Corona: Rückforderung von Corona-Hilfen

erstmalig veröffentlicht: 09.02.2022, letzte Fassung: 30.01.2024

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit beschlossen, denjenigen Unternehmen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich stark betroffen sind, Unterstützungsgelder zu gewähren. Die sogenannten Subventionen wurden auf Antrag und größtenteils ohne vorangehende Prüfung gewährt, um betroffene Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige ohne bürokratischen Aufwand zu unterstützen und ihr wirtschaftliches Überleben auf dem Markt zu sichern. 

Nun fordern Bundesländer in großen Teilen die gezahlten Geldsummen zurück - für etliche Subventionsnehmer ist das  ein Schock, den sie  ersteinmal verarbeiten müssen - zuviel Zeit lassen, sollten sie sich dabei jedoch nicht! 

Erfahren Sie in folgenden Artikel, was die Gründe für eine Rückforderung sind, welche Möglichkeiten Sie beim Erhalt eines Rückforderungsbescheides haben und was Sie unbedingt tun sollten, wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Subventionsbetruges in die Wege geleitet worden ist. 

 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 16.09.2022 den Klägern dreier Pilotverfahren Recht gegeben und entschieden, dass die Schlussbescheide mithilfe derer das Land NRW Corona-Soforthilfen zurückverlangen wollte, rechtswidrig sind. Noch am selben Tag hat auch das Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 16.09.2022 - 16 K 125/22)  zu Gunsten von Coronahilfen-Zuwendungsempfängern geurteilt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied eine Woche später, dass die Rückforderungsbescheide nicht rechtmäßig waren.

 

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen

 

 

Bundesländer verlangen gewährte Coronahilfen zurück

Viele Selbststände und Freiberufler haben im letzten Jahr sogenannte "Coronahilfen" beantragt und erhalten. Die Unterstützungsgelder sind schnell und auf einem weitgehend unbürokratischen Wege gewährt und ausgezahlt worden, um insbesondere kleinen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern effektiv und zeitnah helfen zu können. Was für viele Unternehmen zunächst als große Hilfe erschien, könnte sich nun zum Gegenteil wenden. Denn längst ist kein Geheimnis mehr, dass Behörden, die -  zunächst zum Zwecke der zügigen Unterstützung nicht erfolgten Prüfungen - nun nachholen und die im vergangenen Jahr gezahlten Geldsummen zurückverlangen.

Was sind die Gründe für eine Rückforderung?

Mittlerweile haben etliche Bezieher der Corona-Subventionen Bescheide erhalten, in denen sie zu dessen Zurückerstattung aufgefordert werden. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von bewusst bis fahrlässig ausgefüllten Anträgen, über Täuschung hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, bis hin zum Umsatzeinstieg trotz der Corona-Pandemie. Auch eine mehrfache Beantragung sowie Ausschüttung können eine Rückforderung begründen. Letztendlich müssen auch Gelder, die infolge der Corona-Hilfen zwar ausgezahlt jedoch nicht zweckmäßig ausgegeben wurden, zurückgezahlt werden.

Nachdem das auf eine Rückforderung gerichtete Schreiben den firmeneigenen Briefkasten erreicht hat, fragen sich nun viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler was sie tun können.

Was ist der Unterschied zwischen Rückforderungsbescheid und Subventionsbetrug?

Zunächst muss zwischen den verwaltungsrechtlichen Rückforderungsbescheid und den strafrechtlichen Vorwurf des Subventionsbetruges unterschieden werden. Beim ersteren handelt es sich, um das Schreiben einer Verwaltungsbehörde, welches auf die Rückforderung der Subvention (Corona-Hilfe) durch Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides gerichtet ist. Dem Rückforderungsbescheid geht regelmäßig eine Anhörung des Subventionsnehmers voraus (§ 28 VwVfG). Hier erhalten Betroffene die Möglichkeit sich zu der angedrohten Rückforderung zu äußern und diese gegebenfalls durch Klarstellung der Einzelfallumstände und persönliche Stellungnahme zu verhindern. Die Anhörung hat daher große Relevanz. Erst im Anschluss entscheidet die Behörde über das Schicksal der ausgezahlten Subventionen und versendet, beim Vorliegen der entsprechenden Umstände, den Rückforderungsbescheid.

Bei der Einleitung eines Verfahrens wegen Subventionsbetruges (§ 264), handelt es sich hingegen um strafrechtlichen Vorwurf. Eine Veruteilung wegen Subventionsbetruges kann - je nach Schweregrad und Einzelfallumständen - eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren nachsichziehen.

Nicht selten zahlen betroffene Personen die Rückforderung aus Angst vor einem strafrechtlichen Verfahren (wegen Subventionsbetruges, § 264 StGB) oder gar einer Gewerbeuntersagung. Auch angedrohte Zinsen und Bearbeitungsgebühren spielen dabei eine nicht unwichtige Rolle. Tatsächlich sind das die "worst-case"-Szenarios, die jeder Unternehmer verständlicherweise vermeiden möchte. Dennnoch ist davon abzuraten die Rückforderung sofort und ohne vorherige Prüfung zu begleichen- insbesondere dann, wenn das Unternehmen sich ohnehin schon in wirtschaftlicher Not befindet.

Was kann ich tun, nachdem ich einen Rückforderungsbescheid erhalten habe?

Grundsätzlich haben Betroffene die einen Rückforderungsbescheid erhalten haben eine Einspruchsfrist von vier Wochen, die sie unbedingt nutzen sollten. Hier ist schnelles Handeln gefragt. Ist der Zeitraum, in dem man gegen den Bescheid vorgehen kann , ersteinmal verstrichen, werden die Handlungsmöglichkeiten auf eine zügige Bezahlung des Rückforderungsbetrages oder der Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkt. Eine gerichtliche Überprüfung des Bescheides ist dann ausgeschlossen. Deshalb ist es besonderes wichtig während dieses Zeitraums eine Prüfung in die Wege zu leiten, um festzustellen, ob der Anspruch auf erhaltene Corona-Hilfe zum Zeitpunkt der Anstragsstellung tatsächlich vorlag. Dazu ist es notwendig zu prüfen, zu welchem Zweck die Hilfe erhalten und auch verwendet werden durfte und schließlich auch tatsächlich verwendet wurde. Weiterhin wurde für die Gewährung der Corona-Subventionen, als Anspruchvoraussetzung eine existenzgefährdende Lage gefordert. Die Investitionsbank Berlin Brandenburg (IBB) setzt hierfür einen Liquiditätsengpass voraus, der ausschließlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und der dann vorliegt,

"wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen."  

Keine Zeit verstreichen lassen - Rechtsanwalt aufsuchen!

Das bedarf einer umfassenden einzelfallabhängigen Prüfung, für die betroffene Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, aufgrund der oftmals sehr hohen Rückforderungssumme (ca. 5000 Euro bis ca. 9000 Euro), direkt nach Erhalt des Bescheides einen Rechtsanwalt beauftragen sollten. Neben der eben geschilderten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Coronahilfen (die oftmals auch gemeinsam mit einem Steuerberater vorgenommen wird), ist es Aufgabe des Rechtsnwalts den Verwaltungsvorgang zu überprüfen, um auf mögliche Fehler hinzuweisen, die zur Unrechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides führen könnten. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass eine Rückforderung als Ganzes oder auch in Teilen zu Unrecht erhoben wird. Neben einer falschen Berechnung der Rückforderungssumme kann auch eine fehlerhafte Auswertung der Unternehmenszahlen ein Grund für den erhaltenen Bescheid darstellen.

Ist bereits ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges aufgrund falscher Angaben eingeleitet worden, ist der Weg zu einen erfahrenen Rechtsanwalt unumgänglich. Dieser wird Akteneinsicht fordern und eine entsprechende Verteidigungsstategie erarbeiten. Bis dahin sollten Betroffene ersteinmal ruhig bleiben und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Rückforderung von Corona-Subventionen oder zum Thema Subventionsbetrug? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Referenzen

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.