Fahrerlaubnisrecht: VG Meinigen hat Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH eingereicht
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Meiningen (Deutschland) eingereicht am 24. August 2009 — Frank Scheffler gegen Landkreis Wartburgkreis
Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Meiningen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frank Scheffler
Beklagter: Landkreis Wartburgkreis
Vorlagefrage:
Folgende Frage wird dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG [1] seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG — seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden — ausüben im Hinblick auf ein Fahreignungsgutachten, das von dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis vorgelegt wurde, wenn das Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins erstellt wurde und zudem auf einer nach der Ausstellung des Führerscheins durchgeführten Untersuchung des Betroffenen beruht, sich aber auf zeitlich vor der Ausstellung des Führerscheins liegende Umstände bezieht.
Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Meiningen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frank Scheffler
Beklagter: Landkreis Wartburgkreis
Vorlagefrage:
Folgende Frage wird dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG [1] seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG — seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden — ausüben im Hinblick auf ein Fahreignungsgutachten, das von dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis vorgelegt wurde, wenn das Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins erstellt wurde und zudem auf einer nach der Ausstellung des Führerscheins durchgeführten Untersuchung des Betroffenen beruht, sich aber auf zeitlich vor der Ausstellung des Führerscheins liegende Umstände bezieht.
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