Entfernungspauschale: Auch für Mopedfahrer gilt der kürzeste Weg
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine recht harte Entscheidung getroffen: Fährt ein Arbeitnehmer mit dem Moped zur Arbeit, kann er bei der Ermittlung der Entfernungspauschale selbst dann keine Umwegstrecke geltend machen, wenn er die kürzeste Strecke nicht befahren darf.
Im Streitfall betrug die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 9 km. Die durch einen mautpflichtigen Tunnel führende Teilstrecke durfte der Steuerpflichtige mit seinem Moped nicht befahren. Deshalb nutzte er eine andere Strecke. Die Entfernung von 27 km machte er in der Einkommensteuererklärung geltend - jedoch ohne Erfolg.
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
Diese Regel gilt auch dann, wenn diese Verbindung über eine Bundesstraße führt, die nur von Fahrzeugen befahren werden darf, die schneller als 60 km/h fahren. Denn die relevante kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen. Darüber hinaus stellte der BFH bei seiner Entscheidung auf den Vereinfachungsgedanken der Entfernungspauschale ab.
Hinweis: Die von einem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung ist dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile (z.B. aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln) verbunden sind. Für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit der anderen Straßenverbindung ist es nach Ansicht des BFH insbesondere unerheblich, dass bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen (BFH, VI R 20/13).
Im Streitfall betrug die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 9 km. Die durch einen mautpflichtigen Tunnel führende Teilstrecke durfte der Steuerpflichtige mit seinem Moped nicht befahren. Deshalb nutzte er eine andere Strecke. Die Entfernung von 27 km machte er in der Einkommensteuererklärung geltend - jedoch ohne Erfolg.
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
Diese Regel gilt auch dann, wenn diese Verbindung über eine Bundesstraße führt, die nur von Fahrzeugen befahren werden darf, die schneller als 60 km/h fahren. Denn die relevante kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen. Darüber hinaus stellte der BFH bei seiner Entscheidung auf den Vereinfachungsgedanken der Entfernungspauschale ab.
Hinweis: Die von einem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung ist dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile (z.B. aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln) verbunden sind. Für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit der anderen Straßenverbindung ist es nach Ansicht des BFH insbesondere unerheblich, dass bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen (BFH, VI R 20/13).

Urteile
1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel
1 Urteile werden in dem Artikel zitiert
Bundesfinanzhof Urteil, 24. Sept. 2013 - VI R 20/13
bei uns veröffentlicht am 24.09.2013
Tatbestand
I. Streitig ist die für die Entfernungspauschale maßgebliche Straßenverbindung, wenn die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mautpflichtig ist und
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EuroparechtHandels- und GesellschaftsrechtMaklerrechtInsolvenzrechtSanierung von UnternehmenSteuerrecht 2 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Steuerrecht
Kindergeld: Bei mit Sprachunterricht verbundenem Au-pair-Aufenthalt
04.05.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Kindergeld: Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende
25.05.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Kindergeld: Anspruch zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn
02.07.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Kindergeldfestsetzung: Aufhebung aufgrund geänderter Rechtsauffassung
07.09.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden
27.02.2007
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte