Führerscheinentzug: Ausländische Fahrerlaubnis kann entzogen werden

published on 06/03/2007 08:15
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Verwaltungsrecht - Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Die nach der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betroffene ein berechtigterweise angefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hat.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Autofahrers, der nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten verhängten Sperrfrist in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben hatte. Bei einer Verkehrskontrolle fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeugs auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Da der Autofahrer die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeugs angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden. Es bestünden Zweifel, ob er zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des aus beruflichen Gründen regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmenden Antragstellers hin. Deshalb sei zu befürchten, dass er an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leide und zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehöre, die im Straßenverkehr doppelt so oft auffällig würden wie andere Personen.

Hinzu komme, dass er bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mit drei Trunkenheitsfahrten aufgefallen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig, weil der Antragsteller auf sie zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei. Vielmehr gehe der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern den Interessen des einzelnen Autofahrers vor (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10734/06.OVG).

Diese Entscheidung steht im Einklang mit unseren Ausführungen, da zumindest ein umfassendes Prüfungsrecht besteht für alle Taten nach der Erteilung.

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