Fahrtenbuch: Werbungskosten bei Zuzahlung zum Dienstwagen

bei uns veröffentlicht am03.07.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt der den zu versteuernden Sachbezug übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Diese Sichtweise hat das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann.

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind allerdings anderer Meinung. Danach stellen die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die private Lebensführung dar, sondern sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen (FG Baden-Württemberg, 5 K 284/13; Rev. BFH VI R 24/14; BMF-Schreiben, IV C 5 - S 2334/11/10004; FG Sachsen, 4 K 2256/09).

Urteile

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Bundesfinanzhof Urteil, 30. Nov. 2016 - VI R 24/14

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2014  5 K 284/13 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2014 - 5 K 284/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 wird der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 13.06.2012 geändert und die Einkommensteuer auf 16.115 Euro festgesetzt.2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für not

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Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 wird der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 13.06.2012 geändert und die Einkommensteuer auf 16.115 Euro festgesetzt.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, § 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Tatbestand

 
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.
Dem ledigen Kläger (Kl) stellte sein Arbeitgeber (AG) einen Firmenwagen - VW Golf mit diversen Sonderausstattungen (u.a. Klimaanlage, Standheizung, Xenonscheinwerfern) - zur Verfügung, der gemäß der Firmenwagenregelung (Nr. 8) auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden durfte. Laut Nr. 5.4 der Regelung war der Kl zur Entrichtung eines monatlichen Eigenanteils verpflichtet, der vom jeweiligen Beschäftigungsgrad des Firmenwageninhabers und dem Nettorechnungspreis („Nettolistenpreis ohne MwSt. + Kosten für Überführung und Zulassung Sonderzubehör ohne MwSt. - Händlerrabatt“) abhängig war. Dementsprechend leistete der Kl eine monatliche Zuzahlung i.H.v. 351,13 EUR = jährlich 4.213,56 EUR. Der AG unterwarf im Rahmen des Lohnsteuerabzugs mit dem Arbeitslohn auch den geldwerten Vorteil - unstreitig in Übereinstimmung mit den Regeln des § 8 Abs.2 EStG - abzüglich der Zuzahlungen nach der sog. 1%-Regelung, wobei ein geldwerter Vorteil i.H.v. 1.462,50 EUR pauschal sowie i.H.v. 7.193,94 EUR individuell versteuert wurde. Der Betrag von 7.193,94 EUR ist im bescheinigten Bruttolohn von 76.868,72 EUR enthalten.
Im Rahmen des zulässigen Einspruchsverfahrens gegen den erstmaligen Einkommen(ESt)-Bescheid 2011 ermittelte der Kl - abweichend von der ESt-Erklärung (Bl 16ff EStA 2011) - den geldwerten Vorteil aufgrund eines - unstreitig - ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (Bl 24-57 Rechtsbehelfsakte -RBA-), sowie aufgrund nachgewiesener und mit Ausnahme eines geringfügigen und daher zu vernachlässigenden Betrages (53,26 EUR) ebenfalls unstreitiger Gesamtkosten des KFZs i.H.v. 8.325,91 EUR (Bl 22, 58-83 RBA) einen Privatanteil von 26,6% (Bl 22 RBA) und gelangte zu folgendem Bruttoarbeitslohn:
Bruttolohn laut Jahreslohnsteuerbescheinigung
        
 76.868,72 EUR
abzüglich versteuerter Nutzungsvorteil
        
 -/- 7.193,94 EUR
zuzüglich Eigenanteil an KFZ-Kosten gem. Fahrtenbuchmethode
        
 2.217,77 EUR
abzüglich geleisteter Eigenanteil
        
 -/- 4.213,56 EUR
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
        
 67.678,00 EUR
Das Finanzamt (FA) - der Beklagte (Bekl) - setzte den zu versteuernden Arbeitslohn in der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012
- im Wege einer Teilabhilfe - wie folgt an und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück:
                 
Bruttolohn laut Lohnbescheinigung
        
 76.868,72 EUR
abzüglich versteuerter geldwerter Vorteil
        
 -/- 7.193,94 EUR
zuzüglich:
                 
Eigenanteil an Kfz-Kosten laut Fahrtenbuch
 2.217,77 EUR
        
abzüglich gezahltes Nutzungsentgelt
 -/- 4.213,56 EUR
        
verbleiben
 -/- 1.995,78 EUR
        
zu versteuern für Privatnutzung somit
        
 0,00 EUR
anzusetzender Bruttolohn
        
 69.6478,78 EUR
Mit der zulässigen Klage verfolgt der Kl sein Begehren weiter und trägt Folgendes vor:
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.10.2007 VI R 57/06, BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199) könnten zwar einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene KFZ- Kosten dann nicht als Werbungskosten (WK) berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sogenannten 1 %-Methode bemessen werde. Hingegen sei ein WK-Abzug dann statthaft, wenn der Nutzungsvorteil nach der sogenannten Fahrtenbuch-Methode ermittelt werde. Diese folge insbesondere aus der Formulierung des § 8 Abs.2 S.4 EStG, wonach sämtliche - durch das KFZ insgesamt entstehenden Aufwendungen - in die Vorteilsermittlung einzubeziehen seien, somit also auch KFZ-Kosten, die nicht vom Arbeitgeber getragen würden (BFH-Urteil vom 14.09.2005 VI R 37/03, BFHE 2011, 215, BStBI II 2006, 72). Damit seien die vom Arbeitnehmern selbst getragenen KFZ-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils im Sinne des § 9 Abs.1 S.1 EStG, so dass konsequenterweise der Eigenanteil des Kl auch über den ermittelten privaten Nutzungsvorteil hinaus abzugsfähig sei und insoweit ein sogenannter„negativer Nutzungsvorteil“ in Gestalt von WK entstehen könne. Im Übrigen sei dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs.2 S.4 EStG nicht zu entnehmen, dass bei Anwendung der Fahrtenbuch-Methode ein Abzug über den ermittelten privaten Nutzungsvorteil hinaus nicht statthaft sei. Vielmehr greife insoweit der allgemeine WK-Begriff des § 9 Abs.1 S.1 EStG ein, so dass die Aufwendungen des Kl in Gestalt der Zuzahlungen ausschließlich der Erzielung von dem als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil diene. Folglich greife auch der Einwand des Bekl nicht durch, dass es sich bei dem vom Kl geleisteten Nutzungsanteil ausschließlich um ein Entgelt für die private Nutzung des Fahrzeuges handele. Sowohl die sogenannte 1 %- Methode als auch die Fahrtenbuch-Methode stellten alternative Methoden zur (pauschalierten) Ermittlung des zu versteuernden Nutzungsvorteils dar, die jedoch die Abzugsfähigkeit des privat geleisteten Nutzungsentgelts als WK nicht entfallen ließen. Im Übrigen sei es nach der BFH-Rechtsprechung statthaft, Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens als WK anzusetzen. Schließlich habe es der BFH mit Urteil vom 18.10.2007 VI R 59/06 (BFHE 219, 208, BStBI II 2009) selbst bei der Anwendung der 1%-Methode zugelassen, dass die Zuzahlung des betroffenen Arbeitnehmers für ein Leasingfahrzeug der Marke Porsche als WK zu berücksichtigen sei. Dieser Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar, da der Kl ebenfalls ein eigenes Nutzungsentgelt für einen entsprechend besser ausgestatteten Geschäftswagen erbracht habe. Folglich seien die Voraussetzungen des Nichtanwendungserlasses des BMF (Schreiben vom 06.02.2009, BStBI I 2009, 412) nicht erfüllt.
Der Kl beantragt,
1. Die mit ESt-Bescheid 2011 vom 13.06.2012 festgesetzte ESt wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 auf 16.115 EUR herabgesetzt.
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt und hilfsweise die Revision zuzulassen.
10 
Der Bekl beantragt,
11 
die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen,
12 
und trägt - wie auch in der Einspruchsentscheidung - Folgendes vor: Die Zuzahlungen des Kl (4.213,56 EUR) stellten Aufwendungen zum Erwerb eines privaten - grundsätzlich steuerpflichtigen - Nutzungsvorteils im Sinne des § 9 Abs.1 S.1 EStG dar (vgl. BFH in BStBI II 2009, 199). Solche Nutzungsvergütungen seien daher entsprechend dem BFH- Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04 (BFHE 215, 252, BStBI II 2007, 269) - ausschließlich - von den nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr. 4 S. 2 EStG und § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ermittelten Werten - vorliegend also i.H.v. 2.217,77 EUR - in Abzug zu bringen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR). Reduziere sich der geldwerte Vorteil für die private Nutzung hierdurch - wie im vorliegenden Fall - auf 0 EUR‚ komme ein darüber hinausgehender Abzug nicht in Betracht. Denn insoweit fehle es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Im Übrigen stünden die Zuzahlungen mit dem übrigen steuerpflichtigen Arbeitslohn in keinerlei Zusammenhang; sie seien auch nicht geleistet worden, um diesen zu erhalten. Vielmehr sei auch das den geldwerten Vorteil übersteigende Nutzungsentgelt ausschließlich für die private Nutzung des Fahrzeugs entrichtet worden und stelle somit nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Das vom Kl angeführte BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 57/06 führe zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn der BFH habe nur darüber zu entscheiden gehabt, wie die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen (Treibstoffkosten) bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode zu behandeln seien. Nach Auffassung des BFH seien diese Bestandteil der Gesamtkosten. Da sie somit zum Erwerb des (steuerpflichtigen) Nutzungsvorteils geleistet würden, stellten sie WK dar. Die Finanzverwaltung wende dieses Urteil allerdings nicht an (BMF-Schreiben vom 06.02. 2009, BStBI I 2009, 412). Vorliegend seien jedoch - im Gegensatz zu dem vom BFH entschiedenen Fall - bis auf den geringfügigen Betrag sämtliche Aufwendungen für den Firmenwagen vom Arbeitgeber des Kl getragen worden. Zudem seien ohnehin alle Aufwendungen für den Pkw in die Gesamtkosten eingeflossen. Das vorstehend genannte Urteil sei insofern nicht einschlägig.
13 
Dem Gericht lagen folgende Akten vor, auf die verwiesen wird: EStA, RBA.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Der streitige Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), denn der Kl hat Anspruch auf den begehrten WK-Abzug.
16 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind WK über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (Beschluss vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBI II 1978, 105; Urteil vom 20.11.1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBI II 1980, 75). Eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung ist bei WK im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei Betriebsausgaben (BA) stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf oder Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs bzw. des Betriebs gemacht werden (vgl. BFH in BFHE 129, 149, BStBI II 1980, 75). Dabei setzen WK wie BA stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf bzw. den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des WK- bzw. BA-Begriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip WK bzw. BA sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.11.1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBI II 1981, 368). Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, so ist es für den Begriff der WK nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu fördern, der Wirklichkeit entsprechen, d.h. geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Die Anerkennung von WK und BA sind daher grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren (BFH-Urteil vom 28.11.1980, a.a.O.). Der Steuerpflichtige hat also einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er tätigen will. Dem entsprechend hat der BFH mit dem zitierten Urteil in BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199 entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und daher WK i.S. des § 9 Abs.1 S.1 EStG sind.
17 
Die streitigen Zuzahlungen erfüllen daher den WK-Begriff, denn es ist offensichtlich, dass diese objektiv mit der Berufstätigkeit des Kl im Zusammenhang stehen, weil das KFZ dem Kl gerade deshalb zur Verfügung gestellt wurde, damit er (auch) seine Tätigkeiten bei den Kunden des AG sinnvoll und zweckmäßig erledigen kann. Ebenso offensichtlich ist, dass der Kl - aus den vorgenannten Gründen - auch subjektiv diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht hat. Da es zudem unerheblich ist, ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren, spielt es keine Rolle, dass das KFZ über diverse Sonderausstattung verfügt. Weil ein VW Golf erkennbar nicht zu der Kategorie unangemessener KFZ gehört (vgl. z.B. Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 28.02.2011 6 K 2473/09, EFG 2011, 1508, juris, zu einem Oldtimer Jaguar E), kommt auch ein Abzugsverbot nach dem gem. § 9 Abs. 5 S.1 EStG sinngemäß anwendbaren § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG - Aufwendungen für Jagd, Fischerei...sowie für ähnliche Zwecke nicht in Betracht.
18 
Für die vom Bekl vorgenommene Kürzung der WK besteht keine Rechtsgrundlage, insbesondere stellen die überschießenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dar. Der Auffassung des Bekl, das den geldwerten Vorteil übersteigende Nutzungsentgelt sei ausschließlich für die private Nutzung des Fahrzeugs entrichtet worden und stelle somit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Zuzahlungen laut Firmenwagenregelung gerade nicht nach dem Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten, sondern im Ganzen nach dem Beschäftigungsgrad und der oben angegebenen Berechnungsmethode richten. Der Einwand des Bekl, es fehle der erforderliche Zusammenhang zwischen der Zuzahlung und dem Arbeitslohn, greift nicht, denn nach der maßgebenden Sicht des KI, wurde eine einheitliche Zuzahlung zur Förderung seines Berufs geleistet. Es trifft zwar zu, dass die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswert in Abzug zu bringen ist, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04, BStBI II 2007, 269 für die 1 %- Methode sowie FG Münster, Urteil vom 28.03.2012 11 K 2817/11 E, EFG 2012, 1245 für die Fahrtenbuchmethode). Mit dieser rechnerischen Methode erfolgt aber keine rechtliche Qualifizierung einer weitergehenden Zuzahlung. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtssystematik, denn § 8 Abs. 2 EStG regelt ausschließlich die Rechtsfolgen von Einnahmen und nicht diejenigen, der hier streitigen Ausgabenseite. Im Übrigen greift auch der Einwand nicht, die Zuzahlungen dienten ausschließlich der Erzielung des als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils, denn der Kl hat durch das ordnungs- gemäße Fahrtenbuch nachgewiesen, dass ihm gerade keine Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Privatnutzung des KFZ zugeflossen sind. Da sich der geldwerte Vorteil bei der KFZ-Überlassung nach den Privatfahrten sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt, können die „Überzahlungen“ somit auch nicht im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des KFZs stehen.
19 
Der Senat folgt daher weder der entgegenstehenden Auffassung des Sächsischen FG vom 05.02.2014 4 K 2256/09, juris, noch der Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 H 8.1 (9-10) LStR 2011), wonach Zuzahlungen vom geldwerten Vorteil lediglich bis 0 EUR abziehbar seien, ein darüber hinausgehender Abzug aber nicht zulässig sein soll.
20 
Der Bekl trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO).
21 
Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO für notwendig erklärt. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kläger durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.
22 
Die Revision war im Hinblick auf das Urteil des FG Sachsen sowie der abweichenden Verwaltungsanweisung zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

Gründe

 
14 
Die Klage ist begründet.
15 
Der streitige Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), denn der Kl hat Anspruch auf den begehrten WK-Abzug.
16 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind WK über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (Beschluss vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBI II 1978, 105; Urteil vom 20.11.1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBI II 1980, 75). Eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung ist bei WK im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei Betriebsausgaben (BA) stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf oder Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs bzw. des Betriebs gemacht werden (vgl. BFH in BFHE 129, 149, BStBI II 1980, 75). Dabei setzen WK wie BA stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf bzw. den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des WK- bzw. BA-Begriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip WK bzw. BA sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.11.1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBI II 1981, 368). Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, so ist es für den Begriff der WK nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu fördern, der Wirklichkeit entsprechen, d.h. geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Die Anerkennung von WK und BA sind daher grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren (BFH-Urteil vom 28.11.1980, a.a.O.). Der Steuerpflichtige hat also einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er tätigen will. Dem entsprechend hat der BFH mit dem zitierten Urteil in BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199 entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und daher WK i.S. des § 9 Abs.1 S.1 EStG sind.
17 
Die streitigen Zuzahlungen erfüllen daher den WK-Begriff, denn es ist offensichtlich, dass diese objektiv mit der Berufstätigkeit des Kl im Zusammenhang stehen, weil das KFZ dem Kl gerade deshalb zur Verfügung gestellt wurde, damit er (auch) seine Tätigkeiten bei den Kunden des AG sinnvoll und zweckmäßig erledigen kann. Ebenso offensichtlich ist, dass der Kl - aus den vorgenannten Gründen - auch subjektiv diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht hat. Da es zudem unerheblich ist, ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren, spielt es keine Rolle, dass das KFZ über diverse Sonderausstattung verfügt. Weil ein VW Golf erkennbar nicht zu der Kategorie unangemessener KFZ gehört (vgl. z.B. Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 28.02.2011 6 K 2473/09, EFG 2011, 1508, juris, zu einem Oldtimer Jaguar E), kommt auch ein Abzugsverbot nach dem gem. § 9 Abs. 5 S.1 EStG sinngemäß anwendbaren § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG - Aufwendungen für Jagd, Fischerei...sowie für ähnliche Zwecke nicht in Betracht.
18 
Für die vom Bekl vorgenommene Kürzung der WK besteht keine Rechtsgrundlage, insbesondere stellen die überschießenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dar. Der Auffassung des Bekl, das den geldwerten Vorteil übersteigende Nutzungsentgelt sei ausschließlich für die private Nutzung des Fahrzeugs entrichtet worden und stelle somit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Zuzahlungen laut Firmenwagenregelung gerade nicht nach dem Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten, sondern im Ganzen nach dem Beschäftigungsgrad und der oben angegebenen Berechnungsmethode richten. Der Einwand des Bekl, es fehle der erforderliche Zusammenhang zwischen der Zuzahlung und dem Arbeitslohn, greift nicht, denn nach der maßgebenden Sicht des KI, wurde eine einheitliche Zuzahlung zur Förderung seines Berufs geleistet. Es trifft zwar zu, dass die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswert in Abzug zu bringen ist, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04, BStBI II 2007, 269 für die 1 %- Methode sowie FG Münster, Urteil vom 28.03.2012 11 K 2817/11 E, EFG 2012, 1245 für die Fahrtenbuchmethode). Mit dieser rechnerischen Methode erfolgt aber keine rechtliche Qualifizierung einer weitergehenden Zuzahlung. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtssystematik, denn § 8 Abs. 2 EStG regelt ausschließlich die Rechtsfolgen von Einnahmen und nicht diejenigen, der hier streitigen Ausgabenseite. Im Übrigen greift auch der Einwand nicht, die Zuzahlungen dienten ausschließlich der Erzielung des als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteils, denn der Kl hat durch das ordnungs- gemäße Fahrtenbuch nachgewiesen, dass ihm gerade keine Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Privatnutzung des KFZ zugeflossen sind. Da sich der geldwerte Vorteil bei der KFZ-Überlassung nach den Privatfahrten sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt, können die „Überzahlungen“ somit auch nicht im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des KFZs stehen.
19 
Der Senat folgt daher weder der entgegenstehenden Auffassung des Sächsischen FG vom 05.02.2014 4 K 2256/09, juris, noch der Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 H 8.1 (9-10) LStR 2011), wonach Zuzahlungen vom geldwerten Vorteil lediglich bis 0 EUR abziehbar seien, ein darüber hinausgehender Abzug aber nicht zulässig sein soll.
20 
Der Bekl trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO).
21 
Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO für notwendig erklärt. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kläger durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.
22 
Die Revision war im Hinblick auf das Urteil des FG Sachsen sowie der abweichenden Verwaltungsanweisung zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2014  5 K 284/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2011) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Firmenwagen mit Sonderausstattung zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Kosten für den Firmenwagen trug die Arbeitgeberin.

2

Gemäß der Firmenwagenregelung der Arbeitgeberin hatte der Kläger für den Firmenwagen einen monatlichen Nettoabzug (Eigenanteil) zu leisten. Der Eigenanteil bemaß sich nach dem Beschäftigungsgrad des Firmenwageninhabers bei der Arbeitgeberin und dem in der Firmenwagenregelung näher definierten Nettorechnungspreis des Firmenwagens. Auf dieser Grundlage leistete der Kläger einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 351,13 €, im Streitjahr insgesamt 4.213,56 €.

3

Über die Nutzung des Firmenwagens im Streitjahr führte der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Der Anteil seiner privaten Fahrten sowie der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte betrug hiernach 26,6 %. Die Gesamtkosten des Firmenwagens beliefen sich im Streitjahr auf 8.325,91 €.

4

Die Arbeitgeberin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zur Privatnutzung beim Lohnsteuerabzug nach der 1 %-Regelung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung, wobei sie den Eigenanteil des Klägers vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens abzog. Der geldwerte Vorteil wurde dabei in Höhe von 7.193,94 € individuell und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anteilig in Höhe von 1.462,50 € pauschal versteuert.

5

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Klägers legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen Bruttoarbeitslohn von 71.892,55 € zugrunde. Dieser Betrag ergab sich, indem das FA von dem Bruttoarbeitslohn laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung in Höhe von 76.868,72 € den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens in Höhe von 7.193,94 € in Abzug brachte und einen Betrag von 2.217,77 € für die private Nutzung des Firmenwagens und für dessen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte laut Fahrtenbuch hinzurechnete.

6

Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, mit dem er begehrte, den Bruttoarbeitslohn auf 67.678 € wie folgt herabzusetzen:

7
        

Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung:

76.868,72 €

abzüglich versteuerter Nutzungsvorteil:

- 7.193,94 €

zuzüglich geldwerter Vorteil nach Fahrtenbuch:

2.217,77 €

abzüglich Eigenanteil:

- 4.213,56 €

Bruttoarbeitslohn:

67.678,00 €

8

Das FA erließ während des Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid, mit dem es den Bruttoarbeitslohn des Klägers auf 69.674 € herabsetzte. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

9
                 

Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung:

        

 76.868,72 €

abzüglich versteuerter Nutzungsvorteil:

        

 - 7.193,94 €

zuzüglich geldwerter Vorteil nach Fahrtenbuch:

2.217,77 €

        

abzüglich Eigenanteil:

- 4.213,56 €

        

Verbleiben:

- 1.995,78 €

        

zu versteuern für Privatnutzung:

        

          0,00 €

Bruttoarbeitslohn:

        

69.674,78 €

10

Den Einspruch des Klägers wies das FA anschließend als unbegründet zurück.

11

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 896 veröffentlichten Gründen statt.

12

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

13

Das FA beantragt,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2014  5 K 284/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

15

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat das BMF nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat den vom Kläger an seine Arbeitgeberin geleisteten Eigenanteil zu Unrecht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen. Der Eigenanteil mindert indessen nur den geldwerten Vorteil, den der Kläger aus der Überlassung des Firmenwagens für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erzielt hat.

17

1. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (z.B. Senatsurteile vom 20. März 2014 VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643; vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385; vom 21. März 2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700; VI R 42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918, und vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362; jeweils m.w.N.). Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (Senatsurteile in BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700, und vom 18. Dezember 2014 VI R 75/13, BFHE 248, 336, BStBl II 2015, 670). Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden (Senatsurteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72). Sowohl die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit (Senatsurteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829). Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen.

18

Nach diesen Maßstäben hat das FG den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens im Streitfall zu Recht nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

19

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) kann der Wert nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift, also der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

20

b) Nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger im Streitfall die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen. Hiernach liegen die Voraussetzungen für die Bewertung des Nutzungsvorteils aus der Dienstwagenüberlassung nach der Fahrtenbuchmethode vor.

21

2. Das FG hat den vom Kläger an seine Arbeitgeberin für die Überlassung des Firmenwagens gezahlten Eigenanteil allerdings rechtsfehlerhaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Der Eigenanteil mindert lediglich den geldwerten Vorteil auf 0 €.

22

a) Nach den nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) betrugen die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen im Streitjahr 8.325,91 €. Der vom Kläger an seine Arbeitgeberin im Streitjahr gezahlte Eigenanteil in Höhe von 4.213,56 € ist von diesen Aufwendungen nicht vorab in Abzug zu bringen.

23

Zu den insgesamt entstehenden Kfz-Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 27/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174). Dazu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete (Senatsurteil in BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72, m.w.N.; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 122; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 R 435; Kister in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 8 EStG Rz 101; für den gesamten Nutzungszeitraum Schmidt/Krüger, EStG, 35. Aufl., § 8 Rz 52; Steiner in Lademann, EStG, § 8 EStG Rz 117). Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung im Streitjahr wie auch noch gegenwärtig (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 9 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 und 2015, H 8.1 (9-10) "Gesamtkosten" des Lohnsteuer-Handbuchs 2015). Ausgangspunkt der Fahrtenbuchmethode ist nämlich die Annahme, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers übereinstimmt (Senatsurteil in BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72).

24

Der vom Kläger gezahlte Eigenanteil mindert nach diesen Maßstäben nicht die der Arbeitgeberin insgesamt entstandenen Aufwendungen für das dem Kläger zur Verfügung gestellte betriebliche Fahrzeug. Zöge man den Eigenanteil von den durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen ab, widerspräche dies dem Ziel der Fahrtenbuchmethode, den Sachbezugswert der Überlassung eines Dienstwagens anhand der tatsächlich auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers zutreffend zu ermitteln. Denn dann würden nicht mehr --wie es § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich vorsieht-- die durch "das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" bei der Ermittlung des auf die privaten Fahrten und auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teils der "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen" angesetzt, sondern von vornherein nur ein um den Eigenanteil verminderter (Teil-)Betrag dieser Aufwendungen.

25

b) Das FG hat --für den Senat ebenfalls bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- festgestellt, dass der Anteil der privaten Fahrten des Klägers und der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 26,6 % betrug. Hiernach beläuft sich der Wert für die private Nutzung des Fahrzeugs sowie für dessen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 2.214,69 € (8.325,91 € x 26,6 / 100). Der vom FA insoweit angesetzte (geringfügig höhere) Betrag von 2.217,77 € beruht auf einer Rundungsdifferenz bei der Ermittlung des "Privatanteils". Eine steuerliche Auswirkung zum Nachteil des Klägers ergibt sich hieraus nicht.

26

c) Der vom Kläger an seine Arbeitgeberin gezahlte Eigenanteil in Höhe von 4.213,56 € mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung. Da der Eigenanteil im Streitfall den Wert dieses geldwerten Vorteils überstieg, ist der geldwerte Vorteil im Ergebnis mit 0 € zu bewerten. Der Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Dienstwagenüberlassung scheidet aus. Soweit der Eigenanteil den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann er auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

27

aa) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; BMF-Schreiben vom 19. April 2013, BStBl I 2013, 513; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 8 Rz 37; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 8 Rz 389; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 8 Rz 38; Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 8 Rz 158h; Steiner in Lademann, a.a.O., § 8 EStG Rz 127; HHR/Kister, § 8 EStG Rz 84; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: "Kraftfahrzeuggestellung", Rz 48; Wagner, in Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, D Rz 284; Thomas, Der Betrieb --DB-- 2006, Beilage 6, 58, 63; Risthaus, Deutsche Steuerzeitung 2009, 229, 230; Niermann, DB 2009, 366, 367; a.A. FG Münster, Urteil vom 28. März 2012  11 K 2817/11 E, EFG 2012, 1245; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 126; Pfützenreuter, EFG 2012, 1246, die Werbungskosten annehmen). Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. In Höhe des Nutzungsentgelts (des Eigenanteils) wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.

28

Das Nutzungsentgelt mindert folglich bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Dienstwagens einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht (z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BFHE 209, 214, BStBl II 2005, 529, zur verbilligten Überlassung von Wohnraum; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, zur Übertragung von Aktien, sowie vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, zu Rabatten bei Jahreswagen, jeweils m.w.N.).

29

bb) Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung wird durch das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.

30

(1) Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegen grundsätzlich nur vor, wenn dem Arbeitnehmer Güter in Geld oder Geldeswert durch das Dienstverhältnis veranlasst zufließen. Der Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert stellt hiernach regelmäßig keine Einnahme dar. Negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommen nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls bei der Rückzahlung von Arbeitslohn in Betracht (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135, und vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299). Die zurückgezahlten Beträge sind im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BFHE 214, 92, BStBl II 2006, 911, und vom 5. Juli 2007 VI R 58/05, BFHE 218, 320, BStBl II 2007, 774). Sind Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen, so erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen (Senatsurteil in BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299). Des Weiteren sind Arbeitslohnrückzahlungen nur anzunehmen, wenn sich der Vorgang als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt. Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (Senatsurteil in BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135).

31

(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Teil des Eigenanteils, der den Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung übersteigt, nicht um negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Zahlung des Eigenanteils erfolgt nicht, um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens im Sinne eines "actus contrarius" rückgängig zu machen. Der Arbeitnehmer (Kläger) zahlt den Eigenanteil vielmehr gerade deshalb, um den Vorteil überhaupt erst zu erlangen.

32

Soweit der Eigenanteil den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung übersteigt, fehlt es für die Annahme (negativer) Einnahmen auch an einem steuerlich relevanten Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Wert des Vorteils, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Dienstwagenüberlassung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einräumt, besteht --wie oben dargelegt-- nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer für die Dienstwagenüberlassung zu zahlenden Nutzungsentgelt (Eigenanteil). Soweit das Nutzungsentgelt den Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG übersteigt, ist keine Veranlassung der Zahlung durch das Dienstverhältnis gegeben. Denn die Zahlung ist insoweit nicht durch die Erzielung steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen, sondern durch die private Nutzung des Dienstwagens veranlasst. Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung sind steuerlich jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer solche Aufwendungen an seinen Arbeitgeber leistet.

33

cc) Bei dem Nutzungsentgelt (Eigenanteil) handelt es sich schließlich auch nicht um Werbungskosten.

34

Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585, und vom 22. Oktober 2015 VI R 22/14, BFHE 251, 344, BStBl II 2016, 179; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 VI R 15/10, BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456; Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (z.B. Senatsurteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, und in BFHE 251, 344, BStBl II 2016, 179, m.w.N.).

35

Wie vorstehend dargelegt, mindert das Nutzungsentgelt auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Nutzungsentgelt kann folglich nicht (nochmals) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Soweit sich aus den Senatsurteilen vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 (BFHE 219, 206, BStBl II 2009, 199) und VI R 59/06 (BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

36

Ein Werbungskostenabzug scheidet auch insoweit aus, als das Nutzungsentgelt den Wert des (steuerbaren) Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung übersteigt. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer beruflichen Veranlassung. Die Zahlung des Nutzungsentgelts ist, soweit es den Wert des Vorteils übersteigt, nicht durch die Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern durch die steuerunerhebliche private Nutzung des Dienstwagens veranlasst. Denn der Arbeitnehmer leistet das Nutzungsentgelt nicht, weil er mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug (auch) Dienstreisen unternimmt, sondern weil die Zahlung des Nutzungsentgelts Voraussetzung für die private Nutzung des betrieblichen Pkw ist. Die berufliche Veranlassung kann insbesondere nicht auf die Erwägung gestützt werden, der Arbeitnehmer (Kläger) unternehme mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug auch beruflich veranlasste Fahrten, für die das Nutzungsentgelt (jedenfalls anteilig) ebenfalls aufgewendet worden sei. Denn es kann grundsätzlich und so auch im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber für die berufliche Nutzung eines Firmenwagens ein Entgelt entrichtet. Die Aufwendungen für Dienstreisen hat regelmäßig der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber zumeist (tarif-)vertraglich, jedenfalls aber entsprechend § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und der Arbeitnehmer sie nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, § 611 BGB Rz 553, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Handhabung in Bezug auf die Kosten beruflich veranlasster Dienstreisen des Klägers für seine Arbeitgeberin hat das FG im Streitfall nicht festgestellt.

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.