Arbeitsrecht: Kein Pardon bei Trunkenheit
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht(LAG) Schleswig-Holstein im Fall einerArbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber, einem Reisebüro, auf mehrtägigeInformationsreisen von Reiseveranstaltern gesandt wurde. Nach Feststellung desGerichts hatte sie auf einer dieser Reisen auch tagsüber massiv Alkohol zu sichgenommen und bereits bei Abflug eine Fahne. Dies fiel sowohl den Teilnehmernanderer Reisebüros, als auch den Veranstaltern vor Ort negativ auf. IhrAlkoholkonsum überstieg das Ausmaß erheblich, welches als üblichbeziehungsweise hinnehmbar zu bezeichnen ist. Die Arbeitnehmerin konnte ihrenarbeitsvertraglichen Pflichten während der Reise teilweise nicht nachkommen.Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage wies dasLAG ebenso wie die Vorinstanz ab. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass dieKlägerin nicht alkoholkrank sei. Nach Ansicht des LAG stelle eine derartigschwere Arbeitsvertragsverletzung einen wichtigen Grund für eine fristloseKündigung dar. Die Gesamtschau aller Aspekte des Einzelfalls rechtfertige trotzfehlender vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung. Dabei stehe dermassive Imageschaden des Arbeitgebers gegenüber Mitbewerbern undReiseveranstaltern im Vordergrund (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 529/06).
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