Bauantrag: Windenergieanlage neben Segelflugplatz zulässig

published on 06/04/2007 23:40
Bauantrag: Windenergieanlage neben Segelflugplatz zulässig
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Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Windenergieanlagen sind in der Umgebung eines Segelflugplatzes grundsätzlich zulässig, wenn sie den aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstand einhalten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Bauherrn, der eine Windenergieanlage mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser errichten wollte. Die Anlage sollte ca. 1.900 m entfernt von der Start- und Landebahn eines Segelflugplatzes entstehen. Dies wurde von der zuständigen Baubehörde abgelehnt, da die Windenergieanlage trotz des Abstands zu dem Flugplatz die Sicherheit des Luftverkehrs gefährde. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Errichtung der Windenergieanlage verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Betreiber des Flugplatzes hätten keinen Anspruch auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisher vorhandenen Betriebsmöglichkeiten, da der Gesetzgeber auch Windenergieanlagen im Außenbereich vorrangig zulasse. Rücksichtslos sei die Windenergieanlage deshalb nur, wenn dadurch der weitere Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Segelfluggeländes verhindert oder in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werde. Dies habe die Anhörung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Zunächst halte die Anlage den vom Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt empfohlenen Abstand zu dem Segelflugplatz ein. Darüber hinaus lägen keine besonderen Umstände vor, die gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gefährdung des Luftverkehrs zur Folge hätten. Komme es zu Behinderungen von zur Landung anfliegenden Motorflugzeugen durch Segelflugzeuge, bestünden auch nach Errichtung der Windenergieanlage hinreichend Ausweichmöglichkeiten für die Motorflugzeuge. Auch die "Motorschlepps" von Segelflugzeugen würden nicht unzumutbar eingeschränkt. Schließlich beeinträchtige die Anlage auch den bisher genutzten Übungsraum für den Segelflug nicht rücksichtslos (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 11271/05.OVG).

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