GmbH: Sonderleistungen rechtfertigen höheres Geschäftsführergehalt
Die Finanzverwaltung beruft sich bei der Prüfung der Angemessenheit des Gehalts von Gesellschafter-Geschäftsführern gern auf statistische Gehaltsuntersuchungen. Wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied, sind solche Statistiken aber nur ein pauschaler Anhaltspunkt, der keine Übertragung auf Einzelfälle rechtfertigt. Von viel größerer Bedeutung bei der Gehaltsbemessung ist die personenbezogene Leistung des Geschäftsführers. Generiert er einen Großteil des Umsatzes durch seinen individuellen Einsatz – im Urteilsfall aufgrund zahlreicher persönlicher Kundenkontakte –, führt auch ein Gehalt über den abstrakten Vergleichswerten nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Unser Tipp: Zahlen Sie sich ein Gehalt oberhalb der statistischen Werte, müssen Sie dies mit den Besonderheiten Ihres Betriebs rechtfertigen und nachweisen. Halten Sie sich in erster Linie daran, wie ein erfahrener Fremdgeschäftsführer dotiert werden müsste, um ähnliche Erfolge zu erzielen (FG Baden-Württemberg, 10 K 153/03).

Urteile
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2006 - 10 K 153/03
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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
