Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale auch in Wegverlegungsfällen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beginnt in sogenannten Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen erst mit dem Zeitpunkt der Umwidmung. Die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort wird auf die Dreimonatsfrist nicht angerechnet.
Zum Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.
Die abzugsfähigen Unterkunftskosten sind seit 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Darüber hinaus sind in Form von Pauschbeträgen Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig (aber nur für einen Zeitraum von drei Monaten).
Entscheidung
Das Ziel der Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können. Somit kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist, so der BFH.
Dass es der Gesetzgeber bei der Reisekostenreform dabei belassen hat, dass die Dreimonatsfrist mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung beginnt, spricht auch dafür, dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist.
Beachten Sie: Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung in der schon früher genutzten Wohnung erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet.
Quelle: BFH, Urteil vom 8.10.2014, (Az.: VI R 7/13); BFH-Urteil vom 8.7.2010, (Az.: VI R 15/09).
Zum Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.
Die abzugsfähigen Unterkunftskosten sind seit 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Darüber hinaus sind in Form von Pauschbeträgen Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig (aber nur für einen Zeitraum von drei Monaten).
Entscheidung
Das Ziel der Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können. Somit kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist, so der BFH.
Dass es der Gesetzgeber bei der Reisekostenreform dabei belassen hat, dass die Dreimonatsfrist mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung beginnt, spricht auch dafür, dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist.
Beachten Sie: Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung in der schon früher genutzten Wohnung erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet.
Quelle: BFH, Urteil vom 8.10.2014, (Az.: VI R 7/13); BFH-Urteil vom 8.7.2010, (Az.: VI R 15/09).

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juli 2010 - VI R 15/09
bei uns veröffentlicht am 08.07.2010
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und erzielten im Streitjahr (2006) jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsit
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