Autowerkstatt: Kein Zahlungsanspruch nach Garantiezusage des Herstellers

published on 02/12/2015 16:59
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Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden, sofern eine Garantiezusage des Herstellers erfolgte.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und die Klage einer Kfz-Werkstatt abgewiesen. Beklagter war der Eigentümer eines knapp zwei Jahre alten Transporters. Dieser war aufgrund eines Motorschadens liegen geblieben und in die Werkstatt geschleppt worden. Nachdem Prüfarbeiten am Fahrzeug durchgeführt wurden und der Beklagte einige Unterlagen vorgelegt hatte, erteilte der Hersteller des Fahrzeugs auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage. Die Kfz-Werkstatt baute daraufhin einen Austauschmotor ein.

Knapp vier Monate nach der Reparatur versagte der Hersteller die Garantieleistung. Er begründete das damit, dass die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle vom Beklagten nicht eingehalten worden seien. Mögliche Ansprüche für die Kosten des Motortausches gegen den Beklagten trat er an die Kfz-Werkstatt ab. Die Werkstatt verlangt nun von dem Kunden die Kosten der Reparatur erstattet.

Das OLG hat die Zahlungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers sei die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen. Etwaige Gründe für einen Wegfall dieser Zusage und einer damit einhergehenden Verpflichtung des Kunden, die Kosten für den Motoraustausch doch auszugleichen, könnten nur in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde geltend gemacht werden. Gründe für einen solchen Wegfall der Garantiezusage bestünden aber auch nicht. Die Garantiezusage sei nämlich nicht ohne Weiteres einseitig abänderbar, nur weil der Hersteller nach vier Monaten die Sachlage anders beurteilt. Er habe vorab die Voraussetzungen für die Garantiezusage eigens geprüft und bejaht. Daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht. Letztlich seien daher weder Zahlungsansprüche der Kfz-Werkstatt noch solche des Herstellers gegen den Beklagten entstanden.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Koblenz, Urteil vom 11.6.2015, (Az.: 6 U 1487/14).

Gründe

Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i. S. d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung für die Reparaturarbeiten an dessen Kraftfahrzeug zu.

Mit dem Landgericht kann aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass ein vertraglicher Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 631 Abs. 1 BGB für den Austausch des Motors besteht. Insoweit hat der Beklagte weder schriftlich noch mündlich unabhängig von der Garantiezusage des Herstellers einen Auftrag zur Durchführung einer für ihn kostenpflichtigen Reparatur erteilt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 5. Juni 2015 weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht des Herstellers ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB.

Ein eigener Anspruch der Klägerin scheidet aus, weil nach der klaren Aussage des Zeugen...[A] vor der endgültigen Erteilung des Reparaturauftrags durch den Beklagten ein Garantieantrag beim Hersteller des Fahrzeugs gestellt und bewilligt worden war, was der Zeuge dem Beklagten auch mitgeteilt hatte. Da der Hersteller nach dem Inhalt seines Garantieversprechens die Durchführung einer kostenlosen Reparatur und nicht lediglich eine Kostenübernahme schuldete, stellte sich die Reparaturleistung wegen der zuvor abgegebenen Garantiezusage für alle Beteiligten nicht als eine Leistung der Klägerin an den Beklagten aufgrund eines Werkvertrags, sondern als Leistung des Herstellers an den Beklagten im Rahmen des Garantievertrags dar. Wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung hat die Rückabwicklung einer etwa ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung in demjenigen Verhältnis zu erfolgen, in dem die Vermögensverschiebung als Leistung im Sinne einer bewussten, zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens stattgefunden hat. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der Garantiezusage das Valutaverhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem mit der Folge, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht in Betracht kommt.

Auch einen Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem erfolgte die Reparaturleistung nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr auf der Grundlage der Herstellergarantie und der vom Hersteller nach Prüfung der Sach- und Rechtslage verbindlich und uneingeschränkt abgegebenen Zusage, das Fahrzeug kostenlos zu reparieren.

Unabhängig davon, ob es sich bei der auf die Anfrage der Klägerin abgegebenen Garantiezusage lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Garantieversprechens oder um einen gesonderten Vertrag handelt, hat sich der Hersteller über die Klägerin als Botin gegenüber dem Beklagten jedenfalls ohne jeden erkennbaren Vorbehalt verpflichtet, kostenlos einen Motortausch durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligung vorbehaltlich der Prüfung des Steuergeräteprotokolls und des Motors durch den Hersteller erfolgt wäre, lassen sich weder den Garantiebedingungen noch den vom Zeugen...[A] geschilderten Vorgängen entnehmen. Diese vertragliche Verpflichtung des Herstellers stellt einen Rechtsgrund für die vom Beklagten empfangene Leistung dar, die nicht ohne Weiteres einseitig abänderbar ist durch die annähernd vier Monate nach der Reparatur mitgeteilte Auffassung des Herstellers, ein Garantiefall liege nicht vor.

Nur aufgrund einer wirksamen Anfechtung der Garantiezusage hätte der Rechtsgrund für die Reparaturleistung entfallen können. Indes hat der Hersteller weder ausdrücklich die Anfechtung der Garantiezusage gemäß § 143 BGB erklärt noch liegt ein Anfechtungsgrund vor: Der Beklagte hat den Hersteller nicht arglistig i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB über das Vorliegen der Garantievoraussetzungen getäuscht, sondern seinerseits alle geforderten Informationen erteilt; die Überschreitung der Wartungsintervalle bei drei von sechs durchgeführten Inspektionen ergab sich zudem aus der am Tag der Garantiezusage vorgenommenen Auswertung des Steuergeräts durch die Klägerin. Wenn der Hersteller seine Garantiezusage bewusst in Unkenntnis der Überschreitung der Inspektionsintervalle abgegeben hat, fehlt es bereits am Vorliegen eines Irrtums, der zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigen könnte. Soweit eine Fehlvorstellung des Herstellers hinsichtlich der Einhaltung der vorgesehenen Wartungsintervalle bestanden haben sollte, liegt ebenfalls kein zur Anfechtung berechtigender Erklärungs- oder Inhaltsirrtum i. S. d. § 119 BGB vor, sondern lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Beklagte auch nicht auf der Grundlage von §§ 951 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB zur Leistung von Wertersatz verpflichtet, weil der Austauschmotor möglicherweise wesentlicher Bestandteil seines Fahrzeugs als Hauptsache geworden ist und der Einbau des Motors zu einem Rechtsverlust bei dessen Eigentümer geführt haben mag.

Ein eigener Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nicht ersichtlich, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin des Motors war. Der Austauschmotor lagerte nicht etwa seit längerem bei der Klägerin, sondern wurde anlässlich des Reparaturauftrags beim Hersteller bestellt. Durch die Übersendung des Aggregats an die Klägerin wollte der Hersteller sein Garantieversprechen gegenüber dem Beklagten einlösen, nicht aber sein Eigentum am Motor auf die Klägerin übertragen.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers zu. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem liegt eine Leistung zur Erfüllung der Pflichten aus dem Garantievertrag vor ). Dies schließt wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion einen Anspruch aus § 951 Abs. 1 BGB aus; diese Vorschrift erfordert den vollen Tatbestand der - gegenüber der Leistungsbeziehung nachrangigen - Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall BGB.

Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen.

Ein eigener Anspruch der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den Ausführungen unter 1. und 2. a) ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht bestand.

Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers scheidet aus, weil der Hersteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und bejaht hat. Bei einer solchen Fallgestaltung fällt es in den Risikobereich des Herstellers, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht. § 313 BGB ist unanwendbar, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das einseitig eine Partei zu tragen hat.

Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 116,25 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die auf S. 1 des Auftragformulars vom 22. Oktober 2010 genannten Positionen 5 und 6.

Zwar hat der Zeuge...[A] nachvollziehbar ausgesagt, der Beklagte habe telefonisch vor Durchführung dieser Arbeiten sein Einverständnis mit einer ersten Befundung erklärt, doch hat der Zeuge auch ausgeführt, dass dieser Befund erforderlich sei, um überhaupt einen Garantieantrag an das Werk stellen zu können. Selbst wenn im Einverständnis des Beklagten mit einer ersten Untersuchung des Fahrzeugs zur Fehlersuche der Abschluss eines Werkvertrags über diese Arbeiten liegen sollte, war unter diesen Umständen der Auftrag des Beklagten auflösend bedingt dadurch, dass der Hersteller die Garantiezusage erteilt, für die die Vorarbeiten notwendig waren. Nachdem der Hersteller zugesagt hatte, den Motortausch als Garantieleistung durchzuführen, war die Bindungswirkung eines etwa zuvor erteilten entgeltlichen Reparaturauftrags entfallen, § 158 Abs. 2 BGB.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte bei Abholung des Fahrzeugs am 25. Oktober 2010 die erste Seite des Auftragformulars unterschrieben hat. Zum einen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die Klägerin sei nur gegen Leistung der Unterschrift zur Herausgabe des Fahrzeugs bereit gewesen, zum anderen lag im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftragformulars die Garantiezusage des Herstellers vor. In Anbetracht dieser Gegebenheiten konnte das Verhalten des Beklagten von der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB nicht so verstanden werden, dass der Beklagte nachträglich mit der Erteilung eines für ihn kostenpflichtigen Auftrags über einen Kurztest nebst Motorprüfung einverstanden gewesen wäre. Diese Arbeiten stellten lediglich geringfügige Vorarbeiten zur Ermittlung der Fehlerursache im Zusammenhang mit dem eigentlichen Motortausch dar; auch aus der Sicht der Klägerin mussten Kurztest und Motorprüfung als von der Garantieleistung des Herstellers umfasst erscheinen. Dies zeigt zudem der Inhalt des Auftragformulars, bei dem zum einen in der Kopfzeile die Rubrik „Garantie“ angekreuzt ist und das zum anderen die fraglichen Arbeiten mit dem Kürzel „G3“ bezeichnet. Bei dem Buchstaben „G“ handelt es sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin um einen internen Vermerk für die Buchhaltung, um die Leistung nach Abklärung des Garantiefalls abzurechnen.

In Ermangelung einer Hauptforderung steht der Klägerin weder eine Zinsforderung noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung einer solchen Hauptforderung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu.
 
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

3. Dieses Urteil und - soweit es Bestand hat - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

2

Die Berufung ist begründet.

3

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung für die Reparaturarbeiten an dessen Kraftfahrzeug zu.

4

1. Mit dem Landgericht kann aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass ein vertraglicher Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 631 Abs. 1 BGB für den Austausch des Motors besteht. Insoweit hat der Beklagte weder schriftlich noch mündlich unabhängig von der Garantiezusage des Herstellers einen Auftrag zur Durchführung einer für ihn kostenpflichtigen Reparatur erteilt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH NJW 1982, 2235 - zitiert nach juris).

5

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 5. Juni 2015 weder aus eigenem noch aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht des Herstellers ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondition).

6

a) Ein eigener Anspruch der Klägerin scheidet aus, weil nach der klaren Aussage des Zeugen ...[A] vor der endgültigen Erteilung des Reparaturauftrags durch den Beklagten ein Garantieantrag beim Hersteller des Fahrzeugs gestellt und bewilligt worden war, was der Zeuge dem Beklagten auch mitgeteilt hatte. Da der Hersteller nach dem Inhalt seines Garantieversprechens (vgl. S. 3 des Wartungshefts, Bl. 44 d. Anlagebands) die Durchführung einer kostenlosen Reparatur und nicht lediglich eine Kostenübernahme schuldete, stellte sich die Reparaturleistung wegen der zuvor abgegebenen Garantiezusage für alle Beteiligten nicht als eine Leistung der Klägerin an den Beklagten aufgrund eines Werkvertrags, sondern als Leistung des Herstellers an den Beklagten im Rahmen des Garantievertrags dar. Wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812, Rdnr. 7) hat die Rückabwicklung einer etwa ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung in demjenigen Verhältnis zu erfolgen, in dem die Vermögensverschiebung als Leistung im Sinne einer bewussten, zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnr. 14) stattgefunden hat. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der Garantiezusage das Valutaverhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem mit der Folge, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rdnrn. 60, 83).

7

b) Auch einen Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB i.V.m. § 398 BGB) kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem erfolgte die Reparaturleistung nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr auf der Grundlage der Herstellergarantie und der vom Hersteller nach Prüfung der Sach- und Rechtslage verbindlich und uneingeschränkt abgegebenen Zusage, das Fahrzeug kostenlos zu reparieren.

8

aa) Unabhängig davon, ob es sich bei der auf die Anfrage der Klägerin abgegebenen Garantiezusage lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Garantieversprechens oder um einen gesonderten Vertrag handelt, hat sich der Hersteller über die Klägerin als Botin gegenüber dem Beklagten jedenfalls ohne jeden erkennbaren Vorbehalt verpflichtet, kostenlos einen Motortausch durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligung vorbehaltlich der Prüfung des Steuergeräteprotokolls und des Motors durch den Hersteller erfolgt wäre, lassen sich weder den Garantiebedingungen noch den vom Zeugen ...[A] geschilderten Vorgängen entnehmen. Diese vertragliche Verpflichtung des Herstellers stellt einen Rechtsgrund für die vom Beklagten empfangene Leistung dar, die nicht ohne Weiteres einseitig abänderbar ist durch die annähernd vier Monate nach der Reparatur mitgeteilte Auffassung des Herstellers, ein Garantiefall liege nicht vor (vgl. Schreiben vom 17. Februar 2011, Bl. 26 d. Anlagebands).

9

bb) Nur aufgrund einer wirksamen Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) der Garantiezusage hätte der Rechtsgrund für die Reparaturleistung entfallen können. Indes hat der Hersteller weder ausdrücklich die Anfechtung der Garantiezusage gemäß § 143 BGB erklärt noch liegt ein Anfechtungsgrund (§§ 119, 123 BGB) vor: Der Beklagte hat den Hersteller nicht arglistig i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB über das Vorliegen der Garantievoraussetzungen (Einhaltung der Wartungsintervalle) getäuscht, sondern seinerseits alle geforderten Informationen erteilt; die Überschreitung der Wartungsintervalle bei drei von sechs durchgeführten Inspektionen ergab sich zudem aus der am Tag der Garantiezusage vorgenommenen Auswertung des Steuergeräts durch die Klägerin. Wenn der Hersteller seine Garantiezusage bewusst in Unkenntnis der Überschreitung der Inspektionsintervalle abgegeben hat, fehlt es bereits am Vorliegen eines (unbewussten) Irrtums, der zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigen könnte (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 119, Rdnr. 9). Soweit eine Fehlvorstellung des Herstellers hinsichtlich der Einhaltung der vorgesehenen Wartungsintervalle bestanden haben sollte, liegt ebenfalls kein zur Anfechtung berechtigender Erklärungs- oder Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 BGB vor, sondern lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 29).

10

3. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Beklagte auch nicht auf der Grundlage von §§ 951 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB zur Leistung von Wertersatz verpflichtet, weil der Austauschmotor möglicherweise wesentlicher Bestandteil seines Fahrzeugs als Hauptsache geworden ist und der Einbau des Motors zu einem Rechtsverlust bei dessen Eigentümer geführt haben mag.

11

a) Ein eigener Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nicht ersichtlich, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin des Motors war. Der Austauschmotor lagerte nicht etwa seit längerem bei der Klägerin, sondern wurde anlässlich des Reparaturauftrags beim Hersteller bestellt. Durch die Übersendung des Aggregats an die Klägerin wollte der Hersteller sein Garantieversprechen gegenüber dem Beklagten einlösen, nicht aber sein Eigentum am Motor auf die Klägerin übertragen.

12

b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers (§ 951 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB) zu. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Beklagtem liegt eine Leistung zur Erfüllung der Pflichten aus dem Garantievertrag vor (siehe oben 2. a)). Dies schließt wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion einen Anspruch aus § 951 Abs. 1 BGB aus; diese Vorschrift erfordert den vollen Tatbestand der - gegenüber der Leistungsbeziehung nachrangigen - Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall BGB (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 951, Rdnrn. 2, 3, 5).

13

4. Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geltend machen.

14

a) Ein eigener Anspruch der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den Ausführungen unter 1. und 2. a) ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht bestand.

15

b) Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht des Herstellers (§ 398 BGB) scheidet aus, weil der Hersteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und bejaht hat. Bei einer solchen Fallgestaltung fällt es in den Risikobereich des Herstellers, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht (vgl. BGH NJW 1982, 2235 - zitiert nach juris). § 313 BGB ist unanwendbar, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das einseitig eine Partei zu tragen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313, Rdnr. 19).

16

5. Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 116,25 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die auf S. 1 des Auftragformulars vom 22. Oktober 2010 genannten Positionen 5 und 6 (Kurztest durchführen, Motor prüfen, vgl. Bl. 21 d. Anlagebands).

17

a) Zwar hat der Zeuge ...[A] nachvollziehbar ausgesagt, der Beklagte habe telefonisch vor Durchführung dieser Arbeiten sein Einverständnis mit einer ersten Befundung erklärt, doch hat der Zeuge auch ausgeführt, dass dieser Befund erforderlich sei, um überhaupt einen Garantieantrag an das Werk stellen zu können. Selbst wenn im Einverständnis des Beklagten mit einer ersten Untersuchung des Fahrzeugs zur Fehlersuche der Abschluss eines Werkvertrags über diese Arbeiten liegen sollte, war unter diesen Umständen der Auftrag des Beklagten auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) dadurch, dass der Hersteller die Garantiezusage erteilt, für die die Vorarbeiten notwendig waren. Nachdem der Hersteller zugesagt hatte, den Motortausch als Garantieleistung durchzuführen, war die Bindungswirkung eines etwa zuvor erteilten entgeltlichen Reparaturauftrags entfallen, § 158 Abs. 2 BGB.

18

b) An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte bei Abholung des Fahrzeugs am 25. Oktober 2010 die erste Seite des Auftragformulars unterschrieben hat. Zum einen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die Klägerin sei nur gegen Leistung der Unterschrift zur Herausgabe des Fahrzeugs bereit gewesen, zum anderen lag im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftragformulars die Garantiezusage des Herstellers vor. In Anbetracht dieser Gegebenheiten konnte das Verhalten des Beklagten von der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB nicht so verstanden werden, dass der Beklagte nachträglich mit der Erteilung eines für ihn kostenpflichtigen Auftrags über einen Kurztest nebst Motorprüfung einverstanden gewesen wäre. Diese Arbeiten stellten lediglich geringfügige Vorarbeiten zur Ermittlung der Fehlerursache im Zusammenhang mit dem eigentlichen Motortausch dar; auch aus der Sicht der Klägerin mussten Kurztest und Motorprüfung als von der Garantieleistung des Herstellers umfasst erscheinen. Dies zeigt zudem der Inhalt des Auftragformulars, bei dem zum einen in der Kopfzeile die Rubrik „Garantie“ angekreuzt ist und das zum anderen die fraglichen Arbeiten mit dem Kürzel „G3“ bezeichnet. Bei dem Buchstaben „G“ handelt es sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin um einen internen Vermerk für die Buchhaltung, um die Leistung nach Abklärung des Garantiefalls (gegenüber dem Hersteller) abzurechnen.

19

6. In Ermangelung einer Hauptforderung steht der Klägerin weder eine Zinsforderung noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung einer solchen Hauptforderung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu.

20

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

22

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.

23

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.841,47 € festzusetzen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.