Arbeitnehmer: Kosten für die Abschiedsfeier können Werbungskosten sein

bei uns veröffentlicht am03.09.2015

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Zusammenfassung des Autors
Veranstaltet ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eine Abschiedsfeier, können die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Wie das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt, kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an.

Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels an eine Fachhochschule lud ein leitender Angestellter Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Restaurant mit Übernachtungsmöglichkeit ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Arbeitnehmers. Die Kosten (rund 5.000 EUR) für die Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es sich um eine private Feier gehandelt habe – jedoch zu Unrecht, wie das FG Münster entschied.

Insbesondere folgende Punkte sprachen für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen:

• Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers. Private Freunde oder Angehörige waren nicht eingeladen. Ferner war die überwiegende Zahl der Gäste ohne Partner eingeladen.

• Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden.

• Die Höhe der Kosten wertete das Finanzgericht bei einem Bruttolohn von 240.000 EUR als „durchschnittlich“. Sie sprachen nicht gegen eine berufliche Veranlassung.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.5.2015, (Az.: 4 K 3236/12 E).

Urteile

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Finanzgericht Münster Urteil, 29. Mai 2015 - 4 K 3236/12 E

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.8.2012 wird dahingehend geändert, dass zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.206,-

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Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.8.2012 wird dahingehend geändert, dass zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.206,- EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.


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