Einführung der VOB/A 2009, VOL/A 2009 und VOF 2009
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit seinen Allgemeinen Rundschreiben Nr. 5, 6 und 7 vom 03.05.2010 für den Bereich der Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte die Abschnitte 1 der VOB/A 2009 und VOL/A 2009 bzw. die VOF 2009 eingeführt.
Diese Abschnitte gelten für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erst nach Inkrafttreten der VgV (voraussichtlich Mitte Mai).
Unterhalb der Schwellenwerte gelten die neuen Vergabeordnungen nun wie folgt:
VOB/A 2009:
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung im Bereich der Bundesfernstraßen soll auch unterhalb der EU-Schwellenwerte Abschnitt 1 der VOB/A 2009 erst nach Inkrafttreten der VgV angewandt werden (Allgemeines Rundschreiben Nr. 5/2010)
VOL/A 2009:
Hier gilt ebenfalls im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Bundesfernstraßen, dass der 1. Abschnitt erst mit Inkrafttreten der VgV angewandt werden soll (Allgemeines Rundschreiben Nr. 6/2010)
VOF 2009
Die VOF 2009 gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte erst nach Inkrafttreten der VgV.
Unterhalb der Schwellenwerte gilt folgendes:
Diese Abschnitte gelten für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erst nach Inkrafttreten der VgV (voraussichtlich Mitte Mai).
Unterhalb der Schwellenwerte gelten die neuen Vergabeordnungen nun wie folgt:
VOB/A 2009:
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung im Bereich der Bundesfernstraßen soll auch unterhalb der EU-Schwellenwerte Abschnitt 1 der VOB/A 2009 erst nach Inkrafttreten der VgV angewandt werden (Allgemeines Rundschreiben Nr. 5/2010)
VOL/A 2009:
Hier gilt ebenfalls im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Bundesfernstraßen, dass der 1. Abschnitt erst mit Inkrafttreten der VgV angewandt werden soll (Allgemeines Rundschreiben Nr. 6/2010)
VOF 2009
Die VOF 2009 gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte erst nach Inkrafttreten der VgV.
Unterhalb der Schwellenwerte gilt folgendes:
- Wenn die geforderten Leistungen im verbindlichen Teil der HOAI enthalten sind, keine wesentlichen zusätzlichen Leistungen erforderlich werden, keine oder unwesentliche Nebenkosten anfallen und die Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone bzw. Schwierigkeitsstufe nicht überschritten werden, kann eine freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bewerber erfolgen.
- Alle übrigen freiberuflichen Dienstleistungen sind in einem leistungsbezogenen Wettbewerb zu vergeben. Hierzu hat eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern (mindestens drei) zu erfolgen, wenn die Vergabestelle über die entsprechende Marktübersicht verfügt. Ansonsten ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Dem Grundsatz der wechselnden Bewerberauswahl ist eine hohe Bedeutung beizumessen und entsprechend im Vergabevermerk zu dokumentieren.
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