Häusliches Arbeitszimmer: Abgrenzung zu einer freiberuflichen Praxis

bei uns veröffentlicht am05.10.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte, weil die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen nicht oder nur beschränkt, die Kosten für ein außerhäusliches Büro hingegen voll abziehbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss erneut klargestellt, dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Büroräumlichkeiten besichtigt und war zu dem Schluss gekommen, dass es sich u.a. auch deshalb nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelte, weil dort mehrere Mitarbeiter beschäftigt wurden, Publikumsverkehr stattfand und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gab. Eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre lag infolgedessen nicht vor (BFH, VIII B 22/10).

Weitere Entscheidungen

In dem Beschluss werden einige Entscheidungen aufgeführt, in denen sich der BFH bereits mit der Abgrenzungsproblematik beschäftigt hat:

Für den Fall eines angestellten Syndikusanwalts hatte der BFH zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von den Abzugsbeschränkungen erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.

Andererseits wird bei einem Rechtsanwalt, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre überlagert, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.

Eine ärztliche Notfallpraxis ist in der Regel nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist.



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Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Juni 2011 - VIII B 22/10

bei uns veröffentlicht am 27.06.2011

Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Der vom FA gerügte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidun

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Referenzen

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Der vom FA gerügte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der vom FA angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt.

2

Zutreffend ist das FG bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, wonach der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt ist und aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.). Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

3

Für den Fall eines als Syndikusanwalt eines Unternehmens nichtselbständig tätigen Klägers, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344), hat der BFH in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist. Andererseits hat der BFH im Falle eines Rechtsanwalts, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, entschieden, dass die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben beziehungsweise überlagert wird, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677). Gleichermaßen hat der BFH auch klargestellt, dass eine ärztliche Notfallpraxis grundsätzlich nicht als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG anzusehen ist, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, jeweils m.w.N.).

4

Insgesamt gesehen ist danach geklärt, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, und in BFH/NV 2007, 677).

5

Im Streitfall ist das FG ersichtlich von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen. Es hat die fraglichen Büroräumlichkeiten sogar besichtigt und ist nach Inaugenscheinnahme und Würdigung der Gesamtumstände zu dem Schluss gekommen, es handle sich bei den Räumlichkeiten u.a. auch deshalb nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, weil es sich um einen gesondert zu betretenden Anbau mit dem Büroschild "Steuerberater" handele, dort mehrere Mitarbeiter des Klägers beschäftigt seien, Publikumsverkehr stattfinde und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gebe, so dass eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre des Klägers nicht gegeben sei. Danach ist eine Abweichung der Vorentscheidung zu den vom FA in Bezug genommenen Divergenzentscheidungen nicht gegeben, zumal der Senat an die mit substantiierten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).