Friedhofszwang: Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines 75-jährigen, der bei der Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt hatte. Dort sollte seine Urne beigesetzt werden. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte die Kreisverwaltung diesen Antrag ab.
Alle Rechtsmittel gegen die Ablehnung blieben erfolglos. Das OVG verdeutlichte, dass das deutsche Bestattungsrecht eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zulasse, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofszwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11390/09.OVG).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OVG Koblenz: Beschluss vom 04.02.2010 (Az: 7 A 11390/09.OVG)
Auch neuere Entwicklungen im Bereich der Feuerbestattung geben keine Veranlassung, von der Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 45, 225, BVerfGE 50, 256) abzurücken, wonach der Friedhofszwang auch für Urnenbeisetzungen - unter Berücksichtigung eng gefasster Ausnahmen, zu denen selbst bei „günstigen“ Verhältnissen nicht der bloße private Wunsch der Beisetzung auf dem eigenen Grundstück gehören kann - nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der hier einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Für in grundsätzlicher Hinsicht klärungsbedürftig hält der Antrag sinngemäß die Frage, ob der „starre“ Friedhofszwang für die Urnenbeisetzung angesichts der gewandelten sittlichen Anschauung der Bevölkerung noch angemessen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Antrag den Darlegungsvoraussetzungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt wird. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dabei bedarf es im Hinblick auf den ausdrücklich oder konkludent geltend gemachten Zulassungsgrund eines erläuternden und erklärenden näheren Eingehens auf die für die Zulassung sprechenden Gründe. Dem Antrag mangelt es insoweit bereits an einer hinreichend präzisen Eingrenzung einer rechtlichen oder tatsächlichen Fragestellung, die für das Berufungsverfahren erheblich wäre und im Sinne der Einheit der Rechtsordnung oder deren Fortbildung einer Klärung bedarf (BVerwGE 70, 24). Bei wohlwollender Auslegung zielt die Fragestellung im Blick auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz - BestG -, wonach jede Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz der Genehmigung durch die Behörde bedarf, darauf ab, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 BestG für die Anlage privater Bestattungsplätze in einem Sinne ausgelegt werden müssen, dass Urnenbeisetzungen auf Privatgrundstücken bei entsprechendem persönlichen Wunsch in einer Grundstücksituation wie in vorliegendem Fall zugelassen werden müssen. Die entsprechenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ein erneuter Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Verpflichtungsklage abgewiesen, indem es vom nach § 8 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BestG im Fall der Feuerbestattung auch für Urnen angeordneten Bestattungs- und Friedhofszwang ausgeht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BestG muss eine Leiche bestattet werden. § 8 Abs. 4 Satz 1 BestG sieht vor, dass die Bestattung als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden kann. Feuerbestattung ist nach § 8 Abs. 4 Satz 3 BestG die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte.
Nach der geltenden Rechtslage muss die Beisetzung einer Urne auf einem privaten Grundstück mit der Genehmigung dieser Stätte als privater Bestattungsplatz i. S. d. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BestG einhergehen (sogenannter Friedhofszwang). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BestG für die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes, wonach (Nr. 1) ein berechtigtes Bedürfnis und Interesse bestehen muss und (Nr. 2) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfen, verneint, und zwar mit Hinweis darauf, dass ein einzelner privater Wunsch wie vorliegend nicht als den genannten öffentlichen Interessen gegenüber überwiegend anerkannt werden könne. Mit dem Friedhofszwang als repressivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt habe der Gesetzgeber - wie in der Rechtsprechung als berechtigt anerkannt sei (BVerwGE 45, 224; BVerfGE 50, 256) - dem Interesse der Bevölkerung Rechnung tragen wollen, die Totenruhe zu respektieren und die Scheu der Bevölkerung vor der Begegnung mit dem Tod zu berücksichtigen. Wenn die Rechtslage es bei dieser Regelung zulasse, in besonderen Fällen Ausnahmen zu genehmigen, könne diese Fallgestaltung aber nicht dahin ausgedeutet werden, dass der Friedhofszwang seinen Regelcharakter verliere. Dies sei indessen der Fall, wenn man dem privaten Wunsch wie in Fällen der vorliegenden Art nachgeben wollte.
Der Antrag vermag nicht darzulegen, dass ein erneutes Klärungsbedürfnis angesichts einer gewandelten Ausgangslage entstanden sein könnte. Der unspezifische Hinweis auf „gewandelte sittliche Anschauungen der Bevölkerung“ vermag insoweit nicht zu überzeugen. Dafür kann zunächst nicht der Hinweis ausreichen, in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen seien solche Vorkehrungen nicht vorgesehen. Wenn auch davon auszugehen ist, dass mit der Zeit eine gegenseitige Anpassung kultureller Anschauungen denkbar ist, so kommt es für die Rechtfertigung der Regelung des Gesetzgebers auf die inländischen Verhältnisse an. Darlegungen dazu, dass insoweit ein grundsätzlicher Anschauungswandel zu verzeichnen wäre, finden sich in dem Antrag nicht hinreichend. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Zwar hat seit dem Zeitpunkt der genannten höchstrichterlichen Entscheidungen die Zahl der Feuerbestattungen erheblich zugenommen und es kann insoweit sicher von einem Wandel in den sittlichen Anschauungen gesprochen werden. Indessen sehen die Gesetze durchweg den Friedhofs- und Bestattungszwang vor. Insbesondere legen die normativen Bestimmungen großen Wert darauf, dass die Urnen nicht im Gewahrsam der Angehörigen verbleiben (vgl. dazu § 9 Abs. 4 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung der Verordnung vom 6. März 1996, GVBl. S. 183). Danach darf eine Urne den Angehörigen nur ausgehändigt werden, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz nach § 4 Abs. 2 BestG vorliegt. Aschenreste genießen insoweit den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen (vgl. Gaedtke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage 2004, S. 219 mit Hinweis auf OVG Münster, NVwZ 1986, 401). Nach Ablauf der Ruhezeit werden als solche noch erkennbare Aschereste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle beizusetzen sein (vgl. Gaedtke, a. a. O.).
Soweit der Kläger sich darauf bezieht, unter Umgehung solcher Bestimmungen bzw. unter Ausnutzung von Überwachungs- und Regelungslücken sei es heute unter Einschaltung bestimmter über das Internet werbender Unternehmen möglich, die Urnen Verstorbener in privaten Gewahrsam ausgehändigt zu erhalten, spricht dies nicht für eine in bestimmtem Maß gewandelte Anschauung, sondern nur für Sonderentwicklungen in Ausnahmefällen. Auch soweit sich der Kläger auf Rechtsentwicklungen in anderen Bundesländern berufen will, in denen besondere Bestattungsformen für die Feuerbestattung anerkannt werden, ist eine im Blick auf den Friedhofszwang geänderte Anschauung nicht erkennbar. Mit dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 313) ist zwar zugelassen (§ 15 Abs. 6), dass die Asche außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden darf; der Beisetzungsort darf allerdings nicht in einer der Totenruhe widersprechenden Weise genutzt werden und muss dauerhaft öffentlich zugänglich sein. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber der Behörde zu führen. Die Genehmigung steht im Ermessen der Behörde. Damit wird aber dem privaten Wunsch der Beisetzung von Urnen auf privaten Grundstücken kein beliebiger Raum gegeben. Auch nach § 28 Abs. 3 des Saarländischen Bestattungsgesetzes vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920) darf die Asche Verstorbener nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beigesetzt werden. Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen zwar auch festgelegte Waldstücke als Friedhöfe in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Private Bestattungsplätze dürfen im Übrigen aber auch dort nur nach denselben Kriterien wie in Rheinland-Pfalz genehmigt werden (vgl. § 6 Saarländisches Bestattungsgesetz). Nach § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes muss die Urne aus leicht verrottbarem Material bestehen, wenn die Asche auf einem Waldstück, das als Friedhof genehmigt wurde, bestattet wird. Selbst aus diesen Gesetzen aus jüngerer Zeit lässt sich nicht schließen, dass das Anliegen, die Allgegenwärtigkeit privater Aufbewahrung von Aschen oder Urnen aus der Feuerbestattung zu vermeiden, nach dem sittlichen Empfinden weiter Teile der Bevölkerung einen geringeren Stellenwert erhalten hätte. Für eine andere Einschätzung bietet das Vorbringen des Zulassungsantrags keine Anhaltspunkte. Es ist damit nicht dargelegt, dass - angesichts des verfassungsrechtlich bestehenden weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, a. a. O.) - die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) angesichts der zu schützenden Belange mittlerweile in unvertretbarer Weise durch den Friedhofszwang für Urnen eingeschränkt wäre.
Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall aufgrund gewandelter Vorstellungen eine großzügigere Handhabung angemessen wäre. Ließe man in Einzelfällen der vorliegenden Art - bei rein privatem Wunsch des Betroffenen selbst angesichts relativ großzügiger Grundstücksverhältnisse und einer gleichsam bevorzugten Lage des Grundstücks - Ausnahmen zu, würde sich der Ausnahmecharakter einer Genehmigung nicht weiter aufrechterhalten lassen, zumal die Beunruhigung der Bevölkerung, der vorgebeugt werden soll, nicht allein von Kriterien der Sichtbarkeit und Auffälligkeit entsprechender privater Anlagen abhängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.