Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16

bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 2016 - 7 K 3134/15 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erteilung der Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Logopädie (sektorale Heilpraktikererlaubnis).
Sie absolvierte in den Jahren 1999 bis 2002 eine Ausbildung zur Logopädin und ist seitdem - zunächst angestellt, seit dem Jahr 2004 selbstständig - unter dieser Berufsbezeichnung tätig.
Im Jahre 2013 stellte die Klägerin erstmalig einen Antrag auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie. Auf den behördlichen Hinweis, eine solche könne nicht erteilt werden, nahm sie ihren Antrag zurück.
Am 16.03.2015 beantragte sie beim Landratsamt Tübingen erneut, ihr eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Logopädie zu erteilen.
Mit Bescheid vom 30.04.2015 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Heilpraktikergesetz kenne nur die einheitliche Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“. Ausnahmen gebe es nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes nur für die Gebiete Psychotherapie, Physiotherapie und Podologie. Weitere spezielle Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen seien nicht vorgesehen.
Den von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 28.08.2015, zugestellt am 02.09.2015, mit der Begründung zurück, das Heilpraktikergesetz kenne nur den Begriff des Heilpraktikers. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Heilpraktikererlaubnis teilbar, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Heilkunde auf einem abgrenzbaren Gebiet erfolge und nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausgeübt werde. Dies treffe bei der Logopädie nicht zu. Sie umfasse unter anderem die Behandlung von Sprach-, Schluck- und Hörstörungen bei neurologischen Beeinträchtigungen, infantiler Zerebralparese, Morbus Parkinson, multipler Sklerose, Schlaganfällen, Unfällen, Autismus, Demenz etc. Die eigenverantwortliche Ausübung der Logopädie als Heilkunde erfordere daher in vielen Fällen eine umfangreiche Differentialdiagnostik in ganz unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten, um vor Durchführung einer logopädischen Behandlung verantwortlich entscheiden zu können, ob vor, statt oder neben einer logopädischen Behandlung eine andere medizinische Behandlung erforderlich sei. Damit fehle es an der Abgrenzbarkeit gegenüber anderen medizinischen Behandlungen. Auch sei die logopädische Therapie je nach Art und Ursache der Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörbeeinträchtigung so unterschiedlich, dass keine eindeutig umrissene Therapieform ausgeübt werde. Zum Schutz der Volksgesundheit sei zur Ausübung der Logopädie ohne ärztliche Verordnung eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erforderlich.
Die Klägerin hat am 12.09.2015 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 30.04.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.08.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, bezogen und beschränkt auf den Bereich der Logopädie (sektorale Heilpraktikererlaubnis) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Mit Urteil vom 28.06.2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die auf Neubescheidung des Antrags gerichtete Verpflichtungsklage sei zulässig und begründet, da die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch die Bescheide vom 30.04.2015 und vom 28.08.2015 rechtswidrig gewesen sei, die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt sei (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO) und sie einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sei § 1 Abs. 1 HeilprG. Danach bedürfe, wer die Heilkunde ausüben wolle, ohne als Arzt bestallt zu sein, der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werde. Maßgeblich seien das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden.
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Ein Anspruch auf eine sektorale Heilpraktikererlaubnis setze voraus, dass es sich um eine erlaubnispflichtige heilkundliche Tätigkeit handele, die Erlaubnispflichtigkeit nicht wegen einer bereits vorhandenen Ausbildung entfalle und dass das bereits vorhandene Berufsbild die eigenständige Tätigkeit auf Grundlage der Heilpraktikererlaubnis nicht sperre. Diese Voraussetzungen seien vorliegend unstreitig erfüllt. Insbesondere seien sich die Beteiligten zutreffend darin einig, dass der Bereich der Logopädie eine heilkundliche Tätigkeit betreffe, für die ärztliche Fachkenntnisse erforderlich seien, und dass eine logopädische Behandlung gegebenenfalls Gesundheitsschäden zur Folge haben könne.
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Einzig verbleibender Streitpunkt sei hier, ob gerade für den Bereich der Logopädie eine sektorale, also für dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis möglich sei. Festzuhalten sei insofern, dass - auch darüber seien sich die Beteiligten einig - eine sektorale Erlaubnis nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, sondern unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Bereichen der Psycho- und der Physiotherapie durchaus in Betracht komme. Denn die Heilpraktikererlaubnis sei anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis teilbar. So beinhalte das Heilpraktikergesetz weder dem Sinn noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Zwar habe bei Inkrafttreten des Gesetzes noch kein Bedürfnis für eine solche Beschränkung bestanden, jedoch hätten sich seitdem die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssten daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Auch untergerichtlich sei die Möglichkeit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für weitere Bereiche bejaht worden (Ergotherapie; Chiropraktik; Teilbarkeit verneint dagegen hinsichtlich Osteopathie).
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Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung sei zum Schutz der Volksgesundheit nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben wolle. Für den Bereich der Physiotherapie habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dieses sei hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar, da der Tätigkeitsumfang durch die Beschreibung der Ausbildungsziele in § 8 MPhG sowie durch die Aufzählung der physiotherapeutischen Behandlungsmethoden und Therapieformen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten definiert sei. Es handele sich zudem um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel, so dass angesichts dieses normativen Rahmens nicht zu befürchten sei, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Maßnahme zur Physiotherapie zähle oder nicht.
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Selbiges treffe auch auf den Bereich der Logopädie zu. Hier handele es sich ebenfalls um ein abgrenzbares Gebiet mit eindeutig umrissener Therapieform. Die Logopädie umfasse Prävention, Diagnostik, Therapie und Beratung von Patienten mit Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen durch einen Logopäden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012, „Logopädie“). Sie sei ein seit Jahrzehnten bestehendes und anerkanntes Tätigkeitsfeld, das seit 1980 im Logopädengesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geregelt sei. Entsprechend führe auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden in ihren §§ 5 und 6 ausführlich auf, in welchen Fachbereichen beziehungsweise Fächern der Logopäde Kenntnisse aufweisen müsse, um nach der dreijährigen Ausbildung eine Zulassung zu erhalten. Prüfungsstoff seien die Logopädie, die Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, die Audiologie und Pädaudiologie, die Neurologie und Psychiatrie, die Bereiche der Pädagogik und Sonderpädagogik, der Psychologie und klinischen Psychologie, der Phonetik und der Linguistik. Auch Kenntnisse der Anatomie und der Physiologie würden geprüft (§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 LogAPrO). Durch diese dezidiert aufgelisteten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, die Gegenstand in einer bundesweit gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung seien und in einer staatlichen Prüfung mündeten, sei bereits eine deutliche Abgrenzbarkeit des Berufsbilds des Logopäden gewährleistet. Schließlich dürfe die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Logopäden eben nur derjenige ausüben, der (neben den übrigen in § 2 Abs. 1 LogopG genannten Voraussetzungen) nach der dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung zum Logopäden bestanden habe (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 LogopG).
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Zudem handele es sich auch um ein gesetzlich vorgesehenes und durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel (vgl. dort Kapitel F bzw. §§ 30 bis 34 zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Schluckstörungen). Im Hinblick auf den Umstand, dass das einschlägige Kapitel nicht mit dem Begriff Logopädie überschrieben sei, sei ergänzend angemerkt, dass die Richtlinie gleichermaßen zahlreiche physiotherapeutische Maßnahmen aufliste, allerdings auch der Begriff Physiotherapie nicht verwendet werde.
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Angesichts vorstehender Ausführungen sei im Übrigen festzustellen, dass das Berufsbild des Logopäden sehr viel konkreter abzugrenzen sei, als es das des Heilpraktikers sei. So bestehe für den Heilpraktikerberuf anders als für sonstige Heil- und Heilhilfsberufe kein gesetzlich fixiertes Berufsbild. Das Heilpraktikergesetz erfasse ein heilkundliches Berufsfeld, ohne nach Aus- und Vorbildung oder fest umrissenen Berufsbildern zu differenzieren. Während etwa für den Beruf des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Physiotherapeuten oder Logopäden die Ausbildung gesetzlich geregelt sei und die Erteilung der Berufserlaubnis das Bestehen einer staatlichen Prüfung voraussetze, sei für die berufliche Tätigkeit als Heilpraktiker weder eine bestimmte fachliche Ausbildung noch eine entsprechende fachliche Prüfung vorgeschrieben.
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Der vorstehenden Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Regelung gebe, die die Ausbildungsziele des Logopäden definiere. Der Beklagte weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es im Masseur- und Physiotherapeutengesetz und im Podologengesetz Regelungen zu den Ausbildungszielen gebe. In der Tat enthalte § 8 MPhG eine Legaldefinition des Ausbildungsziels („Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung alter Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel)“). Auch § 3 PodG beinhalte eine solche („Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).“). Für das Gebiet der Psychotherapie finde sich eine entsprechende Regelung im Psychotherapeutengesetz nicht, sondern in der zugehörigen Prüfungsverordnung (§ 1 Abs. 2 PsychTh-APrV: „Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um 1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und 2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Patienten auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel).“).
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Zutreffend sei auch, dass weder das Logopädengesetz noch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden eine entsprechende Legaldefinition der Ausbildungsziele enthielten, sondern diese „nur“ den Prüfungsablauf, -umfang und -gegenstand beschreibe. Eine Legaldefinition des Ausbildungsziels sei allerdings kein konstitutives Merkmal für eine Abgrenzbarkeit beziehungsweise Teilbarkeit. Vielmehr handele es sich um einen von mehreren möglichen Gesichtspunkten. Den Rückschluss, dass ohne eine gesetzliche Definition des Ausbildungsziels kein hinreichend abgrenzbares Gebiet vorliegen solle, vermöge das Gericht in Anbetracht der umfänglichen Regelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden nicht zu teilen.
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Auch der Einwand, es gebe zahlreiche andere Berufsbilder, die sich mit ähnlichen Behandlungsmethoden befassten (etwa klinische Sprechwissenschaftler, Atem-, Sprech- und Stimmlehrer, klinische Linguisten, Diplom-Sprachheilpädagogen sowie examinierte Sprachheilpädagogen), überzeuge nicht. Dass sich unterschiedliche Berufsbilder teilweise überschnitten, treffe auf viele andere Berufsbilder gleichermaßen zu. Dennoch ändere dies nichts daran, dass der staatlich geprüfte Logopäde von diesen Berufsbildern aus abgrenzbar bleibe.
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Soweit der Beklagte Bedenken wegen einer unmittelbar durch einen Logopäden durchgeführten Untersuchung und Behandlung ohne vorherige Vorstellung beim Arzt am Beispiel eines Schlaganfallpatienten angeführt habe, führe auch dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Aus Sicht des Beklagten könne in jenem Fall das Problem der Diagnoseungenauigkeit auftreten, da eine Schädigung vorliegen könne, die über den Bereich der Logopädie hinausgehe und dem Logopäden gegebenenfalls die Kenntnisse hinsichtlich möglicher körperlicher Ursachen fehlten. Einer solchen Argumentation sei allerdings das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum Physiotherapeuten vom 29.08.2009 gerade entgegengetreten. Dort sei gegen eine hinreichende Abgrenzbarkeit eingewendet worden, dass die Krankheiten, bei denen Physiotherapie indiziert sei, ganz unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten zugeordnet seien. Infolgedessen könne die Physiotherapie dann auch nicht aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausgegrenzt werden. Diese Erwägung habe das Bundesverwaltungsgericht aber verworfen und ausgeführt, dass es zwar zutreffe, dass die Ursachen für Störungen des Bewegungsapparates vielfältig sein könnten und die Erstdiagnose über ein einzelnes Fachgebiet der Medizin hinausgehende Kenntnisse erfordere. Das besage aber noch nichts über die Abgrenzbarkeit der Erlaubnis. Ähnlich wie bei der Psychotherapie gehe es bei der Physiotherapie nicht um die Herauslösung eines bestimmten Fachgebietes aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde, sondern um eine bestimmte Therapieform für einen bestimmten Kreis von Leiden, die unterschiedliche Ursachen haben könnten. Daraus ergäben sich keine Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen, sondern nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der notwendigen Kenntnisse für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieform. Hieran anknüpfend vermöge das Gericht auch nicht den Schluss zu ziehen, dem Logopäden könne (anders als im Falle des Physio- oder des Psychotherapeuten) eine Behandlung von Patienten nicht erlaubt werden, weil ohne eine ärztliche Voruntersuchung oder -behandlung eine Gesundheitsgefahr für die Patienten bestünde. Ergänzend könne insofern auch auf die nachvollziehbaren Schilderungen der Klägerin im Termin Bezug genommen werden, die nicht nur den üblichen Behandlungsablauf (Vorstellung des Patienten mit ärztlichem Rezept, das üblicherweise eine Stimm-/Sprachstörung nenne; Diagnose/Befundung sowie Anamnese - etwa auch zur Frage, ob eine zentrale Störung/Nervenstörung bestehe; anschließend ggf. erforderliche Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen) dargestellt habe, sondern auch beschrieben habe, dass es in ihrer täglichen Praxis vorkomme, dass sie Patienten zum Arzt (zurück-) schicke, weil sie zum Schluss gekommen sei, dass die Problematik des Patienten nicht dem logopädischen Bereich zuzuordnen sei.
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Im Hinblick auf die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes sei darauf hinzuweisen, dass diese als Verwaltungsinternum keine Bindungswirkung für das Gericht entfalte.
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Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Hierzu führt er aus, er teile die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die eigenverantwortliche Anwendung logopädischer Methoden zur Behandlung von Krankheiten und Beeinträchtigungen Ausübung der Heilkunde darstelle. Bei der Logopädie handele es sich aber nicht um ein abgrenzbares Gebiet oder eine eindeutig umrissene Therapieform.
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Für die Abgrenzbarkeit sei maßgeblich, inwieweit die für den regulären Heilpraktiker erforderliche Kenntnisüberprüfung eingeschränkt werden könne und aus Verhältnismäßigkeitserwägungen eingeschränkt werden müsse, weil der Antragsteller nur in einem abgrenzbaren Gebiet tätig werden wolle. Die Abgrenzbarkeit setze somit ein begrenztes Gebiet oder eine eindeutig umrissene Therapieform voraus. Es gebe somit bestimmte Therapieformen für einen bestimmten Kreis von Leiden, die unterschiedliche Ursachen haben könnten. Bei der Psychotherapie gehe es um die Behandlung seelischer Leiden mit den Mitteln der Psychotherapie, bei der Physiotherapie um die Behandlung von Störungen des Bewegungsapparates durch Krankengymnastik, Massage oder sonstige Methoden der Physiotherapie. Daher ergäben sich keine Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht sei von einer hinreichenden Abgrenzbarkeit der Tätigkeit eines Logopäden ausgegangen. Dies sei rechtlich falsch.
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Zunächst müssten Kriterien für die Abgrenzbarkeit entwickelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass der Bereich der Physiotherapie hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei, da der Tätigkeitsumfang durch die Beschreibung der Ausbildungsziele in § 8 MPhG sowie durch die Aufzählung der physiotherapeutischen Behandlungsmethoden und Therapieformen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten definiert sei. Zudem handele es sich um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel, so dass angesichts dieses normativen Rahmens nicht zu befürchten sei, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Maßnahme zur Physiotherapie zähle oder nicht. In Anbetracht der prominenten Stellung der Ausbildungsziele im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - das Urteil verweise darauf an mehreren Stellen - sei davon auszugehen, dass gerade die definierten Ausbildungsziele beim Physiotherapeuten für die Abgrenzbarkeit wichtig seien. Es gehe letztlich darum, wozu die Ausbildung eigentlich befähigen solle, also was das Ziel der Berufsausübung überhaupt sein solle. Bei der Logopädie sei dies nicht ausreichend erkennbar. Die Rahmenbedingungen für den Bereich Logopädie seien ebenfalls im Gesetz über den Beruf des Logopäden sowie in der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegt. Gegenüber der Ausbildung der Physiotherapeuten seien jedoch die Ausbildungsziele beim Logopäden, die insbesondere für die hinreichende Ausdifferenzierung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.08.2009 herangezogen worden seien, nicht festgelegt. Es sei auch nicht klar, was der Logopäde eigentlich, im Unterschied zu anderen Heilberufen in dem Bereich, heilen solle. Jede vom Verwaltungsgericht aufgeführte Legaldefinition der Ausbildungsziele gebe den Tätigkeitsumfang des jeweiligen Berufsbildes klar vor. So seien zum Beispiel in der Physiotherapie die Leiden auf den Stütz- und Bewegungsapparat begrenzt und die anzuwendenden Methoden seien unter den Oberbegriffen krankengymnastische Behandlungstechniken, Massagetherapie, Elektro-, Licht-, und Strahlentherapie und Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie mit den dazu gehörenden Therapieverfahren in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (Anlage 1 Nr. 16-20) aufgezählt. Im Bereich der Logopädie liege eine solche Definition nicht vor.
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Ferner habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, was die Ausübung der Tätigkeit der anderen genannten, der Logopädie sehr ähnlichen Tätigkeitsfelder genau beinhalte. Insoweit wäre eine vertiefte Auseinandersetzung damit, wie genau die Abgrenzung zu den anderen Berufsfeldern vorzunehmen sei, erforderlich gewesen. Diese sei nämlich keinesfalls eindeutig. Sogar die Fachliteratur gehe davon aus, dass in der Sprachtherapie viele an der Therapie beteiligt sein könnten, deren Aufgabengebiete sich teilweise überlappten oder identisch seien. So finde sich in dem Buch „Grundlagen der Sprachtherapie“, Band 1, herausgegeben von Manfred Grohnfeldt, Edition Marhold, 1989, auf Seite 3 folgende Aussage: „Im Hinblick auf die spezielle Situation der Sprachtherapie tritt erschwerend hinzu, dass es sich um ein interdisziplinäres Aufgabengebiet mit einer Vielzahl an beteiligten Wissenschaftsdisziplinen handelt, die zudem einer ständigen Veränderung und Weiterentwicklung in einem sich wandelnden historischen Kontext unterworfen sind.“ Auf Seite 4 desselben Buches heiße es: „Waren es in den Anfängen der Arbeit mit sprachgestörten Personen vorwiegend Vertreter aus der Pädagogik und Medizin, so traten in den letzten Jahrzehnten zusätzlich die Psychologie, Soziologie, Phonetik, Linguistik usw. ergänzend hinzu. Zu fragen ist, in welchem Verhältnis die beteiligten Wissenschaften zueinander stehen bzw, stehen können oder sollen. Denkbar sind hier einseitig proklamierte Dominanzansprüche, eine sich im Hinblick auf das praktische Tätigkeitsfeld konstituierende Integrationswissenschaft, die Zusammenhänge zwischen den Erkenntnissen aus unterschiedlichen Wissenschaftsdisziplinen herstellen und anwendungsbezogen aus einer übergeordneten, weitgehend pädagogischen und/oder psychologischen Sichtweise nutzbar macht, oder aber Konzeptionen gleichberechtigter Nachbardisziplinen mit wechselnden Aufgabenverteilungen, Dass es sich hier nicht nur um ein akademisches Interesse handelt, wird am Beispiel des Therapiebegriffs deutlich. Je nach dem zugrunde gelegten Therapieverständnis und Menschenbild können in der Praxis ganz unterschiedliche Zielsetzungen und Arten des Vorgehens beobachtet werden, die nicht nur Ausdruck eines ganz persönlichen Grundverständnisses sind, sondern auch durch die Wissenschaftssystematik in einer bestimmten Disziplin mitbeeinflusst werden können.“ Im „Lehrbuch der Sprachheilpädagogik und Logopädie", Band 1, Selbstverständnis und theoretische Grundlagen, ebenfalls von Manfred Grohnfeldt herausgegeben, heiße es zur derzeitigen gesetzgeberischen Sicht auf die Logopädie auf Seite 27: „Zum zweiten wird die logopädische Behandlung als eine Folge medizinischer Diagnose betrachtet: Der Arzt stellt die Diagnose und der Logopäde führt die von dem Arzt verordnete Intervention unter dessen Kontrolle durch.“ Zum logopädischen Selbstverständnis stehe dort: „Die Logopädie definiert sich folglich zwar als genuin medizinisch, bezieht sich jedoch in zunehmendem Maße auf linguistisches, (sozial-)psychologisches und -im Vergleich zur Sprachheilpädagogik in geringerem Maße auf (sonder)pädagogisches Denken. Denn es stellt keine eigenständige wissenschaftliche Disziplin [...] dar.“ Auf Seite 29 finde sich folgende Aussage: „Sprachheilpädagogik und Logopädie weisen folglich weitgehende Überschneidungsbereiche hinsichtlich ihres Gegenstandsverständnisses auf, wobei allerdings aufgrund der unterschiedlichen Historie verschiedene Akzentuierungen vorgenommen werden. [...] Wie durch die Abbildungen verdeutlicht wird, stehen beide Fächer trotz ihrer historisch begründeten unterschiedlichen wissenschaftlichen Einbettung in einem interdisziplinären Verbund.“
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Ferner liege für die Logopädie, wie bereits aufgeführt, keine eindeutige Definition wie beim Physiotherapeuten in § 8 MPhG vor. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung auf folgende Beschreibung bezüglich der Logopädie verwiesen: „Die Logopädie umfasst Prävention, Diagnostik, Therapie und Beratung von Patienten mit Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen durch einen Logopäden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012 „Logopädie").“ In dem zitierten Wörterbuch sei für den Linguisten jedoch eine ähnliche Beschreibung hinterlegt: „Die Berufsbezeichnung für eine Person, die wissenschaftsbasiert in den Bereichen Sprachentwicklungsstörung und erworbenen Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen diagnostiziert und therapiert, Therapiemethoden entwickelt und evaluiert.“ Selbiges gelte für die Beschreibung in dem Wörterbuch zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer: „Berufsbezeichnung für eine Person mit therapeutischer, präventiver und/oder pädagogischer Tätigkeit im Bereich der Entwicklung und des Einsatzes der menschlichen Stimme.“ Noch nicht einmal die sprachheilkundliche Fachliteratur sei daher in der Lage, eine genaue Abgrenzung vorzunehmen.
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Auch bei dem vom Gericht aufgeführten Prüfungsstoff (§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 LogAPrO) sei anzuführen, dass die Bezeichnungen oftmals unspezifisch seien und dass die einzelnen Behandlungsmethoden nicht näher bestimmt würden. Entgegen der Auffassung des Gerichts könne dadurch keine deutliche Abgrenzbarkeit gewährleistet werden. Wie bereits in der Klageerwiderung ausgeführt, wendeten weitere Berufsgruppen (Klinische Sprechwissenschaftler (Klinische Sprechwissenschaft), Atem-, Sprech- und Stimmlehrer, Klinische Linguisten (Klinische Linguistik) und Diplom-Sprachheilpädagogen sowie examinierte Sprachheilpädagogen) nahezu deckungsgleich Methoden an und könnten somit alleine nicht zur Abgrenzung herangezogen werden.
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Das Verwaltungsgericht führe zudem an, dass die Logopädie ein gesetzlich vorgesehenes und durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel darstelle. Zwar sei die Bezeichnung Logopädie nicht explizit aufgeführt, jedoch sei dies beim Bereich der Physiotherapie gleich. Die Richtlinie liste gleichermaßen zahlreiche physiotherapeutische Maßnahmen auf, allerdings werde auch der Begriff Physiotherapie nicht verwendet. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die aufgeführten physiotherapeutischen Maßnahmen, wie zum Beispiel die klassische Massagetherapie, nicht nur von Physiotherapeuten ausgeführt würden, weshalb die Aufführung einzelner Methoden in der Richtlinie alleine die Abgrenzbarkeit nicht belege. Der Logopäde könne somit aufgrund der mangelnden Abgrenzbarkeit der Tätigkeit eines Logopäden von der Tätigkeit anderer „Sprachtherapeuten“ im weiteren Sinne zudem gar nicht wie ein Arzt, der eine Diagnose stelle und dann an einen Logopäden verweise, tätig werden. Das Gebiet eigne sich nicht in demselben Maße wie die als Heilpraktiker angesehenen Tätigkeiten für einen „ursprünglichen“ Therapieansatz. Wenn schon die Ausbildungsinhalte unklar seien, seien Logopäden auch nicht für die Diagnostik geeignet. Es handele sich nach den bekanntgewordenen Inhalten auch im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts um einen Heilhilfsberuf. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.03.2015 werde ausgeführt, dass „die Ausbildungsinhalte jedenfalls keine hinreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erstdiagnose vermitteln“. Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 aufgeführten Merkmale seien nur als Indizien für die Abgrenzbarkeit auszulegen. Alle aufgeführten Merkmale seien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Prüfung der Abgrenzbarkeit zu beachten. Sie führten nur in der Gesamtheit zur Bejahung der Abgrenzbarkeit.
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Zur Problematik der „Diagnosenungenauigkeit“ sei ergänzend anzuführen, dass die Rahmenbedingungen beim Physiotherapeuten eindeutig vorlägen, weshalb dieser sich seiner Grenzen bewusst sei. Aufgrund der fehlenden Abgrenzbarkeit beim Logopäden könne dies hier nicht zweifelsfrei behauptet werden. Hieran änderten auch die Schilderungen der Klägerin im Termin beim Verwaltungsgericht nichts.
29 
Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis bislang nur für die Gebiete der Physiotherapie, der Psychotherapie und der Podologie bejaht worden seien. Anders lautende gesetzliche Regelungen beziehungsweise höchstrichterliche Rechtsprechung lägen bisher nicht vor, weshalb die entsprechende Verwaltungsvorschrift derzeit „als Richtwert“ herangezogen werde. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht aufgeführten untergerichtlichen Verfahren sei darauf hinzuweisen, dass zumindest das Verfahren des Verwaltungsgerichts Karlsruhe derzeit nicht rechtskräftig sei.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 2016 - 7 K 3134/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten im Einzelnen entgegen.
35 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts Tübingen (ein Stehordner) und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (jeweils ein Band) vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
36 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
37 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Logopädie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
38 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG - vom 17.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - 1. DVO-HeilprG - vom 18.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191). Danach bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, 358).
39 
1. Die von der Klägerin beabsichtigte Anwendung logopädischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung ist eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf. Soweit sich der früheren Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 19.03.2009 - 9 S 1413/08 -, MedR 2009, 610, zu Physiotherapeuten) etwas Entgegenstehendes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht mehr fest.
40 
a) Die Ausübung der Heilkunde umfasst nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26.08.2009, a.a.O., und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, 369).
41 
Die eigenverantwortliche Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung ist danach Ausübung der Heilkunde. Der Senat stimmt mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sie heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt. Zur Bestimmung des Berufsbildes des Logopäden ist vorrangig auf die Fixierung im Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG - vom 07.05.1980 (BGBl. I 1980 S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO - vom 01.10.1980 (BGBl. I 1980 S. 1892), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 886), abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LogopG wird die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ auszuüben, erteilt, wenn der Antragsteller (unter anderem) nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat. Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LogAPrO auf folgende Fächer: 1. Logopädie, 2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, 3. Audiologie und Pädaudiologie, 4. Neurologie und Psychiatrie, 5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. Die dreijährige Ausbildung für Logopädinnen und Logopäden umfasst nach § 1 Abs. 1 LogAPrO mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung. Der Unterrichtsteil beinhaltet neben Anatomie und Physiologie (100 Stunden), Pathologie (20 Stunden), Hals-, Nasen- Ohren-Heilkunde (60 Stunden) usw. einen Logopädie-Teil von 480 Stunden. Die praktische Ausbildung beläuft sich auf insgesamt 2.100 Stunden, davon 1.520 Stunden Praxis der Logopädie. Diese normative Ausprägung des Berufsbildes des Logopäden lässt bereits für sich genommen auf das Erfordernis heilkundlicher Fachkenntnisse schließen. Nicht zuletzt manifestiert sich darin ein zeitlich wie inhaltlich erheblicher Ausbildungsaufwand (vgl. zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 - I-20 U 236/13 -, NJW-RR 2016, 109, 110).
42 
Zusätzlich zum Berufsrecht kann zur Bestimmung des Berufsbildes auch auf andere gesetzliche Regelungen der Logopädie - namentlich auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts (vgl. ferner zum Beihilferecht §§ 23, 24 BBhV mit den Anlagen 9 und 10) - abgestellt werden. Insbesondere ist mit in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Logopädie um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel handelt (§ 124 Abs. 1 SGB V, Heilmittel-Richtlinie vom 20.01.2011 / 19.05.2011, BAnz. 2011 Nr. 96, zuletzt geändert am 19.05.2016, BAnz. AT 10.08.2016 B2). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Seine Richtlinien (§ 92 SGB V) haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der gesetzlichen Krankenversicherung rechtlich bindend (vgl. zu den Einzelheiten des Meinungsstandes Hannes in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 8/16, § 92 SGB V Rn. 3 ff., m.w.N.). Angesichts dessen kommt auch der Heilmittel-Richtlinie eine berufsbildprägende Funktion zu.
43 
Zwar ist die Bezeichnung „Logopädie“ weder in § 124 Abs. 1 SGB V noch in der Heilmittel-Richtlinie ausdrücklich genannt. Allerdings erwähnt § 124 Abs. 1 SGB V die „Sprachtherapie“. In der Heilmittel-Richtlinie sind unter F. die Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie aufgeführt. Nach § 30 Abs. 1 entfalten Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit, die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind in Abhängigkeit vom Störungsbild und der Belastbarkeit als 30-, 45- und 60-minütige Behandlung mit der Patientin oder dem Patienten verordnungsfähig (§ 30 Abs. 2 Satz 1). Die §§ 31 ff. befassen sich mit einzelnen Therapieformen (Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie). In der Anlage 1 werden zudem - einem negativen Ansatz folgend - nichtverordnungsfähige Heilmittel aufgezählt. Auch die Anlage 2 (Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V) befasst sich im Einzelnen mit Fragen der Zuordnung zur Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie). Im Zweiten Teil (sog. Heilmittelkatalog) findet sich die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Hierbei werden detailliert Diagnosegruppen, funktionelle/strukturelle Schädigungen, Leitsymptomatiken, Ziele der Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie) und entsprechende Heilmittelverordnungen zueinander in Beziehung gesetzt. In diesem Rahmen werden auch schwerstwiegende Erkrankungen thematisiert und mit komplexen Behandlungsmethoden in Verbindung gebracht. Dies verdeutlicht umso mehr, dass die selbstständige Ausübung von Logopädie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert.
44 
Verfassungsrechtliche Erwägungen stützen dieses Ergebnis. Vor dem Hintergrund des mit dem Heilkundebegriff verbundenen Zweckes, Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwehren (vgl. zu deren hohem Rang als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 192, und vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181, 194; Senatsurteil vom 24.06.2014 - 9 S 1348/13 -, MedR 2015, 40; Achterfeld, MedR 2013, 103), ist eine weite Auslegung geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 107; Schnitzler, MedR 2010, 828, 831; Zuck, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 33 Rn. 9). Daher ändert sich an dem Heilkundecharakter der eigenverantwortlich ausgeübten Logopädie auch dadurch nichts, dass zu ihrem Gebiet ebenso Methoden zählen, die für sich genommen keine ärztlichen oder heilkundlichen Fachkenntnisse bedingen. Jedenfalls ist die eigenverantwortlich ausgeübte Logopädie in erheblichem und damit ausreichendem Maß durch Methoden geprägt, die heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen.
45 
Der Senat ist - in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht - ferner der Auffassung, dass mit der eigenverantwortlichen Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung die Gefahr nennenswerter gesundheitlicher Schäden verbunden ist. Zwar dürfte sich dies nicht ohne Weiteres aus dem Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse herleiten lassen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse einerseits und das der Gefahrenträchtigkeit andererseits stets kumulativ genannt worden. Es ist auch in der Sache keineswegs ausgeschlossen, dass bestimmte Behandlungen nur mit ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnis ordnungsgemäß vorgenommen werden können, ohne dass beim Fehlen der Fachkenntnis nennenswerte Gefahren drohen.
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Die selbstständige Ausübung der Logopädie weist allerdings eine zur Erfüllung des Heilkundebegriffs führende Gefahrengeneigtheit auf. Die durch die Ausbildung zum Logopäden erworbenen Kenntnisse können dabei nicht zur Verneinung eines der Logopädie immanenten Gefahrenpotentials herangezogen werden. Die Frage, ob eine eigenverantwortlich ausgeübte Logopädie gefahrenträchtig ist, ist abstrakt und deshalb grundsätzlich losgelöst von den subjektiven Verhältnissen des Antragstellers zu beantworten. Zwar darf der Erwerb von „heilkundlichen“ Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Betroffener im Rahmen einer normierten Berufsausbildung schon anderweitig zweifelsfrei erworben hat und die auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen (teilweise) vermitteln können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890), bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 HeilprG nicht noch einmal gefordert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -, VBlBW 2007, 24). Auch eine Pflicht, bereits erworbene Kenntnisse (bloß) nochmals überprüfen zu lassen, nur weil sich der Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes mit den Regelungen über die Qualifikation zum Logopäden überschneiden mag, ist regelmäßig unzumutbar. Dies spielt jedoch für die Subsumtion eines heilhilfsberuflichen Gebietes wie der Logopädie unter den Begriff der Heilkunde keine Rolle. Während die Frage, ob die Logopädie der Heilkunde zuzuordnen und deshalb nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig ist, rein objektiv vorzunehmen ist, wirken sich Vorkenntnisse des Antragstellers erst in einem zweiten Schritt, nämlich darauf aus, ob und in welchem Umfang zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis noch eine Kenntnisüberprüfung stattzufinden hat. Soweit dem Senatsbeschluss vom 10.07.2006 (a.a.O.) etwas Gegenteiliges entnommen werden kann, ist daran nicht festzuhalten.
47 
Die Gefahrengeneigtheit der Logopädie lässt sich auch ohne die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bejahen. Es kann bereits davon ausgegangen werden, dass durch die Anwendung (mancher) logopädischer Behandlungsmethoden unmittelbar Gefahren hervorgerufen werden können. Unabhängig davon drohen bei der eigenverantwortlichen Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung aber jedenfalls mittelbare Gefahren, weil ein Patient im Einzelfall davon absehen könnte, einen Arzt aufzusuchen, obwohl dies geboten wäre. Insofern gilt es unter anderem zu bedenken, dass es zu den Aufgaben des Logopäden gehört, bereits an den Folgen schwerwiegender Gesundheitseinschränkungen leidende Patienten - zum Beispiel nach einem Schlaganfall - zu behandeln. Im Falle einer (unerkannten) Neu- oder Wiedererkrankung könnten insbesondere frühere Patienten geneigt sein, statt eines Arztes einen selbstständig die Logopädie ausübenden Behandler aufzusuchen, zu dem bereits eine länger dauernde Vertrauensbeziehung besteht.
48 
Dies gilt umso mehr, als ein großer Teil der Patienten von Logopäden nicht nur wegen eines isoliert aufgetretenen Leidens gesundheitlich eingeschränkt sein dürfte, sondern eher einen generell herabgesetzten Gesundheitszustand aufweist. Jedenfalls ist dem Heilmittelbericht des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) zufolge die Inanspruchnahme von Heilmittelleistungen durch Pflegebedürftige überproportional hoch. Ein Drittel von ihnen erhält Leistungen der Physiotherapie. Auch Leistungen der Ergotherapie und der Logopädie werden von dieser Versichertengruppe stärker in Anspruch genommen als von anderen Versichertengruppen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage im Bundestag, BT-Drucks. 18/7283, S. 7). Um bloß bagatellartige Heilmaßnahmen (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 1 HeilprG Rn. 13) oder eine sonst von nennenswerten Gesundheitsgefahren freie Betätigung (vgl. insoweit zu Masseuren und medizinischen Bademeistern BVerwG, Beschluss vom 24.10.2011 - 3 B 31.11 -; BayVGH, Urteil vom 10.02.2011 - 21 B 10.188 -, jeweils juris) geht es bei der Logopädie nicht.
49 
b) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Logopädin ist. Die ihr nach dem Logopädengesetz erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin berechtigt nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur Ausübung der Heilkunde. Das Berufsrecht unterscheidet zwischen Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Heilhilfsberufen oder Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind. Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Logopäden zählt zu der zweiten Gruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
50 
Die Ausbildung ist darauf ausgerichtet, dass der Logopäde anhand eines vom Arzt angegebenen Leitsymptoms nur die Einzelheiten der logopädischen Behandlung abklärt und diese durchführt.
51 
Deutlich wird die den Logopäden durch das Berufsrecht gezogene Grenze zudem durch einen Vergleich mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Berufsbildes der Psychotherapeuten. Ihnen ist die Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie ausdrücklich erlaubt (§ 1 Abs. 1 PsychThG). Durch die Zulassung der Berufsausübung im Wege der Approbation wird die Gleichstellung mit den anderen Heilberufen dokumentiert, die die Versorgung der Patienten eigenverantwortlich wahrnehmen dürfen (BT-Drucks. 13/8035 S. 14 Nr. 7 und Nr. 8). Wenn der Gesetzgeber die Logopäden ebenfalls zu einer eigenverantwortlichen Ausübung hätte berechtigen wollen, hätte er ihr Berufsrecht entsprechend ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
52 
Dass Logopäden mit eigener Praxis sozialrechtlich ähnlich der Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer von Heilmitteln zugelassen werden können (§ 124 Abs. 1 und 2 SGB V), ist für die berufsrechtlich gezogenen Grenzen ihrer Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Zulassung berechtigt nicht zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, sondern betrifft die Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen und deren Leistungspflicht bei der Versorgung mit Heilmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
53 
c) Die Ausgestaltung des Berufsbildes der Logopäden als Heilhilfsberuf bedeutet auf der anderen Seite keine Sperre für eine eigenverantwortliche Tätigkeit in diesem Bereich auf der Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis. Der Gesetzgeber hat mit dem Logopädengesetz die Anwendung dieser Behandlungsmethoden nicht auf die nach diesem Gesetz ausgebildeten Logopäden beschränkt und damit dieses Betätigungsfeld für Heilpraktiker geschlossen, sondern nur die Voraussetzungen und den Rahmen für eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopäde“ normiert (vgl. § 1 Abs. 1 LogopG). Die eigenverantwortliche Behandlung von Patienten mit den Methoden der Logopädie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich. Die jeweiligen Berufszugangsregelungen mit ihren unterschiedlichen Anforderungen bestehen nebeneinander. Insoweit gilt für die Logopädie nichts anderes als für andere vom Gesetzgeber fixierte Heil- oder Heilhilfsberufe (vgl. für den Bereich der Physiotherapie BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; für den Bereich der Psychotherapie Urteile vom 09.12.2004 - 3 C 11.04 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22, und vom 28.11.2002 - 3 C 44.01 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 21).
54 
2. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der Logopädie erteilt werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis ist anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis teilbar. Das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Sinne noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Bei Inkrafttreten des Gesetzes hat noch kein Bedürfnis für eine solche Beschränkung bestanden. Seitdem haben sich jedoch die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst für den Bereich der Psychotherapie ausgesprochen (Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 361); die dortigen Erwägungen sind aber - wie das Bundesverwaltungsgericht später ausdrücklich betont hat - nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. - diese Voraussetzungen bejahend für das Gebiet Physiotherapie - BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., Beschlussabdruck S. 7 ff.; dem folgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751; Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 -, NdsVBl. 2014, 130). In diesem Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet.
55 
Der Bereich der Logopädie ist hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. Der Tätigkeitsumfang wird durch den in der Anlage 1 LogAPrO aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung definiert. Es handelt sich zudem um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel (§ 124 Abs. 1 SGB V, Heilmittel-Richtlinie vom 20.01.2011 / 19.05.2011, BAnz. 2011 Nr. 96, zuletzt geändert am 19.05.2016, BAnz. AT 10.08.2016 B2). Angesichts dieses normativen Rahmens ist nicht zu befürchten, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Maßnahme zur Logopädie zählt oder nicht. Ähnlich wie bei der Psychotherapie geht es bei der Logopädie nicht um die Herauslösung eines bestimmten Fachgebietes aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde, sondern um eine bestimmte Therapieform für einen bestimmten Kreis von Leiden, die unterschiedliche Ursachen haben können, Daraus ergeben sich keine (unzumutbaren) Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen, sondern nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der notwendigen Kenntnisse für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieform (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
56 
Der Annahme, für den Logopäden fehle es im Gegensatz etwa zum Physiotherapeuten an einem gesetzlich fixierten Berufsbild, kann nicht zugestimmt werden. Ein hinreichender normativer Rahmen ist insbesondere mit dem Logopädengesetz sowie mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden gesetzt. Daneben kann auf die Heilmittel-Richtlinie zurückgegriffen werden. Dabei ist es unschädlich, dass - insoweit abweichend von der Rechtslage bei den Physiotherapeuten - kein ausdrückliches Ausbildungsziel definiert ist. Der Beruf des Logopäden erfährt durch die sonst vorhandenen, oben genannten Normen, darunter etwa die genaue Bestimmung der Ausbildungsinhalte, eine hinreichende Prägung.
57 
Auch wenn ein gewisses Maß nicht-heilkundlicher Bestandteile der Ausbildung und der faktischen Betätigung des Logopäden (auch bei unterstellter eigenverantwortlicher, das heißt von ärztlicher Verordnung unabhängiger Berufsausübung) gegeben sein mag, steht dies der Erteilung einer auf dieses Gebiet bezogenen Heilpraktikererlaubnis nicht entgegen. Mit deren Erteilung werden die nicht-heilkundlichen Bestandteile der Tätigkeit des Logopäden nicht zur Heilkunde aufgewertet oder auch nur „umdeklariert“. Es bedarf deshalb auch keiner genauen Ermittlung und Gewichtung der heilkundlichen im Verhältnis zu den nicht-heilkundlicher Verrichtungen eines Logopäden. Soweit sich Teile des logopädischen Tätigkeitsfeldes eindeutig dem nicht-heilkundlichen Bereich zuordnen lassen, sind sie der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet Logopädie nicht abträglich; sie haben für die Heilpraktikererlaubnis schlicht keine Relevanz.
58 
Lediglich insoweit, als wegen der Weite des Berufsbildes des Logopäden hiervon auch Betätigungsfelder umfasst sind, bei denen zweifelhaft sein könnte, ob es sich bei selbstständiger Ausübung um Heilkunde handelt, bedarf dies einer näheren Betrachtung. Die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie führt allerdings zu keiner Änderung des dem Logopäden Gestatteten mit Ausnahme dessen, dass das Erfordernis einer jeweiligen ärztlichen Verordnung für das Tätigwerden als Logopäde entfällt. Vor diesem Hintergrund erscheinen in der Literatur geäußerte Bedenken betreffend eine erhöhte Rechtsunsicherheit, eine mögliche Gefährdung von Patienten und eine Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 5 HeilprG (vgl. Sasse, GesR 2013, 641 ff.) überzogen.
59 
Mit dem Logopädengesetz sowie mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden ist normativ entschieden, welchen Voraussetzungen die Führung der Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ unterliegt (zur Bußgeldbewehrung siehe § 7 LogopG). Auf den Umfang dessen, was im Sinne von § 5 HeilprG strafbar ist, hat die Anerkennung von Heilpraktikererlaubnissen für bestimmte therapeutische Teilgebiete keinen Einfluss. Von Bedeutung könnten somit allein vermehrt auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Zulassung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Logopädie im Hinblick auf den in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden genannten Kanon der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte und deren heilkundliche Qualität sein.
60 
Auch ohne einen Bezug zur Heilpraktikererlaubnis stellt sich indes schon bislang das Problem der Bestimmtheit und der Auslegung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden, da es gilt, die genauen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte für Logopäden zu bestimmen. Diese Problematik verlagert sich bei einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Logopäden auf die Ebene der Überprüfung durch das Gesundheitsamt, das aus den solchermaßen normativ vorgegebenen Ausbildungs- und Prüfungsinhalten des Logopäden abzuleiten hat, welche Kenntnisse bei diesem vorausgesetzt werden können und welche zusätzlich für die Ausübung selbstständiger Heilkunde auf dem so umrissenen Gebiet zusätzlich überprüft werden müssen. Ferner kann auf einer weiteren Ebene, nämlich im Rahmen der Prüfung einer möglichen Strafbarkeit der Anwendung von Behandlungsmethoden nach § 5 HeilprG, die Frage aufgeworfen sein, welchen Umfang eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Logopäden abdeckt. Um eine Besonderheit gerade der Logopäden geht es insoweit allerdings nicht. Abgrenzungsprobleme dergestalt, ob bestimmte Behandlungen als Heilkunde zu betrachten sind und - falls ja - ob sie von einer Heilpraktikererlaubnis gedeckt sind, entstehen nicht dadurch, dass ein Logopäde auch zahlreiche nicht-heilkundliche Maßnahmen praktiziert, sondern können ebenso etwa bei Physio- oder Psychotherapeuten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 -, NJW 2011, 3591, wonach die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich ist). Zwar ist einzuräumen, dass das Gebiet der Logopädie etwas weniger scharf umrissen ist; dies wird allerdings dadurch abgemildert, dass sich - wie oben dargestellt (S. 16 ff.) - auch hier ein „heilkundlicher Teil“ bestimmen lässt und es für die beschränkte Heilpraktikererlaubnis allein auf diesen Teilbereich ankommt. Mithin ist eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Logopädie ebenso wenig zu unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG wie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden aus Gründen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist. Auch eine mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend bestimmte Strafbarkeit ist mit ihr nicht verbunden (vgl. zur Verwaltungsaktakzessorietät von Strafgesetzen Schmahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 62, m.w.N.).
61 
Bei der hinreichenden Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit handelt es sich nicht um medizinisch-fachliche Tatsachen, die einem Beweis zugänglich wären. Für die Einholung eines darauf bezogenen Sachverständigengutachtens besteht auch sonst kein Anlass.
62 
Der bei einer weiteren Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis zu erwartende erhöhte Verwaltungsaufwand (vgl. auch Sasse, GesR 2013, 641 ff.) ist als solcher nicht geeignet, Beschränkungen der Freiheit der Berufswahl zu rechtfertigen. Sektorale Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis spiegeln im Übrigen nur die fortgeschrittene Ausdifferenzierung der Gesundheitsberufe durch den Gesetzgeber wider. Solange einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen geschaffen werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Betätigung bei der Patientenbehandlung allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt aufrechterhalten bleibt, besteht eine systematische Unstimmigkeit oder - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 195) - eine Ungereimtheit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
63 
3. Ein Logopäde ist allerdings allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen Tätigkeit befähigt. Zum Schutz der Patienten ist deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zur logopädischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
64 
Nach § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt vorzunehmen, um festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit (Gesundheit der Bevölkerung) bedeuten würde. Diese Überprüfung fragt keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit (Gesundheit der Bevölkerung) im konkreten Einzelfall. Sie soll ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt mit der konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O., S. 373). Der Umfang der Überprüfung steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f. und vom 10.02.1983, a.a.O., S. 372 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O., S. 194). Er muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; näher zum Ganzen auch Schelling, a.a.O., § 2 DVO-HeilprG, Rn. 8 ff.).
65 
Aufgrund ihrer Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die richtige Ausführung einer Krankenbehandlung mit den Mitteln der Logopädie hinreichend sicher beherrscht. Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der logopädischen Behandlungsmethoden müssen deshalb nicht überprüft werden. Gleiches gilt für heilkundliche Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden auf dem Gebiet der Logopädie in keinem Zusammenhang stehen und mit denen ein Logopäde in der Praxis nicht konfrontiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
66 
Ihre Ausbildung befähigt die Klägerin aber nicht zu einer selbstständigen Erstdiagnose. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausbildungsprogramm für Logopäden nach Maßgabe des Logopädengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden gerade keine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorgesehen, die für eine solche Erstdiagnose erforderlich sind. Entsprechend dem vom Gesetzgeber ausgestalteten Berufsbild wird ein Logopäde im Rahmen der Krankenbehandlung nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig (siehe oben). Seine durch die Ausbildung vermittelte Befähigung ist begrenzt auf die fachgerechte Anwendung der Logopädie bei Patienten, bei denen die vorgelagerte Entscheidung darüber, ob überhaupt eine mit dieser Therapieform zu behandelnde Krankheit vorliegt, bereits getroffen worden ist. Diese Ausbildungslücke ist normativ vorgegeben. Sie folgt der Einschätzung des Gesetzgebers, dass ein nach seinen Vorstellungen geschulter Logopäde keine selbstständige Heilkunde ausüben kann, aber auch nicht soll. Es geht also nicht nur um eine Bewertung der durch die Ausbildung erreichbaren Befähigung, sondern auch um die im Vorfeld getroffene Festlegung, inwieweit Nichtärzten eine selbstständige Heiltätigkeit anvertraut werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
67 
Eine andere Beurteilung wäre erst dann geboten, wenn sich die Einschätzung des Gesetzgebers als eindeutig unzutreffend oder überholt erweisen würde. Dazu müsste etwa dargelegt werden, dass die vorgegebenen Ausbildungsinhalte nicht mit dem Berufsbild eines Heilhilfsberufes korrespondierten, sondern - gleichsam überschießend - deutlich weitergehende Kenntnisse vermittelten als für die Ausübung des Berufs erforderlich. Dafür spricht schon hier nichts. Die für ein eigenverantwortliches Handeln nötigen Kenntnisse entstehen auch nicht in ausreichendem Maße durch die Befassung mit der Logopädie gleichsam als Nebeneffekt der Aneignung von Kenntnissen über die richtige Anwendung der Therapiemethode. Es besteht nämlich ein grundlegender Unterschied zwischen der fachgerechten Anwendung einer Behandlungsmethode und ihrer Indikation. Auch von einem ausgebildeten Logopäden muss deshalb zum Schutz der Patienten verlangt werden, dass über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber vorhanden sind, ob eine solche Behandlung angezeigt ist. Dabei geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
68 
Eine solche Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Patienten nicht unverhältnismäßig. Vor allem dient sie nicht nur der Abwehr mittelbarer Gefahren, die daraus erwachsen können, dass ein Patient von dem notwendigen Besuch eines Arztes abgehalten wird, etwa weil er der Erstdiagnose eines ausgebildeten Logopäden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Es geht vielmehr auch um Gefahren, die durch die Anwendung logopädischer Behandlungsmethoden unmittelbar hervorgerufen werden können. Sie bleiben bei falscher Diagnose oder nicht erkannten Kontraindikationen nicht lediglich wirkungslos, sondern können das Leiden des Patienten unter Umständen deutlich verschlimmern. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, 35 und vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
69 
Aus alledem ergibt sich für den Regelfall ein bestimmter Zuschnitt der Kenntnisüberprüfung bei ausgebildeten Logopäden, die auf ihrem Gebiet eigenverantwortlich tätig werden wollen. Der jeweilige Antragsteller muss nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Logopäde gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
70 
Da die Kenntnisüberprüfung keine formalisierte Prüfungsleistung darstellt, sondern allein der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr dient, kommt es außerdem auf mögliche Einzelumstände an. Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; so bereits auch BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f.).
II.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird zugelassen, weil die Beschränkbarkeit der Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich der Logopädie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
72 
Beschluss vom 23. März 2017
73 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage Januar 2014; Senatsbeschluss vom 20.12.2016 - 9 S 1935/16 -).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
36 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
37 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Logopädie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
38 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG - vom 17.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - 1. DVO-HeilprG - vom 18.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191). Danach bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, 358).
39 
1. Die von der Klägerin beabsichtigte Anwendung logopädischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung ist eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf. Soweit sich der früheren Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 19.03.2009 - 9 S 1413/08 -, MedR 2009, 610, zu Physiotherapeuten) etwas Entgegenstehendes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht mehr fest.
40 
a) Die Ausübung der Heilkunde umfasst nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26.08.2009, a.a.O., und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, 369).
41 
Die eigenverantwortliche Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung ist danach Ausübung der Heilkunde. Der Senat stimmt mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sie heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt. Zur Bestimmung des Berufsbildes des Logopäden ist vorrangig auf die Fixierung im Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG - vom 07.05.1980 (BGBl. I 1980 S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO - vom 01.10.1980 (BGBl. I 1980 S. 1892), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 886), abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LogopG wird die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ auszuüben, erteilt, wenn der Antragsteller (unter anderem) nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat. Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LogAPrO auf folgende Fächer: 1. Logopädie, 2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, 3. Audiologie und Pädaudiologie, 4. Neurologie und Psychiatrie, 5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. Die dreijährige Ausbildung für Logopädinnen und Logopäden umfasst nach § 1 Abs. 1 LogAPrO mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung. Der Unterrichtsteil beinhaltet neben Anatomie und Physiologie (100 Stunden), Pathologie (20 Stunden), Hals-, Nasen- Ohren-Heilkunde (60 Stunden) usw. einen Logopädie-Teil von 480 Stunden. Die praktische Ausbildung beläuft sich auf insgesamt 2.100 Stunden, davon 1.520 Stunden Praxis der Logopädie. Diese normative Ausprägung des Berufsbildes des Logopäden lässt bereits für sich genommen auf das Erfordernis heilkundlicher Fachkenntnisse schließen. Nicht zuletzt manifestiert sich darin ein zeitlich wie inhaltlich erheblicher Ausbildungsaufwand (vgl. zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 - I-20 U 236/13 -, NJW-RR 2016, 109, 110).
42 
Zusätzlich zum Berufsrecht kann zur Bestimmung des Berufsbildes auch auf andere gesetzliche Regelungen der Logopädie - namentlich auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts (vgl. ferner zum Beihilferecht §§ 23, 24 BBhV mit den Anlagen 9 und 10) - abgestellt werden. Insbesondere ist mit in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Logopädie um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel handelt (§ 124 Abs. 1 SGB V, Heilmittel-Richtlinie vom 20.01.2011 / 19.05.2011, BAnz. 2011 Nr. 96, zuletzt geändert am 19.05.2016, BAnz. AT 10.08.2016 B2). Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Seine Richtlinien (§ 92 SGB V) haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der gesetzlichen Krankenversicherung rechtlich bindend (vgl. zu den Einzelheiten des Meinungsstandes Hannes in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 8/16, § 92 SGB V Rn. 3 ff., m.w.N.). Angesichts dessen kommt auch der Heilmittel-Richtlinie eine berufsbildprägende Funktion zu.
43 
Zwar ist die Bezeichnung „Logopädie“ weder in § 124 Abs. 1 SGB V noch in der Heilmittel-Richtlinie ausdrücklich genannt. Allerdings erwähnt § 124 Abs. 1 SGB V die „Sprachtherapie“. In der Heilmittel-Richtlinie sind unter F. die Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie aufgeführt. Nach § 30 Abs. 1 entfalten Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit, die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind in Abhängigkeit vom Störungsbild und der Belastbarkeit als 30-, 45- und 60-minütige Behandlung mit der Patientin oder dem Patienten verordnungsfähig (§ 30 Abs. 2 Satz 1). Die §§ 31 ff. befassen sich mit einzelnen Therapieformen (Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie). In der Anlage 1 werden zudem - einem negativen Ansatz folgend - nichtverordnungsfähige Heilmittel aufgezählt. Auch die Anlage 2 (Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V) befasst sich im Einzelnen mit Fragen der Zuordnung zur Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie). Im Zweiten Teil (sog. Heilmittelkatalog) findet sich die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Hierbei werden detailliert Diagnosegruppen, funktionelle/strukturelle Schädigungen, Leitsymptomatiken, Ziele der Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie) und entsprechende Heilmittelverordnungen zueinander in Beziehung gesetzt. In diesem Rahmen werden auch schwerstwiegende Erkrankungen thematisiert und mit komplexen Behandlungsmethoden in Verbindung gebracht. Dies verdeutlicht umso mehr, dass die selbstständige Ausübung von Logopädie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert.
44 
Verfassungsrechtliche Erwägungen stützen dieses Ergebnis. Vor dem Hintergrund des mit dem Heilkundebegriff verbundenen Zweckes, Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwehren (vgl. zu deren hohem Rang als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 192, und vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181, 194; Senatsurteil vom 24.06.2014 - 9 S 1348/13 -, MedR 2015, 40; Achterfeld, MedR 2013, 103), ist eine weite Auslegung geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 107; Schnitzler, MedR 2010, 828, 831; Zuck, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 33 Rn. 9). Daher ändert sich an dem Heilkundecharakter der eigenverantwortlich ausgeübten Logopädie auch dadurch nichts, dass zu ihrem Gebiet ebenso Methoden zählen, die für sich genommen keine ärztlichen oder heilkundlichen Fachkenntnisse bedingen. Jedenfalls ist die eigenverantwortlich ausgeübte Logopädie in erheblichem und damit ausreichendem Maß durch Methoden geprägt, die heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen.
45 
Der Senat ist - in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht - ferner der Auffassung, dass mit der eigenverantwortlichen Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung die Gefahr nennenswerter gesundheitlicher Schäden verbunden ist. Zwar dürfte sich dies nicht ohne Weiteres aus dem Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse herleiten lassen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse einerseits und das der Gefahrenträchtigkeit andererseits stets kumulativ genannt worden. Es ist auch in der Sache keineswegs ausgeschlossen, dass bestimmte Behandlungen nur mit ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnis ordnungsgemäß vorgenommen werden können, ohne dass beim Fehlen der Fachkenntnis nennenswerte Gefahren drohen.
46 
Die selbstständige Ausübung der Logopädie weist allerdings eine zur Erfüllung des Heilkundebegriffs führende Gefahrengeneigtheit auf. Die durch die Ausbildung zum Logopäden erworbenen Kenntnisse können dabei nicht zur Verneinung eines der Logopädie immanenten Gefahrenpotentials herangezogen werden. Die Frage, ob eine eigenverantwortlich ausgeübte Logopädie gefahrenträchtig ist, ist abstrakt und deshalb grundsätzlich losgelöst von den subjektiven Verhältnissen des Antragstellers zu beantworten. Zwar darf der Erwerb von „heilkundlichen“ Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Betroffener im Rahmen einer normierten Berufsausbildung schon anderweitig zweifelsfrei erworben hat und die auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen (teilweise) vermitteln können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890), bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 HeilprG nicht noch einmal gefordert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -, VBlBW 2007, 24). Auch eine Pflicht, bereits erworbene Kenntnisse (bloß) nochmals überprüfen zu lassen, nur weil sich der Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes mit den Regelungen über die Qualifikation zum Logopäden überschneiden mag, ist regelmäßig unzumutbar. Dies spielt jedoch für die Subsumtion eines heilhilfsberuflichen Gebietes wie der Logopädie unter den Begriff der Heilkunde keine Rolle. Während die Frage, ob die Logopädie der Heilkunde zuzuordnen und deshalb nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig ist, rein objektiv vorzunehmen ist, wirken sich Vorkenntnisse des Antragstellers erst in einem zweiten Schritt, nämlich darauf aus, ob und in welchem Umfang zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis noch eine Kenntnisüberprüfung stattzufinden hat. Soweit dem Senatsbeschluss vom 10.07.2006 (a.a.O.) etwas Gegenteiliges entnommen werden kann, ist daran nicht festzuhalten.
47 
Die Gefahrengeneigtheit der Logopädie lässt sich auch ohne die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bejahen. Es kann bereits davon ausgegangen werden, dass durch die Anwendung (mancher) logopädischer Behandlungsmethoden unmittelbar Gefahren hervorgerufen werden können. Unabhängig davon drohen bei der eigenverantwortlichen Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung aber jedenfalls mittelbare Gefahren, weil ein Patient im Einzelfall davon absehen könnte, einen Arzt aufzusuchen, obwohl dies geboten wäre. Insofern gilt es unter anderem zu bedenken, dass es zu den Aufgaben des Logopäden gehört, bereits an den Folgen schwerwiegender Gesundheitseinschränkungen leidende Patienten - zum Beispiel nach einem Schlaganfall - zu behandeln. Im Falle einer (unerkannten) Neu- oder Wiedererkrankung könnten insbesondere frühere Patienten geneigt sein, statt eines Arztes einen selbstständig die Logopädie ausübenden Behandler aufzusuchen, zu dem bereits eine länger dauernde Vertrauensbeziehung besteht.
48 
Dies gilt umso mehr, als ein großer Teil der Patienten von Logopäden nicht nur wegen eines isoliert aufgetretenen Leidens gesundheitlich eingeschränkt sein dürfte, sondern eher einen generell herabgesetzten Gesundheitszustand aufweist. Jedenfalls ist dem Heilmittelbericht des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) zufolge die Inanspruchnahme von Heilmittelleistungen durch Pflegebedürftige überproportional hoch. Ein Drittel von ihnen erhält Leistungen der Physiotherapie. Auch Leistungen der Ergotherapie und der Logopädie werden von dieser Versichertengruppe stärker in Anspruch genommen als von anderen Versichertengruppen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage im Bundestag, BT-Drucks. 18/7283, S. 7). Um bloß bagatellartige Heilmaßnahmen (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 1 HeilprG Rn. 13) oder eine sonst von nennenswerten Gesundheitsgefahren freie Betätigung (vgl. insoweit zu Masseuren und medizinischen Bademeistern BVerwG, Beschluss vom 24.10.2011 - 3 B 31.11 -; BayVGH, Urteil vom 10.02.2011 - 21 B 10.188 -, jeweils juris) geht es bei der Logopädie nicht.
49 
b) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Logopädin ist. Die ihr nach dem Logopädengesetz erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin berechtigt nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur Ausübung der Heilkunde. Das Berufsrecht unterscheidet zwischen Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Heilhilfsberufen oder Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind. Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Logopäden zählt zu der zweiten Gruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
50 
Die Ausbildung ist darauf ausgerichtet, dass der Logopäde anhand eines vom Arzt angegebenen Leitsymptoms nur die Einzelheiten der logopädischen Behandlung abklärt und diese durchführt.
51 
Deutlich wird die den Logopäden durch das Berufsrecht gezogene Grenze zudem durch einen Vergleich mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Berufsbildes der Psychotherapeuten. Ihnen ist die Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie ausdrücklich erlaubt (§ 1 Abs. 1 PsychThG). Durch die Zulassung der Berufsausübung im Wege der Approbation wird die Gleichstellung mit den anderen Heilberufen dokumentiert, die die Versorgung der Patienten eigenverantwortlich wahrnehmen dürfen (BT-Drucks. 13/8035 S. 14 Nr. 7 und Nr. 8). Wenn der Gesetzgeber die Logopäden ebenfalls zu einer eigenverantwortlichen Ausübung hätte berechtigen wollen, hätte er ihr Berufsrecht entsprechend ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
52 
Dass Logopäden mit eigener Praxis sozialrechtlich ähnlich der Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer von Heilmitteln zugelassen werden können (§ 124 Abs. 1 und 2 SGB V), ist für die berufsrechtlich gezogenen Grenzen ihrer Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Zulassung berechtigt nicht zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, sondern betrifft die Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen und deren Leistungspflicht bei der Versorgung mit Heilmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
53 
c) Die Ausgestaltung des Berufsbildes der Logopäden als Heilhilfsberuf bedeutet auf der anderen Seite keine Sperre für eine eigenverantwortliche Tätigkeit in diesem Bereich auf der Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis. Der Gesetzgeber hat mit dem Logopädengesetz die Anwendung dieser Behandlungsmethoden nicht auf die nach diesem Gesetz ausgebildeten Logopäden beschränkt und damit dieses Betätigungsfeld für Heilpraktiker geschlossen, sondern nur die Voraussetzungen und den Rahmen für eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopäde“ normiert (vgl. § 1 Abs. 1 LogopG). Die eigenverantwortliche Behandlung von Patienten mit den Methoden der Logopädie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich. Die jeweiligen Berufszugangsregelungen mit ihren unterschiedlichen Anforderungen bestehen nebeneinander. Insoweit gilt für die Logopädie nichts anderes als für andere vom Gesetzgeber fixierte Heil- oder Heilhilfsberufe (vgl. für den Bereich der Physiotherapie BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; für den Bereich der Psychotherapie Urteile vom 09.12.2004 - 3 C 11.04 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22, und vom 28.11.2002 - 3 C 44.01 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 21).
54 
2. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der Logopädie erteilt werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis ist anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis teilbar. Das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Sinne noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Bei Inkrafttreten des Gesetzes hat noch kein Bedürfnis für eine solche Beschränkung bestanden. Seitdem haben sich jedoch die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst für den Bereich der Psychotherapie ausgesprochen (Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 361); die dortigen Erwägungen sind aber - wie das Bundesverwaltungsgericht später ausdrücklich betont hat - nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. - diese Voraussetzungen bejahend für das Gebiet Physiotherapie - BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., Beschlussabdruck S. 7 ff.; dem folgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751; Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 -, NdsVBl. 2014, 130). In diesem Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet.
55 
Der Bereich der Logopädie ist hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. Der Tätigkeitsumfang wird durch den in der Anlage 1 LogAPrO aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung definiert. Es handelt sich zudem um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel (§ 124 Abs. 1 SGB V, Heilmittel-Richtlinie vom 20.01.2011 / 19.05.2011, BAnz. 2011 Nr. 96, zuletzt geändert am 19.05.2016, BAnz. AT 10.08.2016 B2). Angesichts dieses normativen Rahmens ist nicht zu befürchten, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Maßnahme zur Logopädie zählt oder nicht. Ähnlich wie bei der Psychotherapie geht es bei der Logopädie nicht um die Herauslösung eines bestimmten Fachgebietes aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde, sondern um eine bestimmte Therapieform für einen bestimmten Kreis von Leiden, die unterschiedliche Ursachen haben können, Daraus ergeben sich keine (unzumutbaren) Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen, sondern nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der notwendigen Kenntnisse für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieform (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
56 
Der Annahme, für den Logopäden fehle es im Gegensatz etwa zum Physiotherapeuten an einem gesetzlich fixierten Berufsbild, kann nicht zugestimmt werden. Ein hinreichender normativer Rahmen ist insbesondere mit dem Logopädengesetz sowie mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden gesetzt. Daneben kann auf die Heilmittel-Richtlinie zurückgegriffen werden. Dabei ist es unschädlich, dass - insoweit abweichend von der Rechtslage bei den Physiotherapeuten - kein ausdrückliches Ausbildungsziel definiert ist. Der Beruf des Logopäden erfährt durch die sonst vorhandenen, oben genannten Normen, darunter etwa die genaue Bestimmung der Ausbildungsinhalte, eine hinreichende Prägung.
57 
Auch wenn ein gewisses Maß nicht-heilkundlicher Bestandteile der Ausbildung und der faktischen Betätigung des Logopäden (auch bei unterstellter eigenverantwortlicher, das heißt von ärztlicher Verordnung unabhängiger Berufsausübung) gegeben sein mag, steht dies der Erteilung einer auf dieses Gebiet bezogenen Heilpraktikererlaubnis nicht entgegen. Mit deren Erteilung werden die nicht-heilkundlichen Bestandteile der Tätigkeit des Logopäden nicht zur Heilkunde aufgewertet oder auch nur „umdeklariert“. Es bedarf deshalb auch keiner genauen Ermittlung und Gewichtung der heilkundlichen im Verhältnis zu den nicht-heilkundlicher Verrichtungen eines Logopäden. Soweit sich Teile des logopädischen Tätigkeitsfeldes eindeutig dem nicht-heilkundlichen Bereich zuordnen lassen, sind sie der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet Logopädie nicht abträglich; sie haben für die Heilpraktikererlaubnis schlicht keine Relevanz.
58 
Lediglich insoweit, als wegen der Weite des Berufsbildes des Logopäden hiervon auch Betätigungsfelder umfasst sind, bei denen zweifelhaft sein könnte, ob es sich bei selbstständiger Ausübung um Heilkunde handelt, bedarf dies einer näheren Betrachtung. Die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie führt allerdings zu keiner Änderung des dem Logopäden Gestatteten mit Ausnahme dessen, dass das Erfordernis einer jeweiligen ärztlichen Verordnung für das Tätigwerden als Logopäde entfällt. Vor diesem Hintergrund erscheinen in der Literatur geäußerte Bedenken betreffend eine erhöhte Rechtsunsicherheit, eine mögliche Gefährdung von Patienten und eine Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 5 HeilprG (vgl. Sasse, GesR 2013, 641 ff.) überzogen.
59 
Mit dem Logopädengesetz sowie mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden ist normativ entschieden, welchen Voraussetzungen die Führung der Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ unterliegt (zur Bußgeldbewehrung siehe § 7 LogopG). Auf den Umfang dessen, was im Sinne von § 5 HeilprG strafbar ist, hat die Anerkennung von Heilpraktikererlaubnissen für bestimmte therapeutische Teilgebiete keinen Einfluss. Von Bedeutung könnten somit allein vermehrt auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Zulassung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Logopädie im Hinblick auf den in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden genannten Kanon der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte und deren heilkundliche Qualität sein.
60 
Auch ohne einen Bezug zur Heilpraktikererlaubnis stellt sich indes schon bislang das Problem der Bestimmtheit und der Auslegung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden, da es gilt, die genauen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte für Logopäden zu bestimmen. Diese Problematik verlagert sich bei einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Logopäden auf die Ebene der Überprüfung durch das Gesundheitsamt, das aus den solchermaßen normativ vorgegebenen Ausbildungs- und Prüfungsinhalten des Logopäden abzuleiten hat, welche Kenntnisse bei diesem vorausgesetzt werden können und welche zusätzlich für die Ausübung selbstständiger Heilkunde auf dem so umrissenen Gebiet zusätzlich überprüft werden müssen. Ferner kann auf einer weiteren Ebene, nämlich im Rahmen der Prüfung einer möglichen Strafbarkeit der Anwendung von Behandlungsmethoden nach § 5 HeilprG, die Frage aufgeworfen sein, welchen Umfang eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Logopäden abdeckt. Um eine Besonderheit gerade der Logopäden geht es insoweit allerdings nicht. Abgrenzungsprobleme dergestalt, ob bestimmte Behandlungen als Heilkunde zu betrachten sind und - falls ja - ob sie von einer Heilpraktikererlaubnis gedeckt sind, entstehen nicht dadurch, dass ein Logopäde auch zahlreiche nicht-heilkundliche Maßnahmen praktiziert, sondern können ebenso etwa bei Physio- oder Psychotherapeuten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 -, NJW 2011, 3591, wonach die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich ist). Zwar ist einzuräumen, dass das Gebiet der Logopädie etwas weniger scharf umrissen ist; dies wird allerdings dadurch abgemildert, dass sich - wie oben dargestellt (S. 16 ff.) - auch hier ein „heilkundlicher Teil“ bestimmen lässt und es für die beschränkte Heilpraktikererlaubnis allein auf diesen Teilbereich ankommt. Mithin ist eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Logopädie ebenso wenig zu unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG wie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden aus Gründen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist. Auch eine mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend bestimmte Strafbarkeit ist mit ihr nicht verbunden (vgl. zur Verwaltungsaktakzessorietät von Strafgesetzen Schmahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 62, m.w.N.).
61 
Bei der hinreichenden Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit handelt es sich nicht um medizinisch-fachliche Tatsachen, die einem Beweis zugänglich wären. Für die Einholung eines darauf bezogenen Sachverständigengutachtens besteht auch sonst kein Anlass.
62 
Der bei einer weiteren Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis zu erwartende erhöhte Verwaltungsaufwand (vgl. auch Sasse, GesR 2013, 641 ff.) ist als solcher nicht geeignet, Beschränkungen der Freiheit der Berufswahl zu rechtfertigen. Sektorale Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis spiegeln im Übrigen nur die fortgeschrittene Ausdifferenzierung der Gesundheitsberufe durch den Gesetzgeber wider. Solange einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen geschaffen werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Betätigung bei der Patientenbehandlung allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt aufrechterhalten bleibt, besteht eine systematische Unstimmigkeit oder - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 195) - eine Ungereimtheit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
63 
3. Ein Logopäde ist allerdings allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen Tätigkeit befähigt. Zum Schutz der Patienten ist deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zur logopädischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
64 
Nach § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt vorzunehmen, um festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit (Gesundheit der Bevölkerung) bedeuten würde. Diese Überprüfung fragt keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit (Gesundheit der Bevölkerung) im konkreten Einzelfall. Sie soll ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt mit der konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O., S. 373). Der Umfang der Überprüfung steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f. und vom 10.02.1983, a.a.O., S. 372 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O., S. 194). Er muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; näher zum Ganzen auch Schelling, a.a.O., § 2 DVO-HeilprG, Rn. 8 ff.).
65 
Aufgrund ihrer Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die richtige Ausführung einer Krankenbehandlung mit den Mitteln der Logopädie hinreichend sicher beherrscht. Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der logopädischen Behandlungsmethoden müssen deshalb nicht überprüft werden. Gleiches gilt für heilkundliche Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden auf dem Gebiet der Logopädie in keinem Zusammenhang stehen und mit denen ein Logopäde in der Praxis nicht konfrontiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
66 
Ihre Ausbildung befähigt die Klägerin aber nicht zu einer selbstständigen Erstdiagnose. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausbildungsprogramm für Logopäden nach Maßgabe des Logopädengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden gerade keine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorgesehen, die für eine solche Erstdiagnose erforderlich sind. Entsprechend dem vom Gesetzgeber ausgestalteten Berufsbild wird ein Logopäde im Rahmen der Krankenbehandlung nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig (siehe oben). Seine durch die Ausbildung vermittelte Befähigung ist begrenzt auf die fachgerechte Anwendung der Logopädie bei Patienten, bei denen die vorgelagerte Entscheidung darüber, ob überhaupt eine mit dieser Therapieform zu behandelnde Krankheit vorliegt, bereits getroffen worden ist. Diese Ausbildungslücke ist normativ vorgegeben. Sie folgt der Einschätzung des Gesetzgebers, dass ein nach seinen Vorstellungen geschulter Logopäde keine selbstständige Heilkunde ausüben kann, aber auch nicht soll. Es geht also nicht nur um eine Bewertung der durch die Ausbildung erreichbaren Befähigung, sondern auch um die im Vorfeld getroffene Festlegung, inwieweit Nichtärzten eine selbstständige Heiltätigkeit anvertraut werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
67 
Eine andere Beurteilung wäre erst dann geboten, wenn sich die Einschätzung des Gesetzgebers als eindeutig unzutreffend oder überholt erweisen würde. Dazu müsste etwa dargelegt werden, dass die vorgegebenen Ausbildungsinhalte nicht mit dem Berufsbild eines Heilhilfsberufes korrespondierten, sondern - gleichsam überschießend - deutlich weitergehende Kenntnisse vermittelten als für die Ausübung des Berufs erforderlich. Dafür spricht schon hier nichts. Die für ein eigenverantwortliches Handeln nötigen Kenntnisse entstehen auch nicht in ausreichendem Maße durch die Befassung mit der Logopädie gleichsam als Nebeneffekt der Aneignung von Kenntnissen über die richtige Anwendung der Therapiemethode. Es besteht nämlich ein grundlegender Unterschied zwischen der fachgerechten Anwendung einer Behandlungsmethode und ihrer Indikation. Auch von einem ausgebildeten Logopäden muss deshalb zum Schutz der Patienten verlangt werden, dass über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber vorhanden sind, ob eine solche Behandlung angezeigt ist. Dabei geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
68 
Eine solche Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Patienten nicht unverhältnismäßig. Vor allem dient sie nicht nur der Abwehr mittelbarer Gefahren, die daraus erwachsen können, dass ein Patient von dem notwendigen Besuch eines Arztes abgehalten wird, etwa weil er der Erstdiagnose eines ausgebildeten Logopäden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Es geht vielmehr auch um Gefahren, die durch die Anwendung logopädischer Behandlungsmethoden unmittelbar hervorgerufen werden können. Sie bleiben bei falscher Diagnose oder nicht erkannten Kontraindikationen nicht lediglich wirkungslos, sondern können das Leiden des Patienten unter Umständen deutlich verschlimmern. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, 35 und vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
69 
Aus alledem ergibt sich für den Regelfall ein bestimmter Zuschnitt der Kenntnisüberprüfung bei ausgebildeten Logopäden, die auf ihrem Gebiet eigenverantwortlich tätig werden wollen. Der jeweilige Antragsteller muss nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Logopäde gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).
70 
Da die Kenntnisüberprüfung keine formalisierte Prüfungsleistung darstellt, sondern allein der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr dient, kommt es außerdem auf mögliche Einzelumstände an. Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; so bereits auch BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f.).
II.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird zugelassen, weil die Beschränkbarkeit der Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich der Logopädie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
72 
Beschluss vom 23. März 2017
73 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage Januar 2014; Senatsbeschluss vom 20.12.2016 - 9 S 1935/16 -).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 124 Zulassung


(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Lei

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 1


(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 32 Heilmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmi

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung


(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer bef

Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG | § 1


(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Beru

Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG | § 2


(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller1.nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübun

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 23 Heilmittel


(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig. (2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer n

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 5


Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 8


Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt o

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen


(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Kompl

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO | § 5 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Logopädie,2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,3. Audiologie und Pädaudiologie,4. Neurologie und Psychiatrie,5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkund

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO | § 6 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Logopädie,2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,3. Pädagogik und Sonderpädagogik,4. Psychologie und klinische Psychologie,5. Phonetik und Linguistik.Kennt

Podologengesetz - PodG | § 3


Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pat

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO | § 1 Ausbildung


(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung. (2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche

Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG | § 7


(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/10 vom 22. Juni 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja HeilprG § 5 Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Nov. 2013 - 13 A 1463/12

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf  vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juli 2006 - 9 S 519/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 11 K 1933/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 04.11.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.03.2016 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung de

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,
2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.
Audiologie und Pädaudiologie,
4.
Neurologie und Psychiatrie,
5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(1) Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,
2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.
Pädagogik und Sonderpädagogik,
4.
Psychologie und klinische Psychologie,
5.
Phonetik und Linguistik.
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Logopädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Logopäden vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Logopäden eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Logopäden entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Logopädenberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Logopädenberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Logopäden.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Logopädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Logopäden vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Logopäden eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Logopäden entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Logopädenberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Logopädenberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Logopäden.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,
2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.
Audiologie und Pädaudiologie,
4.
Neurologie und Psychiatrie,
5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(1) Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,
2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.
Pädagogik und Sonderpädagogik,
4.
Psychologie und klinische Psychologie,
5.
Phonetik und Linguistik.
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilten Erlaubnis, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern inklusive Stangerbädern, einer Heilpraktikererlaubnis nicht bedarf.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Zulässigkeit der Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis für einen Physiotherapeuten sowie die Frage, ob ein Physiotherapeut nur nach und aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden darf.
Der Kläger hat im Jahr 1995 von der Bezirksregierung Weser-Ems die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ auszuüben und ist freiberuflich in eigener Praxis tätig. Mit Schreiben vom 24.03.2007 beantragte er die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf den Bereich physikalischen Therapie und der Physiotherapie mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder, ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Angesichts der Tatsache, dass die Erlaubnis auf ein Gebiet beschränkt sei, für das bereits eine staatliche Prüfung vorliege, müsse die Eignungsprüfung bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG entfallen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 21.11.2006 zutreffend festgestellt habe, ergebe sich aus den abgelegten Prüfungen, dass von der Berufsausübung des Klägers keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehe.
Mit Bescheid vom 21.05.2007 lehnte das Landratsamt Heilbronn den Antrag ab; auch der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos und wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 zurückgewiesen. Die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis komme nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. S. 983 - Heilpr-RL -) nur für das Gebiet der Psychotherapie in Betracht; weitere Ausnahmen von der einheitlichen Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ seien dort nicht geregelt. Für eine weitere Einschränkung der grundsätzlich unteilbaren Heilpraktikererlaubnis sei vorliegend auch kein Raum. Auf den Bereich der Physiotherapie könne die Heilpraktikererlaubnis bereits deshalb nicht beschränkt werden, weil eine gegenständliche Teilbarkeit wie im Falle der Psychotherapie nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus belege die Ausbildung zum Physiotherapeut nicht zugleich die Eignung für die begehrte Tätigkeit als Heilpraktiker. Denn dieser werde selbständig und ohne vorgeschaltete Entscheidung eines Arztes tätig. Ein Absehen von der Eignungsprüfung komme daher angesichts der Unterschiedlichkeit der Tätigkeiten und im Interesse des Schutzgutes der Volksgesundheit nicht in Betracht.
Der am 21.11.2007 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 10.04.2008 statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie (MPhG), mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder, zu erteilen. Angesichts der im MPhG enthaltenen Aufgabenabgrenzung erweise sich der Tätigkeitsbereich eines „Physiotherapeuten“ als hinreichend genau beschränkbar. Wegen der vorhandenen, berufsqualifizierenden Ausbildung bedürfe es auch keiner Eignungsprüfung. Dies gelte auch im Hinblick auf die mit der Heilpraktikererlaubnis verbundene selbständige Tätigkeit, denn ausweislich der Ausbildungsvorschriften erlerne der Physiotherapeut auch Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbständig zu erkennen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum der Physiotherapeut im Bereich der Differenzialdiagnose in seinem Tätigkeitsbereich über schlechtere Fähigkeiten verfügen solle, als ein Heilpraktiker. Schließlich habe der Kläger auch nicht die Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, weil dies für den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein könne.
Der Beklagte hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere vorgetragen, die prüfungslose Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten sei nach geltender Rechtslage nicht möglich. Anders als für den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Bereich der Psychotherapie seien auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin keine Teilbereiche eigenständig ausdifferenziert und abgegrenzt. Jedenfalls die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Beschränkung auf den Bereich der physikalischen Therapie könne nicht erfolgen, weil sie bereits im Tätigkeitsfeld des Orthopäden enthalten sei. Insbesondere aber verkenne das Verwaltungsgericht, dass das im MPhG geregelte Berufsbild des Physiotherapeuten nur einen unselbständigen Heilhilfsberuf umfasse, nicht aber die selbständige Tätigkeit. Dementsprechend sei weder die Tätigkeit noch die Ausbildung darauf ausgerichtet, eine selbständige Diagnosetätigkeit durchzuführen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bereits die Ausbildung zum Physiotherapeuten reiche für die Annahme aus, dieser könne auch selbständig gefahrlos Heilkunde betreiben, verkenne daher den grundlegenden Charakter der Heilhilfsberufe. Die Ausübung der eigenständigen Heilkunde ohne jede ärztliche Vordiagnose setze insbesondere voraus, dass andere Krankheiten ausgeschlossen und ein sicherer Befund erstellt werden könne. Hierfür reiche die Kenntnis für die in der Physiotherapie auftauchenden Krankheitsbilder des Bewegungsapparates nicht aus; vielmehr bedürfe es eines „Rundumblicks“ und dementsprechend breit angelegter Grundkenntnisse. Auch das vom Kläger benannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 erweise sich daher als falsch.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
10 
hilfsweise festzustellen, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilten Erlaubnis, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern inklusive Stangerbädern, einer Heilpraktikererlaubnis nicht bedarf.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis sei vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben worden. Der Beklagte verkenne, dass sich das eigenständig abgrenzbare Berufsbild des Physiotherapeuten aus dem MPhG ergebe und in § 124 Abs. 1 SGB V, den Heilmittelrichtlinien sowie weiteren Rechtsvorschriften auf die physikalische Therapie als eigenständiger Tätigkeitsbereich verwiesen werde. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht auf den Bereich der physikalischen Therapie zu beschränken. Angesichts der Ausbildungsinhalte verfüge ein Physiotherapeut auch über ausreichende differenzialdiagnostische Fähigkeiten, um in seinem Aufgabenbereich selbständig Patienten zu behandeln. Eine allumfassende Diagnose- und Behandlungskompetenz sei angesichts der gegenständlichen Beschränkung der beantragten Erlaubnis hierzu nicht erforderlich. Im Übrigen sei die Ausbildung des Physiotherapeuten in seinem Bereich jedenfalls gründlicher als diejenige des Heilpraktikers; dies gelte auch für das Erkennen möglicher Kontraindikationen. Die Annahme, gravierende medizinische Fehlvorstellungen könnten trotz der staatlich anerkannten Berufszulassung als Physiotherapeut bestehen, sei mit der Zielsetzung des MPhG nicht zu vereinbaren.
12 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich des bereits vom Verwaltungsgericht zugezogenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008 und des vom Regierungspräsidium im Berufungszug vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008, die beigezogenen Behördenakten des Beklagten sowie die aus Parallelverfahren stammenden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 sowie von Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Beteiligten vorab übersandt worden sind.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht zusteht (II.). Der im Berufungsverfahren zulässiger Weise geltend gemachte Feststellungs-Hilfsantrag dagegen ist begründet (III.)
I.
14 
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
15 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
16 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
17 
Die Klage ist hinsichtlich der beantragten Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis aber nicht begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG nicht zu. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil sich das Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis aus systembedingten Gründen nicht auf die bereits durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erlaubten Tätigkeiten erstreckt und eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung des gegenständlich beschränkten Tätigkeitsbereichs eines Physiotherapeuten daher nicht erforderlich ist (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
19 
1. Für die beabsichtigte, selbständige Berufsausübung als Physiotherapeut bedarf der Kläger keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.
20 
a) Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
21 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; diese Rechtsfolge wäre für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig.
22 
Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - sowie Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
23 
Anders erweist sich die Situation indes in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit eines Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG. Hierfür bedarf es zunächst der in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Fachkunde (vgl. § 9 Satz 1 MPhG), die ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -) in erheblichem Umfang auch spezifisch heilkundliche Kenntnisse betrifft (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV sowie die in § 12ff. MPhG aufgeführten Prüfungsfächer). Darüber hinaus sind mit der Ausübung physiotherapeutischer Behandlungstechniken auch nicht unbeträchtliche Gesundheitsgefahren verbunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 für die Ausübung der Chiropraktik), deren Risiken nicht im einzelnen abschätzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269), so dass bereits im Hinblick auf die unmittelbar tätigkeitsbezogenen Gesundheitsgefahren der Heilkundebereich im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG bejaht werden muss.
24 
Da der Kläger ausdrücklich selbständige und eigenverantwortliche Behandlungen durchführen will, kann auch nicht auf den bloßen Hilfscharakter entsprechender Verrichtungen verwiesen werden; die für eine derartige Annahme erforderliche Anordnung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308) besteht gerade nicht.
25 
b) Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten aber keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
26 
aa) Mit dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis greift § 1 Abs. 1 HeilprG in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Dieser Erlaubniszwang ist angesichts des verfolgten Zwecks, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, nicht zu bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179). Die Schutzwirkung des Grundrechts ist indes auch bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu berücksichtigen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Der den Erlaubniszwang auslösende Begriff „Ausübung der Heilkunde“ muss daher gegebenenfalls verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736).
27 
Erweist sich die Erlaubnispflicht im Einzelfall als nicht geeignet oder erforderlich, um den mit dem Heilpraktikergesetz erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, oder ist die Beschränkung im Einzelfall als unverhältnismäßig zu bewerten, muss dem durch die Verwaltung und die Gerichte Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705).
28 
bb) Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Heilpraktikererlaubnis ist hier bereits aus Gründen der Systemgerechtigkeit geboten. Denn dass ein Physiotherapeut in seinem Tätigkeitsbereich über eine ausreichende Eignung verfügt, ist durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits festgestellt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erweist sich daher für Tätigkeiten, die bereits dem Aufgabenfeld des MPhG unterliegen, als nicht erforderlich (vgl. auch Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nicht ärztlichen Heilkundeausübung, Stand: November 2000, § 1 HeilprG RdNr. 6.3.5; Stellungnahme des Saarländischen Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom 31.08.2007, Az. F 4; Bay.VG München, Urteil vom 22.03.2005 - M 16 K 03.1270 -).
29 
Mit dem Erlass des MPhG sowie zahlreicher weiterer Spezialgesetze zu einzelnen Heilberufen hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass sich im Feld der Heilberufe zahlreiche neue Berufsbilder ausdifferenziert haben, denen jeweils ein eigenständiges Aufgaben- und Tätigkeitsfeld mit dazugehörigen Fachkenntnissen zugeordnet werden kann. Die Weiterentwicklung und Spezialisierung der Heilkundebereiche bringt es dabei mit sich, dass auch in sog. Heilhilfsberufen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in der Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902 - HebG -) bestimmt daher, dass selbst Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. Auch ohne derartige gesetzliche Vorbehaltsbestimmungen kann sich aus einer spezialgesetzlichen Berufszulassung - wie etwa derjenigen des Physiotherapeuten nach dem MPhG - aber ergeben, dass dem Erlaubnisinhaber ein bestimmter Tätigkeitsbereich als „spezialisierter Heilhilfsberuf“ zugewiesen ist. Angesichts der Komplexität und Vielgestaltigkeit der unterschiedlichen Therapieformen eines Physiotherapeuten etwa liegt auf der Hand, dass die Ausübung in diesem Funktionsbereich dem Physiotherapeuten zugeordnet sein soll. Dementsprechend setzt auch die Zulassung entsprechender Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Ausbildung voraus (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
30 
Dies gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Physiotherapeuten auch für selbständige Tätigkeiten - also bei Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung. Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) vertretene Meinung nicht, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Dies gilt auch für die in § 8 MPhG enthaltene Bestimmung, wonach die Ausbildung u.a. dazu befähigen soll, „Hilfen“ zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Widerherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben (a.A. aber von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 46). Denn die - vom Regelungsgehalt ohnehin nur das Ausbildungsziel betreffende - Bestimmung enthält nur eine Beschreibung des unterstützend angelegten Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall je von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Selbständige Tätigkeiten sind damit zwar typischerweise Kennzeichen der akademischen Heilberufe, dies bedeutet indes nicht, dass dies für alle entsprechenden Berufe und Verrichtungen der Fall sein müsste. Beispielhaft sei erneut auf die Geburts-„Hilfe“ verwiesen, die gemäß § 4 Abs. 1 HebG unstreitig von Hebammen und Entbindungspflegern selbständig erbracht werden darf. Ausschlaggebend ist damit nicht die Einordnung des Berufsfeldes in die - ohnehin wenig aussagekräftige - Kategorie der Heilhilfsberufe, sondern die jeweilige Ausgestaltung im Einzelfall.
31 
Eine Einengung des Berufsfeldes des Physiotherapeuten auf unselbständige Tätigkeiten entspräche aber weder der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt - der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14) - noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -), die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch einen Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV). Der Physiotherapeut wird damit in seinem Tätigkeitsfeld auch zur eigenständigen Befunderhebung befähigt und hat diese Kenntnis im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung unter Beweis zu stellen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV).
32 
Die eigenständige Handlungsbefugnis entspricht überdies dem tatsächlichen Bild der Zusammenarbeit zwischen Arzt (oder Heilpraktiker) und Physiotherapeuten. Denn aus der ärztlichen Verordnung ergibt sich regelmäßig lediglich das Leitsymptom oder der Ort der Beschwerden, in der Praxis wird darüber hinaus vielfach von unspezifischen und wenig aussagekräftigen Diagnosen berichtet (vgl. etwa Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 11 ff.; zur bloßen Zuordnung nach Indikationen auch § 92 Abs. 6 Nr. 2 SGB V). Eine eigenständige Befundung durch den nachfolgend agierenden Physiotherapeuten ist daher auch im Falle der vorangegangenen Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers regelmäßig erforderlich; schon um die konkret erfolgversprechende Therapieform und -intensität herausfinden zu können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 3). Die Annahme, selbständige Tätigkeiten, die mit einer eigenständigen Diagnose verbunden sind, seien dem Berufsfeld des Physiotherapeuten fremd, entspricht daher nicht der in der Praxis anzutreffenden Lebenswirklichkeit. Die Entwicklung des jeweiligen Behandlungskonzepts setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten voraus, in die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfliesen (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008, S. 7). Für die Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte dem Arzt oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür kein Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der Physiotherapie erforderlich sind. Die vom Beklagten angenommene Überwachung und Verantwortung der Hilfstätigkeiten dürfte daher fiktiv sein (vgl. auch Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14).
33 
cc) Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Physiotherapeuten nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Physiotherapeuten in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
34 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
35 
Die vorhandenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 belegen indes, dass ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassener Physiotherapeut über ausreichende Sachkunde und Befähigungsnachweise verfügt, um eigenständige Behandlungen vornehmen zu können. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahrenlage, die das Erfordernis eine zusätzlichen Präventiverlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz rechtfertigen könnte. Die für das beschränkte Tätigkeitsspektrum erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren vielmehr bereits Gegenstand einer staatlichen Zulassungsprüfung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221), mit deren erfolgreichem Abschluss der Erlaubnisinhaber nachgewiesen hat, dass er den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis gewachsen ist. Es ist daher bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt, dass der Patient durch die Behandlung eines Physiotherapeuten selbst unmittelbar keinen Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269).
36 
Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 ergibt sich nichts anderes. Dies folgt zunächst schon daraus, dass der Gegenstand dieser Begutachtung nur die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters betraf (vgl. S. 1 des Gutachtens). Insbesondere aber sind die Ausführungen auch inhaltlich nicht auf die selbständige Tätigkeit im Anwendungsbereich des MPhG, sondern auf die sektorale Ausübung der Heilkunde bezogen. Die in dem Gutachten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Qualifikation für operative Eingriffe, Injektionen und Narkosen sind daher für die vorliegend relevante Fragestellung nicht einschlägig.
37 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass der praktisch relevante Anwendungsfall eigenständiger Verrichtungen durch einen Physiotherapeuten in der Konstellation liegen dürfte, dass die zunächst von einem Arzt verordnete Behandlung angesichts der Budgetierung der Krankenversicherung nach zweimaliger Verschreibung nicht mehr verlängert wird. Insoweit wird der Physiotherapeut zwar hinsichtlich der nunmehrigen Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung tätig; die Diagnose und der Ausschluss möglicher Kontraindikationen sind aber gleichwohl vorab - im Rahmen der vorangegangen Verordnungen - durch einen Arzt gestellt und geprüft worden.
38 
dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis lässt sich indes auch nicht durch die Gefahr mittelbarer Gesundheitsgefährdungen begründen, die sich dadurch ergeben könnten, dass eine umfassende heilkundliche Begutachtung vor der eigenständigen Verrichtung eines Physiotherapeuten fehlt.
39 
Bei Ausübung eines Heilberufes durch Nichtärzte sind stets die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass ein Patient medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Die Abwehr mittelbarer Gesundheitsgefahren verlangt daher von denjenigen, die einen nichtärztlichen Heilberuf ausüben, dass sie im Fall von Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458). Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass sie alle in ihrem Tätigkeitsfeld in Betracht kommenden Krankheiten präzise diagnostizieren können; wohl aber, dass sie über ausreichende Symptomkenntnisse verfügen, um Erkrankungen, deren Behandlung außerhalb ihres Betätigungsfeldes liegt, erkennen und einer ärztlichen Untersuchung zuführen können. Maßstab, um eine Verhinderung oder Verzögerung fachgerechter medizinischer Behandlungen sicherstellen zu können, ist daher, dass der Erstbehandler ernsthafte Krankheiten erkennen und aus dem eigenen Behandlungsspektrum herausfiltern kann. Die Zuordnung zu einem bestimmten Krankheitsbegriff und die Unterscheidung von anderen Erkrankungen dagegen obliegt dem Arzt (der hierfür ggf. selbst an spezialisierte Fachärzte überweisen muss).
40 
Angesichts der mit der Zulassung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG verbundenen Fachausbildung ist der Senat davon überzeugt, dass staatlich geprüfte Physiotherapeuten dazu in der Lage sind, berufsfeldrelevante Leitsymptome zu erkennen. Dies wird durch die Lehr- und Prüfungsinhalte der PhysTh-APrV und die vorliegenden Sachverständigengutachten bestätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster Physiotherapeut bei Vorliegen unklarer oder von ihm nicht zuordenbarer Beschwerden seinen Patienten zunächst an einen Arzt zur weiteren Abklärung verweist. Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des physiotherapeutischen Behandlungsbereichs liegende Beschwerden tendenziell falsch zugeordnet und eigenständig behandelt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Es erscheint vielmehr plausibel, dass entsprechend symptomatisch auftretende Beschwerden gerade durch die Berufserfahrung eines Physiotherapeuten aufgedeckt und einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werden können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736 für die Tätigkeit eines Augenoptikers).
41 
Hinreichende Rechtfertigungsgründe dafür, warum der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeut zur selbständigen Ausübung seines Berufs zusätzlich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, sind damit nicht ersichtlich, sodass sich die Erlaubnispflicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübung darstellt. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei lediglich mittelbaren Gefahren für die zu schützenden Gemeinwohlbelange der Gesundheit der Bevölkerung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit nur unter strengen Verhältnismäßigkeitserwägungen zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die Gefahr einer sachgemäßen und den eigenen Tätigkeitsbereich überschreitenden Behandlung von Physiotherapeuten hinlänglich wahrscheinlich wäre und dass gerade das Mittel der zusätzlichen Heilpraktikererlaubnis eindeutig erfolgversprechend sein könnte, kann nach gegenwärtiger Erkenntnislage indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht nicht zu erwarten, dass die Heilpraktikerprüfung dazu führt, dass der Physiotherapeut die Funktionsgrenzen seines Aufgabengebietes besser erkennt und einhält. Dies zu gewährleisten ist eine Aufgabe der Physiotherapeutenausbildung.
42 
In Anbetracht dieser Sachlage geht der Senat deshalb davon aus, dass der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung findet, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
43 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Physiotherapeuten verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
44 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 8 MPhG“ nicht möglich erscheint.
45 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Physiotherapeuten ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
46 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
47 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 8 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
48 
Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis dazu führt, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
49 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
50 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Physiotherapeuten indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 Heilpr-RL geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
51 
Umgekehrt ist im Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
52 
Will ein Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, lediglich eine nach Realschulabschluss durchgeführte Ausbildung von 3 Jahren ist (vgl. §§ 9 Satz 1, 10 Nr. 2 MPhG).
III.
53 
Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet.
54 
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals gestellte Hilfsantrag bewirkt zwar eine Änderung des Streitgegenstands, diese ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO indes auch noch im Berufungsverfahren zulässig, weil der Beklagte ausdrücklich in sie eingewilligt und sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Im Übrigen hält der Senat die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie zur endgültigen Erledigung des Streitstoffes beiträgt und die Bescheidung neue Rechts- oder Tatsachenfragen nicht aufwirft. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger sich bei selbständiger Behandlung ohne vorherige ärztliche Verordnung dem Risiko einer Strafbarkeit aus § 5 HeilprG aussetzt.
55 
Die Klage ist auch begründet. Wie unter Gliederungsziffer II.1 bereits dargelegt, findet der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem im Tenor benannten Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
IV.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57 
Die Revision wird zugelassen, weil die angenommene Entbehrlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis für bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeuten ebenso wie die Frage der gegenständlichen Teilbarkeit einer Heilpraktikererlaubnis grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
58 
Beschluss vom 19. März 2009
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
60 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht zusteht (II.). Der im Berufungsverfahren zulässiger Weise geltend gemachte Feststellungs-Hilfsantrag dagegen ist begründet (III.)
I.
14 
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
15 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
16 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
17 
Die Klage ist hinsichtlich der beantragten Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis aber nicht begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG nicht zu. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil sich das Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis aus systembedingten Gründen nicht auf die bereits durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erlaubten Tätigkeiten erstreckt und eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung des gegenständlich beschränkten Tätigkeitsbereichs eines Physiotherapeuten daher nicht erforderlich ist (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
19 
1. Für die beabsichtigte, selbständige Berufsausübung als Physiotherapeut bedarf der Kläger keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.
20 
a) Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
21 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; diese Rechtsfolge wäre für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig.
22 
Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - sowie Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
23 
Anders erweist sich die Situation indes in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit eines Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG. Hierfür bedarf es zunächst der in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Fachkunde (vgl. § 9 Satz 1 MPhG), die ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -) in erheblichem Umfang auch spezifisch heilkundliche Kenntnisse betrifft (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV sowie die in § 12ff. MPhG aufgeführten Prüfungsfächer). Darüber hinaus sind mit der Ausübung physiotherapeutischer Behandlungstechniken auch nicht unbeträchtliche Gesundheitsgefahren verbunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 für die Ausübung der Chiropraktik), deren Risiken nicht im einzelnen abschätzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269), so dass bereits im Hinblick auf die unmittelbar tätigkeitsbezogenen Gesundheitsgefahren der Heilkundebereich im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG bejaht werden muss.
24 
Da der Kläger ausdrücklich selbständige und eigenverantwortliche Behandlungen durchführen will, kann auch nicht auf den bloßen Hilfscharakter entsprechender Verrichtungen verwiesen werden; die für eine derartige Annahme erforderliche Anordnung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308) besteht gerade nicht.
25 
b) Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten aber keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
26 
aa) Mit dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis greift § 1 Abs. 1 HeilprG in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Dieser Erlaubniszwang ist angesichts des verfolgten Zwecks, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, nicht zu bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179). Die Schutzwirkung des Grundrechts ist indes auch bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu berücksichtigen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Der den Erlaubniszwang auslösende Begriff „Ausübung der Heilkunde“ muss daher gegebenenfalls verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736).
27 
Erweist sich die Erlaubnispflicht im Einzelfall als nicht geeignet oder erforderlich, um den mit dem Heilpraktikergesetz erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, oder ist die Beschränkung im Einzelfall als unverhältnismäßig zu bewerten, muss dem durch die Verwaltung und die Gerichte Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705).
28 
bb) Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Heilpraktikererlaubnis ist hier bereits aus Gründen der Systemgerechtigkeit geboten. Denn dass ein Physiotherapeut in seinem Tätigkeitsbereich über eine ausreichende Eignung verfügt, ist durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits festgestellt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erweist sich daher für Tätigkeiten, die bereits dem Aufgabenfeld des MPhG unterliegen, als nicht erforderlich (vgl. auch Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nicht ärztlichen Heilkundeausübung, Stand: November 2000, § 1 HeilprG RdNr. 6.3.5; Stellungnahme des Saarländischen Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom 31.08.2007, Az. F 4; Bay.VG München, Urteil vom 22.03.2005 - M 16 K 03.1270 -).
29 
Mit dem Erlass des MPhG sowie zahlreicher weiterer Spezialgesetze zu einzelnen Heilberufen hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass sich im Feld der Heilberufe zahlreiche neue Berufsbilder ausdifferenziert haben, denen jeweils ein eigenständiges Aufgaben- und Tätigkeitsfeld mit dazugehörigen Fachkenntnissen zugeordnet werden kann. Die Weiterentwicklung und Spezialisierung der Heilkundebereiche bringt es dabei mit sich, dass auch in sog. Heilhilfsberufen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in der Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902 - HebG -) bestimmt daher, dass selbst Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. Auch ohne derartige gesetzliche Vorbehaltsbestimmungen kann sich aus einer spezialgesetzlichen Berufszulassung - wie etwa derjenigen des Physiotherapeuten nach dem MPhG - aber ergeben, dass dem Erlaubnisinhaber ein bestimmter Tätigkeitsbereich als „spezialisierter Heilhilfsberuf“ zugewiesen ist. Angesichts der Komplexität und Vielgestaltigkeit der unterschiedlichen Therapieformen eines Physiotherapeuten etwa liegt auf der Hand, dass die Ausübung in diesem Funktionsbereich dem Physiotherapeuten zugeordnet sein soll. Dementsprechend setzt auch die Zulassung entsprechender Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Ausbildung voraus (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
30 
Dies gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Physiotherapeuten auch für selbständige Tätigkeiten - also bei Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung. Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) vertretene Meinung nicht, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Dies gilt auch für die in § 8 MPhG enthaltene Bestimmung, wonach die Ausbildung u.a. dazu befähigen soll, „Hilfen“ zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Widerherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben (a.A. aber von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 46). Denn die - vom Regelungsgehalt ohnehin nur das Ausbildungsziel betreffende - Bestimmung enthält nur eine Beschreibung des unterstützend angelegten Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall je von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Selbständige Tätigkeiten sind damit zwar typischerweise Kennzeichen der akademischen Heilberufe, dies bedeutet indes nicht, dass dies für alle entsprechenden Berufe und Verrichtungen der Fall sein müsste. Beispielhaft sei erneut auf die Geburts-„Hilfe“ verwiesen, die gemäß § 4 Abs. 1 HebG unstreitig von Hebammen und Entbindungspflegern selbständig erbracht werden darf. Ausschlaggebend ist damit nicht die Einordnung des Berufsfeldes in die - ohnehin wenig aussagekräftige - Kategorie der Heilhilfsberufe, sondern die jeweilige Ausgestaltung im Einzelfall.
31 
Eine Einengung des Berufsfeldes des Physiotherapeuten auf unselbständige Tätigkeiten entspräche aber weder der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt - der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14) - noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -), die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch einen Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV). Der Physiotherapeut wird damit in seinem Tätigkeitsfeld auch zur eigenständigen Befunderhebung befähigt und hat diese Kenntnis im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung unter Beweis zu stellen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV).
32 
Die eigenständige Handlungsbefugnis entspricht überdies dem tatsächlichen Bild der Zusammenarbeit zwischen Arzt (oder Heilpraktiker) und Physiotherapeuten. Denn aus der ärztlichen Verordnung ergibt sich regelmäßig lediglich das Leitsymptom oder der Ort der Beschwerden, in der Praxis wird darüber hinaus vielfach von unspezifischen und wenig aussagekräftigen Diagnosen berichtet (vgl. etwa Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 11 ff.; zur bloßen Zuordnung nach Indikationen auch § 92 Abs. 6 Nr. 2 SGB V). Eine eigenständige Befundung durch den nachfolgend agierenden Physiotherapeuten ist daher auch im Falle der vorangegangenen Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers regelmäßig erforderlich; schon um die konkret erfolgversprechende Therapieform und -intensität herausfinden zu können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 3). Die Annahme, selbständige Tätigkeiten, die mit einer eigenständigen Diagnose verbunden sind, seien dem Berufsfeld des Physiotherapeuten fremd, entspricht daher nicht der in der Praxis anzutreffenden Lebenswirklichkeit. Die Entwicklung des jeweiligen Behandlungskonzepts setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten voraus, in die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfliesen (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008, S. 7). Für die Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte dem Arzt oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür kein Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der Physiotherapie erforderlich sind. Die vom Beklagten angenommene Überwachung und Verantwortung der Hilfstätigkeiten dürfte daher fiktiv sein (vgl. auch Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14).
33 
cc) Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Physiotherapeuten nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Physiotherapeuten in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
34 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
35 
Die vorhandenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 belegen indes, dass ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassener Physiotherapeut über ausreichende Sachkunde und Befähigungsnachweise verfügt, um eigenständige Behandlungen vornehmen zu können. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahrenlage, die das Erfordernis eine zusätzlichen Präventiverlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz rechtfertigen könnte. Die für das beschränkte Tätigkeitsspektrum erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren vielmehr bereits Gegenstand einer staatlichen Zulassungsprüfung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221), mit deren erfolgreichem Abschluss der Erlaubnisinhaber nachgewiesen hat, dass er den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis gewachsen ist. Es ist daher bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt, dass der Patient durch die Behandlung eines Physiotherapeuten selbst unmittelbar keinen Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269).
36 
Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 ergibt sich nichts anderes. Dies folgt zunächst schon daraus, dass der Gegenstand dieser Begutachtung nur die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters betraf (vgl. S. 1 des Gutachtens). Insbesondere aber sind die Ausführungen auch inhaltlich nicht auf die selbständige Tätigkeit im Anwendungsbereich des MPhG, sondern auf die sektorale Ausübung der Heilkunde bezogen. Die in dem Gutachten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Qualifikation für operative Eingriffe, Injektionen und Narkosen sind daher für die vorliegend relevante Fragestellung nicht einschlägig.
37 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass der praktisch relevante Anwendungsfall eigenständiger Verrichtungen durch einen Physiotherapeuten in der Konstellation liegen dürfte, dass die zunächst von einem Arzt verordnete Behandlung angesichts der Budgetierung der Krankenversicherung nach zweimaliger Verschreibung nicht mehr verlängert wird. Insoweit wird der Physiotherapeut zwar hinsichtlich der nunmehrigen Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung tätig; die Diagnose und der Ausschluss möglicher Kontraindikationen sind aber gleichwohl vorab - im Rahmen der vorangegangen Verordnungen - durch einen Arzt gestellt und geprüft worden.
38 
dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis lässt sich indes auch nicht durch die Gefahr mittelbarer Gesundheitsgefährdungen begründen, die sich dadurch ergeben könnten, dass eine umfassende heilkundliche Begutachtung vor der eigenständigen Verrichtung eines Physiotherapeuten fehlt.
39 
Bei Ausübung eines Heilberufes durch Nichtärzte sind stets die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass ein Patient medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Die Abwehr mittelbarer Gesundheitsgefahren verlangt daher von denjenigen, die einen nichtärztlichen Heilberuf ausüben, dass sie im Fall von Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458). Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass sie alle in ihrem Tätigkeitsfeld in Betracht kommenden Krankheiten präzise diagnostizieren können; wohl aber, dass sie über ausreichende Symptomkenntnisse verfügen, um Erkrankungen, deren Behandlung außerhalb ihres Betätigungsfeldes liegt, erkennen und einer ärztlichen Untersuchung zuführen können. Maßstab, um eine Verhinderung oder Verzögerung fachgerechter medizinischer Behandlungen sicherstellen zu können, ist daher, dass der Erstbehandler ernsthafte Krankheiten erkennen und aus dem eigenen Behandlungsspektrum herausfiltern kann. Die Zuordnung zu einem bestimmten Krankheitsbegriff und die Unterscheidung von anderen Erkrankungen dagegen obliegt dem Arzt (der hierfür ggf. selbst an spezialisierte Fachärzte überweisen muss).
40 
Angesichts der mit der Zulassung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG verbundenen Fachausbildung ist der Senat davon überzeugt, dass staatlich geprüfte Physiotherapeuten dazu in der Lage sind, berufsfeldrelevante Leitsymptome zu erkennen. Dies wird durch die Lehr- und Prüfungsinhalte der PhysTh-APrV und die vorliegenden Sachverständigengutachten bestätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster Physiotherapeut bei Vorliegen unklarer oder von ihm nicht zuordenbarer Beschwerden seinen Patienten zunächst an einen Arzt zur weiteren Abklärung verweist. Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des physiotherapeutischen Behandlungsbereichs liegende Beschwerden tendenziell falsch zugeordnet und eigenständig behandelt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Es erscheint vielmehr plausibel, dass entsprechend symptomatisch auftretende Beschwerden gerade durch die Berufserfahrung eines Physiotherapeuten aufgedeckt und einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werden können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736 für die Tätigkeit eines Augenoptikers).
41 
Hinreichende Rechtfertigungsgründe dafür, warum der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeut zur selbständigen Ausübung seines Berufs zusätzlich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, sind damit nicht ersichtlich, sodass sich die Erlaubnispflicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübung darstellt. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei lediglich mittelbaren Gefahren für die zu schützenden Gemeinwohlbelange der Gesundheit der Bevölkerung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit nur unter strengen Verhältnismäßigkeitserwägungen zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die Gefahr einer sachgemäßen und den eigenen Tätigkeitsbereich überschreitenden Behandlung von Physiotherapeuten hinlänglich wahrscheinlich wäre und dass gerade das Mittel der zusätzlichen Heilpraktikererlaubnis eindeutig erfolgversprechend sein könnte, kann nach gegenwärtiger Erkenntnislage indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht nicht zu erwarten, dass die Heilpraktikerprüfung dazu führt, dass der Physiotherapeut die Funktionsgrenzen seines Aufgabengebietes besser erkennt und einhält. Dies zu gewährleisten ist eine Aufgabe der Physiotherapeutenausbildung.
42 
In Anbetracht dieser Sachlage geht der Senat deshalb davon aus, dass der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung findet, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
43 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Physiotherapeuten verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
44 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 8 MPhG“ nicht möglich erscheint.
45 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Physiotherapeuten ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
46 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
47 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 8 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
48 
Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis dazu führt, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
49 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
50 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Physiotherapeuten indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 Heilpr-RL geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
51 
Umgekehrt ist im Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
52 
Will ein Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, lediglich eine nach Realschulabschluss durchgeführte Ausbildung von 3 Jahren ist (vgl. §§ 9 Satz 1, 10 Nr. 2 MPhG).
III.
53 
Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet.
54 
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals gestellte Hilfsantrag bewirkt zwar eine Änderung des Streitgegenstands, diese ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO indes auch noch im Berufungsverfahren zulässig, weil der Beklagte ausdrücklich in sie eingewilligt und sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Im Übrigen hält der Senat die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie zur endgültigen Erledigung des Streitstoffes beiträgt und die Bescheidung neue Rechts- oder Tatsachenfragen nicht aufwirft. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger sich bei selbständiger Behandlung ohne vorherige ärztliche Verordnung dem Risiko einer Strafbarkeit aus § 5 HeilprG aussetzt.
55 
Die Klage ist auch begründet. Wie unter Gliederungsziffer II.1 bereits dargelegt, findet der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem im Tenor benannten Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
IV.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57 
Die Revision wird zugelassen, weil die angenommene Entbehrlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis für bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeuten ebenso wie die Frage der gegenständlichen Teilbarkeit einer Heilpraktikererlaubnis grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
58 
Beschluss vom 19. März 2009
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
60 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Logopädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Logopäden vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Logopäden eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Logopäden entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Logopädenberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Logopädenberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Logopäden.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,
2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.
Audiologie und Pädaudiologie,
4.
Neurologie und Psychiatrie,
5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.

(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.

(3) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen

1.
durchgeführt werden im Anschluss an
a)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,
b)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder
c)
eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und
2.
erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.

(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

(3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1.
eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,
2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

(8) (weggefallen)

(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.

(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.

(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 136b Absatz 3 Satz 1, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

(1c) (weggefallen)

(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in Sozialmedizin.
Sie wurde 1965 geboren, schloss im Jahre 1992 ihr Medizinstudium ab und promovierte im Fach Medizin. Im Jahre 1995 erhielt sie die Approbation als Ärztin. Sie ist seit 1998 Fachärztin für Psychiatrie und seit dem Jahre 2000 befugt, die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin zu führen. Daneben erlangte sie weitere Zusatzbezeichnungen. Zusätzlich erwarb sie im Mai 2009 an der Hochschule Ravensburg/Weingarten einen Master of Business Administration für das Management im Sozial- und Gesundheitswesen. Von Mai 2003 bis Juni 2007 war sie Chefärztin der Abteilung für Suchterkrankungen und später stellvertretende Ärztliche Direktorin in einem Zentrum für Psychiatrie. Von Juni 2007 bis Februar 2010 war sie in leitenden Funktionen, unter anderem als Ärztliche und Therapeutische Leiterin einer Fachklinik, tätig.
Ab dem 01.03.2010 übernahm die Klägerin die Stelle der Fachlichen Geschäftsführerin der „x. Anstalten Suchtkrankenhilfe gemeinnützige GmbH" (im Folgenden: x. gGmbH). Der hierzu am 14.01.2010 abgeschlossene Geschäftsführervertrag erhielt am 13.07.2010 eine neue Fassung. Nach diesem Vertrag übernahm die Klägerin die Aufgaben einer „Fachlichen Geschäftsführerin" und hatte als solche das Unternehmen gemeinsam mit den anderen Geschäftsführern zu vertreten und dabei ihren Dienst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben (§§ 1 und 2). Sie war für alle Standorte der x. gGmbH zuständig, also für die Fachkliniken R. und Hö., das Rehabilitationszentrum am B., die Tagesrehabilitation B.-O., die Tagesrehabilitation U. und die Adaption O. Die Klägerin hatte ihre volle Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen. Jede Nebentätigkeit war ihr grundsätzlich untersagt (§ 3 Abs. 1). Soweit Nebentätigkeiten ausnahmsweise zulässig waren, durfte ihr Gesamtvolumen im Durchschnitt zehn Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 3 Abs. 2).
In der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung der x. gGmbH vom 07.07.2010 sind die Aufgabenschwerpunkte für die Fachlichen Geschäftsführer wie folgt beschrieben: a) Fortschreibung des Unternehmensleitbilds, b) fachlich-strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, c) Entwicklung und Fortschreibung sowie die Umsetzung von fachlich-inhaltlichen Konzepten, d) Qualitätsmanagement, e) Entwicklung und Fortschreibung einer effektiven Informations- und Kommunikationsstruktur, f) Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, g) Vertretung des Unternehmens gegenüber der Mitarbeitervertretung.
Mit Schreiben vom 03.03.2010 bat die Klägerin die Bezirksärztekammer Südwürttemberg (BZÄK) um die Überprüfung der Frage, ob sie die Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin erhalten könne oder ob ihre jetzige Funktion als Fachliche Geschäftsführerin für alle fünf Entwöhnungskliniken der x. gGmbH entgegenstehe, da sie wegen dieser Funktion de facto keine Leitende Ärztin mehr sei. Die BZÄK bat daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2010 um Übersendung von vollständigen Antragsunterlagen und Mitteilung, zu wie viel Prozent ihrer Tätigkeit die Klägerin in der Patientenversorgung beziehungsweise in der Geschäftsführung tätig sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 16.08.2010 bei der BZÄK einen Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin für ein Jahr ein. Auf Nachfrage vom 17.08.2010 gab die Klägerin am 23.08.2010 dazu weiter an, ihre Aufgaben als Fachliche Geschäftsführerin gingen fließend in ärztliche Aufgaben über. Sie vertrete den Leitenden Arzt bei Urlaub und Krankheit, führe sozialmedizinische und allgemeinpsychiatrische Supervisionen durch und sei in die Fortbildungsaktivitäten für Ärzte und den Gesundheitsunterricht für Patienten eingebunden. Im Bereich der Sozialmedizin obliege ihr die Konzipierung der sozialmedizinischen Diagnostik, die Verschränkung derselben mit der Therapieplanung, die Supervision der sozialmedizinischen Beurteilung in Entlassbriefen und die Anleitung sowie Fortbildung von sozialmedizinisch tätigen Kollegen. Auf Zuruf stehe sie in monatlichen Konferenzen für die Diskussion schwieriger Fälle zur Verfügung. Darüber hinaus sei sie als Gutachterin für Sozialgerichte tätig.
Mit Bescheid vom 06.09.2010 lehnte die BZÄK den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei als Fachliche Geschäftsführerin nur noch in geringem Umfang ärztlich tätig. Der Vorstand der Beklagten habe am 15.03.2008 beschlossen, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt zu 100 % an einer Weiterbildungsstätte in seinem Weiterbildungsbereich tätig sein müsse, um eine Weiterbildungsbefugnis erhalten zu können. Nach dem Wechsel der Klägerin in die Geschäftsführung hätten ihre Aufgaben nichts mehr mit sozialmedizinischen Tätigkeiten zu tun. Nachdem sie ärztliche und gutachtliche Tätigkeiten nach dem Geschäftsführervertrag nur noch maximal zehn Stunden pro Woche als Nebentätigkeit ausführen dürfe, liege der Umfang ihrer ärztlichen Tätigkeit unter 25 %. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nicht vor.
Mit Schreiben vom 28.09.2010, zugegangen am 29.09.2010, wandte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid ein, ihre Tätigkeit als Fachliche Geschäftsführerin komme nach der Krankenhauslogik der eines Ärztlichen Direktors oder Chefarztes in einer Akutklinik nahe. Nur die Aufgaben des Kaufmännischen Geschäftsführers entsprächen denen eines Betriebsdirektors. Dennoch handele es sich natürlich formal und in der Verantwortung um eine gemeinschaftliche Geschäftsführung. Sie bitte darum, weitere Entscheidungen zurückzustellen, damit eine Vertragsnachbesserung abgewartet werden und in die Prüfung einbezogen werden könne. Mit Schreiben vom 31.03.2011 legte die Klägerin der BZÄK den Entwurf eines „Dienstvertrags für die Ärztliche Direktorin und Fachliche Geschäftsführerin" vor und teilte dazu mit, dieser Vertrag werde zwischen ihr und der Z. gGmbH abgeschlossen, wenn ihm die BZÄK zustimme. Daraufhin bat die BZÄK die Klägerin mit Schreiben vom 07.04.2011 um detaillierte Angaben zu ihren ärztlichen Aufgaben. Die Klägerin erklärte dazu mit Schreiben vom 27.04.2011, sie könne keine wöchentliche Aufstellung vorlegen, da sich die ärztlichen Tätigkeiten zum Teil in Monats- und Quartalszyklen wiederholten, zum Teil aus Vertretungstätigkeiten bestünden und mittelbar über Anleitung, Supervision, Visiten, Fortbildungen und Qualitätszirkel erfolgten. Die Rentenversicherung erwarte von Leitenden Ärzten in Rehabilitationskliniken die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen. Die Weiterbildungsmöglichkeiten seien „dünn gesät“, der Erwerb dieser Zusatzbezeichnungen sei aufwendig und schwierig und erfolge meistens bereits im Amt. Sie verfüge über beide Zusatzbezeichnungen und über jahrelange Erfahrung in Rehabilitationskliniken und in der Akutpsychiatrie und sei daher in der Lage, den geeigneten Rahmen für eine gewissenhafte Weiterbildung zu schaffen. Die Entscheidung über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis dürfe nicht rigide getroffen werden, um ansonsten drohende existentielle Schwierigkeiten für Fach- und Leitende Ärzte in Rehabilitationskliniken zu vermeiden.
Mit Bescheid vom 18.10.2011, zugestellt am 19.10.2011, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie an, die Tätigkeit der Klägerin als Fachliche Geschäftsführerin könne nicht mit der eines Leitenden Arztes gleichgesetzt werden. Aus dem vorgelegten Entwurf des neuen Geschäftsführervertrags ergebe sich, dass die Klägerin nur maximal zehn Stunden pro Woche ärztlich tätig sein könne. Dies entspreche einer maximalen ärztlichen Tätigkeit von 25 %. Damit sei nicht gewährleistet, dass eine ordnungsgemäß angeleitete Weiterbildung vermittelt werde. Hierfür sei der dargelegte Umfang zu gering. Davon abgesehen habe die Klägerin kein Curriculum vorgelegt, das belege, wie die Vermittlung der Weiterbildungsinhalte im Alltag aussehen solle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Weiterzubildenden regelmäßig supervisiert, Gutachten mit ihnen inhaltlich besprochen und die geforderten Inhalte der Weiterbildung vermittelt würden.
Die Klägerin hat am 18.11.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom 06.09.2010 sowie des Widerspruchsbescheides der Landesärztekammer vom 18.10.2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22.02.2013 hat die Klägerin einen am 22.07.2011 abgeschlossenen „Dienstvertrag für die Ärztliche Direktorin und Fachliche Geschäftsführerin" nachgereicht. Darin trifft § 3 unter der Überschrift „Pflichten und Verantwortlichkeit als Ärztliche Direktorin" eine Regelung zu ihren ärztlichen Aufgaben. Sie kann unter anderem im Rahmen ihres Direktionsrechts Richtlinien, Dienstanweisungen, Hausordnungen und dergleichen erlassen; durch solche Regelungen dürfen aber weder die vertraglichen Rechte der angestellten Chefärzte geschmälert noch deren vertragliche Verpflichtungen erweitert werden (Abs. 2). Sie ist in ihrer ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und weisungsfrei (Abs. 4 Satz 1). Sie wirkt an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten mit (Abs. 11 Satz 2).
11 
Mit Urteil vom 22.02.2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus § 35 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.03.1995 (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, GBI. S. 313, zuletzt geändert mit Gesetz vom 19.12.2013, GBl. S. 1, 44) in Verbindung mit § 5 Abs. 1, 2 und 5 der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 15.03.2006 (WBO, zuletzt geändert mit Satzung vom 18.12.2013). Entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 HBKG („kann") stehe die Entscheidung über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis nicht im Ermessen der Beklagten. Es handele sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte müsse die Weiterbildungsbefugnis erteilen, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet und an einer zugelassenen oder zulassungsfähigen Weiterbildungseinrichtung tätig sei. Bei der Klägerin lägen die nach § 35 Abs. 1 und 2 HBKG und § 5 Abs. 1, 2 und 5 WBO für einen Anspruch auf Neubescheidung zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Bei ihr seien eine verantwortliche Funktion, eine ärztliche Tätigkeit im Bereich Sozialmedizin und eine überwiegende Tätigkeit in der Klinik R. gegeben.
12 
Nach ihrem vertraglichen Aufgabenbereich sei die Klägerin in der Lage, die Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin in verantwortlicher Leitung durchzuführen. Aufgrund ihrer beruflichen Stellung stünden ihr die erforderlichen Weisungsrechte gegenüber den angestellten Ärzten zur Verfügung. Ob sie auch gegenüber den Chefärzten über ausreichende Weisungsrechte verfüge, könne dahinstehen, nachdem die begehrte Befugnis auch zur Weiterbildung anderer Ärzte berechtige. Die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin besitze die Klägerin seit dem Jahr 2000. Eine mehrjährige einschlägige ärztliche Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung liege bei ihr vor. Ihre fachliche und persönliche Eignung für die Durchführung der Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin sei gegeben. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Unterlagen seien der erforderliche Aus- und Weiterbildungstand und langjährige einschlägige ärztliche Erfahrungen auch in herausgehobener Stellung und als Gutachterin zudem nachgewiesen.
13 
Darauf, ob der Beklagten bei der Einschätzung der fachlichen und persönlichen Geeignetheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, komme es nicht an.
14 
Die Beklagte habe bislang nicht geprüft, ob neben den fachlichen und persönlichen Eignung bei der Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis vorlägen. Insofern sei zu beachten, dass die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis zwingend an eine Tätigkeit des Befugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gekoppelt sei. Ob die Klinik R. als Weiterbildungsstätte für Sozialmedizin zugelassen werden könne, habe die Beklagte bisher offengelassen. Diese Entscheidung sei im Rahmen der Neubescheidung nachzuholen.
15 
Gegen den Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung könne die Beklagte nicht einwenden, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen, weil der Anteil ihrer ärztlichen Tätigkeit bei 25 % ihrer Arbeitszeit oder weniger liege. Die Annahme, die Klägerin sei in weniger als 25 % ihrer Arbeitszeit ärztlich tätig, treffe nach der maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zu. Der Dienstvertrag vom 22.07.2011 enthalte keine Beschränkung des Umfangs der ärztlichen Tätigkeit auf 25 % der Arbeitszeit. Der Vertrag sehe sowohl eine Tätigkeit als Ärztliche Direktorin als auch eine Tätigkeit als Fachliche Geschäftsführerin vor, ohne zeitliche Anteile zu definieren. Die Beschränkungen bezüglich der Nebentätigkeit bezögen sich nicht auf die Tätigkeit als Ärztliche Direktorin.
16 
Die Beklagte könne der Neubescheidung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die Tätigkeit der Klägerin aus ärztlichen und nichtärztlichen Anteilen zusammensetze und sie deshalb den in § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO aufgestellten Anforderungen nicht gerecht werde. § 5 Abs. 3 WBO regele keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung, sondern enthalte eine Bestimmung zu der Art und Weise der Durchführung der Weiterbildung. Dies belegten die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen, welche abschließend seien und von der Beklagten nicht erweitert werden könnten.
17 
Hinzu komme, dass die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO, nach der die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sei,- jedenfalls in der Auslegungsvariante des Vorstands der Beklagten vom 15.03.2008 - dem Gesetz widerspreche, weil sie den von § 35 Abs. 1 HBKG geschaffenen gesetzlichen Rahmen verlasse. In der Folge sei die Regelung, soweit sie für die Durchführung der Weiterbildung die Vollzeitbeschäftigung des Weiterbildungsbefugten und seine durchgehende Anwesenheitspflicht vorgebe, mangels gesetzlicher Ermächtigung nichtig. Der Gesetzgeber lasse es nach § 35 Abs. 1 HBKG genügen, dass die Weiterbildung „unter verantwortlicher Leitung" eines ermächtigten Kammermitglieds durchgeführt werde. Damit könne die Beklagte für die Durchführung der Weiterbildung nicht mehr verlangen, als dass der Weiterbildungsbefugte die Durchführung der Weiterbildung verantwortlich leite. Die in der Weiterbildungspraxis übliche Anleitung und Überwachung bei voller Kontrolle durch den Weiterbildungsbefugten sei damit zulässig. Eine permanente persönliche Beaufsichtigung und Anleitung der Weiterbildungsassistenten sehe das Gesetz aber nicht vor. Damit könnten grundsätzlich auch Kammermitglieder mit umfangreichen Lehr- und Forschungsaufträgen im In- und Ausland, teilzeitbeschäftigte Ärzte oder Ärzte mit gemischten, ärztlichen und nichtärztlichen Tätigkeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis erfüllen. Soweit die verantwortliche Anleitung und Kontrolle des Weiterbildungsassistenten sichergestellt sei, bedürfe es für die „verantwortliche Leitung" der Durchführung der Weiterbildung keiner bestimmten, nach Prozenten zu bemessenden Anwesenheitspflicht des Weiterbildungsbefugten. Wie der weiterbildungsbefugte Arzt bei der Durchführung der Weiterbildung im Einzelnen vorgehe und wie er seine Anwesenheitszeiten gestalte, habe er im Rahmen seines pädagogischen Beurteilungsspielraums pflichtgemäß selbst zu entscheiden und zu verantworten. Der Beklagten kämen insofern keine Regelungsbefugnisse zu.
18 
Ferner stehe dem Einwand, § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO erfordere die ganztägige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten an der Weiterbildungsstätte, auch entgegen, dass die Beklagte keinen sachlichen Grund für die Erforderlichkeit der unterschiedslos für die Durchführung sämtlicher Weiterbildungen aufgestellten Forderung vorgebracht habe. In der Folge bestünden Zweifel bezüglich der Zulässigkeit der mit § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO verbundenen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit. Regelungen der Berufsausübung seien nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt seien, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sei und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sei. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürften nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erforderten. Insofern habe die Beklagte nicht dargetan, aus welchen sachlichen Gründen die Zusatzweiterbildung Sozialmedizin die hundertprozentige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten erfordere und daher nichtärztliche Tätigkeiten des Weiterbildungsbefugten oder seine Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen seien.
19 
Zuletzt könne die Beklagte dem Anspruch auf Neubescheidung auch nicht entgegenhalten, dass das von der Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegte Curriculum nicht den fachlichen Anforderungen entspreche. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO sei dem Antrag auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung in der Zusatzweiterbildung, für die die Befugnis beantragt werde, beizufügen. Dem sei die Klägerin nachgekommen. Ob dieses Programm, wie die Beklagte meine, den fachlichen Anforderungen nicht entspreche, könne dahinstehen. Denn die Beantwortung dieser Frage habe keine Auswirkungen auf den Erteilungsanspruch. Wie die gesetzlichen Regelungen zeigten, handele es sich bei der zusätzlichen Bestimmung in § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO nicht um eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis, sondern um eine Vorschrift zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung. Deren Erfüllung könne die Beklagte mithilfe von Nebenbestimmungen sicherstellen, die mit der Befugnis zur Weiterbildung verbunden werden könnten.
20 
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:
21 
Die Weiterbildungsordnung sehe für die Weiterbildung in Sozialmedizin eine angeleitete Weiterbildung vor. Anders als zum Beispiel in den Zusatzweiterbildungen Palliativmedizin, Homöopathie, Naturheilverfahren und Akupunktur, bei denen neben der Vollzeitweiterbildung auch ein berufsbegleitender Kenntniserwerb durch den Besuch von Fallseminaren möglich sei, sei in der Zusatzweiterbildung Sozialmedizin diese Variante nicht vorgesehen. Andere Zusatzweiterbildungen schränkten die Anforderungen auf den Besuch von Weiterbildungskursen (z.B. Balneologie oder Chirotherapie) ein, während wiederum zahlreiche Zusatzbezeichnungen die angeleitete Tätigkeit durch einen zur Weiterbildung befugten Arzt über einen bestimmten Zeitraum voraussetzten (z.B. Diabetologie, Geriatrie, Phlebologie). Die Zusatzweiterbildung Sozialmedizin setze neben dem Besuch der Kursweiterbildung (Grund- und Aufbaukurs) den Nachweis einer zwölfmonatigen angeleiteten Weiterbildung voraus. Dabei werde ausdrücklich Weiterbildung gefordert und nicht etwa nur eine praktische Tätigkeit, wie dies zum Beispiel in der Zusatzweiterbildung Sportmedizin der Fall sei, oder ein Praktikum, wie dies in der Zusatzweiterbildung Medizinische Informatik als ausreichend angesehen werde. Für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin seien damit aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie für die Weiterbildung in einem Gebiet.
22 
Der Erwerb einer Weiterbildungsbefugnis sei an bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen geknüpft (§ 5 Abs. 2 WBO). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Allerdings entsprächen die klägerseitig vorgetragenen Vertretungen, Supervisionen und Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung nicht den Anforderungen an eine angeleitete Weiterbildung. Eine angeleitete Weiterbildung verlange, dass der Weiterbildungsbefugte den Kenntnisstand und insbesondere die praktischen Fertigkeiten des Weiterbildungsassistenten einschätzen und beurteilen könne. Dies könne er nur, wenn er den Weiterbildungsassistenten im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit begleite und überwache. Um die Vermittlung praktischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Rahmen der angeleiteten Weiterbildung zu gewährleisten, solle eine durchgehende Anleitung beziehungsweise Weiterbildung durch den Weiterbilder selbst oder durch in die Weiterbildung eingebundene nachgeordnete Ärzte gewährleistet werden. Wenn etwa eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis mehrerer Weiterbilder nicht möglich sei, müsse aus Qualitätsgründen eine vollzeitige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten gewährleistet sein. Der Weiterbilder müsse gewährleisten, dass er die Weiterbildung persönlich lenke und grundsätzlich ganztägig für eine entsprechende Anleitung zur Verfügung stehe. § 5 Abs. 3 Satz 3 WBO sehe vor, dass eine Aufteilung der Weiterbildungsbefugnis auf mehrere teilzeitbeschäftigte Ärzte möglich sei, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet sei. Sei ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, sei eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich. Die Anleitung des Weiterbildungsassistenten allein dem pädagogischen Beurteilungsspielraum des Weiterbildungsbefugten zu überlassen, sei aus qualitativen Gründen und unter Patientenschutzgesichtspunkten nicht denkbar. Aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben für die Vermittlung der Weiterbildungsinhalte in der Zusatzweiterbildung Sozialmedizin könne nichts anderes gelten als für andere Weiterbildungsgänge, die mit einem unmittelbaren Behandlungsgeschehen verknüpft seien (z.B. Geriatrie). Wenn es einem Weiterbildungsbefugten über längere Zeit überlassen werde, wie seine Weiterbildungsassistenten erkrankte Patienten behandelten, sei dies keine angeleitete Weiterbildung, sondern ein autodidaktischer Kenntniserwerb. Nur durch eine durchgängige Ansprechbarkeit und Rückkopplungsmöglichkeit mit dem Weiterbildungsbefugten sei gewährleistet, dass der Weiterbildungsassistent eine ständige und umfassende Vermittlung der notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erhalte. Der Klägerin obliege es, fünf Standorte als Geschäftsführerin und ärztliche Direktorin zu betreuen, so dass die persönliche Anleitung der Weiterzubildenden in dem geforderten Umfang nicht realisierbar sei. Soweit sie im Rahmen der Delegation nachgeordnetes ärztliches Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbeziehen wolle, seien hierzu in den Antragsunterlagen keinerlei Ausführungen gemacht worden. Es sei unklar, wie zum Beispiel Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollten, ob und mit wem eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis angestrebt werde und wie die einzelnen Weiterbildungsinhalte vermittelt würden. Ein entsprechendes Weiterbildungscurriculum liege bislang nicht vor. Der Antrag sei insoweit nicht entscheidungsreif.
23 
Die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stelle aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine gebundene Entscheidung dar. Dies widerspreche der Rechtsprechung anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung beziehungsweise Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
29 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 4 K 4062/11 - vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
30 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksärztekammer vom 06.09.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.10.2011 auf die Klage der Klägerin aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin vom 16.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Bescheide der Bezirksärztekammer und der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weswegen sie Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
31 
Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags folgt aus § 35 HBKG in Verbindung mit § 5 WBO.
32 
1. Ihm steht derzeit keine der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt beziehungsweise können jedenfalls derzeit nicht verneint werden.
33 
a) In formaler Hinsicht bedarf es für die Erteilung der begehrten Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO eines Antrags. Einen solchen hat die Klägerin gestellt. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, der Antrag sei noch unvollständig und deshalb nicht entscheidungsreif, denn sie hat den Antrag in der Sache gewürdigt, abgelehnt und im Zuge dessen als vollständig behandelt. Im Widerspruchsbescheid hat sie zwar das Fehlen eines ihren Erwartungen entsprechenden Curriculums beanstandet, dies aber als inhaltlichen Mangel gewertet. Den Einwand, es fehle noch an Angaben beziehungsweise Antragsunterlagen, die eine Sachentscheidung überhaupt ermöglichten, hat sie erst mit ihrer Berufungsbegründung erhoben.
34 
Im Übrigen überzeugt die nachgeschobene Erwägung der Beklagten auch in der Sache nicht. Die geforderten zusätzlichen Angaben (wie nachgeordnetes Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbezogen werden soll, wie Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollen usw.) beziehungsweise Dokumente (Weiterbildungscurriculum) haben nicht die Bedeutung einer Erteilungsvoraussetzung. Zwar ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO dem Antrag ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung beizufügen. Bei einem - vom Wortlaut nahegelegten - formalen Verständnis dieser Bestimmung hat die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Unabhängig davon kommt das gegliederte Programm für die Weiterbildung allein bei deren Durchführung zum Tragen, die von der Erteilung der Ermächtigung zur Weiterbildung als solcher getrennt zu betrachten ist (vgl. dazu unten). Ist das gegliederte Programm für die Weiterbildung unzureichend, kann dem durch eine Nebenbestimmung zur Weiterbildungsbefugnis, die deren Ausübung von der Nachreichung eines vorschriftsmäßigen Programmes abhängig macht, Rechnung getragen werden.
35 
b) Die Ermächtigung kann nur gegenüber Kammermitgliedern erfolgen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Klägerin als approbierte Ärztin, die ihren Beruf im Land Baden-Württemberg ausübt, Mitglied der beklagten Landesärztekammer ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG).
36 
c) Weiter kann die Weiterbildungsbefugnis nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) und selbst die entsprechende Bezeichnung führt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO).
37 
aa) Die Klägerin führt seit dem Jahre 2000 die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, so dass sie auch insoweit dafür in Betracht kommt, andere Ärzte weiterzubilden. Den nach Satzungsrecht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) zusätzlich zu dem im Gesetzeswortlaut Geforderten vorausgesetzten Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung hat die Klägerin geführt.
38 
bb) An die persönliche wie auch die fachliche Eignung von Weiterbildern sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, NVwZ-RR 1992, 141 f.). Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur einem Arzt erteilt werden, der insbesondere umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der fakultativen Weiterbildung besitzt, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Das ist keine bloß formale Voraussetzung, sondern entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Weiterbildung (Senatsurteil vom 25.07.2000 - 9 S 157/00 -, NJW 2001, 2817, 2820). Eine jeden Zweifel ausschließende Integrität ist zudem vorauszusetzen, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101, 102).
39 
(1) An der fachlichen Eignung der Klägerin bestehen keine Zweifel. Die Beklagte erkennt die fachliche Eignung der Klägerin an.
40 
(2) Auch die persönliche Eignung der Klägerin kann auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht rechtsfehlerfrei verneint werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (dafür OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, Juris; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, Juris; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, a.a.O. mit dem Hinweis auf die besondere Sachkunde der ärztlichen Berufsvertretung; zur Beurteilungsermächtigung bei Eignungsbeurteilungen sonst etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = Juris Rn. 63; Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris; Beschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Der einzige Einwand, den die Beklagte gegen die persönliche Eignung der Klägerin erhebt, besteht nämlich darin, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung zeitlich nicht in der Lage sei, die Weiterbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Diese Argumentation ist der Beklagten indes verwehrt, denn sie beruht auf einem zu weiten Verständnis des Merkmals der persönlichen Eignung.
41 
(a) Gegenstand der persönlichen Eignung sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; zu einem Fall fehlender persönlicher Eignung vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff.). Einer vertieften Auseinandersetzung damit bedarf es im vorliegenden Fall nicht. In beiderlei Hinsicht hat die Beklagte keine Einwände gegen die Klägerin erhoben. Auch sonst ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass es an der persönlichen Eignung der Klägerin im genannten Sinne mangelt.
42 
(b) Keine Frage der persönlichen Eignung im Sinne der § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO ist es, ob die Klägerin im Rahmen ihrer augenblicklichen beruflichen Stellung an ihrer Beschäftigungsstelle und nach Maßgabe ihrer bisherigen Zeitplanung voraussichtlich in der Lage sein wird, eine ärztliche Weiterbildung in Übereinstimmung mit dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung der Beklagten durchzuführen. Ein Arzt, der nicht genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung hat, verliert dadurch nicht seine persönliche Eignung, wenn sie im Übrigen besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, MedR 2003, 420; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 36-38). Die Gegenauffassung, wonach es zur persönlichen Eignung eines Antragstellers gehört, dass er die Aufgabe der Anleitung in zeitlich angemessener Form wahrnehmen kann (vgl. VG Saarland, Urteil vom 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, MedR 2001, 154; dem folgend Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, MWBO, § 5 Rn. 9; ähnlich Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand September 2007, W 109: persönliche Eignung nur bei kontinuierlicher unmittelbarer Beaufsichtigung), überzeugt nach Wortlaut, Systematik und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen nicht.
43 
(c) Bereits der Begriff der „persönlichen Eignung“ legt es nahe, nur in der Person des Antragstellers selbst verwurzelte Eigenschaften und Merkmale zum Anknüpfungspunkt der Beurteilung zu machen, nicht dagegen solche Umstände, die zwar vom Willen und Handeln der Person abhängig sein mögen, aber nur äußerlich mit ihr im Zusammenhang stehen und ohne Weiteres veränderlich sind.
44 
In diesem Sinne wird der Begriff der „Eignung“ beziehungsweise „persönlichen Eignung“ in anderen Zusammenhängen vom Normgeber vielfach definiert oder mit Beispielen veranschaulicht. So besagt etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (vgl. etwa Anlage 5 Nr. 2 zur FeV: Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Zwar ist die Eignung unter anderem auch dann ausgeschlossen, wenn ein Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV), doch geht es hierbei ebenfalls - wenn auch durch Rückschlüsse - um individuelle (Charakter-) Merkmale, nicht bloß äußere Verhältnisse der Person. Ähnlich wird die „persönliche Eignung“ in § 6 des Waffengesetzes (WaffG) und in § 8b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) verstanden.
45 
Gleichermaßen erfasst der Begriff der „Eignung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, BVerfGE 110, 304, 322; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.05.2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182: z.B. sprachlich-kommunikative Möglichkeiten, intellektuelle Fähigkeiten).
46 
In Übereinstimmung mit diesem engen Begriffsinhalt wird die Weiterbildungsbefugnis in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch zu Recht als eine „an die Person gebundene“ und daneben (nur) auf eine bestimmte Ausbildungsstätte (vgl. zu diesem Kriterium unten) bezogene Ausbildungskonzession bezeichnet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, NJW 1997, 1653, 1654). Eine Koppelung an weitere Verhältnisse des Antragstellers findet in dem Wortlaut „persönliche Eignung“ keinen Niederschlag.
47 
(d) Zudem stehen einer beim Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung vorzunehmenden Berücksichtigung der Frage, ob ein Antragsteller voraussichtlich zu einer zeitlich angemessenen Wahrnehmung seiner Weiterbildungsaufgaben in der Lage sein wird, systematische Erwägungen entgegen.
48 
Sowohl das Heilberufe-Kammergesetz als auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten unterscheiden strikt zwischen der „Erteilung“ der Weiterbildungsermächtigung einerseits und der „Durchführung“ der Weiterbildung andererseits, wobei jeweils getrennt für beide Anknüpfungspunkte eigene Anforderungen aufgestellt werden. Zur Erteilung verhält sich insbesondere § 35 Abs. 2 HBKG; daneben muss § 35 Abs. 4 HBKG berücksichtigt werden, der den Fortbestand, bei sachgerechtem Verständnis aber auch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an die Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte knüpft (vgl. zu letzterem unten). Ausschließlich mit der Durchführung der Weiterbildung und damit gerade nicht mit den Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als solcher befassen sich dagegen etwa § 35 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 2) HBKG, wonach die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in Weiterbildungsstätten durchzuführen ist, sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 HBKG, wonach das ermächtigte Kammermitglied verpflichtet ist, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Die klare Abschichtung zwischen den Ebenen der Erteilung einerseits und der Weiterbildungsdurchführung andererseits wird besonders daran deutlich, dass in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG durchgängig von dem (bereits) „ermächtigten“ Kammermitglied die Rede ist, womit logisch ein zuvor ausgeübter Ermächtigungsakt vorausgesetzt wird.
49 
Diese gesetzliche Struktur findet ihre Entsprechung in den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten, bei denen ebenfalls zwischen den Phasen der Erteilung und der Durchführung getrennt wird. Von der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und deren Voraussetzungen handelt § 5 Abs. 2 WBO. Davon, wie der „befugte“ Arzt die Weiterbildung vorzunehmen hat, ist in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO die Rede.
50 
Zudem spricht die ausdrücklich weit gefasste Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen bei der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis (vgl. § 35 Abs. 5 Sätze 4 und 5 HBKG bzw. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBO; zur Bestimmung des Umfangs vgl. ferner § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO) dafür, dass der Eignungsbegriff einen engen Bezugsrahmen haben soll.
51 
(e) Die hier favorisierte Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck des Heilberufe-Kammergesetzes und der Weiterbildungsordnung der Beklagten gerecht. Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung stellt die Übertragung der verantwortlichen Leitungsfunktion für die Aufgabe dar, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der weiterzubildenden Ärzte zu vertiefen (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, MedR 1993, 472; siehe auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, MedR 2007, 444). Mittelbar dient sie letztlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181 = Juris Rn. 49), zumal eine im Wege der Weiterbildung erlangte zusätzliche Bezeichnung eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation bewirkt und so dem Patientenschutz zugute kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2013 - 13 A 2254/12 -, Juris Rn. 16).
52 
Dem zuträglich ist ein Erteilungsverfahren, das effektiv ausgestaltet ist und potentielle Kandidaten nicht von grundsätzlich wünschenswerten Antragstellungen abhält. Die Abschichtung zwischen der vorrangigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Weiterbildungsbefugnis und der nachgelagerten Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung entspricht diesem Postulat, denn sie dient der Verfahrensentlastung. Sie ermöglicht es, die grundlegende Frage der „Befugnistauglichkeit“ von Person und Einrichtung bei Erfüllung der Voraussetzungen schon positiv zu beantworten, ohne zugleich bis in jede Einzelheit in die Betrachtung einbeziehen zu müssen, wie die Weiterbildung tatsächlich umgesetzt werden kann beziehungsweise soll. Zwar mag es vordergründig sinnlos erscheinen, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen, wenn nicht bereits hinreichend sichergestellt ist, dass von dieser alsbald vorschriftenkonform Gebrauch gemacht werden kann. Dieser Gesichtspunkt scheint zunächst für eine Bindung der Erteilung an eine „Durchführbarkeitsprüfung“ zu sprechen. Hiermit ließe man allerdings außer Acht, dass eine Weiterbildungsbefugnis für den Antragsteller und seinen Arbeitgeber nicht erst dann Bedeutung erlangt, wenn von ihr Gebrauch gemacht wird, sondern dass bereits mit dem Status der Anerkennung eine nicht unbedeutende Besserstellung verbunden ist. Eine Weiterbildungsbefugnis ist für das Ansehen und die berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Stellung von Vorteil (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Der Vorteil der Ermächtigung findet dabei zwar in erster Linie dann seinen Ausdruck, wenn an Ort und Stelle tatsächlich Weiterbildungen erfolgen können. Darin erschöpft sich aber deren Bedeutung nicht. Bereits mit der Weiterbildungsbefugnis als solcher wird im Rechtsverkehr signalisiert, dass personell und institutionell das Potenzial für die Durchführung von Weiterbildungen vorhanden ist, selbst wenn gegebenenfalls die aktuellen Umstände, etwa die Modalitäten eines Arbeitsvertrages, die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis nicht erlauben sollten. Bereits eine solche Signalwirkung ist nicht nur wirtschaftlich „werthaltig“, sondern (jedenfalls dann) auch schutzwürdig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen für einen vorschriftenkonformen Gebrauch der Weiterbildungsbefugnis in absehbarer Zeit geschaffen werden können und sollen.
53 
In der Literatur wird demgegenüber der Einwand erhoben, die Funktion der Befugniserteilung sei es (auch), den Assistenten eine Sicherheit zu geben, dass sie ihre Weiterbildung an dieser Weiterbildungsstätte zügig abschließen können, und diese Funktion sei nur gesichert, wenn die Präsenz des Weiterbilders schon bei der Erteilung geprüft werde (so Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 9). Diesem Gesichtspunkt kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es einem (potentiellen) Assistenten möglich und zumutbar ist, sich darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis tatsächlich vorliegen oder diese bisher „nur auf dem Papier“ besteht.
54 
(f) Soweit der von der Beklagten zitierte Vorstandsbeschluss vom 15.03.2008 der Auffassung des Senats entgegenstehen mag, ist zu beachten, dass „Auslegungsbeschlüsse“ des Vorstandes lediglich Verwaltungsvorschriften darstellen, denen keine normkonkretisierende Funktion und damit keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Sie sind nur Gegenstand und nicht Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Senatsurteil vom 09.03.2004 - 9 S 762/03 -, VBlBW 2004, 275 m.w.N.; Scholz, a.a.O., MWBO, Vorbem. Rn. 12). Im Übrigen will die Klägerin gemäß ihrem Antrag, wie dies auch ihre Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, ausschließlich („zu 100 %“) in der Fachklinik R. „als Weiterbilderin tätig“ sein, womit unter Umständen dem Anliegen des Vorstandes der Beklagten bereits Rechnung getragen ist.
55 
(g) Zweckwidrig und damit abzulehnen sein könnte ein Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen hingegen unter Umständen dann, wenn von vornherein klar wäre, dass von ihr niemals Gebrauch gemacht werden könnte beziehungsweise sollte, sie vielmehr als bloßes „Werbeinstrument“ verwendet werden sollte. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass hier die Grenze des Rechtsmissbrauchs erreicht ist beziehungsweise ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse gänzlich fehlt (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, Juris: Nutzlosigkeit einer Genehmigung bei schlechthin nicht ausräumbaren Hindernissen für eine Ausübung; siehe ferner § 7 Abs. 1 der in Baden-Württemberg allerdings insoweit nicht übernommenen Muster-WBO der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28.06.2013, wonach die Weiterbildungsbefugnis zu widerrufen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen „nicht oder nicht mehr erfüllt werden können“). Insbesondere hat die Klägerin ihren Dienstsitz an der Fachklinik R. und damit an der von ihr allein avisierten Weiterbildungsstätte, wenngleich sie für weitere Standorte, an denen sie nicht in gleichem Maße präsent ist, ebenfalls Verantwortung trägt.
56 
d) Die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ist weiter tatbestandlich davon abhängig, dass die Klägerin in einer Weiterbildungsstätte, das heißt in einer hierfür zugelassenen Einrichtung, tätig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Abhängigkeit der Erteilung von dieser Voraussetzung geht mittelbar aus § 35 Abs. 4 HBKG, § 7 Abs. 2 WBO hervor, wonach mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte seine Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung erlischt. Dem muss entnommen werden, dass die Weiterbildungsbefugnis - von Anfang an - mit der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte „steht und fällt“ (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, a.a.O.; Narr, a.a.O., W 128; Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 2; siehe auch Art. 25 Abs. 3 RL 2005/36/EG, wonach die fachärztliche Weiterbildung an besonderen Weiterbildungsstellen erfolgt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind). Die Zulassung der Weiterbildungsstätte bedarf eines eigenen Antrags (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu letzterem enthalten § 6 Abs. 3 sowie Abs. 2 WBO Ausnahmen, wonach in bestimmten Fällen die Zulassung als Weiterbildungsstätte in der Weiterbildungsbefugnis eingeschlossen ist. Auf die genaue Auslegung dieser Vorschriften kommt es indes nicht an, da die Beklagte bislang weder die fehlende Zulassungsfähigkeit der bereits im Antragsformular angegebenen Fachklinik R. behauptet noch sich auf einen fehlenden Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte berufen hat. Über das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit in einer Weiterbildungsstätte wird die Beklagte daher im Rahmen einer Neubescheidung zu befinden haben.
57 
e) Neben den genannten Voraussetzungen bestehen keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Weiterbildungsermächtigung. Soweit in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO geregelt ist, wie die Weiterbildung seitens des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes durchzuführen ist, handelt es sich um Kautelen, die sich grundsätzlich - vorbehaltlich der etwaigen Notwendigkeit der Abwehr eines Rechtsmissbrauchs - allein auf die Betätigung der (bereits erteilten) Weiterbildungsbefugnis beziehen (siehe oben c) bb) (2)).
58 
2. Auf der Rechtsfolgenseite sehen § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO vor, dass die Weiterbildungsbefugnis „nur erteilt werden kann“, wenn die oben behandelten tatbestandlichen Voraussetzungen (fachliche und persönliche Eignung) erfüllt sind.
59 
a) Damit ist der Beklagten kein Entschließungsermessen eröffnet. Vielmehr ist sie bei Erfüllung des Tatbestands verpflichtet, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen (gebundene Entscheidung; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, a.a.O.; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.1999 - 5 Bf 54/99 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.05.2006 - AN 9 K 05.04526 -, Juris; für ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis nach damaligem Recht: Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; unklar Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 6).
60 
Hierfür spricht, dass die Regelung im Lichte der Berufsfreiheit gesehen werden muss (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Bei den Normen über die Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die nur zulässig ist, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.). Für die Beantwortung der Frage, ob der Normgeber einer Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt hat, bildet der Gebrauch des Wortes „kann“ lediglich einen Anhaltspunkt, mit dem das Auslegungsergebnis nicht vorweggenommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.1963 - VII C 106.61 -, BVerwGE 15, 251, 254, und vom 29.04.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247; BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10 - BGHZ 187, 51; BSG, Urteil vom 31.05.1990 - 8 RKn 22/88 -, BSGE 67, 70; Sächs. OVG, Beschluss vom 03.11.2003 - 5 BS 172/03 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zum verfassungsrechtlichen Rahmen auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150, 154 ff., und Beschluss des Ersten Senats vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 ff.). Angesichts dessen erscheint es im hier vorliegenden Kontext fernliegend, dass der Beklagten mit der Formulierung „kann nur“ ein Ermessen eingeräumt werden sollte, zumal sich dann ein anderer Wortlaut (etwa „kann, aber nur wenn“ oder „kann nach Ermessen, wenn“) angeboten hätte.
61 
b) Gleichwohl muss die Beklagte der Klägerin nicht eine Weiterbildungsbefugnis ohne jede Einschränkung erteilen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO ist für denUmfang der Befugnis maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
62 
c) Zudem sehen § 35 Abs. 5 Satz 4 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO vor, dass die Ermächtigung befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden kann. Weitere Nebenbestimmungen sind nach § 35 Abs. 5 Satz 5 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO zulässig. Die Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 1 LVwVfG) schränkt den Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein, der „nur dem Grunde nach“ besteht. Ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen die Beklagte beifügt, steht in ihrem Ermessen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 117: „gebundene Verwaltung mit Randermessen“; zum möglichen Inhalt der Nebenbestimmungen vgl. exemplarisch Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 12 ff.). Sinnvollerweise können die Nebenbestimmungen auch auf das Stadium der Ausübung der Weiterbildungsbefugnis (die „Durchführung“ der Weiterbildung) bezogen werden und der Sicherstellung einer rechtmäßigen Betätigung der Weiterbildungsbefugnis dienen. Wäre die Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen so gemeint, dass sie nur für die Wahrung der Erteilungsvoraussetzungen der Weiterbildungsbefugnis Bedeutung hätte, hätte es ihrer nicht bedurft (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG).
63 
Die Beklagte hat über die damit im Einzelnen noch offenen Rechtsfolgen bisher nicht entschieden, da sie - zu Unrecht beziehungsweise jedenfalls mit unzutreffenden Erwägungen - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis verneint hat. Sie hat daher die Klägerin nach Maßgabe der genannten Regelungen neu zu bescheiden.
64 
Dabei ist sie daran gebunden, dass die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchzuführen ist (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HBKG sowie § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WBO). Weiter hat sie zu beachten, dass der befugte Arzt die Weiterbildung persönlich leiten und grundsätzlich ganztägig durchführen muss (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WBO).
65 
Umsetzungsschwierigkeiten befreien nicht von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben (so auch speziell zur Arbeits- und Sozialmedizin Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 16). Dem weiterbildenden Arzt wird von der Weiterbildungsordnung ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, a.a.O.). Daraus ergeben sich unter anderem gewisse, wenn auch nicht abstrakt bestimmbare Mindestanwesenheitszeiten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2006 - HBGH 1/04 -, MedR 2006, 551). Zwar gebietet eine „verantwortliche Leitung“, die zwangsläufig mit einer gewissen Eigenständigkeit des weiterbildenden Arztes bei der Gestaltung der Weiterbildung verbunden ist, keine permanente Überwachung des in der Weiterbildung befindlichen Arztes. Es bedarf jedoch zumindest einer Ausprägung, die gewährleistet, dass der Weiterbilder Weisungen erteilen und für ihre Umsetzung sorgen kann (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, a.a.O.).
66 
Andererseits ist es bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen nicht zulässig, bei allen Arten der Weiterbildung schematisch gleich hohe Anforderungen an die verantwortliche beziehungsweise persönliche Leitung sowie die grundsätzlich ganztägige Durchführung zu stellen. Differenzierungen sind nicht nur insoweit erlaubt und geboten, als die Weiterbildungsordnung die Weiterbildungszeit „bei einem Weiterbildungsbefugten“ für (anteilig) ersetzbar erklärt (z.B. „Palliativmedizin“: durch Fallseminare; „Sportmedizin“: durch Kurs-Weiterbildung und sportärztliche Tätigkeit; „Medizinische Informatik“: durch Kurs-Weiterbildung und Praktikum oder Projektarbeit) oder gar stattdessen gänzlich als sogenannte Kurs-Weiterbildung vorsieht (z.B. „Balneologie und Medizinische Klimatologie“). Für die genauen Anforderungen an die Leitung und Durchführung der jeweiligen Weiterbildung kommt es vielmehr auch darauf an, welche konkreten Weiterbildungsinhalte die Weiterbildungsordnung für die in Rede stehende Zusatzweiterbildung vorsieht (Abschnitt C der WBO; siehe ferner die Richtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung, Stand Februar 2014). Danach zählt die Sozialmedizin nicht zu den am stärksten auf eine permanent sehr schnelle Rücksprachemöglichkeit angewiesenen Bereichen. Große Teile der Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin betreffen Angelegenheiten, die nur in einem mittel- und langfristigen Zeitrahmen aufgearbeitet werden können, wie die Kenntnis von rechtlichen Grundlagen, von Strukturen der Sozialleistungsträger und von spezifischen Begriffen sowie die Erstellung von Gutachten, die Dokumentation und die Berichterstattung.
67 
Im Übrigen ist unter persönlicher Leitung auch nicht zu verstehen, dass der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt zwingend alle Aufgaben in eigener Person wahrnehmen muss. Bei sorgfältiger Einweisung und sichergestellter Überwachung kann auch eine Delegation einzelner Aufgaben auf andere bewährte Ärzte in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.).
II.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 24. Juni 2014
70 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
30 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksärztekammer vom 06.09.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.10.2011 auf die Klage der Klägerin aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin vom 16.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Bescheide der Bezirksärztekammer und der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weswegen sie Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
31 
Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags folgt aus § 35 HBKG in Verbindung mit § 5 WBO.
32 
1. Ihm steht derzeit keine der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt beziehungsweise können jedenfalls derzeit nicht verneint werden.
33 
a) In formaler Hinsicht bedarf es für die Erteilung der begehrten Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO eines Antrags. Einen solchen hat die Klägerin gestellt. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, der Antrag sei noch unvollständig und deshalb nicht entscheidungsreif, denn sie hat den Antrag in der Sache gewürdigt, abgelehnt und im Zuge dessen als vollständig behandelt. Im Widerspruchsbescheid hat sie zwar das Fehlen eines ihren Erwartungen entsprechenden Curriculums beanstandet, dies aber als inhaltlichen Mangel gewertet. Den Einwand, es fehle noch an Angaben beziehungsweise Antragsunterlagen, die eine Sachentscheidung überhaupt ermöglichten, hat sie erst mit ihrer Berufungsbegründung erhoben.
34 
Im Übrigen überzeugt die nachgeschobene Erwägung der Beklagten auch in der Sache nicht. Die geforderten zusätzlichen Angaben (wie nachgeordnetes Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbezogen werden soll, wie Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollen usw.) beziehungsweise Dokumente (Weiterbildungscurriculum) haben nicht die Bedeutung einer Erteilungsvoraussetzung. Zwar ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO dem Antrag ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung beizufügen. Bei einem - vom Wortlaut nahegelegten - formalen Verständnis dieser Bestimmung hat die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Unabhängig davon kommt das gegliederte Programm für die Weiterbildung allein bei deren Durchführung zum Tragen, die von der Erteilung der Ermächtigung zur Weiterbildung als solcher getrennt zu betrachten ist (vgl. dazu unten). Ist das gegliederte Programm für die Weiterbildung unzureichend, kann dem durch eine Nebenbestimmung zur Weiterbildungsbefugnis, die deren Ausübung von der Nachreichung eines vorschriftsmäßigen Programmes abhängig macht, Rechnung getragen werden.
35 
b) Die Ermächtigung kann nur gegenüber Kammermitgliedern erfolgen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Klägerin als approbierte Ärztin, die ihren Beruf im Land Baden-Württemberg ausübt, Mitglied der beklagten Landesärztekammer ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG).
36 
c) Weiter kann die Weiterbildungsbefugnis nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) und selbst die entsprechende Bezeichnung führt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO).
37 
aa) Die Klägerin führt seit dem Jahre 2000 die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, so dass sie auch insoweit dafür in Betracht kommt, andere Ärzte weiterzubilden. Den nach Satzungsrecht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) zusätzlich zu dem im Gesetzeswortlaut Geforderten vorausgesetzten Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung hat die Klägerin geführt.
38 
bb) An die persönliche wie auch die fachliche Eignung von Weiterbildern sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, NVwZ-RR 1992, 141 f.). Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur einem Arzt erteilt werden, der insbesondere umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der fakultativen Weiterbildung besitzt, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Das ist keine bloß formale Voraussetzung, sondern entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Weiterbildung (Senatsurteil vom 25.07.2000 - 9 S 157/00 -, NJW 2001, 2817, 2820). Eine jeden Zweifel ausschließende Integrität ist zudem vorauszusetzen, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101, 102).
39 
(1) An der fachlichen Eignung der Klägerin bestehen keine Zweifel. Die Beklagte erkennt die fachliche Eignung der Klägerin an.
40 
(2) Auch die persönliche Eignung der Klägerin kann auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht rechtsfehlerfrei verneint werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (dafür OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, Juris; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, Juris; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, a.a.O. mit dem Hinweis auf die besondere Sachkunde der ärztlichen Berufsvertretung; zur Beurteilungsermächtigung bei Eignungsbeurteilungen sonst etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = Juris Rn. 63; Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris; Beschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Der einzige Einwand, den die Beklagte gegen die persönliche Eignung der Klägerin erhebt, besteht nämlich darin, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung zeitlich nicht in der Lage sei, die Weiterbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Diese Argumentation ist der Beklagten indes verwehrt, denn sie beruht auf einem zu weiten Verständnis des Merkmals der persönlichen Eignung.
41 
(a) Gegenstand der persönlichen Eignung sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; zu einem Fall fehlender persönlicher Eignung vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff.). Einer vertieften Auseinandersetzung damit bedarf es im vorliegenden Fall nicht. In beiderlei Hinsicht hat die Beklagte keine Einwände gegen die Klägerin erhoben. Auch sonst ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass es an der persönlichen Eignung der Klägerin im genannten Sinne mangelt.
42 
(b) Keine Frage der persönlichen Eignung im Sinne der § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO ist es, ob die Klägerin im Rahmen ihrer augenblicklichen beruflichen Stellung an ihrer Beschäftigungsstelle und nach Maßgabe ihrer bisherigen Zeitplanung voraussichtlich in der Lage sein wird, eine ärztliche Weiterbildung in Übereinstimmung mit dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung der Beklagten durchzuführen. Ein Arzt, der nicht genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung hat, verliert dadurch nicht seine persönliche Eignung, wenn sie im Übrigen besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, MedR 2003, 420; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 36-38). Die Gegenauffassung, wonach es zur persönlichen Eignung eines Antragstellers gehört, dass er die Aufgabe der Anleitung in zeitlich angemessener Form wahrnehmen kann (vgl. VG Saarland, Urteil vom 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, MedR 2001, 154; dem folgend Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, MWBO, § 5 Rn. 9; ähnlich Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand September 2007, W 109: persönliche Eignung nur bei kontinuierlicher unmittelbarer Beaufsichtigung), überzeugt nach Wortlaut, Systematik und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen nicht.
43 
(c) Bereits der Begriff der „persönlichen Eignung“ legt es nahe, nur in der Person des Antragstellers selbst verwurzelte Eigenschaften und Merkmale zum Anknüpfungspunkt der Beurteilung zu machen, nicht dagegen solche Umstände, die zwar vom Willen und Handeln der Person abhängig sein mögen, aber nur äußerlich mit ihr im Zusammenhang stehen und ohne Weiteres veränderlich sind.
44 
In diesem Sinne wird der Begriff der „Eignung“ beziehungsweise „persönlichen Eignung“ in anderen Zusammenhängen vom Normgeber vielfach definiert oder mit Beispielen veranschaulicht. So besagt etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (vgl. etwa Anlage 5 Nr. 2 zur FeV: Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Zwar ist die Eignung unter anderem auch dann ausgeschlossen, wenn ein Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV), doch geht es hierbei ebenfalls - wenn auch durch Rückschlüsse - um individuelle (Charakter-) Merkmale, nicht bloß äußere Verhältnisse der Person. Ähnlich wird die „persönliche Eignung“ in § 6 des Waffengesetzes (WaffG) und in § 8b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) verstanden.
45 
Gleichermaßen erfasst der Begriff der „Eignung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, BVerfGE 110, 304, 322; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.05.2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182: z.B. sprachlich-kommunikative Möglichkeiten, intellektuelle Fähigkeiten).
46 
In Übereinstimmung mit diesem engen Begriffsinhalt wird die Weiterbildungsbefugnis in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch zu Recht als eine „an die Person gebundene“ und daneben (nur) auf eine bestimmte Ausbildungsstätte (vgl. zu diesem Kriterium unten) bezogene Ausbildungskonzession bezeichnet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, NJW 1997, 1653, 1654). Eine Koppelung an weitere Verhältnisse des Antragstellers findet in dem Wortlaut „persönliche Eignung“ keinen Niederschlag.
47 
(d) Zudem stehen einer beim Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung vorzunehmenden Berücksichtigung der Frage, ob ein Antragsteller voraussichtlich zu einer zeitlich angemessenen Wahrnehmung seiner Weiterbildungsaufgaben in der Lage sein wird, systematische Erwägungen entgegen.
48 
Sowohl das Heilberufe-Kammergesetz als auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten unterscheiden strikt zwischen der „Erteilung“ der Weiterbildungsermächtigung einerseits und der „Durchführung“ der Weiterbildung andererseits, wobei jeweils getrennt für beide Anknüpfungspunkte eigene Anforderungen aufgestellt werden. Zur Erteilung verhält sich insbesondere § 35 Abs. 2 HBKG; daneben muss § 35 Abs. 4 HBKG berücksichtigt werden, der den Fortbestand, bei sachgerechtem Verständnis aber auch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an die Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte knüpft (vgl. zu letzterem unten). Ausschließlich mit der Durchführung der Weiterbildung und damit gerade nicht mit den Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als solcher befassen sich dagegen etwa § 35 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 2) HBKG, wonach die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in Weiterbildungsstätten durchzuführen ist, sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 HBKG, wonach das ermächtigte Kammermitglied verpflichtet ist, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Die klare Abschichtung zwischen den Ebenen der Erteilung einerseits und der Weiterbildungsdurchführung andererseits wird besonders daran deutlich, dass in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG durchgängig von dem (bereits) „ermächtigten“ Kammermitglied die Rede ist, womit logisch ein zuvor ausgeübter Ermächtigungsakt vorausgesetzt wird.
49 
Diese gesetzliche Struktur findet ihre Entsprechung in den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten, bei denen ebenfalls zwischen den Phasen der Erteilung und der Durchführung getrennt wird. Von der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und deren Voraussetzungen handelt § 5 Abs. 2 WBO. Davon, wie der „befugte“ Arzt die Weiterbildung vorzunehmen hat, ist in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO die Rede.
50 
Zudem spricht die ausdrücklich weit gefasste Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen bei der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis (vgl. § 35 Abs. 5 Sätze 4 und 5 HBKG bzw. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBO; zur Bestimmung des Umfangs vgl. ferner § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO) dafür, dass der Eignungsbegriff einen engen Bezugsrahmen haben soll.
51 
(e) Die hier favorisierte Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck des Heilberufe-Kammergesetzes und der Weiterbildungsordnung der Beklagten gerecht. Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung stellt die Übertragung der verantwortlichen Leitungsfunktion für die Aufgabe dar, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der weiterzubildenden Ärzte zu vertiefen (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, MedR 1993, 472; siehe auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, MedR 2007, 444). Mittelbar dient sie letztlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181 = Juris Rn. 49), zumal eine im Wege der Weiterbildung erlangte zusätzliche Bezeichnung eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation bewirkt und so dem Patientenschutz zugute kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2013 - 13 A 2254/12 -, Juris Rn. 16).
52 
Dem zuträglich ist ein Erteilungsverfahren, das effektiv ausgestaltet ist und potentielle Kandidaten nicht von grundsätzlich wünschenswerten Antragstellungen abhält. Die Abschichtung zwischen der vorrangigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Weiterbildungsbefugnis und der nachgelagerten Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung entspricht diesem Postulat, denn sie dient der Verfahrensentlastung. Sie ermöglicht es, die grundlegende Frage der „Befugnistauglichkeit“ von Person und Einrichtung bei Erfüllung der Voraussetzungen schon positiv zu beantworten, ohne zugleich bis in jede Einzelheit in die Betrachtung einbeziehen zu müssen, wie die Weiterbildung tatsächlich umgesetzt werden kann beziehungsweise soll. Zwar mag es vordergründig sinnlos erscheinen, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen, wenn nicht bereits hinreichend sichergestellt ist, dass von dieser alsbald vorschriftenkonform Gebrauch gemacht werden kann. Dieser Gesichtspunkt scheint zunächst für eine Bindung der Erteilung an eine „Durchführbarkeitsprüfung“ zu sprechen. Hiermit ließe man allerdings außer Acht, dass eine Weiterbildungsbefugnis für den Antragsteller und seinen Arbeitgeber nicht erst dann Bedeutung erlangt, wenn von ihr Gebrauch gemacht wird, sondern dass bereits mit dem Status der Anerkennung eine nicht unbedeutende Besserstellung verbunden ist. Eine Weiterbildungsbefugnis ist für das Ansehen und die berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Stellung von Vorteil (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Der Vorteil der Ermächtigung findet dabei zwar in erster Linie dann seinen Ausdruck, wenn an Ort und Stelle tatsächlich Weiterbildungen erfolgen können. Darin erschöpft sich aber deren Bedeutung nicht. Bereits mit der Weiterbildungsbefugnis als solcher wird im Rechtsverkehr signalisiert, dass personell und institutionell das Potenzial für die Durchführung von Weiterbildungen vorhanden ist, selbst wenn gegebenenfalls die aktuellen Umstände, etwa die Modalitäten eines Arbeitsvertrages, die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis nicht erlauben sollten. Bereits eine solche Signalwirkung ist nicht nur wirtschaftlich „werthaltig“, sondern (jedenfalls dann) auch schutzwürdig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen für einen vorschriftenkonformen Gebrauch der Weiterbildungsbefugnis in absehbarer Zeit geschaffen werden können und sollen.
53 
In der Literatur wird demgegenüber der Einwand erhoben, die Funktion der Befugniserteilung sei es (auch), den Assistenten eine Sicherheit zu geben, dass sie ihre Weiterbildung an dieser Weiterbildungsstätte zügig abschließen können, und diese Funktion sei nur gesichert, wenn die Präsenz des Weiterbilders schon bei der Erteilung geprüft werde (so Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 9). Diesem Gesichtspunkt kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es einem (potentiellen) Assistenten möglich und zumutbar ist, sich darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis tatsächlich vorliegen oder diese bisher „nur auf dem Papier“ besteht.
54 
(f) Soweit der von der Beklagten zitierte Vorstandsbeschluss vom 15.03.2008 der Auffassung des Senats entgegenstehen mag, ist zu beachten, dass „Auslegungsbeschlüsse“ des Vorstandes lediglich Verwaltungsvorschriften darstellen, denen keine normkonkretisierende Funktion und damit keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Sie sind nur Gegenstand und nicht Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Senatsurteil vom 09.03.2004 - 9 S 762/03 -, VBlBW 2004, 275 m.w.N.; Scholz, a.a.O., MWBO, Vorbem. Rn. 12). Im Übrigen will die Klägerin gemäß ihrem Antrag, wie dies auch ihre Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, ausschließlich („zu 100 %“) in der Fachklinik R. „als Weiterbilderin tätig“ sein, womit unter Umständen dem Anliegen des Vorstandes der Beklagten bereits Rechnung getragen ist.
55 
(g) Zweckwidrig und damit abzulehnen sein könnte ein Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen hingegen unter Umständen dann, wenn von vornherein klar wäre, dass von ihr niemals Gebrauch gemacht werden könnte beziehungsweise sollte, sie vielmehr als bloßes „Werbeinstrument“ verwendet werden sollte. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass hier die Grenze des Rechtsmissbrauchs erreicht ist beziehungsweise ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse gänzlich fehlt (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, Juris: Nutzlosigkeit einer Genehmigung bei schlechthin nicht ausräumbaren Hindernissen für eine Ausübung; siehe ferner § 7 Abs. 1 der in Baden-Württemberg allerdings insoweit nicht übernommenen Muster-WBO der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28.06.2013, wonach die Weiterbildungsbefugnis zu widerrufen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen „nicht oder nicht mehr erfüllt werden können“). Insbesondere hat die Klägerin ihren Dienstsitz an der Fachklinik R. und damit an der von ihr allein avisierten Weiterbildungsstätte, wenngleich sie für weitere Standorte, an denen sie nicht in gleichem Maße präsent ist, ebenfalls Verantwortung trägt.
56 
d) Die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ist weiter tatbestandlich davon abhängig, dass die Klägerin in einer Weiterbildungsstätte, das heißt in einer hierfür zugelassenen Einrichtung, tätig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Abhängigkeit der Erteilung von dieser Voraussetzung geht mittelbar aus § 35 Abs. 4 HBKG, § 7 Abs. 2 WBO hervor, wonach mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte seine Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung erlischt. Dem muss entnommen werden, dass die Weiterbildungsbefugnis - von Anfang an - mit der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte „steht und fällt“ (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, a.a.O.; Narr, a.a.O., W 128; Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 2; siehe auch Art. 25 Abs. 3 RL 2005/36/EG, wonach die fachärztliche Weiterbildung an besonderen Weiterbildungsstellen erfolgt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind). Die Zulassung der Weiterbildungsstätte bedarf eines eigenen Antrags (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu letzterem enthalten § 6 Abs. 3 sowie Abs. 2 WBO Ausnahmen, wonach in bestimmten Fällen die Zulassung als Weiterbildungsstätte in der Weiterbildungsbefugnis eingeschlossen ist. Auf die genaue Auslegung dieser Vorschriften kommt es indes nicht an, da die Beklagte bislang weder die fehlende Zulassungsfähigkeit der bereits im Antragsformular angegebenen Fachklinik R. behauptet noch sich auf einen fehlenden Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte berufen hat. Über das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit in einer Weiterbildungsstätte wird die Beklagte daher im Rahmen einer Neubescheidung zu befinden haben.
57 
e) Neben den genannten Voraussetzungen bestehen keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Weiterbildungsermächtigung. Soweit in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO geregelt ist, wie die Weiterbildung seitens des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes durchzuführen ist, handelt es sich um Kautelen, die sich grundsätzlich - vorbehaltlich der etwaigen Notwendigkeit der Abwehr eines Rechtsmissbrauchs - allein auf die Betätigung der (bereits erteilten) Weiterbildungsbefugnis beziehen (siehe oben c) bb) (2)).
58 
2. Auf der Rechtsfolgenseite sehen § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO vor, dass die Weiterbildungsbefugnis „nur erteilt werden kann“, wenn die oben behandelten tatbestandlichen Voraussetzungen (fachliche und persönliche Eignung) erfüllt sind.
59 
a) Damit ist der Beklagten kein Entschließungsermessen eröffnet. Vielmehr ist sie bei Erfüllung des Tatbestands verpflichtet, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen (gebundene Entscheidung; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, a.a.O.; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.1999 - 5 Bf 54/99 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.05.2006 - AN 9 K 05.04526 -, Juris; für ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis nach damaligem Recht: Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; unklar Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 6).
60 
Hierfür spricht, dass die Regelung im Lichte der Berufsfreiheit gesehen werden muss (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Bei den Normen über die Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die nur zulässig ist, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.). Für die Beantwortung der Frage, ob der Normgeber einer Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt hat, bildet der Gebrauch des Wortes „kann“ lediglich einen Anhaltspunkt, mit dem das Auslegungsergebnis nicht vorweggenommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.1963 - VII C 106.61 -, BVerwGE 15, 251, 254, und vom 29.04.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247; BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10 - BGHZ 187, 51; BSG, Urteil vom 31.05.1990 - 8 RKn 22/88 -, BSGE 67, 70; Sächs. OVG, Beschluss vom 03.11.2003 - 5 BS 172/03 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zum verfassungsrechtlichen Rahmen auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150, 154 ff., und Beschluss des Ersten Senats vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 ff.). Angesichts dessen erscheint es im hier vorliegenden Kontext fernliegend, dass der Beklagten mit der Formulierung „kann nur“ ein Ermessen eingeräumt werden sollte, zumal sich dann ein anderer Wortlaut (etwa „kann, aber nur wenn“ oder „kann nach Ermessen, wenn“) angeboten hätte.
61 
b) Gleichwohl muss die Beklagte der Klägerin nicht eine Weiterbildungsbefugnis ohne jede Einschränkung erteilen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO ist für denUmfang der Befugnis maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
62 
c) Zudem sehen § 35 Abs. 5 Satz 4 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO vor, dass die Ermächtigung befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden kann. Weitere Nebenbestimmungen sind nach § 35 Abs. 5 Satz 5 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO zulässig. Die Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 1 LVwVfG) schränkt den Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein, der „nur dem Grunde nach“ besteht. Ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen die Beklagte beifügt, steht in ihrem Ermessen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 117: „gebundene Verwaltung mit Randermessen“; zum möglichen Inhalt der Nebenbestimmungen vgl. exemplarisch Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 12 ff.). Sinnvollerweise können die Nebenbestimmungen auch auf das Stadium der Ausübung der Weiterbildungsbefugnis (die „Durchführung“ der Weiterbildung) bezogen werden und der Sicherstellung einer rechtmäßigen Betätigung der Weiterbildungsbefugnis dienen. Wäre die Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen so gemeint, dass sie nur für die Wahrung der Erteilungsvoraussetzungen der Weiterbildungsbefugnis Bedeutung hätte, hätte es ihrer nicht bedurft (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG).
63 
Die Beklagte hat über die damit im Einzelnen noch offenen Rechtsfolgen bisher nicht entschieden, da sie - zu Unrecht beziehungsweise jedenfalls mit unzutreffenden Erwägungen - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis verneint hat. Sie hat daher die Klägerin nach Maßgabe der genannten Regelungen neu zu bescheiden.
64 
Dabei ist sie daran gebunden, dass die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchzuführen ist (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HBKG sowie § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WBO). Weiter hat sie zu beachten, dass der befugte Arzt die Weiterbildung persönlich leiten und grundsätzlich ganztägig durchführen muss (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WBO).
65 
Umsetzungsschwierigkeiten befreien nicht von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben (so auch speziell zur Arbeits- und Sozialmedizin Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 16). Dem weiterbildenden Arzt wird von der Weiterbildungsordnung ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, a.a.O.). Daraus ergeben sich unter anderem gewisse, wenn auch nicht abstrakt bestimmbare Mindestanwesenheitszeiten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2006 - HBGH 1/04 -, MedR 2006, 551). Zwar gebietet eine „verantwortliche Leitung“, die zwangsläufig mit einer gewissen Eigenständigkeit des weiterbildenden Arztes bei der Gestaltung der Weiterbildung verbunden ist, keine permanente Überwachung des in der Weiterbildung befindlichen Arztes. Es bedarf jedoch zumindest einer Ausprägung, die gewährleistet, dass der Weiterbilder Weisungen erteilen und für ihre Umsetzung sorgen kann (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, a.a.O.).
66 
Andererseits ist es bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen nicht zulässig, bei allen Arten der Weiterbildung schematisch gleich hohe Anforderungen an die verantwortliche beziehungsweise persönliche Leitung sowie die grundsätzlich ganztägige Durchführung zu stellen. Differenzierungen sind nicht nur insoweit erlaubt und geboten, als die Weiterbildungsordnung die Weiterbildungszeit „bei einem Weiterbildungsbefugten“ für (anteilig) ersetzbar erklärt (z.B. „Palliativmedizin“: durch Fallseminare; „Sportmedizin“: durch Kurs-Weiterbildung und sportärztliche Tätigkeit; „Medizinische Informatik“: durch Kurs-Weiterbildung und Praktikum oder Projektarbeit) oder gar stattdessen gänzlich als sogenannte Kurs-Weiterbildung vorsieht (z.B. „Balneologie und Medizinische Klimatologie“). Für die genauen Anforderungen an die Leitung und Durchführung der jeweiligen Weiterbildung kommt es vielmehr auch darauf an, welche konkreten Weiterbildungsinhalte die Weiterbildungsordnung für die in Rede stehende Zusatzweiterbildung vorsieht (Abschnitt C der WBO; siehe ferner die Richtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung, Stand Februar 2014). Danach zählt die Sozialmedizin nicht zu den am stärksten auf eine permanent sehr schnelle Rücksprachemöglichkeit angewiesenen Bereichen. Große Teile der Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin betreffen Angelegenheiten, die nur in einem mittel- und langfristigen Zeitrahmen aufgearbeitet werden können, wie die Kenntnis von rechtlichen Grundlagen, von Strukturen der Sozialleistungsträger und von spezifischen Begriffen sowie die Erstellung von Gutachten, die Dokumentation und die Berichterstattung.
67 
Im Übrigen ist unter persönlicher Leitung auch nicht zu verstehen, dass der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt zwingend alle Aufgaben in eigener Person wahrnehmen muss. Bei sorgfältiger Einweisung und sichergestellter Überwachung kann auch eine Delegation einzelner Aufgaben auf andere bewährte Ärzte in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.).
II.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 24. Juni 2014
70 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 11 K 1933/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. August 2005 wird wiederhergestellt, soweit er Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung betrifft, und angeordnet, soweit er Nr. 4 und Nr. 5 der Verfügung betrifft.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat mit den von ihr dargelegten Gründen Erfolg (§ 146 Abs. 6 Satz 6 VwGO). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Antragstellerin nach ihren unwidersprochenen Angaben durch ein Befolgen von Nr. 1 der Verfügung vom 11.08.2005, mit der ihr als Inhaberin der Firma ... ... ..., ohne im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu sein, die berufs- und gewerbsmäßige Ausübung der Faltenunterspritzung untersagt wurde, ein Umsatzverlust in Höhe von 50 Prozent, mithin ihrem Betrieb der Entzug der Existenzgrundlage droht (1.), und dass für Nr. 2 der Verfügung eine taugliche Rechtsgrundlage bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich ist (2.), lässt sich insoweit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 11.08.2005 jedenfalls derzeit nicht feststellen. Entsprechendes gilt dann auch für die angedrohten Zwangsgelder bei Nichtbefolgen der Nrn. 1 und 2 der Verfügung (3.).
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie hier § 80 Abs. 5 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts). Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
1.1 Als Rechtsgrundlage für Nr. 1 der angefochtenen Verfügung kommt allein die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) in Betracht. Eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die strafbewehrte Vorschrift des § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl I S. 2702; Heilpraktikergesetz - HPG -), gegen dessen Fortgeltung als Bundesrecht und grundsätzlich zulässige Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 192; Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705). Der Verstoß gegen ein Strafgesetz stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senat, Urteile vom 17.02.2005 - 9 S 216/04 -, ArztR 2006, 46 und vom 09.07.1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54). Ob die Klägerin mit den von ihr als Kosmetikerin ausschließlich vorgenommenen Injektionen von nichtanimalischer Hyaluronsäure zur Glättung altersbedingter Falten im Stirnbereich, im Nasen- und Labialfaltenbereich, im Bereich der „Zornesfalte“ zwischen den Augenbrauen, im Bereich der Oberlippe, Unterlippe, Mundwinkel und Kinnpartie sowie im Hals- und Nasenbereich erlaubnispflichtige Heilkunde in diesem Sinne berufs- oder gewerbsmäßig ausübt und ihr deshalb diese Tätigkeit zu Recht untersagt wurde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht völlig zweifelsfrei feststellen.
1.2 Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Heilpraktikergesetz dient dabei seit jeher der Abwehr von Gefahren, die vor allem von fachlich ungeeigneten Personen für die Gesundheit der Patienten ausgehen, sein Sinn und Zweck war und ist es deshalb, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die ausdrückliche Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62), sind, dieser Zweckrichtung folgend, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale entwickelt worden, die die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt oder keinen Schaden anrichten kann, mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.09.1965 - I C 105.63 -, DÄ 1966, 446 = NJW 1966, 418; Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53.66 -, BVerwGE 35, 308; Urteil vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579; Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -, BVerwGE 66, 367; Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269). Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische Eingriffe, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1958 - BVerwG I C 25/56, NJW 1959, 833; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; zum Ganzen auch Quaas/Zuck, Medizinrecht, S 668 ff.). Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihm folgend des Bundesverfassungsgerichts ferner keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat. Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HPG ist entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, vielmehr dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.).
Ausgehend hiervon mag zwar die altersbedingte Faltenbildung eine weit verbreitete Erscheinung sein und im Regelfall sowenig als Anomalität, als Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und als Behinderung der normalen Leistungsfähigkeit anzusehen sein, dass sie den Begriff der Krankheit, des Leidens oder des Körperschadens im Sinne des Heilpraktikergesetzes nicht erfüllt und eine Tätigkeit, die auf ihre Behebung gerichtet ist, nicht als Heilung von einer Krankheit anzusehen, sondern dem Gebiet der Kosmetik zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1965, a.a.O.). Dagegen könnte sprechen, dass mit altersbedingten Hautveränderungen und -falten nicht selten auch eine gewisse Belastung psychischer Art in der Weise einher gehen kann, dass jemand "mit seinem natürlichen Äußeren nicht zufrieden ist" und die Behandlung über rein ästhetische Überlegungen hinaus auch zur Wiederherstellung und Stärkung des persönlichen Wohlbefindens und Selbstwertgefühls bzw. zur Beseitigung einer entsprechenden - wenn auch möglicherweise geringen - "psychischen Belastung" durchführen lässt (so OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03 -, juris). Hinzu kommt die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermilchgesetzbuch - LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 3007), wonach zwar (äußerlich anwendbare) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind, nicht als kosmetische Mittel gelten, während die Vorschriften dieses Gesetzes für kosmetische Mittel auch für Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, gelten. Ob aber zu letzteren auch Stoffe zur Faltenunterspritzung als „vergleichbare Stoffe“ gerechnet werden könnten, erscheint fraglich. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht. Denn selbst wenn die Faltenunterspritzung nicht der Heilbehandlung einer Krankheit, sondern ausschließlich der Kosmetik zuzurechnen wäre, erforderte ihre sachgemäße Durchführung grundsätzlich ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.).
1.3 Ob für eine Tätigkeit zusätzliche ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich sind, um diese nach dem Wortlaut der Vorschrift an sich nicht erfasste Tätigkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes gleichwohl als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG anzusehen, kann nicht losgelöst vom beruflichen Kontext, in dessen Rahmen mit bereits erworbenen beruflichen Fachkenntnissen die Tätigkeit ausgeübt wird, gesehen werden. Denn der Erwerb von „heilkundlichen“ Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Betroffener im Rahmen einer normierten Berufsausbildung schon anderweitig zweifelsfrei erworben hat und die auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen vermitteln können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890), darf bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG nicht noch einmal gefordert werden.
Nach im Wesentlichen übereinstimmenden Informationen aus dem Internet (vgl. etwa www. dgaepc „Die Spritze gegen Falten: Kleiner Pieks mit großer Wirkung - 10 wichtige Fragen zur Faltenunterspritzung“ ; www.adk-online.org/wms/adk/aktuelles/ wissenschaft&kategorie =2 , Aus der ADK-Redaktion, Artikel vom 19.07.2005 und vom 26.04.2004; http://de. wikipedia.org/wiki/ Hyalurons %C3% A4ure ), die der Senat für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens für ausreichend hält und die zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind, wird bei der Faltenunterspritzung mit Hilfe sehr feiner Injektionsnadeln und einer speziellen Injektionstechnik an der betroffenen Stelle eine Substanz unter die Haut der obersten Hautschicht gespritzt. Die dabei in Betracht kommenden Stoffe haben unterschiedliche Wirkungsweisen. Mit Füllmaterialien werden vorhandene Falten aufgefüllt und so die Hautoberfläche geglättet. Botulinum-Toxin, ein Nervengift, des den faltenbildenden Muskel lähmt, hingegen vermeidet die Entstehung von Falten, indem der verantwortliche Muskel außer Kraft gesetzt wird. Vom Körper abbaubare Füllmaterialien sind verschiedene Stoffe aus Hyaluronsäure mit oder ohne tierische Bestandteile (Hühnereiweiß) und aus Kollagen (biologische Substanz mit Rindereiweiß) sowie Eigenfett (Körpereigenes Fettgewebe z.B. aus dem Bauchbereich). Hinzu kommen sog. Permanent-Produkte (Kombination aus Acrylat und Kollagen oder Hyaluronsäure), die meist dauerhaft im Körper verbleiben. Abhängig vom verwendeten Stoff können bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen, wie etwa bei einer Überempfindlichkeit gegen Hühnereiweiß, Fremdkörpergranulome oder diffuse granulomatöse Gewebereaktionen, Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten, deren Ursache auch häufig die Injektion des Füllmaterials in die falsche Hautschicht sowie die Injektion zu großer Volumina in einer Sitzung ist (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 – 6 K 867/02.TR -, MedR 2003, 464, jeweils mit weiteren Nachw.), wobei aber Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile in der Regel sehr gut verträglich sind, kaum allergische Reaktionen hervorrufen und keine Testspritze erforderlich ist.
Hiernach dürfte zwar der Vorgang der Injektion von vom Körper abbaubaren Füllmaterialien mit den hierfür entwickelten Spezialgeräten an sich keine über die Fachkenntnisse einer ausgebildeten Kosmetikerin hinausgehende medizinische oder heilkundliche Fachkenntnisse erfordern, nachdem die Kosmetikerinnen nach der seit 01.08.2003 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) als eine der zu erwerbenden Wahlqualifikationen die Wahlqualifikation „Permanentes Make-up“ wählen können. Bei dessen Anwendung werden ebenfalls mittels feiner Nadeln und meist mit einer Oberflächenanästhesie Farbpigmente in die obere Hautschicht gebracht, wo sie über einen längeren Zeitraum verbleiben (vgl. etwa http://www. wdr5 .de/service/ service_rat /250132. phtml „Körperschmuck - Von Tatoos, Piercings, Brandings und Co“ ). Auch kann die Injektion von Füllmaterialien bei der Faltenunterspritzung keineswegs mit dem in wesentlich tiefere Hautschichten erfolgenden Verabreichen einer medizinischen Spritze gleichgesetzt werden. Zur Ausbildung zur Kosmetikerin, die im Rahmen einer kosmetischen Behandlung auch sonst mit Apparaten und Instrumenten an der menschlichen Haut arbeitet, gehören ferner ebenso umfangreiche Unterweisungen in hygienischen Anforderungen und Desinfektion, Reinigung, Sterilisation und Pflege von Apparaten und Instrumenten sowie des gesamten Arbeitsplatzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung), sodass auch insoweit der ordnungsgemäße Umgang mit den Arbeitsmaterialien und -geräten ebenso wie etwa bei der Einbringung eines Permanent Make up gewährleistet ist. Ärztliche/heilkundliche Kenntnisse sind aber zweifelsfrei erforderlich, soweit zur Behandlung (zusätzliche) medizinische Eingriffe wie zum z.B. bei der Einbringung von Permanent-Produkten und der Gewinnung von körpereigenem Fett bei der Eigenfettbehandlung vorgenommen werden müssen oder soweit wegen der besonderen Gefährlichkeit der Behandlung genaueste Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Behandlung vorgesehenen Gesichtsbereich wie z.B. bei der Injektion von Botulinum-Toxin, bei der schon geringe Ungenauigkeiten zu Gesichtslähmungen und -asymmetrien führen können, nötig sind. Sie sind aber auch allgemein für die vor Beginn einer Behandlung zu klärenden Fragen erforderlich, welche Behandlungsart im Hinblick auf etwaige Unverträglichkeiten auch bei an sich unproblematischen Stoffen oder besonderen Patientenwünschen für bestimmte - in der Methode oder Stoffauswahl möglicherweise neuartige - Behandlungsarten in Betracht kommt und ob mit ihr ohne weitere medizinische Abklärung z.B. wegen einer möglichen Allergie gegen Hühnereiweiß, Vorliegens einer Hauterkrankung oder psychischer Probleme, begonnen werden kann und soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1965, a.a.O.).
Nach Vorstehendem ist die Vornahme einer kosmetischen Faltenunterspritzung bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise auch nicht frei von Gesundheitsgefahren. Dabei reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Je nach Behandlungsmethode können die unterschiedlichsten Nebenwirkungen oder folgenreiche Behandlungsfehler auftreten, denen insbesondere bei der Behandlung mit Permanent-Produkten oder Botulinum-Toxin ein ganz erhebliches Gefährdungspotential innewohnt. Aber auch bei der Verwendung von bestimmten Stoffen aus Hyaluronsäure können zumindest allergische Reaktionen auftreten, die im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes nicht vernachlässigbar sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.).
10 
Erweist sich danach die sog. Faltenunterspritzung jedenfalls im Sinne einer umfassenden Tätigkeit als Ausübung von Heilkunde und bedarf es hierfür einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG, stellt sich gleichwohl die weitere Frage, ob eine Erlaubnispflicht mit Blick auf die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch dann bestehen kann, wenn - wie bei der Antragstellerin - die Tätigkeit der Faltenunterspritzung, für die sich ein eigenständiges Berufsbild bisher nicht entwickelt hat, entsprechend einer langjährigen Berufspraxis als Kosmetikerin beschränkt ist auf die ausschließliche Injektion von Stoffen aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile und andere Arten der Faltenunterspritzung auch weiterhin nicht vorgenommen werden sollen. Denn insoweit dürften nach den dem Senat bisher vorliegenden Informationen kaum nennenswerte Gesundheitsgefahren zu besorgen sein, insbesondere sind diese Stoffe offenbar sehr gut verträglich und rufen kaum allergische Reaktionen hervor. Insofern könnte eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz jedenfalls für ausgebildete Kosmetikerinnen mangels nennenswerten Gefahrenpotentials der Behandlung nach dem geschilderten Sinn und Zweck des Gesetzes entbehrlich und dennoch auftretende Problemfälle haftungsrechtlich zu lösen sein (a.A. hinsichtlich der Differenzierung nach den zu behandelnden Gesichtspartien: OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.). Zu einer abschließenden Beurteilung sieht sich der Senat im vorliegenden Eilverfahren, in dem eine umfangreiche Beweiserhebung untunlich ist, aber nicht in der Lage. Eine erforderliche weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht und etwa auch, ob die Antragstellerin vergleichbare Fachkenntnisse als Kosmetikerin in vorgenanntem Sinne besitzt, muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.
11 
Ferner ist zu beachten, dass selbst dann, wenn es sich auch bei der von der Antragstellerin angewandten Methode der Faltenunterspritzung um eine nach § 1 Abs. 1 HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, dies nicht bedeutet, dass die Klägerin künftig auf Dauer diese Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Sie besagt nur, dass sie zur berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, auf die bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die nur versagt werden darf, wenn eine der maßgebenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HPG-DVO nicht gegeben ist. Eine etwaige Überprüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die im Rahmen ihres Kosmetikbetriebes erfolgende Ausübung der Heilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutet, ist dabei an den zur ordnungsgemäßen Erfüllung der zunächst unbeanstandet seit Jahren praktizierten und auch künftig geplanten Heilpraktikertätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu orientieren. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die ihre derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit in Form der Faltenunterspritzung nicht berühren, dürfte unter den vorliegenden besonderen Umständen wohl nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356; Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; OVG NW Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Senats vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -, MedR 1997, 555). Im Hauptsacheverfahren wird danach ggf. auch zu klären sein, ob dieser von der Antragsgegnerin bisher nicht berücksichtigte Umstand mit Blick auf den nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin, dass es im schon langjährigen Betrieb noch bei keinem ihrer Behandlungsfälle zu Komplikationen kam, anstelle einer Untersagung zunächst mildere Maßnahmen, etwa eine Fristsetzung zur erfolgreichen Ablegung der (eingeschränkten) Kenntnisüberprüfung, zur Gefahrenabwehr ausreichen lässt und erst bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist eine Untersagung in den Blick genommen werden kann.
12 
1.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Die Einnahmen aus der untersagten Tätigkeit stellen nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag einen Anteil in Höhe von etwa 50% am Umsatz ihres Geschäftsbetriebes dar. Die sofortige Einstellung der Vornahme von Faltenunterspritzungen nach der von ihr ausschließlich angewandten Methode würde demnach zu erheblichen und auch bei einem Erfolg in der Hauptsache unwiederbringlichen Umsatzverlusten führen, die die wirtschaftliche Existenz ihres Geschäftsbetriebes mit mehreren Angestellten auf Dauer jedenfalls in der derzeit bestehenden Größe und Ausrichtung in Frage stellten. Demgegenüber ist ein besonderes öffentliches Interessen am sofortigen Vollzug der Tätigkeitsuntersagung gerade gegenüber der Antragstellerin, auch wenn sich die Maßnahme im Hauptsacheverfahren letztlich doch als rechtmäßig erweisen sollte, nicht ersichtlich. Das von der Antragstellerin konkret ausgehende Gefahrenpotential ist nach Vorstehendem gering, zumal sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester mit anschließender langjähriger Tätigkeit in diesem Beruf vorweisen kann, sie also bereits gewisse, in diesem Heilhilfsberuf gewonnene heilkundliche Erfahrungen haben dürfte. Insofern ist die Prognose gerechtfertigt, dass die bisher schon jahrelang ohne Komplikationen durchgeführte Tätigkeit auch in Zukunft in dieser Weise fortgesetzt werden kann. Die Antragstellerin ist freilich darauf hinzuweisen, dass diese Erwägungen nur für den Fall fortdauernde Geltung beanspruchen, als sie Art und Methode ihrer bisherigen Tätigkeit, die von der Untersagungsverfügung betroffen ist, nicht ändert.
13 
2. Entsprechendes gilt, soweit der Antragstellerin in Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 gestützt auf §§ 1, 3, 5, 6 PolG aufgegeben wurde, im Rahmen der Durchführung von Seminaren für Faltenunterspritzungen ihre Kursteilnehmer, welche nicht als Arzt bestallt sind, darüber zu belehren, dass Faltenunterspritzungen von Personen, die nicht als Arzt bestallt sind, ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG nicht vorgenommen werden dürfen. Zwar enthält hierzu die Beschwerdebegründung der Antragstellerin keine ausdrücklichen Darlegungen, sondern nur eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 07.09.2005, was in der Regel nicht als ausreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzusehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74). Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch in dem angefochtenen Beschluss mit Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 und dem hierzu getätigten Vorbringen der Antragstellerin nicht befasst. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung unter Darlegung weiterer Gründe ist der Antragstellerin danach nicht möglich.
14 
Insofern dürfte es bereits am Vorliegen einer von der Antragstellerin oder ihren Seminaren ausgehenden polizeilichen Gefahr fehlen, die gegenüber der Antragstellerin eine derartige Maßnahme rechtfertigen könnte. Dass den Seminarteilnehmern nach Teilnahme an dem Seminar ein - zudem vom Ehemann der Klägerin, einem Arzt, unterschriebenes - Zertifikat ausgehändigt bekommen, dürfte an deren alleiniger Verantwortlichkeit für ihr späteres Verhalten nichts ändern, zumal sie in einem Aufklärungsmerkblatt auf die sich im Fluss befindliche Problematik hingewiesen werden. Im Übrigen führt die Antragstellerin nach den Angaben im Bescheid vom 11.08.2005 auch ihre Tages-Intensivseminare ausschließlich in „Faltenunterspritzung mit nichtanimalischer Hyaluronsäure“ durch, also für die von ihr selbst angewandte Methode, für die eine Erlaubnispflicht nach Vorstehendem zumindest fraglich ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist aber auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 11.08.2005 nicht erkennbar.
15 
3. Ist danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), fehlt es an einer Vollstreckungsvoraussetzung (§ 2 LVwVG) und mithin einem Grund, an der sofortigen Vollziehung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 Satz 1 LVwVG) Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und Nr. 5 der Verfügung vom 11.08.2005 festzuhalten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war deshalb insoweit nach §§ 12 Satz 2 LVwVG, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.
16 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Nrn. 1.1.1, 1.5, 1.6.2, und 35.1 des Streitwertkatalogs 2004).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf  vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,--  Euro festgesetzt.


G r ü n d e :

1234567891011121314151617181920212223242526272829303132

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 580/10
vom
22. Juni 2011
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur
solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem
Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt
, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt
einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 - Landgericht Frankfurt am Main
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni
2011, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Berger,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Amtsgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen

Gründe:

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete , auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
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I. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Methode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den zu behandelnden Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden und auf neuronaler Ebene eine Hintergrundauflösung von Krankheiten erfolgen. Um Kunden zu gewinnen, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. In ihrem Informationsmaterial erläuterte die Angeklagte zur Methode der Synergetik, dass diese die wirkungsvollsten Aspekte anderer Therapieformen einbeziehe, und nannte beispielhaft neben an- deren auch die psychotherapeutische Methode des katathymen Bilderlebens. Bei ihren Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit verbundenen Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte , besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Sie wusste, dass die Ausübung von Heilkunde erlaubnispflichtig ist, und war darüber informiert, dass aufgrund mehrerer Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter auf verwaltungsgerichtlicher Ebene über die Einordnung der Synergetik-Therapie als Ausübung der Heilkunde gestritten wurde. Elf Klienten suchten die Angeklagte mit Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. In neun dieser elf der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfälle hatten die behandelten Personen psychische Leiden; zwei der behandelten Personen litten unter körperlichen Krankheiten. Bei keiner dieser Personen wurden durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht. Allerdings hat das Landgericht in sämtlichen elf Fällen die Gefahr einer unmittelbaren Gesundheitsbeschädigung angenommen.
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II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
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1. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilprG ist strafbar, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Ausübung der Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krank- heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht , die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie). Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler" ), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).
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Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599). Danach handelt es sich bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG im Hinblick auf das Erfordernis nen- nenswerter mittelbarer oder unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; Fischer, StGB 58. Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN; s. auch zur systematischen Einordnung der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12). Der Tatrichter hat dabei zu prüfen , ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrengeeignet ist.
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Für den Schuldspruch war es in objektiver Hinsicht damit erforderlich und ausreichend, dass die von der Angeklagten angewandte Therapieform nach einer ex ante- Betrachtung in jedem einzelnen Fall geeignet war, die Gesundheit ihrer Patienten nennenswert zu schädigen. Ob sich diese potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen konkretisiert oder gar realisiert hatte , war nur für den Strafausspruch bedeutsam.
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2. Das Landgericht ist in den elf der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis erlangt, dass die von der Angeklagten bei diesen Patienten jeweils durchgeführte Behandlung als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist, bei deren Anwendung eine hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefahren bestanden hat.
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a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat die SynergetikTherapie als eine Art Psychotherapie beurteilt und dies tragfähig damit begründet , dass sie neben suggestiven Elementen, wie sie bei einer Hypnosetherapie oder beim autogenen Training eingesetzt würden, auch psychoanalytische Elemente aufweise, indem abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusst ge- macht und so wieder in die Persönlichkeit integriert würden. Wiederzufinden sei auch das psychoanalytische und psychotherapeutische Prinzip des Wiedererlebens traumatischer Erfahrungen. Die Synergetik-Therapie entspreche vor allem der anerkannten psychotherapeutischen Methode des katathymen Bilderlebens. Dabei nutze der Therapeut Schlummerbilder, wie sie spontan auch in der Einschlafphase auftauchen. Der entspannte Klient werde ermuntert, Bilder auftauchen zu lassen, um unbewusste Konflikte symbolisch aufzuarbeiten.
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Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474). Der danach für psychotherapeutische Tätigkeiten bestehende Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist auch durch das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 nicht entfallen, sondern nur für den durch die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut abgedeckten Bereich gegenstandslos geworden. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte durch das Psychotherapeutengesetz das im Übrigen unberührt bleibende Heilpraktikergesetz insoweit erweitert werden, als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen psychotherapeutischen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde innerhalb des durch ihre Approbation abgedeckten Bereichs gestattet wurde (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Rn. 15). Ausdrücklich festgehalten wurde in den Gesetzesmaterialien, dass das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde und die Strafvorschrift des § 5 HeilprG fortgelten soll, soweit es um heilkundliche Tätigkeiten außerhalb der durch das Psychotherapeutengesetzes geregelten Psychotherapie geht. Danach handelt auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes rechtswidrig und macht sich strafbar, wer ohne Approbation als Arzt oder als Psychotherapeut Psychotherapie betreibt, wenn er nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis ist (vgl. zur unveränderten Strafbarkeit eines unerlaubt psychotherapeutisch Tätigen auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677).
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b) Die Feststellung der Strafkammer, dass bei Anwendung der Synergetik -Therapie durch die Angeklagte die erforderliche hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefährdung bestand (vgl. UA S. 9, 20, 28), ist im Ergebnis in sämtlichen der abgeurteilten Behandlungsfälle nicht zu beanstanden.
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aa) Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Therapie eine konfrontative Psychotherapie-Methode darstelle, die sich für bestimmte psychisch kranke Menschen nicht eigne. Bei Personen, die sich bereits in einem veränderten Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befänden, könne das katathyme Bilderleben, das mit einer solchen Therapie verbunden sei, zur Auslösung regressiver Prozesse und zum Auftreten von Dekompensationen führen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren in dessen langjähriger Berufspraxis solche Fälle mehrfach aufgetreten.
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Zu dem Patientenkreis, bei dem eine Synergetik-Therapie kontraindiziert ist, zählen nach den Feststellungen des Landgerichts neben Personen, die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden, auch Menschen mit (latenten) Psychosen oder Borderlinestörungen. Ob ein Patient zu dem Kreis von Personen zählt, bei dem die Gefahr der Verursachung psychischer Dekompensationen besteht, lässt sich jedenfalls ohne entsprechende medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse nicht zuverlässig beurteilen. Es mag zwar sein, dass etwa auch eine Befragung des Patienten durch eine insoweit nicht ausgebildete Person, etwa zur Krankheitsvorgeschichte und zu eingenommenen Medikamenten, Aufschlüsse über gewisse Kontraindizierungen geben kann. Es liegt aber auf der Hand, dass dadurch allein nicht alle eine Behandlung ausschließenden Krankheitsbilder aufgespürt werden könnten , die wie (latente) Psychosen oder auch Borderlinestörungen für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Insoweit stellt schon - unabhängig davon, ob es sich bei dem zu behandelnden Patienten um eine Person handelt, bei der tatsächlich ein solches Risiko besteht - die Gefahr des Nichterkennens einer das katathyme Bilderleben kontraindizierenden psychischen Krankheit und die daran anschließende unmittelbare Verursachung einer psychischen Dekompensation ein nennenswertes potentielles Risiko bei der Anwendung dieser oder einer damit vergleichbaren psychotherapeutischen Methode dar. Diese Gefahr lässt sich nur ausräumen, wenn die Behandlung durch einen Therapeuten durchgeführt wird, der über eine entsprechende ärztliche oder psychotherapeutische Qualifikation oder über eine Ausbildung nach dem Heilpraktikergesetz verfügt (s. dazu näher unten II. 3.). Nur dann ist entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, gewährleistet, dass die Therapie nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen relevanter psychischer Vorerkrankungen ausgeschlossen ist. Da die Angeklagte, die im Übrigen keine ausführlichen Vorgespräche mit ihren Patienten führte und insoweit nicht einmal bemüht war, deren Krankheitsvorgeschichte aufzuklären, über eine entsprechende Qualifikation nicht verfügte, war danach in sämtlichen Behandlungsfällen die erforderliche unmittelbare Gesundheitsgefährdung gegeben, ohne dass es auf das Vorliegen einschlägiger Krankheiten im Einzelfall noch ankäme.
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bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus bei der von der Angeklagten durchgeführten Behandlungsmethode einer sog. "Innenweltreise" die weitere Gefahr gesehen hat, dass der Patient tiefer in einen regressiven Zustand verfalle und dies nachteilige gesundheitliche Folgen habe, wenn die durch die Synergetik-Therapie ausgelösten regressiven Prozesse nicht in einem Gespräch verarbeitet würden (UA S. 22, 23), kommt es darauf für die Strafbarkeit der Angeklagten konstitutiv nicht mehr an. Auch insoweit wohnte allerdings ihrer Behandlung, an deren Ende keine nachbereitende Besprechung über das zuvor Erlebte stand, die Eignung inne, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Dabei besteht die Gefahr einer Vertiefung regressiver Prozesse nicht nur beim Wiedererleben traumatischer Erlebnisse (wie in den Fällen II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe), sondern auch hinsichtlich des psychoanalytischen Elements der Konfrontation, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Vorstellung innerer Bilder bezieht (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene Persönlichkeitsbilder bewusst gemacht werden sollen. Danach kann die Methode des Bildererlebens auch ohne das Wiedererleben eines Traumas regressive Prozesse auslösen, die in jedem Fall gesprächsweise verarbeitet werden müssen , um unmittelbare Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Dabei liegt es im Übrigen - obwohl sich die Kammer dazu nicht verhält - nahe, dass ein solches Gespräch auch nur von einem Therapeuten durchgeführt werden kann, der über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
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3. Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler" ; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler") unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet werden könne, verfängt nicht. Einerseits sind die in Rede stehenden Fälle des Handauflegens eines Wunderheilers, dessen spirituell wirkende und auf rituelle Heilung zielende Tätigkeit das Bundesverfassungsgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Gesundheitsgefährdung durch Verzögerung ärztlicher Hilfe zu prüfen hatte, nicht mit den hier zu beurteilenden Fällen einer psychotherapeutischen Behandlung vergleichbar; denn von der Behandlungsme- thode der Angeklagten gehen die beschriebenen unmittelbaren Gefahren aus und die ihr zugrunde liegende Lehre erhebt nach den Feststellungen des Landgerichts den Anspruch, eine alternative, naturwissenschaftlich begründete Therapieform neben schulmedizinischer Behandlung von Krankheiten zu sein. Zum anderen würde eine gewerberechtliche Untersagung von Behandlungen bestimmter Vorerkrankungen deren Erkennung voraussetzen, die entsprechende medizinische bzw. psychologische Kenntnisse erfordern würde. Die erforderlichen Grundkenntnisse, ob eine Heilmethode gefahrlos angewendet werden kann oder die Grenzen der Fähigkeiten des Anwenders überschritten sind, werden neben der nötigen charakterlichen Zuverlässigkeit gerade durch die Überprüfung vor Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sichergestellt. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002, BGBl. I S. 4456) wird die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Dabei sind Grundkenntnisse von psychischen Krankheiten, die für deren Diagnose und Therapie erforderlich sind, Gegenstand sowohl einer allgemeinen als auch einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Überprüfung (vgl. etwa Ziff. 6, 7 und 8.2 der Richtlinien des Hess. Sozialministeriums zur Durchführung des HeilprG vom 11. Juli 2007, Hess. StAnz. 2007, S. 1495). Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Untersagungsbescheide, mit denen u.a. dem Begründer der die selbständige Ausübung der SynergetikTherapie als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen worden , da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23). Dass weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine erfolgreiche Ausbildung nach der Bundesärzteordnung oder dem Psychotherapeutengesetz erlangt werden können, macht die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht ungeeignet. Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls geeignet, die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik-Methode ausgehenden Gefahren zu verringern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO).
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4. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die von der Revision gerügte Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Zwar hat die Strafkammer bei ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der bedingte Vorsatz der Angeklagten , wie es die Einstufung des Straftatbestands des § 5 HeilprG als potentielles Gefährdungsdelikt erfordert, auch auf die Eignung der SynergetikTherapie bezog, bei Menschen mit psychischen Leiden gesundheitliche Schäden hervorzurufen. Die Angeklagte kannte nach den Feststellungen jedoch sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich die potentielle Gesundheitsgefährdung ihrer Patienten ergab. Die Gefährdungseignung, die mit der von ihr angewendeten Methode verbunden war, liegt hier auf der Hand. Es erscheint auch aus der Laiensphäre einsichtig, dass die bei ihrer Behandlung beabsichtigte "Innenweltreise" und die damit verbundene Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten auch wegen der hierdurch mitunter ausgelösten Affektzustände insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen gefährlich sein können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO), die entstehenden regressiven Prozesse aber auch schon bei Patienten mit sonstigen Leiden die Gesundheit gefährden können. Diese Einsicht lag für die Angeklagte umso näher, als ihr nach den Feststellungen des Landgerichts die Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter bekannt waren, sie sich als Mitglied des Berufsverbands der Synergetiker aktiv am Kampf gegen eine Untersagung der Synergetik-Therapie beteiligte und an Diskussionen um die Erforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis teilnahm (UA S. 5, 7, 15). Einer näheren Erörterung, dass die Angeklagte das Gefähr- dungspotential ihrer Behandlungsmethode, das deren Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG begründete, billigend in Kauf nahm, bedurfte es daher nicht.
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilten Erlaubnis, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern inklusive Stangerbädern, einer Heilpraktikererlaubnis nicht bedarf.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Zulässigkeit der Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis für einen Physiotherapeuten sowie die Frage, ob ein Physiotherapeut nur nach und aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden darf.
Der Kläger hat im Jahr 1995 von der Bezirksregierung Weser-Ems die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ auszuüben und ist freiberuflich in eigener Praxis tätig. Mit Schreiben vom 24.03.2007 beantragte er die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf den Bereich physikalischen Therapie und der Physiotherapie mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder, ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Angesichts der Tatsache, dass die Erlaubnis auf ein Gebiet beschränkt sei, für das bereits eine staatliche Prüfung vorliege, müsse die Eignungsprüfung bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG entfallen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 21.11.2006 zutreffend festgestellt habe, ergebe sich aus den abgelegten Prüfungen, dass von der Berufsausübung des Klägers keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehe.
Mit Bescheid vom 21.05.2007 lehnte das Landratsamt Heilbronn den Antrag ab; auch der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos und wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 zurückgewiesen. Die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis komme nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. S. 983 - Heilpr-RL -) nur für das Gebiet der Psychotherapie in Betracht; weitere Ausnahmen von der einheitlichen Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ seien dort nicht geregelt. Für eine weitere Einschränkung der grundsätzlich unteilbaren Heilpraktikererlaubnis sei vorliegend auch kein Raum. Auf den Bereich der Physiotherapie könne die Heilpraktikererlaubnis bereits deshalb nicht beschränkt werden, weil eine gegenständliche Teilbarkeit wie im Falle der Psychotherapie nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus belege die Ausbildung zum Physiotherapeut nicht zugleich die Eignung für die begehrte Tätigkeit als Heilpraktiker. Denn dieser werde selbständig und ohne vorgeschaltete Entscheidung eines Arztes tätig. Ein Absehen von der Eignungsprüfung komme daher angesichts der Unterschiedlichkeit der Tätigkeiten und im Interesse des Schutzgutes der Volksgesundheit nicht in Betracht.
Der am 21.11.2007 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 10.04.2008 statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie (MPhG), mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder, zu erteilen. Angesichts der im MPhG enthaltenen Aufgabenabgrenzung erweise sich der Tätigkeitsbereich eines „Physiotherapeuten“ als hinreichend genau beschränkbar. Wegen der vorhandenen, berufsqualifizierenden Ausbildung bedürfe es auch keiner Eignungsprüfung. Dies gelte auch im Hinblick auf die mit der Heilpraktikererlaubnis verbundene selbständige Tätigkeit, denn ausweislich der Ausbildungsvorschriften erlerne der Physiotherapeut auch Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbständig zu erkennen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum der Physiotherapeut im Bereich der Differenzialdiagnose in seinem Tätigkeitsbereich über schlechtere Fähigkeiten verfügen solle, als ein Heilpraktiker. Schließlich habe der Kläger auch nicht die Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, weil dies für den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein könne.
Der Beklagte hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere vorgetragen, die prüfungslose Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten sei nach geltender Rechtslage nicht möglich. Anders als für den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Bereich der Psychotherapie seien auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin keine Teilbereiche eigenständig ausdifferenziert und abgegrenzt. Jedenfalls die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Beschränkung auf den Bereich der physikalischen Therapie könne nicht erfolgen, weil sie bereits im Tätigkeitsfeld des Orthopäden enthalten sei. Insbesondere aber verkenne das Verwaltungsgericht, dass das im MPhG geregelte Berufsbild des Physiotherapeuten nur einen unselbständigen Heilhilfsberuf umfasse, nicht aber die selbständige Tätigkeit. Dementsprechend sei weder die Tätigkeit noch die Ausbildung darauf ausgerichtet, eine selbständige Diagnosetätigkeit durchzuführen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bereits die Ausbildung zum Physiotherapeuten reiche für die Annahme aus, dieser könne auch selbständig gefahrlos Heilkunde betreiben, verkenne daher den grundlegenden Charakter der Heilhilfsberufe. Die Ausübung der eigenständigen Heilkunde ohne jede ärztliche Vordiagnose setze insbesondere voraus, dass andere Krankheiten ausgeschlossen und ein sicherer Befund erstellt werden könne. Hierfür reiche die Kenntnis für die in der Physiotherapie auftauchenden Krankheitsbilder des Bewegungsapparates nicht aus; vielmehr bedürfe es eines „Rundumblicks“ und dementsprechend breit angelegter Grundkenntnisse. Auch das vom Kläger benannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 erweise sich daher als falsch.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
10 
hilfsweise festzustellen, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilten Erlaubnis, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern inklusive Stangerbädern, einer Heilpraktikererlaubnis nicht bedarf.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis sei vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben worden. Der Beklagte verkenne, dass sich das eigenständig abgrenzbare Berufsbild des Physiotherapeuten aus dem MPhG ergebe und in § 124 Abs. 1 SGB V, den Heilmittelrichtlinien sowie weiteren Rechtsvorschriften auf die physikalische Therapie als eigenständiger Tätigkeitsbereich verwiesen werde. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht auf den Bereich der physikalischen Therapie zu beschränken. Angesichts der Ausbildungsinhalte verfüge ein Physiotherapeut auch über ausreichende differenzialdiagnostische Fähigkeiten, um in seinem Aufgabenbereich selbständig Patienten zu behandeln. Eine allumfassende Diagnose- und Behandlungskompetenz sei angesichts der gegenständlichen Beschränkung der beantragten Erlaubnis hierzu nicht erforderlich. Im Übrigen sei die Ausbildung des Physiotherapeuten in seinem Bereich jedenfalls gründlicher als diejenige des Heilpraktikers; dies gelte auch für das Erkennen möglicher Kontraindikationen. Die Annahme, gravierende medizinische Fehlvorstellungen könnten trotz der staatlich anerkannten Berufszulassung als Physiotherapeut bestehen, sei mit der Zielsetzung des MPhG nicht zu vereinbaren.
12 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich des bereits vom Verwaltungsgericht zugezogenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008 und des vom Regierungspräsidium im Berufungszug vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008, die beigezogenen Behördenakten des Beklagten sowie die aus Parallelverfahren stammenden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 sowie von Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Beteiligten vorab übersandt worden sind.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht zusteht (II.). Der im Berufungsverfahren zulässiger Weise geltend gemachte Feststellungs-Hilfsantrag dagegen ist begründet (III.)
I.
14 
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
15 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
16 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
17 
Die Klage ist hinsichtlich der beantragten Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis aber nicht begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG nicht zu. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil sich das Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis aus systembedingten Gründen nicht auf die bereits durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erlaubten Tätigkeiten erstreckt und eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung des gegenständlich beschränkten Tätigkeitsbereichs eines Physiotherapeuten daher nicht erforderlich ist (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
19 
1. Für die beabsichtigte, selbständige Berufsausübung als Physiotherapeut bedarf der Kläger keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.
20 
a) Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
21 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; diese Rechtsfolge wäre für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig.
22 
Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - sowie Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
23 
Anders erweist sich die Situation indes in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit eines Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG. Hierfür bedarf es zunächst der in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Fachkunde (vgl. § 9 Satz 1 MPhG), die ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -) in erheblichem Umfang auch spezifisch heilkundliche Kenntnisse betrifft (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV sowie die in § 12ff. MPhG aufgeführten Prüfungsfächer). Darüber hinaus sind mit der Ausübung physiotherapeutischer Behandlungstechniken auch nicht unbeträchtliche Gesundheitsgefahren verbunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 für die Ausübung der Chiropraktik), deren Risiken nicht im einzelnen abschätzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269), so dass bereits im Hinblick auf die unmittelbar tätigkeitsbezogenen Gesundheitsgefahren der Heilkundebereich im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG bejaht werden muss.
24 
Da der Kläger ausdrücklich selbständige und eigenverantwortliche Behandlungen durchführen will, kann auch nicht auf den bloßen Hilfscharakter entsprechender Verrichtungen verwiesen werden; die für eine derartige Annahme erforderliche Anordnung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308) besteht gerade nicht.
25 
b) Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten aber keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
26 
aa) Mit dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis greift § 1 Abs. 1 HeilprG in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Dieser Erlaubniszwang ist angesichts des verfolgten Zwecks, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, nicht zu bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179). Die Schutzwirkung des Grundrechts ist indes auch bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu berücksichtigen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Der den Erlaubniszwang auslösende Begriff „Ausübung der Heilkunde“ muss daher gegebenenfalls verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736).
27 
Erweist sich die Erlaubnispflicht im Einzelfall als nicht geeignet oder erforderlich, um den mit dem Heilpraktikergesetz erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, oder ist die Beschränkung im Einzelfall als unverhältnismäßig zu bewerten, muss dem durch die Verwaltung und die Gerichte Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705).
28 
bb) Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Heilpraktikererlaubnis ist hier bereits aus Gründen der Systemgerechtigkeit geboten. Denn dass ein Physiotherapeut in seinem Tätigkeitsbereich über eine ausreichende Eignung verfügt, ist durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits festgestellt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erweist sich daher für Tätigkeiten, die bereits dem Aufgabenfeld des MPhG unterliegen, als nicht erforderlich (vgl. auch Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nicht ärztlichen Heilkundeausübung, Stand: November 2000, § 1 HeilprG RdNr. 6.3.5; Stellungnahme des Saarländischen Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom 31.08.2007, Az. F 4; Bay.VG München, Urteil vom 22.03.2005 - M 16 K 03.1270 -).
29 
Mit dem Erlass des MPhG sowie zahlreicher weiterer Spezialgesetze zu einzelnen Heilberufen hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass sich im Feld der Heilberufe zahlreiche neue Berufsbilder ausdifferenziert haben, denen jeweils ein eigenständiges Aufgaben- und Tätigkeitsfeld mit dazugehörigen Fachkenntnissen zugeordnet werden kann. Die Weiterentwicklung und Spezialisierung der Heilkundebereiche bringt es dabei mit sich, dass auch in sog. Heilhilfsberufen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in der Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902 - HebG -) bestimmt daher, dass selbst Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. Auch ohne derartige gesetzliche Vorbehaltsbestimmungen kann sich aus einer spezialgesetzlichen Berufszulassung - wie etwa derjenigen des Physiotherapeuten nach dem MPhG - aber ergeben, dass dem Erlaubnisinhaber ein bestimmter Tätigkeitsbereich als „spezialisierter Heilhilfsberuf“ zugewiesen ist. Angesichts der Komplexität und Vielgestaltigkeit der unterschiedlichen Therapieformen eines Physiotherapeuten etwa liegt auf der Hand, dass die Ausübung in diesem Funktionsbereich dem Physiotherapeuten zugeordnet sein soll. Dementsprechend setzt auch die Zulassung entsprechender Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Ausbildung voraus (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
30 
Dies gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Physiotherapeuten auch für selbständige Tätigkeiten - also bei Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung. Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) vertretene Meinung nicht, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Dies gilt auch für die in § 8 MPhG enthaltene Bestimmung, wonach die Ausbildung u.a. dazu befähigen soll, „Hilfen“ zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Widerherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben (a.A. aber von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 46). Denn die - vom Regelungsgehalt ohnehin nur das Ausbildungsziel betreffende - Bestimmung enthält nur eine Beschreibung des unterstützend angelegten Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall je von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Selbständige Tätigkeiten sind damit zwar typischerweise Kennzeichen der akademischen Heilberufe, dies bedeutet indes nicht, dass dies für alle entsprechenden Berufe und Verrichtungen der Fall sein müsste. Beispielhaft sei erneut auf die Geburts-„Hilfe“ verwiesen, die gemäß § 4 Abs. 1 HebG unstreitig von Hebammen und Entbindungspflegern selbständig erbracht werden darf. Ausschlaggebend ist damit nicht die Einordnung des Berufsfeldes in die - ohnehin wenig aussagekräftige - Kategorie der Heilhilfsberufe, sondern die jeweilige Ausgestaltung im Einzelfall.
31 
Eine Einengung des Berufsfeldes des Physiotherapeuten auf unselbständige Tätigkeiten entspräche aber weder der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt - der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14) - noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -), die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch einen Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV). Der Physiotherapeut wird damit in seinem Tätigkeitsfeld auch zur eigenständigen Befunderhebung befähigt und hat diese Kenntnis im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung unter Beweis zu stellen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV).
32 
Die eigenständige Handlungsbefugnis entspricht überdies dem tatsächlichen Bild der Zusammenarbeit zwischen Arzt (oder Heilpraktiker) und Physiotherapeuten. Denn aus der ärztlichen Verordnung ergibt sich regelmäßig lediglich das Leitsymptom oder der Ort der Beschwerden, in der Praxis wird darüber hinaus vielfach von unspezifischen und wenig aussagekräftigen Diagnosen berichtet (vgl. etwa Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 11 ff.; zur bloßen Zuordnung nach Indikationen auch § 92 Abs. 6 Nr. 2 SGB V). Eine eigenständige Befundung durch den nachfolgend agierenden Physiotherapeuten ist daher auch im Falle der vorangegangenen Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers regelmäßig erforderlich; schon um die konkret erfolgversprechende Therapieform und -intensität herausfinden zu können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 3). Die Annahme, selbständige Tätigkeiten, die mit einer eigenständigen Diagnose verbunden sind, seien dem Berufsfeld des Physiotherapeuten fremd, entspricht daher nicht der in der Praxis anzutreffenden Lebenswirklichkeit. Die Entwicklung des jeweiligen Behandlungskonzepts setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten voraus, in die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfliesen (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008, S. 7). Für die Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte dem Arzt oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür kein Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der Physiotherapie erforderlich sind. Die vom Beklagten angenommene Überwachung und Verantwortung der Hilfstätigkeiten dürfte daher fiktiv sein (vgl. auch Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14).
33 
cc) Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Physiotherapeuten nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Physiotherapeuten in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
34 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
35 
Die vorhandenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 belegen indes, dass ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassener Physiotherapeut über ausreichende Sachkunde und Befähigungsnachweise verfügt, um eigenständige Behandlungen vornehmen zu können. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahrenlage, die das Erfordernis eine zusätzlichen Präventiverlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz rechtfertigen könnte. Die für das beschränkte Tätigkeitsspektrum erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren vielmehr bereits Gegenstand einer staatlichen Zulassungsprüfung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221), mit deren erfolgreichem Abschluss der Erlaubnisinhaber nachgewiesen hat, dass er den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis gewachsen ist. Es ist daher bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt, dass der Patient durch die Behandlung eines Physiotherapeuten selbst unmittelbar keinen Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269).
36 
Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 ergibt sich nichts anderes. Dies folgt zunächst schon daraus, dass der Gegenstand dieser Begutachtung nur die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters betraf (vgl. S. 1 des Gutachtens). Insbesondere aber sind die Ausführungen auch inhaltlich nicht auf die selbständige Tätigkeit im Anwendungsbereich des MPhG, sondern auf die sektorale Ausübung der Heilkunde bezogen. Die in dem Gutachten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Qualifikation für operative Eingriffe, Injektionen und Narkosen sind daher für die vorliegend relevante Fragestellung nicht einschlägig.
37 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass der praktisch relevante Anwendungsfall eigenständiger Verrichtungen durch einen Physiotherapeuten in der Konstellation liegen dürfte, dass die zunächst von einem Arzt verordnete Behandlung angesichts der Budgetierung der Krankenversicherung nach zweimaliger Verschreibung nicht mehr verlängert wird. Insoweit wird der Physiotherapeut zwar hinsichtlich der nunmehrigen Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung tätig; die Diagnose und der Ausschluss möglicher Kontraindikationen sind aber gleichwohl vorab - im Rahmen der vorangegangen Verordnungen - durch einen Arzt gestellt und geprüft worden.
38 
dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis lässt sich indes auch nicht durch die Gefahr mittelbarer Gesundheitsgefährdungen begründen, die sich dadurch ergeben könnten, dass eine umfassende heilkundliche Begutachtung vor der eigenständigen Verrichtung eines Physiotherapeuten fehlt.
39 
Bei Ausübung eines Heilberufes durch Nichtärzte sind stets die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass ein Patient medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Die Abwehr mittelbarer Gesundheitsgefahren verlangt daher von denjenigen, die einen nichtärztlichen Heilberuf ausüben, dass sie im Fall von Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458). Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass sie alle in ihrem Tätigkeitsfeld in Betracht kommenden Krankheiten präzise diagnostizieren können; wohl aber, dass sie über ausreichende Symptomkenntnisse verfügen, um Erkrankungen, deren Behandlung außerhalb ihres Betätigungsfeldes liegt, erkennen und einer ärztlichen Untersuchung zuführen können. Maßstab, um eine Verhinderung oder Verzögerung fachgerechter medizinischer Behandlungen sicherstellen zu können, ist daher, dass der Erstbehandler ernsthafte Krankheiten erkennen und aus dem eigenen Behandlungsspektrum herausfiltern kann. Die Zuordnung zu einem bestimmten Krankheitsbegriff und die Unterscheidung von anderen Erkrankungen dagegen obliegt dem Arzt (der hierfür ggf. selbst an spezialisierte Fachärzte überweisen muss).
40 
Angesichts der mit der Zulassung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG verbundenen Fachausbildung ist der Senat davon überzeugt, dass staatlich geprüfte Physiotherapeuten dazu in der Lage sind, berufsfeldrelevante Leitsymptome zu erkennen. Dies wird durch die Lehr- und Prüfungsinhalte der PhysTh-APrV und die vorliegenden Sachverständigengutachten bestätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster Physiotherapeut bei Vorliegen unklarer oder von ihm nicht zuordenbarer Beschwerden seinen Patienten zunächst an einen Arzt zur weiteren Abklärung verweist. Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des physiotherapeutischen Behandlungsbereichs liegende Beschwerden tendenziell falsch zugeordnet und eigenständig behandelt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Es erscheint vielmehr plausibel, dass entsprechend symptomatisch auftretende Beschwerden gerade durch die Berufserfahrung eines Physiotherapeuten aufgedeckt und einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werden können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736 für die Tätigkeit eines Augenoptikers).
41 
Hinreichende Rechtfertigungsgründe dafür, warum der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeut zur selbständigen Ausübung seines Berufs zusätzlich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, sind damit nicht ersichtlich, sodass sich die Erlaubnispflicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübung darstellt. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei lediglich mittelbaren Gefahren für die zu schützenden Gemeinwohlbelange der Gesundheit der Bevölkerung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit nur unter strengen Verhältnismäßigkeitserwägungen zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die Gefahr einer sachgemäßen und den eigenen Tätigkeitsbereich überschreitenden Behandlung von Physiotherapeuten hinlänglich wahrscheinlich wäre und dass gerade das Mittel der zusätzlichen Heilpraktikererlaubnis eindeutig erfolgversprechend sein könnte, kann nach gegenwärtiger Erkenntnislage indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht nicht zu erwarten, dass die Heilpraktikerprüfung dazu führt, dass der Physiotherapeut die Funktionsgrenzen seines Aufgabengebietes besser erkennt und einhält. Dies zu gewährleisten ist eine Aufgabe der Physiotherapeutenausbildung.
42 
In Anbetracht dieser Sachlage geht der Senat deshalb davon aus, dass der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung findet, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
43 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Physiotherapeuten verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
44 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 8 MPhG“ nicht möglich erscheint.
45 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Physiotherapeuten ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
46 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
47 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 8 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
48 
Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis dazu führt, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
49 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
50 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Physiotherapeuten indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 Heilpr-RL geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
51 
Umgekehrt ist im Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
52 
Will ein Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, lediglich eine nach Realschulabschluss durchgeführte Ausbildung von 3 Jahren ist (vgl. §§ 9 Satz 1, 10 Nr. 2 MPhG).
III.
53 
Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet.
54 
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals gestellte Hilfsantrag bewirkt zwar eine Änderung des Streitgegenstands, diese ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO indes auch noch im Berufungsverfahren zulässig, weil der Beklagte ausdrücklich in sie eingewilligt und sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Im Übrigen hält der Senat die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie zur endgültigen Erledigung des Streitstoffes beiträgt und die Bescheidung neue Rechts- oder Tatsachenfragen nicht aufwirft. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger sich bei selbständiger Behandlung ohne vorherige ärztliche Verordnung dem Risiko einer Strafbarkeit aus § 5 HeilprG aussetzt.
55 
Die Klage ist auch begründet. Wie unter Gliederungsziffer II.1 bereits dargelegt, findet der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem im Tenor benannten Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
IV.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57 
Die Revision wird zugelassen, weil die angenommene Entbehrlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis für bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeuten ebenso wie die Frage der gegenständlichen Teilbarkeit einer Heilpraktikererlaubnis grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
58 
Beschluss vom 19. März 2009
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
60 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht zusteht (II.). Der im Berufungsverfahren zulässiger Weise geltend gemachte Feststellungs-Hilfsantrag dagegen ist begründet (III.)
I.
14 
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
15 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
16 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
17 
Die Klage ist hinsichtlich der beantragten Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis aber nicht begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG nicht zu. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil sich das Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis aus systembedingten Gründen nicht auf die bereits durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erlaubten Tätigkeiten erstreckt und eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung des gegenständlich beschränkten Tätigkeitsbereichs eines Physiotherapeuten daher nicht erforderlich ist (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
19 
1. Für die beabsichtigte, selbständige Berufsausübung als Physiotherapeut bedarf der Kläger keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.
20 
a) Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
21 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; diese Rechtsfolge wäre für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig.
22 
Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - sowie Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
23 
Anders erweist sich die Situation indes in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit eines Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG. Hierfür bedarf es zunächst der in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Fachkunde (vgl. § 9 Satz 1 MPhG), die ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -) in erheblichem Umfang auch spezifisch heilkundliche Kenntnisse betrifft (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV sowie die in § 12ff. MPhG aufgeführten Prüfungsfächer). Darüber hinaus sind mit der Ausübung physiotherapeutischer Behandlungstechniken auch nicht unbeträchtliche Gesundheitsgefahren verbunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 für die Ausübung der Chiropraktik), deren Risiken nicht im einzelnen abschätzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269), so dass bereits im Hinblick auf die unmittelbar tätigkeitsbezogenen Gesundheitsgefahren der Heilkundebereich im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG bejaht werden muss.
24 
Da der Kläger ausdrücklich selbständige und eigenverantwortliche Behandlungen durchführen will, kann auch nicht auf den bloßen Hilfscharakter entsprechender Verrichtungen verwiesen werden; die für eine derartige Annahme erforderliche Anordnung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308) besteht gerade nicht.
25 
b) Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten aber keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
26 
aa) Mit dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis greift § 1 Abs. 1 HeilprG in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Dieser Erlaubniszwang ist angesichts des verfolgten Zwecks, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, nicht zu bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179). Die Schutzwirkung des Grundrechts ist indes auch bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu berücksichtigen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Der den Erlaubniszwang auslösende Begriff „Ausübung der Heilkunde“ muss daher gegebenenfalls verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736).
27 
Erweist sich die Erlaubnispflicht im Einzelfall als nicht geeignet oder erforderlich, um den mit dem Heilpraktikergesetz erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, oder ist die Beschränkung im Einzelfall als unverhältnismäßig zu bewerten, muss dem durch die Verwaltung und die Gerichte Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705).
28 
bb) Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Heilpraktikererlaubnis ist hier bereits aus Gründen der Systemgerechtigkeit geboten. Denn dass ein Physiotherapeut in seinem Tätigkeitsbereich über eine ausreichende Eignung verfügt, ist durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits festgestellt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erweist sich daher für Tätigkeiten, die bereits dem Aufgabenfeld des MPhG unterliegen, als nicht erforderlich (vgl. auch Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nicht ärztlichen Heilkundeausübung, Stand: November 2000, § 1 HeilprG RdNr. 6.3.5; Stellungnahme des Saarländischen Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom 31.08.2007, Az. F 4; Bay.VG München, Urteil vom 22.03.2005 - M 16 K 03.1270 -).
29 
Mit dem Erlass des MPhG sowie zahlreicher weiterer Spezialgesetze zu einzelnen Heilberufen hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass sich im Feld der Heilberufe zahlreiche neue Berufsbilder ausdifferenziert haben, denen jeweils ein eigenständiges Aufgaben- und Tätigkeitsfeld mit dazugehörigen Fachkenntnissen zugeordnet werden kann. Die Weiterentwicklung und Spezialisierung der Heilkundebereiche bringt es dabei mit sich, dass auch in sog. Heilhilfsberufen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in der Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902 - HebG -) bestimmt daher, dass selbst Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. Auch ohne derartige gesetzliche Vorbehaltsbestimmungen kann sich aus einer spezialgesetzlichen Berufszulassung - wie etwa derjenigen des Physiotherapeuten nach dem MPhG - aber ergeben, dass dem Erlaubnisinhaber ein bestimmter Tätigkeitsbereich als „spezialisierter Heilhilfsberuf“ zugewiesen ist. Angesichts der Komplexität und Vielgestaltigkeit der unterschiedlichen Therapieformen eines Physiotherapeuten etwa liegt auf der Hand, dass die Ausübung in diesem Funktionsbereich dem Physiotherapeuten zugeordnet sein soll. Dementsprechend setzt auch die Zulassung entsprechender Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Ausbildung voraus (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
30 
Dies gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Physiotherapeuten auch für selbständige Tätigkeiten - also bei Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung. Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) vertretene Meinung nicht, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Dies gilt auch für die in § 8 MPhG enthaltene Bestimmung, wonach die Ausbildung u.a. dazu befähigen soll, „Hilfen“ zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Widerherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben (a.A. aber von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 46). Denn die - vom Regelungsgehalt ohnehin nur das Ausbildungsziel betreffende - Bestimmung enthält nur eine Beschreibung des unterstützend angelegten Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall je von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Selbständige Tätigkeiten sind damit zwar typischerweise Kennzeichen der akademischen Heilberufe, dies bedeutet indes nicht, dass dies für alle entsprechenden Berufe und Verrichtungen der Fall sein müsste. Beispielhaft sei erneut auf die Geburts-„Hilfe“ verwiesen, die gemäß § 4 Abs. 1 HebG unstreitig von Hebammen und Entbindungspflegern selbständig erbracht werden darf. Ausschlaggebend ist damit nicht die Einordnung des Berufsfeldes in die - ohnehin wenig aussagekräftige - Kategorie der Heilhilfsberufe, sondern die jeweilige Ausgestaltung im Einzelfall.
31 
Eine Einengung des Berufsfeldes des Physiotherapeuten auf unselbständige Tätigkeiten entspräche aber weder der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt - der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14) - noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -), die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch einen Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV). Der Physiotherapeut wird damit in seinem Tätigkeitsfeld auch zur eigenständigen Befunderhebung befähigt und hat diese Kenntnis im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung unter Beweis zu stellen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV).
32 
Die eigenständige Handlungsbefugnis entspricht überdies dem tatsächlichen Bild der Zusammenarbeit zwischen Arzt (oder Heilpraktiker) und Physiotherapeuten. Denn aus der ärztlichen Verordnung ergibt sich regelmäßig lediglich das Leitsymptom oder der Ort der Beschwerden, in der Praxis wird darüber hinaus vielfach von unspezifischen und wenig aussagekräftigen Diagnosen berichtet (vgl. etwa Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 11 ff.; zur bloßen Zuordnung nach Indikationen auch § 92 Abs. 6 Nr. 2 SGB V). Eine eigenständige Befundung durch den nachfolgend agierenden Physiotherapeuten ist daher auch im Falle der vorangegangenen Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers regelmäßig erforderlich; schon um die konkret erfolgversprechende Therapieform und -intensität herausfinden zu können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 3). Die Annahme, selbständige Tätigkeiten, die mit einer eigenständigen Diagnose verbunden sind, seien dem Berufsfeld des Physiotherapeuten fremd, entspricht daher nicht der in der Praxis anzutreffenden Lebenswirklichkeit. Die Entwicklung des jeweiligen Behandlungskonzepts setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten voraus, in die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfliesen (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008, S. 7). Für die Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte dem Arzt oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür kein Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der Physiotherapie erforderlich sind. Die vom Beklagten angenommene Überwachung und Verantwortung der Hilfstätigkeiten dürfte daher fiktiv sein (vgl. auch Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14).
33 
cc) Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Physiotherapeuten nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Physiotherapeuten in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
34 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
35 
Die vorhandenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 belegen indes, dass ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassener Physiotherapeut über ausreichende Sachkunde und Befähigungsnachweise verfügt, um eigenständige Behandlungen vornehmen zu können. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahrenlage, die das Erfordernis eine zusätzlichen Präventiverlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz rechtfertigen könnte. Die für das beschränkte Tätigkeitsspektrum erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren vielmehr bereits Gegenstand einer staatlichen Zulassungsprüfung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221), mit deren erfolgreichem Abschluss der Erlaubnisinhaber nachgewiesen hat, dass er den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis gewachsen ist. Es ist daher bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt, dass der Patient durch die Behandlung eines Physiotherapeuten selbst unmittelbar keinen Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269).
36 
Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 ergibt sich nichts anderes. Dies folgt zunächst schon daraus, dass der Gegenstand dieser Begutachtung nur die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters betraf (vgl. S. 1 des Gutachtens). Insbesondere aber sind die Ausführungen auch inhaltlich nicht auf die selbständige Tätigkeit im Anwendungsbereich des MPhG, sondern auf die sektorale Ausübung der Heilkunde bezogen. Die in dem Gutachten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Qualifikation für operative Eingriffe, Injektionen und Narkosen sind daher für die vorliegend relevante Fragestellung nicht einschlägig.
37 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass der praktisch relevante Anwendungsfall eigenständiger Verrichtungen durch einen Physiotherapeuten in der Konstellation liegen dürfte, dass die zunächst von einem Arzt verordnete Behandlung angesichts der Budgetierung der Krankenversicherung nach zweimaliger Verschreibung nicht mehr verlängert wird. Insoweit wird der Physiotherapeut zwar hinsichtlich der nunmehrigen Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung tätig; die Diagnose und der Ausschluss möglicher Kontraindikationen sind aber gleichwohl vorab - im Rahmen der vorangegangen Verordnungen - durch einen Arzt gestellt und geprüft worden.
38 
dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis lässt sich indes auch nicht durch die Gefahr mittelbarer Gesundheitsgefährdungen begründen, die sich dadurch ergeben könnten, dass eine umfassende heilkundliche Begutachtung vor der eigenständigen Verrichtung eines Physiotherapeuten fehlt.
39 
Bei Ausübung eines Heilberufes durch Nichtärzte sind stets die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass ein Patient medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Die Abwehr mittelbarer Gesundheitsgefahren verlangt daher von denjenigen, die einen nichtärztlichen Heilberuf ausüben, dass sie im Fall von Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458). Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass sie alle in ihrem Tätigkeitsfeld in Betracht kommenden Krankheiten präzise diagnostizieren können; wohl aber, dass sie über ausreichende Symptomkenntnisse verfügen, um Erkrankungen, deren Behandlung außerhalb ihres Betätigungsfeldes liegt, erkennen und einer ärztlichen Untersuchung zuführen können. Maßstab, um eine Verhinderung oder Verzögerung fachgerechter medizinischer Behandlungen sicherstellen zu können, ist daher, dass der Erstbehandler ernsthafte Krankheiten erkennen und aus dem eigenen Behandlungsspektrum herausfiltern kann. Die Zuordnung zu einem bestimmten Krankheitsbegriff und die Unterscheidung von anderen Erkrankungen dagegen obliegt dem Arzt (der hierfür ggf. selbst an spezialisierte Fachärzte überweisen muss).
40 
Angesichts der mit der Zulassung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG verbundenen Fachausbildung ist der Senat davon überzeugt, dass staatlich geprüfte Physiotherapeuten dazu in der Lage sind, berufsfeldrelevante Leitsymptome zu erkennen. Dies wird durch die Lehr- und Prüfungsinhalte der PhysTh-APrV und die vorliegenden Sachverständigengutachten bestätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster Physiotherapeut bei Vorliegen unklarer oder von ihm nicht zuordenbarer Beschwerden seinen Patienten zunächst an einen Arzt zur weiteren Abklärung verweist. Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des physiotherapeutischen Behandlungsbereichs liegende Beschwerden tendenziell falsch zugeordnet und eigenständig behandelt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Es erscheint vielmehr plausibel, dass entsprechend symptomatisch auftretende Beschwerden gerade durch die Berufserfahrung eines Physiotherapeuten aufgedeckt und einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werden können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736 für die Tätigkeit eines Augenoptikers).
41 
Hinreichende Rechtfertigungsgründe dafür, warum der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeut zur selbständigen Ausübung seines Berufs zusätzlich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, sind damit nicht ersichtlich, sodass sich die Erlaubnispflicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübung darstellt. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei lediglich mittelbaren Gefahren für die zu schützenden Gemeinwohlbelange der Gesundheit der Bevölkerung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit nur unter strengen Verhältnismäßigkeitserwägungen zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die Gefahr einer sachgemäßen und den eigenen Tätigkeitsbereich überschreitenden Behandlung von Physiotherapeuten hinlänglich wahrscheinlich wäre und dass gerade das Mittel der zusätzlichen Heilpraktikererlaubnis eindeutig erfolgversprechend sein könnte, kann nach gegenwärtiger Erkenntnislage indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht nicht zu erwarten, dass die Heilpraktikerprüfung dazu führt, dass der Physiotherapeut die Funktionsgrenzen seines Aufgabengebietes besser erkennt und einhält. Dies zu gewährleisten ist eine Aufgabe der Physiotherapeutenausbildung.
42 
In Anbetracht dieser Sachlage geht der Senat deshalb davon aus, dass der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung findet, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
43 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Physiotherapeuten verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
44 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 8 MPhG“ nicht möglich erscheint.
45 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Physiotherapeuten ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
46 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
47 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 8 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
48 
Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis dazu führt, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
49 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
50 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Physiotherapeuten indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 Heilpr-RL geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
51 
Umgekehrt ist im Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
52 
Will ein Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, lediglich eine nach Realschulabschluss durchgeführte Ausbildung von 3 Jahren ist (vgl. §§ 9 Satz 1, 10 Nr. 2 MPhG).
III.
53 
Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet.
54 
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals gestellte Hilfsantrag bewirkt zwar eine Änderung des Streitgegenstands, diese ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO indes auch noch im Berufungsverfahren zulässig, weil der Beklagte ausdrücklich in sie eingewilligt und sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Im Übrigen hält der Senat die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie zur endgültigen Erledigung des Streitstoffes beiträgt und die Bescheidung neue Rechts- oder Tatsachenfragen nicht aufwirft. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger sich bei selbständiger Behandlung ohne vorherige ärztliche Verordnung dem Risiko einer Strafbarkeit aus § 5 HeilprG aussetzt.
55 
Die Klage ist auch begründet. Wie unter Gliederungsziffer II.1 bereits dargelegt, findet der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem im Tenor benannten Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
IV.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57 
Die Revision wird zugelassen, weil die angenommene Entbehrlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis für bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeuten ebenso wie die Frage der gegenständlichen Teilbarkeit einer Heilpraktikererlaubnis grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
58 
Beschluss vom 19. März 2009
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
60 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Logopädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Logopäden vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Logopäden eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Logopäden entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Logopädenberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Logopädenberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Logopäden.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,
2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.
Audiologie und Pädaudiologie,
4.
Neurologie und Psychiatrie,
5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.

(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.

(3) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen

1.
durchgeführt werden im Anschluss an
a)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,
b)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder
c)
eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und
2.
erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.

(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

(3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1.
eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,
2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

(8) (weggefallen)

(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.

(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.

(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 136b Absatz 3 Satz 1, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

(1c) (weggefallen)

(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in Sozialmedizin.
Sie wurde 1965 geboren, schloss im Jahre 1992 ihr Medizinstudium ab und promovierte im Fach Medizin. Im Jahre 1995 erhielt sie die Approbation als Ärztin. Sie ist seit 1998 Fachärztin für Psychiatrie und seit dem Jahre 2000 befugt, die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin zu führen. Daneben erlangte sie weitere Zusatzbezeichnungen. Zusätzlich erwarb sie im Mai 2009 an der Hochschule Ravensburg/Weingarten einen Master of Business Administration für das Management im Sozial- und Gesundheitswesen. Von Mai 2003 bis Juni 2007 war sie Chefärztin der Abteilung für Suchterkrankungen und später stellvertretende Ärztliche Direktorin in einem Zentrum für Psychiatrie. Von Juni 2007 bis Februar 2010 war sie in leitenden Funktionen, unter anderem als Ärztliche und Therapeutische Leiterin einer Fachklinik, tätig.
Ab dem 01.03.2010 übernahm die Klägerin die Stelle der Fachlichen Geschäftsführerin der „x. Anstalten Suchtkrankenhilfe gemeinnützige GmbH" (im Folgenden: x. gGmbH). Der hierzu am 14.01.2010 abgeschlossene Geschäftsführervertrag erhielt am 13.07.2010 eine neue Fassung. Nach diesem Vertrag übernahm die Klägerin die Aufgaben einer „Fachlichen Geschäftsführerin" und hatte als solche das Unternehmen gemeinsam mit den anderen Geschäftsführern zu vertreten und dabei ihren Dienst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben (§§ 1 und 2). Sie war für alle Standorte der x. gGmbH zuständig, also für die Fachkliniken R. und Hö., das Rehabilitationszentrum am B., die Tagesrehabilitation B.-O., die Tagesrehabilitation U. und die Adaption O. Die Klägerin hatte ihre volle Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen. Jede Nebentätigkeit war ihr grundsätzlich untersagt (§ 3 Abs. 1). Soweit Nebentätigkeiten ausnahmsweise zulässig waren, durfte ihr Gesamtvolumen im Durchschnitt zehn Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 3 Abs. 2).
In der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung der x. gGmbH vom 07.07.2010 sind die Aufgabenschwerpunkte für die Fachlichen Geschäftsführer wie folgt beschrieben: a) Fortschreibung des Unternehmensleitbilds, b) fachlich-strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, c) Entwicklung und Fortschreibung sowie die Umsetzung von fachlich-inhaltlichen Konzepten, d) Qualitätsmanagement, e) Entwicklung und Fortschreibung einer effektiven Informations- und Kommunikationsstruktur, f) Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, g) Vertretung des Unternehmens gegenüber der Mitarbeitervertretung.
Mit Schreiben vom 03.03.2010 bat die Klägerin die Bezirksärztekammer Südwürttemberg (BZÄK) um die Überprüfung der Frage, ob sie die Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin erhalten könne oder ob ihre jetzige Funktion als Fachliche Geschäftsführerin für alle fünf Entwöhnungskliniken der x. gGmbH entgegenstehe, da sie wegen dieser Funktion de facto keine Leitende Ärztin mehr sei. Die BZÄK bat daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2010 um Übersendung von vollständigen Antragsunterlagen und Mitteilung, zu wie viel Prozent ihrer Tätigkeit die Klägerin in der Patientenversorgung beziehungsweise in der Geschäftsführung tätig sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 16.08.2010 bei der BZÄK einen Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin für ein Jahr ein. Auf Nachfrage vom 17.08.2010 gab die Klägerin am 23.08.2010 dazu weiter an, ihre Aufgaben als Fachliche Geschäftsführerin gingen fließend in ärztliche Aufgaben über. Sie vertrete den Leitenden Arzt bei Urlaub und Krankheit, führe sozialmedizinische und allgemeinpsychiatrische Supervisionen durch und sei in die Fortbildungsaktivitäten für Ärzte und den Gesundheitsunterricht für Patienten eingebunden. Im Bereich der Sozialmedizin obliege ihr die Konzipierung der sozialmedizinischen Diagnostik, die Verschränkung derselben mit der Therapieplanung, die Supervision der sozialmedizinischen Beurteilung in Entlassbriefen und die Anleitung sowie Fortbildung von sozialmedizinisch tätigen Kollegen. Auf Zuruf stehe sie in monatlichen Konferenzen für die Diskussion schwieriger Fälle zur Verfügung. Darüber hinaus sei sie als Gutachterin für Sozialgerichte tätig.
Mit Bescheid vom 06.09.2010 lehnte die BZÄK den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei als Fachliche Geschäftsführerin nur noch in geringem Umfang ärztlich tätig. Der Vorstand der Beklagten habe am 15.03.2008 beschlossen, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt zu 100 % an einer Weiterbildungsstätte in seinem Weiterbildungsbereich tätig sein müsse, um eine Weiterbildungsbefugnis erhalten zu können. Nach dem Wechsel der Klägerin in die Geschäftsführung hätten ihre Aufgaben nichts mehr mit sozialmedizinischen Tätigkeiten zu tun. Nachdem sie ärztliche und gutachtliche Tätigkeiten nach dem Geschäftsführervertrag nur noch maximal zehn Stunden pro Woche als Nebentätigkeit ausführen dürfe, liege der Umfang ihrer ärztlichen Tätigkeit unter 25 %. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nicht vor.
Mit Schreiben vom 28.09.2010, zugegangen am 29.09.2010, wandte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid ein, ihre Tätigkeit als Fachliche Geschäftsführerin komme nach der Krankenhauslogik der eines Ärztlichen Direktors oder Chefarztes in einer Akutklinik nahe. Nur die Aufgaben des Kaufmännischen Geschäftsführers entsprächen denen eines Betriebsdirektors. Dennoch handele es sich natürlich formal und in der Verantwortung um eine gemeinschaftliche Geschäftsführung. Sie bitte darum, weitere Entscheidungen zurückzustellen, damit eine Vertragsnachbesserung abgewartet werden und in die Prüfung einbezogen werden könne. Mit Schreiben vom 31.03.2011 legte die Klägerin der BZÄK den Entwurf eines „Dienstvertrags für die Ärztliche Direktorin und Fachliche Geschäftsführerin" vor und teilte dazu mit, dieser Vertrag werde zwischen ihr und der Z. gGmbH abgeschlossen, wenn ihm die BZÄK zustimme. Daraufhin bat die BZÄK die Klägerin mit Schreiben vom 07.04.2011 um detaillierte Angaben zu ihren ärztlichen Aufgaben. Die Klägerin erklärte dazu mit Schreiben vom 27.04.2011, sie könne keine wöchentliche Aufstellung vorlegen, da sich die ärztlichen Tätigkeiten zum Teil in Monats- und Quartalszyklen wiederholten, zum Teil aus Vertretungstätigkeiten bestünden und mittelbar über Anleitung, Supervision, Visiten, Fortbildungen und Qualitätszirkel erfolgten. Die Rentenversicherung erwarte von Leitenden Ärzten in Rehabilitationskliniken die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen. Die Weiterbildungsmöglichkeiten seien „dünn gesät“, der Erwerb dieser Zusatzbezeichnungen sei aufwendig und schwierig und erfolge meistens bereits im Amt. Sie verfüge über beide Zusatzbezeichnungen und über jahrelange Erfahrung in Rehabilitationskliniken und in der Akutpsychiatrie und sei daher in der Lage, den geeigneten Rahmen für eine gewissenhafte Weiterbildung zu schaffen. Die Entscheidung über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis dürfe nicht rigide getroffen werden, um ansonsten drohende existentielle Schwierigkeiten für Fach- und Leitende Ärzte in Rehabilitationskliniken zu vermeiden.
Mit Bescheid vom 18.10.2011, zugestellt am 19.10.2011, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie an, die Tätigkeit der Klägerin als Fachliche Geschäftsführerin könne nicht mit der eines Leitenden Arztes gleichgesetzt werden. Aus dem vorgelegten Entwurf des neuen Geschäftsführervertrags ergebe sich, dass die Klägerin nur maximal zehn Stunden pro Woche ärztlich tätig sein könne. Dies entspreche einer maximalen ärztlichen Tätigkeit von 25 %. Damit sei nicht gewährleistet, dass eine ordnungsgemäß angeleitete Weiterbildung vermittelt werde. Hierfür sei der dargelegte Umfang zu gering. Davon abgesehen habe die Klägerin kein Curriculum vorgelegt, das belege, wie die Vermittlung der Weiterbildungsinhalte im Alltag aussehen solle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Weiterzubildenden regelmäßig supervisiert, Gutachten mit ihnen inhaltlich besprochen und die geforderten Inhalte der Weiterbildung vermittelt würden.
Die Klägerin hat am 18.11.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom 06.09.2010 sowie des Widerspruchsbescheides der Landesärztekammer vom 18.10.2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22.02.2013 hat die Klägerin einen am 22.07.2011 abgeschlossenen „Dienstvertrag für die Ärztliche Direktorin und Fachliche Geschäftsführerin" nachgereicht. Darin trifft § 3 unter der Überschrift „Pflichten und Verantwortlichkeit als Ärztliche Direktorin" eine Regelung zu ihren ärztlichen Aufgaben. Sie kann unter anderem im Rahmen ihres Direktionsrechts Richtlinien, Dienstanweisungen, Hausordnungen und dergleichen erlassen; durch solche Regelungen dürfen aber weder die vertraglichen Rechte der angestellten Chefärzte geschmälert noch deren vertragliche Verpflichtungen erweitert werden (Abs. 2). Sie ist in ihrer ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und weisungsfrei (Abs. 4 Satz 1). Sie wirkt an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten mit (Abs. 11 Satz 2).
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Mit Urteil vom 22.02.2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus § 35 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.03.1995 (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, GBI. S. 313, zuletzt geändert mit Gesetz vom 19.12.2013, GBl. S. 1, 44) in Verbindung mit § 5 Abs. 1, 2 und 5 der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 15.03.2006 (WBO, zuletzt geändert mit Satzung vom 18.12.2013). Entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 HBKG („kann") stehe die Entscheidung über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis nicht im Ermessen der Beklagten. Es handele sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte müsse die Weiterbildungsbefugnis erteilen, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet und an einer zugelassenen oder zulassungsfähigen Weiterbildungseinrichtung tätig sei. Bei der Klägerin lägen die nach § 35 Abs. 1 und 2 HBKG und § 5 Abs. 1, 2 und 5 WBO für einen Anspruch auf Neubescheidung zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Bei ihr seien eine verantwortliche Funktion, eine ärztliche Tätigkeit im Bereich Sozialmedizin und eine überwiegende Tätigkeit in der Klinik R. gegeben.
12 
Nach ihrem vertraglichen Aufgabenbereich sei die Klägerin in der Lage, die Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin in verantwortlicher Leitung durchzuführen. Aufgrund ihrer beruflichen Stellung stünden ihr die erforderlichen Weisungsrechte gegenüber den angestellten Ärzten zur Verfügung. Ob sie auch gegenüber den Chefärzten über ausreichende Weisungsrechte verfüge, könne dahinstehen, nachdem die begehrte Befugnis auch zur Weiterbildung anderer Ärzte berechtige. Die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin besitze die Klägerin seit dem Jahr 2000. Eine mehrjährige einschlägige ärztliche Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung liege bei ihr vor. Ihre fachliche und persönliche Eignung für die Durchführung der Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin sei gegeben. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Unterlagen seien der erforderliche Aus- und Weiterbildungstand und langjährige einschlägige ärztliche Erfahrungen auch in herausgehobener Stellung und als Gutachterin zudem nachgewiesen.
13 
Darauf, ob der Beklagten bei der Einschätzung der fachlichen und persönlichen Geeignetheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, komme es nicht an.
14 
Die Beklagte habe bislang nicht geprüft, ob neben den fachlichen und persönlichen Eignung bei der Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis vorlägen. Insofern sei zu beachten, dass die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis zwingend an eine Tätigkeit des Befugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gekoppelt sei. Ob die Klinik R. als Weiterbildungsstätte für Sozialmedizin zugelassen werden könne, habe die Beklagte bisher offengelassen. Diese Entscheidung sei im Rahmen der Neubescheidung nachzuholen.
15 
Gegen den Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung könne die Beklagte nicht einwenden, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen, weil der Anteil ihrer ärztlichen Tätigkeit bei 25 % ihrer Arbeitszeit oder weniger liege. Die Annahme, die Klägerin sei in weniger als 25 % ihrer Arbeitszeit ärztlich tätig, treffe nach der maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zu. Der Dienstvertrag vom 22.07.2011 enthalte keine Beschränkung des Umfangs der ärztlichen Tätigkeit auf 25 % der Arbeitszeit. Der Vertrag sehe sowohl eine Tätigkeit als Ärztliche Direktorin als auch eine Tätigkeit als Fachliche Geschäftsführerin vor, ohne zeitliche Anteile zu definieren. Die Beschränkungen bezüglich der Nebentätigkeit bezögen sich nicht auf die Tätigkeit als Ärztliche Direktorin.
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Die Beklagte könne der Neubescheidung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die Tätigkeit der Klägerin aus ärztlichen und nichtärztlichen Anteilen zusammensetze und sie deshalb den in § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO aufgestellten Anforderungen nicht gerecht werde. § 5 Abs. 3 WBO regele keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung, sondern enthalte eine Bestimmung zu der Art und Weise der Durchführung der Weiterbildung. Dies belegten die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen, welche abschließend seien und von der Beklagten nicht erweitert werden könnten.
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Hinzu komme, dass die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO, nach der die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sei,- jedenfalls in der Auslegungsvariante des Vorstands der Beklagten vom 15.03.2008 - dem Gesetz widerspreche, weil sie den von § 35 Abs. 1 HBKG geschaffenen gesetzlichen Rahmen verlasse. In der Folge sei die Regelung, soweit sie für die Durchführung der Weiterbildung die Vollzeitbeschäftigung des Weiterbildungsbefugten und seine durchgehende Anwesenheitspflicht vorgebe, mangels gesetzlicher Ermächtigung nichtig. Der Gesetzgeber lasse es nach § 35 Abs. 1 HBKG genügen, dass die Weiterbildung „unter verantwortlicher Leitung" eines ermächtigten Kammermitglieds durchgeführt werde. Damit könne die Beklagte für die Durchführung der Weiterbildung nicht mehr verlangen, als dass der Weiterbildungsbefugte die Durchführung der Weiterbildung verantwortlich leite. Die in der Weiterbildungspraxis übliche Anleitung und Überwachung bei voller Kontrolle durch den Weiterbildungsbefugten sei damit zulässig. Eine permanente persönliche Beaufsichtigung und Anleitung der Weiterbildungsassistenten sehe das Gesetz aber nicht vor. Damit könnten grundsätzlich auch Kammermitglieder mit umfangreichen Lehr- und Forschungsaufträgen im In- und Ausland, teilzeitbeschäftigte Ärzte oder Ärzte mit gemischten, ärztlichen und nichtärztlichen Tätigkeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis erfüllen. Soweit die verantwortliche Anleitung und Kontrolle des Weiterbildungsassistenten sichergestellt sei, bedürfe es für die „verantwortliche Leitung" der Durchführung der Weiterbildung keiner bestimmten, nach Prozenten zu bemessenden Anwesenheitspflicht des Weiterbildungsbefugten. Wie der weiterbildungsbefugte Arzt bei der Durchführung der Weiterbildung im Einzelnen vorgehe und wie er seine Anwesenheitszeiten gestalte, habe er im Rahmen seines pädagogischen Beurteilungsspielraums pflichtgemäß selbst zu entscheiden und zu verantworten. Der Beklagten kämen insofern keine Regelungsbefugnisse zu.
18 
Ferner stehe dem Einwand, § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO erfordere die ganztägige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten an der Weiterbildungsstätte, auch entgegen, dass die Beklagte keinen sachlichen Grund für die Erforderlichkeit der unterschiedslos für die Durchführung sämtlicher Weiterbildungen aufgestellten Forderung vorgebracht habe. In der Folge bestünden Zweifel bezüglich der Zulässigkeit der mit § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO verbundenen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit. Regelungen der Berufsausübung seien nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt seien, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sei und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sei. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürften nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erforderten. Insofern habe die Beklagte nicht dargetan, aus welchen sachlichen Gründen die Zusatzweiterbildung Sozialmedizin die hundertprozentige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten erfordere und daher nichtärztliche Tätigkeiten des Weiterbildungsbefugten oder seine Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen seien.
19 
Zuletzt könne die Beklagte dem Anspruch auf Neubescheidung auch nicht entgegenhalten, dass das von der Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegte Curriculum nicht den fachlichen Anforderungen entspreche. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO sei dem Antrag auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung in der Zusatzweiterbildung, für die die Befugnis beantragt werde, beizufügen. Dem sei die Klägerin nachgekommen. Ob dieses Programm, wie die Beklagte meine, den fachlichen Anforderungen nicht entspreche, könne dahinstehen. Denn die Beantwortung dieser Frage habe keine Auswirkungen auf den Erteilungsanspruch. Wie die gesetzlichen Regelungen zeigten, handele es sich bei der zusätzlichen Bestimmung in § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO nicht um eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis, sondern um eine Vorschrift zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung. Deren Erfüllung könne die Beklagte mithilfe von Nebenbestimmungen sicherstellen, die mit der Befugnis zur Weiterbildung verbunden werden könnten.
20 
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:
21 
Die Weiterbildungsordnung sehe für die Weiterbildung in Sozialmedizin eine angeleitete Weiterbildung vor. Anders als zum Beispiel in den Zusatzweiterbildungen Palliativmedizin, Homöopathie, Naturheilverfahren und Akupunktur, bei denen neben der Vollzeitweiterbildung auch ein berufsbegleitender Kenntniserwerb durch den Besuch von Fallseminaren möglich sei, sei in der Zusatzweiterbildung Sozialmedizin diese Variante nicht vorgesehen. Andere Zusatzweiterbildungen schränkten die Anforderungen auf den Besuch von Weiterbildungskursen (z.B. Balneologie oder Chirotherapie) ein, während wiederum zahlreiche Zusatzbezeichnungen die angeleitete Tätigkeit durch einen zur Weiterbildung befugten Arzt über einen bestimmten Zeitraum voraussetzten (z.B. Diabetologie, Geriatrie, Phlebologie). Die Zusatzweiterbildung Sozialmedizin setze neben dem Besuch der Kursweiterbildung (Grund- und Aufbaukurs) den Nachweis einer zwölfmonatigen angeleiteten Weiterbildung voraus. Dabei werde ausdrücklich Weiterbildung gefordert und nicht etwa nur eine praktische Tätigkeit, wie dies zum Beispiel in der Zusatzweiterbildung Sportmedizin der Fall sei, oder ein Praktikum, wie dies in der Zusatzweiterbildung Medizinische Informatik als ausreichend angesehen werde. Für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin seien damit aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie für die Weiterbildung in einem Gebiet.
22 
Der Erwerb einer Weiterbildungsbefugnis sei an bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen geknüpft (§ 5 Abs. 2 WBO). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Allerdings entsprächen die klägerseitig vorgetragenen Vertretungen, Supervisionen und Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung nicht den Anforderungen an eine angeleitete Weiterbildung. Eine angeleitete Weiterbildung verlange, dass der Weiterbildungsbefugte den Kenntnisstand und insbesondere die praktischen Fertigkeiten des Weiterbildungsassistenten einschätzen und beurteilen könne. Dies könne er nur, wenn er den Weiterbildungsassistenten im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit begleite und überwache. Um die Vermittlung praktischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Rahmen der angeleiteten Weiterbildung zu gewährleisten, solle eine durchgehende Anleitung beziehungsweise Weiterbildung durch den Weiterbilder selbst oder durch in die Weiterbildung eingebundene nachgeordnete Ärzte gewährleistet werden. Wenn etwa eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis mehrerer Weiterbilder nicht möglich sei, müsse aus Qualitätsgründen eine vollzeitige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten gewährleistet sein. Der Weiterbilder müsse gewährleisten, dass er die Weiterbildung persönlich lenke und grundsätzlich ganztägig für eine entsprechende Anleitung zur Verfügung stehe. § 5 Abs. 3 Satz 3 WBO sehe vor, dass eine Aufteilung der Weiterbildungsbefugnis auf mehrere teilzeitbeschäftigte Ärzte möglich sei, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet sei. Sei ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, sei eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich. Die Anleitung des Weiterbildungsassistenten allein dem pädagogischen Beurteilungsspielraum des Weiterbildungsbefugten zu überlassen, sei aus qualitativen Gründen und unter Patientenschutzgesichtspunkten nicht denkbar. Aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben für die Vermittlung der Weiterbildungsinhalte in der Zusatzweiterbildung Sozialmedizin könne nichts anderes gelten als für andere Weiterbildungsgänge, die mit einem unmittelbaren Behandlungsgeschehen verknüpft seien (z.B. Geriatrie). Wenn es einem Weiterbildungsbefugten über längere Zeit überlassen werde, wie seine Weiterbildungsassistenten erkrankte Patienten behandelten, sei dies keine angeleitete Weiterbildung, sondern ein autodidaktischer Kenntniserwerb. Nur durch eine durchgängige Ansprechbarkeit und Rückkopplungsmöglichkeit mit dem Weiterbildungsbefugten sei gewährleistet, dass der Weiterbildungsassistent eine ständige und umfassende Vermittlung der notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erhalte. Der Klägerin obliege es, fünf Standorte als Geschäftsführerin und ärztliche Direktorin zu betreuen, so dass die persönliche Anleitung der Weiterzubildenden in dem geforderten Umfang nicht realisierbar sei. Soweit sie im Rahmen der Delegation nachgeordnetes ärztliches Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbeziehen wolle, seien hierzu in den Antragsunterlagen keinerlei Ausführungen gemacht worden. Es sei unklar, wie zum Beispiel Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollten, ob und mit wem eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis angestrebt werde und wie die einzelnen Weiterbildungsinhalte vermittelt würden. Ein entsprechendes Weiterbildungscurriculum liege bislang nicht vor. Der Antrag sei insoweit nicht entscheidungsreif.
23 
Die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stelle aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine gebundene Entscheidung dar. Dies widerspreche der Rechtsprechung anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung beziehungsweise Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
29 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 4 K 4062/11 - vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
30 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksärztekammer vom 06.09.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.10.2011 auf die Klage der Klägerin aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin vom 16.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Bescheide der Bezirksärztekammer und der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weswegen sie Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
31 
Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags folgt aus § 35 HBKG in Verbindung mit § 5 WBO.
32 
1. Ihm steht derzeit keine der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt beziehungsweise können jedenfalls derzeit nicht verneint werden.
33 
a) In formaler Hinsicht bedarf es für die Erteilung der begehrten Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO eines Antrags. Einen solchen hat die Klägerin gestellt. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, der Antrag sei noch unvollständig und deshalb nicht entscheidungsreif, denn sie hat den Antrag in der Sache gewürdigt, abgelehnt und im Zuge dessen als vollständig behandelt. Im Widerspruchsbescheid hat sie zwar das Fehlen eines ihren Erwartungen entsprechenden Curriculums beanstandet, dies aber als inhaltlichen Mangel gewertet. Den Einwand, es fehle noch an Angaben beziehungsweise Antragsunterlagen, die eine Sachentscheidung überhaupt ermöglichten, hat sie erst mit ihrer Berufungsbegründung erhoben.
34 
Im Übrigen überzeugt die nachgeschobene Erwägung der Beklagten auch in der Sache nicht. Die geforderten zusätzlichen Angaben (wie nachgeordnetes Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbezogen werden soll, wie Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollen usw.) beziehungsweise Dokumente (Weiterbildungscurriculum) haben nicht die Bedeutung einer Erteilungsvoraussetzung. Zwar ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO dem Antrag ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung beizufügen. Bei einem - vom Wortlaut nahegelegten - formalen Verständnis dieser Bestimmung hat die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Unabhängig davon kommt das gegliederte Programm für die Weiterbildung allein bei deren Durchführung zum Tragen, die von der Erteilung der Ermächtigung zur Weiterbildung als solcher getrennt zu betrachten ist (vgl. dazu unten). Ist das gegliederte Programm für die Weiterbildung unzureichend, kann dem durch eine Nebenbestimmung zur Weiterbildungsbefugnis, die deren Ausübung von der Nachreichung eines vorschriftsmäßigen Programmes abhängig macht, Rechnung getragen werden.
35 
b) Die Ermächtigung kann nur gegenüber Kammermitgliedern erfolgen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Klägerin als approbierte Ärztin, die ihren Beruf im Land Baden-Württemberg ausübt, Mitglied der beklagten Landesärztekammer ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG).
36 
c) Weiter kann die Weiterbildungsbefugnis nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) und selbst die entsprechende Bezeichnung führt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO).
37 
aa) Die Klägerin führt seit dem Jahre 2000 die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, so dass sie auch insoweit dafür in Betracht kommt, andere Ärzte weiterzubilden. Den nach Satzungsrecht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) zusätzlich zu dem im Gesetzeswortlaut Geforderten vorausgesetzten Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung hat die Klägerin geführt.
38 
bb) An die persönliche wie auch die fachliche Eignung von Weiterbildern sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, NVwZ-RR 1992, 141 f.). Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur einem Arzt erteilt werden, der insbesondere umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der fakultativen Weiterbildung besitzt, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Das ist keine bloß formale Voraussetzung, sondern entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Weiterbildung (Senatsurteil vom 25.07.2000 - 9 S 157/00 -, NJW 2001, 2817, 2820). Eine jeden Zweifel ausschließende Integrität ist zudem vorauszusetzen, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101, 102).
39 
(1) An der fachlichen Eignung der Klägerin bestehen keine Zweifel. Die Beklagte erkennt die fachliche Eignung der Klägerin an.
40 
(2) Auch die persönliche Eignung der Klägerin kann auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht rechtsfehlerfrei verneint werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (dafür OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, Juris; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, Juris; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, a.a.O. mit dem Hinweis auf die besondere Sachkunde der ärztlichen Berufsvertretung; zur Beurteilungsermächtigung bei Eignungsbeurteilungen sonst etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = Juris Rn. 63; Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris; Beschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Der einzige Einwand, den die Beklagte gegen die persönliche Eignung der Klägerin erhebt, besteht nämlich darin, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung zeitlich nicht in der Lage sei, die Weiterbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Diese Argumentation ist der Beklagten indes verwehrt, denn sie beruht auf einem zu weiten Verständnis des Merkmals der persönlichen Eignung.
41 
(a) Gegenstand der persönlichen Eignung sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; zu einem Fall fehlender persönlicher Eignung vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff.). Einer vertieften Auseinandersetzung damit bedarf es im vorliegenden Fall nicht. In beiderlei Hinsicht hat die Beklagte keine Einwände gegen die Klägerin erhoben. Auch sonst ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass es an der persönlichen Eignung der Klägerin im genannten Sinne mangelt.
42 
(b) Keine Frage der persönlichen Eignung im Sinne der § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO ist es, ob die Klägerin im Rahmen ihrer augenblicklichen beruflichen Stellung an ihrer Beschäftigungsstelle und nach Maßgabe ihrer bisherigen Zeitplanung voraussichtlich in der Lage sein wird, eine ärztliche Weiterbildung in Übereinstimmung mit dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung der Beklagten durchzuführen. Ein Arzt, der nicht genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung hat, verliert dadurch nicht seine persönliche Eignung, wenn sie im Übrigen besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, MedR 2003, 420; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 36-38). Die Gegenauffassung, wonach es zur persönlichen Eignung eines Antragstellers gehört, dass er die Aufgabe der Anleitung in zeitlich angemessener Form wahrnehmen kann (vgl. VG Saarland, Urteil vom 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, MedR 2001, 154; dem folgend Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, MWBO, § 5 Rn. 9; ähnlich Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand September 2007, W 109: persönliche Eignung nur bei kontinuierlicher unmittelbarer Beaufsichtigung), überzeugt nach Wortlaut, Systematik und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen nicht.
43 
(c) Bereits der Begriff der „persönlichen Eignung“ legt es nahe, nur in der Person des Antragstellers selbst verwurzelte Eigenschaften und Merkmale zum Anknüpfungspunkt der Beurteilung zu machen, nicht dagegen solche Umstände, die zwar vom Willen und Handeln der Person abhängig sein mögen, aber nur äußerlich mit ihr im Zusammenhang stehen und ohne Weiteres veränderlich sind.
44 
In diesem Sinne wird der Begriff der „Eignung“ beziehungsweise „persönlichen Eignung“ in anderen Zusammenhängen vom Normgeber vielfach definiert oder mit Beispielen veranschaulicht. So besagt etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (vgl. etwa Anlage 5 Nr. 2 zur FeV: Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Zwar ist die Eignung unter anderem auch dann ausgeschlossen, wenn ein Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV), doch geht es hierbei ebenfalls - wenn auch durch Rückschlüsse - um individuelle (Charakter-) Merkmale, nicht bloß äußere Verhältnisse der Person. Ähnlich wird die „persönliche Eignung“ in § 6 des Waffengesetzes (WaffG) und in § 8b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) verstanden.
45 
Gleichermaßen erfasst der Begriff der „Eignung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, BVerfGE 110, 304, 322; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.05.2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182: z.B. sprachlich-kommunikative Möglichkeiten, intellektuelle Fähigkeiten).
46 
In Übereinstimmung mit diesem engen Begriffsinhalt wird die Weiterbildungsbefugnis in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch zu Recht als eine „an die Person gebundene“ und daneben (nur) auf eine bestimmte Ausbildungsstätte (vgl. zu diesem Kriterium unten) bezogene Ausbildungskonzession bezeichnet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, NJW 1997, 1653, 1654). Eine Koppelung an weitere Verhältnisse des Antragstellers findet in dem Wortlaut „persönliche Eignung“ keinen Niederschlag.
47 
(d) Zudem stehen einer beim Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung vorzunehmenden Berücksichtigung der Frage, ob ein Antragsteller voraussichtlich zu einer zeitlich angemessenen Wahrnehmung seiner Weiterbildungsaufgaben in der Lage sein wird, systematische Erwägungen entgegen.
48 
Sowohl das Heilberufe-Kammergesetz als auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten unterscheiden strikt zwischen der „Erteilung“ der Weiterbildungsermächtigung einerseits und der „Durchführung“ der Weiterbildung andererseits, wobei jeweils getrennt für beide Anknüpfungspunkte eigene Anforderungen aufgestellt werden. Zur Erteilung verhält sich insbesondere § 35 Abs. 2 HBKG; daneben muss § 35 Abs. 4 HBKG berücksichtigt werden, der den Fortbestand, bei sachgerechtem Verständnis aber auch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an die Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte knüpft (vgl. zu letzterem unten). Ausschließlich mit der Durchführung der Weiterbildung und damit gerade nicht mit den Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als solcher befassen sich dagegen etwa § 35 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 2) HBKG, wonach die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in Weiterbildungsstätten durchzuführen ist, sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 HBKG, wonach das ermächtigte Kammermitglied verpflichtet ist, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Die klare Abschichtung zwischen den Ebenen der Erteilung einerseits und der Weiterbildungsdurchführung andererseits wird besonders daran deutlich, dass in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG durchgängig von dem (bereits) „ermächtigten“ Kammermitglied die Rede ist, womit logisch ein zuvor ausgeübter Ermächtigungsakt vorausgesetzt wird.
49 
Diese gesetzliche Struktur findet ihre Entsprechung in den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten, bei denen ebenfalls zwischen den Phasen der Erteilung und der Durchführung getrennt wird. Von der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und deren Voraussetzungen handelt § 5 Abs. 2 WBO. Davon, wie der „befugte“ Arzt die Weiterbildung vorzunehmen hat, ist in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO die Rede.
50 
Zudem spricht die ausdrücklich weit gefasste Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen bei der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis (vgl. § 35 Abs. 5 Sätze 4 und 5 HBKG bzw. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBO; zur Bestimmung des Umfangs vgl. ferner § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO) dafür, dass der Eignungsbegriff einen engen Bezugsrahmen haben soll.
51 
(e) Die hier favorisierte Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck des Heilberufe-Kammergesetzes und der Weiterbildungsordnung der Beklagten gerecht. Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung stellt die Übertragung der verantwortlichen Leitungsfunktion für die Aufgabe dar, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der weiterzubildenden Ärzte zu vertiefen (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, MedR 1993, 472; siehe auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, MedR 2007, 444). Mittelbar dient sie letztlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181 = Juris Rn. 49), zumal eine im Wege der Weiterbildung erlangte zusätzliche Bezeichnung eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation bewirkt und so dem Patientenschutz zugute kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2013 - 13 A 2254/12 -, Juris Rn. 16).
52 
Dem zuträglich ist ein Erteilungsverfahren, das effektiv ausgestaltet ist und potentielle Kandidaten nicht von grundsätzlich wünschenswerten Antragstellungen abhält. Die Abschichtung zwischen der vorrangigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Weiterbildungsbefugnis und der nachgelagerten Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung entspricht diesem Postulat, denn sie dient der Verfahrensentlastung. Sie ermöglicht es, die grundlegende Frage der „Befugnistauglichkeit“ von Person und Einrichtung bei Erfüllung der Voraussetzungen schon positiv zu beantworten, ohne zugleich bis in jede Einzelheit in die Betrachtung einbeziehen zu müssen, wie die Weiterbildung tatsächlich umgesetzt werden kann beziehungsweise soll. Zwar mag es vordergründig sinnlos erscheinen, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen, wenn nicht bereits hinreichend sichergestellt ist, dass von dieser alsbald vorschriftenkonform Gebrauch gemacht werden kann. Dieser Gesichtspunkt scheint zunächst für eine Bindung der Erteilung an eine „Durchführbarkeitsprüfung“ zu sprechen. Hiermit ließe man allerdings außer Acht, dass eine Weiterbildungsbefugnis für den Antragsteller und seinen Arbeitgeber nicht erst dann Bedeutung erlangt, wenn von ihr Gebrauch gemacht wird, sondern dass bereits mit dem Status der Anerkennung eine nicht unbedeutende Besserstellung verbunden ist. Eine Weiterbildungsbefugnis ist für das Ansehen und die berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Stellung von Vorteil (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Der Vorteil der Ermächtigung findet dabei zwar in erster Linie dann seinen Ausdruck, wenn an Ort und Stelle tatsächlich Weiterbildungen erfolgen können. Darin erschöpft sich aber deren Bedeutung nicht. Bereits mit der Weiterbildungsbefugnis als solcher wird im Rechtsverkehr signalisiert, dass personell und institutionell das Potenzial für die Durchführung von Weiterbildungen vorhanden ist, selbst wenn gegebenenfalls die aktuellen Umstände, etwa die Modalitäten eines Arbeitsvertrages, die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis nicht erlauben sollten. Bereits eine solche Signalwirkung ist nicht nur wirtschaftlich „werthaltig“, sondern (jedenfalls dann) auch schutzwürdig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen für einen vorschriftenkonformen Gebrauch der Weiterbildungsbefugnis in absehbarer Zeit geschaffen werden können und sollen.
53 
In der Literatur wird demgegenüber der Einwand erhoben, die Funktion der Befugniserteilung sei es (auch), den Assistenten eine Sicherheit zu geben, dass sie ihre Weiterbildung an dieser Weiterbildungsstätte zügig abschließen können, und diese Funktion sei nur gesichert, wenn die Präsenz des Weiterbilders schon bei der Erteilung geprüft werde (so Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 9). Diesem Gesichtspunkt kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es einem (potentiellen) Assistenten möglich und zumutbar ist, sich darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis tatsächlich vorliegen oder diese bisher „nur auf dem Papier“ besteht.
54 
(f) Soweit der von der Beklagten zitierte Vorstandsbeschluss vom 15.03.2008 der Auffassung des Senats entgegenstehen mag, ist zu beachten, dass „Auslegungsbeschlüsse“ des Vorstandes lediglich Verwaltungsvorschriften darstellen, denen keine normkonkretisierende Funktion und damit keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Sie sind nur Gegenstand und nicht Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Senatsurteil vom 09.03.2004 - 9 S 762/03 -, VBlBW 2004, 275 m.w.N.; Scholz, a.a.O., MWBO, Vorbem. Rn. 12). Im Übrigen will die Klägerin gemäß ihrem Antrag, wie dies auch ihre Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, ausschließlich („zu 100 %“) in der Fachklinik R. „als Weiterbilderin tätig“ sein, womit unter Umständen dem Anliegen des Vorstandes der Beklagten bereits Rechnung getragen ist.
55 
(g) Zweckwidrig und damit abzulehnen sein könnte ein Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen hingegen unter Umständen dann, wenn von vornherein klar wäre, dass von ihr niemals Gebrauch gemacht werden könnte beziehungsweise sollte, sie vielmehr als bloßes „Werbeinstrument“ verwendet werden sollte. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass hier die Grenze des Rechtsmissbrauchs erreicht ist beziehungsweise ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse gänzlich fehlt (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, Juris: Nutzlosigkeit einer Genehmigung bei schlechthin nicht ausräumbaren Hindernissen für eine Ausübung; siehe ferner § 7 Abs. 1 der in Baden-Württemberg allerdings insoweit nicht übernommenen Muster-WBO der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28.06.2013, wonach die Weiterbildungsbefugnis zu widerrufen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen „nicht oder nicht mehr erfüllt werden können“). Insbesondere hat die Klägerin ihren Dienstsitz an der Fachklinik R. und damit an der von ihr allein avisierten Weiterbildungsstätte, wenngleich sie für weitere Standorte, an denen sie nicht in gleichem Maße präsent ist, ebenfalls Verantwortung trägt.
56 
d) Die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ist weiter tatbestandlich davon abhängig, dass die Klägerin in einer Weiterbildungsstätte, das heißt in einer hierfür zugelassenen Einrichtung, tätig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Abhängigkeit der Erteilung von dieser Voraussetzung geht mittelbar aus § 35 Abs. 4 HBKG, § 7 Abs. 2 WBO hervor, wonach mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte seine Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung erlischt. Dem muss entnommen werden, dass die Weiterbildungsbefugnis - von Anfang an - mit der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte „steht und fällt“ (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, a.a.O.; Narr, a.a.O., W 128; Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 2; siehe auch Art. 25 Abs. 3 RL 2005/36/EG, wonach die fachärztliche Weiterbildung an besonderen Weiterbildungsstellen erfolgt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind). Die Zulassung der Weiterbildungsstätte bedarf eines eigenen Antrags (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu letzterem enthalten § 6 Abs. 3 sowie Abs. 2 WBO Ausnahmen, wonach in bestimmten Fällen die Zulassung als Weiterbildungsstätte in der Weiterbildungsbefugnis eingeschlossen ist. Auf die genaue Auslegung dieser Vorschriften kommt es indes nicht an, da die Beklagte bislang weder die fehlende Zulassungsfähigkeit der bereits im Antragsformular angegebenen Fachklinik R. behauptet noch sich auf einen fehlenden Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte berufen hat. Über das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit in einer Weiterbildungsstätte wird die Beklagte daher im Rahmen einer Neubescheidung zu befinden haben.
57 
e) Neben den genannten Voraussetzungen bestehen keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Weiterbildungsermächtigung. Soweit in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO geregelt ist, wie die Weiterbildung seitens des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes durchzuführen ist, handelt es sich um Kautelen, die sich grundsätzlich - vorbehaltlich der etwaigen Notwendigkeit der Abwehr eines Rechtsmissbrauchs - allein auf die Betätigung der (bereits erteilten) Weiterbildungsbefugnis beziehen (siehe oben c) bb) (2)).
58 
2. Auf der Rechtsfolgenseite sehen § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO vor, dass die Weiterbildungsbefugnis „nur erteilt werden kann“, wenn die oben behandelten tatbestandlichen Voraussetzungen (fachliche und persönliche Eignung) erfüllt sind.
59 
a) Damit ist der Beklagten kein Entschließungsermessen eröffnet. Vielmehr ist sie bei Erfüllung des Tatbestands verpflichtet, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen (gebundene Entscheidung; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, a.a.O.; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.1999 - 5 Bf 54/99 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.05.2006 - AN 9 K 05.04526 -, Juris; für ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis nach damaligem Recht: Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; unklar Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 6).
60 
Hierfür spricht, dass die Regelung im Lichte der Berufsfreiheit gesehen werden muss (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Bei den Normen über die Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die nur zulässig ist, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.). Für die Beantwortung der Frage, ob der Normgeber einer Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt hat, bildet der Gebrauch des Wortes „kann“ lediglich einen Anhaltspunkt, mit dem das Auslegungsergebnis nicht vorweggenommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.1963 - VII C 106.61 -, BVerwGE 15, 251, 254, und vom 29.04.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247; BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10 - BGHZ 187, 51; BSG, Urteil vom 31.05.1990 - 8 RKn 22/88 -, BSGE 67, 70; Sächs. OVG, Beschluss vom 03.11.2003 - 5 BS 172/03 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zum verfassungsrechtlichen Rahmen auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150, 154 ff., und Beschluss des Ersten Senats vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 ff.). Angesichts dessen erscheint es im hier vorliegenden Kontext fernliegend, dass der Beklagten mit der Formulierung „kann nur“ ein Ermessen eingeräumt werden sollte, zumal sich dann ein anderer Wortlaut (etwa „kann, aber nur wenn“ oder „kann nach Ermessen, wenn“) angeboten hätte.
61 
b) Gleichwohl muss die Beklagte der Klägerin nicht eine Weiterbildungsbefugnis ohne jede Einschränkung erteilen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO ist für denUmfang der Befugnis maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
62 
c) Zudem sehen § 35 Abs. 5 Satz 4 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO vor, dass die Ermächtigung befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden kann. Weitere Nebenbestimmungen sind nach § 35 Abs. 5 Satz 5 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO zulässig. Die Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 1 LVwVfG) schränkt den Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein, der „nur dem Grunde nach“ besteht. Ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen die Beklagte beifügt, steht in ihrem Ermessen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 117: „gebundene Verwaltung mit Randermessen“; zum möglichen Inhalt der Nebenbestimmungen vgl. exemplarisch Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 12 ff.). Sinnvollerweise können die Nebenbestimmungen auch auf das Stadium der Ausübung der Weiterbildungsbefugnis (die „Durchführung“ der Weiterbildung) bezogen werden und der Sicherstellung einer rechtmäßigen Betätigung der Weiterbildungsbefugnis dienen. Wäre die Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen so gemeint, dass sie nur für die Wahrung der Erteilungsvoraussetzungen der Weiterbildungsbefugnis Bedeutung hätte, hätte es ihrer nicht bedurft (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG).
63 
Die Beklagte hat über die damit im Einzelnen noch offenen Rechtsfolgen bisher nicht entschieden, da sie - zu Unrecht beziehungsweise jedenfalls mit unzutreffenden Erwägungen - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis verneint hat. Sie hat daher die Klägerin nach Maßgabe der genannten Regelungen neu zu bescheiden.
64 
Dabei ist sie daran gebunden, dass die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchzuführen ist (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HBKG sowie § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WBO). Weiter hat sie zu beachten, dass der befugte Arzt die Weiterbildung persönlich leiten und grundsätzlich ganztägig durchführen muss (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WBO).
65 
Umsetzungsschwierigkeiten befreien nicht von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben (so auch speziell zur Arbeits- und Sozialmedizin Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 16). Dem weiterbildenden Arzt wird von der Weiterbildungsordnung ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, a.a.O.). Daraus ergeben sich unter anderem gewisse, wenn auch nicht abstrakt bestimmbare Mindestanwesenheitszeiten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2006 - HBGH 1/04 -, MedR 2006, 551). Zwar gebietet eine „verantwortliche Leitung“, die zwangsläufig mit einer gewissen Eigenständigkeit des weiterbildenden Arztes bei der Gestaltung der Weiterbildung verbunden ist, keine permanente Überwachung des in der Weiterbildung befindlichen Arztes. Es bedarf jedoch zumindest einer Ausprägung, die gewährleistet, dass der Weiterbilder Weisungen erteilen und für ihre Umsetzung sorgen kann (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, a.a.O.).
66 
Andererseits ist es bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen nicht zulässig, bei allen Arten der Weiterbildung schematisch gleich hohe Anforderungen an die verantwortliche beziehungsweise persönliche Leitung sowie die grundsätzlich ganztägige Durchführung zu stellen. Differenzierungen sind nicht nur insoweit erlaubt und geboten, als die Weiterbildungsordnung die Weiterbildungszeit „bei einem Weiterbildungsbefugten“ für (anteilig) ersetzbar erklärt (z.B. „Palliativmedizin“: durch Fallseminare; „Sportmedizin“: durch Kurs-Weiterbildung und sportärztliche Tätigkeit; „Medizinische Informatik“: durch Kurs-Weiterbildung und Praktikum oder Projektarbeit) oder gar stattdessen gänzlich als sogenannte Kurs-Weiterbildung vorsieht (z.B. „Balneologie und Medizinische Klimatologie“). Für die genauen Anforderungen an die Leitung und Durchführung der jeweiligen Weiterbildung kommt es vielmehr auch darauf an, welche konkreten Weiterbildungsinhalte die Weiterbildungsordnung für die in Rede stehende Zusatzweiterbildung vorsieht (Abschnitt C der WBO; siehe ferner die Richtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung, Stand Februar 2014). Danach zählt die Sozialmedizin nicht zu den am stärksten auf eine permanent sehr schnelle Rücksprachemöglichkeit angewiesenen Bereichen. Große Teile der Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin betreffen Angelegenheiten, die nur in einem mittel- und langfristigen Zeitrahmen aufgearbeitet werden können, wie die Kenntnis von rechtlichen Grundlagen, von Strukturen der Sozialleistungsträger und von spezifischen Begriffen sowie die Erstellung von Gutachten, die Dokumentation und die Berichterstattung.
67 
Im Übrigen ist unter persönlicher Leitung auch nicht zu verstehen, dass der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt zwingend alle Aufgaben in eigener Person wahrnehmen muss. Bei sorgfältiger Einweisung und sichergestellter Überwachung kann auch eine Delegation einzelner Aufgaben auf andere bewährte Ärzte in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.).
II.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 24. Juni 2014
70 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
30 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksärztekammer vom 06.09.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.10.2011 auf die Klage der Klägerin aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin vom 16.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Bescheide der Bezirksärztekammer und der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weswegen sie Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
31 
Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags folgt aus § 35 HBKG in Verbindung mit § 5 WBO.
32 
1. Ihm steht derzeit keine der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt beziehungsweise können jedenfalls derzeit nicht verneint werden.
33 
a) In formaler Hinsicht bedarf es für die Erteilung der begehrten Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO eines Antrags. Einen solchen hat die Klägerin gestellt. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, der Antrag sei noch unvollständig und deshalb nicht entscheidungsreif, denn sie hat den Antrag in der Sache gewürdigt, abgelehnt und im Zuge dessen als vollständig behandelt. Im Widerspruchsbescheid hat sie zwar das Fehlen eines ihren Erwartungen entsprechenden Curriculums beanstandet, dies aber als inhaltlichen Mangel gewertet. Den Einwand, es fehle noch an Angaben beziehungsweise Antragsunterlagen, die eine Sachentscheidung überhaupt ermöglichten, hat sie erst mit ihrer Berufungsbegründung erhoben.
34 
Im Übrigen überzeugt die nachgeschobene Erwägung der Beklagten auch in der Sache nicht. Die geforderten zusätzlichen Angaben (wie nachgeordnetes Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbezogen werden soll, wie Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollen usw.) beziehungsweise Dokumente (Weiterbildungscurriculum) haben nicht die Bedeutung einer Erteilungsvoraussetzung. Zwar ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO dem Antrag ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung beizufügen. Bei einem - vom Wortlaut nahegelegten - formalen Verständnis dieser Bestimmung hat die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Unabhängig davon kommt das gegliederte Programm für die Weiterbildung allein bei deren Durchführung zum Tragen, die von der Erteilung der Ermächtigung zur Weiterbildung als solcher getrennt zu betrachten ist (vgl. dazu unten). Ist das gegliederte Programm für die Weiterbildung unzureichend, kann dem durch eine Nebenbestimmung zur Weiterbildungsbefugnis, die deren Ausübung von der Nachreichung eines vorschriftsmäßigen Programmes abhängig macht, Rechnung getragen werden.
35 
b) Die Ermächtigung kann nur gegenüber Kammermitgliedern erfolgen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Klägerin als approbierte Ärztin, die ihren Beruf im Land Baden-Württemberg ausübt, Mitglied der beklagten Landesärztekammer ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG).
36 
c) Weiter kann die Weiterbildungsbefugnis nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) und selbst die entsprechende Bezeichnung führt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO).
37 
aa) Die Klägerin führt seit dem Jahre 2000 die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, so dass sie auch insoweit dafür in Betracht kommt, andere Ärzte weiterzubilden. Den nach Satzungsrecht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) zusätzlich zu dem im Gesetzeswortlaut Geforderten vorausgesetzten Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung hat die Klägerin geführt.
38 
bb) An die persönliche wie auch die fachliche Eignung von Weiterbildern sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, NVwZ-RR 1992, 141 f.). Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur einem Arzt erteilt werden, der insbesondere umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der fakultativen Weiterbildung besitzt, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Das ist keine bloß formale Voraussetzung, sondern entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Weiterbildung (Senatsurteil vom 25.07.2000 - 9 S 157/00 -, NJW 2001, 2817, 2820). Eine jeden Zweifel ausschließende Integrität ist zudem vorauszusetzen, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101, 102).
39 
(1) An der fachlichen Eignung der Klägerin bestehen keine Zweifel. Die Beklagte erkennt die fachliche Eignung der Klägerin an.
40 
(2) Auch die persönliche Eignung der Klägerin kann auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht rechtsfehlerfrei verneint werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (dafür OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, Juris; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, Juris; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, a.a.O. mit dem Hinweis auf die besondere Sachkunde der ärztlichen Berufsvertretung; zur Beurteilungsermächtigung bei Eignungsbeurteilungen sonst etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = Juris Rn. 63; Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris; Beschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Der einzige Einwand, den die Beklagte gegen die persönliche Eignung der Klägerin erhebt, besteht nämlich darin, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung zeitlich nicht in der Lage sei, die Weiterbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Diese Argumentation ist der Beklagten indes verwehrt, denn sie beruht auf einem zu weiten Verständnis des Merkmals der persönlichen Eignung.
41 
(a) Gegenstand der persönlichen Eignung sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; zu einem Fall fehlender persönlicher Eignung vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff.). Einer vertieften Auseinandersetzung damit bedarf es im vorliegenden Fall nicht. In beiderlei Hinsicht hat die Beklagte keine Einwände gegen die Klägerin erhoben. Auch sonst ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass es an der persönlichen Eignung der Klägerin im genannten Sinne mangelt.
42 
(b) Keine Frage der persönlichen Eignung im Sinne der § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO ist es, ob die Klägerin im Rahmen ihrer augenblicklichen beruflichen Stellung an ihrer Beschäftigungsstelle und nach Maßgabe ihrer bisherigen Zeitplanung voraussichtlich in der Lage sein wird, eine ärztliche Weiterbildung in Übereinstimmung mit dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung der Beklagten durchzuführen. Ein Arzt, der nicht genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung hat, verliert dadurch nicht seine persönliche Eignung, wenn sie im Übrigen besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, MedR 2003, 420; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 36-38). Die Gegenauffassung, wonach es zur persönlichen Eignung eines Antragstellers gehört, dass er die Aufgabe der Anleitung in zeitlich angemessener Form wahrnehmen kann (vgl. VG Saarland, Urteil vom 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, MedR 2001, 154; dem folgend Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, MWBO, § 5 Rn. 9; ähnlich Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand September 2007, W 109: persönliche Eignung nur bei kontinuierlicher unmittelbarer Beaufsichtigung), überzeugt nach Wortlaut, Systematik und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen nicht.
43 
(c) Bereits der Begriff der „persönlichen Eignung“ legt es nahe, nur in der Person des Antragstellers selbst verwurzelte Eigenschaften und Merkmale zum Anknüpfungspunkt der Beurteilung zu machen, nicht dagegen solche Umstände, die zwar vom Willen und Handeln der Person abhängig sein mögen, aber nur äußerlich mit ihr im Zusammenhang stehen und ohne Weiteres veränderlich sind.
44 
In diesem Sinne wird der Begriff der „Eignung“ beziehungsweise „persönlichen Eignung“ in anderen Zusammenhängen vom Normgeber vielfach definiert oder mit Beispielen veranschaulicht. So besagt etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (vgl. etwa Anlage 5 Nr. 2 zur FeV: Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Zwar ist die Eignung unter anderem auch dann ausgeschlossen, wenn ein Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV), doch geht es hierbei ebenfalls - wenn auch durch Rückschlüsse - um individuelle (Charakter-) Merkmale, nicht bloß äußere Verhältnisse der Person. Ähnlich wird die „persönliche Eignung“ in § 6 des Waffengesetzes (WaffG) und in § 8b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) verstanden.
45 
Gleichermaßen erfasst der Begriff der „Eignung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, BVerfGE 110, 304, 322; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.05.2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182: z.B. sprachlich-kommunikative Möglichkeiten, intellektuelle Fähigkeiten).
46 
In Übereinstimmung mit diesem engen Begriffsinhalt wird die Weiterbildungsbefugnis in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch zu Recht als eine „an die Person gebundene“ und daneben (nur) auf eine bestimmte Ausbildungsstätte (vgl. zu diesem Kriterium unten) bezogene Ausbildungskonzession bezeichnet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, NJW 1997, 1653, 1654). Eine Koppelung an weitere Verhältnisse des Antragstellers findet in dem Wortlaut „persönliche Eignung“ keinen Niederschlag.
47 
(d) Zudem stehen einer beim Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung vorzunehmenden Berücksichtigung der Frage, ob ein Antragsteller voraussichtlich zu einer zeitlich angemessenen Wahrnehmung seiner Weiterbildungsaufgaben in der Lage sein wird, systematische Erwägungen entgegen.
48 
Sowohl das Heilberufe-Kammergesetz als auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten unterscheiden strikt zwischen der „Erteilung“ der Weiterbildungsermächtigung einerseits und der „Durchführung“ der Weiterbildung andererseits, wobei jeweils getrennt für beide Anknüpfungspunkte eigene Anforderungen aufgestellt werden. Zur Erteilung verhält sich insbesondere § 35 Abs. 2 HBKG; daneben muss § 35 Abs. 4 HBKG berücksichtigt werden, der den Fortbestand, bei sachgerechtem Verständnis aber auch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an die Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte knüpft (vgl. zu letzterem unten). Ausschließlich mit der Durchführung der Weiterbildung und damit gerade nicht mit den Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als solcher befassen sich dagegen etwa § 35 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 2) HBKG, wonach die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in Weiterbildungsstätten durchzuführen ist, sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 HBKG, wonach das ermächtigte Kammermitglied verpflichtet ist, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Die klare Abschichtung zwischen den Ebenen der Erteilung einerseits und der Weiterbildungsdurchführung andererseits wird besonders daran deutlich, dass in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG durchgängig von dem (bereits) „ermächtigten“ Kammermitglied die Rede ist, womit logisch ein zuvor ausgeübter Ermächtigungsakt vorausgesetzt wird.
49 
Diese gesetzliche Struktur findet ihre Entsprechung in den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten, bei denen ebenfalls zwischen den Phasen der Erteilung und der Durchführung getrennt wird. Von der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und deren Voraussetzungen handelt § 5 Abs. 2 WBO. Davon, wie der „befugte“ Arzt die Weiterbildung vorzunehmen hat, ist in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO die Rede.
50 
Zudem spricht die ausdrücklich weit gefasste Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen bei der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis (vgl. § 35 Abs. 5 Sätze 4 und 5 HBKG bzw. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBO; zur Bestimmung des Umfangs vgl. ferner § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO) dafür, dass der Eignungsbegriff einen engen Bezugsrahmen haben soll.
51 
(e) Die hier favorisierte Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck des Heilberufe-Kammergesetzes und der Weiterbildungsordnung der Beklagten gerecht. Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung stellt die Übertragung der verantwortlichen Leitungsfunktion für die Aufgabe dar, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der weiterzubildenden Ärzte zu vertiefen (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, MedR 1993, 472; siehe auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, MedR 2007, 444). Mittelbar dient sie letztlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181 = Juris Rn. 49), zumal eine im Wege der Weiterbildung erlangte zusätzliche Bezeichnung eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation bewirkt und so dem Patientenschutz zugute kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2013 - 13 A 2254/12 -, Juris Rn. 16).
52 
Dem zuträglich ist ein Erteilungsverfahren, das effektiv ausgestaltet ist und potentielle Kandidaten nicht von grundsätzlich wünschenswerten Antragstellungen abhält. Die Abschichtung zwischen der vorrangigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Weiterbildungsbefugnis und der nachgelagerten Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung entspricht diesem Postulat, denn sie dient der Verfahrensentlastung. Sie ermöglicht es, die grundlegende Frage der „Befugnistauglichkeit“ von Person und Einrichtung bei Erfüllung der Voraussetzungen schon positiv zu beantworten, ohne zugleich bis in jede Einzelheit in die Betrachtung einbeziehen zu müssen, wie die Weiterbildung tatsächlich umgesetzt werden kann beziehungsweise soll. Zwar mag es vordergründig sinnlos erscheinen, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen, wenn nicht bereits hinreichend sichergestellt ist, dass von dieser alsbald vorschriftenkonform Gebrauch gemacht werden kann. Dieser Gesichtspunkt scheint zunächst für eine Bindung der Erteilung an eine „Durchführbarkeitsprüfung“ zu sprechen. Hiermit ließe man allerdings außer Acht, dass eine Weiterbildungsbefugnis für den Antragsteller und seinen Arbeitgeber nicht erst dann Bedeutung erlangt, wenn von ihr Gebrauch gemacht wird, sondern dass bereits mit dem Status der Anerkennung eine nicht unbedeutende Besserstellung verbunden ist. Eine Weiterbildungsbefugnis ist für das Ansehen und die berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Stellung von Vorteil (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Der Vorteil der Ermächtigung findet dabei zwar in erster Linie dann seinen Ausdruck, wenn an Ort und Stelle tatsächlich Weiterbildungen erfolgen können. Darin erschöpft sich aber deren Bedeutung nicht. Bereits mit der Weiterbildungsbefugnis als solcher wird im Rechtsverkehr signalisiert, dass personell und institutionell das Potenzial für die Durchführung von Weiterbildungen vorhanden ist, selbst wenn gegebenenfalls die aktuellen Umstände, etwa die Modalitäten eines Arbeitsvertrages, die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis nicht erlauben sollten. Bereits eine solche Signalwirkung ist nicht nur wirtschaftlich „werthaltig“, sondern (jedenfalls dann) auch schutzwürdig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen für einen vorschriftenkonformen Gebrauch der Weiterbildungsbefugnis in absehbarer Zeit geschaffen werden können und sollen.
53 
In der Literatur wird demgegenüber der Einwand erhoben, die Funktion der Befugniserteilung sei es (auch), den Assistenten eine Sicherheit zu geben, dass sie ihre Weiterbildung an dieser Weiterbildungsstätte zügig abschließen können, und diese Funktion sei nur gesichert, wenn die Präsenz des Weiterbilders schon bei der Erteilung geprüft werde (so Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 9). Diesem Gesichtspunkt kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es einem (potentiellen) Assistenten möglich und zumutbar ist, sich darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis tatsächlich vorliegen oder diese bisher „nur auf dem Papier“ besteht.
54 
(f) Soweit der von der Beklagten zitierte Vorstandsbeschluss vom 15.03.2008 der Auffassung des Senats entgegenstehen mag, ist zu beachten, dass „Auslegungsbeschlüsse“ des Vorstandes lediglich Verwaltungsvorschriften darstellen, denen keine normkonkretisierende Funktion und damit keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Sie sind nur Gegenstand und nicht Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Senatsurteil vom 09.03.2004 - 9 S 762/03 -, VBlBW 2004, 275 m.w.N.; Scholz, a.a.O., MWBO, Vorbem. Rn. 12). Im Übrigen will die Klägerin gemäß ihrem Antrag, wie dies auch ihre Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, ausschließlich („zu 100 %“) in der Fachklinik R. „als Weiterbilderin tätig“ sein, womit unter Umständen dem Anliegen des Vorstandes der Beklagten bereits Rechnung getragen ist.
55 
(g) Zweckwidrig und damit abzulehnen sein könnte ein Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen hingegen unter Umständen dann, wenn von vornherein klar wäre, dass von ihr niemals Gebrauch gemacht werden könnte beziehungsweise sollte, sie vielmehr als bloßes „Werbeinstrument“ verwendet werden sollte. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass hier die Grenze des Rechtsmissbrauchs erreicht ist beziehungsweise ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse gänzlich fehlt (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, Juris: Nutzlosigkeit einer Genehmigung bei schlechthin nicht ausräumbaren Hindernissen für eine Ausübung; siehe ferner § 7 Abs. 1 der in Baden-Württemberg allerdings insoweit nicht übernommenen Muster-WBO der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28.06.2013, wonach die Weiterbildungsbefugnis zu widerrufen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen „nicht oder nicht mehr erfüllt werden können“). Insbesondere hat die Klägerin ihren Dienstsitz an der Fachklinik R. und damit an der von ihr allein avisierten Weiterbildungsstätte, wenngleich sie für weitere Standorte, an denen sie nicht in gleichem Maße präsent ist, ebenfalls Verantwortung trägt.
56 
d) Die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ist weiter tatbestandlich davon abhängig, dass die Klägerin in einer Weiterbildungsstätte, das heißt in einer hierfür zugelassenen Einrichtung, tätig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Abhängigkeit der Erteilung von dieser Voraussetzung geht mittelbar aus § 35 Abs. 4 HBKG, § 7 Abs. 2 WBO hervor, wonach mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte seine Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung erlischt. Dem muss entnommen werden, dass die Weiterbildungsbefugnis - von Anfang an - mit der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte „steht und fällt“ (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, a.a.O.; Narr, a.a.O., W 128; Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 2; siehe auch Art. 25 Abs. 3 RL 2005/36/EG, wonach die fachärztliche Weiterbildung an besonderen Weiterbildungsstellen erfolgt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind). Die Zulassung der Weiterbildungsstätte bedarf eines eigenen Antrags (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu letzterem enthalten § 6 Abs. 3 sowie Abs. 2 WBO Ausnahmen, wonach in bestimmten Fällen die Zulassung als Weiterbildungsstätte in der Weiterbildungsbefugnis eingeschlossen ist. Auf die genaue Auslegung dieser Vorschriften kommt es indes nicht an, da die Beklagte bislang weder die fehlende Zulassungsfähigkeit der bereits im Antragsformular angegebenen Fachklinik R. behauptet noch sich auf einen fehlenden Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte berufen hat. Über das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit in einer Weiterbildungsstätte wird die Beklagte daher im Rahmen einer Neubescheidung zu befinden haben.
57 
e) Neben den genannten Voraussetzungen bestehen keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Weiterbildungsermächtigung. Soweit in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO geregelt ist, wie die Weiterbildung seitens des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes durchzuführen ist, handelt es sich um Kautelen, die sich grundsätzlich - vorbehaltlich der etwaigen Notwendigkeit der Abwehr eines Rechtsmissbrauchs - allein auf die Betätigung der (bereits erteilten) Weiterbildungsbefugnis beziehen (siehe oben c) bb) (2)).
58 
2. Auf der Rechtsfolgenseite sehen § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO vor, dass die Weiterbildungsbefugnis „nur erteilt werden kann“, wenn die oben behandelten tatbestandlichen Voraussetzungen (fachliche und persönliche Eignung) erfüllt sind.
59 
a) Damit ist der Beklagten kein Entschließungsermessen eröffnet. Vielmehr ist sie bei Erfüllung des Tatbestands verpflichtet, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen (gebundene Entscheidung; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, a.a.O.; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.1999 - 5 Bf 54/99 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.05.2006 - AN 9 K 05.04526 -, Juris; für ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis nach damaligem Recht: Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; unklar Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 6).
60 
Hierfür spricht, dass die Regelung im Lichte der Berufsfreiheit gesehen werden muss (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Bei den Normen über die Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die nur zulässig ist, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.). Für die Beantwortung der Frage, ob der Normgeber einer Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt hat, bildet der Gebrauch des Wortes „kann“ lediglich einen Anhaltspunkt, mit dem das Auslegungsergebnis nicht vorweggenommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.1963 - VII C 106.61 -, BVerwGE 15, 251, 254, und vom 29.04.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247; BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10 - BGHZ 187, 51; BSG, Urteil vom 31.05.1990 - 8 RKn 22/88 -, BSGE 67, 70; Sächs. OVG, Beschluss vom 03.11.2003 - 5 BS 172/03 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zum verfassungsrechtlichen Rahmen auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150, 154 ff., und Beschluss des Ersten Senats vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 ff.). Angesichts dessen erscheint es im hier vorliegenden Kontext fernliegend, dass der Beklagten mit der Formulierung „kann nur“ ein Ermessen eingeräumt werden sollte, zumal sich dann ein anderer Wortlaut (etwa „kann, aber nur wenn“ oder „kann nach Ermessen, wenn“) angeboten hätte.
61 
b) Gleichwohl muss die Beklagte der Klägerin nicht eine Weiterbildungsbefugnis ohne jede Einschränkung erteilen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO ist für denUmfang der Befugnis maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
62 
c) Zudem sehen § 35 Abs. 5 Satz 4 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO vor, dass die Ermächtigung befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden kann. Weitere Nebenbestimmungen sind nach § 35 Abs. 5 Satz 5 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO zulässig. Die Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 1 LVwVfG) schränkt den Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein, der „nur dem Grunde nach“ besteht. Ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen die Beklagte beifügt, steht in ihrem Ermessen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 117: „gebundene Verwaltung mit Randermessen“; zum möglichen Inhalt der Nebenbestimmungen vgl. exemplarisch Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 12 ff.). Sinnvollerweise können die Nebenbestimmungen auch auf das Stadium der Ausübung der Weiterbildungsbefugnis (die „Durchführung“ der Weiterbildung) bezogen werden und der Sicherstellung einer rechtmäßigen Betätigung der Weiterbildungsbefugnis dienen. Wäre die Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen so gemeint, dass sie nur für die Wahrung der Erteilungsvoraussetzungen der Weiterbildungsbefugnis Bedeutung hätte, hätte es ihrer nicht bedurft (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG).
63 
Die Beklagte hat über die damit im Einzelnen noch offenen Rechtsfolgen bisher nicht entschieden, da sie - zu Unrecht beziehungsweise jedenfalls mit unzutreffenden Erwägungen - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis verneint hat. Sie hat daher die Klägerin nach Maßgabe der genannten Regelungen neu zu bescheiden.
64 
Dabei ist sie daran gebunden, dass die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchzuführen ist (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HBKG sowie § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WBO). Weiter hat sie zu beachten, dass der befugte Arzt die Weiterbildung persönlich leiten und grundsätzlich ganztägig durchführen muss (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WBO).
65 
Umsetzungsschwierigkeiten befreien nicht von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben (so auch speziell zur Arbeits- und Sozialmedizin Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 16). Dem weiterbildenden Arzt wird von der Weiterbildungsordnung ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, a.a.O.). Daraus ergeben sich unter anderem gewisse, wenn auch nicht abstrakt bestimmbare Mindestanwesenheitszeiten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2006 - HBGH 1/04 -, MedR 2006, 551). Zwar gebietet eine „verantwortliche Leitung“, die zwangsläufig mit einer gewissen Eigenständigkeit des weiterbildenden Arztes bei der Gestaltung der Weiterbildung verbunden ist, keine permanente Überwachung des in der Weiterbildung befindlichen Arztes. Es bedarf jedoch zumindest einer Ausprägung, die gewährleistet, dass der Weiterbilder Weisungen erteilen und für ihre Umsetzung sorgen kann (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, a.a.O.).
66 
Andererseits ist es bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen nicht zulässig, bei allen Arten der Weiterbildung schematisch gleich hohe Anforderungen an die verantwortliche beziehungsweise persönliche Leitung sowie die grundsätzlich ganztägige Durchführung zu stellen. Differenzierungen sind nicht nur insoweit erlaubt und geboten, als die Weiterbildungsordnung die Weiterbildungszeit „bei einem Weiterbildungsbefugten“ für (anteilig) ersetzbar erklärt (z.B. „Palliativmedizin“: durch Fallseminare; „Sportmedizin“: durch Kurs-Weiterbildung und sportärztliche Tätigkeit; „Medizinische Informatik“: durch Kurs-Weiterbildung und Praktikum oder Projektarbeit) oder gar stattdessen gänzlich als sogenannte Kurs-Weiterbildung vorsieht (z.B. „Balneologie und Medizinische Klimatologie“). Für die genauen Anforderungen an die Leitung und Durchführung der jeweiligen Weiterbildung kommt es vielmehr auch darauf an, welche konkreten Weiterbildungsinhalte die Weiterbildungsordnung für die in Rede stehende Zusatzweiterbildung vorsieht (Abschnitt C der WBO; siehe ferner die Richtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung, Stand Februar 2014). Danach zählt die Sozialmedizin nicht zu den am stärksten auf eine permanent sehr schnelle Rücksprachemöglichkeit angewiesenen Bereichen. Große Teile der Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin betreffen Angelegenheiten, die nur in einem mittel- und langfristigen Zeitrahmen aufgearbeitet werden können, wie die Kenntnis von rechtlichen Grundlagen, von Strukturen der Sozialleistungsträger und von spezifischen Begriffen sowie die Erstellung von Gutachten, die Dokumentation und die Berichterstattung.
67 
Im Übrigen ist unter persönlicher Leitung auch nicht zu verstehen, dass der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt zwingend alle Aufgaben in eigener Person wahrnehmen muss. Bei sorgfältiger Einweisung und sichergestellter Überwachung kann auch eine Delegation einzelner Aufgaben auf andere bewährte Ärzte in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.).
II.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 24. Juni 2014
70 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 11 K 1933/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. August 2005 wird wiederhergestellt, soweit er Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung betrifft, und angeordnet, soweit er Nr. 4 und Nr. 5 der Verfügung betrifft.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat mit den von ihr dargelegten Gründen Erfolg (§ 146 Abs. 6 Satz 6 VwGO). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Antragstellerin nach ihren unwidersprochenen Angaben durch ein Befolgen von Nr. 1 der Verfügung vom 11.08.2005, mit der ihr als Inhaberin der Firma ... ... ..., ohne im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu sein, die berufs- und gewerbsmäßige Ausübung der Faltenunterspritzung untersagt wurde, ein Umsatzverlust in Höhe von 50 Prozent, mithin ihrem Betrieb der Entzug der Existenzgrundlage droht (1.), und dass für Nr. 2 der Verfügung eine taugliche Rechtsgrundlage bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich ist (2.), lässt sich insoweit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 11.08.2005 jedenfalls derzeit nicht feststellen. Entsprechendes gilt dann auch für die angedrohten Zwangsgelder bei Nichtbefolgen der Nrn. 1 und 2 der Verfügung (3.).
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie hier § 80 Abs. 5 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts). Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
1.1 Als Rechtsgrundlage für Nr. 1 der angefochtenen Verfügung kommt allein die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) in Betracht. Eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die strafbewehrte Vorschrift des § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl I S. 2702; Heilpraktikergesetz - HPG -), gegen dessen Fortgeltung als Bundesrecht und grundsätzlich zulässige Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 192; Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705). Der Verstoß gegen ein Strafgesetz stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senat, Urteile vom 17.02.2005 - 9 S 216/04 -, ArztR 2006, 46 und vom 09.07.1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54). Ob die Klägerin mit den von ihr als Kosmetikerin ausschließlich vorgenommenen Injektionen von nichtanimalischer Hyaluronsäure zur Glättung altersbedingter Falten im Stirnbereich, im Nasen- und Labialfaltenbereich, im Bereich der „Zornesfalte“ zwischen den Augenbrauen, im Bereich der Oberlippe, Unterlippe, Mundwinkel und Kinnpartie sowie im Hals- und Nasenbereich erlaubnispflichtige Heilkunde in diesem Sinne berufs- oder gewerbsmäßig ausübt und ihr deshalb diese Tätigkeit zu Recht untersagt wurde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht völlig zweifelsfrei feststellen.
1.2 Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Heilpraktikergesetz dient dabei seit jeher der Abwehr von Gefahren, die vor allem von fachlich ungeeigneten Personen für die Gesundheit der Patienten ausgehen, sein Sinn und Zweck war und ist es deshalb, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die ausdrückliche Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62), sind, dieser Zweckrichtung folgend, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale entwickelt worden, die die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt oder keinen Schaden anrichten kann, mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.09.1965 - I C 105.63 -, DÄ 1966, 446 = NJW 1966, 418; Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53.66 -, BVerwGE 35, 308; Urteil vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579; Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -, BVerwGE 66, 367; Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269). Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische Eingriffe, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1958 - BVerwG I C 25/56, NJW 1959, 833; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; zum Ganzen auch Quaas/Zuck, Medizinrecht, S 668 ff.). Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihm folgend des Bundesverfassungsgerichts ferner keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat. Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HPG ist entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, vielmehr dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.).
Ausgehend hiervon mag zwar die altersbedingte Faltenbildung eine weit verbreitete Erscheinung sein und im Regelfall sowenig als Anomalität, als Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und als Behinderung der normalen Leistungsfähigkeit anzusehen sein, dass sie den Begriff der Krankheit, des Leidens oder des Körperschadens im Sinne des Heilpraktikergesetzes nicht erfüllt und eine Tätigkeit, die auf ihre Behebung gerichtet ist, nicht als Heilung von einer Krankheit anzusehen, sondern dem Gebiet der Kosmetik zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1965, a.a.O.). Dagegen könnte sprechen, dass mit altersbedingten Hautveränderungen und -falten nicht selten auch eine gewisse Belastung psychischer Art in der Weise einher gehen kann, dass jemand "mit seinem natürlichen Äußeren nicht zufrieden ist" und die Behandlung über rein ästhetische Überlegungen hinaus auch zur Wiederherstellung und Stärkung des persönlichen Wohlbefindens und Selbstwertgefühls bzw. zur Beseitigung einer entsprechenden - wenn auch möglicherweise geringen - "psychischen Belastung" durchführen lässt (so OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03 -, juris). Hinzu kommt die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermilchgesetzbuch - LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 3007), wonach zwar (äußerlich anwendbare) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind, nicht als kosmetische Mittel gelten, während die Vorschriften dieses Gesetzes für kosmetische Mittel auch für Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, gelten. Ob aber zu letzteren auch Stoffe zur Faltenunterspritzung als „vergleichbare Stoffe“ gerechnet werden könnten, erscheint fraglich. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht. Denn selbst wenn die Faltenunterspritzung nicht der Heilbehandlung einer Krankheit, sondern ausschließlich der Kosmetik zuzurechnen wäre, erforderte ihre sachgemäße Durchführung grundsätzlich ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.).
1.3 Ob für eine Tätigkeit zusätzliche ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich sind, um diese nach dem Wortlaut der Vorschrift an sich nicht erfasste Tätigkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes gleichwohl als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG anzusehen, kann nicht losgelöst vom beruflichen Kontext, in dessen Rahmen mit bereits erworbenen beruflichen Fachkenntnissen die Tätigkeit ausgeübt wird, gesehen werden. Denn der Erwerb von „heilkundlichen“ Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Betroffener im Rahmen einer normierten Berufsausbildung schon anderweitig zweifelsfrei erworben hat und die auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen vermitteln können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890), darf bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG nicht noch einmal gefordert werden.
Nach im Wesentlichen übereinstimmenden Informationen aus dem Internet (vgl. etwa www. dgaepc „Die Spritze gegen Falten: Kleiner Pieks mit großer Wirkung - 10 wichtige Fragen zur Faltenunterspritzung“ ; www.adk-online.org/wms/adk/aktuelles/ wissenschaft&kategorie =2 , Aus der ADK-Redaktion, Artikel vom 19.07.2005 und vom 26.04.2004; http://de. wikipedia.org/wiki/ Hyalurons %C3% A4ure ), die der Senat für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens für ausreichend hält und die zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind, wird bei der Faltenunterspritzung mit Hilfe sehr feiner Injektionsnadeln und einer speziellen Injektionstechnik an der betroffenen Stelle eine Substanz unter die Haut der obersten Hautschicht gespritzt. Die dabei in Betracht kommenden Stoffe haben unterschiedliche Wirkungsweisen. Mit Füllmaterialien werden vorhandene Falten aufgefüllt und so die Hautoberfläche geglättet. Botulinum-Toxin, ein Nervengift, des den faltenbildenden Muskel lähmt, hingegen vermeidet die Entstehung von Falten, indem der verantwortliche Muskel außer Kraft gesetzt wird. Vom Körper abbaubare Füllmaterialien sind verschiedene Stoffe aus Hyaluronsäure mit oder ohne tierische Bestandteile (Hühnereiweiß) und aus Kollagen (biologische Substanz mit Rindereiweiß) sowie Eigenfett (Körpereigenes Fettgewebe z.B. aus dem Bauchbereich). Hinzu kommen sog. Permanent-Produkte (Kombination aus Acrylat und Kollagen oder Hyaluronsäure), die meist dauerhaft im Körper verbleiben. Abhängig vom verwendeten Stoff können bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen, wie etwa bei einer Überempfindlichkeit gegen Hühnereiweiß, Fremdkörpergranulome oder diffuse granulomatöse Gewebereaktionen, Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten, deren Ursache auch häufig die Injektion des Füllmaterials in die falsche Hautschicht sowie die Injektion zu großer Volumina in einer Sitzung ist (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 – 6 K 867/02.TR -, MedR 2003, 464, jeweils mit weiteren Nachw.), wobei aber Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile in der Regel sehr gut verträglich sind, kaum allergische Reaktionen hervorrufen und keine Testspritze erforderlich ist.
Hiernach dürfte zwar der Vorgang der Injektion von vom Körper abbaubaren Füllmaterialien mit den hierfür entwickelten Spezialgeräten an sich keine über die Fachkenntnisse einer ausgebildeten Kosmetikerin hinausgehende medizinische oder heilkundliche Fachkenntnisse erfordern, nachdem die Kosmetikerinnen nach der seit 01.08.2003 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) als eine der zu erwerbenden Wahlqualifikationen die Wahlqualifikation „Permanentes Make-up“ wählen können. Bei dessen Anwendung werden ebenfalls mittels feiner Nadeln und meist mit einer Oberflächenanästhesie Farbpigmente in die obere Hautschicht gebracht, wo sie über einen längeren Zeitraum verbleiben (vgl. etwa http://www. wdr5 .de/service/ service_rat /250132. phtml „Körperschmuck - Von Tatoos, Piercings, Brandings und Co“ ). Auch kann die Injektion von Füllmaterialien bei der Faltenunterspritzung keineswegs mit dem in wesentlich tiefere Hautschichten erfolgenden Verabreichen einer medizinischen Spritze gleichgesetzt werden. Zur Ausbildung zur Kosmetikerin, die im Rahmen einer kosmetischen Behandlung auch sonst mit Apparaten und Instrumenten an der menschlichen Haut arbeitet, gehören ferner ebenso umfangreiche Unterweisungen in hygienischen Anforderungen und Desinfektion, Reinigung, Sterilisation und Pflege von Apparaten und Instrumenten sowie des gesamten Arbeitsplatzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung), sodass auch insoweit der ordnungsgemäße Umgang mit den Arbeitsmaterialien und -geräten ebenso wie etwa bei der Einbringung eines Permanent Make up gewährleistet ist. Ärztliche/heilkundliche Kenntnisse sind aber zweifelsfrei erforderlich, soweit zur Behandlung (zusätzliche) medizinische Eingriffe wie zum z.B. bei der Einbringung von Permanent-Produkten und der Gewinnung von körpereigenem Fett bei der Eigenfettbehandlung vorgenommen werden müssen oder soweit wegen der besonderen Gefährlichkeit der Behandlung genaueste Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Behandlung vorgesehenen Gesichtsbereich wie z.B. bei der Injektion von Botulinum-Toxin, bei der schon geringe Ungenauigkeiten zu Gesichtslähmungen und -asymmetrien führen können, nötig sind. Sie sind aber auch allgemein für die vor Beginn einer Behandlung zu klärenden Fragen erforderlich, welche Behandlungsart im Hinblick auf etwaige Unverträglichkeiten auch bei an sich unproblematischen Stoffen oder besonderen Patientenwünschen für bestimmte - in der Methode oder Stoffauswahl möglicherweise neuartige - Behandlungsarten in Betracht kommt und ob mit ihr ohne weitere medizinische Abklärung z.B. wegen einer möglichen Allergie gegen Hühnereiweiß, Vorliegens einer Hauterkrankung oder psychischer Probleme, begonnen werden kann und soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1965, a.a.O.).
Nach Vorstehendem ist die Vornahme einer kosmetischen Faltenunterspritzung bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise auch nicht frei von Gesundheitsgefahren. Dabei reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Je nach Behandlungsmethode können die unterschiedlichsten Nebenwirkungen oder folgenreiche Behandlungsfehler auftreten, denen insbesondere bei der Behandlung mit Permanent-Produkten oder Botulinum-Toxin ein ganz erhebliches Gefährdungspotential innewohnt. Aber auch bei der Verwendung von bestimmten Stoffen aus Hyaluronsäure können zumindest allergische Reaktionen auftreten, die im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes nicht vernachlässigbar sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.).
10 
Erweist sich danach die sog. Faltenunterspritzung jedenfalls im Sinne einer umfassenden Tätigkeit als Ausübung von Heilkunde und bedarf es hierfür einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG, stellt sich gleichwohl die weitere Frage, ob eine Erlaubnispflicht mit Blick auf die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch dann bestehen kann, wenn - wie bei der Antragstellerin - die Tätigkeit der Faltenunterspritzung, für die sich ein eigenständiges Berufsbild bisher nicht entwickelt hat, entsprechend einer langjährigen Berufspraxis als Kosmetikerin beschränkt ist auf die ausschließliche Injektion von Stoffen aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile und andere Arten der Faltenunterspritzung auch weiterhin nicht vorgenommen werden sollen. Denn insoweit dürften nach den dem Senat bisher vorliegenden Informationen kaum nennenswerte Gesundheitsgefahren zu besorgen sein, insbesondere sind diese Stoffe offenbar sehr gut verträglich und rufen kaum allergische Reaktionen hervor. Insofern könnte eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz jedenfalls für ausgebildete Kosmetikerinnen mangels nennenswerten Gefahrenpotentials der Behandlung nach dem geschilderten Sinn und Zweck des Gesetzes entbehrlich und dennoch auftretende Problemfälle haftungsrechtlich zu lösen sein (a.A. hinsichtlich der Differenzierung nach den zu behandelnden Gesichtspartien: OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.). Zu einer abschließenden Beurteilung sieht sich der Senat im vorliegenden Eilverfahren, in dem eine umfangreiche Beweiserhebung untunlich ist, aber nicht in der Lage. Eine erforderliche weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht und etwa auch, ob die Antragstellerin vergleichbare Fachkenntnisse als Kosmetikerin in vorgenanntem Sinne besitzt, muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.
11 
Ferner ist zu beachten, dass selbst dann, wenn es sich auch bei der von der Antragstellerin angewandten Methode der Faltenunterspritzung um eine nach § 1 Abs. 1 HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, dies nicht bedeutet, dass die Klägerin künftig auf Dauer diese Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Sie besagt nur, dass sie zur berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, auf die bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die nur versagt werden darf, wenn eine der maßgebenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HPG-DVO nicht gegeben ist. Eine etwaige Überprüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die im Rahmen ihres Kosmetikbetriebes erfolgende Ausübung der Heilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutet, ist dabei an den zur ordnungsgemäßen Erfüllung der zunächst unbeanstandet seit Jahren praktizierten und auch künftig geplanten Heilpraktikertätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu orientieren. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die ihre derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit in Form der Faltenunterspritzung nicht berühren, dürfte unter den vorliegenden besonderen Umständen wohl nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356; Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; OVG NW Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Senats vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -, MedR 1997, 555). Im Hauptsacheverfahren wird danach ggf. auch zu klären sein, ob dieser von der Antragsgegnerin bisher nicht berücksichtigte Umstand mit Blick auf den nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin, dass es im schon langjährigen Betrieb noch bei keinem ihrer Behandlungsfälle zu Komplikationen kam, anstelle einer Untersagung zunächst mildere Maßnahmen, etwa eine Fristsetzung zur erfolgreichen Ablegung der (eingeschränkten) Kenntnisüberprüfung, zur Gefahrenabwehr ausreichen lässt und erst bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist eine Untersagung in den Blick genommen werden kann.
12 
1.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Die Einnahmen aus der untersagten Tätigkeit stellen nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag einen Anteil in Höhe von etwa 50% am Umsatz ihres Geschäftsbetriebes dar. Die sofortige Einstellung der Vornahme von Faltenunterspritzungen nach der von ihr ausschließlich angewandten Methode würde demnach zu erheblichen und auch bei einem Erfolg in der Hauptsache unwiederbringlichen Umsatzverlusten führen, die die wirtschaftliche Existenz ihres Geschäftsbetriebes mit mehreren Angestellten auf Dauer jedenfalls in der derzeit bestehenden Größe und Ausrichtung in Frage stellten. Demgegenüber ist ein besonderes öffentliches Interessen am sofortigen Vollzug der Tätigkeitsuntersagung gerade gegenüber der Antragstellerin, auch wenn sich die Maßnahme im Hauptsacheverfahren letztlich doch als rechtmäßig erweisen sollte, nicht ersichtlich. Das von der Antragstellerin konkret ausgehende Gefahrenpotential ist nach Vorstehendem gering, zumal sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester mit anschließender langjähriger Tätigkeit in diesem Beruf vorweisen kann, sie also bereits gewisse, in diesem Heilhilfsberuf gewonnene heilkundliche Erfahrungen haben dürfte. Insofern ist die Prognose gerechtfertigt, dass die bisher schon jahrelang ohne Komplikationen durchgeführte Tätigkeit auch in Zukunft in dieser Weise fortgesetzt werden kann. Die Antragstellerin ist freilich darauf hinzuweisen, dass diese Erwägungen nur für den Fall fortdauernde Geltung beanspruchen, als sie Art und Methode ihrer bisherigen Tätigkeit, die von der Untersagungsverfügung betroffen ist, nicht ändert.
13 
2. Entsprechendes gilt, soweit der Antragstellerin in Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 gestützt auf §§ 1, 3, 5, 6 PolG aufgegeben wurde, im Rahmen der Durchführung von Seminaren für Faltenunterspritzungen ihre Kursteilnehmer, welche nicht als Arzt bestallt sind, darüber zu belehren, dass Faltenunterspritzungen von Personen, die nicht als Arzt bestallt sind, ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG nicht vorgenommen werden dürfen. Zwar enthält hierzu die Beschwerdebegründung der Antragstellerin keine ausdrücklichen Darlegungen, sondern nur eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 07.09.2005, was in der Regel nicht als ausreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzusehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74). Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch in dem angefochtenen Beschluss mit Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 und dem hierzu getätigten Vorbringen der Antragstellerin nicht befasst. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung unter Darlegung weiterer Gründe ist der Antragstellerin danach nicht möglich.
14 
Insofern dürfte es bereits am Vorliegen einer von der Antragstellerin oder ihren Seminaren ausgehenden polizeilichen Gefahr fehlen, die gegenüber der Antragstellerin eine derartige Maßnahme rechtfertigen könnte. Dass den Seminarteilnehmern nach Teilnahme an dem Seminar ein - zudem vom Ehemann der Klägerin, einem Arzt, unterschriebenes - Zertifikat ausgehändigt bekommen, dürfte an deren alleiniger Verantwortlichkeit für ihr späteres Verhalten nichts ändern, zumal sie in einem Aufklärungsmerkblatt auf die sich im Fluss befindliche Problematik hingewiesen werden. Im Übrigen führt die Antragstellerin nach den Angaben im Bescheid vom 11.08.2005 auch ihre Tages-Intensivseminare ausschließlich in „Faltenunterspritzung mit nichtanimalischer Hyaluronsäure“ durch, also für die von ihr selbst angewandte Methode, für die eine Erlaubnispflicht nach Vorstehendem zumindest fraglich ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist aber auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 11.08.2005 nicht erkennbar.
15 
3. Ist danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), fehlt es an einer Vollstreckungsvoraussetzung (§ 2 LVwVG) und mithin einem Grund, an der sofortigen Vollziehung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 Satz 1 LVwVG) Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und Nr. 5 der Verfügung vom 11.08.2005 festzuhalten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war deshalb insoweit nach §§ 12 Satz 2 LVwVG, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.
16 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Nrn. 1.1.1, 1.5, 1.6.2, und 35.1 des Streitwertkatalogs 2004).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf  vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,--  Euro festgesetzt.


G r ü n d e :

1234567891011121314151617181920212223242526272829303132

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 580/10
vom
22. Juni 2011
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur
solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem
Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt
, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt
einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 - Landgericht Frankfurt am Main
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni
2011, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Berger,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Amtsgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete , auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Methode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den zu behandelnden Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden und auf neuronaler Ebene eine Hintergrundauflösung von Krankheiten erfolgen. Um Kunden zu gewinnen, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. In ihrem Informationsmaterial erläuterte die Angeklagte zur Methode der Synergetik, dass diese die wirkungsvollsten Aspekte anderer Therapieformen einbeziehe, und nannte beispielhaft neben an- deren auch die psychotherapeutische Methode des katathymen Bilderlebens. Bei ihren Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit verbundenen Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte , besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Sie wusste, dass die Ausübung von Heilkunde erlaubnispflichtig ist, und war darüber informiert, dass aufgrund mehrerer Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter auf verwaltungsgerichtlicher Ebene über die Einordnung der Synergetik-Therapie als Ausübung der Heilkunde gestritten wurde. Elf Klienten suchten die Angeklagte mit Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. In neun dieser elf der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfälle hatten die behandelten Personen psychische Leiden; zwei der behandelten Personen litten unter körperlichen Krankheiten. Bei keiner dieser Personen wurden durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht. Allerdings hat das Landgericht in sämtlichen elf Fällen die Gefahr einer unmittelbaren Gesundheitsbeschädigung angenommen.
3
II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
4
1. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilprG ist strafbar, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Ausübung der Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krank- heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht , die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie). Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler" ), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).
5
Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599). Danach handelt es sich bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG im Hinblick auf das Erfordernis nen- nenswerter mittelbarer oder unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; Fischer, StGB 58. Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN; s. auch zur systematischen Einordnung der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12). Der Tatrichter hat dabei zu prüfen , ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrengeeignet ist.
6
Für den Schuldspruch war es in objektiver Hinsicht damit erforderlich und ausreichend, dass die von der Angeklagten angewandte Therapieform nach einer ex ante- Betrachtung in jedem einzelnen Fall geeignet war, die Gesundheit ihrer Patienten nennenswert zu schädigen. Ob sich diese potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen konkretisiert oder gar realisiert hatte , war nur für den Strafausspruch bedeutsam.
7
2. Das Landgericht ist in den elf der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis erlangt, dass die von der Angeklagten bei diesen Patienten jeweils durchgeführte Behandlung als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist, bei deren Anwendung eine hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefahren bestanden hat.
8
a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat die SynergetikTherapie als eine Art Psychotherapie beurteilt und dies tragfähig damit begründet , dass sie neben suggestiven Elementen, wie sie bei einer Hypnosetherapie oder beim autogenen Training eingesetzt würden, auch psychoanalytische Elemente aufweise, indem abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusst ge- macht und so wieder in die Persönlichkeit integriert würden. Wiederzufinden sei auch das psychoanalytische und psychotherapeutische Prinzip des Wiedererlebens traumatischer Erfahrungen. Die Synergetik-Therapie entspreche vor allem der anerkannten psychotherapeutischen Methode des katathymen Bilderlebens. Dabei nutze der Therapeut Schlummerbilder, wie sie spontan auch in der Einschlafphase auftauchen. Der entspannte Klient werde ermuntert, Bilder auftauchen zu lassen, um unbewusste Konflikte symbolisch aufzuarbeiten.
9
Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474). Der danach für psychotherapeutische Tätigkeiten bestehende Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist auch durch das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 nicht entfallen, sondern nur für den durch die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut abgedeckten Bereich gegenstandslos geworden. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte durch das Psychotherapeutengesetz das im Übrigen unberührt bleibende Heilpraktikergesetz insoweit erweitert werden, als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen psychotherapeutischen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde innerhalb des durch ihre Approbation abgedeckten Bereichs gestattet wurde (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Rn. 15). Ausdrücklich festgehalten wurde in den Gesetzesmaterialien, dass das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde und die Strafvorschrift des § 5 HeilprG fortgelten soll, soweit es um heilkundliche Tätigkeiten außerhalb der durch das Psychotherapeutengesetzes geregelten Psychotherapie geht. Danach handelt auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes rechtswidrig und macht sich strafbar, wer ohne Approbation als Arzt oder als Psychotherapeut Psychotherapie betreibt, wenn er nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis ist (vgl. zur unveränderten Strafbarkeit eines unerlaubt psychotherapeutisch Tätigen auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677).
10
b) Die Feststellung der Strafkammer, dass bei Anwendung der Synergetik -Therapie durch die Angeklagte die erforderliche hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefährdung bestand (vgl. UA S. 9, 20, 28), ist im Ergebnis in sämtlichen der abgeurteilten Behandlungsfälle nicht zu beanstanden.
11
aa) Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Therapie eine konfrontative Psychotherapie-Methode darstelle, die sich für bestimmte psychisch kranke Menschen nicht eigne. Bei Personen, die sich bereits in einem veränderten Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befänden, könne das katathyme Bilderleben, das mit einer solchen Therapie verbunden sei, zur Auslösung regressiver Prozesse und zum Auftreten von Dekompensationen führen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren in dessen langjähriger Berufspraxis solche Fälle mehrfach aufgetreten.
12
Zu dem Patientenkreis, bei dem eine Synergetik-Therapie kontraindiziert ist, zählen nach den Feststellungen des Landgerichts neben Personen, die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden, auch Menschen mit (latenten) Psychosen oder Borderlinestörungen. Ob ein Patient zu dem Kreis von Personen zählt, bei dem die Gefahr der Verursachung psychischer Dekompensationen besteht, lässt sich jedenfalls ohne entsprechende medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse nicht zuverlässig beurteilen. Es mag zwar sein, dass etwa auch eine Befragung des Patienten durch eine insoweit nicht ausgebildete Person, etwa zur Krankheitsvorgeschichte und zu eingenommenen Medikamenten, Aufschlüsse über gewisse Kontraindizierungen geben kann. Es liegt aber auf der Hand, dass dadurch allein nicht alle eine Behandlung ausschließenden Krankheitsbilder aufgespürt werden könnten , die wie (latente) Psychosen oder auch Borderlinestörungen für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Insoweit stellt schon - unabhängig davon, ob es sich bei dem zu behandelnden Patienten um eine Person handelt, bei der tatsächlich ein solches Risiko besteht - die Gefahr des Nichterkennens einer das katathyme Bilderleben kontraindizierenden psychischen Krankheit und die daran anschließende unmittelbare Verursachung einer psychischen Dekompensation ein nennenswertes potentielles Risiko bei der Anwendung dieser oder einer damit vergleichbaren psychotherapeutischen Methode dar. Diese Gefahr lässt sich nur ausräumen, wenn die Behandlung durch einen Therapeuten durchgeführt wird, der über eine entsprechende ärztliche oder psychotherapeutische Qualifikation oder über eine Ausbildung nach dem Heilpraktikergesetz verfügt (s. dazu näher unten II. 3.). Nur dann ist entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, gewährleistet, dass die Therapie nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen relevanter psychischer Vorerkrankungen ausgeschlossen ist. Da die Angeklagte, die im Übrigen keine ausführlichen Vorgespräche mit ihren Patienten führte und insoweit nicht einmal bemüht war, deren Krankheitsvorgeschichte aufzuklären, über eine entsprechende Qualifikation nicht verfügte, war danach in sämtlichen Behandlungsfällen die erforderliche unmittelbare Gesundheitsgefährdung gegeben, ohne dass es auf das Vorliegen einschlägiger Krankheiten im Einzelfall noch ankäme.
13
bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus bei der von der Angeklagten durchgeführten Behandlungsmethode einer sog. "Innenweltreise" die weitere Gefahr gesehen hat, dass der Patient tiefer in einen regressiven Zustand verfalle und dies nachteilige gesundheitliche Folgen habe, wenn die durch die Synergetik-Therapie ausgelösten regressiven Prozesse nicht in einem Gespräch verarbeitet würden (UA S. 22, 23), kommt es darauf für die Strafbarkeit der Angeklagten konstitutiv nicht mehr an. Auch insoweit wohnte allerdings ihrer Behandlung, an deren Ende keine nachbereitende Besprechung über das zuvor Erlebte stand, die Eignung inne, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Dabei besteht die Gefahr einer Vertiefung regressiver Prozesse nicht nur beim Wiedererleben traumatischer Erlebnisse (wie in den Fällen II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe), sondern auch hinsichtlich des psychoanalytischen Elements der Konfrontation, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Vorstellung innerer Bilder bezieht (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene Persönlichkeitsbilder bewusst gemacht werden sollen. Danach kann die Methode des Bildererlebens auch ohne das Wiedererleben eines Traumas regressive Prozesse auslösen, die in jedem Fall gesprächsweise verarbeitet werden müssen , um unmittelbare Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Dabei liegt es im Übrigen - obwohl sich die Kammer dazu nicht verhält - nahe, dass ein solches Gespräch auch nur von einem Therapeuten durchgeführt werden kann, der über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
14
3. Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler" ; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler") unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet werden könne, verfängt nicht. Einerseits sind die in Rede stehenden Fälle des Handauflegens eines Wunderheilers, dessen spirituell wirkende und auf rituelle Heilung zielende Tätigkeit das Bundesverfassungsgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Gesundheitsgefährdung durch Verzögerung ärztlicher Hilfe zu prüfen hatte, nicht mit den hier zu beurteilenden Fällen einer psychotherapeutischen Behandlung vergleichbar; denn von der Behandlungsme- thode der Angeklagten gehen die beschriebenen unmittelbaren Gefahren aus und die ihr zugrunde liegende Lehre erhebt nach den Feststellungen des Landgerichts den Anspruch, eine alternative, naturwissenschaftlich begründete Therapieform neben schulmedizinischer Behandlung von Krankheiten zu sein. Zum anderen würde eine gewerberechtliche Untersagung von Behandlungen bestimmter Vorerkrankungen deren Erkennung voraussetzen, die entsprechende medizinische bzw. psychologische Kenntnisse erfordern würde. Die erforderlichen Grundkenntnisse, ob eine Heilmethode gefahrlos angewendet werden kann oder die Grenzen der Fähigkeiten des Anwenders überschritten sind, werden neben der nötigen charakterlichen Zuverlässigkeit gerade durch die Überprüfung vor Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sichergestellt. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002, BGBl. I S. 4456) wird die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Dabei sind Grundkenntnisse von psychischen Krankheiten, die für deren Diagnose und Therapie erforderlich sind, Gegenstand sowohl einer allgemeinen als auch einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Überprüfung (vgl. etwa Ziff. 6, 7 und 8.2 der Richtlinien des Hess. Sozialministeriums zur Durchführung des HeilprG vom 11. Juli 2007, Hess. StAnz. 2007, S. 1495). Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Untersagungsbescheide, mit denen u.a. dem Begründer der die selbständige Ausübung der SynergetikTherapie als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen worden , da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23). Dass weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine erfolgreiche Ausbildung nach der Bundesärzteordnung oder dem Psychotherapeutengesetz erlangt werden können, macht die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht ungeeignet. Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls geeignet, die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik-Methode ausgehenden Gefahren zu verringern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO).
15
4. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die von der Revision gerügte Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Zwar hat die Strafkammer bei ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der bedingte Vorsatz der Angeklagten , wie es die Einstufung des Straftatbestands des § 5 HeilprG als potentielles Gefährdungsdelikt erfordert, auch auf die Eignung der SynergetikTherapie bezog, bei Menschen mit psychischen Leiden gesundheitliche Schäden hervorzurufen. Die Angeklagte kannte nach den Feststellungen jedoch sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich die potentielle Gesundheitsgefährdung ihrer Patienten ergab. Die Gefährdungseignung, die mit der von ihr angewendeten Methode verbunden war, liegt hier auf der Hand. Es erscheint auch aus der Laiensphäre einsichtig, dass die bei ihrer Behandlung beabsichtigte "Innenweltreise" und die damit verbundene Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten auch wegen der hierdurch mitunter ausgelösten Affektzustände insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen gefährlich sein können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO), die entstehenden regressiven Prozesse aber auch schon bei Patienten mit sonstigen Leiden die Gesundheit gefährden können. Diese Einsicht lag für die Angeklagte umso näher, als ihr nach den Feststellungen des Landgerichts die Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter bekannt waren, sie sich als Mitglied des Berufsverbands der Synergetiker aktiv am Kampf gegen eine Untersagung der Synergetik-Therapie beteiligte und an Diskussionen um die Erforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis teilnahm (UA S. 5, 7, 15). Einer näheren Erörterung, dass die Angeklagte das Gefähr- dungspotential ihrer Behandlungsmethode, das deren Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG begründete, billigend in Kauf nahm, bedurfte es daher nicht.
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.