Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale auch in Wegverlegungsfällen

bei uns veröffentlicht am05.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beginnt in sogenannten Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen erst mit dem Zeitpunkt der Umwidmung. Die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort wird auf die Dreimonatsfrist nicht angerechnet.


Zum Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

Die abzugsfähigen Unterkunftskosten sind seit 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Darüber hinaus sind in Form von Pauschbeträgen Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig (aber nur für einen Zeitraum von drei Monaten).


Entscheidung

Das Ziel der Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können. Somit kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist, so der BFH.

Dass es der Gesetzgeber bei der Reisekostenreform dabei belassen hat, dass die Dreimonatsfrist mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung beginnt, spricht auch dafür, dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist.

Beachten Sie: Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung in der schon früher genutzten Wohnung erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.10.2014, (Az.: VI R 7/13); BFH-Urteil vom 8.7.2010, (Az.: VI R 15/09).

Urteile

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juli 2010 - VI R 15/09

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

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Referenzen

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und erzielten im Streitjahr (2006) jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsitz befindet sich in Köln.

2

Der Kläger ist als wissenschaftlicher Assistent bei der X tätig. Im Jahr 2002 wurde er von seinem Arbeitgeber nach A an das ... Institut abgeordnet. Hier bewohnte er seit 2004 eine Eigentumswohnung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte eine doppelte Haushaltsführung an.

3

Vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2006 wurde der Kläger vom ... Institut in A beurlaubt und gleichzeitig seiner Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Beurlaubung zugestimmt. Während der Beurlaubung erfüllte der Kläger einen Lehrauftrag an der Universität B. Dort mietete der Kläger Wohnraum an. Die Wohnung in A stand in dieser Zeit leer.

4

Zum 1. August 2006 nahm der Kläger seine Tätigkeit in A wieder auf und bezog erneut seine Eigentumswohnung.

5

Der Kläger begehrte in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 unter anderem den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate im Rahmen einer neuen doppelten Haushaltsführung in A ab dem 1. August 2006. Das FA lehnte dies ab.

6

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 822 veröffentlichten Gründen insoweit statt, als es eine Wiederbegründung der doppelten Haushaltsführung in A mit Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate anerkannte.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

8

Das FA beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für seine erneut begründete doppelte Haushaltsführung in A Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

11

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2007 VI R 47/03, BFHE 218, 174, BStBl II 2007, 609). Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschal und beschränkt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte zum Abzug zugelassen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).

12

Von der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ist deren Beendigung abzugrenzen. Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Werbungskostenabzug aus. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlagert und seinen dort geführten zweiten Haushalt aufgibt oder wenn er den Zweithaushalt nicht mehr führt, weil er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird. Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.

13

2. Nach diesen Grundsätzen beendete der Kläger nach den Feststellungen des FG die 2002 begründete doppelte Haushaltsführung in A im Herbst 2005. Die regelmäßige Arbeitsstätte befand sich ab Oktober 2005 in B; der Zweithaushalt am früheren Beschäftigungsort in A wurde nicht mehr fortgeführt. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in A ab 1. August 2006 begründete der Kläger dort erneut eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Dies berechtigte den Kläger, die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Dies gilt unter Beachtung der Dreimonatsfrist auch für die Mehraufwendungen für die Verpflegung.

14

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Eigentumswohnung in A während seines Aufenthalts in B nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehalten hat. Denn die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt. Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war. Denn der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig (BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267).