Arbeitsrecht: Aktuell - Bundesrat billigt Brückenteilzeit
Rückkehr zur Vollzeit garantiert
Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen die Beschäftigten für die Brückenteilzeit nicht geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch, auf ihren Vollzeitjob zurückzukehren.
Zumutbarkeitsgrenze für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern
Um Arbeitgeber kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern entlastet eine Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren. Außerdem regelt das Gesetz die Verlängerung der Arbeitszeit von sonstigen Teilzeitbeschäftigten.
Voraussetzungen für Ihre Arbeitszeitreduzierung:
1. Voraussetzung: der Betrieb muss mehr als 45 Beschäftige umfassen
Außerdem ist die Zumutbarkeitsschwelle für Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern zu beachten.
2. Voraussetzung: das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen
3. Voraussetzung: keine betrieblichen Gründe dürfen gegen die Reduzierung der Arbeit sprechen
Das ist der Fall, wenn die Verringerung der Arbeitszeit...
- ...eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb nach sich zieht.
- ...unverhältnismäßige Kosten verursacht.
4. Voraussetzung: schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer muss den Beginn der gewünschten Verringerung, deren Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit für die Brückenteilzeit mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich beantragen. Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit, wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen muss der Arbeitnehmer nicht angeben.
Haben Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Dorit Jäger auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Rechtsanwalt
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