Erlaubnis nach § 2 Spielhallengesetz Berlin – alte Konzessionen verlieren mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit

bei uns veröffentlicht am04.04.2016

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Zusammenfassung des Autors
Seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Glücksspiels und der Spielhallen wieder bei den Ländern.
Diese einigten sich 2008 im Glücksspielstaatsvertrag auf ein einheitliches Vorgehen auf diesem Gebiet. Seit dem sind in fast allen Ländern eigene Gesetze zum Thema Spielhallen verabschiedet worden, die sich im Detail voneinander unterscheiden, im Ziel aber übereinstimmen. Absicht ist es den Gefahren die vom Glücksspiel ausgehen zu begegnen, indem die Zahl der Spielhallen beschränkt und abgebaut wird. Zentrale Elemente zur Verfolgung des Zieles sind Fristen mit deren Ablauf bisherige Konzessionen nach § 33i der Gewerbeordnung ihre Wirksamkeit verlieren, sowie strenge Anforderungen an eine Neuerteilung von Genehmigungen nach dem jeweiligen Landesrecht. Größte Schwierigkeit beim Antrag auf Neugenehmigung von Spielhallen sind die – in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten – Abstandsvorschriften zwischen verschiedenen Spielhallen und anderen Orten.

In Berlin bedeutet dies für die Betreiber von Spielhallen, dass ihre Konzessionen mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit verlieren. Eine Neugenehmigung erhält gemäß § 2 Abs. 1 Spielhallengesetzt nur der, dessen Unternehmen einen Abstand von 500m zu anderen Spielhallen nicht unterschreitet, sowie nicht in räumlicher Nähe zu Einrichtungen steht, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Ein Blick auf das Berliner Stadtbild zeigt, dass diese Anforderungen Betreiber, Behörden und Gerichte auf nicht absehbare Zeit in Atem halten wird. Ausnahmen für Härtefälle und Maßstäbe für den Ausgleich widerstreitender Interessen enthält das Berliner Spielhallengesetz – im Gegensatz zu anderen Ländern – nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass es erklärter Gesetzeszweck ist in Berlin die Zahl der Spielhallen zu verringern. Verfassungsgerichte von verschiedenen Ländern, sowie das Oberverwaltungsgericht der Länder Berlin und Brandenburg haben sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob ein so rigoroses Vorgehen gegen eine ganze Branche mit der Verfassung vereinbar ist. Die Verfassung – auch die der Länder – schützt die Berufsausübung, das Eigentum, sowie die freie Entfaltung. Zum Nachteil der Spielhallenbetreiber sind nach Ansicht der Gerichte die Vorschriften zum überwiegenden Teil verfassungsmäßig, so dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Problem durch Richterspruch und Nichtigerklärung der Vorschriften erledigt.

Um auf diesem Gebiet einer existenzbedrohenden Situation zu begegnen, ist es für die Betreiber von Spielhallen unbedingt notwendig, dass Sie sich möglichst schon vor der Antragsstellung anwaltlich beraten lassen, um Ihre Erfolgsaussichten bestmöglich zu gestalten. Auch ist es dringend zu empfehlen, dass Sie sich zeitnah dem Problem annehmen, um nicht das Nachsehen zu haben, da andere Betreiber sich bereits auf eine Genehmigung berufen können.

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

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Referenzen

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.