GmbH: Keine Lohnsteuer-Pauschalierung beim geringfügig beschäftigten Alleingesellschafter
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Die Pauschalierung erfordert eine geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies ist bei einem Alleingesellschafter nicht der Fall. Es fehlt an der Weisungsgebundenheit, auch wenn er nur als Arbeitnehmer (kein Geschäftsführer) beschäftigt ist.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.2.2014, (Az.: 6 K 1485/11).
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob eine Pauschalversteuerung von Arbeitslohn zulässig ist.
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Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr A. S.; Geschäftsführer ist L. S.
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Die Klägerin beschäftigte in den Streitjahren 2006 bis 2008 den Arbeitnehmer A. S. aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 31.08.2001 (Bl. 2 LSt-Akte). Das Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers wurde in § 1 des Vertrages umschrieben mit „Unterstützung der Geschäftsführung im Bereich Verwaltung, Montage, Technik, Auftragsverwaltung etc.“ Die wöchentliche Arbeitszeit war mit 10 Stunden festgelegt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages war vereinbart, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt. Durch Nachtrag vom 01.01.2002 wurde das monatliche Gehalt des Arbeitnehmers auf 325 € festgelegt.
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Die Klägerin zahlte dem Arbeitnehmer A. S. in den Jahren 2006 und 2007 je 3.900 € Arbeitslohn und im Jahr 2008 Arbeitslohn in Höhe von 1.950 €; sie führte die Pauschalversteuerung mit 20% gem. § 40a Abs. 2a EStG durch.
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Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2008.
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A. S. ist daneben bei der Z GmbH nicht selbstständig beschäftigt.
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Im Jahr 2010 führte das beklagte Finanzamt bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch (Bericht vom 17.12.2010). Der Prüfer war der Auffassung, die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung lägen nicht vor, da A. S. kein Arbeitnehmer i.S. der Sozialversicherung sei. Bemessungsgrundlage gem. § 40a Abs. 2 EStG für den Pauschalsteuersatz sei das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. A. S. übe keine Beschäftigung i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV aus, da er maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen habe.
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Der Beklagte erließ am 10.01.2011 einen den Prüfungsfeststellungen entsprechenden Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009.
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Der Einspruch, mit dem die Klägerin sich gegen die Versagung der Pauschalversteuerung des Aushilfslohnes des A. S. wendete, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Absätze 2 und 2a des § 40a EStG seien im Zusammenhang zu sehen. Voraussetzung für die Pauschalversteuerung sei das Vorliegen eines Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV. § 40 Abs. 2a EStG beziehe sich wegen des Wortlauts „in den Fällen des Abs. 2“ auf das Arbeitsentgelt i.S. des SGB. Eine geringfügige Beschäftigung nach SGB IV sei also zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 2 und 2a des § 40a EStG. Da A. S. 100% der Anteile an der Klägerin halte, sei er kein Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung.
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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Rechtsauffassung des Beklagten ergebe sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.
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§ 40a Abs. 4 EStG erkläre die Unzulässigkeit der Pauschalierung in bestimmten Fällen, wobei weder die Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern noch von Gesellschaftern in nicht geschäftsführender Position erwähnt werde.
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Wenn – wie der Beklagte meine – der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff für § 40a EStG maßgeblich sein solle, stelle sich die Frage, warum der Gesetzgeber in Absatz 2a eine Sonderregelung geschaffen habe. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Pauschalbesteuerung in Ausnahmefällen zum Zuge komme, wenn keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen seien. Genau dies treffe auf den Streitfall zu, da für A. S. keine Sozialversicherungspflicht bestehe.
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Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die Pauschalierung der Lohnsteuer auch bei Gesellschaftern möglich.
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Die Klägerin beantragt,
den Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009 vom 10. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2011 dahin zu ändern, dass eine Pauschalversteuerung des Aushilfslohns des Arbeitnehmers A. S. gem. § 40 a Abs. 2 a EStG in Ansatz gebracht wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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1.
Die Klage ist zulässig.
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Die Klägerin begehrt zwar eine höhere Steuerfestsetzung.
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Eine zu niedrige Belastung kann ausnahmsweise nur dann eine Beschwer darstellen, wenn sie in anderen Bereichen nachteilige Auswirkungen hat oder diese möglich erscheinen (Dumke in Schwarz, FGO, § 40 FGO Rz. 50a, Stand: 27.04.2012m.w.N.); dies gilt auch bei verbindlicher Wirkung für eine andere Steuerart.
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Die Beschwer ergibt sich im Streitfall aus der individuellen Besteuerung bei A. S.
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Das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers ist an die Entscheidung im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren grundsätzlich nicht gebunden; es hat bei der Veranlagung das uneingeschränkte Recht, die Zulässigkeit der Pauschalierung zu überprüfen (Krüger in Schmidt § 40a EStG, Rz. 13). Dies gilt zumindest dann, wenn die Pauschalierung ausschließlich auf einer Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers beruht.
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Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Pauschalierungssteuerbescheid ergangen ist.
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Gemäß BFH-Beschluss vom 18.01.1991 - VI B 140/89 begründet der Pauschalierungsbescheid eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers; wird der Pauschalierungsbescheid aufgehoben, so ist ein „pauschal besteuerter Arbeitslohn“ nicht mehr vorhanden, so dass die Abgeltungswirkung entfällt.
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Im Umkehrschluss kann daraus entnommen werden, dass ein Pauschalierungsbescheid Abgeltungswirkung entfaltet, so dass die Versteuerung im Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehmers nicht mehr vorgenommen werden darf.
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Insoweit ist das Verfahren für die Einkommensbesteuerung des A. S. vorgreiflich.
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Die Klägerin ist Adressat des Verwaltungsaktes und damit klagebefugt, auch wenn der Vorteil aus ihrem Klagebegehren nicht ihr selbst, sondern dem Arbeitnehmer zugute kommt.
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2.
Die Klage ist nicht begründet.
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Das Gericht folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung und nimmt insoweit auf diese Bezug (§ 105 Abs. 5 FGO).
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Ergänzend wird ausgeführt:
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Steuerlich liegen im Streitfall dem Grunde nach Einkünfte des A. S. gemäß § 19 EStG vor; sozialrechtlich ist A. S. hingegen kein Beschäftigter i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV. Da A. S. zugleich einziger Gesellschafter der Klägerin ist, fehlt es an der Weisungsgebundenheit, auch wenn er nicht Geschäftsführer, sondern nur als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Klägerin hat für A. S. keine Beiträge gemäß §§ 168 Abs. 1 Nr. 11b oder 1c, 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI abgeführt.
Das monatliche Arbeitsentgelt des A. S. übersteigt 450 € nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
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Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen für die Pauschalierung gem. § 40a Abs. 2, 2a EStG nicht.
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§ 40a Abs. 2 EStG regelt die Pauschalierungsmöglichkeit für Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
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Eine solche Beschäftigung liegt im Streitfall nicht vor, da es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit A. S. nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt.
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Die Erweiterung der Anwendung auf steuerlich anzuerkennende Arbeitsverhältnisse, für die kein Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gezahlt wird, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Vielmehr setzt die Anwendung der Pauschalierung neben einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis als weitere Voraussetzung auch ein Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV voraus.
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Absatz 2a setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 voraus und regelt die Pauschalierungsmöglichkeit für den Fall, dass der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder nach § 172 Abs. 3 SGB VI entrichtet. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Arbeitnehmer mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgeht, deren Arbeitsentgelt insgesamt die Verdienstgrenze überschreitet und deshalb für die weitere geringfügige Beschäftigung die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
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Da im Streitfall bereits die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, liegt kein Anwendungsfall des Abs. 2a vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO nicht vorliegen.
Das vom Gericht gewonnene Ergebnis ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Unter diesen Gegebenheiten vermag allein der Umstand, dass – soweit ersichtlich – erstmalig über die streitige Rechtsfrage entschieden wurde, nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu begründen.