Bestellformular: Gutachten zum Berliner Nichtraucherschutzgesetz



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Vertrag
zwischen
Name:
Familienname:
Straße:
Plz Ort:
Aktenzeichen: 118-08
Auftraggeber
und
RA Dirk Streifler
Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin
Auftragnehmer
wird nachfolgender Vertrag geschlossen.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber ein Gutachten
NICHTRAUCHERSCHUTZSGESETZ – INHALT & UMGEHUNGSMÖGLICHKEIT
Das Gutachten beschreibt die relevante Rechtslage soweit sie am Tage der Erstellung für den Unterzeichner vorhersehbar war.
Mit Einschränkung des Vorstehenden wird das Gutachten nach bestem Wissen erstellt und beinhaltet nachfolgende Punkte:
I. EINLEITUNG
II. DIE AKTUELLE RECHTSLAGE
1. Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
3. Jugendschutzgesetz
4. Zusammenfassung
III. DAS BERLINER NICHTRAUCHERSCHUTZGESETZ
1. Entstehungsgeschichte
2. Gesetzeszweck
3. Rauchverbot
4. Ausnahmen
a) Abgetrennte Nebenräume
b) Kein Servierverbot
c) Lüftungstechnik
d) weitere Ausnahmen
5. Hinweispflichten
6. Verantwortlichkeiten
7. Ordnungswidrigkeiten / Bußgelder
8. Zusammenfassung
IV. UMGEHUNGSMÖGLICHKEITEN
1. Raucherverein nach dem Willen des Gesetzgebers
2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des NSRG
a) keine Verfassungswidrigkeit des NSRG
aa) Kollision mit Berufsfreiheit, Art. 12 GG
(1) Eingriff in die Berufsfreiheit
(2) Erforderlichkeit
(3) Angemessenheit
bb) Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG
b) Verfassungsrechtliche Folge
aa) keine Nichtigkeit des NSRG
bb) Einschränkende Gesetzesauslegung
3. Hausordnungslösung
4. Vereinsgründung
V. RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN
1. Nach Erlass eines Bußgeldes
2. Vor Erlass eines Bußgeldes
VI. Zusammenfassung
ANLAGEN
über den Autor
Umfang: Gutachten 38 Seiten - einschließlich Anlagen 63 Seiten
2. Haftung
Eine Haftung für etwaige fehlerhafte Ausführungen in dem Gutachten wird beschränkt auf den Betrag von 250 TEUR. Eine Haftung ist ausgeschlossen, sofern eine Versagung rechtskräftig wird, ohne das der Rechtsweg ausgeschöpft wurde.
3. Urheberrecht
Das Gutachten dient ausschließlich zur Information des Auftraggebers. Es darf auch für eine Argumentation mit den Behörden oder dem Vermieter genutzt werden und für eigene Gastronomiebetriebe weiter verwandt werden.
Im übrigen ist die Weitergabe an Dritte im Original, in Kopie oder auch elektronischer Ablichtungen untersagt. Weitergabe in diesem Sinne ist ebenfalls der Versand per Mail, Verkauf an Dritte
Der Auftraggeber, wird den Auftragnehmer Herrn RA Dirk Streifler bei der Abwehr von Angriffen auf die Schutzrechte unterstützen und unverzüglich über vorhandene oder drohende Beeinträchtigungen der Schutzrechte unterrichten.
4. Vergütung des Auftragnehmers
Für die Erstellung des Gutachtens zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren ein Festhonorar, in Höhe von 49 EUR inkl. MwSt.
5. Vertragsstrafe
Für den Fall der unberechtigten Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber für jeden Einzelfall bei Vermeidung des Fortsetzungszusammenhang an RA Dirk Streifler eine Vertragsstrafe in Höhe von
5.000 EUR
zu zahlen.
Berlin,
Auftraggeber
Auftragnehmer


Rechtsanwalt


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.