Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 S 955/09

bei uns veröffentlicht am10.11.2010

Tenor

Der Bebauungsplan „Zergle I“ der Stadt Konstanz vom 23. Oktober 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Zergle I“ der Antragsgegnerin.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 4,04 ha große, zentrumsnahe Fläche im Ortsteil Wollmatingen der Antragsgegnerin, die unter Einbeziehung mehrerer bestehender Gebäude vorwiegend einer Wohnbebauung zugeführt werden soll. Die Fläche war bisher teilweise gewerblich genutzt (ehemaliges Sägewerk B.) und wird - nach Aufgabe des Gewerbebetriebs - erstmals überplant. Nach dem Planungsprogramm der Antragsgegnerin sollen dort unterschiedliche Bau- und Eigentumsformen gemischt und Geschosswohnungsbau nur in zurückhaltendem Umfang ermöglicht werden. Grüne Achsen sollen in nordsüdlicher und ostwestlicher Richtung verlaufen und sich in der Gebietsmitte kreuzen. Zur vorhandenen Umgebungsbebauung sollen angemessene Übergänge geschaffen werden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch den Mühlenweg und das Baugebiet Gerstäcker-Lindenbühl, im Süden durch die Mannheimer Straße und den das Baugebiet Öhmdwiesen II im Norden abschließenden Feldweg (Flst.Nr. 7476/1), im Südosten durch das Baugebiet Öhmdwiesen. Für die neu geplanten Wohngebäude werden Allgemeine Wohngebiete, unterteilt in die Teilbereiche WA 1 bis WA 7, festgesetzt. Die Festsetzungen ermöglichen die Realisierung von insgesamt 126 Wohneinheiten (ca. 50 Gebäude mit je max. 2 Wohneinheiten, 1 Gebäude mit 3 Wohneinheiten, 4 Gebäude mit max. 23 Wohneinheiten). Der Bereich der in den Bebauungsplan einbezogenen vorhandenen Bebauung an der Radolfzeller Straße - im Norden des Plangebiets - wurde mit Rücksicht auf die dort vorhandene Nutzung und die Umgebungsbebauung als Mischgebiet ausgewiesen. Eine Mischgebietsfestsetzung findet sich auch für die vorhandene Bebauung im Osten des Plangebiets an der Radolfzeller Straße. Im Süden des Plangebiets wird eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Dort sollen eine Kindertagesstätte und ein Bewohnerzentrum errichtet werden.
Das Plangebiet wird über den 5,5 m breiten Mühlenweg erschlossen, der teils über einseitige, teils über beidseitige Gehwege verfügt, im jetzigen Ausbauzustand erhalten bleiben soll und im Norden des Plangebiets an die Radolfzeller Straße angebunden ist. Eine Erschließung von Südwesten her - dort mündet der Mühlenweg von der Byk-Gulden-Straße her kommend in das Plangebiet ein - ist nicht vorgesehen. Von dem im Plangebiet gelegenen Teil des Mühlenweges zweigen mehrere Wohnstraßen - z.T. Stichstraßen - in östlicher Richtung zur Erschließung der dort gelegenen Baufelder ab. Da die vorhandene Einmündung des Mühlenwegs in die Radolfzeller Straße im Norden des Plangebiets sehr beengt und die Radolfzeller Straße ohnehin bereits stark belastet ist, soll eine in Ost-West-Richtung verlaufende, etwa 5,5 m breite und mit einem einseitigen, 1,5 m breiten Gehweg ausgestattete zusätzliche Verbindungsstraße (Zimmererweg) vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße geschaffen werden, die im Osten des Plangebiets in die genannte Straße einmündet.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße x), das außerhalb des Plangebiets, aber an dieses angrenzend in unmittelbarer Nähe der geplanten Einmündung des neuen Verbindungsweges in die Radolfzeller Straße liegt. Das Grundstück ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Verbindungsstraße hin sieht der Plan eine ca. 140 qm große, 28 m lange und im Mittel ca. 5 m breite öffentliche Grünfläche mit Baumpflanzverpflichtung vor.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bereits am 20.05.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das Gebiet zwischen dem Mühlenweg im Westen und der Radolfzeller Straße im Osten zum Zwecke der Schaffung von ca. 300 Wohneinheiten zu überplanen und den Bebauungsplan „Öhmdwiesen III“ aufzustellen. Dieser Beschluss wurde am 04.12.2000 im Südkurier öffentlich bekanntgemacht. Nachdem der beauftragte Verkehrsgutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass die verkehrlichen Voraussetzungen für die Erschließung eines Baugebietes solchen Umfangs derzeit nicht gegeben seien und empfohlen hatte, die Gebietsausweisung erst nach einer Realisierung von Verkehrsnetzergänzungen vorzunehmen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 23.03.2000, die Planung vorerst nicht weiterzuverfolgen. Mit Blick darauf, dass die Nordumfahrung von der Litzelstetter Straße bis zur Dettinger Straße seit 2001 in Betrieb genommen wurde, ein weiterer Abschnitt noch in 2002 in Betrieb genommen werden sollte und aufgrund dessen bereits eine Teilentlastung der Radolfzeller Straße im bebauten Bereich vom Verkehr erreicht werden konnte, beschloss der Gemeinderat am 24.10.2002, die Planung wieder aufzunehmen und zu diesem Zweck ein Rahmenkonzept „Öhmdwiesen III“ für einen später in Abschnitten zu entwickelnden Bebauungsplan aufzustellen. Dieses vom Gemeinderat am 15.05.2003 gebilligte Rahmenkonzept sah vor, das Gebiet über einen längeren Zeitraum nur in Abhängigkeit von der Realisierung der Verbindungsstraße Wollmatinger Straße/Oberlohnstraße und der Westtangente zu realisieren und bis dahin über den Mühlenweg nur noch ca. 40 Wohneinheiten zu erschließen.
Am 21.05.2003 wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Auf dieser Grundlage wurde für den westlichen Teilbereich der Öhmdwiesen und die Verbindung zur Radolfzeller Straße der - nunmehr so genannte - Bebauungsplanentwurf „Zergle I“ entwickelt. In diesem Planungsstadium wurde erstmals die Verbindungsstraße vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße vorgesehen, die zur Entlastung der als kritisch angesehenen Einmündung des Mühlenweges in die Radolfzeller Straße beitragen soll. In seiner Sitzung am 24.07.2003 billigte der Gemeinderat den Bebauungsplanentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die in der Zeit vom 04.08. bis 05.09.2003 - nach vorheriger Bekanntmachung im Südkurier vom 26.07.2003 - stattfand. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 21.08.2003 Einwendungen gegen die Planung. Im Wesentlichen rügte er, die Planung führe zu einer nicht mehr tragbaren Zunahme des Verkehrs in der Radolfzeller Straße und wandte sich insbesondere gegen die Ausweisung einer neuen Straße direkt neben seinem Wohnhaus. Zudem machte er geltend, die Planung sehe zu wenige Parkplätze für die Wohneinheiten vor und bewirke einen Verlust bedeutender Bäume und Grünzonen.
In seiner Sitzung vom 23.10.2003 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nach entsprechender Vorberatung im Technischen Ausschuss sowie im Umweltausschuss am 09.10.2003 - der von der Verwaltung vorgeschlagenen Gesamtabwägung zum Verkehr und zur Erschließung entsprechend der Anlage C der Sitzungsvorlage sowie einer Behandlung der eingegangenen Anregungen entsprechend der Anlage D zur Sitzungsvorlage zu und beschloss den Bebauungsplan „Zergle I“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften mit den Änderungen aus der Abwägung als Satzung. Zugleich stimmte er den aus seiner Mitte heraus gestellten Anträgen zu, (1.) die Verbindungsstraße vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße in den Bebauungsplan zwar aufzunehmen, aber erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und (2.) in einer ersten Stufe nur „Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern“ vorzunehmen.
Im Südkurier vom 18.11.2003 wurde der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 19.01.2004 hat der Antragsteller - zusammen mit zwei weiteren Antragstellern das Normenkontrollverfahren eingeleitet (früheres Aktenzeichen: 5 S 211/04). Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 06.08.2004 zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 17.04.2009 hat der Antragsteller das Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages führt er nunmehr aus: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Zwar liege das Grundstück Flst. Nr. ... nicht im Plangebiet, es sei jedoch mit einer nicht nur geringfügigen, planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmbelastung an der nördlichen und östlichen Gebäudeseite zu rechnen. Eine Verletzung des Rechts aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sei deshalb möglich. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung sei bereits zweifelhaft, ob ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss vorliege. Denn dieser sei mit der Änderung gefasst worden, dass in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen seien. Dies spreche dafür, dass kein vorbehaltloser und uneingeschränkter Bebauungsplan vorliege. Auch sei damit zum Ausdruck gebracht, dass es dem Bebauungsplan in der beschlossenen Fassung an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Der Beschluss könne auch nicht als solcher über die zeitliche Durchführung von Erschließungsmaßnahmen i.S.v. § 123 BauGB angesehen werden, weil das stufenweise Vorgehen der Antragsgegnerin sich nicht auf Erschließungsmaßnahmen, sondern auf den Zeitraum vor Fertigstellung der Westtangente beziehe, deren Verwirklichung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber noch gänzlich offen gewesen sei. Ein Abwägungsfehler liege darin, dass die Antragsgegnerin die von ihm vorgetragenen Lärmschutzbelange nicht in die Abwägung eingestellt habe. Sie habe das Problem „Verkehr“ vielmehr nur unter verkehrstechnischen Aspekten betrachtet und entsprechend verkürzt berücksichtigt. In jedem Fall habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von dem planbedingten Verkehrslärm nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, in seiner Bedeutung verkannt. Nur so lasse sich erklären, dass auf eine schalltechnische Untersuchung gänzlich verzichtet worden sei. Richtigerweise müsse bei der Berechnung der lärmrelevanten Verkehrsbewegungen auf der an seinem Haus vorbeiführenden Verbindungsstraße von mindestens 200 Wohneinheiten (im Plangebiet, in der Radolfzeller Straße Nr. 19 und Nr. 19 a und in der Eichbühlstraße) ausgegangen werden. Dies führe an seinem Wohngrundstück zu einem Verkehrsaufkommen von 1.300 bis 1.500 Kfz/24h. Berücksichtige man weiter, dass das Verkehrsaufkommen im Einmündungsbereich durch anfahrende bzw. mit laufendem Motor wartende Fahrzeuge geprägt sei und stelle man außerdem in Rechnung, dass aufgrund der schon jetzt gegebenen Überlastung der Radolfzeller Straße mit längeren Wartezeiten im Einmündungsbereich zu rechnen sei, so sei ein Zuschlag für erhöhte Störwirkungen nach Tabelle D der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV i.H.v. mindestens 3 dB(A) anzusetzen. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gem. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV sei hier wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin habe dies jedoch unberücksichtigt gelassen. Die Abwägungsmängel seien auch beachtlich, insbesondere bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung in Kenntnis der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung an seinem Wohngrundstück anders ausgefallen wäre. Der Bebauungsplan verstoße schließlich gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn er sei aufgestellt worden, obgleich das Verkehrsgutachten von Modus Consult zu dem Ergebnis gekommen sei, die Radolfzeller Straße, die den durch das Baugebiet verursachten Verkehr noch zusätzlich aufnehmen solle, sei bereits gegenwärtig (bezogen auf das Jahr 2003) überlastet. Zwar habe der Verkehrsgutachter auch ausgeführt, dass die planbedingte Verkehrszunahme nicht als Ursache für die zu erwartenden Verkehrsbehinderungen verantwortlich gemacht werden könne. Dies bedeute jedoch nicht, dass es der Antragsgegnerin freigestanden habe, das ohnehin bestehende Problem durch die Schaffung zusätzlichen Verkehrsaufkommens noch zu verschärfen. Auf eine Entlastungswirkung durch den Bau der B 33 (neu) und der Westtangente habe die Antragsgegnerin nicht vertrauen dürfen, denn diese Planungen seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht hinreichend verfestigt gewesen. Mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans hätte vielmehr abgewartet werden müssen, bis eine tatsächliche Entlastung der Radolfzeller Straße durch die erwähnten Baumaßnahmen erreicht sein würde. Anderes folge auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin vorerst nur ca. 40 Häuser zulassen wolle. Denn damit seien mindestens 80 Wohneinheiten zugelassen, die ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß - zu einer Verschärfung der ohnehin schon überlasteten Radolfzeller Straße beitrügen.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Zergle I“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2003 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Aufgrund der Einschätzungen des Verkehrsgutachters wirke sich die zusätzliche Erschließung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Wohneinheiten über den Zimmererweg auf die gesamte Verkehrssituation im dortigen Bereich nur unwesentlich aus. Die zu erwartende Lärmzunahme sei lediglich geringfügig und abwägungsunbeachtlich, weshalb dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Diese sei zudem verwirkt, weil der Antragsteller während der Verhandlungen, die in den letzten knapp sechs Jahren während des Ruhens des Verfahrens stattgefunden hätten, den Eindruck erweckt habe, er werde gegen den Bebauungsplan nicht mehr weiter vorgehen, sofern die von den Beteiligten auf den Weg gebrachte Grundstücksangelegenheit zu seiner Zufriedenheit geregelt würde. Mit seinem plötzlichen Wiederanruf des Verfahrens habe sich der Antragsteller in Widerspruch zu seinem früheren Handeln gesetzt. Der Wiederanruf nach so langer Zeit widerspreche auch der gesetzgeberischen Intention, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit einer Norm zu erhalten. Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegründet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers beziehe sich der Beschluss des Gemeinderats vom 23.10.2003 zur Begrenzung von Erschließungsmaßnahmen auf die zeitliche Umsetzung der Erschließung des Plangebiets i.S.v. § 123 BauGB. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung beschlossen worden sei. An der Erforderlichkeit der Planung bestünden keine Zweifel. Der Zimmererweg als Verbindungstraße zur Radolfzeller Straße sei für eine Anbindung des Plangebiets notwendig, weil der planbedingte Mehrverkehr nicht über die bestehende Einmündung des Mühlenweges in die Radolfzeller Straße bewältigt werden könne. Die Erforderlichkeit der Planung könne auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lasse. Denn bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die Planung der B 33 und der Westtangente bereits so verfestigt gewesen, dass mit einer Realisierung und demgemäß mit einer Entspannung der Verkehrssituation auf der Radolfzeller Straße in absehbarer Zeit zu rechnen gewesen sei. Der Baubeginn von B 33 und Westtangente im September 2009 bestätige diese Annahme. Auch ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Aus S. 655 der Verfahrensakte ergebe sich, dass der Gemeinderat konkret auf die Einmündung des Zimmererwegs in die Radolfzeller Straße und die hierdurch entstehenden Belastungen für das Gebäude des Antragstellers hingewiesen worden sei. Auch die Lärmbeeinträchtigung sei hiervon umfasst. Nachdem die planbedingte Verkehrszunahme vom Verkehrsgutachter als gering eingestuft worden sei, liege es auf der Hand, dass keine Verkehrslärmproblematik entstehe. Deshalb habe es auch keines gesonderten Lärmgutachtens bedurft. Dies werde nochmals bekräftigt durch die ergänzende Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom 09.09.2009. Danach würden die gesundheitsrelevanten Schwellenwerte auf der Nordseite des Gebäudes des Antragstellers sowohl im Ist- als auch im Planfall eingehalten, auf der Ostseite hingegen bereits im Istzustand überschritten. Durch die zusätzliche Anbindung des Zimmererwegs werde der Lärmpegel auf dieser Seite aber nur marginal (im Bereich von etwa + 0,3 dB(A)) beeinflusst. Faktisch bleibe die Lärmsituation unverändert. Die der Planung zugrundeliegenden Stellungnahmen von Modus Consult gingen darüber hinaus von 300 neuen Wohneinheiten aus. Hierbei handele es sich um die Maximalzahl der nach dem „Rahmenplan Zergle“ im Gesamtgebiet vorgesehenen Wohneinheiten. Der angegriffene Bebauungsplan „Zergle I“ ermögliche hingegen insgesamt nur ca. 126 Wohneinheiten. Rechne man die im Bebauungsplan „Zergle II“ vorgesehenen weiteren 66 Wohneinheiten hinzu, so ergäben sich insgesamt 192 Wohneinheiten, die noch weit unter den von Modus Consult zugrundegelegten Zahlen lägen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Bereits im Jahre 1997 sei ein Teilstück der Westtangente - die Verbindungsstraße von der B 33 (alt) bis zur Byk-Gulden-Straße - genehmigt und im Jahre 1999 realisiert worden. Im Jahre 2001 habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planungen für die B 33 neu und für die übrigen Teile der Westtangente zugestimmt. Auch wenn die Planfeststellungsbeschlüsse erst nach Satzungsbeschluss ergangen seien, sei in diesem Zeitpunkt nicht zuletzt aufgrund der Teilrealisation der Westtangente damit zu rechnen gewesen, dass auch die noch ausstehenden Teile der Straßenplanung alsbald verwirklicht würden. Die nachträgliche Entwicklung bestätige dies. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien die geltend gemachten Abwägungsfehler, selbst wenn sie vorlägen, jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung sei hier auszuschließen. Der Gemeinderat habe sich dafür entscheiden, dass eine Anbindung des Plangebiets über den Mühlenweg in südwestlicher Richtung zum Byk-Gulden-Weg aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abzulehnen sei. Auch eine Erschließung des Plangebiets über die Brandenburger- und die Allensteiner Straße scheide aus, weil der Knoten Allensteinerstraße/Riedstraße bereits mit dem bestehenden Baugebiet „Öhmdwiesen II“ an der Belastungsgrenze angelangt sei.
15 
Der Senat hat einen am 13.10.2009 gestellten Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO, die Vollziehung des Bebauungsplans „Zergle I“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen, mit Beschluss vom 03.12.2009 (5 S 2245/09) abgelehnt.
16 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des Verfahrens 5 S 2245/09 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
18 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der hier noch anzuwendenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1626) gestellt worden (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).
19 
Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen.
20 
Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre.
21 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens.
22 
Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden.
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b).
24 
1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat.
25 
Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998).
27 
Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt.
28 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
29 
Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt.
30 
3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
31 
a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h).
33 
Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6).
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat.
35 
b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
36 
aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an.
37 
Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt.
38 
bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand.
39 
Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet.
40 
cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
41 
dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten.
42 
ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 10.November 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
18 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der hier noch anzuwendenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1626) gestellt worden (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).
19 
Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen.
20 
Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre.
21 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens.
22 
Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden.
II.
23 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b).
24 
1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat.
25 
Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998).
27 
Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt.
28 
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8).
29 
Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt.
30 
3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
31 
a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien.
32 
Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h).
33 
Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6).
34 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat.
35 
b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
36 
aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an.
37 
Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt.
38 
bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand.
39 
Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet.
40 
cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
41 
dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten.
42 
ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 10.November 2010
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 S 955/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 S 955/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 S 955/09 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 195


(1) (Inkrafttreten) (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften) (7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 S 955/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 S 955/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2005 - 5 S 2662/04

bei uns veröffentlicht am 02.11.2005

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilge
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2010 - 5 S 955/09.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einsch

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Antragsgegnerin vom 14.12.2004.
Der weitgehend unbebaute Planbereich liegt im Süden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Er umfasst 16,2 ha. Im Norden wird er von der Sonnenhof-Bebauung, im Osten durch den Steinacker Weg, im Süden durch ein Landschaftsschutzgebiet und im Westen durch die B.er Straße (L 562) begrenzt. Der mittlere und der östliche Teil des Plangebiets sind als allgemeines Wohngebiet, der westliche Teil ist bis zum Wirtschaftsweg Flst.Nr. 2832/2 als öffentliche Grünfläche (Wiese) mit Pflanzgeboten und Pflanzbindungen sowie als Fläche zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zur B.er Straße hin ist ein (bestehender) Lärmschutzwall ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Soweit dort zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist, ist als Grundflächenzahl 0,4 und als Geschossflächenzahl 0,7 festgesetzt. Soweit in den Randbereichen eingeschossige Bebauung festgesetzt ist, betragen Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl jeweils 0,4, teilweise - zum Landschaftsschutzgebiet hin - auch nur 0,3. Festgesetzt ist ferner eine offene Bauweise. Das Plangebiet soll ausschließlich von Norden her in Form einer Schleife durch je eine Verlängerung der Kurt-Schumacher-Straße (auf der Trasse des weiter nach B. führenden „Wacholderwegs“) sowie der Carl-Schurz-Straße, die durch mehrere Querstraßen verbunden sind, erschlossen werden. Außerhalb des Plangebiets ist eine Reihe von Flächen festgesetzt, auf denen weitere naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen. Die Ausgleichsflächen mit den entsprechenden Maßnahmen im sonstigen Gemeindegebiet sind pauschal zu 19,28 % den Erschließungsflächen und zu 80,72 % den Bauflächen zugeordnet. Im Flächennutzungsplan 1983 ist das gesamte Plangebiet bis auf einen Randstreifen entlang der L 562 als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Antragsteller ist Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 2710/1, das im Plangebiet liegt, und des außerhalb gelegenen, nördlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 24076. Das Grundstück Flst.Nr. 2710/1 wird mit einer Teilfläche von 16 m² von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Fortsetzung der Kurt-Schumacher-Straße) erfasst.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.05.1992, einen Bebauungsplan aufzustellen. Eine 1992 und 1993 erfolgte sowie 1994 und 2001 ergänzte (freiwillige) Umweltverträglichkeitsprüfung ergab, dass im westlichen Plangebiet besonders wertvolle und gefährdete Biotope (Nasswiesen und Magerrasen bodensaurer Standorte, Hochstaudenfluren quelliger und sumpfiger Standorte, Grauweiden-Gebüsch) und bis zum „Wacholderweg“ hin insektenreiche Magerwiesen vorhanden waren. Ferner wurden im westlichen Plangebiet bis zum Feldweg auf Flurstück Nr. 2832/2 Fortpflanzungshabitate des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings = Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling = Schwarzblauer Moorbläuling (Maculinea nausithous) festgestellt. Flächen im Plangebiet wurden vom Land Baden-Württemberg zunächst nicht in die vorläufige Vorschlagsliste für die von der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission zu meldenden FFH-Gebiete aufgenommen. Im Oktober 2000 vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Ministerium Ländlicher Raum jedoch im sogenannten Konsultationsverfahren, dass im Austausch für andere Flächen im Gemeindegebiet der als öffentliche Grünfläche festgesetzte Teil des Plangebiets und die südlich angrenzende Fläche in die Meldeliste aufgenommen werden sollten. Diese Flächen wurden als Teil des FFH-Gebiets „Würm-Nagold-Pforte (Nr. 7118-301)“ der Europäischen Kommission gemeldet.
Im Bebauungsplanverfahren erfolgte im Jahr 1994 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Nach langjähriger Diskussion der eingegangenen Anregungen und verschiedener Varianten beschloss der Gemeinderat im Juni 2001 einen Entwurf („Variante G“), der anschließend öffentlich ausgelegt wurde. Am 11.03.2003 beschloss der Gemeinderat einen in verschiedener Hinsicht geänderten Entwurf, der vom 28.04. bis 30.05.2003 öffentlich auslag. In seiner Sitzung vom 16.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Am Satzungsbeschluss wirkte ein Mitglied des Gemeinderats mit, dessen Neffe 2001 Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet geworden war. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 12.11.2004 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und u. a. gerügt, dass am Satzungsbeschluss ein befangener Gemeinderat mitgewirkt habe.
Hierauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.12.2004 auf der Grundlage der Vorlage O 153 vom 03.12.2004 mit Rückwirkung zum 28.01.2004 die „Gemeindesatzung über den Bebauungsplan „Teilgebiet: Sonnenhof, Ausschnitt: Wacholder“ erneut. In der Vorlage heißt es: Der Satzungsbeschluss sowie alle nachfolgenden Verfahrensschritte seien zu wiederholen. Da es sich um einen reinen Verfahrensfehler handele, sei eine neue Abwägung in der Sache nicht erforderlich. Es reiche aus, den Bebauungsplan, der bereits im Dezember 2003 der Abstimmung zu Grunde gelegt worden sei, erneut zu beschließen. Als Bestandteile des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen vom Dezember 2002 und die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003 aufgeführt. Die „1. Fertigung“ des Bebauungsplans, die in einem mit drei Schraubverschlüssen zusammengehaltenen Ringordner aufbewahrt wird, enthält laut Inhaltsverzeichnis „I. Textliche Festsetzungen mit Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen und örtlichen Bauvorschriften (mit Datum 18.02.2003), Begründung (Datum 18.02.2003), Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, II. Bebauungsplan mit Zeichenerklärung, ...“ und „III. Ausgleichsflächenpläne, Blatt Nr. 02-11 ... (ohne Datum)“. Es folgt eine Seite mit Verfahrensvermerken mit der vom Beigeordneten U. unter dem 14.12.2004 unterzeichneten Erklärung: „Dieser Bebauungsplan wurde ... unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften vom Gemeinderat am 14.12.2004 als Gemeindesatzung beschlossen“. Der gleiche Vermerk ist auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans angebracht. Als letztes Blatt ist ein vom Beigeordneten U. unterzeichneter Vermerk vom 14.12.2004 eingeheftet, in dem es heißt, dass der Gemeinderat die „Feststellung des Bebauungsplans ... als Satzung beschlossen“ habe und dass Bestandteile des Beschlusses seien „a) der Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen, b) die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 15.12.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Im Umlegungsverfahren erhielten der Antragsteller und seine Ehefrau mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom 17.02.2005 für die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 16 m² des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 eine Fläche von 30 m² im Süden des Grundstücks zugeteilt. Gegen den Umlegungsbeschluss haben sie beim Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - Klage erhoben (16 O 3/05 Baul.), über die noch nicht entschieden ist. Die Anträge des Antragstellers und seiner Ehefrau auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die bereits im Dezember 2004 erfolgte vorzeitige Besitzeinweisung hat das Landgericht Karlsruhe am 31.05.2005 (16 O 1/05 Baul.) zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27.09.2005 (21 W 1/05) zurückgewiesen.
10 
Der Antragsteller beantragt im Normenkontrollverfahren,
11 
den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Stadt Pforzheim vom 14. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
12 
Er trägt vor:
13 
Durch den Bebauungsplan werde er hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 unmittelbar und hinsichtlich seines Wohnbaugrundstücks mittelbar betroffen. Die Kurt-Schumacher-Straße sei nicht geeignet, den Erschließungsverkehr für das ganze Baugebiet aufzunehmen. Die vorgesehene Buslinie werde unmittelbar vor seinem Haus verkehren. Die Zunahme des Verkehrs werde zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen.
14 
Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe zwar den Satzungsbeschluss wiederholt, aber ausdrücklich keine (neue) Abwägung vorgenommen. Einer (neuen) Abwägung hätte es schon deshalb bedurft, weil sich die Zusammensetzung des Gemeinderats seit dem nichtigen Satzungsbeschluss vom Dezember 2003 geändert habe. Dem Gemeinderat hätten beim neuen Satzungsbeschluss auch nicht alle Einwendungen vorgelegen. Die Beschlussvorlage O 153 habe den Inhalt früherer Vorlagen nicht vollständig wiedergegeben. Außerdem habe sich zwischen den beiden Satzungsbeschlüssen das Baugesetzbuch geändert. Dabei habe sich insbesondere die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung gehandelt. Die Antragsgegnerin hätte auch entscheiden müssen, ob sie das Bebauungsplanverfahren nach neuem oder nach altem Recht zu Ende führe. Unwirksam sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs im Frühjahr 2003 die teilweise geänderten Pläne zu den Ausgleichsflächen nicht berücksichtigt worden seien. Die Gemeinderatssitzung vom 14.12.2004 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass den Mitgliedern des Gemeinderats Beschlussvorlagen übersandt und dass sie persönlich angeschrieben und über die Sitzung informiert worden seien. Jedenfalls seien nicht sämtliche erforderliche Unterlagen beigefügt gewesen. Die Einberufungsfrist von etwa einer Woche sei zu knapp gewesen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung seien nicht rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben worden. Die angeblich am 14.12.2004 erfolgte Ausfertigung des Bebauungsplans habe ihren Zweck nicht erreicht. Wenn sie überhaupt vom 14.12.2004 stamme, könne doch eine Prüfung, ob die Verfahrensschritte eingehalten worden seien, nicht erfolgt sein. Verfahrensfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil an ihm der Ortschaftsrat von B. beteiligt gewesen sei, obwohl das Plangebiet nur teilweise auf Gemarkung B. liege. Zweifelhaft sei, ob die Stadträte B. und S., die an der Abstimmung über den Satzungsbeschluss nicht teilgenommen hätten, befangen bzw. ob sie zu Unrecht ausgeschlossen worden seien.
15 
Der Bebauungsplan verstoße auch gegen materielles Recht. Er sei nicht erforderlich. Es treffe nicht zu, dass im Gebiet der Antragsgegnerin neuer Wohnraum benötigt werde. Die Bevölkerungszahl gehe seit langem zurück. Große Teile des Plangebiets seien als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Insoweit fehle es an einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Es habe sich aufgedrängt, dass das Land Baden-Württemberg das gesamte Plangebiet für das kohärente Netz „Natura 2000“  melde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass sich insbesondere im westlichen und teilweise auch im mittleren Plangebiet feuchte Hochstaudenfluren,  magere Flachland-Mähwiesen und artenreiche Borstgraswiesen befänden und dass dort der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling vorkomme. Mittlerweile hätten sich diese Vorkommen sogar auf das östliche Plangebiet ausgedehnt. Es handele sich um eine landesweit einzigartige Populationsgröße und -dichte dieser Schmetterlingsart. Bezeichnend sei, dass die Antragsgegnerin den im Westen liegenden Teil des Plangebiets selbst als potentielles FFH-Gebiet einstufe, ebenso wie das südlich angrenzende Gebiet. Sie klammere lediglich den zur Bebauung vorgesehenen Bereich aus. Damit sei die Abgrenzung des potentiellen FFH-Gebiets geradezu willkürlich. Die Bebauung beeinträchtige das besonders schutzwürdige Gebiet in unverträglicher Weise. In der Beschlussvorlage O 153 führe die Antragsgegnerin selbst aus, dass westlich des Wacholderwegs artenreiche Wiesen dominierten und Flora und Fauna dort besonders schützenswert seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Bebauungsplan eine Erschließung des Gebiets nach Süden über den Wacholderweg auf Veranlassung des Ortschaftsrats B. ermögliche. Die gemäß der Ergänzungsbeschlussvorlage Nr. 1420 vom 12.12.2002 am Ende des zum Ausbau vorgesehenen Wacholderwegs geplanten Parkplätze könnten zu gegebener Zeit als Fahrstraße umgestaltet werden. Eine Fahrstraße durch das südlich angrenzende FFH-Gebiet führe dort zu Beeinträchtigungen. Es fehle auch an einer unvoreingenommenen Abwägung. Die Antragsgegnerin habe sich an Verträge mit Grundstückseigentümern im Plangebiet gebunden gefühlt, die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossen worden seien. Jenen seien  für die Abgabe von Teilflächen zur Erstellung des Lärmschutzwalles entlang der B.er Straße Baugrundstücke versprochen worden. Die Antragsgegnerin habe die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ermittelt. Die herangezogenen Grundlagen, insbesondere die Ergebnisse der später nicht aktualisierten Umweltverträglichkeitsprüfung aus den Jahren 1992 und 1993, seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen stünden weder räumlich noch funktionell hinreichend mit den Eingriffen im Gebiet „Wacholder“ in Zusammenhang. So weise etwa die Sanierung eines Flusslaufs keinen Zusammenhang zu den Eingriffen im Plangebiet auf. Einzelne Ausgleichsmaßnahmen seien nicht hinreichend gesichert. Der Gemeinderat habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass erhebliche Ausgleichsmaßnahmen auf fremden Grundstücken ausgeführt werden sollten. Die Zuordnung von Ausgleichs- zu Eingriffsflächen habe nicht pauschal erfolgen dürfen. Der Gemeinderat habe sich schließlich nicht hinreichend mit den entstehenden Verkehrsbelastungen auseinander gesetzt. Mit Alternativen für die Erschließung habe er sich nicht befasst.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Die Zunahme der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller sei vergleichsweise sehr gering. Es sei von etwa 200 Wohneinheiten im Plangebiet auszugehen. Außerdem sei schon bei Errichtung des Baugebiets „Sonnenhof“ vorgesehen gewesen, dass die Kurt-Schumacher-Straße in ein Wohngebiet „Wacholder“ fortgeführt werden.
19 
Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler beschlossen worden. Bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs vom 28.04. bis zum 30.05.2003 seien die Änderungen bei den Flächen für Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Die Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 sei ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung sei den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Beschlussvorlage O 153 am Montag, dem 06.12.2004, persönlich in den Fraktionssitzungen oder auf dem Postweg oder zur persönlichen Abholung in ihr Geschäftszimmer zugestellt worden. Eine Frist von einer Woche sei ausreichend. Kein Mitglied des Gemeinderats habe eine nicht ausreichende Frist geltend gemacht. Die Vorlage O 153 habe die erforderlichen Informationen enthalten. In ihr sei auch auf die Vorlage N 1420 hingewiesen worden, welche die Mitglieder des Gemeinderats auf Nachfrage hätten erhalten können. Auch die Öffentlichkeit sei in angemessener Frist über den Tagesordnungspunkt informiert worden. Die Ausfertigung des Plans sei noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt. Für die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses am folgenden Tag sei der Text mit einem Sperrvermerk der Presse zugeleitet worden. Für die Ausfertigung sei keine bestimmte Prüfungsdauer vorgeschrieben. Im Übrigen habe dem zuständigen Beigeordneten die langwierige und gründlich diskutierte Verfahrensgeschichte unmittelbar vor Augen gestanden.  Der Ortschaftsrat von B. sei zu Recht beteiligt worden, da sich das Plangebiet teilweise auf der Gemarkung von B. befinde. Die Gemeinderäte B. und S. hätten sich für befangen erklärt, weil sie Eigentümer von Grundstücken im angrenzenden Baugebiet „Sonnenhof“ seien. Sie seien aber nicht ausgeschlossen worden, sondern hätten die Sitzung am 14.12.2004 freiwillig verlassen. 
20 
Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Der Gemeinderat habe sich mehrheitlich die in der Beschlussvorlage enthaltene Abwägung zu eigen gemacht. Es sei lediglich kein neues Abwägungsmaterial zusammengestellt worden. Sie sei nicht gehindert gewesen, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der alten Fassung zu erlassen. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen FFH-Recht. Das Plangebiet sei nicht als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Nicht jeder Lebensraum, in dem sich Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie oder Arten im Sinne ihres Anhangs II nachweisen ließen, sei ein solches Gebiet. Der im Anhang III der Richtlinie aufgeführte Kriterienkatalog für die Erstellung der Gebietskulisse schließe einen mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum nicht aus. Er sei für unterschiedliche fachliche Wertungen offen. Die Aufnahme des Plangebiets in das kohärente Netz „Natura 2000“ dränge sich nicht auf. Es sei schon 1983 im damals geltenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt worden. Auch habe sie den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie gefasst. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Plangebiets sei nie zur Meldung als FFH-Gebiet vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei das Nachmeldeverfahren für FFH-Gebiete in der Zwischenzeit so gut wie abgeschlossen. Mit weiteren Ergänzungen sei nicht zu rechnen. Die vom Land Baden-Württemberg vorgenommene Gebietsabgrenzung sei nicht zu beanstanden. Aufgenommen worden seien die besonders wertvollen Flächen im Westen des Plangebiets. Zwar gingen die FFH-Lebensräume teilweise darüber hinaus. Das Gesamtgebiet erscheine aber aus fachlichen Gründen nicht für die Aufnahme in die Vorschlagsliste geeignet. Eine vollständige Meldung aller FFH-würdigen Gebiete sei im Übrigen nicht erforderlich. In Bezug auf den Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiese“ habe das Land hinreichende Flächen gemeldet. Die Ausweisung des Gebietskomplexes „Würm-Nagold-Pforte“ stehe oder falle auch nicht mit der Einbeziehung des Plangebiets. Gleiches gelte im Hinblick auf das Vorkommen von Maculinea nausithous. Für diese Art sehe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sei die Erheblichkeit von etwaigen Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebiets geprüft und verneint worden. Eine Verträglichkeitsprüfung sei danach nicht notwendig gewesen. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen müssten im Rahmen der Bauleitplanung nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen. Deshalb seien Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle auf ihrer Gemarkung im Rahmen einer Ausgleichsflächenplanung rechtsverbindlich durch den Bebauungsplan ausgewiesen worden. Auch der funktionelle Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich sei gewahrt. Ausgleichsmaßnahmen auf ihr nicht gehörenden Grundstücken seien nicht nur vertraglich (mit der Staatsforstverwaltung) gesichert, sondern auch als Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt worden. Die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Verträge mit einigen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet enthielten keine vertragliche Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Sie habe sich auch nicht an eine solche Verpflichtung bei der Aufstellung des Plans gebunden gefühlt.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Diplom-Biologen Dr. ... einen Mitarbeiter des Umweltamts der Antragsgegnerin, zu der Frage angehört, in welchem Umfang der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling im Plangebiet und an anderen Stellen im Stadtgebiet vorkommt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Gründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-  EUR festgesetzt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Antragsgegnerin vom 14.12.2004.
Der weitgehend unbebaute Planbereich liegt im Süden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Er umfasst 16,2 ha. Im Norden wird er von der Sonnenhof-Bebauung, im Osten durch den Steinacker Weg, im Süden durch ein Landschaftsschutzgebiet und im Westen durch die B.er Straße (L 562) begrenzt. Der mittlere und der östliche Teil des Plangebiets sind als allgemeines Wohngebiet, der westliche Teil ist bis zum Wirtschaftsweg Flst.Nr. 2832/2 als öffentliche Grünfläche (Wiese) mit Pflanzgeboten und Pflanzbindungen sowie als Fläche zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zur B.er Straße hin ist ein (bestehender) Lärmschutzwall ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Soweit dort zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist, ist als Grundflächenzahl 0,4 und als Geschossflächenzahl 0,7 festgesetzt. Soweit in den Randbereichen eingeschossige Bebauung festgesetzt ist, betragen Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl jeweils 0,4, teilweise - zum Landschaftsschutzgebiet hin - auch nur 0,3. Festgesetzt ist ferner eine offene Bauweise. Das Plangebiet soll ausschließlich von Norden her in Form einer Schleife durch je eine Verlängerung der Kurt-Schumacher-Straße (auf der Trasse des weiter nach B. führenden „Wacholderwegs“) sowie der Carl-Schurz-Straße, die durch mehrere Querstraßen verbunden sind, erschlossen werden. Außerhalb des Plangebiets ist eine Reihe von Flächen festgesetzt, auf denen weitere naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen. Die Ausgleichsflächen mit den entsprechenden Maßnahmen im sonstigen Gemeindegebiet sind pauschal zu 19,28 % den Erschließungsflächen und zu 80,72 % den Bauflächen zugeordnet. Im Flächennutzungsplan 1983 ist das gesamte Plangebiet bis auf einen Randstreifen entlang der L 562 als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Antragsteller ist Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 2710/1, das im Plangebiet liegt, und des außerhalb gelegenen, nördlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 24076. Das Grundstück Flst.Nr. 2710/1 wird mit einer Teilfläche von 16 m² von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Fortsetzung der Kurt-Schumacher-Straße) erfasst.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.05.1992, einen Bebauungsplan aufzustellen. Eine 1992 und 1993 erfolgte sowie 1994 und 2001 ergänzte (freiwillige) Umweltverträglichkeitsprüfung ergab, dass im westlichen Plangebiet besonders wertvolle und gefährdete Biotope (Nasswiesen und Magerrasen bodensaurer Standorte, Hochstaudenfluren quelliger und sumpfiger Standorte, Grauweiden-Gebüsch) und bis zum „Wacholderweg“ hin insektenreiche Magerwiesen vorhanden waren. Ferner wurden im westlichen Plangebiet bis zum Feldweg auf Flurstück Nr. 2832/2 Fortpflanzungshabitate des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings = Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling = Schwarzblauer Moorbläuling (Maculinea nausithous) festgestellt. Flächen im Plangebiet wurden vom Land Baden-Württemberg zunächst nicht in die vorläufige Vorschlagsliste für die von der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission zu meldenden FFH-Gebiete aufgenommen. Im Oktober 2000 vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Ministerium Ländlicher Raum jedoch im sogenannten Konsultationsverfahren, dass im Austausch für andere Flächen im Gemeindegebiet der als öffentliche Grünfläche festgesetzte Teil des Plangebiets und die südlich angrenzende Fläche in die Meldeliste aufgenommen werden sollten. Diese Flächen wurden als Teil des FFH-Gebiets „Würm-Nagold-Pforte (Nr. 7118-301)“ der Europäischen Kommission gemeldet.
Im Bebauungsplanverfahren erfolgte im Jahr 1994 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Nach langjähriger Diskussion der eingegangenen Anregungen und verschiedener Varianten beschloss der Gemeinderat im Juni 2001 einen Entwurf („Variante G“), der anschließend öffentlich ausgelegt wurde. Am 11.03.2003 beschloss der Gemeinderat einen in verschiedener Hinsicht geänderten Entwurf, der vom 28.04. bis 30.05.2003 öffentlich auslag. In seiner Sitzung vom 16.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Am Satzungsbeschluss wirkte ein Mitglied des Gemeinderats mit, dessen Neffe 2001 Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet geworden war. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 12.11.2004 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und u. a. gerügt, dass am Satzungsbeschluss ein befangener Gemeinderat mitgewirkt habe.
Hierauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.12.2004 auf der Grundlage der Vorlage O 153 vom 03.12.2004 mit Rückwirkung zum 28.01.2004 die „Gemeindesatzung über den Bebauungsplan „Teilgebiet: Sonnenhof, Ausschnitt: Wacholder“ erneut. In der Vorlage heißt es: Der Satzungsbeschluss sowie alle nachfolgenden Verfahrensschritte seien zu wiederholen. Da es sich um einen reinen Verfahrensfehler handele, sei eine neue Abwägung in der Sache nicht erforderlich. Es reiche aus, den Bebauungsplan, der bereits im Dezember 2003 der Abstimmung zu Grunde gelegt worden sei, erneut zu beschließen. Als Bestandteile des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen vom Dezember 2002 und die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003 aufgeführt. Die „1. Fertigung“ des Bebauungsplans, die in einem mit drei Schraubverschlüssen zusammengehaltenen Ringordner aufbewahrt wird, enthält laut Inhaltsverzeichnis „I. Textliche Festsetzungen mit Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen und örtlichen Bauvorschriften (mit Datum 18.02.2003), Begründung (Datum 18.02.2003), Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, II. Bebauungsplan mit Zeichenerklärung, ...“ und „III. Ausgleichsflächenpläne, Blatt Nr. 02-11 ... (ohne Datum)“. Es folgt eine Seite mit Verfahrensvermerken mit der vom Beigeordneten U. unter dem 14.12.2004 unterzeichneten Erklärung: „Dieser Bebauungsplan wurde ... unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften vom Gemeinderat am 14.12.2004 als Gemeindesatzung beschlossen“. Der gleiche Vermerk ist auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans angebracht. Als letztes Blatt ist ein vom Beigeordneten U. unterzeichneter Vermerk vom 14.12.2004 eingeheftet, in dem es heißt, dass der Gemeinderat die „Feststellung des Bebauungsplans ... als Satzung beschlossen“ habe und dass Bestandteile des Beschlusses seien „a) der Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen, b) die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 15.12.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Im Umlegungsverfahren erhielten der Antragsteller und seine Ehefrau mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom 17.02.2005 für die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 16 m² des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 eine Fläche von 30 m² im Süden des Grundstücks zugeteilt. Gegen den Umlegungsbeschluss haben sie beim Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - Klage erhoben (16 O 3/05 Baul.), über die noch nicht entschieden ist. Die Anträge des Antragstellers und seiner Ehefrau auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die bereits im Dezember 2004 erfolgte vorzeitige Besitzeinweisung hat das Landgericht Karlsruhe am 31.05.2005 (16 O 1/05 Baul.) zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27.09.2005 (21 W 1/05) zurückgewiesen.
10 
Der Antragsteller beantragt im Normenkontrollverfahren,
11 
den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Stadt Pforzheim vom 14. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
12 
Er trägt vor:
13 
Durch den Bebauungsplan werde er hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 unmittelbar und hinsichtlich seines Wohnbaugrundstücks mittelbar betroffen. Die Kurt-Schumacher-Straße sei nicht geeignet, den Erschließungsverkehr für das ganze Baugebiet aufzunehmen. Die vorgesehene Buslinie werde unmittelbar vor seinem Haus verkehren. Die Zunahme des Verkehrs werde zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen.
14 
Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe zwar den Satzungsbeschluss wiederholt, aber ausdrücklich keine (neue) Abwägung vorgenommen. Einer (neuen) Abwägung hätte es schon deshalb bedurft, weil sich die Zusammensetzung des Gemeinderats seit dem nichtigen Satzungsbeschluss vom Dezember 2003 geändert habe. Dem Gemeinderat hätten beim neuen Satzungsbeschluss auch nicht alle Einwendungen vorgelegen. Die Beschlussvorlage O 153 habe den Inhalt früherer Vorlagen nicht vollständig wiedergegeben. Außerdem habe sich zwischen den beiden Satzungsbeschlüssen das Baugesetzbuch geändert. Dabei habe sich insbesondere die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung gehandelt. Die Antragsgegnerin hätte auch entscheiden müssen, ob sie das Bebauungsplanverfahren nach neuem oder nach altem Recht zu Ende führe. Unwirksam sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs im Frühjahr 2003 die teilweise geänderten Pläne zu den Ausgleichsflächen nicht berücksichtigt worden seien. Die Gemeinderatssitzung vom 14.12.2004 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass den Mitgliedern des Gemeinderats Beschlussvorlagen übersandt und dass sie persönlich angeschrieben und über die Sitzung informiert worden seien. Jedenfalls seien nicht sämtliche erforderliche Unterlagen beigefügt gewesen. Die Einberufungsfrist von etwa einer Woche sei zu knapp gewesen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung seien nicht rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben worden. Die angeblich am 14.12.2004 erfolgte Ausfertigung des Bebauungsplans habe ihren Zweck nicht erreicht. Wenn sie überhaupt vom 14.12.2004 stamme, könne doch eine Prüfung, ob die Verfahrensschritte eingehalten worden seien, nicht erfolgt sein. Verfahrensfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil an ihm der Ortschaftsrat von B. beteiligt gewesen sei, obwohl das Plangebiet nur teilweise auf Gemarkung B. liege. Zweifelhaft sei, ob die Stadträte B. und S., die an der Abstimmung über den Satzungsbeschluss nicht teilgenommen hätten, befangen bzw. ob sie zu Unrecht ausgeschlossen worden seien.
15 
Der Bebauungsplan verstoße auch gegen materielles Recht. Er sei nicht erforderlich. Es treffe nicht zu, dass im Gebiet der Antragsgegnerin neuer Wohnraum benötigt werde. Die Bevölkerungszahl gehe seit langem zurück. Große Teile des Plangebiets seien als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Insoweit fehle es an einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Es habe sich aufgedrängt, dass das Land Baden-Württemberg das gesamte Plangebiet für das kohärente Netz „Natura 2000“  melde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass sich insbesondere im westlichen und teilweise auch im mittleren Plangebiet feuchte Hochstaudenfluren,  magere Flachland-Mähwiesen und artenreiche Borstgraswiesen befänden und dass dort der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling vorkomme. Mittlerweile hätten sich diese Vorkommen sogar auf das östliche Plangebiet ausgedehnt. Es handele sich um eine landesweit einzigartige Populationsgröße und -dichte dieser Schmetterlingsart. Bezeichnend sei, dass die Antragsgegnerin den im Westen liegenden Teil des Plangebiets selbst als potentielles FFH-Gebiet einstufe, ebenso wie das südlich angrenzende Gebiet. Sie klammere lediglich den zur Bebauung vorgesehenen Bereich aus. Damit sei die Abgrenzung des potentiellen FFH-Gebiets geradezu willkürlich. Die Bebauung beeinträchtige das besonders schutzwürdige Gebiet in unverträglicher Weise. In der Beschlussvorlage O 153 führe die Antragsgegnerin selbst aus, dass westlich des Wacholderwegs artenreiche Wiesen dominierten und Flora und Fauna dort besonders schützenswert seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Bebauungsplan eine Erschließung des Gebiets nach Süden über den Wacholderweg auf Veranlassung des Ortschaftsrats B. ermögliche. Die gemäß der Ergänzungsbeschlussvorlage Nr. 1420 vom 12.12.2002 am Ende des zum Ausbau vorgesehenen Wacholderwegs geplanten Parkplätze könnten zu gegebener Zeit als Fahrstraße umgestaltet werden. Eine Fahrstraße durch das südlich angrenzende FFH-Gebiet führe dort zu Beeinträchtigungen. Es fehle auch an einer unvoreingenommenen Abwägung. Die Antragsgegnerin habe sich an Verträge mit Grundstückseigentümern im Plangebiet gebunden gefühlt, die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossen worden seien. Jenen seien  für die Abgabe von Teilflächen zur Erstellung des Lärmschutzwalles entlang der B.er Straße Baugrundstücke versprochen worden. Die Antragsgegnerin habe die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ermittelt. Die herangezogenen Grundlagen, insbesondere die Ergebnisse der später nicht aktualisierten Umweltverträglichkeitsprüfung aus den Jahren 1992 und 1993, seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen stünden weder räumlich noch funktionell hinreichend mit den Eingriffen im Gebiet „Wacholder“ in Zusammenhang. So weise etwa die Sanierung eines Flusslaufs keinen Zusammenhang zu den Eingriffen im Plangebiet auf. Einzelne Ausgleichsmaßnahmen seien nicht hinreichend gesichert. Der Gemeinderat habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass erhebliche Ausgleichsmaßnahmen auf fremden Grundstücken ausgeführt werden sollten. Die Zuordnung von Ausgleichs- zu Eingriffsflächen habe nicht pauschal erfolgen dürfen. Der Gemeinderat habe sich schließlich nicht hinreichend mit den entstehenden Verkehrsbelastungen auseinander gesetzt. Mit Alternativen für die Erschließung habe er sich nicht befasst.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Die Zunahme der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller sei vergleichsweise sehr gering. Es sei von etwa 200 Wohneinheiten im Plangebiet auszugehen. Außerdem sei schon bei Errichtung des Baugebiets „Sonnenhof“ vorgesehen gewesen, dass die Kurt-Schumacher-Straße in ein Wohngebiet „Wacholder“ fortgeführt werden.
19 
Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler beschlossen worden. Bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs vom 28.04. bis zum 30.05.2003 seien die Änderungen bei den Flächen für Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Die Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 sei ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung sei den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Beschlussvorlage O 153 am Montag, dem 06.12.2004, persönlich in den Fraktionssitzungen oder auf dem Postweg oder zur persönlichen Abholung in ihr Geschäftszimmer zugestellt worden. Eine Frist von einer Woche sei ausreichend. Kein Mitglied des Gemeinderats habe eine nicht ausreichende Frist geltend gemacht. Die Vorlage O 153 habe die erforderlichen Informationen enthalten. In ihr sei auch auf die Vorlage N 1420 hingewiesen worden, welche die Mitglieder des Gemeinderats auf Nachfrage hätten erhalten können. Auch die Öffentlichkeit sei in angemessener Frist über den Tagesordnungspunkt informiert worden. Die Ausfertigung des Plans sei noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt. Für die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses am folgenden Tag sei der Text mit einem Sperrvermerk der Presse zugeleitet worden. Für die Ausfertigung sei keine bestimmte Prüfungsdauer vorgeschrieben. Im Übrigen habe dem zuständigen Beigeordneten die langwierige und gründlich diskutierte Verfahrensgeschichte unmittelbar vor Augen gestanden.  Der Ortschaftsrat von B. sei zu Recht beteiligt worden, da sich das Plangebiet teilweise auf der Gemarkung von B. befinde. Die Gemeinderäte B. und S. hätten sich für befangen erklärt, weil sie Eigentümer von Grundstücken im angrenzenden Baugebiet „Sonnenhof“ seien. Sie seien aber nicht ausgeschlossen worden, sondern hätten die Sitzung am 14.12.2004 freiwillig verlassen. 
20 
Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Der Gemeinderat habe sich mehrheitlich die in der Beschlussvorlage enthaltene Abwägung zu eigen gemacht. Es sei lediglich kein neues Abwägungsmaterial zusammengestellt worden. Sie sei nicht gehindert gewesen, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der alten Fassung zu erlassen. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen FFH-Recht. Das Plangebiet sei nicht als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Nicht jeder Lebensraum, in dem sich Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie oder Arten im Sinne ihres Anhangs II nachweisen ließen, sei ein solches Gebiet. Der im Anhang III der Richtlinie aufgeführte Kriterienkatalog für die Erstellung der Gebietskulisse schließe einen mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum nicht aus. Er sei für unterschiedliche fachliche Wertungen offen. Die Aufnahme des Plangebiets in das kohärente Netz „Natura 2000“ dränge sich nicht auf. Es sei schon 1983 im damals geltenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt worden. Auch habe sie den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie gefasst. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Plangebiets sei nie zur Meldung als FFH-Gebiet vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei das Nachmeldeverfahren für FFH-Gebiete in der Zwischenzeit so gut wie abgeschlossen. Mit weiteren Ergänzungen sei nicht zu rechnen. Die vom Land Baden-Württemberg vorgenommene Gebietsabgrenzung sei nicht zu beanstanden. Aufgenommen worden seien die besonders wertvollen Flächen im Westen des Plangebiets. Zwar gingen die FFH-Lebensräume teilweise darüber hinaus. Das Gesamtgebiet erscheine aber aus fachlichen Gründen nicht für die Aufnahme in die Vorschlagsliste geeignet. Eine vollständige Meldung aller FFH-würdigen Gebiete sei im Übrigen nicht erforderlich. In Bezug auf den Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiese“ habe das Land hinreichende Flächen gemeldet. Die Ausweisung des Gebietskomplexes „Würm-Nagold-Pforte“ stehe oder falle auch nicht mit der Einbeziehung des Plangebiets. Gleiches gelte im Hinblick auf das Vorkommen von Maculinea nausithous. Für diese Art sehe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sei die Erheblichkeit von etwaigen Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebiets geprüft und verneint worden. Eine Verträglichkeitsprüfung sei danach nicht notwendig gewesen. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen müssten im Rahmen der Bauleitplanung nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen. Deshalb seien Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle auf ihrer Gemarkung im Rahmen einer Ausgleichsflächenplanung rechtsverbindlich durch den Bebauungsplan ausgewiesen worden. Auch der funktionelle Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich sei gewahrt. Ausgleichsmaßnahmen auf ihr nicht gehörenden Grundstücken seien nicht nur vertraglich (mit der Staatsforstverwaltung) gesichert, sondern auch als Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt worden. Die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Verträge mit einigen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet enthielten keine vertragliche Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Sie habe sich auch nicht an eine solche Verpflichtung bei der Aufstellung des Plans gebunden gefühlt.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Diplom-Biologen Dr. ... einen Mitarbeiter des Umweltamts der Antragsgegnerin, zu der Frage angehört, in welchem Umfang der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling im Plangebiet und an anderen Stellen im Stadtgebiet vorkommt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Gründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-  EUR festgesetzt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.