Gaststättenrecht, Gewerberecht und Handwerksrecht

bei uns veröffentlicht am20.10.2009

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für Öffentliches Recht

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Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte

Als Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts, das die Verfassungsgrundlagen des Wirtschaftslebens ordnet (Lenkung) und steuert (Aufsicht), betrifft den Bürger vor allem das Gewerbe-, Gaststätten-, Handwerks- sowie das Personenbeförderungsrecht. Zu diesem Bereich zählen aber auch wirtschaftliche Aspekt der Selbstverwaltung (wie in Form der Industrie- und Handelskammer)sowie die Tätigkeit der Verbände. Umrahmt wird das Ganze von folgenden Rechtsgebieten, die nicht abschließend sind: dem Subventionsrecht, dem Verkehrsgewerberecht, das Energiewirtschaftsrecht, das Recht der Öffentlichen Unternehmen wie v.a. das kommunale Wirtschaftsrecht (Kommunale Unternehmen) und das Vergaberecht.

Das speziellere Gewerberecht seinerseits umfasst die öffentlich-rechtlichen Normen, die Fragen der Erlaubnispflicht, Zugangsvoraussetzungen, Ausübungsmodalitäten und Untersagungsmöglichkeiten für gewerbliche Tätigkeiten regelt. Hinzu kommen Regelungen über die Organisation und Zuständigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen finden sich in den entsprechenden Rechtsordnungen: Gewerbeordnung, Gaststättengesetz, Handwerksordnung, Personenbeförderungsgesetz, Lebensmittelgesetz.

Wir beraten Sie gerne im „Dschungel“ des Gewerberechts und geben Ihnen Orientierung in dieser recht unübersichtlichen Materie. Wir helfen Ihnen bereits im Anmeldungsverfahren, dass unnötige Fehler vermieden werden, die später nur noch schwer oder überhaupt nicht behoben werden können. So entstehen Probleme im Handwerksrechts typischerweise im Zusammenhang mit der Eintragung in die Handwerksrolle oder den handwerksrechtlichen Pflichten. Zunehmend befassen sich die Gerichte mit den Erteilungsvoraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 der Handwerksordnung, die der Ersetzung der Meisterprüfung dient. Im Gaststättenrecht ist es die Erlaubnisverweigerung zum Betreiben einer Gaststätte wegen einer angeblichen „Unzuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden, die Einhaltung von Sperrzeiten, die gaststättenrechtliche Pflichten und Verbote (Alkoholausschank oder Beschäftigung von Personen).


Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Handwerksordnung - HwO | § 8


(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse un

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(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.