Bankrecht: Kein Erstattungsanspruch nach Pishing-E-Mail

bei uns veröffentlicht am05.11.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Im Falle nicht autorisierter Überweisungen hat der Kunde keinen Anspruch auf Erstattung, wenn er seine PIN oder Kontodaten gemäß einer E-Mail-Aufforderung selbst preisgegeben hat.
Das OLG Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 16.03.2015 (Az.: I-31 U 31/15) folgendes entschieden:

Aufgrund des Hinweisschreiben ist die Berufung zurückgenommen worden. beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung von 7.200 € zu.

Im Ergebnis hat das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass dem Anspruch des Klägers aus § 675 u Satz 1 BGB der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht , weil der Beklagten ihrerseits gegen den Kläger ein Anspruch aus §§ 675 Buchst. v Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in Höhe der Klageforderung zusteht.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, ob die E-Mail professionell gestaltet war und eine plausible Begründung für die betrügerische Abfrage der Daten lieferte. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es einem durchschnittlichen Verwender der Telefon- und Online-Banking-Funktion einer Bank bekannt sein muss, dass im Internet Kriminelle versuchen, mittels der Versendung von E-Mails an sensible Daten Dritter zu gelangen. Dem Kläger hätte überdies bekannt sein müssen, dass seit Jahren in sämtlichen Medien regelmäßig von Pishing-Attacken berichtet wird, mit denen meist unbekannt bleibende Täter durch E-Mails versuchen, Kunden von Banken zur Eingabe von sensiblen Daten, insbesondere zur Eingabe einer PIN zu bewegen. Es hätte daher an dem Kläger gelegen, sich zumindest auf der Homepage der Beklagten nach etwaigen Warnhinweisen zu erkundigen. Hätte der Kläger diese ganz naheliegenden Überlegungen angestellt und nicht beiseite geschoben und das getan, was jedem in einer solchen Situation einleuchten muss, dann hätte er zumindest auf der Homepage der Beklagten bei der Einsichtnahme der Sicherheitshinweise der Beklagten den Hinweis der Beklagten zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Beklagte ihrerseits niemals per Internet von einem Bankkunden eine PIN abfragt. Ferner hätte der Kläger die Warnung vor Pishing-E-Mails zur Kenntnis nehmen können und müssen.

Zumindest hätte es dem Kläger zwingend einleuchten müssen, dass es nicht angeht, ohne weitere Erkundigungen einen Link in einer E-Mail zu öffnen und sensible Daten, insbesondere die PIN, in eine Maske einzutragen, ohne zuvor überprüft zu haben, ob es sich bei dem Sender der E-Mail tatsächlich um seine Bank handelt oder nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Behauptung des Klägers an, dass es nicht extrem ungewöhnlich ist, dass ein Konto vorübergehend als eingeschränkt wird.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Auf die Gebührenermäßigung bei einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Oberlandesgericht Hamm Hinweisschreiben, 16. März 2015 - 31 U 31/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Es handelt sich um ein Hinweisschreiben. Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisschreibens zurückgenommen. 1beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Re

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Tenor

Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.

Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisschreibens zurückgenommen.


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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.