OVG Bremen: 1 B 310/06 vom 16.10.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines
Entsteht nach Erteilung des EU-Führerscheins ein qualifizierter Anlass zur Prüfung, ob von dem Betreffenden eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, verbietet Gemeinschaftsrecht es nicht, vor Erteilung des EU-Führerscheins eingetretene Sachverhalte (hier: wiederholte Trunkenheitsfahrten) in die Gefahrenprognose einzubeziehen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
OVG: 1 B 310/06
(VG: 5 V 994/06) Ger
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 16.10.2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 10.08.2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung der Verwaltungspolizei Bremerhaven vom 06.04.2006. Diese Verfügung, mit der das Recht des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erloschen ist (§ 46 Abs. 5 S. 2 FeV), d. h. mit der die ihm in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis räumlich beschränkt wurde, erscheint bei summarischer Überprüfung offenkundig rechtmäßig. Es besteht überdies ein dringendes öffentliches Interesse daran, bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zu verhindern.
Der 32 Jahre alte Antragsteller ist durch drei Trunkenheitsfahrten aufgefallen (Oktober 1993: 1,98 %o ; Februar 1995: 2,78 %o; April 1999: 2,2 - 2,3 %o). Zwischendurch erfolgte eine Verkehrsunfallflucht (Februar 1999). Wegen der letzten Trunkenheitsfahrt ordnete das Amtsgericht Bremerhaven eine 4-jährige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an (Urteil vom 30.05.2000). Am 18.04.2005 erwarb der Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 09.06.2005 beging er erneut eine Verkehrsunfallflucht: Der Antragsteller kam auf der BAB 27 von der Fahrbahn ab, prallte zunächst gegen die linke Schutzplanke, wurde über die Fahrbahn geschleudert und kam an der rechten Schutzplanke zum Stehen. Er entfernte sich vom Unfallort zu Fuß (Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 06.12.2005).
Zu Recht hat die Antragsgegnerin, nachdem sie von der tschechischen Fahrerlaubnis und der erneuten Verkehrsunfallflucht Kenntnis erlangt hatte, den Antragsteller aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Kraftfahreignung vorzulegen, und zwar insbesondere unter der Fragestellung möglicher weiterer Trunkenheitsfahrten (Schreiben vom 02.02.2006). Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin, nachdem er dieses Gutachten nicht beigebracht hatte, dem Antragsteller das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entzogen (Verfügung vom 06.04.2006).
Denn die Verkehrsunfallflucht vom 09.06.2005 begründet in Verbindung mit dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers (vgl. § 46 Abs. 3 FeV). Sein Verhalten wirft die Frage auf, ob durch das Entfernen vom Unfallort eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Unfallursache verborgen werden sollte. Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit erfolgten Trunkenheitsfahrten, die auf eine verfestigte, langjährige Alkoholproblematik, wenn nicht sogar auf eine Alkoholabhängigkeit hinweisen, musste sich die Frage nach einem möglichen Fortbestehen der Suchtproblematik geradezu aufdrängen. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, diese Bedenken zu zerstreuen. Dies ist aber nicht geschehen. Hieraus hat die Antragsgegnerin zu Recht auf das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).
Das Vorgehen der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EG (Führerscheinrichtlinie). Nach dieser Vorschrift werden die von den Mitgliedsstaaten der EU ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Anerkennung bedeutet, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ausstellende Mitgliedsstaat die inhaltlichen Voraussetzungen, die in Art. 7 Abs. 1 RL 91/439 für die Erteilung des Führerscheins vorgesehen sind, geprüft hat. Art. 1 Abs. 2 RL 91/439 schreibt in diesem Sinne eine Anerkennung ohne jede Formalität vor und verwehrt es anderen Mitgliedsstaaten, die Anerkennung von einer eigenen „Nachprüfung" der Erteilungsvoraussetzungen abhängig zu machen. Auch ist es unzulässig, die Anerkennung an die Erfüllung der möglicherweise strengeren nationalen Erteilungskriterien zu knüpfen. Dies gilt auch dann, wenn dem Betreffenden in dem Mitgliedsstaat, in dem er jetzt wieder lebt, in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis entzogen worden war (EuGH, U. v. 29.04.2004, C - 476/01, NJW 2004, 1725, Rn. 45, 49, 76).
Das bedeutet aber nicht, dass gegen den Inhaber eines EU-Führerscheins von Seiten der Behörden seines jetzigen Aufenthaltsstaats nicht eingeschritten werden dürfte, wenn der Betreffende nach der Erteilung ein Verhalten zeigt, dass seine Kraftfahreignung in Frage stellt. Art. 8 Abs. 2 RL 91/439 verleiht für diesen Fall ausdrücklich die Ermächtigung, im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs Maßnahmen zu ergreifen (EuGH, B. v. 06.04.2006, C - 227/05, NJW 2006, 2173, Rn. 38).
Hat bei dem Betreffenden vor Erteilung des EU-Führerscheins eine Suchtproblematik bestanden, die zu Verkehrsdelikten geführt hat, und zeigt er jetzt ein Verhalten, das konkrete Hinweise für einen Rückfall bietet, ist es danach der Behörde nicht verwehrt, den neu aufgetretenen Zweifel an der Kraftfahreignung nachzugehen, etwa durch die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (OVG Lüneburg, B. v. 15.08.2006 - 12 ME 123/06 - juris; OVG Greifswald, B. v. 30.08.2006 - 1 M 50/06 - juris; OVG Koblenz, B. v. 11.09.2006 - 10 B 10734/06 - juris). Dabei handelt es sich nicht um eine - unzulässige - inhaltliche Nachprüfung des von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Führerscheins, sondern um die durch die erneute Verkehrsauffälligkeit ausgelöste Prüfung der aktuellen Gefährdungslage. Diese lässt sich bei einer Suchtproblematik wegen der erheblichen Rückfallgefahr nur unter Einbeziehung des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens beurteilen. Der EU-Führerschein führt in diesem Fall also nicht etwa dazu, dass die von dem Betreffenden in der Vergangenheit begangenen, durch Alkohol- oder Drogensucht verursachten Verkehrsdelikte bei der aktuellen Gefahrenprognose nicht berücksichtigt werden dürften, sie also im Ergebnis quasi einem Verwertungsverbot unterfallen würden. Die Verwertbarkeit von Verkehrsdelikten bestimmt sich vielmehr nach den hierfür maßgeblichen Tilgungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. § 29). Entsteht nach Erteilung des EU-Führerscheins ein qualifizierter, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausreichend gewichtiger Anlass zur Prüfung, ob von dem Betreffenden eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, verbietet Gemeinschaftsrecht es mithin nicht, vor Erteilung des EU-Führerscheins eingetretene Sachverhalte in die Gefahrenprognose einzubeziehen. Die knapp drei Monate nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsunfallflucht des Antragstellers stellt einen solchen qualifizierten Anlass dar.
Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene allgemeine Frage, ob die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen auch in Fällen des sogenannten „Führerscheintourismus" gilt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit mit durchaus beachtlichen Erwägungen in Betracht gezogen, dass für eine bloße formale gegenseitige Anerkennung dann kein Raum mehr sei, wenn der den Führerschein ausstellende Mitgliedsstaat die nach den Verhältnissen des Einzelfalls notwendige Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen des Führerscheinbewerbers nicht vorgenommen hat (zur Überprüfung dieser Anforderung vgl. Art. 7 Abs. 1 RL 91/439 i. V. m. Anhang III Nr. 14 und 15). Das gelte zumal dann, wenn die nach Gemeinschaftsrecht gebotene Überprüfung aufgrund von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben des Führerscheinbewerbers unterblieben sei. Zur Frage dieser sogenannten Missbrauchsfälle haben in jüngster Zeit wiederholt auch Obergerichte Stellung genommen (vgl. OVG Weimar, B. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 - juris; OVG Münster, B. v. 13.09.2006 - 16 B 989/06 - juris). Der EuGH ist seit kurzem durch einen Vorla-gebeschluss mit dieser Frage befasst (VG Chemnitz, B. v. 03.08.2006 - 2 K 1093/05 -www.fahrerlaubnisrecht.de). Da im vorliegenden Fall aber, wie dargelegt, aufgrund eines neuerlichen Verkehrsverstoßes ein qualifizierter Anlass zu einer aktuellen Gefahrenprognose bestand, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden.
Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, die offenkundig rechtmäßige Verfügung vom 06.04.2006 sofort durchzusetzen. Aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens muss beim Antragsteller mit weiteren alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten gerechnet werden. Damit sind elementare Interessen der Verkehrssicherheit berührt. Ihnen kann nur dadurch begegnet werden, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unverzüglich beendet wird.
Die jetzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Laborergebnisse über zwei (am 24.08. und 25.09.2006 entnommene) Blutproben können zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar haben die Blutwerte bei beiden Blutproben im Normbereich gelegegen. Eine verläßliche Alkoholabstinenz lässt sich daraus, schon weil der Erhebungszeitraum zu kurz ist, aber nicht ableiten. Abgesehen davon liegt beim Antragsteller, dem es in der Vergangenheit sogar schon gelungen war, über längere Zeiträume abstinent zu leben, der dann aber doch wieder in sein Suchtverhalten zurückfiel (vgl. das MPI-Gutachten vom 03.12.1997 und die nachfolgende Trunkenheitsfahrt vom April 1999), der Schwerpunkt der Überprüfung im psychischen Bereich. Entscheidendes Kriterium ist, ob die Suchtproblematik wirklich dauerhaft und stabil ü-berwunden ist. Das lässt sich nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.