Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Kein Verwaltungsrechtsweg bei Unterschwellenvergaben

bei uns veröffentlicht am15.05.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
BVerwG 6 B 10.07, Beschluss vom 02.05.2007 - Vergaberecht Berlin | Schwellenwert

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2007 (BverwG 6 B 10.07) nun endlich in dem Streit um die Rechtswegzuständigkeit von sogenannten Unterschwellenvergaben entschieden.

 

 

 

Demnach ist bei Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet.

 

 

 

Dem liegt zugrunde, dass in Deutschland der Rechtsweg gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen nur für solche Aufträge gesetzlich geregelt ist, deren Auftragsvolumen die europarechtlich vorgegeben Schwellenwerte übersteigen. Der Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge beträgt derzeit 5,278 Mio. EUR. Unterhalb dieser Schwellenwerte wurde bislang ein gerichtliches Nachprüfungsverfahren nicht vorgesehen. Jedoch hatten in der Vergangenheit mehrere Verwaltungsgerichte den Verwaltungsrechtsweg bejaht.

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht schiebt dem mit seiner Entscheidung nunmehr einen Riegel vor. Es meint, dass Streitigkeiten über die fehlerhafte Vergabe von öffentlichen Aufträgen, gleichwohl keine öffentlichrechtlichen Streitigkeiten darstellen. Denn die öffentliche Hand bewege sich auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regelmäßig im Bereich des Privatrechts. Hierfür sei es unerheblich, dass die öffentliche Hand  bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch (und zumindest wohl mittelbar) öffentliche Aufgaben wahrnehme und die Abgrenzung zur Wirtschaftsförderung und –lenkung im Einzelfall fließend sei.

 

 

 

Interessant dürfte sein, dass das Bundesverwaltungsgericht Bieter bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ebenfalls an die Landgerichte verweist. Diese lehnen jedoch bislang eine Zuständigkeit mangels Erreichen der Schwellenwerte ab.

 

 

 

Es kann erwartet werden, dass der Streit um die Unterschwellenvergaben damit nicht beendet, sondern nur verschoben wurde. Nötig wäre daher nach wie vor, eine klare gesetzliche Regelung zum Umgang mit den Unterschwellenvergaben. Diese müssten – zumindest eingeschränkt – auch gerichtlich überprüfbar sein, um einen effektiven Vergaberechtsschutz zu gewährleisten.
 

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Vergaberecht beraten

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Vergaberecht

Archiv

12.05.2010

Anwalt für Vergaberecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Vergaberecht

Vergaberecht: Zur öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags

08.01.2015

Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags hat nach § 46 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.
Vergaberecht

Vergaberecht: Zum Anspruch auf Übertragung des Netzes aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG

04.04.2014

Konzessionsverträge, mit deren Abschluss die Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.
Vergaberecht

Kein Verwaltungsrechtsweg bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

21.12.2008

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.2006 - 6 S 1522/06 - Rechtsanwalt für Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Vergaberecht