschriften, die den Maßgaben des § 2 Abs. 6 FStrG im Übrigen entsprechen, sperrt (Art. 72 Abs. 1 GG).

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 und des Änderungsbescheides vom 06.05.2010 wird aufgehoben, soweit er einen höheren Beitrag als 194,55 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 20 % und die Klägerin trägt 80 % der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag.

2

Die Klägerin ist zu 208/10.000 Miteigentümerin des Grundstücks Seestraße ... im Gebiet der Beklagten (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) und Eigentümerin einer dort belegenen Wohnung. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der für den fraglichen Bereich Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung festsetzt. In dem Gebäude befinden sich insgesamt 29 Wohnungen und ein Restaurant. Die Wohnungen werden überwiegend als Ferienwohnungen vermietet. Die Vermietung erfolgt teils privat, teils über Vermietungsagenturen, deren Personal die Wohnungen auch betreut; zum Teil werden die Wohnungen durch besondere Serviceanbieter betreut.

3

Die Seestraße verläuft zentral durch das Gemeindegebiet der Beklagten. Sie war 1929 eine „Landesstraße der besonderen Wegegemeinde Scharbeutz“, später Kreisstraße und wurde 1986 herabgestuft zur Gemeindestraße.

4

In dem vom Bauausschuss der Beklagten am 7. Februar 2006 beschlossenen Bauprogramm heißt es zum Zustand der Einrichtung vor Durchführung der Maßnahme u.a., der Straßenzustand habe sich in den letzten Jahren gravierend verschlechtert. Sowohl in der Fahrbahn als auch in den Gehwegen sei kein ausreichender Unterbau vorhanden, der den derzeitigen Anforderungen der Verkehrsbelastung entspreche. Ein Teil der Regenwasserkanalisation sei unterbemessen und eine bereits 1991 durchgeführte Kanalfilmung zeige gravierende Mängel. Geplant sei, die Seestraße im Bereich der Einmündungen und auf langen Geraden mit verkehrsberuhigenden Elementen zu versehen und Fahrbahn und Gehwege im Straßen- und Oberbau komplett neu aufzubauen. Die Regenwasserkanalisation werde aus Betonrohrleitungen DN 250 bis DN 400 erstellt. Die vorhandenen Hausanschlüsse würden in den öffentlichen Flächen ausgetauscht bzw. neu verlegt, die Kontrollschächte erneuert und höhenmäßig dem künftigen Fahrbahnniveau angepasst. Sämtliche Straßenabläufe würden ausgetauscht bzw. ergänzt und an den Hauptkanal angeschlossen. Die vorhandenen Peitschenleuchten, die teilweise starke Korrosionen aufwiesen und nicht mehr dem technischen Stand entsprächen, würden durch energiesparende Mastaufsatzleuchten ersetzt.

5

Nach Durchführung der Arbeiten - Abnahme des zweiten Bauabschnittes erfolgte am 24. April 2006 - und nach Abzug einer bereits geleisteten Vorausleistung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin einen verbleibenden Ausbaubeitrag von 57,43 € fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages auf. Als Abrechnungsgebiet definierte die Beklagte die Seestraße von der Strandallee bis zur Schulstraße und legte für die Beitragsberechnung eine Gesamtbeitragsfläche von 140.358,33 m² zugrunde. Wegen der auf einzelnen Grundstücken erfolgenden Vermietung an Feriengäste erhob die Beklagte jeweils einen Artzuschlag von 30 % der Grundstücksfläche, so auch für das Grundstück Seestraße ....

6

Am 14. Januar 2008 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 zurückwies. Die Klägerin sei mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 242,65 € herangezogen worden. Die Berücksichtigung eines Artzuschlages sei gerechtfertigt. Würden Räumlichkeiten ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste vorgehalten, handele es sich um eine gewerbliche Nutzung. Überwiege die Fläche der gewerblichen Nutzung im Gebäude, sei ein Artzuschlag zu berücksichtigen. In der Seestraße ... würden von den 10.000 Miteigentumsanteilen 5.200 Miteigentumsanteile ausschließlich gewerblich genutzt.

7

Die Klägerin hat am 10. März 2010 Klage erhoben.

8

Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 - zugestellt am 8. Mai 2010 - hat die Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2007 geändert und den Beitrag der Klägerin auf 242,65 € festgesetzt. Die mit Bescheid vom 27. März 2006 erhobene und gezahlte Vorausleistung in Höhe von 185,22 € wurde auf den festgesetzten Ausbaubeitrag angerechnet, sodass die Klägerin einen verbleibenden Betrag von 57,43 € zahlen solle.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Artzuschlag nicht gerechtfertigt sei, da die auf dem Grundstück stattfindende Nutzung nicht überwiegend gewerblicher Art sei. Im Ausbaubeitragsrecht würden als gewerbliche Nutzung nur solche Nutzungen erfasst, die eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslösten und deshalb einen größeren Vorteil aus der Ausbaumaßnahme zögen. Für das Kriterium der gewerblichen Nutzung werde auf Tätigkeiten abgestellt, die typischerweise einen erhöhten Besucherverkehr (Ziel- und Quellverkehr) und deshalb eine im Vergleich zur Wohnnutzung intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße verursachten. Dies sei bei der Nutzung von Wohnungen zur temporären Ferienvermietung nicht gegeben. Eine Ferienwohnung werde nicht unbedingt stärker frequentiert als die Wohnung einer durchschnittlichen ortsansässigen Familie. Im Übrigen seien auch die Kosten der Ausbaumaßnahme intransparent und nicht nachvollziehbar. Der Kostenansatz, der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegen habe, weiche erheblich von dem des nunmehr angefochtenen Bescheides ab.

10

Die Klägerin hat ursprünglich beantragen wollen, den Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 aufzuheben. Nach Erlass des Änderungsbescheides hat sie ihr Klageziel mit einem bei Gericht am 7. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz geändert.

11

Sie beantragt nunmehr,

12

den Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2010 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie wiederholt ihre Begründung des Widerspruchsbescheides und weist ergänzend u.a. darauf hin, dass in dem veranlagten Jahr sogar 6.922 Miteigentumsanteile und nicht nur 5.200 Miteigentumsanteile gewerblich genutzt worden seien. Die verbleibenden Miteigentumsanteile würden von den jeweiligen Teileigentümern zeitweise auch selbst genutzt, die hierfür auch Zweitwohnungssteuer entrichteten. Eine Abweichung zwischen der Vorauszahlung und der sich aus der endgültigen Abrechnung ergebenden Beitragslast sei im Übrigen nicht ungewöhnlich, da eine Vorauszahlung kalkuliert werde, eine genaue Beitragsabrechnung aber erst nach Vorlage der geprüften Schlussrechnung vorgenommen werde.

16

Auf Anforderung durch das Gericht hat die Beklagte, für den Fall, dass bei Vermietung von Räumlichkeiten an Feriengäste ein Artzuschlag nicht in Frage kommt, eine Aufstellung der Grundstücke nachgereicht, bei denen sie - neben der Seestraße ... - ebenfalls einen Artzuschlag berechnete. Wegen des Inhalts dieser Liste, der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig. Insbesondere war es sachdienlich, den Klagegegenstand im Wege der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) um den Änderungsbescheid vom 6. Mai 2010 zu erweitern.

18

Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 06. Mai 2010 einen Ausbaubeitrag von mehr als 194,55 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

19

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG i.V.m. der Satzung der Gemeinde Scharbeutz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

20

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtung nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Entsprechend erhebt die Beklagte nach § 1 ABS Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung u.a. von Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die jeweilige Maßnahme Vorteile bringt. Die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften sind erfüllt.

21

Bei der Seestraße handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges, seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Rn. 132 m.w.N.). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 14/09 -), hier mithin auf den 24. April 2006. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die auf ihrem Gemeindegebiet liegende Einrichtung Seestraße nach diesem Maßstab begrenzt wird durch die Einmündung in die Strandallee einerseits und den Beginn der Schulstraße an der platzartigen Erweiterung im Süden andererseits.

22

Die Seestraße ist auch als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen. Die Beklagte nimmt an, dass sich dies schon aus den Umstufungen zur Kreis- und später zur Gemeindestraße ergibt. Ob darin zugleich eine formgerechte Widmung zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls greift die Widmungsfiktion des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG, da aufgrund der zentralen Lage der Seestraße davon auszugehen ist, dass diese bereits bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion auch einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat.

23

Die streitige Maßnahme war beitragsfähig und notwendig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dabei steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 312). Nach diesem Maßstab und angesichts des dokumentierten Zustandes bestehen an der Notwendigkeit der Maßnahme vor der Baumaßnahme keine Zweifel. Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung wurden sodann angemessen erneuert bzw. verbessernd ausgebaut.

24

Der Klägerin ist durch die Maßnahme ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil entstanden. Das Grundstück Seestraße ... liegt unmittelbar an der ausgebauten Straße, so dass die Klägerin die öffentliche Einrichtung von hier aus nutzen kann. Ihr wird damit ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil geboten, da die Zugänglichkeit des Grundstücks verbessert und dessen Gebrauchswert erhöht wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 - NordÖR 1998, 88). Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückeigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 140 und 142; Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 53 m.w.N.).

25

Der danach dem Grunde nach berechtigterweise erhobene Beitrag hat allerdings nicht in voller Höhe Bestand.

26

Zutreffend hat die Beklagte zunächst den umlagefähigen Aufwand ermittelt, insbesondere die Seestraße als abgerechnete öffentliche Einrichtung tatsächlich zutreffend als Haupterschließungsstraße eingestuft. In dem angefochtenen Bescheid wird zwar auf § 4 Abs. 1 Nr. 2a ABS Bezug genommen, was dafür spräche, dass die Beklagte von einer Anliegerstraße ausgeht. Der Berechnung wird tatsächlich aber eine Haupterschließungsstraße i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1b und 2b ABS zugrunde gelegt, davon ausgehend, dass die Seestraße nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dient. Diese Einstufung ist für die Anlieger von Vorteil und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, sind nicht ersichtlich.

27

Soweit die Klägerin vorträgt, der Kostenansatz, der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegen habe, weiche erheblich von dem im angefochtenen Bescheid aufgeführten umlagefähigen Aufwand ab, ist diese Abweichung irrelevant. Dass hier andere Beträge genannt werden als in dem Vorausleistungsbescheid beruht auf den unterschiedlichen Grundlagen (Kostenvoranschlag bzw. -prognose einerseits und Abschlussrechnungen andererseits) und liegt in der Natur der Sache. Die als gravierend bezeichneten Abweichungen hat die Beklagte im Übrigen nachvollziehbar zu erklären vermocht. Auch gehört es weder zum notwendigen Regelungsinhalt noch zur wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Begründung eines Beitragsbescheides, auf die Unterschiede zwischen prognostiziertem Kostenansatz und tatsächlichem Aufwand einzugehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 AO und § 109 Abs. 1 LVwG).

28

Das Abrechnungsgebiet hat die Beklagte zutreffend bestimmt. Beiträge können nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Da der einzelne Grundstückseigentümer als Inhaber des Eigentumsrechts an einem bestimmten Grundstück, dessen Gebrauchswert sich infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, zu einem Beitrag herangezogen wird, scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind (Anliegergrundstücke), daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 176, 177 m.w.N.). Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung des Abrechnungsgebietes und der heranzuziehenden Grundstückseigentümer ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht gerügt.

29

Hiervon ausgehend ist allerdings die Berechnung der Beitragsfläche und damit die konkrete Höhe des festgesetzten Beitrags zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren, soweit die Beklagte auch für Grundstücke, auf denen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht überwiegend eine Vermietung von Ferienwohnungen oder Gästezimmern stattfand, einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gemäß § 6 Abs. 4 ABS erhoben hat.

30

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS werden die nach § 6 Abs. 3 ABS - hier unbeanstandet - ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht, § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS.

31

Mit allen Beteiligten übereinstimmend ist festzustellen, dass die Seestraße zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem der in § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS genannten Gebiete lag und dass auch eine industrielle Nutzung einzelner Grundstücke nicht stattfand. Soweit die Beklagte allerdings für die Vermietung an Feriengäste eine überwiegende gewerbliche Nutzung angenommen und deshalb einen Artzuschlag erhoben hat, vermag die Kammer ihr darin nicht zu folgen.

32

Um welche Grundstücke es sich dabei im einzelnen handelt, lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Abrechnungsunterlagen, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nachgereichten Liste und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen ermitteln. Hierzu zählt auch das Grundstück Seestraße ..., in dessen Gebäude sich ein Restaurant und 29, in verschiedenem Umfang zur Vermietung an Feriengäste genutzte Wohnungen befand. Insgesamt waren betroffen die Grundstücke

33

- Strandallee ... (684,45 m²),
- Seestraße ... (251,85 m²),
- Seestraße ... (663,99 m²),
- Seestraße ... (1.006,98 m²)
- Seestraße ... (530,55 m²),
- Seestraße ... (512,46 m²),
- Seestraße ... (682,50 m²),
- Seestraße ... (328,38 m²),
- Seestraße ... (288,60 m²),
- Seestraße ... (294,84 m²),
- Seestraße ... (634,14 m²) und
- Seestraße ... (312,78 m²).

34

Zusammengefasst wurden auf diesen Grundstücken privat oder über eine Vermittlungsagentur Ferienwohnungen und / oder Gästezimmer vermietet und die Räumlichkeiten entweder privat, vom Personal der Vermittlungsagentur, von Reinigungsfirmen oder auch einem Hausmeisterservice in mehr oder weniger großem Umfang betreut. Typische Betreuungsleistungen sind Betten beziehen, Wäschepakete stellen, Kühlschränke bestücken, Endreinigung der Wohnung oder auch Pflege der Außenanlage. In den Gebäuden befanden sich teilweise noch Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe, Fahrschulen, Reisebüros oder auch ein Fahrradverleih.

35

Bei einer solchen Vermietung von Räumlichkeiten an Feriengäste besteht aus Sicht der Kammer keine Rechtfertigung für die Annahme einer gewerblichen Nutzung und für einen daran anknüpfenden Artzuschlag, obwohl dies nach einem Urteil des OVG Schleswig (vom 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43) der Fall sein soll. Darin heißt es:

36

Ausschlaggebend für den Artzuschlag ist das Vorhandensein einer gegenüber der Wohnnutzung qualifizierten Nutzungsart (...), die wegen ihrer im Vergleich zur Wohnnutzung gesteigerten Abhängigkeit von der qualitativen Ausgestaltung der Straße im Falle einer vorteilhaften Straßenbaumaßnahme mit zusätzlichen Vorteilen für den Grundstückseigentümer verbunden ist. Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ ist daher nicht im Sinne des Gewerberechts zu verstehen. (...) Werden Räumlichkeiten ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste vorgehalten, handelt es sich insoweit um gewerbliche Nutzung. Diese gewerblich genutzten Flächen sind zu den übrigen Räumlichkeiten ins Verhältnis zu setzen. Überwiegt danach die gewerbliche Nutzung, ist ein Artzuschlag zu berücksichtigen.

37

Zutreffend ist der Ausgangspunkt dieser Entscheidung. Gewerblich genutzt im Sinne des Beitragsrechts sind Grundstücke, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die erfahrungsgemäß zu einem im Vergleich zur Wohnnutzung erhöhten Ziel- und Quellverkehr führt und deshalb eine deutlich intensivere Inanspruchnahme der beitragsfähigen Anbaustraße bewirkt. Als solche im Verhältnis zur Wohnnutzung qualifizierten Nutzungsarten sind zunächst die industrielle und die gewerbliche Nutzung im engeren Sinne zu verstehen, derentwegen durch betriebliche Fahrzeuge, Kunden- und Lieferantenverkehr in erhöhtem Maße ein Ziel- und Quellverkehr entsteht. Darüber hinaus sind aber auch solche Nutzungen zu berücksichtigen, die auch ohne gewerbliche Tätigkeit auf einen erhöhten Besucher- oder Kundenverkehr abstellen und deshalb ebenfalls erfahrungsgemäß eine ins Gewicht fallend intensivere Inanspruchnahme einer Anbaustraße verursachen als eine Wohnnutzung (z.B. freiberufliche Tätigkeit in Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien, öffentliche Gebäude der Verwaltung, Schulen, Gerichte). Entscheidend für die Belastung eines Anliegergrundstücks mit dem Artzuschlag ist es, ob seine Nutzung mehr derjenigen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, der in verstärktem Maße An- und Abfahrverkehr und damit eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme der ausgebauten Straßen mit sich bringt, oder mehr der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken vergleichbar ist. Bei der Feststellung einer derart qualifizierten Nutzung ist auf die Nutzungsart und den dadurch typischerweise ausgelösten Verkehr abzustellen und nicht auf den Ziel- und Quellverkehr im jeweiligen Einzelfall, so dass auch etwa eine schlecht gehende Arztpraxis zu Recht als „gewerbeähnlich" einzustufen ist. Entscheidend ist danach der allgemeine Charakter der Nutzung und nicht der individuelle Umfang des Verkehrs gerade zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85/86 - BVerwGE 78, 321; VGH Kassel, Urt. v. 24.11.1994 - 5 UE 255/94 - NVwZ-RR 1995, 350; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 36 Rn. 5 mit § 18 Rn. 59 f.; entsprechend zum Ausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.11.1988 - 9 OVG A 68/87 - AgrarR 1990, 179; OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 8; Driehaus a.a.O. § 36 Rn. 5; Habermann, a.a.O. Rn. 252; Thiem/ Böttcher, a.a.O. § 8 Rn. 676 f.).

38

Das o.g. Urteil des OVG Schleswig behauptet zwar eine gewerbliche Nutzung im Sinne des Beitragsrechts, begründet dies aber nicht. Während der Betrieb von Hotels und Pensionen typischerweise durch das Personal einerseits und durch den Anliefer-, Ver- und Entsorgungsbedarf andererseits einen erhöhten Zu- und Abgangsverkehr erzeugt, stellt die Vermietung von Wohnungen oder Gästezimmern an Feriengäste im Regelfall keine gegenüber der Wohnnutzung qualifizierte Nutzungsart dar (so i.E. auch Habermann, a.a.O.). Denn es ist nicht erkennbar, dass nennenswert mehr Verkehr allein dadurch entsteht, dass eine Wohnung - oder ein einzelnes Zimmer - nicht vom Eigentümer selbst genutzt oder im Rahmen eines Dauermietvertrages vermietet, sondern jeweils nur kurzfristig an Feriengäste vermietet wird.

39

Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier geltend gemacht - regelmäßig zum Vermietungsbetrieb gehören sollte, die jeweilige Endreinigung der Ferienwohnungen vom Personal des Vermieters oder durch eine Reinigungsfirma vorzunehmen, die Betten zu beziehen, den Kühlschrank zu bestücken oder die Appartements und die Außenanlage von einem Hausmeisterservice betreuen zu lassen. Auch dies rückt die Vermietung von Wohnungen oder Zimmer an Feriengäste beitragsrechtlich betrachtet noch nicht in eine überzeugende Nähe zum Hotel- oder Pensionsbetrieb. Vergleichbare Dienstleistungen werden auch in dauerhaft bewohnten Häusern oder Wohnungen erbracht, etwa wenn wöchentlich eine Reinigungskraft erscheint oder sonst bei der Versorgung der Kinder, des Haushalts oder des Gartens fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Die genannten Dienstleistungen sind typischerweise auch nicht so personalintensiv wie die eines Hotel- oder Pensionsbetriebs, da sie nur bei der An- und Abreise, aber nicht täglich im Sinne einer „Rundumversorgung“ erbracht werden. Hinzu kommt, dass die Ferienwohnungen im Unterschied zu den Hotel- oder Pensionszimmern regelmäßig mit eigener Küche und eigenem Bad ausgestattet sind und der Feriengast sich selbst versorgt, sodass er insoweit auch freier disponieren und planen kann als ein Hotelgast.

40

Bei der damit erforderlich werdenden Abgrenzung insbesondere zwischen Pensionen - die im Vergleich zu Hotels regelmäßig niedrigere Standards und einen nur eingeschränkten Restaurationsbetrieb haben - und der privaten Vermietung von Gästezimmern orientiert sich die Kammer an der sog. G-Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen, die der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) in Kooperation mit dem Deutschen Tourismusverband (DTV) entwickelt hat. Danach zählen u.a. die tägliche Zimmerreinigung und ein Frühstücks- und Getränkeangebot selbst bei einer Unterkunft für einfache Ansprüche (1 Stern) zum Standard (siehe www.g-klassifizierung.de). Dieser Minimalstandard des täglichen Bettenmachens, Zimmerreinigens und Frühstücksbereitens ist es, der die Pension typischerweise von der Vermietung privater Gästezimmer unterscheidet.

41

Zum Vergleich sei im Übrigen verwiesen auf die Rechtsprechung des OVG Magdeburg für den Bereich der heimmäßigen Unterbringung älterer Menschen, die hinsichtlich des Artzuschlages unterscheidet zwischen Altenwohnheimen (betreutes Wohnen) und klassischen Altersheimen einerseits und Altenpflegeheimen andererseits - je nachdem, ob (noch) der Wohncharakter im Vordergrund steht oder der Bedarf nach Betreuung und Versorgung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 9; zustimmend Driehaus, a.a.O. Rn. 62). Entsprechend kann angenommen werden, dass auch beim Feriengast der Wohncharakter typischerweise im Vordergrund steht.

42

Hiervon ausgehend gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die maßgebliche Beitragsfläche von den angenommenen 140.358,33 m² auf 134.166,81 m² zu reduzieren ist, weil bei den oben aufgeführten Grundstücken ohne die Ferienwohnungen / Zimmer keine überwiegende gewerbliche Nutzung i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS mehr verbleibt und die erhobenen Artzuschläge deshalb wieder abzuziehen sind. Umgekehrt wäre für das Grundstück Seestraße ... ein Artzuschlag zu erheben gewesen, da hier ein baurechtlich eingeschossiges Hotel Garni mit Frühstücksbuffet, Schwimmbad und Sonnenbank betrieben wird. Zuzüglich der weiteren 30 % (= 491,10 m²) ergibt sich daraus eine Beitragsfläche von 134.657,91 m² und ein erhöhter Beitragssatz von 2,7866267 €/m². Auf das Grundstück Seestraße ... entfällt mithin ein Gesamtanteil von 9.353,59 € und auf die Klägerin als Miteigentümerin zu 208/10.000 Anteilen ein Beitrag von 194,55 €. In Höhe des überschießend festgesetzten Beitrags von (242,65 € - 194,55 € =) 48,10 € ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Kammer lässt die Berufung zu gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wie sich aus den obigen Entscheidungsgründen ergibt, weicht die Kammer mit diesem Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43) ab. Das Urteil beruht u.a. auf dieser Abweichung.


Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Ortsumgehung B 247n Worbis-Wintzingerode.

2

Die B 247 führt in Nord-Süd-Richtung vom Raum Northeim im südlichen Niedersachsen bis in den Thüringer Wald. Namentlich für den Verkehr aus dem Raum Mühlhausen und dem Eichsfeldkreis dient sie als Zubringer zur A 38. Die Ortsdurchfahrten, mit denen die bestehende B 247 die Ortsteile Worbis und Wintzingerode der Stadt Leinefelde-Worbis quert, sind gekennzeichnet durch enge Querschnitte, hohe Verkehrsbelastung und teilweise fehlende Gehwege. In die Ortsdurchfahrt Worbis mündet die von Norden aus dem Raum Bischofferode/Herzberg heranführende L 1012 ein.

3

Mit der geplanten Straße soll der Verkehr westlich um Worbis und Wintzingerode herumgeführt werden. Sie beginnt südwestlich von Worbis, wo sie an die Ortsumgehung Leinefelde der B 247 anbindet, umfährt die beiden Ortsteile und geht im Norden auf die bestehende B 247 in Richtung Duderstadt über. Das Vorhaben umfasst zusätzlich den Bau eines Zubringers zwischen der Ortslage Worbis und der B 247n; es ist geplant, ihn in einem Kreisverkehrsplatz mit der Bahnhofstraße zu verknüpfen, die Teil der bisherigen Ortsdurchfahrt der B 247 ist. Sowohl der Zubringer als auch der sich nach Osten anschließende Abschnitt der Bahnhofstraße sollen künftig Bestandteile der L 1012 werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vordringlichen Bedarf aus.

4

Die Klägerin ist Eigentümerin der einander gegenüberliegenden, durch die Bahnhofstraße voneinander getrennten Grundstücke Neue Straße 2 - 4 und Bahnhofstraße 32 in Worbis. Auf dem Grundstück Neue Straße 2 - 4 hat sie ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet, in dem ein Einkaufsmarkt betrieben wird; auf dem Grundstück Bahnhofstraße 32 befindet sich ein vom Betreiber des Einkaufsmarktes als Getränkemarkt genutztes Hallengebäude. Im Zusammenwirken mit der Stadt Leinefelde-Worbis hat die Klägerin ein Verkehrskonzept entwickelt, das den Rückbau des zwischen ihren Grundstücken verlaufenden Abschnitts der Bahnhofstraße und dessen Verlegung auf den Teil einer stillgelegten Bahnstrecke parallel zur jetzigen Straßenführung vorsieht.

5

Im Rahmen des auf Antrag des Vorhabenträgers vom 19. Dezember 2005 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens lagen die Planunterlagen bei der Stadtverwaltung Leinefelde-Worbis in der Zeit vom 31. März bis 5. Mai 2006 zur Einsichtnahme aus, nachdem die Stadt die Planauslegung zuvor ortsüblich bekanntgemacht und dabei auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, sowie die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen hatte. Mit fristgerecht bei der Stadt eingegangenem Schreiben vom 3. Mai 2006 erhob die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben: Die Planung ändere nichts an der Zerschneidung ihrer beiden Grundstücke, sondern schreibe diese für immer fest. Damit verstoße sie gegen das gemeinsam mit der Stadt entwickelte Verkehrskonzept, das die Verlegung der vorhandenen B 247 auf die andere Seite des Getränkemarktes vorsehe. Die städtische Zusage, dieses Konzept zu realisieren, sei Grundlage ihrer eigenen Investitionen auf den Grundstücken geworden. In dem am 16./17. Januar 2007 durchgeführten Erörterungstermin erhielt die Klägerin ihre Einwendungen aufrecht.

6

Mit Beschluss vom 20. März 2009 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Zur Rechtfertigung der Planung im Bereich Worbis berief er sich auf die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße für die Ortslage. Während die Ortsdurchfahrt Worbis der B 247 ohne Ortsumgehung im Jahr 2015 mit 17 700 bis 18 500 Kfz/d belastet wäre, sei für den genannten Prognosehorizont mit Ortsumgehung eine Belastung von 8 700 bis 9 500 Kfz/d berechnet worden. Die Einwendungen der Klägerin wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die Planung entspreche den verfolgten Zielen, eine Ortsumgehung zu schaffen und die bestehenden Straßenzüge mit der neuen Trasse zu verknüpfen. Innerstädtische Änderungen der Verkehrsführung bzw. die Realisierung von Verkehrskonzepten der Stadt könnten hingegen nicht Inhalt der Planung sein. Außerdem sei der Kreisverkehrsplatz, der den geplanten Zubringer mit dem innerstädtischen Straßennetz verknüpfen solle, bewusst so konzipiert worden, dass er die Anbindung einer weiteren Straße erlaube und damit der Stadt die Möglichkeit belasse, entsprechend ihrer Verkehrskonzeption die Bahnhofstraße zu verlegen.

7

Die Klägerin hat gegen den ihr am 16. April 2009 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 15. Mai 2009 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Verkehrsuntersuchung, auf die der Planfeststellungsbeschluss sich stütze, sei nicht Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen. Darin liege ein rechtlicher Mangel, da die Planbetroffenen sich nicht über diese Untersuchung hätten informieren und dazu äußern können. Darüber hinaus leide der Beschluss an einem Aufklärungsdefizit. Da die L 1012 künftig über den Zubringer auf kurzer Strecke an die B 247 und über diese an die A 38 angebunden sein werde, müsse damit gerechnet werden, dass die Landesstraße zusätzlichen Verkehr anziehe, der dann zwischen den Grundstücken der Klägerin hindurchfließe. Das sei im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend untersucht worden. Darüber hinaus verstoße die Planung gegen den Grundsatz der Problembewältigung. Infolge der gesteigerten Attraktivität der L 1012 insbesondere für den Schwerlastverkehr von der A 7 zur A 38 werde sich die Zerschneidungswirkung der Bahnhofstraße für die Grundstücke deutlich verschärfen. Dieses Problem lasse der Beschluss ungelöst. Zu dem Verkehrskonzept, das eine Verlegung der zwischen den Grundstücken verlaufenden Straße vorsehe, habe es im Vorfeld der Planfeststellung Zusagen nicht nur seitens der früheren Stadt Worbis, sondern auch seitens des Vorhabenträgers gegeben. Dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss den Standpunkt eingenommen habe, für die Verlegung der Bahnhofstraße nicht zuständig zu sein, stehe im Widerspruch zu seiner früheren Haltung und verstoße gegen Treu und Glauben.

8

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 20. März 2009 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er erwidert: Es sei nicht erkennbar, in welchen geschützten Rechten das Vorhaben die Klägerin verletzen könnte. Deren Ziel, die Einziehung und den Rückbau der B 247 alt zu erreichen, werde durch die Planung nicht behindert. Insoweit handle es sich um eine städtebauliche Angelegenheit, die nicht - auch nicht als notwendige Folgemaßnahme - zum Bestandteil des fernstraßenrechtlichen Vorhabens gemacht werden könne. Im Übrigen scheide ein Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin auch deshalb aus, weil deren Vorstellungen mit der planerischen Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes Rechnung getragen worden sei. Die Ausführungen der Klägerin zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Belastung der L 1012 mit Schwerverkehr seien nicht nachvollziehbar. Dem Schwerverkehr, der von der A 7 aus die A 38 erreichen wolle, stünden wesentlich attraktivere Verbindungen zur Verfügung.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Da der Beschluss der Klägerin gegenüber keine enteignende Vorwirkung entfaltet, ist er nur einer beschränkten Überprüfung darauf zu unterziehen, ob ihrem Schutz dienende formellrechtliche Vorschriften beachtet sind, ob eine Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben ist, ob dem Vorhaben keine unüberwindbaren Abwehrrechte der Klägerin entgegenstehen und ob ihre Belange in der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt worden sind. Unter keinem dieser Aspekte begegnet der Planfeststellungsbeschluss durchgreifenden Bedenken.

12

1. Ein Verstoß gegen dem Schutz der Klägerin dienende formellrechtliche Vorschriften, der sich auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Anhörungsbehörde darauf verzichtet hat, die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung mit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen ausgelegt werden, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung nötig sind, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen. Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Für die Verkehrsuntersuchung trifft dies nicht zu. Die Querschnittsbelastung der B 247 alt im Bereich der Ortslage Worbis ließ sich bezogen auf den Prognosehorizont 2015 sowohl für den Nullfall als auch für den Planfall dem ausgelegten Erläuterungsbericht entnehmen. Der Erläuterungsbericht wies darüber hinaus für den Planfall den Lkw-Anteil an der Gesamtbelastung dieser Straße aus. Die Klägerin konnte somit auch ohne Einsichtnahme in die Verkehrsuntersuchung erkennen, welches Verkehrsaufkommen für die Bahnhofstraße im Bereich zwischen ihren Grundstücken nach Verwirklichung des Vorhabens prognostiziert war. Soweit sie die Prognosewerte aufgrund der Angaben im Erläuterungsbericht nicht nachzuvollziehen vermochte, stellt dies nicht eine hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Planunterlagen in Frage, sondern gab vielmehr Anlass, eine entsprechende Einwendung zu erheben.

13

2. Die Einwände der Klägerin zeigen auch keine entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses auf.

14

a) Der Klägerin stehen gegenüber dem Planvorhaben, dessen Planrechtfertigung schon wegen seiner Aufnahme in den gesetzlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen keinen Bedenken unterliegt und von ihr auch nicht in Frage gestellt wird, keine abwägungsfesten Abwehrrechte zu. Namentlich kann sie sich nicht auf eine Zusicherung berufen, im Planfeststellungsbeschluss die Verlegung des zwischen ihren Grundstücken verlaufenden Teils der Bahnhofstraße mitzuregeln. Eine wirksame Zusicherung dieses Inhalts würde voraussetzen, dass eine entsprechende Erklärung von der Planfeststellungsbehörde in schriftlicher Form abgegeben worden wäre (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Zusicherung von Planungsentscheidungen vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87). Dass dies geschehen sei, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, sondern sich nur auf eine Zusage des für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zuständigen Vorhabenträgers berufen, worauf im Rahmen der Abwägungskontrolle zurückzukommen sein wird.

15

b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigenden Weise gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG). Er leidet an keinem zu Lasten der Klägerin gehenden Abwägungsmangel, der offensichtlich, auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und nicht durch Planergänzung behebbar ist (§ 17e Abs. 6 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde hat die Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, von einer Vertiefung der mit dem bisherigen Verlauf der Bahnhofstraße verbundenen Trennung ihrer Grundstücke verschont zu bleiben und darüber hinaus die Beseitigung dieser Trennung zu erreichen, weder verkannt noch im Verhältnis zu entgegenstehenden anderen Belangen objektiv fehlgewichtet.

16

aa) Mit ihren Einwänden, die Planung beruhe auf einer defizitären Verkehrsprognose und widerspreche dem Gebot der Problembewältigung, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Sie rügt insoweit, die Verkehrsuntersuchung habe es versäumt, der Frage nachzugehen, wie sich das Planvorhaben auf die Belastung der L 1012 einschließlich der Bahnhofstraße namentlich mit Schwerverkehr zwischen der A 7 und A 38 auswirke, und macht vorhabenbedingte Erschwernisse für die Querpassierbarkeit der Bahnhofstraße zwischen ihren Grundstücken geltend, die in der Planung nicht bewältigt worden seien. Diese Einwände sind präkludiert (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG), greifen aber auch in der Sache nicht durch.

17

Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht, die der Planung zugrunde liegende Verkehrsprognose sei defizitär, weil darin nicht ermittelt worden sei, ob die durch das Vorhaben bewirkte günstigere Verbindung zwischen der L 1012 und der A 38 zu einer verstärkten Belastung der Bahnhofstraße namentlich mit Schwerverkehr führe. Ebenso wenig ist dem Schreiben zu entnehmen, dass von einer durch stärkere Verkehrsbelastung erschwerten Querpassierbarkeit der Bahnhofstraße auszugehen sei, also gerade durch das Vorhaben ein bewältigungsbedürftiger Konflikt geschaffen werde. Diesbezüglicher Vortrag konnte von der Klägerin bereits innerhalb der Einwendungsfrist erwartet werden, weil die ausgelegten Planunterlagen auch hinsichtlich dieser Einwände eine hinreichende Anstoßwirkung entfalteten. Den Angaben im Erläuterungsbericht zur Verkehrsbelastung der B 247 alt im Null- und im Planfall 2015 zufolge war - wie bereits erwähnt - eine vorhabenbedingte Halbierung des Verkehrs auf der zwischen den Grundstücken der Klägerin verlaufenden Bahnhofstraße ermittelt worden. Aus dem Erläuterungsbericht ging weiter hervor, welche Verkehrsbelastung die Verkehrsuntersuchung für die L 1012 außerhalb der Ortslage prognostiziert hatte (7 200 Kfz/d) und dass der Anteil des Schwerverkehrs an dieser Belastung mit 3 % sehr gering war. Diese Angaben ließen nur den Schluss zu, dass die Untersuchung weder in nennenswertem Umfang die L 1012 belastenden Schwerverkehr zwischen der A 7 und der A 38 noch eine im Planfall verstärkte Verkehrsbelastung der Bahnhofstraße in Rechnung gestellt hatte. Ausgehend von ihrer Einschätzung, aufgrund der verbesserten Anbindung der Landesstraße an die B 247n werde eine attraktive Fernverkehrsverbindung von der A 7 zur A 38 geschaffen, hätten der Klägerin diese Angaben Anlass geben müssen, die behördlicherseits zugrunde gelegte Prognose schon im Anhörungsverfahren anzugreifen. Da die Klägerin in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, die Einwendungsfrist und die Folgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden ist, liegen auch die formellen Präklusionsvoraussetzungen vor.

18

Die Verkehrsprognose leidet im Übrigen nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Fehlern. Das für die Verkehrsuntersuchung verwandte, vom Beklagten im Klageverfahren näher erläuterte Prognoseverfahren entspricht anerkannten Regeln der Prognosetechnik; das zu erwartende Verkehrsaufkommen ist auf der Basis aussagekräftiger Strukturdaten ermittelt und auf das Straßennetz umgelegt worden. Umstände, die die Plausibilität der auf diese Weise gewonnenen Prognosewerte der Verkehrsbelastung der Bahnhofstraße in Frage stellen würden, sind weder von der Klägerin substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Bau der Umgehungsstraße einschließlich des Zubringers von Worbis schafft für den Verkehr auf der L 1012 zwar eine deutlich leistungsfähigere Verbindung zur A 38, als sie über die bisherige B 247 bestand. Bei einer Gesamtbetrachtung des Straßennetzes kommt diesem Vorteil aber kein maßgebliches Gewicht zu. Dem Fernverkehr auf der A 7 aus Richtung Norden stehen, wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung überzeugend ausgeführt hat, gleich mehrere leistungsfähige Strecken zur Verfügung, um die A 38 zu erreichen. Dies gilt zum einen für die unmittelbare Verknüpfung der beiden Autobahnen bei Dramfeld, zum zweiten für die Verbindung ab Seesen über die B 243 nach Nordhausen und zum dritten für die Verbindung ab Northeim über die B 241 und die B 247 nach Leinefelde-Worbis. Demgegenüber weist die L 1012 den unwidersprochenen Darlegungen des Beklagten zufolge zum Teil enge Ortsdurchfahrten auf und bindet nach Norden hin nicht einmal unmittelbar an eine Bundesstraße an. Unter diesen Umständen überzeugt die Einschätzung des Beklagten, dass die Annahme realitätsfremd sei, eine singuläre Situationsverbesserung auf der durch die L 1012 vermittelten Verbindung könnte in nennenswertem Umfang Fernverkehr auf sich ziehen. Erst recht spricht nichts dafür, dass eine Mehrbelastung der Bahnhofstraße mit Verkehr der L 1012 die nachvollziehbare gravierende Entlastung durch die B 247n überkompensieren und damit ein im Rahmen der Planfeststellung zu bewältigendes Problem schaffen würde. Angesichts dessen sind weder die der Planfeststellung zugrunde liegenden Ermittlungen defizitär, noch bleibt ein durch die Planung hervorgerufener Konflikt ungelöst.

19

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte ihrem Interesse an der Beseitigung der Trennung ihrer Grundstücke in der planerischen Abwägung angemessen Rechnung getragen. Dies belegt die Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes am Anfang des Zubringers zur Umgehungsstraße. Mit der gewählten Lösung wird die Verlegung der Bahnhofstraße gemäß dem von der Klägerin und der Stadt entwickelten Verkehrskonzept nicht endgültig verbaut, sondern im Gegenteil gezielt offengehalten. Der Kreisel ist nämlich so konzipiert, dass sich die Straße auch auf entsprechend verlegter Trasse ohne Weiteres anschließen lässt. Eine auf die Realisierung des Verkehrskonzepts gerichtete städtische Planung wird durch das streitige Planvorhaben mithin nicht be- oder gar verhindert.

20

Dass der Beklagte von einer weitergehenden, die Verlegung der Bahnhofstraße in die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einbeziehenden Regelung abgesehen hat, ist nicht abwägungsfehlerhaft; denn zu einer solchen Regelung wäre er rechtlich gar nicht befugt gewesen. Da die Bahnhofstraße nach dem Bau der Ortsumgehung nur noch die Funktion einer Landesstraße wahrnehmen soll, würden mit einem auf die Verlegung dieser Straße gerichteten Vorhaben keine fernstraßenrechtlichen Zielsetzungen verfolgt. Deshalb würde es sich nicht um ein Vorhaben handeln, das Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung sein kann (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 104.09 - juris Rn. 5 f. ). Über das eigentliche fernstraßenrechtliche Vorhaben hätte die Planfeststellung nur ausnahmsweise hinausgreifen dürfen, wenn ein Anwendungsfall des § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG oder des § 78 Abs. 1 ThürVwVfG vorläge. Beides trifft jedoch nicht zu.

21

Bei der Verlegung der Bahnhofstraße würde es sich nicht um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG handeln. Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen. Sie dürfen daher über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 103.09 - NVwZ 2010, 1244 Rn. 4 m.w.N.). Die Verlegung der Bahnhofstraße würde hingegen nicht dazu dienen, durch Anschluss- und Anpassungsmaßnahmen an das vorhandene Straßennetz von Worbis die durch den Bau der Umgehungsstraße einschließlich des Zubringers für dieses Netz entstehenden Probleme zu lösen, sondern sich darauf richten, bei Gelegenheit der fernstraßenrechtlichen Planung selbstständige städtebauliche Planungsaufgaben mitzuerledigen, die über den Verknüpfungsbereich zwischen dem fernstraßenrechtlichen Vorhaben und dem übrigen Straßennetz weit hinausreichen. Die Kompetenz für eine solche Planung lässt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG nicht ableiten.

22

Eine Einbeziehung der Verlegung der Bahnhofstraße in die Planfeststellung kam auch nicht nach § 78 ThürVwVfG in Betracht. Diese Regelung führt zur Konzentration auf ein Planfeststellungsverfahren, wenn mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und wenn mindestens eines der an sich durchzuführenden Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist.

23

Diese Voraussetzungen sind nicht vollständig erfüllt. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG schreibt für Landesstraßen ebenso wie § 17 Satz 1 FStrG für Bundesfernstraßen die Planfeststellungsbedürftigkeit ihres Baus bzw. ihrer Änderung vor. Ungeachtet der Möglichkeit, die Planfeststellung für Landesstraßen durch einen Bebauungsplan nach § 9 BauGB zu ersetzen (§ 38 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG; ebenso für Bundesfernstraßen § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG), kann § 78 ThürVwVfG deshalb auf das Zusammentreffen planfestzustellender Bau- oder Änderungsvorhaben für Bundes- und Thüringer Landesstraßen zur Anwendung kommen. Hier fehlt es aber an den weiteren Voraussetzungen für die in der Vorschrift vorgesehene Verfahrenskonzentration. Zum einen bestünde keine Notwendigkeit, über das Vorhaben der Ortsumgehung und das der Verlegung der Bahnhofstraße einheitlich zu entscheiden. Die Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes, die die Möglichkeit einer späteren Verlegung der Bahnhofstraße offenhält, verdeutlicht nämlich, dass eine sachgerechte Verwirklichung beider Planungskonzepte nicht auf eine einheitliche Zulassungsentscheidung angewiesen wäre (vgl. Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <78>). Zum anderen fehlt es auch an dem in § 78 Abs. 1 ThürVwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammentreffen der Vorhaben. Für die Verlegung der Bahnhofstraße gibt es kein ausgearbeitetes eigenes Planungskonzept des Beklagten als Vorhabenträger, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens hätte gemacht werden können. Im Gegenteil sieht der Beklagte gar keinen Anlass, ein solches Konzept selbst zu erarbeiten oder sich zu eigen zu machen, da für die Verlegung der Bahnhofstraße kein verkehrlicher Bedarf erkennbar ist, sondern nur städtebauliche Zielsetzungen sprechen können. Sie aufzugreifen und planerisch zu verfolgen, wäre Sache der Stadt Leinefelde-Worbis, der dafür die Bauleitplanung als Handlungsinstrument zur Verfügung steht (§ 38 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG i.V.m. § 9 BauGB).

24

Der Vortrag der Klägerin, nicht nur die Stadt, sondern auch das Straßenbauamt des Beklagten als Vorhabenträger der fernstraßenrechtlichen Planung habe die Realisierung des von ihr gemeinsam mit der Stadt entwickelten Verkehrskonzepts zugesagt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der behördlichen Entscheidung, die Verlegung der Bahnhofstraße nicht in die Planfeststellung einzubeziehen.

25

Das folgt schon daraus, dass die Klägerin mit diesem Vortrag präkludiert ist (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG). In ihrem Einwendungsschreiben vom 3. Mai 2006 hat sie nur eine "Zusage der Stadt Worbis" behauptet, "die derzeitige B 247 oberhalb des Getränkemarktes zu verlegen", nicht jedoch eine entsprechende Zusage des Vorhabenträgers der Fernstraßenplanung. Im beigefügten Schreiben des Bürgermeisters der Stadt vom 15. Juli 1999 wird zwar auf eine "entscheidende Abstimmung mit der Leitung des Thüringer Straßenbauamtes Leinefelde" vom 3. Dezember 1998 hingewiesen und weiter mitgeteilt, das Straßenbauamt habe zugesagt, die Maßnahme entsprechend einzutakten. Das mag die Bereitschaft zur Koordinierung beider Vorhaben zum Ausdruck bringen, besagt aber nicht, das Straßenbauamt habe mit Bindungswirkung erklärt, es werde eine entsprechende Planung als eigene betreiben. Erst recht ist dem Schreiben nichts dafür zu entnehmen, dass das Straßenbauamt eine verbindliche Erklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat. Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben selbst keine Schlüsse dieses Inhalts aus dem Schreiben des Bürgermeisters gezogen.

26

Eine verbindliche Zusage des Vorhabenträgers gegenüber der Klägerin, die Bahnhofstraße im Zuge des Baus der B 247n zu verlegen, ist außerdem sachlich zu verneinen. Die Klägerin hat eine solche Zusage im Klageverfahren nur pauschal behauptet. Umstände, die eine verbindliche Verpflichtungserklärung des Vorhabenträgers gegenüber der Klägerin belegen würden, sind hingegen weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt worden.

27

Unabhängig davon hätte eine Zusage des Vorhabenträgers, die Verlegung der Bahnhofstraße zum Gegenstand eigener Planung im Zusammenhang mit dem Vorhaben der B 247n zu machen, eine Einbeziehung dieses Regelungsgegenstandes in das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorangegangene Planfeststellungsverfahren nicht rechtfertigen können. Die engen Voraussetzungen des § 78 ThürVwVfG für die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für mehrere Vorhaben sind nicht disponibel; die Planfeststellungsbehörde darf sich über sie nicht unter Berufung auf abweichende Zusagen eines Vorhabenträgers hinwegsetzen. Angesichts der Möglichkeit, beide Vorhaben unabhängig voneinander zu verwirklichen, könnte der behaupteten Zusage ohnehin in einem gesonderten Verfahren entsprochen werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. September 2008 für das Bauvorhaben "dreigleisiger Ausbau im Streckenabschnitt Stelle - Lüneburg", Planfeststellungsabschnitt IV Lüneburg (Eisenbahnstrecke 1720, Lehrte - Cuxhaven, von Bahn-km 130,00 bis Bahn-km 136,355). Sie ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen ..., ..., ..., ..., Flur ..., in der Gemarkung O. Die Grundstücke liegen südwestlich der Bahntrasse, etwa zwischen Bahn-km 134,4 und Bahn-km 134,7 und haben zusammen eine Grundstücksfläche von ca. 36 000 qm. Laut Grunderwerbsverzeichnis sollen davon ca. 1 080 qm für das Vorhaben dauerhaft und ca. 330 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden.

2

Der Streckenabschnitt zwischen Stelle und Lüneburg ist bisher zweigleisig und stark belastet. Nach dem Erläuterungsbericht sollen durch das Ausbauvorhaben Kapazitätsengpässe für den Güterverkehr beseitigt und das Regionalverkehrsangebot verbessert werden. Zu diesem Zweck soll zwischen Stelle und Lüneburg in Süd-West-Lage parallel zu den bereits vorhandenen Gleisen ein drittes Streckengleis errichtet werden.

3

Zur Beurteilung der künftigen Schallsituation wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, nach der die (jeweiligen) Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bereichsweise überschritten werden. Als aktive Schallschutzmaßnahme ist u.a. die Errichtung von Schallschutzwänden vorgesehen. Die Höhe der Schallschutzwand (ü. SO) beträgt im Bereich der klägerischen Grundstücke vier Meter.

4

Die Grundstücke der Klägerin liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; in den Übersichts- und Lageplänen zur schalltechnischen Untersuchung ist dieser Bereich als Gewerbegebiet verzeichnet. Sie wurden ursprünglich von der Firma S., einem Saatbaubetrieb, genutzt. Auf dem Flurstück ... befindet sich ein Bürogebäude, im Übrigen sind die Grundstücke mit Gewächshäusern bebaut. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das Bürogebäude im Anschluss an die Einstellung bzw. Verlagerung des Saatbaubetriebs weiter vermietet worden. Es wurde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (und wird bis heute) als Bürogebäude genutzt. Die Gewächshäuser wurden schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt.

5

An dem Bürogebäude auf dem Flurstück ..., bei dem es sich laut Lageplan Nr. 8 zur schalltechnischen Untersuchung um den Immissionsort 8225 a bis h handelt, wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete von 69 dB(A) tags mit Lärmschutzwand eingehalten. Nachtwerte sind nicht erhoben worden.

6

Die Planunterlagen lagen - nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung - vom 13. Februar 2007 bis 12. März 2007 bei der Stadt Lüneburg und in der Samtgemeinde Bardowick zur Einsicht aus.

7

Innerhalb der Einwendungsfrist erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2007 folgende Einwendung:

"Unser Grundstück wurde als Betriebsgelände der Firma S. gewerblich genutzt. Diese Nutzungsart soll sich ändern, das Grundstück soll bebaut werden. Ein Planungsvorschlag liegt bereits vor, es ist jedoch fraglich, ob durch das dritte Gleis und die dort vorgesehene Schallschutzwand die erforderlichen Schallschutzwerte eingehalten werden können. Unser Einwand bezieht sich also auf die geplante Schallschutzwand, die gegebenenfalls erhöht und/oder verlängert werden muss."

8

Mit Beschluss vom 19. September 2008 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan fest und wies die Einwendungen der Klägerin zurück.

9

Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. Oktober 2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 6. November 2008 Klage erhoben:

10

Die Lärmprognose sei fehlerhaft, weil sie auf einem zu kurzen Prognosezeitraum und fehlerhaften Zugzahlen beruhe. Die Realisierung der sog. Y-Trasse, die Hannover mit Hamburg und Bremen verbinden soll, und das damit verbundene Verkehrsaufkommen seien zielgerichtet ausgeblendet worden.

11

Die Behauptung der Beigeladenen, dass auf der Strecke auch nach der Fertigstellung des dritten Gleises nur 25 zusätzliche Züge verkehrten und die Kapazitätsobergrenze auch nach Realisierung der Y-Trasse bei (nur) 409 Zügen liege, sei angesichts der Zielsetzung, Kapazitätsengpässe zu beseitigen, und des erheblichen finanziellen Aufwands für das Ausbauvorhaben nicht plausibel. Dies belegten auch die Antwort der Bundesregierung vom 28. Januar 2008 auf eine Kleine Anfrage (BTDrucks 16/7913) und eine Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 2010. Bei einem angemessenen und sachgerechten Prognosezeitraum sei von einer Zunahme des Güterverkehrs um mindestens 50 % auszugehen.

12

Im Übrigen werde der Nachtwert für Gewerbegebiete von 59 dB(A) selbst bei dem bisher prognostizierten Bahnbetrieb überschritten. In der schalltechnischen Untersuchung sei ohne ersichtlichen Grund nur eine Prognose für die Tagwerte angestellt worden. Die derzeit fehlende, bauplanungsrechtlich aber zulässige Nutzung ihrer Grundstücke zur Nachtzeit führe nicht dazu, dass die Nachtgrenzwerte nicht eingehalten werden müssen.

13

Zudem sei beabsichtigt, die Grundstücke zu überplanen. Insoweit werde auf ein städtebauliches Konzept verwiesen, das für den südwestlichen Teil der Grund-stücke Wohnnutzung und für den nordöstlichen Teil eine gewerbliche Nutzung vorsehe.

14

Da ein Teil ihrer Grundstücke unmittelbar in Anspruch genommen werde, könne sie jedenfalls eine Entschädigung in Geld für die Wertminderung beanspruchen.

15

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 2008 für das Bauvorhaben "Dreigleisiger Ausbau im Streckenabschnitt Stelle - Lüneburg", Planfeststellungsabschnitt IV Lüneburg (Eisenbahnstrecke 1720, Lehrte - Cuxhaven) von Bahn-km 130,00 bis Bahn-km 136,355 um die Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach die Beigeladene verpflichtet wird, durch Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass auf den Grundstücken der Klägerin, Flurstücke ..., ..., ..., ..., Flur ..., in der Gemarkung O. und den dort aufstehenden Gebäuden die Lärmschutzwerte für Gewerbegebiete von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts durch den Bahnbetrieb nicht überschritten werden,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, passive Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen sowie dem Grunde nach Geldentschädigung für die Wertminderung der Grundstücke zu leisten.

16

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Eine Ermittlung der Lärmwerte für die Nacht sei nach § 2 Abs. 3 der 16. BImSchV nicht erforderlich gewesen, da die Grundstücke nur am Tag genutzt würden.

18

Die beabsichtigte Überplanung der Grundstücke für eine gewerbliche und Wohnnutzung habe bei der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt werden müssen, weil die Planung bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens noch nicht verfestigt gewesen sei.

19

Der Prognosehorizont 2015 sei sachgerecht. Abgesehen davon, dass bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und bis heute nicht absehbar (gewesen) sei, wann mit einer Planfeststellung oder gar Realisierung der Y-Trasse gerechnet werden könne, unterstelle die Prognose 2015 zu Gunsten der Anlieger das Vorhandensein der Y-Trasse.

20

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere aktive Schallschutzmaßnahmen. Die Tagesgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete würden durch die vier Meter hohe Schallschutzwand im Bereich der klägerischen Grundstücke eingehalten. In der schalltechnischen Untersuchung sei zu Recht nur der Tagwert von 69 dB(A) berücksichtigt worden, weil die Grundstücke der Klägerin bestimmungsgemäß nur am Tag genutzt würden.

22

Der Prognosehorizont 2015, der von 409 Zügen im Vergleich zu derzeit 384 ausgehe, sei rechtmäßig. Bei der Prognose 2015 sei hinsichtlich der Zugzahlen und des Zugmixes ein Vorgriff auf 2025 erfolgt. Sie unterstelle zu Gunsten der Anlieger das Vorhandensein der sog. Y-Spange. Wie sich aus der Anlage 13.5 zur schalltechnischen Untersuchung ergebe, sei bei den Zugzahlen nicht nur der Mehrverkehr, sondern auch der lärmtechnisch ungünstigere Zugmix nach Realisierung der Y-Spange berücksichtigt worden. Die heute verkehrenden (leiseren) ICE-Züge seien darin durch die (lauteren) Güterzüge ersetzt worden.

23

Die in der Studie des Umweltbundesamtes genannte Zahl von 466 Zügen stelle keine offizielle Prognose dar. Sie spiegele nur ein Nachfragepotential wider, das auf der Strecke nicht gefahren werden könne. Aus der BTDrucks 16/7913 folge nichts anderes. Zudem sei für die Verkehrsprognose nicht die mögliche Vollauslastung maßgeblich, sondern die auf der Grundlage eines realistischen Betriebsprogramms zu erwartende Durchschnittsbelastung. Die Dreigleisigkeit diene in erster Linie der Verbesserung der Nahverkehrsbeziehungen auf der Schiene zwischen Lüneburg - Hamburg. Für die durchgehenden Züge werde eine verbesserte Fahrplantreue erzielt.

24

Die für die geplante Wohnnutzung maßgeblichen Grenzwerte müssten nicht eingehalten werden, weil die Planung nicht hinreichend verfestigt sei.

25

Da der maßgebliche Tagesgrenzwert durch die Schallschutzwand eingehalten werde, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen an ihren baulichen Anlagen.

26

Vor diesem Hintergrund sei auch für Entschädigungszahlungen wegen Wertminderung kein Raum.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 1 BImSchG (1), eine Entschädigung dem Grunde nach für passiven Schallschutz gemäß § 42 BImSchG (2) sowie wegen Wertminderung ihrer Grundstücke (3).

28

1. Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen (unbeschadet des § 50 und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2) sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Verkehrsgeräusche sind schädlich, wenn die in § 2 der 16. BImSchV festgeschriebenen Immissionsgrenzwerte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) überschritten werden.

29

Nach dem Inhalt der schalltechnischen Untersuchung ist durch die im Bereich der klägerischen Grundstücke vorgesehene, vier Meter hohe Schallschutzwand sichergestellt, dass der Tagesgrenzwert für Gewerbegebiete von 69 dB(A) eingehalten wird (vgl. Immissionsort 8225 a bis h).

30

a) Mit dem dagegen im Klageverfahren erhobenen Einwand, die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei aufgrund eines zu kurz bemessenen Prognosehorizonts sowie zu niedrig angesetzter Zugzahlen zu ihren Ungunsten fehlerhaft, ist die Klägerin nach § 18a Nr. 7 AEG präkludiert. Sie hat diesen Einwand im Planfeststellungsverfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben.

31

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Betroffene im Einwendungsverfahren zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195). Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten eines Laien, Ausführungen, die technisch-wissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden (Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - NVwZ 2004, 986 <987> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40). Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen nicht überspannt werden. Das tatsächliche Vorbringen muss aber so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll und wogegen sie den Einwender schützen soll. Dagegen gehört die rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens nicht zu den Anforderungen an eine präklusionsverhindernde Einwendung. Es ist Sache der Behörde, die notwendigen rechtlichen Schlüsse aus Tatsachenvorbringen zu ziehen, ohne sich auf eine bestimmte rechtliche Qualifizierung, auf die sich ein Einwender gegebenenfalls konzentriert, zu beschränken (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <172> Rn. 27 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 A 26.09 - juris Rn. 13; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 96 m.w.N.).

32

Davon ausgehend kann die Klägerin mit ihren Angriffen gegen die Verkehrsprognose nicht gehört werden, weil sich ihr Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 dazu selbst bei wohlwollender Auslegung nicht verhält. Der Sinn und Zweck des Einwendungsverfahrens liegt gerade darin, der Behörde Hinweise darauf zu geben, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Einwenders einer vertieften oder erstmaligen Prüfung unterzogen werden sollten, zu welchen Aspekten gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen angestellt werden müssen und wo Nachbesserungen für erforderlich gehalten werden. Diese Hinweisfunktion korrespondiert mit der Anstoßfunktion, die von der Auslegung der Planunterlagen ausgehen soll. Vom danach maßgeblichen Empfängerhorizont der Behörde ausgehend kann dem Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 hinreichend deutlich nur entnommen werden, dass die Klägerin im Hinblick auf die beabsichtigte Überplanung ihrer Grundstücke und die damit verbundene Änderung der bisherigen Nutzung in eine lärmempfindlichere Nutzung eine Erhöhung und/oder Verlängerung der Schallschutzwand für erforderlich hält.

33

Demgegenüber enthält das Einwendungsschreiben keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte zukünftige Verkehrsbelastung auf der Bahnstrecke in Zweifel ziehen wollte. Diesbezüglicher Vortrag konnte von der Klägerin aber schon innerhalb der Einwendungsfrist erwartet werden, weil die ausgelegten Planunterlagen auch insoweit eine hinreichende Anstoßwirkung entfalteten. Dass bei der Verkehrsprognose auf den Prognosehorizont 2015 abgestellt und von welchen Zugzahlen dabei ausgegangen worden ist, konnte die Klägerin der Anlage 13.5 zur schalltechnischen Untersuchung entnehmen. Diese Angaben gaben ihr ausreichend Gelegenheit, die prognostizierte Verkehrsbelastung anzugreifen. Damit werden die Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen durch private Einwender entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht überspannt. Die Klägerin war zur Wahrung ihrer Rechte nicht gehalten, sich schon innerhalb der Einwendungsfrist detailliert mit der Verkehrsprognose, namentlich der Plausibilität des Betriebsprogramms 2015 im Hinblick auf die Y-Trasse auseinanderzusetzen. Sie hätte aber jedenfalls zu erkennen geben können und müssen, dass sie den Prognosezeitraum für zu kurz bemessen und/oder die Zugzahlen für zu niedrig angesetzt hält bzw. anhand der ausgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen kann, ob die zugrunde gelegten Zugzahlen plausibel sind. Sie hätte also zumindest laienhaft die von dem Vorhaben ausgehende prognostizierte "Lärmmenge" in Zweifel ziehen müssen. Dazu verhält sich das Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 aber nicht.

34

Die formellen Präklusionsvoraussetzungen liegen vor. Die Bekanntmachung der Planauslegung enthält den nach § 18a Nr. 7 Satz 2 AEG erforderlichen Hinweis auf die Einwendungsfrist und die Folgen der Versäumung der Einwendungsfrist. Die Bekanntmachung genügt auch den Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.

35

Abgesehen davon sind die Angriffe der Klägerin gegen die Verkehrsprognose auch in der Sache nicht begründet.

36

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Gericht eine Prognose und mithin auch eine der Verkehrslärmberechnung zugrunde liegende Verkehrsprognose grundsätzlich nur darauf überprüfen, ob sie mithilfe einer geeigneten fachspezifischen Methode erstellt, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 30 m.w.N.; Beschlüsse vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - juris Rn. 14 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 20 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81). Davon ausgehend ist die Verkehrsprognose unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Erläuterungen der Beigeladenen, denen sich die Beklagte vollinhaltlich angeschlossen hat, nicht zu beanstanden.

37

In Ermangelung einer normativen Festlegung darf der Prognosehorizont grundsätzlich in Anknüpfung an die laufende Verkehrsplanung im Bundesverkehrswegeplan und den dort zugrunde gelegten Prognosehorizont bestimmt werden (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 20, 21). Der Bundesverkehrswegeplan 2003, auf dem der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege beruht (Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes, Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG, vom 15. November 1993, BGBl I S. 1874, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407), der die Ausbaustrecke Stelle - Lüneburg unter Nr. 1a) lfd. Nr. 4 als vordringliches Vorhaben verzeichnet, stellt ebenfalls auf das Jahr 2015 ab.

38

Ob der Prognosehorizont 2015 vorliegend gleichwohl zu kurz bemessen wäre, kann dahinstehen. Denn die Beigeladene hat - wenn auch nicht wie im Erörterungstermin zugesagt und von der Anhörungsbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 angemahnt, in den Planunterlagen - jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die Prognose 2015 das Vorhandensein der Y-Trasse unterstellt und der Sache nach den Prognosehorizont 2025 abbildet. Bestätigt wird dieses Vorbringen u.a. dadurch, dass das in den Planunterlagen enthaltene Betriebsprogramm 2015 und das im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Betriebsprogramm 2025 inhaltlich übereinstimmen und darin keine ICE-Züge, sondern schwerpunktmäßig Güterzüge aufgeführt sind. Ergänzend dazu hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 7. Juli 2010 dargelegt, dass die Anzahl der Züge bei Dreigleisigkeit ohne Y-Trasse gleich bleiben und sich lediglich die Zahl der Güterzüge ändern würde.

39

Aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren erscheint dem Senat das der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Betriebsprogramm auch hinsichtlich der prognostizierten Zugzahlen plausibel. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Steigerung des aktuellen Verkehrsaufkommens auf der streitgegenständlichen Strecke von 384 Zügen für den Fall der Dreigleisigkeit um nur 25 Züge auf 409 Züge auf den ersten Blick wenig einleuchtend erscheint, zumal der Bedarf, insbesondere an weiteren Güterzugtrassen, höher sein dürfte. Eine allein auf die Zugzahlen verengte Betrachtung berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass der Verkehr auf den vorhandenen Gleisen durch die erhebliche Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Personenfernverkehr und Güterverkehr sowie die häufigen Halte des Personennahverkehrs stark behindert wird und das Ausbauvorhaben nach den Erläuterungen der Beigeladenen daher in erster Linie darauf zielt, die hohe Zugbelegung auf den vorhandenen Gleisen zu entzerren und so zu Gunsten einer verbesserten Fahrplantreue die Verspätungsanfälligkeit im Personen(nah)verkehr zu reduzieren.

40

Überdies ist die Verkehrsprognose nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an der Vollauslastung der Strecke zu orientieren, wenn im Prognosezeitraum - wie hier nach den ergänzenden und nachvollziehbaren Erläuterungen der Beigeladenen - mit niedrigen Zugzahlen und -frequenzen zu rechnen ist (vgl. Urteile vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 23 f. Rn. 62 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 ff. Rn. 123 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25; Beschluss vom 7. Februar 2001 - BVerwG 11 B 61.00 - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 12.02 - juris Rn. 42). Wird eine Anlage später über das im Rahmen einer fehlerfrei erstellten Prognose erwartete tatsächliche Maß hinaus genutzt, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 70; Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 27; Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 23).

41

b) Die Klägerin kann einen Anspruch auf weitergehenden aktiven Lärmschutz nicht daraus herleiten, dass im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung nicht ermittelt worden ist, ob der Immissionsgrenzwert Nacht der 16. BImSchV für Gewerbegebiete von 59 dB(A) an den baulichen Anlagen auf ihren Grundstücken eingehalten wird. Auch diesen Einwand hat die Klägerin im Planfeststellungsverfahren mit Schreiben vom 21. März 2007 weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte. Die Klägerin konnte den Planunterlagen, ohne dass es dazu technischen oder juristischen Sachverstands bedurft hätte, ohne Weiteres entnehmen, dass das Bürogebäude auf dem Flurstück ... in die schalltechnische Untersuchung als Immissionsort 8225 a bis h Eingang gefunden hat (vgl. Lageplan Nr. 8, Anlage 13.4 zum PFB) und für diesen Immissionsort Nachtwerte nicht erhoben worden sind (vgl. Tabelle Anlage 13.2 zum PFB, Bl. 149).

42

Ungeachtet dessen ist die Nichterhebung der Nachtwerte auch nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 3 der 16. BImSchV ist nur der Grenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden, wenn die zu schützende Nutzung nur am Tag oder nur in der Nacht ausgeübt wird. Diese Vorschrift dient dazu, die individuelle Schutzwürdigkeit vor Verkehrsgeräuschen noch differenzierter handhaben zu können (vgl. Beschluss vom 17. März 1992 - BVerwG 4 B 230.91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 3 Rn. 4).

43

Davon ausgehend mussten die Nachtwerte an den baulichen Anlagen auf den klägerischen Grundstücken nicht ermittelt werden. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin fand dort im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung keine Nachtnutzung statt. Das Bürogebäude auf dem Flurstück ... wird nur tagsüber genutzt, die übrigen baulichen Anlagen wurden und werden nicht einmal mehr tagsüber genutzt. Für eine anderweitige, bauplanungsrechtlich zulässige gewerbliche Nachtnutzung der Gewächshäuser ist - von allem anderen abgesehen - nichts ersichtlich.

44

c) Eine Verbesserung des aktiven Schallschutzes kann die Klägerin schließlich auch nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Überplanung der Grundstücke für eine Mischnutzung aus Gewerbe und Wohnen beanspruchen. Zwar ist die Klägerin insoweit nicht präkludiert, weil sie diesen Gesichtspunkt in ihrem Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 unter Hinweis auf einen bereits vorliegenden Planungsvorschlag angesprochen und dieses Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nur vertieft hat.

45

Der Einwand einer unzureichenden Berücksichtigung von Planungsabsichten ist aber nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Fachplanung bei der Abwägung eine hinreichend konkrete und verfestigte gemeindliche Planung berücksichtigen und zudem auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten so weit wie möglich Rücksicht nehmen, indem konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 ff. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 und vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1 Rn. 31).

46

Für solchermaßen verfestigte oder - was allein näher in Betracht kommt - zumindest konkrete gemeindliche Planungsabsichten ist hier nichts ersichtlich. Angesichts der den Beteiligten übermittelten Stellungnahme der Stadt Lüneburg vom 17. Mai 2011 (E-Mail) spricht schon Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten sog. "städtebaulichen Konzept" nicht um eine informelle Planung der Stadt Lüneburg, sondern einen Planungsvorschlag der Klägerin handelt. Zudem ist das sog. "städtebauliche Konzept" ausweislich des darauf angebrachten Datums im März 2006 und damit zu einem Zeitpunkt erstellt worden, zu dem das erste, Ende Dezember 2006 eingestellte, Planfeststellungsverfahren noch lief. Zu diesem Zeitpunkt dürfte die Fachplanung ihrerseits schon verfestigt gewesen sein, denn für die Fachplanung markiert in der Regel die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24, LS 2).

47

Aber selbst wenn der Senat zu Gunsten der Klägerin von einer gemeindlichen Planung ausginge, handelt es sich dabei - wie auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - jedenfalls weder um eine verfestigte gemeindliche Planung noch um konkrete gemeindliche Planungsabsichten, die durch die Fachplanung unnötigerweise "verbaut" würden. Angesichts der Größe der klägerischen Grundstücke und ihrer Ausdehnung südwestlich der Trasse erscheint eine gemischte Gewerbe- und Wohnnutzung auch nach Realisierung des streitgegenständlichen Ausbauvorhabens, etwa durch geeignete Festsetzungen im Wege der Bauleitplanung, noch möglich.

48

2. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für passive Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG an den bestehenden baulichen Anlagen kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Ihrem Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 kann dazu nichts entnommen werden, obwohl die Planunterlagen der Klägerin auch insoweit einen Anstoß hätten geben können. Im Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung wird auf den Seiten 15 bis 17 in allgemein verständlicher Weise näher dargelegt, was unter aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen zu verstehen ist. Dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2007 keine (passiven) Schutzmaßnahmen gegen Lärm begehrt hat, beruht erkennbar darauf, dass sie bei der Abfassung dieses Einwendungsschreibens nur die zukünftige und nicht die aktuelle Nutzung der Grundstücke im Blick hatte.

49

Abgesehen davon hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für passive Schallschutzmaßnahmen. Nach § 42 Abs. 1 BImSchG kommt eine Entschädigung für passiven Schallschutz nur bei einer Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in Betracht. Schon daran fehlt es hier, weil durch die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sichergestellt ist, dass der maßgebliche Immissionsgrenzwert von 69 dB(A) tags für Gewerbegebiete eingehalten wird und die Klägerin mit den gegen diese Annahme gerichteten Einwänden wie oben bereits ausgeführt ausgeschlossen ist. Eine tatsächliche (und zulässige) Nachtnutzung dieses (oder anderer Gebäude) hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

50

Überdies besteht nach § 42 Abs. 1 BImSchG kein Entschädigungsanspruch, wenn die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Zumutbar ist die Hinnahme der Lärmbelästigung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der 24. BImSchV auch dann, wenn die betroffene Anlage zum Abbruch vorgesehen ist. Dies trifft nach den Planungsabsichten der Klägerin offenbar auf alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken zu.

51

Hinsichtlich der auch nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder verfestigten noch hinreichend konkreten Absichten, die Grundstücke zu überplanen, scheidet passiver Schallschutz schon deshalb aus, weil § 42 BImSchG nur auf vorhandene oder schon genehmigte sowie solche baulichen Anlagen Anwendung findet, mit denen ohne Zulassung begonnen werden durfte (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV).

52

3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat. Soweit sie mit ihrem zweiten Hilfsantrag eine Entschädigung dem Grunde nach wegen der unmittelbaren Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Ausbauvorhaben begehrt, ist sie auf das Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. dazu A. IV. Nr. 10 PFB).

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 4, 11, 14, 27, 30, 33 und 36 je 1/24. Die Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10, 12 und 13, 15 und 16, 17 und 18, 19 und 20, 21 und 22, 23 und 24, 25 und 26, 28 und 29, 31 und 32, 34 und 35, 37 und 38, 39 und 40 tragen jeweils als Gesamtschuldner ebenfalls jeweils 1/24 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30. Die neue Trasse soll südlich von Donaurieden von der bestehenden B 311 in östlicher Richtung abzweigen und südöstlich von Dellmensingen an die B 30 angeschlossen werden.
Die Klägerin zu 1 ist eine Bürgerinitiative, die ein Grundstück erworben hat, das für den Neubau der Trasse in Anspruch genommen wird. Die übrigen Kläger sind Einwohner von Donaurieden und zugleich Eigentümer von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind zudem Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben zumindest teilweise in Anspruch genommen werden. Die anderen Kläger werden durch das Vorhaben mittelbar betroffen.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Nach Untersuchung mehrerer Varianten bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Jahr 1996 die Variante 3 als Linie der neuen B 311. In der Folgezeit wurden mehrere Untervarianten untersucht und schließlich wurde im Mai 2006 das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.1 eingeleitet. Im Laufe der weiteren Planungen gelangte das Regierungspräsidium jedoch zu der Auffassung, dass die neu entwickelte Variante 3.6 vorteilhafter sei. Da sie den linienbestimmten Korridor verließ, wurde das Planfeststellungsverfahren am 19.03.2009 eingestellt und am gleichen Tag das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.6 eingeleitet. Es folgte die Anhörung der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden sowie der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Die Planunterlagen lagen vom 30.03.2009 bis einschließlich 29.04.2009 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden aus.
Die Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 14 - erhoben Einwendungen gegen die Planung. Sie machten geltend, durch die neue Trasse erhöhe sich die Verkehrsbelastung und damit nehme auch der Verkehrslärm zu. Sie beeinträchtige das Naherholungsgebiet Donauaue, die Dorfentwicklung und das Landschaftsbild. Soweit ihre Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wendeten sie sich hiergegen und machten Nachteile für den Ablauf ihrer landwirtschaftlichen Betriebe geltend. Teilweise befürchteten sie, dass der Betrieb ihrer Wärmepumpe beeinträchtigt werde und rügten, dass durch das Vorhaben Altlasten in den Stauseen freigesetzt würden. Sie rügten ferner die Beeinträchtigung von Flora und Fauna, insbesondere der Fledermäuse, und wandten ein, dass die Variante 3.6 nicht die günstigste sei, sondern vielmehr die höchsten Kosten verursache und am meisten Flächen verbrauche.
Aufgrund der Einwendungen wurden u.a. in Donaurieden weitere Verkehrszählungen durchgeführt und eine Prognose zu den mittelbaren Lärmbeeinträchtigungen entlang der K 7361 im Zuge der Ortsdurchfahrt Donaurieden erstellt.
Vom 23. bis zum 25.02.2011 fand ein Erörterungstermin statt. Am 26.07.2011 stimmte das Bundesverkehrsministerium der geänderten Linie zu. Am 12.12.2011 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Er wurde vom 09.01. bis einschließlich 23.01.2012 öffentlich ausgelegt.
Am 22.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie machen zusammengefasst geltend: Bei der Auslegung hätten die Seiten 7 bis 54 des faunistischen Gutachtens gefehlt. Das Verkehrsgutachten habe überhaupt nicht ausgelegen, sondern nur dessen Ergebnisse. Außerdem hätten die nachgebesserten Lärmuntersuchungen nicht ausgelegen.
Dem Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt nicht plausibel. Die prognostizierte Verkehrsverlagerung auf die Querspange und die Entlastungsrechnung seien nicht nachvollziehbar. Die Querspange locke weitere Verkehre an, die nicht ermittelt worden seien. Der Prognoseplan und der Differenznetzplan widersprächen sich. Der mit dem Straßenbauvorhaben verbundene höhere Verkehr führe zu erheblichen Lärmimmissionen. Außerdem werde durch das Vorhaben in die Natur und die Landschaft eingegriffen und es würden geschützte Tierarten beeinträchtigt. Die Variantenauswahl sei fehlerhaft. Die Variante 3.1 sei weniger konfliktträchtig, insbesondere bezüglich der Verkehrsbelastung in Donaurieden vom und ins Blautal. Die Variante 3.6 sei zudem die teuerste. Das Vorhaben führe zu Betriebsbeschränkungen und Eigentumsverlust.
Die Kläger beantragen,
10 
den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 vom 12.12.2011 aufzuheben,
11 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Sorge dafür zu tragen, dass die durch die Querspange im Teilort Donaurieden verursachten Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Kläger zu 2 bis 10, 14 bis 16, 19 bis 35 die Grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschreiten,
12 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Wege einer Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz an den baulichen Anlagen der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen zusteht, die einen Schallschutz nach § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten,
13 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten im Wege der Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht wegen Wertminderung des Grundstücks und Minderung seines Nutzungswertes,
14 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen des nach Durchführung des Vorhabens verbleibenden merkantilen Minderwerts des Grundstücks zusteht.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klagen abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage der Klägerin zu 1 sei unzulässig. Sie habe das Grundstück nur erworben, um sich dadurch eine Klagemöglichkeit gegen das abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klagen sämtlicher Kläger seien nicht begründet. Es sei zwar zutreffend, dass bei der Auslage des faunistischen Gutachtens in Donaurieden aufgrund eines Vervielfältigungsfehlers Seiten gefehlt hätten. Der Fehler habe sich jedoch auf die Entscheidung nicht nachteilig ausgewirkt. Die ausgelegten Unterlagen zum Verkehrsgutachten seien ausreichend gewesen, um einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen hätten zur Bearbeitung von Einwendungen gedient, seien vor dem Erörterungstermin vorgenommen und den Einwendern im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die berechneten Lärmpegel hätten keine neuen Aspekte geliefert, die den Betroffenen erstmals ihr Interesse an Einwendungen hätten deutlich machen können. Der Kläger zu 14 sei mit seinem Vorbringen präkludiert, da er im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Die erforderliche Planrechtfertigung liege vor, da das Projekt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft sei.
18 
Die Kritik der Kläger am Verkehrsgutachten greife nicht durch. Das anhand von Verkehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellte Netzmodell liefere belastbare Zahlen im Untersuchungsraum. Für die überregionalen Beziehungen sei zwar kein großräumiges Straßennetzmodell erstellt worden. Die hieraus zu erwartenden Verlagerungen seien jedoch gutachterlich abgeschätzt worden. Die verwendeten Daten seien hinreichend aktuell; die Kläger legten nicht dar, dass wesentliche Änderungen eingetreten seien. Das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei verwendet worden, um bestimmte Annahmen aus den Verkehrsuntersuchungen für die Querspange zu verifizieren. Soweit es erforderlich gewesen sei, sei das Verkehrsmodell im Planfeststellungsbeschluss dargestellt worden. Die Staus auf der B 30 seien berücksichtigt worden. Die von den Klägern mehrfach gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Verkehre resultiere daraus, dass die Kläger unzulässigerweise Verkehrszahlen aus dem Differenzmodell addiert oder subtrahiert hätten. Zur Ermittlung der künftigen Verkehre auf der K 7631 in Donaurieden habe zusätzlich zum Modell eine Verkehrszählung nördlich von Donaurieden stattgefunden. Die Zählung habe die Werte des Modells bestätigt.
19 
Das Vorbringen der Kläger zur Variantenwahl sei unsubstantiiert. Es würden keine Aspekte aufgezeigt, die im Beschluss nicht berücksichtigt worden wären. Das Vorbringen der Kläger, die festgestellte Trasse bringe die meisten und schwersten Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich und beeinträchtige in gleichem Maße wie die Variante 3.1 geschützte Tierarten, stehe nicht im Einklang mit den fachgutachterlichen Feststellungen. Es sei daher nicht geeignet, diese zu erschüttern.
20 
Die Belange der mittelbar Lärmbetroffenen seien in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben führe nicht zu direkten Lärmwirkungen, die Ansprüche nach der 16. BImSchV auslösen würden. Der zu erwartende Mehrverkehr auf bestehenden Straßen sei ermittelt worden. Aufgrund der geringen Ausgangsbelastung liege auf der K 7361/Steigstraße in Donaurieden eine erhebliche Zunahme des Lärms im Sinne der 16. BImSchV vor. Deshalb erhielten die Gebäude auf den Grundstücken der Kläger zu 2 und 3, 9 und 10 sowie 19 bis 34 passiven Lärmschutz. Die weiteren im Hilfsantrag genannten Grundstücke der Kläger zu 4 bis 8, 15 und 16, 30, 34 und 35 erhielten keinen passiven Lärmschutz, da dort die als Orientierung herangezogenen genannten Werte von 64 dB(A) tags und/oder 54 dB(A) nachts nicht überschritten würden.
21 
Die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Wohnwert- oder Immobilienwertminderung seien nicht anzuerkennen, da die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten oder durch Lärmschutzmaßnahmen ein Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen erfolge. Insbesondere sei festgelegt worden, dass den genannten Gebäuden dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung zustehe. Damit sei eine eingeschränkte Nutzbarkeit abgegolten.
22 
Soweit die Kläger betriebliche Belange geltend gemacht hätten, sei dies im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt worden. Die Inanspruchnahme von Eigentums- oder Pachtflächen im festgestellten Umfang sei für die Betroffenen zumutbar.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178n im Bauabschnitt Teil 3.2 von der S 143 östlich von Obercunnersdorf bis zur S 128 bei Niederoderwitz. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und 2004 zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf aufgenommen wurde, soll zwischen dem Dreiländereck Zittau und der Bundesautobahn A 4 eine leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung für den grenzüberschreitenden und regionalen Straßenverkehr geschaffen werden. Der ca. 10 km lange Abschnitt 3.2 schließt an seinem nördlichen Ende an den im November 2010 für den Verkehr freigegebenen Abschnitt 3.1 (Löbau-Obercunnersdorf) an und soll mit dem Abschnitt 3.3 die bereits bestehende Ortsumgehung Zittau fortsetzen. Der Neubau der B 178n soll zweistreifig mit einem Straßenquerschnitt RQ 15,5 (mit Bau- und Betriebsform 2+1) erfolgen.

2

Der Kläger zu 2 war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in H. und Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Der Kläger zu 1, der bereits Eigentümer eines Teils der Betriebsgrundstücke war, hat im April 2010 den Betrieb und die Grundstücke des Klägers zu 2 übernommen. Von seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung Oberruppersdorf, Flurstücke ..., sollen 15 867 qm dauerhaft und 5 835 qm vorübergehend für die geplante Trasse in Anspruch genommen werden.

3

Das Planfeststellungsverfahren wurde im März 2005 eingeleitet. Die Planunterlagen, die auch den landschaftspflegerischen Begleitplan und die diesem zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Gutachten umfassen, lagen einen Monat lang in der Stadt Herrnhut aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen. Die Kläger erhoben im August 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums wandten. Der Neubau der B 178n sei überflüssig, es genüge der Ausbau der bisherigen Trasse.

4

Im Anhörungsverfahren ergab sich eine Reihe von Änderungen, denen mit Tekturen vom 6. November 2008 Rechnung getragen wurde. Von den Änderungen waren die Grundstücke der Kläger nicht betroffen. Die Auslegung der geänderten Planunterlagen wurde unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG und unter Hinweis darauf, dass sich die Planänderung auf Grundstücke in im Einzelnen aufgeführten Gemeinden auswirkt, durch Veröffentlichung am 26. Februar 2009 bekannt gemacht. Im Text heißt es u.a.: "Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist... Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen...". Mit Schreiben vom April und November 2009 vertieften die Kläger ihre bisherigen Einwendungen und rügten eine Beeinträchtigung und unzulängliche Untersuchung der Avifauna, von Fledermäusen und der Haselmaus.

5

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 stellte die Landesdirektion Dresden den Plan für den Neubau der B 178n im Bauabschnitt 3.2 fest. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Planrechtfertigung ergebe sich aus der Aufnahme des Verkehrsprojektes in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Das für das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrsaufkommen bestätige den Bedarf für die Maßnahme. Die Verkehrssicherheit werde ebenso verbessert wie die Lärm- und Schadstoffsituation sowie die Infrastruktur. Außerdem werde eine leistungsfähige überregionale Nord-Süd-Verbindung in das Dreiländereck nach Polen und Tschechien geschaffen. Darüber hinaus solle die neue Trasse der verkehrlich überlasteten Stadt Herrnhut als Ortsumgehung dienen. Die Dimensionierung der Straße sei am Verkehrsbedürfnis ausgerichtet. Der gewählte Straßenquerschnitt RQ 15,5 entspreche den einschlägigen Richtlinien für die als großräumige Verbindung in die Straßenkategorie A I eingestufte Plantrasse und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die prognostizierte Verkehrsbelastung.

6

Die gewählte Trassenvariante sei auch eindeutig vorzugswürdig. Die Nullvariante habe ausscheiden müssen, weil es derzeit keine leistungsfähige Nord-SüdVerbindung zwischen der A 4 und Tschechien gebe. Die Verkehrsprognosen für das Jahr 2020 zeigten die Notwendigkeit, die Anwohner durch einen Neubau der B 178n ohne Ortsdurchfahrten zu entlasten. Ein Neubau sei insbesondere auch deshalb erforderlich, um für den Schwerverkehr eine schnelle Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck zu schaffen. Zudem würde bei einem Ausbau der B 178 das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" zerschnitten. Der Ausbau der B 178 bei gleichzeitiger Errichtung der erforderlichen Ortsumgehungen, insbesondere für Herrnhut, käme einem Neubau gleich, ohne jedoch die genannten Vorteile der geplanten B 178n zu erreichen.

7

Schließlich würden die Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt durch eine Reihe von Maßnahmen aufgefangen. Dazu gehörten Grünbrücken, Wilddurchlässe, Kleintierdurchlässe und Amphibienleiteinrichtungen sowie Fledermausschutzzäune. Eingriffe in Haselmausvorkommen erfolgten nicht, weil im Trassenbereich solche Vorkommen aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hätten ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon seien erhebliche Beeinträchtigungen, ein Haselmausvorkommen unterstellt, aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich enthaltenen worst-case-Auflagen ausgeschlossen.

8

Eine Existenzgefährdung des Landwirtschaftsbetriebes (nunmehr) des Klägers zu 1 habe nicht festgestellt werden können. Weder sei die behauptete Existenzgefährdung plausibel gemacht worden noch seien dem Sachverständigen die für eine Überprüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Betriebes notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Selbst im unterstellten Fall einer langfristig gesicherten Existenzfähigkeit läge der Flächenentzug eindeutig unter dem für eine Existenzgefährdung sprechenden Schwellenwert von 5 %. Er beträfe außerdem nicht die Tierproduktion, sondern nur die Marktfruchtproduktion. Selbst bei unterstellter Existenzgefährdung könnten sich die Vorteile der B 178n gegenüber dem Eingriff in die landwirtschaftliche Existenz durchsetzen.

9

Zur Begründung ihrer gegen diesen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage machen die Kläger geltend, das Vorhaben gefährde ihre Existenz; soweit die Behörde die Existenzgefährdung verneine, habe sie unzutreffende Tatsachen zu Grunde gelegt und Tatsachen unzutreffend gewürdigt. Darüber hinaus fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Der Ausbau der bestehenden B 178 hätte genügt. Die Planung des Neubaus beruhe auf veralteten Annahmen. Der erhebliche Rückgang der Bevölkerung und demzufolge auch des Verkehrsaufkommens sei bei der Verkehrsprognose nicht zureichend berücksichtigt worden. Eine neue Nord-Süd-Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck sei nicht erforderlich, weil das vorhandene Straßennetz den zu erwartenden Verkehr aufnehmen könne. Die Möglichkeit, die Trasse im Bereich Herrnhut in einem Tunnel zu führen, sei nicht untersucht worden, obwohl sich dies aufgedrängt habe. Zudem sei die Gefährdung der Haselmaus nicht hinreichend untersucht und berücksichtigt worden.

10

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zugunsten des Betriebes der Kläger ergänzt.

11

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2009 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planergänzung aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er bezieht sich zur Begründung auf den Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend geltend:

14

Die Kläger seien mit dem Einwand der Existenzgefährdung ausgeschlossen. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung von einer unterstellten Existenzgefährdung ausgegangen, der Trasse jedoch der Vorrang eingeräumt worden.

15

Der Vortrag in Bezug auf die Gefährdung der Haselmaus sei ebenfalls präkludiert, weil die Einwendungen der Kläger aus dem Jahre 2005 dazu nichts enthalten hätten. Entsprechendes gelte für die Einwendungen gegen die Planrechtfertigung und die Variantenprüfung sowie die Rüge, dass Verkehrsmengen nicht untersucht oder fehlerhaft dargestellt worden seien. Die Tunnellösung sei aus finanziellen Gründen außer Betracht geblieben.

Entscheidungsgründe

16

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger zu 2 ist weiterhin klagebefugt, obwohl er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch die ihm gehörenden Grundstücke auf den Kläger zu 1 übertragen hat. Diese Übertragung hat auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

17

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - geltend machen können.

18

a) Die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist aufgrund der Ausweisung der B 178n im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201 - FStrAbG -, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl I S. 2833) als vordringlicher Bedarf gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit hieran gemessen vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26 ff., vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204 und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

19

Der Gesetzgeber hat den Neubau der B 178n von der A 4 bis zur Grenze Deutschland/Polen/Tschechien in den Bedarfsplan des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) aufgenommen. Als Teil der "Projekte EU-Osterweiterung" soll diese Maßnahme der Deckung des Bedarfs dienen, der sich aus einem höheren grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr infolge der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten ergeben wird (vgl. BTDrucks 15/1657 S. 7). Folgerichtig nennt der Planfeststellungsbeschluss als Hauptziel des Neubaus, eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zwischen den Grenzübergängen Deutschland/Polen und Deutschland/Tschechien sowie der A 4 bei Weißenberg zu schaffen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Zielsetzung ausgerichtete Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers evident unsachlich ist. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt die B 96 zwischen Zittau und Bautzen wegen ihrer zahlreichen Ortsdurchfahrten keine leistungsfähige Verbindung dar, die einen Neubau der B 178n als offenkundig überflüssig erscheinen lassen könnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Bedarf für eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zur A 4 nicht bereits durch den ebenfalls in den Bedarfsplan aufgenommenen Neubau der A 17 von der deutsch-tschechischen Grenze zur A 4 bei Dresden ausreichend gedeckt gesehen hat. Denn die beiden Maßnahmen erschließen unterschiedliche Einzugsbereiche. Während die B 178n eine Verbindung zwischen der A 4 und dem nordböhmischen Raum um die Stadt Reichenberg (Liberec) schafft, schließt die A 17 eine Lücke zwischen Dresden und Prag; beide Maßnahmen liegen ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses rund 100 km voneinander entfernt.

20

Auch ist nicht erkennbar, dass der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers durch nachträgliche Veränderungen die Grundlage entzogen wurde und das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 33.04 - juris Rn. 25 m.w.N.). Die Annahme des Gesetzgebers, der grenzüberschreitende Personen- und Güterverkehr werde deutlich ansteigen, ist durch die nachträgliche Entwicklung nicht widerlegt. Im Planfeststellungsbeschluss wird festgehalten, dass von tschechischer Seite eine zweibahnige Straße aus Richtung Reichenberg an die Grenze herangeführt wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass künftig die Grenzübergänge bei Zittau auch für LKW über 7,5 t geöffnet werden. Daher liegt es nach wie vor nicht fern anzunehmen, dass der überregionale grenzüberschreitende Verkehr jedenfalls nach Fertigstellung einer leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung in diesem Raum zunehmen wird, zumal dann Arbeitnehmerfreizügigkeit auch mit Tschechien und Polen besteht. Den Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, der Rückgang der Bevölkerung in der Oberlausitz und damit auch der Verkehrszahlen sei so gravierend, dass es für einen Neubau der B 178n an jeder Notwendigkeit fehlt. Zum einen betrifft dieser Umstand den regionalen Verkehr. Er schließt also weder eine Zunahme des grenzüberschreitenden Verkehrs aus noch die Notwendigkeit, gerade für diesen Verkehr eine schnelle, leistungsfähige Verbindung von den Grenzübergängen zur A 4 zu schaffen. Zum anderen kann auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass ein Festhalten am Neubau der B 178n gleichwohl mit Blick auf einen massiven Rückgang des regionalen Verkehrs nicht mehr vertretbar wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Verkehrsprognose des Beklagten in jeder Hinsicht fehlerfrei ist. Denn selbst wenn die von den klägerischen Gutachten prognostizierte, allein auf den regionalen Verkehr bezogene Verkehrsbelastung von rund 8 300 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird, wäre bei gebotener Berücksichtigung des überregionalen Verkehrs und des Bedarfs für eine schnelle, leistungsfähige Verbindung zwischen den Grenzübergängen und der A 4 die Grundlage für die - auch den gewählten Regelquerschnitt rechtfertigende - Bedarfsentscheidung nicht entfallen (vgl. die Richtlinie für die Anlage von Straßen Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 - S. 18), zumal der Beklagte mit dieser Maßnahme zugleich das - zulässige - Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Aufbau insbesondere in Ostsachsen zu fördern.

21

Die Beweisanregung der Kläger - einen förmlichen Beweisantrag haben sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt -, die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2010 beizuziehen, musste der Senat schon deshalb nicht aufgreifen, weil es auf diese Ergebnisse nicht ankommt. Sie können allenfalls Rückschlüsse auf die Verkehrsbelastung zum Zeitpunkt der Zählung zulassen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit der ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Bedarfsentscheidung ist jedoch auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Die von den Klägern selbst durchgeführten Zählungen können deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden, zumal sie nicht repräsentativ für den gesamten Streckenabschnitt sind.

22

b) Soweit die Kläger Verstöße gegen europäisches und nationales Naturschutzrecht durch unzureichend ermittelte Vorkommen und unzutreffend bewertete Beeinträchtigungen der Haselmaus rügen, sind sie mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG.

23

Einwendungen müssen zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195). Der Umfang der zu fordernden Darlegung richtet sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 49). Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er die gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte geltend macht, die sich - anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen - einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden. Privateinwendern kann auch keine Obliegenheit zur rechtlichen Einordnung ihrer Einwendungen auferlegt werden (Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36).

24

Diesen Anforderungen genügen die klägerischen Einwendungen vom August 2005 nicht. Zwar haben sich beide Kläger gegen das Planvorhaben gewandt, jedoch nicht deutlich gemacht, dass sie die naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung in irgendeiner Hinsicht für unzureichend halten. Auf die Einwendungsfrist mit den sich aus ihrer Versäumung ergebenden Folgen war mit dem Hinweis auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen worden. Die ausgelegten Unterlagen hatten auch eine hinreichende Anstoßwirkung. Ohne Weiteres und ohne besondere Sachkenntnis lässt sich dem Erläuterungsbericht vom 27. Mai 2005 entnehmen, dass Maßnahmen zum Schutz von Tieren getroffen wurden, wie sie im ausgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführt sind und in den beigefügten übersichtlichen und leicht verständlichen faunistischen Gutachten für erforderlich gehalten wurden. Die 2009 vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Kläger im Klageverfahren stützen, können nicht berücksichtigt werden, weil sie verspätet sind.

25

Das Recht, Einwendungen zu erheben, ist auch nicht dadurch neu entstanden, dass nach den Hinweisen in der amtlichen Bekanntmachung der Planänderung "Jeder" Einwendungen gegen den Plan erheben konnte. Wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG sowie die Aufzählung der Gemeinden, auf die sich die Änderung auswirkt, zeigt, sollte nicht das Planfeststellungsverfahren neu eröffnet, sondern nur innerhalb des anhängigen Planfeststellungsverfahrens der ausgelegte Plan geändert und insoweit ein ergänzendes Anhörungsverfahren durchgeführt werden. Bei einem solchen Vorgehen der Planfeststellungsbehörde bleibt es hinsichtlich der von der Änderung nicht berührten Teile des Plans bei der einmal eingetretenen Präklusionswirkung. Wie § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausdrücklich klarstellt, eröffnet § 73 Abs. 8 VwVfG nur für Einwendungen gegen die Planänderung das Anhörungsverfahren neu (Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81 Rn. 6). Die Kläger sind durch die Planänderung i.S.d. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nicht erstmalig oder stärker berührt; vielmehr sind sie von der Planänderung in ihren Grundstücken überhaupt nicht betroffen. Auch ist die artenschutzrechtliche Problematik nicht erst durch die Planänderung entstanden, vielmehr blieb die Trassenführung unverändert.

26

c) Soweit die Kläger nicht mit entsprechenden Einwendungen gegen den Plan gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, leidet der Plan auch an keinem offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der durch § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 FStrG).

27

aa) Die betroffenen Eigentumsbelange der Kläger sind in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Vorbringen präkludiert ist.

28

Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie zur Verwirklichung eines von ihr für erforderlich gehaltenen planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will, und das Gewicht der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen selbständig abwägend gegenüberzustellen. Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - juris Rn. 17; ausführlich zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26 ff. m.w.N. und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 Rn. 148). Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.

29

An diese Anforderungen des Abwägungsgebotes hat sich der Beklagte gehalten. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt Bezug auf das Gutachten eines Sachverständigen, der eine Existenzgefährdung auf der Basis der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse verneint hat, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sich der Flächenentzug in Höhe von 2,75 ha deutlich unterhalb der die Möglichkeit einer Existenzgefährdung anzeigenden Schwelle von 5 % der Bewirtschaftungsfläche halte und zudem allein die Marktfruchtproduktion, nicht jedoch die Tierproduktion betreffe. Ob der Betrieb überhaupt langfristig in seiner Existenz gesichert ist, konnte der Gutachter nicht beurteilen (vgl. zum Erfordernis einer längerfristigen Existenzfähigkeit für die Abwägung Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 30). Insoweit müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt haben (zur Verletzung von Mitwirkungspflichten vgl. Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11 S. 3), weil sie dem Sachverständigen keinerlei betriebliche Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Die Kläger missverstehen den Planfeststellungsbeschluss, wenn sie davon ausgehen, dass dieser seiner Abwägung einen Flächenentzug von 5,1 ha und damit mehr als 5 % der Betriebsfläche zugrunde gelegt habe und schon angesichts dieses Wertes eine Existenzgefährdung anzunehmen sei. Vielmehr stellt der Planfeststellungsbeschluss, dem Sachverständigengutachten folgend, auf einen Flächenentzug von 2,75 ha ab, der - wie ausgeführt - deutlich unter dem Schwellenwert liegt.

30

Soweit das Sachverständigengutachten eine Existenzgefährdung im Hinblick auf Zerschneidungs- und Umwegschäden für denkbar hält, hat der Beklagte zur Schadensvermeidung zusätzlich zu dem Durchlass Bw 178/3.2-9 die H.brücke planfestgestellt. Zwar halten die Kläger den Durchlass Bw 178/3.2-9 für ungeeignet, weil er zu schmal und zu niedrig sei. Zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt sollte der Viehtrieb allerdings durch diesen Durchlass nur ausnahmsweise und nur in Notfällen erfolgen. Im Übrigen steht hierfür die Hechtwegbrücke zur Verfügung, die auch für die Nutzung mit landwirtschaftlichen Maschinen ausgelegt sein wird, um den südlichen Teil des Grundstückes Gemarkung Oberruppersdorf Nr. ... zu erreichen. Das konnte der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens noch nicht berücksichtigen. Dem können die Kläger auch nicht entgegenhalten, dass die H.brücke keinen auf Dauer gesicherten Überweg darstelle. Denn der Planfeststellungsbeschluss gibt dem Vorhabenträger auf (Auflage 4.7.54), die H.brücke zur Sicherung des Weideaustriebes mit Geländern auszurüsten, die insbesondere auf den Viehtrieb des klägerischen Betriebes ausgerichtet sind. Darüber hinaus wurde der Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 dahingehend ergänzt, dass der Beklagte die Nutzung der Brücke zum Viehtrieb und mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechtlich sicherstellt.

31

bb) Die Variantenwahl zugunsten der planfestgestellten Trasse ist nicht zu beanstanden.

32

aaa) Die Kläger rügen, eine Variante, die den Verkehr zumindest teilweise durch einen Tunnel unter Herrnhut hindurchführe, beginnend südöstlich des "Hengstberges" im Bereich "Eulbusch" und zwischen Neustrahwalde und Strahwalde die Bestandstrasse der B 178 wieder erreichend, sei nicht geprüft worden.

33

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>). Dabei darf die Planfeststellungsbehörde Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung ausscheiden (Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

34

Der von den Klägern vorgeschlagene Bau eines Tunnels im Bereich von Herrnhut kam als im Rahmen der Variantenprüfung näher zu untersuchende Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Ein Tunnel in der von den Klägern vorgeschlagenen Länge von 3 bis 4 km, auch mit einer teilweisen Troglösung, wie sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet wurde, wäre erheblich teurer als die Planvariante, verursacht durch die Mehrkosten eines Tunnelbaus, aber auch durch die höheren Unterhaltungskosten. Östlich des "Eulbusches" würde das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" unvermeidbar infolge des dann hier nötigen Ausbaus der Bestandstrasse beeinträchtigt werden. Die weiteren Nachteile, die der Ausbau der Bestandstrasse im Übrigen aufweist (s.u. bbb)), gelten auch für eine solche Tunnelvariante.

35

bbb) Auch im Übrigen ist die Variantenwahl nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte sich abwägungsfehlerfrei gegen den Ausbau der bestehenden Trasse der B 178 entscheiden.

36

Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

37

Mit der Planungsalternative, die bestehende Trasse der B 178 auszubauen, hat sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausführlich auseinander gesetzt und dargelegt, dass die Neubautrasse besser geeignet ist, die Planziele zu erreichen. Nach der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und den ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ließe sich schon das Hauptziel der Planung, eine leistungsfähige und schnelle Nord-Süd-Verbindung zwischen Zittau/Dreiländereck und der A 4 zur Aufnahme und Weiterleitung des Fernverkehrs zu schaffen, durch einen bloßen Ausbau des vorhandenen Straßennetzes nur auf Kosten unverhältnismäßiger Eingriffe in das Eigentum und die Wohnqualität der Anlieger der bestehenden Trasse verwirklichen. Es müssten zusätzlich Straßen gebaut werden, um den langsamen Verkehr aufzunehmen. Der Ausbau würde höhere Kosten als der Neubau verursachen, ohne dass das oben genannte Hauptziel der Planung und die Schaffung von Ortsumgehungen in gleicher Weise erreicht werden könnten. Die - weitere - Zerschneidung des FFH-Gebietes "Pließnitzgebiet" und die empfindliche Beeinträchtigung der Verbindungen zwischen dem FFH-Gebiet und den angrenzenden Biotopen, insbesondere dem "Eulbusch" und den "Talauen des Peters- und Triebenbaches", wären unvermeidbar. Hinzu käme eine betriebsbedingte Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes "Hengstberg". Zudem würden die verkehrlichen Vorteile der B 178n, die an vielen Stellen die Funktion einer Ortsumgehung übernehme, für das nachgeordnete Netz entfallen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Durch die Trassenwahl lokale Verkehrsströme umzulenken und dadurch das nachgeordnete Straßennetz zu entlasten, ist ebenso ein zulässiges Planungsziel wie die Schaffung einer leistungsfähigen Verbindung zur Bewältigung des Fernverkehrs.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 und des Änderungsbescheides vom 06.05.2010 wird aufgehoben, soweit er einen höheren Beitrag als 194,55 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 20 % und die Klägerin trägt 80 % der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag.

2

Die Klägerin ist zu 208/10.000 Miteigentümerin des Grundstücks Seestraße ... im Gebiet der Beklagten (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) und Eigentümerin einer dort belegenen Wohnung. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der für den fraglichen Bereich Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung festsetzt. In dem Gebäude befinden sich insgesamt 29 Wohnungen und ein Restaurant. Die Wohnungen werden überwiegend als Ferienwohnungen vermietet. Die Vermietung erfolgt teils privat, teils über Vermietungsagenturen, deren Personal die Wohnungen auch betreut; zum Teil werden die Wohnungen durch besondere Serviceanbieter betreut.

3

Die Seestraße verläuft zentral durch das Gemeindegebiet der Beklagten. Sie war 1929 eine „Landesstraße der besonderen Wegegemeinde Scharbeutz“, später Kreisstraße und wurde 1986 herabgestuft zur Gemeindestraße.

4

In dem vom Bauausschuss der Beklagten am 7. Februar 2006 beschlossenen Bauprogramm heißt es zum Zustand der Einrichtung vor Durchführung der Maßnahme u.a., der Straßenzustand habe sich in den letzten Jahren gravierend verschlechtert. Sowohl in der Fahrbahn als auch in den Gehwegen sei kein ausreichender Unterbau vorhanden, der den derzeitigen Anforderungen der Verkehrsbelastung entspreche. Ein Teil der Regenwasserkanalisation sei unterbemessen und eine bereits 1991 durchgeführte Kanalfilmung zeige gravierende Mängel. Geplant sei, die Seestraße im Bereich der Einmündungen und auf langen Geraden mit verkehrsberuhigenden Elementen zu versehen und Fahrbahn und Gehwege im Straßen- und Oberbau komplett neu aufzubauen. Die Regenwasserkanalisation werde aus Betonrohrleitungen DN 250 bis DN 400 erstellt. Die vorhandenen Hausanschlüsse würden in den öffentlichen Flächen ausgetauscht bzw. neu verlegt, die Kontrollschächte erneuert und höhenmäßig dem künftigen Fahrbahnniveau angepasst. Sämtliche Straßenabläufe würden ausgetauscht bzw. ergänzt und an den Hauptkanal angeschlossen. Die vorhandenen Peitschenleuchten, die teilweise starke Korrosionen aufwiesen und nicht mehr dem technischen Stand entsprächen, würden durch energiesparende Mastaufsatzleuchten ersetzt.

5

Nach Durchführung der Arbeiten - Abnahme des zweiten Bauabschnittes erfolgte am 24. April 2006 - und nach Abzug einer bereits geleisteten Vorausleistung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin einen verbleibenden Ausbaubeitrag von 57,43 € fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages auf. Als Abrechnungsgebiet definierte die Beklagte die Seestraße von der Strandallee bis zur Schulstraße und legte für die Beitragsberechnung eine Gesamtbeitragsfläche von 140.358,33 m² zugrunde. Wegen der auf einzelnen Grundstücken erfolgenden Vermietung an Feriengäste erhob die Beklagte jeweils einen Artzuschlag von 30 % der Grundstücksfläche, so auch für das Grundstück Seestraße ....

6

Am 14. Januar 2008 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 zurückwies. Die Klägerin sei mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 242,65 € herangezogen worden. Die Berücksichtigung eines Artzuschlages sei gerechtfertigt. Würden Räumlichkeiten ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste vorgehalten, handele es sich um eine gewerbliche Nutzung. Überwiege die Fläche der gewerblichen Nutzung im Gebäude, sei ein Artzuschlag zu berücksichtigen. In der Seestraße ... würden von den 10.000 Miteigentumsanteilen 5.200 Miteigentumsanteile ausschließlich gewerblich genutzt.

7

Die Klägerin hat am 10. März 2010 Klage erhoben.

8

Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 - zugestellt am 8. Mai 2010 - hat die Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2007 geändert und den Beitrag der Klägerin auf 242,65 € festgesetzt. Die mit Bescheid vom 27. März 2006 erhobene und gezahlte Vorausleistung in Höhe von 185,22 € wurde auf den festgesetzten Ausbaubeitrag angerechnet, sodass die Klägerin einen verbleibenden Betrag von 57,43 € zahlen solle.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Artzuschlag nicht gerechtfertigt sei, da die auf dem Grundstück stattfindende Nutzung nicht überwiegend gewerblicher Art sei. Im Ausbaubeitragsrecht würden als gewerbliche Nutzung nur solche Nutzungen erfasst, die eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslösten und deshalb einen größeren Vorteil aus der Ausbaumaßnahme zögen. Für das Kriterium der gewerblichen Nutzung werde auf Tätigkeiten abgestellt, die typischerweise einen erhöhten Besucherverkehr (Ziel- und Quellverkehr) und deshalb eine im Vergleich zur Wohnnutzung intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße verursachten. Dies sei bei der Nutzung von Wohnungen zur temporären Ferienvermietung nicht gegeben. Eine Ferienwohnung werde nicht unbedingt stärker frequentiert als die Wohnung einer durchschnittlichen ortsansässigen Familie. Im Übrigen seien auch die Kosten der Ausbaumaßnahme intransparent und nicht nachvollziehbar. Der Kostenansatz, der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegen habe, weiche erheblich von dem des nunmehr angefochtenen Bescheides ab.

10

Die Klägerin hat ursprünglich beantragen wollen, den Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 aufzuheben. Nach Erlass des Änderungsbescheides hat sie ihr Klageziel mit einem bei Gericht am 7. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz geändert.

11

Sie beantragt nunmehr,

12

den Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2010 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie wiederholt ihre Begründung des Widerspruchsbescheides und weist ergänzend u.a. darauf hin, dass in dem veranlagten Jahr sogar 6.922 Miteigentumsanteile und nicht nur 5.200 Miteigentumsanteile gewerblich genutzt worden seien. Die verbleibenden Miteigentumsanteile würden von den jeweiligen Teileigentümern zeitweise auch selbst genutzt, die hierfür auch Zweitwohnungssteuer entrichteten. Eine Abweichung zwischen der Vorauszahlung und der sich aus der endgültigen Abrechnung ergebenden Beitragslast sei im Übrigen nicht ungewöhnlich, da eine Vorauszahlung kalkuliert werde, eine genaue Beitragsabrechnung aber erst nach Vorlage der geprüften Schlussrechnung vorgenommen werde.

16

Auf Anforderung durch das Gericht hat die Beklagte, für den Fall, dass bei Vermietung von Räumlichkeiten an Feriengäste ein Artzuschlag nicht in Frage kommt, eine Aufstellung der Grundstücke nachgereicht, bei denen sie - neben der Seestraße ... - ebenfalls einen Artzuschlag berechnete. Wegen des Inhalts dieser Liste, der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig. Insbesondere war es sachdienlich, den Klagegegenstand im Wege der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) um den Änderungsbescheid vom 6. Mai 2010 zu erweitern.

18

Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 06. Mai 2010 einen Ausbaubeitrag von mehr als 194,55 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

19

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG i.V.m. der Satzung der Gemeinde Scharbeutz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

20

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtung nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Entsprechend erhebt die Beklagte nach § 1 ABS Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung u.a. von Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die jeweilige Maßnahme Vorteile bringt. Die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften sind erfüllt.

21

Bei der Seestraße handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges, seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Rn. 132 m.w.N.). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 14/09 -), hier mithin auf den 24. April 2006. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die auf ihrem Gemeindegebiet liegende Einrichtung Seestraße nach diesem Maßstab begrenzt wird durch die Einmündung in die Strandallee einerseits und den Beginn der Schulstraße an der platzartigen Erweiterung im Süden andererseits.

22

Die Seestraße ist auch als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen. Die Beklagte nimmt an, dass sich dies schon aus den Umstufungen zur Kreis- und später zur Gemeindestraße ergibt. Ob darin zugleich eine formgerechte Widmung zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls greift die Widmungsfiktion des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG, da aufgrund der zentralen Lage der Seestraße davon auszugehen ist, dass diese bereits bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion auch einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat.

23

Die streitige Maßnahme war beitragsfähig und notwendig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dabei steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 312). Nach diesem Maßstab und angesichts des dokumentierten Zustandes bestehen an der Notwendigkeit der Maßnahme vor der Baumaßnahme keine Zweifel. Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung wurden sodann angemessen erneuert bzw. verbessernd ausgebaut.

24

Der Klägerin ist durch die Maßnahme ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil entstanden. Das Grundstück Seestraße ... liegt unmittelbar an der ausgebauten Straße, so dass die Klägerin die öffentliche Einrichtung von hier aus nutzen kann. Ihr wird damit ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil geboten, da die Zugänglichkeit des Grundstücks verbessert und dessen Gebrauchswert erhöht wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 - NordÖR 1998, 88). Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückeigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 140 und 142; Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 53 m.w.N.).

25

Der danach dem Grunde nach berechtigterweise erhobene Beitrag hat allerdings nicht in voller Höhe Bestand.

26

Zutreffend hat die Beklagte zunächst den umlagefähigen Aufwand ermittelt, insbesondere die Seestraße als abgerechnete öffentliche Einrichtung tatsächlich zutreffend als Haupterschließungsstraße eingestuft. In dem angefochtenen Bescheid wird zwar auf § 4 Abs. 1 Nr. 2a ABS Bezug genommen, was dafür spräche, dass die Beklagte von einer Anliegerstraße ausgeht. Der Berechnung wird tatsächlich aber eine Haupterschließungsstraße i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1b und 2b ABS zugrunde gelegt, davon ausgehend, dass die Seestraße nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dient. Diese Einstufung ist für die Anlieger von Vorteil und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, sind nicht ersichtlich.

27

Soweit die Klägerin vorträgt, der Kostenansatz, der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegen habe, weiche erheblich von dem im angefochtenen Bescheid aufgeführten umlagefähigen Aufwand ab, ist diese Abweichung irrelevant. Dass hier andere Beträge genannt werden als in dem Vorausleistungsbescheid beruht auf den unterschiedlichen Grundlagen (Kostenvoranschlag bzw. -prognose einerseits und Abschlussrechnungen andererseits) und liegt in der Natur der Sache. Die als gravierend bezeichneten Abweichungen hat die Beklagte im Übrigen nachvollziehbar zu erklären vermocht. Auch gehört es weder zum notwendigen Regelungsinhalt noch zur wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Begründung eines Beitragsbescheides, auf die Unterschiede zwischen prognostiziertem Kostenansatz und tatsächlichem Aufwand einzugehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 AO und § 109 Abs. 1 LVwG).

28

Das Abrechnungsgebiet hat die Beklagte zutreffend bestimmt. Beiträge können nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Da der einzelne Grundstückseigentümer als Inhaber des Eigentumsrechts an einem bestimmten Grundstück, dessen Gebrauchswert sich infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, zu einem Beitrag herangezogen wird, scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind (Anliegergrundstücke), daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 176, 177 m.w.N.). Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung des Abrechnungsgebietes und der heranzuziehenden Grundstückseigentümer ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht gerügt.

29

Hiervon ausgehend ist allerdings die Berechnung der Beitragsfläche und damit die konkrete Höhe des festgesetzten Beitrags zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren, soweit die Beklagte auch für Grundstücke, auf denen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht überwiegend eine Vermietung von Ferienwohnungen oder Gästezimmern stattfand, einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gemäß § 6 Abs. 4 ABS erhoben hat.

30

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS werden die nach § 6 Abs. 3 ABS - hier unbeanstandet - ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht, § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS.

31

Mit allen Beteiligten übereinstimmend ist festzustellen, dass die Seestraße zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem der in § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS genannten Gebiete lag und dass auch eine industrielle Nutzung einzelner Grundstücke nicht stattfand. Soweit die Beklagte allerdings für die Vermietung an Feriengäste eine überwiegende gewerbliche Nutzung angenommen und deshalb einen Artzuschlag erhoben hat, vermag die Kammer ihr darin nicht zu folgen.

32

Um welche Grundstücke es sich dabei im einzelnen handelt, lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Abrechnungsunterlagen, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nachgereichten Liste und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen ermitteln. Hierzu zählt auch das Grundstück Seestraße ..., in dessen Gebäude sich ein Restaurant und 29, in verschiedenem Umfang zur Vermietung an Feriengäste genutzte Wohnungen befand. Insgesamt waren betroffen die Grundstücke

33

- Strandallee ... (684,45 m²),
- Seestraße ... (251,85 m²),
- Seestraße ... (663,99 m²),
- Seestraße ... (1.006,98 m²)
- Seestraße ... (530,55 m²),
- Seestraße ... (512,46 m²),
- Seestraße ... (682,50 m²),
- Seestraße ... (328,38 m²),
- Seestraße ... (288,60 m²),
- Seestraße ... (294,84 m²),
- Seestraße ... (634,14 m²) und
- Seestraße ... (312,78 m²).

34

Zusammengefasst wurden auf diesen Grundstücken privat oder über eine Vermittlungsagentur Ferienwohnungen und / oder Gästezimmer vermietet und die Räumlichkeiten entweder privat, vom Personal der Vermittlungsagentur, von Reinigungsfirmen oder auch einem Hausmeisterservice in mehr oder weniger großem Umfang betreut. Typische Betreuungsleistungen sind Betten beziehen, Wäschepakete stellen, Kühlschränke bestücken, Endreinigung der Wohnung oder auch Pflege der Außenanlage. In den Gebäuden befanden sich teilweise noch Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe, Fahrschulen, Reisebüros oder auch ein Fahrradverleih.

35

Bei einer solchen Vermietung von Räumlichkeiten an Feriengäste besteht aus Sicht der Kammer keine Rechtfertigung für die Annahme einer gewerblichen Nutzung und für einen daran anknüpfenden Artzuschlag, obwohl dies nach einem Urteil des OVG Schleswig (vom 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43) der Fall sein soll. Darin heißt es:

36

Ausschlaggebend für den Artzuschlag ist das Vorhandensein einer gegenüber der Wohnnutzung qualifizierten Nutzungsart (...), die wegen ihrer im Vergleich zur Wohnnutzung gesteigerten Abhängigkeit von der qualitativen Ausgestaltung der Straße im Falle einer vorteilhaften Straßenbaumaßnahme mit zusätzlichen Vorteilen für den Grundstückseigentümer verbunden ist. Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ ist daher nicht im Sinne des Gewerberechts zu verstehen. (...) Werden Räumlichkeiten ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste vorgehalten, handelt es sich insoweit um gewerbliche Nutzung. Diese gewerblich genutzten Flächen sind zu den übrigen Räumlichkeiten ins Verhältnis zu setzen. Überwiegt danach die gewerbliche Nutzung, ist ein Artzuschlag zu berücksichtigen.

37

Zutreffend ist der Ausgangspunkt dieser Entscheidung. Gewerblich genutzt im Sinne des Beitragsrechts sind Grundstücke, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die erfahrungsgemäß zu einem im Vergleich zur Wohnnutzung erhöhten Ziel- und Quellverkehr führt und deshalb eine deutlich intensivere Inanspruchnahme der beitragsfähigen Anbaustraße bewirkt. Als solche im Verhältnis zur Wohnnutzung qualifizierten Nutzungsarten sind zunächst die industrielle und die gewerbliche Nutzung im engeren Sinne zu verstehen, derentwegen durch betriebliche Fahrzeuge, Kunden- und Lieferantenverkehr in erhöhtem Maße ein Ziel- und Quellverkehr entsteht. Darüber hinaus sind aber auch solche Nutzungen zu berücksichtigen, die auch ohne gewerbliche Tätigkeit auf einen erhöhten Besucher- oder Kundenverkehr abstellen und deshalb ebenfalls erfahrungsgemäß eine ins Gewicht fallend intensivere Inanspruchnahme einer Anbaustraße verursachen als eine Wohnnutzung (z.B. freiberufliche Tätigkeit in Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien, öffentliche Gebäude der Verwaltung, Schulen, Gerichte). Entscheidend für die Belastung eines Anliegergrundstücks mit dem Artzuschlag ist es, ob seine Nutzung mehr derjenigen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, der in verstärktem Maße An- und Abfahrverkehr und damit eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme der ausgebauten Straßen mit sich bringt, oder mehr der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken vergleichbar ist. Bei der Feststellung einer derart qualifizierten Nutzung ist auf die Nutzungsart und den dadurch typischerweise ausgelösten Verkehr abzustellen und nicht auf den Ziel- und Quellverkehr im jeweiligen Einzelfall, so dass auch etwa eine schlecht gehende Arztpraxis zu Recht als „gewerbeähnlich" einzustufen ist. Entscheidend ist danach der allgemeine Charakter der Nutzung und nicht der individuelle Umfang des Verkehrs gerade zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85/86 - BVerwGE 78, 321; VGH Kassel, Urt. v. 24.11.1994 - 5 UE 255/94 - NVwZ-RR 1995, 350; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 36 Rn. 5 mit § 18 Rn. 59 f.; entsprechend zum Ausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.11.1988 - 9 OVG A 68/87 - AgrarR 1990, 179; OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 8; Driehaus a.a.O. § 36 Rn. 5; Habermann, a.a.O. Rn. 252; Thiem/ Böttcher, a.a.O. § 8 Rn. 676 f.).

38

Das o.g. Urteil des OVG Schleswig behauptet zwar eine gewerbliche Nutzung im Sinne des Beitragsrechts, begründet dies aber nicht. Während der Betrieb von Hotels und Pensionen typischerweise durch das Personal einerseits und durch den Anliefer-, Ver- und Entsorgungsbedarf andererseits einen erhöhten Zu- und Abgangsverkehr erzeugt, stellt die Vermietung von Wohnungen oder Gästezimmern an Feriengäste im Regelfall keine gegenüber der Wohnnutzung qualifizierte Nutzungsart dar (so i.E. auch Habermann, a.a.O.). Denn es ist nicht erkennbar, dass nennenswert mehr Verkehr allein dadurch entsteht, dass eine Wohnung - oder ein einzelnes Zimmer - nicht vom Eigentümer selbst genutzt oder im Rahmen eines Dauermietvertrages vermietet, sondern jeweils nur kurzfristig an Feriengäste vermietet wird.

39

Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier geltend gemacht - regelmäßig zum Vermietungsbetrieb gehören sollte, die jeweilige Endreinigung der Ferienwohnungen vom Personal des Vermieters oder durch eine Reinigungsfirma vorzunehmen, die Betten zu beziehen, den Kühlschrank zu bestücken oder die Appartements und die Außenanlage von einem Hausmeisterservice betreuen zu lassen. Auch dies rückt die Vermietung von Wohnungen oder Zimmer an Feriengäste beitragsrechtlich betrachtet noch nicht in eine überzeugende Nähe zum Hotel- oder Pensionsbetrieb. Vergleichbare Dienstleistungen werden auch in dauerhaft bewohnten Häusern oder Wohnungen erbracht, etwa wenn wöchentlich eine Reinigungskraft erscheint oder sonst bei der Versorgung der Kinder, des Haushalts oder des Gartens fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Die genannten Dienstleistungen sind typischerweise auch nicht so personalintensiv wie die eines Hotel- oder Pensionsbetriebs, da sie nur bei der An- und Abreise, aber nicht täglich im Sinne einer „Rundumversorgung“ erbracht werden. Hinzu kommt, dass die Ferienwohnungen im Unterschied zu den Hotel- oder Pensionszimmern regelmäßig mit eigener Küche und eigenem Bad ausgestattet sind und der Feriengast sich selbst versorgt, sodass er insoweit auch freier disponieren und planen kann als ein Hotelgast.

40

Bei der damit erforderlich werdenden Abgrenzung insbesondere zwischen Pensionen - die im Vergleich zu Hotels regelmäßig niedrigere Standards und einen nur eingeschränkten Restaurationsbetrieb haben - und der privaten Vermietung von Gästezimmern orientiert sich die Kammer an der sog. G-Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen, die der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) in Kooperation mit dem Deutschen Tourismusverband (DTV) entwickelt hat. Danach zählen u.a. die tägliche Zimmerreinigung und ein Frühstücks- und Getränkeangebot selbst bei einer Unterkunft für einfache Ansprüche (1 Stern) zum Standard (siehe www.g-klassifizierung.de). Dieser Minimalstandard des täglichen Bettenmachens, Zimmerreinigens und Frühstücksbereitens ist es, der die Pension typischerweise von der Vermietung privater Gästezimmer unterscheidet.

41

Zum Vergleich sei im Übrigen verwiesen auf die Rechtsprechung des OVG Magdeburg für den Bereich der heimmäßigen Unterbringung älterer Menschen, die hinsichtlich des Artzuschlages unterscheidet zwischen Altenwohnheimen (betreutes Wohnen) und klassischen Altersheimen einerseits und Altenpflegeheimen andererseits - je nachdem, ob (noch) der Wohncharakter im Vordergrund steht oder der Bedarf nach Betreuung und Versorgung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 9; zustimmend Driehaus, a.a.O. Rn. 62). Entsprechend kann angenommen werden, dass auch beim Feriengast der Wohncharakter typischerweise im Vordergrund steht.

42

Hiervon ausgehend gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die maßgebliche Beitragsfläche von den angenommenen 140.358,33 m² auf 134.166,81 m² zu reduzieren ist, weil bei den oben aufgeführten Grundstücken ohne die Ferienwohnungen / Zimmer keine überwiegende gewerbliche Nutzung i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS mehr verbleibt und die erhobenen Artzuschläge deshalb wieder abzuziehen sind. Umgekehrt wäre für das Grundstück Seestraße ... ein Artzuschlag zu erheben gewesen, da hier ein baurechtlich eingeschossiges Hotel Garni mit Frühstücksbuffet, Schwimmbad und Sonnenbank betrieben wird. Zuzüglich der weiteren 30 % (= 491,10 m²) ergibt sich daraus eine Beitragsfläche von 134.657,91 m² und ein erhöhter Beitragssatz von 2,7866267 €/m². Auf das Grundstück Seestraße ... entfällt mithin ein Gesamtanteil von 9.353,59 € und auf die Klägerin als Miteigentümerin zu 208/10.000 Anteilen ein Beitrag von 194,55 €. In Höhe des überschießend festgesetzten Beitrags von (242,65 € - 194,55 € =) 48,10 € ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Kammer lässt die Berufung zu gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wie sich aus den obigen Entscheidungsgründen ergibt, weicht die Kammer mit diesem Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43) ab. Das Urteil beruht u.a. auf dieser Abweichung.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Ortsumgehung B 247n Worbis-Wintzingerode.

2

Die B 247 führt in Nord-Süd-Richtung vom Raum Northeim im südlichen Niedersachsen bis in den Thüringer Wald. Namentlich für den Verkehr aus dem Raum Mühlhausen und dem Eichsfeldkreis dient sie als Zubringer zur A 38. Die Ortsdurchfahrten, mit denen die bestehende B 247 die Ortsteile Worbis und Wintzingerode der Stadt Leinefelde-Worbis quert, sind gekennzeichnet durch enge Querschnitte, hohe Verkehrsbelastung und teilweise fehlende Gehwege. In die Ortsdurchfahrt Worbis mündet die von Norden aus dem Raum Bischofferode/Herzberg heranführende L 1012 ein.

3

Mit der geplanten Straße soll der Verkehr westlich um Worbis und Wintzingerode herumgeführt werden. Sie beginnt südwestlich von Worbis, wo sie an die Ortsumgehung Leinefelde der B 247 anbindet, umfährt die beiden Ortsteile und geht im Norden auf die bestehende B 247 in Richtung Duderstadt über. Das Vorhaben umfasst zusätzlich den Bau eines Zubringers zwischen der Ortslage Worbis und der B 247n; es ist geplant, ihn in einem Kreisverkehrsplatz mit der Bahnhofstraße zu verknüpfen, die Teil der bisherigen Ortsdurchfahrt der B 247 ist. Sowohl der Zubringer als auch der sich nach Osten anschließende Abschnitt der Bahnhofstraße sollen künftig Bestandteile der L 1012 werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vordringlichen Bedarf aus.

4

Die Klägerin ist Eigentümerin der einander gegenüberliegenden, durch die Bahnhofstraße voneinander getrennten Grundstücke Neue Straße 2 - 4 und Bahnhofstraße 32 in Worbis. Auf dem Grundstück Neue Straße 2 - 4 hat sie ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet, in dem ein Einkaufsmarkt betrieben wird; auf dem Grundstück Bahnhofstraße 32 befindet sich ein vom Betreiber des Einkaufsmarktes als Getränkemarkt genutztes Hallengebäude. Im Zusammenwirken mit der Stadt Leinefelde-Worbis hat die Klägerin ein Verkehrskonzept entwickelt, das den Rückbau des zwischen ihren Grundstücken verlaufenden Abschnitts der Bahnhofstraße und dessen Verlegung auf den Teil einer stillgelegten Bahnstrecke parallel zur jetzigen Straßenführung vorsieht.

5

Im Rahmen des auf Antrag des Vorhabenträgers vom 19. Dezember 2005 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens lagen die Planunterlagen bei der Stadtverwaltung Leinefelde-Worbis in der Zeit vom 31. März bis 5. Mai 2006 zur Einsichtnahme aus, nachdem die Stadt die Planauslegung zuvor ortsüblich bekanntgemacht und dabei auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, sowie die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen hatte. Mit fristgerecht bei der Stadt eingegangenem Schreiben vom 3. Mai 2006 erhob die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben: Die Planung ändere nichts an der Zerschneidung ihrer beiden Grundstücke, sondern schreibe diese für immer fest. Damit verstoße sie gegen das gemeinsam mit der Stadt entwickelte Verkehrskonzept, das die Verlegung der vorhandenen B 247 auf die andere Seite des Getränkemarktes vorsehe. Die städtische Zusage, dieses Konzept zu realisieren, sei Grundlage ihrer eigenen Investitionen auf den Grundstücken geworden. In dem am 16./17. Januar 2007 durchgeführten Erörterungstermin erhielt die Klägerin ihre Einwendungen aufrecht.

6

Mit Beschluss vom 20. März 2009 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Zur Rechtfertigung der Planung im Bereich Worbis berief er sich auf die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße für die Ortslage. Während die Ortsdurchfahrt Worbis der B 247 ohne Ortsumgehung im Jahr 2015 mit 17 700 bis 18 500 Kfz/d belastet wäre, sei für den genannten Prognosehorizont mit Ortsumgehung eine Belastung von 8 700 bis 9 500 Kfz/d berechnet worden. Die Einwendungen der Klägerin wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die Planung entspreche den verfolgten Zielen, eine Ortsumgehung zu schaffen und die bestehenden Straßenzüge mit der neuen Trasse zu verknüpfen. Innerstädtische Änderungen der Verkehrsführung bzw. die Realisierung von Verkehrskonzepten der Stadt könnten hingegen nicht Inhalt der Planung sein. Außerdem sei der Kreisverkehrsplatz, der den geplanten Zubringer mit dem innerstädtischen Straßennetz verknüpfen solle, bewusst so konzipiert worden, dass er die Anbindung einer weiteren Straße erlaube und damit der Stadt die Möglichkeit belasse, entsprechend ihrer Verkehrskonzeption die Bahnhofstraße zu verlegen.

7

Die Klägerin hat gegen den ihr am 16. April 2009 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 15. Mai 2009 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Verkehrsuntersuchung, auf die der Planfeststellungsbeschluss sich stütze, sei nicht Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen. Darin liege ein rechtlicher Mangel, da die Planbetroffenen sich nicht über diese Untersuchung hätten informieren und dazu äußern können. Darüber hinaus leide der Beschluss an einem Aufklärungsdefizit. Da die L 1012 künftig über den Zubringer auf kurzer Strecke an die B 247 und über diese an die A 38 angebunden sein werde, müsse damit gerechnet werden, dass die Landesstraße zusätzlichen Verkehr anziehe, der dann zwischen den Grundstücken der Klägerin hindurchfließe. Das sei im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend untersucht worden. Darüber hinaus verstoße die Planung gegen den Grundsatz der Problembewältigung. Infolge der gesteigerten Attraktivität der L 1012 insbesondere für den Schwerlastverkehr von der A 7 zur A 38 werde sich die Zerschneidungswirkung der Bahnhofstraße für die Grundstücke deutlich verschärfen. Dieses Problem lasse der Beschluss ungelöst. Zu dem Verkehrskonzept, das eine Verlegung der zwischen den Grundstücken verlaufenden Straße vorsehe, habe es im Vorfeld der Planfeststellung Zusagen nicht nur seitens der früheren Stadt Worbis, sondern auch seitens des Vorhabenträgers gegeben. Dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss den Standpunkt eingenommen habe, für die Verlegung der Bahnhofstraße nicht zuständig zu sein, stehe im Widerspruch zu seiner früheren Haltung und verstoße gegen Treu und Glauben.

8

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 20. März 2009 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er erwidert: Es sei nicht erkennbar, in welchen geschützten Rechten das Vorhaben die Klägerin verletzen könnte. Deren Ziel, die Einziehung und den Rückbau der B 247 alt zu erreichen, werde durch die Planung nicht behindert. Insoweit handle es sich um eine städtebauliche Angelegenheit, die nicht - auch nicht als notwendige Folgemaßnahme - zum Bestandteil des fernstraßenrechtlichen Vorhabens gemacht werden könne. Im Übrigen scheide ein Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin auch deshalb aus, weil deren Vorstellungen mit der planerischen Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes Rechnung getragen worden sei. Die Ausführungen der Klägerin zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Belastung der L 1012 mit Schwerverkehr seien nicht nachvollziehbar. Dem Schwerverkehr, der von der A 7 aus die A 38 erreichen wolle, stünden wesentlich attraktivere Verbindungen zur Verfügung.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Da der Beschluss der Klägerin gegenüber keine enteignende Vorwirkung entfaltet, ist er nur einer beschränkten Überprüfung darauf zu unterziehen, ob ihrem Schutz dienende formellrechtliche Vorschriften beachtet sind, ob eine Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben ist, ob dem Vorhaben keine unüberwindbaren Abwehrrechte der Klägerin entgegenstehen und ob ihre Belange in der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt worden sind. Unter keinem dieser Aspekte begegnet der Planfeststellungsbeschluss durchgreifenden Bedenken.

12

1. Ein Verstoß gegen dem Schutz der Klägerin dienende formellrechtliche Vorschriften, der sich auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Anhörungsbehörde darauf verzichtet hat, die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung mit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen ausgelegt werden, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung nötig sind, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen. Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Für die Verkehrsuntersuchung trifft dies nicht zu. Die Querschnittsbelastung der B 247 alt im Bereich der Ortslage Worbis ließ sich bezogen auf den Prognosehorizont 2015 sowohl für den Nullfall als auch für den Planfall dem ausgelegten Erläuterungsbericht entnehmen. Der Erläuterungsbericht wies darüber hinaus für den Planfall den Lkw-Anteil an der Gesamtbelastung dieser Straße aus. Die Klägerin konnte somit auch ohne Einsichtnahme in die Verkehrsuntersuchung erkennen, welches Verkehrsaufkommen für die Bahnhofstraße im Bereich zwischen ihren Grundstücken nach Verwirklichung des Vorhabens prognostiziert war. Soweit sie die Prognosewerte aufgrund der Angaben im Erläuterungsbericht nicht nachzuvollziehen vermochte, stellt dies nicht eine hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Planunterlagen in Frage, sondern gab vielmehr Anlass, eine entsprechende Einwendung zu erheben.

13

2. Die Einwände der Klägerin zeigen auch keine entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses auf.

14

a) Der Klägerin stehen gegenüber dem Planvorhaben, dessen Planrechtfertigung schon wegen seiner Aufnahme in den gesetzlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen keinen Bedenken unterliegt und von ihr auch nicht in Frage gestellt wird, keine abwägungsfesten Abwehrrechte zu. Namentlich kann sie sich nicht auf eine Zusicherung berufen, im Planfeststellungsbeschluss die Verlegung des zwischen ihren Grundstücken verlaufenden Teils der Bahnhofstraße mitzuregeln. Eine wirksame Zusicherung dieses Inhalts würde voraussetzen, dass eine entsprechende Erklärung von der Planfeststellungsbehörde in schriftlicher Form abgegeben worden wäre (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Zusicherung von Planungsentscheidungen vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87). Dass dies geschehen sei, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, sondern sich nur auf eine Zusage des für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zuständigen Vorhabenträgers berufen, worauf im Rahmen der Abwägungskontrolle zurückzukommen sein wird.

15

b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigenden Weise gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG). Er leidet an keinem zu Lasten der Klägerin gehenden Abwägungsmangel, der offensichtlich, auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und nicht durch Planergänzung behebbar ist (§ 17e Abs. 6 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde hat die Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, von einer Vertiefung der mit dem bisherigen Verlauf der Bahnhofstraße verbundenen Trennung ihrer Grundstücke verschont zu bleiben und darüber hinaus die Beseitigung dieser Trennung zu erreichen, weder verkannt noch im Verhältnis zu entgegenstehenden anderen Belangen objektiv fehlgewichtet.

16

aa) Mit ihren Einwänden, die Planung beruhe auf einer defizitären Verkehrsprognose und widerspreche dem Gebot der Problembewältigung, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Sie rügt insoweit, die Verkehrsuntersuchung habe es versäumt, der Frage nachzugehen, wie sich das Planvorhaben auf die Belastung der L 1012 einschließlich der Bahnhofstraße namentlich mit Schwerverkehr zwischen der A 7 und A 38 auswirke, und macht vorhabenbedingte Erschwernisse für die Querpassierbarkeit der Bahnhofstraße zwischen ihren Grundstücken geltend, die in der Planung nicht bewältigt worden seien. Diese Einwände sind präkludiert (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG), greifen aber auch in der Sache nicht durch.

17

Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht, die der Planung zugrunde liegende Verkehrsprognose sei defizitär, weil darin nicht ermittelt worden sei, ob die durch das Vorhaben bewirkte günstigere Verbindung zwischen der L 1012 und der A 38 zu einer verstärkten Belastung der Bahnhofstraße namentlich mit Schwerverkehr führe. Ebenso wenig ist dem Schreiben zu entnehmen, dass von einer durch stärkere Verkehrsbelastung erschwerten Querpassierbarkeit der Bahnhofstraße auszugehen sei, also gerade durch das Vorhaben ein bewältigungsbedürftiger Konflikt geschaffen werde. Diesbezüglicher Vortrag konnte von der Klägerin bereits innerhalb der Einwendungsfrist erwartet werden, weil die ausgelegten Planunterlagen auch hinsichtlich dieser Einwände eine hinreichende Anstoßwirkung entfalteten. Den Angaben im Erläuterungsbericht zur Verkehrsbelastung der B 247 alt im Null- und im Planfall 2015 zufolge war - wie bereits erwähnt - eine vorhabenbedingte Halbierung des Verkehrs auf der zwischen den Grundstücken der Klägerin verlaufenden Bahnhofstraße ermittelt worden. Aus dem Erläuterungsbericht ging weiter hervor, welche Verkehrsbelastung die Verkehrsuntersuchung für die L 1012 außerhalb der Ortslage prognostiziert hatte (7 200 Kfz/d) und dass der Anteil des Schwerverkehrs an dieser Belastung mit 3 % sehr gering war. Diese Angaben ließen nur den Schluss zu, dass die Untersuchung weder in nennenswertem Umfang die L 1012 belastenden Schwerverkehr zwischen der A 7 und der A 38 noch eine im Planfall verstärkte Verkehrsbelastung der Bahnhofstraße in Rechnung gestellt hatte. Ausgehend von ihrer Einschätzung, aufgrund der verbesserten Anbindung der Landesstraße an die B 247n werde eine attraktive Fernverkehrsverbindung von der A 7 zur A 38 geschaffen, hätten der Klägerin diese Angaben Anlass geben müssen, die behördlicherseits zugrunde gelegte Prognose schon im Anhörungsverfahren anzugreifen. Da die Klägerin in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, die Einwendungsfrist und die Folgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden ist, liegen auch die formellen Präklusionsvoraussetzungen vor.

18

Die Verkehrsprognose leidet im Übrigen nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Fehlern. Das für die Verkehrsuntersuchung verwandte, vom Beklagten im Klageverfahren näher erläuterte Prognoseverfahren entspricht anerkannten Regeln der Prognosetechnik; das zu erwartende Verkehrsaufkommen ist auf der Basis aussagekräftiger Strukturdaten ermittelt und auf das Straßennetz umgelegt worden. Umstände, die die Plausibilität der auf diese Weise gewonnenen Prognosewerte der Verkehrsbelastung der Bahnhofstraße in Frage stellen würden, sind weder von der Klägerin substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Bau der Umgehungsstraße einschließlich des Zubringers von Worbis schafft für den Verkehr auf der L 1012 zwar eine deutlich leistungsfähigere Verbindung zur A 38, als sie über die bisherige B 247 bestand. Bei einer Gesamtbetrachtung des Straßennetzes kommt diesem Vorteil aber kein maßgebliches Gewicht zu. Dem Fernverkehr auf der A 7 aus Richtung Norden stehen, wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung überzeugend ausgeführt hat, gleich mehrere leistungsfähige Strecken zur Verfügung, um die A 38 zu erreichen. Dies gilt zum einen für die unmittelbare Verknüpfung der beiden Autobahnen bei Dramfeld, zum zweiten für die Verbindung ab Seesen über die B 243 nach Nordhausen und zum dritten für die Verbindung ab Northeim über die B 241 und die B 247 nach Leinefelde-Worbis. Demgegenüber weist die L 1012 den unwidersprochenen Darlegungen des Beklagten zufolge zum Teil enge Ortsdurchfahrten auf und bindet nach Norden hin nicht einmal unmittelbar an eine Bundesstraße an. Unter diesen Umständen überzeugt die Einschätzung des Beklagten, dass die Annahme realitätsfremd sei, eine singuläre Situationsverbesserung auf der durch die L 1012 vermittelten Verbindung könnte in nennenswertem Umfang Fernverkehr auf sich ziehen. Erst recht spricht nichts dafür, dass eine Mehrbelastung der Bahnhofstraße mit Verkehr der L 1012 die nachvollziehbare gravierende Entlastung durch die B 247n überkompensieren und damit ein im Rahmen der Planfeststellung zu bewältigendes Problem schaffen würde. Angesichts dessen sind weder die der Planfeststellung zugrunde liegenden Ermittlungen defizitär, noch bleibt ein durch die Planung hervorgerufener Konflikt ungelöst.

19

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte ihrem Interesse an der Beseitigung der Trennung ihrer Grundstücke in der planerischen Abwägung angemessen Rechnung getragen. Dies belegt die Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes am Anfang des Zubringers zur Umgehungsstraße. Mit der gewählten Lösung wird die Verlegung der Bahnhofstraße gemäß dem von der Klägerin und der Stadt entwickelten Verkehrskonzept nicht endgültig verbaut, sondern im Gegenteil gezielt offengehalten. Der Kreisel ist nämlich so konzipiert, dass sich die Straße auch auf entsprechend verlegter Trasse ohne Weiteres anschließen lässt. Eine auf die Realisierung des Verkehrskonzepts gerichtete städtische Planung wird durch das streitige Planvorhaben mithin nicht be- oder gar verhindert.

20

Dass der Beklagte von einer weitergehenden, die Verlegung der Bahnhofstraße in die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einbeziehenden Regelung abgesehen hat, ist nicht abwägungsfehlerhaft; denn zu einer solchen Regelung wäre er rechtlich gar nicht befugt gewesen. Da die Bahnhofstraße nach dem Bau der Ortsumgehung nur noch die Funktion einer Landesstraße wahrnehmen soll, würden mit einem auf die Verlegung dieser Straße gerichteten Vorhaben keine fernstraßenrechtlichen Zielsetzungen verfolgt. Deshalb würde es sich nicht um ein Vorhaben handeln, das Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung sein kann (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 104.09 - juris Rn. 5 f. ). Über das eigentliche fernstraßenrechtliche Vorhaben hätte die Planfeststellung nur ausnahmsweise hinausgreifen dürfen, wenn ein Anwendungsfall des § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG oder des § 78 Abs. 1 ThürVwVfG vorläge. Beides trifft jedoch nicht zu.

21

Bei der Verlegung der Bahnhofstraße würde es sich nicht um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG handeln. Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen. Sie dürfen daher über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 103.09 - NVwZ 2010, 1244 Rn. 4 m.w.N.). Die Verlegung der Bahnhofstraße würde hingegen nicht dazu dienen, durch Anschluss- und Anpassungsmaßnahmen an das vorhandene Straßennetz von Worbis die durch den Bau der Umgehungsstraße einschließlich des Zubringers für dieses Netz entstehenden Probleme zu lösen, sondern sich darauf richten, bei Gelegenheit der fernstraßenrechtlichen Planung selbstständige städtebauliche Planungsaufgaben mitzuerledigen, die über den Verknüpfungsbereich zwischen dem fernstraßenrechtlichen Vorhaben und dem übrigen Straßennetz weit hinausreichen. Die Kompetenz für eine solche Planung lässt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG nicht ableiten.

22

Eine Einbeziehung der Verlegung der Bahnhofstraße in die Planfeststellung kam auch nicht nach § 78 ThürVwVfG in Betracht. Diese Regelung führt zur Konzentration auf ein Planfeststellungsverfahren, wenn mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und wenn mindestens eines der an sich durchzuführenden Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist.

23

Diese Voraussetzungen sind nicht vollständig erfüllt. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG schreibt für Landesstraßen ebenso wie § 17 Satz 1 FStrG für Bundesfernstraßen die Planfeststellungsbedürftigkeit ihres Baus bzw. ihrer Änderung vor. Ungeachtet der Möglichkeit, die Planfeststellung für Landesstraßen durch einen Bebauungsplan nach § 9 BauGB zu ersetzen (§ 38 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG; ebenso für Bundesfernstraßen § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG), kann § 78 ThürVwVfG deshalb auf das Zusammentreffen planfestzustellender Bau- oder Änderungsvorhaben für Bundes- und Thüringer Landesstraßen zur Anwendung kommen. Hier fehlt es aber an den weiteren Voraussetzungen für die in der Vorschrift vorgesehene Verfahrenskonzentration. Zum einen bestünde keine Notwendigkeit, über das Vorhaben der Ortsumgehung und das der Verlegung der Bahnhofstraße einheitlich zu entscheiden. Die Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes, die die Möglichkeit einer späteren Verlegung der Bahnhofstraße offenhält, verdeutlicht nämlich, dass eine sachgerechte Verwirklichung beider Planungskonzepte nicht auf eine einheitliche Zulassungsentscheidung angewiesen wäre (vgl. Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <78>). Zum anderen fehlt es auch an dem in § 78 Abs. 1 ThürVwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammentreffen der Vorhaben. Für die Verlegung der Bahnhofstraße gibt es kein ausgearbeitetes eigenes Planungskonzept des Beklagten als Vorhabenträger, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens hätte gemacht werden können. Im Gegenteil sieht der Beklagte gar keinen Anlass, ein solches Konzept selbst zu erarbeiten oder sich zu eigen zu machen, da für die Verlegung der Bahnhofstraße kein verkehrlicher Bedarf erkennbar ist, sondern nur städtebauliche Zielsetzungen sprechen können. Sie aufzugreifen und planerisch zu verfolgen, wäre Sache der Stadt Leinefelde-Worbis, der dafür die Bauleitplanung als Handlungsinstrument zur Verfügung steht (§ 38 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG i.V.m. § 9 BauGB).

24

Der Vortrag der Klägerin, nicht nur die Stadt, sondern auch das Straßenbauamt des Beklagten als Vorhabenträger der fernstraßenrechtlichen Planung habe die Realisierung des von ihr gemeinsam mit der Stadt entwickelten Verkehrskonzepts zugesagt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der behördlichen Entscheidung, die Verlegung der Bahnhofstraße nicht in die Planfeststellung einzubeziehen.

25

Das folgt schon daraus, dass die Klägerin mit diesem Vortrag präkludiert ist (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG). In ihrem Einwendungsschreiben vom 3. Mai 2006 hat sie nur eine "Zusage der Stadt Worbis" behauptet, "die derzeitige B 247 oberhalb des Getränkemarktes zu verlegen", nicht jedoch eine entsprechende Zusage des Vorhabenträgers der Fernstraßenplanung. Im beigefügten Schreiben des Bürgermeisters der Stadt vom 15. Juli 1999 wird zwar auf eine "entscheidende Abstimmung mit der Leitung des Thüringer Straßenbauamtes Leinefelde" vom 3. Dezember 1998 hingewiesen und weiter mitgeteilt, das Straßenbauamt habe zugesagt, die Maßnahme entsprechend einzutakten. Das mag die Bereitschaft zur Koordinierung beider Vorhaben zum Ausdruck bringen, besagt aber nicht, das Straßenbauamt habe mit Bindungswirkung erklärt, es werde eine entsprechende Planung als eigene betreiben. Erst recht ist dem Schreiben nichts dafür zu entnehmen, dass das Straßenbauamt eine verbindliche Erklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat. Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben selbst keine Schlüsse dieses Inhalts aus dem Schreiben des Bürgermeisters gezogen.

26

Eine verbindliche Zusage des Vorhabenträgers gegenüber der Klägerin, die Bahnhofstraße im Zuge des Baus der B 247n zu verlegen, ist außerdem sachlich zu verneinen. Die Klägerin hat eine solche Zusage im Klageverfahren nur pauschal behauptet. Umstände, die eine verbindliche Verpflichtungserklärung des Vorhabenträgers gegenüber der Klägerin belegen würden, sind hingegen weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt worden.

27

Unabhängig davon hätte eine Zusage des Vorhabenträgers, die Verlegung der Bahnhofstraße zum Gegenstand eigener Planung im Zusammenhang mit dem Vorhaben der B 247n zu machen, eine Einbeziehung dieses Regelungsgegenstandes in das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorangegangene Planfeststellungsverfahren nicht rechtfertigen können. Die engen Voraussetzungen des § 78 ThürVwVfG für die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für mehrere Vorhaben sind nicht disponibel; die Planfeststellungsbehörde darf sich über sie nicht unter Berufung auf abweichende Zusagen eines Vorhabenträgers hinwegsetzen. Angesichts der Möglichkeit, beide Vorhaben unabhängig voneinander zu verwirklichen, könnte der behaupteten Zusage ohnehin in einem gesonderten Verfahren entsprochen werden.

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 31. März 2011 auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für den darin von den Klägern vermissten Vorgang in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht bestand.

2

Nach der umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache wurde den Beteiligten - entsprechend der zu Beginn der mündlichen Verhandlung einvernehmlich vorgesehenen Verfahrensweise - am Abend des zweiten Verhandlungstages das Wort erteilt, um ihre Anträge zu stellen. Daraufhin regten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union an und stellten neben ihren Sachanträgen, einem Antrag auf Abtrennung eines Teils des Rechtsstreits, einem Kostenantrag und einem Antrag auf Schriftsatznachlass hilfsweise auch mehrere ausdrücklich als solche bezeichnete Beweisanträge zur Niederschrift des Gerichts und begründeten diese. Alle diese Vorgänge wurden in der Niederschrift festgehalten. Danach erhielten die Beteiligten das Wort zu abschließendem Vortrag, wovon die Prozessbevollmächtigten der Kläger durch ein längeres Plädoyer Gebrauch machten. In diesem Rahmen wiederholten sie auch den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auf Beiziehung der in diesem Schriftsatz genannten Akten der Autobahndirektion Nordbayern, weil diese entscheidungserheblich seien, und machten hierzu Rechtsausführungen. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger damit keinen - gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO protokollierungspflichtigen - formellen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt, sondern nur eine Beweisanregung gegeben haben. Abgesehen davon wurde mit ihren Rechtsausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der genannten Akten kein in tatsächlicher Hinsicht hinreichend substantiiertes Beweisthema bezeichnet, wie es für einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO erforderlich ist.

3

Mangels einer von Amts wegen bestehenden Protokollierungspflicht hätte der Vorgang gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag der Kläger in die Niederschrift aufgenommen werden müssen. Die Kläger behaupten aber in ihrem Berichtigungsantrag selbst nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt haben. Die unsubstantiierte Behauptung, der Beiziehungsantrag sei von ihren Prozessbevollmächtigten "ins Protokoll diktiert" worden, reicht dafür nicht aus.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 4, 11, 14, 27, 30, 33 und 36 je 1/24. Die Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10, 12 und 13, 15 und 16, 17 und 18, 19 und 20, 21 und 22, 23 und 24, 25 und 26, 28 und 29, 31 und 32, 34 und 35, 37 und 38, 39 und 40 tragen jeweils als Gesamtschuldner ebenfalls jeweils 1/24 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30. Die neue Trasse soll südlich von Donaurieden von der bestehenden B 311 in östlicher Richtung abzweigen und südöstlich von Dellmensingen an die B 30 angeschlossen werden.
Die Klägerin zu 1 ist eine Bürgerinitiative, die ein Grundstück erworben hat, das für den Neubau der Trasse in Anspruch genommen wird. Die übrigen Kläger sind Einwohner von Donaurieden und zugleich Eigentümer von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind zudem Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben zumindest teilweise in Anspruch genommen werden. Die anderen Kläger werden durch das Vorhaben mittelbar betroffen.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Nach Untersuchung mehrerer Varianten bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Jahr 1996 die Variante 3 als Linie der neuen B 311. In der Folgezeit wurden mehrere Untervarianten untersucht und schließlich wurde im Mai 2006 das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.1 eingeleitet. Im Laufe der weiteren Planungen gelangte das Regierungspräsidium jedoch zu der Auffassung, dass die neu entwickelte Variante 3.6 vorteilhafter sei. Da sie den linienbestimmten Korridor verließ, wurde das Planfeststellungsverfahren am 19.03.2009 eingestellt und am gleichen Tag das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.6 eingeleitet. Es folgte die Anhörung der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden sowie der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Die Planunterlagen lagen vom 30.03.2009 bis einschließlich 29.04.2009 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden aus.
Die Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 14 - erhoben Einwendungen gegen die Planung. Sie machten geltend, durch die neue Trasse erhöhe sich die Verkehrsbelastung und damit nehme auch der Verkehrslärm zu. Sie beeinträchtige das Naherholungsgebiet Donauaue, die Dorfentwicklung und das Landschaftsbild. Soweit ihre Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wendeten sie sich hiergegen und machten Nachteile für den Ablauf ihrer landwirtschaftlichen Betriebe geltend. Teilweise befürchteten sie, dass der Betrieb ihrer Wärmepumpe beeinträchtigt werde und rügten, dass durch das Vorhaben Altlasten in den Stauseen freigesetzt würden. Sie rügten ferner die Beeinträchtigung von Flora und Fauna, insbesondere der Fledermäuse, und wandten ein, dass die Variante 3.6 nicht die günstigste sei, sondern vielmehr die höchsten Kosten verursache und am meisten Flächen verbrauche.
Aufgrund der Einwendungen wurden u.a. in Donaurieden weitere Verkehrszählungen durchgeführt und eine Prognose zu den mittelbaren Lärmbeeinträchtigungen entlang der K 7361 im Zuge der Ortsdurchfahrt Donaurieden erstellt.
Vom 23. bis zum 25.02.2011 fand ein Erörterungstermin statt. Am 26.07.2011 stimmte das Bundesverkehrsministerium der geänderten Linie zu. Am 12.12.2011 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Er wurde vom 09.01. bis einschließlich 23.01.2012 öffentlich ausgelegt.
Am 22.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie machen zusammengefasst geltend: Bei der Auslegung hätten die Seiten 7 bis 54 des faunistischen Gutachtens gefehlt. Das Verkehrsgutachten habe überhaupt nicht ausgelegen, sondern nur dessen Ergebnisse. Außerdem hätten die nachgebesserten Lärmuntersuchungen nicht ausgelegen.
Dem Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt nicht plausibel. Die prognostizierte Verkehrsverlagerung auf die Querspange und die Entlastungsrechnung seien nicht nachvollziehbar. Die Querspange locke weitere Verkehre an, die nicht ermittelt worden seien. Der Prognoseplan und der Differenznetzplan widersprächen sich. Der mit dem Straßenbauvorhaben verbundene höhere Verkehr führe zu erheblichen Lärmimmissionen. Außerdem werde durch das Vorhaben in die Natur und die Landschaft eingegriffen und es würden geschützte Tierarten beeinträchtigt. Die Variantenauswahl sei fehlerhaft. Die Variante 3.1 sei weniger konfliktträchtig, insbesondere bezüglich der Verkehrsbelastung in Donaurieden vom und ins Blautal. Die Variante 3.6 sei zudem die teuerste. Das Vorhaben führe zu Betriebsbeschränkungen und Eigentumsverlust.
Die Kläger beantragen,
10 
den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 vom 12.12.2011 aufzuheben,
11 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Sorge dafür zu tragen, dass die durch die Querspange im Teilort Donaurieden verursachten Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Kläger zu 2 bis 10, 14 bis 16, 19 bis 35 die Grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschreiten,
12 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Wege einer Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz an den baulichen Anlagen der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen zusteht, die einen Schallschutz nach § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten,
13 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten im Wege der Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht wegen Wertminderung des Grundstücks und Minderung seines Nutzungswertes,
14 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen des nach Durchführung des Vorhabens verbleibenden merkantilen Minderwerts des Grundstücks zusteht.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klagen abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage der Klägerin zu 1 sei unzulässig. Sie habe das Grundstück nur erworben, um sich dadurch eine Klagemöglichkeit gegen das abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klagen sämtlicher Kläger seien nicht begründet. Es sei zwar zutreffend, dass bei der Auslage des faunistischen Gutachtens in Donaurieden aufgrund eines Vervielfältigungsfehlers Seiten gefehlt hätten. Der Fehler habe sich jedoch auf die Entscheidung nicht nachteilig ausgewirkt. Die ausgelegten Unterlagen zum Verkehrsgutachten seien ausreichend gewesen, um einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen hätten zur Bearbeitung von Einwendungen gedient, seien vor dem Erörterungstermin vorgenommen und den Einwendern im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die berechneten Lärmpegel hätten keine neuen Aspekte geliefert, die den Betroffenen erstmals ihr Interesse an Einwendungen hätten deutlich machen können. Der Kläger zu 14 sei mit seinem Vorbringen präkludiert, da er im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Die erforderliche Planrechtfertigung liege vor, da das Projekt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft sei.
18 
Die Kritik der Kläger am Verkehrsgutachten greife nicht durch. Das anhand von Verkehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellte Netzmodell liefere belastbare Zahlen im Untersuchungsraum. Für die überregionalen Beziehungen sei zwar kein großräumiges Straßennetzmodell erstellt worden. Die hieraus zu erwartenden Verlagerungen seien jedoch gutachterlich abgeschätzt worden. Die verwendeten Daten seien hinreichend aktuell; die Kläger legten nicht dar, dass wesentliche Änderungen eingetreten seien. Das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei verwendet worden, um bestimmte Annahmen aus den Verkehrsuntersuchungen für die Querspange zu verifizieren. Soweit es erforderlich gewesen sei, sei das Verkehrsmodell im Planfeststellungsbeschluss dargestellt worden. Die Staus auf der B 30 seien berücksichtigt worden. Die von den Klägern mehrfach gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Verkehre resultiere daraus, dass die Kläger unzulässigerweise Verkehrszahlen aus dem Differenzmodell addiert oder subtrahiert hätten. Zur Ermittlung der künftigen Verkehre auf der K 7631 in Donaurieden habe zusätzlich zum Modell eine Verkehrszählung nördlich von Donaurieden stattgefunden. Die Zählung habe die Werte des Modells bestätigt.
19 
Das Vorbringen der Kläger zur Variantenwahl sei unsubstantiiert. Es würden keine Aspekte aufgezeigt, die im Beschluss nicht berücksichtigt worden wären. Das Vorbringen der Kläger, die festgestellte Trasse bringe die meisten und schwersten Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich und beeinträchtige in gleichem Maße wie die Variante 3.1 geschützte Tierarten, stehe nicht im Einklang mit den fachgutachterlichen Feststellungen. Es sei daher nicht geeignet, diese zu erschüttern.
20 
Die Belange der mittelbar Lärmbetroffenen seien in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben führe nicht zu direkten Lärmwirkungen, die Ansprüche nach der 16. BImSchV auslösen würden. Der zu erwartende Mehrverkehr auf bestehenden Straßen sei ermittelt worden. Aufgrund der geringen Ausgangsbelastung liege auf der K 7361/Steigstraße in Donaurieden eine erhebliche Zunahme des Lärms im Sinne der 16. BImSchV vor. Deshalb erhielten die Gebäude auf den Grundstücken der Kläger zu 2 und 3, 9 und 10 sowie 19 bis 34 passiven Lärmschutz. Die weiteren im Hilfsantrag genannten Grundstücke der Kläger zu 4 bis 8, 15 und 16, 30, 34 und 35 erhielten keinen passiven Lärmschutz, da dort die als Orientierung herangezogenen genannten Werte von 64 dB(A) tags und/oder 54 dB(A) nachts nicht überschritten würden.
21 
Die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Wohnwert- oder Immobilienwertminderung seien nicht anzuerkennen, da die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten oder durch Lärmschutzmaßnahmen ein Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen erfolge. Insbesondere sei festgelegt worden, dass den genannten Gebäuden dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung zustehe. Damit sei eine eingeschränkte Nutzbarkeit abgegolten.
22 
Soweit die Kläger betriebliche Belange geltend gemacht hätten, sei dies im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt worden. Die Inanspruchnahme von Eigentums- oder Pachtflächen im festgestellten Umfang sei für die Betroffenen zumutbar.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Ortsumgehung B 247n Worbis-Wintzingerode.

2

Die B 247 führt in Nord-Süd-Richtung vom Raum Northeim im südlichen Niedersachsen bis in den Thüringer Wald. Namentlich für den Verkehr aus dem Raum Mühlhausen und dem Eichsfeldkreis dient sie als Zubringer zur A 38. Die Ortsdurchfahrten, mit denen die bestehende B 247 die Ortsteile Worbis und Wintzingerode der Stadt Leinefelde-Worbis quert, sind gekennzeichnet durch enge Querschnitte, hohe Verkehrsbelastung und teilweise fehlende Gehwege. In die Ortsdurchfahrt Worbis mündet die von Norden aus dem Raum Bischofferode/Herzberg heranführende L 1012 ein.

3

Mit der geplanten Straße soll der Verkehr westlich um Worbis und Wintzingerode herumgeführt werden. Sie beginnt südwestlich von Worbis, wo sie an die Ortsumgehung Leinefelde der B 247 anbindet, umfährt die beiden Ortsteile und geht im Norden auf die bestehende B 247 in Richtung Duderstadt über. Das Vorhaben umfasst zusätzlich den Bau eines Zubringers zwischen der Ortslage Worbis und der B 247n; es ist geplant, ihn in einem Kreisverkehrsplatz mit der Bahnhofstraße zu verknüpfen, die Teil der bisherigen Ortsdurchfahrt der B 247 ist. Sowohl der Zubringer als auch der sich nach Osten anschließende Abschnitt der Bahnhofstraße sollen künftig Bestandteile der L 1012 werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vordringlichen Bedarf aus.

4

Die Klägerin ist Eigentümerin der einander gegenüberliegenden, durch die Bahnhofstraße voneinander getrennten Grundstücke Neue Straße 2 - 4 und Bahnhofstraße 32 in Worbis. Auf dem Grundstück Neue Straße 2 - 4 hat sie ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet, in dem ein Einkaufsmarkt betrieben wird; auf dem Grundstück Bahnhofstraße 32 befindet sich ein vom Betreiber des Einkaufsmarktes als Getränkemarkt genutztes Hallengebäude. Im Zusammenwirken mit der Stadt Leinefelde-Worbis hat die Klägerin ein Verkehrskonzept entwickelt, das den Rückbau des zwischen ihren Grundstücken verlaufenden Abschnitts der Bahnhofstraße und dessen Verlegung auf den Teil einer stillgelegten Bahnstrecke parallel zur jetzigen Straßenführung vorsieht.

5

Im Rahmen des auf Antrag des Vorhabenträgers vom 19. Dezember 2005 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens lagen die Planunterlagen bei der Stadtverwaltung Leinefelde-Worbis in der Zeit vom 31. März bis 5. Mai 2006 zur Einsichtnahme aus, nachdem die Stadt die Planauslegung zuvor ortsüblich bekanntgemacht und dabei auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, sowie die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen hatte. Mit fristgerecht bei der Stadt eingegangenem Schreiben vom 3. Mai 2006 erhob die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben: Die Planung ändere nichts an der Zerschneidung ihrer beiden Grundstücke, sondern schreibe diese für immer fest. Damit verstoße sie gegen das gemeinsam mit der Stadt entwickelte Verkehrskonzept, das die Verlegung der vorhandenen B 247 auf die andere Seite des Getränkemarktes vorsehe. Die städtische Zusage, dieses Konzept zu realisieren, sei Grundlage ihrer eigenen Investitionen auf den Grundstücken geworden. In dem am 16./17. Januar 2007 durchgeführten Erörterungstermin erhielt die Klägerin ihre Einwendungen aufrecht.

6

Mit Beschluss vom 20. März 2009 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Zur Rechtfertigung der Planung im Bereich Worbis berief er sich auf die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße für die Ortslage. Während die Ortsdurchfahrt Worbis der B 247 ohne Ortsumgehung im Jahr 2015 mit 17 700 bis 18 500 Kfz/d belastet wäre, sei für den genannten Prognosehorizont mit Ortsumgehung eine Belastung von 8 700 bis 9 500 Kfz/d berechnet worden. Die Einwendungen der Klägerin wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die Planung entspreche den verfolgten Zielen, eine Ortsumgehung zu schaffen und die bestehenden Straßenzüge mit der neuen Trasse zu verknüpfen. Innerstädtische Änderungen der Verkehrsführung bzw. die Realisierung von Verkehrskonzepten der Stadt könnten hingegen nicht Inhalt der Planung sein. Außerdem sei der Kreisverkehrsplatz, der den geplanten Zubringer mit dem innerstädtischen Straßennetz verknüpfen solle, bewusst so konzipiert worden, dass er die Anbindung einer weiteren Straße erlaube und damit der Stadt die Möglichkeit belasse, entsprechend ihrer Verkehrskonzeption die Bahnhofstraße zu verlegen.

7

Die Klägerin hat gegen den ihr am 16. April 2009 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 15. Mai 2009 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Verkehrsuntersuchung, auf die der Planfeststellungsbeschluss sich stütze, sei nicht Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen. Darin liege ein rechtlicher Mangel, da die Planbetroffenen sich nicht über diese Untersuchung hätten informieren und dazu äußern können. Darüber hinaus leide der Beschluss an einem Aufklärungsdefizit. Da die L 1012 künftig über den Zubringer auf kurzer Strecke an die B 247 und über diese an die A 38 angebunden sein werde, müsse damit gerechnet werden, dass die Landesstraße zusätzlichen Verkehr anziehe, der dann zwischen den Grundstücken der Klägerin hindurchfließe. Das sei im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend untersucht worden. Darüber hinaus verstoße die Planung gegen den Grundsatz der Problembewältigung. Infolge der gesteigerten Attraktivität der L 1012 insbesondere für den Schwerlastverkehr von der A 7 zur A 38 werde sich die Zerschneidungswirkung der Bahnhofstraße für die Grundstücke deutlich verschärfen. Dieses Problem lasse der Beschluss ungelöst. Zu dem Verkehrskonzept, das eine Verlegung der zwischen den Grundstücken verlaufenden Straße vorsehe, habe es im Vorfeld der Planfeststellung Zusagen nicht nur seitens der früheren Stadt Worbis, sondern auch seitens des Vorhabenträgers gegeben. Dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss den Standpunkt eingenommen habe, für die Verlegung der Bahnhofstraße nicht zuständig zu sein, stehe im Widerspruch zu seiner früheren Haltung und verstoße gegen Treu und Glauben.

8

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 20. März 2009 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er erwidert: Es sei nicht erkennbar, in welchen geschützten Rechten das Vorhaben die Klägerin verletzen könnte. Deren Ziel, die Einziehung und den Rückbau der B 247 alt zu erreichen, werde durch die Planung nicht behindert. Insoweit handle es sich um eine städtebauliche Angelegenheit, die nicht - auch nicht als notwendige Folgemaßnahme - zum Bestandteil des fernstraßenrechtlichen Vorhabens gemacht werden könne. Im Übrigen scheide ein Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin auch deshalb aus, weil deren Vorstellungen mit der planerischen Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes Rechnung getragen worden sei. Die Ausführungen der Klägerin zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Belastung der L 1012 mit Schwerverkehr seien nicht nachvollziehbar. Dem Schwerverkehr, der von der A 7 aus die A 38 erreichen wolle, stünden wesentlich attraktivere Verbindungen zur Verfügung.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Da der Beschluss der Klägerin gegenüber keine enteignende Vorwirkung entfaltet, ist er nur einer beschränkten Überprüfung darauf zu unterziehen, ob ihrem Schutz dienende formellrechtliche Vorschriften beachtet sind, ob eine Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben ist, ob dem Vorhaben keine unüberwindbaren Abwehrrechte der Klägerin entgegenstehen und ob ihre Belange in der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt worden sind. Unter keinem dieser Aspekte begegnet der Planfeststellungsbeschluss durchgreifenden Bedenken.

12

1. Ein Verstoß gegen dem Schutz der Klägerin dienende formellrechtliche Vorschriften, der sich auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Anhörungsbehörde darauf verzichtet hat, die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung mit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen ausgelegt werden, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung nötig sind, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen. Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Für die Verkehrsuntersuchung trifft dies nicht zu. Die Querschnittsbelastung der B 247 alt im Bereich der Ortslage Worbis ließ sich bezogen auf den Prognosehorizont 2015 sowohl für den Nullfall als auch für den Planfall dem ausgelegten Erläuterungsbericht entnehmen. Der Erläuterungsbericht wies darüber hinaus für den Planfall den Lkw-Anteil an der Gesamtbelastung dieser Straße aus. Die Klägerin konnte somit auch ohne Einsichtnahme in die Verkehrsuntersuchung erkennen, welches Verkehrsaufkommen für die Bahnhofstraße im Bereich zwischen ihren Grundstücken nach Verwirklichung des Vorhabens prognostiziert war. Soweit sie die Prognosewerte aufgrund der Angaben im Erläuterungsbericht nicht nachzuvollziehen vermochte, stellt dies nicht eine hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Planunterlagen in Frage, sondern gab vielmehr Anlass, eine entsprechende Einwendung zu erheben.

13

2. Die Einwände der Klägerin zeigen auch keine entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses auf.

14

a) Der Klägerin stehen gegenüber dem Planvorhaben, dessen Planrechtfertigung schon wegen seiner Aufnahme in den gesetzlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen keinen Bedenken unterliegt und von ihr auch nicht in Frage gestellt wird, keine abwägungsfesten Abwehrrechte zu. Namentlich kann sie sich nicht auf eine Zusicherung berufen, im Planfeststellungsbeschluss die Verlegung des zwischen ihren Grundstücken verlaufenden Teils der Bahnhofstraße mitzuregeln. Eine wirksame Zusicherung dieses Inhalts würde voraussetzen, dass eine entsprechende Erklärung von der Planfeststellungsbehörde in schriftlicher Form abgegeben worden wäre (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Zusicherung von Planungsentscheidungen vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87). Dass dies geschehen sei, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, sondern sich nur auf eine Zusage des für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zuständigen Vorhabenträgers berufen, worauf im Rahmen der Abwägungskontrolle zurückzukommen sein wird.

15

b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigenden Weise gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG). Er leidet an keinem zu Lasten der Klägerin gehenden Abwägungsmangel, der offensichtlich, auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und nicht durch Planergänzung behebbar ist (§ 17e Abs. 6 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde hat die Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, von einer Vertiefung der mit dem bisherigen Verlauf der Bahnhofstraße verbundenen Trennung ihrer Grundstücke verschont zu bleiben und darüber hinaus die Beseitigung dieser Trennung zu erreichen, weder verkannt noch im Verhältnis zu entgegenstehenden anderen Belangen objektiv fehlgewichtet.

16

aa) Mit ihren Einwänden, die Planung beruhe auf einer defizitären Verkehrsprognose und widerspreche dem Gebot der Problembewältigung, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Sie rügt insoweit, die Verkehrsuntersuchung habe es versäumt, der Frage nachzugehen, wie sich das Planvorhaben auf die Belastung der L 1012 einschließlich der Bahnhofstraße namentlich mit Schwerverkehr zwischen der A 7 und A 38 auswirke, und macht vorhabenbedingte Erschwernisse für die Querpassierbarkeit der Bahnhofstraße zwischen ihren Grundstücken geltend, die in der Planung nicht bewältigt worden seien. Diese Einwände sind präkludiert (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG), greifen aber auch in der Sache nicht durch.

17

Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht, die der Planung zugrunde liegende Verkehrsprognose sei defizitär, weil darin nicht ermittelt worden sei, ob die durch das Vorhaben bewirkte günstigere Verbindung zwischen der L 1012 und der A 38 zu einer verstärkten Belastung der Bahnhofstraße namentlich mit Schwerverkehr führe. Ebenso wenig ist dem Schreiben zu entnehmen, dass von einer durch stärkere Verkehrsbelastung erschwerten Querpassierbarkeit der Bahnhofstraße auszugehen sei, also gerade durch das Vorhaben ein bewältigungsbedürftiger Konflikt geschaffen werde. Diesbezüglicher Vortrag konnte von der Klägerin bereits innerhalb der Einwendungsfrist erwartet werden, weil die ausgelegten Planunterlagen auch hinsichtlich dieser Einwände eine hinreichende Anstoßwirkung entfalteten. Den Angaben im Erläuterungsbericht zur Verkehrsbelastung der B 247 alt im Null- und im Planfall 2015 zufolge war - wie bereits erwähnt - eine vorhabenbedingte Halbierung des Verkehrs auf der zwischen den Grundstücken der Klägerin verlaufenden Bahnhofstraße ermittelt worden. Aus dem Erläuterungsbericht ging weiter hervor, welche Verkehrsbelastung die Verkehrsuntersuchung für die L 1012 außerhalb der Ortslage prognostiziert hatte (7 200 Kfz/d) und dass der Anteil des Schwerverkehrs an dieser Belastung mit 3 % sehr gering war. Diese Angaben ließen nur den Schluss zu, dass die Untersuchung weder in nennenswertem Umfang die L 1012 belastenden Schwerverkehr zwischen der A 7 und der A 38 noch eine im Planfall verstärkte Verkehrsbelastung der Bahnhofstraße in Rechnung gestellt hatte. Ausgehend von ihrer Einschätzung, aufgrund der verbesserten Anbindung der Landesstraße an die B 247n werde eine attraktive Fernverkehrsverbindung von der A 7 zur A 38 geschaffen, hätten der Klägerin diese Angaben Anlass geben müssen, die behördlicherseits zugrunde gelegte Prognose schon im Anhörungsverfahren anzugreifen. Da die Klägerin in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, die Einwendungsfrist und die Folgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden ist, liegen auch die formellen Präklusionsvoraussetzungen vor.

18

Die Verkehrsprognose leidet im Übrigen nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Fehlern. Das für die Verkehrsuntersuchung verwandte, vom Beklagten im Klageverfahren näher erläuterte Prognoseverfahren entspricht anerkannten Regeln der Prognosetechnik; das zu erwartende Verkehrsaufkommen ist auf der Basis aussagekräftiger Strukturdaten ermittelt und auf das Straßennetz umgelegt worden. Umstände, die die Plausibilität der auf diese Weise gewonnenen Prognosewerte der Verkehrsbelastung der Bahnhofstraße in Frage stellen würden, sind weder von der Klägerin substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Bau der Umgehungsstraße einschließlich des Zubringers von Worbis schafft für den Verkehr auf der L 1012 zwar eine deutlich leistungsfähigere Verbindung zur A 38, als sie über die bisherige B 247 bestand. Bei einer Gesamtbetrachtung des Straßennetzes kommt diesem Vorteil aber kein maßgebliches Gewicht zu. Dem Fernverkehr auf der A 7 aus Richtung Norden stehen, wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung überzeugend ausgeführt hat, gleich mehrere leistungsfähige Strecken zur Verfügung, um die A 38 zu erreichen. Dies gilt zum einen für die unmittelbare Verknüpfung der beiden Autobahnen bei Dramfeld, zum zweiten für die Verbindung ab Seesen über die B 243 nach Nordhausen und zum dritten für die Verbindung ab Northeim über die B 241 und die B 247 nach Leinefelde-Worbis. Demgegenüber weist die L 1012 den unwidersprochenen Darlegungen des Beklagten zufolge zum Teil enge Ortsdurchfahrten auf und bindet nach Norden hin nicht einmal unmittelbar an eine Bundesstraße an. Unter diesen Umständen überzeugt die Einschätzung des Beklagten, dass die Annahme realitätsfremd sei, eine singuläre Situationsverbesserung auf der durch die L 1012 vermittelten Verbindung könnte in nennenswertem Umfang Fernverkehr auf sich ziehen. Erst recht spricht nichts dafür, dass eine Mehrbelastung der Bahnhofstraße mit Verkehr der L 1012 die nachvollziehbare gravierende Entlastung durch die B 247n überkompensieren und damit ein im Rahmen der Planfeststellung zu bewältigendes Problem schaffen würde. Angesichts dessen sind weder die der Planfeststellung zugrunde liegenden Ermittlungen defizitär, noch bleibt ein durch die Planung hervorgerufener Konflikt ungelöst.

19

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte ihrem Interesse an der Beseitigung der Trennung ihrer Grundstücke in der planerischen Abwägung angemessen Rechnung getragen. Dies belegt die Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes am Anfang des Zubringers zur Umgehungsstraße. Mit der gewählten Lösung wird die Verlegung der Bahnhofstraße gemäß dem von der Klägerin und der Stadt entwickelten Verkehrskonzept nicht endgültig verbaut, sondern im Gegenteil gezielt offengehalten. Der Kreisel ist nämlich so konzipiert, dass sich die Straße auch auf entsprechend verlegter Trasse ohne Weiteres anschließen lässt. Eine auf die Realisierung des Verkehrskonzepts gerichtete städtische Planung wird durch das streitige Planvorhaben mithin nicht be- oder gar verhindert.

20

Dass der Beklagte von einer weitergehenden, die Verlegung der Bahnhofstraße in die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einbeziehenden Regelung abgesehen hat, ist nicht abwägungsfehlerhaft; denn zu einer solchen Regelung wäre er rechtlich gar nicht befugt gewesen. Da die Bahnhofstraße nach dem Bau der Ortsumgehung nur noch die Funktion einer Landesstraße wahrnehmen soll, würden mit einem auf die Verlegung dieser Straße gerichteten Vorhaben keine fernstraßenrechtlichen Zielsetzungen verfolgt. Deshalb würde es sich nicht um ein Vorhaben handeln, das Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung sein kann (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 104.09 - juris Rn. 5 f. ). Über das eigentliche fernstraßenrechtliche Vorhaben hätte die Planfeststellung nur ausnahmsweise hinausgreifen dürfen, wenn ein Anwendungsfall des § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG oder des § 78 Abs. 1 ThürVwVfG vorläge. Beides trifft jedoch nicht zu.

21

Bei der Verlegung der Bahnhofstraße würde es sich nicht um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG handeln. Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen. Sie dürfen daher über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 103.09 - NVwZ 2010, 1244 Rn. 4 m.w.N.). Die Verlegung der Bahnhofstraße würde hingegen nicht dazu dienen, durch Anschluss- und Anpassungsmaßnahmen an das vorhandene Straßennetz von Worbis die durch den Bau der Umgehungsstraße einschließlich des Zubringers für dieses Netz entstehenden Probleme zu lösen, sondern sich darauf richten, bei Gelegenheit der fernstraßenrechtlichen Planung selbstständige städtebauliche Planungsaufgaben mitzuerledigen, die über den Verknüpfungsbereich zwischen dem fernstraßenrechtlichen Vorhaben und dem übrigen Straßennetz weit hinausreichen. Die Kompetenz für eine solche Planung lässt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG nicht ableiten.

22

Eine Einbeziehung der Verlegung der Bahnhofstraße in die Planfeststellung kam auch nicht nach § 78 ThürVwVfG in Betracht. Diese Regelung führt zur Konzentration auf ein Planfeststellungsverfahren, wenn mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und wenn mindestens eines der an sich durchzuführenden Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist.

23

Diese Voraussetzungen sind nicht vollständig erfüllt. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG schreibt für Landesstraßen ebenso wie § 17 Satz 1 FStrG für Bundesfernstraßen die Planfeststellungsbedürftigkeit ihres Baus bzw. ihrer Änderung vor. Ungeachtet der Möglichkeit, die Planfeststellung für Landesstraßen durch einen Bebauungsplan nach § 9 BauGB zu ersetzen (§ 38 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG; ebenso für Bundesfernstraßen § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG), kann § 78 ThürVwVfG deshalb auf das Zusammentreffen planfestzustellender Bau- oder Änderungsvorhaben für Bundes- und Thüringer Landesstraßen zur Anwendung kommen. Hier fehlt es aber an den weiteren Voraussetzungen für die in der Vorschrift vorgesehene Verfahrenskonzentration. Zum einen bestünde keine Notwendigkeit, über das Vorhaben der Ortsumgehung und das der Verlegung der Bahnhofstraße einheitlich zu entscheiden. Die Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes, die die Möglichkeit einer späteren Verlegung der Bahnhofstraße offenhält, verdeutlicht nämlich, dass eine sachgerechte Verwirklichung beider Planungskonzepte nicht auf eine einheitliche Zulassungsentscheidung angewiesen wäre (vgl. Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <78>). Zum anderen fehlt es auch an dem in § 78 Abs. 1 ThürVwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammentreffen der Vorhaben. Für die Verlegung der Bahnhofstraße gibt es kein ausgearbeitetes eigenes Planungskonzept des Beklagten als Vorhabenträger, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens hätte gemacht werden können. Im Gegenteil sieht der Beklagte gar keinen Anlass, ein solches Konzept selbst zu erarbeiten oder sich zu eigen zu machen, da für die Verlegung der Bahnhofstraße kein verkehrlicher Bedarf erkennbar ist, sondern nur städtebauliche Zielsetzungen sprechen können. Sie aufzugreifen und planerisch zu verfolgen, wäre Sache der Stadt Leinefelde-Worbis, der dafür die Bauleitplanung als Handlungsinstrument zur Verfügung steht (§ 38 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG i.V.m. § 9 BauGB).

24

Der Vortrag der Klägerin, nicht nur die Stadt, sondern auch das Straßenbauamt des Beklagten als Vorhabenträger der fernstraßenrechtlichen Planung habe die Realisierung des von ihr gemeinsam mit der Stadt entwickelten Verkehrskonzepts zugesagt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der behördlichen Entscheidung, die Verlegung der Bahnhofstraße nicht in die Planfeststellung einzubeziehen.

25

Das folgt schon daraus, dass die Klägerin mit diesem Vortrag präkludiert ist (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG). In ihrem Einwendungsschreiben vom 3. Mai 2006 hat sie nur eine "Zusage der Stadt Worbis" behauptet, "die derzeitige B 247 oberhalb des Getränkemarktes zu verlegen", nicht jedoch eine entsprechende Zusage des Vorhabenträgers der Fernstraßenplanung. Im beigefügten Schreiben des Bürgermeisters der Stadt vom 15. Juli 1999 wird zwar auf eine "entscheidende Abstimmung mit der Leitung des Thüringer Straßenbauamtes Leinefelde" vom 3. Dezember 1998 hingewiesen und weiter mitgeteilt, das Straßenbauamt habe zugesagt, die Maßnahme entsprechend einzutakten. Das mag die Bereitschaft zur Koordinierung beider Vorhaben zum Ausdruck bringen, besagt aber nicht, das Straßenbauamt habe mit Bindungswirkung erklärt, es werde eine entsprechende Planung als eigene betreiben. Erst recht ist dem Schreiben nichts dafür zu entnehmen, dass das Straßenbauamt eine verbindliche Erklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat. Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben selbst keine Schlüsse dieses Inhalts aus dem Schreiben des Bürgermeisters gezogen.

26

Eine verbindliche Zusage des Vorhabenträgers gegenüber der Klägerin, die Bahnhofstraße im Zuge des Baus der B 247n zu verlegen, ist außerdem sachlich zu verneinen. Die Klägerin hat eine solche Zusage im Klageverfahren nur pauschal behauptet. Umstände, die eine verbindliche Verpflichtungserklärung des Vorhabenträgers gegenüber der Klägerin belegen würden, sind hingegen weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt worden.

27

Unabhängig davon hätte eine Zusage des Vorhabenträgers, die Verlegung der Bahnhofstraße zum Gegenstand eigener Planung im Zusammenhang mit dem Vorhaben der B 247n zu machen, eine Einbeziehung dieses Regelungsgegenstandes in das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorangegangene Planfeststellungsverfahren nicht rechtfertigen können. Die engen Voraussetzungen des § 78 ThürVwVfG für die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für mehrere Vorhaben sind nicht disponibel; die Planfeststellungsbehörde darf sich über sie nicht unter Berufung auf abweichende Zusagen eines Vorhabenträgers hinwegsetzen. Angesichts der Möglichkeit, beide Vorhaben unabhängig voneinander zu verwirklichen, könnte der behaupteten Zusage ohnehin in einem gesonderten Verfahren entsprochen werden.

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 31. März 2011 auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für den darin von den Klägern vermissten Vorgang in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht bestand.

2

Nach der umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache wurde den Beteiligten - entsprechend der zu Beginn der mündlichen Verhandlung einvernehmlich vorgesehenen Verfahrensweise - am Abend des zweiten Verhandlungstages das Wort erteilt, um ihre Anträge zu stellen. Daraufhin regten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union an und stellten neben ihren Sachanträgen, einem Antrag auf Abtrennung eines Teils des Rechtsstreits, einem Kostenantrag und einem Antrag auf Schriftsatznachlass hilfsweise auch mehrere ausdrücklich als solche bezeichnete Beweisanträge zur Niederschrift des Gerichts und begründeten diese. Alle diese Vorgänge wurden in der Niederschrift festgehalten. Danach erhielten die Beteiligten das Wort zu abschließendem Vortrag, wovon die Prozessbevollmächtigten der Kläger durch ein längeres Plädoyer Gebrauch machten. In diesem Rahmen wiederholten sie auch den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auf Beiziehung der in diesem Schriftsatz genannten Akten der Autobahndirektion Nordbayern, weil diese entscheidungserheblich seien, und machten hierzu Rechtsausführungen. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger damit keinen - gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO protokollierungspflichtigen - formellen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt, sondern nur eine Beweisanregung gegeben haben. Abgesehen davon wurde mit ihren Rechtsausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der genannten Akten kein in tatsächlicher Hinsicht hinreichend substantiiertes Beweisthema bezeichnet, wie es für einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO erforderlich ist.

3

Mangels einer von Amts wegen bestehenden Protokollierungspflicht hätte der Vorgang gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag der Kläger in die Niederschrift aufgenommen werden müssen. Die Kläger behaupten aber in ihrem Berichtigungsantrag selbst nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt haben. Die unsubstantiierte Behauptung, der Beiziehungsantrag sei von ihren Prozessbevollmächtigten "ins Protokoll diktiert" worden, reicht dafür nicht aus.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 4, 11, 14, 27, 30, 33 und 36 je 1/24. Die Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10, 12 und 13, 15 und 16, 17 und 18, 19 und 20, 21 und 22, 23 und 24, 25 und 26, 28 und 29, 31 und 32, 34 und 35, 37 und 38, 39 und 40 tragen jeweils als Gesamtschuldner ebenfalls jeweils 1/24 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30. Die neue Trasse soll südlich von Donaurieden von der bestehenden B 311 in östlicher Richtung abzweigen und südöstlich von Dellmensingen an die B 30 angeschlossen werden.
Die Klägerin zu 1 ist eine Bürgerinitiative, die ein Grundstück erworben hat, das für den Neubau der Trasse in Anspruch genommen wird. Die übrigen Kläger sind Einwohner von Donaurieden und zugleich Eigentümer von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind zudem Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben zumindest teilweise in Anspruch genommen werden. Die anderen Kläger werden durch das Vorhaben mittelbar betroffen.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Nach Untersuchung mehrerer Varianten bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Jahr 1996 die Variante 3 als Linie der neuen B 311. In der Folgezeit wurden mehrere Untervarianten untersucht und schließlich wurde im Mai 2006 das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.1 eingeleitet. Im Laufe der weiteren Planungen gelangte das Regierungspräsidium jedoch zu der Auffassung, dass die neu entwickelte Variante 3.6 vorteilhafter sei. Da sie den linienbestimmten Korridor verließ, wurde das Planfeststellungsverfahren am 19.03.2009 eingestellt und am gleichen Tag das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.6 eingeleitet. Es folgte die Anhörung der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden sowie der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Die Planunterlagen lagen vom 30.03.2009 bis einschließlich 29.04.2009 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden aus.
Die Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 14 - erhoben Einwendungen gegen die Planung. Sie machten geltend, durch die neue Trasse erhöhe sich die Verkehrsbelastung und damit nehme auch der Verkehrslärm zu. Sie beeinträchtige das Naherholungsgebiet Donauaue, die Dorfentwicklung und das Landschaftsbild. Soweit ihre Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wendeten sie sich hiergegen und machten Nachteile für den Ablauf ihrer landwirtschaftlichen Betriebe geltend. Teilweise befürchteten sie, dass der Betrieb ihrer Wärmepumpe beeinträchtigt werde und rügten, dass durch das Vorhaben Altlasten in den Stauseen freigesetzt würden. Sie rügten ferner die Beeinträchtigung von Flora und Fauna, insbesondere der Fledermäuse, und wandten ein, dass die Variante 3.6 nicht die günstigste sei, sondern vielmehr die höchsten Kosten verursache und am meisten Flächen verbrauche.
Aufgrund der Einwendungen wurden u.a. in Donaurieden weitere Verkehrszählungen durchgeführt und eine Prognose zu den mittelbaren Lärmbeeinträchtigungen entlang der K 7361 im Zuge der Ortsdurchfahrt Donaurieden erstellt.
Vom 23. bis zum 25.02.2011 fand ein Erörterungstermin statt. Am 26.07.2011 stimmte das Bundesverkehrsministerium der geänderten Linie zu. Am 12.12.2011 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Er wurde vom 09.01. bis einschließlich 23.01.2012 öffentlich ausgelegt.
Am 22.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie machen zusammengefasst geltend: Bei der Auslegung hätten die Seiten 7 bis 54 des faunistischen Gutachtens gefehlt. Das Verkehrsgutachten habe überhaupt nicht ausgelegen, sondern nur dessen Ergebnisse. Außerdem hätten die nachgebesserten Lärmuntersuchungen nicht ausgelegen.
Dem Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt nicht plausibel. Die prognostizierte Verkehrsverlagerung auf die Querspange und die Entlastungsrechnung seien nicht nachvollziehbar. Die Querspange locke weitere Verkehre an, die nicht ermittelt worden seien. Der Prognoseplan und der Differenznetzplan widersprächen sich. Der mit dem Straßenbauvorhaben verbundene höhere Verkehr führe zu erheblichen Lärmimmissionen. Außerdem werde durch das Vorhaben in die Natur und die Landschaft eingegriffen und es würden geschützte Tierarten beeinträchtigt. Die Variantenauswahl sei fehlerhaft. Die Variante 3.1 sei weniger konfliktträchtig, insbesondere bezüglich der Verkehrsbelastung in Donaurieden vom und ins Blautal. Die Variante 3.6 sei zudem die teuerste. Das Vorhaben führe zu Betriebsbeschränkungen und Eigentumsverlust.
Die Kläger beantragen,
10 
den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 vom 12.12.2011 aufzuheben,
11 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Sorge dafür zu tragen, dass die durch die Querspange im Teilort Donaurieden verursachten Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Kläger zu 2 bis 10, 14 bis 16, 19 bis 35 die Grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschreiten,
12 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Wege einer Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz an den baulichen Anlagen der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen zusteht, die einen Schallschutz nach § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten,
13 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten im Wege der Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht wegen Wertminderung des Grundstücks und Minderung seines Nutzungswertes,
14 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen des nach Durchführung des Vorhabens verbleibenden merkantilen Minderwerts des Grundstücks zusteht.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klagen abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage der Klägerin zu 1 sei unzulässig. Sie habe das Grundstück nur erworben, um sich dadurch eine Klagemöglichkeit gegen das abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klagen sämtlicher Kläger seien nicht begründet. Es sei zwar zutreffend, dass bei der Auslage des faunistischen Gutachtens in Donaurieden aufgrund eines Vervielfältigungsfehlers Seiten gefehlt hätten. Der Fehler habe sich jedoch auf die Entscheidung nicht nachteilig ausgewirkt. Die ausgelegten Unterlagen zum Verkehrsgutachten seien ausreichend gewesen, um einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen hätten zur Bearbeitung von Einwendungen gedient, seien vor dem Erörterungstermin vorgenommen und den Einwendern im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die berechneten Lärmpegel hätten keine neuen Aspekte geliefert, die den Betroffenen erstmals ihr Interesse an Einwendungen hätten deutlich machen können. Der Kläger zu 14 sei mit seinem Vorbringen präkludiert, da er im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Die erforderliche Planrechtfertigung liege vor, da das Projekt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft sei.
18 
Die Kritik der Kläger am Verkehrsgutachten greife nicht durch. Das anhand von Verkehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellte Netzmodell liefere belastbare Zahlen im Untersuchungsraum. Für die überregionalen Beziehungen sei zwar kein großräumiges Straßennetzmodell erstellt worden. Die hieraus zu erwartenden Verlagerungen seien jedoch gutachterlich abgeschätzt worden. Die verwendeten Daten seien hinreichend aktuell; die Kläger legten nicht dar, dass wesentliche Änderungen eingetreten seien. Das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei verwendet worden, um bestimmte Annahmen aus den Verkehrsuntersuchungen für die Querspange zu verifizieren. Soweit es erforderlich gewesen sei, sei das Verkehrsmodell im Planfeststellungsbeschluss dargestellt worden. Die Staus auf der B 30 seien berücksichtigt worden. Die von den Klägern mehrfach gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Verkehre resultiere daraus, dass die Kläger unzulässigerweise Verkehrszahlen aus dem Differenzmodell addiert oder subtrahiert hätten. Zur Ermittlung der künftigen Verkehre auf der K 7631 in Donaurieden habe zusätzlich zum Modell eine Verkehrszählung nördlich von Donaurieden stattgefunden. Die Zählung habe die Werte des Modells bestätigt.
19 
Das Vorbringen der Kläger zur Variantenwahl sei unsubstantiiert. Es würden keine Aspekte aufgezeigt, die im Beschluss nicht berücksichtigt worden wären. Das Vorbringen der Kläger, die festgestellte Trasse bringe die meisten und schwersten Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich und beeinträchtige in gleichem Maße wie die Variante 3.1 geschützte Tierarten, stehe nicht im Einklang mit den fachgutachterlichen Feststellungen. Es sei daher nicht geeignet, diese zu erschüttern.
20 
Die Belange der mittelbar Lärmbetroffenen seien in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben führe nicht zu direkten Lärmwirkungen, die Ansprüche nach der 16. BImSchV auslösen würden. Der zu erwartende Mehrverkehr auf bestehenden Straßen sei ermittelt worden. Aufgrund der geringen Ausgangsbelastung liege auf der K 7361/Steigstraße in Donaurieden eine erhebliche Zunahme des Lärms im Sinne der 16. BImSchV vor. Deshalb erhielten die Gebäude auf den Grundstücken der Kläger zu 2 und 3, 9 und 10 sowie 19 bis 34 passiven Lärmschutz. Die weiteren im Hilfsantrag genannten Grundstücke der Kläger zu 4 bis 8, 15 und 16, 30, 34 und 35 erhielten keinen passiven Lärmschutz, da dort die als Orientierung herangezogenen genannten Werte von 64 dB(A) tags und/oder 54 dB(A) nachts nicht überschritten würden.
21 
Die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Wohnwert- oder Immobilienwertminderung seien nicht anzuerkennen, da die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten oder durch Lärmschutzmaßnahmen ein Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen erfolge. Insbesondere sei festgelegt worden, dass den genannten Gebäuden dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung zustehe. Damit sei eine eingeschränkte Nutzbarkeit abgegolten.
22 
Soweit die Kläger betriebliche Belange geltend gemacht hätten, sei dies im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt worden. Die Inanspruchnahme von Eigentums- oder Pachtflächen im festgestellten Umfang sei für die Betroffenen zumutbar.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Der Kläger erhob Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen Belastungen durch vorhabenbedingte Immissionen im Umfeld der Trasse. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die schalltechnische Untersuchung (Lärmprognose) sowie die Summenpegelbetrachtung seien fehlerhaft erfolgt und das Lärmschutzkonzept sei nicht plausibel; es hätten weitergehende Maßnahmen aktiven Schallschutzes festgesetzt werden müssen.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig. Danach können Umweltvereinigungen, die - wie der Kläger - nach § 3 UmwRG anerkannt sind, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen, wenn sie geltend machen, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen liegen vor.

10

I. Der Kläger beruft sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG "dem Umweltschutz dienen".

11

Hierzu gehören nicht nur die für die naturschutzrechtliche Klagebefugnis von Verbänden nach § 64 BNatSchG relevanten Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzt voraus, dass es um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geht. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz u.a. Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das entspricht den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG 2012 Nr. L 26 S. 1), vormals Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40) -, dessen Umsetzung das Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Koppelung der Klagebefugnis an das Recht, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen, spricht dafür, den Begriff des Umweltschutzes i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG am Begriff der Umwelt i.S.d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu orientieren, zumal auch eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG rügefähig ist, wie die auf die Sachprüfung bezogene Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zeigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 20 ff.). Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die "Umwelt" (§ 1 Nr. 1 UVPG). Die Prüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG - neben zahlreichen anderen Schutzgütern - auch die Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.

12

Ausgehend davon gehören zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung eine Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann, auch alle - drittschützenden - Vorschriften, die dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 <601>; OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK - NuR 2012, 722 <723> jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis setzt ferner nicht voraus, dass die Rechtsvorschrift, deren Verletzung behauptet wird, ausschließlich dem Umweltschutz dient. Es genügt, wenn sie zumindest auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 12; Ziekow, NVwZ 2007, 259 <262>). Daher kann eine Vereinigung auch geltend machen, das - drittschützende - planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes verletzt (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 für die naturschutzrechtliche Verbandsklage; Ziekow, a.a.O.).

13

Gemessen daran besteht kein Zweifel, dass der Kläger auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz dienen. Das gilt etwa für die Rüge eines Verstoßes gegen § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) wegen fehlerhafter Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes bzw. wegen unzureichender Ermittlung des zu erwartenden Verkehrslärms infolge einer mangelbehafteten Verkehrsprognose. Bezogen auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG beruft sich der Kläger u.a. auf eine Fehlgewichtung der Schadstoffbelastungen infolge von Mängeln bei der Lufthygienischen Untersuchung, der Verkennung einer fehlenden Leistungsfähigkeit einiger Knotenpunkte oder des Ausschlusses bestimmter Trassenalternativen.

14

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach nationalem Recht sind gegeben.

15

1. Die o.g. Rechtsvorschriften sind drittschützend, und die behauptete Verletzung derselben ist entscheidungserheblich. Soweit sich das Vorbringen des Klägers darüber hinaus auch auf die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften erstreckt, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind und den Umweltschutz bezwecken, kommt im Übrigen die Beschränkung auf drittschützende Vorschriften wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21).

16

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulassung eines Vorhabens dar, für das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Kläger ist außerdem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), weil zu diesem auch die "Lärmminderung" und die Wahrung "gesunder Lebensbedingungen" gehört. Schließlich war der Kläger zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren berechtigt (vgl. § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) und hat gemäß den geltenden Normen rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

17

B. Die Klage ist mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet.

18

Das Vorbringen des Klägers deckt sich mit dem Vorbringen der vom Vorhaben mittelbar betroffenen Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11. Wie den nachfolgend genannten Gründen im Urteil des Senats vom heutigen Tag zu diesem Verfahren zu entnehmen ist, bleiben sämtliche auf eine Verletzung von dem "Umweltschutz" dienende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bezogenen Rügen, die eine - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten, ohne Erfolg. Ob sich der Kläger auch dasjenige Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 bzw. der enteignungsbetroffenen Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zu eigen macht, das sich nicht auf die Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften bezieht, ist fraglich. Hierzu zählt etwa der Einwand, die Planrechtfertigung liege nicht vor, weil das Vorhaben weit überwiegend der Deckung des lokalen Verkehrsbedarfs diene und damit die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG verfehle (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2009 - BVerwG 9 B 26.09 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10 Rn. 7 f.). Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können solche Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, der Klage von Vereinigungen nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht einiges dafür, dass auch Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL bei zulässigen Klagen von Vereinigungen gegen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, keine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit gebietet (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 a.a.O. S. 603 f. und OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 a.a.O. S. 731 m.w.N.). Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Denn aus den nachfolgend zitierten Gründen dringen auch etwaige Rügen des Klägers, die nicht auf eine Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Vorschriften gerichtet sind, nicht durch:

"1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218)."

19

C. Soweit sich die Klage auf erneute Bescheidung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen richtet, ist sie begründet. Die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem "Umweltschutz" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dienende, Rechte Einzelner begründende und für die Planfeststellung relevante Vorschrift des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV.

20

I. Allerdings können die auf eine Verletzung von Vorschriften des Immissionsschutzrechts bzw. eine Fehlgewichtung immissionsschutzrechtlicher Belange gerichteten Rügen, die sich wiederum mit dem Vorbringen im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 decken, in weitem Umfang nicht durchdringen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil zum genannten Verfahren vom heutigen Tage Bezug genommen:

"1. Bei einigen Rügepunkten haben die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre - pauschal gehaltenen - Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit der Erörterung dieser Punkte im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Danach gibt es etwa bei den von den Klägern aufgerufenen Themen "Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 188), "Lichtimmissionen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 250 und Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2023) und "fehlende Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte" (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1996 ff. sowie S. III 2063 ff.) keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Soweit die Kläger geltend machen sollten, die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die Stadtstraßen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung "weitgehend" nicht ermittelt worden, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der eingehenden Beschreibung der Lärmauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsunterlagen Bd. 7 Unterlage 16.1 S. 118 ff., insb. S. 123 ff.) jeder Substanz entbehrt. Auch der Einwand eines Teils der Kläger, vom trassenparallelen Betriebsweg könne Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden und dessen Benutzung sei mit Lärm verbunden, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Weshalb die Benutzung des Betriebsweges durch Fußgänger und Radfahrer sowie vereinzelt durch Betriebs- und Notfallfahrzeuge mit erheblichen Geräuscheinwirkungen auf die Anlieger der Trasse verbunden sein sollte, erschließt sich nicht. Die fehlende Einsehbarkeit stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 114).

2. Hinsichtlich der bauzeitlichen Belastungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen sind keine Abwägungsfehler erkennbar.

Bezogen auf den Schutz der Anlieger vor bauzeitlichem Lärm ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören (§ 2 Abs. 1, § 3) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind; in der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 f.). Durch den Verweis auf die Geltung der AVV Baulärm steht fest, dass deren Immissionsrichtwerte für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und damit zugleich den hier nach § 17b Abs. 1 FStrG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff der "nachteiligen Wirkungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG konkretisieren (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 Rn. 25 ff.), nicht überschritten werden dürfen. Außerdem ist dem Vorhabenträger aufgegeben, bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit besonders auf die Freihaltung der Wohnstraßen von Umleitungs- und Baustellenverkehr in den an das Vorhaben angrenzenden Wohngebieten zu achten (S. 30).

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Abrissarbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen (S. 26). Darüber hinaus ist auch insoweit das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin maßgeblich, das in § 9 vorschreibt, die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls zu vermindern (S. 21 f.).

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt (S. 30) und bei entsprechender Gefährdungslage ein Beweissicherungsverfahren oder ein statischer Nachweis geführt oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (S. 24 f.). Insoweit hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung dahin ergänzt, dass die Vorgaben der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) einzuhalten sind.

Die Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es zu unzumutbaren bauzeitlichen Belastungen kommt bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen. Sie haben ihr Vorbringen auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Verfahren BVerwG 9 A 18.11 mit Schriftsatz vom 6. August 2012 als Anlage VT 3 vorgelegten Übersichtspläne des Baulogistikkonzepts mit Angabe von Entfernungen der Baustellen u.a. zu den Gebäuden Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... weiter konkretisiert.

3. Die der Planung zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen zur Anschlussstelle Am Treptower Park gewährleistet, dass die Schutzvorkehrungen - wie auch sonst entlang der Trasse - zugunsten der Anlieger nach dem für den Planfall 16. BA und dem Prognosefall 17. BA jeweils höheren Beurteilungspegel bemessen werden. Zwar wurden nach Angaben des Beklagten dem Schutzkonzept für diesen Bereich abweichend vom sonstigen Vorgehen nicht die eventuell höheren Beurteilungspegel im Prognosefall 17. BA zugrunde gelegt. Dies beruht jedoch nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen darauf, dass die Trasse hier bei einer Fortführung der A 100 im 17. BA ohnehin - nach der durch Planänderung erfolgten Verlagerung der westlichen Rampe nach Osten zur Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... in noch weiterem Umfang - baulich umgestaltet werden müsse und das Schutzkonzept insoweit aufgrund einer aktuellen schalltechnischen Untersuchung erneut festzulegen sei. Demgegenüber hätten die Schutzvorkehrungen in den übrigen Bereichen entlang der Trasse auch bei einer Realisierung des 17. BA Bestand. Jedenfalls nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass eine solche Untersuchung im Falle der Fortsetzung der A 100 im 17. BA u.a. bezogen auf die Kiefholzstraße ... und die Beermannstraße ... vorgenommen werde, ist gewährleistet, dass die worst-case-Betrachtung der Lärmbelastung auch im Falle der Kläger zu 4 bis 9 zum Zuge kommt.

b) Die Kläger rügen ferner, die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphalts im Umfang von 5 dB(A) sei nicht dauerhaft gewährleistet, da im Planfeststellungsbeschluss keine Pflegemaßnahmen angeordnet worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass er die mit offenporigem Asphalt versehenen Fahrbahnen spätestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme auf die akustische Wirksamkeit dieses Belages überprüfen und ggf. unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung derselben ergreifen wird; diese Überprüfung und etwaige Abhilfemaßnahmen werden in der Folgezeit im Abstand von jeweils einem Jahr wiederholt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass bei der auf das Prognosejahr 2025 bezogenen Lärmprognose von einer lärmmindernden Wirkung des offenporigen Asphalts in Höhe von 5 dB(A) ausgegangen wurde.

Zu Unrecht meinen die Kläger, der schalltechnischen Untersuchung hätte nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Die Planfeststellungsbehörde darf für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote gerade im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park ausnahmsweise generell nicht beachtet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 39). Dass die Geschwindigkeit auf der Ein- und der Ausfahrrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park mit nur 60 km/h angesetzt wurde, ist angesichts der Notwendigkeit, die Fahrzeuge vor der Ausfahrt in die Straße Am Treptower Park abzubremsen bzw. auf der Einfahrrampe zu beschleunigen, ohne Weiteres vertretbar. Besondere Zuschläge für die Geräuschentwicklung beim Abbremsen und Beschleunigen sind in den einschlägigen Normen nicht vorgesehen, was angesichts der Geräuschminderung durch die geringere Geschwindigkeit nachvollziehbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 99 ).

c) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Summenpegelbetrachtung.

Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69). Dies hat der Beklagte erkannt. Entgegen der Annahme der Kläger hat er in die Summenpegelbetrachtung nicht nur die planfestgestellte A 100 und die bestehenden Bahnstrecken einbezogen (vgl. Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 Anlage 3), sondern auch die vorhandenen Stadtstraßen. So waren für die festgestellten Überschreitungen der Schwellenwerte etwa im Bereich der Elsenstraße, zu deren Bewältigung der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz vorsieht (S. 22 f.), gerade die hohe Verkehrsbelastung dieser Stadtstraße maßgeblich, neben der der Schienenverkehrslärm in den Hintergrund tritt (vgl. Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 71 ff. und 78 ff.). Auch hinsichtlich der Wohngebäude in der Kiefholzstraße und in der Beermannstraße wurde zur Ermittlung des Summenpegels neben der Gesamtbelastung durch das Vorhaben und den Schienenverkehr auch der Verkehr auf diesen Straßen selbst betrachtet, ohne dass eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2065 f. und 2102 ff.). Dass die Summenpegel Planfall 16. BA/Schiene einerseits und Planfall 16. BA/Kiefholzstraße bzw. Beermannstraße andererseits gesondert betrachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Lärmgutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Lärmquellen Schiene und Stadtstraße nicht gleichgerichtet auf die Wohngebäude einwirken, so dass die kritischen Immissionsorte nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweiligen Summenpegel bestimmt werden können, den diese Lärmquellen mit dem Vorhaben bilden. Davon abgesehen ist auch die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar, dass der Verkehr auf diesen Stadtstraßen ohnehin neben dem Schienenverkehr keinen Einfluss auf den Summenpegel hat, weil er in der Beermannstraße einen nur geringen Umfang aufweist und in der Kiefholzstraße im Planfall 16. BA abnehmen wird. Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Summenpegelbetrachtung daher nicht auf diese Stadtstraßen hätte erstreckt werden müssen; dies sei vielmehr nur mit Blick auf ein entsprechendes Begehren der Kläger zu 4 bis 9 geschehen.

Dass der Beklagte der Beurteilung des Schienenlärms die Betriebsprogramme der DB Netz AG mit einem Prognosehorizont 2015 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Abweichung vom hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025. Denn es liegt eine Erklärung der Bahnbehörde vor, wonach die Betriebsprogramme auch bis 2025 Aussagekraft hätten, weil bis dahin keine Veränderung in der Transportnachfrage vorgesehen sei. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, dass insbesondere die Anbindung des Ostkreuzes bereits im Betriebsprogramm berücksichtigt sei.

4. Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde, was - wie ausgeführt - hinsichtlich der Bewohner in der Kiefholzstraße und der Beermannstraße nicht der Fall ist."

21

Hinsichtlich der zuletzt genannten Rüge ist ergänzend anzumerken: Die Vorschriften zur Lärmminderungsplanung nach §§ 47a ff. BImSchG dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Umgebungslärmrichtlinie (vgl. BRDrucks 610/04 S. 8 und BTDrucks 15/5734 S. 1). Es handelt sich somit um unionsrechtlich unterlegte Vorschriften des Umweltrechts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL muss deshalb die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, rügefähig sind und ggf. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) außer Betracht bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21). Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorschriften der Umgebungslärmrichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Lärmkarten (Art. 7) und Aktionsplänen (Art. 8) sowie zur Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen verpflichtet, einen vorhabenbezogenen Ansatz verfolgen (vgl. BRDrucks a.a.O.; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil II, Stand August 2012, Vorbemerkung vor §§ 47a bis 47f Rn. 2 f.).

22

II. Die Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, weil sie nicht auf einer schlüssigen Kosten-Nutzen-Analyse beruht. Insoweit ist erneut über die Gewährung von Schallschutz zu entscheiden.

23

1. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Kläger zu 4, 5, 8 und 9 Bezug genommen, die Inhaber von Wohnungen im Gebäude Kiefholzstraße ... sind; diese Ausführungen entsprechen den Gründen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Klägerin zu 10, die Eigentümerin des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ist:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

1. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Kiefholzstraße ... (Kläger zu 4, 5, 8 und 9) - ebenso wie auf das Gebäude Beermannstraße ... und ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 19.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe bzw. Abschirmwirkung (Errichtung auf der Trogoberkante) von mehr als sechs Metern außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

a) Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

b) Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

aa) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zu 4, 5, 8 und 9, für das Gebäude Kiefholzstraße ... hätte Vollschutz durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse gewährt werden müssen. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Kläger haben im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

bb) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann."

24

2. Bei der nunmehr vorzunehmenden Überarbeitung bzw. Plausibilisierung des Lärmschutzkonzepts wird der Beklagte ggf. auch Stellung nehmen müssen zu dem Einwand des Klägers, entlang der ebenfalls durch bebaute Gebiete von Berlin führenden A 113 seien massive Lärmschutzwände mit einer Höhe von deutlich über sechs Metern errichtet worden. Ferner ist es angezeigt, dem Kläger die in der Abwägungsunterlage zum Lärmschutzkonzept für den Bereich Beermannstraße bezeichneten schalltechnischen Berechnungen des Büros I. vom September 2012 zu übermitteln und ggf. insoweit Einsicht in weitere Unterlagen zu geben. Dies gilt umso mehr, als die in der zu Protokoll erklärten Planänderung bezeichneten Beurteilungspegel für das Wohngebäude Beermannstraße ... und ... nicht selten um mehrere Dezibel von den Pegeln abweichen, die im Rahmen der Variantenprüfung zur Ausgestaltung der Anschlussstelle Am Treptower Park für die - der Planänderung zugrunde liegende - Prüfvariante für dieselben Immissionsorte an dem Gebäude Beermannstraße ... und ... ermittelt wurden (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1914 ff.), worauf die Klägerin zu 10 des Verfahrens BVerwG 9 A 19.11 im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 - neben weiteren Einwendungen etwa zur Begrenzung der Berechnungen zu Überschreitungen der Nachtgrenzwerte oder einer fehlenden Berücksichtigung entfallender Kosten des passiven Schallschutzes bei Bewältigung weiterer Schutzfälle - zu Recht hinweist. Die genannten Abweichungen lassen sich auch im Vergleich zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der "Variante 2" (a.a.O. S. III 1953 ff.) feststellen, die nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 15. August 2012 "im Wesentlichen" der Prüfvariante entspricht, die Gegenstand der Planänderung war. Zwar wird in der Abwägungsunterlage ausgeführt, dass die schalltechnischen Berechnungen zur Variantenuntersuchung nur überschlägig vorgenommen worden seien. Die vorliegende Darstellung der Berechnungen für die Variantenprüfung gibt hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt, sondern stimmt nach Inhalt und Detaillierungsgrad mit den auf das Vorhaben selbst bezogenen schalltechnischen Berechnungen überein. Somit besteht Anlass, die Abweichungen bei den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen plausibel zu machen.

25

3. Soweit sich der Kläger auch das Bescheidungsbegehren der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zu eigen machen sollte, bleibt dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen im Urteil zu diesem Verfahren ohne Erfolg:

"Das Vorhaben löst für den Kläger zu 1 keine Immissionsbetroffenheit aus. Das Wohngebäude Heckmannufer ..., in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten rund 900 m vom Trassenbereich und etwa 100 m von der Schlesischen Straße entfernt in einer Nebenstraße ohne Durchgangsverkehr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge fehlender Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm zu erheblichen Ausweichverkehren in der Schlesischen Straße kommen wird, die sich auf den Kläger zu 1 belastend auswirken könnten. Wie ausgeführt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Wohnungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wurden unstreitig keine vorhabenbedingten Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt. Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb dieser Grenzwerte liegt nicht vor. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 223 ff.) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f.).

Auch die Kläger zu 6 und 7 (Beermannstraße ...) sind mit dem planfestgestellten aktiven Schallschutz keinen die Lärmgrenzwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt. Diese Kläger können auch nicht verlangen, dass wegen der Planänderung (Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... durch Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park um etwa 30 m nach Osten) eine neue schalltechnische Beurteilung vorgenommen wird. Sie weisen in der Klagebegründung vom 11. April 2011 (S. 50) selbst darauf hin, dass der Erhalt des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ausweislich der Variantenuntersuchung zu geringeren Belastungen des Gebäudes Beermannstraße ... führt (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1913: Abschirmwirkung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... für die restlichen Gebäude der Beermannstraße); auch die Belastungen der Kiefholzstraße ... würden sich nach den Lärmberechnungen infolge der Verlegung der Rampe verringern. Im Übrigen liegt es auch nach den vorliegenden Plänen nahe, dass die Lärmbelastung in den genannten Bereichen durch die Planänderung verringert wird. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der von den Klägern kritisierte Umstand, dass die aus Anlass der Planänderung ermittelten Beurteilungspegel für das Gebäude Beermannstraße ... und ... von den im Rahmen der Variantenprüfung für dieses Gebäude ermittelten Pegel abweichen, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Für die Beermannstraße ... kommt hinzu, dass sowohl die im Rahmen der Variantenprüfung für die Planänderung ermittelten Beurteilungspegel (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1962 f.) als auch die Beurteilungspegel, die für die zunächst geplante Ausführung der Anschlussstelle Am Treptower Park festgestellt wurden (Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 S. 106 f.), deutlich unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV liegen."

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 im Abschnitt B 189 nördlich Colbitz bis Dolle/L 29 einschließlich Streckenabschnitt 1.2N (VKE 1.3/1.2N). Der planfestgestellte Abschnitt ist - von Magdeburg aus in Richtung Norden betrachtet - das dritte Teilstück der insgesamt rund 155 km langen Autobahn von Magdeburg bis Schwerin. Das durch die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern führende Gesamtvorhaben beginnt nordwestlich von Magdeburg, verläuft in nördlicher Richtung über Wittenberge und endet am Autobahndreieck Schwerin (A 24). Es ist in den Fernstraßenbedarfsplan 2004 "mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag" in den vordringlichen Bedarf eingestellt.

2

Der Kläger wendet sich außerdem gegen den ersten Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.2. Dieser Änderungsbeschluss hat folgenden Hintergrund: Der von Süden her vorausliegende Abschnitt VKE 1.2 endete ursprünglich nicht an der Anschlussstelle (AS) Colbitz, dem jetzigen Ausgangspunkt des hier umstrittenen Abschnitts, sondern etwa 1,5 km nördlich davon "auf der grünen Wiese". Um die insoweit fehlerhafte Abschnittsbildung zu heilen, schloss der Beklagte im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zur VKE 1.2 (BVerwG 9 A 11.10) in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011 mit dem Kläger folgenden gerichtlichen Vergleich:

"... Der Beklagte ändert den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ... dahin ab, dass die Strecke ab ... (nördliche Abschnittsgrenze zur VKE 1.3 nördlich der Anschlussstelle Colbitz) aus der Planfeststellung heraus genommen wird."

3

Daraufhin nahm der Beklagte mit dem Änderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz durch entsprechende Änderungen des Lage- und Höhenplans, des Bauwerksverzeichnisses sowie des Grunderwerbsplans und -verzeichnisses "im Verhältnis zu dem Kläger" aus dem Abschnitt VKE 1.2 heraus. Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 hat der Beklagte die herausgenommene Teilstrecke als Teilabschnitt VKE 1.2N durch Feststellung darauf bezogener Planunterlagen dem nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.3 angegliedert. Die Einbeziehung der Teilstrecke erfolgte ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

4

Hinsichtlich des Planänderungsbeschlusses macht der Kläger geltend, dass die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz nicht nur im Verhältnis zu ihm, sondern gegenüber der gesamten im Abschnitt VKE 1.2 betroffenen Öffentlichkeit und mit allen auf die Teilstrecke bezogenen Festsetzungen aus der Planung hätte herausgenommen werden müssen. Bezogen auf den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.3/1.2N trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz hätte nur nach vorausgegangener Beteiligung der in diesem Abschnitt betroffenen Öffentlichkeit einbezogen werden dürfen. Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Planung nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung berufen. Das Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide sei nach wie vor als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen. Das somit geltende strenge Beeinträchtigungsverbot der Vogelschutzrichtlinie werde hinsichtlich verschiedener Vogelarten verletzt. Der Beklagte habe versäumt zu untersuchen, ob die A 14 im Zusammenwirken mit der im Schutzgebiet zugelassenen militärischen Übungsstadt Schnöggersburg und den dort stattfindenden militärischen Tiefflügen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Vögel führen werde. Die A 14 werde außerdem die im FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" geschützten Arten Mopsfledermaus und holzbewohnende (xylobionte) Käfer erheblich beeinträchtigen. Die mit Blick auf die erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps "Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" durch Stickstoffeinträge durchgeführte Ausnahmeprüfung und die insoweit festgesetzten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung seien rechtsfehlerhaft. In artenschutzrechtlicher Hinsicht macht der Kläger Mängel hinsichtlich zahlreicher Tierarten geltend, unter anderem in Bezug auf mehrere Vogelarten und Fledermäuse. Ferner wird eine Verletzung der nationalen eingriffsrechtlichen Vorschriften gerügt; es fehle eine Kompensation für die mit der Teilstrecke VKE 1.2N verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Variantenauswahl sei unter anderem deshalb fehlerhaft, weil sich eine von der Bundesstraße 189 abgerückte östliche Trassenführung oder ein Ausbau der Bundesstraße anstelle des Neubaus einer Autobahn in Parallellage aufgedrängt habe. Auch wird die Auswahl des Standorts für die Tank- und Rastanlage "Colbitz-Letzlinger Heide" beanstandet.

5

Der Kläger beantragt,

1. den ersten Planänderungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Verkehrseinheit 1.2 - Anschlussstelle Wolmirstedt bis B 189 nördlich Colbitz - hinsichtlich der Regelungen zu A.I. und A.II. aufzuheben,

2. a) den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Verkehrseinheit 1.3 - B 189 nördlich Colbitz bis Dolle - einschließlich des Streckenabschnittes 1.2N aufzuheben,

b) hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss zu a) für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

c) weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich seiner Forderungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, erneut zu bescheiden.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und den ersten Planänderungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

8

A. Die Klage gegen den Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.2 hat Erfolg.

9

I. Die Klage ist zulässig.

10

1. Der Kläger ist klagebefugt.

11

Er macht geltend, er habe aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 2011 einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz mit allen darauf bezogenen Festsetzungen aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 mit Wirkung gegenüber der gesamten dort betroffenen Öffentlichkeit herausnimmt. Der Planänderungsbeschluss verletze diesen Anspruch, weil er die Teilstrecke nur mit Wirkung ihm gegenüber und ohne die auf diese Strecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen aus dem Abschnitt VKE 1.2 herausnehme. Damit beruft sich der Kläger auf die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Naturschutzvereinigungen sind nicht ausschließlich auf das Verbandsklagerecht nach § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwiesen, sondern können - wie hier vermittelt durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs - selbst Träger wehrfähiger öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen sein (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64 Rn. 48 f. zu § 47 Abs. 1 BImSchG). Es ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Planänderungsbeschluss einen aus dem gerichtlichen Vergleich zustehenden Anspruch des Klägers auf vollständige Herausnahme der genannten Teilstrecke verletzt. Ob sich der Kläger außerdem auf eine Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG berufen kann, weil nicht auszuschließen ist, dass die nur eingeschränkte Herausnahme der Teilstrecke dem Umweltschutz dienende Vorschriften verletzt, kann dahinstehen.

12

2. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Planänderungsbeschlusses. Dieser dient ausdrücklich der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs, lässt die Festsetzung der Teilstrecke durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 im Verhältnis zu allen anderen im Abschnitt VKE 1.2 Betroffenen außer dem Kläger aber ausdrücklich unberührt und belässt die der Teilstrecke zugeordneten Kompensationsmaßnahmen in diesem Abschnitt. Somit könnte dem Kläger für den Fall, dass er die Vollstreckung des seiner Ansicht nach weiterreichenden Anspruchs aus dem gerichtlichen Vergleich auf uneingeschränkte Herausnahme der Teilstrecke aus dem Abschnitt VKE 1.2 betreiben will, die Bestandskraft des Planänderungsbeschlusses entgegengehalten werden. Er könnte bei Bestandskraft dieses Beschlusses außerdem gehindert sein, im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Folgeabschnitt, in den die Teilstrecke "verschoben" wurde, Fehler der auf die Teilstrecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen geltend zu machen. Denn aufgrund des beschränkten Regelungsgehalts des Planänderungsbeschlusses wären diese Maßnahmen auch ihm gegenüber bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 bestandskräftig festgestellt.

13

II. Die Anfechtungsklage gegen den Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 ist auch begründet.

14

1. Die ausdrücklich auf eine Rechtswirkung gegenüber dem Kläger beschränkte Herausnahme der Teilstrecke nördlich der AS Colbitz aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 verletzt diesen in seinen Rechten. Diese Beschränkung ist durch den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 2011 nicht gedeckt. Auch aus Rechtsgründen kommt nur eine Herausnahme der Teilstrecke mit Wirkung gegenüber allen im Abschnitt VKE 1.2 Betroffenen in Betracht.

15

Gemäß § 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Demzufolge sind bei Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses alle Ansprüche von Betroffenen auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese umfassende Gestaltungs- und Duldungswirkung der Planfeststellung gegenüber allen Betroffenen erstreckt sich auch auf Änderungen des Vorhabens. Änderungen eines festgestellten und noch nicht abschließend ausgeführten Planes wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an; es kommt zu einer einheitlichen Planungsentscheidung in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt (vgl. Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <308 f.> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23). Danach besteht keine Rechtsgrundlage für Änderungen des Vorhabens nur im Verhältnis zu einem Teil der insoweit Betroffenen. Das gilt nicht nur, wenn durch die Änderungen Dritte erstmals oder stärker als bisher in ihren Rechten berührt werden. Auch dann, wenn das Vorhaben wie hier reduziert wird, kann dies - als "Kehrseite" der vorangegangenen einheitlichen "Belastung" - nur gegenüber allen dadurch (vorteilhaft) Betroffenen geschehen. Eine nur auf einen Teil der Betroffenen beschränkte Gestaltungs- und Duldungswirkung von Änderungen des Vorhabens jedweder Art erzeugte für alle am Verfahren Beteiligten Rechtsunsicherheit.

16

Anders liegt es dann, wenn nur Begründungselemente des Planfeststellungsbeschlusses verändert werden, nicht jedoch die äußere Gestalt des Vorhabens selbst. Dies kann etwa der Fall sein, wenn im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG "nur" Ermittlungsdefizite oder sonstige Abwägungsmängel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses behoben werden, die erneute Sachentscheidung jedoch das Vorhaben selbst unverändert lässt. Eine solche Modifikation der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses kann auch lediglich im Verhältnis zum jeweiligen Kläger vorgenommen werden; gegenüber allen anderen Betroffenen bleibt der Planfeststellungsbeschluss dann in seiner ursprünglichen Fassung unverändert wirksam (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>, vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 <486> § 17 fstrg nr. 172 und bverwge 117, 149> und vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

17

2. Der Planänderungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 verletzt den Kläger auch dadurch in seinen Rechten, dass er die der Teilstrecke zuzurechnenden Festsetzungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 ausdrücklich unberührt lässt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der gerichtliche Vergleich vom 11. Mai 2011 nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Festsetzungen im Abschnitt VKE 1.2 verbleiben sollen, um die naturschutzrechtlich gebotene Kompensation für den Fall zu gewährleisten, dass die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz in den Folgeabschnitt "verschoben" wird. Im Gegenteil muss der Vergleich gerade dahin ausgelegt werden, dass die vereinbarte Herausnahme der Teilstrecke einschließlich der darauf bezogenen Kompensationsmaßnahmen erfolgen sollte, denn andernfalls entfiele für den Kläger jede Möglichkeit, Fehler der auf die Teilstrecke bezogenen Kompensationsmaßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Für einen abschnittsübergreifenden "Konfliktlösungstransfer" gibt es auch keine Rechtsgrundlage. § 17b FStrG i.V.m. § 74 Abs. 3 VwVfG betrifft eine andere Sachlage, nämlich die Verschiebung einer zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglichen abschließenden Entscheidung über einen bestimmten Konflikt in ein späteres Verfahren (vgl. Beschluss vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 zur Möglichkeit, die Entscheidung über Ersatzmaßnahmen dem Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Abschnitt vorzubehalten). Hier wurde jedoch über den zu lösenden Konflikt - die Kompensation der mit der Teilstrecke verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffe - bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 entschieden. Diese Entscheidung kann ebenso gut im Rahmen der Planfeststellung zum Folgeabschnitt getroffen werden, in den die Teilstrecke "verschoben" werden soll. Es besteht also keine Notwendigkeit, die Entscheidung über die Zulassung der Teilstrecke selbst und die Entscheidung über die darauf bezogenen Kompensationsmaßnahmen auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten zu verteilen.

18

Der Beklagte hält dem entgegen, dass das Planfeststellungsrecht eine solche Aufteilung der dieselbe Strecke betreffenden Entscheidungen allgemein zulasse. Das trifft nicht zu. Vielmehr sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung grundsätzlich einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden. Das insoweit maßgebliche konkrete Vorhaben wird durch den vom Vorhabenträger nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG einzureichenden Plan festgelegt. Zu den das Vorhaben kennzeichnenden Angaben des Plans gehört bei fernstraßenrechtlichen Planungen neben der Führung, der Dimensionierung und der technischen Ausgestaltung der Straße wegen der regelmäßig gegebenen Notwendigkeit, das Gesamtkonzept abschnittsweise zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>), die Festlegung der Grenzen des Straßenabschnitts, auf den sich die beantragte Planfeststellung beziehen soll. Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne und damit Bezugspunkt der einheitlichen Planfeststellung ist somit der im Plan des Vorhabenträgers bezeichnete Abschnitt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = juris Rn. 31 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 <677> ). Auf diese Weise ist etwa gewährleistet, dass sich die Abwägung aller durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) und die vorausgehende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 Spalte 1) auf denselben Straßenabschnitt beziehen. Diese Einheitlichkeit der Planfeststellung rechtfertigt wiederum die umfassende Konzentrations-, Gestaltungs- und Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Nicht zuletzt erfordert auch die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 19 Abs. 2 FStrG, dass das Gemeinwohl i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG einheitlich - und nicht in unterschiedlichen Planungszusammenhängen - konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - juris Rn. 188 f. und vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <293 f.> zur enteignungsrechtlich gebotenen abwägenden Gemeinwohlkonkretisierung). Eine Aufteilung von Entscheidungen zu demselben Abschnitt oder derselben Teilstrecke auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten ist danach grundsätzlich ausgeschlossen.

19

B. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 für den Neubau der A 14 im Abschnitt VKE 1.3/1.2N in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Dezember 2013 erklärten Ergänzungen ist zulässig und teilweise begründet.

20

Die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz (VKE 1.2N) hätte erst nach Herausnahme dieser Strecke aus der Planfeststellung zum Abschnitt VKE 1.2 gegenüber jedermann (B.I.1.) und außerdem nur nach Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (B.I.2.) sowie unter Festsetzung der eingriffsrechtlich gebotenen Kompensationsmaßnahmen (B.II.5.a) planfestgestellt werden dürfen. Hinsichtlich der Fragen einer erheblichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung der durch das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" geschützten Vogelart Ziegenmelker im Zusammenwirken mit dem Projekt "Übungsstadt Schnöggersburg" (B.II.2.b) und einer artenschutzrechtlich relevanten signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos des Nachtkerzenschwärmers (B.II.4.g) bestehen Ermittlungsdefizite. Es fehlt außerdem an einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung für den Fall der Tötung von Käfern der Arten Heldbock und Eremit bei einer etwaigen Umlagerung von Bruthabitaten vor Baufeldfreimachung (B.II.4.c bb) und an einer Gesamtabwägung unter Einschluss der Teilstrecke VKE 1.2N (B.II.6.a). Diese Mängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Soweit im vorliegenden Verfahren keine Fehler festgestellt sind, erwächst der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem Kläger in Bestandskraft.

21

I. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist Verfahrensfehler auf.

22

1. Die Planfeststellung der Teilstrecke VKE 1.2N verletzt die Einheitlichkeit der Planfeststellung, weil dieselbe Teilstrecke bereits durch Beschluss vom 5. März 2010 im Abschnitt VKE 1.2 planfestgestellt ist, nach Aufhebung des ersten Planänderungsbeschlusses vom 20. Dezember 2012 auch im Verhältnis zum Kläger. Wie bereits ausgeführt, sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne anzuwenden. Es ist danach nicht nur - wie ausgeführt - unzulässig, einen Teil der Entscheidung über einen Abschnitt in ein Planfeststellungsverfahren zu einem anderen Abschnitt zu verlagern, sondern erst recht, dieselbe Teilstrecke als Bestandteil unterschiedlicher Abschnitte zweimal planfestzustellen. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 müsse hinsichtlich der Teilstrecke VKE 1.2N als Zweitbescheid zum Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 angesehen werden, übersieht er, dass der zuletzt genannte Planfeststellungsbeschluss einen anderen Abschnitt (VKE 1.2) und damit ein anderes Vorhaben betrifft.

23

Der Kläger kann sich auf die dargelegte Verletzung der sich aus den maßgeblichen fernstraßenrechtlichen Vorschriften ergebenden Einheitlichkeit der Planfeststellung berufen. Zum einen wird sein Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Mai 2011 gegen den Beklagten auf vollständige Herausnahme der Teilstrecke nördlich der AS Colbitz aus dem Abschnitt VKE 1.2 auch dadurch verletzt, dass diese Teilstrecke - wie hier - bereits vor einer solchen Herausnahme als Bestandteil eines anderen Abschnitts planfestgestellt wird. Zum anderen kann der Kläger nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG jedenfalls hinsichtlich der durch die Teilstrecke berührten Belange des Umweltschutzes als Fehler geltend machen, dass diese nicht im Rahmen einer einheitlichen, auf denselben Abschnitt bezogenen Planfeststellung berücksichtigt und abschließend abgewogen wurden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 18.11 - BVerwGE 144, 243 Rn. 12 zur auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG bezogenen Klagebefugnis von Verbänden).

24

Der Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Planfeststellung kann gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG dadurch behoben werden, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 zum Abschnitt VKE 1.2 im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens insoweit gegenüber der dort betroffenen Öffentlichkeit aufgehoben wird, als er die Teilstrecke nördlich der AS Colbitz betrifft (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem externen Verfahren vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; zur Möglichkeit der teilweisen Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bei Teilbarkeit und zur Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung vgl. Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 77 Rn. 10 und 12).

25

2. Wegen der Einbeziehung der Teilstrecke VKE 1.2N in die Planung zum Abschnitt VKE 1.3 hätte erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden müssen, was versäumt wurde.

26

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens war zunächst nur der Abschnitt VKE 1.3; insoweit erfolgte auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 6 ff. UVPG. Der Beklagte hat die in Konsequenz des gerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 2011 vorgenommene Verlängerung des Abschnitts VKE 1.3 um die etwa 1,5 km lange Teilstrecke VKE 1.2N nicht zum Anlass für eine auf den neu gebildeten Gesamtabschnitt VKE 1.3/1.2N bezogene Umweltverträglichkeitsprüfung genommen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 Spalte 1. Der vormalige Abschnitt VKE 1.3 endete im Süden oberhalb der AS Colbitz "auf der grünen Wiese". Eigenständige Verkehrsbedeutung in Gestalt einer Anbindung an die AS Colbitz erlangte der Abschnitt erst durch Einbeziehung der Teilstrecke 1.2N. Die erstmalige Herstellung der eigenständigen Verkehrsbedeutung eines Abschnitts stellt nach der Rechtsprechung des Senats eine "wesentliche Planänderung" dar, welche die Identität des Vorhabens berührt (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29). Für dieses andersartige Vorhaben hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Außerdem hätte es bezogen auf den erstmals eigenständig verkehrsbedeutsamen Abschnitt VKE 1.3/1.2N einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG bedurft (vgl. Urteil vom 12. August 2009 a.a.O.).

27

Diese Verfahrensmängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung bezogen auf den Gesamtabschnitt VKE 1.3/1.2N gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG in einem ergänzenden Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>), nachgeholt werden können. Zwar knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG an den Verfahrensfehler der rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung die Rechtsfolge der Aufhebung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung wird diese Vorschrift jedoch durch die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG verdrängt (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 ff.). Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betreffen (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>). Mit der erstmals gewährleisteten eigenständigen Verkehrsbedeutung des Abschnitts, die die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen auslöst, ist zwar die Identität des Vorhabens berührt, doch wird dadurch - jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen - nicht das Gesamtkonzept der Planung in Frage gestellt. Die Herstellung der eigenständigen Verkehrsbedeutung ist nicht mit Änderungen der Trassenführung oder der Netzverknüpfung verbunden. Vielmehr wird die - bereits vollständig geplante - Teilstrecke nördlich der AS Colbitz lediglich aus dem Abschnitt VKE 1.2 in den Folgeabschnitt VKE 1.3 "verschoben".

28

Somit rechtfertigen die genannten Verfahrensmängel nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung anzumerken, dass der feststellende Ausspruch die gegenüber anderen Betroffenen eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt. Sie können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2012 betroffen werden (vgl. Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 und Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10 f.). Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien, mit Blick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils jedoch nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (vgl. Neumann a.a.O. § 75 Rn. 53 und 55). Sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, kann der Kläger außerdem rügen, dass dadurch Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien.

29

II. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine materiellen Rechtsfehler auf, die seine Aufhebung rechtfertigen. Soweit Mängel festzustellen sind, können diese im ergänzenden Verfahren behoben werden mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen ist.

30

1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Es kommt daher auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Aspekten das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung hin trotz deren beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 17 m.w.N.). Der vierstreifige Bau der A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsplanung steht für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich fest, dass das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten ist (Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 18).

31

a) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht bereits deshalb an der Planrechtfertigung für das Vorhaben, weil der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans im Bereich der VKE 1.3 nicht die planfestgestellte Bündelung der A 14 mit der B 189 zu entnehmen ist, sondern eine nach Osten abgerückte Trassenführung. Dass ein Vorhaben von der zeichnerischen Darstellung im gesetzlichen Bedarfsplan abweicht, hat nicht notwendig das Fehlen der Planrechtfertigung zur Folge. Die gesetzliche Bedarfsplanung hat nicht zum Inhalt, dass alle von ihr abweichenden Varianten nicht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen und daher ausgeschlossen sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG normiert keine Ausschlusswirkung des Bedarfsplans, sondern nur eine "positive" Bindungswirkung zugunsten des darin aufgenommenen Vorhabens. Der Ausschluss abweichender Varianten erfordert eine konkrete, die aktuelle Situation vor Ort berücksichtigende Abwägung aller Belange. Es ist daher auch aus Sachgründen geboten, diese Entscheidung nicht auf der weit vorgelagerten Ebene der bundesweiten Bedarfsplanung zu treffen, sondern sie den nachfolgenden Planungsstufen zu überlassen. Somit kann die Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 1 FStrG nach Maßgabe der konkreten Umstände auch bei einem von der gesetzlichen Bedarfsplanung abweichenden Vorhaben gegeben sein (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <385>).

32

Hier ist das Vorhaben allerdings ungeachtet der von der zeichnerischen Darstellung abweichenden Trassenführung vom gesetzlichen Bedarfsplan gedeckt. Dieser konkretisiert die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges zusammenhängendes Verkehrsnetz für einen weiträumigen Verkehr darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Demgemäß gehört die Netzverknüpfung zum Regelungsgehalt der Bedarfsplanung. Von der Bindungswirkung erfasst sind außerdem zeichnerische Darstellungen, die - wie bspw. die Anzahl der Spuren - die dem festgestellten Bedarf entsprechende Kapazität der Trasse konkretisieren. Nur in Bezug auf diese Rahmenvorgaben kann von einer Abweichung des planfestgestellten Vorhabens vom Bedarfsplan die Rede sein; hinsichtlich aller anderen Aspekte ist die Konkretisierung Sache der nachfolgenden Planungsstufen (vgl. Urteile vom 21. März 1996 a.a.O. S. 385, vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <343 f.> und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - juris Rn. 18 f., 22 ). Danach weicht das hier umstrittene Vorhaben nicht von der gesetzlichen Bedarfsplanung ab. Es entspricht der vom Gesetzgeber festgelegten Netzverknüpfung und Dimensionierung. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trasse in der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans gerade aus Gründen der Bedarfsdeckung von der B 189 weg nach Osten abgerückt worden ist. Selbst wenn hierfür auch eine Umweltrisikoeinschätzung des Gesetzgebers verantwortlich gewesen sein sollte, wie der Kläger behauptet, nähme diese an der Bindungswirkung nicht teil, da sie der Konkretisierung auf den folgenden Planungsstufen bedürfte.

33

b) Der Kläger meint ferner, zur Rechtfertigung der Planung könne deshalb nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung zurückgegriffen werden, weil der im Bedarfsplan durch "Ökosterne" entlang der geplanten Trasse der A 14 kenntlich gemachte "besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag" nicht korrekt abgearbeitet worden sei. Das trifft nicht zu. Die Kennzeichnung der Trasse durch "Ökosterne" lässt die gesetzliche Bedarfsfeststellung unberührt. Sie stellt nicht mehr als einen Hinweis des den Bedarf feststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen der Planung dar, dass bei den so markierten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die im Rahmen der sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ergebenden Anforderungen zu bewältigen ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 f. m.w.N.).

34

c) Die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfällt auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies setzte voraus, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21; stRspr). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

35

aa) Zu Unrecht leitet der Kläger aus den von ihm gerügten Mängeln der projektbezogenen Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV eine mit Blick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung evident fehlerhafte Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers her. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose - ihr Vorliegen unterstellt - keine Rückschlüsse auf die den Prognosen des Bedarfsplans und deren Überprüfung und Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Jahr 2010 zugrunde liegenden Annahmen zulassen (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 23 f. ). Im Übrigen fehlt es selbst nach der vom Kläger in Bezug genommenen Untersuchung von RegioConsult nicht an jeglichem Verkehrsbedarf für eine vierstreifige Autobahn. Für den hier relevanten Bereich Wolmirstedt-Stendal kommt die Untersuchung für das Prognosejahr 2025 zu einer Verkehrsbelastung von 17 512 Kfz/24 h. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) ist bereits ab einer Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24 h der Einsatzbereich des Regelquerschnitts RQ 31 für vierstreifige Autobahnen erreicht. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, weshalb der Kläger von einer Überdimensionierung der Trasse ausgeht. Denn der für den vorliegenden Abschnitt gewählte RQ von 29,5 liegt noch unterhalb des Querschnitts, der nach der von RegioConsult angenommenen Verkehrsbelastung möglich wäre. Auch erschließt sich nicht, weshalb die vom Kläger angenommenen Mängel der Nullfall-Prognose eine evident verfehlte bzw. überholte Einschätzung des Gesetzgebers belegen sollten.

36

bb) Maßgebliche Ziele der gesetzlichen Bedarfsfeststellung sind - neben der Bewältigung des Verkehrs - die Schließung einer Lücke im EU-förderrelevanten Verkehrskorridor Hamburg/Wismar - Magdeburg - Halle/Leipzig - Zwickau/Chemnitz/Dresden - Tschechien durch den Bau einer leistungsfähigen Autobahn zwischen Magdeburg und Schwerin sowie eine nachhaltige Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren, auch als Voraussetzung für eine bessere wirtschaftliche Entwicklung der Region (Planfeststellungsbeschluss - PFB - S. 105 ff., 332 f.; vgl. auch Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 25 ). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele evident obsolet geworden sind. Das gilt insbesondere für die Annahme des Gesetzgebers, dass der Neubau der Autobahn die wirtschaftliche Entwicklung der Region fördern wird. Insoweit wird im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf fachliche Untersuchungen ergänzend dargetan, dass wirtschaftliche Verbesserungen vor allem dann zu erzielen seien, wenn hinsichtlich der Erreichbarkeit der Region - wie hier - besonders große Defizite bestehen (S. 457 ff.). Die vom Kläger vorgelegten Untersuchungen sind von vornherein nicht geeignet, diesbezüglich eine evidente Fehleinschätzung zu belegen. Im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen vom Juli 2010 heißt es im Gegenteil, dass Verkehrsinfrastrukturinvestitionen gerade in den neuen Bundesländern Wachstum auslösen. Die Beschäftigungseffekte werden zwar als "nicht signifikant" bewertet, insoweit wird jedoch darauf hingewiesen, dass Studien, die auf einer anderen Methodik beruhen, zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt sind. Im Bericht des Instituts Verkehr und Raum (Band 13 <2013>) ist zwar davon die Rede, dass Autobahnanschlüsse mit zunehmender Nähe zum Verdichtungskern Wachstumseffekte erzeugen, nicht jedoch bei Standorten in peripheren ländlichen Räumen. Die Studie versteht sich jedoch als Voruntersuchung; für eine bessere Abschätzung seien noch umfangreiche Untersuchungen notwendig.

37

2. Mit Blick auf das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" ist das Vorhaben selbst nicht zu beanstanden (a). Allerdings hätte untersucht werden müssen, ob es zusammen mit den Auswirkungen der militärischen Übungsstadt Schnöggersburg das Beeinträchtigungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL verletzt (b).

38

a) Das Vorhaben steht für sich genommen in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie - VRL).

39

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 4 Abs. 4 VRL und nicht nach dem weniger strengen Schutzregime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten. Denn das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" wurde noch nicht i.S.d. Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <282>).

40

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL einen "förmlichen Akt". Der Mitgliedstaat muss das besondere Schutzgebiet "vollständig und endgültig" ausweisen und es Dritten gegenüber rechtswirksam abgrenzen. Die Erklärung muss "automatisch und unmittelbar" die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 284 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH). Das Gebiet muss mit einem rechtlichen Schutzstatus ausgestattet werden, der geeignet ist, u.a. das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten zu sichern und i.S.d. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Vogelarten sowie erhebliche Störungen derselben zu vermeiden. Dazu ist jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-535/07 - Slg. 2010, I-9483 Rn. 56, 58, 61, 97, 104 bis 109).

41

(1) Diese für einen Regimewechsel notwendige Schutzerklärung erfolgt nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen bestimmt, die Gebietsbegrenzung festlegt und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL sicherstellt (§ 32 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 20, 22 BNatSchG, § 15 Abs. 1 NatSchG LSA). Eine Verordnung dieses Inhalts wurde für das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" nicht erlassen.

42

(2) Die auf § 44a Abs. 2 NatSchG LSA a.F. (jetzt § 23 Abs. 2 NatSchG LSA) gestützte Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl LSA 2007, 82) genügt nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine den Regimewechsel herbeiführende Schutzerklärung. Sie grenzt zwar u.a. das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" verbindlich nach außen ab und bestimmt die geschützten Vogelarten, benennt jedoch keine auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele. Diese ergeben sich auch nicht aus den der Europäischen Kommission gemeldeten Standard-Datenbögen. Die Verordnung vom 23. März 2007 weist zwar darauf hin, dass die in ihren Anlagen genannten Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten den Angaben in den Standard-Datenbögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechen. Sie macht deren Inhalt selbst - insbesondere darin enthaltene Erhaltungsziele - jedoch nicht zum Bestandteil ihrer Regelungen; insofern fehlt es an einer außenwirksamen Einbeziehung. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfolgt die notwendige weitere Konkretisierung der Verordnung damit also nicht durch § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Das darin normierte Beeinträchtigungsverbot knüpft an konkrete Erhaltungsziele an, kann deren verbindliche Festlegung aber nicht ersetzen.

43

(3) Der Beklagte meint, jedenfalls die u.a. das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" betreffende, am 3. November 2011 bekannt gemachte Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Bund "über den Schutz von Natur und Landschaft auf militärisch genutzten Flächen des Bundes (Vereinbarungsgebiete)" habe den Regimewechsel herbeigeführt. Das trifft nicht zu.

44

Der Regimewechsel scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Schutzstatus in Form einer Vereinbarung ausgestaltet werden soll. Gemäß § 32 Abs. 4 BNatSchG kann von einer Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG u.a. dann abgesehen werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Diese Möglichkeit kann auch für eine "Schutzerklärung" i.S.d. Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL genutzt werden, mit der das Vogelschutzgebiet dem FFH-Recht unterstellt wird. Wie ausgeführt, ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, in welcher Form und mit welchen Mitteln die in Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bezeichneten Schutzziele erreicht werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 60). Mit dem Erfordernis eines gemessen an der förmlichen Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG "gleichwertigen Schutzes" wird auch den unionsrechtlichen Anforderungen an einen Regimewechsel Rechnung getragen. Schließlich steht Landesrecht einer Anwendung des § 32 Abs. 4 BNatSchG nicht entgegen. Die Vorschrift des § 23 NatSchG LSA ist ausdrücklich "zu § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes" erlassen worden. Der Landesgesetzgeber gibt damit zu erkennen, dass § 32 BNatSchG insoweit Anwendung finden soll, als § 23 NatSchG LSA keine eigenständigen Regelungen enthält. Das ist mit Blick auf § 32 Abs. 4 BNatSchG nicht der Fall. Diese Vorschrift wird weder modifiziert noch deren Anwendung ausgeschlossen. Letzteres kann insbesondere nicht aus § 23 Abs. 4 NatSchG LSA hergeleitet werden. Diese Regelung beschränkt nicht den Anwendungsbereich des § 32 BNatSchG, sondern grenzt die auf landesrechtlicher Grundlage erlassenen Verordnungen zur Festsetzung von Natura 2000-Gebieten von der Unterschutzstellung von Gebieten als geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 32 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 BNatSchG ab.

45

Allein mit dem Abschluss der genannten Vereinbarung ist indes weder der unionsrechtlich gebotene Schutz noch ein der Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG "gleichwertiger Schutz" i.S.d. § 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet. In der Vereinbarung selbst werden die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele nicht festgelegt. Dies soll vielmehr in einem auf das konkrete Gebiet bezogenen "naturschutzfachlichen Grundlagenteil" erfolgen, den der Bund im Einvernehmen mit dem Land aufzustellen hat (Art. 2 der Vereinbarung). Dieses Regelwerk ist bisher nicht erstellt worden, so dass im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL gilt.

46

(4) Mit Blick auf das durchzuführende ergänzende Verfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Grundsatz keine Bedenken dagegen bestehen, den Regimewechsel durch Aufstellung des "naturschutzfachlichen Grundlagenteils" herbeizuführen. Durch die Verordnung vom 23. März 2007 wurde auf einer ersten Stufe das Schutzgebiet rechtswirksam nach außen abgegrenzt und wurden die zu schützenden Vogelarten benannt. Mit Aufstellung des "Grundlagenteils" stehen die Schutz- und Erhaltungsziele und außerdem die darauf bezogenen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen gegenüber dem Bund als Eigentümer des Schutzgebiets verbindlich fest (Art. 2 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung). Es kann dahinstehen, welche Anforderungen nach Unionsrecht und nach § 32 Abs. 4 BNatSchG an die Festlegung von Ge- und Verboten gegenüber Dritten zu stellen sind und ob Art. 3 Abs. 3 der Vereinbarung diesen Anforderungen genügt, wonach der Bund gegenüber Dritten "im Rahmen seiner Befugnisse die Maßnahmen ergreifen" wird, "um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes oder seiner Bestandteile zu verhindern sowie nachhaltige Störungen zu vermeiden." Denn solche Beeinträchtigungen oder Störungen durch Dritte sind für das "Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide" nicht zu besorgen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, darf das Gebiet als militärischer Sicherheitsbereich - mit Ausnahme einer auf wenige Wochen beschränkten Benutzung der Fußwege im Winter - nur dann betreten werden, wenn eine besondere Berechtigung hierfür besteht; entsprechende Warnhinweise wurden angebracht. Soweit das Vogelschutzgebiet über den Truppenübungsplatz und damit den militärischen Sicherheitsbereich hinausreicht, ist es nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten bereits förmlich als Naturschutzgebiet ausgewiesen.

47

bb) Das Vorhaben selbst steht in Einklang mit dem Beeinträchtigungsverbot des § 4 Abs. 4 VRL.

48

Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel in den Schutzgebieten zu vermeiden, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL und außerdem der Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 VRL erheblich auswirken. Danach muss das Überleben der geschützten Vogelarten und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet sichergestellt sein; außerdem ist für die geschützten Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <290> und vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 52; EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90, Santona - Slg. 1993, I-4221 Rn. 15). Gemessen daran sind erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgeschlossen. Für eine vorhabenbedingte Verschmutzung oder sonstige Beeinträchtigung der im Schutzgebiet gelegenen Lebensräume der geschützten Vogelarten Ziegenmelker, Schwarzspecht und Milan gibt es ohnehin keine Anhaltspunkte. Die im Schutzgebiet lebenden Populationen dieser Arten werden durch das Vorhaben auch nicht unmittelbar gefährdet.

49

(1) Was die Vogelart Ziegenmelker anbelangt, haben die vom Beklagten beauftragten Gutachter Dr. M. und Dr. L. zur Überzeugung des Senats Folgendes dargetan: Zwar bestehe für die Vogelart Ziegenmelker ein besonderes Kollisionsrisiko, da sich die Vögel gerne auf dem erwärmten Asphalt niederließen und kein ausgeprägtes Fluchtverhalten gegenüber heranfahrenden Fahrzeugen zeigten. Insofern stelle die vorhabenbedingte Entlastung der B 189 einen Risikofaktor dar. Dort werde es künftig Lücken im Verkehrsfluss geben, was die Trasse für die Vögel attraktiver mache. Gleichwohl sei hier eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung des trassennächsten Brutvorkommens im Schutzgebiet nordwestlich von Colbitz nicht zu befürchten. Die für diese Art optimalen Habitate lägen in nordwestlicher Richtung, also abgewandt von den Trassen der B 189 und der A 14. Zwischen diesen Trassen und dem Brutvorkommen liege ein als Habitat nicht geeignetes Waldgebiet; auch östlich der Trassen gebe es keine geeigneten Habitate. Da außerdem keine vom Brutvorkommen zu den Trassen führenden Schneisen vorhanden seien, könne es allenfalls zu ganz vereinzelten Flügen über die Trassen kommen. Durch die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zugunsten der Fledermäuse angeordnete Auslichtung von Waldbeständen (Maßnahme ACEF 1) werde auch kein für den Ziegenmelker geeignetes Nahrungshabitat in Trassennähe geschaffen. Das gelte jedenfalls nach der zu Protokoll erklärten Änderung der Maßnahme, wonach neben der Auslichtung eine vielschichtige Struktur mit einer gut entwickelten Strauchschicht sicherzustellen sei. Diese behördlich verantwortete naturschutzfachliche Wertung hat der Kläger nicht durch substantiierte Einwände erschüttert (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81 m.w.N.).

50

(2) Hinsichtlich der Vogelart Schwarzspecht hat der Gutachter Dr. M. eine signifikante Steigerung der Kollisionsgefahr überzeugend verneint. Die Art fliege in Höhe der Baumkronen und damit in einer für den Überflug der Trasse ausreichenden Höhe. Ohnehin komme es nur vereinzelt zu Überflügen, da innerhalb des Vogelschutzgebiets ausreichend Nahrungshabitate vorhanden seien. Der Brutschwerpunkt im Süden liege zudem im Bereich der Einschnittslage der Trasse. Die Dammlage im Norden sei mehr als 500 m vom Brutschwerpunkt entfernt und außerdem von als Nahrungshabitat ungeeigneten Offenlandbereichen umgeben. Der vorhabenbedingte Verlust von Nahrungshabitaten sei für den Bestand der Population ohne Bedeutung, da nur ein geringer Teil der Brutpaare betroffen sei und im Vogelschutzgebiet selbst genügend Ausweichflächen zur Verfügung stünden, deren Kapazität auch nicht erschöpft sei. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, dieser Einschätzung die Grundlage zu entziehen. Soweit er darauf abstellt, dass Schwarzspechte im Winter ihre Nahrung (Ameisen) auch am Boden bzw. am Baumfuß aufnehmen, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Tiere im Anschluss daran die Trasse niedrig überfliegen sollten.

51

(3) Bezogen auf Rot- und Schwarzmilane steht ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest, dass das Kollisionsrisiko nicht erhöht wird. Insoweit hat der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auf der B 189 infolge der drastischen Abnahme des Verkehrs von 14 000 Kfz/24 h auf weniger als 4 000 Kfz/24 h künftig viel weniger Aas als artspezifische Beute der Milane anfallen werde. Der Schutzzaun auf der westlichen Trassenseite entfalte keine Fallenwirkung für Kleinwild, da er getrennt durch einen breiten Streifen neben der B 189 verlaufe. Mit Blick auf die A 14 selbst werde dem Anfall von Aas durch eine mäusefeindliche Gestaltung und Unterhaltung des Mittelstreifens und der seitlichen Bankette sowie durch die Errichtung eines Wildschutzzauns vorgebeugt. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die bereits bestehende, durch die B 189 ausgelöste Kollisionsgefahr gemindert, aber jedenfalls sicher nicht gesteigert werde. Auch gegen diese naturschutzfachliche Einschätzung hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben.

52

b) Es besteht indes ein - im ergänzenden Verfahren behebbares - Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb der ca. 169 ha großen, im Vogelschutzgebiet gelegenen militärischen Übungsstadt Schnöggersburg zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebietspopulation des Ziegenmelkers führen kann (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).

53

aa) Ausweislich der in Bezug auf dieses Projekt ("Urbaner Ballungsraum") durchgeführten Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" betreffen die durch den Bau und Betrieb der Übungsstadt verursachten, zur Vorbelastung durch den seit langem genutzten Truppenübungsplatz Altmark hinzutretenden Störungen u.a. des Ziegenmelkers als charakteristischer Art des Lebensraumtyps (LRT) 4030 jeweils eine Fläche von ca. 51 ha; eine Vergrämung der Vogelarten im selben Umfang wird nur deshalb nicht als relevant angesehen, weil der Lebensraumtyp selbst in seiner "floristischen und strukturellen Zusammensetzung" unverändert bleibt. Zusätzlich wird der LRT 4030 anlagebedingt auf einer Fläche von ca. 41 ha in Anspruch genommen. In der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" wird außerdem ein der Übungsstadt zurechenbarer anlagebedingter Verlust von vier Brutpaaren angenommen, der als erhebliche Beeinträchtigung gewertet wird.

54

Ausgehend davon ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass das Vorhaben im Zusammenwirken mit den Auswirkungen der Übungsstadt Schnöggersburg zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Ziegenmelker" führt, etwa mit Blick auf teilweise Verlagerungen der Schutzgebietspopulation aus dem Bereich der Übungsstadt in Richtung der Trasse der A 14. Eine entsprechende naturschutzfachliche Prüfung war entgegen der Annahme des Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil die durch die Übungsstadt ausgelösten erheblichen Beeinträchtigungen vollständig durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG "ausgeglichen" würden. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - nicht alle Beeinträchtigungen des Ziegenmelkers als erheblich eingestuft und demzufolge insoweit auch keine Kohärenzsicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, übersieht der Beklagte, dass Maßnahmen der Kohärenzsicherung nicht darauf angelegt sind, die Entstehung nachteiliger Auswirkungen auf den geschützten Lebensraumtyp oder die geschützte Art zu vermeiden. Im Unterschied zu Schadensvermeidungsmaßnahmen braucht die Kohärenzsicherung weder am Ort der Beeinträchtigung zu erfolgen noch muss sie zeitlich unmittelbar wirken (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82). Zudem ist für eine Schadensvermeidungsmaßnahme der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erforderlich, während für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. Rn. 83).

55

bb) Bezogen auf die Folgen militärischer Tiefflüge über dem Vogelschutzgebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" bedurfte es hingegen keiner Prüfung kumulativer Wirkungen. Zwar können auch solche ein Schutzgebiet möglicherweise gefährdende menschliche Tätigkeiten dem Projektbegriff des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unterfallen, die nicht auf den Bau oder Betrieb einer Anlage gerichtet sind (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 29 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass die damit verbundene Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfüllt werden kann. Es muss also die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeiten etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes überprüfen zu können. Eine solche Möglichkeit war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Dezember 2012 nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Bundeswehr klargestellt, dass wegen der insoweit laufenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. dazu Urteil vom 10. April 2013 a.a.O.) seit dem Jahre 2008 keine Tiefflüge mehr stattgefunden haben. Die Planungen für die Wiederaufnahme der Tiefflüge nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten und deren Abstimmung mit dem Betrieb der neuen Übungsstadt Schnöggersburg befänden sich erst im Stadium der Vorbereitung. Danach lag kein der habitatschutzrechtlichen Überprüfung zugängliches Projekt vor (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 30).

56

cc) Mit Blick auf die den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 betreffende Klage des Klägers (BVerwG 9 A 19.12) wird in diesem Zusammenhang klarstellend angemerkt, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung voraussichtlich auch in jenem Abschnitt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Ermittlungsdefiziten durchzuführen sein wird. Ausweislich der abschnittsübergreifend vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung ist auch bezogen auf den Abschnitt VKE 1.4 nicht untersucht worden, ob die Auswirkungen des Vorhabens und der Übungsstadt Schnöggersburg in der Summe zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebietspopulation des Ziegenmelkers führen können. Insoweit drängt sich eine naturschutzfachliche Prüfung dieser Frage noch mehr auf als im vorliegenden Abschnitt. Der Abschnitt VKE 1.4 liegt näher an der Übungsstadt und gerade im Norden des Schutzgebiets befindet sich der Vorkommensschwerpunkt dieser Art. Zudem liegt dort ein größeres Brutvorkommen des Schutzgebiets nur 220 m von der Trasse entfernt. Daher wird für den Abschnitt VKE 1.4 - neben einem lärmbedingten Verlust von zwei Brutplätzen - von einer vorhabenbedingten Steigerung des Kollisionsrisikos für die trassennahen Brutvorkommen ausgegangen, die nur mit Blick auf den großen und stabilen Vorkommensschwerpunkt im zentralen Teil des Schutzgebiets als nicht signifikant angesehen wird. Es dürfte voraussichtlich zu überprüfen sein, ob diese Annahme fehlender Signifikanz auch mit Blick auf etwaige Auswirkungen der im Zentrum des Schutzgebiets gelegenen Übungsstadt auf den Umfang und die Stabilität des Vorkommensschwerpunkts Bestand haben kann. Gerade für den Abschnitt VKE 1.4 erscheint wegen der größeren Nähe der Trasse zur Übungsstadt auch (und erst recht) überprüfungsbedürftig, ob der Bau, die Anlage oder der Betrieb derselben eine Verlagerung von Brutvorkommen aus dem zentralen Teil des Schutzgebiets zur Trasse hin auslösen kann.

57

3. Bezogen auf das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" hat die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele fehlerfrei ausgeschlossen.

58

a) Eine habitatrechtlich relevante Gefährdung der geschützten Fledermäuse ist nicht zu besorgen.

59

aa) Der Gutachter des Beklagten, Herr Dr. L., hat zur Überzeugung des Senats erläutert, dass die Trasse zwar Flugrouten der Mopsfledermaus schneide, den Tieren jedoch durch die Errichtung von zwei Querungsbauwerken mit Irritationsschutzwänden ein gefahrloses Überqueren der A 14 einschließlich der parallel verlaufenden B 189 ermöglicht werde (vgl. auch PFB S. 322). Da sich die Standorte der Querungshilfen an den Hauptflugrouten befänden, sei deren Annahme gesichert. Dabei hätten die vorgesehenen Leit- und Sperreinrichtungen - anders als bei den "streng" strukturgebunden fliegenden Fledermausarten - wegen der regelmäßig großen Flughöhe für die Mopsfledermaus keine signifikante Bedeutung. Das gelte auch für die Jungtiere, da diese durch die Elterntiere zur Nutzung der Querungen angeleitet würden. Durch das Anbringen geeigneter Wände werde der Einfall von Licht in den Querungsbereich vermieden; im Übrigen sei die Mopsfledermaus nur gering lichtempfindlich.

60

Das Vorbringen des Klägers vermag keine Zweifel an dieser naturschutzfachlichen Bewertung zu begründen. Er hat darauf verwiesen, dass nach der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellten Arbeitshilfe "Fledermäuse und Straßenverkehr" (Entwurf Oktober 2011, S. 47) bei der Mopsfledermaus eine mittlere Strukturbindung und demzufolge eine mittlere Kollisionsgefährdung gegeben sei. Daher wirkten sich Mängel bei den Leit- und Sperreinrichtungen (mit 2 m zu geringe Höhe der als Leitstruktur vorgesehenen Hecke bei Verkehrsfreigabe und Lücke zwischen Leitstruktur und Querung) auch zulasten der Mopsfledermaus aus. Insoweit hat der Beklagte jedoch zu Protokoll erklärt, dass die als Leit- und Sperreinrichtungen dienenden Gehölze bis zur Verkehrsfreigabe eine funktionale Höhe von 4 m erreicht haben müssen. Dass diese Höhe unzureichend sei, hat der Kläger nicht behauptet. Soweit er einwendet, dass die Gehölze bis zur Verkehrsfreigabe noch nicht dicht genug seien, muss nach den entsprechenden Maßnahmeblättern die Funktionalität der Maßnahme bereits bei Verkehrsfreigabe bestehen. Hinsichtlich der Lücke zwischen Leitstruktur und Querung hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dort Bäume mit in den Straßenraum der B 189 hineinragenden Ästen angepflanzt würden. Als Überflughilfe ("Hop-over" oder "Baumtor") stelle dies zwar keine Standardmaßnahme dar. Für die hoch fliegende Mopsfledermaus sei eine solche Hilfe aber auch nicht notwendig; insoweit sei die Maßnahme vielmehr als Orientierungshilfe sinnvoll. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Im Übrigen hat der Beklagte außerdem zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen sowie der Querungshilfen für Fledermäuse die Anordnung eines Monitorings zu Protokoll erklärt (vgl. auch Nebenbestimmung 2.1. Nr. 37 und Auflagenvorbehalt PFB S. 59 und 74). Danach sind für den Fall, dass die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden Defizite feststellt, geeignete Korrekturmaßnahmen wie z.B. die Verdichtung, Verlegung oder Erhöhung von Leit- und Sperreinrichtungen zu ergreifen. Somit kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Mopsfledermaus" ausgeschlossen werden.

61

Das gilt offenkundig auch bei kumulativer Betrachtung der Auswirkungen der Übungsstadt Schnöggersburg, so dass insoweit kein Ermittlungsdefizit vorliegt. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben des Gutachters Dr. L. kann sich der mit diesem Projekt verbundene Lärm nicht nachteilig auf Fledermäuse auswirken, weil diese nur gegenüber extrem hochfrequentem Lärm empfindlich seien. Gefährdungen der habitatrechtlich geschützten Mopsfledermaus durch von der Übungsstadt ausgehende Lichtwirkungen seien ebenfalls ausgeschlossen. Diese Art jage nicht in Offenlandbereichen, sondern in reich strukturierten Wäldern. Der Standort der Übungsstadt liege jedoch weit entfernt von solchen Waldbereichen.

62

bb) Die - durch den Gutachter Dr. L. bestätigte - naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde, dass hinsichtlich der weiteren habitatrechtlich geschützten Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr keine funktionalen Beziehungen über die Trasse hinweg bestehen (vgl. PFB S. 322 f.), hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.

63

b) Auch die Feststellung der Behörde, eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in Bezug auf die in Anhang II FFH-RL aufgeführten xylobionten Käferarten Eremit, Hirschkäfer und Heldbock sei auszuschließen, ist nicht zu beanstanden.

64

aa) Ohne Erfolg greift der Kläger die gemeinsame Betrachtung der Arten Hirschkäfer und Heldbock in der Verträglichkeitsprüfung an. Dazu hat der vom Beklagten beauftragte Gutachter Dr. M. ausgeführt, dass die vom Kläger hervorgehobenen unterschiedlichen Habitatansprüche dieser Arten für die Verträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich seien, weil es nicht um die Vernichtung von Lebensstätten im Schutzgebiet gehe, sondern eine etwaige Unterbrechung wichtiger Austauschbeziehungen zu untersuchen sei. Insoweit wiesen beide Arten vergleichbare Empfindlichkeiten auf (vgl. auch PFB S. 319). Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

65

bb) Die Trasse beeinträchtigt keine für den Erhalt der Schutzgebietspopulationen relevanten Austauschbeziehungen. Der Gutachter Dr. M. hat in der mündlichen Verhandlung anhand von Karten zu Fundnachweisen überzeugend erläutert, dass es keine Austauschbeziehungen der im FFH-Gebiet angesiedelten Populationen der Käferarten Eremit und Heldbock über die Trasse hinweg gebe. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung dieser Arten im FFH-Gebiet "Colbitzer Lindenwald" westlich von Colbitz scheide von vornherein aus, da es bei einer Entfernung von etwa 18 km keine Austauschbeziehungen zu den Populationen im nordöstlich von Dolle gelegenen FFH-Gebiet "Mahlpfuhler Fenn" geben könne. Zwar bestünden hinsichtlich des Hirschkäfers Austauschbeziehungen zwischen den Populationen der beidseits der Trasse liegenden FFH-Gebiete "Colbitz-Letzlinger Heide" und "Mahlpfuhler Fenn". Diese Austauschbeziehungen müssten jedoch zum einen nicht aufrecht erhalten bleiben, um den Erhalt der Schutzgebietspopulationen zu sichern. Denn bei den Populationen des Hirschkäfers im FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" handle es sich um große, in sich stabile Populationen; der zu ihrem Erhalt notwendige Genaustausch finde innerhalb des Schutzgebiets selbst statt. Zum anderen werde die Trasse vorhandene Austauschbeziehungen des Hirschkäfers nicht unterbrechen. Im Bereich der Einschnittslage der Trasse bestehe von vornherein keine erhebliche Kollisionsgefahr. Diese werde außerdem durch Kollisionsschutzzäune gemindert. Wegen der Größe der Hirschkäfer bestehe bei einer Querung der Trasse auch kein erhebliches Tötungsrisiko durch Verwirbelung. Zudem liege die Hauptflugzeit der Tiere von Mai bis Juli in der Dämmerung und nachts, also außerhalb der Zeiträume mit hohem Verkehrsaufkommen. Da keine besiedelten Habitatbäume vernichtet würden, blieben die für einen Austausch über eine längere Strecke erforderlichen "Trittsteine" erhalten. Schließlich bestehe auch keine habitatrechtlich relevante Gefährdung der Schutzgebietspopulation durch Lichteinwirkungen. Die Käfer würden durch einzelne schnelle Lichtereignisse, wie sie durch fahrende Pkw ausgelöst würden, - im Unterschied eventuell zu stationären Lichtquellen - nicht angelockt. Mangels Kurvenlage leuchte der nächtliche Verkehr auch nicht großflächig in die Randbereiche des Schutzgebiets hinein.

66

Dem hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Insbesondere ist die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Mutmaßung, ein Genaustausch über die Trasse hinweg sei "vielleicht" doch für den Erhalt der Schutzgebietspopulationen des Hirschkäfers notwendig, nicht geeignet, die naturschutzfachliche Bewertung der Behörde zu erschüttern.

67

c) Der pauschal gehaltenen Behauptung des Klägers, der Erhaltungszustand der Heuschrecken und Schmetterlinge als charakteristische Arten des trassennah gelegenen LRT 4030 (Trockene europäische Heiden) werde wegen der Anlockwirkung des von der A 14 in das Schutzgebiet einfallenden Lichts verschlechtert, ist der Beklagte in seiner Erwiderung eingehend und mit überzeugender Begründung entgegengetreten.

68

d) Die wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) erfolgte Abweichungsprüfung ist frei von Fehlern.

69

Der Beklagte geht nach dem vom Senat in mehreren Entscheidungen gebilligten Konzept der Critical Loads (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 52 Rn. 93 m.w.N. ) von einer erheblichen Belastung des LRT 9170 durch Stickstoffeinträge aus (PFB S. 317 f.). Danach überschreitet die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit 5,29 % des für den LRT 9170 geltenden Critical Load die Irrelevanzschwelle von 3 %. Da diese Zusatzeinträge eine Fläche von mehr als 1 % des Lebensraumtyps im Schutzgebiet beträfen, nämlich 2 % des Gesamtbestandes, sei von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Der Kläger stellt diese tatsächlichen Annahmen nicht in Frage. Er meint jedoch, eine Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot sei nicht durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). Außerdem gebe es zumutbare Alternativen i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG. Schließlich werde die Kohärenz des Netzes Natura 2000 nicht hinreichend gesichert (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). Dem kann nicht gefolgt werden.

70

aa) Es besteht ein das Interesse am Erhalt der Integrität des FFH-Gebiets überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens (vgl. PFB S. 332 ff.). Dem Vorhaben kommt mit Blick auf die gesetzliche Feststellung des vordringlichen Bedarfs und als Teil des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes" eine herausgehobene Verkehrsbedeutung zu. Diese Bedeutung wird nicht dadurch relativiert, dass nach Auffassung des Klägers die der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose deutlich zu hoch ist, zumal - wie bereits ausgeführt - auch die vom Kläger genannten Zahlen die Gestaltung der Straße als Autobahn rechtfertigen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159). Zudem dient das Vorhaben dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren in einer Region mit besonders lückenhafter Infrastruktur, um u.a. die dortige Wirtschaft zu fördern und der hohen Abwanderung entgegen zu wirken. Diese gewichtigen öffentlichen Interessen rechtfertigen es, den relativ geringfügigen Eingriff in den Lebensraumtyp hinzunehmen.

71

bb) Für das Vorhaben gibt es keine andere nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigere Alternative (vgl. PFB S. 324 ff.).

72

Eine solche Alternative liegt nur dann vor, wenn sich das FFH-Recht am Alternativstandort nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie am planfestgestellten Standort; dabei kommt es nur darauf an, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine habitatrechtlich geschützten Lebensraumtypen oder Tierarten erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben. Außerdem muss das Planziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche am Grad der Zielerfüllung am Alternativstandort ebenfalls erreicht werden können. Eine Alternative darf aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen verworfen werden, etwa wenn sie dem Vorhabenträger in finanzieller Hinsicht Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 170 ff. und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <260 ff.>). Ausgehend davon durfte die Behörde am planfestgestellten Standort festhalten.

73

Auf die von der B 189 nach Osten abgerückte Variante ST-I-Ost kann der Vorhabenträger schon deshalb nicht verwiesen werden, weil sich das FFH-Recht insoweit als ebenso wirksame Zulassungssperre darstellt wie am planfestgestellten Standort. Im Zuge dieser Variante wäre nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Eschengehege nördlich Tangerhütte" durch Stickstoffeinträge zu erwarten, wobei die Zusatzeinträge dort immerhin 14,5 % des Gesamtbestandes des geschützten Lebensraumtyps beträfen (PFB S. 328). Der vom Kläger befürwortete Ausbau der B 189 als Bundesstraße mit Erschließungsfunktion ("echte" Null-Plus-Variante) läuft auf ein anderes Projekt hinaus, mit dem das wesentliche Planziel einer schnellen und leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung von Wismar und den Ostseehäfen über Magdeburg bis nach Dresden nicht erreicht werden kann (so bereits Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 87). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf die Variante eines Ausbaus der bestehenden B 189 mit den für eine Autobahn geltenden Entwurfsparametern und Betriebsmerkmalen ("unechte" Null-Plus-Variante, vgl. dazu PFB S. 154 ff.) abstellen sollte, ist nicht erkennbar, dass diese Variante bezogen auf das Schutzkonzept der FFH-Richtlinie Vorteile aufweist. Im Gegenteil würde die Autobahn auf diese Weise näher an das FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide" herangerückt. Was die Variante des Baus eines Tunnels anbelangt, geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon aus, dass diese Variante offenkundig unverhältnismäßig ist, weil den erheblichen Mehrkosten nur ein geringfügiger Eingriff in den LRT 9170 gegenübersteht (S. 325 f.; vgl. auch S. 291, 535 f.). Gegen eine kleinräumige Abrückung der Trasse in östliche Richtung und den damit verbundenen Wegfall der Bündelung von B 189 und A 14 sprechen unstreitig gewichtige Belange des Arten- und Biotopschutzes (PFB S. 326 f.).

74

cc) Nicht zu beanstanden ist schließlich das Konzept zur Sicherung der Kohärenz des "Netzes Natura 2000". Zwar erscheint zweifelhaft, ob die vorgesehene Beseitigung der fruchttragenden Bäume der Spätblühenden Traubenkirsche auf der vorhabenbedingt beeinträchtigten Fläche des LRT 9170 (Maßnahme KS 2, vgl. PFB S. 330 f.) als Kohärenzsicherungsmaßnahme eingestuft werden kann. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung genügt es dafür, diese Pflanzen ein bis zweimal auszureißen. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich um eine ohnehin vorzunehmende Pflegemaßnahme i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL handelt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht jedoch außerdem die Entwicklung von in der Nähe des FFH-Gebiets gelegenen Flächen als LRT 9170 und deren Einbeziehung in das Schutzgebiet vor (Maßnahme KS 1, PFB S. 329 f.). Der Gutachter Dr. M. des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Kohärenz von Natura 2000 allein durch diese Maßnahme hinreichend gesichert ist. Dem wurde von Seiten des Klägers nicht widersprochen.

75

4. Bis auf einzelne Ermittlungsdefizite werden die Anforderungen des Artenschutzrechts eingehalten. Zu den auf eine Vielzahl von Tierarten bezogenen Rügen des Klägers ist mit Blick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Folgendes auszuführen:

76

a) Die artenschutzrechtliche Behandlung der europäischen Vogelarten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

77

aa) Das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) wird nicht verwirklicht.

78

Durch das Vorhaben wird die verkehrsbedingte Kollisionsgefahr für die Vogelarten Ziegenmelker, Schwarzspecht und Milan nicht signifikant erhöht (zum Maßstab der Signifikanz vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99; stRspr); insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 4 Abs. 4 VRL verwiesen werden. Die gegen eine Gefährdung des Milans angeführten Gründe gelten auch für die Vogelarten Waldkauz, Waldohreule und Mäusebussard. Was den Wanderfalken anbelangt, hat der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es keinen Nachweis in Trassennähe gebe und diese Art ohnehin keiner besonderen Kollisionsgefahr unterliege, weil sie die Straßen nicht nach Aas absuche, sondern ihre Beute jage. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

79

Hinsichtlich des Grünspechts hat derselbe Gutachter in der mündlichen Verhandlung die eingehenden Darlegungen in der Erwiderung des Beklagten bestätigt und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint, weil diese Vogelart den Trassenbereich nicht aufsuchen werde. Die Art ernähre sich von Ameisen, die sie auf kurz geschnittenen Rasenflächen finde. Der Bereich der Trasse sei für den Grünspecht nicht attraktiv. Demgegenüber gebe es im Umfeld der Trasse ausreichend geeignete Nahrungshabitate. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers mindestens vertretbar.

80

bb) Das Verbot der Zerstörung geschützter Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird durch den vorhabenbedingten Verlust des Bruthorstes eines Rotmilan-Paares nur vorläufig verwirklicht.

81

Insoweit ist nach Angaben des Gutachters Dr. M. davon auszugehen, dass die Tiere innerhalb des großen Aktionsraums um den betroffenen Brutplatz auf andere Bruthabitate ausweichen können. Dem stehe nicht entgegen, dass "in der Nachbarschaft" ein weiteres Brutpaar vorhanden sei. Der Rotmilan lege artbedingt in seinem Aktionsraum regelmäßig mehrere Horste an, die er im Wechsel nutze oder auf die er bei einem - etwa auch sturmbedingt möglichen - Verlust eines Horstes ausweichen könne. Diese fachliche Bewertung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die artenschutzrechtliche Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG derzeit - wegen bislang fehlender Maßnahmen zur Kompensation der mit der Teilstrecke VKE 1.2N verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (siehe dazu B.II.5.a) - nicht greift, so dass trotz der Ausweichmöglichkeit ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot anzunehmen ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 117 f.). Der Rechtsverstoß und damit auch die Notwendigkeit einer Ausnahmeprüfung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) entfallen mit Behebung des eingriffsrechtlichen Mangels im ergänzenden Verfahren.

82

cc) Die bau- und betriebsbedingten Störungen des Raufußkauzes in den trassennahen Waldbereichen führen nicht zu einer Verletzung des Störungsverbots, weil durch das vorgesehene Anbringen von Nistkästen (Maßnahmen ACEF 1 und 6) eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population vermieden wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die vom Kläger gegen die Eignung dieser Maßnahmen vorgebrachten Bedenken sind jedenfalls nach der vom Beklagten abgegebenen Protokollerklärung zu deren Änderung ausgeräumt.

83

b) Auch in Bezug auf Fledermäuse verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Regelungen des Artenschutzrechts.

84

aa) Der Beklagte hat ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch verkehrsbedingte Kollisionen vertretbar verneint.

85

Das gilt einmal für die Querung der Trasse selbst. Insoweit liegt mit der Errichtung von zwei Querungsbauwerken mit Irritationsschutzwänden, die durch Leit- und Sperreinrichtungen flankiert werden, jedenfalls nach den zu Protokoll erklärten Änderungen ein geeignetes Schutzkonzept vor, zumal zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieser Einrichtungen nunmehr ein Monitoring vorgesehen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Habitatrecht verwiesen.

86

Auch für den Bereich des Dollgrabens ist eine über das allgemeine Lebensrisiko der Art hinausgehende Gefährdung durch Kollisionen nicht zu besorgen. Der Gutachter des Beklagten, Dr. L., hat das insoweit angeordnete Schutzkonzept in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Danach wird die bisherige, in Ost-West-Richtung entlang der Landesstraße (L) 29 verlaufende Hauptflugroute durch Leitstrukturen so verlagert, dass die Tiere künftig unter der großvolumigen, über die Dollgrabenniederung führende Brücke der A 14 hindurch fliegen. Die in Nord-Süd-Richtung fliegenden Tiere werden entlang der A 14 unter die über die Autobahn führende Brücke der L 29 geleitet. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese fachliche Bewertung unhaltbar sein könnte. Soweit der Kläger bezweifelt, dass die Unterquerung der L 29 auch von lärmempfindlichen Tieren angenommen werde, hat der Gutachter Dr. L. nachvollziehbar angegeben, dass die Lärmempfindlichkeit bei entsprechender Ausgestaltung der Leitstrukturen keine Rolle spiele; zudem handle es sich bei dem insoweit allein in Frage kommenden "Grauen Langohr" um eine siedlungsbezogene und folglich wenig lärmempfindliche Fledermausart.

87

bb) Schon aus den soeben genannten Gründen trifft die Annahme des Klägers nicht zu, die Austauschbeziehungen über die Trasse hinweg würden in artenschutzrechtlich relevanter Weise gestört (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Soweit der Kläger lichtbedingte Störungen geltend macht, wird auf die eingehenden Erläuterungen in der Erwiderung des Beklagten verwiesen, deren Richtigkeit der Kläger nicht substantiiert bestritten hat.

88

cc) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung des Zerstörungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), weil nicht hinreichend gewährleistet sei, dass die ökologische Funktion der vorhabenbedingt verloren gehenden Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde (§ 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG). Auf dieses Vorbringen hat der Beklagte eingehend und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die entsprechenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (ACEF 1, 5 und 6) erwidert, ohne dass diese Darlegungen vom Kläger substantiiert in Abrede gestellt worden wären. Danach kann nicht von einer unvertretbaren fachlichen Bewertung des Beklagten ausgegangen werden. Das gilt auch mit Blick auf die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen ACEF 1 und 6 (Sicherung potenzieller Quartierbäume bzw. Anbringen von Fledermauskästen und begleitend Entwicklung bzw. Optimierung eines Jagdhabitats insbesondere durch Auflockerung des Baumbestandes). Insoweit rügt der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2013 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20. Dezember 2013, dass im Herbst 2012 und im Frühjahr 2013 eine große Anzahl von Bäumen in der Ausgleichsfläche gefällt worden sei, ohne dass auf die nach der Ausgleichsmaßnahme geforderte Freistellung geeigneter Biotopbäume geachtet worden sei. Unter den gefällten Bäumen seien auch als Quartiere geeignete Höhlenbäume gewesen. Aufgrund dessen gebe es jedenfalls innerhalb der Ausgleichsfläche der Maßnahme ACEF 1 nicht mehr genügend für eine Freistellung geeignete Bäume bzw. sei der dortige Waldbestand bereits so ausgelichtet, dass weitere Baumfällungen zur Freistellung einzelner Biotopbäume nicht mehr verantwortet werden könnten. Damit hat der Kläger die Eignung der genannten Ausgleichsmaßnahmen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten Stellungnahme der Forstverwaltung des Bundes vom 4. Dezember 2013 wurden im November 2012 lediglich 18,77 Festmeter (= Kubikmeter massives Holz) Wertholz und 18,36 Festmeter Stammholz geerntet; der Kläger hat diese Angabe nicht in Zweifel gezogen. Angesichts der erheblichen Größe der Fläche der Maßnahme ACEF 1 von 48,63 ha ist nicht nachvollziehbar, weshalb die relativ geringfügigen Fällarbeiten die geplante Aufwertung unmöglich gemacht haben sollten. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme, dass im Jahre 2013 umfangreichere Fällarbeiten stattgefunden haben. Dieser Sachverhalt ist jedoch unerheblich, weil er erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - hier am 20. Dezember 2012 - entstanden ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 87).

89

Zum Wegfall der artenschutzrechtlichen Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG wegen eines Verstoßes gegen das Eingriffsrecht gelten die obigen Ausführungen zum Rotmilan.

90

dd) Hinsichtlich der Fledermausart "Braunes Langohr" hat der Beklagte angenommen, dass der Verlust von als Quartier geeigneten Höhlenbäumen nicht vollständig ausgeglichen werden kann und es zu populationswirksamen Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen kommt (PFB S. 287). Der Kläger meint, die insoweit nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommene Ausnahmeprüfung (PFB S. 289 ff.) sei deshalb fehlerhaft, weil die Alternative einer Trassenführung in Tunnellage abgelehnt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer solchen Alternative kann auf die obigen Ausführungen zu der auf die erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9170 bezogenen Abweichungsprüfung verwiesen werden. Es kommt hinzu, dass sich eine auf das Braune Langohr bezogene Verletzung von Zugriffsverboten auch bei einer Tunnellösung nicht vermeiden lässt (PFB S. 290 f. und 535). Im Übrigen treffen die oben genannten Gründe für die Zulässigkeit einer Abweichung vom habitatrechtlichen Beeinträchtigungsverbot auch hier zu.

91

c) Die artenschutzrechtliche Prüfung ist hinsichtlich der Anhang IV-Käferarten Heldbock und Eremit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überwiegend nicht zu beanstanden.

92

aa) Die gegen die Bestandserfassung gerichteten Rügen greifen nicht durch.

93

Der Kläger meint, bei einem methodisch richtigen Vorgehen hätten auch im näheren Bereich der Trasse Vorkommen nachgewiesen werden müssen. Damit kann er nicht durchdringen. Der Gutachter des Beklagten, Dr. N., hat angegeben, dass die Bestandserfassung nach den von einer Gruppe von Fachleuten unter Mitarbeit des Bundesamtes für Naturschutz erarbeiteten Standards vorgenommen worden sei, die in den vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt herausgegebenen "Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland" beschrieben würden (Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2006); auch seien die Erkenntnisse ortskundiger Forstbediensteter abgefragt worden. Ein solches Vorgehen nach einer standardisierten Untersuchungsmethode ist grundsätzlich sachgerecht und von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde gedeckt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 ff.). Soweit der Kläger umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen vermisst (etwa Untersuchung weiterer Gehölzarten; Einsatz von Leitern, Hebebühnen, Stethoskopen und von Lock- und Lichtfallen), ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass sich insoweit ein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft herausgebildet hat und die hier angewandte Methode als nicht mehr vertretbar angesehen werden müsste. Dazu hätte, etwa bezogen auf die vom Kläger bevorzugte direkte Erfassung des Höhlenbestandes von Eremiten ("Staubsaugermethode"), umso mehr Anlass bestanden, als diese Methode nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Gutachters Dr. M. mit einem erheblichen Tötungsrisiko verbunden ist. Soweit sich die Behauptung des Klägers, eigene Untersuchungen hätten eine weitere Verbreitung der Käferarten ergeben, nicht nur auf den nicht dem Artenschutzrecht unterfallenden Hirschkäfer beziehen sollte, fehlt es insoweit an nachprüfbaren Aussagen. Demgegenüber hat der Beklagte den Standort von Nachweisen jeweils durch Angabe der GPS-Koordinaten des Baumes exakt bezeichnet und zudem Baum und Fund näher beschrieben. Abgesehen davon hat der Beklagte aufgrund der für die Käfer geeigneten Biotopstruktur im Bereich der Trasse der VKE 1.3 ohnehin die Möglichkeit einer Besiedlung bis zur Baufeldfreimachung unterstellt und entsprechende Maßnahmen angeordnet.

94

bb) Das Tötungsverbot ist mit Blick auf die Baufeldfreimachung erfüllt.

95

Wie soeben ausgeführt, geht der Beklagte von der Möglichkeit einer Besiedlung des Trassenbereichs durch Eremit und Heldbock aus. Eine entsprechende Untersuchung soll vor Baufeldfreimachung erfolgen. Für den Fall, dass dabei Brutbäume dieser Käferarten gefunden werden, ist eine Umlagerung der Brutbäume angeordnet, um den Larven bzw. Puppen die Möglichkeit zur Vollendung dieses Entwicklungsstadiums bis zum Schlupf der Käfer und einer anschließenden Besiedlung älterer Laubbäume im Umfeld zu geben (Maßnahme VASB 18); für den Bereich, in dem die Brutbäume gelagert werden sollen, ist durch die Maßnahme ACEF 1 eine artgerechte Entwicklung bzw. Optimierung von Lebensräumen vorgesehen (PFB S. 274 f.). Da bei der planfestgestellten Umlagerung unstreitig ein - erheblicher - Teil der Brut zugrunde ginge, wird das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, das auch die Entwicklungsformen der wild lebenden Tiere wie bspw. Larven und Puppen erfasst (vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BNatSchG). Daher hätte eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgenommen werden müssen.

96

Die Ausnahmeprüfung kann im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Insoweit ist Folgendes anzumerken: Nach Auffassung des Klägers ist die Umlagerung von Brutbäumen noch nicht hinreichend erprobt und mit einem hohen Verlust von Larven verbunden. Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine als Alternative in Betracht kommende Methode aufgezeigt, bei der das durch die Baufeldfreimachung verursachte Tötungsrisiko ganz vermieden oder weiter gemindert würde. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zugunsten der Käfer vorgesehene Aufwertung der für die Umlagerung vorgesehenen Flächen wegen der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Dezember 2012 erfolgten Fällarbeiten nicht mehr erfolgen kann und das Schutzkonzept dadurch lückenhaft geworden ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur fortbestehenden Eignung der Maßnahme ACEF 1 für die Fledermäuse verwiesen werden. Im ergänzenden Verfahren sind allerdings bei der Prüfung einer fortbestehenden Tauglichkeit der Vermeidungsmaßnahme ggf. auch Fällarbeiten im Bereich der Maßnahmefläche in den Blick zu nehmen, die erst im Jahre 2013 vorgenommen wurden.

97

Im Übrigen führt das Vorhaben nicht zu einer Verletzung des Tötungsverbots. Soweit der Kläger geltend machen sollte, dass bei den bereits erwähnten Fällarbeiten geschützte Käfer oder deren Entwicklungsformen getötet worden seien, ist anzumerken, dass diese Maßnahmen nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind. Eine Anlockwirkung der sich schnell fortbewegenden Lichter des Verkehrs auf der A 14 hat der Beklagte vertretbar verneint; insoweit wird auf die Ausführungen zur Frage einer habitatrechtlich relevanten Beeinträchtigung des Hirschkäfers Bezug genommen. Der Gutachter Dr. M. hat in Ergänzung der Erwiderung des Beklagten erläutert, dass hinsichtlich der beiden artenschutzrechtlich relevanten Käferarten infolge des großen Abstands zwischen Nachweisort und Trasse und des artspezifisch geringen Aktionsradius nicht von einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Kollisionsgefahr ausgegangen werden könne (vgl. auch PFB S. 510, 542 ff.). Die vom Kläger hervorgehobenen längeren Flüge fänden zwar statt, aber nur vereinzelt, etwa wenn ein neuer Brutbaum gesucht werden müsse. Für eine solche Wiederbesiedlung seien im Übrigen im Schutzgebiet selbst genügend geeignete Habitate vorhanden. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung entnehmen.

98

d) Hinsichtlich der Zauneidechsen hat der Beklagte angenommen, dass durch Vergrämung bzw. Fangen der Tiere im Baufeld, Verhinderung der Rückwanderung durch Errichtung eines überklettersicheren Zauns und Umsetzung der Tiere in geeignete Habitate in räumlicher Nähe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Baufeldfreimachung verhindert werden kann (PFB S. 276 ff.). Diese Annahme ist jedenfalls vertretbar. Der Gutachter S. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass die Zauneidechse nicht flächendeckend im Trassenbereich vorkomme, sondern nur an drei kleinen und leicht überschaubaren Standorten mit geringen Versteckmöglichkeiten. Daher könne bei den vorgesehenen mehrfachen Begehungen der Flächen eine sehr hohe Trefferquote erzielt werden, so dass keine oder allenfalls ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleiben werde. Der Kläger hat diese Wertung nicht substantiiert in Abrede gestellt.

99

Damit kann kein Verstoß gegen das Tötungsverbot festgestellt werden. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn die betriebsbedingte Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen innerhalb des Risikobereichs verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91; ähnlich EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Rs. C-308/08 - Slg. 2010, I-4281 Rn. 57 f.). Eine vergleichbare Bagatellgrenze gilt auch bei Maßnahmen zur Errichtung des Vorhabens. Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57 zur Bestandsaufnahme). Danach ist das Tötungsverbot hier nicht erfüllt. Wenn allenfalls noch ein ganz geringer Teil der Zauneidechsen im Baufeld verbleibt, ist mit der Baufeldfreimachung kein höheres Tötungsrisiko verbunden, als es für einzelne Tiere dieser Art insbesondere mit Blick auf natürliche Feinde auch sonst besteht (vgl. bereits Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127).

100

e) Was die Schlingnatter angeht, hat der Gutachter S. ausgeführt, dass bereits mangels geeigneter Habitate nicht von einem Vorkommen ausgegangen werden könne. Auch eine dreimalige Begehung der Fläche und das Ausbringen von "Schlangenbrettern" hätten keinen Nachweis erbracht. Der vom Kläger hervorgehobene Einzelfund gebe keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, weil anzunehmen sei, dass das Tier den Bereich nur zum Überwintern genutzt habe. Es sind keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser Einschätzung erkennbar geworden.

101

f) Auch die artenschutzrechtliche Beurteilung der Amphibien (PFB S. 275 f.) ist nicht zu beanstanden. Die von der Gutachterin des Beklagten, Frau H., in der mündlichen Verhandlung erläuterte Annahme, entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein signifikant erhöhtes Risiko, weil die vorsorglich vorgesehenen Amphibiensperreinrichtungen nach den konkreten örtlichen Verhältnissen Wanderungen der Tiere in den Bereich der Tank- und Rastanlage "Colbitz-Letzlinger Heide" verhinderten, erscheint jedenfalls vertretbar. Im Übrigen hat Frau Herbst die naturschutzfachliche Einschätzung bestätigt, dass auch die umfangreichen Maßnahmen zur Optimierung des Lebensraums der Tiere (ACEF 9 und 11) Wanderungen in Richtung der Anlage verhindern werden. Dies hat der Kläger nicht weiter in Abrede gestellt.

102

g) Bezogen auf die Schmetterlingsart "Nachtkerzenschwärmer" ist die Erkenntnislage zur Frage eines durch die Baufeldfreimachung signifikant erhöhten Tötungsrisikos hingegen defizitär. Der Gutachter Dr. M. hat ausgeführt, dass eine Tötung von im Boden überwinternden Puppen dieser Art im Zuge der Baufeldräumung trotz fehlender Nachweise unterstellt worden sei. Der Nachtkerzenschwärmer lege seine Eier nur an Nachtkerzengewächsen ab; solche Habitate seien in der Dollgrabenniederung vorhanden. Daher könne ein Vorkommen auch im Trassenbereich nicht ausgeschlossen werden. Dies sei allerdings keineswegs sicher, da die Standorte für die Eiablage ständig wechselten. Die Puppen lägen nicht tief im Boden, so dass auch sonst bei jeder Bodenbewirtschaftung bzw. jedem Befahren ein Tötungsrisiko gegeben sei. Bei dieser Sachlage kommt auch die Verneinung eines über das allgemeine Lebensrisiko dieser Art hinausreichenden Risikos in Betracht. Für eine abschließende Klärung fehlen jedoch zum Beispiel Aussagen über Umfang und Standort von Habitaten im Trassenbereich und zur Frage, ob dort Puppen nur vereinzelt oder eher "gehäuft" vorkommen können. Entsprechende Feststellungen und eine eventuell notwendig werdende Ausnahmeprüfung können im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

103

Demgegenüber hat der Beklagte hinsichtlich der Schmetterlingsart "Feuerfalter" eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote fehlerfrei verneint. Der Gutachter S. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargetan, dass diese Art im Untersuchungsraum bereits seit langer Zeit nicht mehr vorkomme und mangels geeigneter Habitate auch nicht vorhanden sein könne. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

104

h) Hinsichtlich des Wolfs liegt kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor. Dazu hat der Gutachter Dr. M. ausgeführt, dass der Straßenverkehr bei dieser Art im Allgemeinen nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führe, weil es keine Hauptwechsel gebe, die durch eine Trasse zerschnitten werden könnten. Daher stelle sich regelmäßig auch nicht die Frage der Standorteignung von Querungen. Auch hier werde kein ausnahmsweise über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Kollisionsrisiko geschaffen. Am Überqueren der A 14 würden die Tiere durch die beidseitige Einzäunung der Autobahntrasse gehindert. Nach bisherigen Erfahrungen sei auch nicht zweifelhaft, dass die Querungen vom Wolf angenommen würden. Da die parallel zur A 14 verlaufende B 189 nicht in die Einzäunung einbezogen werde, müssten die Tiere zwar deren Trasse erneut queren, um die - beide Trassen überspannenden - Wildbrücken nutzen zu können. Wegen des drastischen Rückgangs des Verkehrs auf der B 189 insbesondere nachts werde dadurch die bisher schon an der B 189 vorhandene Gefahrenlage aber nicht gesteigert. Insgesamt stelle sich die Gefährdungslage sogar günstiger dar. Das Tötungsrisiko könne auch nicht durch Einzäunung auch der B 189 gemindert werden. Im Gegenteil würde auf diese Weise eine Falle für die durch seitliche Öffnungen in den Trassenbereich gelangenden Tiere geschaffen. Der Kläger hat dieser nachvollziehbaren fachlichen Wertung nicht substantiiert widersprochen.

105

i) Das weitere Vorbringen des Klägers lässt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses und der eingehenden Erwiderung des Beklagten keine Anhaltspunkte für durchgreifende Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung erkennen.

106

5. a) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt insoweit Regelungen des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, als für die der Teilstrecke VKE 1.2N zuzurechnenden Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 6 NatSchG LSA i.V.m. § 14 BNatSchG) keine Kompensationsmaßnahmen gemäß § 7 NatSchG LSA i.V.m. § 15 BNatSchG vorgesehen sind. Wie ausgeführt (B.I.2.), kann die Entscheidung hierüber mit Blick auf die Einheitlichkeit der Planfeststellung nicht im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen Abschnitt (hier dem Abschnitt VKE 1.2) getroffen werden. Dieser Mangel kann im Rahmen des ergänzenden Verfahrens geheilt werden.

107

b) Weitere Verstöße gegen eingriffsrechtliche Regelungen sind nicht erkennbar.

108

Der Hirschkäfer, bei dem es sich nicht um eine dem Artenschutzrecht unterfallende Art nach Anhang IV der FFH-RL handelt, ist eingriffsrechtlich nicht als Individuum, sondern mittelbar als Population geschützt, die für das ungestörte Funktionieren des Naturhaushalts von Bedeutung ist (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass es infolge von Beeinträchtigungen der Population des Hirschkäfers zu Störungen des Naturhaushalts kommen könnte. Im Übrigen sind überall dort, wo geeignete Habitate so nahe an der Trasse liegen, dass weibliche Hirschkäfer diese auf dem Boden laufend erreichen können, mindestens 60 cm hohe Sperreinrichtungen aus "überklettersicherem" Material in Kombination mit den Schutzzäunen für Fledermäuse bzw. das Wild vorgesehen (Maßnahmen VASB 8 und 16). Dass der Beklagte von der Wirksamkeit dieses Überkletterschutzes ausgeht, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vertretbar. Dasselbe gilt für die Annahme fehlender populationswirksamer Tötungsrisiken durch Überflug der Trasse oder durch Lichteinwirkungen des Verkehrs; insoweit wird auf die Ausführungen zum habitatrechtlichen Schutz des Hirschkäfers Bezug genommen.

109

Soweit der Kläger eine zu geringe Breite der Wildschutzbrücke (Bauwerk 17Ü) rügt, hat Herr O. als Gutachter des Beklagten erläutert, dass die vorgesehene Breite von 50 m, die der im "Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen" (MAQ 2008) geforderten Mindestbreite entspreche, angesichts weiterer Querungsmöglichkeiten in räumlicher Nähe in jedem Fall ausreiche. Diese Einschätzung hat der Kläger auch mit Blick auf die eingehenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur hinreichenden Dimensionierung der Brücke (S. 472 f.) nicht widerlegt. Die für die Auswahl des Standorts der Wildbrücke maßgeblichen Kriterien und Zwangspunkte sind im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls eingehend dargelegt (S. 469 ff.).

110

Die vom Kläger geforderte teilweise Führung der Trasse in Troglage zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durfte der Beklagte bereits wegen der damit verbundenen erheblichen Mehrkosten und des größeren Flächenverbrauchs ausschließen (PFB S. 389 f.). Hinzu kommen nach Angaben des Beklagten Risiken für den Trinkwasserschutz mit Blick auf eine hohe Durchlässigkeit der über dem Grundwasserleiter liegenden Bodenschicht. Es kann offenbleiben, ob dem durch eine Abdichtung der Trasse hinreichend sicher begegnet werden könnte, wie der Kläger meint. Denn eine solche Schutzmaßnahme wäre mit weiteren Mehrkosten verbunden.

111

Ein Verstoß gegen Eingriffsrecht kann auch nicht hinsichtlich einer Gefährdung von Heuschrecken als Bestandteil des Naturhaushalts der Colbitz-Letzlinger Heide festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers gibt dafür unter Berücksichtigung der eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses zu diesem Punkt (S. 545 f.) und in der Erwiderung des Beklagten keinen Anhalt.

112

6. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachplanerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) leidet nicht an Mängeln, die seine Aufhebung rechtfertigen können.

113

a) Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass eine Gesamtabwägung bisher nur in Bezug auf die Teilstrecke VKE 1.3 erfolgt ist. Eine auf den gesamten Abschnitt VKE 1.3/1.2N bezogene Abwägung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil die Teilstrecke VKE 1.2N bereits Bestandteil einer den Abschnitt VKE 1.2 betreffenden Gesamtabwägung war. Wie bereits ausgeführt (B.I.1.), sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung - hier das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG - einheitlich auf dasselbe Vorhaben anzuwenden, das in der Regel dem im Plan des Vorhabenträgers bezeichneten Abschnitt entspricht. Daher muss die Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange stets auf den gesamten Abschnitt bezogen sein und kann - auch mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 19 Abs. 2 FStrG - nicht für Teilstrecken im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu einem anderen Abschnitt erfolgen.

114

Der Abwägungsausfall berührt nicht das Gesamtkonzept der Planung, da die Teilstrecke VKE 1.2N ohne jede Änderung aus dem Abschnitt VKE 1.2 herausgenommen und dem Folgeabschnitt VKE 1.3 angegliedert wurde. Somit kann die den gesamten Abschnitt umfassende Abwägung im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. Dem hat, wie oben dargelegt wurde (B.I.2.), eine auf den Gesamtabschnitt bezogene (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung vorauszugehen.

115

b) Weitere Abwägungsfehler sind nicht erkennbar.

116

aa) Die Abschnittsbildung genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>). Da der vorliegende Abschnitt erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den nördlichen Folgeabschnitt VKE 1.4 realisiert werden darf (PFB S. 35), ist ausgeschlossen, dass nördlich der AS Burgstall eine "im Grünen" endende Torsostrecke ohne eigenständige Verkehrsfunktion entsteht. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass mit Blick auf die für den vorliegenden Abschnitt und den Folgeabschnitt VKE 1.4 gemeinsam durchgeführte Verträglichkeitsprüfung oder im Interesse einer sachgerechten Trassenführung ein gemeinsamer Abschnitt VKE 1.3/1.2N und VKE 1.4 hätte gebildet werden müssen.

117

bb) Auch hinsichtlich der fachplanerischen Variantenprüfung gibt es keine Anhaltspunkte für durchgreifende Abwägungsmängel. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 66; stRspr). Ausgehend davon erweist sich die Auswahl der planfestgestellten Variante nicht als fehlerhaft.

118

(1) Der Ausschluss der Nullvariante begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Ungeachtet der gesetzlichen Bedarfsfeststellung muss von der Planung Abstand genommen werden, wenn sich auf späteren Planungsstufen herausstellt, dass dem Vorhaben unüberwindliche Belange entgegenstehen (Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 84). Dem widerspricht die Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Verzicht auf den Neubau der A 14 komme "sowohl aufgrund der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers als auch aus Gründen der Planrechtfertigung" nicht in Betracht (PFB S. 152 f., 461) nur scheinbar. Denn wie die sich unmittelbar anschließende Formulierung zeigt, hat die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit erkannt, trotz der Wertung des Gesetzgebers in der nachfolgenden Planungsstufe zu prüfen, ob unüberwindbare Belange dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen. Dass sie dies verneint hat, kann angesichts des erheblichen Gewichts der maßgeblichen Planungsziele einerseits und der im vorliegenden Verfahren zutage getretenen eher begrenzten Beeinträchtigung von Umweltbelangen andererseits nicht beanstandet werden.

119

(2) Ohne Erfolg greift der Kläger ferner den Ausschluss der Variante einer von der B 189 nach Osten abgerückten Trasse der A 14 (Variante ST-I-Ost) an.

120

Die Ostvariante drängt sich nicht als vorzugswürdig auf. Die Behauptung des Klägers, die Variantenprüfung leide u.a. hinsichtlich der Trassenlänge, der Anschlussmöglichkeiten, der Querung von Überschwemmungsgebieten, der Auswirkungen auf geplante Windkraftanlagen, der Lärmbetroffenheit von Ortslagen und der Betroffenheit von Flächen mit Altlastverdacht an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, hat der Beklagte in seiner Erwiderung überzeugend entkräftet. Entgegen der Annahme des Klägers wurden auch die Gattungen der xylobionten Käfer und der Schmetterlinge betrachtet. Hinsichtlich der Käfer wird die Ostvariante mangels jeglicher Beeinträchtigung als günstiger bewertet (PFB S. 186) und bezogen auf die Schmetterlinge wird das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Exemplare für beide Varianten verneint (PFB S. 211). Dass auch die Gattung der Reptilien berücksichtigt wurde, ist allerdings nicht zu erkennen. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Gewichtung der bei beiden Varianten notwendigen Lärmschutzanlagen zulasten der Ostvariante (PFB S. 171 f.); insoweit hätte der Hinweis des Beklagten auf die noch fehlende Entwurfsplanung bei den angegebenen Maßen eher für eine Gleichgewichtung gesprochen. Angesichts der festgestellten deutlichen Vorteile der planfestgestellten Trassenführung hinsichtlich zahlreicher öffentlicher Belange von erheblichem Gewicht wie Verkehr (PFB S. 163 f.), Straßenbau (PFB S. 165 ff.), Städtebau (PFB S. 168 ff.), Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt wegen der Bündelung der Trasse mit der B 189 (PFB S. 175) und der FFH-Verträglichkeit (PFB S. 199 f.) drängt sich die Vorzugswürdigkeit der Ostvariante offenkundig auch dann nicht auf, wenn Vorteile derselben in Bezug auf den Schutz von Reptilien unterstellt und die im vorliegenden Verfahren festgestellten Ermittlungsdefizite hinsichtlich des Ziegenmelkers und des Nachtkerzenschwärmers sowie ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko für die Käferarten Eremit und Heldbock im Zuge der Baufeldfreimachung berücksichtigt werden.

121

An dieser Beurteilung vermag die Darstellung einer Ostvariante in der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, weicht die planfestgestellte Trasse nicht von der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG maßgeblichen Konkretisierung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG hinsichtlich der Netzverknüpfung und einer dem festgestellten Bedarf entsprechenden Dimensionierung ab. Sollte der Darstellung einer Ostvariante eine Umweltrisikoeinschätzung des Gesetzgebers zugrunde liegen (vgl. § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1), wie der Kläger behauptet, würde dadurch der Abwägungsspielraum auf den nachfolgenden Planungsebenen nicht eingeengt. Wie der vorliegende Fall zeigt, wäre eine über Bedarfsgesichtspunkte hinausgehende "Vorwirkung" der gesetzlichen Bedarfsplanung auch nicht sachgerecht. Denn die der Bedarfsplanung nachfolgende Konkretisierung des Vorhabens hat gerade in habitatrechtlicher Hinsicht keine Vorteile der Ostvariante ergeben.

122

(3) Die vom Kläger favorisierte Variante eines Ausbaus der B 189 als Bundesstraße mit Erschließungsfunktion ("echte" Null-Plus-Variante) musste schon deshalb nicht auf ihre Vorzugswürdigkeit untersucht werden, weil sie - wie ausgeführt - auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 85 ff.). Soweit der Kläger auch den Ausschluss der Variante eines Ausbaus der B 189 mit den für eine Autobahn geltenden Entwurfsparametern und Betriebsmerkmalen ("unechte" Null-Plus-Variante) als abwägungsfehlerhaft rügen sollte, wird auf die eingehende und nachvollziehbare Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 153 ff.) verwiesen, der der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat. Hinsichtlich der vom Kläger geforderten kleinräumigen "Optimierungen" der Trasse kann auf die eingehenden und überzeugenden, die entsprechenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 230 f., 235) ergänzenden Darlegungen in der Erwiderung des Beklagten Bezug genommen werden, zumal diese unwidersprochen geblieben sind.

123

(4) Die Variantenprüfung ist schließlich auch hinsichtlich des Standortes der Tank- und Rastanlage Colbitz-Letzlinger Heide nicht zu beanstanden.

124

Der Beklagte hat auf den Einwand des Klägers, deren Standort entspreche nicht den in den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (Ausgabe 2011) vorgesehenen Abständen zwischen solchen Anlagen, nachvollziehbar entgegnet, dass für die Tank- und Rastanlagen entlang der A 14 größere Abstände vorgesehen seien, um angesichts der zu erwartenden Verkehrsbelastung deren Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Auch drängt sich der vom Kläger genannte Alternativstandort im Bereich des westlich der Trasse gelegenen Abbaugebiets "Tagebau Dolle Süd" nicht als vorzugswürdig auf. Der vom Kläger behauptete Vorteil in artenschutzrechtlicher Hinsicht ist nicht erkennbar. Der von ihm hervorgehobene Verlust des Horstes eines Rotmilanpaares spricht angesichts der insoweit bestehenden Ausweichmöglichkeiten nicht gegen den vorgesehenen Standort; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf der anderen Seite hat der Gutachter S. des Beklagten unwidersprochen angegeben, dass bei einer Errichtung der Anlage im Bereich des "Tagebaus Dolle Süd" mehrere geschützte Arten betroffen wären. Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Anlockwirkung der Beleuchtung der Tank- und Rastanlage für zahlreiche Tiere hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Protokollerklärung abgegeben, wonach Maßnahmen zur Minimierung der Lichtwirkung wie die Verwendung "lichtverschmutzungsarmer" Leuchten und deren vollständige Abschirmung gegenüber nicht zu beleuchtenden Räumen zu ergreifen sind. Im Übrigen weist der Alternativstandort auch insoweit keine Vorteile auf, als die Tank- und Rastanlage nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten dort nicht wesentlich tiefer läge mit der Folge einer vergleichbaren Lichtwirkung auf die Umgebung. Hinzu kommt schließlich als gegen den Alternativstandort sprechender privater Belang von einigem Gewicht, dass nach Angaben des Beklagten für den Tagebau nach wie vor eine Abbaugenehmigung besteht.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist nach § 3 UmwRG als Naturschutzvereinigung anerkannt. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2011 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen, Teilabschnitt zwischen Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche (VKE 40.1).

2

Die A 44 ist Teil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15: "Autobahn A 44 Kassel - Eisenach und A 4 Eisenach - Görlitz" und soll eine Lücke im Netz der Bundesautobahnen auf der Achse Ruhrgebiet - Kassel - Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Wommen schließen. Darüber hinaus ist sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN). Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist der vierstreifige Bau der A 44 zwischen Kassel und Herleshausen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Die Gesamtplanung der A 44 gliedert sich in elf als Verkehrskosteneinheiten (VKE) bezeichnete Planungsabschnitte. Auf dem Streckenabschnitt der VKE 31 (Ortsumfahrung Walberg) ist der Verkehr bereits seit 2005 freigegeben; andere Abschnitte sind planfestgestellt und teilweise im Bau, weitere Abschnitte befinden sich noch in der Planfeststellung.

3

Der planfestgestellte Abschnitt führt auf einer Gesamtlänge von 7,2 km durch das Wehretal. Die Trasse beginnt im Westen im Anschluss an den bereits planfestgestellten Teilabschnitt der VKE 33 westlich von Waldkappel-Bischhausen mit der Anschlussstelle Waldkappel Nord. Sie verläuft sodann am Nordhang des Wehretals in östlicher Richtung, wodurch die Ortschaften Waldkappel-Bischhausen und Wehretal-Oetmannshausen umfahren werden. In Höhe des Trimberges ist ein Tunnelbauwerk vorgesehen, welches zugleich der Unterfahrung des FFH-Gebietes "Trimberg bei Reichensachsen" dient. Es folgen eine Anschlussstelle an die B 27 sowie die Wehretalbrücke, durch die die B 27, die Bahnstrecke Göttingen - Bebra, die Wehre sowie deren Talraum und die B 452 überquert werden. Danach verschwenkt die Trasse in südlicher Richtung und unterfährt durch ein zweites Tunnelbauwerk den Spitzenberg und das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal". Nach dem Tunnel verläuft die Trasse weiter in südlicher Richtung, östlich der Bahnlinie Göttingen - Bebra und der B 7/B 27 dem Sontratal folgend. Der Teilabschnitt endet bei Baukilometer 47+240 an der Anschlussstelle Hoheneiche.

4

Die Trasse verläuft in unmittelbarer Nähe von zwei FFH-Gebieten. Das FFH-Gebiet DE 4825-301 "Trimberg bei Reichensachsen" wurde im Jahr 2003 zunächst in den Grenzen des gleichnamigen Naturschutzgebietes mit einer Fläche von ca. 62,1 ha an die EU gemeldet und im Dezember 2004 durch die EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Das aus mehreren Teilgebieten bestehende FFH-Gebiet DE 4825-302 "Werra- und Wehretal" wurde seit 1999 in vier Tranchen - zuletzt im November 2004 - an die EU-Kommission gemeldet; es wurde ebenfalls in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen.

5

Im Zuge der Bestandserfassung für die Planung der VKE 40.1 stellte die Vorhabenträgerin im Jahr 2004 fest, dass der damals außerhalb des FFH-Gebietes liegende Bereich der geplanten Anschlussstelle Eschwege durch eine Kammmolchpopulation als Landlebensraum genutzt wurde. Unter dem Betreff "BAB 44, VKE 40.1, AS Waldkappel-Bischhausen/Antrag auf Genehmigung von Baumaßnahmen und Monitoring" erteilte das Regierungspräsidium Kassel der Vorhabenträgerin auf deren Antrag unter dem 30. Dezember 2005 eine naturschutzrechtliche/artenschutzrechtliche Genehmigung bzw. Befreiung zur frühzeitigen Herstellung von Ersatzhabitaten sowie zur Umsiedlung der Kammmolche. Der Bescheid war befristet bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses. Die in der Genehmigung genannten Maßnahmen - insbesondere die Herstellung von Ersatzlebensräumen durch Steinschüttungen und Gehölzflächen, die Errichtung eines nur einseitig überwindbaren Amphibienschutzzaunes sowie ein jährlich vorgesehenes Monitoring zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen - wurden ab dem Jahr 2006 umgesetzt.

6

Im Januar 2008 erfolgte eine Anpassung der Gebietsgrenzen durch die Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen. Dabei wurden die ab 2006 hergestellten Ersatz-Landlebensräume für den Kammmolch in das FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" einbezogen, nicht aber die früher vom Kammmolch genutzten "ausgezäunten" Bereiche. Weiterhin wurden bisher in dem FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" liegende Landhabitate des Kammmolches und Laichgewässer der Art in das FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" eingegliedert. Dieses FFH-Gebiet umfasst nunmehr in den Grenzen der Natura 2000-Verordnung eine Fläche von 158,8 ha. Das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" weist insgesamt eine Größe von 24 482 ha auf.

7

Für die Trasse der A 44 wurden zwei aufeinander aufbauende Raumordnungsverfahren, die in den Jahren 1994 und 1998 mit Landesplanerischen Beurteilungen abgeschlossen wurden, sowie ein im Dezember 1998 abgeschlossenes Linienbestimmungsverfahren durchgeführt. Die damals ermittelte Vorzugsvariante entspricht im hier zu prüfenden Abschnitt der planfestgestellten Linienführung.

8

Das Verwaltungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

9

Die Vorhabenträgerin beantragte Ende Juli 2002 die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden vom 30. September bis 30. Oktober 2002 ausgelegt. Nachdem die FFH-Gebiete "Trimberg bei Reichensachsen" und "Werra- und Wehretal" im Jahre 2004 in die Kommissionsliste aufgenommen worden waren, änderte die Vorhabenträgerin ihre Planung und beantragte im April 2006 eine erneute Anhörung; die früheren Unterlagen wurden vollständig ersetzt und vom 6. Juni bis 6. Juli 2006 neu ausgelegt. Im September 2009 beantragte die Vorhabenträgerin eine 2. Planänderung. Am 10., 17. und 20. Mai 2010 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem auch der Kläger teilnahm. Im März 2011 beantragte die Vorhabenträgerin die 3. und im August 2011 die 4. Planänderung. Der Kläger nahm zu der vorgenannten Planung einschließlich der Planänderungen, soweit er hierzu angehört wurde, Stellung; lediglich die 4. Planänderung wurde ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

10

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 im Abschnitt der VKE 40.1 fest. Wesentliche Bestandteile des Vorhabens sind neben der Trasse eine Anschlussstelle an die B 7 nordwestlich des Stadtteils Waldkappel-Bischhausen, zwei Tunnelbauwerke mit jeweils zwei getrennten Röhren zur Unterfahrung des Trimberges und des Spitzenberges, eine Anschlussstelle an die B 27 im Wehretal sowie eine Talbrücke zur Überquerung der Wehre sowie deren Talraum und verschiedener Verkehrswege. Gegenstand der Planung sind ferner naturschutzfachliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe. Der Planfeststellungsbeschluss enthält des Weiteren verschiedene naturschutzrechtliche Ausnahmen.

11

Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Trimberg bei Reichensachsen" verneint der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung. Demgegenüber nimmt er hinsichtlich des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" eine erhebliche Beeinträchtigung einer Teilfläche des Lebensraumtyps "Hainsimsen-Buchenwald" (LRT 9110) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu; entsprechende Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden festgelegt.

12

Der Kläger hat am 5. Dezember 2011 - fristgerecht - Klage erhoben. Er hält den Planfeststellungsbeschluss sowohl formell als auch materiell für rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich u.a. daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht unter Berufung auf die bereits im Raumordnungsverfahren in den Jahren 1993 und 1996 durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudien auf eine eigenständige weitere Umweltverträglichkeitsprüfung verzichte und zudem von der im fernstraßenrechtlichen Linienbestimmungsverfahren festgelegten Linie abweiche. Auch sei der Genehmigungs-/Befreiungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. Dezember 2005 u.a. wegen fehlender Beteiligung des Klägers rechtswidrig; dieser Beteiligungsfehler schlage als Verfahrensfehler auf das Planfeststellungsverfahren durch. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Benehmenserfordernis des § 17 Abs. 1 BNatSchG vor. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich im Wesentlichen aus der mangelnden Planrechtfertigung, einem Verstoß gegen die gebiets- und artenschutzbezogenen Vorschriften des Naturschutzrechts und dem Fehlen eines adäquaten Risikomanagements.

13

Der Beklagte hat auf Anregung des Senats den Planfeststellungsbeschluss mit Schriftsatz vom 11. März 2013 um verschiedene Unterlagen, die im Verfahren ausgelegen haben und Grundlage der Planfeststellung sowie Gegenstand der Verfahrensakten waren, ergänzt. Des Weiteren hat er den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung um verschiedene Nebenbestimmungen zugunsten einzelner Arten (Gelbbauchunke, Fledermäuse, Wildkatze, Luchs, Zauneidechse, Schlingnatter, bestimmte Vögel) ergänzt.

14

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44, Teilabschnitt Waldkappel - Hoheneiche (VKE 40.1), vom 28. Oktober 2011 in der Fassung der mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. März 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 13./14. März 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, bis die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben sind,

3. äußerst hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die als Anlage 7 dem Protokoll beigefügten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Er macht im Wesentlichen geltend: Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchgeführt worden. Der Vorwurf der geänderten Linienführung betreffe die hier nicht streitgegenständlichen Abschnitte VKE 50 und VKE 60. Der Genehmigungs-/Befreiungsbescheid vom 30. Dezember 2005 stelle einen eigenständigen Verwaltungsakt außerhalb des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses dar. Im Übrigen sei das Vorbringen hierzu jedenfalls verwirkt, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits spätestens im Oktober 2009 von der Genehmigung Kenntnis erlangt habe. Das Benehmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG sei ordnungsgemäß hergestellt worden. Darüber hinaus sei der Planfeststellungsbeschluss auch materiell rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss, der in der Fassung gilt und angefochten ist, die er zuletzt durch die in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen erhalten hat, leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

18

A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formellen Mängel auf.

19

I. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - oder sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes liegt nicht vor.

20

Nach § 16 Abs. 2 UVPG kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Während nach heute geltendem Recht für das vorgelagerte Raumordnungs- und das Linienbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundesautobahn nicht nur eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 15, 16 UVPG), sondern nach § 36 Satz 1 BNatSchG bzw. § 7 Abs. 6 ROG auch eine solche zur Prüfung der Verträglichkeit mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) - künftig: FFH-Gebiete -, gab es zum Zeitpunkt des hier durchgeführten Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahrens (1994 bis 1998) eine solche Pflicht noch nicht; erst im Jahr 2004 veröffentlichte die Kommission eine noch vorläufige Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Insofern ist die Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 UVPG im Planfeststellungsbeschluss (S. 84) missverständlich, denn von der Abschichtungsmöglichkeit konnte mangels Vorliegens von FFH-Gebieten bzw. FFH-Verträglichkeitsprüfungen auf den vorgelagerten Prüfungsstufen kein Gebrauch gemacht werden. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht aber keine Pflicht zur erneuten Durchführung eines Linienbestimmungsverfahrens, um eine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung sicherzustellen. Hiergegen spricht bereits, dass es dem nationalen Gesetzgeber frei steht, auf ein vorgelagertes Verfahren der Linienbestimmung zu verzichten. Dann ist nicht einzusehen, warum Abweichendes gelten sollte, wenn ein vorgelagertes Linienbestimmungsverfahren zu einer Zeit durchgeführt worden ist, zu der Art. 6 Abs. 3 FFH-RL mangels Listung der betroffenen Gebiete noch nicht anwendbar war (vgl. hierzu bereits Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 33 mit näherer Begründung). Den Anforderungen des FFH-Rechts ist allerdings im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung zu tragen, d.h. der jeweilige Abschnitt - das Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - ist mit seinen Auswirkungen auf die von ihm betroffenen FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen. Hiervon geht auch der Planfeststellungsbeschluss zutreffend aus, der ausdrücklich darauf hinweist, dass die Alternativenprüfung im Hinblick auf den europäischen Habitatschutz zu erfolgen habe, und der diese Überprüfung auch in dem erforderlichen Umfang durchführt (S. 85 und S. 296 ff.).

21

Eine Pflicht zur Wiederholung des Raumordnungs- oder Linienbestimmungsverfahrens ergibt sich auch nicht daraus, dass in den sich (süd-)östlich anschließenden Planungsabschnitten VKE 50 und 60 eine Abweichung der Trassenführung von der linienbestimmten Trasse geplant ist. Zum einen betrifft diese Abweichung nicht den planfestgestellten Abschnitt VKE 40.1, sondern spätere Folgeabschnitte, zum anderen ist ein Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 m.w.N.). Insofern kann der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der Beklagte sei an die frühere Linienbestimmung "gebunden", so dass der Planfeststellungsbeschluss sich bei der Alternativensuche vollständig auf den vorgegebenen Korridor hätte beschränken dürfen, nicht gefolgt werden. Von diesem eingeschränkten Prüfungsansatz ist der Planfeststellungsbeschluss allerdings - wie soeben ausgeführt - auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die Alternativenprüfung im Rahmen der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ausdrücklich auch auf den vom Kläger bevorzugten Netra-Korridor erstreckt.

22

Auch die weiteren Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden eingehalten. FFH-Verträglichkeitsprüfungen zur jetzigen Vorzugstrasse, landespflegerischer Begleitplan sowie eine allgemein verständliche Zusammenfassung (§§ 6, 9 UVPG) sind Bestandteil der planfestgestellten Unterlagen.

23

Damit liegt entgegen der Auffassung des Klägers eine formal ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht eine "während des Verfahrens nachgeholte Umweltverträglichkeitsprüfung" vor, so dass hinsichtlich der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die betont, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung "vor Erteilung der Genehmigung des Projekts" durchgeführt werden muss (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 <"Alto Sil"> - NuR 2012, 42 Rn. 93) keine Bedenken bestehen.

24

II. Der Vorwurf des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe das Umweltministerium im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG nur unvollständig informiert, ihm eine zu kurze Frist gesetzt und zudem zu Unrecht die einzelnen "Maßgaben" der Zustimmungsentscheidung des Ministeriums nicht im Planfeststellungsbeschluss umgesetzt, trifft nicht zu. Da das hessische Landesrecht keine weitergehende Form der Beteiligung vorschreibt (vgl. § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010, GVBl S. 629), musste die Planfeststellungsbehörde lediglich "das Benehmen" mit dem zuständigen Ministerium herstellen, d.h. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl. Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 2.92 - BVerwGE 92, 258 <262>). Daran, dass dies in ordnungsgemäßer Weise geschehen ist, bestehen nach der eindeutigen Erklärung des Ministeriums (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung) keine Zweifel.

25

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler von der Rügebefugnis des Klägers umfasst wäre.

26

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet im Ergebnis auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten.

27

I. Der Planfeststellungsbeschluss weist weder in Bezug auf die Planrechtfertigung noch hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Analyse oder der Dimensionierung Mängel auf.

28

Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 42). Denn die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die A 44 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr; vgl. nur Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 43 - zur A 44 VKE 20).

29

Davon ist bei der geplanten Autobahn nicht auszugehen. Hiergegen spricht schon die aktuelle Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen vom 11. November 2010, die ergeben hat, dass Anpassungen nicht erforderlich sind. Zwar wurde die Überprüfung aufgrund der Vielzahl der Projekte nicht für Einzelmaßnahmen vorgenommen. Allerdings wurde - der hier vorliegenden Fragestellung entsprechend - untersucht, ob sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies wurde verneint. Dass sich die Prognosezahlen seit Beginn der Planung Ende der 1990er Jahre (mehrfach) verringert haben, wird im Übrigen im Planfeststellungsbeschluss nicht übersehen, sondern ausdrücklich zugrunde gelegt. Danach belegen auch die geringeren Zahlen einen hinreichenden Verkehrswert der geplanten Bundesautobahn. Zwar gehe die fortgeschriebene Dimensionierungsprognose 2025 von einem nochmals reduzierten Durchgangsverkehr von nunmehr 13 600 Kfz/d von der A 7 in Kassel bis zum Anschluss an die A 4 aus. Dennoch habe das Vorhaben weiterhin eine große Fernverkehrsrelevanz. Diese komme neben dem Durchgangsverkehr auch in dem Fernverkehrsanteil (Fahrten über 50 km) zum Ausdruck, der auf der A 44 zwischen 47 % (westlich Kaufungen) und 88 % (westlich Herleshausen) betrage. Die meisten Streckenabschnitte wiesen einen Fernverkehrsanteil von über 70 % aus. Auch die weiteren Ziele (besondere regionale Erschließungswirkung, Entlastung des vorhandenen Straßennetzes und damit verbunden die Erhöhung der Verkehrssicherheit) blieben erreichbar. Im Prognose-Nullfall 2025 wäre die B 7 im Raum Bischhausen und Oetmannshausen mit ca. 12 900 Kfz/d und die B 27 im Raum Hoheneiche mit ca. 19 300 Kfz/d belastet. Im Planfall 2025 sei für denselben Bereich mit einer Verkehrsabnahme um 89 % auf 1 400 Kfz/d bzw. um 95 % auf 1 000 Kfz/d zu rechnen. Die Verkehrsbelastung für den Streckenabschnitt zwischen der AS Waldkappel und der AS Eschwege im Jahr 2025 werde ca. 28 000 Kfz/d betragen mit einem Schwerverkehrsanteil von ca. 23 % (ca. 6 500 SV/d). Zwischen den Anschlussstellen AS Eschwege und AS Wichmannshausen (VKE 40.2) werde die Verkehrsbelastung ca. 33 000 Kfz/d und der Schwerverkehrsanteil ca. 24 % (ca. 8 000 SV/d) betragen (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss, S. 116 ff.).

30

Den Ausführungen in der Klageschrift zur Nutzen-Kosten-Neuberechnung muss vor dem Hintergrund des damit weiterhin gegebenen Bedarfs nicht weiter nachgegangen werden (Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204 f.).

31

Auch die Kritik des Klägers bezüglich der Dimensionierung des Vorhabens greift nicht durch. Dass hier statt des nach Verkehrsstärke und Straßenfunktion grundsätzlich vorgesehenen Regelquerschnitts RQ 31 aus topographischen und ökologischen Gründen der Sonderquerschnitt SQ 27 vorgesehen ist, ist nicht zu beanstanden. Den vom Kläger favorisierten Regelquerschnitt RQ 26 hat der Beklagte nachvollziehbar aus Sicherheitsgründen - wegen nicht ausreichend breiter Standstreifen für nothaltende LKW und Notfall- und Pannenfahrzeuge - abgelehnt. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auf den Teilabschnitten der A 44, die bereits bestandskräftig planfestgestellt worden sind (VKE 12, 20, 31, 32 und 33), ebenfalls der Sonderquerschnitt SQ 27 verwendet wurde. Auch dies spricht für den gewählten Querschnitt, damit auf den zusammenhängenden Netzabschnitten mit gleichbleibender Verbindungsfunktionsstufe durchgängig derselbe Querschnitt beibehalten wird (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen 2008 Nr. 4.3.1 zum Regelquerschnitt).

32

II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden.

33

Der Planfeststellungsbeschluss, der bezüglich des FFH-Gebiets "Trimberg bei Reichensachsen" eine Verträglichkeit des Autobahnprojekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets angenommen hat (1.) und sich hinsichtlich des zweiten FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" wegen der Beeinträchtigung einer Teilfläche eines Lebensraumtyps auf eine Ausnahme stützt (2.), wird diesen Anforderungen gerecht.

34

1. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend von der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" aus. Der Senat kann offen lassen, ob die im Jahre 2008 erlassene Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen das FFH-Gebiet zutreffend abgegrenzt hat (a), denn die Verträglichkeitsprüfung hat die nach Auffassung des Klägers zu Unrecht ausgeklammerte Fläche ausdrücklich in die Betrachtung miteinbezogen, so dass sie jedenfalls der Sache nach von einem zutreffenden Gebietsumgriff ausgeht (b). Die Kritik des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss habe eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung in Bezug auf verschiedene Erhaltungsziele nicht verneinen dürfen, greift nicht durch; die diesbezüglichen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz des Kammmolchs (c), der Gelbbauchunke (d), der Bechsteinfledermaus (e) und des Buchenwaldlebensraums LRT 9130 (f) sind nicht zu beanstanden.

35

a) Die Frage der zutreffenden Gebietsabgrenzung für das FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" durch die Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen kann offen bleiben.

36

Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 22 ).

37

Ob dies dem Kläger hier gelungen ist, muss der Senat nicht entscheiden. Streit besteht zwischen den Beteiligten über eine Fläche, die aufgrund der im Jahre 2005 erteilten Genehmigung zur Umsiedlung der Kammmolche ausgezäunt worden ist. Der Kläger macht insoweit geltend, diese Fläche - Teil eines alten Bahndammes in der Nähe der Laichgewässer der Kammmolche - hätte wegen ihrer ökologischen Funktion als Landhabitat zwingend in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen. Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, die Kammmolche seien zum fraglichen Zeitpunkt der Gebietsanpassung durch die Natura 2000-Verordnung (2008) bereits in das künstlich angelegte Ersatz-Landhabitat umgesiedelt worden, so dass es an der Erforderlichkeit der Einbeziehung weiterer Flächen gefehlt habe.

38

b) Auf die Frage der zutreffenden Gebietsabgrenzung kommt es hier deshalb nicht an, weil die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" (Unterlage 12.6, Endbericht 3. Februar 2011 S. 15 ff.) die außerhalb des FFH-Gebiets liegende ausgezäunte Fläche "aufgrund der funktionalen Beziehungen" ausdrücklich in die Beurteilung miteinbezogen hat. Die durch den bereits im Sommer 2006 errichteten Sperrzaun ausgezäunte Fläche hat danach eine Größe von rd. 2,9 ha; hinzu kommt ein baubedingter Verlust außerhalb des FFH-Gebiets von 1,2 ha (vgl. Tabelle auf S. 17 in Unterlage 12.6). Ebenso geht der Planfeststellungsbeschluss - wie es der Kläger für richtig hält - von einem Gesamteingriff von 4,1 ha aus, wobei lediglich die Flächenzuordnung etwas anders ausfällt (1 ha durch die noch bevorstehende Flächeninanspruchnahme zzgl. 3,1 ha durch "Flächeninanspruchnahme außerhalb des FFH-Gebietes auf Grundlage der Genehmigung vom 30.12.2005", vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 203). Diesem Eingriff von 4,1 ha werden Schadensvermeidungsmaßnahmen im Umfang von 6,1 ha gegenübergestellt.

39

c) Der Planfeststellungsbeschluss verneint zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kammmolchs.

40

Als für das Erhaltungsziel maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets benennt der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf den Kammmolch die Teiche 1 bis 3, 6 und 7 als Laich- und Entwicklungsgewässer, den Landlebensraum im Umfeld dieser Gewässer und die Winterquartiere in Gehölzbeständen und in Form von Steingruben auf Sukzessionsflächen (S. 171). Für die Teiche sei eine Beeinträchtigung ihrer Qualität als Laichgewässer auszuschließen. Zwar komme es durch das Vorhaben zu einer baubedingten Flächeninanspruchnahme von ca. 1 ha strukturreicher Offenlandbereiche von mittlerer Bedeutung und von ca. 0,02 ha (200 qm) Gehölzflächen sehr hoher Bedeutung sowie zur baubedingten Zerschneidung von Landlebensräumen bzw. Wanderbeziehungen auf einer Länge von ca. 120 m am Ostportal des Tunnels Trimberg und auf einer Länge von 180 m im Bereich des Westportals (S. 196 ff.). Die Beeinträchtigungen seien aber nicht erheblich: Die Flächeninanspruchnahme liege unter 1 % der Habitatflächen von überwiegend mittlerer Bedeutung im FFH-Gebiet. Die baubedingte Inanspruchnahme erfolge für die Dauer von bis zu 5 Jahren. Danach stünden die Flächen der Population wieder zur Verfügung. Unabhängig von dieser Bewertung führten auch die von der Vorhabenträgerin geplanten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, die teilweise bereits aufgrund der Genehmigung vom 31. Dezember 2005 ausgeführt und aufgrund des festgelegten Monitorings überprüft worden seien, zu dem Ergebnis der Unerheblichkeit (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 198 ff.).

41

Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 35 m.w.N. ; vgl. zum Artenschutz EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713 Rn. 29). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV, vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58), verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. m.w.N.; ebenso EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 20). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405 Rn. 97; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. m.w.N ). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 64). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 a.a.O. m.w.N).

42

Hiervon ausgehend durfte der Planfeststellungsbeschluss die vorgezogen durchgeführten Maßnahmen zur Umsiedlung des Kammmolchs als Schadensvermeidungsmaßnahmen berücksichtigen (aa); die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erübrigt sich damit (bb).

43

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den vorgezogen durchgeführten Maßnahmen zur Umsiedlung des Kammmolchs um bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigende Schadensvermeidungsmaßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung ausschließen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) und nicht um Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.

44

(1) Der Senat stützt sich bei seiner Bewertung auf den von der Kommission erstellten "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG" von Februar 2007 (im Folgenden: Kommissionsleitfaden Artenschutz). Diese Auslegungshilfe geht gerade für Arten mit einem kleinen Aktionsradius wie dem Kammmolch davon aus, dass derartige Umsiedlungen Schadensvermeidungsmaßnahmen - dort funktionserhaltende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten genannt - sein können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei kommt es entscheidend auf die funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte sowie darauf an, dass diese nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat (Kommissionsleitfaden Artenschutz II.3.4.b) Rn. 53 und II.3.4.d) Rn. 72 ff.). Der Senat stützt sich zudem auf den Endbericht über ein FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben" aus Juni 2010 (im Folgenden: Endbericht Rahmenbedingungen). Darin werden - zunächst allgemein - dem Kommissionsleitfaden vergleichbare Bedingungen für die Anerkennung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen als Schadensvermeidungsmaßnahmen formuliert (S. 35 ff.); speziell für den Kammmolch wird zudem sowohl die Anlage von Überwinterungsquartieren durch Gesteinsaufschüttungen als auch die Umsiedlung von Kammmolchen durch näher beschriebene Auszäunungsmaßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit eingestuft, die jeweils durch ein geeignetes Monitoring zu begleiten seien (Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zum Kammmolch A 196 ff.; bei der Umsiedlung geht es allerdings um eine solche in neu geschaffene oder optimierte ältere Gewässer und nicht - wie im vorliegenden Fall - um eine Umsiedlung allein in neue Landhabitate).

45

Die neu angelegten Landhabitate erfüllen aufgrund der - sogar verbesserten - räumlichen Nähe zu den unverändert belassenen Laichgewässern und durch ihren Strukturreichtum, der künstlich durch die Anlage von Steingruben, Ruderalfluren, Extensivweiden, Gehölzstreifen, Krautsäumen etc. geschaffen wurde, die in dem Kommissionsleitfaden Artenschutz und dem Endbericht Rahmenbedingungen aufgestellten besonderen Anforderungen (vgl. Kommissionsleitfaden Artenschutz Rn. 74 sowie Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zum Kammmolch A 196 ff.); ein begleitendes jährliches Monitoring ist ebenfalls vorgesehen. Die der Umsiedlung der Kammmolche vorangegangene Genehmigung vom 30. Dezember 2005 spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, denn sie war ausdrücklich bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses befristet, zeitigt also keine Rechtsfolgen mehr. Die Rechtsgrundlage für die Umsiedlungsmaßnahmen stellt nun - wie es aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses geboten ist - der Planfeststellungsbeschluss selbst dar. Sämtliche vorgezogenen Maßnahmen werden in den planfestgestellten Maßnahmeblättern (vgl. etwa Unterlage 12.0 Maßnahmen A 5.2 bis A 5.6 = Anlage von Steingruben, Ruderalfluren etc. sowie Maßnahme S 5.13 = dauerhafter Amphibienschutzzaun) geregelt; das auf die Ersatzhabitate bezogene Monitoring wird in Auflage A V 2.6 (Planfeststellungsbeschluss S. 39) fortgesetzt.

46

(2) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass aufgrund dieser vorgezogenen Maßnahmen zur Schadensvermeidung eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Kammmolchpopulation ausgeschlossen ist.

47

Die in diesem Zusammenhang erhobene methodische Kritik des Klägers hinsichtlich der Erfassung der Molche bei der Grunddatenerhebung und bei der Erfolgskontrolle greift nicht durch. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten. In welchem Umfang und mit welchen Methoden die relevanten Daten erhoben werden, ist in diesem Rahmen eine naturschutzfachliche Frage. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass derartige Untersuchungen die betroffenen Tiere nicht unverhältnismäßig belasten dürfen. Das gilt insbesondere für Untersuchungsmethoden, die die Tiere in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigen können (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 32 ).

48

Nach diesen Maßstäben ist das methodische Vorgehen hier nicht zu beanstanden. Die Grunddatenerfassung der Kammmolche erfolgte nach dem Standardprogramm in Hessen (Artleitfaden Hessen-Forst FIV 2006) durch den Einsatz von Reusenfallen. Dabei wurden die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Leitfadens eingehalten, die Anzahl der Fallen wurde jedoch erhöht. Da eine frühere Erfassung mit Trichterfallen und Fotodokumentation ergeben hatte, dass ein Wiederfang nur eine untergeordnete Rolle spielte, verzichtete man im vorliegenden Verfahren auf die Wiederfangmethode, berücksichtigte aber zur Vermeidung von Doppelerfassungen zwei näher beschriebene Parameter. Die Abschätzung der Populationsgröße wurde wie folgt vorgenommen: Die höchste Fangzahl je Gewässer innerhalb der Fangperiode eines Jahres diente als Grundlage für die Populationsermittlung. Dabei ging man von einem Anteil von 5 bis 10 % gefangener Tiere aus, je nach Größe des Gewässers und Anzahl der Fallen. Des Weiteren erfolgte 2004 eine Fangzaunkartierung sowie in den Jahren 2005 bis 2008 eine Fangkreuzerfassung der Offenland-Landlebensräume (vgl. genauer zum methodischen Vorgehen Verfahrensakte Ordner 5 Bl. 51 ff. sowie Unterlage 12.6, Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet Trimberg, Endbericht 3. Februar 2011 S. 7 ff.). Dieselbe Methodik liegt den jährlichen Erfolgskontrollen der Schadensvermeidungsmaßnahmen zugrunde, wobei die Gutachter zuletzt klargestellt haben, dass es sich bei den abgeleiteten Werten für die Populationsgröße streng genommen um eine Abschätzung des zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr im Gewässer befindlichen Populationsanteils handele; der Anteil der im Landlebensraum befindlichen Tiere werde mit den Reusen nicht erfasst (vgl. Erfolgskontrolle der Schadensvermeidungsmaßnahmen am Trimberg, Stand: 28. September 2011 , S. 6 = Verfahrensakte Ordner 8 Bl. 151 R). Zusätzlich zur Reusenerfassung werden zur Kontrolle der Funktionalität der Ersatzhabitate jährlich vier der künstlich angelegten Steingruben mit Fangzäunen versehen, um die abwandernden Tiere abzufangen. Dies dient einer stichprobenartigen Kontrolle der Aktivitätsdichte sowie zur Ableitung von Wanderkorridoren. Des Weiteren werden frei stehende, 20 m lange Fangzäune im Bereich der Sommerlebensräume errichtet, um die Aktivitätsdichte zu beobachten. Auf die in den Jahren 2005 bis 2008 ergänzend durchgeführte Erfassung mittels Amphibienkreuzen wird inzwischen verzichtet, da aus den gewonnenen Daten keine Aussagen zu der Aktivitätsdichte ableitbar war (Erfolgskontrolle 2011, a.a.O. S. 3 ff.; Unterlage 12.6, Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet Trimberg, Endbericht 3. Februar 2011 S. 35 ff.).

49

Die methodische Kritik des Klägers an diesem Vorgehen ist nicht berechtigt. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Fangzahlen in den Gewässern von einer Vielzahl von Faktoren wie Witterung, Wasserstand, Vegetationsentwicklung, Standort der Fallen etc. beeinflusst wird. Auch kann die genaue Populationsgröße mit der gewählten Methode nicht festgestellt werden. Die Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung aber nachvollziehbar erläutert, dass es für die hier vorliegende Fragestellung - Feststellung der Aktivitätsdichte - auf die Ermittlung der exakten Populationsgröße nicht ankam. Schwankungen der Erfassungseffektivität werden durch die lange Zeitreihe kompensiert und lassen jedenfalls Tendenzaussagen zu. Auf die vom Kläger favorisierte deutlich aufwändigere Fang-Wiederfang-Erfassung, bei der zur späteren Wiedererkennung das Bauchmuster der einzelnen Tiere nach einem ersten Fang fotografisch dokumentiert wird, die Tiere invasiv markiert werden oder ein Transponder implantiert werden muss (vgl. Ortmann, Kammmolch-Monitoring-Krefeld, Diss. 2009, S. 83), konnte deshalb verzichtet werden. Hiervon unabhängig kann entgegen der Auffassung des Klägers eine exakte Populationserfassung, die in der Literatur bei Kammmolchen als "kaum möglich" beschrieben wird (vgl. hierzu die Nachweise im Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zum Kammmolch A 192), selbst mit der Fang-Wiederfang-Methode nach Ortmann nicht sichergestellt werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon um keine Standardmethode, sondern um eine aufwändige Untersuchung für eine Doktorarbeit unter Einsatz selbst gebauter Molchreusen handelt, räumt der Verfasser am Ende seiner Arbeit selbstkritisch ein, dass die Erfassungsgenauigkeit nur sehr schwach mit der Erfassungsintensität korreliere. Offensichtlich spielten bislang nicht erforschte Faktoren eine wichtige Rolle; anders seien die auch bei seiner Untersuchung aufgetretenen starken Schwankungen in der Erfassungseffektivität nicht zu erklären (Ortmann, a.a.O. S. 216). Auch Ortmann geht im Übrigen davon aus, dass Unterwassertrichterfallen (Reusen) die bei weitem beste Methode sind, um eine möglichst hohe Zahl an Molchen mit vertretbarem Zeitaufwand zu untersuchen (a.a.O. S. 76); zudem weist er darauf hin, dass mit den herkömmlichen Abschätzmethoden die reale Gesamtpopulationsgröße eher unter- als überschätzt wird (a.a.O. S. 106 und S. 213). Schließlich spricht für die hier gewählte Methode auch, dass die EU-weite Bestandsaufnahme des Kammmolchs den Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung zufolge nach derselben Methode erfolgt.

50

Auch das Ergebnis der Gesamtbewertung - keine erhebliche Beeinträchtigung des Kammmolchs - ist nicht zu beanstanden.

51

Hinsichtlich der Wirksamkeit der vorgezogenen Maßnahmen zur Umsiedlung hat der Kläger - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - eingeräumt, dass die angelegten Ersatzlebensräume von einem "gewissen Anteil der Kammmolch-Population" am Trimberg als Winterhabitat genutzt wird. Soweit er den Erfolg der Umsiedlung nicht für gesichert hält, da sich die Anzahl der Kammmolche nicht einmal näherungsweise quantifizieren lasse, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden; selbst mit der vom Kläger vorgeschlagenen Methode ist eine exakte Bestimmung der Populationsgröße nicht zuverlässig möglich. Die anhand des Erfahrungswissens - so die Gutachter in der mündlichen Verhandlung - vorgenommene Abschätzung der Populationsgröße bzw. des Populationsanteils zeigt jedenfalls, dass weiterhin eine stabile Kammmolchpopulation vorhanden ist. Dies belegen die im Einzelnen in den Erfolgskontrollen dokumentierten Fangzahlen. So wurden etwa im Jahr 2009 bei nur drei Kontrollen in den Laichgewässern 169 adulte Kammmolche und 33 Larven in den Gewässern 1 bis 3 erfasst, im Jahre 2010 waren es 143 adulte Kammmolche und 146 Larven in den Gewässern 1 bis 7 und im Jahr 2011 229 adulte Kammmolche und 51 Larven in den Gewässern 1 bis 7 (vgl. Erfolgskontrolle 2011, a.a.O. S. 12, 19 und 28 f.). Zwar zeigen die Fangzahlen und die daraus abgeleiteten Schätzungen jährlich deutliche Schwankungen nach oben und unten (vgl. Tabelle im Planfeststellungsbeschluss S. 169) und liegen derzeit (Erfolgskontrolle zu Schadensvermeidungsmaßnahmen am Trimberg, Stand Januar 2012, S. 9, vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 7. Februar 2013) mit nur noch 920 Tieren auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Erfassung. Diese Schwankungen dürften aber in erster Linie - wie oben ausgeführt - durch äußere Einflüsse bei der Erfassung wie Witterung, Wasserstand etc. verursacht werden. Darüber hinaus hängen sie, wie im Planfeststellungsbeschluss dargelegt wird (S. 171 f.) und von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung mit überzeugender Begründung bestätigt wurde, mit vorhabenexternen Gründen, insbesondere dem illegalen Fischbesatz in den Laichgewässern zusammen. Dass die neu angelegten Landhabitate (Steingruben mit Gehölzstrukturen) gut angenommen werden, zeigt nach Einschätzung der Gutachter insbesondere die (erhöhte) Zahl der von dort wandernden Tieren sowie die erst viele Jahre nach der Sperrzaunerrichtung ermittelte hohe Reproduktionsrate im Jahr 2011 (3 440 geschätzte Tiere). Gegen eine Überbewertung der Schwankungen spricht im Übrigen, dass es deutliche Schwankungen auch schon vor der Auszäunung gegeben hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 169: 1 710 Tiere im Jahr 2003 gegenüber 4 370 im Jahr 2004); insofern ist die Ausgangsthese des Klägers, die Zahlen seien bis einschließlich 2010 rückläufig, nicht zutreffend.

52

Durch die bereits im Jahre 2006 vorgezogen durchgeführten Maßnahmen wurden im Vergleich zum Gesamteingriff von ca. 4,1 ha neue Lebensräume für den Kammmolch in einem Umfang von ca. 6,1 ha geschaffen. Hinzu kommen die im Planfeststellungsbeschluss (S. 198 ff.) genannten weiteren Maßnahmen, die während und nach den Bauarbeiten geplant sind und sowohl zur Verhinderung von Individuenverlusten (vorübergehende Amphibienschutzzäune) als auch zur Stabilisierung der Population (etwa Anlage eines Umgehungsgerinnes zur Erhöhung der durchschnittlichen Wassertemperatur; verschiedene Maßnahmen zur Optimierung der Habitate) dienen sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers erhöhen die Amphibienschutzzäune nicht das Mortalitätsrisiko, weil die Tiere dort verharren oder orientierungslos weiterwandern. Dies wird bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt (S. 199) und wurde durch die Gutachter in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird auf den ehemaligen Bauflächen zudem neuer Lebensraum für Amphibien - u.a. den Kammmolch - entwickelt. Vorgesehen sind Sukzessionsflächen mit linearen Gehölzstrukturen und Steingruben im Umfang von insgesamt ca. 2 ha (Planfeststellungsbeschluss S. 200). Schließlich wird an dem jährlichen Monitoring zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Ersatzhabitate und der Populationsentwicklung bis zum Abschluss der Bauarbeiten festgehalten. Für den Fall des Eintritts unvorhersehbarer Veränderungen der Populationsentwicklung des Kammmolchs ist in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde die Anlage neuer Laichgewässer als Auflage festgelegt worden (vgl. Auflage A V 2.6 = Planfeststellungsbeschluss S. 39). Die Formulierung der Nebenbestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt. Zwar fehlt eine nähere Angabe, worauf sich die jährliche Kontrolle beziehen soll. Angesichts der seit vielen Jahren stattfindenden Erfolgskontrollen kann zur Auslegung aber ohne Weiteres auf S. 200, 2. Absatz, des Planfeststellungsbeschlusses zurückgegriffen werden. Dort werden die Berichte und Stellungnahmen, aus denen sich Einzelheiten zur Wirksamkeit der Erfolgskontrollen ergeben, in Bezug genommen.

53

bb) Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Senat dem Europäischen Gerichtshof nicht - wie vom Kläger angeregt - die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen muss, ob im Rahmen einer Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL die von einer Projektplanung vorgesehene Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung von Habitatstrukturen von Arten nach Anhang II bereits auf der Ebene der Bewertung der Verträglichkeit der Auswirkungen berücksichtigt werden darf. Der Kläger geht bei seiner Fragestellung zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen zur Kohärenzsicherung, die erst im Rahmen einer Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu beachten sind, systemwidrig bereits auf der Ebene der Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch - wie soeben ausgeführt - nicht der Fall.

54

d) Die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, eine erhebliche Beeinträchtigung der Population der Gelbbauchunke - ebenfalls ein Erhaltungsziel im FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" - könne ausgeschlossen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

55

Zwar kommt es durch das Vorhaben zu einer baubedingten Flächeninanspruchnahme von ca. 1 ha potentiell geeigneten Landlebensraums (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 205 f.). Auch insoweit dürfen aber die vorgezogen durchgeführten Kompensationsmaßnahmen für den Kammmolch als Schadensvermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dass diese Maßnahmen aufgrund ihrer Nähe zu den Laichgewässern auch für die Gelbbauchunke wirksam werden, wird im Planfeststellungsbeschluss näher ausgeführt (S. 207); der Kläger stellt dies auch nicht grundsätzlich in Frage. Soweit er - wie schon beim Kammmolch - auch bezüglich der Gelbbauchunke bemängelt, es lägen keine gesicherten Aussagen über die absolute Größe der Population vor, richtigerweise hätte man auch die Gelbbauchunke mit der Fang-Wiederfang-Methode erfassen müssen, kann auf die obenstehenden Ausführungen zum Kammmolch verwiesen werden. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Nachweise der Gelbbauchunke im Rahmen der Grunderfassung sowie bei den jährlichen Erfolgskontrollen auch durch Sichtbeobachtungen und Verhören erbracht wurden; im Übrigen wurde die Gelbbauchunke im Rahmen der oben beschriebenen Methodik zur Erfassung der Kammmolche mitberücksichtigt.

56

Anders als beim Kammmolch ist bei der Gelbbauchunke allerdings keine stabile Populationsgröße festzustellen. Vielmehr macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Anzahl der im Rahmen der Erfolgskontrollen erfassten Individuen trotz der lebensraumverbessernden Maßnahmen stetig zurückgegangen ist. Immerhin konnten allerdings im Jahre 2010 erstmals in größerer Zahl auch juvenile und nicht nur adulte Tiere gefunden werden. Auch zeigte sich im Jahr 2011 eine leichte Bestandserholung, wenngleich auf einem insgesamt sehr niedrigen Niveau (vgl. Erfolgskontrolle der Schadensvermeidungsmaßnahmen am Trimberg, Stand: 28. September 2011, S. 36 = Verfahrensakte Ordner 8 Bl. 166 R). Der Bestandsrückgang ist jedoch nach den plausiblen Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht auf das Vorhaben, sondern auf den illegalen Fischbesatz in den Gewässern, dem man mit einer Elektrobefischung entgegenzuwirken versucht, sowie insbesondere auf die direkte Nachbarschaft mit dem Kammmolch, der die Larven der Gelbbauchunken frisst, zurückzuführen. Die Rüge des Klägers, eine erhebliche Beeinträchtigung der Gelbbauchunke durch das Vorhaben könne schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil deren Bestand im nunmehr ausgezäunten, als Habitat geeigneten Bereich nicht erfasst worden sei, kann nicht durchdringen. Der Gutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es im ausgezäunten Bereich im Unterschied zum Kammmolch keine Nachweise der Gelbbauchunke gegeben habe, was sich mit dem Umstand decke, dass die Entfernung von dort zu den Teichen für diese nicht wandernden Tiere zu groß wäre. Der Kläger ist diesen überzeugenden Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten.

57

Den Bedenken des Klägers, dass das bislang in der Auflage A V 2.6 (Planfeststellungsbeschluss S. 39) vorgesehene jährliche Monitoring ausschließlich den Kammmolch und nicht auch die Gelbbauchunke erfasse, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Planfeststellungsbeschluss durch eine weitere Nebenbestimmung "2.7 Risikomanagement Gelbbauchunke" ergänzt hat (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2013).

58

e) Der Planfeststellungsbeschluss hat die in der Natura 2000-Verordnung nicht als Erhaltungsziel enthaltene Bechsteinfledermaus aufgrund des im Jahr 2010 ermittelten signifikanten Vorkommens der Art vorsorglich in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen. Er geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass sich das Vorhaben zwar im geringen Maße auf die Flugwege der Bechsteinfledermaus in der Zeit nach der Wochenstubenphase auswirken kann. Da Bechsteinfledermäuse sich bei ihren Flügen stark an Strukturen orientieren und zur Querung von Verkehrsstraßen insbesondere Unterführungen nutzen, können diese Beeinträchtigungen aber durch die für das Große Mausohr vorgesehenen schadensvermeidenden Schutzmaßnahmen (Unterführungsbauwerke sowie begleitende Kollisionsschutz- und Leiteinrichtungen) verhindert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schutzkonzepts und der hierauf bezogenen Kritik des Klägers wird auf die Ausführungen zu 2.b) verwiesen.

59

Der Auffassung des Klägers, die Trasse durchschneide zusätzlich zu den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses auch den südlichen Bereich des nachgewiesenen Aktionsraums ("MCP") der Bechsteinfledermaus-Kolonie, da der Bereich des Sengelbachs und weiter östlich der Bereich "Auf dem Sommergehau" als Nahrungsraum genutzt werde, ist nicht zu folgen. Ebenso wenig hat der Planfeststellungsbeschluss betriebsbedingte Störwirkungen auf Nahrungsräume in diesem Bereich übersehen. Die südlich an die Wälder angrenzenden Gehölzstrukturen wurden dem Gutachten des Instituts für Tierökologie und Naturbildung, Fledermauskundliche Untersuchungen, Dezember 2010 (künftig: Fledermausgutachten) zufolge lediglich kurzfristig durch eine besenderte Fledermaus aufgesucht; von einem essentiellen Jagdgebiet kann daher keine Rede sein. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre im Übrigen mit der großdimensionierten Unterführung am Sengelbach (LH 13 m/LW 43 m) eine gefahrlose Unterquerung möglich (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 218 sowie Fledermausgutachten S. 101 f.).

60

f) Die Verträglichkeitsprüfung und ihr folgend der Planfeststellungsbeschluss haben die vorhabenbedingten Auswirkungen durch Stickstoffdepositionen nach dem Konzept der sog. Critical Loads (abgekürzt: CL) bewertet. Die Kritik des Klägers, die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) durch Stickstoffeinträge sei fehlerhaft erfolgt, greift im Ergebnis nicht durch. Dabei kann der Senat offen lassen, ob das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte methodische Konzept (sog. modellierte CL) in jeder Hinsicht bedenkenfrei ist (aa), denn eine erhebliche Belastung des hier konkret in Rede stehenden LRT 9130 kann schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu empirischen CL zuverlässig ausgeschlossen werden (bb). Angesichts dessen erübrigt sich die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (cc).

61

aa) Critical Loads (CL) sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt. Um CL zu ermitteln, werden unterschiedliche methodische Ansätze verfolgt (empirische und modellierte CL). Als empirische CL werden die im sog. ICP-Manual veröffentlichten Arbeiten der Arbeitsgruppe Bobbink bezeichnet, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Sie benennen für 25 repräsentative europäische Vegetationstypen Spannbreiten der CL für eutrophierenden Stickstoffeintrag. Die empirischen CL werden auch als "Berner Liste" bezeichnet, da sie im Jahre 2002 in Bern im Rahmen eines Experten-Workshops beraten und angenommen wurden. Die Liste beruht auf einer vergleichsweise dünnen Datenbasis empirischer Untersuchungen; den Wissenslücken wird durch die Einstufung der CL in drei "Zuverlässigkeits-Klassen" Rechnung getragen. 2010 wurde in Noordwijkerhout (Niederlande) ein weiterer Experten-Workshop durchgeführt; die dort revidierte "Berner Liste" spiegelt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Bezug auf empirische CL wider. Demgegenüber werden modellierte CL aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 139 f.).

62

Das hier zugrunde gelegte Konzept geht von folgenden Prüfungsschritten aus: Zunächst wurde die Einhaltung der empirischen CL geprüft. Soweit für Lebensraumtypen keine empirischen CL vorlagen - etwa im Falle des prioritären Lebensraumtyps 91 E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) - oder der empirische CL in einer Größenordnung von über 3 % bzw. der Wert von 0,30 kg N/ha/a für den niedrigsten empirischen CL von 10 kg N/ha/a durch die vorhabenbezogene Zusatzbelastung überschritten wurde, erfolgte eine vertiefende Prüfung der Planungsauswirkungen auf der Grundlage der standortspezifisch modellierten (dynamischen) CL. Die Modellierung erfolgte durch die Ö. GmbH auf der Grundlage des BERN-Modells in Verbindung mit dem DECOMP-Modell (vgl. genauer Fachgutachten zur Ermittlung der Irrelevanzschwelle als Teil der Bewertung der FFH-Verträglichkeit bei Stickstoffdepositionen, bezogen auf die FFH-Gebiete "Trimberg bei Reichensachsen" und "Werra- und Wehretal", September 2011, S. 5 ff.). Die Grundlage für die Ermittlung der Hintergrundbelastung bildete der im Internet verfügbare Datensatz des Umweltbundesamtes für das Jahr 2007. Die konkrete Hintergrundbelastung im Prognosenullfall und im Planungsfall 2025 wurde - ebenfalls durch die Ö. GmbH - auf der Grundlage des sog. MFR-Szenariums (Most Feasible Reduction) ermittelt. Dieses Szenarium berücksichtigt bei der zukünftigen Emissionsentwicklung die gegenwärtig vorhandenen technischen Reduzierungsmöglichkeiten der Stickstoffemissionen (z.B. Anwendung des aktuell besten technischen Standards bei der Abluftfilterung). Bezüglich der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung folgt die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung der Fachgutachter hinsichtlich der Annahme einer 3 %-Irrelevanzschwelle eines CL; nach gesicherter fachwissenschaftlicher Einschätzung seien Zusatzbelastungen in dieser Größenordnung nicht in der Lage, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes signifikant einzuschränken (Planfeststellungsbeschluss S. 139 ff.).

63

Für den hier in Rede stehenden LRT 9130 wurde ein Stickstoffeintrag von 0,30 kg N/ha/a ermittelt, d.h. die 3 %-Schwelle von 0,30 kg N/ha/a für den niedrigsten empirischen CL von 10 kg N/ha/a wurde erreicht, aber nicht überschritten. Dennoch wurde vorsorglich ein standortspezifischer CL in Höhe von 17,9 kg N/ha/a berechnet. Als Hintergrundbelastung 2007 wurde ein Wert von 21,3 kg N/ha/a (modellierte Hintergrundbelastung für den Planfall 2025: 18,4 kg N/ha/a) angenommen. Der Anteil der vorhabenbedingten Zusatzdeposition wurde mit nur 1,2 % des CL als vernachlässigbar gering eingestuft (Planfeststellungsbeschluss S. 186 f.).

64

Der Senat hält die vorstehend beschriebene Modellierung von standortspezifischen CL im Ansatz für schlüssig und nachvollziehbar. Das Bemühen um eine standortbezogene Präzisierung innerhalb der recht weiten Spanne empirischer CL auf einer größeren und genaueren Datenbasis leuchtet im Prinzip ebenso ein wie die Herleitung von CL für solche Lebensraumtypen, für die ein empirischer CL nicht vorliegt. Ebenso hält der Senat im Grundsatz die Berücksichtigung solcher Entlastungen im Rahmen der Prüfung der Hintergrundbelastung für überzeugend, die - etwa aufgrund bestehender gesetzlicher Vorgaben - gesichert zu erwarten sind. Allerdings handelt es sich bei dem zugrunde gelegten Konzept sogenannter modellierter/dynamischer CL des Unternehmens Ö. GmbH nach den Erkenntnissen des Senats noch nicht um eine Standard-Methode. Vielmehr steht eine breite wissenschaftliche Diskussion über die Belastbarkeit der Ergebnisse noch aus (ebenso Balla/Müller-Pfannenstiehl/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616 <621>). Von daher ist zweifelhaft, ob sich der Planfeststellungsbeschluss tragend auf diese Methode stützen kann.

65

bb) Darauf kommt es allerdings nicht an, weil eine erhebliche Belastung des hier in Rede stehenden LRT 9130 schon auf der Grundlage empirischer CL zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bewertung von Stickstoffdepositionen nach dem Konzept der empirischen CL bereits in früheren Entscheidungen gebilligt (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 109, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 87 und vom 29. September 2011 - BVerwG 7 C 21.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 4 Rn. 41); auch der Kläger wendet gegen diese Methode der Ermittlung von CL nichts ein. Ebenfalls hat der Senat bereits anerkannt, dass es nach neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine Irrelevanzschwelle gibt; erst oberhalb dieser Schwelle ist die Zunahme der Stickstoffbelastung, zumal gegenüber einer ohnehin schon hohen Vorbelastung, als signifikant verändernd einzustufen (Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 62 und 93 ; ebenso OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08 - NuR 2012, 342 = juris Rn. 602 f. und 732).

66

An dieser Einschätzung hält der Senat im vorliegenden Verfahren fest. Auch hier überschreitet die derzeitige Vorbelastung den niedrigsten empirischen CL-Wert deutlich. Dieser Wert liegt für sämtliche Buchenwald-Lebensraumtypen bei 10 kg N/ha/a, wobei die Spanne bis 20 kg N/ha/a reicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Zugrundelegung des Wertes 10 kg N/ha/a innerhalb der für alle europäischen Vegetationstypen geltenden Spannbreite schon einen erheblichen Sicherheitspuffer einschließt, zumal nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten wegen der regionalen Verhältnisse (hohe Niederschlagsmenge) ein Ansatz im oberen Bereich der Spannbreite des CL gerechtfertigt gewesen wäre. Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung liegt hier bei genau 0,30 kg N/ha/a. Nach den Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung kann ausgeschlossen werden, dass es bei einer derart geringen Zusatzbelastung zu einer auch nur messbaren zusätzlichen Beeinträchtigung des LRT 9130 kommt (vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiehl/Lüttmann/Uhl, a.a.O. <623> "nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit berechenbar und von der Hintergrundbelastung abgrenzbar").

67

cc) Schon deshalb musste die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Bewertung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts ausschließlich an wissenschaftlichen Kriterien ausgerichtet sein muss oder ob sie Verhältnismäßigkeitserwägungen einbeziehen darf, nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Aus demselben Grund muss der Senat sich nicht näher mit dem in der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache überreichten Auszug aus "Nitrogen Deposition and Natura 2000" - einer Zusammenfassung der Ergebnisse eines Workshops, der im Mai 2009 in Brüssel stattfand - befassen, der nach Auffassung des Klägers belegen soll, dass es für Irrelevanzschwellen ("de minimis criteria") keine wissenschaftlichen - wohl besser: keine naturfachlichen ("in the absence of any sound ecological justification") -, sondern allein politische Gründe geben kann.

68

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ergänzend darauf hinweist, dass die Irrelevanzschwelle insbesondere beim Zusammentreffen mit weiteren Projekten zu Problemen führt, ist dies allerdings nicht von der Hand zu weisen. Überschreitet schon die Vorbelastung eines Natura 2000-Gebiets mit Schadstoffen die durch CL markierte Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträglich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu berücksichtigen (Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 7 B 24.12 - NuR 2012, 784 Rn. 12). Für den vorliegenden Fall sind die hiermit verbundenen Fragen jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Planfeststellungsbeschluss hat - wie es rechtlich geboten ist - für beide FFH-Gebiete untersucht, ob kumulativ zu prüfende andere Projekte zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen (Planfeststellungsbeschluss S. 221 ff. und S. 281 f.); im Schriftsatz vom 25. Februar 2013 hat der Beklagte ergänzend klargestellt, dass sich die durchgeführte Kumulationsprüfung auch auf die Stickstoffbelastung von Lebensraumtypen erstreckt habe. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

69

2. Hinsichtlich des weiteren FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" geht der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf den LRT 9110 (a) zutreffend von einer erheblichen Beeinträchtigung einer Teilfläche im Umfang von 1,03 ha infolge von Flächenverlust und Stickstoffeintrag aus (aa), eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung infolge einer Beeinträchtigung der charakteristischen Arten wird hingegen zu Recht verneint (bb). Auch die Ausführungen zum Großen Mausohr und zur Bechsteinfledermaus (b) sind nicht zu beanstanden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung einer Teilfläche des LRT 9110 angenommen hat, durfte er sich auf eine Ausnahme stützen (c).

70

a) Die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf den LRT 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) sind insgesamt nicht zu beanstanden.

71

aa) Bezüglich einer Teilfläche des LRT 9110 von insgesamt 1,03 ha geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht von einer erheblichen Beeinträchtigung aus, und zwar im Umfang von 0,55 ha infolge einer Flächeninanspruchnahme sowie im Umfang von 0,48 ha infolge vorhabenbedingter Stickstoffdepositionen (1). Die Kritik des Klägers, zusätzlich hätten die Auswirkungen aufgrund des Waldrandanschnitts als erheblich bewertet werden müssen, greift nicht durch (2).

72

(1) Am Lerchenberg (nördliches Tunnelportal "Spitzenberg") ist eine Teilfläche des LRT 9110 durch anlagebedingte (0,52 ha) und baubedingte (0,03 ha durch einen 5 m breiten Baustreifen) Flächeninanspruchnahme sowie durch vorhabenbedingte Stickstoffdeposition (0,48 ha) betroffen. Hinsichtlich der letztgenannten Annahme kommt es auch hier - ebenso wie bereits beim LRT 9130 im FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" - nicht auf die Einzelheiten des zugrunde gelegten Konzepts modellierter CL an; das Projekt ist sowohl bei Anwendung der vom Kläger grundsätzlich akzeptierten empirischen CL (niedrigster Wert 10 kg N/ha/a) als auch bei Zugrundelegung der vorhabenbezogen ermittelten modellierten CL (hier: 16,4 kg N/ha/a) in dem genannten Umfang unverträglich.

73

Die beschriebenen Flächenverluste und -beeinträchtigungen hat der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der für eine mögliche Regeneration notwendigen langen Zeiträume zu Recht - unter Bezugnahme auf die Bagatellschwellen in der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Lambrecht und Trautner, Schlussstand 2007) - als erheblich bewertet. Ob die Beeinträchtigungen durch Schadensvermeidungsmaßnahmen - insbesondere durch die geplante Gebietserweiterung im Umfang von insgesamt 3,34 ha am Schlierbachswald - hätten ausgeglichen werden können, kann offen bleiben, denn der Planfeststellungsbeschluss hat dies vorsorglich verneint und die Maßnahme als bloße Kohärenzsicherungsmaßnahme bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 252 ff. mit näherer Begründung).

74

(2) Ebenfalls zutreffend hat der Planfeststellungsbeschluss die Auswirkungen aufgrund des Waldrandanschnitts bewertet. Insoweit geht er ohne Rechtsfehler davon aus, dass auf der bereits durch vorhabenbezogene Stickstoffdepositionen betroffenen Fläche von 0,48 ha zusätzliche Beeinträchtigungen durch erforderliche Rodungsmaßnahmen im Umfang von 0,38 ha entstehen, die allerdings nicht erheblich ins Gewicht fallen (Planfeststellungsbeschluss S. 246, 252, 254).

75

Die - ausgehend von einer konkret festgestellten Windwurffläche im Bereich der A 44 VKE 12 - geäußerte Kritik des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss habe die Auswirkungen von Waldrandanschnitten grundsätzlich nur unzureichend in die Prüfung eingestellt, und sehe für den Fall von Sturmschäden keinerlei Risikomanagement vor, greift nicht durch. Die Problematik des Waldrandanschnitts wird im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchaus erkannt. Anders als in der Literatur teilweise vertreten - hier reicht die Wirktiefe je nach Autor von 50 bis 100 m - haben die Gutachter die Frage der anzunehmenden Reichweite solch eines Waldrandanschnitts hier aber nicht abstrakt beantwortet. Vielmehr haben sie die besonders empfindlichen Buchenwaldlebensraumtypen LRT 9110, 9130 und 9150 einer Einzelfallprüfung unterzogen und die Auswirkungen des Waldrandanschnitts jeweils in Abhängigkeit vom Waldtyp und der Exposition des Anschnittes bewertet (FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Werra- und Wehretal" = Unterlage 12.5 S. 60, 159, Planfeststellungsbeschluss S. 147 f.). Die Bewertung der Erheblichkeit wurde - ebenso wie bei den Auswirkungen durch Stickstoffeinträge - anhand der Bagatellflächen-Vorschläge für den direkten Flächenverlust in der Konvention von Lambrecht/Trautner vorgenommen. Dagegen ist methodisch nichts zu erinnern.

76

Auch die konkrete Bewertung des Waldrandanschnittes weist keine Fehler auf. Insoweit wurde eine Wirktiefe der mit dem Waldrandanschnitt einhergehenden Waldrandeffekte bis zu maximal 50 m in den Bestand angenommen. Weitergehende Wirkungen wurden von den Fachgutachtern verneint, da es sich hier um einen westexponierten Waldrandanschnitt mit vergleichsweise geringer Sonneneinstrahlung handelt (Planfeststellungsbeschluss S. 246). Auch das überzeugt. Hinsichtlich der Schadensvermeidungsmaßnahmen führt der Planfeststellungsbeschluss (S. 252) nachvollziehbar aus, dass negative Standortveränderungen im Bereich des Waldrandanschnitts durch die geplante Waldrandunterpflanzung (Maßnahme M 10 - Anlage eines bis zu 10 m breiten Waldrandes, vgl. Unterlage 12.0 Maßnahmenblatt A 6.11) vermindert werden. Besondere Maßnahmen zum Risikomanagement waren daher nicht erforderlich.

77

bb) Eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 in Bezug auf die charakteristischen Arten Schwarzspecht und Grauspecht hat der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls zu Recht verneint.

78

Für die Verträglichkeitsprüfung sind auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten maßgeblich (Art. 1 Buchst. e) FFH-RL). Der Planfeststellungsbeschluss behandelt Schwarz- und Grauspecht als charakteristische Arten der Buchenwaldlebensräume. Diese Auswahl ist nicht zu beanstanden (1), ebenso wenig der zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab und das methodische Vorgehen (2) sowie die konkrete Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung der beiden Spechtarten (3). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung des genauen Bezugspunktes beim Schutz charakteristischer Arten erübrigt sich damit.

79

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte sich hinsichtlich der Buchenwaldlebensräume LRT 9110, 9130 und 9150 auf den Schwarz- und Grauspecht als charakteristische Arten beschränken.

80

Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 55 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 52 ).

81

Danach behandelt der Planfeststellungsbeschluss zu Recht die beiden Spechtarten als charakteristische Arten der hier als Erhaltungsziel ausgewiesenen Buchenwaldlebensräume. Denn sie sind repräsentativ für Buchenwälder, befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch Höhlenbau maßgeblich an der Gestaltung des Lebensraums beteiligt; an ihnen lässt sich die Empfindlichkeit der Lebensraumtypen für die vom Vorhaben ausgehenden Wirkprozesse dokumentieren. Demgegenüber verfängt der Verweis des Klägers auf weitere charakteristische Tierarten, die im BfN-Handbuch (Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna Flora Habitat Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, 1998) oder im Standardwerk von Flade (Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands, 1994) zu den jeweiligen Lebensraumtypen genannt werden, nicht, weil weder das Handbuch noch sonstige Standardwerke die konkrete Ausprägung eines Lebensraumtyps in einem konkreten Gebiet berücksichtigen können. Die weiteren vom Kläger benannten Vogelarten können aufgrund ihrer zum Teil niedrigeren, zum Teil weniger spezifischen Lebensraumansprüche keine zusätzlichen lebensraumtypischen Erkenntnisse beitragen. Gleiches gilt für die vom Kläger genannten Pilzarten, Landschnecken und Nachtfalter.

82

(2) Der Planfeststellungsbeschluss hat auch - jedenfalls im Ergebnis - einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, indem er untersucht hat, ob der Erhaltungszustand der charakteristischen Spechtarten innerhalb des FFH-Gebiets, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Buchenwald-Lebensraumtypen günstig bleibt. Die methodische Kritik des Klägers führt nicht auf einen Fehler.

83

Nach Art. 1 Buchst. e) FFH-RL wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums u.a. als günstig erachtet, wenn "der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist." Der Planfeststellungsbeschluss (S. 150 f.) bewertet die Auswirkungen auf die charakteristischen Spechtarten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 12. März 2008 (a.a.O. Rn. 132). Danach führen Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Maßgeblich ist, ob die Stabilität der Population erhalten bleibt. Das ist der Fall, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Fläche nicht angewiesen ist oder auf andere Flächen ausweichen kann (ebenso Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 40). Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Berufung auf die genannte Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang missverständlich ist, denn sie betrifft den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten, nicht aber den Flächenverlust für charakteristische Arten als "Zeigerarten" bestimmter Lebensraumtypen, um den es hier geht. Der Sache nach hat der Planfeststellungsbeschluss allerdings zutreffend untersucht, ob der Erhaltungszustand der Spechtarten gerade in den Lebensraumtypen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt (s. unten (3)), so dass sich ein etwaiges Missverständnis hinsichtlich des Bezugspunktes der Prüfung jedenfalls im Ergebnis nicht ausgewirkt hat.

84

Auch soweit der Planfeststellungsbeschluss annimmt, die Fachkonvention von Lambrecht/Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Lambrecht und Trautner, Schlussstand 2007) habe nicht zugrunde gelegt werden müssen, da sie nur Bagatellschwellen für unmittelbare Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme, nicht aber für mittelbare Beeinträchtigungen durch Lärm enthalte (Planfeststellungsbeschluss S. 152), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Fachkonvention enthält im Kapitel H (S. 83) durchaus "Hinweise zur etwaigen Anwendung der Fachkonventionsvorschläge bei graduellen Funktionsverlusten". Danach kann die Fachkonvention jedenfalls dann angewendet werden, wenn die jeweilige Intensität des Wirkfaktors - wie etwa bei Lärm - skaliert werden kann. Es ist allerdings auch insoweit nicht erkennbar, dass sich die Nichtanwendung der Konvention im Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat den graduellen Funktionsverlust des Gebiets durch Verlärmung nicht ungeprüft gelassen. Vielmehr hat er die betriebsbedingten Auswirkungen anhand der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Ausgabe 2010, Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007 LRB, bearbeitet von A. Garniel und Dr. U. Mierwald (künftig: Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr) ermittelt und im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 185).

85

(3) Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Vorhaben für die Spechte, die gemäß Roter Liste des Werra-Meißner-Kreises in der Region aktuell als ungefährdet eingestuft sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 251), allenfalls zu einer Verschiebung der genutzten Aktionsräume führen wird, sie aber in den Buchenwald-Lebensräumen, für die sie charakteristisch sind, ausreichend Lebensraum haben, so dass ihr Erhaltungszustand günstig bleibt.

86

Bereits die Kartierungen der Spechte in dem genannten Gebiet führten zu keinen eindeutigen Ergebnissen. Im Jahr 2005 wurde ein Revier des Schwarzspechtes am südlichen Tunnelportal "Spitzenberg" nachgewiesen, im Jahr 2008 wurde ein Höhlenzentrum im Bereich der Einschnittsböschung am Lerchenberg (nördliches Tunnelportal "Spitzenberg") kartiert, das jedoch keiner bestimmten Spechtart zugeordnet werden konnte. Im Jahr 2010 wurde das Revier des Schwarzspechtes nicht mehr nachgewiesen. Seine Existenz wurde aber für die Prüfung der Beeinträchtigung der charakteristischen Arten vorsorglich als aktuelles Vorkommen unterstellt. Im Jahr 2010 wurde ein neues Revier des Grauspechtes am Spitzenberg - hier im Bereich einer als LRT 9130 und LRT 9150 kartierten Fläche - erfasst (Planfeststellungsbeschluss S. 248 f.).

87

Anlage- und baubedingt gehen im Bereich des Lerchenberges sowie im Bereich der Einschnittsböschungen nördlich des Spitzenbergtunnels Habitate des Schwarzspechtes und des Grauspechtes bzw. Teile eines Höhlenzentrums im Umfang von 2,4 ha verloren. Insoweit ist auch die Fläche des LRT 9110 (0,55 ha) betroffen, da das Höhlenzentrum in den Bereich des LRT 9110 hineinragt. In diesem Bereich konnte allerdings noch kein Schwarz- bzw. Grauspecht nachgewiesen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 249). Im Übrigen wurde wegen dieses Flächenverlustes im Umfang von 0,55 ha des LRT 9110 ohnehin eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen, für die sich der Beklagte auf eine Ausnahme stützt (s.o.).

88

Hinzu kommen betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm, die nach der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr bewertet wurden. Danach befinden sich die betroffenen Reviere beider Spechtarten innerhalb der Effektdistanzen von 300 bzw. 400 m. Das betroffene Revier des Schwarzspechts im Bereich des Spitzenberges befindet sich in einem Abstand von ca. 250 m zur bestehenden B 27 und von ca. 120 m zur geplanten Trasse und damit innerhalb der Effektdistanz von 300 m; es ist damit also bereits jetzt nicht unwesentlich durch Lärm vorbelastet. Aufgrund der Größe der Schwarzspechtreviere von 250 bis 400 ha lassen sich zumindest randliche Störungen des Vorkommens nicht sicher ausschließen. Das betroffene Revier des Grauspechts, das 2010 im Bereich des Spitzenberges nachgewiesen wurde, liegt in ca. 380 m Entfernung zur Trasse und damit ebenfalls noch innerhalb der kritischen Effektdistanz von 400 m. Hierdurch und aufgrund der Größe des Reviers von ca. 200 ha können auch hier vorhabenbedingte Störungen im Randbereich des Reviers nicht ausgeschlossen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 250).

89

Die beschriebenen Beeinträchtigungen sind aber nicht erheblich. Die Fachgutachter haben sowohl in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Werra- und Wehretal") als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Größe der Reviere des Schwarzspechtes von ca. 250 bis 400 ha und des Grauspechtes von ca. 200 ha sowie in Anbetracht der lediglich randlichen Betroffenheit der Reviere eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden Arten ausgeschlossen werden kann. Denn es bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten in die angrenzenden Waldbestände im FFH-Gebiet, die ebenfalls durch Buchenwaldlebensräume geprägt sind. Gerade der hier in Rede stehende LRT 9110 ist der am häufigsten vertretene Lebensraumtyp im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal"; das Gesamtareal dieses Lebensraumtyps beläuft sich auf rund 4 360 ha. Das Vorhaben wird deshalb allenfalls zu einer Verschiebung der genutzten Aktionsräume von einer regelmäßigen zu einer fakultativen Nutzung, nicht jedoch zu einer vollständigen Aufgabe der Reviere in diesem Lebensraumtyp führen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 251 sowie S. 236 f.). Den Spechtarten wird danach ein ausreichend großer Lebensraum verbleiben, der langfristig ihren günstigen Erhaltungszustand im FFH-Gebiet in den vorhandenen Buchenwald-Lebensraumtypen sichert. Eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 kann also auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden.

90

Selbst wenn man dies anders sähe und insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 annähme, wäre diese durch die vorgesehene Kohärenzsicherungsmaßnahme FFH 28 am Schlierbachswald (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 252 ff.) ausgeglichen. Denn die Maßnahme dient wegen der vorhandenen Altholzbestände zugleich der Habitatoptimierung für den Grau- und Schwarzspecht.

91

b) Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen und ergänzenden Vorkehrungen sind bezogen auf die Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus weder bau- noch anlage- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.

92

Soweit der Kläger methodische Mängel bei der Erfassung des Bestands des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus sowie ihrer Habitatnutzung geltend macht, überzeugt dies nicht. Für beide Fledermausarten wurden Erkenntnisse zu Vorkommen und Habitatnutzung durch einen Methodenmix, bestehend aus flächendeckender bioakustischer Erfassung entlang von Transekten, automatischer akustischer Erfassung durch Batcorder und Horchboxen, Netzfängen sowie Quartiersuche während der frühmorgendlichen Schwarmphase gewonnen (vgl. genauer Fledermausgutachten S. 17 ff.). Dass nur stichprobenartig bestimmte Transekte untersucht wurden, spricht nicht gegen die wissenschaftliche Qualität des Gutachtens, denn der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die Ergebnisse aufgrund der Stichprobengröße belastbar sind und insgesamt eine überdurchschnittlich hohe Untersuchungstiefe aufweisen. Da bei den älteren Untersuchungen Bechsteinfledermausvorkommen nicht nachgewiesen waren, wurde neben den genannten Verfahren die Telemetrie reproduktiver Weibchen zur Lokalisation von Wochenstubenstandorten und Bestimmung der Koloniegröße sowie zur Ermittlung der Raumnutzung eingesetzt. Die Gutachter haben - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar und überzeugend erläutert, warum es für die Großen Mausohren demgegenüber keiner Telemetrierung bedurfte: Durch die ganznächtliche automatische Erfassung der Flugaktivität mit Hilfe von 18 Batcordern pro Kolonie habe man an bereits bekannten sowie potentiellen Flugwegen entlang von Gehölzlinien und unstrukturierten Acker- und Wiesenstandorten quartiernahe Flugwege effizienter identifizieren und die Frequentierung bestimmen können ("akustisches Messband") als mit Hilfe der Telemetrie. Mit dieser könnten immer nur einzelne Tiere besendert und gemessen werden. Der Kläger hat nicht dargetan, welche konkreten Erkenntnisse er in dieser Hinsicht vermisst.

93

Der Planfeststellungsbeschluss hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht das Ausmaß der Beeinträchtigung in fehlerhafter Weise unterschätzt. Aufgrund der aktuellen Fledermausuntersuchungen sowie der ausgewerteten Fachliteratur durfte er - wie geschehen - davon ausgehen, dass das Offenland im Trassenbereich weitgehend keine Bedeutung als Nahrungsraum für das Große Mausohr hat und stattdessen die untersuchten Wälder rund um die bekannten Wochenstubenkolonien in Bischhausen und Hoheneiche intensiv als Nahrungshabitate genutzt werden. Dass die Gutachter bei ihrer Bewertung teilweise zu anderen Ergebnissen als frühere Gutachter (Bach/Limpens, Fachbeitrag Fledermäuse, Faunistische Sonderuntersuchung zum LPB BAB 44, September 1998) gelangt sind, haben sie überzeugend damit erklärt, dass - jedenfalls aus heutiger Sicht - damals nur technisch eingeschränkte Möglichkeiten zur Fledermauserfassung bestanden. Auch die Kritik des Klägers, die Angaben zum Aktionsraum der beiden betroffenen Mausohr-Kolonien seien spekulativ und deutlich zu hoch angesetzt, greift nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht durch. Danach entspricht der Wert von 10 km einer eher vorsorglichen Annahme, da Große Mausohren Flugdistanzen bis zu 20 km in ihre Nahrungshabitate bewältigen können. Hinsichtlich des - unterstellten - vorhabenbedingten Wegfalls von Quartieren von Bechsteinfledermausmännchen (Höhlenbäume) hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Quartiere für den Erhalt der Population im FFH-Gebiet irrelevant sind, weil die Weibchen der Bechsteinfledermaus das Gebiet zur Paarung großräumig verlassen.

94

Der Planfeststellungsbeschluss durfte des Weiteren davon ausgehen, dass die Beeinträchtigungen der Fledermäuse durch die vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen verhindert werden können. Nach der "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Entwurf Oktober 2011, künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse), der als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, hängt die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 51). Ein solches Gesamtkonzept, bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entsprechenden Leit- und Sperreinrichtungen wurde hier unter Beachtung der Flugrouten und des strukturgebundenen Flugverhaltens der Fledermäuse entwickelt und im Planfeststellungsbeschluss festgelegt; die Empfehlungen im Fledermausgutachten zur weiteren Optimierung dieses Konzepts (vgl. Fledermausgutachten S. 104 ff.) wurden nahezu vollständig umgesetzt. So wurden beispielsweise die Dasbach-Unterführung (BW 40.1-03) aufgeweitet und die Querungshilfen am Schlangengraben neu geplant (Fledermausgutachten S. 104 f., Planfeststellungsbeschluss S. 267 ff.). Lediglich die im Einschnitt zwischen der Weisenbach-Unterführung und der Unterführung "Im Brückenthale" vorgesehene Baumreihe konnte wegen nicht ausreichender Breite des Mittelstreifens nur in einer Länge von 270 m statt 350 m umgesetzt werden. Die planfestgestellten Querungsbauwerke erfüllen hinsichtlich der lichten Höhe und Weite sämtlich die Anforderungen des Merkblatts zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), Stand: September 2008. Die lichtundurchlässigen und schallreduzierenden Kollisionsschutzwände auf dem Bauwerk sollen vermeiden, dass die Tiere bei ihren Pendelflügen zwischen Quartier und Jagdhabitat mit dem Kfz-Verkehr kollidieren. Sie sind parallel zur Straße in mindestens 4 m Höhe geplant. Weitere Schadensvermeidungsmaßnahmen sind die Tunnel Trimberg und Spitzenberg, die Wehretalbrücke, die Überflughilfe Erosionsrinne westlich Schlangengraben und am Schlangengraben (Hop-over), die Verwallungen an der Trasse, die Kollisionsschutzzäune, Leitpflanzungen und Bauzeitenbeschränkung (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 267 ff.).

95

Nach der Arbeitshilfe Fledermäuse ist die Prognosesicherheit bezüglich der Wirksamkeit bei Unterführungen mit geeignetem Querschnitt - wie hier - sehr hoch (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 34 f.). Soweit der Kläger in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten geltend gemacht hat (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Beklagte dem in der mündlichen Verhandlung durch die nachträgliche Anordnung eines Risikomanagements (vgl. hierzu näher Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 48 ) Rechnung getragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013 Bezug genommen, in der die Nebenbestimmung A V Nr. 2.5 Ziff. 1 klargestellt und umfangreich ergänzt worden ist. Zwar enthält die Nebenbestimmung auch in ihrer Neufassung keine Folgenregelung für den Fall, dass die angeordneten Kontrollen Defizite ergeben sollten. Auf der Grundlage des Vorbehalts, weitere Nebenbestimmungen erlassen zu können (Nr. A V 10 = Planfeststellungsbeschluss S. 53), hat der Beklagte jedoch hinreichende Möglichkeiten, etwaigen Fehlentwicklungen gegenzusteuern.

96

Bezüglich der bereits im Zusammenhang mit den Optimierungsvorschlägen des Fledermausgutachtens erwähnten Baumreihe im Bereich der Unterführung "Im Brückenthale", die wegen nicht ausreichender Breite des Mittelstreifens nicht vollständig realisiert werden kann, hat der Beklagte erläutert, dass die Gefahr von Kollisionsverlusten durch die tiefe Einschnittslage weitgehend gemindert sei. Durch die vorsorglich vorgesehene 270 m lange Bepflanzung mit Bäumen werde diese Gefahr vollständig ausgeräumt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte daran festgehalten. Ungeachtet dessen hat er jedoch das in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Fledermausarten vorgesehene Monitoring ausdrücklich auf den Bereich "Im Brückenthale" erstreckt, um letzte Risiken auszuschließen. Auch hier soll eine stichprobenhafte akustische und optische Kontrolle in einem näher festgelegten Turnus durchgeführt werden. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, würde er im Falle festgestellter Defizite nachträglich anstelle der zunächst vorgesehenen Baumreihe eine Kollisionsschutzwand errichten.

97

c) Soweit der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf eine Teilfläche des LRT 9110 eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen hat, durfte er sich auf eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG stützen. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe, die die konkrete Beeinträchtigung überwiegen (aa), eine zumutbare Alternative liegt nicht vor (bb), und die erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden festgesetzt (cc).

98

aa) Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe innerhalb des deutschen wie des europäischen Netzes, die die konkrete Beeinträchtigung des FFH-Gebiets deutlich überwiegen.

99

Als Abweichungsgründe kommen für ein Vorhaben, das - wie hier - nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigen kann, neben solchen sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 153). Welche Faktoren für das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem Vorhaben maßgebend sind, lässt sich nicht abschließend bestimmen. Gesetzliche Vorgaben - wie etwa im Fall der gesetzlichen Bedarfsfeststellung - entfalten ein höheres Gewicht als politisch wirkende Planungsdirektiven, die in der Regel von eher allgemein gehaltenen Bedarfsvorstellungen geleitet sind (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 16). Sowohl die Zugehörigkeit zu den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit" als auch zum "Transeuropäischen Verkehrsnetz" stellen Gewichtungsvorgaben dar, die in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlagen (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 159). Das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab. Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Grundlage der Bewertung ist die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch, es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154).

100

Hiervon ausgehend ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss hat das Ausmaß der Beeinträchtigung - ausgehend von der FFH-Verträglichkeitsprüfung - näher quantifiziert und im Einzelnen gewichtet. Es geht um eine mit 1,03 ha relativ kleine Teilfläche des in dem FFH-Gebiet großflächig vorkommenden nichtprioritäten LRT 9110, die am Rande des FFH-Gebietes liegt und der keine besondere Bedeutung zukommt. Angesichts dieses geringen Umfangs der Beeinträchtigung kann der Senat offen lassen, ob der Beklagte bei seiner Gewichtung des Ausmaßes der Beeinträchtigung die Kohärenzsicherungsmaßnahme (Gebietserweiterung am Schlierbachswald) mindernd berücksichtigen durfte, weil diese Maßnahme zugleich einen Beitrag zur Erhaltung der Integrität des FFH-Gebiets leisten soll (vgl. hierzu Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 28).

101

Bezieht man in die Abwägungsentscheidung wegen der mit der Vorzugstrasse verbundenen Festlegung auf den Sontrakorridor die Folgeabschnitte VKE 40.2, 50 und 60 mit ein, so ist nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Beklagten von einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" sowie des FFH-Gebiets 4926-305 "Wälder und Kalkmagerrasen der Ringgau-Südabdachung" im Umfang von ca. 2 ha auszugehen, wobei es sich ebenfalls um Waldrandbereiche von Buchenwaldlebensraumtypen ohne besondere funktionale Bedeutung für den Erhalt und die weitere Entwicklung des Gebietes handelt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 312 f., 337).

102

Demgegenüber durfte der Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem Vorhaben, dem hier aufgrund der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ein besonderes Gewicht zukommt, den Vorrang einräumen. Das Straßenbauvorhaben ist sowohl Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes als auch der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; das konkrete Projekt soll die Regionen Ruhrgebiet und Sachsen verbinden. Dass der A 44 gegenüber der in der Nähe verlaufenden A 38 entgegen der Auffassung des Klägers insoweit eigenständige Bedeutung zukommt, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan. Darüber hinaus werden regional bedeutsame Planungsziele (regionale Erschließung und Wirtschaftsförderung, verbesserte Erreichbarkeit der Mittelzentren Eschwege und Sontra, Erschließung des strukturschwachen Werra-Meißner-Kreises) verfolgt.

103

Vor diesem Hintergrund einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Abwägungsentscheidung kommt es nicht darauf an, ob der Planfeststellungsbeschluss von fehlerhaften Annahmen zur Prüfung der sog. Nullvariante ausgegangen ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 287), denn diese haben sich jedenfalls nicht ausgewirkt. Insoweit ist klarstellend anzumerken, dass die Planfeststellungsbehörde trotz der verbindlichen Feststellung des Verkehrsbedarfs verpflichtet ist zu prüfen, ob dem Vorhaben womöglich wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen Erkenntnisse unüberwindliche Belange des Habitatschutzes entgegenstehen, die dazu nötigen, letztlich doch von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <249 f.>, vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - juris Rn. 86 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 131). Wenn jedoch - wie hier - für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann; es darf dann entweder wie geplant oder im Rahmen einer zumutbaren Alternativlösung verwirklicht werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 142).

104

bb) Eine zumutbare Alternative liegt nicht vor.

105

Lässt sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Bereits aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Nur gewichtige "naturschutzexterne" Gründe können es danach rechtfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt. Demnach können bei der Trassenwahl auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Ob Kosten außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten relevanten Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen. Der Vorhabenträger braucht sich auch nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Zudem darf die Alternativlösung verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist. Schließlich braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 70 m.w.N. ). Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist im Rahmen einer Grobanalyse allein auf die Schwere der Beeinträchtigung nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-RL abzustellen, d.h. es ist nur zu untersuchen, ob Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie beeinträchtigt werden und ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen prioritär oder nicht prioritär sind. Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. Anhang III Phase 1) beim Trassenvergleich außer Betracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 170 f.).

106

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren erwähnt (s.o. A.I.), darf die Alternativenprüfung auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden. Vielmehr kommen grundsätzlich auch Trassen in einem Alternativkorridor in Betracht. Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotenzials aus (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 zur Vorausschau der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").

107

Ausgehend von den o.g. Maßstäben musste die Planfeststellungsbehörde damit im vorliegenden Fall, in dem das planfestgestellte Vorhaben keinen prioritären Lebensraum beeinträchtigt, lediglich solchen Alternativen näher nachgehen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten gänzlich ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung nimmt der Planfeststellungsbeschluss mit nachvollziehbarer Begründung für drei der vom Kläger vorgeschlagenen Alternativtrassen an, sofern die Tunnelbauwerke verlängert werden (S. 313 ff.); zusätzlich geht er näher auf die Alternativtrasse RegioConsult 2011 ein (S. 296). Demgegenüber kommt es im Rahmen der Alternativenprüfung nicht auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2013 aufgeworfene Frage an, ob die Plantrasse unter wirtschaftlichen und verkehrlichen Gesichtspunkten optimiert wurde und ob mit ihr im Vergleich zu den Alternativtrassen ein Umweg von 12 km verbunden ist.

108

Der Planfeststellungsbeschluss kommt ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass keine der untersuchten Alternativtrassen vorzugswürdig ist, weil mit ihnen gravierende, die nur geringfügige erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 deutlich überwiegende Nachteile verbunden sind.

109

Die Alternativtrasse RegioConsult 2011, die der Planfeststellungstrasse ähnelt, hat zwar den Vorzug, dass sie von den sensiblen Bereichen Trimberg und Spitzenberg abrückt. Sie kollidiert aber mit der bebauten Ortslage von Oetmannshausen, insbesondere wenn an der aus Verkehrsgründen zweckmäßigen Anschlussstelle Eschwege festgehalten wird (vgl. Stellungnahme der Vorhabenträgerin, Anlage B 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2013, unter 3.2; das ergibt sich auch aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Karte). Des Weiteren müsste der alte Bahndamm, der unbestritten einen wichtigen Habitatraum für verschiedene Arten darstellt, in Anspruch genommen sowie ein Fortfall der Bestandstrasse der B 7/B 27 in Kauf genommen werden, die nach der jetzigen Planung abgestuft, aber erhalten bleiben soll. Bei Wegfall der B 7/B 27 würde für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 18 StVO von der Benutzung einer Bundesautobahn ausgeschlossen sind, keine klassifizierte Verbindung mehr von Hoheneiche Richtung Süden (nach Wichmannshausen) bestehen. Um dies auszugleichen, müsste die K 8 von Hoheneiche nach Süden verlängert und planfrei über die Eisenbahntrasse geführt werden (Planfeststellungsbeschluss S. 295).

110

Mit drei der vom Kläger vorgestellten und in der mündlichen Verhandlung näher betrachteten Alternativtrassen (BUND 2002_4 NK, BUND 2009 NK und BUND 2011 NK) ließe sich zwar bei Verlängerung der Tunnelbauwerke eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" vermeiden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 328). Diese Trassen dürften aber schon aus den im Planfeststellungsbeschluss (S. 328 ff.) sowie in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Kostengründen ausscheiden. Der Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die zwischen den Beteiligten bestehenden Auffassungsunterschiede in Bezug auf die Kostenhöhe in erster Linie damit zusammenhängen, dass der Kläger einige der allein aus topographischen Gründen erforderlichen Tunnel - bereits im früheren Raumordnungsverfahren, also noch vor der Ausweisung von FFH-Gebieten, waren insgesamt 14 Tunnel vorgesehen - nicht in seine Berechnung eingestellt hat; insbesondere die Tunnel Pfifferberg und Rittmannshausen sind entgegen den Annahmen des Klägers nicht entbehrlich (vgl. hierzu auch Stellungnahme der Vorhabenträgerin, Anlage B 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2013, unter 3.3.2 mit näheren Ausführungen zur Grundwasserproblematik im Einschnittsbereich). Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch darin, dass der im Bereich der VKE 50 geplante Tunnel Holstein deutlich teurer werde als bislang geplant. Denn die vom Kläger aufgezeigten geologischen und hydrologischen Schwierigkeiten waren den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits aufgrund des 2008 eingeholten geologischen Gutachtens (A. Consult GmbH) bekannt; auf dieser Grundlage seien die Kosten abgeschätzt worden. Außerdem beruhen die unterschiedlichen Kostenansätze offenbar darauf, dass der Beklagte bei der Gegenüberstellung der anfallenden Kosten bezüglich der Plantrasse und der verschiedenen in Betracht kommenden Alternativtrassen einheitliche Planungsparameter, etwa in Bezug auf den Abstand zur Wohnbebauung und den hiermit verbundenen Lärmschutz, in Bezug auf die Planungsentscheidung Tunnel oder Einschnitt sowie in Bezug auf die Bewältigung wasserrechtlicher Probleme angelegt hat (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 330 ff.). Das ist nicht zu beanstanden.

111

Die Einzelheiten können indes offen bleiben, denn jedenfalls verfehlen die Alternativtrassen sämtlich die mit der Plantrasse ausdrücklich beabsichtigte Anbindung des Mittelzentrums Sontra. Dieser Anbindung, die auch im Regionalplan Nordhessen verankert ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 115), kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Erschließung der ehemaligen Husaren-Kaserne ein besonderer Stellenwert zu, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Weitere Planungsziele würden zudem nur noch eingeschränkt erreicht. So würde die Entlastung des nachgeordneten Straßennetzes und der Ortsdurchfahrten geringer ausfallen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 335: Entlastung der B 27 von ca. 7 900 bis 11 500 Kfz/d und der B 400 von ca. 500 bis 2 500 Kfz bei der Plantrasse gegenüber einer Entlastung der B 7 bei den Alternativvarianten von nur ca. 1 700 Kfz/d). Ebenso könnte die Neuzerschneidung und Neubelastung bisher unzerschnittener Landschafts- und Naturräume sowie die Bündelung von Verkehrsfunktionen nur in geringerem Ausmaß erreicht werden. Die Vorzugstrasse läuft auf großen Strecken entlang schon vorhandener Verkehrswege (Vorbelastungsband der B 27 und B 400). Zwar sollen die Alternativtrassen ihrerseits entlang der B 7 verlaufen; die B 400, die ein außerordentliches Schwerverkehrsaufkommen aufweist und nachgewiesenermaßen vom Fernverkehr genutzt wird, kann jedoch mit der B 7 nicht gleichgesetzt werden (Planfeststellungsbeschluss S. 335 f.).

112

cc) Die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind in dem Maßnahmenblatt FFH 28, ergänzt durch die Auflage A V 2.3 Nr. 24 (Planfeststellungsbeschluss S. 38), planfestgestellt worden. Vorgesehen ist eine Gebietserweiterung des FFH-Gebietes "Werra- und Wehretal" im Bereich des Schlierbachswaldes im Umfang von insgesamt 3,34 ha. Dabei soll die auf einer Teilfläche von 1,03 ha beeinträchtigte Funktion des Hainsimsenbuchenwaldes (LRT 9110) mit dem Erhaltungszustand "B" durch eine neu in das FFH-Gebiet aufzunehmende Teilfläche von 1,99 ha - ebenfalls mit dem Erhaltungszustand "B" - übernommen werden. Der Erweiterungsbereich soll künftig in das Natura 2000-Gebiet einbezogen werden (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 338 f.).

113

III. Das Vorhaben widerspricht ferner nicht in einer das Klagebegehren rechtfertigenden Weise den Anforderungen des Artenschutzrechts.

114

Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 100 ).

115

Hiervon ausgehend führen die auf eine Vielzahl von Tierarten bezogenen Rügen des Klägers in der Sache nicht auf entscheidungserhebliche Fehler. Die artenschutzrechtliche Behandlung der Säugetiere (1.), der Amphibien (2.), Reptilien (3.) und der europäischen Vogelarten (4.) ist nicht zu beanstanden.

116

1. Zu den näher geprüften Säugetieren zählen Wildkatze (a), Luchs (b), verschiedene Fledermausarten (c) und Haselmaus (d).

117

a) Hinsichtlich der Wildkatze ist der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon ausgegangen, dass keiner der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist.

118

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104 f. und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 49), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 114). Dabei enthält das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258). Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

119

Dem Planfeststellungsbeschluss zufolge wird das Kollisionsrisiko für die Wildkatze durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere durch die als Maßnahme S 22.3 planfestgestellten wildkatzensicheren Schutzzäune entlang der gesamten Trasse ausgeschlossen. Das Vorhaben werde auch nicht zu einer erheblichen Störung der Wildkatze nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen. Zwar sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen mit Störwirkungen durch Lärm und Licht verbunden, die zu randlichen Meidungseffekten durch die Wildkatzen führen könnten; auch sei von einer vorhabenbedingten Zerschneidung der Migrations- und Streifräume auszugehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population werde aber nicht bewirkt, da der Wildkatze - ihrem vereinzelten Vorkommen und dem Fehlen bedeutsamer Wanderkorridore angemessen - ausreichende Möglichkeiten zur Trassenquerung eröffnet würden. Zudem würden durch die Maßnahmen A 1.2 und A 2.7 (Entwicklung eines Uferrandstreifens sowie Optimierung Dasbach) die Leitstrukturen an Gewässerläufen verbessert und dadurch Zerschneidungseffekte ausgeglichen. Schließlich werde auch nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen. Es gehe lediglich ca. 2,2 ha Lebensraum der Wildkatze verloren. Auf diesen Flächen sei aber kein Nachweis für Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten der Art erbracht. In Anbetracht der durchschnittlichen Größe des Streifgebiets einer Wildkatze zwischen 300 und 1 500 ha hätten diese Flächenverluste keine Auswirkung auf einzelne Individuen oder die lokale Population (Planfeststellungsbeschluss S. 344 ff.).

120

Diese Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses, die sich bereits ausführlich mit den Erwägungen des Klägers auseinandersetzt (insbesondere S. 347), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere nach dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten von Georgii zur naturschutzfachlichen Bewertung des Störungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die Art Wildkatze in den Planfeststellungsbeschlüssen zu A 44 VKE 40.1 und VKE 40.2 aus Dezember 2012 (Anlage B 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 7. Februar 2013), das dieser in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, bestehen aus Sicht des Senats weder Bedenken hinsichtlich der Konfliktdarstellung und -bewertung noch hinsichtlich der Wirksamkeit der zugunsten der Wildkatze vorgesehenen Maßnahmen. Den dennoch fortbestehenden Zweifeln des Klägers hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, indem er den Planfeststellungsbeschluss um eine Monitoringbestimmung zugunsten der Wildkatze ergänzt hat (Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013). Danach sind die aus Sicht des Klägers hinsichtlich ihrer Dimensionierung problematischen Querungsbauwerke BW 40.1-03 (Dasbach), BW 40.1-07 (Sengelbach), BW 40.1-06 (Sommergehau) und BW 40.1.04 (Erosionsrinne östlich Dasbachtal) sowie die o.g. Leitstrukturen (Maßnahmen A 1.2 und A 2.7) mittels Fotofallen auf die Anwesenheit der Wildkatze zu untersuchen. Des Weiteren ist insgesamt dreimal eine näher beschriebene Lockstock-Kartierung durchzuführen.

121

b) Vergleichbar verhält es sich mit dem Luchs; auch insoweit sind die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses im Wesentlichen nicht zu beanstanden; Restzweifel werden durch ein nachträglich angeordnetes Monitoring ausgeräumt.

122

Zwar erfüllt der wildkatzensichere Schutzzaun, der eine Höhe von 1,80 m aufweist, unstreitig nicht die Vorgaben des Merkblatts zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), Stand: September 2008, das für den Luchs 2,50 m hohe Wildschutzzäune mit einem ca. 50 cm langem Übersteigschutz empfiehlt (MAQ S. 59). Auch stehen streifenden Luchsen mit den Querungsbauwerken Sengelbach (BW 40.1-07) und Dasbach (BW 40.1-03) nur in Nord-Süd-Richtung ausreichende Querungsmöglichkeiten, in Ost-West-Richtung mit dem Spitzenbergtunnel (BW 40.1-12) aber nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Querung zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 352). Dennoch kann dem Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis darin gefolgt werden, dass es wegen des extrem seltenen Nachweises der Art im Untersuchungsgebiet - nur ein einziger Luchs wurde mehrere Kilometer östlich der Trasse bei Datterode beobachtet - jedenfalls derzeit nicht erforderlich ist, die Wildschutzzäune vorsorglich zu erhöhen, zumal den Wildkatzenzäunen auch für den Luchs schon jetzt immerhin die Funktion einer Leiteinrichtung zukommt, die das Kollisionsrisiko vermindert. Außerdem weist der Planfeststellungsbeschluss (S. 352) zu Recht ergänzend auf die Maßnahmen S 22.1 und S. 22.2 hin; die dort vorgesehenen 4 m hohen Kollisionsschutzwände zum Fledermausschutz dienen zugleich dem Kollisionsschutz von Wildkatze und Luchs. Vor diesem Hintergrund sind weitergehende Maßnahmen, die der Kläger fordert, insbesondere die Erhöhung des Schutzzaunes und die Schaffung einer Grünbrücke von mindestens 130 m (s. MAQ S. 38), die "in einem Kerngebiet mit etablierter Population notwendig" (vgl. Unterlage 12.4 S. 9) sind, hier nicht erforderlich, da es um ein solches Gebiet unstreitig nicht geht.

123

Ähnlich wie bei der Wildkatze hat der Beklagte im Übrigen auch bezüglich des Luchses in der mündlichen Verhandlung nachträglich ein Monitoring vorgesehen (vgl. Ergänzung der Nebenbestimmung A V um eine neue Nr. 2.7 "Beobachtung Luchs", Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013). Danach ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, in den Bereichen bestimmter - genau bezeichneter - Forstämter die Verbreitung des Luchses zu dokumentieren. Sollte diese Dokumentation ergeben, dass der Luchs entgegen den jetzigen Erkenntnissen dort doch regelmäßig vorkommt oder reproduziert, sind die trassenbegleitenden Zäune luchssicher auszugestalten. Dass die Dokumentation "bis ein Jahr vor Inbetriebnahme der VKE 40.1" - und nicht länger - zu erfolgen hat, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend damit erklärt, dass für die Ausschreibung etwaiger Baumaßnahmen etwa ein Jahr Vorlaufzeit benötigt werde. Wandert der Luchs erst nach Baubeginn ein, ist das dem Vorhabenträger nicht mehr zuzurechnen, so dass eine nachträgliche Schutzzaunerhöhung nicht veranlasst ist.

124

c) Auch für Fledermäuse brauchte der Beklagte die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht in Rechnung zu stellen.

125

Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Bechsteinfledermaus und dem Großen Mausohr ausgeführt, hat der Beklagte den Bestand dieser Kolonien im Vorhabengebiet in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise erfasst und bewertet. Gleiches gilt für die Untersuchung des Vorkommens der weiteren im Planfeststellungsbeschluss genannten Fledermausarten. Hinsichtlich des Eingreifens der Zugriffsverbote durfte der Planfeststellungsbeschluss sich auf die generell für alle Fledermausarten vorgesehenen Vermeidungs-, Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, auf die für bestimmte Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, das Braune Langohr, die Fransenfledermaus, das Große Mausohr, den Großen Abendsegler, die kleine Bartfledermaus, den kleinen Abendsegler und die Wasserfledermaus) vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie schließlich auf habitatverbessernde Wirkungen einzelner landschaftspflegerischer Maßnahmen stützen (Planfeststellungsbeschluss S. 357 ff.).

126

Soweit der Kläger das Schutzkonzept als unzureichend kritisiert hat, weil es hinsichtlich der Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden nicht von sicheren Annahmen ausgehe und im Übrigen die Vorgaben des Fledermausgutachtens nicht vollständig umgesetzt habe, kann ebenfalls auf die Ausführungen zum Großen Mausohr und zur Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" - insbesondere auf das dort näher beschriebene nachträglich angeordnete Monitoring - verwiesen werden.

127

Der Kritik des Klägers bezüglich der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A 23.2 für projektbedingte Quartierverluste im Bereich Spitzenberg und Hofgut A. (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 359) ist der Beklagte bereits in der Klageerwiderung überzeugend entgegengetreten: Bei vorsorglicher Betrachtung sei im Trassenbereich von einem Verlust von 31 Bäumen mit Höhlen auszugehen. Da eine aktuelle Quartiernutzung nicht habe nachgewiesen werden können, handele es sich um potentielle Höhlenbäume. Von der Rodung betroffen seien allein Bechsteinfledermäuse, und zwar im Wesentlichen Männchen. Diese seien trotz ihrer ebenfalls traditionellen Nutzung von Quartieren deutlich flexibler in der Quartierwahl, so dass sie auch über Distanzen von 2,5 km und mehr ausweichen könnten. Es sei schon nicht zu erwarten, dass alle Baumhöhlen zum Zeitpunkt des Eingriffes durch Fledermäuse besetzt seien. Entsprechend sei die Anzahl von 30 auszubringenden Nistkästen (fünf Stück pro Hektar) gemäß Maßnahmeblatt A 24 im Bereich der Maßnahmefläche A 23.2 für den Eingriff ausreichend. Hiervon ausgehend komme es auf den räumlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich entgegen der Auffassung des Klägers schon nicht an. Im Übrigen sei der Zusammenhang jedoch gegeben. Das Maßnahmegebiet A 23.2 liege nordöstlich von Bischhausen, d.h. ca. 2,5 km von dem Eingriffsbereich entfernt (vgl. planfestgestelltes Maßnahmeblatt A 23.2) und damit durchaus noch im Aktionsradius der Bechsteinfledermaus. Etwaige ökologische Beeinträchtigungen von Lebensraumfunktionen durch den Entfall der als geeignet zu bewertenden, aktuell aber nicht besiedelten Baumhöhlen im räumlichen Zusammenhang würden damit vollständig kompensiert.

128

In der mündlichen Verhandlung haben die anwesenden Gutachter des Beklagten die vorgenannten Angaben bestätigt. Soweit der Kläger sich für seine Auffassung, der räumliche Zusammenhang fehle, auf den im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz erstellten Endbericht "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben" aus Juni 2010 stütze, der für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durch Fledermauskästen einen Radius von nur ca. 100 m angebe (vgl. Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief Bechsteinfledermaus A 40), sei zu beachten, dass dieser Endbericht keinen Konventionscharakter habe. Im Übrigen sei der angegebene Wert fachlich nicht ableitbar und jedenfalls für Bechsteinfledermäuse, um die es hier gehe, erheblich zu niedrig angesetzt. Angesichts deren Aktionsradius sei die hier in Rede stehende Entfernung unproblematisch. Der Senat hält diese Bewertung für nachvollziehbar, zumal sich die Angaben zum Aktionsradius mit denen in dem Endbericht Rahmenbedingungen decken; dort werden Aktionsräume zwischen ca. 50 und 1 200 ha beschrieben. Warum für Ausgleichsmaßnahmen dennoch ein derart enger Radius vorgeschlagen wird, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit Höhlenverlusten infolge des Wegfalls des Hofguts A. kritisiert hat, auf der Fläche der Ausgleichsmaßnahme A 23.2 gebe es keinen Ersatz in Form geeigneter Gebäude, hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die Formulierung auf S. 359 des Planfeststellungsbeschlusses missverständlich ist. Aus dem dort in Bezug genommenen Artenschutzbeitrag zum LBP (Unterlage 12.4 S. 36, 62 und 72) ergibt sich, dass von den auf Gebäude angewiesenen Fledermausarten im Untersuchungsgebiet das Graue Langohr gar nicht, die Nordfledermaus lediglich einmal und nur die Zwergfledermaus fast flächendeckend gefunden wurde; bezüglich der letztgenannten Art muss deshalb hinsichtlich des Abrisses des Hofes A. zwar von der Zerstörung potentieller Quartiere ausgegangen werden, aufgrund der Häufigkeit und Anpassungsfähigkeit der Art bestehen aber hinreichende Ausweichmöglichkeiten im Bereich der Ortschaften, so dass der Schädigungstatbestand nicht eingreift (Unterlage 12.4. S. 72).

129

d) Auch hinsichtlich der Haselmaus kann dem Planfeststellungsbeschluss gefolgt werden. Er hat sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf die Haselmaus zutreffend festgestellt (aa) als auch zu Recht eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG zugelassen (bb).

130

aa) Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Umfang der Beeinträchtigungen der Haselmaus zutreffend fest.

131

Er geht davon aus, dass bei der Freimachung des Baufeldes sowie im Rahmen der geplanten Umsiedlung mit Individuenverlusten zu rechnen sei. Dem Eintritt des Tötungsverbots werde aber durch das rechtzeitige Ausbringen von 30 Nisthilfen/ha im Bereich der bereits im Jahre 2006 - in erster Linie für die Kammmolche - neu angelegten Gehölzflächen A 5.3 und A 5.6 entgegengewirkt. Die Zahl der Nisthilfen sei viermal höher als in der Literatur vorgeschlagen; durch das Überangebot soll eine möglichst vollständige Umsiedlung in die künstlichen Niststellen erreicht werden. Allerdings könnten die Haselmäuse lediglich am Trimberg in bisher nicht besiedelte Bereiche umgesiedelt werden; alle anderen müssten in vermutlich bereits besiedelte oder in noch zu entwickelnde Flächen verbracht werden. Da wegen der Entwicklungszeit von mehreren Jahren nicht sicherzustellen sei, dass kurzfristig eine Habitatverbesserung hergestellt werden könne, sei eine Ausnahme erforderlich. Zudem gingen baubedingt maximal vier bis fünf Reviere und hiermit verbunden auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren. Dies liege an dem kleinen Aktionsradius der Haselmaus (4 000 qm), der Barrierewirkung selbst kleiner Hindernisse und der aktuell fehlenden Eignung angrenzender Flächen sowie sicher nachgewiesener eingriffsnaher Umsiedlungsmöglichkeiten (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 353 ff.). Soweit der Kläger kritisiert, das Ausmaß der Beeinträchtigung werde unterschätzt, da die anlagebedingte funktionale Abtrennung des von Gehölzen geprägten und von Haselmäusen besiedelten Bahndammes außer Acht gelassen werde, hat der Beklagte sich hinsichtlich eines Teils der alten Bahndammfläche (nördlich der bestehenden B 7) auf entgegenstehende Kartiernachweise berufen und die methodische Vorgehensweise im Einzelnen dargelegt (Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 26 ff.). Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Demgegenüber sieht auch der Beklagte den Bereich des alten Bahndamms zwischen der Anschlussstelle Wehretal und dem Sengelbach durchaus als geeigneten Lebensraum der Haselmaus an und nimmt insoweit - wie es der Kläger für richtig hält - nicht nur Habitatverluste, sondern auch Trennwirkungen an. Diese durfte er jedoch aufgrund der bereits vorgreiflich durchgeführten und der noch geplanten Maßnahmen (etwa Maßnahme A 11.8 - Gehölzabpflanzung, E 5.9 - gelenkte Sukzession und Anlage von Gehölzstreifen zugunsten der Fledermäuse) sowie wegen der Größe der verbleibenden Gehölzflächen, die z.T. weiter optimiert werden sollen, insgesamt als nicht erheblich ansehen. Immerhin übersteigt der Maßnahmenumfang den Eingriffsumfang um das ca. 1,9 fache (Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 28).

132

Angesichts der mit der geplanten Umsiedlung verbundenen Unsicherheiten hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung um ein nachträgliches Monitoring ergänzt (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013). Danach ist nun vorgesehen, dass die Maßnahmenflächen A 5.3, A 5.6 und A 24 im zweijährigen Turnus über einen Zeitraum von sechs Jahren nach der Umsiedlung auf Besatz durch die Haselmaus zu überprüfen sind. In diesem Zuge sind die Nisthilfen instandzuhalten und zu säubern. Auch insoweit ist auf den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt (Planfeststellungsbeschluss S. 53) hinzuweisen, der dem Beklagten ermöglicht, etwaigen Fehlentwicklungen entgegenzusteuern.

133

bb) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG liegen vor.

134

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses also auch die Planfeststellungsbehörden - im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.

135

Anders als beim Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 60). Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 141). Hängt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von Ausnahmen für mehrere Beeinträchtigungen ab, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der artenschutzwidrigen Beeinträchtigungen zu prüfen, weil sich nur so das für den Ausnahmegrund zu berücksichtigende Gewicht der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sachgerecht erfassen lassen. Deshalb sind in die Ausnahmeprüfung etwa die dem Tötungsverbot zuwiderlaufende Baufeldfreimachung und möglicherweise dem Fangverbot widersprechende CEF-Maßnahmen einzubeziehen (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 146).

136

Hiervon ausgehend durfte der Planfeststellungsbeschluss für die Haselmaus eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG zulassen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 24 sowie S. 453 ff.). Da die Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) denen des § 34 Abs. 3 BNatSchG entsprechen, kann insoweit auf die obenstehenden Ausführungen zur Ausnahmeprüfung im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" verwiesen werden. Eine zumutbare Alternative ist auch im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht erkennbar. Zu den möglichen anderen zufriedenstellenden Lösungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL können alternative Standorte (oder Trassen), andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (vgl. Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Februar 2007, III 2.2 Rn. 37). Andere Trassenalternativen wurden bereits oben ausgeschieden. Dass für die in Rede stehenden Prozesse - hier die Freimachung des Baufeldes, der Bau selbst sowie die Verbringung der Tiere im Rahmen der geplanten Umsiedlung - weniger eingreifende Varianten zur Verfügung stünden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich wird sich auch der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass durch die geplanten Maßnahmen in ausreichendem Umfang Lebensräume aufgewertet und neu geschaffen würden, so dass mittelfristig eine Stützung der lokalen Population erfolge. Die Maßnahmen seien auch sämtlich durchführbar und fachlich geeignet, insbesondere befänden sich die Eingriffsflächen in enger räumlicher Verbindung zu den CEF-Maßnahmeflächen (Planfeststellungsbeschluss S. 356). Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.

137

2. Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bewertung der Amphibien (Kammmolche und Gelbbauchunken) kann dem Planfeststellungsbeschluss, der davon ausgeht, dass Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verwirklicht werden (S. 391), jedenfalls im Ergebnis gefolgt werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der bereits durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" verwiesen werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der artenschutzrechtlichen Erörterung bekräftigt, dass ein Verbleib von Tieren im Trassenbereich aufgrund der Errichtung des nur einseitig überwindbaren Sperrzauns sowie der zur Laichzeit im Frühsommer vor Baubeginn aufzustellenden Baustellenabzäunung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss S. 392 f.); die Zäune würden im Rahmen der Funktionskontrolle auch regelmäßig überprüft. Soweit der Planfeststellungsbeschluss dennoch auf möglicherweise im Trassenbereich verbliebene Einzelexemplare hinweise und sich insoweit auf § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG stütze (S. 393), seien diese Ausführungen rein vorsorglich zu verstehen. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass es sich allenfalls um einige wenige Tiere handelt, für die jedenfalls eine objektive Ausnahmelage vorläge (vgl. hierzu etwa Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 131 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 148). Ob der Planfeststellungsbeschluss sich insoweit zu Recht auf die Privilegierungsvorschrift des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG berufen hat (vgl. hierzu Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 119; ausführlich zur Problematik Fellenberg, UPR 2012, 321 <324, Fn. 31>), kann deshalb offen bleiben.

138

3. In Bezug auf die Schlingnatter und die Zauneidechse ist der Planfeststellungsbeschluss von Auswirkungen des Vorhabens ausgegangen, die den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG unterfallen, hat aber jeweils eine Ausnahme zugelassen. Das ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die die Gutachter in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

139

Aufgrund des vorgesehenen Amphibienschutzzaunes (Schutzmaßnahmen S 5.11, S 5.12 und S 5.13) können zwar betriebsbedingte Verluste von Individuen ausgeschlossen werden, nicht aber Tötungen aufgrund von Beschädigungen, Entnahmen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die im Zusammenhang mit der geplanten Umsiedlung der Zauneidechse und der Schlingnatter bewirkt werden können. Da der Erfolg des Einsammelns und Umsetzens der Tiere in die bereits hergestellten oder herzustellenden neuen bzw. verbesserten Habitate nach den gutachterlichen Feststellungen nicht sicher ist, scheiden die vorgesehenen Maßnahmen (A 3.6, A 3.7, A 3.8, A 4.2, A 5.2 und A 5.8 = Anlage von Geröllfeldern und Steingruben) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen aus. Darüber hinaus erfüllt das Vorhaben durch die vorhabenbedingten Zerschneidungswirkungen in Verbindung mit dem unsicheren Erfolg der Umsiedlung auch den Störungstatbestand i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Des Weiteren wird gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen, da vorhabenbedingt im Planfeststellungsbeschluss näher bezeichnete Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Ortstreue der Art, ihres Aktionsradius und der Qualität der den Eingriffsbereich umgebenden Habitate ist ein Fortbestand der ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang nicht sicher zu erwarten.

140

Die unter verschiedenen Gesichtspunkten geübte Kritik des Klägers an dieser Bewertung greift nicht durch. Ihm kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass die Bestandsaufnahme unzureichend sei. Die Erfassung von repräsentativen Probeflächen, wie sie hier erfolgt ist, ist methodisch nicht zu beanstanden; eine vollständige Bestandsaufnahme, wie sie der Kläger für die Zauneidechsen fordert, ist demgegenüber unverhältnismäßig. Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, weshalb die gewählte repräsentative Methode unzureichend sein soll.

141

Auch bezüglich der Wirksamkeit des Maßnahmenkonzeptes, das im Einzelnen mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt worden ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Umsiedlung von Reptilien wird im Endbericht Rahmenbedingungen des o.g. FuE-Vorhabens eine "sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme" zugebilligt (Artensteckbrief zur Zauneidechse A 173). Dass entgegen der klägerischen Einschätzung Extensivgrünland als Lebensraum für die Arten Zauneidechse und Schlingnatter und zur Herstellung eines Verbundes geeignet sei, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung näher dargelegt. Danach handelt es sich bei der konkret vorgesehenen Maßnahme um Extensivweiden mit geringer Besatzdichte sowie Extensivwiesen mit einem den Reptilien angepassten Mahdregime. Auch die Maßnahme A 3.6 ist - zusammen mit den bereits vorlaufend angelegten Gehölzstrukturen - für einen funktionsfähigen Verbund geeignet. Die Gutachter haben ihre Annahmen in der mündlichen Verhandlung anhand von Kartenmaterial zu den südexponierten Maßnahmeflächen nachvollziehbar belegt.

142

Die für die Zauneidechse vorgesehene Nebenbestimmung A V 2.5 Nr. 3 (Planfeststellungsbeschluss S. 39) dürfte der Kläger allerdings zu Recht kritisiert haben. Die zunächst vorgesehene bloße Funktionskontrolle des Ersatzhabitats erscheint problematisch, da Rückwanderbewegungen denkbar sind, ein Fortschreiten der Sukzession zum Verlust der Lebensraumeignung in den Ersatzlebensräumen führen kann und außerdem Unsicherheiten bezüglich der Dimensionierung der Ausgleichsmaßnahme bestehen können, falls deutlich mehr Tiere bei der Umsiedlung gefangen werden als angenommen. Der Beklagte hat dem jedoch in der mündlichen Verhandlung durch die Ergänzung der Nebenbestimmung um zwei weitere Regelungen (vgl. A V 2.5 Nr. 4 und 5, Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013) Rechnung getragen. Danach sind die jeweiligen Maßnahmenflächen vom Zeitpunkt der Umsetzung an in einem zweijährigen Turnus über einen Zeitraum von sechs Jahren auf die Präsenz von Zauneidechse und Schlingnatter durch einen erfahrenen Herpetologen zu überprüfen. Hierdurch werden die Bedenken des Klägers hinreichend ausgeräumt; hinsichtlich etwaiger Reaktionsmöglichkeiten ist erneut auf den allgemeinen Auflagenvorbehalt (Planfeststellungsbeschluss S. 53) zu verweisen.

143

Hinsichtlich der nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG erteilten Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG gelten die Ausführungen zur Haselmaus entsprechend. Dabei kann der Senat weiterhin offen lassen, ob das Fangen wild lebender Tiere neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130). Denn selbst wenn entgegen der Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. dort S. 404) eine Ausnahme erforderlich wäre, läge insoweit eine objektive Ausnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerheblich wäre (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147).

144

4. Bezogen auf die verschiedenen Vogelarten ergeben sich ebenfalls keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Sowohl die vereinfachte (a) als auch die vertiefte (b) Prüfung der Vogelarten weist keine durchgreifenden Mängel auf.

145

a) Im Untersuchungsraum wurden zahlreiche Europäische Vogelarten teilweise nur als Nahrungsgäste oder als Durchzügler nachgewiesen. Auf der Grundlage einer vereinfachten Überprüfung hat der Beklagte für 67 Vogelarten den vorhabenbedingten Eintritt der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen, darunter - unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahme FFH 28 - auch für den Schwarzspecht. Aufgrund der Häufigkeit ihres Vorkommens, der Anpassungsfähigkeit dieser Arten, der konkreten Lebensraumsituation vor Ort und/oder der geringen vorhabenbedingten Betroffenheit der genannten Arten sowie unter Berücksichtigung der für andere Vogelarten planfestgestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen könne gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tötungstatbestand ausgeschlossen ist, die ökologischen Funktionen ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt sind und keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population eintritt (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 408 f.).

146

Diese Annahmen sind nicht zu beanstanden. Bezüglich des Ortolans kann entgegen der Auffassung des Klägers dahinstehen, ob ein Brutverdacht angesichts der Beobachtungen im Jahre 2010 - der in Hessen als ausgestorben geltende Vogel wurde viermalig Balzrufe ausstoßend verhört - zu Recht verneint worden ist oder nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 409); nach Auffassung des Beklagten hat es sich hierbei um eine bloße Durchzugsbeobachtung gehandelt. Denn der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzeigen können, welche (weitergehenden) Konsequenzen die Annahme eines solchen Brutverdachts gehabt hätte. Immerhin gab es im Mai/Juni 2011 eine zusätzliche Kontrollbegehung, bei der kein Nachweis des Ortolans erbracht werden konnte (s. hierzu Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 29. August 2011, Verfahrensakte Ordner 5 Bl. 350).

147

b) Für 40 Europäische Vogelarten erfolgte in der Unterlage 12.4 (Artenschutzbeitrag zum LBP, Kapitel 3.2, S. 77 bis 197) eine vertiefte artbezogene Betrachtung. Danach werden 22 Arten aufgrund der Ausführung des Vorhabens und der verfügten Bauzeitenregelungen (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss A V 2.2 = S. 33 ff.) ohne jede weitere landschaftspflegerische Maßnahme vorhabenbedingt nicht von den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen, darunter Girlitz und Kolkrabe (Planfeststellungsbeschluss S. 412). Auch diese Einschätzung weist keine Fehler auf.

148

Soweit der Kläger für den Girlitz eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geltend macht, berücksichtigt er schon nicht den Unterschied zwischen Fortpflanzungs-/Ruhestätten und Brutrevier. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schützt die konkret benutzte (oder wieder zu nutzende) Fortpflanzungsstätte, nicht das Revier. Von einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann daher allenfalls dann ausgegangen werden, wenn bei reviertreuen Vogelarten, die zwar ihre Brutplätze, nicht aber ihre Brutreviere regelmäßig wechseln, in einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gehen (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 75; ebenso Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, Stand Mai 2011, S. 17). Auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Girlitz wird nicht unmittelbar zugegriffen. Zwar sind - ausgehend von der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr - Störungen für zwei Reviere des schwach lärmempfindlichen Girlitz - Gruppe 4 nach der Arbeitshilfe - innerhalb des 100 m- bzw. 200 m-Wirkbandes zu prognostizieren. Eine vertiefte Raumanalyse (vgl. hierzu Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, S. 47 ff.) hat aber gezeigt, dass diese Störungen aufgrund der hohen Vorbelastungen durch die B 7 sowie der Fähigkeit der Art, jedes Jahr neue Nester anzulegen und Reviere kleinräumig zu verlagern, nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen werden (vgl. hierzu genauer Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 47 ff.). Ähnlich verhält es sich mit dem Kolkraben. Auch hier hat eine vertiefte Raumanalyse ergeben, dass erhebliche optische Störungen für diese nicht lärmempfindliche Art - Gruppe 5 nach der Arbeitshilfe - durch die Einschnittslage der Trasse, die Hanglage und die abschirmende Wirkung der zwischen Trasse und Waldrand gelegenen Gehölze des Bahndammes zu verneinen sind (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 412 f. sowie Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 49 ff.). Die Gutachter, darunter der Mitautor der genannten Arbeitshilfe, Dr. M., haben diese Bewertung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

149

Weitere achtzehn Vogelarten wurden vertieft betrachtet (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 413 ff.). Auch insoweit greift die hinsichtlich einiger Arten geäußerte Kritik des Klägers nicht durch.

150

Wie im Fall des Girlitz wird auch beim Gartenrotschwanz auf eine Fortpflanzungsstätte nicht unmittelbar zugegriffen. Vorhabenbedingt kommt es ausschließlich zu mittelbaren Wirkungen durch Lärm, die zwar als Störung, wegen der weiträumig - vergleichbar mit der Größe eines Landkreises - abzugrenzenden lokalen Population allerdings nicht als erhebliche Störung zu qualifizieren sind. Denn es stehen durch die Maßnahme A 24 (Ausbringen von zehn Nistkästen) ausreichend neue Fortpflanzungsstätten zur Verfügung. Da die konkrete Fortpflanzungsstätte des Gartenrotschwanzes nicht zerstört wird, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die zehn Nistkästen räumlich funktional zur Fortpflanzungsstätte stehen, schon nicht entscheidungserheblich an; wegen der (räumlichen) Größe der Population ist dieser Zusammenhang allerdings zu bejahen (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 420 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 14. September 2011 sowie Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 54 ff.).

151

Ebenso überzeugend ist die Behandlung des Gelbspötters. Zwar ist insoweit von einem Verlust von drei Revieren durch Überbauung auszugehen. Die ökologische Funktion der vorhabenbedingt in Anspruch genommenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art wird aber durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (A 2.3 - Anlage von Strauchhecken in Kombination mit Extensivwiesen, A 3.0 - Entwicklung einer Extensivwiese und Aufbau eines Waldrandes sowie eines Gehölzstreifens und A 3.5 - Anlage eines Gehölzstreifens) weiterhin erfüllt. Daneben führen auch die planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen A 2.2, A 3.2 und A 3.6 (Anlage von Strauchhecken) zu einer weiteren dauerhaften Verbesserung der Habitate. Entgegen der Auffassung des Klägers können die geplanten CEF-Maßnahmen auch - wie von der Planung angenommen - innerhalb von zwei Jahren wirksam werden. Dies wird durch den Einsatz entsprechender Pflanzqualitäten (bestimmte vom Gelbspötter bevorzugte Straucharten in einer Mindesthöhe von 1 m bis 1,50 m) sichergestellt (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 421 f. und Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 56 f.).

152

Ähnlich verhält es sich mit dem Grauspecht. Auch insoweit überzeugen die Annahmen des Beklagten; der Kläger bestreitet erfolglos die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen. Zwar werden randliche Störungen von Revieren des Grauspechts nicht ausgeschlossen. Aufgrund des großen Aktionsraums dieser Art von bis zu 500 ha pro Revier bewirken diese jedoch keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population. Auch bezüglich des anlagebedingten Wegfalls geeigneter Höhlenbäume im Bereich der Portale des Spitzenbergtunnels, ist ein Eintritt des Verbotstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu verneinen, weil geeignete Habitate im räumlichen Zusammenhang vorliegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung der charakteristischen Arten Grau- und Schwarzspecht im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" Bezug genommen werden. Dort wurde bereits auf die Maßnahme FFH 28 nördlich von Datterode (FFH-Gebietserweiterung zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes für den LRT 9110) hingewiesen, die zugleich eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Schwarzspecht darstellt; hiervon profitiert auch der Grauspecht. Daneben kommt dem Grauspecht die zugunsten von Fledermäusen vorgesehene vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 23.2 am Eddertalsgraben (Sicherung eines 5,88 ha großen Altholzbestandes) zugute. Die mit dieser Maßnahme verbundene Entlassung aus der geregelten Bewirtschaftung ist sofort wirksam, so dass die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahme nicht durchgreifen (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 423 ff.).

153

Bezüglich des Raubwürgers durfte der Beklagte die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ebenfalls verneinen. Dem Planfeststellungsbeschluss zufolge führen die anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen aufgrund der speziellen Vermeidungsmaßnahmen für den Raubwürger (Maßnahmen A 4.6, A 4.7, A 4.8, A 4.9, A 4.10 - Pflege und Ergänzung vorhandener sowie Anlage neuer Streuobstwiesen, gelenkte Sukzession und Anlage von Extensivweiden), durch die ohne zeitliche Funktionslücke auf 10,6 ha ein Optimalhabitat für den Raubwürger in unmittelbarer Nähe zu seinem derzeitigen Reviermittelpunkt sowie außerhalb der artspezifischen Effektdistanz von 300 m geschaffen werde, nicht zu einer erheblichen Störung. Eine weitere Aufwertung des Lebensraumes erfolge durch die nachgelagerten FCS-Maßnahmen A 4.4 und A 4.1 (Anlage von Extensivweide für Schlingnatter und Zauneidechse); da hierdurch die Habitate angrenzend zu den Vermeidungsmaßnahmen-Flächen verbessert würden, kämen diese Maßnahmen auch dem Raubwürger zugute. Eine 100%-ige Verschlechterung der Habitateignung sei entgegen der Unterlage 12.4 nicht anzunehmen, denn das Revierzentrum befinde sich knapp außerhalb der artspezifischen Effektdistanz. Selbst wenn man dies anders bewerten wolle, wären jedoch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen ebenfalls geeignet, die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang aufrechtzuerhalten (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 434 ff., u.a. unter Hinweis auf die Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte vom 14. September 2011). Weitergehende Maßnahmen seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Durch die Anlage/Optimierung und Entwicklung der Streuobstwiesen könne kurzfristig das Angebot an Sitzwarten erhöht werden. Für die Anlage des Nestes geeignete Gehölzstrukturen seien außerhalb der Effektdistanz von 300 m bereits vorhanden. Diese würden auch nicht beschädigt. Dem Einwand des Klägers, der Lebensraumverlust für den Raubwürger liege nach seiner Einschätzung bei etwa 27 ha, dem stünden aber nur CEF-Maßnahmen im Umfang von 10,6 ha gegenüber, sei entgegenzutreten. Der Verlust von Habitatflächen innerhalb des ca. 100 ha großen Raubwürger-Reviers lasse sich nicht exakt bestimmen; man gehe insoweit von ca. 7 ha Flächenverlust aus. Dabei habe man die betroffenen Habitatstrukturen aus der Biotoptypenkartierung berücksichtigt (Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 59 f.). Die Gutachter des Vorhabenträgers sowie der Vertreter der Staatlichen Vogelschutzwarte haben diese Annahmen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie haben überzeugend dargelegt, dass die vorgesehenen Maßnahmen zugunsten des Raubwürgers sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichend sind, um die mit ihnen beabsichtigten Effekte zu erzielen.

154

Auch bezüglich der Rauchschwalbe greift die Kritik des Klägers nicht durch. Zwar werden vorhabenbedingt 15 der insgesamt 37 Reviere zerstört. Dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 439 ff.) kann aber darin gefolgt werden, dass angesichts der sehr großräumig abzugrenzenden Population die ökologische Funktion der anlage- und baubedingt in Anspruch genommenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten am Gebäude des Hofes A. durch die vorgesehene Ausbringung von 75 Nisthilfen an Gebäuden innerhalb der Ortslagen von Bischhausen, Oetmannshausen, Reichensachsen und Hoheneiche - bevorzugt an Höfen mit Viehhaltung - (Maßnahme A 24) im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt (vgl. hierzu die ausführliche Begründung in Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 61 ff. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte vom November 2010).

155

Ebenso ist die lokale Population der Turteltaube großräumig abzugrenzen. Hierdurch und aufgrund des hohen Habitatangebotes geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht von einer nicht erheblichen Störung von fünf Revieren aus. Die Turteltaube profitiert zudem von den für andere Arten konzipierten Maßnahmen zur Habitataufwertung. Soweit der Kläger die kurzfristige Wirksamkeit der Maßnahmen in Frage stellt und deren Gesamtumfang als unzureichend kritisiert, ist dem bereits die Staatliche Vogelschutzwarte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2011 mit überzeugender Begründung entgegengetreten (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 444 ff. und Anlage B 4 zur Klageerwiderung S. 65 f.). Dem schließt sich der Senat an.

156

Im Übrigen ist hinsichtlich der zuletzt betrachteten Gruppe der vertieft untersuchten Vogelarten zu beachten, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Nebenbestimmungen A V Nr. 2 um die weitere Regelung "Nr. 2.9 Avifauna (Baumfalke, Gelbspötter, Kuckuck, Neuntöter, Raubwürger, Turteltaube)" ergänzt hat (Anlage 6 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013). Danach sind bestimmte näher aufgeführte Maßnahmen zur Anlage von Gehölz- und Grünlandhabitaten im Rahmen der Kontrollpflicht nach § 17 Abs. 7 BNatSchG zu genauer bestimmten Zeitpunkten auf das Vorhandensein artgerechter Habitatstrukturen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nutzung durch die Arten zu überprüfen. Die mit der Maßnahme A 24 geschaffenen Nistkästen, die u.a. für den Gartenrotschwanz und die Rauchschwalbe vorgesehen sind, sind jährlich instandzuhalten und zu säubern.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Zwar rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.). Die Beschwerde macht jedoch mit Erfolg einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel geltend (2.); dies führt gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht.

2

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

a) Die Frage,

ob ein klagender Umweltverband hinsichtlich der Beanstandungen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als präkludiert angesehen werden kann, wenn der Inhalt der tragenden Beanstandungen erstmals im Zuge eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens mit umfangreichen neuen Unterlagen eingeführt worden ist und der Umweltverband zu den ergänzten Unterlagen fristgerecht und umfangreich Stellung genommen hat,

ist schon nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Erhöhung der Critical Loads (CL) nicht allein auf einen Einwendungsausschluss (Präklusion) gestützt, sondern hiervon unabhängig eine Prüfung in der Sache vorgenommen (vgl. Urteil S. 32 f. sowie S. 41 ff., insbesondere S. 50 ff.). Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungselemente gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jedes Begründungselement in zulässiger Weise vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Daran fehlt es. Das Urteil geht davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "Lippeaue" durch eine Erhöhung der CL verneint hat. Es folgt insoweit der "Ergänzenden Prüfung zur FFH-Verträglichkeit" vom 31. Januar 2010. Danach ist die Neubaustrecke von dem FFH-Gebiet im ungünstigsten Fall 300 m entfernt; der Abstand zu den Lebensraumtypen ist noch weiter. Vorhabenbedingte Zusatzbelastungen aufgrund des Neubaus der B 474n können dieser Prüfung zufolge ausgeschlossen werden, da der Verkehr auf der B 235 im Bereich der Lippequerung nicht zunehmen wird; vielmehr wird er auch im Planfall 2020 - wie bisher - 11 000 Kfz/24h betragen. Zwar wird ein erhöhter Lkw-Anteil prognostiziert; dieser führt aber nur zu einer Erhöhung der Stickstoffdepositionen von 0,1 kg/ha*a in einem Abstand von 10 m bis 40 m von der Quelle; ab 250 m liegt keine Erhöhung mehr vor (Urteil S. 50 ff.).

5

Hinsichtlich dieser Bewertung - keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Erhöhung der CL - ist ein Zulassungsgrund nicht schlüssig vorgetragen (s. dazu sogleich unter b). Da damit das zweite Begründungselement des Oberverwaltungsgerichts trägt, kann das erste Begründungselement - Präklusion - hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas ändert.

6

b) Die Frage,

ob bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung der betroffenen Lebensraumtypen nach wissenschaftlichen Maßstäben ausgeschlossen werden kann, die Ergebnisse einer Verkehrsprognose mit ihren Prognoseunwägbarkeiten und Unsicherheiten unbesehen als Inputdaten zugrundegelegt werden dürfen oder ob eine Worst-case-Betrachtung angezeigt ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich - soweit sie einer allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist - auf der Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

7

Im rechtlichen Ausgangspunkt kann der Beschwerdebegründung gefolgt werden: Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 73 m.w.N.). Ebenso zutreffend legt der Beschwerdeführer dar, dass für FFH-Verträglichkeitsprüfungen ein strenger Prüfungsmaßstab gilt. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 41 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35 m.w.N.; ebenso EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 20). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405 Rn. 97).

8

Hieraus folgt aber weder, dass Verkehrsprognosen wegen der damit stets verbundenen Unsicherheiten grundsätzlich als Grundlage für Verträglichkeitsprüfungen ausscheiden müssen, noch, dass sie "unbesehen" zur Grundlage einer solchen gemacht werden dürfen. Dass jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte Verträglichkeitsprüfung zunächst von einer Verkehrsprognose auszugehen hat, um das Ausmaß der Beeinträchtigung abschätzen zu können, liegt auf der Hand. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, aufgrund welcher anderen - verlässlicheren - Eingangsdaten die Prüfung stattdessen vorgenommen werden könnte. Dies bedeutet aber nicht, wie es die Formulierung der Frage nahe legt, dass die Verkehrsprognose "unbesehen" übernommen werden darf. Abgesehen davon, dass die Verkehrsprognose ihrerseits - in den aufgezeigten Grenzen - ohnehin gerichtlich überprüfbar ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verkehrsprognose für die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellenden Fragen hinreichend belastbare Aussagen enthält. Ob das der Fall ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Vielmehr ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

9

c) Die im Zusammenhang mit der Kumulationsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie aufgeworfenen Fragen,

ob der vorliegend geplante zweite Abschnitt der einheitlichen Straße (Ortsumgehung Datteln) als kumulatives Projekt in die Critical-Loads-Betrachtung einzustellen gewesen wäre,

ob eine kumulative Betrachtung der durch zwei Streckenabschnitte entstehenden Critical Loads bei der Prüfung des ersten Abschnitts unterbleiben darf, wenn für die Gesamtplanung eine zumutbare Alternative besteht und die zu erwartenden Kosten diese Alternative infolge der Realisierung des ersten Abschnitts unter Außerachtlassung der Alternative unzumutbar machen könnten; dies gelte insbesondere dann, wenn eine Alternativenprüfung für die Gesamtstrecke an keiner Stelle stattgefunden habe,

rechtfertigen, soweit die Formulierung nicht ohnehin nur auf den Einzelfall (Ortsumgehung Datteln) zielt bzw. einen Sachverhalt unterstellt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat (Bestehen einer zumutbaren Alternative), ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, denn die zugrunde liegenden abstrakten Fragen der Kumulationsprüfung und der Abschnittsbildung sind, soweit hier von Belang, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt.

10

aa) Unter welchen Voraussetzungen eine Kumulationsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchzuführen ist, ist im Wesentlichen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

11

Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009, in Kraft seit 1. März 2010, im Folgenden BNatSchG 2010, fordern zwar einen projektbezogenen Prüfungsansatz; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgelöst von dem Zustand des zu schützenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie. Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist jedoch nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt (Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 3). Überschreitet schon die Vorbelastung eines Natura 2000-Gebiets mit Schadstoffen die durch CL markierte Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträglich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu berücksichtigen (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 68; Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 7 B 24.12 - NuR 2012, 784 Rn. 12). Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40 m.w.N.).

12

Von dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht unter der Überschrift "Summationswirkungen" (vgl. Urteil S. 61) ausdrücklich ausgegangen. Dabei hat es - wie oben bereits unter a) ausgeführt wurde - angenommen, dass das zu untersuchende FFH-Gebiet aufgrund des Neubaus der B 474n im hier zu prüfenden Abschnitt keinen signifikanten Zusatzbelastungen ausgesetzt sein wird. Hiervon abgesehen lag in Bezug auf die Ortsumfahrung Waltrop entgegen der Auffassung der Beschwerde gerade kein hinreichend verfestigtes weiteres Projekt vor, das hinsichtlich der CL kumulierend hätte betrachtet werden müssen, denn die Beschwerde geht selbst davon aus, dass ein Planfeststellungsantrag insoweit noch nicht eingereicht war (Beschwerdebegründung S. 12).

13

bb) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die grundsätzliche Zulässigkeit der Abschnittsbildung, die zur Folge hat, dass Prüfungsgegenstand der Planfeststellung prinzipiell nur der jeweils zuzulassende Teilabschnitt ist, durch das Habitatrecht keine Einschränkungen erfährt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Planfeststellung der einzelnen Abschnitte die durch die Folgeabschnitte aufgeworfenen Probleme gänzlich ausblenden und unbewältigt lassen dürfte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils". Die Prognose muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob sich die weiteren Projektabschnitte verwirklichen lassen, ist im gerichtlichen Verfahren anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten; es kommt entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit ausschließen lässt. Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben - wie hier - im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f., vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 114 ff. und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 103).

14

Auch diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Es geht hinsichtlich des Folgeabschnitts - Ortsumgehung Waltrop - zwar von einem Verkehrszuwachs auch auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke aus, hält dies aber in der Vorschau für unbedenklich. Denn dem Folgeabschnitt stünden wegen der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2009/§ 48d Abs. 5 LG NRW keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.

15

cc) Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Alternativenprüfung auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden darf. Vielmehr kommen grundsätzlich auch Trassen in einem Alternativkorridor in Betracht. Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit unter Umständen eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotenzials aus (Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270).

16

Neue Gesichtspunkte, aus denen in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. hierzu Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 m.w.N.), legt die Beschwerde zu keinem der drei vorgenannten Punkte dar. Sofern sie - anders als das Oberverwaltungsgericht - davon ausgeht, dass eine Abweichungsprüfung im Folgeabschnitt scheitern wird (Beschwerdebegründung S. 12), greift sie der Sache nach die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung an und stellt dieser ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen.

17

d) Die in Bezug auf das Tötungsverbot bei revierbewohnenden Brutvögeln aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 16),

ob bei revierbewohnenden Vogelarten, die aufgrund der Lage ihres Reviers eine neue Straßentrasse im Falle der Revierzerschneidung viele hundert Mal am Tage queren werden, wie es das BVerwG bei Eulen, die regelmäßig eine Trasse mit viel geringerer Flugfrequenz queren, annimmt, ebenfalls von einer signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos auszugehen ist,

ist schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil der Beschwerdeführer seiner Frage einen Sachverhalt zugrunde legt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 m.w.N.). Von revierbewohnenden Brutvögeln, die aufgrund der Lage ihrer Reviere die geplante Trasse viele hundert Mal am Tage queren werden, ist in dem Urteil keine Rede. Vielmehr hat das Gericht die Einwände des Klägers hinsichtlich der Verwirklichung des Tötungsverbots für "nicht substantiiert genug" gehalten; jedenfalls belegten sie nicht, dass das Risiko für die betroffenen Vogelarten vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht werde. Allein aus der möglichen Durchschneidung eines Reviers folge keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (Urteil S. 96).

18

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 19) das Tötungsverbot durchaus individuen- und nicht populationsbezogen geprüft hat. Es geht allerdings unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. auch Urteil S. 87 in Bezug auf Fledermäuse).

19

e) Auch die hinsichtlich der in Nordrhein-Westfalen als nicht planungsrelevant eingestuften Vogelarten formulierte Frage (Beschwerdebegründung S. 52),

ob sich die Untersuchungen zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände darauf beschränken dürfen, die Anwesenheit der betroffenen Arten im Vorhabengebiet zu ermitteln unter Ausblendung der Zahl der vorkommenden Tiere, der Zahl und Lage der Brutvogelreviere und unter Ausblendung der Abgrenzung und Größen der jeweiligen lokalen Populationen im Vorhabenbereich und im Bereich eventueller Maßnahmenflächen,

verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Frage betrifft zum einen - soweit sie die Unterscheidung von planungs- und nicht planungsrelevanten Arten und damit zusammenhängende Fragen der artenschutzrechtlichen Prüfungstiefe betrifft - keine rechtliche, sondern eine naturfachliche Bewertungsfrage; zum anderen unterstellt sie erneut einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat.

20

Die Beschwerde wendet sich gegen "die pauschale Ausnahme ganzer Arten oder Artengruppen von der Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG", wie sie etwa auch die VV-Artenschutz NRW vom 13. April 2010 - Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (S. 19) - vorsehe. Mit dieser Formulierung gibt die Beschwerde den Inhalt der Verwaltungsvorschrift schon nicht ganz zutreffend wieder. Zwar sind danach planungsrelevante Arten eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, während bei den nicht planungsrelevanten Arten - hierzu zählen entweder unstete Vorkommen, wie in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer oder Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit - im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 verstoßen wird. Auch nach der Verwaltungsvorschrift sind die nicht planungsrelevanten Arten aber im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens durchaus zu berücksichtigen: Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise zu dokumentieren; im Ausnahmefall sind die Verbotstatbestände auch bei diesen Arten zu prüfen, etwa bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans/Vorhabens. Hiervon ausgehend hat auch der "Artenschutzrechtliche Fachbeitrag" vom Januar 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB S. 5 sowie S. 47-53) für die nicht planungsrelevanten Vogelarten Verbotstatbestände keineswegs pauschal verneint, sondern - zusammengefasst nach Habitatgilden wie Gebäude-, Gehölzbrüter, Offenlandarten, wassergebundenen Vogelarten und Nahrungsgästen/Rastvögeln - überprüft, ob Verbotstatbestände erfüllt werden. Dass es sich bei der Unterscheidung von planungs- und nicht planungsrelevanten Arten um eine naturfachliche Frage handelt, zeigt sich auch daran, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die für Nordrhein-Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt (VV-Artenschutz NRW a.a.O. S. 19).

21

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Artenschutzprüfung sich - wie in der aufgeworfenen Frage formuliert - auf die bloße Prüfung der Anwesenheit von Arten beschränken darf. Vielmehr hat es hinsichtlich der nicht planungsrelevanten Arten entscheidend darauf abgestellt, dass die Fachgutachter im "Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" für diese Arten ein Kollisionsrisiko nicht als signifikant erhöht eingestuft haben bzw. dass ihnen in Bezug auf betriebsbedingte Gefahren die planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen zu Gute kämen (Urteil S. 111).

22

Sofern die Beschwerde rügt, dass im konkreten Fall auch eigentlich planungsrelevante Arten nicht ordnungsgemäß untersucht worden seien (Beschwerdebegründung S. 54 f.), zeigt sie wiederum keine konkrete Rechtsfrage auf, sondern wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen Einzelheiten der Artenschutzprüfung.

23

f) Die zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 aufgeworfenen Fragen (vgl. Beschwerdebegründung S. 42, 43 und 44),

nach welchem Maßstab zu prüfen ist, ob eine Minderung der Reproduktionsfähigkeit für eine lokale Population im Sinne des Störungstatbestandes relevant ist,

ob eine Bewertung des Störungstatbestandes anhand des Bewertungssystems des BMVBS rechtskonform möglich ist, ohne dass die lokale Population artspezifisch für alle Arten konkret abgegrenzt und benannt und ihr jeweiliger Umfang eingeschätzt wurde,

ob es möglich ist, das Vorliegen des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG rechtskonform zu beurteilen, wenn die Lage und die Zahl der betroffenen Brutvogelreviere gar nicht bekannt ist, so dass auch die Auswirkungen einer Verschlechterung der Reproduktion auf die lokale Population nicht beurteilt werden kann, weil der Umfang der Verschlechterung unklar bleibt,

ob bei einer großräumigen Abgrenzung der lokalen Population einer Art summativ wirkende Beeinträchtigungen dieser lokalen Population im abgegrenzten Raum ausgeblendet werden dürfen, so dass sich eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population im Zusammenwirken dieser Projekte nicht ausschließen lässt,

betreffen sämtlich naturfachliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art, die sich einer revisionsgerichtlichen grundsätzlichen Klärung entziehen. Hinsichtlich der dritten Frage geht das Urteil nicht davon aus, dass die Lage und die Zahl der betroffenen Brutvogelreviere gar nicht bekannt ist. Vielmehr wird unter der Überschrift "Vögel" zunächst unter Hinweis auf näher bezeichnete Unterlagen die Bestandsaufnahme der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten näher beschrieben und sodann festgestellt, dass der Planfeststellung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Waldgebiets "Die Deipe" hinreichend aussagekräftiges Kartierungsmaterial zugrunde liege, um die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 zu beurteilen (Urteil S. 81 ff.). In Bezug auf die angebliche "Ausblendung" summativ wirkender Beeinträchtigungen legt die Beschwerde ihrer Begründung einen Sachverhalt zugrunde, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat.

24

g) Gleiches gilt für die zur Zerstörung von Lebensstätten aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 51),

ob es zulässig ist, im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2010 von der Eignung einer für planungsrelevante Vogelarten im Sinne der nordrhein-westfälischen Terminologie vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme auch für nicht planungsrelevante Vogelarten auszugehen, ohne zuvor zu prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmenflächen nicht bereits vollständig mit Revieren der jeweiligen nichtplanungsrelevanten Vogelarten, deren Lebensstätten durch das Vorhaben zerstört werden, belegt sind.

25

Auch diese Frage ist - über die in der Rechtsprechung insoweit bereits entwickelten rechtlichen Maßstäbe hinaus (s. etwa Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 67) - einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern im Einzelfall nach naturfachlichen Maßstäben zu beantworten.

26

h) Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die umstrittene Wirksamkeit des als Vermeidungsmaßnahme planfestgestellten Wild- bzw. Kollisionsschutzzaunes die Ansicht vertritt, der neugefasste § 4a Abs. 2 UmwRG schließe eine behördliche Einschätzungsprärogative hinsichtlich von Sachverhalten aus, "die einer Sachverhaltsfeststellung ohne Weiteres zugänglich sind", und die "bisher in vielen Fällen abweichende Handhabung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit" als ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftiges grundsätzliches Problem bezeichnet (Beschwerdebegründung S. 37), lässt sich ihr schon keine hinreichend klare Fragestellung entnehmen. Davon abgesehen ist nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 4a Abs. 2 UmwRG offensichtlich, dass die Norm hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen eine Beurteilungsermächtigung anzuerkennen ist, keine Änderung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bewirkt (s. auch BTDrucks 17/10957 S. 18). Das gilt auch für die zum Artenschutz ergangene Rechtsprechung, wonach die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. etwa Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100 m.w.N.).

27

2. Die Beschwerde hat aber Erfolg, weil ein von ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

28

a) Fehl geht allerdings die Rüge, das Gericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, dass es in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt habe. Die Rüge aktenwidriger Feststellung bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 22). Insoweit bestehen besondere Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001 - BVerwG 9 B 3.01 - juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

29

Die Beschwerde belegt die Rüge der Aktenwidrigkeit durchgängig nicht mit Hinweisen auf unstreitigen Akteninhalt, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll. Vielmehr behauptet sie im Ergebnis die fehlerhafte Anwendung des Rechtsinstituts der materiellen Präklusion (Beschwerdebegründung S. 2), wendet sich gegen wertende Äußerungen des Gerichts (Beschwerdebegründung S. 14), gegen die rechtliche Bewertung des klägerischen Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht als "unsubstantiiert" (Beschwerdebegründung S. 24 und S. 49) bzw. gegen unterschiedliche fachliche Bewertungen (Beschwerdebegründung S. 33 ff.). In Bezug auf den Wespenbussard trägt die Rüge der Aktenwidrigkeit schon deshalb nicht, weil die Beschwerde die Aussage im Urteil einerseits nicht korrekt wiedergibt und andererseits auf - angeblich - unzutreffende Schlussfolgerungen durch das Oberverwaltungsgericht abstellt (Beschwerdebegründung S. 41 f.).

30

Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, die Variante V 3.1 "durchschneide das Waldgebiet in einem streckenmäßig größeren Umfang" (S. 106 unten), weicht es nicht offensichtlich vom Akteninhalt ab; vielmehr beziehen sich die Ausführungen zur "größeren Durchschneidung" insoweit ausdrücklich nur auf den südlichen Trassenteil, der nicht am Waldrand verläuft. Die Annahme, im westlichen Bereich des Waldgebiets "Die Deipe" seien zudem schützenswerte Arten in ihren Lebensbereichen stärker betroffen, wird vom Oberverwaltungsgericht mit dem Verweis auf eine weitere Unterlage belegt (Planergänzungsbeschluss S. 23 f.). Eine Aktenwidrigkeit liegt auch darin nicht.

31

b) Auf einen sonstigen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz führt auch nicht die Rüge, dass die Schlussfolgerung, die das Oberverwaltungsgericht aus der Abnahme der konkret ermittelten Verkehrsstärken an der Lippebrücke für die Validität der Verkehrsprognose gezogen habe, auf einem Denkfehler beruhe. Unter diesem Gesichtspunkt verfahrensfehlerhaft ist nicht bereits eine unwahrscheinliche, sondern nur eine aus Gründen der Logik schlechthin unmögliche und damit willkürliche Schlussfolgerung (vgl. etwa Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627). Dieser Vorwurf trifft auf die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, die aus den erwähnten Verkehrszählungen lediglich eine "mittelbare" Bestätigung der bereits aus anderen Erwägungen für rechtsfehlerfrei erachteten Verkehrsprognose entnommen hat, ersichtlich nicht zu.

32

c) Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht ausgegangen werden. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - juris Rn. 23 m.w.N. § 86 abs. 3 vwgo nr. 37 nicht abgedruckt>). Diese Voraussetzungen werden nicht dargelegt.

33

Das Oberverwaltungsgericht musste den Kläger nicht auf den Umstand hinweisen, dass sein Gutachter von einer unzutreffenden Verkehrsbelastung ausgegangen ist (Beschwerdebegründung S. 38 f. sowie Urteil S. 98 oben, 99 Mitte). Zwar konkretisiert die richterliche Hinweispflicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen, falls Gesichtspunkte den Ausschlag geben, die weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen Gerichtsverfahren erörtert worden sind (stRspr, vgl. nur Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 21.12 - NVwZ-RR 2013, 719 Rn. 21 und Beschluss vom 31. Juli 2013 - BVerwG 4 B 8.13 - juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose war Gegenstand der Erörterung, wie sich aus der Sitzungsniederschrift des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 entnehmen lässt. Dass naturfachliche Bewertungen von zutreffenden Verkehrszahlen ausgehen müssen, ist eine Selbstverständlichkeit; das Gericht hat damit dem Rechtsstreit keine überraschende Wendung gegeben.

34

d) Zum Erfolg führt die Beschwerde aber, soweit sie im Zusammenhang mit der Rüge der "Aktenwidrigkeit" sinngemäß auch und sogar in erster Linie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit den betreffenden Teilen des Klagevorbringens nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist zwar nicht gehalten, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber verletzt, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit zentralen Gesichtspunkten des Vorbringens eines Beteiligten nicht auseinandersetzt, sofern dieses Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (stRspr, vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 29.07 - juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 13.12 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht, soweit es um das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010) und das Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2010) in Bezug auf zahlreiche verbreitete ("ubiquitäre") Vogelarten geht.

35

aa) Im Zusammenhang mit dem Tötungsverbot erwähnt das Urteil einen planfestgestellten Wild- bzw. Kollisionsschutzzaun, der "auch den vom Kläger angesprochenen Vogelarten zu Gute" komme (Urteil S. 95), und hält dann fest, dass die Einwände des Klägers nicht substantiiert genug seien oder jedenfalls nicht belegten, dass das Risiko für die betroffenen Vogelarten vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht werde; allein aus der möglichen Durchschneidung eines Reviers ergebe sich dies nicht (Urteil S. 96; s. auch S. 111). Damit übergeht das Oberverwaltungsgericht die unter Angabe zahlreicher Einzelheiten vorgetragene Behauptung des Klägers, der Verkehr auf dem umstrittenen Straßenabschnitt werde für eine ganze Reihe genau bezeichneter Vogelarten zu einem das allgemeine Risiko weit übersteigenden Mortalitätsrisiko führen (s. etwa Schriftsatz vom 23. Dezember 2012 S. 14 ff., GA Bl. 311/323 ff., sowie zu der - vom Kläger bestrittenen - Wirksamkeit des Kollisionsschutzzauns Schriftsatz vom 29. März 2012 S. 25, GA Bl. 162/186). Dieses Klagevorbringen, das der Senat inhaltlich nicht zu bewerten hat, von vornherein als "unsubstantiiert" zu negieren, ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr zu vereinbaren.

36

bb) Entsprechendes gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich zahlreicher im Einzelnen benannter Vogelarten davon ausgeht, dass dem Verlust einzelner Standorte bzw. von Teilen der Nahrungsräume keine durchgreifende Bedeutung beizumessen sei, weil die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibe; dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten (Urteil S. 100). Damit nimmt es nicht zur Kenntnis, dass der Kläger detailliert vorgetragen hatte, dass die Kapazitäten des unzerstört bleibenden Waldes ausgeschöpft seien, so dass die betroffenen Individuen weder auf das unmittelbar benachbarte Umfeld noch auf etwaige Maßnahmeflächen ausweichen könnten (Schriftsatz vom 23. Dezember 2012 S. 6 f., 23 f., GA Bl. 311/315 f., 332 f., dort auch unter Hinweis auf die Stellungnahme der vom Beklagten beauftragten Gutachter Froelich u. Sporbeck vom 30. Juli 2012, Beiakten Heft 50).

37

cc) Eine nähere Befassung mit den vorstehend aufgeführten Teilen des Klagevorbringens war nicht deshalb entbehrlich, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Entscheidungsgründen den - zutreffenden - Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt hat, dass nicht nur die Bestandserfassung, sondern auch die daran anschließende Beurteilung etwaiger naturschutzrechtlich relevanter Betroffenheiten einer Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde unterliegt, die das Gericht nur dahin überprüft, ob die Annahmen im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Urteil S. 76 f.). Im Hinblick auf die Vertretbarkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden und vom Kläger angegriffenen Annahmen hätte es einer auf diesen Maßstab abgestimmten Auseinandersetzung mit seinen Argumenten bedurft.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Der Kläger erhob Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen Belastungen durch vorhabenbedingte Immissionen im Umfeld der Trasse. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die schalltechnische Untersuchung (Lärmprognose) sowie die Summenpegelbetrachtung seien fehlerhaft erfolgt und das Lärmschutzkonzept sei nicht plausibel; es hätten weitergehende Maßnahmen aktiven Schallschutzes festgesetzt werden müssen.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig. Danach können Umweltvereinigungen, die - wie der Kläger - nach § 3 UmwRG anerkannt sind, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen, wenn sie geltend machen, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen liegen vor.

10

I. Der Kläger beruft sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG "dem Umweltschutz dienen".

11

Hierzu gehören nicht nur die für die naturschutzrechtliche Klagebefugnis von Verbänden nach § 64 BNatSchG relevanten Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzt voraus, dass es um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geht. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz u.a. Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das entspricht den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG 2012 Nr. L 26 S. 1), vormals Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40) -, dessen Umsetzung das Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Koppelung der Klagebefugnis an das Recht, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen, spricht dafür, den Begriff des Umweltschutzes i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG am Begriff der Umwelt i.S.d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu orientieren, zumal auch eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG rügefähig ist, wie die auf die Sachprüfung bezogene Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zeigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 20 ff.). Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die "Umwelt" (§ 1 Nr. 1 UVPG). Die Prüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG - neben zahlreichen anderen Schutzgütern - auch die Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.

12

Ausgehend davon gehören zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung eine Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann, auch alle - drittschützenden - Vorschriften, die dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 <601>; OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK - NuR 2012, 722 <723> jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis setzt ferner nicht voraus, dass die Rechtsvorschrift, deren Verletzung behauptet wird, ausschließlich dem Umweltschutz dient. Es genügt, wenn sie zumindest auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 12; Ziekow, NVwZ 2007, 259 <262>). Daher kann eine Vereinigung auch geltend machen, das - drittschützende - planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes verletzt (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 für die naturschutzrechtliche Verbandsklage; Ziekow, a.a.O.).

13

Gemessen daran besteht kein Zweifel, dass der Kläger auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz dienen. Das gilt etwa für die Rüge eines Verstoßes gegen § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) wegen fehlerhafter Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes bzw. wegen unzureichender Ermittlung des zu erwartenden Verkehrslärms infolge einer mangelbehafteten Verkehrsprognose. Bezogen auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG beruft sich der Kläger u.a. auf eine Fehlgewichtung der Schadstoffbelastungen infolge von Mängeln bei der Lufthygienischen Untersuchung, der Verkennung einer fehlenden Leistungsfähigkeit einiger Knotenpunkte oder des Ausschlusses bestimmter Trassenalternativen.

14

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach nationalem Recht sind gegeben.

15

1. Die o.g. Rechtsvorschriften sind drittschützend, und die behauptete Verletzung derselben ist entscheidungserheblich. Soweit sich das Vorbringen des Klägers darüber hinaus auch auf die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften erstreckt, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind und den Umweltschutz bezwecken, kommt im Übrigen die Beschränkung auf drittschützende Vorschriften wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21).

16

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulassung eines Vorhabens dar, für das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Kläger ist außerdem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), weil zu diesem auch die "Lärmminderung" und die Wahrung "gesunder Lebensbedingungen" gehört. Schließlich war der Kläger zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren berechtigt (vgl. § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) und hat gemäß den geltenden Normen rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

17

B. Die Klage ist mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet.

18

Das Vorbringen des Klägers deckt sich mit dem Vorbringen der vom Vorhaben mittelbar betroffenen Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11. Wie den nachfolgend genannten Gründen im Urteil des Senats vom heutigen Tag zu diesem Verfahren zu entnehmen ist, bleiben sämtliche auf eine Verletzung von dem "Umweltschutz" dienende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bezogenen Rügen, die eine - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten, ohne Erfolg. Ob sich der Kläger auch dasjenige Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 bzw. der enteignungsbetroffenen Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zu eigen macht, das sich nicht auf die Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften bezieht, ist fraglich. Hierzu zählt etwa der Einwand, die Planrechtfertigung liege nicht vor, weil das Vorhaben weit überwiegend der Deckung des lokalen Verkehrsbedarfs diene und damit die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG verfehle (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2009 - BVerwG 9 B 26.09 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10 Rn. 7 f.). Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können solche Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, der Klage von Vereinigungen nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht einiges dafür, dass auch Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL bei zulässigen Klagen von Vereinigungen gegen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, keine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit gebietet (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 a.a.O. S. 603 f. und OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 a.a.O. S. 731 m.w.N.). Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Denn aus den nachfolgend zitierten Gründen dringen auch etwaige Rügen des Klägers, die nicht auf eine Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Vorschriften gerichtet sind, nicht durch:

"1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218)."

19

C. Soweit sich die Klage auf erneute Bescheidung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen richtet, ist sie begründet. Die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem "Umweltschutz" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dienende, Rechte Einzelner begründende und für die Planfeststellung relevante Vorschrift des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV.

20

I. Allerdings können die auf eine Verletzung von Vorschriften des Immissionsschutzrechts bzw. eine Fehlgewichtung immissionsschutzrechtlicher Belange gerichteten Rügen, die sich wiederum mit dem Vorbringen im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 decken, in weitem Umfang nicht durchdringen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil zum genannten Verfahren vom heutigen Tage Bezug genommen:

"1. Bei einigen Rügepunkten haben die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre - pauschal gehaltenen - Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit der Erörterung dieser Punkte im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Danach gibt es etwa bei den von den Klägern aufgerufenen Themen "Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 188), "Lichtimmissionen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 250 und Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2023) und "fehlende Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte" (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1996 ff. sowie S. III 2063 ff.) keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Soweit die Kläger geltend machen sollten, die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die Stadtstraßen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung "weitgehend" nicht ermittelt worden, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der eingehenden Beschreibung der Lärmauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsunterlagen Bd. 7 Unterlage 16.1 S. 118 ff., insb. S. 123 ff.) jeder Substanz entbehrt. Auch der Einwand eines Teils der Kläger, vom trassenparallelen Betriebsweg könne Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden und dessen Benutzung sei mit Lärm verbunden, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Weshalb die Benutzung des Betriebsweges durch Fußgänger und Radfahrer sowie vereinzelt durch Betriebs- und Notfallfahrzeuge mit erheblichen Geräuscheinwirkungen auf die Anlieger der Trasse verbunden sein sollte, erschließt sich nicht. Die fehlende Einsehbarkeit stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 114).

2. Hinsichtlich der bauzeitlichen Belastungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen sind keine Abwägungsfehler erkennbar.

Bezogen auf den Schutz der Anlieger vor bauzeitlichem Lärm ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören (§ 2 Abs. 1, § 3) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind; in der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 f.). Durch den Verweis auf die Geltung der AVV Baulärm steht fest, dass deren Immissionsrichtwerte für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und damit zugleich den hier nach § 17b Abs. 1 FStrG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff der "nachteiligen Wirkungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG konkretisieren (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 Rn. 25 ff.), nicht überschritten werden dürfen. Außerdem ist dem Vorhabenträger aufgegeben, bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit besonders auf die Freihaltung der Wohnstraßen von Umleitungs- und Baustellenverkehr in den an das Vorhaben angrenzenden Wohngebieten zu achten (S. 30).

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Abrissarbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen (S. 26). Darüber hinaus ist auch insoweit das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin maßgeblich, das in § 9 vorschreibt, die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls zu vermindern (S. 21 f.).

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt (S. 30) und bei entsprechender Gefährdungslage ein Beweissicherungsverfahren oder ein statischer Nachweis geführt oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (S. 24 f.). Insoweit hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung dahin ergänzt, dass die Vorgaben der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) einzuhalten sind.

Die Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es zu unzumutbaren bauzeitlichen Belastungen kommt bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen. Sie haben ihr Vorbringen auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Verfahren BVerwG 9 A 18.11 mit Schriftsatz vom 6. August 2012 als Anlage VT 3 vorgelegten Übersichtspläne des Baulogistikkonzepts mit Angabe von Entfernungen der Baustellen u.a. zu den Gebäuden Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... weiter konkretisiert.

3. Die der Planung zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen zur Anschlussstelle Am Treptower Park gewährleistet, dass die Schutzvorkehrungen - wie auch sonst entlang der Trasse - zugunsten der Anlieger nach dem für den Planfall 16. BA und dem Prognosefall 17. BA jeweils höheren Beurteilungspegel bemessen werden. Zwar wurden nach Angaben des Beklagten dem Schutzkonzept für diesen Bereich abweichend vom sonstigen Vorgehen nicht die eventuell höheren Beurteilungspegel im Prognosefall 17. BA zugrunde gelegt. Dies beruht jedoch nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen darauf, dass die Trasse hier bei einer Fortführung der A 100 im 17. BA ohnehin - nach der durch Planänderung erfolgten Verlagerung der westlichen Rampe nach Osten zur Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... in noch weiterem Umfang - baulich umgestaltet werden müsse und das Schutzkonzept insoweit aufgrund einer aktuellen schalltechnischen Untersuchung erneut festzulegen sei. Demgegenüber hätten die Schutzvorkehrungen in den übrigen Bereichen entlang der Trasse auch bei einer Realisierung des 17. BA Bestand. Jedenfalls nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass eine solche Untersuchung im Falle der Fortsetzung der A 100 im 17. BA u.a. bezogen auf die Kiefholzstraße ... und die Beermannstraße ... vorgenommen werde, ist gewährleistet, dass die worst-case-Betrachtung der Lärmbelastung auch im Falle der Kläger zu 4 bis 9 zum Zuge kommt.

b) Die Kläger rügen ferner, die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphalts im Umfang von 5 dB(A) sei nicht dauerhaft gewährleistet, da im Planfeststellungsbeschluss keine Pflegemaßnahmen angeordnet worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass er die mit offenporigem Asphalt versehenen Fahrbahnen spätestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme auf die akustische Wirksamkeit dieses Belages überprüfen und ggf. unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung derselben ergreifen wird; diese Überprüfung und etwaige Abhilfemaßnahmen werden in der Folgezeit im Abstand von jeweils einem Jahr wiederholt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass bei der auf das Prognosejahr 2025 bezogenen Lärmprognose von einer lärmmindernden Wirkung des offenporigen Asphalts in Höhe von 5 dB(A) ausgegangen wurde.

Zu Unrecht meinen die Kläger, der schalltechnischen Untersuchung hätte nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Die Planfeststellungsbehörde darf für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote gerade im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park ausnahmsweise generell nicht beachtet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 39). Dass die Geschwindigkeit auf der Ein- und der Ausfahrrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park mit nur 60 km/h angesetzt wurde, ist angesichts der Notwendigkeit, die Fahrzeuge vor der Ausfahrt in die Straße Am Treptower Park abzubremsen bzw. auf der Einfahrrampe zu beschleunigen, ohne Weiteres vertretbar. Besondere Zuschläge für die Geräuschentwicklung beim Abbremsen und Beschleunigen sind in den einschlägigen Normen nicht vorgesehen, was angesichts der Geräuschminderung durch die geringere Geschwindigkeit nachvollziehbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 99 ).

c) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Summenpegelbetrachtung.

Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69). Dies hat der Beklagte erkannt. Entgegen der Annahme der Kläger hat er in die Summenpegelbetrachtung nicht nur die planfestgestellte A 100 und die bestehenden Bahnstrecken einbezogen (vgl. Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 Anlage 3), sondern auch die vorhandenen Stadtstraßen. So waren für die festgestellten Überschreitungen der Schwellenwerte etwa im Bereich der Elsenstraße, zu deren Bewältigung der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz vorsieht (S. 22 f.), gerade die hohe Verkehrsbelastung dieser Stadtstraße maßgeblich, neben der der Schienenverkehrslärm in den Hintergrund tritt (vgl. Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 71 ff. und 78 ff.). Auch hinsichtlich der Wohngebäude in der Kiefholzstraße und in der Beermannstraße wurde zur Ermittlung des Summenpegels neben der Gesamtbelastung durch das Vorhaben und den Schienenverkehr auch der Verkehr auf diesen Straßen selbst betrachtet, ohne dass eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2065 f. und 2102 ff.). Dass die Summenpegel Planfall 16. BA/Schiene einerseits und Planfall 16. BA/Kiefholzstraße bzw. Beermannstraße andererseits gesondert betrachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Lärmgutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Lärmquellen Schiene und Stadtstraße nicht gleichgerichtet auf die Wohngebäude einwirken, so dass die kritischen Immissionsorte nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweiligen Summenpegel bestimmt werden können, den diese Lärmquellen mit dem Vorhaben bilden. Davon abgesehen ist auch die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar, dass der Verkehr auf diesen Stadtstraßen ohnehin neben dem Schienenverkehr keinen Einfluss auf den Summenpegel hat, weil er in der Beermannstraße einen nur geringen Umfang aufweist und in der Kiefholzstraße im Planfall 16. BA abnehmen wird. Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Summenpegelbetrachtung daher nicht auf diese Stadtstraßen hätte erstreckt werden müssen; dies sei vielmehr nur mit Blick auf ein entsprechendes Begehren der Kläger zu 4 bis 9 geschehen.

Dass der Beklagte der Beurteilung des Schienenlärms die Betriebsprogramme der DB Netz AG mit einem Prognosehorizont 2015 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Abweichung vom hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025. Denn es liegt eine Erklärung der Bahnbehörde vor, wonach die Betriebsprogramme auch bis 2025 Aussagekraft hätten, weil bis dahin keine Veränderung in der Transportnachfrage vorgesehen sei. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, dass insbesondere die Anbindung des Ostkreuzes bereits im Betriebsprogramm berücksichtigt sei.

4. Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde, was - wie ausgeführt - hinsichtlich der Bewohner in der Kiefholzstraße und der Beermannstraße nicht der Fall ist."

21

Hinsichtlich der zuletzt genannten Rüge ist ergänzend anzumerken: Die Vorschriften zur Lärmminderungsplanung nach §§ 47a ff. BImSchG dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Umgebungslärmrichtlinie (vgl. BRDrucks 610/04 S. 8 und BTDrucks 15/5734 S. 1). Es handelt sich somit um unionsrechtlich unterlegte Vorschriften des Umweltrechts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL muss deshalb die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, rügefähig sind und ggf. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) außer Betracht bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21). Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorschriften der Umgebungslärmrichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Lärmkarten (Art. 7) und Aktionsplänen (Art. 8) sowie zur Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen verpflichtet, einen vorhabenbezogenen Ansatz verfolgen (vgl. BRDrucks a.a.O.; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil II, Stand August 2012, Vorbemerkung vor §§ 47a bis 47f Rn. 2 f.).

22

II. Die Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, weil sie nicht auf einer schlüssigen Kosten-Nutzen-Analyse beruht. Insoweit ist erneut über die Gewährung von Schallschutz zu entscheiden.

23

1. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Kläger zu 4, 5, 8 und 9 Bezug genommen, die Inhaber von Wohnungen im Gebäude Kiefholzstraße ... sind; diese Ausführungen entsprechen den Gründen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Klägerin zu 10, die Eigentümerin des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ist:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

1. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Kiefholzstraße ... (Kläger zu 4, 5, 8 und 9) - ebenso wie auf das Gebäude Beermannstraße ... und ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 19.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe bzw. Abschirmwirkung (Errichtung auf der Trogoberkante) von mehr als sechs Metern außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

a) Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

b) Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

aa) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zu 4, 5, 8 und 9, für das Gebäude Kiefholzstraße ... hätte Vollschutz durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse gewährt werden müssen. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Kläger haben im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

bb) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann."

24

2. Bei der nunmehr vorzunehmenden Überarbeitung bzw. Plausibilisierung des Lärmschutzkonzepts wird der Beklagte ggf. auch Stellung nehmen müssen zu dem Einwand des Klägers, entlang der ebenfalls durch bebaute Gebiete von Berlin führenden A 113 seien massive Lärmschutzwände mit einer Höhe von deutlich über sechs Metern errichtet worden. Ferner ist es angezeigt, dem Kläger die in der Abwägungsunterlage zum Lärmschutzkonzept für den Bereich Beermannstraße bezeichneten schalltechnischen Berechnungen des Büros I. vom September 2012 zu übermitteln und ggf. insoweit Einsicht in weitere Unterlagen zu geben. Dies gilt umso mehr, als die in der zu Protokoll erklärten Planänderung bezeichneten Beurteilungspegel für das Wohngebäude Beermannstraße ... und ... nicht selten um mehrere Dezibel von den Pegeln abweichen, die im Rahmen der Variantenprüfung zur Ausgestaltung der Anschlussstelle Am Treptower Park für die - der Planänderung zugrunde liegende - Prüfvariante für dieselben Immissionsorte an dem Gebäude Beermannstraße ... und ... ermittelt wurden (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1914 ff.), worauf die Klägerin zu 10 des Verfahrens BVerwG 9 A 19.11 im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 - neben weiteren Einwendungen etwa zur Begrenzung der Berechnungen zu Überschreitungen der Nachtgrenzwerte oder einer fehlenden Berücksichtigung entfallender Kosten des passiven Schallschutzes bei Bewältigung weiterer Schutzfälle - zu Recht hinweist. Die genannten Abweichungen lassen sich auch im Vergleich zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der "Variante 2" (a.a.O. S. III 1953 ff.) feststellen, die nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 15. August 2012 "im Wesentlichen" der Prüfvariante entspricht, die Gegenstand der Planänderung war. Zwar wird in der Abwägungsunterlage ausgeführt, dass die schalltechnischen Berechnungen zur Variantenuntersuchung nur überschlägig vorgenommen worden seien. Die vorliegende Darstellung der Berechnungen für die Variantenprüfung gibt hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt, sondern stimmt nach Inhalt und Detaillierungsgrad mit den auf das Vorhaben selbst bezogenen schalltechnischen Berechnungen überein. Somit besteht Anlass, die Abweichungen bei den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen plausibel zu machen.

25

3. Soweit sich der Kläger auch das Bescheidungsbegehren der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zu eigen machen sollte, bleibt dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen im Urteil zu diesem Verfahren ohne Erfolg:

"Das Vorhaben löst für den Kläger zu 1 keine Immissionsbetroffenheit aus. Das Wohngebäude Heckmannufer ..., in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten rund 900 m vom Trassenbereich und etwa 100 m von der Schlesischen Straße entfernt in einer Nebenstraße ohne Durchgangsverkehr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge fehlender Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm zu erheblichen Ausweichverkehren in der Schlesischen Straße kommen wird, die sich auf den Kläger zu 1 belastend auswirken könnten. Wie ausgeführt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Wohnungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wurden unstreitig keine vorhabenbedingten Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt. Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb dieser Grenzwerte liegt nicht vor. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 223 ff.) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f.).

Auch die Kläger zu 6 und 7 (Beermannstraße ...) sind mit dem planfestgestellten aktiven Schallschutz keinen die Lärmgrenzwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt. Diese Kläger können auch nicht verlangen, dass wegen der Planänderung (Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... durch Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park um etwa 30 m nach Osten) eine neue schalltechnische Beurteilung vorgenommen wird. Sie weisen in der Klagebegründung vom 11. April 2011 (S. 50) selbst darauf hin, dass der Erhalt des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ausweislich der Variantenuntersuchung zu geringeren Belastungen des Gebäudes Beermannstraße ... führt (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1913: Abschirmwirkung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... für die restlichen Gebäude der Beermannstraße); auch die Belastungen der Kiefholzstraße ... würden sich nach den Lärmberechnungen infolge der Verlegung der Rampe verringern. Im Übrigen liegt es auch nach den vorliegenden Plänen nahe, dass die Lärmbelastung in den genannten Bereichen durch die Planänderung verringert wird. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der von den Klägern kritisierte Umstand, dass die aus Anlass der Planänderung ermittelten Beurteilungspegel für das Gebäude Beermannstraße ... und ... von den im Rahmen der Variantenprüfung für dieses Gebäude ermittelten Pegel abweichen, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Für die Beermannstraße ... kommt hinzu, dass sowohl die im Rahmen der Variantenprüfung für die Planänderung ermittelten Beurteilungspegel (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1962 f.) als auch die Beurteilungspegel, die für die zunächst geplante Ausführung der Anschlussstelle Am Treptower Park festgestellt wurden (Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 S. 106 f.), deutlich unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV liegen."

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 28. März 2008 des Regierungspräsidiums Chemnitz, mit dem eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juni 2004 für den "Neu- und Ausbau Knoten Neefestraße/Südring, Unterführung mit Überflieger" in der Stadt Chemnitz um zusätzliche Lärmschutzauflagen abgelehnt wurde.

2

In dem genannten Knotenpunkt kreuzen sich die in Ost-West-Richtung verlaufende vierstreifige B 173 (Neefestraße) und die ebenfalls vierstreifige Stadtstraße Südring, die dort von Süden nach Norden verläuft. Der Südring ist Teil des sogenannten Südverbundes, der halbkreisförmig um die südlichen Stadtteile von Chemnitz herumgeführt werden soll und in weiten Teilen schon fertig gestellt ist. Der Südring reicht als ca. 250 m langer Stumpf nach Norden über die Kreuzung mit der Neefestraße hinaus. Die Beigeladene plant die Fortführung der Ringstraße als Südverbund III und V in nördlicher Richtung bis zur Kalkstraße mit Anschluss an die Bundesautobahn A 72. Östlich des Stumpfes befindet sich ein Gewerbegebiet, das durch eine Zufahrt über den Südring erschlossen wird. Der Südringstumpf ist ab der Kreuzung Neefestraße durch das Zeichen 253 der Anlage 2 zur StVO für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t gesperrt. Ausgenommen von der Sperrung ist durch ein Zusatzzeichen der Lieferverkehr. Ein entsprechendes Durchfahrtsverbot gilt für aus nördlicher Richtung von der Zwickauer Straße kommende Fahrzeuge über 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts.

3

Der früher niveaugleiche Knotenpunkt ist auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 8. Juni 2004 teilniveaufrei umgebaut worden. Vom Beginn der Baumaßnahmen am Knotenpunkt im Jahr 2005 bis zu seiner Wiederfreigabe am 29. Januar 2009 war der Südringstumpf für den Verkehr gesperrt.

4

Die Kläger sind Eigentümer von Wohnungen des mit seiner Längsseite zum Südringstumpf und mit seiner Querseite zur Neefestraße ausgerichteten, über drei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügenden Gebäudes Bahnstraße 53 - 59. Die Ost- und die Westfassade des Hauses weisen in allen Geschossen Balkone bzw. Dachterrassen auf.

5

Mit Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - (BVerwGE 124, 334) hat der Senat das Lärmschutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Juni 2004 als unzureichend beanstandet. Bei der Beurteilung der Frage, ob der planfestgestellte bauliche Eingriff zu einer ihn als wesentliche Änderung qualifizierenden Lärmsteigerung führe, seien nicht alle durch ihn ausgelösten und ihm zurechenbaren Steigerungsbeiträge berücksichtigt worden. Zusätzlich zu den Lärmeinträgen, die sich aus dem Ausbau des Knotens ergäben, hätten auch die Lärmeinträge, die durch den Bau des bereits planfestgestellten Südverbundes III und den bis zum Prognosehorizont 2015 absehbaren Weiterbau des Südverbundes V bis zur Kalkstraße zu erwarten seien, in die Vergleichsprognose eingehen müssen. Um festzustellen, ob sowohl eine relevante Lärmsteigerung um mindestens 3 dB(A) vorliege als auch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten würden, sei der Beklagte gehalten, eine neue Vergleichsprognose zu erstellen.

6

Der Beklagte müsse selbst dann erneut über ergänzende Schallschutzmaßnahmen entscheiden, wenn eine korrekte Vergleichsprognose ergeben sollte, dass der mit dem Knotenpunktausbau verbundene Lärmzuwachs nicht an weiteren Immissionspunkten des Hauses der Kläger die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung erfülle. Im Rahmen der Abwägung habe sich der Beklagte auch mit der Relevanz eines etwa bestehenden Lärmminderungsplans der Beigeladenen auseinanderzusetzen.

7

Der daraufhin im Mai 2006 erstellten und im September 2006 überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung für das Wohngebäude Bahnstraße 53 - 59 lag eine Verkehrsprognose der Beigeladenen zugrunde, nach der für den Prognose-Nullfall 2015 (ohne Knotenausbau und Fortführung des Südverbundes) eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 12.236 Kfz/24 h und ein Lkw-Anteil von 5 % tags und nachts und für den Prognose-Planfall 2015 (mit Knotenausbau und Realisierung der weiteren Abschnitte des Südverbundes) ein DTV von 24.100 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von 10 % tags und nachts zu erwarten sind.

8

Das Regierungspräsidium Chemnitz übersandte mit Schreiben vom 21. November 2006 die geänderten Planungsunterlagen einschließlich der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Mai/15. September 2006 den Klägern für einen Monat zur Einsichtnahme und zur Geltendmachung von Einwendungen.

9

Die Kläger erhoben innerhalb der ihnen gesetzten Frist Einwendungen und wandten sich insbesondere gegen die Verkehrsprognose der Beigeladenen: Die Annahme eines DTV von 12.236 Kfz/24 h im Prognose-Nullfall sei nicht realistisch. Da die 1996, 1999 und 2004 durchgeführten Verkehrszählungen der Beigeladenen am Südringstumpf kontinuierlich Rückgänge der Verkehrsstärken ergeben hätten, könne für das Jahr 2015 kaum mit der von der Beigeladenen angenommenen Steigerung des Verkehrsaufkommens gerechnet werden. Realistisch sei eine Zunahme bis 2015 auf 5.000 Kfz/24 h. Zudem sei der Lkw-Anteil mit 5 % zu hoch angesetzt. Wegen des im Bereich des Südringstumpfes existierenden Durchfahrtsverbots für Lkw sei dieser mit 0 % zu bemessen. Zulässiger Lieferverkehr für Anwohner existiere lediglich in einem nicht feststellbaren Maße. Da in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 eine vollständige Beseitigung der dort festgestellten Mängel in der lärmtechnischen Untersuchung gefordert worden sei, hätten auch die nördlich des Wohnblocks der Kläger anschließenden Wohngebäude an der Bahnstraße in die neuerliche Untersuchung einbezogen werden müssen.

10

Mit Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 28. März 2008 stellte der Beklagte fest, dass dem Gebäude Bahnstraße 53 - 59 kein über die bereits planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen hinausgehender Lärmschutz zustehe, und wies die Einwendungen der Kläger zurück: Nach der auf der Grundlage der lärmtechnischen Untersuchung und unter Beachtung der Vorgaben aus dem Urteil vom 23. November 2005 erstellten neuen Lärmprognose sei bei Realisierung des Knotenausbaus und Weiterbau des Südverbundes an der westlichen Hausfassade der Bahnstraße 59 im ersten bis dritten Obergeschoss mit Lärmzuwächsen von aufgerundet 3 dB(A) und Grenzwertüberschreitungen zu rechnen. Durch die im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Juni 2004 festgesetzte Lärmschutzwand würden die Beurteilungspegel an der Westfassade der Bahnstraße 59 jedoch auf maximal 55,3 dB(A) tags und 47,9 dB(A) nachts gesenkt. Da damit die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung an der relevanten Fassade eingehalten würden, bestehe kein weitergehender Anspruch auf Lärmvorsorge. Pegelsteigerungen von mindestens 3 dB(A) seien ferner an den westlich gelegenen Balkonen der Bahnstraße 57 im zweiten und dritten Obergeschoss zu erwarten, ohne dass insoweit allerdings die Grenzwerte überschritten würden. An den Messpunkten der übrigen Gebäudefassaden werde die Pegelzunahme maximal 2 dB(A) betragen, so dass die Kriterien für eine wesentliche Änderung nicht erfüllt seien.

11

Die unabhängig vom Vorliegen einer wesentlichen Änderung vorzunehmende Abwägung führe zu keinem anderen Ergebnis. Durch die planfestgestellte Lärmschutzwand seien die Lärmpegel an dem Gebäude der Kläger im Vergleich zum Ausbau ohne Lärmschutzwand bereits um bis zu 3,9 dB(A) gesenkt worden. Weitergehender aktiver Lärmschutz sei angesichts der eher gering ausfallenden Grenzwertüberschreitungen unverhältnismäßig. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Verkehrslärmschutzverordnung für den vorliegenden Fall keine Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen vorsehe und die maximalen Pegelerhöhungen unter 2 dB(A) lägen und damit für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar seien. Zu keiner anderen Bewertung gebe der 1993 erstellte, aber nicht förmlich beschlossene Lärmminderungsplan Chemnitz-Schönau Anlass. Die Grundlagen dieses Plans seien veraltet und inhaltlich überholt. Der Plan sei weder in anderen Planfeststellungsverfahren noch unmittelbar zur Festsetzung von aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen herangezogen worden.

12

Die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose überzeugten nicht. Die für den Prognose-Nullfall ermittelte Verkehrsbelegung basiere auf der Verkehrsprognosematrix des Jahres 2015 sowie dem städtischen Verkehrsnetzmodell für den Prognosezeitpunkt 2015. Die Verkehrsentwicklungsplanung der Beigeladenen sehe eine Konzentration des Verkehrs auf ein leistungsfähiges Kernnetz vor. Der Lkw-Anteil auf dem Stumpf des Südverbundes sei aufgrund vor dem Umbau durchgeführter Verkehrszählungen mit 5 % angemessen berücksichtigt worden. Eine Ausweitung des Planergänzungsbeschlusses auf die nördlich gelegenen Wohnblöcke Bahnstraße 45 - 51 komme nicht in Betracht, da der Planfeststellungsbeschluss insoweit bestandskräftig geworden sei.

13

Am 29. April 2008 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

14

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte auf Veranlassung des erkennenden Senats eine Neuberechnung der Beurteilungspegel für den Prognose-Nullfall 2015 mit einer Verkehrsbelegung von 12.236 Kfz/24 h bei einem Lkw-Anteil von 5 % tags und 1,5 % nachts vorgelegt. Danach sind gegenüber der dem Ergänzungsbeschluss zugrunde liegenden Berechnung zusätzliche Pegelsteigerungen von aufgerundet 3 dB(A) und Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte allein für die Ostseiten der Wohnungen Bahnstraße 53 im Erdgeschoss und im - den Klägern zu 6 und 7 gehörenden - Dachgeschoss zu erwarten.

15

Zur Begründung ihrer Klage vertiefen die Kläger insbesondere ihre Kritik an der Verkehrsprognose der Beigeladenen. Dass die Prognose für den Nullfall zu hoch angesetzt sei, werde durch eine am Südringstumpf durchgeführte Verkehrszählung vom 3. März 2009 und eine Lärmmessung vom Juni 2008 belegt. Bei der Zählung sei eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge von aktuell 3.425 Kfz bei einem Lkw-Anteil von 1,4 % ermittelt worden. Die Lärmmessung habe die für den Prognose-Nullfall 2015 angenommenen Lärmwerte ergeben, was den Schluss zulasse, dass die Verkehrsprognose für den Nullfall überhöht sei.

16

Im Prognose-Nullfall würden auch bei dem nördlich des Wohnblocks der Kläger gelegenen Gebäude Bahnstraße 45 - 51 relevante Pegel- und Grenzwertüberschreitungen auftreten, die Ansprüche auf aktiven Schallschutz begründeten. Durch die Errichtung einer 6 m hohen und etwa 300 m langen, an die planfestgestellte Schallschutzwand an der Neefestraße anknüpfende und entlang des gesamten Südringstumpfes verlaufende Schallschutzwand könnten bei den davon betroffenen Klägern Pegelminderungen bis 4 dB(A) erreicht werden. Bei Errichtung einer 8 m hohen Wand bestehe sogar ein Lärm-Sparpotential von bis zu 6 dB(A). Die dafür aufzuwendenden Kosten von rund 375 000 € bzw. 500 000 € seien nicht unverhältnismäßig. In die Kosten-Nutzen-Prüfung seien auch die rund 105 Bewohner des Wohnblocks Bahnstraße 45 - 51, denen ebenfalls Ansprüche auf aktiven Lärmschutz zuständen, einzubeziehen.

17

Der Lärmminderungsplan von 1993/1994 sei dauerhaft zur Beurteilung städtebaulich relevanter Vorhaben als Abwägungsmaterial herangezogen worden. Dies betreffe namentlich den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Neefestraße, 4. Bauabschnitt, sowie den Planfeststellungsbeschluss zum Südverbund III zwischen Neefestraße und Zwickauer Straße.

18

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses vom 28. März 2008 zu verpflichten, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juni 2004 um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

19

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Den von den Klägern vorgetragenen Beanstandungen tritt der Beklagte entgegen: Die Verkehrsprognosen seien unter Zugrundelegung des Verkehrsmodells der Beigeladenen für den Prognosezeitpunkt 2015 und unter Beachtung der Vorgaben aus dem Urteil vom 23. November 2005 korrekt erstellt worden. Weder die von den Klägern durchgeführten Verkehrszählungen noch Lärmmessungen seien geeignet, die rechnerisch erstellte Prognose für den Nullfall zu erschüttern. Der Lkw-Anteil von 5 % berücksichtige das Potential des Gewerbegebiets östlich des Südringstumpfes. Es gebe - bezogen auf den Prognosezeitpunkt - keinen Grund, von niedrigeren Ansiedlungszahlen in diesem Gebiet auszugehen. Eine Differenzierung zwischen dem Lkw-Verkehr tags und nachts sei angesichts des nächtlichen Lieferverkehrs in Gewerbegebieten nicht angezeigt. Es sei im Übrigen zu prüfen, ob die Kläger mit ihrem Vortrag insoweit nicht präkludiert seien. Auch nach der Neuberechnung der Beurteilungspegel für den Prognose-Nullfall 2015 mit einem Lkw-Anteil von 1,5 % nachts stünden den Klägern keine Ansprüche auf aktiven Lärmschutz zu. Danach seien zwar an der Wohnung der Kläger zu 6 und 7 im Dachgeschoss der Bahnstraße 53 die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung bei gleichzeitiger Überschreitung der Immissionsgrenzwerte erfüllt. Ansprüche auf aktiven Lärmschutz bestünden wegen der damit verbundenen unverhältnismäßigen Kosten aber nicht. Die von den Klägern geforderte Schallschutzwand von 6 m Höhe würde nach dem Baukostenstand 2008 mindestens 553 000 € kosten. Dies stehe auch dann, wenn man den Klägern folgend alle Bewohner der Gebäude Bahnstraße 45 - 51 und 53 - 59 in den Kosten-Nutzen-Vergleich einbeziehe, außer Verhältnis zu dem Nutzen der Wand. Aus den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Ansprüche auf aktiven Lärmschutz ergebe sich im Übrigen nicht, dass in die Kosten-Nutzen-Abwägung auch die Interessen Dritter einzubeziehen seien, deren rechtliche Ansprüche nach den Vorschriften über die Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen ausgeschlossen seien.

21

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig.

23

Namentlich ist die Klage mit ihrem auf Planergänzung um weitergehende aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Begehren statthaft. Es ist grundsätzlich sachgerecht, ein Begehren auf weitergehenden aktiven Schallschutz im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen (Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <345 ff.> und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <134>). Dies gilt auch dann, wenn eine entsprechende derartige Klage Erfolg hatte und eine Neubescheidung bereits erfolgt ist, der Betroffene aber geltend macht, durch die Versagung weitergehenden Schallschutzes in dieser Neubescheidung erneut in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Möglichkeit eines Vollstreckungsantrags gemäß § 172 VwGO beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage dieses Inhalts nicht. Denn mit ihr kann nicht nur - wie beim Vollstreckungsantrag - geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet worden; vielmehr können auch sonstige, nicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt werden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung in seinen Rechten verletzt sieht.

24

Die Klage ist teilweise begründet.

25

Die Ablehnung weiterer Maßnahmen des Schallschutzes im Planfeststellungsergänzungsbeschluss zugunsten der Kläger zu 6 und 7 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Entscheidung des Beklagten liegt eine Verkehrsprognose zugrunde, die auf unzutreffenden Annahmen über den nach den §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) maßgebenden Lkw-Anteil während der Nachtstunden beruht. Das führt zur Notwendigkeit, über ergänzende Auflagen zum Schutz der Kläger zu 6 und 7 neu zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Kläger ist die Entscheidung des Beklagten dagegen rechtlich nicht zu beanstanden.

26

1. Der Beklagte hat bei der von ihm durchgeführten neuen Vergleichsprognose die Vorgaben im Urteil des Senats vom 23. November 2005 im Ausgangspunkt beachtet. Danach war er gehalten, Daten für den Prognose-Nullfall ohne Ausbau des Knotens und Weiterbau des Südverbundes zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine neue Vergleichsprognose zu erstellen, in der die mit dem Knotenausbau und der Weiterführung des Südverbundes bis zur Kalkstraße verbundenen Lärmeinträge nur für den Planfall in Ansatz gebracht werden, und gegebenenfalls das Lärmschutzkonzept auf dieser Basis zu überarbeiten.

27

a) Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung hat der Beklagte zu Recht bei der Verkehrsprognose das Jahr 2015 als maßgeblichen Prognosezeitpunkt zugrunde gelegt und nicht einen späteren Zeitpunkt gewählt. Von dem Jahr 2015 als Bezugspunkt für die anzustellende Vergleichsprognose und damit auch für die dieser zugrunde liegende Verkehrsprognose konnte er schon deswegen nicht abrücken, weil der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. November 2005 allein auf diesen Prognosezeitpunkt bzw. Prognosehorizont abgestellt und den Beklagten zu einer neuen Ermittlung der Daten für den Prognose-Nullfall 2015 und zu einer erneuten Steigerungsprognose bezogen auf diesen Prognosehorizont verpflichtet hat. Die an der Rechtskraft des Urteils gemäß § 121 VwGO teilhabende Rechtsauffassung über den maßgebenden Prognosezeitpunkt bindet auch den Senat im vorliegenden Verfahren, soweit dieses denselben Streitgegenstand hat (stRspr, vgl. Urteile vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 und vom 21. April 1999 - BVerwG 11 A 50.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28 S. 30).

28

Abgesehen davon ist die Beibehaltung des Jahres 2015 als Prognosezeitpunkt auch in der Sache gerechtfertigt. Das Planergänzungsverfahren dient dazu, solche Rechtsfehler zu beheben, die für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht sind, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird, und die durch eine Schutzauflage behoben werden können (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <81 f.> m.w.N.). Dieser auf Ergänzung einer im Übrigen nicht zu beanstandenden Planung gerichtete Charakter der Entscheidung über Schutzauflagen erfordert einen einheitlichen Prognosehorizont für die planerische Abwägung des Gesamtvorhabens und die Prüfung ergänzender Schutzmaßnahmen. Eine Verschiebung des Prognosezeitpunkts für die Entscheidung über weitergehende Schutzauflagen wäre nicht möglich, ohne die von einem anderen Prognosezeitpunkt und damit auch einer anderen Tatsachengrundlage ausgehende planerische Abwägungsentscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Dies stünde mit der auf Planerhaltung gerichteten Konzeption des Verfahrens auf Planergänzung durch Schutzauflagen nicht in Einklang.

29

b) Das voraussichtliche zukünftige Gesamtverkehrsaufkommen von 12.236 Kfz/24 h im Prognose-Nullfall 2015 und von 24.100 Kfz/24 h im Prognose-Planfall 2015 ist ordnungsgemäß ermittelt worden.

30

Eine ordnungsgemäße Bewältigung der von einem Straßenverkehrsvorhaben voraussichtlich ausgehenden Geräuschimmissionen setzt voraus, dass die Lärmprognose bzw. die ihr zugrunde liegende Verkehrsprognose methodisch fachgerecht erstellt worden ist. Die Überprüfung des Gerichts erstreckt sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N., vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 Rn. 156, insoweit in BVerwGE 131, 274 nicht abgedruckt). Diesen Anforderungen wird die Verkehrsprognose gerecht.

31

Die Beigeladene hat das voraussichtliche zukünftige Gesamtverkehrsaufkommen im Wege einer Modellprognose ermittelt und damit eine bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Struktur des Straßennetzes geeignete Methode gewählt (vgl. zuletzt Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 52 Rn. 56). Dass der Beigeladenen bei der Bestimmung der täglichen Verkehrsstärke Fehler unterlaufen sind oder der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt worden ist, ist nicht schlüssig dargetan.

32

(1) Der Rüge der Kläger, das verwendete Zahlen- und Datenmaterial sei veraltet und unzureichend, ist der Beklagte in der Klageerwiderung fachlich nachvollziehbar mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sowohl die durchschnitt-liche tägliche Verkehrsstärke im Prognose-Nullfall 2015 als auch die Verkehrsbelegung im Prognose-Planfall 2015 auf der Grundlage des geltenden Verkehrsnetzmodells der Beigeladenen ermittelt worden sei, das die im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt voraussichtlich bis zum Jahr 2015 wirksamen Netzerweiterungen enthalte. Beispielhaft hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine Reihe von Straßenbaumaßnahmen aufgezählt. Dem haben die Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt.

33

Der Beklagte ist auch dem Einwand der Kläger entgegengetreten, es seien nicht alle für die Verkehrsentwicklung relevanten aktuellen Strukturdaten in die Berechnung des Gesamtverkehrsaufkommens eingeflossen. Das Netzmodell enthalte neben den Angaben über das zukünftig vorhandene Straßennetz und die den jeweiligen Straßen zugeordneten Funktionen alle weiteren für eine Prognoseerstellung erforderlichen Strukturdaten. Diese seien bei der Verkehrsmodellberechnung nach dem anerkannten Verfahren VISUM berücksichtigt worden. Auf dieses Vorbringen haben die Kläger, auch nachdem der von ihnen eigens mit der Prüfung beauftragte Gutachter Akteneinsicht in das Berechnungsmodell erhalten hat, nicht mehr erwidert.

34

(2) Die rückläufigen Verkehrsbelegungen auf dem Südringstumpf in den Jahren 1996 - 2004 und die aktuellen Zählergebnisse auf dem nach dem Umbau wieder in Betrieb genommenen Stumpf sind ebenfalls nicht geeignet, die methodische Fehlerhaftigkeit der Prognose zu belegen. Der Beklagte ist der Schlussfolgerung der Kläger, aus den Zahlen lasse sich für den Prognose-Nullfall ein (stark) rückläufiger Trend für die Verkehrsbelegung ableiten, mit dem nachvollziehbaren Argument entgegengetreten, dass nach dem Verkehrswegeplan der Beigeladenen im Prognosejahr 2015 für den Prognose-Nullfall ein erhöhter Verkehrsdruck auf den Südringstumpf zu erwarten sei. Er hat zudem die starke Abnahme des Verkehrsaufkommens kurz nach der ersten Zählung 1996 mit der Schließung eines Baumarktes und den weiteren Rückgang seit 2002 mit der Eröffnung einer weiteren leistungsfähigen Querverbindung zwischen Neefestraße und Zwickauer Straße in 750 m Abstand zum Südringstumpf plausibel erklärt. Wegen ihres singulären Charakters lassen diese Ereignisse nicht den Schluss zu, die Verkehrsbelegung werde sich weiter rückläufig entwickeln.

35

Dass die nach Wiederinbetriebnahme des betreffenden Südringabschnitts seitens der Kläger und der Beigeladenen vorgenommenen Zählungen ein Gesamtverkehrsaufkommen von kaum mehr als einem Viertel (Zählung am 3. März 2009) bzw. einem Drittel (Zählung am 6. Mai 2009) des für den Prognose-Nullfall 2015 prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommens ausweisen, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, die Prognose müsse fehlerhaft sein. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass durch den bereits erfolgten Umbau des Knotens Neefestraße die Verkehrsströme eine grundlegende Änderung erfahren hätten und die nach dem Umbau ermittelten Zählwerte deshalb mit den für das Jahr 2015 rechnerisch ermittelten Werten für das theoretische Verkehrsaufkommen im unausgebauten Zustand des Knotens nicht vergleichbar seien. In diesem Zusammenhang hat insbesondere der Hinweis auf den sogenannten Überflieger, der ein problemloses und staufreies Linksabbiegen vom Südring auf die Neefestraße stadtauswärts und damit auf den Zubringer zur A 72 erlaubt, durchgreifendes Gewicht.

36

(3) Die von den Klägern in Auftrag gegebenen Lärmmessungen vom 5. bis 7. Juni 2008 sind ebenfalls nicht geeignet, die methodische Richtigkeit der Verkehrsprognose in Frage zu stellen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass § 3 der 16. BImSchV die Berechnung und nicht die Messung der Schallemissionen und der Schallimmissionen vorschreibt und daher Messergebnisse nach der Konzeption der Verordnung nicht geeignet sind, zur Beurteilung von Lärmschutzansprüchen herangezogen zu werden. Allenfalls können Ergebnisse von Lärmmessungen zur Plausibilitätskontrolle einer Berechnung des bei der Annahme eines bestimmten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens voraussichtlich entstehenden Lärmpegels herangezogen werden. Sie sind dagegen nicht geeignet, Fehler bei der Erstellung einer Verkehrsprognose selbst aufzuzeigen.

37

c) Die Verkehrsprognose erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Beigeladene den Lkw-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen im Südringstumpf abweichend von der sonstigen Untersuchung des Verkehrsaufkommens nicht mittels einer Modellprognose, sondern anhand des aus der Zeit vor dem Umbau ermittelten Lkw-Aufkommens für den Südringstumpf abgeleitet hat.

38

Die Beigeladene hat für diesen Wechsel der Methodik in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare und überzeugende Gründe angegeben. Sie hat dargelegt, dass eine "Lupenanalyse" einzelner Kreuzungsbereiche mit dem Ziel einer Aufteilung des Verkehrsaufkommens nach verschiedenen Verkehrsmitteln im Rahmen einer modellhaften Verkehrsprognose nicht geleistet werden könne. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke ergebe sich aus einer komplexen Gesamtverkehrsmatrix, die aus einer Reihe von Einzelmatrizen für die verschiedenen Verkehrsarten generiert werde. In die Einzelmatrizen würden die jeweiligen Strukturdaten und die je nach Gebietsbezug unterschiedlichen Verkehrsarten (Durchgangs-, Binnen-, Ziel- und Quellverkehr) der Verkehrszellen eingearbeitet. Angesichts der Komplexität der Gesamtverkehrsmatrix sei es nicht möglich, aus ihr Einzelaussagen z.B. für den Anteil des Güterverkehrs an einer bestimmten Stelle oder Kreuzung einer Verkehrszelle zu entnehmen. Um verwertbare Ergebnisse für einen derart begrenzten Bereich einer Verkehrszelle zu ermitteln, sei eine auf die konkreten Umstände bezogene Untersuchung durch Zählungen besser geeignet. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der in der Verkehrsprognose berücksichtigte Schwerverkehrsanteil nur Güter-Kfz und Busse über 3,5 t erfasse, während für die Lärmberechnung nach der Verkehrslärmschutzverordnung die Kfz-Anteile ab 2,8 t benötigt würden. Hinzu komme noch die Besonderheit des Lkw-Durchfahrtsverbots.

39

Die vor dem Umbau des Knotens gewonnenen Zählergebnisse des Lkw-Verkehrs sind auch nicht wegen teilweiser Missachtung des Durchfahrtsverbots im Zeitpunkt der Zählungen unverwertbar. Zwar sind Verstöße gegen das Durchfahrtsverbot durch einzelne Lkw-Fahrer nicht auszuschließen. Dies allein vermag jedoch nicht die Unverwertbarkeit der bei den Zählungen gewonnenen Ergebnisse zu begründen. Im Regelfall darf die Planfeststellungsbehörde von der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Gebote und Verbote ausgehen. Erst wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote generell nicht beachtet werden, muss dies vom Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde bei der Sachverhaltsermittlung und den planerischen Entscheidungen berücksichtigt werden. Für das Vorliegen einer solchen Sondersituation fehlen vorliegend allerdings hinreichende Anhaltspunkte. Dass in der Vergangenheit diesbezügliche Anwohnerbeschwerden erhoben wurden, behaupten die Kläger selbst nicht. Auch der Vertreter der Beigeladenen hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung verneint, dass es solche Beschwerden gegeben hat.

40

d) Die Annahme im Planfeststellungsbeschluss, der Lkw-Verkehr im Südringstumpf sei mit 5 % des Gesamtverkehrs von 12.236 Kfz/24 h für den Prognose-Nullfall 2015 zu berücksichtigen, hält hinsichtlich der Tagesstunden einer Prüfung stand. Nicht zu beanstanden ist auch der für den Prognose-Planfall 2015 erwartete Lkw-Anteil von 10 % tags und nachts. Als fehlerhaft erweist sich allerdings, dass in der zu dem Planfeststellungsergänzungsbeschluss gehörenden schalltechnischen Untersuchung für den Prognose-Nullfall 2015 auch hinsichtlich der Nachtstunden von einem Lkw-Anteil von 5 % ausgegangen wird.

41

(1) Soweit die Kläger - ohne Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtzeit - kritisieren, realistisch betrachtet betrage der Lkw-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen 0,2 bis 0,3 %, werden sie durch die von ihnen selbst veranlasste Verkehrszählung vom 3. März 2009, die für den Ist-Zustand einen Schwerverkehrsanteil von 1,4 % ermittelt hat und auch im Jahr 2015 von einem Lkw-Anteil von 1,1 % ausgeht, widerlegt. Die Beigeladene hat bei ihren aktuellen Zählungen sogar deutlich höhere Lkw-Anteile ermittelt. Auch die Kritik, die im Gewerbegebiet ansässigen Firmen würden keinen Lieferverkehr auslösen, vermag nicht zu überzeugen. Auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses vorhandene Nutzung kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, welche Entwicklungschancen das Gewerbegebiet bis zum Prognosehorizont 2015 erwarten lässt. Dies hat auch die Planfeststellungsbehörde in dem angegriffenen Beschluss nicht anders gesehen. Die dort erwähnten Firmen sind ersichtlich lediglich beispielhaft und zur Veranschaulichung des gegebenen Entwicklungspotentials genannt. Die im Prognosezeitpunkt 2015 auch für den Nullfall zu erwartende größere Verkehrsbedeutung des Südrings spricht dafür, dass sich das Potential des Gebietes nicht verringern wird. Daher ist die Entscheidung des Beklagten, bei der Nullfall-Prognose von einem sich im Verhältnis zum errechneten Gesamtverkehrsaufkommen von 12.236 Kfz/24 h proportional entwickelnden Lkw-Anteil auch im Jahr 2015 auszugehen, vertretbar.

42

(2) Zu beanstanden ist allerdings, dass in der Verkehrsprognose und der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Mai/15. September 2006 von einem Lkw-Anteil von 5 % auch für die Nachtzeit ausgegangen wird.

43

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann den Klägern nicht entgegengehalten werden, sie hätten die Notwendigkeit einer Differenzierung des Lkw-Anteils zwischen Tag und Nacht im Verwaltungsverfahren nicht als Einwendung geltend gemacht und seien daher gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit dieser Einwendung ausgeschlossen. Die Kläger haben in ihrem Einwendungsschreiben die Höhe des Lkw-Anteils gerügt und darauf hingewiesen, dass ein zulässiger Lkw-Anliegerverkehr nicht in einem feststellbaren Maße existiere, weshalb der Lkw-Anteil mit 0 % anzusetzen sei. Damit haben sie in groben Zügen dargelegt, welche Beeinträchtigungen sie befürchten und in welcher Hinsicht die Planfeststellungsbehörde bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Zu mehr waren sie nicht verpflichtet, da auch die ausgelegten Planunterlagen die Höhe des Lkw-Anteils allein mit den bei den Verkehrszählungen in der Vergangenheit ermittelten Werten begründet hatten, ohne zwischen Tag- und Nachtzeit zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 49 m.w.N. und vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 S. 9 f.).

44

Die Annahme eines tags wie nachts gleich hohen Lkw-Anteils kann sich nicht auf die vor dem Knotenumbau durchgeführten Zählungen stützen, da diese Zählungen ausschließlich zur Tagzeit vorgenommen worden sind. Weitere Untersuchungen, die Rückschlüsse auf das voraussichtliche nächtliche Lkw-Aufkommen auf dem Südringstumpf erlauben würden, sind von der Planfeststellungsbehörde nicht veranlasst worden. Im Fall fehlender geeigneter projektbezogener Untersuchungen sieht Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV vor, den maßgebenden Lkw-Anteil mit Hilfe der der Planung zugrunde liegenden prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke nach Tabelle A der Verkehrslärmschutzverordnung zu berechnen. Danach ist für Gemeindestraßen ein maßgebender Lkw-Anteil von 10 % tags und von 3 % nachts anzusetzen. In Anpassung an den auf Zählungen der Beigeladenen basierenden Mittelwert für den durch das Durchfahrtsverbot eingeschränkten Lkw-Anteil im Südringstumpf von tagsüber 5 % ergibt sich für die Nachtzeit aus der Tabelle A ein maßgebender Lkw-Anteil von 1,5 %. Mangels anderer geeigneter projektbezogener Ermittlungen und Erkenntnisse hätte dieser Wert der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde gelegt werden müssen.

45

(3) Der für den Prognose-Planfall 2015 erwartete Lkw-Anteil von 10 % tags und nachts begegnet dagegen keinen Bedenken. Die fehlende Differenzierung zwischen dem Lkw-Anteil tags und nachts ist bereits deswegen unbeachtlich, weil sie sich nicht zu Lasten der Kläger ausgewirkt haben kann. Denn mit 10 % hat der Beklagte einen gegenüber den Gemeindestraßen erhöhten Lkw-Anteil, wie er nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV nachts für Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen anzusetzen ist, berücksichtigt. Soweit die Kläger unter Hinweis auf eine Veröffentlichung des regionalen Planungsverbandes Chemnitz-Erzgebirge für den Planfall 2015 einen Lkw-Anteil von mindestens 17,7 % statt der vom Beklagten angenommenen 10 % für realistisch halten, ist der Beklagte dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich die Angabe des Planungsverbandes auf den Abschnitt Südverbund Teil IV (B 107 neu) und damit auf einen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegenden Abschnitt der Ringverbindung mit Anteilen von Autobahnzubringerverkehr beziehe.

46

2. Der Fehler bei der Ermittlung des maßgebenden Lkw-Anteils hat dazu geführt, dass die zu erwartende Lärmbelastung nicht richtig erkannt wurde und der Beklagte weitergehende Schallschutzmaßnahmen abgelehnt hat. Dies hat hinsichtlich der Kläger zu 6 und 7 die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses zur Folge. Für die übrigen Kläger wirkt sich dieser Fehler hingegen nicht aus.

47

Die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte lärmtechnische Zusatzberechnung und die im Auftrag der Kläger erstellte Untersuchung kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei einer Lärmberechnung unter Zugrundelegung eines Lkw-Anteils von 1,5 % nachts zusätzlich zu den drei Wohnungen in der Bahnstraße 59, denen schon der Planfeststellungsbeschluss aktiven Schallschutz zuerkannt hat, nur die Wohnung der Kläger zu 6 und 7 im Dachgeschoss der Bahnstraße 53 sowie die dort im Erdgeschoss gelegene Wohnung, die aber keinem der Kläger gehört, jeweils an der Ostfassade von einem Lärmzuwachs von mindestens 3 dB(A) und einer Überschreitung der Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung betroffen sein werden. An den Wohnungen der Kläger zu 1, 2, 8, 9 und 10 in der Bahnstraße 55 sowie des Klägers zu 5 im Dachgeschoss der Bahnstraße 57 sind dagegen sowohl nach der von dem Beklagten vorgelegten Zusatzberechnung als auch nach der von den Klägern in Auftrag gegebenen Untersuchung bei der Vergleichsprognose keine Lärmzuwächse von mehr als 2,0 dB(A) zu erwarten. Damit fehlt es für diese Wohnungen auch bei einem berichtigten Lkw-Anteil nachts an einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. Auch für die Wohnung der Kläger zu 3 und 4 im Dachgeschoss der Bahnstraße 59 bleibt die Lärmsituation fast unverändert. Durch die bereits planfestgestellten Maßnahmen aktiven Schallschutzes werden die Grenzwerte auch bei den Zusatzberechnungen mit reduziertem Lkw-Anteil nachts deutlich unterschritten.

48

3. Trotz des danach gegebenen Anspruchs der Kläger zu 6 und 7 auf ergänzenden Lärmschutz kann der Beklagte nicht zur Planergänzung durch Anordnung bestimmter Schutzauflagen verpflichtet werden, denn die Sache ist noch nicht spruchreif. Es bedarf einer neuen Entscheidung des Beklagten, ob gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes ergriffen werden sollen oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Betroffenen gemäß § 41 Abs. 2, § 42 BImSchG auf passiven Schallschutz verwiesen werden sollen. Das Fehlen einer solchen eine Kosten-Nutzen-Analyse erfordernden Entscheidung ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Schallschutzes bereits feststünde, so dass nur die Verpflichtung zu passiven Schallschutzmaßnahmen in Betracht käme. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Anlegung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe ergänzende aktive Schallschutzmaßnahmen in Betracht kommen, ohne dass die Kosten hierfür außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden. Die anzuwendenden Maßstäbe hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 52 Rn. 63 f.) wie folgt zusammengefasst:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich billiger wären (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> und - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85). Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten.

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383)."

49

a) Gemessen hieran stehen die Kosten der von den Klägern begehrten Schallschutzwand nicht schon im Hinblick auf die Minderung der Schutzbedürftigkeit der nach der 16. BImSchV zu schützenden Wohnungen im betreffenden Wohngebiet durch ihre Vorbelastung außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Zwar ist das Wohngebiet der Kläger durch die vorhandene Kreuzung der Neefestraße mit dem Südring erheblich vorbelastet, wie die für den Prognose-Nullfall 2015 ermittelten zahlreichen Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV in den schalltechnischen Untersuchungen zeigen. Allerdings kann das Kriterium der Vorbelastung bei Maßnahmen, die wie der vorliegende Knotenausbau als erhebliche bauliche Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV zu bewerten sind, nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Anders als beim Neubau (§ 1 Abs. 1 der 16. BImSchV) und der baulichen Erweiterung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV) löst bei einem erheblichen baulichen Eingriff allein die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV keine Schutzansprüche nach § 41 BImSchG aus. Hinzu kommen muss vielmehr noch eine Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A) bzw. auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht. Damit findet im Falle eines erheblichen baulichen Eingriffs die Vorbelastung der Lärmbetroffenen bereits durch die Definition der "wesentlichen Änderung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Berücksichtigung. Dies schließt es zwar nicht aus, bei erheblichen baulichen Eingriffen die Vorbelastung im Rahmen des Kostenvergleichs überhaupt heranzuziehen. Die Vorbelastung für sich genommen rechtfertigt jedoch nicht ohne weitere planerische Abwägung die Annahme der Unverhältnismäßigkeit aktiven Schallschutzes.

50

b) Die Kosten vollen aktiven Schallschutzes für die Wohnung der Kläger zu 6 und 7 stehen auch nicht schon deshalb außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck, weil bei der anzustellenden Kosten-Nutzen-Analyse nur die Wohnung dieser Kläger, nicht aber auch die Wohnungen im nördlich anschließenden Gebäude Bahnstraße 43 - 51 und in den übrigen Gebäuden im Wohngebiet am Knoten Neefestraße/Südring zu berücksichtigen wären. Richtig ist zwar, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 8. Juni 2004 den anderen Lärmbetroffenen gegenüber bestandskräftig geworden ist und diese daher aus eigenem Recht auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Falle von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens (§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) beschränkt sind. Hieraus lässt sich aber keine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung ableiten, ob der Anspruch der Kläger zu 6 und 7 auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten in § 41 BImSchG eingeräumten Auswahlermessens und in diesem Rahmen auch des durch § 41 Abs. 2 BImSchG eingeräumten Abwägungsspielraums erfüllt worden ist. Denn Bestand und Inhalt dieses Anspruchs hängen nicht davon ab, ob die Inhaber anderer gleichgerichteter Ansprüche diese ebenfalls geltend machen. Vielmehr haben die Kläger zu 6 und 7 Anspruch auf eine ermessens- und abwägungsfehlerfreie Entscheidung auf der Grundlage einer Vergleichsprognose, die sich auf alle vom vorhabensbedingten Verkehrslärm betroffenen Gebäude ihres Wohngebiets erstreckt.

51

Die Berechnungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren sind nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit zusätzlicher aktiver Schallschutzmaßnahmen dazutun, mit denen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der Wohnung der Kläger zu 6 und 7 sichergestellt werden kann. Diese Berechnungen können eine ordnungsgemäße Kosten-Nutzen-Analyse schon deshalb nicht tragen, weil der Beklagte hinsichtlich der Kosten auf das Jahr 2008 abstellt. Da es um die Ergänzung des Lärmschutzkonzepts im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Juni 2004 geht, müssen die Kosten des damals schon erforderlichen Lärmschutzes auf der Basis des Jahres 2004 berechnet werden. Hinzu kommt, dass es bislang an einer ordnungsgemäßen Ermittlung der potentiell Anspruchsberechtigten fehlt. Sowohl die im ursprünglichen Planungsverfahren angestellten Ermittlungen als auch die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens angefertigte lärmtechnische Untersuchung haben den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten zu eng gezogen und daher nach Lage der Dinge nicht alle von Pegelsteigerungen und Grenzwertüberschreitungen betroffenen Anwohner erfasst. Eine hinreichend verlässliche Grundlage für die erforderliche Berechnung der Kosten je "Schutzfall" ist damit nicht gegeben.

52

Auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermittlung der anspruchsberechtigten Lärmbetroffenen ist zunächst zu untersuchen, was für eine optimale, d.h. die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an deren Wohnungen sicherstellende Schutzanlage aufzuwenden wäre. Der Beklagte hat daher zunächst zu prüfen, ob die Kosten vollen aktiven Schallschutzes für die Wohnung der Kläger zu 6 und 7 deshalb unverhältnismäßig sind, weil die Kosten vollen aktiven Schallschutzes für alle nach der Verkehrslärmschutzverordnung zu schützenden Wohnungen im betreffenden Wohngebiet außer Verhältnis zum angemessenen Schutzzweck stehen. Hierfür sind alle in dem Wohngebiet am Knoten Neefestraße/Südring durch den Knotenumbau von einer wesentlichen Änderung und Grenzwertüberschreitung Betroffenen zu berücksichtigen. Anschließend sind die Kosten vollen aktiven Schallschutzes für alle nach der Verkehrslärmschutzverordnung zu schützenden Wohnungen im betreffenden Wohngebiet nach dem Stand der Planfeststellung (2004) zu untersuchen. Hierbei darf sich der Beklagte nicht von vornherein darauf beschränken, die planfestgestellten und bereits realisierten Schutzmaßnahmen lediglich zu ergänzen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass eine Neukonzeption des Lärmschutzes "aus einem Guss" zu einem Lärmschutzkonzept führt, das sich in Bezug auf die Kosten-Nutzen-Relation als gegenüber einem aus bisher planfestgestellten Maßnahmen und ergänzenden Maßnahmen zusammengesetzten Konzept vorzugswürdig erweist.

53

Sind danach die Kosten des Vollschutzes ermittelt, obliegt es der Planfeststellungsbehörde, in Ausübung ihres Abwägungsspielraums zu entscheiden, ob ein teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den grundsätzlich gebotenen Vollschutz im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt erscheint. Hierbei kann sie die oben genannten Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks - soweit sie einschlägig sind - heranziehen. Bei ihrer Entscheidung kann sie auch berücksichtigen, ob öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange negativ betroffener Dritter der Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten aktiven Schallschutzes entgegenstehen (Urteil vom 21. April 1999 - BVerwG 11 A 50.97 - a.a.O. S. 32). Auch das Verhältnis der Kosten des Vollschutzes zu den Kosten des Gesamtvorhabens kann ein Gesichtspunkt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sein, insbesondere dann, wenn Vollschutz aufgrund der topographischen oder sonstigen Gegebenheiten nur durch besonders aufwändige Bauarbeiten erreichbar ist.

54

Sollte der Beklagte zu dem Ergebnis kommen, dass sich ein Vollschutz als unverhältnismäßig erweist, wären - ausgehend von dem erzielbaren Schutzniveau - "schrittweise Abschläge" vorzunehmen, um so die "mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand" zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln (vgl. Urteile vom 21. April 1999 - BVerwG 11 A 50.97 - a.a.O. S. 39 und 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. <387 ff.>). Hierbei müssen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung alle Varianten außer Betracht bleiben, die nur einzelnen Wohnungen oder Gebäuden Vollschutz verschaffen, anderen gleich betroffenen Wohnungen oder Gebäuden gleich wirksamen Schutz jedoch ohne sachlich vertretbaren Grund vorenthalten. Die danach verbleibenden Varianten sind hinsichtlich der Kosten je "Schutzfall" miteinander zu vergleichen. Erweist sich dabei, dass eine Variante, die der Wohnung der Kläger zu 6 und 7 und weiteren, von vorhabenbedingtem Verkehrslärm gleich betroffenen Wohnungen Vollschutz gewährt, ein günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis hat als die bisher planfestgestellte Lärmschutzkonzeption, muss der Beklagte dieser Variante den Vorzug geben. In deren Rahmen kann er sich dann allerdings im Hinblick auf die gegenüber anderen Betroffenen eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses auf eine planergänzende Anordnung derjenigen zusätzlichen Maßnahmen aktiven Schallschutzes beschränken, die zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gerade an der Wohnung der Kläger zu 6 und 7 erforderlich sind.

55

Falls der Beklagte hiernach abwägungsfehlerfrei von einer planergänzenden Anordnung zusätzlicher Maßnahmen aktiven Schallschutzes für die Wohnung der Kläger zu 6 und 7 absieht, muss er allerdings den Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dahin ergänzen, dass diesen Klägern für die zur Ostseite hin gelegenen Räume ihrer Wohnung Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen an den entsprechenden Umfassungsbauteilen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen geleistet wird, soweit sich diese im Rahmen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung halten.

56

4. Die Abwägung der Lärmschutzbelange der Kläger zu 1 - 5 und 8 - 10 unterhalb des Schutzniveaus der Verkehrslärmschutzverordnung (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 m.w.N.) ist nicht zu beanstanden. Zwar leidet auch diese Abwägungsentscheidung darunter, dass wegen des teilweise fehlerhaften Lkw-Anteils in der Verkehrsprognose die Lärmschutzbelange nicht vollständig mit zutreffendem Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt worden sind. Dieser Mangel ist aber angesichts der nur ganz geringfügig höheren Lärmzuwächse bei Berücksichtigung eines Lkw-Anteils von 1,5 % nachts ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis geblieben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Es kann angesichts der Begründung des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei Kenntnis der auf der Grundlage einer zutreffenden Verkehrsprognose geringfügig höheren Lärmwerte eine andere Entscheidung getroffen hätte. Der Beklagte hat sich mit nachvollziehbaren und gerichtlich nicht zu beanstandenden Argumenten gegen weitere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes und damit notwendig für die Zurückstellung eines optimalen Lärmschutzes für die Kläger entschieden. Er hat sich dabei zulässigerweise daran orientiert, dass die Verkehrslärmschutzverordnung weiteren Lärmschutz versagt und damit den Nutzungskonflikt zwischen Straßenverkehr und lärmbetroffener Nachbarschaft zu Lasten letzterer entscheidet (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - a.a.O.). Besondere Umstände, die Anlass zu einer anderen Abwägungsentscheidung hätten geben müssen, lagen nicht vor. Der Beklagte weist im angegriffenen Beschluss darauf hin, dass die im Planfall gegenüber dem Nullfall maximal auftretenden Pegelerhöhungen unter 2 dB(A) liegen und damit für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar seien und sich die Lärmsituation an dem besonders belasteten Gebäudeteil Bahnstraße 59 im Planfall sogar verbessern werde. Diese Überlegung rechtfertigt die Versagung aktiven wie passiven Schallschutzes gleichermaßen, so dass die fehlende Erörterung passiver Schallschutzmaßnahmen im Planfeststellungsergänzungsbeschluss kein Abwägungsdefizit begründet.

57

Der Beklagte hat auch ein abwägungserhebliches Gewicht des Lärmminderungsplans Chemnitz-Schönau aus dem Jahr 1993/94 mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Abgesehen von dem erneuten Hinweis darauf, dass der Plan nie förmlich verabschiedet worden sei, hat sich der Beklagte, anders als die Kläger rügen, nicht nur darauf beschränkt, auf das Alter des Planes abzustellen, sondern hervorgehoben, dass der Plan deshalb unberücksichtigt bleiben musste, weil sowohl die Annahmen über die Verkehrsbelegung als auch diejenigen über die auf dem Südring zulässigen Geschwindigkeiten überholt gewesen seien. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, der Lärmminderungsplan habe in verschiedenen Planungsverfahren der Beigeladenen Berücksichtigung gefunden, hat der Beklagte unter Vorlage von Auszügen der Planbegründungen nachgewiesen, dass dies für die mit der Planfeststellung für den Knoten mit dem Südring allein vergleichbare Planung des 4. Bauabschnitts des Ausbaus der Neefestraße und des Südverbunds III zwischen Neefestraße und Zwickauer Straße nicht der Fall war, sondern auch bei diesem Vorhaben von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin projektbezogene Lärmschutzkonzepte entwickelt worden sind. Dem entspricht die Praxis der Beigeladenen auch im vorliegenden Planungsabschnitt des Südverbundes.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. November 2007 und den Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009 für den Neubau der Autobahn 44 (A 44) von der Anschlussstelle Universitätsstraße bis ca. 510 m östlich der Schattbachstraße im Stadtgebiet von Bochum.

2

Die Kläger zu 1 bis 4 und zu 7, 9, 11 und 12 sind Eigentümer von Grundstücken, die teilweise für die Trasse selbst, teilweise für notwendige Änderungen im vorhandenen Straßennetz oder für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 1 bis 4 bewirtschaften die historische Wasserburg "Haus L." als Veranstaltungsort und als Gästehaus und betreiben auf überwiegend im Trassenbereich gelegenen Flächen Landwirtschaft als Nebenerwerb sowie eine Pferdepensionshaltung. Die Wasserburg selbst und die sie umgebende Gräfte werden nicht durch das Vorhaben in Anspruch genommen. Die Kläger zu 5, 6 und 8 sind Eigentümer entlang der Trasse gelegener Grundstücke, die mit von ihnen selbst genutzten bzw. vermieteten Wohngebäuden bebaut sind. Diese Grundstücke werden nicht in Anspruch genommen. Der Kläger zu 10 bewohnt ein im Eigentum seiner Ehefrau stehendes Haus in Trassennähe. Das Grundstück des Klägers zu 13 befindet sich außerhalb des Planfeststellungsabschnitts. Im Einzelnen ergeben sich die Eigentumsverhältnisse und die Betroffenheiten der Kläger aus der Antragsschrift der Kläger vom 3. April 2008 und der Antragserwiderung des Beklagten vom 27. Mai 2008 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren BVerwG 9 VR 15.08; auf sie wird verwiesen.

3

Die A 44 ist Bestandteil einer großräumigen West-Ost-Achse zwischen Aachen und Kassel und zugleich ein wichtiges Verbindungsglied zwischen dem Ruhrgebiet und den Ballungsräumen der Rheinschiene. Im Ruhrgebiet verläuft die A 44 durch das Stadtgebiet von Witten und endet auf Bochumer Stadtgebiet westlich des Kreuzes Bochum/Witten mit der A 43. Der Verkehr wird von dort über die B 226 (Wittener Straße) östlich des Opel-Werks auf den autobahnähnlich ausgebauten Außenring der Stadt Bochum (Nordhausen-Ring, Oviedo-Ring und Donezk-Ring) geleitet.

4

Mit dem planfestgestellten 3,320 km langen Abschnitt der A 44 wird das Autobahnkreuz Bochum/Witten mit dem Außenring Bochum südlich des Opel-Werks über die Anschlussstelle Universitätsstraße verbunden. Die geplante Querspange ist Teil der "Bochumer Lösung", die als weitere Ausbaumaßnahmen den sechsstreifigen Ausbau der A 40 von der Stadtgrenze Bochum/Essen zwischen den Anschlussstellen Gelsenkirchen und Bochum-Wattenscheid sowie die niveaufreie Verknüpfung der A 40 mit dem Außenring Bochum an der Anschlussstelle Bochum-Stahlhausen (Westkreuz) vorsieht. Hierdurch soll eine Verbindungsalternative für den West-Ost-Verkehr im Ruhrgebiet zu der auch nach dem sechsstreifigen Ausbau hoch belasteten A 40 geschaffen werden und das Gesamtverkehrssystem durch eine signifikante Anhebung der Leistungsfähigkeit eine größere Stabilität erhalten.

5

Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) ist das Vorhaben als vordringlicher Bedarf ausgewiesen (lfd. Nr. 1573).

6

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Betriebssitz Gelsenkirchen, leitete mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 der Bezirksregierung Arnsberg den von ihm aufgestellten Plan zu und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Bezirksregierung forderte die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung, in der auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen wurde, vom 5. Februar 2002 bis zum 4. März 2002 in der Stadt Bochum auslag.

7

Sämtliche Kläger erhoben - teilweise mit gemeinsamen Einwendungsschreiben und teilweise unter Bezugnahme auf das umfangreiche Einwendungsschreiben der "Bürgerinitiative Bochum gegen die DüBoDo" - fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben.

8

Aufgrund von Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Einwendungen Privater nahm der Vorhabenträger verschiedene Änderungen an der Planung vor, die er durch die Deckblätter I und II in das Verfahren einbrachte. Mit dem Deckblatt I wurde der Planfeststellungsabschnitt um ca. 70 m bis zu dem Anschluss an den gewidmeten und bereits unter Verkehr befindlichen Teil der A 44 verlängert, der landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet, die Entwässerungsplanung angepasst sowie eine Ergänzung der Unterlagen nach § 6 UVPG und eine Überarbeitung der lärmtechnischen Berechnungen vorgenommen. Das Deckblatt II trug dem Inkrafttreten der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) i.d.F. vom 11. September 2002 Rechnung und führte eine neue Schadstoffabschätzung unter Berücksichtigung der neuen Immissionsgrenzwerte in das Verfahren ein. Die geänderten Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum 7. Juli 2003 in der Stadt Bochum zur Einsichtnahme aus. Gegen die Deckblätter I und II haben alle Kläger, mit Ausnahme der Klägerin zu 12, rechtzeitig schriftlich Einwendungen erhoben.

9

Die geänderten Planunterlagen wurden, nach rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntmachung des Termins und gesonderter Einladung der beteiligten Behörden, Stellen und Vereinigungen, in insgesamt drei Staffeln an insgesamt 26 Terminen im Juli, September und November 2004 in der Stadthalle Bochum bzw. in Räumlichkeiten der Ruhr-Universität Bochum erörtert. In Umsetzung der durch die Einwendungen und im Erörterungstermin gewonnenen Erkenntnisse überarbeitete der Vorhabenträger mit dem Deckblatt III den landschaftspflegerischen Begleitplan im Hinblick auf ein festgesetztes Landschaftsschutzgebiet. Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde brachte der Vorhabenträger ein weiteres Deckblatt IV in das Verfahren ein, das die lärmtechnische Berechnung mit einem Korrekturwert DStrO von - 5 dB(A) für den auf den durchgehenden Fahrstreifen der A 44 aufzubringenden lärmmindernden Straßenoberflächenbelag enthält. Hinsichtlich der Deckblätter III und IV fand keine erneute Auslegung statt.

10

Mit Beschluss vom 28. November 2007 stellte der Beklagte den Plan für den "Neubau der Autobahn 44 (A 44) von Bau-km 19+980 - Anschlussstelle Universitätsstraße - (ca. 100 m westlich der K 3) bis Bau-km 23+300 (ca. 510 m östlich der Schattbachstraße)" fest. Der Plan enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und die Bauausführung betreffen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, auf den durchgehenden Fahrbahnen einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 5 dB(A) erzielt, zu verwenden und auf den Fahrbahnen der Verbindungsrampen und der Anschlussstellenäste einen Straßenoberflächenbelag mit einem Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) aufzubringen. Den Klägerinnen zu 5 und 9 wird unter gleichzeitiger Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin zu 5 für ihre Wohnhäuser Anspruch auf passiven Schallschutz und angemessene Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche zugesprochen.

11

Die Einwendungen der Kläger im Übrigen wies der Planfeststellungsbeschluss zurück:

12

Der Neubau der A 44 sei unabhängig von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung geboten, weil die vorhandenen Straßen nicht mehr den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen im Planungsraum entsprächen. Hinsichtlich der Trassenführung habe aufgrund zahlreicher Zwangspunkte keine realistische Alternativlösung bestanden. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Den nach den Modellberechnungen der Gutachter mit der Verkehrsfreigabe möglichen geringfügigen Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könne durch Maßnahmen der Luftreinhalteplanung wirksam begegnet werden. Die mit dem Bau des Vorhabens verbundenen Eingriffe in privates Grundeigentum und die Belastungen trassennaher Anwohner seien nicht zu vermeiden. Trotz der nicht zu verkennenden Belastungen durch den Neubau der A 44 sei eine Existenzgefährdung des Betriebes "Haus L." der Kläger zu 1 bis 4 nicht zu erwarten. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das Vorhaben daran aber nicht scheitern. Auf Grund der überragenden Bedeutung des Straßenbauvorhabens wäre ein Eingriff in die Eigentumsposition auch um den Preis, dass sich die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu einer Existenzgefährdung oder gar -vernichtung verdichteten, hinzunehmen. Eine Beeinträchtigung der Grundwasserströme sei nicht zu befürchten, da die Trasse von einer Ausnahme abgesehen nahezu ausschließlich in Dammlage verlaufe. Das im Wasserbuch der Stadt Bochum eingetragene Wasserrecht zugunsten von "Haus L." werde daher nicht beeinträchtigt. Es sei gewährleistet, dass die Funktion des Isabella-Stollens erhalten bleibe.

13

Die Kläger haben am 3. April 2008 Klage erhoben und diese mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2008 sowie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BVerwG 9 VR 15.08) umfangreich begründet. Sie rügen zahlreiche Bekanntmachungs- und Auslegungsfehler und bestreiten, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Planungsziele erreicht werden könnten. Umfangreiche Einwendungen erheben sie gegen die Verkehrs-, Lärm- und Schadstoffprognosen. Die Verkehrsprognose beruhe auf veralteten und unvollständigen Daten und sei methodisch fehlerhaft. Insbesondere werde der durch das Vorhaben induzierte Verkehr in den Prognosen marginalisiert. Die der Lärmberechnung zugrunde gelegten Richtlinien RLS-90 seien stark veraltet und entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Zahlreiche Lärmquellen, insbesondere der angestiegene Motorradverkehr, würden durch sie nicht oder nicht angemessen erfasst und die lärmmindernde Wirkung des vorgesehenen offenporigen Asphalts überschätzt. Das für die Schadstoffprognose verwendete Ausbreitungsmodell nach Gauß sei für die Ermittlung von Immissionen des Straßenverkehrs ungeeignet. Die ermittelten Prognosewerte seien daher nicht aussagekräftig. Tatsächlich müsse mit einer Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV gerechnet werden.

14

Hinsichtlich der Verkehrs- und Schadstoffprognose halten die Kläger weitere Sachaufklärung für erforderlich und haben in der mündlichen Verhandlung vorsorglich die mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2009 und 8. April 2010 begründeten Beweisanträge gestellt.

15

Ende Juni 2009 reichte der Vorhabenträger auf der Grundlage eines in seinem Auftrag erstellten Artenschutzbeitrages, der zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben keine der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht, bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag auf Planergänzung ein. Darin wird der Landschaftspflegerische Begleitplan um neue vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Wasserralle, den Steinkauz, den Kleinspecht und die Schleiereule ergänzt und werden planfestgestellte Maßnahmen mit Blick auf den Kiebitz, die Wiesenschafstelze und die Feldlerche modifiziert.

16

Die von der Anhörungsbehörde zur Stellungnahme aufgeforderten Kläger erhoben mit Schreiben ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2009 und die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie der Kläger zu 2 mit weiteren Schreiben vom 3. und 7. August 2009 Einwendungen gegen die Planänderung.

17

Am 5. Oktober 2009 erließ der Beklagte den Planergänzungsbeschluss und wies die Einwendungen der Kläger zurück.

18

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 30. November 2009 den Planergänzungsbeschluss in das Verfahren einbezogen. Sie rügen, das dem Ergänzungsbeschluss zugrunde liegende Artenschutzgutachten weise Widersprüche zwischen der eigentlichen Bestandsaufnahme und der Bewertung auf. Die vorgesehenen Maßnahmen seien nicht geeignet, Störungen zu vermeiden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme seien zu Unrecht bejaht worden. Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins mache den Beschluss verfahrensfehlerhaft.

19

In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2010 hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen für den Isabella-Stollen ergänzt.

20

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. November 2007 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 5. Oktober 2009 und der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Planergänzungen aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um geeignete Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen der Planverwirklichung auf die Grundstücke der Kläger erneut zu entscheiden.

21

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

22

Er tritt dem Vortrag der Kläger im Einzelnen inhaltlich entgegen.

Entscheidungsgründe

23

A. Die Klage ist zulässig.

24

Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG i.V.m. lfd. Nr. 21 der Anlage zum Fernstraßengesetz zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehen nicht (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 27 ff.).

25

Die Kläger konnten den Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009, ohne an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden zu sein, mit Schriftsatz vom 30. November 2009 in das Verfahren einbeziehen (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 21 ff.).

26

B. Die Klage ist aber nicht begründet.

27

Der Planfeststellungsbeschluss in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 zu Protokoll gegebenen Erklärungen des Beklagten leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

28

I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 19 Abs. 1 FStrG), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Kläger zu 1 bis 4, 7, 9, 11 und 12, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.

29

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24).

30

Die nicht durch die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und damit nur mittelbar betroffenen Kläger zu 5, 6, 8, 10 und 13 können dagegen nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen.

31

II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2007 wie auch der Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009 leiden nicht an Verfahrensfehlern.

32

Die umfangreichen Rügen der Kläger hinsichtlich der Bekanntmachungen und der Auslegung der Planunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss überzeugen den Senat nicht. Von einer näheren Darstellung und Auseinandersetzung mit diesen Rügen sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass die Kläger fristgerecht und umfassend Einwendungen erhoben haben. Unterstellte Auslegungs- und Bekanntmachungsfehler wären daher ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben und somit weder hinsichtlich der eigentumsbetroffenen noch der übrigen Kläger geeignet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu führen (vgl. Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 23 und Rn. 31 m.w.N.).

33

Soweit die Kläger rügen, im Erörterungstermin seien zahlreiche Einwendungen des Klägers zu 8 nicht erörtert worden, zeigen sie einen beachtlichen Verfahrensmangel ebenfalls nicht auf. Ein Anspruch des Einwenders auf unbeschränkte Redezeit im Anhörungsverfahren lässt sich dem Gebot, eine substantielle Behandlung der berührten Belange und Interessen zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <227>), nicht entnehmen. Insbesondere wenn - wie hier - die Zahl der Einwender sehr groß ist, ist eine straffe Verhandlungsführung, die von allen Beteiligten, einschließlich der Einwender, eine Konzentration auf das Wesentliche verlangt, nicht zu beanstanden. Diesen Anforderungen ist die Anhörungsbehörde gerecht geworden. Sie hat ausweislich ihres Aktenvermerks vom 2. Dezember 2004 die Einwendungen in drei Staffeln im Juli, September und November 2004 an insgesamt 26 Verhandlungstagen ganztägig mit den Beteiligten intensiv erörtert und auch dem Kläger zu 8 an zwei Tagen knapp zehn Stunden Erörterungszeit zur Verfügung gestellt. Dass es ihm gleichwohl nicht möglich gewesen wäre, alle für ihn wesentlichen Einwendungen vorzubringen, ist nicht dargelegt.

34

Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde die nachträglich eingeholte Verkehrsuntersuchung über die Entwicklung des Lkw-Verkehrs aus dem Jahr 2004 nicht zum Gegenstand der Erörterung gemacht hat. Eine Pflicht, nachträglich eingeholte Gutachten in die Anhörung einzubeziehen und sie gegebenenfalls auszulegen, besteht nur dann, wenn die Behörde erkennt oder erkennen musste, dass ohne diese Unterlage Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall.

35

Auf die Durchführung eines Erörterungstermins für das ergänzende Planverfahren konnte die Anhörungsbehörde gemäß § 17d Satz 1 FStrG verzichten. Die ermessensleitende Überlegung, es sei angesichts der Einwendungen der Kläger nicht damit zu rechnen, dass es zu einem Interessenausgleich und einvernehmlichen Lösungen kommen werde, ist nicht zu beanstanden.

36

Die Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wurden eingehalten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat stattgefunden, die Öffentlichkeit wurde - wie dies nach § 9 Abs. 1 UVPG (Art. 6 Abs. 2 UVP-RL) bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist - zu den Umweltauswirkungen beteiligt. Soweit die Kläger die fehlende Bestandsaufnahme von Fauna und Flora gerügt haben, ist diesem Einwand durch die im Rahmen der Planergänzung erstellte artenschutzrechtliche Untersuchung Rechnung getragen worden, zu der sowohl die Kläger als auch die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzvereine Stellung nehmen konnten. Hinsichtlich der weiteren Rügen im Zusammenhang mit den ausgelegten Unterlagen ist nicht dargetan und nicht erkennbar, dass etwaige Mängel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den behaupteten Fehler anders entschieden hätte (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 ff. und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>). Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

37

III. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach den oben dargestellten Prüfungsmaßstäben zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.

38

1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 345 ff. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung für die A 44 im Stadtgebiet von Bochum die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 S. 247, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <100> und vom 12. März 2008 a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.

39

Die durchgeführten Verkehrsuntersuchungen, an deren methodischer Richtigkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen (vgl. unten unter 3 a)), haben beim Vergleich der Auslastungszustände ohne und mit Bau der Querspange eine Reduktion des Anteils überlasteter Autobahnen um 23 % ergeben. Erkennbar entlastet wird insbesondere die A 40. Gleichzeitig steigt der Anteil überlasteter Strecken des Außenrings deutlich an. Werden der zusätzlich belastete Außenring und die Autobahnen zusammen betrachtet, ergibt sich noch ein Rückgang der überlasteten niveaufreien Strecken um 12 %. Bei den Stadtstraßen ist bezogen auf das gesamte Straßennetz noch mit einem Rückgang von 7 % zu rechnen. Die Entlastung des vorhandenen Straßennetzes wird durch den Einwand der Kläger, die Querspange und die beiden weiteren Ausbaumaßnahmen der "Bochumer Lösung" könnten wegen des hohen Verkehrsaufkommens mit Staubildungen nicht zur Stabilisierung des Straßennetzes beitragen, nicht in Frage gestellt. Auch wenn es vorhersehbar streckenweise zu Überlastungen auf dem Außenring und der Querspange kommen wird, ändert dies nichts an der erheblichen Entlastung der A 40 und damit an einer Stabilisierung des Verkehrsgeschehens auf dieser Hauptverkehrsader im Raum Bochum. Entsprechendes gilt für die Hauptverbindungsstraßen des innerörtlichen Verkehrs. Mit 7 % sind die Entlastungen dort auch nicht so gering, dass ihnen keine den Verkehrsfluss erleichternde Wirkung zugeschrieben werden könnte.

40

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, derentwegen die Kläger seine Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

41

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung. Die zunächst unterbliebene notwendige Bestandsaufnahme ist im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Ergänzungsbeschlusses nachgeholt worden. Bedenken, dass diese Untersuchung der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume nicht methodisch fachgerecht durchgeführt wurde, bestehen nicht (vgl. zu den Anforderungen Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff. m.w.N.). Die Bestandsaufnahme beruht zum einen auf aus Anlass des Vorhabens vorgenommenen Untersuchungen vor Ort und zum zweiten auf ergänzend ausgewertetem Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Dass die Untersuchungen in ihrem methodischen Ansatz oder ihrer praktischen Durchführung nicht in einer den konkreten Verhältnissen vor Ort und dem sonstigen Erkenntnismaterial entsprechenden Art und Weise durchgeführt wurden, ist nicht ersichtlich.

42

Die in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerte Kritik am methodischen Vorgehen des Gutachters (ungenügende Zahl von Begehungen, Begehungen zur falschen Zeit, Suche nach Brutvorkommen am falschen Ort) bezieht sich auf die vom Beklagten nachgereichte Ausarbeitung vom 17. Mai 2010, wonach die Wasserralle gegenwärtig nicht mehr im Regenrückhaltebecken Höfestraße brütet. Ob dieser Ausarbeitung eine in allen Punkten den methodischen Standards entsprechende Untersuchung zugrunde lag, wie der Gutachter des Beklagten Dr. R. in der mündlichen Verhandlung betont hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn eine nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und damit nach dem für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte Änderung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten wäre ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststünde, dass - etwa wegen einer dauerhaft nachteiligen Änderung des Habitatpotenzials - eine zuvor vorhandene Lebensstätte endgültig verloren gegangen ist. Eine solche Feststellung trifft die ergänzende Ausarbeitung jedoch nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

43

b) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht bejaht. Zwar kann nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben Verbotstatbestände erfüllt. Insoweit greift aber die im Planergänzungsbeschluss erteilte Ausnahme.

44

Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände sind die §§ 42, 43 BNatSchG in der Fassung, die sie durch Art. 1 Nr. 7 und 8 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten haben (nachfolgend BNatSchG 2007). Obgleich sich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss auf die bis zum 17. Dezember 2007 geltenden §§ 42, 43 BNatSchG a.F. stützt, ist die Neufassung anzuwenden; denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Oktober 2009 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert. Die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Kraft getretenen §§ 44, 45 BNatSchG 2010 (BGBl I 2009 S. 2542) stimmen mit den einschlägigen Vorschriften des BNatSchG 2007 wörtlich überein und können daher das Beurteilungsergebnis nicht beeinflussen.

45

(1) Dass durch das Vorhaben bau- oder betriebsbedingt der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2007 erfüllt wird, ist nicht zu befürchten. Durch das in diesem Verbotstatbestand u.a. enthaltene Tötungsverbot werden verkehrsbedingte Tierverluste durch Straßenneu- und -ausbaumaßnahmen allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 58). Dies ist zu verneinen. Durch die festgesetzten Sperreinrichtungen und Überflughilfen (Lärmschutzwand und -wall bzw. Abzäunung) sowie die umfangreichen Gehölzpflanzungen sieht der Planergänzungsbeschluss die Kollisionsrisiken für die nachgewiesen kollisionsgefährdeten Vogelarten Schleiereule, Steinkauz, Waldkauz und Waldohreule als auf ein unbedenkliches Maß beschränkt an. Dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, wird von den Klägern nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.

46

(2) Eine Verwirklichung des Störungstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 kann dagegen für die Vogelart Wasserralle nicht völlig ausgeschlossen werden.

47

§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des 2. Halbsatzes vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - VRL) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 237 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 89).

48

Der Begriff der Population ist Art. 2 Buchst. l der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) entnommen und wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG 2007 definiert. Er erfasst eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebietes in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen. Eine lokale Population erfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BTDrucks 16/5100 S. 11).

49

Der Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 34 m.w.N.). Der Planergänzungsbeschluss geht in Übereinstimmung mit dem Fachgutachten zum Artenschutz davon aus, dass hinsichtlich der Vogelarten Gelbspötter, Teichhuhn, Teichrohrsänger, Wasserralle sowie Steinkauz und Schleiereule letzte Unsicherheiten verbleiben, ob durch die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung insbesondere von Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit (Bauzeitbeschränkungen für Baufeldfreiräumung und Trassenschüttung, Errichtung einer 700 m langen und 4 m hohen mobilen Lärmschutzwand auf der Südseite der Trasse) und durch die dauerhaften Maßnahmen aktiven Lärmschutzes (Lärmschutzwände und -wälle, offenporiger Asphalt) Störungen der Vogelarten, die zu Verlusten von Brutrevieren führen, verhindert werden können. Für die im Regenrückhaltebecken Höfestraße lebenden Vogelarten ordnet der Planergänzungsbeschluss als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen die Optimierung des in südwestlicher Richtung angrenzenden Regenrückhaltebeckens Heintzmannstraße (Maßnahme 10ACEF), die Umwandlung einer Ackerfläche in beweidetes Grünland (Maßnahme 9ACEF) für den Steinkauz und die Errichtung eines Schuppens mit Nistkasten (Maßnahme 8ACEF) für die Schleiereule an. Die vorgesehenen Maßnahmen am Regenrückhaltebecken Heintzmannstraße werden für die Wasserralle und den Teichrohrsänger - bei denen der Artenschutzbeitrag schon bei Verlust nur eines Brutpaares von einer Verschlechterung der lokalen Population ausgeht - ergänzt durch die Anordnung eines Monitorings und eines Risikomanagements.

50

Ob die vorgesehenen Maßnahmen am Regenrückhaltebecken Heintzmannstraße eine Populationswirksamkeit des Vorhabens, insbesondere für die Wasserralle, vermeiden können, ist zwischen den Beteiligten streitig. Insoweit steht für den Senat auch nach den Erläuterungen durch den für den Artenschutzbeitrag verantwortlichen Gutachter Dr. R. in der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Überzeugung fest, dass die naturschutzfachlichen Einwände der Kläger gegen die Eignung der Maßnahmen, die sich insbesondere auf die geringe Entfernung von der geplanten Autobahntrasse, die zu erwartenden Störwirkungen durch die an das Regenrückhaltebecken unmittelbar angrenzende Markstraße und den südlich gelegenen Sportplatz mit Flutlichtanlage beziehen, widerlegt sind und deswegen eine Verschlechterung des Zustands der lokalen Population nicht zu besorgen ist.

51

Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn jedenfalls aufgrund der von dem Beklagten vorsorglich im Planergänzungsbeschluss gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 erteilten Ausnahme vom Störungsverbot ist das Vorhaben insoweit zulässig.

52

(3) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG 2007 aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert; Art. 9 Abs. 2 VRL ist zu beachten.

53

(a) Art. 9 Abs. 1 VRL, der Abweichungen vom Störungsverbot des Art. 5 Buchst. d VRL unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässt, steht der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 nicht entgegen. Der Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d VRL setzt voraus, dass sich die Störung der unter den Schutz der Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VRL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44). Art. 5 Buchst. d VRL enthält damit bereits auf der Tatbestandsebene einen umfassend populationsbezogenen Ansatz, während nach deutschem Recht der über die jeweiligen lokalen Populationen hinausgehende Zustand der "Populationen einer Art" erst auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen der Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 Bedeutung gewinnt. Für das mit dem Störungsverbot verfolgte Schutzziel spielt dies jedoch keine Rolle. Der Senat hat - ebenso wie beim Beschädigungs- und Zerstörungsverbot - keinen Zweifel daran, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen (vgl. zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - a.a.O. Rn. 70).

54

(b) Das Planvorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen, die die Abweichung vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 rechtfertigen.

55

Voraussetzung ist insoweit nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Ausreichend ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O Rn. 153). Dabei dürfen die Anforderungen an das Vorliegen von Abweichungsgründen im allgemeinen Artenschutzrecht nicht überspannt werden. So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 125).

56

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange finden Ausdruck in seiner Einstufung als vordinglicher Bedarf in der gesetzlichen Bundesverkehrswegeplanung und verleihen dem Vorhaben einen besonderen Stellenwert. Die mit der Querspange verfolgte Verbindung des vorhandenen Außenrings um Bochum mit der A 43 wird zu einer Verbesserung der lokalen und überörtlichen Verkehre im Bereich Bochum/Witten führen und zusammen mit den weiteren Elementen der "Bochumer Lösung" zu einer Entlastung der derzeit hoch belasteten A 40 und damit zu einer Stabilisierung des Gesamtverkehrssystems im südlichen Ruhrgebiet beitragen. Diese Gründe überwiegen die eher in geringem Ausmaß betroffenen Belange des Artenschutzes.

57

(c) In seiner artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung, die ebenso wie die FFH-rechtliche und damit anders als die fachplanerische Alternativenuntersuchung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 169), ist der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, es gebe keine nach dem Schutzkonzept des § 42 BNatSchG 2007 vorzugswürdige Standortalternative, die zu einer Reduzierung des Umfangs oder der Intensität der Verstöße gegen die Zugriffsverbote führe. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dürfen von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 119 zu Art. 9 Abs. 1 VRL).

58

Gemessen hieran verneint der Planergänzungsbeschluss eine zumutbare Alternative zu Recht. Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheide schon wegen der durch die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf zum Ausdruck kommenden besonderen verkehrlichen Bedeutung der Querspange aus. Auch eine Verschiebung der Trasse nach Norden sei wegen des dort gelegenen Opel-Werks einschließlich der Opel-Bahn ausgeschlossen. Ebenso leuchtet es ein, wenn die Planfeststellungsbehörde im Planergänzungsbeschluss jede Verschiebung der Trasse nach Süden wegen des damit verbundenen Heranrückens an die Lebensräume der schutzwürdigen Tierarten ausschließt. Auch eine Gradientenabsenkung und verschiedene im Planfeststellungsbeschluss dargestellte Tunnellösungen stellen im Hinblick auf die damit verbundenen und im Planfeststellungsbeschluss näher dargelegten technischen Schwierigkeiten und hohen Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten keine zumutbaren Alternativen dar. Abgesehen davon würden die baubedingten Störungen bei den die Trassenführung unverändert lassenden Lösungen nicht geringer ausfallen als bei der planfestgestellten Variante.

59

(d) Es liegt auch die weitere Voraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007 vor, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtern darf.

60

Anders als beim Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 44). Nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens einer Art ist mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art gleichzusetzen. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist der Planfeststellungsbehörde, da insoweit ornithologische Kriterien maßgeblich sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O.). Dies gilt auch für die Entscheidung, an welchem Standort Maßnahmen zum Ausgleich des vorhabenbedingten Verlustes ergriffen werden sollen. Das Ziel, den Verlust von Individuen und Lebensstätten auszugleichen und den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu stabilisieren, erfordert es nicht, dass die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ergriffen werden müssen. Die anzustellende gebietsbezogene Betrachtung erlaubt es dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde vielmehr, das natürliche Verbreitungsgebiet der betroffenen Art großräumiger in den Blick zu nehmen und auch solche Orte für Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die keine unmittelbaren Rückwirkungen auf den von dem Vorhaben betroffenen Siedlungsraum erwarten lassen. Mit Blick auf den Zweck der Maßnahme ist daher jeder Standort innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes der Art, an dem die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss den Kompensationserfolg herbeiführen kann, als geeignet anzusehen. Dies wird den räumlichen Bereich regelmäßig auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Planfeststellungsbehörde beschränken. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende vertragliche Vereinbarung die Durchführung der Maßnahme außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sicherstellt.

61

Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Kompensationsmaßnahme für die Wasserralle und andere am Wasser lebende Vögel am Hüller Bach rund 12 km vom Vorhabengebiet entfernt liegt.

62

(e) Auch die von den Klägern in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. Mai 2010 geäußerte Kritik an Lage und Geeignetheit der Maßnahme greift nicht durch. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen.

63

Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO hat das Gericht die Möglichkeit, die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierauf besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten, doch muss das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung beachten, dass die Regelung u.a. auch dazu dienen soll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht damit in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 6 und Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 10). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Kläger hatten die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf das neue Vorbringen des Beklagten und ihres Gutachters zur Eignung des Hochwasserrückhaltebeckens Hüller Bach als Lebensstätte insbesondere der Wasserralle zu beantragen. Dies haben sie unterlassen.

64

Aus ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 31. Mai 2010 folgt für den Senat auch kein Bedürfnis nach weiterer Sachaufklärung, das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderlich machen würde. Selbst wenn die von den Klägern geäußerte Kritik am Kompensationskonzept hinsichtlich der Wasserralle und der anderen schutzwürdigen Vogelarten berechtigt sein sollte, stünde ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren entgegen, dass artenschutzrechtliche Defizite, die durch schlichte Planergänzung behoben werden können, nicht zu einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss führen können (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 129 f. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 93). Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 behaupteten Mängel gehen nach Art und Umfang über diesen Bereich nicht hinaus. Soweit die Kläger das Hochwasserrückhaltebecken aufgrund seiner Lage als grundsätzlich ungeeigneten Lebensraum erachten, vermag dies schon wegen des vorhandenen Brutvorkommens der Wasserralle in dem westlich unmittelbar an die Kompensationsfläche angrenzenden Naturraum nicht zu überzeugen. Das vorgesehene Gebiet ist auch nicht wegen seiner Funktion als künstliches Überschwemmungsgebiet generell ungeeignet. Schon in ihrem jetzigen Habitat an der Höfestraße ist die Wasserralle von schwallartigen Anstiegen des Wasserspiegels betroffen, was zu Brutverlusten und Verlusten bei Jungvögeln führen kann. Hochwasserereignisse, die zu einer Inanspruchnahme des Rückhaltebeckens führen, dürften aber jedenfalls nicht häufiger vorkommen als starke Regenfälle. Bei der Umgestaltung des Beckens wird der Vorhabenträger zudem den Folgen eines Hochwassers für die betroffenen Vogelarten durch eine entsprechende Geländemodellierung Rechnung tragen können. Entsprechendes gilt für die weiteren von den Klägern gerügten Punkte.

65

Die vorgesehenen Maßnahmen können auch zeitnah verwirklicht werden. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist über die Umgestaltung des Hochwasserrückhaltebeckens und die zukünftige Nutzung eine Vereinbarung mit der Eigentümerin, der Emschergenossenschaft, getroffen worden. Damit ist die erforderliche rechtliche Sicherung für eine zügige Realisierung gegeben. Die zwischen Verlust der Lebensstätte und Kompensation zwangsläufig eintretende zeitliche Lücke ist unbedenklich. Eine unmittelbare Funktionsnachfolge wie bei der individuenbezogenen Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten ist bei den hier in Rede stehenden, auf den Erhaltungszustand der Population gerichteten Maßnahmen nicht zu fordern.

66

(f) Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass eine Optimierung des Hochwasserrückhaltebeckens nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, könnte dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Für diesen als äußerst unwahrscheinlich bezeichneten Fall sieht der Planergänzungsbeschluss bestandsfördernde Maßnahmen für eine andere Population in der atlantischen Region vor. Als Maßnahmestandorte werden die Lippeaue zwischen Hamm und Lippstadt und das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde am Südrand der Westfälischen Bucht genannt. Dadurch wird ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Teilpopulation im Bereich des Vorhabens, die auch nicht durch die Maßnahmen am Hüller Bach ausgeglichen werden können, jedenfalls durch die dann zu ergreifenden Maßnahmen in der Lippeaue oder der Hellwegbörde kompensiert werden und damit der Erhaltungszustand der Populationen erhalten bleibt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572 f.).

67

Erweisen sich die vorgesehenen Maßnahmen am Hochwasserrückhaltebecken Hüller Bach und die im Planergänzungsbeschluss aufgeführten weiteren Maßnahmen als geeignet, um sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der Wasserralle nicht verschlechtert, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene weitere Planergänzung für den Fall, dass die Maßnahmen am Hüller Bach "den rechtlichen Anforderungen nicht genügen", mit diesem Inhalt überhaupt zulässig sein kann.

68

(4) Auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007, wonach es untersagt ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, steht dem Vorhaben nicht entgegen.

69

Eine unmittelbare Zerstörung der geschützten und aktuell genutzten Lebensstätten der Wasserralle und der anderen am Wasser lebenden Vogelarten durch die Baumaßnahmen ist nicht zu befürchten. Das Regenrückhaltebecken Höfestraße wird weder durch die geplanten Anlagen selbst noch baubedingt in Anspruch genommen. Als schädigende Eingriffe kämen allenfalls mittelbare Einwirkungen durch den Lärm der Bauarbeiten und den Verkehr nach Fertigstellung der Querspange in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Beschädigungs- und Zerstörungstatbestand erfüllen können, greift auch insoweit die erteilte Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007.

70

Art. 9 Abs. 1 VRL, der Abweichungen von den in Art. 5 VRL enthaltenen Verbotstatbeständen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässt, steht der Ausnahme nicht entgegen. Der Zerstörungs- und Beschädigungstatbestand des Art. 5 Buchst. b VRL ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 und schützt nur das selbstgebaute, aktuell belegte Nest bzw. das Nest eines artbedingt auf die Wiederverwendung des konkreten Nestes angewiesenen Vogels. Der Schutz etwaiger bei Baubeginn belegter Nester wird durch die im Planfeststellungsbeschluss geregelten Bauzeitbeschränkungen für die Baufeldfreiräumung und die Trassenschüttung gewährleistet.

71

3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Die Belange der Kläger, insbesondere ihr Schutz vor schädlichem Verkehrslärm und Luftschadstoffen sowie ihre Eigentumsbetroffenheiten, sind rechtsfehlerfrei abgewogen worden.

72

a) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Immissionsschutzbelange der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Kläger im Besonderen beruht, Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Kläger wenden gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange zum einen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei, zum anderen rügen sie, die der Lärmberechnung zugrunde liegende Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die darin in Bezug genommenen Richtlinien (RLS-90) als veraltet. Träfen diese Einwände zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.

73

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte üben die Kläger Kritik an den im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgruppe IVV Aachen (IVV) vom Dezember 1996 sowie den Aktualisierungen dieser Untersuchungen von August 1998/Januar 1999 und November 2004. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.

74

(1) Entgegen der Auffassung der Kläger sind der gewählte Prognosehorizont und die gewählten Methoden der Prognoseerstellung nicht zu beanstanden. Die ursprüngliche, aus dem Jahr 1996 stammende Untersuchung über die "Verkehrliche Wirkung von Straßenbaumaßnahmen ("Bochumer Lösung") im Stadtgebiet Bochum" war zwar auf den Prognosehorizont 2010 bezogen. Indes ist sie durch die Ergänzung zum Verkehrsgutachten "Bochumer Lösung" von 1998/1999 ergänzt und auf Grundlage der damals aktuellen, im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung erstellten Strukturdatenprognose auf den Zeithorizont 2015 fortgeschrieben worden. Hierbei kommt die IVV zu dem Ergebnis, dass die für das Jahr 2010 ausgewiesenen Verkehrsstärken im Wesentlichen auch für den Zeithorizont 2015 als maßgebend angesehen werden können. Ein methodischer Fehler ist nicht darin zu sehen, dass der Beklagte den Prognosehorizont nicht auf das Jahr 2020 ausgedehnt hat. Da normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen, wäre die Entscheidung, auf das Jahr 2015 abzustellen, nur dann zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 36). Das ist nicht der Fall. Die zeitliche Anknüpfung fügt sich in das Konzept ein, das dem Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) zugrunde liegt. Der durch dieses Gesetz verabschiedete Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen orientiert sich an der Verkehrsentwicklung, die der Bundesgesetzgeber bis zum Jahr 2015 erwartet. Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, sich für Vorhaben des vordringlichen Bedarfs bei der Verkehrsuntersuchung auf denselben Zeitpunkt zu beziehen, auch wenn im Zeitpunkt der Prognoseerstellung bereits die vom Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegebene Verkehrsprognose 2025 vorlag. Eine laufende Anpassungspflicht der Planfeststellungsbehörde an neue Prognosen besteht ohnehin nicht (Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 43.04 - juris Rn. 40).

75

Dass die aktualisierte Lkw-Untersuchung der IVV aus dem Jahr 2004 auf dem vom Bund vorgegebenen Integrationsszenario beruht, während die ursprüngliche Verkehrsuntersuchung von 1996 das durch die Landesverkehrsplanung in Nordrhein-Westfalen vorgegebene Szenario als ein beeinflusstes Trendszenario bezeichnet, begründet keinen methodischen Mangel. Allerdings kann die Verwendung verschiedener Szenarien die Vergleichbarkeit von Verkehrsprognosen einschränken und ist deswegen methodisch nicht ohne Weiteres unbedenklich. In der mündlichen Verhandlung ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. B. diesem Vorwurf jedoch mit Hinweis darauf begegnet, dass es sich bei dem Integrationsszenario methodisch ebenfalls um ein Trendszenario handele. Die Bezeichnung als Integrationsszenario rühre daher, dass es die verschiedenen Verkehrsmittel integriere. Diese Ausführungen sind von der Klägerseite unwidersprochen geblieben.

76

(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen insbesondere auf die im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr ermittelten Strukturdaten mit regionalisierten Informationen zur Entwicklung der Einwohner, der Erwerbstätigen und der Bruttowertschöpfung und die Straßennetzmodelle der Bundesverkehrswegeplanung 1992 und 2003 sowie zusätzlich auf Daten des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Bochum gestützt. Soweit die Kläger unter Berufung auf die Plausibilitätsprüfung der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (RegioConsult) die Datenlage deshalb als mangelhaft rügen, weil von der IVV ein stärkerer Bevölkerungsrückgang zugrunde gelegt wurde, als er von dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung in seiner Raumordnungsprognose erwartet wird, wird hierdurch die Validität der von der IVV in den verschiedenen Ausarbeitungen verwendeten Zahlen angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes nicht in Frage gestellt. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, haben die Kläger nicht dargetan.

77

Für die Daten der Bundesverkehrswegeplanung spricht zudem, dass ihre Verwendung im Rahmen von Straßenplanungen durch das Bundesverkehrsministerium vorgegeben ist. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110). Deshalb erweisen sich die Vorgaben jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dies ist - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht schon dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zu Teilbereichen der Strukturdatenbasis (Pkw-Fahrleistungen) aktualisierte Daten vorliegen. Angesichts des Umfangs des für die Erstellung einer neuen Strukturdatenbasis zu berücksichtigenden Datenmaterials und der Komplexität des anschließenden Bearbeitungsprozesses können laufende Aktualisierungen der bundesweiten Vorgaben aus methodischen und praktischen Gründen heraus nicht gefordert werden. Der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde sind daher erst recht nicht verpflichtet, selbst laufend die Datenbasis "unter Kontrolle zu halten". Sie werden sich vielmehr regelmäßig auf die bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen und die daraus entwickelten regionalisierten Informationen und Verkehrsmatrizen verlassen können, die - wie der Schlussbericht zur Verkehrsprognose 2015 vom April 2001 und die Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025 von Ende 2007 zeigen - laufend aktualisiert werden.

78

Soweit in der Verkehrsuntersuchung der IVV von 2004 selbst davon die Rede ist, die Daten der vorangegangenen Untersuchungen seien veraltet, ist dies insofern nachvollziehbar, als 2001 der erwähnte Schlussbericht zur Verkehrswegeplanung 2003 erschienen ist und damit eine neue bundesweite Datengrundlage vorlag, die eine Überprüfung der für das Vorhaben erstellten Verkehrsprognose erforderlich machte. Hinsichtlich des Umfangs der Überarbeitung hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei der Prüfung des Aktualisierungsbedarfs habe sich herausgestellt, dass sich die Datengrundlage in Bezug auf den Pkw-Verkehr, anders als die für den Güterverkehr, nicht in relevanter Weise geändert habe. Deswegen sei auf eine umfassende Neuberechnung verzichtet worden.

79

Die Rügen gegen diese Vorgehensweise überzeugen nicht. Die Methodik der vorgenommenen Teilnetzberechnung für den Lkw-Verkehr wird in der Untersuchung der IVV 2004 im Einzelnen beschrieben. Die 1998/1999 fortgeschriebene Gesamtprognose aus dem Jahr 1996 und die Teilnetzberechnung aus dem Jahr 2004 beruhen danach zwar auf verschiedenen Ausgangsdaten. Dies führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose. Methodisch bedenklich wäre es nur, wenn die unterschiedlichen Datengrundlagen bei der Auswertung und Bewertung der zu verschiedenen Zeiten erstellten Prognosen nicht berücksichtigt worden wären. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus dem von RegioConsult selbst zitierten Passus aus der Teilnetzberechnung der IVV von 2004 ergibt. Danach sind die bereits mit der Untersuchung 1998/1999 auf das Prognosejahr 2015 fortgeschriebenen Datenbestände aus dem Jahr 1998 für die Teilnetzberechnung übernommen, im Rahmen der Teilnetzberechnung 2003 verifiziert und die verifizierten Matrizen anhand der dann aktuellen bundesweiten Leitdatenprognosen auf das Prognose-Bezugsjahr fortgeschrieben worden. Für den Vorwurf, die IVV habe nicht bestätigte Rohdaten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) aus dem Jahr 2002 verwendet, fehlt es an der Darlegung, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Prognose schon aufbereitete Daten vorlagen. Die BASt-Berichte über die Verkehrsentwicklung an den Bundesfernstraßen liegen regelmäßig erst mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa zwei Jahren vor. Die weitere Rüge, es sei anzunehmen, die Verkehrszellen der Bundesverkehrswegeplanung stellten eine zu grobe Datenbasis für die Berechnung der Verkehrsbelastung dar, bleibt spekulativ. Gleiches gilt für die Rüge, es sei nicht erkennbar, ob die Teilnetze zutreffend abgegrenzt worden seien.

80

Die den Verkehrsuntersuchungen der IVV zugrunde liegende Datenbasis ist entgegen der Kritik der Kläger nicht auf eine "isolierte Betrachtung" der drei Städte Essen, Bochum und Dortmund beschränkt. Wie der Fortschreibung der Untersuchung von 1998/1999 ausdrücklich zu entnehmen ist, hat die IVV ihren Untersuchungen nicht nur die Daten für diese drei Städte zugrunde gelegt, sondern die regionalisierten Informationen der Strukturdatenprognose 2015 des Bundesministeriums für Verkehr zur Beurteilung des Verkehrsraums Bochum/Essen mit 2,676 Mio. Einwohnern sowie des Gesamtraums des Ruhrgebiets mit 10,142 Mio. Einwohnern herangezogen. Damit ist entgegen der Kritik von RegioConsult auch das in die Untersuchungen einbezogene Umlandnetz (noch) hinreichend genau bestimmt. Dass die Untersuchungen die regionalen Verkehrsbeziehungen berücksichtigt haben, hat zudem der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als "selbstverständlich" bezeichnet. Der Hinweis in der Untersuchung von IVV aus dem Jahr 1996 auf die besondere Bedeutung des vorgesehenen vollständigen sechsstreifigen Ausbaus der Autobahnen A 1 und A 2 im Prognosefall bestätigt diese Aussage.

81

(3) Die Kritik der Klägerseite, die steigenden Pendlerströme im Ruhrgebiet seien nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt worden, überzeugt ebenfalls nicht. Zutreffend ist allerdings, dass die vom Beklagten in seiner schriftlichen Stellungnahme auf den Fragenkatalog des Gerichts als Grundlage der Ermittlung der Pendlerströme angegebene Ausarbeitung über die deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen aus dem Jahr 2007 nur bei den nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellten Aktualisierungen der Verkehrsprognose durch die IVV Eingang gefunden haben kann. Dies bedeutet aber nicht, dass für die Berechnung der Pendlerströme in den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Prognosen kein ausreichendes Datenmaterial vorgelegen hätte und insoweit ein Ermittlungsdefizit bestünde. So sind die Pendlerbewegungen auch in der Verkehrsprognose 2015 ausführlich behandelt und berücksichtigt worden. Der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. B. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass zur Erfassung der Pendlerströme die speziellen Pendlerstatistiken der Bundesagentur für Arbeit herangezogen würden. Dass diese für die Entwicklung der Pendlerströme im Ruhrgebiet aussagekräftige Daten liefern, haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 2009 selbst so gesehen und sich auf diese bezogen.

82

(4) Ein methodischer Mangel liegt auch nicht bei der Bewertung des sogenannten induzierten Verkehrs vor.

83

(a) Soweit es um infolge einer Straßenbaumaßnahme erfolgte Umstrukturierungen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt und deren Rückwirkungen auf das Verkehrsnetz (sekundär induzierter Verkehr) geht, überzeugt der vom Sachbeistand S. der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholte Vorwurf, diese Änderungen seien nicht ausreichend erfasst worden, nicht. Dass durch eine verbesserte Straßeninfrastruktur bedingte Änderungen der Ziel- und Standortwahl und hierdurch hervorgerufene siedlungsstrukturelle Änderungen mit ihren Rückwirkungen auf das Verkehrsaufkommen in den umfangreichen bundesweiten Strukturdatensammlungen regelmäßig Berücksichtigung finden, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner allgemeinen Darlegungen mit der beispielhaften Aufzählung von bei der Zusammenstellung der Strukturdaten berücksichtigten Themen und dem Hinweis, es würden alle für die Verkehrsentwicklung relevanten Faktoren bis hin zu den vorherrschenden Wertehaltungen in der Gesellschaft erfasst, anschaulich verdeutlicht.

84

(b) Die Verkehrsuntersuchungen der IVV haben den unmittelbar durch das Vorhaben selbst hervorgerufenen zusätzlichen Verkehr ohne Verkehrsverlagerungen und Verkehrsumlenkungen (primär induzierter Verkehr) bei der Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens als zu vernachlässigende Größe behandelt. Der Beklagte hat zur Begründung seiner Einschätzung auf Berechnungen für eine große Zahl von Maßnahmen des Bundesverkehrswegeplans mit im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung entwickelten pauschalierten Zuschlagsfaktoren verwiesen (vgl. auch Sachverständigenrat für Umweltfragen, Sondergutachten Umwelt und Straßenverkehr BTDrucks 15/5900 S. 77), wonach der (primär) induzierte Mehrverkehr einen Wert von 0,5 % nicht übersteige. Es könne daher hinreichend verlässlich davon ausgegangen werden, dass eine Einbeziehung dieser Mengen in die Verkehrsuntersuchung die Aussagen der Gutachter kaum beeinflussen würde. Dass diese Einschätzung unvertretbar wäre, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der umfänglichen Kritik der Kläger nicht festzustellen.

85

Diese rügen eine nicht mehr dem Stand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Marginalisierung des induzierten Verkehrs. Hierfür stützen sie sich insbesondere auf das Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen und die dort erwähnten Untersuchungen zum induzierten Verkehr. Gleichzeitig kritisieren sie den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Bundesverkehrswegeplanung von mehreren Forschungseinrichtungen erstellten Endbericht "Induzierter Verkehr - Verfahrensanpassung, Anwendungsfälle und Zuschlagfaktoren" vom 30. August 2000 (Steinbeis-Gutachten) als auf veralteten Daten und unzutreffenden Annahmen beruhend.

86

(aa) Dass in der verkehrswissenschaftlichen Diskussion z.T. erheblich höhere Anteile des (primär) induzierten Verkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen diskutiert werden, rechtfertigt nicht den Schluss, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose beruhe auf einer methodisch fehlerhaften Grundlage. Unterschiedliche methodische Ansätze sind, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt hat, ebenso hinzunehmen wie Unterschiede bei der Einschätzung von Ausmaß und Entstehungsgrund des induzierten Verkehrs. Völlig deckungsgleiche Ansichten sind in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten. Schon deswegen lässt allein der Umstand, dass die von der Klägerseite in Bezug genommenen Untersuchungen den Anteil des induzierten Verkehrs höher einschätzen, als das im Planfeststellungsbeschluss der Fall ist, nicht den Schluss zu, das der Bundesverkehrswegeplanung zugrunde liegende Steinbeis-Gutachten leide unter einem methodischen Fehler. Dies gilt umso mehr, als die klägerseits zitierten internationalen Studien zum einen "auf der Basis unterschiedlicher Schätzmodelle und Datenquellen" erstellt wurden (Sachverständigenrat für Umweltfragen, Sondergutachten Umwelt und Straßenverkehr a.a.O. S. 75), zum anderen in den englischsprachigen Untersuchungen der Begriff des induzierten Verkehrs nicht einheitlich definiert und teilweise als Bestandteil des u.a. auch Verkehrsverlagerungen und -umlenkungen enthaltenden Begriffs des "generated traffic" angesehen wird (vgl. die auch im Sondergutachten zitierten Ausarbeitungen von Litman <2004/2010> S. 3 und Noland <2001> S. 3.). Die von den Klägern genannten Studien beschäftigen sich auch anders als das Steinbeis-Gutachten nicht speziell mit den besonderen Verkehrsverhältnissen auf den Bundesfernstraßen in Deutschland. Dass sie auf einer annähernd vergleichbar breiten Datengrundlage basieren wie die Ausarbeitung von Steinbeis, ist ebenfalls nicht erkennbar und nicht dargetan.

87

Auch die Kritik, das Steinbeis-Gutachten habe den in der Zielwahl freien Verkehr mit 7,7 % zu niedrig angesetzt, greift nicht durch. Die Grundannahme des Gutachtens, dass der Berufs- und Ausbildungsverkehr in der Zielwahl wie auch der Wahl der Häufigkeit der Fahrten weitgehend als vorgegeben anzusehen sei und daher im Wesentlichen nur der Freizeit- und Einkaufsverkehr als zusätzlich induzierter Verkehr in Betracht komme, ist angesichts der Verkehrsverlagerungen und -umlenkungen ausschließenden Definition des primär induzierten Verkehrs nachvollziehbar. Diese Überlegung wird auch nicht durch das vom Sachbeistand S. der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, der Ausbildungsverkehr sei in den letzten Jahren stark angestiegen, erschüttert. Es ist nicht erkennbar, dass der Ausbildungsverkehr einen erheblichen Anteil an Verkehr mit freier Zielwahl enthielte. Die Behauptung der Kläger, die Verkehrsanteile mit freier Zielwahl seien nur mit einem Fünftel des realistischen Wertes angesetzt, wird von ihnen nicht begründet. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme der Kläger auf eine empirische Untersuchung zum Umfang des Neuverkehrs infolge des Ausbaus von Verkehrswegen in der Schweiz. Dass diese für das bundesdeutsche Autobahnnetz verwertbare Angaben über den der freien Zielwahl unterliegenden Freizeit- und Einkaufsverkehr enthält, legen die Kläger nicht dar; hierfür spricht auch nichts.

88

Dass das Steinbeis-Gutachten bei einzelnen der untersuchten Planfälle auf einen durch den induzierten Verkehr verursachten Zuwachs des durchschnittlichen täglichen Verkehrs werktags von 9 % kommt, der Planfeststellungsbeschluss den induzierten Mehrverkehr unter Hinweis auf den pauschalierten Ansatz der Bundesverkehrswegeplanung dagegen als zu vernachlässigende Größe behandelt, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf einen methodischen Fehler bei Erstellung der Verkehrsprognose zu. So stehen in dem Gutachten den vier Planfällen mit einem auf den induzierten Verkehr zurückzuführenden Zuwachs zwischen (aufgerundet) 9 % bis 11,4 % fünfzehn Planfälle mit einem Zuwachs von zum Teil deutlich unter 1 % gegenüber. Bis auf einen Planfall betreffen die sehr hohen Zuwächse zudem Aus- und Neubauvorhaben bei Bundesstraßen und nicht - wie hier - Bundesautobahnen.

89

Soweit der Sachbeistand der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, der Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs sei überschätzt worden, hat er selbst darauf hingewiesen, dass der Grund hierfür in Vollzugsdefiziten der bestehenden Planungen liege. Dass diese durch den Vorhabenträger und den Beklagten hätten prognostiziert werden können, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.

90

(bb) Mit der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme von Hochschullehrern des Verkehrswesens an deutschsprachigen Universitäten wird ein Methodenfehler bei der Ermittlung des induzierten Verkehrs ebenfalls nicht dargetan. Die Stellungnahme kritisiert die gegenwärtig zur Bewertung von Investitionen in den Bau von Verkehrswegen zur Verfügung stehenden drei Bewertungsverfahren als unzureichend, weil in ihnen monetäre bzw. monetarisierbare Größen die entscheidende Rolle spielten. Der induzierte Verkehr und sein Anteil am Verkehrsgeschehen werden in der Stellungnahme nicht erwähnt.

91

Aussagen hierzu enthält dagegen die von den Klägern nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. Be. vom 26. Mai 2010. In ihr wird die der Ermittlung des induzierten Verkehrs im Rahmen der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2007 zugrunde liegende mathematische Formel, auf die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Überreichung von Auszügen der Verflechtungsprognose 2025 Bezug genommen hat, kritisiert. Auch diese Kritik vermag indes nicht zu überzeugen.

92

Abgesehen davon, dass die Kläger auch insoweit nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf das neue Vorbringen des Beklagten beantragt haben, und abgesehen davon, dass die Verflechtungsprognose 2025 dem Planfeststellungsbeschluss nicht zugrunde gelegen hat, hat Prof. Dr. Be. bei seiner Kritik an der verwendeten Berechnungsformel die in der Prognose vorgenommene Unterscheidung zwischen den generalisierten Kosten der Reise selbst und den generalisierten Kosten der mit der Reise beabsichtigten (Gesamt-)Aktivität außer Ansatz gelassen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Die in der Verflechtungsprognose für die Berücksichtigung des Anteils der reinen Fahrtkosten an den Gesamtkosten der Reise gegebene Erklärung, Reisezeitverbesserungen führten nicht im gleichen Maß z.B. zu mehr Urlaubsreisen, da Urlaubsreisen insgesamt in der Regel wesentlich länger dauerten und teurer seien als die Fahrten vom und zum Urlaubsort, erscheint einleuchtend, zumindest aber vertretbar. Entsprechendes gilt für die weitere Überlegung, bei der Festlegung des Anteils der generalisierten Reisekosten müsse je nach Verkehrsmittel, Fahrtzweck und Entfernung der Reiseziele differenziert werden. Mit den genannten Kriterien sind Maßstäbe vorgegeben, die eine Plausibilitätsprüfung der vorgenommenen Differenzierungen zulassen. Der Vorwurf in der Stellungnahme von Prof. Dr. Be. vom 26. Mai 2010, die Bestimmung der generalisierten Kosten stehe im nicht nachvollziehbaren freien Belieben der Bearbeiter der Prognose, vermag daher ebenfalls nicht zu überzeugen.

93

(5) Die Kläger können mit ihrem Vorwurf, die einzelnen von der IVV vorgenommenen Rechenschritte und -operationen seien nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar, so dass es sich letztlich um ein "black-box-Verfahren" handele, keinen Erfolg haben. Die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenermittlung, Methodik und die Plausibilität der Ergebnisse sowohl der für die Verkehrsprognose selbst erstellten als auch der zu ihrer nachträglichen Überprüfung dienenden Gutachten haben sich sämtlich nicht als durchgreifend erwiesen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnungen allein deshalb zu zweifeln, weil die einzelnen Rechenvorgänge nicht den Gutachten zu entnehmen sind. Der Gutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass angesichts des Umfangs von etwa 1000 mal 1000 Raumeinheiten unvorstellbar große Datenmengen entstünden, die nur computergestützt zu be- und verarbeiten seien. Es habe kaum Aussagekraft und Informationswert, seitenlange Rechenprotokolle vorzulegen. Dies leuchtet dem Senat ein. Hinzu kommt, dass nach den Erfahrungen des Senats in anderen straßenrechtliche Planfeststellungen betreffenden Verfahren von den Planfeststellungsbehörden bei entsprechender Nachfrage regelmäßig Einsicht sowohl in die weiteren von den Gutachtern erstellten und an die Vorhabenträger mit dem Ergebnis der Untersuchung ausgehändigten Unterlagen als auch in die computergestützten Berechnungen gewährt wird (und zu gewähren ist). Der Vorwurf, hinsichtlich der Rechenverfahren sei eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, wäre daher allenfalls dann berechtigt, wenn den Klägern trotz entsprechender Nachfrage bei der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Informationen zu den Ausgangsdaten und gegebenenfalls den Rechenschritten vorenthalten worden wären. Dass dies der Fall war, behaupten die Kläger selbst nicht.

94

Die von dem Büro RegioConsult angestellte Berechnung zur "Überprüfung der Lkw-Fernverkehrsmatrix" ist deswegen nicht aussagekräftig, weil sie nicht erkennen lässt, welche Methodik ihr zugrunde liegt, insbesondere, welche methodischen Modifikationen gegenüber der IVV-Berechnung von RegioConsult vorgenommen wurden.

95

(6) Der Umstand, dass sich der für die Querspange prognostizierte Lkw-Anteil in den Untersuchungen 1998/1999, 2004 und 2009 trotz anderer Ausgangsdaten kaum geändert hat, gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der methodengerechten Vorgehensweise der IVV. Die Kläger haben ihre gegenteilige Auffassung darauf gestützt, dass sich die demografischen und strukturellen Leitdaten zwischen den Untersuchungen "vollständig geändert" hätten und der plötzliche Rückgang des auf dem Außenring prognostizierten Verkehrsaufkommens willkürlich erscheine. Dem folgt der Senat nicht.

96

Änderungen in den Leitdaten sind in den verschiedenen Untersuchungen der IVV berücksichtigt worden. Beispielhaft kann hier auf die Angaben über die demografische Entwicklung der Region Bochum und des Landes Nordrhein-Westfalen von 2007 bis 2025 in der Untersuchung von 2009 und die Angaben über die Entwicklung der Strukturdaten zwischen 2010 und 2015 in der Untersuchung von 1998/1999 verwiesen werden. Auch das reduzierte Verkehrsaufkommen auf dem Außenring in der Untersuchung von 2009 hat der Gutachter des Beklagten schlüssig zu erklären vermocht. Ursprünglich sei bei der Realisierung der "Bochumer Lösung" der großzügige Ausbau des vierstreifigen Außenrings mit einer Erweiterung des Querschnitts von 26 m auf den für Autobahnen nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q) geltenden Standardquerschnitt von 29,5 m vorgesehen gewesen. Hiervon sei zwischenzeitlich wegen der Kosten, die mit der erforderlichen Aufweitung des vorhandenen Tunnelbauwerks auf dem Ring verbunden gewesen wären, Abstand genommen worden. Dies sei erst bei den Berechnungen 2009 berücksichtigt worden. Eine Erweiterung des Querschnitts auf 29,5 m führe zu einer Kapazitätserhöhung um etwa 10 %.

97

Die in der mündlichen Verhandlung als weiterer Grund für die Übereinstimmung der Lkw-Anteile abgegebene Erklärung des Gutachters, die Querspange laufe bis an die Kapazitätsgrenze von etwa 10 000 Lkw/24 h mit Verkehr voll, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht unhaltbar. Dass auf der ebenfalls vierstreifig ausgebauten A 40 bei der Dauerzählstelle 4508/5113 im Jahr 2007 ein Lkw-Aufkommen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t von 11 574 gezählt worden sei, belegt dies nicht. Es ist schon nicht dargelegt, dass vergleichbare Querschnittsverhältnisse, wie sie für die Prognose im Jahr 2009 zugrunde gelegt wurden, für die Dauerzählstelle im Jahr 2007 galten. Die Heranziehung der Ergebnisse der Dauerzählstelle 4508/5113 in der Untersuchung 2004 erfolgte noch in der Annahme eines weiteren Ausbaus des Außenrings. Im Übrigen ist die Betrachtung der Zählstelle im Rahmen der Kalibrierung des Modells nicht auf ein Jahr beschränkt gewesen, sondern hat sich über einen Zeitraum von acht Jahren erstreckt. Zudem sind sowohl in dieser Untersuchung als auch in der Untersuchung 2009 nicht nur die Daten dieser Zählstelle, sondern alle für das Untersuchungsgebiet relevanten Daten der Straßenverkehrszählung 2005 ausgewertet worden. Der Gutachter des Beklagten hat schließlich darauf hingewiesen, dass für die rechnerische Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Verkehrsverbindung nicht isolierte Tageswerte, sondern statistische Vergleiche anhand der von der BASt vorgegebenen Systematik und der RAS-Q heranzuziehen und den Berechnungen zugrunde zu legen seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erfolgt rechnerisch und orientiert sich nicht an den möglichen Spitzenbelastungen der Verkehrswege (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 37). Dies ist unbedenklich. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für Gebiete, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, stellen sicher, dass es auch in Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nicht zu Gesundheitsgefahren kommt (Urteil vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <559> § 17 fstrg nr. 154 nicht abgedruckt>).

98

(7) Den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisanträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass die Prognosebelastung für das Jahr 2015 bzw. 2025 um mindestens 15 bzw. 20 % höher anzusetzen und aufgrund dessen auf der Querspange mit erhöhter Stauanfälligkeit zu rechnen sei, musste der Senat nicht nachkommen.

99

Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, halten die Verkehrsprognosen der umfangreichen, in der mündlichen Verhandlung und mit dem nachgereichten Schriftsatz vertieften Kritik der Kläger stand. Der Senat hat auch keinen Anlass, an der Sachkunde und Unparteilichkeit der IVV zu zweifeln. Die Ingenieurgruppe IVV ist ein seit vielen Jahren etabliertes Gutachterbüro, das über große Erfahrung in der Erstellung von Verkehrsuntersuchungen und -prognosen verfügt. Auch am Sachverstand und an der Unvoreingenommenheit des in der mündlichen Verhandlung ausführlich befragten und mit der Kritik an den Untersuchungen konfrontierten Gutachters Dipl.-Ing. B. hat der Senat keinen Zweifel. Anlass, dem Beklagten - wie von den Klägern gewünscht - aufzugeben, sämtlichen Schriftverkehr mit der IVV vorzulegen, hat der Senat daher nicht gesehen. Soweit in der Begründung des aktualisierten Beweisantrags mit Bezug auf die Verkehrsuntersuchung 2009 der IVV von einem groben und offensichtlichen Mangel und einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung gesprochen wird, weil für den Außenring von der IVV reduzierte Verkehrsmengen eingesetzt wurden, hat der Gutachter Dipl.-Ing. B. dies - wie gerade dargestellt - mit der Veränderung des Straßenquerschnitts nachvollziehbar erklärt. Es besteht daher auch nicht der im Beweisantrag gerügte unlösbare Widerspruch im Gutachten.

100

b) Der Beklagte hat, aufbauend auf der nicht zu beanstandenden Verkehrsprognose, die Lärmbelastung der Bevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Kläger im Besonderen mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich. Das Vorgehen des Beklagten entspricht der Verkehrslärmschutzverordnung. Diese verweist für Straßen auf ihre Anlage 1. Dort wird wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) Bezug genommen.

101

(1) Die Kläger verkennen nicht, dass die Maßgaben für die Berechnung der Beurteilungspegel in der Anlage zur 16. BImSchV und der dortigen Bezugnahmen auf Kapitel 4.0 der RLS-90 von der Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der Lärmbelastung der Anwohner des Vorhabens zu beachten sind. Sie meinen jedoch, angesichts neuerer Erkenntnisse zu den Entstehungs- und Beeinflussungsmechanismen von Lärm genüge es nicht, sich ausschließlich und buchstabengetreu auf die Verkehrslärmschutzverordnung und die RLS-90 zu stützen. Dem kann nicht gefolgt werden.

102

Ziel der Verordnung und der RLS-90 ist es, Vorschriften für die Berechnungsverfahren zur quantitativen Darstellung der Lärmbelastung von Straßenbauvorhaben zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Planfeststellungsbehörden und andere Anwender der Richtlinien in die Lage versetzt werden, aufgrund einheitlicher, auf Erfahrungswerten beruhender Verfahrensvorgaben Aussagen zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Lärmschutzes bei Straßenplanungen zu treffen, den Nachweis der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu führen, wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den Lärmschutz zu entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu optimieren (so ausdrücklich RLS-90, Kapitel 1.0). Ausgehend hiervon ist eine einzelfallbezogene Modifikation der Berechnungsverfahren weder in der Richtlinie selbst noch in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehen. Eine solche wäre methodisch problematisch und würde dem Regelungsauftrag an den Verordnungsgeber, für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Beurteilung von Verkehrsimmissionen zu sorgen, zuwiderlaufen (vgl. zum Regelungsauftrag BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <193 f.>). Dieser Auftrag verlangt im Gegenteil, dass sich Lärmbegutachtungen strikt an die Vorgaben der Verordnung und der in Bezug genommenen Richtlinien halten (Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 S. 90).

103

Die von den Klägern vorgetragenen Argumente liefern keinen Grund für die Annahme, die Verkehrslärmschutzverordnung und die dort in Bezug genommenen RLS-90 seien nicht (mehr) ermächtigungskonform. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die eine abstrakt-generelle Abwägung widerstreitender Interessen erfordert, ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 38, vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 25, vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89 und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237 <242>). Vereinfachungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig, auch wenn diese dazu führen, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger als der Grenzwert liegt (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 37 ff.). Der Wertungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet (Urteile vom 3. März 1999 a.a.O. und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89).

104

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des Berechnungsverfahrens der Verkehrslärmschutzverordnung i.V.m. der RLS-90 nicht zu beanstanden. Offensichtliche Mängel, die Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des Berechnungsverfahrens begründen könnten, die voraussichtliche Lärmbelastung wirklichkeitsnah abzubilden, liegen nicht vor.

105

Der Rüge der Kläger, Motorräder würden in der Verkehrslärmschutzverordnung und den Lärmberechnungen nach den RLS-90 nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Die Kläger übersehen, dass Motorräder zu den Kraftfahrzeugen gehören und daher Eingang in die Verkehrszählungen ebenso wie in die Berechnung der Verkehrsstärken finden und damit im gleichen Umfang wie Pkw berücksichtigt werden. Dass sie trotz eines ähnlich lauten Motorengeräusches nicht mit den Lkw gleichgestellt und gesondert berücksichtigt werden, erklärt sich aus den nicht vergleichbaren Fahrleistungen von Lkw und Motorrädern. Der von den Klägern selbst zitierte Artikel weist darauf hin, dass der Anteil der Motorräder über das Jahresmittel relativ gering sei.

106

Mit ihren weiteren Kritikpunkten - unzureichende Berücksichtigung von Impulsgeräuschen und Reflexionen bei Brückenbauwerken, von Geräuschen des Lkw-Verkehrs im tiefen Frequenzspektrum und der Geräuschentwicklung an Knotenpunkten - zeigen die Kläger ebenfalls nicht auf, dass die ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nur noch völlig unzureichend abbildet. Die Kläger müssen es hinnehmen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung nur bestimmte, vom Verordnungsgeber für die Geräuschentwicklung als besonders gewichtig angesehene Parameter in Form besonderer Lärmzuschläge berücksichtigt. Die Grenze gesundheitlicher Gefahren wird durch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, nicht erreicht. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit enthält die Regelung der Grenzwerte ausreichende Reserven (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 39).

107

(3) Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes keine durchgreifenden Bedenken gegen das Berechnungsverfahren. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers bei der Festlegung der Grenzwerte und der Ausgestaltung der Lärmbelastungsermittlung ist erst dann erreicht, wenn das von ihm vorgegebene Berechnungsverfahren eine Lärmbelastung zulässt, die evident mit dem angestrebten Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unvereinbar wäre, z.B. weil sie zu Gesundheitsgefahren führen könnte. Dies gebietet die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gewährleistung. § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ermächtigt den Verordnungsgeber nicht, durch seine Berechnungsverfahren grundrechtswidrige Eingriffe zuzulassen (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <10>). Diesen Maßstab verfehlen die Kläger mit ihren Ausführungen zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Diskussionen in der Lärmwirkungsforschung ebenso wie mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG Nr. L 189 S. 12) und weitere gesetzliche Regelungen zum Gesundheitsschutz. Dass insbesondere unter Vorsorgegesichtspunkten gesundheitliche Auswirkungen von Lärmeinflüssen erforscht und niedrigere Grenzwerte diskutiert und für erstrebenswert erachtet werden, lässt nicht den Schluss zu, die Verkehrslärmschutzverordnung sei offensichtlich ungeeignet, den von Verfassungs wegen gebotenen Gesundheitsschutz zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308 ff.).

108

(4) Die Kritik an der Art und Weise der Durchführung der lärmtechnischen Untersuchungen erschöpft sich in Vermutungen und Fragen. Dies genügt nicht, um die Lärmprognose zu erschüttern. Im Planfeststellungsbeschluss wird im Einzelnen dargelegt, dass bei den lärmtechnischen Berechnungen neben der zukünftigen Verkehrsbelastung einschließlich des Lkw-Anteils alle nach den normativen Vorgaben bedeutsamen Sachverhalte wie Geschwindigkeit, Lage der Autobahntrasse, Steigung, Straßenoberfläche, Reflexions- und Abschirmeffekte durch vorhandene Bebauung berücksichtigt worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 91 f.).

109

(5) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Kläger, die für den angeordneten lärmmindernden Belag angesetzten Korrekturwerte könnten nicht erreicht werden. Auszugehen ist von den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser ordnet die Aufbringung eines Straßenbelages an, der sicherstellt, dass auf den durchgehenden Fahrbahnen ein Korrekturwert DStrO von - 5 dB(A) und auf den Fahrbahnen der Verbindungsrampen und der Anschlussstellenäste ein Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erreicht wird. Welche Beläge zu verwenden sind, regelt der Planfeststellungsbeschluss nicht, sondern überlässt diesen für die Abwägung unerheblichen Aspekt der Bauausführung durch den Vorhabenträger.

110

Darüber hinaus wird der Vorhabenträger zugunsten der Anwohner für den Fall, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen sollten ("erforderlichenfalls"), verpflichtet, durch zusätzliche Maßnahmen, gegebenenfalls auch im Wege eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, die Einhaltung der in der lärmtechnischen Berechnung genannten Pegelwerte bzw. der Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss gibt damit den Anwohnern eine vom Vorhabenträger einzulösende Lärmschutzgarantie.

111

Das Lärmschutzkonzept verlangt vom Vorhabenträger nichts bautechnisch Unmögliches; insbesondere sind die angesetzten Korrekturwerte erreichbar. Die Kläger weisen zwar auf eine Reihe technischer Schwierigkeiten bei Einbau, Unterhaltung und Erneuerung offenporigen Asphalts hin und werfen dem Beklagten vor, diese nicht hinreichend beachtet zu haben. Dass bei fachgerechter Bauausführung die vorgegebenen Lärmminderungswerte nicht erreicht werden können, ist damit jedoch nicht schlüssig dargetan. Soweit die Kläger kritisieren, in den "Einfädelungsbereichen" könne wegen der besonderen Belastungen nur Splittmastixasphalt zum Einsatz kommen, der einen deutlich geringeren Korrekturwert als offenporiger Asphalt besitze, übersehen sie, dass für die Verbindungsrampen und Anschlussäste niedrigere Korrekturwerte, die den Einsatz von Splittmastixasphalt erlauben, ausdrücklich vorgesehen sind. Auch die aus der erwähnten Lärmschutzgarantie ableitbare Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Wirksamkeit des lärmmindernden Belags laufend zu kontrollieren und gegebenenfalls den Belag auszubessern oder sogar zu erneuern, berücksichtigen die Kläger bei ihrer Kritik nicht. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Rüge, offenporiger Asphalt könne die tieffrequenten Geräusche von Lkw-Reifen nicht ausreichend mindern. Eine Unterscheidung zwischen lärmmindernden Faktoren von Lkw und Pkw bei der Berechnung des Gesamtbeurteilungspegels schlägt die von den Klägern selbst zitierte Untersuchung von Faulhammer/Richter ("Neue Messungen und Berechnungen zur Wirksamkeit von offenporigen Straßendeckschichten", November 2000) erst bei einem nennenswerten Lkw-Anteil von mehr als 20 % vor. Der prognostizierte Lkw-Anteil für die Querspange liegt in allen Untersuchungen des Verkehrsaufkommens darunter.

112

Für die Befürchtungen der Kläger, es könnten die Korrekturwerte bautechnisch nicht erreicht und nicht auf Dauer garantiert werden, spricht auch sonst nichts. Offenporige Asphalte werden seit mehr als 25 Jahren verwendet, erforscht und weiterentwickelt. Nach den Angaben des Beklagten erreichen moderne einschichtige offenporige Straßenbeläge anfängliche Lärmminderungen von - 8 dB(A) und zweischichtige von mehr als - 9 dB(A). Dies stimmt mit den Ergebnissen von Studien überein, die in der Abhandlung von Faulhammer/Richter ausgewertet werden. Demgegenüber werden im Planfeststellungsbeschluss lediglich Korrekturwerte von - 2 und - 5 dB(A) gefordert. Angesichts der damit vorhandenen Reserven hat der Senat keine Zweifel, dass der angesetzte Korrekturwert auch bei Berücksichtigung der voraussehbar starken verkehrlichen Belastung der Querspange erreicht werden kann. An Gewicht verliert bei der zu erwartenden hohen Anfangswirkung auch das von den Klägern angeführte Argument, es könne nicht von einer ausreichenden Langzeitwirkung des lärmmindernden Belags ausgegangen werden. Abgesehen davon greift bei einem relevanten, durch eine entsprechende Messung festgestellten (vgl. zum Messverfahren: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft l S. 57) Verlust des Wirkungsgrades des Straßenbelags die Sicherstellungsgarantie des Planfeststellungsbeschlusses, die auch bedeuten kann, den Straßenbelag erneuern zu müssen.

113

(6) Die Rüge der Kläger, auch für die Bauphase sei kein genügender Schutz vor unzumutbarem Lärm getroffen worden, was insbesondere den Kläger zu 8 und seine Familie belaste, wird dem Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht. Darin ist festgelegt, dass der Baustellenverkehr überwiegend im Trassenverlauf abgewickelt und nur soweit dies nicht möglich ist, das öffentliche Straßennetz vorübergehend in Anspruch genommen werden soll (Nr. 5.3.14.5). Dies stellt der Sache nach eine verbindliche Vorgabe für den Vorhabenträger dar. Die Befürchtungen der Kläger, ein Großteil des Schwerlastverkehrs während der Erdarbeiten für die Trasse werde über die Höfestraße abgewickelt, sind daher nicht begründet.

114

(7) Der Planfeststellungsbeschluss und der Planergänzungsbeschluss haben die Anwendung der Verkehrslärmschutzverordnung auf den Kläger zu 13 mit zutreffender Begründung verneint. Wie sich aus § 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt, ist für deren Anwendbarkeit allein der von dem zu bauenden oder zu ändernden Abschnitt ausgehende Lärm maßgeblich. Lärm, der aufgrund der baulichen Veränderung des Verkehrsweges an anderer Stelle im Verkehrsnetz auftritt, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <155>). Dies gilt auch dann, wenn die Lärmsteigerungen durch ein Vorhaben bedingt sind, das zusammen mit weiteren Vorhaben Teil einer räumlichen und konzeptionellen Gesamtplanung ist. Mittelbare Auswirkungen eines Teilvorhabens sind auch unter diesen Voraussetzungen nur dann in die Berechnungen nach der Lärmschutzverordnung einzubeziehen, wenn sie auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke des anderen Teilvorhabens entstehen (Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334 <339 f.>). Nimmt als Folge eines Vorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist allerdings der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht. Dieser Vorgabe trägt die Abwägung aber bereits dann Rechnung, wenn den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügt wird, wofür es ausreicht, die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete einzuhalten (Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. S. 157 f.). Diese werden bezüglich des Klägers zu 13 deutlich unterschritten.

115

c) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.

116

Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.

117

Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61>, vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115).

118

Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebotes ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 29 m.w.N.).

119

Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.

120

(1) Das Vorgehen des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH u. Co. KG in den Schadstoffuntersuchungen vom März 2003 und Juli 2004, sich auf eine Prognose der durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe zu konzentrieren, begegnet keinen Bedenken (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 118 ).

121

Während die nach dem Prognoseverfahren PROKAS und unter Verwendung des vom Umweltbundesamt herausgegebenen Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs durchgeführten Untersuchungen für Benzol zu dem Ergebnis gelangen, die Grenzwerte würden bei weitem nicht erreicht werden, stellen sie für Stickstoffdioxid teilweise deutliche Belastungen fest. Vor allem im östlichen Planungsabschnitt, insbesondere im Einmündungsbereich der B 226, komme es beim Jahresmittelwert zu flächenhaft ausgeprägten Bereichen mit deutlichen NO2-Belastungen und Grenzwertüberschreitungen, ohne dass allerdings Wohnnutzung betroffen sei. Der Grenzwert für die NO2-Kurzzeitbelastung werde dagegen nicht erreicht. Der Jahresmittelwert für PM10 wird den gutachterlichen Berechnungen nach in keinem Abschnitt des Vorhabens erreicht. Hingegen geht das Gutachten davon aus, dass der Tagesmittelwert an der nächstgelegenen Bebauung überwiegend eingehalten, aber teilweise erreicht wird. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden muss. Die Zusatzbelastung liegt zwar bei dem Jahresmittelwert für NO2 und dem Tagesmittelwert für PM10 teilweise im kritischen Bereich. Mit deutlichen Grenzwertüberschreitungen, die eine Problemlösung schon im Planfeststellungsbeschluss erfordert hätten, ist aber nicht zu rechnen. Zum einen sind die Grenzwertüberschreitungen im unmittelbaren Trassenbereich lokalisiert, in dem keine Beeinträchtigung von Wohngrundstücken droht. Zum anderen bestehen keine besonderen örtlichen Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhaltung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls schon eine Problemlösung in der Planfeststellung hätten gebieten können.

122

(2) Die Einwände der Kläger gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch.

123

(a) Der Kritik der Kläger, das für die lufthygienischen Untersuchungen verwendete Prognoseverfahren PROKAS, das seinerseits auf der VDI-Richtlinie 3782 Bl. 1 aufbaut, weise als Ausbreitungsmodell nach dem Gaußansatz Anwendungsgrenzen (Beschränkungen bei Quellhöhe, Quellentfernung sowie Rauigkeit, Nichtberücksichtigung von Kurzzeitüberschreitungswerten) auf, die es für die Schadstoffuntersuchung im Rahmen von Straßenplanungen ungeeignet machten, ist nicht zu folgen. Der Gutachter des Beklagten Dipl.-Geogr. N. vom Ingenieurbüro Lohmeyer hat in der mündlichen Verhandlung zwar bestätigt, dass das Gaußsche Fahnenmodell, das der VDI-Richtlinie 3782 Bl. 1 zugrunde liegt, auf Punktquellen zugeschnitten ist. Das Modell sei aber durch das Büro Lohmeyer so modifiziert worden, dass es auch bodennahe Linienquellen erfassen könne. Entsprechend hatte sich das Büro Lohmeyer bereits in seiner der Klageerwiderung beigefügten Stellungnahme vom 23. Juni 2008 geäußert. Anhaltspunkte dafür, dass die Modifikationen des Ausbreitungsmodells zum Zweck der Bestimmung von Schadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr nicht möglich oder methodisch nicht fachgerecht erfolgt sind, liegen nicht vor. Solche haben auch die Kläger nicht aufgezeigt. In ihrer überarbeiteten Beweisantragsbegründung wiederholen sie lediglich die Rüge, die nach der VDI-Richtlinie 3782 Bl. 1 vorgegebenen Anwendungsgrenzen würden nicht beachtet.

124

Die Verwendung eines modifizierten Ausbreitungsmodells wird entgegen der Ansicht der Kläger durch die 22. BImSchV nicht ausgeschlossen. Die Anlage 1 zur 22. BImSchV enthält weder Vorgaben darüber, nach welchen Methoden die nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung vorgeschriebenen Messungen zur Beurteilung der Schadstoffkonzentrationen und der Luftqualität vorzunehmen sind, noch legt sie ein bestimmtes Verfahren bei der Anfertigung von Schadstoffprognosen im Rahmen von Planungsverfahren fest. Dass das Verfahren PROKAS in besonderer Weise geeignet ist, Lärmschutzbauten typisierend zu erfassen, und deswegen dem Verfahren nach MLuS in diesen Fällen vorzuziehen ist, hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren festgestellt (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 110 ).

125

Es trifft auch nicht zu, dass das Ingenieurbüro Lohmeyer das Ausbreitungsmodell für das streitgegenständliche Vorhaben selbst für ungeeignet hielte. Die von den Klägern für diesen Einwand zitierte Ausarbeitung eines Mitarbeiters des Ingenieurbüros Lohmeyer zu so genannten Hotspots gibt für eine solche Aussage nichts her. Das dort erläuterte Beispiel aus Dresden betrifft den Ausbau einer innerörtlichen Straße, die eine "zweiseitig dichte Randbebauung" (S. 20 der Präsentation) als relevante Bebauung aufweist und deshalb eine andere Bebauungssituation betrifft, als sie vorliegend überwiegt. Dass bedeutsame klimarelevante Landschaftsgliederungen im Untersuchungsgebiet existieren, ist aus den Planunterlagen nicht erkennbar und durch den pauschalen Hinweis der Kläger auf "Nebellöcher" an der Schattbachstraße nicht substantiiert dargetan. Letztere führen auch für sich nicht zu erhöhten Immissionsansammlungen, sondern, wie aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 23. Juni 2008 hervorgeht, nur bei bodennahen Emittenten in den Muldenlagen. Hierzu zählen die vorhandenen Straßen nicht.

126

Der Vorwurf, bei der Ermittlung der Vorbelastung werde bei dem Verfahren PROKAS die durch den vorhandenen Straßenverkehr hervorgerufene Belastung nicht berücksichtigt, beruht auf einem Missverständnis. Wie aus Ziffer 4 der Untersuchung des Ingenieurbüros Lohmeyer aus dem Jahr 2004 und aus der Stellungnahme vom 23. Juni 2008 hervorgeht, werden neben Immissionen aus Industrie und Hausbrand auch die Belastungen des Straßenverkehrs auf dem vorhandenen Straßennetz, einschließlich des weiter entfernt fließenden Verkehrs berücksichtigt. Lediglich die Verkehrsemissionen auf dem geplanten neuen Straßenabschnitt und den zuführenden, querenden und parallel verlaufenden Straßenabschnitten werden als Zusatzbelastung gesondert und zusätzlich zu der vorhandenen allgemeinen Vorbelastung erfasst. Ein gesonderter Rechenschritt, der die Vorbelastung um den Verkehrsanteil des betrachteten Straßennetzes bereinigt, erfolgt danach nicht. Eine solche Herausrechnung ist auch nicht erforderlich. Wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Geogr. N. bereits im Anhörungstermin verdeutlicht hat, geht es bei der Bestimmung der Vorbelastung um die Ermittlung der Immissionsbelastung des Untersuchungsgebietes durch die Auswertung von Daten vorhandener Messstationen, wobei die Quellen der gemessenen Emissionen nicht im Einzelnen unterschieden werden können. Zu dieser großräumigen, auch die Emissionen des Straßenverkehrs beinhaltenden Vorbelastung wird die rechnerisch ermittelte Zusatzbelastung addiert und so die Gesamtbelastung gebildet.

127

Die Eignung des Verfahrens PROKAS wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kurzzeitbelastungen von NO2 und PM10 nicht mit dem gleichen Berechnungsverfahren wie die Jahresmittelwerte berechnet werden können. Das Ingenieurbüro Lohmeyer weist in seiner Untersuchung vom Juli 2004 darauf hin, dass aufgrund der linearen Abhängigkeit der Kurzzeitwerte von den Jahresmittelwerten und vorhandenen Messdaten insoweit die Möglichkeit einer zuverlässigen alternativen Berechnung bestehe. Dies entspricht der Vorgehensweise nach dem MLuS 02 und ist nicht zu beanstanden (vgl. MLuS 02 S. 11, Bild 3.2.2; Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 95).

128

(b) Die Kritik der Kläger an den Einsatzfaktoren der Luftschadstoffgutachten rechtfertigt ebenfalls keine rechtlichen Beanstandungen.

129

Da für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, auf die über Jahre hin erhobenen Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückzugreifen; angesichts dieser verfügbaren Daten war die Durchführung eigener, jahrelanger Messungen an Ort und Stelle vom Vorhabenträger nicht zu fordern (Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - a.a.O. Rn. 126 und vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 111). Anders als bei vorhabenbezogenen Messungen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 98) kann bei der Auswertung der Messergebnisse an vorhabenfremden Messstationen keine grundstücksbezogene Analyse der Vorbelastung gefordert werden. Allerdings genügt es auch nicht, eine ausschließlich gebiets- oder ballungsraumbezogene Betrachtung anzustellen. Die Auswahl der berücksichtigten Messstationen muss vielmehr den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen und gegebenenfalls bestehende deutliche Unterschiede der für die Vorbelastung im Plangebiet maßgeblichen Faktoren berücksichtigen.

130

Ob die hier vorgenommene Bildung eines einheitlichen Vorbelastungswertes diesen Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht wird, ist angesichts des im westlichen Teil des planfestgestellten Vorhabens vorhandenen Außenrings einerseits und der im östlichen Teilabschnitt vorherrschenden landwirtschaftlichen Nutzung des künftigen Trassengeländes andererseits nicht zweifelsfrei. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich ein etwaiger Fehler zu Lasten der Kläger oder sonstiger Betroffener ausgewirkt hätte. Bei der Auswahl der Messstationen sind die örtlichen Verhältnisse im östlichen Trassenabschnitt nicht vorbelastungsmindernd berücksichtigt worden. Neben den räumlich nächst gelegenen Messstationen in den umliegenden Städten wurden zur Verdeutlichung der großräumigen Belastungen weiter entfernt liegende Messstationen in Dortmund und Castrop-Rauxel sowie speziell zur Abbildung von Belastungen durch Industrie (Feinstaub) und Verkehr die Station Bochum-Stahlhausen und die Straßenmessstation Essen-Ost herangezogen. Damit hat die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung im Bereich eines Teils der Trasse für die Querspange bei der Auswahl der Messstationen keine Berücksichtigung gefunden.

131

Die von den Klägern erhobene Forderung, auch die Daten der Messstation Essen-Hombrucher Straße heranzuziehen, erscheint verfehlt, da diese Station direkt an der hochbelasteten Autobahn A 40 gelegen ist und daher nicht die im Plangebiet vorhandene Vorbelastung, sondern die Belastung durch die geplante Autobahn selbst abgebildet würde. Die Verkehrsbelastung des Außenrings ist mit derjenigen auf der A 40 nicht vergleichbar und wird durch die an einer mehrstreifigen Hauptverkehrsstraße gelegene Straßenmessstation Essen-Ost bereits gezielt berücksichtigt.

132

Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand der Kläger, den Emissionen des benachbarten Opel-Werks und des westlich der Trasse gelegenen RWE-Kraftwerks Bochum sei bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Der Gutachter des Beklagten Dipl.-Geogr. N. ist dem in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis entgegengetreten, Kaminableitungen wirkten sich nicht in der näheren Umgebung aus; sie und die sonstigen Emissionen der Werke fänden über die städtischen Vorbelastungswerte Eingang in die Berechnung. Das Argument der Kläger, der Binnenverkehr des Opel-Werks hätte Anlass zu einer gesonderten Betrachtung geben müssen, überzeugt angesichts der Größe des Betriebsgeländes und der erkennbaren Abschirmungsfunktion der zur Trassenseite hin errichteten hohen Werkshallen ebenfalls nicht.

133

(c) Dem Einwand der Kläger, die Daten der Messstationen für die Jahre 2004 bis 2006 belegten einen deutlichen Anstieg der Schadstoffwerte, der Anlass gegeben hätte, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine neue Luftschadstoffuntersuchung in Auftrag zu geben, kann nicht gefolgt werden. So berücksichtigen die Kläger in ihrem Vortrag mehrere Stationen nicht, die von der IVV ausgewertet wurden, beziehen dafür aber zahlreiche weitere Stationen an zum Teil deutlich weiter entfernt liegenden Messorten im westlichen Ruhrgebiet (Duisburg, Oberhausen und Mühlheim) ein. Eine nachvollziehbare Erklärung für ihre Vorgehensweise liefern die Kläger nicht. Die Messergebnisse der von der IVV herangezogenen Messstellen belegen die Kritik der Kläger aber nicht. Sie lassen praktisch keinen Anstieg der Jahresmittelwerte bei NO2 erkennen. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Jahresmittelwerten für PM10.

134

(d) Vor diesem Hintergrund und angesichts der nach dem aktuellen Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Ost der Bezirksregierung Arnsberg, (2008) im Bereich von Industrie, Hausbrand/Kleingewerbe und im Bereich Verkehr vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einschätzung in diesem Luftreinhalteplan, dass ausgehend vom Jahr 2006 für das Jahr 2010 im Gebiet Bochum, Dortmund und Herne mit einem leichten Sinken der regionalen Hintergrundbelastung um maximal 3 µg/m3 für PM10 und NO2 zu rechnen sei, erweist sich auch die Verwendung von Reduktionsfaktoren in den Schadstoffgutachten als eine jedenfalls vertretbare Prognoseentscheidung. Dass sich zwischen 2000 und 2006 an den ausgewählten Messstationen keine Reduktion feststellen lässt, stellt diese Prognose nicht in Frage.

135

(e) Dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Schadstoffbelastung durch NO2 und PM10 bereits ohne Berücksichtigung des planfestgestellten Vorhabens über den Immissionswerten der 22. BImSchV liege und die Prognosebelastung für das Jahr 2025 um mindestens 15 bzw. 20 % höher anzusetzen und nicht mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung beherrschbar sei, musste der Senat nicht nachkommen. Die von den Klägern gegen die Schadstoffgutachten vorgebrachten Einwände haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Gleiches gilt für ihre Behauptung, möglichen Grenzwertüberschreitungen könnte nicht mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden. Die in der überarbeiteten Beweisantragsbegründung zum Beleg für diese Behauptung vorgelegten Berechnungen haben die Kläger selbst als wissenschaftlich nicht abgesichert bezeichnet. Sie beruhen zudem auf Annahmen zur Vorbelastung, denen aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann. Sonstige Anhaltspunkte, an der fachlichen Eignung des mit der Erstellung der Schadstoffgutachten betrauten Ingenieurbüros zu zweifeln, bestehen nicht.

136

d) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl können die Kläger keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

137

Soweit die Kläger in ihrem nach der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 7. Juni 2010 ihrer Ansicht nach schadensmindernde Trassenvarianten auflisten, kann dieser Vortrag schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Kläger es unterlassen haben, nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO Schriftsatznachlass zu beantragen. Der genannte Vortrag gibt dem Gericht auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

138

Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der ausführlichen Trassendiskussion im Planfeststellungsbeschluss findet sich weder hier noch an anderer Stelle des Vortrags der Kläger.

139

Die Kritik der Kläger an der Anschlussstelle Markstraße und der Verknüpfung der Universitätsstraße mit der A 44 greift nicht durch. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Abwägungsmängeln. Der Verzicht auf die Anschlussstelle erweist sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung und musste sich deshalb der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>; Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 <987> m.w.N.). Dass die Kläger die Verkehrsanbindung bestimmter Stadtteile Bochums abweichend von der Auffassung der Planfeststellungsbehörde für ausreichend erachten und deswegen auf diese Anschlussstelle verzichten wollen, genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass das Opel-Werk nach Auffassung der Kläger voraussichtlich nicht viel länger als bis 2016 Bestand haben werde. Hinsichtlich des Anschlusses der Universitätsstraße an die Querspange haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, nach Maßgabe der aktualisierten Verkehrsuntersuchung 2009 und der ergänzenden Untersuchung 2010 sei die - von ihnen ursprünglich geforderte - Verbreiterung der Brücke an der Anschlussstelle und damit die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin zu 12 nicht zu rechtfertigen. Dem kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil sich die von den Klägern herangezogene rückläufige Entwicklung der Verkehrszahlen nicht aus den für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Verkehrsgutachten, sondern aus den während des gerichtlichen Verfahrens erstellten und auf einen anderen Prognosezeitpunkt bezogenen Untersuchungen ergibt. Soweit die Kläger im Übrigen bemängeln, die Prognosewerte für 2010 in der Untersuchung der IVV von 1996 und 1998/1999 differierten ohne erkennbaren Grund um 8 000 Kfz, beruht dies offensichtlich auf einem Lesefehler. Bild 10 auf Seite 22 der Untersuchung von 1996, auf das sie sich zum Beleg ihrer These berufen, geht von 47 000 Kfz/24 h und nicht - wie die Kläger meinen - von 41 000 Kfz/24 h aus.

140

e) Der Planfeststellungsbeschluss weist auch bei der Behandlung des Gewässer- und Grundwasserschutzes keine Rechtsfehler auf. Die Belange der Kläger zu 1 bis 4, insbesondere der Wasserzufluss für die Gräfte von "Haus L." durch den so genannten Isabella-Stollen, sind in einer den rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 17 Satz 2 FStrG) genügenden Weise berücksichtigt worden.

141

Den Eigentümern der mit der historischen Wasserburg "Haus L." bebauten Grundstücke steht ein im Wasserbuch der Stadt Bochum eingetragenes Wasserrecht zur Entnahme von Grund- und Grubenwasser zur Speisung der Gräfte zu. Die Kläger rügen, der Beklagte habe die Grundwasserproblematik und die hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Für die Standsicherheit der auf einem Eichenpfahlrost gegründeten Wasserburg und die dort betriebene Fischzucht sei ein gleichbleibend hoher Wasserspiegel von existentieller Bedeutung. Durch den Bau der Trasse sei eine Störung der den Wasserzufluss bisher sichernden Grundwasserströme und des Quellgebietes des Isabella-Stollens zu befürchten.

142

Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss diese Betroffenheit erkannt, die befürchteten Beeinträchtigungen aber unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Trasse fast überwiegend in Dammlage verlaufe und während der Bauphase alle Maßnahmen ergriffen würden, um Beschaffenheit und Menge des im Bereich des Isabella-Stollens austretenden Grund- und Grubenwassers nicht zu beeinträchtigen. Durch die in der mündlichen Verhandlung erklärte Planergänzung hat der Beklagte die in dem erdbautechnischen Streckengutachten für die Bauausführung vom 25. September 1998 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherung des Isabella-Stollens zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses gemacht.

143

Jedenfalls in der Gestalt, die der Planfeststellungsbeschluss durch die Planergänzung gefunden hat, ist er nicht zu beanstanden. Durch die Verrohrung und Sicherung des Stollens im Bereich der Trasse wird sichergestellt, dass der Stollen nicht zerstört wird und der Gräfte weiter in dem erforderlichen, durch das Wasserrecht abgesicherten Umfang Gruben- und Grundwasser zufließt. Die Behauptung der Kläger, das Quellgebiet der Gräfte werde überbaut, trifft nicht zu. Der Gutachter des Beklagten Prof. Dr. P. ist dem in seiner zusammenfassenden fachtechnischen Stellungnahme vom 9. April 2010 überzeugend entgegen getreten. Er führt darin aus, dass der Stollen zur Entwässerung insbesondere der höher gelegenen Bergwerke (Zeche Dannenbaum) und Abbaufelder diente und auch heute noch als Wassersammler das zuströmende Grund- und Grubenwasser aus höher gelegenen Abbaufeldern abführe. Zusätzlich werde er durch Sickerwasser aus den Deckschichten des Karbons gespeist. Nach den vorliegenden Unterlagen über den Kanalbestand der Stadt Bochum könne der Gräfte stets Wasser aus dem Isabella-Stollen zufließen. Der Kritik der Kläger, die im erdbautechnischen Gutachten vorgesehene Verdichtung des Untergrunds im Trassenbereich werde die Grundwasserströme ablenken und die Trasse werde als Sperrriegel wirken, tritt die fachtechnische Stellungnahme mit dem Hinweis entgegen, durch die mittels Tiefenrüttlers erzeugten Hohlräume, in die z.B. Kies eingebaut werde, würden wasserdurchlässige Bodensäulen bis zur Karbonoberfläche entstehen. Im Übrigen weist die fachtechnische Stellungnahme darauf hin, dass die im erdbautechnischen Streckengutachten angesprochenen Sandbänder sich in den Deckschichten des grundwasserführenden Karbons befänden und dem Isabella-Stollen daher kein Wasser zuführten. Das Karbon bleibe von den Baumaßnahmen aber weitgehend unberührt.

144

Die Gegenäußerung der Kläger zu der fachtechnischen Stellungnahme vermag diese Aussagen nicht in Frage zu stellen. Auf die für den Fortbestand der Wasserversorgung zentrale Aussage der Stellungnahme, dass der Isabella-Stollen wesentlich durch das Grubenwasser im Bereich der ehemaligen Zeche Dannenbaum gespeist werde, gehen die Kläger nicht ein, sondern wiederholen im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen (z.B. zum Quellgebiet des Isabella-Stollens, der Sperrfunktion der Trasse, den Sohlenhöhen und Grundwasserschichten) bzw. bleiben pauschal oder beschäftigen sich mit Einzelheiten der Höhe, Breite und Bauweise des Stollens, auf die es ebenso wenig ankommt wie auf solche der Bauausführung der für den Stollen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen. Entscheidend ist allein, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Isabella-Stollen weiterhin das Grund- und Grubenwasser, insbesondere aus der ehemaligen Zeche Dannenbaum, sammeln und durch die vorgesehene teilweise Verrohrung zur Gräfte weitertransportieren kann. Dies ist der Fall, wie der Gutachter des Beklagten Prof. Dr. P. auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat. Zweifel an der technischen Realisierbarkeit bestehen nicht. Soweit die Kläger befürchten, die Funktion des Stollens könne durch die vorgesehenen Revisionsschächte beeinträchtigt werden, da es hierdurch zu einer Zerstörung des von ihnen in der Vergangenheit hergestellten Luftabschlusses des Stollens komme, ist nicht ersichtlich, dass die Einstiege zu den Revisionsschächten nicht ebenfalls luftdicht ausgestaltet werden könnten.

145

Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss habe nicht beachtet, dass der Isabella-Stollen durch den Einbau des Rohres seine Funktion als Luftschutzstollen verliere, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Dass sie im Besitz einer baurechtlichen oder sonstigen Genehmigung zur Nutzung des Stollens als Luftschutzeinrichtung wären, behaupten die Kläger selbst nicht. Der Stollen ist nach dem eigenen Vorbringen der Kläger wegen des Luftabschlusses und seiner Erschütterungsempfindlichkeit auch nicht für diesen Zweck geeignet und nicht genehmigungsfähig.

146

Der Planfeststellungsbeschluss weist auch nicht deshalb einen Abwägungsfehler auf, weil er die von den Klägern behauptete Denkmalwürdigkeit des Isabella-Stollens nicht erkannt und nicht gewürdigt hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 11. März 1980, GV NRW S. 226, 716, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV NRW S. 274, ist die Eintragung in die Denkmalliste für die Denkmaleigenschaft konstitutiv. Erst mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegt eine bauliche oder sonstige Anlage dem Denkmalschutzgesetz. Eine Eintragung ist aber bisher nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht vorgenommen worden. Die Kläger behaupten auch nicht, eine solche als Eigentümer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW beantragt und etwa eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung gerichtlich angegriffen zu haben.

147

f) Die von den Klägern zu 1, 2, 3 und 4 geltend gemachte Existenzgefährdung ist in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden.

148

(a) Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie zur Verwirklichung eines von ihr für erforderlich gehaltenen planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will, und das Gewicht der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen selbständig abwägend gegenüberzustellen. Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - juris Rn. 17; ausf. zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 26 ff. m.w.N. ). Auch ohne direkte Inanspruchnahme muss sie das Interesse des Gewerbetreibenden an der Erhaltung der unter Umständen mit erheblichen Investitionen ausgenutzten Erwerbsquelle bei der hoheitlichen Planung berücksichtigen. Allerdings schützt auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Eine Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist (Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 18 m.w.N.).

149

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.

150

(b) An diese Anforderungen des Abwägungsgebotes hat sich der Beklagte gehalten. Er hat sich insbesondere in den mehrtägigen Anhörungen darum bemüht, die von den Klägern in ihren Einwendungsschreiben geltend gemachten gewerblichen Interessen zu erfassen. Die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Betätigungsfelder rund um das "Haus L." (Vermietung von Räumlichkeiten und Durchführung von Veranstaltungen, Gästehausbetrieb, Fischzucht, Pensionspferdehaltung, Landwirtschaft) und die Vielzahl der nach den Angaben der Kläger an diesen Geschäftsfeldern haupt- oder nebenberuflich beteiligten Personen machen deutlich, dass eine Überprüfung der behaupteten Existenzgefährdung einer nach objektiven Kriterien durchzuführenden Begutachtung des Betriebes durch einen Sachverständigen bedurfte (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 27). Eine solche, den Klägern im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgeschlagene Begutachtung konnte wegen der Weigerung des Klägers zu 1, diese durch einen Mitarbeiter des Straßenbauamts des Beklagten vornehmen zu lassen und die dafür erforderlichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht durchgeführt werden.

151

Einen Anspruch darauf, dass die Begutachtung durch einen freiberuflich tätigen Gutachter erfolgt, haben die Kläger nicht. Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, das Verfahren mit der ihr eine gerechte Abwägung der widerstreitenden Belange ermöglichenden inneren Distanz und Neutralität zu allen Beteiligten durchzuführen. Sie hat die ihr übertragene Aufgabe in unparteiischer Weise wahrzunehmen und alles zu vermeiden, was ihr die Freiheit zu eigener planerischer Entscheidung jedenfalls faktisch nimmt oder doch weitgehend einschränkt. Dies ergibt sich auch aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung, der in seinem Anwendungsbereich nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt ist. In planungsrechtlichen Verfahren ist Unparteilichkeit auch dem Vorhabenträger gegenüber geboten (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.> m.w.N). Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter der Planfeststellungsbehörde, einschließlich derer, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde mit der Erstellung sachverständiger Stellungnahmen beauftragt werden. Die in § 20 VwVfG NRW getroffene Regelung über den Ausschluss bestimmter Personen vom Verfahren und die in § 21 VwVfG NRW normierte Möglichkeit, bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch anzubringen, sichern, bezogen auf den einzelnen Amtsträger, die Neutralität der Amtsführung verfahrensmäßig ab.

152

Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die zur Ermittlung des Abwägungsmaterials erforderlichen sachverständigen Begutachtungen durch eigene, für die jeweilige Aufgabe und das jeweilige Fachgebiet besonders qualifizierte Mitarbeiter vornehmen lässt. Dies gilt umso mehr, als diese Mitarbeiter räumlich und organisatorisch getrennt von der Planfeststellungsbehörde arbeiten. Die Kläger haben von dem Angebot zur Begutachtung, ohne eine stichhaltige Begründung zu geben, keinen Gebrauch gemacht. Ihre Ablehnung, an der Sachverhaltsaufklärung durch die Planfeststellungsbehörde mitzuwirken, haben sie lediglich mit pauschalen Zweifeln an der Unparteilichkeit der Mitarbeiter der Planfeststellungsbehörde begründet. Dies genügt nach dem Dargelegten nicht.

153

Soweit landwirtschaftlich genutzte Flächen der Kläger zu 1 bis 4 in Anspruch genommen werden, hat der Beklagte den Umfang der Beeinträchtigung ebenfalls erkannt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat insbesondere gesehen, dass die Gesamtinanspruchnahme von 6,75 ha (davon 1,31 ha vorübergehend und 1,46 ha dauernd beschränkt) mehr als 5 % der landwirtschaftlichen Betriebsfläche ausmacht und daher eine Existenzgefährdung nicht von der Hand zu weisen ist und näherer Prüfung bedarf (vgl. hierzu Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - a.a.O.). Auch insoweit war allerdings angesichts der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Kläger zu 1 bis 4 eine Sachverhaltsaufklärung nicht möglich.

154

Dass der Planfeststellungsbeschluss in größerem Umfang Eigentum der Kläger zu 1 und 2 zum Ausgleich der eingriffsbedingten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in Anspruch nimmt, lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Dem bei der Inanspruchnahme von privatem Grund und Boden für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu beachtenden rechtsstaatlichen Übermaßverbot (vgl. hierzu Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 26 ff.) hat der Beklagte durch eine Überprüfung des Kompensationskonzepts und eine daraus resultierende Reduzierung der dauernd zu beschränkenden Flächen der Kläger zu 1 bis 4 im Laufe des Planungsverfahrens Rechnung getragen. Soweit die Kläger die Restflächen nördlich und südlich der A 44 für (land-)wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll verwertbar erachten, weil dort insbesondere die bisherige Pensionspferdehaltung nicht mehr möglich sei, müssen sie sich die verweigerte Mitwirkung bei der Aufklärung der wirtschaftlichen Folgen der Eingriffe für das "Haus L." zurechnen lassen.

155

Die für die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme 9ACEF im Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009 in Anspruch genommene landwirtschaftlich genutzte Fläche ist für den Betrieb der Kläger nicht von erkennbarer existenzieller Bedeutung. Eine solche ist bezüglich dieser Fläche von den Klägern auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet worden.

156

g) Hinsichtlich der Klägerin zu 5, deren Grundstück durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen wird, aber durch die bis auf 30 m an ihr Wohnhaus heranrückende Trasse mittelbar betroffen ist, hat der Planfeststellungsbeschluss das Vorliegen eines Übernahmeanspruchs (vgl. hierzu Beschluss vom 24. August 2009 - BVerwG 9 B 32.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78) verneint. Aktiver Lärmschutz werde durch die Lärmschutzwand bzw. den Lärmschutzwall und die Verwendung offenporigen Asphalts gewährt. Die danach noch bei Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Lärmwerte lägen für das Grundstück der Klägerin zu 5 unterhalb der Annäherungswerte von 72/62 dB(A), ab deren Erreichen für Dorf- und Mischgebiete eine unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung nicht auszuschließen sei (vgl. hierzu Urteile vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <358> und vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 25.98 - juris Rn. 49). Die Tageswerte lägen sogar weit unter diesen Schwellenwerten und würden die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete nur geringfügig überschreiten. Wegen dieser Überschreitungen stünde der Klägerin zu 5 passiver Schallschutz sowie eine Entschädigung für die Außenwohnbereiche zu. Diese Überlegungen zeigen einen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin zu 5 nicht auf, so dass es nicht darauf ankommt, ob solche Fehler überhaupt geeignet wären, das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren zu stützen.

157

Durch die Maßnahmen aktiven und passiven Lärmschutzes werden die zumutbaren Grenzen der Lärmbetroffenheit eingehalten. Dass eine weitere Nutzung ihres Hauses zu Wohnzwecken ausgeschlossen wäre und entsprechende Vermietungsbemühungen - gegebenenfalls nach Änderung des bisher auf Gäste aus dem Bereich der Universität ausgerichteten Vermietungskonzepts - ohne Erfolg bleiben müssten, ist nicht erkennbar und von der Klägerin zu 5 nicht substantiiert dargelegt worden. Es stellt auch keinen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses dar, dass die von der Klägerin zu 5 vorgenommenen, in ihrem Einwendungsschreiben erwähnten Investitionen nicht ausdrücklich als abwägungserheblicher Belang gewürdigt wurden. Dass trotz der erheblichen Beeinträchtigungen, die der Bau der Autobahn für die direkt benachbarten Anwohner und deren Veranstaltungs- und Vermietungsbetriebe mit sich bringt, das öffentliche Interesse an der Realisierung der Querspange die privaten Belange überwiegt, hat der Planfeststellungsbeschluss hinreichend deutlich im Zusammenhang mit dem benachbarten, ebenfalls durch das Heranrücken der Trasse stark betroffene "Haus L." zum Ausdruck gebracht. Dafür, dass für die Klägerin zu 5 etwas anderes gelten könnte, spricht nichts. Im Übrigen musste der Klägerin zu 5 aufgrund der Lage ihres Hauses und der seit Jahrzehnten andauernden Planungsabsichten bewusst sein, dass es bei einer Realisierung der Planung zu einschneidenden Veränderungen ihres Lagevorteils kommen könnte. Darauf, dass von den Planungen endgültig Abschied genommen würde, konnte die Klägerin zu 5 ebenso wenig wie die anderen Betroffenen vertrauen.

158

Entsprechendes gilt für den Kläger zu 8. Auch er übersieht, dass nicht jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird; das gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist (Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 19).

159

4. Soweit die Kläger mit ihrem Hilfsantrag den Anspruch verfolgen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um Lärmschutzanordnungen zu ergänzen, muss der Klage ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Dies gilt insbesondere für den Kläger zu 13. Der Beklagte hat die Gewährung passiven Lärmschutzes für ihn abwägungsfehlerfrei abgelehnt. Er hat sich zulässigerweise an den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung orientiert und darauf abgestellt, dass nach der für das vom Kläger zu 13 bewohnte Gebäude W. Straße ... angestellten schalltechnischen Berechnung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 64/54 dB(A) tags und nachts eingehalten werden und damit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <158>).

160

Auch der Klägerin zu 5 steht kein Anspruch auf weiter gehende Lärmschutzanordnungen zu. Die Verkehrsprognosen und die Lärmberechnungen selbst sind - wie dargestellt - nicht zu beanstanden. Durch die Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Zumutbarkeitsgrenze beim Aufenthalt im Gebäude eingehalten wird. Für die Außenwohnbereiche ist eine Entschädigung vorgesehen.

161

Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe kann die Klägerin zu 5 ebenfalls nicht verlangen. Hinsichtlich der voraussichtlichen Schadstoffbelastungen kann den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Gutachten eine Überschreitung der Grenzwerte von NO2 und PM10 im Bereich des Grundstücks der Klägerin zu 5 nicht entnommen werden. Die prognostizierten Belastungen liegen dort vielmehr deutlich unterhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV. Soweit die Klägerin zu 5 auf die Erschütterungsempfindlichkeit ihres Wohngebäudes hinweist, ist nicht erkennbar, dass sie diesbezügliche Einwendungen im Anhörungsverfahren bereits vorgebracht hat. Im Übrigen hat sie ihre Behauptung, das Wohnhaus Schattbachstraße sei besonders erschütterungsempfindlich, nicht weiter mit Fakten belegt.

162

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450 000 € festgesetzt.

Gründe:

Bei der auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG beruhenden, von der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 10. April 2008 geringfügig abweichenden Streitwertfestsetzung hat der Senat entsprechend seiner ständigen, am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 orientierten Streitwertpraxis, wonach bei Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses und sonstiger Beeinträchtigung 15 000 €, bei Mehrfamilienhäusern je nach Wohnungszahl bis zu 60 000 € und bei Gewerbebetrieben pauschal 60 000 € anzunehmen sind, folgende Streitwerte festgesetzt: Für die Kläger zu 6, 7, 10, 11, 12 und 13 je 15 000 €, für die Kläger zu 2, 3, 5 und 8 je 45 000 € und für die Kläger zu 1, 4 und 9 je 60 000 €.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. September 2008 für das Bauvorhaben "dreigleisiger Ausbau im Streckenabschnitt Stelle - Lüneburg", Planfeststellungsabschnitt IV Lüneburg (Eisenbahnstrecke 1720, Lehrte - Cuxhaven, von Bahn-km 130,00 bis Bahn-km 136,355). Sie ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen ..., ..., ..., ..., Flur ..., in der Gemarkung O. Die Grundstücke liegen südwestlich der Bahntrasse, etwa zwischen Bahn-km 134,4 und Bahn-km 134,7 und haben zusammen eine Grundstücksfläche von ca. 36 000 qm. Laut Grunderwerbsverzeichnis sollen davon ca. 1 080 qm für das Vorhaben dauerhaft und ca. 330 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden.

2

Der Streckenabschnitt zwischen Stelle und Lüneburg ist bisher zweigleisig und stark belastet. Nach dem Erläuterungsbericht sollen durch das Ausbauvorhaben Kapazitätsengpässe für den Güterverkehr beseitigt und das Regionalverkehrsangebot verbessert werden. Zu diesem Zweck soll zwischen Stelle und Lüneburg in Süd-West-Lage parallel zu den bereits vorhandenen Gleisen ein drittes Streckengleis errichtet werden.

3

Zur Beurteilung der künftigen Schallsituation wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, nach der die (jeweiligen) Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bereichsweise überschritten werden. Als aktive Schallschutzmaßnahme ist u.a. die Errichtung von Schallschutzwänden vorgesehen. Die Höhe der Schallschutzwand (ü. SO) beträgt im Bereich der klägerischen Grundstücke vier Meter.

4

Die Grundstücke der Klägerin liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; in den Übersichts- und Lageplänen zur schalltechnischen Untersuchung ist dieser Bereich als Gewerbegebiet verzeichnet. Sie wurden ursprünglich von der Firma S., einem Saatbaubetrieb, genutzt. Auf dem Flurstück ... befindet sich ein Bürogebäude, im Übrigen sind die Grundstücke mit Gewächshäusern bebaut. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das Bürogebäude im Anschluss an die Einstellung bzw. Verlagerung des Saatbaubetriebs weiter vermietet worden. Es wurde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (und wird bis heute) als Bürogebäude genutzt. Die Gewächshäuser wurden schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt.

5

An dem Bürogebäude auf dem Flurstück ..., bei dem es sich laut Lageplan Nr. 8 zur schalltechnischen Untersuchung um den Immissionsort 8225 a bis h handelt, wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete von 69 dB(A) tags mit Lärmschutzwand eingehalten. Nachtwerte sind nicht erhoben worden.

6

Die Planunterlagen lagen - nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung - vom 13. Februar 2007 bis 12. März 2007 bei der Stadt Lüneburg und in der Samtgemeinde Bardowick zur Einsicht aus.

7

Innerhalb der Einwendungsfrist erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2007 folgende Einwendung:

"Unser Grundstück wurde als Betriebsgelände der Firma S. gewerblich genutzt. Diese Nutzungsart soll sich ändern, das Grundstück soll bebaut werden. Ein Planungsvorschlag liegt bereits vor, es ist jedoch fraglich, ob durch das dritte Gleis und die dort vorgesehene Schallschutzwand die erforderlichen Schallschutzwerte eingehalten werden können. Unser Einwand bezieht sich also auf die geplante Schallschutzwand, die gegebenenfalls erhöht und/oder verlängert werden muss."

8

Mit Beschluss vom 19. September 2008 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan fest und wies die Einwendungen der Klägerin zurück.

9

Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. Oktober 2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 6. November 2008 Klage erhoben:

10

Die Lärmprognose sei fehlerhaft, weil sie auf einem zu kurzen Prognosezeitraum und fehlerhaften Zugzahlen beruhe. Die Realisierung der sog. Y-Trasse, die Hannover mit Hamburg und Bremen verbinden soll, und das damit verbundene Verkehrsaufkommen seien zielgerichtet ausgeblendet worden.

11

Die Behauptung der Beigeladenen, dass auf der Strecke auch nach der Fertigstellung des dritten Gleises nur 25 zusätzliche Züge verkehrten und die Kapazitätsobergrenze auch nach Realisierung der Y-Trasse bei (nur) 409 Zügen liege, sei angesichts der Zielsetzung, Kapazitätsengpässe zu beseitigen, und des erheblichen finanziellen Aufwands für das Ausbauvorhaben nicht plausibel. Dies belegten auch die Antwort der Bundesregierung vom 28. Januar 2008 auf eine Kleine Anfrage (BTDrucks 16/7913) und eine Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 2010. Bei einem angemessenen und sachgerechten Prognosezeitraum sei von einer Zunahme des Güterverkehrs um mindestens 50 % auszugehen.

12

Im Übrigen werde der Nachtwert für Gewerbegebiete von 59 dB(A) selbst bei dem bisher prognostizierten Bahnbetrieb überschritten. In der schalltechnischen Untersuchung sei ohne ersichtlichen Grund nur eine Prognose für die Tagwerte angestellt worden. Die derzeit fehlende, bauplanungsrechtlich aber zulässige Nutzung ihrer Grundstücke zur Nachtzeit führe nicht dazu, dass die Nachtgrenzwerte nicht eingehalten werden müssen.

13

Zudem sei beabsichtigt, die Grundstücke zu überplanen. Insoweit werde auf ein städtebauliches Konzept verwiesen, das für den südwestlichen Teil der Grund-stücke Wohnnutzung und für den nordöstlichen Teil eine gewerbliche Nutzung vorsehe.

14

Da ein Teil ihrer Grundstücke unmittelbar in Anspruch genommen werde, könne sie jedenfalls eine Entschädigung in Geld für die Wertminderung beanspruchen.

15

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 2008 für das Bauvorhaben "Dreigleisiger Ausbau im Streckenabschnitt Stelle - Lüneburg", Planfeststellungsabschnitt IV Lüneburg (Eisenbahnstrecke 1720, Lehrte - Cuxhaven) von Bahn-km 130,00 bis Bahn-km 136,355 um die Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach die Beigeladene verpflichtet wird, durch Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass auf den Grundstücken der Klägerin, Flurstücke ..., ..., ..., ..., Flur ..., in der Gemarkung O. und den dort aufstehenden Gebäuden die Lärmschutzwerte für Gewerbegebiete von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts durch den Bahnbetrieb nicht überschritten werden,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, passive Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen sowie dem Grunde nach Geldentschädigung für die Wertminderung der Grundstücke zu leisten.

16

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Eine Ermittlung der Lärmwerte für die Nacht sei nach § 2 Abs. 3 der 16. BImSchV nicht erforderlich gewesen, da die Grundstücke nur am Tag genutzt würden.

18

Die beabsichtigte Überplanung der Grundstücke für eine gewerbliche und Wohnnutzung habe bei der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt werden müssen, weil die Planung bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens noch nicht verfestigt gewesen sei.

19

Der Prognosehorizont 2015 sei sachgerecht. Abgesehen davon, dass bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und bis heute nicht absehbar (gewesen) sei, wann mit einer Planfeststellung oder gar Realisierung der Y-Trasse gerechnet werden könne, unterstelle die Prognose 2015 zu Gunsten der Anlieger das Vorhandensein der Y-Trasse.

20

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere aktive Schallschutzmaßnahmen. Die Tagesgrenzwerte der 16. BImSchV für Gewerbegebiete würden durch die vier Meter hohe Schallschutzwand im Bereich der klägerischen Grundstücke eingehalten. In der schalltechnischen Untersuchung sei zu Recht nur der Tagwert von 69 dB(A) berücksichtigt worden, weil die Grundstücke der Klägerin bestimmungsgemäß nur am Tag genutzt würden.

22

Der Prognosehorizont 2015, der von 409 Zügen im Vergleich zu derzeit 384 ausgehe, sei rechtmäßig. Bei der Prognose 2015 sei hinsichtlich der Zugzahlen und des Zugmixes ein Vorgriff auf 2025 erfolgt. Sie unterstelle zu Gunsten der Anlieger das Vorhandensein der sog. Y-Spange. Wie sich aus der Anlage 13.5 zur schalltechnischen Untersuchung ergebe, sei bei den Zugzahlen nicht nur der Mehrverkehr, sondern auch der lärmtechnisch ungünstigere Zugmix nach Realisierung der Y-Spange berücksichtigt worden. Die heute verkehrenden (leiseren) ICE-Züge seien darin durch die (lauteren) Güterzüge ersetzt worden.

23

Die in der Studie des Umweltbundesamtes genannte Zahl von 466 Zügen stelle keine offizielle Prognose dar. Sie spiegele nur ein Nachfragepotential wider, das auf der Strecke nicht gefahren werden könne. Aus der BTDrucks 16/7913 folge nichts anderes. Zudem sei für die Verkehrsprognose nicht die mögliche Vollauslastung maßgeblich, sondern die auf der Grundlage eines realistischen Betriebsprogramms zu erwartende Durchschnittsbelastung. Die Dreigleisigkeit diene in erster Linie der Verbesserung der Nahverkehrsbeziehungen auf der Schiene zwischen Lüneburg - Hamburg. Für die durchgehenden Züge werde eine verbesserte Fahrplantreue erzielt.

24

Die für die geplante Wohnnutzung maßgeblichen Grenzwerte müssten nicht eingehalten werden, weil die Planung nicht hinreichend verfestigt sei.

25

Da der maßgebliche Tagesgrenzwert durch die Schallschutzwand eingehalten werde, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen an ihren baulichen Anlagen.

26

Vor diesem Hintergrund sei auch für Entschädigungszahlungen wegen Wertminderung kein Raum.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 1 BImSchG (1), eine Entschädigung dem Grunde nach für passiven Schallschutz gemäß § 42 BImSchG (2) sowie wegen Wertminderung ihrer Grundstücke (3).

28

1. Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen (unbeschadet des § 50 und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2) sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Verkehrsgeräusche sind schädlich, wenn die in § 2 der 16. BImSchV festgeschriebenen Immissionsgrenzwerte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) überschritten werden.

29

Nach dem Inhalt der schalltechnischen Untersuchung ist durch die im Bereich der klägerischen Grundstücke vorgesehene, vier Meter hohe Schallschutzwand sichergestellt, dass der Tagesgrenzwert für Gewerbegebiete von 69 dB(A) eingehalten wird (vgl. Immissionsort 8225 a bis h).

30

a) Mit dem dagegen im Klageverfahren erhobenen Einwand, die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei aufgrund eines zu kurz bemessenen Prognosehorizonts sowie zu niedrig angesetzter Zugzahlen zu ihren Ungunsten fehlerhaft, ist die Klägerin nach § 18a Nr. 7 AEG präkludiert. Sie hat diesen Einwand im Planfeststellungsverfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben.

31

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Betroffene im Einwendungsverfahren zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195). Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten eines Laien, Ausführungen, die technisch-wissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden (Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - NVwZ 2004, 986 <987> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40). Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen nicht überspannt werden. Das tatsächliche Vorbringen muss aber so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll und wogegen sie den Einwender schützen soll. Dagegen gehört die rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens nicht zu den Anforderungen an eine präklusionsverhindernde Einwendung. Es ist Sache der Behörde, die notwendigen rechtlichen Schlüsse aus Tatsachenvorbringen zu ziehen, ohne sich auf eine bestimmte rechtliche Qualifizierung, auf die sich ein Einwender gegebenenfalls konzentriert, zu beschränken (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <172> Rn. 27 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 A 26.09 - juris Rn. 13; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 96 m.w.N.).

32

Davon ausgehend kann die Klägerin mit ihren Angriffen gegen die Verkehrsprognose nicht gehört werden, weil sich ihr Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 dazu selbst bei wohlwollender Auslegung nicht verhält. Der Sinn und Zweck des Einwendungsverfahrens liegt gerade darin, der Behörde Hinweise darauf zu geben, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Einwenders einer vertieften oder erstmaligen Prüfung unterzogen werden sollten, zu welchen Aspekten gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen angestellt werden müssen und wo Nachbesserungen für erforderlich gehalten werden. Diese Hinweisfunktion korrespondiert mit der Anstoßfunktion, die von der Auslegung der Planunterlagen ausgehen soll. Vom danach maßgeblichen Empfängerhorizont der Behörde ausgehend kann dem Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 hinreichend deutlich nur entnommen werden, dass die Klägerin im Hinblick auf die beabsichtigte Überplanung ihrer Grundstücke und die damit verbundene Änderung der bisherigen Nutzung in eine lärmempfindlichere Nutzung eine Erhöhung und/oder Verlängerung der Schallschutzwand für erforderlich hält.

33

Demgegenüber enthält das Einwendungsschreiben keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte zukünftige Verkehrsbelastung auf der Bahnstrecke in Zweifel ziehen wollte. Diesbezüglicher Vortrag konnte von der Klägerin aber schon innerhalb der Einwendungsfrist erwartet werden, weil die ausgelegten Planunterlagen auch insoweit eine hinreichende Anstoßwirkung entfalteten. Dass bei der Verkehrsprognose auf den Prognosehorizont 2015 abgestellt und von welchen Zugzahlen dabei ausgegangen worden ist, konnte die Klägerin der Anlage 13.5 zur schalltechnischen Untersuchung entnehmen. Diese Angaben gaben ihr ausreichend Gelegenheit, die prognostizierte Verkehrsbelastung anzugreifen. Damit werden die Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen durch private Einwender entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht überspannt. Die Klägerin war zur Wahrung ihrer Rechte nicht gehalten, sich schon innerhalb der Einwendungsfrist detailliert mit der Verkehrsprognose, namentlich der Plausibilität des Betriebsprogramms 2015 im Hinblick auf die Y-Trasse auseinanderzusetzen. Sie hätte aber jedenfalls zu erkennen geben können und müssen, dass sie den Prognosezeitraum für zu kurz bemessen und/oder die Zugzahlen für zu niedrig angesetzt hält bzw. anhand der ausgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen kann, ob die zugrunde gelegten Zugzahlen plausibel sind. Sie hätte also zumindest laienhaft die von dem Vorhaben ausgehende prognostizierte "Lärmmenge" in Zweifel ziehen müssen. Dazu verhält sich das Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 aber nicht.

34

Die formellen Präklusionsvoraussetzungen liegen vor. Die Bekanntmachung der Planauslegung enthält den nach § 18a Nr. 7 Satz 2 AEG erforderlichen Hinweis auf die Einwendungsfrist und die Folgen der Versäumung der Einwendungsfrist. Die Bekanntmachung genügt auch den Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.

35

Abgesehen davon sind die Angriffe der Klägerin gegen die Verkehrsprognose auch in der Sache nicht begründet.

36

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Gericht eine Prognose und mithin auch eine der Verkehrslärmberechnung zugrunde liegende Verkehrsprognose grundsätzlich nur darauf überprüfen, ob sie mithilfe einer geeigneten fachspezifischen Methode erstellt, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 30 m.w.N.; Beschlüsse vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - juris Rn. 14 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 20 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81). Davon ausgehend ist die Verkehrsprognose unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Erläuterungen der Beigeladenen, denen sich die Beklagte vollinhaltlich angeschlossen hat, nicht zu beanstanden.

37

In Ermangelung einer normativen Festlegung darf der Prognosehorizont grundsätzlich in Anknüpfung an die laufende Verkehrsplanung im Bundesverkehrswegeplan und den dort zugrunde gelegten Prognosehorizont bestimmt werden (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 20, 21). Der Bundesverkehrswegeplan 2003, auf dem der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege beruht (Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes, Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG, vom 15. November 1993, BGBl I S. 1874, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407), der die Ausbaustrecke Stelle - Lüneburg unter Nr. 1a) lfd. Nr. 4 als vordringliches Vorhaben verzeichnet, stellt ebenfalls auf das Jahr 2015 ab.

38

Ob der Prognosehorizont 2015 vorliegend gleichwohl zu kurz bemessen wäre, kann dahinstehen. Denn die Beigeladene hat - wenn auch nicht wie im Erörterungstermin zugesagt und von der Anhörungsbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 angemahnt, in den Planunterlagen - jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die Prognose 2015 das Vorhandensein der Y-Trasse unterstellt und der Sache nach den Prognosehorizont 2025 abbildet. Bestätigt wird dieses Vorbringen u.a. dadurch, dass das in den Planunterlagen enthaltene Betriebsprogramm 2015 und das im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Betriebsprogramm 2025 inhaltlich übereinstimmen und darin keine ICE-Züge, sondern schwerpunktmäßig Güterzüge aufgeführt sind. Ergänzend dazu hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 7. Juli 2010 dargelegt, dass die Anzahl der Züge bei Dreigleisigkeit ohne Y-Trasse gleich bleiben und sich lediglich die Zahl der Güterzüge ändern würde.

39

Aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren erscheint dem Senat das der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Betriebsprogramm auch hinsichtlich der prognostizierten Zugzahlen plausibel. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Steigerung des aktuellen Verkehrsaufkommens auf der streitgegenständlichen Strecke von 384 Zügen für den Fall der Dreigleisigkeit um nur 25 Züge auf 409 Züge auf den ersten Blick wenig einleuchtend erscheint, zumal der Bedarf, insbesondere an weiteren Güterzugtrassen, höher sein dürfte. Eine allein auf die Zugzahlen verengte Betrachtung berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass der Verkehr auf den vorhandenen Gleisen durch die erhebliche Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Personenfernverkehr und Güterverkehr sowie die häufigen Halte des Personennahverkehrs stark behindert wird und das Ausbauvorhaben nach den Erläuterungen der Beigeladenen daher in erster Linie darauf zielt, die hohe Zugbelegung auf den vorhandenen Gleisen zu entzerren und so zu Gunsten einer verbesserten Fahrplantreue die Verspätungsanfälligkeit im Personen(nah)verkehr zu reduzieren.

40

Überdies ist die Verkehrsprognose nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an der Vollauslastung der Strecke zu orientieren, wenn im Prognosezeitraum - wie hier nach den ergänzenden und nachvollziehbaren Erläuterungen der Beigeladenen - mit niedrigen Zugzahlen und -frequenzen zu rechnen ist (vgl. Urteile vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 23 f. Rn. 62 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 ff. Rn. 123 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25; Beschluss vom 7. Februar 2001 - BVerwG 11 B 61.00 - juris Rn. 11; Urteil vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 12.02 - juris Rn. 42). Wird eine Anlage später über das im Rahmen einer fehlerfrei erstellten Prognose erwartete tatsächliche Maß hinaus genutzt, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 70; Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 27; Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 23).

41

b) Die Klägerin kann einen Anspruch auf weitergehenden aktiven Lärmschutz nicht daraus herleiten, dass im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung nicht ermittelt worden ist, ob der Immissionsgrenzwert Nacht der 16. BImSchV für Gewerbegebiete von 59 dB(A) an den baulichen Anlagen auf ihren Grundstücken eingehalten wird. Auch diesen Einwand hat die Klägerin im Planfeststellungsverfahren mit Schreiben vom 21. März 2007 weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte. Die Klägerin konnte den Planunterlagen, ohne dass es dazu technischen oder juristischen Sachverstands bedurft hätte, ohne Weiteres entnehmen, dass das Bürogebäude auf dem Flurstück ... in die schalltechnische Untersuchung als Immissionsort 8225 a bis h Eingang gefunden hat (vgl. Lageplan Nr. 8, Anlage 13.4 zum PFB) und für diesen Immissionsort Nachtwerte nicht erhoben worden sind (vgl. Tabelle Anlage 13.2 zum PFB, Bl. 149).

42

Ungeachtet dessen ist die Nichterhebung der Nachtwerte auch nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 3 der 16. BImSchV ist nur der Grenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden, wenn die zu schützende Nutzung nur am Tag oder nur in der Nacht ausgeübt wird. Diese Vorschrift dient dazu, die individuelle Schutzwürdigkeit vor Verkehrsgeräuschen noch differenzierter handhaben zu können (vgl. Beschluss vom 17. März 1992 - BVerwG 4 B 230.91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 3 Rn. 4).

43

Davon ausgehend mussten die Nachtwerte an den baulichen Anlagen auf den klägerischen Grundstücken nicht ermittelt werden. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin fand dort im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung keine Nachtnutzung statt. Das Bürogebäude auf dem Flurstück ... wird nur tagsüber genutzt, die übrigen baulichen Anlagen wurden und werden nicht einmal mehr tagsüber genutzt. Für eine anderweitige, bauplanungsrechtlich zulässige gewerbliche Nachtnutzung der Gewächshäuser ist - von allem anderen abgesehen - nichts ersichtlich.

44

c) Eine Verbesserung des aktiven Schallschutzes kann die Klägerin schließlich auch nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Überplanung der Grundstücke für eine Mischnutzung aus Gewerbe und Wohnen beanspruchen. Zwar ist die Klägerin insoweit nicht präkludiert, weil sie diesen Gesichtspunkt in ihrem Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 unter Hinweis auf einen bereits vorliegenden Planungsvorschlag angesprochen und dieses Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nur vertieft hat.

45

Der Einwand einer unzureichenden Berücksichtigung von Planungsabsichten ist aber nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Fachplanung bei der Abwägung eine hinreichend konkrete und verfestigte gemeindliche Planung berücksichtigen und zudem auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten so weit wie möglich Rücksicht nehmen, indem konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 ff. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 und vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1 Rn. 31).

46

Für solchermaßen verfestigte oder - was allein näher in Betracht kommt - zumindest konkrete gemeindliche Planungsabsichten ist hier nichts ersichtlich. Angesichts der den Beteiligten übermittelten Stellungnahme der Stadt Lüneburg vom 17. Mai 2011 (E-Mail) spricht schon Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten sog. "städtebaulichen Konzept" nicht um eine informelle Planung der Stadt Lüneburg, sondern einen Planungsvorschlag der Klägerin handelt. Zudem ist das sog. "städtebauliche Konzept" ausweislich des darauf angebrachten Datums im März 2006 und damit zu einem Zeitpunkt erstellt worden, zu dem das erste, Ende Dezember 2006 eingestellte, Planfeststellungsverfahren noch lief. Zu diesem Zeitpunkt dürfte die Fachplanung ihrerseits schon verfestigt gewesen sein, denn für die Fachplanung markiert in der Regel die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24, LS 2).

47

Aber selbst wenn der Senat zu Gunsten der Klägerin von einer gemeindlichen Planung ausginge, handelt es sich dabei - wie auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - jedenfalls weder um eine verfestigte gemeindliche Planung noch um konkrete gemeindliche Planungsabsichten, die durch die Fachplanung unnötigerweise "verbaut" würden. Angesichts der Größe der klägerischen Grundstücke und ihrer Ausdehnung südwestlich der Trasse erscheint eine gemischte Gewerbe- und Wohnnutzung auch nach Realisierung des streitgegenständlichen Ausbauvorhabens, etwa durch geeignete Festsetzungen im Wege der Bauleitplanung, noch möglich.

48

2. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für passive Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG an den bestehenden baulichen Anlagen kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Ihrem Einwendungsschreiben vom 21. März 2007 kann dazu nichts entnommen werden, obwohl die Planunterlagen der Klägerin auch insoweit einen Anstoß hätten geben können. Im Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung wird auf den Seiten 15 bis 17 in allgemein verständlicher Weise näher dargelegt, was unter aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen zu verstehen ist. Dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2007 keine (passiven) Schutzmaßnahmen gegen Lärm begehrt hat, beruht erkennbar darauf, dass sie bei der Abfassung dieses Einwendungsschreibens nur die zukünftige und nicht die aktuelle Nutzung der Grundstücke im Blick hatte.

49

Abgesehen davon hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für passive Schallschutzmaßnahmen. Nach § 42 Abs. 1 BImSchG kommt eine Entschädigung für passiven Schallschutz nur bei einer Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in Betracht. Schon daran fehlt es hier, weil durch die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sichergestellt ist, dass der maßgebliche Immissionsgrenzwert von 69 dB(A) tags für Gewerbegebiete eingehalten wird und die Klägerin mit den gegen diese Annahme gerichteten Einwänden wie oben bereits ausgeführt ausgeschlossen ist. Eine tatsächliche (und zulässige) Nachtnutzung dieses (oder anderer Gebäude) hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

50

Überdies besteht nach § 42 Abs. 1 BImSchG kein Entschädigungsanspruch, wenn die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Zumutbar ist die Hinnahme der Lärmbelästigung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der 24. BImSchV auch dann, wenn die betroffene Anlage zum Abbruch vorgesehen ist. Dies trifft nach den Planungsabsichten der Klägerin offenbar auf alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken zu.

51

Hinsichtlich der auch nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder verfestigten noch hinreichend konkreten Absichten, die Grundstücke zu überplanen, scheidet passiver Schallschutz schon deshalb aus, weil § 42 BImSchG nur auf vorhandene oder schon genehmigte sowie solche baulichen Anlagen Anwendung findet, mit denen ohne Zulassung begonnen werden durfte (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV).

52

3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat. Soweit sie mit ihrem zweiten Hilfsantrag eine Entschädigung dem Grunde nach wegen der unmittelbaren Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Ausbauvorhaben begehrt, ist sie auf das Entschädigungsverfahren verwiesen (vgl. dazu A. IV. Nr. 10 PFB).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 und des Änderungsbescheides vom 06.05.2010 wird aufgehoben, soweit er einen höheren Beitrag als 194,55 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 20 % und die Klägerin trägt 80 % der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag.

2

Die Klägerin ist zu 208/10.000 Miteigentümerin des Grundstücks Seestraße ... im Gebiet der Beklagten (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) und Eigentümerin einer dort belegenen Wohnung. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der für den fraglichen Bereich Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung festsetzt. In dem Gebäude befinden sich insgesamt 29 Wohnungen und ein Restaurant. Die Wohnungen werden überwiegend als Ferienwohnungen vermietet. Die Vermietung erfolgt teils privat, teils über Vermietungsagenturen, deren Personal die Wohnungen auch betreut; zum Teil werden die Wohnungen durch besondere Serviceanbieter betreut.

3

Die Seestraße verläuft zentral durch das Gemeindegebiet der Beklagten. Sie war 1929 eine „Landesstraße der besonderen Wegegemeinde Scharbeutz“, später Kreisstraße und wurde 1986 herabgestuft zur Gemeindestraße.

4

In dem vom Bauausschuss der Beklagten am 7. Februar 2006 beschlossenen Bauprogramm heißt es zum Zustand der Einrichtung vor Durchführung der Maßnahme u.a., der Straßenzustand habe sich in den letzten Jahren gravierend verschlechtert. Sowohl in der Fahrbahn als auch in den Gehwegen sei kein ausreichender Unterbau vorhanden, der den derzeitigen Anforderungen der Verkehrsbelastung entspreche. Ein Teil der Regenwasserkanalisation sei unterbemessen und eine bereits 1991 durchgeführte Kanalfilmung zeige gravierende Mängel. Geplant sei, die Seestraße im Bereich der Einmündungen und auf langen Geraden mit verkehrsberuhigenden Elementen zu versehen und Fahrbahn und Gehwege im Straßen- und Oberbau komplett neu aufzubauen. Die Regenwasserkanalisation werde aus Betonrohrleitungen DN 250 bis DN 400 erstellt. Die vorhandenen Hausanschlüsse würden in den öffentlichen Flächen ausgetauscht bzw. neu verlegt, die Kontrollschächte erneuert und höhenmäßig dem künftigen Fahrbahnniveau angepasst. Sämtliche Straßenabläufe würden ausgetauscht bzw. ergänzt und an den Hauptkanal angeschlossen. Die vorhandenen Peitschenleuchten, die teilweise starke Korrosionen aufwiesen und nicht mehr dem technischen Stand entsprächen, würden durch energiesparende Mastaufsatzleuchten ersetzt.

5

Nach Durchführung der Arbeiten - Abnahme des zweiten Bauabschnittes erfolgte am 24. April 2006 - und nach Abzug einer bereits geleisteten Vorausleistung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin einen verbleibenden Ausbaubeitrag von 57,43 € fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages auf. Als Abrechnungsgebiet definierte die Beklagte die Seestraße von der Strandallee bis zur Schulstraße und legte für die Beitragsberechnung eine Gesamtbeitragsfläche von 140.358,33 m² zugrunde. Wegen der auf einzelnen Grundstücken erfolgenden Vermietung an Feriengäste erhob die Beklagte jeweils einen Artzuschlag von 30 % der Grundstücksfläche, so auch für das Grundstück Seestraße ....

6

Am 14. Januar 2008 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 zurückwies. Die Klägerin sei mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 242,65 € herangezogen worden. Die Berücksichtigung eines Artzuschlages sei gerechtfertigt. Würden Räumlichkeiten ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste vorgehalten, handele es sich um eine gewerbliche Nutzung. Überwiege die Fläche der gewerblichen Nutzung im Gebäude, sei ein Artzuschlag zu berücksichtigen. In der Seestraße ... würden von den 10.000 Miteigentumsanteilen 5.200 Miteigentumsanteile ausschließlich gewerblich genutzt.

7

Die Klägerin hat am 10. März 2010 Klage erhoben.

8

Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 - zugestellt am 8. Mai 2010 - hat die Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2007 geändert und den Beitrag der Klägerin auf 242,65 € festgesetzt. Die mit Bescheid vom 27. März 2006 erhobene und gezahlte Vorausleistung in Höhe von 185,22 € wurde auf den festgesetzten Ausbaubeitrag angerechnet, sodass die Klägerin einen verbleibenden Betrag von 57,43 € zahlen solle.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Artzuschlag nicht gerechtfertigt sei, da die auf dem Grundstück stattfindende Nutzung nicht überwiegend gewerblicher Art sei. Im Ausbaubeitragsrecht würden als gewerbliche Nutzung nur solche Nutzungen erfasst, die eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslösten und deshalb einen größeren Vorteil aus der Ausbaumaßnahme zögen. Für das Kriterium der gewerblichen Nutzung werde auf Tätigkeiten abgestellt, die typischerweise einen erhöhten Besucherverkehr (Ziel- und Quellverkehr) und deshalb eine im Vergleich zur Wohnnutzung intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße verursachten. Dies sei bei der Nutzung von Wohnungen zur temporären Ferienvermietung nicht gegeben. Eine Ferienwohnung werde nicht unbedingt stärker frequentiert als die Wohnung einer durchschnittlichen ortsansässigen Familie. Im Übrigen seien auch die Kosten der Ausbaumaßnahme intransparent und nicht nachvollziehbar. Der Kostenansatz, der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegen habe, weiche erheblich von dem des nunmehr angefochtenen Bescheides ab.

10

Die Klägerin hat ursprünglich beantragen wollen, den Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 aufzuheben. Nach Erlass des Änderungsbescheides hat sie ihr Klageziel mit einem bei Gericht am 7. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz geändert.

11

Sie beantragt nunmehr,

12

den Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2010 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie wiederholt ihre Begründung des Widerspruchsbescheides und weist ergänzend u.a. darauf hin, dass in dem veranlagten Jahr sogar 6.922 Miteigentumsanteile und nicht nur 5.200 Miteigentumsanteile gewerblich genutzt worden seien. Die verbleibenden Miteigentumsanteile würden von den jeweiligen Teileigentümern zeitweise auch selbst genutzt, die hierfür auch Zweitwohnungssteuer entrichteten. Eine Abweichung zwischen der Vorauszahlung und der sich aus der endgültigen Abrechnung ergebenden Beitragslast sei im Übrigen nicht ungewöhnlich, da eine Vorauszahlung kalkuliert werde, eine genaue Beitragsabrechnung aber erst nach Vorlage der geprüften Schlussrechnung vorgenommen werde.

16

Auf Anforderung durch das Gericht hat die Beklagte, für den Fall, dass bei Vermietung von Räumlichkeiten an Feriengäste ein Artzuschlag nicht in Frage kommt, eine Aufstellung der Grundstücke nachgereicht, bei denen sie - neben der Seestraße ... - ebenfalls einen Artzuschlag berechnete. Wegen des Inhalts dieser Liste, der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig. Insbesondere war es sachdienlich, den Klagegegenstand im Wege der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) um den Änderungsbescheid vom 6. Mai 2010 zu erweitern.

18

Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 06. Mai 2010 einen Ausbaubeitrag von mehr als 194,55 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

19

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG i.V.m. der Satzung der Gemeinde Scharbeutz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

20

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtung nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Entsprechend erhebt die Beklagte nach § 1 ABS Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung u.a. von Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die jeweilige Maßnahme Vorteile bringt. Die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften sind erfüllt.

21

Bei der Seestraße handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges, seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Rn. 132 m.w.N.). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 14/09 -), hier mithin auf den 24. April 2006. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die auf ihrem Gemeindegebiet liegende Einrichtung Seestraße nach diesem Maßstab begrenzt wird durch die Einmündung in die Strandallee einerseits und den Beginn der Schulstraße an der platzartigen Erweiterung im Süden andererseits.

22

Die Seestraße ist auch als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen. Die Beklagte nimmt an, dass sich dies schon aus den Umstufungen zur Kreis- und später zur Gemeindestraße ergibt. Ob darin zugleich eine formgerechte Widmung zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls greift die Widmungsfiktion des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG, da aufgrund der zentralen Lage der Seestraße davon auszugehen ist, dass diese bereits bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion auch einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat.

23

Die streitige Maßnahme war beitragsfähig und notwendig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dabei steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 312). Nach diesem Maßstab und angesichts des dokumentierten Zustandes bestehen an der Notwendigkeit der Maßnahme vor der Baumaßnahme keine Zweifel. Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung wurden sodann angemessen erneuert bzw. verbessernd ausgebaut.

24

Der Klägerin ist durch die Maßnahme ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil entstanden. Das Grundstück Seestraße ... liegt unmittelbar an der ausgebauten Straße, so dass die Klägerin die öffentliche Einrichtung von hier aus nutzen kann. Ihr wird damit ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil geboten, da die Zugänglichkeit des Grundstücks verbessert und dessen Gebrauchswert erhöht wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 - NordÖR 1998, 88). Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückeigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 140 und 142; Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 53 m.w.N.).

25

Der danach dem Grunde nach berechtigterweise erhobene Beitrag hat allerdings nicht in voller Höhe Bestand.

26

Zutreffend hat die Beklagte zunächst den umlagefähigen Aufwand ermittelt, insbesondere die Seestraße als abgerechnete öffentliche Einrichtung tatsächlich zutreffend als Haupterschließungsstraße eingestuft. In dem angefochtenen Bescheid wird zwar auf § 4 Abs. 1 Nr. 2a ABS Bezug genommen, was dafür spräche, dass die Beklagte von einer Anliegerstraße ausgeht. Der Berechnung wird tatsächlich aber eine Haupterschließungsstraße i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1b und 2b ABS zugrunde gelegt, davon ausgehend, dass die Seestraße nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dient. Diese Einstufung ist für die Anlieger von Vorteil und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, sind nicht ersichtlich.

27

Soweit die Klägerin vorträgt, der Kostenansatz, der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegen habe, weiche erheblich von dem im angefochtenen Bescheid aufgeführten umlagefähigen Aufwand ab, ist diese Abweichung irrelevant. Dass hier andere Beträge genannt werden als in dem Vorausleistungsbescheid beruht auf den unterschiedlichen Grundlagen (Kostenvoranschlag bzw. -prognose einerseits und Abschlussrechnungen andererseits) und liegt in der Natur der Sache. Die als gravierend bezeichneten Abweichungen hat die Beklagte im Übrigen nachvollziehbar zu erklären vermocht. Auch gehört es weder zum notwendigen Regelungsinhalt noch zur wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Begründung eines Beitragsbescheides, auf die Unterschiede zwischen prognostiziertem Kostenansatz und tatsächlichem Aufwand einzugehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 AO und § 109 Abs. 1 LVwG).

28

Das Abrechnungsgebiet hat die Beklagte zutreffend bestimmt. Beiträge können nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Da der einzelne Grundstückseigentümer als Inhaber des Eigentumsrechts an einem bestimmten Grundstück, dessen Gebrauchswert sich infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, zu einem Beitrag herangezogen wird, scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind (Anliegergrundstücke), daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 176, 177 m.w.N.). Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung des Abrechnungsgebietes und der heranzuziehenden Grundstückseigentümer ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht gerügt.

29

Hiervon ausgehend ist allerdings die Berechnung der Beitragsfläche und damit die konkrete Höhe des festgesetzten Beitrags zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren, soweit die Beklagte auch für Grundstücke, auf denen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht überwiegend eine Vermietung von Ferienwohnungen oder Gästezimmern stattfand, einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gemäß § 6 Abs. 4 ABS erhoben hat.

30

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS werden die nach § 6 Abs. 3 ABS - hier unbeanstandet - ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht, § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS.

31

Mit allen Beteiligten übereinstimmend ist festzustellen, dass die Seestraße zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem der in § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS genannten Gebiete lag und dass auch eine industrielle Nutzung einzelner Grundstücke nicht stattfand. Soweit die Beklagte allerdings für die Vermietung an Feriengäste eine überwiegende gewerbliche Nutzung angenommen und deshalb einen Artzuschlag erhoben hat, vermag die Kammer ihr darin nicht zu folgen.

32

Um welche Grundstücke es sich dabei im einzelnen handelt, lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Abrechnungsunterlagen, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nachgereichten Liste und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen ermitteln. Hierzu zählt auch das Grundstück Seestraße ..., in dessen Gebäude sich ein Restaurant und 29, in verschiedenem Umfang zur Vermietung an Feriengäste genutzte Wohnungen befand. Insgesamt waren betroffen die Grundstücke

33

- Strandallee ... (684,45 m²),
- Seestraße ... (251,85 m²),
- Seestraße ... (663,99 m²),
- Seestraße ... (1.006,98 m²)
- Seestraße ... (530,55 m²),
- Seestraße ... (512,46 m²),
- Seestraße ... (682,50 m²),
- Seestraße ... (328,38 m²),
- Seestraße ... (288,60 m²),
- Seestraße ... (294,84 m²),
- Seestraße ... (634,14 m²) und
- Seestraße ... (312,78 m²).

34

Zusammengefasst wurden auf diesen Grundstücken privat oder über eine Vermittlungsagentur Ferienwohnungen und / oder Gästezimmer vermietet und die Räumlichkeiten entweder privat, vom Personal der Vermittlungsagentur, von Reinigungsfirmen oder auch einem Hausmeisterservice in mehr oder weniger großem Umfang betreut. Typische Betreuungsleistungen sind Betten beziehen, Wäschepakete stellen, Kühlschränke bestücken, Endreinigung der Wohnung oder auch Pflege der Außenanlage. In den Gebäuden befanden sich teilweise noch Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe, Fahrschulen, Reisebüros oder auch ein Fahrradverleih.

35

Bei einer solchen Vermietung von Räumlichkeiten an Feriengäste besteht aus Sicht der Kammer keine Rechtfertigung für die Annahme einer gewerblichen Nutzung und für einen daran anknüpfenden Artzuschlag, obwohl dies nach einem Urteil des OVG Schleswig (vom 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43) der Fall sein soll. Darin heißt es:

36

Ausschlaggebend für den Artzuschlag ist das Vorhandensein einer gegenüber der Wohnnutzung qualifizierten Nutzungsart (...), die wegen ihrer im Vergleich zur Wohnnutzung gesteigerten Abhängigkeit von der qualitativen Ausgestaltung der Straße im Falle einer vorteilhaften Straßenbaumaßnahme mit zusätzlichen Vorteilen für den Grundstückseigentümer verbunden ist. Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ ist daher nicht im Sinne des Gewerberechts zu verstehen. (...) Werden Räumlichkeiten ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste vorgehalten, handelt es sich insoweit um gewerbliche Nutzung. Diese gewerblich genutzten Flächen sind zu den übrigen Räumlichkeiten ins Verhältnis zu setzen. Überwiegt danach die gewerbliche Nutzung, ist ein Artzuschlag zu berücksichtigen.

37

Zutreffend ist der Ausgangspunkt dieser Entscheidung. Gewerblich genutzt im Sinne des Beitragsrechts sind Grundstücke, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die erfahrungsgemäß zu einem im Vergleich zur Wohnnutzung erhöhten Ziel- und Quellverkehr führt und deshalb eine deutlich intensivere Inanspruchnahme der beitragsfähigen Anbaustraße bewirkt. Als solche im Verhältnis zur Wohnnutzung qualifizierten Nutzungsarten sind zunächst die industrielle und die gewerbliche Nutzung im engeren Sinne zu verstehen, derentwegen durch betriebliche Fahrzeuge, Kunden- und Lieferantenverkehr in erhöhtem Maße ein Ziel- und Quellverkehr entsteht. Darüber hinaus sind aber auch solche Nutzungen zu berücksichtigen, die auch ohne gewerbliche Tätigkeit auf einen erhöhten Besucher- oder Kundenverkehr abstellen und deshalb ebenfalls erfahrungsgemäß eine ins Gewicht fallend intensivere Inanspruchnahme einer Anbaustraße verursachen als eine Wohnnutzung (z.B. freiberufliche Tätigkeit in Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien, öffentliche Gebäude der Verwaltung, Schulen, Gerichte). Entscheidend für die Belastung eines Anliegergrundstücks mit dem Artzuschlag ist es, ob seine Nutzung mehr derjenigen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, der in verstärktem Maße An- und Abfahrverkehr und damit eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme der ausgebauten Straßen mit sich bringt, oder mehr der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken vergleichbar ist. Bei der Feststellung einer derart qualifizierten Nutzung ist auf die Nutzungsart und den dadurch typischerweise ausgelösten Verkehr abzustellen und nicht auf den Ziel- und Quellverkehr im jeweiligen Einzelfall, so dass auch etwa eine schlecht gehende Arztpraxis zu Recht als „gewerbeähnlich" einzustufen ist. Entscheidend ist danach der allgemeine Charakter der Nutzung und nicht der individuelle Umfang des Verkehrs gerade zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85/86 - BVerwGE 78, 321; VGH Kassel, Urt. v. 24.11.1994 - 5 UE 255/94 - NVwZ-RR 1995, 350; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 36 Rn. 5 mit § 18 Rn. 59 f.; entsprechend zum Ausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.11.1988 - 9 OVG A 68/87 - AgrarR 1990, 179; OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 8; Driehaus a.a.O. § 36 Rn. 5; Habermann, a.a.O. Rn. 252; Thiem/ Böttcher, a.a.O. § 8 Rn. 676 f.).

38

Das o.g. Urteil des OVG Schleswig behauptet zwar eine gewerbliche Nutzung im Sinne des Beitragsrechts, begründet dies aber nicht. Während der Betrieb von Hotels und Pensionen typischerweise durch das Personal einerseits und durch den Anliefer-, Ver- und Entsorgungsbedarf andererseits einen erhöhten Zu- und Abgangsverkehr erzeugt, stellt die Vermietung von Wohnungen oder Gästezimmern an Feriengäste im Regelfall keine gegenüber der Wohnnutzung qualifizierte Nutzungsart dar (so i.E. auch Habermann, a.a.O.). Denn es ist nicht erkennbar, dass nennenswert mehr Verkehr allein dadurch entsteht, dass eine Wohnung - oder ein einzelnes Zimmer - nicht vom Eigentümer selbst genutzt oder im Rahmen eines Dauermietvertrages vermietet, sondern jeweils nur kurzfristig an Feriengäste vermietet wird.

39

Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier geltend gemacht - regelmäßig zum Vermietungsbetrieb gehören sollte, die jeweilige Endreinigung der Ferienwohnungen vom Personal des Vermieters oder durch eine Reinigungsfirma vorzunehmen, die Betten zu beziehen, den Kühlschrank zu bestücken oder die Appartements und die Außenanlage von einem Hausmeisterservice betreuen zu lassen. Auch dies rückt die Vermietung von Wohnungen oder Zimmer an Feriengäste beitragsrechtlich betrachtet noch nicht in eine überzeugende Nähe zum Hotel- oder Pensionsbetrieb. Vergleichbare Dienstleistungen werden auch in dauerhaft bewohnten Häusern oder Wohnungen erbracht, etwa wenn wöchentlich eine Reinigungskraft erscheint oder sonst bei der Versorgung der Kinder, des Haushalts oder des Gartens fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Die genannten Dienstleistungen sind typischerweise auch nicht so personalintensiv wie die eines Hotel- oder Pensionsbetriebs, da sie nur bei der An- und Abreise, aber nicht täglich im Sinne einer „Rundumversorgung“ erbracht werden. Hinzu kommt, dass die Ferienwohnungen im Unterschied zu den Hotel- oder Pensionszimmern regelmäßig mit eigener Küche und eigenem Bad ausgestattet sind und der Feriengast sich selbst versorgt, sodass er insoweit auch freier disponieren und planen kann als ein Hotelgast.

40

Bei der damit erforderlich werdenden Abgrenzung insbesondere zwischen Pensionen - die im Vergleich zu Hotels regelmäßig niedrigere Standards und einen nur eingeschränkten Restaurationsbetrieb haben - und der privaten Vermietung von Gästezimmern orientiert sich die Kammer an der sog. G-Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen, die der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) in Kooperation mit dem Deutschen Tourismusverband (DTV) entwickelt hat. Danach zählen u.a. die tägliche Zimmerreinigung und ein Frühstücks- und Getränkeangebot selbst bei einer Unterkunft für einfache Ansprüche (1 Stern) zum Standard (siehe www.g-klassifizierung.de). Dieser Minimalstandard des täglichen Bettenmachens, Zimmerreinigens und Frühstücksbereitens ist es, der die Pension typischerweise von der Vermietung privater Gästezimmer unterscheidet.

41

Zum Vergleich sei im Übrigen verwiesen auf die Rechtsprechung des OVG Magdeburg für den Bereich der heimmäßigen Unterbringung älterer Menschen, die hinsichtlich des Artzuschlages unterscheidet zwischen Altenwohnheimen (betreutes Wohnen) und klassischen Altersheimen einerseits und Altenpflegeheimen andererseits - je nachdem, ob (noch) der Wohncharakter im Vordergrund steht oder der Bedarf nach Betreuung und Versorgung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 9; zustimmend Driehaus, a.a.O. Rn. 62). Entsprechend kann angenommen werden, dass auch beim Feriengast der Wohncharakter typischerweise im Vordergrund steht.

42

Hiervon ausgehend gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die maßgebliche Beitragsfläche von den angenommenen 140.358,33 m² auf 134.166,81 m² zu reduzieren ist, weil bei den oben aufgeführten Grundstücken ohne die Ferienwohnungen / Zimmer keine überwiegende gewerbliche Nutzung i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS mehr verbleibt und die erhobenen Artzuschläge deshalb wieder abzuziehen sind. Umgekehrt wäre für das Grundstück Seestraße ... ein Artzuschlag zu erheben gewesen, da hier ein baurechtlich eingeschossiges Hotel Garni mit Frühstücksbuffet, Schwimmbad und Sonnenbank betrieben wird. Zuzüglich der weiteren 30 % (= 491,10 m²) ergibt sich daraus eine Beitragsfläche von 134.657,91 m² und ein erhöhter Beitragssatz von 2,7866267 €/m². Auf das Grundstück Seestraße ... entfällt mithin ein Gesamtanteil von 9.353,59 € und auf die Klägerin als Miteigentümerin zu 208/10.000 Anteilen ein Beitrag von 194,55 €. In Höhe des überschießend festgesetzten Beitrags von (242,65 € - 194,55 € =) 48,10 € ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Kammer lässt die Berufung zu gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wie sich aus den obigen Entscheidungsgründen ergibt, weicht die Kammer mit diesem Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43) ab. Das Urteil beruht u.a. auf dieser Abweichung.


Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Der Kläger erhob Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen Belastungen durch vorhabenbedingte Immissionen im Umfeld der Trasse. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die schalltechnische Untersuchung (Lärmprognose) sowie die Summenpegelbetrachtung seien fehlerhaft erfolgt und das Lärmschutzkonzept sei nicht plausibel; es hätten weitergehende Maßnahmen aktiven Schallschutzes festgesetzt werden müssen.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig. Danach können Umweltvereinigungen, die - wie der Kläger - nach § 3 UmwRG anerkannt sind, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen, wenn sie geltend machen, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen liegen vor.

10

I. Der Kläger beruft sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG "dem Umweltschutz dienen".

11

Hierzu gehören nicht nur die für die naturschutzrechtliche Klagebefugnis von Verbänden nach § 64 BNatSchG relevanten Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzt voraus, dass es um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geht. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz u.a. Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das entspricht den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG 2012 Nr. L 26 S. 1), vormals Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40) -, dessen Umsetzung das Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Koppelung der Klagebefugnis an das Recht, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen, spricht dafür, den Begriff des Umweltschutzes i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG am Begriff der Umwelt i.S.d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu orientieren, zumal auch eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG rügefähig ist, wie die auf die Sachprüfung bezogene Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zeigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 20 ff.). Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die "Umwelt" (§ 1 Nr. 1 UVPG). Die Prüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG - neben zahlreichen anderen Schutzgütern - auch die Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.

12

Ausgehend davon gehören zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung eine Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann, auch alle - drittschützenden - Vorschriften, die dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 <601>; OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK - NuR 2012, 722 <723> jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis setzt ferner nicht voraus, dass die Rechtsvorschrift, deren Verletzung behauptet wird, ausschließlich dem Umweltschutz dient. Es genügt, wenn sie zumindest auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 12; Ziekow, NVwZ 2007, 259 <262>). Daher kann eine Vereinigung auch geltend machen, das - drittschützende - planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes verletzt (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 für die naturschutzrechtliche Verbandsklage; Ziekow, a.a.O.).

13

Gemessen daran besteht kein Zweifel, dass der Kläger auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz dienen. Das gilt etwa für die Rüge eines Verstoßes gegen § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) wegen fehlerhafter Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes bzw. wegen unzureichender Ermittlung des zu erwartenden Verkehrslärms infolge einer mangelbehafteten Verkehrsprognose. Bezogen auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG beruft sich der Kläger u.a. auf eine Fehlgewichtung der Schadstoffbelastungen infolge von Mängeln bei der Lufthygienischen Untersuchung, der Verkennung einer fehlenden Leistungsfähigkeit einiger Knotenpunkte oder des Ausschlusses bestimmter Trassenalternativen.

14

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach nationalem Recht sind gegeben.

15

1. Die o.g. Rechtsvorschriften sind drittschützend, und die behauptete Verletzung derselben ist entscheidungserheblich. Soweit sich das Vorbringen des Klägers darüber hinaus auch auf die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften erstreckt, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind und den Umweltschutz bezwecken, kommt im Übrigen die Beschränkung auf drittschützende Vorschriften wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21).

16

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulassung eines Vorhabens dar, für das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Kläger ist außerdem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), weil zu diesem auch die "Lärmminderung" und die Wahrung "gesunder Lebensbedingungen" gehört. Schließlich war der Kläger zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren berechtigt (vgl. § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) und hat gemäß den geltenden Normen rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

17

B. Die Klage ist mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet.

18

Das Vorbringen des Klägers deckt sich mit dem Vorbringen der vom Vorhaben mittelbar betroffenen Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11. Wie den nachfolgend genannten Gründen im Urteil des Senats vom heutigen Tag zu diesem Verfahren zu entnehmen ist, bleiben sämtliche auf eine Verletzung von dem "Umweltschutz" dienende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bezogenen Rügen, die eine - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten, ohne Erfolg. Ob sich der Kläger auch dasjenige Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 bzw. der enteignungsbetroffenen Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zu eigen macht, das sich nicht auf die Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften bezieht, ist fraglich. Hierzu zählt etwa der Einwand, die Planrechtfertigung liege nicht vor, weil das Vorhaben weit überwiegend der Deckung des lokalen Verkehrsbedarfs diene und damit die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG verfehle (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2009 - BVerwG 9 B 26.09 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10 Rn. 7 f.). Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können solche Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, der Klage von Vereinigungen nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht einiges dafür, dass auch Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL bei zulässigen Klagen von Vereinigungen gegen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, keine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit gebietet (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 a.a.O. S. 603 f. und OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 a.a.O. S. 731 m.w.N.). Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Denn aus den nachfolgend zitierten Gründen dringen auch etwaige Rügen des Klägers, die nicht auf eine Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Vorschriften gerichtet sind, nicht durch:

"1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218)."

19

C. Soweit sich die Klage auf erneute Bescheidung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen richtet, ist sie begründet. Die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem "Umweltschutz" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dienende, Rechte Einzelner begründende und für die Planfeststellung relevante Vorschrift des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV.

20

I. Allerdings können die auf eine Verletzung von Vorschriften des Immissionsschutzrechts bzw. eine Fehlgewichtung immissionsschutzrechtlicher Belange gerichteten Rügen, die sich wiederum mit dem Vorbringen im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 decken, in weitem Umfang nicht durchdringen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil zum genannten Verfahren vom heutigen Tage Bezug genommen:

"1. Bei einigen Rügepunkten haben die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre - pauschal gehaltenen - Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit der Erörterung dieser Punkte im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Danach gibt es etwa bei den von den Klägern aufgerufenen Themen "Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 188), "Lichtimmissionen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 250 und Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2023) und "fehlende Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte" (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1996 ff. sowie S. III 2063 ff.) keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Soweit die Kläger geltend machen sollten, die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die Stadtstraßen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung "weitgehend" nicht ermittelt worden, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der eingehenden Beschreibung der Lärmauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsunterlagen Bd. 7 Unterlage 16.1 S. 118 ff., insb. S. 123 ff.) jeder Substanz entbehrt. Auch der Einwand eines Teils der Kläger, vom trassenparallelen Betriebsweg könne Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden und dessen Benutzung sei mit Lärm verbunden, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Weshalb die Benutzung des Betriebsweges durch Fußgänger und Radfahrer sowie vereinzelt durch Betriebs- und Notfallfahrzeuge mit erheblichen Geräuscheinwirkungen auf die Anlieger der Trasse verbunden sein sollte, erschließt sich nicht. Die fehlende Einsehbarkeit stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 114).

2. Hinsichtlich der bauzeitlichen Belastungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen sind keine Abwägungsfehler erkennbar.

Bezogen auf den Schutz der Anlieger vor bauzeitlichem Lärm ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören (§ 2 Abs. 1, § 3) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind; in der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 f.). Durch den Verweis auf die Geltung der AVV Baulärm steht fest, dass deren Immissionsrichtwerte für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und damit zugleich den hier nach § 17b Abs. 1 FStrG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff der "nachteiligen Wirkungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG konkretisieren (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 Rn. 25 ff.), nicht überschritten werden dürfen. Außerdem ist dem Vorhabenträger aufgegeben, bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit besonders auf die Freihaltung der Wohnstraßen von Umleitungs- und Baustellenverkehr in den an das Vorhaben angrenzenden Wohngebieten zu achten (S. 30).

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Abrissarbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen (S. 26). Darüber hinaus ist auch insoweit das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin maßgeblich, das in § 9 vorschreibt, die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls zu vermindern (S. 21 f.).

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt (S. 30) und bei entsprechender Gefährdungslage ein Beweissicherungsverfahren oder ein statischer Nachweis geführt oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (S. 24 f.). Insoweit hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung dahin ergänzt, dass die Vorgaben der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) einzuhalten sind.

Die Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es zu unzumutbaren bauzeitlichen Belastungen kommt bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen. Sie haben ihr Vorbringen auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Verfahren BVerwG 9 A 18.11 mit Schriftsatz vom 6. August 2012 als Anlage VT 3 vorgelegten Übersichtspläne des Baulogistikkonzepts mit Angabe von Entfernungen der Baustellen u.a. zu den Gebäuden Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... weiter konkretisiert.

3. Die der Planung zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen zur Anschlussstelle Am Treptower Park gewährleistet, dass die Schutzvorkehrungen - wie auch sonst entlang der Trasse - zugunsten der Anlieger nach dem für den Planfall 16. BA und dem Prognosefall 17. BA jeweils höheren Beurteilungspegel bemessen werden. Zwar wurden nach Angaben des Beklagten dem Schutzkonzept für diesen Bereich abweichend vom sonstigen Vorgehen nicht die eventuell höheren Beurteilungspegel im Prognosefall 17. BA zugrunde gelegt. Dies beruht jedoch nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen darauf, dass die Trasse hier bei einer Fortführung der A 100 im 17. BA ohnehin - nach der durch Planänderung erfolgten Verlagerung der westlichen Rampe nach Osten zur Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... in noch weiterem Umfang - baulich umgestaltet werden müsse und das Schutzkonzept insoweit aufgrund einer aktuellen schalltechnischen Untersuchung erneut festzulegen sei. Demgegenüber hätten die Schutzvorkehrungen in den übrigen Bereichen entlang der Trasse auch bei einer Realisierung des 17. BA Bestand. Jedenfalls nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass eine solche Untersuchung im Falle der Fortsetzung der A 100 im 17. BA u.a. bezogen auf die Kiefholzstraße ... und die Beermannstraße ... vorgenommen werde, ist gewährleistet, dass die worst-case-Betrachtung der Lärmbelastung auch im Falle der Kläger zu 4 bis 9 zum Zuge kommt.

b) Die Kläger rügen ferner, die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphalts im Umfang von 5 dB(A) sei nicht dauerhaft gewährleistet, da im Planfeststellungsbeschluss keine Pflegemaßnahmen angeordnet worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass er die mit offenporigem Asphalt versehenen Fahrbahnen spätestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme auf die akustische Wirksamkeit dieses Belages überprüfen und ggf. unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung derselben ergreifen wird; diese Überprüfung und etwaige Abhilfemaßnahmen werden in der Folgezeit im Abstand von jeweils einem Jahr wiederholt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass bei der auf das Prognosejahr 2025 bezogenen Lärmprognose von einer lärmmindernden Wirkung des offenporigen Asphalts in Höhe von 5 dB(A) ausgegangen wurde.

Zu Unrecht meinen die Kläger, der schalltechnischen Untersuchung hätte nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Die Planfeststellungsbehörde darf für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote gerade im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park ausnahmsweise generell nicht beachtet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 39). Dass die Geschwindigkeit auf der Ein- und der Ausfahrrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park mit nur 60 km/h angesetzt wurde, ist angesichts der Notwendigkeit, die Fahrzeuge vor der Ausfahrt in die Straße Am Treptower Park abzubremsen bzw. auf der Einfahrrampe zu beschleunigen, ohne Weiteres vertretbar. Besondere Zuschläge für die Geräuschentwicklung beim Abbremsen und Beschleunigen sind in den einschlägigen Normen nicht vorgesehen, was angesichts der Geräuschminderung durch die geringere Geschwindigkeit nachvollziehbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 99 ).

c) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Summenpegelbetrachtung.

Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69). Dies hat der Beklagte erkannt. Entgegen der Annahme der Kläger hat er in die Summenpegelbetrachtung nicht nur die planfestgestellte A 100 und die bestehenden Bahnstrecken einbezogen (vgl. Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 Anlage 3), sondern auch die vorhandenen Stadtstraßen. So waren für die festgestellten Überschreitungen der Schwellenwerte etwa im Bereich der Elsenstraße, zu deren Bewältigung der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz vorsieht (S. 22 f.), gerade die hohe Verkehrsbelastung dieser Stadtstraße maßgeblich, neben der der Schienenverkehrslärm in den Hintergrund tritt (vgl. Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 71 ff. und 78 ff.). Auch hinsichtlich der Wohngebäude in der Kiefholzstraße und in der Beermannstraße wurde zur Ermittlung des Summenpegels neben der Gesamtbelastung durch das Vorhaben und den Schienenverkehr auch der Verkehr auf diesen Straßen selbst betrachtet, ohne dass eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2065 f. und 2102 ff.). Dass die Summenpegel Planfall 16. BA/Schiene einerseits und Planfall 16. BA/Kiefholzstraße bzw. Beermannstraße andererseits gesondert betrachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Lärmgutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Lärmquellen Schiene und Stadtstraße nicht gleichgerichtet auf die Wohngebäude einwirken, so dass die kritischen Immissionsorte nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweiligen Summenpegel bestimmt werden können, den diese Lärmquellen mit dem Vorhaben bilden. Davon abgesehen ist auch die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar, dass der Verkehr auf diesen Stadtstraßen ohnehin neben dem Schienenverkehr keinen Einfluss auf den Summenpegel hat, weil er in der Beermannstraße einen nur geringen Umfang aufweist und in der Kiefholzstraße im Planfall 16. BA abnehmen wird. Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Summenpegelbetrachtung daher nicht auf diese Stadtstraßen hätte erstreckt werden müssen; dies sei vielmehr nur mit Blick auf ein entsprechendes Begehren der Kläger zu 4 bis 9 geschehen.

Dass der Beklagte der Beurteilung des Schienenlärms die Betriebsprogramme der DB Netz AG mit einem Prognosehorizont 2015 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Abweichung vom hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025. Denn es liegt eine Erklärung der Bahnbehörde vor, wonach die Betriebsprogramme auch bis 2025 Aussagekraft hätten, weil bis dahin keine Veränderung in der Transportnachfrage vorgesehen sei. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, dass insbesondere die Anbindung des Ostkreuzes bereits im Betriebsprogramm berücksichtigt sei.

4. Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde, was - wie ausgeführt - hinsichtlich der Bewohner in der Kiefholzstraße und der Beermannstraße nicht der Fall ist."

21

Hinsichtlich der zuletzt genannten Rüge ist ergänzend anzumerken: Die Vorschriften zur Lärmminderungsplanung nach §§ 47a ff. BImSchG dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Umgebungslärmrichtlinie (vgl. BRDrucks 610/04 S. 8 und BTDrucks 15/5734 S. 1). Es handelt sich somit um unionsrechtlich unterlegte Vorschriften des Umweltrechts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL muss deshalb die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, rügefähig sind und ggf. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) außer Betracht bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21). Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorschriften der Umgebungslärmrichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Lärmkarten (Art. 7) und Aktionsplänen (Art. 8) sowie zur Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen verpflichtet, einen vorhabenbezogenen Ansatz verfolgen (vgl. BRDrucks a.a.O.; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil II, Stand August 2012, Vorbemerkung vor §§ 47a bis 47f Rn. 2 f.).

22

II. Die Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, weil sie nicht auf einer schlüssigen Kosten-Nutzen-Analyse beruht. Insoweit ist erneut über die Gewährung von Schallschutz zu entscheiden.

23

1. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Kläger zu 4, 5, 8 und 9 Bezug genommen, die Inhaber von Wohnungen im Gebäude Kiefholzstraße ... sind; diese Ausführungen entsprechen den Gründen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Klägerin zu 10, die Eigentümerin des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ist:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

1. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Kiefholzstraße ... (Kläger zu 4, 5, 8 und 9) - ebenso wie auf das Gebäude Beermannstraße ... und ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 19.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe bzw. Abschirmwirkung (Errichtung auf der Trogoberkante) von mehr als sechs Metern außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

a) Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

b) Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

aa) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zu 4, 5, 8 und 9, für das Gebäude Kiefholzstraße ... hätte Vollschutz durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse gewährt werden müssen. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Kläger haben im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

bb) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann."

24

2. Bei der nunmehr vorzunehmenden Überarbeitung bzw. Plausibilisierung des Lärmschutzkonzepts wird der Beklagte ggf. auch Stellung nehmen müssen zu dem Einwand des Klägers, entlang der ebenfalls durch bebaute Gebiete von Berlin führenden A 113 seien massive Lärmschutzwände mit einer Höhe von deutlich über sechs Metern errichtet worden. Ferner ist es angezeigt, dem Kläger die in der Abwägungsunterlage zum Lärmschutzkonzept für den Bereich Beermannstraße bezeichneten schalltechnischen Berechnungen des Büros I. vom September 2012 zu übermitteln und ggf. insoweit Einsicht in weitere Unterlagen zu geben. Dies gilt umso mehr, als die in der zu Protokoll erklärten Planänderung bezeichneten Beurteilungspegel für das Wohngebäude Beermannstraße ... und ... nicht selten um mehrere Dezibel von den Pegeln abweichen, die im Rahmen der Variantenprüfung zur Ausgestaltung der Anschlussstelle Am Treptower Park für die - der Planänderung zugrunde liegende - Prüfvariante für dieselben Immissionsorte an dem Gebäude Beermannstraße ... und ... ermittelt wurden (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1914 ff.), worauf die Klägerin zu 10 des Verfahrens BVerwG 9 A 19.11 im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 - neben weiteren Einwendungen etwa zur Begrenzung der Berechnungen zu Überschreitungen der Nachtgrenzwerte oder einer fehlenden Berücksichtigung entfallender Kosten des passiven Schallschutzes bei Bewältigung weiterer Schutzfälle - zu Recht hinweist. Die genannten Abweichungen lassen sich auch im Vergleich zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der "Variante 2" (a.a.O. S. III 1953 ff.) feststellen, die nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 15. August 2012 "im Wesentlichen" der Prüfvariante entspricht, die Gegenstand der Planänderung war. Zwar wird in der Abwägungsunterlage ausgeführt, dass die schalltechnischen Berechnungen zur Variantenuntersuchung nur überschlägig vorgenommen worden seien. Die vorliegende Darstellung der Berechnungen für die Variantenprüfung gibt hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt, sondern stimmt nach Inhalt und Detaillierungsgrad mit den auf das Vorhaben selbst bezogenen schalltechnischen Berechnungen überein. Somit besteht Anlass, die Abweichungen bei den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen plausibel zu machen.

25

3. Soweit sich der Kläger auch das Bescheidungsbegehren der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zu eigen machen sollte, bleibt dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen im Urteil zu diesem Verfahren ohne Erfolg:

"Das Vorhaben löst für den Kläger zu 1 keine Immissionsbetroffenheit aus. Das Wohngebäude Heckmannufer ..., in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten rund 900 m vom Trassenbereich und etwa 100 m von der Schlesischen Straße entfernt in einer Nebenstraße ohne Durchgangsverkehr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge fehlender Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm zu erheblichen Ausweichverkehren in der Schlesischen Straße kommen wird, die sich auf den Kläger zu 1 belastend auswirken könnten. Wie ausgeführt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Wohnungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wurden unstreitig keine vorhabenbedingten Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt. Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb dieser Grenzwerte liegt nicht vor. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 223 ff.) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f.).

Auch die Kläger zu 6 und 7 (Beermannstraße ...) sind mit dem planfestgestellten aktiven Schallschutz keinen die Lärmgrenzwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt. Diese Kläger können auch nicht verlangen, dass wegen der Planänderung (Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... durch Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park um etwa 30 m nach Osten) eine neue schalltechnische Beurteilung vorgenommen wird. Sie weisen in der Klagebegründung vom 11. April 2011 (S. 50) selbst darauf hin, dass der Erhalt des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ausweislich der Variantenuntersuchung zu geringeren Belastungen des Gebäudes Beermannstraße ... führt (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1913: Abschirmwirkung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... für die restlichen Gebäude der Beermannstraße); auch die Belastungen der Kiefholzstraße ... würden sich nach den Lärmberechnungen infolge der Verlegung der Rampe verringern. Im Übrigen liegt es auch nach den vorliegenden Plänen nahe, dass die Lärmbelastung in den genannten Bereichen durch die Planänderung verringert wird. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der von den Klägern kritisierte Umstand, dass die aus Anlass der Planänderung ermittelten Beurteilungspegel für das Gebäude Beermannstraße ... und ... von den im Rahmen der Variantenprüfung für dieses Gebäude ermittelten Pegel abweichen, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Für die Beermannstraße ... kommt hinzu, dass sowohl die im Rahmen der Variantenprüfung für die Planänderung ermittelten Beurteilungspegel (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1962 f.) als auch die Beurteilungspegel, die für die zunächst geplante Ausführung der Anschlussstelle Am Treptower Park festgestellt wurden (Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 S. 106 f.), deutlich unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV liegen."

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. November 2007 und den Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009 für den Neubau der Autobahn 44 (A 44) von der Anschlussstelle Universitätsstraße bis ca. 510 m östlich der Schattbachstraße im Stadtgebiet von Bochum.

2

Die Kläger zu 1 bis 4 und zu 7, 9, 11 und 12 sind Eigentümer von Grundstücken, die teilweise für die Trasse selbst, teilweise für notwendige Änderungen im vorhandenen Straßennetz oder für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Die Kläger zu 1 bis 4 bewirtschaften die historische Wasserburg "Haus L." als Veranstaltungsort und als Gästehaus und betreiben auf überwiegend im Trassenbereich gelegenen Flächen Landwirtschaft als Nebenerwerb sowie eine Pferdepensionshaltung. Die Wasserburg selbst und die sie umgebende Gräfte werden nicht durch das Vorhaben in Anspruch genommen. Die Kläger zu 5, 6 und 8 sind Eigentümer entlang der Trasse gelegener Grundstücke, die mit von ihnen selbst genutzten bzw. vermieteten Wohngebäuden bebaut sind. Diese Grundstücke werden nicht in Anspruch genommen. Der Kläger zu 10 bewohnt ein im Eigentum seiner Ehefrau stehendes Haus in Trassennähe. Das Grundstück des Klägers zu 13 befindet sich außerhalb des Planfeststellungsabschnitts. Im Einzelnen ergeben sich die Eigentumsverhältnisse und die Betroffenheiten der Kläger aus der Antragsschrift der Kläger vom 3. April 2008 und der Antragserwiderung des Beklagten vom 27. Mai 2008 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren BVerwG 9 VR 15.08; auf sie wird verwiesen.

3

Die A 44 ist Bestandteil einer großräumigen West-Ost-Achse zwischen Aachen und Kassel und zugleich ein wichtiges Verbindungsglied zwischen dem Ruhrgebiet und den Ballungsräumen der Rheinschiene. Im Ruhrgebiet verläuft die A 44 durch das Stadtgebiet von Witten und endet auf Bochumer Stadtgebiet westlich des Kreuzes Bochum/Witten mit der A 43. Der Verkehr wird von dort über die B 226 (Wittener Straße) östlich des Opel-Werks auf den autobahnähnlich ausgebauten Außenring der Stadt Bochum (Nordhausen-Ring, Oviedo-Ring und Donezk-Ring) geleitet.

4

Mit dem planfestgestellten 3,320 km langen Abschnitt der A 44 wird das Autobahnkreuz Bochum/Witten mit dem Außenring Bochum südlich des Opel-Werks über die Anschlussstelle Universitätsstraße verbunden. Die geplante Querspange ist Teil der "Bochumer Lösung", die als weitere Ausbaumaßnahmen den sechsstreifigen Ausbau der A 40 von der Stadtgrenze Bochum/Essen zwischen den Anschlussstellen Gelsenkirchen und Bochum-Wattenscheid sowie die niveaufreie Verknüpfung der A 40 mit dem Außenring Bochum an der Anschlussstelle Bochum-Stahlhausen (Westkreuz) vorsieht. Hierdurch soll eine Verbindungsalternative für den West-Ost-Verkehr im Ruhrgebiet zu der auch nach dem sechsstreifigen Ausbau hoch belasteten A 40 geschaffen werden und das Gesamtverkehrssystem durch eine signifikante Anhebung der Leistungsfähigkeit eine größere Stabilität erhalten.

5

Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) ist das Vorhaben als vordringlicher Bedarf ausgewiesen (lfd. Nr. 1573).

6

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Betriebssitz Gelsenkirchen, leitete mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 der Bezirksregierung Arnsberg den von ihm aufgestellten Plan zu und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Bezirksregierung forderte die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung, in der auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen wurde, vom 5. Februar 2002 bis zum 4. März 2002 in der Stadt Bochum auslag.

7

Sämtliche Kläger erhoben - teilweise mit gemeinsamen Einwendungsschreiben und teilweise unter Bezugnahme auf das umfangreiche Einwendungsschreiben der "Bürgerinitiative Bochum gegen die DüBoDo" - fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben.

8

Aufgrund von Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Einwendungen Privater nahm der Vorhabenträger verschiedene Änderungen an der Planung vor, die er durch die Deckblätter I und II in das Verfahren einbrachte. Mit dem Deckblatt I wurde der Planfeststellungsabschnitt um ca. 70 m bis zu dem Anschluss an den gewidmeten und bereits unter Verkehr befindlichen Teil der A 44 verlängert, der landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet, die Entwässerungsplanung angepasst sowie eine Ergänzung der Unterlagen nach § 6 UVPG und eine Überarbeitung der lärmtechnischen Berechnungen vorgenommen. Das Deckblatt II trug dem Inkrafttreten der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) i.d.F. vom 11. September 2002 Rechnung und führte eine neue Schadstoffabschätzung unter Berücksichtigung der neuen Immissionsgrenzwerte in das Verfahren ein. Die geänderten Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum 7. Juli 2003 in der Stadt Bochum zur Einsichtnahme aus. Gegen die Deckblätter I und II haben alle Kläger, mit Ausnahme der Klägerin zu 12, rechtzeitig schriftlich Einwendungen erhoben.

9

Die geänderten Planunterlagen wurden, nach rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntmachung des Termins und gesonderter Einladung der beteiligten Behörden, Stellen und Vereinigungen, in insgesamt drei Staffeln an insgesamt 26 Terminen im Juli, September und November 2004 in der Stadthalle Bochum bzw. in Räumlichkeiten der Ruhr-Universität Bochum erörtert. In Umsetzung der durch die Einwendungen und im Erörterungstermin gewonnenen Erkenntnisse überarbeitete der Vorhabenträger mit dem Deckblatt III den landschaftspflegerischen Begleitplan im Hinblick auf ein festgesetztes Landschaftsschutzgebiet. Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde brachte der Vorhabenträger ein weiteres Deckblatt IV in das Verfahren ein, das die lärmtechnische Berechnung mit einem Korrekturwert DStrO von - 5 dB(A) für den auf den durchgehenden Fahrstreifen der A 44 aufzubringenden lärmmindernden Straßenoberflächenbelag enthält. Hinsichtlich der Deckblätter III und IV fand keine erneute Auslegung statt.

10

Mit Beschluss vom 28. November 2007 stellte der Beklagte den Plan für den "Neubau der Autobahn 44 (A 44) von Bau-km 19+980 - Anschlussstelle Universitätsstraße - (ca. 100 m westlich der K 3) bis Bau-km 23+300 (ca. 510 m östlich der Schattbachstraße)" fest. Der Plan enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und die Bauausführung betreffen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, auf den durchgehenden Fahrbahnen einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 5 dB(A) erzielt, zu verwenden und auf den Fahrbahnen der Verbindungsrampen und der Anschlussstellenäste einen Straßenoberflächenbelag mit einem Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) aufzubringen. Den Klägerinnen zu 5 und 9 wird unter gleichzeitiger Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin zu 5 für ihre Wohnhäuser Anspruch auf passiven Schallschutz und angemessene Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche zugesprochen.

11

Die Einwendungen der Kläger im Übrigen wies der Planfeststellungsbeschluss zurück:

12

Der Neubau der A 44 sei unabhängig von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung geboten, weil die vorhandenen Straßen nicht mehr den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen im Planungsraum entsprächen. Hinsichtlich der Trassenführung habe aufgrund zahlreicher Zwangspunkte keine realistische Alternativlösung bestanden. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Den nach den Modellberechnungen der Gutachter mit der Verkehrsfreigabe möglichen geringfügigen Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könne durch Maßnahmen der Luftreinhalteplanung wirksam begegnet werden. Die mit dem Bau des Vorhabens verbundenen Eingriffe in privates Grundeigentum und die Belastungen trassennaher Anwohner seien nicht zu vermeiden. Trotz der nicht zu verkennenden Belastungen durch den Neubau der A 44 sei eine Existenzgefährdung des Betriebes "Haus L." der Kläger zu 1 bis 4 nicht zu erwarten. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das Vorhaben daran aber nicht scheitern. Auf Grund der überragenden Bedeutung des Straßenbauvorhabens wäre ein Eingriff in die Eigentumsposition auch um den Preis, dass sich die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu einer Existenzgefährdung oder gar -vernichtung verdichteten, hinzunehmen. Eine Beeinträchtigung der Grundwasserströme sei nicht zu befürchten, da die Trasse von einer Ausnahme abgesehen nahezu ausschließlich in Dammlage verlaufe. Das im Wasserbuch der Stadt Bochum eingetragene Wasserrecht zugunsten von "Haus L." werde daher nicht beeinträchtigt. Es sei gewährleistet, dass die Funktion des Isabella-Stollens erhalten bleibe.

13

Die Kläger haben am 3. April 2008 Klage erhoben und diese mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2008 sowie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BVerwG 9 VR 15.08) umfangreich begründet. Sie rügen zahlreiche Bekanntmachungs- und Auslegungsfehler und bestreiten, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Planungsziele erreicht werden könnten. Umfangreiche Einwendungen erheben sie gegen die Verkehrs-, Lärm- und Schadstoffprognosen. Die Verkehrsprognose beruhe auf veralteten und unvollständigen Daten und sei methodisch fehlerhaft. Insbesondere werde der durch das Vorhaben induzierte Verkehr in den Prognosen marginalisiert. Die der Lärmberechnung zugrunde gelegten Richtlinien RLS-90 seien stark veraltet und entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Zahlreiche Lärmquellen, insbesondere der angestiegene Motorradverkehr, würden durch sie nicht oder nicht angemessen erfasst und die lärmmindernde Wirkung des vorgesehenen offenporigen Asphalts überschätzt. Das für die Schadstoffprognose verwendete Ausbreitungsmodell nach Gauß sei für die Ermittlung von Immissionen des Straßenverkehrs ungeeignet. Die ermittelten Prognosewerte seien daher nicht aussagekräftig. Tatsächlich müsse mit einer Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV gerechnet werden.

14

Hinsichtlich der Verkehrs- und Schadstoffprognose halten die Kläger weitere Sachaufklärung für erforderlich und haben in der mündlichen Verhandlung vorsorglich die mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2009 und 8. April 2010 begründeten Beweisanträge gestellt.

15

Ende Juni 2009 reichte der Vorhabenträger auf der Grundlage eines in seinem Auftrag erstellten Artenschutzbeitrages, der zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben keine der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht, bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag auf Planergänzung ein. Darin wird der Landschaftspflegerische Begleitplan um neue vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Wasserralle, den Steinkauz, den Kleinspecht und die Schleiereule ergänzt und werden planfestgestellte Maßnahmen mit Blick auf den Kiebitz, die Wiesenschafstelze und die Feldlerche modifiziert.

16

Die von der Anhörungsbehörde zur Stellungnahme aufgeforderten Kläger erhoben mit Schreiben ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2009 und die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie der Kläger zu 2 mit weiteren Schreiben vom 3. und 7. August 2009 Einwendungen gegen die Planänderung.

17

Am 5. Oktober 2009 erließ der Beklagte den Planergänzungsbeschluss und wies die Einwendungen der Kläger zurück.

18

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 30. November 2009 den Planergänzungsbeschluss in das Verfahren einbezogen. Sie rügen, das dem Ergänzungsbeschluss zugrunde liegende Artenschutzgutachten weise Widersprüche zwischen der eigentlichen Bestandsaufnahme und der Bewertung auf. Die vorgesehenen Maßnahmen seien nicht geeignet, Störungen zu vermeiden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme seien zu Unrecht bejaht worden. Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins mache den Beschluss verfahrensfehlerhaft.

19

In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2010 hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen für den Isabella-Stollen ergänzt.

20

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. November 2007 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 5. Oktober 2009 und der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Planergänzungen aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um geeignete Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen der Planverwirklichung auf die Grundstücke der Kläger erneut zu entscheiden.

21

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

22

Er tritt dem Vortrag der Kläger im Einzelnen inhaltlich entgegen.

Entscheidungsgründe

23

A. Die Klage ist zulässig.

24

Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG i.V.m. lfd. Nr. 21 der Anlage zum Fernstraßengesetz zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehen nicht (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 27 ff.).

25

Die Kläger konnten den Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009, ohne an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden zu sein, mit Schriftsatz vom 30. November 2009 in das Verfahren einbeziehen (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 21 ff.).

26

B. Die Klage ist aber nicht begründet.

27

Der Planfeststellungsbeschluss in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 zu Protokoll gegebenen Erklärungen des Beklagten leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

28

I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 19 Abs. 1 FStrG), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Kläger zu 1 bis 4, 7, 9, 11 und 12, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.

29

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24).

30

Die nicht durch die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und damit nur mittelbar betroffenen Kläger zu 5, 6, 8, 10 und 13 können dagegen nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen.

31

II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2007 wie auch der Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009 leiden nicht an Verfahrensfehlern.

32

Die umfangreichen Rügen der Kläger hinsichtlich der Bekanntmachungen und der Auslegung der Planunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss überzeugen den Senat nicht. Von einer näheren Darstellung und Auseinandersetzung mit diesen Rügen sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass die Kläger fristgerecht und umfassend Einwendungen erhoben haben. Unterstellte Auslegungs- und Bekanntmachungsfehler wären daher ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben und somit weder hinsichtlich der eigentumsbetroffenen noch der übrigen Kläger geeignet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu führen (vgl. Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 23 und Rn. 31 m.w.N.).

33

Soweit die Kläger rügen, im Erörterungstermin seien zahlreiche Einwendungen des Klägers zu 8 nicht erörtert worden, zeigen sie einen beachtlichen Verfahrensmangel ebenfalls nicht auf. Ein Anspruch des Einwenders auf unbeschränkte Redezeit im Anhörungsverfahren lässt sich dem Gebot, eine substantielle Behandlung der berührten Belange und Interessen zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <227>), nicht entnehmen. Insbesondere wenn - wie hier - die Zahl der Einwender sehr groß ist, ist eine straffe Verhandlungsführung, die von allen Beteiligten, einschließlich der Einwender, eine Konzentration auf das Wesentliche verlangt, nicht zu beanstanden. Diesen Anforderungen ist die Anhörungsbehörde gerecht geworden. Sie hat ausweislich ihres Aktenvermerks vom 2. Dezember 2004 die Einwendungen in drei Staffeln im Juli, September und November 2004 an insgesamt 26 Verhandlungstagen ganztägig mit den Beteiligten intensiv erörtert und auch dem Kläger zu 8 an zwei Tagen knapp zehn Stunden Erörterungszeit zur Verfügung gestellt. Dass es ihm gleichwohl nicht möglich gewesen wäre, alle für ihn wesentlichen Einwendungen vorzubringen, ist nicht dargelegt.

34

Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde die nachträglich eingeholte Verkehrsuntersuchung über die Entwicklung des Lkw-Verkehrs aus dem Jahr 2004 nicht zum Gegenstand der Erörterung gemacht hat. Eine Pflicht, nachträglich eingeholte Gutachten in die Anhörung einzubeziehen und sie gegebenenfalls auszulegen, besteht nur dann, wenn die Behörde erkennt oder erkennen musste, dass ohne diese Unterlage Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall.

35

Auf die Durchführung eines Erörterungstermins für das ergänzende Planverfahren konnte die Anhörungsbehörde gemäß § 17d Satz 1 FStrG verzichten. Die ermessensleitende Überlegung, es sei angesichts der Einwendungen der Kläger nicht damit zu rechnen, dass es zu einem Interessenausgleich und einvernehmlichen Lösungen kommen werde, ist nicht zu beanstanden.

36

Die Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wurden eingehalten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat stattgefunden, die Öffentlichkeit wurde - wie dies nach § 9 Abs. 1 UVPG (Art. 6 Abs. 2 UVP-RL) bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist - zu den Umweltauswirkungen beteiligt. Soweit die Kläger die fehlende Bestandsaufnahme von Fauna und Flora gerügt haben, ist diesem Einwand durch die im Rahmen der Planergänzung erstellte artenschutzrechtliche Untersuchung Rechnung getragen worden, zu der sowohl die Kläger als auch die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzvereine Stellung nehmen konnten. Hinsichtlich der weiteren Rügen im Zusammenhang mit den ausgelegten Unterlagen ist nicht dargetan und nicht erkennbar, dass etwaige Mängel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den behaupteten Fehler anders entschieden hätte (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 ff. und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>). Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

37

III. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach den oben dargestellten Prüfungsmaßstäben zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.

38

1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 345 ff. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung für die A 44 im Stadtgebiet von Bochum die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 S. 247, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <100> und vom 12. März 2008 a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.

39

Die durchgeführten Verkehrsuntersuchungen, an deren methodischer Richtigkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen (vgl. unten unter 3 a)), haben beim Vergleich der Auslastungszustände ohne und mit Bau der Querspange eine Reduktion des Anteils überlasteter Autobahnen um 23 % ergeben. Erkennbar entlastet wird insbesondere die A 40. Gleichzeitig steigt der Anteil überlasteter Strecken des Außenrings deutlich an. Werden der zusätzlich belastete Außenring und die Autobahnen zusammen betrachtet, ergibt sich noch ein Rückgang der überlasteten niveaufreien Strecken um 12 %. Bei den Stadtstraßen ist bezogen auf das gesamte Straßennetz noch mit einem Rückgang von 7 % zu rechnen. Die Entlastung des vorhandenen Straßennetzes wird durch den Einwand der Kläger, die Querspange und die beiden weiteren Ausbaumaßnahmen der "Bochumer Lösung" könnten wegen des hohen Verkehrsaufkommens mit Staubildungen nicht zur Stabilisierung des Straßennetzes beitragen, nicht in Frage gestellt. Auch wenn es vorhersehbar streckenweise zu Überlastungen auf dem Außenring und der Querspange kommen wird, ändert dies nichts an der erheblichen Entlastung der A 40 und damit an einer Stabilisierung des Verkehrsgeschehens auf dieser Hauptverkehrsader im Raum Bochum. Entsprechendes gilt für die Hauptverbindungsstraßen des innerörtlichen Verkehrs. Mit 7 % sind die Entlastungen dort auch nicht so gering, dass ihnen keine den Verkehrsfluss erleichternde Wirkung zugeschrieben werden könnte.

40

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, derentwegen die Kläger seine Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

41

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung. Die zunächst unterbliebene notwendige Bestandsaufnahme ist im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Ergänzungsbeschlusses nachgeholt worden. Bedenken, dass diese Untersuchung der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume nicht methodisch fachgerecht durchgeführt wurde, bestehen nicht (vgl. zu den Anforderungen Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff. m.w.N.). Die Bestandsaufnahme beruht zum einen auf aus Anlass des Vorhabens vorgenommenen Untersuchungen vor Ort und zum zweiten auf ergänzend ausgewertetem Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Dass die Untersuchungen in ihrem methodischen Ansatz oder ihrer praktischen Durchführung nicht in einer den konkreten Verhältnissen vor Ort und dem sonstigen Erkenntnismaterial entsprechenden Art und Weise durchgeführt wurden, ist nicht ersichtlich.

42

Die in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerte Kritik am methodischen Vorgehen des Gutachters (ungenügende Zahl von Begehungen, Begehungen zur falschen Zeit, Suche nach Brutvorkommen am falschen Ort) bezieht sich auf die vom Beklagten nachgereichte Ausarbeitung vom 17. Mai 2010, wonach die Wasserralle gegenwärtig nicht mehr im Regenrückhaltebecken Höfestraße brütet. Ob dieser Ausarbeitung eine in allen Punkten den methodischen Standards entsprechende Untersuchung zugrunde lag, wie der Gutachter des Beklagten Dr. R. in der mündlichen Verhandlung betont hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn eine nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und damit nach dem für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte Änderung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten wäre ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststünde, dass - etwa wegen einer dauerhaft nachteiligen Änderung des Habitatpotenzials - eine zuvor vorhandene Lebensstätte endgültig verloren gegangen ist. Eine solche Feststellung trifft die ergänzende Ausarbeitung jedoch nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

43

b) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht bejaht. Zwar kann nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben Verbotstatbestände erfüllt. Insoweit greift aber die im Planergänzungsbeschluss erteilte Ausnahme.

44

Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände sind die §§ 42, 43 BNatSchG in der Fassung, die sie durch Art. 1 Nr. 7 und 8 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 (Art. 3) erhalten haben (nachfolgend BNatSchG 2007). Obgleich sich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss auf die bis zum 17. Dezember 2007 geltenden §§ 42, 43 BNatSchG a.F. stützt, ist die Neufassung anzuwenden; denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Oktober 2009 nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert. Die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Kraft getretenen §§ 44, 45 BNatSchG 2010 (BGBl I 2009 S. 2542) stimmen mit den einschlägigen Vorschriften des BNatSchG 2007 wörtlich überein und können daher das Beurteilungsergebnis nicht beeinflussen.

45

(1) Dass durch das Vorhaben bau- oder betriebsbedingt der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2007 erfüllt wird, ist nicht zu befürchten. Durch das in diesem Verbotstatbestand u.a. enthaltene Tötungsverbot werden verkehrsbedingte Tierverluste durch Straßenneu- und -ausbaumaßnahmen allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 58). Dies ist zu verneinen. Durch die festgesetzten Sperreinrichtungen und Überflughilfen (Lärmschutzwand und -wall bzw. Abzäunung) sowie die umfangreichen Gehölzpflanzungen sieht der Planergänzungsbeschluss die Kollisionsrisiken für die nachgewiesen kollisionsgefährdeten Vogelarten Schleiereule, Steinkauz, Waldkauz und Waldohreule als auf ein unbedenkliches Maß beschränkt an. Dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, wird von den Klägern nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.

46

(2) Eine Verwirklichung des Störungstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 kann dagegen für die Vogelart Wasserralle nicht völlig ausgeschlossen werden.

47

§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des 2. Halbsatzes vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - VRL) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 237 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 89).

48

Der Begriff der Population ist Art. 2 Buchst. l der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) entnommen und wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG 2007 definiert. Er erfasst eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebietes in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen. Eine lokale Population erfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BTDrucks 16/5100 S. 11).

49

Der Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 34 m.w.N.). Der Planergänzungsbeschluss geht in Übereinstimmung mit dem Fachgutachten zum Artenschutz davon aus, dass hinsichtlich der Vogelarten Gelbspötter, Teichhuhn, Teichrohrsänger, Wasserralle sowie Steinkauz und Schleiereule letzte Unsicherheiten verbleiben, ob durch die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung insbesondere von Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit (Bauzeitbeschränkungen für Baufeldfreiräumung und Trassenschüttung, Errichtung einer 700 m langen und 4 m hohen mobilen Lärmschutzwand auf der Südseite der Trasse) und durch die dauerhaften Maßnahmen aktiven Lärmschutzes (Lärmschutzwände und -wälle, offenporiger Asphalt) Störungen der Vogelarten, die zu Verlusten von Brutrevieren führen, verhindert werden können. Für die im Regenrückhaltebecken Höfestraße lebenden Vogelarten ordnet der Planergänzungsbeschluss als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen die Optimierung des in südwestlicher Richtung angrenzenden Regenrückhaltebeckens Heintzmannstraße (Maßnahme 10ACEF), die Umwandlung einer Ackerfläche in beweidetes Grünland (Maßnahme 9ACEF) für den Steinkauz und die Errichtung eines Schuppens mit Nistkasten (Maßnahme 8ACEF) für die Schleiereule an. Die vorgesehenen Maßnahmen am Regenrückhaltebecken Heintzmannstraße werden für die Wasserralle und den Teichrohrsänger - bei denen der Artenschutzbeitrag schon bei Verlust nur eines Brutpaares von einer Verschlechterung der lokalen Population ausgeht - ergänzt durch die Anordnung eines Monitorings und eines Risikomanagements.

50

Ob die vorgesehenen Maßnahmen am Regenrückhaltebecken Heintzmannstraße eine Populationswirksamkeit des Vorhabens, insbesondere für die Wasserralle, vermeiden können, ist zwischen den Beteiligten streitig. Insoweit steht für den Senat auch nach den Erläuterungen durch den für den Artenschutzbeitrag verantwortlichen Gutachter Dr. R. in der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Überzeugung fest, dass die naturschutzfachlichen Einwände der Kläger gegen die Eignung der Maßnahmen, die sich insbesondere auf die geringe Entfernung von der geplanten Autobahntrasse, die zu erwartenden Störwirkungen durch die an das Regenrückhaltebecken unmittelbar angrenzende Markstraße und den südlich gelegenen Sportplatz mit Flutlichtanlage beziehen, widerlegt sind und deswegen eine Verschlechterung des Zustands der lokalen Population nicht zu besorgen ist.

51

Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn jedenfalls aufgrund der von dem Beklagten vorsorglich im Planergänzungsbeschluss gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 erteilten Ausnahme vom Störungsverbot ist das Vorhaben insoweit zulässig.

52

(3) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG 2007 aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert; Art. 9 Abs. 2 VRL ist zu beachten.

53

(a) Art. 9 Abs. 1 VRL, der Abweichungen vom Störungsverbot des Art. 5 Buchst. d VRL unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässt, steht der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 nicht entgegen. Der Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d VRL setzt voraus, dass sich die Störung der unter den Schutz der Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VRL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44). Art. 5 Buchst. d VRL enthält damit bereits auf der Tatbestandsebene einen umfassend populationsbezogenen Ansatz, während nach deutschem Recht der über die jeweiligen lokalen Populationen hinausgehende Zustand der "Populationen einer Art" erst auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen der Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 Bedeutung gewinnt. Für das mit dem Störungsverbot verfolgte Schutzziel spielt dies jedoch keine Rolle. Der Senat hat - ebenso wie beim Beschädigungs- und Zerstörungsverbot - keinen Zweifel daran, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen (vgl. zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - a.a.O. Rn. 70).

54

(b) Das Planvorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen, die die Abweichung vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 rechtfertigen.

55

Voraussetzung ist insoweit nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Ausreichend ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O Rn. 153). Dabei dürfen die Anforderungen an das Vorliegen von Abweichungsgründen im allgemeinen Artenschutzrecht nicht überspannt werden. So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 125).

56

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange finden Ausdruck in seiner Einstufung als vordinglicher Bedarf in der gesetzlichen Bundesverkehrswegeplanung und verleihen dem Vorhaben einen besonderen Stellenwert. Die mit der Querspange verfolgte Verbindung des vorhandenen Außenrings um Bochum mit der A 43 wird zu einer Verbesserung der lokalen und überörtlichen Verkehre im Bereich Bochum/Witten führen und zusammen mit den weiteren Elementen der "Bochumer Lösung" zu einer Entlastung der derzeit hoch belasteten A 40 und damit zu einer Stabilisierung des Gesamtverkehrssystems im südlichen Ruhrgebiet beitragen. Diese Gründe überwiegen die eher in geringem Ausmaß betroffenen Belange des Artenschutzes.

57

(c) In seiner artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung, die ebenso wie die FFH-rechtliche und damit anders als die fachplanerische Alternativenuntersuchung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 169), ist der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, es gebe keine nach dem Schutzkonzept des § 42 BNatSchG 2007 vorzugswürdige Standortalternative, die zu einer Reduzierung des Umfangs oder der Intensität der Verstöße gegen die Zugriffsverbote führe. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dürfen von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 119 zu Art. 9 Abs. 1 VRL).

58

Gemessen hieran verneint der Planergänzungsbeschluss eine zumutbare Alternative zu Recht. Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheide schon wegen der durch die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf zum Ausdruck kommenden besonderen verkehrlichen Bedeutung der Querspange aus. Auch eine Verschiebung der Trasse nach Norden sei wegen des dort gelegenen Opel-Werks einschließlich der Opel-Bahn ausgeschlossen. Ebenso leuchtet es ein, wenn die Planfeststellungsbehörde im Planergänzungsbeschluss jede Verschiebung der Trasse nach Süden wegen des damit verbundenen Heranrückens an die Lebensräume der schutzwürdigen Tierarten ausschließt. Auch eine Gradientenabsenkung und verschiedene im Planfeststellungsbeschluss dargestellte Tunnellösungen stellen im Hinblick auf die damit verbundenen und im Planfeststellungsbeschluss näher dargelegten technischen Schwierigkeiten und hohen Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten keine zumutbaren Alternativen dar. Abgesehen davon würden die baubedingten Störungen bei den die Trassenführung unverändert lassenden Lösungen nicht geringer ausfallen als bei der planfestgestellten Variante.

59

(d) Es liegt auch die weitere Voraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007 vor, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtern darf.

60

Anders als beim Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 44). Nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens einer Art ist mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art gleichzusetzen. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist der Planfeststellungsbehörde, da insoweit ornithologische Kriterien maßgeblich sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O.). Dies gilt auch für die Entscheidung, an welchem Standort Maßnahmen zum Ausgleich des vorhabenbedingten Verlustes ergriffen werden sollen. Das Ziel, den Verlust von Individuen und Lebensstätten auszugleichen und den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu stabilisieren, erfordert es nicht, dass die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ergriffen werden müssen. Die anzustellende gebietsbezogene Betrachtung erlaubt es dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde vielmehr, das natürliche Verbreitungsgebiet der betroffenen Art großräumiger in den Blick zu nehmen und auch solche Orte für Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die keine unmittelbaren Rückwirkungen auf den von dem Vorhaben betroffenen Siedlungsraum erwarten lassen. Mit Blick auf den Zweck der Maßnahme ist daher jeder Standort innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes der Art, an dem die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss den Kompensationserfolg herbeiführen kann, als geeignet anzusehen. Dies wird den räumlichen Bereich regelmäßig auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Planfeststellungsbehörde beschränken. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende vertragliche Vereinbarung die Durchführung der Maßnahme außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sicherstellt.

61

Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Kompensationsmaßnahme für die Wasserralle und andere am Wasser lebende Vögel am Hüller Bach rund 12 km vom Vorhabengebiet entfernt liegt.

62

(e) Auch die von den Klägern in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. Mai 2010 geäußerte Kritik an Lage und Geeignetheit der Maßnahme greift nicht durch. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen.

63

Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO hat das Gericht die Möglichkeit, die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierauf besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten, doch muss das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung beachten, dass die Regelung u.a. auch dazu dienen soll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht damit in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 6 und Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 10). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Kläger hatten die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf das neue Vorbringen des Beklagten und ihres Gutachters zur Eignung des Hochwasserrückhaltebeckens Hüller Bach als Lebensstätte insbesondere der Wasserralle zu beantragen. Dies haben sie unterlassen.

64

Aus ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 31. Mai 2010 folgt für den Senat auch kein Bedürfnis nach weiterer Sachaufklärung, das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderlich machen würde. Selbst wenn die von den Klägern geäußerte Kritik am Kompensationskonzept hinsichtlich der Wasserralle und der anderen schutzwürdigen Vogelarten berechtigt sein sollte, stünde ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren entgegen, dass artenschutzrechtliche Defizite, die durch schlichte Planergänzung behoben werden können, nicht zu einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss führen können (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 129 f. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 93). Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 behaupteten Mängel gehen nach Art und Umfang über diesen Bereich nicht hinaus. Soweit die Kläger das Hochwasserrückhaltebecken aufgrund seiner Lage als grundsätzlich ungeeigneten Lebensraum erachten, vermag dies schon wegen des vorhandenen Brutvorkommens der Wasserralle in dem westlich unmittelbar an die Kompensationsfläche angrenzenden Naturraum nicht zu überzeugen. Das vorgesehene Gebiet ist auch nicht wegen seiner Funktion als künstliches Überschwemmungsgebiet generell ungeeignet. Schon in ihrem jetzigen Habitat an der Höfestraße ist die Wasserralle von schwallartigen Anstiegen des Wasserspiegels betroffen, was zu Brutverlusten und Verlusten bei Jungvögeln führen kann. Hochwasserereignisse, die zu einer Inanspruchnahme des Rückhaltebeckens führen, dürften aber jedenfalls nicht häufiger vorkommen als starke Regenfälle. Bei der Umgestaltung des Beckens wird der Vorhabenträger zudem den Folgen eines Hochwassers für die betroffenen Vogelarten durch eine entsprechende Geländemodellierung Rechnung tragen können. Entsprechendes gilt für die weiteren von den Klägern gerügten Punkte.

65

Die vorgesehenen Maßnahmen können auch zeitnah verwirklicht werden. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist über die Umgestaltung des Hochwasserrückhaltebeckens und die zukünftige Nutzung eine Vereinbarung mit der Eigentümerin, der Emschergenossenschaft, getroffen worden. Damit ist die erforderliche rechtliche Sicherung für eine zügige Realisierung gegeben. Die zwischen Verlust der Lebensstätte und Kompensation zwangsläufig eintretende zeitliche Lücke ist unbedenklich. Eine unmittelbare Funktionsnachfolge wie bei der individuenbezogenen Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten ist bei den hier in Rede stehenden, auf den Erhaltungszustand der Population gerichteten Maßnahmen nicht zu fordern.

66

(f) Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass eine Optimierung des Hochwasserrückhaltebeckens nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, könnte dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Für diesen als äußerst unwahrscheinlich bezeichneten Fall sieht der Planergänzungsbeschluss bestandsfördernde Maßnahmen für eine andere Population in der atlantischen Region vor. Als Maßnahmestandorte werden die Lippeaue zwischen Hamm und Lippstadt und das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde am Südrand der Westfälischen Bucht genannt. Dadurch wird ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Teilpopulation im Bereich des Vorhabens, die auch nicht durch die Maßnahmen am Hüller Bach ausgeglichen werden können, jedenfalls durch die dann zu ergreifenden Maßnahmen in der Lippeaue oder der Hellwegbörde kompensiert werden und damit der Erhaltungszustand der Populationen erhalten bleibt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572 f.).

67

Erweisen sich die vorgesehenen Maßnahmen am Hochwasserrückhaltebecken Hüller Bach und die im Planergänzungsbeschluss aufgeführten weiteren Maßnahmen als geeignet, um sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der Wasserralle nicht verschlechtert, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene weitere Planergänzung für den Fall, dass die Maßnahmen am Hüller Bach "den rechtlichen Anforderungen nicht genügen", mit diesem Inhalt überhaupt zulässig sein kann.

68

(4) Auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007, wonach es untersagt ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, steht dem Vorhaben nicht entgegen.

69

Eine unmittelbare Zerstörung der geschützten und aktuell genutzten Lebensstätten der Wasserralle und der anderen am Wasser lebenden Vogelarten durch die Baumaßnahmen ist nicht zu befürchten. Das Regenrückhaltebecken Höfestraße wird weder durch die geplanten Anlagen selbst noch baubedingt in Anspruch genommen. Als schädigende Eingriffe kämen allenfalls mittelbare Einwirkungen durch den Lärm der Bauarbeiten und den Verkehr nach Fertigstellung der Querspange in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Beschädigungs- und Zerstörungstatbestand erfüllen können, greift auch insoweit die erteilte Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007.

70

Art. 9 Abs. 1 VRL, der Abweichungen von den in Art. 5 VRL enthaltenen Verbotstatbeständen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässt, steht der Ausnahme nicht entgegen. Der Zerstörungs- und Beschädigungstatbestand des Art. 5 Buchst. b VRL ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 und schützt nur das selbstgebaute, aktuell belegte Nest bzw. das Nest eines artbedingt auf die Wiederverwendung des konkreten Nestes angewiesenen Vogels. Der Schutz etwaiger bei Baubeginn belegter Nester wird durch die im Planfeststellungsbeschluss geregelten Bauzeitbeschränkungen für die Baufeldfreiräumung und die Trassenschüttung gewährleistet.

71

3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Die Belange der Kläger, insbesondere ihr Schutz vor schädlichem Verkehrslärm und Luftschadstoffen sowie ihre Eigentumsbetroffenheiten, sind rechtsfehlerfrei abgewogen worden.

72

a) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Immissionsschutzbelange der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Kläger im Besonderen beruht, Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Kläger wenden gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange zum einen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei, zum anderen rügen sie, die der Lärmberechnung zugrunde liegende Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die darin in Bezug genommenen Richtlinien (RLS-90) als veraltet. Träfen diese Einwände zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.

73

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte üben die Kläger Kritik an den im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgruppe IVV Aachen (IVV) vom Dezember 1996 sowie den Aktualisierungen dieser Untersuchungen von August 1998/Januar 1999 und November 2004. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.

74

(1) Entgegen der Auffassung der Kläger sind der gewählte Prognosehorizont und die gewählten Methoden der Prognoseerstellung nicht zu beanstanden. Die ursprüngliche, aus dem Jahr 1996 stammende Untersuchung über die "Verkehrliche Wirkung von Straßenbaumaßnahmen ("Bochumer Lösung") im Stadtgebiet Bochum" war zwar auf den Prognosehorizont 2010 bezogen. Indes ist sie durch die Ergänzung zum Verkehrsgutachten "Bochumer Lösung" von 1998/1999 ergänzt und auf Grundlage der damals aktuellen, im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung erstellten Strukturdatenprognose auf den Zeithorizont 2015 fortgeschrieben worden. Hierbei kommt die IVV zu dem Ergebnis, dass die für das Jahr 2010 ausgewiesenen Verkehrsstärken im Wesentlichen auch für den Zeithorizont 2015 als maßgebend angesehen werden können. Ein methodischer Fehler ist nicht darin zu sehen, dass der Beklagte den Prognosehorizont nicht auf das Jahr 2020 ausgedehnt hat. Da normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen, wäre die Entscheidung, auf das Jahr 2015 abzustellen, nur dann zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 36). Das ist nicht der Fall. Die zeitliche Anknüpfung fügt sich in das Konzept ein, das dem Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. des 5. Änderungsgesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) zugrunde liegt. Der durch dieses Gesetz verabschiedete Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen orientiert sich an der Verkehrsentwicklung, die der Bundesgesetzgeber bis zum Jahr 2015 erwartet. Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, sich für Vorhaben des vordringlichen Bedarfs bei der Verkehrsuntersuchung auf denselben Zeitpunkt zu beziehen, auch wenn im Zeitpunkt der Prognoseerstellung bereits die vom Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegebene Verkehrsprognose 2025 vorlag. Eine laufende Anpassungspflicht der Planfeststellungsbehörde an neue Prognosen besteht ohnehin nicht (Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 43.04 - juris Rn. 40).

75

Dass die aktualisierte Lkw-Untersuchung der IVV aus dem Jahr 2004 auf dem vom Bund vorgegebenen Integrationsszenario beruht, während die ursprüngliche Verkehrsuntersuchung von 1996 das durch die Landesverkehrsplanung in Nordrhein-Westfalen vorgegebene Szenario als ein beeinflusstes Trendszenario bezeichnet, begründet keinen methodischen Mangel. Allerdings kann die Verwendung verschiedener Szenarien die Vergleichbarkeit von Verkehrsprognosen einschränken und ist deswegen methodisch nicht ohne Weiteres unbedenklich. In der mündlichen Verhandlung ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. B. diesem Vorwurf jedoch mit Hinweis darauf begegnet, dass es sich bei dem Integrationsszenario methodisch ebenfalls um ein Trendszenario handele. Die Bezeichnung als Integrationsszenario rühre daher, dass es die verschiedenen Verkehrsmittel integriere. Diese Ausführungen sind von der Klägerseite unwidersprochen geblieben.

76

(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen insbesondere auf die im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr ermittelten Strukturdaten mit regionalisierten Informationen zur Entwicklung der Einwohner, der Erwerbstätigen und der Bruttowertschöpfung und die Straßennetzmodelle der Bundesverkehrswegeplanung 1992 und 2003 sowie zusätzlich auf Daten des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Bochum gestützt. Soweit die Kläger unter Berufung auf die Plausibilitätsprüfung der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (RegioConsult) die Datenlage deshalb als mangelhaft rügen, weil von der IVV ein stärkerer Bevölkerungsrückgang zugrunde gelegt wurde, als er von dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung in seiner Raumordnungsprognose erwartet wird, wird hierdurch die Validität der von der IVV in den verschiedenen Ausarbeitungen verwendeten Zahlen angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes nicht in Frage gestellt. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, haben die Kläger nicht dargetan.

77

Für die Daten der Bundesverkehrswegeplanung spricht zudem, dass ihre Verwendung im Rahmen von Straßenplanungen durch das Bundesverkehrsministerium vorgegeben ist. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110). Deshalb erweisen sich die Vorgaben jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dies ist - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht schon dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zu Teilbereichen der Strukturdatenbasis (Pkw-Fahrleistungen) aktualisierte Daten vorliegen. Angesichts des Umfangs des für die Erstellung einer neuen Strukturdatenbasis zu berücksichtigenden Datenmaterials und der Komplexität des anschließenden Bearbeitungsprozesses können laufende Aktualisierungen der bundesweiten Vorgaben aus methodischen und praktischen Gründen heraus nicht gefordert werden. Der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde sind daher erst recht nicht verpflichtet, selbst laufend die Datenbasis "unter Kontrolle zu halten". Sie werden sich vielmehr regelmäßig auf die bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen und die daraus entwickelten regionalisierten Informationen und Verkehrsmatrizen verlassen können, die - wie der Schlussbericht zur Verkehrsprognose 2015 vom April 2001 und die Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025 von Ende 2007 zeigen - laufend aktualisiert werden.

78

Soweit in der Verkehrsuntersuchung der IVV von 2004 selbst davon die Rede ist, die Daten der vorangegangenen Untersuchungen seien veraltet, ist dies insofern nachvollziehbar, als 2001 der erwähnte Schlussbericht zur Verkehrswegeplanung 2003 erschienen ist und damit eine neue bundesweite Datengrundlage vorlag, die eine Überprüfung der für das Vorhaben erstellten Verkehrsprognose erforderlich machte. Hinsichtlich des Umfangs der Überarbeitung hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei der Prüfung des Aktualisierungsbedarfs habe sich herausgestellt, dass sich die Datengrundlage in Bezug auf den Pkw-Verkehr, anders als die für den Güterverkehr, nicht in relevanter Weise geändert habe. Deswegen sei auf eine umfassende Neuberechnung verzichtet worden.

79

Die Rügen gegen diese Vorgehensweise überzeugen nicht. Die Methodik der vorgenommenen Teilnetzberechnung für den Lkw-Verkehr wird in der Untersuchung der IVV 2004 im Einzelnen beschrieben. Die 1998/1999 fortgeschriebene Gesamtprognose aus dem Jahr 1996 und die Teilnetzberechnung aus dem Jahr 2004 beruhen danach zwar auf verschiedenen Ausgangsdaten. Dies führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose. Methodisch bedenklich wäre es nur, wenn die unterschiedlichen Datengrundlagen bei der Auswertung und Bewertung der zu verschiedenen Zeiten erstellten Prognosen nicht berücksichtigt worden wären. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus dem von RegioConsult selbst zitierten Passus aus der Teilnetzberechnung der IVV von 2004 ergibt. Danach sind die bereits mit der Untersuchung 1998/1999 auf das Prognosejahr 2015 fortgeschriebenen Datenbestände aus dem Jahr 1998 für die Teilnetzberechnung übernommen, im Rahmen der Teilnetzberechnung 2003 verifiziert und die verifizierten Matrizen anhand der dann aktuellen bundesweiten Leitdatenprognosen auf das Prognose-Bezugsjahr fortgeschrieben worden. Für den Vorwurf, die IVV habe nicht bestätigte Rohdaten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) aus dem Jahr 2002 verwendet, fehlt es an der Darlegung, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Prognose schon aufbereitete Daten vorlagen. Die BASt-Berichte über die Verkehrsentwicklung an den Bundesfernstraßen liegen regelmäßig erst mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa zwei Jahren vor. Die weitere Rüge, es sei anzunehmen, die Verkehrszellen der Bundesverkehrswegeplanung stellten eine zu grobe Datenbasis für die Berechnung der Verkehrsbelastung dar, bleibt spekulativ. Gleiches gilt für die Rüge, es sei nicht erkennbar, ob die Teilnetze zutreffend abgegrenzt worden seien.

80

Die den Verkehrsuntersuchungen der IVV zugrunde liegende Datenbasis ist entgegen der Kritik der Kläger nicht auf eine "isolierte Betrachtung" der drei Städte Essen, Bochum und Dortmund beschränkt. Wie der Fortschreibung der Untersuchung von 1998/1999 ausdrücklich zu entnehmen ist, hat die IVV ihren Untersuchungen nicht nur die Daten für diese drei Städte zugrunde gelegt, sondern die regionalisierten Informationen der Strukturdatenprognose 2015 des Bundesministeriums für Verkehr zur Beurteilung des Verkehrsraums Bochum/Essen mit 2,676 Mio. Einwohnern sowie des Gesamtraums des Ruhrgebiets mit 10,142 Mio. Einwohnern herangezogen. Damit ist entgegen der Kritik von RegioConsult auch das in die Untersuchungen einbezogene Umlandnetz (noch) hinreichend genau bestimmt. Dass die Untersuchungen die regionalen Verkehrsbeziehungen berücksichtigt haben, hat zudem der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als "selbstverständlich" bezeichnet. Der Hinweis in der Untersuchung von IVV aus dem Jahr 1996 auf die besondere Bedeutung des vorgesehenen vollständigen sechsstreifigen Ausbaus der Autobahnen A 1 und A 2 im Prognosefall bestätigt diese Aussage.

81

(3) Die Kritik der Klägerseite, die steigenden Pendlerströme im Ruhrgebiet seien nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt worden, überzeugt ebenfalls nicht. Zutreffend ist allerdings, dass die vom Beklagten in seiner schriftlichen Stellungnahme auf den Fragenkatalog des Gerichts als Grundlage der Ermittlung der Pendlerströme angegebene Ausarbeitung über die deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen aus dem Jahr 2007 nur bei den nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellten Aktualisierungen der Verkehrsprognose durch die IVV Eingang gefunden haben kann. Dies bedeutet aber nicht, dass für die Berechnung der Pendlerströme in den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Prognosen kein ausreichendes Datenmaterial vorgelegen hätte und insoweit ein Ermittlungsdefizit bestünde. So sind die Pendlerbewegungen auch in der Verkehrsprognose 2015 ausführlich behandelt und berücksichtigt worden. Der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. B. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass zur Erfassung der Pendlerströme die speziellen Pendlerstatistiken der Bundesagentur für Arbeit herangezogen würden. Dass diese für die Entwicklung der Pendlerströme im Ruhrgebiet aussagekräftige Daten liefern, haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 2009 selbst so gesehen und sich auf diese bezogen.

82

(4) Ein methodischer Mangel liegt auch nicht bei der Bewertung des sogenannten induzierten Verkehrs vor.

83

(a) Soweit es um infolge einer Straßenbaumaßnahme erfolgte Umstrukturierungen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt und deren Rückwirkungen auf das Verkehrsnetz (sekundär induzierter Verkehr) geht, überzeugt der vom Sachbeistand S. der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholte Vorwurf, diese Änderungen seien nicht ausreichend erfasst worden, nicht. Dass durch eine verbesserte Straßeninfrastruktur bedingte Änderungen der Ziel- und Standortwahl und hierdurch hervorgerufene siedlungsstrukturelle Änderungen mit ihren Rückwirkungen auf das Verkehrsaufkommen in den umfangreichen bundesweiten Strukturdatensammlungen regelmäßig Berücksichtigung finden, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner allgemeinen Darlegungen mit der beispielhaften Aufzählung von bei der Zusammenstellung der Strukturdaten berücksichtigten Themen und dem Hinweis, es würden alle für die Verkehrsentwicklung relevanten Faktoren bis hin zu den vorherrschenden Wertehaltungen in der Gesellschaft erfasst, anschaulich verdeutlicht.

84

(b) Die Verkehrsuntersuchungen der IVV haben den unmittelbar durch das Vorhaben selbst hervorgerufenen zusätzlichen Verkehr ohne Verkehrsverlagerungen und Verkehrsumlenkungen (primär induzierter Verkehr) bei der Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens als zu vernachlässigende Größe behandelt. Der Beklagte hat zur Begründung seiner Einschätzung auf Berechnungen für eine große Zahl von Maßnahmen des Bundesverkehrswegeplans mit im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung entwickelten pauschalierten Zuschlagsfaktoren verwiesen (vgl. auch Sachverständigenrat für Umweltfragen, Sondergutachten Umwelt und Straßenverkehr BTDrucks 15/5900 S. 77), wonach der (primär) induzierte Mehrverkehr einen Wert von 0,5 % nicht übersteige. Es könne daher hinreichend verlässlich davon ausgegangen werden, dass eine Einbeziehung dieser Mengen in die Verkehrsuntersuchung die Aussagen der Gutachter kaum beeinflussen würde. Dass diese Einschätzung unvertretbar wäre, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der umfänglichen Kritik der Kläger nicht festzustellen.

85

Diese rügen eine nicht mehr dem Stand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Marginalisierung des induzierten Verkehrs. Hierfür stützen sie sich insbesondere auf das Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen und die dort erwähnten Untersuchungen zum induzierten Verkehr. Gleichzeitig kritisieren sie den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Bundesverkehrswegeplanung von mehreren Forschungseinrichtungen erstellten Endbericht "Induzierter Verkehr - Verfahrensanpassung, Anwendungsfälle und Zuschlagfaktoren" vom 30. August 2000 (Steinbeis-Gutachten) als auf veralteten Daten und unzutreffenden Annahmen beruhend.

86

(aa) Dass in der verkehrswissenschaftlichen Diskussion z.T. erheblich höhere Anteile des (primär) induzierten Verkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen diskutiert werden, rechtfertigt nicht den Schluss, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose beruhe auf einer methodisch fehlerhaften Grundlage. Unterschiedliche methodische Ansätze sind, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt hat, ebenso hinzunehmen wie Unterschiede bei der Einschätzung von Ausmaß und Entstehungsgrund des induzierten Verkehrs. Völlig deckungsgleiche Ansichten sind in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten. Schon deswegen lässt allein der Umstand, dass die von der Klägerseite in Bezug genommenen Untersuchungen den Anteil des induzierten Verkehrs höher einschätzen, als das im Planfeststellungsbeschluss der Fall ist, nicht den Schluss zu, das der Bundesverkehrswegeplanung zugrunde liegende Steinbeis-Gutachten leide unter einem methodischen Fehler. Dies gilt umso mehr, als die klägerseits zitierten internationalen Studien zum einen "auf der Basis unterschiedlicher Schätzmodelle und Datenquellen" erstellt wurden (Sachverständigenrat für Umweltfragen, Sondergutachten Umwelt und Straßenverkehr a.a.O. S. 75), zum anderen in den englischsprachigen Untersuchungen der Begriff des induzierten Verkehrs nicht einheitlich definiert und teilweise als Bestandteil des u.a. auch Verkehrsverlagerungen und -umlenkungen enthaltenden Begriffs des "generated traffic" angesehen wird (vgl. die auch im Sondergutachten zitierten Ausarbeitungen von Litman <2004/2010> S. 3 und Noland <2001> S. 3.). Die von den Klägern genannten Studien beschäftigen sich auch anders als das Steinbeis-Gutachten nicht speziell mit den besonderen Verkehrsverhältnissen auf den Bundesfernstraßen in Deutschland. Dass sie auf einer annähernd vergleichbar breiten Datengrundlage basieren wie die Ausarbeitung von Steinbeis, ist ebenfalls nicht erkennbar und nicht dargetan.

87

Auch die Kritik, das Steinbeis-Gutachten habe den in der Zielwahl freien Verkehr mit 7,7 % zu niedrig angesetzt, greift nicht durch. Die Grundannahme des Gutachtens, dass der Berufs- und Ausbildungsverkehr in der Zielwahl wie auch der Wahl der Häufigkeit der Fahrten weitgehend als vorgegeben anzusehen sei und daher im Wesentlichen nur der Freizeit- und Einkaufsverkehr als zusätzlich induzierter Verkehr in Betracht komme, ist angesichts der Verkehrsverlagerungen und -umlenkungen ausschließenden Definition des primär induzierten Verkehrs nachvollziehbar. Diese Überlegung wird auch nicht durch das vom Sachbeistand S. der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, der Ausbildungsverkehr sei in den letzten Jahren stark angestiegen, erschüttert. Es ist nicht erkennbar, dass der Ausbildungsverkehr einen erheblichen Anteil an Verkehr mit freier Zielwahl enthielte. Die Behauptung der Kläger, die Verkehrsanteile mit freier Zielwahl seien nur mit einem Fünftel des realistischen Wertes angesetzt, wird von ihnen nicht begründet. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme der Kläger auf eine empirische Untersuchung zum Umfang des Neuverkehrs infolge des Ausbaus von Verkehrswegen in der Schweiz. Dass diese für das bundesdeutsche Autobahnnetz verwertbare Angaben über den der freien Zielwahl unterliegenden Freizeit- und Einkaufsverkehr enthält, legen die Kläger nicht dar; hierfür spricht auch nichts.

88

Dass das Steinbeis-Gutachten bei einzelnen der untersuchten Planfälle auf einen durch den induzierten Verkehr verursachten Zuwachs des durchschnittlichen täglichen Verkehrs werktags von 9 % kommt, der Planfeststellungsbeschluss den induzierten Mehrverkehr unter Hinweis auf den pauschalierten Ansatz der Bundesverkehrswegeplanung dagegen als zu vernachlässigende Größe behandelt, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf einen methodischen Fehler bei Erstellung der Verkehrsprognose zu. So stehen in dem Gutachten den vier Planfällen mit einem auf den induzierten Verkehr zurückzuführenden Zuwachs zwischen (aufgerundet) 9 % bis 11,4 % fünfzehn Planfälle mit einem Zuwachs von zum Teil deutlich unter 1 % gegenüber. Bis auf einen Planfall betreffen die sehr hohen Zuwächse zudem Aus- und Neubauvorhaben bei Bundesstraßen und nicht - wie hier - Bundesautobahnen.

89

Soweit der Sachbeistand der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, der Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs sei überschätzt worden, hat er selbst darauf hingewiesen, dass der Grund hierfür in Vollzugsdefiziten der bestehenden Planungen liege. Dass diese durch den Vorhabenträger und den Beklagten hätten prognostiziert werden können, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.

90

(bb) Mit der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme von Hochschullehrern des Verkehrswesens an deutschsprachigen Universitäten wird ein Methodenfehler bei der Ermittlung des induzierten Verkehrs ebenfalls nicht dargetan. Die Stellungnahme kritisiert die gegenwärtig zur Bewertung von Investitionen in den Bau von Verkehrswegen zur Verfügung stehenden drei Bewertungsverfahren als unzureichend, weil in ihnen monetäre bzw. monetarisierbare Größen die entscheidende Rolle spielten. Der induzierte Verkehr und sein Anteil am Verkehrsgeschehen werden in der Stellungnahme nicht erwähnt.

91

Aussagen hierzu enthält dagegen die von den Klägern nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. Be. vom 26. Mai 2010. In ihr wird die der Ermittlung des induzierten Verkehrs im Rahmen der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2007 zugrunde liegende mathematische Formel, auf die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Überreichung von Auszügen der Verflechtungsprognose 2025 Bezug genommen hat, kritisiert. Auch diese Kritik vermag indes nicht zu überzeugen.

92

Abgesehen davon, dass die Kläger auch insoweit nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf das neue Vorbringen des Beklagten beantragt haben, und abgesehen davon, dass die Verflechtungsprognose 2025 dem Planfeststellungsbeschluss nicht zugrunde gelegen hat, hat Prof. Dr. Be. bei seiner Kritik an der verwendeten Berechnungsformel die in der Prognose vorgenommene Unterscheidung zwischen den generalisierten Kosten der Reise selbst und den generalisierten Kosten der mit der Reise beabsichtigten (Gesamt-)Aktivität außer Ansatz gelassen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Die in der Verflechtungsprognose für die Berücksichtigung des Anteils der reinen Fahrtkosten an den Gesamtkosten der Reise gegebene Erklärung, Reisezeitverbesserungen führten nicht im gleichen Maß z.B. zu mehr Urlaubsreisen, da Urlaubsreisen insgesamt in der Regel wesentlich länger dauerten und teurer seien als die Fahrten vom und zum Urlaubsort, erscheint einleuchtend, zumindest aber vertretbar. Entsprechendes gilt für die weitere Überlegung, bei der Festlegung des Anteils der generalisierten Reisekosten müsse je nach Verkehrsmittel, Fahrtzweck und Entfernung der Reiseziele differenziert werden. Mit den genannten Kriterien sind Maßstäbe vorgegeben, die eine Plausibilitätsprüfung der vorgenommenen Differenzierungen zulassen. Der Vorwurf in der Stellungnahme von Prof. Dr. Be. vom 26. Mai 2010, die Bestimmung der generalisierten Kosten stehe im nicht nachvollziehbaren freien Belieben der Bearbeiter der Prognose, vermag daher ebenfalls nicht zu überzeugen.

93

(5) Die Kläger können mit ihrem Vorwurf, die einzelnen von der IVV vorgenommenen Rechenschritte und -operationen seien nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar, so dass es sich letztlich um ein "black-box-Verfahren" handele, keinen Erfolg haben. Die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenermittlung, Methodik und die Plausibilität der Ergebnisse sowohl der für die Verkehrsprognose selbst erstellten als auch der zu ihrer nachträglichen Überprüfung dienenden Gutachten haben sich sämtlich nicht als durchgreifend erwiesen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnungen allein deshalb zu zweifeln, weil die einzelnen Rechenvorgänge nicht den Gutachten zu entnehmen sind. Der Gutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass angesichts des Umfangs von etwa 1000 mal 1000 Raumeinheiten unvorstellbar große Datenmengen entstünden, die nur computergestützt zu be- und verarbeiten seien. Es habe kaum Aussagekraft und Informationswert, seitenlange Rechenprotokolle vorzulegen. Dies leuchtet dem Senat ein. Hinzu kommt, dass nach den Erfahrungen des Senats in anderen straßenrechtliche Planfeststellungen betreffenden Verfahren von den Planfeststellungsbehörden bei entsprechender Nachfrage regelmäßig Einsicht sowohl in die weiteren von den Gutachtern erstellten und an die Vorhabenträger mit dem Ergebnis der Untersuchung ausgehändigten Unterlagen als auch in die computergestützten Berechnungen gewährt wird (und zu gewähren ist). Der Vorwurf, hinsichtlich der Rechenverfahren sei eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, wäre daher allenfalls dann berechtigt, wenn den Klägern trotz entsprechender Nachfrage bei der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Informationen zu den Ausgangsdaten und gegebenenfalls den Rechenschritten vorenthalten worden wären. Dass dies der Fall war, behaupten die Kläger selbst nicht.

94

Die von dem Büro RegioConsult angestellte Berechnung zur "Überprüfung der Lkw-Fernverkehrsmatrix" ist deswegen nicht aussagekräftig, weil sie nicht erkennen lässt, welche Methodik ihr zugrunde liegt, insbesondere, welche methodischen Modifikationen gegenüber der IVV-Berechnung von RegioConsult vorgenommen wurden.

95

(6) Der Umstand, dass sich der für die Querspange prognostizierte Lkw-Anteil in den Untersuchungen 1998/1999, 2004 und 2009 trotz anderer Ausgangsdaten kaum geändert hat, gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der methodengerechten Vorgehensweise der IVV. Die Kläger haben ihre gegenteilige Auffassung darauf gestützt, dass sich die demografischen und strukturellen Leitdaten zwischen den Untersuchungen "vollständig geändert" hätten und der plötzliche Rückgang des auf dem Außenring prognostizierten Verkehrsaufkommens willkürlich erscheine. Dem folgt der Senat nicht.

96

Änderungen in den Leitdaten sind in den verschiedenen Untersuchungen der IVV berücksichtigt worden. Beispielhaft kann hier auf die Angaben über die demografische Entwicklung der Region Bochum und des Landes Nordrhein-Westfalen von 2007 bis 2025 in der Untersuchung von 2009 und die Angaben über die Entwicklung der Strukturdaten zwischen 2010 und 2015 in der Untersuchung von 1998/1999 verwiesen werden. Auch das reduzierte Verkehrsaufkommen auf dem Außenring in der Untersuchung von 2009 hat der Gutachter des Beklagten schlüssig zu erklären vermocht. Ursprünglich sei bei der Realisierung der "Bochumer Lösung" der großzügige Ausbau des vierstreifigen Außenrings mit einer Erweiterung des Querschnitts von 26 m auf den für Autobahnen nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q) geltenden Standardquerschnitt von 29,5 m vorgesehen gewesen. Hiervon sei zwischenzeitlich wegen der Kosten, die mit der erforderlichen Aufweitung des vorhandenen Tunnelbauwerks auf dem Ring verbunden gewesen wären, Abstand genommen worden. Dies sei erst bei den Berechnungen 2009 berücksichtigt worden. Eine Erweiterung des Querschnitts auf 29,5 m führe zu einer Kapazitätserhöhung um etwa 10 %.

97

Die in der mündlichen Verhandlung als weiterer Grund für die Übereinstimmung der Lkw-Anteile abgegebene Erklärung des Gutachters, die Querspange laufe bis an die Kapazitätsgrenze von etwa 10 000 Lkw/24 h mit Verkehr voll, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht unhaltbar. Dass auf der ebenfalls vierstreifig ausgebauten A 40 bei der Dauerzählstelle 4508/5113 im Jahr 2007 ein Lkw-Aufkommen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t von 11 574 gezählt worden sei, belegt dies nicht. Es ist schon nicht dargelegt, dass vergleichbare Querschnittsverhältnisse, wie sie für die Prognose im Jahr 2009 zugrunde gelegt wurden, für die Dauerzählstelle im Jahr 2007 galten. Die Heranziehung der Ergebnisse der Dauerzählstelle 4508/5113 in der Untersuchung 2004 erfolgte noch in der Annahme eines weiteren Ausbaus des Außenrings. Im Übrigen ist die Betrachtung der Zählstelle im Rahmen der Kalibrierung des Modells nicht auf ein Jahr beschränkt gewesen, sondern hat sich über einen Zeitraum von acht Jahren erstreckt. Zudem sind sowohl in dieser Untersuchung als auch in der Untersuchung 2009 nicht nur die Daten dieser Zählstelle, sondern alle für das Untersuchungsgebiet relevanten Daten der Straßenverkehrszählung 2005 ausgewertet worden. Der Gutachter des Beklagten hat schließlich darauf hingewiesen, dass für die rechnerische Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Verkehrsverbindung nicht isolierte Tageswerte, sondern statistische Vergleiche anhand der von der BASt vorgegebenen Systematik und der RAS-Q heranzuziehen und den Berechnungen zugrunde zu legen seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erfolgt rechnerisch und orientiert sich nicht an den möglichen Spitzenbelastungen der Verkehrswege (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 37). Dies ist unbedenklich. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für Gebiete, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, stellen sicher, dass es auch in Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nicht zu Gesundheitsgefahren kommt (Urteil vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <559> § 17 fstrg nr. 154 nicht abgedruckt>).

98

(7) Den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisanträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass die Prognosebelastung für das Jahr 2015 bzw. 2025 um mindestens 15 bzw. 20 % höher anzusetzen und aufgrund dessen auf der Querspange mit erhöhter Stauanfälligkeit zu rechnen sei, musste der Senat nicht nachkommen.

99

Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, halten die Verkehrsprognosen der umfangreichen, in der mündlichen Verhandlung und mit dem nachgereichten Schriftsatz vertieften Kritik der Kläger stand. Der Senat hat auch keinen Anlass, an der Sachkunde und Unparteilichkeit der IVV zu zweifeln. Die Ingenieurgruppe IVV ist ein seit vielen Jahren etabliertes Gutachterbüro, das über große Erfahrung in der Erstellung von Verkehrsuntersuchungen und -prognosen verfügt. Auch am Sachverstand und an der Unvoreingenommenheit des in der mündlichen Verhandlung ausführlich befragten und mit der Kritik an den Untersuchungen konfrontierten Gutachters Dipl.-Ing. B. hat der Senat keinen Zweifel. Anlass, dem Beklagten - wie von den Klägern gewünscht - aufzugeben, sämtlichen Schriftverkehr mit der IVV vorzulegen, hat der Senat daher nicht gesehen. Soweit in der Begründung des aktualisierten Beweisantrags mit Bezug auf die Verkehrsuntersuchung 2009 der IVV von einem groben und offensichtlichen Mangel und einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung gesprochen wird, weil für den Außenring von der IVV reduzierte Verkehrsmengen eingesetzt wurden, hat der Gutachter Dipl.-Ing. B. dies - wie gerade dargestellt - mit der Veränderung des Straßenquerschnitts nachvollziehbar erklärt. Es besteht daher auch nicht der im Beweisantrag gerügte unlösbare Widerspruch im Gutachten.

100

b) Der Beklagte hat, aufbauend auf der nicht zu beanstandenden Verkehrsprognose, die Lärmbelastung der Bevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Kläger im Besonderen mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich. Das Vorgehen des Beklagten entspricht der Verkehrslärmschutzverordnung. Diese verweist für Straßen auf ihre Anlage 1. Dort wird wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) Bezug genommen.

101

(1) Die Kläger verkennen nicht, dass die Maßgaben für die Berechnung der Beurteilungspegel in der Anlage zur 16. BImSchV und der dortigen Bezugnahmen auf Kapitel 4.0 der RLS-90 von der Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der Lärmbelastung der Anwohner des Vorhabens zu beachten sind. Sie meinen jedoch, angesichts neuerer Erkenntnisse zu den Entstehungs- und Beeinflussungsmechanismen von Lärm genüge es nicht, sich ausschließlich und buchstabengetreu auf die Verkehrslärmschutzverordnung und die RLS-90 zu stützen. Dem kann nicht gefolgt werden.

102

Ziel der Verordnung und der RLS-90 ist es, Vorschriften für die Berechnungsverfahren zur quantitativen Darstellung der Lärmbelastung von Straßenbauvorhaben zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Planfeststellungsbehörden und andere Anwender der Richtlinien in die Lage versetzt werden, aufgrund einheitlicher, auf Erfahrungswerten beruhender Verfahrensvorgaben Aussagen zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Lärmschutzes bei Straßenplanungen zu treffen, den Nachweis der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu führen, wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den Lärmschutz zu entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu optimieren (so ausdrücklich RLS-90, Kapitel 1.0). Ausgehend hiervon ist eine einzelfallbezogene Modifikation der Berechnungsverfahren weder in der Richtlinie selbst noch in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehen. Eine solche wäre methodisch problematisch und würde dem Regelungsauftrag an den Verordnungsgeber, für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Beurteilung von Verkehrsimmissionen zu sorgen, zuwiderlaufen (vgl. zum Regelungsauftrag BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <193 f.>). Dieser Auftrag verlangt im Gegenteil, dass sich Lärmbegutachtungen strikt an die Vorgaben der Verordnung und der in Bezug genommenen Richtlinien halten (Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 S. 90).

103

Die von den Klägern vorgetragenen Argumente liefern keinen Grund für die Annahme, die Verkehrslärmschutzverordnung und die dort in Bezug genommenen RLS-90 seien nicht (mehr) ermächtigungskonform. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die eine abstrakt-generelle Abwägung widerstreitender Interessen erfordert, ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 38, vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 25, vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89 und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237 <242>). Vereinfachungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig, auch wenn diese dazu führen, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger als der Grenzwert liegt (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 37 ff.). Der Wertungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet (Urteile vom 3. März 1999 a.a.O. und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89).

104

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des Berechnungsverfahrens der Verkehrslärmschutzverordnung i.V.m. der RLS-90 nicht zu beanstanden. Offensichtliche Mängel, die Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des Berechnungsverfahrens begründen könnten, die voraussichtliche Lärmbelastung wirklichkeitsnah abzubilden, liegen nicht vor.

105

Der Rüge der Kläger, Motorräder würden in der Verkehrslärmschutzverordnung und den Lärmberechnungen nach den RLS-90 nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Die Kläger übersehen, dass Motorräder zu den Kraftfahrzeugen gehören und daher Eingang in die Verkehrszählungen ebenso wie in die Berechnung der Verkehrsstärken finden und damit im gleichen Umfang wie Pkw berücksichtigt werden. Dass sie trotz eines ähnlich lauten Motorengeräusches nicht mit den Lkw gleichgestellt und gesondert berücksichtigt werden, erklärt sich aus den nicht vergleichbaren Fahrleistungen von Lkw und Motorrädern. Der von den Klägern selbst zitierte Artikel weist darauf hin, dass der Anteil der Motorräder über das Jahresmittel relativ gering sei.

106

Mit ihren weiteren Kritikpunkten - unzureichende Berücksichtigung von Impulsgeräuschen und Reflexionen bei Brückenbauwerken, von Geräuschen des Lkw-Verkehrs im tiefen Frequenzspektrum und der Geräuschentwicklung an Knotenpunkten - zeigen die Kläger ebenfalls nicht auf, dass die ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nur noch völlig unzureichend abbildet. Die Kläger müssen es hinnehmen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung nur bestimmte, vom Verordnungsgeber für die Geräuschentwicklung als besonders gewichtig angesehene Parameter in Form besonderer Lärmzuschläge berücksichtigt. Die Grenze gesundheitlicher Gefahren wird durch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, nicht erreicht. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit enthält die Regelung der Grenzwerte ausreichende Reserven (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 39).

107

(3) Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes keine durchgreifenden Bedenken gegen das Berechnungsverfahren. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers bei der Festlegung der Grenzwerte und der Ausgestaltung der Lärmbelastungsermittlung ist erst dann erreicht, wenn das von ihm vorgegebene Berechnungsverfahren eine Lärmbelastung zulässt, die evident mit dem angestrebten Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unvereinbar wäre, z.B. weil sie zu Gesundheitsgefahren führen könnte. Dies gebietet die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gewährleistung. § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ermächtigt den Verordnungsgeber nicht, durch seine Berechnungsverfahren grundrechtswidrige Eingriffe zuzulassen (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <10>). Diesen Maßstab verfehlen die Kläger mit ihren Ausführungen zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Diskussionen in der Lärmwirkungsforschung ebenso wie mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG Nr. L 189 S. 12) und weitere gesetzliche Regelungen zum Gesundheitsschutz. Dass insbesondere unter Vorsorgegesichtspunkten gesundheitliche Auswirkungen von Lärmeinflüssen erforscht und niedrigere Grenzwerte diskutiert und für erstrebenswert erachtet werden, lässt nicht den Schluss zu, die Verkehrslärmschutzverordnung sei offensichtlich ungeeignet, den von Verfassungs wegen gebotenen Gesundheitsschutz zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308 ff.).

108

(4) Die Kritik an der Art und Weise der Durchführung der lärmtechnischen Untersuchungen erschöpft sich in Vermutungen und Fragen. Dies genügt nicht, um die Lärmprognose zu erschüttern. Im Planfeststellungsbeschluss wird im Einzelnen dargelegt, dass bei den lärmtechnischen Berechnungen neben der zukünftigen Verkehrsbelastung einschließlich des Lkw-Anteils alle nach den normativen Vorgaben bedeutsamen Sachverhalte wie Geschwindigkeit, Lage der Autobahntrasse, Steigung, Straßenoberfläche, Reflexions- und Abschirmeffekte durch vorhandene Bebauung berücksichtigt worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 91 f.).

109

(5) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Kläger, die für den angeordneten lärmmindernden Belag angesetzten Korrekturwerte könnten nicht erreicht werden. Auszugehen ist von den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser ordnet die Aufbringung eines Straßenbelages an, der sicherstellt, dass auf den durchgehenden Fahrbahnen ein Korrekturwert DStrO von - 5 dB(A) und auf den Fahrbahnen der Verbindungsrampen und der Anschlussstellenäste ein Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erreicht wird. Welche Beläge zu verwenden sind, regelt der Planfeststellungsbeschluss nicht, sondern überlässt diesen für die Abwägung unerheblichen Aspekt der Bauausführung durch den Vorhabenträger.

110

Darüber hinaus wird der Vorhabenträger zugunsten der Anwohner für den Fall, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen sollten ("erforderlichenfalls"), verpflichtet, durch zusätzliche Maßnahmen, gegebenenfalls auch im Wege eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, die Einhaltung der in der lärmtechnischen Berechnung genannten Pegelwerte bzw. der Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss gibt damit den Anwohnern eine vom Vorhabenträger einzulösende Lärmschutzgarantie.

111

Das Lärmschutzkonzept verlangt vom Vorhabenträger nichts bautechnisch Unmögliches; insbesondere sind die angesetzten Korrekturwerte erreichbar. Die Kläger weisen zwar auf eine Reihe technischer Schwierigkeiten bei Einbau, Unterhaltung und Erneuerung offenporigen Asphalts hin und werfen dem Beklagten vor, diese nicht hinreichend beachtet zu haben. Dass bei fachgerechter Bauausführung die vorgegebenen Lärmminderungswerte nicht erreicht werden können, ist damit jedoch nicht schlüssig dargetan. Soweit die Kläger kritisieren, in den "Einfädelungsbereichen" könne wegen der besonderen Belastungen nur Splittmastixasphalt zum Einsatz kommen, der einen deutlich geringeren Korrekturwert als offenporiger Asphalt besitze, übersehen sie, dass für die Verbindungsrampen und Anschlussäste niedrigere Korrekturwerte, die den Einsatz von Splittmastixasphalt erlauben, ausdrücklich vorgesehen sind. Auch die aus der erwähnten Lärmschutzgarantie ableitbare Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Wirksamkeit des lärmmindernden Belags laufend zu kontrollieren und gegebenenfalls den Belag auszubessern oder sogar zu erneuern, berücksichtigen die Kläger bei ihrer Kritik nicht. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Rüge, offenporiger Asphalt könne die tieffrequenten Geräusche von Lkw-Reifen nicht ausreichend mindern. Eine Unterscheidung zwischen lärmmindernden Faktoren von Lkw und Pkw bei der Berechnung des Gesamtbeurteilungspegels schlägt die von den Klägern selbst zitierte Untersuchung von Faulhammer/Richter ("Neue Messungen und Berechnungen zur Wirksamkeit von offenporigen Straßendeckschichten", November 2000) erst bei einem nennenswerten Lkw-Anteil von mehr als 20 % vor. Der prognostizierte Lkw-Anteil für die Querspange liegt in allen Untersuchungen des Verkehrsaufkommens darunter.

112

Für die Befürchtungen der Kläger, es könnten die Korrekturwerte bautechnisch nicht erreicht und nicht auf Dauer garantiert werden, spricht auch sonst nichts. Offenporige Asphalte werden seit mehr als 25 Jahren verwendet, erforscht und weiterentwickelt. Nach den Angaben des Beklagten erreichen moderne einschichtige offenporige Straßenbeläge anfängliche Lärmminderungen von - 8 dB(A) und zweischichtige von mehr als - 9 dB(A). Dies stimmt mit den Ergebnissen von Studien überein, die in der Abhandlung von Faulhammer/Richter ausgewertet werden. Demgegenüber werden im Planfeststellungsbeschluss lediglich Korrekturwerte von - 2 und - 5 dB(A) gefordert. Angesichts der damit vorhandenen Reserven hat der Senat keine Zweifel, dass der angesetzte Korrekturwert auch bei Berücksichtigung der voraussehbar starken verkehrlichen Belastung der Querspange erreicht werden kann. An Gewicht verliert bei der zu erwartenden hohen Anfangswirkung auch das von den Klägern angeführte Argument, es könne nicht von einer ausreichenden Langzeitwirkung des lärmmindernden Belags ausgegangen werden. Abgesehen davon greift bei einem relevanten, durch eine entsprechende Messung festgestellten (vgl. zum Messverfahren: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft l S. 57) Verlust des Wirkungsgrades des Straßenbelags die Sicherstellungsgarantie des Planfeststellungsbeschlusses, die auch bedeuten kann, den Straßenbelag erneuern zu müssen.

113

(6) Die Rüge der Kläger, auch für die Bauphase sei kein genügender Schutz vor unzumutbarem Lärm getroffen worden, was insbesondere den Kläger zu 8 und seine Familie belaste, wird dem Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht. Darin ist festgelegt, dass der Baustellenverkehr überwiegend im Trassenverlauf abgewickelt und nur soweit dies nicht möglich ist, das öffentliche Straßennetz vorübergehend in Anspruch genommen werden soll (Nr. 5.3.14.5). Dies stellt der Sache nach eine verbindliche Vorgabe für den Vorhabenträger dar. Die Befürchtungen der Kläger, ein Großteil des Schwerlastverkehrs während der Erdarbeiten für die Trasse werde über die Höfestraße abgewickelt, sind daher nicht begründet.

114

(7) Der Planfeststellungsbeschluss und der Planergänzungsbeschluss haben die Anwendung der Verkehrslärmschutzverordnung auf den Kläger zu 13 mit zutreffender Begründung verneint. Wie sich aus § 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt, ist für deren Anwendbarkeit allein der von dem zu bauenden oder zu ändernden Abschnitt ausgehende Lärm maßgeblich. Lärm, der aufgrund der baulichen Veränderung des Verkehrsweges an anderer Stelle im Verkehrsnetz auftritt, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <155>). Dies gilt auch dann, wenn die Lärmsteigerungen durch ein Vorhaben bedingt sind, das zusammen mit weiteren Vorhaben Teil einer räumlichen und konzeptionellen Gesamtplanung ist. Mittelbare Auswirkungen eines Teilvorhabens sind auch unter diesen Voraussetzungen nur dann in die Berechnungen nach der Lärmschutzverordnung einzubeziehen, wenn sie auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke des anderen Teilvorhabens entstehen (Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334 <339 f.>). Nimmt als Folge eines Vorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist allerdings der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht. Dieser Vorgabe trägt die Abwägung aber bereits dann Rechnung, wenn den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügt wird, wofür es ausreicht, die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete einzuhalten (Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. S. 157 f.). Diese werden bezüglich des Klägers zu 13 deutlich unterschritten.

115

c) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.

116

Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.

117

Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61>, vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28> und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115).

118

Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebotes ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 29 m.w.N.).

119

Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.

120

(1) Das Vorgehen des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH u. Co. KG in den Schadstoffuntersuchungen vom März 2003 und Juli 2004, sich auf eine Prognose der durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe zu konzentrieren, begegnet keinen Bedenken (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 118 ).

121

Während die nach dem Prognoseverfahren PROKAS und unter Verwendung des vom Umweltbundesamt herausgegebenen Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs durchgeführten Untersuchungen für Benzol zu dem Ergebnis gelangen, die Grenzwerte würden bei weitem nicht erreicht werden, stellen sie für Stickstoffdioxid teilweise deutliche Belastungen fest. Vor allem im östlichen Planungsabschnitt, insbesondere im Einmündungsbereich der B 226, komme es beim Jahresmittelwert zu flächenhaft ausgeprägten Bereichen mit deutlichen NO2-Belastungen und Grenzwertüberschreitungen, ohne dass allerdings Wohnnutzung betroffen sei. Der Grenzwert für die NO2-Kurzzeitbelastung werde dagegen nicht erreicht. Der Jahresmittelwert für PM10 wird den gutachterlichen Berechnungen nach in keinem Abschnitt des Vorhabens erreicht. Hingegen geht das Gutachten davon aus, dass der Tagesmittelwert an der nächstgelegenen Bebauung überwiegend eingehalten, aber teilweise erreicht wird. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden muss. Die Zusatzbelastung liegt zwar bei dem Jahresmittelwert für NO2 und dem Tagesmittelwert für PM10 teilweise im kritischen Bereich. Mit deutlichen Grenzwertüberschreitungen, die eine Problemlösung schon im Planfeststellungsbeschluss erfordert hätten, ist aber nicht zu rechnen. Zum einen sind die Grenzwertüberschreitungen im unmittelbaren Trassenbereich lokalisiert, in dem keine Beeinträchtigung von Wohngrundstücken droht. Zum anderen bestehen keine besonderen örtlichen Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhaltung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls schon eine Problemlösung in der Planfeststellung hätten gebieten können.

122

(2) Die Einwände der Kläger gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch.

123

(a) Der Kritik der Kläger, das für die lufthygienischen Untersuchungen verwendete Prognoseverfahren PROKAS, das seinerseits auf der VDI-Richtlinie 3782 Bl. 1 aufbaut, weise als Ausbreitungsmodell nach dem Gaußansatz Anwendungsgrenzen (Beschränkungen bei Quellhöhe, Quellentfernung sowie Rauigkeit, Nichtberücksichtigung von Kurzzeitüberschreitungswerten) auf, die es für die Schadstoffuntersuchung im Rahmen von Straßenplanungen ungeeignet machten, ist nicht zu folgen. Der Gutachter des Beklagten Dipl.-Geogr. N. vom Ingenieurbüro Lohmeyer hat in der mündlichen Verhandlung zwar bestätigt, dass das Gaußsche Fahnenmodell, das der VDI-Richtlinie 3782 Bl. 1 zugrunde liegt, auf Punktquellen zugeschnitten ist. Das Modell sei aber durch das Büro Lohmeyer so modifiziert worden, dass es auch bodennahe Linienquellen erfassen könne. Entsprechend hatte sich das Büro Lohmeyer bereits in seiner der Klageerwiderung beigefügten Stellungnahme vom 23. Juni 2008 geäußert. Anhaltspunkte dafür, dass die Modifikationen des Ausbreitungsmodells zum Zweck der Bestimmung von Schadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr nicht möglich oder methodisch nicht fachgerecht erfolgt sind, liegen nicht vor. Solche haben auch die Kläger nicht aufgezeigt. In ihrer überarbeiteten Beweisantragsbegründung wiederholen sie lediglich die Rüge, die nach der VDI-Richtlinie 3782 Bl. 1 vorgegebenen Anwendungsgrenzen würden nicht beachtet.

124

Die Verwendung eines modifizierten Ausbreitungsmodells wird entgegen der Ansicht der Kläger durch die 22. BImSchV nicht ausgeschlossen. Die Anlage 1 zur 22. BImSchV enthält weder Vorgaben darüber, nach welchen Methoden die nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung vorgeschriebenen Messungen zur Beurteilung der Schadstoffkonzentrationen und der Luftqualität vorzunehmen sind, noch legt sie ein bestimmtes Verfahren bei der Anfertigung von Schadstoffprognosen im Rahmen von Planungsverfahren fest. Dass das Verfahren PROKAS in besonderer Weise geeignet ist, Lärmschutzbauten typisierend zu erfassen, und deswegen dem Verfahren nach MLuS in diesen Fällen vorzuziehen ist, hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren festgestellt (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 110 ).

125

Es trifft auch nicht zu, dass das Ingenieurbüro Lohmeyer das Ausbreitungsmodell für das streitgegenständliche Vorhaben selbst für ungeeignet hielte. Die von den Klägern für diesen Einwand zitierte Ausarbeitung eines Mitarbeiters des Ingenieurbüros Lohmeyer zu so genannten Hotspots gibt für eine solche Aussage nichts her. Das dort erläuterte Beispiel aus Dresden betrifft den Ausbau einer innerörtlichen Straße, die eine "zweiseitig dichte Randbebauung" (S. 20 der Präsentation) als relevante Bebauung aufweist und deshalb eine andere Bebauungssituation betrifft, als sie vorliegend überwiegt. Dass bedeutsame klimarelevante Landschaftsgliederungen im Untersuchungsgebiet existieren, ist aus den Planunterlagen nicht erkennbar und durch den pauschalen Hinweis der Kläger auf "Nebellöcher" an der Schattbachstraße nicht substantiiert dargetan. Letztere führen auch für sich nicht zu erhöhten Immissionsansammlungen, sondern, wie aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 23. Juni 2008 hervorgeht, nur bei bodennahen Emittenten in den Muldenlagen. Hierzu zählen die vorhandenen Straßen nicht.

126

Der Vorwurf, bei der Ermittlung der Vorbelastung werde bei dem Verfahren PROKAS die durch den vorhandenen Straßenverkehr hervorgerufene Belastung nicht berücksichtigt, beruht auf einem Missverständnis. Wie aus Ziffer 4 der Untersuchung des Ingenieurbüros Lohmeyer aus dem Jahr 2004 und aus der Stellungnahme vom 23. Juni 2008 hervorgeht, werden neben Immissionen aus Industrie und Hausbrand auch die Belastungen des Straßenverkehrs auf dem vorhandenen Straßennetz, einschließlich des weiter entfernt fließenden Verkehrs berücksichtigt. Lediglich die Verkehrsemissionen auf dem geplanten neuen Straßenabschnitt und den zuführenden, querenden und parallel verlaufenden Straßenabschnitten werden als Zusatzbelastung gesondert und zusätzlich zu der vorhandenen allgemeinen Vorbelastung erfasst. Ein gesonderter Rechenschritt, der die Vorbelastung um den Verkehrsanteil des betrachteten Straßennetzes bereinigt, erfolgt danach nicht. Eine solche Herausrechnung ist auch nicht erforderlich. Wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Geogr. N. bereits im Anhörungstermin verdeutlicht hat, geht es bei der Bestimmung der Vorbelastung um die Ermittlung der Immissionsbelastung des Untersuchungsgebietes durch die Auswertung von Daten vorhandener Messstationen, wobei die Quellen der gemessenen Emissionen nicht im Einzelnen unterschieden werden können. Zu dieser großräumigen, auch die Emissionen des Straßenverkehrs beinhaltenden Vorbelastung wird die rechnerisch ermittelte Zusatzbelastung addiert und so die Gesamtbelastung gebildet.

127

Die Eignung des Verfahrens PROKAS wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kurzzeitbelastungen von NO2 und PM10 nicht mit dem gleichen Berechnungsverfahren wie die Jahresmittelwerte berechnet werden können. Das Ingenieurbüro Lohmeyer weist in seiner Untersuchung vom Juli 2004 darauf hin, dass aufgrund der linearen Abhängigkeit der Kurzzeitwerte von den Jahresmittelwerten und vorhandenen Messdaten insoweit die Möglichkeit einer zuverlässigen alternativen Berechnung bestehe. Dies entspricht der Vorgehensweise nach dem MLuS 02 und ist nicht zu beanstanden (vgl. MLuS 02 S. 11, Bild 3.2.2; Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 95).

128

(b) Die Kritik der Kläger an den Einsatzfaktoren der Luftschadstoffgutachten rechtfertigt ebenfalls keine rechtlichen Beanstandungen.

129

Da für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, auf die über Jahre hin erhobenen Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückzugreifen; angesichts dieser verfügbaren Daten war die Durchführung eigener, jahrelanger Messungen an Ort und Stelle vom Vorhabenträger nicht zu fordern (Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - a.a.O. Rn. 126 und vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 111). Anders als bei vorhabenbezogenen Messungen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 98) kann bei der Auswertung der Messergebnisse an vorhabenfremden Messstationen keine grundstücksbezogene Analyse der Vorbelastung gefordert werden. Allerdings genügt es auch nicht, eine ausschließlich gebiets- oder ballungsraumbezogene Betrachtung anzustellen. Die Auswahl der berücksichtigten Messstationen muss vielmehr den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen und gegebenenfalls bestehende deutliche Unterschiede der für die Vorbelastung im Plangebiet maßgeblichen Faktoren berücksichtigen.

130

Ob die hier vorgenommene Bildung eines einheitlichen Vorbelastungswertes diesen Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht wird, ist angesichts des im westlichen Teil des planfestgestellten Vorhabens vorhandenen Außenrings einerseits und der im östlichen Teilabschnitt vorherrschenden landwirtschaftlichen Nutzung des künftigen Trassengeländes andererseits nicht zweifelsfrei. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich ein etwaiger Fehler zu Lasten der Kläger oder sonstiger Betroffener ausgewirkt hätte. Bei der Auswahl der Messstationen sind die örtlichen Verhältnisse im östlichen Trassenabschnitt nicht vorbelastungsmindernd berücksichtigt worden. Neben den räumlich nächst gelegenen Messstationen in den umliegenden Städten wurden zur Verdeutlichung der großräumigen Belastungen weiter entfernt liegende Messstationen in Dortmund und Castrop-Rauxel sowie speziell zur Abbildung von Belastungen durch Industrie (Feinstaub) und Verkehr die Station Bochum-Stahlhausen und die Straßenmessstation Essen-Ost herangezogen. Damit hat die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung im Bereich eines Teils der Trasse für die Querspange bei der Auswahl der Messstationen keine Berücksichtigung gefunden.

131

Die von den Klägern erhobene Forderung, auch die Daten der Messstation Essen-Hombrucher Straße heranzuziehen, erscheint verfehlt, da diese Station direkt an der hochbelasteten Autobahn A 40 gelegen ist und daher nicht die im Plangebiet vorhandene Vorbelastung, sondern die Belastung durch die geplante Autobahn selbst abgebildet würde. Die Verkehrsbelastung des Außenrings ist mit derjenigen auf der A 40 nicht vergleichbar und wird durch die an einer mehrstreifigen Hauptverkehrsstraße gelegene Straßenmessstation Essen-Ost bereits gezielt berücksichtigt.

132

Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand der Kläger, den Emissionen des benachbarten Opel-Werks und des westlich der Trasse gelegenen RWE-Kraftwerks Bochum sei bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Der Gutachter des Beklagten Dipl.-Geogr. N. ist dem in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis entgegengetreten, Kaminableitungen wirkten sich nicht in der näheren Umgebung aus; sie und die sonstigen Emissionen der Werke fänden über die städtischen Vorbelastungswerte Eingang in die Berechnung. Das Argument der Kläger, der Binnenverkehr des Opel-Werks hätte Anlass zu einer gesonderten Betrachtung geben müssen, überzeugt angesichts der Größe des Betriebsgeländes und der erkennbaren Abschirmungsfunktion der zur Trassenseite hin errichteten hohen Werkshallen ebenfalls nicht.

133

(c) Dem Einwand der Kläger, die Daten der Messstationen für die Jahre 2004 bis 2006 belegten einen deutlichen Anstieg der Schadstoffwerte, der Anlass gegeben hätte, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine neue Luftschadstoffuntersuchung in Auftrag zu geben, kann nicht gefolgt werden. So berücksichtigen die Kläger in ihrem Vortrag mehrere Stationen nicht, die von der IVV ausgewertet wurden, beziehen dafür aber zahlreiche weitere Stationen an zum Teil deutlich weiter entfernt liegenden Messorten im westlichen Ruhrgebiet (Duisburg, Oberhausen und Mühlheim) ein. Eine nachvollziehbare Erklärung für ihre Vorgehensweise liefern die Kläger nicht. Die Messergebnisse der von der IVV herangezogenen Messstellen belegen die Kritik der Kläger aber nicht. Sie lassen praktisch keinen Anstieg der Jahresmittelwerte bei NO2 erkennen. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Jahresmittelwerten für PM10.

134

(d) Vor diesem Hintergrund und angesichts der nach dem aktuellen Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Ost der Bezirksregierung Arnsberg, (2008) im Bereich von Industrie, Hausbrand/Kleingewerbe und im Bereich Verkehr vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einschätzung in diesem Luftreinhalteplan, dass ausgehend vom Jahr 2006 für das Jahr 2010 im Gebiet Bochum, Dortmund und Herne mit einem leichten Sinken der regionalen Hintergrundbelastung um maximal 3 µg/m3 für PM10 und NO2 zu rechnen sei, erweist sich auch die Verwendung von Reduktionsfaktoren in den Schadstoffgutachten als eine jedenfalls vertretbare Prognoseentscheidung. Dass sich zwischen 2000 und 2006 an den ausgewählten Messstationen keine Reduktion feststellen lässt, stellt diese Prognose nicht in Frage.

135

(e) Dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Schadstoffbelastung durch NO2 und PM10 bereits ohne Berücksichtigung des planfestgestellten Vorhabens über den Immissionswerten der 22. BImSchV liege und die Prognosebelastung für das Jahr 2025 um mindestens 15 bzw. 20 % höher anzusetzen und nicht mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung beherrschbar sei, musste der Senat nicht nachkommen. Die von den Klägern gegen die Schadstoffgutachten vorgebrachten Einwände haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Gleiches gilt für ihre Behauptung, möglichen Grenzwertüberschreitungen könnte nicht mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden. Die in der überarbeiteten Beweisantragsbegründung zum Beleg für diese Behauptung vorgelegten Berechnungen haben die Kläger selbst als wissenschaftlich nicht abgesichert bezeichnet. Sie beruhen zudem auf Annahmen zur Vorbelastung, denen aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann. Sonstige Anhaltspunkte, an der fachlichen Eignung des mit der Erstellung der Schadstoffgutachten betrauten Ingenieurbüros zu zweifeln, bestehen nicht.

136

d) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl können die Kläger keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

137

Soweit die Kläger in ihrem nach der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 7. Juni 2010 ihrer Ansicht nach schadensmindernde Trassenvarianten auflisten, kann dieser Vortrag schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Kläger es unterlassen haben, nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO Schriftsatznachlass zu beantragen. Der genannte Vortrag gibt dem Gericht auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

138

Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der ausführlichen Trassendiskussion im Planfeststellungsbeschluss findet sich weder hier noch an anderer Stelle des Vortrags der Kläger.

139

Die Kritik der Kläger an der Anschlussstelle Markstraße und der Verknüpfung der Universitätsstraße mit der A 44 greift nicht durch. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Abwägungsmängeln. Der Verzicht auf die Anschlussstelle erweist sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung und musste sich deshalb der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>; Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 <987> m.w.N.). Dass die Kläger die Verkehrsanbindung bestimmter Stadtteile Bochums abweichend von der Auffassung der Planfeststellungsbehörde für ausreichend erachten und deswegen auf diese Anschlussstelle verzichten wollen, genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass das Opel-Werk nach Auffassung der Kläger voraussichtlich nicht viel länger als bis 2016 Bestand haben werde. Hinsichtlich des Anschlusses der Universitätsstraße an die Querspange haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, nach Maßgabe der aktualisierten Verkehrsuntersuchung 2009 und der ergänzenden Untersuchung 2010 sei die - von ihnen ursprünglich geforderte - Verbreiterung der Brücke an der Anschlussstelle und damit die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin zu 12 nicht zu rechtfertigen. Dem kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil sich die von den Klägern herangezogene rückläufige Entwicklung der Verkehrszahlen nicht aus den für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Verkehrsgutachten, sondern aus den während des gerichtlichen Verfahrens erstellten und auf einen anderen Prognosezeitpunkt bezogenen Untersuchungen ergibt. Soweit die Kläger im Übrigen bemängeln, die Prognosewerte für 2010 in der Untersuchung der IVV von 1996 und 1998/1999 differierten ohne erkennbaren Grund um 8 000 Kfz, beruht dies offensichtlich auf einem Lesefehler. Bild 10 auf Seite 22 der Untersuchung von 1996, auf das sie sich zum Beleg ihrer These berufen, geht von 47 000 Kfz/24 h und nicht - wie die Kläger meinen - von 41 000 Kfz/24 h aus.

140

e) Der Planfeststellungsbeschluss weist auch bei der Behandlung des Gewässer- und Grundwasserschutzes keine Rechtsfehler auf. Die Belange der Kläger zu 1 bis 4, insbesondere der Wasserzufluss für die Gräfte von "Haus L." durch den so genannten Isabella-Stollen, sind in einer den rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 17 Satz 2 FStrG) genügenden Weise berücksichtigt worden.

141

Den Eigentümern der mit der historischen Wasserburg "Haus L." bebauten Grundstücke steht ein im Wasserbuch der Stadt Bochum eingetragenes Wasserrecht zur Entnahme von Grund- und Grubenwasser zur Speisung der Gräfte zu. Die Kläger rügen, der Beklagte habe die Grundwasserproblematik und die hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Für die Standsicherheit der auf einem Eichenpfahlrost gegründeten Wasserburg und die dort betriebene Fischzucht sei ein gleichbleibend hoher Wasserspiegel von existentieller Bedeutung. Durch den Bau der Trasse sei eine Störung der den Wasserzufluss bisher sichernden Grundwasserströme und des Quellgebietes des Isabella-Stollens zu befürchten.

142

Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss diese Betroffenheit erkannt, die befürchteten Beeinträchtigungen aber unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Trasse fast überwiegend in Dammlage verlaufe und während der Bauphase alle Maßnahmen ergriffen würden, um Beschaffenheit und Menge des im Bereich des Isabella-Stollens austretenden Grund- und Grubenwassers nicht zu beeinträchtigen. Durch die in der mündlichen Verhandlung erklärte Planergänzung hat der Beklagte die in dem erdbautechnischen Streckengutachten für die Bauausführung vom 25. September 1998 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherung des Isabella-Stollens zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses gemacht.

143

Jedenfalls in der Gestalt, die der Planfeststellungsbeschluss durch die Planergänzung gefunden hat, ist er nicht zu beanstanden. Durch die Verrohrung und Sicherung des Stollens im Bereich der Trasse wird sichergestellt, dass der Stollen nicht zerstört wird und der Gräfte weiter in dem erforderlichen, durch das Wasserrecht abgesicherten Umfang Gruben- und Grundwasser zufließt. Die Behauptung der Kläger, das Quellgebiet der Gräfte werde überbaut, trifft nicht zu. Der Gutachter des Beklagten Prof. Dr. P. ist dem in seiner zusammenfassenden fachtechnischen Stellungnahme vom 9. April 2010 überzeugend entgegen getreten. Er führt darin aus, dass der Stollen zur Entwässerung insbesondere der höher gelegenen Bergwerke (Zeche Dannenbaum) und Abbaufelder diente und auch heute noch als Wassersammler das zuströmende Grund- und Grubenwasser aus höher gelegenen Abbaufeldern abführe. Zusätzlich werde er durch Sickerwasser aus den Deckschichten des Karbons gespeist. Nach den vorliegenden Unterlagen über den Kanalbestand der Stadt Bochum könne der Gräfte stets Wasser aus dem Isabella-Stollen zufließen. Der Kritik der Kläger, die im erdbautechnischen Gutachten vorgesehene Verdichtung des Untergrunds im Trassenbereich werde die Grundwasserströme ablenken und die Trasse werde als Sperrriegel wirken, tritt die fachtechnische Stellungnahme mit dem Hinweis entgegen, durch die mittels Tiefenrüttlers erzeugten Hohlräume, in die z.B. Kies eingebaut werde, würden wasserdurchlässige Bodensäulen bis zur Karbonoberfläche entstehen. Im Übrigen weist die fachtechnische Stellungnahme darauf hin, dass die im erdbautechnischen Streckengutachten angesprochenen Sandbänder sich in den Deckschichten des grundwasserführenden Karbons befänden und dem Isabella-Stollen daher kein Wasser zuführten. Das Karbon bleibe von den Baumaßnahmen aber weitgehend unberührt.

144

Die Gegenäußerung der Kläger zu der fachtechnischen Stellungnahme vermag diese Aussagen nicht in Frage zu stellen. Auf die für den Fortbestand der Wasserversorgung zentrale Aussage der Stellungnahme, dass der Isabella-Stollen wesentlich durch das Grubenwasser im Bereich der ehemaligen Zeche Dannenbaum gespeist werde, gehen die Kläger nicht ein, sondern wiederholen im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen (z.B. zum Quellgebiet des Isabella-Stollens, der Sperrfunktion der Trasse, den Sohlenhöhen und Grundwasserschichten) bzw. bleiben pauschal oder beschäftigen sich mit Einzelheiten der Höhe, Breite und Bauweise des Stollens, auf die es ebenso wenig ankommt wie auf solche der Bauausführung der für den Stollen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen. Entscheidend ist allein, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Isabella-Stollen weiterhin das Grund- und Grubenwasser, insbesondere aus der ehemaligen Zeche Dannenbaum, sammeln und durch die vorgesehene teilweise Verrohrung zur Gräfte weitertransportieren kann. Dies ist der Fall, wie der Gutachter des Beklagten Prof. Dr. P. auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat. Zweifel an der technischen Realisierbarkeit bestehen nicht. Soweit die Kläger befürchten, die Funktion des Stollens könne durch die vorgesehenen Revisionsschächte beeinträchtigt werden, da es hierdurch zu einer Zerstörung des von ihnen in der Vergangenheit hergestellten Luftabschlusses des Stollens komme, ist nicht ersichtlich, dass die Einstiege zu den Revisionsschächten nicht ebenfalls luftdicht ausgestaltet werden könnten.

145

Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss habe nicht beachtet, dass der Isabella-Stollen durch den Einbau des Rohres seine Funktion als Luftschutzstollen verliere, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Dass sie im Besitz einer baurechtlichen oder sonstigen Genehmigung zur Nutzung des Stollens als Luftschutzeinrichtung wären, behaupten die Kläger selbst nicht. Der Stollen ist nach dem eigenen Vorbringen der Kläger wegen des Luftabschlusses und seiner Erschütterungsempfindlichkeit auch nicht für diesen Zweck geeignet und nicht genehmigungsfähig.

146

Der Planfeststellungsbeschluss weist auch nicht deshalb einen Abwägungsfehler auf, weil er die von den Klägern behauptete Denkmalwürdigkeit des Isabella-Stollens nicht erkannt und nicht gewürdigt hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 11. März 1980, GV NRW S. 226, 716, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV NRW S. 274, ist die Eintragung in die Denkmalliste für die Denkmaleigenschaft konstitutiv. Erst mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegt eine bauliche oder sonstige Anlage dem Denkmalschutzgesetz. Eine Eintragung ist aber bisher nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht vorgenommen worden. Die Kläger behaupten auch nicht, eine solche als Eigentümer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW beantragt und etwa eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung gerichtlich angegriffen zu haben.

147

f) Die von den Klägern zu 1, 2, 3 und 4 geltend gemachte Existenzgefährdung ist in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden.

148

(a) Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie zur Verwirklichung eines von ihr für erforderlich gehaltenen planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will, und das Gewicht der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen selbständig abwägend gegenüberzustellen. Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - juris Rn. 17; ausf. zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 26 ff. m.w.N. ). Auch ohne direkte Inanspruchnahme muss sie das Interesse des Gewerbetreibenden an der Erhaltung der unter Umständen mit erheblichen Investitionen ausgenutzten Erwerbsquelle bei der hoheitlichen Planung berücksichtigen. Allerdings schützt auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Eine Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist (Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 18 m.w.N.).

149

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.

150

(b) An diese Anforderungen des Abwägungsgebotes hat sich der Beklagte gehalten. Er hat sich insbesondere in den mehrtägigen Anhörungen darum bemüht, die von den Klägern in ihren Einwendungsschreiben geltend gemachten gewerblichen Interessen zu erfassen. Die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Betätigungsfelder rund um das "Haus L." (Vermietung von Räumlichkeiten und Durchführung von Veranstaltungen, Gästehausbetrieb, Fischzucht, Pensionspferdehaltung, Landwirtschaft) und die Vielzahl der nach den Angaben der Kläger an diesen Geschäftsfeldern haupt- oder nebenberuflich beteiligten Personen machen deutlich, dass eine Überprüfung der behaupteten Existenzgefährdung einer nach objektiven Kriterien durchzuführenden Begutachtung des Betriebes durch einen Sachverständigen bedurfte (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 27). Eine solche, den Klägern im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgeschlagene Begutachtung konnte wegen der Weigerung des Klägers zu 1, diese durch einen Mitarbeiter des Straßenbauamts des Beklagten vornehmen zu lassen und die dafür erforderlichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht durchgeführt werden.

151

Einen Anspruch darauf, dass die Begutachtung durch einen freiberuflich tätigen Gutachter erfolgt, haben die Kläger nicht. Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, das Verfahren mit der ihr eine gerechte Abwägung der widerstreitenden Belange ermöglichenden inneren Distanz und Neutralität zu allen Beteiligten durchzuführen. Sie hat die ihr übertragene Aufgabe in unparteiischer Weise wahrzunehmen und alles zu vermeiden, was ihr die Freiheit zu eigener planerischer Entscheidung jedenfalls faktisch nimmt oder doch weitgehend einschränkt. Dies ergibt sich auch aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung, der in seinem Anwendungsbereich nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt ist. In planungsrechtlichen Verfahren ist Unparteilichkeit auch dem Vorhabenträger gegenüber geboten (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.> m.w.N). Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter der Planfeststellungsbehörde, einschließlich derer, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde mit der Erstellung sachverständiger Stellungnahmen beauftragt werden. Die in § 20 VwVfG NRW getroffene Regelung über den Ausschluss bestimmter Personen vom Verfahren und die in § 21 VwVfG NRW normierte Möglichkeit, bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch anzubringen, sichern, bezogen auf den einzelnen Amtsträger, die Neutralität der Amtsführung verfahrensmäßig ab.

152

Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die zur Ermittlung des Abwägungsmaterials erforderlichen sachverständigen Begutachtungen durch eigene, für die jeweilige Aufgabe und das jeweilige Fachgebiet besonders qualifizierte Mitarbeiter vornehmen lässt. Dies gilt umso mehr, als diese Mitarbeiter räumlich und organisatorisch getrennt von der Planfeststellungsbehörde arbeiten. Die Kläger haben von dem Angebot zur Begutachtung, ohne eine stichhaltige Begründung zu geben, keinen Gebrauch gemacht. Ihre Ablehnung, an der Sachverhaltsaufklärung durch die Planfeststellungsbehörde mitzuwirken, haben sie lediglich mit pauschalen Zweifeln an der Unparteilichkeit der Mitarbeiter der Planfeststellungsbehörde begründet. Dies genügt nach dem Dargelegten nicht.

153

Soweit landwirtschaftlich genutzte Flächen der Kläger zu 1 bis 4 in Anspruch genommen werden, hat der Beklagte den Umfang der Beeinträchtigung ebenfalls erkannt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat insbesondere gesehen, dass die Gesamtinanspruchnahme von 6,75 ha (davon 1,31 ha vorübergehend und 1,46 ha dauernd beschränkt) mehr als 5 % der landwirtschaftlichen Betriebsfläche ausmacht und daher eine Existenzgefährdung nicht von der Hand zu weisen ist und näherer Prüfung bedarf (vgl. hierzu Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - a.a.O.). Auch insoweit war allerdings angesichts der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Kläger zu 1 bis 4 eine Sachverhaltsaufklärung nicht möglich.

154

Dass der Planfeststellungsbeschluss in größerem Umfang Eigentum der Kläger zu 1 und 2 zum Ausgleich der eingriffsbedingten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in Anspruch nimmt, lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Dem bei der Inanspruchnahme von privatem Grund und Boden für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu beachtenden rechtsstaatlichen Übermaßverbot (vgl. hierzu Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 26 ff.) hat der Beklagte durch eine Überprüfung des Kompensationskonzepts und eine daraus resultierende Reduzierung der dauernd zu beschränkenden Flächen der Kläger zu 1 bis 4 im Laufe des Planungsverfahrens Rechnung getragen. Soweit die Kläger die Restflächen nördlich und südlich der A 44 für (land-)wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll verwertbar erachten, weil dort insbesondere die bisherige Pensionspferdehaltung nicht mehr möglich sei, müssen sie sich die verweigerte Mitwirkung bei der Aufklärung der wirtschaftlichen Folgen der Eingriffe für das "Haus L." zurechnen lassen.

155

Die für die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme 9ACEF im Planergänzungsbeschluss vom 5. Oktober 2009 in Anspruch genommene landwirtschaftlich genutzte Fläche ist für den Betrieb der Kläger nicht von erkennbarer existenzieller Bedeutung. Eine solche ist bezüglich dieser Fläche von den Klägern auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet worden.

156

g) Hinsichtlich der Klägerin zu 5, deren Grundstück durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen wird, aber durch die bis auf 30 m an ihr Wohnhaus heranrückende Trasse mittelbar betroffen ist, hat der Planfeststellungsbeschluss das Vorliegen eines Übernahmeanspruchs (vgl. hierzu Beschluss vom 24. August 2009 - BVerwG 9 B 32.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78) verneint. Aktiver Lärmschutz werde durch die Lärmschutzwand bzw. den Lärmschutzwall und die Verwendung offenporigen Asphalts gewährt. Die danach noch bei Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Lärmwerte lägen für das Grundstück der Klägerin zu 5 unterhalb der Annäherungswerte von 72/62 dB(A), ab deren Erreichen für Dorf- und Mischgebiete eine unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung nicht auszuschließen sei (vgl. hierzu Urteile vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <358> und vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 25.98 - juris Rn. 49). Die Tageswerte lägen sogar weit unter diesen Schwellenwerten und würden die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete nur geringfügig überschreiten. Wegen dieser Überschreitungen stünde der Klägerin zu 5 passiver Schallschutz sowie eine Entschädigung für die Außenwohnbereiche zu. Diese Überlegungen zeigen einen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin zu 5 nicht auf, so dass es nicht darauf ankommt, ob solche Fehler überhaupt geeignet wären, das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren zu stützen.

157

Durch die Maßnahmen aktiven und passiven Lärmschutzes werden die zumutbaren Grenzen der Lärmbetroffenheit eingehalten. Dass eine weitere Nutzung ihres Hauses zu Wohnzwecken ausgeschlossen wäre und entsprechende Vermietungsbemühungen - gegebenenfalls nach Änderung des bisher auf Gäste aus dem Bereich der Universität ausgerichteten Vermietungskonzepts - ohne Erfolg bleiben müssten, ist nicht erkennbar und von der Klägerin zu 5 nicht substantiiert dargelegt worden. Es stellt auch keinen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses dar, dass die von der Klägerin zu 5 vorgenommenen, in ihrem Einwendungsschreiben erwähnten Investitionen nicht ausdrücklich als abwägungserheblicher Belang gewürdigt wurden. Dass trotz der erheblichen Beeinträchtigungen, die der Bau der Autobahn für die direkt benachbarten Anwohner und deren Veranstaltungs- und Vermietungsbetriebe mit sich bringt, das öffentliche Interesse an der Realisierung der Querspange die privaten Belange überwiegt, hat der Planfeststellungsbeschluss hinreichend deutlich im Zusammenhang mit dem benachbarten, ebenfalls durch das Heranrücken der Trasse stark betroffene "Haus L." zum Ausdruck gebracht. Dafür, dass für die Klägerin zu 5 etwas anderes gelten könnte, spricht nichts. Im Übrigen musste der Klägerin zu 5 aufgrund der Lage ihres Hauses und der seit Jahrzehnten andauernden Planungsabsichten bewusst sein, dass es bei einer Realisierung der Planung zu einschneidenden Veränderungen ihres Lagevorteils kommen könnte. Darauf, dass von den Planungen endgültig Abschied genommen würde, konnte die Klägerin zu 5 ebenso wenig wie die anderen Betroffenen vertrauen.

158

Entsprechendes gilt für den Kläger zu 8. Auch er übersieht, dass nicht jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird; das gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist (Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 19).

159

4. Soweit die Kläger mit ihrem Hilfsantrag den Anspruch verfolgen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um Lärmschutzanordnungen zu ergänzen, muss der Klage ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Dies gilt insbesondere für den Kläger zu 13. Der Beklagte hat die Gewährung passiven Lärmschutzes für ihn abwägungsfehlerfrei abgelehnt. Er hat sich zulässigerweise an den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung orientiert und darauf abgestellt, dass nach der für das vom Kläger zu 13 bewohnte Gebäude W. Straße ... angestellten schalltechnischen Berechnung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 64/54 dB(A) tags und nachts eingehalten werden und damit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <158>).

160

Auch der Klägerin zu 5 steht kein Anspruch auf weiter gehende Lärmschutzanordnungen zu. Die Verkehrsprognosen und die Lärmberechnungen selbst sind - wie dargestellt - nicht zu beanstanden. Durch die Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Zumutbarkeitsgrenze beim Aufenthalt im Gebäude eingehalten wird. Für die Außenwohnbereiche ist eine Entschädigung vorgesehen.

161

Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe kann die Klägerin zu 5 ebenfalls nicht verlangen. Hinsichtlich der voraussichtlichen Schadstoffbelastungen kann den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Gutachten eine Überschreitung der Grenzwerte von NO2 und PM10 im Bereich des Grundstücks der Klägerin zu 5 nicht entnommen werden. Die prognostizierten Belastungen liegen dort vielmehr deutlich unterhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV. Soweit die Klägerin zu 5 auf die Erschütterungsempfindlichkeit ihres Wohngebäudes hinweist, ist nicht erkennbar, dass sie diesbezügliche Einwendungen im Anhörungsverfahren bereits vorgebracht hat. Im Übrigen hat sie ihre Behauptung, das Wohnhaus Schattbachstraße sei besonders erschütterungsempfindlich, nicht weiter mit Fakten belegt.

162

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450 000 € festgesetzt.

Gründe:

Bei der auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG beruhenden, von der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 10. April 2008 geringfügig abweichenden Streitwertfestsetzung hat der Senat entsprechend seiner ständigen, am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 orientierten Streitwertpraxis, wonach bei Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses und sonstiger Beeinträchtigung 15 000 €, bei Mehrfamilienhäusern je nach Wohnungszahl bis zu 60 000 € und bei Gewerbebetrieben pauschal 60 000 € anzunehmen sind, folgende Streitwerte festgesetzt: Für die Kläger zu 6, 7, 10, 11, 12 und 13 je 15 000 €, für die Kläger zu 2, 3, 5 und 8 je 45 000 € und für die Kläger zu 1, 4 und 9 je 60 000 €.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Der Kläger erhob Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen Belastungen durch vorhabenbedingte Immissionen im Umfeld der Trasse. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die schalltechnische Untersuchung (Lärmprognose) sowie die Summenpegelbetrachtung seien fehlerhaft erfolgt und das Lärmschutzkonzept sei nicht plausibel; es hätten weitergehende Maßnahmen aktiven Schallschutzes festgesetzt werden müssen.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig. Danach können Umweltvereinigungen, die - wie der Kläger - nach § 3 UmwRG anerkannt sind, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen, wenn sie geltend machen, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen liegen vor.

10

I. Der Kläger beruft sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG "dem Umweltschutz dienen".

11

Hierzu gehören nicht nur die für die naturschutzrechtliche Klagebefugnis von Verbänden nach § 64 BNatSchG relevanten Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzt voraus, dass es um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geht. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz u.a. Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das entspricht den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG 2012 Nr. L 26 S. 1), vormals Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40) -, dessen Umsetzung das Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Koppelung der Klagebefugnis an das Recht, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen, spricht dafür, den Begriff des Umweltschutzes i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG am Begriff der Umwelt i.S.d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu orientieren, zumal auch eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG rügefähig ist, wie die auf die Sachprüfung bezogene Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zeigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 20 ff.). Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die "Umwelt" (§ 1 Nr. 1 UVPG). Die Prüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG - neben zahlreichen anderen Schutzgütern - auch die Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.

12

Ausgehend davon gehören zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung eine Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann, auch alle - drittschützenden - Vorschriften, die dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 <601>; OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK - NuR 2012, 722 <723> jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis setzt ferner nicht voraus, dass die Rechtsvorschrift, deren Verletzung behauptet wird, ausschließlich dem Umweltschutz dient. Es genügt, wenn sie zumindest auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 12; Ziekow, NVwZ 2007, 259 <262>). Daher kann eine Vereinigung auch geltend machen, das - drittschützende - planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes verletzt (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 für die naturschutzrechtliche Verbandsklage; Ziekow, a.a.O.).

13

Gemessen daran besteht kein Zweifel, dass der Kläger auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz dienen. Das gilt etwa für die Rüge eines Verstoßes gegen § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) wegen fehlerhafter Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes bzw. wegen unzureichender Ermittlung des zu erwartenden Verkehrslärms infolge einer mangelbehafteten Verkehrsprognose. Bezogen auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG beruft sich der Kläger u.a. auf eine Fehlgewichtung der Schadstoffbelastungen infolge von Mängeln bei der Lufthygienischen Untersuchung, der Verkennung einer fehlenden Leistungsfähigkeit einiger Knotenpunkte oder des Ausschlusses bestimmter Trassenalternativen.

14

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach nationalem Recht sind gegeben.

15

1. Die o.g. Rechtsvorschriften sind drittschützend, und die behauptete Verletzung derselben ist entscheidungserheblich. Soweit sich das Vorbringen des Klägers darüber hinaus auch auf die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften erstreckt, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind und den Umweltschutz bezwecken, kommt im Übrigen die Beschränkung auf drittschützende Vorschriften wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21).

16

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulassung eines Vorhabens dar, für das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Kläger ist außerdem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), weil zu diesem auch die "Lärmminderung" und die Wahrung "gesunder Lebensbedingungen" gehört. Schließlich war der Kläger zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren berechtigt (vgl. § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) und hat gemäß den geltenden Normen rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

17

B. Die Klage ist mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet.

18

Das Vorbringen des Klägers deckt sich mit dem Vorbringen der vom Vorhaben mittelbar betroffenen Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11. Wie den nachfolgend genannten Gründen im Urteil des Senats vom heutigen Tag zu diesem Verfahren zu entnehmen ist, bleiben sämtliche auf eine Verletzung von dem "Umweltschutz" dienende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bezogenen Rügen, die eine - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten, ohne Erfolg. Ob sich der Kläger auch dasjenige Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 bzw. der enteignungsbetroffenen Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zu eigen macht, das sich nicht auf die Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften bezieht, ist fraglich. Hierzu zählt etwa der Einwand, die Planrechtfertigung liege nicht vor, weil das Vorhaben weit überwiegend der Deckung des lokalen Verkehrsbedarfs diene und damit die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG verfehle (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2009 - BVerwG 9 B 26.09 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10 Rn. 7 f.). Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können solche Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, der Klage von Vereinigungen nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht einiges dafür, dass auch Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL bei zulässigen Klagen von Vereinigungen gegen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, keine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit gebietet (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 a.a.O. S. 603 f. und OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 a.a.O. S. 731 m.w.N.). Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Denn aus den nachfolgend zitierten Gründen dringen auch etwaige Rügen des Klägers, die nicht auf eine Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Vorschriften gerichtet sind, nicht durch:

"1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218)."

19

C. Soweit sich die Klage auf erneute Bescheidung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen richtet, ist sie begründet. Die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem "Umweltschutz" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dienende, Rechte Einzelner begründende und für die Planfeststellung relevante Vorschrift des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV.

20

I. Allerdings können die auf eine Verletzung von Vorschriften des Immissionsschutzrechts bzw. eine Fehlgewichtung immissionsschutzrechtlicher Belange gerichteten Rügen, die sich wiederum mit dem Vorbringen im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 decken, in weitem Umfang nicht durchdringen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil zum genannten Verfahren vom heutigen Tage Bezug genommen:

"1. Bei einigen Rügepunkten haben die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre - pauschal gehaltenen - Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit der Erörterung dieser Punkte im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Danach gibt es etwa bei den von den Klägern aufgerufenen Themen "Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 188), "Lichtimmissionen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 250 und Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2023) und "fehlende Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte" (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1996 ff. sowie S. III 2063 ff.) keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Soweit die Kläger geltend machen sollten, die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die Stadtstraßen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung "weitgehend" nicht ermittelt worden, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der eingehenden Beschreibung der Lärmauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsunterlagen Bd. 7 Unterlage 16.1 S. 118 ff., insb. S. 123 ff.) jeder Substanz entbehrt. Auch der Einwand eines Teils der Kläger, vom trassenparallelen Betriebsweg könne Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden und dessen Benutzung sei mit Lärm verbunden, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Weshalb die Benutzung des Betriebsweges durch Fußgänger und Radfahrer sowie vereinzelt durch Betriebs- und Notfallfahrzeuge mit erheblichen Geräuscheinwirkungen auf die Anlieger der Trasse verbunden sein sollte, erschließt sich nicht. Die fehlende Einsehbarkeit stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 114).

2. Hinsichtlich der bauzeitlichen Belastungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen sind keine Abwägungsfehler erkennbar.

Bezogen auf den Schutz der Anlieger vor bauzeitlichem Lärm ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören (§ 2 Abs. 1, § 3) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind; in der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 f.). Durch den Verweis auf die Geltung der AVV Baulärm steht fest, dass deren Immissionsrichtwerte für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und damit zugleich den hier nach § 17b Abs. 1 FStrG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff der "nachteiligen Wirkungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG konkretisieren (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 Rn. 25 ff.), nicht überschritten werden dürfen. Außerdem ist dem Vorhabenträger aufgegeben, bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit besonders auf die Freihaltung der Wohnstraßen von Umleitungs- und Baustellenverkehr in den an das Vorhaben angrenzenden Wohngebieten zu achten (S. 30).

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Abrissarbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen (S. 26). Darüber hinaus ist auch insoweit das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin maßgeblich, das in § 9 vorschreibt, die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls zu vermindern (S. 21 f.).

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt (S. 30) und bei entsprechender Gefährdungslage ein Beweissicherungsverfahren oder ein statischer Nachweis geführt oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (S. 24 f.). Insoweit hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung dahin ergänzt, dass die Vorgaben der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) einzuhalten sind.

Die Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es zu unzumutbaren bauzeitlichen Belastungen kommt bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen. Sie haben ihr Vorbringen auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Verfahren BVerwG 9 A 18.11 mit Schriftsatz vom 6. August 2012 als Anlage VT 3 vorgelegten Übersichtspläne des Baulogistikkonzepts mit Angabe von Entfernungen der Baustellen u.a. zu den Gebäuden Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... weiter konkretisiert.

3. Die der Planung zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen zur Anschlussstelle Am Treptower Park gewährleistet, dass die Schutzvorkehrungen - wie auch sonst entlang der Trasse - zugunsten der Anlieger nach dem für den Planfall 16. BA und dem Prognosefall 17. BA jeweils höheren Beurteilungspegel bemessen werden. Zwar wurden nach Angaben des Beklagten dem Schutzkonzept für diesen Bereich abweichend vom sonstigen Vorgehen nicht die eventuell höheren Beurteilungspegel im Prognosefall 17. BA zugrunde gelegt. Dies beruht jedoch nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen darauf, dass die Trasse hier bei einer Fortführung der A 100 im 17. BA ohnehin - nach der durch Planänderung erfolgten Verlagerung der westlichen Rampe nach Osten zur Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... in noch weiterem Umfang - baulich umgestaltet werden müsse und das Schutzkonzept insoweit aufgrund einer aktuellen schalltechnischen Untersuchung erneut festzulegen sei. Demgegenüber hätten die Schutzvorkehrungen in den übrigen Bereichen entlang der Trasse auch bei einer Realisierung des 17. BA Bestand. Jedenfalls nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass eine solche Untersuchung im Falle der Fortsetzung der A 100 im 17. BA u.a. bezogen auf die Kiefholzstraße ... und die Beermannstraße ... vorgenommen werde, ist gewährleistet, dass die worst-case-Betrachtung der Lärmbelastung auch im Falle der Kläger zu 4 bis 9 zum Zuge kommt.

b) Die Kläger rügen ferner, die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphalts im Umfang von 5 dB(A) sei nicht dauerhaft gewährleistet, da im Planfeststellungsbeschluss keine Pflegemaßnahmen angeordnet worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass er die mit offenporigem Asphalt versehenen Fahrbahnen spätestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme auf die akustische Wirksamkeit dieses Belages überprüfen und ggf. unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung derselben ergreifen wird; diese Überprüfung und etwaige Abhilfemaßnahmen werden in der Folgezeit im Abstand von jeweils einem Jahr wiederholt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass bei der auf das Prognosejahr 2025 bezogenen Lärmprognose von einer lärmmindernden Wirkung des offenporigen Asphalts in Höhe von 5 dB(A) ausgegangen wurde.

Zu Unrecht meinen die Kläger, der schalltechnischen Untersuchung hätte nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Die Planfeststellungsbehörde darf für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote gerade im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park ausnahmsweise generell nicht beachtet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 39). Dass die Geschwindigkeit auf der Ein- und der Ausfahrrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park mit nur 60 km/h angesetzt wurde, ist angesichts der Notwendigkeit, die Fahrzeuge vor der Ausfahrt in die Straße Am Treptower Park abzubremsen bzw. auf der Einfahrrampe zu beschleunigen, ohne Weiteres vertretbar. Besondere Zuschläge für die Geräuschentwicklung beim Abbremsen und Beschleunigen sind in den einschlägigen Normen nicht vorgesehen, was angesichts der Geräuschminderung durch die geringere Geschwindigkeit nachvollziehbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 99 ).

c) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Summenpegelbetrachtung.

Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69). Dies hat der Beklagte erkannt. Entgegen der Annahme der Kläger hat er in die Summenpegelbetrachtung nicht nur die planfestgestellte A 100 und die bestehenden Bahnstrecken einbezogen (vgl. Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 Anlage 3), sondern auch die vorhandenen Stadtstraßen. So waren für die festgestellten Überschreitungen der Schwellenwerte etwa im Bereich der Elsenstraße, zu deren Bewältigung der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz vorsieht (S. 22 f.), gerade die hohe Verkehrsbelastung dieser Stadtstraße maßgeblich, neben der der Schienenverkehrslärm in den Hintergrund tritt (vgl. Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 71 ff. und 78 ff.). Auch hinsichtlich der Wohngebäude in der Kiefholzstraße und in der Beermannstraße wurde zur Ermittlung des Summenpegels neben der Gesamtbelastung durch das Vorhaben und den Schienenverkehr auch der Verkehr auf diesen Straßen selbst betrachtet, ohne dass eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2065 f. und 2102 ff.). Dass die Summenpegel Planfall 16. BA/Schiene einerseits und Planfall 16. BA/Kiefholzstraße bzw. Beermannstraße andererseits gesondert betrachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Lärmgutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Lärmquellen Schiene und Stadtstraße nicht gleichgerichtet auf die Wohngebäude einwirken, so dass die kritischen Immissionsorte nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweiligen Summenpegel bestimmt werden können, den diese Lärmquellen mit dem Vorhaben bilden. Davon abgesehen ist auch die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar, dass der Verkehr auf diesen Stadtstraßen ohnehin neben dem Schienenverkehr keinen Einfluss auf den Summenpegel hat, weil er in der Beermannstraße einen nur geringen Umfang aufweist und in der Kiefholzstraße im Planfall 16. BA abnehmen wird. Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Summenpegelbetrachtung daher nicht auf diese Stadtstraßen hätte erstreckt werden müssen; dies sei vielmehr nur mit Blick auf ein entsprechendes Begehren der Kläger zu 4 bis 9 geschehen.

Dass der Beklagte der Beurteilung des Schienenlärms die Betriebsprogramme der DB Netz AG mit einem Prognosehorizont 2015 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Abweichung vom hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025. Denn es liegt eine Erklärung der Bahnbehörde vor, wonach die Betriebsprogramme auch bis 2025 Aussagekraft hätten, weil bis dahin keine Veränderung in der Transportnachfrage vorgesehen sei. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, dass insbesondere die Anbindung des Ostkreuzes bereits im Betriebsprogramm berücksichtigt sei.

4. Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde, was - wie ausgeführt - hinsichtlich der Bewohner in der Kiefholzstraße und der Beermannstraße nicht der Fall ist."

21

Hinsichtlich der zuletzt genannten Rüge ist ergänzend anzumerken: Die Vorschriften zur Lärmminderungsplanung nach §§ 47a ff. BImSchG dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Umgebungslärmrichtlinie (vgl. BRDrucks 610/04 S. 8 und BTDrucks 15/5734 S. 1). Es handelt sich somit um unionsrechtlich unterlegte Vorschriften des Umweltrechts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL muss deshalb die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, rügefähig sind und ggf. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) außer Betracht bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21). Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorschriften der Umgebungslärmrichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Lärmkarten (Art. 7) und Aktionsplänen (Art. 8) sowie zur Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen verpflichtet, einen vorhabenbezogenen Ansatz verfolgen (vgl. BRDrucks a.a.O.; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil II, Stand August 2012, Vorbemerkung vor §§ 47a bis 47f Rn. 2 f.).

22

II. Die Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, weil sie nicht auf einer schlüssigen Kosten-Nutzen-Analyse beruht. Insoweit ist erneut über die Gewährung von Schallschutz zu entscheiden.

23

1. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Kläger zu 4, 5, 8 und 9 Bezug genommen, die Inhaber von Wohnungen im Gebäude Kiefholzstraße ... sind; diese Ausführungen entsprechen den Gründen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Klägerin zu 10, die Eigentümerin des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ist:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

1. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Kiefholzstraße ... (Kläger zu 4, 5, 8 und 9) - ebenso wie auf das Gebäude Beermannstraße ... und ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 19.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe bzw. Abschirmwirkung (Errichtung auf der Trogoberkante) von mehr als sechs Metern außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

a) Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

b) Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

aa) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zu 4, 5, 8 und 9, für das Gebäude Kiefholzstraße ... hätte Vollschutz durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse gewährt werden müssen. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Kläger haben im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

bb) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann."

24

2. Bei der nunmehr vorzunehmenden Überarbeitung bzw. Plausibilisierung des Lärmschutzkonzepts wird der Beklagte ggf. auch Stellung nehmen müssen zu dem Einwand des Klägers, entlang der ebenfalls durch bebaute Gebiete von Berlin führenden A 113 seien massive Lärmschutzwände mit einer Höhe von deutlich über sechs Metern errichtet worden. Ferner ist es angezeigt, dem Kläger die in der Abwägungsunterlage zum Lärmschutzkonzept für den Bereich Beermannstraße bezeichneten schalltechnischen Berechnungen des Büros I. vom September 2012 zu übermitteln und ggf. insoweit Einsicht in weitere Unterlagen zu geben. Dies gilt umso mehr, als die in der zu Protokoll erklärten Planänderung bezeichneten Beurteilungspegel für das Wohngebäude Beermannstraße ... und ... nicht selten um mehrere Dezibel von den Pegeln abweichen, die im Rahmen der Variantenprüfung zur Ausgestaltung der Anschlussstelle Am Treptower Park für die - der Planänderung zugrunde liegende - Prüfvariante für dieselben Immissionsorte an dem Gebäude Beermannstraße ... und ... ermittelt wurden (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1914 ff.), worauf die Klägerin zu 10 des Verfahrens BVerwG 9 A 19.11 im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 - neben weiteren Einwendungen etwa zur Begrenzung der Berechnungen zu Überschreitungen der Nachtgrenzwerte oder einer fehlenden Berücksichtigung entfallender Kosten des passiven Schallschutzes bei Bewältigung weiterer Schutzfälle - zu Recht hinweist. Die genannten Abweichungen lassen sich auch im Vergleich zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der "Variante 2" (a.a.O. S. III 1953 ff.) feststellen, die nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 15. August 2012 "im Wesentlichen" der Prüfvariante entspricht, die Gegenstand der Planänderung war. Zwar wird in der Abwägungsunterlage ausgeführt, dass die schalltechnischen Berechnungen zur Variantenuntersuchung nur überschlägig vorgenommen worden seien. Die vorliegende Darstellung der Berechnungen für die Variantenprüfung gibt hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt, sondern stimmt nach Inhalt und Detaillierungsgrad mit den auf das Vorhaben selbst bezogenen schalltechnischen Berechnungen überein. Somit besteht Anlass, die Abweichungen bei den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen plausibel zu machen.

25

3. Soweit sich der Kläger auch das Bescheidungsbegehren der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zu eigen machen sollte, bleibt dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen im Urteil zu diesem Verfahren ohne Erfolg:

"Das Vorhaben löst für den Kläger zu 1 keine Immissionsbetroffenheit aus. Das Wohngebäude Heckmannufer ..., in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten rund 900 m vom Trassenbereich und etwa 100 m von der Schlesischen Straße entfernt in einer Nebenstraße ohne Durchgangsverkehr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge fehlender Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm zu erheblichen Ausweichverkehren in der Schlesischen Straße kommen wird, die sich auf den Kläger zu 1 belastend auswirken könnten. Wie ausgeführt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Wohnungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wurden unstreitig keine vorhabenbedingten Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt. Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb dieser Grenzwerte liegt nicht vor. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 223 ff.) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f.).

Auch die Kläger zu 6 und 7 (Beermannstraße ...) sind mit dem planfestgestellten aktiven Schallschutz keinen die Lärmgrenzwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt. Diese Kläger können auch nicht verlangen, dass wegen der Planänderung (Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... durch Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park um etwa 30 m nach Osten) eine neue schalltechnische Beurteilung vorgenommen wird. Sie weisen in der Klagebegründung vom 11. April 2011 (S. 50) selbst darauf hin, dass der Erhalt des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ausweislich der Variantenuntersuchung zu geringeren Belastungen des Gebäudes Beermannstraße ... führt (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1913: Abschirmwirkung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... für die restlichen Gebäude der Beermannstraße); auch die Belastungen der Kiefholzstraße ... würden sich nach den Lärmberechnungen infolge der Verlegung der Rampe verringern. Im Übrigen liegt es auch nach den vorliegenden Plänen nahe, dass die Lärmbelastung in den genannten Bereichen durch die Planänderung verringert wird. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der von den Klägern kritisierte Umstand, dass die aus Anlass der Planänderung ermittelten Beurteilungspegel für das Gebäude Beermannstraße ... und ... von den im Rahmen der Variantenprüfung für dieses Gebäude ermittelten Pegel abweichen, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Für die Beermannstraße ... kommt hinzu, dass sowohl die im Rahmen der Variantenprüfung für die Planänderung ermittelten Beurteilungspegel (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1962 f.) als auch die Beurteilungspegel, die für die zunächst geplante Ausführung der Anschlussstelle Am Treptower Park festgestellt wurden (Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 S. 106 f.), deutlich unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV liegen."

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 4, 11, 14, 27, 30, 33 und 36 je 1/24. Die Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10, 12 und 13, 15 und 16, 17 und 18, 19 und 20, 21 und 22, 23 und 24, 25 und 26, 28 und 29, 31 und 32, 34 und 35, 37 und 38, 39 und 40 tragen jeweils als Gesamtschuldner ebenfalls jeweils 1/24 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30. Die neue Trasse soll südlich von Donaurieden von der bestehenden B 311 in östlicher Richtung abzweigen und südöstlich von Dellmensingen an die B 30 angeschlossen werden.
Die Klägerin zu 1 ist eine Bürgerinitiative, die ein Grundstück erworben hat, das für den Neubau der Trasse in Anspruch genommen wird. Die übrigen Kläger sind Einwohner von Donaurieden und zugleich Eigentümer von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind zudem Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben zumindest teilweise in Anspruch genommen werden. Die anderen Kläger werden durch das Vorhaben mittelbar betroffen.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Nach Untersuchung mehrerer Varianten bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Jahr 1996 die Variante 3 als Linie der neuen B 311. In der Folgezeit wurden mehrere Untervarianten untersucht und schließlich wurde im Mai 2006 das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.1 eingeleitet. Im Laufe der weiteren Planungen gelangte das Regierungspräsidium jedoch zu der Auffassung, dass die neu entwickelte Variante 3.6 vorteilhafter sei. Da sie den linienbestimmten Korridor verließ, wurde das Planfeststellungsverfahren am 19.03.2009 eingestellt und am gleichen Tag das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.6 eingeleitet. Es folgte die Anhörung der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden sowie der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Die Planunterlagen lagen vom 30.03.2009 bis einschließlich 29.04.2009 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden aus.
Die Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 14 - erhoben Einwendungen gegen die Planung. Sie machten geltend, durch die neue Trasse erhöhe sich die Verkehrsbelastung und damit nehme auch der Verkehrslärm zu. Sie beeinträchtige das Naherholungsgebiet Donauaue, die Dorfentwicklung und das Landschaftsbild. Soweit ihre Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wendeten sie sich hiergegen und machten Nachteile für den Ablauf ihrer landwirtschaftlichen Betriebe geltend. Teilweise befürchteten sie, dass der Betrieb ihrer Wärmepumpe beeinträchtigt werde und rügten, dass durch das Vorhaben Altlasten in den Stauseen freigesetzt würden. Sie rügten ferner die Beeinträchtigung von Flora und Fauna, insbesondere der Fledermäuse, und wandten ein, dass die Variante 3.6 nicht die günstigste sei, sondern vielmehr die höchsten Kosten verursache und am meisten Flächen verbrauche.
Aufgrund der Einwendungen wurden u.a. in Donaurieden weitere Verkehrszählungen durchgeführt und eine Prognose zu den mittelbaren Lärmbeeinträchtigungen entlang der K 7361 im Zuge der Ortsdurchfahrt Donaurieden erstellt.
Vom 23. bis zum 25.02.2011 fand ein Erörterungstermin statt. Am 26.07.2011 stimmte das Bundesverkehrsministerium der geänderten Linie zu. Am 12.12.2011 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Er wurde vom 09.01. bis einschließlich 23.01.2012 öffentlich ausgelegt.
Am 22.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie machen zusammengefasst geltend: Bei der Auslegung hätten die Seiten 7 bis 54 des faunistischen Gutachtens gefehlt. Das Verkehrsgutachten habe überhaupt nicht ausgelegen, sondern nur dessen Ergebnisse. Außerdem hätten die nachgebesserten Lärmuntersuchungen nicht ausgelegen.
Dem Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt nicht plausibel. Die prognostizierte Verkehrsverlagerung auf die Querspange und die Entlastungsrechnung seien nicht nachvollziehbar. Die Querspange locke weitere Verkehre an, die nicht ermittelt worden seien. Der Prognoseplan und der Differenznetzplan widersprächen sich. Der mit dem Straßenbauvorhaben verbundene höhere Verkehr führe zu erheblichen Lärmimmissionen. Außerdem werde durch das Vorhaben in die Natur und die Landschaft eingegriffen und es würden geschützte Tierarten beeinträchtigt. Die Variantenauswahl sei fehlerhaft. Die Variante 3.1 sei weniger konfliktträchtig, insbesondere bezüglich der Verkehrsbelastung in Donaurieden vom und ins Blautal. Die Variante 3.6 sei zudem die teuerste. Das Vorhaben führe zu Betriebsbeschränkungen und Eigentumsverlust.
Die Kläger beantragen,
10 
den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 vom 12.12.2011 aufzuheben,
11 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Sorge dafür zu tragen, dass die durch die Querspange im Teilort Donaurieden verursachten Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Kläger zu 2 bis 10, 14 bis 16, 19 bis 35 die Grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschreiten,
12 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Wege einer Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz an den baulichen Anlagen der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen zusteht, die einen Schallschutz nach § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten,
13 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten im Wege der Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht wegen Wertminderung des Grundstücks und Minderung seines Nutzungswertes,
14 
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen des nach Durchführung des Vorhabens verbleibenden merkantilen Minderwerts des Grundstücks zusteht.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klagen abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage der Klägerin zu 1 sei unzulässig. Sie habe das Grundstück nur erworben, um sich dadurch eine Klagemöglichkeit gegen das abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klagen sämtlicher Kläger seien nicht begründet. Es sei zwar zutreffend, dass bei der Auslage des faunistischen Gutachtens in Donaurieden aufgrund eines Vervielfältigungsfehlers Seiten gefehlt hätten. Der Fehler habe sich jedoch auf die Entscheidung nicht nachteilig ausgewirkt. Die ausgelegten Unterlagen zum Verkehrsgutachten seien ausreichend gewesen, um einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen hätten zur Bearbeitung von Einwendungen gedient, seien vor dem Erörterungstermin vorgenommen und den Einwendern im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die berechneten Lärmpegel hätten keine neuen Aspekte geliefert, die den Betroffenen erstmals ihr Interesse an Einwendungen hätten deutlich machen können. Der Kläger zu 14 sei mit seinem Vorbringen präkludiert, da er im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Die erforderliche Planrechtfertigung liege vor, da das Projekt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft sei.
18 
Die Kritik der Kläger am Verkehrsgutachten greife nicht durch. Das anhand von Verkehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellte Netzmodell liefere belastbare Zahlen im Untersuchungsraum. Für die überregionalen Beziehungen sei zwar kein großräumiges Straßennetzmodell erstellt worden. Die hieraus zu erwartenden Verlagerungen seien jedoch gutachterlich abgeschätzt worden. Die verwendeten Daten seien hinreichend aktuell; die Kläger legten nicht dar, dass wesentliche Änderungen eingetreten seien. Das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei verwendet worden, um bestimmte Annahmen aus den Verkehrsuntersuchungen für die Querspange zu verifizieren. Soweit es erforderlich gewesen sei, sei das Verkehrsmodell im Planfeststellungsbeschluss dargestellt worden. Die Staus auf der B 30 seien berücksichtigt worden. Die von den Klägern mehrfach gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Verkehre resultiere daraus, dass die Kläger unzulässigerweise Verkehrszahlen aus dem Differenzmodell addiert oder subtrahiert hätten. Zur Ermittlung der künftigen Verkehre auf der K 7631 in Donaurieden habe zusätzlich zum Modell eine Verkehrszählung nördlich von Donaurieden stattgefunden. Die Zählung habe die Werte des Modells bestätigt.
19 
Das Vorbringen der Kläger zur Variantenwahl sei unsubstantiiert. Es würden keine Aspekte aufgezeigt, die im Beschluss nicht berücksichtigt worden wären. Das Vorbringen der Kläger, die festgestellte Trasse bringe die meisten und schwersten Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich und beeinträchtige in gleichem Maße wie die Variante 3.1 geschützte Tierarten, stehe nicht im Einklang mit den fachgutachterlichen Feststellungen. Es sei daher nicht geeignet, diese zu erschüttern.
20 
Die Belange der mittelbar Lärmbetroffenen seien in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben führe nicht zu direkten Lärmwirkungen, die Ansprüche nach der 16. BImSchV auslösen würden. Der zu erwartende Mehrverkehr auf bestehenden Straßen sei ermittelt worden. Aufgrund der geringen Ausgangsbelastung liege auf der K 7361/Steigstraße in Donaurieden eine erhebliche Zunahme des Lärms im Sinne der 16. BImSchV vor. Deshalb erhielten die Gebäude auf den Grundstücken der Kläger zu 2 und 3, 9 und 10 sowie 19 bis 34 passiven Lärmschutz. Die weiteren im Hilfsantrag genannten Grundstücke der Kläger zu 4 bis 8, 15 und 16, 30, 34 und 35 erhielten keinen passiven Lärmschutz, da dort die als Orientierung herangezogenen genannten Werte von 64 dB(A) tags und/oder 54 dB(A) nachts nicht überschritten würden.
21 
Die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Wohnwert- oder Immobilienwertminderung seien nicht anzuerkennen, da die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten oder durch Lärmschutzmaßnahmen ein Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen erfolge. Insbesondere sei festgelegt worden, dass den genannten Gebäuden dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung zustehe. Damit sei eine eingeschränkte Nutzbarkeit abgegolten.
22 
Soweit die Kläger betriebliche Belange geltend gemacht hätten, sei dies im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt worden. Die Inanspruchnahme von Eigentums- oder Pachtflächen im festgestellten Umfang sei für die Betroffenen zumutbar.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.
25 
Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.
I.
26 
Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.
27 
Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.
II.
28 
Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.
B.
29 
Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
31 
1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.
32 
Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).
33 
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.
34 
Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.
35 
Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.
36 
Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).
37 
Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.
38 
Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
39 
3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.
40 
a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
41 
b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.
42 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
43 
Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).
44 
Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
45 
c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.
46 
Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.
47 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
48 
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
49 
a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.
50 
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.
51 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.
52 
Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).
53 
Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.
54 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
55 
c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).
56 
Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.
57 
Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
58 
Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.
59 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.
60 
aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.
61 
(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.
62 
Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.
63 
Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.
64 
Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.
65 
Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
66 
(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.
67 
Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.
68 
(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.
69 
(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.
70 
Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
71 
Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.
72 
Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.
73 
Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.
74 
(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.
75 
(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.
76 
(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.
77 
Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.
78 
(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.
79 
Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.
80 
(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.
81 
Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.
82 
(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.
83 
Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.
84 
(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.
85 
Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.
86 
bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
87 
(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.
88 
Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.
89 
(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.
90 
Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).
91 
Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.
92 
cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.
93 
(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
94 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).
95 
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.
96 
Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.
97 
Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.
98 
Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
99 
Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.
100 
Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.
101 
Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.
102 
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.
103 
Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.
104 
dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.
II.
105 
Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
106 
1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.
107 
Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
108 
2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.
109 
Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
110 
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.
111 
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:
112 
„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“
113 
Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.
III.
114 
Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,
115 
„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,
116 
1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.
117 
2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.
118 
3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.
119 
4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.
120 
5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.
121 
6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30
122 
Ehingen – Laupheim
Oberdischingen – Achstetten
Söflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)
123 
bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.
124 
7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“
125 
handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.
126 
Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,
127 
„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“
128 
Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.
IV.
129 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
130 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
131 
Beschluss vom 6. Mai 2013
132 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.
133 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Der Kläger erhob Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen Belastungen durch vorhabenbedingte Immissionen im Umfeld der Trasse. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die schalltechnische Untersuchung (Lärmprognose) sowie die Summenpegelbetrachtung seien fehlerhaft erfolgt und das Lärmschutzkonzept sei nicht plausibel; es hätten weitergehende Maßnahmen aktiven Schallschutzes festgesetzt werden müssen.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig. Danach können Umweltvereinigungen, die - wie der Kläger - nach § 3 UmwRG anerkannt sind, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen, wenn sie geltend machen, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen liegen vor.

10

I. Der Kläger beruft sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG "dem Umweltschutz dienen".

11

Hierzu gehören nicht nur die für die naturschutzrechtliche Klagebefugnis von Verbänden nach § 64 BNatSchG relevanten Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzt voraus, dass es um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geht. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz u.a. Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das entspricht den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG 2012 Nr. L 26 S. 1), vormals Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40) -, dessen Umsetzung das Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Koppelung der Klagebefugnis an das Recht, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen, spricht dafür, den Begriff des Umweltschutzes i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG am Begriff der Umwelt i.S.d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu orientieren, zumal auch eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG rügefähig ist, wie die auf die Sachprüfung bezogene Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zeigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 20 ff.). Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die "Umwelt" (§ 1 Nr. 1 UVPG). Die Prüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG - neben zahlreichen anderen Schutzgütern - auch die Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.

12

Ausgehend davon gehören zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung eine Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann, auch alle - drittschützenden - Vorschriften, die dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 <601>; OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK - NuR 2012, 722 <723> jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis setzt ferner nicht voraus, dass die Rechtsvorschrift, deren Verletzung behauptet wird, ausschließlich dem Umweltschutz dient. Es genügt, wenn sie zumindest auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 12; Ziekow, NVwZ 2007, 259 <262>). Daher kann eine Vereinigung auch geltend machen, das - drittschützende - planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes verletzt (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 für die naturschutzrechtliche Verbandsklage; Ziekow, a.a.O.).

13

Gemessen daran besteht kein Zweifel, dass der Kläger auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz dienen. Das gilt etwa für die Rüge eines Verstoßes gegen § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) wegen fehlerhafter Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes bzw. wegen unzureichender Ermittlung des zu erwartenden Verkehrslärms infolge einer mangelbehafteten Verkehrsprognose. Bezogen auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG beruft sich der Kläger u.a. auf eine Fehlgewichtung der Schadstoffbelastungen infolge von Mängeln bei der Lufthygienischen Untersuchung, der Verkennung einer fehlenden Leistungsfähigkeit einiger Knotenpunkte oder des Ausschlusses bestimmter Trassenalternativen.

14

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach nationalem Recht sind gegeben.

15

1. Die o.g. Rechtsvorschriften sind drittschützend, und die behauptete Verletzung derselben ist entscheidungserheblich. Soweit sich das Vorbringen des Klägers darüber hinaus auch auf die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften erstreckt, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind und den Umweltschutz bezwecken, kommt im Übrigen die Beschränkung auf drittschützende Vorschriften wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21).

16

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulassung eines Vorhabens dar, für das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Kläger ist außerdem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), weil zu diesem auch die "Lärmminderung" und die Wahrung "gesunder Lebensbedingungen" gehört. Schließlich war der Kläger zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren berechtigt (vgl. § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) und hat gemäß den geltenden Normen rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

17

B. Die Klage ist mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet.

18

Das Vorbringen des Klägers deckt sich mit dem Vorbringen der vom Vorhaben mittelbar betroffenen Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11. Wie den nachfolgend genannten Gründen im Urteil des Senats vom heutigen Tag zu diesem Verfahren zu entnehmen ist, bleiben sämtliche auf eine Verletzung von dem "Umweltschutz" dienende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bezogenen Rügen, die eine - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten, ohne Erfolg. Ob sich der Kläger auch dasjenige Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 bzw. der enteignungsbetroffenen Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zu eigen macht, das sich nicht auf die Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften bezieht, ist fraglich. Hierzu zählt etwa der Einwand, die Planrechtfertigung liege nicht vor, weil das Vorhaben weit überwiegend der Deckung des lokalen Verkehrsbedarfs diene und damit die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG verfehle (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2009 - BVerwG 9 B 26.09 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10 Rn. 7 f.). Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können solche Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, der Klage von Vereinigungen nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht einiges dafür, dass auch Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL bei zulässigen Klagen von Vereinigungen gegen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, keine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit gebietet (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 a.a.O. S. 603 f. und OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 a.a.O. S. 731 m.w.N.). Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Denn aus den nachfolgend zitierten Gründen dringen auch etwaige Rügen des Klägers, die nicht auf eine Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Vorschriften gerichtet sind, nicht durch:

"1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218)."

19

C. Soweit sich die Klage auf erneute Bescheidung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen richtet, ist sie begründet. Die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem "Umweltschutz" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dienende, Rechte Einzelner begründende und für die Planfeststellung relevante Vorschrift des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV.

20

I. Allerdings können die auf eine Verletzung von Vorschriften des Immissionsschutzrechts bzw. eine Fehlgewichtung immissionsschutzrechtlicher Belange gerichteten Rügen, die sich wiederum mit dem Vorbringen im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 decken, in weitem Umfang nicht durchdringen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil zum genannten Verfahren vom heutigen Tage Bezug genommen:

"1. Bei einigen Rügepunkten haben die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre - pauschal gehaltenen - Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit der Erörterung dieser Punkte im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Danach gibt es etwa bei den von den Klägern aufgerufenen Themen "Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 188), "Lichtimmissionen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 250 und Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2023) und "fehlende Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte" (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1996 ff. sowie S. III 2063 ff.) keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Soweit die Kläger geltend machen sollten, die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die Stadtstraßen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung "weitgehend" nicht ermittelt worden, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der eingehenden Beschreibung der Lärmauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsunterlagen Bd. 7 Unterlage 16.1 S. 118 ff., insb. S. 123 ff.) jeder Substanz entbehrt. Auch der Einwand eines Teils der Kläger, vom trassenparallelen Betriebsweg könne Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden und dessen Benutzung sei mit Lärm verbunden, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Weshalb die Benutzung des Betriebsweges durch Fußgänger und Radfahrer sowie vereinzelt durch Betriebs- und Notfallfahrzeuge mit erheblichen Geräuscheinwirkungen auf die Anlieger der Trasse verbunden sein sollte, erschließt sich nicht. Die fehlende Einsehbarkeit stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 114).

2. Hinsichtlich der bauzeitlichen Belastungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen sind keine Abwägungsfehler erkennbar.

Bezogen auf den Schutz der Anlieger vor bauzeitlichem Lärm ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören (§ 2 Abs. 1, § 3) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind; in der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 f.). Durch den Verweis auf die Geltung der AVV Baulärm steht fest, dass deren Immissionsrichtwerte für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und damit zugleich den hier nach § 17b Abs. 1 FStrG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff der "nachteiligen Wirkungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG konkretisieren (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 Rn. 25 ff.), nicht überschritten werden dürfen. Außerdem ist dem Vorhabenträger aufgegeben, bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit besonders auf die Freihaltung der Wohnstraßen von Umleitungs- und Baustellenverkehr in den an das Vorhaben angrenzenden Wohngebieten zu achten (S. 30).

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Abrissarbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen (S. 26). Darüber hinaus ist auch insoweit das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin maßgeblich, das in § 9 vorschreibt, die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls zu vermindern (S. 21 f.).

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt (S. 30) und bei entsprechender Gefährdungslage ein Beweissicherungsverfahren oder ein statischer Nachweis geführt oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (S. 24 f.). Insoweit hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung dahin ergänzt, dass die Vorgaben der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) einzuhalten sind.

Die Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es zu unzumutbaren bauzeitlichen Belastungen kommt bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen. Sie haben ihr Vorbringen auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Verfahren BVerwG 9 A 18.11 mit Schriftsatz vom 6. August 2012 als Anlage VT 3 vorgelegten Übersichtspläne des Baulogistikkonzepts mit Angabe von Entfernungen der Baustellen u.a. zu den Gebäuden Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... weiter konkretisiert.

3. Die der Planung zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen zur Anschlussstelle Am Treptower Park gewährleistet, dass die Schutzvorkehrungen - wie auch sonst entlang der Trasse - zugunsten der Anlieger nach dem für den Planfall 16. BA und dem Prognosefall 17. BA jeweils höheren Beurteilungspegel bemessen werden. Zwar wurden nach Angaben des Beklagten dem Schutzkonzept für diesen Bereich abweichend vom sonstigen Vorgehen nicht die eventuell höheren Beurteilungspegel im Prognosefall 17. BA zugrunde gelegt. Dies beruht jedoch nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen darauf, dass die Trasse hier bei einer Fortführung der A 100 im 17. BA ohnehin - nach der durch Planänderung erfolgten Verlagerung der westlichen Rampe nach Osten zur Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... in noch weiterem Umfang - baulich umgestaltet werden müsse und das Schutzkonzept insoweit aufgrund einer aktuellen schalltechnischen Untersuchung erneut festzulegen sei. Demgegenüber hätten die Schutzvorkehrungen in den übrigen Bereichen entlang der Trasse auch bei einer Realisierung des 17. BA Bestand. Jedenfalls nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass eine solche Untersuchung im Falle der Fortsetzung der A 100 im 17. BA u.a. bezogen auf die Kiefholzstraße ... und die Beermannstraße ... vorgenommen werde, ist gewährleistet, dass die worst-case-Betrachtung der Lärmbelastung auch im Falle der Kläger zu 4 bis 9 zum Zuge kommt.

b) Die Kläger rügen ferner, die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphalts im Umfang von 5 dB(A) sei nicht dauerhaft gewährleistet, da im Planfeststellungsbeschluss keine Pflegemaßnahmen angeordnet worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass er die mit offenporigem Asphalt versehenen Fahrbahnen spätestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme auf die akustische Wirksamkeit dieses Belages überprüfen und ggf. unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung derselben ergreifen wird; diese Überprüfung und etwaige Abhilfemaßnahmen werden in der Folgezeit im Abstand von jeweils einem Jahr wiederholt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass bei der auf das Prognosejahr 2025 bezogenen Lärmprognose von einer lärmmindernden Wirkung des offenporigen Asphalts in Höhe von 5 dB(A) ausgegangen wurde.

Zu Unrecht meinen die Kläger, der schalltechnischen Untersuchung hätte nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Die Planfeststellungsbehörde darf für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote gerade im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park ausnahmsweise generell nicht beachtet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 39). Dass die Geschwindigkeit auf der Ein- und der Ausfahrrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park mit nur 60 km/h angesetzt wurde, ist angesichts der Notwendigkeit, die Fahrzeuge vor der Ausfahrt in die Straße Am Treptower Park abzubremsen bzw. auf der Einfahrrampe zu beschleunigen, ohne Weiteres vertretbar. Besondere Zuschläge für die Geräuschentwicklung beim Abbremsen und Beschleunigen sind in den einschlägigen Normen nicht vorgesehen, was angesichts der Geräuschminderung durch die geringere Geschwindigkeit nachvollziehbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 99 ).

c) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Summenpegelbetrachtung.

Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69). Dies hat der Beklagte erkannt. Entgegen der Annahme der Kläger hat er in die Summenpegelbetrachtung nicht nur die planfestgestellte A 100 und die bestehenden Bahnstrecken einbezogen (vgl. Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 Anlage 3), sondern auch die vorhandenen Stadtstraßen. So waren für die festgestellten Überschreitungen der Schwellenwerte etwa im Bereich der Elsenstraße, zu deren Bewältigung der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz vorsieht (S. 22 f.), gerade die hohe Verkehrsbelastung dieser Stadtstraße maßgeblich, neben der der Schienenverkehrslärm in den Hintergrund tritt (vgl. Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 71 ff. und 78 ff.). Auch hinsichtlich der Wohngebäude in der Kiefholzstraße und in der Beermannstraße wurde zur Ermittlung des Summenpegels neben der Gesamtbelastung durch das Vorhaben und den Schienenverkehr auch der Verkehr auf diesen Straßen selbst betrachtet, ohne dass eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2065 f. und 2102 ff.). Dass die Summenpegel Planfall 16. BA/Schiene einerseits und Planfall 16. BA/Kiefholzstraße bzw. Beermannstraße andererseits gesondert betrachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Lärmgutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Lärmquellen Schiene und Stadtstraße nicht gleichgerichtet auf die Wohngebäude einwirken, so dass die kritischen Immissionsorte nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweiligen Summenpegel bestimmt werden können, den diese Lärmquellen mit dem Vorhaben bilden. Davon abgesehen ist auch die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar, dass der Verkehr auf diesen Stadtstraßen ohnehin neben dem Schienenverkehr keinen Einfluss auf den Summenpegel hat, weil er in der Beermannstraße einen nur geringen Umfang aufweist und in der Kiefholzstraße im Planfall 16. BA abnehmen wird. Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Summenpegelbetrachtung daher nicht auf diese Stadtstraßen hätte erstreckt werden müssen; dies sei vielmehr nur mit Blick auf ein entsprechendes Begehren der Kläger zu 4 bis 9 geschehen.

Dass der Beklagte der Beurteilung des Schienenlärms die Betriebsprogramme der DB Netz AG mit einem Prognosehorizont 2015 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Abweichung vom hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025. Denn es liegt eine Erklärung der Bahnbehörde vor, wonach die Betriebsprogramme auch bis 2025 Aussagekraft hätten, weil bis dahin keine Veränderung in der Transportnachfrage vorgesehen sei. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, dass insbesondere die Anbindung des Ostkreuzes bereits im Betriebsprogramm berücksichtigt sei.

4. Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde, was - wie ausgeführt - hinsichtlich der Bewohner in der Kiefholzstraße und der Beermannstraße nicht der Fall ist."

21

Hinsichtlich der zuletzt genannten Rüge ist ergänzend anzumerken: Die Vorschriften zur Lärmminderungsplanung nach §§ 47a ff. BImSchG dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Umgebungslärmrichtlinie (vgl. BRDrucks 610/04 S. 8 und BTDrucks 15/5734 S. 1). Es handelt sich somit um unionsrechtlich unterlegte Vorschriften des Umweltrechts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL muss deshalb die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, rügefähig sind und ggf. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) außer Betracht bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21). Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorschriften der Umgebungslärmrichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Lärmkarten (Art. 7) und Aktionsplänen (Art. 8) sowie zur Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen verpflichtet, einen vorhabenbezogenen Ansatz verfolgen (vgl. BRDrucks a.a.O.; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil II, Stand August 2012, Vorbemerkung vor §§ 47a bis 47f Rn. 2 f.).

22

II. Die Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, weil sie nicht auf einer schlüssigen Kosten-Nutzen-Analyse beruht. Insoweit ist erneut über die Gewährung von Schallschutz zu entscheiden.

23

1. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Kläger zu 4, 5, 8 und 9 Bezug genommen, die Inhaber von Wohnungen im Gebäude Kiefholzstraße ... sind; diese Ausführungen entsprechen den Gründen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Klägerin zu 10, die Eigentümerin des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ist:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

1. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Kiefholzstraße ... (Kläger zu 4, 5, 8 und 9) - ebenso wie auf das Gebäude Beermannstraße ... und ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 19.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe bzw. Abschirmwirkung (Errichtung auf der Trogoberkante) von mehr als sechs Metern außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

a) Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

b) Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

aa) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zu 4, 5, 8 und 9, für das Gebäude Kiefholzstraße ... hätte Vollschutz durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse gewährt werden müssen. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Kläger haben im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

bb) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann."

24

2. Bei der nunmehr vorzunehmenden Überarbeitung bzw. Plausibilisierung des Lärmschutzkonzepts wird der Beklagte ggf. auch Stellung nehmen müssen zu dem Einwand des Klägers, entlang der ebenfalls durch bebaute Gebiete von Berlin führenden A 113 seien massive Lärmschutzwände mit einer Höhe von deutlich über sechs Metern errichtet worden. Ferner ist es angezeigt, dem Kläger die in der Abwägungsunterlage zum Lärmschutzkonzept für den Bereich Beermannstraße bezeichneten schalltechnischen Berechnungen des Büros I. vom September 2012 zu übermitteln und ggf. insoweit Einsicht in weitere Unterlagen zu geben. Dies gilt umso mehr, als die in der zu Protokoll erklärten Planänderung bezeichneten Beurteilungspegel für das Wohngebäude Beermannstraße ... und ... nicht selten um mehrere Dezibel von den Pegeln abweichen, die im Rahmen der Variantenprüfung zur Ausgestaltung der Anschlussstelle Am Treptower Park für die - der Planänderung zugrunde liegende - Prüfvariante für dieselben Immissionsorte an dem Gebäude Beermannstraße ... und ... ermittelt wurden (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1914 ff.), worauf die Klägerin zu 10 des Verfahrens BVerwG 9 A 19.11 im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 - neben weiteren Einwendungen etwa zur Begrenzung der Berechnungen zu Überschreitungen der Nachtgrenzwerte oder einer fehlenden Berücksichtigung entfallender Kosten des passiven Schallschutzes bei Bewältigung weiterer Schutzfälle - zu Recht hinweist. Die genannten Abweichungen lassen sich auch im Vergleich zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der "Variante 2" (a.a.O. S. III 1953 ff.) feststellen, die nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 15. August 2012 "im Wesentlichen" der Prüfvariante entspricht, die Gegenstand der Planänderung war. Zwar wird in der Abwägungsunterlage ausgeführt, dass die schalltechnischen Berechnungen zur Variantenuntersuchung nur überschlägig vorgenommen worden seien. Die vorliegende Darstellung der Berechnungen für die Variantenprüfung gibt hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt, sondern stimmt nach Inhalt und Detaillierungsgrad mit den auf das Vorhaben selbst bezogenen schalltechnischen Berechnungen überein. Somit besteht Anlass, die Abweichungen bei den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen plausibel zu machen.

25

3. Soweit sich der Kläger auch das Bescheidungsbegehren der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zu eigen machen sollte, bleibt dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen im Urteil zu diesem Verfahren ohne Erfolg:

"Das Vorhaben löst für den Kläger zu 1 keine Immissionsbetroffenheit aus. Das Wohngebäude Heckmannufer ..., in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten rund 900 m vom Trassenbereich und etwa 100 m von der Schlesischen Straße entfernt in einer Nebenstraße ohne Durchgangsverkehr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge fehlender Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm zu erheblichen Ausweichverkehren in der Schlesischen Straße kommen wird, die sich auf den Kläger zu 1 belastend auswirken könnten. Wie ausgeführt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Wohnungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wurden unstreitig keine vorhabenbedingten Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt. Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb dieser Grenzwerte liegt nicht vor. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 223 ff.) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f.).

Auch die Kläger zu 6 und 7 (Beermannstraße ...) sind mit dem planfestgestellten aktiven Schallschutz keinen die Lärmgrenzwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt. Diese Kläger können auch nicht verlangen, dass wegen der Planänderung (Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... durch Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park um etwa 30 m nach Osten) eine neue schalltechnische Beurteilung vorgenommen wird. Sie weisen in der Klagebegründung vom 11. April 2011 (S. 50) selbst darauf hin, dass der Erhalt des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ausweislich der Variantenuntersuchung zu geringeren Belastungen des Gebäudes Beermannstraße ... führt (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1913: Abschirmwirkung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... für die restlichen Gebäude der Beermannstraße); auch die Belastungen der Kiefholzstraße ... würden sich nach den Lärmberechnungen infolge der Verlegung der Rampe verringern. Im Übrigen liegt es auch nach den vorliegenden Plänen nahe, dass die Lärmbelastung in den genannten Bereichen durch die Planänderung verringert wird. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der von den Klägern kritisierte Umstand, dass die aus Anlass der Planänderung ermittelten Beurteilungspegel für das Gebäude Beermannstraße ... und ... von den im Rahmen der Variantenprüfung für dieses Gebäude ermittelten Pegel abweichen, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Für die Beermannstraße ... kommt hinzu, dass sowohl die im Rahmen der Variantenprüfung für die Planänderung ermittelten Beurteilungspegel (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1962 f.) als auch die Beurteilungspegel, die für die zunächst geplante Ausführung der Anschlussstelle Am Treptower Park festgestellt wurden (Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 S. 106 f.), deutlich unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV liegen."

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Die Kläger erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Die Kläger sind Mieter oder Eigentümer bzw. im Falle der Klägerin zu 6 durch Vormerkung gesicherte Erwerber von Wohnungen im Umfeld des planfestgestellten Abschnitts der A 100. Sie wenden sich gegen Belastungen durch vorhabenbedingte Immissionen. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die schalltechnische Untersuchung (Lärmprognose) sowie die Summenpegelbetrachtung seien fehlerhaft erfolgt und das Lärmschutzkonzept sei nicht plausibel; es hätten weitergehende Maßnahmen aktiven Schallschutzes festgesetzt werden müssen.

6

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, sie hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Klagen der Kläger zu 1 bis 5 und 7 bis 9 sind zulässig. Das gilt namentlich auch für die Klagen der Klägerinnen zu 2 und 3. Diese können sich entgegen der Auffassung des Beklagten als Wohnungsmieterinnen auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 GG gegen - hier auch nicht gänzlich fernliegende - Gefährdungen ihrer Gesundheit durch vorhabenbedingte Immissionen wenden (vgl. Urteile vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 <222 f.> und vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 <75>). Außerdem schützt § 41 Abs. 1 BImSchG die "Nachbarschaft" i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG vor schädlichen Verkehrsgeräuschen, wozu auch Anwohner zählen, die nicht Eigentümer sind (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 - BVerwG 11 VR 38.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 5 S. 3). Ob die Klage der Klägerin zu 6 zulässig ist, kann dahinstehen; sie ist jedenfalls unbegründet.

10

B. Die Klagen sind mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Beschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

11

Als nur mittelbar von dem Vorhaben Betroffene können die Kläger eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 71.07 - juris Rn. 47 und vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 25 und 54; stRspr).

12

I. Es bedarf keiner Klärung, in welchem Umfang die von den Klägern genannten allgemeinen, nicht auf ihre konkrete Immissionsbetroffenheit bezogenen Mängel der Planung nach diesem Maßstab von ihnen geltend gemacht werden können. Offenbleiben kann ferner, ob einzelne Kläger mit diesem Vorbringen teilweise ausgeschlossen sind; so haben etwa die Kläger zu 1 bis 5 im Verwaltungsverfahren nicht die Richtigkeit der Verkehrsprognose thematisiert (vgl. dazu Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 7 A 10.10 - juris Rn. 31 ff.). Denn jedenfalls sind solche Mängel nicht erkennbar. Im Urteil des Senats im Verfahren BVerwG 9 A 19.11 vom heutigen Tage wird dazu ausgeführt:

"1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218)."

13

II. Darüber hinaus übersehen die Kläger, dass namentlich die gegen die Richtigkeit der Verkehrsprognose und der Lufthygienischen Untersuchung gerichteten Rügen und der Einwand, die fehlende Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm werde erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben, von vornherein nicht geeignet sind, den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Aufhebungsanspruch zu stützen.

14

Ein Rechtsverstoß führt gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nur dann zu einem Anspruch auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit desselben, wenn er die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 59). Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar Betroffener hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger kann nicht entnommen werden, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden können. Die mittelbar betroffenen Kläger können auch nicht unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlende Leistungsfähigkeit der genannten Knotenpunkte rügen, dass wesentliche, mit dem Vorhaben verfolgte Ziele nicht erreicht werden können. Vielmehr kann es insoweit nur um die Frage gehen, ob die behaupteten Ausweichverkehre Auswirkungen auf die Immissionsbetroffenheit gerade der Kläger haben und daher weitergehende Schutzvorkehrungen zu treffen sind.

15

C. Die auf erneute Bescheidung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen gerichteten Klagen der Kläger zu 4, 5, 8 und 9 sind begründet; die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes ist insoweit rechtswidrig und verletzt diese Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das gilt jedoch nicht für das entsprechende Bescheidungsbegehren der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7.

16

I. Die Einwände der Kläger können allerdings in weitem Umfang nicht durchdringen.

17

1. Bei einigen Rügepunkten haben die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre - pauschal gehaltenen - Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit der Erörterung dieser Punkte im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Danach gibt es etwa bei den von den Klägern aufgerufenen Themen "Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 188), "Lichtimmissionen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 250 und Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2023) und "fehlende Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte" (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1996 ff. sowie S. III 2063 ff.) keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Soweit die Kläger geltend machen sollten, die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die Stadtstraßen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung "weitgehend" nicht ermittelt worden, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der eingehenden Beschreibung der Lärmauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsunterlagen Bd. 7 Unterlage 16.1 S. 118 ff., insb. S. 123 ff.) jeder Substanz entbehrt. Auch der Einwand eines Teils der Kläger, vom trassenparallelen Betriebsweg könne Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden und dessen Benutzung sei mit Lärm verbunden, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Weshalb die Benutzung des Betriebsweges durch Fußgänger und Radfahrer sowie vereinzelt durch Betriebs- und Notfallfahrzeuge mit erheblichen Geräuscheinwirkungen auf die Anlieger der Trasse verbunden sein sollte, erschließt sich nicht. Die fehlende Einsehbarkeit stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 114).

18

2. Hinsichtlich der bauzeitlichen Belastungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen sind keine Abwägungsfehler erkennbar.

19

Bezogen auf den Schutz der Anlieger vor bauzeitlichem Lärm ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören (§ 2 Abs. 1, § 3) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind; in der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 f.). Durch den Verweis auf die Geltung der AVV Baulärm steht fest, dass deren Immissionsrichtwerte für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und damit zugleich den hier nach § 17b Abs. 1 FStrG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff der "nachteiligen Wirkungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG konkretisieren (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 Rn. 25 ff.), nicht überschritten werden dürfen. Außerdem ist dem Vorhabenträger aufgegeben, bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit besonders auf die Freihaltung der Wohnstraßen von Umleitungs- und Baustellenverkehr in den an das Vorhaben angrenzenden Wohngebieten zu achten (S. 30).

20

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Abrissarbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen (S. 26). Darüber hinaus ist auch insoweit das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin maßgeblich, das in § 9 vorschreibt, die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls zu vermindern (S. 21 f.).

21

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt (S. 30) und bei entsprechender Gefährdungslage ein Beweissicherungsverfahren oder ein statischer Nachweis geführt oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (S. 24 f.). Insoweit hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung dahin ergänzt, dass die Vorgaben der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) einzuhalten sind.

22

Die Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es zu unzumutbaren bauzeitlichen Belastungen kommt bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen. Sie haben ihr Vorbringen auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Verfahren BVerwG 9 A 18.11 mit Schriftsatz vom 6. August 2012 als Anlage VT 3 vorgelegten Übersichtspläne des Baulogistikkonzepts mit Angabe von Entfernungen der Baustellen u.a. zu den Gebäuden Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... weiter konkretisiert.

23

3. Die der Planung zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

24

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen zur Anschlussstelle Am Treptower Park gewährleistet, dass die Schutzvorkehrungen - wie auch sonst entlang der Trasse - zugunsten der Anlieger nach dem für den Planfall 16. BA und dem Prognosefall 17. BA jeweils höheren Beurteilungspegel bemessen werden. Zwar wurden nach Angaben des Beklagten dem Schutzkonzept für diesen Bereich abweichend vom sonstigen Vorgehen nicht die eventuell höheren Beurteilungspegel im Prognosefall 17. BA zugrunde gelegt. Dies beruht jedoch nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen darauf, dass die Trasse hier bei einer Fortführung der A 100 im 17. BA ohnehin - nach der durch Planänderung erfolgten Verlagerung der westlichen Rampe nach Osten zur Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... in noch weiterem Umfang - baulich umgestaltet werden müsse und das Schutzkonzept insoweit aufgrund einer aktuellen schalltechnischen Untersuchung erneut festzulegen sei. Demgegenüber hätten die Schutzvorkehrungen in den übrigen Bereichen entlang der Trasse auch bei einer Realisierung des 17. BA Bestand. Jedenfalls nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass eine solche Untersuchung im Falle der Fortsetzung der A 100 im 17. BA u.a. bezogen auf die Kiefholzstraße ... und die Beermannstraße ... vorgenommen werde, ist gewährleistet, dass die worst-case-Betrachtung der Lärmbelastung auch im Falle der Kläger zu 4 bis 9 zum Zuge kommt.

25

b) Die Kläger rügen ferner, die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphalts im Umfang von 5 dB(A) sei nicht dauerhaft gewährleistet, da im Planfeststellungsbeschluss keine Pflegemaßnahmen angeordnet worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass er die mit offenporigem Asphalt versehenen Fahrbahnen spätestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme auf die akustische Wirksamkeit dieses Belages überprüfen und ggf. unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung derselben ergreifen wird; diese Überprüfung und etwaige Abhilfemaßnahmen werden in der Folgezeit im Abstand von jeweils einem Jahr wiederholt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass bei der auf das Prognosejahr 2025 bezogenen Lärmprognose von einer lärmmindernden Wirkung des offenporigen Asphalts in Höhe von 5 dB(A) ausgegangen wurde.

26

Zu Unrecht meinen die Kläger, der schalltechnischen Untersuchung hätte nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Die Planfeststellungsbehörde darf für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote gerade im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park ausnahmsweise generell nicht beachtet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 39). Dass die Geschwindigkeit auf der Ein- und der Ausfahrrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park mit nur 60 km/h angesetzt wurde, ist angesichts der Notwendigkeit, die Fahrzeuge vor der Ausfahrt in die Straße Am Treptower Park abzubremsen bzw. auf der Einfahrrampe zu beschleunigen, ohne Weiteres vertretbar. Besondere Zuschläge für die Geräuschentwicklung beim Abbremsen und Beschleunigen sind in den einschlägigen Normen nicht vorgesehen, was angesichts der Geräuschminderung durch die geringere Geschwindigkeit nachvollziehbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 99 ).

27

c) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Summenpegelbetrachtung.

28

Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69). Dies hat der Beklagte erkannt. Entgegen der Annahme der Kläger hat er in die Summenpegelbetrachtung nicht nur die planfestgestellte A 100 und die bestehenden Bahnstrecken einbezogen (vgl. Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 Anlage 3), sondern auch die vorhandenen Stadtstraßen. So waren für die festgestellten Überschreitungen der Schwellenwerte etwa im Bereich der Elsenstraße, zu deren Bewältigung der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz vorsieht (S. 22 f.), gerade die hohe Verkehrsbelastung dieser Stadtstraße maßgeblich, neben der der Schienenverkehrslärm in den Hintergrund tritt (vgl. Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 71 ff. und 78 ff.). Auch hinsichtlich der Wohngebäude in der Kiefholzstraße und in der Beermannstraße wurde zur Ermittlung des Summenpegels neben der Gesamtbelastung durch das Vorhaben und den Schienenverkehr auch der Verkehr auf diesen Straßen selbst betrachtet, ohne dass eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2065 f. und 2102 ff.). Dass die Summenpegel Planfall 16. BA/Schiene einerseits und Planfall 16. BA/Kiefholzstraße bzw. Beermannstraße andererseits gesondert betrachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Lärmgutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Lärmquellen Schiene und Stadtstraße nicht gleichgerichtet auf die Wohngebäude einwirken, so dass die kritischen Immissionsorte nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweiligen Summenpegel bestimmt werden können, den diese Lärmquellen mit dem Vorhaben bilden. Davon abgesehen ist auch die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar, dass der Verkehr auf diesen Stadtstraßen ohnehin neben dem Schienenverkehr keinen Einfluss auf den Summenpegel hat, weil er in der Beermannstraße einen nur geringen Umfang aufweist und in der Kiefholzstraße im Planfall 16. BA abnehmen wird. Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Summenpegelbetrachtung daher nicht auf diese Stadtstraßen hätte erstreckt werden müssen; dies sei vielmehr nur mit Blick auf ein entsprechendes Begehren der Kläger zu 4 bis 9 geschehen.

29

Dass der Beklagte der Beurteilung des Schienenlärms die Betriebsprogramme der DB Netz AG mit einem Prognosehorizont 2015 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Abweichung vom hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025. Denn es liegt eine Erklärung der Bahnbehörde vor, wonach die Betriebsprogramme auch bis 2025 Aussagekraft hätten, weil bis dahin keine Veränderung in der Transportnachfrage vorgesehen sei. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, dass insbesondere die Anbindung des Ostkreuzes bereits im Betriebsprogramm berücksichtigt sei.

30

4. Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde, was - wie ausgeführt - hinsichtlich der Bewohner in der Kiefholzstraße und der Beermannstraße nicht der Fall ist.

31

II. Die Versagung weitergehenden Schallschutzes ist gegenüber den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 rechtswidrig, weil sie nicht auf einer schlüssigen Kosten-Nutzen-Analyse beruht; insoweit ist gegenüber diesen Klägern erneut über die Gewährung von Schallschutz zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Kläger kann das Lärmschutzkonzept hingegen nicht beanstandet werden.

32

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

33

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

34

1. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Kiefholzstraße ... (Kläger zu 4, 5, 8 und 9) - ebenso wie auf das Gebäude Beermannstraße ... und ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 19.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe bzw. Abschirmwirkung (Errichtung auf der Trogoberkante) von mehr als sechs Metern außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

35

a) Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

36

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

37

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

38

b) Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

39

aa) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

40

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

41

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

42

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zu 4, 5, 8 und 9 für das Gebäude Kiefholzstraße ... hätte Vollschutz durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse gewährt werden müssen. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Kläger haben im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

43

bb) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

44

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann.

45

2. Die Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 haben hingegen keinen Anspruch, hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut beschieden zu werden.

46

Das Vorhaben löst für den Kläger zu 1 keine Immissionsbetroffenheit aus. Das Wohngebäude Heckmannufer ..., in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten rund 900 m vom Trassenbereich und etwa 100 m von der Schlesischen Straße entfernt in einer Nebenstraße ohne Durchgangsverkehr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge fehlender Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm zu erheblichen Ausweichverkehren in der Schlesischen Straße kommen wird, die sich auf den Kläger zu 1 belastend auswirken könnten. Wie ausgeführt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

47

Hinsichtlich der Wohnungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wurden unstreitig keine vorhabenbedingten Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt. Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb dieser Grenzwerte liegt nicht vor. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 223 ff.) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f.).

48

Auch die Kläger zu 6 und 7 (Beermannstraße ...) sind mit dem planfestgestellten aktiven Schallschutz keinen die Lärmgrenzwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt. Diese Kläger können auch nicht verlangen, dass wegen der Planänderung (Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... durch Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park um etwa 30 m nach Osten) eine neue schalltechnische Beurteilung vorgenommen wird. Sie weisen in der Klagebegründung vom 11. April 2011 (S. 50) selbst darauf hin, dass der Erhalt des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ausweislich der Variantenuntersuchung zu geringeren Belastungen des Gebäudes Beermannstraße ... führt (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1913: Abschirmwirkung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... für die restlichen Gebäude der Beermannstraße); auch die Belastungen der Kiefholzstraße ... würden sich nach den Lärmberechnungen infolge der Verlegung der Rampe verringern. Im Übrigen liegt es auch nach den vorliegenden Plänen nahe, dass die Lärmbelastung in den genannten Bereichen durch die Planänderung verringert wird. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der von den Klägern kritisierte Umstand, dass die aus Anlass der Planänderung ermittelten Beurteilungspegel für das Gebäude Beermannstraße ... und ... von den im Rahmen der Variantenprüfung für dieses Gebäude ermittelten Pegel abweichen, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Für die Beermannstraße ... kommt hinzu, dass sowohl die im Rahmen der Variantenprüfung für die Planänderung ermittelten Beurteilungspegel (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1962 f.) als auch die Beurteilungspegel, die für die zunächst geplante Ausführung der Anschlussstelle Am Treptower Park festgestellt wurden (Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 S. 106 f.), deutlich unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV liegen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Der Kläger erhob Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen Belastungen durch vorhabenbedingte Immissionen im Umfeld der Trasse. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die schalltechnische Untersuchung (Lärmprognose) sowie die Summenpegelbetrachtung seien fehlerhaft erfolgt und das Lärmschutzkonzept sei nicht plausibel; es hätten weitergehende Maßnahmen aktiven Schallschutzes festgesetzt werden müssen.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig. Danach können Umweltvereinigungen, die - wie der Kläger - nach § 3 UmwRG anerkannt sind, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen, wenn sie geltend machen, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen liegen vor.

10

I. Der Kläger beruft sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG "dem Umweltschutz dienen".

11

Hierzu gehören nicht nur die für die naturschutzrechtliche Klagebefugnis von Verbänden nach § 64 BNatSchG relevanten Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzt voraus, dass es um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geht. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz u.a. Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das entspricht den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG 2012 Nr. L 26 S. 1), vormals Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40) -, dessen Umsetzung das Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Koppelung der Klagebefugnis an das Recht, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen, spricht dafür, den Begriff des Umweltschutzes i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG am Begriff der Umwelt i.S.d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu orientieren, zumal auch eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG rügefähig ist, wie die auf die Sachprüfung bezogene Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zeigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 20 ff.). Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die "Umwelt" (§ 1 Nr. 1 UVPG). Die Prüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG - neben zahlreichen anderen Schutzgütern - auch die Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.

12

Ausgehend davon gehören zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung eine Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann, auch alle - drittschützenden - Vorschriften, die dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 <601>; OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK - NuR 2012, 722 <723> jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis setzt ferner nicht voraus, dass die Rechtsvorschrift, deren Verletzung behauptet wird, ausschließlich dem Umweltschutz dient. Es genügt, wenn sie zumindest auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 12; Ziekow, NVwZ 2007, 259 <262>). Daher kann eine Vereinigung auch geltend machen, das - drittschützende - planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes verletzt (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 für die naturschutzrechtliche Verbandsklage; Ziekow, a.a.O.).

13

Gemessen daran besteht kein Zweifel, dass der Kläger auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz dienen. Das gilt etwa für die Rüge eines Verstoßes gegen § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) wegen fehlerhafter Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes bzw. wegen unzureichender Ermittlung des zu erwartenden Verkehrslärms infolge einer mangelbehafteten Verkehrsprognose. Bezogen auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG beruft sich der Kläger u.a. auf eine Fehlgewichtung der Schadstoffbelastungen infolge von Mängeln bei der Lufthygienischen Untersuchung, der Verkennung einer fehlenden Leistungsfähigkeit einiger Knotenpunkte oder des Ausschlusses bestimmter Trassenalternativen.

14

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach nationalem Recht sind gegeben.

15

1. Die o.g. Rechtsvorschriften sind drittschützend, und die behauptete Verletzung derselben ist entscheidungserheblich. Soweit sich das Vorbringen des Klägers darüber hinaus auch auf die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften erstreckt, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind und den Umweltschutz bezwecken, kommt im Übrigen die Beschränkung auf drittschützende Vorschriften wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21).

16

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulassung eines Vorhabens dar, für das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Kläger ist außerdem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), weil zu diesem auch die "Lärmminderung" und die Wahrung "gesunder Lebensbedingungen" gehört. Schließlich war der Kläger zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren berechtigt (vgl. § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) und hat gemäß den geltenden Normen rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

17

B. Die Klage ist mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet.

18

Das Vorbringen des Klägers deckt sich mit dem Vorbringen der vom Vorhaben mittelbar betroffenen Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11. Wie den nachfolgend genannten Gründen im Urteil des Senats vom heutigen Tag zu diesem Verfahren zu entnehmen ist, bleiben sämtliche auf eine Verletzung von dem "Umweltschutz" dienende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bezogenen Rügen, die eine - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten, ohne Erfolg. Ob sich der Kläger auch dasjenige Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 bzw. der enteignungsbetroffenen Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zu eigen macht, das sich nicht auf die Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften bezieht, ist fraglich. Hierzu zählt etwa der Einwand, die Planrechtfertigung liege nicht vor, weil das Vorhaben weit überwiegend der Deckung des lokalen Verkehrsbedarfs diene und damit die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG verfehle (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2009 - BVerwG 9 B 26.09 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10 Rn. 7 f.). Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können solche Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, der Klage von Vereinigungen nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht einiges dafür, dass auch Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL bei zulässigen Klagen von Vereinigungen gegen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, keine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit gebietet (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 a.a.O. S. 603 f. und OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 a.a.O. S. 731 m.w.N.). Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Denn aus den nachfolgend zitierten Gründen dringen auch etwaige Rügen des Klägers, die nicht auf eine Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Vorschriften gerichtet sind, nicht durch:

"1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218)."

19

C. Soweit sich die Klage auf erneute Bescheidung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen richtet, ist sie begründet. Die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem "Umweltschutz" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dienende, Rechte Einzelner begründende und für die Planfeststellung relevante Vorschrift des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV.

20

I. Allerdings können die auf eine Verletzung von Vorschriften des Immissionsschutzrechts bzw. eine Fehlgewichtung immissionsschutzrechtlicher Belange gerichteten Rügen, die sich wiederum mit dem Vorbringen im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 decken, in weitem Umfang nicht durchdringen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil zum genannten Verfahren vom heutigen Tage Bezug genommen:

"1. Bei einigen Rügepunkten haben die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre - pauschal gehaltenen - Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit der Erörterung dieser Punkte im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Danach gibt es etwa bei den von den Klägern aufgerufenen Themen "Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 188), "Lichtimmissionen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 250 und Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2023) und "fehlende Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte" (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1996 ff. sowie S. III 2063 ff.) keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Soweit die Kläger geltend machen sollten, die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die Stadtstraßen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung "weitgehend" nicht ermittelt worden, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der eingehenden Beschreibung der Lärmauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsunterlagen Bd. 7 Unterlage 16.1 S. 118 ff., insb. S. 123 ff.) jeder Substanz entbehrt. Auch der Einwand eines Teils der Kläger, vom trassenparallelen Betriebsweg könne Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden und dessen Benutzung sei mit Lärm verbunden, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Weshalb die Benutzung des Betriebsweges durch Fußgänger und Radfahrer sowie vereinzelt durch Betriebs- und Notfallfahrzeuge mit erheblichen Geräuscheinwirkungen auf die Anlieger der Trasse verbunden sein sollte, erschließt sich nicht. Die fehlende Einsehbarkeit stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 114).

2. Hinsichtlich der bauzeitlichen Belastungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen sind keine Abwägungsfehler erkennbar.

Bezogen auf den Schutz der Anlieger vor bauzeitlichem Lärm ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören (§ 2 Abs. 1, § 3) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind; in der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 f.). Durch den Verweis auf die Geltung der AVV Baulärm steht fest, dass deren Immissionsrichtwerte für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und damit zugleich den hier nach § 17b Abs. 1 FStrG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff der "nachteiligen Wirkungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG konkretisieren (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 Rn. 25 ff.), nicht überschritten werden dürfen. Außerdem ist dem Vorhabenträger aufgegeben, bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit besonders auf die Freihaltung der Wohnstraßen von Umleitungs- und Baustellenverkehr in den an das Vorhaben angrenzenden Wohngebieten zu achten (S. 30).

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Abrissarbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen (S. 26). Darüber hinaus ist auch insoweit das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin maßgeblich, das in § 9 vorschreibt, die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls zu vermindern (S. 21 f.).

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt (S. 30) und bei entsprechender Gefährdungslage ein Beweissicherungsverfahren oder ein statischer Nachweis geführt oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (S. 24 f.). Insoweit hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung dahin ergänzt, dass die Vorgaben der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) einzuhalten sind.

Die Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es zu unzumutbaren bauzeitlichen Belastungen kommt bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen. Sie haben ihr Vorbringen auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Verfahren BVerwG 9 A 18.11 mit Schriftsatz vom 6. August 2012 als Anlage VT 3 vorgelegten Übersichtspläne des Baulogistikkonzepts mit Angabe von Entfernungen der Baustellen u.a. zu den Gebäuden Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... weiter konkretisiert.

3. Die der Planung zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen zur Anschlussstelle Am Treptower Park gewährleistet, dass die Schutzvorkehrungen - wie auch sonst entlang der Trasse - zugunsten der Anlieger nach dem für den Planfall 16. BA und dem Prognosefall 17. BA jeweils höheren Beurteilungspegel bemessen werden. Zwar wurden nach Angaben des Beklagten dem Schutzkonzept für diesen Bereich abweichend vom sonstigen Vorgehen nicht die eventuell höheren Beurteilungspegel im Prognosefall 17. BA zugrunde gelegt. Dies beruht jedoch nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen darauf, dass die Trasse hier bei einer Fortführung der A 100 im 17. BA ohnehin - nach der durch Planänderung erfolgten Verlagerung der westlichen Rampe nach Osten zur Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... in noch weiterem Umfang - baulich umgestaltet werden müsse und das Schutzkonzept insoweit aufgrund einer aktuellen schalltechnischen Untersuchung erneut festzulegen sei. Demgegenüber hätten die Schutzvorkehrungen in den übrigen Bereichen entlang der Trasse auch bei einer Realisierung des 17. BA Bestand. Jedenfalls nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass eine solche Untersuchung im Falle der Fortsetzung der A 100 im 17. BA u.a. bezogen auf die Kiefholzstraße ... und die Beermannstraße ... vorgenommen werde, ist gewährleistet, dass die worst-case-Betrachtung der Lärmbelastung auch im Falle der Kläger zu 4 bis 9 zum Zuge kommt.

b) Die Kläger rügen ferner, die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphalts im Umfang von 5 dB(A) sei nicht dauerhaft gewährleistet, da im Planfeststellungsbeschluss keine Pflegemaßnahmen angeordnet worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass er die mit offenporigem Asphalt versehenen Fahrbahnen spätestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme auf die akustische Wirksamkeit dieses Belages überprüfen und ggf. unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung derselben ergreifen wird; diese Überprüfung und etwaige Abhilfemaßnahmen werden in der Folgezeit im Abstand von jeweils einem Jahr wiederholt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass bei der auf das Prognosejahr 2025 bezogenen Lärmprognose von einer lärmmindernden Wirkung des offenporigen Asphalts in Höhe von 5 dB(A) ausgegangen wurde.

Zu Unrecht meinen die Kläger, der schalltechnischen Untersuchung hätte nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Die Planfeststellungsbehörde darf für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote gerade im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park ausnahmsweise generell nicht beachtet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 39). Dass die Geschwindigkeit auf der Ein- und der Ausfahrrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park mit nur 60 km/h angesetzt wurde, ist angesichts der Notwendigkeit, die Fahrzeuge vor der Ausfahrt in die Straße Am Treptower Park abzubremsen bzw. auf der Einfahrrampe zu beschleunigen, ohne Weiteres vertretbar. Besondere Zuschläge für die Geräuschentwicklung beim Abbremsen und Beschleunigen sind in den einschlägigen Normen nicht vorgesehen, was angesichts der Geräuschminderung durch die geringere Geschwindigkeit nachvollziehbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 99 ).

c) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Summenpegelbetrachtung.

Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69). Dies hat der Beklagte erkannt. Entgegen der Annahme der Kläger hat er in die Summenpegelbetrachtung nicht nur die planfestgestellte A 100 und die bestehenden Bahnstrecken einbezogen (vgl. Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 Anlage 3), sondern auch die vorhandenen Stadtstraßen. So waren für die festgestellten Überschreitungen der Schwellenwerte etwa im Bereich der Elsenstraße, zu deren Bewältigung der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz vorsieht (S. 22 f.), gerade die hohe Verkehrsbelastung dieser Stadtstraße maßgeblich, neben der der Schienenverkehrslärm in den Hintergrund tritt (vgl. Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 71 ff. und 78 ff.). Auch hinsichtlich der Wohngebäude in der Kiefholzstraße und in der Beermannstraße wurde zur Ermittlung des Summenpegels neben der Gesamtbelastung durch das Vorhaben und den Schienenverkehr auch der Verkehr auf diesen Straßen selbst betrachtet, ohne dass eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2065 f. und 2102 ff.). Dass die Summenpegel Planfall 16. BA/Schiene einerseits und Planfall 16. BA/Kiefholzstraße bzw. Beermannstraße andererseits gesondert betrachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Lärmgutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Lärmquellen Schiene und Stadtstraße nicht gleichgerichtet auf die Wohngebäude einwirken, so dass die kritischen Immissionsorte nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweiligen Summenpegel bestimmt werden können, den diese Lärmquellen mit dem Vorhaben bilden. Davon abgesehen ist auch die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar, dass der Verkehr auf diesen Stadtstraßen ohnehin neben dem Schienenverkehr keinen Einfluss auf den Summenpegel hat, weil er in der Beermannstraße einen nur geringen Umfang aufweist und in der Kiefholzstraße im Planfall 16. BA abnehmen wird. Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Summenpegelbetrachtung daher nicht auf diese Stadtstraßen hätte erstreckt werden müssen; dies sei vielmehr nur mit Blick auf ein entsprechendes Begehren der Kläger zu 4 bis 9 geschehen.

Dass der Beklagte der Beurteilung des Schienenlärms die Betriebsprogramme der DB Netz AG mit einem Prognosehorizont 2015 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Abweichung vom hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025. Denn es liegt eine Erklärung der Bahnbehörde vor, wonach die Betriebsprogramme auch bis 2025 Aussagekraft hätten, weil bis dahin keine Veränderung in der Transportnachfrage vorgesehen sei. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, dass insbesondere die Anbindung des Ostkreuzes bereits im Betriebsprogramm berücksichtigt sei.

4. Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde, was - wie ausgeführt - hinsichtlich der Bewohner in der Kiefholzstraße und der Beermannstraße nicht der Fall ist."

21

Hinsichtlich der zuletzt genannten Rüge ist ergänzend anzumerken: Die Vorschriften zur Lärmminderungsplanung nach §§ 47a ff. BImSchG dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Umgebungslärmrichtlinie (vgl. BRDrucks 610/04 S. 8 und BTDrucks 15/5734 S. 1). Es handelt sich somit um unionsrechtlich unterlegte Vorschriften des Umweltrechts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL muss deshalb die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, rügefähig sind und ggf. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) außer Betracht bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21). Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorschriften der Umgebungslärmrichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Lärmkarten (Art. 7) und Aktionsplänen (Art. 8) sowie zur Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen verpflichtet, einen vorhabenbezogenen Ansatz verfolgen (vgl. BRDrucks a.a.O.; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil II, Stand August 2012, Vorbemerkung vor §§ 47a bis 47f Rn. 2 f.).

22

II. Die Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, weil sie nicht auf einer schlüssigen Kosten-Nutzen-Analyse beruht. Insoweit ist erneut über die Gewährung von Schallschutz zu entscheiden.

23

1. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Kläger zu 4, 5, 8 und 9 Bezug genommen, die Inhaber von Wohnungen im Gebäude Kiefholzstraße ... sind; diese Ausführungen entsprechen den Gründen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Klägerin zu 10, die Eigentümerin des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ist:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

1. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Kiefholzstraße ... (Kläger zu 4, 5, 8 und 9) - ebenso wie auf das Gebäude Beermannstraße ... und ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 19.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe bzw. Abschirmwirkung (Errichtung auf der Trogoberkante) von mehr als sechs Metern außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

a) Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

b) Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

aa) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zu 4, 5, 8 und 9, für das Gebäude Kiefholzstraße ... hätte Vollschutz durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse gewährt werden müssen. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Kläger haben im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

bb) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann."

24

2. Bei der nunmehr vorzunehmenden Überarbeitung bzw. Plausibilisierung des Lärmschutzkonzepts wird der Beklagte ggf. auch Stellung nehmen müssen zu dem Einwand des Klägers, entlang der ebenfalls durch bebaute Gebiete von Berlin führenden A 113 seien massive Lärmschutzwände mit einer Höhe von deutlich über sechs Metern errichtet worden. Ferner ist es angezeigt, dem Kläger die in der Abwägungsunterlage zum Lärmschutzkonzept für den Bereich Beermannstraße bezeichneten schalltechnischen Berechnungen des Büros I. vom September 2012 zu übermitteln und ggf. insoweit Einsicht in weitere Unterlagen zu geben. Dies gilt umso mehr, als die in der zu Protokoll erklärten Planänderung bezeichneten Beurteilungspegel für das Wohngebäude Beermannstraße ... und ... nicht selten um mehrere Dezibel von den Pegeln abweichen, die im Rahmen der Variantenprüfung zur Ausgestaltung der Anschlussstelle Am Treptower Park für die - der Planänderung zugrunde liegende - Prüfvariante für dieselben Immissionsorte an dem Gebäude Beermannstraße ... und ... ermittelt wurden (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1914 ff.), worauf die Klägerin zu 10 des Verfahrens BVerwG 9 A 19.11 im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 - neben weiteren Einwendungen etwa zur Begrenzung der Berechnungen zu Überschreitungen der Nachtgrenzwerte oder einer fehlenden Berücksichtigung entfallender Kosten des passiven Schallschutzes bei Bewältigung weiterer Schutzfälle - zu Recht hinweist. Die genannten Abweichungen lassen sich auch im Vergleich zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der "Variante 2" (a.a.O. S. III 1953 ff.) feststellen, die nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 15. August 2012 "im Wesentlichen" der Prüfvariante entspricht, die Gegenstand der Planänderung war. Zwar wird in der Abwägungsunterlage ausgeführt, dass die schalltechnischen Berechnungen zur Variantenuntersuchung nur überschlägig vorgenommen worden seien. Die vorliegende Darstellung der Berechnungen für die Variantenprüfung gibt hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt, sondern stimmt nach Inhalt und Detaillierungsgrad mit den auf das Vorhaben selbst bezogenen schalltechnischen Berechnungen überein. Somit besteht Anlass, die Abweichungen bei den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen plausibel zu machen.

25

3. Soweit sich der Kläger auch das Bescheidungsbegehren der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zu eigen machen sollte, bleibt dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen im Urteil zu diesem Verfahren ohne Erfolg:

"Das Vorhaben löst für den Kläger zu 1 keine Immissionsbetroffenheit aus. Das Wohngebäude Heckmannufer ..., in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten rund 900 m vom Trassenbereich und etwa 100 m von der Schlesischen Straße entfernt in einer Nebenstraße ohne Durchgangsverkehr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge fehlender Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm zu erheblichen Ausweichverkehren in der Schlesischen Straße kommen wird, die sich auf den Kläger zu 1 belastend auswirken könnten. Wie ausgeführt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Wohnungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wurden unstreitig keine vorhabenbedingten Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt. Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb dieser Grenzwerte liegt nicht vor. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 223 ff.) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f.).

Auch die Kläger zu 6 und 7 (Beermannstraße ...) sind mit dem planfestgestellten aktiven Schallschutz keinen die Lärmgrenzwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt. Diese Kläger können auch nicht verlangen, dass wegen der Planänderung (Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... durch Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park um etwa 30 m nach Osten) eine neue schalltechnische Beurteilung vorgenommen wird. Sie weisen in der Klagebegründung vom 11. April 2011 (S. 50) selbst darauf hin, dass der Erhalt des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ausweislich der Variantenuntersuchung zu geringeren Belastungen des Gebäudes Beermannstraße ... führt (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1913: Abschirmwirkung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... für die restlichen Gebäude der Beermannstraße); auch die Belastungen der Kiefholzstraße ... würden sich nach den Lärmberechnungen infolge der Verlegung der Rampe verringern. Im Übrigen liegt es auch nach den vorliegenden Plänen nahe, dass die Lärmbelastung in den genannten Bereichen durch die Planänderung verringert wird. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der von den Klägern kritisierte Umstand, dass die aus Anlass der Planänderung ermittelten Beurteilungspegel für das Gebäude Beermannstraße ... und ... von den im Rahmen der Variantenprüfung für dieses Gebäude ermittelten Pegel abweichen, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Für die Beermannstraße ... kommt hinzu, dass sowohl die im Rahmen der Variantenprüfung für die Planänderung ermittelten Beurteilungspegel (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1962 f.) als auch die Beurteilungspegel, die für die zunächst geplante Ausführung der Anschlussstelle Am Treptower Park festgestellt wurden (Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 S. 106 f.), deutlich unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV liegen."

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Baden-Württemberg anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines Steinkohlekraftwerks in M. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkblocks 9 (elektrische Leistung: 911 MW) sowie eines neuen Kohlelagers auf dem Kraftwerksgelände, wo die Beigeladene bereits vier Steinkohleblöcke mit einer elektrischen Gesamtleistung von 1 650 MW betreibt. Das von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht erfasste und früher bereits gewerblich und industriell genutzte Baugrundstück grenzt nach Südwesten an den Rhein und das Hafenbecken ... des ...-Hafens, nach Nordosten schließen sich Industrie- und Gewerbebetriebe und in einer Entfernung von ca. 300 m Wohnbebauung an.

2

Die Beigeladene beantragte im Juni 2008/März 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Erweiterungsvorhaben. Gegen die ausgelegten Pläne erhob der Kläger Einwendungen u.a. wegen unzureichend durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung, fehlender energiewirtschaftlicher Notwendigkeit und durch das Vorhaben bewirkter Natur- und Artenzerstörung. Die Immissionsprognose sei in Bezug auf eine Vielzahl von Luftschadstoffen fehlerhaft erstellt. Das Vorhaben konterkariere die Bemühungen des Luftreinhalteplans. Ohne Aufstellung eines Bebauungsplans sei es nicht genehmigungsfähig.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 2009 erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger sei als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG klagebefugt, da er die Verletzung von Vorschriften rüge, die dem Umweltschutz dienen.

5

Der Genehmigungsbescheid beruhe nicht auf einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, dass nicht nur die Umweltauswirkungen des Erweiterungsvorhabens, sondern auch die der Gesamtanlage in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssten. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV und aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich für die Änderung oder Erweiterung als solche durchzuführen sei. Aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 UVPG und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folge Entsprechendes. Jedoch seien Umweltauswirkungen der Altanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen; in Kapitel 5 der vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung sei der Umfang der bereits vorhandenen Belastung im Hinblick auf die Schutzgüter Luft und Klima sowie menschliche Gesundheit umfassend untersucht und gewürdigt worden (UA S. 17 bis 21).

6

Für die materiellrechtliche Überprüfung sei zu beachten, dass der Kläger nach den Vorgaben des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vor Gericht nur die Verletzung einer Vorschrift geltend machen könne, die den Umweltschutz bezwecke. Hingegen könne er keine vollumfängliche Prüfung des Genehmigungsbescheides durch das Gericht einfordern. Unionsrecht gebiete nichts anderes. In ihrem Gesamtzusammenhang bezögen sich die Regelungssysteme der Aarhus-Konvention und des Unionsrechts auf den Schutz der Umwelt. Insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie behandle ausschließlich umweltschutzrechtliche Problemstellungen. Den Umweltschutzorganisationen sei nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben eine Klagebefugnis eröffnet. Die Beschränkung der Klagemöglichkeit und des Prüfungsumfangs stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (UA S. 24 bis 29).

7

Die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG seien umweltschützende Vorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen könne. Ob durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, sei nach den normkonkretisierenden Vorschriften unter Nr. 4 TA Luft zu beurteilen. Würden die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschritten, könne ein Vorhaben nur genehmigt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein kausaler und relevanter Beitrag zu einer schädlichen Immissionsbelastung geleistet werde. Infolge irrelevanter Zusatzbelastungen habe nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft von der Ermittlung der Immissionskenngrößen außerhalb des Nahbereichs der Anlage abgesehen werden können. Im Nahbereich der Anlage und in der Umweltzone der Stadt M. sei nach Ermittlung der Gesamtbelastung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte festgestellt worden. Der Prüfungsumfang bestimme sich nach Nr. 3.5.3 TA Luft, dabei sei auf das beantragte Vorhaben abzustellen. Nur für den Fall, dass die Erweiterung einer Anlage sich auf die Emissionen der Altanlage auswirke, sei eine Gesamtbetrachtung geboten (UA S. 36 bis 45).

8

Die gegen die Berechnung der Zusatzbelastung vorgebrachten methodischen Bedenken griffen nicht durch. An den Beurteilungspunkten, an denen die Irrelevanzgrenzen nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft überschritten würden (nämlich am Beurteilungspunkt 8, im Gewerbe-/Industriegebiet im Nahbereich und in der Umweltzone), seien die Kurzzeitwerte und Überschreitungshäufigkeiten in der Immissionsprognose geprüft worden. Nach Berechnungen auf der Grundlage des prognostischen Windfallmodells MISKAM würden die zulässigen Überschreitungen durch die Belastung mit Feinstaub PM10 an der Gebäudefassade der Firma L.-F. eingehalten. Im Übrigen sei das Rechenmodell Austal2000 für die Erstellung der Immissionsprognose geeignet und ausreichend konservativ (UA S. 57 bis 65).

9

Die Immissionsschutzbehörde habe zwar die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV (nunmehr 39. BImSchV) zu gewährleisten; insbesondere dürften die gebietsbezogenen Ziele der Luftreinhaltung nicht im Wege der Anlagenzulassung unterlaufen werden, weshalb zwischen den Immissionswerten der TA Luft und den Grenzwerten der Luftreinhalterichtlinien und somit auch der 22. BImSchV kein Widerspruch auftreten dürfe. Jedoch fordere das Unionsrecht nicht, bei einer Überschreitung von Grenz- oder Zielwerten die Zulassung von Anlagen zwingend zu verweigern, insbesondere wenn diese lediglich einen irrelevanten Immissionsbeitrag leisteten. Zudem richteten sich die Luftreinhalterichtlinien der Union nicht an die Anlagenbetreiber, sondern an die Mitgliedstaaten und deren Behörden. Es dürften lediglich keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die die Möglichkeit ausschlössen, mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Auch insoweit bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung von Irrelevanzgrenzen (UA S. 76 bis 84).

10

Vorschriften des Bauplanungsrechts stünden der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger als Umweltverband das Erfordernis einer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend machen könne, denn eine Planungspflicht könne der erteilten Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Diese sei zu Recht auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden. Der erforderliche Bebauungszusammenhang sei gegeben. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen seien früher bereits bebaut gewesen. Der beseitigte Altbestand sei als fortwirkend zu berücksichtigen. Im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach dieser Vorschrift sei kein Raum für eine Abwägung widerstreitender Interessen. Umweltbelange seien zwar im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung, ein Verstoß hiergegen liege aber nicht vor. In störfallrechtlicher Hinsicht löse die Erweiterung des Kraftwerks keine qualitativ erhöhten Anforderungen aus (UA S. 154 bis 161).

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor:

12

Der Änderungsgenehmigungsbescheid verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung und zum Umfang einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn diese befasse sich nicht mit allen von der Gesamtanlage "Großkraftwerk M." und somit auch von seinen weiterhin betriebenen Blöcken ausgehenden Umweltauswirkungen, sondern lediglich mit den Auswirkungen des Blockes 9. Der Wortlaut der §§ 2 und 6 UVPG gebiete aber, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Gesamtanlage zu beziehen und nicht lediglich auf den zu ändernden Teil der Anlage. Nichts anderes folge aus § 3b Abs. 2 und § 3e Abs. 1 UVPG. Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigten diese Rechtsauffassung. Nach Art. 3 der UVP-Richtlinie müssten auch mittelbare Umweltauswirkungen eines Vorhabens beschrieben und bewertet werden; dies schließe eine Untersuchung kumulativer Auswirkungen ein.

13

Wegen der fehlenden Einbeziehung der Bestandsblöcke sei der Beklagte zudem von falschen Emissions- und Immissionsgrößen ausgegangen. Die von der Beigeladenen vorgelegte Immissionsprognose sei unzureichend, weil angesichts einer wesentlichen Änderung der Gesamtanlage nach den Vorgaben der IVU-Richtlinie deren Gesamtauswirkungen im Sinne einer kumulierten Umweltverschmutzung als Einheit zu bewerten gewesen wären. Es gehe hierbei nicht allein um die Irrelevanz der durch die Änderung hervorgerufenen Emissionen, sondern um die der Emissionen der gesamten Anlage. Hierauf stelle auch Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft ab, der von den Emissionen der Anlage, nicht aber nur von Teilen der Anlage spreche. Bedeutung habe dies ebenso für Änderungsgenehmigungen nach § 16 Abs. 1 BImSchG; denn nur durch eine Gesamtbetrachtung werde ausgeschlossen, dass Anlagen in Gebieten mit Immissionswertüberschreitungen stufenweise so erweitert würden, dass zwar durch einzelne Erweiterungsmaßnahmen nur geringe zusätzliche Immissionsbeiträge geliefert würden, der gesamte Immissionsbeitrag der Anlage aber im Laufe der Zeit die Irrelevanzgrenze deutlich überschreite.

14

Das Urteil verstoße sowohl gegen § 4 Abs. 1 der 22. BImSchV als auch gegen die Richtlinie 1999/30/EG, da im benachbarten Umfeld des Kraftwerkblocks 9 in Bezug auf Feinstaub die maximal zulässige Überschreitungshäufigkeit von 35 Tagen pro Jahr nicht eingehalten werden könne. Dies sei rechtlich nicht irrelevant, weil dieser Grenzwert dem Schutz der menschlichen Gesundheit diene. Auch nur geringfügige Grenzwertüberschreitungen dürften mit Blick auf Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft nicht für irrelevant erachtet werden. Das Unionsrecht verbiete es, über Irrelevanzklauseln gemeinschaftsrechtlich gesetzte Grenzwerte für NO2 und PM10 auszuhebeln.

15

Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem das Vorliegen einer Planungspflicht verkannt und dem Vorhaben zu Unrecht seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt. Dies stehe im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 BauGB. Für UVP-pflichtige Vorhaben bestehe eine grundsätzliche Planungspflicht.

16

Das angegriffene Urteil verkenne zudem, dass Art. 10a Abs. 3 der UVP-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention verlangten, die Genehmigung UVP-pflichtiger Vorhaben auf die zulässige Klage einer anerkannten Umweltvereinigung hin der vollumfänglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Prüfungsbefugnis auf Vorschriften mit umweltrechtlichem Bezug zu beschränken, verstoße gegen Unionsrecht; in der Trianel-Entscheidung habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union nur mit der Zulässigkeit der Klage von Umweltverbänden befasst und nur diese beschränkt auf Vorschriften, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen seien und den Umweltschutz bezweckten.

17

Der Kläger beantragt,

das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. und 20. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie den Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) des Großkraftwerks M. vom 27. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2009 aufzuheben.

18

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

19

Sie treten der Revision entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil. Nur das Erweiterungsvorhaben habe zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden müssen. Ebenso bemesse sich der gebotene Umfang der Immissionsprognose am Gegenstand der Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Die Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die maximale Zusatzbelastung mit Feinstaub PM10 überschreite nicht die maßgeblichen Grenzwerte. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Umweltverbände könnten im gerichtlichen Verfahren nur die Verletzung von Rechtsbestimmungen rügen, die den Umweltschutz bezweckten; städtebauliche Anforderungen nach den §§ 30 ff. BauGB zählten hierzu nicht.

20

Der Vertreter des Bundesinteresses schließt sich im Wesentlichen den Rechtsauffassungen des angegriffenen Urteils an. Abweichend hiervon geht er aber davon aus, dass an den Irrelevanzschwellen nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft die Immissionsbeiträge der Gesamtanlage und nicht allein die des Änderungsvorhabens zu messen seien.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine umfassende objektiv-rechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung des angegriffenen Genehmigungsbescheides einfordern kann (1.). Dieser leidet an keinem Verfahrensfehler infolge einer unzureichend durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (2.). Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof den Schutzanspruch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auf der Grundlage des zusätzlichen, durch das Erweiterungsvorhaben verursachten Immissionsbeitrags beurteilt (3.) und sowohl die Zulässigkeit von Irrelevanzschwellen für die Bewertung von Luftschadstoffimmissionen (4.) wie auch die Einhaltung der Immissionswerte für Schwebstaub PM10 bejaht (5.). Rügefähige Verstöße gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts sind zu verneinen (6.).

22

1. Weder auf der Grundlage nationalen Rechts noch auf der Grundlage von Unionsrecht kann der Kläger eine über die Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt hinausgehende umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des angegriffenen Genehmigungsbescheides beanspruchen.

23

a) Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung bemisst sich für die vom Kläger erhobene Verbandsklage nach § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - in der Fassung vom 8. April 2013 (BGBl I S. 753). Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 5 Abs. 4 UmwRG eröffnet, da die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens darstellt, für das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.1.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG setzt die Begründetheit der Klage voraus, dass die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen. Das schließt eine umfassende, über die Frage der Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften hinausgehende Rechtmäßigkeitsprüfung aus. Der Prüfungsumfang korrespondiert daher mit den Vorgaben für die Klagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG davon abhängt, dass die Vereinigung geltend macht, die angefochtene Entscheidung widerspreche einer dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschrift. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 18.11 - BVerwGE 144, 243 Rn. 18 = Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 9). Nach nationalem Recht ist die Rolle der Umweltverbände die eines "Anwalts der Umwelt" (Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 11 A 43.96 - BVerwGE 104, 367 <371> m.w.N. = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 26 S. 133), nicht hingegen die eines allzuständigen Sachwalters der Interessen der Allgemeinheit. Hieran ist für Klagerechte auch nach Maßgabe des novellierten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes festzuhalten.

24

b) Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht in Übereinstimmung mit übergeordnetem Unionsrecht, nämlich mit den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (nunmehr Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - UVP-RL) und Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens (Aarhus-Konvention - AK -), das von allen Mitgliedstaaten der Union sowie von dieser selbst ratifiziert worden ist und als so genanntes gemischtes Abkommen Teil des Unionsrechts ist. Trotz ihres weiten, übereinstimmenden Wortlauts sind Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. und Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 AK, die Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit einräumen, "die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen ... anzufechten", nicht als Anordnung einer umfassenden Prüfung in jeglicher rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Vielmehr ist sowohl nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen des Unionsrechts als auch nach deren Einbindung in den systematischen Kontext der Gesamtregelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten davon auszugehen, dass sich mit der Forderung nach einer materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung nicht zugleich eine Festlegung über deren Umfang verbindet. Diese Prüfungsverpflichtung beschränkt sich vielmehr auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltsachen bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne. Neben den Überschriften verdeutlichen vor allem die Erwägungsgründe der Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie vom 26. Mai 2003 die Ausrichtung dieser Regelungen auf den Schutz der Umwelt. Zentrales Anliegen der Konvention ist nach deren Erwägungsgründen der auch durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und deren Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen zu gewährleistende Schutz einer intakten Umwelt; die Erwägungsgründe der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie nehmen u.a. Bezug auf unionsrechtliche Umweltvorschriften und auf vom Umweltschutz bestimmte Ziele der Aarhus-Konvention. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 5 UVP-RL a.F. sind klagebefugte Nichtregierungsorganisationen als Teil der betroffenen Öffentlichkeit nur solche, die sich für den Umweltschutz einsetzen; Entsprechendes folgt aus Art. 2 Nr. 5 AK. In diesem Rahmen bestimmen gemäß Art. 10a Abs. 3 UVP-RL a.F. die Mitgliedstaaten, welche konkreten Rechtsverletzungen gerügt werden können; hiermit verbindet sich nicht die Festlegung auf einen über die Belange der Umwelt hinausgehenden objektiv-rechtlichen Prüfungsmaßstab.

25

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem in der Aarhus-Konvention und im Richtlinienrecht vorausgesetzten Bezug zum Umweltschutz werde schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass nur UVP-pflichtige Maßnahmen anfechtbar seien und Klagerechte nur solchen Vereinigungen eröffnet seien, die Ziele des Umweltschutzes verfolgen. Auch unter diesen Voraussetzungen hat eine Vollüberprüfung gemessen an dem Ziel, die Umwelt zu schützen, eine überschießende Tendenz; denn sie würde den Schutz der Umwelt über die einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben hinaus ausdehnen.

26

Auch die begrenzte Regelungskompetenz der Union steht einer Auslegung des Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. als einer über den Schutz der Umwelt hinausgehenden Bestimmung des gerichtlichen Kontrollumfangs entgegen. Hierauf bezogen kann sich die Union allein auf die in Art. 191 f. AEUV begründete Zuständigkeit für Regelungen über den Schutz der Umwelt berufen; nur in einem Annex hierzu und damit auf das Umweltrecht beschränkt kommt der Union die Kompetenz für Regelungen über den gebotenen Rechtsschutz zu (vgl. Epiney, EurUP 2012, 88 <91>).

27

Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09, Trianel - Slg. 2011, I-3673 = NJW 2011, 2779) befasst sich dieser zwar in erster Linie mit der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs (Rn. 38 ff.) und fordert eine Auslegung des Art. 10a Abs. 1 und 3 der UVP-Richtlinie im Licht und unter Berücksichtigung der Ziele der Aarhus-Konvention. Dabei ist es Sache der Mitgliedstaaten festzulegen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (Rn. 44). Im Tenor der Entscheidung und in ihren Gründen (Rn. 48) kommt aber auch der über die Zulässigkeitsanforderungen des Rechtsbehelfs hinausreichende und zugleich inhaltlich beschränkende Ansatz zum Ausdruck, dass unionsrechtliche und unionsrechtlich veranlasste Vorschriften, die den Umweltschutz bezwecken, gerichtlicher Prüfung nicht entzogen sein dürfen. Einen weitergehenden Rechtsschutz fordert das Unionsrecht für eine Verbandsklage somit nicht ein. Entgegen der Revision ist dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2011 (Rs. C-128/09, Boxus u.a. - Slg. 2011, I-9711 = ZUR 2012, 170) nichts anderes zu entnehmen. Der Gerichtshof verweist erneut darauf, dass mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 AK und Art. 10a UVP-RL die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens vorsehen müssen, damit vor einem Gericht die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen angefochten werden kann, die vom Geltungsbereich des Art. 6 der Aarhus-Konvention oder der UVP-Richtlinie erfasst werden. Die Mitgliedstaaten verfügen aufgrund ihrer Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität aber über einen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung von Art. 9 Abs. 2 AK und Art. 10a der UVP-RL (Rn. 51 f.).

28

Diese Auslegung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der Aarhus-Konvention begegnet angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen vernünftigen Zweifeln; einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung des Verbandsklagerechts nach Art. 9 Abs. 2 AK und Art. 10a UVP-RL a.F. bedurfte es daher nicht.

29

2. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet nicht an dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensfehler. Die Durchführung einer inhaltlich nur auf das Erweiterungsvorhaben bezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung widerspricht weder revisiblem nationalen Recht noch Unionsrecht.

30

a) Dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG allein auf die Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens erstreckt, folgt bereits aus der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) für die der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unterfallenden Anlagen, wozu die von der Beigeladenen beabsichtigte Erweiterung ihres Kraftwerks zählt (Nr. 1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV). Entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben, für die eine Änderungsgenehmigung erteilt werden soll, verweist § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV auf Absatz 2. Dies bedeutet, dass ausschließlich für das zur Genehmigung gestellte Erweiterungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nicht aber zusätzlich für die früher bereits genehmigte Bestandsanlage mit den von dieser ausgehenden Umweltauswirkungen. Hinzu kommt, dass die in § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Bezug genommenen Schwellenwerte der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sich allein auf den zu ändernden oder zu erweiternden Teil der Anlage beziehen, eine dementsprechend durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung somit auch nur das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben in den Blick zu nehmen hat.

31

Auch aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG ergibt sich, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung allein die "Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens" in Betracht zu nehmen hat. Dies findet seine Bestätigung wiederum in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, wonach eine Änderung oder Erweiterung als solche den Begriff des Vorhabens im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt. Wenn das Gesetz von "dem Vorhaben" spricht, ist im Falle eines Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens folglich allein dieses gemeint und nicht die Summe aus Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben und Bestandsanlage (Sitsen, UPR 2008, 292 <294>). Für dieses Ergebnis spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Norm; in § 3e UVPG wurde - anders als noch vom Bundestags-Umweltausschuss vorgeschlagen (BTDrucks 14/5750 S. 128) - die Formulierung "oder das bestehende Vorhaben aufgrund der Änderung oder Erweiterung" bewusst nicht übernommen. Im Vermittlungsverfahren wurde diese ergänzende Wendung gestrichen (vgl. hierzu Kersting, UPR 2003, 10 <11>). Zuvor hatte sich auch der Verkehrsausschuss des Bundesrates dafür ausgesprochen, dass sich im Falle von § 3e UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Änderungsvorhaben, nicht aber auf den Bestand beziehen solle, weil es sonst zu Mehrfachprüfungen käme (BRDrucks 674/1/00 S. 24).

32

Entgegen der Revision kann aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG mit der Bezugnahme auf die "mittelbaren" Auswirkungen eines Vorhabens nicht hergeleitet werden, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Änderungsvorhaben hinaus auf die Gesamtanlage zu beziehen hat. Denn hiermit wird lediglich der Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne unmittelbarer oder mittelbarer Auswirkungen des Vorhabens bestimmt, jedoch keine Aussage dazu getroffen, was Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sein soll; ebenso wenig kann Derartiges § 6 UVPG entnommen werden. Auch § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG stützt die Rechtsauffassung der Revision nicht; insoweit liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, da über das Vorhaben nicht in mehreren Verfahren zu entscheiden ist. Soweit in § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vorgesehen ist, dass auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens in die Untersuchungen einzubeziehen sind, betrifft diese Vorgabe eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG, nicht aber eine Umweltverträglichkeitsprüfung; eine derartige Vorprüfung des Einzelfalls steht vorliegend aber nicht an, da das Vorhaben der Beigeladenen nach der Anlage 1 ohnehin bereits UVP-pflichtig ist.

33

Ebenso wenig kann aus § 3b Abs. 2 und 3 UVPG hergeleitet werden, dass für das vorliegende Änderungsvorhaben die Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Gesamtvorhaben zu erstrecken ist. Absatz 2 setzt eine parallele, d.h. gleichzeitige Verwirklichung mehrerer Vorhaben voraus (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, § 3b Rn. 24), woran es vorliegend fehlt. Wiederum stellt auch der Wortlaut des Absatzes 3 klar, dass nur die Änderung oder Erweiterung selbst Gegenstand der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist; die Umweltauswirkungen der Bestandsanlage sind für das Erreichen oder Überschreiten des einschlägigen Schwellenwertes und damit für das "Ob" der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Änderungsvorhaben zu berücksichtigen, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung spielen sie dagegen nur als Vorbelastung eine Rolle (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG, § 3b Rn. 20 und 54). Insoweit besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen § 3b und § 3e UVPG.

34

b) Diese Beschränkung der UVP-Pflichtigkeit allein auf das Erweiterungsvorhaben steht eindeutig in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts, was die Einholung einer hierauf bezogenen Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ausscheiden lässt.

35

Gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP-RL a.F. werden Projekte des Anhangs I einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. Da gemäß Nr. 22 des Anhangs I jede Änderung oder Erweiterung von Projekten UVP-pflichtig ist, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte erreichen, und nach Nr. 2 Anstrich 1 des Anhangs I Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW der Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, ist vorliegend allein das Änderungsvorhaben der Beigeladenen Gegenstand der unionsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung. Das gleiche Verständnis liegt der Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie zugrunde, wonach die Änderung oder Erweiterung näher bezeichneter Projekte als eigenständiges Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 UVP-RL a.F. zu verstehen ist.

36

Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dessen Urteil vom 11. August 1995 (Rs. C-431/92, Großkrotzenburg - Slg. 1995, I-2189) hatte die Erweiterung eines bestehenden Wärmekraftwerks um einen weiteren Kraftwerksblock zum Gegenstand. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Planung von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden oder einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wobei der "Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage ... dem Projekt nicht seinen Charakter als 'Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW'" nimmt. Soweit die Revision hiergegen auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2010 (Rs. C-226/08, Papenburg - Slg. 2010, I-131) verweist, folgt hieraus nicht Abweichendes. Die Entscheidung befasst sich mit dem Begriff "Projekt" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und geht davon aus, dass die Tätigkeit der Ausbaggerung bei jedem Eingriff in die Fahrrinne als besonderes Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie angesehen werden kann und diese Ausbaggerungen als gesonderte und sukzessive Projekte der Habitatrichtlinie unterliegen können (Rn. 39 ff.). Die Entscheidung legt sich mithin nicht darauf fest, dass wiederkehrende Tätigkeiten mit Bezug auf die zurückliegende Genehmigung eines Vorhabens unionsrechtlich als einheitliches Projekt zu verstehen sind. Gleiches gilt für das von der Revision in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2011 (Rs. C-404/09, Kommission gegen Spanien - Slg. 2011, I-11853). Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die mittelbaren Auswirkungen eines Projekts in geeigneter Weise beschreiben und bewerten muss und dies die Untersuchung der kumulativen Auswirkungen einschließt, die dieses Projekt im Zusammenhang mit anderen Projekten für die Umwelt haben kann (Rn. 80). Diese Aussagen gebieten nicht, die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Projekt Kraftwerksblock 9 hinaus auch auf die übrigen Kraftwerksblöcke der Anlage der Beigeladenen zu erstrecken. Vielmehr sind hiernach im Rahmen der Prüfung des konkreten Projekts kumulative Auswirkungen mit anderen als Vorbelastung zu berücksichtigenden Projekten in Betracht zu nehmen. Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. März 2011 (Rs. C-50/09, Kommission gegen Irland - Slg. 2011, I-873) enthält keine Grundsätze, die den Schluss zulassen, dass das Großkraftwerk M. in seiner Gesamtheit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Entscheidung befasst sich zum einen mit der Verpflichtung der zuständigen Umweltbehörde, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts zu identifizieren und zu beschreiben und sodann in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls zu bewerten, und zum anderen mit der Funktion und dem Inhalt der Bewertungspflicht (Rn. 37 ff.). Zu einer Ausweitung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf ein Grundvorhaben verhält sich die Entscheidung nicht.

37

3. Für die Ermittlung der Zusatzbelastung war jedenfalls im Grundsatz allein auf den Immissionsbeitrag abzustellen, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird; dies entspricht sowohl nationalem Recht wie auch Unionsrecht.

38

a) Prüfungsgegenstand im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG sind zunächst die unmittelbar zu ändernden Anlagenteile und Verfahrensschritte. Soweit sich die Änderung auf die Bestandsanlage auswirkt, erstreckt sich die Prüfung außerdem auf die hiervon betroffenen Anlagenteile und Verfahrensschritte (vgl. Urteil vom 21. August 1996 - BVerwG 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 <355> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 3 S. 22). Dementsprechend hat die Immissionsprognose als Zusatzbelastung alle nach den Umständen des Einzelfalls mit der Änderung ursächlich verbundenen Immissionen zu erfassen. Dagegen ist die Gesamtanlage nicht Gegenstand der Prüfung; Immissionen, die durch nicht änderungsbetroffene Anlagenteile oder Verfahrensschritte hervorgerufen werden, haben bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zumindest im Grundsatz außer Betracht zu bleiben und sind lediglich als Teil der Vorbelastung zu berücksichtigen.

39

Dem entspricht das Regelungsgefüge der TA Luft. Nach Nr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft sind bei einer Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, zu prüfen. Im Einklang damit bestimmt Satz 1, dass Nr. 3.1 Satz 2 TA Luft, wonach für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Nr. 4 TA Luft mit den dort geregelten Anforderungen gilt, auf die Änderungsgenehmigung nur entsprechend anzuwenden ist. Dabei soll nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft bei Schadstoffen, für die Immissionswerte festgelegt sind, die Bestimmung von Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 TA Luft) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung entfallen. Nr. 4.2.1 TA Luft bestimmt zum Schutz der menschlichen Gesundheit Immissionswerte für luftverunreinigende Stoffe. Dieser Schutz ist sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 TA Luft aus Vor- und Zusatzbelastung ermittelte Gesamtbelastung die festgelegten Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet.

40

Für die in dieser Regelungssystematik zum Ausdruck kommende Beschränkung des Prüfungsgegenstandes streitet auch die Entstehungsgeschichte. Nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung (BRDrucks 1058/01 S. 9) war bei Ermittlung der Zusatzbelastung abzustellen auf "die zu beurteilende Anlage". Auf Vorschlag des Bundesrates wurde die geltende Fassung beschlossen, wonach die Zusatzbelastung der Immissionsbeitrag ist, der durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Hierzu heißt es in der einschlägigen Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates: "Insbesondere wird damit gleichzeitig die Verweisung in Satz 1 der Nr. 3.5.3 präzisiert, wonach bei Änderungsgenehmigungen nur das Änderungsvorhaben für die Bestimmung der Zusatzbelastung maßgebend ist" (BRDrucks 1058/1/01 S. 3).

41

Dieser ausschließlich das Erweiterungsvorhaben, nicht aber die Gesamtanlage umfassende Prüfungsumfang gilt nach den Vorgaben der TA Luft namentlich auch für die Bestimmung irrelevanter Zusatzbelastungen. Nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft darf im Falle der Überschreitung eines Immissionswertes nach Nr. 4.2.1 TA Luft an einem Beurteilungspunkt die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes nicht überschreitet und durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung durchgeführt werden. Zwar ist in Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft von der Zusatzbelastung durch die "Emissionen der Anlage" die Rede, was sich jedoch auf Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen im Sinne von Nr. 3.1 TA Luft bezieht; dagegen gelangt - wie schon erwähnt - im Änderungsgenehmigungsverfahren Nr. 3.1 TA Luft nur entsprechend, d.h. auf das Änderungsvorhaben beschränkt zur Anwendung (Nr. 3.5.3 Satz 1 TA Luft). Das gilt auch für die Verweisung auf Nr. 4 TA Luft. Auch zur Bestimmung des Ausmaßes der Irrelevanz nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft ist somit von einer für das Änderungsvorhaben gemäß Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft ermittelten Zusatzbelastung auszugehen.

42

Die gegen dieses Verständnis von Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft erhobenen Einwände des Vertreters des Bundesinteresses überzeugen nicht. Er macht zum einen geltend, zwischen Nr. 2.2 und Nr. 4.2.2 TA Luft bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wobei im Fall von Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft eine Ausnahmesituation deshalb gegeben sei, weil in Immissionspunkten im Einwirkungsbereich des Vorhabens Immissionswerte überschritten seien; das habe zur Konsequenz, dass bei der Anwendung der Irrelevanzklausel auf die Gesamtanlage abzustellen sei. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei Nr. 2.2 TA Luft um eine vor die Klammer gezogene Begriffsbestimmung handelt. Das steht der Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses entgegen. Zum anderen wendet der Vertreter des Bundesinteresses ein, bei einem nicht auf die Gesamtanlage, sondern die Anlagenerweiterung bezogenen Verständnis von Nr. 4.2.2 TA Luft ergebe sich ein Wertungswiderspruch zu Nr. 6.1.1 und 6.1.2 TA Luft, die bei Überschreitung der Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Regel ein Einschreiten der Behörde durch Erlass nachträglicher Anordnung geböten. Ein solcher Wertungswiderspruch ist nicht erkennbar. Denn es ist keineswegs zwingend, dass im Anschluss an die Genehmigung eines Änderungsvorhabens mit einer die Irrelevanzgrenze von 3,0 vom Hundert einhaltenden Zusatzbelastung umgehend eine nachträgliche Anordnung nach Nr. 6.1.2 TA Luft ergehen müsste, wenn der Beitrag der Gesamtanlage über 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes hinausginge und die Gesamtbelastung den maßgeblichen Immissionswert überschritte. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend würde die Behörde vielmehr zu prüfen haben, ob nicht durch eine nachträgliche Anordnung gegen den Betrieb der Bestandsanlage die Einhaltung der Immissionswerte der Gesamtanlage auf schonendere Weise sicherzustellen wäre.

43

Allerdings erscheint nicht unzweifelhaft, ob die nach alldem durch die Technische Anleitung Luft geforderte isolierte Beurteilung des Immissionsbeitrages einer Anlagenerweiterung am Maßstab der Irrelevanzklausel dem Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ohne Weiteres auch dann entspricht, wenn sich dieser Beitrag mit Immissionsbeiträgen des Anlagenbestands überlagert (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK - juris Rn. 80 f. mit Hinweis auf Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 38). Emittieren mehrere Quellen in einem engen räumlichen Zusammenhang, so kann es dazu kommen, dass deren Immissionsbeiträge an Beurteilungspunkten in der Nachbarschaft zwar je für sich die Irrelevanzgrenze einhalten, in der Summe aber Belastungen hervorrufen, die über das gemäß Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft keiner weiteren Prüfung bedürfende Maß hinausgehen. Ob der den Irrelevanzklauseln zugrunde liegende Bagatellgedanke auch in einer solchen Fallkonstellation eine isolierte Beurteilung der einzelnen Quellen - wie hier der Anlagenerweiterung - rechtfertigt, kann jedoch offenbleiben. Denn nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (UA S. 86 f.) übersteigen die Zusatzbelastung durch das streitige Vorhaben und die Vorbelastung durch die früher genehmigten Kraftwerksblöcke auch im Zusammenwirken die maßgebliche Irrelevanzgrenze von 3 vom Hundert (Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft) in keinem der Fälle, in denen die Gesamtbelastung die Immissionswerte überschreitet.

44

b) Dass nach nationalem Recht zumindest im Regelfall allein auf die Umwelteinwirkungen des Änderungsvorhabens unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung abzustellen ist, steht mit Unionsrecht offensichtlich in Einklang. Eine hierauf bezogene Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union braucht der Senat deshalb nicht einzuholen.

45

Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), die die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 ersetzt und der das Vorhaben der Beigeladenen als Feuerungsanlage mit mehr als 50 MW unterfällt (Anhang I Ziffer 1.1 der Richtlinie), ist die wesentliche Änderung des Betriebs einer Anlage einem vorherigen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen (vgl. auch den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie). Dabei erfährt die wesentliche Änderung des Betriebs in Art. 2 Ziffer 11 IVU-RL eine eigene Legaldefinition. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 IVU-RL müssen der Genehmigungsantrag und die Entscheidung der zuständigen Behörde diejenigen Anlagenteile und in Artikel 6 genannten Aspekte umfassen, die von der Änderung betroffen sein können, wobei die einschlägigen Genehmigungsvorschriften der Richtlinie entsprechend anzuwenden sind. Ebenso unterscheidet Art. 15 Abs. 1 IVU-RL zwischen der Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen und der Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen. Auch der unionsrechtliche Prüfungsmaßstab stellt somit allein auf das Änderungsvorhaben ab und deckt sich folglich mit dem des nationalen Rechts.

46

4. Entgegen der Revision verstoßen die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Beurteilung zugrunde gelegten Irrelevanzklauseln der Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) und Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft als solche weder gegen nationales Recht noch gegen Unionsrecht.

47

a) Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr kommt dann zum Tragen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Eine in diesem Sinne gefährdende, die Schutzpflicht auslösende Immissionssituation ist prinzipiell jedem zur Genehmigung gestellten Vorhaben zuzurechnen, das mit seinen Immissionen zu ihr beiträgt. Die Schutzpflicht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo aufgrund einer sachverständigen Risikoabschätzung anzunehmen ist, dass das durch den emittierenden Betrieb verursachte Gesundheitsrisiko auch angesichts der bestehenden Vorbelastung irrelevant ist (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 <333 f.> = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 26 S. 4). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der der untergesetzlichen Konkretisierung durch Bestimmungen über die Ermittlung und Bewertung von Immissionen bedarf, steht einer solchen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Bewertung nicht entgegen.

48

Gleiches gilt angesichts des dem Vorschriftengeber durch § 48 BImSchG eingeräumten Konkretisierungsspielraums auch für die konkrete Ausgestaltung der hier angewandten Irrelevanzklauseln, mit denen die Irrelevanzgrenze von 1,0 vom Hundert (Nr. 2.2.1.1 Buchst. b) aa) TA Luft 1986) auf 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes angehoben worden ist. Mit Rücksicht auf die Konkretisierungsbefugnis des Vorschriftengebers beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Klauseln auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Die Bemessung der Irrelevanzgrenze auf nunmehr 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes beruht auf plausiblen Erwägungen des Vorschriftengebers. Nach der TA Luft a.F. war die Schadstoffbelastung flächenbezogen zu beurteilen. Das hatte zur Folge, dass Belastungswerte von besonders hoch mit Immissionen des Vorhabens beaufschlagten Aufpunkten einer Beurteilungsfläche (vgl. Nr. 2.6.4.2 der TA Luft 1986) nicht selbst die Kenngröße für die Zusatzbelastung bildeten, sondern nur im Wege arithmetischer Mittelung in sie eingingen. Die Einstufung eines Mittelwertes als irrelevant konnte daher zugleich bedeuten, dass deutlich höhere - in die Mittelung eingegangene - Werte ebenfalls vernachlässigt wurden. Das macht es erforderlich, die Irrelevanzgrenze niedrig anzusetzen, um dem Schutzbedürfnis auch der höher belasteten Aufpunkte zu genügen. Mit dem Übergang vom Flächen- auf den unionsrechtlich geforderten Punktbezug gemäß Nr. 4.6.2.6 TA Luft 2002 ist diese Notwendigkeit entfallen (BRDrucks 1058/01 S. 240; vgl. auch Ludwig, TA Luft, 2. Aufl. 2002, S. 14 f.); eine großzügigere Bemessung der Irrelevanzgrenze erscheint daher als vertretbar. Dass der Normgeber mit der Anhebung der Irrelevanzgrenze durch die TA Luft 2002 die unterschiedlichen Auswirkungen des punkt- und des flächenbezogenen Beurteilungsverfahrens auf typische Fallkonstellationen auch im Hinblick auf ihm obliegende Schutzpflichten grundlegend verkannt hätte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

49

Die Irrelevanzgrenzen der TA Luft sind ebenso vereinbar mit den Vorgaben und der Zielsetzung der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl I S. 1006), die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht außer Kraft getreten war (nunmehr 39. BImSchV vom 2. August 2010, BGBl I S. 1065). Der Umstand, dass in die TA Luft in größerem Ausmaß Grenzwerte des Anhangs I bis III der Tochterrichtlinie 1999/30/EG übernommen worden sind und insoweit Deckungsgleichheit besteht mit den Anforderungen zur Luftreinhaltung in der 22. BImSchV, bedeutet nicht, dass angesichts der höherrangigen normativen Ausgestaltung dieser Anforderungen in der Verordnung für die Anwendung von Irrelevanzschwellen der TA Luft kein Raum mehr bleibt. Denn wie das Unionsrecht zur Luftreinhaltung verfolgt auch die in dessen Umsetzung ergangene Rechtsverordnung einen integrativen, quellenunabhängigen Ansatz, der sich von dem quellen- und anlagenbezogenen Ansatz der TA Luft unterscheidet. Insoweit werden nur für die Behörden gemäß §§ 11 ff. der 22. BImSchV (§§ 27 ff. der 39. BImSchV) unmittelbare Pflichten mit Grenz- und Zielwerten für ihr Handeln begründet. Demgegenüber konkretisiert die TA Luft die von Anlagenbetreibern einzuhaltenden Pflichten und stellt insoweit die Erfüllung von Schutz- und Vorsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sicher. Der flächenbezogene Ansatz der Luftreinhaltung ergänzt damit die quellen- und anlagenbezogenen Regelungen der TA Luft und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bruckmann/Strecker, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. 39. BImSchV Vorb. Rn. 64). Die TA Luft darf als nachrangige Regelung allerdings keine Luftverschmutzungen zulassen, die bereits für sich genommen die Grenzwerte der 22. BImSchV übersteigen oder sonst vereiteln, dass diese Grenzwerte eingehalten werden können. Soweit nicht besondere, im vorliegenden Fall nicht ersichtliche Umstände entgegenstehen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsrechts mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. Halama, in: Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EU, 2. Aufl. 2011, S. 769 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in mehreren Entscheidungen die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Vorhabens erachtet (zum Fernstraßenrecht Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> = Buchholz 406.25 § 48a BImSchG Nr. 1 S. 5 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <27 f.> = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 95 f.; Beschluss vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 7.05 - NuR 2005, 709, juris Rn. 21). Dies gilt gleichermaßen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

50

b) Auch dem Unionsrecht ist der Gedanke der Irrelevanz nicht fremd. Er kommt etwa dort zum Ausdruck, wo von "signifikanten" Luftverunreinigungen die Rede ist (vgl. Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen); die IVU-Richtlinie hebt in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) auf die Erheblichkeit der Umweltverschmutzungen ab. Mit der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie mit der Tochterrichtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid u.a. und mit der diese beiden Richtlinien ersetzenden Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa wird ein quellenunabhängiger Ansatz verfolgt, der nicht die Zulassung einer einzelnen Anlage in den Blick nimmt, sondern allein die Mitgliedstaaten verpflichtet, gebietsbezogen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

51

Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In seinem Urteil vom 26. Mai 2011 (Rs. C-165 bis 167/09 - Slg. 2011, I-4599) zu den Rechtssachen Stichting Natuur en Milieu u.a., welche die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe zum Gegenstand haben, geht der Gerichtshof davon aus, dass die festgelegten Ziele angesichts des weiten Handlungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, nicht unmittelbar auf die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung einwirken (Rn. 75 f.).

52

Auf das Verhältnis zwischen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG ist dies ohne Weiteres übertragbar; hierfür spricht auch die Rechtsauffassung der Kommission. Auf eine parlamentarische Anfrage zum Neubau einer Müllverbrennungsanlage, die trotz Überschreitung der in der Richtlinie 1999/30/EG festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid nach Maßgabe von Irrelevanzschwellen der TA Luft genehmigt worden ist, hat sie geantwortet, dass hierin keine Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie zu sehen ist (E-2866/2007 DE vom 3. August 2007). Im Schreiben vom 20. Mai 2005 (Beschwerdeverfahren 2003/4840) geht sie davon aus, dass die Luftqualitätsrichtlinie und ihre Tochterrichtlinien Ergebnispflichten aufstellen, die individuelle Genehmigungsverfahren unberührt lassen. Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Subsidiaritäts- noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren.

53

5. Ob der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Rechtsauffassung gegen Bundesrecht verstößt, dass das im Rahmen einer Nachberechnung der Immissionsprognose für das streitgegenständliche Vorhaben erzielte Ergebnis, wonach an einer Gitterzelle an der Nordwestecke eines Gewerbebetriebs im Nahbereich von Block 9 (Fassade der Firma L.-F.) mit der maximalen Immissionszusatzbelastung von 7,2 µg/m3 für Schwebstaub PM10 die zulässige Überschreitungshäufigkeit von 35 Tagen gemäß der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft um 2 Tage überschritten wird, schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führt, weil es sich insoweit um einen nicht maßgeblichen, da nicht repräsentativen Beurteilungspunkt handelt, kann dahinstehen. Denn das angegriffene Urteil beruht hierauf nicht, § 137 Abs. 1 VwGO. Selbst wenn man insoweit von einem materiellen Rechtsverstoß ausgehen wollte, wäre die erforderliche Kausalität nur gegeben, wenn die Vorinstanz ohne diesen Rechtsverstoß eine andere Entscheidung getroffen hätte (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 137 Rn. 17). Dies scheidet aber schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Erkenntnis zur Einhaltung des Immissionswertes für Schwebstaub nach Nr. 4.2.1 TA Luft auf einen weiteren, selbstständig tragenden Grund gestützt hat.

54

Nr. 10 des Anhangs 3 zur TA Luft schreibt für die Ausbreitungsrechnung die Berücksichtigung von Bebauung vor, wobei - nach bestimmten Maßgaben - deren Einfluss mithilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden kann. Bei diffusen Staubquellen kann diese Ausbreitungsrechnung aber zu unplausiblen Immissionskonzentrationen führen. Auf diesen Einwand des Klägers gab die Genehmigungsbehörde eine ergänzende Immissionsprognose über die Zusatzbelastung im Bereich der Firma L.-F. auf der Grundlage des prognostischen Strömungsmodells MISKAM in Auftrag. Das beauftragte Ingenieurbüro kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Verwendung dieses Rechenmodells zu dem Ergebnis, dass das Maximum der Zusatzbelastung für Schwebstaub PM10 im Bereich der zur Kohlehalde orientierten Gebäudefassade der Firma L.-F. zu erwarten sei und der maximale Jahresmittelwert der Zusatzbelastung zwischen 5,2 und 6 µg/m3 liege. Da nach dem für die ursprüngliche Immissionsprognose verwandten Rechenmodell Austal2000 davon auszugehen ist, dass bei einer Immissionszusatzbelastung von 6,9 µg/m3 die zulässige Überschreitungshäufigkeit von 35 Tagen genau erreicht wird, kann - so der Verwaltungsgerichtshof - ebenso angenommen werden, dass auch die maximale Zusatzbelastung von 6 µg/m3 die zulässigen Überschreitungen einhält. Auf diese Annahme hat der Verwaltungsgerichtshof, der in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Klägers von der wissenschaftlichen Eignung des Windfeldmodells MISKAM ausgegangen ist, seine Entscheidung zusätzlich gestützt. Hiergegen hat sich die Revision nicht gewandt.

55

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht einen entscheidungserheblichen Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verneint. Weder kann der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Baugenehmigung ein Planungserfordernis entgegengehalten werden noch verstoßen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Rügefähigkeit städtebaulicher Gesichtspunkte gegen Bundesrecht.

56

a) Das angefochtene Urteil lässt offen, ob ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht und ob der Kläger als Umweltverband dieses geltend machen kann; ein solches Erfordernis könne der Baugenehmigung jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Diese Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <133 f.> = Buchholz 406.11 § 36 Nr. 26 S. 22, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <43> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 116 S. 75 und vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - DVBl 1993, 658), der sich der erkennende Senat anschließt. Mit § 34 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber selbst für den unbeplanten Innenbereich die Entscheidung getroffen, dass ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB erweist sich damit als Planersatzvorschrift (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <30> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 117 S. 76 f.). Zwar kann auch im unbeplanten Innenbereich eine Bebauungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich werden, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern (Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 32). Ein derartiges Erfordernis einer Bebauungsplanung hat aber nicht zur Folge, dass ohne sie eine Bebauung unterbleiben müsste, sondern zielt vielmehr darauf ab, die bauliche Entwicklung in eine andere Richtung zu lenken (Urteil vom 24. Oktober 1980 a.a.O. S. 133 f.). Bei der Beurteilung eines Innenbereichsvorhabens hat ein Planungserfordernis deshalb nur indizielle Bedeutung für die Frage des Sich-Einfügens (Urteil vom 19. September 1986 a.a.O. S. 43).

57

Aus Unionsrecht ergibt sich nichts anderes. Art. 2 Abs. 1 UVP-RL a.F. gebietet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Entgegen der Revision kann weder Art. 3 UVP-RL a.F. noch Art. 8 UVP-RL a.F. entnommen werden, dass dem bloßen Genehmigungserfordernis der Richtlinie nur durch eine planerische Abwägungsentscheidung Rechnung getragen werden kann. Dem steht bereits entgegen, dass die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur verfahrensrechtliche Anforderungen zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - Rs. C-420/11 - NVwZ 2013, 349 Rn. 46). Diese Auslegung von Unionsrecht durch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union weiter zu klären, ist angesichts der Eindeutigkeit der betreffenden Regelungen nicht veranlasst.

58

b) Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB könnte ein Planungserfordernis jedoch ausnahmsweise dann entgegenstehen, wenn den in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (i.d.F. der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003 - Seveso-II-RL) gestellten Anforderungen, die sich auch auf Änderungsvorhaben beziehen, allein durch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, auch von Baugenehmigungsbehörden bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben zu beachten ist (Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - Slg. 2011, I-8311 = ZfBR 2011, 763). Dies kann einen Koordinierungsbedarf auslösen, dem nicht mehr allein durch eine nachvollziehende Abwägung im Rahmen einer gebundenen Vorhabenszulassung, sondern nur durch eine förmliche Planung entsprochen werden kann (Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32 ff. = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 215).

59

Ein solcher Ausnahmefall scheidet hier aber schon deshalb aus, weil das Änderungsvorhaben der Beigeladenen nicht unter Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL fällt. Gemäß Art. 10 Seveso-II-RL sorgen die Mitgliedstaaten bei einer Änderung einer Anlage oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, dafür, dass der Betreiber das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls ändert. Nur auf eine derart wesentliche Anlagenänderung oder Anlagenerweiterung bezieht sich Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) Seveso-II-RL, die im nationalen Recht die genannte Planungsbedürftigkeit eines Erweiterungsvorhabens zur Folge haben kann. Auf der Grundlage der von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs unterfallen die Bestandsanlage wie auch das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen lediglich den Grundpflichten der Störfallverordnung, ohne dass sich das Gefahrenpotenzial erheblich verändert.

60

c) Die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger im Rahmen seiner Rügebefugnis nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bei Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB über die Prüfung von Vorschriften mit umweltrechtlichem Bezug hinaus auch Verstöße gegen Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geltend machen kann, ist mit den obigen Ausführungen unter II. 1. zu verneinen. Auch bei Vorschriften des Bauplanungsrechts mit mehrfacher Zielrichtung beschränkt sich das Rügerecht des Klägers auf den gesetzlich bezweckten Schutz von Interessen der Umwelt, die gegebenenfalls bei Prüfung des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen sind. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus mit dem Kriterium des "Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauliche Ordnung zielt, mag sich hiermit allenfalls mittelbar und reflexweise auch ein Schutz der Umwelt verbinden. Dies führt aber nicht dazu, dass es sich bei den an andere als Umweltbelange anknüpfenden Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB um Regelungselemente zum Schutz der Umwelt handelt; von einer dem Umweltschutz dienenden Norm im Sinne von § 2 Abs. 1 und 5 UmwRG kann im Zusammenhang mit dem auf die städtebauliche Ordnung abhebenden Einfügungsgebot nicht ausgegangen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Der Kläger erhob Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen Belastungen durch vorhabenbedingte Immissionen im Umfeld der Trasse. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die schalltechnische Untersuchung (Lärmprognose) sowie die Summenpegelbetrachtung seien fehlerhaft erfolgt und das Lärmschutzkonzept sei nicht plausibel; es hätten weitergehende Maßnahmen aktiven Schallschutzes festgesetzt werden müssen.

6

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig. Danach können Umweltvereinigungen, die - wie der Kläger - nach § 3 UmwRG anerkannt sind, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagen, wenn sie geltend machen, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen liegen vor.

10

I. Der Kläger beruft sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG "dem Umweltschutz dienen".

11

Hierzu gehören nicht nur die für die naturschutzrechtliche Klagebefugnis von Verbänden nach § 64 BNatSchG relevanten Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG setzt voraus, dass es um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geht. Nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz u.a. Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das entspricht den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG 2012 Nr. L 26 S. 1), vormals Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40) -, dessen Umsetzung das Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Koppelung der Klagebefugnis an das Recht, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen, spricht dafür, den Begriff des Umweltschutzes i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG am Begriff der Umwelt i.S.d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu orientieren, zumal auch eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG rügefähig ist, wie die auf die Sachprüfung bezogene Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zeigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 UmwRG Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 20 ff.). Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die "Umwelt" (§ 1 Nr. 1 UVPG). Die Prüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG - neben zahlreichen anderen Schutzgütern - auch die Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.

12

Ausgehend davon gehören zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung eine Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann, auch alle - drittschützenden - Vorschriften, die dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 <601>; OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK - NuR 2012, 722 <723> jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis setzt ferner nicht voraus, dass die Rechtsvorschrift, deren Verletzung behauptet wird, ausschließlich dem Umweltschutz dient. Es genügt, wenn sie zumindest auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 12; Ziekow, NVwZ 2007, 259 <262>). Daher kann eine Vereinigung auch geltend machen, das - drittschützende - planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes verletzt (vgl. Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 für die naturschutzrechtliche Verbandsklage; Ziekow, a.a.O.).

13

Gemessen daran besteht kein Zweifel, dass der Kläger auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, die i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz dienen. Das gilt etwa für die Rüge eines Verstoßes gegen § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) wegen fehlerhafter Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes bzw. wegen unzureichender Ermittlung des zu erwartenden Verkehrslärms infolge einer mangelbehafteten Verkehrsprognose. Bezogen auf das Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG beruft sich der Kläger u.a. auf eine Fehlgewichtung der Schadstoffbelastungen infolge von Mängeln bei der Lufthygienischen Untersuchung, der Verkennung einer fehlenden Leistungsfähigkeit einiger Knotenpunkte oder des Ausschlusses bestimmter Trassenalternativen.

14

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach nationalem Recht sind gegeben.

15

1. Die o.g. Rechtsvorschriften sind drittschützend, und die behauptete Verletzung derselben ist entscheidungserheblich. Soweit sich das Vorbringen des Klägers darüber hinaus auch auf die Verletzung nicht drittschützender Vorschriften erstreckt, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind und den Umweltschutz bezwecken, kommt im Übrigen die Beschränkung auf drittschützende Vorschriften wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21).

16

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulassung eines Vorhabens dar, für das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 14.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Kläger ist außerdem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), weil zu diesem auch die "Lärmminderung" und die Wahrung "gesunder Lebensbedingungen" gehört. Schließlich war der Kläger zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren berechtigt (vgl. § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) und hat gemäß den geltenden Normen rechtzeitig Einwendungen erhoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

17

B. Die Klage ist mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet.

18

Das Vorbringen des Klägers deckt sich mit dem Vorbringen der vom Vorhaben mittelbar betroffenen Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11. Wie den nachfolgend genannten Gründen im Urteil des Senats vom heutigen Tag zu diesem Verfahren zu entnehmen ist, bleiben sämtliche auf eine Verletzung von dem "Umweltschutz" dienende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bezogenen Rügen, die eine - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten, ohne Erfolg. Ob sich der Kläger auch dasjenige Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 bzw. der enteignungsbetroffenen Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zu eigen macht, das sich nicht auf die Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften bezieht, ist fraglich. Hierzu zählt etwa der Einwand, die Planrechtfertigung liege nicht vor, weil das Vorhaben weit überwiegend der Deckung des lokalen Verkehrsbedarfs diene und damit die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG verfehle (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2009 - BVerwG 9 B 26.09 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 10 Rn. 7 f.). Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG können solche Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, der Klage von Vereinigungen nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht einiges dafür, dass auch Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL bei zulässigen Klagen von Vereinigungen gegen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, keine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit gebietet (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 a.a.O. S. 603 f. und OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 a.a.O. S. 731 m.w.N.). Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Denn aus den nachfolgend zitierten Gründen dringen auch etwaige Rügen des Klägers, die nicht auf eine Verletzung von zumindest auch dem Umweltschutz dienende Vorschriften gerichtet sind, nicht durch:

"1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218)."

19

C. Soweit sich die Klage auf erneute Bescheidung hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen richtet, ist sie begründet. Die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem "Umweltschutz" i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dienende, Rechte Einzelner begründende und für die Planfeststellung relevante Vorschrift des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV.

20

I. Allerdings können die auf eine Verletzung von Vorschriften des Immissionsschutzrechts bzw. eine Fehlgewichtung immissionsschutzrechtlicher Belange gerichteten Rügen, die sich wiederum mit dem Vorbringen im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 decken, in weitem Umfang nicht durchdringen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil zum genannten Verfahren vom heutigen Tage Bezug genommen:

"1. Bei einigen Rügepunkten haben die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre - pauschal gehaltenen - Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit der Erörterung dieser Punkte im Planfeststellungsbeschluss bzw. in den vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Danach gibt es etwa bei den von den Klägern aufgerufenen Themen "Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 188), "Lichtimmissionen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 250 und Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2023) und "fehlende Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte" (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1996 ff. sowie S. III 2063 ff.) keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Soweit die Kläger geltend machen sollten, die Lärmauswirkungen des Vorhabens auf die Stadtstraßen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung "weitgehend" nicht ermittelt worden, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil er angesichts der eingehenden Beschreibung der Lärmauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsunterlagen Bd. 7 Unterlage 16.1 S. 118 ff., insb. S. 123 ff.) jeder Substanz entbehrt. Auch der Einwand eines Teils der Kläger, vom trassenparallelen Betriebsweg könne Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden und dessen Benutzung sei mit Lärm verbunden, geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus. Weshalb die Benutzung des Betriebsweges durch Fußgänger und Radfahrer sowie vereinzelt durch Betriebs- und Notfallfahrzeuge mit erheblichen Geräuscheinwirkungen auf die Anlieger der Trasse verbunden sein sollte, erschließt sich nicht. Die fehlende Einsehbarkeit stellt vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände, die hier weder dargetan noch ersichtlich sind, lediglich eine Chance dar, deren Vereitelung hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 114).

2. Hinsichtlich der bauzeitlichen Belastungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen sind keine Abwägungsfehler erkennbar.

Bezogen auf den Schutz der Anlieger vor bauzeitlichem Lärm ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören (§ 2 Abs. 1, § 3) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind; in der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 f.). Durch den Verweis auf die Geltung der AVV Baulärm steht fest, dass deren Immissionsrichtwerte für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und damit zugleich den hier nach § 17b Abs. 1 FStrG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff der "nachteiligen Wirkungen" i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG konkretisieren (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393 Rn. 25 ff.), nicht überschritten werden dürfen. Außerdem ist dem Vorhabenträger aufgegeben, bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit besonders auf die Freihaltung der Wohnstraßen von Umleitungs- und Baustellenverkehr in den an das Vorhaben angrenzenden Wohngebieten zu achten (S. 30).

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, ist der Vorhabenträger verpflichtet, den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Abrissarbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen (S. 26). Darüber hinaus ist auch insoweit das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin maßgeblich, das in § 9 vorschreibt, die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls zu vermindern (S. 21 f.).

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit ist im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt (S. 30) und bei entsprechender Gefährdungslage ein Beweissicherungsverfahren oder ein statischer Nachweis geführt oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (S. 24 f.). Insoweit hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung dahin ergänzt, dass die Vorgaben der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) einzuhalten sind.

Die Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es zu unzumutbaren bauzeitlichen Belastungen kommt bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen. Sie haben ihr Vorbringen auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten im Verfahren BVerwG 9 A 18.11 mit Schriftsatz vom 6. August 2012 als Anlage VT 3 vorgelegten Übersichtspläne des Baulogistikkonzepts mit Angabe von Entfernungen der Baustellen u.a. zu den Gebäuden Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... weiter konkretisiert.

3. Die der Planung zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch für den Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen zur Anschlussstelle Am Treptower Park gewährleistet, dass die Schutzvorkehrungen - wie auch sonst entlang der Trasse - zugunsten der Anlieger nach dem für den Planfall 16. BA und dem Prognosefall 17. BA jeweils höheren Beurteilungspegel bemessen werden. Zwar wurden nach Angaben des Beklagten dem Schutzkonzept für diesen Bereich abweichend vom sonstigen Vorgehen nicht die eventuell höheren Beurteilungspegel im Prognosefall 17. BA zugrunde gelegt. Dies beruht jedoch nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen darauf, dass die Trasse hier bei einer Fortführung der A 100 im 17. BA ohnehin - nach der durch Planänderung erfolgten Verlagerung der westlichen Rampe nach Osten zur Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... in noch weiterem Umfang - baulich umgestaltet werden müsse und das Schutzkonzept insoweit aufgrund einer aktuellen schalltechnischen Untersuchung erneut festzulegen sei. Demgegenüber hätten die Schutzvorkehrungen in den übrigen Bereichen entlang der Trasse auch bei einer Realisierung des 17. BA Bestand. Jedenfalls nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass eine solche Untersuchung im Falle der Fortsetzung der A 100 im 17. BA u.a. bezogen auf die Kiefholzstraße ... und die Beermannstraße ... vorgenommen werde, ist gewährleistet, dass die worst-case-Betrachtung der Lärmbelastung auch im Falle der Kläger zu 4 bis 9 zum Zuge kommt.

b) Die Kläger rügen ferner, die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphalts im Umfang von 5 dB(A) sei nicht dauerhaft gewährleistet, da im Planfeststellungsbeschluss keine Pflegemaßnahmen angeordnet worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass er die mit offenporigem Asphalt versehenen Fahrbahnen spätestens sechs Jahre ab Inbetriebnahme auf die akustische Wirksamkeit dieses Belages überprüfen und ggf. unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung derselben ergreifen wird; diese Überprüfung und etwaige Abhilfemaßnahmen werden in der Folgezeit im Abstand von jeweils einem Jahr wiederholt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass bei der auf das Prognosejahr 2025 bezogenen Lärmprognose von einer lärmmindernden Wirkung des offenporigen Asphalts in Höhe von 5 dB(A) ausgegangen wurde.

Zu Unrecht meinen die Kläger, der schalltechnischen Untersuchung hätte nicht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Die Planfeststellungsbehörde darf für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote gerade im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park ausnahmsweise generell nicht beachtet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55 Rn. 39). Dass die Geschwindigkeit auf der Ein- und der Ausfahrrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park mit nur 60 km/h angesetzt wurde, ist angesichts der Notwendigkeit, die Fahrzeuge vor der Ausfahrt in die Straße Am Treptower Park abzubremsen bzw. auf der Einfahrrampe zu beschleunigen, ohne Weiteres vertretbar. Besondere Zuschläge für die Geräuschentwicklung beim Abbremsen und Beschleunigen sind in den einschlägigen Normen nicht vorgesehen, was angesichts der Geräuschminderung durch die geringere Geschwindigkeit nachvollziehbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 99 ).

c) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Summenpegelbetrachtung.

Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69). Dies hat der Beklagte erkannt. Entgegen der Annahme der Kläger hat er in die Summenpegelbetrachtung nicht nur die planfestgestellte A 100 und die bestehenden Bahnstrecken einbezogen (vgl. Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 Anlage 3), sondern auch die vorhandenen Stadtstraßen. So waren für die festgestellten Überschreitungen der Schwellenwerte etwa im Bereich der Elsenstraße, zu deren Bewältigung der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf passiven Schallschutz vorsieht (S. 22 f.), gerade die hohe Verkehrsbelastung dieser Stadtstraße maßgeblich, neben der der Schienenverkehrslärm in den Hintergrund tritt (vgl. Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 71 ff. und 78 ff.). Auch hinsichtlich der Wohngebäude in der Kiefholzstraße und in der Beermannstraße wurde zur Ermittlung des Summenpegels neben der Gesamtbelastung durch das Vorhaben und den Schienenverkehr auch der Verkehr auf diesen Straßen selbst betrachtet, ohne dass eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2065 f. und 2102 ff.). Dass die Summenpegel Planfall 16. BA/Schiene einerseits und Planfall 16. BA/Kiefholzstraße bzw. Beermannstraße andererseits gesondert betrachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Lärmgutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Lärmquellen Schiene und Stadtstraße nicht gleichgerichtet auf die Wohngebäude einwirken, so dass die kritischen Immissionsorte nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweiligen Summenpegel bestimmt werden können, den diese Lärmquellen mit dem Vorhaben bilden. Davon abgesehen ist auch die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar, dass der Verkehr auf diesen Stadtstraßen ohnehin neben dem Schienenverkehr keinen Einfluss auf den Summenpegel hat, weil er in der Beermannstraße einen nur geringen Umfang aufweist und in der Kiefholzstraße im Planfall 16. BA abnehmen wird. Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Summenpegelbetrachtung daher nicht auf diese Stadtstraßen hätte erstreckt werden müssen; dies sei vielmehr nur mit Blick auf ein entsprechendes Begehren der Kläger zu 4 bis 9 geschehen.

Dass der Beklagte der Beurteilung des Schienenlärms die Betriebsprogramme der DB Netz AG mit einem Prognosehorizont 2015 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Abweichung vom hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025. Denn es liegt eine Erklärung der Bahnbehörde vor, wonach die Betriebsprogramme auch bis 2025 Aussagekraft hätten, weil bis dahin keine Veränderung in der Transportnachfrage vorgesehen sei. Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, dass insbesondere die Anbindung des Ostkreuzes bereits im Betriebsprogramm berücksichtigt sei.

4. Rechte der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung des Beklagten wegen Überschreitung der eine Gesundheitsgefährdung anzeigenden Schwellenwerte behaupten. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). Im Übrigen wird passiver Schallschutz gewährt, soweit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt wurde, was - wie ausgeführt - hinsichtlich der Bewohner in der Kiefholzstraße und der Beermannstraße nicht der Fall ist."

21

Hinsichtlich der zuletzt genannten Rüge ist ergänzend anzumerken: Die Vorschriften zur Lärmminderungsplanung nach §§ 47a ff. BImSchG dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Umgebungslärmrichtlinie (vgl. BRDrucks 610/04 S. 8 und BTDrucks 15/5734 S. 1). Es handelt sich somit um unionsrechtlich unterlegte Vorschriften des Umweltrechts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 11 UVP-RL muss deshalb die einschränkende Vorgabe, dass nur Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen, rügefähig sind und ggf. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) außer Betracht bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 Rn. 21). Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorschriften der Umgebungslärmrichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Lärmkarten (Art. 7) und Aktionsplänen (Art. 8) sowie zur Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen verpflichtet, einen vorhabenbezogenen Ansatz verfolgen (vgl. BRDrucks a.a.O.; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil II, Stand August 2012, Vorbemerkung vor §§ 47a bis 47f Rn. 2 f.).

22

II. Die Versagung weitergehenden aktiven Schallschutzes für die Gebäude Kiefholzstraße ... und Beermannstraße ... und ... verletzt § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, weil sie nicht auf einer schlüssigen Kosten-Nutzen-Analyse beruht. Insoweit ist erneut über die Gewährung von Schallschutz zu entscheiden.

23

1. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Kläger zu 4, 5, 8 und 9 Bezug genommen, die Inhaber von Wohnungen im Gebäude Kiefholzstraße ... sind; diese Ausführungen entsprechen den Gründen im Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 19.11 zur Stattgabe des Bescheidungsbegehrens der dortigen Klägerin zu 10, die Eigentümerin des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ist:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

1. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Kiefholzstraße ... (Kläger zu 4, 5, 8 und 9) - ebenso wie auf das Gebäude Beermannstraße ... und ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 19.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe bzw. Abschirmwirkung (Errichtung auf der Trogoberkante) von mehr als sechs Metern außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

a) Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

b) Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

aa) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zu 4, 5, 8 und 9, für das Gebäude Kiefholzstraße ... hätte Vollschutz durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse gewährt werden müssen. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Kläger haben im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

bb) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann."

24

2. Bei der nunmehr vorzunehmenden Überarbeitung bzw. Plausibilisierung des Lärmschutzkonzepts wird der Beklagte ggf. auch Stellung nehmen müssen zu dem Einwand des Klägers, entlang der ebenfalls durch bebaute Gebiete von Berlin führenden A 113 seien massive Lärmschutzwände mit einer Höhe von deutlich über sechs Metern errichtet worden. Ferner ist es angezeigt, dem Kläger die in der Abwägungsunterlage zum Lärmschutzkonzept für den Bereich Beermannstraße bezeichneten schalltechnischen Berechnungen des Büros I. vom September 2012 zu übermitteln und ggf. insoweit Einsicht in weitere Unterlagen zu geben. Dies gilt umso mehr, als die in der zu Protokoll erklärten Planänderung bezeichneten Beurteilungspegel für das Wohngebäude Beermannstraße ... und ... nicht selten um mehrere Dezibel von den Pegeln abweichen, die im Rahmen der Variantenprüfung zur Ausgestaltung der Anschlussstelle Am Treptower Park für die - der Planänderung zugrunde liegende - Prüfvariante für dieselben Immissionsorte an dem Gebäude Beermannstraße ... und ... ermittelt wurden (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1914 ff.), worauf die Klägerin zu 10 des Verfahrens BVerwG 9 A 19.11 im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 - neben weiteren Einwendungen etwa zur Begrenzung der Berechnungen zu Überschreitungen der Nachtgrenzwerte oder einer fehlenden Berücksichtigung entfallender Kosten des passiven Schallschutzes bei Bewältigung weiterer Schutzfälle - zu Recht hinweist. Die genannten Abweichungen lassen sich auch im Vergleich zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der "Variante 2" (a.a.O. S. III 1953 ff.) feststellen, die nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 15. August 2012 "im Wesentlichen" der Prüfvariante entspricht, die Gegenstand der Planänderung war. Zwar wird in der Abwägungsunterlage ausgeführt, dass die schalltechnischen Berechnungen zur Variantenuntersuchung nur überschlägig vorgenommen worden seien. Die vorliegende Darstellung der Berechnungen für die Variantenprüfung gibt hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt, sondern stimmt nach Inhalt und Detaillierungsgrad mit den auf das Vorhaben selbst bezogenen schalltechnischen Berechnungen überein. Somit besteht Anlass, die Abweichungen bei den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen plausibel zu machen.

25

3. Soweit sich der Kläger auch das Bescheidungsbegehren der Kläger zu 1, 2, 3, 6 und 7 im Verfahren BVerwG 9 A 20.11 zu eigen machen sollte, bleibt dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen im Urteil zu diesem Verfahren ohne Erfolg:

"Das Vorhaben löst für den Kläger zu 1 keine Immissionsbetroffenheit aus. Das Wohngebäude Heckmannufer ..., in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten rund 900 m vom Trassenbereich und etwa 100 m von der Schlesischen Straße entfernt in einer Nebenstraße ohne Durchgangsverkehr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge fehlender Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm zu erheblichen Ausweichverkehren in der Schlesischen Straße kommen wird, die sich auf den Kläger zu 1 belastend auswirken könnten. Wie ausgeführt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Wohnungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wurden unstreitig keine vorhabenbedingten Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt. Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb dieser Grenzwerte liegt nicht vor. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 223 ff.) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f.).

Auch die Kläger zu 6 und 7 (Beermannstraße ...) sind mit dem planfestgestellten aktiven Schallschutz keinen die Lärmgrenzwerte überschreitenden Immissionen ausgesetzt. Diese Kläger können auch nicht verlangen, dass wegen der Planänderung (Verschonung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... durch Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe der Anschlussstelle Am Treptower Park um etwa 30 m nach Osten) eine neue schalltechnische Beurteilung vorgenommen wird. Sie weisen in der Klagebegründung vom 11. April 2011 (S. 50) selbst darauf hin, dass der Erhalt des Gebäudes Beermannstraße ... und ... ausweislich der Variantenuntersuchung zu geringeren Belastungen des Gebäudes Beermannstraße ... führt (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1913: Abschirmwirkung des Gebäudes Beermannstraße ... und ... für die restlichen Gebäude der Beermannstraße); auch die Belastungen der Kiefholzstraße ... würden sich nach den Lärmberechnungen infolge der Verlegung der Rampe verringern. Im Übrigen liegt es auch nach den vorliegenden Plänen nahe, dass die Lärmbelastung in den genannten Bereichen durch die Planänderung verringert wird. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der von den Klägern kritisierte Umstand, dass die aus Anlass der Planänderung ermittelten Beurteilungspegel für das Gebäude Beermannstraße ... und ... von den im Rahmen der Variantenprüfung für dieses Gebäude ermittelten Pegel abweichen, etwas an dieser Einschätzung ändern sollte. Für die Beermannstraße ... kommt hinzu, dass sowohl die im Rahmen der Variantenprüfung für die Planänderung ermittelten Beurteilungspegel (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1962 f.) als auch die Beurteilungspegel, die für die zunächst geplante Ausführung der Anschlussstelle Am Treptower Park festgestellt wurden (Planfeststellungsunterlagen Bd. 4 Unterlage 11.2 S. 106 f.), deutlich unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV liegen."

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin zu 1 zu 2/3 sowie die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 zu je 1/6.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt, hiervon entfallen

auf die Antragstellerin zu 1  30 000 €

auf die Antragstellerin zu 2  7 500 €

und den Antragsteller zu 3  7 500 €.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern.

2

Mit Beschluss vom 19. April 2013 stellte die Antragsgegnerin den Plan für den Neubau einer 380 kV-Freileitung zwischen dem Umspannwerk Hamburg/Nord und der 380 kV-Freileitung Dollern-Wilster Nr. 307 mit gleichzeitigem Rückbau einer bestehenden 220 kV-Freileitung fest. Die Ausführung erfolgt überwiegend mit Zweiebenenmasten mit Donaumastgestänge mit einer durchschnittlichen Höhe von 54 m, die einen Schutzstreifen von etwa 50 m in Anspruch nehmen.

3

Die Trasse verläuft auf dem Gebiet der Antragstellerin zu 1, einer kreisangehörigen Gemeinde, auf der Trasse der zwischen 1960 und 1962 errichteten 220 kV-Freileitung. Zwischen den Masten 4 und 6 - auf einer Strecke von rund 650 m - verläuft die Trasse entlang einer im Flächennutzungsplan der Antragstellerin zu 1 als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche. Da die Masten 5 und 6 als Einebenenmasten errichtet werden, wird der Schutzstreifen dort auf 60 m verbreitert. Beginnend zwischen Mast 16 und 17 und endend zwischen Mast 20 und 21 soll die Trasse auf etwa 1 500 m Länge am südlichen Siedlungsrand der Antragstellerin zu 1 vorbeigeführt werden; dabei nähert sich die Trasse, gemessen von ihrer Mitte, von 80 m bis auf rund 30 m an den Siedlungsrand an. In diesem Bereich befinden sich die Grundstücke der Antragsteller zu 2 und 3. Der Mast 20 wird auf einem Grundstück im Eigentum der Antragstellerin zu 1 errichtet. Der hier überspannte Sportplatz gehört zu einer Schule, deren Trägerin die Antragstellerin zu 1 ist. Westlich von Mast 22 bis zur T. Straße verläuft die Trasse auf einer Länge von etwa 320 m in einer Entfernung von weniger als 100 m entlang einer im Flächennutzungsplan der Antragstellerin zu 1 für das Wohnen ausgewiesenen, derzeit unbebauten Fläche.

4

Die Antragstellerin zu 2 ist Miteigentümerin eines seit 1928 mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks (Gemarkung …, Flur 31, Flurstück 43/6), das mit einer vertraglich begründeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung elektrischer Anlagen zu Gunsten einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen belastet ist und von der Bestandstrasse überspannt wird. Auch die planfestgestellte 380 kV-Leitung überspannt das Grundstück. Das Wohnhaus befindet sich etwa 30 m von der Trassenmitte entfernt. Für den Fall eines Betriebes beider Stromkreise mit einem Betriebsstrom von 4 000 A wird als Immission auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 auf 1 m EOK ein Feld mit einer elektrischen Feldstärke von 0,625 kV/m und ein Feld mit einer magnetischen Flussdichte von 4,96 µT berechnet.

5

Der Antragsteller zu 3, Träger eines Herzschrittmachers, ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung …, Flur 31, Flurstück 43/5. Das Wohnhaus befindet sich in einer Entfernung von etwa 51,1 m zur Trassenmitte. Eigentumsrechte werden für die Trasse nicht in Anspruch genommen. Bei einem Betriebsstrom von 3 600 A wird auf dem Grundstück auf 1 m EOK ein elektrisches Feld von 0,210 kV/m und ein magnetisches Feld von 2,31 µT erzeugt.

6

Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage. Sie halten die vom Verordnungsgeber gesetzten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung für wissenschaftlich überholt und niedrigere Grenzwerte für geboten. Aspekte der Gesundheitsvorsorge bei einer Belastung unterhalb dieser Grenzwerte lasse der Planfeststellungsbeschluss unbeachtet; dies gelte insbesondere für den Antragsteller zu 3 als Träger eines Herzschrittmachers. Die Ablehnung einer Erdverkabelung sowie einer Verschwenkung der Trasse im südlichen Siedlungsbereich der Antragstellerin zu 1 sei abwägungsfehlerhaft, was sowohl für den rechtlichen Maßstab als auch für Einzelfragen gelte. Sie bemängeln, dass weder die Umweltverträglichkeitsprüfung noch der Planfeststellungsbeschluss das Zusammenwirken mit anderen elektromagnetischen Feldern betrachten, insbesondere im Hinblick auf einen in der Nähe von Mast 18 stehenden Mobilfunkmast.

7

Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II.

8

Der Antrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

9

A. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Kassø (DK) - Hamburg Nord - Dollern mit einer Nennspannung von 380 kV und damit in den Bedarfsplan nach § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage aufgenommen.

10

Die Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsgemäß. Dies hat der 7. Senat für andere Vorhaben nach dem Bedarfsplan des EnLAG angenommen (Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 4, vom 24. Mai 2012 - BVerwG 7 VR 4.12 - ZUR 2012, 499 = juris Rn. 6 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 6) und gilt auch für das planfestgestellte Vorhaben.

11

Aus Art. 92, 95 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als oberster Gerichtshof des Bundes grundsätzlich als Rechtsmittelgericht errichtet werden muss. Der Gesetzgeber kann ihm aus sachlich einleuchtenden Gründen ausnahmsweise auch erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen (BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 1958 - 2 BvF 1/56 - BVerfGE 8, 174 <177> und Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365 <410>; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <93 f.>). Allerdings rechtfertigt nicht jeder beliebige Grund eine solche Zuständigkeitsbestimmung. Zugewiesen werden dürfen nur Streitigkeiten, bei denen ein gesamtstaatliches oder bundesstaatliches Interesse an einer raschen (rechtskräftigen) Entscheidung besteht. Ferner muss eine solche Zuständigkeitsbestimmung die Ausnahme bleiben. Die Zuweisungen dürfen quantitativ und qualitativ nach ihrem Anteil an der gesamten Geschäftslast des Gerichts keine solche Größenordnung erreichen, dass nicht mehr von einer ausnahmsweisen Zuständigkeit gesprochen werden kann. Ferner müssen auch den Gerichten der Länder in wesentlichen Rechtsmaterien, insbesondere mit raumbedeutsamem Inhalt, substanzielle Zuständigkeiten verbleiben. Dem Gesetzgeber steht bei dieser Entscheidung ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Weist er Rechtsstreitigkeiten über bestimmte, im Einzelnen aufgelistete Infrastrukturvorhaben einem obersten Gerichtshof zu, muss jedes Einzelprojekt den genannten Anforderungen genügen (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 30 ff.).

12

Das planfestgestellte Vorhaben soll dazu beitragen, die Sicherheit der Versorgung mit Energie in Deutschland langfristig zu gewährleisten. Nach Einschätzung des Gesetzgebers würden ohne die Trasse Hamburg/Nord - Dollern bei Ausfall des 220 kV-Stromkreises Hamburg/Nord-Stade oder bei Ausfall eines 380 kV-Stromkreises Hamburg/Nord - Hamburg/Ost die jeweils parallel laufenden Stromkreise überlastet (BTDrucks 16/10491 S. 10). Diese Einschätzung stützt sich auf die Studie der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) "Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020" vom 24. Februar 2005 (dena-Netzstudie I), die den Ausbau einer 380 kV-Leitung Hamburg/Nord - Dollern bis zum Jahr 2010 für erforderlich hielt (S. 118), sowie auf die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung 1229/2003/EG (ABl L 262/1). Diese bestimmt die Verbindungsleitung Kassø (DK) - Hamburg/Dollern zu einem Vorhaben von europäischem Interesse, das nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG zügig durchgeführt werden soll (vgl. BTDrucks 17/11871 S. 1). Dies sind sachliche Gründe, welche die erstinstanzliche Zuweisung an ein oberstes Bundesgericht tragen können (so auch die Einschätzung der Bundesregierung, BTDrucks 16/10491 S. 23). Der Gesetzgeber durfte die erstinstanzliche Zuständigkeit mit der Erwartung verbinden, dass gerichtliche Verfahren bei der Beschränkung auf eine Instanz schneller abgeschlossen werden können. Diese Erwartung hat sich bisher nicht als offensichtlich fehlerhaft erwiesen, auch wenn es kritische Stimmen geben mag.

13

Die Zuweisung wahrt die gebotenen quantitativen und qualitativen Grenzen. Zum Stichtag am 31. Juli 2013 machten - ohne Berücksichtigung der Disziplinarsachen, der Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarsachen - sämtliche erstinstanzliche Verfahren 9,5 % des Gesamtbestandes der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren aus, darunter Streitigkeiten nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 5,6 % des Gesamtbestandes und Verfahren nach § 5 Abs. 1 VerkPBG 1,8 %. Auch unter Berücksichtigung des häufig umfangreichen Streitstoffs und der besonderen Komplexität der Verfahren hat das Gericht schon einen quantitativ höheren Anteil erstinstanzlicher Verfahren nicht beanstandet (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 39 auf der Grundlage der Zahlen zum 30. Juni 2008). Hieran ist festzuhalten ebenso wie an der Einschätzung, dass den Gerichten der Länder im Recht der raumbedeutsamen Infrastrukturvorhaben und speziell im Bereich der Energieleitungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO noch hinreichend substanzielle Zuständigkeiten verbleiben.

14

Die mit der Zuweisung an ein oberstes Bundesgericht verbundene Verkürzung des Rechtswegs auf eine Instanz verstößt ferner nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Grundrechtsbestimmung garantiert den Zugang zum Gericht, gewährt aber ebenso wenig einen Instanzenzug wie das allgemeine Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <291> und vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48 <61> sowie Urteil vom 4. Juli 1995 a.a.O.).

15

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft. Denn die fristgerechte Anfechtungsklage zum Aktenzeichen BVerwG 4 A 3.13 hat nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.

16

3. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sind die Antragsteller auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

17

a) Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Masten errichtet oder die vom Schutzstreifen des Vorhabens erfasst werden, so etwa die für Mast 20 vorgesehenen Grundstücke Gemarkung …, Flur 32, Flurstücke 8 und 11/1. Auch wenn die Antragstellerin zu 1 als kommunale Gebietskörperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 ff.>), kann sie dennoch wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme der Grundstücke verletze das Gebot der gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> und Beschluss vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 2.95 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 3). Die Beigeladene hält dem zwar entgegen, das Eigentum der Antragstellerin zu 1 sei schon durch die bestehende Trasse beschränkt. Es fehlt indes an Vortrag, welche zivilrechtlichen Positionen die Beigeladene berechtigen könnten, Eigentum der Antragstellerin zu 1 für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen. Hiervon unabhängig verfehlt der Hinweis auf bestehende Beschränkungen den Gegenstand der Planfeststellung, die auf ein neues Gesamtvorhaben, nämlich die Errichtung einer 380 kV-Freileitung bei gleichzeitigem Rückbau der bestehenden 220 kV-Freileitung zielt. Der Antragstellerin zu 1 steht eine Antragsbefugnis zu, um den rechtlich eigenständigen Zugriff auf ihre Grundstücke durch die angegriffene Planfeststellung abzuwehren. Sie mag dies mit der Aussicht verbinden, dass bei einer veränderten Planung möglicherweise bestehende Belastungen ihres Eigentums entfallen.

18

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 folgt ferner aus ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG), deren Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

19

b) Die Antragsteller zu 2 und 3 sind antragsbefugt. Die Antragstellerin zu 2 ist durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Grundeigentum betroffen. Darüber hinaus kann sie ebenso wie der Antragsteller zu 3 Mängel bei der Abwägung ihrer eigenen Belange rügen (Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <66>, vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <221> und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 7 A 7.09 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69 Rn. 18). Allerdings bleiben die auf den Grundstücken der Antragsteller erwarteten Immissionen unterhalb der Grenzwerte der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) in der Fassung vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966). Dies stellt die Antragsbefugnis aber nicht in Frage. Denn die Antragsteller greifen diese Grenzwerte als überholt an und verlangen darüber hinaus die Berücksichtigung von Immissionen unterhalb dieser Grenzwerte in der Abwägung. Davon, dass die Immissionsbefürchtungen der Antragsteller ein jenseits der Schwelle praktischer Vernunft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 - BVerfGK 14, 402 <407 f.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 26) angesiedeltes, nicht mehr quantifizierbares Restrisiko darstellten, das jeder Bürger als sozial adäquate Last zu tragen hat, geht der Senat bei summarischer Prüfung nicht aus.

20

4. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Bei Erfolg des Eilantrags wären die Grundstücke der Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens weiterhin nur der Immissionsbelastung durch die bestehende 220 kV-Freileitung ausgesetzt, die etwa um den Faktor 4 geringer ist als die Immissionsbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben.

21

B. Der Antrag ist unbegründet, weil die Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG) nicht überwiegen. Denn nach summarischer Prüfung wird die Klage der Antragsteller aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, soweit sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und hilfsweise die Feststellung anstreben, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

22

1. Die Einwendungen der Antragsteller sind jedenfalls zum weit überwiegenden Teil nicht präkludiert (a). Sie können im Klageverfahren eine Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses in unterschiedlichem Umfang verlangen, jedenfalls der Antragstellerin zu 2 steht aber ein Anspruch auf Vollüberprüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses zur Seite (b).

23

a) Anders als die Beigeladene meint, sind weder die Antragstellerin zu 1 mit ihren Einwendungen bezogen auf das geplante Gewerbegebiet F. Straße/N. im Bereich der Masten 4 bis 6 noch die Antragsteller zu 2 und 3 mit ihren Einwendungen betreffend die Gesundheitsvorsorge präkludiert.

24

Entsprechend § 43a EnWG i.V.m. § 140 Abs. 3 Satz 1 LVwG SH lagen die Unterlagen in der Zeit vom 25. Mai 2009 bis einschließlich 25. Juni 2009 aus, so dass die vierwöchige Einwendungsfrist nach § 43a EnWG i.V.m. § 140 Abs. 4 Satz 1 LVwG SH am 23. Juli 2009 endete. Der hieran anknüpfende Einwendungsausschluss nach § 43a EnWG i.V.m. § 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH, über den ordnungsgemäß belehrt worden ist, gilt auch für das gerichtliche Verfahren (Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343> und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 16). Diese Regelung ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Planungssenate des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 107 und vom 29. September 2011 - BVerwG 7 C 21.09 - Buchholz 406.254 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Nr. 4; Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Nr. 1). Dabei muss die Einwendung als sachliches Gegenvorbringen so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Einwender muss daher zumindest in groben Zügen darlegen, welches Schutzgut er als gefährdet ansieht und welche Beeinträchtigungen er befürchtet, ohne dies allerdings begründen zu müssen (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180 Rn. 17). Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Einwendungsschreiben vom 14. Juli 2009 hinreichend deutlich, dass sie eine breitere Überspannung des geplanten Gewerbegebietes kritisch sah. Dies war für die Antragsgegnerin erkennbar, ungeachtet der hierzu im Widerspruch stehenden Aussage, die Trassenführung sei insoweit "grundsätzlich unbedenklich". Die Antragsteller zu 2 und 3 verlangten hinreichend deutlich eine Vorsorge gegenüber Immissionen durch elektromagnetische Felder, indem sie eine Reduzierung der Immissionsbelastung auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) forderten.

25

Nach nationalem Recht sind die Antragsteller mit der Einwendung ausgeschlossen, die Gefahren durch Blitzschlag seien nicht hinreichend beachtet. Solche Gefahren rügten sie in ihren Einwendungsschreiben im Juli 2009 nicht. Die Antragstellerin zu 2 erhob diese Einwendung erstmals mit Schreiben vom 24. März 2012. Die Einwendung war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlossen, ungeachtet der laufenden Einwendungsfrist für die 1. Planänderung. Denn bei einer Planänderung bleibt es hinsichtlich der von der Änderung nicht berührten Teile des Plans bei der einmal eingetretenen Präklusion (Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753 Rn. 6). Hiervon unabhängig spricht aber auch in der Sache nichts dafür, dass dieser Gesichtspunkt zum Erfolg des Hauptantrages oder des ersten Hilfsantrages der Klage führen wird (s.u.).

26

b) Die Antragstellerin zu 1 ist als von der Fachplanung betroffene Gemeinde auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch die Planfeststellung in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> und Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 10). Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu Lasten der Antragstellerin zu 1 führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses, da die Antragstellerin zu 1 nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 ff.>).

27

Die Antragstellerin zu 2 wird nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung von dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss betroffen und kann daher dessen Überprüfung auch anhand solcher Normen verlangen, die ihr keine subjektiven Rechte gewähren. Denn sie braucht eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur hinzunehmen, wenn diese dem Wohl der Allgemeinheit dient. Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit scheidet allerdings nach nationalem Recht aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für ihre Eigentumsbetroffenheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteile vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 23 f. und vom 14. November 2012 - BVerwG 9 C 14.11 - NVwZ 2013, 803 Rn. 10). Dem so skizzierten Vollüberprüfungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 2 bereits mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung elektrischer Anlagen zu Gunsten einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen belastet ist. Denn der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat ein neues von der bisherigen Energieleitung unabhängiges Vorhaben zum Gegenstand und greift deshalb unabhängig von der bestehenden Dienstbarkeit mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung auf das Grundstück der Antragstellerin zu 2 zu. Dies gilt umso mehr, als die Planfeststellung auch den Rückbau der Bestandstrasse umfasst. Allein der Rückbau führt zum Erlöschen der bestehenden Dienstbarkeit, weil das mit ihrer Bestellung verfolgte Interesse endgültig entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 139/08 - MittBayNotK 2009, 374). Dies erkennt auch der Planfeststellungsbeschluss, welcher der Beigeladenen auferlegt, die Löschung von Zugriffsrechten für die zurückgebaute Freileitung unmittelbar nach Abschluss der Rückbauarbeiten auf ihre Kosten zu beantragen (Abschnitt 2.1.1., Auflage Nr. 16).

28

Dem Antragsteller zu 3 steht kein Vollüberprüfungsanspruch zur Seite. Sein Grundstück wird nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, weil selbst die Antragstellerin zu 2 mit ihrem weiter gehenden Überprüfungsanspruch mit dem Haupt- und ersten Hilfsantrag ihrer Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

29

2. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Kassø (DK) - Hamburg Nord - Dollern mit einer Nennspannung von 380 kV und Teil eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 EnLAG. Es entspricht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen damit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG mit verbindlicher Wirkung für die Planfeststellung nach Satz 3 und für das gerichtliche Verfahren fest (Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 7 VR 4.12 - ZUR 2012, 499 = juris Rn. 21 und Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43 und vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 17 f. ). Auf die von den Antragstellern gegen § 1 Abs. 2 EnLAG angeführten verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken kommt es insoweit nicht an, weil die Beteiligten über die Planrechtfertigung nicht streiten. Der Planfeststellungsbeschluss hat ihr Vorliegen im Einzelnen begründet (PFB S. 93 ff.), auch die Antragsteller erkennen den Bedarf für den Bau der Trasse zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien an.

30

3. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass (Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283>), soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 52). Hinsichtlich der Immissionen kommt es daher auf die 26. BImSchV in der Fassung vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) an, während die Änderungen durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren vom 14. August 2013 (BGBl I S. 3259) außer Betracht bleiben. Die Grenzwerte nach der 26. BImSchV (1996) wahrt das Vorhaben (a). Diese Grenzwerte sind rechtlich nicht zu beanstanden (b).

31

a) Die planfestgestellte Höchstspannungsleitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem BImSchG. Da sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gestützt auf § 23 Abs. 1 BImSchG konkretisiert die 26. BImSchV (1996) diese Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).

32

Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) i.V.m. Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Die damit festgelegten Grenzwerte unterschreitet das Vorhaben bei Weitem.

33

b) Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 25 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 20). Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann nicht festgestellt werden.

34

Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <202> und vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - BVerfGK 10, 208 = juris Rn. 18).

35

Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) verhindern wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur 26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 26. BImSchV). Er beruft sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP) (veröffentlicht in: Health Physics 99<6>: 818). Auch die von den Antragstellern vorgelegte Studie Dehos/Grosche/Pophof/Jung, Gesundheitliche Risiken durch die niederfrequenten Felder der Stromversorgung - Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und offene Fragen -, UMID1 2013, 47 ff. hält diese Werte für akute Beeinträchtigungen für wissenschaftlich abgesichert (a.a.O. S. 50). Dem ist auch im Ausschuss des Bundestages für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zugestimmt worden (Sachverständiger Prof. Dr. Hutter, BT, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 12).

36

Die Kritik der Antragsteller entzündet sich an möglichen Langzeitfolgen. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen aber nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber insoweit seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die Studie von Dehos u.a. zeigt - gerade im Hinblick auf das von den Antragstellern in den Mittelpunkt gerückte Risiko einer Leukämie bei Kindern - eine mittel- und langfristige Forschungsagenda auf (UMID1 2013, 47 <52>). Die bisherigen epidemiologischen Beobachtungen könnten zum Teil auf einer Verzerrung bei der Auswahl der Studienteilnehmer (Selektionsbias) zurückzuführen sein (a.a.O. S. 51). Die Befundlage erweist sich damit als "nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen" (so Sachverständiger Matthes, BT, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10).

37

Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkommission. Diese wies 2008 darauf hin, dass der festgestellte Zusammenhang auf einen Selektionsbias zurückzuführen sein könnte (Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung, Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 21./22. Februar 2008, S. 19), und vertiefte diese Einschätzung in einem Bericht aus 2011 (Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April 2011, S. 52 ff.). Aus epidemiologischen Studien bestehe eine unvollständige Evidenz für ein erhöhtes Risiko für Leukämie im Kindesalter in Folge niederfrequenter magnetischer Felder. Dem stehe aber gegenüber, dass Daten aus in-vitro-Studien oder in-vivo-Studien ebenso fehlten wie ein biologisches Wirkmodell. Ein physikalisches Wirkmodell liefere keine bzw. eine unzureichende Evidenz für den möglichen Zusammenhang. In der Zusammenschau schätzt die Strahlenschutzkommission die Evidenz für einen Zusammenhang von Leukämie im Kindesalter infolge niederfrequenter magnetischer Felder als schwach ein (Stellungnahme, a.a.O. S. 54). Dies bedeutet, dass eine unzureichende Anzahl von Studien vorliegt, deren methodische Qualität sowie Größe häufig begrenzt ist, und ein Bias oder der Einfluss von Störgrößen (Confounding) nicht ausgeschlossen werden kann (Stellungnahme, a.a.O. S. 4). Ähnlich geht die ICNIRP in ihren Guidelines davon aus, dass es keine zwingende Evidenz gibt, dass dauerhafte Bedingungen (chronic conditions) ursächlich mit niederfrequenten elektrischen oder magnetischen Feldern zusammenhängen (Health Physics, S. 818).

38

Ob der Verordnungsgeber auf die damit verbleibende Besorgnis mit einer Absenkung der Grenzwerte reagiert, unterliegt seinem Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Dessen verfassungsrechtlich gezogene Grenzen sind nicht überschritten, wenn er - wie geschehen - von weitergehenden Schutzmaßnahmen absieht. Dies gilt umso mehr, als es hinsichtlich denkbarer Langzeitfolgen an Erkenntnissen zu einer Dosis-Wirkung-Beziehung fehlt.

39

4. Die getroffene Abwägungsentscheidung ist frei von im Ergebnis erheblichen Abwägungsfehlern.

40

a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat offengelassen, ob die gesetzliche Bedarfsfestlegung in § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage sowie § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG sich auf die Ausführung als Freileitung bezieht und so die Ausführung einer Trasse durch Erdkabel ausschließt (Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28 und 31). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 99 bis 106) eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung ohne Abwägungsfehler ablehnt.

41

Die Antragsteller werfen dem Planfeststellungsbeschluss vor, sich unter Verwendung eines falschen rechtlichen Maßstabs auf die Prüfung zu beschränken, ob sich Alternativen aufdrängen. Damit überlasse der Beschluss in rechtswidriger Weise dem Vorhabenträger die Planung und beschränke sich fehlerhaft auf eine Rechtskontrolle. Dieser Vortrag führt nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen. Sie kontrolliert insoweit nur, ob die von ihm getroffene Entscheidung rechtmäßig ist. Es steht ihr allerdings die Befugnis zu, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>; vgl. auch Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <148 f.>). Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials muss sie alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belangen einstellen (stRspr, zuletzt Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 85 ). Es mag offenbleiben, ob jede einzelne Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses diesen Maßstab zutreffend abbildet. Der Planfeststellungsbeschluss hält die Führung als Freileitung an Stelle einer Führung durch Erdkabel für "vorzugswürdig" (PFB S. 101), weil diese "insgesamt vorteilhafter" sei (PFB S. 103), und beruft sich hierzu auf eine "Abwägung aller erheblichen Gesichtspunkte" (PFB S. 106). Angesichts dieser Begründung wäre ein Abwägungsmangel, wie ihn die Antragsteller in einem fehlerhaften rechtlichen Maßstab erblicken, jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG).

42

Der Planfeststellungsbeschluss hält ebenso wie die Antragsteller eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung betrieblich und technisch für möglich (PFB S. 102). Gestützt auf Oswald, Vergleichende Studie zu Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz, 2005 (ForWind-Studie I) und Ergänzende Studie, 2008 (ForWind-Studie II) hat die Planfeststellungsbehörde aber angenommen, dass eine Freileitung gegenüber einem Erdkabel technisch und betrieblich insgesamt vorteilhafter ist (PFB S. 102 f.). Diese Einschätzung stützt sie ferner auf die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beauftragte Studie des energie-Forschungszentrums Niedersachsen, Ökologische Auswirkungen von 380-kV Erdleitungen und HGÜ-Erdleitungen (2012). Eine Freileitung habe u.a. eine längere Lebensdauer, Reparaturen seien einfacher und schneller durchzuführen, die Folgen von Fehlern bei Freileitungen seien begrenzt und ihre Belastbarkeit wegen der natürlichen Kühlung höher.

43

Die Antragsteller ziehen diesen Vergleich nicht in Zweifel, bemängeln indes, das Gutachten von Brakelmann/Jarass, Erdkabellösung Quickborn, 2012, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsteller lassen aber im Dunkeln, welche Folgerungen sich hieraus ergeben sollten, insbesondere, in welchen Punkten das genannte Gutachten andere und bessere Erkenntnisse erbringen soll. Dies wird augenfällig an der von den Gutachtern und den Antragstellern selbst als zentrale Ergebnisse bezeichneten Zusammenfassung, welche die - unstreitige - Lage der Trasse im Raum und die - ebenfalls unstreitigen - Mehrkosten beschreibt und Einschätzungen zu Rechtsfragen abgibt.

44

Der Planfeststellungsbeschluss hält eine teilweise Erdverkabelung für erheblich teurer als eine Freileitung. Diese Mehrkosten eines Vorhabens sind abwägungserheblich, auch wenn sie einen privaten Vorhabenträger treffen (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 42 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 32). Abwägungsfehlerhaft ist allein der Hinweis auf den hier nicht einschlägigen § 7 BHO und ein hieraus folgendes öffentliches Interesse, die Kosten möglichst gering zu halten (PFB S. 100). Dieser Fehler ist indes nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG nicht erheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist. Der Beschluss erkennt im unmittelbaren Anschluss an diese Passage, dass die Mehrkosten zu Lasten der Beigeladenen und damit nicht zu Lasten des Bundeshaushalts gehen. Zur Höhe der Mehrkosten stützt sich der Planfeststellungsbeschluss auf die Berechnungen des Gutachtens der Antragstellerin zu 1, das von Mehrkosten zwischen 13 und 19 Mio. € für eine teilweise Verkabelung ausgeht, so dass die Investitionskosten das 4,5 bis 5,5-fache der Freileitung betragen (PFB S. 105 in Anschluss an Brakelmann/Jarass, Erdkabellösung Quickborn, S. 78). Dies entspricht in der Größenordnung den Berechnungen der Beigeladenen, die eine Erhöhung der Gesamtkosten um den Faktor 3,7 bis 4,5 prognostizieren (Erläuterungsbericht S. 24). Dass der Planfeststellungsbeschluss den Mehrbetrag nicht zu den Gesamtkosten ins Verhältnis setzt, ist eine Frage der Darstellung, zeigt aber keinen Abwägungsfehler auf.

45

Die Antragsteller meinen, der Planfeststellungsbeschluss blende die Vorteile einer Erdverkabelung "nahezu vollständig" aus. Dies führt auf keinen erheblichen Abwägungsfehler. Die geringere elektromagnetische Strahlung sieht der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 179), hält diesem Gesichtspunkt aber entgegen, die maßgeblichen Grenzwerte würden auch bei einer Freileitung weit unterschritten. Die Auswirkungen der Freileitung auf die Grundstückspreise - ein Indikator für das Wohnumfeld - sieht der Planfeststellungsbeschluss, hält sie aber für hinnehmbar (PFB S. 181). Das Landschaftsbild findet in diesem Zusammenhang keine Erwähnung, seine Beeinträchtigung durch die Freileitung hat der Planfeststellungsbeschluss aber erkannt und hingenommen (PFB S. 197 ff.). Hinsichtlich welcher konkreten städtebaulichen Entwicklungsoptionen die Antragsteller eine Abwägung vermissen, ist nicht ersichtlich. Die von ihnen in diesem Zusammenhang angeführten ForWind-Studien führen insoweit nicht weiter.

46

Der Planfeststellungsbeschluss hat auch eine von den Antragstellern angenommene bessere Akzeptanz eines Erdkabels im Ergebnis ohne Rechtsfehler nicht in die Abwägung einbezogen (PFB S. 106). Zwar darf einem Planfeststellungsverfahren ein informelles Verfahren mit dem Ziel vorgeschaltet werden, eine Empfehlung zu erarbeiten, die auf breite Akzeptanz in der Öffentlichkeit stoßen kann (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 25). Die Akzeptanz einer Entscheidung als solche, also ihre - vermutete - Billigung durch einen wie auch immer gezogenen Kreis von Betroffenen, wird damit aber nicht selbst zum abwägungserheblichen Belang. Die Planfeststellungsbehörde ist vielmehr selbst bei einem vorhergehenden, auf Förderung von Akzeptanz gerichteten Verfahren weiter gehalten, die für eine sachgerechte Ausübung planerischer Gestaltung notwendige Distanz und Neutralität zu wahren (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.).

47

Die Abwägung ist nicht fehlerhaft in Hinblick auf den Grundsatz 3.5.1.8 des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2010 (IV 52 - 502.17) (ABl Schleswig-Holstein 2010, S. 719). Danach sind Leitungen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu verkabeln. Als Grundsatz der Raumordnung handelt es sich um eine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG. Ein solcher Grundsatz ist bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, in ihrer Abwägungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu berücksichtigen. Der Grundsatz kann aber in der Abwägung überwunden werden (Beschluss vom 15. Juni 2009 - BVerwG 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176). Hier nimmt der Planfeststellungsbeschluss den Grundsatz zur Kenntnis (PFB S. 179) und trägt ihm Rechnung bzw. überwindet ihn jedenfalls im Wege der Abwägung, indem er auf die "entscheidenden Gewichtungen" im Hinblick auf die Fragen der Wirtschaftlichkeit und der technischen und betrieblichen Eigenschaften von Erdkabeln verweist. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

48

Schließlich war die Antragsgegnerin nicht gehalten, bei ihrer Abwägung § 2 Abs. 2 Nr. 1 EnLAG zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist auf die in § 2 Abs. 1 EnLAG namentlich bezeichneten Vorhaben beschränkt und dient dem Zweck, den Einsatz von Erdkabeln zu testen. Sie ist als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig.

49

b) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die Planungshoheit der Antragstellerin zu 1 aus Art. 28 Abs. 2 GG. Gemeinden können in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106> und Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 23). Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <394>).

50

Hinsichtlich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnfläche südlich der P. und östlich der T. Straße scheidet jedenfalls eine nachhaltige Störung aus. Die Antragstellerin zu 1 sieht die künftige Belastung in Aspekten wie der Wohnumfeldqualität, der gesundheitlichen Vorsorge und der Akzeptanz der Bevölkerung. Nachhaltige Störungen liegen aber nur vor, wenn die Zunahme von Immissionen sich nicht nur auf einzelne benachbarte Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile eines Baugebietes auswirkt (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157>). Damit ist die vorliegende Situation nicht vergleichbar, in der es nicht zu einer Überspannung der Wohnbaufläche kommt, die Wohnfläche nicht im Schutzstreifen der Leitungstrasse liegt und ausgeschlossen werden kann, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) in einem relevanten Teil des Gebiets überschritten werden. Denn selbst für den innerhalb des Schutzstreifens zwischen Mast 23 und 24 liegenden Immissionsort auf dem Grundstück Gemarkung …, Flur 28, Flurstück 2/3 wird eine magnetische Flussdichte von 11,62 µT und eine elektrische Feldstärke von 1,659 kV/m prognostiziert.

51

Es fehlt ebenso an einer nachhaltigen Störung der Planung zu einem Gewerbegebiet an der F. Straße. Allein die Verbreiterung des bestehenden Schutzstreifens auf 60 m in Folge der Ausführung durch Einebenenmasten stört die Planung nicht nachhaltig.

52

Die Planungshoheit wird auch nicht verletzt durch die Trassenführung im Bereich des Schulzentrums. Dies wird nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 34). Der Planfeststellungsbeschluss musste insoweit keine gesonderten Regelungen treffen. Nach § 4 der 26. BImSchV (1996) haben zum Zwecke der Vorsorge bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Schulen in Gebäuden und Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 der 26. BImSchV (1996) auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) zu entsprechen. Diesen Anforderungen wird genügt. Auf dem Grundstück der Schule Gemarkung …, Flur 32, Flurstück 12/1 wird eine magnetische Flussdichte von 0,58 µT und eine elektrische Feldstärke von 0,029 kV/m prognostiziert. Welche weitergehenden Schutzmaßnahmen die Antragsteller für notwendig halten, legen sie nicht dar. Deren Notwendigkeit ist auch nicht ersichtlich.

53

c) Der Planfeststellungsbeschluss hat sich ohne Rechtsfehler für den planfestgestellten Trassenverlauf entschieden.

54

Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines fehlerhaften rechtlichen Maßstabs rechtswidrig. Der Hinweis der Antragsteller auf den Beschluss vom 24. Mai 2012 (BVerwG 7 VR 4.12 - ER 2012, 77 = juris Rn. 27) führt nicht weiter. Nach diesem Beschluss kann § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 9 Abs. 3 EEG 2012 ein genereller Vorrang des Optimierens oder Verstärkens einer bestehenden Hochspannungsleitung vor einem Neubau nicht entnommen werden. Die Aussage bezieht sich auf die Planrechtfertigung eines Vorhabens, nicht auf die Entscheidung zwischen mehreren kleinräumigen Trassenalternativen. Auch führt die Kritik der Antragsteller, der Planfeststellungsbeschluss nehme einen allgemeinen Planungsgrundsatz an, dass ein Ausbau der Bestandsleitung die Variante mit dem geringeren Konfliktpotential im Hinblick auf die einzustellenden Abwägungskriterien darstelle, nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler (PFB S. 107). Allerdings geht die dortige Bezeichnung als "allgemeiner Planungsgrundsatz" zu weit, auch wenn sich im Einzelfall eine Neutrassierung bei ausreichenden vorliegenden Gründen nicht aufdrängen muss (Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 30). Ob der Planfeststellungsbeschluss damit von einem falschen rechtlichen Obersatz ausgegangen ist, kann aber offen bleiben. Er hat - insbesondere für den im Zentrum der Auseinandersetzung stehenden Bereich am südlichen Ortsrand der Antragstellerin zu 1 - bezogen auf einzelne Schutzgüter die entstehenden und wegfallenden Konflikte einander gegenüber gestellt (PFB S. 113 ff.). Der zu pauschal formulierte Obersatz hat sich damit auf das Abwägungsergebnis nicht ausgewirkt (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG).

55

Die Ablehnung der kleinräumigen Trassenalternative V 2.1 im Bereich … begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Planfeststellungsbeschluss verweist insoweit auf die zusätzliche Inanspruchnahme von Waldflächen auf einer Länge von 1 100 m, eine neue Belastung des Landschaftsbildes, weiter gehende Erschwerungen bei der Agrarstruktur, die Neu-Inanspruchnahme von Landschaftsraum auf einer Länge von 3 200 m und die notwendige Inanspruchnahme von Eigentumsrechten. Die Antragsteller zeigen keine Mängel in der Abwägung auf, die diese Erwägungen ernsthaft in Zweifel ziehen.

56

Die Trassenalternative V 2.2 musste sich der Behörde jedenfalls nicht aufdrängen. Der Planfeststellungsbeschluss hält dieser Alternative eine, wenn auch deutlich geringere Inanspruchnahme von Wald auf einer Länge von 200 m entgegen, darüber hinaus neue Erschwerungen bei der Bewirtschaftung von Flächen für die Landwirtschaft. Die Variante 2.2 biete deutliche Nachteile im Hinblick auf Flächen im Privateigentum, auf die neu zugegriffen werden müsse. Schließlich weist der Planfeststellungsbeschluss auf die Mehrkosten in Folge der größeren Streckenlänge hin. Die Vorteile der Variante reichten nicht aus, um mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung erstmals auf Eigentum zuzugreifen: Der Planfeststellungsbeschluss erkennt an, dass das Wohnumfeld bei Abrücken der Trasse verbessert werde, sieht diesen Aspekt aber gemindert, weil die Bebauung in die Nähe der Freileitung hineinentwickelt worden sei. Die geringere Immissionsbelastung habe nur sehr geringes Gewicht, weil die Grenzwerte bereits deutlich unterschritten seien, so dass die Verschwenkung rechtlich nicht geboten sei. Die Sichtbarkeit der Leitung werde zwar durch eine Verschwenkung minimiert, aber nicht beseitigt.

57

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der Vorbelastung der Grundstücke der Antragsteller war geboten. Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, in ihrer neuen Abwägung tatsächliche und rechtliche Vorbelastungen in Blick zu nehmen und zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <357>). Ein derart vorbelastetes Wohngrundstück kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen, der einem Wohngrundstück ohne eine solche Vorbelastung zuzubilligen ist (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <131 f.>). Eine Vorbelastung ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn eine neue Trasse an Stelle einer bestehenden errichtet wird (Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 390). Die Antragsteller wenden ein, bei Errichtung der bestehenden Leitung und der angrenzenden Bebauung seien die Gefahren elektromagnetischer Strahlung nicht bekannt gewesen und daher auch nicht "sehenden Auges" in Kauf genommen worden. Dieses Argument verfängt indes nicht. Denn der Planfeststellungsbeschluss knüpft mit seinen Überlegungen zur Immissionsbelastung an die maßgeblichen Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) an, die weit unterschritten werden und auch nach aktuellem Kenntnisstand rechtlich nicht zu beanstanden sind. Hinsichtlich des Landschaftsbildes räumen die Antragsteller die bestehende Vorbelastung selbst ein.

58

Dass das Grundstück der Antragstellerin zu 2 bereits 1928 bebaut worden ist, begründet keinen Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt an, die "Bebauung" sei in die Nähe der Freileitung hineinentwickelt worden (PFB S. 116), es sei die "weit überwiegende Anzahl betroffener Immissionsorte" (PFB S. 115) nach Herstellung der bestehenden Freileitung errichtet worden. Diese Annahme ziehen die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel. Sie wird nicht dadurch falsch, dass einzelne Gebäude bereits vor dem Bau der bestehenden Trasse errichtet worden sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass offenbar ein Rechtsvorgänger der Antragstellerin zu 2 der Belastung des Grundstücks durch die Bestandstrasse seinerzeit vertraglich zugestimmt hat.

59

Die Antragsteller dringen auch nicht mit ihrer Kritik durch, die Antragsgegnerin habe die Immissionsbelange unzureichend gewürdigt, weil sie die Immissionsbelastung unterhalb der Grenzwerte nicht in den Blick genommen habe. Das Ziel einer Vermeidung von Immissionen durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte ist ein abwägungserheblicher Belang (Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35). Dies erkennt der Planfeststellungsbeschluss, der das Interesse der Antragsteller an einer weiteren Verschonung von Immissionen berücksichtigt (PFB S. 115, 117). Angesichts der deutlichen Unterschreitung der Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) und der bestehenden Vorbelastung war es aber nicht abwägungsfehlerhaft, diesem Gesichtspunkt kein durchschlagendes Gewicht beizumessen.

60

Schließlich dringen die Antragsteller nicht mit dem Argument durch, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie rügen, dass bei gleicher Interessenlage zur Entlastung der Wohnbebauung in den Bereichen M. und K. von der Bestandstrasse abgewichen werde, eine solche Verschwenkung im Bereich der Antragstellerin zu 1 aber unterbleibt. In den Bereichen M. und K. muss indes für die Verschwenkung nicht zwangsweise auf privates Eigentum zugegriffen werden, während eine Verschwenkung der Trasse auf dem Gebiet der Antragstellerin zu 1 Enteignungen von bisher unbelastetem Privateigentum erfordert. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen ist es dieser innerhalb von zwei Jahren nicht gelungen, eine Zustimmung der neu betroffenen Grundstückseigentümer zu erhalten. Angesichts des besonderen Gewichts des Eigentums als privatem Belang in der Abwägung (Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 4 A 22.01 - NuR 2002, 732 <733>) und dem Vorrang der Errichtung einer Anlage auf eigenem oder freihändig erworbenem Grund und Boden (Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 21.89 - BVerwGE 85, 44 <51 f.>) durfte die Planfeststellungsbehörde in diesem Gesichtspunkt einen Unterschied sehen, der die von den Antragstellern verglichenen Situationen rechtserheblich unterscheidet.

61

d) Der Antragsteller zu 3 rügt, der Planfeststellungsbeschluss trage seinen Interessen als Träger eines Herzschrittmachers nicht hinreichend Rechnung. Insoweit ist selbst dann kein Abwägungsfehler ersichtlich, wenn man - was rechtlich mindestens grundsätzlich nicht geboten ist - besondere Umstände in der Person des Antragstellers zu 3 in Rechnung stellt (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 325 und vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 128).

62

Gestützt auf eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung vom 21./22. Februar 2008, S. 4) nimmt der Planfeststellungsbeschluss an, dass Induktionen in Bereichen, die Implantatträgern zugänglich sind und bei denen ein die Exposition vermeidendes Verhalten nicht möglich oder nicht zumutbar sei, 10 µT nicht überschreiten sollen, wenn mit zusätzlichen Feldquellen gerechnet werden müsse (PFB S. 134). Diesem Ausgangspunkt ist der Antragsteller zu 3 nicht entgegen getreten. Die von ihm angeführte Anweisung zu seinem Herzschrittmacher, er solle Einrichtungen meiden, die starke elektromagnetische Einwirkungen erzeugten ("… avoid devices that generate strong EMI "), zeigt nicht auf, dass dieser Herzschrittmacher Besonderheiten aufwiese, die bei Fassung der Empfehlung der Strahlenschutzkommission nicht beachtet worden seien.

63

Auf dem Grundstück des Antragstellers zu 3 ist bei maximalem Betriebsstrom eine magnetische Flussdichte von 2,306 µT (1 m EOK) bzw. 2,460 µT (4 m EOK) zu erwarten, bei dem im Regelfall zu erwartenden Betriebsstrom liegen die Werte darunter. Damit ist der gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 3 bezogen auf seinen Wohnbereich ausreichend Rechnung getragen. Ein Abwägungsfehler ist aber auch nicht erkennbar, soweit das planfestgestellte Vorhaben in wenigen Fällen auch im wohnumfeldnahen Bereich eine magnetische Flussdichte von mehr als 10 µT zur Folge hat. Dies ist ausweislich der Berechnungen der Beigeladenen (Anlage 5 zum Immissionsbericht, Anlage 16.1 der Planfeststellungsunterlagen) nur ganz vereinzelt und überwiegend bei nur geringer Überschreitung von 10 µT der Fall. Insoweit wird kein abwägungserhebliches Risiko begründet. Es ist dem Antragsteller zu 3 zuzumuten, insoweit eine längerfristige Exposition gegenüber dem magnetischen Feld der Freileitung zu vermeiden, wenn er das verbleibende Risiko nicht hinnehmen will.

64

e) Es bedurfte nicht der geforderten Summation verschiedener elektromagnetischer Felder.

65

§ 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) fordert die Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV (1996). Einen Verstoß gegen diese Vorschrift rügen die Antragsteller nicht. Sie verweisen pauschal auf die zivilisatorische Hintergrundbelastung, zeigen aber nicht auf, welche Besonderheiten zu einer gesonderten Betrachtung Anlass geben könnten. Für einen solchen Hinweis hätte Anlass bestanden, weil §§ 3 und 4 der 26. BImSchV (1996) Regelungen für Gebäude und Grundstücke trifft, in denen von einer Hintergrundbelastung stets ausgegangen werden kann.

66

Von Rechts wegen bedurfte es auch keiner Summation mit den Immissionen, die von dem Mobilfunkmast in der Nähe des Mastes 18 ausgehen. Die 26. BImSchV (1996) forderte eine solche Summation nicht. Dies begegnet wegen der unterschiedlichen Wirkung hochfrequenter und niederfrequenter Strahlung keinen rechtlichen Bedenken. Die Grenzwerte für die Einwirkung hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung orientieren sich an der Wärmewirkung, die Grenzwerte für die Einwirkung niederfrequenter elektromagnetischer Strahlung knüpfen an die Reizwirkung an. Diese Differenzierung liegt auch § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV (2013) zugrunde. Die Vorschrift fordert die Berücksichtigung aller Immissionen durch Niederfrequenzanlagen sowie ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz. Eine Summation mit Immissionen aufgrund von Betriebsfrequenzen oberhalb von 800 MHz, wie sie bei dem Mobilfunkmast vorliegen, verlangt die Norm nicht. Die Antragsteller können sich auch nicht auf die von ihnen für anwendbar gehaltene DIN EN 62311 stützen. Ebenso wie die frühere DIN EN 50392 (Abschnitt 8.1) unterscheidet die vorgenannte Vorschrift ein Summationsregime für den Frequenzbereich 1 Hz bis 10 MHz und ein Summationsregime von 100 kHz bis 300 GHz und folgt damit den Empfehlungen der ICNIRP (Health Physics 99<6>: 818 <829>); ergänzend schlägt sie eine Summation innerhalb des Frequenzbereichs 0 Hz bis 5 MHz und von 3 KHz bis 300 GHz vor (Abschnitt 8.4 und 8.5), folgend einer Empfehlung des Institute of Electrical and Electronics Engineers (IEEE). Die Summation der Immissionen eines niederfrequenten Feldes von 50 Hz mit einem hochfrequenten Feld von 800 MHz verlangt die DIN EN 62311 nicht.

67

Eine summierte Betrachtung der Immissionen war damit auch nicht nach § 6 UVPG in der Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Der Kreis der Umweltauswirkungen, auf die sich die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken hat, geht nicht über die Umweltbelange hinaus, denen im Rahmen des Abwägungsgebots Rechnung zu tragen ist (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247>). Dementsprechend bestimmen sich Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind.

68

f) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausreichend mit dem Risiko herabfallender Eiszapfen. Er sieht das Risiko einer Gefährdung durch Eisschlag. Es könne bei bestimmten, äußerst seltenen Witterungsverhältnissen und gleichzeitig sehr geringem Betriebsstrom zu einem Eisansatz an der Leitung kommen. Das Herabfallen von Eisbruchstücken sei nicht vollständig vermeidbar, es ergäben sich aber keine Veränderungen gegenüber der Bestandsleitung. Im Übrigen seien damit keine Risiken geschaffen, die über die normalerweise mit technischen Anlagen verbundenen Risiken hinausgehen und als unzumutbar einzustufen wären. Diese Risikoeinschätzung ist frei von Abwägungsfehlern. Weiteren Ermittlungsbedarf zeigt der pauschale Verweis der Antragsteller auf einen Hamburgischen Klimakongress im Jahr 2012 nicht auf.

69

g) Die Antragsteller zeigen mit ihrem Hinweis auf Gefahren durch Stürme und Blitzschlag keinen Rechtsfehler der Planfeststellung auf. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den Gefährdungen aufgrund außergewöhnlicher Starkwindereignisse sowie aufgrund von Überschlägen auseinander (PFB S. 192 f.). Er verweist auf die Anforderung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG, wonach Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Planfeststellungsbeschluss legt dar, dass diese Anforderungen gewahrt werden. Welche rechtlichen Gründe darüber hinausgehende Vorkehrungen fordern könnten, zeigen die Antragsteller nicht auf.

70

Soweit ergänzende Schutzmaßnahmen - etwa in Hinblick auf den von den Antragstellern angesprochenen Zaun am Schulzentrum - in Betracht kommen, geht es allein um mögliche Ansprüche auf Planergänzung, die aber keinen Anlass geben, den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen auszusetzen. Inwieweit hier überhaupt Belange gerade der Antragsteller in Rede stehen, mag dabei offenbleiben.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Zwar rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.). Die Beschwerde macht jedoch mit Erfolg einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel geltend (2.); dies führt gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht.

2

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

a) Die Frage,

ob ein klagender Umweltverband hinsichtlich der Beanstandungen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als präkludiert angesehen werden kann, wenn der Inhalt der tragenden Beanstandungen erstmals im Zuge eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens mit umfangreichen neuen Unterlagen eingeführt worden ist und der Umweltverband zu den ergänzten Unterlagen fristgerecht und umfangreich Stellung genommen hat,

ist schon nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Erhöhung der Critical Loads (CL) nicht allein auf einen Einwendungsausschluss (Präklusion) gestützt, sondern hiervon unabhängig eine Prüfung in der Sache vorgenommen (vgl. Urteil S. 32 f. sowie S. 41 ff., insbesondere S. 50 ff.). Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungselemente gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jedes Begründungselement in zulässiger Weise vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Daran fehlt es. Das Urteil geht davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "Lippeaue" durch eine Erhöhung der CL verneint hat. Es folgt insoweit der "Ergänzenden Prüfung zur FFH-Verträglichkeit" vom 31. Januar 2010. Danach ist die Neubaustrecke von dem FFH-Gebiet im ungünstigsten Fall 300 m entfernt; der Abstand zu den Lebensraumtypen ist noch weiter. Vorhabenbedingte Zusatzbelastungen aufgrund des Neubaus der B 474n können dieser Prüfung zufolge ausgeschlossen werden, da der Verkehr auf der B 235 im Bereich der Lippequerung nicht zunehmen wird; vielmehr wird er auch im Planfall 2020 - wie bisher - 11 000 Kfz/24h betragen. Zwar wird ein erhöhter Lkw-Anteil prognostiziert; dieser führt aber nur zu einer Erhöhung der Stickstoffdepositionen von 0,1 kg/ha*a in einem Abstand von 10 m bis 40 m von der Quelle; ab 250 m liegt keine Erhöhung mehr vor (Urteil S. 50 ff.).

5

Hinsichtlich dieser Bewertung - keine erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch die Erhöhung der CL - ist ein Zulassungsgrund nicht schlüssig vorgetragen (s. dazu sogleich unter b). Da damit das zweite Begründungselement des Oberverwaltungsgerichts trägt, kann das erste Begründungselement - Präklusion - hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas ändert.

6

b) Die Frage,

ob bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung der betroffenen Lebensraumtypen nach wissenschaftlichen Maßstäben ausgeschlossen werden kann, die Ergebnisse einer Verkehrsprognose mit ihren Prognoseunwägbarkeiten und Unsicherheiten unbesehen als Inputdaten zugrundegelegt werden dürfen oder ob eine Worst-case-Betrachtung angezeigt ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich - soweit sie einer allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist - auf der Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

7

Im rechtlichen Ausgangspunkt kann der Beschwerdebegründung gefolgt werden: Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 73 m.w.N.). Ebenso zutreffend legt der Beschwerdeführer dar, dass für FFH-Verträglichkeitsprüfungen ein strenger Prüfungsmaßstab gilt. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (stRspr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 41 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35 m.w.N.; ebenso EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 20). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405 Rn. 97).

8

Hieraus folgt aber weder, dass Verkehrsprognosen wegen der damit stets verbundenen Unsicherheiten grundsätzlich als Grundlage für Verträglichkeitsprüfungen ausscheiden müssen, noch, dass sie "unbesehen" zur Grundlage einer solchen gemacht werden dürfen. Dass jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte Verträglichkeitsprüfung zunächst von einer Verkehrsprognose auszugehen hat, um das Ausmaß der Beeinträchtigung abschätzen zu können, liegt auf der Hand. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, aufgrund welcher anderen - verlässlicheren - Eingangsdaten die Prüfung stattdessen vorgenommen werden könnte. Dies bedeutet aber nicht, wie es die Formulierung der Frage nahe legt, dass die Verkehrsprognose "unbesehen" übernommen werden darf. Abgesehen davon, dass die Verkehrsprognose ihrerseits - in den aufgezeigten Grenzen - ohnehin gerichtlich überprüfbar ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verkehrsprognose für die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellenden Fragen hinreichend belastbare Aussagen enthält. Ob das der Fall ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Vielmehr ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

9

c) Die im Zusammenhang mit der Kumulationsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie aufgeworfenen Fragen,

ob der vorliegend geplante zweite Abschnitt der einheitlichen Straße (Ortsumgehung Datteln) als kumulatives Projekt in die Critical-Loads-Betrachtung einzustellen gewesen wäre,

ob eine kumulative Betrachtung der durch zwei Streckenabschnitte entstehenden Critical Loads bei der Prüfung des ersten Abschnitts unterbleiben darf, wenn für die Gesamtplanung eine zumutbare Alternative besteht und die zu erwartenden Kosten diese Alternative infolge der Realisierung des ersten Abschnitts unter Außerachtlassung der Alternative unzumutbar machen könnten; dies gelte insbesondere dann, wenn eine Alternativenprüfung für die Gesamtstrecke an keiner Stelle stattgefunden habe,

rechtfertigen, soweit die Formulierung nicht ohnehin nur auf den Einzelfall (Ortsumgehung Datteln) zielt bzw. einen Sachverhalt unterstellt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat (Bestehen einer zumutbaren Alternative), ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, denn die zugrunde liegenden abstrakten Fragen der Kumulationsprüfung und der Abschnittsbildung sind, soweit hier von Belang, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt.

10

aa) Unter welchen Voraussetzungen eine Kumulationsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchzuführen ist, ist im Wesentlichen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

11

Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009, in Kraft seit 1. März 2010, im Folgenden BNatSchG 2010, fordern zwar einen projektbezogenen Prüfungsansatz; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgelöst von dem Zustand des zu schützenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie. Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist jedoch nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt (Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 3). Überschreitet schon die Vorbelastung eines Natura 2000-Gebiets mit Schadstoffen die durch CL markierte Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträglich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu berücksichtigen (Urteil vom 28. März 2013 a.a.O. Rn. 68; Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 7 B 24.12 - NuR 2012, 784 Rn. 12). Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40 m.w.N.).

12

Von dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht unter der Überschrift "Summationswirkungen" (vgl. Urteil S. 61) ausdrücklich ausgegangen. Dabei hat es - wie oben bereits unter a) ausgeführt wurde - angenommen, dass das zu untersuchende FFH-Gebiet aufgrund des Neubaus der B 474n im hier zu prüfenden Abschnitt keinen signifikanten Zusatzbelastungen ausgesetzt sein wird. Hiervon abgesehen lag in Bezug auf die Ortsumfahrung Waltrop entgegen der Auffassung der Beschwerde gerade kein hinreichend verfestigtes weiteres Projekt vor, das hinsichtlich der CL kumulierend hätte betrachtet werden müssen, denn die Beschwerde geht selbst davon aus, dass ein Planfeststellungsantrag insoweit noch nicht eingereicht war (Beschwerdebegründung S. 12).

13

bb) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die grundsätzliche Zulässigkeit der Abschnittsbildung, die zur Folge hat, dass Prüfungsgegenstand der Planfeststellung prinzipiell nur der jeweils zuzulassende Teilabschnitt ist, durch das Habitatrecht keine Einschränkungen erfährt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Planfeststellung der einzelnen Abschnitte die durch die Folgeabschnitte aufgeworfenen Probleme gänzlich ausblenden und unbewältigt lassen dürfte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils". Die Prognose muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob sich die weiteren Projektabschnitte verwirklichen lassen, ist im gerichtlichen Verfahren anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten; es kommt entscheidend darauf an, ob sich nach summarischer Würdigung des Sachverhalts die Realisierbarkeit ausschließen lässt. Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben - wie hier - im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f., vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 114 ff. und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 103).

14

Auch diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Es geht hinsichtlich des Folgeabschnitts - Ortsumgehung Waltrop - zwar von einem Verkehrszuwachs auch auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke aus, hält dies aber in der Vorschau für unbedenklich. Denn dem Folgeabschnitt stünden wegen der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2009/§ 48d Abs. 5 LG NRW keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.

15

cc) Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Alternativenprüfung auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden darf. Vielmehr kommen grundsätzlich auch Trassen in einem Alternativkorridor in Betracht. Da solche Trassen außerhalb des Planungskorridors regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit unter Umständen eine summarische Würdigung des Beeinträchtigungspotenzials aus (Urteil vom 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - NuR 2013, 565 Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270).

16

Neue Gesichtspunkte, aus denen in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. hierzu Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 m.w.N.), legt die Beschwerde zu keinem der drei vorgenannten Punkte dar. Sofern sie - anders als das Oberverwaltungsgericht - davon ausgeht, dass eine Abweichungsprüfung im Folgeabschnitt scheitern wird (Beschwerdebegründung S. 12), greift sie der Sache nach die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung an und stellt dieser ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen.

17

d) Die in Bezug auf das Tötungsverbot bei revierbewohnenden Brutvögeln aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 16),

ob bei revierbewohnenden Vogelarten, die aufgrund der Lage ihres Reviers eine neue Straßentrasse im Falle der Revierzerschneidung viele hundert Mal am Tage queren werden, wie es das BVerwG bei Eulen, die regelmäßig eine Trasse mit viel geringerer Flugfrequenz queren, annimmt, ebenfalls von einer signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos auszugehen ist,

ist schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil der Beschwerdeführer seiner Frage einen Sachverhalt zugrunde legt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 m.w.N.). Von revierbewohnenden Brutvögeln, die aufgrund der Lage ihrer Reviere die geplante Trasse viele hundert Mal am Tage queren werden, ist in dem Urteil keine Rede. Vielmehr hat das Gericht die Einwände des Klägers hinsichtlich der Verwirklichung des Tötungsverbots für "nicht substantiiert genug" gehalten; jedenfalls belegten sie nicht, dass das Risiko für die betroffenen Vogelarten vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht werde. Allein aus der möglichen Durchschneidung eines Reviers folge keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (Urteil S. 96).

18

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 19) das Tötungsverbot durchaus individuen- und nicht populationsbezogen geprüft hat. Es geht allerdings unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. auch Urteil S. 87 in Bezug auf Fledermäuse).

19

e) Auch die hinsichtlich der in Nordrhein-Westfalen als nicht planungsrelevant eingestuften Vogelarten formulierte Frage (Beschwerdebegründung S. 52),

ob sich die Untersuchungen zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände darauf beschränken dürfen, die Anwesenheit der betroffenen Arten im Vorhabengebiet zu ermitteln unter Ausblendung der Zahl der vorkommenden Tiere, der Zahl und Lage der Brutvogelreviere und unter Ausblendung der Abgrenzung und Größen der jeweiligen lokalen Populationen im Vorhabenbereich und im Bereich eventueller Maßnahmenflächen,

verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Frage betrifft zum einen - soweit sie die Unterscheidung von planungs- und nicht planungsrelevanten Arten und damit zusammenhängende Fragen der artenschutzrechtlichen Prüfungstiefe betrifft - keine rechtliche, sondern eine naturfachliche Bewertungsfrage; zum anderen unterstellt sie erneut einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat.

20

Die Beschwerde wendet sich gegen "die pauschale Ausnahme ganzer Arten oder Artengruppen von der Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG", wie sie etwa auch die VV-Artenschutz NRW vom 13. April 2010 - Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (S. 19) - vorsehe. Mit dieser Formulierung gibt die Beschwerde den Inhalt der Verwaltungsvorschrift schon nicht ganz zutreffend wieder. Zwar sind danach planungsrelevante Arten eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, während bei den nicht planungsrelevanten Arten - hierzu zählen entweder unstete Vorkommen, wie in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer oder Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit - im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 verstoßen wird. Auch nach der Verwaltungsvorschrift sind die nicht planungsrelevanten Arten aber im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens durchaus zu berücksichtigen: Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise zu dokumentieren; im Ausnahmefall sind die Verbotstatbestände auch bei diesen Arten zu prüfen, etwa bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans/Vorhabens. Hiervon ausgehend hat auch der "Artenschutzrechtliche Fachbeitrag" vom Januar 2010 (Unterlage 13.0.5 EPB S. 5 sowie S. 47-53) für die nicht planungsrelevanten Vogelarten Verbotstatbestände keineswegs pauschal verneint, sondern - zusammengefasst nach Habitatgilden wie Gebäude-, Gehölzbrüter, Offenlandarten, wassergebundenen Vogelarten und Nahrungsgästen/Rastvögeln - überprüft, ob Verbotstatbestände erfüllt werden. Dass es sich bei der Unterscheidung von planungs- und nicht planungsrelevanten Arten um eine naturfachliche Frage handelt, zeigt sich auch daran, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die für Nordrhein-Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt (VV-Artenschutz NRW a.a.O. S. 19).

21

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Artenschutzprüfung sich - wie in der aufgeworfenen Frage formuliert - auf die bloße Prüfung der Anwesenheit von Arten beschränken darf. Vielmehr hat es hinsichtlich der nicht planungsrelevanten Arten entscheidend darauf abgestellt, dass die Fachgutachter im "Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" für diese Arten ein Kollisionsrisiko nicht als signifikant erhöht eingestuft haben bzw. dass ihnen in Bezug auf betriebsbedingte Gefahren die planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen zu Gute kämen (Urteil S. 111).

22

Sofern die Beschwerde rügt, dass im konkreten Fall auch eigentlich planungsrelevante Arten nicht ordnungsgemäß untersucht worden seien (Beschwerdebegründung S. 54 f.), zeigt sie wiederum keine konkrete Rechtsfrage auf, sondern wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen Einzelheiten der Artenschutzprüfung.

23

f) Die zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 aufgeworfenen Fragen (vgl. Beschwerdebegründung S. 42, 43 und 44),

nach welchem Maßstab zu prüfen ist, ob eine Minderung der Reproduktionsfähigkeit für eine lokale Population im Sinne des Störungstatbestandes relevant ist,

ob eine Bewertung des Störungstatbestandes anhand des Bewertungssystems des BMVBS rechtskonform möglich ist, ohne dass die lokale Population artspezifisch für alle Arten konkret abgegrenzt und benannt und ihr jeweiliger Umfang eingeschätzt wurde,

ob es möglich ist, das Vorliegen des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG rechtskonform zu beurteilen, wenn die Lage und die Zahl der betroffenen Brutvogelreviere gar nicht bekannt ist, so dass auch die Auswirkungen einer Verschlechterung der Reproduktion auf die lokale Population nicht beurteilt werden kann, weil der Umfang der Verschlechterung unklar bleibt,

ob bei einer großräumigen Abgrenzung der lokalen Population einer Art summativ wirkende Beeinträchtigungen dieser lokalen Population im abgegrenzten Raum ausgeblendet werden dürfen, so dass sich eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population im Zusammenwirken dieser Projekte nicht ausschließen lässt,

betreffen sämtlich naturfachliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art, die sich einer revisionsgerichtlichen grundsätzlichen Klärung entziehen. Hinsichtlich der dritten Frage geht das Urteil nicht davon aus, dass die Lage und die Zahl der betroffenen Brutvogelreviere gar nicht bekannt ist. Vielmehr wird unter der Überschrift "Vögel" zunächst unter Hinweis auf näher bezeichnete Unterlagen die Bestandsaufnahme der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten näher beschrieben und sodann festgestellt, dass der Planfeststellung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Waldgebiets "Die Deipe" hinreichend aussagekräftiges Kartierungsmaterial zugrunde liege, um die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 zu beurteilen (Urteil S. 81 ff.). In Bezug auf die angebliche "Ausblendung" summativ wirkender Beeinträchtigungen legt die Beschwerde ihrer Begründung einen Sachverhalt zugrunde, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat.

24

g) Gleiches gilt für die zur Zerstörung von Lebensstätten aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 51),

ob es zulässig ist, im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2010 von der Eignung einer für planungsrelevante Vogelarten im Sinne der nordrhein-westfälischen Terminologie vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme auch für nicht planungsrelevante Vogelarten auszugehen, ohne zuvor zu prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmenflächen nicht bereits vollständig mit Revieren der jeweiligen nichtplanungsrelevanten Vogelarten, deren Lebensstätten durch das Vorhaben zerstört werden, belegt sind.

25

Auch diese Frage ist - über die in der Rechtsprechung insoweit bereits entwickelten rechtlichen Maßstäbe hinaus (s. etwa Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 67) - einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern im Einzelfall nach naturfachlichen Maßstäben zu beantworten.

26

h) Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die umstrittene Wirksamkeit des als Vermeidungsmaßnahme planfestgestellten Wild- bzw. Kollisionsschutzzaunes die Ansicht vertritt, der neugefasste § 4a Abs. 2 UmwRG schließe eine behördliche Einschätzungsprärogative hinsichtlich von Sachverhalten aus, "die einer Sachverhaltsfeststellung ohne Weiteres zugänglich sind", und die "bisher in vielen Fällen abweichende Handhabung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit" als ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftiges grundsätzliches Problem bezeichnet (Beschwerdebegründung S. 37), lässt sich ihr schon keine hinreichend klare Fragestellung entnehmen. Davon abgesehen ist nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 4a Abs. 2 UmwRG offensichtlich, dass die Norm hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen eine Beurteilungsermächtigung anzuerkennen ist, keine Änderung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bewirkt (s. auch BTDrucks 17/10957 S. 18). Das gilt auch für die zum Artenschutz ergangene Rechtsprechung, wonach die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. etwa Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100 m.w.N.).

27

2. Die Beschwerde hat aber Erfolg, weil ein von ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

28

a) Fehl geht allerdings die Rüge, das Gericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, dass es in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt habe. Die Rüge aktenwidriger Feststellung bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 22). Insoweit bestehen besondere Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001 - BVerwG 9 B 3.01 - juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

29

Die Beschwerde belegt die Rüge der Aktenwidrigkeit durchgängig nicht mit Hinweisen auf unstreitigen Akteninhalt, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll. Vielmehr behauptet sie im Ergebnis die fehlerhafte Anwendung des Rechtsinstituts der materiellen Präklusion (Beschwerdebegründung S. 2), wendet sich gegen wertende Äußerungen des Gerichts (Beschwerdebegründung S. 14), gegen die rechtliche Bewertung des klägerischen Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht als "unsubstantiiert" (Beschwerdebegründung S. 24 und S. 49) bzw. gegen unterschiedliche fachliche Bewertungen (Beschwerdebegründung S. 33 ff.). In Bezug auf den Wespenbussard trägt die Rüge der Aktenwidrigkeit schon deshalb nicht, weil die Beschwerde die Aussage im Urteil einerseits nicht korrekt wiedergibt und andererseits auf - angeblich - unzutreffende Schlussfolgerungen durch das Oberverwaltungsgericht abstellt (Beschwerdebegründung S. 41 f.).

30

Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, die Variante V 3.1 "durchschneide das Waldgebiet in einem streckenmäßig größeren Umfang" (S. 106 unten), weicht es nicht offensichtlich vom Akteninhalt ab; vielmehr beziehen sich die Ausführungen zur "größeren Durchschneidung" insoweit ausdrücklich nur auf den südlichen Trassenteil, der nicht am Waldrand verläuft. Die Annahme, im westlichen Bereich des Waldgebiets "Die Deipe" seien zudem schützenswerte Arten in ihren Lebensbereichen stärker betroffen, wird vom Oberverwaltungsgericht mit dem Verweis auf eine weitere Unterlage belegt (Planergänzungsbeschluss S. 23 f.). Eine Aktenwidrigkeit liegt auch darin nicht.

31

b) Auf einen sonstigen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz führt auch nicht die Rüge, dass die Schlussfolgerung, die das Oberverwaltungsgericht aus der Abnahme der konkret ermittelten Verkehrsstärken an der Lippebrücke für die Validität der Verkehrsprognose gezogen habe, auf einem Denkfehler beruhe. Unter diesem Gesichtspunkt verfahrensfehlerhaft ist nicht bereits eine unwahrscheinliche, sondern nur eine aus Gründen der Logik schlechthin unmögliche und damit willkürliche Schlussfolgerung (vgl. etwa Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627). Dieser Vorwurf trifft auf die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, die aus den erwähnten Verkehrszählungen lediglich eine "mittelbare" Bestätigung der bereits aus anderen Erwägungen für rechtsfehlerfrei erachteten Verkehrsprognose entnommen hat, ersichtlich nicht zu.

32

c) Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht ausgegangen werden. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - juris Rn. 23 m.w.N. § 86 abs. 3 vwgo nr. 37 nicht abgedruckt>). Diese Voraussetzungen werden nicht dargelegt.

33

Das Oberverwaltungsgericht musste den Kläger nicht auf den Umstand hinweisen, dass sein Gutachter von einer unzutreffenden Verkehrsbelastung ausgegangen ist (Beschwerdebegründung S. 38 f. sowie Urteil S. 98 oben, 99 Mitte). Zwar konkretisiert die richterliche Hinweispflicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen, falls Gesichtspunkte den Ausschlag geben, die weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen Gerichtsverfahren erörtert worden sind (stRspr, vgl. nur Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 21.12 - NVwZ-RR 2013, 719 Rn. 21 und Beschluss vom 31. Juli 2013 - BVerwG 4 B 8.13 - juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose war Gegenstand der Erörterung, wie sich aus der Sitzungsniederschrift des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 entnehmen lässt. Dass naturfachliche Bewertungen von zutreffenden Verkehrszahlen ausgehen müssen, ist eine Selbstverständlichkeit; das Gericht hat damit dem Rechtsstreit keine überraschende Wendung gegeben.

34

d) Zum Erfolg führt die Beschwerde aber, soweit sie im Zusammenhang mit der Rüge der "Aktenwidrigkeit" sinngemäß auch und sogar in erster Linie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit den betreffenden Teilen des Klagevorbringens nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist zwar nicht gehalten, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber verletzt, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit zentralen Gesichtspunkten des Vorbringens eines Beteiligten nicht auseinandersetzt, sofern dieses Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (stRspr, vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 29.07 - juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 13.12 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht, soweit es um das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010) und das Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2010) in Bezug auf zahlreiche verbreitete ("ubiquitäre") Vogelarten geht.

35

aa) Im Zusammenhang mit dem Tötungsverbot erwähnt das Urteil einen planfestgestellten Wild- bzw. Kollisionsschutzzaun, der "auch den vom Kläger angesprochenen Vogelarten zu Gute" komme (Urteil S. 95), und hält dann fest, dass die Einwände des Klägers nicht substantiiert genug seien oder jedenfalls nicht belegten, dass das Risiko für die betroffenen Vogelarten vorhabenbedingt in signifikanter Weise erhöht werde; allein aus der möglichen Durchschneidung eines Reviers ergebe sich dies nicht (Urteil S. 96; s. auch S. 111). Damit übergeht das Oberverwaltungsgericht die unter Angabe zahlreicher Einzelheiten vorgetragene Behauptung des Klägers, der Verkehr auf dem umstrittenen Straßenabschnitt werde für eine ganze Reihe genau bezeichneter Vogelarten zu einem das allgemeine Risiko weit übersteigenden Mortalitätsrisiko führen (s. etwa Schriftsatz vom 23. Dezember 2012 S. 14 ff., GA Bl. 311/323 ff., sowie zu der - vom Kläger bestrittenen - Wirksamkeit des Kollisionsschutzzauns Schriftsatz vom 29. März 2012 S. 25, GA Bl. 162/186). Dieses Klagevorbringen, das der Senat inhaltlich nicht zu bewerten hat, von vornherein als "unsubstantiiert" zu negieren, ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr zu vereinbaren.

36

bb) Entsprechendes gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich zahlreicher im Einzelnen benannter Vogelarten davon ausgeht, dass dem Verlust einzelner Standorte bzw. von Teilen der Nahrungsräume keine durchgreifende Bedeutung beizumessen sei, weil die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibe; dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten (Urteil S. 100). Damit nimmt es nicht zur Kenntnis, dass der Kläger detailliert vorgetragen hatte, dass die Kapazitäten des unzerstört bleibenden Waldes ausgeschöpft seien, so dass die betroffenen Individuen weder auf das unmittelbar benachbarte Umfeld noch auf etwaige Maßnahmeflächen ausweichen könnten (Schriftsatz vom 23. Dezember 2012 S. 6 f., 23 f., GA Bl. 311/315 f., 332 f., dort auch unter Hinweis auf die Stellungnahme der vom Beklagten beauftragten Gutachter Froelich u. Sporbeck vom 30. Juli 2012, Beiakten Heft 50).

37

cc) Eine nähere Befassung mit den vorstehend aufgeführten Teilen des Klagevorbringens war nicht deshalb entbehrlich, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Entscheidungsgründen den - zutreffenden - Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt hat, dass nicht nur die Bestandserfassung, sondern auch die daran anschließende Beurteilung etwaiger naturschutzrechtlich relevanter Betroffenheiten einer Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde unterliegt, die das Gericht nur dahin überprüft, ob die Annahmen im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Urteil S. 76 f.). Im Hinblick auf die Vertretbarkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden und vom Kläger angegriffenen Annahmen hätte es einer auf diesen Maßstab abgestimmten Auseinandersetzung mit seinen Argumenten bedurft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.