Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1737/05

bei uns veröffentlicht am05.04.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ der Stadt R. ein Anspruch auf baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf ihrem Grundstück zugestanden habe.
Am 15.06.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in R., F.-Sch.-Straße 20, mit 97 oberirdischen Stellplätzen. Der damals geltende Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ (Änderung vom 28.06.1965) setzte für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet fest. Bis Ende 1999 befand sich dort die Betriebstätte der Süßwarenbäckerei T.-Werk GmbH & Co. KG; die Betriebsgebäude stehen nach wie vor. Mit Schreiben des Bauordnungsamts der Beklagten vom 27.06.2000 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Stellplätze und die Zufahrt zu den Stellplätzen 87 bis 97 teilweise außerhalb der Baulinie und der überbaubaren Fläche lägen, eine Befreiung hierfür nicht in Aussicht gestellt werde und die Planung zu ändern sei. In der Folgezeit hat die Klägerin ihren Antrag nicht dahin gehend geändert.
Am 27.07.2000 kaufte die Klägerin das Grundstück. Zuvor war mit Verfügung vom 21.07.2000 die Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag um zwölf Monate zurückgestellt worden; die Verfügung wurde der Klägerin am 28.07.2000 zugestellt.
Am 02.07.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Veränderungssperre für das Baugrundstück, in der als Planziel unter anderem die „Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen“ angegeben wird (öffentliche Bekanntmachung: 13.07.2001). Am 10.06.2002 beschloss der Gemeinderat, die Veränderungssperre um ein Jahr zu verlängern (öffentliche Bekanntmachung: 18.06.2002). Am 14.07.2003 beschloss der Gemeinderat mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen, die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt vier Jahre zu verlängern (öffentliche Bekanntmachung: 18.07.2003).
Die Beklagte lehnte den Baugenehmigungsantrag mit Bescheid vom 20.8.2002 mit der Begründung ab, das Vorhaben widerspreche den mit der Veränderungssperre gesicherten Planungszielen. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2004 aus denselben Gründen zurück; der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.01.2004 zugestellt.
Am 24.01.2004 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
die baurechtliche Entscheidung der Stadt Ravensburg vom 20. August 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 9. Juni 2000 begehrte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Am 01.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ als Satzung, dessen Festsetzungen etwa zur Unterbringung von Stellplätzen in Tiefgaragen dem Vorhaben der Klägerin widerspricht. Der Bebauungsplan wurde am 17.04.2004 ortsüblich bekannt gemacht.
Daraufhin stellte die Klägerin den - weiteren - Hilfsantrag
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festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 28. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand.
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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2005 - 4 K 200/04 - abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt:
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Die Verpflichtungsklage bleibe erfolglos, weil der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ wirksam sei und dem Vorhaben entgegenstehe. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der ursprüngliche Streitgegenstand werde nicht ausgewechselt und im Hinblick auf den geplanten Amtshaftungsprozess bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Der Klägerin habe jedoch in der Zeit vom 28.07.2003 bis zum 17.04.2004 kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt zugestanden, weil die am 02.07.2001 erlassene und am 10.06.2002 sowie nochmals am 14.07.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. ... dem entgegengestanden habe. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich. Die Veränderungssperre beziehe sich auch auf eine hinreichend konkretisierte Planung.
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Die weitere (zweite) Verlängerung der Veränderungssperre am 14.07.2003 stelle keine unwirksame „Vorratsplanung“ dar. Zwar habe die allgemeine Geltungsdauer der am 02.07.2001 beschlossenen und am 14.07.2001 bekannt gegebenen Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 14.07.2003 und die allgemeine Geltungsdauer der ersten Verlängerung um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erst am 15.07.2004 geendet. Gleichwohl sei die weitere Verlängerung bereits am 14.07.2003 erforderlich gewesen. Denn hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin habe die einjährige Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer angerechnet werden müssen, so dass der Klägerin die beantragte Baugenehmigung ohne die erneute Verlängerung hätte erteilt werden müssen mit der Folge, dass die Planung der Beklagten gescheitert wäre. Es sei nicht auf die allgemeine Geltungsdauer der Veränderungssperre abzustellen sondern allein darauf, ob besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre gegenüber der Klägerin auf insgesamt vier Jahre gerechtfertigt hätten. Das sei der Fall. Es hätten außergewöhnliche, von der Beklagten nicht zu vertretende Umstände vorgelegen, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs geführt und die weitere Verlängerung notwendig gemacht hätten. Die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks, die T.-Werk KG, habe nach Aufgabe von Produktion und Standort zunächst eine Wohnnutzung angestrebt. Diesen Vorstellungen habe der Aufstellungsbeschluss vom 14.06.2000 entsprochen, der die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen habe. Die Klägerin, die das Grundstück am 27.07.2000 gekauft habe, habe abweichend hiervon jedoch eine rein gewerbliche Nutzung realisieren wollen, und zwar in einer Weise, die mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Beklagten zumindest teilweise nicht zu vereinbaren gewesen sei. Somit habe geprüft werden müssen, ob die zunächst geplante und vom ursprünglichen Eigentümer mitgetragene völlige Entziehung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit noch habe durchgesetzt werden können. Erst nachdem insofern die rechtlichen Grenzen durch das Gutachten B. aufgezeigt worden seien, habe eine Umplanung unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin in Angriff genommen werden können. Diese Umplanung habe sich dann dadurch verzögert, dass die Klägerin bereit gewesen sei, von ihren auf eine rein gewerbliche Nutzung zielenden Vorstellungen abzugehen und eine Bebauung des Grundstücks durch einen Dritten zu akzeptieren, wenn ihr im Gegenzug die Beklagte einen Ersatzstandort für den Lebensmittelmarkt in der Jahnstraße ermögliche. Die Beklagte habe die weitere Planung für das Baugrundstück von der Klärung dieser alternativen Lösung abhängig machen dürfen, weil diese eine Wohnnutzung des Baugrundstücks als möglich habe erscheinen lassen, was ihren städtebaulichen Vorstellungen weit eher entsprochen hätte. Ohne den Grundstückskauf der Klägerin hätte das Planverfahren mithin in wesentlich kürzerer Frist abgewickelt werden können. Der Beklagten könnten auch keine vermeidbaren Verzögerungen vorgeworfen werden. Das gelte insbesondere für den Zeitraum zwischen der Vorlage des schalltechnischen Gutachtens am 09.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss vom 19.03.2003, während dessen ein weiteres Rechtsgutachten von Prof. B. eingeholt worden sei, das an die Planer zur „themenbezogenen Überprüfung“ habe übersandt werden müssen. Denn der komplett veränderte Planentwurf sei noch nicht rechtlich beurteilt worden. Außerdem habe Prof. B. in seiner ersten Stellungnahme die vorliegenden Erkenntnisse als unzureichend bemängelt. Zudem habe am 30.01.2003 eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten zur Frage einer Alternativlösung stattgefunden.
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Gegen das am 08.07.2005 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 08.08.2005 Berufung ein. Auf Antrag vom 05.09.2005 wurde die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis 24.10.2005 und auf weiteren Antrag vom 10.10.2005 bis 15.11.2005 verlängert. Am 04.11.2005/24.03.2006 hat die Klägerin den Antrag gestellt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. März 2005 - 4 K 200/04 - zu ändern und festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand,
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hilfsweise festzustellen,
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dass ihr in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Ausnahme der Stellplätze Nr. 46 bis 69 zustand.
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Sie begründet die Berufung wie folgt: Es komme nicht darauf an, ob das Feststellungsinteresse dadurch entfallen sei, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes im fraglichen Zeitraum als Kollegialorgan verneint habe und es daher offensichtlich am Verschulden der zuständigen Behörde fehle. Denn sie könne diese negative Feststellung des Verwaltungsgerichts nur im Wege der Berufung beseitigen und dürfe nicht rechtsschutzlos gestellt werden. Vor diesem Hintergrund müsse das Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bejaht werden. Im Übrigen sei das Feststellungsinteresse auch unabhängig davon nicht entfallen, weil die Beklagte selbst um die unangemessen lange Verfahrensdauer gewusst habe. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte im Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet zwischen Jahnstraße und Bahnlinie“ in derselben Weise vorgehen werde wie hier, falls sie dort einen Lebensmittelmarkt realisieren wolle.
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In dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum habe keine wirksame Veränderungssperre mehr bestanden. In den Sitzungsvorlagen zur Verlängerung der Veränderungssperre sei als Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisherigen Veränderungssperre jeweils der Tag genannt worden, an dem die Frist gegenüber der Klägerin wegen der individuellen Anrechnung der Zurückstellung des Baugesuchs abgelaufen sei, obwohl die Veränderungssperre nach ihrer allgemeinen Geltungsdauer noch ein Jahr länger in Kraft gewesen sei, was auch im Satzungstext selbst zum Ausdruck komme. Mithin habe sich der Normsetzungswille des Gemeinderats nicht auf den - maßgeblichen - Zeitraum der allgemeinen (objektiven) Geltungsdauer der Veränderungssperre bezogen. An der Unwirksamkeit der Verlängerungen würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass der Gemeinderat die längere, allgemeine Geltungsdauer zwar erkannt, die Veränderungssperre jedoch bewusst ein Jahr vor deren Ablauf habe verlängern wollen. Denn dann wäre der Satzungsbeschluss verfrüht „auf´s Geratewohl“ erfolgt, ohne dass der Gemeinderat die Erforderlichkeit der Verlängerung zu dem Zeitpunkt hätte beurteilen können, zu dem sie infolge Ablaufs der allgemeinen Geltungsdauer erst notwendig geworden wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vorzeitige Verlängerung der Veränderungssperre entsprechend der individuellen Geltungsdauer auch nicht zur effektiven Sicherung der Bebauungsplanung erforderlich gewesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung könne sich der einzelne Grundstückseigentümer solange nicht auf einen nur ihm gegenüber eingetretenen Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre infolge individueller Anrechnung von Zurückstellungszeiten berufen, als die Möglichkeit zur Verlängerung ihm gegenüber bestehe.
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Auch hätten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre nicht vorgelegen. Die Notwendigkeit einer Umplanung unter Berücksichtigung geänderter Nutzungsvorstellungen des neuen Eigentümers stelle keine Besonderheit dar. Die Planung sei auch nicht durch eine „im Raum stehende“ Alternativlösung - Bau des Lebensmittelmarktes an der Jahnstraße und im Gegenzug Wohnbebauung auf dem Baugrundstück - erschwert worden. Hierzu habe bereits am 11.04.2001 ein Gespräch stattgefunden. Die Beklagte habe die Alternativlösung jedoch dann nicht mehr näher geprüft, sondern stattdessen mit dem Aufstellungsbeschluss vom 21.11.2001 für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Jahnstraße und Bahnlinie“ reagiert. Ziel sei bereits damals die Verhinderung von Einzelhandelsbetrieben an der Jahnstraße gewesen, wie sich dem Artikel in der Schwäbischen Zeitung vom 24.11.2001 entnehmen lasse. In der Folgezeit sei sie mit ihren Bemühungen um eine Alternativlösung dann nur noch hingehalten worden. Tatsächlich sei längst entschieden gewesen, dass eine Umsiedlung des Lebensmittelmarktes auf das Grundstück Jahnstraße nicht in Betracht komme. Dementsprechend heiße es auch in der Begründung des Planentwurfs vom 23.04.2002, dass der Ersatzstandort Jahnstraße/Goethestraße als „nicht integrierter“ Standort nicht im Einklang mit den Zielen des Einzelhandelskonzeptes vom 06.03.2002 stehe. Zwar habe auf ihre Veranlassung am 30.01.2003 nochmals ein Gespräch über eine Alternativlösung stattgefunden. Auf Seiten der Beklagten habe dazu jedoch ernsthaft keine Bereitschaft mehr bestanden. Dementsprechend sei ihr Alternativvorschlag auch in der Begründung des vom 31.03. bis 02.05.2003 öffentlich ausgelegten Planentwurfs erneut abgelehnt worden. Gleichwohl habe die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2003 das Regierungspräsidium um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Veränderungssperre gebeten mit der - wahrheitswidrigen - Begründung, dies sei für die Erarbeitung einer Lösung erforderlich, die sowohl die Errichtung eines Lebensmittelmarktes als auch die Wahrung der städtebaulichen Zielsetzungen ermögliche. Tatsächlich sei in dieser Richtung in der Folgezeit nichts geschehen. Im Übrigen sei es mit dem Eigentumsrecht nicht vereinbar, dass eine Stadt mit 50.000 Einwohnern, die über einen eigenen, auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts geschulten Volljuristen verfüge, zu Lasten eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstückseigentümers einen externen Gutachter mit der Prüfung der Frage beauftrage, ob es möglich sei, im Plangebiet statt der bisher zulässigen gewerblichen Nutzung Wohnnutzung festzusetzen, und in welchem Umfang gegebenenfalls Entschädigungsansprüche entstehen könnten. Es komme hinzu, dass das Gutachten dann erst am 27.02.2001, also acht Monate nach dem Aufstellungsbeschluss, erstellt worden sei. Es gehe nicht an, zu Lasten des in der Ausnutzung seines Grundeigentums blockierten Eigentümers einen - überlasteten - Gutachter zu beauftragen, der allein für die Prüfung planungsrechtlicher Vorfragen ein Drittel der Regeldauer einer Veränderungssperre benötige. Ähnlich verhalte es sich mit dem im Mai 2001 in Auftrag gegebenen Einzelhandelsgutachten für die Stadt Ravensburg vom 06.03.2002; die Beklagte habe bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.06.2000 zum Ausdruck gebracht, dass sie auf dem Baugrundstück keinen (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetrieb wünsche. Hätte daher die Beklagte zu Beginn des Planverfahrens ihr eigenes Rechtsamt oder jedenfalls einen weniger überlasteten Gutachter mit der Prüfung der planungsrechtlichen Vorfragen beauftragt, hätte sie den geänderten Planentwurf deutlich vor Juli 2002 fassen können mit der Folge, dass das Bauleitplanverfahren innerhalb der bis Ende Juli 2003 währenden Drei-Jahres-Frist hätte abgeschlossen werden können. Zumindest hätte die weitere Verlängerung nicht ohne Weiteres für die gesetzliche Höchstdauer von vier Jahren beschlossen werden dürfen. Dass diese Geltungsdauer zu lange bemessen gewesen sei, zeige sich daran, dass sie nicht habe ausgeschöpft werden müssen.
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Ihrem Anspruch auf Genehmigung des Lebensmittelmarktes habe bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ auch nicht der bis dahin geltende Bebauungsplan „ Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ entgegen gestanden. Zwar habe ihr Vorhaben wohl dessen Festsetzungen widersprochen, weil die in den Bauvorlagen eingetragenen 24 Stellplätze Nrn. 46 bis 69 innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gelegen hätten. Dieser Bebauungsplan sei jedoch wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam gewesen. Weder der zeichnerische Teil des Plans noch die Satzung noch die Niederschrift über die Sitzung  des Gemeinderats seien von dem zur Ausfertigung allein befugten Oberbürgermeister unterzeichnet worden. Selbst wenn die amtliche Bekanntmachung des Plans vom Oberbürgermeister unterzeichnet worden sein sollte, fehle es an der „gedanklichen Schnur“ zum Bebauungsplan selbst. Der diesem Bebauungsplan vorangegangene Plan „Ortsbauplan für das Gebiet zwischen Rudolf-, Olga-, Schiller- und Ziegelstraße“ von 1953 habe keine ihrem Vorhaben entgegen stehende Festsetzungen enthalten. Der geplante Lebensmittelmarkt sei mithin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung  T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 nach § 34
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Abs. 1 BauGB zu beurteilen gewesen. Bei der näheren Umgebung habe es sich um eine durch Wohnbebauung, Gewerbebetriebe und einen Industriebetrieb (T.-Werk) geprägte Gemengelage gehandelt, in welcher die Wohnbebauung bestenfalls die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets in Anspruch habe nehmen können. In diesen Rahmen habe sich ihr Vorhaben eingefügt.
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Sollte der Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ von 1965 wirksam gewesen sein, sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. Denn bei Verzicht auf die Stellplätze Nrn. 46 bis 69 hätte das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht widersprochen. Ein solcher Verzicht wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, ohne das Bauvorhaben in seiner Identität in Frage zu stellen; die Baurechtsbehörde hätte beachten müssen, dass der Bauantrag insoweit teilbar gewesen sei und der genehmigungsfähige Teil des Vorhabens hätte genehmigt werden müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder zurückzuweisen.
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Sie führt aus: Die Berufung sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe als Kammer entschieden, dass sie sich rechtmäßig verhalten habe und der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt zugestanden habe, so dass die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei. Unabhängig davon habe der Klägerin im fraglichen Zeitraum wegen der Veränderungssperre auch in der Sache kein Anspruch auf Genehmigungserteilung zugestanden. Der Normsetzungswille des Gemeinderats bei Verlängerung der Veränderungssperre habe sich auf die individuelle Geltungsdauer gegenüber der Klägerin bezogen und decke sich daher mit der in der Begründung angegebenen Geltungsdauer. Da sich die Veränderungssperre nur auf das Baugrundstück der Klägerin bezogen habe, habe auch kein Anlass für eine davon abweichende Bestimmung der allgemeinen Geltungsdauer bestanden. Auch das Regierungspräsidium sei bei seiner Zustimmung zur weiteren Verlängerung zutreffend von einer individuellen Berechnung der Geltungsdauer ausgegangen. Die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Veränderungssperre könne zur effektiven Sicherung der Planung auch aus dem individuellen Ablauf der Geltungsdauer hergeleitet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass sich ein Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung solange nicht auf eine individuelle Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre berufen könne, als diese ihm gegenüber noch verlängert werden könne. Denn zum einen entscheide über diese Möglichkeit einer Verlängerung nicht die Gemeinde, sondern die Baurechtsbehörde. Die Gemeinde könne folglich nur dann sicher sein, dass ein der Planung widersprechendes Vorhaben nicht realisiert werde, wenn sie befugt sei, die Veränderungssperre in Anlehnung an deren individuelle Geltungsdauer zu verlängern. Gemäß dem hier anzuwendenden § 17 Abs. 2 BauGB a.F. habe eine Veränderungssperre zum anderen nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums nochmals bis zu insgesamt vier Jahren verlängert werden dürfen. Dieses Zustimmungserfordernis wäre ausgehöhlt worden, wenn bei individuellem Fristablauf die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung durch die Baurechtsbehörde hätte geprüft werden können.
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Die von § 17 Abs. 2 BauGB vorausgesetzten „besonderen Umstände“ für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Die Klägerin habe während der öffentlichen Auslegung (bis zum 02.05.2003) sehr umfangreiche Anregungen vorgebracht, die mit ihren städtebaulichen Zielsetzungen nicht ohne Weiteres vereinbar gewesen seien. Deshalb sei eine schwierige und komplexe Beratung in tatsächlicher und rechtlicher Sicht über eventuelle Planänderungen erforderlich gewesen. Es sei daher auch im Hinblick auf die notwendige Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen klar gewesen, dass der Bebauungsplan bis zum individuellen Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht rechtskräftig verabschiedet werden könne. Für die Unterstellung der Klägerin, sie sei von der Beklagten hingehalten worden, gebe es keine sachliche Grundlage. Das Planverfahren sei von Beginn an gegenüber der Klägerin transparent geführt worden; es sei stets angegeben worden, welche Schritte zur Lösungsfindung - etwa die Einholung von Gutachten - notwendig seien. Sie habe auch über einen langen Zeitraum hinweg ergebnisoffene Verhandlungsgespräche mit der Klägerin geführt. Schließlich könne nicht beanstandet werden, dass die zweite Verlängerung für ein ganzes Jahr erfolgt sei, weil eine kürzere Dauer wegen der noch durchzuführenden Abklärungen nicht abzusehen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Bauakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen und die Akten zur Veränderungssperre sowie zu den Bebauungsplänen „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ und „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin von ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen übergehen, nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 104). Dabei kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf das klageabweisende Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Verschuldens von vornherein ausscheiden würde und es daher am Feststellungsinteresse fehlte („Kollegialgerichtsrichtlinie“, vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 90 m.w.N.). Denn jedenfalls kann eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die rechtswidrige zeitweilige Versagung einer Baugenehmigung einen solchen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97). Die Klägerin war in dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 auch Eigentümerin des Baugrundstücks, so dass sie als Trägerin eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.
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2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 nicht begründet.
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Hierbei bedarf keiner Klärung, ob dem Vorhaben die von der Beklagten erlassenen Veränderungssperren entgegengehalten werden konnten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob diese unwirksam waren. Denn der geplante Lebensmittelmarkt widersprach nicht nur den Veränderungssperren, sondern auch dem Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ vom 28.06.1965, der bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 in Geltung war. Dieser Plan sah entlang der Neuwiesenstraße, der Ziegelstraße und der Schillerstraße eine drei Meter breite, nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auf der Nebenanlagen unzulässig waren und die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten war. Nach dem Genehmigungsantrag sollten im Bereich der nicht überbaubaren Fläche entlang der Schillerstraße und der Ziegelstraße insgesamt 24 Stellplätze (Nrn. 46 - 69) errichtet werden. Das beantragte Vorhaben war somit planwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vormalige Bebauungsplan auch nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Originalniederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.06.1965, in der der Plan als Satzung beschlossen wurde, zur Einsicht vorgelegt. Diese Niederschrift ist auf dem Vorblatt, in dem die Tagungsordnungspunkte - unter § 246 auch der Satzungsbeschluss über den maßgeblichen Bebauungsplan - aufgelistet sind, vom damaligen Oberbürgermeister Sauer unterzeichnet; der Satzungsbeschluss selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 07.01.1965, der die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält. Damit ist der Bebauungsplan insgesamt durch eine hierzu befugte Amtsperson ausgefertigt worden (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ausfertigung von Bebauungsplänen Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207). Somit bestand unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperren bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ kein Anspruch auf Genehmigung des konkret beantragten Lebensmittelmarktes.
II.
32 
1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ohne die innerhalb der nicht überbaubaren Flächen liegenden Stellplätze Nrn. 46 - 69 ist zulässig. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Baurechtsbehörde im Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 eine auf den genehmigungsfähigen Teil des Vorhabens beschränkte Baugenehmigung auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Änderung des Genehmigungsantrags und der Bauvorlagen hätte erteilen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in diesem Falle ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit Blick auf eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung zustünde.
33 
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In dieser Regelung ist der Grundsatz enthalten, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl.,
35 
Bd. 2, § 58 Rn. 44; Schlez, LBO, 3. Aufl., § 59 Rn. 58; vgl. auch VGH Bad.-Württbg., Urteil vom 25.3.1971 - III 498/67 -).
36 
Das ist hier der Fall. Zwar hätten die in der nicht überbaubaren Fläche liegenden Stellplätze nicht nachgewiesen werden müssen (vgl. VwV Stellplätze vom 08.12.1986 und vom 04.08.2003 - GABl. 1987, S. 3 und GABl. 2003, S. 590 - : Verkaufsstätten bis 700 qm 1 Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsnutzfläche; Stellplatznachweis vom 09.06.2000 in den Bauvorlagen). Auch wäre es objektiv gesehen möglich gewesen, den Lebensmittelmarkt unter Wahrung seiner Identität ohne diese Stellplätze zu realisieren. Von einer entsprechenden Absicht der Klägerin musste die Baurechtsbehörde jedoch nicht ausgehen. Diese wurde zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens von der Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2000 auf die Planwidrigkeit eines Teils der Stellplätze hingewiesen und um entsprechende Änderung des Genehmigungsantrags gebeten, weil eine Befreiung insoweit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf hat die Klägerin in der Folgezeit nicht reagiert und keine geänderten Pläne eingereicht. Aus diesem Verhalten konnte die Baurechtsbehörde schließen, dass sie auf der Realisierung des Vorhabens nach den eingereichten Bauvorlagen beharre. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem oben genannten Hinweisschreiben der Baurechtsbehörde der Genehmigungsantrag zurückgestellt wurde und danach Veränderungssperren erlassen wurden, um eine Realisierung des Lebensmittelmarktes zu verhindern. Denn die von der Baurechtsbehörde angeregte Änderung des Genehmigungsantrags war in jedem Falle notwendig, um das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit dieser Maßnahmen realisieren zu können.
37 
Auch unabhängig von diesem Verhalten der Klägerin konnte die Baurechtsbehörde nicht davon ausgehen, dass diese den Lebensmittelmarkt auch bei einer um mehr als ein Viertel verringerten Stellplatzzahl unverändert realisieren werde. Vielmehr durfte sie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereit war, in erheblichem Umfang wertvolles Bauland für Stellplätze zu „opfern“, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht notwendig gewesen wären, annehmen, dass eine hohe Anzahl von Stellplätzen wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftskonzeptes war (leichte Erreichbarkeit des Marktes mit Pkw).
38 
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.05.2005 - Au 4 K 04.1558 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der dortige Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Anspruch auf Verbescheidung seines Bauantrags hatte, weil ihm wegen des ganz geringfügigen Überschreitens der vorgeschriebenen Abstandsfläche eine „Abweichung“ nach Bayerischem Bauordnungsrecht hätte erteilt werden müssen bzw. ob er diesen Mangel bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres durch eine geringfügige Verschiebung des Standorts des Vorhabens hätte ausräumen können. Vorliegend geht es jedoch weder um die „Herstellung“ der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung noch ist der nicht genehmigungsfähige Teil des Bauvorhabens von lediglich untergeordneter Bedeutung.
39 
Nach allem hätte die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt mit Ausnahme der Stellplätze Nrn. 46 bis 69 gehabt, weil sie keinen dahingehenden Genehmigungsantrag eingereicht hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 70.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Von der Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß Ziff. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 (700 qm Verkaufsfläche x 150,-- EUR = 105.000,-- EUR) sieht der Senat ab, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur noch die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit begehrt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin von ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen übergehen, nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 104). Dabei kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf das klageabweisende Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Verschuldens von vornherein ausscheiden würde und es daher am Feststellungsinteresse fehlte („Kollegialgerichtsrichtlinie“, vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 90 m.w.N.). Denn jedenfalls kann eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die rechtswidrige zeitweilige Versagung einer Baugenehmigung einen solchen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97). Die Klägerin war in dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 auch Eigentümerin des Baugrundstücks, so dass sie als Trägerin eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.
30 
2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 nicht begründet.
31 
Hierbei bedarf keiner Klärung, ob dem Vorhaben die von der Beklagten erlassenen Veränderungssperren entgegengehalten werden konnten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob diese unwirksam waren. Denn der geplante Lebensmittelmarkt widersprach nicht nur den Veränderungssperren, sondern auch dem Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ vom 28.06.1965, der bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 in Geltung war. Dieser Plan sah entlang der Neuwiesenstraße, der Ziegelstraße und der Schillerstraße eine drei Meter breite, nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auf der Nebenanlagen unzulässig waren und die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten war. Nach dem Genehmigungsantrag sollten im Bereich der nicht überbaubaren Fläche entlang der Schillerstraße und der Ziegelstraße insgesamt 24 Stellplätze (Nrn. 46 - 69) errichtet werden. Das beantragte Vorhaben war somit planwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vormalige Bebauungsplan auch nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Originalniederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.06.1965, in der der Plan als Satzung beschlossen wurde, zur Einsicht vorgelegt. Diese Niederschrift ist auf dem Vorblatt, in dem die Tagungsordnungspunkte - unter § 246 auch der Satzungsbeschluss über den maßgeblichen Bebauungsplan - aufgelistet sind, vom damaligen Oberbürgermeister Sauer unterzeichnet; der Satzungsbeschluss selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 07.01.1965, der die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält. Damit ist der Bebauungsplan insgesamt durch eine hierzu befugte Amtsperson ausgefertigt worden (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ausfertigung von Bebauungsplänen Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207). Somit bestand unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperren bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ kein Anspruch auf Genehmigung des konkret beantragten Lebensmittelmarktes.
II.
32 
1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ohne die innerhalb der nicht überbaubaren Flächen liegenden Stellplätze Nrn. 46 - 69 ist zulässig. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Baurechtsbehörde im Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 eine auf den genehmigungsfähigen Teil des Vorhabens beschränkte Baugenehmigung auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Änderung des Genehmigungsantrags und der Bauvorlagen hätte erteilen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in diesem Falle ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit Blick auf eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung zustünde.
33 
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In dieser Regelung ist der Grundsatz enthalten, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl.,
35 
Bd. 2, § 58 Rn. 44; Schlez, LBO, 3. Aufl., § 59 Rn. 58; vgl. auch VGH Bad.-Württbg., Urteil vom 25.3.1971 - III 498/67 -).
36 
Das ist hier der Fall. Zwar hätten die in der nicht überbaubaren Fläche liegenden Stellplätze nicht nachgewiesen werden müssen (vgl. VwV Stellplätze vom 08.12.1986 und vom 04.08.2003 - GABl. 1987, S. 3 und GABl. 2003, S. 590 - : Verkaufsstätten bis 700 qm 1 Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsnutzfläche; Stellplatznachweis vom 09.06.2000 in den Bauvorlagen). Auch wäre es objektiv gesehen möglich gewesen, den Lebensmittelmarkt unter Wahrung seiner Identität ohne diese Stellplätze zu realisieren. Von einer entsprechenden Absicht der Klägerin musste die Baurechtsbehörde jedoch nicht ausgehen. Diese wurde zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens von der Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2000 auf die Planwidrigkeit eines Teils der Stellplätze hingewiesen und um entsprechende Änderung des Genehmigungsantrags gebeten, weil eine Befreiung insoweit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf hat die Klägerin in der Folgezeit nicht reagiert und keine geänderten Pläne eingereicht. Aus diesem Verhalten konnte die Baurechtsbehörde schließen, dass sie auf der Realisierung des Vorhabens nach den eingereichten Bauvorlagen beharre. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem oben genannten Hinweisschreiben der Baurechtsbehörde der Genehmigungsantrag zurückgestellt wurde und danach Veränderungssperren erlassen wurden, um eine Realisierung des Lebensmittelmarktes zu verhindern. Denn die von der Baurechtsbehörde angeregte Änderung des Genehmigungsantrags war in jedem Falle notwendig, um das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit dieser Maßnahmen realisieren zu können.
37 
Auch unabhängig von diesem Verhalten der Klägerin konnte die Baurechtsbehörde nicht davon ausgehen, dass diese den Lebensmittelmarkt auch bei einer um mehr als ein Viertel verringerten Stellplatzzahl unverändert realisieren werde. Vielmehr durfte sie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereit war, in erheblichem Umfang wertvolles Bauland für Stellplätze zu „opfern“, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht notwendig gewesen wären, annehmen, dass eine hohe Anzahl von Stellplätzen wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftskonzeptes war (leichte Erreichbarkeit des Marktes mit Pkw).
38 
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.05.2005 - Au 4 K 04.1558 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der dortige Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Anspruch auf Verbescheidung seines Bauantrags hatte, weil ihm wegen des ganz geringfügigen Überschreitens der vorgeschriebenen Abstandsfläche eine „Abweichung“ nach Bayerischem Bauordnungsrecht hätte erteilt werden müssen bzw. ob er diesen Mangel bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres durch eine geringfügige Verschiebung des Standorts des Vorhabens hätte ausräumen können. Vorliegend geht es jedoch weder um die „Herstellung“ der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung noch ist der nicht genehmigungsfähige Teil des Bauvorhabens von lediglich untergeordneter Bedeutung.
39 
Nach allem hätte die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt mit Ausnahme der Stellplätze Nrn. 46 bis 69 gehabt, weil sie keinen dahingehenden Genehmigungsantrag eingereicht hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 70.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Von der Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß Ziff. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 (700 qm Verkaufsfläche x 150,-- EUR = 105.000,-- EUR) sieht der Senat ab, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur noch die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit begehrt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1737/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1737/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1737/05 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1737/05 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. März 2005 - 4 K 200/04

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes. 2
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Sept. 2012 - 3 S 2236/11

bei uns veröffentlicht am 03.09.2012

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Juni 2011 - 1 K 3957/09 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2012 - 3 S 321/11

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Dez. 2011 - 8 S 1438/09

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Nov. 2006 - 5 S 330/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2006

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin betreibt ein bundesweites Netz von Lebensmittelmärkten und ist Eigentümerin des 4.408 m² großen, ca. 60 m breiten und ca. 75 m langen Grundstücks F.-S.-Straße xx, Flst.-Nr. ..., Gemarkung R. Dieses Baugrundstück grenzt im Norden und Osten gegenüber dem T.-G.-Weg und der N. Straße an zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung. Im Süden befinden sich gegenüber der F.-S.-Straße ein Hallenbad sowie der teilweise begrünte S. Platz. Im Westen grenzt an der stärker befahrenen Z. Straße gemischte, zum Teil gewerbliche Nutzung an. Der Bebauungsplan der Beklagten „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen N. Straße, S. Straße und Z. Straße“ vom 7.1.1965 setzte für das Baugrundstück eine gewerbliche Baufläche fest. Bis Ende 1999 befand sich auf dem Baugrundstück die Betriebsstätte der Süßwarenbäckerei T.-Werk T. K. GmbH & Co. KG. Nach Verlegung der Produktion und Aufgabe des Standorts plante das T.-Werk zunächst eine wohnwirtschaftliche Verwertung des aufgegebenen Betriebsgrundstücks. Am 27.7.2000 verkaufte das T.-Werk das Baugrundstück zusammen mit dem weiteren Grundstück Flst.-Nr. .../x (2038 m²) für zusammen 6.500.000,- DM an die Klägerin. Diese beantragte bereits am 15.6.2000 bei der Stadt R. die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Werbung auf dem Baugrundstück. Ihr Bauantrag sieht ein eingeschossiges Marktgebäude vor, mit einer Länge von ca. 40 m, einer Breite von ca. 25 m und einer Verkaufsfläche von ca. 700 m², sowie ebenerdige Parkflächen mit 97 Stellplätzen.
Der Technische Ausschuss des Gemeinderats der Stadt R. befasste sich am 8.12.1999 mit der Neuordnung des T.-Areals auf der Basis der vom T.-Werk zunächst beabsichtigten Wohnbebauung. Er kam zum Ergebnis, dass für die Neuordnung ein vorhabenbezogener Bebauungsplan sinnvoll sei. Vorgeschaltet sei aber ein Gutachterverfahren bzw. ein Bieterverfahren durchzuführen, um unterschiedliche Lösungen für die Neustrukturierung zu erhalten. Nach Vorlage der Ergebnisse dieses Verfahrens, an dem das T.-Werk beteiligt war, fasste der Technische Ausschuss am 14.6.2000 einen Aufstellungsbeschluss, der eine Änderung des Bebauungsplans „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen N. Straße, S. Straße und Z. Straße“ vom 7.1.1965 und eine Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes für das T.-Areal vorsah. Dieser Beschluss wurde nicht öffentlich bekanntgemacht.
Am 28.6.2000 beschloss der Technische Ausschuss erneut die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das ehemalige T.-Areal. Zu den Planungszielen wurde ausgeführt, vorzusehen sei eine mindestens 2- und maximal 3-geschossige Baustruktur entlang der N. Straße und dem T.-G.-Weg, und eine mindestens 3- und maximal 4-geschossige Baustruktur im Bereich F.-S.-Straße und Z. Straße. In der vom Ausschuss gebilligten Sitzungsvorlage wurden vom Stadtplanungsamt zusätzlich folgende Ziele formuliert: Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen, Geschossflächenzahl 1,2, Aufwertung der Straßenräume entlang der Z. Straße mit einer Reihe mittelgroßer Bäume, verkehrsberuhigte Gestaltung der N. Straße und des T.-G.-Wegs, Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen.
Am 19.7.2000 wurde der Aufstellungsbeschluss vom 28.6.2000 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Mit Verfügung vom 21.7.2000 ordnete das Bauordnungsamt der Beklagten die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin vom 15.6.2000 um zwölf Monate und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Die Verfügung wurde der Klägerin am 28.7.2000 zugestellt.
Am 27.7.2000 schloss die Klägerin mit dem T.-Werk T. K. GmbH & Co. KG den Kaufvertrag über den Erwerb des Baugrundstücks und eines weiteren Grundstücks. Ein Rücktrittsrecht wurde nicht vereinbart, eine Gewährleistung für die Bebaubarkeit des Baugrundstücks wurde in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 des Kaufvertrags ausgeschlossen. Die Auflassung erfolgte am 7.11.2001, die Grundbucheintragung am 16.11.2001.
Am 27.2.2001 wurde das vom Stadtplanungsamt zur Problematik einer Überplanung des T.-Areals eingeholte Rechtsgutachten B. vorgelegt. Das Gutachten empfahl die genauere Ermittlung abwägungserheblicher Belange. Dazu sollte unter anderem die verkehrliche Belastung bei den jeweiligen Planungsvarianten ermittelt werden. Zur Betroffenheit der Klägerin wurde ausgeführt, durch den vorgesehenen Wegfall gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten könne wegen des Fristablaufs zwar kein Planschadensersatzanspruch entstehen, ein Vertrauensschadensersatzanspruch sei jedoch nicht völlig auszuschließen.
Am 2.7.2001 wurde der Gemeinderat über die Ergebnisse des Rechtsgutachtens und über die erforderliche Modifikation der Planungsziele informiert. Diese sahen dabei nunmehr eine Aufteilung des Baugrundstücks in ein Mischgebiet und in ein Allgemeines Wohngebiet vor. Im Mischgebiet waren Altenwohnungen und dazu gehörende Pflegeeinrichtungen sowie kleine Läden und ein Cafe, im Allgemeinen Wohngebiet war eine Wohnnutzung vorgesehen. Nach den Ausführungen in der Sitzungsvorlage wurde bei der Planung berücksichtigt, dass die Klägerin Bereitschaft signalisiert hätte, das T.-Areal mit einem Dritten entsprechend den Vorstellungen der Stadt entwickeln zu lassen, falls für den geplanten Markt ein Ersatzgrundstück in der Südstadt gefunden werde.
10 
Am 2.7.2001 beschloss der Gemeinderat eine Satzung für eine Veränderungssperre für das Baugrundstück zur Sicherung der mit Beschluss des Technischen Ausschusses vom 28.6.2000 vorgesehenen Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich. Die Veränderungssperre wurde am 13.7.2001 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Am 6.3.2002 erstellte die Beklagte ihr städtisches Einzelhandelskonzept. Im Mai 2002 legte das Beratungsbüro für Stadt- und Regionalentwicklung A. seine Ergebnisse zu den einzelhandelsbezogenen Festsetzungen zur Neuordnung des T.-Areals vor.
12 
Am 10.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Veränderungssperre vom 2.7.2001 um ein Jahr zu verlängern. Zum Verlängerungsbedarf wurde in der Sitzungsvorlage ausgeführt, zur Erarbeitung einer Lösung, die sowohl die Errichtung eines Lebensmittelmarktes wie auch die Wahrung der städtebaulichen Zielsetzungen ermögliche, seien weitere Ausarbeitungen und Verfahrensschritte notwendig. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 18.6.2002 öffentlich bekannt gemacht.
13 
Der am 3.7.2002 vom Technischen Ausschuss beschlossene modifizierte Planentwurf sah im geplanten Mischgebietsteil einen Lebensmitteleinzelhandel mit darüber gelegener Wohnbebauung vor. In der vom Ausschuss gebilligten Sitzungsvorlage ist dazu ausgeführt, es sei notwendig, die Ansprüche des Eigentümers zur Errichtung des Lebensmittelmarktes mit den Schutzansprüchen der umgebenden Wohnbebauung und den städtebaulichen Zielsetzungen in Einklang zu bringen. Dem werde der Bauantrag der Klägerin mit großflächigem ebenerdigen Parkplatz nicht gerecht. Daher solle der Discounter in die vorgegebene Baukörperstruktur integriert und das gesamte erforderliche Stellplatzangebot in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Anlieferung des Marktes müsse an der F.-S.-Straße eingehaust werden. An der N. Straße seien Stadthäuser, in den Wohnstraßen sei eine Verkehrsberuhigung vorzusehen.
14 
Am 1.8.2002 wurden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingeholt. Am 30.8.2002 erging die Bekanntmachung über die Beteiligung der Bürger. Die Planunterlagen wurden vom 9.9. bis zum 23.9.2002 beim Stadtplanungsamt ausgelegt.
15 
Am 7.10.2002 forderte das Stadtplanungsamt bei Prof. B. eine Ergänzung seines Rechtsgutachtens vom 27.2.2001 unter Berücksichtigung der veränderten Planung vom 3.7.2002 an.
16 
Am 9.10.2002 wurde die gutachtliche Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft für technische Akustik mbH, W.-D., zum Schallimmissionsschutz beim Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ mit Schallprüfbericht vom 24.5.2002 vorgelegt.
17 
Am 2.1.2003 erhielt die Beklagte das ergänzende Rechtsgutachten von Prof. B. Darin wurde empfohlen, im vorgesehenen Bebauungsplan keine weitere Einschränkung der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO vorzunehmen, einen Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der vorgesehenen Verkaufsfläche von 800 m² zu unterlassen und andere Einzelhandelsbetriebe als den Lebensmittelmarkt auszuschließen.
18 
Am 30.1.2003 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Die dabei wiederum angestrebte gemeinsame Lösung wurde nicht erzielt, nachdem die Klägerin auf ebenerdigen Kundenparkplätzen beharrte und die Tiefgaragenlösung ablehnte.
19 
Vom 31.3. bis zum 2.5.2003 wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung durchgeführt.
20 
Mit Schreiben vom 30.4.2003 brachte die Klägerin umfangreiche Bedenken gegen die Planung vor.
21 
Am 14.7.2003 beschloss der Gemeinderat nach Zustimmung des Regierungspräsidiums T. vom 6.6.2003 eine Verlängerung der Veränderungssperre vom 2.7.2001 um ein weiteres Jahr auf insgesamt vier Jahre. Zur Begründung wurde in der Sitzungsvorlage ausgeführt, die Klägerin habe im Rahmen der Bürgerbeteiligung Anregungen vorgebracht, weshalb zur Abwägung des Sachverhalts weitere gutachterliche Überprüfungen und Erörterungen unabdinglich seien. Außerdem seien weitere Erörterungen, Ausarbeitungen und eventuell Planänderungen notwendig. Aufgrund dieser besonderen Umstände reiche die Zeit bis zum Ablauf der Veränderungssperre nicht aus. Die Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 18.7.2003 öffentlich bekannt gemacht.
22 
Am 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Stadt R. den Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ als Satzung. Am 31.3.2004 erfolgte die Genehmigung durch das Regierungspräsidium T. Der Bebauungsplan wurde am 8.4.2004 ausgefertigt und am 17.4.2004 ortsüblich bekannt gemacht. Der Plan ordnet ausschließlich die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Verkehrsflächen. Er weist hierfür ein zweiteiliges Mischgebiet und ein Allgemeines Wohngebiet aus. Das Mischgebiet 1 befindet sich in der westlichen Hälfte des Grundstücks. Hier wird ein zwei- bis dreigeschossiges Gebäude zugelassen, mit Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche im Erdgeschoss und mit Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen. Die Mindestwandhöhe beträgt 9 m. Die Parkierung erfolgt auch für den Lebensmittelmarkt in einer erdüberdeckten Tiefgarage. Andere Stellplätze sind nicht zugelassen. Das Mischgebiet 2 ist auf dem südöstlichen Grundstücksteil neben der Andienungszone für den Lebensmittelmarkt und der Tiefgaragenausfahrt vorgesehen und besteht aus einem einzelnen Baufenster. Das Allgemeine Wohngebiet befindet sich auf dem östlichen und nordöstlichen Teil des Grundstücks. In diesem Bereich sind drei Einzelwohnhäuser entlang der N. Straße zugelassen. In der Begründung des Bebauungsplanes ist ausgeführt, der Bauantrag der Klägerin vom 15.6.2000 widerspreche den städtebaulichen Zielen der Stadt R. Eine Anpassung der Planung an den Charakter der umgebenden Bebauung sei erforderlich. Die angrenzende Wohnbebauung solle vor zunehmendem Verkehr und Lärm geschützt werden. Die durch den Verkehr und den Lebensmitteleinzelhandel bewirkten Belastungen für die Wohnnutzung könnten durch geeignete Maßnahmen abgemildert werden, so dass die Wohnungen entlang der Z. Straße einen guten Wohnwert erlangten. Eine wirtschaftliche Nutzung dieser Wohnflächen durch Vermietung und Verpachtung sei möglich. Die planerisch möglichen 40 Wohnungen an diesem attraktiven Standort trügen zur Stärkung aller Infrastruktureinrichtungen im Stadtkern bei. Die festgesetzte Wandhöhe sei im Hinblick auf ein einheitliches Straßenbild geboten. Die Klägerin habe beim Kauf des Grundstücks von den Planungen der Stadt R. gewusst oder habe hiervon jedenfalls Kenntnis haben müssen.
23 
Mit Bescheid vom 20.8.2002 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung ab, es läge eine wirksame Veränderungssperre vor, die dem Bauantrag entgegenstehe. Eine Ausnahme sei nicht zu gewähren, weil das beantragte Bauvorhaben den Planungszielen zuwider laufe.
24 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2004 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch vom 20.8.2002 zurück. Die Begründung folgte der des Ausgangsbescheids.
25 
Die Klägerin hat am 24.1.2004 hier Klage erhoben. Sie macht geltend, der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sei unwirksam. Für die Aufstellung des Bebauungsplans für das Grundstück Flst.-Nr. ... fehle es an der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit, weil die Beklagte mit der Planung lediglich den Lebensmittelmarkt der Klägerin verhindern wolle. Diese Negativplanung sei nicht zulässig. Außerdem sei die Aufstellung zunächst ausschließlich durch die Absicht der Firma T. veranlasst gewesen, die anfangs eine wohnungswirtschaftliche Verwertung beabsichtigt habe. Die Aufstellung beruhe daher nicht auf einem baulichen Konzept der Beklagten, sondern sei eine von der Stadt abgesegnete Zielsetzung der vorherigen Grundstückeigentümerin. Der von der Beklagten nunmehr vorgesehene Lebensmittelmarkt mit Tiefgarage sei für die Klägerin nicht akzeptabel, was die Beklagte bei der Planung gewusst habe. Die vom Bebauungsplan vorgesehene gemischte Nutzung des Baugrundstücks widerspreche dem Geschäftsmodell der Klägerin. Die Klägerin sei ohne oberirdische Parkplätze im Hinblick auf den benachbarten Lebensmittelmarkt der Fa. A. nicht wettbewerbsfähig. Die Umsätze, die den hohen Grundstückskaufpreis rechtfertigen würden, ließen sich ohne ebenerdige Parkplätze nicht erzielen. Die Klägerin habe bei Abschluss des Grundstückkaufvertrags die Planziele der Beklagten nicht gekannt, bei Kenntnis hätte sie das Grundstück nicht erworben. Die Zurückstellung ihres Bauantrags durch die Beklagte sei ihr erst einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrages zugestellt worden. Die Belange der Klägerin seien in die Abwägung nicht richtig eingestellt worden. Die Beklagte habe verkannt, dass der Klägerin mit der jetzigen Planung eine eigene Nutzung des Baugrundstücks für einen Lebensmittelmarkt nach dem Modell L. gänzlich entzogen worden sei. Ihre Belange seien auch falsch gewichtet und im Verhältnis zu den öffentlichen Belangen in einen unverhältnismäßigen Ausgleich gebracht. Die Beklagte habe nämlich nicht berücksichtigt, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch für die entzogene Nutzungsmöglichkeit zustehe. Auch habe die Beklagte das Interesse der Klägerin an einer ausschließlich gewerblichen Nutzung falsch bewertet, weil sie nicht gesehen habe, dass damit die Verwendbarkeit des Grundstücks für die Klägerin steht und fällt. Darüber hinaus seien die öffentlichen Belange zu hoch gewichtet worden, denn das umgebende Gebiet sei keineswegs so stark durch Wohnbebauung geprägt und bedürfe nicht des Schutzes, den die Beklagte in der Abwägung für erforderlich gehalten habe. Weiter verfüge die Beklagte in der Nähe über ein eigenes Grundstück, auf dem sie die von ihr gewünschte Wohnbebauung selbst durchführen könne, weshalb die Klägerin zu einer Wohnbebauung auf ihrem Grundstück nicht gezwungen werden könne. Schließlich sei der Erlass einer Veränderungssperre und die zweimalige Verlängerung dieser Veränderungssperre unzulässig gewesen. Besondere Umstände zur Rechtfertigung einer Verlängerung hätten nicht vorgelegen, da die Beklagte die Verzögerungen selbst zu vertreten gehabt habe. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr sei jedenfalls auch deswegen ermessensfehlerhaft, weil ein kürzerer Zeitraum ausreichend gewesen sei.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die baurechtliche Entscheidung der Stadt R. vom 20. August 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 15. Juni 2000 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Werbung in R., F.-S.-Straße xx, Flst.-Nr. ..., zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass der Klägerin in der Zeit vom 28. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand, sowie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Die Beklagte trägt dazu vor, der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sei wirksam. Er sei erforderlich gewesen, enthalte eine positive Planung und ihm liege eine nachvollziehbare planerische Konzeption zugrunde. Die Stadt habe auch eigene planerische Ziele verfolgt und stets versucht, mit der Klägerin einen Kompromiss zu finden, wie die Änderungen der Planungsziele zeigten. Die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung widerspreche dem Gebietscharakter der Umgebung. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine für sie optimale Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen. Sie habe vielmehr alle Belange zu berücksichtigen und gerecht abzuwägen, was vorliegend auch geschehen sei. Die erneute Verlängerung der Veränderungssperre sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil man sich mit der Klägerin um eine einvernehmliche Lösung bemüht habe.
31 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins in der Umgebung des Baugrundstücks. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift und auf die beim Augenschein angefertigten Fotografien verwiesen.
32 
Dem Gericht lagen die Behördenakten der Stadt R., die Bebauungsplanakte zum Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums T. vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber unbegründet, und bleibt daher ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 15.6.2000 beantragten Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1964 - I C 104.61 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 1).
35 
Anspruchsgrundlage ist § 58 Abs. 1 LBO. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ der Beklagten vom 1.12.2003. Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen danach nicht vor, weil dem Vorhaben der Klägerin die Festsetzungen des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ entgegen stehen. Dass das ausschließlich gewerbliche Vorhaben der Klägerin auf dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht zu vereinbaren ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf nach den planerischen Festsetzungen auch keiner weiteren Begründung.
36 
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ wirksam zustande gekommen und daher zu beachten. Für die Beurteilung seiner Wirksamkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 1.12.2003 maßgebend (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - NVwZ-RR 2000, 79; § 214 Abs. 3 BauGB).
37 
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sind dabei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Punkte nicht zu beanstanden (zum Überprüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 12.9. 1989 - 4 B 149/89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19; Urteil vom 7.9.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).
38 
Die Aufstellung des Bebauungsplans war entgegen klägerischer Ansicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes reicht hierfür aus, dass es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch Planung zu ordnen, wobei der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen zukommt. Demnach ist eine Bauleitplanung nur dann nicht erforderlich, wenn sie auf keiner planerischen Konzeption beruht und deshalb überflüssig ist und einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46/91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier nicht der Fall. Der Bebauungsplan beruht auf einer nachvollziehbaren planerischen Konzeption. Ziel dieser Konzeption ist erkennbar die Herstellung einer weitergehenden Vereinbarkeit vorhandener und geplanter Wohnnutzung mit der hinzukommenden gewerblichen Nutzung der Klägerin. Dass insofern, was die Sachlage im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung angeht, ein grober Missgriff vorgelegen haben soll, hat die Klägerin nicht darlegen können und vermag das Gericht auch nicht zu erkennen. Stattdessen drängt sich hier ein gesteigertes Bedürfnis nach Herstellung einer bauplanerischen Ordnung geradezu auf, nachdem die Aufgabe des Produktionsstandorts durch die Fa. T. zum Wegfall bisheriger baulicher Struktur auf einer verhältnismäßig großen, im Innenstadtbereich gelegenen Fläche führte. Der Umstand, dass der Beginn der geänderten Überplanung durch den ehemaligen Eigentümer angestoßen wurde, ist unschädlich und ändert am Vorliegen der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit der Überplanung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nichts.
39 
Ebenso wenig stellt der Bebauungsplan eine unzulässige Negativplanung dar, nachdem die Beklagte dem klägerischen Vorhaben hier eine komplexe Planung mit positiven Planungszielen entgegengesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 25/82 -, BVerwGE 68, 360). Für die Annahme einer Negativplanung reicht es nicht aus, dass die Beklagte das konkrete Vorhaben der Klägerin verhindern will. Das BauGB sieht die Verhinderung städtebaulich unerwünschter Vorhaben zur Sicherung der Realisierbarkeit eigener planerischer Ziele ausdrücklich vor (vgl. §§ 14 ff. BauGB). Dieses Ziel macht die Planung der Beklagten daher grundsätzlich nicht unzulässig. Dass hier eine Planung zur Erreichung positiver städtebaulicher Ziele und keine unzulässige ausschließlich negative Planung vorliegt, verdeutlicht der Beitrag, den der Bebauungsplan durch die festgesetzten, abgestuften Nutzungsmöglichkeiten zur Bewältigung des absehbaren Konflikt zwischen der gewerblichen Nutzung der Klägerin und der umgebenden Wohnnutzung leistet.
40 
Die Überplanung lässt auch keine nach § 1 Abs. 5 BauGB unzulässige „Atomisierung“ des Gemeindegebiets befürchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.1993 - 4 NB 29/93 -, ZfBR 1994, 101). Das Baugrundstück mit den angrenzenden Verkehrsflächen ist noch hinreichend groß und die Auswahl des Planungsbereichs ist durch den Umfang der Gewerbebrache und die zu berücksichtigende Umgebungsbebauung vorgegeben. Die Beklagte hat sich damit aus nachvollziehbaren Gründen für eine auf die Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit angrenzenden Verkehrsflächen begrenzte Neuplanung entschieden.
41 
2. Der Satzungsbeschluss vom 1.12.2003 weist auch keine im Sinne der §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler auf.
42 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Mit dem Abwägungsgebot ist notwendigerweise ein planerischer Freiraum der Gemeinde verbunden, der gerichtlich nur eingeschränkt auf Abwägungsfehler überprüfbar ist. Das Gebot gerechter Abwägung ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Ferner ist dieses Gebot verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Demnach geht bei der Gewichtung der verschiedenen Belange notwendigerweise eine Bevorzugung des einen und damit eine Zurückstellung des anderen Belangs einher. Die Abwägung ist mithin fehlerfrei, wenn sie sachgerecht ist, also an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Gründe das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen, bzw. fehlerhaft, wenn ein Belang unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144). Der Abwägungsgrundsatz gilt auch bei der Änderung eines Planes. Hierbei ist das Vertrauen des Eigentümers auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans bei der Abwägung der Belange ebenfalls zu berücksichtigen, d.h. in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.9.1980 - VIII 1952/79 -).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gebot gerechter Abwägung vorliegend nicht verletzt. Der Gemeinderat der Beklagten hat entgegen der Annahme der Klägerin keinen wesentlichen Belang der Klägerin übersehen. Er hat die Interessen und die Erwartungen der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Bauwillige zutreffend erkannt und eingestellt.
44 
Der Gemeinderat ging dabei auch zurecht davon aus und hat dies in seine Abwägung eingestellt, dass die Klägerin über die geplante Änderung des Bebauungsplans beim Kauf des Baugrundstücks informiert und ihr Vertrauen in die Realisierbarkeit ihres Vorhabens daher nicht geschützt war. Die Annahme in der vom Gemeinderat mit Satzungsbeschluss vom 1.12.2003 gebilligten Sitzungsvorlage, dass die Klägerin beim Grundstückskauf am 27.7.2000 Kenntnis von den Vorgängen zur beabsichtigten Umstrukturierung des Quartiers hatte und daher wusste, dass möglicherweise eine Planung vorgesehen war, die ihrem Vorhaben entgegenstehen würde, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin erwarb das Baugrundstück zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. .../x zu einem Kaufpreis von 6.500.000 DM (=1008,38 DM/m²) ca. ein halbes Jahr nach der Verlagerung der Produktion der Fa. T. in die S. Straße. Schon wegen der Höhe des Kaufpreises und der Grundstückssituation (Gewerbebrache) lag es für den Gemeinderat nahe, dass sich die kaufmännisch tätige Klägerin vor dem Kauf unter Wahrung der üblichen Sorgfalt beim Eigentümer und dem Bauplanungsamt der Beklagten über bestehende und beabsichtigte Bauleitpläne informieren würde. Hinzu kommt, dass die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 28.6.2000 bereits am 19.7.2000 und damit vor dem Kaufvertragsabschluss erfolgt war. Ab dieser Bekanntmachung musste die Klägerin mit einer wesentlichen Änderung der baulichen Ausnutzbarkeit des Kaufgrundstücks rechnen. Weil sie das Baugrundstück in voller Kenntnis dieses Risikos erwarb, ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat von einer Vorkenntnis der Klägerin und vom Fehlen eines geschützten Vertrauens in die Realisierbarkeit des von ihr projektierten Vorhabens ausging. Ein Abwägungsmangel liegt insofern nicht vor. Im übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der von ihr insofern behauptete Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ist für das Gericht nach dem Verlauf der Planung auch nicht erkennbar. Damit wäre der bezüglich der Vorkenntnis der Klägerin behauptete Abwägungsmangel, läge er denn vor, jedenfalls nicht beachtlich.
45 
Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, dass der Gemeinderat weder in der von ihm gebilligten Sitzungsvorlage (Stand: 20.11.2003) noch in der Begründung des Bebauungsplans darauf eingegangen sei, dass ihr ihre Baumöglichkeit wegen des Ablaufs der 7-Jahresfrist ohne Planschadensersatzanspruch nach § 42 BauGB entzogen werde. Die ersatzlose Entziehung ihres Baurechts sei aber nach dem Rechtsgutachten B. bekannt und daher zu beachten gewesen. Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt auch insofern nicht vor. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Ausführungen im Rechtsgutachten B. nicht auf den beschlossenen Bebauungsplan bezogen, sondern auf einen vorgehenden Entwurf, der die von der Klägerin vorgesehene Nutzung für einen großflächigen Lebensmittelmarkt gänzlich ausschloss. Der Gemeinderat hat die im Rechtsgutachten geäußerten Bedenken, nach denen ein Planungsschadensersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Vertrauensschadensersatz ausgeschlossen gewesen wäre, bereits bei der Sitzung vom 2.7.2001 zur Kenntnis genommen. Die Berücksichtigung der Bedenken von B. erfolgte durch die Änderung der Planungsziele am 3.7.2002. Dabei wurde ein Lebensmitteleinzelhandel der Klägerin mit 800 m² Verkaufsfläche zugelassen, um den Belangen der Klägerin zu entsprechen. Zur Begründung ist in der Sitzungsvorlage und dem Sitzungsprotokoll ausgeführt, mit der Änderung des Entwurfs komme die Beklagte den Nutzungswünschen der Grundstückseigentümerin zum Teil entgegen und ermögliche die Errichtung des Lebensmittelmarktes. Die Planänderung erfolge, weil die Klägerin das Grundstück zu einem Preis, der auf dem freien Markt nicht zu erzielen sei, für ihre gewerblichen Zwecke erworben habe. Damit wurde bereits in dieser Phase der Entwicklung des Bebauungsplans eine vermittelnde Lösung erarbeitet, die vom Gemeinderat gebilligt und schließlich so am 1.12.2003 auch beschlossen wurde. Die der Klägerin bei Wegfall der Baumöglichkeit drohenden Schäden wurden hierbei ebenso berücksichtigt wie ihr Interesse an einer bestimmten baulichen Nutzung des Grundstücks. Die Bedenken von B. bezüglich der Frage, ob Planungs- oder Vertrauensschadensersatzansprüche entstehen könnten, sind durch die veränderte Planung überholt. Wegen der Umplanung und der insofern am 3.7.2002 getroffenen Vorentscheidung, erscheint es unschädlich, dass in der Planbegründung und in der Sitzungsvorlage nicht noch einmal ausdrücklich auf den Punkt „ersatzlose Entziehung des Baurechts“ eingegangen wurde. Denn es ist wegen der vorgenommenen Änderungen des Plans ohnehin erkennbar, dass der Gemeinderat der Beklagten diesen Punkt gesehen, eingestellt und abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Im übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass der behauptete Mangel im Abwägungsvorgang, läge er denn vor, offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ist für das Gericht gerade wegen des dargestellten Planungsverlaufs auch nicht ersichtlich.
46 
Die behauptete Fehlgewichtung der privaten Belange der Klägerin lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Beklagte hat das gesteigerte Interesse der Klägerin an einer rein gewerblichen Nutzung des Grundstücks nicht verkannt. Auch die Bedeutung von ebenerdigen Parkplätzen für die Möglichkeit, einen Lebensmittelmarkt nach dem „Modell L.“ zu realisieren, war nach den Einwänden der Klägerin im Bürgerbeteiligungsverfahren klar. Nach dem Inhalt der gebilligten Sitzungsvorlage und der Planbegründung wurde erkannt und eingestellt, dass die gefundene Lebensmittelmarktlösung mit Tiefgarage dem Verkaufsmodell der Klägerin nicht entspricht. Diese Belastung für die Klägerin, die dazu führen könnte, dass sie ihren Lebensmittelmarkt an dieser Stelle in der gewünschten Weise nicht realisieren wird, wurde in die Abwägung eingestellt und auch richtig gewichtet, wie die Begründung des Bebauungsplans zeigt, in der sich die Beklagte ausführlich mit dem Vorbringen auseinandersetzt. Dass sich die Beklagte aus städtebaulichen Gründen gegen eine ausschließlich gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks und für eine gemischte Nutzung mit Tiefgarage und Wohnungen entschieden hat, macht die Abwägung nicht fehlerhaft. Denn die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine für ihre Zwecke optimale Lösung. Ihrem Interesse an der ausschließlich gewerblichen Nutzung stehen die ebenfalls gewichtigen Belange der Anwohner und das Interesse der Beklagten an einer bestimmten städtebaulichen Fortentwicklung im Innenstadtbereich entgegen. Dabei ist zunächst ihr verständliches Interesse an innenstadtnaher Wohnbebauung zu berücksichtigen. Weiter ist ihr darin zuzustimmen, dass das bisher ausgewiesene Gewerbegebiet nicht mehr in den Gebietscharakter der Umgebung passt. Diese ist nach der Aufgabe des Produktionsstandorts des T.-Werks von Wohnbebauung und wohnverträglicher Nutzung entlang dem T.-G.-Weg und der N. Straße geprägt; dies hat der Augenschein, der von der Kammer eingenommen wurde, auch bestätigt. Die zum Teil gewerbliche Nutzung im Westen fällt demgegenüber auch wegen der Trennung durch die stärker befahrene Z. Straße weniger ins Gewicht. Die Beklagte hat ein Konzept aufgestellt, bei dem die Interessen der Anwohner und der Beklagten auf der einen Seite und die der Klägerin auf der anderen Seite angemessen berücksichtigt werden. Die vorgenommene Abwägung erscheint dabei auch deshalb verhältnismäßig, weil der Klägerin der Planaufstellungsbeschluss beim Grundstückserwerb bekannt sein musste. Darauf, dass die Beklagte die von ihr beabsichtigte Planung schon noch ändern und den Wünschen der Klägerin anpassen würde, konnte diese nicht vertrauen.
47 
Nachdem die von der Klägerin behaupteten Fehler nicht feststellbar sind, ist der Bebauungsplan wirksam und daher zu beachten. Da die beantragte Baugenehmigung den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspricht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Damit ist der Hauptantrag unbegründet und daher abzuweisen.
48 
II. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag zulässig. Das ursprüngliche Begehren der Klägerin, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, hat sich durch Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ vom 1.12.2003 am 17.4.2004 erledigt. Dass auch bei Erledigung einer Verpflichtungsklage - hier auf Erteilung einer Baugenehmigung - in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1967 - 1 C 30.65 - Buchholz 418.42 § 39 Nr. 1). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage liegt dabei nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.1987 - 4 C 31/86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173). Dies ist auch bei dem hier gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Klägerin zwischen dem Ablauf der Wirksamkeit der ersten Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre am 28.7.2003 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplan am 17.4.2004 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustand, der Fall. Denn der Antrag wechselt den ursprünglichen Streitgegenstand (Baugenehmigung) nicht aus, sondern stellt insofern lediglich von dem Verpflichtungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren um. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresses liegt vor, nachdem die Klägerin einen Amtshaftungsprozess plant. Das Schadensersatzverlangen ist auch nicht von vornherein und ganz offensichtlich ohne jede Aussicht auf Erfolg, wobei unschädlich ist, dass die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen hat, wie sich der Wert des Baugrundstücks durch die Planänderung konkret entwickelt hat bzw. wie groß ihr angeblicher Schaden ist.
49 
Die damit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 28.7.2003 bis zum 17.4.2004 keinen Anspruch auf Erteilung der am 15.6.2000 beantragten Baugenehmigung. Dem angeblichen Genehmigungsanspruch stand die von der Beklagten am 2.7.2001 erlassene und am 10.6.2001 sowie am 14.7.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... entgegen.
50 
Nach § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bauplanungsrechtlich beurteilte sich die Zulässigkeit des Vorhabens im fraglichen Zeitraum nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen N. Straße, S. Straße und Z. Straße“ der Beklagten vom 7.1.1965 und nach der von der Beklagten am 2.7.2001 erlassenen und am 10.6.2001 sowie am 14.7.2003 verlängerten Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. .... Die Genehmigungsvoraussetzungen lagen danach nicht vor, weil dem Vorhaben der Klägerin die Veränderungssperre auch in dem für die begehrte Feststellung maßgeblichen Zeitraum entgegenstand.
51 
Die Satzung für eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde von der Beklagten wirksam beschlossen und bekanntgemacht (1.) und zweimal wirksam verlängert (2.). Bei der weiteren Zurückstellung handelte es sich nicht um eine unwirksame Zurückstellung auf Vorrat; sie stand daher unter Anrechnung der Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin vom 15.6.2000 dem Genehmigungsanspruch der Klägerin auch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 17.4.2004 entgegen (3.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre lagen in diesem Zeitraum ebenfalls nicht vor (4.).
52 
1. Die Satzung für eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde von der Beklagten wirksam erlassen. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der am 2.7.2001 beschlossenen und am 13.7.2001 öffentlich bekannt gemachten Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Veränderungssperre im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Punkte nicht zu beanstanden (zum Überprüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 12.9. 1989 - 4 B 149/89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19; Urteil vom 7.9.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10). Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB lagen vor. Der Gemeinderat der Beklagten hat am 28.6.2000 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Flst.-Nr. ... gefasst und diesen am 19.7.2000 ortsüblich bekannt gemacht. Die damit in Aussicht genommene Planung ließ auch ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen. Dies ist jeweils schon dann der Fall, wenn von der Gemeinde positive planerische Vorstellungen entwickelt wurden, so dass Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente beim Erlass der Veränderungssperre vorliegen (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 1/05, Band 1, § 14 Rdnr. 43 ff m.w.N.). Diesen Anforderungen ist durch die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.6.2000 für den Bereich des zu überplanenden Grundstücks Flst.-Nr. ... vorgesehene künftige Nutzung genügt. Zu den Planungszielen wurde in der Sitzungsvorlage und im Beschluss ausgeführt, vorzusehen sei die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen, eine Geschossflächenzahl 1,2, die Aufwertung der Straßenräume entlang der Z. Straße mit einer Reihe mittelgroßer Bäume, die verkehrsberuhigte Gestaltung der N. Straße und des T.-G.-Wegs, die Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen, eine mindestens 2- und maximal 3-geschossig Baustruktur entlang der N. Straße und dem T.-G.-Weg, und eine mindestens 3- und maximal 4-geschossige Baustruktur im Bereich F.-S.-Straße und Z. Straße. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung war damit beim Erlass der Veränderungssperre gegeben. Die Veränderungssperre war zur Sicherung der am 28.6.2000 beschlossenen und danach mehrfach angepassten Planung auch erforderlich. Denn die Realisierung der städtebaulichen Planung wäre bei Genehmigung und Durchführung des von der Klägerin am 15.6.2000 beantragten Bauvorhabens unmöglich geworden.
53 
2. Die erstmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist ebenfalls wirksam erfolgt, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre am 10.6.2002 weiterhin vorlagen. Die zweite Verlängerung war ebenfalls wirksam. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor. Nach § 17 Abs. 2 BauGB i.d.F. vom 15.12.2001 konnte die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Veränderungssperre bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Im Gegensatz zu der ersten Verlängerung stellt das Gesetz bei der zweiten Verlängerung, die bei Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Geltungsdauer zu einer über dreijährigen Sperrzeit führt, erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Satzung. Dieser Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die Bauleitplanung unter normalen Umständen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 1/05, Band 1, § 17 Rdnr. 31 ff m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung liegen danach nur vor, wenn die Bebauungsplanung infolge außergewöhnlicher Verhältnisse, die grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde liegen, innerhalb der bereits vergangenen drei Jahre nicht zu Ende geführt werden konnte. An die zur Rechtfertigung der zweiten Verlängerung erforderlichen besonderen Umstände sind nach Auffassung des BVerwG mit weiterem Zeitablauf kontinuierlich steigende Anforderungen zu stellen. Bei der Ungewöhnlichkeit der Umstände kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falls muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert (BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51,121; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1984 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278). Diese Voraussetzungen lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre am 14.7.2003 vor. Es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die die Beklagte nicht zu vertreten hatte, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs führten und die damit eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich machten. Der Verlauf der Bebauungsplanung gestaltete sich nach dem Grundstückserwerb durch die Klägerin außergewöhnlich schwierig. Die Eigentümerin des maßgeblichen Bereichs war an der vorgesehenen, ganz überwiegenden Wohnnutzung nicht interessiert. Ihre auf eine rein gewerbliche Nutzung abzielenden Belange waren von der Beklagten zu beachten. Diese Belange waren mit den städtebaulichen Zielen der Beklagten aber nur zum Teil zu vereinbaren. Die Beklagte hatte daher vorab zu prüfen, ob die zunächst geplante und vom ursprünglichen Eigentümer mitgetragene völlige Entziehung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit überhaupt noch zulässig war. Erst nachdem insofern die rechtlichen Grenzen durch das Gutachten B. aufgezeigt waren, konnte die Beklagte eine Umplanung unter Berücksichtigung der zu beachtenden Belange der Klägerin in Angriff nehmen. Die Anpassung der Planung an die Belange der Klägerin verzögerte sich danach, weil abzuklären war, ob alternative Lösungen eine ganz andere Planung auf dem Baugrundstück erforderlich machen würden. Die Klägerin ließ nämlich erkennen, dass sie eine Bebauung des Baugrundstücks durch einen Dritten akzeptieren würde, wenn ihr die Beklagte einen Ersatzstandort für ihren klägerischen Markt in der Jahnstraße ermögliche. Konkrete Grundstücke waren dabei zwischen der Klägerin und der Beklagten im Gespräch. Dass die Beklagte die weitere Planung für das Baugrundstück vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängig machte, ist ihr nicht vorwerfbar, nachdem die von der Klägerin gewünschte Ersatzstandortlösung eine ganz andere, den städtebaulichen Zielen der Beklagten viel mehr entsprechende Bebauungsplanung ermöglicht hätte. Zugleich wäre bei der von der Klägerin favorisierten Lösung die gefundene, in den am 1.12.2003 beschlossenen Bebauungsplan eingeflossene Planung überflüssig und städtebaulich zum Teil verfehlt gewesen. Ohne den Grundstückskauf der Klägerin und die dadurch bewirkte Komplizierung, hätte das Bebauungsplanverfahren in einer wesentlich kürzeren Frist abgewickelt werden können.
54 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es im Bebauungsplanverfahren nicht zu von der Beklagten zu vertretenden Verzögerungen, bei deren Vermeidung eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre vermeidbar gewesen wäre. Dies gilt auch für den von der Kammer zunächst als kritisch angesehenen Zeitraum zwischen der Vorlage des Schalltechnischen Gutachtens am 9.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss am 19.3.2003. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum nach den erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen vor allem mit Schreiben vom 7.10.2002 und vom 25.11.2002 eine weitere rechtsgutachtliche Stellungnahmen von Prof. B. eingeholt. Das Bedürfnis nach einer weiteren rechtlichen Einschätzung erscheint nachvollziehbar, nachdem die Situation äußerst schwierig war. Außerdem war bei der ersten Stellungnahme von Prof. B. das Fehlen von Erkenntnissen bemängelt worden. Der komplett veränderte Planentwurf war einer rechtlichen Beurteilung noch nicht zugeführt worden. Eine weitere rechtliche Nachprüfung machte daher Sinn. Weiter fand in dem besagten Zeitraum, nämlich am 30.1.2003 eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Das Ergebnis ist in einem Schreiben der Klägerin vom 3.2.2003 zusammengefasst. Danach favorisierte die Klägerin nach wie vor eine Kompromisslösung im Zusammenhang mit einem genehmigungsfähigen Ausweichstandort in der Südstadt, nämlich J. Straße Ecke G. Straße und die Ansiedlung eines weiteren L.-Markt in der Weststadt. In diesem Fall werde sie ihren Bauantrag für das Baugrundstück zurückziehen. Eine Kompromisslösung auf dem T.-Areal müsse ebenerdige Parkplätze für die L.-Kunden zur Verfügung stellen. Weiter übersandte die Beklagte in dem besagten Zeitraum die Ergebnisse des weiteren Rechtsgutachtens B. vom 27.12.2002 an die Planer zur themenbezogenen Überprüfung. Wegen dieser noch erforderlichen umfangreichen Tätigkeiten ist zwischen der Vorlage des schalltechnischen Gutachtens am 9.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss am 19.3.2003 keine der Beklagten vorwerfbare Verzögerung des Planungsverfahrens feststellbar.
55 
Die nach § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche Genehmigung wurde durch das Regierungspräsidium T. am 6.6.2003 erteilt. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung lagen damit grundsätzlich vor.
56 
3. Die weitere Verlängerung der Veränderungssperre ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es handelt sich nicht um eine unwirksame „Veränderungssperre auf Vorrat“. Wie oben ausgeführt, muss die weitere Verlängerung der Veränderungssperre zum Zeitpunkt ihres Erlasses zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Die Klägerin bestreitet, dass diese Voraussetzung bei der weiteren Zurückstellung vom 14.7.2003 vorlag. Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht.
57 
Zu beachten ist dabei zunächst die allgemeine und die individuelle Geltungsdauer der in Rede stehenden Sperre. Die allgemeine Geltungsdauer der am 2.7.2001 beschlossenen Veränderungssperre begann mit dem Tag nach der Bekanntgabe, also am 14.7.2001 und endete nach zwei Jahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), also am 14.7.2003. Die allgemeine Geltungsdauer der ersten Verlängerung um ein Jahr begann demnach am 15.7.2003 und endete am 15.7.2004. Die allgemeine Geltungsdauer der weiteren Verlängerung begann (theoretisch) am 16.7.2004 und endete am 16.7.2005. Die individuelle Geltungsdauer der Veränderungssperre ergibt sich bei Berücksichtigung der Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin vom 15.6.2000 um ein Jahr. Der seit der Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs am 28.7.2000 abgelaufene Zeitraum ist auf die Zweijahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Damit verkürzt sich die Zweijahresfrist bei der Klägerin um die Zeit vom 28.7.2000 (Zustellung der Zurückstellung) bis zum 14.7.2001 (Inkrafttreten der Veränderungssperre), also um 11 Monate und 16 Tage. Eine weitere Verkürzung nach den Grundsätzen über die faktische Zurückstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1984 - 5 S 2079/83 -, VBlBW 1985, 140) ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, nachdem die Entscheidung über die Zurückstellung bereits am 28.7.2000 zugestellt wurde. Die am 2.7.2001 beschlossene Veränderungssperre lief für die Klägerin damit bereits am 29.7.2002 ab, die erste Verlängerung am 29.7.2003, die zweite Verlängerung (theoretisch) am 29.7.2004. Bei Berücksichtigung dieses individuellen Fristlaufs waren die Verlängerungen der Veränderungssperre am 10.6.2002 und am 14.7.2003 um jeweils ein Jahr nicht auf Vorrat, sondern zur Verhinderung des Vorhabens der Klägerin zwingend erforderlich. Das Vorhaben der Klägerin wäre ansonsten nach Ablauf der sie individuell betreffenden Frist zu genehmigen gewesen, die Planung der Beklagten wäre gescheitert.
58 
Die von der Klägerin gegen diese Einschätzung ins Feld geführten Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 18.6.2003 - 1 LB 143/02 - rechtfertigen keine andere Bewertung. Denn das erkennende Gericht teilt die Einschätzungen des OVG Lüneburg nicht. Das OVG Lüneburg hat in dem von der Klägerin angeführten Urteil u.a. folgende Ausführungen gemacht:
59 
„Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts.
60 
Die im Tatbestand zuletzt genannte Veränderungssperre ist - erstens - schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene (gerade mit Rücksicht auf das hier zur Entscheidung anstehende Vorhaben) deren Verlängerung um ein (letztes und) viertes Jahr mit dem 16. Oktober 2001 zu einem Zeitpunkt beschlossen hatte, zu dem die (rückwirkend zum 17. September 1999 in Kraft gesetzte) Veränderungssperre erst zwei Jahre und einen Monat alt war. Das ist unzulässig (vgl. zum Folgenden Senatsurt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552 = NVwZ-RR 2002, 417; zustimmend Lemmel, in: BK zum BauGB, 3. Aufl., § 17 Rdn. 5). Denn das widerspricht § 17 Abs. 2 BauGB. Bei jeder Verlängerung der Veränderungssperre ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Erlass, namentlich das Sicherungsbedürfnis fortbesteht und (insbesondere) ob das Planverfahren nicht innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden kann und sich von daher die Fortsetzung der Verlängerungssperre erübrigt. Schon bei der ersten Verlängerung einer Veränderungssperre muss die planende Gemeinde daher prüfen, ob überhaupt ein Bedürfnis besteht, die in Kraft getretene Veränderungssperre andauern zu lassen. Erst recht gilt das für die zweite Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB. Diese ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur unter verschärften Voraussetzungen, nämlich dann zulässig, wenn besondere Gründe dies erfordern. Das setzt eine ins Einzelne gehende Prüfung der Gemeinde voraus, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und ihr im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62 = BRS 50 Nr. 101; vgl. a. grundlegend Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400 = BauR 1977, 31). Eine solche Prüfung kann nicht schon zu dem Zeitpunkt angestellt werden, zu dem die Veränderungssperre - wie hier - gerade erst ihr drittes Geltungsjahr erreicht hat.
61 
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben der Kläger aufgrund der vorherigen faktischen Zurückstellungen ihrer Baugesuche wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten drohte. Denn § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Schutzvorschrift zu Gunsten desjenigen dar, der nicht nur von einer Veränderungssperre, sondern auch durch Behördenhandeln in einer Weise nachteilig betroffen wird, welche einer Veränderungssperre in ihren Wirkungen gleichkommt. Dieser Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnete individuelle Berechnung der Veränderungssperre es rechtfertigen sollte, die strengen Voraussetzungen, unter denen eine Veränderungssperre zum zweiten Mal verlängert werden darf, aufweichen zu dürfen. Für diese Auffassung kann sich die Beigeladene auch nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 (a.a.O.) berufen. Danach mag es zwar so sein, dass bei der individuellen Berechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch zu berücksichtigen ist, ob im Hinblick auf das Grundstück des entsprechenden Eigentümers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte, oder ob sogar besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine neuerliche Veränderung der Veränderungssperre rechtfertigten. Das ändert nichts am Inhalt der Anforderungen, die zu stellen sind, wenn die Gemeinde mit Wirkung für und gegen alle gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB eine beschlossene Veränderungssperre verlängern will. An das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschriften sind mit anderen Worten keine anderen/geringeren Anforderungen nur deshalb zu stellen, weil sie inzident auch dann zu prüfen sind, wenn die "individuelle Dauer" einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu prüfen ist. Dementsprechend kann die Beigeladene den hohen Anforderungen, die an eine rechtmäßige zweite Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB gestellt werden, nicht/allein mit dem Hinweis darauf genügen, ohne die (erste und zweite) Verlängerung der Veränderungssperre drohten die Kläger die künftigen Planfestsetzungen durch die Verwirklichung planwidriger Vorhaben torpedieren zu können.
62 
Diesen Ausführungen, die zum Teil Zustimmung in der Kommentarliteratur gefunden haben (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rdnr. 5) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, weil die Auslegung nicht zu einer effektiven Anwendung der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente in den §§ 14 ff BauGB beiträgt. Die Zurückstellungsentscheidung und die Veränderungssperre sollen nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächliche Veränderungen im Planbereich, die die in einem künftigen Bebauungsplan verbindlich festzusetzende Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen, unterbinden. Jedem bauwilligen Grundstückseigentümer mutet der Gesetzgeber insofern eine entschädigungslose Verzögerung seines Bauvorhabens um maximal 4 Jahre zu. Wie sich diese Höchstdauer zusammensetzt ist dabei gleichgültig. Das heißt, der einzelne Grundstückseigentümer soll nicht schlechter oder besser gestellt werden und deswegen eine längere oder kürzere Verzögerung entschädigungslos hinnehmen müssen, weil bei ihm zeitweise eine Zurückstellung erfolgt ist. Das Ziel, die Planungsmöglichkeit zu sichern, setzt hierfür zwingend voraus, dass auch dem von einer Zurückstellung betroffenen Grundstückseigentümer lückenlos Zurückstellung und Veränderungssperre entgegengehalten werden können. Denn, wie der vorliegende Fall zeigt, genügt häufig schon die Verwirklichung eines Vorhabens, um die Erfüllung des bauplanungsrechtlichen Sicherungszwecks endgültig und vollständig zu vereiteln.
63 
Bei der Auslegung ist anzusetzen an dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ der Veränderungssperre, der ausdrücklich in § 17 Abs. 2 BauGB und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB enthalten ist. Werden bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs die oben beschriebenen gesetzlichen Zwecke beachtet, ist der Erlass oder die Verlängerung einer Veränderungssperre grundsätzlich bereits dann erforderlich, wenn in Ansehung eines einzelnen Grundstückseigentümers die Realisierung eines Vorhaben, das die vorgesehene Planung erheblich stört oder unmöglich macht, konkret droht. Damit wird dieser einzelne Bauwillige nicht besser, wegen der Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB aber auch nicht schlechter gestellt, als die Bauwilligen im künftigen Planbereich, die ausschließlich von der Veränderungssperre und ihren Verlängerung betroffen sind. Ob die Gemeinde die gegenüber dem durch eine Zurückstellung betroffenen Grundstückseigentümer in der beschriebenen Weise erforderliche und daher beschlossene Veränderungssperre auch allen übrigen Grundstückseigentümern im vorgesehenen Planbereich entgegenhalten kann, oder ob die Veränderungssatzung insofern unter Kontrolle zu halten und zu den maßgeblichen Zeitpunkten einer Überprüfung zu unterziehen ist, kann offen bleiben, nachdem es auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht ankommt.
64 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im vorliegenden Fall sowohl der Erlass als auch die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich waren. Ohne den Erlass und die Verlängerung der Veränderungssperre hätte die Klägerin ihr Bauvorhaben realisiert und die vorgesehene Planung dadurch unmöglich gemacht.
65 
Die Bemessung der Frist der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre ist ebenfalls nicht zu beanstanden und führt daher nicht zur Unwirksamkeit. Zwar muss die Verlängerung nicht zwangsläufig ein Jahr betragen. Der voraussichtlich erforderliche Verlängerungszeitraum war im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten und im Hinblick auf die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte nicht absehbar, so dass die Frist von einem Jahr zulässig war.
66 
Die Veränderungssperre war demnach auch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 14.4.2004 wirksam und stand dem Vorhaben der Klägerin entgegen.
67 
4. Eine ausnahmsweise Genehmigung des Vorhabens nach § 14 Abs. 2 BauGB kam nicht in Betracht, nachdem dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange, nämlich das Interesse der Beklagten an der Durchführbarkeit ihrer Planung, entgegenstanden.
68 
Danach bestand kein Genehmigungsanspruch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 14.4.2004
69 
Aus diesen Gründen war auch der Hilfsantrag abzuweisen.
70 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
71 
Die Berufung wird zugelassen, weil der Rechtsstreit bezüglich der Auslegung der §§ 14 ff BauGB rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klärung der im Fall aufgeworfenen Fragen ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und Voraussetzung für eine effektive Handhabung der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente durch die Baurechtsbehörden.

Gründe

 
33 
I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber unbegründet, und bleibt daher ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 15.6.2000 beantragten Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1964 - I C 104.61 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 1).
35 
Anspruchsgrundlage ist § 58 Abs. 1 LBO. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ der Beklagten vom 1.12.2003. Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen danach nicht vor, weil dem Vorhaben der Klägerin die Festsetzungen des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ entgegen stehen. Dass das ausschließlich gewerbliche Vorhaben der Klägerin auf dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht zu vereinbaren ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf nach den planerischen Festsetzungen auch keiner weiteren Begründung.
36 
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ wirksam zustande gekommen und daher zu beachten. Für die Beurteilung seiner Wirksamkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 1.12.2003 maßgebend (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - NVwZ-RR 2000, 79; § 214 Abs. 3 BauGB).
37 
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sind dabei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Punkte nicht zu beanstanden (zum Überprüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 12.9. 1989 - 4 B 149/89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19; Urteil vom 7.9.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).
38 
Die Aufstellung des Bebauungsplans war entgegen klägerischer Ansicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes reicht hierfür aus, dass es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch Planung zu ordnen, wobei der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen zukommt. Demnach ist eine Bauleitplanung nur dann nicht erforderlich, wenn sie auf keiner planerischen Konzeption beruht und deshalb überflüssig ist und einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46/91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier nicht der Fall. Der Bebauungsplan beruht auf einer nachvollziehbaren planerischen Konzeption. Ziel dieser Konzeption ist erkennbar die Herstellung einer weitergehenden Vereinbarkeit vorhandener und geplanter Wohnnutzung mit der hinzukommenden gewerblichen Nutzung der Klägerin. Dass insofern, was die Sachlage im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung angeht, ein grober Missgriff vorgelegen haben soll, hat die Klägerin nicht darlegen können und vermag das Gericht auch nicht zu erkennen. Stattdessen drängt sich hier ein gesteigertes Bedürfnis nach Herstellung einer bauplanerischen Ordnung geradezu auf, nachdem die Aufgabe des Produktionsstandorts durch die Fa. T. zum Wegfall bisheriger baulicher Struktur auf einer verhältnismäßig großen, im Innenstadtbereich gelegenen Fläche führte. Der Umstand, dass der Beginn der geänderten Überplanung durch den ehemaligen Eigentümer angestoßen wurde, ist unschädlich und ändert am Vorliegen der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit der Überplanung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nichts.
39 
Ebenso wenig stellt der Bebauungsplan eine unzulässige Negativplanung dar, nachdem die Beklagte dem klägerischen Vorhaben hier eine komplexe Planung mit positiven Planungszielen entgegengesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 25/82 -, BVerwGE 68, 360). Für die Annahme einer Negativplanung reicht es nicht aus, dass die Beklagte das konkrete Vorhaben der Klägerin verhindern will. Das BauGB sieht die Verhinderung städtebaulich unerwünschter Vorhaben zur Sicherung der Realisierbarkeit eigener planerischer Ziele ausdrücklich vor (vgl. §§ 14 ff. BauGB). Dieses Ziel macht die Planung der Beklagten daher grundsätzlich nicht unzulässig. Dass hier eine Planung zur Erreichung positiver städtebaulicher Ziele und keine unzulässige ausschließlich negative Planung vorliegt, verdeutlicht der Beitrag, den der Bebauungsplan durch die festgesetzten, abgestuften Nutzungsmöglichkeiten zur Bewältigung des absehbaren Konflikt zwischen der gewerblichen Nutzung der Klägerin und der umgebenden Wohnnutzung leistet.
40 
Die Überplanung lässt auch keine nach § 1 Abs. 5 BauGB unzulässige „Atomisierung“ des Gemeindegebiets befürchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.1993 - 4 NB 29/93 -, ZfBR 1994, 101). Das Baugrundstück mit den angrenzenden Verkehrsflächen ist noch hinreichend groß und die Auswahl des Planungsbereichs ist durch den Umfang der Gewerbebrache und die zu berücksichtigende Umgebungsbebauung vorgegeben. Die Beklagte hat sich damit aus nachvollziehbaren Gründen für eine auf die Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit angrenzenden Verkehrsflächen begrenzte Neuplanung entschieden.
41 
2. Der Satzungsbeschluss vom 1.12.2003 weist auch keine im Sinne der §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler auf.
42 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Mit dem Abwägungsgebot ist notwendigerweise ein planerischer Freiraum der Gemeinde verbunden, der gerichtlich nur eingeschränkt auf Abwägungsfehler überprüfbar ist. Das Gebot gerechter Abwägung ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Ferner ist dieses Gebot verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Demnach geht bei der Gewichtung der verschiedenen Belange notwendigerweise eine Bevorzugung des einen und damit eine Zurückstellung des anderen Belangs einher. Die Abwägung ist mithin fehlerfrei, wenn sie sachgerecht ist, also an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Gründe das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen, bzw. fehlerhaft, wenn ein Belang unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144). Der Abwägungsgrundsatz gilt auch bei der Änderung eines Planes. Hierbei ist das Vertrauen des Eigentümers auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans bei der Abwägung der Belange ebenfalls zu berücksichtigen, d.h. in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.9.1980 - VIII 1952/79 -).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gebot gerechter Abwägung vorliegend nicht verletzt. Der Gemeinderat der Beklagten hat entgegen der Annahme der Klägerin keinen wesentlichen Belang der Klägerin übersehen. Er hat die Interessen und die Erwartungen der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Bauwillige zutreffend erkannt und eingestellt.
44 
Der Gemeinderat ging dabei auch zurecht davon aus und hat dies in seine Abwägung eingestellt, dass die Klägerin über die geplante Änderung des Bebauungsplans beim Kauf des Baugrundstücks informiert und ihr Vertrauen in die Realisierbarkeit ihres Vorhabens daher nicht geschützt war. Die Annahme in der vom Gemeinderat mit Satzungsbeschluss vom 1.12.2003 gebilligten Sitzungsvorlage, dass die Klägerin beim Grundstückskauf am 27.7.2000 Kenntnis von den Vorgängen zur beabsichtigten Umstrukturierung des Quartiers hatte und daher wusste, dass möglicherweise eine Planung vorgesehen war, die ihrem Vorhaben entgegenstehen würde, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin erwarb das Baugrundstück zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. .../x zu einem Kaufpreis von 6.500.000 DM (=1008,38 DM/m²) ca. ein halbes Jahr nach der Verlagerung der Produktion der Fa. T. in die S. Straße. Schon wegen der Höhe des Kaufpreises und der Grundstückssituation (Gewerbebrache) lag es für den Gemeinderat nahe, dass sich die kaufmännisch tätige Klägerin vor dem Kauf unter Wahrung der üblichen Sorgfalt beim Eigentümer und dem Bauplanungsamt der Beklagten über bestehende und beabsichtigte Bauleitpläne informieren würde. Hinzu kommt, dass die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 28.6.2000 bereits am 19.7.2000 und damit vor dem Kaufvertragsabschluss erfolgt war. Ab dieser Bekanntmachung musste die Klägerin mit einer wesentlichen Änderung der baulichen Ausnutzbarkeit des Kaufgrundstücks rechnen. Weil sie das Baugrundstück in voller Kenntnis dieses Risikos erwarb, ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat von einer Vorkenntnis der Klägerin und vom Fehlen eines geschützten Vertrauens in die Realisierbarkeit des von ihr projektierten Vorhabens ausging. Ein Abwägungsmangel liegt insofern nicht vor. Im übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der von ihr insofern behauptete Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ist für das Gericht nach dem Verlauf der Planung auch nicht erkennbar. Damit wäre der bezüglich der Vorkenntnis der Klägerin behauptete Abwägungsmangel, läge er denn vor, jedenfalls nicht beachtlich.
45 
Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, dass der Gemeinderat weder in der von ihm gebilligten Sitzungsvorlage (Stand: 20.11.2003) noch in der Begründung des Bebauungsplans darauf eingegangen sei, dass ihr ihre Baumöglichkeit wegen des Ablaufs der 7-Jahresfrist ohne Planschadensersatzanspruch nach § 42 BauGB entzogen werde. Die ersatzlose Entziehung ihres Baurechts sei aber nach dem Rechtsgutachten B. bekannt und daher zu beachten gewesen. Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt auch insofern nicht vor. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Ausführungen im Rechtsgutachten B. nicht auf den beschlossenen Bebauungsplan bezogen, sondern auf einen vorgehenden Entwurf, der die von der Klägerin vorgesehene Nutzung für einen großflächigen Lebensmittelmarkt gänzlich ausschloss. Der Gemeinderat hat die im Rechtsgutachten geäußerten Bedenken, nach denen ein Planungsschadensersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Vertrauensschadensersatz ausgeschlossen gewesen wäre, bereits bei der Sitzung vom 2.7.2001 zur Kenntnis genommen. Die Berücksichtigung der Bedenken von B. erfolgte durch die Änderung der Planungsziele am 3.7.2002. Dabei wurde ein Lebensmitteleinzelhandel der Klägerin mit 800 m² Verkaufsfläche zugelassen, um den Belangen der Klägerin zu entsprechen. Zur Begründung ist in der Sitzungsvorlage und dem Sitzungsprotokoll ausgeführt, mit der Änderung des Entwurfs komme die Beklagte den Nutzungswünschen der Grundstückseigentümerin zum Teil entgegen und ermögliche die Errichtung des Lebensmittelmarktes. Die Planänderung erfolge, weil die Klägerin das Grundstück zu einem Preis, der auf dem freien Markt nicht zu erzielen sei, für ihre gewerblichen Zwecke erworben habe. Damit wurde bereits in dieser Phase der Entwicklung des Bebauungsplans eine vermittelnde Lösung erarbeitet, die vom Gemeinderat gebilligt und schließlich so am 1.12.2003 auch beschlossen wurde. Die der Klägerin bei Wegfall der Baumöglichkeit drohenden Schäden wurden hierbei ebenso berücksichtigt wie ihr Interesse an einer bestimmten baulichen Nutzung des Grundstücks. Die Bedenken von B. bezüglich der Frage, ob Planungs- oder Vertrauensschadensersatzansprüche entstehen könnten, sind durch die veränderte Planung überholt. Wegen der Umplanung und der insofern am 3.7.2002 getroffenen Vorentscheidung, erscheint es unschädlich, dass in der Planbegründung und in der Sitzungsvorlage nicht noch einmal ausdrücklich auf den Punkt „ersatzlose Entziehung des Baurechts“ eingegangen wurde. Denn es ist wegen der vorgenommenen Änderungen des Plans ohnehin erkennbar, dass der Gemeinderat der Beklagten diesen Punkt gesehen, eingestellt und abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Im übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass der behauptete Mangel im Abwägungsvorgang, läge er denn vor, offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ist für das Gericht gerade wegen des dargestellten Planungsverlaufs auch nicht ersichtlich.
46 
Die behauptete Fehlgewichtung der privaten Belange der Klägerin lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Beklagte hat das gesteigerte Interesse der Klägerin an einer rein gewerblichen Nutzung des Grundstücks nicht verkannt. Auch die Bedeutung von ebenerdigen Parkplätzen für die Möglichkeit, einen Lebensmittelmarkt nach dem „Modell L.“ zu realisieren, war nach den Einwänden der Klägerin im Bürgerbeteiligungsverfahren klar. Nach dem Inhalt der gebilligten Sitzungsvorlage und der Planbegründung wurde erkannt und eingestellt, dass die gefundene Lebensmittelmarktlösung mit Tiefgarage dem Verkaufsmodell der Klägerin nicht entspricht. Diese Belastung für die Klägerin, die dazu führen könnte, dass sie ihren Lebensmittelmarkt an dieser Stelle in der gewünschten Weise nicht realisieren wird, wurde in die Abwägung eingestellt und auch richtig gewichtet, wie die Begründung des Bebauungsplans zeigt, in der sich die Beklagte ausführlich mit dem Vorbringen auseinandersetzt. Dass sich die Beklagte aus städtebaulichen Gründen gegen eine ausschließlich gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks und für eine gemischte Nutzung mit Tiefgarage und Wohnungen entschieden hat, macht die Abwägung nicht fehlerhaft. Denn die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine für ihre Zwecke optimale Lösung. Ihrem Interesse an der ausschließlich gewerblichen Nutzung stehen die ebenfalls gewichtigen Belange der Anwohner und das Interesse der Beklagten an einer bestimmten städtebaulichen Fortentwicklung im Innenstadtbereich entgegen. Dabei ist zunächst ihr verständliches Interesse an innenstadtnaher Wohnbebauung zu berücksichtigen. Weiter ist ihr darin zuzustimmen, dass das bisher ausgewiesene Gewerbegebiet nicht mehr in den Gebietscharakter der Umgebung passt. Diese ist nach der Aufgabe des Produktionsstandorts des T.-Werks von Wohnbebauung und wohnverträglicher Nutzung entlang dem T.-G.-Weg und der N. Straße geprägt; dies hat der Augenschein, der von der Kammer eingenommen wurde, auch bestätigt. Die zum Teil gewerbliche Nutzung im Westen fällt demgegenüber auch wegen der Trennung durch die stärker befahrene Z. Straße weniger ins Gewicht. Die Beklagte hat ein Konzept aufgestellt, bei dem die Interessen der Anwohner und der Beklagten auf der einen Seite und die der Klägerin auf der anderen Seite angemessen berücksichtigt werden. Die vorgenommene Abwägung erscheint dabei auch deshalb verhältnismäßig, weil der Klägerin der Planaufstellungsbeschluss beim Grundstückserwerb bekannt sein musste. Darauf, dass die Beklagte die von ihr beabsichtigte Planung schon noch ändern und den Wünschen der Klägerin anpassen würde, konnte diese nicht vertrauen.
47 
Nachdem die von der Klägerin behaupteten Fehler nicht feststellbar sind, ist der Bebauungsplan wirksam und daher zu beachten. Da die beantragte Baugenehmigung den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspricht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Damit ist der Hauptantrag unbegründet und daher abzuweisen.
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II. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag zulässig. Das ursprüngliche Begehren der Klägerin, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, hat sich durch Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ vom 1.12.2003 am 17.4.2004 erledigt. Dass auch bei Erledigung einer Verpflichtungsklage - hier auf Erteilung einer Baugenehmigung - in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1967 - 1 C 30.65 - Buchholz 418.42 § 39 Nr. 1). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage liegt dabei nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.1987 - 4 C 31/86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173). Dies ist auch bei dem hier gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Klägerin zwischen dem Ablauf der Wirksamkeit der ersten Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre am 28.7.2003 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplan am 17.4.2004 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustand, der Fall. Denn der Antrag wechselt den ursprünglichen Streitgegenstand (Baugenehmigung) nicht aus, sondern stellt insofern lediglich von dem Verpflichtungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren um. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresses liegt vor, nachdem die Klägerin einen Amtshaftungsprozess plant. Das Schadensersatzverlangen ist auch nicht von vornherein und ganz offensichtlich ohne jede Aussicht auf Erfolg, wobei unschädlich ist, dass die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen hat, wie sich der Wert des Baugrundstücks durch die Planänderung konkret entwickelt hat bzw. wie groß ihr angeblicher Schaden ist.
49 
Die damit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 28.7.2003 bis zum 17.4.2004 keinen Anspruch auf Erteilung der am 15.6.2000 beantragten Baugenehmigung. Dem angeblichen Genehmigungsanspruch stand die von der Beklagten am 2.7.2001 erlassene und am 10.6.2001 sowie am 14.7.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... entgegen.
50 
Nach § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bauplanungsrechtlich beurteilte sich die Zulässigkeit des Vorhabens im fraglichen Zeitraum nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen N. Straße, S. Straße und Z. Straße“ der Beklagten vom 7.1.1965 und nach der von der Beklagten am 2.7.2001 erlassenen und am 10.6.2001 sowie am 14.7.2003 verlängerten Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. .... Die Genehmigungsvoraussetzungen lagen danach nicht vor, weil dem Vorhaben der Klägerin die Veränderungssperre auch in dem für die begehrte Feststellung maßgeblichen Zeitraum entgegenstand.
51 
Die Satzung für eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde von der Beklagten wirksam beschlossen und bekanntgemacht (1.) und zweimal wirksam verlängert (2.). Bei der weiteren Zurückstellung handelte es sich nicht um eine unwirksame Zurückstellung auf Vorrat; sie stand daher unter Anrechnung der Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin vom 15.6.2000 dem Genehmigungsanspruch der Klägerin auch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 17.4.2004 entgegen (3.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre lagen in diesem Zeitraum ebenfalls nicht vor (4.).
52 
1. Die Satzung für eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde von der Beklagten wirksam erlassen. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der am 2.7.2001 beschlossenen und am 13.7.2001 öffentlich bekannt gemachten Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Veränderungssperre im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Punkte nicht zu beanstanden (zum Überprüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 12.9. 1989 - 4 B 149/89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19; Urteil vom 7.9.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10). Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB lagen vor. Der Gemeinderat der Beklagten hat am 28.6.2000 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Flst.-Nr. ... gefasst und diesen am 19.7.2000 ortsüblich bekannt gemacht. Die damit in Aussicht genommene Planung ließ auch ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen. Dies ist jeweils schon dann der Fall, wenn von der Gemeinde positive planerische Vorstellungen entwickelt wurden, so dass Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente beim Erlass der Veränderungssperre vorliegen (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 1/05, Band 1, § 14 Rdnr. 43 ff m.w.N.). Diesen Anforderungen ist durch die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.6.2000 für den Bereich des zu überplanenden Grundstücks Flst.-Nr. ... vorgesehene künftige Nutzung genügt. Zu den Planungszielen wurde in der Sitzungsvorlage und im Beschluss ausgeführt, vorzusehen sei die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen, eine Geschossflächenzahl 1,2, die Aufwertung der Straßenräume entlang der Z. Straße mit einer Reihe mittelgroßer Bäume, die verkehrsberuhigte Gestaltung der N. Straße und des T.-G.-Wegs, die Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen, eine mindestens 2- und maximal 3-geschossig Baustruktur entlang der N. Straße und dem T.-G.-Weg, und eine mindestens 3- und maximal 4-geschossige Baustruktur im Bereich F.-S.-Straße und Z. Straße. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung war damit beim Erlass der Veränderungssperre gegeben. Die Veränderungssperre war zur Sicherung der am 28.6.2000 beschlossenen und danach mehrfach angepassten Planung auch erforderlich. Denn die Realisierung der städtebaulichen Planung wäre bei Genehmigung und Durchführung des von der Klägerin am 15.6.2000 beantragten Bauvorhabens unmöglich geworden.
53 
2. Die erstmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist ebenfalls wirksam erfolgt, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre am 10.6.2002 weiterhin vorlagen. Die zweite Verlängerung war ebenfalls wirksam. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor. Nach § 17 Abs. 2 BauGB i.d.F. vom 15.12.2001 konnte die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Veränderungssperre bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Im Gegensatz zu der ersten Verlängerung stellt das Gesetz bei der zweiten Verlängerung, die bei Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Geltungsdauer zu einer über dreijährigen Sperrzeit führt, erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Satzung. Dieser Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die Bauleitplanung unter normalen Umständen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 1/05, Band 1, § 17 Rdnr. 31 ff m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung liegen danach nur vor, wenn die Bebauungsplanung infolge außergewöhnlicher Verhältnisse, die grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde liegen, innerhalb der bereits vergangenen drei Jahre nicht zu Ende geführt werden konnte. An die zur Rechtfertigung der zweiten Verlängerung erforderlichen besonderen Umstände sind nach Auffassung des BVerwG mit weiterem Zeitablauf kontinuierlich steigende Anforderungen zu stellen. Bei der Ungewöhnlichkeit der Umstände kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falls muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert (BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51,121; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1984 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278). Diese Voraussetzungen lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre am 14.7.2003 vor. Es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die die Beklagte nicht zu vertreten hatte, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs führten und die damit eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich machten. Der Verlauf der Bebauungsplanung gestaltete sich nach dem Grundstückserwerb durch die Klägerin außergewöhnlich schwierig. Die Eigentümerin des maßgeblichen Bereichs war an der vorgesehenen, ganz überwiegenden Wohnnutzung nicht interessiert. Ihre auf eine rein gewerbliche Nutzung abzielenden Belange waren von der Beklagten zu beachten. Diese Belange waren mit den städtebaulichen Zielen der Beklagten aber nur zum Teil zu vereinbaren. Die Beklagte hatte daher vorab zu prüfen, ob die zunächst geplante und vom ursprünglichen Eigentümer mitgetragene völlige Entziehung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit überhaupt noch zulässig war. Erst nachdem insofern die rechtlichen Grenzen durch das Gutachten B. aufgezeigt waren, konnte die Beklagte eine Umplanung unter Berücksichtigung der zu beachtenden Belange der Klägerin in Angriff nehmen. Die Anpassung der Planung an die Belange der Klägerin verzögerte sich danach, weil abzuklären war, ob alternative Lösungen eine ganz andere Planung auf dem Baugrundstück erforderlich machen würden. Die Klägerin ließ nämlich erkennen, dass sie eine Bebauung des Baugrundstücks durch einen Dritten akzeptieren würde, wenn ihr die Beklagte einen Ersatzstandort für ihren klägerischen Markt in der Jahnstraße ermögliche. Konkrete Grundstücke waren dabei zwischen der Klägerin und der Beklagten im Gespräch. Dass die Beklagte die weitere Planung für das Baugrundstück vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängig machte, ist ihr nicht vorwerfbar, nachdem die von der Klägerin gewünschte Ersatzstandortlösung eine ganz andere, den städtebaulichen Zielen der Beklagten viel mehr entsprechende Bebauungsplanung ermöglicht hätte. Zugleich wäre bei der von der Klägerin favorisierten Lösung die gefundene, in den am 1.12.2003 beschlossenen Bebauungsplan eingeflossene Planung überflüssig und städtebaulich zum Teil verfehlt gewesen. Ohne den Grundstückskauf der Klägerin und die dadurch bewirkte Komplizierung, hätte das Bebauungsplanverfahren in einer wesentlich kürzeren Frist abgewickelt werden können.
54 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es im Bebauungsplanverfahren nicht zu von der Beklagten zu vertretenden Verzögerungen, bei deren Vermeidung eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre vermeidbar gewesen wäre. Dies gilt auch für den von der Kammer zunächst als kritisch angesehenen Zeitraum zwischen der Vorlage des Schalltechnischen Gutachtens am 9.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss am 19.3.2003. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum nach den erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen vor allem mit Schreiben vom 7.10.2002 und vom 25.11.2002 eine weitere rechtsgutachtliche Stellungnahmen von Prof. B. eingeholt. Das Bedürfnis nach einer weiteren rechtlichen Einschätzung erscheint nachvollziehbar, nachdem die Situation äußerst schwierig war. Außerdem war bei der ersten Stellungnahme von Prof. B. das Fehlen von Erkenntnissen bemängelt worden. Der komplett veränderte Planentwurf war einer rechtlichen Beurteilung noch nicht zugeführt worden. Eine weitere rechtliche Nachprüfung machte daher Sinn. Weiter fand in dem besagten Zeitraum, nämlich am 30.1.2003 eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Das Ergebnis ist in einem Schreiben der Klägerin vom 3.2.2003 zusammengefasst. Danach favorisierte die Klägerin nach wie vor eine Kompromisslösung im Zusammenhang mit einem genehmigungsfähigen Ausweichstandort in der Südstadt, nämlich J. Straße Ecke G. Straße und die Ansiedlung eines weiteren L.-Markt in der Weststadt. In diesem Fall werde sie ihren Bauantrag für das Baugrundstück zurückziehen. Eine Kompromisslösung auf dem T.-Areal müsse ebenerdige Parkplätze für die L.-Kunden zur Verfügung stellen. Weiter übersandte die Beklagte in dem besagten Zeitraum die Ergebnisse des weiteren Rechtsgutachtens B. vom 27.12.2002 an die Planer zur themenbezogenen Überprüfung. Wegen dieser noch erforderlichen umfangreichen Tätigkeiten ist zwischen der Vorlage des schalltechnischen Gutachtens am 9.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss am 19.3.2003 keine der Beklagten vorwerfbare Verzögerung des Planungsverfahrens feststellbar.
55 
Die nach § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche Genehmigung wurde durch das Regierungspräsidium T. am 6.6.2003 erteilt. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung lagen damit grundsätzlich vor.
56 
3. Die weitere Verlängerung der Veränderungssperre ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es handelt sich nicht um eine unwirksame „Veränderungssperre auf Vorrat“. Wie oben ausgeführt, muss die weitere Verlängerung der Veränderungssperre zum Zeitpunkt ihres Erlasses zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Die Klägerin bestreitet, dass diese Voraussetzung bei der weiteren Zurückstellung vom 14.7.2003 vorlag. Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht.
57 
Zu beachten ist dabei zunächst die allgemeine und die individuelle Geltungsdauer der in Rede stehenden Sperre. Die allgemeine Geltungsdauer der am 2.7.2001 beschlossenen Veränderungssperre begann mit dem Tag nach der Bekanntgabe, also am 14.7.2001 und endete nach zwei Jahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), also am 14.7.2003. Die allgemeine Geltungsdauer der ersten Verlängerung um ein Jahr begann demnach am 15.7.2003 und endete am 15.7.2004. Die allgemeine Geltungsdauer der weiteren Verlängerung begann (theoretisch) am 16.7.2004 und endete am 16.7.2005. Die individuelle Geltungsdauer der Veränderungssperre ergibt sich bei Berücksichtigung der Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin vom 15.6.2000 um ein Jahr. Der seit der Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs am 28.7.2000 abgelaufene Zeitraum ist auf die Zweijahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Damit verkürzt sich die Zweijahresfrist bei der Klägerin um die Zeit vom 28.7.2000 (Zustellung der Zurückstellung) bis zum 14.7.2001 (Inkrafttreten der Veränderungssperre), also um 11 Monate und 16 Tage. Eine weitere Verkürzung nach den Grundsätzen über die faktische Zurückstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1984 - 5 S 2079/83 -, VBlBW 1985, 140) ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, nachdem die Entscheidung über die Zurückstellung bereits am 28.7.2000 zugestellt wurde. Die am 2.7.2001 beschlossene Veränderungssperre lief für die Klägerin damit bereits am 29.7.2002 ab, die erste Verlängerung am 29.7.2003, die zweite Verlängerung (theoretisch) am 29.7.2004. Bei Berücksichtigung dieses individuellen Fristlaufs waren die Verlängerungen der Veränderungssperre am 10.6.2002 und am 14.7.2003 um jeweils ein Jahr nicht auf Vorrat, sondern zur Verhinderung des Vorhabens der Klägerin zwingend erforderlich. Das Vorhaben der Klägerin wäre ansonsten nach Ablauf der sie individuell betreffenden Frist zu genehmigen gewesen, die Planung der Beklagten wäre gescheitert.
58 
Die von der Klägerin gegen diese Einschätzung ins Feld geführten Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 18.6.2003 - 1 LB 143/02 - rechtfertigen keine andere Bewertung. Denn das erkennende Gericht teilt die Einschätzungen des OVG Lüneburg nicht. Das OVG Lüneburg hat in dem von der Klägerin angeführten Urteil u.a. folgende Ausführungen gemacht:
59 
„Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts.
60 
Die im Tatbestand zuletzt genannte Veränderungssperre ist - erstens - schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene (gerade mit Rücksicht auf das hier zur Entscheidung anstehende Vorhaben) deren Verlängerung um ein (letztes und) viertes Jahr mit dem 16. Oktober 2001 zu einem Zeitpunkt beschlossen hatte, zu dem die (rückwirkend zum 17. September 1999 in Kraft gesetzte) Veränderungssperre erst zwei Jahre und einen Monat alt war. Das ist unzulässig (vgl. zum Folgenden Senatsurt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552 = NVwZ-RR 2002, 417; zustimmend Lemmel, in: BK zum BauGB, 3. Aufl., § 17 Rdn. 5). Denn das widerspricht § 17 Abs. 2 BauGB. Bei jeder Verlängerung der Veränderungssperre ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Erlass, namentlich das Sicherungsbedürfnis fortbesteht und (insbesondere) ob das Planverfahren nicht innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden kann und sich von daher die Fortsetzung der Verlängerungssperre erübrigt. Schon bei der ersten Verlängerung einer Veränderungssperre muss die planende Gemeinde daher prüfen, ob überhaupt ein Bedürfnis besteht, die in Kraft getretene Veränderungssperre andauern zu lassen. Erst recht gilt das für die zweite Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB. Diese ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur unter verschärften Voraussetzungen, nämlich dann zulässig, wenn besondere Gründe dies erfordern. Das setzt eine ins Einzelne gehende Prüfung der Gemeinde voraus, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und ihr im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62 = BRS 50 Nr. 101; vgl. a. grundlegend Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400 = BauR 1977, 31). Eine solche Prüfung kann nicht schon zu dem Zeitpunkt angestellt werden, zu dem die Veränderungssperre - wie hier - gerade erst ihr drittes Geltungsjahr erreicht hat.
61 
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben der Kläger aufgrund der vorherigen faktischen Zurückstellungen ihrer Baugesuche wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten drohte. Denn § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Schutzvorschrift zu Gunsten desjenigen dar, der nicht nur von einer Veränderungssperre, sondern auch durch Behördenhandeln in einer Weise nachteilig betroffen wird, welche einer Veränderungssperre in ihren Wirkungen gleichkommt. Dieser Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnete individuelle Berechnung der Veränderungssperre es rechtfertigen sollte, die strengen Voraussetzungen, unter denen eine Veränderungssperre zum zweiten Mal verlängert werden darf, aufweichen zu dürfen. Für diese Auffassung kann sich die Beigeladene auch nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 (a.a.O.) berufen. Danach mag es zwar so sein, dass bei der individuellen Berechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch zu berücksichtigen ist, ob im Hinblick auf das Grundstück des entsprechenden Eigentümers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte, oder ob sogar besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine neuerliche Veränderung der Veränderungssperre rechtfertigten. Das ändert nichts am Inhalt der Anforderungen, die zu stellen sind, wenn die Gemeinde mit Wirkung für und gegen alle gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB eine beschlossene Veränderungssperre verlängern will. An das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschriften sind mit anderen Worten keine anderen/geringeren Anforderungen nur deshalb zu stellen, weil sie inzident auch dann zu prüfen sind, wenn die "individuelle Dauer" einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu prüfen ist. Dementsprechend kann die Beigeladene den hohen Anforderungen, die an eine rechtmäßige zweite Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB gestellt werden, nicht/allein mit dem Hinweis darauf genügen, ohne die (erste und zweite) Verlängerung der Veränderungssperre drohten die Kläger die künftigen Planfestsetzungen durch die Verwirklichung planwidriger Vorhaben torpedieren zu können.
62 
Diesen Ausführungen, die zum Teil Zustimmung in der Kommentarliteratur gefunden haben (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rdnr. 5) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, weil die Auslegung nicht zu einer effektiven Anwendung der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente in den §§ 14 ff BauGB beiträgt. Die Zurückstellungsentscheidung und die Veränderungssperre sollen nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächliche Veränderungen im Planbereich, die die in einem künftigen Bebauungsplan verbindlich festzusetzende Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen, unterbinden. Jedem bauwilligen Grundstückseigentümer mutet der Gesetzgeber insofern eine entschädigungslose Verzögerung seines Bauvorhabens um maximal 4 Jahre zu. Wie sich diese Höchstdauer zusammensetzt ist dabei gleichgültig. Das heißt, der einzelne Grundstückseigentümer soll nicht schlechter oder besser gestellt werden und deswegen eine längere oder kürzere Verzögerung entschädigungslos hinnehmen müssen, weil bei ihm zeitweise eine Zurückstellung erfolgt ist. Das Ziel, die Planungsmöglichkeit zu sichern, setzt hierfür zwingend voraus, dass auch dem von einer Zurückstellung betroffenen Grundstückseigentümer lückenlos Zurückstellung und Veränderungssperre entgegengehalten werden können. Denn, wie der vorliegende Fall zeigt, genügt häufig schon die Verwirklichung eines Vorhabens, um die Erfüllung des bauplanungsrechtlichen Sicherungszwecks endgültig und vollständig zu vereiteln.
63 
Bei der Auslegung ist anzusetzen an dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ der Veränderungssperre, der ausdrücklich in § 17 Abs. 2 BauGB und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB enthalten ist. Werden bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs die oben beschriebenen gesetzlichen Zwecke beachtet, ist der Erlass oder die Verlängerung einer Veränderungssperre grundsätzlich bereits dann erforderlich, wenn in Ansehung eines einzelnen Grundstückseigentümers die Realisierung eines Vorhaben, das die vorgesehene Planung erheblich stört oder unmöglich macht, konkret droht. Damit wird dieser einzelne Bauwillige nicht besser, wegen der Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB aber auch nicht schlechter gestellt, als die Bauwilligen im künftigen Planbereich, die ausschließlich von der Veränderungssperre und ihren Verlängerung betroffen sind. Ob die Gemeinde die gegenüber dem durch eine Zurückstellung betroffenen Grundstückseigentümer in der beschriebenen Weise erforderliche und daher beschlossene Veränderungssperre auch allen übrigen Grundstückseigentümern im vorgesehenen Planbereich entgegenhalten kann, oder ob die Veränderungssatzung insofern unter Kontrolle zu halten und zu den maßgeblichen Zeitpunkten einer Überprüfung zu unterziehen ist, kann offen bleiben, nachdem es auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht ankommt.
64 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im vorliegenden Fall sowohl der Erlass als auch die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich waren. Ohne den Erlass und die Verlängerung der Veränderungssperre hätte die Klägerin ihr Bauvorhaben realisiert und die vorgesehene Planung dadurch unmöglich gemacht.
65 
Die Bemessung der Frist der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre ist ebenfalls nicht zu beanstanden und führt daher nicht zur Unwirksamkeit. Zwar muss die Verlängerung nicht zwangsläufig ein Jahr betragen. Der voraussichtlich erforderliche Verlängerungszeitraum war im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten und im Hinblick auf die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte nicht absehbar, so dass die Frist von einem Jahr zulässig war.
66 
Die Veränderungssperre war demnach auch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 14.4.2004 wirksam und stand dem Vorhaben der Klägerin entgegen.
67 
4. Eine ausnahmsweise Genehmigung des Vorhabens nach § 14 Abs. 2 BauGB kam nicht in Betracht, nachdem dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange, nämlich das Interesse der Beklagten an der Durchführbarkeit ihrer Planung, entgegenstanden.
68 
Danach bestand kein Genehmigungsanspruch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 14.4.2004
69 
Aus diesen Gründen war auch der Hilfsantrag abzuweisen.
70 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
71 
Die Berufung wird zugelassen, weil der Rechtsstreit bezüglich der Auslegung der §§ 14 ff BauGB rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klärung der im Fall aufgeworfenen Fragen ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und Voraussetzung für eine effektive Handhabung der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente durch die Baurechtsbehörden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin betreibt ein bundesweites Netz von Lebensmittelmärkten und ist Eigentümerin des 4.408 m² großen, ca. 60 m breiten und ca. 75 m langen Grundstücks F.-S.-Straße xx, Flst.-Nr. ..., Gemarkung R. Dieses Baugrundstück grenzt im Norden und Osten gegenüber dem T.-G.-Weg und der N. Straße an zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung. Im Süden befinden sich gegenüber der F.-S.-Straße ein Hallenbad sowie der teilweise begrünte S. Platz. Im Westen grenzt an der stärker befahrenen Z. Straße gemischte, zum Teil gewerbliche Nutzung an. Der Bebauungsplan der Beklagten „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen N. Straße, S. Straße und Z. Straße“ vom 7.1.1965 setzte für das Baugrundstück eine gewerbliche Baufläche fest. Bis Ende 1999 befand sich auf dem Baugrundstück die Betriebsstätte der Süßwarenbäckerei T.-Werk T. K. GmbH & Co. KG. Nach Verlegung der Produktion und Aufgabe des Standorts plante das T.-Werk zunächst eine wohnwirtschaftliche Verwertung des aufgegebenen Betriebsgrundstücks. Am 27.7.2000 verkaufte das T.-Werk das Baugrundstück zusammen mit dem weiteren Grundstück Flst.-Nr. .../x (2038 m²) für zusammen 6.500.000,- DM an die Klägerin. Diese beantragte bereits am 15.6.2000 bei der Stadt R. die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Werbung auf dem Baugrundstück. Ihr Bauantrag sieht ein eingeschossiges Marktgebäude vor, mit einer Länge von ca. 40 m, einer Breite von ca. 25 m und einer Verkaufsfläche von ca. 700 m², sowie ebenerdige Parkflächen mit 97 Stellplätzen.
Der Technische Ausschuss des Gemeinderats der Stadt R. befasste sich am 8.12.1999 mit der Neuordnung des T.-Areals auf der Basis der vom T.-Werk zunächst beabsichtigten Wohnbebauung. Er kam zum Ergebnis, dass für die Neuordnung ein vorhabenbezogener Bebauungsplan sinnvoll sei. Vorgeschaltet sei aber ein Gutachterverfahren bzw. ein Bieterverfahren durchzuführen, um unterschiedliche Lösungen für die Neustrukturierung zu erhalten. Nach Vorlage der Ergebnisse dieses Verfahrens, an dem das T.-Werk beteiligt war, fasste der Technische Ausschuss am 14.6.2000 einen Aufstellungsbeschluss, der eine Änderung des Bebauungsplans „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen N. Straße, S. Straße und Z. Straße“ vom 7.1.1965 und eine Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes für das T.-Areal vorsah. Dieser Beschluss wurde nicht öffentlich bekanntgemacht.
Am 28.6.2000 beschloss der Technische Ausschuss erneut die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das ehemalige T.-Areal. Zu den Planungszielen wurde ausgeführt, vorzusehen sei eine mindestens 2- und maximal 3-geschossige Baustruktur entlang der N. Straße und dem T.-G.-Weg, und eine mindestens 3- und maximal 4-geschossige Baustruktur im Bereich F.-S.-Straße und Z. Straße. In der vom Ausschuss gebilligten Sitzungsvorlage wurden vom Stadtplanungsamt zusätzlich folgende Ziele formuliert: Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen, Geschossflächenzahl 1,2, Aufwertung der Straßenräume entlang der Z. Straße mit einer Reihe mittelgroßer Bäume, verkehrsberuhigte Gestaltung der N. Straße und des T.-G.-Wegs, Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen.
Am 19.7.2000 wurde der Aufstellungsbeschluss vom 28.6.2000 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Mit Verfügung vom 21.7.2000 ordnete das Bauordnungsamt der Beklagten die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin vom 15.6.2000 um zwölf Monate und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Die Verfügung wurde der Klägerin am 28.7.2000 zugestellt.
Am 27.7.2000 schloss die Klägerin mit dem T.-Werk T. K. GmbH & Co. KG den Kaufvertrag über den Erwerb des Baugrundstücks und eines weiteren Grundstücks. Ein Rücktrittsrecht wurde nicht vereinbart, eine Gewährleistung für die Bebaubarkeit des Baugrundstücks wurde in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 des Kaufvertrags ausgeschlossen. Die Auflassung erfolgte am 7.11.2001, die Grundbucheintragung am 16.11.2001.
Am 27.2.2001 wurde das vom Stadtplanungsamt zur Problematik einer Überplanung des T.-Areals eingeholte Rechtsgutachten B. vorgelegt. Das Gutachten empfahl die genauere Ermittlung abwägungserheblicher Belange. Dazu sollte unter anderem die verkehrliche Belastung bei den jeweiligen Planungsvarianten ermittelt werden. Zur Betroffenheit der Klägerin wurde ausgeführt, durch den vorgesehenen Wegfall gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten könne wegen des Fristablaufs zwar kein Planschadensersatzanspruch entstehen, ein Vertrauensschadensersatzanspruch sei jedoch nicht völlig auszuschließen.
Am 2.7.2001 wurde der Gemeinderat über die Ergebnisse des Rechtsgutachtens und über die erforderliche Modifikation der Planungsziele informiert. Diese sahen dabei nunmehr eine Aufteilung des Baugrundstücks in ein Mischgebiet und in ein Allgemeines Wohngebiet vor. Im Mischgebiet waren Altenwohnungen und dazu gehörende Pflegeeinrichtungen sowie kleine Läden und ein Cafe, im Allgemeinen Wohngebiet war eine Wohnnutzung vorgesehen. Nach den Ausführungen in der Sitzungsvorlage wurde bei der Planung berücksichtigt, dass die Klägerin Bereitschaft signalisiert hätte, das T.-Areal mit einem Dritten entsprechend den Vorstellungen der Stadt entwickeln zu lassen, falls für den geplanten Markt ein Ersatzgrundstück in der Südstadt gefunden werde.
10 
Am 2.7.2001 beschloss der Gemeinderat eine Satzung für eine Veränderungssperre für das Baugrundstück zur Sicherung der mit Beschluss des Technischen Ausschusses vom 28.6.2000 vorgesehenen Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich. Die Veränderungssperre wurde am 13.7.2001 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Am 6.3.2002 erstellte die Beklagte ihr städtisches Einzelhandelskonzept. Im Mai 2002 legte das Beratungsbüro für Stadt- und Regionalentwicklung A. seine Ergebnisse zu den einzelhandelsbezogenen Festsetzungen zur Neuordnung des T.-Areals vor.
12 
Am 10.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Veränderungssperre vom 2.7.2001 um ein Jahr zu verlängern. Zum Verlängerungsbedarf wurde in der Sitzungsvorlage ausgeführt, zur Erarbeitung einer Lösung, die sowohl die Errichtung eines Lebensmittelmarktes wie auch die Wahrung der städtebaulichen Zielsetzungen ermögliche, seien weitere Ausarbeitungen und Verfahrensschritte notwendig. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 18.6.2002 öffentlich bekannt gemacht.
13 
Der am 3.7.2002 vom Technischen Ausschuss beschlossene modifizierte Planentwurf sah im geplanten Mischgebietsteil einen Lebensmitteleinzelhandel mit darüber gelegener Wohnbebauung vor. In der vom Ausschuss gebilligten Sitzungsvorlage ist dazu ausgeführt, es sei notwendig, die Ansprüche des Eigentümers zur Errichtung des Lebensmittelmarktes mit den Schutzansprüchen der umgebenden Wohnbebauung und den städtebaulichen Zielsetzungen in Einklang zu bringen. Dem werde der Bauantrag der Klägerin mit großflächigem ebenerdigen Parkplatz nicht gerecht. Daher solle der Discounter in die vorgegebene Baukörperstruktur integriert und das gesamte erforderliche Stellplatzangebot in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Anlieferung des Marktes müsse an der F.-S.-Straße eingehaust werden. An der N. Straße seien Stadthäuser, in den Wohnstraßen sei eine Verkehrsberuhigung vorzusehen.
14 
Am 1.8.2002 wurden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingeholt. Am 30.8.2002 erging die Bekanntmachung über die Beteiligung der Bürger. Die Planunterlagen wurden vom 9.9. bis zum 23.9.2002 beim Stadtplanungsamt ausgelegt.
15 
Am 7.10.2002 forderte das Stadtplanungsamt bei Prof. B. eine Ergänzung seines Rechtsgutachtens vom 27.2.2001 unter Berücksichtigung der veränderten Planung vom 3.7.2002 an.
16 
Am 9.10.2002 wurde die gutachtliche Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft für technische Akustik mbH, W.-D., zum Schallimmissionsschutz beim Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ mit Schallprüfbericht vom 24.5.2002 vorgelegt.
17 
Am 2.1.2003 erhielt die Beklagte das ergänzende Rechtsgutachten von Prof. B. Darin wurde empfohlen, im vorgesehenen Bebauungsplan keine weitere Einschränkung der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO vorzunehmen, einen Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der vorgesehenen Verkaufsfläche von 800 m² zu unterlassen und andere Einzelhandelsbetriebe als den Lebensmittelmarkt auszuschließen.
18 
Am 30.1.2003 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Die dabei wiederum angestrebte gemeinsame Lösung wurde nicht erzielt, nachdem die Klägerin auf ebenerdigen Kundenparkplätzen beharrte und die Tiefgaragenlösung ablehnte.
19 
Vom 31.3. bis zum 2.5.2003 wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung durchgeführt.
20 
Mit Schreiben vom 30.4.2003 brachte die Klägerin umfangreiche Bedenken gegen die Planung vor.
21 
Am 14.7.2003 beschloss der Gemeinderat nach Zustimmung des Regierungspräsidiums T. vom 6.6.2003 eine Verlängerung der Veränderungssperre vom 2.7.2001 um ein weiteres Jahr auf insgesamt vier Jahre. Zur Begründung wurde in der Sitzungsvorlage ausgeführt, die Klägerin habe im Rahmen der Bürgerbeteiligung Anregungen vorgebracht, weshalb zur Abwägung des Sachverhalts weitere gutachterliche Überprüfungen und Erörterungen unabdinglich seien. Außerdem seien weitere Erörterungen, Ausarbeitungen und eventuell Planänderungen notwendig. Aufgrund dieser besonderen Umstände reiche die Zeit bis zum Ablauf der Veränderungssperre nicht aus. Die Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 18.7.2003 öffentlich bekannt gemacht.
22 
Am 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Stadt R. den Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ als Satzung. Am 31.3.2004 erfolgte die Genehmigung durch das Regierungspräsidium T. Der Bebauungsplan wurde am 8.4.2004 ausgefertigt und am 17.4.2004 ortsüblich bekannt gemacht. Der Plan ordnet ausschließlich die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Verkehrsflächen. Er weist hierfür ein zweiteiliges Mischgebiet und ein Allgemeines Wohngebiet aus. Das Mischgebiet 1 befindet sich in der westlichen Hälfte des Grundstücks. Hier wird ein zwei- bis dreigeschossiges Gebäude zugelassen, mit Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche im Erdgeschoss und mit Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen. Die Mindestwandhöhe beträgt 9 m. Die Parkierung erfolgt auch für den Lebensmittelmarkt in einer erdüberdeckten Tiefgarage. Andere Stellplätze sind nicht zugelassen. Das Mischgebiet 2 ist auf dem südöstlichen Grundstücksteil neben der Andienungszone für den Lebensmittelmarkt und der Tiefgaragenausfahrt vorgesehen und besteht aus einem einzelnen Baufenster. Das Allgemeine Wohngebiet befindet sich auf dem östlichen und nordöstlichen Teil des Grundstücks. In diesem Bereich sind drei Einzelwohnhäuser entlang der N. Straße zugelassen. In der Begründung des Bebauungsplanes ist ausgeführt, der Bauantrag der Klägerin vom 15.6.2000 widerspreche den städtebaulichen Zielen der Stadt R. Eine Anpassung der Planung an den Charakter der umgebenden Bebauung sei erforderlich. Die angrenzende Wohnbebauung solle vor zunehmendem Verkehr und Lärm geschützt werden. Die durch den Verkehr und den Lebensmitteleinzelhandel bewirkten Belastungen für die Wohnnutzung könnten durch geeignete Maßnahmen abgemildert werden, so dass die Wohnungen entlang der Z. Straße einen guten Wohnwert erlangten. Eine wirtschaftliche Nutzung dieser Wohnflächen durch Vermietung und Verpachtung sei möglich. Die planerisch möglichen 40 Wohnungen an diesem attraktiven Standort trügen zur Stärkung aller Infrastruktureinrichtungen im Stadtkern bei. Die festgesetzte Wandhöhe sei im Hinblick auf ein einheitliches Straßenbild geboten. Die Klägerin habe beim Kauf des Grundstücks von den Planungen der Stadt R. gewusst oder habe hiervon jedenfalls Kenntnis haben müssen.
23 
Mit Bescheid vom 20.8.2002 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung ab, es läge eine wirksame Veränderungssperre vor, die dem Bauantrag entgegenstehe. Eine Ausnahme sei nicht zu gewähren, weil das beantragte Bauvorhaben den Planungszielen zuwider laufe.
24 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2004 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch vom 20.8.2002 zurück. Die Begründung folgte der des Ausgangsbescheids.
25 
Die Klägerin hat am 24.1.2004 hier Klage erhoben. Sie macht geltend, der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sei unwirksam. Für die Aufstellung des Bebauungsplans für das Grundstück Flst.-Nr. ... fehle es an der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit, weil die Beklagte mit der Planung lediglich den Lebensmittelmarkt der Klägerin verhindern wolle. Diese Negativplanung sei nicht zulässig. Außerdem sei die Aufstellung zunächst ausschließlich durch die Absicht der Firma T. veranlasst gewesen, die anfangs eine wohnungswirtschaftliche Verwertung beabsichtigt habe. Die Aufstellung beruhe daher nicht auf einem baulichen Konzept der Beklagten, sondern sei eine von der Stadt abgesegnete Zielsetzung der vorherigen Grundstückeigentümerin. Der von der Beklagten nunmehr vorgesehene Lebensmittelmarkt mit Tiefgarage sei für die Klägerin nicht akzeptabel, was die Beklagte bei der Planung gewusst habe. Die vom Bebauungsplan vorgesehene gemischte Nutzung des Baugrundstücks widerspreche dem Geschäftsmodell der Klägerin. Die Klägerin sei ohne oberirdische Parkplätze im Hinblick auf den benachbarten Lebensmittelmarkt der Fa. A. nicht wettbewerbsfähig. Die Umsätze, die den hohen Grundstückskaufpreis rechtfertigen würden, ließen sich ohne ebenerdige Parkplätze nicht erzielen. Die Klägerin habe bei Abschluss des Grundstückkaufvertrags die Planziele der Beklagten nicht gekannt, bei Kenntnis hätte sie das Grundstück nicht erworben. Die Zurückstellung ihres Bauantrags durch die Beklagte sei ihr erst einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrages zugestellt worden. Die Belange der Klägerin seien in die Abwägung nicht richtig eingestellt worden. Die Beklagte habe verkannt, dass der Klägerin mit der jetzigen Planung eine eigene Nutzung des Baugrundstücks für einen Lebensmittelmarkt nach dem Modell L. gänzlich entzogen worden sei. Ihre Belange seien auch falsch gewichtet und im Verhältnis zu den öffentlichen Belangen in einen unverhältnismäßigen Ausgleich gebracht. Die Beklagte habe nämlich nicht berücksichtigt, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch für die entzogene Nutzungsmöglichkeit zustehe. Auch habe die Beklagte das Interesse der Klägerin an einer ausschließlich gewerblichen Nutzung falsch bewertet, weil sie nicht gesehen habe, dass damit die Verwendbarkeit des Grundstücks für die Klägerin steht und fällt. Darüber hinaus seien die öffentlichen Belange zu hoch gewichtet worden, denn das umgebende Gebiet sei keineswegs so stark durch Wohnbebauung geprägt und bedürfe nicht des Schutzes, den die Beklagte in der Abwägung für erforderlich gehalten habe. Weiter verfüge die Beklagte in der Nähe über ein eigenes Grundstück, auf dem sie die von ihr gewünschte Wohnbebauung selbst durchführen könne, weshalb die Klägerin zu einer Wohnbebauung auf ihrem Grundstück nicht gezwungen werden könne. Schließlich sei der Erlass einer Veränderungssperre und die zweimalige Verlängerung dieser Veränderungssperre unzulässig gewesen. Besondere Umstände zur Rechtfertigung einer Verlängerung hätten nicht vorgelegen, da die Beklagte die Verzögerungen selbst zu vertreten gehabt habe. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr sei jedenfalls auch deswegen ermessensfehlerhaft, weil ein kürzerer Zeitraum ausreichend gewesen sei.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die baurechtliche Entscheidung der Stadt R. vom 20. August 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 15. Juni 2000 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Werbung in R., F.-S.-Straße xx, Flst.-Nr. ..., zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass der Klägerin in der Zeit vom 28. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand, sowie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Die Beklagte trägt dazu vor, der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sei wirksam. Er sei erforderlich gewesen, enthalte eine positive Planung und ihm liege eine nachvollziehbare planerische Konzeption zugrunde. Die Stadt habe auch eigene planerische Ziele verfolgt und stets versucht, mit der Klägerin einen Kompromiss zu finden, wie die Änderungen der Planungsziele zeigten. Die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung widerspreche dem Gebietscharakter der Umgebung. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine für sie optimale Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen. Sie habe vielmehr alle Belange zu berücksichtigen und gerecht abzuwägen, was vorliegend auch geschehen sei. Die erneute Verlängerung der Veränderungssperre sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil man sich mit der Klägerin um eine einvernehmliche Lösung bemüht habe.
31 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins in der Umgebung des Baugrundstücks. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift und auf die beim Augenschein angefertigten Fotografien verwiesen.
32 
Dem Gericht lagen die Behördenakten der Stadt R., die Bebauungsplanakte zum Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums T. vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber unbegründet, und bleibt daher ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 15.6.2000 beantragten Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1964 - I C 104.61 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 1).
35 
Anspruchsgrundlage ist § 58 Abs. 1 LBO. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ der Beklagten vom 1.12.2003. Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen danach nicht vor, weil dem Vorhaben der Klägerin die Festsetzungen des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ entgegen stehen. Dass das ausschließlich gewerbliche Vorhaben der Klägerin auf dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht zu vereinbaren ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf nach den planerischen Festsetzungen auch keiner weiteren Begründung.
36 
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ wirksam zustande gekommen und daher zu beachten. Für die Beurteilung seiner Wirksamkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 1.12.2003 maßgebend (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - NVwZ-RR 2000, 79; § 214 Abs. 3 BauGB).
37 
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sind dabei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Punkte nicht zu beanstanden (zum Überprüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 12.9. 1989 - 4 B 149/89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19; Urteil vom 7.9.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).
38 
Die Aufstellung des Bebauungsplans war entgegen klägerischer Ansicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes reicht hierfür aus, dass es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch Planung zu ordnen, wobei der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen zukommt. Demnach ist eine Bauleitplanung nur dann nicht erforderlich, wenn sie auf keiner planerischen Konzeption beruht und deshalb überflüssig ist und einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46/91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier nicht der Fall. Der Bebauungsplan beruht auf einer nachvollziehbaren planerischen Konzeption. Ziel dieser Konzeption ist erkennbar die Herstellung einer weitergehenden Vereinbarkeit vorhandener und geplanter Wohnnutzung mit der hinzukommenden gewerblichen Nutzung der Klägerin. Dass insofern, was die Sachlage im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung angeht, ein grober Missgriff vorgelegen haben soll, hat die Klägerin nicht darlegen können und vermag das Gericht auch nicht zu erkennen. Stattdessen drängt sich hier ein gesteigertes Bedürfnis nach Herstellung einer bauplanerischen Ordnung geradezu auf, nachdem die Aufgabe des Produktionsstandorts durch die Fa. T. zum Wegfall bisheriger baulicher Struktur auf einer verhältnismäßig großen, im Innenstadtbereich gelegenen Fläche führte. Der Umstand, dass der Beginn der geänderten Überplanung durch den ehemaligen Eigentümer angestoßen wurde, ist unschädlich und ändert am Vorliegen der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit der Überplanung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nichts.
39 
Ebenso wenig stellt der Bebauungsplan eine unzulässige Negativplanung dar, nachdem die Beklagte dem klägerischen Vorhaben hier eine komplexe Planung mit positiven Planungszielen entgegengesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 25/82 -, BVerwGE 68, 360). Für die Annahme einer Negativplanung reicht es nicht aus, dass die Beklagte das konkrete Vorhaben der Klägerin verhindern will. Das BauGB sieht die Verhinderung städtebaulich unerwünschter Vorhaben zur Sicherung der Realisierbarkeit eigener planerischer Ziele ausdrücklich vor (vgl. §§ 14 ff. BauGB). Dieses Ziel macht die Planung der Beklagten daher grundsätzlich nicht unzulässig. Dass hier eine Planung zur Erreichung positiver städtebaulicher Ziele und keine unzulässige ausschließlich negative Planung vorliegt, verdeutlicht der Beitrag, den der Bebauungsplan durch die festgesetzten, abgestuften Nutzungsmöglichkeiten zur Bewältigung des absehbaren Konflikt zwischen der gewerblichen Nutzung der Klägerin und der umgebenden Wohnnutzung leistet.
40 
Die Überplanung lässt auch keine nach § 1 Abs. 5 BauGB unzulässige „Atomisierung“ des Gemeindegebiets befürchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.1993 - 4 NB 29/93 -, ZfBR 1994, 101). Das Baugrundstück mit den angrenzenden Verkehrsflächen ist noch hinreichend groß und die Auswahl des Planungsbereichs ist durch den Umfang der Gewerbebrache und die zu berücksichtigende Umgebungsbebauung vorgegeben. Die Beklagte hat sich damit aus nachvollziehbaren Gründen für eine auf die Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit angrenzenden Verkehrsflächen begrenzte Neuplanung entschieden.
41 
2. Der Satzungsbeschluss vom 1.12.2003 weist auch keine im Sinne der §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler auf.
42 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Mit dem Abwägungsgebot ist notwendigerweise ein planerischer Freiraum der Gemeinde verbunden, der gerichtlich nur eingeschränkt auf Abwägungsfehler überprüfbar ist. Das Gebot gerechter Abwägung ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Ferner ist dieses Gebot verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Demnach geht bei der Gewichtung der verschiedenen Belange notwendigerweise eine Bevorzugung des einen und damit eine Zurückstellung des anderen Belangs einher. Die Abwägung ist mithin fehlerfrei, wenn sie sachgerecht ist, also an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Gründe das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen, bzw. fehlerhaft, wenn ein Belang unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144). Der Abwägungsgrundsatz gilt auch bei der Änderung eines Planes. Hierbei ist das Vertrauen des Eigentümers auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans bei der Abwägung der Belange ebenfalls zu berücksichtigen, d.h. in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.9.1980 - VIII 1952/79 -).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gebot gerechter Abwägung vorliegend nicht verletzt. Der Gemeinderat der Beklagten hat entgegen der Annahme der Klägerin keinen wesentlichen Belang der Klägerin übersehen. Er hat die Interessen und die Erwartungen der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Bauwillige zutreffend erkannt und eingestellt.
44 
Der Gemeinderat ging dabei auch zurecht davon aus und hat dies in seine Abwägung eingestellt, dass die Klägerin über die geplante Änderung des Bebauungsplans beim Kauf des Baugrundstücks informiert und ihr Vertrauen in die Realisierbarkeit ihres Vorhabens daher nicht geschützt war. Die Annahme in der vom Gemeinderat mit Satzungsbeschluss vom 1.12.2003 gebilligten Sitzungsvorlage, dass die Klägerin beim Grundstückskauf am 27.7.2000 Kenntnis von den Vorgängen zur beabsichtigten Umstrukturierung des Quartiers hatte und daher wusste, dass möglicherweise eine Planung vorgesehen war, die ihrem Vorhaben entgegenstehen würde, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin erwarb das Baugrundstück zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. .../x zu einem Kaufpreis von 6.500.000 DM (=1008,38 DM/m²) ca. ein halbes Jahr nach der Verlagerung der Produktion der Fa. T. in die S. Straße. Schon wegen der Höhe des Kaufpreises und der Grundstückssituation (Gewerbebrache) lag es für den Gemeinderat nahe, dass sich die kaufmännisch tätige Klägerin vor dem Kauf unter Wahrung der üblichen Sorgfalt beim Eigentümer und dem Bauplanungsamt der Beklagten über bestehende und beabsichtigte Bauleitpläne informieren würde. Hinzu kommt, dass die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 28.6.2000 bereits am 19.7.2000 und damit vor dem Kaufvertragsabschluss erfolgt war. Ab dieser Bekanntmachung musste die Klägerin mit einer wesentlichen Änderung der baulichen Ausnutzbarkeit des Kaufgrundstücks rechnen. Weil sie das Baugrundstück in voller Kenntnis dieses Risikos erwarb, ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat von einer Vorkenntnis der Klägerin und vom Fehlen eines geschützten Vertrauens in die Realisierbarkeit des von ihr projektierten Vorhabens ausging. Ein Abwägungsmangel liegt insofern nicht vor. Im übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der von ihr insofern behauptete Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ist für das Gericht nach dem Verlauf der Planung auch nicht erkennbar. Damit wäre der bezüglich der Vorkenntnis der Klägerin behauptete Abwägungsmangel, läge er denn vor, jedenfalls nicht beachtlich.
45 
Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, dass der Gemeinderat weder in der von ihm gebilligten Sitzungsvorlage (Stand: 20.11.2003) noch in der Begründung des Bebauungsplans darauf eingegangen sei, dass ihr ihre Baumöglichkeit wegen des Ablaufs der 7-Jahresfrist ohne Planschadensersatzanspruch nach § 42 BauGB entzogen werde. Die ersatzlose Entziehung ihres Baurechts sei aber nach dem Rechtsgutachten B. bekannt und daher zu beachten gewesen. Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt auch insofern nicht vor. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Ausführungen im Rechtsgutachten B. nicht auf den beschlossenen Bebauungsplan bezogen, sondern auf einen vorgehenden Entwurf, der die von der Klägerin vorgesehene Nutzung für einen großflächigen Lebensmittelmarkt gänzlich ausschloss. Der Gemeinderat hat die im Rechtsgutachten geäußerten Bedenken, nach denen ein Planungsschadensersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Vertrauensschadensersatz ausgeschlossen gewesen wäre, bereits bei der Sitzung vom 2.7.2001 zur Kenntnis genommen. Die Berücksichtigung der Bedenken von B. erfolgte durch die Änderung der Planungsziele am 3.7.2002. Dabei wurde ein Lebensmitteleinzelhandel der Klägerin mit 800 m² Verkaufsfläche zugelassen, um den Belangen der Klägerin zu entsprechen. Zur Begründung ist in der Sitzungsvorlage und dem Sitzungsprotokoll ausgeführt, mit der Änderung des Entwurfs komme die Beklagte den Nutzungswünschen der Grundstückseigentümerin zum Teil entgegen und ermögliche die Errichtung des Lebensmittelmarktes. Die Planänderung erfolge, weil die Klägerin das Grundstück zu einem Preis, der auf dem freien Markt nicht zu erzielen sei, für ihre gewerblichen Zwecke erworben habe. Damit wurde bereits in dieser Phase der Entwicklung des Bebauungsplans eine vermittelnde Lösung erarbeitet, die vom Gemeinderat gebilligt und schließlich so am 1.12.2003 auch beschlossen wurde. Die der Klägerin bei Wegfall der Baumöglichkeit drohenden Schäden wurden hierbei ebenso berücksichtigt wie ihr Interesse an einer bestimmten baulichen Nutzung des Grundstücks. Die Bedenken von B. bezüglich der Frage, ob Planungs- oder Vertrauensschadensersatzansprüche entstehen könnten, sind durch die veränderte Planung überholt. Wegen der Umplanung und der insofern am 3.7.2002 getroffenen Vorentscheidung, erscheint es unschädlich, dass in der Planbegründung und in der Sitzungsvorlage nicht noch einmal ausdrücklich auf den Punkt „ersatzlose Entziehung des Baurechts“ eingegangen wurde. Denn es ist wegen der vorgenommenen Änderungen des Plans ohnehin erkennbar, dass der Gemeinderat der Beklagten diesen Punkt gesehen, eingestellt und abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Im übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass der behauptete Mangel im Abwägungsvorgang, läge er denn vor, offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ist für das Gericht gerade wegen des dargestellten Planungsverlaufs auch nicht ersichtlich.
46 
Die behauptete Fehlgewichtung der privaten Belange der Klägerin lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Beklagte hat das gesteigerte Interesse der Klägerin an einer rein gewerblichen Nutzung des Grundstücks nicht verkannt. Auch die Bedeutung von ebenerdigen Parkplätzen für die Möglichkeit, einen Lebensmittelmarkt nach dem „Modell L.“ zu realisieren, war nach den Einwänden der Klägerin im Bürgerbeteiligungsverfahren klar. Nach dem Inhalt der gebilligten Sitzungsvorlage und der Planbegründung wurde erkannt und eingestellt, dass die gefundene Lebensmittelmarktlösung mit Tiefgarage dem Verkaufsmodell der Klägerin nicht entspricht. Diese Belastung für die Klägerin, die dazu führen könnte, dass sie ihren Lebensmittelmarkt an dieser Stelle in der gewünschten Weise nicht realisieren wird, wurde in die Abwägung eingestellt und auch richtig gewichtet, wie die Begründung des Bebauungsplans zeigt, in der sich die Beklagte ausführlich mit dem Vorbringen auseinandersetzt. Dass sich die Beklagte aus städtebaulichen Gründen gegen eine ausschließlich gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks und für eine gemischte Nutzung mit Tiefgarage und Wohnungen entschieden hat, macht die Abwägung nicht fehlerhaft. Denn die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine für ihre Zwecke optimale Lösung. Ihrem Interesse an der ausschließlich gewerblichen Nutzung stehen die ebenfalls gewichtigen Belange der Anwohner und das Interesse der Beklagten an einer bestimmten städtebaulichen Fortentwicklung im Innenstadtbereich entgegen. Dabei ist zunächst ihr verständliches Interesse an innenstadtnaher Wohnbebauung zu berücksichtigen. Weiter ist ihr darin zuzustimmen, dass das bisher ausgewiesene Gewerbegebiet nicht mehr in den Gebietscharakter der Umgebung passt. Diese ist nach der Aufgabe des Produktionsstandorts des T.-Werks von Wohnbebauung und wohnverträglicher Nutzung entlang dem T.-G.-Weg und der N. Straße geprägt; dies hat der Augenschein, der von der Kammer eingenommen wurde, auch bestätigt. Die zum Teil gewerbliche Nutzung im Westen fällt demgegenüber auch wegen der Trennung durch die stärker befahrene Z. Straße weniger ins Gewicht. Die Beklagte hat ein Konzept aufgestellt, bei dem die Interessen der Anwohner und der Beklagten auf der einen Seite und die der Klägerin auf der anderen Seite angemessen berücksichtigt werden. Die vorgenommene Abwägung erscheint dabei auch deshalb verhältnismäßig, weil der Klägerin der Planaufstellungsbeschluss beim Grundstückserwerb bekannt sein musste. Darauf, dass die Beklagte die von ihr beabsichtigte Planung schon noch ändern und den Wünschen der Klägerin anpassen würde, konnte diese nicht vertrauen.
47 
Nachdem die von der Klägerin behaupteten Fehler nicht feststellbar sind, ist der Bebauungsplan wirksam und daher zu beachten. Da die beantragte Baugenehmigung den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspricht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Damit ist der Hauptantrag unbegründet und daher abzuweisen.
48 
II. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag zulässig. Das ursprüngliche Begehren der Klägerin, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, hat sich durch Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ vom 1.12.2003 am 17.4.2004 erledigt. Dass auch bei Erledigung einer Verpflichtungsklage - hier auf Erteilung einer Baugenehmigung - in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1967 - 1 C 30.65 - Buchholz 418.42 § 39 Nr. 1). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage liegt dabei nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.1987 - 4 C 31/86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173). Dies ist auch bei dem hier gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Klägerin zwischen dem Ablauf der Wirksamkeit der ersten Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre am 28.7.2003 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplan am 17.4.2004 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustand, der Fall. Denn der Antrag wechselt den ursprünglichen Streitgegenstand (Baugenehmigung) nicht aus, sondern stellt insofern lediglich von dem Verpflichtungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren um. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresses liegt vor, nachdem die Klägerin einen Amtshaftungsprozess plant. Das Schadensersatzverlangen ist auch nicht von vornherein und ganz offensichtlich ohne jede Aussicht auf Erfolg, wobei unschädlich ist, dass die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen hat, wie sich der Wert des Baugrundstücks durch die Planänderung konkret entwickelt hat bzw. wie groß ihr angeblicher Schaden ist.
49 
Die damit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 28.7.2003 bis zum 17.4.2004 keinen Anspruch auf Erteilung der am 15.6.2000 beantragten Baugenehmigung. Dem angeblichen Genehmigungsanspruch stand die von der Beklagten am 2.7.2001 erlassene und am 10.6.2001 sowie am 14.7.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... entgegen.
50 
Nach § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bauplanungsrechtlich beurteilte sich die Zulässigkeit des Vorhabens im fraglichen Zeitraum nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen N. Straße, S. Straße und Z. Straße“ der Beklagten vom 7.1.1965 und nach der von der Beklagten am 2.7.2001 erlassenen und am 10.6.2001 sowie am 14.7.2003 verlängerten Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. .... Die Genehmigungsvoraussetzungen lagen danach nicht vor, weil dem Vorhaben der Klägerin die Veränderungssperre auch in dem für die begehrte Feststellung maßgeblichen Zeitraum entgegenstand.
51 
Die Satzung für eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde von der Beklagten wirksam beschlossen und bekanntgemacht (1.) und zweimal wirksam verlängert (2.). Bei der weiteren Zurückstellung handelte es sich nicht um eine unwirksame Zurückstellung auf Vorrat; sie stand daher unter Anrechnung der Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin vom 15.6.2000 dem Genehmigungsanspruch der Klägerin auch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 17.4.2004 entgegen (3.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre lagen in diesem Zeitraum ebenfalls nicht vor (4.).
52 
1. Die Satzung für eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde von der Beklagten wirksam erlassen. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der am 2.7.2001 beschlossenen und am 13.7.2001 öffentlich bekannt gemachten Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Veränderungssperre im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Punkte nicht zu beanstanden (zum Überprüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 12.9. 1989 - 4 B 149/89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19; Urteil vom 7.9.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10). Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB lagen vor. Der Gemeinderat der Beklagten hat am 28.6.2000 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Flst.-Nr. ... gefasst und diesen am 19.7.2000 ortsüblich bekannt gemacht. Die damit in Aussicht genommene Planung ließ auch ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen. Dies ist jeweils schon dann der Fall, wenn von der Gemeinde positive planerische Vorstellungen entwickelt wurden, so dass Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente beim Erlass der Veränderungssperre vorliegen (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 1/05, Band 1, § 14 Rdnr. 43 ff m.w.N.). Diesen Anforderungen ist durch die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.6.2000 für den Bereich des zu überplanenden Grundstücks Flst.-Nr. ... vorgesehene künftige Nutzung genügt. Zu den Planungszielen wurde in der Sitzungsvorlage und im Beschluss ausgeführt, vorzusehen sei die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen, eine Geschossflächenzahl 1,2, die Aufwertung der Straßenräume entlang der Z. Straße mit einer Reihe mittelgroßer Bäume, die verkehrsberuhigte Gestaltung der N. Straße und des T.-G.-Wegs, die Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen, eine mindestens 2- und maximal 3-geschossig Baustruktur entlang der N. Straße und dem T.-G.-Weg, und eine mindestens 3- und maximal 4-geschossige Baustruktur im Bereich F.-S.-Straße und Z. Straße. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung war damit beim Erlass der Veränderungssperre gegeben. Die Veränderungssperre war zur Sicherung der am 28.6.2000 beschlossenen und danach mehrfach angepassten Planung auch erforderlich. Denn die Realisierung der städtebaulichen Planung wäre bei Genehmigung und Durchführung des von der Klägerin am 15.6.2000 beantragten Bauvorhabens unmöglich geworden.
53 
2. Die erstmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist ebenfalls wirksam erfolgt, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre am 10.6.2002 weiterhin vorlagen. Die zweite Verlängerung war ebenfalls wirksam. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor. Nach § 17 Abs. 2 BauGB i.d.F. vom 15.12.2001 konnte die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Veränderungssperre bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Im Gegensatz zu der ersten Verlängerung stellt das Gesetz bei der zweiten Verlängerung, die bei Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Geltungsdauer zu einer über dreijährigen Sperrzeit führt, erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Satzung. Dieser Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die Bauleitplanung unter normalen Umständen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 1/05, Band 1, § 17 Rdnr. 31 ff m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung liegen danach nur vor, wenn die Bebauungsplanung infolge außergewöhnlicher Verhältnisse, die grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde liegen, innerhalb der bereits vergangenen drei Jahre nicht zu Ende geführt werden konnte. An die zur Rechtfertigung der zweiten Verlängerung erforderlichen besonderen Umstände sind nach Auffassung des BVerwG mit weiterem Zeitablauf kontinuierlich steigende Anforderungen zu stellen. Bei der Ungewöhnlichkeit der Umstände kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falls muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert (BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51,121; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1984 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278). Diese Voraussetzungen lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre am 14.7.2003 vor. Es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die die Beklagte nicht zu vertreten hatte, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs führten und die damit eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich machten. Der Verlauf der Bebauungsplanung gestaltete sich nach dem Grundstückserwerb durch die Klägerin außergewöhnlich schwierig. Die Eigentümerin des maßgeblichen Bereichs war an der vorgesehenen, ganz überwiegenden Wohnnutzung nicht interessiert. Ihre auf eine rein gewerbliche Nutzung abzielenden Belange waren von der Beklagten zu beachten. Diese Belange waren mit den städtebaulichen Zielen der Beklagten aber nur zum Teil zu vereinbaren. Die Beklagte hatte daher vorab zu prüfen, ob die zunächst geplante und vom ursprünglichen Eigentümer mitgetragene völlige Entziehung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit überhaupt noch zulässig war. Erst nachdem insofern die rechtlichen Grenzen durch das Gutachten B. aufgezeigt waren, konnte die Beklagte eine Umplanung unter Berücksichtigung der zu beachtenden Belange der Klägerin in Angriff nehmen. Die Anpassung der Planung an die Belange der Klägerin verzögerte sich danach, weil abzuklären war, ob alternative Lösungen eine ganz andere Planung auf dem Baugrundstück erforderlich machen würden. Die Klägerin ließ nämlich erkennen, dass sie eine Bebauung des Baugrundstücks durch einen Dritten akzeptieren würde, wenn ihr die Beklagte einen Ersatzstandort für ihren klägerischen Markt in der Jahnstraße ermögliche. Konkrete Grundstücke waren dabei zwischen der Klägerin und der Beklagten im Gespräch. Dass die Beklagte die weitere Planung für das Baugrundstück vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängig machte, ist ihr nicht vorwerfbar, nachdem die von der Klägerin gewünschte Ersatzstandortlösung eine ganz andere, den städtebaulichen Zielen der Beklagten viel mehr entsprechende Bebauungsplanung ermöglicht hätte. Zugleich wäre bei der von der Klägerin favorisierten Lösung die gefundene, in den am 1.12.2003 beschlossenen Bebauungsplan eingeflossene Planung überflüssig und städtebaulich zum Teil verfehlt gewesen. Ohne den Grundstückskauf der Klägerin und die dadurch bewirkte Komplizierung, hätte das Bebauungsplanverfahren in einer wesentlich kürzeren Frist abgewickelt werden können.
54 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es im Bebauungsplanverfahren nicht zu von der Beklagten zu vertretenden Verzögerungen, bei deren Vermeidung eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre vermeidbar gewesen wäre. Dies gilt auch für den von der Kammer zunächst als kritisch angesehenen Zeitraum zwischen der Vorlage des Schalltechnischen Gutachtens am 9.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss am 19.3.2003. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum nach den erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen vor allem mit Schreiben vom 7.10.2002 und vom 25.11.2002 eine weitere rechtsgutachtliche Stellungnahmen von Prof. B. eingeholt. Das Bedürfnis nach einer weiteren rechtlichen Einschätzung erscheint nachvollziehbar, nachdem die Situation äußerst schwierig war. Außerdem war bei der ersten Stellungnahme von Prof. B. das Fehlen von Erkenntnissen bemängelt worden. Der komplett veränderte Planentwurf war einer rechtlichen Beurteilung noch nicht zugeführt worden. Eine weitere rechtliche Nachprüfung machte daher Sinn. Weiter fand in dem besagten Zeitraum, nämlich am 30.1.2003 eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Das Ergebnis ist in einem Schreiben der Klägerin vom 3.2.2003 zusammengefasst. Danach favorisierte die Klägerin nach wie vor eine Kompromisslösung im Zusammenhang mit einem genehmigungsfähigen Ausweichstandort in der Südstadt, nämlich J. Straße Ecke G. Straße und die Ansiedlung eines weiteren L.-Markt in der Weststadt. In diesem Fall werde sie ihren Bauantrag für das Baugrundstück zurückziehen. Eine Kompromisslösung auf dem T.-Areal müsse ebenerdige Parkplätze für die L.-Kunden zur Verfügung stellen. Weiter übersandte die Beklagte in dem besagten Zeitraum die Ergebnisse des weiteren Rechtsgutachtens B. vom 27.12.2002 an die Planer zur themenbezogenen Überprüfung. Wegen dieser noch erforderlichen umfangreichen Tätigkeiten ist zwischen der Vorlage des schalltechnischen Gutachtens am 9.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss am 19.3.2003 keine der Beklagten vorwerfbare Verzögerung des Planungsverfahrens feststellbar.
55 
Die nach § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche Genehmigung wurde durch das Regierungspräsidium T. am 6.6.2003 erteilt. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung lagen damit grundsätzlich vor.
56 
3. Die weitere Verlängerung der Veränderungssperre ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es handelt sich nicht um eine unwirksame „Veränderungssperre auf Vorrat“. Wie oben ausgeführt, muss die weitere Verlängerung der Veränderungssperre zum Zeitpunkt ihres Erlasses zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Die Klägerin bestreitet, dass diese Voraussetzung bei der weiteren Zurückstellung vom 14.7.2003 vorlag. Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht.
57 
Zu beachten ist dabei zunächst die allgemeine und die individuelle Geltungsdauer der in Rede stehenden Sperre. Die allgemeine Geltungsdauer der am 2.7.2001 beschlossenen Veränderungssperre begann mit dem Tag nach der Bekanntgabe, also am 14.7.2001 und endete nach zwei Jahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), also am 14.7.2003. Die allgemeine Geltungsdauer der ersten Verlängerung um ein Jahr begann demnach am 15.7.2003 und endete am 15.7.2004. Die allgemeine Geltungsdauer der weiteren Verlängerung begann (theoretisch) am 16.7.2004 und endete am 16.7.2005. Die individuelle Geltungsdauer der Veränderungssperre ergibt sich bei Berücksichtigung der Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin vom 15.6.2000 um ein Jahr. Der seit der Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs am 28.7.2000 abgelaufene Zeitraum ist auf die Zweijahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Damit verkürzt sich die Zweijahresfrist bei der Klägerin um die Zeit vom 28.7.2000 (Zustellung der Zurückstellung) bis zum 14.7.2001 (Inkrafttreten der Veränderungssperre), also um 11 Monate und 16 Tage. Eine weitere Verkürzung nach den Grundsätzen über die faktische Zurückstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1984 - 5 S 2079/83 -, VBlBW 1985, 140) ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, nachdem die Entscheidung über die Zurückstellung bereits am 28.7.2000 zugestellt wurde. Die am 2.7.2001 beschlossene Veränderungssperre lief für die Klägerin damit bereits am 29.7.2002 ab, die erste Verlängerung am 29.7.2003, die zweite Verlängerung (theoretisch) am 29.7.2004. Bei Berücksichtigung dieses individuellen Fristlaufs waren die Verlängerungen der Veränderungssperre am 10.6.2002 und am 14.7.2003 um jeweils ein Jahr nicht auf Vorrat, sondern zur Verhinderung des Vorhabens der Klägerin zwingend erforderlich. Das Vorhaben der Klägerin wäre ansonsten nach Ablauf der sie individuell betreffenden Frist zu genehmigen gewesen, die Planung der Beklagten wäre gescheitert.
58 
Die von der Klägerin gegen diese Einschätzung ins Feld geführten Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 18.6.2003 - 1 LB 143/02 - rechtfertigen keine andere Bewertung. Denn das erkennende Gericht teilt die Einschätzungen des OVG Lüneburg nicht. Das OVG Lüneburg hat in dem von der Klägerin angeführten Urteil u.a. folgende Ausführungen gemacht:
59 
„Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts.
60 
Die im Tatbestand zuletzt genannte Veränderungssperre ist - erstens - schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene (gerade mit Rücksicht auf das hier zur Entscheidung anstehende Vorhaben) deren Verlängerung um ein (letztes und) viertes Jahr mit dem 16. Oktober 2001 zu einem Zeitpunkt beschlossen hatte, zu dem die (rückwirkend zum 17. September 1999 in Kraft gesetzte) Veränderungssperre erst zwei Jahre und einen Monat alt war. Das ist unzulässig (vgl. zum Folgenden Senatsurt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552 = NVwZ-RR 2002, 417; zustimmend Lemmel, in: BK zum BauGB, 3. Aufl., § 17 Rdn. 5). Denn das widerspricht § 17 Abs. 2 BauGB. Bei jeder Verlängerung der Veränderungssperre ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Erlass, namentlich das Sicherungsbedürfnis fortbesteht und (insbesondere) ob das Planverfahren nicht innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden kann und sich von daher die Fortsetzung der Verlängerungssperre erübrigt. Schon bei der ersten Verlängerung einer Veränderungssperre muss die planende Gemeinde daher prüfen, ob überhaupt ein Bedürfnis besteht, die in Kraft getretene Veränderungssperre andauern zu lassen. Erst recht gilt das für die zweite Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB. Diese ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur unter verschärften Voraussetzungen, nämlich dann zulässig, wenn besondere Gründe dies erfordern. Das setzt eine ins Einzelne gehende Prüfung der Gemeinde voraus, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und ihr im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62 = BRS 50 Nr. 101; vgl. a. grundlegend Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400 = BauR 1977, 31). Eine solche Prüfung kann nicht schon zu dem Zeitpunkt angestellt werden, zu dem die Veränderungssperre - wie hier - gerade erst ihr drittes Geltungsjahr erreicht hat.
61 
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben der Kläger aufgrund der vorherigen faktischen Zurückstellungen ihrer Baugesuche wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten drohte. Denn § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Schutzvorschrift zu Gunsten desjenigen dar, der nicht nur von einer Veränderungssperre, sondern auch durch Behördenhandeln in einer Weise nachteilig betroffen wird, welche einer Veränderungssperre in ihren Wirkungen gleichkommt. Dieser Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnete individuelle Berechnung der Veränderungssperre es rechtfertigen sollte, die strengen Voraussetzungen, unter denen eine Veränderungssperre zum zweiten Mal verlängert werden darf, aufweichen zu dürfen. Für diese Auffassung kann sich die Beigeladene auch nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 (a.a.O.) berufen. Danach mag es zwar so sein, dass bei der individuellen Berechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch zu berücksichtigen ist, ob im Hinblick auf das Grundstück des entsprechenden Eigentümers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte, oder ob sogar besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine neuerliche Veränderung der Veränderungssperre rechtfertigten. Das ändert nichts am Inhalt der Anforderungen, die zu stellen sind, wenn die Gemeinde mit Wirkung für und gegen alle gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB eine beschlossene Veränderungssperre verlängern will. An das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschriften sind mit anderen Worten keine anderen/geringeren Anforderungen nur deshalb zu stellen, weil sie inzident auch dann zu prüfen sind, wenn die "individuelle Dauer" einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu prüfen ist. Dementsprechend kann die Beigeladene den hohen Anforderungen, die an eine rechtmäßige zweite Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB gestellt werden, nicht/allein mit dem Hinweis darauf genügen, ohne die (erste und zweite) Verlängerung der Veränderungssperre drohten die Kläger die künftigen Planfestsetzungen durch die Verwirklichung planwidriger Vorhaben torpedieren zu können.
62 
Diesen Ausführungen, die zum Teil Zustimmung in der Kommentarliteratur gefunden haben (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rdnr. 5) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, weil die Auslegung nicht zu einer effektiven Anwendung der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente in den §§ 14 ff BauGB beiträgt. Die Zurückstellungsentscheidung und die Veränderungssperre sollen nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächliche Veränderungen im Planbereich, die die in einem künftigen Bebauungsplan verbindlich festzusetzende Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen, unterbinden. Jedem bauwilligen Grundstückseigentümer mutet der Gesetzgeber insofern eine entschädigungslose Verzögerung seines Bauvorhabens um maximal 4 Jahre zu. Wie sich diese Höchstdauer zusammensetzt ist dabei gleichgültig. Das heißt, der einzelne Grundstückseigentümer soll nicht schlechter oder besser gestellt werden und deswegen eine längere oder kürzere Verzögerung entschädigungslos hinnehmen müssen, weil bei ihm zeitweise eine Zurückstellung erfolgt ist. Das Ziel, die Planungsmöglichkeit zu sichern, setzt hierfür zwingend voraus, dass auch dem von einer Zurückstellung betroffenen Grundstückseigentümer lückenlos Zurückstellung und Veränderungssperre entgegengehalten werden können. Denn, wie der vorliegende Fall zeigt, genügt häufig schon die Verwirklichung eines Vorhabens, um die Erfüllung des bauplanungsrechtlichen Sicherungszwecks endgültig und vollständig zu vereiteln.
63 
Bei der Auslegung ist anzusetzen an dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ der Veränderungssperre, der ausdrücklich in § 17 Abs. 2 BauGB und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB enthalten ist. Werden bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs die oben beschriebenen gesetzlichen Zwecke beachtet, ist der Erlass oder die Verlängerung einer Veränderungssperre grundsätzlich bereits dann erforderlich, wenn in Ansehung eines einzelnen Grundstückseigentümers die Realisierung eines Vorhaben, das die vorgesehene Planung erheblich stört oder unmöglich macht, konkret droht. Damit wird dieser einzelne Bauwillige nicht besser, wegen der Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB aber auch nicht schlechter gestellt, als die Bauwilligen im künftigen Planbereich, die ausschließlich von der Veränderungssperre und ihren Verlängerung betroffen sind. Ob die Gemeinde die gegenüber dem durch eine Zurückstellung betroffenen Grundstückseigentümer in der beschriebenen Weise erforderliche und daher beschlossene Veränderungssperre auch allen übrigen Grundstückseigentümern im vorgesehenen Planbereich entgegenhalten kann, oder ob die Veränderungssatzung insofern unter Kontrolle zu halten und zu den maßgeblichen Zeitpunkten einer Überprüfung zu unterziehen ist, kann offen bleiben, nachdem es auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht ankommt.
64 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im vorliegenden Fall sowohl der Erlass als auch die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich waren. Ohne den Erlass und die Verlängerung der Veränderungssperre hätte die Klägerin ihr Bauvorhaben realisiert und die vorgesehene Planung dadurch unmöglich gemacht.
65 
Die Bemessung der Frist der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre ist ebenfalls nicht zu beanstanden und führt daher nicht zur Unwirksamkeit. Zwar muss die Verlängerung nicht zwangsläufig ein Jahr betragen. Der voraussichtlich erforderliche Verlängerungszeitraum war im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten und im Hinblick auf die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte nicht absehbar, so dass die Frist von einem Jahr zulässig war.
66 
Die Veränderungssperre war demnach auch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 14.4.2004 wirksam und stand dem Vorhaben der Klägerin entgegen.
67 
4. Eine ausnahmsweise Genehmigung des Vorhabens nach § 14 Abs. 2 BauGB kam nicht in Betracht, nachdem dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange, nämlich das Interesse der Beklagten an der Durchführbarkeit ihrer Planung, entgegenstanden.
68 
Danach bestand kein Genehmigungsanspruch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 14.4.2004
69 
Aus diesen Gründen war auch der Hilfsantrag abzuweisen.
70 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
71 
Die Berufung wird zugelassen, weil der Rechtsstreit bezüglich der Auslegung der §§ 14 ff BauGB rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klärung der im Fall aufgeworfenen Fragen ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und Voraussetzung für eine effektive Handhabung der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente durch die Baurechtsbehörden.

Gründe

 
33 
I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber unbegründet, und bleibt daher ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 15.6.2000 beantragten Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1964 - I C 104.61 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 1).
35 
Anspruchsgrundlage ist § 58 Abs. 1 LBO. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ der Beklagten vom 1.12.2003. Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen danach nicht vor, weil dem Vorhaben der Klägerin die Festsetzungen des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ entgegen stehen. Dass das ausschließlich gewerbliche Vorhaben der Klägerin auf dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht zu vereinbaren ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf nach den planerischen Festsetzungen auch keiner weiteren Begründung.
36 
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ wirksam zustande gekommen und daher zu beachten. Für die Beurteilung seiner Wirksamkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 1.12.2003 maßgebend (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - NVwZ-RR 2000, 79; § 214 Abs. 3 BauGB).
37 
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ sind dabei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Punkte nicht zu beanstanden (zum Überprüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 12.9. 1989 - 4 B 149/89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19; Urteil vom 7.9.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).
38 
Die Aufstellung des Bebauungsplans war entgegen klägerischer Ansicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes reicht hierfür aus, dass es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch Planung zu ordnen, wobei der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen zukommt. Demnach ist eine Bauleitplanung nur dann nicht erforderlich, wenn sie auf keiner planerischen Konzeption beruht und deshalb überflüssig ist und einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46/91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier nicht der Fall. Der Bebauungsplan beruht auf einer nachvollziehbaren planerischen Konzeption. Ziel dieser Konzeption ist erkennbar die Herstellung einer weitergehenden Vereinbarkeit vorhandener und geplanter Wohnnutzung mit der hinzukommenden gewerblichen Nutzung der Klägerin. Dass insofern, was die Sachlage im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung angeht, ein grober Missgriff vorgelegen haben soll, hat die Klägerin nicht darlegen können und vermag das Gericht auch nicht zu erkennen. Stattdessen drängt sich hier ein gesteigertes Bedürfnis nach Herstellung einer bauplanerischen Ordnung geradezu auf, nachdem die Aufgabe des Produktionsstandorts durch die Fa. T. zum Wegfall bisheriger baulicher Struktur auf einer verhältnismäßig großen, im Innenstadtbereich gelegenen Fläche führte. Der Umstand, dass der Beginn der geänderten Überplanung durch den ehemaligen Eigentümer angestoßen wurde, ist unschädlich und ändert am Vorliegen der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit der Überplanung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nichts.
39 
Ebenso wenig stellt der Bebauungsplan eine unzulässige Negativplanung dar, nachdem die Beklagte dem klägerischen Vorhaben hier eine komplexe Planung mit positiven Planungszielen entgegengesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 25/82 -, BVerwGE 68, 360). Für die Annahme einer Negativplanung reicht es nicht aus, dass die Beklagte das konkrete Vorhaben der Klägerin verhindern will. Das BauGB sieht die Verhinderung städtebaulich unerwünschter Vorhaben zur Sicherung der Realisierbarkeit eigener planerischer Ziele ausdrücklich vor (vgl. §§ 14 ff. BauGB). Dieses Ziel macht die Planung der Beklagten daher grundsätzlich nicht unzulässig. Dass hier eine Planung zur Erreichung positiver städtebaulicher Ziele und keine unzulässige ausschließlich negative Planung vorliegt, verdeutlicht der Beitrag, den der Bebauungsplan durch die festgesetzten, abgestuften Nutzungsmöglichkeiten zur Bewältigung des absehbaren Konflikt zwischen der gewerblichen Nutzung der Klägerin und der umgebenden Wohnnutzung leistet.
40 
Die Überplanung lässt auch keine nach § 1 Abs. 5 BauGB unzulässige „Atomisierung“ des Gemeindegebiets befürchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.1993 - 4 NB 29/93 -, ZfBR 1994, 101). Das Baugrundstück mit den angrenzenden Verkehrsflächen ist noch hinreichend groß und die Auswahl des Planungsbereichs ist durch den Umfang der Gewerbebrache und die zu berücksichtigende Umgebungsbebauung vorgegeben. Die Beklagte hat sich damit aus nachvollziehbaren Gründen für eine auf die Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit angrenzenden Verkehrsflächen begrenzte Neuplanung entschieden.
41 
2. Der Satzungsbeschluss vom 1.12.2003 weist auch keine im Sinne der §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler auf.
42 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Mit dem Abwägungsgebot ist notwendigerweise ein planerischer Freiraum der Gemeinde verbunden, der gerichtlich nur eingeschränkt auf Abwägungsfehler überprüfbar ist. Das Gebot gerechter Abwägung ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Ferner ist dieses Gebot verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Demnach geht bei der Gewichtung der verschiedenen Belange notwendigerweise eine Bevorzugung des einen und damit eine Zurückstellung des anderen Belangs einher. Die Abwägung ist mithin fehlerfrei, wenn sie sachgerecht ist, also an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Gründe das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen, bzw. fehlerhaft, wenn ein Belang unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144). Der Abwägungsgrundsatz gilt auch bei der Änderung eines Planes. Hierbei ist das Vertrauen des Eigentümers auf das Weiterbestehen eines Bebauungsplans bei der Abwägung der Belange ebenfalls zu berücksichtigen, d.h. in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.9.1980 - VIII 1952/79 -).
43 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gebot gerechter Abwägung vorliegend nicht verletzt. Der Gemeinderat der Beklagten hat entgegen der Annahme der Klägerin keinen wesentlichen Belang der Klägerin übersehen. Er hat die Interessen und die Erwartungen der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Bauwillige zutreffend erkannt und eingestellt.
44 
Der Gemeinderat ging dabei auch zurecht davon aus und hat dies in seine Abwägung eingestellt, dass die Klägerin über die geplante Änderung des Bebauungsplans beim Kauf des Baugrundstücks informiert und ihr Vertrauen in die Realisierbarkeit ihres Vorhabens daher nicht geschützt war. Die Annahme in der vom Gemeinderat mit Satzungsbeschluss vom 1.12.2003 gebilligten Sitzungsvorlage, dass die Klägerin beim Grundstückskauf am 27.7.2000 Kenntnis von den Vorgängen zur beabsichtigten Umstrukturierung des Quartiers hatte und daher wusste, dass möglicherweise eine Planung vorgesehen war, die ihrem Vorhaben entgegenstehen würde, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin erwarb das Baugrundstück zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. .../x zu einem Kaufpreis von 6.500.000 DM (=1008,38 DM/m²) ca. ein halbes Jahr nach der Verlagerung der Produktion der Fa. T. in die S. Straße. Schon wegen der Höhe des Kaufpreises und der Grundstückssituation (Gewerbebrache) lag es für den Gemeinderat nahe, dass sich die kaufmännisch tätige Klägerin vor dem Kauf unter Wahrung der üblichen Sorgfalt beim Eigentümer und dem Bauplanungsamt der Beklagten über bestehende und beabsichtigte Bauleitpläne informieren würde. Hinzu kommt, dass die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 28.6.2000 bereits am 19.7.2000 und damit vor dem Kaufvertragsabschluss erfolgt war. Ab dieser Bekanntmachung musste die Klägerin mit einer wesentlichen Änderung der baulichen Ausnutzbarkeit des Kaufgrundstücks rechnen. Weil sie das Baugrundstück in voller Kenntnis dieses Risikos erwarb, ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat von einer Vorkenntnis der Klägerin und vom Fehlen eines geschützten Vertrauens in die Realisierbarkeit des von ihr projektierten Vorhabens ausging. Ein Abwägungsmangel liegt insofern nicht vor. Im übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der von ihr insofern behauptete Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ist für das Gericht nach dem Verlauf der Planung auch nicht erkennbar. Damit wäre der bezüglich der Vorkenntnis der Klägerin behauptete Abwägungsmangel, läge er denn vor, jedenfalls nicht beachtlich.
45 
Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, dass der Gemeinderat weder in der von ihm gebilligten Sitzungsvorlage (Stand: 20.11.2003) noch in der Begründung des Bebauungsplans darauf eingegangen sei, dass ihr ihre Baumöglichkeit wegen des Ablaufs der 7-Jahresfrist ohne Planschadensersatzanspruch nach § 42 BauGB entzogen werde. Die ersatzlose Entziehung ihres Baurechts sei aber nach dem Rechtsgutachten B. bekannt und daher zu beachten gewesen. Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt auch insofern nicht vor. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Ausführungen im Rechtsgutachten B. nicht auf den beschlossenen Bebauungsplan bezogen, sondern auf einen vorgehenden Entwurf, der die von der Klägerin vorgesehene Nutzung für einen großflächigen Lebensmittelmarkt gänzlich ausschloss. Der Gemeinderat hat die im Rechtsgutachten geäußerten Bedenken, nach denen ein Planungsschadensersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Vertrauensschadensersatz ausgeschlossen gewesen wäre, bereits bei der Sitzung vom 2.7.2001 zur Kenntnis genommen. Die Berücksichtigung der Bedenken von B. erfolgte durch die Änderung der Planungsziele am 3.7.2002. Dabei wurde ein Lebensmitteleinzelhandel der Klägerin mit 800 m² Verkaufsfläche zugelassen, um den Belangen der Klägerin zu entsprechen. Zur Begründung ist in der Sitzungsvorlage und dem Sitzungsprotokoll ausgeführt, mit der Änderung des Entwurfs komme die Beklagte den Nutzungswünschen der Grundstückseigentümerin zum Teil entgegen und ermögliche die Errichtung des Lebensmittelmarktes. Die Planänderung erfolge, weil die Klägerin das Grundstück zu einem Preis, der auf dem freien Markt nicht zu erzielen sei, für ihre gewerblichen Zwecke erworben habe. Damit wurde bereits in dieser Phase der Entwicklung des Bebauungsplans eine vermittelnde Lösung erarbeitet, die vom Gemeinderat gebilligt und schließlich so am 1.12.2003 auch beschlossen wurde. Die der Klägerin bei Wegfall der Baumöglichkeit drohenden Schäden wurden hierbei ebenso berücksichtigt wie ihr Interesse an einer bestimmten baulichen Nutzung des Grundstücks. Die Bedenken von B. bezüglich der Frage, ob Planungs- oder Vertrauensschadensersatzansprüche entstehen könnten, sind durch die veränderte Planung überholt. Wegen der Umplanung und der insofern am 3.7.2002 getroffenen Vorentscheidung, erscheint es unschädlich, dass in der Planbegründung und in der Sitzungsvorlage nicht noch einmal ausdrücklich auf den Punkt „ersatzlose Entziehung des Baurechts“ eingegangen wurde. Denn es ist wegen der vorgenommenen Änderungen des Plans ohnehin erkennbar, dass der Gemeinderat der Beklagten diesen Punkt gesehen, eingestellt und abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Im übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass der behauptete Mangel im Abwägungsvorgang, läge er denn vor, offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ist für das Gericht gerade wegen des dargestellten Planungsverlaufs auch nicht ersichtlich.
46 
Die behauptete Fehlgewichtung der privaten Belange der Klägerin lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Beklagte hat das gesteigerte Interesse der Klägerin an einer rein gewerblichen Nutzung des Grundstücks nicht verkannt. Auch die Bedeutung von ebenerdigen Parkplätzen für die Möglichkeit, einen Lebensmittelmarkt nach dem „Modell L.“ zu realisieren, war nach den Einwänden der Klägerin im Bürgerbeteiligungsverfahren klar. Nach dem Inhalt der gebilligten Sitzungsvorlage und der Planbegründung wurde erkannt und eingestellt, dass die gefundene Lebensmittelmarktlösung mit Tiefgarage dem Verkaufsmodell der Klägerin nicht entspricht. Diese Belastung für die Klägerin, die dazu führen könnte, dass sie ihren Lebensmittelmarkt an dieser Stelle in der gewünschten Weise nicht realisieren wird, wurde in die Abwägung eingestellt und auch richtig gewichtet, wie die Begründung des Bebauungsplans zeigt, in der sich die Beklagte ausführlich mit dem Vorbringen auseinandersetzt. Dass sich die Beklagte aus städtebaulichen Gründen gegen eine ausschließlich gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks und für eine gemischte Nutzung mit Tiefgarage und Wohnungen entschieden hat, macht die Abwägung nicht fehlerhaft. Denn die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine für ihre Zwecke optimale Lösung. Ihrem Interesse an der ausschließlich gewerblichen Nutzung stehen die ebenfalls gewichtigen Belange der Anwohner und das Interesse der Beklagten an einer bestimmten städtebaulichen Fortentwicklung im Innenstadtbereich entgegen. Dabei ist zunächst ihr verständliches Interesse an innenstadtnaher Wohnbebauung zu berücksichtigen. Weiter ist ihr darin zuzustimmen, dass das bisher ausgewiesene Gewerbegebiet nicht mehr in den Gebietscharakter der Umgebung passt. Diese ist nach der Aufgabe des Produktionsstandorts des T.-Werks von Wohnbebauung und wohnverträglicher Nutzung entlang dem T.-G.-Weg und der N. Straße geprägt; dies hat der Augenschein, der von der Kammer eingenommen wurde, auch bestätigt. Die zum Teil gewerbliche Nutzung im Westen fällt demgegenüber auch wegen der Trennung durch die stärker befahrene Z. Straße weniger ins Gewicht. Die Beklagte hat ein Konzept aufgestellt, bei dem die Interessen der Anwohner und der Beklagten auf der einen Seite und die der Klägerin auf der anderen Seite angemessen berücksichtigt werden. Die vorgenommene Abwägung erscheint dabei auch deshalb verhältnismäßig, weil der Klägerin der Planaufstellungsbeschluss beim Grundstückserwerb bekannt sein musste. Darauf, dass die Beklagte die von ihr beabsichtigte Planung schon noch ändern und den Wünschen der Klägerin anpassen würde, konnte diese nicht vertrauen.
47 
Nachdem die von der Klägerin behaupteten Fehler nicht feststellbar sind, ist der Bebauungsplan wirksam und daher zu beachten. Da die beantragte Baugenehmigung den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspricht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Damit ist der Hauptantrag unbegründet und daher abzuweisen.
48 
II. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag zulässig. Das ursprüngliche Begehren der Klägerin, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung, hat sich durch Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-S.-Straße“ vom 1.12.2003 am 17.4.2004 erledigt. Dass auch bei Erledigung einer Verpflichtungsklage - hier auf Erteilung einer Baugenehmigung - in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1967 - 1 C 30.65 - Buchholz 418.42 § 39 Nr. 1). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage liegt dabei nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.8.1987 - 4 C 31/86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173). Dies ist auch bei dem hier gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Klägerin zwischen dem Ablauf der Wirksamkeit der ersten Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre am 28.7.2003 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplan am 17.4.2004 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustand, der Fall. Denn der Antrag wechselt den ursprünglichen Streitgegenstand (Baugenehmigung) nicht aus, sondern stellt insofern lediglich von dem Verpflichtungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren um. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresses liegt vor, nachdem die Klägerin einen Amtshaftungsprozess plant. Das Schadensersatzverlangen ist auch nicht von vornherein und ganz offensichtlich ohne jede Aussicht auf Erfolg, wobei unschädlich ist, dass die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen hat, wie sich der Wert des Baugrundstücks durch die Planänderung konkret entwickelt hat bzw. wie groß ihr angeblicher Schaden ist.
49 
Die damit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 28.7.2003 bis zum 17.4.2004 keinen Anspruch auf Erteilung der am 15.6.2000 beantragten Baugenehmigung. Dem angeblichen Genehmigungsanspruch stand die von der Beklagten am 2.7.2001 erlassene und am 10.6.2001 sowie am 14.7.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... entgegen.
50 
Nach § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bauplanungsrechtlich beurteilte sich die Zulässigkeit des Vorhabens im fraglichen Zeitraum nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen N. Straße, S. Straße und Z. Straße“ der Beklagten vom 7.1.1965 und nach der von der Beklagten am 2.7.2001 erlassenen und am 10.6.2001 sowie am 14.7.2003 verlängerten Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. .... Die Genehmigungsvoraussetzungen lagen danach nicht vor, weil dem Vorhaben der Klägerin die Veränderungssperre auch in dem für die begehrte Feststellung maßgeblichen Zeitraum entgegenstand.
51 
Die Satzung für eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde von der Beklagten wirksam beschlossen und bekanntgemacht (1.) und zweimal wirksam verlängert (2.). Bei der weiteren Zurückstellung handelte es sich nicht um eine unwirksame Zurückstellung auf Vorrat; sie stand daher unter Anrechnung der Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin vom 15.6.2000 dem Genehmigungsanspruch der Klägerin auch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 17.4.2004 entgegen (3.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre lagen in diesem Zeitraum ebenfalls nicht vor (4.).
52 
1. Die Satzung für eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.-Nr. ... wurde von der Beklagten wirksam erlassen. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der am 2.7.2001 beschlossenen und am 13.7.2001 öffentlich bekannt gemachten Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Veränderungssperre im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Punkte nicht zu beanstanden (zum Überprüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 12.9. 1989 - 4 B 149/89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19; Urteil vom 7.9.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10). Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB lagen vor. Der Gemeinderat der Beklagten hat am 28.6.2000 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Flst.-Nr. ... gefasst und diesen am 19.7.2000 ortsüblich bekannt gemacht. Die damit in Aussicht genommene Planung ließ auch ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen. Dies ist jeweils schon dann der Fall, wenn von der Gemeinde positive planerische Vorstellungen entwickelt wurden, so dass Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente beim Erlass der Veränderungssperre vorliegen (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 1/05, Band 1, § 14 Rdnr. 43 ff m.w.N.). Diesen Anforderungen ist durch die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.6.2000 für den Bereich des zu überplanenden Grundstücks Flst.-Nr. ... vorgesehene künftige Nutzung genügt. Zu den Planungszielen wurde in der Sitzungsvorlage und im Beschluss ausgeführt, vorzusehen sei die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen, eine Geschossflächenzahl 1,2, die Aufwertung der Straßenräume entlang der Z. Straße mit einer Reihe mittelgroßer Bäume, die verkehrsberuhigte Gestaltung der N. Straße und des T.-G.-Wegs, die Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen, eine mindestens 2- und maximal 3-geschossig Baustruktur entlang der N. Straße und dem T.-G.-Weg, und eine mindestens 3- und maximal 4-geschossige Baustruktur im Bereich F.-S.-Straße und Z. Straße. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung war damit beim Erlass der Veränderungssperre gegeben. Die Veränderungssperre war zur Sicherung der am 28.6.2000 beschlossenen und danach mehrfach angepassten Planung auch erforderlich. Denn die Realisierung der städtebaulichen Planung wäre bei Genehmigung und Durchführung des von der Klägerin am 15.6.2000 beantragten Bauvorhabens unmöglich geworden.
53 
2. Die erstmalige Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist ebenfalls wirksam erfolgt, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre am 10.6.2002 weiterhin vorlagen. Die zweite Verlängerung war ebenfalls wirksam. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor. Nach § 17 Abs. 2 BauGB i.d.F. vom 15.12.2001 konnte die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Veränderungssperre bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Im Gegensatz zu der ersten Verlängerung stellt das Gesetz bei der zweiten Verlängerung, die bei Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Geltungsdauer zu einer über dreijährigen Sperrzeit führt, erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Satzung. Dieser Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die Bauleitplanung unter normalen Umständen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 1/05, Band 1, § 17 Rdnr. 31 ff m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung liegen danach nur vor, wenn die Bebauungsplanung infolge außergewöhnlicher Verhältnisse, die grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde liegen, innerhalb der bereits vergangenen drei Jahre nicht zu Ende geführt werden konnte. An die zur Rechtfertigung der zweiten Verlängerung erforderlichen besonderen Umstände sind nach Auffassung des BVerwG mit weiterem Zeitablauf kontinuierlich steigende Anforderungen zu stellen. Bei der Ungewöhnlichkeit der Umstände kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falls muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert (BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51,121; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1984 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278). Diese Voraussetzungen lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre am 14.7.2003 vor. Es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die die Beklagte nicht zu vertreten hatte, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs führten und die damit eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich machten. Der Verlauf der Bebauungsplanung gestaltete sich nach dem Grundstückserwerb durch die Klägerin außergewöhnlich schwierig. Die Eigentümerin des maßgeblichen Bereichs war an der vorgesehenen, ganz überwiegenden Wohnnutzung nicht interessiert. Ihre auf eine rein gewerbliche Nutzung abzielenden Belange waren von der Beklagten zu beachten. Diese Belange waren mit den städtebaulichen Zielen der Beklagten aber nur zum Teil zu vereinbaren. Die Beklagte hatte daher vorab zu prüfen, ob die zunächst geplante und vom ursprünglichen Eigentümer mitgetragene völlige Entziehung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit überhaupt noch zulässig war. Erst nachdem insofern die rechtlichen Grenzen durch das Gutachten B. aufgezeigt waren, konnte die Beklagte eine Umplanung unter Berücksichtigung der zu beachtenden Belange der Klägerin in Angriff nehmen. Die Anpassung der Planung an die Belange der Klägerin verzögerte sich danach, weil abzuklären war, ob alternative Lösungen eine ganz andere Planung auf dem Baugrundstück erforderlich machen würden. Die Klägerin ließ nämlich erkennen, dass sie eine Bebauung des Baugrundstücks durch einen Dritten akzeptieren würde, wenn ihr die Beklagte einen Ersatzstandort für ihren klägerischen Markt in der Jahnstraße ermögliche. Konkrete Grundstücke waren dabei zwischen der Klägerin und der Beklagten im Gespräch. Dass die Beklagte die weitere Planung für das Baugrundstück vom Ausgang dieser Verhandlungen abhängig machte, ist ihr nicht vorwerfbar, nachdem die von der Klägerin gewünschte Ersatzstandortlösung eine ganz andere, den städtebaulichen Zielen der Beklagten viel mehr entsprechende Bebauungsplanung ermöglicht hätte. Zugleich wäre bei der von der Klägerin favorisierten Lösung die gefundene, in den am 1.12.2003 beschlossenen Bebauungsplan eingeflossene Planung überflüssig und städtebaulich zum Teil verfehlt gewesen. Ohne den Grundstückskauf der Klägerin und die dadurch bewirkte Komplizierung, hätte das Bebauungsplanverfahren in einer wesentlich kürzeren Frist abgewickelt werden können.
54 
Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es im Bebauungsplanverfahren nicht zu von der Beklagten zu vertretenden Verzögerungen, bei deren Vermeidung eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre vermeidbar gewesen wäre. Dies gilt auch für den von der Kammer zunächst als kritisch angesehenen Zeitraum zwischen der Vorlage des Schalltechnischen Gutachtens am 9.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss am 19.3.2003. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum nach den erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen vor allem mit Schreiben vom 7.10.2002 und vom 25.11.2002 eine weitere rechtsgutachtliche Stellungnahmen von Prof. B. eingeholt. Das Bedürfnis nach einer weiteren rechtlichen Einschätzung erscheint nachvollziehbar, nachdem die Situation äußerst schwierig war. Außerdem war bei der ersten Stellungnahme von Prof. B. das Fehlen von Erkenntnissen bemängelt worden. Der komplett veränderte Planentwurf war einer rechtlichen Beurteilung noch nicht zugeführt worden. Eine weitere rechtliche Nachprüfung machte daher Sinn. Weiter fand in dem besagten Zeitraum, nämlich am 30.1.2003 eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Das Ergebnis ist in einem Schreiben der Klägerin vom 3.2.2003 zusammengefasst. Danach favorisierte die Klägerin nach wie vor eine Kompromisslösung im Zusammenhang mit einem genehmigungsfähigen Ausweichstandort in der Südstadt, nämlich J. Straße Ecke G. Straße und die Ansiedlung eines weiteren L.-Markt in der Weststadt. In diesem Fall werde sie ihren Bauantrag für das Baugrundstück zurückziehen. Eine Kompromisslösung auf dem T.-Areal müsse ebenerdige Parkplätze für die L.-Kunden zur Verfügung stellen. Weiter übersandte die Beklagte in dem besagten Zeitraum die Ergebnisse des weiteren Rechtsgutachtens B. vom 27.12.2002 an die Planer zur themenbezogenen Überprüfung. Wegen dieser noch erforderlichen umfangreichen Tätigkeiten ist zwischen der Vorlage des schalltechnischen Gutachtens am 9.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss am 19.3.2003 keine der Beklagten vorwerfbare Verzögerung des Planungsverfahrens feststellbar.
55 
Die nach § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche Genehmigung wurde durch das Regierungspräsidium T. am 6.6.2003 erteilt. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung lagen damit grundsätzlich vor.
56 
3. Die weitere Verlängerung der Veränderungssperre ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es handelt sich nicht um eine unwirksame „Veränderungssperre auf Vorrat“. Wie oben ausgeführt, muss die weitere Verlängerung der Veränderungssperre zum Zeitpunkt ihres Erlasses zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Die Klägerin bestreitet, dass diese Voraussetzung bei der weiteren Zurückstellung vom 14.7.2003 vorlag. Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht.
57 
Zu beachten ist dabei zunächst die allgemeine und die individuelle Geltungsdauer der in Rede stehenden Sperre. Die allgemeine Geltungsdauer der am 2.7.2001 beschlossenen Veränderungssperre begann mit dem Tag nach der Bekanntgabe, also am 14.7.2001 und endete nach zwei Jahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), also am 14.7.2003. Die allgemeine Geltungsdauer der ersten Verlängerung um ein Jahr begann demnach am 15.7.2003 und endete am 15.7.2004. Die allgemeine Geltungsdauer der weiteren Verlängerung begann (theoretisch) am 16.7.2004 und endete am 16.7.2005. Die individuelle Geltungsdauer der Veränderungssperre ergibt sich bei Berücksichtigung der Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin vom 15.6.2000 um ein Jahr. Der seit der Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs am 28.7.2000 abgelaufene Zeitraum ist auf die Zweijahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Damit verkürzt sich die Zweijahresfrist bei der Klägerin um die Zeit vom 28.7.2000 (Zustellung der Zurückstellung) bis zum 14.7.2001 (Inkrafttreten der Veränderungssperre), also um 11 Monate und 16 Tage. Eine weitere Verkürzung nach den Grundsätzen über die faktische Zurückstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.1984 - 5 S 2079/83 -, VBlBW 1985, 140) ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, nachdem die Entscheidung über die Zurückstellung bereits am 28.7.2000 zugestellt wurde. Die am 2.7.2001 beschlossene Veränderungssperre lief für die Klägerin damit bereits am 29.7.2002 ab, die erste Verlängerung am 29.7.2003, die zweite Verlängerung (theoretisch) am 29.7.2004. Bei Berücksichtigung dieses individuellen Fristlaufs waren die Verlängerungen der Veränderungssperre am 10.6.2002 und am 14.7.2003 um jeweils ein Jahr nicht auf Vorrat, sondern zur Verhinderung des Vorhabens der Klägerin zwingend erforderlich. Das Vorhaben der Klägerin wäre ansonsten nach Ablauf der sie individuell betreffenden Frist zu genehmigen gewesen, die Planung der Beklagten wäre gescheitert.
58 
Die von der Klägerin gegen diese Einschätzung ins Feld geführten Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 18.6.2003 - 1 LB 143/02 - rechtfertigen keine andere Bewertung. Denn das erkennende Gericht teilt die Einschätzungen des OVG Lüneburg nicht. Das OVG Lüneburg hat in dem von der Klägerin angeführten Urteil u.a. folgende Ausführungen gemacht:
59 
„Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts.
60 
Die im Tatbestand zuletzt genannte Veränderungssperre ist - erstens - schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene (gerade mit Rücksicht auf das hier zur Entscheidung anstehende Vorhaben) deren Verlängerung um ein (letztes und) viertes Jahr mit dem 16. Oktober 2001 zu einem Zeitpunkt beschlossen hatte, zu dem die (rückwirkend zum 17. September 1999 in Kraft gesetzte) Veränderungssperre erst zwei Jahre und einen Monat alt war. Das ist unzulässig (vgl. zum Folgenden Senatsurt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552 = NVwZ-RR 2002, 417; zustimmend Lemmel, in: BK zum BauGB, 3. Aufl., § 17 Rdn. 5). Denn das widerspricht § 17 Abs. 2 BauGB. Bei jeder Verlängerung der Veränderungssperre ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Erlass, namentlich das Sicherungsbedürfnis fortbesteht und (insbesondere) ob das Planverfahren nicht innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden kann und sich von daher die Fortsetzung der Verlängerungssperre erübrigt. Schon bei der ersten Verlängerung einer Veränderungssperre muss die planende Gemeinde daher prüfen, ob überhaupt ein Bedürfnis besteht, die in Kraft getretene Veränderungssperre andauern zu lassen. Erst recht gilt das für die zweite Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB. Diese ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur unter verschärften Voraussetzungen, nämlich dann zulässig, wenn besondere Gründe dies erfordern. Das setzt eine ins Einzelne gehende Prüfung der Gemeinde voraus, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und ihr im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62 = BRS 50 Nr. 101; vgl. a. grundlegend Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400 = BauR 1977, 31). Eine solche Prüfung kann nicht schon zu dem Zeitpunkt angestellt werden, zu dem die Veränderungssperre - wie hier - gerade erst ihr drittes Geltungsjahr erreicht hat.
61 
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben der Kläger aufgrund der vorherigen faktischen Zurückstellungen ihrer Baugesuche wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten drohte. Denn § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Schutzvorschrift zu Gunsten desjenigen dar, der nicht nur von einer Veränderungssperre, sondern auch durch Behördenhandeln in einer Weise nachteilig betroffen wird, welche einer Veränderungssperre in ihren Wirkungen gleichkommt. Dieser Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnete individuelle Berechnung der Veränderungssperre es rechtfertigen sollte, die strengen Voraussetzungen, unter denen eine Veränderungssperre zum zweiten Mal verlängert werden darf, aufweichen zu dürfen. Für diese Auffassung kann sich die Beigeladene auch nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 (a.a.O.) berufen. Danach mag es zwar so sein, dass bei der individuellen Berechnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch zu berücksichtigen ist, ob im Hinblick auf das Grundstück des entsprechenden Eigentümers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte, oder ob sogar besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine neuerliche Veränderung der Veränderungssperre rechtfertigten. Das ändert nichts am Inhalt der Anforderungen, die zu stellen sind, wenn die Gemeinde mit Wirkung für und gegen alle gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB eine beschlossene Veränderungssperre verlängern will. An das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschriften sind mit anderen Worten keine anderen/geringeren Anforderungen nur deshalb zu stellen, weil sie inzident auch dann zu prüfen sind, wenn die "individuelle Dauer" einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu prüfen ist. Dementsprechend kann die Beigeladene den hohen Anforderungen, die an eine rechtmäßige zweite Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB gestellt werden, nicht/allein mit dem Hinweis darauf genügen, ohne die (erste und zweite) Verlängerung der Veränderungssperre drohten die Kläger die künftigen Planfestsetzungen durch die Verwirklichung planwidriger Vorhaben torpedieren zu können.
62 
Diesen Ausführungen, die zum Teil Zustimmung in der Kommentarliteratur gefunden haben (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 17 Rdnr. 5) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, weil die Auslegung nicht zu einer effektiven Anwendung der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente in den §§ 14 ff BauGB beiträgt. Die Zurückstellungsentscheidung und die Veränderungssperre sollen nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächliche Veränderungen im Planbereich, die die in einem künftigen Bebauungsplan verbindlich festzusetzende Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen, unterbinden. Jedem bauwilligen Grundstückseigentümer mutet der Gesetzgeber insofern eine entschädigungslose Verzögerung seines Bauvorhabens um maximal 4 Jahre zu. Wie sich diese Höchstdauer zusammensetzt ist dabei gleichgültig. Das heißt, der einzelne Grundstückseigentümer soll nicht schlechter oder besser gestellt werden und deswegen eine längere oder kürzere Verzögerung entschädigungslos hinnehmen müssen, weil bei ihm zeitweise eine Zurückstellung erfolgt ist. Das Ziel, die Planungsmöglichkeit zu sichern, setzt hierfür zwingend voraus, dass auch dem von einer Zurückstellung betroffenen Grundstückseigentümer lückenlos Zurückstellung und Veränderungssperre entgegengehalten werden können. Denn, wie der vorliegende Fall zeigt, genügt häufig schon die Verwirklichung eines Vorhabens, um die Erfüllung des bauplanungsrechtlichen Sicherungszwecks endgültig und vollständig zu vereiteln.
63 
Bei der Auslegung ist anzusetzen an dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ der Veränderungssperre, der ausdrücklich in § 17 Abs. 2 BauGB und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB enthalten ist. Werden bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs die oben beschriebenen gesetzlichen Zwecke beachtet, ist der Erlass oder die Verlängerung einer Veränderungssperre grundsätzlich bereits dann erforderlich, wenn in Ansehung eines einzelnen Grundstückseigentümers die Realisierung eines Vorhaben, das die vorgesehene Planung erheblich stört oder unmöglich macht, konkret droht. Damit wird dieser einzelne Bauwillige nicht besser, wegen der Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB aber auch nicht schlechter gestellt, als die Bauwilligen im künftigen Planbereich, die ausschließlich von der Veränderungssperre und ihren Verlängerung betroffen sind. Ob die Gemeinde die gegenüber dem durch eine Zurückstellung betroffenen Grundstückseigentümer in der beschriebenen Weise erforderliche und daher beschlossene Veränderungssperre auch allen übrigen Grundstückseigentümern im vorgesehenen Planbereich entgegenhalten kann, oder ob die Veränderungssatzung insofern unter Kontrolle zu halten und zu den maßgeblichen Zeitpunkten einer Überprüfung zu unterziehen ist, kann offen bleiben, nachdem es auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht ankommt.
64 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im vorliegenden Fall sowohl der Erlass als auch die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich waren. Ohne den Erlass und die Verlängerung der Veränderungssperre hätte die Klägerin ihr Bauvorhaben realisiert und die vorgesehene Planung dadurch unmöglich gemacht.
65 
Die Bemessung der Frist der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre ist ebenfalls nicht zu beanstanden und führt daher nicht zur Unwirksamkeit. Zwar muss die Verlängerung nicht zwangsläufig ein Jahr betragen. Der voraussichtlich erforderliche Verlängerungszeitraum war im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten und im Hinblick auf die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte nicht absehbar, so dass die Frist von einem Jahr zulässig war.
66 
Die Veränderungssperre war demnach auch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 14.4.2004 wirksam und stand dem Vorhaben der Klägerin entgegen.
67 
4. Eine ausnahmsweise Genehmigung des Vorhabens nach § 14 Abs. 2 BauGB kam nicht in Betracht, nachdem dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange, nämlich das Interesse der Beklagten an der Durchführbarkeit ihrer Planung, entgegenstanden.
68 
Danach bestand kein Genehmigungsanspruch im Zeitraum vom 28.7.2003 bis 14.4.2004
69 
Aus diesen Gründen war auch der Hilfsantrag abzuweisen.
70 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
71 
Die Berufung wird zugelassen, weil der Rechtsstreit bezüglich der Auslegung der §§ 14 ff BauGB rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klärung der im Fall aufgeworfenen Fragen ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und Voraussetzung für eine effektive Handhabung der bauplanungsrechtlichen Sicherungsinstrumente durch die Baurechtsbehörden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.