Fahrerlaubnisrecht: EuGH: Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaats
published on 27/08/2009 13:07
Fahrerlaubnisrecht: EuGH: Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaats
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Der EuGH hat mit dem Urteil vom 09.09.2004 (Az.: C/195/02) folgendes entschieden: Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 II und 7 I Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. 7. 1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439) verstoßen hat, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 II des Reglamento de conductores (Verordnung über Fahrzeugführer), verabschiedet durch das Real Decreto (Königliche Verordnung) 772/1997 vom 30. 5. 1997 (BOE Nr. 135 vom 6. 6. 1997, S. 17348), und die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinschaftsregelung
Die erste Begründungserwägung der Richtlinie 91/439 lautet:
“Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG‑Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.“
Die neunte und die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie lauten wie folgt:
“Artikel 8 der Richtlinie 80/1263/EWG, insbesondere die Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, ist angesichts der Fortschritte beim Zusammenwachsen Europas ein inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit.
Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“
Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
“(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gem. den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus.
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.“
Artikel 7 I Buchstabe a der Richtlinie sieht vor:
“Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III“.
In Artikel 8 der Richtlinie 91/439 ist bestimmt:
“(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in II genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.
…“
Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/439 gilt als “ordentlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Nach Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 91/439 hat der Führerschein sechs Seiten.
In Anhang I Nummer 4 der Richtlinie ist bestimmt:
“Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so kann dieser Staat
–
auf Seite 6 die Wohnsitzänderung(en)
–
auf Seite 5 die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlichen Angaben, z. B. Angaben über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstöße,
eintragen lassen, sofern er derartige Eintragungen auch auf den von ihm ausgestellten Führerscheinen vornehmen lässt und hierfür der erforderliche Platz zur Verfügung steht.“
Durch die Richtlinie 96/47, die am 18. 9. 1996 in Kraft trat, wurde der Richtlinie 91/439 ein Anhang Ia angefügt. Dieser Anhang bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Führerscheine nach einem festgelegten anderen Muster als es in Anhang I der Richtlinie 91/439 vorgesehen ist, auszustellen. Dieses zweite Führerscheinmuster hat die Form einer Karte aus Polykarbonat, wie sie für Bank- und Kreditkarten verwendet wird.
Nach Anhang Ia Nummer 2 hat dieses Führerscheinmuster zwei Seiten, wobei die Seite 2 der Aufnahme von Angaben, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind, im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a dieses Anhangs durch den Aufnahmemitgliedstaat vorbehalten ist.
Anhang Ia Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 bestimmt:
“Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gem. diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.“
Die nationale Regelung
Die Richtlinie 91/439 wurde durch die Verordnung über Fahrzeugführer in das spanische Recht umgesetzt. Die Artikel 21 bis 29 dieser Verordnung regeln die Gültigkeit der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in Spanien.
Nach Artikel 21 der Verordnung über Fahrzeugführer behalten die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gem. der Gemeinschaftsregelung in Spanien ihre Gültigkeit unter den Voraussetzungen, unter denen sie im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt worden sind, vorbehaltlich dessen, dass das Mindestalter für das Führen eines Fahrzeugs dem Alter entspricht, das für die Ausstellung eines gleichwertigen spanischen Führerscheins festgesetzt worden ist.
Artikel 22 der Verordnung, der die Eintragung im Registro de Conductores e Infractores (Register der Fahrzeugführer und der Zuwiderhandelnden) behandelt, bestimmt, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien nimmt und ein Fahrzeug führt oder führen möchte, für die Eintragung der Angaben seines Führerscheins im Register der Fahrzeugführer und der Zuwiderhandelnden über eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verfügt, zu dem er seinen Wohnsitz angemeldet oder die Anmeldebescheinigung erhalten hat. Nach dieser Bestimmung trägt die zuständige Verwaltung im Führerschein alle Angaben ein, die für dessen Verwaltung unerlässlich sind, insbesondere den Ort des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers dieses Führerscheins.
Artikel 23 der Verordnung über Fahrzeugführer bestimmt:
“1. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Angaben des Führerscheins im Register hat sich der Inhaber des Führerscheins innerhalb der Fristen, die in Artikel 16 dieser Verordnung für in Spanien ausgestellte Führerscheine vorgesehen sind, der Prüfung seiner geistig‑körperlichen Eignung zu unterziehen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen, auf die sich I bezieht, sind der Jefatura Provincial de Tráfico (Provinzial‑Verkehrsbehörde) vorzulegen, die die Angaben zu den Akten nimmt und dem Betroffenen den Zeitpunkt mitteilt, bis zu dem er sich der folgenden Untersuchung zu unterziehen und ebenfalls deren Ergebnis vorzulegen hat; der Zeitpunkt ist in seinem Führerschein anzugeben.“
Nach Artikel 24 der Verordnung über Kraftfahrzeugführer berechtigen nicht zum Führen eines Fahrzeugs in Spanien:
a) Führerscheine, deren Inhaber die Verpflichtung zur Anmeldung seiner Daten bei einer Jefatura Provincial de Tráfico zur Anmeldung gem. Artikel 22 dieser Verordnung verletzt hat, bis zum Zeitpunkt, zu dem er diese Anmeldung vornimmt;
b) Führerscheine, deren Inhaber sich der Prüfung seiner geistig‑körperlichen Eignung nicht innerhalb der von der zuständigen Jefatura Provincial de Tráfico angegebenen Frist unterzogen hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er dies nachholt. Sind seit dem Zeitpunkt, zu dem er verpflichtet gewesen wäre, sich der letzten Prüfung zu unterziehen, mehr als vier Jahre vergangen, so ist der Führerschein nicht mehr für das Führen eines Fahrzeugs in Spanien gültig; dies ist im Führerschein und im Register zu vermerken;
c) Führerscheine, deren Inhaber die erwähnte Prüfung nicht besteht; diese Angabe ist ebenfalls im Führerschein und im Register zu vermerken;
d) Führerscheine, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.“
Nach Artikel 25 II der Verordnung über Kraftfahrzeugführer tauscht “[d]ie Jefatura Provincial de Tráfico … einen Führerschein von Amts wegen um, wenn es auf Grund von dessen Beschaffenheit, der Ausschöpfung von leeren Stellen auf diesem oder sonstigen Umständen unmöglich geworden ist, die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben gem. Artikel 23 dieser Verordnung aufzunehmen“.
Die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung bestimmt unter dem Titel “Geistig-körperliche Eignung“:
“Innerhalb der Frist von vier Jahren gem. Artikel 17.3 dieser Verordnung, berechnet ab ihrem Inkrafttreten, können Inhaber von Führerscheinen, die diese nicht verlängern lassen konnten, weil sie nicht die in den Anhängen I und II des Real Decreto 2272/1985 vom 4. 12. 1985 geregelte geistig-körperliche Eignung besaßen, diese Führerscheine verlängern lassen, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen und nachweisen, dass sie die in Anhang IV dieser Verordnung geregelte geistig-körperliche Eignung besitzen und sofern nicht mehr als die doppelte Geltungszeit des abgelaufenen Führerscheins, berechnet ab dessen Ausstellung oder letzter Verlängerung, verstrichen ist.
Die Inhaber eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Führerscheins, die bei der Beantragung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Führerscheins nicht die in Anhang IV dieser Verordnung geregelte geistig‑körperliche Eignung besaßen, können die Verlängerung erhalten, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen und nachweisen, dass sie die in den Anhängen I und II des Real Decreto 2272/1985 vom 4. 12. 1985 geregelte Eignung besitzen.“
Das vorgerichtliche Verfahren
Nach einem Schriftwechsel mit der spanischen Regierung gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 verletzt habe, und setzte ihm mit Schreiben vom 27. 10. 1999 eine Frist zur Äußerung binnen zwei Monaten.
Da die Kommission von den Erklärungen der spanischen Regierung nicht überzeugt war, gab sie am 26. 7. 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der dieser Mitgliedstaat aufgefordert wurde, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachzukommen.
Nachdem die spanische Regierung der Kommission mitgeteilt hatte, dass sie ihren Standpunkt aufrechterhalte, beschloss diese, die vorliegende Klage zu erheben.
Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. 10. 2002 sind das Königreich der Niederlande sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien in der vorliegenden Rechtssache zugelassen worden. Nur die Regierung des Vereinigten Königreichs hat einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.
Zur Zulässigkeit der Streithilfe des Vereinigten Königreichs
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Anträge aus dem Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs mit der Begründung, dass dieser Staat nur teilweise das Königreich Spanien unterstütze, denn seine Anträge bezögen sich nur auf die erste der drei Rügen, die die Kommission erhebe, und fügten sich nicht eindeutig in die Systematik des Verteidigungsvorbringens des Königreichs Spanien ein.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erwidert, dass die von der Kommission erhobene Einrede unzulässig sei. Der Standpunkt der Kommission beruhe auf einer falschen Auslegung der Rechtsprechung und einer oberflächlichen Lektüre ihres Streithilfeschriftsatzes.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach Artikel 40 IV der Satzung des Gerichtshofes können mit “den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen … nur die Anträge einer Partei unterstützt werden“.
Zwar stützt sich, wie die Kommission ausgeführt hat, die Streithilfe des Vereinigten Königreichs auf Vorbringen, das teilweise von demjenigen der spanischen Regierung abweicht, doch soll mit der Argumentation der Regierung des Vereinigten Königreichs wie mit derjenigen der spanischen Regierung dargetan werden, dass die Klage der Kommission abzuweisen sei.
Daher ist festzustellen, dass mit den Anträgen aus dem Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs die Anträge des Königreichs Spanien unterstützt werden sollen.
Ferner ergibt sich entgegen den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung aus dem Urteil vom 17. 3. 1993 in der Rechtssache C-155/91 nicht, dass der Umstand, dass sich die Streithilfeschrift des Vereinigten Königreichs nur auf eine der drei Rügen bezieht, auf die die Klage gestützt wird, diese Streithilfe unzulässig macht.
Denn aus dem Urteil Kommission/Rat geht hervor, dass die Anträge aus dem Streithilfeschriftsatz in dieser Rechtssache auf Nichtigerklärung eines bestimmten Artikels einer Richtlinie aus Gründen gerichtet waren, die nichts mit denen zu tun hatten, auf die sich die Kl. für ihren Antrag auf Nichtigerklärung der gesamten Richtlinie stützte, was den Gerichtshof zu der Entscheidung veranlasst hat, dass mit den Anträgen des Streithelfers nicht die Anträge, zu deren Unterstützung sie gestellt worden waren, unterstützt wurden.
Im vorliegenden Fall sollen mit den Anträgen aus dem vom Vereinigten Königreich eingereichten Streithilfeschriftsatz, wie aus Randnummer 28 dieses Urteils hervorgeht, gerade die Anträge des Bekl. unterstützt werden.
Daher ist die von der Kommission gegen den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Klage
Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Rügen, die erstens das Verfahren der Registrierung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, zweitens den vorgeschriebenen Umtausch von bestimmten dieser Führerscheine gegen einen spanischen Führerschein und drittens die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Verlängerung der vor der Umsetzung der Richtlinie 91/439 in das spanische Recht ausgestellten Führerscheine betreffen.
Zur Zulässigkeit der dritten Rüge
Die spanische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der dritten Rüge, da diese weder im Mahnschreiben noch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben worden sei.
Die Kommission hat zu dieser Einrede der Unzulässigkeit nicht förmlich Stellung genommen.
Das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie ihre mit Gründen versehene Stellungnahme grenzen den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äußerung stellt für den betreffenden Staat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu müssen, eine vom EG‑Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substanzielles Formerfordernis des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Mahnschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme hervor, dass die Kommission im Vorverfahren eindeutig die Rüge erhoben hat, deren Zulässigkeit die spanische Regierung bestreitet. Diese Feststellung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die spanische Regierung in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben Erläuterungen zu den Gründen gibt, die sie veranlasst haben, die Bestimmungen, gegen die sich die Rüge richtet, zu erlassen.
Daher ist die von der spanischen Regierung gegen die dritte Rüge erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
Zur ersten Rüge
– Vorbringen der Beteiligten
Mit ihrer ersten Rüge legt die Kommission dem Königreich Spanien zur Last, es habe dadurch gegen den in Artikel 1 II der Richtlinie 91/439 niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen verstoßen, dass es in den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung über Fahrzeugführer ein Verfahren der obligatorischen und systematischen Registrierung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen eingeführt habe, deren Inhaber in Spanien ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hätten.
Die Registrierung der Führerscheine sei binnen sechs Monaten nach Anmeldung oder Bescheinigung der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers des Führerscheins in Spanien vorgeschrieben. Erfolge keine solche Registrierung, so sei der Führerschein in Spanien nicht mehr gültig, da das Führen eines Fahrzeugs mit einem solchen Führerschein als Führen ohne behördliche Erlaubnis betrachtet werde und Verwaltungssanktionen sowie zivil‑, straf‑ und verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine “ohne jede Formalität“ anzuwenden. Da im vorliegenden Fall die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins Bedingung für die gegenseitige Anerkennung sei, stelle diese Registrierung ein Hemmnis für die Freizügigkeit dar. Der Umstand, dass die spanischen Staatsangehörigen ebenfalls verpflichtet seien, ihren Führerschein registrieren zu lassen, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Zum anderen sei entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung die Registrierung nicht unerlässlich für die Ausübung der Befugnis, die Artikel 1 III der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten biete. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 22. 1. 2002 in der Rechtssache C‑390/99 entschieden, dass eine Regelung der obligatorischen Registrierung, mit der die Beachtung der von einer Richtlinie geschaffenen Pflichten oder zugebilligten Befugnisse gewährleistet werden solle, nur insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, als mit ihr die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten gewahrt würden.
Die obligatorische und systematische Registrierung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine und die Verhängung besonders schwerer Sanktionen bei Verletzung dieser Pflicht stünden offensichtlich außer Verhältnis zu dem Ziel, das das Königreich Spanien in Anwendung von Artikel 1 III der Richtlinie 91/439 verfolgen könne. Dieses Ziel könne nämlich beispielsweise durch Verkehrskontrollen und durch die Unterrichtung der Inhaber von anderen Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine über die ihnen nach dem spanischen Recht obliegenden Pflichten in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Führerscheine und die ärztliche Kontrolle erreicht werden.
Das im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Registrierungsverfahren könne auch nicht mit Artikel 8 II der Richtlinie 91/439 gerechtfertigt werden, da die Wirksamkeit einer Regelung, die Wiederholungstaten berücksichtige, durch eine Registrierung der Angaben des Führerscheins bei der Feststellung der ersten Zuwiderhandlung gewährleistet werden könne.
Die spanische Regierung macht geltend, dass das im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Registrierungsverfahren nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in Artikel 1 II der Richtlinie 91/439 verstoße. Zwar müssten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine registriert werden, doch müssten sich ihre Inhaber keinen zusätzlichen Prüfungen unterziehen. Die Gültigkeit dieser Führerscheine werde damit anerkannt. Ferner seien die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht gezwungen, ihren Führerschein gegen einen spanischen Führerschein umzutauschen. Da die im vorliegenden Fall in Rede stehende Regelung keinen solchen obligatorischen Umtausch vorsehe, seien die vom Gerichtshof in seinen Urteilen Skanavi und Chryssanthakopoulos sowie Awoyemi aufgestellten Grundsätze nicht übertragbar.
Nur durch die obligatorische Registrierung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen könne die spanische Regierung ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 III und 8 II der Richtlinie 91/439 nachkommen.
Da die streitige Registrierung es den zuständigen Behörden erlaube, Kenntnis von allen in Spanien ansässigen Fahrzeugführern zu erhalten, stelle sie eine Maßnahme dar, die unerlässlich sei, um die Durchführung der nationalen Bestimmungen betreffend die ärztliche Kontrolle, die Gültigkeitsdauer der Führerscheine und die Besteuerung zu gewährleisten sowie die gegen die Fahrzeugführer verhängten Sanktionen zu überwachen. Daher lägen weder eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit noch andere als die in der Richtlinie vorgesehenen Hemmnisse vor. Selbst unterstellt, die streitige Registrierung bilde ein Hemmnis für die Freizügigkeit, so stünde sie doch auf alle Fälle im rechten Verhältnis zu dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel. Zudem sei entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 21. 3. 2002 in der Rechtssache C‑451/99 die Registrierung als notwendig anzusehen und erscheine als natürliche Folge der Ausübung der Zuständigkeiten, die die Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten gebe.
Schließlich werde mit der obligatorischen Registrierung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auch ein Ziel der Gleichbehandlung in Bezug auf die Kontrolle der notwendigen Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs verfolgt. Dieses Ziel könne mit Verkehrskontrollen nicht erreicht werden, da diese Kontrollen zufällig erfolgten. Sie könnten nur dann wirksam sein, wenn sie ständig erfolgten, was zum einen unmöglich sei und zum anderen die Freizügigkeit beeinträchtigen würde.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt zunächst aus, wenn die Kommission die Zulässigkeit eines Registrierungssystems anerkenne, müsse sie auch einräumen, dass die Verletzung der Registrierungspflicht mit einer Sanktion belegt werde. Allerdings müsse diese Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
In Ermangelung aller anderen Mittel zur Gewinnung von zutreffenden Informationen in Bezug auf die Angaben von Führerscheininhabern, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen hätten, könne dieser Mitgliedstaat, um von den ihm durch die Richtlinie 91/439 gebotenen Möglichkeiten Gebrauch machen zu können, von diesen Inhabern verlangen, ihren Führerschein in ein Register eintragen zu lassen. Eine solche Registrierung stehe im Übrigen mit den durch die Urteile vom 28. 11. 1978 in der Rechtssache 16/78 sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos aufgestellten Grundsätzen im Einklang.
Schließlich genüge ein auf einer Übermittlung von Informationen über die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs mit einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein und auf Verkehrskontrollen beruhendes System nicht, um die Einhaltung der nationalen Bestimmungen, die auf die Inhaber dieser Führerscheine angewandt werden könnten, zu gewährleisten.
Die Unterrichtung des Inhabers eines Führerscheins über seine Verpflichtungen stehe nicht dem durch die Registrierung ausgeübten Zwang gleich, diese einzuhalten. Alle Mitgliedstaaten, in denen keine Meldepflicht bei einem Wohnsitzwechsel bestehe und die über kein sonstiges Datenidentifizierungssystem verfügten, seien im Übrigen nicht in der Lage, eine solche Unterrichtung zu gewährleisten. Da ferner Verkehrskontrollen, deren Wirksamkeit nicht ohne Beschränkung der Freizügigkeit erhöht werden könne, weder systematisch noch wirksam seien und nur bei Zuwiderhandlungen stattfänden, verletzten sie den Grundsatz der Gleichbehandlung.
- Würdigung durch den Gerichtshof
Was erstens den nach spanischem Recht vorgesehenen obligatorischen Charakter der Registrierung betrifft, so ist daran zu erinnern, dass in Artikel 1 II der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen aufgestellt wird und dass diese Anerkennung ohne jede Formalität erfolgen muss.
Zudem handelt es sich bei der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine um eine klare und unbedingte Verpflichtung, und die Mitgliedstaaten verfügen nicht über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Wie der Gerichtshof in Randnummer 62 seines Urteils Kommission/Niederlande entschieden hat, ist, sobald die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dadurch obligatorisch wird, dass dem Inhaber dieses Führerscheins eine Sanktion droht, wenn er nach seiner Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ein Fahrzeug führt, ohne dass er seinen Führerschein hat registrieren lassen, diese Registrierung als Formalität i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofes anzusehen und verstößt demnach gegen Artikel 1 II der Richtlinie 91/439.
Im vorliegenden Fall begeht, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz seit mehr als sechs Monaten in Spanien hat und der ein Fahrzeug führt, ohne dass er diesen Führerschein in diesem Mitgliedstaat hat registrieren lassen, eine Zuwiderhandlung, die mit einer Geldbuße belegt ist. Somit stellt die Registrierung, auf die sich die Klage der Kommission bezieht, eine Formalität dar, die gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Artikel 1 II der Richtlinie 91/439 verstößt.
Was die von der spanischen Regierung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe angeht, ist zunächst zu beachten, dass die Artikel 1 III und 8 II der Richtlinie 91/439 entgegen der Ansicht dieser Regierung keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsehen, sondern ihnen Befugnisse einräumen.
Wie der Gerichtshof in den Randnummern 68 und 69 des Urteils Kommission/Niederlande festgestellt hat, ist die obligatorische Registrierung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nicht unerlässlich, um die Anwendung der nationalen Bestimmungen betreffend die ärztlichen Kontrollen, die Gültigkeitsdauer und die Besteuerung zu gewährleisten, da ein auf Verkehrskontrollen und der Unterrichtung der Inhaber der Führerscheine beruhendes System es ebenfalls erlaubt, dieses Ziel zu erreichen.
Zum einen hindert nämlich der Umstand, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat nicht registriert ist, die zuständigen Behörden des letztgenannten Staates nicht daran, bei Verkehrskontrollen die nationalen Bestimmungen betreffend die Gültigkeitsdauer der Führerscheine korrekt anzuwenden, indem sie die nach diesen Bestimmungen vorgesehene Gültigkeitsdauer zu dem im Führerschein angegebenen Ausstellungsdatum hinzurechnen.
Zum anderen obliegt es dem Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, der von der in Artikel 1 III der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, den Nachweis zu erbringen, dass er die Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats betreffend die ärztliche Kontrolle und die Erneuerung des Führerscheins beachtet hat. Es würde daher genügen, die Inhaber der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine von ihren Verpflichtungen nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie die für ihre Niederlassung in diesem Staat erforderlichen Schritte unternehmen, und die bei Nichtbeachtung der in Rede stehenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen anzuwenden.
Allerdings hindert das Gemeinschaftsrecht den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins eine freiwillige Registrierung dieses Führerscheins mit der – für ihn günstigen – Folge anzubieten, dass er beispielsweise zur ärztlichen Kontrolle geladen wird und so weniger Gefahr läuft, aus Unachtsamkeit gegen das Recht des Aufnahmemitgliedstaats zu verstoßen.
Ferner ist, wie der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die obligatorische und systematische Registrierung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine im Aufnahmemitgliedstaat auch nicht unerlässlich, um die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in die Lage zu versetzen, ihre nationalen Bestimmungen über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden und hierfür erforderlichenfalls den Führerschein umzutauschen.
Denn bei der ersten Zuwiderhandlung im Aufnahmemitgliedstaat, die zur Anwendung dieser Bestimmungen führen kann, können die zuständigen Behörden dieses Staates die Angaben im Führerschein des Fahrzeugführers, der die Zuwiderhandlung begangen hat, registrieren. So verfügen sie bei späteren Zuwiderhandlungen dieses Fahrzeugführers über die erforderlichen Informationen, um gegebenenfalls den Führerschein unmittelbar zu entziehen oder eine andere in den nationalen Bestimmungen i.S. von Artikel 8 II der Richtlinie 91/439 vorgesehene Maßnahme zu ergreifen. Nichts hindert auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats daran, dass sie, um bei der Anwendung dieser Bestimmungen im Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, begangene Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, im Rahmen des gegenseitigen Beistands und des Informationsaustauschs, die in Artikel 12 III dieser Richtlinie geregelt sind, die Behörden des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausgestellt hat, um Auskünfte ersuchen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission befürworteten Verkehrskontrollen durchgeführt werden können, ohne die Freizügigkeit oder den Gleichheitssatz zu verletzen. Entgegen der Ansicht der spanischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs kann es grundsätzlich nicht als gegen den Vertrag verstoßende Beschränkung der Freizügigkeit betrachtet werden, wenn der Führer eines Fahrzeugs während der Dauer dieser Kontrolle zeitweise angehalten wird. Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Verkehrskontrollen punktuell durchgeführt werden, nicht, dass der Gleichheitssatz verletzt würde.
Daher ist festzustellen, dass die erste Rüge der Kommission begründet ist.
Zur zweiten Rüge
– Vorbringen der Beteiligten
Mit ihrer zweiten Rüge legt die Kommission dem Königreich Spanien zur Last, es habe dadurch gegen Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 verstoßen, dass es in Artikel 25 II der Verordnung über Fahrzeugführer den Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegen einen spanischen Führerschein vorgeschrieben habe, wenn auf dem Führerschein nicht mehr genug Platz sei, um die für seine Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen.
Nach Ansicht der Kommission ist die Möglichkeit, in einen Führerschein neue Angaben einzutragen, durch die Richtlinie 91/439 eng begrenzt, die insoweit ein Diskriminierungsverbot aufstelle und sie davon abhängig mache, dass auf dem Führerschein der hierfür nötige Platz vorhanden sei. Weder Artikel 8, der einen Umtausch der Führerscheine regele, noch eine andere Bestimmung dieser Richtlinie sähen die Pflicht vor, einen Führerschein umzutauschen, falls es an dem erwähnten nötigen Platz fehle. Da die Richtlinie 91/439 den Umtausch der Führerscheine erschöpfend regele, stehe sie einer Umtauschpflicht wie im vorliegenden Fall entgegen.
Nach Ansicht der spanischen Regierung lässt sich, da die Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten das Recht gebe, in die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine bestimmte Angaben einzutragen, die Ansicht nicht halten, dass diese Befugnis dadurch entfalle, dass der für diese Angaben vorgesehene Platz auf den Führerscheinen fehle. Der obligatorische Umtausch sei daher unerlässlich, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, von ihrem Recht, diese Angaben in diese Führerscheine einzutragen, Gebrauch zu machen. Denn dieses Recht könne nicht durch praktische Fragen wie das Format des betreffenden Führerscheins oder das Verhalten seines Inhabers begrenzt werden. Fände kein automatischer Umtausch statt, so würde die Ausübung der durch Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 gebotenen Befugnis zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen, da die Fahrzeugführer unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob ihr Führerschein die Eintragung der zusätzlichen Angaben zulasse oder nicht. Jedenfalls entstehe dem Inhaber eines solchen Führerscheins durch dessen Umtausch gegen einen neuen spanischen Führerschein kein Nachteil.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Die Befugnis, die Artikel 1 III der Richtlinie 91/439 dem Aufnahmestaat gibt, in einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen, unterliegt, wie aus Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 hervorgeht, ausdrücklich der Voraussetzung, dass hierfür der erforderliche Platz auf diesem Führerschein zur Verfügung steht.
Der Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn auf diesem Führerschein kein Platz mehr für die für seine Verwaltung unerlässlichen Angaben vorhanden ist, ist nicht mit der Richtlinie 91/439 vereinbar, denn er ist nicht in der erschöpfenden Aufzählung der zulässigen Fälle des Umtauschs in Artikel 8 dieser Richtlinie aufgeführt.
In Anbetracht dieser Feststellung und des Umstands, dass nach der Rechtsprechung die Artikel 1 II und 8 I der Richtlinie 91/439 in Verbindung mit der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie es den Mitgliedstaaten u. a. verbieten, den Umtausch der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu verlangen, ist ein Umtausch, wie er in Artikel 25 II der Verordnung über Fahrzeugführer vorgesehen ist, mit der Richtlinie 91/439, insbesondere Anhang I Nummer 4, unvereinbar.
Somit ist die zweite Rüge der Kommission ebenfalls begründet.
Zur dritten Rüge
– Vorbringen der Beteiligten
Mit ihrer dritten Rüge legt die Kommission Spanien zur Last, gegen Artikel 7 I Buchstabe a der Richtlinie 91/439 dadurch verstoßen zu haben, dass es in der Siebten Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer vorgesehen habe, dass die Inhaber eines nach der vor Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 geltenden Regelung ausgestellten Führerscheins das Recht auf Erneuerung dieses Führerscheins hätten, sofern die in dieser Regelung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt seien.
Die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer billige damit den Inhabern dieser Führerscheine ein in der Richtlinie 91/439, nach deren Artikel 7 I Buchstabe a und Anhang III die in ihr festgelegten Anforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit bei jeder Erneuerung eines Führerscheins erfüllt sein müssten, nicht vorgesehenes wohlerworbenes Recht zu.
Entgegen der Ansicht der spanischen Regierung beruhe der Umstand, dass die Richtlinie 91/439 keine wohlerworbenen Rechte anerkenne, nicht auf einem Versehen, und diese Richtlinie verstoße nicht gegen den Grundsatz des Verbotes der Rückwirkung von Gesetzen, da sie nur auf die künftigen Wirkungen der Führerscheine Anwendung finde. Jedenfalls könne die spanische Regierung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht die Rechtswidrigkeit der Richtlinie rügen, deren Verletzung die Kommission ihr zur Last lege.
Die spanische Regierung führt aus, die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer sehe die rückwirkende Anwendung der gegenwärtig geltenden Regelung vor, wenn diese günstiger sei als die frühere Regelung, und im umgekehrten Fall die Beibehaltung der früheren Bedingungen für Führerscheine, die nach der früheren Regelung erworben worden seien. Diese Maßnahme, deren Anwendungsbereich begrenzt sei, sei unerlässlich, damit nicht gegen den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte und das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstoßen werde, die weniger günstige Sanktionen vorsähen oder individuelle Rechte beschränkten. Im Übrigen sei nach nationalem Recht eine Verordnungsbestimmung, die nicht die nach einer Bestimmung mit Gesetzesrang erworbenen Rechte anerkenne, rechtswidrig, so dass ausgeschlossen sei, dass die Verordnung über Fahrzeugführer dem Inhaber eines Führerscheins, der die in der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 geltenden nationalen Regelung vorgesehenen medizinischen Voraussetzungen erfülle, die Verlängerung seines Führerscheins verweigere.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Aus Artikel 7 I Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 91/439, auf den diese Bestimmung verweist, ergibt sich, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für jeden Ast. auf Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins gelten.
Da die Richtlinie 91/439 nicht zwischen der Erneuerung der nach ihrem Inkrafttreten und der Erneuerung der vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Führerscheine unterscheidet, ist eine solche Unterscheidung mit dieser Richtlinie unvereinbar.
Dieses Ergebnis wird durch die Feststellung bestätigt, dass die vom Königreich Spanien vertretene Auslegung den von Artikel 7 I Buchstabe a der Richtlinie 91/439 verfolgten Zweck, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern, dadurch vereiteln würde, dass sie es einer großen Zahl von Inhabern eines Führerscheins erlauben würde, weiterhin einen Führerschein zu verwenden, der nach einer Regelung ausgestellt worden ist, die nicht die von der Richtlinie 91/439 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer es gerade den Inhabern eines vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 ausgestellten Führerscheins ermöglicht, diesen Führerschein erneuern zu lassen, ohne dass sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit erfüllen müssen, verstößt diese Bestimmung gegen Artikel 7 I Buchstabe a der Richtlinie 91/439.
Dieser Verstoß kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nationale Bestimmungen es nicht zuließen, die Erneuerung eines vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 ausgestellten Führerscheins davon abhängig zu machen, dass dessen Inhaber die von dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt.
Denn nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Daher ist die dritte Rüge der Kommission ebenfalls begründet.
Nach allem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 II und 7 I Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 II der Verordnung über Kraftfahrzeugführer sowie die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich, die dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien beigetreten sind, tragen nach Artikel 69 § 4 I der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 II und 7 I Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. 7. 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 II des Reglamento de conductores (Verordnung über Kraftfahrzeugführer) vom 30. 5. 1997 sowie die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinschaftsregelung
Die erste Begründungserwägung der Richtlinie 91/439 lautet:
“Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG‑Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.“
Die neunte und die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie lauten wie folgt:
“Artikel 8 der Richtlinie 80/1263/EWG, insbesondere die Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, ist angesichts der Fortschritte beim Zusammenwachsen Europas ein inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit.
Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“
Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
“(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gem. den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus.
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.“
Artikel 7 I Buchstabe a der Richtlinie sieht vor:
“Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III“.
In Artikel 8 der Richtlinie 91/439 ist bestimmt:
“(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in II genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.
…“
Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/439 gilt als “ordentlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Nach Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 91/439 hat der Führerschein sechs Seiten.
In Anhang I Nummer 4 der Richtlinie ist bestimmt:
“Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so kann dieser Staat
–
auf Seite 6 die Wohnsitzänderung(en)
–
auf Seite 5 die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlichen Angaben, z. B. Angaben über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstöße,
eintragen lassen, sofern er derartige Eintragungen auch auf den von ihm ausgestellten Führerscheinen vornehmen lässt und hierfür der erforderliche Platz zur Verfügung steht.“
Durch die Richtlinie 96/47, die am 18. 9. 1996 in Kraft trat, wurde der Richtlinie 91/439 ein Anhang Ia angefügt. Dieser Anhang bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Führerscheine nach einem festgelegten anderen Muster als es in Anhang I der Richtlinie 91/439 vorgesehen ist, auszustellen. Dieses zweite Führerscheinmuster hat die Form einer Karte aus Polykarbonat, wie sie für Bank- und Kreditkarten verwendet wird.
Nach Anhang Ia Nummer 2 hat dieses Führerscheinmuster zwei Seiten, wobei die Seite 2 der Aufnahme von Angaben, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind, im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a dieses Anhangs durch den Aufnahmemitgliedstaat vorbehalten ist.
Anhang Ia Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 bestimmt:
“Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gem. diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.“
Die nationale Regelung
Die Richtlinie 91/439 wurde durch die Verordnung über Fahrzeugführer in das spanische Recht umgesetzt. Die Artikel 21 bis 29 dieser Verordnung regeln die Gültigkeit der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in Spanien.
Nach Artikel 21 der Verordnung über Fahrzeugführer behalten die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gem. der Gemeinschaftsregelung in Spanien ihre Gültigkeit unter den Voraussetzungen, unter denen sie im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt worden sind, vorbehaltlich dessen, dass das Mindestalter für das Führen eines Fahrzeugs dem Alter entspricht, das für die Ausstellung eines gleichwertigen spanischen Führerscheins festgesetzt worden ist.
Artikel 22 der Verordnung, der die Eintragung im Registro de Conductores e Infractores (Register der Fahrzeugführer und der Zuwiderhandelnden) behandelt, bestimmt, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien nimmt und ein Fahrzeug führt oder führen möchte, für die Eintragung der Angaben seines Führerscheins im Register der Fahrzeugführer und der Zuwiderhandelnden über eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verfügt, zu dem er seinen Wohnsitz angemeldet oder die Anmeldebescheinigung erhalten hat. Nach dieser Bestimmung trägt die zuständige Verwaltung im Führerschein alle Angaben ein, die für dessen Verwaltung unerlässlich sind, insbesondere den Ort des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers dieses Führerscheins.
Artikel 23 der Verordnung über Fahrzeugführer bestimmt:
“1. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Angaben des Führerscheins im Register hat sich der Inhaber des Führerscheins innerhalb der Fristen, die in Artikel 16 dieser Verordnung für in Spanien ausgestellte Führerscheine vorgesehen sind, der Prüfung seiner geistig‑körperlichen Eignung zu unterziehen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen, auf die sich I bezieht, sind der Jefatura Provincial de Tráfico (Provinzial‑Verkehrsbehörde) vorzulegen, die die Angaben zu den Akten nimmt und dem Betroffenen den Zeitpunkt mitteilt, bis zu dem er sich der folgenden Untersuchung zu unterziehen und ebenfalls deren Ergebnis vorzulegen hat; der Zeitpunkt ist in seinem Führerschein anzugeben.“
Nach Artikel 24 der Verordnung über Kraftfahrzeugführer berechtigen nicht zum Führen eines Fahrzeugs in Spanien:
a) Führerscheine, deren Inhaber die Verpflichtung zur Anmeldung seiner Daten bei einer Jefatura Provincial de Tráfico zur Anmeldung gem. Artikel 22 dieser Verordnung verletzt hat, bis zum Zeitpunkt, zu dem er diese Anmeldung vornimmt;
b) Führerscheine, deren Inhaber sich der Prüfung seiner geistig‑körperlichen Eignung nicht innerhalb der von der zuständigen Jefatura Provincial de Tráfico angegebenen Frist unterzogen hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er dies nachholt. Sind seit dem Zeitpunkt, zu dem er verpflichtet gewesen wäre, sich der letzten Prüfung zu unterziehen, mehr als vier Jahre vergangen, so ist der Führerschein nicht mehr für das Führen eines Fahrzeugs in Spanien gültig; dies ist im Führerschein und im Register zu vermerken;
c) Führerscheine, deren Inhaber die erwähnte Prüfung nicht besteht; diese Angabe ist ebenfalls im Führerschein und im Register zu vermerken;
d) Führerscheine, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.“
Nach Artikel 25 II der Verordnung über Kraftfahrzeugführer tauscht “[d]ie Jefatura Provincial de Tráfico … einen Führerschein von Amts wegen um, wenn es auf Grund von dessen Beschaffenheit, der Ausschöpfung von leeren Stellen auf diesem oder sonstigen Umständen unmöglich geworden ist, die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben gem. Artikel 23 dieser Verordnung aufzunehmen“.
Die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung bestimmt unter dem Titel “Geistig-körperliche Eignung“:
“Innerhalb der Frist von vier Jahren gem. Artikel 17.3 dieser Verordnung, berechnet ab ihrem Inkrafttreten, können Inhaber von Führerscheinen, die diese nicht verlängern lassen konnten, weil sie nicht die in den Anhängen I und II des Real Decreto 2272/1985 vom 4. 12. 1985 geregelte geistig-körperliche Eignung besaßen, diese Führerscheine verlängern lassen, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen und nachweisen, dass sie die in Anhang IV dieser Verordnung geregelte geistig-körperliche Eignung besitzen und sofern nicht mehr als die doppelte Geltungszeit des abgelaufenen Führerscheins, berechnet ab dessen Ausstellung oder letzter Verlängerung, verstrichen ist.
Die Inhaber eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Führerscheins, die bei der Beantragung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Führerscheins nicht die in Anhang IV dieser Verordnung geregelte geistig‑körperliche Eignung besaßen, können die Verlängerung erhalten, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen und nachweisen, dass sie die in den Anhängen I und II des Real Decreto 2272/1985 vom 4. 12. 1985 geregelte Eignung besitzen.“
Das vorgerichtliche Verfahren
Nach einem Schriftwechsel mit der spanischen Regierung gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 verletzt habe, und setzte ihm mit Schreiben vom 27. 10. 1999 eine Frist zur Äußerung binnen zwei Monaten.
Da die Kommission von den Erklärungen der spanischen Regierung nicht überzeugt war, gab sie am 26. 7. 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der dieser Mitgliedstaat aufgefordert wurde, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachzukommen.
Nachdem die spanische Regierung der Kommission mitgeteilt hatte, dass sie ihren Standpunkt aufrechterhalte, beschloss diese, die vorliegende Klage zu erheben.
Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. 10. 2002 sind das Königreich der Niederlande sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien in der vorliegenden Rechtssache zugelassen worden. Nur die Regierung des Vereinigten Königreichs hat einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.
Zur Zulässigkeit der Streithilfe des Vereinigten Königreichs
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Anträge aus dem Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs mit der Begründung, dass dieser Staat nur teilweise das Königreich Spanien unterstütze, denn seine Anträge bezögen sich nur auf die erste der drei Rügen, die die Kommission erhebe, und fügten sich nicht eindeutig in die Systematik des Verteidigungsvorbringens des Königreichs Spanien ein.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erwidert, dass die von der Kommission erhobene Einrede unzulässig sei. Der Standpunkt der Kommission beruhe auf einer falschen Auslegung der Rechtsprechung und einer oberflächlichen Lektüre ihres Streithilfeschriftsatzes.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach Artikel 40 IV der Satzung des Gerichtshofes können mit “den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen … nur die Anträge einer Partei unterstützt werden“.
Zwar stützt sich, wie die Kommission ausgeführt hat, die Streithilfe des Vereinigten Königreichs auf Vorbringen, das teilweise von demjenigen der spanischen Regierung abweicht, doch soll mit der Argumentation der Regierung des Vereinigten Königreichs wie mit derjenigen der spanischen Regierung dargetan werden, dass die Klage der Kommission abzuweisen sei.
Daher ist festzustellen, dass mit den Anträgen aus dem Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs die Anträge des Königreichs Spanien unterstützt werden sollen.
Ferner ergibt sich entgegen den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung aus dem Urteil vom 17. 3. 1993 in der Rechtssache C-155/91 nicht, dass der Umstand, dass sich die Streithilfeschrift des Vereinigten Königreichs nur auf eine der drei Rügen bezieht, auf die die Klage gestützt wird, diese Streithilfe unzulässig macht.
Denn aus dem Urteil Kommission/Rat geht hervor, dass die Anträge aus dem Streithilfeschriftsatz in dieser Rechtssache auf Nichtigerklärung eines bestimmten Artikels einer Richtlinie aus Gründen gerichtet waren, die nichts mit denen zu tun hatten, auf die sich die Kl. für ihren Antrag auf Nichtigerklärung der gesamten Richtlinie stützte, was den Gerichtshof zu der Entscheidung veranlasst hat, dass mit den Anträgen des Streithelfers nicht die Anträge, zu deren Unterstützung sie gestellt worden waren, unterstützt wurden.
Im vorliegenden Fall sollen mit den Anträgen aus dem vom Vereinigten Königreich eingereichten Streithilfeschriftsatz, wie aus Randnummer 28 dieses Urteils hervorgeht, gerade die Anträge des Bekl. unterstützt werden.
Daher ist die von der Kommission gegen den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Klage
Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Rügen, die erstens das Verfahren der Registrierung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, zweitens den vorgeschriebenen Umtausch von bestimmten dieser Führerscheine gegen einen spanischen Führerschein und drittens die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Verlängerung der vor der Umsetzung der Richtlinie 91/439 in das spanische Recht ausgestellten Führerscheine betreffen.
Zur Zulässigkeit der dritten Rüge
Die spanische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der dritten Rüge, da diese weder im Mahnschreiben noch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben worden sei.
Die Kommission hat zu dieser Einrede der Unzulässigkeit nicht förmlich Stellung genommen.
Das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie ihre mit Gründen versehene Stellungnahme grenzen den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äußerung stellt für den betreffenden Staat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu müssen, eine vom EG‑Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substanzielles Formerfordernis des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Mahnschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme hervor, dass die Kommission im Vorverfahren eindeutig die Rüge erhoben hat, deren Zulässigkeit die spanische Regierung bestreitet. Diese Feststellung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die spanische Regierung in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben Erläuterungen zu den Gründen gibt, die sie veranlasst haben, die Bestimmungen, gegen die sich die Rüge richtet, zu erlassen.
Daher ist die von der spanischen Regierung gegen die dritte Rüge erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
Zur ersten Rüge
– Vorbringen der Beteiligten
Mit ihrer ersten Rüge legt die Kommission dem Königreich Spanien zur Last, es habe dadurch gegen den in Artikel 1 II der Richtlinie 91/439 niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen verstoßen, dass es in den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung über Fahrzeugführer ein Verfahren der obligatorischen und systematischen Registrierung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen eingeführt habe, deren Inhaber in Spanien ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hätten.
Die Registrierung der Führerscheine sei binnen sechs Monaten nach Anmeldung oder Bescheinigung der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers des Führerscheins in Spanien vorgeschrieben. Erfolge keine solche Registrierung, so sei der Führerschein in Spanien nicht mehr gültig, da das Führen eines Fahrzeugs mit einem solchen Führerschein als Führen ohne behördliche Erlaubnis betrachtet werde und Verwaltungssanktionen sowie zivil‑, straf‑ und verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine “ohne jede Formalität“ anzuwenden. Da im vorliegenden Fall die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins Bedingung für die gegenseitige Anerkennung sei, stelle diese Registrierung ein Hemmnis für die Freizügigkeit dar. Der Umstand, dass die spanischen Staatsangehörigen ebenfalls verpflichtet seien, ihren Führerschein registrieren zu lassen, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Zum anderen sei entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung die Registrierung nicht unerlässlich für die Ausübung der Befugnis, die Artikel 1 III der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten biete. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 22. 1. 2002 in der Rechtssache C‑390/99 entschieden, dass eine Regelung der obligatorischen Registrierung, mit der die Beachtung der von einer Richtlinie geschaffenen Pflichten oder zugebilligten Befugnisse gewährleistet werden solle, nur insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, als mit ihr die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten gewahrt würden.
Die obligatorische und systematische Registrierung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine und die Verhängung besonders schwerer Sanktionen bei Verletzung dieser Pflicht stünden offensichtlich außer Verhältnis zu dem Ziel, das das Königreich Spanien in Anwendung von Artikel 1 III der Richtlinie 91/439 verfolgen könne. Dieses Ziel könne nämlich beispielsweise durch Verkehrskontrollen und durch die Unterrichtung der Inhaber von anderen Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine über die ihnen nach dem spanischen Recht obliegenden Pflichten in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Führerscheine und die ärztliche Kontrolle erreicht werden.
Das im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Registrierungsverfahren könne auch nicht mit Artikel 8 II der Richtlinie 91/439 gerechtfertigt werden, da die Wirksamkeit einer Regelung, die Wiederholungstaten berücksichtige, durch eine Registrierung der Angaben des Führerscheins bei der Feststellung der ersten Zuwiderhandlung gewährleistet werden könne.
Die spanische Regierung macht geltend, dass das im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Registrierungsverfahren nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in Artikel 1 II der Richtlinie 91/439 verstoße. Zwar müssten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine registriert werden, doch müssten sich ihre Inhaber keinen zusätzlichen Prüfungen unterziehen. Die Gültigkeit dieser Führerscheine werde damit anerkannt. Ferner seien die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht gezwungen, ihren Führerschein gegen einen spanischen Führerschein umzutauschen. Da die im vorliegenden Fall in Rede stehende Regelung keinen solchen obligatorischen Umtausch vorsehe, seien die vom Gerichtshof in seinen Urteilen Skanavi und Chryssanthakopoulos sowie Awoyemi aufgestellten Grundsätze nicht übertragbar.
Nur durch die obligatorische Registrierung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen könne die spanische Regierung ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 III und 8 II der Richtlinie 91/439 nachkommen.
Da die streitige Registrierung es den zuständigen Behörden erlaube, Kenntnis von allen in Spanien ansässigen Fahrzeugführern zu erhalten, stelle sie eine Maßnahme dar, die unerlässlich sei, um die Durchführung der nationalen Bestimmungen betreffend die ärztliche Kontrolle, die Gültigkeitsdauer der Führerscheine und die Besteuerung zu gewährleisten sowie die gegen die Fahrzeugführer verhängten Sanktionen zu überwachen. Daher lägen weder eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit noch andere als die in der Richtlinie vorgesehenen Hemmnisse vor. Selbst unterstellt, die streitige Registrierung bilde ein Hemmnis für die Freizügigkeit, so stünde sie doch auf alle Fälle im rechten Verhältnis zu dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel. Zudem sei entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 21. 3. 2002 in der Rechtssache C‑451/99 die Registrierung als notwendig anzusehen und erscheine als natürliche Folge der Ausübung der Zuständigkeiten, die die Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten gebe.
Schließlich werde mit der obligatorischen Registrierung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auch ein Ziel der Gleichbehandlung in Bezug auf die Kontrolle der notwendigen Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs verfolgt. Dieses Ziel könne mit Verkehrskontrollen nicht erreicht werden, da diese Kontrollen zufällig erfolgten. Sie könnten nur dann wirksam sein, wenn sie ständig erfolgten, was zum einen unmöglich sei und zum anderen die Freizügigkeit beeinträchtigen würde.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt zunächst aus, wenn die Kommission die Zulässigkeit eines Registrierungssystems anerkenne, müsse sie auch einräumen, dass die Verletzung der Registrierungspflicht mit einer Sanktion belegt werde. Allerdings müsse diese Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
In Ermangelung aller anderen Mittel zur Gewinnung von zutreffenden Informationen in Bezug auf die Angaben von Führerscheininhabern, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen hätten, könne dieser Mitgliedstaat, um von den ihm durch die Richtlinie 91/439 gebotenen Möglichkeiten Gebrauch machen zu können, von diesen Inhabern verlangen, ihren Führerschein in ein Register eintragen zu lassen. Eine solche Registrierung stehe im Übrigen mit den durch die Urteile vom 28. 11. 1978 in der Rechtssache 16/78 sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos aufgestellten Grundsätzen im Einklang.
Schließlich genüge ein auf einer Übermittlung von Informationen über die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs mit einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein und auf Verkehrskontrollen beruhendes System nicht, um die Einhaltung der nationalen Bestimmungen, die auf die Inhaber dieser Führerscheine angewandt werden könnten, zu gewährleisten.
Die Unterrichtung des Inhabers eines Führerscheins über seine Verpflichtungen stehe nicht dem durch die Registrierung ausgeübten Zwang gleich, diese einzuhalten. Alle Mitgliedstaaten, in denen keine Meldepflicht bei einem Wohnsitzwechsel bestehe und die über kein sonstiges Datenidentifizierungssystem verfügten, seien im Übrigen nicht in der Lage, eine solche Unterrichtung zu gewährleisten. Da ferner Verkehrskontrollen, deren Wirksamkeit nicht ohne Beschränkung der Freizügigkeit erhöht werden könne, weder systematisch noch wirksam seien und nur bei Zuwiderhandlungen stattfänden, verletzten sie den Grundsatz der Gleichbehandlung.
- Würdigung durch den Gerichtshof
Was erstens den nach spanischem Recht vorgesehenen obligatorischen Charakter der Registrierung betrifft, so ist daran zu erinnern, dass in Artikel 1 II der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen aufgestellt wird und dass diese Anerkennung ohne jede Formalität erfolgen muss.
Zudem handelt es sich bei der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine um eine klare und unbedingte Verpflichtung, und die Mitgliedstaaten verfügen nicht über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Wie der Gerichtshof in Randnummer 62 seines Urteils Kommission/Niederlande entschieden hat, ist, sobald die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dadurch obligatorisch wird, dass dem Inhaber dieses Führerscheins eine Sanktion droht, wenn er nach seiner Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ein Fahrzeug führt, ohne dass er seinen Führerschein hat registrieren lassen, diese Registrierung als Formalität i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofes anzusehen und verstößt demnach gegen Artikel 1 II der Richtlinie 91/439.
Im vorliegenden Fall begeht, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz seit mehr als sechs Monaten in Spanien hat und der ein Fahrzeug führt, ohne dass er diesen Führerschein in diesem Mitgliedstaat hat registrieren lassen, eine Zuwiderhandlung, die mit einer Geldbuße belegt ist. Somit stellt die Registrierung, auf die sich die Klage der Kommission bezieht, eine Formalität dar, die gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Artikel 1 II der Richtlinie 91/439 verstößt.
Was die von der spanischen Regierung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe angeht, ist zunächst zu beachten, dass die Artikel 1 III und 8 II der Richtlinie 91/439 entgegen der Ansicht dieser Regierung keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsehen, sondern ihnen Befugnisse einräumen.
Wie der Gerichtshof in den Randnummern 68 und 69 des Urteils Kommission/Niederlande festgestellt hat, ist die obligatorische Registrierung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nicht unerlässlich, um die Anwendung der nationalen Bestimmungen betreffend die ärztlichen Kontrollen, die Gültigkeitsdauer und die Besteuerung zu gewährleisten, da ein auf Verkehrskontrollen und der Unterrichtung der Inhaber der Führerscheine beruhendes System es ebenfalls erlaubt, dieses Ziel zu erreichen.
Zum einen hindert nämlich der Umstand, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat nicht registriert ist, die zuständigen Behörden des letztgenannten Staates nicht daran, bei Verkehrskontrollen die nationalen Bestimmungen betreffend die Gültigkeitsdauer der Führerscheine korrekt anzuwenden, indem sie die nach diesen Bestimmungen vorgesehene Gültigkeitsdauer zu dem im Führerschein angegebenen Ausstellungsdatum hinzurechnen.
Zum anderen obliegt es dem Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, der von der in Artikel 1 III der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, den Nachweis zu erbringen, dass er die Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats betreffend die ärztliche Kontrolle und die Erneuerung des Führerscheins beachtet hat. Es würde daher genügen, die Inhaber der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine von ihren Verpflichtungen nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie die für ihre Niederlassung in diesem Staat erforderlichen Schritte unternehmen, und die bei Nichtbeachtung der in Rede stehenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen anzuwenden.
Allerdings hindert das Gemeinschaftsrecht den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins eine freiwillige Registrierung dieses Führerscheins mit der – für ihn günstigen – Folge anzubieten, dass er beispielsweise zur ärztlichen Kontrolle geladen wird und so weniger Gefahr läuft, aus Unachtsamkeit gegen das Recht des Aufnahmemitgliedstaats zu verstoßen.
Ferner ist, wie der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die obligatorische und systematische Registrierung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine im Aufnahmemitgliedstaat auch nicht unerlässlich, um die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in die Lage zu versetzen, ihre nationalen Bestimmungen über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden und hierfür erforderlichenfalls den Führerschein umzutauschen.
Denn bei der ersten Zuwiderhandlung im Aufnahmemitgliedstaat, die zur Anwendung dieser Bestimmungen führen kann, können die zuständigen Behörden dieses Staates die Angaben im Führerschein des Fahrzeugführers, der die Zuwiderhandlung begangen hat, registrieren. So verfügen sie bei späteren Zuwiderhandlungen dieses Fahrzeugführers über die erforderlichen Informationen, um gegebenenfalls den Führerschein unmittelbar zu entziehen oder eine andere in den nationalen Bestimmungen i.S. von Artikel 8 II der Richtlinie 91/439 vorgesehene Maßnahme zu ergreifen. Nichts hindert auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats daran, dass sie, um bei der Anwendung dieser Bestimmungen im Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, begangene Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, im Rahmen des gegenseitigen Beistands und des Informationsaustauschs, die in Artikel 12 III dieser Richtlinie geregelt sind, die Behörden des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausgestellt hat, um Auskünfte ersuchen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission befürworteten Verkehrskontrollen durchgeführt werden können, ohne die Freizügigkeit oder den Gleichheitssatz zu verletzen. Entgegen der Ansicht der spanischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs kann es grundsätzlich nicht als gegen den Vertrag verstoßende Beschränkung der Freizügigkeit betrachtet werden, wenn der Führer eines Fahrzeugs während der Dauer dieser Kontrolle zeitweise angehalten wird. Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Verkehrskontrollen punktuell durchgeführt werden, nicht, dass der Gleichheitssatz verletzt würde.
Daher ist festzustellen, dass die erste Rüge der Kommission begründet ist.
Zur zweiten Rüge
– Vorbringen der Beteiligten
Mit ihrer zweiten Rüge legt die Kommission dem Königreich Spanien zur Last, es habe dadurch gegen Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 verstoßen, dass es in Artikel 25 II der Verordnung über Fahrzeugführer den Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegen einen spanischen Führerschein vorgeschrieben habe, wenn auf dem Führerschein nicht mehr genug Platz sei, um die für seine Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen.
Nach Ansicht der Kommission ist die Möglichkeit, in einen Führerschein neue Angaben einzutragen, durch die Richtlinie 91/439 eng begrenzt, die insoweit ein Diskriminierungsverbot aufstelle und sie davon abhängig mache, dass auf dem Führerschein der hierfür nötige Platz vorhanden sei. Weder Artikel 8, der einen Umtausch der Führerscheine regele, noch eine andere Bestimmung dieser Richtlinie sähen die Pflicht vor, einen Führerschein umzutauschen, falls es an dem erwähnten nötigen Platz fehle. Da die Richtlinie 91/439 den Umtausch der Führerscheine erschöpfend regele, stehe sie einer Umtauschpflicht wie im vorliegenden Fall entgegen.
Nach Ansicht der spanischen Regierung lässt sich, da die Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten das Recht gebe, in die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine bestimmte Angaben einzutragen, die Ansicht nicht halten, dass diese Befugnis dadurch entfalle, dass der für diese Angaben vorgesehene Platz auf den Führerscheinen fehle. Der obligatorische Umtausch sei daher unerlässlich, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, von ihrem Recht, diese Angaben in diese Führerscheine einzutragen, Gebrauch zu machen. Denn dieses Recht könne nicht durch praktische Fragen wie das Format des betreffenden Führerscheins oder das Verhalten seines Inhabers begrenzt werden. Fände kein automatischer Umtausch statt, so würde die Ausübung der durch Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 gebotenen Befugnis zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen, da die Fahrzeugführer unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob ihr Führerschein die Eintragung der zusätzlichen Angaben zulasse oder nicht. Jedenfalls entstehe dem Inhaber eines solchen Führerscheins durch dessen Umtausch gegen einen neuen spanischen Führerschein kein Nachteil.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Die Befugnis, die Artikel 1 III der Richtlinie 91/439 dem Aufnahmestaat gibt, in einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen, unterliegt, wie aus Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 hervorgeht, ausdrücklich der Voraussetzung, dass hierfür der erforderliche Platz auf diesem Führerschein zur Verfügung steht.
Der Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn auf diesem Führerschein kein Platz mehr für die für seine Verwaltung unerlässlichen Angaben vorhanden ist, ist nicht mit der Richtlinie 91/439 vereinbar, denn er ist nicht in der erschöpfenden Aufzählung der zulässigen Fälle des Umtauschs in Artikel 8 dieser Richtlinie aufgeführt.
In Anbetracht dieser Feststellung und des Umstands, dass nach der Rechtsprechung die Artikel 1 II und 8 I der Richtlinie 91/439 in Verbindung mit der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie es den Mitgliedstaaten u. a. verbieten, den Umtausch der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu verlangen, ist ein Umtausch, wie er in Artikel 25 II der Verordnung über Fahrzeugführer vorgesehen ist, mit der Richtlinie 91/439, insbesondere Anhang I Nummer 4, unvereinbar.
Somit ist die zweite Rüge der Kommission ebenfalls begründet.
Zur dritten Rüge
– Vorbringen der Beteiligten
Mit ihrer dritten Rüge legt die Kommission Spanien zur Last, gegen Artikel 7 I Buchstabe a der Richtlinie 91/439 dadurch verstoßen zu haben, dass es in der Siebten Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer vorgesehen habe, dass die Inhaber eines nach der vor Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 geltenden Regelung ausgestellten Führerscheins das Recht auf Erneuerung dieses Führerscheins hätten, sofern die in dieser Regelung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt seien.
Die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer billige damit den Inhabern dieser Führerscheine ein in der Richtlinie 91/439, nach deren Artikel 7 I Buchstabe a und Anhang III die in ihr festgelegten Anforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit bei jeder Erneuerung eines Führerscheins erfüllt sein müssten, nicht vorgesehenes wohlerworbenes Recht zu.
Entgegen der Ansicht der spanischen Regierung beruhe der Umstand, dass die Richtlinie 91/439 keine wohlerworbenen Rechte anerkenne, nicht auf einem Versehen, und diese Richtlinie verstoße nicht gegen den Grundsatz des Verbotes der Rückwirkung von Gesetzen, da sie nur auf die künftigen Wirkungen der Führerscheine Anwendung finde. Jedenfalls könne die spanische Regierung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht die Rechtswidrigkeit der Richtlinie rügen, deren Verletzung die Kommission ihr zur Last lege.
Die spanische Regierung führt aus, die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer sehe die rückwirkende Anwendung der gegenwärtig geltenden Regelung vor, wenn diese günstiger sei als die frühere Regelung, und im umgekehrten Fall die Beibehaltung der früheren Bedingungen für Führerscheine, die nach der früheren Regelung erworben worden seien. Diese Maßnahme, deren Anwendungsbereich begrenzt sei, sei unerlässlich, damit nicht gegen den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte und das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstoßen werde, die weniger günstige Sanktionen vorsähen oder individuelle Rechte beschränkten. Im Übrigen sei nach nationalem Recht eine Verordnungsbestimmung, die nicht die nach einer Bestimmung mit Gesetzesrang erworbenen Rechte anerkenne, rechtswidrig, so dass ausgeschlossen sei, dass die Verordnung über Fahrzeugführer dem Inhaber eines Führerscheins, der die in der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 geltenden nationalen Regelung vorgesehenen medizinischen Voraussetzungen erfülle, die Verlängerung seines Führerscheins verweigere.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Aus Artikel 7 I Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 91/439, auf den diese Bestimmung verweist, ergibt sich, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für jeden Ast. auf Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins gelten.
Da die Richtlinie 91/439 nicht zwischen der Erneuerung der nach ihrem Inkrafttreten und der Erneuerung der vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Führerscheine unterscheidet, ist eine solche Unterscheidung mit dieser Richtlinie unvereinbar.
Dieses Ergebnis wird durch die Feststellung bestätigt, dass die vom Königreich Spanien vertretene Auslegung den von Artikel 7 I Buchstabe a der Richtlinie 91/439 verfolgten Zweck, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern, dadurch vereiteln würde, dass sie es einer großen Zahl von Inhabern eines Führerscheins erlauben würde, weiterhin einen Führerschein zu verwenden, der nach einer Regelung ausgestellt worden ist, die nicht die von der Richtlinie 91/439 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die Siebte Übergangsbestimmung der Verordnung über Fahrzeugführer es gerade den Inhabern eines vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 ausgestellten Führerscheins ermöglicht, diesen Führerschein erneuern zu lassen, ohne dass sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit erfüllen müssen, verstößt diese Bestimmung gegen Artikel 7 I Buchstabe a der Richtlinie 91/439.
Dieser Verstoß kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nationale Bestimmungen es nicht zuließen, die Erneuerung eines vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/439 ausgestellten Führerscheins davon abhängig zu machen, dass dessen Inhaber die von dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt.
Denn nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Daher ist die dritte Rüge der Kommission ebenfalls begründet.
Nach allem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 II und 7 I Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 II der Verordnung über Kraftfahrzeugführer sowie die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich, die dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien beigetreten sind, tragen nach Artikel 69 § 4 I der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 II und 7 I Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. 7. 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 II des Reglamento de conductores (Verordnung über Kraftfahrzeugführer) vom 30. 5. 1997 sowie die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
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07/03/2008 14:09
Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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12/05/2021 14:55
Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben.
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25/08/2022 01:19
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Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
15/04/2014 11:58
Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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