Entscheidung des EuGH zur Mißbrauchsvorlage zum EU Führerschein vom 26.06.2008
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auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007 hat der EuGH am 26.06.2008 entschieden:
1. Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
2. Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.
Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie unter http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-329/06.
Diese 4 Entscheidung des EuGH zu den EU Führerscheinen wurde mit großer Spannung erwartet. Der VG Chemnitz hat dem EuGH insbesondere die Frage vorgelegt, ob eine Anerkennungspflicht auch dann bestünde, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedsstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?
Ein Missbrauch liegt danach u.a. vor, wenn objektiv erkennbar ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins unter Umgehung der im Wohnsitzstaat geltenden Voraussetzungen genutzt wird.
Dies hat der EuGH nun für viele überraschend bejaht. Das Urteil überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht.
Einerseits hängt nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 die Ausstellung des Führerscheins von den folgenden Voraussetzungen ab:
„a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student − während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten − im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.“
Der EuGH übersieht mithin die Möglichkeit, dass aus dem fehlenden Wohnsitz im Ausstellerstaat nicht zwingend auf die fehlende Berechtigung des Ausstellerstaates geschlossen werden kann, da ja auch die Möglichkeit der Eigenschaft als Student nachgewiesen werden kann. Ob tatsächliche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorlagen, kann abschließend und vollumfänglich nur die ausstellende Behörde beurteilen.
Nebenmotive, wie z.B. die Umgehung der MPU, sind so lange unbeachtlich, wie die tatsächlichen Voraussetzungen des Führerscheinerwerbes nach den Vorschriften des Ausstellerstaates gegeben sind.
Mit dieser Entscheidung wird die klare Kompetenzzuordnung durchbrochen mit weitreichenden Auswirkungen auf die Rechtssicherheit und -klarheit für die Bürger. Den deutschen Behörden wird eine Prüfungskompetenz zu gebilligt, der sie nicht gerecht werden können. Verschiedenste Fehlentscheidungen der deutschen Fahrerlaubnisbehörden sind zu erwarten. Der Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten der EU wird durchbrochen.
Bisherige Missbrauchsentscheidungen des EuGH
Wesentlich besser gelöst ist das Dilemma in der Centros Entscheidung des EuGH:
Für sich alleine könne es keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechtes darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet.
D.h. im Ergebnis wird gerade darauf abgestellt, dass es einer Anerkennung nicht entgegen stehen kann, wenn jemand sich bewusst in ein Rechtssystem innerhalb der EU begibt um die für ihn vorteilhafteren Regelungen in Anspruch zu nehmen.
Im auch zitiertem Paletta-Fall ist die Anerkennung einer durch ärztliche Bescheinigung im Urlaubsland bestätigten Arbeitsunfähigkeit vom EuGH verlangt worden, auch wenn offenkundig objektive Umstände vorlagen, die zu Zweifeln an der Korrektheit solcher Bescheinigungen Anlass gaben. Eine Einschränkung der Pflicht zur Anerkennung einer vom Herkunftsland ausgestellten Bestätigung ist nach dem EuGH nur dann zulässig, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich im eigenen Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugetragen hat.
Im ebenfalls zitiertem Urteil TV 1029 hat der EuGH festgestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit von einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründeten und in diesem Staat niedergelassenen Fernsehsenders, der seine Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausrichte, nicht in Anspruch genommen werden könne, um sich den im Empfangsgebiet geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu entziehen.
Eine Missbrauchsdogmatik konnte aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht abgeleitet werden. Die bewusste Wahl einer Rechtsordnung bei unterschiedlichen Rechtsvorschriften für die Ausstellung von Führerscheinen ist wohl grundsätzlich hin zu nehmen und stellt keinen Fall des Missbrauches dar.
Fazit
Der EuGH hat diese Frage entschieden. Bei einem Erwerb eines EU Führerscheines ist die Zuständigkeit des ausstellenden Staates so ausführlich und so gut als möglich zu dokumentieren. Nicht ausreichend ist etwa eine bloße polizeiliche Anmeldung im Ausstellerstaat. Wie bereits ausgeführt gilt der Lebensmittelpunkt als Anknüpfungspunkt, bzw. der Status als Student. Ggf. ist daher der Wohnsitzwechsel unbedingt und rechtzeitig auch gegenüber den deutschen Behörden an zu erkennen.
Wir planen in Kürze eine Veranstaltung zu der Gültigkeit von im EU Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der heutigen Entscheidung.