Arbeitnehmer: Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

bei uns veröffentlicht am15.09.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sein.
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. 

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist anhand mehrerer Kriterien zu beurteilen. Relevant sind insbesondere
• der Anlass der Feier (Dienstjubiläum = berufsbezogen; Priesterjubiläum = privat),
• wer ist Gastgeber; wer bestimmt die Gästeliste,
• die Art der Gäste (z. B. Mitarbeiter oder private Bekannte),
• der Ort der Veranstaltung und
• ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.

Ferner verwies der BFH auf sein Urteil aus 2015, wonach der Schluss naheliegt, dass eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem Berufsumfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

BFH, Urteil vom 20.1.2016, (Az.: VI R 24/15); BFH, Urteil vom 8.7.2015, (Az.: VI R 46/14).

Urteile

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Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - VI R 24/15

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Dezember 2014  4 K 28/14 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16. Juli 2008 in Gestalt

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juli 2015 - VI R 46/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2014  1 K 3541/12 aufgehoben.

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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Dezember 2014  4 K 28/14 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 insoweit abgeändert, als Aufwendungen in Höhe von 833,73 € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 40-jährigen Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2006) als Beamter beim Finanzamt A beschäftigt. Im April 2006 beging er sein 40-jähriges Dienstjubiläum und lud aus diesem Anlass an einem Montag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes A ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts A sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 833,73 € machte er im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

3

Das Finanzamt A erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt B --FA--), in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger während des Einspruchsverfahrens verzogen ist, als unbegründet zurück. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5

Er beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen FG vom 3. Dezember 2014  4 K 28/14 sowie die Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen für ein Dienstjubiläum in Höhe von insgesamt 833,73 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

6

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

8

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

9

2. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.

10

a) Für die danach erforderliche Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

11

b) Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteil in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

12

c) In Bezug auf den Anlass einer Feier ist zu berücksichtigen, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Denn der Beschäftigte wird im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BBG 2009, § 84 Rz 4 ff. zur Ehrung von Dienstjubilaren im Bundesdienst). Mit dem Dienstjubiläum spricht der Dienstherr dem Beamten Dank und Anerkennung für treu geleistete Dienste aus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1994  4 S 2410/93, Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht 1994, 174). Bei einem Dienstjubiläum steht mithin die Würdigung der vom Beamten für den Dienstherrn geleisteten Dienste im Vordergrund. Es ist damit Teil der Berufstätigkeit des Beamten.

13

Dieser Erkenntnis steht der Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500 zum "Priesterjubiläum" nicht entgegen. Denn eine Feier aus Anlass der Priesterweihe vor 25 Jahren erinnert an das empfangene Weihesakrament und hat keinen Berufsbezug. Durch die Priesterweihe wird der Geweihte beauftragt, in besonderer Weise dem kirchlichen Leben zu dienen (www.bistummainz.de), nicht jedoch in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im kirchlichen Dienst berufen.

14

Auch weicht der Senat mit der Auffassung, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist, nicht vom BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 108/88 (BFH/NV 1991, 436) ab. Zwar hat der BFH dort Aufwendungen eines Beamten anlässlich eines Dienstjubiläums als Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt. Dem liegt aber nicht die Rechtsauffassung zugrunde, dass ein Dienstjubiläum ein privates Ereignis sei. Vielmehr hat der BFH den Abzug als Werbungskosten wegen der Besonderheiten des dortigen Streitfalls versagt. Es handelte sich bei der in dem BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 436 zu beurteilenden Feier um eine gesellschaftliche Veranstaltung (Empfang) mit rund 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens, die vom dortigen Kläger --ebenfalls einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens-- zur Erfüllung seiner Repräsentationspflichten, die die gehobene berufliche Position mit sich brachte, ausgerichtet wurde. So verhält es sich im Streitfall jedoch gerade nicht.

15

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Zum einen hat es seiner Entscheidung die unzutreffende Prämisse zugrunde gelegt, dass die Begehung eines Dienstjubiläums ein privates und kein dienstliches (berufliches) Ereignis ist. Zum anderen hat es außer Acht gelassen, dass nach der Senatsentscheidung in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, die das FG bei seiner Entscheidung allerdings noch nicht kennen konnte, der Schluss naheliegt, dass Aufwendungen für eine Feier (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

16

4. Die Sache ist entscheidungsreif. Zwar ist der BFH grundsätzlich daran gehindert, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das FG alle für die Tatsachenwürdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese Feststellungen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG nicht gezogen hat (BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 57). Dies ist vorliegend der Fall.

17

a) Nach den --mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen-- gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG beruhen die streitigen Bewirtungsaufwendungen des Klägers nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen. Sie sind vielmehr ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.

18

aa) Dies folgt zum einen aus dem dienstlichen (beruflichen) Anlass der Feier. Zum anderen wird dieser Schluss von dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen hat.

19

bb) Schließlich sind im Streitfall auch keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen streiten. Vielmehr sprechen die maßvollen Kosten (ca. 830 € bei 50 Gästen), Veranstaltungsort (Sozialraum des Finanzamts) und -zeit (Montag von 11 Uhr bis 13 Uhr und damit zumindest teilweise während der Dienstzeit) sowie die "Genehmigung" der Feier durch die Amtsleitung gegen einen privaten Charakter der Feier.

20

b) Nach den auch insoweit --mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen-- gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger den streitigen Betrag für Häppchen, Sekt und Wein tatsächlich verausgabt. Die Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn --wie vorliegend-- ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1831). Damit war der Klage im beantragten Umfang stattzugeben.

21

5. Da die Revision in der Sache Erfolg hat, kann offenbleiben, ob dem FG die von der Revision gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind (dazu Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 77/12, BFHE 250, 132, BStBl II 2015, 903, m.w.N.).

22

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2014  1 K 3541/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für die X in Y. Im Streitjahr war er in Z wohnhaft. Am ... 2009 wurde er zum Steuerberater bestellt. Am ... 2009 war sein XX. Geburtstag. Er lud für den ... 2009 Kollegen, Verwandte und Bekannte zu einer Feier in die ZZ ein. In der Einladungskarte sprach er eine Einladung zur Feier seiner bestandenen Steuerberaterprüfung und zu seinem XX. Geburtstag aus. In der Benutzungserlaubnis der Stadt Z wurde die Veranstaltung als Geburtstagsfeier und der Kläger als Veranstalter bezeichnet. Die Feier begann um 18:30 Uhr. Sie wurde von einem 21-köpfigen Posaunenchor umrahmt. Die Menükarte war mit "XX & StB" überschrieben. Von den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte.

3

In seiner Einkommensteuererklärung 2009 vom 13. August 2010 machte der Kläger die Aufwendungen für die Feier zunächst nicht geltend. Die Einkommensteuer wurde erklärungsgemäß festgesetzt. Mit dem Einspruch begehrte der Kläger nunmehr den teilweisen Abzug der Aufwendungen für die Feier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Gesamtaufwendungen von 3.413,69 € (für Hallenmiete und Bewirtung) teilte er dabei unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614) nach Köpfen auf, wobei er 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) dem beruflichen Bereich und 53 Personen (private Gäste einschließlich Posaunenchor) dem privaten Bereich zuordnete. Hieraus ergab sich ein Betrag in Höhe von 1.586,34 € (3.413,69 € x 46,47 %), den der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Während des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid aus hier nicht streitigen Gründen geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2012 wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Einspruch als unbegründet zurück.

4

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 370 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19. März 2014  1 K 3541/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass für den beruflich veranlassten Anteil der Feier Werbungskosten in Höhe von 1.586,34 € anerkannt werden.

7

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Würdigung, die Aufwendungen für die Feier in der ZZ seien insgesamt privat veranlasst.

9

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.

10

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

11

2. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.

12

a) Für die danach erforderliche Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500).

13

Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.

14

b) Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind aber bei einer Feier wie unter den im Streitfall gegebenen Umständen mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125).

15

c) Dabei obliegt die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG. Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; in BFH/NV 2014, 500).

16

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Zum einen hat es seiner Würdigung die unzutreffende Prämisse zugrunde gelegt, dass die Bestellung zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis sei. Zum anderen hat es bei seiner Würdigung nicht geprüft, ob die eingeladenen Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden.

17

Die Bestellung zum Steuerberater ist Voraussetzung für die Tätigkeit des Klägers als Steuerberater und stellt gleichsam den ersten Akt im Rahmen dieser Tätigkeit dar. Diesem Ereignis kann ungeachtet der Tatsache, dass es auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, zur Zurruhesetzung).

18

Das FG wird im zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob die allein streitigen Aufwendungen für die Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Diese Annahme wird auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der Feier im Streitfall insbesondere dann naheliegen, wenn die Einladung der Kollegen primär in der bestandenen Steuerberaterprüfung gründete und nicht von privaten Neigungen bestimmt war. Der Schluss auf rein berufliche Erwägungen für die Einladung einzelner oder aller Arbeitskollegen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn und soweit diese nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden, z.B. wenn der Kläger sämtliche Steuerberater des Unternehmens oder der Niederlassung, bei der er tätig ist, eingeladen haben sollte.

19

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.