Arbeitnehmer: Wann ist eine Teilzahlung für die Tarifermäßigung unschädlich?
Eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte ist aber auch möglich, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende geringe Teilleistung hinzukommt. Die Vorgabe der Verwaltung, wonach der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung nicht über 5 Prozent liegen darf, lehnte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg jetzt aber ab.
Keine starre Prozentgrenze
Eine starre Prozentgrenze sieht weder das Gesetz vor, noch kann eine solche Grenze die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen, so das FG Baden-Württemberg.
Ferner ist das FG der Ansicht, dass eine Teilleistung von unter 10 Prozent der Hauptleistung als geringfügig anzusehen ist, zumal diese Grenze durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 Prozent-Grenzen (u.a. Abgrenzung notwendiges Privatvermögen zu Betriebsvermögen) bestärkt wird.
Revision ist bereits anhängig
Diese Entscheidung muss nun vom Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren überprüft werden. Dieser hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Teilleistung von über 10 Prozent der Hauptleistung nicht geringfügig ist.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2014, (Az.: 10 K 2655/13, Rev. BFH IX R 46/14); BFH, Urteil vom 8.4.2014, (Az.: IX R 28/13).
Keine starre Prozentgrenze
Eine starre Prozentgrenze sieht weder das Gesetz vor, noch kann eine solche Grenze die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen, so das FG Baden-Württemberg.
Ferner ist das FG der Ansicht, dass eine Teilleistung von unter 10 Prozent der Hauptleistung als geringfügig anzusehen ist, zumal diese Grenze durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 Prozent-Grenzen (u.a. Abgrenzung notwendiges Privatvermögen zu Betriebsvermögen) bestärkt wird.
Revision ist bereits anhängig
Diese Entscheidung muss nun vom Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren überprüft werden. Dieser hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Teilleistung von über 10 Prozent der Hauptleistung nicht geringfügig ist.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2014, (Az.: 10 K 2655/13, Rev. BFH IX R 46/14); BFH, Urteil vom 8.4.2014, (Az.: IX R 28/13).

Urteile
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Bundesfinanzhof Urteil, 13. Okt. 2015 - IX R 46/14
bei uns veröffentlicht am 13.10.2015
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. November 2014 10 K 2655/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Nov. 2014 - 10 K 2655/13
bei uns veröffentlicht am 03.11.2014
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2013 wird der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11. Oktober 2012 dahingehend abgeändert, dass ein Betrag in Höhe von EUR 104.800,-- der tarifermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG
Bundesfinanzhof Urteil, 08. Apr. 2014 - IX R 28/13
bei uns veröffentlicht am 08.04.2014
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Industriekauffrau und erzielte in den Streitjahren 2007 und 2008 sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch
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