Handwerkskammer: Keine uneingeschränkte Auskunftspflicht potenzieller Gewerbetreibender
published on 01/02/2011 20:02
Handwerkskammer: Keine uneingeschränkte Auskunftspflicht potenzieller Gewerbetreibender


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Ein potenziell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Der dortige Kläger, ein Einzelunternehmer, wurde von der beklagten Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechanikerhandwerk betätige. Er sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Handwerkskammer hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.
Das BVerwG hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck diene, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen habe deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen sei. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststehe, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen. In diesem Fall könne der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden. Hier hatte der Kläger keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reiche nach Ansicht der Richter nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliege (BVerwG, 8 C 49.09).
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Der dortige Kläger, ein Einzelunternehmer, wurde von der beklagten Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechanikerhandwerk betätige. Er sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Handwerkskammer hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.
Das BVerwG hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck diene, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen habe deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen sei. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststehe, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen. In diesem Fall könne der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden. Hier hatte der Kläger keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reiche nach Ansicht der Richter nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliege (BVerwG, 8 C 49.09).
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07/03/2008 14:09
Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsVerwaltungsrecht

12/05/2021 14:55
Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
SubjectsVerwaltungsrecht

25/08/2022 01:19
Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.
Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute!
Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
15/04/2014 11:58
Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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