Gebührenrecht: Keine pauschale Rundfunkgebühr für Kfz-Händler
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Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschilds ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. In dem Verfahren hatte sich ein Kfz-Händler gegen einen Gebührenbescheid zur Wehr gesetzt, nach dem er Rundfunkgebühren für seinen Kfz-Handel in Höhe eines Pauschalbetrags von ca. 1500 EUR nachzahlen sollte.
Der Gebührenbescheid sei nach Ansicht des VG rechtswidrig. Es bestehe kein Grund zur Zahlung der Gebühren. Der Autohandel unterfalle nicht dem sogenannten Händlerprivileg des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Danach seien Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf oder dem Einbau von Rundfunkgeräten befassten, berechtigt, bei Zahlung von Gebühren für ein Gerät weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Dieser Regelung unterlägen nur solche Unternehmen, deren Gewerbetätigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasse. Hierzu gehöre der Autohandel des Klägers nicht. Auch das Vorhandensein eines „roten Kennzeichens“, das einen Autohändler berechtige, mit diesem Kennzeichen für verschiedene Fahrzeuge Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchzuführen, rechtfertige keine pauschale Gebührenerhebung entsprechend dem Händlerprivileg. Wenn ein Auto mit rotem Kennzeichen fahre, beschränke sich die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf die jeweilige Nutzungsdauer. Nur insoweit könne eine Rundfunkgebührenpflicht durch die Benutzung eines „roten Kennzeichens“ entstehen. Für eine durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht des Kraftfahrzeughändlers an die Anzahl der von ihm vorgehaltenen „roten Kennzeichen“ gebe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nichts her. Nur für die tatsächlich vom Fahrzeughändler gehaltenen Pkw sei dieser rundfunkgebührenpflichtig. Hierzu müssten aber von der Rundfunkanstalt konkrete Feststellungen getroffen werden (VG Koblenz, 1 K 1818/06.KO).
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