Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Kein Verwaltungsrechtsweg bei Unterschwellenvergaben

published on 15/05/2007 13:29
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BVerwG 6 B 10.07, Beschluss vom 02.05.2007 - Vergaberecht Berlin | Schwellenwert

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2007 (BverwG 6 B 10.07) nun endlich in dem Streit um die Rechtswegzuständigkeit von sogenannten Unterschwellenvergaben entschieden.

 

 

 

Demnach ist bei Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet.

 

 

 

Dem liegt zugrunde, dass in Deutschland der Rechtsweg gegen fehlerhafte Vergabeentscheidungen nur für solche Aufträge gesetzlich geregelt ist, deren Auftragsvolumen die europarechtlich vorgegeben Schwellenwerte übersteigen. Der Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge beträgt derzeit 5,278 Mio. EUR. Unterhalb dieser Schwellenwerte wurde bislang ein gerichtliches Nachprüfungsverfahren nicht vorgesehen. Jedoch hatten in der Vergangenheit mehrere Verwaltungsgerichte den Verwaltungsrechtsweg bejaht.

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht schiebt dem mit seiner Entscheidung nunmehr einen Riegel vor. Es meint, dass Streitigkeiten über die fehlerhafte Vergabe von öffentlichen Aufträgen, gleichwohl keine öffentlichrechtlichen Streitigkeiten darstellen. Denn die öffentliche Hand bewege sich auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regelmäßig im Bereich des Privatrechts. Hierfür sei es unerheblich, dass die öffentliche Hand  bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch (und zumindest wohl mittelbar) öffentliche Aufgaben wahrnehme und die Abgrenzung zur Wirtschaftsförderung und –lenkung im Einzelfall fließend sei.

 

 

 

Interessant dürfte sein, dass das Bundesverwaltungsgericht Bieter bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ebenfalls an die Landgerichte verweist. Diese lehnen jedoch bislang eine Zuständigkeit mangels Erreichen der Schwellenwerte ab.

 

 

 

Es kann erwartet werden, dass der Streit um die Unterschwellenvergaben damit nicht beendet, sondern nur verschoben wurde. Nötig wäre daher nach wie vor, eine klare gesetzliche Regelung zum Umgang mit den Unterschwellenvergaben. Diese müssten – zumindest eingeschränkt – auch gerichtlich überprüfbar sein, um einen effektiven Vergaberechtsschutz zu gewährleisten.
 
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