Arbeitnehmer: Umzugskosten trotz Zeitersparnis unter einer Stunde als Werbungskosten anerkannt
Somit erkannte es die Aufwendungen für den Umzug im Streitfall als Werbungskosten an.
1. Gründe für eine berufliche Veranlassung des Umzugs
Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies beispielsweise der Fall, wenn
• sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
• der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist),
• der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird,
• der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.
Im Streitfall verwehrte das Finanzamt den Abzug der Umzugskosten, da sich die Fahrzeit nicht um mindestens eine Stunde verkürzt habe. Nach Ansicht der Steuerpflichtigen (Lehrerin) war der Umzug jedenfalls deshalb beruflich veranlasst, weil sie ihren Arbeitsplatz (Berufskolleg) nunmehr zu Fuß erreichen kann. Zudem würde die Wegezeitverkürzung von einer Stunde insbesondere durch die entfallenden Wartezeiten für die Straßenbahn erreicht.
2. Wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Das Finanzgericht Köln war der Überzeugung, dass die Tätigkeit am Berufskolleg für den Umzug entscheidend war. Zwar hatte es Zweifel, ob die erforderliche Zeitersparnis erreicht wurde. Es berief sich aber auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, wonach die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer solch wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen kann, dass selbst eine Ersparnis von weniger als einer Stunde für eine berufliche Veranlassung ausreicht. Wer in einer Großstadt keine Verkehrsmittel benutzen muss und zu Fuß zur Arbeit gehen kann, für den entfällt der Stress, der von der Notwendigkeit des pünktlichen Erscheinens ausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – keine gleitende Arbeitszeit hat, so das Finanzgericht in der Urteilsbegründung.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.2.2016, 3 K 3502/13; BFH, Beschluss vom 2.2.2000, X B 80/99.
1. Gründe für eine berufliche Veranlassung des Umzugs
Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies beispielsweise der Fall, wenn
• sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
• der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist),
• der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird,
• der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.
Im Streitfall verwehrte das Finanzamt den Abzug der Umzugskosten, da sich die Fahrzeit nicht um mindestens eine Stunde verkürzt habe. Nach Ansicht der Steuerpflichtigen (Lehrerin) war der Umzug jedenfalls deshalb beruflich veranlasst, weil sie ihren Arbeitsplatz (Berufskolleg) nunmehr zu Fuß erreichen kann. Zudem würde die Wegezeitverkürzung von einer Stunde insbesondere durch die entfallenden Wartezeiten für die Straßenbahn erreicht.
2. Wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Das Finanzgericht Köln war der Überzeugung, dass die Tätigkeit am Berufskolleg für den Umzug entscheidend war. Zwar hatte es Zweifel, ob die erforderliche Zeitersparnis erreicht wurde. Es berief sich aber auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, wonach die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer solch wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen kann, dass selbst eine Ersparnis von weniger als einer Stunde für eine berufliche Veranlassung ausreicht. Wer in einer Großstadt keine Verkehrsmittel benutzen muss und zu Fuß zur Arbeit gehen kann, für den entfällt der Stress, der von der Notwendigkeit des pünktlichen Erscheinens ausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – keine gleitende Arbeitszeit hat, so das Finanzgericht in der Urteilsbegründung.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.2.2016, 3 K 3502/13; BFH, Beschluss vom 2.2.2000, X B 80/99.

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Finanzgericht Köln Urteil, 24. Feb. 2016 - 3 K 3502/13
bei uns veröffentlicht am 24.02.2016
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2013 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit
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