Bewegliches Betriebsvermögen: Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme
Ein Steuerpflichtiger ermittelte seine gewerblichen Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Pkw, den er auch privat nutzte. Wegen eines Unfalls (auf einer Privatfahrt) erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige argumentierte, er habe kein Ersatzfahrzeug angemietet, stattdessen Urlaub genommen und so keine Betriebsausgaben entstehen lassen.
Diese Argumentation überzeugte aber weder das Finanzgericht Niedersachsen noch den Bundesfinanzhof.
1. Zuordnung des Wirtschaftsguts entscheidet
Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt werden, sind diese (ungeteilt) entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist, so der Bundesfinanzhof.
2. Fahrtenbuchmethode und Ein-Prozent-Regelung
Wie sich die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Pkw auf den Gewinn auswirkt, hängt davon ab, wie der Privatanteil ermittelt wird:
• Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für den Pkw insgesamt mindert. In diesem Fall wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
• Wird der Entnahmewert hingegen nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, geht die Nutzungsausfallentschädigung in den Aufwendungen für das Fahrzeug auf. Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2016, X R 2/14.
Diese Argumentation überzeugte aber weder das Finanzgericht Niedersachsen noch den Bundesfinanzhof.
1. Zuordnung des Wirtschaftsguts entscheidet
Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt werden, sind diese (ungeteilt) entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist, so der Bundesfinanzhof.
2. Fahrtenbuchmethode und Ein-Prozent-Regelung
Wie sich die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Pkw auf den Gewinn auswirkt, hängt davon ab, wie der Privatanteil ermittelt wird:
• Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für den Pkw insgesamt mindert. In diesem Fall wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
• Wird der Entnahmewert hingegen nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, geht die Nutzungsausfallentschädigung in den Aufwendungen für das Fahrzeug auf. Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2016, X R 2/14.

Urteile
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Bundesfinanzhof Urteil, 27. Jan. 2016 - X R 2/14
bei uns veröffentlicht am 27.01.2016
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Dezember 2013 12 K 290/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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