Freiberufler und Gewerbetreibende: Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag

bei uns veröffentlicht am03.11.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der Bundesfinanzhof hat aktuell zu zwei Streitfragen Stellung bezogen und jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
Freiberufler und Gewerbetreibende: Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu zwei Streitfragen Stellung bezogen und jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Danach ist ein IAB auch zulässig, wenn feststeht, dass der Betrieb unentgeltlich übertragen werden soll. Zudem kann ein IAB zur Kompensation eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung eingesetzt werden. 

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein IAB von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Unentgeltliche Betriebsübertragung

Die Inanspruchnahme eines IAB ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch möglich, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern wegen einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.

Beachten Sie: Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Investition auch getätigt hätte, wenn er den Betrieb selbst fortgeführt hätte und er anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass sein Rechtsnachfolger die Investition nach der Betriebsübertragung fristgemäß vornimmt.

Ausgleich eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung

Ein IAB kann auch im Anschluss an eine Betriebsprüfung zur Kompensation eines Mehrergebnisses eingesetzt werden. Hiermit widerspricht der 4. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich der Ansicht der Finanzverwaltung.

Beachten Sie: Der 1. Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Rechtsprechung rund einen Monat später im Kern bestätigt. Beide Senate fordern, dass eine Investitionsabsicht zum maßgebenden Stichtag vorliegt. Offen ließ der 1. Senat, ob ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss. Dies hatte der 4. Senat jedoch ausdrücklich verneint.

Neue Rechtslage

Die Entscheidungen ergingen noch zur alten Rechts­lage. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 7g EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden, modifiziert. So ist
z. B. der Nachweis für eine Investitionsabsicht nicht mehr in § 7g EStG aufgeführt.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.3.2016, IV R 14/12; BFH, Urteil vom 23.3.2016, IV R 9/14; BFH, Urteil vom 28.4.2016, I R 31/15; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, Rn. 26

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe


(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsja

Urteile

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bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2016 - IV R 14/12

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. April 2012  4 K 210/11 aufgehoben.

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Referenzen

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. April 2012  4 K 210/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Den Gewinn ermittelte er für das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis 30. April durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 --BGBl I 2007, 1912-- (EStG).

2

Der Kläger übertrug seinem Sohn den Betrieb durch notariellen Vertrag vom ... 2007 unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Besitz ging am 1. Dezember 2007 über.

3

Am 31. März 2009 reichten die Kläger für das Streitjahr ihre Einkommensteuererklärung bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Der Erklärung war der Jahresabschluss auf den 30. November 2007 einschließlich einer Anlage über die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gemäß § 7g EStG in Höhe von insgesamt... € beigefügt.

4

Das FA veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Juli 2009 zunächst erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung erkannte es die Investitionsabzugsbeträge allerdings nicht mehr an. Diese hätten nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfen, da bereits festgestanden habe, dass der Kläger die Investitionen wegen der bereits erfolgten Übergabe des Betriebs nicht mehr selbst werde durchführen können. Dementsprechend erließ das FA unter dem 30. Mai 2011 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Der Einspruch der Kläger blieb ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2011 erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. April 2012 ab. Ein Investitionsabzugsbetrag könne nur in Anspruch genommen werden, wenn die beabsichtigte Investition noch objektiv durchführbar sei. Daran fehle es, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb bereits veräußert oder bei Abgabe der Steuererklärung den Entschluss gefasst habe, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. Gleiches sei für den Fall der unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge anzunehmen. Denn die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags durch den Betriebsübergeber im zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten oder durchgeführten Betriebsübergabe führe zu einer Aufwandsverlagerung auf ein anderes Steuersubjekt, was dem Normzweck des § 7g EStG widerspreche.

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 3, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG).

7

Sie beantragen sinngemäß,
das Urteil des FG und den Änderungsbescheid betreffend die Einkommensteuer 2007 vom 30. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2011 aufzuheben.

8

Das FA beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

9

Das FG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der nötige Finanzierungszusammenhang bestehe nicht, wenn feststehe, dass der Steuerpflichtige die Investition selbst nicht mehr durchführen könne.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung von FA und FG steht der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge nicht entgegen, dass zwischenzeitlich ein unentgeltlicher Betriebsübergang stattgefunden hat (dazu unter 2.). Das FG hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zum hier maßgeblichen Bilanzstichtag, dem 30. November 2007, die erforderliche Investitionsabsicht hatte (dazu unter 3.).

11

1. Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG).

12

Die Inanspruchnahme eines solchen Investitionsabzugsbetrags setzt gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG weiter voraus, dass der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren (Investitionszeitraum) anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchst. a) sowie mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b), und dass er das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (Nr. 3).

13

2. Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrags feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.

14

a) In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geltenden Fassung (§ 7g EStG a.F.) ist geklärt, dass die Bildung einer Ansparabschreibung ausgeschlossen ist, wenn die notwendige Prognose, ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in Zukunft voraussichtlich anschaffen oder herstellen wird, negativ ausfällt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist. Genauso verhält es sich, wenn eine solche Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen ist, aber etwa durch Abschluss entsprechender schuldrechtlicher Verträge bereits in die Wege geleitet wurde. Denn der Förderzweck des § 7g EStG a.F., die Liquidität und Eigenkapitalausstattung und damit die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu stärken, dass Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung und Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts verlagert wird, kann in derartigen Fällen nicht mehr erreicht werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 57, m.w.N.). Dies gilt ebenso in dem Fall der Buchwerteinbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes, da die Einbringung eines Betriebs gegen Gesellschaftsrechte einen veräußerungs- und tauschähnlichen Vorgang darstellt. Auch in diesem Fall kann die Förderung des ursprünglichen Betriebsinhabers keinen Finanzierungsbeitrag (Liquiditätshilfe) mehr zu der Investition leisten. Es kann nicht unterstellt werden, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007).

15

b) Diese Rechtsprechung zum sog. Finanzierungszusammenhang steht der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nicht entgegen.

16

aa) Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob an dem von der Rechtsprechung entwickelten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal "Finanzierungszusammenhang" auch nach Änderung des § 7g EStG durch das UntStRefG 2008 festzuhalten ist (vgl. dazu kritisch BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952). Denn anders als bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird der Zweck des § 7g EStG, zu dessen Sicherung die Rechtsprechung den Finanzierungszusammenhang in der Vergangenheit gefordert hat, jedenfalls bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG erfüllt (so auch Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 60; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 30 Rz 87; anderer Ansicht Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach § 7g EStG Rz 5).

17

bb) Die bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils durch § 6 Abs. 3 EStG bewirkte Buchwertfortführung dient der ertragsteuerrechtlich unbelasteten Vermögensübertragung zur Sicherung der Liquidität der nach dem Rechtsträgerwechsel fortgeführten betrieblichen Einheit und damit typischerweise der Erleichterung der Generationennachfolge (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449). Die Norm durchbricht den Grundsatz der Individualbesteuerung, indem sie die Übertragung der bei dem Rechtsvorgänger gebildeten stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger anordnet (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 18). Allerdings ist die hier ausnahmsweise angeordnete Buchwertfortführung durch eine andere Person an die Fortführung des Betriebs gebunden, in dessen Wirtschaftsgütern die stillen Reserven ruhen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.6.a cc).

18

cc) Es entspricht sowohl dem Förderzweck des § 7g EStG als auch dem Zweck der Buchwertverknüpfung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung, einen Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Investition erst von dem Betriebsübernehmer durchgeführt werden kann. Denn der Zweck des Investitionsabzugsbetrags, die Liquidität des Betriebs im Hinblick auf zukünftige Investitionen zu erhalten, wird bei der unentgeltlichen Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG regelmäßig erreicht. Typischerweise erfolgt die unentgeltliche Betriebsübergabe, wie auch im Streitfall, im Rahmen der Generationennachfolge. Der Rechtsvorgänger wird die durch die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags gewonnene Liquidität weiterhin in Gestalt geringerer Entnahmen zur Finanzierung der Einkommensteuer im Betrieb belassen. Der Liquiditätsvorteil kommt daher regelmäßig dem Betriebsübernehmer, der die Investition tätigen soll, zu Gute. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft, da in diesem Fall nicht unterstellt werden kann, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007).

19

Dass eine unentgeltliche Betriebsübertragung einer investitionsbezogenen Steuervergünstigung nicht wegen des Wechsels in der Person des die Förderung Begehrenden und des Investierenden entgegensteht, zeigt auch ein Vergleich mit der Steuervergünstigung nach § 6b EStG: Das spezielle Regelungsziel des § 6 Abs. 3 EStG, die unentgeltliche Betriebsübertragung nicht ertragsteuerrechtlich zu belasten, rechtfertigt die Anwendung des § 6b EStG auch in diesem Fall (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter II.2.).

20

c) Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben.

21

3. Die Sache ist indes nicht spruchreif und deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat es --vor dem Hintergrund seiner Rechtsansicht konsequent-- unterlassen, Feststellungen zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen zu treffen.

22

a) Der Steuerpflichtige muss nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG die Absicht haben, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzuschaffen oder herzustellen und es danach für einen Mindestzeitraum betrieblich zu nutzen (s. oben unter II.1.). Die Begünstigung wird damit an eine in diesem Jahr zu erfüllende Bedingung --die Absicht, voraussichtlich zu investieren-- geknüpft. Ob diese Absicht zum Ende des Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags als maßgebendem Stichtag bestanden hat, lässt sich nur durch eine Prognose des künftigen Investitionsverhaltens ermitteln (s. Begründung des Gesetzentwurfs zum UntStRefG 2008, BTDrucks 16/4841, S. 52). Grundlage dieser Prüfung sind objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949).

23

b) Auf die Investitionsabsicht als innere Tatsache kann lediglich anhand von äußeren Umständen (Indizien) geschlossen werden; sie darf nicht unterstellt werden. Die Erklärung des Steuerpflichtigen, er wolle das Wirtschaftsgut anschaffen, reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls. Bei einem bereits aufgenommenen Betrieb werden dabei geringere Anforderungen zu stellen sein als bei einem in Gründung befindlichen Betrieb (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. März 2015 IV R 38/12). Die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts sind nicht erforderlich (s. Begründung des Gesetzentwurfs zum UntStRefG 2008, BTDrucks 16/4841, S. 52).

24

Wird die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts geltend gemacht, das sich innerhalb des Gegenstands des bereits bestehenden Betriebs hält und drängen sich auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls keine Zweifel an der Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen zum maßgebenden Stichtag auf, so können diese Umstände den Schluss auf die Investitionsabsicht rechtfertigen. Erforderlich ist in jedem Fall aber eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Bei dieser tatrichterlichen Würdigung kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn daraus Schlüsse auf die Investitionsabsicht zum maßgeblichen Zeitpunkt gezogen werden können. Eine im Investitionszeitraum tatsächlich vorgenommene Investition kann deshalb ein Beweisanzeichen für die bereits zum Bilanzstichtag erforderliche Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen sein.

25

Die Feststellungslast für die objektiven Umstände, aus denen auf das Vorhandensein einer Investitionsabsicht geschlossen werden soll, trägt der Steuerpflichtige. Kann sich das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass die Investitionsabsicht zum maßgebenden Stichtag vorlag, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der sich darauf beruft.

26

c) Steht, wie auch im Streitfall, zum maßgeblichen Bilanzstichtag bereits fest, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb unentgeltlich gemäß § 6 Abs. 3 EStG auf seinen Rechtsnachfolger übertragen wird, ist die Investitionsabsicht unter Heranziehung des auch dem § 6 Abs. 3 EStG innewohnenden Zwecks, die Liquidität des nach einem Rechtsträgerwechsel fortgeführten Betriebs zu sichern (u.a. BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135, Rz 36), betriebsbezogen festzustellen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann in diesem Fall daher auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger, hier dem Sohn des Klägers, zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde. Auch hier kommt nach dem oben unter II.3.a Ausgeführten in Betracht, aus der später tatsächlich in dem Betrieb erfolgten Anschaffung auf die schon zum Ende des Wirtschaftsjahres der Bildung des Investitionsabzugsbetrags vorhandene Investitionsabsicht zu schließen.

27

4. Die Kostenentscheidung wird nach § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR, deren Gesellschafter zu je einhalb die Eheleute A und B sind. Die Klägerin erzielt aus der Haltung von Pferden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die sie für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) ermittelt und die von dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gesondert und einheitlich festgestellt werden. Den Jahresabschluss zum 30. Juni 2010 reichte sie am 25. März 2011 bei dem FA ein. Mit Bescheid für das Streitjahr 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16. Mai 2011 stellte dieses die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärungsgemäß in Höhe von ... € fest.

2

Im Anschluss an eine vom 11. September 2012 bis 18. Oktober 2012 für die Feststellungszeiträume 2007 bis 2009 durchgeführte Außenprüfung, die in diesen Jahren jeweils zu einer Erhöhung der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft führte, machte die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 10.000 € für den am ... 2011 zum Preis von ... € angeschafften Schlepper geltend. Das FA gewährte den Investitionsabzugsbetrag nicht und begründete dies damit, dass es wegen der bereits erfolgten Anschaffung des Wirtschaftsguts an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehle. Mit geändertem Bescheid für 2009 vom 27. Dezember 2012 stellte das FA die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ... € ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags fest.

3

Der Einspruch, den die Klägerin damit begründete, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch nach erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden könne, blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft unter Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids für 2009 vom 27. Dezember 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 auf den Betrag fest, der sich unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 10.000 € ergibt.

5

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG sei Voraussetzung für die steuerrechtliche Investitionsförderung, dass eine "Investitionsabsicht" im Abzugsjahr bestehen müsse. Die Begünstigung werde an eine im Jahr des Abzugs zu erfüllende Bedingung --die Absicht, voraussichtlich zu investieren-- geknüpft, und diese Absicht müsse spätestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags als dem maßgebenden Stichtag auch bestanden haben.

6

Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

Das FG hat zutreffend erkannt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG gegeben sind (dazu unten 2.). Ob auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich auf Grund der vom FG getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend entscheiden (unten 3.).

10

1. Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG).

11

Die Inanspruchnahme eines solchen Investitionsabzugsbetrags setzt gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG weiter voraus, dass der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren (Investitionszeitraum) anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchst. a) sowie mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b), und dass er das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (Nr. 3).

12

Bei Personengesellschaften oder Gemeinschaften sind § 7g Abs. 1 bis Abs. 6 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt (§ 7g Abs. 7 EStG).

13

2. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG sind erfüllt, wie das FG zu Recht angenommen hat.

14

a) Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist ordnungsgemäß für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ausgeübt worden. Es gehört zu den Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 7, m.w.N.). Der Abzug erfolgt im Unterschied zur früheren Rechtslage bei der Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 --BGBl I 2007, 1912-- (EStG a.F.) außerbilanziell und unterliegt daher nicht den Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG.

15

b) Der Ausübung des Wahlrechts stand nicht entgegen, dass es nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst nachträglich im Anschluss an die Außenprüfung ausgeübt worden ist. Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch zu dem Zweck in Anspruch genommen werden, eine nach den Ergebnissen der Außenprüfung eintretende Gewinnerhöhung zu kompensieren (gleicher Ansicht BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, Rz 21, zu § 7g EStG a.F., und Görke, Finanz-Rundschau 2014, 158, 161 f.; anderer Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 26).

16

Diese Auslegung folgt aus dem § 7g EStG tragenden Normzweck der Finanzierungserleichterung. Diese Vorschrift ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts und soll dadurch nach dem Willen des Gesetzgebers der Verbesserung der Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe, der Unterstützung von deren Liquidität und Eigenkapitalbildung sowie der Stärkung der Investitions- und Innovationskraft dienen (BTDrucks 16/4841, S. 51). Dieser Gesetzeszweck wird auch bei Zulassung der nachträglichen Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags durch die Änderung der bereits beim FA eingereichten Gewinnermittlung verwirklicht. Mit Hilfe des die Steuer des Abzugsjahres mindernden Abzugsbetrags können die dadurch freigewordenen liquiden Mittel produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Das kann auch der Fall sein, wenn sich der Abzugsbetrag erst geraume Zeit später unmittelbar auf die Liquidität des Betriebs auswirkt. Einen rechnerischen Nachvollzug der Investitionserleichterung hat der BFH bisher weder vorgenommen noch gefordert (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 19 f.; vom 24. Oktober 2012 I R 13/12; vgl. zu § 7g EStG a.F. auch BFH-Urteil in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, Rz 21 "auch nach einer Betriebsprüfung"). Den in Rede stehenden Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 EStG ist gerade keine Anknüpfung an ein konkretes Ansparen oder eine bestimmte andere Weise der Finanzierung zu entnehmen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12).

17

3. Ob die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erfüllt sind, kann der Senat anhand der bisher getroffenen Feststellungen des FG nicht abschließend entscheiden.

18

a) In materieller Hinsicht ist Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag, dass das anzuschaffende oder herzustellende Wirtschaftsgut die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, dass der Betrieb die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreitet und dass der Steuerpflichtige die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG genannten Absichten (Investitions- und Nutzungsabsicht) verfolgt sowie in den dem FA einzureichenden Unterlagen die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG geforderten Angaben macht. Darüber hinaus bedarf es weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eines Finanzierungszusammenhangs zwischen Steuervergünstigung und geplanter Investition.

19

aa) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es einer einschränkenden Auslegung des § 7g EStG durch zusätzliche Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs nach der Neufassung der Vorschrift durch das UntStRefG 2008 nicht mehr bedarf.

20

Funktion der von der Rechtsprechung aus dem Gesetzeszweck des § 7g EStG a.F. hergeleiteten Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs war es, solche nicht förderungswürdigen Fälle auszusondern, in denen die Rücklage (Ansparabschreibung) zur Steuergestaltung genutzt wurde, ohne tatsächlich dem Zweck der Investitionserleichterung zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 11).

21

Mit der Neufassung durch das UntStRefG 2008 ist § 7g EStG um ausdrückliche Tatbestandsmerkmale ergänzt worden, die für derartige Fälle die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung verhindern sollen. Zum einen ist nach § 7g Abs. 3 EStG bei unterbliebener Investition die ursprüngliche Gewinnminderung im Rahmen der Steuerfestsetzung oder der gesonderten Feststellung für das Abzugsjahr rückgängig zu machen. Damit wird in der Regel kein Anreiz mehr dafür bestehen, den Investitionsabzugsbetrag auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich keine Investitionsabsicht besteht. Zum anderen setzt § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG nunmehr ausdrücklich voraus, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich im Investitionszeitraum anzuschaffen bzw. herzustellen. Diese Absicht ist im Einzelfall festzustellen (dazu unten 3.b). Die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist daher entbehrlich (ebenso schon BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 11; vgl. auch BRDrucks 121/15 vom 27. März 2015 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, S. 46: Missbräuchliche Gestaltungen seien grundsätzlich ausgeschlossen).

22

bb) Nach den Umständen des Streitfalls wäre im Übrigen auch ein Finanzierungszusammenhang i.S. der von der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. entwickelten Kriterien gegeben.

23

Insbesondere lässt sich --entgegen der Auffassung des FA-- aus dem BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06 (BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, zu § 7g EStG a.F.) nichts Abweichendes entnehmen. Gegenstand jenes Verfahrens war die Frage, ob eine Ansparrücklage allein zur Kompensation höherer Einkünfte, die zum Übersteigen der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG führten, gebildet werden durfte. Anders als im Streitfall beruhte jene Investition nicht auf dem Zweck der Ansparabschreibung, die Investition zu erleichtern, sondern nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen in jenem Verfahren auf rein nicht investitionsbezogenen, privaten Gründen, mithin auf einem mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

24

Ebenso wenig ist der BFH-Beschluss vom 29. September 2006 XI B 136/05 (BFH/NV 2007, 40) einschlägig, weil in jenem Verfahren die Rücklagenbildung aus anderen Gründen --wegen der Investition noch in dem Jahr, für das die Rücklage geltend gemacht wurde-- abgelehnt worden war.

25

b) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags hat das FG bejaht. Dabei ist es allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erforderliche Investitionsabsicht bereits wegen der fristgemäßen Durchführung der Investition zu bejahen sei.

26

aa) Der Steuerpflichtige muss nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG die Absicht haben, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzuschaffen oder herzustellen und es danach für einen Mindestzeitraum betrieblich zu nutzen. Die Begünstigung wird damit an eine in diesem Jahr zu erfüllende Bedingung --die Absicht, voraussichtlich zu investieren-- geknüpft. Ob diese Absicht zum Ende des Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags als maßgebendem Stichtag bestanden hat, lässt sich nur durch eine Prognose des künftigen Investitionsverhaltens ermitteln (s. Begründung des Gesetzentwurfs zum UntStRefG 2008, BTDrucks 16/4841, S. 52). Grundlage dieser Prüfung sind objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949).

27

bb) Auf die Investitionsabsicht als innere Tatsache kann lediglich anhand von äußeren Umständen (Indizien) geschlossen werden; sie darf nicht unterstellt werden. Die Erklärung des Steuerpflichtigen, er wolle das Wirtschaftsgut anschaffen, reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls. Bei einem bereits aufgenommenen Betrieb werden dabei geringere Anforderungen zu stellen sein als bei einem in Gründung befindlichen Betrieb (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. März 2015 IV R 38/12). Die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts sind nicht erforderlich (s. Begründung des Gesetzentwurfs zum UntStRefG 2008, BTDrucks 16/4841, S. 52).

28

Wird die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts geltend gemacht, das sich innerhalb des Gegenstands des bereits bestehenden Betriebs hält und drängen sich auch aus sonstigen Umständen keine Zweifel an der Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen zum maßgebenden Stichtag auf, so können diese Umstände den Schluss auf die Investitionsabsicht rechtfertigen. Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen miteinbezogen werden. Daher kann die im Investitionszeitraum tatsächlich vorgenommene Investition ein Beweisanzeichen für die zum maßgebenden Bilanzstichtag bestehende Investitionsabsicht sein. Starre Regeln für die Würdigung und Gewichtung der einzelnen Umstände gibt es allerdings nicht.

29

Die Feststellungslast für die objektiven Umstände, aus denen auf das Vorhandensein einer Investitionsabsicht geschlossen werden soll, trägt der Steuerpflichtige. Kann sich das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass die Investitionsabsicht zum maßgebenden Stichtag vorlag, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der sich hierauf beruft.

30

cc) Danach hat das FG die Tatsache, dass es im Investitionszeitraum zu der Investition gekommen ist, zu Unrecht bereits als Nachweis der zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010 bestehenden Investitionsabsicht ausreichen lassen. Es hätte sie lediglich als Indiz berücksichtigen dürfen, das umso stärker ist, je geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, und der tatsächlichen Investition ausfällt. Ob der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 davon ausgegangen ist, dass eine Vermutung für die Absicht zum Ende eines Wirtschaftsjahres besteht, wenn die Investition vor Ablauf des Folgejahres vorgenommen worden ist, kann der Senat nicht sicher erkennen.

31

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Verfahren ist an das FG zurückzuverweisen, damit es Feststellungen zum Vorliegen der Investitionsabsicht zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010 im zweiten Rechtsgang nachholen kann.

32

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH-- betreibt eine ... . Mit der Körperschaftsteuererklärung 2007 (Streitjahr) machte sie Investitionsabzugsbeträge (IAB) gemäß § 7g Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --EStG 2002 n.F.-- und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Höhe von insgesamt 15.016 € geltend. Der antragsgemäß ergangene Körperschaftsteuerbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung); er wies eine Steuerschuld von 0 € aus. Der Bescheid wurde im Anschluss an eine Außenprüfung unter Ansatz eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von 4.153 €, das sich aus Zuschätzungen des Prüfers ergab, geändert (Bescheid vom 24. August 2010); die Körperschaftsteuer belief sich hiernach auf 1.038 €. Während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens begehrte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2010, im Streitjahr einen zusätzlichen IAB in Höhe von 5.500 € für den bereits im Mai 2010 angeschafften LKW zu berücksichtigen. Dem hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) --nach Erlass weiterer Änderungsbescheide (zuletzt: Bescheid vom 28. Juli 2011; Körperschaftsteuer hiernach: 1.433 €)-- nicht entsprochen, da ein nach Erwerb des LKW gebildeter IAB die ihm zugedachte Funktion der (steuerlichen) Finanzierungserleichterung nicht erfüllen könne (Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012). Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG des Saarlandes, Urteil vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1976).

2

Mit der Revision beantragt das FA sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der von der Klägerin im Streitjahr (2007) erzielte Gewinn um den für die Anschaffung des LKW gebildeten IAB gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. zu mindern ist. Dass das Fahrzeug von der Klägerin erst im Jahre 2010 erworben worden ist, steht dem nicht entgegen.

5

1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (IAB). Voraussetzung hierfür ist gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 n.F., dass der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale für sog. kleine und mittlere Betriebe nicht überschreitet (Nr. 1), der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchst. a; im Folgenden auch: Investitionsabsicht) und mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b; im Folgenden auch: Nutzungsvoraussetzung); erforderlich ist des Weiteren, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (Nr. 3). Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der IAB innerhalb der Betragsgrenze von § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 n.F. (200.000 €) auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 n.F.). Im Falle der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums ist der IAB --begrenzt auf 40 % der Investitionskosten-- zwar aufzulösen; die hiermit verbundene Gewinnerhöhung kann der Steuerpflichtige aber durch einen betragsgleichen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Investitionsguts neutralisieren (§ 7g Abs. 2 EStG 2002 n.F.). Unterbleibt hingegen die Investition, ist der IAB rückgängig zu machen und sind bereits erlassene Bescheide des Abzugsjahrs rückwirkend zu ändern (§ 7g Abs. 3 EStG 2002 n.F.); gleiches gilt nach § 7g Abs. 4 EStG 2002 n.F., wenn der Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG 2002 n.F. nicht entsprochen wird.

6

2. Zutreffend hat das FG angenommen, dass die Klägerin die formellen Anforderungen an die Inanspruchnahme des IAB erfüllt hat.

7

a) Dies gilt zum einen mit Rücksicht darauf, dass Wahlrechte grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden können. Demgemäß kann auch das Wahlrecht des § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. (Satz 1: "können") vom Steuerpflichtigen nachträglich, d.h. nach Abgabe der betreffenden Steuererklärung und Festsetzung der Steuer im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten Steuerbescheid, geltend gemacht werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 zu § 7g EStG 2002 a.F., m.w.N.; allgemein BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F.) bedarf es hierzu auch keines bilanziellen Ausweises des IAB (BTDrucks 16/4841, S. 51). Soweit das FA den erkennbar sachverhaltsbezogenen Ausführungen des BFH-Urteils vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952) entnimmt, dass die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen einen Änderungsbescheid (hier: Bescheid vom 24. August 2010; IAB-Antrag am 6. Oktober 2010) weitergehenden Restriktionen unterliege, kann der Senat dem nicht folgen. Zum einen gibt der Gesetzeswortlaut für eine solche Einschränkung keinerlei Anhalt; zum anderen wird das mit der Ansicht des FA offenkundig verbundene Anliegen, einer beliebigen und nicht investitionsgebundenen Steuerminderung nach Gutdünken des Steuerpflichtigen vorzubeugen (dazu BFH-Beschluss vom 2. September 2014 X B 10/14, BFH/NV 2015, 190), nicht nur dadurch Rechnung getragen, dass die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. nach Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist ausgeschlossen ist (vgl. § 7g Abs. 3 EStG 2002 n.F.). Hinzu kommt, dass auch (und gerade) einem nachträglichen Antrag in materieller Hinsicht nur dann entsprochen werden kann, wenn der Steuerpflichtige bereits am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das der IAB gebildet werden soll, die Absicht hatte, das begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002 n.F.). Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, weshalb es mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, die Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe zu fördern, geboten sein sollte, die allgemeinen Grundsätze zur Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte in formeller Hinsicht einzuschränken. Die Einschätzung des Senats wird nicht nur in den Gesetzesmaterialien (BRDrucks 121/15, S. 46) und im Schrifttum (z.B. Schmidt/ Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 61; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 35, m.w.N.) geteilt; sie entspricht erkennbar auch der Ansicht der Verwaltung (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 20. November 2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 24).

8

b) Der Wahlrechtsausübung steht in formeller Hinsicht ferner nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. das begünstigte Wirtschaftsgut nicht nur nach seiner Funktion zu benennen, sondern auch die Höhe der "voraussichtlichen" Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben hat. Letzterem ist nicht zu entnehmen, dass der IAB nur für im Zeitpunkt der Antragstellung ausstehende Investitionen beantragt werden kann. Das Merkmal der voraussichtlichen Investitionskosten steht vielmehr --ebenso wie dasjenige der voraussichtlichen Anschaffung i.S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002 n.F. (Investitionsabsicht)-- im Zusammenhang mit dem Erfordernis der "künftigen Anschaffung (oder Herstellung)" i.S. von § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. und ist deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags auszulegen, für den der IAB geltend gemacht wird (im Folgenden auch: Abzugsjahr; ständige Rechtsprechung; z.B. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949); der Bilanzstichtag des Abzugsjahrs markiert damit zugleich auch den Beginn des dreijährigen Investitionszeitraums (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 n.F.). Demgemäß kann --bei Vorliegen der weiteren materiellen Voraussetzungen (s. nachfolgend zu II.3.)-- von einer voraussichtlichen Anschaffung (Herstellung) und von voraussichtlichen Anschaffungskosten (Herstellungskosten) i.S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG 2002 n.F. auch dann auszugehen sein, wenn der Antrag auf IAB für das innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums angeschaffte Wirtschaftsgut dem FA erst nach dem Anschaffungszeitpunkt zugeht.

9

3. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist ferner nicht zu beanstanden, dass das FG auch die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB bejaht hat.

10

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. erfüllt hat und damit zu den begünstigten Unternehmen gehört. Ebenso ist nicht fraglich, dass die insgesamt beantragten Abzugsbeträge die Obergrenze des § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 n.F. nicht übersteigen. Der Senat teilt diese Ansicht.

11

b) Wie erläutert kann der IAB zwar auch nach Erwerb des Investitionsguts geltend gemacht werden. Auch ein solcher Antrag ist in materieller Hinsicht allerdings daran gebunden, dass bereits am Bilanzstichtag des Abzugsjahrs (hier: 31. Dezember 2007) die Absicht zum Erwerb des Investitionsguts bestanden hat.

12

aa) Ob hierbei in Fällen der nachträglichen Antragstellung gesteigerte Darlegungspflichten zu beachten sind, ist in der Rechtsprechung des BFH nicht abschließend geklärt. Während der VIII. Senat des BFH zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F., die allerdings keinen Nachweis der Investitionsabsicht, sondern lediglich die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition erforderte, entschieden hat, dass die Wahlrechtsausübung im Einspruchsverfahren mit einer Steigerung der Darlegungspflichten einhergehe (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933), ist nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG 2002 n.F. das Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag dann einer strengeren Prüfung zu unterziehen, wenn der IAB für einen in Gründung befindlichen Betrieb beantragt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

13

bb) Der Senat braucht hierzu im Rahmen der Entscheidung des Streitfalls nicht abschließend Stellung zu nehmen, da die Vorinstanz einen strengeren Maßstab an den Nachweis der Investitionsabsicht angelegt hat und der Senat an die hieran ausgerichtete Würdigung gebunden ist.

14

aaa) Die Feststellung der Investitionsabsicht ist auf eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Investitionsverhalten gerichtet (BTDrucks 16/4841, S. 52). Dessen Glaubhaftmachung setzt mithin voraus, dass das Gericht --mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 88)-- die Überzeugung gewinnt, dass der Steuerpflichtige bereits am Bilanzstichtag des Abzugsjahrs die Absicht hatte, das begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.

15

bbb) Ob dies zutrifft, ist nicht nach abstrakten Regeln, sondern nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls zu bestimmen. Demgemäß hat der Tatrichter über das Vorliegen der Investitionsabsicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 96 FGO). Er kann hierbei auch Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag des Abzugsjahrs eintreten, berücksichtigen. Erforderlich ist aber zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze in jedem Fall die Objektivierung der Überzeugungsbildung i.S. einer nachvollziehbaren und einsichtigen Beweiswürdigung (s. zu allem BFH-Urteile in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; in BFH/NV 2012, 1778).

16

ccc) Im Streitfall wurde diesen Anforderungen genügt. Der Senat ist deshalb an die Würdigung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

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Das FG hat aus den von ihm festgestellten Umständen (keine Auswirkung des IAB für den LKW-Erwerb gemäß Steuererklärung; grundsätzliche Entscheidung der Klägerin zur Bildung von IAB für kleinere Anschaffungen; Investitionsverhalten; Alter des ersetzten LKW) den Schluss gezogen, dass die Klägerin bereits am Ende des Abzugsjahres (2007 = Streitjahr) die Absicht zum Erwerb eines neuen LKW hatte. Dabei ist es nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden, dass das FG sich im Rahmen der Würdigung des Streitfalls auch auf die Erklärung der Klägerin gestützt hat, sie habe zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das Streitjahr (bzw. der Steuererklärung) die Absicht zum Fahrzeugerwerb gehabt. Die gegen diese Beweiswürdigung des FG erhobenen Einwände der Behörde vermögen hieran nichts zu ändern. Sie sind weder auf einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeinen Erfahrungssätze (dazu Gräber/Ratschow, a.a.O., § 118 Rz 54), sondern lediglich auf eine andere --gleichfalls mögliche-- Beweiswürdigung gerichtet. Die Bindungswirkung des Revisionsgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) wird hierdurch nicht berührt. Soweit das FA rügt, die Vorinstanz habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist der Vortrag unschlüssig; der Senat sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 FGO).

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c) Das FG hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass die Inanspruchnahme des IAB im Streitfall nicht aufgrund eines fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen der Steuerminderung durch den IAB sowie dem Erwerb des LKW ausgeschlossen war.

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aa) Das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs ist vom BFH im Rahmen der Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. mit dem Ziel entwickelt worden, einer nicht investitionsbezogenen (beliebigen) und damit zweckwidrigen Steuerbegünstigung zu begegnen. Es stand einerseits im Zusammenhang damit, dass nach dieser Vorschrift ein Nachweis der Investitionsabsicht nicht erforderlich war. Andererseits war das Merkmal nicht dahin zu verstehen, dass ein an den tatsächlichen Geldflüssen orientierter Zusammenhang zwischen der Steuerersparnis aus der Inanspruchnahme der Ansparabschreibung und der Finanzierung der begünstigten Investition bestehen musste (z.B. Senatsurteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671). Vielmehr hat die Rechtsprechung sich darauf beschränkt, Fallgruppen eines fehlenden Finanzierungszusammenhangs zu entwickeln, die --auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtung-- den Anwendungsbereich des § 7g EStG 2002 a.F. über den Gesetzeswortlaut hinaus teleologisch reduzierten. Zu diesen Fallgruppen (Überblick z.B. im BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933) gehörten neben Sachverhalten, bei denen das Investitionsgut erst nach Ablauf der (damals zweijährigen, heute dreijährigen) Investitionsfrist erworben oder hergestellt wurde, auch die Konstellation, dass die Förderung nachträglich aus nicht investitionsbezogenen Gründen --z.B. als Reaktion auf eine höhere Steuerfestsetzung zur Wahrung der Einkunftsgrenzen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10e EStG a.F.-- beantragt wird (dazu BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

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bb) Es ist streitig, ob und in welchem Umfang die Grundsätze und Fallgruppen des Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des IAB nach § 7g EStG 2002 n.F. fortgelten. Dies ist mit Rücksicht darauf zweifelhaft, dass die Vorschrift gegenüber ihrer Vorgängervorschrift konzeptionell geändert worden ist und --wie erläutert-- der IAB den Nachweis der Investitionsabsicht zum Ende des Abzugsjahrs voraussetzt; darüber hinaus entfällt --wie gleichfalls bereits ausgeführt-- der Abzugsbetrag rückwirkend, wenn die beabsichtigte Investition nicht durchgeführt wird. Mit Rücksicht hierauf hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 einerseits ausgeführt, dass die Prüfung des Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des IAB entbehrlich erscheine; andererseits hat er die Frage offen gelassen und ausgeführt, dass selbst dann, wenn man vom Fortbestand der Grundsätze zum Finanzierungszusammenhang ausgehe, dieser jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der nunmehr dreijährigen Investitionsfrist angeschafft werde. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung --vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführung zu II.3.c cc der Urteilsgründe-- an. Sie hat für den Streitfall zur Folge, dass auch hier der Finanzierungszusammenhang --die tatbestandliche Relevanz des Merkmals unterstellt-- ungeachtet dessen gewahrt wurde, dass die Klägerin den IAB erst nach dem Erwerb des LKW beantragt hat.

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cc) Das anhängige Verfahren gibt dem Senat auch im Übrigen keine Veranlassung dazu Stellung zu nehmen, ob die für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG 2002 a.F. entwickelte Rechtsprechung zum Finanzierungszusammenhang im Rahmen des IAB nach § 7g EStG 2002 n.F. weiterhin zu beachten ist. Zwar gehörte --wie angesprochen-- zu den Fallgruppen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs auch die Konstellation, dass die Rücklage nach Durchführung der Investition erst im Folgejahr und allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr gebildet wurde, um die Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG (a.F.) zu wahren, nachdem diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung überschritten worden war (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; ebenso zu § 7g EStG 2002 n.F. BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 26; vom 15. Januar 2016, BStBl I 2016, 83 zu 3.). Nach der gleichfalls zu § 7g EStG 2002 a.F. ergangenen Rechtsprechung war indes eine hiermit vergleichbare Situation nicht gegeben und deshalb der für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung zu prüfende Finanzierungszusammenhang zu bejahen, wenn die nachträgliche Geltendmachung dieser Förderung lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses diente und hiermit keine darüber hinaus gehende Zielsetzung --wie beispielsweise der Erhalt einer weiteren (ggf. privaten) Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft war (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8; gl.A. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520). Nichts anderes kann für den Streitfall gelten, für den gleichfalls keine investitionsfremden Gründe für die nachträgliche Geltendmachung des IAB erkennbar sind; vielmehr spricht alles dafür, dass die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags gerade dem Fortbestand des mit der ursprünglichen Steuerfestsetzung verbundenen Investitions- und Finanzierungskalküls diente.

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4. Die Sache ist hiernach spruchreif. Die Revision ist zurückzuweisen, da das FG der Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Rüge, das FG sei dazu verpflichtet gewesen, bis zum Abschluss der Revisionsverfahren IV R 9/14 (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826) und X R 15/14 (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013  15 K 4719/12 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 325) die Verfahrensruhe anzuordnen, ist bereits deshalb unschlüssig, weil dies von beiden Beteiligten beantragt werden muss (§ 251 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Entgegen dem Vortrag des FA hat die Klägerin jedoch dem Ruhensantrag nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass das FG die Verfahrensruhe für erforderlich ansieht (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014). Demgemäß wäre es für eine schlüssige Rüge nicht nur geboten gewesen, diesen Sachverhalt korrekt darzulegen; vielmehr hätte es auch substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass in der von der Klägerin gewählten Formulierung eine Zustimmung i.S. von § 251 ZPO zu sehen ist.

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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.