Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung auch für Werkstattarbeitslohn?
Somit schied z.B. eine Steuerermäßigung für den Teil der Leistung aus, der in einer Schreinerwerkstatt erbracht wurde. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht diese Sichtweise offensichtlich aufgegeben.
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 23.2.2015 stellt der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar. Zurückzuführen ist diese geänderte Sichtweise wohl auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist.
Die Finanzämter werden die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München wohl nicht anwenden. Aus einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ergibt sich nämlich, dass die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nur für die entschiedenen Sachverhalte (z.B. Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung) anwendbar sind.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung überarbeitet derzeit ihr Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Beziehen sich Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Auslegung der Grenzen des Haushalts strittig ist, auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, bestehen keine Bedenken, die Bearbeitung der Fälle bis zu einer Anpassung des Schreibens offenzuhalten, so das Bayerische Landesamt für Steuern.
Quelle: FG München, Urteil vom 23.2.2015, 7 K 1242/13; BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12; Bayerisches Landesamt für Steuern, aktualisierte Fassung vom 22.4.2015, S 2296b.1.1-5/2 St32,; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004.
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 23.2.2015 stellt der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar. Zurückzuführen ist diese geänderte Sichtweise wohl auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist.
Die Finanzämter werden die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München wohl nicht anwenden. Aus einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ergibt sich nämlich, dass die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nur für die entschiedenen Sachverhalte (z.B. Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung) anwendbar sind.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung überarbeitet derzeit ihr Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Beziehen sich Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Auslegung der Grenzen des Haushalts strittig ist, auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, bestehen keine Bedenken, die Bearbeitung der Fälle bis zu einer Anpassung des Schreibens offenzuhalten, so das Bayerische Landesamt für Steuern.
Quelle: FG München, Urteil vom 23.2.2015, 7 K 1242/13; BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12; Bayerisches Landesamt für Steuern, aktualisierte Fassung vom 22.4.2015, S 2296b.1.1-5/2 St32,; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004.

Urteile
1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel
1 Urteile werden in dem Artikel zitiert
Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2014 - VI R 56/12
bei uns veröffentlicht am 20.03.2014
Tatbestand
I. Streitig ist, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EuroparechtHandels- und GesellschaftsrechtMaklerrechtInsolvenzrechtSanierung von UnternehmenSteuerrecht 2 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Steuerrecht
Kindergeld: Bei mit Sprachunterricht verbundenem Au-pair-Aufenthalt
04.05.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Kindergeld: Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende
25.05.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Kindergeld: Anspruch zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn
02.07.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Kindergeldfestsetzung: Aufhebung aufgrund geänderter Rechtsauffassung
07.09.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden
27.02.2007
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte