Die EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006

bei uns veröffentlicht am29.01.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsrecht - Europarecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte

Bitte beachten Sie die aktuellen Entscheidungen:
Entscheidungen des EuGH zum EU-Führerschein
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum EU-Führerschein
strafrechtliche Entscheidungen zum EU-Führerschein

und die aktuellen Ausführungen:
EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006


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Zur Anerkennungspflicht der von in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine nach Inkrafttreten der Richtlinie

 

Der EuGH hat mit dem Beschluss vom 28. September 2006 (Kremer-Entscheidung) seine bisherige Auffassung über die Anerkennung von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellt wurden, und eine diesbezügliche Unzulässigkeit weiterer Überprüfungsmaßnahmen nochmals bestätigt.

 

Einschränkungen auf der Grundlage von nationalen Bestimmungen dürfen auch hiernach nur in den Fällen, in denen das Verhalten des Führerscheininhabers nach Ausstellung des neuen Führerscheins zur Anwendung dieser Vorschriften berechtigte, vorgenommen werden.

Unbeachtlich sind nach unserer Ansicht alle Umstände, die vor der Erteilung des neuen Führerscheins gegeben waren. Nachträgliche innerstaatliche Maßnahmen, wie etwa eine MPU dürfen nicht auferlegt werden, wenn sie nur auf Tatsachen gestützt werden, die vor der Erteilung des neuen Führerscheines lagen.

 

Der EuGH hat in Übereinstimmung mit seinen Entscheidungen vom 29. April 2004 (Kapper) und vom 6. April 2006 (Halbritter) ( siehe Artikel „EU Führerschein MPU-frei“ und „EU Führerschein MPU frei Entscheidung des EuGH vom 06.04.2006“) entschieden:

 

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedsstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führer-scheins, auf den im erstgenannten Mitgliedsstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen müssen , einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung , die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

 

 

Im Rahmen des Revisionsverfahrens des deutschen Staaatsangehörigen Kremer hat das Oberlandesgericht München um eine Vorabentscheidung des EuGH ersucht.

Herr Kramer begehrte die Aufhebung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen wiederholten Fahrens ohne Führerschein. Obwohl er im Besitz einer in Belgien ausgestellten Fahrerlaubnis war, wurde er verurteilt, da die deutschen Behörden sich weigerten, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis anzuerkennen. Sie waren der Ansicht, dass Herr Kremer seit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt sei.

 

 

Grundsatz auch dieser Entscheidung ist, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 eine Ausnahme zu dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und daher eng auszulegen ist. Keinesfalls dürfe das soweit gehen, einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer ihr früher erteilten Fahrerlaubnis angewendet wird, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen EU-Migliedsstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen.

 

Diese Auslegung der Richtlinie 91/439 träfe erst recht auf den vorliegenden Fall zu, bei dem die Maßnahme des Entzugs der ursprünglichen Fahrerlaubnis ohne Festsetzung einer Sperrfrist für die Neuerteilung verbunden wurde. Hier wurden Sperrfristen erst nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Belgien verhängt.

In einem solchen Fall, könne die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnisse aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, d.h. ihre nationale Rechtsvorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, soweit das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des belgischen Führerscheins dies rechtfertige. Darüber gibt es aber keine Ausführungen des verurteilenden Gerichts.

 

Es ist einem Mitgliedsstaaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hohheitsgebiet nicht anzuerkennen, auch wenn der Inhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung , die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

 

Welche Veränderungen ergeben sich hinsichtlich des oben Gesagten durch den Erlass der neuen Führerscheinrichtlinie?

 

Am 20. Dezember 2006 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein erlassen.

Diese löst die Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 und ihre zahlreichen Änderungen ab. Sie wird zum 19. Januar 2013 aufgehoben.

 

Insbesondere diejenigen Führerscheininhaber, die den Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat erworben haben (oder Personen, die dies beabsichtigen), nachdem ihnen Maßnahmen auferlegt wurden, auf Grund dessen es ihnen nicht möglich war, einen gültigen Führerschein in Deutschland wiederzuerlangen, werden sich fragen, ob ihr Führerschein weiterhin in Deutschland anerkannt wird bzw. welche Maßnahmen die deutschen Gerichte und Behörden nach der Umsetzung bzw. Anwendung der Richtlinie ergreifen können.

 

Zunächst ändert sich auch für diese Führerscheininhaber bis zum 19. Januar 2013 nichts. Denn die sich aus dieser Richtlinie ergebenen Veränderungen gelten grundsätzlich nicht für bereits bestehende Fahrerlaubnisse und auch nicht für solche, die bis zum 18.1.2013 erteilt werden.

Nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG darf eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis weder aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen noch in sonstiger Weise eingeschränkt werden.

 

Anzuwenden ist die neue Richtlinie ab dem 19. Januar 2013.

Bis zum 19. Januar 2011 haben die Mitgliedsstaaten Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

 

Das Hauptanliegen, welches mit der Neuregelung verfolgt wird, wird in der Präambel der Richtlinie erörtert. So sollen die regelmäßigen Erneuerungen einerseits dem Schutz vor Fälschungen dienen. Andererseits soll im Interesse der Verkehrssicherheit die Durch-führung von ärztlichen Untersuchungen oder anderen von den Mitgliedsstaaten vorgeschriebenen Maßnahmen erleichtert werden.

 

Grundsätzlich sind auch nach Artikel 2 Absatz 1 (alt: Artikel 1 Absatz 2) die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

 

Allerdings gibt es eine Reihe von Neuerungen.

 

So wird nach Artikel 7 die Gültigkeit von neu erworbenen Führerscheinen begrenzt.

 

Führerscheine der Klassen A, B und deren Unterklassen sind dann nur noch befristet gültig und zwar in der Regel 10 Jahre.

Für die Klassen C, D und deren Unterklassen gilt eine Befristung von 5 Jahren.

 

Jedoch gilt das nicht nur für neu erworbene Führerscheine.

Nach Artikel 2 Absatz 2 besteht nämlich die Möglichkeit, auch bisher unbefristete, in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Führer-scheine, zu befristen, wenn der Inhaber seit mehr als zwei Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates ansässig ist.

Es bleibt abzuwarten, was dies für den Führerscheininhaber bedeutet. Vorstellbar ist, dass er ab dem 19. Januar 2013 noch eine Gnadenfrist von 10 Jahren hat. Möglicherweise hält sich ein Mitgliedsstaat aber auch für berechtigt, die Frist rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem der Führerscheininhaber mehr als zwei Jahre im Aufnahmestaat ansässig ist, zu berechnen. Das könnte dazu führen, dass der Inhaber eines solchen Führerscheins bereits im Januar 2013 mit Konsequenzen rechnen muss, etwa der, dass ihm ein neuer Führerschein ohne eine MPU nicht erteilt wird.

 

Nach Artikel 7 Absatz 3 gibt es nämlich Voraussetzungen, an die die Erneuerung des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeit gebunden ist bzw. von der diese abhängig gemacht werden kann.

 

Außerdem kann die Gültigkeitsdauer des Führerscheins bei Fahranfängern noch stärker eingeschränkt werden, etwa bei Fahranfängern der Klassen C und D auf 3 Jahre.

Daneben ist eine weitere Beschränkung in Einzelfällen bei allen Klassen möglich, falls häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige Maßnahmen, wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen, für erforderlich gehalten werden.

Kürzere Befristungen sind auch bei Führerscheininhabern, die älter als 50 Jahre sind, zulässig. Die Erneuerung des Führerscheins kann in diesen Fällen vom Besuch von Auffrischungskursen oder ärztlichen Kontrollen abhängig gemacht werden.

 

Die in Absatz 5b des Artikels 7 normierte Regelung gibt es in der alten Fassung nicht. Nunmehr sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Erteilung eines Führerscheins abzulehnen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen solchen besitzt.

 

Besteht ein hinreichender Verdacht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins ist, so müssen die Mitgliedsstaaten Nachforschungen anzustellen und mit den anderen Staaten zusammenarbeiten.

Es ist geplant, ein EU-Führerscheinnetz einzuführen, um die Kontrolle zu gewährleisten.

 

Artikel 7 Absatz 5 stellt eine Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz des Artikels 2 Absatz 1 dar.

Nunmehr ist ausdrücklich geregelt, dass die nationalen Vorschriften über die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden sind, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

 

Das bedeutet letztendlich, dass diese von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheine nicht mehr anerkannt werden müssen.

 

Geändert wurden auch einzelne Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und Anerkennung der Führerscheine, die nunmehr in Artikel 11 zu finden sind.

 

Nach Artikel 8 Absatz 1 alte Fassung war beim Umtausch eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist. Neu in Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 ist die Formulierung, dass beim Umtausch nur zu prüfen ist, für welche Führerscheinklasse der Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

 

Dies legt es nahe, anzunehmen, dass kein umfassendes Prüfungsrecht besteht., was der EuGH bereits für die alte Fassung bestätigt hat.

Allerdings gilt das nun nicht mehr für den Fall des Artikel 11 Absatz 4 Satz 2. Vielmehr sind die Mitgliedsstaaten nun verpflichtet, den Führerschein eines Inhabers, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, nicht anzuerkennen.

Folglich sind die Mitgliedsstaaten beim Umtausch doch berechtigt, weitergehende Prüfungen vorzunehmen.

 

Gem. Artikel 11 Absatz 4 Satz 3 besteht aber wenigstens weiterhin Ermessen hinsichtlich der Ausstellung des Führerscheins bei einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat aufgehoben wurde.

 

 

 

Zusammenfassung der Neuregelung:

 

- Anwendung der Bestimmungen erst ab 19.1.2013 für ab diesem Zeitpunkt neu erworbene Fahrerlaubnisse (Ausnahme in Artikel 2 Absatz 2)

 

- Allgemeine Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis auf 10 oder 15 Jahre bei Klassen A und B und deren Unterklassen bzw. 5 Jahre bei Klassen C und D und deren Unterklassen ;

 

- teilweise noch strengere Sanktionierung möglich in Verbindung mit ärztlichen Kontrollen und anderen Maßnahmen, insbesondere bei Fahranfängern und verkehrsauffälligen Führerscheininhabern;

 

- Nach Einführung eines Eu-Führerscheinnetzes Verpflichtung zu verstärkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten zur Bekämpfung des Führerscheintourismus

 

- Ausnahme vom Territorialitätsprinzip des Artikel 2 Absatz 1 gem. Artikel 11 Absatz 4: Verpflichtung der Mitgliedsstaaten einen von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein in bestimmten Fällen nicht anzuerkennen


 

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