Abfallrecht: Früherer Abfallbesitzer bleibt in der Pflicht
Ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung seiner Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz an den Abfällen überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer auf der Grundlage von Verträgen mit den Abfallerzeugern Baumischabfälle zu einer von einem Dritten betriebenen immissionsschutzrechtlich genehmigten Recyclinganlage gebracht. Nachdem deren Betreiber insolvent geworden war, gab die Abfallbehörde dem Unternehmer auf, einen Teil der dort abgelagerten Baumischabfälle zu räumen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das BVerwG vertrat die Auffassung, dass der Unternehmer als Besitzer der Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu deren ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet sei. Diese Pflicht sei mit der Übertragung des Besitzes an den Betreiber der Recyclinganlage nicht entfallen. Die zur Abfallentsorgung Verpflichteten könnten zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibe hiervon aber unberührt. Dies gelte auch, wenn zur Durchführung des Auftrags der Abfallbesitz einem Dritten übertragen werde (BVerwG, 7 C 5.07).