Bestellformular: Gutachten zum Berliner Nichtraucherschutzgesetz

published on 12/02/2008 18:14
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

NICHTRAUCHERSCHUTZSGESETZ – INHALT & UMGEHUNGSMÖGLICHKEIT

Vertrag

zwischen

Name:

Familienname:

Straße:

Plz Ort:

Aktenzeichen: 118-08

Auftraggeber

und

RA Dirk Streifler

Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin

Auftragnehmer

wird nachfolgender Vertrag geschlossen.

1. Auftragsgegenstand

Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber ein Gutachten

NICHTRAUCHERSCHUTZSGESETZ – INHALT & UMGEHUNGSMÖGLICHKEIT

Das Gutachten beschreibt die relevante Rechtslage soweit sie am Tage der Erstellung für den Unterzeichner vorhersehbar war.

Mit Einschränkung des Vorstehenden wird das Gutachten nach bestem Wissen erstellt und beinhaltet nachfolgende Punkte:

 

I. EINLEITUNG                                                                                                             
II. DIE AKTUELLE RECHTSLAGE                                                                    

1. Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens         

2. Arbeitsstättenverordnung                                                                  

3. Jugendschutzgesetz                                                                          
           4. Zusammenfassung                                                                                         

III. DAS BERLINER NICHTRAUCHERSCHUTZGESETZ                                     

1. Entstehungsgeschichte                                                                            

2. Gesetzeszweck                                                                                         

3. Rauchverbot                                                                                            
            4. Ausnahmen                                                                                                  

a) Abgetrennte Nebenräume                                         

b) Kein Servierverbot                                                      

c) Lüftungstechnik                                                            

d) weitere Ausnahmen                                                    
5. Hinweispflichten                                                                                           
6. Verantwortlichkeiten                                                                         

7. Ordnungswidrigkeiten / Bußgelder                                                 

8. Zusammenfassung                                                                           

IV. UMGEHUNGSMÖGLICHKEITEN                                                             

1. Raucherverein nach dem Willen des Gesetzgebers            

2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des NSRG                     

a) keine Verfassungswidrigkeit des NSRG                    

aa) Kollision mit Berufsfreiheit, Art. 12 GG         
                       
(1) Eingriff in die Berufsfreiheit                       

(2) Erforderlichkeit                                                

(3) Angemessenheit                                              

bb) Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG                                   

b) Verfassungsrechtliche Folge                                                  

aa) keine Nichtigkeit des NSRG                                   

bb) Einschränkende Gesetzesauslegung                     

3. Hausordnungslösung                                                                        

4. Vereinsgründung                                                                               

V. RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN                                                                      

1. Nach Erlass eines Bußgeldes                                                                 

2. Vor Erlass eines Bußgeldes                                                                 

VI. Zusammenfassung                                                                                                   

 

ANLAGEN                                                                                                                  

über den Autor                                                                                                 

Umfang: Gutachten 38 Seiten - einschließlich Anlagen 63 Seiten

2. Haftung

Eine Haftung für etwaige fehlerhafte Ausführungen in dem Gutachten wird beschränkt auf den Betrag von 250 TEUR. Eine Haftung ist ausgeschlossen, sofern eine Versagung rechtskräftig wird, ohne das der Rechtsweg ausgeschöpft wurde.

3. Urheberrecht

Das Gutachten dient ausschließlich zur Information des Auftraggebers. Es darf auch für eine Argumentation mit den Behörden oder dem Vermieter genutzt werden und für eigene Gastronomiebetriebe weiter verwandt werden.

Im übrigen ist die Weitergabe an Dritte im Original, in Kopie oder auch elektronischer Ablichtungen untersagt. Weitergabe in diesem Sinne ist ebenfalls der Versand per Mail, Verkauf an Dritte

Der Auftraggeber, wird den Auftragnehmer Herrn RA Dirk Streifler bei der Abwehr von Angriffen auf die Schutzrechte unterstützen und unverzüglich über vorhandene oder drohende Beeinträchtigungen der Schutzrechte unterrichten.

4. Vergütung des Auftragnehmers

Für die Erstellung des Gutachtens zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren ein Festhonorar, in Höhe von 49 EUR inkl. MwSt.

5. Vertragsstrafe

Für den Fall der unberechtigten Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber für jeden Einzelfall bei Vermeidung des Fortsetzungszusammenhang an RA Dirk Streifler eine Vertragsstrafe in Höhe von

5.000 EUR

zu zahlen.

Berlin,



Auftraggeber



Auftragnehmer

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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07/03/2008 14:09

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
12/05/2021 14:55

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
25/08/2022 01:19

Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  
15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Artikel zu Verwaltungsrecht

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.