Führerscheinentzug: Behörde kann auch dreieinhalb Jahre nach Trunkenheitsfahrt noch tätig werden


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Einem Fahrerlaubnisinhaber kann wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Führerschein mit sofortiger Wirkung auch noch entzogen werden, wenn der Vorgang schon dreieinhalb Jahre zurückliegt.
Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im zu Grunde liegenden Fall war der Antragsteller nachts mit dem Rad unterwegs gewesen, gestürzt und auf der Straße liegen geblieben. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,54 Promille. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfuhr hiervon erst ca. dreieinhalb Jahre später. Sie forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Behörde entzog ihm deshalb mit sofortiger Wirkung den Führerschein. Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Die Richter entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug - hierzu zähle auch ein Fahrrad - mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Dabei sei unerheblich, dass seit der Trunkenheitsfahrt bereits mehrere Jahre vergangen seien. Der hohe Promillewert lasse nämlich Rückschlüsse auf eine Alkoholgewöhnung des Antragstellers zu. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, der Frage der Fahreignung auch noch dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nachzugehen. Weil der Betroffene das zu Recht verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine fehlende Eignung schließen und ihm den Führerschein entziehen dürfen (VG Neustadt, 3 L 357/06.NW).

Rechtsanwalt


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